Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1665
Dreiundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(53. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 2. Juli 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im 150 km Luftlinie entfernten geeigneten Bahnhof,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, 2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte ladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des entfernten Binnenhafen und
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 3. See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet --das Bundesministerium für (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- der Transport von Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem
desbehörden: Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umge-
schlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
§1 Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder
Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug
(1) Abweichend von§ 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenver-
durchgeführt wird (KV-Transportkette).
kehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-
gewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen (3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1
unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 6
20,00 t und abweichend von§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßen- Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden
verkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt- Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von der
gewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel- Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
kraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine
der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benut-
44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, zung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und
die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr zuhändigen.
1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und §2
nächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im beglei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Verordnung
über die Entsorgung von Altautos
und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Juli 1997
Es verordnen Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), die Abfall
nach§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
- auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 7
zes sind.
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe a und Abs. 3, jeweils
in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 (2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag von
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) nach Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an
Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksich- diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu
tigung der Rechte des Bundestages die Bundesre- sein.
gierung und (3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 6a Abs. 2 und sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Behand-
des§ 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in lung und Verwertung von Altautos.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser
9321-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige Anlagen
Nr. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungs-
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), § 6 betrieben vorbehandelten Altautos (Restkarossen).
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom (5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), § 6a Abs. 2 zuletzt geän- zur weiteren Verwertung sind im Sinne dieser Verordnung
dert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforder-
1980 (BGBI. 1 S. 413), § 47 Abs. 1 Nr. 1 eingefügt durch liche Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 verfügt oder der
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.
(BGBI. 1 S. 486), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 §3
(BGBI. 1S. 821 ), das Bundesministerium für Verkehr: Überlassungspflichten
(1) Wer ,$ich eines Altautos entledigt, entledigen will
Artikel 1 oder entledigen muß, ist verpflichtet, dieses einem von
Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten
Verordnung Verwertungsbetrieb oder einer von diesen eingerichteten
über die Überlassung und umwelt- anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Das Altauto
verträgliche Entsorgung von Altautos kann auch einem anderen anerkannten Verwertungs-
(Altauto-Verordnung -AltautoV) betrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle
überlassen werden.
§1 (2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-
tet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch
Anwendungsbereich
einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu
1 . Besitzer von Altautos, verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betrei-
bern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt wer-
2. Betreiber von Annahmestellen, den. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annah-
3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie mestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis aus-
zuhändigen.
4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.
(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Alt-
autos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu
§2
überlassen.
Begriffsbestimmungen
(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-
(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personen- tet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredderanlage
kraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 überlassen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Betreiber eine aner-
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- kannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und weiteren Verwertung selbst betreibt.
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§4 stätten sind, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-
Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.
Entsorgungspflichten
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrie- und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
ben und Shredderanlagen müssen Altautos und Rest- Bundesministerium für Wirtschaft Empfehlungen zur ein-
karossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden heitlichen Durchführung der Überprüfung bekanntgeben.
Anforderungen des Anhangs umweltverträglich behan-
deln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und
§5
gemeinwohlverträglich beseitigen.
Sachverständige
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anfor-
derungen ist durch einen Sachverständigen nach § 5 zu Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur ertei-
bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines len, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deut-
schen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkann-
sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zustän-
ten Verfahren festgestellt ist.
dige Kraftfahrzeug-Innung. Bei der Überprüfung der An-
forderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berück-
sichtigen, die §6
Ordnungswidrigkeiten
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- sätzlich oder fahrlässig
licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschrie-
prüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) oder
benen Stelle überläßt,
2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle 2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht
im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschei-
mentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder nigt,
9004 vorgenommen wurden.
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnach-
(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und An- weis ausstellt,
lagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauf-
nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer tragt,
technischen Überwachungsorganisation gemäß § 14 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsor- 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder
gergemeinschaft der zuständigen Behörde unverzüglich nicht rechtzeitig vorlegt oder
vorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerk- 6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.
Anhang
Anforderungen an die Annahme
von Altautos, an die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung von Altautos
und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße
und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der
jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.
2. Anforderungen an Annahmestellen
2.1 A II g e m e i n es
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altautos vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereitzustellen
und einem anerkannten Verwertungsbetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Verwertungsbetrieben ist
durch Verträge und den Nachweis aller Überführungen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Betriebs-
tagebuch aufzubewahren.
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2.1.2 In Annahmestellen findet außer Annahme und Erfassung keine Behandlung statt, insbesondere keine Trocken-
legung und keine Demontage. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Ver-
wertungsbetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, daß lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden
werden.
2.1.3 Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungs-
genehmigung verfügen und darüber hinausgehende rechtliche Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und
Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altautos dürfen nicht direkt übereinandergeschicht~t und nicht auf der Seite oder auf dem
Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen flüssigkeits-
tragender Bauteile (z.B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben,
vermieden werden.
2 .2 PI atz g r ö ß e, PI atz auf t e i I u n g und Aus r ü s tu n g von An nah m es t e 11 e n
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muß sich in die Bereiche Anlieferung und Lagerung gliedern.
Diese Fläche ist mineralölundurchlässig und säurebeständig gemäß den anerkannten technischen Regeln für
die Anforderungen der Wasserwirtschaft zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider
zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist der Anschluß eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nicht erfor-
derlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altautos erforderliche Geräte müssen vorhanden
sein.
2.2.3 Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgeschütz-
ten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befesti-
gen.
2.3 Dokumentation
2.3.1 Kooperationsvereinbarungen mit anerkannten Verwertungsbetrieben sind zu dokumentieren.
2.3.2 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altautos festzuhalten. Darüber hinaus sind
festzuhalten:
- Kopien der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altautos,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der
zuständigen Behörde vorzulegen.
3. Anforderungen an Verwertungsbetriebe
3.1 An f o r der u n gen an die Er r ich tun g und Ausrüstung
3.1 .1 Platzgröße und Platzaufteilung für die Altautobehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altautos und der Art
ihrer Behandlung angepaßt und so gewählt sein, daß die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.
Die Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:
- Anlieferung (Annahme und Erfassung),
- Eingangslager für nicht vorbehandelte Altautos,
- Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altautos,
- Lager für vorbehandelte Altautos,
- Demontage,
- Lager für gebrauchsfähige Kraftfahrzeugteile,
- Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager für Restkarossen zum Abtransport,
- Fläche zur Verdichtung.
Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
Die angelieferten Altautos dürfen vor ihrer Behandlung nur innerhalb des vorgesehenen Anlieferungsbereiches
oder auf Flächen zwischengelagert werden, die dafür geeignet sind.
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3.1 .2 Platzausrüstung
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwertung sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Für die Lagerung von Altautos, in denen sich noch Betriebsflüssigkeiten befinden, sind im Anlieferungs-
bereich einschließlich Eingangslager ausreichend große, befestigte Flächen gemäß den anerkannten tech-
nischen Regeln für die Wasserwirtschaft 1) vorzusehen;
2. für die Bereiche Trockenlegung, Demontage und Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile sind
ausreichende Vorkehrungen (z.B. Einhausung, Überdachung) zu treffen, um zu gewährleisten, daß die ver-
wertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt aus-
geschlossen wird (z.B. durch mineralölundurchlässige und säurebeständige Bodenbefestigung);
3. sind die oben bezeichneten Bereiche ganz oder teilweise der Witterung ausgesetzt, darf die Entwässerung
dieser Flächen nur über zulässige technische Einrichtungen vorgenommen werden (z. 8. Leichtflüssigkeits-
oder Koaleszenzabscheider nach DIN 1999, Teil 1 [Ausgabe August 1976], Teil 2 [Ausgabe Februar 1989],
Teil 3 [Ausgabe September 1978], Teile 4, 5 und 6 [Ausgabe Februar 1991] und Teil 7-Vornorm - [Ausgabe
April 1996])2).
3.2 Anforderungen an den Betrieb
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Der Betreiber des Verwertungsbetriebes muß über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Geneh-
migung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden.
3.2.1.2 Altautos dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt
von Flüssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind,
die eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, Ölwannen oder
demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben, sicher verhindern.
3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altautos muß die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein. Ohne beson-
dere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als 3 Altautos übereinander gestapelt werden.
3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport entspre-
chend.
3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen und ein Betriebshandbuch zu erstellen, das insbesondere die
Bestimmungen über die Behandlung und Lagerung der Altautos sowie Arbeits- und, Betriebsanweisungen ent-
halten muß.
Die Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBI. 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von
Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1421). Auf die Doku~entationspflichten nach Nummer 3.3 wird ver-
wiesen.
3.2.2 Vorbehandlung
3.2.2.1 Nach der Anlieferung sind jedem Altauto unverzüglich die Batterien und der Latentwärmespeicher zu ent-
nehmen. Die pyrotechnischen Bauteile sind durch geschultes Fachpersonal unverzüglich nach Maßgabe der
Hersteller entweder auszubauen und in zugelassenen Anlagen zu entsorgen oder im eingebauten Zustand
auszulösen und dadurch unschädlich zu machen. Anschließend sind folgende Betriebsflüssigkeiten und
Betriebsmittel zu entfernen und getrennt zu sammeln:
- Motoröl,
- Ölfilter,
- Getriebeöl, Differentialöl,
- Hydrauliköl (z. 8. Servolenkung),
- Kraftstoff,
- Kühlerflüssigkeit,
- Bremsflüssigkeit,
- Stoßdämpferöl (oder nachträgliche Demontage der Stoßdämpfer),
- Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),
- Scheibenwaschflüssigkeit.
1) Vgl. Anforderungen im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen, Stand 2/95, Kap. 6.1 und
DAfStB-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Dieses gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z.B. Motoren und Getriebe,
wenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.
Bauteile und Stoffe, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf den
dafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern.
3.2.2.2 Die Entnahme von Betriebsflüssigkeiten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei die Tropffreiheit
aller Aggregate zu erzielen ist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft den jeweiligen Stand der Technik bekanntgeben.
3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln
geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und andere einschlägige Vorschriften, z.B. zum Explosionsschutz,
einzuhalten.
3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktions-
fähigkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nach-
zuweisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen
sind Betriebsanweisungen für jeden Einzelstoff zu erstellen.
3.2.3 Demontage
3.2.3.1 Der Betrieb muß technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zer-
störungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen weiterverwendet werden sollen.
3.2.3.2 Folgende Stoffe, Materialien und Bauteile sind wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters zu entfernen:
- Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,
- asbesthaltige Bauteile,
- kraftfahrzeugfremde Stoffe sowie
- Stoffe, Materialien und Bauteile, die in erheblichem Umfang mit Schadstoffen verunreinigt sind.
3.2.3.3 Neben den zur Wiederverwendung bestimmten Aggregaten und Materialien sollen unter Berücksichtigung des
§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere folgende Bauteile, Stoffe und Materialien
zum Zwecke der Verwertung ab- oder ausgebaut werden:
- große Kunststoffteile (z.B. Stoßfänger, Radabdeckungen, Armaturengehäuse, Kunststofftanks),
- Räder,
- Front-, Heck- und Seitenscheiben,
- Sitze,
- alle kupferhaltigen Teile wie Elektronik, Kabelbäume, Elektromotoren.
3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und B~seitigung
3.2.4.1 Die aus dem Alt.auto gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung
zuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wieder-
und Weiterverwendung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen
und Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuführen.
Altöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzu-
führen.
Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu
lagern.
Bis zum Jahr 2002 sollen durch einen Verwertungsbetrieb aus einem Altauto Bauteile, Materialien und Betriebs-
flüssigkeiten mit einem Gewichtsanteil von durchschnittlich mindestens 15 Prozent bezogen auf das jeweilige
Leergewicht eines Altautos, das dieses vor der Vorbehandlung und Demontage aufweist, ausgebaut bzw. ent-
fernt und einer Wieder-, Weiterverwendung oder einer Verwertung zugeführt werden.
