1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Auf-
das folgende Gesetz beschlossen: enthaltsdauer bis zu 90 Tagen:
90 Deutsche Mark,
Artikel 1
c) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Gül-
In das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen tigkeitsdauer bis zu einem Jahr:
vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der 150 Deutsche Mark,
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli
1993 (BGBI. 1993 II S. 1010) wird nach Artikel 6 folgender d) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Gül-
Artikel 6a eingefügt: tigkeitsdauer von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah-
ren:
„Artikel 6a
400 Deutsche Mark,
Gebühren für ein Sehengen-Visum
e) für die Erteilung eines Sehengen-Sammelvisums:
(1) Für die Erteilung eines Visums nach dem Schenge-
ner übereinkommen vom 19. Juni 1990 werden Gebühren 90 Deutsche Mark und 10 Deutsche Mark pro Person.
erhoben. Für die Erteilung eines Sehengen-Visums an der Grenze
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord- darf ein Zuschlag von höchstens 40 Deutsche Mark erho-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren- ben werden.
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 kann
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, wenn die vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger
Amtshandlung insbesondere der Wahrung kultureller, Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.
außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger Die Bearbeitungsgebühr darf höchst~ms die Hälfte der für
erheblicher öffentlicher Interessen dient. Das Verwal- die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die
tungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurech-
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. nen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: zurückgezahlt."
a) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Auf- Artikel 2
enthaltsdauer bis zu 30 Tagen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
40 Deutsche Mark, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der'Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1607
Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
-§§ 177 bis 179 StGB
(33. StrÄndG)
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 179 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 179
Artikel 1 Sexueller Mißbrauch
Änderung des Strafgesetzbuches
widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung,
1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert: wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen
seelischen Störung oder
1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179" 2. körperlich
durch die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179" ersetzt.
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
2. Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
neuen § 177 ersetzt:
ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
,,§ 177 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Dro- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der
(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt,
sexuelle Handlungen
4. In § 181 b wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179" durch die
1. des Täters oder
Angabe,,§§ 176, 177, 179" ersetzt.
2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an
3. dem Täter oder 5. § 237 wird aufgehoben.
4. einer dritten Person
6. In§ 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§§ 235
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter bis 237" durch die Angabe ,,§§ 235 und 236" ersetzt.
einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Artikel2
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- Folgeänderungen anderer Gesetze
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor- (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:
nimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbe-
sondere, wenn sie mit einem Eindringen in den 1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „ 176 bis 179"
Körper verbunden sind (Vergewaltigung), durch die Angabe „ 176, 177 oder § 179" ersetzt.
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen 2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
wird oder a) In Buchstabe a wird die Angabe „178," gestrichen.
3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer b) In Buchstabe d wird die Angabe „237," gestrichen.
mißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi- (2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gung bringt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546) geändert worden
unter fünf Jahren." ist, wird wie folgt geändert:
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
„2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt
Todesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),". durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBI. 1S. 311) geändert worden ist, wird die Angabe„ 176
2. Nummer 3 wird gestrichen. bis 184b" durch die Angabe „ 176, 177, 179 bis 184b"
ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-
tion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August Artikel 3
1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1
Inkrafttreten
des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert
worden ist, wird die Angabe „ 176 bis 179" durch die An- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gabe „ 176, 177, 179" ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1609
Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §7
das folgende Gesetz beschlossen:
Erstattung von Kosten
Artikel 1 Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-
Änderu~g des rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiter-
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten
nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über-
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni
nommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbil-
1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314), geändert durch Artikel 1
dungskosten in entsprechender Anwendung der§§ 81
Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
bis 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet."
S. 1782), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein ,,§8
Komma ersetzt.
Anspruchsvoraussetzungen
b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt. (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
fügt:
beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichs-
„5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur leistungen in Höhe von 300 Deutsche Mark monatlich.
Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen
nicht fortsetzen konnte,". Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht,
betragen die Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark
2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt: monatlich.
„Zweiter Abschnitt (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt,
Bevorzugte berufliche wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18
Fortbildung und Umschulung festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober
1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt
§6
mehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichslei-
Unterhaltsgeld als Zuschuß stungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus,
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Drit- daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und
ten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungs- dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente
förderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend
an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozi- § 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes
algesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Ein-
ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der kommensgrenze nicht übersteigt:
§§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der§§ 158 und 159 des
1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegeset-
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an zes, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minder-
Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein jährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hun-
Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde- dert des Grundbetrages zuzüglich
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 gel-
2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-
tenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf
kosten, in tatsächlicher Höhe.
Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am
Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist. Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die
beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen,
Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches
die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die
Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz
Sätze 1 und 2 entsprechend.
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder
Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maß-
anzuwenden. gebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen diese Zeiten Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des
nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistun- Arbeitsförderungsgesetzes bezogen oder zu bean-
gen in Höhe des Differenzbetrages. spruchen.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im §7
voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung fol-
genden Monat, gezahlt.~ Erstattung von Kosten
Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fort-
4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember bildung und Umschulung(§§ 41, 47 des Arbeitsförde-
1997" durch das Datum „31. Dezember 1999" ersetzt. rungsgesetzes) teilnehmen und denen Leistungen
nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht
gewährt werden, erhalten auf Antrag die notwendigen
5. § 23 wird wie folgt geändert: Kosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme
a) Das Datum „31. Dezember 1998" wird durch das unmittelbar entstehen, und die Kosten für die Betreu-
Datum „31 . Dezember 2000" ersetzt. ung der Kinder des Teilnehmers in dem Umfang erstat-
tet, der sich aus § 45 in Verbindung mit § 42a Abs. 1
b) Es wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b des Arbeitsförderungs-
„Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten gesetzes und der Anordnung des Verwaltungsrates der
Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-
Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von rung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom
dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetz- 29. April 1993 (Amtliche Nachrichten der Bundesan-
lichen Rentenversicherung aus eigener Versiche- stalt für Arbeit 1993, Sondernummer 5. Mai 1993),
rung bezieht." geändert durch die Anordnung vom 16. März 1994
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
6. Nach § 29 wir folgender Siebter Abschnitt angefügt: 1994, S. 295), ergibt.""
„Siebter Abschnitt
Übergangsregelungen
Artikel 2
§30
In der Zeit vom 5. Juli 1997 bis zum 31. Dezember Änderung des
1997 gelten die §§ 6 und 7 in folgender Fassung: Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
,,§6 Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom
Unterhaltsgeld als Zuschuß 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), geändert durch Artikel 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen S. 1782), wird wie folgt geändert:
Fortbildung und Umschulung (§§ 41 , 4 7 des Arbeitsför-
derungsgesetzes) teilnehmen und denen Unterhalts-
geld nach § 44 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Arbeitsför- 1. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
derungsgesetzes nicht gewährt wird, erhalten auf
,,§ 1a ,
Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwen-
dung des § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. Feststellung der
Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an
einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1
Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgeset- Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1
zes) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhalts- oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in
geld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat,
erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen,
Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antrag- soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maß-
stellung noch nicht zurückgezahlt ist. Hat ein Verfolgter nahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch staates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen
auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde- der politischen Verfolgung zu einer schweren Herab-
rungsgesetzes, so wird das Darlehen auf Antrag in würdigung des Betroffenen im persönlichen Lebens-
einen Zuschuß umgewandelt. bereich geführt hat.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt
Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünf- entsprechend."
ten Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Empfänger dieser Leistung betreffen, entsprechend
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach die-
sem Gesetz, steht abweichend von§ 107 Abs. 1 Nr. 5 ,,(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der
Buchstabe d des Arbeitsförderungsgesetzes den Zei- Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1
ten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses
gung nicht gleich, es sei denn, der Verfolgte hat für Gesetzes." ,
- - - - ·--------------·- -·--·--·--~------- - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang ~ 997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1611
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 7. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1)"
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: gestrichen.
„Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder 8. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:
totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestand- ,,§ 18
teil eines Gru.ndstückes oder eines Gebäudes
ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar Übergangsregelung
zurückübertragen oder zurückgegeben wird." Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungs-
Antragsteller" durch die Wörter „der Berechtig- akt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
te" ersetzt. zunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstat-
ten."
cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „des
Antragstellers" durch die Wörter „des Berech-
Artikel 3
tigten" ersetzt.
Änderung des
3. § 9 wird wie folgt geändert: Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: In § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2
,,(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natür- Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom
lichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch
betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitie- (BGBI. 1 S. 1782) geändert worden ist, wird jeweils das
rung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt wer- Datum „31. Dezember 1997" durch das Datum „31. De-
den." zember 1999" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert: Artikel 4
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wör- Änderung des
ter „nach § 1 oder § 1a" eingefügt und das Datum Bundesausbildungsförderungsgesetzes
,,31 . Dezember 1997" durch das Datum „31 . De-
zember 1999" ersetzt. In § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
4. § 10 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt am Satzende
b) Folgender Absatz wird angefügt: durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 3
,,(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendi- angefügt:
gen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die „3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17
in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraus-
enthalten." setzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung
5. § 12 wird wie fotgt geändert: nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: zu richten."
,,Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie Artikel 5
die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach Änderung des
§ 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom
3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist." Artikel 32 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594, 708) wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit
einer Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der Artikel 6
Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen
Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Neubekanntmachung
Maßnahme ergangen ist."
