Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1325
Verordnung
zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung und der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 30. Mai 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. § 6 wird wie folgt geändert:
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
(BGBI. 1S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver- aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszu-
bindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der schlags der Stufe 1" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 bb) In Satz 2 werden die Worte „und des Ortszu-
(BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes schlags der Stufe 1" gestrichen.
vom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neugefaßt wor-
den sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen cc) In Satz 3 wird die Angabe „35 vom Hundert"
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesmini- durch die Angabe „26, 15 vom Hundert" ersetzt.
sterium der Verteidigung und dem Bundesministerium der b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ortszuschlag
Finanzen: der Stufe 1 oder 2" durch die Worte „Familienzu-
schlag der Stufe 1" ersetzt.
Artikel 1 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai der Stufe 1" gestrichen.
1991 (BGBI. 1 S. 1072) wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags
der Stufe 1" gestrichen.
1. § 5 Abs. 3 Satz 5 erster Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Auf die Mietentschädigung nach Satz 3 sind 18 vom
Hundert der Summe aus dem Grundgehalt, dem Fami- a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags
lienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Aus- der Stufe 1" gestrichen.
gleichszulagen sowie der Überleitungszulage nach b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags
Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar der Stufe 1" gestrichen.
1997 (BGBI. 1 S. 322) anzurechnen,".
c) In Satz 4 werden die Worte „oder, wenn Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, um
2. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: den Unterschiedsbetrag" gestrichen.
„Für den Berechtigten und seinen Ehegatten jeweils d) In Satz 5 werden die Worte „Kindergeld nach dem
25,3 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besol- Bundeskindergeldgesetz gilt insoweit als Auslands-
dungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesol- trennungsgeld," gestrichen.
dungsgesetzes, für die mit an den Dienstort umziehen-
den Kinder hiervon jeweils 50 vom Hundert."
Artikel 3
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
Artikel2 umzugskostenverordnung sowie der Auslandstrennungs-
geldverordnung in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai
1991 (BGBI. 1 S. 1081), geändert durch die Verordnung
Artikel 4
vom 16. April 1993 (BGBI. 1 S. 492), wird wie folgt ge-
ändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Verordnung
über die Anwendung des§ 80 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 5. Juni 1997
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Septemb~r 1990 (BGBI. II S. 885., 1135) sowie in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet da,s Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie:
§1
§ 80 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
sene Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fach-
lichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11 . Juni 1976
(BGBI. 1S. 1486) sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet anzuwenden.
§2
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 80 ab dem 1. September
1997; bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt
werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ..
Bonn, den 5. Juni 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1327
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 6. Juni 1997
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (2) Vom Aussterben bedroht sind
Reaktorsicherheit verordnet
1. die in Anlage 1 Spalte 1 durch Fettdruck beson-
- auf Grund des § 20e Abs. 1 Satz 1 bis 3, in Verbindung ders hervorgehobenen Arten,
mit Abs. 4, des§ 26 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 26a des Bun-
2. die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
desnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
aufgeführten Arten."
machung vom 12. März 1987 (BGBI. I S. 889), von denen
§ 20e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 2 und § 26a
durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August 1993 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1458) geändert worden sind, im Einverneh- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, ,,(1) Die Verbote des § 21 Abs. 5 des Bundes-
naturschutzgesetzes gelten nicht für Tiere und
- auf Grund des§ 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, auch in Pflanzen der in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten,
Verbindung mit Satz 3 und§ 21 b Abs. 1 Satz 2, des Bun- soweit sie in einen Mitgliedstaat ausgeführt oder
desnaturschutzgesetzes, von denen§ 21 a Abs. 1 Satz 1 aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem
und 3 durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts-
1993 (BGBI. 1 S. 1458) geändert worden ist, im Einver- vorschriften zum Schutz der betreffenden Art im
-nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und jeweiligen Staat und mit Rechtsakten der Europäi-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten-
und Forsten: schutzes zu den in § 20f Abs. 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes genannten Handlungen freigege-
Artikel 1 ben worden sind. Die Verbote des § 20f Abs. 2
Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Nr. 2 und des§ 21 Abs. 5 des Bundesnaturschutz-
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBI. 1 gesetzes gelten nicht für Tiere und Pflanzen der in
S. 1677, 2011 ), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Ge- § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten."
setzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absät-
folgt geändert: ze 2 und 3.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die
1. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt: Angabe „Absatz 2" ersetzt.
„Erster Abschnitt
Besonders geschützte Arten". 4. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: 5. Die Überschrift vor§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 „Dritter Abschnitt
Unterschutzstellung Nicht besonders
(1) Unter besonderen Schutz gestellt werden geschützte Tier- und Pflanzenarten".
1. die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten wildlebenden
Tier- und Pflanze,:iarten, 6. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. die in Anhang A und B der Verordnung (EG) „Satz 1 gilt nicht für Tiere und Pflanzen, soweit diese
Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den in einen Mitgliedstaat ausgeführt oder aus einem Mit-
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und gliedstaat eingeführt werden, in dem sie in Überein-
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum
(ABI. EG Nr. L 61 S. 1) aufgeführten Arten. Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat und
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Foudia rubra - Mauritius-Weber
auf dem Gebiet des Artenschutzes zu den in § 20f Foudia sechellarum - Seychellen-Weber
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Gallicolumba erythroptera- Tahiti-Taube
Handlungen freigegeben worden sind." Gallicolumba rubescens - Marquesataube
Haematopus moquini - Ruß-Austernfischer
7. In§ 14 Nr. 1 werden die Worte,,§ 5 Abs. 1 oder§ 6 Leptotila conoveri - Tolimataube
Abs. 1" durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. Leptotila wellsi - Lorbeertaube (Grenada-
taube)
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Lophotibis cristata - Schopfibis (Madagas-
kar-Schopfibis)
a) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefaßt: Lophura bulweri - Weißschwanzfasan
,.') Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Megapodius laperouse - Laperousehuhn
unterliegenden Arten." (Marianen-Dschungelhuhn)
b) Der Teil „Fauna" wird wie folgt geändert: Mesoenas unicolor- Einfarbstelzenralle
aa) Der Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" wird Mesoenas variegata - Kurzfußstelzenralle
wie folgt geändert: Monias benschi - Moniasralle
Nannopterum harrisi - Galapagosscharbe
aaa) Die Angaben
Nectariniidae spp. - Nektarvögelartige - alle
„Bradypus torquatus - Kragenfaultier Arten
Bradypus tridactylus - Dreifingerfaultier Nemosia rourei - Rubinkehltangare
Choloepus didactylus - Unau Notornis mantelli - Takahe
Dasypodidae spp. 2)-Gürteltiere Odontophorus strophium - Kragenwachtel
Genetta genetta - Ginsterkatze" Penelope persicax - Caucaguan
mit den dazugehörigen Kreuzen in der Ploceus golandi - Golandweber
Spalte 2 werden jeweils gestrichen. Podiceps andinus - Andentaucher
Podiceps gallardoi - Kapuzentaucher
bbb) Nach der Angabe „Alopex lagopus 1) -
Eisfuchs" wird die Angabe Prosobonia cancellatus - Südseeläufer
Pseudibis davisoni - Borneo-Warzenibis
,,Atelerix algirus - Wanderigel"
Ptilinopus huttoni - Rapafruchttaube
eingefügt. Rallus owstoni - Guam-Ralle
ccc) Nach der Angabe „Microtus bavaricus - Rallus poecilopterus - Fidji-Ralle
Bayerische Kleinwühlmaus" wird die Rallus semiplumbeus - Bogota-Ralle
Angabe Ramphastidae spp. 2) - Tukane
,,Microtus cabrerae - Cabreramaus" Rukia longirostria - Langschnabelbrillen-
vogel
eingefügt.
Rukia ruki - Trukbrillenvogel
bb) Der Abschnitt „Aves - Vögel" wird wie folgt Tan gare fastuosa - Vielfarbentangare
geändert: Terpsiphone corvina - Seychellen-Paradies-
aaa) Die Angaben schnäpper
Thaumatibis gigantea - Riesenibis
„Afropavo congensis - Kongopfau
Thinornis novaeseelandiae - Kapregenpfei-
Aplonis pelzelni - Pelzeinstar
fer (Neuseeland-Regenpfeifer)
Aplonis santovestris - Rotbürzelstar
Tigrisoma fasciatum - Brasil-Tigerrohrdom-
Bucerotidae spp. 2) - Nashornvögel - alle mel
Arten Uratelornis chimaera - Langschwanzer-
Claravis godefrida - Purpurbindentäubchen dracke"
Coenocorypha aucklandica - Auckland-
werden gestrichen.
schnepfe
Columba trocaz - Silberhalstaube bbb) Nach der Angabe „Arenaria interpres -
Copsychus sechellarum - Seychellendajal Steinwälzer" wird die Angabe
(Seychellen-Drossel) ,,Asio flammeus - Sumpfohreule"
Corvus k_ubaryi - Guam Krähe eingefügt.
Corvus tropicus - Hawaii-Krähe
ccc) Nach der· Angabe „Cettia cetti - Sei-
Crax alberti - Blaulappenhokko
densänger" wird die Angabe
Crax fasciolata pinima - Nattererhokko
,,Charadrius alexandri- - Seeregenpfeifer"
Cyanolimnas cerverai - Kuba-Ralle
nus
Didunculus strigirostris - Zahntaube
eingefügt.
Drepanoptila holosericea - Spaltschwingen-
taube cc) Im Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" werden
Ducula auroae - Aurorafruchttaube die Angaben
Ducula galeata - Marquesafruchttaube „Amphibolurus spp. - Bartagamen - alle Arten
Ducula goliath - Riesenfruchttaube Aprasia parapulchella - Schmuckflossenfuß
Foudia flavicans - Rodriguezweber Chlamydosaurus kingii - Kragenechse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1329
Ctenotus lancelini - Lancelin-Streifenskink ddd) Nach der Angabe „Orthetrum brunneum
Diplodactylus spp. - Australische Geckos - alle - Südlicher Blaupfeil" wird die Angabe
Arten ,,Oxygastra curtisii - Gekielter Flußfalke"
Egernia spp. - Stachelskinke - alle Arten
eingefügt.
