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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(4. FStrÄndG)
Vom 18. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Dem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:
,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1453
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin*)
Vom 20. Juni 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 den§§ 8 und 9 nachzuweisen.
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom §4
18. März 1975 (BGBI. 1 $. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet Ausbildungsberufsbild
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Forschung und Technologie:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker/Fertigungs- 4. Umweltschutz,
mechanikerin wird staatlich anerkannt. 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
§2
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
Ausbildungsdauer und Hilfsstoffen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
abläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 8. Warten von Betriebsmitteln,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. stücken,
11. manuelles Spanen,
§3
12. maschinelles Spanen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
13. Trennen, Umformen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
14. Fügen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 15. technische Kommunikation,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 17. Arbeitsorganisation,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 18. Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Pro-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- zeßabläufen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 19. Überwachen und Sichern des Materialflusses,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 20. qualitätsbewußtes Handeln,
21. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 oder kompletten Produkten,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 22. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht., 23. Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§5 §9
Ausbildungsrahmenplan Abschlußprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- gaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung tracht:
der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er- 1. Lösen von Problemstellungen, insbesondere zur Pro-
fordern. duktionsplanung, Arbeitsorganisation und Arbeits-
platzgestaltung, Darstellen von Ergebnissen,
§6 2. Montieren einer funktionsfähigen Baugruppe unter
Ausbildungsplan Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität,
Arbeitsschutz und Umweltschutz; Feststellen von Qua-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- litätsabweichungen und Einleiten von Maßnahmen zu
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen deren Beseitigung; Dokumentieren von Arbeitsergeb-
Ausbildungsplan zu erstellen. nissen.
§7 Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen
Zusammenhang stehen.
Berichtsheft
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und So-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Fertigungs- und Montagetechnik sowie Technische
durchzusehen. Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathema-
§8 tischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysie-
Zwischenprüfung ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-
stellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Gebieten in Betracht:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-
Umweltschutz,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Hilfsstoffen,
Berufsausbildung wesentlich ist. c) Prüftechnik,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in d) Montage- und Demontagetechnik,
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: e) Fertigungstechnik, Fertigungsprozesse,
Herstellen einer Baugruppe, insbesondere durch manuel- f) Instandhaltung,
les und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen, g) Betriebsmitteleinsatz,
einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes h) Materialdisposition;
und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
(4) Der Prüfling .soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus b) Arbeitsorganisation,
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
c) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Umweltschutz,
Montage- und Wartungsplänen,
2. technische Kommunikation,
e) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
3. Werk- und Hilfsstoffe, abläufen,
4. spanende und spanlose Werkstoffbearbeitung, f) betrieblicher Datenschutz,
5. Fügetechnik, g) qualitätsbewußtes Handeln;
6. Prüftechnik, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
7. Berechnung von Längen, Flächen, Kräften und allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Geschwindigkeiten. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1455
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: die Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik
und Technische Kommunikation gegenüber dem Prü-
1. im Prüfungsbereich Fertigungs-
fungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das
und Montagetechnik 150 Minuten,
doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsbereich Technische
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
Kommunikation 150 Minuten,
tischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-
und Sozialkunde 60 Minuten. schnitt der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montage-
technik und Technische Kommunikation mindestens aus-
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
reichende Leistungen erbracht sind.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der § 10
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
Inkrafttreten
der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1997 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1457
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
5 Lesen,Anwendenund a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Ober-
flächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-
4 *)
und Handhaben von scheiden
Werk- und Hilfsstoffen ·
(§ 4 Nr. 6) b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und nach Anweisung und Unterlagen unter Beach-
tung gefährlicher Arbeitsstoffe anwenden
c) metallische Werkstoffe und Halbzeuge nach Form,
Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-
gung der stofflichen Zusammensetzung und des
Verwendungszweckes durch Wärmebehandlung,
insbesondere durch Weichglühen, Abschreckhärten
und Anlassen, ändern und prüfen
7 Planen und· Steuern von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
Arbeits- und Bewegungs- konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
abläufen; Kontrollieren licher Gesichtspunkte festlegen
und Beurteilen der Er-
gebnisse b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 4 Nr. 7) scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter
Berücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen
steuern 5*)
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
f) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-
richten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von Betriebs- a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-
mitteln sion schützen
(§ 4 Nr. 8) 2*)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
9 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 4 Nr. 9) und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren 3 *)
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-
brücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-
2 *)
sondere unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-
nen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel, Spann-
zangen und Meißelhalter ausrichten und spannen
11 manuelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
(§ 4 Nr. 11) und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel
auf Maß feilen
c) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit
Handbügelsäge trennen
8
d) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und
Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-
eisen herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm
durch Rundreiben herstellen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1459
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
12 maschinelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
(§ 4 Nr. 12) der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub und die
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Lagetoleranz von ± 0,2 mm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und
durch Profilsenken herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis
4
zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, an Bohrmaschinen durch Rundreiben her-
stellen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 13) Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke
und des Kraftbedarfs, auswählen
b) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriß scheren
c) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln, Pyra-
miden konstruieren
d) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen
herstellen
4
e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der
Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
f) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses umformen
g) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen
umformen
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
14 Fügen a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
(§ 4 Nr. 14) mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-
heit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung
verschrauben
b) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
c) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Siche-
rungselementen, insbesondere mit Sicherungsschei-
ben und Zahnscheiben, sichern
d) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
f) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
g) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften 8
und Verwendungszweck auswählen
h) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der
Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
hartlöten
i) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
k) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
1) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am T-Stoß und
Eckstoß schweißen
m) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Metallpaarung geeigneten Klebstoff
unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-
tungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und Ausbil-
dungsinhalte aus den laufenden Nummern 11 bis 14
dieses Abschnitts des Ausbildungsrahmenplanes unter 12
Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-
wie des individuellen Lernfortschritts auch durch Mit-
wirken im Fertigungsprozeß vertieft vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1461
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
technische Kommuni- a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen sowie Montage-
kation und Wartungspläne lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 15)
b) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen berücksichtigen
c) Qualitätsvorgaben und Prüfvorschriften lesen und
anwenden
6*)
d) Statistiken führen und interpretieren
e) EDV-Systeme für die Produktionsprozesse unter-
scheiden und ihrer Funktion zuordnen
f) EDV prozeßbezogen anwenden, Fertigungsdaten
abrufen, eingeben und bestätigen
g) technische Sachverhalte aufzeichnen und funktions-
übergreifend austauschen
h) Fertigungsprozeß sichern durch prozeß- und pro-
duktbezogene Kommunikation im Sinne einer inter-
nen Kunden-Lieferanten-Beziehung 4 *)
i) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes be-
rücksichtigen
k) betriebliche Daten dokumentieren und sichern
2 Montieren von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
und Baugruppen Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
(§ 4 Nr. 16) lagen zur Montage und Demontage vorbereiten
sowie Vormontage durchführen
b) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
und zuführen sowie nach Zeichnung und Kennzeich-
nung den Montagevorgängen zuordnen
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau auf feh-
lerfreie Beschaffenheit prüfen, beurteilen und geeig- 7
nete Maßnahmen einleiten
d) Fügeflächen auf Grund der technischen Anforderun-
gen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächen-
beschaffenheit vorbereiten und kontrollieren
e) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel aus-
wählen und handhaben
f) Drehmomente überprüfen und einstellen
g) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und
Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
h) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-
bedingungen in Montagelage bringen 10
i) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen montieren und demontieren
k) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespe-
zifischer Montagebedingungen funktionsgerecht ver-
binden und sichern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
3 Arbeitsorganisation a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und ökonomi-
(§ 4 Nr. 17) schen Gesichtspunkten mitgestalten
b) Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der
gegebenen Arbeitsorganisation feststellen sowie
Qualifizierungsmaßnahmen anregen
c) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung 8*)
von Zielvereinbarungen im Arbeitsbereich mitwirken
d) an Arbeitsplätzen mit unterschiedlicher Arbeitsorga-
nisation Arbeitsaufgaben ausführen
e) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung
von Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken
f) innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeits-
aufgaben organisieren und koordinieren
g) Gesprächs- und Moderationstechniken anwenden
h) Arbeitsergebnisse mit Präsentationstechniken dar-
7*)
stellen
i) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-
stimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-
ren und durchführen
4 Mitwirken im Fertigungs- a) funktionsorientierte Abläufe von prozeßorientierten
prozeß und Sichern von betrieblichen Abläufen unterscheiden
Prozeßabläufen b) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
(§ 4 Nr. 18) tionseinrichtungen unterscheiden
c) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei 6
der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-
bereich mitwirken
d) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich
optimieren
e) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-
tung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-
scheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs-
spielräume optimieren
f) unterschiedliche funktions- und prozeßorientierte
Arbeitsaufgaben im Produktionsprozeß ausführen
g) Prozeßabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglich- 8
keiten in die Prozeßkette sichern
h) Aufbau und Funktionsweise der zu fertigenden Pro-
dukte im Fertigungsprozeß berücksichtigen
i) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-
dukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-
mierung nutzen
5 Überwachen und Sichern a) betriebliche Materialflußsysteme unterscheiden
des Materialflusses b) Materialfluß im Arbeitsbereich überwachen und sichern
(§ 4 Nr. 19)
c) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung ergreifen 2
d} Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Material-
menge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeits-
weg im Arbeitsbereich nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1463
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
e) handbediente Hebezeuge handhaben
f) Transport sichern und durchführen
g) Transportgut absetzen, lagern und sichern 4
h) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und sachge-
recht lagern
6 qualitätsbewußtes a) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beach-
Handeln ten
(§ 4 Nr. 20) 4 *)
b) Fehlermöglichkeitsanalyse und Einflußanalyse an-
wenden
c) Anforderungen und Werkzeuge von Qualitätssiche-
rungssystemen unter Berücksichtigung aktueller
Normensysteme anwenden 2*)
d) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-
serungsprozesse umsetzen
7 Prüfen und Einstellen von a) Funktion von Bauteilen und Baugruppen einstellen
Funktionen an Baugrup-
b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und 5
pen oder kompletten Pro-
einstellen
dukten
(§ 4 Nr. 21)
c) Funktion und Zusammenwirken von Bauteilen und
Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vor- 5
gaben prüfen und einstellen
8 Montieren, Anschließen a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
und Prüfen von elektri- durch elektrischen Strom anwenden
schen und elektronischen b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für
Bauteilen und Baugruppen Montageaufgaben identifizieren
(§ 4 Nr. 22) 4
c) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile
anbringen
d) elektrische Leitungen und Bauteile auf Durchgang
prüfen
e) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen
nach Verlege-, Montage- und Anschlußplänen ver-
legen, befestigen und anschließen
f) Funktion montierter elektrischer Bauteile und Bau- 6
gruppen nach Vorgaben prüfen
g) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-
rung prüfen
9 Instandhalten von a) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach
Betriebsmitteln und Wartungs- und lnspektionsplänen, insbesondere
Teilsystemen unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs-
(§ 4 Nr. 23) und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit,
warten
b) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen sowie den Aus-
tausch veranlassen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
c) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen
feststellen und Fehler durch Sl,1neswahrnehmung
10
und mit stationären Prüfgeräten orten
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
e) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im
Arbeitsgebiet beachten und anwenden
f) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung bewer-
ten und die Instandsetzung einleiten
g) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von
Maschinen und Teilsystemen ermitteln und mit vor-
gegebenen Werten vergleichen und gegebenenfalls 6
einstellen
h) Vorrichtungen, Maschinen und Teilsysteme nach
Vorgaben unter Berücksichtigung der Qualitätsanfor-
derungen warten und instandsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1485
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin *}
Vom 20. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 13. Verarbeiten von Kunststoffen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 14. Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 15. Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkom-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom ponenten,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
16. Montieren und Demontieren von Baugruppen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 17. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.
und Technologie: (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden
§1 Fertigkeiten und Kenntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponen-
ten,
Der Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Fluggerät-
mechanikerin wird staatlich anerkannt. 19. Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,
20. Auswuchten von Triebwerkteilen,
§2 21. Befunden von Triebwerken,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 22. Montieren und Demontieren von Triebwerken und An-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte baugeräten,
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- 23. Testen und Erproben von Triebwerken und Anbau-
tungen: geräten,
1. Triebwerkstechnik, 24. Qualitätssicherung.
2. lnstandhaltungstechnik, (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung lnstandhaltungstechnik sind mindestens die folgen-
3. Fertigungstechnik
den Fertigkeiten und Kenntnisse:
gewählt werden.
25. Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen des Fluggeräts,
§3
26. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
Ausbildungsberufsbild men des Triebwerks,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 27. Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugrup-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: pen und Systemen des Fluggeräts,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 28. Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Bau-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, gruppen und Systemen des Fluggeräts,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
29. lnstandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen
des Fluggeräts,
4. Umweltschutz,
30. Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Ret-
5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu- tung und Sicherheit,
nikation sowie von technischem Englisch,
31. Abfertigen von Fluggeräten,
6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,
32. Handhaben und Warten von Bodengeräten,
7. Qualitätssicherung,
33. Qualitätssicherung.
8. Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
Handhaben und Warten von Betriebsmitteln, tung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden
9. Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik, Fertigkeiten und Kenntnisse:
10. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, 34. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,
11. Fügen, 35. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
36. Montieren von Baugruppen,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 37. Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 38. Messen und Einstellen am Fluggerät,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 39. Qualitätssicherung.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§4 2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Ausbildungsrahmenplan
a) Fertigung und Instandhaltung,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen b) Fluggerättechnik,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- c) Qualitätssicherung,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
d) englischsprachige Unterlagen,
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Umweltschutz.
Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und §8
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- Abschlußprüfung
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- zum Fluggerätmechaniker/
keit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Fluggerätmechanikerin
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Fachrichtung Triebwerkstechnik
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung
orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Triebwerks-
jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be- technik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
nachzuweisen. schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
§5 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden fünf praktische Auf-
Ausbildungsplan
gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-
bildungsplan zu erstellen. tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht:
§6 1. Demontieren oder Montieren von Triebwerkteilen,
Berichtsheft 2. Feststellen und Beseitigen von Funktionsstörungen an
Triebwerksystemen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 3. Reparaturen an Triebwerkeinzelteilen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 4. Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten von Trieb-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig werkkomponenten,
durchzusehen.
5. Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Feh-
lern durch Materialprüfung an Triebwerkeinzelteilen
§7
oder
Zwischenprüfung
6. Erstellen von schriftlichen Berichten über den Grad der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Beschädigung an Triebwerken.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-
zweiten Aubildungsjahres stattfinden. beitssicherheit sowie die jeweiligen Herstellervorschriften
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der einbezogen werden. Bis zu zwei Aufgaben können einem
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte der in Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenbereiche ent-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- nommen werden. Als Planungsaufgabe kommt insbeson-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- dere in Betracht:
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-
zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe- sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
sondere in Betracht: und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
1. Montieren von Teilen durch lösbare und unlösbare Ver- Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
bindungen unter Verwendung von Spezialwerkzeugen Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
und Sicherungselementen und gewichtet werden.
2. Herstellen eines Werkstücks aus verschiedenen Werk- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
stoffen unter Einbeziehung von manuellem und ma- den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
schinellem Spanen. Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
Gruppe entsprechend der Aufgabenstellung für eines logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
der beiden Prüfungsstücke planen und Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1467
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- die Berufsausbildung wesentlich ist.
