1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 9. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das
Verwerten, das Lagern oder das Inverkehrbrin-
gen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung
Artikel 1 und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrich-
tungen oder Beförderungsmitteln, in denen Er-
Das Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) wird zeugnisse verarbeitet, gelagert, verwertet oder
wie folgt geändert: in den Verke.hr gebracht werden, Nachweise
zu führen sind, sowie
1. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-
,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- weise nach den Buchstaben a und b sowie über
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln."
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 2. In§ 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe,,§ 16 Abs. 2 Satz 1
1 . soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nach- in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4" durch die Angabe,,§ 16
teiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeu- Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4,
gen, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie oder Abs. 3" ersetzt.
Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verar-
beiten bis zur Abgabe an den Verbraucher sicher- 3. § 56 wird wie folgt geändert:
stellen, a) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1997" durch die
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder- Jahreszahl „2002" ersetzt.
lich ist, b) In Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 1999"
a) vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.
Erzeugnisse herstellen, lagern, verwerten oder in
den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene
Artikel 2
Kontrollen durchzuführen und darüber Nach-
weise zu führen haben, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1347
Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 3. Juni 1997
Es verordnet 2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit
dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflußung von
- auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4,
des § 18 Abs. 4, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Aromen zugelassen werden, sowie
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, Nummer 1 und 2 auch in Ver- 3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5
bindung mit§ 54 Abs. 1, des§ 27 Abs. 2, des§ 29 Abs. 1
der Aromenverordnung sowie die §§ 3 bis 6 und § 7
Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2 und des § 33 Nr. 3,
Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, soweit
auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, sowie des § 53
sie sich auf Aromen beziehen, entsprechend. Ab-
Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1
weichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten
S. 1467) das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Getränke, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehal-
wirtschaft und Forsten sowie
ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden
- auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2 sollen, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin
und des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weinges.etzes das oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und der in einem Liter 300 mg übersteigt."
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit:
2. In § 14 Abs. 2 werden nach den Worten ,, ,,Nur für
Artikel 1 Lebensmitteltransporte"" die Worte „oder „Nur für
Lebensmittel"" eingefügt.
Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1S. 630),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 1001) geändert worden ist, wird wie folgt 3. § 18 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Die Absätze 4 und 10 werden aufgehoben.
1 . Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt: b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen
Absätze 4 bis 8 und die bisherigen Absätze 11
,,§ 13a
bis 15 werden die neuen Absätze 9 bis 13.
Herstellung vor:, aromati-
sierten weinhaltigen Getränken, c) Dem neuen Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
aromatisierten weinhaltigen Cocktails „Abweichend von Satz 1
und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen
(zu§ 13Abs. 3 Nr. 1 und 3 und 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Arti-
§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes) kels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster
bis dritter Anstrich der Verordnung (EWG)
(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Festlegung der Grundregeln für die Bezeich-
Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwen- nung und die Aufmachung von Schaum-
det werden sollen, gilt§ 2 Abs. 1 der Aromenverord- wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
nung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und säure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils
Abs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten geltenden Fassung in den Verkehr gebracht
Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 ge- werden;
nannten Getränke nicht verwendet werden.
2. kann die zuständige Stelle des Landes, in
(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aro- dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen
matisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten worden ist, genehmigen, daß Schaumwein im
Wein, die zum offenen Ausschank feilgehalten oder Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-
abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen, stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 an
gelten einen anderen Hersteller von Schaumwein
1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaft-
und liches Bedürfnis besteht."
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. ~7, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
d) Dem neuen Absatz 10 werden folgende Sätze b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 11 Satz 1
angefügt: und 2" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9 Satz 1
„Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 und 2" ersetzt.
gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeug-
nisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem 6. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Seeweg transportiert werden und zur Abgabe an „des Weingesetzes" die Worte „und § 20a Abs. 1"
Endverbraucher in Drittländern bestimmt sind." eingefügt.
e) In dem neuen Absatz 13 wird in Satz 1 die Angabe
,,Absatz 14" durch die Angabe „Absatz 12" ersetzt. 7. § 28 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von § 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des
4. Nach § 20 wird folgender neuer§ 20a eingefügt: Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte
,,§20a Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-
wein b.A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten
Qualitätswein garantierten Ursprungs;
Ursprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs
mit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A.,
(zu § 18 Abs. 4 und § 24
Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,
Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)
Sekt b.A. oder Qualitätsschaumwein garantierten
(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um in- Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung
ländischen Wein handelt, als Qualitätswein garan- einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des
tierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten
hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitäts- angegeben werden."
schaumwein garantierten Ursprungs nur• bezeichnet
werden, wenn
8. § 30 wird wie folgt geändert:
1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer
a) In Absatz 4 werden die Worte „des Rates vom
zugeteilt worden ist und
13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln
2. er den von den Landesregierungen nach § 18 für die Bezeichnung und die Aufmachung von
Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitäts- Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
wein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils
für seine Herstellung erlassenen besonderen geltenden Fassung" gestrichen.
Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten
besonderen analytischen und sensorischen An- b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
forderungen entspricht.