3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von
Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nach-
weist.
3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altautos können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet
werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.
Die Altautos dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung gestaucht
oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere} behandelt werden.
3.3 Doku m e n tat i o n
3.3.1 Betreiber von Verwertungsbetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Num-
mer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche
und energetische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Materialien und
Stoffe zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1671
3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-
parenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altautoverwertung erforderlich sind. Sämtliche ein-
und ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheineri, Transport-
genehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und daraus gezogene
Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.
3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere
- chronologisch sortierte Kopien der Verwertungsnachweise sowie der Bescheinigungen nach§ 4 Abs. 2,
- Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,
- Bilanzierung der Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben über zur Wiederverwendung
abgegebene Teile,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
4. Anforderungen an Shredderanlagen
4.1 A 11 gemeines
4.1 .1 Der Betreiber der Anlage muß im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb
erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestim-
mungen einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen ein-
gehalten werden.
4.1.2 Bis zum Jahr 2002 sollen nicht mehr als durchschnittlich 15 Gewichtsprozent und bis zum Jahr 2015 nicht mehr
als durchschnittlich 5 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht des Altautos, das dieses vor der
Vorbehandlung und Demontage aufweist, als Abfall beseitigt werden. Dabei sind Stoffe, die von Verwertungs-
betrieben im Zuge der Vorbehandlung und Demontage als Abfall beseitigt werden, anzurechnen.
4.2 Doku m e n tat i o n
4.2.1 Der Betreiber einer Shredderanlage hat ents"prechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5
des Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib der
Material- und Stoffströme zu führen.
4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-
parenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten und bei der Behand-
lung entstandenen Abfällen erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme sowie Betriebs-
störungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch nachprüfbar
notiert werden.
5. Ausnahmeregelungen
Abweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nach-
weis erbracht wird, daß durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 2 3. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
Änderung der ,,§27a
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Für einen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
ordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1 S. 1738), wird Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
wie folgt geändert: triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), ist zu dem Zeitpunkt,
1. In § 23 Abs. 4 Satz 7 wird am Ende der Punkt durch ein zu dem er endgültig aus dem Verkehr gezogen wird
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der
,,Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulas- Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis nach
sungszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und Muster 12 vorzulegen oder eine Erklärung über den
bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzei- Verbleib nach Muster 13 abzugeben. Zur Vorlage oder
chens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Abgabe ist verpflichtet der Eigentümer und, wenn er
Halbsatzes 1." nicht zugleich Halter ist, auch dieser; die Verpflichtung
besteht, bis durch einen der Verpflichteten der Verwer-
2. In§ 27 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter tungsnachweis vorgelegt oder die Verbleibserklärung
,,die Anschrift" durch die Wörter „Namen und Anschrift" abgegeben worden ist. Zur Vorlage des Verwertungs-
ersetzt. nachweises sind verpflichtet die Annahmestelle und
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
der Verwertungsbetrieb (§ 2 der Altauto-Verordnung Artikel 4
vom 4. Juli 1997, BGBI. 1 S. 1666), wenn diese sich
dazu geg\müber dem Halter oder Eigentümer schrift- Änderung der
lich verpflichtet haben. Bei Fahrzeugen, die vorüber- Gebührenordnung für
gehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis Maßnahmen im Straßenverkehr
der Zulassungsstelle unverzüglich vorzulegen, wenn Der 2. Abschnitt in der Anlage zu§ 1 der Gebührenord-
die Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungs- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
stelle gibt den Verwertungsnachweis oder die Ver- 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti-
bleibserklärung mit dem vorgesehenen Bestätigungs- kel 3 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1
vermerk dem Halter zurück und leitet eine Ausferti- S. 1738), wird wie folgt geändert:
gung der zuständigen Ordnungsbehörde zu. Die Zu-
lassungsstelle unterrichtet die zuständige Ordnungs-
1. Nach Gebührennummer 224.3 werden folgende neue
behörde, wenn der Halter einen Verwertungsnachweis
Gebührennummern eingefügt:
nicht vorlegt und eine Verbleibserklärung nicht abgibt
oder die zu den in den Mustern geforderten Angaben „224.4 bei gleichzeitiger Vorlage des
zum Fahrzeug oder Fahrzeughalter nicht zutreffen; Verwertungsnachweises oder
in diesen Fällen bestehen die Pflichten nach Satz 1 gleichzeitiger Abgabe der Ver-
gegenüber der Ordnungsbehörde." bleibserklärung zusätzlich 10,00 DM
224.5 ohne gleichzeitige Vorlage des
4. In § 69a Abs. 2 wird nach Nummer 12 folgende Num- Verwertungsnachweises und
mer 12a eingefügt: ohne gleichzeitige Abgabe der
„ 12a. entgegen § 27a den Nachweis nach Muster 12 Verbleibserklärung zusätzlich 20,00 DM".
oder die Erklärung nach Muster 13 nicht oder
nicht vorschriftsgemäß vorlegt oder abgibt,". 2. Gebührennummer 227 erhält folgende Fassung:
„227 Erteilung der Betriebserlaubnis
5. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 12 und 13 sowie oder Zuteilung eines eigenen amt-
die Muster 12 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu lichen Kennzeichens, Änderung
dieser Verordnung ersichtliche Fassung. der Erkennungsnummer, Ände-
rung des Zulassungszeitraumes
beim Saisonkennzeichen für ein
zulassungsfreies Fahrzeug 20,00 DM
Artikel 3
Diese Gebühr erhöht sich im Falle
Änderung der der Zuteilung eines Wunschkenn-
Fahrzeugregisterverordnung zeichens um 20,00 DM".
In § 3 Abs. 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch
Artikel 5
Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1
S. 1738), wird nach Nummer 22 folgende Nummer 23 Inkrafttreten
angefügt: Artikel 2 Nr.1 und 2 sowie Artikel 4 Nr. 2 treten am
,,23. die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungs- Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft;
nachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des
Erklärungen über den Verbleib nach § 27a der neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1673
Anhang
{zu Artikel 2 Nr. 3)
Muster 12, 13 - Vorbemerkungen
(§ 27a StVZO)
Vorbemerkungen zur Herstellung
der Formblätter „Verwertungsnachweis" {Muster 12) und „Verbleibserklärung" (Muster 13)
1. Allgemeines
1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 3 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt." Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 folgender
Abschnitt 5.3 angefügt, der nicht auf die anderen Blätter durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die Angaben
unverändert.
5.3 Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde durch die Zulassungsstelle nach§ 27a StVZO.
Name und Anschrift der Ordnungsbehörde
Ort, Datum Stempel/Unterschrift
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Verwertungsbetrieb
bestimmt."
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (blau) ist für die Annahmestelle bestimmt."
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-
tümer bestimmt."
Die Ausfertigung (weiß) ist als Muster 12 abgedruckt.
1.2 Die Verbleibserklärung besteht aus einem Satz mit zwei Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 und 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (braun) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt." Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 ein
Abschnitt 5.3 entsprechend Nr. 1.1 angefügt, der nicht auf Blatt 2 durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die
Angaben unverändert.
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-
tümer bestimmt."
Die Ausfertigung (weiß) ist als Muster 13 abgedruckt.
2. Format
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibma-
schine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84 : 100 zu
vergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3. P asserge n au i g ke it
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem
oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher ¼-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen
dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/.o Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit ¼ Zoll
(¾ Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passer-
marke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/,o Zoll (Bewegungsschritt) auszuführen. Die
Kämme sind auf 1/io Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
4. Maschinenlesbarkeit
Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsemp-
fehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (fext, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext
unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe
gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist
bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf- jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser
Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15° die genaue Datenerfassung.
1
Bis auf die Ausfertigung „weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL )-
Werte nach Euro-Skala).
Verwertungsnachweis (Muster 12)
Blatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde) rosa 100 % Yellow und
85 % Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Verwertungsbetrieb) altgold 100 % Yellow und
45 % Magenta
Blatt 3 (Ausfertigung für die Annahmestelle) blau 55 % Magenta und
100 % Cyan
Blatt 4 (Ausfertigung für den Halter) weiß
Verbleibserklärung (Muster 13)
Blatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde) braun 100 % Yellow und
50 % Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Halter) weiß
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-
maschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2, 1 mm bis 3,2 mm, für
Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die
optische Zeichenerkennung.
Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o.g. Farben als sog.
Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschrei-
ten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-
perforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern.
6. Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m 2 • Die jeweiligen Mittel-
blätter sind auf einem Papier mit 53 g/m 2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit
2
80 g/m •
7. Musterexemplare
Das Umweltbundesamt, Fachgebiet III 4.1, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, kann eine Broschüre mit den jeweiligen
Musterexemplaren der Formblattsätze „Verwertungsnachweis" und „Verbleibserklärung" zur Verfügung stellen.
1) Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichung e.V. (RAL).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1675
Muster 12
r--~-----------------------------------------,
0 Pauer für EDV Seite(D von@ Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen vom Verwertungsbetrieb
Datum lfd. Nr.
Verwertungsnachweis
Blatt 4:
Diese Ausfertigung (weiß) Ist fOr den Fahrzeughalter/ • igentomer bestimmt Zutreffandn bille ankreuzen I&] odllf ausfüllen
1.1 Name, Vorname/ Firma/ Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
2 Angaben.un Fahrzeug : .A.uuufQl„n v. AnnahrnnW„ bzw. Verwertungsbetrieb
2.1 Fahrzeugart/ Hersteller
2.2 Fahrzeug-ldent.-Nr. letztes amtliches Kennzeichen
3
3.1 Name
3.2 Straße Hausnr.
3.3 PLZ Ort
1 1 1
3.4 Telefon Telefax
3.5 Anerkannt von: Name
3.6 Straße Hausn,.
3.7 PLZ Ort
E 3.8
1 1
Telefon
1
Telefax
E
lt) 1 1 1
,- 3.9 oat~m der i:,tz~al~en Elescliei nigJng '
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
3.10 ~ t die Annahmestelle nach§ 27 a StVZO der Zulassungsstelle an, daß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
LJ ja D nein
Erfolgt die Anzeige durch die AnnahmesteNe, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und
den Verwertungsnachweis nach Bestltigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentomer zu
übersenden.
l'----0,t-Dat-um_ _ _ _ _ _____.l _,, U•~~-
1
L--------------------------------------------J
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997
r--------------------------------------------,
Seite@ von@ Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen vom Verwertungsbetrieb
Datum lfd. Nr.
Verwertungsnachweis
Blatt4:·
Diese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentOmer bestimmL Zulrelleneln bitte ankreuzen I&) oder ausfüllen
Auauftlllen vom v.....rtungabetrteb
4.1 Name
4.2 Straße Hausnr.
4.3 Land 1) PLZ Ort
1 1 1
4.4 Telefon Telefax
4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name
4.6 Straße Hausnr.
1 1 1 1 1
4.7 La~d i> PLZ Ort
1 1 1
4.8 Telefon Telefax
4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung
4.10 Zeigt der Verwertungsbetrieb nach § 27 a StVZO der Zulassungsstelle an,
daß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
Oja D nein
Erfolgt die Anzeige durch den Verwertungsbetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen
und den Verwertungsnachweis nach Bestätigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentümer zu
übersenden.
.__Ort,_Dat-um_ _ _ _ _____,, lsm-,. U••-~
1
5
5.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
D Fahrzeughalter D Fahrzeugeigentümer D Annahmestelle D Verwertungsbetrieb
5.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigentümer treffen zu I treffen nicht zu.
I.__Ort,_Dat-um-----~' ,S-1, U••-~
1) Nalionalilllszek:hen Im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B. A
1•
L--------------------------------------------J
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1677
Muster 13
r--------------------------------------------,
• Pa-für EDV Seite (D von @ Erklärung über den Verbleib (~V) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen von der Zulassungsstelle
Erklärung Datum lfd. Nr.