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung: insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische
a) Fertigung und Instandhaltung von Triebwerkkom- Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen
ponenten, mechanischen, pneumatischen, hydrau- sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe
lischen und elektrischen Anbausystemen, durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der
praktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
b) triebwerksspezifische Werkstoffe, kommen insbesondere in Betracht:
c) Montage, Demontage, 1. Montieren und Instandhalten von mechanischen,
d) Test und Erprobung, hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Bau-
teilen, Baugruppen und Systemen und
e) Qualitätssicherung,
2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, oder elektrischer Bauteile, Baugruppen und Systeme
Umweltschutz, auf Funktion.
g) englischsprachige Unterlagen; Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik: Arbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsauf-
gabe kommt insbesondere in Betracht:
a) Aufbau und Funktion von Triebwerkkomponenten,
Triebwerksystemen, mechanischen, pneumati- Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
schen, hydraulischen und elektrischen Anbausyste- Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstrukti-
men, ver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichts-
punkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit und
b) Instrumentierung,
der Qualitätssicherung einbezogen werden.
c) Aerodynamik;
Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
allgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen- gewichtet werden.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
prüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
1. im Prüfungsbereich Fertigung Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
und Instandhaltung 120 Minuten, durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-
2. im Prüfungsbereich Fluggerät- scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
technik 120 Minuten, bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
und Sozialkunde 60 Minuten.
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu a) Fertigung und Instandhaltung von mechanischen,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den pneumatischen, hydraulischen und elektrischen
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte b) fluggerätspezifische Werkstoffe,
Gewicht.
c) Montage, Demontage,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie d) Test und Erprobung,
Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt- e) Qualitätssicherung,
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Umweltschutz,
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb g) englischsprachige Unterlagen;
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende 2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:
Leistungen erbracht sind. a) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneuma-
tischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen,
§9 Baugruppen und Systemen,
Abschlußprüfung b) Instrumentierung,
zum Fluggerätmechaniker/ c) Abfertigung,
zur Fluggerätmechanikerin
Fachrichtung lnstandhaltungstechnik d) Aerodynamik;
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung lnstandhal- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
tungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge- allgemeine wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im der Berufs- und Arbeitswelt.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
1. im Prüfungsbereich Fertigung
prüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
und Instandhaltung 120 Minuten,
Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
2. im Prüfungsbereich Fluggerät- durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-
technik 120 Minuten, gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- sungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich
und Sozialkunde 60 Minuten. auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des aus folgenden Gebieten in Betracht:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den a) Fertigung und Instandhaltung von Fluggerätteilen,
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Baugruppen und Systemkomponenten,
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-
b) Montage, Demontage,
wicht.
c) Messen und Einstellen,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie d) fertigungsbezogene Steuerungstechnik,
Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. e) fluggerätspezifische Werkstoffe,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- f) Qualitätssicherung,
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Umweltschutz,
Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind. h) englischsprachige Unterlagen;
2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:
§ 10 a) Aufbau und Funktion von Fluggerätteilen, Baugrup-
Abschlußprüfung pen und Systemkomponenten,
zum Fluggerätmechaniker/
b) Instrumentierung,
zur Fluggerätmechanikerin
Fachrichtung Fertigungstechnik c) Aerodynamik;
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Ferti- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
gungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-
allgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
hänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische 1. im Prüfungsbereich Fertigung
Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen und Instandhaltung 120 Minuten,
sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe
2. im Prüfungsbereich Fluggerät-
durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der
technik 120 Minuten,
praktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
1. Fertigen, Montieren oder Instandsetzen von Fluggerät-
strukturen und (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
2. Montieren oder Instandsetzen von mechanischen, hy-
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
draulischen oder pneumatischen Systemkomponen-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
ten.
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung
Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar- hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
beitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe Gewicht.
kommt insbesondere in Betracht:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie
Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk- Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge- schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende
gewichtet werden. Leistungen erbracht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1469
§ 11 §12
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Luftfahrtindustrieausbildungsverord-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- nung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1609) außer
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- Kraft.
ser Verordnung.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
1. Gemeinsame Inhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1471
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
5 Anwenden von betrieb- a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Ar-
licher Information und beitsanweisungen und technische Informationen
Kommunikation sowie von umsetzen
technischem Englisch 2*)
b) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
gung von Daten, Sprache, Texten und Bildern
anwenden
c) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten so-
wie technische und betriebliche Maßnahmen einleiten
d) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen
e) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch- 2 *) 2 *)
führen
f) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-
tauschen
g) englische Fachtexte lesen und anwenden 2 *) 2 *)
6 Mitgestalten und Organi- a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen
sieren der Arbeit Kunden und dem Team abstimmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,
Arbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollie-
ren
2 *) 2 *)
c) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
d) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen
e) Fachgespräche führen und moderieren
f) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und
zu deren Lösung beitragen
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, 2*) 2*)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Fakten planen, festlegen und sicherstellen
h) Termine planen, koordinieren und überwachen
i) an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken
7 Qualitätssicherung a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-
men für die Arbeitsaufgaben erfüllen
c) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen 2
d) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-
räusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-
kungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-
nis berücksichtigen
e) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen
f) Prüfungsergebnisse dokumentieren
2
g) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
8 Überwachen und Sichern a) Betriebsstoffe nach Betriebsvorschriften unter Be-
des Materialflusses sowie achtung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
Handhaben und Warten sowie zum Gesundheitsschutz verwenden und
von Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgen
2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Betriebsmittel nach luftfahrttechnischen Anforderun-
gen unterscheiden, verwenden und warten
c) Werkzeugkontrolle durchführen
d) Bauteile und Baugruppen zum Transport vorbereiten
2
e) Materialbereitstellung und Montage koordinieren
9 Grundlagen der Elektro- a) physikalische Gesetzmäßigkeiten und ihre Auswir-
und Meßtechnik kungen auf die elektrische Anlage des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) berücksichtigen
b) Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit 3
beim Arbeiten am Fluggerätsystem beachten
c) elektrische Größen messen
d) Verbindungstechniken unterscheiden
e) Aufbau von Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden 3
f) zusammenhänge der Stromversorgung des Flug-
gerätsystems beachten
10 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen
von Werkstoffen Werkstoffe berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,
Bohrungen und Gewinde anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken anreißen sowie anzeichnen und körnen
e) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
f) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel sowie auf Maß feilen
g) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und
maschinell sägen
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Bauteile passen 16
k) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-
nell spanen
1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen
Werkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen, senken
sowie manuell und maschinell reiben
m) Handbohrmaschinen anwenden
n) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß
scheren
o) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umfor-
men
p) Wärmebehandlung von Leichtmetallegierungen durch-
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1473
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3t4
2 3 4
11 Fügen a) Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungsele-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) mente nach Luftfahrtnorm unterscheiden und Bau-
teile fügen
b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der
Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfstoffe
löten
c) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
11
die Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter
Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-
bedingungen, insbesondere der Vorbereitung der
Oberflächen, kleben
d) Nietverbindungen mit den erforderlichen Nietarten
unter Beachtung geeigneter Nietwerkstoffe und der
gegebenenfalls notwendigen Wärmebehandlung
herstellen
e) Einzelteile zu kleinen Baugruppen montieren 3
12 Behandeln und Schützen a) metallische und nichtmetallische Überzüge und
von Oberflächen Oberflächenschutzverfahren unterscheiden 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Oberflächen behandeln und schützen
13 Verarbeiten von Kunst- a) bei der Verarbeitung von Kunststoffen Maßnahmen
stoffen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Umweltschutz ergreifen
b) Aufbau und Eigenschaften von Kunststoffen und 3
Faserverbundstoffen unterscheiden
c) Reparatur- oder Klebeverfahren anwenden
14 Grundlagen des Aufbaus a) Konstruktions- und Baugruppen von Fluggeräten
von Fluggeräten sowie Systeme von Fluggeräten unter Beachtung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) deren Funktion handhaben 2
b) aerodynamische Gesetze beim Arbeiten an Flug-
geräten oder Fluggerätteilen beachten
15 Montieren und Handhaben a) Fluggerätsystemkomponenten montieren
von Fluggerätsystemkom-
b) Spezialwerkzeuge anwenden
ponenter.i 10
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) c) Sicherheitsvorschriften beim Handhaben und Bedie-
nen von Fluggerätsystemkomponenten einhalten
d) Funktionen von Fluggerätsystemkomponenten prü-
fen
4
e) Fluggerätsystemkomponenten justieren und einstel-
len
16 Montieren und Demontie- a) Bauteile zum Montieren vorbereiten 3
ren von Baugruppen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) b) Bauteile, insbesondere durch Schraub-, Steck- und
4
Nietverbindungen, montieren
c) Funktionen von Bauteilen im eingebauten Zustand
prüfen 8
d) Baugruppen demontieren
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
17 Fertigen oder lnstandhal- a) unterschiedliche Fertigungs-, Reparatur- und Kon-
7
ten von Fluggerätteilen trollverfahren anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
b) Alterungs- und Ermüdungskontrollverfahren unter-
scheiden 5
c) Korrosionskontrollverfahren anwenden
II. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g Tri e b werkst e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen P!anens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
1 Fertigen oder Instand- a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
halten von Triebwerk- b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder in-
komponenten standsetzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
c) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und 4
einsetzen
d) Triebwerkteile warmbehandeln
e) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
2 Fertigen oder Instand- a) mechanische Anbaugeräte fertigen oder instand-
halten von Anbaugeräten setzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19) 18
b) hydraulische, pneumatische und elektrische Anbau-
geräte fertigen oder instandsetzen
3 Auswuchten von Trieb- a) Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden
werkteilen
b) Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
c) Auswuchten durch Material ab- und auftragen
d) Unwuchtberechnungen durchführen 4
e) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
f) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
4 Befunden von Trieb- a) technische Vorschriften und Handbücher für Trieb-
werken werkkomponenten und deren Einzelteile anwen-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21) den
b) mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten 4
c) Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden
d) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
5 Montieren und Demontie- a) Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompresso-
ren von Triebwerken und ren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von
Anbaugeräten speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren 14
(§ 3 Abs. 2 Nr. 22) und demontieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1475
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen 14
e) komplette Triebwerksystem-Dokumentation durch-
führen
6 Testen und Erproben a) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,
von Triebwerken und Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-
Anbaugeräten gen anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)
b) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
c) Fremdkörperkontrolle durchführen
7
d) Testdaten ermitteln und auswerten
e) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
g) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
7 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 24) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) visuelle und zerstörungstreie Materialprüfung an
Neu- und Reparaturteilen durchführen 7
c) Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen
d) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
B. Fach r ich tu n g I n stand h a I tu n g s t e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Instandhalten von mecha- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-
nischen Bauteilen, Bau- und Sicherheitsvorschriften anwenden
gruppen und Systemen
des Fluggeräts b) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 25) feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c) mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vor-
schrift auswechseln und instandsetzen 15
d) Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch
Sichtkontrollen feststellen und beheben
e) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
f) Funktionsprüfungen durchführen
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2 3 4
2 Instandhalten von Bau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
teilen, Baugruppen und heitsvorschriften anwenden
Systemen des Triebwerks b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 26) geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrneh-
mung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c) Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen 12
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift
auswechseln und instandsetzen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und
justieren
f) Funktionsprüfungen durchführen
3 Instandhalten von hydrau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
lischen Bauteilen, Bau- heitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur
gruppen und Systemen Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
des Fluggeräts weltschutz ergreifen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 27) b) Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen
und Systemen feststellen und Fehler durch Sinnes-
wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen
und orten
c) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme 14
auswechseln und instandsetzen
d) materialspezifische Besonderheiten beachten
e) Spezialwerkzeuge anwenden
f) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
g) Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen,
durchführen
4 Instandhalten von pneu- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
matischen Bauteilen, Bau- heitsvorschriften beachten
gruppen und Systemen b) Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugrup-
des Fluggeräts pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 28) neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-
zen und orten
c) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme
9
auswechseln und instandsetzen
d) materialspezifische Besonderheiten beachten
e) Spezialwerkzeuge anwenden
f) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
g) Funktionsprüfungen durchführen
5 1nstandhaltu ngsarbeiten a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
an elektrischen Systemen heitsvorschriften beachten
des Fluggeräts b) elektrische, elektronische und elektro-pneumatische
(§ 3 Abs. 3 Nr. 29) Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen 6
und auswechseln
c) elektrische Verbindungen herstellen und trennen
d) Funktionsprüfungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang _1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1477
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
6 Instandhalten von Bau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-
teilen und Systemen zur und Sicherheitsvorschriften beachten
Rettung und Sicherheit
b) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 30)
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und 4
instandsetzen
c) spezifische Arbeitsverfahren anwenden
d) Spezialwerkzeuge anwenden
7 Abfertigen von Flug- a) beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur
geräten Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 31) weltschutz ergreifen
b) Wartungsarbeiten durchführen
c) Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durch-
führen 7
d) Fluggeräte be- und enttanken
e) Hilfsturbine anlassen und bedienen
f) Weight and Balance-Verfahren anwenden
g) Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitz-
schlag und harter Landung, durchführen
8 Handhaben und Warten a) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meß-
von Bodengeräten zeuge warten und pflegen 2
(§ 3 Abs. 3 Nr. 32)
b) Bodengeräte bedienen
9 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 33) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh- 3
ren
c) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
C. Fachrichtung Fertigungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Fertigen oder Instand- a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Ferti-
halten von Fluggerätteilen gungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturan-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 34) weisungen der Luftfahrt beachten
b) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante,
17
Deckel, Klappen und Segmente, fertigen oder
instandsetzen
c) Bauteile püfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
2 Montieren von Fluggerät- a) Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und
systemkomponenten Verwendungszweck unterscheiden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 35) b) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen beachten
c) Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften 20
montieren, insbesondere Teilkomponenten wie
Hydraulik und Pneumatik
d) Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funk-
tion kontrollieren
3 Montieren von Bau- a) Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-,
gruppen Steuer- und Fahrwerk unterscheiden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 36)
b) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nie-
ten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
22
c) Einzelteile zur Montage vorbereiten
d) Baugruppen und mechanische Systeme, insbeson-
dere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Trag-
flächen, montieren
4 Be- und Verarbeiten von a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
Kunststoffbauteilen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Ge-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 37) sundheits- und Umweltschutz ergreifen
b) Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsver-
fahren unterscheiden 8
c) Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder
maschinell bearbeiten
d) Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen
5 Messen und Einstellen a) Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggerä-
am Fluggerät ten anwenden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 38) b) Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpre-
tieren 2
c) Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien
und -ebenen messen oder ausrichten
6 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 39) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppen- 3
abnahmen durchführen
c) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1479
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin*)
Vom 2p. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Technologie:
4. Umweltschutz,
5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-
§1
nikation sowie von technischem Englisch,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes .6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker/Fluggerät- 7. Qualitätssicherung,
elektronikerin wird staatlich anerkannt.
8. Anfertigen von mechanischen Teilen,
9. Herstellen von mechanischen Verbindungen,
§2
10. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
Ausbildungsdauer elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Baugruppen,
11. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. Messen von elektrischen Größen sowie Prüfen von
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß Bauteilen und Baugruppen,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 13. Handhaben, Einrichten und Prüfen von Werkzeugen,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Maschinen und technischen Einrichtungen,
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Avioniksysteme und ihr Einfluß auf die Sicherheit der
Luftfahrt,
§3
15. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von Bau-
Berufsfeldbreite Grundbildung gruppen, Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik,
· und Zielsetzung der Berufsausbildung
16. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Geräten,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und Anla-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in gen der Luftfahrttechnik,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
18. Bedienen von Geräten der Datenverarbeitung und
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Anwenden von Programmen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
19. Instandhalten von Baugruppen, Geräten und Anlagen
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
der Luftfahrttechnik.
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
§5
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- Ausbildungsrahmenplan
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
zuweisen.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
ger veröffentlicht. Abweichung erfordern.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§6 (2) Der Prüfling soll im pr?ktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens elf Stunden drei praktische Auf-
Ausbildungsplan gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-
Ausbildungsplan zu erstellen. tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht:
§7 1. Installieren, Inbetriebnehmen, Einstellen und Prüfen
einer Baugruppe oder eines Anlagenteils nach Unter-
Berichtsheft lagen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 2. Zusammenstellen einer Meßanordnung, Messen, Prü-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu fen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 3. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren
von Fehlern oder Störungen in einer Baugruppe oder
einem Anlagenteil.
§8
Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-
Zwischenprüfung
beitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- kommt insbesondere in Betracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
den ein Prüfungsstück ferti~en. Hierfür kommt insbeson- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
dere in Betracht: den Prüfungsbereichen Technologie, Schaltungstechnik
und Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozial-
zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Techno-
einschließlich Prüfen der Funktionen, Messen und Doku- logie sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind
mentieren von Betriebswerten. insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-
Gruppe entsprechend der Aufgabenstellung für das gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
Prüfungsstück planen und insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen 1. im Prüfungsbereich Technologie:
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
a) Beschreiben und Beurteilen von funktionellen zu-
a) Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
sammenhängen und technischen Lösungen im
b) Elektrotechnik, Fluggerät sowie des Aufbaus, der Wirkungsweise,
der Funktionen und typischen Anwendungen von
c) Schaltungstechnik, Anlagenteilen, Geräten und Baugruppen,
d) elektrisches Messen, b) englischsprachige Unterlagen;
e) Qualitätssicherung,
2. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-
f) englischsprachige Unterlagen, analyse:
g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, a) Analysieren von Funktionseinheiten anhand vorge-
Umweltschutz. gebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und
Programme; Ermitteln und Darstellen elektrischer
und nichtelektrischer Größen, Abläufe und Ver-
§9
knüpfungen sowie Abschätzen und Begründen von
Abschlußprüfung Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie gegebene typische Meß- und Prüfaufgaben,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Begründen der Geräteauswahl sowie Bewerten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. möglicher Meßfehler;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1481
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Gewicht.
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Technologie sowie Schaltungstech-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
nik und Funktionsanalyse gegenüber dem Prüfungsbe-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
reich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten, Gewicht.
2. im Prüfungsbereich Sthaltungs- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
technik und Funktionsanalyse 120 Minuten, schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
und Sozialkunde 60 Minuten.
bracht sind.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses §10
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Inkrafttreten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin
Zeitl,iche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1483
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2 3 4
5 Anwenden von betrieb- a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Arbeits-
licher Information und anweisungen und technische Informationen umset-
Kommunikation sowie von zen
technischem Englisch 2*)
b) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-
(§ 4 Nr. 5)
gung von Daten, Sprache, Texten und Bildern an-
wenden
c) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten
sowie technische und betriebliche Maßnahmen ein-
leiten
d) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen
2 *) 2 *)
e) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-
führen
f) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-
tauschen
g) englische Fachtexte lesen und anwenden 2*) 2*)
6 Mitgestalten und a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen
Organisieren der Arbeit Kunden und dem Team abstimmen
(§ 4 Nr. 6)
b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,
Arbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollieren 2 *) 2 *)
c) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
d) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen
e) Fachgespräche führen und moderieren
f) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und
zu deren Lösung beitragen
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, 2*) 2*)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Fakten planen, festlegen und sicherstellen
h) Termine planen, koordinieren und überwachen
i) an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken
7 Qualitätssicherung a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen
(§ 4 Nr. 7)
b) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-
men für die Arbeitsaufgaben erfüllen
c) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen 2
d) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-
räusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-
kungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-
nis berücksichtigen
e) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen
f) Prüfungsergebnisse dokumentieren
2
g) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
8 Anfertigen von a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen
mechanischen Teilen Werkstoffe berücksichtigen
(§ 4 Nr. 8) b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,
Bohrungen und Gewinde anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken anreißen sowie anzeichnen und körnen
e) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
f) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel sowie auf Maß feilen
g) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und
maschinell sägen
8
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Bauteile passen
k) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-
nell spanen
1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen
Werkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen, senken
sowie manuell und maschinell reiben
m) Handbohrmaschinen anwenden
n) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß
scheren
o) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umformen
9 Herstellen von mechani- a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
schen Verbindungen Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-
(§ 4 Nr. 9) menten, insbesondere mit Federringen, Zahnschei-
ben und Lacken, sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten
nach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-
wählen
2
c) Weichlötverbindungen für mechanische und elektri-
sche Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben
herstellen
d) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-
chen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-
sung und Unterlagen herstellen
10 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Verdrahten von mechani- von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,
schen, elektromechani- Geräteverdrahtungspläne, Stromlaufpläne, entspre-
schen und elektrischen chend den technischen Regelwerken lesen sowie
Bauteilen zu Baugruppen Skizzen anfertigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte
Leitungen zurichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1485
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker, an Leitungen anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und
Stecken, anschließen und verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-
stände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiterbau-
elemente, für den Einbau in Baugruppen, insbeson- 12
dere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und Verzin-
nen, nach Anweisungen, Unterlagen und Mustern
vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere ProfiJteile,
Bleche, Platten und Beschläge, zu mechanischen
Baugruppen, insbesondere zu Einschüben und
Gehäusen, zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-
stände, Kondensatoren, Spulen, Relais, Schütze,
Signallampen und Halbleiterbauelemente, zu elektri-
schen Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische Bauelemente
und Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch
Frei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-
tung, verbinden
11 Zurichten, Verlegen und a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-
Anschließen von Leitungen sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-
(§ 4 Nr. 11) tionspläne und Anschlußpläne entsprechend den
Normen für Grundschaltungen der Energie- und
Kommunikationstechnik lesen sowie Skizzen anfer-
tigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Berücksichtigung der Verle- 12
gungsarten und des Verwendungszweckes, nach
Tabellen auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-
gungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten festlegen
f) Leitungen nach Unterlagen und Anweisungen verle-
gen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile
anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbin-
den und an Betriebsmittel anschließen
12 Messen von elektrischen a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere unter
Größen sowie Prüfen von Berücksichtigung des Innenwiderstandes, aus-
Bauteilen und Baugruppen wählen, Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtun-
(§ 4 Nr. 12) gen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge
berechnen
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
c) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den, aufnehmen, darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen
Wechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen 12
messen
e) Amplitude und Periodendauer, insbesondere mit
Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen, insbe-
sondere von Widerständen sowie Relais oder Schüt-
zen, nach Unterlagen prüfen
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-
gruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte
einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen nach
Unterlagen prüfen
13 Handhaben, Einrichten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
und Prüfen von Werk- lichen Vorgaben einrichten
zeugen, Maschinen und
b) Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berück-
technischen Einrichtungen sichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
(§ 4 Nr. 13)
c) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen überprüfen, betriebs- 2
bereit machen, handhaben, instandhalten, reinigen
und pflegen
d) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen . sowie
Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
14 Avioniksysteme und ihr a) Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes
Einfluß auf die Sicherheit sowie seine Steuerung in Abhängigkeit von Rumpf,
der Luftfahrt Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk beschreiben
(§ 4 Nr. 14)
b) Zusammenhang zwischen den technischen Lei-
stungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven 2
Aufbau und dem Antrieb beschreiben
c) Einfluß von Komponenten des Luftverkehrssystems
auf die Sicherheit des Flugbetriebes erkennen
d) funktionelle Zusammenhänge Und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden, im Fluggerät und im Orbit,
insbesondere für Navigation, Flugführung, lnstrum- 4
tierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,
erkennen und den technischen Unterlagen entneh-
men
15 Zusammenbauen, a) Bauelemente und Bauteile unter Beachtung spezifi-
Montieren und Installieren scher Handhabungs- und Einbauvorschriften, insbe-
von Baugruppen, Geräten sondere zur Vermeidung statischer Aufladung und
und Anlagen der Luftfahrt- thermischer Belastung, bereitstellen, zurichten, in
technik Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
(§ 4 Nr. 15)
b) Baugruppen und Geräte nach Anweisung, Unter-
lagen und Mustern zusammenbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1487
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
c) Leitungen der Energieverteilungs- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen und elektri-
schen Belastung und der Verlegungsart, auswählen, 10
verlegen, befestigen und anschließen
d) Leitungen zurichten und Anschlußteile, insbesondere
Stecker, Kupplungen und mehrpolige Steckverbin-
der, nach Unterlagen anbringen
e) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Anweisung, Unterlagen und
Mustern verdrahten
f) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen und Gerä-
ten anhand technischer Unterlagen prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
h) Betriebsmittel montieren
i) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-
benheiten festlegen
4
k) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen prüfen
1) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-
technik nach Unterlagen und Mustern, insbesondere
unter Berücksichtigung von Busverbindungen und
Schnittstellen, zusammenbauen und verdrahten
n) Leitungen unter Berücksichtigung wichtiger Kenn-
werte, insbesondere der Leitungskapazität, der Lei- 16
tungsdämpfung und des Wellenwiderstandes, aus-
wählen, verlegen, verbinden und anschließen
o) Anlagen der Informations-, Daten-, Sende- und Emp-
fangstechnik nach Unterlagen montieren und instal-
lieren
16 Prüfen, Messen und Ein- a) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und Meßschaltun-
stellen von Baugruppen gen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Bau-
und Geräten gruppen und Geräten auswählen und aufbauen
(§ 4 Nr. 16)
b) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit
komplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein-
leistung sowie Phasenverschiebung bestimmen 6
c) Funktion von digitalen Schaltungen und Geräten
nach technischen Unterlagen prüfen
d) Kennwerte von Impulsen, insbesondere Dauer, Fre-
quenz und Tastverhältnis, nach Unterlagen messen
und die Impulsform darstellen
e) elektromechanische Baugruppen, insbesondere mit
Relais, Schützen und Stellantrieben, nach Prüf-, Ab-
gleich- und Schaltungsunterlagen sowie Datenblät-
tern prüfen und einstellen
f) elektrische Größen in Antennenanlagen nach Unter-
lagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prüfen und
messen
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
g) Funktionen von Baugruppen, insbesondere mit Ope-
rationsverstärkern, DIA-Wandlern, A/D-Wandlern
und Optokopplern sowie von Schaltnetzteilen, nach 6
Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prü-
fen und einstellen
h) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht, Drehzahl und
Druck, in Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik
nach Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern
prüfen, messen und einstellen
i) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren und aus-
werten
k) Ein- und Ausgangssignale, insbesondere unter An-
wendung von Testprogrammen, prüfen
1) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
m) Funktionseinheiten für luftfahrttechnische Steuer-,
Meß- und Regeleinrichtungen, insbesondere Regler, 16
Meßumformer und Meßverstärker, nach Unterlagen
prüfen und einstellen
n) gerätetechnische Prüfungen, insbesondere von Iso-
lation, Schutzleiter und Funkentstörung, sowie Hoch-
spannungsprüfung nach Unterlagen durchführen
17 Inbetriebnehmen von Bau- a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes
gruppen, Geräten und Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch
Anlagen der Luftfahrt- Sichtkontrolle prüfen
technik b) Prüfung der Isolation und des Übergangswiderstan-
(§ 4 Nr. 17) des nach Vorschriften durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen im TN-Netz sowie durch Schutztren-
nung, nach Vorschriften prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische
Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzeinrichtungen nach
Unterlagen prüfen
t) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte Anlagenteile
nach Unterlagen in Betrieb nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen nach
Unterlagen durchführen und dokumentieren
h) Baugruppen und Geräte, insbesondere Stromversor-
gungseinheiten, funktional abgegrenzte Steuerungen
4
sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen,
Einstellen und nach Unterlagen in Betrieb nehmen
i) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-
technik unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen
und der Gesamtfunktion einschließlich Anpassung an
Peripheriegeräte nach Unterlagen in Betrieb nehmen 16
k) Probebetrieb von Geräten nach Unterlagen und An-
weisungen durchführen und protokollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1489
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
18 Bedienen von Geräten a) Geräte der Datenverarbeitung, insbesondere Tasta-
der Datenverarbeitung turen, Datensichtgeräte, externe Speicher und
und Anwenden von Drucker, bedienen
Programmen
b) Programmablaufpläne lesen und skizzieren
(§ 4 Nr. 18)
c) Programme, insbesondere Betriebssysteme, Anwen-
der-, Test- und Prüfprogramme, nach Anweisung
4
und Unterlagen anwenden
d) Informations- und kommunikationstechnische Systeme
handhaben, insbesondere branchenübliche Software
für die vorgesehenen Arbeitsaufgaben einsetzen,
Daten vor unbefugter Nutzung und Veränderung
schützen sowie Daten sichern
19 Instandhalten von Bau- a) Geräte und Anlagen inspizieren
gruppen, Geräten und
b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funk-
Anlagen der Luftfahrt-
tionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen
technik
warten 6
(§ 4 Nr. 19)
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler
in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-
kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von
Serviceunterlagen systemati$ch eingrenzen, erken-
nen und beheben sowie <iurchgeführte Arbeiten
dokumentieren 16
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung erweitern und ändern
f) Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Bau-
gruppen, Geräten und Anlagen Rktualisieren
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1135), zuletzt geändert durch Anordnung vom
11 . Februar 1997 (BGBI. 1 S. 4 70), wie folgt geändert:
1.
1. In den Abschnitten 1 und 2
a) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
jeweils eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia" jeweils
ersetzt durch die Wörter „dem Multimedia Zentrum".
2. Im Abschnitt 3
a) wird nach den Wörtern „das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
eingefügt:
,,- das Zentrum Geschäftskundenservice,
- das Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „das Produktcenter Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter „das Multimedia Zentrum".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1491
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-
tragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich
der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1137), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 11. Februar 1997 (BGBI. 1S. 469), wie folgt geändert:
1.
In den Abschnitten I und IV
a) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
jeweils eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC, ",
b) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia" jeweils ersetzt
durch die Wörter „dem Multimedia Zentrum".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu· ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur. Übertragung der
Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarord-
nung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 1139), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11 . Februar 1997 (BGBI. 1
S. 471), wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt 1
a) wird nach den Wörtern „des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation"
eingefügt:
,,- des Zentrums Geschäftskundenservice,
des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt durch
die Wörter „des Multimedia Zentrums".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
~
1
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Justizmitteilungsgesetz und Gesetz
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
(JuMiG)
Vom 18. Juni 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (5) Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zu-
das folgende Gesetz beschlossen: stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen
Mitteilungen erlassen. Ermächtigungen zum Erlaß von
Artikel 1 Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonde-
Änderung des ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz §13
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge- (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen perso-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- nenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständig-
mer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt keit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln,
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 wenn
(BGBI. 1 S. 1374), wird wie folgt geändert:
1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
zwingend voraussetzt,
1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
2. der Betroffene eingewilligt hat,
„Erster Abschnitt
3. offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse
Allgemeine Vorschriften". des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der An-
nahme besteht, daß er in Kenntnis dieses Zwecks
2. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt: seine Einwilligung verweigern würde,
„Zweiter Abschnitt 4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von
Verfah rensübergreifende Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder
Mitteilungen von Amts wegen in ein von einem Gericht geführtes, für jedermann
unbeschränkt einsehbares öffentliches Register
einzutragen sind oder es sich um die Abweisung
§12
des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die mangels Masse handelt oder
Übermittlung personenbezogener Daten von Amts
5. auf Grund einer Entscheidung
wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbar-
keit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen a) bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind, ins-
des Bundes oder ·eines Landes für andere Zwecke als besondere der Verlust der Rechtsstellung aus
die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienst-
sind. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder, verhältnis, der Ausschluß vom Wehr- oder Zivil-
wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten dienst, der Verlust des Wahlrechts oder der
Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von Wählbarkeit oder der Wegfall von Leistungen
den§§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften aus öffentlichen Kassen, und
vor. b) die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung mittelnden Stelle für die Verwirklichung der
personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich- Rechtsfolgen erforderlich ist;
rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sicherge- dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung
stellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten- der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben
schutzmaßnahmen getroffen werden. ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf
(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine oder wenn der Betroffene ihm durch Verwaltungs-
besondere bundes- oder entsprechende landesge- akt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahr-
setzliche Verwendungsregelung entgegensteht. nehmen darf.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1431
bezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit ein Vertretungsberechtigter eines Gewerbetrei-
des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der benden oder eine mit der Leitung eines Ge-
Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse über- werbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaft-
mitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 lichen Unternehmung beauftragte Person, ein
zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde sonstiger Berufstätiger oder Inhaber eines Ehren-
Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen amtes ist und
des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
b) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten
überwiegen. übermittelte Daten dürfen auch für die
schließen lassen, die bei der Ausübung des Dien-
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheits-
stes, des Gewerbes, der sonstigen wirtschaft-
überprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Lan-
lichen Unternehmung, des Berufs oder des
desgesetz verwendet werden.
Ehrenamtes zu beachten sind oder in anderer
Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung,
§14 Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen,
(1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbe- 6. Dienstordnungsmaßnahmen mit versorgungsrecht-
zogener Daten des Beschuldigten, die den Gegen- lichen Folgen oder für den Entzug von Hinterblie-
stand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die benenversorgung, falls der Betroffene aus einem
Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis
Stelle erforderlich ist für oder aus einem Amts- oder Dienstverhältnis mit
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz- Religionsgesellschaft Versorgungsbezüge erhält
buches oder die Vollstreckung oder Durchführung oder zu beanspruchen hat,
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im 7. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen, oder der Genehmigung oder für die Anordnung
einer Auflage, falls der Betroffene
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über
die Strafaussetzung zur Bewährung oder ihren a) in einem besonderen gesetzlichen Sicherheits-
Widerruf, in Bußgeld- oder in Gnadensachen, anforderungen unterliegenden genehmigungs-
oder erlaubnispflichtigen Betrieb verantwortlich
4. dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der tätig oder
Aufsicht, falls
b) Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, ge-
a) der Betroffene wegen seines Berufs oder Amts- fahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-,
verhältnisses einer Dienst-, Staats- oder Stan- seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder
desaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis
ist oder ein entsprechendes Amt bei einer ande- oder Genehmigung, einer Genehmigung nach
ren öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die
bekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außen-
Religionsgesellschaft ist und wirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeits-
b) die Daten auf eine Verletzung von · Pflichten vermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
schließen lassen, die bei der Ausübung des Be- einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmer-
rufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus überlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tier-
dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in schutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagd-
anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eig- scheins, eines Fischereischeins, einer verkehrs-
nung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervor- rechtlichen oder im übrigen einer sicherheits-
zurufen, rechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder
einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
5. die Entscheidung über eine Kündigung oder für
andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, für die Ent- 8. Maßnahmen der Aufsicht, falls es sich
scheidung über eine Amtsenthebung, für den a) um Strafsachen im Zusammenhang mit Betriebs-
Widerruf, die Rücknahme, die Einschränkung einer unfällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen
behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulas- Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden,
sung zur Ausübung eines Gewerbes, einer sonsti- oder
gen wirtschaftlichen Unternehmung oder eines
Berufs oder zum Führen einer Berufsbezeichnung, b) um Straftaten. gegen Vorschriften zum Schutz
für die Untersagung der beruflichen, gewerblichen der Arbeitskraft oder zum Schutz der Gesund-
oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder der sonstigen heit von Arbeitnehmern handelt, oder
wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Unter- 9. die Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und
sagung der Einstellung, Beschäftigung, Beaufsich- Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
tigung von Kindern und Jugendlichen, für die Unter- schaft.
sagung der Durchführung der Berufsausbildung (2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahr-
oder für die Anordnung einer Auflage, falls
lässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren
a) der Betroffene ein nicht unter Nummer 4 fallen- bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer
der Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1
des Dienstes einer öffentlich-rechtlichen Reli- Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren
gionsgesellschaft, ein Gewerbetreibender oder eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht §18
besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
erfordern. Die Übermittlung ist insbesondere erforder- diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere
lich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Be- Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
troffenen für die gerade von ihm ausgeübte berufliche, mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Drit-
Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzu- ten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwie-
rufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, gen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfän-
durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ger ist unzulässig; für Daten des Betroffenen gilt § 19
ist, und bei gefährlicher Körperverletzung. Im Falle der Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Einstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie
gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der
Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit
dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der
§15 Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie
In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung die Daten un'mittelbar den beim Empfänger funktionell
personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis zuständigen Bediensteten erreichen.
der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist § 19
1 . zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs (1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck
oder eines von einem Gericht geführten Registers verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist
Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermit-
Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder telt werden dürfen.
2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchord- (2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten
nung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er
eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteil- die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist
ten außergerichtlichen Vergleichs sind. der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die
Verwendung der Daten zuständige Stelle bekannt, so
leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und
§16 benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.
Werden personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaat- §20
liche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvor-
(1) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Ver-
schriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser
fahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand die-
Daten auch zulässig
ses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang
1. an das Bundesministerium der Justiz und das Aus- des Verfahrens zu unterrichten; das gleiche gilt, wenn
wärtige Amt, eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder auf-
gehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländi-
§ 153a der Strafprozeßordnung, auch nur vorläufig ein-
schen konsularischen Vertretung zusätzlich an die
gestellt worden ist dder nach den Umständen ange-
Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die
nommen werden kann, daß das Verfahren auch nur
konsularische Vertretung ihren Sitz hat.
vorläufig nicht weiter betrieben wird. Der Empfänger ist
über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten,
§17 wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unter-
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist fer- richtung nach Satz 1 drohende Nachteile für den Be-
ner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der troffenen zu vermeiden.
Sicht der übermittelnden Stelle (2) Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt
worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
unterrichten. Der Empfänger berichtigt die Daten oder
rigkeiten,
vermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.
2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wah-
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, rung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
erforderlich ist.
gung der Rechte einer anderen Person oder
5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minder- §21
jähriger
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die
erforderlich ist. übermittelten Daten und deren Empfänger zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1433
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Auskunft wird mäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme
das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht vorgesehenen Verfahrensart überprüft.
außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informa- (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
tionsinteresse steht. Die übermittelnde Stelle bestimmt gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. Dieser teilt
das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts- dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraus-
erteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. setzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
(2) Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen (3) War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das
nicht zugleich der Beschuldigte oder in Zivilsachen Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den
nicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die
mit der Übermittlung personenbezogener Daten über Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig,
den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten. Die wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festge-
Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters eines Min-
stellt worden ist."
derjährigen, des Bevollmächtigten oder Verteidigers
reicht aus. Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form
der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Vor§ 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn die „Dritter Abschnitt
Anschrift des zu Unterrichtenden nur mit unvertret-
Anfechtung von Justizverwaltungsakten".
barem Aufwand festgestellt werden kann.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Un- 4. Vor§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:
terrichtung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundes- „Vierter Abschnitt
nachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst Kontaktsperre".
oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird,
andere Behörden des Bundesministers der Vertei-
digung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu- Artikel 2
lässig. Änderung des Reichs- und
(4) Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung Staatsangehörigkeitsgesetzes
unterbleiben, soweit In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörig-
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
der übermittelnden Stelle oder des Empfängers derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
gefährden würden, sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wer-
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
den nach dem Wort „Staatsanwaltschaft" ein Komma und
den oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
die Worte „der die Entscheidung bekanntzumachen ist,"
Landes Nachteile bereiten würden oder
eingefügt.
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Übermittlung
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, insbesondere wegen der überwiegenden Artikel3
berechtigten Interessen eines Dritten, geheimge- Änderung des Gesetzes über
halten werden müssen Titel, Orden und Ehrenzeichen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in
Auskunftserteilung oder Unterrichtung zurücktreten der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
muß. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
ferner, wenn erhebliche Nachteile für seine Gesundheit durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
zu befürchten sind. des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der (BGBI. 1990 II S. 885, 910) geändert worden ist, wird wie
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die folgt geändert:
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§22 2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(1) Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung per- ,,(2) Erkennt ein Gericht
sonenbezogener Daten nicht in den Vorschriften ent-
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
halten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle
wegen eines Verbrechens,
regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Übermittlung die§§ 23 bis 30 nach Maßgabe der 2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Absätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger auf Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicher-
Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Recht- heit strafbar ist, oder
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
zu bekleiden, Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-
Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die tragsschrift,
nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde
die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist. 3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit
Begründung
(3) Die Mitteilung ist zu richten
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
Stelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß
setzes verliehen worden sind, an den Verleihungs-
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-
berechtigten,
gungsbefehls sind mitzuteilen.
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländi-
werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen
schen Regierung oder einer anderen Stelle außer-
nur vorgenommen, wenn
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlie-
hen worden sind, an das Bundespräsidialamt. 1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen
der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den ver-
gen Tötung, handelt oder
liehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der
Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der 2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund
Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht." prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die
Artikel 4
nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln
Änderung des Gesetzes zu sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
dem Wiener Übereinkommen vom genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Wiener übereinkommen kenntnisse sind. ,
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-
6. August 1964 (BGBI. 1964 II S. 957) wird wie folgt ge- kannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kennt-
ändert: nis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erfor-
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. derlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten
2. Folgender Absatz wird angefügt: an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erfor-
derlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese
,,(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Arti-
Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen
kel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-
über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnah-
wenden.
men zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung
ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-
Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission den Landesgesetz verwendet werden.
oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit be- zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuerge-
gangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhalts- heimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über-
punkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch mittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen
zu den einem Mitglied des Personals einer Mission des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
obliegenden Pflichten stehen."
(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorge-
setzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als
Artikel 5 ,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen."
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Nach § 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Artikel 6
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Änderung der Zweiten
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge- Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
setzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert wor-
den ist, wird folgender§ 125c eingefügt: Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011), geändert durch
,,§ 125c Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll- S. 1824) und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte 1995 (BGB!. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1435
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz
,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehör- 1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Be-
den an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt täubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 ge-
für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der nannten Personen und Einrichtungen der zuständigen
Rentenversicherungsträger und den Generalbundes- Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit
anwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundes- Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel
zentralregister." der Besserung und Sicherung erkannt oder der Ange-
klagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wor-
2. Nach§ 5 wird folgender§ 5a eingefügt: den ist,
,,§5a 2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 ge-
nannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel
Datenübermittlungen an
und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffent-
das Bundeszentralregister
lichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
(1) Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a
a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende ,
des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Na-
Antragsschrift,
mensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke
der Aktualisierung der dort über eine Person gespei- b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
cherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats fol- c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
gende Daten des Einwohners in automatisierter Form Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechts-
zu übermitteln (Zentralregistermitteilung): mittel verworfen worden oder wird darin auf die
1. Familiennamen Getziger und 0101, 0102, angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
früherer Name mit Namens- 0201 - 0204, ist auch diese zu übermitteln.
bestandteilen) Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder
2. Vornamen 0301 -0303, die Strafverfolgungsbehörde.
3. Tag der Geburt 0601, (4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständi-
4. Geburtsort 0602, 0603, gen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zu-
5. gegenwärtige Anschrift 1201 -1203, sammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelver-
1205, 1206, kehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der
1208-1212, Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1
6. Datum des zugrundeliegenden 0205, 0304,
Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
Rechtsaktes
7. Bezeichnung und Aktenzeichen 0206, 0305."
der Behörde, die die Namens- Artikel 8
änderung veranlaßt hat, Änderung des
Einführungsgesetzes
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zur Strafprozeßordnung
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er- § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
setzt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 95 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
„5. an das Bundeszentralregister im Format der
1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist, wird durch fol-
Satzbeschreibung nach Anlage 4a."
genden § 8 ersetzt:
4. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach den Anla- ,,§8
gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla- (1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgeben-
gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt. den Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach den Anla- Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört,
gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla- nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechts-
gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt. kräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der
6. Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz werden als jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende
Anlagen 4a und 11 a eingefügt. Entscheidung mit Begründung ~u übermitteln; ist mit die-
ser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
Artikel 7
Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des
Änderung des Betäubungs~ittelgesetzes Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über
Dem § 27 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas- das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung ver-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 anlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbe-
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom hörde.
28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 65) geändert worden ist, wer- (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Kör-
den folgende Absätze 3 und 4 angefügt: perschaft darauf verzichtet hat."
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Artikel 9 1. Die §§ 61 bis 63 werden aufgehoben.
Änderung der Strafprozeßordnung
2. In § 71 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch ein Komma
In § 453 Abs. 1 Satz 4 der Strafprozeßordnung in der ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. März 1997 (BGBI. 1S. 534) geändert worden ist, Artikel 12
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ange-
Änderung des Parteiengesetzes
fügt:
In § 37 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-
,,über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Straf-
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 149), das
verfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten,
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt
(BGBI. 1 S. 1959) geändert worden ist, wird die Angabe
erscheinen läßt." '
,,sowie die§§ 61 bis 63" gestrichen und das Wort „wer-
den" durch das Wort „wird" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Artikel 13
Nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes in der Änderung des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 über die Angelegenheiten
(BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 der freiwilligen Gerichtsbarkeit
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090)
geändert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt: Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
,,§20a derungsnummer 315-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
Namensänderung sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt ge-
(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei
ändert:
Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder
Vornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3
genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen fol- 1 . Dem § 35a werden folgende Sätze angefügt:
gende weitere Daten zu übermitteln: ,,Im übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vor-
1 . Geburtsname, mundschafts- oder Familiengericht personenbezoge-
ne Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer
2. Familienname, Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche
3. Vorname, Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die über-
mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
4. Geburtsdatum,
Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der
5. Geburtsort, Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjähri-
6. Anschrift, gen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse
an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder
im Melderegister veranlaßt hat, sowie entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden lung entgegensteht. § 7 des Betreuungsbehördenge-
Rechtsaktes. setzes bleibt unberührt."
(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Per-
son, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname 2. § 69k Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nach-
richt über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Auf- 3. § 691 wird wie folgt geändert:
enthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „wird
ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschrei- einem Betroffenen" die Worte „ausweislich der Ent-
bungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken. scheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1"
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Ab- eingefügt.
satz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in b) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke
verwendet werden. liegen diese Voraussetzungen nicht 4. § 69m Abs. 2 wird aufgehoben.
vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unver-
züglich zu vernichten."
5. Nach § 69m werden folgende §§ 69n und 690 einge-
fügt:
Artikel 11 ,,§69n·
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Ein..,
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz so-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten wie in§ 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des genannten Fällen darf das Vormundschaftsgericht Ent-
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2090), wird scheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren,
wie folgt geändert: aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1437
von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten „Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für
oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behör- die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Ge-
den mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle fallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Ent-
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Be- scheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abge-
troffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwie- schlossen ist."
gen. § 69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§690 Artikel 16
Für Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§§ 19 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1
verfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach den S. 1749), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
§§ 69k oder 69n eine andere Person als den Betroffe- 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-
nen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum ändert:
Gerichtsverfassungsgesetz."
1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
6. § ?On wird wie folgt gefaßt: ,,§40a
,,§ 70~ Mitteilungen in Strafsachen
Für Mitteilungen gelten die§§ 69k, 69n und 690 ent- (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
sprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaß- vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
nahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstlei-
einer Unterbringung nach § ?Ok Abs. 1 Satz 1 ist dem stungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter
Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzu- oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
teilen." Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapier-
7. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: dienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren,
,,(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, im
dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bun-
Vorschriften der§§ 127 bis 130, 142, 143 finden auf die desaufsichtsamt
Eintragung in das Genossenschaftsregister entspre- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
chende Anwendung." Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
8. § 159 wird wie folgt geändert:
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Begründung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
,,(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Ver- mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
eins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhalts- teln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener
punkte bestehen, daß es sich um einen Ausländer- Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
verein oder eine organisatorische Einrichtung eines bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
des Vereinsgesetzes handelt." Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-
desaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
Artikel 14 bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeu-
ten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-
In § 13 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas- telnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichts-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979· (BGBI. 1 amtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1548, 2022) geändert streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-
worden ist, werden nach dem Wort „Rechtshilfe" die len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar
Worte „und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas- ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
sungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesi-
von Amts wegen" eingefügt. chert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."
2. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung
Artikel 15
,,(1 )" wird gestrichen.
Änderung des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
Artikel 17
Dem Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundes- Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
gesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 401-7, veröffent- Dem§ 70 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
lichten bereinigten Fassung wird folgender Satz angefügt: der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zu-
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geändert worden ist, lässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der
wird folgender Satz angefügt: übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidun-
„Der Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner gen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidun-
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Än- gen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
derung und Aufhebung mit, soweit nicht für den Vormund- oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Über-
schaftsrichter erkennbar ist, daß schutzwürdige Inter- mittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des
essen des Beschuldigten oder des sonst von der Mittei- Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4
lung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
überwiegen." sungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer An-
wendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vor-
schrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt,
Artikel 18 soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem
Änderung des Gesetzes zur
Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
Dem § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-
in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind
beit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
sinngemäß anzuwenden
1995 (BGBI. 1S. 165), das zuletzt durch Artikel 43 des Ge-
setzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert wor- 1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgeset-
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: zes zum Gerichtsverfassungsgesetz und
,,(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach 2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse über- sungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle
mitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungs- des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Ge-
widrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit setzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkenn- Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Ein-
bar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, Gericht tritt.
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf
darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende
Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde über-
Artikel 19
mitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst
Änderung des Gesetzes an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der
über Ordnungswidrigkeiten Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe,
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ver-
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom fahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung
17. März 1997 (BGBI. 1 S. 534), wird wie folgt geändert: ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die
angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das
Bundesministerium, das für bundesrechtliche Buß-
1. In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch einen
geldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zustän-
Strichpunkt ersetzt und die Worte eingefügt:
dig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundes-
,,dies gilt nicht für§ 406e der Strafprozeßordnung." rates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des
§ 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
2. § 49 wird wie folgt geändert: fassungsgesetz erlassen."
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Akten-
einsicht" die Worte „des Betroffenen und" einge- Artikel 20
fügt.
Änderung des Soldatengesetzes
b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
Nach § 61 des Soldatengesetzes in der Fassung der
,,(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffe- Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),
nen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes- 20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) geändert worden ist,
sen Dritter entgegenstehen." wird folgender § 62 eingefügt:
c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. ,,§62
Mitteilungen in Strafsachen
3. Nach § 49 wird folgender§ 49a eingefügt:
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1
,,§49a
bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
Verfahrensübergreifende (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,
Mitteilungen von Amts wegen
frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sol-
(1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personen- len personenbezogene Daten außer in den Fällen des§ 14
bezogener Daten des Betroffenen, die den Gegen- Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
stand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte, sungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1439
Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrecht- ,,(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von
lichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die über- der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu
mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interes- benachrichtigen."
sen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden. Artikel 24
(3) Die Mitteilungen sind zu richten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
1. bei Erlaß und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbrin- Nach § 45a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
gungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1,
des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1 S. 966)
2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an
geändert worden ist, wird folgender§ 45b eingefügt:
die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-
bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt. ,,§45b
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache" zu Übermittlung personen-
kennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die bezogener Daten aus Strafverfahren
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung
In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz
der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls- oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dür-
haber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die fen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundes-
übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver- behörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn
schlossenen Umschlag zu übermitteln." dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angege-
benen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten
Artikel 21 Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwen-
det werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht
Änderung des Zivildienstgesetzes
in Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiter-
Nach § 45 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der
Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. 1 übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an
S. 2811 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Unter-
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden ist, wird suchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wer-
folgender § 45a eingefügt: den kann."
,,§45a
Mitteilungen in Strafsachen Artikel 25
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Änderung des
Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre- Gesetzes über das Kreditwesen
chend.
Nach § 60 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache" (BGBI. 1 S. 64,519) wird folgender§ 60a eingefügt:
zu kennzeichnen."
,,§60a
Mitteilungen in Strafsachen
Artikel 22
Änderung der Gewerbeordnung (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
§ 153a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten sowie gegen
kanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. März 1997 oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten
ändert: oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit
der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-
verfahren, die Straftaten nach§ 54 dieses Gesetzes zum
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt
,,(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über
die Änderung des Namens einer Person, über die das 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name Antragsschrift,
bei der Eintragung zu vermerken."
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Artikel 23 Begründung
Änderung des Bundesberggesetzes zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
In § 17 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
(BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert worden ist, ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden (3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Ver-
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maß- sicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach die-
nahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind. sem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird,
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be- leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich
kannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines an diese Behörde weiter."
Kreditinstituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bun-
Artikel 27
desaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll
das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll- Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, § 12 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der
soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546), das
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit- 1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
telnden Erkenntnisse sind." geändert:
Artikel26 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes 2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Nach§ 145a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ,,(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grund-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 buchamt und der für die Führung des Liegenschafts-
(BGBI. 1993 1S. 2), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- katasters zuständigen Behörde die Anordnung des
zes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das
ist, wird folgender§ 145b eingefügt: Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Ände-
rungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Ein-
,,§ 145b stellung des Flurbereinigungsverfahrens(§ 9), den Zeit-
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf- punkt des Eintritts des neuen Rechtszustands(§§ 61
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Ge- bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem
schäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell- die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
schafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder dige Behörde(§ 81 Abs. 2).
anderer" Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der (3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbe-
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti- hörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
gen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfah- Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benach-
ren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141 und 145 richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betrof-
Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichts- fenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorge-
amt für das Versicherungswesen nommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungs-
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende behörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es be-
Antragsschrift, nachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Ein-
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und tragung neuer Eigentümer der an das Flurbereini-
gungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Be-
Begründung zeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mit-
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit- geteilt hat.
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis (4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah- zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde
ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schluß-
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur feststellung von allen Fortführungen zu benachrichti-
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden gen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flur-
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnah- bereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betrof-
men des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- fenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt
wesen geboten sind. worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen auf die Benachrichtigung verzichtet."
bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Versicherungsunternehmens einschließlich des Außendien-
stes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der Artikel28
übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungs- Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
aufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-
Dem§ 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Ar-
gungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tat-
beitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
sachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermit-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen 1997, BGBI. 1S. 594) werden folgende Absätze angefügt:
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti- ,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406
gen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse und 407 zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
sind. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1441
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten 2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-
des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
und der Tatort, Strafverfahren bekanntgeworden sind,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-
Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün- scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung
dung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent- ist zulässig.
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge- behörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfol-
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll- gung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver- bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
wendung übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbetei-
Gunsten, ligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
2. dar Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe- telnden Erkenntnisse sind."
nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent- Artikel30
scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
von Leistungen der Bundesanstalt
Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialge-
ist zulässig. setzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel I des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130)
behörden sollen der Bundesanstalt Erkenntnisse aus son-
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
stigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 „Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermit- des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschrif-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen ten, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig."
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an
dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist
zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Artikel 31
Erkenntnisse sind." Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
In§ 4 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1185),
Artikel 29
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom
Änderung des 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
Arbeitnehmerüberlassungsge~etzes wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
Dem § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in ,,(4) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der
(BGBI. 1 S. 158), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Ver-
vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, mögen so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht
werden folgende Absätze angefügt: gedeckt werden können. § 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2
Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten
,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15
entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre."
und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten Artikel 32
des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit Benachrichtigung der Polizei
und der Tatort, über den Ausgang des Strafverfahrens
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die
Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün- mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.
dung
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent- Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mit-
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird teilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge- Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung.
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bun-
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll- deszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver- auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Ein-
wendung stellungsentscheidung.
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrs-
Gunsten, strafsachen, soweit sie nicht unter die§§ 142,315 bis 315c
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Ver- (4) Dem § 11 O des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
fahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt. sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden (BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat. zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
Artikel33 anzuwenden."
Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften und anderer Gesetze (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3047),
(1) § 79 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas- zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 1. November 1996 (BGBI. 1 S. 1626), wird wie folgt ge-
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom ändert:
26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, wird
1. § 14 wird wie folgt geändert:
aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der ,,Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren".
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert: ,,(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-
1. § 51 Abs. 4 wird Absatz 3.
rers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge
2. Dem§ 102 wird folgender Absatz 4 angefügt: eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist
,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
nicht anzuwenden." innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-
gereicht, so ist die Beschwer maßgebend."
(3) Dem § 91 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
1965 (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 19 des ,,(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geän- des Rechtsmittels und im Verfahren über die
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechts-
,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht mittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfah-
anzuwenden." ren maßgebende Wert."
2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird bei Teil 2 die Angabe „V. Beschwerdeverfahren" durch die Angabe „V. Verfahren über den
Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren" ersetzt.
b) Die Überschrift vor Nummer 2120 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren".
c) Folgende Nummer 2120 wird eingefügt:
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
„2120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................ . 1,0".
d) Die bisherige Nummer 2120 wird Nummer 2121 und wie folgt gefaßt:
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
,,2121 Berufungsverfahren im allgemeinen .............................................................. 1,5".
e) Die bisherige Nummer 2121 wird Nummer 2122; im Gebührentatbestand wird die Angabe „2120" durch die
Angabe „2121 " ersetzt.
f) Die Überschrift vor Nummer 2500 wird wie folgt gefaßt:
,,V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren".
g) Folgende Nummer 2500 wird eingefügt:
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
„2500 Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde
(§ 146 Abs. 5 und 6 VwGO):
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................. 1,0".
h) Die bisherigen Nummern 2500 bis 2502 werden Nummern 2501 bis 2503.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1443
(6) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts
Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- Abs. 3 ist anzuwenden."
setzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie
folgt geändert: 2. § 105 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 105
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Bußgeldverfahren
,,(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz (1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des
sind mit dem Wert des Aktivvermögens des über- Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.
tragenden oder formwechselnden Rechtsträgers (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83
anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederun- Abs. 1 Nr. 3. Für das Verfahren vor der Verwaltungs-
gen ist der Wert des übergehenden Aktivvermö- behörde und dem sich anschließenden Verfahren bis
gens maßgebend." . zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entspre-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 chend anzuwenden."
und 4.
3. § 114 wird wie folgt geändert:
2. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) · Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen,
Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträ- ,,(4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
gen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höch- des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für
stens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel
. des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmel- bestimmten Gebühren."
dungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5
auf höchstens 1 Million Deutsche Mark anzunehmen." bis 7.
3. § 40 wird wie folgt gefaßt: Artikel 34
,,§40
Aufhebung von Vorschriften
Geschäftswert bei
zustimmenden Erklärungen Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des 1. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungs- Europawahlgesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1
erklärung bezieht. S. 419),
(2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer 2. § 7 Abs. 3 des Betreuungsbehördengesetzes vom
gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung er- 12. September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025).
mäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den
Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung ent- Artikel 35
spricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärun-
Übergangsvorschrift zu Artikel 1
gen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsge-
setzes). Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil § 13 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthand- sungsgesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1
vermögen zu bemessen." Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung
anzuwenden ist:
4. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts
,,(3) § 40 gilt entsprechend." wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder in ein
von einem Gericht geführtes, für jedermann unbe-
(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
schränkt einsehbares öffentliches Register einzutra-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
gen sind oder es sich um die Abweisung des Antrags
368-1 , veröffentlichte!") bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ge-
(BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt geändert: samtvollstreckungsverfahrens mangels Masse han-
delt, oder".
1. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 36
,,(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine
Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Ge- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
bühren des § 83 Abs. 1 , wenn Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Zweiten Bundes-
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
oder der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht durch Rechtsverordnung geändert werden.
zu eröffnen, oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme Artikel 37
des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist Inkrafttreten
bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt,
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwölften auf
jedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei
Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptver- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
handlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. (2) Artikel 33 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1445
Anlage 1
(zu Artikel 6 Nr. 6)
Anlage4a
Seite 1
Stand
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung NAO
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge - 1 4 4 n Inhalt: 065
2 Satzart - 5 7 3 a Inhalt: NA0
3 Datum Erstellungsdatum der Datei 8 15 8 n TTMMJJJJ
4 Absender Absenderangaben des Zu- 16 133 118 a Inhalt in der Folge:
lieferers
1 . Bezeichnung des
Absenders,
2. Anschrift- Straße,
3. Anschrift - Hausnummer,
4. Anschrift- Postleitzahl,
5. Anschrift - Ort.
5 - Reserve 134 685 552 a Leerzeichen
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Seite 2
Stand
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung NA1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge - 1 4 4 n Inhalt: 0685
2 Satzart - 5 7 3 a Inhalt: NA1
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45 a
des Geburtsnamens
7 0203 Familiennamen 188 232 45 a
vor Änderung
8 0204 Namensbestandteile 233 277 45 a
des Familiennamens
vor Änderung
9 0205 Änderung des Familien- 278 285 8 n TTMMJJJJ
namens
-Datum-
10 0206 Änderung des Familien- 286 330 45 a
namens
- Behörde und Akten-
zeichen-
11 0301 Vorname(n) 331 390 60 a
12 0302 gebräuchliche(r) 391 410 20 a
Vorname(n)
13 0303 Vornamen vor Änderung 411 470 60 a
14 0304 Änderung des (der) 471 478 8 n TTMMJJJJ
Vornamen(s)
-Datum-
15 0305 Änderung des (der) 479 523 45 a
Vornamen(s)
- Behörde und Akten-
zeichen-
16 0601 Tag der Geburt 524 531 8 n TTMMJJJJ
17 0602 Geburtsort 532 571 40 a
18 0603 Geburtsort
-Staat- 572 574 3 n
19 1201 Anschrift 575 582 8 n
- Gemeindeschlüssel -
20 1202 Anschrift 583 587 5 n
- Postleitzahl -
21 1203 Anschrift 588 612 25 a
-Wohnort-
') Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1447
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung NA1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Bemerkungen
länge format
von bis
22 1205 Anschrift 613 637 25 a Ist keine Straße angegeben:
-Straße- Leerzeichen
23 1206 Anschrift 638 641 4 n Hausnummer linksbündig;
- Hausnummer - ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
24 1208 Anschrift 642 643 2 a
- Hausnummer - Buch-
stabe/Zusatzziffern -
25 1209 Anschrift 644 648 5 a
- Hausnummer - Teil-
nummer-
26 1210 Anschrift 649 652 4 a
- Stockwerks-, Woh-
nungsnummer -
27 1211 Anschrift 653 659 7 a
- Zusatzangaben -
28 1212 Anschrift 660 685 26 a
- Wohnungsgeber -
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.
