44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12.96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund) 265 ( 8 14.1.97) 30. 1.97
96-1-2-132
6. 1. 97 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 545 (14 22. 1. 97) 30. 1.97
96-1-2-83
6. 1. 97 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 545 (14 22. 1. 97) 30. 1.97
96-1-2-111
33
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 Nr.4
Tag Inhalt Seite
20. 1. 97 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise
der Bundesrepublik Deutschland ........................................................... . 33
FNA: 210-1-2
21. 1. 97 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin ................................ . 36
FNA: neu: 7110-6-57; 7110-6-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A (Bundesrecht ohne
völkerrechtliche Vereinbarungen), abgeschlossen am 31. Dezember 1996, gesondert übersandt.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 20. Januar 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 548) verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der
Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1009) werden durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen
Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden drit-
ten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den20.Januar1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage 1
Muster des Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
Vorderseite
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Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 35
Anlage 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
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Vorderseite
Rückseite
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin*)
Vom 21. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas- §4
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 1. Berufsbildung,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
und Technologie: verwendung,
5. Gesundheitsschutz,
§1
6. Bedienen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
Anwendungsbereich
7. Kundenberatung und -betreuung,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 8. Beurteilen, Reinigen und Pflegen des Haares und der
Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin nach der Handwerks- Kopfhaut,
ordnung. 9. Haarschneiden,
§2 10. Gestalten von Frisuren,
11. Ausführen von Dauerwellen,
Ausbildungsdauer
12. Ausführen farbverändernder Haarbehandlungen,
(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
13. pflegende und dekorative Kosmetik der Haut,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 14. Maniküre.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung §5
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Ausbildungsrahmenplan
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
§3 sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Berufsfeldbreite Grundbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
und Zielsetzung der Berufsausbildung Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt weichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§6
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- Ausbildungsplan
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän- bildungsplan zu erstellen.
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 §7
und 9 nachzuweisen.
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
öffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 37
§8 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Zwischenprüfung insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- proben kommen insbesondere in Betracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
1. Ausführen eines Herrenhaarschnittes mit verschiede-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
nen Schneidetechniken, insbesondere Übergangs-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der schneiden sowie Gestalten einer Frisur,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
der Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4 2. Ausführen eines Damenhaarschnittes nach Vorlage,
Buchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a, 3. Ausführen einer Dauerwelle am Damenkopf sowie
laufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Num- Gestalten einer Frisur,
mer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr
4. Gestalten einer Frisur am Medium unter Berücksich-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
tigung verschiedener Einlegetechniken sowie Einarbei-
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
ten von Haarersatz,
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist. 5. Durchführen einer pflegenden kosmetischen Behand-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in lung einschließlich Hautbeurteilung und Gesichtsmas-
insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitspro- sage sowie Aufstellen eines Behandlungsplanes und
ben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als 6. Führen eines kundenorientierten Beratungsgespräches
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: zu einer der unter Nummer eins, zwei, drei oder fünf
1. Ermitteln der Kundenwünsche, Durchführen einer aufgeführten Arbeitsproben.
Haar- und Kopfhautbeurteilung sowie Führen eines Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesund-
Beratungsgespräches im Hinblick auf Haarpflegemaß- heitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwen-
nahmen, dung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksich-
2. Ausführen eines Damenhaarschnittes, tigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
3. Formen und Lacken der Nägel sowie Durchführen einer Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der
Handmassage, Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität
4. Schneiden und Fönen einer Herrenfrisur unter Berück- einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu
sichtigung modischer Tendenzen sowie Durchführen besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel.
einer Massage der Kopfhaut, Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungs-
5. Ausführen einer handgelegten Wasserwelle am Medium stückes das zu realisierende Konzept einschließlich der
und Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen
6. Wickeln einer Dauerwelle am Medium. zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück
soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubrin- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
genden Vorlage sowie eines Tages-Make-up. den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kunden-
beratung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirt-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Gebieten schriftlich lösen:
Betracht:
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3. Beurteilen des Haares, der Haut und der Nägel sowie b) Haarschneidetechniken nach System,
Auswählen von Pflegemethoden und -präparaten,
c) Verfahren der farbverändemden Haarbehandlungen
4. Werkzeuge und Grundtechniken des Haarschneidens einschließlich Berechnung von Mischungsverhält-
und der Frisurengestaltung, nissen,
5. Gestalten eines Tages-Make-up und Maniküre,
d) Dauerwellverfahren und -präparate einschließlich
6. Kundenbetreuung. Kostenberechnung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- e) Hautbeurteilung und Verfahren der pflegenden
besondere untersctiritten werden, soweit die schriftliche Kosmetik;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Gestaltung:
§9 a) Grundsätze der Gestaltung bei Frisuren, farbver-
Gesellenprüfung ändernden Haarbehandlungen und der dekorativen
Kosmetik,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
b} Einflüsse von kulturellen und modischen Strömun-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
gen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c} Frisurengestaltung mit Haarersatz und Schmuck;
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
3. im Prüfungsfach ·Kundenberatung und betriebliche wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Arbeitsgestaltung: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Regeln und Techniken der Gesprächsführung,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
b) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel,
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
c) Aufstellen von Behandlungsplänen, fächer das doppelte Gewicht.
d) Grundlagen der Preisgestaltung; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeits-
prüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnis-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- prüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kun-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. denberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
§ 10
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Kundenberatung dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und betriebliche Arbeitsgestaltung 90 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Sozialkunde 60 Minuten. ser Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- § 11
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- bildung zum Friseur vom 12. November 1973 (BGBI. 1
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, S. 1647) außer Kraft.
Bonn,den21.Januar1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 39
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Dienstleistung und Verkauf erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der während
Gewerbeaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
(§ 4 Nr. 4) Unfallquellen und -situationen beschreiben
c) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und
mechanischen Schädigungen beitragen
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung
und die Brandschutzeinrichtungen nennen
f) Gefahren, die von Gasen und leicht entzündlichen
Stoffen ausgehen, nennen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen
zur Ersten Hilfe einleiten
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
i) zur rationellen und umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung im beruflichen Einwirkungsbe-
reich beitragen
k) Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und ent-
sorgen
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Gesundheitsschutz a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-
(§ 4 Nr. 5) sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-
scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-
führen
b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen an-
wenden 4
c) Anforderungen in bezug auf die persönliche Hygiene
und die Arbeitskleidung beachten
d) ergonomische Gesichtspunkte beim Arbeitsablauf
berücksichtigen
6 Bedienen von Maschinen, a) Werkzeug auswählen und handhaben
Geräten und Werkzeugen b) Geräte und Maschinen unter Beachtung der Sicher-
(§ 4 Nr. 6) heitsvorschriften und der Bedienungsanleitung ein-
setzen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe-
sondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-
derungen und Belangen des Umweltschutzes, aus- 6
wählen
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge reinigen, desinfi-
zieren und pflegen
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer
Anforderungen einrichten und sauberhalten
7 Kundenberatung und -be- a) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
treuung men der Ablauforganisation bei der Kundenberatung
(§ 4 Nr. 7) und -behandlung berücksichtigen
b) Kunden empfangen und unter Berücksichtigung
betrieblicher Serviceleistungen und Organisations-
formen betreuen
8
c) Erwartungen der Kunden hinsichtlich Beratung,
Betreuung und Behandlung ermitteln und betriebliche
Dienstleistungen anbieten
d) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und wei-
terleiten
8 Beurteilen, Reinigen und a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des
Pflegen des Haares und Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für
der Kopfhaut die Behandlung vorschlagen
(§ 4 Nr. 8) b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach
Behandlungsplan dosieren und ansetzen
8
c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden
reinigen
d) Pflegemittel für Haar und Kopfhaut anwenden
e) Kopfhaut in veschiedenen Techniken massieren
9 Haarschneiden a) Schneidetechniken auswählen und anwenden
(§ 4 Nr. 9) b) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haar-
ansatz, Wuchsrichtung und Fall des Haares vor-
formen 7
c) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten
Frisur bestimmen und abteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 41
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Gestalten von Frisuren a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung
(§ 4 Nr. 10) auswählen und anwenden
b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und 8
Papillotiertechniken, gestalten
11 Ausführen von Dauer- a) unter Berücksichtigung der geplanten Frisur Wickel-
wellen technik und Wickler bestimmen
6
(§ 4 Nr. 11)
b) Haare abteilen und wickeln
12 Pflegende und dekorative a) Haut reinigen und Kompressen legen
Kosmetik der Haut b) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben 2
(§ 4 Nr. 13)
13 Maniküre a) Zustand der Nägel beurteilen
(§ 4 Nr. 14)
b) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
3
c) Hände mit ausgewählten Präparaten massieren
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
1 Kundenberatung und -be- a) kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung
treuung situationsgerechten Verhaltens bei Behandlung,
(§ 4 Nr. 7) Beratung und Verkauf planen, führen und nachbe-
reiten 8
b) Kunden über Maßnahmen und Präparate zur Heim-
behandlung beraten
c) Produkte präsentieren und anbieten
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbe-
sondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und
Terminplan, handhaben
e) Grundlagen der Preisgestaltung erklären 4
f) beim Wareneingang und -ausgang, insbesondere bei
Bestellungen und der Bestandspflege, mitwirken
g) bei der Inventur mitwirken
2 Beurteilen, Reinigen und a) Kunden über Reinigungs- und Pflegemittel beraten
Pflegen des Haares und sowie Behandlungspläne aufstellen
der Kopfhaut 4
b) Haarersatz reinigen und pflegen
(§ 4 Nr. 8)
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
3 Haarschneiden a) Haarschnitt als Grundlage für die Frisur unter Berück-
(§ 4 Nr. 9) sichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamt-
erscheinung, der Haarqualität und -quantität sowie 9
der Modetendenz planen und vorschlagen
b) Kunden über Schnittformen beraten
c) Haarschnitt mit unterschiedlichen Werkzeugen und
Geräten durchführen, insbesondere Stumpfschnei-
den, Effilieren, Übergangsschneiden 8
d) Haarschnitt überprüfen
e) Bart schneiden und formen
f) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln 2
g) Rasuren mit verschiedenen Werkzeugen durchführen
4 Gestalten von Frisuren a) Kunden unter Berücksichtigung des Kundenwun-
(§ 4 Nr. 10) sches, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-
scheinung, der Haarqualität und -quantität sowie der
Modetendenz beraten und Frisuren vorschlagen
10
b) Haarersatz für die Frisurengestaltung vorbereiten
c) Frisuren mit Haarteilen, -verlängerungen und Schmuck
gestalten
d) Frisuren mit thermischen Geräten, insbesondere
Fönen, gestalten
8
e) eingelegte Frisuren in verschiedenen Techniken aus-
frisieren
5 Ausführen von Dauer- a) Beschaffenheit des Haares beurteilen, Präparate aus-
wellen wählen und ansetzen
(§ 4 Nr. 11) b) Dauerwellverfahren durchführen und überwachen 4
c) Dauerwellennachbehandeln
d) Kunden über Dauerwellverfahren beraten und Be-
handlungspläne aufstellen
e) Dauerwellpräparate zum Entkrausen einsetzen 6
f) Arbeitsschritte überprüfen und Ergebnis beurteilen
6 Ausführen f arbverändern- a) Beschaffenheit des Haares beurteilen und Ausgangs-
4
der Haarbehandlungen farbe feststellen
(§ 4 Nr. 12)
b) Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität, des
Pflegezustandes, der Hautverträglichkeit, der Gesamt-
erscheinung und der Modetendenz beraten
c) Methoden der Farbbehandlungen und Arbeitstechniken 9
unterscheiden und in die Kundenberatung einbeziehen
d) Zielfarbe unter Berücksichtigung des Kundenwun-
sches empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen
e) Behandlungspläne aufstellen
f) Färbe-, Tönungs- und Blondierungspräparate nach
Behandlungsplan dosieren und in verschiedenen
Techniken auftragen
g) Einwirkzeit und Farbveränderung überwachen
8
h) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
i) Ergebnis beurteilen
k) Farbkorrekturen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997 43
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Pflegende und dekorative a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
Kosmetik der Haut beurteilen
(§ 4 Nr. 13) b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen be-
stimmen
c) Kunden über Anwendungen der pflegenden Kosmetik
beraten und Behandlungspläne aufstellen 6
d) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-
sichtigung des Hautzustandes und des Behandlungs-
zieles auswählen
e) Hautunreinheiten behandeln
f) Haarentfernungsmethoden anwenden
g) Haut unter Berücksichtigung unterschiedlicher Mas-
sagetechniken massieren
4
h) Packungen, Mask~n und Dampfbäder anwenden,
Haut nachbehandeln
i) Tages-Make-up gestalten 3
k) Kunden unter Berücksichtigung des Kundenwun-
sches, der Gesichtsform, der Gesamterscheinung
und der Modetendenz beraten und dekorative kos-
metische Behandlungen vorschlagen
4
1) künstliche Wimpern anbringen
m) Make-up für besondere Anlässe gestalten
8 Maniküre a) Nägel polieren und dekorativ gestalten
(§ 4 Nr. 14) 3
b) künstliche Nägel anbringen und formen
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12.96 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund) 265 ( 8 14.1.97) 30. 1.97
96-1-2-132
6. 1. 97 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 545 (14 22. 1. 97) 30. 1.97
96-1-2-83
6. 1. 97 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 545 (14 22. 1. 97) 30. 1.97
96-1-2-111