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1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
Erstes Gesetz
zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1. GKV-Neuordnungsgesetz - 1. NOG)
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kenkasse zu leistenden Zuzahlungen, der von den Ver-
sicherten zu tragende Teil der berechnungsfähigen
Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz und der
Artikel 1 Betrag nach § 60 Abs. 2 für jeweils 0, 1 Beitragssatz-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche punkte entsprechend Absatz 1. Dabei dürfen die
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom gesetzlich vorgesehenen Beträge und Anteile nicht
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert unterschritten werden.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beiträge, die in
S. 594), wird wie folgt geändert: Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit allein
1. § 62 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: durch Veränderungen der Verpflichtungen oder An-
„Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der sprüche im Risikostrukturausgleich Beitragserhöhun-
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für gen zwingend erforderlich sind. Veränderungen nach
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauer- Satz 1 sind
behandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur 1. für das Haushaltsjahr 1996 der Unterschiedsbetrag
Belastungsgrenze aufbringen mußten, beträgt sie nach zwischen den im Jahre 1996 nach § 266 Abs. 6
Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen
Behandlung 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoein- Ausgleichszahlungen für 1995 und 1996 und den im
nahmen zum Lebensunterhalt." Haushaltsplan 1996 und im Jahresrechnungs-
ergebnis 1995 hierfür vorgesehenen Werten,
2. In § 175 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
2. für die Haushaltsjahre ab 1997 der Unterschieds-
fügt: betrag zwischen den im Haushaltsjahr nach § 266
„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder
Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von den erhaltenen Ausgleichszahlungen und den entspre-
Sätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem Monat zum chenden Beträgen im Vorjahr.
Ende des auf den Tag des lnkrafttretens der Erhöhung
Satz 1 gilt nicht für Veränderungen der Ansprüche im
folgenden Kalendermonats möglich." Risikostrukturausgleich, soweit sie durch Änderungen
im Leistungsrecht verursacht sind."
3. In § 191 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Satz angefügt:
Artikel2
,,§ 175 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."
§ 38 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
4. § 221 wird wie folgt gefaßt: rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom
,,§221
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird
Zuzahlungserhöhungen wie folgt geändert:
bei Beitragssatzerhöhungen
(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
erhöhen sich die von den Versicherten dieser Kranken-
kasse zu leistenden Zuzahlungen, die in Deutsche 2. Die folgenden Absätze werden angefügt:
Mark bemessen werden, für jeweils angefangene ,,(2) Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse
0, 1 Beitragssatzpunkte dieser Beitragssatzerhöhung ihre Beiträge nach Absatz 1, so erhöhen sich die von
um 1 Deutsche Mark. Zuzahlungen, die in Vom- den Versicherten dieser Krankenkassen zu leistenden
hundertsätzen bemessen werden, erhöhen sich jeweils Zuzahlungen, die in Deutsche Mark bemessen werden,
um einen Prozentpunkt; dies gilt auch für den von den für jeweils angefangene 2 vom Hundert der Beitrags-
Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähi- summe - unter Abzug der festgestellten endgültigen
gen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die durchschnittlichen Veränderungsrate der beitrags-
Erhöhung um jeweils 1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkas-
auch für den in § 60 Abs. 2 genannten Betrag. Die sen (§ 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) seit
Erhöhung tritt jeweils einen Monat nach dem Wirksam- der letzten Beitragserhöhung - um 1 Deutsche Mark;
werden der Beitragssatzerhöhung ein. Zuzahlungen, die in Vomhundertsätzen bemessen
(2) Senkt eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so werden, erhöhen sich jeweils um einen Prozentpunkt;
vermindern sich die von den Versicherten dieser Kran- dies gilt auch für den von den Versicherten zu tragen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1519
den Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der 8. Oktober 1996 und vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Versorgung mit Zahnersatz. Die Erhöhung um jeweils zes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Arti-
1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt auch für den in § 60 kel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der
Abs. 2 genannten Betrag. Die Zuzahlungen und der Tag des lnkrafttretens der Regelung maßgebend. Bei der
Betrag nach § 60 Abs. 2 erhöhen sich einen Monat Anwendung des§ 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
nach dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung. gesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund
von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 bleiben
gesetzlichen Krankenversicherung vom 1 . November
Beitragsanpassungen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 5
1996 (BGBI. 1 S. 1631) außer Betracht.
erforderlich sind, außer Betracht.
(4) § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend." Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 3 (1) In Artikel 1 Nr. 4 tritt § 221 Abs. 1 Satz 4 am ersten
Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
Übergangsregelung monats in Kraft.
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 bis 4 (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonri am 30. Juni 1997
zweites Gesetz
zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: wählen, die sie von den im Vierten Kapitel genann-
ten Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die
Inhaltsübersicht Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach
Artikel Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der !(ostenerstattung
ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
versicherung der Landwirte tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann
der Landwirte dabei auch bestimmen, daß die Versicherten an
Artikel 5 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der
Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind."
Artikel 6 Änderung der Reichsversicherungsordnung
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 7 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 2. § 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzigste" durch das
Artikel 10 Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur Stabi- Wort „achtzehnte" ersetzt.
lisierung der Krankenhausausgaben 1996
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 11 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „zwan-
Artikel 12 Änderung der Abgrenzungsverordnung zigste" durch das Wort „achtzehnte" ersetzt und
Artikel 13 Aufhebung der Pflege-Personalregelung Satz 2 aufgehoben.
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags- ,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
zahnärzte vollendet haben, haben Anspruch auf individual-
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang prophylaktische Leistungen. Die individualprophy-
Artikel 17 Übergangsvorschriften laktischen Leistungen umfassen Maßnahmen zur
Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahl-
Artikel 18 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
senkung. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen,
Artikel 19 Inkrafttreten die Versicherte selbst durchführen können.
(5) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und
Artikel 1 Krankenkassen regelt das Nähere über Art, Um-
fang und Nachweis der individual prophylaktischen
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Richtlinien nach § 92."
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- 3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchun-
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1518), gen" die Wörter „sowie nach Vollendung des
wird wie folgt geändert: zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung" ein-
gefügt.
1. § 13 wird wie folgt geändert: b) Folgende Sätze werden angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf
,,(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören ins-
Dienstleistung Kostenerstattung für Leistungen besondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-
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schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die c;iungselemente begrenzt. Bei Verblendungen ist
Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie der Anspruch auf den Festzuschuß für Kunststoff-
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und Verblendungen begrenzt. Konservierend-chirurgi-
zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2 sche Leistungen und Röntgenleistungen, die im
werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Zusammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,
erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten sind Sachleistungen."
erbracht werden."
c) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2.
4. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
a) In Satz 8 werden die Wörter „implantologische
Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion," ,,(3) Für eigene Bemühungen zur Gesunderhal-
gestrichen. tung der Zähne erhöht sich der Festzuschuß nach
Absatz 1 für Versicherte, die vor dem 1. Januar
b) Nach.Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:
1979 geboren sind, um 20 vom Hundert. Die
„Das gleiche gilt für implantologische Leistungen Erhöhung entfällt, wenn der Gebißzustand des
einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn, Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-
es liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahn- nen läßt und der Versicherte während der letzten
ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für
besonders schwere Fälle vor, in denen die Kran- 1 . die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
kenkasse diese Leistungen als Sachleistung im jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung men hat und
erbringt." 2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat
5. § 29 wird wie folgt geändert: zahnärztlich untersuchen lassen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übernahme" Der Festzuschuß erhöht sich um weitere 10 vom
durch das Wort „Erstattung" ersetzt. Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalender-
jahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit
,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach
nach Absatz 1 Satz 1 und 2, indem sie den von den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in
ihr zu tragenden Anteil an den Kosten der kiefer- Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den
orthopädischen Versorgung an den Versicherten Fällen des§ 61 Abs. 1 Nr. 2.
zahlt. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-
arztes richtet sich gegen den Versicherten. Ab- (4) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht
rechnungsgrundlage ist der einheitliche Bewer- gegenüber dem Versicherten, indem sie den Fest-
tungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen. zuschuß an den Versicherten zahlt. Der Zahlungs-
Der Vertragszahnarzt darf seine Leistungen nicht anspruch des Vertragszahnarztes richtet sich
von einer Vorleistung des Versicherten abhängig gegen den Versicherten; der Vertragszahnarzt darf
machen." seine Leistungen nicht von einer Vorleistung des
Versicherten abhängig machen. Vor Beginn der
6. § 30 wird wie folgt geändert: Behandlung hat er einen kostenfreien, die gesamte
Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zu erstellen. Das Nähere zur Ausgestaltung des
,,§30 Heil- und Kostenplans ist in den Bundesmantel-
verträgen (§ 87) zu regeln."
Kostenerstattung
durch Festzuschüsse bei Zahnersatz". e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden aufge-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: hoben.