(2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein 9. Nach§ 34 wird folgender neuer§ 34a eingefügt:
garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeich- ,,§34a
nung „Qualitätsschaumwein b.A." nicht verwendet Cremant
werden." (zu§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in
Verbindung mit § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)
5. § 21 wird wie folgt geändert:
(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung „Cremant" nur nach Maßgabe des Artikels 6
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
durch ein Komma ersetzt. in Verbindung mit dem Namen des bestimmten An-
bb) In Nummer 3 werden baugebietes verwendet werden.
aaa) in Buchstabe a Unterbuchstabe bb die (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Angabe „12" durch die Angabe „12,5" verordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus
ersetzt, in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt
bbb) in Buchstabe b Unterbuchstabe bb die worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die
Angabe „12,5" durch die Angabe „13" Verwendung der Bezeichnung „Cremant" festlegen,
ersetzt, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegeben-
heiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie
ccc) am Ende der Punkt durch das Wort
insbesondere vorschreiben, daß die Bezeichnung
,,und," ersetzt.
,,Cremant"
cc) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-
„4. soweit er als Qualitätswein garantierten schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter
Ursprungs oder Qualitätsschaumwein ga- Rebsorten hergestellt worden ist, oder
rantierten Ursprungs bezeichnet werden
soll, 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A.
verwendet werden darf."
a) er die für dieses Erzeugnis typischen
Bewertungsmerkmale aufweist und
10. § 42 wird wie folgt geändert:
b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes
genannten einheitlichen Geschmacks- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
typ entspricht. „Wird bei inländischem Wein der Name einer
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den einzigen Rebsorte in Anwendung von Artikel 2
Behältnissen anzugeben." Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 11 Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1•.Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1349
Buchstabe n der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Reb-
angegeben, darf eine Information nach Artikel 2 sorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie ein
Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Ar- Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
tikel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der stellung verwendeten Erzeugnisse nicht ge-
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 über verwendete braucht wird; eine Geschmacksangabe nach
weitere Rebsorten in der Etikettierung nicht Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1
gebraucht werden." der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „zweier aus dem Namen des Landes, aus dem die zu
Rebsorten" durch die Worte „zweier oder dreier ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse
Rebsorten" ersetzt. stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als
Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 stellung verwendeten Erzeugnisse dürfen ge-
und 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 braucht werden. Auf dem mit dem Behältnis
und 2" ersetzt. verbundenen Etikett hat derjenige, der das
Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes
11 . § 4 7 wird wie folgt geändert: Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schrift-
zeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: anzugeben, daß sie sich deutlich von den
,,3. als „alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, anderen Angaben abhebt."
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten
d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
und Preislisten bezeichnet sind, soweit die
Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines ,,2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft reduziertem Wein" auf den Flaschen, Behält-
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug- nissen, Verpackungen, Getränkekarten und
nisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacks- Preislisten bezeichnet sind, soweit die Angabe
angabe nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG} Nr. 32011.90 Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten
sowie das aus dem Namen des Landes, aus Erzeugnisse nicht gebraucht wird; die An-
dem die zu ihrer Herstellung verwendeten gabe einer Rebsorte, eine Geschmacks-
Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen- angabe nach Maßgabe des Artikels 14
schaftswort als Hinweis auf die Herkunft der Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des
dürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Landes, aus dem zu ihrer Herstellung ver-
Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, wendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete
der das Etikett anbringt, die Angabe „alko- Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft
holfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie nisse dürfen gebraucht werden. Auf dem mit
sich deutlich von den anderen Angaben dem Behältnis verbundenen Etikett hat der-
abhebt." jenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
tem Wein" in Schriftzeichen der gleichen
,,3. als „alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten sie sich deutlich von den anderen Angaben
und Preislisten bezeichnet sind, soweit die abhebt."
Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis
auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung
verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht 12. § 52 wird wie folgt geändert:
wird; die Angabe einer Rebsorte, eine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geschmacksangabe nach Maßgabe des Ar-
tikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen eingefügt:
des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung „5. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff
verwendeten Erzeugnisse stammen, abgelei- verwendet,".
tete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Her-
kunft der zu ihrer Herstellung verwendeten bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf neuen Nummern 6 und 7.
dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Nummer 8 eingefügt:
Angabe „alkoholreduzierter Wein" in Schrift-
zeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so ,,8. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alko-
anzugeben, daß sie sich deutlich von den holgehalt erhöht,".
anderen Angaben abhebt." dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: neuen Nummern 9 qis 14.
„2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe,,§ 18
Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver- Abs. 11 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9
packungen, Getränkekarten und Preislisten Satz 3" ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
ff) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: 3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulas-
sung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr."
„ 10. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2
ein Erzeugnis verschneidet,".
gg) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe,,§ 18 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom
Abs. 7" durch die Angabe,,§ 18 Abs. 6" ersetzt.
17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 5" Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
durch die Angabe,,§ 18 Abs. 4" ersetzt. (ABI. EG Nr. L 369 S. 59)" durch die Worte „nach der
Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom.
13. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für
„2. entgegen§ 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung Erzeugnisse des Weinbaus (ABI. EG Nr. L 166 S. 14)"
nicht in demselben Betrieb vornimmt,". ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt: 3. In§ 22 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„3. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung ,,(4) Für die in§ 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung
verwendet,". genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland
beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden die
nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Halbsatz der
neuen Nummern 4 bis 14.
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Verpflichtete unver-
d) In der neuen Nummer 5 werden in Buchstabe b züglich zwei Kopien des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2
die Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 auszustellenden
oder Abs. 8" durch die Angabe,,§ 30 Abs. 5 Satz 1 Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen
oder Abs. 6" ersetzt und nach der Angabe,,§ 34," Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich
die Angabe,,§ 34a Abs. 1," eingefügt. •der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3
e) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende neue ist entsprechend anzuwenden."