Das Bundesministerium der Justiz kann jeweils den
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
3 und 4. und des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Maßnah- Fassung sowie den Wortlaut des Beruflichen Rehabilitie-
me nach § 1" durch die Wörter „einer Maßnahme im rungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Sinne des § 1 oder§ 1a" ersetzt. Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Artikel 7 ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar
Inkrafttreten
1998 in Kraft. Der Siebte Abschnitt des Beruflichen Reha-
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am bilitierungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 tritt
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wieder außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1613
Bekanntmachung
der Neufassung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),
2. den teils am 16. Juni 1994, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. 1 S. 1311),
4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
5. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBI. 1S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
De r 8 u n d es m i n i s t er d e r J u·s t i z
Schmidt-Jortzig
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Gesetz
über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Abschnitt 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des
Rehabilitierung und Folgeansprüche Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. 1
§1 Nr. 12 S. 221);
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a
bis g genannten Vorschriften inhaltlich entspre-
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen
Ghen, sowie
deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom i) Hochverrat, Spidnage, Anwerbenlassen zum
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agen-
rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili- tentätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-
tierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat
insbesondere weil (§§ 96, 97, 98, 100,108,225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Vorschriften: ·
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra- den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesre-
tischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas- publik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember oder für eine Organisation begangen worden sein
1988, GBI. 1989 1Nr. 3 S. 33); soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen 2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
1989 1Nr. 3 S. 33);
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen heim, aus dem Jahr 1950 (,,Waldheimer Prozesse").
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);
des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgeho-
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen ben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. Bedeutung gewesen sind.
1989 1 Nr. 3 S. 33);
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der
Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz- Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des
buches der Deutschen Demokratischen Republik Absatzes 1 vorliegen.
vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-
machung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3
lichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses
S. 33); Gesetzes entsprechend.
· f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfas-
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach
sung der Deutschen Demokratischen Republik vom
dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-
7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);
halt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder
g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige- Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt
rung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1615
§2 Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über
der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bun-
deszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in
Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
das Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundes-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine zentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung
außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-
oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsent- fernt.
ziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwen- (4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
dung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine
Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene
psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder
gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister ein-
sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
getragen ist. Ist die angegriffen~ Entscheidung im Straf-
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter register der Deutschen Demokratischen Republik einge-
haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter tragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. übernommen und die Zurückweisung des Antrags ver-
merkt; § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes
§3 bleibt unberührt.
Folgeansprüche (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-
det Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.• §6
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Erstattung von Geldstrafen,
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Kosten des Verfahrens und
Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten notwendigen Auslagen des Betroffenen
nach dem Vermögensgesetz und dem lnvestitionsvor-
ranggesetz. (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht
ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten
§4 des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-
nen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demo-
Beendigung der Vollstreckung kratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei- erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
dung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent- (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1
scheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung
Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem.Aufwand möglich
noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das wäre.
Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der
(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Vollstreckung anordnen.
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat
das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, Abschnitt 2
wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits
Gerichtliches Verfahren
vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.
§7
§5
Antrag
Bundeszentralregister
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch
1999
Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung
des Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen
dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist. Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertre-
ter,
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-
de angefochtene stattgebende Entscheidung einzutra- 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-
gen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrunde- ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen
liegende Entscheidung in das Bundeszentralregister ein- Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes
getragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-
Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungs- staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
zeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem 3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der
Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-
Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitie- chen hat,
rungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Ein-
tragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister ent- gestellt werden.
fernt. (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu
(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo- Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag
kratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei- ist zu begründen.
dung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird, (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen. beschränkt werden.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens- (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-
beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver- lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.
treten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsan- § 11
wälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen
gewählt werden. Andere Personen können mit Zustim- Gerichtliches Verfahren
mung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn
Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. oder des Lebensalters des Antragstellers geboten
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können erscheint.
die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staats-
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die
tragen. Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
§8
(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche
Zuständiges Gericht Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,
(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus
oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, anderen Gründen für erforderlich hält.
in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren- (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des
zen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah- Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser
ren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des
ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut- Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs
schen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Landgericht Berlin zuständig.
(5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif- Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten
fenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteili-
zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif- gen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-
fenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen sprechend.
wäre.
§12
§9
Rehabilitierungsentscheidung
Besetzung
der Rehabilitierungssenate (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-
oder Rehabilitierungskammern scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht
die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie- der Strafprozeßordnung vorliegen.
rungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-
kammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind. (2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Ver-
fahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzuneh-
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als men. Der Beschluß enthält weiterhin
Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-
wirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset- 1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
I
zes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut- 2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und
schen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß- welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung
gaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis aufgehoben wird,
berufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentschei-
dung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor 3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter 4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe
oder Staatsanwalt tätig war. sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6
dem Grunde nach besteht.
§ 10 (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der
Ermittlung des Sachverhalts Beschwerde anfechtbar ist.
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts (4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun- versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
gen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach
pflichtgemäßem Ermessen. §13
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Beschwerde
Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-
mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag (1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats
begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 (2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde,
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. soweit
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif- 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist
ten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage- und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-
schrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind. chen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1617
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan- (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz
waltschaft, der zu begründen ist, werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derje-
nige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die
a) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der an-
· Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
gegriffenen Entscheidung nicht in grobem Miß-
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung
verhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen,
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
oder
braucht hat.
b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-
fen hat. (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 so-
zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits- wie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24
strafe führen würde. gewährt.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirks- (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als
gericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammer- anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
gericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch be-
sondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen.
§17
§ 9 gilt entsprechend.
Kapitalentschädigung
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung
einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche
Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit
Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von staatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu- Berechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohn-
legen. sitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,
erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat eine
§14 zusätzliche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche
Mark.
Kosten des Verfahrens
und notwendige Auslagen (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund des-
selben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetz-
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. lichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen,
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurech-
fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der nen.
Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die not- (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung,
wendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertrag-
der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den bar und vererblich.
Antragsteller damit zu belasten.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unan- digung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Danach
fechtbar. kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechts-
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im kraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.
Beschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-
zeßordnung entsprechend. §18
Unterstützungsleistungen
§15
(1 fBerechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaft-
Anwendbarkeit des
lichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-
Gerichtsverfassungsgesetzes
stützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen
und der Strafprozeßordnung
nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig.
und der Strafprozeßordnung entsprechend. (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische
„ Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
Abschnitt 3 gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen
Soziale Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Geneh-
migung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
ministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des
§16
Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-
Soziale Ausgleichsleistungen hilfegesetzes gelten entsprechend.
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-
soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-
Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht
sind. unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
§19 sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-
Härteregelung
sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebe-
nen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder · gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
zusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die setzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes
zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
zuerkennen. sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-
§20
scheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden,
Kostenregelung gilt Absatz 1 entsprechend.
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den
Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. §23
zusammentreffen von Ansprüchen
§21
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit
Beschädigtenversorgung Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung oder aus. Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig- (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs- sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-
gesetzes vorsehen, erhält. zes vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundes-
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine versorgungsgesetzes Anwendung.
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
worden ist.
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 22 dieses Gesetzes in nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor- gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente
gungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Ba des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-
des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche wenden.
Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §24
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich. Die Bestimmungen über die entsprechende Anwen-
dung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die §25
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner- Zuständigkeiten
kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-
den. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier- (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17
auf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16
die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un- Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren
zweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-
nicht zu erstatten. verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie
§22 der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige
Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-
Hinterbliebenenversorgung
zes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der
gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver- Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1619
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren
Personen gewährt, die eine Bescheinigung' nach § 10 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.§ 51
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch
ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5
genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn §25a
diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Verwendung personenbezogener Daten
beantragt worden ist, oder
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Ver-
Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr- fahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
schaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam
genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Abschnitt 4
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19
an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Überleitungs- und Schlußvorschriften
Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen
zuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalent- §26
schädigung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen.
Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Übergangsvorschrift
Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-
Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-
bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das führen.
Verwaltungsgericht.
(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit- lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem
punkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den
(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folge-
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21 ansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durch- chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-
führung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-
zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den
Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt §27
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Gund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. I S. 1311),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
3. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBI. 1 S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1621
Gesetz
über die Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
§1 (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-
beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-
Aufhebung rechtsstaats-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der
widriger Verwaltungsentscheidungen
Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd- Rechtsstaatswidrigkeit.
lichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti- (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts- Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und
gebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften
1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit- dieses Gesetzes entsprechend.
lichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte
(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt §1a
hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein- Feststellung der Rechtsstaats-
bar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzu- widrigkeit in sonstigen Fällen
mutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach§ 1 Abs. 1
Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens- oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,
gesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt wer- die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1
den, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn- Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwal-
ten Fallgruppen. tungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-
schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer- bar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu
wiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im per-
der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver- sönlichen Lebensbereich geführt hat.
stoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt ent-
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. sprechend.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates
schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen §2
aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati- Folgeansprüche
schen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBI. Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbe- (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-
schränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343). schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem
Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der
Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte. Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf- schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
hebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß- teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
nahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentschei- (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-
dung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere
Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnah- Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
me die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 nur g~tend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,
gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbil- das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für
dungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaff- Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen
neten Organen zum Gegenstand haben. dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
schaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen man- Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
gelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
gilt Satz 1 entsprechend. kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-
den. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben
auf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für
Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu
die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen
unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht
sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen.
nicht zu erstatten.
Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind
Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das §4
nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder
eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Hinterbliebenenversorgung
Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-
Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu- sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-
stellen. Wurde als Entschädigung eirr Ersatzgrundstück sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterblie-
übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an die- benen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-
sem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen- entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
tum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund- und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
stück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des sind entsprechend anzuwenden.
Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts
außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-
§5
grundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert
sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus- zusammentreffen von Ansprüchen
gleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen
§3 zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
Beschädigtenversorgung desversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berück- ·
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach§ 1 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitli-
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält che Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzu-
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen treten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Ver-
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies sorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt wer-
gesetzes vorsehen, erhält.
den, findet§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwen-
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine dung.
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
worden ist.
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver- nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gel-
bindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs- ten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach
gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch desversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2 des
einen Unfall unter den Voraussetzungen des§ 8a des Bun- Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
desversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi- den.
gung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
§6
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
oder von Zahnersatz gleich.
und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr- Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die 31 . August 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067) aufgeführten
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1623
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungs- Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffe-
gesetzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Geset- nen hat, gestellt werden.
zes. (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des
§7 31. Dezember 1999 schriftlich bei der zuständigen Reha-
bilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch
Eingriff in Vermögenswerte dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen
Vermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö- Gericht gestellt worden ist.
gensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-
hebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die
§ 10
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach
dem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz Inhalt des Antrags
und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermö-
(1) Der Antrag soll enthalten
gensgesetzes und§ 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgeset-
zes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maß- 1 . Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
geblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 Verhältnissen,
vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme
der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die rechtfertigenden Sachverhalts,
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-
gesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht 3. Angabe von Beweismitteln,
offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini- 4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen
gung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän- sowie
kungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-
nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er
dem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen schon früher einen Antrag gestellt hat.
Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen
Entscheidungen. (2) Der Antrag nach § 1 a soll neben den notwendigen
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Ab-
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in satz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das
§ 11
Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Verwendung personenbezogener Daten
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verur-
lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
sachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Ver-
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
pflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen
Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
Gebiet das Grundstück liegt.
gesetz soweit erforderlich verarbeitet und gemutzt werden.
§8 §12
Berufliche Benachteiligung Rehabilitierungsbehörde
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Ent-
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2
Rehabilitierungsgesetzes oder n~ch § 3 Abs. 1 des Beruf- obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in des-
lichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach sen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig- Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-
keit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-
Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden
Sinne des§ 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind
infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-
Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie- ansprüche entscheiden.
rungsgesetz in Betracht kommt.
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme im Sinne des§ 1a obliegt der Rehabilitierungs-
§9
behörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand
Antrag vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Per- (3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
son, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel- (4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend
bar Betroffenen hat, gestellt werden. gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen
(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Per- zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des
son, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die
und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung bestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese
des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver- Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit
sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs- Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor
opferversorgung geltenden Vorschriften. dem 3. Oktober 1990 erfolgen.
§13 §16
Verwaltungsverfahren Rechtsweg
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat- tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver- und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
fahrensgesetzes gilt entsprechend. Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die on nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
oder§ 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vor- über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-
handen oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entschei- Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
dung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft chend Anwendung.
erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die (2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs- sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
verfahrensgesetzes verlangen. wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-
ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher gelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah- § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und unberührt.
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
§ 17
§14
Kostenregelung
Kosten
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den
Das Verwaltungsverfahren vor ,den Rehabilitierungs- Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geld-
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren beträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachlei-
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet stung gezahlt werden.
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die.Kosten
auferlegt werden. §18
Übergangsregelung
§15
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4
Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und
gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeits- ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1625
Bekanntmachung
der Neufassung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1311),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
3. den teils am 5. Juli 1997, teils am 1. Oktober 1997 und teils am 1. Januar 1998
in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
. Gesetz
über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen
für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
(Berufliches Rehabilitierungsge~etz - BerRehaG)
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Vorschriften Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
§1
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu
Begriff des Verfolgten Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung · oder eines
Gewahrsams sowie
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990 2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnah-
me nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlit- oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
tenen Freiheitsentziehung, oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs- Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-
gesetzes, lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver- 2. Oktober 1990.
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine
diese der politischen Verfolgung gedient hat, Verfolgungszeit.
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, §3
begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer Verfolgte Schüler
berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge
(Verfolgter}, hat Anspruch auf Leistungen nach diesem einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Gesetz. 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeit- einrichtung zugelassen wurde,
raum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in 2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden
einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
nach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt 3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der
Hochschulreife,
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-
staatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs- 4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt' sein. zugelassen wurde oder ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1627
5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hoch- werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in
schulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortset- entsprechender Anwendung der§§ 81 bis 85 des Dritten
zen konnte, Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§4
Ausschließungsgründe §8
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, Anspruchsvoraussetzungen
wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-
(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-
lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 300 Deutsche Mark monatlich. Wenn der Verfolgte
§5 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
Ausschluß von Ansprüchen eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichs-
leistungen 200 Deutsche Mark monatlich.
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-
den erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbil- (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn
dung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im die in der Bescheinigung nach § 17 oder§ 18 festgestellte
Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betref- Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es
fen. sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre.
Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn
zweiter Abschnitt der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der
Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als
Bevorzugte berufliche sechs Jahren liegt.
Fortbildung und Umschulung
(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beein-
trächtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76
§6
Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes
Unterhaltsgeld als Zuschuß Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgren-
ze nicht übersteigt:
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde- 1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79
rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil- Abs. 1 Nr. 1 , § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für
dung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grund-
nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld betrages zuzüglich
in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 155, 157 2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-
Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozial- kosten, in tatsächlicher Höhe.
gesetzbuch.
Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen
Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die in
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 2 entsprechend.
zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so
wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewan- (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgeb-
delt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht liche Einkonimensgrenze um einen Betrag, der geringer ist
zurückgezahlt ist. als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1,
erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Dif-
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die ferenzbetrages.
Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-
und sonstige Gesetze, cifie das Unterhaltsgeld oder Bezie- aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
her dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Monat, gezahlt.
§7 §9
Erstattung von Kosten Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde- bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen
rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil- abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
dung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen unpfändbar.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Vierter Abschnitt 2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus
den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-
Ausgleich von Nachteilen gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
in der Rentenversicherung erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die
Erster Unterabschnitt
Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis
Allgemeines zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,
werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-
§ 10 leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des
Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden
Allgemeines Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977
des Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten- bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-
rechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem grundlage für ein Kalenderjahr höchstens
Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall kön-
nen sie auch von Amts wegen erbracht werden. 1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anla-
ge 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksich-
tigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches
zweiter Unterabschnitt Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
Renten nach
(FZR) nicht angehört hat,
den Vorschriften
des Sechsten Buches 2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
Sozialgesetzbuch wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angesteliter oder Mitglied einer Pro-
§ 11 duktionsgenossenschaft oder
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-
glied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die
Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-
Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-
lich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber
schäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-
eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-
gungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-
ruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger so-
beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-
wie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
keit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zei- monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitrags-
ten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu zahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark
legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten. monatlich erklärt hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfol-
§12 gung
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten 1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnah- befunden hat,
me seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil- 2. der FZR angehört hat,
dung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge- 3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-
schlossen. men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht
mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul- Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
ausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
dung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen 4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens
und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur
und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten FZR gehabt hat.
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-
geltenden Höchstdauer anzuerkennen. folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
§13 überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer
Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-
Entgeltpunkte für
versorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte
(1) Zur· Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs- der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes- geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-
sungsgrundlage schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes anzuwenden.
1 . für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den
Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben- (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
den Werte und der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1629
Dritter Unterabschnitt als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die
Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens
Renten nach
für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
Fünfter Abschnitt
§14
Zuständigkeit und Verfahren
Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als §17
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Rehabilitierungsbescheinigung
2. Beitragszeiten zur FZR, und Behördenzuständigkeit
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor- (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
schriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Aus-
oder Beitragszeiten zur FZR sind. schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
(2) Verfolgungszeiten werden eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
nach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-
s. 401), des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach
hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder
der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1
zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-
Sache befaßt worden ist.
schen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs- §18
bahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord- Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
nung der Deutschen Reichsbahn oder (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17
5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabili-
Anordnung über die Berechnung von Renten der tierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk- Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung
tätigen vom 12. April 1976 des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäf- zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-
tigung oder selbständig~ Tätigkeit im Sinne der Num- nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
mern 1 bis 5 ausgeübt worden ist. § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-
§15 schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu
Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem
Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch- und abnehmen.
schnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-
§19
gungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemes-
sungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 Verwendung personenbezogener Daten
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-
Mark monatlich, zugrunde zu legen.
bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versi- Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von
cherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs- Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-
zeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs- derlich verarbeitet und genutzt werden.
