1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 22, ausgegeben am 3. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Simbabwe über den Luftverkehr ......................................... . 1022
GESTA: XJ026
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den Luftverkehr 1032
GESTA: XJ027
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. August 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr .... 1044
GESTA: XJ028
27.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der
Vereinte,r.i Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
und zur Anderung des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ . 1054
FNA: neu: 188-78; 188-74, 791-1
GESTA: XN004
24.4.97 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen 0,ler-
ordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51) ............................................. . 1060
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
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1257
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
28. 5. 97 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Seiler-Handwerk (Seilermeisterverordnung - SeilMstrV) 1257
FNA: neu: 7110-3-130
28. 5. 97 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum
Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie . . . . . . . . . . . 1260
FNA: neu: 806-21-1-233: 806-21-1-131
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Seiler-Handwerk
(Seilermeisterverordnung - SeilMstrV)
Vom 28. Mai 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 2. Herstellung und Instandhaltung von Netzen, insbeson-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 dere von Stahl-, Kunstfaser- und Werkstoffverbund-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des netzen,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
3. Herstellung und Verarbeitung von Hebebändern und
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Rundschlingen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 4. Konfektionierung von Ketten.
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- (2) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- Fertigkeiten zuzurechnen:
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: 1. Kenntnisse der Seile, Ketten, Netze, Hebebänder und
Rundschlingen,
1. Abschnitt 2. Kenntnisse der Netzarten sowie von Schutz- und
Fangvorrichtungen und deren Verwendung,
Berufsbild
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werks- und
Hilfsstoffe,
§1
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte
Berufsbild und Maschinen sowie deren Einsatzmöglichkeiten,
(1) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zu- 5. Kenntnisse der Festigkeiten und Dehnungseigen-
zurechnen: schaften sowie des Prüfens von Seilen, Hebebän-
dern, Rundschlingen und Ketten,
1. Herstellung, Konfektionierung und Instandhaltung von
Seilen, insbesondere von Drahtseilen sowie Faser- und 6. Kenntnisse des Verseilens und Flechtens sowie der
Stahltrossen, Knoten,
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der §3
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, Meisterprüfungsarbeit
8. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind fünf der nachstehend
Qualitätsmanagement,
genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Lauf- Nummern 1 bis 3, anzufertigen:
längenbezeichnungen, des Brandschutzes sowie der
1. eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser
berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-
und 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,
sondere des Immissionsschutzes,
2. ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Milli-
10. Kenntnisse im Hecheln und Spinnen,
meter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe
11. Messen und Zeichnen, mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem
12. Berechnen von Litzen-, Seil- und Bandquerschnitten, Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem glei-
chen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten
13. Auswählen der Werkstoffe sowie Festlegen der Kon- Schlaufen,
struktion, Schlaglänge oder Geflechtsdichte,
3. ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter
14. Zwirnen, Spulen und Flechten, Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetaus-
15. Bestimmen von Wechselrädern, führung,
16. Anscheren und Austreiben von Litzen und Schlagen 4. ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von minde-
von Seilen, insbesondere unter Einsatz stationärer stens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,
Maschinen, 5. ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessun-
17. Konfektionieren von Seilen, insbesondere Ablängen, gen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte
Spleißen, Pressen, Vergießen, Verlöten und Ver- Hängematte,
schweißen von Seilenden,
6. eine Knüpfarbeit in Makrameeart,
18. Beurteilen der Ablegereife von Seilen, Hebebändern,
7. ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter
Rundschlingen und Ketten,
Durchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und
19. Berechnen, Knoten und Filieren von Netzen, einer Kausche,
20. Zuschneiden, Versetzen, Zusammensetzen und An- 8. eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausfüh-
setzen, Anschlagen, Einstellen, Verstärken, Verkno- rung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und
ten der Endmaschen sowie Ausrüsten von Netzen, 2 Meter Umfang,
21. Zusammenbauen von Schutz- und Fangnetzvorrich- 9. ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens
tungen, 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit
22. Ausführen von Takel- und Bordarbeiten sowie von einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlau-
Seil- und Netzmontagen, fenspleiß auf der anderen Seite.
23. Pflegen und Instandhalten von Seilen, Ketten, Netzen, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
Hebebändern und Rundschlingen sowie von Seil- und fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen
Netzbauwerken, mit Maßangaben und die Vorkalkulation zur Genehmigung
vorzulegen.
24. Lagern und Entsorgen von Seilen, Ketten, Netzen,
Hebebändern und Rundschlingen sowie von Zu- (3) Die Skizzen mit Maßangaben sowie die Vor- und
behör, Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-
fungsarbeit zu berücksichtigen.
25. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
§4
Arbeitsprobe
2. Abschnitt
(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genann-
Prüfungsanforderungen in den
ten Arbeiten auszuführen:
Teilen I und II der Meisterprüfung
1. Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen
§2 von Seilen,
Gliederung, Dauer und Bestehen 2. Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Draht-
der praktischen Prüfung (Teil 1) seilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,
3. Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Abmessungen nach Norm,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- 4. Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter
Durchmesser,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 5. Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicher-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. heitsseil nach Norm,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 6. Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durch-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. messer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1259
7. Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsen- 3. Werkstoffkunde:
verpressung nach Norm, Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
8. Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vier- Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
schäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in bezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe;
Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter 4. Kalkulation:
Durchmesser,
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
9. Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens
10 Millimeter Durchmesser, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
10. Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
11 . Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grum- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
metausführung von mindestens 16 Millimeter Durch- eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
messer und 2 Meter Umfang, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
12. Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blan- werden.
ken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durch- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
messer, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
13. Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten. gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden Absatz 1 Nr. 2. ·
konnten.
§5 3. Abschnitt
Prüfung Übergangs- und Schlußvorschriften
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
§6
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen: Übergangsvorschrift
1. Technische Mathematik: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Durchmesser- und Gewichtsberechnungen von
zu Ende geführt.
Schnüren, Leinen und Seilen,
b) Durchmesser-, Gewichts- und Schlaglängenbe- §7
rechnungen von Drahtseilen,
Weitere Anforderungen
c) Festigkeitsberechnungen von Seilen aus Faser und
Draht; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
2. Fachtechnologie: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
a) berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschi- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
nen, insbesondere Spinn-, Schlag- und Antriebs- den Fassung.
maschinen sowie Reckvorrichtungen,
§8
b) Arbeitsverfahren,
Inkrafttreten
c) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes, (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
d) berufsbezogene Normen, Lauflängenbezeichnun- (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
gen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschrif- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
ten des Umwelt-, insbesondere des Immissions- genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
schutzes; wenden.
Bonn, den 28. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie *)
Vom 28. Mai 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Berufsfeldbreite Grundbildung
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) und Zielsetzung der Berufsausbildung
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Technologie:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
§1 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Die Ausbildungsberufe Gießereimechaniker/Gießerei- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
mechanikerin und VerfahrensmechanikerNerfahrensme- Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
chanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie werden Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
staatlich anerkannt. Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
§2 den §§ 9, 10 und 11 nachzuweisen.