Enhydris spp. - Choury-Schlangen - alle Arten
Gehyra australis - Australischer Hausgecko ff) Der Abschnitt „Mantodea - Fangheu-
Homalopsis buccata - Boa-Wassertrugnatter schrecken" wird wie folgt gefaßt:
Lerista lineata - Australischer Skink „Apteromantis aptera
Moloch horridus - Domteufel Mantis religiosa - Gottesanbeterin".
Nephrurus spp. - Knopfschwanz-Geckos - alle gg) Der Abschnitt „Saltatoria - Springheu-
Arten schrecken" wird wie folgt geändert:
Oedura spp. - Samtgeckos - alle Arten
aaa) Nach der Angabe „Arcyptera microptera
Ophidiocephalus taeniatus - Australischer Flos- - Kleine Höckerschrecke" wird die An-
senfuß
gabe
Phrynosoma spp. 2) - Krötenechsen - alle Arten
,,Baetica.ustulata - Nevada-Sattelschrecke"
Phyllurus spp. - Blattschwanzgeckos - alle Arten
Physignathus lesueurii - Gewöhnlicher Wasserdra- eingefügt.
chen bbb) Nach der Angabe „Ruspolia nitidula -
Pseudemoia palfreymani - Australischer Skink Gemeine Schiefkopfschrecke" wird die
Terrapene spp. 2) - Dosenschildkröten - alle Arten Angabe
Tiliqua spp. - Blauzungenskinke - alle Arten ,,Saga pedo - Sägeschrecke"
Trachydosaurus rugosus- Tannenzapfenechse
eingefügt.
Underwoodisaurus spp. - Rübenschwanzgeckos
-alle Arten hh) Der Abschnitt „Coleoptera - Käfer" wird wie
Vermicella annulata - Australische Giftnatter folgt geändert:
Vipera ursinii7) - Wiesenotter" aaa) Nach der Angabe „Carabus nitens -
mit den dazugehörigen Kreuzen in der Spal- Heide-Laufkäfer" wird die Angabe
te 2 jeweils gestrichen. ,,Carabus olympiae"
dd) Der Abschnitt „Pisces et Cyclostomata - eingefügt.
Fische und Rundmäuler" wird wie folgt gefaßt: bbb) Nach der Angabe „Copris lunaris -
„Petromyzontidae - Rundmäuler - alle heimischen Mondharnkäfer" wird die Angabe
Arten
,,Cucujus cinnaberinus - Scharlachkäfer"
Acipenser naccarii
eingefügt.
Anaecypris hispanica
Coregonus oxyrhynchus - Nordseeschnäpel (ana- ccc) Die Angabe
drome Populationen in ,,Gaurotes excellens - Geißblattbock"
bestimmten Gebieten
der Nordsee) wird gestrichen.
Valencia hispanica ii) Der Abschnitt „Lepidoptera - Schmetterlinge"
Zingel asper". wird wie folgt geändert:
ee) Der Abschnitt „Odonata - Libellen" wird wie aaa) Die Angaben
folgt geändert:
„Acanthobrahmaea europaea - Europäischer
aaa) Nach der Angabe „Cordulegaster biden- Brahmaeaspinner
tata - Gestreifte Quelljungfer" wird die Allancastria cerisyi - Östlicher Osterluzei-
Angabe falter
,,Cordulegaster tri- - Italienische Quelljung- Anthocharis damone - Goldfleck Aurorafalter
nacriae fer" Apharitis acamas - Goldflügel-Feuerfalter
eingefügt. Apharitis maxima
Archon apollinus - Insel-Apollo
bbb) Nach der Angabe „Gomphus flavipes -
Aricia crassipuncta
Asiatische Keiljungfer" wird die Angabe
Aricia taberdiana
,,Gomphus graslinii - Französische Keiljung-
Artogeia ergane - Berg-Weißling
fer"
Artogeia krueperi - Krüpers Weißling
eingefügt. Artogeia manni - Mannis Weißling
ccc) Nach der Angabe „Leucorrhinia caudalis Brenthis hecate- Saumfleck-Perlmutterfalter
- Zierliche Moosjungfer" werden die An- Callophrys mystaphia
gaben Callophrys suaveola
„Lindenia tetraphylla - Seedrache Charaxes jasius - Erdbeerbaumfalter
Macromia splendens - Europäischer Fluß- Chazara bischoffi - Bischoffs-Augenfalter
herrscher" Chazara persephone
eingefügt. Cymbalophora pudica
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Dolbina elegans jj) Im Abschnitt „Arachnida - Spinnentiere" wird
Elphinstonia charlonia - Gelber Aurorafalter nach der Angabe „Eresus cinnaberinus" die
Euapatura mirza Angabe
Euchloe charlonia ,,Macrothele calpeiana"
Eumera regina
eingefügt.
Exaereta ulmi - Ulmenspinner
Fixsenia lederi kk) Der Abschnitt „Gastropoda - Schnecken"
Gonepteryx cleopatra cleobule - Kanarischer wird wie folgt geändert:
Zitronenfalter aaa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
Gonepteryx cleopatra palmae - Las Palmas-
„Calliostoma zizy- - Bunte Kreiselschnecke
Zitronenfalter
phinus 8)
Gonepteryx farinosa - Balkan-Zitronenfalter
Caseolus calculus
Graellsia isabellae - lsabellaspinner
Caseolus commixta
Grammia cervini-Matterhornbär
Caseolus sphaerula
Grammia quenselii - Quenselis Alpenbär
Discula leacockiana
Hyponephele kocaki - Kocaks Ochsenauge
Discula tabellata
Kirinia climene
Discula testudinalis
Kirinia roxelana
Discula turricula
Libythea celtis - Zürgelbaum-Schnauzen-
falter Discus defloratus
Macroglossum croaticum - Kroatischer Tau- Discus guerinianus
benschwanz Elona quimperiana
Maniola nurag - Sardisches Ochsenauge Geomalacus maculosus
Muschampia cribrellum - Steppen-Dickkopf- Geomitra moniziana
falter
Helix aspersa 8) - Gefleckte Weinberg-
Neolysandra coelestina - Coelestin-Bläuling schnecke
Neptis sappho - Schwarzbrauner Trauer- Helix pomatia8 ) - Gewöhnliche Weinberg-
falter schnecke
Nordmannia armena - Armenischer Zipfel- Helix subplicata
falter
Leiostyla abbreviata
Nordmannia marcidus
Leiostyla cassida
Nordmannia sassanides
Leiostyla corneocostata
Ocnogyna spp. - alle europäischen Arten
Leiostyla gibba
Pachypasa otus - Ohreulen-Glucke
Pararge xiphia - Madeira-Brettspiel Leiostyla lamellosa
Pararge xiphioides - Kanaren-Brettspiel Patella feruginea
Perisomena caecigena - Ockerfarbener Patina pellucid?5)
Pfauenspinner Thais lapillus8 )".
Pieris cheiranthi - Kanarischer Kohlweißling bbb) In der Spalte 2 wird jeweils neben den
Plebejus loewii - Loews-Bläuling Angaben „Helix aspersa - gefleckte
Pontia chloridice Weinbergschnecke" und „Helix pomatia
Problepsis ocellata - Gewöhnliche Weinbergschnecke" ein
Pseudochazara spp. - alle europäischen Kreuz eingefügt.
Arten
II) Im Abschnitt „Lamellibranchiata - Muscheln"
Pseudophilotes bavius - Bavius Bläuling
werden nach der Angabe „Anodonta cygnea -
Pseudotergumia wyssii
Gemeine Teichmuschel" die Angaben
Rethera komarovi
„Lithophaga lithophaga
Saturnia pyri - Wiener Nachtpfauenauge
Margaritifera auricularia"
Sublysandra myrrha
Sublysandra myrrhina eingefügt.
Tomares callimachus mm) Der Abschnitt „Anthozoa - Blumentiere" wird
Tomares romanovi durch den Abschnitt „Echinodermata - Sta-
Vanessa indica vulcanica - Indischer Admiral chelhäuter" mit der Angabe „Centrostephanus
Zegris lupheme - Rotfleck-Aurorafalter longispinus" ersetzt.