über den Verbleib
Blatt 2:
Dine Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ • igentOmer bestJmml Zulnlffende1 bitte enkreuzen !&] oder eusfilllen.
1.1 Name, Vorname/ Firma / Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
2 Angaben zum Fahrzeug AmzufOllen vom Fahrzeughalter/ -elgentOmer
2.1 Fahrzeugart/ Hersteller
2.2 Fahrzeug-ldent.-Nr. letztes amtliches Kennzeichen
Ce
!•
!]
-e!
"i i 3 Angaben zum Verblelb (3.1 bis :u alternativ) 1 AuuufOllen vom Fahrzeughalt.r / -eigentilmer
~c
- .!
i:i
Cllfll 3.1 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
II) .c
:, u
ftl:, 3.1.1 wurde veräußert am:
.c .D
u cO
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"C
.c „
..
C> 3.1.2 an: Name, Vorname/ Fin:na / Körperschaft
u:,
111 C
l!
.c .D
ce
C GI 3.1.3 Straße Hausnr.
i~ N
3.1.4 Land 1> PLZ Ort
3.2 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug wird seit dem
3,2.1 gelagert auf dem Grundstück:
3.2.2 Straße Hausnr.
E 'ort'
E
I.O
,-
Eigentümer / Besitzer des Grundstücks ist :
3.2.4 Name, Vorname / Firma / Körperschaft
3.2.5 Straße Hausnr.
3.2.6 Land 11 PLZ Ort
1) Nationallllit1zeichen Im lntematlonelen Ktz-Vlllllehr. z.B. NL, F, B, A
--------- . __________________________________ J
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997
r--------------------------------------------,
Seite@ von© Erklärung über den Verbleib (EV) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen von der Zulassungsstelle
Erklärung Datum lfd. Nr.
über den Verbleib 1 1 1 1
'
Blatt 2:
Diese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentümer bestimmt Zutreffendes bitte ankreuzen I&] oder ausftillen
3.3 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
3.3.1
D wird als Oldtimer-Fahrzeug
nach§ 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBI. 1S. 2416) weiterbetrieben.
3.3.2 D soll als Oldtimer-Fahrzeug nach vorgenannter Vorschrift wieder in Betrieb gesetzt werden.
----------------------------------------------------------------
3.4 .sonstiger endgültiger Verbleib des unter ~ bezeichneten Fahrzeugs:
1
' 1 . . . 1 1 1 1 1
1 1
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J.g 1 1
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., 4 L,_,·,~cfetA,...i,.n 1 AUUUt'Ollen vom Fafnlughalter / -efgentOmer
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2 II
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu 1, 2 und 3 werden versichert.
g.! Ort, Datum Unterschrift
h
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'°
„
u:::,
1 1 1 1
fc sl :A......V.....,_
1!
2E
1 AuuufQllen von der Zulassungsstelle
• 1. 5.1 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
JN 5.1.1 D ist nach § 27 Abs. 5 StVZO endgültig aus dem Verkehr gezogen.
5.1.2 D gilt nach§ 27 Abs. 6 StVZO als endgültig aus dem Verkehr gezogen.
5.1.3
D wird als Oldtimer-Fahrzeug
nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO weiterbetrieben; ein rotes Kennzeichen wurde ausgegeben.
- 5.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigent0mer treffen zu / treffen nicht zu.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
E
E
I.C) 1 1 1 1
,-
)(
I.C)
......
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(.)
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L--------------------------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1679
Anordnung
zur Änderunq der
Anordnung über die Ubertragung
von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen
im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach
dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)
Vom 18. Juni 1997
Im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen, die im Rahmen der vorgenannten
Anordnung vom 7. Juni 1996 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem
Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und
Familienrechts auf die Oberfinanzdirektionen übertragen haben, wird die
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zusammenhang mit
dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe-
und Familienrechts (BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich) vom
7. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 905) mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1:
Die Worte „des Bundesverbandes für den Selbstschutz," werden gestrichen.
Ziffer I Nr. 2 erster Anstrich:
Nach dem Wort „Oberfinanzdirektionen" werden die Worte „oder den obersten
Dienstbehörden" eingefügt.
Ziffer I Nr. 3 erster Anstrich:
Nach dem Wort „Oberfinanzdirektionen" werden die Worte „oder den obersten
Dienstbehörden" eingefügt.
Ziffer 1:
Nach Ziffer I Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleibt
die Zuständigkeit in den Fällen der Nummern 2 und 3 bei der obersten
Dienstbehörde."
Ziffer V:
Die Worte „obersten Dienstbehörden" werden durch die Worte „betreffenden
Behörden" ersetzt.
Ziffer VI Satz 3 und 5:
Den Worten „Bundesverbandes für den Selbstschutz" und „Bundesverband für
den Selbstschutz" wird das Wort „ehemaligen" vorangestellt.
Bonn,den18.Juni1997
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Vom 17. Juni 1997
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Bau-
geräteführerin vom 12. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1038) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist die Angabe „laufender Nummer 15 Buchstabe c und d"
durch die Angabe „laufender Nummer 14 Buchstabe a und b" zu ersetzen.
Bonn, den 17. Juni 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Ackermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12.6.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 8185 (120 3. 7. 97) 17.7.97
96-1-2-158
17. 6. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 8186 (120 3. 7. 97) 17. 7.97
96-1-2-169
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Vom 17. Juni 1997
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Bau-
geräteführerin vom 12. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1038) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist die Angabe „laufender Nummer 15 Buchstabe c und d"
durch die Angabe „laufender Nummer 14 Buchstabe a und b" zu ersetzen.
Bonn, den 17. Juni 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Ackermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12.6.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 8185 (120 3. 7. 97) 17.7.97
96-1-2-158
17. 6. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 8186 (120 3. 7. 97) 17. 7.97
96-1-2-169
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1681
Bundesgesetz b I att
Tei I II
Nr. 27, ausgegeben am 2. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
23.6.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Groß-
herzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen ......... . 1158
GESTA: XA008
23.6.97 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995 zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Staat Israel andererseits ........................................................ . 1168
GESTA: XE022
9.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen .................................................. . 1322
9.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen ........................................................................... . 1323
12.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 1325
12.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ....................................................................,... . 1326
12.5.97 Bekanntmachung einer Berichtigung des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ........................ . 1327
13. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 1327
14.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 1328
14.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen ..................... . 1328
15.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ........................................................... . 1329
20.5.97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über die Reprogrammierung von Mitteln für
Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit ................................................... . 1329
26.5.97 B_eka_nn_t~achung zu dem Internationalen übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
d1sknm1n1erung ........................................................................... . 1332
Preis dieser Ausgabe: 33.60 DM (30,80 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Gesetz
über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG}
Vom 7. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt2
Befugnisse des Bundeskriminalamtes
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 1
Artikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusam- Zentralstelle
menarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpoli-
zeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - § 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Samm-
BKAG) lungen der Zentralstelle
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechts- § 8 Dateien der Zentralstelle
hilfe in Strafsachen § 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
Artikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes § 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Artikel 4 Änderung des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh- § 11 Polizeiliches Informationssystem
rungsgesetzes
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-
Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes formationssystem
Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Unterabschnitt 2
Artikel 1 Internationale Zusammenarbeit
§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen
Gesetz Bereich
über das Bundeskriminalamt
§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im
und die Zusammenarbeit des internationalen Bereich
Bundes und der Länder in krimi-
nalpolizeilichen Angelegenheiten Unterabschnitt 3
(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) Strafverfolgung
und Datenspeicherung für
1n ha ltsü bers i cht Zwecke künftiger Strafverfahren
§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Abschnitt 1
§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der
Zentrale Einrichtungen zur
Strafverfolgung
Zusammenarbeit in kriminal-
polizeilichen Angelegenheiten, § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
Aufgaben des Bundeskriminalamtes § 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
§ Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal- § 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
polizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle Unterabschnitt 4
§ 3 Internationale Zusammenarbeit Schutz von Mitgliedern
§ 4 Strafverfolgung der Verfassungsorgane
§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane § 21 Allgemeine Befugnisse
§ 6 Zeugenschutz § 22 Erhebung personenbezogener Daten
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§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung (2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung die-
§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt ser Aufgabe
§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln
und auszuwerten,
Unterabschnitt 5
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Zeugenschutz Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informa-
§ 26 Befugnisse tionen und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
hänge von Straftaten zu unterrichten.
Abschnitt3
(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
Gemeinsame Bestimmungen ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe die-
§ 27 Übermittlungsverbote ses Gesetzes.
§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
(4} Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche For- zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-
schung der bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
§ 30 Weitere Verwendung von Daten der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Samm-
§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge- lungen, insbesondere
ner Daten von Kindern
1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und
§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Sammlungen sowie
Daten in Dateien
2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-
§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge-
ner Daten in Akten
nen und Sachen.
§ 34 Errichtungsanordnung (5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersu-
§ 35 Ergänzende Regelungen chen bei deren Datenverarbeitung unterstützen. Die .Ver-
arbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Wei-
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
sungen der Länder und gemäß deren Vorschriften über die
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Datenverarbeitung im Auftrag.
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-
der bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
Abschnitt 1
1. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche krimi-
Zentrale Einrichtungen zur naltechnischer Untersuchungen und für kriminaltech-
Zusammenarbeit in kriminal- nische Forschung zu unterhalten und die Zusammen-
polizeilichen Angelegenheiten, arbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
Aufgaben des Bundeskriminalamtes 2. kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschließ-
lich der Kriminalstatistik zu erstellen und hierfür die
§1 Entwicklung der Kriminalität zu beobachten,
Zentrale Einrichtungen zur 3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimina-
Zusammenarbeit in kriminal- litätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln,
polizeilichen Angelegenheiten 4. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur polizeilichen Spezialgebieten durchzuführen.
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminal-
(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienst-
polizeilichen Angelegenheiten.
liche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren
(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienst- auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwalt-
stellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur schaften und Gerichten.
Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Län-
der. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landes-
§3
kriminalamt unterhalten.
Internationale Zusammenarbeit
(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten
und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben (1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro
Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes be- der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale
stimmt ist. Kriminalpolizeiliche Organisation.
§2 (2} Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und
Zentralstelle
der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie
(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen ande-
für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und rer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Besondere
für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vor-
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten schriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen
Bedeutung. des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen (2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die
der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zu- polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
ständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom gung wahr, wenn
Bund abgeschlossenen Abkommen und die internationale 1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht oder
Zusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.
2. der Bundesminister des Innern es nach Unterrichtung
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr der der obersten Landesbehörde aus schwerwiegenden
Polizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der Gründen anordnet oder
Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäi- 3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen
schen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regio- Auftrag erteilt.
naler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit
Gefahr im Verzug ist. Die Länder unterrichten das Bundes- Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahndung
kriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.
Satz 1. Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen (3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständi-
regionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien gen obersten Landesbehörden sind unverzüglich zu
der Länder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizei-
den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen liche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr-
Behörden anderer Staaten führen. nimmt; außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen
die zuständigen Landeskriminalämter, der Generalbun-
desanwalt in den Fällen, in denen er für die Führung der
§4 Ermittlungen zuständig ist, und in den übrigen Fällen die
Strafverfolgung Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichts-
stand begründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Auf- behörden zur Durchführung der notwendigen unauf-
gaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr schiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der
Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung
1. in Fällen des international organisierten ungesetzlichen
bleiben unberührt.
Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Be-
täubungsmitteln und der international organisierten (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-
Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine deskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern
Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im (§ 1 Abs. 2) Weisungen für die Zusammenarbeit geben.
Zusammenhang begangener Straftaten einschließlich Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benach-
der international organisierten Geldwäsche, richtigen.