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
(1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereime- §4
chaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre. Ausbildungsberufsbild
Es kann zwischen den Fachrichtungen für den Gießereimechaniker/
1. Handformguß, für die Gießereimechanikerin
2. Maschinenformguß und (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
3. Druck- und Kokillenguß die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
gewählt werden. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrens- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
mechanikerNerfahrensmechanikerin in der Hütten- und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre.· Es kann
zwischen den Fachrichtungen 4. Umweltschutz,
1. Eisen- und Stahl-Metallurgie, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
2. Stahl-Umformung,
6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfs-
3. Nichteisen-Metallurgie und stoffen,
4. Nichteisenmetall-Umformung
7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
gewählt werden. Beurteilen der Ergebnisse,
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr mitteln,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. stücken,
11. manuelles Spanen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 12. maschinelles Spanen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 13. Trennen, Umformen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 14. Fügen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1261
15. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und d) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-
Gießens, dung,
16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen, e) Informationsverarbeitung,
17. Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauer- . f) Produktionssteuerung,
formen,
g) Transportieren, Lagern und Sichern,
18. Anwenden von Gießsystemen,
h) Instandhaltung,
19. Herstellen von Gußstücken,
i) Qualitätssicherung.
20. Beeinflussen chemischer Vorgänge,
21. Schmelzen und Warmhalten, §5
22. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, Ausbildungsberufsbild
23. Werkstoffprüfung. für den Verfahrensmechaniker/
für die Verfahrensmechanikerin
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse: (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
1. in der Fachrichtung Handformguß: die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
b) manuelle Formfertigung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c) Herstellen von Kernen, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) maschinelle Formfertigung, 4. Umweltschutz,
e) Gießen, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
f) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-
dung, 6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfs-
stoffen,
g) Informationsverarbeitung,
7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
h) Produktionssteuerung, Beurteilen der Ergebnisse,
i) Transportieren, Lagern und Sichern, 8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
k) Instandhaltung, 9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs-
1) Qualitätssicherung; mitteln,
2. in der Fachrichtung Maschinenformguß: 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydrau- stücken,
likschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo- 11. manuelles Spanen,
nenten der Steuerungstechnik,
12. maschinelles Spanen,
b) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne,
13. Trennen, Umformen,
c) manuelle Formfertigung,
14. Fügen,
d) Formfertigung mit Maschinen und Anlagen,
15. Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,
e) maschinelle Kernformfertigung,
16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen,
f) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtun-
17. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,
gen,
18. Werkstoffprüfung,
g) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-
dung, 19. Beeinflussen chemischer Vorgänge,
h) Informationsverarbeitung, 20. Informationsverarbeitung,
i) Produktionssteuerung, 21. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-
schaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten
k) Transportieren, Lagern und Sichern,
der Steuerungstechnik,
1) Instandhaltung,
22. Instandhaltung.
m) Qualitätssicherung;
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß: tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydrau- Kenntnisse:
likschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo- 1. in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
nenten der Steuerungstechnik,
a) Produktionssteuerung,
b) Herstellen von Gußstücken in Kokillen und Druck-
gießmaschinen, b) Prozeßsteuerung,
c) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtun- c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
gen, d) Produktionsverfahren und -anlagen,
1 '
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
e) Urformen, §8
f) Instandhaltung von Produktionsanlagen, Berichtsheft
g) Transportieren, Lagern und Sichern, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
h) Qualitätssicherung; Ausbildungsnach.weises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
2. in der Fachrichtung Stahl-Umformung: geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
a) Produktionssteuerung, durchzusehen.
b) Prozeßsteuerung,
c) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials, §9
d) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungs- Zwischenprüfung
anlagen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
e) Erzeugnisse und Qualität, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
f) Instandhaltung von Fertigungsanlagen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
g) Transportieren, Lagern und Sichern, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Gießerei-
mechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in Anlage 1
h) Qualitätssicherung;
Abschnitt I und Abschnitt II laufende Nummer 1 bis 4
3. in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie: Buchstabe a bis d, für den Verfahrensmechaniker/die
a) Produktionssteuerung, Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeug-
industrie auf die in Anlage 2 Abschnitt I und Abschnitt II
b) Prozeßsteuerung,
laufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b auf-
c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
d) Produktionsverfahren und -anlagen, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
e) Urformen, Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Instandhaltung von Produktionsanlagen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
g) Transportieren, Lagern und Sichern, Stunden im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gie-
h) Qualitätssicherung; ßereimechanikerin zwei Prüfungsstücke und im Ausbil-
dungsberuf VerfahrensmechanikerNerfahrensmechani-
4. in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
kerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie ein Prüfungs-
a) Produktionssteuerung, stück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
b) Prozeßsteuerung, tracht:
c) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials, 1 . im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießerei-
mechanikerin:
d) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungs-
anlagen, a) in höchstens vier Stunden ein Werkstück anfer-
tigen, insbesondere durch manuelles und maschi-
e) Erzeugnisse und Qualität,
nelles Spanen, Trennen und Umformen, Fügen,
f) Instandhaltung von Fertigungsanlagen, Schmelzschweißen und thermisches Trennen ein-
g) Transportieren, Lagern und Sichern, schließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes
und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
h) Qualitätssicherung.
b) in höchstens drei Stunden ein Gußstück herstel-
§6 len durch Einsetzen einer Modelleinrichtung oder
Dauerform und des dazugehörenden Gießsystems
Ausbildungsrahmenplan einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach ablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse;
den in der Anlage 1 und die in § 5 genannten Fertigkeiten 2. im Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-
und Kenntnisse nach den in der Anlage 2 für die berufliche rensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindu-
Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthalte- strie:
nen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen
werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen inner- zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbeson-
halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der dere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles
beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit- Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und
liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse.
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Abweichung erfordern. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich
§7 lösen:
Ausbildungsplan 1. im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießerei-
mechanikerin:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsplan zu erstellen. Umweltschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1263
b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, b) als Arbeitsproben:
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-
Hilfsstoffen, sche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen
d) manuelles und maschinelles Spanen, Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen
und Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-
e) Trennen und Fügen,
fehlern aufzeigen und dokumentieren,
f) Grundtechniken des Formens, Schmelzens und
Gießens, bb) in höchstens drei Stunden eine bereitgestellte,
mehrteilige Form mit mehreren Kernen gieß-
g) Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Ober- fertig machen.
flächen,
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert
h) Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für
und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert
die Gußstückherstellung;
gewichtet werden;
2. im Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-
rensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindu- 2. in der Fachrichtung Maschinenformguß:
strie: a) als Prüfungsstück:
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und
Umweltschutz, Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbe-
b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, sondere durch Umformen, Fügen und Montieren,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion,
Hilfsstoffen, b) als Arbeitsproben:
d) manuelles und maschinelles Spanen, aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-
e) Trennen und Fügen, sche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen
f) Grundlagen der Metallurgie und der Umformung, Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen
und Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-
g) Wärmebehandlung, fehlern aufzeigen und dokumentieren,
h) Werkstoffprüfung,
bb) in höchstens sechs Stunden eine Modellein-
i) Informationsverarbeitung, richtung aufrüsten, zwei gleiche Formen ein-
k) technische Berechnungen. schließlich der Kerne maschinell herstellen,
eine dieser Formen gießfertig machen, unter
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnah-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
men abgießen und vorgegebene Qualitäts-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sicherungsmaßnahmen durchführen ein-
schließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-
§ 10 ablaufes und Kontrollieren der Ergebnisse,
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
cc) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störun-
Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin
gen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschal-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der tung eingrenzen, bestimmen und beheben;
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Störungen in elektrotechnischen Komponenten
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, eingrenzen.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- und die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert
samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen gewichtet werden;
und in der Fachrichtung Handformguß zwei Arbeitspro-
ben, in der Fachrichtung Maschinenformguß und in der 3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:
Fachrichtung Druck- und Kokillenguß jeweils drei Arbeits- a) als Prüfungsstück:
proben durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung
Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und
wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbe-
Als Prüfungsstück und Arbeitsproben kommen insbeson- sondere durch Umformen, Fügen und Montieren,
dere in Betracht: einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion,
1. in der Fachrichtung Handformguß: b) als Arbeitsproben:
a) als Prüfungsstück: aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-
sche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen
in höchstens zehn Stunden eine mehrteilige Form
Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen
. nach Zeichnung und mit Modelleinrichtung sowie
und Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-
die dazugehörenden Kerne von Hand herstellen,
fehlern aufzeigen und dokumentieren,
gießfertig machen, unter Beachten der erforder-
lichen Schutzmaßnahmen abgießen und ausleeren, bb) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störun-
wobei Losteile und erforderlichenfalls Ballen be- gen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschal-
rücksichtigt werden sollen, einschließlich Planen, tung eingrenzen, bestimmen und beheben;
Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren Störungen in elektrotechnischen Komponenten
der Ergebnisse, eingrenzen,
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
cc) in höchstens sechs Stunden Gußstücke in 3. im Prüfungsbereich
Dauerformen herstellen. Dabei ist eine Dauer- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
form nach Unterlagen mit allen benötigten Ein- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
zelteilen betriebsfertig aufzubauen, die Gieß- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
anlage nach Plan einzurichten und in Betrieb Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
zu nehmen. Die Abläufe sollen überwacht, die
Abgüsse überprüft, notwendige Korrekturen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des PrüfHngs
vorgenommen und vorgegebene Qualitäts- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Dabei soll das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert und Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
gewichtet werden.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
fungsbereiche Gußstückherstellung und Technische
Prüfungsbereichen Gußstückherstellung, Technische
Kommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gußstück-
herstellung sowie Technische Kommunikation sind ins- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
besondere durch Verknüpfung informationstechnischer, tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
technologischer und mathematischer Fragestellungen schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Gußstückher-
fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und stellung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf- sind.
