1305
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
26.5.97 AFG-Anpassungsverordnung 1997 1305
FNA: neu: 810-1-57
27. 5. 97 Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
(GGKontrollV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
FNA: neu: 9241-23-23
27. 5. 97 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempel-
hof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
FNA: neu: 2129-4-1-53
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
AFG-Anpassungsverordnung 1997
Vom 26. Mai 1997
. Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und 20 des Geset-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, und unter Berück-
sichtigung des§ 242w Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Artikel 6
Nr. 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1461, 1806) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1997 an
1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Beitrittsgebiet beruhen, 1,0378,
2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober
1990 beruhen, 1,0170.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Verordnung
über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
(GGKontrollV) *)
Vom 27. Mai 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne
Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbs-
§§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- zweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig
licher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit
Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlich-
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) und§ 5 Abs. 2 geändert keit abhängt, die gefährliche Güter befördert - ein-
durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der
(BGBI. 1 S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung Beförderung-, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt
(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen: der Gemeinschaft hat;
5. ,,Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Unter-
§1 suchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße
oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der
Anwendungsbereich
Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Behörden durchgeführt wird.
Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit §3
Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr Kontrollen auf der Straße
teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland
einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen. (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahr- sicher, daß in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der
guttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Ver-
Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt ordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu
werden. überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2 gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
bis 6 entsprechend an. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Ver-
§2 ordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundes-
amt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner
Begriffsbestimmungen
Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Ge-
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff fahrguttransporte auf der Straße in angemessenem
Umfang.
1. ,,Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr
bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; (2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils
der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
2. ,,gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen
94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschi-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- nen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge
ten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über
Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind; Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden
3. ,,Beförderung": jeden Transport, der auf den öffent- jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch
lichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem
erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung (3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zustän-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den digen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr
Gefahrguttransport auf der Straße erfaßten Tätigkeiten haben den Prüfungen die Prüfliste der Anlage 1 zugrunde-
des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbe- zulegen. Sie dürfen zusätzlich auch nicht in der Prüfliste
schadet der in den Rechtsvorschriften der Mitglied- aufgeführte Sachverhalte überwachen. Die entsprechen-
staaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen den Sachverhalte sind unter Nummer 37 der Prüfliste auf-
Regelungen über die Verantwortlichkeiten; zuführen. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der
4. ,,Unternehmen": jede natürliche und juristische Person Prüfer dem Fahrer des Fahrzeugs eine Bescheinigung
mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder aus; die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 2 ent-
sprechen oder eine Ausfertigung der Prüfliste sein; ersatz-
weise genügt ein Kontrollvermerk in den Beförderungs-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des papieren, wenn die Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel
Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle
von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABI. EG Nr. L 249 S. 35). ergeben hat; der Fahrer kann die Bescheinigung oder den
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Kontrollvermerk vorweisen, um weitere Kontrollen zu ver- (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein
einfachen oder zu vermeiden. Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige
Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Behörde die Fahrt solange untersagen, bis die Beförde-
Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst rung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie
an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen (3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für an-
gebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser
Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, §5
ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
Berichtswesen
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen
werden, um sie von behördlichen oder von behördlich (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güter-
Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der verkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr
gefährlichen Stoffe und Gegenstände in pen einzelnen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach
Klassen zu berücksichtigen. dessen Ablauf, auf der Grundlage eines Erfassungs-
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer bogens nach Anlage 4 einen nach dem Muster in Anlage 5
nicht überschreiten. erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
mit folgenden Angaben:
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß
gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher 1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt
Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mit-
Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen gliedstaaten der Europäischen Union oder in Dritt-
Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung ländern,
gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen
werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung 2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das 3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Ver-
Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem stöße,
hierfür geeigneten Platz.