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben §5
(§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des
Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregie- (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deut-
rung, des Bundestages und des Bundesverfassungs- schen Bundestages und der Zuständigkeit des Bundes-
gerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des grenzschutzes und der Polizeien der Länder obliegt dem
Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mit- Bundeskriminalamt
glieder der bei der Bundesrepublik Deutschland be- 1. der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der
glaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders
anzunehmen ist, daß der Täter aus politischen Motiven festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungs-
gehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpoliti- organe aus anderen Staaten;
sche Belange berührt,
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie
3. in den Fällen international organisierter Straftaten der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsiden-
ten, der Mitglieder der Bundesregierung und in beson-
a) nach § 129a des Strafgesetzbuches,
ders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen
b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuches Staaten.
zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Verfas-
(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der
sungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes eines
Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich
Verfassungsorgans des Bundes und damit im Zu-
eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundes-
sammenhang stehender Straftaten,
ministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten
4. in den Fällen der in§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straf- Landesbehörde.
gesetzbuches genannten Straftaten und damit im
Zusammenhang stehender Straftaten, soweit es sich §6
um eine Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand Zeugenschutz
noch nicht feststeht.
(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bun- Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz
deskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahr-
zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die Wahrneh- heit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren
mung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Lan-
Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminal- deskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des
amt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden. Zeugenschutzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1653
(2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im 2. die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die
Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und Kriminalaktennummer,
einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses
3. die Tatzeiten und Tatorte und
Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer
Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforder- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-
lichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
unberührt. in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig-
Abschnitt 2 ten und personenbezogene Daten von Personen, die einer
Befugnisse des Bundeskriminalamtes Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich
Unterabschnitt 1 ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
sönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse
Zentralstelle Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen
den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
§7
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
Führung kriminalpolizeilicher perso- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht-
nenbezogener Sammlungen der Zentralstelle bar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig ein-
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene gestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung
Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung
Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erfor- ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechts-
derlich ist. widrig begangen hat.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfül- (4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei
lung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sach- kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie
verhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung durch Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von
Ersuchen um Auskünfte oder Anfragen bei den Polizeien Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichne-
des Bundes und der Länder erheben. Bei anderen öffent- ten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts-
lichen und nicht-öffentlichen Stellen, den in § 14 Abs. 1 personen können nur gespeichert, verändert und genutzt
genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
bei internationalen Organisationen, die mit der Aufgabe die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be-
df?r Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, deutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist
kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-
des Satzes 1 Daten erheben, wenn die Polizeien des Bun- ten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft
des und der Länder über die erforderlichen Daten nicht der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die
verfügen. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun- Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten
deskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu. Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilli-
(3) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in denen gung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilli-
in einer Datei bereits Daten zu einer Person gespeichert gung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der
sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten
speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigen- Zweck gefährden würde.
sicherung von Beamten erforderlich sind. (5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann
(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern
feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte
werden, die der Bewertung zugrunde liegen. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betrof-
(5) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentral- fenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen
stelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur werden.
Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen. (6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Aufgaben nach§ 2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 men erhoben worden sind, in Dateien speichern, verän-
und 9 gespeichert werden dürfen. dern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder dies erforderlich ist,
§8 1. weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat
Dateien der Zentralstelle verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der
Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3
gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder
1. die Personendaten von Beschuldigten und, soweit er-
2. zur Abwehr erheblicher Gefahren.
forderlich, -andere zur Identifizierung geeignete Merk-
male, Absatz 3 gilt entsprechend.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
§9 derung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt
Sonstige Dateien der Zentralstelle
wird oder Grund zu der Annahme besteht, daß im Falle
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffe-
Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit nen beeinträchtigt würden.
dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beob-
achtung, wenn das Bundeskriminalamt oder die die Aus- (4) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Über-
schreibung veranlassende Stelle nach dem für sie gelten- mittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhebung dieser
den Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung für Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt das
Zwecke der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Straf- Bundeskriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung
vollstreckung oder der Abwehr erheblicher Gefahren vor- der Stelle ein, von der die Daten dem Bundeskriminalamt
gesehene Maßnahme vorzunehmen oder durch eine übermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Sat-
Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Satz 1 gilt entspre- zes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte, von ihr
chend für Ausschreibungen zur Durchführung aufenthalts- übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hin-
beendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen. Die weis versehen, daß vor einer Übermittlung nach Absatz 3
veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die ihre Zustimmung einzuholen ist.
Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die (5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregi-
bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Aus- stergesetzes unterfallen würden, können nach den Absät-
schreibung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus- zen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszen-
schreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck tralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene tungsverbote nach den §§ 51 , 52 und 63 des Bundeszen-
Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit tralregistergesetzes sind zu beachten.
dies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Per-
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezo-
sonen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises
genen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie
einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten
ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere
Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung der Daten
Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten
erfolgt nach zwei Jahren.
übermittelt werden dürfen und, im Falle des Absatzes 3,
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene das Bundeskriminalamt zustimmt. Bei Übermittlungen an
Daten von Vermißten, unbekannten hilflosen Personen nicht-öffentliche Stellen hat das Bundeskriminalamt den
und Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, ver- Empfänger darauf hinzuweisen.
ändern und nutzen.
(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für
die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf
§ 10
ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundes-
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich datenschutzgesetzes nur zur Erfüllung vollzugspolizei-
licher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums
(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien
des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenver-
des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezo-
waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der
gene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche dürftigkeit angemessen ist.
Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforder- (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
lich ist lung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Übermitt-
lung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 auf Ersuchen
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesen
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, Fällen prüft das Bundeskriminalamt nur, ob das Übermitt-
des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren, lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Bei Abrufen im
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung automatisierten Verfahren findet, soweit die Anwendung
der Rechte einzelner für drei Monate oder weniger eingerichtet wird, § 10 Abs. 4
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Erfolgt die
Einrichtung des Verfahrens für eine Laufzeit von mehr als
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann drei Monaten, so gilt§ 11 Abs. 6 entsprechend.
das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch
an nicht-öffentliche Stellen übermitteln. Das Bundeskrimi- (9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den
nalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlaß, Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere per-
Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die sonenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten
Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind ge- in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr mittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-
ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unter- tigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der
bleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits ein- Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwen-
geleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhin- dung dieser Daten ist unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1, 0. Juli 1997 1655
§ 11 zwölf Monaten zu löschen. Das Bundeskriminalamt trifft
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach
Polizeiliches Informationssystem
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Auf-
gabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle für den elektronischen §12
Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Das Bundes-
ministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit Datenschutzrechtliche Verantwortung
den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der im polizeilichen Informationssystem
Länder die in das polizeiliche Informationssystem einzu- (1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für den
beziehenden Dateien. § 36 bleibt unberührt. elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelun-
gen zur Zusammenarbeit und zur Führung des polizei-
(2) Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem
mit dem Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach lichen Informationssystems zu überwachen.
§ 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit (2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems
dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
abzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für
Landeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Län- die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
der, der Bundesgrenzschutz sowie die mit der Wahrneh- Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,
mung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-
der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In antwortliche Stelle muß feststellbar sein. Die Verantwor-
den nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten
ist für jede automatisierte Datei des polizeilichen Informa- Verfahren trägt der Empfänger.
tionssystems festzulegen, welche Behörden berechtigt
(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 24 Abs. 1
sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe
des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftrag-
gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
ten für den Datenschutz. Die von den Ländern in das poli-
(3) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingege- zeiliche Informationssystem eingegebenen Datensätze
ben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für
löschen. Hat ein Teilnehmer des polizeilichen Informa- den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrneh-
tionssystems Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert
sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Behörde werden, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich
mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet
prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz
ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu zusammen.
einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des poli- (4) Für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach
zeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes haftet das Bundes-
eingeben. kriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des
Schadens verpflichtet und ist der Schaden der daten-
(4) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf der Fahndungs-
schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle
ausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermitt-
zuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Aus-
lung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen
gleich verpflichtet.
in ihrer Eigenschaft als Paßbehörden erforderlich ist.
(5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdaten-
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah- schutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das
rens ist für andere Behörden nach Maßgabe des § 10 Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die
Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfül- die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2
lung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des trägt. Erteilt ein Landeskriminalamt Auskunft aus seinem
Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen
und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so- vom Land im polizeilichen Informationssystem eingege-
weit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich- benen Datensatz verbinden.
tigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. §13
Unterrichtung der Zentralstelle
(6) Werden beim Bundeskriminalamt Daten abgerufen,
hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für (1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundes-
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die An- kriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 7
gaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze Abs. 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle
ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Lan-
Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten deskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs- des Landes erfüllt werden. Die Justiz- und Verwaltungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwen- behörden der Länder teilen dem ieweils zuständigen Lan-
det werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür deskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbre-
vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder chung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit,
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer
Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden
wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sind.
1656 Bundesges~tzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsüber- fahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesmini-
mittlung fest. steriums des Innern im Benehmen mit den Innenmini-
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien sterien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zuläs-
des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, sig, soweit
die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die
Bereich des Zolls nur für den Grenzzolldienst, soweit die- Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten
ser auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 68 des von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von
Bundesgrenzschutzgesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich
wahrnimmt. Die Informationsübermittlung der übrigen sind,
Zollbehörden an das Bundeskriminalamt richtet sich nach
2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-
den Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzver-
gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
waltungsgesetzes.
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den§§ 3 ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
bis 6 gewonnenen Informationen gelten für das Bundes-
3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa-
kriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1
rates über den Schutz des Menschen bei der automati-
Satz 1 entsprechend.
sierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom
(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen können 28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger
von Amts wegen an das Bundeskriminalamt personenbe- Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz
zogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts- besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes
punkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung unabhängig überwacht.
der Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle
erforderlich ist. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als
Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mit-
wirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Arti-
(6) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Über- kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Empfänger ist dar-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. auf hinzuweisen, daß er die Daten für Ausschreibungen in
eigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines
Rechtshilfeersuchens nutzen darf.
Unterabschnitt 2
(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen
Internationale Zusammenarbeit Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezo-
gener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig
§14 nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwir-
Befugnisse bei der kung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
Zusammenarbeit im internationalen Bereich Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentral-
(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justiz-
büro der Bundesrepublik Deutschland für die Internatio-
behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfol-
nale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene
gung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer
Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter
Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die
den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit
mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straf-
dies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Natio-
taten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln,
nale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stel-
soweit dies erforderlich ist
len geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe, und Auswertung durch das Generalsekretariat erforder-
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll- lich ist.
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über die (6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele- Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im
genheiten oder Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli- Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül-
sollen. lung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfor-
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern derlich ist.
kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht perso- (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
nenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen lung trägt das Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt
(Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat die Übermitt-
Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarun- lung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger per-
gen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicher- sonenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur
stellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
abhanden gekommenen Sachen bereithalten. mittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskrimi-
(3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Per- nalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die
sonen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1657
weit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen lung des Bundeskriminalamtes angeordnet. Die Anord-
den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. nung ist aktenkundig zu machen.
Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 sind
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach
würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein ange- Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-
messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre. zungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis
dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlänge-
§15 rung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf
Ausschreibungsbefugnisse bei der der erneuten Anordnung.
Zusammenarbeit im internationalen Bereich (7) Besondere Regelungen auf Grund völkerrechtlicher
(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung Verträge bleiben unberührt.
von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes (8) Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen
Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten eine Person zur
Staates lngewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die
1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von lngewahrsamnahme unerläßlich ist, um eine unmittelbar
Auslieferungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, wesentliche Vermögenswerte abzuwehren, und die Zu-
ständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann.
2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschrei- Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.
ben, Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der
3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraft- Länder sind unverzüglich zu unterrichten.
fahrzeugen zur polizeilichen Beobachtung ausschrei-
ben und
Unterabschnitt 3
4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen
durchführen. Strafverfolgung
und Datenspeicherung für
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur Zwecke künftiger Strafverfahren
zulässig, wenn sie bei dem zugrundeliegenden Sachver-
halt auch nach deutschem Recht zulässig wären.