,,(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1979
7. Nach § 30 wird folgender Paragraph eingefügt:
geboren sind, haben Anspruch auf einen Festzu-
schuß zu der im Rahmen der vertragszahnärzt- ,,§30a
lichen Versorgung durchgeführten medizinisch
Festsetzung der Festzuschüsse
notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahn-
ärztliche Behandlung und zahntechnische Leistun- (1) Die Festzuschüsse nach § 30 Abs, 1 haben die
gen). Der Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen. zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden
Bei großen Brücken zum Ersatz von mehr als vier prothetischen Versorgungsformen zu umfassen. Ins-
fehlenden Zähnen je Kiefer ist der Anspruch auf besondere sind Festzuschüsse für Kronen, für Total-
den Festzuschuß für vier zu ersetzende Zähne, bei prothesen und für zu ersetzende Zähne auf der Basis
Brücken mit mehr als drei fehlenden Zähnen je von herausnehmbarem Zahnersatz, Brücken und
Seitenzahngebiet auf den Festzuschuß für drei zu Kombinationsversorgungen zu bilden. Es ist auf stan-
ersetzende Zähne begrenzt. Bei Kombinationsver- dardisierte Versorgungsformen und nicht auf den
sorgungen ist der Anspruch auf den Festzuschuß konkreten Leistungsumfang im Einzelfall abzustellen.
für zwei Verbindungselemente je Kiefer sowie bei Der Festzuschuß umfaßt in einer Summe die zahn-
einem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh- ärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei pro-
nen je Kiefer auf den Festzuschuß für drei Verbin- thetischen Versorgungen.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
(2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran- 11. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 12" durch die
kenkassen bestimmt die Zuordnung der einzelnen Zahl„ 17" ersetzt.
zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu
den von ihm zu standardisierenden Versorgungs- 12. Nach § 39 wird folgender§ 39a eingefügt:
formen, für die Festzuschüsse festzusetzen sind, und
setzt bis zum 31. Oktober 1997 die Höhe der Fest- ,,§39a
zuschüsse getrennt für das Beitrittsgebiet und das Stationäre Hospize
übrige Bundesgebiet fest. Vor der Entscheidung des
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung
Bundesausschusses ist dem Verband Deutscher
bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4
Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellung-
Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teil-
nahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Ent-
stationärer Versorgung in Hospizen, in denen pallia-
scheidung einzubeziehen. § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2
tiv-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn
sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der
(3) Die Festsetzung der Festzuschüsse hat bei den Familie des Versicherten nicht erbracht werden
zahnärztlichen Leistungen nach den Leistungsbe- kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung
schreiburigen der Gebührenordnung für Zahnärzte in der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich
Höhe des 1, ?fachen des nach dieser Gebührenord- 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach
nung jeweils geltenden Gebührensatzes zu erfolgen. § 18 Abs. 1 des Vierten Buches ·nicht unterschreiten
Im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozial-
Einigungsvertrages genannten Teils des Landes leistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen
Berlin ist das 1,86fache des um den im Beitrittsgebiet Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzen-
für die Vergütungshöhe nach der Gebührenordnung verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
für Zahnärzte jeweils geltenden Vergütungsabschlag heitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der
verminderten Gebührensatzes zugrunde zu legen. Für Interessen der stationären Hospize maßgeblichen
die zahntechnischen Leistungen ist die Leistungs- Spitzenorganisationen das Nähere über Art und
beschreibung des am 31. Dezember 1996 gültigen Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärzt-
Bundesleistungsverzeichnisses anzuwenden und mit lichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stel-
einem gewogenen durchschnittlichen Preis getrennt lungnahme zu geben."
für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
zu bewerten, der aus den zu diesem Zeitpunkt auf 13. Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:
Landesebene geltenden Preisen für Praxis- und ge-
werbliche Labore zu ermitteln ist. Der Festzuschuß ,,(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
umfaßt 50 vom Hundert der Beträge nach den Sät- gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung
zen 1 bis 3. Das Ausgabenvolumen der gesetzlichen der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer
Krankenversicherung für Zahnersatz und zahntech- Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indi-
nische Leistungen im Jahr 1996, abzüglich der sich kationen fest, bei denen für eine medizinisch notwen-
aus§ 30 Abs. 1 Satz 5 ergebenden Minderausgaben, dige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach
darf bei der erstmaligen Festsetzung der Festzu- Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich
schüsse insgesamt nicht überschritten werden. Die um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Fest-
Festzuschüsse sind im Bundesanzeiger bekanntzu- legung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung
machen." der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bun-
desebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
8. § 31 wird wie folgt geändert:
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung 14. Dem § 43 werden die folgenden Sätze angefügt:
mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
,,§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 33 Abs. 2
Arzneimittel nicht nach§ 34 ausgeschlossen sind,
Satz 3 und§ 60 sind auch dann anzuwenden, wenn
und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
die in diesen Vorschriften genannten Leistungen nicht
Blutteststreifen." jeweils einzeln vergütet werden. Für ambulante Reha-
b) In Absatz 3 werden die Zahl „4" durch die Zahl „9", bilitationsmaßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß
die Zahl „6" durch die Zahl „ 11" und die Zahl „8" an eine stationäre Behandlung medizinisch notwen-
durch die Zahl „ 13" ersetzt. dig ist, gilt§ 40 Abs. 6 und 7 entsprechend; Satz 2
gilt nicht."
9. In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1O" durch die
Zahl„ 15" ersetzt. 15. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie folgt
gefaßt:
10. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Sechster Abschnitt
,,Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Gestaltungsleistungen
haben zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und
Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine Zuzah- §53
lung von 20 vom Hundert des von der Krankenkasse
zu übernehmenden Betrages an die abgebende Stelle Selbstbehalt
zu leisten; der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen,
und 2 verringert sich um diesen Betrag." daß Versicherte, die Kostenerstattung in Anspruch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1523
nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil (4) Die kostendeckenden Beiträge für die Leistun-
der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten über- gen nach den Absätzen 1 und 2 sind von den Mitglie-
nehmen können (Selbstbehalt). Die Beiträge aus- dern dieser Krankenkasse zu tragen; eine Pauschalie-
schließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile rung ist zulässig. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil
und der Beitragszuschüsse nach § 106 Abs. 2 Satz 2 des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Leistun-
des Sechsten Buches sowie§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind gen sind satzungsgemäße Mehrleistungen (§ 266
für diese Versicherten entsprechend zu ermäßigen. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)."
Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und
der damit verbundenen Beitragsermäßigung.
16. In § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „20"
jeweils durch die Angabe „25" ersetzt.
§54
Beitragsrückzahlung
17. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mit-
a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Heilmitteln"
glieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate
ein Komma und das Wort „Hilfsmitteln" eingefügt.
versichert waren, eine Beitragsrückzahlung vorsehen,
wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. „2. bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich
Die Satzung regelt die Höhe des Rückzahlungsbetra- zu dem Festzuschuß nach § 30 Abs. 1 einen
ges einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragen- Betrag in gleicher Höhe zu übernehmen und".
den Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbetrag wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender- 18. § 62 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:
jahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vier-
ten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme ,,(2a) Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit
der Leistungen nach§ 23 Abs. 2, den§§ 24 bis 24b Zahnersatz zusätzlich zum Festzuschuß nach § 30
sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebens- einen anteiligen Betrag zu übernehmen. Sie erstattet
jahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberück- dem Versicherten den Betrag, um den der Festzu-
sichtigt. schuß nach § 30 Abs. 1 das Dreifache der Differenz
zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
§55 Lebensunterhalt nach§ 61 und der zur vollständigen
Befreiung nach§ 61 maßgebenden Einnahmegrenze
Zuzahlungen übersteigt. Die Gesamterstattung umfaßt höchstens
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Zuzahlun- einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses
gen, die in diesem Buch vorgesehen sind, für alle Ver- nach§ 30 Abs. 1."
sicherten dieser Krankenkasse erhöhen; eine Staffe-
lung innerhalb einer Zuzahlungsart ist nicht zulässig. 19. Nach § 62 wird folgender§ 62a eingefügt:
Die Einführung neuer Zuzahlungen ist nur zulässig
bei satzungsgemäßen Mehrleistungen (§ 266 Abs. 4 ,,§62a
Satz 1 Nr. 2); sie ist nicht zulässig für Versicherte, die Anpassung der Zuzahlungsbeträge
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Die in § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 3,
§56 § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3 sowie
§ 60 Abs. 2 genannten Zuzahlungsbeträge werden mit
Erweiterte Leistungen Wirkung vom 1. Juli 1999 an entsprechend der Ent-
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die in wicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
diesem Buch vorgesehenen Leistungen für alle bei ihr Vierten Buches in den beiden vorangegangenen
Versicherten erweitern. Die Inanspruchnahme von im Kalenderjahren angepaßt. Pfennigbeträge sind auf
Vierten Kapitel nicht genannten Leistungserbringern den nächsthöheren vollen Deutsche-Mark-Betrag, im
ist nicht zulässig. Falle des§ 31 Abs. 3 auf den nächsthöheren durch
50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, zu runden (ange-
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung kraft paßte Zuzahlungsbeträge). Die angepaßten Zuzah-
oder auf Grund Gesetzes oder Sat?ung ausgeschlos- lungsbeträge werden jeweils zum 1. Juli des über-
sene Leistungen vorsehen. Soweit das Vierte Kapitel nächsten Kalenderjahres erneut angepaßt; Berech-
die Rechtsbeziehungen zu Leistungserbringern regelt nungsgrundlage sind die Beiträge, die der letzten
(§ 69), ist die Inanspruchnahme dort nicht genannter Rundung zugrunde lagen.
