Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1059
Achte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 14. Mal 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2506) verordnet die Bundesregierung:
Artikel1
Die Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz Ober die Kontrolle von Kriegswaf-
fen In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1O des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBI. I S. 3186) geändert worden Ist, wird wie folgt geändert:
Dem Teil B (Sonstige Kriegswaffen) wird nach Abschnitt X folgender Abschnitt
angefügt:
,.XI. Laserwaffen
62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verur-
sachen".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
zur Änderung des Anhangs 1 des Chemikaliengesetzes*)
Vom 14. Mai 1997
Auf Grund des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in 2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Buchstabe f werden die Wör-
(BGBI. 1S. 1703) verordnet die Bundesregierung:
ter „dafür bestimmten Mitarbeiter" durch die Wörter
.,für dessen Umsetzung erforder1ichen Mitarbeiter•
Artikel 1 ersetzt.
b) In Nummer 2.1 Abs. 1 wird das Wort „entspre-
Anhang 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
chend'" durch die Wörter "in Übereinstimmung mit'"
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das
ersetzt.
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt c) In Nummer 2.1 Abs. 2 wird das Wort „dem" durch
geändert: das Wort „de_n• ersetzt.
d) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „um
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: zu• durch die Wörter „und, soweit zutreffend, zu"
a) In Nummer 1.3 Abs. 4 wird das Wort "darin" durch ersetzt.
das Wort "deren" ersetzt. e) In Nummer 8.1 Abs. 2 wird das Wort „als" durch das
b) Nummer 1.4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Wort „wie" ersetzt.
"Eine Prüfsubstanz kann auch ein Stoff biologischer f) In Nummer 10.2 Abs. 1 wird die Angabe „30" durch
Herkunft, ein Mikroorganismus oder ein Virus oder die Angabe „ 15" ersetzt.
ein Bestandteil von Mikroorganismen oder Viren
sein."
Artikel2
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein lnfonnationsverfahren auf dem Gebiet der Inkrafttreten
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
achtet worden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1061
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 5. Mai 1997
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494) ist wie folgt zu
be~ichtigen:
Artikel 30 muß wie folgt lauten:
,,Artikel 30
Arbeitsverträge und
Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen
(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Par-
teien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der
ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach
Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-
nisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,
oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-
richtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeits-
vertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat
aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
Bonn, den 5. Mai 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Michlik
Berichtigung
der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 12. Mai 1997
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1S. 523) ist wie
folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 Abschnitt IV muß es in der Spalte „Dienstort• der laufenden Num-
mer 16 „Phnom Penh• und in der Spalte „Land" der laufenden Nummer 19
.Kirgisistan" heißen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
von Kunow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1061
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 5. Mai 1997
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494) ist wie folgt zu
be~ichtigen:
Artikel 30 muß wie folgt lauten:
,,Artikel 30
Arbeitsverträge und
Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen
(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Par-
teien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der
ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach
Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-
nisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,
oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-
richtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeits-
vertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat
aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
Bonn, den 5. Mai 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Michlik
Berichtigung
der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 12. Mai 1997
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1S. 523) ist wie
folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 Abschnitt IV muß es in der Spalte „Dienstort• der laufenden Num-
mer 16 „Phnom Penh• und in der Spalte „Land" der laufenden Nummer 19
.Kirgisistan" heißen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
von Kunow
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14.4.97 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Münster-Osnabrück) 5617 (84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-83
14.4.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 5618 {84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-91
14.4.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 5619 (84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-169
17.4.97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Kenia, Uganda und Tansania 5697 (85 10. 5. 97) 11.5.97
neu: 2125-40-65
30.4.97 Hunderteinundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-
Baden) 5825 {87 14. 5. 97) 17.5.97
neu: 96-1-2-181
18.4.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 5905 (88 15. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-138
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die ge-
meinsame Fischereipolitik L 102/1 19.4.97
18. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 691/97 der Kommission zur Änderung der
den Sektor Schweinefleisch betreffenden Verordnungen (EWG)
Nr. 2698/93, (EG) Nr. 1590/94 und (EG) Nr. 2305/95 L 102/12 19.4.97
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1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30. ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin*)
Vom 2. Mai 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 5. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 6. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist. in Verbindung mit Artikel 56 7. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
17. November 1994 (BGBt I S. 3667), verordnet das Bun- Unterlagen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft. Forschung 9. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
und Technologie: 10. Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
11. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
§1
stücken,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. manuelles und maschinelles Spanen,
Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/ 13. Trennen,
Metallblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
14. Umformen,
§2 15. Fügen,
Ausbildungsdauer 16. Anfertigen von Bauteilen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 17. Zusammenfügen von Instrumententeilen,
18. Behandeln von Oberflächen,
§3 19. Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblas-
Ausbildungsberufsbild instrumenten,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 20. Endkontrolle und Qualitätssicherung,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 21. Instandsetzen von Instrumenten.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §4
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsrahmenplan
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Energieverwendung, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausblldoogsordnung Llld der dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
damit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusmlnlster zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
der Linder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1011
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges §8
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Abschlußprüfung
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§5 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsplan soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und
Ausbildungsplan zu erstellen. in höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
§6 1. als Prüfungsstück:
Berichtsheft a) Herstellen eines Stimmbogens mit Zügen und
Stützen sowie Biegen eines Flügelhornanstoßes,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Herstellen eines Schallstückes oder
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu c) Montieren von Ventilen, Druckwerken, Zügen und
führen, Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Wasserklappen;
durchzusehen.
2. als Arbeitsproben:
§7 a) Zusammenbauen eines Instrumentes aus vor-
Zwischenprüfung gefertigten Teilen und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Spielfertigmachen eines Instrumentes.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewichtet
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der werden.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- den Prüfungsfächern Technologie, Instrumentenkunde,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
lich ist. folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden 1. im Prüfungsfach Technologie:
zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
besondere in Betracht: Energieverwendung,
1. Bearbeiten eines Werkstückes durch manuelles und b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
maschinelles Spanen sowie Behandeln von Ober-
flächen und c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung;
2. Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles und 2. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:
maschinelles Umformen und Trennen sowie Fügen von a) Klangerzeugung,
Werkstücken und Behandeln von Oberflächen.
b) Klassifizierung der Musikinstrumente,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-
c) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;
ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- a) Materialverbrauch und -kosten,
verwendung, b) Fertigungszeiten und-kosten,
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen c) Technische Zeichnungen und Skizzen,
Unterlagen,
d) Qualitätssicherung;
3. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Bearbeitung von Metallen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Fügetechniken, insbesondere Weichlöten, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina lichen Höchstwerten auszugehen:
und Massen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
7. Grundlagen der Akustik,
2. im Prüfungsfach Instrumenten-
8. Instrumentenkunde. kunde 90 Minuten,
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, §9
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Aufhebung von Vorschriften
und Sozialkunde 60 Minuten.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- pläne und PrOfungsanforderungen für den Ausbildungs-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche beruf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumen-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. tenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
(6) Die schriftliche PrOfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- §10
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Übergangsregelung
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
mündlichen das doppelte Gewicht. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. dieser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der § 11
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
- - - - - - - - -- --··------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1013
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betriebli-
chen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-
vertretungsrechtl ichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen während
der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli- Ausbildung
schutz und rationelle Ener- chen UnfaJlversicherung, insbesondere Unfallverhü- zu vermitteln
gieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
(§ 3 Nr. 4) beachten und anwenden
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch feh-
lerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln,
erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-
vorschritten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der
Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung
der Luft beachten
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeltfiche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des In Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vennitteln sind
2 3
2 3 4
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch -
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
f) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Ma-
Betriebsmitteln schinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion
(§ 3 Nr. 5) schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln
und auffüllen
6 Prüfen, Messen und Kenn- a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
zeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 3 Nr. 6) und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b) Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur in-
direkt messen
c) mit Wankel lehren und mit Winkelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit
mit Rundungsfehren, Insbesondere mit Schablonen,
prüfen
e) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren, 4i
insbesondere mit Schablonen, prüfen
f) Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen
beurteilen
g) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
i) Werkstücke kennzeichnen
7 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewer~ sowie Arbeitsablauf sicherstellen
ten der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 3 Nr. 7)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen Unter-
tagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
4,
schaffen
e) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine
einrichten
f) Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten
") Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1015
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Tell des In Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
8 Lesen, Anwenden und Er- a) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bau-
stellen von technischen teilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und
Unterlagen anwenden
(§ 3 Nr. 8)
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
c) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-
hinweise lesen und anwenden
d) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden 21.