§16
(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1,
denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilli- (1) Werden Bedienstete im Rahmen der Befugnisse des
gung des Bundesministeriums der Justiz ein. Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für
§ 14 Abs. 1 genannten Behörden deren Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist, ohne Wis-
sen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeit-
1. vermißte Minderjährige, die der Obhut des Sorge-
lichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten
berechtigten entzogen worden sind oder sich dieser
das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffent-
entzogen haben, und Personen, bei denen eine lnge-
lich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
wahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für
und aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnun-
ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere
gen hergestellt werden.
weil die Person sich erkennbar in einem die freie Wil-
lensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst (2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Prä-
in hilfloser Lage befindet, zur lngewahrsamnahme aus- sidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter
schreiben, angeordnet.
2. Vermißte, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen (3) Personenbezogene Informationen, die durch den
werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschrei- Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht
ben, offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen
außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Ab-
3. eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschrei- wehr einer sonstigen, im Einzelfall bestehenden Gefahr für
ben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erhebliche
die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung
Sach- oder Vermögenswerte oder im Rahmen eines Straf-
begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straf-
verfahrens zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung einer in
taten erforderlich ist.
§ 100a der Strafprozeßordnung bezeichneten Straftat ver-
(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und wendet werden. Wurden die personenbezogenen Infor-
Absatz 4 Nr. 3 bedürfen der Anordnung durch den Richter, mationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so dürfen sie
soweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfol- im Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet wer-
gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäi°schen Union ist. den, soweit sie zur Verfolgung einer Straftat nach den
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bun- §§ 211, 212, 239a, 239b oder§ 316c des Strafgesetz-
deskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren in den buches oder einer der in§ 100a Satz 1 Nr. 4 der Strafpro-
Fällen von Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes zeßordnung bezeichneten Straftaten erforderlich sind und
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landge-
entsprechend. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 richts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen
und Absatz 4 keiner richterlichen Anordnung bedürfen, Sitz hat, zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festge-
werden sie durch den Leiter der jeweils zuständigen Abtei- stellt hat.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
(4) Nach Abschluß der Maßnahmen sind die nach von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft
Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach
löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 3 § 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.
genannten Zwecke noch benötigt.
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-
(5) Von den getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind währen Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle
die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1 , eines anderen Landes,
Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Unterstützung.
Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten
(4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes
nicht offen ermittelnden Bediensteten geschehen kann.
können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig wer-
den, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
§ 17
Unterstützung der Polizeibehörden §20
der Länder bei der Strafverfolgung
Datenspeicherung für
(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen Zwecke künftiger Strafverfahren
kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizei-
Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundes-
behörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige
kriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der
Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Er-
Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
mittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der
verfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfah-
Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.
ren in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
Unterabschnitt 4
§ 18
Schutz von Mitgliedern
Koordinierung bei der Strafverfolgung der Verfassungsorgane
(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder
oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen §21
Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die
Allgemeine Befugnisse
polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
gung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das
das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen,
und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Ge- um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
richtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die
im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt.
einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befug-
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol- nisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützen-
gung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt den Person sowie in bezug auf Personen, wenn Anhalts-
wahrzunehmen. punkte dafür vorliegen, daß von ihnen Gefährdungen für
die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15
(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach
Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminal- bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
amt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Lan- chend.
deskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
zuständig erklären. Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu
schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittelbar
§ 19 gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt
Amtshandlungen, 1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
Unterstützungspflichten der Länder sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in
unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe
(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können
der zu schützenden Person aufhält und die Feststel-
in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im
lung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vor-
auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich
nehmen. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen
ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundesgrenz-
Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem
schutzgesetzes gilt entsprechend,
Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die ört-
lichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in 2. verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigun-
deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwie- gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
gende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshand- ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner
lungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamte der Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund
örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
werden. mitzuführen,
(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der 3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie
Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in
es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1659
der zu schützenden Person aufhält oder befindet und oder Freiheit einer zu schützenden Person oder eine
die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 5
oder auf die Person oder Sache bezogener Anhalts- genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder
punkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 3
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
rechtfertigen, daß sie, insbesondere als Kontakt- oder
chend.
Begleitpersonen, mit einer der in Nummer 1 genannten
(3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzge- treten werden, die erwarten läßt, daß die Maßnahme
setzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zuläs- zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
sige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur beitragen wird,
unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Ist die
Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat
auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich
Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies
gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
von Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder
Räumlichkeiten erforderlich ist, weil der Betroffene ver- (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
dächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und
wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewah- die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden
rung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind (längerfristige Observation),
diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung
(4) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise
Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räumlich-
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeich-
keiten eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-
nungen,
sen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes ver-
bieten. b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes und
(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen 3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskrimi-
oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 nalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit
bis 50 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre- dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.
chend.
(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2
(6) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der
Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun-
wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für deskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet wer-
Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person den. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen
unerläßlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen
Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme be-
sowie anderes befriedetes Besitztum. § 46 des Bundes- darf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die
grenzschutzgesetzes gilt entsprechend. Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absat-
(7) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge- zes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter
wahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um die getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen sen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das
die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten zu ver- Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
hindern. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten ent- sprechend.
sprechend.
(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2
§22 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu
vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde-
Erhebung personenbezogener Daten
liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßord-
Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten nung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr
erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach erforderlich sind.
§ 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes gilt entsprechend. (5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen
die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,
§23
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
Besondere Mittel der Datenerhebung oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die
Unterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt,
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein straf-
Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben
rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen
über
geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersu-
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer- chungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die
tigen, daß von ihnen eine Straftat gegen Leib, Leben Staatsanwaltschaft.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
§24 Abschnitt 3
Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt Gemeinsame Bestimmungen
Behörden und sonstige öffentliche Stellen können von
sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene §27
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte be-
Übermittlungsverbote
stehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufga-
ben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset-
Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur zes unterbleibt, wenn
Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erfor-
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter
derlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das
Übermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes,
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
trägt dieses die Verantwortung.
oder
§25 2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
Verarbeitung und
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-
Nutzung personenbezogener Daten
rufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt un-
Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung berührt.
seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern von Verfas- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsan-
sungsorganen erforderlich ist. Die Übermittlung der im waltschaften.
Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen
Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14
zulässig. §28
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Abgleich personen-
Daten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren, bezogener Daten mit Dateien
wenn sie für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
nicht mehr erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn sie zur Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der
Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfül-
Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger
lung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abglei-
Straftaten mit erheblicher Bedeutung benötigt werden.
chen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur
Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Unterabschnitt 5 Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte
personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
Zeugenschutz abgleichen.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-
§26
ren Fällen bleiben unberührt.
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 6 kann das Bun-
§29
deskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnis-
se besonders regelt, die notwendigen Maßnahmen tref- Verarbeitung und Nutzung
fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, für die wissenschaftliche Forschung
Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
-betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 6
gaben bei ihm vorhandene personenbezogene Daten,'
genannten Personen abzuwehren. Die Maßnahmen kön-
wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-
. nen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfah-
arbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit
rens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden;
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck
für den Fall, daß noch die Strafvollstreckung betrieben
nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der For-
wird, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straf-
schungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffe-
vollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaf-
nen erheblich überwiegt.
tierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugs-
behörde durchzuführen. § 21 Abs. 2 bis 7, die§§ 22 bis 25 (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
dieses Gesetzes sowie die§§ 15 bis 20 des Bundesgrenz- Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissen-
schutzgesetzes gelten entsprechend. schaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen
(2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die übermitteln, soweit
nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck
ten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht
nicht möglich ist und
unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskriminalamt
Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen die Maß- 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
nahmen eingestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft zu schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
unterrichten. schluß der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1661
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung § 31
von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For-
Benachrichtigung über die Speicherung
schungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung kei-
personenbezogener Daten von Kindern
nen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls
kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten kön- Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
nen zur Einsichtnahme übersandt wer.den. ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Per- sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unter-
sonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffent- richten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht
lichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abge-
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 sehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrich-
und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Ver- tung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Im Rah-
pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen- men des polizeilichen Informationssystems obliegt diese
dung. Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.
(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermit- §32
telt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungs- Berichtigung, Löschung und Sperrung
arbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absät- personenbezogener Daten in Dateien
zen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Daten übermittelt hat. (1) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-
cherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn
(6) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
sie unrichtig sind.
durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die (2) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-
Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und cherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre
organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal- Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Auf-
tungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die gabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle
diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die 1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Lö-
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange schung schutzwürdige Interessen einer betroffenen
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert Person beeinträchtigt würden,
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönli-
che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie werden oder
dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt wer- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
den, soweit der Forschungszweck dies erfordert. cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene wand möglich ist.
Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und das Bun- dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies
deskriminalamt zugestimmt hat. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt ist oder der Betroffene einwilligt.
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, (3) Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbe-
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften arbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespei-
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine cherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzu-
Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die per- legenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachse-
sonenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet. nen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kin-
dern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck
§30 der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts
zu unterscheiden ist.
Weitere Verwendung von Daten
(4) In den Fällen von§ 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-
(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene
rungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei
personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fort-
Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe-
bildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine
zogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso-
Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht
nen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die
möglich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung an die Lan-
Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung
deskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die
für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Vor-
Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymi-
aussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen.
sieren.
Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor- Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei
polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-
Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck taten nach § 129a des Strafgesetzbuches fünf Jahre nicht
nutzen. überschreiten.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte 2. aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird,
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem
geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr
aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse- § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.
rung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfül-
Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für lung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr
Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten wer- erforderlich ist.
den; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen
Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot (3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
verwendet werden. 1. Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls
(6) Stellt das Bundeskriminalamt fest, daß unrichtige, zu schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden beeinträchtigt würden, oder
sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwür- ~~~- '
diger Interessen des.Betroffenen erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-
(7) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten lagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu ver-
an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des sehen.
polizeilichen Informationssystems teilt die anliefernde
(4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwen-
Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-
det werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit
pflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt hat diese einzu-
dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur
halten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.
dafür bestehen, daß die Daten für die Aufgabenerfüllung
des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind
Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern
es sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des
Löschung verpflichtet. Bundesarchivgesetzes zukommt.
(8) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 7 Satz 1 legt (6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
das Bundeskriminalamt bei Speicherung der personen-
bezogenen Daten in Dateien außerhalb des polizeilichen §34
Informationssystems im Benehmen mit der übermitteln-
den Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 oder Errichtungsanordnung
Absatz 4 fest. Die anliefernde Stelle hat das Bundes- (1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Er-
kriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, daß zu füllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei
löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanord-
sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des
feststellt, daß unrichtige Daten übermittelt wurden und die Innern bedarf, festzulegen:
Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefern- 1. Bezeichnung der Datei,
den Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
(9) Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen der
Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie-
§ 12 Abs. 2 trägt. Absatz 7 Satz 3 gilt für das zur Löschung ßung der Datei dienen,
verpflichtete land entsprechend. In diesem Falle überläßt 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
das Land dem Bundeskriminalamt die entsprechenden 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
schriftlichen Unterlagen. cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
§33 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
Berichtigung, Sperrung und Vernich- 9. Protokollierung.
tung personenbezogener Daten in Akten
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß
(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit per- einer Errichtungsanordnung anzuhören.
sonenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu
(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems
vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestrei-
bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung
tet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und
der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwal-
läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest-
tungen der Länder.
stellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
(2) Das Bundeskriminalamt tiat personenbezogene
erfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2
Daten in Akten zu sperren, wenn
genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskri-
1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder minalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1663
mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Infor- Artikel3
mationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bun-
deskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. Das Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich (BGBI. 1S. 2978, 2979) wird wie folgt geändert:
nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit 1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
deJ Weiterführung oder Änderung der Dateien zu über- ,,3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung sei-
prüfen. ner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminal-
amtgesetzes."
§35
Ergänzende Regelungen 2. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19" durch die
Angabe,,§ 19b" ersetzt.
