Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1137
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
Vom 20. Mai 1997
Auf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für ,,Absatz 1 Satz 2 gilt."
die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 ,,Absatz 2 gilt entsprechend."
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 4. Die Anlagen 1 und 2 zu§ 4 werden gestrichen; die bis-
herige Anlage 3 erhält die Bezeichnung Anlage.
Artikel 1
5. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 3" jeweils durch
Änderung der die Angabe „Anlage" ersetzt.
Beitragsüberwachungsverordnung
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai Artikel2
1989 (BGBI. 1S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 76 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie Änderung der Beitragszahlungsverordnung
folgt geändert: Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
(BGBI. 1 S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 75 des
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
1. In § 1 Abs. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Fünf-
gefügt:
zehnten des Folgemonats" durch die Wörter „Tag der
,,4a. den Beginn und das Ende der Altersteil- Fälligkeit" ersetzt.
zeitarbeit,".
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer ein- 2. In § 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
gefügt: kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„8a. den Unterschiedsbetrag nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ,,der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestim-
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, ". men, daß vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt
b) In Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 8" die Angabe werden sollen."
,,und Ba" angefügt.
Artikel 3
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer eingefügt: Neufassung
der Beitragsüberwachungsverordnung
„3a. dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und der Beitragszahlungsverordnung
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, ".
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
3. § 4 wird wie folgt geändert: kann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung
a) Die bisherige Überschrift wird durch die Überschrift und der Beitragszahlungsverordnung in der ab Inkraft-
,,Verwendung des Beitragsnachweises" ersetzt. treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist Artikel 4
der von den Krankenkassen gestaltete Vordruck zu Inkrafttreten
verwenden. Wird der Beitragsnachweis mit Hilfe
automatischer Einrichtungen hergestellt oder der (1) Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
Vordruck mit Hilfe automatischer Einrichtungen in Kraft.
beschriftet, kann die Unterschrift entfallen." (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung
Vom 21. Mai 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung zu 2. des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes
der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhrunter- in der Fassung der Bekanntmachung vom
suchungs-Verordnung vom 19. Dezember 1996 (BGBI. 1 24. Februar 1987 (BGBI. t S. 649),
S. 2120) wird nachstehend der Wortlaut der Fleisch- zu 3. des§ 5 Nr. 1 bis 4, des§ 8 Abs. 2, des§ 5 Abs. 7
hygiene-Verordnung in der seit 31. Dezember 1996
und des § 13 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung in der Fassung der Bekanntmachung vom
berücksichtigt: 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter Berück-
1. die teils am 1. Februar 1987, teils am 1. August 1988 sichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes,
in Kraft getretene Fleischhygiene-Verordnung vom der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar
30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), 1991 (BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, jeweils
in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom
2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der
23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530),
Verordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),
zu 4. des§ 5 Nr. 1 bis 6, des§ 15 Abs. 2 Nr. 2, des§ 16
3. den am 27. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygiene-
Verordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1585),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1991 § 5 Nr. 5 und 6 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2066), 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118) eingefügt worden
ist,
5. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen § 7a der
Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), zu 5. des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 82
Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
2436),
s. 649),
zu 8. des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 8 Abs. 2, des § 19
7. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 5
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des§ 22 Abs. 2 und des§ 22d
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
Nr. 1 bis 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
8. den am 24. März 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1 S. 327), (BGBI. 1 S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
9. den am 4. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1
Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),
und 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April
10. den am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind,
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1996 jeweils auch in Verbindung mit Artikel 114 des
(BGBI. 1 S. 2120). Gesetzes vom 27. April 1993,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 9. des§ 5 Nr. 4 und des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
zu 1. der§§ 3a und 4b Abs. 2, des§ 5 Abs. 7, des§ 9 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Abs. 2, des§ 13 Abs. 6, des§ 13a Abs. 3, des§ 19 Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischhygiene-
s. 1189),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zu 10. des§ 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des§ 12 Abs. 2, des§ 13
vom 28. September 1981 (BGBI. 1 S. 1045), die Abs. 4, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, des§ 22
§§ 3a und 9 Abs. 2 neu gefaßt und § 13a ein- Abs. 2 und des § 22d Nr. 1, 2 und 4 des Fleisch-
gefügt durch das Gesetz vom 13. April 1986 hygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
(BGBI. 1 S. 398) und § 4b Abs. 2 eingefügt durch machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 169), in Verbindung mit Artikel 129 vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59), § 19 Abs. 1
Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschau- 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1 und 2
gesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993
vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545), (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind.
Bonn, den 21. Mai 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1139
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen und
amtlichen Un_tersuchungen beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
§1 3. Behandeln:
Anwendungsbereich das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen,
das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen,
(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf
Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern
1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch- auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre,
hygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede
sowie Fleisch dieser Tiere, sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit
2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1 nicht Nummer 4 zutrifft;
genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder 4. Zubereiten:
von denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt
wird. das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Halt-
barmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen,
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch
1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein- eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen
schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten ein-
Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Ver- schließlich Würzen von Fleisch;
kaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches
5. Würzstoffe:
zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienen-
der Raum; Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte,
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal- Küchenkräuter und ihre Extrakte;
tungen sowie das Reisegewerbe; 6. frisches Fleisch:
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät- Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3
ten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein- Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde;
schaftsverpflegung.
7. Fleischerzeugnis:
§2 a) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Ver-
Begriffsbestimmungen wendung von Fleisch so zubereitet worden
ist, daß im Kern keine Merkmale von frischem
Im Sinne dieser Verordnung sind: Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein
1. amtliche Untersuchungen: Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem
Fleisch lediglich durch Kältebehandlung, Gefrier-
a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge- trocknung oder einen hohen Zerkleinerungs-
sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen; grad verloren gegangen sind, nicht als Fleisch-
b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter- erzeugnis;
suchung auf Trichinen, der Rückstandsunter- b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Er-
suchung sowie der bakteriologischen Fleisch- zeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-
untersuchung; extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,
c) Überwachung von Fleischsendungen aus an- Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesal-
deren Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags- zen, getrocknet oder erhitzt sind;
staaten des Abkommens über den Europäischen
7a. Separatorenfleisch:
Wirtschaftsraum;
d) Einfuhruntersuchung; ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch
maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Rest-
e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben; fleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen
f) sonstige von der zuständigen Behörde angeord- und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unter-
nete Untersuchungen; halb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweine-
schwänze, gewonnen worden ist;
2. Sendung:
7b. Hackfleisch:
Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die
von demselben Absender versandt und zum selben frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht
Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zer-
Vorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver- kleinert wurde und dem nicht mehr als 1% Kochsalz
langt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die (NaCI) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt
sich diese Bescheinigung bezieht; nicht als Hackfleisch;
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
8. Fleischzubereitung: §3
ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder Kennzeichnung von Schlachttieren
Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht-
Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden
tiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen
ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a oder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen
oder 7b entspricht; Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vor-
9. Tierkörper: handene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist.
der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem
§4
Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach
bloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein Anmeldung
ganzer Körper liegt auch vor, wenn zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfuß- (1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der
wurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so
oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen
Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-
b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzu-
(laktierenden) Milchdrüsen melden, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-
abgetrennt worden sind; geführt werden können. Sofern für Schlachttiere oder
erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vor-
10. Nebenprodukte der Schlachtung: schriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat
frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, daß diese
zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei
noch in natürlichem Zusammenhang ist; nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur
Fleischuntersuchung vorgelegt wird.
11. Umpackbetrieb: (2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3
ein zugelassener Betrieb, der umhülltes oder ver- des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung
packtes frisches Fleisch erneut zusammenstellt oder unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den
verpackt oder Fleischerzeugnisse zusammenstellt Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen
oder nach Aufschneiden oder Zerteilen umhüllt oder Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Be-
verpackt; handlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte
12. Großvieheinheit (GVE): Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur
Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In
ein Rind mit einem Lebendgewicht
diesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder
von mehr als 300 kg, ein Pferd oder
Personen.
ein anderer Einhufer 1,00 GVE;
(3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende
es entspricht:
Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2
- ein Rind mit einem Lebendgewicht Kapitel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei
bis zu 300 kg 0,50 GVE, der Abgabe mitzuteilen.
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht
§5
von über 100 kg 0,20 GVE,
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht
bis zu 100 kg 0,15 GVE, (1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage
Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon ist
- ein Schaf oder eine Ziege mit einem
sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen
Lebendgewicht von über 15 kg 0, 10 GVE,
getötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9
- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder und bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygiene-
ein Ferkel mit einem Lebendgewicht gesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie
von jeweils bis zu 15 kg 0,05 GVE; Gehegewild gehalten und außerhalb von Schlachtbetrie-
ben getötet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10 durch-
für Haarwild gelten die Umrechnungssätze ent-
zuführen. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygiene-
sprechend;
gesetzes) ist zu versagen, wenn ein Beanstandungsgrund
13. Großmarkt: nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist in den
Fällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im
Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder Falle der Anlage 1 Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten
Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit Auflage zu erteilen.
anderen zugelassenen Betrieben, in einem ab-
geschlossenen Betriebsgebäude mit zugehörigem (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II
Betriebsgelände Räume und Einrichtungsgegen- durchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlach-
stände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder teten Tieres einschließlich des Blutes.
Fleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich
den Verkehr bringen. durchzuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1141
1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch- Tieres zum Isolierschlachtbetrieb mitgeführt und dem
hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1, amtlichen Tierarzt des Isolierschlachtbetriebes vorgelegt
2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht wird.
eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi- (3) Das geschlachtete Tier darf
tel III Nr. 2, 1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not-
3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach An- schlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetriebes
lage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende erfolgt, in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten
Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun- Schlachtbetrieb befördert werden,
gen als untauglich zu beurteilen ist,
2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlachtung,
4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III die in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder
Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb erfolgt,
Fleisches bestehen. in dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der verbleiben,
in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach sofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine Schlacht-
Anlage 1 Kapitel III Nr. 5. tieruntersuchung vorgenommen worden ist und hierbei
keine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen
§6
Verletzungen festgestellt worden sind. Im Falle der Num-
Beurteilung, Kennzeichnung mer 1 gilt Absatz 2 im übrigen entsprechend.
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5
§9
sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-
tung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach (weggefallen)
Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch
ist nach Anlage 1 Kapitel V zu-kennzeichnen. §10
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten Inverkehrbringen von Fleisch
Nebenprodukte der Schlachtung und das dort bezeich-
(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,
nete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuß für
wenn es
Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung nach
den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu 1 . von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-
beschlagnahmen. suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach
§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
§7
2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
(weggefallen)
nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4
§8
gekennzeichnet,
Krank- und Notschlachtung
3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und
(1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben
Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren Fleisch
in den Verkehr gebracht werden soll, dürfen nur in gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
Isolierschlachtbetrieben nach § 11 d Abs. 1 vorgenommen 4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zuge-
werden. lassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch,
(2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres nach das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe
anderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf die Krank- des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen
schlachtung an Ort und Stelle und nur nach erfolgter Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von
Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Die einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3
Schlachtung darf nur so vorgenommen werden, daß das Nr. 2 begleitet ist.
Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird. Nach dem Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
Schlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten büffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland
unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb zu befördern. oder Schweden verbracht werden soll, muß das Handels-
Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, dokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4
sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.
Tier in den Isolierschlachtbetrieb zu befördern und zur
(2) Fleisch darf aus nach § 11 a registrierten Betrieben
Fleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die
Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 1. im Falle des § 11 a Abs. 1 in den Betrieben lediglich
Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,
dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer 2. im Falle des§ 11aAbs. 3
länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete
a) von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-
Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel
suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und
von höchstens + 4 °c befördert werden. Der Zeitpunkt
nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
und das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind,
außer bei Notschlachtungen, die ohne Schlachttierunter- b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
suchung vorgenommen wurden, zu bescheinigen. Der nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6
Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß die Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V
Bescheinigung bei der Beförderung des geschlachteten Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
c) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 1Ob c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Ver-
und der Produktionsobergrenzen nach § 11 a braucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,
Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt
2. von einer in§ 4 Abs. 2 genannten Person kleine Men-
worden ist. Es darf nur im Inland in den Verkehr gen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an
gebracht werden. einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen
Lebensmittel enthalten und bei denen der Anlage 2 Kapitel 1, II und VI sind einzuhalten.
1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen (8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehege-
oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert wild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter
beträgt und Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3
außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet
2. in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veterinär-
und anschließend unter Einhaltung der Anforderungen
kontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe
vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich
verbracht werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechen-
(,,8-") ergänzt wird.
den Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach
(4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben gewonnen § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der
worden ist, darf nur aus nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 zu- Maßgabe, daß die Tiere in registrierte Betriebe verbracht
gelassenen Abgabestellen und nur an Verbraucher im werden.
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach
gegenständegesetzes abgegeben werden, wenn es .
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelassene oder an
1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter- nach § 11 a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur
suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach Hitzebehandlung abgegeben werden.
§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung
2. nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und nach beurteilt worden ist, darf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V
1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4
Nr. 1 , 2 und 6.1 .2 gekennzeichnet und
nur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,
Kapitel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VII
2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behand-
Nr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII und IX in Betrieben,
lung in einem Verarbeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis
die die Anforderungen des § 11 d Abs. 1 erfüllen,
gewonnen und behandelt in den Verkehr gebracht werden.
worden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-
erzeugnisse dürfen nicht aus frischem Fleisch nach Satz 1 § 10a
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Gewinnen, Zubereiten und
(5) Fleisch von Tieren, die nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlacht- (1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
betrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen
gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlacht- und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie
betriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und frisches Fleisch von Gehegewild, darf nur unter Einhaltung
Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel 1
des§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-
übrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von
und Absatz 4 entsprechend. Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur
Fleischerzeugnisse in Betrieben, die nicht nach§ 11 zuge- verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a
lassen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert sind, zubereitet Nr. 11 erfüllt sind.
und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe (2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter
der Fleischerzeugnisse ausschließlich an Ort und Stelle Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der An-
unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderun- lage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9 und 10, der
gen des§ 1Ob Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976
(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Artikel 84 des
1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tier-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), und
körper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von
der Anforderungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-
einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von
wonnen und behandelt werden.
Hauskaninchen
(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter
a) unmittelbar oder auf einem nahegelegenen
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II
Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder
und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen
im Versandhandel, an Verbraucher,
und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1
b) an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe darf Schalenwild in der Decke in einen Wildverarbeitungs-
zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und betrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem
Stelle und Erlegen auf eine Innentemperatur von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1143
a) höchstens + 7 °C gebracht, bei dieser Temperatur (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von
gehalten und innerhalb von 9 Tagen oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11 a
b) höchstens + 1 °C gebracht, bei dieser Temperatur Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften
gehalten und innerhalb von 17 Tagen der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1
S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satz 2
darf bei der Anlieferung nicht mit dem Genußtauglichkeits-
kennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen § 11
sein.
Zulassung von Betrieben
(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von Rin-
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
Haustiere gehalten werden, hergestellt werden. Es darf unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zuge-
nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 lassen:
Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt 1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb
werden und muß die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn ge-
erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. währleistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1
(5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die
Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem
müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert
durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995
(6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der
(ABI. EG Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden,
entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Aus-
nahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß
7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B
Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, und C des Anhangs zur Richtlinie 77/99/EWG des
dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Kran- Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesund-
kenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen heitlicher Fragen bei der Herstellung und dem In-
behandelt worden sind, in dieses Land befördert werden. verkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnis- anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG
se aus zugelassenen handwerklichen Verarbeitungs- 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie
betrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Nr. L 332 S. 10), eingehalten werden,
Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht 3. handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe,
werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen wenn gewährleistet ist, daß
der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten
Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch her-
gestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder werden,
Zerlegungsbetrieben stammt. b) zusätzlich ein ausreichend großer
(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-
dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der arbeitenden Fleisches,
Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zu-
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der
bereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt
Fleischerzeugnisse,
entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem
Fettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder ver- cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,
gleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleisch-
Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als erzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse
Fleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt
von Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel. werden,
vorhanden ist und
§ 10b
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-
Gewinnen, Zubereiten und nissen 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum
Behandeln von Fleisch in registrierten Betrieben Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht
(1) Fleisch darf in überschreitet,
1. nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter 4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gewähr-
Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der leistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1
Anlage 2a Nr. 8 behandelt, Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom
2. nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften
Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III Nr. 1, für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten werden,
der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, 5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,
Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII bis X ge- wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen
wonnen, zubereitet und behandelt des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG
werden. eingehalten werden,
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
b) handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe für des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die An-
Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, daß forderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2
aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5
werden, bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere
zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden
bb) zusätzlich ein ausreichend großer können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richt-
1. gekühlter Raum für die Lagerung des Flei- linie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III
sches, das zur Zubereitung bestimmt ist, Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und
Gefrierräume vorhanden sind,
2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung
der Fleischzubereitungen und b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-
3. gekühlter Raum für die Lagerung der ferti- währleistet ist, daß soweit erforderlich, geeignete
gen Fleischzubereitungen Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein-
richtungen vorhanden sind und die Anforderungen
vorhanden ist, des Anhangs A Kapitel 1, wobei die Anforderungen
6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen, des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des Arti- auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-
kels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die
des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen Richtlinie 77/99/EWG
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchen- eingehalten werden,
fleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268
S. 41) sowie des Anhangs I der Richtlinie 71 /118/EWG soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforde-
des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund- rungen an die Zulassung geregelt werden. Maßgebend
heitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem In- sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt
verkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABI. EG der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie sungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG Tag des vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf
Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden, die Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für
Gesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforderungen
7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundes-
gewährleistet ist, daß die Anforderungen des An- anzeiger bekannt.
hangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und
tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die
Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richt- zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer
linie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger
Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden, bekannt.
8. Umpackbetriebe für (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
wenn
a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten Rücknahme vorliegen oder
werden, wenn gewährleistet ist, daß die An- 2. Auflagen nicht, njcht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
forderungen des Anhangs I Kapitel I der Richt- oder Fristen nicht eingehalten werden
linie 64/433/EWG,
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
b) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht
der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme
werden, wenn gewährleistet ist, daß die An- und Widerruf bleiben unberührt.
forderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der
Richtlinie 77 /99/EWG und
§ 11a
c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Um-
hüllung und gegebenenfalls nach dem Auf- Registrierung von Betrieben
schneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sen-
verpackt werden, wenn gewährleistet ist, daß die
dungen von Fleisch aus
entsprechenden Anforderungen des Anhangs A
und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, 1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,
b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder
Richtlinie 77 /99/EWG anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
eingehalten werden, Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island und Liechtenstein oder
9. Betriebe in Großmärkten:
a) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge- 3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern
währleistet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Ver-
Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein- kehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf
richtungen vorhanden sind und die Anforderungen Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1145
(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, 4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch-
sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder zubereitungen während der Produktion mindestens
leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den einmal täglich,
Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I und II entsprechend zu 5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der
beachten. gesamten Dauer der Fleischuntersuchung,
(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von der 6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für
zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registrier- Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art
nummer lediglich registriert des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion
1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten
Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich Eigenkontrollen abhängt.
nicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten, (3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch
2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produk- den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von
tion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als 5 t oder der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem
der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen, Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie
dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-
3. Verarbeitungsbetriebe mit einer wöchentlichen Pro- geführter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe
duktion an Fleischerzeugnissen von nicht mehr als nach § 10 Abs. 6 entsprechend.
7 ,5 t bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der
Abgabe aus dem Betrieb. (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Über-
wachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlacht-
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches tier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch
Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal
nicht mehr als 1 500 Großvieheinheiten in einem Schlacht- monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren.
betrieb gewonnen und behandelt werden, der von min-
destens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn
§ 11c
jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den
Bedarf des eigenen registrierten Betriebes gewinnt und Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3
(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben
Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten über-
gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-
schritten werden.
eigene Kontrollen
(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß in 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung
a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,
nach § 11 anstreben, die Produktionsobergrenzen nach
Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-
überschritten werden, wenn glaubhaft dargetan wird, mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund
daß spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforde- der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter Unter-
rungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige absatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6 Abs. 2
Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG
Produktionsobergrenze fest. sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-
linie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung
§ 11b ergangen und vom Bundesministerium im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht worden sind,
Überwachung
2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-
(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind maßnahmen und
von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen.
3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen
Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe fest-
Normen der Anlage 2a Nr. 9.3
gestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig
behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zu überwachen.
zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen
der Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und über in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat
angeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen anzu- dies durch regelmäßige betriebseigene Kontrollen zu
fertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzube- überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfaßt
wahren.
1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-
(2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende lungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen
Überwachung in zugelassenen Betrieben durch den amtli- Punkte,
chen Tierarzt erfolgt 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-
1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesam- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen
ten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Punkte,
2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung min- 3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
destens einmal täglich, 4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in
3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die
frisches Fleisch mindestens einmal wöchentlich, gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen,
2
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleisch-
Überprüfung, ob erzeugnisse und
a) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, aus- d) Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten
genommen frische Würste und Wurstbrät, die Kontrollen.
mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3, Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4 und
b) bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobio- Absatz 5 gelten entsprechend.
logischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4
eingehalten werden. § 11d
Isolierschlachtbetriebe und Abgabe-
(3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch
stellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
gewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder
Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat (1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben werden,
Nachweise zu führen über wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III
Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12
1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den
erfüllen.
Absätzen 1 und 2,
(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
2. die
ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zu-
a) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe- gelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1
ranten, Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1
und 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen dürfen
b) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und
nur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolierschlacht-
Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
betrieben stammt.§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-
gen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver- (3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch
wendung im eigenen Haushalt handelt, gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-
eigene Kontrollen
c) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen
oder Fleischzubereitungen, 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe- a) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
ratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und geräte,
der vorgeschriebenen Innentemperatur des Fleisches b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
und
2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-
4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vorsorge- zu überwachen. § 11 c Abs. 5 gilt entsprechend.
maßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit
oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat. (4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt oder
behandelt, hat
(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise
1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Absatz 1
geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre genannten Anforderungen eingehalten werden, und
lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf 2. Nachweise zu führen über die
elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf a) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und
Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.
b) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen Herkunftsbetriebes und gegebenenfalls der Liefe-
müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes ranten.
Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem Wer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den
anerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach Verkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgänge
§ 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen des Fleisches unter Angabe des Datums zu führen.
Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen § 11 c Abs. 4 gilt entsprechend.
Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und
Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygiene-
beauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde §12
zu benennen. Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 1Ob
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
werden und
stein darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden,
2. Nachweise zu führen 9ber wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer
a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und
Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2
den Tag der Schlachtung,
begleitet ist. Abweichend von Satz 1 muß Haarwild in
b) die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches, der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1147
arztes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß gesund- beseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-
heitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden liche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen
sind. und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche
(2) Das Handelsdokument muß § 1O Abs. 1 Nr. 4 Verwendung des Fleisches verhindern.
entsprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
Absatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein §13
und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern
Einfuhr von Fleisch
entsprechen:
1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig bei
nach Anlage 3 Nr. 6.1, der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur Durch-
führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie
2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere der Warenuntersuchung nach § 16 Abs. 1 des Fleisch-
Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem hygienegesetzes anzumelden. Anmeldung, Dokumenten-
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2. und Nämlichkeitsprüfung bei einzuführendem Fleisch
(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der
den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in jeweils geltenden Fassung.
das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus
eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundes-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntgemacht sind,
gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschrän- und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-
kungen, so muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nigung nach Absatz 3 begleitet ist. Frisches Fleisch
nach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein von erlegtem Haarwild darf nur eingeführt werden,
und nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhr-
entsprechen: bedingungen der Anlage 5 erfüllt sind.
1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
Nr. 6.3a, jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
2. frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser- 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen
und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4, Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,
3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster
Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5, nach Anlage 3 Nr. 6.8,
4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch- 3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem
§ 1OAbs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6. Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,
(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent- 4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem
ladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,
Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genußtauglich-
keitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt 5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach Anlage 3
und die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Die Nr. 6.11,
Sendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen, 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3
ob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung Nr. 6.12.
entspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Un- Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglichkeits-
regelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend
bescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der
Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht
Kommission gemäß
liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen
Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf 1. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
schließen lassen, daß Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-
1 . in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der
sein können oder Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
worden sind. Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1
(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 fest- der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank-
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
gestellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus
dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevoll- frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild
mächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland oder Hauskaninchen,
zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken 2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für
die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper- frisches Fleisch von Hauskaninchen,
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit 1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit
Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie
Fleisch von erlegtem Haarwild 92/118/EWG,
entsprechen. 2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Kapitel II 92/45/EWG oder
durchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. 3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete 92/118/EWG
oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde getroffen hat.
und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unter-
(6) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,
liegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 4.
wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraus-
Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann die Einfuhr jedoch
setzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben
von besonderen Anforderungen abhängig gemacht
sind.
werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland
ausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt §15
sein muß. Probenahme
§14
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durch-
Zulassung von führung der amtlichen Untersuchungen erforderlichen
Betrieben für die Einfuhr von Fleisch Probenahmen zu dulden.