4. Anzahl und Art der veranlaßten Sanktionen.
§4 (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund
der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefaßten
Kontrollen in den Unternehmen
Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde- für Verkehr zur Weiterleitung an die Kommission der
rung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unter- Europäischen Gemeinschaften.
nehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder
wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße
festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrgut- §6
transports gefährden, Kontrollen in den inländischen Inkrafttreten
Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, daß die
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
der Straße eingehalten werden. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kratt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
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Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. Kontrollort............................................................ 2. Datum ..................................................... 3. Uhrzeit ......................... .
4. Nationalitätskennzeichen i.Jnd amtl. 5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des
Kennzeichen des Fahrzeugs .. ... ..... .......... ....... ..... Anhängers/Sattelanhängers ..................................................................... .
6. Art des Fahrzeugs D Lkw D Zugmaschine D Sattelzug mit Pritsche (Sattelkraftfahrzeug)
7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt,
Anschrift .............................................................................................................................................................................................
8. Staatsangehörigkeit ..................................................................................
9. Fahrer .................................................................. 10. Beifahrer ....................................................................................................
11. AbsenderNerlader, Anschrift, Beladeort 1) ..•..........................••.....................••......•..•...•........................•.........•.........................•........
12. Empfänger, Anschrift, Entladeort 1) ..................................................................................................................................................... .
13. Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit .................................................................................................................................
14. Mengengrenze der Rn. 10 011 überschritten Dia D nein
15. Beförderung erfolgt in: D Tankfahrzeug D Aufsetztank D Tankcontainer D Batterie-Fahrzeug
D loser Schüttung D Container D Versandstücken
Mitzuführende Unterlagen:
16. Beförderungs-/Begleitpapier(e) (z.B. Beförderungsgenehmigung) • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
17. Schriftliche Weisungen D geprüft D Verstoß festgestellt D entfällt
18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales übereinkommen/
Einzelstaatliche Genehmigung • geprüft D Verstoß festgestellt D entfällt
19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
20. Schulungsbescheinigung des Fahrers • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
Ladung:
21. Gut zur Beförderung zugelassen • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
22. Beförderung in loser Schüttung • geprüft D Verstoß festgestellt D entfällt
23. Beförderung in Tanks • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
24. Beförderung in Containern • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
25. Fahrzeugart zur Beförderung des Guts zugelassen • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
26. Zusammenladeverbot • geprüft D Verstoß festgestellt D entfällt
27. Handhabung und Verstauung2) • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
28. Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke2) • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
29. UN-Nummern/Bezettelung der Versandstücke/UN-Verpackungscode 1) 2) • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
30. Kennzeichnung des Fahrzeugs und/oder des Containers D geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank oder loser Schüttung • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
Ausrüstung des Fahrzeugs:
32. Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
33. Mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
34. Zwei orangefarbene Warnleuchten • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
35. Ein oder zwei Feuerlöscher • geprüft D Verstoß festgestellt • entfällt
36. Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer • geprüft D Verstoß festgestellt D entfällt
37. Sonstiges/Bemerkungen
38. Kontrollbehörde/Prüfer
1) Bei Sammelladungen unter „Bemerkungen" präzisieren.
2) Prüfung im Hinblick auf offensichtliche Verstöße.
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Anlage2
(zu§ 3 Abs. 3 Satz 4}
Kontrollschein
Kontrollort Datum Uhrzeit
Amtf iches Kennzeichen Kfz/Zgm/Szgm Amtliches Kennzeichen Anhänger/Sattelanhänger
Fahrt von Fahrt nach
Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften:
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Straßenverkehrsrecht (nur Maße und Gewichte)
- Gefahrgutgesetz
- Fahrpersonalgesetz
- Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)
- über Lebensmitteltransportbehälter
- abfallrechtliche Vorschriften
Beanstandungen:
Beanstandetes Rechtsgebiet:
Bemerkungen:
Dieser Kontrollschein dient als Nachweis für die Fahrzeugkontrolle und gilt für 12 Stunden. Die Polizei/das BAG/die nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständige Behörde
kann bei Vorzeigen dieses Kontrollscheines von einer nochmaligen Überprüfung des Fahrzeugs nach den o.g. Vorschriften
absehen. Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diesen Schein bereitzuhalten.