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, §20
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
Antrag
Vierter Unterabschnitt (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach
Übergangsregelungen § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
§16
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 gestellt werder,i. In
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine den in§ 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach
Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder- 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4
lichen Entscheidung gestellt werden. nicht vorliegen,
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs- 3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-
behörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten
gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober
inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht 1990.
gestellt worden ist.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
§ 21 Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-
Inhalt des Antrags gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur
die Angaben zu den Numrryern 1 und 2 erforderlich.
_Der Antrag soll enthalten
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten
1 . Angaben zur Person, Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde- rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der
gang, Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
3. eine Darstellung der Verfolgung,
§23
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-
dung und Beruf, Antragsfrist für Leistungen
5. die Angabe von Beweismitteln sowie nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-
früher einen Antrag gestellt hat. ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000
gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Drit-
§22 ten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Mona-
ten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der
Inhalt der Bescheinigung Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 1 folgende sicherung aus eigener Versicherung bezieht.
Angaben zu enthalten:
1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, §24
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 Zuständigkeit für Leistungen
nicht vorliegen, nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe
Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene sei-
1990, nen Wohnsitz hat, gewährt.
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil- dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-
dung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie hilfe (§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zu-
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum ständig.
regelmäßigen Abschluß,
§25
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden Verwaltungsverfahren
wäre, einschließlich Angaben über die (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-
Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-
dem 1. Januar 1950, fahrensgesetzes gilt entsprechend.
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Be- (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-
reich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialge- schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur
setzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. De- Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-
zember 1949, mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem
Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-
oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft
Tätigkeit oder Funktion, erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 verfahrensgesetzes verlangen.
Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
Angaben zu enthalten: rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1631
(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichts-
Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz- barkeit.
buch.
§26 Sechster Abschnitt
Kosten Kostenregelung
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist §28
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren Kosten für Leistungen
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet nach dem zweiten Abschnitt
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
auferlegt werden. (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch
Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,
§27 trägt der Bund 60 vom Hundert.
Rechtsweg (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil §29
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Kosten für Leistungen
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht nach dem Dritten Abschnitt
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
stungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
Bund 60 vom Hundert.
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4 Siebter Abschnitt
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
·chend Anwendung. Übergangsregelungen
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenver- §30
sicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich- (weggefallen)
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Gesetz
zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)*)
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die anzuwendenden Meßnormen und -verfahren, die
das folgende Gesetz beschlossen: Befugnisse der zuständigen Behörden sowie sonstige
Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder
§1 der Inbetriebnahme der Geräte.
Verbrauchskennzeichnung und
§2
Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten
Ordnungswidrigkeiteh
(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften kann das Bundesministerium für Wirt- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Arbeit und Sozialordnung zur Verminderung des Ver- delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
brauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen Bußgeldvorschrift verweist.
sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-
tung des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit §3
Zustimmung des Bundesrates Inkrafttreten
1. bestimmen, daß bei Haushaltsgeräten Angaben über
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Res-
in Kraft.
sourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind,
sowie
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates
2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie
und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher
Haushaltsgeräten festlegen.
Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) sowie der
(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energie-
Arten der betroffenen Geräte, Inhalt und Form der Kenn- effizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und ent-
zeichnung und sonstiger Nachweise, Übergangsfristen, sprechenden Kombinationen (ABI. EG Nr. L 236 S. 36).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1607
Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
-§§ 177 bis 179 StGB
(33. StrÄndG)
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 179 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 179
Artikel 1 Sexueller Mißbrauch
Änderung des Strafgesetzbuches
widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung,
1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert: wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen
seelischen Störung oder
1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179" 2. körperlich
durch die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179" ersetzt.
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
2. Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
neuen § 177 ersetzt:
ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
,,§ 177 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Dro- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der
(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt,
sexuelle Handlungen
4. In § 181 b wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179" durch die
1. des Täters oder
Angabe,,§§ 176, 177, 179" ersetzt.
2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an
3. dem Täter oder 5. § 237 wird aufgehoben.
4. einer dritten Person
6. In§ 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§§ 235
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter bis 237" durch die Angabe ,,§§ 235 und 236" ersetzt.
einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Artikel2
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- Folgeänderungen anderer Gesetze
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor- (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:
nimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbe-
sondere, wenn sie mit einem Eindringen in den 1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „ 176 bis 179"
Körper verbunden sind (Vergewaltigung), durch die Angabe „ 176, 177 oder § 179" ersetzt.
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen 2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
wird oder a) In Buchstabe a wird die Angabe „178," gestrichen.
3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer b) In Buchstabe d wird die Angabe „237," gestrichen.
mißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi- (2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gung bringt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546) geändert worden
unter fünf Jahren." ist, wird wie folgt geändert:
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
„2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt
Todesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),". durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBI. 1S. 311) geändert worden ist, wird die Angabe„ 176
2. Nummer 3 wird gestrichen. bis 184b" durch die Angabe „ 176, 177, 179 bis 184b"
ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-
tion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August Artikel 3
1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1
Inkrafttreten
des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert
worden ist, wird die Angabe „ 176 bis 179" durch die An- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gabe „ 176, 177, 179" ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1609
Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §7
das folgende Gesetz beschlossen:
Erstattung von Kosten
Artikel 1 Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-
Änderu~g des rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiter-
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten
nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über-
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni
nommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbil-
1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314), geändert durch Artikel 1
dungskosten in entsprechender Anwendung der§§ 81
Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
bis 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet."
S. 1782), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein ,,§8
Komma ersetzt.
Anspruchsvoraussetzungen
b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt. (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
fügt:
beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichs-
„5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur leistungen in Höhe von 300 Deutsche Mark monatlich.
Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen
nicht fortsetzen konnte,". Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht,
betragen die Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark
2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt: monatlich.
„Zweiter Abschnitt (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt,
Bevorzugte berufliche wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18
Fortbildung und Umschulung festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober
1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt
§6
mehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichslei-
Unterhaltsgeld als Zuschuß stungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus,
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Drit- daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und
ten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungs- dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente
förderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend
an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozi- § 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes
algesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Ein-
ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der kommensgrenze nicht übersteigt:
§§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der§§ 158 und 159 des
1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegeset-
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an zes, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minder-
Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein jährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hun-
Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde- dert des Grundbetrages zuzüglich
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 gel-
2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-
tenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf
kosten, in tatsächlicher Höhe.
Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am
Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist. Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die
beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen,
Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches
die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die
Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz
Sätze 1 und 2 entsprechend.
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder
Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maß-
anzuwenden. gebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen diese Zeiten Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des
nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistun- Arbeitsförderungsgesetzes bezogen oder zu bean-
gen in Höhe des Differenzbetrages. spruchen.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im §7
voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung fol-
genden Monat, gezahlt.~ Erstattung von Kosten
Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fort-
4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember bildung und Umschulung(§§ 41, 47 des Arbeitsförde-
1997" durch das Datum „31. Dezember 1999" ersetzt. rungsgesetzes) teilnehmen und denen Leistungen
nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht
gewährt werden, erhalten auf Antrag die notwendigen
5. § 23 wird wie folgt geändert: Kosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme
a) Das Datum „31. Dezember 1998" wird durch das unmittelbar entstehen, und die Kosten für die Betreu-
Datum „31 . Dezember 2000" ersetzt. ung der Kinder des Teilnehmers in dem Umfang erstat-
tet, der sich aus § 45 in Verbindung mit § 42a Abs. 1
b) Es wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b des Arbeitsförderungs-
„Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten gesetzes und der Anordnung des Verwaltungsrates der
Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-
Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von rung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom
dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetz- 29. April 1993 (Amtliche Nachrichten der Bundesan-
lichen Rentenversicherung aus eigener Versiche- stalt für Arbeit 1993, Sondernummer 5. Mai 1993),
rung bezieht." geändert durch die Anordnung vom 16. März 1994
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
6. Nach § 29 wir folgender Siebter Abschnitt angefügt: 1994, S. 295), ergibt.""
„Siebter Abschnitt
Übergangsregelungen
Artikel 2
§30
In der Zeit vom 5. Juli 1997 bis zum 31. Dezember Änderung des
1997 gelten die §§ 6 und 7 in folgender Fassung: Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
,,§6 Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom
Unterhaltsgeld als Zuschuß 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), geändert durch Artikel 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen S. 1782), wird wie folgt geändert:
Fortbildung und Umschulung (§§ 41 , 4 7 des Arbeitsför-
derungsgesetzes) teilnehmen und denen Unterhalts-
geld nach § 44 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Arbeitsför- 1. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
derungsgesetzes nicht gewährt wird, erhalten auf
,,§ 1a ,
Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwen-
dung des § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. Feststellung der
Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an
einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1
Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgeset- Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1
zes) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhalts- oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in
geld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat,
erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen,
Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antrag- soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maß-
stellung noch nicht zurückgezahlt ist. Hat ein Verfolgter nahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch staates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen
auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde- der politischen Verfolgung zu einer schweren Herab-
rungsgesetzes, so wird das Darlehen auf Antrag in würdigung des Betroffenen im persönlichen Lebens-
einen Zuschuß umgewandelt. bereich geführt hat.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt
Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünf- entsprechend."
ten Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Empfänger dieser Leistung betreffen, entsprechend
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach die-
sem Gesetz, steht abweichend von§ 107 Abs. 1 Nr. 5 ,,(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der
Buchstabe d des Arbeitsförderungsgesetzes den Zei- Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1
ten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses
gung nicht gleich, es sei denn, der Verfolgte hat für Gesetzes." ,
- - - - ·--------------·- -·--·--·--~------- - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang ~ 997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1611
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 7. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1)"
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: gestrichen.
„Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder 8. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:
totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestand- ,,§ 18
teil eines Gru.ndstückes oder eines Gebäudes
ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar Übergangsregelung
zurückübertragen oder zurückgegeben wird." Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungs-
Antragsteller" durch die Wörter „der Berechtig- akt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
te" ersetzt. zunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstat-
ten."
cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „des
Antragstellers" durch die Wörter „des Berech-
Artikel 3
tigten" ersetzt.
Änderung des
3. § 9 wird wie folgt geändert: Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: In § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2
,,(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natür- Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom
lichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch
betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitie- (BGBI. 1 S. 1782) geändert worden ist, wird jeweils das
rung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt wer- Datum „31. Dezember 1997" durch das Datum „31. De-
den." zember 1999" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert: Artikel 4
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wör- Änderung des
ter „nach § 1 oder § 1a" eingefügt und das Datum Bundesausbildungsförderungsgesetzes
,,31 . Dezember 1997" durch das Datum „31 . De-
zember 1999" ersetzt. In § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
4. § 10 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt am Satzende
b) Folgender Absatz wird angefügt: durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 3
,,(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendi- angefügt:
gen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die „3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17
in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraus-
enthalten." setzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung
5. § 12 wird wie fotgt geändert: nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: zu richten."
,,Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie Artikel 5
die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach Änderung des
§ 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom
3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist." Artikel 32 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594, 708) wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit
einer Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der Artikel 6
Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen
Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Neubekanntmachung
Maßnahme ergangen ist."
Das Bundesministerium der Justiz kann jeweils den
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
3 und 4. und des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Maßnah- Fassung sowie den Wortlaut des Beruflichen Rehabilitie-
me nach § 1" durch die Wörter „einer Maßnahme im rungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Sinne des § 1 oder§ 1a" ersetzt. Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Artikel 7 ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar
Inkrafttreten
1998 in Kraft. Der Siebte Abschnitt des Beruflichen Reha-
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am bilitierungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 tritt
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wieder außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1613
Bekanntmachung
der Neufassung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),
2. den teils am 16. Juni 1994, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. 1 S. 1311),
4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
5. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBI. 1S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
De r 8 u n d es m i n i s t er d e r J u·s t i z
Schmidt-Jortzig
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Gesetz
über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Abschnitt 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des
Rehabilitierung und Folgeansprüche Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. 1
§1 Nr. 12 S. 221);
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a
bis g genannten Vorschriften inhaltlich entspre-
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen
Ghen, sowie
deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom i) Hochverrat, Spidnage, Anwerbenlassen zum
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agen-
rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili- tentätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-
tierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat
insbesondere weil (§§ 96, 97, 98, 100,108,225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Vorschriften: ·
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra- den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesre-
tischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas- publik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember oder für eine Organisation begangen worden sein
1988, GBI. 1989 1Nr. 3 S. 33); soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen 2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
1989 1Nr. 3 S. 33);
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen heim, aus dem Jahr 1950 (,,Waldheimer Prozesse").
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);
des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgeho-
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen ben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. Bedeutung gewesen sind.
1989 1 Nr. 3 S. 33);
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der
Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz- Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des
buches der Deutschen Demokratischen Republik Absatzes 1 vorliegen.
vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-
machung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3
lichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses
S. 33); Gesetzes entsprechend.
· f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfas-
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach
sung der Deutschen Demokratischen Republik vom
dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-
7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);
halt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder
g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige- Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt
rung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1615
§2 Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über
der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bun-
deszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in
Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
das Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundes-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine zentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung
außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-
oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsent- fernt.
ziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwen- (4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
dung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine
Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene
psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder
gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister ein-
sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
getragen ist. Ist die angegriffen~ Entscheidung im Straf-
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter register der Deutschen Demokratischen Republik einge-
haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter tragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. übernommen und die Zurückweisung des Antrags ver-
merkt; § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes
§3 bleibt unberührt.
Folgeansprüche (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-
det Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.• §6
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Erstattung von Geldstrafen,
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Kosten des Verfahrens und
Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten notwendigen Auslagen des Betroffenen
nach dem Vermögensgesetz und dem lnvestitionsvor-
ranggesetz. (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht
ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten
§4 des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-
nen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demo-
Beendigung der Vollstreckung kratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei- erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
dung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent- (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1
scheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung
Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem.Aufwand möglich
noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das wäre.
Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der
(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Vollstreckung anordnen.
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat
das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, Abschnitt 2
wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits
Gerichtliches Verfahren
vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.
§7
§5
Antrag
Bundeszentralregister
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch
1999
Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung
des Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen
dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist. Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertre-
ter,
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-
de angefochtene stattgebende Entscheidung einzutra- 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-
gen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrunde- ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen
liegende Entscheidung in das Bundeszentralregister ein- Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes
getragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-
Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungs- staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
zeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem 3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der
Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-
Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitie- chen hat,
rungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Ein-
tragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister ent- gestellt werden.
fernt. (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu
(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo- Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag
kratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei- ist zu begründen.
dung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird, (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen. beschränkt werden.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens- (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-
beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver- lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.
treten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsan- § 11
wälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen
gewählt werden. Andere Personen können mit Zustim- Gerichtliches Verfahren
mung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn
Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. oder des Lebensalters des Antragstellers geboten
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können erscheint.
die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staats-
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die
tragen. Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
§8
(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche
Zuständiges Gericht Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,
(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus
oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, anderen Gründen für erforderlich hält.
in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren- (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des
zen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah- Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser
ren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des
ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut- Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs
schen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Landgericht Berlin zuständig.
(5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif- Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten
fenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteili-
zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif- gen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-
fenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen sprechend.
wäre.
§12
§9
Rehabilitierungsentscheidung
Besetzung
der Rehabilitierungssenate (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-
oder Rehabilitierungskammern scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht
die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie- der Strafprozeßordnung vorliegen.
rungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-
kammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind. (2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Ver-
fahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzuneh-
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als men. Der Beschluß enthält weiterhin
Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-
wirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset- 1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
I
zes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut- 2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und
schen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß- welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung
gaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis aufgehoben wird,
berufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentschei-
dung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor 3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter 4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe
oder Staatsanwalt tätig war. sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6
dem Grunde nach besteht.
§ 10 (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der
Ermittlung des Sachverhalts Beschwerde anfechtbar ist.
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts (4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun- versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
gen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach
pflichtgemäßem Ermessen. §13
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Beschwerde
Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-
mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag (1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats
begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 (2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde,
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. soweit
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif- 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist
ten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage- und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-
schrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind. chen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1617
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan- (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz
waltschaft, der zu begründen ist, werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derje-
nige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die
a) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der an-
· Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
gegriffenen Entscheidung nicht in grobem Miß-
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung
verhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen,
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
oder
braucht hat.
b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-
fen hat. (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 so-
zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits- wie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24
strafe führen würde. gewährt.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirks- (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als
gericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammer- anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
gericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch be-
sondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen.
§17
§ 9 gilt entsprechend.
Kapitalentschädigung
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung
einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche
Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit
Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von staatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu- Berechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohn-
legen. sitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,
erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat eine
§14 zusätzliche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche
Mark.
Kosten des Verfahrens
und notwendige Auslagen (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund des-
selben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetz-
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. lichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen,
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurech-
fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der nen.
Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die not- (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung,
wendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertrag-
der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den bar und vererblich.
Antragsteller damit zu belasten.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unan- digung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Danach
fechtbar. kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechts-
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im kraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.
Beschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-
zeßordnung entsprechend. §18
Unterstützungsleistungen
§15
(1 fBerechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaft-
Anwendbarkeit des
lichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-
Gerichtsverfassungsgesetzes
stützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen
und der Strafprozeßordnung
nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig.
und der Strafprozeßordnung entsprechend. (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische
„ Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
Abschnitt 3 gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen
Soziale Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Geneh-
migung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
ministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des
§16
Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-
Soziale Ausgleichsleistungen hilfegesetzes gelten entsprechend.
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-
soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-
Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht
sind. unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
§19 sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-
Härteregelung
sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebe-
nen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder · gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
zusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die setzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes
zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
zuerkennen. sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-
§20
scheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden,
Kostenregelung gilt Absatz 1 entsprechend.
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den
Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. §23
zusammentreffen von Ansprüchen
§21
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit
Beschädigtenversorgung Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung oder aus. Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig- (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs- sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-
gesetzes vorsehen, erhält. zes vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundes-
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine versorgungsgesetzes Anwendung.
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
worden ist.
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 22 dieses Gesetzes in nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor- gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente
gungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Ba des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-
des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche wenden.
Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §24
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich. Die Bestimmungen über die entsprechende Anwen-
dung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die §25
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner- Zuständigkeiten
kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-
den. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier- (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17
auf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16
die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un- Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren
zweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-
nicht zu erstatten. verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie
§22 der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige
Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-
Hinterbliebenenversorgung
zes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der
gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver- Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1619
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren
Personen gewährt, die eine Bescheinigung' nach § 10 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.§ 51
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch
ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5
genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn §25a
diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Verwendung personenbezogener Daten
beantragt worden ist, oder
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Ver-
Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr- fahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
schaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam
genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Abschnitt 4
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19
an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Überleitungs- und Schlußvorschriften
Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen
zuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalent- §26
schädigung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen.
Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Übergangsvorschrift
Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-
Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-
bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das führen.
Verwaltungsgericht.
(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit- lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem
punkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den
(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folge-
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21 ansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durch- chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-
führung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-
zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den
Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt §27
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Gund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. I S. 1311),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
3. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBI. 1 S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1621
Gesetz
über die Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
§1 (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-
beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-
Aufhebung rechtsstaats-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der
widriger Verwaltungsentscheidungen
Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd- Rechtsstaatswidrigkeit.
lichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti- (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts- Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und
gebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften
1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit- dieses Gesetzes entsprechend.
lichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte
(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt §1a
hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein- Feststellung der Rechtsstaats-
bar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzu- widrigkeit in sonstigen Fällen
mutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach§ 1 Abs. 1
Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens- oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,
gesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt wer- die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1
den, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn- Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwal-
ten Fallgruppen. tungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-
schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer- bar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu
wiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im per-
der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver- sönlichen Lebensbereich geführt hat.
stoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt ent-
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. sprechend.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates
schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen §2
aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati- Folgeansprüche
schen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBI. Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbe- (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-
schränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343). schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem
Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der
Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte. Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf- schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
hebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß- teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
nahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentschei- (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-
dung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere
Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnah- Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
me die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 nur g~tend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,
gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbil- das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für
dungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaff- Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen
neten Organen zum Gegenstand haben. dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
schaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen man- Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
gelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
gilt Satz 1 entsprechend. kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-
den. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben
auf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für
Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu
die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen
unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht
sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen.
nicht zu erstatten.
Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind
Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das §4
nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder
eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Hinterbliebenenversorgung
Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-
Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu- sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-
stellen. Wurde als Entschädigung eirr Ersatzgrundstück sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterblie-
übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an die- benen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-
sem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen- entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
tum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund- und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
stück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des sind entsprechend anzuwenden.
Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts
außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-
§5
grundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert
sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus- zusammentreffen von Ansprüchen
gleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen
§3 zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
Beschädigtenversorgung desversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berück- ·
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach§ 1 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitli-
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält che Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzu-
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen treten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Ver-
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies sorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt wer-
gesetzes vorsehen, erhält.
den, findet§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwen-
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine dung.
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
worden ist.
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver- nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gel-
bindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs- ten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach
gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch desversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2 des
einen Unfall unter den Voraussetzungen des§ 8a des Bun- Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
desversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi- den.
gung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
§6
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
oder von Zahnersatz gleich.
und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr- Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die 31 . August 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067) aufgeführten
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1623
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungs- Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffe-
gesetzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Geset- nen hat, gestellt werden.
zes. (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des
§7 31. Dezember 1999 schriftlich bei der zuständigen Reha-
bilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch
Eingriff in Vermögenswerte dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen
Vermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö- Gericht gestellt worden ist.
gensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-
hebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die
§ 10
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach
dem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz Inhalt des Antrags
und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermö-
(1) Der Antrag soll enthalten
gensgesetzes und§ 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgeset-
zes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maß- 1 . Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
geblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 Verhältnissen,
vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme
der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die rechtfertigenden Sachverhalts,
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-
gesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht 3. Angabe von Beweismitteln,
offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini- 4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen
gung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän- sowie
kungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-
nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er
dem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen schon früher einen Antrag gestellt hat.
Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen
Entscheidungen. (2) Der Antrag nach § 1 a soll neben den notwendigen
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Ab-
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in satz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das
§ 11
Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Verwendung personenbezogener Daten
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verur-
lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
sachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Ver-
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
pflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen
Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
Gebiet das Grundstück liegt.
gesetz soweit erforderlich verarbeitet und gemutzt werden.
§8 §12
Berufliche Benachteiligung Rehabilitierungsbehörde
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-
Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Ent-
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2
Rehabilitierungsgesetzes oder n~ch § 3 Abs. 1 des Beruf- obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in des-
lichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach sen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig- Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-
keit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-
Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden
Sinne des§ 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind
infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-
Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie- ansprüche entscheiden.
rungsgesetz in Betracht kommt.
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme im Sinne des§ 1a obliegt der Rehabilitierungs-
§9
behörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand
Antrag vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Per- (3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
son, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel- (4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend
bar Betroffenen hat, gestellt werden. gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen
(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Per- zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des
son, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die
und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung bestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese
des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver- Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit
sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs- Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor
opferversorgung geltenden Vorschriften. dem 3. Oktober 1990 erfolgen.
§13 §16
Verwaltungsverfahren Rechtsweg
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat- tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver- und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
fahrensgesetzes gilt entsprechend. Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die on nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
oder§ 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vor- über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-
handen oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entschei- Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
dung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft chend Anwendung.
erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die (2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs- sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
verfahrensgesetzes verlangen. wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-
ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher gelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah- § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und unberührt.
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
§ 17
§14
Kostenregelung
Kosten
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den
Das Verwaltungsverfahren vor ,den Rehabilitierungs- Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geld-
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren beträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachlei-
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet stung gezahlt werden.
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die.Kosten
auferlegt werden. §18
Übergangsregelung
§15
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4
Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und
gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeits- ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1625
Bekanntmachung
der Neufassung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1311),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),
3. den teils am 5. Juli 1997, teils am 1. Oktober 1997 und teils am 1. Januar 1998
in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609).
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
. Gesetz
über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen
für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
(Berufliches Rehabilitierungsge~etz - BerRehaG)
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Vorschriften Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
§1
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu
Begriff des Verfolgten Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung · oder eines
Gewahrsams sowie
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990 2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnah-
me nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlit- oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
tenen Freiheitsentziehung, oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs- Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-
gesetzes, lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver- 2. Oktober 1990.
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine
diese der politischen Verfolgung gedient hat, Verfolgungszeit.
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, §3
begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer Verfolgte Schüler
berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge
(Verfolgter}, hat Anspruch auf Leistungen nach diesem einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Gesetz. 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeit- einrichtung zugelassen wurde,
raum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in 2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden
einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
nach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt 3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der
Hochschulreife,
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-
staatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs- 4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt' sein. zugelassen wurde oder ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1627
5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hoch- werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in
schulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortset- entsprechender Anwendung der§§ 81 bis 85 des Dritten
zen konnte, Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§4
Ausschließungsgründe §8
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, Anspruchsvoraussetzungen
wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-
(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-
lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 300 Deutsche Mark monatlich. Wenn der Verfolgte
§5 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
Ausschluß von Ansprüchen eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichs-
leistungen 200 Deutsche Mark monatlich.
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-
den erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbil- (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn
dung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im die in der Bescheinigung nach § 17 oder§ 18 festgestellte
Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betref- Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es
fen. sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre.
Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn
zweiter Abschnitt der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der
Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als
Bevorzugte berufliche sechs Jahren liegt.
Fortbildung und Umschulung
(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beein-
trächtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76
§6
Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes
Unterhaltsgeld als Zuschuß Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgren-
ze nicht übersteigt:
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde- 1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79
rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil- Abs. 1 Nr. 1 , § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für
dung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grund-
nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld betrages zuzüglich
in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 155, 157 2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-
Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozial- kosten, in tatsächlicher Höhe.
gesetzbuch.
Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen
Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die in
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 2 entsprechend.
zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so
wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewan- (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgeb-
delt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht liche Einkonimensgrenze um einen Betrag, der geringer ist
zurückgezahlt ist. als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1,
erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Dif-
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die ferenzbetrages.
Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-
und sonstige Gesetze, cifie das Unterhaltsgeld oder Bezie- aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
her dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Monat, gezahlt.
§7 §9
Erstattung von Kosten Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden
Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde- bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen
rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil- abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
dung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen unpfändbar.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Vierter Abschnitt 2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus
den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-
Ausgleich von Nachteilen gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
in der Rentenversicherung erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die
Erster Unterabschnitt
Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis
Allgemeines zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,
werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-
§ 10 leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des
Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden
Allgemeines Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977
des Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten- bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-
rechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem grundlage für ein Kalenderjahr höchstens
Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall kön-
nen sie auch von Amts wegen erbracht werden. 1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anla-
ge 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksich-
tigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches
zweiter Unterabschnitt Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
Renten nach
(FZR) nicht angehört hat,
den Vorschriften
des Sechsten Buches 2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
Sozialgesetzbuch wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angesteliter oder Mitglied einer Pro-
§ 11 duktionsgenossenschaft oder
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-
glied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die
Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-
Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-
lich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber
schäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-
eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-
gungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-
ruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger so-
beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-
wie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
keit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zei- monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitrags-
ten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu zahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark
legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten. monatlich erklärt hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfol-
§12 gung
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten 1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnah- befunden hat,
me seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil- 2. der FZR angehört hat,
dung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge- 3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-
schlossen. men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht
mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul- Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
ausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
dung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen 4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens
und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur
und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten FZR gehabt hat.
