1361
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
16. 6. 97 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des
Kurzarbeitergeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
FNA: 810-1-29
17. 6. 97 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin 1362
FNA: neu: 806-21-1-237
18. 6. 97 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel .......................... ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
FNA: 2121-50-1-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1372
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 16. Juni 1997
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Mai 1996 (BGBI. 1S. 681 ), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Nr. 6 wird die Angabe „30. Juni 1997" durch die Angabe „31. März 1999"
ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 1997" durch die Angabe „31. März
1999" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin*)
Vom 17. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Technologie:
4. Umweltschutz,
§1 5. technische Kommunikation,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. betriebliche Kommunikation,
Der Ausbildungsberuf Elektroanlagenmonteur/Elektro- 7. Planen der Auftragsabwicklung,
anlagenmonteurin wird staatlich anerkannt.
8. Vorbereiten der Auftragsausführung,
§2 9. Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
Ausbildungsdauer 10. Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 11. zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen
und Schaltschränken,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 12. Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß sonstigen Betriebsmitteln,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 13. Montieren von Leitungsführungssystemen und Ver-
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die legen von Leitungen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Installieren von elektrischen Anlagen,
§3 15. Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 16. Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung 17. Dokumentation.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Ausbildungsrahmenplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
Abweichung erfordern.
gun~ ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
zuweisen.
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1363
§7 2. als Arbeitsproben:
Berichtsheft a) Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich
Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicher-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines heits- und Schutzeinrichtungen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig ren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagen-
durchzusehen. teil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvor-
schriften.
§8
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und
Zwischenprüfung die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert ge-
wichtet werden.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. in den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitspla-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der nung und Arbeitsorganisation, Schaltungstechnik und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagenpla-
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- nung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind insbeson-
lich ist. dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
insgesamt höchstens fünf Stunden ein funktionsfähiges Lösungswege darzustellen. Die Anforderungen in den
Anlagenteil nach Unterlagen als Prüfungsstück fertigen. Prüfungsbereichen sind:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung:
Installieren eines elektrischen Anlagenteils einschließlich
Aufstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine
Messen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll
und Meßprotokolls. dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten,
mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektri-
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in sche Betriebsmittel und sonstige Materialien aus-
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf wählen sowie Anordnungs- und Installationspläne,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter
Gebieten lösen: Beachtung von technischen Regeln erstellen und
1. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, ändern kann;
2. Grundlagen der Elektrotechnik, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani-
sation:
3. Grundlagen der Schaltungstechnik,
Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine
4. Grundlagen des elektrischen Messens, Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und
5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er tech-
weltschutz. nische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken
und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicher-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- heit und des Umweltschutzes planen kann;
sondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil
der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-
analyse:
§9 Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen,
Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen
Abschlußprüfung
analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumen-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, tieren;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück
Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirt-
anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-
Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
dere in Betracht:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
1. als Prüfungsstück:
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines
1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung 120 Minuten,
Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen
und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Veränderungen; und Arbeitsorganisation 90 Minuten,
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
und Funktionsanalyse 90 Minuten, doppelte Gewicht.
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und (7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Sozialkunde 60 Minuten. Prüfungsbereich Anlagenplanung gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
sondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil
schen Teil und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ausreichende Leistungen erbracht sind.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses §10
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Inkrafttreten
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1365
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 und 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
1
und Tarifrecht ) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes ) 1
erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit 1) Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1
4 Umweltschutz ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
') Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. ieil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
2 3 4
5 Technische Kommu- a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
nikation1) lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 4 Nr. 5)
b) Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeich-
nungen und Stücklisten lesen und anwenden
2
c) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten,
insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungs-
pläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
d) Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, ins-
besondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Instal-
lationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwen-
den sowie Skizzen anfertigen 2
e) technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und
technische Informationen lesen und anwenden
6 Betriebliche Kommu- a) Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team
nikation 1) situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
(§ 4 Nr. 6)
b) Informationen aufgabengerecht bewerten, auswäh-
len und wiedergeben 2
c) betriebliche Informationssysteme nutzen
d) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz be-
achten
e) Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungs-
merkmale erläutern und in die Nutzung einweisen
f) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von
Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
g) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, 2
Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Stan-
dardsoftware anwenden
h) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten
und bestellen
7 Planen der Auftrags- a) Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der
abwicklung2) mechanischen und elektrischen Belastung, der Ver-
(§ 4 Nr. 7) ~ legungsarten und des Verwendungszweckes nach
Tabellen auswählen 2
b) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-
kreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen,
Schalter und Steckverbindungen, auswählen
c) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
d) elektrische Schutzmaßnahmen festlegen
4
e) Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen
und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berück-
sichtigung des Aufwandes festlegen
f) Materialverbrauch ermitteln
') Die laufenden Nummern 1 bis 6 solleh integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben-·zu Bonn am 23. Juni 1997 1367
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
2 3 4
8 Vorbereiten der Auftrags- a) Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen ent-
ausführung2) nehmen
(§ 4 Nr. 8)
b) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und 2
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeits-
abläufe nach terminlichen Vorgaben planen
c) Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und
Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt han-
deln
d) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe
und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen
e) dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Lei-
stungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bau-
seitige Leistungen festlegen
f) Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden 4
und anderen Gewerken abstimmen
g) Fremdleistungen prüfen und überwachen
h) erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und
Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, ter-
mingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
i) bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und
anderen Gewerken Informationen austauschen und
zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen infor-
mieren und Alternativen aufzeigen
9 Einrichten und Abräumen a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
der Montagestelle ) 2
lichen Vorgaben einrichten
(§ 4 Nr. 9)
b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und dis-
ponieren 2
c) Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und
defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern
und entsorgen
d) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen auswählen, disponie-
ren und beschaffen sowie montagegerecht bereit-
stellen
e) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen warten, pflegen und 6
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren
Beseitigung einleiten
f) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
auf- und abbauen
g) Montagestelle sichern
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
10 Bearbeiten und Verbinden a) Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen
von mechanischen Teilen b) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
(§ 4 Nr. 10)
sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und
gewindeschneiden
c) Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zu- 10
schneiden, lochen, biegen und richten
d) Schraubverbindungen herstellen und sichern
e) Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung herstellen
f) Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschie-
denen Werkstoffen herstellen 8
g) Bleche und Profile aus Metall schweißen
11 zusammenbauen und Ver- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
drahten von Baugruppen zusammenbauen
und Schaltschränken 3)
b) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte 8
(§ 4 Nr. 11)
in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unter-
lagen und Mustern verdrahten
c) Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungs-
schalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
14
d) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
12 Montieren von elektrischen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
Maschinen, Geräten und fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk- 4
sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) tionen und Konsolen befestigen
(§ 4 Nr. 12)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen, zu transportierendes Gut anschlagen,
Transport sichern und durchführen
c) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf
12
Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, aus-
richten, befestigen und sichern
d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
13 Montieren von Leitungs- a) Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zu-
führungssystemen und richten 6
Verlegen von Leitungen ) ) 2 3
b) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
(§ 4 Nr. 13)
c) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-
schirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung
der unterschiedlichen Verbindungstechniken an-
schließen 14
d) Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwen-
dung der unterschiedlichen Verbindungstechniken
an Betriebsmittel anschließen
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1369
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
14 Installieren von elek- a) Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinatio-
trischen Anlagen 2)3) nen und Installationsverteiler, aufstellen und an-
(§ 4 Nr. 14) schließen 6
b) Beleuchtungsanlagen installieren
c) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-
kreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schal-
ter und Steckverbindungen, montieren und an-
schließen
d) elektrische Maschinen anschließen 16
e) Stelleinrichtungen einbauen und anschließen
f) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
15 Prüfen, Messen, Einstellen a) Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler ab-
und lnbetriebnehmen 3) schätzen und Meßschaltungen aufbauen
(§ 4 Nr. 15)
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen
4
c) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes
Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
d) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen
e) Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Gerä-
ten prüfen sowie Sollwerte einstellen
f) lsolationsprüfung durchführen
g) Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstrom-
schutzeinrichtungen, prüfen
i) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde- 8
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
k) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb
nehmen
1) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte ein-
stellen
m) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durch-
führen
16 Beseitigen von Fehlern in a) mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkon-
elektrischen Anlagen 3) trolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schal-
(§ 4 Nr. 16) tungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen 2
und beheben
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
1
) Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
b) Geräte und Anlagenteile inspizieren
c) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebs-
10
fähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen
warten
17 Dokumentation 3) a) Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktuali-
(§ 4 Nr. 17) sieren 2
b) verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und
technische Prüfungen dokumentieren 4
c) Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1371
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 18. Juni 1997
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Acitretin
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)
Atipamezol
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
und seine Salze
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
- zur Anwendung bei Tieren -
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- Betiatid
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: und seine Salze
Chinin
Artikel 1 und seine Salze
- zur Anwendung bei Malaria -
In der Verordnung über verschreibungspflichtige
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Fosinopril
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1846),
Nabumeton
wird die Anlage wie folgt geändert:
Paroxetin
1. Die Position „Beclometason" wird durch folgenden und seine Salze
Zusatz ergänzt: Selegilin
,,- ausgenommen Beclometasondipropionat zur intra- und seine Salze
nasalen Anwendung bei Kurzzeitbehandlung der sai-
Torasemid
sonalen allergischen Rhinitis in Packungsgrößen bis zu
und seine Salze
5,5 mg Beclometasondipropionat, sofern auf Behält-
nissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß Zidovudin
die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem
vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-".
Artikel 2
2. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
28.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Höchsttiefgänge auf der Elbe 7322 (109 18. 6. 97) 1. 7. 97
neu: 9510-1-19
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin*)
Vom 17. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Technologie:
4. Umweltschutz,
§1 5. technische Kommunikation,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. betriebliche Kommunikation,
Der Ausbildungsberuf Elektroanlagenmonteur/Elektro- 7. Planen der Auftragsabwicklung,
anlagenmonteurin wird staatlich anerkannt.
8. Vorbereiten der Auftragsausführung,
§2 9. Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
Ausbildungsdauer 10. Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 11. zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen
und Schaltschränken,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 12. Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß sonstigen Betriebsmitteln,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 13. Montieren von Leitungsführungssystemen und Ver-
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die legen von Leitungen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
14. Installieren von elektrischen Anlagen,
§3 15. Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 16. Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung 17. Dokumentation.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Ausbildungsrahmenplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
Abweichung erfordern.
gun~ ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
zuweisen.
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1363
§7 2. als Arbeitsproben:
Berichtsheft a) Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich
Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicher-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines heits- und Schutzeinrichtungen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig ren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagen-
durchzusehen. teil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvor-
schriften.
§8
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und
Zwischenprüfung die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert ge-
wichtet werden.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. in den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitspla-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der nung und Arbeitsorganisation, Schaltungstechnik und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagenpla-
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- nung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind insbeson-
lich ist. dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
insgesamt höchstens fünf Stunden ein funktionsfähiges Lösungswege darzustellen. Die Anforderungen in den
Anlagenteil nach Unterlagen als Prüfungsstück fertigen. Prüfungsbereichen sind:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung:
Installieren eines elektrischen Anlagenteils einschließlich
Aufstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine
Messen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll
und Meßprotokolls. dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten,
mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektri-
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in sche Betriebsmittel und sonstige Materialien aus-
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf wählen sowie Anordnungs- und Installationspläne,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter
Gebieten lösen: Beachtung von technischen Regeln erstellen und
1. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, ändern kann;
2. Grundlagen der Elektrotechnik, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani-
sation:
3. Grundlagen der Schaltungstechnik,
Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine
4. Grundlagen des elektrischen Messens, Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und
5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er tech-
weltschutz. nische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken
und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicher-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- heit und des Umweltschutzes planen kann;
sondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil
der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-
analyse:
§9 Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen,
Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen
Abschlußprüfung
analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumen-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, tieren;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück
Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirt-
anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-
Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
dere in Betracht:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
1. als Prüfungsstück:
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines
1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung 120 Minuten,
Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen
und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Veränderungen; und Arbeitsorganisation 90 Minuten,
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
und Funktionsanalyse 90 Minuten, doppelte Gewicht.
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und (7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Sozialkunde 60 Minuten. Prüfungsbereich Anlagenplanung gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
sondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil
schen Teil und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ausreichende Leistungen erbracht sind.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses §10
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Inkrafttreten
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1365
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 und 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
1
und Tarifrecht ) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes ) 1
erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit 1) Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1
4 Umweltschutz ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
') Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. ieil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
2 3 4
5 Technische Kommu- a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
nikation1) lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 4 Nr. 5)
b) Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeich-
nungen und Stücklisten lesen und anwenden
2
c) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten,
insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungs-
pläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
d) Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, ins-
besondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Instal-
lationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwen-
den sowie Skizzen anfertigen 2
e) technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und
technische Informationen lesen und anwenden
6 Betriebliche Kommu- a) Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team
nikation 1) situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
(§ 4 Nr. 6)
b) Informationen aufgabengerecht bewerten, auswäh-
len und wiedergeben 2
c) betriebliche Informationssysteme nutzen
d) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz be-
achten
e) Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungs-
merkmale erläutern und in die Nutzung einweisen
f) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von
Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
g) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, 2
Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Stan-
dardsoftware anwenden
h) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten
und bestellen
7 Planen der Auftrags- a) Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der
abwicklung2) mechanischen und elektrischen Belastung, der Ver-
(§ 4 Nr. 7) ~ legungsarten und des Verwendungszweckes nach
Tabellen auswählen 2
b) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-
kreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen,
Schalter und Steckverbindungen, auswählen
c) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
d) elektrische Schutzmaßnahmen festlegen
4
e) Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen
und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berück-
sichtigung des Aufwandes festlegen
f) Materialverbrauch ermitteln
') Die laufenden Nummern 1 bis 6 solleh integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
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Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
2 3 4
8 Vorbereiten der Auftrags- a) Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen ent-
ausführung2) nehmen
(§ 4 Nr. 8)
b) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und 2
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeits-
abläufe nach terminlichen Vorgaben planen
c) Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und
Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt han-
deln
d) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe
und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen
e) dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Lei-
stungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bau-
seitige Leistungen festlegen
f) Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden 4
und anderen Gewerken abstimmen
g) Fremdleistungen prüfen und überwachen
h) erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und
Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, ter-
mingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
i) bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und
anderen Gewerken Informationen austauschen und
zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen infor-
mieren und Alternativen aufzeigen
9 Einrichten und Abräumen a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
der Montagestelle ) 2
lichen Vorgaben einrichten
(§ 4 Nr. 9)
b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und dis-
ponieren 2
c) Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und
defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern
und entsorgen
d) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen auswählen, disponie-
ren und beschaffen sowie montagegerecht bereit-
stellen
e) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen warten, pflegen und 6
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren
Beseitigung einleiten
f) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
auf- und abbauen
g) Montagestelle sichern
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
10 Bearbeiten und Verbinden a) Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen
von mechanischen Teilen b) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
(§ 4 Nr. 10)
sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und
gewindeschneiden
c) Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zu- 10
schneiden, lochen, biegen und richten
d) Schraubverbindungen herstellen und sichern
e) Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung herstellen
f) Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschie-
denen Werkstoffen herstellen 8
g) Bleche und Profile aus Metall schweißen
11 zusammenbauen und Ver- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
drahten von Baugruppen zusammenbauen
und Schaltschränken 3)
b) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte 8
(§ 4 Nr. 11)
in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unter-
lagen und Mustern verdrahten
c) Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungs-
schalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
14
d) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
12 Montieren von elektrischen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
Maschinen, Geräten und fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk- 4
sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) tionen und Konsolen befestigen
(§ 4 Nr. 12)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen, zu transportierendes Gut anschlagen,
Transport sichern und durchführen
c) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf
12
Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, aus-
richten, befestigen und sichern
d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
13 Montieren von Leitungs- a) Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zu-
führungssystemen und richten 6
Verlegen von Leitungen ) ) 2 3
b) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
(§ 4 Nr. 13)
c) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-
schirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung
der unterschiedlichen Verbindungstechniken an-
schließen 14
d) Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwen-
dung der unterschiedlichen Verbindungstechniken
an Betriebsmittel anschließen
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1369
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
14 Installieren von elek- a) Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinatio-
trischen Anlagen 2)3) nen und Installationsverteiler, aufstellen und an-
(§ 4 Nr. 14) schließen 6
b) Beleuchtungsanlagen installieren
c) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-
kreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schal-
ter und Steckverbindungen, montieren und an-
schließen
d) elektrische Maschinen anschließen 16
e) Stelleinrichtungen einbauen und anschließen
f) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
15 Prüfen, Messen, Einstellen a) Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler ab-
und lnbetriebnehmen 3) schätzen und Meßschaltungen aufbauen
(§ 4 Nr. 15)
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen
4
c) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes
Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
d) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen
e) Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Gerä-
ten prüfen sowie Sollwerte einstellen
f) lsolationsprüfung durchführen
g) Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstrom-
schutzeinrichtungen, prüfen
i) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde- 8
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
k) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb
nehmen
1) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte ein-
stellen
m) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durch-
führen
16 Beseitigen von Fehlern in a) mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkon-
elektrischen Anlagen 3) trolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schal-
(§ 4 Nr. 16) tungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen 2
und beheben
') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
1
) Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 und 3
1 2 3 4
b) Geräte und Anlagenteile inspizieren
c) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebs-
10
fähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen
warten
17 Dokumentation 3) a) Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktuali-
(§ 4 Nr. 17) sieren 2
b) verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und
technische Prüfungen dokumentieren 4
c) Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997 1371
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 18. Juni 1997
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Acitretin
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)
Atipamezol
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
und seine Salze
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
- zur Anwendung bei Tieren -
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- Betiatid
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: und seine Salze
Chinin
Artikel 1 und seine Salze
- zur Anwendung bei Malaria -
In der Verordnung über verschreibungspflichtige
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Fosinopril
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1846),
Nabumeton
wird die Anlage wie folgt geändert:
Paroxetin
1. Die Position „Beclometason" wird durch folgenden und seine Salze
Zusatz ergänzt: Selegilin
,,- ausgenommen Beclometasondipropionat zur intra- und seine Salze
nasalen Anwendung bei Kurzzeitbehandlung der sai-
Torasemid
sonalen allergischen Rhinitis in Packungsgrößen bis zu
und seine Salze
5,5 mg Beclometasondipropionat, sofern auf Behält-
nissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß Zidovudin
die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem
vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-".
Artikel 2
2. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
28.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Höchsttiefgänge auf der Elbe 7322 (109 18. 6. 97) 1. 7. 97
neu: 9510-1-19