Kontrollstern pel: Unterschrift:
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Anlage3
(zu § 3 Abs. 7)
Verstöße
Ein Verstoß im Sinne des§ 3 Abs. 7 liegt insbesondere vor, wenn
1. das Gut nicht zum Transport zugelassen ist;
2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des
AbsendersNerladers für den Stoff und die Transportverpackung fehlt;
3. bei einem Fahrzeug während der Kontrolle aufgrund undichter Tanks oder
Verpackungen gefährliche Stoffe entweichen;
4. die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug fehlt oder nicht ordnungs-
gemäß ist;
5. ein Fahrzeug nicht mit orangefarbenen Warntafeln oder mit nicht ordnungs-
gemäßen orangefarbenen Warntafeln versehen ist;
6. bei einem Fahrzeug schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) fehlen oder
unzulänglich sind;
7. Fahrzeug oder Verpackung ungeeignet sind;
8. der Fahrer nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung
für Gefahrgutfahrer ist;
9. ein Fahrzeug nicht mit Feuerlöschern ausgerüstet ist;
10. bei einem Fahrzeug oder Versandstück die ordnungsgemäßen Gefahrzettel
fehlen;
11. bei einem Fahrzeug Begleit-/Beförderungspapiere fehlen oder die beför-
derten Güter nicht ordnungsgemäß angegeben sind;
12. bei einem Fahrzeug ein bilaterales Abkommen/multilaterales Überein-
kommen fehlt oder die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt ist;
13. der Tank überfüllt ist.
Anlage4
(zu§ 5 Abs. 1)
Ergebnis der (Polizeidienststelle)
- Lastkraftwagen/Sattelkraftfahrzeuge
Kraftomnibusse
gesamt davon Gefahrgut
Anzahl Fahrzeuge aus Fahrzeuge aus Gesamt CD
Fahrzeuge aus C
::::,
Inland sonstige Nicht sonstige Nicht 1 sonstige Nicht a.
Inland Inland 1
CD
EG-Staaten EG-Staaten EG-Staaten EG-Staaten 1
EG-Staaten EG-Staaten Cl)
(0
1. überprüfte Fahrzeuge/Züge CD
Cl)
CD
2. Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer•) ~
O"
3. Festgestellte Verstöße ci>"
;:::
3.1 Geschwindigkeitsüberschreitungen c....
Q)
3.2 Verstöße nach dem Fahrpersonalgesetz ::,-
- Tageslenkzeit CO
Q)
::::,
- Sechs-Tages-/Wochenlenkzeit (0
_..
- zwei aufeinanderfolgende Wochen CO
CO
- Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne -..J
Unterbrechung ~
- zu kurze Unterbrechung der Lenkzeit
- tägliche Ruhezeit ~
w
- wöchentliche Ruhezeit _o,
Q)
- Linienfahrplan und Arbeitsplan C
nicht vorhanden Cl)
(0
Mißbrauch CD
(0
CD
3.3 Verstöße gegen GGVS/ADR O"
CD
- Fahrerschulung ::::,
N
- Zulassungsbescheinigung C
CD
- Begleitpapiere 0
::::,
- Kennzeichnung ::::,
Q)
- Ausrüstung 3
CO
- Ladungssicherung
c....
- sonstige Mängel C
:!.
3.4 Beanstandete Fahrzeuge wegen technischer _..
CO
Mängel CO
-..J
3.5 Fahren unter Alkoholeinfluß
4. Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt
5. Führerschein-lnverwahrnahme/
6.
-Beschlagnahme
Besondere Erfahrungen/Spektakuläre Fälle
·) Beanstandungen eines Fahrzeugs und Fahrzeugführers zählen als eine Beanstandung.
--
( ,,)
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Anlage5
(zu§ 5 Abs. 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das BMV
über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte 'Kontrollen
Fahrzeuge mit Zulassung in dem Gebiet
Lfd.
Art/Inhalt sonstige Nicht
Nr. Inland Gesamt
· EG-Staaten EG-Staaten
1.1 Anzahl der kontrollierten Gefahrgutfahrzeuge
1.2 davon Anzahl der beanstandeten Fahrzeuge
2. Art und Anzahl der Verstöße
2.1 Fahrerschulung
2.2 Bescheinigung der besonderen Zulassung
2.3 Begleitpapiere
2.4 Kennzeichnung
2.5 Ausrüstung
2.6 Ladungssicherheit
2.7 sonstige Mängel
3. Anzahl und Art der veranlaßten Maßnahmen
3.1 Verwarnungsgeld
3.2 Anzahl der Anzeigen für Bußgeldverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997 1313
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof
Vom 27. Mai 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November gelegen.
1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Ab-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
satz 1 entsprechend anzuwenden.
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr:
§1 §4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb-
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch
topographischen Karte im Maßstab 1: 50 000 und in
Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens
Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topogra-
Berlin-Tempelhof wird der in§ 2 bestimmte Lärmschutz-
phische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beige-
bereich festgesetzt.
fügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab
§2 1: 5 000 sind bei dem Landesarchiv Berlin, Kalckreuth-
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt straße 1-2, 10777 Berlin, zu jedermanns Einsichtarchiv-
durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den mäßig gesichert niedergelegt.
Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug-
platzgeländes verlaufen.
§3 §5
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Verkehrsflughafen Ber lin-Tempelhof)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4595440.6 5816199.8 31 4595020.4 5816250.9 61 4596677 .6 5816294.3
2 4595320.6 5816195.4 32 4595052.8 5816253 .0 62 4596672.3 5816283 .8
3 4595239.6 5816192.1 33 4595096.8 5816256.1 63 4596664.8 5816273.1
4 4595159.8 5816188.7 34 4595141.4 5816259.5 64 4596656.8 5816264.8
5 4595088.9 5816185.6 35 4595191.2 5816263.2 65 459664 7 .2 5816257.2
8 4695027 .9 5816182.6 36 45'95241 .2 5816267.1 66 4596638.0 5816251.8
7 4594986.3 5816180.4 37 4595320.6 5816273.2 67 4596628.6 5816247.8
8 4594952.0 5816178.5 38 4595440.6 5816283.0 68 459661 7 .2 5816244.8
9 4594917.6 5816176.6 39 4595540.7 5816290.9 69 4596602 .8 5816243.7
10 4594897.7 5816175.5 40 4595640.9 5816298 .3 70 4596580.6 5816243 .5
11 4594877.8 5816174.3 41 4595740.9 5816301.5 71 4596538.9 5816243.0
12 4594858.6 5816173.3 42 4595840.7 5816308.9 72 4596489 .2 5816242 .2
13 4594838.7 5816173.1 43 4595940.7 5816316.3 73 4596439.1 581 624,1 .2
14 4594824.6 5816172.9 44 4596040.7 5816323.9 74 4596401.5 5816240.3
15 4594813.6 5816173.5 45 4596140.6 5816332.8 75 4596339.8 5816238.4
1& 4594804.1 5816177.1 46 4596240.6 5816342.2 76 4596239.7 5816235.2
17 4594796.1 5816184.0 47 4596340.7 5816350.8 77 4596155.5 5816233.1
18 4594789.6 5816192.1 48 4596440.6 5816360 .0 78 4596039.9 5816229.7
19 4594785.6 5816202.8 49 4596498.6 5816365.7 79 4595939.7 5816225.4
20 4594786.4 5816212.8 50 4596540.6 5816370.1 80 4595839.7 5816221.0
21 4594790.6 5816222.0 51 4596580.1 5816374.3 81 4595739.7 5816216.6
22 4594797.6 5816231.0 52 4596601.8 5816376.7 82 4595639.6 5816209.8
23 4594808.6 5816235.6 53 4596619.8 5816375.2 83 4595539.5 5816203.5
24 4594819.6 5816236.7 54 4596632 .5 5816371.5 84 4595440.6 5816199.8
25 4594831.1 5816237.9 55 4596649.2 5816362.7
26 4594845 .6 5816239.5 56 4596660 .8 5816353.2