9 Bestimmen und Zuordnen a) Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und
von Instrumenten Konstruktionsmerkmale zuordnen
(§ 3 Nr. 9) 2
b) Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion
unterscheiden
10 Auswählen und Lagern a) Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge
von Werk- und Hilfsstoffen nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und
(§ 3 Nr. 10) ihrem Verwendungszweck zuordnen
b) Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwen-
dungszweck zuordnen und nach Anweisung und
Unterlagen unter Beachtung des Umgangs mit
gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden 2
c) Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften
lagern
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reini-
gungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten
11 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 3 Nr. 11) b) Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit
Maschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter 3
Beachtung der Werkstückstabilität und des Ober-
flächenschutzes ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen
spannen und Meißelhalter ausrichten
12 manuelles und maschi- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
nelles Spanen und der Werkstücke auswählen
(§ 3 Nr. 12)
b) Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen
Werkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Formen an Werkstücken freihandfeilen
d) Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Hand-
bügelsäge trennen
11
e) Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen entgraten und schaben
f) Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen
Werkstoffen unter Verwendung von Kühlschmier-
stoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen her-
stellen
1 Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des In Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) Bohrungen In Werkstücken aus unterschiedlichen
Werkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reiben
h) Werkzeuge, Insbesondere Reißnadel und Körner, am
Schleifbock schärfen
2
i) Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am
Schleifbock schärfen
k) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
1) Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr-
und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen bestimmen und einstellen
m) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und längs-Runddrehen herstellen
5
n) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine her-
stellen
o) Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen
Werkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschied-
lichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufboh-
ren und durch Profilsenken herstellen
p) Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus
unterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch
Reiben herstellen
13 Trennen a) Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere
(§ 3 Nr. 13) unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blech-
dicke und des Kraftbedarfes, auswählen 2
b) Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren
nach Anriß scheren
14 Umformen a) Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen
(§ 3 Nr. 14) Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen
umformen und auf Maßgenauigkeit prüfen
b) Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen
zu geraden konischen Rohren von Hand und mit
Ziehmaschine umformen, Rohre von Hand richten 4
c) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-
gung der stofflichen Zusammensetzung und des
Verwendungszwecks durch Bearbeitung und Wär-
mebehandlung, insbesondere durch Weichglühen,
ändern
d) Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstru-
ieren
e) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen
herstellen
f) Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und 16
ohne Füllung biegen, glätten und kalibrieren
g) Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu
Bogenstü.cken umformen, runden und glätten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1017
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
15 Fügen a) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
(§ 3 Nr. 15) elementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung
verbinden und sichern
b) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
c) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
4
flächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerech-
ter Lage fixieren
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten
auswählen
e) Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen
weichlöten
f) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten
auswählen
2
g) Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen
hartlöten
16 Anfertigen von Bauteilen a) Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und
(§ 3 Nr. 16) Funktion auswählen und zuordnen
6
b) Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch
Spanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen
17 Zusammenfügen von In- a) Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereit-
strumententeilen stellen
(§ 3 Nr. 17) 6
b) Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und
korrrigieren
c) Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Scha-
blone unter Beachtung von Parallelität und Gang-
genauigkeit zusammenfügen
4
d) Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beach-
tung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusam-
menfügen
e) Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusam-
menbau vorbereiten
12
f) Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum
Rohbau zusammenfügen
12
18 Behandeln von Ober- a) Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in
flächen Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten
(§ 3 Nr. 18) b} Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehand-
5
lung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der
Lötstellen
c) Oberflächen manuell schleifen und polieren
cf) Oberflächen maschinell schleifen und polieren
e) Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehand- 5
lung vorbereiten
f) ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen
und polieren 10
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des In Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
19 Endmontage und Spielfer- a) Instrumententeile und Instrument reinigen
tigmachen von Metallblas- b) Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen ein-
instrumenten bauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellen
(§ 3 Nr. 19) 10
c) Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfen
d) Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung
durchführen
e) Töne mit Stimmgerät prüfen
f) durch Verändern der Längenmaße die Stimmung 2
von Instrumenten beeinflussen
20 Endkontrolle und Qualitäts- a) optische und funktionelle Prüfung durchführen
sicherung b) Fehler kennzeichnen
(§ 3 Nr. 20)
c) akustische Störfaktoren erkennen und beseitigen 2
d) Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von
Fehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten
21 Instandsetzen von lnstru- a) Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen
menten b) Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Ver-
(§ 3 Nr. 21) bindungen prüfen und instandsetzen
c) Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen,
insbesondere durch Ausbeulen, Richten. Nacharbei- 14
ten und Austauschen
d) Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellen
e) Oberflächengüte wiederherstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1019
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin*)
Vom 12. Mai 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Psychoakustik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 11. Akustik,
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 12. ~eraten und Betreuen von Patienten,
ändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 13. Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 des Gehörs,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 14. Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 15. Herstelten und Bearbeiten von Otoplastiken,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 16. Montieren und Modifizieren von Hörsystemen,
und Technologie:
17. Messen der akustischen Kenndaten von Hör-
§1 systemen,
Anwendungsbereich 18. Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und
Zubehör sowie Durchführen vergleichender Hörer-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem folgsmessungen,
Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakusti-
kerin nach der Handwerksordnung. 19. pädaudiologische Beratung,
20. Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hör-
§2 systemen und Zubehör,
Ausbildungsdauer 21. Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und
Zubehör,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
22. Nachsorge,
§3 23. vorbeugender Gehörschutz.
Ausbildungsberufsbild
§4
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
4. Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und ratio-
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
nelle Energieverwendung,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
5. Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz heiten die Abweichung erfordern.
der EDV und Datenschutz,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der und Kenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Aus-
Arbeitsergebnisse, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Pro- Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
dukten, gesetzes befähigt wird, die Insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt Die in
8. Ausführen von Geschäftsvorgängen, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
9. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Sprechorgane,
§5
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
der Handwerksordnung. Die Ausbffdungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
öffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
§6 §8
Berichtsheft Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.
durchzusehen.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
§7 Insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke
anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden
Zwischenprüfung drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll er zeigen, daß
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen
anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- lernen.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, 1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tracht:
a) Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb
Otoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in· ins-
zu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei
gesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben
soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
den Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und
1. als Prüfungsstücke: frequenzbeeinflussende Maßnahmen auf Grund
a) Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien
einschließlich Bedienungsfehler, Beseitigen der und Verfahren auswählen sowie seine Entschei-
Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bau- dung begründen kann;
teile, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumen- b) Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen
tieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen. nach audiologischen Meßdaten mit Hilfe einer Meß-
Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß anlage und Erstellen eines Meßprotokolls. Hierbei
er technische Unterlagen auswerten, Unter- soll der Prüfling Insbesondere zeigen, daß er den
suchungs- und Meßabläufe planen, eine systema- Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen
tische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen sowie Bedienungsbeschreibungen, Datenblätter
beschreiben sowie elektrische Bauteile durch und Herstellerinformationen für Hörsysteme und
Weichlöten auswechseln kann, Meßanlagen interpretieren kann;
b) Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines c) Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör
anderen Dokumentes des geschäftlichen Schrift- einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler
verkehrs; einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und
2. als Arbeitsproben: Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Doku-
mentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehler-
a) Herstellen von mindestens einer Ohrabformung. ursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere
Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten,
anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine
Sicherheits- und Hygienevorschriften berück- systematische Fehlersuche durchführen und Fehler-
sichtigt, ursachen beschreiben kann.
b) Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und 2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-
Auswerten von Audiogrammen. tracht:
(4) Der Prüfling soll in Insgesamt höchstens 180 Minu- a) Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der
ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Prüfling insbesondere zeigen, daß er die Einwei-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: sung patientengerecht durchführen, die anatomi-
1. Akustik, schen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie
erkennen, bei der Ohrabformung anatomische
2. Anatomie und Physiologie der Hörorgane, Gegebenheiten des Ohres sowie Sich~eits- und
3. Audiometrie, Hygienevorschriften berücksichtigen kann;
4. Technik der Hörsysteme, b) Einstellen audiologischer Meßsysteme für unter-
schiedliche Meßverfahren an Hand vorgegebener
5. Geschäftsvorgänge,
Fälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen,
6. Wirtschafts- und Sozialkunde. daß er audiologische Meßergebnisse auswerten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann Ins- und interpretieren kann;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Hörsystems sowie Führen eines Anpaßgespräches.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1021
Durch das Beratungsgespräch soll der Prüfling ins- d) im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:
besondere zeigen, daß er die individuellen und psy-
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäfts-
chosozialen Rahmenbedingungen des Patienten
vorgänge aus der Praxis eines Hörgeräteakustiker-
bei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen
betriebes bearbeiten; dabei soll er insbesondere
kann. In dem anschließenden Anpaßgespräch soll zeigen, daß er Hörhilfenversorgungen patienten-
der Prüfling an Hand eines praktischen Falles zei-
gerecht terminlich planen, Kosten für Produkte und
gen, daß er den Ablauf einer Anpassung von Hör-
Dienstleistungen ermitteln, Abrechnungen mit den
systemen strukturieren, seine Auswahl von Hör-
Kostenträgern vornehmen sowie Schriftverkehr adres-
systemen und Voreinstellungen begründen, eine satengerecht führen und Reklamationen bearbeiten
Anpaßmessung auswerten sowie seine Verhaltens-
kann.
weisen gegenüber Patienten im Rahmen der
Feinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann. e) im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 und In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-
die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert bezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet
gewichtet werden. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt be-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
arbeiten.
den Prüfungsbereichen Angewandte Audiologie, Anpas-
sen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Ge- (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann
schäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
geprüft werden. Die Anforderungen in den Prüfungsbe- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt
reichen sind: wird.
a) im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie: (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audio-
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
logischen Gegebenheiten Hörbeeinträchtigungen
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
beurteilen. Insbesondere soll er dabei zeigen, daß er
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
anatomische, physiologische und pathophysiologi-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
sche Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus
der Pädaudiologie und Psychoakustik lösen sowie (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der
audiometrische Messungen auswählen und auswerten Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegenüber
kann. jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte
b) im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen: Gewicht.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling an Hand von (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
Fallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen tischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der
planen und zugehörige schriftliche Unterlagen er- schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte
stellen. Dabei soll er die Regeln von Anpaßverfahren Audiologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
anwenden und die für den jeweiligen Fall notwendigen sind.
Kenndaten von Hörsystemen beschreiben sowie
§9
Datenblätter und Herstellerinformationen über Hör-
systeme auswerten und interpretieren. Er soll auch die Übergangsregelung
psychosoziale Situation der Patienten bei der Anpas-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sung und Beratung mit einbeziehen und Lösungs-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
vorschläge für auftretende Schwierigkeiten anbieten.
