1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen
in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBI. 1S. 213) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
Wirtschaft:
§1
In der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden
ist, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„ 1 . Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen
einschließlich der Anhänger:
- für Personenschäden je 5 Millionen Deutsche Mark, bei Tötung oder Ver-
letzung von drei und mehr Personen insgesamt 15 Millionen Deutsche
Mark,
- für Sachschäden eine Million Deutsche Mark,
- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sach-
schaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögens-
schäden) 100 000 Deutsche Mark.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als
neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für
das Kraftfahrzeug unter Ausschluß der Anhänger
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
- 100 000 DM für Personenschäden,
5 000 DM für Sachschäden und
1 000 DM für reine Vermögensschäden,
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
- 50 000 DM für Personenschäden,
2 500 DM für Sachschäden und
500 DM für reine Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungs-
zwecken verwendet werden."
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1241
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin *)
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas- §4
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Forschung und Technologie: Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§1 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Anwendungsbereich dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Ausbildungsberuf VergolderNergolderin nach der Hand- Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
werksordnung. beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§2
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§3 bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §6
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
4. Umweltschutz,
durchzusehen.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§7
6. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Zwischenprüfung
7. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten
von Werkzeugen und Maschinen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
8. Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Hilfsstoffen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
9. Vorbereiten von Untergründen,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
10. Ausführen von Verzierungen, bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
11. Vergolden, Versilbern, Metallisieren, se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplänen zu verm_ittelnden Lehrstoff, soweit
12. Herstellen und Gestalten von Rahmungen, er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
13. Ausführen von Maitechniken, (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
14. Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungs- gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
arbeiten, einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
15. Qualitätssicherung.
1. Anfertigen einer Gravur,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 2. Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravier-
stimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der ten Platte und
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Anfertigen einer Ölvergoldung.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Materialverbrauch und Fertigungskosten,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden b) Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
Gebieten lösen:
c) Qualitätssicherung;
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, 3. im Prüfungsfach Gestaltung:
2. Arbeitsplanung, a) Skizzen und Zeichnungen,
3. Fertigungsverfahren, b) Form und Farbe,
4. Werkstoffkunde, c) Stilkunde;
5. berufsbezogene Berechnungen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
6. Gestaltungstechniken, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
7. Farbe, Form und Stilkunde. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche lichen Höchstwerten auszugeben:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 1. im Prüfungfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
§8
3. im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,
Gesellenprüfung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der und Sozialkunde 60 Minuten.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben ein- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
schließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hier- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
für kommen insbesondere in Betracht: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1. als Arbeitsproben: mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Ausführen einer Verziertechnik, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) farbiges Fassen eines Objektes und fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) Ausführen einer Polimentvergoldung;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
2. als Prüfungsstück:
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattver- praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und
golden eines Objektes. innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfer- nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
tigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur
Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt §9
sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun- Aufhebung der Vorschriften
dert gewichtet werden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestal-
beruf VergolderNergolderin sind nicht mehr anzuwenden.
tung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle §10
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: Übergangsregelung
1. im Prüfungsfach Technologie: Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
Umweltschutz, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
b) Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen, einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-
nung.
c) Werk- und Hilfsstoffe,
§ 11
d) Untergrundvorbereitung,
e) Oberflächentechnik, Inkrafttreten
f) Instandhaltung, Restaurierung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1243
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und ·Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
e) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und
mechanischen Schädigungen beitragen
f) Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter
von Arbeitsabläufen Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben
(§ 3 Nr. 5) abstimmen und festlegen 4
b) Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen
c) Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln
und berechnen
5
d) Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie
Handbücheranwenden
6 Anfertigen von Skizzen a) Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, ver-
2
und Zeichnungen größern und verkleinern
(§ 3 Nr. 6)
b) Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten
anpassen, verändern und entwerfen 6
c) Werkstücke zeichnen
d) Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merk-
malen, zeichnerisch darstellen 3
7 Auswählen, Handhaben, a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, aus-
Pflegen und Instandhalten wählen und handhaben
von Werkzeugen und b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten
Maschinen und instandhalten, insbesondere unter Beachtung 6
(§ 3 Nr. 7) des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
c) Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnah-
men zu ihrer Behebung ergreifen
8 Auswählen, Lagern und a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle,
Entsorgen von Werk- und Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grun-
Hilfsstoffen dierungs- und Lösemittel auswählen
5
(§ 3 Nr. 8) b) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umwelt-
schutzes lagern und entsorgen
9 Vorbereiten von Unter- a) Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und 12
gründen Maitechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen
(§ 3 Nr. 9)
b) grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen 10
c) Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und
Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten,
insbesondere
aa) Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen,
Holzfehler beseitigen sowie schleifen und ver-
6
kitten
bb) Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten
cc) Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor
Korrosion schützen 2
dd) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prü-
fen, schleifen, glätten und ausgleichen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1245
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
10 Ausführen von a) Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren 6
Verzierungen
(§ 3 Nr. 10) b) Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Ge-
staltu ngspri nzipien sowie historischen und zeit-
genössischen Stilelementen auswählen und nach
Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbe-
sondere
aa) gravieren 6
bb) radieren
8
cc) punzieren
dd) strukturieren
ee) sandeln 7
ff) Aufsetzarbeiten ausführen
c) Negativformen aus Abformmaterialien herstellen,
3
insbesondere aus Silicon
11 Vergolden, Versilbern, a) Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattalumi-
3
Metallisieren nium ausführen
(§ 3 Nr. 11)
b) Glanz- und Mettvergoldungen sowie Glanz- und
Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen 7
c) Ölvergoldungen ausführen
d) Metallpulver auf Untergründe auftragen 2
e) Mordentvergoldungen ausführen
f) Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberun- 4
gen in Glanz- und Mattechnik ausführen
12 Herstellen und Gestalten a) Rahmenleisten zuschneiden und verbinden
von Rahmungen b) Flachglas objektbezogen auswählen und zuschnei- 4
(§ 3 Nr. 12) den
c) Passpartous objektbezogen auswählen und zu-
schneiden
5
d) Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung
konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen
e) Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von
Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilisti- 3
sehen Merkmalen, auswählen
13 Ausführen von a) Streich- und Maiwerkzeuge auswählen und hand-
Maitechniken haben
(§3Nr.13) 3
b) Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen
Gesichtspunkten auswählen und auftragen
c) Schriften malen
5
d) Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen
e) Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer
Merkmale, farbig gestalten und fassen 10
f) lmitationsmalereien ausführen 10
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
14 Ausführen von Erhaltungs- a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen
und Restaurierungsarbeiten erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der
(§ 3 Nr. 14) Restaurierung abschätzen und dokumentieren
5
b) Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte
und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und
restaurieren
15 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssiche-
(§ 3 Nr. 15) rung beschreiben
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren
c) Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren;
2
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
d) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1247
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin *)
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen.
und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium §5
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
§1
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Anwendungsbereich
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin nach der Hand-
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbei~
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 4. Umweltschutz,
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
§2
6. Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vor-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes lagen technisch umsetzen,
Der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staat- 7. Stempel und Flexodruckplatten typografisch ge-
lich anerkannt. stalten,
§3 8. Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,
Ausbildungsdauer 9. Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 10. Qualitätssicherung.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen §6
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß Ausbildungsrahmenplan
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4 von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Berufsfeldbreite Grundbildung lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
und Zielsetzung der Berufsausbildung bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche erfordern.
