1065
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
16. 5. 97 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
FNA: 2032·1 .
16.5.97 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 1124
FNA: neu: 7111-1-1/1; 7111-1·1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 16. Mai 1997
Auf Grund des Artikels 15 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar
1997 (BGBI. 1 S. 322) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262),
2. den am 8. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai
1996 (BGBI. 1S. 718),
3. den am 1. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes,
4. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1996, teils mit Wirkung vom 1. Januar
1997 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1, den mit Wirkung .vom 1. Januar
1997 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 und den am 1. April 1997 in Kraft
getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 590),
5. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
_25. März 1997 (BGBI. 1S. 726).
Auf Grund des Artikels 14 § 7 des eingangs genannten Gesetzes sind die
Anlagen IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Anlagen 1 und 2 des eingangs genannten Gesetzes und die Anlagen Via
bis Vli und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der unter Nummer 1
genannten Fassung, in denen Beträge ausgewiesen sind, die durch Arti-
kel 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des unter Nummer 4 genannten Gesetzes
erhöht werden, durch Anlagen ersetzt, die diese erhöhten Beträge ent-
halten.
Bonn, den 16. Mai 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Bundesbesoldungsgesetz
lnhaltsverzeichn is
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren
an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18bis 19a
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20bis31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische
· Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten 32bis36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37und38
3. Abschnitt: Familienzuschlag 39bis41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52bis5Qa
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59bis66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährtiches Urlaubsgeld 67bis68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unteriwnft für Soldaten
und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69und70
9.Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis82
1. Abschnitt 2. ZuschOsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
schulen,
Allgemeine Vorschriften
3. Familienzuschlag,
§1 4. Zulagen,
Geltungsbereich · 5. VergOtungen,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 6. Auslandsdienstbezüge.
1. Bundesbeamten_ der Beamten der Länder, der Ge- (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
meinden, d e r ~ sowie der sonstigen Bezüge:
der Aufsicht eines Landes unterstehenden K&per-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
1. AnwArterbezOge,
Rechts; ausgenommen ·sind die Ehrenbeamten und 2. jährliche Sonderzuwendungen,
die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet 3. vermögenswirksame Leistungen,
werden,
4. jährliches Urlaubsgeld.
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, (4) Die Linder können besoldungsrechtliche Vorschrif-
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nll" erlassen, soweit dies
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
1. Grundgehalt, Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1067
§2 in Dienststellen in den Ländern, in denen die am
Regelung durch Gesetz 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen
landesweiten Feiertage um einen Feiertag; der stets auf
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf- lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver- die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
werden.
§4
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch Weitergewährung der Besoldung bei
teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögens- Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
wirksamen Leistungen. oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
§3
amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm
Anspruch auf Besoldung die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten gen Ruhestandes gezahlt.
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht herrn(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mit-
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungs-~ glieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden
verfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert.
Regelung nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz,§ 22 Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen-
Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent- dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die
von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs-
Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit recht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte
von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Stelle.
Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit,
die sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-
siebten Dienstmonats. lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälfe des
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
anderes bestimmt ist.
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen ·
§5
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit Besoldung bei mehreren Hauptlmtem
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen dete Hauptämter Inne, so wird die Besoldung aus dem
Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit
nichts anderes bestimmt ist. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge- Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden· die
zahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt· ist.
§3a
§6
Besoldungskürzung
Besoldung bei Teilzeitbeschiftlgung
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab- Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im
gesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
§7 In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
Kaufkraftausgleich eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
schriften des Disziplinarrechts.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen
(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach
Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig
Ober die BezOge in der Währung dieses Gebietes ver-
Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der
besonderen FAiien kann die oberste Dienstbehörde im
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-
gen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise
gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminlster
absehen.
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, §10
Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Amt nach Maßgabe des·§ 54 geregelt.
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
§8 werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-
chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die
Kürzung der Besoldung bei Gewlhrung
Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
einer Versorgung durch eine zwischen-
ist.
staatliche oder Oberstaatliche Einrichtung
§ 11
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen Abtretung von Bezügen, Verpfindung,
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875 (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder Ober- desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
staatlichen Dienst voll~ete Jahr; ihm verbleiben jedoch Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
mindestens vierzig vom Hundert _seiner Dienstbezüge. dung unterliegen.
Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli- (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
chen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sec~ Dienstherr ein Aufrechnungs- oder ZurOckbehaltungs-
vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-
der zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen Einrichtung tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten
gewährte Versorgung nicht übersteigen. · Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schad~
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(2) Als Zeit Im zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen
Dienst wird auch die Zelt gerechnet, in welcher der Beam-
te, Richter oder Soldat ohne AlisObung Jtlnes Amtes bei §12
efner zwf9chenstaatßchen oder Ober8taatlichen Einrich- ROckforderung von Bezügen
tung einen Anspruch auf Vergotung oder sonstige Ent-
schldigung hat und RuhegehaltsansprOche erwirbt. Ent- (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus gesetzliche Anderung seiner Bezüge einschließlich der
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- Einreihung seines Amtes in die BesoldungsgNppen der
lichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe- Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
~alts wie Dienstzeiten berOcksfchtigt werden. gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-
statten.
(3) Dienstbezüge Im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
gehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltflhige (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum gezahlter Bezüge nach den Vor.schriften des Bürgerlichen
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Gesetzbuchs Ober die Herausgabe einer ungerechtfertig-
ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
§9 bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
Vertust der Besoldung bei offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
schuldhaftem Femblelben vom Dienet mOssen. Von der Rückforderung kann aus BilligkeitsgrOn--
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi- den mit Zustimmung der obersten Dienstbeh&'de oder der
gung schuldhaft dem Dienst fero, so vertiert er fOr die Zelt von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
des Fembleibens seine BezOge. Dies gilt auch bei einem werden.
fernbleiben vom Dienst fOr Teile eines Tages. Der Verlust §13
der BezOge ist festzustellen.
Ausgleichszulagen
§9a (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten,
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung weil
(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf 1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
Besoldung für eine Zeit. in der sie nicht zur Dienstleistung einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver-
verpflichtet waren„ kann ein infolge der unterbliebenen setzt ist oder
Dienstleistung fOr diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein- 2. er zur Vermeidung der Versetzung In den Ruhestand
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird
Beamte, Richter oder Soldat Ist zur Auskunft verpflichtet. oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1069
3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift §15
festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anfor- Dienstlicher Wohnsitz
derungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht
mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist
oder der Ort, an dem die Behörde oder ständige DiEmststelle
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach Standort.
der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraus-
setzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
mehr erfüllt ist oder Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
Beamten, Richters oder Soldaten ist,
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des 2. den Ort,.in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst- Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
bezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Ver-
änderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung blei- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
ben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhe- Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
gehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge tragen.
ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit §16
nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung
der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage
Amt, Dienstgrad
um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-
Stellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten
Professoren an Hochschulen gezahlt wird. gleich.
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus §17
anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs- Auh:'andsentschädigungen
zulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienst- Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
bezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwen- wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
dung zuletzt zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
gilt entsprechend. Die Ausgleichszulage vermindert sich Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-
bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Erhöhungsbetrages. Sie wird nicht gewährt, wenn die
Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaß- §17a
nahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht Zahlungsweise
oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
einer Stellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
Beamte weniger als fünf Jahre zulageberechtigend ver- Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
wendet worden ist. Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto
gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-
Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
Dienstbezüge geringer sind· als die Dienstbezüge. die er zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-
bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund
und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus- nicht zugemutet werden kann.
landsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grund-
gehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum 2. Abschnitt
Grundgehalt fOr Professoren an Hochschulen. Zu den Grundgehalt,
Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und
Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder
Zuschüsse zum Grundgehalt
der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 ge- für Professoren an Hochschulen
währt werden.
1.·Unterabschnitt
§14 Allgemeine Grundsätze
Anpassung der Besoldung
§18
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel- nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-
mäßig angepaßt. recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein- Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup- ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-
pen zuzuordnen. ge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-
ordnungen.
§19
§21
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
Hauptamtliche
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda- Wahlbeamte auf Zelt
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm der Gemeinden, Samtgemeinden,
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol- Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
dungsordnung enthalten oder Ist es mehreren Besol-
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt si_ch das Grundge- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
hait n.ach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fOr die
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper- Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
schaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol- meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der Besoldungsor~nungen A und B der Länder Höchst-
der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Ejnvernehmen grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. fst dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
dem Beamten oder Richter noch kEWl Amt verliehen wor- bestimmen.
den, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Rechtsverordnung
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der
1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A
anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich
und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverord-
das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs-
nung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen;
gruppe.
dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körper-
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet schaften einer Größenklasse höchstens zwei Besol-
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer dungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
2. fOr die In Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-
steigen in den Stufen und die Festsetzung des Besol-
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel- dungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Abs. 2 zu regeln.
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer
Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein Die Ermächtigung zum Erlaß der Rectitsverordnung kann
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. auf den zuständigen Minister übertragen werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§19a Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und
(weggefallen)
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der
2. Unterabschnitt beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den
Vorschriften für Beamte und Soldaten Besoldungsordnungen A und B der Linder zuzuordnen.
Die Ermächtigung zum Er1a8 der Rechtsverordnung kann
§20 auf den zuständigen Minister Obertragen werden.
Beaoldungsordnungen A und B §22
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol- Vorstandsmitglieder
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen öffentlich-rechtlicher Sparlulaeen und Leiter
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 kommunaler Versorgungs- und Venehrsbetriebe
und 22 bleiben unberührt.
Die Landesregierungen werden ermlchtigt, die Amter
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder 6ffenttich-recht-
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-
Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich
Besoldungsgruppen sind in der Anlage rv ausgewiesen. anzustufen. -
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
§23
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen
den Anitem in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu- Bngangsämterfür Beamte
ordnen. (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur dungsgruppen zuzuweisen:
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
Amtem in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter- 2. In Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes
scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen Im der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1071
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der im höheren Dienst
Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
- in den Besoldungsgruppen A 15,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol- A 16 und B 2 nach Einzelbewertung
dungsgruppe A 9, zusammen 40v.H.,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs- - in den Besoldungsgruppen A 16
gruppe A 13. und B 2 zusammen 10v. H.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor- aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. j und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines
Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können
§24 mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezo-
gen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die
Eingangsamt für
jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
Beamte in besonderen Laufbahnen
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen (2) Absatz 1 gilt nicht
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab- das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-
legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist schen Bundesbank,
und 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die . liehen Schulen und Hochschulen,
bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgrup- schulen,
pe als nach § 23 erfordern,
4. für Laufb~hnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-
zugewiesen worden ist,
gung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu
kennzeichnen. 5. · für Bereiche eines Diensth~rn, in denen durch Haus-
haltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höch-
(2). Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-
stens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei
stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun-
Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-.
gen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde.
sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten
§25 und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der
Beförderungsämter Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-
desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, nen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol- auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten
dungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Rechnungsprüfungsämtern.
Funktionen wesentlich abheben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§26 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach-
gerechten Bewertung der Funktionen -
Obergrenzen für Beförderungsämter
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß- das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so-
nicht überschreiten: wie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern
im mittleren Dienst höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach
- in der Besoldungsgruppe A 7 40v.H.,
Absatz 1 festzulegen,
- in der Besoldungsgruppe A 8 30v.H.,
- in der Besoldungsgruppe A 9 8v.H., 2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen
im gehobenen Dienst als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,
- in der BesoldungsgruppeA 11 30v.H., 3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-
- in der Besoldungsgruppe A 12 16v.H., zen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in
- in der Besoldungsgruppe A 13 6v.H., folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-
") § 23 Abs. 2 Ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom grenzen zugelassen sind,
18. Dezember 1975 (BG81. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
technischen Dienstes anzuwenden; im· übrigen ist die Geltung aus- b) Funktionen, die nach§ 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern
gesetzt. · zugeordnet sind.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,. durch grundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden.
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Wird festgestellt, daß die Leistung des Beamten oder Sol-
Funktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und son- daten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnitt-
stigen der Aufsicht des Landes· unterstehenden Körper- lichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bis-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen herigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die
Rechts sowie iA den Stadtstaaten nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs
andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, inzwischen befinden wOrde, darf frühestens nach Ablauf
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Amter dür- eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn
fen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungSgerechte Leistungen er-
sie weniger als 150 000 Einwohner haben, · bracht worden sind. Die Bundesregierung und die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, jeweils für Ihren
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur
Nr.-1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses-Absatzes
Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelun-
festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die
gen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsver-
höchstzulässigen Ämter sowie Ober die Zahl und das
ordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren
Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-
mit weniger als zehn Beamten im Sinne des Satzes 2 in
lassen,
jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe
3. besondere Funktionen zu bestjmmen, die bei der An- gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-
wendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können,
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis
4. abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmenge-
den Fußnotenregelungen zu den Besoldungsordnun- setzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Lei-
gen zu bestimmen, daß eine Planstelle mit der Amtszu- stungsstufe oder Ober die Hemmung des Aufstiegs trifft
lage ausgestattet werden kann. die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Soldaten schriftlich· mitzuteilen. Widerspruch und Anfech-
auf den zuständigen Minister übertragen werden.
tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-
(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisheri-
derung oder Verlagerung von Planstellen infolge von
gen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Rationalisi~n.mgsmaßnahmen nach sachgerechter Be-
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus
wertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß
dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch.
den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen
_Entlassung auf Antrag des· Beamten oder Soldaten oder
Rechtsverordnungen Oberschritten, kann aus personal-
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich
wirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-
das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-
grenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum
enthebung nach Absatz 2.
von längstens fOnf Jahren ausgesetzt und danach auf jede
drifte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt
entsprechend für die Umwandlung von PlansteHen, wetln §28
die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesol-
dungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-
Besoldungadienstalter
nung A aus gleichen Granden überschritten werden. (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-
zigste Lebensjahr vollendet hat.
§27
Bemessung des Grundgehaltes (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung
nungen nicht feste Gehatter vorsehen, nach Stufen be- bestand, hinausgeschoben. und zwar um ein Viertel der
messen. Das Aufst~gen in den Stufen bestimmt sich nach Zelt bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr
dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Ea wird und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol-
mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Be- daten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol-
soldungsgruppe gezah~. dungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund-
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe Im Ab- dreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten
stand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im
von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf-
Jahren. lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlict}-rechtlichen
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann die Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im
nächsthöhere Stufe frOhestens nach Ablauf der Hllfte des Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-
Zeitraumes bis.zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
festgesetzt werden (Leistungsstufe). Leistungsstufen dür- · wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die
fen in einem Kalenderjahr an bis zu 1O vom Hundert der öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-
Beamten und Soldaten eines Dienstherrn in den Besol- schüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
dungsgruppen der B~ldungsordnung A, die das End- gleich. .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1073
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur- der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
laubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst- gesellschaftlichen Organisation war oder
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner- 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
kannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
öffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht
für Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie- §31
rungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem (weggefallen)
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
3. Unterabschnitt
(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten Vorschriften für Professoren,
schriftlich mitzuteilen. Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten
§29 und Wissenschaftliche Assistenten
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§32
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
(weggefallen)
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Ge-
meinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaf-
§33
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- Bundesbesoldungsordnung C
schaften und ihrer Verbände.
Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffe_ntlich-rechtlichen schuldozenten, .Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-
Dienstherrn steht gleich lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem gewiesen.
31. Dezember 1937 ~em Reich angegliedert waren, §34
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die Zuschüsse zum Grundgehalt
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe
der Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-
§30 besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-
halten. ·
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§35
(1) Für die Gleich\tellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
Obergrenzen
Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten,· die vor lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in
einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den k0nstlerisch-
Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati- wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
schen Republik. Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig- bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe Planstellen für Professoren in der Besoldungsgruppe C 4
zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen 56,25 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen fOr Professoren
Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset- an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungs-
gruppen C 3 und c-4 nicht überschreiten. Bei den künstle-
zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
risch-wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädago-
Beamte oder Soldat
gischen Hochschulen darf die Zahl der Planstellen in den
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt- Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80 v. H. der Gesamtzahl
liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Planstellen für Professoren nicht Obersehreiten. Bei
der Sozialistischen. Einheitspartei Deutschlands, dem der Anwendung der Obergrenzen bleiben die Planstellen
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-
Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system- senschaften Speyer außer Betracht.
unterstützenden Partei oder Organisation innehatte
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen
oder
sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises Professoren an Fachhochschulen in der Besoldungs-
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich- gruppe C 3 60 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für
baren Funktion tätig war oder Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre- bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt
chend. hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-
brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1OAbs. 2 Satz 1
§36 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine
Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
Bemessung des
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es debiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,
steigt von zwei zu zwei Jahren bis ~um Endgrundgehalt. gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-
Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszu- ter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-
gehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienst- unterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung
·a1ter. eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere
Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein
Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder (3) Richter und Staatsanwälte, die das siebenun~wan-
endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag zigste Lebensjahr noch nicnt vollendet haben, erhalten
des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so
so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensalters-
stufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gel-
ten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2
an die Stelle des einunddreißigsten Lebensjahres das Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des
fünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf
vierzigste Lebensjahr tritt. Besoldung bestand, hinausg8$Choben. § -28 Abs. 3 und
§ 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufstei-
gen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vor-
läufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren
4. Unterabschnitt
zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte hältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder
Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-
§37 lung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des
Ruhens.
Besoldungsordnungen R
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
nahme d• Amter der Vertreter des öffentlichen Interesses 3. Abschnitt
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
Familienzuschlag
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
ordnung R (Anlage IIQ geregelt. Die Grundgehaltssätze der
Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. §39 f
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt Grundlage des Familienzuschlages
werden: (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V
1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri- gewährt. Seine· Höhe richtet sich nach der Besoldungs-
schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä- gruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des
sidenten und sei_nes ständigen Vertreters, Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
2. die Ämter der badischen Amtsnotare. (2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol- dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter-
kunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag
dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-
nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage rv auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-
gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
deskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-
§38 steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
Bemessung des Grundgehaltes geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu- entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.
fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-
ne Grundgehaltssatz steht.vom Ersten des Monats an zu,
§40
in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung Stufen des Familienzuschlages
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für (1) Zur Stufe 1 gehören
die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-
grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
vermindert Ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-· 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1075
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
oder für nichtig .erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Arbeitszeit beschäftigt sind.
Unterhalt verpflichtet sind, (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere · einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu,
bedürfen. Dies gilt· bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Famili-
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für enzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten
den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel ~ur gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-
des gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge- geldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des
nen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des
Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;
aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgen-
Richter .oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig den Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarif-
untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche verträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Bean- sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschafts-
spruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach geld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich
§ 62 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte, aus der für die Anwendung des Einkommensteuergeset-
Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer zes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 fin-
Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtig- det auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der
te wegen der Aufnahme einer anderen Person oder Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-
mehrerer anderer Personen in die gemeinsam schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-
Stufe 1, eine entsprechende Leistung oder einen tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Anwärterverheiratetenzuschlag, so wird der Betrag der Arbeitszeit beschäftigt sind.
Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5
maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
Berechtigten anteilig gewährt. einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kinder- von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich- den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-
tigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-
zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
berücksichtigungsfähigen Kinder. Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Solda- Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
ten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe auf- oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung
gehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun- beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
deskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die
des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder für den öffentUchen Dienst geltenden Tarifverträge oder
des § 3 oder§ 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin
würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter- oder in Besoldungsgesetzen Ober Familienzuschläge oder
schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Fa- Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-
milienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs- bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
fähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend. in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
Soldaten als Beamter, Richter. Soldat oder Angestellter im anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-
öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im aussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungs-
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät- recht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
zen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Stelle.
Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden §41
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
Änderung des Familienzuschlages
mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1
des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an
oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeben- gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
den Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die
Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah-
Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen lung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
4. Abschnitt gehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Solda-
ten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert
Zulagen, Vergütungen des Anfangsgrundgehalts nicht Obersteigen. Die Ent-
scheidung über die Bewilligung trifft die zuständige ober-
§42 ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
, Amtszulagen und Stellenzulagen (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu- im Rahmen besonderer haushaltsrechtficher Regelungen
lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem -oder Ausschlußvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, selben Anlaß geleistet werden, vorzusehen. Bei Übertra-
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der gung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so- (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage kön-
weit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. nen in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlußvor-
schriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-
fähig. Sie gelten als Bestan~eil des Grundgehaltes.
§43
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-
nehmung der herausgehobenen _Funktionen gewährt Stellenzulagen für Beamte,
werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor- Richter und Soldaten In der Hochschulleitung
übergeh~nd eine andere Funktion übertragen, die zur Her- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie- Rec~tsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis- Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und·
ses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge- gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktiqnen
währt; sie wird für höchstens· drei Monate auch weiter wahrnehmen:
gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung· einer
anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver..,
wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in treter,
der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die dige Vertreter,
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
3. Mitglieder von Hochschulleitungsgrernien,
Besoldungsrecht zuständigen Minister.
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-
gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
(5) Für Amter, die in den Bundesbesoldungsordnungen 6. Leiter von Fachbereichen.
oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der SteUenzulage
sind, dOrfen die Lancier Amtszulagen und Stellenzulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-
nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich. bestimmt ist. daten mit abgegolten ist.
§42a §44
Pr~mlen und Zulagen für besondere Leistungen Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch R'echts--
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
von herausragenden besonderen Leistungen durch bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-
Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
(Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
Soldaten in Besoldungsgruppen -der Besoldungsord- Hauptamt mindestens zur Hälfte-im Rahmen der Ausbil-
nung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregie- dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht
einem Kalenderjahr bis zu 1O vom Hundert der Beamten überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-
und Soldaten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit
der Besoldungsordnung A gewährt werden; durch abgegolten.
Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei
Dienstherren mit weniger als zehn Beamten abweichend (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
hiervon einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der
Länder zu regeln. ·
und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute
Bewlßigungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungs- (3) Die Landesregierungen werden ermAchttgt, durch
zulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-
widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund- zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1077
Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch §48
machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung Mehralt>eltavergOtung,
nach Absatz 2 getroffen hat. Vergiilung für die Teilnahme an
Sitzungen kommunaler Vertretungs-
§45
körperachaften und Ihrer AusschOsse
(weggefallen)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts•
§46 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
währung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes-
Zulage für die beamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengeset-
Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs• Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf
weise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar
Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrecht· ist. Die Höhe der VergOtung Ist nach dem Umfang der
llctien und 1aufbahnrechtllchen Voraussetzungen fOr die tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter
Übertragung dieses Amtes vor1iegen. Ein Beamter, dem Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift (2) Die Landesregierungen werden ermichtigt, dwch
ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung Obertra• Rechtsverordnung die ~ewährung einer Vergütung für
gen worden ist, erhllt für die Dauer der Wahrnehmung Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit
eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem Ober· weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
tragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor• Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
schritt nicht durch Beförderung erreichen kann. zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regal•
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages mäßig an Sitzungen kommunaler VertretungskOrperschaf•
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der. regelmäßigen
dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun• neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;
gen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf.
wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn
die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts•
bezOgen, wenn verordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- werden. ·
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand
ein Amt mit einem· höheren Endgrundgehalt als bei §49
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung Vergütung für Beamte Im Voßstreckungsdlenst
inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt. durch Rechts-
2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver• verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.
mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver•
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, einnahmten Gebühren oder Betrage.
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in (2) Für die VergOtung können Höchstsätze für die einzel-
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. .nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe.
Uegen fOr mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach gehaltfähig erkllrt werden. Es kann bestimmt werden,
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein- inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des
gestuften Amt, bei gleich eingestuften Amtem die Zulage Beamten mit abgegolten ist.
~ dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehatt-
fähigen Dienstbezügen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt._ durch
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-
§47 hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhai·
Zulagen für besondere Erschwernisse tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die
Ennächtigung kann auf den zuständigen Minister über·
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver• tragen werden.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der §50
Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-
Lehrvergütung für Professoren
wArterbezOge nicht berOcksichtigter Erschwernisse
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider• Soweit auf Grund der Prüfungs• und Studienordnungen
ruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer• der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-
den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu- fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines
lagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere
oder Soldaten mit abgegolten ist. Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellahr•
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be- dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag
darf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver- (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
pflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein- ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
zelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver- dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom
gütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1. und den
Mietzuschuß.
§50a §53
Vergütung für Soldaten Zahlung der Auslandsdienstbezüge
mit besonderer zeitlicher Belastung
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Rechtsverordnung im Einvemehmeri mit dem Bundes- Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am
Dienstbezügen aus der Bund~besoldungsordnung A zu neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienst911
regeln, die maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen ·vom
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden, Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden §54
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Kaufkraftausgleich
Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei- (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als vom Bundesminister des Auswärtigen Im Einvernehmen
Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun.- minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-
desrates. Die Vergütung wird frOhestens für Dienste nach dienstorte im Ausland auch Im Einvernehmen mit dem
Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem
Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der
§51 Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1
Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein
Andere Zulagen und Vergütungen Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten
bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben- und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-
tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-
kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder
Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-
ten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
5. Abschnitt (3) Abschläge werden nicht erhoben
Auslandsdienstbezüge 1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-
liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-
§52 stungen und Jubiläumszuwendungen,
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-
Auslandsdienstbezüge
zuschuß gewährt wird.
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe- Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
züge, die ihnen bei ejner Verwendung im Inland zustehen: Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichti-
gen, für die Auslandsklnderzuschlag gewährt wird. Zula- §55
gen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit
die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch_bei Ver- Auslandszuschlag
wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol- (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen
gende Auslandsdienstbezüge: in den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet
1. Auslandszuschlag, sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
2. Auslandskinderzuschlag, und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-
. 3. Mietzuschuß. den Stufe•
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag
das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem
fOr ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1079
Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei land folgenden besonderen materiellen und immateriellen
dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent- Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver- Bundesrates.
bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-
herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
nach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
Auslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte, setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 desminister des Innern und dem Bundesminister der
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
Arbeitszeit ermäßigt. erhält jeder Ehegatte Auslands- fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands-
zuschlag nach der Anlage Via. verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere
Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-
(3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag schen Dienstort AuslandsdienstbezOge nach den §§ 52
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest-
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-
schen Dienstort einen ~igenen Hausstand zu führen, renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er betragt ein
Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-
Lebensjahr vollendet haben, gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
3. Beamte, R;chter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen Person
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt §56
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- Auslandskinderzuachlag
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige- zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen wOrde,
Dienstort noch keinen Wohnsitz begrOndet oder diesen erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage Vli für
wieder aufgegeben haben. · Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
(4) Nach der Anlage V1c erhalten den Auslandszuschlag 1. im Ausland aufhalten,
die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst„
licher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts- 2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver- Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen
pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld, der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, § 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
nach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend, Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich
wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be- nicht vorgenommen.
reitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-
währt werden. (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit
(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit
Dienst gilt, erhalten anstelle des. Auslandszuschlags nach sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts
den Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters
Anlagen Vif bis V1h. Soweit die Voraussetzungen nach oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch fQr ein
Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus- Jahr.
landszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die
Differenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
Ehegatten das Gesetz Ober den Auswärtigen Dienst, so Monats an gewährt, in dem cfie Anspruchsvoraussetzun-
erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg; gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,
Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit bleibt unberührt.
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß §57
verheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen, MietzuschuB
mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen
des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes Ober den Auswärtigen (1) Der Mietzuschuß wird gewlhrt, wenn die Miete fOr
Dienst) ein um bis zu 5 v.H. der DienstbezOge im Ausland den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-
erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien•
bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des zuschlag der Stufe 1, Amts- und Stellenzulagen mit
Ehegatten berücksichtigt wird. Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mlet-
zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Beträgt die Mieteigenbelastung
verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-
zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder..: 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
heiten des Dienstes und den Lebensbeding.ungen im Aus- A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun-
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund- desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
zwanzig vom Hundert Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-
findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als
denen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie-
Mietzuschuß erstattet.
rung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol- Technisches Hilfswerk nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helfer-
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus- rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-
landskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen- desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn besteht.
dienstliche lnter~n nicht entgegenstehen, ein Zuschuß
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden
in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-
Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-
den. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf-
satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen
preises, der auf den als notwendig anerkannten leeren
und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung
Wohnraum entfällt. Der Zuschuß .beträgt höchstens
sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu
0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf
berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be-
jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei
trägt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird
Zugrundelegung ein§" Miete nach den ortsüblichen Sät-
nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat
zen für vergleicbbare Objekte nicht übersteigen. Neben-
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-
kosten bleiben unberücksichtigt.
gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn
Ehegatten am ausländischen Dienstort ein~ gemeinsame entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä-
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- digungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- höchsten Stufe zu.
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt
zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be-
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß
zügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem
nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-
zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
zungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten Die Vorschriften der§§ 52 bis 58 finden auf die besondere
keinen Mietzuschuß. Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-
schriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst-
§58 bezüge an einem anderen· ausländischen Dienstort bleibt
unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die „
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit- abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver-
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus- wendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 anzuwenden.
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann
eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. 6. Abschnitt
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen Anwirterbezüge
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. §59
Anwärterbezüge
§58a (1) Beamte·auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
Auslandsverwendungszuschlag ter) erhalten Anwärterbezüge.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, d~m grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
Bundesministerium der Finanzen _und dem Bundes- · Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden .die jährliche
ministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und gütungen werden nur g~währt, wenn dies bundesgesetz-
Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären lich besonders bestimmt ist.
und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden,
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln. - (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba- schtag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
rung mit einer Ober- oder zwischenstaatlichen Einrichtung legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1081
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer- einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in
den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht
nach Absatz 2 verbleiben. und eine Leistung mindestens in Höhe ,der Anwärter-
bezOge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
Offentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-
dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe-
Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig
rechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-
gemacht werden.
zuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
§60
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Anwärterbezüge Monat keine Bezüge erhält,
nach Ablegung der Laufbahnprüfung
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Reichsversicherungsordnung erhält,
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung 3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-
nach Ablegung der Prüfung bis.zum Ende des laufenden satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der
Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters
ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes
Tätigkeit bei einem öffentlich-:-rechtlichen Dienstherrn tritt.
(§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten
werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung
dieses Anspruchs belassen. maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
§61 keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
Anwärtergrundbetrag entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
lage VIII. §63
§62 Anwärtersonderzuschläge
Anwärterverheiratetenzuschlag (1) · Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
lage VIII erhalten rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,
2. Anwärter, deren Ehe. geschieden, aufgehoben oder für in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-
Unterhalt verpflichtet sind, ausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder
3. andere Anwärter, Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-
zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-
a) denen Kindergeld nach dem Einkommensteuer- nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
gesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des sätzlicher Vorbereitungsqienst gefordert wird.
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 ·oder § 4
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur abhängig gemacht werden.
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh-
ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
tenzuschlag, das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
bedürfen. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. DienstalterssMe und Familienzuschlag) des Amtes nicht
übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener
Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind,
für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuerge- §64
setz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
ohne Berücksichtigung des· § 64 oder § 65 des Ein- UnterrichtsvergOtung für Lehramtsanwärter
kommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
deskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärter- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
verheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
als Angestellter oder Arbeiter mit mind~tens der Hälfte richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag § 68
und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-
halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Fami- Vermögenswirksame Leistungen
lienzuschlag) des Amtes nicht Obersteigen, das dem Lehr- Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-
amtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei- genswirksame Leistungen nach besonderer bundes-
tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe Ober- · · gesetzlicher Regelung.
tragen werden son.
§65
§68a
Anrechnung anderer Einkünfte
Jährliches Urlaubsgeld
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
innerhaJb oder für eine genehmigungspflichtige Neben- Die Beamten, Richter und Soldatt11 erhalten ein
tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es rung.
diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch
mindestens· dretlJig vom Hundert des Anfangsgrund-
gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
gewährt.
8. Abschnitt
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor- Dienstbekleidung,
geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien- Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange- Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
rechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-
bezügen die Summe von Grundgehalt und Familienzu-
§69
schlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Fami-
lienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn Dienstbekleidung,
in der ersten Dienstaltersstufe zusteht. Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
Tätigkeit im öffentrichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend. dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon
werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer
§66 Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,
nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-
Kürzung der Anwärterbezüge satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- reitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu
stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-
dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem dungszuschuß und für deren besQn~e Abnutzung eine
Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär- denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
ter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere
hat oder.sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-
vertretenden Grunde verzögert. destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im
Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.
genehmigten Fembleibens oder Rücktritts von der
Prüfung, (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenarzt:liche
2. in-besonderen Härtefällen. Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein
sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so Ist die
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der
erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschidigung er-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-
stiger sind.
7. Abschnitt
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
Jährliche Sonderzuwendung, tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
vermögenswirksame Leistungen kunft unentgeltlich bereitgestellt.
und jährliches Urlaubsgeld
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
§67 sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung
im E"mvemehmen mit dem Bund•minister des Innern. tn
Jährliche Sonderzuwendung
diesen Verwaltungsvorschriften solJ bestimmt werden,
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine
~ Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-
Regelung. kasse geleistet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1083
§70 zuschlägen an Beamte und Soldaten zu regeln. Sonder-
· Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft zuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der
Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-
im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die ten oder Soldaten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dür-
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe- fen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen.
ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesg·renzschutz die Eine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein- ist eine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzu-
satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich schläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge-
bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des währung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige ober-
höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein
einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 §73
und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz- Überleitungsregelungen aus Anlaß
schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver- der Herstellung der Einheit Deutschlands
, pflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen
nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit Rechtsvorschrjften Übergangsregelungen zu bestimmen,
einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bun- die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
desbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
auf Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches SoziaJge- Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
setzbuch haben. dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-
(3) Für Polizeivollzugsbeamte Im Bundesgrenzschutz, nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein- ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt- ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz
lich bereitgestellt. festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch
für andere Leistungen des Dienstherrn sowie filr Beson-
derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
der Amter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-
9. Abschnitt lungen sind zu befristen.
Obergangs- und Schlußvorschriften
§73a
§71 Übergangsregelung bei Gewährung
Allgemeine Verwaltungsvor- einer Versorgung durch eine zwischen-
schriften und Zustindigkeitsregelungen staatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) Die aJlgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum
Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim- 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu
mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
anderes bestimmt ist.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf §74
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande- Ortliche Primle
res bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und (zeitlich überholt)
Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist,
erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes- §75
minister der Verteidigung. Übergangszahlung
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst- (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
behörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-.
nen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über- rates die Gewährung einer Übergangszahlung filr Beamte
tragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
§72
Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-
destens elnem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
Sonderzuschlige zur Sicherung Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen
rates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen Sonder- werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die §77
Laufbahnen werden In der Rechtsverordnung fest- Enmalzahlung beim Bundesamt
gelegt. für die Anerkennung auslindischer Flüchtlinge
·(2). Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn- (zeittich überholt)
fache des Betrages, um den die NettobezOge nach der
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die
§78
Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-
währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche . Zulage für Lelvkräfte mit besonderen Funktionen
Mark. Beträgt die Veningerung monatlich bis 10 Deutsche Die Landesregierungen werden ermlchtigt, durch
Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu enntt- keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und gaben durch etne der folgenden ständigen Funktionen
Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei heraushebt, eine Stellenzurage nach Anlage IX erhalten:
der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die
Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit
vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus- · es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder
scheidet und er dies zu vertreten hat. niedriger handelt,
2. Leitung eines Schülerhelmes,
§76 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-
Weiterverpfllchtungsprämie für Soldaten auf Zelt suchen oder neuen Schutfonnen,
(1) Der Bundesminister des ·-Innern wird ermächtigt, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- . bildung.
desminister der Verteidigung und dem Bundesminister 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-
prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An- geschi<ftgte bei Gesundheitsämtern,
spruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom 7. Verwendung an staatllchen Berufsförderungswerken,
Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht
werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.
sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn
Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
1500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf durch die Einstufung berücksichtigt ist.
die Weiterverpflichtungsprämle entsteht mit der Festset-
zung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von
§79
sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach§ 7 wird nicht
gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- Einstufung besonderer Lehrämter
mung des Bundesrates, (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
Grundschule. einer GrWld- und Hauptschule oder einer
(2) Die Welterverpfllchtungsprämie ist zurockzuzahlen,
Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des -für den An-
rektoren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch
spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach§ 54
Landesgesetz höchstens In die fOr Realschulrektoren,
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda- ReaJschufkonrektoren und Zweite Reafschulkonrektoren
tengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig- maßgebenden Besoldungsgruppen einges~ werden.
keit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach auch Grundschulen - kOnnen in den Ländern Bertln und
§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits Hessen durch Landesgesetz in die fOr Rektoren, Konrek-
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maß-
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprlmle gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die
begründet hätte, so Ist ihm der Betrag zu belassen, der Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-
worden wlre; dies gilt entsprechend im Falle der 88lJrtau- gruppe .unterhalb der Einstufung des Realschulrektors
bungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-
geleistet wird. schulen mit mehr als 180 bis zu 360 SchOlem können in
Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
Verfahren eingeleitet. das voraussichtlich zur Beendigung Leiter von Grund- und/oder ·Hauptschulen mit bis zu
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-
aufgeführten Gründe fOhren wird, so ist die Zahlung bis schulen mit mehr als 180 bis zu 380 SchOlem können in
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Hamburg durch Landesgesetz höchstens In die Besol-
(4) Weiterverpflichtungsprlmien dürfen nur gewlhrt dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
werden, wenn die VerpflichtungserklArung bis zum (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
31. Dezember 1991 abgegeben worden Ist. Land einzustufen sind, entfallen bei den In der Anlage 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1085
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions- §80a
zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 Allgemeine Rugsicherungszulage
und 2 genannten Schulformen.
(zeitlich überholt)
§80
· §81
Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Reichsgebiet
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
(gegenstandslos)
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am
1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des §82
Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag
erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Berlin-Klausel
Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich. (gegenstandslos)
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Anlagel
Bundesbesoldungsordnung~n A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
1. Amtsbezeichnungen Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
soweit möglich in der weiblichen Form. und Veterinärmedizin
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Bundeskriminalamt
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- Deutscher Wetterdienst
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
die - Geophysik
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Institut für Angewandte Geodäsie
2. auf die Laufbahn, ,Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
3. auf die Fachrichtung Robert-Koch-Institut
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- Umweltbundesamt
gen „Rat•, .,Oberrat•, .,Direktor--und „leitender Direktor- Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-
verliehen werden. gestellt ist auch das Forschungs- und Technologie-
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- zentrum der Deutsche Telekom AG.
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
Bundesminister des lnnem. gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
für Amter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei- stimmt.
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei- (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
lichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Poßzei- tung einem .Direktor und Professor- in den Besoldungs-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut- gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-
schen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes- licher Begrenzung Obertragen, so erhält er für die Dauer
grenzschutz• oder „beim Deutschen Bundestag•. der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern nach Anlage IX.
der Laufbahn mit dem- Eingangsamt „Studienrat - mit
der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den
Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
werden. zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
werden können, nicht abschließend.
2. .Direktor und Professor" in den Besoldungsgrup-
pen B 1, B 2 und B 3 II. Zulagen
(1) Die Amter .Direktor und Professor- in den Besol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver- 3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
liehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-
(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den
einrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit
Nummern 6a, 8, Sa, 8b, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen Ober-
Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
wiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-
zOgen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
gen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft - worden ist oder
Bundesamt für Naturschutz b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
Bundesamt für Seeschiffahft und Hydrographie wegen Dienstunfähigkeit In den Ruhestand versetzt
Bundesamt für Strahlenschutz worden oder verstorben ist und diese Verwendung
Bundesanstalt fOr Arbeitsmedizin mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
B~ndesanstaltf0rArbeltsschutz Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prOfung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Bundesanstalt für Straßenwesen den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1087
Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-
Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus- Jagdlizenz,
schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie· Offiziere des
bezügen. militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit mit Radarleit-Jagdlizenz,
zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Be-
auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be- soldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere
rücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechti- des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
gend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten A13,
werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während
denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet
nicht zustand. werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer
Außen- und Geländedienst Lehrtätigkeit an einer Schule,
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer 2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen- der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit
zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit an einer Schule,
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird 3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit
neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/
9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-
dem Bundesminister des Innern. personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in
den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
tungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- regionalen Beratungszentralen,
sicherungstechnisches Personal der militärischen 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht je-
Flugsichermg und tect. isches Personal des Radar- doch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als
führungs- und Tieffltigüberwachungsdienstes Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
wachungsdienstes.
a) flugzeugtechnisches Personal,
(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen-
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen zulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
Flugsicherung und als technisches Personal des
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa- 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
chungsdienstes a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
Funktionen verwendet werden. des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13;
(3) Die Stellenzulage wird. neben einer .Stellenzulage
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
diese übersteigt. a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes- gruppe A 13,
wehr
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun- des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
deswehr erhalten A 13,
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-
des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der ·Besol- ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung
dungsgruppen A 5 bis A 9, erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 ausschließen.
Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, .zutage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel
Absatz 1 Nr. 3 mit·Radarfeit-Jagdlizenz des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere 50v.H.
der Besolduhgsgruppen A 7 bis A 9,
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-
tere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarfeit-Jagdlizenz erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, gen und auch nicht während der weiteren Verwendung
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schute nach Absatz 1 durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren
Nr.3 Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
gelegt.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 1.2, (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen, wenn
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9. b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
gewährt, soweit sie diese übersteigt. Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1
ministerium der Finanzen. zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-
tergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen
8. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen
Personal Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-
tigende Verwendung voll berOcksichtigt.
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5
bis A 16 erhalten (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer~ oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach
oder Schulflugzeugen od~ als Waffensystemoffizier Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte Obersteigt.
mit der Erfaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-
getriebenen Kampf- oder Schulflug~eugen, (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-
weit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen des Innern.
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizler,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-
hörige 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
von Luftfahrtgerit
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend
verwendet werden. Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be- als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.
endigung der Verwendung, auch über die Besoldungs- Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüf-
gruppe A 16 hinaus, fOr fünf Jahre weitergewährt, wenn erlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
der Soldat oder Beamte Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
a) mindestens fünf Jahre In einer Tätigkeit nach Absatz 1 - Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese
verwendet worden ist oder übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1089
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des heit in der Informationstechnik
Bundes
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober- Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,
sten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
Anlage IX. Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird gen mit abgegolten.
neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, Sa, 9 (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
und 1O nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. ·· Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
Sc. Zulage für Beamte bei. dem Bundesausfuhramt
sje bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen- (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus-
regelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in fuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-
Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über- lage IX.
schritten werden.
· (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver- allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
wendung bei obersten Behörden eines Lar,des, das für gen mit abgegolten.
die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
lung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der 8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-
nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten verfahrensgesetz
Höhe. (zeitlich überholt)
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-
diensten zeilichen Aufgaben
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen- Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die
det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bun-
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus- desbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll-
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs- fahndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
dienst leisten. Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabfer-
tigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung,
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- der Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienst-
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas- bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
sungsschutz der Länder. . stehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen leisten.
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 8 gewährt.
Sa. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten
in der Nachrichtengewinnung durch Femmelde- (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
und Elektronische Aufklärung des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten ~alten, bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- abgegolten.
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf- Sa_. Zulage im Martnebereich
klärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
daten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
mandierung oder Abordnung
leisten.
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
allgemein verbundenen Erschwernisse und AUfwendun- b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte
gen mit abgegolten. -
verwendet werden,
(3) Die SteUenzulage wird neben einer Stellenzulage c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
nach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-
diese übersteigt. schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine 13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor- lichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-
aussetzt, derter oder angegliederter landwirtschaftlicher
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor- Schule
liegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
wird nur die höhere Zulage gewährt. nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach
a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder bienststelle
nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen- eine landwirtschaftlict,e Schule ein- oder angegliedert Ist.
hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See- Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
fahrt verwendet werden, Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
b) als Taucher für den maritimen Einsatz die Einstufung berücksichtigt worden ist; ~ie wird nicht
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage
erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach
Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-
oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun- gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als
desminister des Innern und dem Bundesminister der Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der
Finanzen. Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie--die
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung ·A im Ein-
für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie ~eamte
und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten III. Einstufung von Ämtern
unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-
amte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei- 14. (weggefallen)
tungsdienst leisten.
15. Fachlehrer .ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten hochschulabschluß
des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der
mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
Aufwand für Verzet,r mit abgegolten. · pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar- Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
kassen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal- schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal
ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach mit vergleichbaren Aufgaben.
Anlage IX.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen ren Ländern ohne Mittelinstanz
Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr- Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
arbeit mit abgegolten. ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun- auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
. gen und P.sychiatrischen Krankenanstalten in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
Beamte in Amtern der Bundesbesoldungsordnung A senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor- ebene einzustufen.
führbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Ab-
teilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Kranken- 16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung
anstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln in Bremen und Hamburg
der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter rer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe
Vorbereitungsdienst leisten. A 13 eingestuft werden.
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs- 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
gerichtshöfen der ehemaligen DDR
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit- Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts- eliemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Ämter für L~hrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1091
und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
sind. Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000 . .Die Kanzler von
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-
17. Leiter von Gesamtschulen beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes- schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen lich Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungs-
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leit~r einer gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum
Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr ars 1 000 Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines liegen.
Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes- (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
besoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent- hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
sprechenden Aufgaben einzustufen. Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
höheres Grundgehalt zuzüglich des· Familienzuschlages
18. Lehrämter an Sonderschulen und der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der
· Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen- Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit Unterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhege-
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord- haltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes,
nung A ausgebrachten Lehcämter einzustufen. des Familienzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen
Zuschusses dient.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer
beim Deutschen Patentamt und beim Bundes-
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
sortenamt<fl
Schulen
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-
übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-
beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie
tungsgremien von Hochschulen
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-
hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be- ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-
wertung höchstens in die aus der nachstehenden Über- zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-
sicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol- waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
dungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl. ist die Gesamt- bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-
zahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili- len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl
gen Kalenderjahres oder In den Erläuterungen des Haus- der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der
haltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der
Bedienstete zuzOglich eines Drittels der Zahl der Im voran- Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
gegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu- Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-
denten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die den nicht überschreiten.
staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde
gelegt werden. 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Leiter einer Hoch--
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
Weitere haupt-
schule oder haupt- berufliche Mitglieder nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
All Hochschulen benJfllches eines tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
mit einer Meßzahl Vcnttzende8
von Leltung9gremiums
Mitglied des einer Hochschule an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften
Leitungsgremiums lnBesGr..
einer Hoch8chule Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in
lnBesGr. der Landesbesoldungsordnung auszubringen.
bis 1000 83 A15
1 001 bis 2000
IV. Sonstige Stellenzulagen
84 A16
2 001 bis 4000 85 B 2 23. Technische Dienste
4 001 bis 6000 86 B 3
6 001 bis 10 000 87 B 4 (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren
von mehr als 10 000 88 B 5 8ngangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-
ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
des Baudienstes, von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
des Eichdienstes,
Stellenzulage nach Anlage IX.
des Feuerwehrdienstes,
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
des Fischereidienstes, zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der
der Gewerbeaufsicht, Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a
des Kartographendienstes,
oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
des Landesplanungsdienstes, r
des landwirtschaftlichen Dienstes, 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung
als staatlich geprüfter Techniker
der Lokomotivführer,
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes in denen
des Maschinendienstes,
die Meisterprufung oder die Abschlußprüfung al~ staatlich
des nautischen Dienstes, geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn
des Restauratorendienstes, sie die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX.
des Schleusen- und Stromdienstes,
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
der Werkführer, waltung
der Zahntechniker (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
Stellenzulage nach Anlage IX. eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge- überwiegend im Außendienst tätig sind. ~
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
lenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset- zulage nach Nummer 9 gewährt.
zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder
einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1
ertäßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,. der
die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
daß während des Besuches der Fachhochschule oder der
Bundesminister des Innern, im l.Anderbereich der zu-
Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die
ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
Besoldungsrecht zuständigen Minister.
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü- 27. Allgemeine Stellenzulage
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-
a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-
zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-
des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt.
allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-
worden waren und die nach der Entlassung aus dem
anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-
richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-
zugsdienstes sowie Unteroffiziere
det des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A '10,
(3) Die Stellenzulage wil:d nicht neben einer Stellen- b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
zulage nach Nummer 6a, 7 bis 1O oder der bei der Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 1Ozugeordnet ist,
Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
nicht, . wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
Stellenzulage nach Nummer 6a, 8, Sa, 9 oder 1O besteht. c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
lich der Beamten besonderer Fachrichtungen. Studien-
räte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die
und Unteroffaziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe Studienräte an Volks- und Realschulen der freien und
A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen- Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung Sinne dieser Vorschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1093
(2) In den FäJlen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c zulage nach Nummer 6a bis 1 O oder der bei der
mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück- Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
sichtigen. Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfiili; dies gitt nicht.
wenn ein Anspruch äuf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Nummer 6, 6a, 8, Sa, 9 oder ·10 besteht.
28. (weggefallen)
29. (weggefallen) V. Vergütungen
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
30. Flugsicherungslotsen künstlerische Mitarbeiter
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol- Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol- Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der
dungsgruppen erhalten im Rugsicherungskontroftdienst Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. entsprechend.
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Obergefreiter
Grenadier, Flieger, Matrose 1) 2)
') Im Landesbereich auch als Bngangsamt, wenn der Amtsinhaber im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist. Dieser Amtsinhaber erhält
') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Oienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzelt.
') Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbatvwor-
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung 8lWOf'ben
hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine
Besoldungsgruppe A 2 mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren
nachweist.
Aufseher 1)2) 11) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmelsterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-
Oberamtsgehilfe lage nach der Fußnote 2 nicht zu.
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner 1)2) Besoldungsgruppe A 4
Wachtmeister 1)3) Amtsmeister 1
)
Grenadier, Flieger, Matrose 4) 5) Betriebsmeister
2
Gefreiter 6
) Hauptaufseher )
Hauptschaffner 2)
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4
2) Elhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Hauptwachtmeister 2) )
') Beamte in der Laufbahn des Justlzwachtmeisterdienstes erhalten eine Oberwart 2)3)
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-
lage nach der Fußnote 1 nicht zu. Triebwagenführer 2)
') Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.
5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Hauptgefreiter
Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundesprasident besondere
Dienstgradbezelchnungen festgesetzt hat. ') Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
, Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 3 , Beamte in der Laufbahn des .Justizwachtmetsterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
Hauptamtsgehilfe 1)4) zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
4
Hauptbetriebsgehilfe )
2 4
Oberaufseher ) ) Besoldungsgruppe A 5
Oberschaffner 2) 4) Assistent
4 5
Oberwachtmeister )3) 2
) ) Betriebsassistent 3)5)
1094 Bundesgesetz~tattJahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Erster Hauptwachtmeister 3)5)8) Besoldungsgruppe A 7
Hauptwart 3)5) Brandmeister 4)
Justizvollstreckungsassistent Justizvollstreckungsobersekretär
Kriminaloberwachtmeister 1) Krankenpfleger ')
Kriminalwachtmeister 2) 1
) Krankenschwester 4)
4
Oberamtsmeister )5) 4 Kriminalmeister )
1
Oberbetriebsmeister 5
)
Oberlokomotivführer )
Obertriebwagenführer 3) 5) Obersekretär 8)7)
Polizeioberwachtmeister 1
)
Oberwerkmeister 1)8)
Polizeimeister 4)
Pol,izeiwachtmeister 1) 2)
Stationspfleger 5)
Stabsgefreiter
Stationsschwester 5)
Oberstabsgefreiter 3) 8)
Feldwebel
Unteroffizier
Bootsmann
Maat
Fähnrich
Fahnenjunker
Fähnrich zur See
Seekadett
Oberfeldwebel 2)
1
) Während der Ausbildung. Oberbootsmann 2)
2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe
A4. 1
) Auch als Eingangsamt.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. '
") Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wem er Im 3) (weggefallen)
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist. 4) Als Eingangsamt.
9) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 8. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Beamte in der Laufbahn des JustlZwachtmeisterdienstes erhalten eine , Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mlttkpn technischen Dien-
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts- stes.
zulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
1) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs-
7) (weggefallen)
dienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
9) Die Gesamtzahl der P1ansteilen fQr Oberstabsgefreite beträgt bis zu
8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justiz-
50 vom Hundert der In der Besoldungsgruppe A 5 Insgesamt für Mann- vollzugsanstalten.
schaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 8
Betriebsassistent 5) Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Erster Hauptwachtmeister 5)8)
1
Gerichtsvollzieher )
Hauptwart5)
Hauptlokomotivführer
Justizvollstreckungssekretär
1
Hauptsekretär
Lokomotivführer )
Hauptwerkmeister
Oberamtsmeister 5)
Justizvollstreckungshauptsekretär
0 b erbet r i e b s m e i.s t er 5)
Kriminalobermeister
Obertriebwagenführer 5)
Oberbrandmeister
Sekretär 2)3)')
Polizeiobermeister
1
Werkmeister )
Hauptfeldwebel 2)
Stabsunteroffizier
Hauptbootsmann 2)
Obermaat
Oberfähnrich 2)
1
) Als Eingangsamt Oberfähnrich zur See 2)
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-
prüfung vorgeschrieben Ist. wenn der Beamte die Prüfung bestanden ') Als Eingangsamt.
hat. ") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
ll) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mlttferen technischen Dienstes.
'? Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justiz-
dienstes, des mittleren Dienstes der Stetawrwaltung, des mittleren ~soldungsgruppe A 9
Zolldienstes l.lld des L.ebenarnitt,el
, Soweit nicht In der Besokk.l,gsgruppe A S. FOr bis zu 20 v.H. der Amtsinspektor 3)
„ Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
Beamte In der Laufbahn des Justlzwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX.
Betriebsinspektor')
Hauptbrandmeister ')
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1095
Inspektor Fachlehrer
Kapitän 1
)
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
Konsulatssekretär beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
4
Kriminalhauptmeister 3) dert wird - )
Kriminalkommissar Hauptmann 1)
3
Obergerichtsvollzieher ) Kapitänleutnant 1
)
Oberin 6)7)
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Oberpfleger 7) 2) Im Auswärtigen Dienst.
Oberschwester 7) ') Im Bundesbereich.
') Als Eingangsamt.
Pflegevorsteher 7) 6
)
Polizeihauptmeister 3)
Besoldungsgruppe A 12
Polizeikommissar
Amtsanwalt 1
)
Stabsfeldwebel 4
)
•
Amtsrat
4
Stabsbootsmann )
Kanzler Erster Klasse 3 4
) )
Oberstabsfeldwebel 2) •) Kriminalhauptkommissar 2)
Oberstabsbootsmarin 2) 4) Polizeihauptkommissar 2)
Leutnant Rechnungsrat
Leutnant zur See - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof-
3 5
Seehauptkapitän ) )
? Im Bundesbereich.
1) FOr Fu,ktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, Fachlehrer
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stetten für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
Anlage IX. schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. dert wird - 6)
der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
1 Die Gesamtzahl der Planstellen für StabsfeldwebeVStabsbootsmänner Konrektor
und OberstabsfeldwebeVOberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v.H. - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 Insgesamt für Unteroffiziere
ausgebrachten Planstellen. schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
') (weggefallen) mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Lehrer
1) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetrlebsleitung für
die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-
Besoldungsgruppe A 10 1) ;
weitig eingereiht - 1)
Konsulatssekretär Erster Klasse mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
Kriminaloberkommissar bei entsprechender Verwendung - ) 1
Oberi_nspektor mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe I bei entsprechender Verwendung - ) 1
Polizeioberkommissar
Seekapitän 2
) Zweiter Konrektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Oberleutnant
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)
Oberleutnant zur See
Hauptmann ') 9)
') Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähi- Kapitänleutnant 2) 9)
gung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der
Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.
') Als Eingangsamt.
, 2) Im Bundesbereich.
2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 11.
1 Fußnote') Ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen ') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 13.
technischen Dienstes anzuwenden. 4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Im Bundesbereich.
') In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die
Besoldungsgruppe A 11 nach Abschlu6 der lngeni8l.W- oder Fachhochschulausbildung eine
Amtmann achtJälYige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung
als Fachlehrer In der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Kanzler 2) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehn)Ahrigem
Kriminalhauptkommissar 1) Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendi-
Polizeihauptkommissar 1) gung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
') Für bis zu 10 v.H. der Gesamtzahl der fOr diese Amter ausgebrachten
Seeoberkapitän 3) Planstellen.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Besoldungsgruppe A 13 11) Studienrat
Akademischer Rat - im höheren Dienst des Bundes - 9)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbej- - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
ter an einer Hochschule - oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
1
Befähigung entsprechenden Verwendung -
Arzt )
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
Erster Kriminalhauptkommissar stufe II bei entsprechender Verwendung -
Erster Polizeihauptkommissar Stabshauptmann 15)
Kanzler Erster Klasse 2) 3) Stabskapitänleutnant 5) 1
Konservator Major
· Konsul Korvettenkapitän
.Kustos· Stabsapotheker
Landesanwalt 1
) Stabsarzt
Legationsrat . Stabsveterinär "
Oberamtsanwalt 2) 1
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Oberamtsrat 3) 1 2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 12.
') Im Auswärtigen Dienst.
Oberrechnungsrat 1 Im Bundesbereich.
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - für
. , Mit der Beflhlgung das Lehramt an Realschulen.
, Erhllt als der stlndlge Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-
Pfarrer 1) vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
Rat 1) Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
, Gilt nur fOr Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt
Seehauptkapitän 2) 4) Wtltl.
, Mit der Beflhlgung fOr das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
1
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 8) °} Schulen. ·
,, Als Bngangsamt.
Hauptlehrer 1
') FOr Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Fooktlo-
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder nen, die 11ch von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben. nach
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der fOr techntsche
Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
180 Schülern - Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Konrektor
1
2) FOr Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßga-
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- be sachgerechter Bewertung bis zu 20 v .H. der Stellen für Oberamtsan-
waite mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule 1
3) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der
mit mehr als 360 Schülern - Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die
sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt- sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausge-
schule brachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach
Anlage IX ausgestaltet werden.
mit Realschul- oder Aufbauzug oder 1
C) Für dieses Amt dürfen ·höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen
mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe ausgebildete planmäßige .Lehrer" in der Sekundarstufe r (Klassen 5
bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Be-
mit mehr als 180 Sch0lem - 7) amten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.
Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des SchuUelters,
Lehrer des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in ·zwei die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
Fächern, wenn sich· die Lehrbefähigung auf Haupt- •, Für Funktionen In der Laufbahn des mllitärfachlichen Oiensles nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 2 ,5 v .H. der Gesamtzahl
und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer der für Hauptleute/Kapitänleutnante und für Stabshauptleute/Stabs-
1
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - ") kapitänleutnante in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
- mit fachwissenschaftlicher Aus6ildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn Besoldungsgruppe A 14
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und
Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung Akademischer Oberrat
entsprechenden Verwendung -8) 1°}_ - ·als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
ter an einer Hochschule -
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
1
stufe I bei entsprechender Verwendung - ) 14 Arzt )
Realschullehrer Chefarzt 2)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Rtlalschulen Konsul Erster Klasse
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
Landesanwalt 1)
wendung-1°}
Legationsrat Erster Klasse 3)
Rektor 4
Oberarzt )
- einer Grundschule. Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1) Oberkonservator
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1097
Oberkustos Zweiter Realschulkonrektor
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Oberrat
Pfarrer 1
)
Oberstleutnant 4)
Fregattenkapitän 4)
Fachschuldirektor
Oberstabsapotheker
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der Oberstabsarzt
Realschule entspricht - 5) Oberstabsveterinär
Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit
') Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts- schaft die Amtsbezeichnung .Botschafter" oder "Gesandter".
teilnehmern - 8) 7) ") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. -
Konrektor ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän- 1) Bei Schulen mit Teilzeltunterrlcht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe Teilzeitunterricht als einer.
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - ') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
Schulen.
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulfonnunabhängigen Orientierungsstufe
mit mehr als 360 Schülern - 5} Besoldungsgruppe A 15
Oberstudienrat Akademischer Direktor
- im höheren Dienst des Bundes - 8) - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
ter an einer Hochschule -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Botschaftsrat 1)
Befähigung entsprechenden Verwendung - Bundesbankdirektor 2)
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- Chefarzt 3)
stufe II bei entsprechender Verwendung - 4
Dekan )
Realschulkonrektor
Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- 5
Generalkonsul )
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Hauptkonservator
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
schule mit mehr als 360 Schülern - 5) Hauptkustos
Realschulrektor Museumsdirektor und Professor
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern - Oberarzt 6)
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- Oberlandesanwalt 4)
5
lern - ) Vortragender Le~ationsrat
Regierungsschulrat
Direktor einer Fachschule
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
Bezirksebene - lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
- im Schulaufsichtsdienst - mern - 7)8)
Rektor Realschulrektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - Regierungsschuldirektor
einer Hauptschule - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Bundes-
mit Realschul- oder Aufbauzug oder
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
mit einer schulfonnunabhängigen· Orientierungsstufe Bezirksebene -
mit mehr als 180 Schülern -
Rektor
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- - einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
tierungsstufe mit bis zu 180 Schülern - tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
Schulamtsdirektor
tierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Schulrat Studiendirektor
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5
)
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
Zweiter Konrektor oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
tierungsstufe mit mehr als 540 Schülern - Aufgaben - 9)
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
- als der ständige Vertreter des Leiters Botschafter 1)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu Botschaftsrat Erster Klasse
360 Schülern, 8)
Bundesbankdirektor 2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
lern, 7)8) Chefarzt 3)
eines Gymnasiums im Aufbau mit Dekan )5) 4
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
gangsstufe fehlt, 7) Preußischer Kulturbesitz
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
Jahrgangsstufen fehlen, 7)
Preußischer Kulturbesitz
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
gangsstufen fehlen, 7) Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
eines nicht vQJt ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
. 360 Schülern, Finanzpräsident
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als - als· Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7)
360 Schülern, 7) Genera1konsul8)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums.
Gesandter9)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min- .Landeskonservator
destens zwei Schuttypen 7)- leitender Akademischer Direktor
- alsleiter - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, ')
ter an einer Hochschule- 10)
leitender Direktor
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülern, 1) 8) Ministerialrat
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, ") - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu deseisenbahnvermögen - 7)
360 Schülern, 7) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 1)- Stadtstaaten)- 11 )
Museumsdirektor und Professor
- im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- Oberlandesanwalt 5)
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8) Senatsrat
als Leiter einer Zivildienstschule, - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9) - behörde - 11)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)
Oberstleutnant 8) 10)
10 Kanzler einer Universität der Bundeswehr
Fregattenkapitän 6) )
Oberfeldapotheker leitender Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Flottillenapotheker
Bundes-
Oberfeldarzt
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Flottillenarzt Bezirksebene -
Oberfeldveterinär leitender Schulamtsdirektor
') FOhrt wltYend der Ve,wendung als Leiter einer Botschaft oder - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
Gesandtschaft die Arntsbezeichrul ..~ oder .Gesal ldtar". dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-
2) Soweit nicht In den Besoldungsgrupp A 16. B 3, B 5, 8 8, B 9. amte unterstellt sind -
3) Soweit nicht in den BesoktL.11gSgNppen A 14, A 16.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-
C) Soweit nicht In der Besoldungsgrupp 16.
schließlich die Aufsicht Ober Gymnasien, Gesamt-
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
schulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt-
8) Soweit nicht In der Besoldungsgrupp A 14.
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Oberstudiendirektor
') Bei Schulen mit Teilzeltunten1ch rechnen 2,5 Unterrk:hlsteAnehmer - atsleiter
mit Teilzeltunterricht als einer.
') Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten In der
einer beruflichen Schule mit melv als 360 Schülern, 12)
Laufbahn der Studienräte. eines Gymnasiums im Aufbau mit
1
0) Auf herausgehobenen Olenstposten. mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
gangsstufe fehlt,
Beeoldungsgruppe A 18 mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-
gangsstufen fehlen,
Abteilungsdirektor mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Abteilungspräsident gangsstufen fehlen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1099
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Oberstarzt 7)
360 Schülern, Flottenarzt 7)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym- Oberstveterinär 7)
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
destens zwei Schultypen - 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
- im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fach- 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 4) Im Bundesbereich.
360 Unterrichtsteilnehmern - 12) 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
Oberst 7) 1) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Kapitän zur See 7) 8) Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
1
0) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Oberstapotheker 7) 11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
1
2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
Flottenapotheker 7) Teilzeitunterricht als einer.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Direktor und Professor
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Besoldungsgruppe B 2 Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident schaffung
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
lung -
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder
Direktor beim Marinearsenal
eines Landes, 5)
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -
bei' einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe
sicherung
B 5 eingestuft ist -
Direktor der Grenzschutzdirektion
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Direktor im Bundesamt für Zivilschutz
Finanzpräsidenten ist- - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfaflvorsorge
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung und Ständiger Vertreter des Präsidenten -
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- Direktor und Professor
leiters und Leiter einer Abteilung,
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, richtung - 1)
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-
liche Verwaltung reich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,
- als Leiter eines großen Fachbereichs - eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht
lung - einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter
unmittelbar unterstellt ist -
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz leitender Regierungsdirektor 2) ')
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Leiter einer Abteilung - behörde -
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Ministerialrat 2) 4) Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Stadtstaaten)- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Senatsrat 2) 6)
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- Direktor beim/bei der ...3)
behörde - - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-
zubewertenden, besonders großen und besonders
Vizepräsident 7) bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-
Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer gruppe B 8 eingestuft ist -
Dienststale oder sonstigen Einrichtung -
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
') Soweit die Funktion nicht elnan In eine h6twe oder niedrigere Besol- schaffung
dungsgruppe eingestuften Amtzug&Ofdrl8t ist.
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät
, Soweit nld1t In den 8esoldung9grupp A 16, B 3.
der.Bµndeswehr-
3) In Hamburg darf bei den genannten Beh6rden die Zahl der PfanstelJen
für leitende ReglerungsdirektGren In den Besoldungsgruppen B 2 und Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Beh6rden für
leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht Ober- - als Leiter einer Hauptabteilung -
sehreiten.
') In einem Land darf die zahl der Planstellen für leitende Ministerialrlte In
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)
der Besoldungsgruppe B 3 und für Minlsterlatrlte In den Besoldungs- Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende
Mlnisterlatrlte In der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrate aus- Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
gebrachten Planstellen nicht Obersehretten.
5) FOhrt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsid Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
um die Amtsbezeichnung ,.Abteilungspräsident• mit dem Zusatz .im . klärung
Bundesgrenzschut.
8) a) In BerfN'1 darf die zahl der Planstellen für leitende Senatsräte In der Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte In den Besoldungsgrup- tung in Münster 22)
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge- Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-
brachten Planstellen nicht Obersehreiten. tung in Sigmaringen 23)
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol-
dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überlchretten. Geschichte
1) Der Amtsbezeichnung kaM ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber · Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-
angehört. Dar Zusatz .und Professo,- darf beigefügt werden, wenn der mentation und Information
Leiter der Ole,.ststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz In der
Amtsbemichnung Dll1. Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
Direktor des Zentralamtes für Zulas~ungen im Fernmelde-
Besoldungsgruppe B 3 wesen
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)
fQr Angestellte Direktor im Bundesgrenzschutz
- als Leiter einer besonders großen und besonders
- im Bundesministerium des IMern- 2')
bedeutenden Abteilung-
1
- als Leiter der Grenzschutzschule -
Botschafter )
Direktor und Professor
Bundesbankdirektor 2)
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten richtung - 6)
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal- - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
tung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-
- als Leiter einer Lehrgruppe - reich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- Fachbereichs oder eines großen Instituts-
wein Direktor und Professor der Bu~nstalt für Gewässer-
- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt- kunde
wein -
Direktor und Professor der Bundesanstalt fOr Wasser-
- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono- bau
polverwaltung fOr BI anntwein -
Direktor und Professor der Bundesforschungsar1stalt für
Direktor bei der Boodesschuldenverwaltung Landeskunde und Raumordnung
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-
- als der ständige yertreter des Generaldirektors - deswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen
- als Leiter einer Fachgruppe - Dienststelle der Bundeswehr fOr ABC-Schutz
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom Direktor und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
- als Geschäftsführer - mittel und Medizinprodukte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1101
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- Präsident eines Landesversorgungsamtes
rungsforschung - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
- als Geschäftsführender Direktor - als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch- Regierungsvizepräsident •
technische Untersuchungen - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesund-
1 1
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Senatsrat ") 6)
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
behörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe
schaftliche und internationale Studien
B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
- als Geschäftsführender Direktor -
Vizepräsident 17)
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Florenz Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
Direktor und Professor des Robert-Koch-Instituts einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti- Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische
tuts für Materialuntersuchungen Bildung
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
1
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 8)
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt 19
Oberst 7) )
Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-
Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken - Kapitän zur See 7) 19)
Finanzpräsident 7) Oberstapotheker 7) 19)
1
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - Flottenapotheker 7) 9)
8 Oberstarzt 7) 9) 1
Generalkonsul )
19
· Gesandter 9) Flottenarzt 7) )
Oberstveterinär 7) 19)
leitender Ministerialrat 13)
- bei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
Stadtstaaten) 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
als Leiter einer Abteilung, 20) 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,
die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, führen.
soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B-4.
vorhanden ist 20) - 8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet Ist.
leitender Postdirektor 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
8) Sowelt nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
- bei der Deutsche Post AG -
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
- bei der Deutsche Postbank AG - 1
°} Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
- bei der Deutsche Telekom AG -
11
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen
für leitende Regierungsdirektoren In den Besoldungsgruppen B 2 und
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni- B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für
kation Deutsche Bundespost - leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über-
schreiten.
leitender Regierungsdirektor 10) 11 ) 12
) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
'3) In einem land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte
behörde - in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs-
1 gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leiten-
leitender Senatsrat 6) de Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
1
•) Der Leiter des Präsldialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundes-
als Leiter einer Abteilung, 20) tages erhält eine . Stellenzulage In Höhe des Unterschiedsbetrages
als Leiter einer Unterabteilung, 20
)
zwischen dem Grurydgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, 1
5) (weggefallen)
soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) - '8) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-
Ministerialrat pen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte aus-
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
gebrachten Planstellen nicht überschreiten.
deselsenbahnvermögen - 7) 12) 14) b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
bei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v .H. der Gesamtzahl
der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
") Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist. der der Amtsinhaber
unterstellt - 10) 13) angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Eirvichtung diesen Zusatz In der
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Amtsbezeichnung führt.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
1
8) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-, Präsident des Bundessortenamtes
behörde für diese Amter ausgebrachten Planstellen.
'9) a) Im Ministerium h~ens 75 v.H .. der Gesamtzahl der für diese Präsident des Bundessprachenamtes
Amter ausgebrachten Planstellen,
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der
für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. Präsident einer Universität der Bundeswehr
20) Soweit die Funktion nicht einem In eine höhere oder niedrigere Besol-
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist Präsident eines Landesversorgungsamtes
21
) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der Im Bundesministerium des - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Innern fOr leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direk- als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
toren Im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.
22) Ab 1. Dezember 1991. Präsident und Professor der Bundesforschvngsanstalt für
23) Bis zum 30. November 1991. Viruskrankheiten der Tiere
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Besoldungsgruppe B 4
Regierungsvizepräsident
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Senatsdirektor
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als
Direktor des Bundesinstituts·für Sportwissenschaft
Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 6)
- als Geschäftsführender Direktor -
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
1
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle ) behörde
Direktor und Professor des Deutschen Historischen als Leiter einer bedeutenden (\bteilung, die einem in
Instituts in Paris Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -
Instituts in Rom
4
Vazepräsident )
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Beschaffung
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stärl-
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
dige Vertreter des Präsidenten -
Erster Direktor beim Bundeskriminalamt ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen - ') Soweit die Funktioo nicht eklem In eine höhere oder niedrigere Besol-
. dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet Ist.
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt ') Soweit die Funktion nicht einem In eine niedrigere Besoldungsgruppe
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- - ~ A m t zugeordnet ist.
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt 1 Der Amtsbezeichnung ka1n ein Zusatz beigefOgt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist. der der Amtsinhaber
Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel- angehOrt. Der ZUSatz .und Professor" darf beigefügt werden, wenn der
franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein - Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen zusatz in der
Amtsbezeichnung führt
leitender Direktor des Marinearsenals
9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
leitender Ministerialrat 9) Der am 1. Januar 1996 Im Amt beflndllche Stelleninhaber erhält weiter-
- bei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
,,1 -
Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 2) Besoldungsgruppe B 5
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer Bundesbankdirektor 1
)
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
unter einem In Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Direktor bei der BWldesknappschaft
Beamten,') - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung -
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden als ·stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
ist3)- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist-
Lettender Senatsrat
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung 2)
als Leiter einer Abteilung, 2)
Ers~er Direktor einer Landesversicherungsansfaft
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besol-
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
dungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
als der stlndlge Vertreter eines in Besoldungs- Baden, Hannover, Hessen, Württemberg- .,
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3)- Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz
Präsident der Bundesbaudirektion Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz 6) . der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1103
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Ministerialdirigent Bundesdisziplinaranwalt
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Bundeswehrdisziplinaranwalt
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Arbeit
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der - als der leitende Beamte -
Bundesanstalt für Arbeit
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen - als der leitende Beamte-
Bundespost
Direktor beim Bundesrechnungshof
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Wehrtechnik
E~ter Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
Präsident der Bundesfinanzakademie
Erster Direktor der Bundesknappschaft
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Verwaltung
schäftsführung -
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz, Westfalen -
Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-
mögensfragen Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
4
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- Generalkonsul )
nischen Verwaltungsbeamten Gesandter 5)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion Militärgeneraldekan
Präsident eines Landesversorgungsamtes Militärgeneralvikar
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr Ministerialdirigent
als 500 000 Versorgungsberechtigten -
- bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
als Leiter einer Abteilung,6)
schutz
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
wesen
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff- kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -
fahrt und Hydrographie beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der amt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Bundesrepublik Deutschland bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident und Professor des Instituts für Angewandte Stadtstaaten)
Geodäsie als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,8)
Senatsdirektor als Leiter einer Hauptabteilung 9) -
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung.:.. 3)
Präsident der Bundesdruckerei
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde als Leiter eines dem Behördenleiter unmit- Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
telbar unterstellten Amtes - 3) Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Senatsdiri'gent Präsident des Bundesamtes fOr Güterverkehr
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni-
• einer Abteilung - 3)
kation
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 1s, A 16, B 3, B 6, s 9. Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der lnforma-
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs. tionstechnik
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Präsident des Bundesarchivs
Besoldungsgruppe B 6 Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Botschafter 1
) Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Bundesbankdirektor 2) Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Präsident des Zollkriminalamtes Oberfimlnzpräsident
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident und Professor der 8iologischen Bundesanstalt Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
für Land- und Forstwirtschaft nährung
Präsident und ~fessor des Deutschen Archäologi- Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2)
schen Instituts Präsident des Amtes für den Militl;irlschen Abschirmdienst
Senatsdirektor Präsident des Bundesamtes für Finanzen
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behör- Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
denleiter unmittelbar unterstellten Amtes - 9) Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
Senatsdirigent wesen
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
einer bedeutenden Abteilung - 9) rungswesen
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes handel
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundesausfuhramtes
Präsident des Bundesausgleichsamtes
Brigadegeneral
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Flottillenadmiral - als Generalsekretär -
Generalapotheker Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Generalarzt Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Admiralarzt Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)
Präsident und· Professor der Bundesanstalt für Geo-
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
wissenschaften und Rohstoffe
2) Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" Präsident und Professor der Bundesanstalt fOr Material-
zuführen. forschung und -prüfung
•) Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Regierungspräsident
5) Soweit nicht In den Besoldungsg~ppen A 16, B 3.
') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol- Senatsdirektor
dungsgruppe B 9 zugeordnet Ist. - In Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs- behörde als Leiter eines bedeutenden, dem Be-
gruppe B 3 zugeordnet Ist.
hördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes- 1)
') Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-
dungsgruppe 8 7. Senatsdirigent
') Soweit die F\Ntlon nicht einem In Besoldungsgruppe B 7 eingestuften - in Ber1in bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
Amt zugeordnet ist.
einer bedeutenden Abteilung - 1)
H') (Weggefallen)
") (weggefallen) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
1
2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 7. Beschaffung
Generalmajor
• Besoldungsgruppe B 7 Konteradmiral
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- Generalstabsarzt
stellte
Admiralstabsarzt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung -
1
) Soweit die Funktiqn nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes Amt zugeordnet Ist.
Ministerialdirigent
2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhAlt weiter- •
hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.
- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige ') (weggefallen)
Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bun- 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
desministerium der Verteidigung -
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Besoldungsgruppe B 8
Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter Präsident der Bundesversicherungsanstalt fOr Angestellte
unterstellt, 1) - als GeschlftsfOhrer oder Vorsitzender der Ge-
als Leiter einer Hauptabteilung 1) - schäftsführung -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1105
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaloberstabsarzt
Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus- Admiraloberstabsarzt
ländischer Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in .den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Präsident des Bundesversicherungsamtes 3) (weggefallen)
Präsident des Deutschen Patentamtes •) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-
dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Präsident des Statistischen Bundesamtes 5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage In Höhe des Unterschiedsbetrages
Präsident des Umweltbundesamtes zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grund-
gehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Regierungspräsident Besoldungsgruppe B 10
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio- Direktor beim Deutschen Bundestag
nen Einwohnern -
Direktor des Bundesrates
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Ministerialdirektor
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
Besoldungsgruppe B 9 tionsamtes der Bundesregierung -
Botschafter 1
)
- a1$ Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
rung -
Bundesbankdirektor 2) 1
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit )
Ministerialdirektor
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer General 2)
Abteilung - 4) Admiral 2)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be- 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
schaffung Anlage IX.
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5) Besoldungsgruppe B 11
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär 1)
Generalleutnant
Vizeadmiral ') Im Bundesbereich.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bon_n am 23. Mai 1997
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol- abgewendet werden soll, -
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag· für
_1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
gruppe C 4, ~oweit die Dienstbezüge aus dem Amt als unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
1a.. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe befristet gewährt werden.
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt einem Land und beim Bund· zwanzig vom Hundert der
wurden, Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht Obersteigen. Der
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
3. bei Bleibeverhandlungen. die zur Abwendung einer Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern
dungsgruppe C 4 geführt haben, der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. Bei der
Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-
4. bei Bleibeverhandlungen. die zur Abwendung einer
schußplanstellen für Professoren an der Hochschule für
_Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
. schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset- für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
nehmen mit -dem für das Besoldungsrecht zuständigen
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den
Minister.
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-
gehalts gemindert werden.
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- 2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die lungen
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite- nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach
ren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter- dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für.
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol- andere Bleibeverhandlungen entsprechend.
dungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als
zweite oder weitere Berufung 9ilt die Berufung in ein ande-
res Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch- 2b. Allgemeine Stellenzulage
schule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch-
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
schule im Geltungsbereich dieses· Gesetzes vor Ablauf
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte in der
von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die
Besoldungsgruppe C 1.
Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1a entsprechend.
3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober- .
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-
(Monatsbeträge) stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe- höfen des Bundes
sondere (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich Oberingenieure, Künstlerische Assistenten w,d Wissen-
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
oder • Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1107
Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der
Anlage IX. Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der
zusätzlichen Belastungen festzulegen.
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bßi
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts- (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
höfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu- Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-
lage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-
Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-
sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.
Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
höfen des Bundes getroffenen Regelung.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Länder zu regeln.
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben· einer
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit
für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
sie diese übersteigt.
und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren, fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- Ennächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2
(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten
Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
satz darf nicht überschritten werden.
ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assist~nten erhalten während ·der Verwendung
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes- 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzufage in der nach Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul- 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure sungsgerichtshöfen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch- Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
staatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und . höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
deren Personal im Dienst des Bundes steht, durch Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für
Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und
7. Amtsbezeichnungen
Oberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
zu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul- weiblichen Form.
Besoldungsgruppe C 1 - an einer Fachhochschule -
Künstlerischer Assistent - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-
hochschulstudiengängen, soweit überwiegend in
Wissenschaftlicher Assistent
diesen tätig -
Besoldungsgruppe C 2 Professor an einer Kunsthochschule ')
1 Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)
Hochschuldozent )
Oberassistent 1
)
- an einer k0nstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule-
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, In denen
Oberingenieur Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der
Professor 2) Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
4
Universitätsprofessor 3) Universitätsprofessor 2) )
5
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - )
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C ~-
1
) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.
Hochschulklinik tätig. 3) Nll' m, einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht
') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe C 3. weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt Ist.
3) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4. ") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
•) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist
5
) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation
besitzt.
Besoldungsgruppe C 4
Besoldungsgruppe C 3 Professor an einer Kunsthochschule 1)
1 Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1) 2)
Professor )
- an einer Fachhochschule - Universitätsprofessor 1) 3)
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-
hochschulstudiengängen, soweit Oberwiegend in 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
diesen tätig - 2) Nw an einer wissenschaftlichen Hoch9chule, die nach Landesrecht .
weder Universität ist. noch einer Universität gleichgestellt Ist.
Professor an einer Kunsthochschule 2)
3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3) Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1109
Anlageffl
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-
wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-
Richter Uld Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden
bezeichnungen in der weiblichen Form.
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-
zulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten bestimmten Höhe.
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten
Behörden
3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei gerichtshöfen
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-
desbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-
Anlage IX. glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- Satz 2 ist nicht anzuwenden.
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer (2) Absatz 1 gilt entsprechend fOr Richter als General-
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. ·
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
4. ~lage für Richter als Referenten für die freiwßßge
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg
Staatsanwälte, wenn sie bei 'obersten Landesbehörden
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und die Zufagenregelung in der Anlage IX gelten entspre- und am Amtsgericht als Referenten fQr die freiwillige
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige SteUenzulage nach
nicht überschritten werden. Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 1 Richter am Arbeitsgericht
Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)
Richter am Arbeitsgericht - als der ständige Vertreter eines Direktors -2)
Richter am Bundesdisziplinargericht Richter am Bundespatentgericht
Richter am Landgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
1
Direktor_des Amtsgerichts )
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-
Direktor des Arbeitsgerichts 1
)
gerichtshof) ·
1
Direktor des Sozialgerichts )
Richter am Sozialgericht
Staatsanwalt 2)
- als weiterer aufsichtfOhrender Richter- ')
1) An emem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
nach Anlage IX.
') Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landge- Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
richt mit 4 Planstellen und metv fOr Staatsanwälte eine Amtszulage nach
Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei- Vorsitzender Richter ani Landgericht
lungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstenen
für Staatsanwälte eine Planstele fQr etnen Staatsanwalt als Gruppenlei"'
V(?rsitzender Richter am Truppendienstgericht
ter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 ood mehr Planstellen fOr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Staatsanwälte 2 Planstellen f ü r ~ als Gruppenleiter ausg&-
bracht werden. Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Besoldungsgruppe R 2
Direktor des Sozialgerichts 3)
Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter - 1) Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5) Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
4
Vizepräsident des Sozialgerichts ) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei tungsgerichtshofs) 3)
einem Landgericht - ') Vazepräsident des V~altungsgerichts 2)
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
schaft bei einem Landgericht - 7)
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem leitender Oberstaatsanwalt
Oberlandesgericht (Kammergericht)- - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8) gericht - 4)
als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
anwaltschaft - 9) einem Oberlandesgericht (Kammergericht)-
leitender Oberstaatsanwalt ') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen elnschJleßlich der
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem land- Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
gericht - 10) sicht führt.
') Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 wld
') An einem Gericht mit 15 und metV' Richterplanstellen. Bei 22 Richter- mehr Rlchterpla'lsteflen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte,
planstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf- Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
slchtfOhrende Richter Je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe , Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
R 2 ausgebracht werden. gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. ·
2) An einem Gericht mit·B und mehr Richterplanstellen. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
8) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellerl; erhält an einem Ge-
richt mit 8 uid mehr Rlchterplanstel eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 BesoldungsgNppe R 4
oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 Llld mehr Richterplanstellen
1
eine Amtszulage nach Anlage IX. . Präsident des Amtsgerichts )
') Erhält als der stAncHge Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Arbeitsgerichts 2)
') Auf je 4 Plansteften fOr Staatsanwltte kann eine Planstelle fOr einen Präsident des Landgerichts 1)
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhllt als.
der ständige Vertreter eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besol- Präsident des Sozialgerichts 2)
dungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
1) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amts- Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
zulage nach Anlage IX. Vazepräsident des Bundespatentgerichts
') Mit 11 und mehr Planstellen fOr Amtsanwälte; arhllt bei einer Amts-
anwaltschaft mit 28 und mehr Planstellen fOr Amtsanwälte eine Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Amtszulage nach Antage IX.
') Mit 26 und metY Planstellen für Amtsanwllte.
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)
1
°} Mit bis zu 1oPlanstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Vazepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
Anlage IX. tungsgerichtshofs) 3)
leitender Oberstaatsanwalt
· Besoldungsgruppe R 3 - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht gericht - 4)
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt.
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstauf-
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer- sicht führt.
gericht) 3) Als der ständige Vertreter eines Prlsldenten der Besoldungsgruppe R 8.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal- 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsan-
waltschaft bei dem Landgericht Bertin führt die Amtsbezeichnung
tungsgerichtshof) .Generalstaatsanwalt•. ·
, Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 1
)
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Amtsg(!richts 1)
Präsident des Landgerichts 1
) Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Sozialgerichts 1) · Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Landessozialgerichts 2)
1 1
Präsident des Verwaltungsgerichts ) Präsident des Landgerichts )
Vizepräsident des Amtsgerichts 2) Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1111
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2) · Besoldungsgruppe R 7
1
Präsident des Verwaltungsgerichts ) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
landesgericht - 3)
Besoldungsgruppe R 8
') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt. Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
? Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 6
Präsident des Bundespatentgerichts
Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Landessozialgerichts 1)
Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
Richter am Bundessozialgericht gerichtshofs) 1)
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
1 Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Präsident des Amtsgerichts )
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Präsident des Finanzgerichts 2)
2
2
Vizepräsident des Bundessozialgerichts )
Präsident des Landesarbeitsgerichts )
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
1
Präsident des Landgerichts ) 1
) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Oberlandesgerichts 3) 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
gerichtshofs) 3) Besoldungsgruppe R 9
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- Besoldungsgruppe R 10
landesgericht (Kammergericht) - 4)
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
1
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterpfanstellen einschlfeßlich der
)
· Richterplanstellen der Gerichte, über die der Prlsident die Dienstauf-
Präsident des Bundesfinanzhofs
sicht führt.
Präsident des Bundesgerichtshofs
2) An ~nem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
? An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen Im Bezirk. Präsident des Bundessozialgerichts
') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Anlage IV .........
~
1. Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
2-Jahres-Rhythmus 1 3-Jahres-Rhythmus 1 4-Jahres-Rhythmus OJ
Besol- C
::,
dungs- Stufe a..
gruppe
A1
1
2408,53
2
·2470,37
3
2532,22
4
2594,06
5
2655,91
6
2717,75
7
2779,59
8 9 10 11 12
1 ~
tT
A2 2540,84 2602,21 2663,57 2724,94 · 2786,31 2847,68 2909,04 ~
c..
A3 2646,82 2712,12 2777,42 2842,71 2908,01 2973,31 3038,61 ~
A-4 2706,95 2783,83 2860,70 2937,58 3014,46 3091,33 3168,21 ca
(0
~
AS 2728,82 2827,24 2903,73 2980,21 3056,69 3133,17 3209,65 3286,13 ...&.
A6 2793,42 2877,40 2961,38 3045,35 3129,33 3213,31 3297,29 3381,26 3465,24 ffl
......
A7 2916,20 2991,67 3097,34 3203,01 3308,67 3414,34
~
3520,00 3595,48 3670,96 3746,44
AS 3098,89 3189,17 3324,59 3460,00 3595,42 3730,84 3821,12 3911,40 4001,68 4091,95
z;,
A9 3301,62 3390,43 3534,95 3679,48 3824,00 3968,53 4067,88 4167,24 4266,59 4365,95 t,)
...&.
A10 3557,50 3680,95 3866,11 4051,28 4236,44 4421,61 4545,06 4668,50 4791,94 4915,39
D>
C
A 11 4100,86 4290,60 4480,33 4670,07 4859,80 4986,30 5112,79 5239,28 5365,78 5492,27
~
A12 4410,29 4636,50 4862,71 5088,92 5315,14 5465,94 5616,75 5767,55 5918,36 6069,16 ~(1)
A13 4964,16 5208,44 . 5452,71 5696,99 5941,26 6104,11 6266,96 6429,81 6592,66 6755,51 [
·. ::,
A14 5166,54 5483,31 5800,07 6116,84 6433,60 6644,78 6855,96 7067,14 7278,32 7489,50 N
C
A15 6726,54 7074,82 7353,44 7632,05 7910,67 8189,28 8467,90 OJ
0
::,
::,
A16 7429,26 7832,05 8154,28 8476,52 8798,75 9120,99 9443,22
3
1\)
~
3:
e.
...&.
~
......
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1113
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungsgruppe
81 8467,90
f
82 9850,92
83 10436,38
84 11049,60
85 11753,10
86 12417,47
87 13063,72
88 13737,31
89 14573,66
810 17170,78
811 18635,48
3. Bundesbesoldungsordnung C ........
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge In DM) •
Besol· Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
§
Q.
C1 4638,46 4801,31 4964,16 5127,01 5289,86 5452,71 5615,56 5778,41 5941,26 .6104,11 6266,96 6429,81 6592,66 6755,51
C2
C3
4648,61
5118,92
4908,15
5412,78
5167,68
5706,64
5427,21
6000,50
5686,74
6294,36
5946,27
6588,23
6205,80
6882,09
6465,33
7175,95
6724,86
7469,81
6984,39
7763,67
7243,92
8057,53
7503,45
8351,39
7762,98 8022,51 8282,04
8645,25 8939,12 9232,98
i ~
C"
C4 6502,38 6797,78 7093,18 7388,59 7683,99 7979,39 8274,79 8570,19 8865,59 9160,99 9456,39 9751,79 10047,19 10342,59 10638,00 g
c...
§.
ca
~
-~
-4
4. Bundesbesoldungsordnung R m:
Grundgehaltssitze z;-,
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
. -~
SI)
C:
Besol~ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 ~
i
dungs-
gruppe Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 N
C:
A1 5331,14 5575,42 5704,03 6035,76 6367,48 6699,21 7030,94 7362,66 7694,39 8026,12 8357,85 8689,57 ~
::::,
::::,
A2 6498,10 6829,83 7161,55 7493,28 7825,01 8156,74 8488,46 8820,19 9151,92 9483,64
A3 10436,38
3
1\)
~
A4 11049,60 :::
AS
A6
11753,10
12417,47
-~
I:!:!.
A7 13063,72
AS 13737,31
R9 14573,66
A10 17911,15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1115
Anlage V
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 172,68 327,84
übrige Besoldungsgruppen 181,36 336,52
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 155, 16 DM,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 205,81 DM. ·
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um
je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 160,56 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 170,44 DM
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Anlage Via
Auslandszuschlag (1 55 Abs. 2)
(Monatsbetrlge in DM)
) Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1542 1819 2101 2380 2662 2942 3221 3503 3780 4062 4341 4621
A 9 1812 2112 2412 2713 3016 3316 3618 3919 4219 4519 4819 5120
A 10 2046 2361 2672 2988 3298 3612 3924 4238 4547 4859 5173 5485
A 11 2227 2554 2879 3206 3532 3858 4185 4510 4837 5182 5489 5814
A 12 2479 2825 3170 3516 3862 4208 4554 4899 5245 5591 5938 .8283
A 13 2726 3086 3444 3804 4183 4522 4882 5241 5601 5960 8320 6679
A 14 2978 3350 3721 4094 4468 4838 5209 5581 5953 6325 6696 7068
A 15 3328 3729 4130 4532 4934 5336 5737 6140 6541 c,944 7345 7747
A 16 bis B 2 3515 3937 4359 4781 5203 5625 6047 6469 6891 7314 7735 8157
B 3undB4 3515 3952 4394 4836 5277 5720 6182 6604 7046 7488 7930 8372
B 5 bis B 7 3872 4361 4851 5341 5830 6321 6810 7299 7790 8279 8768 9259
B 8 und höher 4147 4700 5253 5806 6359 6912 7465 8018 8571 9124 9677 10230
Anlage Vlb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 1310 1546 1785 2023 2263 2501 2738 2977 3213 3453 3690 3928
A 9 1540 1796 2050 2306 2564 2819 3075 3331 3586 3842 4097 4351
A 10 1739 2007 2272 2539 2804 3070 3335 3601 3865 4130 4397 4662
A 11 1894 2171 2448 2725 3003 3280 3557 3834 4111 4388 4666 4942
A 12 2107 2401 2695 2989 3283 3577 3870 4164 4459 4753 5047 5341
A 13 2317 2623 2928 3234 3539 3844 4150 4454 4761 5066 5371 5677
A 14 2532 2848 3163 3480 3795 4112 4427 4744 5060 5376 5692 6007
A 15 2828 3169 3510 3853 4194 4535 4877 5219 5561 5902 6243 6586
A 16 bis B 2 2988 3346 3705 4064 4422 4781 5140 5499 5858 6217 6575 6933
B 3undB4 2988 3360 3735 4111 4486 4862 5238 5613 5989 6365 .6740 7116
B 5bisB7 3292 3707 4123 4540 4956 5372 5789 6205 6621 7038 7453 7870
B 8 und höher 3525 3995 4466 4938 5406 5875 6345 6815 7285 7755 8225 8696
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1117
Anlage Vlc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1080 1273 1471 1666 1863 2059 2255 2453 2646 2844 3039 3235
A 9 1268 1478 1688 1899 2111 2321 2533 2743 2953 3163 3374 3584
A 10 1433 1653 1870 2091 2308 2529 2747 2965 3184 3401 3621 3840
A 11 1559 1787 2016 2244 2473 2700 2929 3157 3386 3613 3842 4070
A 12 1735 1978 2~19 2462 2703 2945 3188 3429 3672 3914 4156 4399
A 13 1908 2159 2411 2663 2915 3165 3417 3669 3921 4172 4424 4675
A 14 2085 2346 2605 2865 3126 3387 3646 3907 4167 4427 4687 4948
A 15 2328 2610 2891 3173 3454 3736 4017 4298 4579 4861 5142 5423
A 16 bis B 2 2461 2756 3051 3346 3642 3938 4233 4528 4823 5120 5415 5710
B 3 und B 4 2461 2766 3075 3385 3694 4005 4314 4622 4932 5242 5551 5861
B 5 bis B 7 2710 3053 3396 3739 4081 4424 4767 5110 5453 5795 6138 6482
8 8 und höher 2903 3290 3677 4064 4451 4839 5226 5613 6000 6387 6774 7161
Anlage Vld
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
' Stufe
Besoldungsgruppe
1 2· 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 755 892 1029 1166 1304 1442 1578 1717 1852 1991 2127 2265
A 9 888 1035 1182 1329 1478 1625 1n3 1920 2067 2214 2362 2508
A 10 1003 1157 1309 1463 1616 1no 1923 2076 2228 2381 2535 2687
A 11 1091 1252 1411 1571 1731 1891 2050 2210 2370 2530 2689 2849
A 12 1214 1384 1554 1723 1893 2061 2231 2401 2570 2740 2910 3078
A 13 1336 1511 1687 1864 2040 2216 2392 2568 2745 2921 3097 3273
A 14 1460 1642 1824 2006 2188 2371 2552 2735 2917 3099 3281 3464
A 15 1630 1827 2024 2221 2417 2614 2812 3009 3205 3402 3599 3796
A 16 bis B 2 1723 1929 2136 2342 2550 2756 2963 3170 33n 3584 3790 3996
B 3 und B 4 1723 1936 2153 2370 2586 2802 3020 3236 3453 3669 3886 4103
B 5 bis B 7 1898 2137 2377 2617 2857 3097 3337 35n 3817 4057 4297 4536
B 8 und höher 2032 2303 2574 2845 3116 3387 3658 3929 4200 4471 4742 5013
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Anlage Vle
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 917 1082 1250 1416 1584 1750 1917 2085 2249 2417 2583 2750
A 9 1078 1257 1436 1614 1795 1973 2153 2331 2510 2689 2867 3046
A 10 1217 1404 1590 1777 1962 2149 2334 2520 2705 2891 3078 3264
A 11 1325 1520 1714 1~8 2102 2296 2490 2683 2877 3071 3266 3460
A 12 1475 1680 1887 2092 2298 2503 -2709 2915 3121 3326 3532 3739
A 13 1622 1836 2049 2264 2477 2690 2905 3118 3332 3547 3760 3974
A 14- 1772 1994 2214 2435 2657 2878 3099 3320 3542 3763 3984 4206
A15 1980 2218 · 2458 2696 2936 3175 3414 3653 3892 4131 4371 4609
A 16 bis B 2 2092 2342 2594 2845 3096 3347 3598 3849 4101 4351 4602 4853
B 3 und B 4 2092 2352 2614 2877 3140 3404 3667 3930 4193 4455 4718 4981
B 5 bis B 7 2304 2595 2886 3178 3469 3761 4052 4343 4634 4926 5217 5509
B 8 und höher 2468 2796 3126 3455 3784 4113 4441 4771 5099 5429 5758 6087
Anlage Vif
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1707 1997 2285 2575 2860 3150 3438 3729 4017 4304 4592 4882
A 9 2000 2308 2620 2928 3237 3546 3854 4165 4474 4782 5093 5402
A 10 2262 2584 2905 3224 3545 3867 4187 4507 4830 51~9 5470 ·5792
A 11 2462 2798 3135 3472 3808 4145 4481 4817 5154 5491 5827 6163
A 12 2738 3093 3448 3803 4158 4513 4869 5224 5579 5934 6289 6644
A 13 3011 3382 3752 4123 4494 4864 5235 5606 5977 6347 6718 7089
A 14 3288 3671 4054 4437 4820 5204 5587 5970 6353 6736 7119 7504
A 15 3675 4092 4508 4925 5341 5758 6174 6591 7007 7423 7839 8256
A 16 bis B 2 3897 4334 4771 5208 5643 6080 6517 6954 7389 7826 8263 8700
B 3 und B 4 3898 4357 4816 5274 5733 6192 6650 7109 7567 8026 8485 8943
B 5bisB7 4346 4850 5354 5859 6363 6867 7371 7876 8379 8884 9388 9893
B 8 und höher 4688 5257 5826 6397 6966 7535 8105 8674 9244 9814
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1119
Anlage Vlg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1466 1708 1954 2198 2443 2689 2931 3178 3424 3666 3913 4154
A 9 1712. 1973 2240 2502 2764 3026 3288 3550 3811 4075 4337 4599
A 10 1937 2213 2486 2762 3035 3308 3582 3855 4131 4404 4677 4953
A 11 2112 2399 2685 2972 3258 3546 3832 4119 4405 4692 4978 5265
A 12 2351 2651 2952 3253 3555 3856 4157 4459 4760 5061 5361 5663
A 13 2587 2902 3216 3530 3846 4160 4475 4789 5105 5419 5733 6048
A 14 2822 3146 3472 3796 4122 4446 ·4772 5096 5422 5748 6072 6398
A 15 3156 3509 3862 ' 4215 4569 4922 5274 5627 5981 6334 6687 7040
A 16 bis B 2 3348 3718 4088 4459 4829 5199 5569 5940 6310 6680 7050 7420
B 3 und B 4 3356 3745 4134 4523 4912 5302 5691 6080 6469 6859 7248 7637
B 5 bis B 7 3743 4171 4600 5029 5457 5885 6314 6742 7171 7600 8028 8457
B 8 und höher 4042 4525 5010 5493 5977 6460 6944 7428 7911 8395
Anlage Vlh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) .
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
.1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 1227 1431 1629 1832 2032 2232 2433 2634 2837 3037 3238 3438
A 9 1436 1653 1870 2085 2304 2521 2739 2958 3176 3393 3612 3830
A 10 1624 1847 2071 2294 2517 2741 2966 3190 3413 3637 3860 4083
A 11 1768 2006· 2242 2479 2716 2952 3190 3426 3663 3899 4136 4374
A 12 1965 2215 2465 2714 2963 3212 3462 3710 3960 4209 4459 4707
A 13 2165 2421 2679 2937 3195 3452 3709 3967 4225 4482 4740 4997
A 14 2364 2631 2898 3164 3431 3698 3965 4232 4499 4766 5033 5300
A 15 2643 2935 3227 3518 3810 4102 4394 4686 4977 5269 5562 5853
A 16 bis B 2 2806 3112 3417 3724 4029 4335 4642 4947 5253 5558 5865 6170
B 3 und B 4 2814 3135 3456 3777 4098 4418 4740 5060 5382 5702 6024 6344
B 5 bis B 7 3145 3497 3849 4201 4554 4905 5257 5609 5961 6313 6666 7017
B 8 und höher 3401 3800 4201 4601 5000 5401 5801 6200 6601 7001
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Anlage Vli
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge In DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlags Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 222 256 288 320 353 386 419 451 483 517 549 581 222
B 1 bis B 11 .
Anlage VIII
Anwirtergrundbetrag
Anwirterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge In DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach yoHendung nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
jahrea jahres
Abs.1 Abs.2
A 1 blsA 4 1308 1433 341 114
A 5bisA 8 1508 1676 395 114
A 9 bis A 11 1595 1788 456 114
A 12 1828 2034 481 114
A 13 1880 2097 497 114
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)
oder R 1 1935 2166 514 114
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1121
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 7
§44 bis zu 200,00 Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des
§48Abs.2 bis zu 100,00 Endgrundgehalts
§78 bis zu 150,00 oder, bei festen
Gehältem, des
Grundgehalts
Bundesbesoldungsordnungen A und B der Besoldungs-
gruppe*)
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2 250,00 -für Beamte und Soldaten
der Besoldungsgruppen
Nummer4 100,00
A 1 bis A 5 A5
Nummer4a . 150,00
A6 bisA 9 A9
Nummer5
A 10 bis A 13 A 13
Die Zulage beträgt für
A 14, A 15, B 1 A 15
Mannschaften und
Unteroffiziere/Beamte A 16, B 2 bis B 4 B3
der Besoldungsgruppen B 5 bis B 7 B6
A5undA6 70,00
B 8 bis B 10 B9
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen B 11 B 11
A 7bisA9 100,00
Nummer 8 Abs. 1
Offiziere/Beamte des
gehobenen und höhe- Die Zulage beträgt
ren Dienstes 150,00
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer Sa
A 1 bisA5 245,44
Abs. 1
A6bisA9 337,46
Buchstabea 180,00
A 10 bisA 13 429,50
Buchstabe b 300,00
A 14 und höher 521,53
Buchstabec 430,00
Abs.2 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 des mittleren Dienstes 184,08
Buchstabeb 200,00 des gehobenen Dienstes 245,44
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 des höheren Dienstes 306,79
Buchstabe b 80,00 Nummer Sa
Nr.3 130,00
Die Zulage beträgt
Nr.4und5 120,00
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nr. 6 Buchstabe a 200,00
A 1 bis AS 135,00
Buchstabeb 200,00
A6bisA9 184,08
Nr. 7 Buchstabe a 200,00
A 10bisA 13 227,02
Buchstabeb 80,00
A 14 und höher 269,98
Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr.9 120,00 des mittleren Dienstes 98,19
Nummer 6 Abs. 1 des gehobenen Dienstes 128,86
Buchstabea 900,00 des höheren Dienstes 159,55
Buchstabeb 720,00
Buchstabec 576,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nummer6a 200,00 1975 (BGB!. 1 S. 3091).
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Oe~ Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert. Bruchteil Vomhundert. Bruchteil
Nummer Sb Nummer23
Die Zulage beträgt Abs.1 · 20,00
für Beamte der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis AS 220,90
A6bisA9 282,24 Nummer24
A 10bisA 13 368,14 Die Zulage beträgt für
A 14 und höher 454,04 Beamte des mittleren
Dienstes/Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Beamte des gehobenen
des mittleren Dienstes 165,68 Dienstes/Offiziere bis zur
des gehobenen Dienstes 220,90 Besoldungsgruppe A 12 45,00
des höheren Dienstes 276,11
Nummer25 75,00
Nummer Sc
Die Zulage beträgt für Beamte Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00 des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00 des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer27
Nummer9
Abs. 1
Die Zulage beträgt
Buchstabea
nach einer Dienstzeit
Doppelbuchstabe aa 28,22
von einem Jahr 122,72
von zwei Jahren 245,45 Doppelbuchstabe bb 110,42
Buchstabeb 122,70
Nummer 9a
Buchstabec 122,70
Abs. 1
Abs. 2
Buchstabea 200,00
Buchstabe a
Buchstabeb 400,00
Doppelbuchstabe bb 82,22
Buchstabec 300,00
Buchstaben b und c 122,70
Abs.2
Buchstabea 80,00
Nummer30 45,00
Buchstabeb 100,00
Besoldungsgruppe Fußnote
Nummer 1O Abs. 1 A2 1 52,73
Die Zulage beträgt 2 34,67
nach einer Dienstzeit 3 97,22
von einem Jahr 122,72 6 49,11
von zwei Jahren 245,45 A3 1, 5 97,22
2 52,73
Nummer 11 ½2 des Grundge- A4 1,4 97,22
halts und des 2 52,73
Ortszuschlags*)
AS 3 52,73
Nummer12 184,08 4,6 97,22
A6 6 52,73
Nummer 13a biszu 150,00
A7 2 65,45
Nummer 19 Satz 1 , 364,53 5 50 v.H. des
jeweiligen Unter-
Nummer21 305,81 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besokiungs-
gruppe A 8
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A8 2 84,36
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1123
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt ir'I Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Besoldungsgruppe Fußnote Bundesbesoldungsordnung R
A9 2,3,6 392,45 Vorbemerkungen
7 8 v.H. des End- Nummer 2
grundgehalts
der Besoldungs- Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des
gruppe A 9 Endgrundgehalts
oder, bei festen
A 12 7,8 227,93 Gehältern, des
Grundgehalts
A 13 6 182,29 der Besoldungs-
7 273,42 gruppe*)
11, 12, 13 398,83 a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen
A 14 5 273,42
des Bundes für Richter
A 15 7 273,42 und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
B 10 1,2 631,86
R 1. R1
Bundesbesoldungsordnung C R2bisR4 R3
R5bisR7 R6.
Vorbemerkungen
A 8 bis R 10 A9
Nummer 2b 122,70
b) bei Verwendung bei
Nummer 3 obersten Bundesbehörden,
Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des der Hauptverwaltung der
Endgrundgehalts Deutschen Bundesbahn
oder obersten Gerichtshöfen
oder, bei festen
des Bundes, wenn ihnen kein
Gehältern, des
Richteramt übertragen ist,
Grundgehalts
für Richter und Staatsanwälte
der Besoldungs-
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe*)
R1 A 15
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
R 2 bis R 4 B3
C1 A 13
A 5 bis R 7 B6
C2 A 15
A 8 bis R 10 89
C 3 und C 4 B3
Nummer4 75,00
Nummer 5
Besoldungsgruppe Fußnote
wenn ein Amt ausgeübt wird
A1 1,2 302,33
der Besoldungsgruppe
A2 3 bis 8, 10 302,33
R1 402,00 302,33
R3 3
R2 450,00 RB 2 604,52
Besoldungsgruppe Fußnote
'1 Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1a Oezermer
C2 1 204,04 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 -:i-eil I Nr. 31, ausgegeben z~ Bonn am 23. Mai 1997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Schomsteinfegerwesen
Vom 18. Mal 1997
Auf Grund_ des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7, 6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „einer amtsärztlichen
Abs. 2, § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Schorn- Bescheinigung" durch die Wörter "eines amtsärzt-
steinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBI. 1 lichen Gutachtens" ersetzt.
S. 1634, 2432), die zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juli
1994 (BGBI. 1 S. 1624) geändert worden sind, verordnet 7. § 9 wird wie folgt geändert:
das Bundesministerium für Wirtschaft:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die
Artikel 1 Wörter „auf Antrag• eingefügt.
Änderung der Verordnung bb) In Satz 2 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
über das Schomsteinfegeawesen gefaßt:
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom .,der Bewerber in dem Land, in dem er in einer ·
19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert Bewerberliste eingetragen ist, im Schornstein-
durch die Verordnung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 fegerhandwerk innerhalb der letzten drei
S. 1776), wird wie folgt geändert: Jahre ·vor der Bestellung mindestens sechs
Monate im Betrieb eines Bezirksschomstein-
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: fegermeisters praktisch tätig gewesen ist;".
a) Nach dem Wort „Schornsteinfegerhandwerk" wer- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
den die Wörter .im Betrieb eines Bezirksschorn-
steinfegermeisters'" eingefügt. .,(3) Auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind auf An-
b) folgender Halbsatz wird angefügt: trag anzurechnen
"zur Vermeidung besonderer Härten kann die 1. die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn
zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zu- der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz stän-
lassen;•. digen Bemühens und steter Inanspruchnahme
des Arbeitsamtes nicht gelungen ist, in dem
2. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Schornstein- Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetra-
feger" die Wörter "im Betrieb eines Bezirksschorn- gen ist, Beschäftigung im Schornsteinfeger-
steinfegermeisters" eingefügt. handwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteir,-
fegermeisters zu finden,
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter und der Erziehungsur1aub nach dem Bundeser-
.amtsärztliche Bescheinigung" durch die Wörter ziehungsgeldgesetz,
.,amtsärztliches Gutachten" ersetzt.
3. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die An-
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe .,§ 11 spruch auf Lei$tungen aus der sozialen und pri-
Abs. 4 • durch die Angabe .,§ 11 Abs. 5" ersetzt. vaten Pflegeversicherung haben,
sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bestellung eine mindestens einjährige praktische
n(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb
nicht zulässig, wenn zweimal entweder die probe- eines Bezirksschomsteinfegermeisters nachge-
weise oder die endgültige Bestellung als Bezirks- wiesen wird ...
schomsteinfegermeister zurückgenommen, wegen
Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 8. § 10 wird wie folgt geändert:
Satz 4 oder§ 11 Abs. 5 des ~chornsteinfegergesetzes
aufgehoben worden ist." a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zurückstellen"
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
5. In § 7 wird die Angabe .,§ 3" durch die Angabe .,§ 3 Halbsatz angefügt:
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6" ersetzt. .,indem sie den Rangstichtag verändert ...
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1125
b) In Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort „minde- sen und, soweit sie auf elektronischen Datenträgern
stens• und vor dem Wort „höchstens• das Wort geführt werden, zu Beginn des jeweils folgenden Jah-
„voraussichtlich• und vor dem Wort „Rang• das res ausgedruckt werden.
Wort „ursprünglichen• eingefügt
. (2) .Erstreckt ~eh der Kehrbezirk auf mehrere Ge-
meinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde
9. § 11 wird wie folgt geändert: ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: für jede Gemeinde ein eigenes Kehrbuch geführt wird.
,,(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste (3) Kehrbücher und die sonstigen für die Verwal-
richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der Mei- tung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen sind
sterprOfung, die der Bewerber bestanden hat bis zum Ablauf von fOnf Jahren nach der letzten Ein-
(Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag, tragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechts-
an dem das Gesuch um Zulassung zur Meister- vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vor-
prüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei schreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
der zuständigen Handwerkskammer eingegangen die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Sofern die
ist. Maßgebend ist der Tag der Meldung zum Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt
zuerst abgelegten Prüfungsteil. Für jeden nicht werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen.
bestandenen Prüfungsteil ist der Rangstichtag um § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 er-
sechs Monate, höchstens um zwei Jahre, hinaus- ster Halbsatz beginnt mit dem Ende des Kalenderjah-
zuschieben." res, in dem die letzte Eintragung vorgenommen
wurde.•
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Katastro-
12. In§ 15 werden die Angabe,,§ 19• durch die Angabe
phenschutzes" das Wort „oder" durch ein
..§ 19 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt und die ,Wörter "an die
Komma ersetzt.
Grundstückseigentümer" gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 werden folgende ·Nummern 5
und 6 angefügt: 13. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzge- ,,§16
setz und des Erziehungsurlaubs nach
dem Bundeserziehungsgefdgesetz oder Verzeichnis der Nebenarbeiten
6. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Der Bezlrksschomsteinfegermeister hat alle von
Anspruch auf Leistungen aus der sozialen ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des
und privaten Pflegeversicherung haben,". Schornsteinfegergesetzes). die nicht nach der Kehr-
und ÜberprOfungsgebührenordnung abgerechnet wer-
cc) Im fetzten Teilsatz werden die Wörter „Num-
den, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis
mern 1 bis 4" durch die.Wörter „Nummern 1
aufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:
bis 6" ersetzt.
1. Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,
c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
,,Schornsteinfegerhandwerk" die Wörter „im Be- 2. Datum der Ausführung,
trieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters" ein- 3. erzieltes Entgelt.
gefügt.
§ 14 gilt entsprechend."
10. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch 14. § 17 wird wie folgt gefaßt:
Bezirksschomsteinfegenneister berücksichtigen, die ..§17
nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind,
Übergabe der Aufzeichnungen
frühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit.•
Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirks-
11. § 14 wird wie folgt gefaßt: schomsteinfegermelster seinem Nachfolger die für
die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unter-
..§14
lagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und
Kehrbuch kostenfrei zu Obergeben, Insbesondere das Kehr-
(1) Der Bezirksschomsteinfegermeister ist dafür buch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel
verantwortlich, daß die Eintragungen Im Kehrbuch und nicht abgeschlossenen Abnahmen. Arbeitszettel,
vollständig, richtig geordnet und dokumentenecht Arbeitsbücher sowie Unterlagen Ober meßpflichtige
vorgenommen sowie stets auf dem neuesten Stand Anlagen. Das gleiche gilt bei
gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht In einer 1. Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem
Weise verändert werden, daß die ursprüngliche Ein- Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder
tragung nicht mehr feststellbar Ist. Die Kehrbücher Gemeinden oder
können auch auf elektronischen Datenträgern geführt
2. der Bestellung eines Stellvertreters.
werden, wenn- sichergestellt ist, daß die Daten
während der Aufbewahrungsdauer verfOgbar sind Kann im Fall von Satz 2 Nr. 1 das Kehrbuch nicht
und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar Obergeben werden, so hat der Bezirksschomsteln-
gemacht werden können; die Sätze 1 und 2 gelten fegermeister daraus einen Auszug anzufertigen und
sinngemäß. Kehrbücher müssen jährlich abgeschlos- dem Nachfolger zu übergeben.•
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
15. § 18 wird wie folgt gefaßt: , Schornsteinfegerhandwerk tätig waren, ist um den
Zeitraum, der drei Gesellenjahre übersteigt, zurückzu-
,,§18
verlegen, jedoch höchstens um ein Jahr; diese Rege-
Überprüfung des Kehrbuches und lung gilt bis zum 1. Januar 2001. Bei Bewerbern,
des Verzeichnisses der Nebenarbeiten deren Gesellentätigkeit nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 der
· Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich ab- Handwerksordnung verkürzt wurde, ist der Rang-
geschlossene KehrbOcher und abgeschlossene Ver- stichtag zusätzlich um die Zeit der Verkürzung
zeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für zurückzuverlegen.•
die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unter-
lagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese 18. Nach § 21 werden die Abschnittsüberschrift des
Unterlagen auf elektronfschen Datenträgern gefOhrt, Neunten Abschnitts und die §§ 22 und 23 gestrichen.
ist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Ver-
waltungsbehörde Ist der Datenträger zugänglich zu
Artikel2
machen.•
Übergangsbestimmung
16. Nach § 20 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a findet erstmals Anwendung
gefaßt: auf Prüfungsverfahren, zu denen sich der PrOfling nach
Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldet hat. Für bei
.,Achter Abschnitt
Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfah-
Übergangs- und Schlußvorschriften". ren findet die Verordnung in ihrer bisherigen Fassung
Anwendung.
17. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§21 Artikel3
ZurOckverlegung des Rangstichtages Inkrafttreten
Der Rangstichtag von Bewerbern, die vor ihrer Mei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sterprüfung länger als drei Jahre als Geselle im In Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1997
Der Bundesminister fOr Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1127
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 18, ausgegeben am 7. Mai 1997
'
Tag Inhalt Seite
24. 4. 97 Neunte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem über-
einkommen (9. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
14. 3. 97 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit 1996 . . . . 956
17. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 958
18. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 958
18. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Ministervereinbarung über die Einrichtung der
Europol-Drogeneinheit ....................................................................-. 959
18. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse ·...................................•.........................·. . . . . . . . . . . 959
18. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
18. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwickfung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 960
20. 3. 97 Bekanntmachung Ober die Fortgeftung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien ............ ; . . . . . . . . . . . . . . 961
25. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Preis dieser Au9gabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19, &usgegeben am 16. Mal 1997
Tag Inhalt Seite
13. 5. 97 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 28. Aprjl 1995 Ober den Beitritt der Republik Osterreich
zu dem am 19. Juni 1990 unterzeichneten Obereinkommen zur Durchführung des Oberein-
kommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 (Gesetz zum Beitritt der Republik Osterreich zum
8chengener DurchfllhrungsOberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
GESTA: XB007
18. 3. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschrlnkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die.~bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Uberelnkommen . . . . . . . . . . . . . . 975
25. 3. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen Ober die
internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . • . . • • . • • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 976
26. 3. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut • . . . . . . . . • • • . • • . • . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachung-, vor1 wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentllchen lind.
Bunde9geaetzblatt Tell II enthllt
a) völkerrechtllche Obereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Cw'ch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängend
Bej(anntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug ru im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7'M,.
ISSN 0341-1095
Tag Inhalt Seite
26. 3. ·97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . • • • . • . . • • • . . . . . . . . . 977
26. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Gelselnahme 978
26. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . • • . • . . • . . . . . . • • • • • • . . . . • . . • . • . • • . . . . . • . . . . . . . • • . . . 979
27. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . • . . . • • . . . • . • • • . . . . 980
Preis dleaer Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7'MI. .
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Nr. 20, ausgegeben am 21. Mai 1997
Tag Inhalt Seite
15. 5. 97 Verordnung zu dem Abkommen vom 28. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Belarus ~ KriegsgrlberfOrsorge • • • • • • • • . . • • • • • • . • 981
15. 5. 97 Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die deutschen Kriegsgräber in Rumlnien und die
rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland • • • • . • . . • . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • 987
15. 5. 97 Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Jull 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik-Deutsch-
land und der Regierung der Republik Litauen Ober die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen 992
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der qewandte Steuwsatz barlgt 1•.
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