Nummer 15 eingefügt:
„ 15. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information 4. § 24 wird wie folgt gefaßt:
gebraucht,". - ,,§24
f) Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die Begleitpapier; ergänzende Vorschrift
neuen Nummern 16 bis 24. (zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich
14. In Anlage 7 wird Nummer 5 Buchstabe d wie folgt im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des
gefaßt: Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 in den Begleitpapieren anstelle der Volu-
„d) vergärbarer Zucker
menmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben
aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perl- werden."
wein,
bb) nach Inversion bei Schaumwein, 5. § 29 wird wie folgt geändert:
berechnet als Invertzucker: a) In Absatz 1 Satz 1 w~rden die Worte „nach der
Gramm im Liter,". Verordnung (EWG) Nr. 3929/87" durch die Worte
,,nach der Verordnung (EG) Nr. 1294/96" ersetzt.
b) A~satz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „Die Meldung über den Hektarertrag nach Artikel 4
Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 ist
(BGBI. 1S. 630, 655) wird wie folgt geändert: 1. im Weinwirtschaftsjahr 1996/1997 spätestens
am 10. Dezember,
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 2. ab dem Weinwirtschaftsjahr 1997/1998 späte-
,,(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 ge- stens am 2. Dezember
nannten Stelle richtet sich bei des Erntejahres zu erstatten."
1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem c) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
Ort des Betriebssitzes des Abfüllers, ,,(5) Die Landesregierungen können nach Maß-
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnis- gabe des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
sen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Nr. 1294/96 durch Rechtsverordnung bestimmen,
Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im daß Absatz 4 Satz 1, Satz 2, soweit dieser die Mit-
Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit teilung des Hektarertrages betrifft, oder Satz 3,
ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an soweit dort die Eintragung des Hektarertrages in die
dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses Weinbuchführung vorgesehen ist, nicht anzuwen-
festgestellt worden ist, den sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 1.9. Juni 1997 1351
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen die Worte „des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung
Absätze 6 und 7. (EG) Nr. 1294/96" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach
6. In § 40 Nr. 15 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 oder 2"
Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1" ersetzt.
Nr. 3929/87" durch die Worte „nach Artikel 9
Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96"
ersetzt. Artikel 3
f) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „des Artikels 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87" durch in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 1997
(Rentenanpassungsverordnung 1997 - RAV 1997)
Vom 10. Juni 1997
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-
- des§ 69 Ab~. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sicherung im Sinne des§ 215 Abs. 5 des Siebten Buches
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261),
1. Juli 1997 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1997
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0527.
buch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset-
zes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 659), §3
- des§ 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des§ 95 Abs. 1 sowie Pflegegeld in der Unfallversicherung
des§ 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Geset- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
zes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254) ir,i Verbindung beträgt vom 1. Juli 1997 an
mit den §§ 1151 , 1153 der Reichsversicherungsord-
1. für Versicherungsfälle, für die§ 44 Abs. 2 des Siebten
nung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
, Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
537 Deutsche Mark und 2147 Deutsche Mark monat-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung lich,
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890, 1891)
2. für Versicherungsfälle, für die§ 215 Abs. 5 des Siebten
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
454 Deutsche Mark und 1815 Deutsche Mark monat-
- des§ 281 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches
lich.
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56
Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 §4
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juli Anpassung
1991 (BGBI. 1 S. 1606) des allgemeinen Rentenwerts und
des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- in der Alterssicherung der Landwirte
ordnung:
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
§1 der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an 21,91 Deutsche
Mark.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an
18, 70 Deutsche Mark.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1997 an
47,44 Deutsche Mark.
§5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
1997 an 40,51 Deutsche Mark. Angleichungsfaktoren für
den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
§2
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1997 ergehen, sind die
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1997 anzu- Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
sicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,014 7. tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1353
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1190083 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8418628 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6762897 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5013354 vom 1. Januar 1992, bis 30. Juni 1992
1,3700655 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2913317 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1809429 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1, 1395001 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1, 1388911 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1080495 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0866159 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0410537 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0383658 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Juni 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf cc) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-
Grund stabe c angefügt:
- des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- „c) zur Induktion der Tokolyse bei Rindern und
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Equiden sowie zur Behandlung bei Atem-
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der störungen bei Equiden."
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
26. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für aa) Nach dem Wort „Embryotransfer" wird das
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- der §§ 6 und 56a Abs. 3 Nr. 1 und des § 83 Abs. 1 des bb) Nach den Worten „Laichreife bei Fischen" wer-
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- den die Worte „oder um die Behandlung von
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im Atemstörungen bei Equiden" eingefügt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- d) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
rung, Landwirtschaft und Forsten: fügt:
,,Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend für beta-
Artikel 1 Agonisten mit anaboler Wirkung zur Tokolyse bei
Rindern und Equiden. Die Behandlung von Atem-
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wir-
störungen bei Equiden darf nicht bei Masttieren
kung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sep-
erfolgen."
tember 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),
wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe „1 bis 4" die An-
gabe „und 7" eingefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
3. In§ 5 Nr. 2 werden nach den Worten „oder gestagener
a) In Satz 1 werden nach den Worten „oder gestage- Wirkung" die Worte „oder beta-Agonisten mit anaboler
ner Wirkung" die Worte „oder beta-Agonisten mit Wirkung" eingefügt.