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
§7
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-
ordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
§8 § 10
Berichtsheft Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
durchzusehen. wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
§9 samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
und drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück
Zwischenprüfung kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Grafik oder
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der eine mehrfarbige Drucksache.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Nummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2
Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf- a) Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeich-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im nung oder Schmuckrand
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- sowie zwei der folgenden Arbeitsproben:
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. b) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrens-
wegs,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in c) Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück Rand,
anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prü-
fungsstück kommt insbesondere in Betracht: d) Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,
Herstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie e) programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempel-
und Flächenelemente. entwurfs,
f) Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
oder
a) Gestalten eines Stempels mit typografischen und
g) Herstellen einer Flexodruckplatte.
grafischen Elementen
Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben sollen mit je
sowie eine der beiden folgenden Arbeitsproben:
50 vom Hundert gewichtet werden.
b) Textkorrekturlesen oder
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
c) Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
prüfen. Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten lösen: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, Umweltschutz,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen
schritten, und Hilfsstoffen,
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, c) Vorlagenarten und -beurteilung,
d) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
4. Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,
e) Verfahrenswege,
5. Rechtschreibung,
f) typografische Gestaltung,
6. typografische Gestaltung,
g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
7. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
h) Montage,
8. Stempelherstellung.
i) Stempel- und Druckplattenherstellung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann k) Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,
insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt 1) Informations- und Übertragungsprozesse,
wird. m) fachbezogene Naturwissenschaften;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1249
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Zahlen- und Maßsysteme, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-
nungen, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen, Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
d) satz- und reprotechnische Berechnungen; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
Zeichensetzung;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Aufhebung von Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
berufe Flexograf/Flexografin und Stempelmacher/Stem-
lichen Höchstwerten auszugehen:
pelmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische §12
Mathematik 90 Minuten, Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Sozialkunde 60 Minuten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dieser Verordnung.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1251
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Scribble herstellen
und vorbereiten b) Vorlagen bemaßen 10
(§ 5 Nr. 5)
c) Maßsysteme umrechnen und anwenden
6 Manuskripte vorbereiten, a) Arbeitsskizzen herstellen
Texte erfassen und Vor- b) Manuskripte auszeichnen
lagen technisch umsetzen
(§ 5 Nr. 6)
c) Setzanweisungen erstellen 10
d) Korrekturzeichen anwenden
e) Vorauskorrektur lesen und ausführen
7 Stempel und Flexo- a) typografische Gestaltungsgrundsätze, Normen und
druckplatten typografisch stempeltypische Kriterien berücksichtigen
gestalten b) Schrift, Linien und Flächenelemente als Gestaltungs-
(§ 5 Nr. 7) mittel einsetzen 16
c) grafische Gestaltungsformen einsetzen
d) typografische und grafische Elemente kombinieren
8 Stempelplatten und a) Sammelform auf Stempelplatte oder Flexodruck-
Flexodruckplatten platte übertragen
herstellen 8
b) überflüssiges Material entfernen
(§ 5 Nr. 8)
c) Platten nachbehandeln
9 Stempel und Flexo- a) Stempelplatten und Flexodruckplatten auf Trägerfo-
druckplatten fertigmachen lie aufbringen
(§ 5 Nr. 9) 8
b) Stempelplatte vereinzeln
c) Einzelstempel auf Stempelgriff aufkleben
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 5 Nr. 5) b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
10
c) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und
drucktechnische Kriterien berücksichtigen
d) organisatorische Abwicklung eines Auftrages reali-
4
sieren
e) technische Beratung zur Herstellung von Stempeln
und Flexodruckplatten durchführen, Einhaltung von
Kundenabsprachen kontrollieren
f) Materialien und Stempelfarben unter Berücksich-
10
tigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglich-
keiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes
dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und
einsetzen
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Manuskripte vorbereiten, a) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeitsablau-
Texte erfassen und fes erstellen
Vorlagen technisch b) Programme einsetzen und handhaben
umsetzen
(§ 5 Nr. 6) c) Anlagen und Systeme warten und pflegen 16
d) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Oval-
stempel nach Vorgaben herstellen
e) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen
f) tabellarischen Stempelsatz herstellen
g) Text typografisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,
korrigieren und ausgeben 12
h) Daten übernehmen und systembezogen aufbereiten
i) Daten sichern und archivieren
k) bei der Satzherstellung Plattenmaterialveränderun-
gen und Abwicklung berücksichtigen
4
1) Sammelformen für die Herstellung der Stempelplatte
montieren
m) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei
Maßstabsveränderungen berücksichtigen
n) Rasterwerte und Bildinhalte nach Stempelkriterien
und drucktechnischen Kriterien umwandeln 10
o) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
3 Stempel und Flexo- a) Gestaltungselemente, wie Schrift, Linie, Grafik, dem
druckplatten typografisch Verwendungszweck des Produktes entsprechend
gestalten auswählen und kombinieren 10
(§ 5 Nr. 7) b) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel sowie für Flexo-
druckplatten gestalten
d) Texte und Bilder produktorientiert zueinander anord- 14
nen und dabei die Bedingungen der technischen
Weiterverarbeitung berücksichtigen
4 Stempelplatten und Flexo- a) Platte visuell und meßtechnisch prüfen
druckplatten herstellen b) Produktionsanlagen vorbereiten und justieren 6
(§ 5 Nr. 8)
5 Stempel und Flexo- a) Einzelstempel und Flexodruckplatten zurichten und
druckplatten fertigmachen zum Endprodukt konfektionieren
(§ 5 Nr. 9) b) Bänder- und Räderstempel justieren und Einstellun- 6
gen ändern
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
(§ 5 Nr. 10) lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 2
ten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997
- 1 BvR 1864/94 und 1 BvR 1102/95 - wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt S. 614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisheri-
gen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem
förmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit
der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen
Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in§ 69
Nr. 2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
Vom 16. Mai 1997
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997
(BGBI. 1S. 172) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 4 Nr. 2 ist das Wort „Straßenbaupläne" durch das Wort „Pläne" zu
ersetzen.
Bonn, den 16. Mai 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Rinke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997
- 1 BvR 1864/94 und 1 BvR 1102/95 - wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt S. 614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisheri-
gen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem
förmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit
der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen
Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in§ 69
Nr. 2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
Vom 16. Mai 1997
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997
(BGBI. 1S. 172) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 4 Nr. 2 ist das Wort „Straßenbaupläne" durch das Wort „Pläne" zu
ersetzen.