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen
Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgen- § 11
den Gebieten in Betracht:
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
1. im Prüfungsbereich Gußstückherstellung: VerfahrensmechanikerNerfahrensmechanikerin
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Umweltschutz, (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 auf-
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Verfahren, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der
Gußstückherstellung, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anferti-
d) Einsatz von Modelleinrichtungen und Dauerformen,
gen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine
e) Anwenden von Gießsystemen, Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prü-
f) manuelle und maschinelle Kern- und Formherstel- fung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er
lung, geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen-
zulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen
g) Schmelztechnik, Gießtechnik, insbesondere in Betracht:
h) Rohgußnachbehandlung, 1. als Prüfungsstück:
i) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei- in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen
dung, von lnstandhaltungsarbeiten, insbesondere durch
k) Steuerungstechnik, Fügen und Montieren von pneumatischen und elektro-
1) Instandhaltung; technischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und
Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneu-
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: matik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der
a) Erstellen von Planungsunterlagen, Ergebnisse,
b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs- 2. als Arbeitsprobe:
abläufen, in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Auf-
c) Informationstechnik, gaben aus einem Produktionsprozeß, einem Pro-
duktions- oder einem Fertigungsverfahren seines
d) Produktionssteuerung, Transport und Lagerung,
Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll
e) Qualitätssicherung und -systeme; das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Be-
rücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteue-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- rung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. der Qualitätssicherung.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die
lichen Höchstwerten auszugehen: Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
1. im Prüfungsbereich (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Gußstückherstellung 180 Minuten, Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungs-
2. im Prüfungsbereich verfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -syste-
Technische Kommunikation 120 Minuten, me, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1265
Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen b) Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydrau-
Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhal- likschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo-
tung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische nenten der Steuerungstechnik;
Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung
3. im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:
informationstechnischer, technologischer und mathema-
tischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu ana- a) Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitäts-
lysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege dar- normen,
zustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo- b) Qualitätsprüfung und Dokumentation,
gene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: c) Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitäts-
sicherung;
1. im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Ferti-
gungsverfahren: 4. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
a) in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie: a) Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnun-
gen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Be-
aa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der triebsberichten und Produktionsprotokollen,
Arbeit, Umweltschutz,
b) Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Stati-
bb) Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatz- stiken und Diagrammen,
stoffe,
c) Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeich-
cc) Metallurgische Verfahren, Anlagen und Pro- nen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informatio-
dukte, nen und Daten zur Produktionssteuerung und
dd) Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte, -Überwachung;
ee) Produktionssteuerung, Transport und Lage- 5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
rung; allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
b) in der Fachrichtung Stahl-Umformung: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
aa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Arbeit, Umweltschutz, lichen Höchstwerten auszugehen:
bb) Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und 1. im Prüfungsbereich Produktions-
Werkzeuge, technik und Fertigungsverfahren 120 Minuten,
cc) Erzeugnisse der Stahlumformung, 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung 45 Minuten,
dd) Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung 3. im Prüfungsbereich Qualitätssiche-
der Umformerzeugnisse, rung und -systeme 45 Minuten,
ee) Produktionssteuerung, Transport und Lage- 4. im Prüfungsbereich Technische
rung; Kommunikation 90 Minuten,
c) in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie: 5. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
aa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, Umweltschutz, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bb) Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundär-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
rohstoffe,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
cc) Metallurgische Verfahren, Anlagen und Pro-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
dukte,
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
dd) Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
ee) Produktionssteuerung, Transport und Lage- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
rung; gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
d) in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung: (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungs-
bereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit
aa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit
Arbeit, Umweltschutz, 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung
bb) Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungs-
Werkzeuge, bereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert
und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
cc) Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung, mit 20 vom Hundert zu gewichten.
dd) Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
der Umformerzeugnisse, tischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durch-
ee) Produktionssteuerung, Transport und Lage- schnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fer-
rung; tigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung:
des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche
a) Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie In-
Wartung und Instandsetzung, standhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
§12 §13
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleich-
die&er Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- zeitig tritt die Gießerei- und Verfahrensmechaniker-Aus-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- bildungsverordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 633)
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften in außer Kraft.
dieser Verordnung.