anaboler Wirkung" eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 4. § 6a wird gestrichen.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt. 5. § 7 wird gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird nach den Worten
,,Laichreife bei Fischen" das Wort „oder" an- 6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) In den Nummern 1, 2, 3a und 4 wird jeweils der Ein-
trag in Spalte 3 ersetzt durch den Eintrag „alle Tiere,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Verbotes der Anwendung
die der Lebensmittelgewinnung dienen".
von beta-Agonisten nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit b) Nach Nummer 6 wird in Spalte 1 die laufende Num-
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in
der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/ mer „ 7" angefügt, in Spalte 2 werden die Worte
EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 3). „beta-Agonisten mit anaboler Wirkung", in Spalte 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1355
die Worte „alle Tiere, die der Gewinnung von tion der Tokolyse bei Rindern und Equiden sowie
Lebensmitteln dienen" und in Spalte 4 die Worte zur Behandlung von Atemstörungen bei Equiden
„alle Anwendungsgebiete, ausgenommen zur sowie zur Behandlung von Heimtieren, Hunden und
Induktion der Tokolyse bei Rindern und Equiden Katzen und Tieren, die in zoologischen Gärten
sowie zur Behandlung von Atemstörungen bei gehalten werden, bestimmt sind."
Equiden" angefügt.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 2
2. § 3 wird gestrichen.
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln
zur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBI. 1 Artikel3
S. 1135), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in
22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2011 ), wird wie folgt ge- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996
ändert: (BGBI. 1 S. 554) wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „oder" durch ein
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und werden nach den Worten „gestagener
a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Wirkung" die Worte „oder von beta-Agonisten mit anabo-
neuer Buchstabe c angefügt: ler Wirkung" eingefügt.
,,c) beta-Agonisten mit anaboler Wirkung,".
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 4
„Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Satz 2 gelten nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für die Herstellung von Arzneimitteln, die zur lnduk- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 13. Juni 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), die hinsichtlich des§ 26 Abs. 1 durch
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 25. November 1994 {BGBI. 1 S. 3538) und
hinsichtlich des § 32 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 und 12 des Gesetzes vom
25. November 1994 geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Der Anlage 1 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 1985 {BGBI. 1S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung
vom 23. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 2186) geändert worden ist, wird folgende
Nummer angefügt:
,,419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rin-
dern, Schafen und Ziegen sowie Erzeugnisse daraus".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Kosmetik-Ver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Zwanzigsten Richtlinie 97 /1 /EG der Kommission vom
1O. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge 11, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 16 S. 85).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den13.Juni1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1357
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1997 - PKHB 1997)
Vom 16. Juni 1997
Auf G_rund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilpro-
zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 660 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 660 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 464 Deutsche Mark.
Bonn, den 16. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.5.97 Verordnung zur Aufhebung der Vierten, Fünften, Siebenten,
Dreißigsten und Einunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung 7025 (104 11. 6. 97) 1. 7.97
96-1-2-4, 96-1-2-5, 96-1-2-7, 96-1-2-30, 96-1-2-31
10. 6. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Indien 7137 (106 13. 6. 97) 14. 6. 97
neu: 2125-40-66
21.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 7201 (107 14. 6. 97) 15.6.97
neu: 9511-1-41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1357
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1997 - PKHB 1997)
Vom 16. Juni 1997
Auf G_rund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilpro-
zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 660 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 660 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 464 Deutsche Mark.
Bonn, den 16. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.5.97 Verordnung zur Aufhebung der Vierten, Fünften, Siebenten,
Dreißigsten und Einunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung 7025 (104 11. 6. 97) 1. 7.97
96-1-2-4, 96-1-2-5, 96-1-2-7, 96-1-2-30, 96-1-2-31
10. 6. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Indien 7137 (106 13. 6. 97) 14. 6. 97
neu: 2125-40-66
21.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 7201 (107 14. 6. 97) 15.6.97
neu: 9511-1-41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1357
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1997 - PKHB 1997)
Vom 16. Juni 1997
Auf G_rund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilpro-
zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 660 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 660 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 464 Deutsche Mark.
Bonn, den 16. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.5.97 Verordnung zur Aufhebung der Vierten, Fünften, Siebenten,
Dreißigsten und Einunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung 7025 (104 11. 6. 97) 1. 7.97
96-1-2-4, 96-1-2-5, 96-1-2-7, 96-1-2-30, 96-1-2-31
10. 6. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Indien 7137 (106 13. 6. 97) 14. 6. 97
neu: 2125-40-66
21.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 7201 (107 14. 6. 97) 15.6.97
neu: 9511-1-41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1347
Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 3. Juni 1997
Es verordnet 2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit
dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflußung von
- auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4,
des § 18 Abs. 4, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Aromen zugelassen werden, sowie
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, Nummer 1 und 2 auch in Ver- 3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5
bindung mit§ 54 Abs. 1, des§ 27 Abs. 2, des§ 29 Abs. 1
der Aromenverordnung sowie die §§ 3 bis 6 und § 7
Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2 und des § 33 Nr. 3,
Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, soweit
auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, sowie des § 53
sie sich auf Aromen beziehen, entsprechend. Ab-
Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1
weichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten
S. 1467) das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Getränke, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehal-
wirtschaft und Forsten sowie
ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden
- auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2 sollen, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin
und des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weinges.etzes das oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und der in einem Liter 300 mg übersteigt."