27 4594866.6 5816241.2 57 4596670.3 5816342.2
28 4594903.8 5816243.5 58 4596676.8 5816331.3
29 4594941.0 5816245.8 59 4596680.9 5816318.q
30 4594981.1 5816248.3 60 4596680.7 5816304.6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997 1315
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Verkehr sf lugha f e n Berlin-Tempelhof)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4595341.6 5816462.8 51 4596989 .1 5816214.3 101 4593641.0 5816064.7
2 4595441.3 5816463.7 52 4596953.5 5816193.5 102 4593590.0 5816074.5
3 4595541.4 5816465.2 53 4596902.0 5816159.5 103 4593560.4 5816081.4
4 4595641 .4 5816466.8 54 4596850.3 5816126..1 104 4593540.6 5816086.8
5 4595740.8 5816473.0 55 4596795.9 581 6095 .5 105 4593524.4 5816091.9
6 4595840.4 5816484.4 56 4596739.0 5816069.8 106 4593506.8 5816098.7
7 4595940.4 5816496.5 57 4596700.8 5816057.5 107 4593495.4 581 61 0·4 .2
8 4596040.3 5816510.0 58 4596670.8 5816050.6 108 4593483.3 5816112.3
9 4596140.1 5816526.0 59 4596638.6 5816045.9 109 45934 7 5 .4 5816122.8
10 4596240.0 5816542.9 60 4596589.0 5816046.2 11 0 45934 74.9 5816132.8
11 4596340.1 5816558.7 61 4596520.8 5816049.4 1 11 4593481.4 5816143.8
12 4596439.8 5816577.5 62 4596440.2 5816052.4 11 2 4593493.4 5816154.4
13 4596490.8 5816588.1 63 4596340.1 5816054.6 11 3 4593506.4 5816162.8
14 4596530.8 5816594.1 64 4596240.0 5816055.9 11 4 4593520.4 5816170.3
15 4596552.9 5816596.8 65 4596140.1 5816058.1 11 5 4593539 .1 5816179.1
16 4596570.8 5816598.8 66 4596040.1 5816059.8 11 6 4593563 .4 5816189.4
17 4596580.8 5816599.9 67 4595939.9 5816059.4 11 7 4593588.8 5816199.0
18 4596590.8 5816600.5 68 4595840.7 5816058.6 11 8 4593614.5 5816208.2
19 4596600.8 5816600.0 69 4595740.7 5816057.2 11 9 4593635.5 5816215.4
20 4596615.9 5816598.8 70 4595639.6 5816049.3 120 4593659.5 5816223.2
21 4596640.8 5816595.6 71 4595539.4 5816039.8 1 21 4593689.5 5816232.7
22 4596660.8 5816592.0 72 4595453.7 5816032.3 122 4593739.1 5816247.6
23 4596696.1 5816583.6 73 4595396.1 5816027.2 123 4593790.5 5816262.4
24 4596747.1 5816566.8 74 4595338.8 5816020.7 124 4593839.2 5816276.0
25 4596784.8 5816551.0 75 4595288.7 5816014.9 125 4593880.5 5816287.5
26 4596820.6 5816534.3 76 4595238.7 5816009.1 126 4593939.2 5816303.8
27 4596844.2 5816522.8 77 4595163.1 5816000.1 127 4594039.2 5816332.9
28 4596867.4 5816511.2 78 4595100.5 5815992.7 128 4594139.0 5816364.5
29 4596890 .8 5816497.9 79 4595038.9 5815985.5 129 4594238 .8 5816401.4
30 4596919.7 5816482.0 80 4594939.3 5815976.0 130 4594300.5 5816426.8
31 4596951 .5 5816465.7 81 4594839.3 5815969.9 1 31 4594360.5 5816447.5
32 4596988.5 581 6449 .2 82 4594739.8 5815968.6 132 4594400.5 5816455.6
33 4597027.1 5816434.6 83 4594620.6 5815965.2 133 4594441.0 5816458.8
34 4597085.2 5816416.8 84 4594539.5 5815962.2 134 4594480.5 5816459.1
35 4597145.6 5816401.2 85 4594490.5 5815959.9 135 4594541 .3 5816460.6
36 4597201.5 5816386.9 86 4594439.5 5815959.8 136 4594641.1 5816465.6
37 4597232.2 5816377.6 87 4594390.5 5815963.7 137 4594740.8 5816473.1
38 4597247 .5 5816371.8 88 4594340 .6 5815971.2 138 4594 791 .5 5816477.3
39 4597259.4 5816365.8 89 4594290.1 5815980.1 139 4594842.1 5816480 .9
40 4597269.7 5816357.8 90 4594240.1 5815988.9 140 4594889.8 5816478.8
41 4597272.9 5816347.4 91 4594190.0 5815996.8 1 41 4594925.6 5816477:2
42 4597266.8 5816337.1 92 4594140 .0 5816004.5 142 4594983 .5 5816474.4
43 4597252.9 5816326.8 93 4594089.9 5816011.2 143 4595042 .8 5816471.6
44 4597233.5 5816316.7 94 4594039.7 5816017.2 144 4595142.0 5816467.5
45 4597204.2 5816304.2 95 4593989.6 5816022.6 145 4595241.8 5816464.5
46 4597171.8 5816291.9 96 4593911.1 5816030.8 146 4595341.6 5816462.8
47 4597128.3 5816275.8 97 4593838 .8 5816038.3
48 4597088.9 5816260.6 98 4593789.6 5816043 .9
49 4597039.2 5816239.5 99 4593739.7 5816050.0
50 4597007 .3 5816224.0 100 4593690.5 5816056.9