Bonn, den 28. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeoen zu Bonn am 4. Juni 1997 1267
Anlage 1
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang' 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
5 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen und anwenden
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g) Ablauf- und Flußpläne lesen
h) grafische Darstellungen anfertigen
i) Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
6 Unterscheiden und Zu- a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-
ordnen von Werk- und scheiden sowie die wichtigsten Werkstoffe und 4*)
Hilfsstoffen Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung einordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren
Erkennungsmerkmalen unterscheiden
c) Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und
ihre Legierungen unterscheiden
d) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-
stoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle
und ihre Legierungen sowie Formnormung am Bei-
spiel wichtiger Halbzeuge zuordnen
e) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
f) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden
7 Planen von Arbeitsabläu- a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
fen sowie Kontrollieren konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftli-
und Beurteilen der Ergeb- cher Gesichtspunkte festlegen
nisse b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen 5*)
d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-
richten
f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) und zufälligen Meßabweichungen messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Formlehren prüfen 3*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1269
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge
mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Sig-
niergeräten und Farben kennzeichnen
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte hand-
von Arbeits- und Betriebs- haben und warten sowie funktionsgerecht auswählen
mitteln und einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
c) Betriebsstoffe, insbesondere -Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln
und sammeln
4*)
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-
brücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-
sondere unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-
nen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
11 manuelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
(§4Abs.1 Nr.11) und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm
und einer Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen
6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit
Handbügelsäge trennen
8
d) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und
Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-
eisen herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu
Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm durch Rund-
reiben herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
12 maschinelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
d) Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und ein-
setzen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm an
Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil-
senken herstellen
4
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu
Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm an Bohr-
maschinen durch Rundreiben herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen
und Längs-Runddrehen herstellen
h) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-
schiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Plan-
fräsen im Gegenlauf herstellen
i) Werkstücke mit Maschinensägen und Trennsehlei-
tern trennen
13 Trennen, Umformen a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke
und des Kraftbedarfs, auswählen
b) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriß scheren
c) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der 4
Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel umformen
d) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses umformen
e) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen
umformen
14 Fügen a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-
heit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung
verschrauben
b) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1271
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
c) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungs-
elementen sichern
d) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
f) Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung
verschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
g) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff
8
unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-
tungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
h) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
i) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften
und Verwendungszweck auswählen ·
k) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der Werk-
stoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe
hartlöten
1) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
m) I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen
n) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am
T-Stoß und Eckstoß schmelzschweißen
15 Grundtechniken des a) Verfahren und Produkte:
Formens, Schmelzens aa) Dauerformen und verlorene Formen unterschei-
und Gießens
den; Gießwerkzeuge hinsichtlich ihres Aufbaues
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
und ihrer Funktion beurteilen
bb) Aufbau und Einsatz von ungeteilten und geteil-
ten Modellen unterscheiden
cc) Notwendigkeit von Formschrägen begründen
dd) Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen
sowie deren Kennzeichnung und Befestigungs-
arten unterscheiden
ee) Hilfsmodelle für Einguß-, Entlüftungs- und Spei-
sersysteme unter Berücksichtigung des Form-
füllungsverhaltens sowie der Anschnitt- und
Speisersysteme anwenden
ff) Einbau von Kernen in Formen begründen
gg) Kerne lagern, sichern und entlüften
hh) einfache Kerne unter Berücksichtigung von
Ärmierung und Entlüftung herstellen
ii) Formstoffeigenschaften, insbesondere Stand-
festigkeit, Bildsamkeit, Gasdurchlässigkeit und
Feuerbeständigkeit, begründen
kk) Bedeutung feuerfester Überzüge für Formteil-
12
oberflächen begründen; Überzüge auftragen
II) verlorene Formen aus Formstoff herstellen und
gießfertig machen
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
b) Schmelzen, Warmhalten und Gie~en:
aa) Vorgänge beim Setzen und Schmelzen des Ein-
satzes beobachten und begründen
bb) Schmelze abstechen, abkrammen und zum
Abgießen vorbereiten
cc) Gießgefäße für den Transport und zum Gießen
vorbereiten
dd) Formen unter Beachtung von Schlackenfang-
maßnahmen abgießen
ee) Gußstücke auspacken, begutachten und putzen
c) Produktion:
aa) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe
nach Anleitung auswählen und transportieren
bb) Transportmittel im Hinblick auf deren Verwen-
dung unterscheiden
cc) bei der Beschickung von Produktionsanlagen
mitarbeiten
dd) Produktionsprozesse beobachten und Tätigkei-
ten den Arbeitsabläufen zuordnen
ee) Produkte des Betriebes im Hinblick auf die wei-
tere Verwendung unterscheiden
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjat,r
2 3 4
Schmelzschweißen, a) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beur-
thermisches Trennen teilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) b) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
c) Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehre-
ren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß,
schweißen 5
d) Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als
Stumpfstoß schweißen
e) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen
2 Einsetzen von Modell- Alternative:
einrichtungen oder Dauer- a) Modelleinrichtungen:
formen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) aa) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Auf-
bau und ihrer Verwendung sowie ihrer Kenn-
zeichnung einsetzen
bb) Modellbauwerkstoffe Holz, Metall, Kunststoff
und Schaumstoff unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften den jeweiligen Herstellungsver-
fahren für Gußteile zuordnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1273
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
2 3 4
cc) Formschrägen, Kantenrundungen, Hohlkehlen
und Schwindmaße im Hinblick auf die Fertigung 8
beurteilen
dd) Modelleinrichtungen funktionsgerecht handha-
ben, reinigen, pflegen und lagern
Alternative:
b) Dauerformen:
aa) Dauerformen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Verwendung sowie ihrer Kennzeichnung
einsetzen
bb) Wärmehaushalt von Dauerformen bei der Guß-
teilherstellung beachten
cc) Dauerformen funktionsgerecht handhaben, reini-
gen, pflegen und lagern
3 Anwenden von Gieß- a) Anschnitt-, Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
systemen und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) Strömung und Erstarrung anwenden sowie den
Gießvorgang und das Gußstück beurteilen
b) Hilfsmittel für Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isola-
tions- und Entlüftungssysteme auswählen und an-
wenden· 4
c) Gießparameter, insbesondere Gießtemperatur und
Gießzeit, messen und dokumentieren
d) Anwendungsmöglichkeiten von Simulationstechni-
ken, insbesondere für Formfüllung, Abkühlung und
Erstarrung, beurteilen
4 Herstellen von Guß- a) Verfahren zur Herstellung von Gußstücken mittels
stücken verlorener Formen und Dauerformen im Hinblick auf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19) die technischen Anforderungen an das Gußstück
sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter-
scheiden
5
b) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen
von Gußstücken in verlorenen Formen und in Dauer-
formen zuordnen
c) verlorene Kerne nach ihren Herstellungsverfahren
und Eigenschaften unterscheiden
d) Gußstücke in verlorenen Formen oder Dauerformen
4
herstellen
e) Gußstücke entformen und entkernen, Kreislaufmate-
rial von Hand, mit Vorrichtungen oder Maschinen
abtrennen
5
f) Gußstücke hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beur-
teilen
g) Gußstücke putzen und Oberflächen behandeln
5 Beeinflussen chemischer a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
Vorgänge insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 20) unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt
beurteilen und beeinflussen
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
2 3 4
c) mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren
Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Um-
weltschutzes umgehen
4
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-
nen, ihre Bedeutung beurteilen und 'erforderliche
Maßnahmen einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreini-
gungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete
Maßnahmen einleiten
f) Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozes-
sen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen
und lagern unter Beachtung der Umweltschutz-
bestimmungen
6 Schmelzen und Warm- a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
halten halten von Eisen- und Nichteisenmetallgußlegierun-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 21) gen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden
b) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren
und Gießen verschiedener Werkstoffe erforderlichen
Schutzmaßnahmen durchführen
c) Einrichtungen, Geräte und Apparate zum Überwa-
chen, Steuern und Regeln der Schmelzanlagen
handhaben
d) Eisengußwerkstoffe und Nichteisenmetallgußwerk-
stoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung
unterscheiden
e) Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe einsetzen, aus- 8
wählen, gattieren und schmelzen
f) Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe lagern und
transportieren
g) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-
führen
h) Qualitätsprüfung der Schmelze durchführen und
gegebenenfalls Korrekturen einleiten
i) Feuerfestwerkstoffe für die Zustellung oder Ausbes-
serung einsetzen
k) Schmelze abschlacken, abkrätzen, umfüllen, warm-
halten und transportieren
7 metallische Werkstoffe, a) Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei
Wärmebehandlung Gußeisen, Stahl- und Nichteisenmetallen, insbeson-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 22) dere bei Gußwerkstoffen auf Gefüge und Werkstoff-
eigenschaften, beurteilen
b) Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwen-
dung berücksichtigen
5
c) Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen
d) Wärmebehandlungsverfahren unter Beachtung ihres
Einflusses auf die Eigenschaften von metallischen