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des
Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden,
so gelten die§§ 51 bis 56 des Bundesgrenzschutzgeset-
zes entsprechend. Artikel4
Änderung des Sorgerechts-
§36 übereinkommens-Ausführungsgesetzes
Erlaß von Verwaltungsvorschriften In § 3 Abs. 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701) wird
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
desrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
,,Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zen-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
trale Behörde auch die Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen."
§37
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 5
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den§§ 2, 3, 5 und 6 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
durch das Bundeskriminalamt finden die §§ 10, 13, 14
Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6, § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesbeamtengesetzes in der
die §§ 16, 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. (BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
§38 ,,7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,".
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti- Artikel6
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge- Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) wird
schränkt. wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeich-
Artikel 2 nung ·,,Erster Direktor beim Bundeskriminalamt" der Funk-
tionszusatz ,,- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -"
Änderung des Gesetzes über die durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter einer Hauptabtei-
internationale Rechtshilfe in $trafsachen lung -" ersetzt.
In § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537), das durch§ 7 des Geset- Artikel 7
zes vom 10. April 1995 (BGBI. 1S. 485) geändert worden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleich-
,,(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Daten- zeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
übermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fas-
auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 {BGBI. 1
Satz 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamt- S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
gesetzes." 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978), außer Kraft.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bunde.sgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1665
Dreiundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(53. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 2. Juli 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im 150 km Luftlinie entfernten geeigneten Bahnhof,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, 2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte ladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des entfernten Binnenhafen und
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 3. See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet --das Bundesministerium für (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- der Transport von Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem
desbehörden: Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umge-
schlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
§1 Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder
Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug
(1) Abweichend von§ 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenver-
durchgeführt wird (KV-Transportkette).
kehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-
gewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen (3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1
unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 6
20,00 t und abweichend von§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßen- Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden
verkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt- Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von der
gewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel- Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
kraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine
der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benut-
44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, zung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und
die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr zuhändigen.
1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und §2
nächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im beglei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Verordnung
über die Entsorgung von Altautos
und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Juli 1997
Es verordnen Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), die Abfall
nach§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
- auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 7
zes sind.
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe a und Abs. 3, jeweils
in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 (2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag von
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) nach Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an
Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksich- diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu
tigung der Rechte des Bundestages die Bundesre- sein.
gierung und (3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 6a Abs. 2 und sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Behand-
des§ 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in lung und Verwertung von Altautos.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser
9321-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige Anlagen
Nr. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungs-
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), § 6 betrieben vorbehandelten Altautos (Restkarossen).
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom (5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), § 6a Abs. 2 zuletzt geän- zur weiteren Verwertung sind im Sinne dieser Verordnung
dert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforder-
1980 (BGBI. 1 S. 413), § 47 Abs. 1 Nr. 1 eingefügt durch liche Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 verfügt oder der
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.
(BGBI. 1 S. 486), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 §3
(BGBI. 1S. 821 ), das Bundesministerium für Verkehr: Überlassungspflichten
(1) Wer ,$ich eines Altautos entledigt, entledigen will
Artikel 1 oder entledigen muß, ist verpflichtet, dieses einem von
Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten
Verordnung Verwertungsbetrieb oder einer von diesen eingerichteten
über die Überlassung und umwelt- anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Das Altauto
verträgliche Entsorgung von Altautos kann auch einem anderen anerkannten Verwertungs-
(Altauto-Verordnung -AltautoV) betrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle
überlassen werden.
§1 (2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-
tet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch
Anwendungsbereich
einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu
1 . Besitzer von Altautos, verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betrei-
bern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt wer-
2. Betreiber von Annahmestellen, den. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annah-
3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie mestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis aus-
zuhändigen.
4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.
(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Alt-
autos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu
§2
überlassen.
Begriffsbestimmungen
(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-
(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personen- tet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredderanlage
kraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 überlassen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Betreiber eine aner-
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- kannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und weiteren Verwertung selbst betreibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1667
§4 stätten sind, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-
Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.
Entsorgungspflichten
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrie- und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
ben und Shredderanlagen müssen Altautos und Rest- Bundesministerium für Wirtschaft Empfehlungen zur ein-
karossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden heitlichen Durchführung der Überprüfung bekanntgeben.
Anforderungen des Anhangs umweltverträglich behan-
deln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und
§5
gemeinwohlverträglich beseitigen.
Sachverständige
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anfor-
derungen ist durch einen Sachverständigen nach § 5 zu Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur ertei-
bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines len, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deut-
schen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkann-
sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zustän-
ten Verfahren festgestellt ist.
dige Kraftfahrzeug-Innung. Bei der Überprüfung der An-
forderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berück-
sichtigen, die §6
Ordnungswidrigkeiten
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- sätzlich oder fahrlässig
licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschrie-
prüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) oder
benen Stelle überläßt,
2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle 2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht
im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschei-
mentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder nigt,
9004 vorgenommen wurden.
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnach-
(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und An- weis ausstellt,
lagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauf-
nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer tragt,
technischen Überwachungsorganisation gemäß § 14 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsor- 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder
gergemeinschaft der zuständigen Behörde unverzüglich nicht rechtzeitig vorlegt oder
vorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerk- 6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.
Anhang
Anforderungen an die Annahme
von Altautos, an die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung von Altautos
und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße
und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der
jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.
2. Anforderungen an Annahmestellen
2.1 A II g e m e i n es
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altautos vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereitzustellen
und einem anerkannten Verwertungsbetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Verwertungsbetrieben ist
durch Verträge und den Nachweis aller Überführungen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Betriebs-
tagebuch aufzubewahren.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
2.1.2 In Annahmestellen findet außer Annahme und Erfassung keine Behandlung statt, insbesondere keine Trocken-
legung und keine Demontage. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Ver-
wertungsbetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, daß lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden
werden.
2.1.3 Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungs-
genehmigung verfügen und darüber hinausgehende rechtliche Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und
Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altautos dürfen nicht direkt übereinandergeschicht~t und nicht auf der Seite oder auf dem
Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen flüssigkeits-
tragender Bauteile (z.B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben,
vermieden werden.
2 .2 PI atz g r ö ß e, PI atz auf t e i I u n g und Aus r ü s tu n g von An nah m es t e 11 e n
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muß sich in die Bereiche Anlieferung und Lagerung gliedern.
Diese Fläche ist mineralölundurchlässig und säurebeständig gemäß den anerkannten technischen Regeln für
die Anforderungen der Wasserwirtschaft zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider
zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist der Anschluß eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nicht erfor-
derlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altautos erforderliche Geräte müssen vorhanden
sein.
2.2.3 Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgeschütz-
ten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befesti-
gen.
2.3 Dokumentation
2.3.1 Kooperationsvereinbarungen mit anerkannten Verwertungsbetrieben sind zu dokumentieren.
2.3.2 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altautos festzuhalten. Darüber hinaus sind
festzuhalten:
- Kopien der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altautos,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der
zuständigen Behörde vorzulegen.
3. Anforderungen an Verwertungsbetriebe
3.1 An f o r der u n gen an die Er r ich tun g und Ausrüstung
3.1 .1 Platzgröße und Platzaufteilung für die Altautobehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altautos und der Art
ihrer Behandlung angepaßt und so gewählt sein, daß die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.
Die Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:
- Anlieferung (Annahme und Erfassung),
- Eingangslager für nicht vorbehandelte Altautos,
- Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altautos,
- Lager für vorbehandelte Altautos,
- Demontage,
- Lager für gebrauchsfähige Kraftfahrzeugteile,
- Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager für Restkarossen zum Abtransport,
- Fläche zur Verdichtung.
Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
Die angelieferten Altautos dürfen vor ihrer Behandlung nur innerhalb des vorgesehenen Anlieferungsbereiches
oder auf Flächen zwischengelagert werden, die dafür geeignet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1669
3.1 .2 Platzausrüstung
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwertung sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Für die Lagerung von Altautos, in denen sich noch Betriebsflüssigkeiten befinden, sind im Anlieferungs-
bereich einschließlich Eingangslager ausreichend große, befestigte Flächen gemäß den anerkannten tech-
nischen Regeln für die Wasserwirtschaft 1) vorzusehen;
2. für die Bereiche Trockenlegung, Demontage und Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile sind
ausreichende Vorkehrungen (z.B. Einhausung, Überdachung) zu treffen, um zu gewährleisten, daß die ver-
wertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt aus-
geschlossen wird (z.B. durch mineralölundurchlässige und säurebeständige Bodenbefestigung);
3. sind die oben bezeichneten Bereiche ganz oder teilweise der Witterung ausgesetzt, darf die Entwässerung
dieser Flächen nur über zulässige technische Einrichtungen vorgenommen werden (z. 8. Leichtflüssigkeits-
oder Koaleszenzabscheider nach DIN 1999, Teil 1 [Ausgabe August 1976], Teil 2 [Ausgabe Februar 1989],
Teil 3 [Ausgabe September 1978], Teile 4, 5 und 6 [Ausgabe Februar 1991] und Teil 7-Vornorm - [Ausgabe
April 1996])2).
3.2 Anforderungen an den Betrieb
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Der Betreiber des Verwertungsbetriebes muß über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Geneh-
migung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden.
3.2.1.2 Altautos dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt
von Flüssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind,
die eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, Ölwannen oder
demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben, sicher verhindern.
3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altautos muß die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein. Ohne beson-
dere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als 3 Altautos übereinander gestapelt werden.
3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport entspre-
chend.
3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen und ein Betriebshandbuch zu erstellen, das insbesondere die
Bestimmungen über die Behandlung und Lagerung der Altautos sowie Arbeits- und, Betriebsanweisungen ent-
halten muß.
Die Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBI. 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von
Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1421). Auf die Doku~entationspflichten nach Nummer 3.3 wird ver-
wiesen.
3.2.2 Vorbehandlung
3.2.2.1 Nach der Anlieferung sind jedem Altauto unverzüglich die Batterien und der Latentwärmespeicher zu ent-
nehmen. Die pyrotechnischen Bauteile sind durch geschultes Fachpersonal unverzüglich nach Maßgabe der
Hersteller entweder auszubauen und in zugelassenen Anlagen zu entsorgen oder im eingebauten Zustand
auszulösen und dadurch unschädlich zu machen. Anschließend sind folgende Betriebsflüssigkeiten und
Betriebsmittel zu entfernen und getrennt zu sammeln:
- Motoröl,
- Ölfilter,
- Getriebeöl, Differentialöl,
- Hydrauliköl (z. 8. Servolenkung),
- Kraftstoff,
- Kühlerflüssigkeit,
- Bremsflüssigkeit,
- Stoßdämpferöl (oder nachträgliche Demontage der Stoßdämpfer),
- Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),
- Scheibenwaschflüssigkeit.
1) Vgl. Anforderungen im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen, Stand 2/95, Kap. 6.1 und
DAfStB-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Dieses gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z.B. Motoren und Getriebe,
wenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.
Bauteile und Stoffe, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf den
dafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern.
3.2.2.2 Die Entnahme von Betriebsflüssigkeiten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei die Tropffreiheit
aller Aggregate zu erzielen ist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft den jeweiligen Stand der Technik bekanntgeben.
3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln
geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und andere einschlägige Vorschriften, z.B. zum Explosionsschutz,
einzuhalten.
3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktions-
fähigkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nach-
zuweisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen
sind Betriebsanweisungen für jeden Einzelstoff zu erstellen.
3.2.3 Demontage
3.2.3.1 Der Betrieb muß technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zer-
störungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen weiterverwendet werden sollen.
3.2.3.2 Folgende Stoffe, Materialien und Bauteile sind wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters zu entfernen:
- Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,
- asbesthaltige Bauteile,
- kraftfahrzeugfremde Stoffe sowie
- Stoffe, Materialien und Bauteile, die in erheblichem Umfang mit Schadstoffen verunreinigt sind.