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Dazu gehören auch die erweiterte Einweisung und die
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Methoden der Feinanpassung.
dieser Verordnung. ,
c) im Prüfungsbereich Technische Grundlagen:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus §10
der Akustik, des vorbeugenden Gehörschutzes, den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bereichen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Warten und
Instandsetzen von Hörsystemen lösen. Dabei soll der Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Prüfling insbesondere zeigen, daß er fachliche Pro- Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Berufsausbil-
bleme analysieren und bewerten sowie deren Lösun- dung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
gen in geeigneter Form darstellen kann. vom 17. Mai 1982 (BGBI. 1S. 626) außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag beschreiben
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschrei-
ben
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Aufgaben und Stellung des Unternehmens im
Rahmen des G~ndheitssystems, im gesamt-
wirtschaftlichen und internationalen Zusammenhang
beschreiben
c) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Einkauf, Fertigung, Verkauf und Verwaltung, erklären
d) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften beschreiben
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Unfallversicherungsträger und der
Gewerbeaufsicht erläutern während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Hygiene, a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Umweltschutz und ratio- platz, die insbesondere von elektrischer Energie und
nelle Energieverwendung durch Gefahrstoffe ausgehen, feststellen und Maß-
(§ 3 Nr. 4) nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) elektrische Schutzmaßnahmen und SicherfJeitsvor-
schriften im Zusammenhang mit dem Einsatz von
EDV-Anlagen beachten
c) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
d) Maßnahmen gegen die Entstehung und Verbreitung
von Krankheiten ergreifen, insbesondere Werkzeuge
und Instrumente desinfizieren sowie persönliche
Hygienemaßnahmen durchführen
e) Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen
akuten gesundheitlichen Störungen einleiten
---- - - - - ---· · - - - · - · · - - - - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1023
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
g) zur rationellen und umweltschonenden Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich bei-
tragen
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
i) Arbeitsmittel, Schleifreste und Reinigungsmittel, Ver-
packungsmaterial, Batterien, Kleber und Lösungs-
mittel sowie sonstige Betriebsstoffe, Ge- und
Vebrauchsmaterialien umweltgerecht einsetzen und
entsorgen
5 Lesen und Anwenden a) technische Unterlagen, Dokumentationen, Richt-
von Fachunterlagen, linien, Handbücher und einschlägige Normen aus-
Einsatz der EDV und werten und anwenden
Datenschutz
b) Firmenunterlagen lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 5)
c) Blockschaltbilder lesen und interpretieren
2
d) Fachausdrücke und Fachsprache anwenden
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) persönliche und gesundheitliche Tatbestände sowie
schutzbedürftige Daten der Kunden vertraulich be-
handeln
g) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere branchen-
übliche Software einsetzen, Peripheriegeräte
anschließen, Daten vor unbefugter Nutzung und 3
Veränderung schützen sowie Daten sichern
6 Planen und Organisieren a) Probleme erkennen und als Aufgabe definieren,
der Arbeit, Bewerten der Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
Arbeitsergebnisse
b) Informationsquellen erschließen sowie Informationen
(§ 3 Nr. 6) aufgabengerecht bewerten, auswählen und wieder-
geben
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-
gaben planen und mit den Beteiligten abstimmen
d) die eigenen Zeitressourcen im Hinblick auf die zu
erfüllenden Aufgaben planen und Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen und ausführen
f) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Meßgeräte
und technische Einrichtungen betriebsbereit 4
machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung einleiten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, Zwischen- und
Endergebnisse dokumentieren, kontrollieren und
bewerten
h) Ablauf und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen
Funktionsbereichen des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbtldungsberufsbildes tm Ausbildungsjahr
und Kontrolfierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
O zur kontinuiertichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-
serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichti-
gung gesundheitlicher Aspekte anregen
7 Verkaufen von Dienst- a) das Erscheinungsbild des Betriebes und seine Wett-
leistungen, Waren und bewerbssituation einschätzen
Produkten b) Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren
(§ 3 Nr. 7)
auszeichnen und präsentieren
c) an Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mit-
wirken
d) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des
Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden beraten
e) Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, 4
Kaufvertragsrec;:ht anwenden
f) Bedarf des Betriebes an Produkten und Dienst-
leistungen ermitteln, Warenbestände überprüfen
g) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrol-
lieren
h) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
gemäß der Bestellung überprüfen sowie Mängel
dokumentieren, beurteilen und reklamieren
i) Waren sachgerecht lagern und pflegen
k) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln,
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
J) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbe-
zogen und unternehmensorientiert sowie unter
Berücksichtigung der psychosozialen Situation Hör-
beeinträchtigter führen
m) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und 4
Alternativen aufzeigen
n) Angebote und Kostenvoranschläge erstellen, ein-
schließlich Kostenermittlung
o) unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmög-.
lichkeiten anbieten, Zahlungsvorgänge abwickeln
p) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-
beiten
8 Ausführen von Geschäfts- a) Büro- und Telekommunikationsgeräte nutzen, insbe-
vorgängen sondere Textverarbeitungssysteme mit Standard-
(§ 3 Nr. 8} software, Datenfemübertragungssysteme sowie Ein-
und Ausgabegeräte
b) Schriftverkehr mit Kunden, Firmen, Arzten und 4
Kostenträgern führen sowie Postein- und -ausgang
bearbeiten
c) Kundendaten dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1025
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
d) Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenver-
sicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe
und der öffentlichen Arbeitgeber für die Hörsystem-
versorgung unterscheiden
2
e) betriebliche Leistungen verursachergerecht zuord-
nen und abrechnen, die betriebliche Kostenrech-
nung als Informations- und Kontrollsystem nutzen
sowie kostenbewußt handeln
f) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß
den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen
durchführen
g) Buchungsunterlagen anfertigen, Buchungen nach
Anleitung durchführen 3
h) Mahnverfahren durchführen
i) Anfragen erstellen, Produktinformationen von Anbie-
tern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten beurteilen sowie Angebote vergleichen
9 Anatomie, Physiologie a) Anatomie und Physiologie des Außen-, Mittel- und
und Pathologie der Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen
Hör- und Sprechorgane beschreiben
(§ 3 Nr. 9) b) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Schall- 4
leitungs-, Innenohr- und neurale Schwerhörigkeit,
zentrale Störungen und kombinierte . Schwerhörig-
keit, unterscheiden
c) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan, ins-
besondere im Mittel- und Innenohr sowie dem
Nervensystem, bei der Hörsystemversorgung be-
rücksichtigen 2
d) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni-
tus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der
Hörsystemversorgung erkennen
e) Aufbau und Funktion der Sprechorgane beschreiben
sowie Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchti- 2
gung und Sprachentwicklung beurteilen
1O Psychoakustik a) physio- und psychoakustische Phänomene, ins-
(§ 3 Nr. 10) besondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit
und Dynamikbreite des Hörens sowie individuelles
Hörempfinden, beschreiben 2
b) psychoakustische Tests klassifizieren, durchführen
und auswerten
c) Einzelleistungen des gesunden und des patholo-
gischen Gehörs, insbesondere Frequenz-, Zeit- und 2
Amplitudenauflösungsvermögen, beurteilen
11 Akustik a) Schallereignisse meßtechnisch erfassen und nach
(§ 3 Nr. 11) Amplitude, Zeitintervall, Frequenz und Phase unter- 5
scheiden sowie akustische Größen berechnen
b} akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen
und zugehörige Kenngrößen ermitteln 2
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkelten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
12 Beraten und Betreuen a) Tenninpfanung mit Patienten absprechen
von Patienten b) Ladegeräte. Akkumulatoren und Batterien für Hör-
(§ 3 Nr. 12) systeme auswlhlen
2
c) Patienten die Schritte einer Hörsystemversorgung
unter Berücksichtigung seiner Individuellen Erforder-
nisse erklären
d) organisatorische Abwicklung einer Hörsystemversor-
gung beschreiben, insbesondere unter Beachtung
der Richtlinien Ober die Zusammenarbeit von Ohren-
facharzten und Hörgeräteakustikem 3
e) Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten be-
raten
f) den Patienten Indikationen und Kontraindikationen
für die Hörsystemversorgung erklären, Möglichkeiten
und Grenzen des Hörens mit dem Hörsystem auf- 2
zeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren
g) Auswirkungen einer Hörschädigung auf die psycho-
soziale Situation unter BerOckslchtigung entwick-
lungs- und wahmehmungspsychologischer Ge-
sichtspunkte und der Sprache des Betroffenen ein-
schätzen
h) Beratungsgespräche unter Berücksichtigung der
individuellen Hörprobleme, der psychosozialen
6
Situation und des persönlichen Umfeldes des Pa-
tienten führen
~ Zusatzgeräte, insbesondere Geräte mit nichtakusti-
schen Übertragungsarten und Telefonverstärker,
unterscheiden und gemäß ihren 8nsatzgebieten den
Patienten anbieten, einstellen und dem Patienten die
Bedienung erläutern
13 Ermitteln und Beurteilen a) Funktionseinheiten eines Audiometers unterschei-
der akustischen Kenn- den, Audiometer prüfen und einstellen, Selbsttest
daten des Gehörs durchführen
(§ 3 Nr. 13) b) Störungen an Audiometern feststellen sowie Maß-
nahmen zu deren Beseitigung einleiten
c) Patienten die audiometrische Messung erklären
sowie Patienten einweisen 6
d) Tonaudiogramme Ober Luftleitung und Ober
Knochenleitung aufnehmen sowie Hör- und
Unbehaglichkeitsschwelle ermitteln
e) Sprachaudiogramme aufnehmen sowie Sprach-
verständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den
Bereich des angenehmen Hörens ermitteln
1) Ergebnisse audiornetrischer Messungen darstellen
und auswerten 2
g) Skalierungsverfahren zur Ermittlung der Kenndaten
des Gehörs anwenden