----------------------------- - - - -
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage2
(zu Artikel 6 Nr. 6)
Anlage 11a
Seite 1
Magnetband kassettenorgan isation
für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § 5a
Kennsätze auf der Magnetbandkassette DIN 66 029, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1 . Magnetbandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
St. 18-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
H DR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: fest (F),
2. Blocklänge: max. 2055,
3. Satzlänge: max. 685,
4. Pufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einer Magnetbandkassette
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1449
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister NABZR.MITTEIL
Dateiinhalt Dateiart*)
Zentralregistermitteilung
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetbandkassette 3
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge Blocklänge Dateiumfang
fest (F) 685 Bytes 2055 Bytes
Speicherungsform Dateischlüssel*)
seriell Bezeichnung Position Länge Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*} Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Magnetbandkassette.
2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303,
Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Zentralregistermitteilung NA0 685 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Seite 3
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § Sa
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1 . Dateiname:
St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
St. 18-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: fest (F),
2. Blocklänge: max. 2055,
3. Satzlänge: max. 685,
4. Pufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei) -
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1451
Seite4
Stand
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister NABZR.MITTEIL
Dateiinhalt Dateiart*)
Zentralregistermitteilung
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetband 3
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge Blocklänge Dateiumfang
fest (F) 685 Bytes 2055 Bytes
Speicherungsform Dateischlüssel*)
seriell Bezeichnung Position Länge Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Magnetband oder mehreren Magnetbändern.
2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code -ARV 8 - nach DIN 66 303,
Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Zentralregistermitteilung NA0 68,5 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
1452
'
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(4. FStrÄndG)
Vom 18. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Dem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:
,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1453
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin*)
Vom 20. Juni 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 den§§ 8 und 9 nachzuweisen.
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom §4
18. März 1975 (BGBI. 1 $. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet Ausbildungsberufsbild
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Forschung und Technologie:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker/Fertigungs- 4. Umweltschutz,
mechanikerin wird staatlich anerkannt. 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
§2
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
Ausbildungsdauer und Hilfsstoffen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
abläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 8. Warten von Betriebsmitteln,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. stücken,
11. manuelles Spanen,
§3
12. maschinelles Spanen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
13. Trennen, Umformen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
14. Fügen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 15. technische Kommunikation,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 17. Arbeitsorganisation,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 18. Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Pro-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- zeßabläufen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 19. Überwachen und Sichern des Materialflusses,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 20. qualitätsbewußtes Handeln,
21. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 oder kompletten Produkten,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 22. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht., 23. Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§5 §9
Ausbildungsrahmenplan Abschlußprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- gaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung tracht:
der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er- 1. Lösen von Problemstellungen, insbesondere zur Pro-
fordern. duktionsplanung, Arbeitsorganisation und Arbeits-
platzgestaltung, Darstellen von Ergebnissen,
§6 2. Montieren einer funktionsfähigen Baugruppe unter
Ausbildungsplan Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität,
Arbeitsschutz und Umweltschutz; Feststellen von Qua-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- litätsabweichungen und Einleiten von Maßnahmen zu
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen deren Beseitigung; Dokumentieren von Arbeitsergeb-
Ausbildungsplan zu erstellen. nissen.
§7 Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen
Zusammenhang stehen.
Berichtsheft
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und So-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Fertigungs- und Montagetechnik sowie Technische
durchzusehen. Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathema-
§8 tischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysie-
Zwischenprüfung ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-
stellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Gebieten in Betracht:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-
Umweltschutz,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Hilfsstoffen,
Berufsausbildung wesentlich ist. c) Prüftechnik,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in d) Montage- und Demontagetechnik,
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: e) Fertigungstechnik, Fertigungsprozesse,
Herstellen einer Baugruppe, insbesondere durch manuel- f) Instandhaltung,
les und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen, g) Betriebsmitteleinsatz,
einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes h) Materialdisposition;
und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
(4) Der Prüfling .soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus b) Arbeitsorganisation,
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
c) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Umweltschutz,
Montage- und Wartungsplänen,
2. technische Kommunikation,
e) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
3. Werk- und Hilfsstoffe, abläufen,
4. spanende und spanlose Werkstoffbearbeitung, f) betrieblicher Datenschutz,
5. Fügetechnik, g) qualitätsbewußtes Handeln;
6. Prüftechnik, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
7. Berechnung von Längen, Flächen, Kräften und allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Geschwindigkeiten. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1455
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: die Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik
und Technische Kommunikation gegenüber dem Prü-
1. im Prüfungsbereich Fertigungs-
fungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das
und Montagetechnik 150 Minuten,
doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsbereich Technische
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
Kommunikation 150 Minuten,
tischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-
und Sozialkunde 60 Minuten. schnitt der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montage-
technik und Technische Kommunikation mindestens aus-
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
reichende Leistungen erbracht sind.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der § 10
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
Inkrafttreten
der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1997 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1457
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
5 Lesen,Anwendenund a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Ober-
flächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-
4 *)
und Handhaben von scheiden
Werk- und Hilfsstoffen ·
(§ 4 Nr. 6) b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und nach Anweisung und Unterlagen unter Beach-
tung gefährlicher Arbeitsstoffe anwenden
c) metallische Werkstoffe und Halbzeuge nach Form,
Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-
gung der stofflichen Zusammensetzung und des
Verwendungszweckes durch Wärmebehandlung,
insbesondere durch Weichglühen, Abschreckhärten
und Anlassen, ändern und prüfen
7 Planen und· Steuern von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
Arbeits- und Bewegungs- konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
abläufen; Kontrollieren licher Gesichtspunkte festlegen
und Beurteilen der Er-
gebnisse b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 4 Nr. 7) scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter
Berücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen
steuern 5*)
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
f) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-
richten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von Betriebs- a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-
mitteln sion schützen
(§ 4 Nr. 8) 2*)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
9 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 4 Nr. 9) und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren 3 *)
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-
brücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-
2 *)
sondere unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-
nen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel, Spann-
zangen und Meißelhalter ausrichten und spannen
11 manuelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
(§ 4 Nr. 11) und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel
auf Maß feilen
c) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit
Handbügelsäge trennen
8
d) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und
Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-
eisen herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm
durch Rundreiben herstellen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1459
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
12 maschinelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
(§ 4 Nr. 12) der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub und die
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Lagetoleranz von ± 0,2 mm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und
durch Profilsenken herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis
4
zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, an Bohrmaschinen durch Rundreiben her-
stellen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 13) Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke
und des Kraftbedarfs, auswählen
b) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriß scheren
c) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln, Pyra-
miden konstruieren
d) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen
herstellen
4
e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der
Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
f) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses umformen
g) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen
umformen
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
14 Fügen a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
(§ 4 Nr. 14) mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-
heit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung
verschrauben
b) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
c) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Siche-
rungselementen, insbesondere mit Sicherungsschei-
ben und Zahnscheiben, sichern
d) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
f) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
g) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften 8
und Verwendungszweck auswählen
h) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der
Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
hartlöten
i) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
k) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
1) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am T-Stoß und
Eckstoß schweißen
m) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Metallpaarung geeigneten Klebstoff
unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-
tungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und Ausbil-
dungsinhalte aus den laufenden Nummern 11 bis 14
dieses Abschnitts des Ausbildungsrahmenplanes unter 12
Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-
wie des individuellen Lernfortschritts auch durch Mit-
wirken im Fertigungsprozeß vertieft vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1461
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
technische Kommuni- a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen sowie Montage-
kation und Wartungspläne lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 15)
b) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen berücksichtigen
c) Qualitätsvorgaben und Prüfvorschriften lesen und
anwenden
6*)
d) Statistiken führen und interpretieren
e) EDV-Systeme für die Produktionsprozesse unter-
scheiden und ihrer Funktion zuordnen
f) EDV prozeßbezogen anwenden, Fertigungsdaten
abrufen, eingeben und bestätigen
g) technische Sachverhalte aufzeichnen und funktions-
übergreifend austauschen
h) Fertigungsprozeß sichern durch prozeß- und pro-
duktbezogene Kommunikation im Sinne einer inter-
nen Kunden-Lieferanten-Beziehung 4 *)
i) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes be-
rücksichtigen
k) betriebliche Daten dokumentieren und sichern
2 Montieren von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
und Baugruppen Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
(§ 4 Nr. 16) lagen zur Montage und Demontage vorbereiten
sowie Vormontage durchführen
b) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
und zuführen sowie nach Zeichnung und Kennzeich-
nung den Montagevorgängen zuordnen
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau auf feh-
lerfreie Beschaffenheit prüfen, beurteilen und geeig- 7
nete Maßnahmen einleiten
d) Fügeflächen auf Grund der technischen Anforderun-
gen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächen-
beschaffenheit vorbereiten und kontrollieren
e) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel aus-
wählen und handhaben
f) Drehmomente überprüfen und einstellen
g) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und
Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
h) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-
bedingungen in Montagelage bringen 10
i) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen montieren und demontieren
k) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespe-
zifischer Montagebedingungen funktionsgerecht ver-
binden und sichern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
3 Arbeitsorganisation a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und ökonomi-
(§ 4 Nr. 17) schen Gesichtspunkten mitgestalten
b) Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der
gegebenen Arbeitsorganisation feststellen sowie
Qualifizierungsmaßnahmen anregen
c) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung 8*)
von Zielvereinbarungen im Arbeitsbereich mitwirken
d) an Arbeitsplätzen mit unterschiedlicher Arbeitsorga-
nisation Arbeitsaufgaben ausführen
e) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung
von Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken
f) innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeits-
aufgaben organisieren und koordinieren
g) Gesprächs- und Moderationstechniken anwenden
h) Arbeitsergebnisse mit Präsentationstechniken dar-
7*)
stellen
i) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-
stimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-
ren und durchführen
4 Mitwirken im Fertigungs- a) funktionsorientierte Abläufe von prozeßorientierten
prozeß und Sichern von betrieblichen Abläufen unterscheiden
Prozeßabläufen b) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
(§ 4 Nr. 18) tionseinrichtungen unterscheiden
c) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei 6
der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-
bereich mitwirken
d) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich
optimieren
e) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-
tung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-
scheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs-
spielräume optimieren
f) unterschiedliche funktions- und prozeßorientierte
Arbeitsaufgaben im Produktionsprozeß ausführen
g) Prozeßabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglich- 8
keiten in die Prozeßkette sichern
h) Aufbau und Funktionsweise der zu fertigenden Pro-
dukte im Fertigungsprozeß berücksichtigen
i) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-
dukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-
mierung nutzen
5 Überwachen und Sichern a) betriebliche Materialflußsysteme unterscheiden
des Materialflusses b) Materialfluß im Arbeitsbereich überwachen und sichern
(§ 4 Nr. 19)
c) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung ergreifen 2
d} Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Material-
menge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeits-
weg im Arbeitsbereich nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1463
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
e) handbediente Hebezeuge handhaben
f) Transport sichern und durchführen
g) Transportgut absetzen, lagern und sichern 4
h) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und sachge-
recht lagern
6 qualitätsbewußtes a) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beach-
Handeln ten
(§ 4 Nr. 20) 4 *)
b) Fehlermöglichkeitsanalyse und Einflußanalyse an-
wenden
c) Anforderungen und Werkzeuge von Qualitätssiche-
rungssystemen unter Berücksichtigung aktueller
Normensysteme anwenden 2*)
d) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-
serungsprozesse umsetzen
7 Prüfen und Einstellen von a) Funktion von Bauteilen und Baugruppen einstellen
Funktionen an Baugrup-
b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und 5
pen oder kompletten Pro-
einstellen
dukten
(§ 4 Nr. 21)
c) Funktion und Zusammenwirken von Bauteilen und
Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vor- 5
gaben prüfen und einstellen
8 Montieren, Anschließen a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
und Prüfen von elektri- durch elektrischen Strom anwenden
schen und elektronischen b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für
Bauteilen und Baugruppen Montageaufgaben identifizieren
(§ 4 Nr. 22) 4
c) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile
anbringen
d) elektrische Leitungen und Bauteile auf Durchgang
prüfen
e) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen
nach Verlege-, Montage- und Anschlußplänen ver-
legen, befestigen und anschließen
f) Funktion montierter elektrischer Bauteile und Bau- 6
gruppen nach Vorgaben prüfen
g) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-
rung prüfen
9 Instandhalten von a) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach
Betriebsmitteln und Wartungs- und lnspektionsplänen, insbesondere
Teilsystemen unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs-
(§ 4 Nr. 23) und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit,
warten
b) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen sowie den Aus-
tausch veranlassen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2. 3.
2 3 4
c) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen
feststellen und Fehler durch Sl,1neswahrnehmung
10
und mit stationären Prüfgeräten orten
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
e) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im
Arbeitsgebiet beachten und anwenden
f) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung bewer-
ten und die Instandsetzung einleiten
g) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von
Maschinen und Teilsystemen ermitteln und mit vor-
gegebenen Werten vergleichen und gegebenenfalls 6
einstellen
h) Vorrichtungen, Maschinen und Teilsysteme nach
Vorgaben unter Berücksichtigung der Qualitätsanfor-
derungen warten und instandsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1485
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin *}
Vom 20. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 13. Verarbeiten von Kunststoffen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 14. Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 15. Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkom-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom ponenten,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
16. Montieren und Demontieren von Baugruppen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 17. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.
und Technologie: (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden
§1 Fertigkeiten und Kenntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponen-
ten,
Der Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Fluggerät-
mechanikerin wird staatlich anerkannt. 19. Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,
20. Auswuchten von Triebwerkteilen,
§2 21. Befunden von Triebwerken,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 22. Montieren und Demontieren von Triebwerken und An-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte baugeräten,
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- 23. Testen und Erproben von Triebwerken und Anbau-
tungen: geräten,
1. Triebwerkstechnik, 24. Qualitätssicherung.
2. lnstandhaltungstechnik, (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung lnstandhaltungstechnik sind mindestens die folgen-
3. Fertigungstechnik
den Fertigkeiten und Kenntnisse:
gewählt werden.
25. Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen des Fluggeräts,
§3
26. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
Ausbildungsberufsbild men des Triebwerks,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 27. Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugrup-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: pen und Systemen des Fluggeräts,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 28. Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Bau-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, gruppen und Systemen des Fluggeräts,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
29. lnstandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen
des Fluggeräts,
4. Umweltschutz,
30. Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Ret-
5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu- tung und Sicherheit,
nikation sowie von technischem Englisch,
31. Abfertigen von Fluggeräten,
6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,
32. Handhaben und Warten von Bodengeräten,
7. Qualitätssicherung,
33. Qualitätssicherung.
8. Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
Handhaben und Warten von Betriebsmitteln, tung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden
9. Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik, Fertigkeiten und Kenntnisse:
10. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, 34. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,
11. Fügen, 35. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
36. Montieren von Baugruppen,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 37. Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 38. Messen und Einstellen am Fluggerät,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 39. Qualitätssicherung.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§4 2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Ausbildungsrahmenplan
a) Fertigung und Instandhaltung,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen b) Fluggerättechnik,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- c) Qualitätssicherung,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
d) englischsprachige Unterlagen,
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Umweltschutz.
Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und §8
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- Abschlußprüfung
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- zum Fluggerätmechaniker/
keit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Fluggerätmechanikerin
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Fachrichtung Triebwerkstechnik
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung
orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Triebwerks-
jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be- technik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
nachzuweisen. schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
§5 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden fünf praktische Auf-
Ausbildungsplan
gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-
bildungsplan zu erstellen. tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht:
§6 1. Demontieren oder Montieren von Triebwerkteilen,
Berichtsheft 2. Feststellen und Beseitigen von Funktionsstörungen an
Triebwerksystemen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 3. Reparaturen an Triebwerkeinzelteilen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 4. Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten von Trieb-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig werkkomponenten,
durchzusehen.
5. Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Feh-
lern durch Materialprüfung an Triebwerkeinzelteilen
§7
oder
Zwischenprüfung
6. Erstellen von schriftlichen Berichten über den Grad der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Beschädigung an Triebwerken.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-
zweiten Aubildungsjahres stattfinden. beitssicherheit sowie die jeweiligen Herstellervorschriften
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der einbezogen werden. Bis zu zwei Aufgaben können einem
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte der in Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenbereiche ent-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- nommen werden. Als Planungsaufgabe kommt insbeson-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- dere in Betracht:
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-
zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe- sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
sondere in Betracht: und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
1. Montieren von Teilen durch lösbare und unlösbare Ver- Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
bindungen unter Verwendung von Spezialwerkzeugen Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
und Sicherungselementen und gewichtet werden.
2. Herstellen eines Werkstücks aus verschiedenen Werk- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
stoffen unter Einbeziehung von manuellem und ma- den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
schinellem Spanen. Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
Gruppe entsprechend der Aufgabenstellung für eines logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
der beiden Prüfungsstücke planen und Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1467
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- die Berufsausbildung wesentlich ist.
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung: insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische
a) Fertigung und Instandhaltung von Triebwerkkom- Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen
ponenten, mechanischen, pneumatischen, hydrau- sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe
lischen und elektrischen Anbausystemen, durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der
praktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
b) triebwerksspezifische Werkstoffe, kommen insbesondere in Betracht:
c) Montage, Demontage, 1. Montieren und Instandhalten von mechanischen,
d) Test und Erprobung, hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Bau-
teilen, Baugruppen und Systemen und
e) Qualitätssicherung,
2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, oder elektrischer Bauteile, Baugruppen und Systeme
Umweltschutz, auf Funktion.
g) englischsprachige Unterlagen; Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik: Arbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsauf-
gabe kommt insbesondere in Betracht:
a) Aufbau und Funktion von Triebwerkkomponenten,
Triebwerksystemen, mechanischen, pneumati- Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
schen, hydraulischen und elektrischen Anbausyste- Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstrukti-
men, ver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichts-
punkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit und
b) Instrumentierung,
der Qualitätssicherung einbezogen werden.
c) Aerodynamik;
Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
allgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen- gewichtet werden.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
prüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
1. im Prüfungsbereich Fertigung Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
und Instandhaltung 120 Minuten, durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-
2. im Prüfungsbereich Fluggerät- scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
technik 120 Minuten, bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
und Sozialkunde 60 Minuten.
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu a) Fertigung und Instandhaltung von mechanischen,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den pneumatischen, hydraulischen und elektrischen
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte b) fluggerätspezifische Werkstoffe,
Gewicht.
c) Montage, Demontage,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie d) Test und Erprobung,
Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt- e) Qualitätssicherung,
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Umweltschutz,
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb g) englischsprachige Unterlagen;
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende 2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:
Leistungen erbracht sind. a) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneuma-
tischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen,
§9 Baugruppen und Systemen,
Abschlußprüfung b) Instrumentierung,
zum Fluggerätmechaniker/ c) Abfertigung,
zur Fluggerätmechanikerin
Fachrichtung lnstandhaltungstechnik d) Aerodynamik;
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung lnstandhal- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
tungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge- allgemeine wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im der Berufs- und Arbeitswelt.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,
Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
1. im Prüfungsbereich Fertigung
prüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und
und Instandhaltung 120 Minuten,
Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere
2. im Prüfungsbereich Fluggerät- durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-
technik 120 Minuten, gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- sungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich
und Sozialkunde 60 Minuten. auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des aus folgenden Gebieten in Betracht:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den a) Fertigung und Instandhaltung von Fluggerätteilen,
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Baugruppen und Systemkomponenten,
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-
b) Montage, Demontage,
wicht.
c) Messen und Einstellen,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie d) fertigungsbezogene Steuerungstechnik,
Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. e) fluggerätspezifische Werkstoffe,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- f) Qualitätssicherung,
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Umweltschutz,
Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind. h) englischsprachige Unterlagen;
2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:
§ 10 a) Aufbau und Funktion von Fluggerätteilen, Baugrup-
Abschlußprüfung pen und Systemkomponenten,
zum Fluggerätmechaniker/
b) Instrumentierung,
zur Fluggerätmechanikerin
Fachrichtung Fertigungstechnik c) Aerodynamik;
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Ferti- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
gungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-
allgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
hänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische 1. im Prüfungsbereich Fertigung
Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen und Instandhaltung 120 Minuten,
sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe
2. im Prüfungsbereich Fluggerät-
durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der
technik 120 Minuten,
praktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
1. Fertigen, Montieren oder Instandsetzen von Fluggerät-
strukturen und (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
2. Montieren oder Instandsetzen von mechanischen, hy-
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
draulischen oder pneumatischen Systemkomponen-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
ten.
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung
Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar- hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
beitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe Gewicht.
kommt insbesondere in Betracht:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie
Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk- Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge- schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende
gewichtet werden. Leistungen erbracht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1469
§ 11 §12
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Luftfahrtindustrieausbildungsverord-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- nung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1609) außer
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die- Kraft.
ser Verordnung.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
1. Gemeinsame Inhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1471
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
5 Anwenden von betrieb- a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Ar-
licher Information und beitsanweisungen und technische Informationen
Kommunikation sowie von umsetzen
technischem Englisch 2*)
b) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
gung von Daten, Sprache, Texten und Bildern
anwenden
c) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten so-
wie technische und betriebliche Maßnahmen einleiten
d) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen
e) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch- 2 *) 2 *)
führen
f) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-
tauschen
g) englische Fachtexte lesen und anwenden 2 *) 2 *)
6 Mitgestalten und Organi- a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen
sieren der Arbeit Kunden und dem Team abstimmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,
Arbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollie-
ren
2 *) 2 *)
c) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
d) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen
e) Fachgespräche führen und moderieren
f) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und
zu deren Lösung beitragen
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, 2*) 2*)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Fakten planen, festlegen und sicherstellen
h) Termine planen, koordinieren und überwachen
i) an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken
7 Qualitätssicherung a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-
men für die Arbeitsaufgaben erfüllen
c) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen 2
d) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-
räusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-
kungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-
nis berücksichtigen
e) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen
f) Prüfungsergebnisse dokumentieren
2
g) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
8 Überwachen und Sichern a) Betriebsstoffe nach Betriebsvorschriften unter Be-
des Materialflusses sowie achtung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
Handhaben und Warten sowie zum Gesundheitsschutz verwenden und
von Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgen
2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Betriebsmittel nach luftfahrttechnischen Anforderun-
gen unterscheiden, verwenden und warten
c) Werkzeugkontrolle durchführen
d) Bauteile und Baugruppen zum Transport vorbereiten
2
e) Materialbereitstellung und Montage koordinieren
9 Grundlagen der Elektro- a) physikalische Gesetzmäßigkeiten und ihre Auswir-
und Meßtechnik kungen auf die elektrische Anlage des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) berücksichtigen
b) Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit 3
beim Arbeiten am Fluggerätsystem beachten
c) elektrische Größen messen
d) Verbindungstechniken unterscheiden
e) Aufbau von Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden 3
f) zusammenhänge der Stromversorgung des Flug-
gerätsystems beachten
10 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen
von Werkstoffen Werkstoffe berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,
Bohrungen und Gewinde anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken anreißen sowie anzeichnen und körnen
e) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
f) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel sowie auf Maß feilen
g) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und
maschinell sägen
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Bauteile passen 16
k) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-
nell spanen
1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen
Werkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen, senken
sowie manuell und maschinell reiben
m) Handbohrmaschinen anwenden
n) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß
scheren
o) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umfor-
men
p) Wärmebehandlung von Leichtmetallegierungen durch-
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1473
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3t4
2 3 4
11 Fügen a) Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungsele-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) mente nach Luftfahrtnorm unterscheiden und Bau-
teile fügen
b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der
Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfstoffe
löten
c) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
11
die Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter
Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-
bedingungen, insbesondere der Vorbereitung der
Oberflächen, kleben
d) Nietverbindungen mit den erforderlichen Nietarten
unter Beachtung geeigneter Nietwerkstoffe und der
gegebenenfalls notwendigen Wärmebehandlung
herstellen
e) Einzelteile zu kleinen Baugruppen montieren 3
12 Behandeln und Schützen a) metallische und nichtmetallische Überzüge und
von Oberflächen Oberflächenschutzverfahren unterscheiden 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Oberflächen behandeln und schützen
13 Verarbeiten von Kunst- a) bei der Verarbeitung von Kunststoffen Maßnahmen
stoffen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Umweltschutz ergreifen
b) Aufbau und Eigenschaften von Kunststoffen und 3
Faserverbundstoffen unterscheiden
c) Reparatur- oder Klebeverfahren anwenden
14 Grundlagen des Aufbaus a) Konstruktions- und Baugruppen von Fluggeräten
von Fluggeräten sowie Systeme von Fluggeräten unter Beachtung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) deren Funktion handhaben 2
b) aerodynamische Gesetze beim Arbeiten an Flug-
geräten oder Fluggerätteilen beachten
15 Montieren und Handhaben a) Fluggerätsystemkomponenten montieren
von Fluggerätsystemkom-
b) Spezialwerkzeuge anwenden
ponenter.i 10
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) c) Sicherheitsvorschriften beim Handhaben und Bedie-
nen von Fluggerätsystemkomponenten einhalten
d) Funktionen von Fluggerätsystemkomponenten prü-
fen
4
e) Fluggerätsystemkomponenten justieren und einstel-
len
16 Montieren und Demontie- a) Bauteile zum Montieren vorbereiten 3
ren von Baugruppen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) b) Bauteile, insbesondere durch Schraub-, Steck- und
4
Nietverbindungen, montieren
c) Funktionen von Bauteilen im eingebauten Zustand
prüfen 8
d) Baugruppen demontieren
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
17 Fertigen oder lnstandhal- a) unterschiedliche Fertigungs-, Reparatur- und Kon-
7
ten von Fluggerätteilen trollverfahren anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
b) Alterungs- und Ermüdungskontrollverfahren unter-
scheiden 5
c) Korrosionskontrollverfahren anwenden
II. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g Tri e b werkst e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen P!anens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
1 Fertigen oder Instand- a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
halten von Triebwerk- b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder in-
komponenten standsetzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
c) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und 4
einsetzen
d) Triebwerkteile warmbehandeln
e) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
2 Fertigen oder Instand- a) mechanische Anbaugeräte fertigen oder instand-
halten von Anbaugeräten setzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19) 18
b) hydraulische, pneumatische und elektrische Anbau-
geräte fertigen oder instandsetzen
3 Auswuchten von Trieb- a) Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden
werkteilen
b) Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
c) Auswuchten durch Material ab- und auftragen
d) Unwuchtberechnungen durchführen 4
e) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
f) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
4 Befunden von Trieb- a) technische Vorschriften und Handbücher für Trieb-
werken werkkomponenten und deren Einzelteile anwen-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21) den
b) mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten 4
c) Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden
d) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
5 Montieren und Demontie- a) Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompresso-
ren von Triebwerken und ren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von
Anbaugeräten speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren 14
(§ 3 Abs. 2 Nr. 22) und demontieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1475
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen 14
e) komplette Triebwerksystem-Dokumentation durch-
führen
6 Testen und Erproben a) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,
von Triebwerken und Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-
Anbaugeräten gen anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)
b) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
c) Fremdkörperkontrolle durchführen
7
d) Testdaten ermitteln und auswerten
e) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
g) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
7 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 24) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) visuelle und zerstörungstreie Materialprüfung an
Neu- und Reparaturteilen durchführen 7
c) Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen
d) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
B. Fach r ich tu n g I n stand h a I tu n g s t e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
Instandhalten von mecha- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-
nischen Bauteilen, Bau- und Sicherheitsvorschriften anwenden
gruppen und Systemen
des Fluggeräts b) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 25) feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c) mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vor-
schrift auswechseln und instandsetzen 15
d) Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch
Sichtkontrollen feststellen und beheben
e) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
f) Funktionsprüfungen durchführen
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
2 Instandhalten von Bau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
teilen, Baugruppen und heitsvorschriften anwenden
Systemen des Triebwerks b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 26) geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrneh-
mung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c) Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen 12
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift
auswechseln und instandsetzen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und
justieren
f) Funktionsprüfungen durchführen
3 Instandhalten von hydrau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
lischen Bauteilen, Bau- heitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur
gruppen und Systemen Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
des Fluggeräts weltschutz ergreifen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 27) b) Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen
und Systemen feststellen und Fehler durch Sinnes-
wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen
und orten
c) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme 14
auswechseln und instandsetzen
d) materialspezifische Besonderheiten beachten
e) Spezialwerkzeuge anwenden
f) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
g) Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen,
durchführen
4 Instandhalten von pneu- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
matischen Bauteilen, Bau- heitsvorschriften beachten
gruppen und Systemen b) Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugrup-
des Fluggeräts pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 28) neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-
zen und orten
c) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme
9
auswechseln und instandsetzen
d) materialspezifische Besonderheiten beachten
e) Spezialwerkzeuge anwenden
f) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
g) Funktionsprüfungen durchführen
5 1nstandhaltu ngsarbeiten a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-
an elektrischen Systemen heitsvorschriften beachten
des Fluggeräts b) elektrische, elektronische und elektro-pneumatische
(§ 3 Abs. 3 Nr. 29) Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen 6
und auswechseln
c) elektrische Verbindungen herstellen und trennen
d) Funktionsprüfungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang _1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1477
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
6 Instandhalten von Bau- a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-
teilen und Systemen zur und Sicherheitsvorschriften beachten
Rettung und Sicherheit
b) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 30)
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und 4
instandsetzen
c) spezifische Arbeitsverfahren anwenden
d) Spezialwerkzeuge anwenden
7 Abfertigen von Flug- a) beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur
geräten Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 31) weltschutz ergreifen
b) Wartungsarbeiten durchführen
c) Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durch-
führen 7
d) Fluggeräte be- und enttanken
e) Hilfsturbine anlassen und bedienen
f) Weight and Balance-Verfahren anwenden
g) Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitz-
schlag und harter Landung, durchführen
8 Handhaben und Warten a) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meß-
von Bodengeräten zeuge warten und pflegen 2
(§ 3 Abs. 3 Nr. 32)
b) Bodengeräte bedienen
9 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 33) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh- 3
ren
c) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
C. Fachrichtung Fertigungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Fertigen oder Instand- a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Ferti-
halten von Fluggerätteilen gungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturan-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 34) weisungen der Luftfahrt beachten
b) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante,
17
Deckel, Klappen und Segmente, fertigen oder
instandsetzen
c) Bauteile püfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
2 Montieren von Fluggerät- a) Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und
systemkomponenten Verwendungszweck unterscheiden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 35) b) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen beachten
c) Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften 20
montieren, insbesondere Teilkomponenten wie
Hydraulik und Pneumatik
d) Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funk-
tion kontrollieren
3 Montieren von Bau- a) Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-,
gruppen Steuer- und Fahrwerk unterscheiden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 36)
b) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nie-
ten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
22
c) Einzelteile zur Montage vorbereiten
d) Baugruppen und mechanische Systeme, insbeson-
dere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Trag-
flächen, montieren
4 Be- und Verarbeiten von a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
Kunststoffbauteilen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Ge-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 37) sundheits- und Umweltschutz ergreifen
b) Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsver-
fahren unterscheiden 8
c) Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder
maschinell bearbeiten
d) Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen
5 Messen und Einstellen a) Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggerä-
am Fluggerät ten anwenden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 38) b) Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpre-
tieren 2
c) Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien
und -ebenen messen oder ausrichten
6 Qualitätssicherung a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 39) gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des
Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b) Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppen- 3
abnahmen durchführen
c) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1479
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin*)
Vom 2p. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Technologie:
4. Umweltschutz,
5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-
§1
nikation sowie von technischem Englisch,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes .6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker/Fluggerät- 7. Qualitätssicherung,
elektronikerin wird staatlich anerkannt.