Leistungserbringer nicht z_ulässig.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
(3) Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-
die nach Absatz 1 angepaßten Zuzahlungsbeträge
schließlich Zahnersatz (§§ 28 bis 30a), Krankenhaus-
jeweils bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem
behandlung (§ 39) einschließlich Wahlleistungen (§ 22
die Anpassung zu erfolgen hat, erstmals bis zum
Bundespflegesatzverordnung), Krankengeld (§§ 44
15. März 1999, im Bundesanzeiger bekannt."
bis 51), Sterbegeld(§ 58 und§ 59) und Leistungen zur
Behandlung und Verhütung von Krankheiten während
eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts 20. Der Zehnte Abschnitt erhält folgende Überschrift:
(§§ 18, 20 Abs. 2) können nicht erweitert werden. Aus-
„Zehnter Abschnitt
genommen sind ärztliche Leistungen, die die Bundes-
ausschüsse nach § 135 Abs. 1 Satz 4 benannt haben. Weiterentwicklung der Versorgung".
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
21. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefaßt: kenkassen und ihre Verbände mit den für die Ver-
,,§63 sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von
Grundsätze Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durch-
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können führung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Abs. 2 schließen. Die Vorschriften dieses Abschnitts
Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit für Vertragsärzte gelten auch für Vertragszahnärzte.
der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwick- (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
lung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- baren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in
und Vergütungsformen der Leistungserbringung den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durch-
durchführen oder nach § 64 vereinbaren. führung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Dabei können Regelungen zu den Voraussetzungen
Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von und Bedingungen für die Teilnahme von Vertrags-
Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach ärzten sowie zur Festlegung einer Höchstzahl der zu
den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hier- beteiligenden Ärzte getroffen werden. In den Verein-
nach getroffener Regelungen keine Leistungen der barungen sind Regelungen zu treffen, daß ein Modell-
Krankenversicherung sind, durchführen oder nach vorhaben zustande kommt, wenn mindestens 50 vom
§ 64 vereinbaren. Hundert der Vertragsärzte, die die Voraussetzungen
(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von für eine Teilnahme an dem Modellvorhaben erfüllen,
Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vor- die Durchführung des Modellvorhabens befürworten.
schriften des Vierten Kapitels dieses Buches und des § 89 Abs. 1 gilt nicht.
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach (3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abge- Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistungen
wichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabi- geltenden Gesamtvergütungen oder Budgets nach
lität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird den §§ 84 und 85 oder außerhalb der Krankenhaus-
insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch budgets vergütet, sind die Gesamtvergütungen oder
ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen
durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der enthalten sind, entsprechend der Zahl der am Modell-
in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen vorhaben teilnehmenden Versicherten im Verhältnis
ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 kön- zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die
nen, soweit sie die Mehraufwendungen überschrei- Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem
ten, auch an die an einem Modellvorhaben teilneh- geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine
menden Versicherten weitergeleitet werden. Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die
(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 Verringerung der Gesamtvergütungen oder Budgets
können nur solche Leistungen sein, über deren Eig- nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Kran-
nung als Leistung der Krankenversicherung die Bun- kenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner
desausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schieds-
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende amt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1
Entscheidung getroffen haben. Fragen der biomedi- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Ver-
zinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwick- einbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-
lung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizin- finanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung
produkten können nicht Gegenstand von Modell- beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvor-
vorhaben sein. haben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12
der Bundespflegesatzverordnung vergüteten Leistun-
(5) Ziele, Dauer und Ausgestaltung von Modell- gen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind
vorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Kran-
von Versicherten sind in der Satzung festzulegen. Die kenhauses einheitlich zu berechnen.
Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht
Jahre zu befristen. (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unko-
(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2
ordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertrags-
können auch von den Kassenärztlichen Vereinigun-
ärzten durch die Versicherten durchführen. Sie kön-
gen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung
nen vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Ver-
mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden ver-
sicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungs-
einbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts
quartal noch mit Überweisung noch zur Einholung
gelten entsprechend.
einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von
§64 diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm
in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der
Vereinbarungen mit Leistungserbringern Kostenerstattung abgerechnet werden.
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können,
soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der ver- §65
tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, nur mit den
Auswertung der Modellvorhaben
Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung Vereinbarungen über die Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine
Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
oder Abs. 2 schließen. Im übrigen können die Kran- Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1525
Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Vertragsärzten entgegenwirken und den Informa-
Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaft- tionsaustausch zwischen vor- und nachbehandeln-
lichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängi- den Ärzten gewährleisten."
gen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die
Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen." 27. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
22. Die§§ 67 und 68 werden aufgehoben.
,,(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
23. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt: § 106 haben die Vertragspartner nach Absatz 1
einheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen
,,(7) Über die Erbringung der ärztlichen Leistungen für das Volumen der je Arzt verordneten Leistun-
nach § 135 Abs. 1 Satz 4, die von einer Krankenkasse gen, insbesondere von Arznei-, Verband- und Heil-
nach § 56 Abs. 1 oder 2 als Satzungsleistung vorge- mitteln getrennt zu vereinbaren; § 71 Abs. 1 gilt
sehen sind, schließen die Partner der Gesamtverträge entsprechend. Vereinbarungen nach Satz 1 lösen
Vereinbarungen." das Budget nach Absatz 1 ab. Die Richtgrößen
können für Arznei- und Verbandmittel und für Heil-
24. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt: mittel auch gemeinsam festgesetzt werden."
,,§73a b) Absatz 4 wird gestrichen.
Strukturverträge c) In Absatz 5 werden die Wörter „Vereinbarungen für
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit das Folgejahr" durch das Wort „Folgevereinbarun-
den Landesverbänden der Krankenkassen und den gen" ersetzt.
Verbänden der Ersatzkassen in den Verträgen nach
§ 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen verein- 28. § 85 wird wie folgt geändert:
baren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und
,,(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im
fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen)
Gesamtvertrag mit Wirkung für die beteiligten
Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität
Krankenkassen vereinbart. Die Gesamtvergütung
und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versor-
wird auf der Grundlage des Bewertungsmaßsta-
gung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten
bes nach vereinbarten Punktwerten festgesetzt. In
Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte
der Vereinbarung nach Satz 2 werden Werte für
Teilbereiche dieser Leistungen übertragen;§ 71 Abs. 1
das arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumen
gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen
je Vertragsarzt bestimmt. Das Regelleistungsvolu-
ein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwen-
men wird bestimmt nach den Kriterien Fallwert,
dungen für die von beteiligten Vertragsärzten er-
Fallzahl, bedarfsgerechte Versorgung, Zahl und
brachten Leistungen; in die Budgetverantwortung
Altersstruktur der Versicherten sowie Kriterien zur
können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Ver-
Begrenzung der Menge der erbrachten Leistungen
band- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche
auf das medizinisch Notwendige. Die Arztgruppen
einbezogen werden. Für die Vergütung der vertrags-
werden bestimmt unter Berücksichtigung der
ärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von
Gebiete und Teilgebiete des Weiterbildungs-
den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen
rechts; dies gilt entsprechend für die nach § 135
abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Ver-
Abs. 2 zu vereinbarenden Qualifikationsnachweise
tragsärzten ist freiwillig.
sowie für Bereiche (Zusatzbezeichnungen) des
(2) Die Vertragspartner der Verträge nach § 82 Weiterbildungsrechts, sofern der umfaßte Lei-
Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen zum Inhalt stungsbereich einen Praxisschwerpunkt in der
und zur Durchführung der Vereinbarungen nach vertragsärztlichen Versorgung darstellt. Übersteigt
Absatz 1 treffen, die von den Vertragspartnern nach das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das
Absatz 1 unter Berücksichtigung regionaler Bedürf- Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, wird
nisse ausgestaltet werden können. Sie schaffen in der vereinbarte Punktwert bei der Vergütung die-
den Bestimmungen der Bundesmantelverträge die ser Mehrleistungen abgestaffelt; für einen beson-
Voraussetzungen zur Durchführung der Verträge nach deren medizinischen Versorgungsbedarf kann
Absatz 1." hiervon abgewichen werden. Die Vereinbarung
nach Satz 2 bestimmt die Stufen und die Höhe der
25. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Abstaffelung. Für Zusammenschlüsse von Ärzten
zur gemeinsamen Berufsausübung sind die Werte
„Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche
für das Regelleistungsvolumen zusammenzufas-
Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Not-
sen; die Bildung ärztlicher Zusammenschlüsse ist
dienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im
zu unterstützen. Abweichend von Satz 2 kann die
Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht
Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer
· nichts anderes bestimmt."
Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder
nach einem System berechnet werden, das sich
26. In § 76 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge- aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-
fügt: nungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschied-
,,(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 licher Vergütungen für die Versorgung verschiede-
haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die ner Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig.
einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Die Vertragsparteien sollen auch eine angemes-
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
sene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im schädels, bei der systematischen Behandlung von
Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Parodontopathien und kieferorthopädischer Behand-
Tätigkeit vereinbaren. Die Vergütungen der Unter- lung von einem Zahnarzt erbracht werden, sind
suchungen nach den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung."
werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahn-
ersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines 32. § 89 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.
Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Die Sätze 3
bis 8 und 11 gelten nicht für Vertragszahnärzte."
33. § 92 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz eingefügt: „Hilfsmitteln" das Wort „und" durch ein Komma
,,(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 kön- ersetzt und nach dem Wort „Krankenhausbehand-
nen vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen lung" die Wörter „und häuslicher Krankenpflege"
getrennte Vergütungsanteile für die an der ver- eingefügt.
tragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgrup- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
pen zugrunde gelegt werden; sie können auch die
Grundlagen für die Bemessung der Vergütungs- ,,(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
anteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht." zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der
d) In Absatz 4a wird Satz 2 aufgehoben. wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
e) Die Absätze 4b bis 4f werden aufgehoben. lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
schen Unternehmer und der Apotheker sowie den
29. § 87 wird wie folgt geändert: maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesell-
schaften der besonderen Therapierichtungen auf
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze ange- Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
fügt: geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
„Die Bewertung der von einem Vertragsarzt in dung einzubeziehen."
einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistun- c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
gen kann so festgelegt werden, daß sie mit zuneh-
mender Menge sinkt (Abstaffelung). Für die Menge ,,(5) Vor der Entscheidung des Bundesausschus-
von Leistungen oder von Gruppen von Leistun- ses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8
gen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten ist den in § 111 a Satz 1 genannten Organisationen
Zeitraum abrechenbar sind, können Obergrenzen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellung-
vorgesehen werden; diese können für die Arzt- nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
gruppen unterschiedlich festgesetzt werden." Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist
zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter wel-
b) In Absatz 2b werden die Sätze 3 bis 5 aufgehqben. chen Voraussetzungen und nach welchen Ver-
fahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über
30. Nach§ 87 wird folgender§ 87a eingefügt: die Behinderungen von Versicherten zu unterrich-
,,§87a ten haben."
Zahlungsanspruch bei Zahnersatz d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
Abrechnungsgrundlage für die Versorgung mit ,,(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
Zahnersatz nach § 30 ist die Gebührenordnung für ist insbesondere zu regeln
Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn- 1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
arztes gegenüber dem Versicherten ist bei vertrags-
zahnärztlichen Versorgungsformen bis zum 31. De- 2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
zember 1999 auf das 1, ?fache des Gebührensatzes 3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverord-
der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Im Bei- nungen und
trittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin ist 4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
der Zahlungsanspruch nach Satz 2 für die dort verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-
genannte Dauer auf das 1,86fache des um den im gen Heilmittelerbringer.
Beitrittsgebiet für die Vergütungshöhe nach der Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
Gebührenordnung für Zahnärzte jeweils geltenden über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln
Vergütungsabschlag verminderten Gebührensatzes nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1
begrenzt. Die zeitliche Befristung des Zahlungs- Satz 1 genannten Organisationen der Leistungser-
anspruchs nach Satz 2 gilt nicht in den Fällen des bringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
§ 61 Abs. 1 Nr. 2." die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen."
31 . § 88 wird wie folgt gefaßt: e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
,,§88
,,(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
Vergütungen außerhalb von Zahnersatz sind insbesondere zu regeln
Zahntechnische Leistungen, die bei Behandlungen 1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege
von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts- und deren ärztliche Zielsetzung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1527
2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des 3. zur Gewährleistung des Zugangs einer aus-
verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili- reichenden Mindestzahl von Ärzten in den
gen Leistungserbringer und dem Krankenhaus. einzelnen Arztgruppen zur vertragsärztlichen
Versorgung oder
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher 4. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Ver-
Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in sorgung.
§ 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbrin-
Bei Anpassungen oder Neufestlegungen ist die
gern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Zahl der Ärzte zum Stand vom 31. Dezember des
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen." Vorjahres zugrunde zu legen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 erhält der Arzt
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärzt-
lichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Be-
34. In§ 95 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulas- schränkung und die Leistungsbegrenzung nach
sungsverordnungen" die Wörter „und die Richtlinien Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der
der Bundesausschüsse" eingefügt. Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3,
spätestens jedoch nach zehnjähriger gemein-
samer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die
35. § 101 wird wie folgt geändert:
Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge- des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle
ändert: der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei
der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche
· aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma Praxisausübung des in Absatz 1 Nr. 4 genannten
ersetzt und die folgenden Nummern angefügt: Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemein-
„4. Ausnahmeregelungen für die Zulassung samer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichti-
eines Arztes in einem Planungsbereich, gen. Für die Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 Satz 1
für den Zulassungsbeschränkungen an- gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."
geordnet sind, sofern der Arzt die ver-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit 36. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
einem dort bereits tätigen Vertragsarzt
desselben Fachgebiets ausüben will und ,,(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungs-
sich die Partner der Gemeinschaftspraxis beschränkungen angeordnet sind, haben Kranken-
gegenüber dem Zulassungsausschuß zu hausträger das Angebot zum Abschluß von Beleg-
einer Leistungsbegrenzung verpflichten, arztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarzt-
die den bisherigen Praxisumfang nicht vertrag mit einem im Planungsbereich niedergelasse-
wesentlich überschreitet, dies gilt für die nen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Kranken-
Anstellung eines Arztes in einer Einrich- hausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht
tung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 entspre- niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarzt-
chend; bei der Ermittlung des Versor- vertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der
gungsgrades ist der Arzt nicht mitzurech- belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die
nen, Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungs-
beschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach
5. Regelungen für die Anstellung eines ganz- Ablauf von zehn Jahren."
tags beschäftigten Arztes oder zweier
halbtags beschäftigter Ärzte bei einem
Vertragsarzt desselben Fachgebiets, so- 37. § 104 wird wie folgt geändert:
fern sich der Vertragsarzt gegenüber dem In § 104 Abs. 2 werden die Wörter „über die Anpas-
Zulassungsausschuß zu einer Leistungs- sung der Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-
begrenzung verpflichtet, die den bisheri- gungsgrad sowie" gestrichen.
gen Praxisumfang nicht wesentlich über-
schreitet; bei der Ermittlung des Versor-
gungsgrades sind die angestellten Ärzte 38. In § 106 Abs. 3 Satz 5 werden die Angaben „den
nicht mitzurechnen." §§ 29, 30 und 64" durch die Angabe,,§ 64" ersetzt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
39. Nach § 108 wird folgender§ 108a eingefügt:
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,§ 108a
,,(2) Die Bundesausschüsse haben die auf der
Grundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 ermittelten Krankenhausgesellschaften
Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhält- Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zu-
niszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist sammenschluß von Trägern zugelassener Kranken-
1. wegen der Änderung der fachlichen Ordnung häuser im Land. In der Deutschen Krankenhausge-
der Arztgruppen, sellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften
zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Lan-
2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bun- desverbände der Krankenhausträger können den
desweit die Zahl 1 000 übersteigt, Krankenhausgesellschaften angehören."
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
40. Nach § 111 wird folgender§ 111 a eingefügt: 43. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 18a" durch die
Angabe,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.
,,§ 111a
Rahmenempfehlungen über
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 44. § 122 wird aufgehoben.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich und die für· die Wahrnehmung der 45. § 125 wird wie folgt gefaßt:
Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- ,,§ 125
und Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen sollen unter Rahmenempfehlungen und Verträge
Berücksichtigung qer Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 8 gemeinsam Rahmenempfehlungen für (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
ambulante und stationäre medizinische Vorsorgelei- meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-
stungen sowie ambulante und stationäre medizini- mung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeb-
sche Rehabilitationsleistungen abgeben; für Vorsor- lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen
ge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92
oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-
Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen gen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfeh- abgeben; es kann auch mit den für den jeweiligen Lei-
lungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rah- stungsbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen
menempfehlungen auch von der Kirche oder der Reli- eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfeh-
gionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband lung abgegeben werden. Vor Abschluß der Rahmen-
abgeschlossen werden, dem die Einrichtung ange- empfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesverei-
hört. In den Empfehlungen sind insbesondere zu nigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
regeln: Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der
Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In
1. die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu
medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaß- regeln: ·
nahmen,
1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Um-
2. ein Katalog von Indikationen, fang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regel-
3. die individuellen Voraussetzungen für medizini- fall sowie deren Regelbehandlungszeit,
sche Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qua-
unter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Be-
lität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und
handlungsmöglichkeiten,
der Behandlungsergebnisse umfassen,
4. aus medizinischen Gründen notwendige Abwei-
chungen von der gesetzlichen Regeldauer von 3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heil-
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, mittelerbringers mit dem verordnenden Vertrags-
arzt,
5. Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vor-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ver- 4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-
tragsärzten und Krankenhäusern, erbringung und deren Prüfung und
6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be- 5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
handlung, der Versorgungsabläufe und der Be-
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-
handlungsergebnisse,
mitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung
7. Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlich- schließen die Landesverbände der Krankenkassen
keit der Leistungserbringung, sowie die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebe-
ne mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit
8. Maßnahmen zur Förderung eines -gleichmäßigen
Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungser-
Leistungsgeschehens.
bringer. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise."
Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der
Regelung nach Satz 2 Nr. 5 auch der Deutschen Kran- 46. § 128 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
kenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ,,Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnis-
zu geben; die Stellungnahmen sind in den Entschei- ses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen
dungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegen-
einzubeziehen." heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
41. In§ 115a Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe,,§ 18a" durch
die Angabe ,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.
47. § 132 wird wie folgt geändert:
42. In§ 115b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1. In der Überschrift werden die Wörter „häuslicher
Krankenpflege und" gestrichen.
,,In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzun-
gen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlinien nach § 135 2. In Absatz 1 werden die Wörter „von häuslicher
Abs. 3 zu berücksichtigen." Krankenpflege und" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1529
48. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt: Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfeh-
lungen abgegeben haben über
,,§ 132a
1. die Anerkennung des diagnostischen und the-
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
rapeutischen Nutzens der neuen Methode so-
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge- wie deren medizinische Notwendigkeit und
meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh- Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu
mung der Interessen von Pflegediensten maßgeb- bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte
lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweili-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun- gen Therapierichtung,
gen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher
Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die
Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffent- apparativen Anforderungen sowie Anforderun-
lichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützi- gen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um
gen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen- eine sachgerechte Anwendung der neuen
empfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern Methode zu sichern, und
der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die
der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrts-
ärztliche Behandlung.
verband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kas- Die Bundesausschüsse überprüfen die zu Lasten
senärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellung- und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin,
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Ent- ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen.
scheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfeh- Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien
lungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht
sind insbesondere zu regeln: mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärzt-
liche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen
1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließ-
erbracht werden. Die Bundesausschüsse können
lich deren Abgrenzung,
auch Leistungen benennen, die den Kriterien
2. Eignung der Leistungserbringer, nach Satz 1 Nr. 1 nicht in vollem Umfang ent-
sprechen."
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Lei- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
stungserbringers mit dem verordnenden Vertrags- ,,(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
arzt und dem Krankenhaus, welche wegen der Anforderungen an ihre Aus-
5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungser- führung oder wegen der Neuheit des Verfahrens
bringung einschließlich deren Prüfung und besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fach-
kundenachweis) sowie einer besonderen Praxis-
6. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen. ausstattung oder weiterer Anforderungen an die
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häus- Strukturqualität bedürfen, können die Partner der
licher Krankenpflege sowie über die Preise und deren Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende
Abrechnung schließen die Krankenkassen Verträge Voraussetzungen für die Ausführung und Abrech-
mit den Leistungserbringern. Die Krankenkassen nung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die
haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirt- notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche
schaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen,
Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, ins- in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen
besondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts- Berufsausübung, insbesondere solchen des Fach-
pflege, Rechnung zu tragen. Abweichend von Satz 1 arztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsicht-
kann die Krankenkasse zur Gewährung von häus- lich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1
licher Krankenpflege geeignete Personen anstellen." gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind
diese notwendige und ausreichende Vorausset-
zung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen
49. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. erstmalig von einer Qualifikation abhängig ge-
macht, so können die Vertragspartner für Ärzte,
50. § 135 wird wie folgt geändert: welche entsprechende Qualifikationen nicht wäh-
rend einer Weiterbildung erworben haben, über-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gangsweise Qualifikationen einführen, welche
dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharzt-
,,(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungs-
rechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
methoden dürfen in der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die bestimmen durch Richtlinien Verfahren und Maß-
Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nahmen zur Qualitätssicherung in der ambulanten
auf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereini- vertragsärztlichen Versorgung."
gung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in c) Absatz 5 wird aufgehoben.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
51. Nach § 137 werden die folgenden §§ 137a und 137b b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
,,§ 137a ster" durch die Wörter „Das Bundesmini-
sterium" ersetzt.
Qualitätssicherung
ärztlicher Leistungen im Krankenhaus bb) In Nummer 4 werden das Komma gestrichen
und folgende Wörter angefügt:
(1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche ,,einschließlich von Veränderungen des vor-
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum Abbau
der Krankenhausträger gemeinsam legen in Empfeh- von Überschüssen oder Fehlbeträgen,".
lungen die ärztlichen Leistungen fest, für die beson- cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verzinsung
dere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der bei Verzug" durch die Wörter „Erhebung von
Behandlung und ihres Ergebnisses unter Berücksich- Säumniszuschlägen" ersetzt.
tigung der ärztlichen Qualifikation vorzusehen sind.
c) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
(2) Für die Leistungen, deren Qualität nach Absatz 1 gefügt:
gesichert werden soll, beschließt die Bundesärzte-
kammer Anforderungen für entsprechende Qualitäts- ,,(8) Für Ausgleichszahlungen, die bis zum Ablauf
sicherungsmaßnahmen, soweit 'sie die ärztliche Be- des Fälligkeitstages nicht geleistet werden, ist
rufsausübung betreffen. Bei der Entwicklung der für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Anforderungen ist den Spitzenverbänden der Kran- Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des
kenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell- rückständigen Betrags zu zahlen."
schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen.
54. In§ 275 Abs. 3a werden die Wörter „oder zu den Pfle-
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gestufen nach §§ 4 und 9 der Pflege-Personalrege-
gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesell- lung" gestrichen.
schaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ-
ger gemeinsam geben eine Rahmenempfehlung nach 55. § 303 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 112 Abs. 5 über die Umsetzung der Anforderungen
ab. Die Vereinbarung enthält auch Empfehlungen a) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 1995"
über die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen gestrichen.
durch die nach § 137 Satz 4 beteiligten Ärztekammern b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sowie über die Finanzierung der Qualitätssicherungs-
maßnahmen. „Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1
gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der
§ 137b überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels
Arbeitsgemeinschaft zur gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3."
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
56. § 305 wird wie folgt geändert:
Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell- a) .Der bisherige Text wird Absatz 1.
schaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen
b) Folgender Absatz wird angefügt:
treffen insbesondere zur Sich~rung der Einheitlichkeit
der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforde- ,,(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
rungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung nehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrich-
durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft." tungen unterrichten die Versicherten schriftlich
über die zu Lasten der Krankenkassen abgerech-
52. In§ 175 Abs. 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: neten Leistungen und die von deh Krankenkassen
zu zahlenden Entgelte innerhalb von vier Wochen
„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz oder nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in
verändert sie Leistungen, über deren Art und Umfang Anspruch genommen worden sind. Satz 1 gilt
sie entscheiden kann, ist die Kündigung der Mitglied- auch für Vertragszahnärzte. Das Nähere regeln die
schaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer Vertragspartner nach § 82 in den Bundesmantel-
Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag verträgen. Die Krankenhäuser unterrichten die
des lnkrafttretens der Beitragserhöhung oder der Lei- Versicherten schriftlich innerhalb von vier Wochen
stungsveränderung folgenden Kalendermonats mög- nach Abschluß der Krankenhausbehandlung über
lich." die von den Krankenkassen zu zahlenden Ent-
gelte; das Nähere regeln die Spitzenverbände der
53. § 266 wird wie folgt geändert: Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Ver-
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „stationäre trag."
Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluß an
eine Krankenhausbehandlung durchgeführt wer-
57. § 310 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den (Anschlußheilbehandlung)," durch die Wör-
ter „eine stationäre Anschlußrehabilitation (§ 40 a) In Satz 1 wird die Zahl „9" durch die Zahl „14"
Abs. 6 Satz 1)" ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1531
b) Felgender Satz wird angefügt: „Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der
„Für die in Satz 1 genannten Zuzahlungsbeträge Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für
gilt§ 62a entsprechend." Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos
Artikel 2 von Karies."
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7
In§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Änderung der
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
ist, wird die Angabe „50 vom Hundert" durch die Angabe
1994 (BGBI. 1 S. 55), geändert durch Artikel 1 der Verord-
,,45 vom Hundert" ersetzt.
nung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt
geändert:
Artikel3
1. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte a) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
..
b) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort „Verzugszinsen"
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1518), wird wie folgt geändert: 2. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Verzugszinsen"
durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.
1. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 8
2. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 42
Änderung des
Abs .. 1" die Wörter „sowie nach § 56 Abs. 4 Satz 1
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
Artikel 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Änderung des Gesetzes über die 1. November 1996 (BGBI. 1S. 1631 ), wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung der Landwirte
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Dem § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 ,,§ 28 bleibt unberührt."
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird 2. § 10 wird aufgehoben.
folgender Satz angefügt:
3. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 7 der Punkt nach dem
„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der
Wort „Krankenhäuser" durch ein Komma ersetzt und
Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für
folgende Nummer angefügt:
Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein- ,,8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Kran-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos kenversicherung gegenüber unangemessen ho-
von Karies." hen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen."
4. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel5
a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 durch die fol-
Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 genden Sätze ersetzt:
In Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ,,Für die Vergütung von allgemeinen Krankenhaus-
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) wird die Angabe leistungen sind schrittweise Fallpauschalen und
,, 1999" durch die Angabe „2001" ersetzt. Sonderentgelte mit Vorgabe bundeseinheitlicher
Bewertungsrelationen einzuführen, die der Abrech-
nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
Artikel 6 1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die Ent-
gelte werden bis zum 31. Dezember 1997 in der
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt.
Dem § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Erstmals für den Pflegesatzzeitraum 1998 verein-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer baren die Spitzenverbände der Krankenkassen und
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt der Verband der privaten Krankenversicherung
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell-
(BGBI. 1 S. 2110) geändert worden ist, wird folgender Satz schaft die Entgeltkataloge und deren Weiterent-
angefügt: w_icklung; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
gesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe, aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkas-
daß das Beschlußgremium um einen Vertreter sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in
des Verbandes der privaten Krankenversicherung gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der
von mindestens sieben Stimmen bedürfen. Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten
Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellung- Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf
nahme zu geben, soweit medizinische Fragen der die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet
Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsab- Wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den
grenzungen betroffen sind. Kommt eine Einigung beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der unparteiischen Mitglieder werden durch den Präsiden-
Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a ten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine
Abs. 6. Die Entgeltkataloge sind für die Träger von Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten
Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die Mit- zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen wer-
glied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; ist den. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Spitzenverbände
der Träger nicht Mitglied einer Landeskrankenhaus- der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-
gesellschaft, sind die Entgeltkataloge der Pflege- sellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die
satzvereinbarung zugrunde zu legen. Die in der Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimm- Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
ten Fallpauschalen und Sonderentgelte gelten ab für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle
dem 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart. Erst- sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe
mals vereinbarte Fallpauschalen und Sonderent- und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung
gelte sind ab Beginn eines folgenden Kalenderjah- der Kosten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8
res aus dem Budget des Krankenhauses auszuglie- bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt
dern. Die Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt
pauschalierter Sonderentgelte durch die Landes- durch Rechtsverordnung. Die Rechtsaufsicht über die
verbände der Krankenkassen und den Verband der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesund-
privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der heit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist
Landeskrankenhausgesellschaft ist möglich, die der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können dar- findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende
über hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur Wirkung."
Entwicklung neuer pauschalierter Entgelte verein-
baren." 7. In § 18b Abs. 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Schieds-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.
aa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
8. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung
,,hinausgehen" durch einen Punkt ersetzt.
,,(1 )" wird gestrichen.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz einge- 9. In § 29 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
fügt:
,,(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu Artikel9
berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhal-
tungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anla-
Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgeset-
gen und Einbauten oder wenn Außenanlagen voll-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), das zuletzt
ständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
Satz 2 genannten Kosten werden in den Jahren
(BGBI. 1 S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
1997 bis 1999 pauschal in Höhe eines Betrages von
faßt:
1, 1 vom Hundert der für die allgemeinen Kranken-
hausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhauses
Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bun- oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogrammen
desland, wenn das Land diese Kosten für die in den nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 1997 durch einen
Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Mark und
im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalför- in den Jahren 1998 bis 2014 in Höhe von elf Deutsche
derung trägt." Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen
Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden
5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds- Belegungstage."
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.
Artikel 10
6. Dem § 18a wird folgender Absatz angefügt:
Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur
,,(6) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine
Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach die- Das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausaus-
sem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung gaben 1996 vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist mit fol-
zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht genden Maßgaben anzuwenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1533
1. Anstelle von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist folgende Fas- b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze
sung anzuwenden: ersetzt:
„Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die ,,Bei der Vereinbarung des Budgets für das ein-
Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, zelne Krankenhaus darf die Veränderungsrate
erhöht um 1,106 vom Hundert im Beitrittsgebiet und nach Absatz 1 nur überschritten werden, soweit
0,855 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet; die
1. Veränderungen der medizinischen Leistungs-
Beträge nach Absatz 2 sind zusätzlich einzurechnen."
struktur oder der Fallzahlen,
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Lei-
,,Mehrerlöse auf Grund von Transplantationen, die ge- stungen auf Grund der Krankenhausplanung
genüber dem Vorjahr zusätzlich erbracht wurden, wer- oder des Investitionsprogramms des Landes
den zu 50 vom Hundert, Mehrerlöse auf Grund der oder
Behandlung von Blutern werden nicht ausgeglichen;
andere Erlöse einschließlich der Ausgleiche nach § 12 3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
Abs. 4 und§ 11 Abs. 8 sind vollständig auszugleichen, tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
soweit sie den Gesamtbetrag nach § 1 abzüglich der rungsgesetzes
darin enthaltenen Entgelte für Transplantationen und dies erforderlich machen. Satz 1 Nr. 2 gilt ent-
die Behandlung von Blutern überschreiten." sprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach
3. § 3 Abs. 3 ist über den 31. Dezember 1996 hinaus an- Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapa-
zuwenden. zitäten für medizinische Leistungen beschlossen
oder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit
Versorgungsvertrag· nach § 109 in Verbindung mit
Artikel 11 § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Ändetung der Bundespflegesatzverordnung wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizini-
sche Leistungen den Festlegungen des Versor-
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September gungsvertrages entsprechen. übersteigt die von
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 1 der den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare
Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 619), wird wie Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem
folgt geändert: Bundes-Angestelltentarifvertrag die nach ~bsatz 1
vereinbarte Veränderungsrate, wird das Budget
1. In § 4 werden in Nummer 3 das Komma durch einen um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden
Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen. Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt
§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: 3. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch) ist die von den
,',4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter
des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab-
Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem
grenzungsverordnung; die Instandhaltungs-
Verband der privaten Krankenversicherung ge-
meinsam und der Deutschen Krankenhausgesell- kosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsver-
schaft geschätzte Veränderungsrate der beitrags- ordnung sind für die Jahre 1997 bis 1999
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran- pauschal in Höhe von 1, 1 vom Hundert des
kenkassen je Mitglied(§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Fünf- Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausglei-
ten Buches Sozialgesetzbuch); § 213 Abs. 2 des che, Berichtigungen und Zuschläge und nach
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug für
chend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgre- Fehlbelegungen vereinbart würde; bei Fall-
mium um einen Vertreter des Verbandes der priva- pauschalen und Sonderentgelten wird in die-
ten Krankenversicherung erweitert wird und die sem Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von
Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben 1, 1 vom Hundert erhoben,".
Stimmen bedürfen. Die Veränderungsrate ist für b) In Absatz 2 wird Satz 2 Nr. 2 gestrichen.
das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
getrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist
4. § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im a) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
übrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich ,,werden Mehrerlöse zu 75 vom Hundert und Min-
einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung für das dererlöse zu 50 vom Hundert ausgeglichen."
folgende Kalenderjahr bis zum 30. September
nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die ,,Für Mehrerlöse bei Entgelten mit einem Sach-
voraussichtliche Veränderungsrate fest. mittelanteil von über 50 vom Hundert können die
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpau- Vertragsparteien nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen oder
schalen und Sonderentgelte auf Landesebene mehrere niedrigere Vomhundertsätze vereinbaren,
nach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach mindestens jedoch 50 vom Hundert; kommt eine
Absatz 1 nicht überschritten werden." Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande,
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des gen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag der Zivilrechtsweg gegeben."
einer Vertragspartei den Vomhundertsatz fest."
c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach § 11 9. § 28 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 3" gestrichen.
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,(BGBI.