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit:
2. In § 14 Abs. 2 werden nach den Worten ,, ,,Nur für
Artikel 1 Lebensmitteltransporte"" die Worte „oder „Nur für
Lebensmittel"" eingefügt.
Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1S. 630),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 1001) geändert worden ist, wird wie folgt 3. § 18 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Die Absätze 4 und 10 werden aufgehoben.
1 . Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt: b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen
Absätze 4 bis 8 und die bisherigen Absätze 11
,,§ 13a
bis 15 werden die neuen Absätze 9 bis 13.
Herstellung vor:, aromati-
sierten weinhaltigen Getränken, c) Dem neuen Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
aromatisierten weinhaltigen Cocktails „Abweichend von Satz 1
und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen
(zu§ 13Abs. 3 Nr. 1 und 3 und 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Arti-
§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes) kels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster
bis dritter Anstrich der Verordnung (EWG)
(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Festlegung der Grundregeln für die Bezeich-
Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwen- nung und die Aufmachung von Schaum-
det werden sollen, gilt§ 2 Abs. 1 der Aromenverord- wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
nung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und säure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils
Abs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten geltenden Fassung in den Verkehr gebracht
Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 ge- werden;
nannten Getränke nicht verwendet werden.
2. kann die zuständige Stelle des Landes, in
(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aro- dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen
matisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten worden ist, genehmigen, daß Schaumwein im
Wein, die zum offenen Ausschank feilgehalten oder Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-
abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen, stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 an
gelten einen anderen Hersteller von Schaumwein
1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaft-
und liches Bedürfnis besteht."
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. ~7, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
d) Dem neuen Absatz 10 werden folgende Sätze b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 11 Satz 1
angefügt: und 2" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9 Satz 1
„Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 und 2" ersetzt.
gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeug-
nisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem 6. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Seeweg transportiert werden und zur Abgabe an „des Weingesetzes" die Worte „und § 20a Abs. 1"
Endverbraucher in Drittländern bestimmt sind." eingefügt.
e) In dem neuen Absatz 13 wird in Satz 1 die Angabe
,,Absatz 14" durch die Angabe „Absatz 12" ersetzt. 7. § 28 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von § 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des
4. Nach § 20 wird folgender neuer§ 20a eingefügt: Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte
,,§20a Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-
wein b.A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten
Qualitätswein garantierten Ursprungs;
Ursprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs
mit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A.,
(zu § 18 Abs. 4 und § 24
Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,
Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)
Sekt b.A. oder Qualitätsschaumwein garantierten
(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um in- Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung
ländischen Wein handelt, als Qualitätswein garan- einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des
tierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten
hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitäts- angegeben werden."
schaumwein garantierten Ursprungs nur• bezeichnet
werden, wenn
8. § 30 wird wie folgt geändert:
1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer
a) In Absatz 4 werden die Worte „des Rates vom
zugeteilt worden ist und
13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln
2. er den von den Landesregierungen nach § 18 für die Bezeichnung und die Aufmachung von
Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitäts- Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
wein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils
für seine Herstellung erlassenen besonderen geltenden Fassung" gestrichen.
Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten
besonderen analytischen und sensorischen An- b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
forderungen entspricht.
(2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein 9. Nach§ 34 wird folgender neuer§ 34a eingefügt:
garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeich- ,,§34a
nung „Qualitätsschaumwein b.A." nicht verwendet Cremant
werden." (zu§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in
Verbindung mit § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)
5. § 21 wird wie folgt geändert:
(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung „Cremant" nur nach Maßgabe des Artikels 6
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
durch ein Komma ersetzt. in Verbindung mit dem Namen des bestimmten An-
bb) In Nummer 3 werden baugebietes verwendet werden.
aaa) in Buchstabe a Unterbuchstabe bb die (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Angabe „12" durch die Angabe „12,5" verordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus
ersetzt, in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt
bbb) in Buchstabe b Unterbuchstabe bb die worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die
Angabe „12,5" durch die Angabe „13" Verwendung der Bezeichnung „Cremant" festlegen,
ersetzt, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegeben-
heiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie
ccc) am Ende der Punkt durch das Wort
insbesondere vorschreiben, daß die Bezeichnung
,,und," ersetzt.
,,Cremant"
cc) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-
„4. soweit er als Qualitätswein garantierten schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter
Ursprungs oder Qualitätsschaumwein ga- Rebsorten hergestellt worden ist, oder
rantierten Ursprungs bezeichnet werden
soll, 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A.
verwendet werden darf."
a) er die für dieses Erzeugnis typischen
Bewertungsmerkmale aufweist und
10. § 42 wird wie folgt geändert:
b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes
genannten einheitlichen Geschmacks- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
typ entspricht. „Wird bei inländischem Wein der Name einer
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den einzigen Rebsorte in Anwendung von Artikel 2
Behältnissen anzugeben." Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 11 Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1•.Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1349
Buchstabe n der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Reb-
angegeben, darf eine Information nach Artikel 2 sorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie ein
Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Ar- Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
tikel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der stellung verwendeten Erzeugnisse nicht ge-
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 über verwendete braucht wird; eine Geschmacksangabe nach
weitere Rebsorten in der Etikettierung nicht Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1
gebraucht werden." der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „zweier aus dem Namen des Landes, aus dem die zu
Rebsorten" durch die Worte „zweier oder dreier ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse
Rebsorten" ersetzt. stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als
Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 stellung verwendeten Erzeugnisse dürfen ge-
und 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 braucht werden. Auf dem mit dem Behältnis
und 2" ersetzt. verbundenen Etikett hat derjenige, der das
Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes
11 . § 4 7 wird wie folgt geändert: Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schrift-
zeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: anzugeben, daß sie sich deutlich von den
,,3. als „alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, anderen Angaben abhebt."