3.2.3.3 Neben den zur Wiederverwendung bestimmten Aggregaten und Materialien sollen unter Berücksichtigung des
§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere folgende Bauteile, Stoffe und Materialien
zum Zwecke der Verwertung ab- oder ausgebaut werden:
- große Kunststoffteile (z.B. Stoßfänger, Radabdeckungen, Armaturengehäuse, Kunststofftanks),
- Räder,
- Front-, Heck- und Seitenscheiben,
- Sitze,
- alle kupferhaltigen Teile wie Elektronik, Kabelbäume, Elektromotoren.
3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und B~seitigung
3.2.4.1 Die aus dem Alt.auto gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung
zuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wieder-
und Weiterverwendung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen
und Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuführen.
Altöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzu-
führen.
Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu
lagern.
Bis zum Jahr 2002 sollen durch einen Verwertungsbetrieb aus einem Altauto Bauteile, Materialien und Betriebs-
flüssigkeiten mit einem Gewichtsanteil von durchschnittlich mindestens 15 Prozent bezogen auf das jeweilige
Leergewicht eines Altautos, das dieses vor der Vorbehandlung und Demontage aufweist, ausgebaut bzw. ent-
fernt und einer Wieder-, Weiterverwendung oder einer Verwertung zugeführt werden.
3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von
Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nach-
weist.
3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altautos können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet
werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.
Die Altautos dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung gestaucht
oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere} behandelt werden.
3.3 Doku m e n tat i o n
3.3.1 Betreiber von Verwertungsbetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Num-
mer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche
und energetische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Materialien und
Stoffe zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1671
3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-
parenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altautoverwertung erforderlich sind. Sämtliche ein-
und ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheineri, Transport-
genehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und daraus gezogene
Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.
3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere
- chronologisch sortierte Kopien der Verwertungsnachweise sowie der Bescheinigungen nach§ 4 Abs. 2,
- Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,
- Bilanzierung der Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben über zur Wiederverwendung
abgegebene Teile,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
4. Anforderungen an Shredderanlagen
4.1 A 11 gemeines
4.1 .1 Der Betreiber der Anlage muß im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb
erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestim-
mungen einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen ein-
gehalten werden.
4.1.2 Bis zum Jahr 2002 sollen nicht mehr als durchschnittlich 15 Gewichtsprozent und bis zum Jahr 2015 nicht mehr
als durchschnittlich 5 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht des Altautos, das dieses vor der
Vorbehandlung und Demontage aufweist, als Abfall beseitigt werden. Dabei sind Stoffe, die von Verwertungs-
betrieben im Zuge der Vorbehandlung und Demontage als Abfall beseitigt werden, anzurechnen.
4.2 Doku m e n tat i o n
4.2.1 Der Betreiber einer Shredderanlage hat ents"prechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5
des Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib der
Material- und Stoffströme zu führen.
4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-
parenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten und bei der Behand-
lung entstandenen Abfällen erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme sowie Betriebs-
störungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch nachprüfbar
notiert werden.
5. Ausnahmeregelungen
Abweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nach-
weis erbracht wird, daß durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 2 3. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
Änderung der ,,§27a
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Für einen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
ordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1 S. 1738), wird Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
wie folgt geändert: triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), ist zu dem Zeitpunkt,
1. In § 23 Abs. 4 Satz 7 wird am Ende der Punkt durch ein zu dem er endgültig aus dem Verkehr gezogen wird
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der
,,Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulas- Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis nach
sungszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und Muster 12 vorzulegen oder eine Erklärung über den
bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzei- Verbleib nach Muster 13 abzugeben. Zur Vorlage oder
chens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Abgabe ist verpflichtet der Eigentümer und, wenn er
Halbsatzes 1." nicht zugleich Halter ist, auch dieser; die Verpflichtung
besteht, bis durch einen der Verpflichteten der Verwer-
2. In§ 27 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter tungsnachweis vorgelegt oder die Verbleibserklärung
,,die Anschrift" durch die Wörter „Namen und Anschrift" abgegeben worden ist. Zur Vorlage des Verwertungs-
ersetzt. nachweises sind verpflichtet die Annahmestelle und
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
der Verwertungsbetrieb (§ 2 der Altauto-Verordnung Artikel 4
vom 4. Juli 1997, BGBI. 1 S. 1666), wenn diese sich
dazu geg\müber dem Halter oder Eigentümer schrift- Änderung der
lich verpflichtet haben. Bei Fahrzeugen, die vorüber- Gebührenordnung für
gehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis Maßnahmen im Straßenverkehr
der Zulassungsstelle unverzüglich vorzulegen, wenn Der 2. Abschnitt in der Anlage zu§ 1 der Gebührenord-
die Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungs- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
stelle gibt den Verwertungsnachweis oder die Ver- 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti-
bleibserklärung mit dem vorgesehenen Bestätigungs- kel 3 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1
vermerk dem Halter zurück und leitet eine Ausferti- S. 1738), wird wie folgt geändert:
gung der zuständigen Ordnungsbehörde zu. Die Zu-
lassungsstelle unterrichtet die zuständige Ordnungs-
1. Nach Gebührennummer 224.3 werden folgende neue
behörde, wenn der Halter einen Verwertungsnachweis
Gebührennummern eingefügt:
nicht vorlegt und eine Verbleibserklärung nicht abgibt
oder die zu den in den Mustern geforderten Angaben „224.4 bei gleichzeitiger Vorlage des
zum Fahrzeug oder Fahrzeughalter nicht zutreffen; Verwertungsnachweises oder
in diesen Fällen bestehen die Pflichten nach Satz 1 gleichzeitiger Abgabe der Ver-
gegenüber der Ordnungsbehörde." bleibserklärung zusätzlich 10,00 DM
224.5 ohne gleichzeitige Vorlage des
4. In § 69a Abs. 2 wird nach Nummer 12 folgende Num- Verwertungsnachweises und
mer 12a eingefügt: ohne gleichzeitige Abgabe der
„ 12a. entgegen § 27a den Nachweis nach Muster 12 Verbleibserklärung zusätzlich 20,00 DM".
oder die Erklärung nach Muster 13 nicht oder
nicht vorschriftsgemäß vorlegt oder abgibt,". 2. Gebührennummer 227 erhält folgende Fassung:
„227 Erteilung der Betriebserlaubnis
5. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 12 und 13 sowie oder Zuteilung eines eigenen amt-
die Muster 12 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu lichen Kennzeichens, Änderung
dieser Verordnung ersichtliche Fassung. der Erkennungsnummer, Ände-
rung des Zulassungszeitraumes
beim Saisonkennzeichen für ein
zulassungsfreies Fahrzeug 20,00 DM
Artikel 3
Diese Gebühr erhöht sich im Falle
Änderung der der Zuteilung eines Wunschkenn-
Fahrzeugregisterverordnung zeichens um 20,00 DM".
In § 3 Abs. 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch
Artikel 5
Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1
S. 1738), wird nach Nummer 22 folgende Nummer 23 Inkrafttreten
angefügt: Artikel 2 Nr.1 und 2 sowie Artikel 4 Nr. 2 treten am
,,23. die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungs- Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft;
nachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des
Erklärungen über den Verbleib nach § 27a der neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1673
Anhang
{zu Artikel 2 Nr. 3)
Muster 12, 13 - Vorbemerkungen
(§ 27a StVZO)
Vorbemerkungen zur Herstellung
der Formblätter „Verwertungsnachweis" {Muster 12) und „Verbleibserklärung" (Muster 13)
1. Allgemeines
1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 3 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt." Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 folgender
Abschnitt 5.3 angefügt, der nicht auf die anderen Blätter durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die Angaben
unverändert.
5.3 Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde durch die Zulassungsstelle nach§ 27a StVZO.
Name und Anschrift der Ordnungsbehörde
Ort, Datum Stempel/Unterschrift
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Verwertungsbetrieb
bestimmt."
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (blau) ist für die Annahmestelle bestimmt."
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-
tümer bestimmt."
Die Ausfertigung (weiß) ist als Muster 12 abgedruckt.
1.2 Die Verbleibserklärung besteht aus einem Satz mit zwei Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 und 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (braun) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt." Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 ein
Abschnitt 5.3 entsprechend Nr. 1.1 angefügt, der nicht auf Blatt 2 durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die
Angaben unverändert.
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-
tümer bestimmt."
Die Ausfertigung (weiß) ist als Muster 13 abgedruckt.
2. Format
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibma-
schine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84 : 100 zu
vergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3. P asserge n au i g ke it
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem
oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher ¼-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen
dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/.o Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit ¼ Zoll
(¾ Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passer-
marke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/,o Zoll (Bewegungsschritt) auszuführen. Die
Kämme sind auf 1/io Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
4. Maschinenlesbarkeit
Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsemp-
fehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (fext, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext
unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe
gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist
bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf- jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser
Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15° die genaue Datenerfassung.
1
Bis auf die Ausfertigung „weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL )-
Werte nach Euro-Skala).
Verwertungsnachweis (Muster 12)
Blatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde) rosa 100 % Yellow und
85 % Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Verwertungsbetrieb) altgold 100 % Yellow und
45 % Magenta
Blatt 3 (Ausfertigung für die Annahmestelle) blau 55 % Magenta und
100 % Cyan
Blatt 4 (Ausfertigung für den Halter) weiß
Verbleibserklärung (Muster 13)
Blatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde) braun 100 % Yellow und
50 % Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Halter) weiß
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-
maschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2, 1 mm bis 3,2 mm, für
Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die
optische Zeichenerkennung.
Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o.g. Farben als sog.
Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschrei-
ten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-
perforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern.
6. Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m 2 • Die jeweiligen Mittel-
blätter sind auf einem Papier mit 53 g/m 2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit
2
80 g/m •
7. Musterexemplare
Das Umweltbundesamt, Fachgebiet III 4.1, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, kann eine Broschüre mit den jeweiligen
Musterexemplaren der Formblattsätze „Verwertungsnachweis" und „Verbleibserklärung" zur Verfügung stellen.
1) Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichung e.V. (RAL).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1675
Muster 12
r--~-----------------------------------------,
0 Pauer für EDV Seite(D von@ Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen vom Verwertungsbetrieb
Datum lfd. Nr.
Verwertungsnachweis
Blatt 4:
Diese Ausfertigung (weiß) Ist fOr den Fahrzeughalter/ • igentomer bestimmt Zutreffandn bille ankreuzen I&] odllf ausfüllen
1.1 Name, Vorname/ Firma/ Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
2 Angaben.un Fahrzeug : .A.uuufQl„n v. AnnahrnnW„ bzw. Verwertungsbetrieb
2.1 Fahrzeugart/ Hersteller
2.2 Fahrzeug-ldent.-Nr. letztes amtliches Kennzeichen
3
3.1 Name
3.2 Straße Hausnr.
3.3 PLZ Ort
1 1 1
3.4 Telefon Telefax
3.5 Anerkannt von: Name
3.6 Straße Hausn,.
3.7 PLZ Ort
E 3.8
1 1
Telefon
1
Telefax
E
lt) 1 1 1
,- 3.9 oat~m der i:,tz~al~en Elescliei nigJng '
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
3.10 ~ t die Annahmestelle nach§ 27 a StVZO der Zulassungsstelle an, daß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
LJ ja D nein
Erfolgt die Anzeige durch die AnnahmesteNe, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und
den Verwertungsnachweis nach Bestltigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentomer zu
übersenden.
l'----0,t-Dat-um_ _ _ _ _ _____.l _,, U•~~-
1
L--------------------------------------------J
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997
r--------------------------------------------,
Seite@ von@ Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen vom Verwertungsbetrieb
Datum lfd. Nr.
Verwertungsnachweis
Blatt4:·
Diese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentOmer bestimmL Zulrelleneln bitte ankreuzen I&) oder ausfüllen
Auauftlllen vom v.....rtungabetrteb
4.1 Name
4.2 Straße Hausnr.
4.3 Land 1) PLZ Ort
1 1 1
4.4 Telefon Telefax
4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name
4.6 Straße Hausnr.
1 1 1 1 1
4.7 La~d i> PLZ Ort
1 1 1
4.8 Telefon Telefax
4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung
4.10 Zeigt der Verwertungsbetrieb nach § 27 a StVZO der Zulassungsstelle an,
daß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
Oja D nein
Erfolgt die Anzeige durch den Verwertungsbetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen
und den Verwertungsnachweis nach Bestätigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentümer zu
übersenden.
.__Ort,_Dat-um_ _ _ _ _____,, lsm-,. U••-~
1
5
5.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
D Fahrzeughalter D Fahrzeugeigentümer D Annahmestelle D Verwertungsbetrieb
5.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigentümer treffen zu I treffen nicht zu.
I.__Ort,_Dat-um-----~' ,S-1, U••-~
1) Nalionalilllszek:hen Im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B. A
1•
L--------------------------------------------J
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1677
Muster 13
r--------------------------------------------,
• Pa-für EDV Seite (D von @ Erklärung über den Verbleib (~V) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen von der Zulassungsstelle
Erklärung Datum lfd. Nr.
über den Verbleib
Blatt 2:
Dine Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ • igentOmer bestJmml Zulnlffende1 bitte enkreuzen !&] oder eusfilllen.
1.1 Name, Vorname/ Firma / Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 PLZ Ort
2 Angaben zum Fahrzeug AmzufOllen vom Fahrzeughalter/ -elgentOmer
2.1 Fahrzeugart/ Hersteller
2.2 Fahrzeug-ldent.-Nr. letztes amtliches Kennzeichen
Ce
!•
!]
-e!
"i i 3 Angaben zum Verblelb (3.1 bis :u alternativ) 1 AuuufOllen vom Fahrzeughalt.r / -eigentilmer
~c
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Cllfll 3.1 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
II) .c
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ftl:, 3.1.1 wurde veräußert am:
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C GI 3.1.3 Straße Hausnr.
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3.1.4 Land 1> PLZ Ort
3.2 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug wird seit dem
3,2.1 gelagert auf dem Grundstück:
3.2.2 Straße Hausnr.
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Eigentümer / Besitzer des Grundstücks ist :
3.2.4 Name, Vorname / Firma / Körperschaft
3.2.5 Straße Hausnr.
3.2.6 Land 11 PLZ Ort
1) Nationallllit1zeichen Im lntematlonelen Ktz-Vlllllehr. z.B. NL, F, B, A
--------- . __________________________________ J
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997
r--------------------------------------------,
Seite@ von© Erklärung über den Verbleib (EV) nach § 27 a StVZO
Auszufüllen von der Zulassungsstelle
Erklärung Datum lfd. Nr.
über den Verbleib 1 1 1 1
'
Blatt 2:
Diese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentümer bestimmt Zutreffendes bitte ankreuzen I&] oder ausftillen
3.3 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
3.3.1
D wird als Oldtimer-Fahrzeug
nach§ 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBI. 1S. 2416) weiterbetrieben.
3.3.2 D soll als Oldtimer-Fahrzeug nach vorgenannter Vorschrift wieder in Betrieb gesetzt werden.
----------------------------------------------------------------
3.4 .sonstiger endgültiger Verbleib des unter ~ bezeichneten Fahrzeugs:
1
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Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu 1, 2 und 3 werden versichert.
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1 AuuufQllen von der Zulassungsstelle
• 1. 5.1 Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug
JN 5.1.1 D ist nach § 27 Abs. 5 StVZO endgültig aus dem Verkehr gezogen.
5.1.2 D gilt nach§ 27 Abs. 6 StVZO als endgültig aus dem Verkehr gezogen.
5.1.3
D wird als Oldtimer-Fahrzeug
nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO weiterbetrieben; ein rotes Kennzeichen wurde ausgegeben.
- 5.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigent0mer treffen zu / treffen nicht zu.
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1679
Anordnung
zur Änderunq der
Anordnung über die Ubertragung
von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen
im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach
dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)
Vom 18. Juni 1997
Im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen, die im Rahmen der vorgenannten
Anordnung vom 7. Juni 1996 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem
Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und
Familienrechts auf die Oberfinanzdirektionen übertragen haben, wird die
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zusammenhang mit
dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe-
und Familienrechts (BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich) vom
7. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 905) mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1:
Die Worte „des Bundesverbandes für den Selbstschutz," werden gestrichen.
Ziffer I Nr. 2 erster Anstrich:
Nach dem Wort „Oberfinanzdirektionen" werden die Worte „oder den obersten
Dienstbehörden" eingefügt.
Ziffer I Nr. 3 erster Anstrich:
Nach dem Wort „Oberfinanzdirektionen" werden die Worte „oder den obersten
Dienstbehörden" eingefügt.
Ziffer 1:
Nach Ziffer I Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleibt
die Zuständigkeit in den Fällen der Nummern 2 und 3 bei der obersten
Dienstbehörde."
Ziffer V:
Die Worte „obersten Dienstbehörden" werden durch die Worte „betreffenden
Behörden" ersetzt.
Ziffer VI Satz 3 und 5:
Den Worten „Bundesverbandes für den Selbstschutz" und „Bundesverband für
den Selbstschutz" wird das Wort „ehemaligen" vorangestellt.
Bonn,den18.Juni1997
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Vom 17. Juni 1997
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Bau-
geräteführerin vom 12. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1038) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist die Angabe „laufender Nummer 15 Buchstabe c und d"
durch die Angabe „laufender Nummer 14 Buchstabe a und b" zu ersetzen.
Bonn, den 17. Juni 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Ackermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12.6.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 8185 (120 3. 7. 97) 17.7.97
96-1-2-158
17. 6. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 8186 (120 3. 7. 97) 17. 7.97
96-1-2-169
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1681
Bundesgesetz b I att
Tei I II
Nr. 27, ausgegeben am 2. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
23.6.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Groß-
herzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen ......... . 1158
GESTA: XA008
23.6.97 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995 zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Staat Israel andererseits ........................................................ . 1168
GESTA: XE022
9.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen .................................................. . 1322
9.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen ........................................................................... . 1323
12.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 1325
12.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ....................................................................,... . 1326
12.5.97 Bekanntmachung einer Berichtigung des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ........................ . 1327
13. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 1327
14.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 1328
14.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen ..................... . 1328
15.5.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ........................................................... . 1329
20.5.97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über die Reprogrammierung von Mitteln für
Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit ................................................... . 1329
26.5.97 B_eka_nn_t~achung zu dem Internationalen übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
d1sknm1n1erung ........................................................................... . 1332
Preis dieser Ausgabe: 33.60 DM (30,80 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1130/97 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegen-
leistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Terne und
Principe über die F i s c h er e i vor der Küste von Säo Terne und Principe
für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999 L 164/1 21.6.97
17. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1131 /97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 391 /97 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fisch bestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Nor-
wegens (1997) L 164/3 21.6.97
17. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1132/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 393/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge
(1997) L 164/5 21.6.97
20. 6. 97 Verordnung (EWG) Nr. 1139/97 der Kommission zur Festsetzung der
endgültigen Beihilfen für nicht entkörnte Bau m wo 11 e für die Zeit vom
1. September 1996 bis 31 . März 1997 im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 164/20 21.6.97
23. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1141 /97 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates betreffend die
Etikettierung von R i n d f I e i s c h und Rindfleischerzeugnissen L 165ll 24.6.97
24. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1145/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Weinsektor für die Zeit bis
31. August 1997 L 166/3 25.6.97
26. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1163/97. der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2146/95 über die vorübergehende Anpassung der Sonder-
regelung für die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Algerien, Liba-
non, Marokko, Tunesien und der Türkei hinsichtlich der Anwendung des
im Rahmen der multila1eralen Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde geschlossenen Ubereinkommens über die Landwirtschaft in
Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1514/76, (EWG) Nr.
1620/77, (EWG) Nr. 1521/76, (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1180/77
des Rates L 169/4 27.6.97
26. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1164/97 der Kommission zur endgültigen Bestim-
mung der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu gewährenden Trocken -
f u t t er beihilfen L 169/5 27.6.97
26. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1169//97 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung
einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e L 169/15 27.6.97
26. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1170/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sonder-
maßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen
Departements mit Pf I an z k a rt off e In L 169/26 27.6.97
26. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1185/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 677 /97 zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Ge t r e i -
de verarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen L 169/71 27.6.97
25. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1187/97 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zu c k er -
r ü b e n für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 170/1 28.6.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1683
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates zur Festsetzung der abgeleite-
ten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für
Roh zu c k er, der Mindestpreise für A- und 8- Zu c k er r ü b e n sowie
der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr
1997/98 L 170/3 28.6.97
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1189/97 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe für
Seiden rau p e n für das Zuchtjahr 1997/98 L 170/5 28.6.97
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1190/97 des Rates zur Festsetzung des Richtprei-
ses für Mi Ich und der Interventionspreise für Butter und Mager-
m i Ich p u I ver für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 L 170/6 28.6.97
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1191/97 des Rates zur Festsetzung des lnterven-
tionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr
1997/98 L 170n 28.6.97
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1192/97 des Rates zur Festsetzung des Grundprei-
ses und der Standardqualität für geschlachtete Sc h weine für die Zeit
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 L 170/8 28.6.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1193/97 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 170/9 28.6.97
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste
Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
91 /414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pf I an z e n -
schutzmitteln L 170/19 28.6.97
Andere Vorschriften
20.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1136/97 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das dritte Vierteljahr 1997 und die Einreichung neuer Anträge (1) L 164/12 21.6.97
( 1} Text von Bedeutung für den EWR.
20.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1137/97 der Kommission zur Anpassung der in Bel-
gien, Luxemburg, Deutschland, in den Niederlanden, in Österreich und
Schweden gewährten Ausgleichsbeihilfen L 164/15 21.6.97
23.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1140/97 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung
(EG) Nr. 728/97 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der
Gemeinschaft L 165/1 24.6.97
24.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1144/97 der Kommission zur zollamtlichen Erlas-
sung der Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Republik
Korea L 166/1 25.6.97
24.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1152/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 168/29 26.6.97
24.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zollta-
rifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 168/35 26.6.97
25. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission zur Erhöhung des durch
Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von
Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1997 (1) L 168/65 26.6.97
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1155/97 der Kommission zur Festsetzung der Ver-
ringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten
der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilen-
den Bananenmenge (1) L 168/67 26.6.97
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1156/97 der Kommission zur Festsetzung des Ver-
ringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten
der Gruppe C im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilenden Bana-
nenmenge (1) L 168/69 26.6.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1161 /97 des Rates zur Änderung _9er Verordnung
(EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Ubergangsmaß-
nahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multil~_tera-
len Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Uber-
einkünfte L 169/1 27.6.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1165/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffen-
den Zollkontingente L 169/6 27.6.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1166/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonder-
maßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Pflanz-
kartoffel/-erdäpfel (Vorausschätzung) L 169/11 27.6.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1167/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2221/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird L 169/12 27.6.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1168/97 der Kommission zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von
Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in
Indien, Indonesien und Thailand L 169/14 27.6.97
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1186/97 des Rates zur Änderung des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autono-
men Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs bei bestimmten gewerblichen
und landwirtschaftlichen Waren L 172/1 30.6.97
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1194/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zollta-
rifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 170/10 28.6.97
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1195/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zollta-
rifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 170/11 28.6.97
Berichtigung der VerordrJ_ung (EG) Nr. 2625/95 der Kommission
vom 10. November 1995 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1591 /95
durch- Einfügen bestimmter Kontrollvorschriften für die Regelung der
Ausfuhrerstattungen für Glukose und Glukosesirup in bestimmten Verar-
beitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 269 vom 11. 11.
1995) L 165/16 24.6.97