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-
geltenden Höchstdauer anzuerkennen. folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
§13 überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer
Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-
Entgeltpunkte für
versorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte
(1) Zur· Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs- der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes- geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-
sungsgrundlage schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes anzuwenden.
1 . für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den
Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben- (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
den Werte und der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1629
Dritter Unterabschnitt als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die
Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens
Renten nach
für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
Fünfter Abschnitt
§14
Zuständigkeit und Verfahren
Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als §17
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Rehabilitierungsbescheinigung
2. Beitragszeiten zur FZR, und Behördenzuständigkeit
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor- (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
schriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Aus-
oder Beitragszeiten zur FZR sind. schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
(2) Verfolgungszeiten werden eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
nach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-
s. 401), des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach
hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder
der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1
zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-
Sache befaßt worden ist.
schen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs- §18
bahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord- Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
nung der Deutschen Reichsbahn oder (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17
5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabili-
Anordnung über die Berechnung von Renten der tierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk- Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung
tätigen vom 12. April 1976 des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäf- zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-
tigung oder selbständig~ Tätigkeit im Sinne der Num- nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
mern 1 bis 5 ausgeübt worden ist. § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-
§15 schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu
Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem
Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch- und abnehmen.
schnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-
§19
gungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemes-
sungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 Verwendung personenbezogener Daten
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-
Mark monatlich, zugrunde zu legen.
bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versi- Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von
cherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs- Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-
zeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs- derlich verarbeitet und genutzt werden.
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, §20
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
Antrag
Vierter Unterabschnitt (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach
Übergangsregelungen § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
§16
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 gestellt werder,i. In
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine den in§ 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach
Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder- 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4
lichen Entscheidung gestellt werden. nicht vorliegen,
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs- 3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-
behörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten
gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober
inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht 1990.
gestellt worden ist.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
§ 21 Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-
Inhalt des Antrags gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur
die Angaben zu den Numrryern 1 und 2 erforderlich.
_Der Antrag soll enthalten
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten
1 . Angaben zur Person, Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde- rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der
gang, Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
3. eine Darstellung der Verfolgung,
§23
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-
dung und Beruf, Antragsfrist für Leistungen
5. die Angabe von Beweismitteln sowie nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-
früher einen Antrag gestellt hat. ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000
gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Drit-
§22 ten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Mona-
ten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der
Inhalt der Bescheinigung Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 1 folgende sicherung aus eigener Versicherung bezieht.
Angaben zu enthalten:
1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, §24
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 Zuständigkeit für Leistungen
nicht vorliegen, nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe
Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene sei-
1990, nen Wohnsitz hat, gewährt.
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil- dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-
dung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie hilfe (§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zu-
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum ständig.
regelmäßigen Abschluß,
§25
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden Verwaltungsverfahren
wäre, einschließlich Angaben über die (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-
Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-
dem 1. Januar 1950, fahrensgesetzes gilt entsprechend.
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Be- (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-
reich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialge- schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur
setzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. De- Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-
zember 1949, mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem
Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-
oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft
Tätigkeit oder Funktion, erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 verfahrensgesetzes verlangen.
Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
Angaben zu enthalten: rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1631
(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichts-
Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz- barkeit.
buch.
§26 Sechster Abschnitt
Kosten Kostenregelung
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist §28
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren Kosten für Leistungen
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet nach dem zweiten Abschnitt
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
auferlegt werden. (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch
Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,
§27 trägt der Bund 60 vom Hundert.
Rechtsweg (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil §29
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Kosten für Leistungen
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht nach dem Dritten Abschnitt
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
stungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
Bund 60 vom Hundert.
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4 Siebter Abschnitt
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
·chend Anwendung. Übergangsregelungen
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenver- §30
sicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich- (weggefallen)
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Gesetz
zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)*)
Vom 1. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die anzuwendenden Meßnormen und -verfahren, die
das folgende Gesetz beschlossen: Befugnisse der zuständigen Behörden sowie sonstige
Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder
§1 der Inbetriebnahme der Geräte.
Verbrauchskennzeichnung und
§2
Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten
Ordnungswidrigkeiteh
(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften kann das Bundesministerium für Wirt- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Arbeit und Sozialordnung zur Verminderung des Ver- delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
brauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen Bußgeldvorschrift verweist.
sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-
tung des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit §3
Zustimmung des Bundesrates Inkrafttreten
1. bestimmen, daß bei Haushaltsgeräten Angaben über
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Res-
in Kraft.
sourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind,
sowie
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates
2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie
und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher
Haushaltsgeräten festlegen.
Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) sowie der
(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energie-
Arten der betroffenen Geräte, Inhalt und Form der Kenn- effizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und ent-
zeichnung und sonstiger Nachweise, Übergangsfristen, sprechenden Kombinationen (ABI. EG Nr. L 236 S. 36).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1633
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)
Vom 30. Juni 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 13. verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Verfahrensdurchführung,
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-
14. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
schaltungen,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet 15. Messen, Steuern, Regeln,
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen
16. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Gerä-
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
ten,
Forschung und Technologie:
17. Qualitätssicherung,
§1
18. Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anla-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gen,
Der Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah- 19. Fertigungsplanung,
rensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
wird staatlich anerkannt. 20. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,
21. Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren
§2 Werkstoffen,
Ausbildungsdauer 22. Fertigungssteuerung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 23. Fertigungsüberwachung,
§3 24. Qualitätsmanagement.
Ausbildungsberufsbild
§4
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Ausbildungsrahmenplan
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Formteile", ,,Halb-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, zeuge", ,,Mehrschicht-Kautschukteile" und „Bauteile"
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
4. Umweltschutz, lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
5. Warten von Betriebsmitteln, dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
Unterlagen, Datenschutz, sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-
läufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
8. Bearbeiten von metallischen Werkstoffen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
9. Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, Kau- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
tschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
10. Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
11. Fügen und Umformen, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
12. Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zu-
ordnen zu Einsatzgebieten, §"5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
ger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
§6 Die praktische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und
Berichtsheft
Kontrollieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichti-
gung der Produktions- und Prozeßsteuerung der Ferti-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gungsanlage und des Qualitätsmanagements enthalten.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Außerdem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Stunde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Steuerungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das
durchzusehen. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und
Störungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben
§7 sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der
Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwer-
Zwischenprüfung
punkt „Bauteile" in insgesamt höchstens acht Stunden ein
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. insbesondere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. als Prüfungsstück:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen,
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, manueller und maschineller Fertigungsverfahren be-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unterlagen
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück montieren einschließlich Planen und Vorbereiten des
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergebnisse;
Anfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil 2. als Arbeitsprobe:
aus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus Eisen-
Überprüfen, Einstellen oder Instandsetzen von Rohr-
oder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und Vorbe-
leitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder
reiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des Ergebnis-
sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen ein-
ses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff insbesondere
schließlich Planen und Dokumentieren der Arbeits-
durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen,
ergebnisse.
Schweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus Eisen- oder
Nichteisenmetallen insbesondere durch manuelles und Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und die
maschinelles Spanen sowie Umformen bearbeitet wer- Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert gewichtet werden.
den. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-
Gebieten schriftlich lösen: technik und Technische Kommunikation sind insbeson-
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
Umweltschutz, logischer und mathematischer Fragestellungen fachliche
Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
Unterlagen, sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
3. Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen aus dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Kunststoffen und Metallen, 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
4. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, a) Fertigungssteuerung,
5. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, b) Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetech-
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten, nik,
6. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- c) Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und
stoffen. Instandsetzung,
§8 d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen,
Abschlußprüfung
e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Umweltschutz,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, f) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,
den Schwerpunkten „Formteile", ,,Halbzeuge" und
b) Qualitätsmanagement,
„Mehrschicht-Kautschukteile" in insgesamt höchstens
sechs Stunden eine praktische Aufgabe aus einem Ferti- c) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
gungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. abläufen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1635
d) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen schnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und
einschließlich Normen, Technische Kommunikation mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
e) Arbeitsorganisation;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: §9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Aufhebung von Vorschriften
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: beruf Gummi- und Kunststoffauskleider/Gummi- und
Kunststoffauskleiderin sind nicht mehr anzuwenden.
1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Technische Kom- § 10
munikation 150 Minuten, Übergangsregelung
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Sozialkunde 60 Minuten.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse,
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der die bis zum 31. Dezember 1997 beginnen, können die Ver-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften
der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das vereinbaren.
doppelte Gewicht. § 11
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und Technische
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Kommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
Gleichzeitig treten die Kunststoff-Formgeber-Ausbil-
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
dungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 427) und
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunst-
tischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie stoffschlosser vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1877) außer
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch- Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-
vertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1637
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Warten von Betriebs- a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-
mitteln sion schützen
(§ 3 Nr. 5) b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 2*)
stoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungs-
plänen wechseln und auffüllen
6 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen, Datenschutz
(§ 3 Nr. 6) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Ober-
4 *)
flächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-
nen und beachten
h) Gesamtzeichnungen lesen 2*)
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, dokumentieren 2*)
k) Fertigungsunterlagen anwerJden
7 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
Arbeits- und Bewegungs- und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
abläufen, Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
Bewerten des Ergebnisses scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
(§ 3 Nr. 7)
legen und sicherstellen 4 *)
c) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksich-
tigung der Einflußgrößen steuern
d) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
e) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer, wirt-
schaftlicher und personeller Gesichtspunkte festlegen
f) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfah-
ren, Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen 4
g) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand-
setzungsarbeiten planen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
8 Bearbeiten von metalli- a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden
schen Werkstoffen Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober-
(§ 3 Nr. 8) flächenqualität auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von
Werkstoffen auswählen
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleran-
zen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
e) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach Anriß mit Handbügelsäge
trennen
f) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Ge-
windebohrern und Schneideisen herstellen
g) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und
der Biegewinkel durchführen
h) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauigkeit aus-
wählen
i) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
12
k) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern
messen
1) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
m) Werkstücke mit Grenzlehren vnd Gewindelehren
prüfen
n) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
o) Maschinenwerte, insbesondere Umdrehungsfre-
quenzen, bestimmen und einstellen
p) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und
durch Profilsenken, herstellen
q) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und
Oberflächenbeschaffenheit herstellen
r) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen
Toleranzen herstellen
9 Unterscheiden und Zuord- a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau
nen von Kunststoffen, und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf-
Kautschuken, Zuschlag- ten anwendungsspezifisch zuordnen
und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 9) b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch
4
systematische Prüfungen unterscheiden
c) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von
Beispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zu-
ordnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1639
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
10 Bearbeiten von Kunst- a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be-
stoffhalbzeugen rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah-
(§ 3 Nr. 10) ren beurteilen
b) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoff-
eigenschaften anzeichnen
c) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb-
zeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form
und Oberflächengüte bestimmen und auswählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel
sowie Kühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer
Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung
und Unterlagen anwenden
e) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach
vorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel 6
auf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen
f) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk-
stoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus-
wählen
g) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei-
den, trennen
h) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz
von ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der
Kühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeu-
gen an Bohrmaschinen herstellen
i) Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reini-
gen sowie maschinell schleifen und polieren
k) Abfälle verwerten
11 Fügen und Umformen a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare
(§ 3 Nr. 11) Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen
b) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge-
und Umformverfahren auswählen
c) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft-
und formschlüssig herstellen, insbesondere durch
Schraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen,
unter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der
Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin-
dungen sichern und prüfen
d) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften und der Produktanwendung
unterscheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs-
und Betriebsstoffe auswählen und anwenden 8
e) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung
der verfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter
durch Biegen umformen
f) Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz-
elementschweißen unter Festlegung der Nahtaus-
führungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach-
behandeln
g) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstof-
fen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaf-
ten kleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln
h) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und
herstellen
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
12 Unterscheiden von a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen
Energieträgern und handhaben
-formen, Zuordnen zu
b) Wasser, Dampf:
Einsatzgebieten
(§ 3 Nr. 12) aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte
und pH-Wert bestimmen
bb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und
Dampf unterscheiden
cc) aufbereitetes Wasser und' aufbereiteten Dampf
nach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen
c) Elektrizität:
aa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen und Berechnungen
durchführen
bb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh-
strom unterscheiden
cc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren 4
durch elektrischen Strom anwenden
dd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbautei-
len aufbauen, prüfen und nach Anweisung in
Betrieb nehmen
ff) elektrische Bauteile anhand von Typenschildern
identifizieren
d) Heizgas:
aa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und
Heizwert den Verwendungszwecken zuordnen
bb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden
e) Öl:
aa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver-
wendungszwecken zuordnen
bb) Öl als Heizmedium anwenden
Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs-
inhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück-
sichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des 8
individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
13 Verfahrensgerechtes Zu- a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema-
ordnen und Vorbereiten tisch prüfen, auswählen und bereitstellen
von Formmassen oder
b) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste-
Halbzeugen und Vorberei- 2
matisch prüfen, auswählen und bereitstellen
ten zur Verfahrensdurch-
führung c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe
(§ 3 Nr. 13) für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten
14 Aufbauen und Prüfen von a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro-
Pneumatik- und Hydraulik- pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau-
schaltungen lischer Systeme lesen und skizzieren 2
(§ 3 Nr. 14) b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1641
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
c) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
d) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek-
trohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-
vorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften anschließen, 4
prüfen und in Betrieb nehmen
e) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneu-
matischer, hydraulischer und elektrohydraulischer
Baugruppen eingrenzen und ihre Behebung ver-
anlassen
15 Messen, Steuern, Regeln a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspe-
(§ 3 Nr. 15) zifischer Meßgeräte dem Verwendungszweck zuord-
nen
b) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflußmenge, Masse
und elektrische Größen messen
5
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden; Informationstechnik, insbesondere
Digitaltechnik, anwenden .
d) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Behebung einleiten
f) Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
4
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwen-
den
g) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter
durch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen
16 Instandhalten von Werk- a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte
zeugen, Maschinen und unterscheiden, lnstandhaltungsvorschriften beach-
Geräten ten
(§ 3 Nr. 16)
b) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und
6
warten
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instandsetzen
sowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion
prüfen
17 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 3 Nr. 17) tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
3
Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
der Produkte beachten
3
d) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
18 Inbetriebnahme von a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und
Maschinen, Geräten Geräten der wesentlichen Formgebungs- und Bear-
oder Anlagen beitungsverfahren unterscheiden
(§ 3 Nr. 18) b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch-
tigkeit überprüfen 6
c) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits-
plan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög-
liehen
d) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswäh-
len und bereitstellen 9
e) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
Schwerpunkt: Formteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19)
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 *)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluß planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen
b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4 *)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluß sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungsver- a) die Verarbeitungsverfahren
fahren von polymeren - Spritzgießen,
Werkstoffen - Blasformen,
(§ 3 Nr. 21)
-Schäumen,
- Pressen
unterscheiden und Formteilen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-
fisch unterscheiden
15
c) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichti-
gung der einzuhaltenden Parameter herstellen, ins-
besondere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschritten anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1643
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren
15
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti-
mieren
ii) Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-
(§ 3 Nr. 22) achten und Fertigung steuern
b) Prozeßleittechnik verfahrensspezifisch anwenden 4 *)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Meßdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23)
b) Protokolle anfertigen und auswerten
4 *)
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen 6*)
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
Schwerpunkt: Halbzeuge
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des '
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19)
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 *)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluß planen
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen
b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluß sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungsver- a) die Verarbeitungsverfahren
fahren von polymeren - Kalandrieren,
Werkstoffen - Extrudieren,
(§ 3 Nr. 21)
- Beschichten,
-Schäumen
unterscheiden und Halbzeugen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-
fisch unterscheiden
15
c) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti-
gung der einzuhaltenden Parameter herstellen, ins-
besondere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge-
schalteten Maschinen und Geräten einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren
15
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre-
hungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit,
optimieren
ii) Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei-
ten
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-
(§ 3 Nr. 22) achten und Fertigung steuern
b) Prozeßleittechnik verfahrensspezifisch anwenden 4*)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Meßdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23)
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen 4 *)
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-
ten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1645
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen 6*)
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
Schwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 *)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluß planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluß sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungsver- Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der
fahren von polymeren einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere
Werkstoffen a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden
(§3Nr.21)
b) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor-
schritten anwenden
c) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit 15
Festigkeitsträgern darstellen
d) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi-
kationen einrichten
e) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, ins-
besondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimie-
ren
15
f) Verarbeitungsbedingungen einstellen
g) Anlage einfahren und betreiben
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-
(§ 3 Nr. 22) achten und Fertigung steuern
b) Prozeßtechnik verfahrensspezifisch anwenden 4 *)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Meßdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23)
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen 4 *)
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-
ten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen 6*)
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
. Prozessen mitwirken
Schwerpunkt: Bauteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19)
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 *)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluß planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen
b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4 *)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluß sicherstellen
') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1647
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
3 Be- und Verarbeitungsver- a) die Bearbeitungsverfahren
fahren von polymeren - Halbzeuge bearbeiten,
Werkstoffen - Laminieren,
(§ 3 Nr. 21) - Folien schweißen,
- Auskleiden
unterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-
fisch unterscheiden
c) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren
zu Rohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelemen-
ten oder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbeson- 16
dere
aa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische
. Darstellungen und Abwicklungen lesen und an-
wenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun-
gen anfertigen
bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-
stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß-
genauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
ee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen
und einstellen
ff) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-
scheiden und werkstoffspezifisch anwenden
gg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter,
Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung
der Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti- 16
gen
hh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente
oder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht
transportieren; Sicherheitsvorschriften beachten
ii) Bauteile werkstoffgerecht montieren und de-
montieren; demontierte Teile sachgerecht lagern
oder entsorgen
kk) Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch
Instandsetzen herstellen
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-
(§ 3 Nr. 22) achten und Fertigung steuern
2*)
b) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Meßdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen 4 *)
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-
ten
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1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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ISSN 0341-1095
Zeitliche Richtwerte
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und Kontrollierens zu vermitteln sind
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6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
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d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
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e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.