Zerynthia rumina - Spanischer Osterluzei- c) Im Teil „Flora" werden im Abschnitt „Pteridophyta
falter"
et Spermatophyta - Farn- und Blütenpflanzen" fol-
werden gestrichen. gende Angaben gestrichen:
bbb) Nach der Angabe „Papilio alexanor - „Achillea clusiana Tausch -Ostalpen-Schafgarbe
Alexanor-Schwalbenschwanz" wird die Achillea erba-rotta All. 9 )-Westalpen-Schafgarbe
Angabe Achillea moschata Wulfen - Moschus-Schafgarbe, lva
,,Papilio hospiton - Korsischer Schwalben- Achillea nana L. - Zwerg-Schafgarbe
schwanz"
Achillea oxyloba (DC.) Schultz-Bip. - Dolomiten-Schaf-
eingefügt. garbe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1331
Aeonium spp. - Kanarendachwurz - alle Arten, soweit Lamyropsis microcephala (Moris) Dittrich & Greuter -
nicht einzeln aufgeführt Sardische Lamyropsis
Aichryson spp. - Aichryson - alle Arten Lavatera phoenicea Vent. - Purpurrote Strauchmalve
Alyssum fastigiatum Heywood - Büschel-Steinkraut Leuzea rhapontica (L.) Holub9 ) -Alpen-Bergscharte
Anacyclus alboranensis Esteve Chueca & Varo - Albo- Limonium imbricatum (Webb & Berthel.) Hubbard -
ran-Kreisblume Dachziegeliger Strandflieder
Apium inundatum (L.) Rchb. f. - Flutender Sellerie Limonium macrophyllum (Brouss.) Kuntze - Großblättri-
Arenaria lithops Heywood ex McNeill - Stein-Sandkraut ger Strandflieder
Argyranthemum thalassophilum (Svent.) Humphries - Limonium paradoxum Pugsley - Seltsamer Strand-
Salvagen-Kanarenmargerite flieder
Artemisia genipi Weber - Schwarze Edelraute Limonium recurvum C. E. Salmen - Zurückgekrümmter
Strandflieder
Artemisia glacialis L. - Gletscher-Edelraute
Linaria burceziana Maire - Burcez-Leinkraut
Asteriscus schultzii (Bolle) Pitard & Proust - Schultz'
Sternauge Lugoa revoluta DC. - Teneriffa-Lugoa
Atropa baetica Willk. -Andalusische Tollkirsche Marcetella maderensis (Bornm.) Svent. - Madeira-Mar-
cetella
Bellevalia salah-eidii Täckh. & Boulos - Ägyptische Bel-
levalie Medemia argun (Martius) Württ. ex Mart. - Nordafrikani-
Bellevalia spp. - Bellevalie - alle Arten, soweit nicht im sche Medemie
einzelnen aufgeführt Monanthes adenoscepes Svent. - Drüsige Zwergfett-
Botrychium simplex E. Hitchc. - Einfacher Rautenfarn henne
Botrychium virginianum (L.) Swartz - Virginischer Rau- Monanthes spp. - Zwergfetthenne - alle Arten, soweit
tenfarn nicht im einzelnen aufgeführt
Brassica bourgeaui (Webb ex Christ) Kuntze - Bour- Muscari gussonei (Pari.) Tod. - Gussones Trauben-
geaus Kohl hyazinthe
Ononis megalostachys Munby - Großährige Hauhechel
Campanula baborensis Quezel - Algerische Glocken-
blume Onopordum algeriense (Munby) Pomel - Algerische
Eselsdistel
Caralluma europaea (Guss.) N. E. Brown - Europäische
Onopordum cyrenaicum Maire & M. Weiller - Libysche
Fliegenblume
Eselsdistel
Caralluma munbyana (Decaisne) N. E. Brown - Munbys
Onosma elegantissima Rech. fil. & Goulimy - Zierliche
Fliegenblume
Lotwurz
Carduncellus ilicifolius Pomel - Stachelblättrige Zwerg-
Onosma pseudarenaria Schur - Rumänische Lotwurz
distel
Paeonia spp. 9) - Pfingstrose - alle europäische Arten
Cheirolophus massonianus (Lowe) Hansen & Sunding -
Massons Flockenblume Pancratium maritimum L. - Strand-Pankrazlilie
Convolvulus lopez-socasi Svent. - Lanzarote-Winde Paradisea liliastrum (L.) Bertol. 9) - Trichterlilie
Cyperus papyrus L. subsp. hadidii Chrtek & Slavikova - Pedicularis numidica Pomel - Algerisches Läusekraut
Hadidis Papyrus Pteris serrulata Forskäl - Feingesägter Saumfarn
Digitalis atlantica Pomel -Atlantischer Fingerhut Pterocephalus virens Berthel. - Grünender Flügelkopf
Diplazium caudatum (Cav.) Jermy - Schwanz-Doppel- Pulicaria burchardii Hutch. - Burchards Flohkraut
schleierfarn Pulicaria canariensis Bolle - Kanarisches Flohkraut
Echium auberianum Webb & Berthel. - Aubers Nattern- Rhynchosinapis johnstonii (G. Samp.) Heywood - John-
kopf stons Schnabelsenf
Echium wildpretii H. H. W. Pears. ex Hook. fil. 9) - Wild- Salvia veneris Hedge - Dickblättriger Salbei
prets Natternkopf
Scorzonera drarii Täckh. - Drars Schwarzwurzel
Enarthrocarpus pterocarpus (Pers.) DC. - Geflügelte
Senecio hadrosomus Svent. - Gran-Canaria-Greiskraut
Gliederschote
Solanum trisectum Dunai - Dreischnittiger Nachtschat-
Epilobium fleischeri Hochst. 9
) - Fleischers Weiden-
ten
röschen
Sonchus bornmuelleri Pitard - Bornmüllers Gänsedistel
Eritrichum nanum (L.) Schrader ex Gaudin - Himmels-
herold Stipagrostis drarii (Täckh.) De Winter - Drars Grannen-
Straußgras
Euphorbia anachoreta Svent. - Einsiedler-Wolfsmilch
Teline benehoavensis (Bolle ex Svent.) Santos - La-
Euphorbia handiensis Burchard - Jandia-Wolfsmilch
Palma-Teline
Euphorbia ruscinonensis Boiss. - Roussillon-Wolfs-
Teline linifolia (L.) Webb & Berthel. subsp. teneriffae
milch
P. E. Gibbs & Dingwall- Teneriffa-Teline
Ferula cypria Post - Zyprischer Riesenfenchel
Valeriana longiflora Willk. - Langblütiger Baldrian
Genista spinulosa Pomel - Kleindorniger Ginster
Wulfenia carinthiaca Jacq. - Kärntner Kuhtritt".
Greenovia spp. - Greenovie - alle Arten
Gymnospermium altaicum (Pallas) Spach -Altai-Trapp
9. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Helianthemum sphaerocalyx Gauba & Janchen - Kugel-
kelch Sonnenröschen
Hyacinthella spp. 9)-Zwerghyazinthe- alle Arten 10. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
lpomoea sinaica Täckh. & Boules - Sinai-Prunkwinde a) Im Abschnitt „Aves - Vögel" werden der Angabe
lsoplexis canariensis (L.) Loud. - Gewöhnlicher Kana- „Branta canadensis - Kanadagans" die Worte
renfingerhut ,,excl. Branta canadensis leucopareia - mit Aus-
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
nahme von Aleuten-Zwergkanadagans" hinzu- Artikel 2
gefügt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
b) Der Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" wird gestri- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesarten-
chen. schutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
c) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird die Angabe ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
,,Rana catesbeiana -Amerikanischer Ochsenfrosch" bekanntmachen.
gestrichen.
Artikel 3
11. In der Anlage 6 wird der Abschnitt „Aves -Vögel" mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
allen Angaben gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1333
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin *)
Vom 10. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 7. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 8. Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 und Zusatzeinrichtungen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 9. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-
10. Herstellen von Rohteilen,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 11. Veredeln von Oberflächen,
Technologie: 12. Zusammenfügen und Montieren,
13. Dekorieren,
§1
14. Qualitätssicherung.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeug- §4
herstellerin wird staatlich anerkannt.
Ausbildungsrahmenplan
§2 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§3 Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
Ausbildungsberufsbild weichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
4. Umweltschutz, zuweisen.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
ger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
§6 das Prüfungsstück in dem Bereich figürliches Spielzeug
Berichtsheft
oder textiles Spielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe
in dem Bereich Holzspielzeug durchgeführt werden. Wird
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines das Prüfungsstück in dem Bereich Holzspielzeug angefer-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu tigt, soll die Arbeitsprobe in den Bereichen figürliches oder
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu textiles Spielzeug durchgeführt werden. Es kommen ins-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig besondere in Betracht:
durchzusehen.
1. als Arbeitsprobe:
§7 a) Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer
Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder
Zwischenprüfung
b) Herstellen einer Holzverbindung an einer statio-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des und Rüsten;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. als Prüfungsstück:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- a) Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- einschließlich Komplettieren und Ausstatten,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- b) Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oder
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- c) Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorge-
gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben fertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehand-
einschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür lung und Komplettieren.
kommen insbesondere in Betracht:
Dabei soll die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert und das
1. Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Prüfungsstück mit 70 vom Hundert gewichtet werden.
textilen Flächengebilden,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
2. Aufzeichnen, Zuschneiden und zusammennähen von Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Plüsch, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
3. Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbe- kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
ziehung von Handmaschinen und Montieren zu Bau- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
gruppen. folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- 1. im Prüfungsfach Technol'ogie:
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Umweltschutz,
Gebieten lösen:
b) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
Anlagen zur Spielzeugherstellung,
weltschutz,
c) Techniken der Kunststoffteileherstellung,
2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und
Hilfsstoffe, d) Montage- und Dekorationsarbeiten,
3. Arten der Oberflächenveredlung, e) Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,
4. Techniken der Rohteilherstellung, f) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-
5. fachbezogene Berechnungen, tungstechnik und Verwendungszweck,
6. Qualitätssicherung. g) Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifi-
zierung;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
§8
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Abschlußprüfung
a) norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flä-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der chen und Körpern,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
b) Interpretieren technischer Zeichnungen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Gestaltung,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- d) Farbenlehre;
gesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durch-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
führen und ein Prüfungsstück in einem der folgenden Pro-
duktionsbereiche nach seiner Wahl anfertigen: figürliches allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Spielzeug, textiles Spielzeug oder Holzspielzeug. Wird sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1335
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
lichen Höchstwerten auszugeben: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1. im Prüfungfach Technologie 120 Minuten,
mündlichen das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Mathematik 90 Minuten,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Technisches fächer das doppelte Gewicht.
