1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10.6.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 7761 (114 25. 6. 97) 17. 7.97
96-1-2-121
16.6.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Karlsruhe/Baden-Baden) 7762 (114 25. 6. 97) 3. 7.97
96-1-2-180
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern
(Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)
Vom 24. Juni 1997
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- (BGBI. 1S. 37 44) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den Fassung, die sonst von der Wasser- und Schiffahrts-
23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bundes- verwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder
sicherheit: die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder
gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen
§1 oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen
(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Ver-
Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeu- ordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Bod-
gen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der dengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des
Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer
jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen See-
1. Nationalpark „Vorpommersche Boddenlandschaft" karten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des
gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vor-
Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft pommern während der Dienstzeiten eingesehen und von
vom 12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 1466), den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes
die nach Artikel 3 Kapite~ XII Nr. 30 Buchstabe a der für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-
Vereinbarung zum Ejnigungsvertrag vom 18. Septem- Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenaus-
ber 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom schnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreser-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit vat „Südost-R,ügen" mit den Schutzzonen I urid II und den
den dort genannten Maßgaben fortgilt, darin liegenden besonderen Schutzgebieten(§ 4) sind aus
2. Nationalpark „Jasmund" gemäß der Verordnung über der Anlage I zu ersehen.
die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom
12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 1467), die §2
nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Ver-
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den
einbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September
Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Bio-
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
sphärenreservats „Südost-Rügen" mit den in § 1 Abs. 1
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit
genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter
den dort genannten Maßgaben fortgilt,
Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 fest-
3. Biosphären reservat „Südost-Rügen", Schutzzonen 1 gelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in
und 11, gemäß der Verordnung über die Festsetzung den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Unter-
von Naturschutzgebieten und einem Landschafts- sagung eine Befreiung nach§ 7 gewährt worden ist.
schutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamt- (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-
bezeichnung „Biosphärenreservat Südost-Rügen" wasserstraßen in den Nationalparken und den Schutz-
vom 12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 14 71 ), zonen I und II des Biosphärenreservats „Südost-Rügen"
die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe f der so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht
Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. Septem- geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän-
ber 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom den unvermeidbar, gestört wird.
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit
den dort genannten Maßgaben fortgilt,
§3
nach dieser Verordnung geregelt.
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
(2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 Schutzzo • en I und II der Nationalparke oder des Bio-
und 2 und des Biosphärenreservats „Südost-Rügen" nach sphärenreservats „Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeu-
Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den gen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1
Schutzzonen I und 11, die durch diese Gebiete führenden Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren
Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betrei-
fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt- ben. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-
machung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die zuletzt tion des Bundes kann auf Antrag des Landes Mecklen-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 burg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wasser-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997 1543
sportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des neten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder geneh-
Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der migten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit
Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Fahrzeugen im Sinne des§ 1 Abs. 1 zu befahren, die durch
Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiese- Maschinenkraft angetrieben werden.
nen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet. (2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen
Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf
ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutz- den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1
zonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den was- bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage II näher
serseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in§ 4 bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks „Vorpom-
besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurf- mersche Boddenlandschaft" außerhalb der in Absatz 1
brettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder
auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den Zufahrtswege nicht befahren.
zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer §5
sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenom-
men. § 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord- Nationalpark „Jasmund"
nung gilt entsprechend. Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem
(3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die Nationalpark „Jasmund" außerhalb der Fahrwasser im
durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-
Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der nung oder der sonst von der Wasser- und Schiffahrtsver-
Nationalparke oder des Biosphärenreservats „Südost- waltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus
Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des§ 2 Abs. 1 festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder
Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwin- der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder
digkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb die- gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen
ser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liege-
Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung plätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.
nichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf
auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark „Vor- §6
pommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 Biosphärenreservat „Südost-Rügen"
und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Ton-
nen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats „Südost-
Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeits- Rügen" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1
begrenzungen riach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst
bleibt unberührt. von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicher-
(4) Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit
heit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und
Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im
bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten,
Fährverkehr auf den Boddengewässern des National-
nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-
parks „Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt
neten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder geneh-
worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährver-
migten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu
kehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für
befahren. Führer von Fahrzeugen im Sinne des§ 1 Abs. 1,
das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies
die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dür-
gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von
fen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser,
23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht
Wasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasser-
überschritten werden.