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Anlage2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof)
1: 50000
Lärmschutzbereich
für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000 (Serie M745)
Vervielfältigung der Kartengrundlage mit Genehmigung des Deutschen Militärgeographi-
schen Dienstes (DMG) - Lizenz BQ0001-7
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1996
4590 92 94 96 98 14600
5820 1 1 1 1 1 5820
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1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 814/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2177/96 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 L 116/1 7.5.97
21. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates zur Einführung eines Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von R i n d er n und über die Eti-
kettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen L 117/1 7. 5.97
6. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemetho-
den für den W e i n sektor L 117/10 7. 5.97
29. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 825/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren
mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und
der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für
Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien L 119/4 8.5.97
7. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission zur Festsetzung der Ver-
marktungsnormen für A v o c a d o s L 119/13 8. 5.97
7. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 832/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Ein-
führung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pf I an z e n und
Waren des B I u m e n handels L 119/17 8. 5.97
12. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 843/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszah-
lungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
1 an d w i r t s c h a f t I i c her Kulturpflanzen L 121/5 13.5.97
13. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 849/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 508/97 zur Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 41
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirt-
schaftsjahr 1996/97 L 122/8 14.5.97
13. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 854/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Prämienregelung im Sektor Rind f I e i s c h hinsichtlich der für junge
K ä I b er zu gewährenden Verarbeitungsprämie L 122/18 14.5.97
14. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 865/97 der Kommission zur Festsetzung einer
Ausfuhrabgabe im Sektor Ge t r e i de L 123/23 15. 5.97
16. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 887 /97 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 712/97 des Rates zur Ein-
führung einer Sondermaßnahme für die auf den Kanarischen Inseln
ansässigen Fischer von Kopf f ü ß er n L 126/9 17.5.97
16. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission zur Änderung einiger
Bestimmungen über Normen für frisches Obst und G e m ü s e L 126/11 17.5.97
20. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 897 /97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2826/92 mit. Durchführungsbestimmungen zur beson-
deren Regelung der Versorgung der französischen überseeischen
Departements mit Erzeugnissen der Sektoren E i er , Ge f I ü g e 1 -
f I e i s c h und K a n i n c h e n L 128/10 21.5.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997 1319
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20.5.97 Verordnung (EG) Nr. 898/97 der Kommission zur Festsetzung der Aus-
gleichsbeihilfe für die 1996 in der Gemeinschaft erzeugten und ver-
markteten Bananen , der Frist für die Zahlung des Restbetrags
dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 1997 (') L 128/12 21.5.97
C) Text von Bedeutung für den EWR
Andere Vorschriften
30.4.97 Verordnung (EG) Nr. 795/97 der Kommission in Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trags fallenden Waren ausgeführt werden, sowie in Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungs-
vorschritten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen L 114/33 1. 5. 97
30.4.97 Verordnung (EG) Nr. 796/97 der Kommission zur befristeten Abwei-
chung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvor-
schritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch L 114/35 1.5. 97
-29. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 802/97 des Rates zur Einstellung des Antidum-
pingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem
größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in
Japan und zur Aufhebung der für diese Einfuhren geltenden Antidum-
pingmaßnahmen L 115/1 3. 5.97
2.5.97 Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen L 115/13 3. 5.97
2. 5.97 Verordnung (EG) Nr. 806/97 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen
Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lire vor dem
31 . März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen L 115/16 3. 5.97
5.5.97 Entscheidung Nr. 813/97/EGKS der Kommission betreffend Ausnah-
men von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die
Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeug-
nissen in die Gemeinschaft (164. Ausnahmeentscheidung) L 116/16 6. 5.97
5.5.97 Verordnung (EG) Nr. 815/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 116/22 6. 5.97
6. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 821/97 der Kommission über die Freigabe zusätz-
licher Mengen von Textilwaren zugunsten der Sozialistischen Republik
Vietnam L 117/9 7.5.97
29. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 824/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für be-
stimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 119/1 8. 5.97
7. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 841/97 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1997 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden
sind L 121/2 13.5.97
12. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 847/97 des Rates zur Änderung der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren aus bestimmten Drittländern L 122/1 14.5.97
13. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 850/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 529/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontin-
gents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen und zur Eröffnung von
Tranchen für die Einfuhr von Qualitätsweich- und -hartweizen bzw. von
Hartweizen L 122/10 14.5.97
13. 5. 97 Verordnung (EG) Nr. 859/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 123/6 15. 5.97
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997
Herausgebef: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14.5.97 Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes L 123/12 15.5.97
12.5.97 Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur
zolltariflichen und statistischen Nomenklatur L 124/1 16.5.97
15.5.97 Verordnung (EG) Nr. 890/97 der Kommission zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren mit Ursprung in
der Türkei (1996) L 126/17 17.5.97
15.5.97 Verordnung (EG) Nr. 891/97 der Kommission zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren mit Ursprung in
der Türkei (1997) L 126/19 17.5.97
20.5.97 Verordnung (EG) Nr. 895/97 der Kommission über das Länderverzeich-
nis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Han-
dels zwischen ihren Mitgliedstaaten(') L 128/1 21.5.97
(') Text von Bedeutung für den EWR.
20.5.97 Verordnung (EG) Nr. 896/97 der Kommission zur Änderung und
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729n0 bezüglich des
Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie L 128/8 21.5.97