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten
d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
und Preislisten bezeichnet sind, soweit die
Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines ,,2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft reduziertem Wein" auf den Flaschen, Behält-
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug- nissen, Verpackungen, Getränkekarten und
nisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacks- Preislisten bezeichnet sind, soweit die Angabe
angabe nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG} Nr. 32011.90 Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten
sowie das aus dem Namen des Landes, aus Erzeugnisse nicht gebraucht wird; die An-
dem die zu ihrer Herstellung verwendeten gabe einer Rebsorte, eine Geschmacks-
Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen- angabe nach Maßgabe des Artikels 14
schaftswort als Hinweis auf die Herkunft der Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des
dürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Landes, aus dem zu ihrer Herstellung ver-
Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, wendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete
der das Etikett anbringt, die Angabe „alko- Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft
holfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie nisse dürfen gebraucht werden. Auf dem mit
sich deutlich von den anderen Angaben dem Behältnis verbundenen Etikett hat der-
abhebt." jenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
tem Wein" in Schriftzeichen der gleichen
,,3. als „alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten sie sich deutlich von den anderen Angaben
und Preislisten bezeichnet sind, soweit die abhebt."
Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis
auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung
verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht 12. § 52 wird wie folgt geändert:
wird; die Angabe einer Rebsorte, eine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geschmacksangabe nach Maßgabe des Ar-
tikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen eingefügt:
des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung „5. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff
verwendeten Erzeugnisse stammen, abgelei- verwendet,".
tete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Her-
kunft der zu ihrer Herstellung verwendeten bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf neuen Nummern 6 und 7.
dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Nummer 8 eingefügt:
Angabe „alkoholreduzierter Wein" in Schrift-
zeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so ,,8. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alko-
anzugeben, daß sie sich deutlich von den holgehalt erhöht,".
anderen Angaben abhebt." dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: neuen Nummern 9 qis 14.
„2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe,,§ 18
Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver- Abs. 11 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9
packungen, Getränkekarten und Preislisten Satz 3" ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
ff) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: 3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulas-
sung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr."
„ 10. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2
ein Erzeugnis verschneidet,".
gg) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe,,§ 18 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom
Abs. 7" durch die Angabe,,§ 18 Abs. 6" ersetzt.
17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 5" Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
durch die Angabe,,§ 18 Abs. 4" ersetzt. (ABI. EG Nr. L 369 S. 59)" durch die Worte „nach der
Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom.
13. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für
„2. entgegen§ 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung Erzeugnisse des Weinbaus (ABI. EG Nr. L 166 S. 14)"
nicht in demselben Betrieb vornimmt,". ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt: 3. In§ 22 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„3. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung ,,(4) Für die in§ 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung
verwendet,". genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland
beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden die
nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Halbsatz der
neuen Nummern 4 bis 14.
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Verpflichtete unver-
d) In der neuen Nummer 5 werden in Buchstabe b züglich zwei Kopien des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2
die Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 auszustellenden
oder Abs. 8" durch die Angabe,,§ 30 Abs. 5 Satz 1 Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen
oder Abs. 6" ersetzt und nach der Angabe,,§ 34," Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich
die Angabe,,§ 34a Abs. 1," eingefügt. •der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3
e) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende neue ist entsprechend anzuwenden."
Nummer 15 eingefügt:
„ 15. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information 4. § 24 wird wie folgt gefaßt:
gebraucht,". - ,,§24
f) Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die Begleitpapier; ergänzende Vorschrift
neuen Nummern 16 bis 24. (zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich
14. In Anlage 7 wird Nummer 5 Buchstabe d wie folgt im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des
gefaßt: Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 in den Begleitpapieren anstelle der Volu-
„d) vergärbarer Zucker
menmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben
aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perl- werden."
wein,
bb) nach Inversion bei Schaumwein, 5. § 29 wird wie folgt geändert:
berechnet als Invertzucker: a) In Absatz 1 Satz 1 w~rden die Worte „nach der
Gramm im Liter,". Verordnung (EWG) Nr. 3929/87" durch die Worte
,,nach der Verordnung (EG) Nr. 1294/96" ersetzt.
b) A~satz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „Die Meldung über den Hektarertrag nach Artikel 4
Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 ist
(BGBI. 1S. 630, 655) wird wie folgt geändert: 1. im Weinwirtschaftsjahr 1996/1997 spätestens
am 10. Dezember,
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 2. ab dem Weinwirtschaftsjahr 1997/1998 späte-
,,(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 ge- stens am 2. Dezember
nannten Stelle richtet sich bei des Erntejahres zu erstatten."