Werkstoffen anwenden
e) Wärmebehandlungsdiagramme lesen und aus-
werten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1275
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
1 2 3 4
8 Werkstoffprüfung a) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 23) freien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen
und betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qua-
litätssicherung durchführen
b) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
setzung von Werkstoffen unterscheiden 4
c) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
d) Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produk-
tionsprozeß nutzen
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g H a n d f o r m g u ß
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
- - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - --- · - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - -
2
--+-------------+----·------•-··---·------·-----------+---------
3 4
Einsetzen von Formstoffen a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-
für Formen und Kerne satz- und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer
Buchstabe a)
Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-
schaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und
Umweltschutzes beurteilen
c) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber- 4
züge prüfen
d) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-
eigenschaften nutzen
e) Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und
Maschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbe-
reiten
2 manuelle Formfertigung a) Formen in Formgruben oder Formkästen im offenen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 oder geschlossenen Herd herstellen
Buchstabe b)
b) Modelleinrichtungen aus unterschiedlichen Werk-
stoffen hinsichtlich der Formtechnik unterscheiden
c) Modelleinrichtungen zeichnungs- und formgerecht
zusammenstellen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
zum Erstellen, Ausbessern und Zurichten von For-
14
men und Kernen anwenden
e) Herdflächen und falsche Hälften einrichten und ver-
wenden
f) komplexe Gießsysteme anwenden
g) Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze,
Kühl- und Isolierelemente einsetzen
h) Form- und Kernüberzugsstoffe auftragen
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
i) Formkästen unter Berücksichtigung des Modells,
des Formverbaues, des Gießdruckes, des Trans-
ports, des Sandverbrauches, der Ausleerung sowie
der Kastenführung und -sicherung auswählen, ein-
setzen und instandhalten
k) Kerne einlegen und sichern; Wanddicken durch 14
Abdrücken und Messen prüfen; Formen zusammen-
bauen und zulegen
1) Formen gießfertig machen, insbesondere entlüften,
abdichten und gegen Auftrieb sichern
3 Herstellen von Kernen a) Kernkästen zeichnungs- und formgerecht zusam-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 menstellen
Buchstabe c) b) Armierungen nach unterschiedlichen Verfahren an-
fertigen
c) Kernentlüftungen herstellen 10
d) Kerne in ein- und mehrteiligen Kernkästen mit Armie-
rung herstellen
e) Kerne ausschalen, gießgerecht nacharbeiten, mon-
tieren, lagern und transportieren
4 maschinelle Formfertigung a) Modellplatten einrichten und justieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Formen herstellen
Buchstabe d)
c) Formstoffverdichtung durchführen
d) Techniken zum Lockern und Trennen von Modell
10
und Form anwenden
e) Kerne in Formen einlegen, befestigen, sichern und
entlüften
f) Formen zurichten, abgießen und ausleeren
5 Gießen a) Einrichtungen zum Gießen vorbereiten und bereit-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 stellen
Buchstabe e) b) Gießhilfsstoffe einsetzen
c) Temperatur messen
4
d) Proben nehmen
e) Formen unter Beachtung der besonderen Anweisun-
gen und Vorschriften abgießen
f) Formen gußteilgerecht freilegen und ausleeren
6 Gußkontrolle, Fehler- a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,
erkennung und Fehler- dokumentieren sowie. die Verwendbarkeit von Guß-
vermeidung stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 beurteilen
Buchstabe f) b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und 4
zu ihrer Vermeidung beitragen
c) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-
fenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-
mentieren und beurteilen
7 Informationsverarbeitung a) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 nern bearbeiten
Buchstabe g) b) betriebliche Daten sichern 2
c) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1277
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind jl und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe h) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-
gen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung 2
eingeben
c) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
9 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transpörthilfen auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe i) Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 4
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
10 Instandhaltung a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 gen anwenden
Buchstabe k) b) technische Sachverhsilte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen und lnforma-
tionen weiterleiten
c) Maschinen und Einrichtungen nach Wartungs- und
lnspektionslisten unter Berücksichtigung der Be-
triebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit
warten 6
d) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel-
len und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit
Prüfgeräten orten
e) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung
veranlassen
f) Ziele und Methoden planmäßiger und vorbeugender
Instandhaltung beachten
11 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe 1) Bereiche beachten
b) Maßrahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen 4
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
8. Fach ric htu n g M asch in enformg u ß
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
Aufbauen und Prüfen a) Pneumatik:
von Pneumatik- und aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer
Hydraulikschaltungen Systeme lesen und skizzieren
sowie elektrotechnischen
Komponenten der Steue- bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und
rungstechnik Volumenstrom einstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-
Buchstabe a) ren und demontieren
dd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
9
b) Hydraulik:
aa) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
Systeme lesen und skizzieren
bb) Druck in hydraulischen Systemen messen und
Volumenstrom einstellen
cc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-
ren und demontieren
dd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
c) Elektrotechnik:
aa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
bb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schriften über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
cc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
dd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen
und Anschlußzuordnungen skizzieren
ee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-
verbindungen nach Vorgabe verbinden
ff) elektrische Bauteile mechanisch montieren und 4
demontieren
gg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-
rungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb
nehmen
hh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-
schildern identifizieren
ii) einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-
tropneumatischen oder elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
kk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-
ponenten in pneumatischen, hydraulischen und
mechanischen Systemen feststellen
d) Messen, Steuern und Regeln:
aa) Steuern und Regeln in Produktionsanlagen
unterscheiden
bb) Meßanordnungen für Messungen produktions-
abhängiger physikalischer Größen auswählen
und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1279
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
cc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche 4
und Fehlermöglichkeiten ablesen
dd) Meßprotokolle lesen und beurteilen
ee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-
gen beobachten und bei Abweichungen reagie-
ren
2 Einsetzen von Formstoffen a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-
für Formen und Kerne satz- und Formüberzugsstoffe beurteilen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer
Buchstabe b) Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-
schaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-
weltschutzes beurteilen
c) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-
züge prüfen 4
d) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-
eigenschaften nutzen
e) Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und
Maschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbe-
reiten
f) Transportanlagen für Formstoffe bedienen
3 manuelle Formfertigung a) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen
Buchstabe c) anwenden
b) modellgerechte Formkästen zum Formherstellen und
Gießen auswählen, führen und sichern 4
c) Gießsysteme anwenden
d) Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze,
Kühl- und Isolierelemente einsetzen
4 Formfertigung mit a) Modellplatten einrichten und justieren
Maschinen und Anlagen b) Formen herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) c) Formstoffverdichtung durchführen
d) Techniken zum Lockern und Trennen von Modell 11
und Form anwenden
e) Kerne in Formen einbringen, befestigen, sichern und
entlüften
f) Formen zurichten, abgießen und ausleeren
5 maschinelle Kernform- a) Kernformstoffe hinsichtlich ihrer Zusammensetzung
fertigung und Eigenschaften unterscheiden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Kernformstoffe bunkern und transportieren
Buchstabe e)
c) Kernkästen und Maschinen für die Kernherstellung
justieren und einrichten
4
d) Kernkästen, insbesondere durch Einschießen der
Kernformstoffe, füllen
e) chemische und thermische Aushärtung steuern
f) Kerne entnehmen, nachbehandeln, montieren, trans-
portieren und lagern
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
6 Bedienen von Produk- a) Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen
tionsanlagen und -ein- und steuern
richtungen b) Temperiersysteme überwachen und prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 4
Buchstabe f) c) Beschickungseinrichtungen überwachen und prüfen
d) Energieversorgung überwachen und prüfen
7 Gußkontrolle, Fehler- a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,
erkennung und Fehler- dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Guß-
vermeidung stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 urteilen
Buchstabe g) b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und 4
zu ihrer Vermeidung beitragen
c) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-
fenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-
mentieren und beurteilen
8 Informationsverarbeitung a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 scheiden und ihrer Funktion zuordnen
Buchstabe h) b) Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung
bedienen
c) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von
der Anwendungssoftware unterscheiden 4
d) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-
nern bearbeiten
e) betriebliche Daten sichern
f) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-
wenden
9 Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe i)
b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-
gen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen
Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
3
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
10 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe k)
Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und 3
Transporthilfen auf- und abbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1281
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
11 Instandhaltung a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-
Buchstabe 1) werte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-
und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, an-
wenden
b) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informa-
tionen weitergeben
c) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach
Wartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter
Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und
Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
d) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen oder Austausch 10
veranlassen
e) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und mit Prüfgeräten orten
f) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer
Baugruppen eingrenzen
g) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung
veranlassen
h) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prü-
fen, insbesondere von Befestigung, Schmierung,
Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, her-
stellen
12 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe m) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen 10
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-
wenden
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
C. Fachrichtung Druck- und Kokillenguß
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
Aufbauen und Prüfen a) Pneumatik:
von Pneumatik- und aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer
Hydraulikschaltungen Systeme lesen und skizzieren
sowie elektrotechnischen
Komponenten der Steue- bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und
rungstechnik Volumenstrom einstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-
Buchstabe a) ren und demontieren
dd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
10
b) Hydraulik:
aa) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
Systeme lesen und skizzieren
bb) Druck in hydraulischen Systemen messen und
Volumenstrom einstellen
cc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-
ren und demontieren
dd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
c) Elektrotechnik:
aa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
bb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schriften über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
cc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
dd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen
und Anschlußzuordnungen skizzieren
ee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-
verbindungen nach Vorgabe verbinden
ff) elektrische Bauteile mechanisch montieren und 4
demontieren
gg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-
rungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb
nehmen
hh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-
schildern identifizieren
ii) einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-
tropneumatischen oder elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
kk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-
ponenten in pneumatischen, hydraulischen und
mechanischen Systemen feststellen
d) Messen, Steuern und Regeln:
aa) Steuern und Regeln in Produktionsanlagen
unterscheiden
bb) Meßanordnungen für Messungen produktions-
abhängiger physikalischer Größen auswählen
und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1283
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
cc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche 4
und Fehlermöglichkeiten ablesen
dd) Meßprotokolle lesen und beurteilen
ee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-
gen beobachten und bei Abweichungen reagie-
ren
2 Herstellen von Guß- a) Druck- und Kokillengußteile hinsichtlich ihrer Eigen-
stücken in Kokillen und schaften, Merkmale und Herstellung unterscheiden
Druckgießmaschinen b) Aufbau und Funktion von Maschinen und Einrichtun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 gen zur Herstellung von Druck- oder Kokillenguß
Buchstabe b) unterscheiden
c) Dauerformen auf- und abbauen
d) Sehlichtstoffe, Trennstoffe, Kühl- und Schmierstoffe
anwenden 15
e) Maschinen und Anlagen einrichten
f) Temperaturführung für den Gießprozeß einstellen
und messen
g) Gießwerkzeug zum Gießen vorbereiten
h) Gießprozeß einleiten, überwachen und dokumentie-
ren, laufende Kontrolle der Gußstücke durchführen
und bei Bedarf den Gießprozeß nachsteuern
3 Bedienen von Produk- a) Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen
tionsanlagen und -ein- und steuern
richtungen b) Funktionsfähigkeit der Gießanlagen, Gießeinrichtun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 gen und Werkzeuge überwachen
Buchstabe c) 10
c) Energieversorgung überwachen
d) Schmelze umfüllen, Temperatur überwachen und
Schmelze zum Gießen vorbereiten
e) Beschickungseinrichtungen überwachen
4 Gußkontrolle, Fehler- a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,
erkennung und Fehler- dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Guß-
vermeidung stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 beurteilen
Buchstabe d) b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ur:,achen beurteilen und 4
zu ihrer Vermeidung beitragen
c) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-
fenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-
mentieren und beurteilen
5 Informationsverarbeitung a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 scheiden und ihrer Funktion zuordnen
Buchstabe e) b) Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung
bedienen
c) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von
der Anwendungssoftware unterscheiden 4
d) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-
nern bearbeiten
e) betriebliche Daten sichern
f) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
6 Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe f) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-
gen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen
Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
4
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
7 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe g) Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 3
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge.handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
8 Instandhaltung a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-
Buchstabe h) werte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-
und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, an-
wenden
b) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen und lnforma-
tionen weitergeben
c) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach
Wartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter
Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und
Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
d) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu- 10
genden Instandhaltung austauschen oder Austausch
veranlassen
e) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und mit Prüfgeräten orten
f) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer
Baugruppen eingrenzen
g) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung
veranlassen
h) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen,
insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung,
Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1285
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
9 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe i) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen 10
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-
wenden
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Anlage 2
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§5Abs.1 Nr.1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
zu vermitteln
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1287
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
5 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen und anwenden
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g) Ablauf- und Flußpläne lesen
h) grafische Darstellungen anfertigen
i) Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
--+-------------+------------ - ---------------1
6 Unterscheiden und Zu- a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-
ordnen von Werk- und scheiden sowie die wichtigsten Werk- und Hilfs- 4*)
Hilfsstoffen stoffe nach ihrer Verwendung einordnen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
b) die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren
Erkennungsmerkmalen unterscheiden
c) Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und
ihre Legierungen unterscheiden
d) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-
stoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle
und ihre Legierungen sowie Formnormung am Bei-
spiel wichtiger Halbzeuge zuordnen
e) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
f) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden
7 Planen von Arbeitsabläu- a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
fen sowie Kontrollieren konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftli-
und Beurteilen der Ergeb- cher Gesichtspunkte festlegen
nisse
b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen 5*)
d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-
richten
f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) und zufälligen Meßabweichungen messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Formlehren prüfen 3*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu veirmitteln.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----------- ----------
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfung beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge
mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Si-
gniergeräten und Farben kennzeichnen
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte hand-
von Arbeits- und Betriebs- haben und warten sowie funktionsgerecht auswählen
mitteln und planvoll einsetzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
b) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln
und sammeln
4*)
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und einsetzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-
brücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-
sondere unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-
nen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
11 manuelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm
und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit
Handbügelsäge trennen
8
d) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und
Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-
eisen herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu
Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch Rund-
reiben herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1289
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
2 3 4
12 maschinelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12) der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
d) Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und ein-
setzen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm an
Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen
durch Bohren ins Volle, Aufbahren und durch Profil-
senken herstellen
4
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu
Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm an Bohr-
maschinen durch Rundreiben herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen
und Längs-Runddrehen herstellen
h) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-
schiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Plan-
fräsen im Gegenlauf herstellen
i) Werkstücke mit Maschinensägen und Trennsehlei-
tern trennen
13 Trennen, Umformen a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke
und des Kraftbedarfs, auswählen
b) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriß scheren
c) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der 4
, Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel umformen
d) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses umformen
e) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen
umformen
14 Fügen a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14) mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-
heit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung
verschrauben
b) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind im 1 . Ausbildungsjahr
2 3 4
c) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungs-
elementen sichern
d) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
f) Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung
verschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
g) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff
8
unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-
tungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
h) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
i) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften
und Verwendungszweck auswählen
k) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werk-
stoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe
hartlöten
1) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
m) I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen
n) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am
T -Stoß und Eckstoß schmelzschweißen
15 Grundtechniken der a) Verfahren und Produkte:
Metallurgie und der aa) Bedeutung der Erzeugung von Eisen, Stahl und
Umformung
Nichteisenmetallen beurteilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 15)
bb) Verfahren zur Herstellung von Eisen, Stahl und