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außer- (2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-
halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die untersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf
Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art
Tierarten werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu ver-
bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richt- merken, nach dessen Ablauf der Verschluß der Probe
linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur als aufgehoben gilt.
Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher (3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung
von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 für Proben wird nicht gewährt.
S. 28) zugelassen worden sind. Bis zur Einleitung des
Verfahrens für ein Drittland nach Artikel 4 der vorgenann- §16
ten Richtlinie gilt Absatz 2 entsprechend.
(weggefallen)
(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr
von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter §17
Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-
den vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt- Verbote und Beschränkungen
gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver- (1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst
sandlandes bestätigt hat, daß sie verbracht werden:
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom 1. frisches Fleisch von
Bundesminister als gleichwertig anerkannte Voraus-
setzungen erfüllen, a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten
Schweinen,
2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich
dieser Verordnung zugelassen worden sind und b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über- c) nicht kastrierten männlichen Schweinen;
prüft werden dürfen. 2. Separatorenfleisch;
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem 3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich
Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger sind oder die den Genuß des Fleisches für die
bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich
Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen machen können, sofern diese Rückstände die
nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt ent- zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht
sprechend. festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich
(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-
sind;
erzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie 4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreo-
statischer, östrogener, androgener oder gestagener
1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelassen Wirkung oder von ß-Agonisten; das Verbringungs-
worden sind oder verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher
2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4 der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier
vorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet ist, die festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vor-
Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. schriften zugelassen ist;
(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten 5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der
die dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn die Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekenn-
Kommission eine Entscheidung zeichnet wurde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1149
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose §17a
oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten
Ausnahmen
von Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder
abgestorben, oder Trichin.en (Trichinella species) (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch
festgestellt worden sind; aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-
7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Strahlen behandelt worden ist; schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Liechtenstein,
sowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch,
8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hack- das
fleisch aus Drittländern;
1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-
9. Fallwild; geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach
10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
Nr. 1.3 festgestellt worden sind; 1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge
von höchstens 30 kg oder um einen einzelnen Tier-
11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet körper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den
wurden; Umständen nach ausgeschlossen erscheint, daß es
12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene bestimmt ist;
Verletzungen, Mißbildungen, Kontaminationen oder 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genuß- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen; an natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-
13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers
aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge; bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13
Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
14. Dickdärme von Einhufern; 1 kg und bei anderem Fleisch um eine Menge von
15. frisches Blut; höchstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen
nach ausgeschlossen erscheint, daß das Fleisch zum
16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Haus-
Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt
kaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hack-
ist;
fleisch dieser Tierarten;
3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-
17. a) Hackfleisch,
nisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in
b) Fleischzubereitungen aus Drittländern, der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,
hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der bestimmt ist;
Schlachtung; 4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den
18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,
aus oder mit Separatorenfleisch. wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr ge-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf langen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus
1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen wird.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften
päischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine
und Liechtenstein verbracht werden, wenn es mit Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der
einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-
untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett bereich dieser Verordnung festgestellt wird, daß diese
dabei nicht überschritten worden ist, zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.
2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten (2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbindung
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Ein-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- fuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen
päischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island für Fleisch, das für
und Liechtenstein unter besonderer Kennzeichnung
unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungs- 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
tungen,
betriebe verbracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2
zugelassen sind, 2. wissenschaftliche Versuchszwecke
3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung
Fleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von Cysticercus sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmäßig
bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine
festgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Per-
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über sonen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht
den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung
von Island und Liechtenstein nur verbracht werden, des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung
wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörper-
worden sind. beseitigungsgesetzes beseitigt wird.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
§18 9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch herstellt oder
Straftaten behandelt,
Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird 9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6
bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1
sonst verbringt. Erzeugnisse zubereitet oder behandelt,
9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den
§ 18a
Verkehr bringt oder herstellt,
Ordnungswidrigkeiten
9f. § 1Ob Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zu-
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig bereitet,
begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygiene-
gesetzes ordnungswidrig. 9g. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch be-
triebseigene Kontrollen nicht durchführt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3
9h. § 11 c Abs. 3, Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils
des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, Abs. 4 Satz 1,
fahrlässig entgegen
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 oder § 11 d
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 d
kennzeichnet oder kennzeichnen läßt, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder
vorgeschriebenen Weise führt,
nicht rechtzeitig mitteilt,
9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 d
3. (weggefallen)
Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht
4. § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt, mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig
5. § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung ausdruckt,
durchführt oder vornimmt,
9k. § 11 d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,
6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig befördert, 91. § 11 d Abs. 3 Satz 1 eine Überwachung durch be-
triebseigene Kontrollen nicht durchführt,
7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier befördert,
10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
8. (weggefallen)
11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder
9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.
mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch
in den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder §19
Abs. 9 Fleisch oder Separatorenfleisch abgibt, (weggefallen)
9a. § 10a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches
Fleisch gewinnt oder behandelt, §20
9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeich- (Inkrafttreten, abgelöste
neten Genußtauglichkeitskennzeichen versieht, Vorschriften, Übergangsregelung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1151
Anlage 1
(zu den§§ 5 und 6)
Kapitel 1
Schlachttieruntersuchung
1. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.
2. Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,
2.1 ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale
oder das Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweist;
2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;
2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verabreicht worden sind oder daß es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch für
den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen.
3. Rückstandsuntersuchungen sowie Laboruntersuchungen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier über-
tragbar sind, können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand
gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben
beschränkt werden.
4. Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des
Verhaltens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Tieres oder an der
Genußtauglichkeit seines Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige
Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.
5. Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende
Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine
solche Erkrankung vorliegt;
5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;
5.3 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder andere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch übergehen
und die geeignet sind, das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen, oder
der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe besteht;
5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch
wirksamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich
bedenklich werden könnte;
5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit
pharmakologischer Wirkung behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit
geschlachtet werden soll, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer,
östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete
Verdacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt
festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen
ist.
5a. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier eine andere auf Mensch oder
Tier übertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf
eine solche Krankheit vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei einem
begründeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn eine auf Kosten des Ver-
fügungsberechtigten durchgeführte Rückstandsuntersuchung keine Hinweise darauf liefert, daß Rückstände
der genannten Stoffe im Tier vorhanden sind, oder wenn der Verfügungsberechtigte einwilligt, daß das Tier
nach der Schlachtung bis zum Abschluß einer auf seine Kosten durchzuführenden Rückstandsunter-
suchung unter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die Schlachterlaubnis im Falle eines begründeten
Verdachtes nur erteilt werden, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rückstände dieser Art
nach verbotswidriger Anwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche Tierarzt fest, daß eine
nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2
nicht zur Schlachttieruntersuchung vorliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung
nachgereicht worden ist.
6. Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweisen, durch die
das Fleisch untauglich werden kann, dürfen nur nach Maßgabe des§ 8 geschlachtet werden.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7. Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn festgestellt wird, daß
das untersuchte Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist.
8. Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt von den
übrigen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, daß das untersuchte Tier von einer
ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann; in diesen Fällen
sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
9. Bei Gehegewild, daß außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet wird, hat der amtliche
Tierarzt zu bescheinigen, daß der Bestand regelmäßig gesundheitlich überwacht wird und daß gesundheit-
lich bedenkliche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muß bei der Beförderung
der getöteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgeführt und zur Fleischuntersuchung vorgelegt
werden.
10. Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleisch-
hygienegesetzes unterliegen in den Fällen des§ 10 Abs. 8 vor dem Töten einer Schlachttieruntersuchung
nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu
bescheinigen. Nummer 9 Satz 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Fleischuntersuchung
1. Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten auf ihre
Genußtauglichkeit zu untersuchen.
2. Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit umfaßt unter anderem Untersuchungen
2.1 zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veränderungen;
2.2 auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig beeinflussen können;
2.3 auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, Abweichungen
von Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;
2.4 auf Veränderungen, die darauf hinweisen, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können, verabreicht worden sind oder daß es solche Stoffe aufgenommen hat.
3. Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und soweit zur Erreichung des Unter-
suchungsziels erforderlich, ausgeführt werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten
pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die den Tierkörper, Nebenprodukte der Schlach-
tung, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Arbeitsräume kontaminieren oder Personal infizieren
können, dürfen Untersuchungsschnitte nur unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontamination des frischen
Fleisches ausschließen und nur in dem für die Feststellung der Erkrankung unverzichtbaren Umfang
angelegt werden.
4. Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.
5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:
5.1 bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1 .1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;
5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der gespaltenen
Wirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;
5.2 bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von
Wildschweinen:
5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten
(Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren
Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (Musculus
pterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen
von Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren
Kaumuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt
worden sind und das Fleisch in nach § 1a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist
so weit zu lösen, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann;
zur Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die Muskulatur an
der unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu beschädigen; die Mandeln
sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1153
5.2.2 Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach deren
Lösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste
müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der
Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich,
wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur
Herzspitze verläuft;
5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;
5.2.5 Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten an
der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn. pancreatico
duodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens"
zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales} und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici
caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales} anzuschneiden;
5.2.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10 Besichtigung der Genitalien;
5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten
(Lnn. mammarii}; bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den
Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden, außer wenn
das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3 bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die Zunge ist zu besichtigen und
zu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.3.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales} und im Mittelfell (Lnn. mediastinales} sind anzuschneiden und zu
untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden;
außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das
Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen
wird;
5.3.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.3.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5 Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer
Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.3.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend
(Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici
und mesenterici caudales} und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.3. 7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der
Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die Synovia ist zu untersuchen;
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5.4 bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind
zu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retro-
pharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die
Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im
unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch
nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.4.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.4.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.4.5 Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu
besichtigen;
5.4.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und mesenterici
caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
5.4.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10 Besichtigung der Genitalien;
5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden der
Lymphknoten des Gesäuges;
5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
5.5 bei Schafen und Ziegen:
5.5.1 Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des Rachens,
des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zuständige Behörde
gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des Gehirns - vom menschlichen Verzehr
ausgeschlossen wird;
5.5.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen von der
Luftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und
im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten
und untersucht werden;
5.5.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu untersuchen;
5.5.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magen-
fläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.5.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
5.5. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
5.5.8 Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzu-
schneiden;
5.5.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10 Besichtigung der Genitalien;
5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1155
5.6 bei Einhufern:
5.6.1 Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;
die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares
und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge - die so weit zu
lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann - muß
einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu
entfernen;
5.6.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls
notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt
geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste
anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr
ausgeschlossen wird;
5.6.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.6.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-
drüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig,
Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;
5.6.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales); falls
notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
5.6. 7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.1 O Besichtigung der Genitalien;
5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig, Anschneiden der
Lymphknoten des Euters;
5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist
es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
5.6.13 graue und weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die Muskulatur und
das Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter zu besichtigen;
die Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.
5.7 Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales),
Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales
craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), Sitzbein-
lymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales
und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflächlichen Leistenlymphknoten
(Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden,
mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.
5.8 Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und Darmkanals
zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu durchtasten und
erforderlichenfalls anzuschneiden.
5.9 Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1 Abs. 1
Satz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3
vorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge, einschließlich Luftröhre und
Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden;
Köpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte
Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5.1 0 Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:
5.10.1 auf Finnen:
bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler,
Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die
Bauchwand und die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;
5.10.2 auf Rotz:
bei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen
nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch
Besichtigen;
5.10.3 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung:
5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen Kälbern die
Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata durch Besichtigen;
5.10.3.2 bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tiere die Körperoberfläche zur Ermittlung
von lnjektionsstellen durch Besichtigen.
Läßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die erforder-
lichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen.
6. Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Körperteile ausgedehnt werden.
Kapitel III
Weitere Untersuchungen
1. Untersuchung auf Trichinen
1.1 Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder in einem anderen
geeigneten, von der zuständigen Behörde zugelassenen Raum durchgeführt werden, in dem Geräte und
Material vorhanden sind, die die Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen.
1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe von mindestens 1 g, bei
allen anderen untersuchungspflichtigen Tierarten außer Einhufern ist zusätzlich aus der Unterarmmuskulatur
eine Probe von mindestens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine
Probe von mindestens 5 g zu entnehmen.
1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl gleichgewichtiger
Proben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur in sehnige Teile übergeht. Bei Einhufern sind
diese Proben, soweit möglich, aus der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.
1.4 Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzuführen, so sind von jedem Fleischteil
mindestens drei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu
entnehmen.
1.5 Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlachtbetrieb
entfernt und nicht weiter als in Hälften zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann eine weitere Zerlegung
oder Verarbeitung zulassen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter
amtlicher Aufsicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtungen entsprechend.
2. Rückstandsuntersuchung
2.1 Mit der Rückstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob
2.1.1 dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe zugeführt worden sind,
2.1.2 in dem Fleisch Rückstände enthalten sind, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder
Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1157
2.2 Bei der Untersuchung geeigneter Stichproben von Schlachttieren, erlegtem Haarwild und Fleisch sind die
Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG
des Rates vom 29. April 19~6 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10) in der
geltenden Fassung jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird. Mindestens zwei Prozent aller gewerblich
geschlachteten Kälber und ein halbes Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere sind auf
Rückstände zu untersuchen. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeuger-
betrieben zu entnehmen.
2.3 Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Stichprobenumfang für Tiere aus Erzeuger-
betrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden Eigenkontrollsystem
unterliegen, vermindert werden.
2.4 Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2 hat die zuständige Behörde im Falle
des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen
Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstands-
untersuchung auf eine für die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben
beschränkt werden.
2.5 Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten
des Verfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
2.6 Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden
sind, gelten folgende Beurteilungswerte:
2.6.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)
1. Tetramisol 10
2. Phenoxymethylpenicilin 51.E.
3. Benethamiri-Penicilin 51.E.
4. Kanamycin 200
5. Paromomycin 200
6. Apramycin 200
7. Kitasamycin 20
8. Oleandomycin 200
9. Polymyxin B 100
10. Rifamycin 10
11. Lincomycin 40
12. Tiamulin 100
13. Acepromazin, Propionylpromazin 20 2)
1) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Über-
schreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich
unbedenklich.
2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesund-
heitlich unbedenklich.
2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des
doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer
Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.
3. Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)
3.1 Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund sonstiger
Feststellungen als untauglich zu beurteilen ist, durchzuführen bei Tieren,
3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern der amtliche Tierarzt nicht
bereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu dem abschließenden Befund gelangt ist, daß das Fleisch
für den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich ist;
3.1.2 die mit akuten Entzündungen geschlachtet worden sind, sofern keine Allgemeinerkrankung vorgelegen
hat;
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die das Fleisch für den menschlichen Genuß bedenklich
erscheinen lassen und darauf hinweisen, daß Mikroorganismen beteiligt sind;
3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen oder anderen Krankheitserregern verdächtig sind, sofern nicht
unmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2 erfolgt;
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Stunde nach dem Betäuben und bei Gehegewild, das
außerhalb eines Schlachtbetriebes getötet worden ist, nicht spätestens drei Stunden nach dem Töten
erfolgt ist; dies gilt nicht bei erlegtem Haarwild;
3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder einer
Behandlung unterworfen worden sind, die eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; dies gilt nicht
bei erlegtem Haarwild;
3.1. 7 bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung unterblieben ist;
3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine bakteriologische Fleisch-
untersuchung erforderlich machen.
3.1 a Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe durch-
zuführen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).
3.2 Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von der Untersuchungsstelle mitgeteilt
worden ist, ist die unterbrochene Fleischuntersuchung abzuschließ~n und das Fleisch entsprechend zu
kennzeichnen.
3.3 Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 können bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Haltungs-
bedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl
repräsentativ entnommener Stichproben beschränkt werden.
4. Sonstige Untersuchungen
Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte Ausblutung,
Farb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei denen die Fleisch-
untersuchung nicht zweifelsfrei ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Genuß für Menschen ist.
5. Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf Grund
sonstiger Feststellungen oder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht als untauglich zu
beurteilen ist, insbesondere beim Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:
5.1 akute Entzündungen;
5.2 Leber- und Milzschwellung;
5.3 offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
5.4 fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust- und Bauchfell verfärbt sind.
Kapitel IV
Beurteilung des Fleisches
1. Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse
1.1 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
1.2 der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rückstands-
untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Unter-
suchung unterlegen haben, wenn diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in
demselben Bestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es sich um eine
Jagdstrecke derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.
2. Als tauglich
2.1 sind der untersuchte Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn sie keinerlei
Veränderungen aufgewiesen haben oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Miß-
bildungen oder örtlich begrenzte Veränderungen, soweit - gegebenenfalls auf Grund zusätzlicher Unter-
suchungen - sichergestellt ist, daß diese die Genußtauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazu
gehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1159
2.2 dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die untersuchten Teile des Tierkörpers oder die Nebenprodukte
der Schlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse feststeht, daß die
Veränderungen auf Teile des Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschränkt sind und
Krankheitserreger in den unveränderten Teilen weder festgestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch,
vorbehaltlich der Nummer 7 .5, für Tierkörper, wenn durch Rückstandsuntersuchungen nachgewiesen
worden ist, daß Rückstände ·
2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,
2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder
2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper, überschreiten; das gleiche gilt, wenn
eine Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives, jedoch im Tierkörper ein negatives Ergebnis
hatte;
2.3 dürfen auch der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung· von männlichen nicht kastrierten
Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem
geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht
überschritten worden ist.
3. Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen auch beurteilt werden der Tierkörper und die Nebenprodukte
der Schlachtung
3.1 vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je geschlachtetem Tier), sofern sie
nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kältebehandlung unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht
Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei befunden
worden sind, ferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten Knochen;
3.2 von Tieren, die aus Beständen stammen, in denen Salmonellose festgestellt worden ist, die selbst keine
Krankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
erhitzt werden; dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit
Salmonellen oder anderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur Brauchbar-
machung sicher abgetötet werden können, behaftet sind;
3.3 von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die
Voraussetzungen nach Nummer 7.3 vorliegen und sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter
als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb
verbracht und dort so behandelt werden, daß die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr
vorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt
erfolgen;
3.4 von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf Trichinen untersucht, sondern
nach Anlage 6 Nr. 3 einer Kält_ebehandlung unterzogen wird.
7. Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt worden sind:
7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinder-
pest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose, Myxomatose, Tularämie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine,
Aujeszkysche Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme;
7.2 andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen übertragen werden können, sowie
das Vorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch, Körperlymphknoten oder Organen oder sonstige
krankhafte Veränderungen, die auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu beurteilen sind
ferner geschlachtete Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch nicht nach Anlage 6 Nr. 1
erhitzt worden ist;
7.3 ausgebreiteter, mit bloßem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder anderen Parasiten, soweit
diese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinn-
fällige Veränderungen anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwülsten oder Abszessen oder
anderen Entzündungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphknoten
oder in mehreren Organen oder vollständige Abmagerung oder die mit einem geeigneten Test nach-
gewiesene Überschreitung der Höchstmenge an 5-alpha-Androstenon von 0,5 µg/g Fett bei männlichen
nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen;
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und bei Schweinen {Cysticercus
cellulosae), sofern bei der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier)
festgestellt wird; als untauglich zu beurteilen sind ferner Tierkörper von Rindern und Schweinen, sofern
sie nach festgestellter Schwachfinnigkeit nicht nach Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7.5 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
7 .5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur;
7.5.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis
in der Niere;
7.6 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;
gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist,
sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
7.7 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
7.7.1 festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
7.7.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten;
7.7.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind;
7.8 natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;
7.9 Tatsachen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit pharma-
kologischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;
7.10 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Tier ohne die vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung oder
entgegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder daß im Falle einer
Krank- oder Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von drei Stunden
nach der Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden ist;
7 .11 im Falle einer Tötung, ausgenommen einer Notschlachtung, außerhalb des Schlachtbetriebes das Fehlen
einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.
8. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der
Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist.
9. Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12 vorliegen, nur die veränderten
Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen
Teilen um herdförmige oder örtlich begrenzte Veränderungen handelt, die gründlich entfernbar sind.
10. Als untauglich zu beurteilen sind:
10.2 bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch Mycobakterien verursacht sein
können,
10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre, Lunge,
10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm einschließlich des Gekrösefettes;
10.4 die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven Stäbchen;
10.5 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives
Ergebnis hatte;
10.6 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rückstandsuntersuchung nachgewiesen worden ist,
daß Rückstände
10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,
10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder
10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
in einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper überschreiten;
10. 7 Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von Schlachttieren gehören, wenn das
Ausweiden außerhalb des Schlachtbetriebes oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung
erfolgt ist;
10.8 nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen;
10.9 Mägen und Därme von fleischfressendem Haarwild;
10.10 das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei denen Proben zur bakterio-
logischen Fleischuntersuchung entnommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1161
11 . Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind zu erklären und nach Abschluß der Fleischuntersuchung
bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern
sie nicht nach den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:
11.1 Geschlechtsorgane, außer Hoden, sowie Föten und Eihäute,
11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln (Tonsillen),
11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,
11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes sonstiges
Fleisch,
11.5 Dickdärme von Einhufern,
11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen,
11. 7 lnjektionsstellen,
11.8 Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, enthornt oder enthaart (entborstet) sind,
11 .9 nicht enthäutete Euter von Rindern,
11.10 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die Nieren
von über 24 Monate alten Rindern,
11.11 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn keine gesundheitlich
bedenklichen Veränderungen, aber mäßige Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch,
Geschmack, Zusammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser
Abweichungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4 durchzuführen; bei
Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist frühestens 24 Stunden
nach der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten Abweichungen
aufweisen, sind nur diese als nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu erklären;
11.12 veränderte Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn es sich um Ver-
änderungen handelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung abgeheilter Entzündungen oder
Verletzungen bestehen, durch die Krankheiten auf Mensch oder Tier nicht übertragen werden
können.
Kapitel V
Kennzeichnung
1. Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann angebracht werden, wenn das Ergebnis aller Unter-
suchungen, einschließlich der Trichinenuntersuchung, vorliegt.
2. Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeichnung auch dann angebracht werden, wenn die Ergebnisse
folgender Untersuchungen noch nicht vorliegen:
2.1 der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung,
2.2 der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen
2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Aufsicht im selben Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb
verbleiben,
2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb selbst durchgeführt wird;
der Verfügungsberechtigte darf 4 Stunden nach der Probenahme über das Fleisch verfügen, sofern der
Probenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt schriftlich mitteilt,
2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung unterzogen
werden.
3. In zugelassenen Betrieben ·muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV
Nr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:
3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.
3
---~-·----- --- - - - -
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Stempelformen für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1 3.1.6
E E
(.)
(.)
0.0
0.0
..; ..;
6,5cm 6,5 cm
3.1.2
3.1.7
E
(.)
EW- 0.0
..;
EV E
(.)
0.0
..;
EWG
6,5cm
6,5 cm
3.1.3
©P
... 2cm
•
:=- ©P
... 2cm
•
:=-
3.1.8
3.1.4
D E
8- (.)
0.0
..;
EZK- E
(.)
0.0
..;
EWG 6,5 cm
6,5cm
3.1.5 3.1.9
EZ E
(.)
0.0
..; EUZ
E
(.)
0.0
..;
EWG
6,5cm 6,5 cm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1163
3.1.10
E
EHK u
LI')
.,[
6,5cm
3.2 Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:
3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird
(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1; Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekennzeichnet sein, daß die
Tierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist; dafür verwendete Stempel müssen nach Form und Inhalt
dem Muster nach Nummer 6.1.4 entsprechen;
3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;
3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;
3.3 Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende, Rücken,
Bauch und Schulter;
3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule; bei Schaf- und
Ziegenlämmern und Ferkeln jede Schulter oder jede Außenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung
abweichend von Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares Kenn-
zeichnungsmaterial erfolgen darf;
3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkörper.
3.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Kryptorchiden
und Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster 3.1.6
entspricht, sofern ihr Fleisch nicht mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht worden
ist und nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 7.3 vorliegen.
3.5 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1 .1 zu
kennzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt sind.
3.6 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der
Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß
Nummer 3.1 .1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so
muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
3.7 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmittelbar
oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die Veterinär-
kontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Wird frisches Fleisch in einem anderen Betrieb als dem,
in dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt, muß die Umhüllung mit einem Stempel gemäß
Nummer 3.1.5 gekennzeichnet sein, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, in
dem die Umhüllung vorgenommen worden ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen.
Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der
Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen
(Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß
Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen. gemäß Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen
Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.
3.8 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-
braucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erforderlichen
Abmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für
Nebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.9 Bei Hackfleisch ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder
auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Stempel
gemäß
3.9.1 Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,
3.9.2 Nummer 3.1 .7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder
3.9.3 Nummer 3.1.10, der die Veterinärkontrollnummer der eigenständigen Produktionseinheit
enthält. Nummer 3.7 Satz 4 und Nummer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.
4. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt
worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:
4.1 Fleischerzeugnisse
4.1.1 Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1. 7, bei
Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß
Nummer 3.1.8, zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer
augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.
4.1.2 Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf
einem Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichnung muß beim Öffnen der Verpackung
zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.
4.1.3 Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht
werden. Werden mit Kennzeichnung versehene Fleischerzeugnisse verpackt, so ist die Kennzeichnung
auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr
abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen
Erfordernissen entspricht.
4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1 .1 bis 4.1 .3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7
und 3.1 .8 nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem
Herstellungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden,
wenn
4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet
und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und
4.1.4..2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Fleischerzeugnisse Nachweise
führt.
4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7 und 3.1.8
nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-
geschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern
4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet
ist und
4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Fleischerzeugnisse Nachweise
führt.
4.1 .6 Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Enfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich
neu zusammengestellt worden sind, muß die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1. 7 und 3.1 .8 des
Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Fleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden
Fleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist
die äußere Verpackung nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die nach Entfernen
der Umhüllung in einem Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach
Nummer 3.1.9 entsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.
4.2 Fleischzubereitungen
Bei Fleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten
oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem
4.2.1 Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,
4.2.2 Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes,
oder
4.2.3 Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes
enthält. Bei Fleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit
dem Stempel gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3. 7 Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Nummern 4.1.1
bis 4.1.3 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1165
5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem
Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Stempel, die er
erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die
Verwendung der für die Kennzeichnunng nach den Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten sowie des
Umhüllungs- und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen ist,
wird durch den amtlichen Tierarzt überwacht.
6. Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird, ist gemäß
den Nummern 3.2 bis 3.4 mit folgenden Abweichungen vorzunehmen:
6.1 Die verwendeten Stempel müssen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel hat zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.
Stempelformen
für frisches Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird
6.1.1 Stempel 6.1.4 Stempel
für taugliches Fleisch aus nach § 11 a für taugliches Fleisch von Einhufern
Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieben (gilt auch für Kapitel V Nr. 3.2.1)
Pferd E
(.)
zuständige
Behörde
•
zuständige Behörde
... 1C\I
5cm
6.1.5 Stempel
für nach Kapitel IV
Nr. 3.3 behandeltes Fleisch
3,5cm
6.1.2 Stempel
Eber E
für taugliches Fleisch (.)
aus Isolierschlachtbetrieben
•
zuständige Behörde
...
1C\I
5cm
zuständige 6.1.6 Stempel
Behörde für erlegtes Haarwild nach § 1
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes
Trichinenfrei E
(.)
zuständige Behörde
1
C\I
4cm
6.1.3 Untauglich
• ...
5cm
zuständige
Behörde
5cm
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.2 Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. Fleisch von
Haarwild - ausgenommen von erlegtem europäischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen - ist zusätzlich
so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolier-
schlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.
6.3 Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Stempel-
abdruck auf dem Tierkörper. Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich" ersetzt
werden durch anderes hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form
und Inhalt entspricht. Die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein
Stempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes
Schwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung; in diesen Fällen erfolgt die Kennzeichnung
mit dem Stempel gemäß Nummer 6.1.6, sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung
beschränkt ist.
6.5 Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die Angabe in den Stempeln.
7. Bei frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf
dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für frisches
Fleisch in Fertigpackungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1167
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 10, 10b und 11 d)
Kapitel 1
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume,
in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. In den Räumen müssen
1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu des-
infizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; das
Wasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich
in Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch
ausschließlich befördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen;
1.2 Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindestens
2 m abwaschfest ist;
1.3 Decken hell und glatt sein;
1.4 Türen und Fensterrahmen
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder
1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen;
1.6 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung
vorhanden sein, so daß die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie
möglich verhindert wird;
1. 7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion
1.7.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit
hygienischen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen,
1.7 .2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektions-
verfahren
vorhanden sein.
2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneide-
unterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität
des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
Die Verwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem
Transport von verpacktem Fleisch.
3. Es müssen ferner vorhanden sein
3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere;
3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den
Wänden in Berührung kommt;
3.3 für die Aufnahme von zum Genuß für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum
Genuß für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere
3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so
beschaffen sind, daß eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,
3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am
Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß Fleisch, das zum
Genuß für Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflußt
werden kann;
3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches
erreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen
das Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;
3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;
3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen;
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein
dürfen und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Wegwerf-
Handtüchern;
3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung,
Reinigung und Desinfektion.
4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste,
Rohschinken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen
verpacktes Fleisch, Gewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern,
ferner für andere Räume, in denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf;
in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein
Wasser verwendet wird.
Kapitel II
Sonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,
in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich
Hände und Arnie mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine
leicht waschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln
von Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das
Personal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung
sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in
Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den
Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen
nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet
werden.
2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand
gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich
sowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen
nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Euro-Kästen dürfen für
die erneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und
Beförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der
Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch
von erlegtem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen
darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden.
2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken
dürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden.
2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere
sind von den Räumen fernzuhalten.
3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen,
soweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen.
4. Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Einrichtungs-
gegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung
müssen sie gründlich abgespült werden.
5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch
gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.
6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden kann, insbesondere
durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungsein-
flüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungs-
mittel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1169
Kapitel III
Besondere Hygienevorschriften
für Schlachtbetriebe und das Schlachten
1. Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II
hinaus folgendes: '
1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden
sein.
1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein ausreichend großer
Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein
besonderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.
1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke
abwaschfest sein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.
1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch
enthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespalten werden können.
1.5 Es muß ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig
beschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein.
1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht
entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist
nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den
eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher
Reinigung des Schlachtraumes durchgeführt werden.
1. 7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt wird, muß ein besonderer
Platz für die Lagerung vorhanden sein.
1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosions-
beständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und
zu desinfizieren.
2. Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu beachten:
2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden.
2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei
2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe
oder Spitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie
gesundheitlich unbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült
werden;
2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie
nicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind;
2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg
(Kälber), wenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei
Klauen oder Klauenschuhe sowie Hörner entfernt werden;
2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen;
das Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet.
Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden.
2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Haus-
kaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung
zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und
Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.
2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Ver-
unreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die
Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und
Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre
zu lösen und zu verschließen.
2.4a. Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz,
Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper
abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben.
2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers
aufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden
Tierkörper erkennbar ist.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper
bleiben.
2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die
Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht), bei Schafen, Ziegen und
Kälbern sowie in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwendung entgegensteht
und der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann
hiervon abweichend eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist.
2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im
Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.
2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt
oder abgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden.
2.10 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten
Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf mit
Zustimmung des Untersuchers entfernt werden.
2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist
unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.
3. Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach§ 1 Abs. 1
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt folgendes:
3.1 Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muß ein geeigneter überdachter Platz
mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der
so beschaffen sein muß, daß Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuß
erfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Sehlachbetrieb ausgeweidet werden.
3.2 Nach der Tötung ist Gehegewild unverzüglich in einen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder nach
§ 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend zu befördern und innerhalb von drei Stunden nach
der Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb
zu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszuweiden. Sofern das Ausweiden der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 genannten
Platz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muß Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Die Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlachtbetrieb zu befördern.
3.3 Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer
Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden.
3.4 Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
Kapitel IV
Besondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch
Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß
1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein;
1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung
zerlegt werden kann.
2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.
3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeits-
erfordernissen entsprechend verbracht werden.
4. Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In
Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.
5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der
Verordnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf
schlachten und zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders
gründlicher Reinigung und Desinfektion erfolgen.
6. Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebe-
nen verschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1171
Kapitel V
Besondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch
Für Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von
Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen
Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden
darf, vorhanden sein.
2. Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein.
3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder
Vorrichtungen vorhanden sein
3.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;
3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung;
3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen
oder Fleischerzeugnissen verwendet werden;
3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;
3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;
3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,
Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;
3. 7 für das Verpacken und den Versand.
Kapitel VI
Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild
Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu beachten:
1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild
spätestens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur
zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.
1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß es gründlich
auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald nach dem Erlegen auf eine
Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein;
erforderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch
als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur
vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder
Nabelentzündung;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder
Bauchfell verfärbt sind;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 er.heblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffen-
den Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluß der amtlichen Untersuchungen beim
Tierkörper verbleiben.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über:
2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das
Ausweiden und Enthäuten;
2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser
Raum muß ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmeßgerät ausgerüstet sein;
2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Versand.
Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem
Haarwild be- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.
3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über:
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haar-
wildes nicht erreicht werden kann;
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.
4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes
folgendes:
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß Ver-
änderungen durch den Untersucher erkannt und beurteilt werden können.
4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist
zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu
spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen.
Erlegtes Haarwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem
Haarwild nicht berühren.
Kapitel VII
Besondere Vorschriften
für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen
1. In Abgabestellen muß an der Vorderfront der deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Sonderschlachtungen"
und im Abgaberaum an einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche Hinweis angebracht sein.
2. Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen
Vorschriften nach Kapitel III und IV Nr. 1.1 hinaus folgendes:
2.1 Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert.
2.2 Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muß fest, wasserundurchlässig und
leicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz.
2.3 Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransport-
fahrzeugen vorhanden sein.
2.4 Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen ausreichend getrennt werden.
2.5 Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein, in dem die Schlachtung ordnungsgemäß
vorgenommen werden kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere
geschlachtet werden, muß eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und
andere Tiere nicht zu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden.
2.6 Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch
sowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem
Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung
innerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung
von Krankheitserregern verhüten.
2.7 Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung det amtlichen
Untersuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzu-
stellen.
2.8 In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser in
ausreichender Zahl zur Reinigung eingerichtet sein.
2.9 Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1173
2.10 In den Schlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeits-
gänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen.
2.12 Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrieben ist zu verhindern.
2.13 Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, insbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wieder-
verwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.14 Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei
Rindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.
2.15 Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten,
daß eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird.
2.16 Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig
beschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind
unverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln,
erforderlichenfalls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.
3. Isolierschlachtbetriebe müssen über einen besonderen Zerlegungsraum verfügen; in diesen Raum darf
frisches Fleisch mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden; dieser
Raum muß mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sein, die sicherstellt, daß während der Benutzung die
Raumtemperatur von + 12 °C nicht überschritten wird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht über einen
besonderen Zerlegungsraum verfügen, sofern die Zerlegung in einem entsprechenden Raum der Abgabe-
stellen erfolgt.
Kapitel VIII
Besondere Vorschriften
für Umhüllen und Verpacken von Fleisch
1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen
Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muß insbesondere sichergestellt sein, daß bei der
Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig
beeinflußt werden kann.
2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub
und Ungeziefer geschützt sein.
3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch
3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;
3.2 muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu
schützen.
4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu
reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
Kapitel IX
Hygienevorschriften
für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch
1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, daß die Innentemperatur
1.1 bei Tierkörpern von
1.1.1 Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stunden mindestens auf + 7 °C,
1.1 .2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach 24 Stunden mindestens auf + 7 °C,
1.1.3 Hauskaninchen alsbald mindestens auf + 4 °C oder
1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald mindestens auf + 3 °C herabgekühlt ist. Abweichend von
Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, daß es gründlich abtrocknen
und auskühlen kann.
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1174 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre Haltbarkeit bis zur
Abgabe an den Verbraucher gewährleistet ist.
3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeugnisse
dürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehältnisse
müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten werden
kann. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der Erhaltung
der Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu
nahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer
nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungs-
berechtigten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.
4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen,
müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig beeinflußt werden kann. Sie sind
regelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen sein,
daß sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muß so beschaffen sein, daß
Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.
6. Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen.
7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn
durch Verpackung sichergestellt wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen
ist.
8. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von
Fleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für den Transport unverpackter
geschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.
9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in
entsprechenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebs-
stätten, sofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.
10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in
besonderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden.
Kapitel X
Hygienische Anforderungen
an die Gewinnung und Behandlung von Blut
einschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum
1. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder
behandelt werden:
1.1 Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden.
1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen.
1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.
1.4 Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien
Gegenständen in Berührung kommen.
1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur
Blut eines der geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die
Auffangbehälter und alle Teile der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor
der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.
2. Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:
2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens
+ 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muß innerhalb von 48 Stunden erfolgen.
2.2 Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1175
2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen,
Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen,
müssen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist,
bestehen.
2.4 Die Anlage muß so betrieben werden können, daß im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die
Verwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der
kontaminierten Teile möglich ist.
2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende
eines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit
erforderlich, zu desinfizieren.
2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig.
2. 7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß für
Menschen beurteilt worden ist, muß eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden
sein.
2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von+ 3 °C zu kühlen
und bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern.
3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum
hergestellt wird.
4. Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trocken-
blutplasma oder Blutserum nur frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Anlage 2a
(zu§ 10a)
Hygienische Anforderungen
an das Gewinnen, Zubereiten und
Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
1. In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus
folgendes zu beachten:
1.1 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der
Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung
kommen.
1.2 Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten
Raum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.
1.3 Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
so zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch
von Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.1.1 Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen und Einhufern,
2.1.2 Tierkörperhälften bei Gehegewild,
2.1.3 Tierkörper bei Hauskaninchen
ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden
von Nebenprodukten der Schlachtung.
2.2 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.2.1 Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,
2.2.2 Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen
sowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach
Nummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des
erlegten Haarwildes verfügen.
2.4 Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden sein. Der
dafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete
Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und ausreichender
Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.
2.5 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen
Fleisches ständig bei höchstens + 7 °C, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen bei höchstens
+ 4 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als
+ 12 °C sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens
muß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens + 3 °C gehalten werden.
2.6 Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Falle muß das
Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und
Zerlegungsraum müssen in diesem Falle in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander
liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den
Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.
2.7 Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden
wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
2.8 Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum
zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1177
3. In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über Anlage 2
Kapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
3.1 Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
3.1.1 von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar nach
dem Gewinnen auf + 7 °C gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist,
3.1.1 a von Rindern stammt, die vor längstens 15 Tagen geschlachtet worden sind, und das entbeint, unmittelbar
anschließend auf + 7 °C gekühlt und bei höchstens dieser Temperatur in Vakuumverpackung gelagert
worden ist oder
3.1 .2 entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit
3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,
3.1.2.2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,
3.1.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate
betragen.
3.2 Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen
System erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-
undurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert
werden können, tragen.
3.3. Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf
höchstens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf
gekühltes Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °c
herabgekühlt worden ist. Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend.
3.4 Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens
3.4.1 vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens - 18 °C oder
3.4.2 nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °C
erreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Zur Beschleunigung
der Kühlung darf im Falle der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch nach Nummer 3.1.2 verwendet
werden.
3.5 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch, Stich-
stellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur)
dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine Knochensplitter ent-
halten. Zur Herstellung von Hackfleisch, das in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt
wird, darf nur Skelettmuskulatur einschließlich des anhaftenden Fettgewebes von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen verwendet werden.
3.6 Hackfleisch muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach Nummer 9 unterzogen worden
sein.
3.7 Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch
den Vorschriften der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur
3.7.1 gefroren bei mindestens - 12 °C, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder
Zerkleinern erreicht sein muß, oder
3. 7 .2 gekühlt bei höchstens + 2 °c
gelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht werden.
4. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus
folgendes zu beachten:
4.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von
Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich
oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.
4.2 Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie
Behältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung
kommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht
mit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.
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4.3 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleisch-
zubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind
diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine
Raumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raum-
temperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses zuläßt.
4.4 Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und
verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrqstungsgegenstände dürfen beim Trocknen von
Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-
erzeugnissen in Berührung kommen.
4.5 Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden soll, muß
4.5.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in den
Verarbeitungsbetrieb befördert und
4.5.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert
worden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des § 2
Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des Drittlandes
zugelassen worden sind.
4.6 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch
nach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem
Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichnen nach
Anlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.
4.7 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Ver-
arbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
4.7.1 aus einem gemäß§ 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert und
4. 7 .2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.
4.8 Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu beachten:
4.8.1 leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;
4.8.2 die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;
4.8.3 die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;
4.8.4 die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;
4.8.5 die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit
schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;
4.8.6 bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;
4.8. 7 Behältnisse müssen
4.8.7.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,
wobei die Verwendung stehenden Wassers nicht zulässig ist,
4.8. 7 .3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
4.8.7.4 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser
gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,
4.8.7.5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.
4.9 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
4.10 Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und
anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:
4.10.1 Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind, müssen
unmittelbar nach dem Erhitzen
4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt und nicht noch einmal gemeinsam erhitzt werden;
in diesem Falle darf der Zeitraum, in dem die Temperatur des Fleischerzeugnisses zwischen + 10 °C
und + 60 °C liegt, höchstens 2 Stunden betragen; oder
4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1179
4.10.2 Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des
Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller
festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endproduktes gewähr-
leistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine
längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
4.10.3 Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren
werden.
4.11 Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus
tierischen Geweben ist folgendes zu beachten:
4.11.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden, die
aus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung
von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe und Knochen
sind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei
dieser Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe oder Knochen
ungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der
Gewinnung ausgelassen werden.
4.11.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper
kontrolliert werden; diese sind zu entfernen.
4.11.3 Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen
geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch
Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von
Lösungsmitteln ist verboten.
4.12 Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:
4.12.1 Grieben, die bei höchstens + 70 °c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens
24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C zu lagern;
4.12.2 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m)
aufweisen, sind
4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die
gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,
4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C
zu lagern;
4.12.3 Grieben, die bei über+ 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 % (m/m)
aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.
4.13 Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:
4.13.1 Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.
4.13.2 Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder
Blasen enthalten, zulässig.
4.13.3 Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz
des Bearbeitungsraumes erfolgen.
4.13.4 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von
höchstens+ 3 °C zu lagern.
4.13.5 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu
dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.
4.14 Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,
sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
(BGBI. 1 S. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der
Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-
Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die
Verwendung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen
zulässig, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
4.15 Bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen Fleischerzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b in
Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Fleischerzeugnisse
oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten läßt.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die
Nummern 4 bis 4. 7 .2 hinaus folgendes zu beachten:
5.1 Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; Fleisch-
zubereitungen dürfen nicht aus Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern zubereitet werden; für die
Herstellung von Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend.
5.2 Fleischzubereitungen müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von
5.2.1 höchstens + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch,
5.2.2 höchstens + 3 °C bei Fleischzubereitungen aus Nebenprodukten der Schlachtung,
5.2.3 höchstens+ 7 °C bei Fleischzubereitungen aus sonstigem frischem Fleisch oder
5.2.4 höchstens - 18 °c
gebracht und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.
Die Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten entsprechend.
6. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem
Haarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
6.1 Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °c,
Hasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht
aus, so ist das in Satz 1 genannte erlegte Haarwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von
zwölf Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und
Ausweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt
werden.
6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Erlegen einer Fleischuntersuchung
unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des
amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht
vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens zu vermerken.
6.2 Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder in
natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
6.3 Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen Vor-
schriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:
7 .1 Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich
nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-
stücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen
von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.
7 .2 Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch
verwendet werden. Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zerlegt, nur als vollständige Organe einzeln
umhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackungen.
7.3 Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten
vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften der Anlage 2
Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden.
7.4 Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;
das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,
7.4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;
zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen
könnten, darf keine Luftverbindung bestehen,
7.4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in
den Zerlegungsraum gebracht wird,
7 .4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unver-
züglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Fleisch
nicht zerlegen oder entbeinen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1181
7.4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht
wird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet
werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.
7.5 Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten; hiervon
ausgenommen sind Fertigpackungen.
7 .6 Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.
8. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch über die Vorschriften der
Anlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:
8.1 Frisches Fleisch darf nur in Räumen
8.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen worden ist,
8.1 .2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt worden ist,
8.1 .3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden
sind, oder
8.1.4 mit Ausnahme von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, eines Gefrierhauses
mittels geeigneter Einrichtungen gefroren werden.
8.2 Fleisch, das gefroren werden soll, muß unverzüglich gefroren werden. Soll es in gereiftem Zustand in den
Verkehr gebracht werden, ist es nach Abschluß der Reifung einzufrieren.
.,
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens - 12 °C erreicht werden; gefrorenes
Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.
8.4 Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- und Gefrierräumen eines zugelassenen
Verarbeitungs- oder Umpackbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach geflügelfleisch-
hygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert
werden. Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde
in Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden
Baumaterialien bestehen.
8.5 Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,
daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht
überschritten werden: Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile
zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vorgeschrieben
befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der Richtlinie
91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekanntgegeben
hat.
8.6 Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches
beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgegeben; die Innenwände müssen
glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten
versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder
Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch
in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material
so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege
ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete
korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;
8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in
Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und
Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen
handelt, den Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
8.7 Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie
Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem
Fleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das
unverpackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert
werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder
gebrüht und enthaart sind.
9. Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen
9.1 Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach
Nummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich
in Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.
9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die
Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzubereitungen
nach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.
9.3 Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:
Keimart/ n C m M
Keimgruppe
Aerober 5 2 5 X 1Q 5/g 5 X 10 /g
6
Keimgehalt(+ 30 °C)
Kolibakterien 5 2 50/g 5 X 102/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 10 g
Koagulase-positive 5 2 102/g 103/g
Staphylokokken
9.4 Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:
Keimart/ n C m M
Keimgruppe
Kolibakterien 5 2 5 X 102/g 5 X 10 /g
3
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g
Koagulase-positive 5 5 X 102/g 5 X 10 3/g
Staphylokokken
Legende zu den Nummern 9.3 und 9.4: -
n Zahl der Proben einer Partie
c Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-
überschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache
überschritten wird.
M Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als
nicht zufriedenstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen
Medien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-
wertes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1183
9.5 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
9.5.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien und koagualse-positiven Staphylokokken
wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit
- einer Klasse bis zum Richtwert m,
- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
- einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
9.5.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;
9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der
Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird;
9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn
- der Grenzwert M oder
- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird;
wenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird, die
übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen
Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;
9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten
wird. Der Gehalt an koagulase-positiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g
überschreiten.
9.5.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
- ,,nicht feststellbar in":
das Ergebnis gilt als zufriedenstellend;
- ,,vorhanden in":
das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und
bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und
bei Raumtemperatur haltbar sind,
10.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren
Sporen abgetötet oder inaktiviert werden;
10.2 die Fleischerzeugnisse stichprobenweise
10.2.1 einem siebentägigen lnkubationstest bei mindestens + 37 °C oder einem zehntägigen lnkubationstest
bei mindestens + 35 °C oder einem lnkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und
10.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen
in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 unterzogen werden;
10.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Nummer 4.8.7.5 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt
aufweist.
11. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch von Rindern und
Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll
11 .1 Frisches Fleisch und Hackfleisch von Rindern und Schweinen muß vom Herkunftsbetrieb unter Anwendung
der Probenahmeverfahren nach Nummer 11.2 in dem Stichprobenumfang nach Nummer 11.3 nach dem
Standardverfahren ISO 6579:1993 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden sein. Die
Untersuchung ist in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 durchzuführen.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
11.2 Probenahmeverfahren
11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, soweit
die Zerlegung im Schlachtbetrieb erfolgt ist (,,Abstrichmethode")
Die Probenahme ist in Bereichen vorzunehmen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen
kontaminiert_ sein können. Hierzu zählen der Bereich des Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und
Stichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern erfolgt die Probenahme mindestens an Hesse, Bauchlappen
und Nacken, bei Tierkörpern von Schweinen mindestens an Schinken und Brust. Zur Probenahme sind
sterile Tupfer und Platten zu verwenden.
An den genannten Probenahmestellen wird jeweils eine Untersuchungsfläche von 20 cm x 20 cm mit zwei
sterilen Wattetupfern abgestrichen. Der erste Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser anzufeuchten und
mehrere Male fest über die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche
trocken abzustreichen. Die Tupfer sind anschließend gemeinsam in 100 ml gepuffertes Pepton-Wasser zu
geben. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung
möglich ist.
11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke als Tierkörperviertel
(,,destruktives Verfahren")
Die Probenahme ist mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe von
etwa 25 cm 2 mit sterilen Messern vorzunehmen. Die Proben sind unter keimfreien Bedingungen in einen
Probenbehälter oder in eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung
sind die Proben zu zerkleinern (Walkmisch- oder Homogenisiergerät). Gefrorene Fleischproben dürfen
während des Transports zum Labor nicht auftauen. Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt aufzu-
bewahren. Proben einer Sendung können zu einem Sammelansatz zusammengefügt werden. Jede Probe
ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist.
11 .3 Stichprobenumfang
.11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten) nach Nummer 11.2.1
Anzahl Einheiten je Sendung Stichprobenumfang
1- 29 Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60
11.3.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke (Packstücke)
Anzahl Packstücke je Sendung Stichprobenumfang
1 - 29 Anzahl Packstücke, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60
Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann
der Stichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung
weniger als 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1185
Anlage 3
(zu den §§ 10, 12 und 13)
Genußtauglichkeitsbescheinigungen
1. Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen
dürfen nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach den für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, B
und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge 1, II und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie
91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils
geltenden Fassungen) behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage II Kapitel IX Nr. 3
ständig eingehalten worden sind.
2. Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein
die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertrags-
staates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in
2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,
2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
2.3 Anhang III und V der Richtlinie 94/65/EG,
2.4 Anhang II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-
bescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt.
3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Genußtauglichkeitsbescheinigung auszustellen,
sofern das Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.
5. Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen Tierarzt
des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein
und aus einem Blatt bestehen.
6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und nach Nummer 5:
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Kaninchenfleisch 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ••••••••••••.•..•..••....•.•••••••••••••••••••.••.••..••.•...•••••••••••••.•.•••..•......•..•••••••.•••.....••..••.•••••••••••...•..•..•..•..•
Name und Anschrift des Absenders: ....................... ,................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1187
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden
sind; 4)
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom
27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und
Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für Menschen befunden
worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-
schen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch
Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von Zuchtwild 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................... :....................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1189
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind; 4)
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
- der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handels-
verkehr mit frischem Geflügelfleisch, 4)
- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, 4 )
als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-
schen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Hackfleisch 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Nr.: ................................................................................... .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): .............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
3
Art der Erzeugnisse ): ··:·· .. ··•··•··•··•··•··•··••··•··•··•· .. ·•·· .. ·····•······•··•··•·· .. ··•··•··•··•··•······•··············•· .. ····•··•··•····· ................................ .
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Hackfleischs
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Hackfleischs
Das Hackfleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1191
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das vorstehend genannte Hackfleisch
a) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;
b) für die Griechische Republik bestimmt ist. 5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
S) Gegebenenfalls.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3a Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): ...............•.....•.•..•..•.....•..•..•.••.....•..•..•..••.•.•...•.....••..•..•..••.•••••••.••.•••••••••••••••.••••.••..•..•..•..•........•.•.••.•••••••...•...••....•..•..•..•..•••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandart)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ••••.••••••••.•••••.••.•..•••.••.••..••••.••••••••••••••••••••••••••••••..••.•..•..•.•••••••.••••••••••••••..••..•...•...•..••••••.•••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1193
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind. 5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Nr. 2): ................................................................................. .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 2): •.......•..•........•.•........•..•.....•..•........••.••.•..•..•..•..•...•..•..•.....••..•.....••.....•..•..•.•..•..•..•..••.••..••..•..•..•..••.....•.....•.....•..•.••..•..•..•..•....•.
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 3): .•.....•..•..•.••..•.••.•••.••••••••••••••••.••••.•••..•.....•.••.••.••••••••••...•.•••.•••.••..•...••.•••.••••••••••.••••••.••.••..•..••.••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1195
IV. Genußtaugllchkettsbeschetntgung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-
linie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle
- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen wurde
und
- nach Durchfuhr durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,
- für Finnland oder Schweden bestimmt ist: 4)
i) Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt, 4)
ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt, 4)
iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchst~be c anwendbar ist. 4)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile
von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile
dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: .................................................................................................................................................................
Bezug 2): .•....•..•..•.••••..•..•.••.••.••.•......•.••.•....•••.....•..•.••.••.••..•..••.••.••..••.•..••.••.••.....•.••..•..•..••.••..•..••.••.•...•..•..•..••.•..•..•..•..•..•..•..•..•.•..••....•.
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von: ........................................................................................................................................................................
(Tiefgattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Wildfleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ...·........ :.........................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1197
IV. Genußtauglichkeftsbeschelnigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet,
das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Unter-
suchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden; 4)
b) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-
nischen Anforderungen;
c) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Bezug 2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung3): .........................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit4): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••.•••••.••••••••••••••.•.•••.••
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):
................................................................................................................................................................................................r
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem TransportmittelS): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1199
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77 /99/EWG vorgesehenen besonderen
Bedingungen hergestellt worden sind; 6)
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77 /99/EWG genannten Tiergattungen
hergestellt worden sind; 6)
c) für die Griechische Republik bestimmt sind.6)
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):
b) des Transportmitte1ss):
Ausgefertigt in ............................................................ am
(Ort) (Datum)
1 1
', Dienstsiegel :
1 '
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1201
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-
linie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, Schweine,
Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden
Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 1): .....•..••.•••.•••...•.••..•............•.•..••••....••.•..•..•••.••••••••••••••••••••••..••....•.....
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 1): .••.......•.....•......•....•.....•..•..•.................•..•..•...•............•......•.....•...•..............•...........••.....•.....•.....•.....•.............................•......
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2): .•.•••.......••••..•.....•.•••••...•..•..•..•••.••.•..•..•.....•.....•..•.•...•.••.•..•.•••.•••••••.•...•..•.......•......•..•.•...•••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1203
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden
sind;
b} das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind.3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 1): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 1): .......................................................................................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2): ............................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1205
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden
sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)
d) das Fleisch ist - ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-
linie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.1): ......................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ................................................... Kennzeichnung der Sendung: ...................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmlttel 2): ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1207
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt worden
sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3)
d) das Fleisch ist - ist nicht - 3) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.11 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) 6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .............................................·.......................................................................................................................
Bezug 2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnis von: ...............................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): .......................................................................................................
H·altbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1209
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisses)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etiketts)
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem
Fleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem
Bestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der Richt-
linie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere
Zulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt;
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten
tierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf
Trichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung
unterzogen worden; S)
d) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG
sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77 /99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung
nach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt.5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffer i bis v und Buchstabe c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,
Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.12 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): .............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
fl/ersandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1211
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name In Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Falle von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Anlage4
(zu den§§ 12 und 13)
Einfuhruntersuchung bei Fleisch
1. Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird, sind die
Tierkörper nach Weisung der zuständigen Behörde vor der Untersuchung im Bearbeitungsbetrieb des
Bestimmungsortes zu enthäuten; die Untersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen.
3. Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und
zu untersuchen.
3.1 Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
3.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1.2 genannt ist,
jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede
zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
3.1.2 bei· Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung,
Tierkörpern von Hasen, Kaninchen und anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem Gewicht der
Sendung
bis 1 000 kg 2 Packstücke,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von über 50 000 kg 10 Packstücke
und für jede weitere angefangene 20 000 kg einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird unverpacktes
Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 kg. Das
Gewicht der entnommenen Probe muß ungefähr 500 g betragen.
3.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
3.2.1 im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und
Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
3.2.2 im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches und
des pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der Ausblutung,
Wäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung. Erforderlichenfalls sind weitere Unter-
suchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu
prüfen. Bei zerlegtem Fleisch von erlegtem Haarwild ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
stichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen.
3.4 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die
doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen.
3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 kg
Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen
verteilt, zu entnehmen.
3.6 Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:
Bei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,
von über 15 000 kg 8 Proben
zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1213
4. Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch
4.1 Das zubereitete Fleisch ist darauf zu untersuchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob bei bedingt haltbar
gemachtem zubereitetem Fleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung angegebene Transporttem-
peratur eingehalten worden ist und ob Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung
der Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchgeführt wird, nach amtlichen Verfahren.
4.2 Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen
und zu untersuchen.
4.2.1 Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht worden
ist, je Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben,
bei über 1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen 4 Proben,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben,
bei über 100 000 Behältnissen 10 Proben.
Als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe muß
150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als. 150 g ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu
entnehmen;
4.2.1.2 von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelassenes Fett,
zubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 10 000 kg 4 Proben,
von über 1O 000 kg 8 Proben.
Als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 g ist eine Probe von mindestens 150 g
zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt;
4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünden von jeder Sendung
bei bis zu 10 Fässern 2 Proben,
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben,
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben,
bei über 250 Fässern 10 Proben.
4.2.2 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem
organoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombi-
nation dieser Verfahren zubereitetes Fleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich
chemisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; einzelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte auszupacken.
Bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der einzelnen Därme,
Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.
4.3 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist z.usätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach Nummer
4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch und chemisch zu untersuchen.
4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als
50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten
Sendungen verteilt, zu entnehmen.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
4.5 Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen: Bei zubereitetem
Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis 1 000 kg 3 Proben,
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 5 Proben,
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 8 Proben,
von über 10 000 kg 11 Proben
zu entnehmen.
Bis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe, bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zusammen-
zufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3 als repräsentativ für die
Einzelprobe gelten können.
4a. Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kom-
mission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine
geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht
worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die
Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4
und 4.3 genannte Probenahme durchführen.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch
5.1 Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck
„Tauglich" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben
hat.
5.2 Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen alle
Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das frische Fleisch nicht
den Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und
im einzelnen auch nur bei einem Fleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:
5.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektions-
krankheit begründen (insbesondere Salmonellose),
5.2.2 auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 3.6 festgestellt worden
sind
5.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
5.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von
ß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden
Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist,
5.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder
5.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
5.2.3 andere als die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Untauglichkeits-
erklärung des Fleisches erfordern.
5.3 Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vorschriften der Nummer 5.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-
zuweisen" zu kennzeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt
wird, daß das frische Fleisch nicht den Vorschriften entspricht und im einzelnen folgende Feststellungen
getroffen werden:
5.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur und der Verfügungsberechtigte oder nicht die Innen-
temperatur bei jedem Fleischteil messen lassen will,
5.3.2 unvollständige Untersuchung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1215
5.3.4 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder ähnliche
Zersetzungsvorgänge, Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit die Ab-
weichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche Beseitigung der
veränderten Teile behoben worden sind.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Tauglich" zu
kennzeichnen, die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der
Innentemperatur bei jedem Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und
sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben.
5.5 Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile der Sendung als „Tauglich" zu kennzeichnen, bei denen nach
der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden
kann, daß eine negative Beeinflussung durch das zurückzuweisende Fleisch nicht stattgefunden hat.
6. Beurteilung und Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch
6.1 Das zubereitete Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempel-
abdruck „Tauglich" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen
ergeben hat.
6.2 Bei zubereit~tem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen alle
Teile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht
den Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist, und
im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden: auch bei nur einem Fleischanteil, Packstück oder
Behältnis, festgestellt wurden:
6.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektionskrankheit
begründen,
6.2.2 anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.5
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
6.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von
ß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden
Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist,
6.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder
6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
6.2.3 andere Abweichungen als die unter Nummer 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Untauglichkeits-
erklärung erfordern,
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleischuntersuchung nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu
beurteilen sind,
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Fleisches,
6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Fleisch,
wobei die Beschaffenheit des Fleisches sich so verändert hat, daß es nicht mehr genußtauglich ist,
6.2.7 daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht
und aus gesundheitlichen Gründen eine Haltbarmachung nachträglich nicht durchgeführt werden kann oder
der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das
Fleisch zurückverbringen will,
6.2.8 daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der Verord-
nung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung nicht durchgeführt
werden kann, oder der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch
machen noch das Fleisch zurückverbringen will.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3 Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu
kennzeichnen alle Teile der Sendung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1 ergeben hat, daß das Fleisch
nicht den Vorschriften entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen" nicht vorgeschrieben ist
oder wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften
entspricht und der Verfügungsberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen
will, und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.3.1 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe oder Konsistenz,
6.3.2 Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
6.3.3 Befall mit Schimmelpilzen oder Insekten,
6.3.4 Verunreinigung,
soweit die Abweichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche
Beseitigung der veränderten Teile behoben worden sind,
6.3.5 bei zubereitetem Fett
6.3.5.1 erhebliche substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruoh, Geschmack oder
Farbe,
6.3.5.2 Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien,
6.3.5.3 Verunreinigung,
6.3.5.4 Gehalt an Wasser über 0,3 %,
6.3.5.5 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,
6.3.5.6 Peroxydzahl über 4,
6.3.6 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen
6.3.6.1 entzündliche, ausgenommen parasitäre Veränderungen,
6.3.6.2 sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht die Vorschrift der Nummer 6.4.2 Anwendung findet,
6.3.6.3 Verunreinigung.
6.4 In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer 6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit dem
Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu kennzeichnen:
6.4.1 bei zubereitetem Fett,
sofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und
festgestellt worden sind
6.4.1 .1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien oder
6.4.1.2 äußere Verunreinigung,
6.4.2 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden sind
sonstige sinnfällige Veränderungen, insbesondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, wenn auf Antrag
des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist, soweit sich der Mangel
nicht lediglich auf einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde oder Goldschlägerhäutchen beschränkt
und durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.
7. Kennzeichnung
7.1 Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluß der Untersuchung zu
kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung
nach Kapitel II Nr. 3.5 und 4.4 noch nicht vorliegt;
7.3 für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend mit
folgenden Abweichungen:
7.3.1 Die verwendeten Stempel müssen den maßgebenden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1217
Muster 1: Tauglich
(ausgenommen bei Pferdefleisch)
E
u
~
C\I
Muster 2: Tauglich Muster 3:
(bei Pferdefleisch) Unschädlich zu beseitigen
E
E
(.)
(.)
M
Lt) ~
C\i
• 5cm •
Muster 4: Muster 5:
Zurückzuweisen Auf Trichinen untersucht/gefroren
E
(.)
Lt)_
___ _____...{[{
E C\I
(.)
M
~
• 5cm
...
7.3.2 Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt
anzubringen:
7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern von Hasen,
Kaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempelabdruck im Innern der
Bauchhöhle. Bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
Ferner ist mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teilstück außer den Gliedmaßenenden anzubringen.
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die
Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken
ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch stichprobenweise untersucht und die
Sendung als tauglich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder Fleischteile zu kennzeichnen.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke mindestens an folgenden Stellen anzubringen:
Bei Geschlingen und Organen ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen größeren
Fleischstücken ein Stempelabdruck auf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes Fleisch in Packstücken
eingeführt, ist auf den Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. Wird die Sendung von zubereitetem
Fleisch als tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf den zur Probenahme geöffneten Packstücken.
8. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle unverzüglich
fernschriftlich unter Angabe der Gründe dem Bundesminister mit, wenn
8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß die
vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
8.1 .2 unrichtige Angaben enthält,
8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder
8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch
8.2.1 Erscheingungen einer ansteckenden Krankheit,
8.2.2 eine Infektionskrankheit oder eine die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder
8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung
festgestellt werden.
9. Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf Antrag des
Absenders oder seines Bevollmächtigten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und das in Aussicht genommene Bestimmungsland
die Übernahme der Sendung schriftlich bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1219
Anlage 5
(§ 13 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an frisches Fleisch
von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird
Für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach
Anlage 2a Nr. 6 hinaus folgendes:
1. Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II
Nr. 5.9 untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und, sofern es
eingefroren werden soll, zuvor enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
2. Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Stempel zu kennzeichnen, der folgende Angaben in deutlich
lesbaren Buchstaben enthalten muß:
2.1 im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen oder die im Rahmen des internationalen
Übereinkommens über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten Kennbuchstaben des Versandlandes,
2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des Stempels für die
Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von großem Haarwild müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern
mindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeichnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- und Ziffernhöhe
von 0,2 cm aus.
2.3 Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist.
3. Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg auch
in Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.
3.1 Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.
3.2 Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in
einem Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig. Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild
zu enthäuten.
6. Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,
die vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn
6.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden,
6.1.2 • auf eine Temperatur von nicht weniger als - 1 °C und
6.1.2.1 höchstens+ 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen, oder
6.1.2.2 höchstens + 1 °c herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen
ungefroren eingeführt werden;
6.2 das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, in der
bestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung vorgelegen hat.
In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben;
6.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird.
6.4 Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Bescheinigung
nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der Kommission gemäß
Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG vom 16. Juni 1992
in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Anlage 6
(zu § 10 Abs. 10)
Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Fleisch
1. Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung
1.1 Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, sind Verfahren
unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten
werden:
1.1.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 1O Minuten zu
halten oder
1.1.2 das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die
Fleischstücke nicht dicker als 1O cm sein dürfen;
1.1.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu
erhitzen, daß der F0 -Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels
eines lnkubationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder eines Zeitraums von
1OTagen bei + 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;
1.1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß das Fett eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.
1.2 Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe
und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die
Diagramme sind mit fortlaufenden Nummern sowie Tag und Monat der Kochung zu versehen und ein Jahr
lang aufzubewahren.
1.3 Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung
zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß der bakteriologischen
Untersuchung organoleptisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen
nach Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organoleptische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des
Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es
sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe
aufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.
2. Brauchbarmachung des Fleisches schwachfinniger Rinder und Schweine
2.1 Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei ± 0 bis + 2 °C vorzukühlen. Zu
diesem Zweck dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint sowie das Fleisch
zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen
sind nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in einem geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zulässig.
Die zuständige Behörde kann eine Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn
dazu geeignete, besondere Einrichtungen vorhanden sind.
2.2 Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht wärme-
isolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke des umhüllten
Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrichtung und die Beschickung
des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 genannte
Temperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehalten wird.
2.3 Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem Fleisch zu
geschehen.
2.4 Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens in den
Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.
2.5 Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten
Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden.
2.6 Das Fleisch muß mindestens 144 Stunden bei - 10 °C im Gefrierraum aufgewahrt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1221
2.7 Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Temperatur des
Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der Gefrierlagerung
schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellversuchen in dem betroffenen Gefrierraum
nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Einhaltung einer Temperatur von nicht höher als - 5 °C für
die Dauer von mindestens 10 Stunden im Kern des Fleisches sichergestellt ist.
2 .8 Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit auch auf dauerhaft
an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vorgenommen werden, wenn auf diesen das Datum der
Tauglichkeitserklärung vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendbar sein.
3. Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebehandlung)
Die folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern anstelle der
vorgeschriebenen Untersuchung auf Trichinen eingesetzt werden.
3.1 Methode 1
3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Einbringen in den
Gefrierraum in diesem Zustand zu belassen.
3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen
Teilen des Gefrierraumes und des Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in kürzester Zeit
erreicht und eingehalten wird.
3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das beim
Einbringen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen Teilen erreicht
hat.
3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß aufzubewahren.
3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken.
3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten
Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen
werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern
des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der
Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.
3.1. 7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von
240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis 50 cm mindestens für
die Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder einer
größeren Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet
vom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten Temperatur des Gefrierraumes an.
3.2 Methode 2
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1 unter Anwendung
der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen:
3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden
Zeit/Temperaturkombinationen einzufrieren:
- 20 Tage bei -15 °c,
- 10 Tage bei - 23 °C oder
6 Tage bei - 29 °C.
3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist nach einer der
folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren:
- 30 Tage bei -15 °c,
- 20 Tage bei - 25 °C oder
- 12 Tage bei - 29 °C.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewählte Temperatur
nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu
registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu
halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie
Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und
nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.
3·.3 Methode 3
Einfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle der Kerntemperatur
3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von -Fleischstücken gelten folgende Zeit-/remperaturkombinationen,
wobei die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 6 zu erfüllen sind:
- 106 Std. bei - 18 °C,
82 Std. bei - 21 °c,
63 Std. bei - 23,5 °C,
48 Std. bei - 26 °C,
35 Std. bei - 29 °c,
22 Std. bei - 32 °C,
8 Std. bei - 35 °C oder
½ Std. bei - 37 °C.
3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muß bis zur Kältebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten werden.
3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß zu halten.
3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleischsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeichnen.
3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energieversorgung des Gefrierraumes müssen gewährleisten, daß
die Temperaturen gemäß Nummer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im Fleischkern eingehalten
werden.
3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Die
Meßsonde ist in den Kern eines als Kontrollprobe dienenden Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner
sein darf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das als Kontrollprobe dienende FlelschstOck Ist an der
ungünstigsten Stelle des Gefrierraumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar
im Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen
Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns
und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung für ein Jahr
aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1223
Verordnung
über die Benennung einer Behörde zur Anwendung
des kumulativen Rückforderungssystems für geschälten Reis
(KRS-Behörde-Verordnung)
Vom 23. Mai 1997
Auf Grund des§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige KRS-
Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission vom 18. April
1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Ver-
suchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 zur Festsetzung be-
stimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1503/96 (ABI. EG Nr. L 104 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt
von Satz 1 bleibt die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Bestim-
mung der Zollschuld und das Erheben der geschuldeten Zölle.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
30. November 1997 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. Mai 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
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PostvertrlebutOdc · 0 5702 · Entgelt bazahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über
- außergewöhnlich große Fahrzeuge im Peenestrom,
- Aufhebung von Fahrbeschränkungen im Peenestrom und
- schiffahrtspolizeiliche Meldungen an der Mecklenburg-Vor-
pommerschen Küste 6081 (90 17. 5. 97) 18. 5. 97
neu:9511-1-40
24.4.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 6297 (93 23. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-136
25.4.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren
für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für
Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 6298 (93 23. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-161
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 26. Mai 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates chend anzuwenden, die über eine Dauer von insge-
das folgende Gesetz beschlossen: samt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni
1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die
Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeen-
Artikel 1 dende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe
oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
Das Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 1074), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtig-
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2374), wird wie folgt ten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft
geändert: bestimmt die zuständige Behörde die Form der Lei-
stung auf Grund der örtlichen Umstände.
1 . Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder
,,§ 1 einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft
leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn
Leistungsberechtigte
mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemein-
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind schaft Leistungen nach Absatz 1 erhält."
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet auf-
halten und die
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
rensgesetz besitzen, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen ,,Der Geldbetrag für in Abschiebungshaft genom-
die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, mene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hun-
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Auf- dert des Geldbetrages nach Satz 4."
enthaltsbefugnis nach § 32 oder 32a des Aus- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ländergesetzes besitzen,
,,Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-
4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes meeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-
besitzen, fahrensgesetzes können, soweit es nach den
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig
Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1
mehr vollziehbar ist, oder Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen,
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnun-
Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne gen oder von Geldleistungen im gleichen Wert
daß sie selbst die dort genannten Voraussetzun- gewährt werden."
gen erfüllen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Familie und
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für Senioren" durch das Wort „Gesundheit" ersetzt.
die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgeneh-
migung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufent- 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
haltsgenehmigungen, mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht a) In Satz 1 werden die Wörter „Teilnahme an" gestri-
nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. chen.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausrei- b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
se oder mit Ablauf des Monats, in dem
„Soweit die Leistungen durch niedergelassene
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Ver-
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländi- gütung nach den am Ort der Niederlassung des
scher Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtig- Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach
ten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Ent- Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Ver-
scheidung noch nicht unanfechtbar ist. trag Anwendung findet."
§2 4. § 5 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen in besonderen Fällen „Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundes- Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmer-
sozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entspre- haftung finden entsprechende Anwendung."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1131
5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „dürfen nur" durch die 9. § 9 wird wie folgt geändert:
Wörter „können insbesondere" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verhältnis zu anderen Vorschriften".
6. § 7 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die" die Wör-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ter ,,§§ 44 bis 50 sowie" eingefügt.
„Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Sachleistungen gewährt werden, haben Lei-
stungsberechtigte, soweit Einkommen und Ver- ,,(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und
mögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-
erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich verordnungen sind entsprechend anzuwenden."
und ihre Familienangehörigen die Kosten in ent-
sprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genann- 10. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 1Ob ein-
ten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft gefügt:
und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unter-
kunft und Heizung können die Länder Pauschalbe- ,,§ 10a
träge festsetzen oder die zuständige Behörde Örtliche Zuständigkeit
dazu ermächtigen."
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich
b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 ange- zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in
fügt: deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der
Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern
,,(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen An-
bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder
spruch gegen einen anderen, so kann die zustän-
von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen
dige Behörde den Anspruch in entsprechender
worden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in
Anwendung des § 90 des Bundessozialhilfegeset-
deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsäch-
zes auf sich überleiten.
lich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendi-
(4) Die§§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialge- gung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Lei-
setzbuch über die Mitwirkung des Leistungsbe- stung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres
rechtigten sowie § 99 des Zehnten Buches Sozial- Bereichs sichergestellt wird.
gesetzbuch über die Auskunftspflicht von An-
(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der
gehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen
Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach
Personen sind entsprechend anzuwenden."
diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zustän-
dig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen
7. § 8 wird wie folgt gefaßt: gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme
,,§8 hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme
zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der
Leistungen bei Verpflichtung Dritter Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort
gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach
anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflich- Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhn-
tung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes liche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßge-
gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 84 bend war, entscheidend. Steht nicht spätestens
Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes, übernimmt die innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der
zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2
Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürf- begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die
tigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung
unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutre-
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine ten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an
Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländer- Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug rich-
gesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten terlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten
Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß oder aufgehalten haben.
bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1
Satz 4 gewährt werden, wenn außergewöhnliche (3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ge-
Umstände in der Person des Verpflichteten den Ein- setzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umstän-
satz öffentlicher Mittel rechtfertigen." den aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von
8. Nach § 8 wird eingefügt: Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufent-
,,§Ba halt von mindestens sechs Monaten Dauer anzu-
sehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unbe-
Meldepflicht
rücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erho-
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies lung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt
spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach
Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu mel- Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so
den." gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Auf- Artikel 2
enthalt der Mutter maßgeblich.
Änderung des Ausländergesetzes
§ 10b Dem § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
Kostenerstattung (BGBI. 1 S. 1354), das zuletzt durch Artikel 36 des Geset-
zwischen den Leistungsträgern zes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behör-
de hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die ,,(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem
zu erstatten. Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsbe-
rechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Lei- ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitser-
stungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im laubnissen an diese Personen und Angaben über das
Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeits-
innerhalb von einem Monat danach einer Leistung erlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungs-
nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufge- gesetzes zuständigen Behörden mit."
wendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in
deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2
Satz 1 hatte. Artikel 3
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß Änderung des Asylverfahrensgesetzes
gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche
Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnli- § 8 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
chen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen Auf- Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), das
enthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November
Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb 1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
von Einrichtungen im Sinne des§ 10a Abs. 2 Satz 1 zu geändert:
erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb
eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spä-
testens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufent- ,,(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-
haltswechsel." ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach
diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Lei-
stungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgeset-
11 . § 11 wird wie folgt geändert: zes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Ertei-
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Leistungsbe- lungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und
rechtigten" die Wörter „nach§ 1" gestrichen. Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die
Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-
12. § 12 wird wie folgt geändert:
den mit."