1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem c) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
Ort des Betriebssitzes des Abfüllers, ,,(5) Die Landesregierungen können nach Maß-
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnis- gabe des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
sen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Nr. 1294/96 durch Rechtsverordnung bestimmen,
Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im daß Absatz 4 Satz 1, Satz 2, soweit dieser die Mit-
Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit teilung des Hektarertrages betrifft, oder Satz 3,
ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an soweit dort die Eintragung des Hektarertrages in die
dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses Weinbuchführung vorgesehen ist, nicht anzuwen-
festgestellt worden ist, den sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 1.9. Juni 1997 1351
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen die Worte „des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung
Absätze 6 und 7. (EG) Nr. 1294/96" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach
6. In § 40 Nr. 15 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 oder 2"
Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1" ersetzt.
Nr. 3929/87" durch die Worte „nach Artikel 9
Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96"
ersetzt. Artikel 3
f) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „des Artikels 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87" durch in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 1997
(Rentenanpassungsverordnung 1997 - RAV 1997)
Vom 10. Juni 1997
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-
- des§ 69 Ab~. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sicherung im Sinne des§ 215 Abs. 5 des Siebten Buches
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261),
1. Juli 1997 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1997
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0527.
buch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset-
zes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 659), §3
- des§ 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des§ 95 Abs. 1 sowie Pflegegeld in der Unfallversicherung
des§ 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Geset- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
zes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254) ir,i Verbindung beträgt vom 1. Juli 1997 an
mit den §§ 1151 , 1153 der Reichsversicherungsord-
1. für Versicherungsfälle, für die§ 44 Abs. 2 des Siebten
nung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
, Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
537 Deutsche Mark und 2147 Deutsche Mark monat-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung lich,
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890, 1891)
2. für Versicherungsfälle, für die§ 215 Abs. 5 des Siebten
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
454 Deutsche Mark und 1815 Deutsche Mark monat-
- des§ 281 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches
lich.
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56
Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 §4
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juli Anpassung
1991 (BGBI. 1 S. 1606) des allgemeinen Rentenwerts und
des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- in der Alterssicherung der Landwirte
ordnung:
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
§1 der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an 21,91 Deutsche
Mark.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an
18, 70 Deutsche Mark.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1997 an
47,44 Deutsche Mark.
§5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
1997 an 40,51 Deutsche Mark. Angleichungsfaktoren für
den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
§2
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die in der Zeit nach dem 30. Juni 1997 ergehen, sind die
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1997 anzu- Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
sicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,014 7. tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1353
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1190083 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8418628 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6762897 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5013354 vom 1. Januar 1992, bis 30. Juni 1992
1,3700655 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2913317 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1809429 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1, 1395001 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1, 1388911 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1080495 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0866159 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0410537 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0383658 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Juni 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf cc) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-
Grund stabe c angefügt:
- des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- „c) zur Induktion der Tokolyse bei Rindern und
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Equiden sowie zur Behandlung bei Atem-
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der störungen bei Equiden."
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
26. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für aa) Nach dem Wort „Embryotransfer" wird das
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- der §§ 6 und 56a Abs. 3 Nr. 1 und des § 83 Abs. 1 des bb) Nach den Worten „Laichreife bei Fischen" wer-
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- den die Worte „oder um die Behandlung von
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im Atemstörungen bei Equiden" eingefügt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- d) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
rung, Landwirtschaft und Forsten: fügt:
,,Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend für beta-
Artikel 1 Agonisten mit anaboler Wirkung zur Tokolyse bei
Rindern und Equiden. Die Behandlung von Atem-
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wir-
störungen bei Equiden darf nicht bei Masttieren
kung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sep-
erfolgen."
tember 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),
wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe „1 bis 4" die An-
gabe „und 7" eingefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
3. In§ 5 Nr. 2 werden nach den Worten „oder gestagener
a) In Satz 1 werden nach den Worten „oder gestage- Wirkung" die Worte „oder beta-Agonisten mit anaboler
ner Wirkung" die Worte „oder beta-Agonisten mit Wirkung" eingefügt.
anaboler Wirkung" eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 4. § 6a wird gestrichen.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt. 5. § 7 wird gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird nach den Worten
,,Laichreife bei Fischen" das Wort „oder" an- 6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) In den Nummern 1, 2, 3a und 4 wird jeweils der Ein-
trag in Spalte 3 ersetzt durch den Eintrag „alle Tiere,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Verbotes der Anwendung
die der Lebensmittelgewinnung dienen".
von beta-Agonisten nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit b) Nach Nummer 6 wird in Spalte 1 die laufende Num-
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in
der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/ mer „ 7" angefügt, in Spalte 2 werden die Worte
EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 3). „beta-Agonisten mit anaboler Wirkung", in Spalte 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1355
die Worte „alle Tiere, die der Gewinnung von tion der Tokolyse bei Rindern und Equiden sowie
Lebensmitteln dienen" und in Spalte 4 die Worte zur Behandlung von Atemstörungen bei Equiden
„alle Anwendungsgebiete, ausgenommen zur sowie zur Behandlung von Heimtieren, Hunden und
Induktion der Tokolyse bei Rindern und Equiden Katzen und Tieren, die in zoologischen Gärten
sowie zur Behandlung von Atemstörungen bei gehalten werden, bestimmt sind."
Equiden" angefügt.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 2
2. § 3 wird gestrichen.
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln
zur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBI. 1 Artikel3
S. 1135), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in
22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2011 ), wird wie folgt ge- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996
ändert: (BGBI. 1 S. 554) wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „oder" durch ein
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und werden nach den Worten „gestagener
a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Wirkung" die Worte „oder von beta-Agonisten mit anabo-
neuer Buchstabe c angefügt: ler Wirkung" eingefügt.