Nichteisenmetallen unterscheiden und den Pro-
dukten zuordnen
cc) Einsatzstoffe den Erzeugungsverfahren zuordnen
dd) Verfahren zum Vergießen unterscheiden
ee) Vormaterialien den Umformverfahren zuordnen
ff) Verfahren zur Umformung von Stahl und Nicht-
eisenmetallen unterscheiden
gg) Produkte den Umformverfahren Walzen, 12
Schmieden, Pressen und Ziehen zuordnen
b) Produktion:
aa) Transportmittel im Hinblick auf deren Verwen-
dung unterscheiden
bb) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe
oder Fertigprodukte unter Anleitung auswählen
cc) Produktionsanlagen unter Anleitung beschicken
dd) Produktionsprozesse beobachten und Tätig-
keiten den Arbeitsabläufen zuordnen
ee) Produkte des Betriebes im Hinblick auf die wei-
tere Verwendung unterscheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1291
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
2 3 4
Schmelzschweißen, a) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beur-
thermisches Trennen teilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 16) b) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
c) Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehre-
ren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß,
schweißen 5
d) Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als
Stumpfstoß schweißen
e) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen
2 metallische Werkstoffe, a) Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei
Wärmebehandlung Gußeisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf Gefüge
(§ 5 Abs. 1 Nr. 17) und Werkstoffeigenschaften, beurteilen
b) Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwen-
dung berücksichtigen
5
c) Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen
d) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichti-
gung ihres Einflusses auf die Eigenschaften von
metallischen Werkstoffen anwenden
e) Wärmebehandlungsdiagramme lesen und auswerten
3 Werkstoffprüfung a) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungs-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 18) freien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen
und betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qua-
litätssicherung durchführen
- b) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
setzung von Werkstoffen unterscheiden 4
c) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
d) Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produk-
tionsprozeß nutzen
4 Beeinflussen chemi- a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
scher Vorgänge insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 19) unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt
beurteilen und beeinflussen
c) mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren
Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Um-
weltschutzes umgehen
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken- 4
nen, ihre Bedeutung beurteilen und erforderliche
Maßnahmen einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreini-
gungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete
Maßnahmen einleiten
f) Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozes-
sen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen
und lagern unter Beachtung der Umweltschutz-
bestimmungen
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
2 3 4
5 Informationsverarbeitung a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 20) scheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
b) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von
der Anwendungssoftware unterscheiden
c) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech- 4
nern bearbeiten
d) betriebliche Daten sichern
e) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-
wenden
6 Aufbauen und Prüfen a) Pneumatik:
von Pneumatik- und
aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer
Hydraulikschaltungen
Systeme lesen und skizzieren
sowie elektrotechnischen
Komponenten der Steue- bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und
rungstechnik Volumenstrom einstellen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 21) cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-
ren und demontieren
dd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
10
b) Hydraulik:
aa) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
Systeme lesen und skizzieren
bb) Druck in hydraulischen Systemen messen und
Volumenstrom einstellen
cc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-
ren und demontieren
dd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
c) Elektrotechnik:
aa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
bb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schriften über das Arbeiten an elektrischen Anla-
gen beachten und anwenden
cc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
dd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen
und Anschlußzuordnungen skizzieren
ee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-
verbindungen nach Vorgabe verbinden 4
ff) elektrische Bauteile mechanisch montieren und
demontieren
gg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-
rungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb
nehmen
hh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-
schildern identifizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1293
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im 2. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1. Halbjahr 2. Halbjahr
2 3 4
ii) einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-
tropneumatischen oder elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
kk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-
ponenten in pneumatischen, hydraulischen und
mechanischen Systemen feststellen
d) Messen, Steuern und Regeln:
aa) Steuern und Regeln in Produktionsanlagen
unterscheiden
bb) Meßanordnungen für Messungen produktions-
abhängiger physikalischer Größen auswählen
und anwenden
4
cc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche
und Fehlermöglichkeiten ablesen
dd) Meßprotokolle lesen und beurteilen
ee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-
gen beobachten und bei Abweichungen reagie-
ren
7 Instandhaltung a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 22) gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-
werte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-
und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,
anwenden 4
b) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informa-
tionen weitergeben
c) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach
Wartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter
Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und
Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
d) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen oder Austausch
veranlassen
e) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und mit Prüfgeräten orten 8
f) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer
Baugruppen eingrenzen
g) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung
veranlassen
h) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prü-
fen, insbesondere von Befestigung, Schmierung,
Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, her-
stellen
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe a) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,
Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild- 6
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
2 Prozeßsteuerung a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden
Buchstabe b) b) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und
verarbeiten
c) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm
lesen und auswerten 6
d) Prozeßablauf überwachen und steuern
e) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen
und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnah-
men ergreifen
3 Aufbereitung und Lage- a) Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten
rung der Einsatzstoffe b) Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorberei-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ten, aufbereiten und einlagern
Buchstabe c)
c) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen
d) technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergeb-
nisse eingeben, auf Formblätter übertragen und
überwachen
e) Anlagen nach Meßwerten steuern
f) Aggregate bedienen und sichern
g) Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatz-
stoffen anwenden
h) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe 8
unterscheiden
i) Einsatzstoffe und Zuschläge mischen
k) Eisenerzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten
zuordnen
1) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung der Eisenerze
anwenden, Anlagen bedienen
m) Zuschläge in Abhängigkeit von der Gangart zugeben
n) Brennstoffe und Reduktionsmittel für die Roheisen-
erzeugung einsetzen
o) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze für die Stahl-
erzeugung einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1295
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
4 Produktionsverfahren a) Verfahren und Anlagen unter Berücksichtigung che-
und -anlagen mischer und metallurgischer Vorgänge bei der Roh-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 eisen- und Stahlerzeugung unterscheiden
Buchstabe d) 10
b) Aggregate vorbereiten, überprüfen, beurteilen und
bedienen
c) Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln
d) Kühlsysteme überwachen, prüfen und beurteilen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-
urteilen und bedienen 4
f) Zusätze und Zuschläge ermitteln und zugeben
g) Energieversorgung überwachen und prüfen
h) Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Tem-
peraturmessungen durchführen
i) Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiter-
leiten sowie Ergebnisse beurteilen 4
k) Abstich vorbereiten und durchführen
1) Schmelze abschlacken
m) Schmelze in der Pfanne nachbehandeln 6
n) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
o) Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren 4
p) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen
5 Urformen a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbe-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 reiten und bereitstellen
Buchstabe e) b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen 12
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl
unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermei-
dung ergreifen
6 Instandhaltung von Produk- a) Produktionsstörungen erfassen und melden
tionsanlagen b) Störungen im Verfahrensablauf erkennen und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Störungsursachen analysieren
Buchstabe f)
c) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-
gung veranlassen
d) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen
oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen 4
e) Anlagen warten
f) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den
Einsatz vorbereiten
g) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instandsetzen
h) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instandhalten
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----------
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
7 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe g) Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 4
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge.handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
8 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe h) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
10
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-
wenden
B. Fach r ich tun g St a h 1- Um f o ·r m u n g
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selpständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe a) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,
Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild- 6
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im ~aterialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1297
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
2 Prozeßsteuerung a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hin-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 blick auf den gesamten Produktionsprozeß unter-
Buchstabe b) scheiden
b) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und
verarbeiten
c) Darstellungen der Prozeßsteuerung ~m Bildschirm 6
lesen und auswerten
d) Prozeßablauf überwachen und steuern
e) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen
und bei Abweichungen von den Sollwerten Maß-
nahmen ergreifen
3 Vorbereitung und Lage- a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
rung des Vormaterials
b) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 4
beseitigen
Buchstabe c)
c) Vormaterial transportieren und lagern