S. 2266)" die Wörter „und nach § 3 des Gesetzes
5. § 12 wird wie folgt geändert: zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996"
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wör- b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
ter „Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses
,,(8) Bezugsgröße für die Einhaltung der Verände-
zu 75 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter „Min-
rungsrate nach § 6 Abs. 1 und 3 ist für das Jahr
dererlöse zu 50 vom Hundert, M~hrerlöse bis zur
1997 der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Höhe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
Mehrerlöse über 5 vom Hundert zu 90 vom Hun-
vereinbarte Gesamtbetrag. Von diesem sind abzu-
dert".
ziehen die Anteile für das ambulante Operieren,
c) In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „mit 75 vom 90 vom Hundert der Anteile für vor- und nach-
Hundert" ersetzt durch die Wörter „bei Minder- stationäre Behandlung und 67 vom Hundert des
erlösen mit 50 vom Hundert, Mehrerlösen bis zur Erhöhungsbetrags, der auf Grund des § 1 Abs. 1
Höhe von 5 vom Hundert mit 85 vom Hundert Satz 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Kran-
und Mehrerlösen über 5 vom Hundert mit 90 vom kenhausausgaben 1996 in den Gesamtbetrag ein-
Hundert". gerechnet wurde, sowie außerordentliche Beträge,
d) Absatz 6 wird aufgehoben. deren Finanzierungsgrund im Jahr 1997 ganz oder
teilweise nicht mehr vorliegt. Hinzuzurechnen sind
e) In Absatz 7 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: die Veränderungen der Abzugsbeträge für wahl-
,,Die Vertragsparteien sind an das Budget ge- ärztliche Leistungen und gesondert berechenbare
bunden." Unterkunft nach§ 7 Abs. 2, soweit die veränderten
Vorgaben noch nicht umgesetzt worden sind. Aus-
6. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: gleichs- und Berichtigungsbeträge, die in dem
Gesamtbetrag berücksichtigt sind, sind heraus-
,,(10) In den Jahren 1997 bis 1999 wird zur Finanzie- zurechnen. Der Betrag nach Abschnitt K 5 Nr. 9
rung der pauschalierten Instandhaltungskosten nach der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darf für
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ein Zuschlag zu den Fallpau- das Jahr 1997 nicht höher sein, als die nach den ·
schalen und Sonderentgelten in Höhe von 1, 1 vom Sätzen 2 bis 4 berichtigte und um den Vomhun-
Hundert der Entgelthöhe berechnet." dertsatz nach Absatz 13 Satz 1 erhöhte Bezugs-
größe; dies gilt nicht für die Ausnahmetatbestände
7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert: nach § 6 Abs. 3 Satz 1, auch soweit diese bei
a) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon Fallpauschalen- und Sonderentgeltleistungen zu
ersetzt und die folgenden Halbsätze angefügt: Kostenerhöhungen führen."
„die Spitzenverbände der Krankenkassen und die c) In Absatz 10 Satz 4 werden die Wörter „Mehr- oder
Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren Mindererlöse zu 75 vom Hundert" ersetzt durch
den einheitlichen Aufbau der zu übermittelnden die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert,
Datensätze; für die Verbindlichkeit der Verein- Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 vom Hundert zu
barung gilt § 17 Abs. 2a Satz 5 des Krankenhaus- 85 vom Hundert und Mehrerlöse über 5 vom Hun-
finanzierungsgesetzes entsprechend." dert zu 90 vom Hundert".
b) In Satz 8 wird die Angabe „31. Mai" ersetzt durch d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz angefügt:
die Angabe „31 . August".
,,(13) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 b~trägt
die Veränderungsrate für das Jahr 1997 für das
8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Beitrittsgebiet 2,3 vom Hundert und für das übrige
a) Satz 3 erster Halbsatz wird durch folgenden Bundesgebiet 1,3 vom Hundert. Abweichend von
Halbsatz ersetzt: § 6 Abs. 3 sind für das Jahr 1997 für die Finanzie-
rung der pauschalierten Instandhaltung 1, 1 vom
„Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem
Hundert zusätzlich zu berücksichtigen."
unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen;".
10. In Anlage 3 wird Abschnitt K 5 wie folgt geändert:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
a) Folgende neue Nummer 13 wird eingefügt:
„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Verband der privaten Krankenversicherung kön- „ 13. lnstandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1
nen Empfehlungen zur eemessung der Entgelte Nr. 4".
für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Ver-
b) Die Nummer 16 „Wagniszuschlag nach§ 12 Abs. 6
langt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes
Satz 5" wird gestrichen.
Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der
Verband der privaten Krankenversicherung die c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die
Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlan- Nummern 14 bis 16.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1535
Artikel 12 Artikel 15
Änderung der Abgrenzungsverordnung Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2255), geändert durch Artikel 2 der Verordnung Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 103 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
1. § 16a wird gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.
,,§4
Instandhaltungskosten 3. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahn-
ärzte" die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt.
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhal-
tung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des
4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.
Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner
Substa~z nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen
nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht Artikel 16
wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zu- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
stand hinaus nicht deutlich verbessert wird.
Die auf den Artikeln 7, 11, 12, 14 und 15 beruhenden
(2) Die Instandhaltungskosten nach Absatz 1 werden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf
unter den Voraussetzungen des§ 17 Abs. 4b des Kran- Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
kenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert, Rechtsverordnung geändert werden.
wenn
1 . in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstech- Artikel 17
nische Anlagen und Einbauten oder
Übergangsvorschriften
2. Außenanlagen
vollständig oder überwiegend ersetzt werden ,Yer- §1
zeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des über- Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind
wiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rah- die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
men eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung die-
bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzu- ses Gesetzes zugrunde zu legen.
rechnen."
§2
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 haben die Mitglieder
Artikel 13 der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Bei-
trag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tra-
Aufhebung der Pflege-Personalregelung gen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach§ 61 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist.
Die Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember 1992
Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohn-
(BGBI. 1 S. 2266, 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1
sitz in einem Land haben, in dem nach§ 17 Abs. 4b Satz 4
der Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 620), wird des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatz-
aufgehoben. fähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das
Nähere regelt die Satzung.
Artikel 14 §3
Änderung der Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1 . Juli 1997
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungs-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25, beschränkung verpflichtet. Die· ganztags beschäftigten
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades
durch Artikel 102 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1 mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Arzte mit
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Vertragszahnärzte entsprechend.
1. § 16a wird gestrichen.
Artikel 18
2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen. Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
In Artikel 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung
3. In§ 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte" von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der
die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt. gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1518) wird die Angabe „8. Oktober 1996" durch
4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen. die Angabe „ 11. März 1997" ersetzt.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
Artikel 19 (4) Artikel 1 Nr. 6, 17 Buchstabe b, Nr. 18, 30 bis 32, 38
und 50 Buchstabe c tritt in Kraft, sobald alle Festzu-
Inkrafttreten schüsse nach § 30a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes im
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 10
Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Das Bundesmini-
in Kraft. sterium für Gesundheit gibt den Tag des lnkrafttretens im
(2) Mit Wirkung vom 15. November 1996 (Tag der ersten Bundesgesetzblatt bekannt.
Lesung) tritt Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b bis d in Kraft. (5) Am 1. Januar 1998 tritt Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 in Kraft.
Nr. 12, Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe c und die Artikel 11 bis 13 (6) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des auf
in Kraft. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1537
Vierte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. Juni 1997
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2, antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 9c des Seeaufgabengeset- dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep- auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, An-
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), ver- lagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut
ordnet das Bundesministerium für Verkehr: gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben
oder auf Aufgaben in Notfällen beziehen."
Artikel 1
3. Folgender neuer§ 3 wird eingefügt:
Änderung der Wachdienst-Verordnung
,,§3
Die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984
Vorkehrungen für den Wachdienst
(BGBI. 1 S. 1282) wird wie folgt geändert:
Der Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache
,,§ 1 unter Berücksichtigung der. gegebenen Umstände
und Bedingungen gewährleistet ist. Unter der allge-
Anwendung meinen Verantwortung des Kapitäns
(1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche 1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten Führung des Schiffes während ihrer Wache verant-
1. das Internationale übereinkommen von 1978 über wortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) und die mit Ent- persönlich anwesend zu sein;
schließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konfe- 2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben,
renz der Mitgliedstaaten der Internationalen See- während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung
schiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 ange- einer ununterbrochenen Funkwache auf den ent-
nommenen Änderungen der Anlage zu diesem sprechenden Frequenzen verantwortlich;
übereinkommen (BGBI. 1997 II S. 1118), im fol-
genden übereinkommen genannt, 3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der
Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage
2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um
außerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser Verord- die Maschinenräume aufzusuchen. Während der
nung Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere
mit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit
bezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des erreichbar sein;
Anhangs der Anlage zum Übereinkommen anzuwen- 4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur Ge-
den und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des währleistung der Schiffssicherheit aufrechterhal-
Wachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der ten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt
Anlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind. oder festgemacht hat; befördert das Schiff ge-
(2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst fährliche oder umweltschädliche Güter, muß die
nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens Aufstellung einer solchen Wache oder solcher
gelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im Wachen außerdem der Art, der Menge, der Ver-
Bundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe packung und der Stauung der gefährlichen oder
im Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als Vergnü- Umständen an Bord, auf der umliegenden Wasser-
gungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des Über- fläche oder an Land Rechnung tragen."
einkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig verwen-
deten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der nautische
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Wachoffizier muß" die Wörter „mit besonderer
,,§2 Sorgfalt" eingefügt und in Nummer 1 die Wörter
Verantwortung des ,,auf dem Revier und" gestrichen.