,,c) beta-Agonisten mit anaboler Wirkung,".
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 4
„Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Satz 2 gelten nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für die Herstellung von Arzneimitteln, die zur lnduk- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 13. Juni 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), die hinsichtlich des§ 26 Abs. 1 durch
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 25. November 1994 {BGBI. 1 S. 3538) und
hinsichtlich des § 32 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 und 12 des Gesetzes vom
25. November 1994 geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Der Anlage 1 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 1985 {BGBI. 1S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung
vom 23. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 2186) geändert worden ist, wird folgende
Nummer angefügt:
,,419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rin-
dern, Schafen und Ziegen sowie Erzeugnisse daraus".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Kosmetik-Ver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Zwanzigsten Richtlinie 97 /1 /EG der Kommission vom
1O. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge 11, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 16 S. 85).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den13.Juni1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1357
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1997 - PKHB 1997)
Vom 16. Juni 1997
Auf G_rund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilpro-
zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 660 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 660 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 464 Deutsche Mark.
Bonn, den 16. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.5.97 Verordnung zur Aufhebung der Vierten, Fünften, Siebenten,
Dreißigsten und Einunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung 7025 (104 11. 6. 97) 1. 7.97
96-1-2-4, 96-1-2-5, 96-1-2-7, 96-1-2-30, 96-1-2-31
10. 6. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Indien 7137 (106 13. 6. 97) 14. 6. 97
neu: 2125-40-66
21.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 7201 (107 14. 6. 97) 15.6.97
neu: 9511-1-41
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 24, ausgegeben am 12. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
5.6.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeits-
zeugnissen ............................................................................. . 1086
FNA: neu: 404-27
GESTA: XC009
23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassi-
fikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 1097
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der Ver-
kehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
25. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
25. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Pro-
gramms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von
luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
30. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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Nr. 25, ausgegeben am 17. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 über ein_~eitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur Anderung 1 der Revision 3
der ECE-Regelung Nr. 19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Schutzhelme und Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds
(Verordnung zur Anderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 50 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeic~~nschild für Fahrräder mit Hilfsmotor, Krafträder
und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Verordnung zur Anderung 1 der ECE-Regelung Nr. 50) . . . . . . . . . 1104
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997 1359
Tag Inhalt Seite
28. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
30. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
30. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 0
6. 5. 97 Bekanntmachung von Änderungen des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 0
Die
a) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 und
b) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.5.97 Verordmmg (EG) Nr. 953/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern der Russischen Föderation fischende F i s c h e r e i -
fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1997) L 139/1 30.5.97
27.5.97 Verordnung (EG) Nr. 954/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
, und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge der Russischen Föderation (1997) L 139/3 30.5.97
29.5.97 Verordnung (EG) Nr. 956/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201 /96 hinsichtlich der besonderen
Maßnahmen im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Spar g e 1 L 139/10 30.5.97
30.5.97 Verordnung (EG) Nr. 986/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 189n7 über Durchführungsbestimmungen betreffend
die Mindestlagermengenregelung für Z u c k e r L 141/65 31.5.97
30.5.97 Verordnung (EG) Nr. 987/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1066/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die Quotenregelung im
Rohtabaksektor für die Ernten 1995, 1996 und 1997 L 141/67 31._5. 97
30.5.97 Verordnung (EG) Nr. 988/97 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zu den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 2202/96 hinsichtlich der während eines Teils des Wirtschafts-
jahres 1997/98 zur Verarbeitung gelieferten Zitronen L 141/69 31.5.97
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
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ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
30.5.97 Verordnung (EG) Nr. 989/97 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur
Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhan-
dels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 141/71 31.5.97
3.6.97 Verordnung (EG) Nr. 994/97 der Kommissign zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 763/97 zur Einführung eines Uberwachungsmechanismus
bei der Einfuhr von frischen Sauer k i r s c h e n /Weich s e I n mit Ur-
sprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehe-
maligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 144/1 4.6.97
3.6.97 Verordnung (EG) Nr. 995/97 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für Litauen, Lettland
und Estland vorgesehenen R i n d f I e i s c h kontingente für den Zeitraum
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 L 144/2 4.6.97
Andere Vorschriften
· 30. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 985/97 der Kommission zur Einstellung der Unter-
suchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG)
Nr. 993/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren
bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan durch die Ein-
fuhr der gleichen, in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen
Ware und zur Beendigung der zollamtlichen Erfassung der letztgenann-
ten Einfuhren L 141/61 31.5.97
2.6.97 Verordnung (EG) Nr. 993/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Rege-
lung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik Polen, der
Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der
Slowakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 143/6 3.6.97
3.6.97 Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des
KN-Codes 0206 29 91 L 144/6 4.6.97
3.6.97 Verordnung (EG) Nr. 997/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 1431/94, (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 mit den
Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung in den Sektoren Eier
und Geflügelfleisch und zur Verlängerung der Geltungsdauer bestimm-
ter Einfuhrlizenzen in diesen Sektoren L 144/11 4.6.97
3.6.97 Verordnung (EG) Nr. 998/97 der Kommission zur Anpassung der
Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates über ein Mehr-
jahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche
Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1995-1998 L 144/13 4.6.97