h) Meßprinzip der lmpedanzmessung anwenden, Mittel-
ohrimpedanzen messen sowie Gehörgangsrest- 3
volumen und Stapediusreflexschwellen bestimmen
O Vertäubungsregeln bei der Ton- und Sprachaudio-
metrie anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1027
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrolllerens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
k) charakteristische Größen für sonstige Störungen,
insbesondere Tinnitus, ermitteln
1) Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Auf-
baus beurteilen und entsprechend der Indikation
auswählen und Sprachaudiogramme mit unter-
schiedlichen Testmaterialien aufnehmen
m) für den Patienten und seine Hörschädigung geeig-
nete überschwellige audiometrische Messungen zur
weiteren Differenzierung der Hörschädigung aus- 6
wählen und durchführen
n) audiometrische Messungen mit sprachfreien Signalen
auswählen und ausführen
o) Kenngrößen des Gehörs durch In situ- und In vivo-
Messungen bestimmen
p) objektive Meßverfahren unterscheiden und ärztliche
Interpretation nachvollziehen
14 Anfertigen von Abfor- a) äußeres Ohr entsprechend den Hygienevorschriften
mungen des äußeren otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und
Ohres Trommelfell beurteilen
(§ 3 Nr. 14)
b) Abformverfahren und -materialien auswählen
c) Funktionsabformungen des äußeren Ohres ein-
schließlich der zweiten Gehörgangskrümmung bei 8
intaktem äußerem Ohr unter Beachtung der Maß-
nahmen zum Schutz des Ohres anfertigen
d) Ohrabformungen entsprechend der Gehörgangsana-
tomie und der Hörstörung zur Herstellung der Roh-
linge bearbeiten
e) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei
perforiertem oder fehlendem Trommelfell anfer- 2
tigen
f) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei ope-
riertem Mittelohr anfertigen
g) Abformungen bis vor das Trommelfell unter Beach-
tung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des 2
Ohres anfertigen
h) Epithesen und deren Verankerungen bei der Abfor-
mung berücksichtigen
15 Herstellen und Bearbeiten a) Arten und Formen von Otoplastiken entsprechend
von Otoplastiken ihren Anwendungsbereichen auswählen, alternative
(§ 3 Nr. 15) Lösungen bewerten
b} Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von
Otoplastiken auswählen 3
c) Einbettmaterialien und Trennmittel auswät11en,
Negativmodelle von Ohrabformungen herstellen
sowie Rohlinge, insbesondere durch Kalt-, Heiß- und
Lichtpolymerisation, fertigen
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrolllerens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Otoplastiken unterschiedlicher Art durch Bohren,
Fräsen und Schleifen aus Rohlingen anfertigen
e) Otoplastiken entsprechend den individuellen Gege-
benheiten zur Belüftung und zur Beeinflussung der
akustischen Eigenschaften bohren und kerben
6
f) Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen der
Otoplastiken zur Vermeidung von Hautreaktionen
auswählen und durchführen
g) Schalen für Im-Ohr-Geräte (IQ-Geräte) fertigen
3
h) Schmuckotoplastiken entwerfen und anfertigen
i) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere'
Stütz- und Auflageplastiken, unter Berücksichtigung
der Einsatzbereiche hersteHen 2
k) Otoplastiken zum Schutz des normalen und patho-
logischen Ohres anfertigen und ihre Wirkung messen
16 Montieren und Modifi- a) lösbare und unlösbare Materialverbindungen, ins-
zieren von Hörsystemen besondere durch Weichlöten und Kleben, herstellen 2
(§ 3 Nr. 16)
b) Schallschläuche auswählen und montieren
c) mechanische Elemente zur Beeinflussung der aku-
stischen Eigenschaften von Otoplastiken auswählen 2
und einbauen
d) IQ-Geräte in Otoplastiken einbauen
e) Hörbügel und Hinter-Ohr-Geräte mit Adapter in 4
Normal- und CROS-Ausführung an das Brillenmittel-
teil montieren und anpassen
17 Messen der akusti- a) Meßverfahren und Meßanlagen zur Bestimmung der
schen Kenndaten von akustischen Kenndaten von Hörsystemen unter-
Hörsystemen scheiden
(§ 3 Nr. 17) 2
b) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von
Hörsystemen in der Meßbox unter Beachtung von
Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen
c) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von
Hörsystemen durch In situ-Messungen unter Beach-
tung von Vorschriften und Normen ermitteln und
darstellen
d) Kenndaten von Regelungen und Begrenzungen in 2
Hörsystemen messen und dokumentieren
e) induktive Übertragungseigenschaften von Hör-
systemen messen und dokumentieren
f) akustische Wiedergabekurven in Abhängigkeit
zusatzrtcher Parameter, insbesondere Schalleinfalls-
winkel, Hörprogrammen und Störgeräuschspektren,
aufnehmen 3
g) lineare und nichtlineare Signalveränderungen sowie
Eigenrauschen von Hörsystemen messen und doku-
mentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1029
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
18 Auswählen und Anpassen a) ärztliche Verordnungen auswerten
von Hörsystemen und Zu- 2
b) audiologische Anamnesen durchführen
behör sowie Durchführen
vergleichender Hörerfolgs-
c) Hörsysteme unter Berücksichtigung der audiolo-
messungen
gischen Gegebenheiten voreinstellen
(§ 3 Nr. 18)
d) audiometrische Meßmethoden im Hinblick auf die
Hörsystemanpassung auswählen, Messungen aus-
führen und auswerten
e) Hörsysteme durch Sprachtest miteinander ver- 4
gleichen
t) vergleichende Anpaßmessungen in unterschied-
lichen Störschallsituationen durchführen
g) Meßprotokolle erstellen sowie die Anpaßarbeit des
Hörgeräteakustikers dokumentieren
h) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische
und elektronische Maßnahmen beeinflussen sowie
Regelungen und Begrenzungen einstellen
i) Hörsysteme nach Bauformen, Schallübertragung,
Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und
Regelung sowie Handhabungsmöglichkeiten des
Patienten unterscheiden und entsprechend der
audiologischen Gegebenheiten und den Wünschen
des Patienten auswählen
k) Hörsysteme unter Berücksichtigung des persön-
lichen Hörempfindens feinanpassen, insbesondere 6
Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und
den Klangcharakter durch Klangfilter verändern
1) monaurales und stereoakustisches Hören nach dem
Sprachverstehen im Störgeräusch beurteilen
m) Hörsysteme, die Störungen des Hörorgans, ins-
besondere Tinnitus, aufheben oder verbessern,
anpassen
n) Hörsysteme für Patienten, deren Behinderung durch
die Beeinflussung des Hörorgans aufgehoben oder
verbessert wird, anpassen
19 -pädaudiologische a) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern
Beratung unterscheiden
(§ 3 Nr. 19)
b) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig-
ten und normalhörenden Kindern beachten
c) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung
bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
d) Abformungen des äußeren Ohres bei Kindern an-
fertigen
e) über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hör- 3
systemen bei Kindern informieren
t) Anforderungen an die Sachausstattung des Hör-
gerät~akustikerbetrlebes für eine sachgerechte Kin-
derversorgung begründen
g) über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung
beraten
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Ud. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vennitteln sind
2 3
2 3 4
h) über Rehabilitationsmöglichkeiten und -arten für hör-
geschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an
der Kinderversorgung beteiligten Institutionen beraten
20 Anleiten der Patienten a) Patienten über Zubehör informieren und im Hand-
bei der Benutzung von haben und in der Pflege des Zubehörs anleiten
Hörsystemen und Zu- b) Patienten die Bedeutung der Nachsorgetermine er-
behör läutern
(§ 3 Nr. 20)
c) Patienten im Handhaben und in der Pflege der Hör-
systeme, insbesondere beim Auswechseln der Ener-
4
giequelle, beim Ermitteln der optimalen Lautstärke,
beim Bedienen der Hörspule und beim Einsetzen der
Otoplastik, anleiten sowie die selbständige Hand-
habung sicherstellen
d) Patienten über die Methoden und die Möglichkeiten
des Hörtrainings informieren
21 Warten und Instand- a) Hörsysteme abhören und die Funktion von Hör-
setzen von Hörsyste- systemen prüfen
men und Zubehör b) Anschlußschnüre für Hörer, Audioadapter und
(§ 3 Nr. 21) Programmiergeräte prüfen und auswechseln
c) elektrische Kontakte prüfen und reinigen
4
d) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-
schläuche erneuern
e) Energiequellen für Hörsysteme nach Kenndaten,
Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden, prüfen
und auswechseln
f) elektrische Größen, insbesondere Spannung, Strom
und Widerstand, messen
g) Stromaufnahme von Hörsystemen messen
2
h) Funktion, Leistungsfähigkeit und Einstellung von
Hörsystemen mit der Meßanlage prüfen und doku-
mentieren ·
i) Bauelemente und Baugruppen von Hörsystemen un-
terscheiden, Signalfluß von Hörsystemen überprüfen
k) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir-
kungsweise unterscheiden sowie Wandler ein- und 4
ausbauen
1) Hörsysteme instandsetzen, insbesondere Einstell-
elemente und Module wechseln
· 22 Nachsorge a) Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen
(§ 3 Nr. 22) Nachsorge und der ohrenfachärztlichen Kontrollen
motivieren
2
b) Nachsorgevorgänge dokumentieren
c) Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungs-
stellen hinweisen
d) Patienten in die Nutzung weiterer Funktionen der
Hörsysteme und des Zubehörs einweisen
e) regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen der 2
Nachsorge sowie Service- und Reparaturmaß-
nahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1031
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
f) Hörsysteme gemäß des sich ändernden Gehörs
sowie der Hörerwartung und -gewöhnung nach-
stellen
g) Angehörige über das psychosoziale Verhaften des
4
Patienten und über die Funktion des Hörsystems
beraten
h) Angehörige Ober Verhaltensweisen im Umgang mit
Hörgeschädigten beraten
23 vorbeugender Gehör- a) über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären
schutz b) Lärm messen und Messungen auswerten
(§ 3 Nr. 23)
c) entsprechend der Lännsituation über Möglichkeiten
der Lärmminderung und über Gehörschutzmittel
beraten
d) auf Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus den
Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstätten- 3
verordnung, hinweisen
e) Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspek-
trum und Einwirkzeit auswählen und anpassen
f) lärmgefährdete und -empfindliche Personen in der
Anwendung von Gehörschutzmitteln beraten und
zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin*)
Vom 12. Mai 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- dem Aüsbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
und Technologie: heiten die Abweichung erfordern.
§1 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Anwendungsbereich zubildende zur Ausübung einer quaJifizierten beruflichen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Ausbildungsberuf Fotograf/Fotografin nach der Hand- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
werksordnung. Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
§2 gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Ausbildungsdauer
§5
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsplan
§3 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung, Berichtsheft
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
gieverwendung,
durchzusehen.
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
6. Bildkonzeptionen erarbeiten und gestalterisch um- §7
setzen, Zwischenprüfung
7. Bildkonzeptionen fototechnisch umsetzen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
8. Bildinformationen auf unterschiedlichen Bildträgern schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
aus- und weiterverarbeiten. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
der Handwerksordn1.11g. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
öffentlicht. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1033
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Die Arbeitsproben zusammen und die Prüfungsstücke
samt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch- zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet
führen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kom- werden.
men insbesondere in Betracht: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
1. als Arbeitsprobe: Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
a) Vorbereiten einer Aufnahme und Einstellen einer Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
Kamera nach Vorgabe, werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-
gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
b) Ausführen von Korrekturen an Bildern oder
Gebieten in Betracht:
c) Messen und Prüfen;
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. aJs Prüfungsstücke:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
a) Herstellen eines Aufnahmeentwurfs zur Lösung Energieverwendung,
einer einfachen Gestaltungsaufgabe und
b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen
b) nach Wahl des Prüflings Herstellen einer Aufnahme und Hilfsstoffen,
aus dem Bereich Porträt oder aus dem Bereich
Sachdarstellung. c) Informationsträger,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- d) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf e) Foto-, Film- und Videotechnik,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
f) Reproduktion, Drucktechnik,
Gebieten lösen:
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und g) Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Auf-
rationelle Energieverwendung, nahmen, Präsentation,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- h) Auftragsmanagement,
schriften, i) Verfahrens- und Gerätetechnik,
3. Arbeitsverfahren, fototechnische Umsetzung, Geräte, k) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-
4. Gestaltung, prozesse, Datenverarbeitung;
5. Materialkunde, Materialwirtschaft, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
6. berufsbezogene Informationstechnik. a) Zahlen- und Maßsysteme,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Rechnen mit fachbezogenen Daten,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Materialverbrauch,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
§8 3. im Prüfungsfach Gestaltung:
Gesellenprüfung a) Wahrnehmung,
b) Gestaltungselemente, Gestaltungskriterien,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie c) Konzeption,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) Bildanalyse,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
e) Präsentation;
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in
insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
durchführen und in höchstens zwei Wochen zwei Prü- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
fungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Betracht: (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
1. als Arbeitsproben: lichen Höchstwerten auszugehen:
a) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
rensweges nach Wahl des Prüflings aus den Berei-
2. im Prüfungsfach Technische
chen Personen- oder Sachdarstellung,
Mathematik 60 Minuten,
b) Einstellen der Kamera und Optimieren der Kamera-
einstellung bei gegebener Aufgabenstellung, 3. im Prüfungsfach Gestaltung 120 Minuten,
c) Handhaben von Peripheriegeräten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
d) Messen und Prüfen oder
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
e) Ausführen einer Bildbearbeitung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
2. als Prüfungsstücke: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) fotografische Realisation von zwei Aufgabenstel- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
lungen, die unterschiedliche technische Vorgaben oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
enthalten, und nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
b) Entwickeln einer Konzeption sowie fototechnisches wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Umsetzen der Konzeption nach Wahl des Prüflings geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
aus den Bereichen Personen- oder Sachdarstellung. mündlichen das doppelte Gewicht.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. dieser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Übergangsregelung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Fotografen/zur Fotografin vom 16. Januar 1981
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- (BGBI. 1S. 79) außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1035
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen FortbUdung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der während
Gewerbeaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- Ausbildung
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
(§ 3 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
t) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) an Kundengesprächen teilnehmen und Aufträge
2
und vorbereiten analysieren
(§ 3 Nr. 5)
b) Kunden bei der Vorbereitung und Durchführung
fotografischer Arbeiten beraten, hierbei berufs- 2
typische Rechtsfragen berücksichtigen
c) Verfahrensweg entsprechend der geplanten fotogra-
fischen Umsetzung und des Verwendungszwecks 4
auswählen und festlegen
d) bei der Vorbereitung und Planung rechnergestützte
4
Verfahren nutzen
e) entsprechend des gewählten Verfahrensweges die
Arbeitsschritte festlegen und deren Durchführung 3
planen
f) Materialien und Geräte auftragsbezogen bereit-
stellen 3
g) Geräte und Ausstattung pflegen und warten
h) Termine planen und Terminabfolgen festlegen
2
i) Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel
sowie den Einsatz von Personen auftragsbezogen 3
koordinieren
6 Bildkonzeptionen erarbeiten a) vorgegebene Konzeptionen gestalterisch umsetzen
und gestalterisch umsetzen b) einfache Aufträge unter Berücksichtigung ihrer Ziel- 12
(§ 3 Nr. 6) setzung gestalten
c) Bildkonzeptionen auftragsbezogen erarbeiten, be-
10
schreiben und skizzieren
d) entsprechend der Konzeption Gestaltungsmittel aus-
wählen
6
e) bei der Anfertigung der Konzeption rechnergestützte
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
f) in der Aufnahmesituation gestalten 9
g) Bildkompositionen rechnergestützt erarbeiten und
9
gestalten
7 Bildkonzeptionen foto- a) Kleinbild-, Mittel- und Großformatkamera hand-
technisch umsetzen haben
(§ 3 Nr. 7) b) Kamerasystem mit unterschiedlichen Komponenten 10 6
einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive,
Verschluß- und Kassettensysteme nutzen
c) bei gegebener Aufgabenstellung den Zusammen-
hang zwischen dem Bildergebnis und der Wirkungs-
5
weise der einzusetzenden Komponenten berück-
sichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1037
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör aus-
wählen und einsetzen 4 2
e) Farbtemperatur, Intensität und Wirkungsgrad von
Lichtquellen bestimmen und gezielt einsetzen 4
f) Requisiten, Hintergrund und Location auswählen
und auf die Aufgabenstellung abgestimmt einsetzen 5
g) Personen und Objekte positionieren und Aufnahme-
standpunkt suchen und festlegen 6
h) Kamera einrichten und Einstellungen optimieren
ij vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht 6
setzen sowie Beleuchtung messen
k) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb- und
Kontrastwiedergabe gezielt einsetzen 4
Q Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen
und fotografische Umsetzung aufgabenbezogen 2
handhaben
m) analoge und digitale Aufnahmeverfahren aufgaben-
und situationsabhängig auswählen und einsetzen 2
n) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belich-
tungszeit und Blende, Kontrastumfang und Farbtem-
peratur, ermitteln, bei dem Verfahrens- und Material-
einsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert ein-
setzen
o) Belichtung aufgaben- und situationsgerecht aus- 4
lösen
p) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Geräte durchführen und als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
8 Bildinformationen auf a) Verarbeitungswege aufgabenorientiert auswählen
unterschiedlichen Bild- 4
b) Aufsichtsvor1agen herstellen
trägern aus- und weiter-
verarbeiten
c) Daten für die technische Verarbeitung vorgeben
(§ 3 Nr. 8) 9
d) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen
e) Bildbearbeitung aufnahmetechnisch, labortechnisch
oder digital durchführen
f) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 8
ten Geräte durchführen und als qualitätssichernde
Maßnahme erkennen
g) Korrekturen manuell oder rechnergestützt durch-
führen
4 2
h) Bildpräsentation für verschiedene Medien vorbe-
reiten und durchführen
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin*)
Vom 12. Mal 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt
Ausbildungsrahmenplan
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
das Bundesministerium fOr Wirtschaft im Einvernehmen Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
mit-dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist ins-
Forschung und Technologie: besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
§1
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Staatliche Anerkennung des Ausbildunpberufee
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräte- zubildende zur AusObung einer qualifizierten beruflichen
führerin wird staatlich anerkannt. Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
§2 Planen, DurchfOhren und Kontrollieren an seinem Arbeits-
platz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung
Ausbildungsdauer
Ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
Die Ausbßdung dauert drei Jahre. zuweisen.
§3
§5
Ausbildungsberufsbild
Berufsausbildung In
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die überbetrieblichen Ausbildungsstätten
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung
1. Berufsbildung, sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betriebaichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsstätten
3. Arbeits- und Tarifrecht, 1. im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen ins-
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, besondere die unfer laufender Nummer 6 Buchstabe b
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender
Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9
5. Arbeitsplanung, Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a
6. Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppel-
Schutzgerüsten, buchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes
7. Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, \
8. Arbeiten in der Bautechnik, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen ins-
besondere die unter laufender Nummer 8 Buch-
9. Handhaben von Vermessungsgeräten, stabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f
10. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen, und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppel-
11. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Syste- buchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender
men von Baugeräten, Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13
Buchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buch-
12. Inbetriebnehmen, FOhren und Außerbetriebnahmen stabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes auf-
von Baugeräten, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
13. Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und
3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen ins-
Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen.
besondere die unter laufender Nummer 8 Buchstaben,
14. Feststellen von St&ungen sowie Einleiten von Maß- laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender
nahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten, Nummer 15 Buchstabe c und d des Ausbildungs-
15. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen. rahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sme des zu vermitteln.
§ 25 des Berufsbldungsga Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestlnvnta, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Der Urtaub Ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
der Linder In der Bl.rldesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan fQr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-
Bundesanzeiger veröffentlicht. rechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1039
§6 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. §9
Abschlußprüfung
§7
Berichtsheft (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
durchzusehen. gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungs-
§8
schwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e
Zwischenprüfung des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 1. Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer last auf
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebe-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- zeugeinsatz,
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 2. Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so- Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- Führen und Außerbetriebnahmen eines Baugerätes,
gesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe
4. Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnahmen
kommen insbesondere in Betracht:
eines Baugerätes,
1. als Arbeitsprobe:
5. Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen
a) Herstellen einer Hausentwässerung, und Außerbetriebnahmen des Baugerätes,
b) Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rech- 6. Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbe-
ten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten, triebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des
c) Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren, Baugerätes oder
d) Sichern einer Tagesbaustelle oder 7. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und
e) Herstellen einer Schalung mit Bewahrung; Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch
oder elektrisch betriebenen Baugruppen.
2. als Prüfungsstück:
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
elles und maschinelles Spanen sowie durch Formen Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindun- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
gen. geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- folgenden Gebieten in Betracht:
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden 1. im Prüfungsfach Technologie:
Gebieten lösen: a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und
2. technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitun- Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
gen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, c) Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahr-
Diagramme, Verf egepläne, Skizzen und Zeichnungen, werks- und Bremssysteme,
3. Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und d) Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Bau-
Schmierstoffen sowie deren Entsorgung, geräten,
4. Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und e) Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen
Baugruppen von Baugeräten, und pneumatischen Systemen,
5. Bau- und Bauhilfsstoffe, f) elektrotechnische Bauelemente und Sicherungs-
6. Bauverfahren, einrichtungen,
7. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, g) Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf-
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten. und Meßgeräte,
1040 BundesgesetzblattJahrgang·1997Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
h) Eigenschaften, · Anforderungen und Verwendung 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
von Baustoffen und Bauteilen, 3. im Prüfungsfach Technische
i) Bodenarten und Bodenklassen, Mathematik 60 Minuten,
k) Bauverfahren; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: und Sozialkunde 60 Minuten.
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Handbücher, Arbeitspläne, Normen und Schau- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bilder,
b) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstand- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
setzungsvorschriften, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzei-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
c) Ersatzteilbücher und MaschinenkontrollbOcher, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen; geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
dabei sind insbesondere durch VerknOpfung informa-
tionstechnischer, technologischer und mathemati- (7) Innerhalb der schriftlichen PrOfung hat das Prü-
scher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, fungsfach Technologie gegenüber Jedem der übrigen
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu- PrQfungsfächer das doppelte Gewicht.
stellen; (8) Die PrOfung ist bestanden, wenn jeweils in der
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: praktischen und schriftlichen PrOfung sowie innerhalb
der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Geschwindigkeit,
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, §10
c) Zug- und Druckfestigkeit, Übergangsregelung
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
e) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- dieser Verordnung.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt.
§ 11
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von fotgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1041
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung· des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4 Sicherheit und Gesund- a) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
heitsschutz am Arbeits- der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
platz, Umweltschutz werbeaufsicht erläutern
und rationelle Energie-
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
verwendung
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 3 Nr. 4)
c) berufsbezogene Arbeitschutzvorschriften der Träger während
der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der gesamten
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk- Ausbildung
blätter, anwenden zu vermitteln
d) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvor-
schriften bei Arbeitsabläufen anwenden
e) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
f) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
g) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
h) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz
und Explosionsschutz ergreifen
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
Q Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
k) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
Q zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
m) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeit rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-
obachtungsbereich anführen
5 Arbeitsplanung a) Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und
(§ 3 Nr. 5) Entsorgungspläne anwenden
b) Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen an-
wenden
c) Ersatzteillisten anwenden
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und
Hilfsstoffe lesen und anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, dokumentieren
f) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung
anwenden
6 Einrichten und Sichern a) Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungs-
von Baustellen, Arbeits- anschlOsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt ein-
und SchutzgerOsten richten
(§ 3 Nr. 6)
b) Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Ab-
sperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrs- 7
führung, nach Vorschriften durchführen
c) Arbeits- und SchutzgerOste auf- und abbauen sowie
auf Arbeitssicherheit prüfen
7 Verarbeiten von Bau- a) Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck
und Bauhilfsstoffen und Arbeitsauftrag verarbeiten 3
(§3 Nr. 7)
b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und
die Einbaufähigkeit der BOden beurteilen 2
7.1 Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender
Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berück-
slchtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des 10
Individuellen Lernfortschritts vertieft vennittelt werden.
8 Arbeiten in der Bautechnik a) Steinbauverfahren anwenden
(§ 3 Nr. 8) b) Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und
abbauen
c) Stahlbetonteile herstellen 9
d) Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen
sowie Rohre verlegen und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1043
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Gräben und Gruben ausheben, verbauen und ver-
füllen
f) Gründungen herstellen
g) Verfahren zur Wasserhaltung anwenden
h) Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken 10
Q Böden lösen, faden, fördern, einbauen und verdichten
k) Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen
O Fertigteile transportieren und einbauen
m) Planum herstellen
n) profilgerechte Böschungen und Oberflächenent-
wässerungen herstellen 8
o) Frostschutzschichten sowie gebundene und un-
gebundene Tragschichten herstellen
9 Handhaben von Vermes- a) Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma,
sungsgeräten Nivellierinstrument und Laser, handhaben
(§ 3 Nr. 9)
b) Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen
sowie Höhen übertragen und einmessen 5
c) Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte
Winkel anlegen und überprüfen
d) Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
2
e) Längs- und Querprofile abstecken
10 Be- und Verarbeiten von a) Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unter-
Metallen und Kunststoffen scheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
(§ 3 Nr. 10)
b) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstückes auswählen
10
c) Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
d) Werkstücke manuell bearbeiten
e) Werkstücke maschinell bearbeiten
f) Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und
Richten, thermisch behandeln
6
g) lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen,
insbesondere Metalle löten und schweißen
11 Handhaben von Bau- a) Bauteile, Baugruppen und Systeme von Bau-
teilen, Baugruppen und geräten unterscheiden, zuordnen und handhaben,
Systemen von Bau- insbesondere
geräten aa) hydraulische und pneumatische Systeme
(§ 3 Nr. 11)
bb) Maschinenelemente, insbesondere lösbare und
nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerks- 1O
elemente und Strömungselemente
cc) Hauptbaugruppen, insbesondere unterschied-
liche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und
Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurch-
führungen sowie Tragkonstruktionen
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
dd) Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und
Verbrennungsmotoren
7
ee) Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupp-
lungen und Getriebe
ff) Bremssysteme, insbesondere selbsttägige und
nichtselbsttätige Bremsen 4
b) elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich
unterscheiden, auf Ihre Funktion prüfen und hand-
haben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehler-
strom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
2
c) elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungs-
bereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und
handhaben, Insbesondere Starterbatterien, Anlasser,
Lichtmaschinen und Signalelemente
12 Inbetriebnehmen, Führen a) Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
und Außerbetriebnahmen aa) Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
von Baugeräten
bb) äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere
(§ 3 Nr. 12)
unter Beachtung des Umweltschutzes, durch-
führen und Kontrollbucheintragungen berück-
sichtigen 5
cc) Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung
überprüfen
b) Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften und des Umwelt-
schutzes außer Betrieb nehmen
c) Baugeräte umrüsten, insbesondere,
aa) Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgaben-
gerecht auswählen u_nd montieren
bb) Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, 6
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-,
Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabein-
richtungen, auswählen und montieren
d) Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den
Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung
der Straßenverkehrsordnung und der Straßenver- 2
kehrszulassungsordnung führen
e) mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydrau-
likbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsge-
räte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen 16
und führen
1) Baugeräte verladen und umsetzen
13 Warten von Baugeräten, a) Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl-
Verwenden von Kraft- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowle
und Schmierstoffen so- Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirt-
wie von Hydraulikölen schaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und
(§ 3 Nr. 13) wechseln
8
b) Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe
lagern und entsorgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teilt Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1045
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des In Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
et) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, Insbeson-
dere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvor-
schrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren
sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prOfen
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren 4
Sicherungselemente, kontrollieren
f) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren
und ölen
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck,
nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nach- 4
stellen
14 Feststellen von Störungen a) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
sowie Einleiten von Maß- Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen
nahmen zur Fehlerbeseiti- und bewerten
gung an Baugeräten b) Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneu-
(§ 3 Nr. 14) 7
matische und elektrische Schaltpläne sowie Fehler-
suchanleitungen, anwenden
c) Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften an-
wenden und Ergebnisse bewerten
15 Instandsetzen von Bau- a) Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und
teilen und Baugruppen Demontage von Baugeräteteilen einsetzen 2
(§ 3 Nr. 15)
b) Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter
Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen
sowie der Unfallverhütungsvorschriften instand-
setzen, insbesondere
aa) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf
Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kenn-
zeichnen und lagern 4
bb) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau
hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanfor-
derungen prüfen
cc) Bauelemente austauschen
dd) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht aus-
richten, abdichten und verbinden
c) Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrich-
tungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen
vornehmen 3
d) Montagehilfen herstellen und anwenden
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Groß- und AuBenhandeVzur Kauffrau im Groß- und Außenhandel 1
Vom 13. Mai 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 4.3 Verkauf und Kundenberatung;
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 tionssysteme:
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 5.1 Arbeitsorganisation,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
ministerium für Wirtschaft Im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 5.3 Datenschutz und Datensicherheit;
Technologie: 6. Rechnungswesen:
§1 6.1 Buchführung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit.
Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
staatlich anerkannt.
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen und Kenntnisse:
1. Großhandel und 1. in der Fachrichtung Großhandel:
2. Außenhandel 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
gewählt werden. 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem;
§2 2. in der Fachrichtung Außenhandel:
Ausbildungsdauer 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.
§3 §4
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1. das Ausbildungsunternehmen: bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen, und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-
Mitarbeiterinnen, sche Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1.4 Personalwirtschaft, (2) Die In dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1.6 Umweltschutz; zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
2. Warenwirtschaft und Warendistribution: gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9
2.2 Warendistribution;
nachzuweisen.
3. Beschaffung:
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen, §5
3.2 Beschaffungsplanung, Ausbildungsplan
3.3 Wareneinkauf; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Absatzwirtschaft: bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4.1 Marketing,
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des §6
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
Berichtsheft
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1047
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu a) Arbeitsorganisation,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
b) Informations- und Kommunikationssysteme,
durchzusehen.
c) Datenschutz und Datensicherheit,
§7 d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Zwischenprüfung e) Buchführung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine f) Zahlungsverkehr und Kredit;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr auf- gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten be-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Im arbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftJiche und
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
ausbildung wesentlich ist. a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
bezogener Aufgaben oder FäJle in höchstens 180 Minuten
in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.
1. Arbeitsorganisation, (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
2. Warenwirtschaft, programmierter Form durchgeführt wird.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in nen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzu-
programmierter Form durchgeführt wird. gehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.
Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
§8 a) Warenkenntnisse, Wareneinkauf,
Abschlußprüfung b) Marketing, Verkauf und Kundenberatung,
in der Fachrichtung Großhandel c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Groß- weltschutz.
handel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-
und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und ein Einkaufs-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung oder Verkaufsgespräch systematisch und situations-
wesentlich ist. bezogen führen kann. Das PrOfungsgespräch soll für den
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozial- 15 Minuten einzuräumen.
kunde und mündlich Im Prüfungsfach Praktische Übun- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
gen durchzuführen. stungen In bis zu zwei Fächern mit .mangelhaft• und in
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: dem dritten Fach mit mindestens .ausreichend• bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
1. Prüfungsfach Großhandelsgeschäfte: sen des Prüfungsausschusses In einem der mit .mangel-
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
fachlichen Zusammenhänge versteht, Aufgaben ana- geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
lysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und dar- der Ermittlung des Ergebnisses für dieses PrOfungsfach
stetlen kann: sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
Uchen Ergänzungsprüfung Im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
a) Warenwirtschaft und Warendistribution, Lager-
system, (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
b) Beschaffung, die Prüfungsfächer Großhandelsgeschäfte und Praktische
Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
c) Absatzwirtschaft; das doppelte Gewicht.
2. Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
trolle, Organisation:
Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungs-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- fächer mindestens „ausreichende• Leistungen erbracht
gaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebie- werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
ten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grund- fungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung
lagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht: nicht bestanden.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
§9 (5) Prüfungsfach Praktische Übungen:
Abschlußprüfung Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine
in der Fachrichtung Außenhandel von zwei ihm zur Wahl gestelJten praxisbezogenen Auf-
gaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außen- des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kom-
handel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und
a) Warenkenntnisse,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung b) Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
wesentlich ist. c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
weltschutz.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-
Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozial- fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er
kunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übun- betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und Gespräche
gen durchzuführen. systematisch und situationsbezogen führen kann. Das
Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vor-
1. Prüfungsfach Außenhandelsgeschäfte bereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
gaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fach- dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet
lichen zusammenhänge versteht, Aufgaben analysie- worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
ren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
sowie in angemessener Form Geschäftsvorgänge mit haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
fremdsprachigen Partnern bewältigen kann: eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Anbahnung und Abschluß von Außenhandels- geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
geschäften, der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
b) Abwicklung von Außenhandelsgeschäften, sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
c) fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem
Bereich des Außenhandelsgeschäftes; (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die Prüfungsfächer Außenhandelsgeschäfte und Prakti„
2. Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon- sehe Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
trolle, Organisation: fächer das doppelte Gewicht.
In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungs- Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungs-
wesen, Arbeitsorganisation sowie Informations- und fächer mindestens „ausreichende" Leistungen erbracht
Kommunikationssysteme bearbeiten und dabei zei- werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
gen, daß er Grundlagen und zusammenhänge dieser fungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung
Gebiete, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung nicht bestanden.
von Außenhandelsgeschäften, versteht; §10
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Übergangsregelung
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten be- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
arbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann: dieser Verordnung.
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, § 11
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in bildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel vom
programmierter Form durchgeführt wird. 24. Januar 1978 (BGBI. 1S. 170) außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schomerus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1049
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Tell des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Das Ausbildungsunternehmen
(§ 3Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im
(§3Abs.1 Nr.1.1) Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben
b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsunternehmens
sowie seine Stellung am Markt erläutern
c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäi-
sehen Union darstellen
d) Art und Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen
1.2 Organisations- und Entscheidungs- a) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-
strukturen dungsunternehmens darstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) b) Aufgaben der für das Ausbildungsunternehmen wichtigen Be-
hörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen setzung für den Kunden nutzen, den Unternehmenserfolg und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) für die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische
Aufgaben teamorientiert bearbeiten
c) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu
seiner Umsetzung beitragen
d) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
stellen und den jeweiligen Beitrag der Beteiligten an praktischen
Beispielen beschreiben
e) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung an praktischen Bei-
spielen erläutern
f) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-
möglichkeiten sowie deren Nutzen für die persönliche und beruf-
liehe Entwicklung aufzeigen
1.4 Personalwirtschaft a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) liehen Bestimmungen sowie wichtige Nachweise anhand prak-
tischer Beispiele erläutern
b) die Positionen einer Gehaltsabrechnung beschreiben und das
Nettoentgelt ermitteln
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären
d) betriebliche Ziele und Grundsätze bei Personalplanung, -be-
schaffung und -einsatz beschreiben
e) Ziele sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung
im Ausbildungsunternehmen beschreiben urid die Bedeutung
der eigenen Beurteilung erklären
f) betriebliche Arbeitszeitregelungen und -modelle sowie ihre Aus-
wirkungen erläuten
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2. Warenwirtschaft und Waren-
distribution
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft a) Ziele, Aufbau und Funktionen der Warenwirtschaft des Aus-
(§ 3Abs. 1 Nr. 2.1) bildungsbetriebes darsteUen
b) Bedeutung einer artikelgenauen und zeitnahen Erfassung des
Warenflusses im Ausbildungsunternehmen erläutern
c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluß im Aus-
bildungsunternehmen erklären ·
d) Aufbau, Funktion, Anlage und Änderung von Stammdaten er-
läutern
2.2 Warendistribution a) Versandinstruktionen und Abrufe erteilen, Versand- und Begleit-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) papiere ausfüllen
b) Verkehrsträger nach ökonomischen und ökologischen Gesichts-
punkten unterscheiden
c) vom Ausbildungsbetrieb genutzte Beförderungs- und Fracht-
arten begründen, Transportkosten ermitteln
d) Warenversand planen
e) Liefertermine überwachen und Reklamationen bearbeiten
f) Gesetze und Verordnungen im Transportwesen anwenden
g) Transportrisiken beurteilen und absichern
3. Beschaffung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen a) Warenkenntnisse des betrieblichen Sortiments, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) Bezeichnung, Herkunft, Herstellungsmerkmale, Beschaffen-
heit und Verwendungsmöglichkeiten, aufgabenorientiert anwen-
den
b) in der Branche übliche Normen, Maß-, Mengen- und Gewichts-
einheiten anwenden
c) Verpackungsmöglichkeiten nach technischen, ökonomischen
und ökologischen Gesichtspunkten beurteilen
d) produktbezogene rechtliche Vorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1051
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Beschaffungsplanung a) den Bedarf an verschiedenen Artikeln und Warengruppen unter
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie
der Absatzchancen ermitteln
b) branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikatio-
nen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen
für die Warenbeschaffung auswerten
c) an der Zusammenstellung marktorientierter Sortimente unter
Berücksichtigung branchenüblicher Prod':'kte mitwirken
cf) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Lieferanteninfor-
mation für die Warenbeschaffung auswerten
3.3 Wareneinkauf a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis,
Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingun-
gen und anderen wichtigen Konditionen vergleichen
c) Ware bestellen, Auftragsbestätigungen prüfen
d) Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
e) Eingangsrechnungen und Lieferpapiere sachlich und rechne-
risch prüfen
f) Reklamationen bearbeiten
4. Absatzwirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Marketing a) Zielgruppen und Absatzgebiete beschreiben, Möglichkeiten der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) Markterkundung sowie Vertriebswege des ausbildenden Unter-
nehmens beurteilen
b) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
und sie nach Art und Wirkungsweise mit denen der Mitbewerber
vergleichen
c) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und
ihre Wirkung als Marketinginstrument darstellen
4.2 Kalkulation und Preisermittlung a) Preise ermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Zusammensetzung der Preise erläutern
c) Kalkulationen durchführen
4.3 Verkauf und Kundenberatung a) Zusammensetzung der Kundenstruktur begründen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) b) Anfragen bearbeiten und Angebote unter Berücksichtigung der
entsprechenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und
nachbereiten
d) Aufträge bestätigen und bearbeiten, Rechnungen erstellen
e) Kundenreklamationen bearbeiten
5. Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Arbeitsorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) haben
b) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
c) qualitätsbewußtes Handeln am Beispiel des Ausbildungsunter-
nehmens darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Lfd. Nr. Tell des Ausblldungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5.2 lnfonnations- und Kommunika- a) Einrichtungen und Wege interner und externer Kommunikation
tionssysteme sowie Informationsquellen aufgabenbezogen nutzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Wechselwirkungen zwischen Informations- und Kommunika-
tionssystemen und Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen so-
wie Arbeitsanforderungen an praktischen Beispielen darstellen
c) bei der Datenpflege mitwirken
5.3 Datenschutz und Datensicherheit a) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) wenden
b) Daten sichern, unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
6. Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 BuchfOhrung a) betriebliche Regelungen zur Buchführung anwenden
(§3Abs.1 Nr.6.1) b) Belege erfassen und Buchungen unterschiedlicher Geschäfts-
fälle vornehmen
c) bei der Vorbereitung von Abschlußarbeiten mitwirken
6.2 Kosten- und leistungsrechnµng, a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und leistungsrech-
Controlling nung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Kostenrechnungsvorgänge bearbeiten
c) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue-
rungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern
cf) statistische Daten auswerten und aufbereiten
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit a) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) Lieferanten und Kunden bearbeiten
b) Regeln einer ordnungsgemäßen Kassenführung anwenden
c) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und
Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen
cf) Auskünfte über Geschäftspartner einholen und bewerten
e) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Großhandel
Lfd. Nr. Teil des Ausbldungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.1 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingangskontrolle unter Berücksichtigung gesetzlicher
und Warenausgang und betrieblicher Vorschriften durchführen, Abweichungen
(§ 3Abs. 2 Nr. 1.1) dokumentieren und Korrektunnaßnahmen einleiten
b) Wareneingänge erfassen und Ware einlagern
c) die betriebliche Lagerorganisation und deren Arbeitsabläufe im
Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung begründen
cf) gesetzliche sowie branchen- und betriebsObliche Lager- und
Pflegevorschriften anwenden
e) Lagerbestände Oberwachen, Bestandsveränderungen erfassen
und erforderliche Maßnahmen einleiten
f) Warenbestände zur Inventur aufnehmen und mit den Buch-
beständen vergleichen
g) Waren kommissionieren und versandfertig machen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1053
Lfd. Nr. Tell des Ausbildungsberufsbildes Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.2 Warenwirtschafts- und Lager- a) Auswirkungen eines Warenwirtschaftssystems auf Arbeitsorga-
system nisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbil-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) dungsunternehmens erläutern
b) Stammdaten und Bewegungsdaten erfassen und ändern
c) Störungen und Fehler bei der Dateneingabe und Datenübermitt-
lung sowie ihre Auswirkungen feststellen; Daten berichtigen
d) Maßnahmen zur Steuerung von Warenfluß und Lagerbestand
durchführen, Umschlagshäufigkeit ermitteln
e) Einsatz von Spediteuren und Frachtführern begründen
f) eine Tourenplanung unter Nutzung betrieblicher Informations-
systeme erstellen
2. Fachrichtung Außenhandel
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.1 Außenhandelsgeschäfte und a) Angebots- und Nachfragesituation sowie Absatzchancen ermit-
Auslandsmärkte teln. Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und inter-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) nationalen Märkten und deren Auswirkungen einschätzen
b) unterschiedliche Formen der Geschäftsanbahnung nutzen
c) mit in- und ausländischen Geschäftspartnern kommunizieren
und Geschäftsabschlüsse tätigen
d) branchenbezogene Vorschriften des Außenwirtschafts- und Zoll-
rechts, Vertragsusancen, Währungs- und Devisenvorschriften
anwenden
e) Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr
unter Berücksichtigung von Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit,
Pflege, Behandlung und Verpackung der Waren erkunden sowie
Frachtverträge abschließen
f) internationale Transportversicherungsbedingungen und ge-
bräuchliche Klauseln anwenden sowie Versicherungsfälle be-
arbeiten
g) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und Kre-
ditabsicherung vorbereiten
h) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen, insbesondere
Akkreditiv anwenden
i) für den internationalen Handel übliche Warendokumente be-
schaffen, erstellen und prüfen
k) Zollpapiere prüfen, Zölle und Abgaben errechnen
Q international gebräuchliche Klauseln und Handelsusancen
anwenden
m) internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und branchen-
bezogene Arbitrage erläutern
2.2 Anwenden von Fremdsprachen a) in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren
bei Fachaufgaben
b) fremdsprachige Offerten, Gebote und Abschlußbestätigungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) erstellen
c) fremdsprachige Warendokumente erklären
d) fremdsprachiges Informationsmaterial auswerten
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Anlage2
{zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
- zeitliche Gliederung -
Fachrichtung Großhandel
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3 Berufsbildung. Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
2.2 Warendistribution, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
5.1 Arbeitsorganisation.
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
5.3 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
4.1 Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
5.1 Arbeitsorganisation,
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
5.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
11. 1
) 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
II. 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele a und b,
1.2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
zu vermitteln und Im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
') Abschnitt II.