Zeichnen 90 Minuten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn'jeweils in der prak-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- tischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
und Sozialkunde 60 Minuten. der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche §9
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
•
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, au~gegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und ,Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und wmweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1337
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
von Arbeitsabläufen Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Material-
(§ 3 Nr. 5) listen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
b) Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
c) Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter
8
Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswäh-
len und bereitstellen
d) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung
mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und
festlegen
e) Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaft-
lichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität
3
sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-
wählen
6 Auswählen von Werk- und a) Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde,
Hilfsstoffen Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften
(§ 3 Nr. 6) und Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuord-
nen
c) Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, 10
Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
d) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen und lagern
f) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und
gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer
Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf 3
ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung
des Spielzeugs einsetzen
7 Be- und Verarbeiten von a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstle-
Werk- und Hilfsstoffen der vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen,
(§ 3 Nr. 7) schneiden, spannen und verbinden
b) natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und 1o
vorrichten
c) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere
schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
d) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-
besondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen
und hobeln
e) Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut,
Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
f) Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, 1O
feilen, bohren und abkanten
I
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
g) Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben,
Stiften, Klammern und Nieten
h) Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-
tungsvorschriften anwenden
8 Einrichten und Bedienen a) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach
von Maschinen, Anlagen Verwendungszweck auswählen
und Zusatzeinrichtungen b) Handmaschinen einsetzen
(§ 3 Nr. 8)
c) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter 10
Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und
Umweltschutzvorschriften bedienen und überwa-
chen
d) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektri-
sche und elektronische Steuer- und Regelsysteme
anwenden 8
e) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen ein-
richten
9 Instandhalten von Werk- a) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern 2
zeugen und Maschinen
(§ 3 Nr. 9) b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach
Wartungsplan einsetzen
c) Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
d) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti- 6
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder
Austausch veranlassen
10 Herstellen von Rohteilen a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunst-
(§ 3 Nr. 10) leder schnittmustergerecht zuschneiden und aus-
stanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung
markieren
b) Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beach-
tung rationeller Einteilung sowie von Qualität und 14
Musterverlauf einsetzen
c) Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung
herstellen
d) prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte
Holzteile anfertigen
e) Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrens-
techniken unter Einhaltung von Rezepturen und
technologischen Parametern anfertigen 10
f) Materialbedarf ermitteln
11 Veredeln von Oberflächen a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
(§ 3 Nr. 11) b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Ober-
6
flächenbehandlung anwenden, insbesondere Schlei-
fen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1339
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
c) mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen,
Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
6
d) Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umwelt-
gerecht entsorgen
12 Zusammenfügen und a) Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
Montieren
b) Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Stich-
(§ 3 Nr. 12)
arten anwenden und Nähvorgang überwachen
c) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper- 12
haltung beachten
d) Baugruppen montieren, insbesondere kleben,
schrauben und nageln
e) Körper- und Zubehörteile montieren
f) Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
g) Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen 8
h) Augen einsetzen
i) Haare befestigen
13 Dekorieren a) Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuord-
(§ 3 Nr. 13) nen
b) ankleiden und Frisuren gestalten
c) Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und gar- 8
nieren
d) Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch
Bemalen, Spritzen und Aufsticken
14 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qua-
(§ 3 Nr. 14) litätssicherung sowie produktspezifische Vorschrif-
ten beachten 6
b) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen
erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
c) Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktions-
tüchtigkeit und Verarbeitung
d) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-
ten
e) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand- 4
haben
f) Retouren und Reklamationen bearbeiten
g) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien
verpacken sowie lager- und versandfertig machen
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der lau-
fenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des
Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung be- 4 8
triebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt wer-
den.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. q6, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997
- 2 BvF 2/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889)
sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709)
sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an
dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner
beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 - 2 BvF
1/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 5 Satz 2 und § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1288, berichtigt Bundesgesetzblatt 1
Seite 1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. q6, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997
- 2 BvF 2/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889)
sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709)
sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an
dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner
beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 - 2 BvF
1/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 5 Satz 2 und § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1288, berichtigt Bundesgesetzblatt 1
Seite 1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1341
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21.5.97 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverprdnung 6473 (96 28. 5. 97)
7831-10
27.5.97 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6721 (100 5. 6. 97) 6.6.97
7400-1-6
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) 19.6.97
96-1-2-171
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 23, ausgegeben am 5. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
27. 5. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
GESTA: XJ030
16. 5. 97 Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymme-
trisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
7. 4. 97 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris . . . 1075
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1076
14. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Abkommens über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechsel-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1341
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21.5.97 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverprdnung 6473 (96 28. 5. 97)
7831-10
27.5.97 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6721 (100 5. 6. 97) 6.6.97
7400-1-6
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) 19.6.97
96-1-2-171
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 23, ausgegeben am 5. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
27. 5. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
GESTA: XJ030
16. 5. 97 Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymme-
trisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
7. 4. 97 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris . . . 1075
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1076
14. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Abkommens über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechsel-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Gesetz
zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und
der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung
der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte
(Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz - LuftNaSiG}
Vom 5. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte
Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.
§1
(2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der
Geltungsbereich neuen, auf den Namen lautenden Aktienurkunden, späte-
stens jedoch fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Geset-
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung des Nachweises
zes.
der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtun-
ternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbe- (3) Die Gesellschaft hat die Aktionäre aufzufordern, spä-
triebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (luftver- testens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
kehrsrechtliche Befugnisse) und findet Anwendung auf ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und Erneuerungs-
börsennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland scheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen
(Gesellschaften), die ein Luftfahrtunternehmen im Sinne und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.
Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter- (4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen,
nehmen vom 23. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 240 S. 1) betrei- hat die Kraftloserklärung nach Maßgabe des § 73 des
ben, und auf ihre Aktionäre. Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 gefor-
Gesellschaft durch ihre Hauptversammlung mit einer derten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht wer-
Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der den.
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals beschließt, (5) Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auf
sich diesem Gesetz nicht zu unterstellen. Ein solcher den Namen lautende Aktien auszugeben und dem
Beschluß kann von der Hauptversammlung mit gleicher Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte
Mehrheit wieder aufgehoben werden. nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Anga-
ben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf
§2 den Namen eines Treuhänders einzutragen. Dem
Form der Aktien
Treuhänder stehen Rechte aus den Aktien nicht zu.
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 aus- §4
gegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren
Kapitalmaßnahmen zur Beseitigung
Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im
einer Gefährdung der Luftverkehrsbe-
Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesell-
triebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte
schaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung
der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im (1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, daß sich 40 vom
Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien
über§ 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben: insgesamt möglichen Stimmen im Besitz solcher Aktio-
näre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anfor-
1. natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;
derungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrecht-
2. juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre lichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene
Nationalität nach Maßgabe ihres Sitzes; Gesellschaft im Sinne des§ 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktienge-
3. Meldepflichtige nach den §§ 21 ff. des Wertpapierhan- setzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.
delsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des (2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluß mit
Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehr- einfacher Mehrheit des Grundkapitals oder mit einer
heitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlußfassung
an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung vertretenen Grundkapitals den Vorstand ermächtigen,
des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und mit Zu-
diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen. stimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesell-
(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft schaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu
erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre aus-
befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuld-
zuschließen. Der Nennbetrag der Kapitalerhöhung darf
haft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesell-
hierbei nur so hoch sein, wie es erforderlich ist, um die
schaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens
Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese Kapitalmaßnah-
verpflichtet.
me entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen
§3 Aktien ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzule-
Umwandlung in vinkulierte Namensaktien gen und darf den Börsenkurs nicht wesentlich unter-
schreiten. Ergänzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengeset-
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum zes, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebe- anderes ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1323
(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung Bekanntmachung sind die zu veräußernden Aktien mit
erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen
aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den Aktionäre anzugeben.
§§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß
(5) Kommen Aktionäre der Aufforderung nicht fristge-
sich
recht nach, so kann der Vorstand ihnen eine Nachfrist von
1. 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebe- mindestens drei Wochen mit der Androhung setzen, daß
nen Aktien insgesamt möglichen Stimmen oder sie nach Fristablauf ihrer Aktien für verlustig erklärt wer-
2. eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des den, sofern bis zum Ablauf der Nachfrist keine Veräuße-
Aktiengesetzes rung nachgewiesen wurde.
im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz (6) Die Nachfrist muß dreimal in den Gesellschaftsblät-
der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung tern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung
der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht. muß mindestens drei Wochen, die letzte mindestens eine
Woche vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen
§5 Bekanntmachungen muß ein Zeitraum von mindestens
drei Werktagen liegen. In den Bekanntmachungen sind die
Veräußerungspflicht zu veräußernden Aktien mit ihren Unterscheidungsmerk-
(1) Die Hauptversammlung kann durch satzungsändern- malen und die betroffenen Aktionäre anzugeben. Die Sat-
den Beschluß, der einer Mehrheit von mindestens drei zung kann bestimmen, daß an Stelle der öffentlichen
Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- Bekanntmachung die einmalige Einzelaufforderung an die
kapitals bedarf, den Vorstand ermächtigen, unter der Vor- betroffenen Aktionäre genügt; dabei muß eine Nachfrist
aussetzung des Absatzes 2 mit Zustimmung des Auf- gewährt werden, die mindestens zwei Wochen seit dem
sichtsrats Aktionäre in dem Umfang, wie es zur erneuten Empfang der Einzelaufforderung beträgt.
Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der (7) Weisen die betroffenen Aktionäre den Vollzug der
luftverkehrsrechtlichen Befugnisse erforderlich ist, und in Veräußerung nicht innerhalb der Nachfrist nach, kann der
der Reihenfolge des Absatzes 3 unter Setzung einer ange- Vorstand durch Bekanntmachung in den Gesellschafts-
messenen Frist mit Hinweis auf die andernfalls mögliche blättern die zu veräußernden Aktien für verlustig erklären.
Rechtsfolge, der Aktien nach Maßgabe des Absatzes 7 In der Bekanntmachung sind die für verlustig erklärten
verlustig zu gehen, aufzufordern, sämtliche oder einen Teil Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.
der von ihnen gehaltenen Aktien zu veräußern und die Ver- Soweit Urkunden über die Aktien ausgegeben sind, wer-
äußerung der Gesellschaft unverzüglich nachzuweisen. den an Stelle der alten Urkunden neue Urkunden ausge-
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weite- geben. Diese Aktien sind unverzüglich gegen Entgelt an
re Erfordernisse bestimmen. die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen. Das Bun-
(2) Die nach Absatz 1 durch die Hauptversammlung desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-
erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn nung ohne Zustimmung des Bundesrates eine für die
1. aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den Übernahme zuständige staatlich kontrollierte Stelle
§§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes' hervorgeht, bestimmen. Das Entgelt bestimmt sich nach dem jeweils
daß sich eine Stimmenmehrheit oder eine beherr- höheren Betrag, wie dieser sich aus dem zuletzt vor dem
schende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktienge- Tag der ersten Bekanntmachung der Aufforderung zur
setzes im Besitz solcher Aktionäre befindet, deren Veräußerung an der inländischen Börse mit dem größten
Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Umsatz in diesen Aktien festgestellten Kurs oder aus dem
Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befug- zuletzt vor Ende der Nachfrist an der vorgenannten inlän-
nisse entgegensteht, und dadurch diese Anforderun- dischen Börse festgestellten Kurs ergibt. Das Entgelt steht
gen nicht mehr erfüllt werden können, und abzüglich der Aufwendungen für die Übertragung dem
betroffenen Aktionär zu.