8. Anfertigen von mechanischen Teilen,
9. Herstellen von mechanischen Verbindungen,
§2
10. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
Ausbildungsdauer elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Baugruppen,
11. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. Messen von elektrischen Größen sowie Prüfen von
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß Bauteilen und Baugruppen,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 13. Handhaben, Einrichten und Prüfen von Werkzeugen,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Maschinen und technischen Einrichtungen,
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Avioniksysteme und ihr Einfluß auf die Sicherheit der
Luftfahrt,
§3
15. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von Bau-
Berufsfeldbreite Grundbildung gruppen, Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik,
· und Zielsetzung der Berufsausbildung
16. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Geräten,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und Anla-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in gen der Luftfahrttechnik,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
18. Bedienen von Geräten der Datenverarbeitung und
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Anwenden von Programmen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
19. Instandhalten von Baugruppen, Geräten und Anlagen
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
der Luftfahrttechnik.
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
§5
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- Ausbildungsrahmenplan
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
zuweisen.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
ger veröffentlicht. Abweichung erfordern.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
§6 (2) Der Prüfling soll im pr?ktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens elf Stunden drei praktische Auf-
Ausbildungsplan gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-
Ausbildungsplan zu erstellen. tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben
kommen insbesondere in Betracht:
§7 1. Installieren, Inbetriebnehmen, Einstellen und Prüfen
einer Baugruppe oder eines Anlagenteils nach Unter-
Berichtsheft lagen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 2. Zusammenstellen einer Meßanordnung, Messen, Prü-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu fen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 3. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren
von Fehlern oder Störungen in einer Baugruppe oder
einem Anlagenteil.
§8
Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-
Zwischenprüfung
beitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- kommt insbesondere in Betracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- und der Qualitätssicherung einbezogen werden.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert
gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
den ein Prüfungsstück ferti~en. Hierfür kommt insbeson- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
dere in Betracht: den Prüfungsbereichen Technologie, Schaltungstechnik
und Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozial-
zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Techno-
einschließlich Prüfen der Funktionen, Messen und Doku- logie sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind
mentieren von Betriebswerten. insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-
Gruppe entsprechend der Aufgabenstellung für das gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
Prüfungsstück planen und insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen 1. im Prüfungsbereich Technologie:
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
a) Beschreiben und Beurteilen von funktionellen zu-
a) Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
sammenhängen und technischen Lösungen im
b) Elektrotechnik, Fluggerät sowie des Aufbaus, der Wirkungsweise,
der Funktionen und typischen Anwendungen von
c) Schaltungstechnik, Anlagenteilen, Geräten und Baugruppen,
d) elektrisches Messen, b) englischsprachige Unterlagen;
e) Qualitätssicherung,
2. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-
f) englischsprachige Unterlagen, analyse:
g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, a) Analysieren von Funktionseinheiten anhand vorge-
Umweltschutz. gebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und
Programme; Ermitteln und Darstellen elektrischer
und nichtelektrischer Größen, Abläufe und Ver-
§9
knüpfungen sowie Abschätzen und Begründen von
Abschlußprüfung Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie gegebene typische Meß- und Prüfaufgaben,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Begründen der Geräteauswahl sowie Bewerten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. möglicher Meßfehler;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1481
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Gewicht.
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben
die Prüfungsbereiche Technologie sowie Schaltungstech-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
nik und Funktionsanalyse gegenüber dem Prüfungsbe-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
reich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten, Gewicht.
2. im Prüfungsbereich Sthaltungs- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
technik und Funktionsanalyse 120 Minuten, schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
und Sozialkunde 60 Minuten.
bracht sind.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses §10
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Inkrafttreten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin
Zeitl,iche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1483
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
5 Anwenden von betrieb- a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Arbeits-
licher Information und anweisungen und technische Informationen umset-
Kommunikation sowie von zen
technischem Englisch 2*)
b) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-
(§ 4 Nr. 5)
gung von Daten, Sprache, Texten und Bildern an-
wenden
c) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten
sowie technische und betriebliche Maßnahmen ein-
leiten
d) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen
2 *) 2 *)
e) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-
führen
f) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-
tauschen
g) englische Fachtexte lesen und anwenden 2*) 2*)
6 Mitgestalten und a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen
Organisieren der Arbeit Kunden und dem Team abstimmen
(§ 4 Nr. 6)
b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,
Arbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollieren 2 *) 2 *)
c) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
d) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen
e) Fachgespräche führen und moderieren
f) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und
zu deren Lösung beitragen
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, 2*) 2*)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Fakten planen, festlegen und sicherstellen
h) Termine planen, koordinieren und überwachen
i) an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken
7 Qualitätssicherung a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen
(§ 4 Nr. 7)
b) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-
men für die Arbeitsaufgaben erfüllen
c) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen 2
d) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-
räusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-
kungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-
nis berücksichtigen
e) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen
f) Prüfungsergebnisse dokumentieren
2
g) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
8 Anfertigen von a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen
mechanischen Teilen Werkstoffe berücksichtigen
(§ 4 Nr. 8) b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,
Bohrungen und Gewinde anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken anreißen sowie anzeichnen und körnen
e) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
f) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel sowie auf Maß feilen
g) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und
maschinell sägen
8
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Bauteile passen
k) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-
nell spanen
1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen
Werkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen, senken
sowie manuell und maschinell reiben
m) Handbohrmaschinen anwenden
n) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß
scheren
o) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umformen
9 Herstellen von mechani- a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
schen Verbindungen Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-
(§ 4 Nr. 9) menten, insbesondere mit Federringen, Zahnschei-
ben und Lacken, sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten
nach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-
wählen
2
c) Weichlötverbindungen für mechanische und elektri-
sche Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben
herstellen
d) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-
chen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-
sung und Unterlagen herstellen
10 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Verdrahten von mechani- von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,
schen, elektromechani- Geräteverdrahtungspläne, Stromlaufpläne, entspre-
schen und elektrischen chend den technischen Regelwerken lesen sowie
Bauteilen zu Baugruppen Skizzen anfertigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte
Leitungen zurichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1485
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker, an Leitungen anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und
Stecken, anschließen und verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-
stände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiterbau-
elemente, für den Einbau in Baugruppen, insbeson- 12
dere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und Verzin-
nen, nach Anweisungen, Unterlagen und Mustern
vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere ProfiJteile,
Bleche, Platten und Beschläge, zu mechanischen
Baugruppen, insbesondere zu Einschüben und
Gehäusen, zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-
stände, Kondensatoren, Spulen, Relais, Schütze,
Signallampen und Halbleiterbauelemente, zu elektri-
schen Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische Bauelemente
und Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch
Frei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-
tung, verbinden
11 Zurichten, Verlegen und a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-
Anschließen von Leitungen sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-
(§ 4 Nr. 11) tionspläne und Anschlußpläne entsprechend den
Normen für Grundschaltungen der Energie- und
Kommunikationstechnik lesen sowie Skizzen anfer-
tigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Berücksichtigung der Verle- 12
gungsarten und des Verwendungszweckes, nach
Tabellen auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-
gungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten festlegen
f) Leitungen nach Unterlagen und Anweisungen verle-
gen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile
anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbin-
den und an Betriebsmittel anschließen
12 Messen von elektrischen a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere unter
Größen sowie Prüfen von Berücksichtigung des Innenwiderstandes, aus-
Bauteilen und Baugruppen wählen, Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtun-
(§ 4 Nr. 12) gen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge
berechnen
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
c) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den, aufnehmen, darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen
Wechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen 12
messen
e) Amplitude und Periodendauer, insbesondere mit
Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen, insbe-
sondere von Widerständen sowie Relais oder Schüt-
zen, nach Unterlagen prüfen
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-
gruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte
einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen nach
Unterlagen prüfen
13 Handhaben, Einrichten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
und Prüfen von Werk- lichen Vorgaben einrichten
zeugen, Maschinen und
b) Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berück-
technischen Einrichtungen sichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
(§ 4 Nr. 13)
c) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen überprüfen, betriebs- 2
bereit machen, handhaben, instandhalten, reinigen
und pflegen
d) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen feststellen . sowie
Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
14 Avioniksysteme und ihr a) Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes
Einfluß auf die Sicherheit sowie seine Steuerung in Abhängigkeit von Rumpf,
der Luftfahrt Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk beschreiben
(§ 4 Nr. 14)
b) Zusammenhang zwischen den technischen Lei-
stungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven 2
Aufbau und dem Antrieb beschreiben
c) Einfluß von Komponenten des Luftverkehrssystems
auf die Sicherheit des Flugbetriebes erkennen
d) funktionelle Zusammenhänge Und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden, im Fluggerät und im Orbit,
insbesondere für Navigation, Flugführung, lnstrum- 4
tierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,
erkennen und den technischen Unterlagen entneh-
men
15 Zusammenbauen, a) Bauelemente und Bauteile unter Beachtung spezifi-
Montieren und Installieren scher Handhabungs- und Einbauvorschriften, insbe-
von Baugruppen, Geräten sondere zur Vermeidung statischer Aufladung und
und Anlagen der Luftfahrt- thermischer Belastung, bereitstellen, zurichten, in
technik Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
(§ 4 Nr. 15)
b) Baugruppen und Geräte nach Anweisung, Unter-
lagen und Mustern zusammenbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1487
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
c) Leitungen der Energieverteilungs- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen und elektri-
schen Belastung und der Verlegungsart, auswählen, 10
verlegen, befestigen und anschließen
d) Leitungen zurichten und Anschlußteile, insbesondere
Stecker, Kupplungen und mehrpolige Steckverbin-
der, nach Unterlagen anbringen
e) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Anweisung, Unterlagen und
Mustern verdrahten
f) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen und Gerä-
ten anhand technischer Unterlagen prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
h) Betriebsmittel montieren
i) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-
benheiten festlegen
4
k) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen prüfen
1) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-
technik nach Unterlagen und Mustern, insbesondere
unter Berücksichtigung von Busverbindungen und
Schnittstellen, zusammenbauen und verdrahten
n) Leitungen unter Berücksichtigung wichtiger Kenn-
werte, insbesondere der Leitungskapazität, der Lei- 16
tungsdämpfung und des Wellenwiderstandes, aus-
wählen, verlegen, verbinden und anschließen
o) Anlagen der Informations-, Daten-, Sende- und Emp-
fangstechnik nach Unterlagen montieren und instal-
lieren
16 Prüfen, Messen und Ein- a) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und Meßschaltun-
stellen von Baugruppen gen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Bau-
und Geräten gruppen und Geräten auswählen und aufbauen
(§ 4 Nr. 16)
b) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit
komplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein-
leistung sowie Phasenverschiebung bestimmen 6
c) Funktion von digitalen Schaltungen und Geräten
nach technischen Unterlagen prüfen
d) Kennwerte von Impulsen, insbesondere Dauer, Fre-
quenz und Tastverhältnis, nach Unterlagen messen
und die Impulsform darstellen
e) elektromechanische Baugruppen, insbesondere mit
Relais, Schützen und Stellantrieben, nach Prüf-, Ab-
gleich- und Schaltungsunterlagen sowie Datenblät-
tern prüfen und einstellen
f) elektrische Größen in Antennenanlagen nach Unter-
lagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prüfen und
messen
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Funktionen von Baugruppen, insbesondere mit Ope-
rationsverstärkern, DIA-Wandlern, A/D-Wandlern
und Optokopplern sowie von Schaltnetzteilen, nach 6
Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prü-
fen und einstellen
h) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht, Drehzahl und
Druck, in Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik
nach Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern
prüfen, messen und einstellen
i) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren und aus-
werten
k) Ein- und Ausgangssignale, insbesondere unter An-
wendung von Testprogrammen, prüfen
1) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
m) Funktionseinheiten für luftfahrttechnische Steuer-,
Meß- und Regeleinrichtungen, insbesondere Regler, 16
Meßumformer und Meßverstärker, nach Unterlagen
prüfen und einstellen
n) gerätetechnische Prüfungen, insbesondere von Iso-
lation, Schutzleiter und Funkentstörung, sowie Hoch-
spannungsprüfung nach Unterlagen durchführen
17 Inbetriebnehmen von Bau- a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes
gruppen, Geräten und Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch
Anlagen der Luftfahrt- Sichtkontrolle prüfen
technik b) Prüfung der Isolation und des Übergangswiderstan-
(§ 4 Nr. 17) des nach Vorschriften durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen im TN-Netz sowie durch Schutztren-
nung, nach Vorschriften prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische
Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzeinrichtungen nach
Unterlagen prüfen
t) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte Anlagenteile
nach Unterlagen in Betrieb nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen nach
Unterlagen durchführen und dokumentieren
h) Baugruppen und Geräte, insbesondere Stromversor-
gungseinheiten, funktional abgegrenzte Steuerungen
4
sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen,
Einstellen und nach Unterlagen in Betrieb nehmen
i) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-
technik unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen
und der Gesamtfunktion einschließlich Anpassung an
Peripheriegeräte nach Unterlagen in Betrieb nehmen 16
k) Probebetrieb von Geräten nach Unterlagen und An-
weisungen durchführen und protokollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1489
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2 3 4
18 Bedienen von Geräten a) Geräte der Datenverarbeitung, insbesondere Tasta-
der Datenverarbeitung turen, Datensichtgeräte, externe Speicher und
und Anwenden von Drucker, bedienen
Programmen
b) Programmablaufpläne lesen und skizzieren
(§ 4 Nr. 18)
c) Programme, insbesondere Betriebssysteme, Anwen-
der-, Test- und Prüfprogramme, nach Anweisung
4
und Unterlagen anwenden
d) Informations- und kommunikationstechnische Systeme
handhaben, insbesondere branchenübliche Software
für die vorgesehenen Arbeitsaufgaben einsetzen,
Daten vor unbefugter Nutzung und Veränderung
schützen sowie Daten sichern
19 Instandhalten von Bau- a) Geräte und Anlagen inspizieren
gruppen, Geräten und
b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funk-
Anlagen der Luftfahrt-
tionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen
technik
warten 6
(§ 4 Nr. 19)
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler
in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-
kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von
Serviceunterlagen systemati$ch eingrenzen, erken-
nen und beheben sowie <iurchgeführte Arbeiten
dokumentieren 16
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung erweitern und ändern
f) Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Bau-
gruppen, Geräten und Anlagen Rktualisieren
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1135), zuletzt geändert durch Anordnung vom
11 . Februar 1997 (BGBI. 1 S. 4 70), wie folgt geändert:
1.
1. In den Abschnitten 1 und 2
a) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
jeweils eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia" jeweils
ersetzt durch die Wörter „dem Multimedia Zentrum".
2. Im Abschnitt 3
a) wird nach den Wörtern „das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
eingefügt:
,,- das Zentrum Geschäftskundenservice,
- das Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „das Produktcenter Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter „das Multimedia Zentrum".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1491
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-
tragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich
der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1137), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 11. Februar 1997 (BGBI. 1S. 469), wie folgt geändert:
1.
In den Abschnitten I und IV
a) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation"
jeweils eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC, ",
b) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia" jeweils ersetzt
durch die Wörter „dem Multimedia Zentrum".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu· ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Mai 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur. Übertragung der
Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarord-
nung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 1139), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11 . Februar 1997 (BGBI. 1
S. 471), wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt 1
a) wird nach den Wörtern „des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation"
eingefügt:
,,- des Zentrums Geschäftskundenservice,
des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt durch
die Wörter „des Multimedia Zentrums".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1997
~
1
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer