Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1597
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 27. Juni 1997
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August aa) Nach dem Wort „Zeichnungsstriche" werden die
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord- Wörter „mit ausreichendem Kontrast" eingefügt.
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord- bb) Es wird folgender neuer Satz angefügt:
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert ,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen sen deutlich voneinander getrennt sein und
Patentamts: dürfen sich nicht berühren."
2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 10
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- Übergangsregelung
vember 1986 (BGBI. 1S. 1739), zuletzt geändert durch die
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkraft-
Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 846), wird wie
treten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht
folgt geändert:
worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-
nung in ihrer bis dahin geltenden Fassung."
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
3. Der bisherige § 10 wird § 11 .
a) In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer
Rand" die Angabe „2 cm" durch die Angabe „2,5 cm"
ersetzt. Artikel2
b) In Nummer 4 wird das Wort „weiße," gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
München, den 27. Juni 1997
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Norbert Haugg
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verordnung
über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- §3
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
Leistungsprämie
1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer
§1 herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Geltungsbereich
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs- währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Lei-
prämien und Leistungszulagen an Bundesbeamte und stung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe
Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs- des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der
ordnung A. Beamte oder Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung
angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist
§2 das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte
Anfangsgrundgehalt maßgebend.
Allgemeines
(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann §4
in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hun- Leistungszulage
dert der am 1. Januar vorhandenen Beamten und Solda-
ten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Bundes- (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer
besoldungsordnung A eine Leistungsprämie oder Lei- bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
stungszulage gewährt werden. Durch eine herausragende erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-
besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Lei-
deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körper- stung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann
schaften mit weniger als zehn Beamten in den Besol- für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind ent-
oder Leistungszulage gewährt werden. sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann
monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des
(2) Wird die herausragende besondere Einzelleistung
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der
von mehreren Beamten oder Soldaten erbracht, kann
Beamte oder Soldat bei der Festsetzung der Leistungs-
jedem Beamten oder Soldaten, der an dieser Leistung
zulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage
wesentlich beteiligt ist, eine Leistungsprämie oder Lei-
darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum
stungszulage gewährt werden.
von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeit-
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen raumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die
nicht vergeben werden neben Mehrarbeitsvergütung oder erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens
einer Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teil-
soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt zeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-
werden, und an Beamte und Soldaten, denen eine Zulage dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-
für die Tätigkeit bei obersten Behörden sowie bei obersten bend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.
Gerichtshöfen des Bundes gezahlt wird. In Bereichen, in
denen §5
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,
(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter
2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
oder gabe die zur Entscheidung Berechtigten, der Leiter der
obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an
3. Zulagen der Deutsche Bahn AG oder der nach § 2
sich ziehen. Der Entscheidungsberechtigte hat in der Ent-
Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-
scheidung darzulegen, was er als herausragende beson-
gesetzes ausgegliederten Gesellschaften
dere Einzelleistung ansieht. Der Entscheidungsberech-
gewährt werden, dürfen Leistungsprämien und Leistungs- tigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an ins-
zulagen nicht vergeben werden. gesamt bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1599
Beamten und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun- §6
desbesoldungsordnung A gewähren. Dabei soll er alle
Vorschriften für besondere
Laufbahngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung
Teile des öffentlichen Dienstes
sollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Solda-
ten gE;!hört werden. Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-
(2) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu telbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-
einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent- zen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter
scheidungsberechtigten auf einen anderen übertragen. Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
Für die Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 ent- gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der
sprechend für ihren Bereich, soweit der Leiter der ober- Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den
sten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt. Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-
desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-
(3) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei- schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.
ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse
nach den Absätzen 1 und 2 einem Vertreter übertragen. §7
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur Inkrafttreten
im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen
vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach den Absätzen 1 bis 3 zu beachten. in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verordnung
über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LStuV)
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge- Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforde-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai rungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe
1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung: seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der
Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese
§1 älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Lei-
stungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden.
Geltungsbereich Es können nur Minderungen der Leistungen berücksich-
Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf- tigt werden, auf die der Beamte oder Soldat vor der Fest-
steigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund- stellung hingewiesen worden ist.
gehalts bei Bundesbeamten und Soldaten in Besoldungs- (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen wieder den mit
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-
anzuwenden auf Beamte, die sich in der laufbahnrecht- lichen Anforderungen genügen, ist der Beamte oder Sol-
lichen Probezeit befinden. dat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute
Feststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet.
§2 Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungs-
ein·schätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.
Festsetzung einer Leistungsstufe Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe
(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Aner- wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.
kennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.
Erbringt der Beamte oder Soldat dauerhaft herausragende §4
Gesamtleistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe Entscheidungsberechtigte und Verfahren
des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Fest-
setzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Lei- (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet der
stungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden Leiter einer Abteilung über die Gewährung von Leistungs-
Gesamtleistungen dokumentiert. stufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in
obersten Bundesbehörden, die keinem Leiter einer Abtei-
(2) Die Leistungsstufe kann in jedem Kalenderjahr an bis
lung unterstehen, legt der Leiter der obersten Bundes-
zu 1 O vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beam-
behörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den
ten und Soldaten eines Dienstherrn der Bundesbesol-
übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter
dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
erreicht haben, gewährt werden. Bei Anstalten, Stiftungen
gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Leiter der
und Körperschaften mit weniger als zehn Beamten in den
obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A,
treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe
die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in
zu berücksichtigen.
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe
gewährt werden. (2) Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsstufen
an bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten
(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
Hälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des
dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der
erreicht haben, gewähren. Dabei soll er alle Laufbahn-
nächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufstei-
gruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung sollen die
gens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon
übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Soldaten gehört
unberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines
werden.
Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe-
rem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft (3) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu
herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-
auf die Gewährung. scheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die
Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-
§3 chend für ihren Bereich, soweit der Leiter der obersten
Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
Verbleiben in der Stufe
(4) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-
(1) Wird festgestellt, daß die Leistungen eines Beamten ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse
oder Soldaten nicht den mit seinem Amt oder seinem nach den Absätzen 1 und 3 einem Vertreter übertragen .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1601
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-
sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten. desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-
schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.
§5 (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von
ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des
Vorschriften für besondere
Bundes zugewiesenen Beamten Regelungen zu den Ent-
Teile des öffentlichen Dienstes
scheidungsberechtigten und zum Verfahren.
(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesun-
mittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht §6
besitzen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter
Inkrafttreten
Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24.6.97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus China 7913 (116 27. 6. 97) 28.6.97
neu: 2125-40-67
18.6.97 XXIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 7913 (116 27. 6. 97) 1. 7. 97
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1108/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 306/96, (EG) Nr. 85/97 und (EG) Nr. 86/97 hinsicht-
lich Futter für Fische und andere Tiere L 162/10 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1109/97 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1997/98 für O b s t und G e m ü s e geltenden Interven-
tionsschwellen L 162/12 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1110/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 162/14 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1111/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/96 hinsichtlich der vorläufigen Bilanz für die
Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und
Glukose L 162/15 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1112/97 der Kommission zur Festlegung außerge-
wöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den R i n d f I e i s c h markt in
Irland gemäß der Entscheidung 97/312/EG L 162/17 19.6.97
19.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1115/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slo-
wakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 163/1 20.6.97
19.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1116/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft L 163/3 20.6.97
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 18. Juni 1997
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821 ), wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Juli 1992 (BGBI. 1
s. 1418),
2. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1S. 944), .
3. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569),
4. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),
6. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
7. den· am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),
8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959),
9. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).
Bonn, den 18. Juni ~ 997
Der Bundesminister der Finanzen
• Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1559
•
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997
(EStDV 1997)
1n ha ltsü hersieht
§§ 1 bis 3 (weggefallen) Zu§ 10a des Gesetzes
§§ 45 bis 4 7 (weggefallen)
Zu§ 3 des Gesetzes
§ 4 Steuerfreie Einnahmen Zu§ 1Ob des Gesetzes
§ 5 (weggefallen) § 48 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders för-
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Zwecke
§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung § 49 (weggefallen)
eines Betriebs
§ 50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
§ 7 Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines
Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder
einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs- Zu § 13 des Gesetzes
vermögen gehören § 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen
§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von un- Betrieben
tergeordnetem Wert
§ Ba (weggefallen) Zu§ 13a des Gesetzes
§ 8b Wirtschaftsjahr § 52 Erhöhte Absetzungen nach § 7b des Gesetzes bei
Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach
§ Be Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten Durchschnittssätzen ermittelt wird
§ 9 (weggefallen)
§ 9a Anschaffung, Herstellung Zu§ 17 des Gesetzes
§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 § 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapi-
des Gesetzes talgesellschaften
§ 10a Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder § 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare
Substanzverringerung bei nicht zu einem Be-
triebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 Zu§ 22 des Gesetzes
angeschafft oder hergestellt hat § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
§§ 11 bis 11 b (weggefallen) deren Fällen
§ 11 c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
Zu § 25 des Gesetzes
§ 11 d Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung bei nicht zu einem Betriebsvermögen § 56 Steuererklärungspflicht
gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer- §§ 57 bis 59 (weggefallen)
pflichtige unentgeltlich erworben hat
§ 60 Unterlagen zur Steuererklärung
§ 12 (weggefallen)
Zu den§§ 26a bis 26c des Gesetzes
Zu den§§ 7e und 10a des Gesetzes
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außer-
§§ 13 und 14 (weggefallen) gewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des
Gesetzes
Zu§ 7b des Gesetzes §§ 62 bis 62c (weggefallen)
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, § 62d Anwendung des § 1Od des Gesetzes bei der Ver-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen anlagung von Ehegatten
§§ 16 bis 21 (weggefallen) § 63 (weggefallen)
Zu § 7e des Gesetzes Zu§ 33 des Gesetzes
§§ 22 bis 28 (weggefallen) § 64 Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim
Nachweis des Gesundheitszustandes für steuer-
liche Zwecke
Zu § 10 des Gesetzes
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen Zu§ 33b des Gesetzes
§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen § 65 Nachweis der Behinderung
§§ 31 bis 44 (weggefallen) §§ 66 und 67 (weggefallen)
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Zu § 34b des Gesetzes §82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei
Gebäuden
Zu§ 34c des Gesetzes •
§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten Wohngebäuden
§ 68b Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein- §§ 82c bis 82e (weggefallen)
künfte und Steuern
§ 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
§ 69 (weggefallen) die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
§82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
Zu § 46 des Gesetzes bestimmte Baumaßnahmen
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen §82h (weggefallen)
§§ 71 und 72 (weggefallen) Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei
§82i
Baudenkmälern
Zu § 50 des Gesetzes
§83 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
Schlußvorschritten
Zu § 50a des Gesetzes
§ 84 Anwendungsvorschriften
§ 73a Begriffsbestimmungen
§ 85 (gegenstandslos)
§ 73b (weggefallen)
§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Anlage 1
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
(weggefallen)
§ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht
§73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der
Anlage2
Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütun-
gen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes (weggefallen)
(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 73f Steuerabzug in den Fällen des§ 50a Abs. 6 des Anlage3
Gesetzes ·
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
§73g Haftungsbescheid
Anlage4
Zu § 51 des Gesetzes
(weggefallen)
§§ 74 bis 79 (weggefallen)
§ 80 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschafts- Anlage5
güter des Umlaufvermögens ausländischer Her-
kunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesent- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über
lichen Schwankungen unterliegt Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens im Kohlen- und Anlage6
Erzbergbau Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-
§82 (weggefallen) mögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
§§ 1 bis3 Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
(weggefallen)
§6
Zu § 3 des Gesetzes Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
und Veräußerung eines Betriebs
§4 (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei
Steuerfreie Einnahmen der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs-
vermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord- jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung
nung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von oder des Erwerbs des Betriebs.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver-
anlagung anzuwenden. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des
Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
§5 Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der
(weggefallen) Veräußerung des Betriebs.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1561
§7 1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr
Unentgeltliche Übertragung eines der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeit-
Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitun- raum vom 1. Mai bis 30. April,
ternehmeranteils oder einzelner Wirtschafts- 2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis
güter, die zu einem Betriebsvermögen gehören 30. September,
1
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil 3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis
eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich 31. August
übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des 2
bestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirt- liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung
den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. vorhanden ist. 3 Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem
2
Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt- Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre
schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirt-
das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen schaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den
übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als An- Weinbau.
schaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschaftsgut 1
(2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baumschul-
im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.
betriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalen-
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei de; derjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. 2Stellt ein Land-
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1) Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr überein-
oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der stimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das letzte
Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungs- vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den
kosten zugrunde zu lege_n. Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalender-
jahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirt-
§8 schaftsjahr ist nicht zu bilden. 3 Stellt ein Land- und Forst-
wirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem Wein-
Eigenbetrieblich genutzte bau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Grundstücke von untergeordnetem Wert Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen
(3) .Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des
nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn
§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und
ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
gesamten Grundstücks und nicht mehr als 40 000 Deut-
oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und
sche Mark beträgt.
regelmäßig Abschlüsse machen.
§Ba
(weggefallen) §9
(weggefallen)
§Bb
Wirtschaftsjahr
§9a
1
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Anschaffung, Herstellung
Monaten. 2 Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf
Monaten umfassen, wenn Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-
äußert wird oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen § 10
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüs-
Absetzung für Abnutzung
sen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. 2 Bei
im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes
Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalen-
1
derjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr (1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind
jahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der
Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel-
im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen lungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die
wird. sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
§Be Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung ergeben würden. 2 ln dem Teil des Landes Berlin,
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober
(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 1990 galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der
des Gesetzes können Betriebe mit 1. April 1949.
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Anschaffung.
21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des 3
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle
§ 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1
des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
und der § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saar-
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4 Für im
land in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des
nummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die
treten. Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;
soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-
§ 10a vermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948
jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948
Bemessung der Absetzungen für Abnut-
jeweils der 6. Juli 1959.
zung oder Substanzverringerung bei nicht
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt- (2) 1 Hat der Steuerpflichtige nach§ 7 Abs. 4 Satz 3 des
schaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außer-
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen
(1) 1 Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder
nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Her-
ten Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige ~tellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, der Absetzung für außergewöhnliche technische oder
sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn
oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Her- der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen
stellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einheitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-
gewendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2 ln
Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis § 11d
von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzu- Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
rechnen. verringerung bei nicht zu einem Betriebs-
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund- vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die
gesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
(1) 1 Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen g~hören-
21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-
20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten. lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für
(3) 1 lm Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an- Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten
festgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich
1948 der 19. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1
2
der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungs-
für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder kosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvor-
Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen gänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer
2
ist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung
6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen. durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit
die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zu-
sammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung,
§§ 11 bis 11 b erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem
Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt
(weggefallen)
haben. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für
Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen ent-
sprechend.
§ 11c
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind
1
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7 Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem
ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung §12
2
entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der
Nutzungsdauer beginnt (weggefallen)
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem
Zu den §§ 7e und 1Oa des Gesetzes
21. Juni 1948;
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
§§ 13 und 14
20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der
Fertigstellung; (weggefallen)
- - - - - ---- - - -·-··-- -- --- .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1563
Zu § 7b des Gesetzes oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige
Rentenleistung erbracht wird, oder
§15 2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt
wird.
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen (3) (weggefallen)
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung
ein Gebäude baut oder bauen läßt. zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die
Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüg-
(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor
lich anzuzeigen.
Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des
§30
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist § 15 der Einkommen- Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
steuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1980 1 (1) 1Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
S. 1801 ), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit
1981 (BGBI. 1 S. 526), weiter anzuwenden. dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist,
oder bei nach dem 31 . Dezember 1974 abgeschlosse-
§§ 16 bis 21 nen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahl-
(weggefallen) recht gegen Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Geset-
zes) vor Ablauf der Vertragsdauer
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der'
Zu § 7 e des Gesetzes Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenver-.
sicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
§§ 22 bis28 wird, oder
(weggefallen) 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt,
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
Zu § 1O des Gesetzes zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
verwirklicht ist. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu
berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der
§29
Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen 3
Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-
1 gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
(1) Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorge-
schriebenem Muster dem für die Veranlagung des Ver- (2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1
sicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug
Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach § 1O Abs. 2
weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent- des Gesetzes zu versagen ist.
halt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers
zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung) §§ 31 bis 44
unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche
aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992 (weggefallen)
zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wer-
2
den. Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunter- Zu § 1Oa des Gesetzes
nehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder
Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprüche aus
§§ 45 bis 47
Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (weggefallen)
(§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von
Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwen-
Zu § 1 Ob des Gesetzes
den, wenn die Darlehen den Betrag von 50 000 Deutsche
Mark übersteigen.
§48
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine
Förderung mildtätiger,
Veranlagung zuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgaben-
kirchlicher, religiöser, wissenschaft-
ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
licher und der als besonders förderungs-
bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versiche-
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
rungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach
dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist, sowie bei (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-
nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten- liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne
versicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen des § 1Ob des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der
Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf Abgabenordnung.
der Vertragsdauer (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichne-
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge- ten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungs-
zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist vorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs- (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
würdig anerkannt worden sein. Gewinns aus Waldverkäufen.
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn
Zu § 13a des Gesetzes
1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
§52
Dienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist
und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem Erhöhte Absetzungen· nach § 7b des
der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren
verwendet wird, oder Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Gesetzes sind
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13a des
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Gesetzes zulässig.
masse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet. 2 ln Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die Zu § 17 des Gesetzes
im Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesmini-
sterium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige
Zweck fällt, zur Spendenannahme verpflichtet. §53
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Anschaffungskosten
Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
Ausgaben im Sinne des§ 10b des Gesetzes als steuer- 1
Bei Anteil~n an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
begünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-
des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen
§49 die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-
scher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt
(weggefallen)
werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als
Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-
§50 äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und
Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-
punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 2
lm Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt worden der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stehe des 21. Juni
sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten. 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die
Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,
bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten. 30. Juni 1959 (BGBI. 1 S. 339) bezeichneten Personen
jeweils der 6. J_uli 1959.
Zu § 13 des Gesetzes §54
Übersendung von Urkunden durch die Notare
§51
(1) Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgaben-
Ermittlung der Einkünfte ordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte
bei forstwirtschaftlichen Betrieben Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenom-
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur menen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung,
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand
Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen haben.
werden. 1
(2) Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Auf-
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus- nahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, ein-
gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem zureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet
Stamm verkauft wird. sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt
3
geführt wird. Die Absendung der Urkunde ist auf der
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf einer
und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.
Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten
unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung (3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Aus-
abgegolten. fertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst
ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an
; Im Land Berlin: 22. August 1951. das Finanzamt abgesandt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1565
Zu § 22 des Gesetzes Der Ertragsanteil ist der Tabelle
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit Der des Gesetzes zu entnehmen,
§55 der Rente auf ... Jahre Ertragsanteil wenn der Rentenberechtigte
ab Beginn des Rentenbezugs beträgt zu Beginn des Rentenbezugs
Ermittlung des Ertrags (ab 1. Januar 1955, vorbehaltlich (vor dem 1 . Januar 1955,
falls die Rente derSpalte3 falls die Rente
aus Leibrenten in besonderen Fällen vor diesem Zeitpunkt ... v.H. vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden das ... te Lebensjahr
vollendet hatte
Fällen auf Grund der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des
Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1 2 3
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen 23 39 55
begonnen haben. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar 24 40 54
1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten 25 41 53
maßgebend; 26 43 51
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer 27 44 50
anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 28 45 49
2
Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Num- 29 46 48
mer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens- 30 47 47
jahr dieser Person maßgebend; 31 48 46
32 49 45
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-
33 50 44
rerer Personen abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der
34-35 51 43
Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar
36 52 41
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person
37 53 40
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des
zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der 38 54 39
jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod 39-40 55 38
des zuletzt Sterbenden erlischt. 41 56 36
42 57 35
(2) 1 Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte 43-44 58 34
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach 45 59 32
der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit- 46-47 60 31
lichen Begrenzung zu ermitteln. 2 Der Ertragsanteil ist aus 48-49 61 29
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist 50-51 62 28
entsprechend anzuwenden. 52-53 63 26
54 64 24
Der Ertragsanteil ist der Tabelle
in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a 55-57 65 22
Beschränkung der Laufzeit Der des Gesetzes zu entnehmen, 58-59 66 20
der Rente auf ... Jahre Ertragsanteil wenn der Rentenberechtigte
ab Beginn des Rentenbezugs beträgt zu Beginn des Rentenbezugs 60-62 67 18
(ab 1 . Januar 1955, vorbehaltlich (vor dem 1. Januar 1955, 63-64 68 16
falls die Rente derSpalte3 falls die Rente
vor diesem Zeitpunkt ... v.H. vor diesem Zeitpunkt 65-67 69 14
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat) 68-71 70 12
das . : .te Lebensjahr
vollendet hatte 72-76 71 9
77-83 72 6
2 3
84-108 73 4
1 0 entfällt mehr als 108 Der Ertragsanteil ist immer der
2 2 entfällt Tabelle in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
3 4 94 stabe a des Gesetzes zu ent-
4 7 88 nehmen.
5 9 84
6 11 82 Zu § 25 des Gesetzes
7 13 79
8 15 77
§56
9 17 75
10 19 73 Steuererklärungspflicht
11 21 71 1
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
12 23 69 Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-
13 25 68 derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen
14 26 67 abzugeben:
15 28 65
16 29 64 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die
17 31 62 Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-
18 32 61 gelegen haben und von denen keiner die getrennte
19 34 60 Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die be-
20 35 59 sondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
21 36 58 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-
22 38 56 selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
vorgenommen worden ist, bezogen und der Ge- einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht
samtbetrag der Einkünfte mehr als 24 407 Deutsche in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des
Mark betragen hat, anderen Ehegatten als genügend ansehen.
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuer- §§62 bis 62c
abzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und (weggefallen)
eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des
Gesetzes in Betracht kommt; §62d
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Anwendung des§ 10d des Gesetzes
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht bei der Veranlagung von Ehegatten
vorgelegen haben,
(1) 1 lm Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
(§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
12 203 Deutsche Mark betragen hat und darin keine
lustabzug nach § 1Od des Gesetzes auch für Verluste der-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
jenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-
die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen oder
halten sind,
nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Ver-
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuer- luste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte
abzug vorgenommen worden ist, enthalten sind Ehegatte erlitten hat.
und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
(2) 1 lm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht
(§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
kommt.
lustabzug nach § 1Od des Gesetzes auch für Verluste der-
2
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn jenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen
zum Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeit- die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder
raums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden
ist. sind. Liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene
2
Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehegatten
§§ 57 bis 59
bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 1Od Abs. 1 Satz 1 des
(weggefallen) Gesetzes vorzunehmen.
§60 §63
Unterlagen zur Steuererklärung (weggefallen)
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine Zu § 33 des Gesetzes
Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch-
führung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch
§64
eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. 2Werden
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Mitwirkung der Gesund-
Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlust- heitsbehörden beim Nachweis des
rechnung beizufügen. Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
(2) 1 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Ver-
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese langen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke
Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Be-
den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuer- scheinigungen auszustellen.
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
Zu § 33b des Gesetzes
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungs-
bericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung
beizufügen. §65
Nachweis der Behinderung
Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes (1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuer-
pflichtige zu erbringen:
§61 1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50
Antrag auf anderweitige festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach
Verteilung der außergewöhnlichen dem Schwerbehindertengesetz oder eines Bescheides
Belastungen im Fall des§ 26a des Gesetzes der für die Durchführung des Bundesversorgungsge-
setzes zuständigen Behörde,
1
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außerge-
wöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50,
abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann aber mindestens 25 festgestellt ist,
nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung
2
Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1567
hörde auf Grund eines Feststellungsbescheids Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft
nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes, des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinde- wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird.
rung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen 2
Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körper-
Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen schaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung
Berufskrankheit beruht, oder, auszusprechen haben.
b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-
Zu § 34c des Gesetzes
fende Bezüge zustehen, durch den Rentenbe-
scheid oder den die anderen laufendGn Bezüge
nachweisenden Bescheid. §68a
(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und „hilflos" Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem 1
0ie für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
Schwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen „BI" · festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs-
oder „H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid anspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur
der für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset- bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf
zes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Fest- die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
stellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen „H" 2
Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen
steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren
Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen
dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechen- Staat gesondert zu berechnen.
den gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch
Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
§68b
(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den
Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung Nachweis über die Höhe der
oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung der ausländischen Einkünfte und Steuern
Finanzbehörde vorzulegen. 1
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
(4) 11st der Behinderte verstorben und kann sein der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung
Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage
und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine entsprechender Urkunden (z. 8. Steuerbescheid, Quittung
gutachtliche Stellungnahme von seiten der für die Durch- über die Zahlung} zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Behörde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde
2 Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
einzuholen.
§§ 66 und 67 §69
(weggefallen) (weggefallen)
Zu § 34b des Gesetzes Zu § 46 des Gesetzes
§68 § 70
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
(1) 1 Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder 1
Betragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von
Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,
Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt- so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die
schaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal-
Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen lenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes} und
sind. 2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteaus-
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten gleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht
2
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.
(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
1
genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebs- §§ 71 und 72
werk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird,
in dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden (weggefallen)
2
Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn
Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt
mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs- Zu § 50 des Gesetzes
gutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs. 4
1 § 73
Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, -wenn die (weggefallen)
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Zu § 50a des Gesetzes §73e
Einbehaltung, Abführung und
§73a Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Begriffsbestimmungen und der Steuer von Vergütungen
im Sinne des§ 50a Abs. 4 des Gesetzes
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes
(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder
1
ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
(2) Urheberrechte im Sinne des§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des jahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von
Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber- Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes
rechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1S. 1273) unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-
geschützt sind. vergütungen" oder „Steuerabzug von Vergütungen im
Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes"
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe · Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom-
des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundes- men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffent- der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs-
lichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 tene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. 2 Bis
(BGBI. 1 S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung
(BGBI. 1 S. 1, 24) und des Markengesetzes vom 25. Ok- über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsver-
tober 1994 (BGBI. 1S. 3082) geschützt sind. gütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4
des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu über-
§73b senden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug
3
(weggefallen) auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen
§73c ist. 4 Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von
einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne
sein. 5 1st es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder
des§ 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der
Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubi- Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den ab-
ger zu gabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
unbeschränkt steuerpflichtig ist.
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: § 73f
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; Steuerabzug in den Fällen
des§ 50a Abs. 6 des Gesetzes
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
1
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des
schüsse.
§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht deA Steuerabzug
§73d nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund
Aufzeichnungen, Steueraufsicht
eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuer-
pflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die
(1) 1 Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mecha-
der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen
(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanz-
2
Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein behörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen ministeriums der Finanzen einwilligen, daß dieser andere
Gläubigers (Steuerschuldners), Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. 2 ln diesem
Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver- Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. '5 des Gesetzes
gütungen in Deutscher Mark, sowie die§§ 73d und 73e gelten entsprechend.
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder 'die
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
§739
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer. Haftungsbescheid
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom- (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem
die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeich-
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von
abgeführt worden sind. dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1569
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den 1966 (BGBI. 1 S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein- diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten Durch-
behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig an- führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz beson-
gemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt ders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen
oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei
Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein
hat. Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 auf-
geführt ist.
Zu § 51 des Gesetzes §81
Bewertungsfreiheit für
§§ 74 bis 79 bestimmte Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
(weggefallen)
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
§80 Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt- sätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
schaftsgüter des Umlaufvermögens auslän- im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
discher Herkunft, deren Preis auf dem Welt- in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschrei-
markt wesentlichen Schwankungen unterliegt bungen vornehmen, und zwar
1
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlauf-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
vermögens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
1990 enden, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt ent-
bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten sprechend.
oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wieder- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
beschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 2 Für das ist,
erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989
endet, kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom 1. daß die Wirtschaftsgüter
Hundert und für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
bis zu 10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten Braunkohlen- und Erzbergbaues
oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wieder- aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtan-
beschaffungspreis) angesetzt werden. lagen, auch in der Form von Anschlußschacht-
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 anlagen,
ist, daß bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt Erweiterung des Grubengebäudes und den
worden ist, durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-
gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-
bestehender Sehachtanlagen,
arbeitet oder verarbeitet worden ist,
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich
schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-
das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko über-
förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-
nommen hat,
nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das dd) für die Zusammenfassung von mehreren För-
Inland bestimmt gewesen ist. 2 Dieser Nachweis gilt als derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-
erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens derschachtanlage oder
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland
befindet und ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-
felder und Feldesteile,
5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten
aus der Buchführung ersichtlich sind. b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-
2
baues
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der
Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch- aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Form von Anschlußtagebauen,
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
(BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer- Tagebauen,
änderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes
3
legung und Gewinnung der Lagerstätte oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1951 (BGBI. 1 S. 791), zuletzt geändert durch das Steuer- dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tage-
änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur baue
Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember angeschafft oder hergestellt werden und
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung
Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuer-
Wirtschaft bescheinigt worden ist. pflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbin-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in dung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
Anspruch genommen werden 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas,
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht,
wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-
belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur
zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des
über Tage,
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten
5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor~
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-
Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heiz-
dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des kessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
Einigungsvertrages genannten Gebiets einrichtung, einer·Wärmeabgabeeinrichtung und eine
1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafft~n oder hergestell- Änderung der Abgasanlage in einem im Inland be-
ten Wirtschaftsgütern, legenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- Gebäudes begonnen worden ist,
gütern,
an Stelle der nach§ 7 Abs. 4 oder 5 oder§ 7b des Geset-
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil- der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils
herstellungskosten, bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2 Nach Ablauf dieser zehn
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
begonnen hat. oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Gel-
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in , den Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung für die
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß das
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983
Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be- fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt, wenn
handelt werden. der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der
§82 Errichtung des Gebäudes möglich war.
(weggefallen) (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vor-
genommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine
Investitionszulage gewährt wird.
§82a
1
Erhöhte Absetzungen von Herstel- (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im
lungskosten und Sonderbehandlung
Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen
sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
von Erhaltungsaufwand für bestimmte
nung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr
Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden
besteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1
(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
1
Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor,
kosten können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abge-
1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland zogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten
abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden
belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung
Jahre gleichmäßig zu verteilen. Entsprechendes gilt bei
2
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem er-
Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine
forderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung über-
Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vor-
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
handen ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren
zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von
fertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abwärme gespeist wird,
2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar- §82b
anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in
einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich Behandlung größeren
der Anbindung an das Heizsystem, Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
1
3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen
mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Lei-
entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit stung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1571
vermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur
dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2 Ein Gebäude im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu
dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt
der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe
mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. ,entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein
3
Für die Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deut-
dienenden Räumen gilt § 7b Abs. 4 des Gesetzes ent- sche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von
sprechend. 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und
1
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit- bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeit-
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als treten.
2
Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein §82g
Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht
mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Erhöhte Absetzungen von Herstel-
lungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-
nen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand 1
Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse
von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
verteilen. nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs-
und lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des
§§ 82c bis 82e Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhal-
(weggefallen) tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
~ines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht-
§82f lichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich
Bewertungsfreiheit für
der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaß-
Handelsschiffe, für Schiffe, die der
nahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für
Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
G_ebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder§ 7b
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonder- Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2§ 82a
abschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 ist anzuwenden,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. § 9a 2
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-
gilt entsprechend. digen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungs-
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor
mitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch
dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom
deren Höhe zu enthalten.
Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum
Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
den Jahres erworben worden ist. §82h
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach
1 (weggefallen)
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren §82i
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert
Erhöhte Absetzungen von
werden. 2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies ent-
Herstellungskosten bei B~udenkmälern
sprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits (1) 1 Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen lan-
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil- desrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaß-
nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
(5) 1 Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff zung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in
vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind,
und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessen-
1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuerpflichtigen,
2
den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
die in eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluß des Hundert absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzu-
Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrays) nehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird,
eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des
sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3 Bei einem
1
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der See- Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen
fischerei dienen, entsprechend. 2Für Luftfahtzeuye, die Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2
vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchten 1 enbµrechend anzuwenden. 4 Bei einem Gebäude, das für
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal 2. für Veranlagungszeiträume ab 1999
erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 26 351 Deut-
ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sche Mark,
als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzun-
gen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13175 Deut-
Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und . sche Mark
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei- beträgt.
nungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.
(3b) § 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995
5
§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(BGBI. 1 S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Vor- 1
aussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den (4) § 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem
Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs- in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
kosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1 . Januar
2
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten 1992 verwirklicht worden sind. Auf Tatbestände, die im
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
Stelle nachweist.
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
§83 verwirklicht worden sind, ist
(weggefallen) 1. § 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Ein-
bauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von
dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt
Schlußvorschriften worden sind,
2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum
§84
1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,
Anwendungsvorschriften die vor dem 1 . Januar 1992 abgeschlossen worden
sind,
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- 3. § 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,
anzuwenden. die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,
(1 a) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durch- 4. § 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntma-
führungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekannt- chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
machung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1239) sind vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzu-
letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor wenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschloss_en
dem 1 . Januar 1990 endet. worden sind,
1
(2) § 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser 5. § 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekannt-
Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, machung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
2
die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c Abs. 2 vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-
Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu- den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden
3
wenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Für sind,
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen
6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985 fertig-
haben, ist § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durch-
gestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem
führungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekannt-
Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.
machung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter
anzuwenden. (4a) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf aus-
(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und § 32 sind in der vor
gebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden,
dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem
die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-
(3) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor gestellt oder angeschafft worden sind.
1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche
(5) § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992
steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung
zur Tilgung· oder Sicherung von Darlehen eingesetzt
der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1
wurden, noch nicht angezeigt worden sind.
S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des
Gesamtbetrag der Einkünfte Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 (6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 24 947 Deut- dem 30. Juni 1987 und vor dem 1 . Januar 1991 in dem
sche Mark, Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ab-
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 12 473 Deut- 2
geschlossen worden sind. Auf Maßnahmen, die vor dem
sche Mark 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
beträgt; ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1573
genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist§ 82g vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-
anzuwenden. vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden
1
(7) § 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem- sind.
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten Fassung ist erst- (9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsver-
mals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem ordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhal- genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe
tungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Ge-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird,
entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen
noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands ist.
in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunfts- (10) 1 ln Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26
erzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Wer-
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
bungskosten abzusetzen ist. 2Auf Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2 Für Wirtschaftsjahre,
dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Ver- die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26
ordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs- in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden
anzuwenden.
sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen §85
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und (gegenstandslos)
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage2
(weggefallen)
Anlage3
(zu§ 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,
Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne
(einschließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare
der Unterpositionen 10061091, 10061099 und 1006 20
des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
der Unterposition 1001 10 des Zolltarifs 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif (auch Stuhlrohr)
Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch
19. Seidengarne, Seidenkammzüge
einen natürlichen oder künstlichen Trocknungsprozeß
zur Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, 20. Hadern und Lumpen
Erdnüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Süd-
früchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
Pfirsich kerne einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen,
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren
6. Rohdrogen, ätherische Öle Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der
eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Ver-
7. Wachse, Paraffine arbeitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
rohstoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff, schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
Linters (nicht spinnbar) 25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Pellets von
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), Tapioka- (Cassava-, Maniok-) Chips
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1575
Anlage4
(weggefallen)
Anlage5
(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit
dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der
Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung
des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,
Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
Grubenholzwirtschaft,
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gruben-
rettungswesens und der Ersten Hilfe,
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Anlage6
(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens in Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluß,
2. Entwässerungsanlagen,
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen
sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-
betriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb
oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer-
den; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich
der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den
Auf- und übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Aus-
nahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versand-
anlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-
satzes erfüllen,
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten ,. Hilfe,
5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,
wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Juni 1997
Auf Grund der §§ 13 und 25 des Biersteuergesetzes gart (Zentrale Biersteuerstelle) abzugeben. Es kann
1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2158, die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Daten-
1993 1S. 169) und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung verarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn
vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269) verord- sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem
net das Bundesministerium der Finanzen: amtlichen Vordruck entsprechen. Steueranmeldun-
gen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2) sowie Steuer-
erklärungen von berechtigten Empfängern im Einzel-
Artikel 1 fall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zuständigen Hauptzoll-
Änderung der amt abzugeben.
Biersteuer-Durchführungsverordnung (2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuer-
satz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach
Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Au-
der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festge-
gust 1994 (BGBI. 1S. 2191 ), zuletzt geändert durch Artikel 1
setzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der
der Verordnung vom 29. August 1996 (BGBI. 1S. 1346),
Bierherstellung, wird die angegebene voraussicht-
wird wie folgt geändert:
liche Jahreserzeugung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) für
die vorläufige Steuerfestsetzung zugrundegelegt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter
a) Nach ,,§ 17 Steuererklärung" wird ,, , Steuerf~st- Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in
setzung" eingefügt. dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzu-
b) Nach,,§ 22 Berechtigter Empfänger" wird setzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhän-
gigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Abs. 3 des
,,§ 22a Rücksendung des unversteuerten Bieres durch
Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres,
den berechtigten Empfänger"
wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalender-
eingefügt. jahres steuerlich wirksam.
c) Nach ,,§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr (3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr
anderer Mitgliedstaaten" wird Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung
„Zu § 17 des Gesetzes zu einem ermäßigten Steuersatz nach§ 2 Abs. 2 des
§ 27a Verbringen durch Privatpersonen" Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich
eingefügt.
die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten
d) Nach ,,§ 29 Verbringen von Bier des freien Ver- Steuersatzes ergeben.
kehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerent-
lastung" wird (4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalender-
jahr Bier aus Drittländern oder Mitgliedstaaten zu
„Zu§ 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben,
§ 29a Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs"
haben bis zum Ende des vierten Monats des laufen-
eingefügt. den Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über
die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei
2. In§ 6 Satz 3 wird das Wort „ebenfalls" gestrichen. vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz
anzuwenden."
3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Steueranmeldung" durch 5. Dem § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
das Wort „Steuererklärung" ersetzt. ,,Bei zu versendendem Bier können Verschlußmaß-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nahmen angeordnet werden."
„Hat das Hauptzollamt für die Räumung der
6. § 20 wird wie folgt geändert:
Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Fristablauf." ,,(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers
(Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des
4. § 17 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicher-
,,§ 17 heit nach Maßgabe des§ 21 zu leisten."
Steuererklärung, Steuerfes!setzung b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Steuererklärung ist nach amtlich vorge- „Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern
schriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt Stutt- (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1577
1987, ABI. EG Nr. L 226 S.1) in einen anderen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich
Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein- eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses
heitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver- zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI.
fahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:
EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994
Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) 1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten
die Überführung in das interne gemeinschaftliche Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 und 4 zu kopieren.§ 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-
2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das
in Feld B anzugeben, welche Warenmengen
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
zurückgesandt werden."
ment, wenn Versender und Empfänger des Bieres
jeweils zugleich zugelassener Versender oder zu- 8. In § 23 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüg-
gelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 lich" das Wort „schriftlich" eingefügt.
der vorgenannten Verordnung sind und in Feld 33
des Einheitspapiers die zutreffende Position der 9. § 24 wird wie folgt geändert:
Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der
Vermerk „Unversteuertes Bier" eingetragen wer- a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
den." ,,(1 )".
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(Sa) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des ,,(2) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive
Gesetzes (Transitverkehr) gelten die Absätze 1 Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Her-
bis 4 sinngemäß." stellung von Bier nicht anwendbar."
d) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Vor-
führung" die Wörter „und Verschlußmaßnahmen," 10. § 25 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
e) •Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
,,(7) Das H~uptzollamt kann auf Antrag des Inha- Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in
bers eines Herstellungsbetriebes unter Widerruf Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
zulassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauch-
zum Zwecke der Abfüllung und anschließender steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in
Rücksendung versandt hat, als in den Herstel- der jeweils geltenden Fassung festgelegte Gel-
lungsbetrieb zurückverbracht und zugleich in tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-
den freien Verkehr entnommen gilt, sobald er im steuergebiet)."
Steuergebiet daran Besitz erlangt hat."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 18 Abs. 1, 2,
4 und 6" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 bis 4 und
7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
6" ersetzt.
,,§22a
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rücksendung unversteuerten
Bieres durch den berechtigten Empfänger aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt es"
die Wörter,,, vorbehaltlich gegenteiliger Fest-
(1) Der berechtigte Empfänger kann das Bier vor stellungen," eingefügt.
oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit
schriftlichem Einverständnis des Versenders an die- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sen zurücksenden. In diesen Fällen gilt das Bier ,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungsver-
während des Verweilens beim berechtigten Empfän- trages mit der Folge, daß die Beförderung
ger und während des Rücktransports als im ursprüng- innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes
lichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfah- endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Arti-
ren des Versenders befindlich. kel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver- (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
weigert, ist wie folgt zu verfahren: 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit- zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rück- schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im
sendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils
in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer geltenden Fassung) die Zustimmung zur
Empfänger einzutragen. Änderungen des Trans- Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann-
portmittels sind in Feld 11 zu vermerken. ten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,
2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku- daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet
ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird."
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
11. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Steuergebiet versandt, hat der Versender das verein-
,,(3) Die Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 Satz 1 fachte Begleitdokument oder ein entsprechendes
Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steuer- Handelsdokument nach § 29 Abs. 1 zu verwenden.
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Der Beförderer hat das Bier auf dem kürzesten zumut-
abzugeben." baren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates
(Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während
der Beförderung auf dem Gebiet des iransitmitglied-
12. Nach § 27 wird eingefügt:
staates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde
„Zu § 17 des Gesetzes Bier ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der
§27a Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Tran-
sitmitgliedstaates und das für den Versender zustän-
Verbringen durch Privatpersonen dige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
Verbringen Privatpersonen nach § 17 des Gesetzes
(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-
persönlich mehr als 11 O Liter Bier in das Steuergebiet,
ments den Hinweis „Transitverkehr/Bier des freien
wird widerleglich vermutet, daß das Bier zu gewerb-
Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn
lichen Zwecken verbracht wurde (§ 16 des Geset-
zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er hat die
zes)."
erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens
am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach
13. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Beendigung des Transports hat der Empfänger die
,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand- Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung
händlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane- des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für
ben auch andere als Privatpersonen beliefern darf." den Versender zuständigen Hauptzollamt zu über-
senden.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
(3) Soll Bier des freien Verkehrs regelmäßig im
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „unverzüg- Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzoll-
lich" das Wort „schriftlich" eingefügt. amt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit
b) In Absatz 4 wird nach Satz 5 folgender Satz ein- der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-
gefügt: staates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf
das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt
„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das vorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser
Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt ist." Zulassung ist der zuständigen ~teuerbehörde des
Transitmitgliedstaates zuzuleiten."
15. Nach § 29 wird eingefügt:
„Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
Artikel2
§29a
Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs Inkrafttreten
(1) Wird Bier des freien Verkehrs über das Gebiet Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänge~ im in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1579
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung •
des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
Vom 20. Juni 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 12 Abs. 4, § 13 a) In der Überschrift wird nach „Alkoholgehalt"
Abs. 6, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, ,, , steuerbare Menge" angefügt.
§ 19 Abs. 2, § 20 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug- b) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-
nissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), davon nung ,,(1)".
§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 15 Abs. 4, § 16 c) In Absatz 1 wird „Behältnissen" durch „Fertig-
Abs. 7 und § 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes packungen" ersetzt.
vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), und des § 212 Abs. 1
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dieser zuletzt geändert durch Artikel 26 Nr. 43 des Ge- ,,(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in
setzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), verord- Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nenn-
net das Bundesministerium der Finanzen: füllmenge."
3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird „wenn" durch „soweit"
Artikel 1 ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis- 4. § 7 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sen vom 17. März 1994 (BGBI. 1S. 568), zuletzt geändert „Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände
durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 1996 des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für
(BGBI. 1S. 1346), wird wie folgt geändert: die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
a) Bei § 1 wird nach „Alkoholgehalt" ,, , steuerbare ,,§ 13
Menge" eingefügt.
Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwaren
b) Bei § 13 wird „Rückwarenbuch" durch „Rück-
waren" ersetzt. (1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager in die
übrigen Räume des Herstellungsbetriebes zurückver-
c) Nach ,,§ 27 Berechtigter Empfänger" wird einge- bracht werden, so hat der Hersteller dies mindestens
fügt: 24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
,,§ 27a Rücksendung unversteuerten Schaumweins kann den Hersteller auf Antrag von der Pflicht zur
durch den berechtigten Empfänger". Abgabe der Anzeige befreien, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller
d) Nach ,,§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr
hat zurückverbrachten Schaumwein als Abgang in
anderer Mitgliedstaaten" wird eingefügt:
der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3 unverzüglich
„Zu § 15 des Gesetzes aufzuzeichnen.
§ 31a Verbringen durch Privatpersonen".
(2) In den Herstellungsbetrieb zurückgenommener
e) Nach ,,§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien versteuerter Schaumweini ist in das Ausgangslager zu
Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerent- verbringen. Der Hersteller hat die Rücknahmen als
lastung" wird eingefügt: Zugang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3
„Zu§ 20 Nr. 8 des Gesetzes unverzüglich aufzuzeichnen. Er beantragt Erlaß oder
Erstattung der Steuer nach § 19 des Gesetzes da-
§ 34a Transitverkehr mit Schaumwein des freien Ver-
kehrs". durch, daß er die in einem Monat eingegangenen
Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 über-
f) An „Zu§ 21 des Gesetzes" wird angefügt: trägt."
,,und § 212 der Abgabenordnung".
g) Die Angabe bei § 35 wird wie folgt gefaßt: 6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche ,,(1) Der Hersteller hat die nach§ 3 Abs. 1 des Geset-
Probenentnahme". zes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien
Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3
h) Nach ,,§ 36 Zwischenerzeugnisse" wird eingefügt: unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann
,,§ 36a Verbringen durch Privatpersonen". dazu Anordnungen treffen."
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 12. In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird „2,5" durch „2" ersetzt.
,,(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder ver-
nichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien 13. Folgender§ 27a wird eingefügt:
Abgang in der Betriebs- oder Lagerbuchführung nach ,,§27a
§ 12 Abs. 2 oder 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung
Rücksendung
bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts."
unversteuerten Schaumweins
durch den berechtigten Empfänger
8. 1.; § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird „2,5" durch „2" ersetzt. (1) Der berechtigte Empfänger kann den Schaum-
wein vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den
9. In§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird „2,5" durch „2" ersetzt. Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versen-
ders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gilt der
10. § 23 wird wie folgt geändert: Schaumwein während des Verweilens beim berech-
tigten Empfänger und während des Rücktransports
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuer-
„Dabei kar:m es bei zu versendendem Schaumwein versandverfahren des Versenders befindlich.
Verschlußmaßnahmen anordnen." (2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: weigert, ist wie folgt zu verfahren:
,,(8) Die Lagersicherheit (§ 20) schließt, soweit 1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-
das Hauptzollamt nicht eine besondere Versand- dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rücksen-
sicherheit verlangt, den Versand unter Steueraus- dung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in
setzung im Steuergebiet mit ein." Feld B der ursprüngliche Versender als neuer
Empfänger einzutragen. Änderungen des Trans-
portmittels sind in Feld 11 zu vermerken.
11 . § 25 wird wie folgt geändert:
2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen
,,(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich
(Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses
Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicher- nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfer-
heit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu tigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger
leisten." zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver-
fahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:
,,Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-
Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten
15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3
anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels und 4 zu kopieren. § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.
des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver- 2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom ist in Feld B anzugeben, welcher Schaumwein in
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der welchen Mengen zurückgesandt wird."
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, 14. In§ 28 Abs. 3 Satz 2 wird „2,5" durch „2" ersetzt.
ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994
Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)
15. § 29 wird wie folgt geändert:
die Überführung in das interne gemeinschaftliche
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch- ,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das Gemeinschaft im Sinne des Gesetze·s ist der in
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku- Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
ment, wenn Versender und Empfänger des 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Schaumweins jeweils zugleich zugelassener Ver- Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-
sender oder zugelassener Empfänger nach Arti- brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76
kel 398 oder 406 der vorgenannten Verordnung S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte
sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutref- Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-
fende Position der Kombinierten Nomenklatur steuergebiet)."
sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerter
Schaumwein" eingetragen werden." b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 wird nach „Vorführung" ,,und Ver- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schlußmaßnahmen" eingefügt. aa) In Satz 1 wird nach „Übernahme" ,, , vorbehalt-
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: lich gegenteiliger Feststellungen," eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) In den Fällen des Transitverkehrs(§ 11 Abs. 1
Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 3 ,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungs-
und 6 sinngemäß." vertrages mit der Folge, daß die Beförde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1581
rung innerhalb des EG-Verbrauchsteuer- 22. Nach§ 34 wird folgendes eingefügt:
gebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle „Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes
(Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom §34a
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu Transitverkehr mit
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Schaumwein des freien Verkehrs
zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
(1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs über das
schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Emp-
ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils
fänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender
geltenden Fassung) die Zustimmung zur
das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument
Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann-
nach § 34 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat
ten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,
den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren
daß der Schaumwein im EG-Verbrauchsteuer- Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmit-
gebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt gliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beför-
wird." derung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein
Ereignis ein, durch das der beförderte Schaumwein
16. § 30 wird wie folgt geändert: ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförde-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „aufzuzeichnen" ,,und rer die zuständige Steuerbehörde des Transitmit-
gliedstaates und das für den Versender zuständige
in die Steueranmeldung für den laufenden Monat
Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
aufzunehmen" eingefügt.
(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Kleinverkaufsbehältnis-
ments den Hinweis „Transitverkehr/Schaumwein des
sen" durch „Fertigpackungen" ersetzt.
freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er
hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-
,,(3) Die Steuerschuldner nach § 13 Abs. 4 Nr. 2
testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.
und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmel-
Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
die Übernahme des Schaumweins auf der dritten
abzugeben."
Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen
und sie dem für den Versender zuständigen Haupt-
17. Nach§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt: zollamt zu übersenden.
,,Zu § 15 des Gesetzes". (3) Soll Schaumwein des freien Verkehrs regel-
mäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das
18. Folgender§ 31 a wird eingefügt: Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im
Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des
,,§31a Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren
Verbringen durch Privatpersonen unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das
Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt
Verbringen Privatpersonen nach § 15 des Geset- unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-
zes persönlich mehr als 60 Liter Schaumwein in das fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuer-
Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß der behörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten."
Schaumwein zu gewerblichen Zwecken verbracht
wurde (§ 14 des Gesetzes)."
23. Die Überschrift vor§ 35 wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 21 des Gesetzes und § 212 der Abgaben-
19. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ordnung".
,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand-
händlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane- 24. § 35 wird wie folgt geändert:
ben auch andere als Privatpersonen beliefern darf."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
20. § 33 wird wie folgt geändert: ,,§35
a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich- Anmeldung im Rahmen der
nung ,,(1)". Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme".
b) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nung ,,(2)".
,,(2) § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive
c) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Her-
stellung von Schaumwein nicht anwendbar." ,,(1) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen
Zwecken Schaumwein unmittelbar aus anderen
Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit
21. In§ 34 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzoll-
fügt:
amt anzumelden, wenn die Versteuerung durch
„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmel-
Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der depflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts
Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzu-
wurde." legen."
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
25. § 36 wird wie folgt gefaßt: nisse zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden
,,§36 (§ 14 des Gesetzes)."
Zwischenerzeugnisse 27. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 9, 11 bis 31 und 32 bis 35 sind auf a) In Nummer 4 wird ,,§ 13 Abs. 2 Satz 2, auch in
Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzu- Verbindung mit§ 21 Nr. 5" gestrichen.
wenden."
b) In Nummer 5 wird nach ,,§ 21 Nr. 7" ,, , § 35 Abs. 1
26. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: Satz 1" eingefügt.
,,§36a
Verbringen durch Privatpersonen Artikel 2
Verbringen Privatpersonen nach § 15 in Verbin- Inkrafttreten
dung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes persönlich mehr
als 20 Liter Zwischenerzeugnisse in das Steuergebiet, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird widerleglich vermutet, daß die Zwischenerzeug- in Kraft.
Bonn,den20.Juni1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1583,
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice*)
Vom 24. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch tionssysteme:
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 2.1 Arbeitsorganisation,
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kom-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom munikationssystemen,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun- 2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 3. Marketing;
und Technologie: 4. kundenorientierte Kommunikation:
4.1 Kommunikation mit Kunden,
§1
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr;
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/
Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt. 6. Vertrieb;
7. Sicherheits- und Serviceleistungen:
§2 7.1 Service und Betreuung,
Ausbildungsdauer 7.2 technischer Service,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel;
§3 9. Begleitservice;
Ausbildungsberufsbild 10. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 10.1 Zahlungsverkehr,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 10.2 Buchführung,
1. der Ausbildungsbetrieb: 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung,
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, 10.4 Controlling,
1.2 Berufsbildung, 10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung.
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften, §4
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsrahmenplan
1.5 Umweltschutz; (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Verkauf und
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Service" sowie „Sicherheit und Service" nach den in den
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
liehe Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
1. Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:
die Abweichung erfordern.
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
ben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
und dabei zeigen, daß er betriebliche zusammenhänge
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
bedingungen Kundenprobleme analysieren und ent-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
sprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereit-
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
stellen kann:
nachzuweisen.
a) Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
§5 b) Service- und Sicherheitsleistungen,
Ausbildungsplan
c) Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- d) Begleitservice;
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. 2. Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische
Steuerung und Kontrolle:
§6 In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-
ben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten
Berichtsheft und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammen-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines hänge dieser Gebiete versteht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu a) Arbeitsorganisation,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
b) Zahlungsverkehr,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. c) Buchführung,
d) Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
§7
e) Materialbeschaffung und -verwaltung;
Zwischenprüfung
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gaben oder Fälle aus den Gebieten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf- b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- c) Wirtschaftsordnung und -politik
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
ausbildung wesentlich ist. und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- und Arbeitswelt darstellen kann;
bezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten 4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten
1. Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von
2. Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-
Kontrolle, ten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel
im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichti-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- gung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der verein-
programmierter Form durchgeführt wird. barte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling
ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten
einzuräumen.
§8
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
Abschlußprüfung
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie durchgeführt wird.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend"
Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirt- nach Ennessen des Prüfungsausschusses in einem der
schafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach mit „mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-
Praktische Übungen durchzuführen. fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1585
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische
den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit fungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung
und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 nicht bestanden.
zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
§9
Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das
doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fungsfächer.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und ,
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im am 31. Juli 2004 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-
Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prü- krafttretens bestehende Ausbildungsverhältnisse werden
fungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer nach dieser Verordnung zu Ende geführt.
Bonn, den 24. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Anlagel
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Sachliche Gliederung -
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1. Aufgaben, Struktur und Rechts- a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des
form Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen
(§ 3 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transport-
leistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen
d) Struktur des ausbildenden Betriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-
schaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen
1.2 Berufsbildung a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
(§ 3 Nr. 1.2) stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System
beschreiben
b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem
betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglich-
keiten nennen
1.3 Personalwesen, arbeits- und a) betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Perso-
sozialrechtliche Vorschriften nalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben
(§ 3 Nr. 1.3) b) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
voneinander abgrenzen
c) Rechte und Pflicht~n aus dem Arbeitsvertrag erläutern
d) die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrecht-
lichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläutern
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
f) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung
führen
g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Netto-
entgelt ermitteln
)
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
---- - - - - - - -- ---- ---
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1587
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2. Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben
(§ 3 Nr. 2.1)
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines
Arbeitsplatzes darstellen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und Informationsquellen nutzen
d) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben
teamorientiert bearbeiten
f) Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren
2.2 Funktion und Wirkung von Informa- a) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-
tions- und Kommunikations- tionssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen
systemen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Nr. 2.2) bes beschreiben
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
einsetzen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-
(§ 3 Nr. 2.3) wenden
b) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen
3. Marketing a) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes
(§ 3 Nr. 3) darstellen
b) Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander ab-
grenzen
c) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
d) die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis
sowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel
erläutern
e) Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durch-
führen
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4. Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Kommunikation mit Kunden a) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen
(§ 3 NF. 4.1) b) Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbil-
dungsbetriebes vergleichen
c) häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungs-
möglichkeiten aufzeigen
d) zur Vermeidung von Kommunik8;tionsstörungen beitragen
e) Korrespondenz führen
4.2 Anwenden von fremdsprachen a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben b) fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen
(§ 3 Nr. 4.2)
c) Kunden einfache Auskünfte erteilen
5. Verkehrsmittel im Personen- a) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen er-
verkehr mitteln
(§ 3 Nr. 5) b) Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Ver-
kehrsmittel erläutern
c) Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcen-
nutzung vergleichen
6. Vertrieb a) für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche
(§ 3 Nr. 6) Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistun-
gen darstellen
b) Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife
anwenden
c) Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungs-
betriebes verknüpfen und anbieten
7. Sicherheits- und Serviceleistungen
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Service und Betreuung a) Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes
(§3Nr.7.1) anbieten
b) Kunden betreuen
c) besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise
betreuen
d) Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes
beraten
7.2 Technischer Service a) Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des
(§ 3 Nr. 7.2) Ausbildungsbetriebes erklären
b) technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kon-
trollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten
7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrs- a) die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die
anlagen Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 7.3) betriebes anwenden
b) Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführen
c) die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbeson-
dere Einrichtungen für Notfälle nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1589
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
8. Funktionsfähigkeit der Transport- a) Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung
mittel ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahr-
(§ 3 Nr. 8) bereitschaft herstellen
b) bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maß-
nahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
c) Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahr-
zeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung veranlassen
d) Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen fest-
stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
e) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen
9. Begleitservice a) Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikations-
(§ 3 Nr. 9) mittel informieren
b) Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalter-
nativen aufzeigen
c) Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen
10. Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Zahlungsverkehr a) Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungs-
(§ 3 Nr. 10.1) gemäßen Kassenführung abrechnen
b) Zahlungsvorgänge bearbeiten
c) Rückzahlungen bearbeiten
d) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
10.2 Buchführung a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 3 Nr. 10.2) Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen
und die Gliederung des Rechnungswesens erläutern
b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen
c) die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes
ermitteln
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern
(§ 3 Nr. 10.3) b) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für
das Angebot von Zusatzleistungen anwenden
c) Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Service-
leistungen darstellen
d) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen Leistungen begründen
10.4 Controlling a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-
(§ 3 Nr. 10.4) instrument an betrieblichen Beispielen erläutern
b) Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im
Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmänni-
schen Berichtswesens mitwirken
10.5 Materialbeschaffung und a) Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berück-
-verwaltung sichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
(§ 3 Nr. 10.5) ermitteln
b) Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwalten
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Schwerpunkt A:. Verkauf und Service
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1. Marketing a) Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes
(§ 3 Nr. 3) bei Beratung und Verkauf berücksichtigen
b) Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als
Verkaufsargumente einsetzen
c) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungs-
betriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen
d) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken;
Werbematerial kundenorientiert einsetzen
e) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken
2. Vertrieb a) Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermitteln
(§ 3 Nr. 6) b) Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermitteln
c) Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche
Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten
d) Verkaufsunterstützungssysteme anwenden
e) Abrechnungen der Einnahmen durchführen
f) Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Pro-
dukte veranlassen
g) Reklamationen bearbeiten
h) Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes
anwenden
i) Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführen
Schwerpunkt B: Sicherheit und Service
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1. Sicherheits- und Serviceleistungen a) Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Nr. 7) bes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwenden
b) die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes an-
wenden
c) die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungs-
betriebes voneinander unterscheiden
d) Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrund-
sätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durch-
führen
e) Eingriffsbefugnisse ausüben
f) Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Ein-
richtungen durchführen
g) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang
mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders
schutzwürdigen Gütern durchführen
h) Sicherheitslücken feststellen und Vorschläge zur Beseitigung
erarbeiten und anbieten
i) Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1591
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 .1 Service und Betreuung a) die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden
(§3Nr.7.1) b) die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer
übernehmen
c) Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und
Serviceleistungen entsprechend ausrichten
d) Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personen-
gruppen anwenden
e) Verkehrswege, -mittel und -verbindungen unter Berücksichti-
gung von Sicherheitsaspekten aufzeigen
f) Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden
1.2 Technischer Service a) Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheits-
(§ 3 Nr. 7.2) technik erläutern
b) technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbil-
dungsbetriebes bedienen
c) Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtun-
gen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der
Gefahrenabwehr einleiten
---------------------------------
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice /zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1. Der Ausbildungsbetrieb,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3. Marketing, Lernziele a und b,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
6. Vertrieb, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
10.2 Buchführung, Lernziel b,
10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7 .1 Service und Betreuung, Lernziele a und b,
7.2 Technischer Service, Lernziel a,
7 .3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
9. Begleitservice, Lernziele a und b,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung mit der Berufsbildposition
2. Vertrieb, Lernziele a und b,
des Schwerpunktes A „Verkauf und Service" oder
b) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
1.1 Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,
des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
6. Vertrieb, Lernziele a und b,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1593
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,
7 .1 Service und Betreuung, Lernziel c,
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung mit der Berufsbildposition
2. Vertrieb, Lernziele d und e,
des Schwerpunktes A „Verkauf und Service" oder
b) in Verbindung mit der Berufsbildposition
1.1 Service und Betreuung, Lernziel c,
des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
6. Vertrieb, Lernziel c,
7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
9. Begleitservice, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
7.1 Service und Betreuung, Lernziel a,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3. Marketing, Lernziele c bis e,
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,
7 .1 Service und Betreuung, Lernziel d,
7 .2 Technischer Service, Lernziel b,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel d,
10.2 Buchführung, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
9. Begleitservice, Lernziele a und b,
10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung
fortzuführen.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A „Verkauf und Service"
1. Marketing, Lernziele a und b,
2. Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
fortzuführen oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service"
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
1.1 Service und Betreuung, Lernziel d,
1.2 Technischer Service, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A „Verkauf und Service"
1. Marketing, Lernziele c bis e,
2. Vertrieb, Lernziel i,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4 Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service"
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
1.1 Service und Betreuung, Lernziel f,
1.2 Technischer Service, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4 Controlting
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1595
fünfte Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 27. Juni 1997
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz ,, , vorzugs-
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung
weise in der Schriftart OCR-B nach DIN 66009"
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968
gestrichen.
(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung
vom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462) geändert wor- bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz ein-
den ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent- gefügt:
amts:
,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-
sen deutlich voneinander getrennt sein und
Artikel 1 dürfen sich nicht berühren."
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 f) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1S. 845), wird wie folgt geändert: ,,(10) Werden die Anmeldungsunterlagen im laufe
des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder
1. In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Reinschriften einzureichen, die die Änderungen
Datenträger" die Wörter „ist als Datenträger für ein berücksichtigen."
Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und" g) Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11
angefügt. angefügt:
,,(11) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen
2. § 6 wird wie folgt geändert:
nicht vom Patentamt vorgeschlagen worden sind,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: im einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in
aa) Nach den Wörtern „Die Zeichnungen sind" wer- den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungs-
den die Wörter „mit ausreichendem Kontrast," merkmale in den ursprünglichen Unterlagen offen-
eingefügt. bart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind
zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänder-
bb) Die Wörter „oder Tönungen" werden gestrichen.
ten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eine foto- oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die
grafische Wiedergabe" durch die Wörter „nach Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenom-
elektronischer Erfassung (scannen)" und die Wörter men, sind die Änderungen fett oder mittels eines
,,erkennen läßt" durch die Wörter „erkennbar sind" gelben (die elektronische Erfassung nicht beein-
ersetzt. trächtigenden), fluoreszierenden Farbstifts hervor-
zuheben. Unterstreichungen sind unzulässig."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „weißem," ge- 4. § 11 wird wie folgt gefaßt:
strichen.
,,§ 11
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Ergänzende Schutzzertifikate
,,(2) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form
einzureichen, die eine elektronische Erfassung ge- , (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden
stattet." Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf
dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck ein-
c) In Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefaßt: zureichen.§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und
,,Die Blattnummern sind oben in der Mitte anzubrin- § 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
gen." (2) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer Schutzzertifikats für Arzneimittel muß die Angaben und
Rand" die Angabe „2 cm" durch die Angabe Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung
,,2,5 cm" ersetzt. (EWG} Nr. 1786/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für 5. Nach § 11 wird folgender§ 12 eingefügt:
Arzneimittel (ABI. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind.
,,§ 12
(3) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Übe-rgangsregelung
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muß die Für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten von
Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden
der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer
23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden bis dahin geltenden Fassung."
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABI. EG
Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind. 6. Der bisherige§ 12 wird § 13.
(4) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des
Artikel2
durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizu-
fügen." Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
München, den 27. Juni 1997
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Norbert Haugg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1597
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 27. Juni 1997
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August aa) Nach dem Wort „Zeichnungsstriche" werden die
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord- Wörter „mit ausreichendem Kontrast" eingefügt.
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord- bb) Es wird folgender neuer Satz angefügt:
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert ,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen sen deutlich voneinander getrennt sein und
Patentamts: dürfen sich nicht berühren."
2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 10
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- Übergangsregelung
vember 1986 (BGBI. 1S. 1739), zuletzt geändert durch die
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkraft-
Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 846), wird wie
treten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht
folgt geändert:
worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-
nung in ihrer bis dahin geltenden Fassung."
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
3. Der bisherige § 10 wird § 11 .
a) In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer
Rand" die Angabe „2 cm" durch die Angabe „2,5 cm"
ersetzt. Artikel2
b) In Nummer 4 wird das Wort „weiße," gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
München, den 27. Juni 1997
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Norbert Haugg
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verordnung
über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- §3
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
Leistungsprämie
1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer
§1 herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Geltungsbereich
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs- währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Lei-
prämien und Leistungszulagen an Bundesbeamte und stung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe
Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs- des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der
ordnung A. Beamte oder Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung
angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist
§2 das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte
Anfangsgrundgehalt maßgebend.
Allgemeines
(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann §4
in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hun- Leistungszulage
dert der am 1. Januar vorhandenen Beamten und Solda-
ten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Bundes- (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer
besoldungsordnung A eine Leistungsprämie oder Lei- bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
stungszulage gewährt werden. Durch eine herausragende erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-
besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Lei-
deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körper- stung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann
schaften mit weniger als zehn Beamten in den Besol- für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind ent-
oder Leistungszulage gewährt werden. sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann
monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des
(2) Wird die herausragende besondere Einzelleistung
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der
von mehreren Beamten oder Soldaten erbracht, kann
Beamte oder Soldat bei der Festsetzung der Leistungs-
jedem Beamten oder Soldaten, der an dieser Leistung
zulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage
wesentlich beteiligt ist, eine Leistungsprämie oder Lei-
darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum
stungszulage gewährt werden.
von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeit-
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen raumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die
nicht vergeben werden neben Mehrarbeitsvergütung oder erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens
einer Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teil-
soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt zeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-
werden, und an Beamte und Soldaten, denen eine Zulage dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-
für die Tätigkeit bei obersten Behörden sowie bei obersten bend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.
Gerichtshöfen des Bundes gezahlt wird. In Bereichen, in
denen §5
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,
(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter
2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
oder gabe die zur Entscheidung Berechtigten, der Leiter der
obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an
3. Zulagen der Deutsche Bahn AG oder der nach § 2
sich ziehen. Der Entscheidungsberechtigte hat in der Ent-
Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-
scheidung darzulegen, was er als herausragende beson-
gesetzes ausgegliederten Gesellschaften
dere Einzelleistung ansieht. Der Entscheidungsberech-
gewährt werden, dürfen Leistungsprämien und Leistungs- tigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an ins-
zulagen nicht vergeben werden. gesamt bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1599
Beamten und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun- §6
desbesoldungsordnung A gewähren. Dabei soll er alle
Vorschriften für besondere
Laufbahngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung
Teile des öffentlichen Dienstes
sollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Solda-
ten gE;!hört werden. Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-
(2) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu telbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-
einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent- zen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter
scheidungsberechtigten auf einen anderen übertragen. Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
Für die Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 ent- gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der
sprechend für ihren Bereich, soweit der Leiter der ober- Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den
sten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt. Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-
desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-
(3) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei- schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.
ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse
nach den Absätzen 1 und 2 einem Vertreter übertragen. §7
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur Inkrafttreten
im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen
vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach den Absätzen 1 bis 3 zu beachten. in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verordnung
über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LStuV)
Vom 1. Juli 1997
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge- Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforde-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai rungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe
1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung: seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der
Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese
§1 älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Lei-
stungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden.
Geltungsbereich Es können nur Minderungen der Leistungen berücksich-
Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf- tigt werden, auf die der Beamte oder Soldat vor der Fest-
steigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund- stellung hingewiesen worden ist.
gehalts bei Bundesbeamten und Soldaten in Besoldungs- (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen wieder den mit
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-
anzuwenden auf Beamte, die sich in der laufbahnrecht- lichen Anforderungen genügen, ist der Beamte oder Sol-
lichen Probezeit befinden. dat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute
Feststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet.
§2 Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungs-
ein·schätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.
Festsetzung einer Leistungsstufe Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe
(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Aner- wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.
kennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.
Erbringt der Beamte oder Soldat dauerhaft herausragende §4
Gesamtleistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe Entscheidungsberechtigte und Verfahren
des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Fest-
setzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Lei- (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet der
stungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden Leiter einer Abteilung über die Gewährung von Leistungs-
Gesamtleistungen dokumentiert. stufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in
obersten Bundesbehörden, die keinem Leiter einer Abtei-
(2) Die Leistungsstufe kann in jedem Kalenderjahr an bis
lung unterstehen, legt der Leiter der obersten Bundes-
zu 1 O vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beam-
behörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den
ten und Soldaten eines Dienstherrn der Bundesbesol-
übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter
dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
erreicht haben, gewährt werden. Bei Anstalten, Stiftungen
gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Leiter der
und Körperschaften mit weniger als zehn Beamten in den
obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A,
treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe
die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in
zu berücksichtigen.
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe
gewährt werden. (2) Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsstufen
an bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten
(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
Hälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des
dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der
erreicht haben, gewähren. Dabei soll er alle Laufbahn-
nächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufstei-
gruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung sollen die
gens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon
übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Soldaten gehört
unberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines
werden.
Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe-
rem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft (3) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu
herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-
auf die Gewährung. scheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die
Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-
§3 chend für ihren Bereich, soweit der Leiter der obersten
Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
Verbleiben in der Stufe
(4) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-
(1) Wird festgestellt, daß die Leistungen eines Beamten ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse
oder Soldaten nicht den mit seinem Amt oder seinem nach den Absätzen 1 und 3 einem Vertreter übertragen .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1601
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-
sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten. desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-
schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.
§5 (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von
ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des
Vorschriften für besondere
Bundes zugewiesenen Beamten Regelungen zu den Ent-
Teile des öffentlichen Dienstes
scheidungsberechtigten und zum Verfahren.
(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesun-
mittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht §6
besitzen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter
Inkrafttreten
Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-
gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24.6.97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus China 7913 (116 27. 6. 97) 28.6.97
neu: 2125-40-67
18.6.97 XXIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 7913 (116 27. 6. 97) 1. 7. 97
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1108/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 306/96, (EG) Nr. 85/97 und (EG) Nr. 86/97 hinsicht-
lich Futter für Fische und andere Tiere L 162/10 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1109/97 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1997/98 für O b s t und G e m ü s e geltenden Interven-
tionsschwellen L 162/12 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1110/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 162/14 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1111/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/96 hinsichtlich der vorläufigen Bilanz für die
Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und
Glukose L 162/15 19.6.97
18.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1112/97 der Kommission zur Festlegung außerge-
wöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den R i n d f I e i s c h markt in
Irland gemäß der Entscheidung 97/312/EG L 162/17 19.6.97
19.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1115/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slo-
wakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 163/1 20.6.97
19.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1116/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft L 163/3 20.6.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997 1603
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1117/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor M i I c h und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den
im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien
geschlossenen Europa-Abkommen L 163/9 20.6.97
19. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1118/97 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baum wo 11 e sowie der
Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 163/10 20.6.97
19. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1119/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 411/97 und (EG) Nr. 412/97 mit Durchführungsbe- ·
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates betreffend
die Festlegung einer Übergangsfrist für das Jahr 1997 L 163/11 20.6.97
Andere Vorschriften
12. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1063/97 der Kommission zur Festlegung der Aus-
lösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr
von bestimmtem Obst und Gemüse L 156/1 13.6.97
12. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1064/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1556/96 zur Anwendung von Einfuhrlizenzen auf
L 156/3 13.6.97
bestimmtes aus Drittländern eingeführtes Obst und Gemüse
12. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintra-
gung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß
dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des
Rates(1) L 156/5 13.6.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geogra-
phischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel L 156/10 13.6.97
12. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus
Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan L 156/11 13.6.97
13. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1085/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates zur Erhöhung des autonomen
Zollkontingents für Scheiben aus dotiertem Silicium L 157/13 14.6.97
9. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1087/97 des Rates über die Genehmigung der
Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung sowie von bestimmten
Höchstmengen unterliegenden Waren mit Ursprung in China auf die
Kanarischen Inseln ohne Anwendung mengenmäßiger Beschränkun-
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung L 158/1 17.6.97
16. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1092/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Werbezündhölzern
mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft L 158/8 17.6.97
17. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften
im Zusammenhang mit der Einführung des Euro L 162/1 19.6.97
17. 6. 97 Verordnung (EG) Nr. 1114/97 des Rates zur Einstellung des Antidum-
pingverfahrens betreffend die Einfuhren der äußeren Ringe von Kegel-
rollenlagern mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der für die
betreffenden Einfuhren eingeführten Antidumpingmaßnahmen L 162/22 19.6.97
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-
fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
Postvertriebsstück · G 5702 · Entgett bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verqrdnung (EG) Nr. 1044/97 der Kommission
vom 10. Juni 1997 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 2498/96
zur Festsetzung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und
Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30,
0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1997 sowie zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von
Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (ABI. Nr. L 152 vom 11. 6. 1997) L 154/51 12.6.97
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABI. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993) L 156/59 13.6.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1053/97 der Kommission
vom 10. Juni 1997 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit
für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 154 vom 12. 6. 1997) L 156/60 13.6.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom
2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit
Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABI. Nr. L 151
vom 10. 6. 1997) L 158/50 17.6.97
Berichtigung der 1/~rordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission
vom 30. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über
ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch
Österreich (ABI. Nr. L 190 vom 31.7.1996) L 162/56 19.6.97