Bonn, den 16. Mai 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Rinke
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 5. 97 Verordnung zur Änderung der Sechsten, Siebten und Achten
Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Ver-
ordnung 6361 (94 24. 5. 97) 25.5.97
7847-11-4-70
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1997
Tag Inhalt Seite
20. 5. 97 Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
GESTA: XJ025
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
7. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
8. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
9. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ-
ge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpo-
ration (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforde-
rungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im 8ezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 5. 97 Verordnung zur Änderung der Sechsten, Siebten und Achten
Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Ver-
ordnung 6361 (94 24. 5. 97) 25.5.97
7847-11-4-70
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1997
Tag Inhalt Seite
20. 5. 97 Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
GESTA: XJ025
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
7. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
8. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
9. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ-
ge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpo-
ration (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforde-
rungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im 8ezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Frequenzgebührenverordnung
(FGebV)
Vom 21. Mai 1997
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
Erheben von Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestim-
men sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt
sind, bestimmen sich die Gebühren nach der im Gebührenverzeichnis aufge-
führten Frequenznutzung, die der beabsichtigten Frequenznutzung am ehesten
entspricht.
§2
Gebührenbefreiungen
Bei Frequenzzuteilungen an
1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach
Landesrecht mitwirken,
2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen
Auftrag wahrnehmen,
3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb
ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im
öffentlichen Auftrag erfüllen,
kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche
zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für
Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-recht-
liche Vereinbarungen übertragen worden sind.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 199T 1227
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in DM
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 30
A.2 Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwen- 30
dungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Be- bis zu 75 %
arbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines der Gebühr für
Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf den beantragten
oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Verwaltungsakt
Anlaß gegeben hat
8 Gebühren für Frequenzzuteilungen
8.0 Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen
8.0.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle als Versuchsfunk 250
8.0.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage 125
8.1 Öffentliche Mobilfunknetze
8.1.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im C-, 0- oder E-Netz 175 000
(Referenzbandbreite 200 kHz)
8.1.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Bündel- 5 000
funknetz
8.1.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Datenfunk- 165 000
oder Funkrufnetz
8.1.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem terrestrischen 7 500
Mobilfunknetz zum Angebot von Flugtelefondiensten
8.2 Feste Funkdienste (einschließlich fester Funkdienst über Satelliten)
8.2.1 Zuteilung einer nicht koordinierungspflichtigen Frequenz für den Be- 30
trieb einer Sendefunkanlage (nur für Richtfunkanlagen im optischen
Frequenzbereich und für Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über
Satelliten im Frequenzbereich 14,00 bis 14,25 GHz)
8.2.2 Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb 200 bis 3 000
einer Sendefunkanlage (außer 8.2.3)
8.2.3 Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb 72
einer Satellitenfunkanlage
8.2.4 Koordinjerung, Anmeldung und Registrierung von Frequenzen und 50 000
Orbitalplätzen für Weltraum- und Erdfunkstellen eines Satellitenfunk-
dienstes nach Kapitel IV der Vollzugsordnung für den Funkdienst
(VOFunk) beim Funkbüro der Internationalen Fernmeldeunion für ein
Satellitennetz
8.3 Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nöml), Flugfunk und Flugnaviga-
tionsfunk
8.3.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Betriebsfunknetzes, Gruben- 125
funknetzes, nichtöffentlichen Datenfunknetzes für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke oder einer Funkanlage für Hilfszwecke
8.3.1.1 Zuschlag zu 8.3.1 je Sendefunkanlage 30
8.3.1.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Betriebsfunk aus 5 000
Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequen-
zen" bestimmt sind
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonr, am 2. Juni 1997
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in DM
8.3.2 Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sende- 30
funkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt
8.3.2.1 Zuschlag zu 8.3.2 für jede weitere Sendefunkanlage 10
8.3.2.2 Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gele- 170
gene ortsfeste CS-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80
8.3.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Funknetzes der Behörden 125
und Oganisationen mit Sicherheitsaufgaben (SOS-Funk)
8.3.3.1 Zuschlag zu 8.3.3 je Sendefunkanlage 30
8.3.4 Frequenzzuteilung für die Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk 125
8.3.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Sprechfunk- 125
anlage
8.3.5.1 Zuschlag zu 8.3.5 je Sendefunkanlage 10
B.3.6 ,Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Personenruf- 125
funkanlage
8.3.6.1 Zuschlag zu 8.3.6 je Sendefunkanlage 10
8.3.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer grundstücksüberschreitenden 125
Personenruffunkanlage
8.3.7.1 Zuschlag zu 8.3. 7 je Sendefunkanlage 10
8.3.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Fernwirkfunkanlage 125
8.3.8.1 Zuschlag zu 8.3.8 je Sendefunkanlage 10
B.3.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkanlage zur Fernsteuerung 75
von Modellen, auf 10 Jahre befristet
8.3.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer nöml-Fernsehfunkanlage, 200
bewegbaren Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehen-
den Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Mel-
deleitungen, Funkanlage für Regiezwecke
8.3.11 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Durchsagefunkanlage (Füh- 125
rungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von
8.3.11.1
8.3.11.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage für gebührenfrei
Hörgeschädigte
8.3.12 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mietsprechfunkgerätes 15
8.3.13 Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit 125
einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einem Funk-
netz (maximal 14 Kalendertage)
8.3.13.1 Zuschlag zu 8.3.13 für den Betrieb jedes weiteren Kanals 50
8.3.14 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Flugfunks (ggf. 125
auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnaviga-
tionsfunks
8.3.15 Erweiterung einer bestehenden Frequenzzuteilung auf zusätzliche 10 bis 30
Sendefunkanlagen der gleichen Funkanwendung, je Sendefunkanlage
8.4 Seefunk
8.4.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Seefunks 125
8.5 Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfre-
quenz- und Zeitzeichenfunkdienst
8.5.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Sendefunkanlage in einem 125
dieser Funkdienste
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1229
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in DM
8.6 Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
B.6.1 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen 2 500 bis
mittels DECT-Technologie 2 187 500
B.6.2 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen 2 500 bis
mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk 17 500 000
C Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Meßdienstes auf Grund von
Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes
oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen
C.1 Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzu- 50 bis 3 000
teilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverord-
nung einschließlich Festlegen der Maßnahmen
C.2 Ausführen eines mobilen Meßeinsatzes am Ort des Gestörten 1 800
C.3 Ausführen eines mobilen Meßeinsatzes am Ort des Störers 1 200
C.4 Ausführen eines stationären Meßeinsatzes zum Ermitteln von Funk- 500 bis 3 000
sendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder
die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 23. Mai 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes sigen Gesamtfangmengen und entsprechender
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876), der durch Artikel 23 Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) oder -bestandsgruppen (1997) (ABI. EG Nr. L 66
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für S. 1)" ersetzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die An-
gabe „Artikel 5" durch die Angabe „Artikel 6" und
Artikel 1
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 307 4/95" durch
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 390/97" ersetzt.
Die Verordnung ·zur Durchsetzung des gemeinschaft-
c) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" durch
lichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1 S. 831), ein Komma ersetzt.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1996
(BGBI. 1S. 732), wird wie folgt geändert: d) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
1. § 7 wird wie folgt geändert: e) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung ,,3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezember Nr. 390/97 mit Hering vermengte Fänge
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- unsortiert anlandet,
schaftung der Fischereiressourcen im Regelungs- 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
bereich des Übereinkommens über die künftige Nr. 390/97 Heringsfänge aus den dort be-
multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zeichneten Gebieten zu den dort angege-
Fischerei im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG benen Sperrzeiten an Bord behält,
Nr. L 330 S. 108)" durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 406/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- (EG) Nr. 390/97 Fänge mit unsortiertem Hering
tung der Fischereiressourcen im Regelungs- anlandet oder
bereich des Übereinkommens über die künftige 6. entgegen Artikel 16 der Verordnung (EG)
multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nr. 390/97 zu der dort angegebenen Sperr-
Fischerei im Nordwestatlantik (1997) (ABI. EG zeit den Dorschfang betreibt."
Nr. L 66 S. 119)" ersetzt.
b) In den Nummern 1, 2, 4 bis 11 und 13 wird jeweils 4. § 11 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3090/95" durch a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 406/97" ersetzt. (EG) Nr. 2250/95 des Rates vom 18. September
c) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 2 Satz 1" 1995 zur Fünften Änderung der Verordnung (EWG)
gestrichen. Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maßnah-
men zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der
d) Die Nummern 3 und 12 werden gestrichen.
Ostsee, den Selten und dem 0resund (ABI. EG
e) In Nummer 8 wird die Angabe „Unterabs. 1" durch Nr. L 230 S. 1)" durch die Angabe „Verordnung
die Angabe „Satz 1" ersetzt. (EG) Nr. 1821/96 des Rates vom 16. September
f) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort 1996 zur sechsten Änderung der Verordnung
,,oder" ersetzt. (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische
Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressour-
g) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2" ge- cen in der Ostsee, den Selten und dem 0resund
strichen. (ABI. EG Nr. L 241 S. 8)" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
2. In der Überschrift des § 8 wird das Wort „des" durch
gefügt:
das Wort „auf" ersetzt.
,,2a. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 der Verord-
3. § 10 wird wie folgt geändert: nung (EWG) Nr. 1866/86 bei der Fischerei auf
Hering oder Sprotte mehr als 5 vom Hundert
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung des Gesamtfanggewichts an untermaßigem
(EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember Dorsch an Bord behält,".
1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen 5. § 14 wird wie folgt geändert:
für bestimmte Fischbestände oder -bestands- a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
gruppen (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)" durch die (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom 21. Dezember
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zuläs- schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1231
zeuge unter färöischer Flagge (1996) (ABI. EG über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
Nr. L 330 S. 54)" durch die Angabe „Verordnung tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge
(EG) Nr. 393/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 unter der Flagge Litauens (1997) (ABI. EG Nr. L 66
über Maßnahmen zur'Erhaltung und Bewirtschaf- S. 94)" ersetzt.
tung der· Fischbestände für Fischereifahrzeuge b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
unter färöischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 „Verordnung (EG) Nr. 3085/95" durch die Angabe
S. 61 )" ersetzt. ,,Verordnung (EG) Nr. 401/97" ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3077/95" durch die Angabe 9. § 18 wird wie folgt geändert:
,,Verordnung (EG) Nr. 393/97" ersetzt. a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 3075/95 des Rates vom 22. Dezember
6. § 15 wird wie folgt geändert: 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 3083/95 des Rates vom 21. Dezember zeuge unter der Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG
Nr. L 330 S. 43)" durch die Angabe „Verordnung
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr- (EG) Nr. 391/97 des Rates vom 20. Dezember 1996
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
zeuge unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge
Nr. L 330 S. 78)" durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 399/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 unter der Flagge Norwegens (1997) (ABI. EG
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- Nr. L 66 S. 49)" ersetzt.
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe
unter lettischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 „Verordnung (EG) Nr. 3075/95" durch die Angabe
S. 85)" ersetzt. ,,Verordnung (EG) Nr. 391/97" ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3083/95" durch die Angabe 10. § 18a wird wie folgt geändert:
,,Verordnung (EG) Nr. 399/97" ersetzt. a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 3088/95 des Rates vom 21. Dezember
7. § 16 wird wie folgt geändert: 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung zeuge unter der Flagge Polens (1996) (ABI. EG
(EG) Nr. 3081/95 des Rates vom 21. Dezember Nr. L 330 S. 99)" durch die Angabe „Verordnung
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- (EG) Nr. 403/97 des Rates vom 20. Dezember 1996
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr- über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
zeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge
Nr. L 330 S. 68)" durch die Angabe „Verordnung unter der Flagge Polens (1997) (ABI. EG Nr. L 66
(EG) Nr. 397/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 S. 103)" ersetzt.
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
unter estnischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 „Verordnung (EG) Nr. 3088/95" durch die Angabe
S. 76)" ersetzt. ,,Verordnung (EG) Nr. 403/97" ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 3081/95" durch die Angabe Artikel 2
,,Verordnung (EG) Nr. 397/97" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann dem Wortlaut der Verordnung zur
8. § 17 wird wie folgt geändert: Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
(EG) Nr. 3085/95 des Rates vom 21. Dezember Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischbestände für Fischereifahr- Artikel 3
zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG
Nr. L 330 S. 88)" durch die Angabe „Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(EG) Nr. 401 /97 des Rates vom 20. Dezember 1996 in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 23. Mai 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 23. Mai 1997
(BGBI. 1S. 1230) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchset-
zung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 3. Juni 1997 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt - unter Außeracht-
lassen der Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1S. 736):
1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994
(BGBI. 1S. 831),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995
(BGBI. 1S. 524),
4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995
(BGBI. 1S. 1059),
5. die am 8. Juni 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1
s. 732),
6. die am 3. Juni 1997 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876)
und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602),
zu 3. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876),
bis 5. der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-
bruar 1987 (BGBI. 1S. 602),
zu 6. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876),
der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden ist.
Bonn, den 23. Mai 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1233
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
§1 10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen
den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Bord behält,
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates
Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer
vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur
Maschengröße unter 32 Millimeter oder
Erhaltung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2251/95 b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
des Rates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische den dort angegebenen Sperrzeiten
Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG
Sprotten fängt,
Nr. L 230 S. 11 ), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig 12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
Nr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschenöff- zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-
nung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöff- zeitig unterrichtet,
nung verwendet, 13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder Arti-
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten kel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort
Arten an Bord behält oder anlandet, bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Fanggerät verwendet,
Nr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein- 14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
holen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel- nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwa-
che die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, den einen größeren als den zulässigen Anteil an den
nicht unverzüglich wieder über Bord wirft, dort bezeichneten Arten an Bord behält,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der 15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,
verstaut an Bord mit sich führt,
15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)
5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht
Nr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder
den dort genannten Kriterien entspricht, eine in Arti-
ein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Ma-
kel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
schenöffnung als der dort vorgeschriebenen Min-
Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,
destmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwen-
det, 16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)
6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit
(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt, einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord- 17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der
nung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs- Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-
tiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 plosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-
der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort geräte benutzt,
bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen Net-
18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-
zen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt,
nung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten
anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum
Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom verwen-
Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig
det,
wieder über Bord wirft,
8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummersche- Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer
ren aus den dort genannten Regionen oder Gebieten Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
anlandet, bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
Sperrzeiten betreibt,
9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle 20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies ver- Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an
boten ist, Bord hat,
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7
Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Mee- Nr. 3090/95, eine Fangmeldung
ressäugetieren mit Ringwaden einkreist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
22. entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG) zeitig abgibt,
Nr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr 4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-
als der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder nung (EWG) Nr. 2847 /93 die Ankunft nicht, nicht rich-
zur Fangtätigkeit benutzt oder tig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestäti-
23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) gung der Mitteilung einen Fang anlandet,
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an 5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1
Bord vornimmt oder zuläßt. oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verord-
nung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Arti-
§2 kel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
Nr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)
bot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die
für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behör-
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord- rechtzeitig übermittelt,
nung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-
regelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Nr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1
1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die
von Informationen über den Fischfang durch die Mitglied- vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstän-
staaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch die dig aufbewahrt,
Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom 8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung
20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort
Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich- genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,
nung von Informationen über den Fischfang durch die Mit-
gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der Ver- 9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit
ordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezember Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter
1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf- Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847 /93
tung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
Übereinkommens über die zukünftige multilaterale schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord- 10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2
westatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 eine Mel-
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
mit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung
Nr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht
Verordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch nicht, oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in
Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder
nicht rechtzeitig abgibt,
13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-
3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) nung (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem
Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.
oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,
§3
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung bestimmter
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2
Kontrollmaßnahmen bei Erzeuger-
Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
organisationen und Transportunternehmen
oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-
nung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
oder fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) 1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1235
tung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent- Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)
sprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver- Nr. 3440/84 anbringt,
kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht- 13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
zeitig übermittelt, Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen
2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Flapper anbringt,
Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14
einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-
(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nen Weise anbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit- 15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
führt. Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,
§4 16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder
17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
Nr. 3440/84 nicht entspricht.
bot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission
vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-
tungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen §5
Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom
14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21 ), verstößt, indem er Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-
1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung ordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem-
(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor- ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der
richtungen anbringt oder festmacht, Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 oder Abs. 3 Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen oder fahrlässig
Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,
1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Zwecke fängt oder
verwendet,
2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.
in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9 §6
der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen
Hievsteert verwendet, Durchsetzung bestimmter Fang-
bedingungen für die Fischerei auf Lodde
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Min- fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
destmaschenöffnung verwendet, Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985
zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens
Nr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der
anbringt,
Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179
(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet, S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung
Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-
(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette
meter fischt.
verwendet oder anbringt,
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver- §7
ordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in Durchsetzung bestimmter
der vorgeschriebenen Weise anbringt, Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, maßnahmen zugunsten der Fischbestände im
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Arti- Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
kel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Nr. 3440/84 nicht entspricht, fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend bot der Verordnung (EG) Nr. 406/97 des Rates vom
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder 20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs- §8
bereich des Übereinkommens über die künftige multilate-
Durchsetzung
rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
bestimmter Fangbedingungen
Nordwestatlantik (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 119) verstößt,
für die Fischerei auf Blauen Wittling
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 406/97
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den
(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest-
Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,
legung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-
(EG) Nr. 406/97 ein Netz mit einer kleineren tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-
Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindest- tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
maschenöffnung verwendet, im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
3. (weggefallen)
einkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blau-
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung em Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit einer Ma-
(EG) Nr. 406/97 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung schenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.
verwendet,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung §9
(EG) Nr. 406/97 einen größeren als den zulässigen
Durchsetzung bestimmter
Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,
Meldepflichten für die Fischerei im
6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4 Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 406/97 das Fangge-
biet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig ver- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
läßt,
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-
Nr. 406/97 Fisch mit einer geringeren als der dort fest- dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation
gelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder ins für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21
Meer wirft, S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-
Nr. 406/97 die dort genannten Informationen nicht im ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter
Bordbuch aufzeichnet, Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im
Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 329 S. 3), nicht nach den
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-
(EG) Nr. 406/97 beim gezielten Fang einer oder meh- gen die dort genannten Angaben übermittelt.
rerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer klei-
neren Maschenöffnung an Bord mitführt,
§ 10
10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
Durchsetzung bestimmter
(EG) Nr. 406/97 ein Bordbuch oder einen Lagerplan
Fangbedingungen für die Fischerei auf
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
11 . entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 406/97 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
oder fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
bot der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom
12. (weggefallen) 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen
13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingun-
Nr. 406/97 die gefangenen Mengen Schwarzer Heil- gen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen
butt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet. (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig
§7a 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 390/97 Fänge von Beständen, für die TAC oder
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaß- Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
nahmen durch Gemeinschaftsbeobachter im anlandet,
Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- Nr. 390/97 mit anderen Arten vermengten Hering, der
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an
oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Bord behält,
Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Ein-
3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
führung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von
Nr. 390/97 mit Hering vermengte Fänge unsortiert
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Rege-
anlandet,
lungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-
schaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
unterstützt. Nr. 390/97 Heringsfänge aus den dort bezeichneten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1237
Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten an 8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Bord behält, Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten
in den dort genannten Gebieten mit den dort
5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG)
genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen
Nr. 390/97 Fänge mit unsortiertem Hering anlandet
fängt,
oder
9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
6. entgegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zu Nr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang
der dort angegebenen Sperrzeit den Dorschfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über
betreibt. die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder
Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin-
§ 11 aus an Bord mitführt,
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen 10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
in der Ostsee, den Belten und dem 0resund Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu
anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr
Ord11ungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- anzulanden,
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
bot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 11. entgegen Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG)
12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder
Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Sel- betäubende Substanzen benutzt,
ten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt 12. entgegen Artikel 1O Abs. 3 der Verordnung (EWG)
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 des Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät
Rates vom 16. September 1996 zur sechsten Änderung ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-
der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte tech- setzt oder
nische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen
in der Ostsee, den Balten und dem 0resund (ABI. EG 13. entgegen Artikel 1O Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. L 241 S. 8), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten
oder fahrlässig nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder
Stör fängt.
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den §12
dort genannten Gebieten während der angegebenen
Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält, Durchsetzung der
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG) und der an Bord mitzuführenden Dot<umente
Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu
der dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt, Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) bot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission
Nr: 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die
rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fische-
2a. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung reifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er
(EWG) Nr. 1866/86 bei der Fischerei auf Hering oder als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Sprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfang- 1. a) entgegen Artikel 1 Nr.: 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
gewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält, Verordnung (EW_G) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) oder
Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine- b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
ren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischereifahr-
maschenöffnung verwendet oder schleppt, zeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte,
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) die auf der Oberfläche schwimmen und dazu
Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät
kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten befindet,
Mindestmaschenöffnung verwendet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) zeichnet,
1866/86 · ein Kiemennetz mit einer kleineren 2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)
Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest- Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischereifahr-
maschenöffnung verwendet, zeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unle-
6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) serlich werden läßt,
Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht 3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an
verstaut, Bord mitführt oder
7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre- Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-
wade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich- staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung
nete Gebiet befischt, vorlegt.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
§ 12a ge unter färöischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 61)
Durchsetzung von Bestimmungen verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
über spezielle Fangerlaubnisse 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 393/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 393/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-
allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang- mittelt,
erlaubnisse (ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
behält, umlädt oder anlandet. Nr. 393/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
§12b Nr. 393/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder
Durchsetzung von Bestimmungen nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
über Mindestangaben in Fanglizenzen 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 393/97 gezielt Hering fängt oder
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)
bot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom Nr. 393/97 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem
20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft- dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen
lichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen Sperrzeit verwendet.
(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän
§15
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Nr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Nr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
Bord behält, umlädt oder anlandet. bot der Verordnung (EG) Nr. 399/97 des Rates vom
20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und
§13 Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-
ge unter lettischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 85)
Durchsetzung von verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Kontrollmaßnahmen gegenüber
schwedischen Fischereifahrzeugen 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
in den Gewässern der Gemeinschaft Nr. 399/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Nr. 399/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 'über-
bot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission
mittelt,
vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-
gen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Nr. 399/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Norwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20) ver- 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 399/97 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
1. ohne vorherige Fanggenehmigung der Kommission nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Gebie- § 16
ten betreibt,
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen
Nr. 3237 /94 bei der Fischerei die Bedingungen des
Anhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)
bot der Verordnung (EG) Nr. 397/97 des Rates vom
Nr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht
20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und
in der vorgeschriebenen Weise führt.
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-
ge unter estnischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 76)
§14 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
gegenüber färöischen Fischereifahrzeugen Nr. 397/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
bot der Verordnung (EG) Nr. 393/97 des Rates vom Nr. 397/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu- mittelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1239
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 391 /97 ein
Nr. 397 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort genann-
ten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit verwen-
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
det.
Nr. 397/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§ 18a
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
§17
gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- bot der Verordnung (EG) Nr. 403/97 des Rates vom
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- 20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und
bot der Verordnung (EG) Nr. 401/97 des Rates vom Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-
20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und ge unter der Flagge Polens (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 103)
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu- verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
ge unter der Flagge Litauens (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 94)
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 403/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
Nr. 401 /97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
Nr. 403/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-
Nr. 401 /97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der mittelt,
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
mittelt,
Nr. 403/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 401 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
Nr. 403/97 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Nr. 401/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§ 18b
§18 Durchsetzung bestimmter
Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
in der Ostsee, den Selten und dem 0resund
gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
bot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom
bot der Verordnung (EG) Nr. 391 /97 des Rates vom
4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnah-
20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und men für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und dem
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-
0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als
ge unter der Flagge Norwegens (1997) (ABI. EG Nr. L 66
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
S. 49) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder !ahr-
lässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Gebieten umlädt oder übernimmt oder
Nr. 391/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 391/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über- §19
mittelt,
Zuständigkeit
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 391 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt, Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-
desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Nr. 391/97 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg der
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-
5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/97 tragen.
Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der
§20
dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-
neten Gebieten fischt oder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen
in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBI. 1S. 213) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
Wirtschaft:
§1
In der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden
ist, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„ 1 . Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen
einschließlich der Anhänger:
- für Personenschäden je 5 Millionen Deutsche Mark, bei Tötung oder Ver-
letzung von drei und mehr Personen insgesamt 15 Millionen Deutsche
Mark,
- für Sachschäden eine Million Deutsche Mark,
- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sach-
schaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögens-
schäden) 100 000 Deutsche Mark.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als
neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für
das Kraftfahrzeug unter Ausschluß der Anhänger
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
- 100 000 DM für Personenschäden,
5 000 DM für Sachschäden und
1 000 DM für reine Vermögensschäden,
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
- 50 000 DM für Personenschäden,
2 500 DM für Sachschäden und
500 DM für reine Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungs-
zwecken verwendet werden."
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1241
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin *)
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas- §4
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Forschung und Technologie: Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§1 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Anwendungsbereich dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Ausbildungsberuf VergolderNergolderin nach der Hand- Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
werksordnung. beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§2
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§3 bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §6
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
4. Umweltschutz,
durchzusehen.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§7
6. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Zwischenprüfung
7. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten
von Werkzeugen und Maschinen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
8. Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Hilfsstoffen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
9. Vorbereiten von Untergründen,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
10. Ausführen von Verzierungen, bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
11. Vergolden, Versilbern, Metallisieren, se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplänen zu verm_ittelnden Lehrstoff, soweit
12. Herstellen und Gestalten von Rahmungen, er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
13. Ausführen von Maitechniken, (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
14. Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungs- gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
arbeiten, einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
15. Qualitätssicherung.
1. Anfertigen einer Gravur,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 2. Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravier-
stimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der ten Platte und
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Anfertigen einer Ölvergoldung.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Materialverbrauch und Fertigungskosten,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden b) Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
Gebieten lösen:
c) Qualitätssicherung;
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, 3. im Prüfungsfach Gestaltung:
2. Arbeitsplanung, a) Skizzen und Zeichnungen,
3. Fertigungsverfahren, b) Form und Farbe,
4. Werkstoffkunde, c) Stilkunde;
5. berufsbezogene Berechnungen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
6. Gestaltungstechniken, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
7. Farbe, Form und Stilkunde. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche lichen Höchstwerten auszugeben:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 1. im Prüfungfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
§8
3. im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,
Gesellenprüfung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der und Sozialkunde 60 Minuten.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben ein- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
schließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hier- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
für kommen insbesondere in Betracht: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1. als Arbeitsproben: mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Ausführen einer Verziertechnik, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) farbiges Fassen eines Objektes und fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) Ausführen einer Polimentvergoldung;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
2. als Prüfungsstück:
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattver- praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und
golden eines Objektes. innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfer- nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
tigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur
Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt §9
sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun- Aufhebung der Vorschriften
dert gewichtet werden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestal-
beruf VergolderNergolderin sind nicht mehr anzuwenden.
tung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle §10
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: Übergangsregelung
1. im Prüfungsfach Technologie: Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
Umweltschutz, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
b) Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen, einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-
nung.
c) Werk- und Hilfsstoffe,
§ 11
d) Untergrundvorbereitung,
e) Oberflächentechnik, Inkrafttreten
f) Instandhaltung, Restaurierung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1243
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und ·Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
e) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und
mechanischen Schädigungen beitragen
f) Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter
von Arbeitsabläufen Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben
(§ 3 Nr. 5) abstimmen und festlegen 4
b) Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen
c) Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln
und berechnen
5
d) Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie
Handbücheranwenden
6 Anfertigen von Skizzen a) Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, ver-
2
und Zeichnungen größern und verkleinern
(§ 3 Nr. 6)
b) Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten
anpassen, verändern und entwerfen 6
c) Werkstücke zeichnen
d) Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merk-
malen, zeichnerisch darstellen 3
7 Auswählen, Handhaben, a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, aus-
Pflegen und Instandhalten wählen und handhaben
von Werkzeugen und b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten
Maschinen und instandhalten, insbesondere unter Beachtung 6
(§ 3 Nr. 7) des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
c) Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnah-
men zu ihrer Behebung ergreifen
8 Auswählen, Lagern und a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle,
Entsorgen von Werk- und Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grun-
Hilfsstoffen dierungs- und Lösemittel auswählen
5
(§ 3 Nr. 8) b) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umwelt-
schutzes lagern und entsorgen
9 Vorbereiten von Unter- a) Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und 12
gründen Maitechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen
(§ 3 Nr. 9)
b) grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen 10
c) Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und
Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten,
insbesondere
aa) Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen,
Holzfehler beseitigen sowie schleifen und ver-
6
kitten
bb) Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten
cc) Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor
Korrosion schützen 2
dd) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prü-
fen, schleifen, glätten und ausgleichen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1245
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
10 Ausführen von a) Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren 6
Verzierungen
(§ 3 Nr. 10) b) Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Ge-
staltu ngspri nzipien sowie historischen und zeit-
genössischen Stilelementen auswählen und nach
Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbe-
sondere
aa) gravieren 6
bb) radieren
8
cc) punzieren
dd) strukturieren
ee) sandeln 7
ff) Aufsetzarbeiten ausführen
c) Negativformen aus Abformmaterialien herstellen,
3
insbesondere aus Silicon
11 Vergolden, Versilbern, a) Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattalumi-
3
Metallisieren nium ausführen
(§ 3 Nr. 11)
b) Glanz- und Mettvergoldungen sowie Glanz- und
Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen 7
c) Ölvergoldungen ausführen
d) Metallpulver auf Untergründe auftragen 2
e) Mordentvergoldungen ausführen
f) Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberun- 4
gen in Glanz- und Mattechnik ausführen
12 Herstellen und Gestalten a) Rahmenleisten zuschneiden und verbinden
von Rahmungen b) Flachglas objektbezogen auswählen und zuschnei- 4
(§ 3 Nr. 12) den
c) Passpartous objektbezogen auswählen und zu-
schneiden
5
d) Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung
konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen
e) Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von
Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilisti- 3
sehen Merkmalen, auswählen
13 Ausführen von a) Streich- und Maiwerkzeuge auswählen und hand-
Maitechniken haben
(§3Nr.13) 3
b) Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen
Gesichtspunkten auswählen und auftragen
c) Schriften malen
5
d) Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen
e) Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer
Merkmale, farbig gestalten und fassen 10
f) lmitationsmalereien ausführen 10
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
14 Ausführen von Erhaltungs- a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen
und Restaurierungsarbeiten erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der
(§ 3 Nr. 14) Restaurierung abschätzen und dokumentieren
5
b) Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte
und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und
restaurieren
15 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssiche-
(§ 3 Nr. 15) rung beschreiben
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren
c) Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren;
2
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
d) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1247
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin *)
Vom 26. Mai 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen.
und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium §5
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
§1
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Anwendungsbereich
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin nach der Hand-
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbei~
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 4. Umweltschutz,
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
§2
6. Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vor-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes lagen technisch umsetzen,
Der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staat- 7. Stempel und Flexodruckplatten typografisch ge-
lich anerkannt. stalten,
§3 8. Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,
Ausbildungsdauer 9. Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 10. Qualitätssicherung.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen §6
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß Ausbildungsrahmenplan
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4 von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Berufsfeldbreite Grundbildung lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
und Zielsetzung der Berufsausbildung bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche erfordern.
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
§7
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-
ordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
§8 § 10
Berichtsheft Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
durchzusehen. wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
§9 samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
und drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück
Zwischenprüfung kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Grafik oder
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der eine mehrfarbige Drucksache.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Nummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2
Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf- a) Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeich-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im nung oder Schmuckrand
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- sowie zwei der folgenden Arbeitsproben:
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. b) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrens-
wegs,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in c) Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück Rand,
anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prü-
fungsstück kommt insbesondere in Betracht: d) Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,
Herstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie e) programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempel-
und Flächenelemente. entwurfs,
f) Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
oder
a) Gestalten eines Stempels mit typografischen und
g) Herstellen einer Flexodruckplatte.
grafischen Elementen
Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben sollen mit je
sowie eine der beiden folgenden Arbeitsproben:
50 vom Hundert gewichtet werden.
b) Textkorrekturlesen oder
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
c) Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
prüfen. Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten lösen: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, Umweltschutz,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen
schritten, und Hilfsstoffen,
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, c) Vorlagenarten und -beurteilung,
d) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
4. Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,
e) Verfahrenswege,
5. Rechtschreibung,
f) typografische Gestaltung,
6. typografische Gestaltung,
g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
7. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
h) Montage,
8. Stempelherstellung.
i) Stempel- und Druckplattenherstellung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann k) Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,
insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt 1) Informations- und Übertragungsprozesse,
wird. m) fachbezogene Naturwissenschaften;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1249
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Zahlen- und Maßsysteme, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-
nungen, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen, Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
d) satz- und reprotechnische Berechnungen; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
Zeichensetzung;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Aufhebung von Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
berufe Flexograf/Flexografin und Stempelmacher/Stem-
lichen Höchstwerten auszugehen:
pelmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische §12
Mathematik 90 Minuten, Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Sozialkunde 60 Minuten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dieser Verordnung.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1251
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Scribble herstellen
und vorbereiten b) Vorlagen bemaßen 10
(§ 5 Nr. 5)
c) Maßsysteme umrechnen und anwenden
6 Manuskripte vorbereiten, a) Arbeitsskizzen herstellen
Texte erfassen und Vor- b) Manuskripte auszeichnen
lagen technisch umsetzen
(§ 5 Nr. 6)
c) Setzanweisungen erstellen 10
d) Korrekturzeichen anwenden
e) Vorauskorrektur lesen und ausführen
7 Stempel und Flexo- a) typografische Gestaltungsgrundsätze, Normen und
druckplatten typografisch stempeltypische Kriterien berücksichtigen
gestalten b) Schrift, Linien und Flächenelemente als Gestaltungs-
(§ 5 Nr. 7) mittel einsetzen 16
c) grafische Gestaltungsformen einsetzen
d) typografische und grafische Elemente kombinieren
8 Stempelplatten und a) Sammelform auf Stempelplatte oder Flexodruck-
Flexodruckplatten platte übertragen
herstellen 8
b) überflüssiges Material entfernen
(§ 5 Nr. 8)
c) Platten nachbehandeln
9 Stempel und Flexo- a) Stempelplatten und Flexodruckplatten auf Trägerfo-
druckplatten fertigmachen lie aufbringen
(§ 5 Nr. 9) 8
b) Stempelplatte vereinzeln
c) Einzelstempel auf Stempelgriff aufkleben
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 5 Nr. 5) b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
10
c) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und
drucktechnische Kriterien berücksichtigen
d) organisatorische Abwicklung eines Auftrages reali-
4
sieren
e) technische Beratung zur Herstellung von Stempeln
und Flexodruckplatten durchführen, Einhaltung von
Kundenabsprachen kontrollieren
f) Materialien und Stempelfarben unter Berücksich-
10
tigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglich-
keiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes
dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und
einsetzen
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Manuskripte vorbereiten, a) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeitsablau-
Texte erfassen und fes erstellen
Vorlagen technisch b) Programme einsetzen und handhaben
umsetzen
(§ 5 Nr. 6) c) Anlagen und Systeme warten und pflegen 16
d) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Oval-
stempel nach Vorgaben herstellen
e) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen
f) tabellarischen Stempelsatz herstellen
g) Text typografisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,
korrigieren und ausgeben 12
h) Daten übernehmen und systembezogen aufbereiten
i) Daten sichern und archivieren
k) bei der Satzherstellung Plattenmaterialveränderun-
gen und Abwicklung berücksichtigen
4
1) Sammelformen für die Herstellung der Stempelplatte
montieren
m) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei
Maßstabsveränderungen berücksichtigen
n) Rasterwerte und Bildinhalte nach Stempelkriterien
und drucktechnischen Kriterien umwandeln 10
o) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
3 Stempel und Flexo- a) Gestaltungselemente, wie Schrift, Linie, Grafik, dem
druckplatten typografisch Verwendungszweck des Produktes entsprechend
gestalten auswählen und kombinieren 10
(§ 5 Nr. 7) b) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel sowie für Flexo-
druckplatten gestalten
d) Texte und Bilder produktorientiert zueinander anord- 14
nen und dabei die Bedingungen der technischen
Weiterverarbeitung berücksichtigen
4 Stempelplatten und Flexo- a) Platte visuell und meßtechnisch prüfen
druckplatten herstellen b) Produktionsanlagen vorbereiten und justieren 6
(§ 5 Nr. 8)
5 Stempel und Flexo- a) Einzelstempel und Flexodruckplatten zurichten und
druckplatten fertigmachen zum Endprodukt konfektionieren
(§ 5 Nr. 9) b) Bänder- und Räderstempel justieren und Einstellun- 6
gen ändern
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
(§ 5 Nr. 10) lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 2
ten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997
- 1 BvR 1864/94 und 1 BvR 1102/95 - wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt S. 614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisheri-
gen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem
förmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit
der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen
Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in§ 69
Nr. 2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
Vom 16. Mai 1997
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997
(BGBI. 1S. 172) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 4 Nr. 2 ist das Wort „Straßenbaupläne" durch das Wort „Pläne" zu
ersetzen.
Bonn, den 16. Mai 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Rinke
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 5. 97 Verordnung zur Änderung der Sechsten, Siebten und Achten
Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Ver-
ordnung 6361 (94 24. 5. 97) 25.5.97
7847-11-4-70
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1997
Tag Inhalt Seite
20. 5. 97 Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
GESTA: XJ025
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
4. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
7. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
8. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
9. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ-
ge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpo-
ration (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
10. 4. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforde-
rungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im 8ezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1255
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission zur Änderung der Anhänge
1 und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs L 110/20 26.4.97
25. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission zur Änderung der Anhänge
1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs L 110/24 26.4.97
25. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 750/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG} Nr. 3582/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG} Nr. 2073/92 über die Verbrauchsförderung in der Gemein-
schaft und die Erweiterung der Märkte für M i Ich und Milcherzeugnisse L 110/28 26.4.97
28. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 766/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst
und Gern üse L 112/10 29.4.97
28. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 770/97 der Kommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e marktes in Deutschland L 112/17 29.4.97
28. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 771/97 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG} Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 112/18 29.4.97
28. 4. 97 Verordnung (EG} Nr. 772/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e marktes in Belgien L 112/20 29.4.97
24. 4. 97 Verordnung (EG} Nr. 779/97 des Rates zur Einführung einer Regelung zur
Steuerung des F i s c h er e i aufwands in der Ostsee L 113/1 30.4.97
29. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 780/97 der Kommission zur Gewährung der Aus-
gleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h -
lieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September
1996 L 113/4 30.4.97
30. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 793/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur
Abweichung von den Verordnungen (EWG} Nr. 3665/87 und (EWG) Nr.
3719/88 im R i ndf I ei sc hsektor L 114/29 1.5.97
30. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 794/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im
Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirt-
schaftlicher Kultur p f I an z e n L 114/31 1. 5. 97
Andere Vorschriften
28.4.97 Verordnung (EG) Nr. 763/97 der Kommission zur Einführung eines Über-
wachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen
Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Her-
zegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik
Mazedonien L 112/1 29.4.97
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BU: 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23.4.97 Verordnung (EG) Nr. 764/97 der Kommission über Schutzmaßnahmen
gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern
und Gebieten L 112/3 29.4.97
28.4.97 Verordnung (EG) Nr. 767/97 der Kommission zur Festsetzung der Ein-
fuhrmindestpreise für bestimmte Beerenfrüchte mit Ursprung in Ungarn,
Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumä-
nien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 112/11 29.4.97
28.4.97 Verordnung (EG) Nr. 768/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der
Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden
Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise L 112/13 29.4.97
28.4.97 Verordnung (EG) Nr. 769/97 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kir-
schen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 112/14 29.4.97
29.4.97 Verordnung (EG) Nr. 791/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 114/21 1. 5. 97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2488/96 des Rates vom
20. Dezember 1996 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aus-
setzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Fischereierzeugnisse (1997) (ABI. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996) L 123/25 15.5.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungs-
behörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung
der Zoll- und der Agrarregelung (ABI. Nr. L 82 vom 22. 3. 1997) L 123/25 15.5.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom
16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und
Gemüse (ABI. Nr. L 100 vom 17.4.1997) L 123/25 15.5.97
Berichtigung der Verqrdnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom
9. September 1996 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla-
tur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 238 vom
19.9.1996) L 126/30 17.5.97