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem Asyl-
Komma ersetzt. bewerberleistungsgesetz" gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird nach den Wörtern ,,(§§ 4
bis 6)," das Wort „und" angefügt.
cc) Nach Buchstabe c wird angefügt: Artikel4
,,d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),". Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt: § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwal-
„2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 tungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
Buchstabe d für jeden Leistungsempfänger: 1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch Artikel 4 des
Höhe des Zuschusses am Jahresende;". Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
13. Nach § 12 wird angefügt:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „die
,,§ 13 Mitteilung" die Wörter „die Erteilung," eingefügt.
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
fahrlässig entgegen § Sa eine Meldung nicht, nicht
,,(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
eines Leistungsberechtigten nach§ 1 des Asylbewer-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- berleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes er-
werden." forderlich ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1133
Artikel 5 gefügt und die Wörter „einem Ausländer erteilten" ge-
strichen.
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- Artikel 7
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Schlußvorschriften
Dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom §1
21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050, 1054) wird folgender
Bekanntmachungserlaubnis
Satz angefügt:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
,,Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asyl- laut des Asylbewerberleistungsgesetzes in der vom
bewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4 Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend." , Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§2
Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung der Der auf Artikel 6 beruhende Teil der dort geänderten
Ausländerdatenübermittlungsverordnung Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
In § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2997, 1991 1 S. 1216), §3
die durch Artikel 34 des Gesetzes vom 24. März 1997
1n krafttreten
(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Ausländerbehörden" die Wörter „die Erteilung," ein- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Mai 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 14. Mai 1997
Auf Grund des Artikels 8 der Dritten' Verordnung zur 6. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 des
Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschrif- Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),
ten vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 810) wird nachstehend
der Wortlaut der Soldatenurlaubsverordnung in der ab 7. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 der
25. April 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die eingangs genannten Verordnung.
Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
1972 (BGBI. 1 S. 2151), zu 2., 4. des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1
und 5. Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der
2. die am 1. Oktober 1977 in Kraft getretene Verordnung Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1
vom 5. September 1977 (BGBI. 1 S. 1752), s. 2273),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete- zu 3. des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-
nen Artikel 3 der Verordnung vom 7. April 1982 (BGBI. 1 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
s. 426), vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),
4. den am 1. Juni 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der
zu 7. des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1
Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1336),
Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete- Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
nen Artikel 3 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 1737) und in Verbindung mit Artikel 23
s. 1116), des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962).
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1135
Verordnung
über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung - SUV)
Erster Abschnitt §6
Erholungs- und Heimaturlaub Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen
§1 Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen aus-
Erholungsurlaub gesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit an-
der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit gemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter
Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.
Für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten' und der
Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundes- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in
beamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vor- Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außer-
schriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamten gel- gewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt,
tenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Schichtdienst in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.
Schicht- und Nachtdienstes, für die Urlaub nach § 6 oder
Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Be- §7
lastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Urlaub zur
Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben. Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
§§ 2 und 3 Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen
Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vor-
(weggefallen) schlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-
bezüge gewährt werden. Dabei bestimmt der für die Ertei-
§4 lung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwie-
Erholungsurlaub weit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
der Soldaten auf Zeit
im letzten Urlaubsjahr und §8
vor Beginn des Fachschulbesuches Auslandsverwendung
(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein Der Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver,..
Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubs-
ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten
ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.
Dienstzeit. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hin-
(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommerferien in derungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an
den Bundesländern zur Fachschule kommandiert wird, ist die Auslandsverwendung, anzutreten.
Erholungsurlaub erst während des Fachschulbesuches zu
gewähren.
Zweiter Abschnitt
§5
Erholungsurlaub
Sonderurlaub
der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten §9
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen Anwendung der
zusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Vorschriften für Bundesbeamte
Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungs- Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die Vorschrif-
urlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in ten für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den
entsprechender Anwendung des § 1. folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wehrübende Soldaten sowie Soldaten, die zu einer
besonderen Auslandsverwendung herangezogen worden § 10
sind, und Soldaten, die Wehrdienst während der Verfü- Sachbezüge und Heilfürsorge
gungsbereitschaft leisten, erhalten Erholungsurlaub nach
Absatz 1 , wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abge- Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der
leisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge einschließlich
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, soweit §13
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.
(weggefallen)
§ 11
Urlaub der
Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium Dritter Abschnitt
Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium der Schlußvorschriften
Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie
und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und §14
Sachbezüge beurlaubt werden. Der Anwärter erhält außer
unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung Ausbil- Zuständigkeit
dungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldaten- Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidi-
gesetzes. gung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.
§12
§15
Urlaub aus wichtigem
Grunde der Soldaten, die auf Grund Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
der Wehrpflicht Grundwehrdienst leisten
Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungs-
Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht den gesetz vom 15. Februar 1956 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt ge-
Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grunde ändert am 10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 450), bleiben un-
Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge ein- berührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub
schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor- aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf
gung nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen
Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus- Zeitraum zusteht, angerechnet.
licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine
besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe
§16
nicht entgegenstehen. Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs,
die drei Monate übersteigt, nachzudienen. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1137
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
Vom 20. Mai 1997
Auf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für ,,Absatz 1 Satz 2 gilt."
die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 ,,Absatz 2 gilt entsprechend."
(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 4. Die Anlagen 1 und 2 zu§ 4 werden gestrichen; die bis-
herige Anlage 3 erhält die Bezeichnung Anlage.
Artikel 1
5. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 3" jeweils durch
Änderung der die Angabe „Anlage" ersetzt.
Beitragsüberwachungsverordnung
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai Artikel2
1989 (BGBI. 1S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 76 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie Änderung der Beitragszahlungsverordnung
folgt geändert: Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
(BGBI. 1 S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 75 des
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
1. In § 1 Abs. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Fünf-
gefügt:
zehnten des Folgemonats" durch die Wörter „Tag der
,,4a. den Beginn und das Ende der Altersteil- Fälligkeit" ersetzt.
zeitarbeit,".
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer ein- 2. In § 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
gefügt: kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„8a. den Unterschiedsbetrag nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ,,der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestim-
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, ". men, daß vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt
b) In Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 8" die Angabe werden sollen."
,,und Ba" angefügt.
Artikel 3
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer eingefügt: Neufassung
der Beitragsüberwachungsverordnung
„3a. dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und der Beitragszahlungsverordnung
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, ".
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
3. § 4 wird wie folgt geändert: kann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung
a) Die bisherige Überschrift wird durch die Überschrift und der Beitragszahlungsverordnung in der ab Inkraft-
,,Verwendung des Beitragsnachweises" ersetzt. treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist Artikel 4
der von den Krankenkassen gestaltete Vordruck zu Inkrafttreten
verwenden. Wird der Beitragsnachweis mit Hilfe
automatischer Einrichtungen hergestellt oder der (1) Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
Vordruck mit Hilfe automatischer Einrichtungen in Kraft.
beschriftet, kann die Unterschrift entfallen." (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung
Vom 21. Mai 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung zu 2. des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes
der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhrunter- in der Fassung der Bekanntmachung vom
suchungs-Verordnung vom 19. Dezember 1996 (BGBI. 1 24. Februar 1987 (BGBI. t S. 649),
S. 2120) wird nachstehend der Wortlaut der Fleisch- zu 3. des§ 5 Nr. 1 bis 4, des§ 8 Abs. 2, des§ 5 Abs. 7
hygiene-Verordnung in der seit 31. Dezember 1996
und des § 13 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung in der Fassung der Bekanntmachung vom
berücksichtigt: 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter Berück-
1. die teils am 1. Februar 1987, teils am 1. August 1988 sichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes,
in Kraft getretene Fleischhygiene-Verordnung vom der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar
30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), 1991 (BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, jeweils
in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom
2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der
23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530),
Verordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),
zu 4. des§ 5 Nr. 1 bis 6, des§ 15 Abs. 2 Nr. 2, des§ 16
3. den am 27. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygiene-
Verordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1585),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1991 § 5 Nr. 5 und 6 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2066), 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118) eingefügt worden
ist,
5. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen § 7a der
Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), zu 5. des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 82
Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
2436),
s. 649),
zu 8. des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 8 Abs. 2, des § 19
7. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 5
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des§ 22 Abs. 2 und des§ 22d
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
Nr. 1 bis 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
8. den am 24. März 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1 S. 327), (BGBI. 1 S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
9. den am 4. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1
Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),
und 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April
10. den am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind,
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1996 jeweils auch in Verbindung mit Artikel 114 des
(BGBI. 1 S. 2120). Gesetzes vom 27. April 1993,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 9. des§ 5 Nr. 4 und des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
zu 1. der§§ 3a und 4b Abs. 2, des§ 5 Abs. 7, des§ 9 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Abs. 2, des§ 13 Abs. 6, des§ 13a Abs. 3, des§ 19 Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischhygiene-
s. 1189),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zu 10. des§ 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des§ 12 Abs. 2, des§ 13
vom 28. September 1981 (BGBI. 1 S. 1045), die Abs. 4, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, des§ 22
§§ 3a und 9 Abs. 2 neu gefaßt und § 13a ein- Abs. 2 und des § 22d Nr. 1, 2 und 4 des Fleisch-
gefügt durch das Gesetz vom 13. April 1986 hygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
(BGBI. 1 S. 398) und § 4b Abs. 2 eingefügt durch machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 169), in Verbindung mit Artikel 129 vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59), § 19 Abs. 1
Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschau- 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1 und 2
gesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993
vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545), (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind.
Bonn, den 21. Mai 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1139
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen und
amtlichen Un_tersuchungen beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
§1 3. Behandeln:
Anwendungsbereich das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen,
das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen,
(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf
Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern
1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch- auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre,
hygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede
sowie Fleisch dieser Tiere, sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit
2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1 nicht Nummer 4 zutrifft;
genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder 4. Zubereiten:
von denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt
wird. das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Halt-
barmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen,
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch
1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein- eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen
schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten ein-
Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Ver- schließlich Würzen von Fleisch;
kaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches
5. Würzstoffe:
zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienen-
der Raum; Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte,
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal- Küchenkräuter und ihre Extrakte;
tungen sowie das Reisegewerbe; 6. frisches Fleisch:
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät- Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3
ten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein- Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde;
schaftsverpflegung.
7. Fleischerzeugnis:
§2 a) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Ver-
Begriffsbestimmungen wendung von Fleisch so zubereitet worden
ist, daß im Kern keine Merkmale von frischem
Im Sinne dieser Verordnung sind: Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein
1. amtliche Untersuchungen: Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem
Fleisch lediglich durch Kältebehandlung, Gefrier-
a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge- trocknung oder einen hohen Zerkleinerungs-
sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen; grad verloren gegangen sind, nicht als Fleisch-
b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter- erzeugnis;
suchung auf Trichinen, der Rückstandsunter- b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Er-
suchung sowie der bakteriologischen Fleisch- zeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-
untersuchung; extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,
c) Überwachung von Fleischsendungen aus an- Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesal-
deren Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags- zen, getrocknet oder erhitzt sind;
staaten des Abkommens über den Europäischen
7a. Separatorenfleisch:
Wirtschaftsraum;
d) Einfuhruntersuchung; ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch
maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Rest-
e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben; fleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen
f) sonstige von der zuständigen Behörde angeord- und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unter-
nete Untersuchungen; halb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweine-
schwänze, gewonnen worden ist;
2. Sendung:
7b. Hackfleisch:
Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die
von demselben Absender versandt und zum selben frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht
Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zer-
Vorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver- kleinert wurde und dem nicht mehr als 1% Kochsalz
langt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die (NaCI) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt
sich diese Bescheinigung bezieht; nicht als Hackfleisch;
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
8. Fleischzubereitung: §3
ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder Kennzeichnung von Schlachttieren
Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht-
Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden
tiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen
ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a oder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen
oder 7b entspricht; Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vor-
9. Tierkörper: handene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist.
der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem
§4
Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach
bloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein Anmeldung
ganzer Körper liegt auch vor, wenn zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfuß- (1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der
wurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so
oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen
Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-
b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzu-
(laktierenden) Milchdrüsen melden, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-
abgetrennt worden sind; geführt werden können. Sofern für Schlachttiere oder
erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vor-
10. Nebenprodukte der Schlachtung: schriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat
frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, daß diese
zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei
noch in natürlichem Zusammenhang ist; nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur
Fleischuntersuchung vorgelegt wird.
11. Umpackbetrieb: (2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3
ein zugelassener Betrieb, der umhülltes oder ver- des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung
packtes frisches Fleisch erneut zusammenstellt oder unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den
verpackt oder Fleischerzeugnisse zusammenstellt Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen
oder nach Aufschneiden oder Zerteilen umhüllt oder Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Be-
verpackt; handlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte
12. Großvieheinheit (GVE): Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur
Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In
ein Rind mit einem Lebendgewicht
diesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder
von mehr als 300 kg, ein Pferd oder
Personen.
ein anderer Einhufer 1,00 GVE;
(3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende
es entspricht:
Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2
- ein Rind mit einem Lebendgewicht Kapitel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei
bis zu 300 kg 0,50 GVE, der Abgabe mitzuteilen.
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht
§5
von über 100 kg 0,20 GVE,
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht
bis zu 100 kg 0,15 GVE, (1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage
Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon ist
- ein Schaf oder eine Ziege mit einem
sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen
Lebendgewicht von über 15 kg 0, 10 GVE,
getötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9
- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder und bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygiene-
ein Ferkel mit einem Lebendgewicht gesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie
von jeweils bis zu 15 kg 0,05 GVE; Gehegewild gehalten und außerhalb von Schlachtbetrie-
ben getötet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10 durch-
für Haarwild gelten die Umrechnungssätze ent-
zuführen. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygiene-
sprechend;
gesetzes) ist zu versagen, wenn ein Beanstandungsgrund
13. Großmarkt: nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist in den
Fällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im
Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder Falle der Anlage 1 Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten
Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit Auflage zu erteilen.
anderen zugelassenen Betrieben, in einem ab-
geschlossenen Betriebsgebäude mit zugehörigem (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II
Betriebsgelände Räume und Einrichtungsgegen- durchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlach-
stände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder teten Tieres einschließlich des Blutes.
Fleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich
den Verkehr bringen. durchzuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1141
1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch- Tieres zum Isolierschlachtbetrieb mitgeführt und dem
hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1, amtlichen Tierarzt des Isolierschlachtbetriebes vorgelegt
2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht wird.
eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi- (3) Das geschlachtete Tier darf
tel III Nr. 2, 1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not-
3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach An- schlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetriebes
lage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende erfolgt, in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten
Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun- Schlachtbetrieb befördert werden,
gen als untauglich zu beurteilen ist,
2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlachtung,
4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III die in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder
Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb erfolgt,
Fleisches bestehen. in dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der verbleiben,
in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach sofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine Schlacht-
Anlage 1 Kapitel III Nr. 5. tieruntersuchung vorgenommen worden ist und hierbei
keine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen
§6
Verletzungen festgestellt worden sind. Im Falle der Num-
Beurteilung, Kennzeichnung mer 1 gilt Absatz 2 im übrigen entsprechend.
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5
§9
sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-
tung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach (weggefallen)
Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch
ist nach Anlage 1 Kapitel V zu-kennzeichnen. §10
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten Inverkehrbringen von Fleisch
Nebenprodukte der Schlachtung und das dort bezeich-
(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,
nete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuß für
wenn es
Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung nach
den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu 1 . von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-
beschlagnahmen. suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach
§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
§7
2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
(weggefallen)
nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4
§8
gekennzeichnet,
Krank- und Notschlachtung
3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und
(1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben
Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren Fleisch
in den Verkehr gebracht werden soll, dürfen nur in gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
Isolierschlachtbetrieben nach § 11 d Abs. 1 vorgenommen 4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zuge-
werden. lassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch,
(2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres nach das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe
anderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf die Krank- des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen
schlachtung an Ort und Stelle und nur nach erfolgter Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von
Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Die einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3
Schlachtung darf nur so vorgenommen werden, daß das Nr. 2 begleitet ist.
Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird. Nach dem Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
Schlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten büffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland
unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb zu befördern. oder Schweden verbracht werden soll, muß das Handels-
Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, dokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4
sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.
Tier in den Isolierschlachtbetrieb zu befördern und zur
(2) Fleisch darf aus nach § 11 a registrierten Betrieben
Fleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die
Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 1. im Falle des § 11 a Abs. 1 in den Betrieben lediglich
Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,
dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer 2. im Falle des§ 11aAbs. 3
länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete
a) von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-
Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel
suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und
von höchstens + 4 °c befördert werden. Der Zeitpunkt
nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
und das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind,
außer bei Notschlachtungen, die ohne Schlachttierunter- b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
suchung vorgenommen wurden, zu bescheinigen. Der nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6
Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß die Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V
Bescheinigung bei der Beförderung des geschlachteten Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
c) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 1Ob c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Ver-
und der Produktionsobergrenzen nach § 11 a braucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,
Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt
2. von einer in§ 4 Abs. 2 genannten Person kleine Men-
worden ist. Es darf nur im Inland in den Verkehr gen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an
gebracht werden. einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen
Lebensmittel enthalten und bei denen der Anlage 2 Kapitel 1, II und VI sind einzuhalten.
1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen (8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehege-
oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert wild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter
beträgt und Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3
außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet
2. in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veterinär-
und anschließend unter Einhaltung der Anforderungen
kontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe
vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich
verbracht werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechen-
(,,8-") ergänzt wird.
den Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach
(4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben gewonnen § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der
worden ist, darf nur aus nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 zu- Maßgabe, daß die Tiere in registrierte Betriebe verbracht
gelassenen Abgabestellen und nur an Verbraucher im werden.
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach
gegenständegesetzes abgegeben werden, wenn es .
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelassene oder an
1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter- nach § 11 a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur
suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach Hitzebehandlung abgegeben werden.
§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung
2. nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und nach beurteilt worden ist, darf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V
1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4
Nr. 1 , 2 und 6.1 .2 gekennzeichnet und
nur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,
Kapitel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VII
2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behand-
Nr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII und IX in Betrieben,
lung in einem Verarbeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis
die die Anforderungen des § 11 d Abs. 1 erfüllen,
gewonnen und behandelt in den Verkehr gebracht werden.
worden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-
erzeugnisse dürfen nicht aus frischem Fleisch nach Satz 1 § 10a
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Gewinnen, Zubereiten und
(5) Fleisch von Tieren, die nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlacht- (1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
betrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen
gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlacht- und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie
betriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und frisches Fleisch von Gehegewild, darf nur unter Einhaltung
Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel 1
des§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-
übrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von
und Absatz 4 entsprechend. Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur
Fleischerzeugnisse in Betrieben, die nicht nach§ 11 zuge- verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a
lassen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert sind, zubereitet Nr. 11 erfüllt sind.
und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe (2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter
der Fleischerzeugnisse ausschließlich an Ort und Stelle Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der An-
unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderun- lage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9 und 10, der
gen des§ 1Ob Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976
(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Artikel 84 des
1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tier-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), und
körper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von
der Anforderungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-
einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von
wonnen und behandelt werden.
Hauskaninchen
(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter
a) unmittelbar oder auf einem nahegelegenen
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II
Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder
und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen
im Versandhandel, an Verbraucher,
und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1
b) an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe darf Schalenwild in der Decke in einen Wildverarbeitungs-
zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und betrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem
Stelle und Erlegen auf eine Innentemperatur von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1143
a) höchstens + 7 °C gebracht, bei dieser Temperatur (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von
gehalten und innerhalb von 9 Tagen oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11 a
b) höchstens + 1 °C gebracht, bei dieser Temperatur Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften
gehalten und innerhalb von 17 Tagen der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1
S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satz 2
darf bei der Anlieferung nicht mit dem Genußtauglichkeits-
kennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen § 11
sein.
Zulassung von Betrieben
(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von Rin-
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
Haustiere gehalten werden, hergestellt werden. Es darf unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zuge-
nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 lassen:
Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt 1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb
werden und muß die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn ge-
erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. währleistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1
(5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die
Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem
müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert
durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995
(6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der
(ABI. EG Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden,
entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Aus-
nahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß
7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B
Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, und C des Anhangs zur Richtlinie 77/99/EWG des
dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Kran- Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesund-
kenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen heitlicher Fragen bei der Herstellung und dem In-
behandelt worden sind, in dieses Land befördert werden. verkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnis- anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG
se aus zugelassenen handwerklichen Verarbeitungs- 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie
betrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Nr. L 332 S. 10), eingehalten werden,
Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht 3. handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe,
werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen wenn gewährleistet ist, daß
der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten
Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch her-
gestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder werden,
Zerlegungsbetrieben stammt. b) zusätzlich ein ausreichend großer
(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-
dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der arbeitenden Fleisches,
Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zu-
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der
bereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt
Fleischerzeugnisse,
entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem
Fettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder ver- cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,
gleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleisch-
Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als erzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse
Fleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt
von Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel. werden,
vorhanden ist und
§ 10b
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-
Gewinnen, Zubereiten und nissen 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum
Behandeln von Fleisch in registrierten Betrieben Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht
(1) Fleisch darf in überschreitet,
1. nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter 4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gewähr-
Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der leistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1
Anlage 2a Nr. 8 behandelt, Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom
2. nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften
Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III Nr. 1, für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten werden,
der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, 5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,
Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII bis X ge- wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen
wonnen, zubereitet und behandelt des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG
werden. eingehalten werden,
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
b) handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe für des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die An-
Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, daß forderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2
aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5
werden, bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere
zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden
bb) zusätzlich ein ausreichend großer können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richt-
1. gekühlter Raum für die Lagerung des Flei- linie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III
sches, das zur Zubereitung bestimmt ist, Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und
Gefrierräume vorhanden sind,
2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung
der Fleischzubereitungen und b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-
3. gekühlter Raum für die Lagerung der ferti- währleistet ist, daß soweit erforderlich, geeignete
gen Fleischzubereitungen Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein-
richtungen vorhanden sind und die Anforderungen
vorhanden ist, des Anhangs A Kapitel 1, wobei die Anforderungen
6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen, des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des Arti- auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-
kels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die
des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen Richtlinie 77/99/EWG
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchen- eingehalten werden,
fleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268
S. 41) sowie des Anhangs I der Richtlinie 71 /118/EWG soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforde-
des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund- rungen an die Zulassung geregelt werden. Maßgebend
heitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem In- sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt
verkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABI. EG der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie sungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG Tag des vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf
Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden, die Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für
Gesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforderungen
7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundes-
gewährleistet ist, daß die Anforderungen des An- anzeiger bekannt.
hangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und
tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die
Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richt- zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer
linie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger
Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden, bekannt.
8. Umpackbetriebe für (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
wenn
a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten Rücknahme vorliegen oder
werden, wenn gewährleistet ist, daß die An- 2. Auflagen nicht, njcht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
forderungen des Anhangs I Kapitel I der Richt- oder Fristen nicht eingehalten werden
linie 64/433/EWG,
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
b) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht
der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme
werden, wenn gewährleistet ist, daß die An- und Widerruf bleiben unberührt.
forderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der
Richtlinie 77 /99/EWG und
§ 11a
c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Um-
hüllung und gegebenenfalls nach dem Auf- Registrierung von Betrieben
schneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sen-
verpackt werden, wenn gewährleistet ist, daß die
dungen von Fleisch aus
entsprechenden Anforderungen des Anhangs A
und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, 1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,
b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder
Richtlinie 77 /99/EWG anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
eingehalten werden, Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island und Liechtenstein oder
9. Betriebe in Großmärkten:
a) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge- 3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern
währleistet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Ver-
Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein- kehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf
richtungen vorhanden sind und die Anforderungen Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1145
(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, 4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch-
sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder zubereitungen während der Produktion mindestens
leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den einmal täglich,
Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I und II entsprechend zu 5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der
beachten. gesamten Dauer der Fleischuntersuchung,
(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von der 6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für
zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registrier- Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art
nummer lediglich registriert des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion
1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten
Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich Eigenkontrollen abhängt.
nicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten, (3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch
2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produk- den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von
tion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als 5 t oder der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem
der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen, Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie
dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-
3. Verarbeitungsbetriebe mit einer wöchentlichen Pro- geführter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe
duktion an Fleischerzeugnissen von nicht mehr als nach § 10 Abs. 6 entsprechend.
7 ,5 t bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der
Abgabe aus dem Betrieb. (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Über-
wachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlacht-
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches tier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch
Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal
nicht mehr als 1 500 Großvieheinheiten in einem Schlacht- monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren.
betrieb gewonnen und behandelt werden, der von min-
destens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn
§ 11c
jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den
Bedarf des eigenen registrierten Betriebes gewinnt und Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3
(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben
Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten über-
gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-
schritten werden.
eigene Kontrollen
(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß in 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung
a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,
nach § 11 anstreben, die Produktionsobergrenzen nach
Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-
überschritten werden, wenn glaubhaft dargetan wird, mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund
daß spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforde- der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter Unter-
rungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige absatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6 Abs. 2
Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG
Produktionsobergrenze fest. sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-
linie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung
§ 11b ergangen und vom Bundesministerium im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht worden sind,
Überwachung
2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-
(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind maßnahmen und
von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen.
3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen
Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe fest-
Normen der Anlage 2a Nr. 9.3
gestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig
behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zu überwachen.
zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen
der Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und über in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat
angeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen anzu- dies durch regelmäßige betriebseigene Kontrollen zu
fertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzube- überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfaßt
wahren.
1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-
(2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende lungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen
Überwachung in zugelassenen Betrieben durch den amtli- Punkte,
chen Tierarzt erfolgt 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-
1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesam- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen
ten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Punkte,
2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung min- 3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
destens einmal täglich, 4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in
3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die
frisches Fleisch mindestens einmal wöchentlich, gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen,
2
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleisch-
Überprüfung, ob erzeugnisse und
a) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, aus- d) Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten
genommen frische Würste und Wurstbrät, die Kontrollen.
mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3, Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4 und
b) bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobio- Absatz 5 gelten entsprechend.
logischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4
eingehalten werden. § 11d
Isolierschlachtbetriebe und Abgabe-
(3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch
stellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
gewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder
Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat (1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben werden,
Nachweise zu führen über wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III
Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12
1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den
erfüllen.
Absätzen 1 und 2,
(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
2. die
ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zu-
a) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe- gelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1
ranten, Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1
und 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen dürfen
b) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und
nur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolierschlacht-
Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
betrieben stammt.§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-
gen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver- (3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch
wendung im eigenen Haushalt handelt, gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-
eigene Kontrollen
c) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen
oder Fleischzubereitungen, 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe- a) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
ratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und geräte,
der vorgeschriebenen Innentemperatur des Fleisches b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
und
2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-
4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vorsorge- zu überwachen. § 11 c Abs. 5 gilt entsprechend.
maßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit
oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat. (4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt oder
behandelt, hat
(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise
1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Absatz 1
geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre genannten Anforderungen eingehalten werden, und
lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf 2. Nachweise zu führen über die
elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf a) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und
Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.
b) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen Herkunftsbetriebes und gegebenenfalls der Liefe-
müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes ranten.
Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem Wer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den
anerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach Verkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgänge
§ 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen des Fleisches unter Angabe des Datums zu führen.
Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen § 11 c Abs. 4 gilt entsprechend.
Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und
Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygiene-
beauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde §12
zu benennen. Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 1Ob
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
werden und
stein darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden,
2. Nachweise zu führen 9ber wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer
a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und
Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2
den Tag der Schlachtung,
begleitet ist. Abweichend von Satz 1 muß Haarwild in
b) die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches, der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1147
arztes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß gesund- beseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-
heitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden liche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen
sind. und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche
(2) Das Handelsdokument muß § 1O Abs. 1 Nr. 4 Verwendung des Fleisches verhindern.
entsprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
Absatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein §13
und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern
Einfuhr von Fleisch
entsprechen:
1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig bei
nach Anlage 3 Nr. 6.1, der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur Durch-
führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie
2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere der Warenuntersuchung nach § 16 Abs. 1 des Fleisch-
Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem hygienegesetzes anzumelden. Anmeldung, Dokumenten-
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2. und Nämlichkeitsprüfung bei einzuführendem Fleisch
(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der
den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in jeweils geltenden Fassung.
das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus
eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundes-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntgemacht sind,
gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschrän- und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-
kungen, so muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nigung nach Absatz 3 begleitet ist. Frisches Fleisch
nach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein von erlegtem Haarwild darf nur eingeführt werden,
und nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhr-
entsprechen: bedingungen der Anlage 5 erfüllt sind.
1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
Nr. 6.3a, jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
2. frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser- 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen
und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4, Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,
3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster
Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5, nach Anlage 3 Nr. 6.8,
4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch- 3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem
§ 1OAbs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6. Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,
(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent- 4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem
ladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,
Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genußtauglich-
keitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt 5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach Anlage 3
und die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Die Nr. 6.11,
Sendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen, 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3
ob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung Nr. 6.12.
entspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Un- Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglichkeits-
regelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend
bescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der
Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht
Kommission gemäß
liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen
Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf 1. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
schließen lassen, daß Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-
1 . in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der
sein können oder Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
worden sind. Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1
(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 fest- der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank-
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
gestellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus
dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevoll- frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild
mächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland oder Hauskaninchen,
zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken 2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für
die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper- frisches Fleisch von Hauskaninchen,
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit 1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit
Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie
Fleisch von erlegtem Haarwild 92/118/EWG,
entsprechen. 2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Kapitel II 92/45/EWG oder
durchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. 3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete 92/118/EWG
oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde getroffen hat.
und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unter-
(6) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,
liegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 4.
wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraus-
Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann die Einfuhr jedoch
setzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben
von besonderen Anforderungen abhängig gemacht
sind.
werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland
ausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt §15
sein muß. Probenahme
§14
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durch-
Zulassung von führung der amtlichen Untersuchungen erforderlichen
Betrieben für die Einfuhr von Fleisch Probenahmen zu dulden.
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außer- (2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-
halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die untersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf
Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art
Tierarten werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu ver-
bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richt- merken, nach dessen Ablauf der Verschluß der Probe
linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur als aufgehoben gilt.
Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher (3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung
von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 für Proben wird nicht gewährt.
S. 28) zugelassen worden sind. Bis zur Einleitung des
Verfahrens für ein Drittland nach Artikel 4 der vorgenann- §16
ten Richtlinie gilt Absatz 2 entsprechend.
(weggefallen)
(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr
von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter §17
Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-
den vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt- Verbote und Beschränkungen
gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver- (1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst
sandlandes bestätigt hat, daß sie verbracht werden:
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom 1. frisches Fleisch von
Bundesminister als gleichwertig anerkannte Voraus-
setzungen erfüllen, a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten
Schweinen,
2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich
dieser Verordnung zugelassen worden sind und b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über- c) nicht kastrierten männlichen Schweinen;
prüft werden dürfen. 2. Separatorenfleisch;
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem 3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich
Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger sind oder die den Genuß des Fleisches für die
bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich
Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen machen können, sofern diese Rückstände die
nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt ent- zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht
sprechend. festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich
(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-
sind;
erzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie 4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreo-
statischer, östrogener, androgener oder gestagener
1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelassen Wirkung oder von ß-Agonisten; das Verbringungs-
worden sind oder verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher
2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4 der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier
vorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet ist, die festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vor-
Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. schriften zugelassen ist;
(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten 5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der
die dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn die Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekenn-
Kommission eine Entscheidung zeichnet wurde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1149
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose §17a
oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten
Ausnahmen
von Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder
abgestorben, oder Trichin.en (Trichinella species) (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch
festgestellt worden sind; aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-
7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Strahlen behandelt worden ist; schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Liechtenstein,
sowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch,
8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hack- das
fleisch aus Drittländern;
1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-
9. Fallwild; geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach
10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
Nr. 1.3 festgestellt worden sind; 1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge
von höchstens 30 kg oder um einen einzelnen Tier-
11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet körper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den
wurden; Umständen nach ausgeschlossen erscheint, daß es
12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene bestimmt ist;
Verletzungen, Mißbildungen, Kontaminationen oder 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genuß- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen; an natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-
13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers
aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge; bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13
Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
14. Dickdärme von Einhufern; 1 kg und bei anderem Fleisch um eine Menge von
15. frisches Blut; höchstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen
nach ausgeschlossen erscheint, daß das Fleisch zum
16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Haus-
Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt
kaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hack-
ist;
fleisch dieser Tierarten;
3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-
17. a) Hackfleisch,
nisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in
b) Fleischzubereitungen aus Drittländern, der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,
hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der bestimmt ist;
Schlachtung; 4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den
18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,
aus oder mit Separatorenfleisch. wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr ge-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf langen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus
1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen wird.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften
päischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine
und Liechtenstein verbracht werden, wenn es mit Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der
einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-
untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett bereich dieser Verordnung festgestellt wird, daß diese
dabei nicht überschritten worden ist, zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.
2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten (2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbindung
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Ein-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- fuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen
päischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island für Fleisch, das für
und Liechtenstein unter besonderer Kennzeichnung
unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungs- 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
tungen,
betriebe verbracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2
zugelassen sind, 2. wissenschaftliche Versuchszwecke
3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung
Fleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von Cysticercus sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmäßig
bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine
festgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Per-
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über sonen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht
den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung
von Island und Liechtenstein nur verbracht werden, des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung
wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörper-
worden sind. beseitigungsgesetzes beseitigt wird.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
§18 9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch herstellt oder
Straftaten behandelt,
Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird 9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6
bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1
sonst verbringt. Erzeugnisse zubereitet oder behandelt,
9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den
§ 18a
Verkehr bringt oder herstellt,
Ordnungswidrigkeiten
9f. § 1Ob Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zu-
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig bereitet,
begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygiene-
gesetzes ordnungswidrig. 9g. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch be-
triebseigene Kontrollen nicht durchführt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3
9h. § 11 c Abs. 3, Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils
des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, Abs. 4 Satz 1,
fahrlässig entgegen
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 oder § 11 d
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 d
kennzeichnet oder kennzeichnen läßt, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder
vorgeschriebenen Weise führt,
nicht rechtzeitig mitteilt,
9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 d
3. (weggefallen)
Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht
4. § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt, mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig
5. § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung ausdruckt,
durchführt oder vornimmt,
9k. § 11 d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,
6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig befördert, 91. § 11 d Abs. 3 Satz 1 eine Überwachung durch be-
triebseigene Kontrollen nicht durchführt,
7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier befördert,
10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
8. (weggefallen)
11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder
9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.
mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch
in den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder §19
Abs. 9 Fleisch oder Separatorenfleisch abgibt, (weggefallen)
9a. § 10a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches
Fleisch gewinnt oder behandelt, §20
9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeich- (Inkrafttreten, abgelöste
neten Genußtauglichkeitskennzeichen versieht, Vorschriften, Übergangsregelung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1151
Anlage 1
(zu den§§ 5 und 6)
Kapitel 1
Schlachttieruntersuchung
1. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.
2. Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,
2.1 ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale
oder das Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweist;
2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;
2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verabreicht worden sind oder daß es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch für
den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen.
3. Rückstandsuntersuchungen sowie Laboruntersuchungen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier über-
tragbar sind, können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand
gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben
beschränkt werden.
4. Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des
Verhaltens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Tieres oder an der
Genußtauglichkeit seines Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige
Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.
5. Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende
Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine
solche Erkrankung vorliegt;
5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;
5.3 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder andere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch übergehen
und die geeignet sind, das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen, oder
der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe besteht;
5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch
wirksamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich
bedenklich werden könnte;
5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit
pharmakologischer Wirkung behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit
geschlachtet werden soll, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer,
östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete
Verdacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt
festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen
ist.
5a. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier eine andere auf Mensch oder
Tier übertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf
eine solche Krankheit vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei einem
begründeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn eine auf Kosten des Ver-
fügungsberechtigten durchgeführte Rückstandsuntersuchung keine Hinweise darauf liefert, daß Rückstände
der genannten Stoffe im Tier vorhanden sind, oder wenn der Verfügungsberechtigte einwilligt, daß das Tier
nach der Schlachtung bis zum Abschluß einer auf seine Kosten durchzuführenden Rückstandsunter-
suchung unter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die Schlachterlaubnis im Falle eines begründeten
Verdachtes nur erteilt werden, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rückstände dieser Art
nach verbotswidriger Anwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche Tierarzt fest, daß eine
nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2
nicht zur Schlachttieruntersuchung vorliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung
nachgereicht worden ist.
6. Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweisen, durch die
das Fleisch untauglich werden kann, dürfen nur nach Maßgabe des§ 8 geschlachtet werden.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7. Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn festgestellt wird, daß
das untersuchte Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist.
8. Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt von den
übrigen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, daß das untersuchte Tier von einer
ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann; in diesen Fällen
sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
9. Bei Gehegewild, daß außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet wird, hat der amtliche
Tierarzt zu bescheinigen, daß der Bestand regelmäßig gesundheitlich überwacht wird und daß gesundheit-
lich bedenkliche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muß bei der Beförderung
der getöteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgeführt und zur Fleischuntersuchung vorgelegt
werden.
10. Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleisch-
hygienegesetzes unterliegen in den Fällen des§ 10 Abs. 8 vor dem Töten einer Schlachttieruntersuchung
nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu
bescheinigen. Nummer 9 Satz 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Fleischuntersuchung
1. Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten auf ihre
Genußtauglichkeit zu untersuchen.
2. Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit umfaßt unter anderem Untersuchungen
2.1 zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veränderungen;
2.2 auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig beeinflussen können;
2.3 auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, Abweichungen
von Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;
2.4 auf Veränderungen, die darauf hinweisen, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können, verabreicht worden sind oder daß es solche Stoffe aufgenommen hat.
3. Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und soweit zur Erreichung des Unter-
suchungsziels erforderlich, ausgeführt werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten
pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die den Tierkörper, Nebenprodukte der Schlach-
tung, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Arbeitsräume kontaminieren oder Personal infizieren
können, dürfen Untersuchungsschnitte nur unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontamination des frischen
Fleisches ausschließen und nur in dem für die Feststellung der Erkrankung unverzichtbaren Umfang
angelegt werden.
4. Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.
5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:
5.1 bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1 .1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;
5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der gespaltenen
Wirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;
5.2 bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von
Wildschweinen:
5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten
(Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren
Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (Musculus
pterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen
von Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren
Kaumuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt
worden sind und das Fleisch in nach § 1a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist
so weit zu lösen, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann;
zur Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die Muskulatur an
der unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu beschädigen; die Mandeln
sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1153
5.2.2 Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach deren
Lösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell
(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste
müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der
Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich,
wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur
Herzspitze verläuft;
5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;
5.2.5 Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten an
der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn. pancreatico
duodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens"
zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales} und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici
caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales} anzuschneiden;
5.2.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10 Besichtigung der Genitalien;
5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten
(Lnn. mammarii}; bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den
Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden, außer wenn
das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3 bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die Zunge ist zu besichtigen und
zu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;
5.3.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales} und im Mittelfell (Lnn. mediastinales} sind anzuschneiden und zu
untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden;
außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das
Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen
wird;
5.3.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.3.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5 Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer
Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.3.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend
(Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici
und mesenterici caudales} und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.3. 7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der
Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die Synovia ist zu untersuchen;
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5.4 bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind
zu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retro-
pharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die
Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im
unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch
nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.4.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.4.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.4.5 Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu
besichtigen;
5.4.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und mesenterici
caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls
notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
5.4.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10 Besichtigung der Genitalien;
5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden der
Lymphknoten des Gesäuges;
5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
5.5 bei Schafen und Ziegen:
5.5.1 Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des Rachens,
des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zuständige Behörde
gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des Gehirns - vom menschlichen Verzehr
ausgeschlossen wird;
5.5.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen von der
Luftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und
im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten
und untersucht werden;
5.5.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu untersuchen;
5.5.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse
(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magen-
fläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.5.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
5.5. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
5.5.8 Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzu-
schneiden;
5.5.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10 Besichtigung der Genitalien;
5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1155
5.6 bei Einhufern:
5.6.1 Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;
die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares
und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge - die so weit zu
lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann - muß
einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu
entfernen;
5.6.2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls
notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt
geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste
anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr
ausgeschlossen wird;
5.6.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.6.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-
drüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig,
Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;
5.6.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des
Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales); falls
notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
5.6. 7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten
(Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.1 O Besichtigung der Genitalien;
5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig, Anschneiden der
Lymphknoten des Euters;
5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist
es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
5.6.13 graue und weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die Muskulatur und
das Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter zu besichtigen;
die Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.
5.7 Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales),
Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales
craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), Sitzbein-
lymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales
und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflächlichen Leistenlymphknoten
(Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden,
mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.
5.8 Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und Darmkanals
zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu durchtasten und
erforderlichenfalls anzuschneiden.
5.9 Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1 Abs. 1
Satz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3
vorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge, einschließlich Luftröhre und
Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden;
Köpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte
Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5.1 0 Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:
5.10.1 auf Finnen:
bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler,
Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die
Bauchwand und die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;
5.10.2 auf Rotz:
bei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen
nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch
Besichtigen;
5.10.3 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung:
5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen Kälbern die
Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata durch Besichtigen;
5.10.3.2 bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tiere die Körperoberfläche zur Ermittlung
von lnjektionsstellen durch Besichtigen.
Läßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die erforder-
lichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen.
6. Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Körperteile ausgedehnt werden.
Kapitel III
Weitere Untersuchungen
1. Untersuchung auf Trichinen
1.1 Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder in einem anderen
geeigneten, von der zuständigen Behörde zugelassenen Raum durchgeführt werden, in dem Geräte und
Material vorhanden sind, die die Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen.
1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe von mindestens 1 g, bei
allen anderen untersuchungspflichtigen Tierarten außer Einhufern ist zusätzlich aus der Unterarmmuskulatur
eine Probe von mindestens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine
Probe von mindestens 5 g zu entnehmen.
1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl gleichgewichtiger
Proben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur in sehnige Teile übergeht. Bei Einhufern sind
diese Proben, soweit möglich, aus der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.
1.4 Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzuführen, so sind von jedem Fleischteil
mindestens drei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu
entnehmen.
1.5 Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlachtbetrieb
entfernt und nicht weiter als in Hälften zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann eine weitere Zerlegung
oder Verarbeitung zulassen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter
amtlicher Aufsicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtungen entsprechend.
2. Rückstandsuntersuchung
2.1 Mit der Rückstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob
2.1.1 dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe zugeführt worden sind,
2.1.2 in dem Fleisch Rückstände enthalten sind, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder
Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1157
2.2 Bei der Untersuchung geeigneter Stichproben von Schlachttieren, erlegtem Haarwild und Fleisch sind die
Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG
des Rates vom 29. April 19~6 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10) in der
geltenden Fassung jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird. Mindestens zwei Prozent aller gewerblich
geschlachteten Kälber und ein halbes Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere sind auf
Rückstände zu untersuchen. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeuger-
betrieben zu entnehmen.
2.3 Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Stichprobenumfang für Tiere aus Erzeuger-
betrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden Eigenkontrollsystem
unterliegen, vermindert werden.
2.4 Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2 hat die zuständige Behörde im Falle
des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen
Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstands-
untersuchung auf eine für die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben
beschränkt werden.
2.5 Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten
des Verfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
2.6 Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden
sind, gelten folgende Beurteilungswerte:
2.6.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)
1. Tetramisol 10
2. Phenoxymethylpenicilin 51.E.
3. Benethamiri-Penicilin 51.E.
4. Kanamycin 200
5. Paromomycin 200
6. Apramycin 200
7. Kitasamycin 20
8. Oleandomycin 200
9. Polymyxin B 100
10. Rifamycin 10
11. Lincomycin 40
12. Tiamulin 100
13. Acepromazin, Propionylpromazin 20 2)
1) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Über-
schreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich
unbedenklich.
2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesund-
heitlich unbedenklich.
2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des
doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer
Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.
3. Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)
3.1 Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund sonstiger
Feststellungen als untauglich zu beurteilen ist, durchzuführen bei Tieren,
3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern der amtliche Tierarzt nicht
bereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu dem abschließenden Befund gelangt ist, daß das Fleisch
für den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich ist;
3.1.2 die mit akuten Entzündungen geschlachtet worden sind, sofern keine Allgemeinerkrankung vorgelegen
hat;
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die das Fleisch für den menschlichen Genuß bedenklich
erscheinen lassen und darauf hinweisen, daß Mikroorganismen beteiligt sind;
3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen oder anderen Krankheitserregern verdächtig sind, sofern nicht
unmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2 erfolgt;
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Stunde nach dem Betäuben und bei Gehegewild, das
außerhalb eines Schlachtbetriebes getötet worden ist, nicht spätestens drei Stunden nach dem Töten
erfolgt ist; dies gilt nicht bei erlegtem Haarwild;
3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder einer
Behandlung unterworfen worden sind, die eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; dies gilt nicht
bei erlegtem Haarwild;
3.1. 7 bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung unterblieben ist;
3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine bakteriologische Fleisch-
untersuchung erforderlich machen.
3.1 a Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe durch-
zuführen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).
3.2 Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von der Untersuchungsstelle mitgeteilt
worden ist, ist die unterbrochene Fleischuntersuchung abzuschließ~n und das Fleisch entsprechend zu
kennzeichnen.
3.3 Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 können bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Haltungs-
bedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl
repräsentativ entnommener Stichproben beschränkt werden.
4. Sonstige Untersuchungen
Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte Ausblutung,
Farb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei denen die Fleisch-
untersuchung nicht zweifelsfrei ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Genuß für Menschen ist.
5. Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf Grund
sonstiger Feststellungen oder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht als untauglich zu
beurteilen ist, insbesondere beim Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:
5.1 akute Entzündungen;
5.2 Leber- und Milzschwellung;
5.3 offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
5.4 fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust- und Bauchfell verfärbt sind.
Kapitel IV
Beurteilung des Fleisches
1. Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse
1.1 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
1.2 der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rückstands-
untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Unter-
suchung unterlegen haben, wenn diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in
demselben Bestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es sich um eine
Jagdstrecke derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.
2. Als tauglich
2.1 sind der untersuchte Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn sie keinerlei
Veränderungen aufgewiesen haben oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Miß-
bildungen oder örtlich begrenzte Veränderungen, soweit - gegebenenfalls auf Grund zusätzlicher Unter-
suchungen - sichergestellt ist, daß diese die Genußtauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazu
gehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1159
2.2 dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die untersuchten Teile des Tierkörpers oder die Nebenprodukte
der Schlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse feststeht, daß die
Veränderungen auf Teile des Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschränkt sind und
Krankheitserreger in den unveränderten Teilen weder festgestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch,
vorbehaltlich der Nummer 7 .5, für Tierkörper, wenn durch Rückstandsuntersuchungen nachgewiesen
worden ist, daß Rückstände ·
2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,
2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder
2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper, überschreiten; das gleiche gilt, wenn
eine Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives, jedoch im Tierkörper ein negatives Ergebnis
hatte;
2.3 dürfen auch der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung· von männlichen nicht kastrierten
Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem
geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht
überschritten worden ist.
3. Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen auch beurteilt werden der Tierkörper und die Nebenprodukte
der Schlachtung
3.1 vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je geschlachtetem Tier), sofern sie
nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kältebehandlung unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht
Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei befunden
worden sind, ferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten Knochen;
3.2 von Tieren, die aus Beständen stammen, in denen Salmonellose festgestellt worden ist, die selbst keine
Krankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
erhitzt werden; dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit
Salmonellen oder anderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur Brauchbar-
machung sicher abgetötet werden können, behaftet sind;
3.3 von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die
Voraussetzungen nach Nummer 7.3 vorliegen und sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter
als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb
verbracht und dort so behandelt werden, daß die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr
vorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt
erfolgen;
3.4 von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf Trichinen untersucht, sondern
nach Anlage 6 Nr. 3 einer Kält_ebehandlung unterzogen wird.
7. Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt worden sind:
7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinder-
pest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose, Myxomatose, Tularämie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine,
Aujeszkysche Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme;
7.2 andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen übertragen werden können, sowie
das Vorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch, Körperlymphknoten oder Organen oder sonstige
krankhafte Veränderungen, die auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu beurteilen sind
ferner geschlachtete Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch nicht nach Anlage 6 Nr. 1
erhitzt worden ist;
7.3 ausgebreiteter, mit bloßem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder anderen Parasiten, soweit
diese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinn-
fällige Veränderungen anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwülsten oder Abszessen oder
anderen Entzündungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphknoten
oder in mehreren Organen oder vollständige Abmagerung oder die mit einem geeigneten Test nach-
gewiesene Überschreitung der Höchstmenge an 5-alpha-Androstenon von 0,5 µg/g Fett bei männlichen
nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen;
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und bei Schweinen {Cysticercus
cellulosae), sofern bei der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier)
festgestellt wird; als untauglich zu beurteilen sind ferner Tierkörper von Rindern und Schweinen, sofern
sie nach festgestellter Schwachfinnigkeit nicht nach Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7.5 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
7 .5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur;
7.5.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis
in der Niere;
7.6 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;
gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist,
sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
7.7 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
7.7.1 festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
7.7.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten;
7.7.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind;
7.8 natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;
7.9 Tatsachen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit pharma-
kologischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;
7.10 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Tier ohne die vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung oder
entgegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder daß im Falle einer
Krank- oder Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von drei Stunden
nach der Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden ist;
7 .11 im Falle einer Tötung, ausgenommen einer Notschlachtung, außerhalb des Schlachtbetriebes das Fehlen
einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.
8. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der
Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist.
9. Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12 vorliegen, nur die veränderten
Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen
Teilen um herdförmige oder örtlich begrenzte Veränderungen handelt, die gründlich entfernbar sind.
10. Als untauglich zu beurteilen sind:
10.2 bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch Mycobakterien verursacht sein
können,
10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre, Lunge,
10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm einschließlich des Gekrösefettes;
10.4 die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven Stäbchen;
10.5 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives
Ergebnis hatte;
10.6 die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rückstandsuntersuchung nachgewiesen worden ist,
daß Rückstände
10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,
10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder
10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
in einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper überschreiten;
10. 7 Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von Schlachttieren gehören, wenn das
Ausweiden außerhalb des Schlachtbetriebes oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung
erfolgt ist;
10.8 nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen;
10.9 Mägen und Därme von fleischfressendem Haarwild;
10.10 das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei denen Proben zur bakterio-
logischen Fleischuntersuchung entnommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1161
11 . Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind zu erklären und nach Abschluß der Fleischuntersuchung
bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern
sie nicht nach den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:
11.1 Geschlechtsorgane, außer Hoden, sowie Föten und Eihäute,
11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln (Tonsillen),
11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,
11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes sonstiges
Fleisch,
11.5 Dickdärme von Einhufern,
11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen,
11. 7 lnjektionsstellen,
11.8 Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, enthornt oder enthaart (entborstet) sind,
11 .9 nicht enthäutete Euter von Rindern,
11.10 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die Nieren
von über 24 Monate alten Rindern,
11.11 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn keine gesundheitlich
bedenklichen Veränderungen, aber mäßige Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch,
Geschmack, Zusammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser
Abweichungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4 durchzuführen; bei
Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist frühestens 24 Stunden
nach der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten Abweichungen
aufweisen, sind nur diese als nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu erklären;
11.12 veränderte Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn es sich um Ver-
änderungen handelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung abgeheilter Entzündungen oder
Verletzungen bestehen, durch die Krankheiten auf Mensch oder Tier nicht übertragen werden
können.
Kapitel V
Kennzeichnung
1. Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann angebracht werden, wenn das Ergebnis aller Unter-
suchungen, einschließlich der Trichinenuntersuchung, vorliegt.
2. Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeichnung auch dann angebracht werden, wenn die Ergebnisse
folgender Untersuchungen noch nicht vorliegen:
2.1 der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung,
2.2 der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen
2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Aufsicht im selben Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb
verbleiben,
2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb selbst durchgeführt wird;
der Verfügungsberechtigte darf 4 Stunden nach der Probenahme über das Fleisch verfügen, sofern der
Probenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt schriftlich mitteilt,
2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung unterzogen
werden.
3. In zugelassenen Betrieben ·muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV
Nr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:
3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.
3
---~-·----- --- - - - -
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Stempelformen für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1 3.1.6
E E
(.)
(.)
0.0
0.0
..; ..;
6,5cm 6,5 cm
3.1.2
3.1.7
E
(.)
EW- 0.0
..;
EV E
(.)
0.0
..;
EWG
6,5cm
6,5 cm
3.1.3
©P
... 2cm
•
:=- ©P
... 2cm
•
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3.1.8
3.1.4
D E
8- (.)
0.0
..;
EZK- E
(.)
0.0
..;
EWG 6,5 cm
6,5cm
3.1.5 3.1.9
EZ E
(.)
0.0
..; EUZ
E
(.)
0.0
..;
EWG
6,5cm 6,5 cm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1163
3.1.10
E
EHK u
LI')
.,[
6,5cm
3.2 Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:
3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird
(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1; Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekennzeichnet sein, daß die
Tierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist; dafür verwendete Stempel müssen nach Form und Inhalt
dem Muster nach Nummer 6.1.4 entsprechen;
3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;
3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;
3.3 Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende, Rücken,
Bauch und Schulter;
3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule; bei Schaf- und
Ziegenlämmern und Ferkeln jede Schulter oder jede Außenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung
abweichend von Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares Kenn-
zeichnungsmaterial erfolgen darf;
3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkörper.
3.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Kryptorchiden
und Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster 3.1.6
entspricht, sofern ihr Fleisch nicht mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht worden
ist und nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 7.3 vorliegen.
3.5 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1 .1 zu
kennzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt sind.
3.6 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der
Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß
Nummer 3.1 .1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so
muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
3.7 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmittelbar
oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die Veterinär-
kontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Wird frisches Fleisch in einem anderen Betrieb als dem,
in dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt, muß die Umhüllung mit einem Stempel gemäß
Nummer 3.1.5 gekennzeichnet sein, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, in
dem die Umhüllung vorgenommen worden ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen.
Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der
Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen
(Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß
Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen. gemäß Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen
Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.
3.8 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-
braucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erforderlichen
Abmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für
Nebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.9 Bei Hackfleisch ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder
auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Stempel
gemäß
3.9.1 Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,
3.9.2 Nummer 3.1 .7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder
3.9.3 Nummer 3.1.10, der die Veterinärkontrollnummer der eigenständigen Produktionseinheit
enthält. Nummer 3.7 Satz 4 und Nummer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.
4. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt
worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:
4.1 Fleischerzeugnisse
4.1.1 Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1. 7, bei
Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß
Nummer 3.1.8, zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer
augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.
4.1.2 Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf
einem Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichnung muß beim Öffnen der Verpackung
zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.
4.1.3 Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht
werden. Werden mit Kennzeichnung versehene Fleischerzeugnisse verpackt, so ist die Kennzeichnung
auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr
abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen
Erfordernissen entspricht.
4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1 .1 bis 4.1 .3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7
und 3.1 .8 nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem
Herstellungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden,
wenn
4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet
und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und
4.1.4..2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Fleischerzeugnisse Nachweise
führt.
4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7 und 3.1.8
nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-
geschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern
4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet
ist und
4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Fleischerzeugnisse Nachweise
führt.
4.1 .6 Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Enfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich
neu zusammengestellt worden sind, muß die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1. 7 und 3.1 .8 des
Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Fleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden
Fleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist
die äußere Verpackung nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die nach Entfernen
der Umhüllung in einem Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach
Nummer 3.1.9 entsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.
4.2 Fleischzubereitungen
Bei Fleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten
oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem
4.2.1 Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,
4.2.2 Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes,
oder
4.2.3 Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes
enthält. Bei Fleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit
dem Stempel gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3. 7 Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Nummern 4.1.1
bis 4.1.3 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1165
5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem
Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Stempel, die er
erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die
Verwendung der für die Kennzeichnunng nach den Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten sowie des
Umhüllungs- und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen ist,
wird durch den amtlichen Tierarzt überwacht.
6. Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird, ist gemäß
den Nummern 3.2 bis 3.4 mit folgenden Abweichungen vorzunehmen:
6.1 Die verwendeten Stempel müssen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel hat zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.
Stempelformen
für frisches Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird
6.1.1 Stempel 6.1.4 Stempel
für taugliches Fleisch aus nach § 11 a für taugliches Fleisch von Einhufern
Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieben (gilt auch für Kapitel V Nr. 3.2.1)
Pferd E
(.)
zuständige
Behörde
•
zuständige Behörde
... 1C\I
5cm
6.1.5 Stempel
für nach Kapitel IV
Nr. 3.3 behandeltes Fleisch
3,5cm
6.1.2 Stempel
Eber E
für taugliches Fleisch (.)
aus Isolierschlachtbetrieben
•
zuständige Behörde
...
1C\I
5cm
zuständige 6.1.6 Stempel
Behörde für erlegtes Haarwild nach § 1
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes
Trichinenfrei E
(.)
zuständige Behörde
1
C\I
4cm
6.1.3 Untauglich
• ...
5cm
zuständige
Behörde
5cm
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.2 Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. Fleisch von
Haarwild - ausgenommen von erlegtem europäischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen - ist zusätzlich
so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolier-
schlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.
6.3 Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Stempel-
abdruck auf dem Tierkörper. Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich" ersetzt
werden durch anderes hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form
und Inhalt entspricht. Die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein
Stempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes
Schwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung; in diesen Fällen erfolgt die Kennzeichnung
mit dem Stempel gemäß Nummer 6.1.6, sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung
beschränkt ist.
6.5 Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die Angabe in den Stempeln.
7. Bei frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf
dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für frisches
Fleisch in Fertigpackungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1167
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 10, 10b und 11 d)
Kapitel 1
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume,
in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. In den Räumen müssen
1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu des-
infizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; das
Wasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich
in Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch
ausschließlich befördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen;
1.2 Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindestens
2 m abwaschfest ist;
1.3 Decken hell und glatt sein;
1.4 Türen und Fensterrahmen
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder
1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen;
1.6 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung
vorhanden sein, so daß die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie
möglich verhindert wird;
1. 7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion
1.7.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit
hygienischen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen,
1.7 .2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektions-
verfahren
vorhanden sein.
2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneide-
unterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität
des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
Die Verwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem
Transport von verpacktem Fleisch.
3. Es müssen ferner vorhanden sein
3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere;
3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den
Wänden in Berührung kommt;
3.3 für die Aufnahme von zum Genuß für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum
Genuß für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere
3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so
beschaffen sind, daß eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,
3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am
Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß Fleisch, das zum
Genuß für Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflußt
werden kann;
3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches
erreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen
das Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;
3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;
3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen;
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein
dürfen und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Wegwerf-
Handtüchern;
3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung,
Reinigung und Desinfektion.
4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste,
Rohschinken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen
verpacktes Fleisch, Gewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern,
ferner für andere Räume, in denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf;
in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein
Wasser verwendet wird.
Kapitel II
Sonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,
in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich
Hände und Arnie mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine
leicht waschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln
von Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das
Personal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung
sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in
Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den
Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen
nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet
werden.
2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand
gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich
sowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen
nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Euro-Kästen dürfen für
die erneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und
Beförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der
Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch
von erlegtem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen
darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden.
2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken
dürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden.
2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere
sind von den Räumen fernzuhalten.
3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen,
soweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen.
4. Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Einrichtungs-
gegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung
müssen sie gründlich abgespült werden.
5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch
gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.
6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden kann, insbesondere
durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungsein-
flüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungs-
mittel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1169
Kapitel III
Besondere Hygienevorschriften
für Schlachtbetriebe und das Schlachten
1. Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II
hinaus folgendes: '
1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden
sein.
1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein ausreichend großer
Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein
besonderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.
1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke
abwaschfest sein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.
1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch
enthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespalten werden können.
1.5 Es muß ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig
beschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein.
1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht
entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist
nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den
eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher
Reinigung des Schlachtraumes durchgeführt werden.
1. 7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt wird, muß ein besonderer
Platz für die Lagerung vorhanden sein.
1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosions-
beständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und
zu desinfizieren.
2. Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu beachten:
2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden.
2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei
2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe
oder Spitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie
gesundheitlich unbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült
werden;
2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie
nicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind;
2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg
(Kälber), wenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei
Klauen oder Klauenschuhe sowie Hörner entfernt werden;
2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen;
das Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet.
Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden.
2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Haus-
kaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung
zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und
Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.
2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Ver-
unreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die
Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und
Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre
zu lösen und zu verschließen.
2.4a. Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz,
Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper
abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben.
2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers
aufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden
Tierkörper erkennbar ist.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper
bleiben.
2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die
Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht), bei Schafen, Ziegen und
Kälbern sowie in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwendung entgegensteht
und der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann
hiervon abweichend eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist.
2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im
Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.
2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt
oder abgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden.
2.10 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten
Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf mit
Zustimmung des Untersuchers entfernt werden.
2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist
unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.
3. Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach§ 1 Abs. 1
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt folgendes:
3.1 Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muß ein geeigneter überdachter Platz
mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der
so beschaffen sein muß, daß Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuß
erfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Sehlachbetrieb ausgeweidet werden.
3.2 Nach der Tötung ist Gehegewild unverzüglich in einen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder nach
§ 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend zu befördern und innerhalb von drei Stunden nach
der Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb
zu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszuweiden. Sofern das Ausweiden der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 genannten
Platz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muß Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Die Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlachtbetrieb zu befördern.
3.3 Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer
Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden.
3.4 Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
Kapitel IV
Besondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch
Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß
1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein;
1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung
zerlegt werden kann.
2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.
3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeits-
erfordernissen entsprechend verbracht werden.
4. Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In
Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.
5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der
Verordnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf
schlachten und zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders
gründlicher Reinigung und Desinfektion erfolgen.
6. Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebe-
nen verschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen.
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Kapitel V
Besondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch
Für Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von
Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen
Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden
darf, vorhanden sein.
2. Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein.
3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder
Vorrichtungen vorhanden sein
3.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;
3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung;
3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen
oder Fleischerzeugnissen verwendet werden;
3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;
3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;
3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,
Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;
3. 7 für das Verpacken und den Versand.
Kapitel VI
Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild
Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu beachten:
1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild
spätestens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur
zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.
1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß es gründlich
auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald nach dem Erlegen auf eine
Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein;
erforderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch
als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur
vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder
Nabelentzündung;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder
Bauchfell verfärbt sind;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 er.heblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffen-
den Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluß der amtlichen Untersuchungen beim
Tierkörper verbleiben.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über:
2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das
Ausweiden und Enthäuten;
2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser
Raum muß ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmeßgerät ausgerüstet sein;
2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Versand.
Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem
Haarwild be- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.
3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über:
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haar-
wildes nicht erreicht werden kann;
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.
4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes
folgendes:
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß Ver-
änderungen durch den Untersucher erkannt und beurteilt werden können.
4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist
zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu
spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen.
Erlegtes Haarwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem
Haarwild nicht berühren.
Kapitel VII
Besondere Vorschriften
für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen
1. In Abgabestellen muß an der Vorderfront der deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Sonderschlachtungen"
und im Abgaberaum an einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche Hinweis angebracht sein.
2. Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen
Vorschriften nach Kapitel III und IV Nr. 1.1 hinaus folgendes:
2.1 Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert.
2.2 Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muß fest, wasserundurchlässig und
leicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz.
2.3 Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransport-
fahrzeugen vorhanden sein.
2.4 Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen ausreichend getrennt werden.
2.5 Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein, in dem die Schlachtung ordnungsgemäß
vorgenommen werden kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere
geschlachtet werden, muß eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und
andere Tiere nicht zu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden.
2.6 Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch
sowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem
Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung
innerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung
von Krankheitserregern verhüten.
2.7 Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung det amtlichen
Untersuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzu-
stellen.
2.8 In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser in
ausreichender Zahl zur Reinigung eingerichtet sein.
2.9 Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1173
2.10 In den Schlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeits-
gänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen.
2.12 Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrieben ist zu verhindern.
2.13 Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, insbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wieder-
verwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.14 Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei
Rindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.
2.15 Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten,
daß eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird.
2.16 Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig
beschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind
unverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln,
erforderlichenfalls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.
3. Isolierschlachtbetriebe müssen über einen besonderen Zerlegungsraum verfügen; in diesen Raum darf
frisches Fleisch mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden; dieser
Raum muß mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sein, die sicherstellt, daß während der Benutzung die
Raumtemperatur von + 12 °C nicht überschritten wird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht über einen
besonderen Zerlegungsraum verfügen, sofern die Zerlegung in einem entsprechenden Raum der Abgabe-
stellen erfolgt.
Kapitel VIII
Besondere Vorschriften
für Umhüllen und Verpacken von Fleisch
1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen
Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muß insbesondere sichergestellt sein, daß bei der
Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig
beeinflußt werden kann.
2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub
und Ungeziefer geschützt sein.
3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch
3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;
3.2 muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu
schützen.
4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu
reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
Kapitel IX
Hygienevorschriften
für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch
1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, daß die Innentemperatur
1.1 bei Tierkörpern von
1.1.1 Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stunden mindestens auf + 7 °C,
1.1 .2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach 24 Stunden mindestens auf + 7 °C,
1.1.3 Hauskaninchen alsbald mindestens auf + 4 °C oder
1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald mindestens auf + 3 °C herabgekühlt ist. Abweichend von
Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, daß es gründlich abtrocknen
und auskühlen kann.
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1174 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre Haltbarkeit bis zur
Abgabe an den Verbraucher gewährleistet ist.
3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeugnisse
dürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehältnisse
müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten werden
kann. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der Erhaltung
der Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu
nahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer
nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungs-
berechtigten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.
4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen,
müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig beeinflußt werden kann. Sie sind
regelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen sein,
daß sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muß so beschaffen sein, daß
Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.
6. Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen.
7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn
durch Verpackung sichergestellt wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen
ist.
8. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von
Fleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für den Transport unverpackter
geschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.
9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in
entsprechenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebs-
stätten, sofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.
10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in
besonderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden.
Kapitel X
Hygienische Anforderungen
an die Gewinnung und Behandlung von Blut
einschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum
1. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder
behandelt werden:
1.1 Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden.
1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen.
1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.
1.4 Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien
Gegenständen in Berührung kommen.
1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur
Blut eines der geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die
Auffangbehälter und alle Teile der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor
der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.
2. Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:
2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens
+ 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muß innerhalb von 48 Stunden erfolgen.
2.2 Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1175
2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen,
Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen,
müssen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist,
bestehen.
2.4 Die Anlage muß so betrieben werden können, daß im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die
Verwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der
kontaminierten Teile möglich ist.
2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende
eines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit
erforderlich, zu desinfizieren.
2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig.
2. 7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß für
Menschen beurteilt worden ist, muß eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden
sein.
2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von+ 3 °C zu kühlen
und bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern.
3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum
hergestellt wird.
4. Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trocken-
blutplasma oder Blutserum nur frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden.
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Anlage 2a
(zu§ 10a)
Hygienische Anforderungen
an das Gewinnen, Zubereiten und
Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
1. In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus
folgendes zu beachten:
1.1 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der
Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung
kommen.
1.2 Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten
Raum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.
1.3 Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
so zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch
von Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.1.1 Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen und Einhufern,
2.1.2 Tierkörperhälften bei Gehegewild,
2.1.3 Tierkörper bei Hauskaninchen
ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden
von Nebenprodukten der Schlachtung.
2.2 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.2.1 Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,
2.2.2 Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen
sowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach
Nummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des
erlegten Haarwildes verfügen.
2.4 Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden sein. Der
dafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete
Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und ausreichender
Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.
2.5 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen
Fleisches ständig bei höchstens + 7 °C, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen bei höchstens
+ 4 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als
+ 12 °C sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens
muß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens + 3 °C gehalten werden.
2.6 Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Falle muß das
Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und
Zerlegungsraum müssen in diesem Falle in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander
liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den
Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.
2.7 Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden
wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
2.8 Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum
zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1177
3. In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über Anlage 2
Kapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
3.1 Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
3.1.1 von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar nach
dem Gewinnen auf + 7 °C gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist,
3.1.1 a von Rindern stammt, die vor längstens 15 Tagen geschlachtet worden sind, und das entbeint, unmittelbar
anschließend auf + 7 °C gekühlt und bei höchstens dieser Temperatur in Vakuumverpackung gelagert
worden ist oder
3.1 .2 entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit
3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,
3.1.2.2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,
3.1.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate
betragen.
3.2 Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen
System erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-
undurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert
werden können, tragen.
3.3. Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf
höchstens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf
gekühltes Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °c
herabgekühlt worden ist. Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend.
3.4 Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens
3.4.1 vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens - 18 °C oder
3.4.2 nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °C
erreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Zur Beschleunigung
der Kühlung darf im Falle der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch nach Nummer 3.1.2 verwendet
werden.
3.5 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch, Stich-
stellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur)
dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine Knochensplitter ent-
halten. Zur Herstellung von Hackfleisch, das in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt
wird, darf nur Skelettmuskulatur einschließlich des anhaftenden Fettgewebes von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen verwendet werden.
3.6 Hackfleisch muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach Nummer 9 unterzogen worden
sein.
3.7 Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch
den Vorschriften der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur
3.7.1 gefroren bei mindestens - 12 °C, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder
Zerkleinern erreicht sein muß, oder
3. 7 .2 gekühlt bei höchstens + 2 °c
gelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht werden.
4. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus
folgendes zu beachten:
4.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von
Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich
oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.
4.2 Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie
Behältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung
kommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht
mit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
4.3 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleisch-
zubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind
diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine
Raumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raum-
temperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses zuläßt.
4.4 Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und
verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrqstungsgegenstände dürfen beim Trocknen von
Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-
erzeugnissen in Berührung kommen.
4.5 Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden soll, muß
4.5.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in den
Verarbeitungsbetrieb befördert und
4.5.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert
worden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des § 2
Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des Drittlandes
zugelassen worden sind.
4.6 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch
nach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem
Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichnen nach
Anlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.
4.7 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Ver-
arbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
4.7.1 aus einem gemäß§ 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert und
4. 7 .2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.
4.8 Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu beachten:
4.8.1 leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;
4.8.2 die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;
4.8.3 die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;
4.8.4 die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;
4.8.5 die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit
schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;
4.8.6 bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;
4.8. 7 Behältnisse müssen
4.8.7.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,
wobei die Verwendung stehenden Wassers nicht zulässig ist,
4.8. 7 .3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
4.8.7.4 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser
gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,
4.8.7.5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.
4.9 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
4.10 Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und
anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:
4.10.1 Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind, müssen
unmittelbar nach dem Erhitzen
4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt und nicht noch einmal gemeinsam erhitzt werden;
in diesem Falle darf der Zeitraum, in dem die Temperatur des Fleischerzeugnisses zwischen + 10 °C
und + 60 °C liegt, höchstens 2 Stunden betragen; oder
4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1179
4.10.2 Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des
Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller
festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endproduktes gewähr-
leistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine
längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
4.10.3 Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren
werden.
4.11 Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus
tierischen Geweben ist folgendes zu beachten:
4.11.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden, die
aus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung
von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe und Knochen
sind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei
dieser Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe oder Knochen
ungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der
Gewinnung ausgelassen werden.
4.11.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper
kontrolliert werden; diese sind zu entfernen.
4.11.3 Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen
geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch
Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von
Lösungsmitteln ist verboten.
4.12 Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:
4.12.1 Grieben, die bei höchstens + 70 °c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens
24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C zu lagern;
4.12.2 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m)
aufweisen, sind
4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die
gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,
4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C
zu lagern;
4.12.3 Grieben, die bei über+ 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 % (m/m)
aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.
4.13 Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:
4.13.1 Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.
4.13.2 Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder
Blasen enthalten, zulässig.
4.13.3 Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz
des Bearbeitungsraumes erfolgen.
4.13.4 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von
höchstens+ 3 °C zu lagern.
4.13.5 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu
dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.
4.14 Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,
sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
(BGBI. 1 S. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der
Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-
Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die
Verwendung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen
zulässig, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
4.15 Bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen Fleischerzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b in
Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Fleischerzeugnisse
oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten läßt.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
5. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die
Nummern 4 bis 4. 7 .2 hinaus folgendes zu beachten:
5.1 Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; Fleisch-
zubereitungen dürfen nicht aus Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern zubereitet werden; für die
Herstellung von Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend.
5.2 Fleischzubereitungen müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von
5.2.1 höchstens + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch,
5.2.2 höchstens + 3 °C bei Fleischzubereitungen aus Nebenprodukten der Schlachtung,
5.2.3 höchstens+ 7 °C bei Fleischzubereitungen aus sonstigem frischem Fleisch oder
5.2.4 höchstens - 18 °c
gebracht und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.
Die Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten entsprechend.
6. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem
Haarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
6.1 Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °c,
Hasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht
aus, so ist das in Satz 1 genannte erlegte Haarwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von
zwölf Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und
Ausweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt
werden.
6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Erlegen einer Fleischuntersuchung
unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des
amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht
vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens zu vermerken.
6.2 Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder in
natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
6.3 Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen Vor-
schriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:
7 .1 Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich
nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-
stücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen
von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.
7 .2 Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch
verwendet werden. Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zerlegt, nur als vollständige Organe einzeln
umhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackungen.
7.3 Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten
vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften der Anlage 2
Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden.
7.4 Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;
das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,
7.4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;
zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen
könnten, darf keine Luftverbindung bestehen,
7.4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in
den Zerlegungsraum gebracht wird,
7 .4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unver-
züglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Fleisch
nicht zerlegen oder entbeinen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1181
7.4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht
wird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet
werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.
7.5 Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten; hiervon
ausgenommen sind Fertigpackungen.
7 .6 Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.
8. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch über die Vorschriften der
Anlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:
8.1 Frisches Fleisch darf nur in Räumen
8.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen worden ist,
8.1 .2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt worden ist,
8.1 .3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden
sind, oder
8.1.4 mit Ausnahme von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, eines Gefrierhauses
mittels geeigneter Einrichtungen gefroren werden.
8.2 Fleisch, das gefroren werden soll, muß unverzüglich gefroren werden. Soll es in gereiftem Zustand in den
Verkehr gebracht werden, ist es nach Abschluß der Reifung einzufrieren.
.,
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens - 12 °C erreicht werden; gefrorenes
Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.
8.4 Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- und Gefrierräumen eines zugelassenen
Verarbeitungs- oder Umpackbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach geflügelfleisch-
hygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert
werden. Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde
in Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden
Baumaterialien bestehen.
8.5 Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,
daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht
überschritten werden: Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile
zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vorgeschrieben
befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der Richtlinie
91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekanntgegeben
hat.
8.6 Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches
beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgegeben; die Innenwände müssen
glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten
versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder
Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch
in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material
so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege
ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete
korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;
8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in
Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und
Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen
handelt, den Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
8.7 Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie
Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem
Fleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das
unverpackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert
werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder
gebrüht und enthaart sind.
9. Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen
9.1 Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach
Nummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich
in Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.
9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die
Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzubereitungen
nach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.
9.3 Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:
Keimart/ n C m M
Keimgruppe
Aerober 5 2 5 X 1Q 5/g 5 X 10 /g
6
Keimgehalt(+ 30 °C)
Kolibakterien 5 2 50/g 5 X 102/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 10 g
Koagulase-positive 5 2 102/g 103/g
Staphylokokken
9.4 Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:
Keimart/ n C m M
Keimgruppe
Kolibakterien 5 2 5 X 102/g 5 X 10 /g
3
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g
Koagulase-positive 5 5 X 102/g 5 X 10 3/g
Staphylokokken
Legende zu den Nummern 9.3 und 9.4: -
n Zahl der Proben einer Partie
c Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-
überschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache
überschritten wird.
M Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als
nicht zufriedenstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen
Medien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-
wertes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1183
9.5 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
9.5.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien und koagualse-positiven Staphylokokken
wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit
- einer Klasse bis zum Richtwert m,
- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
- einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
9.5.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;
9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der
Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird;
9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn
- der Grenzwert M oder
- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird;
wenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird, die
übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen
Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;
9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten
wird. Der Gehalt an koagulase-positiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g
überschreiten.
9.5.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
- ,,nicht feststellbar in":
das Ergebnis gilt als zufriedenstellend;
- ,,vorhanden in":
das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und
bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und
bei Raumtemperatur haltbar sind,
10.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren
Sporen abgetötet oder inaktiviert werden;
10.2 die Fleischerzeugnisse stichprobenweise
10.2.1 einem siebentägigen lnkubationstest bei mindestens + 37 °C oder einem zehntägigen lnkubationstest
bei mindestens + 35 °C oder einem lnkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und
10.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen
in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 unterzogen werden;
10.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Nummer 4.8.7.5 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt
aufweist.
11. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch von Rindern und
Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll
11 .1 Frisches Fleisch und Hackfleisch von Rindern und Schweinen muß vom Herkunftsbetrieb unter Anwendung
der Probenahmeverfahren nach Nummer 11.2 in dem Stichprobenumfang nach Nummer 11.3 nach dem
Standardverfahren ISO 6579:1993 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden sein. Die
Untersuchung ist in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 durchzuführen.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
11.2 Probenahmeverfahren
11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, soweit
die Zerlegung im Schlachtbetrieb erfolgt ist (,,Abstrichmethode")
Die Probenahme ist in Bereichen vorzunehmen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen
kontaminiert_ sein können. Hierzu zählen der Bereich des Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und
Stichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern erfolgt die Probenahme mindestens an Hesse, Bauchlappen
und Nacken, bei Tierkörpern von Schweinen mindestens an Schinken und Brust. Zur Probenahme sind
sterile Tupfer und Platten zu verwenden.
An den genannten Probenahmestellen wird jeweils eine Untersuchungsfläche von 20 cm x 20 cm mit zwei
sterilen Wattetupfern abgestrichen. Der erste Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser anzufeuchten und
mehrere Male fest über die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche
trocken abzustreichen. Die Tupfer sind anschließend gemeinsam in 100 ml gepuffertes Pepton-Wasser zu
geben. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung
möglich ist.
11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke als Tierkörperviertel
(,,destruktives Verfahren")
Die Probenahme ist mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe von
etwa 25 cm 2 mit sterilen Messern vorzunehmen. Die Proben sind unter keimfreien Bedingungen in einen
Probenbehälter oder in eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung
sind die Proben zu zerkleinern (Walkmisch- oder Homogenisiergerät). Gefrorene Fleischproben dürfen
während des Transports zum Labor nicht auftauen. Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt aufzu-
bewahren. Proben einer Sendung können zu einem Sammelansatz zusammengefügt werden. Jede Probe
ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist.
11 .3 Stichprobenumfang
.11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten) nach Nummer 11.2.1
Anzahl Einheiten je Sendung Stichprobenumfang
1- 29 Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60
11.3.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke (Packstücke)
Anzahl Packstücke je Sendung Stichprobenumfang
1 - 29 Anzahl Packstücke, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60
Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann
der Stichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung
weniger als 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1185
Anlage 3
(zu den §§ 10, 12 und 13)
Genußtauglichkeitsbescheinigungen
1. Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen
dürfen nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach den für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, B
und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge 1, II und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie
91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils
geltenden Fassungen) behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage II Kapitel IX Nr. 3
ständig eingehalten worden sind.
2. Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein
die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertrags-
staates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in
2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,
2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
2.3 Anhang III und V der Richtlinie 94/65/EG,
2.4 Anhang II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-
bescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt.
3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Genußtauglichkeitsbescheinigung auszustellen,
sofern das Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.
5. Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen Tierarzt
des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein
und aus einem Blatt bestehen.
6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und nach Nummer 5:
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Kaninchenfleisch 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ••••••••••••.•..•..••....•.•••••••••••••••••••.••.••..••.•...•••••••••••••.•.•••..•......•..•••••••.•••.....••..••.•••••••••••...•..•..•..•..•
Name und Anschrift des Absenders: ....................... ,................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1187
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden
sind; 4)
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom
27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und
Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für Menschen befunden
worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-
schen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch
Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von Zuchtwild 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................... :....................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1189
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind; 4)
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
- der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handels-
verkehr mit frischem Geflügelfleisch, 4)
- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, 4 )
als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-
schen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Hackfleisch 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Nr.: ................................................................................... .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): .............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
3
Art der Erzeugnisse ): ··:·· .. ··•··•··•··•··•··•··••··•··•··•· .. ·•·· .. ·····•······•··•··•·· .. ··•··•··•··•··•······•··············•· .. ····•··•··•····· ................................ .
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Hackfleischs
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Hackfleischs
Das Hackfleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1191
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das vorstehend genannte Hackfleisch
a) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;
b) für die Griechische Republik bestimmt ist. 5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
S) Gegebenenfalls.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3a Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): ...............•.....•.•..•..•.....•..•..•.••.....•..•..•..••.•.•...•.....••..•..•..••.•••••••.••.•••••••••••••••.••••.••..•..•..•..•........•.•.••.•••••••...•...••....•..•..•..•..•••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandart)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ••••.••••••••.•••••.••.•..•••.••.••..••••.••••••••••••••••••••••••••••••..••.•..•..•.•••••••.••••••••••••••..••..•...•...•..••••••.•••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1193
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind. 5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Nr. 2): ................................................................................. .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 2): •.......•..•........•.•........•..•.....•..•........••.••.•..•..•..•..•...•..•..•.....••..•.....••.....•..•..•.•..•..•..•..••.••..••..•..•..•..••.....•.....•.....•..•.••..•..•..•..•....•.
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 3): .•.....•..•..•.••..•.••.•••.••••••••••••••••.••••.•••..•.....•.••.••.••••••••••...•.•••.•••.••..•...••.•••.••••••••••.••••••.••.••..•..••.••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1195
IV. Genußtaugllchkettsbeschetntgung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-
linie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle
- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen wurde
und
- nach Durchfuhr durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,
- für Finnland oder Schweden bestimmt ist: 4)
i) Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt, 4)
ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt, 4)
iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchst~be c anwendbar ist. 4)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile
von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile
dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: .................................................................................................................................................................
Bezug 2): .•....•..•..•.••••..•..•.••.••.••.•......•.••.•....•••.....•..•.••.••.••..•..••.••.••..••.•..••.••.••.....•.••..•..•..••.••..•..••.••.•...•..•..•..••.•..•..•..•..•..•..•..•..•.•..••....•.
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von: ........................................................................................................................................................................
(Tiefgattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Wildfleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ...·........ :.........................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1197
IV. Genußtauglichkeftsbeschelnigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet,
das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Unter-
suchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden; 4)
b) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-
nischen Anforderungen;
c) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Bezug 2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung3): .........................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit4): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••.•••••.••••••••••••••.•.•••.••
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):
................................................................................................................................................................................................r
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem TransportmittelS): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1199
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77 /99/EWG vorgesehenen besonderen
Bedingungen hergestellt worden sind; 6)
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77 /99/EWG genannten Tiergattungen
hergestellt worden sind; 6)
c) für die Griechische Republik bestimmt sind.6)
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):
b) des Transportmitte1ss):
Ausgefertigt in ............................................................ am
(Ort) (Datum)
1 1
', Dienstsiegel :
1 '
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug2): ••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1201
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-
linie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, Schweine,
Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden
Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 1): .....•..••.•••.•••...•.••..•............•.•..••••....••.•..•..•••.••••••••••••••••••••••..••....•.....
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 1): .••.......•.....•......•....•.....•..•..•.................•..•..•...•............•......•.....•...•..............•...........••.....•.....•.....•.....•.............................•......
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2): .•.•••.......••••..•.....•.•••••...•..•..•..•••.••.•..•..•.....•.....•..•.•...•.••.•..•.•••.•••••••.•...•..•.......•......•..•.•...•••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1203
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden
sind;
b} das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind.3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 1): ..................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 1): .......................................................................................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2): ............................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1205
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden
sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)
d) das Fleisch ist - ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-
linie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.1): ......................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von: ..............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Nettogewicht: ................................................... Kennzeichnung der Sendung: ...................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmlttel 2): ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1207
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt worden
sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3)
d) das Fleisch ist - ist nicht - 3) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)
Ausgefertigt in ......................................................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.11 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) 6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .............................................·.......................................................................................................................
Bezug 2): ...........................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnis von: ...............................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): .......................................................................................................
H·altbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1209
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisses)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etiketts)
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem
Fleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem
Bestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der Richt-
linie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere
Zulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt;
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten
tierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf
Trichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung
unterzogen worden; S)
d) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG
sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77 /99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung
nach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt.5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffer i bis v und Buchstabe c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,
Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.12 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: ....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): .............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................................
fl/ersandort)
nach ..........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1211
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name In Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des
Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Falle von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Anlage4
(zu den§§ 12 und 13)
Einfuhruntersuchung bei Fleisch
1. Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird, sind die
Tierkörper nach Weisung der zuständigen Behörde vor der Untersuchung im Bearbeitungsbetrieb des
Bestimmungsortes zu enthäuten; die Untersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen.
3. Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und
zu untersuchen.
3.1 Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
3.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1.2 genannt ist,
jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede
zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
3.1.2 bei· Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung,
Tierkörpern von Hasen, Kaninchen und anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem Gewicht der
Sendung
bis 1 000 kg 2 Packstücke,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von über 50 000 kg 10 Packstücke
und für jede weitere angefangene 20 000 kg einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird unverpacktes
Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 kg. Das
Gewicht der entnommenen Probe muß ungefähr 500 g betragen.
3.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
3.2.1 im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und
Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
3.2.2 im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches und
des pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der Ausblutung,
Wäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung. Erforderlichenfalls sind weitere Unter-
suchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu
prüfen. Bei zerlegtem Fleisch von erlegtem Haarwild ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
stichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen.
3.4 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die
doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen.
3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 kg
Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen
verteilt, zu entnehmen.
3.6 Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:
Bei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,
von über 15 000 kg 8 Proben
zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1213
4. Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch
4.1 Das zubereitete Fleisch ist darauf zu untersuchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob bei bedingt haltbar
gemachtem zubereitetem Fleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung angegebene Transporttem-
peratur eingehalten worden ist und ob Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung
der Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchgeführt wird, nach amtlichen Verfahren.
4.2 Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen
und zu untersuchen.
4.2.1 Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht worden
ist, je Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben,
bei über 1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen 4 Proben,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben,
bei über 100 000 Behältnissen 10 Proben.
Als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe muß
150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als. 150 g ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu
entnehmen;
4.2.1.2 von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelassenes Fett,
zubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 10 000 kg 4 Proben,
von über 1O 000 kg 8 Proben.
Als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 g ist eine Probe von mindestens 150 g
zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt;
4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünden von jeder Sendung
bei bis zu 10 Fässern 2 Proben,
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben,
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben,
bei über 250 Fässern 10 Proben.
4.2.2 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem
organoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombi-
nation dieser Verfahren zubereitetes Fleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich
chemisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; einzelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte auszupacken.
Bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der einzelnen Därme,
Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.
4.3 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist z.usätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach Nummer
4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch und chemisch zu untersuchen.
4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als
50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten
Sendungen verteilt, zu entnehmen.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
4.5 Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen: Bei zubereitetem
Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis 1 000 kg 3 Proben,
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 5 Proben,
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 8 Proben,
von über 10 000 kg 11 Proben
zu entnehmen.
Bis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe, bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zusammen-
zufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3 als repräsentativ für die
Einzelprobe gelten können.
4a. Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kom-
mission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine
geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht
worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die
Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4
und 4.3 genannte Probenahme durchführen.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch
5.1 Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck
„Tauglich" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben
hat.
5.2 Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen alle
Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das frische Fleisch nicht
den Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und
im einzelnen auch nur bei einem Fleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:
5.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektions-
krankheit begründen (insbesondere Salmonellose),
5.2.2 auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 3.6 festgestellt worden
sind
5.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
5.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von
ß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden
Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist,
5.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder
5.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
5.2.3 andere als die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Untauglichkeits-
erklärung des Fleisches erfordern.
5.3 Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vorschriften der Nummer 5.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-
zuweisen" zu kennzeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt
wird, daß das frische Fleisch nicht den Vorschriften entspricht und im einzelnen folgende Feststellungen
getroffen werden:
5.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur und der Verfügungsberechtigte oder nicht die Innen-
temperatur bei jedem Fleischteil messen lassen will,
5.3.2 unvollständige Untersuchung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1215
5.3.4 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder ähnliche
Zersetzungsvorgänge, Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit die Ab-
weichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche Beseitigung der
veränderten Teile behoben worden sind.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Tauglich" zu
kennzeichnen, die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der
Innentemperatur bei jedem Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und
sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben.
5.5 Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile der Sendung als „Tauglich" zu kennzeichnen, bei denen nach
der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden
kann, daß eine negative Beeinflussung durch das zurückzuweisende Fleisch nicht stattgefunden hat.
6. Beurteilung und Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch
6.1 Das zubereitete Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempel-
abdruck „Tauglich" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen
ergeben hat.
6.2 Bei zubereit~tem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen alle
Teile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht
den Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist, und
im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden: auch bei nur einem Fleischanteil, Packstück oder
Behältnis, festgestellt wurden:
6.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektionskrankheit
begründen,
6.2.2 anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.5
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
6.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von
ß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden
Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist,
6.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder
6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
6.2.3 andere Abweichungen als die unter Nummer 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Untauglichkeits-
erklärung erfordern,
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleischuntersuchung nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu
beurteilen sind,
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Fleisches,
6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Fleisch,
wobei die Beschaffenheit des Fleisches sich so verändert hat, daß es nicht mehr genußtauglich ist,
6.2.7 daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht
und aus gesundheitlichen Gründen eine Haltbarmachung nachträglich nicht durchgeführt werden kann oder
der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das
Fleisch zurückverbringen will,
6.2.8 daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der Verord-
nung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung nicht durchgeführt
werden kann, oder der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch
machen noch das Fleisch zurückverbringen will.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
6.3 Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu
kennzeichnen alle Teile der Sendung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1 ergeben hat, daß das Fleisch
nicht den Vorschriften entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen" nicht vorgeschrieben ist
oder wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften
entspricht und der Verfügungsberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen
will, und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.3.1 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe oder Konsistenz,
6.3.2 Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
6.3.3 Befall mit Schimmelpilzen oder Insekten,
6.3.4 Verunreinigung,
soweit die Abweichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche
Beseitigung der veränderten Teile behoben worden sind,
6.3.5 bei zubereitetem Fett
6.3.5.1 erhebliche substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruoh, Geschmack oder
Farbe,
6.3.5.2 Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien,
6.3.5.3 Verunreinigung,
6.3.5.4 Gehalt an Wasser über 0,3 %,
6.3.5.5 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,
6.3.5.6 Peroxydzahl über 4,
6.3.6 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen
6.3.6.1 entzündliche, ausgenommen parasitäre Veränderungen,
6.3.6.2 sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht die Vorschrift der Nummer 6.4.2 Anwendung findet,
6.3.6.3 Verunreinigung.
6.4 In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer 6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit dem
Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu kennzeichnen:
6.4.1 bei zubereitetem Fett,
sofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und
festgestellt worden sind
6.4.1 .1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien oder
6.4.1.2 äußere Verunreinigung,
6.4.2 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden sind
sonstige sinnfällige Veränderungen, insbesondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, wenn auf Antrag
des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist, soweit sich der Mangel
nicht lediglich auf einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde oder Goldschlägerhäutchen beschränkt
und durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.
7. Kennzeichnung
7.1 Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluß der Untersuchung zu
kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung
nach Kapitel II Nr. 3.5 und 4.4 noch nicht vorliegt;
7.3 für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend mit
folgenden Abweichungen:
7.3.1 Die verwendeten Stempel müssen den maßgebenden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1217
Muster 1: Tauglich
(ausgenommen bei Pferdefleisch)
E
u
~
C\I
Muster 2: Tauglich Muster 3:
(bei Pferdefleisch) Unschädlich zu beseitigen
E
E
(.)
(.)
M
Lt) ~
C\i
• 5cm •
Muster 4: Muster 5:
Zurückzuweisen Auf Trichinen untersucht/gefroren
E
(.)
Lt)_
___ _____...{[{
E C\I
(.)
M
~
• 5cm
...
7.3.2 Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt
anzubringen:
7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern von Hasen,
Kaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempelabdruck im Innern der
Bauchhöhle. Bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
Ferner ist mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teilstück außer den Gliedmaßenenden anzubringen.
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die
Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken
ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch stichprobenweise untersucht und die
Sendung als tauglich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder Fleischteile zu kennzeichnen.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke mindestens an folgenden Stellen anzubringen:
Bei Geschlingen und Organen ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen größeren
Fleischstücken ein Stempelabdruck auf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes Fleisch in Packstücken
eingeführt, ist auf den Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. Wird die Sendung von zubereitetem
Fleisch als tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf den zur Probenahme geöffneten Packstücken.
8. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle unverzüglich
fernschriftlich unter Angabe der Gründe dem Bundesminister mit, wenn
8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß die
vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
8.1 .2 unrichtige Angaben enthält,
8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder
8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch
8.2.1 Erscheingungen einer ansteckenden Krankheit,
8.2.2 eine Infektionskrankheit oder eine die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder
8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung
festgestellt werden.
9. Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf Antrag des
Absenders oder seines Bevollmächtigten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und das in Aussicht genommene Bestimmungsland
die Übernahme der Sendung schriftlich bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1219
Anlage 5
(§ 13 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an frisches Fleisch
von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird
Für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach
Anlage 2a Nr. 6 hinaus folgendes:
1. Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II
Nr. 5.9 untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und, sofern es
eingefroren werden soll, zuvor enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
2. Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Stempel zu kennzeichnen, der folgende Angaben in deutlich
lesbaren Buchstaben enthalten muß:
2.1 im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen oder die im Rahmen des internationalen
Übereinkommens über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten Kennbuchstaben des Versandlandes,
2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des Stempels für die
Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von großem Haarwild müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern
mindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeichnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- und Ziffernhöhe
von 0,2 cm aus.
2.3 Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist.
3. Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg auch
in Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.
3.1 Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.
3.2 Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in
einem Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig. Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild
zu enthäuten.
6. Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,
die vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn
6.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden,
6.1.2 • auf eine Temperatur von nicht weniger als - 1 °C und
6.1.2.1 höchstens+ 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen, oder
6.1.2.2 höchstens + 1 °c herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen
ungefroren eingeführt werden;
6.2 das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, in der
bestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung vorgelegen hat.
In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben;
6.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird.
6.4 Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Bescheinigung
nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der Kommission gemäß
Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG vom 16. Juni 1992
in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Anlage 6
(zu § 10 Abs. 10)
Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Fleisch
1. Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung
1.1 Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, sind Verfahren
unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten
werden:
1.1.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 1O Minuten zu
halten oder
1.1.2 das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die
Fleischstücke nicht dicker als 1O cm sein dürfen;
1.1.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu
erhitzen, daß der F0 -Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels
eines lnkubationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder eines Zeitraums von
1OTagen bei + 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;
1.1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß das Fett eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.
1.2 Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe
und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die
Diagramme sind mit fortlaufenden Nummern sowie Tag und Monat der Kochung zu versehen und ein Jahr
lang aufzubewahren.
1.3 Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung
zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß der bakteriologischen
Untersuchung organoleptisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen
nach Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organoleptische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des
Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es
sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe
aufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.
2. Brauchbarmachung des Fleisches schwachfinniger Rinder und Schweine
2.1 Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei ± 0 bis + 2 °C vorzukühlen. Zu
diesem Zweck dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint sowie das Fleisch
zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen
sind nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in einem geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zulässig.
Die zuständige Behörde kann eine Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn
dazu geeignete, besondere Einrichtungen vorhanden sind.
2.2 Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht wärme-
isolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke des umhüllten
Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrichtung und die Beschickung
des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 genannte
Temperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehalten wird.
2.3 Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem Fleisch zu
geschehen.
2.4 Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens in den
Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.
2.5 Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten
Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden.
2.6 Das Fleisch muß mindestens 144 Stunden bei - 10 °C im Gefrierraum aufgewahrt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1221
2.7 Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Temperatur des
Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der Gefrierlagerung
schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellversuchen in dem betroffenen Gefrierraum
nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Einhaltung einer Temperatur von nicht höher als - 5 °C für
die Dauer von mindestens 10 Stunden im Kern des Fleisches sichergestellt ist.
2 .8 Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit auch auf dauerhaft
an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vorgenommen werden, wenn auf diesen das Datum der
Tauglichkeitserklärung vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendbar sein.
3. Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebehandlung)
Die folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern anstelle der
vorgeschriebenen Untersuchung auf Trichinen eingesetzt werden.
3.1 Methode 1
3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Einbringen in den
Gefrierraum in diesem Zustand zu belassen.
3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen
Teilen des Gefrierraumes und des Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in kürzester Zeit
erreicht und eingehalten wird.
3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das beim
Einbringen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen Teilen erreicht
hat.
3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß aufzubewahren.
3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken.
3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten
Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen
werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern
des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der
Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.
3.1. 7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von
240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis 50 cm mindestens für
die Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder einer
größeren Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet
vom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten Temperatur des Gefrierraumes an.
3.2 Methode 2
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1 unter Anwendung
der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen:
3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden
Zeit/Temperaturkombinationen einzufrieren:
- 20 Tage bei -15 °c,
- 10 Tage bei - 23 °C oder
6 Tage bei - 29 °C.
3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist nach einer der
folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren:
- 30 Tage bei -15 °c,
- 20 Tage bei - 25 °C oder
- 12 Tage bei - 29 °C.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewählte Temperatur
nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu
registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu
halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie
Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und
nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.
3·.3 Methode 3
Einfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle der Kerntemperatur
3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von -Fleischstücken gelten folgende Zeit-/remperaturkombinationen,
wobei die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 6 zu erfüllen sind:
- 106 Std. bei - 18 °C,
82 Std. bei - 21 °c,
63 Std. bei - 23,5 °C,
48 Std. bei - 26 °C,
35 Std. bei - 29 °c,
22 Std. bei - 32 °C,
8 Std. bei - 35 °C oder
½ Std. bei - 37 °C.
3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muß bis zur Kältebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten werden.
3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß zu halten.
3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleischsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeichnen.
3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energieversorgung des Gefrierraumes müssen gewährleisten, daß
die Temperaturen gemäß Nummer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im Fleischkern eingehalten
werden.
3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Die
Meßsonde ist in den Kern eines als Kontrollprobe dienenden Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner
sein darf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das als Kontrollprobe dienende FlelschstOck Ist an der
ungünstigsten Stelle des Gefrierraumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar
im Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen
Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns
und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung für ein Jahr
aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997 1223
Verordnung
über die Benennung einer Behörde zur Anwendung
des kumulativen Rückforderungssystems für geschälten Reis
(KRS-Behörde-Verordnung)
Vom 23. Mai 1997
Auf Grund des§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige KRS-
Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission vom 18. April
1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Ver-
suchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 zur Festsetzung be-
stimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1503/96 (ABI. EG Nr. L 104 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt
von Satz 1 bleibt die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Bestim-
mung der Zollschuld und das Erheben der geschuldeten Zölle.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
30. November 1997 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. Mai 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7.5.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über
- außergewöhnlich große Fahrzeuge im Peenestrom,
- Aufhebung von Fahrbeschränkungen im Peenestrom und
- schiffahrtspolizeiliche Meldungen an der Mecklenburg-Vor-
pommerschen Küste 6081 (90 17. 5. 97) 18. 5. 97
neu:9511-1-40
24.4.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 6297 (93 23. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-136
25.4.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren
für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für
Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 6298 (93 23. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-161