2. durch diese Umstände die luftverkehrsrechtlichen
Befugnisse gefährdet sein können, und (8) Ab dem vierten Tage nach Bekanntmachung der Auf-
forderung nach Absatz 4 kann der von der Aufforderung
3. es der Gesellschaft aus Gründen eines sonst drohen- betroffene Aktionär die Rechte aus den betroffenen Aktien
den schwerwiegenden Nachteils nicht zumutbar ist, nicht mehr ausüben.
durch die nach§ 4 zulässigen Maßnahmen die Voraus-
setzungen zur Erfüllung der Anforderungen für die Auf- (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Aktionäre für den von
rechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
wiederherzustellen, oder diese Maßnahmen nach Lage bereits gehaltenen Aktienbestand nicht anzuwenden.
des Einzelfalls für diesen Zweck nicht geeignet sind.
(3) Die Aufforderung des Vorstandes zur Veräußerung §6
von Aktien hat bei den zuletzt im Aktienbuch eingetra-
Unterrichtung der Aktionäre
genen Aktien zu beginnen und sich zunächst an solche
Aktionäre zu richten, denen gegenüber die Ermächtigung (1) Der Vorstand hat gemäߧ 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bör-
nach Absatz 1 im Falle nicht mehr erfüllter Anforderungen sengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulas-
gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung des Rates sungsverordnung unverzüglich nach Einberufung der
auszuüben wäre. Hauptversammlung die Stimmenverhältnisse nach Natio-
(4) Die Aufforderung ist, wenn die Satzungnichtsande- nalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet,
res bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzuma- den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne
chen. Die gesetzte Frist für den Verkauf muß mindestens des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals zu veröffent-
vier Wochen seit der Bekanntmachung betragen. In der lichen.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsa- und Formblätter der Gesellschaft, die der Erfüllung der
chen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Verpflichtung der Aktionäre nach den§§ 2 und 3 dienen,
Vornahme von Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß § 15 unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese
des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichen. auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes
hinzuweisen.
§7
§8
Weitergabe von Auskünften
durch Kreditinstitute, Hinweispflicht Inkrafttreten
Verwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Die§§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen
Sinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1325
Verordnung
zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung und der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 30. Mai 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. § 6 wird wie folgt geändert:
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
(BGBI. 1S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver- aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszu-
bindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der schlags der Stufe 1" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 bb) In Satz 2 werden die Worte „und des Ortszu-
(BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes schlags der Stufe 1" gestrichen.
vom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neugefaßt wor-
den sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen cc) In Satz 3 wird die Angabe „35 vom Hundert"
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesmini- durch die Angabe „26, 15 vom Hundert" ersetzt.
sterium der Verteidigung und dem Bundesministerium der b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ortszuschlag
Finanzen: der Stufe 1 oder 2" durch die Worte „Familienzu-
schlag der Stufe 1" ersetzt.
Artikel 1 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai der Stufe 1" gestrichen.
1991 (BGBI. 1 S. 1072) wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags
der Stufe 1" gestrichen.
1. § 5 Abs. 3 Satz 5 erster Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Auf die Mietentschädigung nach Satz 3 sind 18 vom
Hundert der Summe aus dem Grundgehalt, dem Fami- a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags
lienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Aus- der Stufe 1" gestrichen.
gleichszulagen sowie der Überleitungszulage nach b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags
Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar der Stufe 1" gestrichen.
1997 (BGBI. 1 S. 322) anzurechnen,".
c) In Satz 4 werden die Worte „oder, wenn Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, um
2. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: den Unterschiedsbetrag" gestrichen.
„Für den Berechtigten und seinen Ehegatten jeweils d) In Satz 5 werden die Worte „Kindergeld nach dem
25,3 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besol- Bundeskindergeldgesetz gilt insoweit als Auslands-
dungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesol- trennungsgeld," gestrichen.
dungsgesetzes, für die mit an den Dienstort umziehen-
den Kinder hiervon jeweils 50 vom Hundert."
Artikel 3
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
Artikel2 umzugskostenverordnung sowie der Auslandstrennungs-
geldverordnung in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai
1991 (BGBI. 1 S. 1081), geändert durch die Verordnung
Artikel 4
vom 16. April 1993 (BGBI. 1 S. 492), wird wie folgt ge-
ändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Verordnung
über die Anwendung des§ 80 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 5. Juni 1997
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Septemb~r 1990 (BGBI. II S. 885., 1135) sowie in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
S. 3667) verordnet da,s Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie:
§1
§ 80 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
sene Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fach-
lichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11 . Juni 1976
(BGBI. 1S. 1486) sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet anzuwenden.
§2
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 80 ab dem 1. September
1997; bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt
werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ..
Bonn, den 5. Juni 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1327
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 6. Juni 1997
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (2) Vom Aussterben bedroht sind
Reaktorsicherheit verordnet
1. die in Anlage 1 Spalte 1 durch Fettdruck beson-
- auf Grund des § 20e Abs. 1 Satz 1 bis 3, in Verbindung ders hervorgehobenen Arten,
mit Abs. 4, des§ 26 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 26a des Bun-
2. die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
desnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
aufgeführten Arten."
machung vom 12. März 1987 (BGBI. I S. 889), von denen
§ 20e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 2 und § 26a
durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August 1993 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1458) geändert worden sind, im Einverneh- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, ,,(1) Die Verbote des § 21 Abs. 5 des Bundes-
naturschutzgesetzes gelten nicht für Tiere und
- auf Grund des§ 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, auch in Pflanzen der in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten,
Verbindung mit Satz 3 und§ 21 b Abs. 1 Satz 2, des Bun- soweit sie in einen Mitgliedstaat ausgeführt oder
desnaturschutzgesetzes, von denen§ 21 a Abs. 1 Satz 1 aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem
und 3 durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts-
1993 (BGBI. 1 S. 1458) geändert worden ist, im Einver- vorschriften zum Schutz der betreffenden Art im
-nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und jeweiligen Staat und mit Rechtsakten der Europäi-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten-
und Forsten: schutzes zu den in § 20f Abs. 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes genannten Handlungen freigege-
Artikel 1 ben worden sind. Die Verbote des § 20f Abs. 2
Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Nr. 2 und des§ 21 Abs. 5 des Bundesnaturschutz-
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBI. 1 gesetzes gelten nicht für Tiere und Pflanzen der in
S. 1677, 2011 ), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Ge- § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten."
setzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absät-
folgt geändert: ze 2 und 3.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die
1. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt: Angabe „Absatz 2" ersetzt.
„Erster Abschnitt
Besonders geschützte Arten". 4. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: 5. Die Überschrift vor§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 „Dritter Abschnitt
Unterschutzstellung Nicht besonders
(1) Unter besonderen Schutz gestellt werden geschützte Tier- und Pflanzenarten".
1. die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten wildlebenden
Tier- und Pflanze,:iarten, 6. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. die in Anhang A und B der Verordnung (EG) „Satz 1 gilt nicht für Tiere und Pflanzen, soweit diese
Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den in einen Mitgliedstaat ausgeführt oder aus einem Mit-
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und gliedstaat eingeführt werden, in dem sie in Überein-
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum
(ABI. EG Nr. L 61 S. 1) aufgeführten Arten. Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat und
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Foudia rubra - Mauritius-Weber
auf dem Gebiet des Artenschutzes zu den in § 20f Foudia sechellarum - Seychellen-Weber
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Gallicolumba erythroptera- Tahiti-Taube
Handlungen freigegeben worden sind." Gallicolumba rubescens - Marquesataube
Haematopus moquini - Ruß-Austernfischer
7. In§ 14 Nr. 1 werden die Worte,,§ 5 Abs. 1 oder§ 6 Leptotila conoveri - Tolimataube
Abs. 1" durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. Leptotila wellsi - Lorbeertaube (Grenada-
taube)
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Lophotibis cristata - Schopfibis (Madagas-
kar-Schopfibis)
a) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefaßt: Lophura bulweri - Weißschwanzfasan
,.') Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Megapodius laperouse - Laperousehuhn
unterliegenden Arten." (Marianen-Dschungelhuhn)
b) Der Teil „Fauna" wird wie folgt geändert: Mesoenas unicolor- Einfarbstelzenralle
aa) Der Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" wird Mesoenas variegata - Kurzfußstelzenralle
wie folgt geändert: Monias benschi - Moniasralle
Nannopterum harrisi - Galapagosscharbe
aaa) Die Angaben
Nectariniidae spp. - Nektarvögelartige - alle
„Bradypus torquatus - Kragenfaultier Arten
Bradypus tridactylus - Dreifingerfaultier Nemosia rourei - Rubinkehltangare
Choloepus didactylus - Unau Notornis mantelli - Takahe
Dasypodidae spp. 2)-Gürteltiere Odontophorus strophium - Kragenwachtel
Genetta genetta - Ginsterkatze" Penelope persicax - Caucaguan
mit den dazugehörigen Kreuzen in der Ploceus golandi - Golandweber
Spalte 2 werden jeweils gestrichen. Podiceps andinus - Andentaucher
Podiceps gallardoi - Kapuzentaucher
bbb) Nach der Angabe „Alopex lagopus 1) -
Eisfuchs" wird die Angabe Prosobonia cancellatus - Südseeläufer
Pseudibis davisoni - Borneo-Warzenibis
,,Atelerix algirus - Wanderigel"
Ptilinopus huttoni - Rapafruchttaube
eingefügt. Rallus owstoni - Guam-Ralle
ccc) Nach der Angabe „Microtus bavaricus - Rallus poecilopterus - Fidji-Ralle
Bayerische Kleinwühlmaus" wird die Rallus semiplumbeus - Bogota-Ralle
Angabe Ramphastidae spp. 2) - Tukane
,,Microtus cabrerae - Cabreramaus" Rukia longirostria - Langschnabelbrillen-
vogel
eingefügt.