2) Abschnitt 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1055
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 3.2 Beschaffungspranung,
1. 3.3 Wareneinkauf
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1 .5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 4.1 Marketing, Lernziele b und c,
1. 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
1. 4.3 Verkauf und Kundenberatung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen ·
1. 6.1 Buchführung,
1. 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
r. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,
1. 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,
1. 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,
II. 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition
1. 4. Absatzwirtschaft
zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Außenhandel
Erstes Ausbildungsj~hr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
2.2 Warendistribution, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
5.1 Arbeitsorganisation,
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
5.3 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
4.1 Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1057
1.6 Umweltschutz,
5.1 Arbeitsorganisation,
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
5.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
·Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II. 1) 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis d, i und I,
II. 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und d,
1.2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1 .3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1 .6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 3.2 Beschaffungsplanung,
1. 3.3 Wareneinkauf
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 4.1 Marketing, Lernziele b und c,
1. 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
1. 4.3 Verkauf und Kundenberatung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigke!ten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 6.1 Buchführung,
1. 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit
') Abschnitt II.
2) Abschnitt 1.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von Insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,
1. 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,
1. 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1. 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,
II. 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele e bis h, kund m,
II. 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition
1. 4. Absatzwirtschaft
zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. 1.6 Umweltschutz,
1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1059
Achte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 14. Mal 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2506) verordnet die Bundesregierung:
Artikel1
Die Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz Ober die Kontrolle von Kriegswaf-
fen In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1O des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBI. I S. 3186) geändert worden Ist, wird wie folgt geändert:
Dem Teil B (Sonstige Kriegswaffen) wird nach Abschnitt X folgender Abschnitt
angefügt:
,.XI. Laserwaffen
62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verur-
sachen".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verordnung
zur Änderung des Anhangs 1 des Chemikaliengesetzes*)
Vom 14. Mai 1997
Auf Grund des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in 2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Buchstabe f werden die Wör-
(BGBI. 1S. 1703) verordnet die Bundesregierung:
ter „dafür bestimmten Mitarbeiter" durch die Wörter
.,für dessen Umsetzung erforder1ichen Mitarbeiter•
Artikel 1 ersetzt.
b) In Nummer 2.1 Abs. 1 wird das Wort „entspre-
Anhang 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
chend'" durch die Wörter "in Übereinstimmung mit'"
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das
ersetzt.
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt c) In Nummer 2.1 Abs. 2 wird das Wort „dem" durch
geändert: das Wort „de_n• ersetzt.
d) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „um
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: zu• durch die Wörter „und, soweit zutreffend, zu"
a) In Nummer 1.3 Abs. 4 wird das Wort "darin" durch ersetzt.
das Wort "deren" ersetzt. e) In Nummer 8.1 Abs. 2 wird das Wort „als" durch das
b) Nummer 1.4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Wort „wie" ersetzt.
"Eine Prüfsubstanz kann auch ein Stoff biologischer f) In Nummer 10.2 Abs. 1 wird die Angabe „30" durch
Herkunft, ein Mikroorganismus oder ein Virus oder die Angabe „ 15" ersetzt.
ein Bestandteil von Mikroorganismen oder Viren
sein."
Artikel2
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein lnfonnationsverfahren auf dem Gebiet der Inkrafttreten
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
achtet worden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Mai 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1061
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 5. Mai 1997
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494) ist wie folgt zu
be~ichtigen:
Artikel 30 muß wie folgt lauten:
,,Artikel 30
Arbeitsverträge und
Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen
(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Par-
teien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der
ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach
Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-
nisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,
oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-
richtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeits-
vertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat
aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden."
Bonn, den 5. Mai 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Michlik
Berichtigung
der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 12. Mai 1997
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1S. 523) ist wie
folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 Abschnitt IV muß es in der Spalte „Dienstort• der laufenden Num-
mer 16 „Phnom Penh• und in der Spalte „Land" der laufenden Nummer 19
.Kirgisistan" heißen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
von Kunow
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14.4.97 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Münster-Osnabrück) 5617 (84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-83
14.4.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 5618 {84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-91
14.4.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 5619 (84 7. 5. 97) 22.5.97
96-1-2-169
17.4.97 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-
erzeugnisse aus Kenia, Uganda und Tansania 5697 (85 10. 5. 97) 11.5.97
neu: 2125-40-65
30.4.97 Hunderteinundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-
Baden) 5825 {87 14. 5. 97) 17.5.97
neu: 96-1-2-181
18.4.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 5905 (88 15. 5. 97) 19.6.97
96-1-2-138
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die ge-
meinsame Fischereipolitik L 102/1 19.4.97
18. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 691/97 der Kommission zur Änderung der
den Sektor Schweinefleisch betreffenden Verordnungen (EWG)
Nr. 2698/93, (EG) Nr. 1590/94 und (EG) Nr. 2305/95 L 102/12 19.4.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1063
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
18.4.97 Verordnung (EG) Nr. 692/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der VerordnunXt, (EWG)
Nr. 067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des satzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e i s c h L 102/13 19.4.97
22.4.97 Verordnung (EG) Nr. 711/97 des Rates zur zweiten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch -
bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 106/1 24.4.97
22.4.97 Verordnung (EG) Nr. 712/97 des Rates über eine Sondermaßnahme für
die auf den Kanarischen Inseln ansässigen F i s c h er von Kopffüßern L 106/3 24.4.97
23.4.97 Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tleri-
sehen Ursprungs L 106/10 24.4.97
22.4.97 Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates zur Festlegung der Maßnah-
men und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die I an d wir t -
s c h a f t I ich e n Einkommen auswirkenden Aufwertungen L 108/9 25.4.97
22.4.97 Verordnung (EG) Nr. 725/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1789/81 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindest-
lagermengenregelung für Zu c k er L 108/13 25.4.97
24.4.97 Verordnung (EG) Nr. 728/97 der Kommission über die Neuverteilung
der 1996 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 108/19 25.4.97
24.4.97 Verordnung (EG) Nr. 729/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzunf(en für die Ausgleichs-
zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung ür Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Kultur p f I a n z e n L 108/25 25.4.97
Andere Vorschriften
14.4.97 Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von GemeinschaftszollkontJngenten und -plafonds, zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und
Fischereierzeugnisse mit Urspru~ auf den Färöern sowie zur Ein-
führun~ eines Verfahrens für die erfängerung und Anpassung dieser
Maßna men sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1983/95 L 103/1 18.4.97
18.4.97 Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der Verordnung
!EG) Nr. 1490/96 des Rates Ober die Einfuhren von Polyester-Spinn-
asem mit Ursprung in Belarus durch die Einfuhren von Kabeln aus
Polyester-Filamenten zwecks Umwandlung in der Europäischen Ge-
meinschaft und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Ein-
fuhren L 102/14 19.4.97
14.4.97 Verordnung (EG) Nr. 701/97 des Rates über ein P=mm zur Förde-
rung der internationalen Zusammenarbeit im Energie reich - SYNER-
GY-Programm L 104/1 22.4.97
14.4.97 Verordnung (EG) Nr. 702/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von aut~nomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugrnsse L 104/8 22.4.97
18.4.97 Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission zur Einrichtung eines
kumulativen Aückforderunjssystems für einen Versuchszeitraum vom
1. Juli 1997 bis zum 30. un 1998 zur Festsetzung bestimmter Ein-
fuhrzölle Im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr.1503/96 L 104/12 22.4.97
18.4.97 Verordnung (EG) Nr. 704/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates und zur teil-
weisen Rückvergütung des auf 30 000 Tonnen Braugerste erhobenen
Zolls L 104/20 22.4.97
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusanmenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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fangerl8 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fix
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sinct
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BU 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
PoatvertriebestOc , G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe In deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
24. 3. 97 Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Partaments und des
Rates über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitenge-
stützte persönliche Kommunikationsdienste In der Gemeinschaft L 105/4 23.4.97
22. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates über Umweltaktionen in den
Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
nachhaltigen Entwicklung L 108/1 ,25.4.97
22. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von
Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der
Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie L 108/6 25.4.97
24. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 727/97 der Kommission zur Festlegung einer Liste
von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind L 108/16 25.4.97
24. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 738/97 der Kommission zur befristeten Abwei-
chung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch L 108/47 25.4.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 299/97 der Kommission vom
19. Februar 1997 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaß-
nahmen für den Rindfleischmarkt in Deutschland (ABI. Nr. L 50 vom
20.2.1997) L 117/34 7.5.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 503/97 der Kommission vom
19. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milch-
erzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABI.
Nr. L 78 vom 20. 3. 1997) L 108/56 25.4.97
Berichtigung der. Verordnung (EG) Nr. 572/97 der Kommission vom
26. März 1997 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92 und
(EG) Nr. 1066/95 hinsichtlich bestimmter Fristen Im Sektor Rohtabak
(ABI. Nr. L 85 vom 27. 3. 1997) L 114/50 1.5.97
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 585/97 der Kommission vom
2. April 1997 zur Änderun~ der Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92 und
(EG) Nr. 1066/95 hinsichtlich bestimmter Fristen Im Sektor Rohtabak
(ABI. Nr. L 88 vom 3. 4. 1997) L 114/50 1. 5. 97