4 Fertigungsverfahren, a) Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das
Werkzeuge und Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen,
Fertigungsanlagen unterscheiden
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportie-
Buchstabe d)
ren und montieren
8
c) Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen
oder ihre Beseitigung veranlassen
d) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-
fahren der Warm- oder Kaltumformung berücksich-
tigen
e) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Be-
triebes vorbereiten und bedienen
14
f) Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und
steuern
g) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
h) Erzeugnisse in der Adjustage fertigstellen und zum 4
Versand vorbereiten
i) Ofenanlagen zum Wärmen unter Berücksichtigung
von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten
überwachen und bedienen
4
k) Anlagen zur Wärmebehandlung unter Berücksichti-
gung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Ener-
giearten überwachen und bedienen
1) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
m) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes
bedienen 4
n) Produkte der weiteren Verwendung zuführen
o) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
5 Erzeugnisse und Qualität a) Stahlsorten hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Umformung unterscheiden
Buchstabe e) b) Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des
Betriebes anwenden
c} physikalische, chemische und mechanische Eigen-
schaften der Stähle unterscheiden
d) technologische Eigenschaften der Produkte zur
Weiterverarbeitung berücksichtigen 10
e) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
f) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
g) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Besei-
tigung einleiten
6 Instandhaltung von Ferti- a) Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrich-
gungsanlagen tungen warten
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen
Buchstabe f)
c) Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden
d) Maßnahmen zur Verhinderung und zur Beseitigung
4
von Störungen ergreifen
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen oder deren Durchführung veranlassen
f) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instandhalten
7 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe g} Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 4
d} handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
e} Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
8 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe h) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen 10
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1299
C. Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe a) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,
Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild- 6
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
2 Prozeßsteuerung a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hin-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 blick auf den gesamten Produktionsprozeß .unter-
Buchstabe b) scheiden
b) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und
verarbeiten
c) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm 6
lesen und auswerten
d) Prozeßablauf überwachen und steuern
e) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen
und bei Abweichungen von den Sollwerten Maß-
nahmen ergreifen
3 Aufbereitung und Lage- a) Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten
rung der Einsatzstoffe b) Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorberei-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 ten, aufbereiten und einlagern
Buchstabe c)
c) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen
d) technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergeb-
nisse eingeben, auf Formblätter übertragen und
überwachen
e) Anlagen nach Meßwerten steuern
f) Aggregate bedienen und sichern
g) Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatz-
stoffen anwenden
h) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe 8
unterscheiden
i) Einsatzstoffe und Zuschläge mischen
k) Erzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zu-
ordnen
1) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-
stoffen anwenden und Anlagen bedienen
m) Zuschläge zugeben
n) Brennstoffe für die Metallerzeugung nach Bedeutung
und Eigenschaften einsetzen
o) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Bedeu-
tung und Eigenschaften für die Metallerzeugung ein-
setzen
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
4 Produktionsverfahren a) Aggregate überprüfen, beurteilen, vorbereiten und
und -anlagen bedienen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln
Buchstabe d)
c) Produktionshilfssysteme überwachen und prüfen
d) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen und
bedienen
e) Energieversorgung überwachen und prüfen 14
f) Temperatur im Prozeßablauf überwachen und T em-
peraturmessungen durchführen
g) Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterlei-
ten sowie deren Ergebnisse beurteilen
h) Abstich vorbereiten und durchführen
i) Schmelze abschlacken
k) Bauweise und Funktion von Raffinationsaggregaten
unterscheiden
1) Raffinationsvorgänge einleiten und steuern
m) Anlagen und Verfahren zur Raffination bedienen
n) Einsatzstoffe zur Raffination zugeben
o) Recyclingmaterial einsetzen 14
p) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufga-
ben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
q) Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren
r) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen
5 Urformen a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbe-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 reiten und bereitstellen
Buchstabe e) b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
12
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g) Einflüsse der verschiedenen Legierungselemente auf
die Metalleigenschaften unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermei-
dung ergreifen
6 Instandhaltung von Produk- a) Produktionsstörungen erfassen und melden
tionsanlagen b) Störungen im' Verfahrensablauf erkennen und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Störungsursachen analysieren
Buchstabe f)
c) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-
gung veranlassen
d) vorbeugende Instandhaltung durchführen
4
e) Anlagen warten
f) feuerfeste Baustoffe lagern und für den Einsatz vor-
bereiten
g) feuerfeste Ausmauerungen instandsetzen
h) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instandhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1301
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe g) Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 4
d) handbediente ·Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge,handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
8 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe h) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
10
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-
wenden
D. Fachrichtung N ichteisenmetal I-U mformu ng
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Produktionssteuerung a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 der Produktionssteuerung mitwirken
Buchstabe a) b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,
Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-
gen zur Produktionssteuerung bedienen
d) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild- 6
schirm lesen und auswerten
f) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse
umsetzen
h) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere
handhaben
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
2 Prozeßsteuerung a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden
Buchstabe b)
b) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und
verarbeiten
c) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm
lesen und auswerten 6
d) Prozeßablauf überwachen und steuern
e) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen
und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnah-
men ergreifen
3 Vorbereitung und Lage- a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
rung des Vormaterials
b) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und be-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 seitigen 4
Buchstabe c)
c) Vormaterial transportieren und lagern
4 Fertigungsverfahren, a) Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das
Werkzeuge und Ferti- Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen,
gungsanlagen unterscheiden
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 b) Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportie-
Buchstabe d) ren und montieren 8
c) Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen
oder ihre Beseitigung veranlassen
d) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren
der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen
e) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Be-
triebes vorbereiten und bedienen
14
f) Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und
steuern
g) Erzeugnisse durch Richten und Ablängen fertig-
4
stellen und zum Versand vorbereiten
h) Anlagen beschicken und bedienen
i) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
k) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes
bedienen
1) Baustoffe und Energiearten nutzen 8
m) Produkte der weiteren Verwendung zuführen
n) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
o) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen
5 Erzeugnisse und Qualität a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Eigenschaften für
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 die Umformung unterscheiden
Buchstabe e) b) Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des
Betriebes anwenden
c) physikalische, chemische und mechanische Eigen-
schaften der Nichteisenmetalle unterscheiden
d) Proben nehmen und mechanisch-technologische 10
Prüfungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997 1303
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind 3. und 4. Ausbildungsjahr
2 3 4
e) technologische Eigenschaften der Produkte zur Wei-
terverarbeitung berücksichtigen
f) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
g) Fehlerarten unterscheiden und ihre Ursachen fest-
stellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
6 Instandhaltung von Ferti- a) Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrich-
gungsanlagen tungen warten
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
b) Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen
Buchstabe f)
c) Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen er-
greifen
d) Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden
4
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen oder deren Durchführung veranlassen
f) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-
gung veranlassen
g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instandhalten
7 Transportieren, Lagern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
und Sichern Anschlag- und Transporthilfen auswählen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den
Buchstabe g)
Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen 4
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
8 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitässicherung für den Produk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Buchstabe h) Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem
Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
10
e) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
g) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte beurteilen
h) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
i) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-
wenden
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 22, ausgegeben am 3. Juni 1997
Tag Inhalt Seite
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Simbabwe über den Luftverkehr ......................................... . 1022
GESTA: XJ026
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den Luftverkehr 1032
GESTA: XJ027
26.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. August 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr .... 1044
GESTA: XJ028
27.5.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der
Vereinte,r.i Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
und zur Anderung des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ . 1054
FNA: neu: 188-78; 188-74, 791-1
GESTA: XN004
24.4.97 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen 0,ler-
ordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51) ............................................. . 1060
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.