straßen der Having, der Kaming und des Zickersees
§4 befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum
Ufer einhalten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dür-
Nationalpark
fen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum
11 Vorpommersche Boddenlandschaft"
Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf
Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Ein-
der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeich- haltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer be-
neten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasser- fahren.
flächen des Nationalparks „Vorpommersche Boddenland-
schaft" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des§ 2 Abs. 1 §7
Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst (1) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-
von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes tion des Bundes kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6
für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicher- gewähren, wenn
heit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-
bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten,
ten Härte führen würde,
nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
·) kn = Knoten , 1 Knoten = 1,852 km/h. Befreiung erfordern oder
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt §9
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt deswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung fahrlässig
vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Meck- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße
lenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wasser-
geben. motorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder
Parasailing betreibt,
§8
2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 3 Abs. 1 Satz 2
(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für zuwiderhandelt,
1 . Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Meck- 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffs-
lenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger modell betreibt,
Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienst-
lichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren, 4. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeich-
nete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern be-
2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur
fährt,
von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger
Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3
Schiffahrtspolizeibehörde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
3. Rettungsfahrzeuge im Einsatz, 6. entgegen § 4, § 5 oder§ 6 Satz 1 eine dort bezeichnete
4. Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Bundeswasserstraße befährt oder
Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten 7. einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen
in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
des Biosphärenreservats „Südost-Rügen" durch-
führen,
§10
5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der
gewerbsmäßigen Fischerei sowie Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1997 in Kraft. Gleich-
zeitig treten für den Bereich der Bundeswasserstraßen § 6
6. Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 , die sich in Not oder
Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 der in § 1 Abs. 1
sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder
Nr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in
Nothilfe leisten.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4
(2) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Ab- Nr. 12, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verordnung
satz 1 Nr. 1, 3 und 6. außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997 1545
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Kartenblatt 1
ZEICHENERKLÄRUNG
NATIONALPARK
Grenze des Nationalparkes oder
des Biosphärenreservates
VORPOMMERSCHE BODDENLANDSCHAFT
'T" 'T" 'T" Grenze einer Schutzzone I oder II 1:115000
mit Befahrensverbot für alle Wasserfahrzeuge, ---------~---
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1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
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VORPOMMERSCHE BODDENLANDSCHAFT
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997 1551
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1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
Anlage II
(zu § 4 Abs. 1 und 2)
Befahrensverbote außerhalb der Fahrwasser
im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
1.*) Neuendorfer Bülten
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Verbindungslinie der Nordspitze der östlichen Bülteninsel und dem Anleger Michaelsdorf,
im Osten durch die Uferlinie bis zum Breitengrad 54° 20,9' N,
im Süden durch den Breitenparallel 54° 20,9' N bis zum Fahrwasser,
im Westen durch das Fahrwasser und die östliche Uferlinie der östlichen Bülteninseln.
2. Koppelstrom (Staben bis Roland)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Eichort nordwärts über Staben, Rhedeort, Roland bis zur Verbindungslinie der west-
lichen Spitze der Insel Jägerbülten und der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel Planort
(54° 22,3' N; 012° 34,4' E) innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.
3. Nadelstrom - Jägerbülten
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch das Südufer der Insel Jägerbülten,
im Osten durch die Verbindungslinie zwischen der Nordspitze der Insel und dem vorspringenden Haken nordöst-
lich des Redensees bis zur Nationalparkgrenze,
im Süden durch die Nationalparkgrenze und die Uferlinie der Halbinsel Planort,
im Westen durch die Verbindungslinie zwischen der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel
Planort (54 ° 22,3' N; 12° 34,4' E) und der westlichen Spitze der Insel Jägerbülten.
4. Bodstedter Bodden (Westteil)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Bliesenrade bis Wieck innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilf-
kante.
5. Bodstedter Bodden (Nordteil)
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Westen und im Norden durch die Uferlinie von Fastbültenhaken bis zum Prerower Strom,
im Osten durch die westliche Uferlinie der Insel Schmidtbülten und die westliche Seite des Prerower Fahrwassers,
im Süden entlang des Fahrwassers bis zur Position 54° 24,45' N und 012° 38,65' E, von dort nordwestwärts bis zur
2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis Höhe Fastbültenhaken und von dort auf dem Breitengrad (54° 24,42' N) bis zur
Südspitze Fastbültenhaken.
6. Große Kirr
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden entlang der Uferlinie von Große Kirr innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der Bek,
im Osten entlang der Uferlinie von Große Kirr und Oie innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der
Wasserfläche Schwinbrod,
im Süden entlang der Uferlinie von Oie und auf dem Breitengrad 54° 24,25' N bis zur Halbinsel Bresewitz, von dort
entlang der Uferlinie bis zum Längengrad 012° 40,50' E,
im Westen die Verbindungslinie von dem Längengrad 012° 40,50' E bis zur westlichen Seite von Große Kirr in
einem Abstand von 20 m von der Uferlinie.
*) Die Nummern 1 bis 25 entsprechen den Nummern in der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997 1553
7. Barther Bodden und Grabow (Nordteil)
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie der Kleinen und Großen Wiek vom Salzhaken bis zur Grenze der Schutzzone 1,
im Osten durch die Grenze Schutzzone 1,
im Süden durch die Verbindungslinie zwischen der Landspitze westlich der Butterwiek und der nördlich des Kaveln-
hakens befindlichen La11dzunge von der Schutzzone I bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend um den Kavelnhaken
bis zur westlichen Grenze des Nationalparks,
im Westen durch die Nationalparkgrenze bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis zur Verbindungslinie zwischen
der nördlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge und dem Salzhaken.
8. Grabow bis Barhöft
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Auf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I im Gebiet Halbinsel Zingst, Großer Werder, Kleiner Werder und
Bock nördlich des Fahrwassers Barth bis zur Bock-Reede.
9. Barhöfter Rinne am Bock und Gellenstrom
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Auf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I um die Insel Bock bis zur Halbinsel Zingst.
Hiervon sind ausgenommen:
für alle Fahrzeuge
- die Bock-Reede,
- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils
50m;
für Fahrzeuge, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden,
- die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stral-
sund.
10. Geifer Haken, Vierendehl9rund
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone 1, die den Gellen im Südteil der Insel Hiddensee umschließt, einschließ-
lich des Vierendehlgrundes.
Hiervon sind ausgenommen:
für alle Fahrzeuge
- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils
50m.
11. Prohner Wiek (Westteil)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Barhöft bis zur Nationalparkgrenze bei Parow innerhalb eines Abstandes von weniger als
200 m von der Schilfkante.
12. Kubitzer Bodden (Südteil)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie vom Bessiner Haken zum ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz innerhalb eines Abstandes
von weniger als 500 m von der Schilfkante.
13. Insel Liebitz
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Liebitz.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
14. Kubitzer Bodden (Nordteil)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie vom ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz um die Halbinsel Lieschow innerhalb eines Abstan-
des von weniger als 500 m und von dort spitz auf den Pahler Haken zulaufend.
15. Heuwiese
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese.
16. Wasserfläche zwischen den Inseln Ummanz und Rügen
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche östlich des Längengrads 013° 10,0' E (Südspitze der Landzunge Schafshorn der Insel
Öhe), östlich der Brücke zwischen den Orten Waase und Mursewiek und südlich der Einmündung in den Schapro-
der Strom einschließlich der Udarser Wiek, des Gahlitzer Stroms, des Kosolower und des Kapeller Sees, des Wit-
tenberger Stroms und des Varbelvitzer Boddens.
17. Schaproder Bodden zwischen Suhrendorf und Trog
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Die Wasserfläche der Schutzzone II mit geringeren Wassertiefen als 2 m in dem Gebiet
- nördlich der Verbindungslinie zwischen der östlichen Ecke der Schutzzone I am Geller Haken und der nördlichen
Ecke des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese,
- südlich der Einfahrt zum Trog.
18. Fährinsel
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Fährinsel.
19. Vitter Bodden (Westteil) und Trog
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Süden entlang der 2-m-Tiefenlinie südlich der Einfahrt zum Trog,
im Osten durch die Uferlinie und die Nationalparkgrenze zwischen Steinort und der Einfahrt in den Rassower Strom,
im Norden durch das Hiddensee Fahrwasser (Tonne 20 bis Tonne 14/W1) und das Kloster Fahrwasser,
im Westen durch die Uferlinie der Insel Hiddensee.
Hiervon sind ausgenommen:
für alle Fahrzeuge
- die Wasserflächen beiderseits der betonnten Fahrwasser in einer Breite von jeweils 50 m.
20. Bug und Rassower Strom (Schutzzone 1)
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone I um die Halbinsel Bug westlich und nördlich des Fahrwassers Wiek bis
zum Hiddensee Fahrwasser, von dort entlang des Fahrwassers nordwärts bis zur Tonne 6, von dort der 2-m-Tiefen-
linie folgend bis zur Grenze der Schutzzone 1.
Hiervon sind ausgenommen:
für alle Fahrzeuge
- die Wasserfläche nördlich des betonnten Fahrwassers Wiek in einer Breite von 50 m,
- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.
21. Rassower Strom (Schutzzone II)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone II.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997 1555
22. Vitter Bodden bis Libben
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie zwischen Kloster, um Altbessin und Neubessin herum bis zum Breitengrad 54 °
35,9' N,
im Osten vom Breitenparallel 54° 35,9' N entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee zwischen den
Tonnen 7 und 9, in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers südwärts,
im Süden in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Hiddensee,
im Westen in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Kloster.
23. Libben
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung:
a) Im Norden ab Höhe Toter Kerl innerhalb der 2-m-Tiefenlinie bis zum Breitengrad 54° 35,9' N.
b) Im Norden durch die Grenze der Schutzzone I von der 2-m-Tiefenlinie vor Neubessin bis zum Fahrwasser Hid-
densee (zwischen den Tonnen 3 und 5), entlang der Ostseite des Fahrwassers nordwärts bis zur Nationalpark-
grenze, dieser folgend bis zur Halbinsel Bug,
im Osten durch die Uferlinie der Halbinsel Bug bis zur Grenze der Schutzzone 1,
.im Süden von der Grenze der Schutzzone I entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee, auf der
Westseite des Fahrwassers bis zur 2-m-Tiefenlinie zwischen den Tonnen 7 und 9,
im Westen der 2-m-Tiefenlinie nordwärts folgend bis zur Grenze der Schutzzone 1.
Hiervon sind ausgenommen:
für alle Fahrzeuge
- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.
24. Außenküste (Schutzzone 1)
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die Wasserflächen der Schutzzone I beim Gellen, nördlich der Inseln Bock, Klein Werder und der Halbinsel Zingst,
sowie bei Oarßer Ort.
Hiervon sind ausgenommen:
für nicht durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
- die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stral-
sund.
25. Außenküste (Schutzzone II)
Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
Begrenzung;
Die Wasserfläche der Schutzzone II innerhalb der 5-m-Tiefenlinie
- ab Höhe Toter Kerl im Norden der Insel Hiddensee entlang der Westküste bis zur Grenze der Schutzzone 1,
- nördlich der Halbinsel Zingst im Osten von der Grenze der Schutzzone I bis zur Grenze der Schutzzone I östlich
des Fahrwassers Oarßer Ort,
- Weststrand Darß vom Breitengrad 54° 28,4' N bis zur Grenze des Nationalparks nördlich Ahrenshoop.
Hiervon sind ausgenommen:
die Wasserflächen seewärts der Nationalpark-Enklaven in den Bereichen
- Prerow-Zingst,
- Neuendorf,
- Kloster-Vitta.
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
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in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10.6.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 7761 (114 25. 6. 97) 17. 7.97
96-1-2-121
16.6.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Karlsruhe/Baden-Baden) 7762 (114 25. 6. 97) 3. 7.97
96-1-2-180