Rukia ruki - Trukbrillenvogel
bb) Der Abschnitt „Aves - Vögel" wird wie folgt Tan gare fastuosa - Vielfarbentangare
geändert: Terpsiphone corvina - Seychellen-Paradies-
aaa) Die Angaben schnäpper
Thaumatibis gigantea - Riesenibis
„Afropavo congensis - Kongopfau
Thinornis novaeseelandiae - Kapregenpfei-
Aplonis pelzelni - Pelzeinstar
fer (Neuseeland-Regenpfeifer)
Aplonis santovestris - Rotbürzelstar
Tigrisoma fasciatum - Brasil-Tigerrohrdom-
Bucerotidae spp. 2) - Nashornvögel - alle mel
Arten Uratelornis chimaera - Langschwanzer-
Claravis godefrida - Purpurbindentäubchen dracke"
Coenocorypha aucklandica - Auckland-
werden gestrichen.
schnepfe
Columba trocaz - Silberhalstaube bbb) Nach der Angabe „Arenaria interpres -
Copsychus sechellarum - Seychellendajal Steinwälzer" wird die Angabe
(Seychellen-Drossel) ,,Asio flammeus - Sumpfohreule"
Corvus k_ubaryi - Guam Krähe eingefügt.
Corvus tropicus - Hawaii-Krähe
ccc) Nach der· Angabe „Cettia cetti - Sei-
Crax alberti - Blaulappenhokko
densänger" wird die Angabe
Crax fasciolata pinima - Nattererhokko
,,Charadrius alexandri- - Seeregenpfeifer"
Cyanolimnas cerverai - Kuba-Ralle
nus
Didunculus strigirostris - Zahntaube
eingefügt.
Drepanoptila holosericea - Spaltschwingen-
taube cc) Im Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" werden
Ducula auroae - Aurorafruchttaube die Angaben
Ducula galeata - Marquesafruchttaube „Amphibolurus spp. - Bartagamen - alle Arten
Ducula goliath - Riesenfruchttaube Aprasia parapulchella - Schmuckflossenfuß
Foudia flavicans - Rodriguezweber Chlamydosaurus kingii - Kragenechse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1329
Ctenotus lancelini - Lancelin-Streifenskink ddd) Nach der Angabe „Orthetrum brunneum
Diplodactylus spp. - Australische Geckos - alle - Südlicher Blaupfeil" wird die Angabe
Arten ,,Oxygastra curtisii - Gekielter Flußfalke"
Egernia spp. - Stachelskinke - alle Arten
eingefügt.
Enhydris spp. - Choury-Schlangen - alle Arten
Gehyra australis - Australischer Hausgecko ff) Der Abschnitt „Mantodea - Fangheu-
Homalopsis buccata - Boa-Wassertrugnatter schrecken" wird wie folgt gefaßt:
Lerista lineata - Australischer Skink „Apteromantis aptera
Moloch horridus - Domteufel Mantis religiosa - Gottesanbeterin".
Nephrurus spp. - Knopfschwanz-Geckos - alle gg) Der Abschnitt „Saltatoria - Springheu-
Arten schrecken" wird wie folgt geändert:
Oedura spp. - Samtgeckos - alle Arten
aaa) Nach der Angabe „Arcyptera microptera
Ophidiocephalus taeniatus - Australischer Flos- - Kleine Höckerschrecke" wird die An-
senfuß
gabe
Phrynosoma spp. 2) - Krötenechsen - alle Arten
,,Baetica.ustulata - Nevada-Sattelschrecke"
Phyllurus spp. - Blattschwanzgeckos - alle Arten
Physignathus lesueurii - Gewöhnlicher Wasserdra- eingefügt.
chen bbb) Nach der Angabe „Ruspolia nitidula -
Pseudemoia palfreymani - Australischer Skink Gemeine Schiefkopfschrecke" wird die
Terrapene spp. 2) - Dosenschildkröten - alle Arten Angabe
Tiliqua spp. - Blauzungenskinke - alle Arten ,,Saga pedo - Sägeschrecke"
Trachydosaurus rugosus- Tannenzapfenechse
eingefügt.
Underwoodisaurus spp. - Rübenschwanzgeckos
-alle Arten hh) Der Abschnitt „Coleoptera - Käfer" wird wie
Vermicella annulata - Australische Giftnatter folgt geändert:
Vipera ursinii7) - Wiesenotter" aaa) Nach der Angabe „Carabus nitens -
mit den dazugehörigen Kreuzen in der Spal- Heide-Laufkäfer" wird die Angabe
te 2 jeweils gestrichen. ,,Carabus olympiae"
dd) Der Abschnitt „Pisces et Cyclostomata - eingefügt.
Fische und Rundmäuler" wird wie folgt gefaßt: bbb) Nach der Angabe „Copris lunaris -
„Petromyzontidae - Rundmäuler - alle heimischen Mondharnkäfer" wird die Angabe
Arten
,,Cucujus cinnaberinus - Scharlachkäfer"
Acipenser naccarii
eingefügt.
Anaecypris hispanica
Coregonus oxyrhynchus - Nordseeschnäpel (ana- ccc) Die Angabe
drome Populationen in ,,Gaurotes excellens - Geißblattbock"
bestimmten Gebieten
der Nordsee) wird gestrichen.
Valencia hispanica ii) Der Abschnitt „Lepidoptera - Schmetterlinge"
Zingel asper". wird wie folgt geändert:
ee) Der Abschnitt „Odonata - Libellen" wird wie aaa) Die Angaben
folgt geändert:
„Acanthobrahmaea europaea - Europäischer
aaa) Nach der Angabe „Cordulegaster biden- Brahmaeaspinner
tata - Gestreifte Quelljungfer" wird die Allancastria cerisyi - Östlicher Osterluzei-
Angabe falter
,,Cordulegaster tri- - Italienische Quelljung- Anthocharis damone - Goldfleck Aurorafalter
nacriae fer" Apharitis acamas - Goldflügel-Feuerfalter
eingefügt. Apharitis maxima
Archon apollinus - Insel-Apollo
bbb) Nach der Angabe „Gomphus flavipes -
Aricia crassipuncta
Asiatische Keiljungfer" wird die Angabe
Aricia taberdiana
,,Gomphus graslinii - Französische Keiljung-
Artogeia ergane - Berg-Weißling
fer"
Artogeia krueperi - Krüpers Weißling
eingefügt. Artogeia manni - Mannis Weißling
ccc) Nach der Angabe „Leucorrhinia caudalis Brenthis hecate- Saumfleck-Perlmutterfalter
- Zierliche Moosjungfer" werden die An- Callophrys mystaphia
gaben Callophrys suaveola
„Lindenia tetraphylla - Seedrache Charaxes jasius - Erdbeerbaumfalter
Macromia splendens - Europäischer Fluß- Chazara bischoffi - Bischoffs-Augenfalter
herrscher" Chazara persephone
eingefügt. Cymbalophora pudica
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Dolbina elegans jj) Im Abschnitt „Arachnida - Spinnentiere" wird
Elphinstonia charlonia - Gelber Aurorafalter nach der Angabe „Eresus cinnaberinus" die
Euapatura mirza Angabe
Euchloe charlonia ,,Macrothele calpeiana"
Eumera regina
eingefügt.
Exaereta ulmi - Ulmenspinner
Fixsenia lederi kk) Der Abschnitt „Gastropoda - Schnecken"
Gonepteryx cleopatra cleobule - Kanarischer wird wie folgt geändert:
Zitronenfalter aaa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
Gonepteryx cleopatra palmae - Las Palmas-
„Calliostoma zizy- - Bunte Kreiselschnecke
Zitronenfalter
phinus 8)
Gonepteryx farinosa - Balkan-Zitronenfalter
Caseolus calculus
Graellsia isabellae - lsabellaspinner
Caseolus commixta
Grammia cervini-Matterhornbär
Caseolus sphaerula
Grammia quenselii - Quenselis Alpenbär
Discula leacockiana
Hyponephele kocaki - Kocaks Ochsenauge
Discula tabellata
Kirinia climene
Discula testudinalis
Kirinia roxelana
Discula turricula
Libythea celtis - Zürgelbaum-Schnauzen-
falter Discus defloratus
Macroglossum croaticum - Kroatischer Tau- Discus guerinianus
benschwanz Elona quimperiana
Maniola nurag - Sardisches Ochsenauge Geomalacus maculosus
Muschampia cribrellum - Steppen-Dickkopf- Geomitra moniziana
falter
Helix aspersa 8) - Gefleckte Weinberg-
Neolysandra coelestina - Coelestin-Bläuling schnecke
Neptis sappho - Schwarzbrauner Trauer- Helix pomatia8 ) - Gewöhnliche Weinberg-
falter schnecke
Nordmannia armena - Armenischer Zipfel- Helix subplicata
falter
Leiostyla abbreviata
Nordmannia marcidus
Leiostyla cassida
Nordmannia sassanides
Leiostyla corneocostata
Ocnogyna spp. - alle europäischen Arten
Leiostyla gibba
Pachypasa otus - Ohreulen-Glucke
Pararge xiphia - Madeira-Brettspiel Leiostyla lamellosa
Pararge xiphioides - Kanaren-Brettspiel Patella feruginea
Perisomena caecigena - Ockerfarbener Patina pellucid?5)
Pfauenspinner Thais lapillus8 )".
Pieris cheiranthi - Kanarischer Kohlweißling bbb) In der Spalte 2 wird jeweils neben den
Plebejus loewii - Loews-Bläuling Angaben „Helix aspersa - gefleckte
Pontia chloridice Weinbergschnecke" und „Helix pomatia
Problepsis ocellata - Gewöhnliche Weinbergschnecke" ein
Pseudochazara spp. - alle europäischen Kreuz eingefügt.
Arten
II) Im Abschnitt „Lamellibranchiata - Muscheln"
Pseudophilotes bavius - Bavius Bläuling
werden nach der Angabe „Anodonta cygnea -
Pseudotergumia wyssii
Gemeine Teichmuschel" die Angaben
Rethera komarovi
„Lithophaga lithophaga
Saturnia pyri - Wiener Nachtpfauenauge
Margaritifera auricularia"
Sublysandra myrrha
Sublysandra myrrhina eingefügt.
Tomares callimachus mm) Der Abschnitt „Anthozoa - Blumentiere" wird
Tomares romanovi durch den Abschnitt „Echinodermata - Sta-
Vanessa indica vulcanica - Indischer Admiral chelhäuter" mit der Angabe „Centrostephanus
Zegris lupheme - Rotfleck-Aurorafalter longispinus" ersetzt.
Zerynthia rumina - Spanischer Osterluzei- c) Im Teil „Flora" werden im Abschnitt „Pteridophyta
falter"
et Spermatophyta - Farn- und Blütenpflanzen" fol-
werden gestrichen. gende Angaben gestrichen:
bbb) Nach der Angabe „Papilio alexanor - „Achillea clusiana Tausch -Ostalpen-Schafgarbe
Alexanor-Schwalbenschwanz" wird die Achillea erba-rotta All. 9 )-Westalpen-Schafgarbe
Angabe Achillea moschata Wulfen - Moschus-Schafgarbe, lva
,,Papilio hospiton - Korsischer Schwalben- Achillea nana L. - Zwerg-Schafgarbe
schwanz"
Achillea oxyloba (DC.) Schultz-Bip. - Dolomiten-Schaf-
eingefügt. garbe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1331
Aeonium spp. - Kanarendachwurz - alle Arten, soweit Lamyropsis microcephala (Moris) Dittrich & Greuter -
nicht einzeln aufgeführt Sardische Lamyropsis
Aichryson spp. - Aichryson - alle Arten Lavatera phoenicea Vent. - Purpurrote Strauchmalve
Alyssum fastigiatum Heywood - Büschel-Steinkraut Leuzea rhapontica (L.) Holub9 ) -Alpen-Bergscharte
Anacyclus alboranensis Esteve Chueca & Varo - Albo- Limonium imbricatum (Webb & Berthel.) Hubbard -
ran-Kreisblume Dachziegeliger Strandflieder
Apium inundatum (L.) Rchb. f. - Flutender Sellerie Limonium macrophyllum (Brouss.) Kuntze - Großblättri-
Arenaria lithops Heywood ex McNeill - Stein-Sandkraut ger Strandflieder
Argyranthemum thalassophilum (Svent.) Humphries - Limonium paradoxum Pugsley - Seltsamer Strand-
Salvagen-Kanarenmargerite flieder
Artemisia genipi Weber - Schwarze Edelraute Limonium recurvum C. E. Salmen - Zurückgekrümmter
Strandflieder
Artemisia glacialis L. - Gletscher-Edelraute
Linaria burceziana Maire - Burcez-Leinkraut
Asteriscus schultzii (Bolle) Pitard & Proust - Schultz'
Sternauge Lugoa revoluta DC. - Teneriffa-Lugoa
Atropa baetica Willk. -Andalusische Tollkirsche Marcetella maderensis (Bornm.) Svent. - Madeira-Mar-
cetella
Bellevalia salah-eidii Täckh. & Boulos - Ägyptische Bel-
levalie Medemia argun (Martius) Württ. ex Mart. - Nordafrikani-
Bellevalia spp. - Bellevalie - alle Arten, soweit nicht im sche Medemie
einzelnen aufgeführt Monanthes adenoscepes Svent. - Drüsige Zwergfett-
Botrychium simplex E. Hitchc. - Einfacher Rautenfarn henne
Botrychium virginianum (L.) Swartz - Virginischer Rau- Monanthes spp. - Zwergfetthenne - alle Arten, soweit
tenfarn nicht im einzelnen aufgeführt
Brassica bourgeaui (Webb ex Christ) Kuntze - Bour- Muscari gussonei (Pari.) Tod. - Gussones Trauben-
geaus Kohl hyazinthe
Ononis megalostachys Munby - Großährige Hauhechel
Campanula baborensis Quezel - Algerische Glocken-
blume Onopordum algeriense (Munby) Pomel - Algerische
Eselsdistel
Caralluma europaea (Guss.) N. E. Brown - Europäische
Onopordum cyrenaicum Maire & M. Weiller - Libysche
Fliegenblume
Eselsdistel
Caralluma munbyana (Decaisne) N. E. Brown - Munbys
Onosma elegantissima Rech. fil. & Goulimy - Zierliche
Fliegenblume
Lotwurz
Carduncellus ilicifolius Pomel - Stachelblättrige Zwerg-
Onosma pseudarenaria Schur - Rumänische Lotwurz
distel
Paeonia spp. 9) - Pfingstrose - alle europäische Arten
Cheirolophus massonianus (Lowe) Hansen & Sunding -
Massons Flockenblume Pancratium maritimum L. - Strand-Pankrazlilie
Convolvulus lopez-socasi Svent. - Lanzarote-Winde Paradisea liliastrum (L.) Bertol. 9) - Trichterlilie
Cyperus papyrus L. subsp. hadidii Chrtek & Slavikova - Pedicularis numidica Pomel - Algerisches Läusekraut
Hadidis Papyrus Pteris serrulata Forskäl - Feingesägter Saumfarn
Digitalis atlantica Pomel -Atlantischer Fingerhut Pterocephalus virens Berthel. - Grünender Flügelkopf
Diplazium caudatum (Cav.) Jermy - Schwanz-Doppel- Pulicaria burchardii Hutch. - Burchards Flohkraut
schleierfarn Pulicaria canariensis Bolle - Kanarisches Flohkraut
Echium auberianum Webb & Berthel. - Aubers Nattern- Rhynchosinapis johnstonii (G. Samp.) Heywood - John-
kopf stons Schnabelsenf
Echium wildpretii H. H. W. Pears. ex Hook. fil. 9) - Wild- Salvia veneris Hedge - Dickblättriger Salbei
prets Natternkopf
Scorzonera drarii Täckh. - Drars Schwarzwurzel
Enarthrocarpus pterocarpus (Pers.) DC. - Geflügelte
Senecio hadrosomus Svent. - Gran-Canaria-Greiskraut
Gliederschote
Solanum trisectum Dunai - Dreischnittiger Nachtschat-
Epilobium fleischeri Hochst. 9
) - Fleischers Weiden-
ten
röschen
Sonchus bornmuelleri Pitard - Bornmüllers Gänsedistel
Eritrichum nanum (L.) Schrader ex Gaudin - Himmels-
herold Stipagrostis drarii (Täckh.) De Winter - Drars Grannen-
Straußgras
Euphorbia anachoreta Svent. - Einsiedler-Wolfsmilch
Teline benehoavensis (Bolle ex Svent.) Santos - La-
Euphorbia handiensis Burchard - Jandia-Wolfsmilch
Palma-Teline
Euphorbia ruscinonensis Boiss. - Roussillon-Wolfs-
Teline linifolia (L.) Webb & Berthel. subsp. teneriffae
milch
P. E. Gibbs & Dingwall- Teneriffa-Teline
Ferula cypria Post - Zyprischer Riesenfenchel
Valeriana longiflora Willk. - Langblütiger Baldrian
Genista spinulosa Pomel - Kleindorniger Ginster
Wulfenia carinthiaca Jacq. - Kärntner Kuhtritt".
Greenovia spp. - Greenovie - alle Arten
Gymnospermium altaicum (Pallas) Spach -Altai-Trapp
9. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Helianthemum sphaerocalyx Gauba & Janchen - Kugel-
kelch Sonnenröschen
Hyacinthella spp. 9)-Zwerghyazinthe- alle Arten 10. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
lpomoea sinaica Täckh. & Boules - Sinai-Prunkwinde a) Im Abschnitt „Aves - Vögel" werden der Angabe
lsoplexis canariensis (L.) Loud. - Gewöhnlicher Kana- „Branta canadensis - Kanadagans" die Worte
renfingerhut ,,excl. Branta canadensis leucopareia - mit Aus-
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
nahme von Aleuten-Zwergkanadagans" hinzu- Artikel 2
gefügt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
b) Der Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" wird gestri- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesarten-
chen. schutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
c) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird die Angabe ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
,,Rana catesbeiana -Amerikanischer Ochsenfrosch" bekanntmachen.
gestrichen.
Artikel 3
11. In der Anlage 6 wird der Abschnitt „Aves -Vögel" mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
allen Angaben gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1333
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin *)
Vom 10. Juni 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 7. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 8. Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 und Zusatzeinrichtungen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 9. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-
10. Herstellen von Rohteilen,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 11. Veredeln von Oberflächen,
Technologie: 12. Zusammenfügen und Montieren,
13. Dekorieren,
§1
14. Qualitätssicherung.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeug- §4
herstellerin wird staatlich anerkannt.
Ausbildungsrahmenplan
§2 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§3 Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
Ausbildungsberufsbild weichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
4. Umweltschutz, zuweisen.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
ger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
§6 das Prüfungsstück in dem Bereich figürliches Spielzeug
Berichtsheft
oder textiles Spielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe
in dem Bereich Holzspielzeug durchgeführt werden. Wird
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines das Prüfungsstück in dem Bereich Holzspielzeug angefer-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu tigt, soll die Arbeitsprobe in den Bereichen figürliches oder
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu textiles Spielzeug durchgeführt werden. Es kommen ins-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig besondere in Betracht:
durchzusehen.
1. als Arbeitsprobe:
§7 a) Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer
Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder
Zwischenprüfung
b) Herstellen einer Holzverbindung an einer statio-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des und Rüsten;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. als Prüfungsstück:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- a) Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- einschließlich Komplettieren und Ausstatten,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- b) Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oder
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- c) Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorge-
gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben fertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehand-
einschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür lung und Komplettieren.
kommen insbesondere in Betracht:
Dabei soll die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert und das
1. Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Prüfungsstück mit 70 vom Hundert gewichtet werden.
textilen Flächengebilden,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
2. Aufzeichnen, Zuschneiden und zusammennähen von Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Plüsch, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
3. Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbe- kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
ziehung von Handmaschinen und Montieren zu Bau- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
gruppen. folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- 1. im Prüfungsfach Technol'ogie:
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Umweltschutz,
Gebieten lösen:
b) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
Anlagen zur Spielzeugherstellung,
weltschutz,
c) Techniken der Kunststoffteileherstellung,
2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und
Hilfsstoffe, d) Montage- und Dekorationsarbeiten,
3. Arten der Oberflächenveredlung, e) Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,
4. Techniken der Rohteilherstellung, f) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-
5. fachbezogene Berechnungen, tungstechnik und Verwendungszweck,
6. Qualitätssicherung. g) Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifi-
zierung;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
§8
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Abschlußprüfung
a) norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flä-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der chen und Körpern,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
b) Interpretieren technischer Zeichnungen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Gestaltung,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- d) Farbenlehre;
gesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durch-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
führen und ein Prüfungsstück in einem der folgenden Pro-
duktionsbereiche nach seiner Wahl anfertigen: figürliches allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Spielzeug, textiles Spielzeug oder Holzspielzeug. Wird sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1335
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
lichen Höchstwerten auszugeben: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1. im Prüfungfach Technologie 120 Minuten,
mündlichen das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Mathematik 90 Minuten,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Technisches fächer das doppelte Gewicht.
Zeichnen 90 Minuten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn'jeweils in der prak-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- tischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
und Sozialkunde 60 Minuten. der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche §9
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
•
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, au~gegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und ,Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und wmweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1337
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
von Arbeitsabläufen Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Material-
(§ 3 Nr. 5) listen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
b) Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
c) Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter
8
Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswäh-
len und bereitstellen
d) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung
mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und
festlegen
e) Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaft-
lichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität
3
sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-
wählen
6 Auswählen von Werk- und a) Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde,
Hilfsstoffen Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften
(§ 3 Nr. 6) und Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuord-
nen
c) Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, 10
Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
d) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen und lagern
f) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und
gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer
Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf 3
ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung
des Spielzeugs einsetzen
7 Be- und Verarbeiten von a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstle-
Werk- und Hilfsstoffen der vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen,
(§ 3 Nr. 7) schneiden, spannen und verbinden
b) natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und 1o
vorrichten
c) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere
schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
d) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-
besondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen
und hobeln
e) Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut,
Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
f) Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, 1O
feilen, bohren und abkanten
I
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
g) Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben,
Stiften, Klammern und Nieten
h) Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-
tungsvorschriften anwenden
8 Einrichten und Bedienen a) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach
von Maschinen, Anlagen Verwendungszweck auswählen
und Zusatzeinrichtungen b) Handmaschinen einsetzen
(§ 3 Nr. 8)
c) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter 10
Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und
Umweltschutzvorschriften bedienen und überwa-
chen
d) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektri-
sche und elektronische Steuer- und Regelsysteme
anwenden 8
e) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen ein-
richten
9 Instandhalten von Werk- a) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern 2
zeugen und Maschinen
(§ 3 Nr. 9) b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach
Wartungsplan einsetzen
c) Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
d) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti- 6
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder
Austausch veranlassen
10 Herstellen von Rohteilen a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunst-
(§ 3 Nr. 10) leder schnittmustergerecht zuschneiden und aus-
stanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung
markieren
b) Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beach-
tung rationeller Einteilung sowie von Qualität und 14
Musterverlauf einsetzen
c) Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung
herstellen
d) prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte
Holzteile anfertigen
e) Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrens-
techniken unter Einhaltung von Rezepturen und
technologischen Parametern anfertigen 10
f) Materialbedarf ermitteln
11 Veredeln von Oberflächen a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
(§ 3 Nr. 11) b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Ober-
6
flächenbehandlung anwenden, insbesondere Schlei-
fen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1339
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
c) mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen,
Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
6
d) Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umwelt-
gerecht entsorgen
12 Zusammenfügen und a) Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
Montieren
b) Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Stich-
(§ 3 Nr. 12)
arten anwenden und Nähvorgang überwachen
c) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper- 12
haltung beachten
d) Baugruppen montieren, insbesondere kleben,
schrauben und nageln
e) Körper- und Zubehörteile montieren
f) Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
g) Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen 8
h) Augen einsetzen
i) Haare befestigen
13 Dekorieren a) Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuord-
(§ 3 Nr. 13) nen
b) ankleiden und Frisuren gestalten
c) Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und gar- 8
nieren
d) Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch
Bemalen, Spritzen und Aufsticken
14 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qua-
(§ 3 Nr. 14) litätssicherung sowie produktspezifische Vorschrif-
ten beachten 6
b) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen
erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
c) Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktions-
tüchtigkeit und Verarbeitung
d) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-
ten
e) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand- 4
haben
f) Retouren und Reklamationen bearbeiten
g) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien
verpacken sowie lager- und versandfertig machen
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der lau-
fenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des
Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung be- 4 8
triebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt wer-
den.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. q6, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997
- 2 BvF 2/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889)
sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709)
sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an
dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner
beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 - 2 BvF
1/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 5 Satz 2 und § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1288, berichtigt Bundesgesetzblatt 1
Seite 1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juni 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1341
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21.5.97 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverprdnung 6473 (96 28. 5. 97)
7831-10
27.5.97 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6721 (100 5. 6. 97) 6.6.97
7400-1-6
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) 19.6.97
96-1-2-171
16.5.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6722 (100 5. 6. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 23, ausgegeben am 5. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
27. 5. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
GESTA: XJ030
16. 5. 97 Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymme-
trisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
7. 4. 97 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris . . . 1075
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1076
14. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Abkommens über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechsel-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
15. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
15. 4. 97 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1079
16. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit ver-
heirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
21. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . 1082
23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . 1083
23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
Die Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-
ben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2.05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates über technische Maßnahmen
zur Erhaltung der F i s c h bestände L 132/1 23.5.97
21. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 903/97 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 130/6 22.5.97
21. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 906/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1556/96 zur Anwendung von Einfuhrlizenzen auf
bestimmtes aus Drittländern eingeführtes O b s t und G e m ü s e L 130/12 22.5.97
14. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 909/97 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die
F i schere i vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis
zum 31. Dezember 1997 L 131/8 23.5.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997 1343
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 910/97 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die
F i schere i vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1996 bis
zum 2. Mai 1999 L 131/9 23.5.97
22. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 913/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e markts in Spanien L 131/14 23.5.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 922/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter I an d w i r t s c h a f t I i c her Kulturpflanzen L 133/1 24.5.97
23. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 923/97 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in Deutschland L 133/2 24.5.97
23. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 924/97 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 133/3 24.5.97
26. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 931/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 832/97 hinsichtlich der Fristen für die Beantragung der
finanziellen Unterstützung im Sektor lebende Pf I an z e n und Waren
des BI u m e n handels L 135/1 27.5.97
26. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 932/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 135/2 27.5.97
26. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schut~. von Exemplaren
wildlebender Tier - und Pf I an z e n arten durch Uberwachung des
Handels L 140/1 30.5. 97
26. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den
Schutz.. von Exemplaren wildlebender Ti er - und Pf I an z e n arten
durch Uberwachung des Handels L 140/9 30.5.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates zur Verbesserung der Effizienz
der Agrarstruktur L 142/1 2.6.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates zur Verbesserung der Verarbei-
tungs- und Vermarktungsbedingungen I an d w i r t s c h a f t I ich er
Erzeugnisse L 142/22 2.6.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates betreffend die Erzeugergemein-
schaften und ihre Vereinigungen L 142/30 2.6.97
Andere Vorschriften
21. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 905/97 der Kommission zur Festlegung der Aus-
lösungsschwelle für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr
von Kirschen L 130/10 22.5.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 907 /97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 54/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in
Indien und der Republik Korea L 131/1 23.5.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 908/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 830/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit
Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepublik China und
der Türkei und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 131/4 23.5.97
27. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 934/97 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im dritten Vier- L 137/1 28.5.97
teljahr 1997(1)
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a} völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, ·
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5.60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27.5.97 Verordnung (EG) Nr. 935/97 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten
bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den
Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 L 137/3 28.5.97
27.5.97 Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes
oder gefrorenes Rindfleisfh und gefrorenes Büffelfleisch L 137/10 28.5.97
27.5.97 Verordnung (EG) Nr. 943/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 138/6 29.5.97
29.5.97 Verordnung (EG) Nr. 955/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verwaltung des mit dem Beschluß 97/126/EG des
Rates eröffneten Zollkontingents von 5 000 Tonnen Fischfutter der KN-
Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 mit Ursprung
auf den Färöern L 139/8 30.5.97
26.5.97 Verordnung (EG) Nr. 965/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte lebende Fische mit
Ursprung in der Slowakischen Republik und der Tschechischen Repu-
blik L 141/1 31.5.97
29.5.97 Verordnung (EG) Nr. 981/97 der Kommission zur Einführung vorläufiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus
Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tsche-
chischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik L 141/36 31.5.97
30.5.97 Verordnung (EG) Nr. 984/97 der Kommission zur Einstellung der Unter-
suchung betreffend die Umgehung der mit der Verordnung (EWG)
Nr. 993/93 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 des
Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter
elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan bzw. Singapur durch die
Einfuhren von in der Europäischen Gemeinschaft montierten Teilen
dieser Waagen und zur Beendigung der zollamtlichen Erfassung der
letztgenannten Einfuhren L 141/57 31.5.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission
vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an
Kontaminanten in Lebensmitteln (ABI. Nr. L 31 vom 1.2.1997) L 138/31 29.5.97