Unternehmers für den Wachdienst b) In Satz 2 werden die Wörter „Seestraßenordnung
Der für den Betrieb des Schiffes im Sinne der (BGBI. 1977 1S. 813)" durch die Wörter „Anlage zu
Regel 1/1.23 der Anlage zum übereinkommen Ver- § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
") Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der Kommis- See vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt
sion vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom
Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Ge-
meinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder 7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils
umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 196 S. 7). geltenden Fassung" ersetzt.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert: trifft, um eine betriebs- oder unfallbedingte Ver-
schmutzung der Meeresumwelt zu verhindern,
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf dem Revier
und" gestrichen. 8. als nautischer Wachoffizier entgegen Regel Teil A
Kapitel Vlll/2 Nr. 24 des Anhangs der Anlage zum
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Posi-
„Bei Gebrauch der Selbststeueranlage auf dem tion des Schiffes oder die Geschwindigkeit nicht
Revier muß sich ein Rudergänger in der Nähe des oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Naviga-
Ruders aufhalten." tionshilfe nicht verwendet,
9. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 49 Satz 3
6. Der bisherige § 5 wird § 6. des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen
die Position oder die Fortbewegung des Schiffes
7. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt: nicht unter Kontrolle hält oder
,,§ 7 10. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 69 Satz 2
oder 3 des Anhangs der Anlage zum Überein-
Durchführung von Erprobungen kommen Haupt- oder Hilfsmaschinen nicht über-
Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im wacht oder nicht dafür sorgt, daß die Maschinen-
Einzelfall Erprobungen zulassen, die während eines räume begangen und die Ruderanlage kontrolliert
begrenzten Zeitraums durchgeführt werden und die werden."
gegebenenfalls unter Einbeziehung automatischer
oder integrierter Systeme dazu dienen, Alternativ- 10. Der bisherige§ 8 wird gestrichen.
verfahren für die Durchführung bestimmter in dem
übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder 11. Der bisherige§ 9 wird§ 10.
die Erfüllung bestimmter in dem Übereinkommen vor-
geschriebener Anordnungen zu bewerten, die minde-
/
stens denselben Grad an Sicherheit und Verschmut- Artikel 2
zungsverhütung bieten wie im Übereinkommen vor-
gesehen." Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert: nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995
Die Angabe „den §§ 2 bis 5" wird durch die Wörter
(BGBI. 1 S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
,,dieser Verordnung" ersetzt.
ändert:
9. Der bisherige § 7 wird § 9 und in Absatz 1 wie folgt 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gefaßt:
a) In Unternummer 4 werden die Wörter „Verordnung
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993)" durch die Wörter
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem ,,Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. II S. 977)"
Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder ersetzt.
fahrlässig
b) In Unternummer 6 werden die Wörter „Bundesan-
1 . entgegen § 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die zeiger Nr. 98a vom 1. Juli 1991" durch die Wörter
Wachleute mit ihren besonderen Aufgaben ver- ,,Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995"
traut gemacht werden, ersetzt.
2. entgegen§ 3 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft, c) In Unternummer 7 werden nach dem Wort „beför-
3. entgegen § 4 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den Ausguck dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
oder das Ruder nicht oder nicht rechtzeitig Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.
besetzt, d) In Unternummer 8 werden nach dem Wort „beför-
4. entgegen § 5 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, daß dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
auf Handsteuerung übergegangen werden kann Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.
oder das Umschalten von Selbststeuerung auf
Handsteuerung oder umgekehrt nicht vornimmt 2. In Nummer 2.3 werden in Satz 1 die Wörter,,, das die
und nicht beaufsichtigt, inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland
5. entgegen § 6 die Ausführung der Ruder- oder anläuft oder aus diesen ausläuft," gestrichen und in
Maschinenkommandos oder der Ankermanöver Satz 3 die Wörter „diese Verpflichtungen in möglichst
nicht überwacht, vollem Umfange zu erfüllen." durch die Wörter „die in
Satz 1 genannten Informationen tJnd Angaben in mög-
6. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 10 des lichst vollem Umfang zu melden." ersetzt.
Anhangs der Anlage zum Übereinkommen für
einen sicheren technischen Wachdienst nicht
3. In Nummer 6.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und
sorgt,
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden jeweils die
7. als Kapitän oder nautischer oder technischer Wörter „Länge über alles von 300 m oder einer größten
Wachoffizier entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Breite von 35 m und mehr" durch die Wörter „Länge
Nr. 11 des Anhangs der Anlage zum Übereinkom- über alles von 330 m oder einer größten Breite von
men nicht alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen 45 m und mehr" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegebeo zu Bonn am 30. Juni 1997 1539
Artikel 3 2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein-
geschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
von einer fachkundigen Person zu beobachten ist;
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der 3. das Ruder muß von einem zuverlässigen und geüb-
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), ten Rudergänger bedient werden. Bei Gebrauch
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
einer Selbststeueranlage hat sich dieser Rudergän-
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 37 44), wird wie folgt ge-
ger in der Nähe des Ruders aufzuhalten; § 42 Abs. 5
ändert:
und 6 bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „die in Anlage III" zeuge oder Fahrzeuggruppen schiffahrtspolizeiliche
durch die Wörter „die in der vom Bundesministerium Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiff-
für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten fahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen von den
Liste (Stoffliste)" ersetzt.
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekanntge-
macht werden."
2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30 3. § 61 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote „ 13. entgegen § 30 eine Seeschiffahrtsstraße oder
Wasserfläche befährt,".
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte,
Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave
sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen 4. Qie Anlage III wird aufgehoben.
Wismar, Rostock mit Unterwarnow, Stralsund mit Gel-
lenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von
den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen Artikel 4
aufgrund der Art der beförderten Ladung besondere Änderung der Verordnung
Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, über die Sicherung der Seefahrt
nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
befahren werden: Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1417) wird wie folgt geändert:
1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden,
welche die in der vom Bundesministerium für Ver-
kehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Liste 1. § 5 wird wie folgt geändert:
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) aufgeführten Stoffe als Massen- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
gut befördern, Hilfe zu eilen und ihnen" die Wörter „oder dem
2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver- betreffenden Such- und Rettungsdienst" eingefügt.
bänden nach dem Löschen der in den Nummern 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 3 der Liste genannten Stoffe - ausgenommen
Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktions- aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
fähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr ge- ersetzt und die Wörter „und den betreffenden
pumpt werden können - sofern der Flammpunkt Such- und Rettungsdienst entsprechend zu
der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks unterrichten, wobei er die im Handbuch für
nicht gereinigt und entgast oder vollständig iner- Suche und Rettung (MERSAR) in seiner jeweils
tisiert sind, neuesten Fassung beschriebenen Empfehlun-
gen der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver- sation zu berücksichtigen hat." eingefügt.
bänden im Sinne der Nummer 2, deren letzte
Ladung einen Flammpunkt von 35 °C und darüber bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Not
hatte, die davor jedoch Ladung mit einem niedrige- befindlichen Personen" die Wörter ,, , dem be-
ren Flammpunkt befördert haben und deren Tanks treffenden Such- und Rettungsdienst" einge-
danach nicht gereinigt und entgast oder vollständig fügt.
inertisiert worden sind,
4. Reaktorschiffen. 2. Folgender neuer§ 8 wird eingefügt:
,,§8
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab-
satz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind: Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder (1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Inter-
mehr als 1 000 m herrschen; dies gilt nicht für Fahr- nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) ange-
zeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2 000 t, nommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die
soweit die Sicht von 500 m nicht unterschritten Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-
wird, sowie für das Befahren des Nord-Ostsee- schrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus
Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liege- zwingenden Gründen ein bestimmtes System der
platzes in einem Hafen, sowie für die unmittelbare Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derar-
Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ost- tige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch
see-Kanal; einzutragen.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
(2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit b) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma
Verantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO ersetzt und folgende neue Nummern 9 und 10
angenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art angefügt:
oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge- ,,9. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vor-
schrieben sind, einzuhalten und der zuständigen schrift nicht anwendet oder eine Eintragung
Behörde auf Anforderung alle entsprechend dem je- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
weiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Anga- rechtzeitig vornimmt oder
ben unverzüglich zu melden.
10. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in einhält oder eine Meldung nicht, nicht rich-
Absatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
und die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in macht."
den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
lichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für See- 5. Der bisherige§ 9 wird § 11 .
schiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt."
3. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt: Artikel5
,,§9 Neufassung der
Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers Wachdienst-Verordnung und der
im Interesse einer sicheren Schiffsführung Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
Charterer oder irgendeine andere Person daran ge- der Wachdienst-Verordnung und der Verordnung über die
hindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die Sicherung der Seefahrt in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. '
sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere
bei schwerem Wetter und grober See."
Artikel 6
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 1 wie folgt Inkrafttreten
geändert:
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
a) In Nummer 7 wird das Wort „oder" durch ein 1. Juli 1997 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. November 1997
Komma ersetzt. in Kraft.
Bonn,den24.Juni1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann