Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997 29
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1997
Tag Inhalt Seite
20. 11. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche
Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über den Austausch von Immissionsdaten der Luftbelastung im "Schwarzen Dreieck" . . . . . . 154
5. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
9. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 159
9. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
9. 12. 96 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR....................................................... 161
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 163
12. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands),
abgeschlossen am 31. Dezember 1996, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 17. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung 9. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 18
des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 2110) wird nachstehend der Wortlaut des Mutter- S.1532),
schutzgesetzes in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fas- 10. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 38 des
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 11. den mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in Kraft getretenen
(BGBI. I S. 315), Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- s. 2265),
kel 127 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBf. 1 12. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 52
s. 503), des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
3. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen § 91 des
s. 2477),
Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), 13. den mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 246 S.1297),
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.1 S. 469),
14. den am 10. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des
5. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1191 ),
Gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1S. 797),
15. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1o des
6. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
Gesetzes vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 823), 16. den am 1. Januar ·1999 in Kraft tretenden Artikel 92
7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ),
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 17. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5
S.1523), des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1
8. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 s. 1859),
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 18. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1
s. 1578), des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 17. Januar 1997
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
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Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)
1n h altsü bersicht
Erster Abschnitt §§ Vierter Abschnitt §§
Allgemeine Vorschriften Leistungen
Geltungsbereich Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 11
(weggefallen) 12
Gestaltung des Arbeitsplatzes 2
Mutterschaftsgeld 13
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld 14
Zweiter Abschnitt
Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft
Beschäftigungsverbote und Mutterschaft 15
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 3 Freizeit für Untersuchungen 16
(weggefallen) 17
Weitere Beschäftigungsverbote 4
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis 5 fünfter Abschnitt
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 6 Durchführung des Gesetzes
Stillzeit 7 Auslage des Gesetzes 18
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 8 Auskunft 19
Aufsichtsbehörden 20
Abschnitt 2a
Sechster Abschnitt
Mutterschaftsurlaub
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(weggefallen) 8a-8d
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 21
Dritter Abschnitt
(weggefallen) 22,23
Kündigung
Siebter Abschnitt
Kündigungsverbot 9 Schlußvorschriften
(weggefallen) 9a In Heimarbeit Beschäftigte 24
Erhaltung von Rechten 10 (weggefallen) 25
Erster Abschnitt derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze
von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden
Allgemeine Vorschriften
Mutter zu treffen.
§1 (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-
Geltungsbereich ten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen
muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen
Dieses Gesetz gilt bereitzustellen.
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen ten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr
Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsge- Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu
setzes vom 14. März 1951, BGBI. 1S. 191 ), soweit sie geben.
am Stück mitarbeiten.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§2
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillen-
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, den Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeits- Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur
platzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsat-
Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erfor- zes zu treffen,
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2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwanger-
des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für schaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer
die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durch- Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei
führung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufs-
Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach krankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende
Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft
1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Ver- auf Beförderungsmitteln,
besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder
(ABI. EG Nr. L 348 S. 1). abzustürzen, ausgesetzt sind.
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Ein-
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
zelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnah-
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt
men zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Zweiter Abschnitt
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen
Beschäftigungsverbote bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo
eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder
§3 Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann
die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betrie-
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
bes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Vor-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, aussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-
gefährdet ist.
dung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverord-
Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es nung mit Zustimmung des Bundesrates
sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich
1 . Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungs-
bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen
verbote der Absätze 1 und 2 fallen,
werden.
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stil-
§4 lende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
Weitere Beschäftigungsverbote
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestim-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körper- men, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der
lichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheits- gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in
gefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen
oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt- Arbeiten verbieten.
terungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht be- §5
schäftigt werden
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
1 . mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre
1Okg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbin-
gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen dung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mittei-
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft lung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt
mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, bekanntgeben.
soweit diese _Beschäftigung täglich vier Stunden über- (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten
schreitet, Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den
strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der
hocken oder sich gebückt halten müssen, Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent-
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller bindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent-
Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sprechend.
solchen mit Fußantrieb, (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1
5. mit dem Schälen von Holz, und 2 trägt der Arbeitgeber.
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§6 (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit,
die
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert 2. von sonstigen Frauen über 8 ½ Stunden täglich oder 90
sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten Stunden in der Doppelwoche
zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die
Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Sonntage eingerechnet.
Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-
schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt wer- zes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten
den, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt
spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. werden
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbin- 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
dung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit über-
steigenden Arbeit herangezogen werden. 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervor-
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 1,
stellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten
nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften
Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaus-
halt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-
aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustel-
§7
lungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werden-
Stillzeit de oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an
Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von
Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe
eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizu-
gewährt wird.
geben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-
Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, gestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf
wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Ferti-
vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neun- gungsfristen ausgegeben werden, daß sie von der wer-
zig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zu- denden Mutter voraussichtlich während einer achtstündi-
sammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause gen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraus-
von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. sichtlich während einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit
an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichts-
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienst- behörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über
ausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müt- die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß
tern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften fest-
gesetzten Ruhepausen angerechnet werden. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzel-
fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere zulassen.
Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten
treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vor- Abschnitt 2a
schreiben.
Mutterschaftsurlaub
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in
Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten §§8abis8d
für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines
durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber (weggefallen)
0,75 Deutsche Mark für jeden Werktag zu zahlen. Ist die
Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister Dritter Abschnitt
tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu glei-
chen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vor- Kündigung
schriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191) über den Entgeltschutz §9
Anwendung. Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der
§8 Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitge-
ber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent-
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit bindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach
Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten
nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der
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Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mittei- Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teil-
lung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Sat- weise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch,
zes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die
gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst
auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heim- nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191) Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten
erstreckt. dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu
berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3
kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berech-
entsprechend.
nung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsent-
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan- gelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
desbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender
besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau
Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-
während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum
zeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusam-
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungs-
menhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für
zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
Form und sie muß den zulässigen Kündigungsgrund
die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be-
angeben.
tracht.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
dürfen während der Schwang~rschaft und bis zum Ablauf (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen ten über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im
werden; die Vorschriften der §§ 3,._ 4, 6 und 8 Abs. 5 blei- Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
ben unberührt.
§12
§9a
(weggefallen)
(weggefallen)
§13
§10
Erhaltung von Rechten Mutterschaftsgeld
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und (1) Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhal-
während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) ten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des
das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschafts-
Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. geld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-
nung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Ent-
bindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so (2) Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind,
gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3
Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-
der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, arbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während
das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufge-
nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des löst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutter-
anderen Arbeitgeber beschäftigt war. schaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch
Vierter Abschnitt insgesamt vierhundert Deutsche Mark. Das Mutterschafts-
geld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt
Leistungen gezahlt.
§ 11 §14
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversiche-
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen rungsordnung, § 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die
können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnitts- Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2
verdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan- Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von
gerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unter-
wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, schiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem
§§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997 27
liehen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnitt- §16
liche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten
Freizeit für Untersuchungen
drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher
Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren,
Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der
berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ent-
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem sprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der
Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Ent-
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozial- geltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
gesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, § 17
bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht (weggefallen)
möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche
Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu
legen. fünfter Abschnitt
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Durchführung des Gesetzes
Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6
Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,
erhalten den Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des Bun-
§18
des von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes Auslage des Gesetzes
zuständigen Stelle.
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig
(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zah- mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck
lung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit nach dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszule-
Eröffnung des Konkursverfahrens*) oder nach rechtskräf- gen oder auszuhängen.
tiger Abweisung des Konkurseröffnungsantrages*) man-
gels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsver- (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den
hältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck die-
erhalten die Frauen den Zuschuß zu Lasten des Bundes ses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständi- oder auszuhängen.
gen Stelle.
§19
(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für
die Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem Auskunft
Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder
in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsver- (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehör-
hältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder de auf Verlangen
während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erfor-
zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu
eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart
§15 und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie
Sonstige Leistungen bei Lohn- und 'Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle
Schwangerschaft und Mutterschaft sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu
machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzule-
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gen oder einzusenden.
versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen
bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor- (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von
schriften der Reichsversicherungsordnung oder des zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
§20
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Aufsichtsbehörden
3. stationäre Entbindung,
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
4. häusliche Pflege,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
5. Haushaltshilfe, erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht
6. Entbindungsgeld. zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse
') Gemäß Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeord-
werden am 1. Januar 1999 die Worte "des Konkursverfahrens" durch die nung die dort genannten besonderen Beamten. Das
Worte „des Insolvenzverfahrens" und die Worte „des Konkurseröff-
nungsantrags" durch die Worte „des Antrags auf Eröffnung des Insol- Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
venzverfahrens" ersetzt. des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997
Sechster Abschnitt mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5
§21 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vor-
sätzlich oder fahrlässig (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-
lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
1. den Vorschriften der§§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder§ 6
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor
Tagessätzen bestraft.
und nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 §§22 und23
über die Stillzeit,
(weggefallen)
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über
Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, Siebter Abschnitt
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Schlußvorschriften
Bußgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde §24
nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 In Heimarbeit Beschäftigte
oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Gleichgestellten gelten
Benachrichtigung,
1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von
Satz 2, über die Freizeit für Untersuchungen oder Heimarbeit tritt,
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Geset- 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13
zes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der
Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-
zuwiderhandelt. traggeber oder Zwischenmeister tritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche §25
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997 29
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1997
Tag Inhalt Seite
20. 11. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche
Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über den Austausch von Immissionsdaten der Luftbelastung im "Schwarzen Dreieck" . . . . . . 154
5. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
9. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 159
9. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
9. 12. 96 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR....................................................... 161
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
10. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 163
12. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands),
abgeschlossen am 31. Dezember 1996, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1920/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destilla-
tion von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung L 253/1 5. 10.96
3. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1923/96 der Kommission zur Einstellung des
M a k r e I e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 253/6 5. 10.96
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2489/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 hinsichtlich der Frist für die Entscheidung des
Rates über ein System der kontinuierlichen Ortung der Fischerei -
fahrzeuge der Gemeinschaft via Satellit L 338/12 28. 12.96
8. 1.97 Verordnung (EG) Nr. 17/97 der Kommission zur Änderung der Anhänge
1, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs L 5/12 9. 1.97
8. 1.97 Verordnung (EG) Nr. 18/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prä-
mienregelung im Rind f I e i s c h sektor L 5/17 9. 1.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 25/97 des Rates zur vierten Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die
Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei
und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entspre-
chenden Erzeugnisse L 6fi 10. 1. 97
9. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 26/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich der Verfahren A 1 und 8 zur Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für O b s t und G e m ü s e L 6/9 10. 1. 97
9. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 27/97 der Kommission zur Festsetzung der Aus-
fuhrerstattungen für Obst und Gemüse L 6/11 10. 1. 97
9. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 28/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen
überseeischen Departements mit für die verarbeitende Industrie
bestimmtem Pflanzen ö I und zur Erstellung der vorläufigen Versor-
gungsbilanz L 6/15 10. 1. 97
9. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 29/97 der Kommission mit den im Sektor Rind -
f I e i s c h wegen veterinärrechtlicher Vorschriften zu erlassenden
abweichenden Maßnahmen L 6/17 10. 1. 97
10. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 34/97 der Kommission zur Änderung d~r Verord-
nung (EG) Nr. 2368/96 betreffend die Abweichung von und Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der Interven-
tionsmaßnahmen L 8/1 11. 1. 97
Andere Vorschriften
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2471/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 789/96 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen
Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1996) L 335/11 24. 12.96
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2472/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1823/96 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse
(2. Serie 1996) L 335/12 24. 12.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997 31
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
18. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2479/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland,
Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Fest-
setzung der Einfuhrmindestpreise L 335/25 24. 12.96
18. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2480/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1226/92 hinsichtlich der Mitteilung der Angaben
zur Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse durch die Mitgliedstaaten L 335/28 24. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2484/96 des Rates zur Änderung des Anhangs
der Verordnung {EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der auto-
nomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs bei bestimmten gewerblichen
und landwirtschaftlichen Waren L 341/1 30. 12.96
20. 12.96 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 des Rates zur An-
gleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und son-
stigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1996 L 338/1 28. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2486/96 des Rates über die Ausfuhr bestimmter
EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 (Verlängerung des
Systems der doppelten Kontrolle) L 338/5 28. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2487/96 des Rates über die Ausfuhr bestimmter
EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 (Verlängerung des
Systems der doppelten Kontrolle) L 338/7 28. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2488/96 des Rates über die zeitweilige vollstän-
dige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemein-
samen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1997) L 338/9 28. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2490/96 des Rates zur Verlängerung der Gültig-
keitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in
Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpas-
sung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständ-
nisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der mul-
\\lateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Ubereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen L 338/13 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2491/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und stati-
stische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 338/14 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2492/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif nach den Verordnungen (EG) Nr. 3009/95 und (EG) Nr. 1035/96 L 338/16 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2493/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif nach der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 L 338/27 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2494/96 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 338/38 28. 12.96
18. 12.96 Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission zur Einführung
gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahl-
industrie L 338/42 28. 12.96
18. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die im Assoziationsabkommen und im lnterimsabkom-
men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch L 338/48 28. 12.96
23. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2498/96 der Kommission zur Eröffnung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf-
und Ziegenfleisch der KN-Codes 010410 30, 0104 10 80, 0104 20 90
und 0204 für 1997 sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG)
Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des
Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegen-
fleischerzeugnissen L 338/53 28. 12.96
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) völkerrechtliche ObenllnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2499/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und
MIicherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen L 338/58 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2500/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der
Slowakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 338/61 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2501/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg
schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 338/65 28. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2502/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 sowie zur Festset-
zung der im Sektor Schweinefleisch im Rahmen der in den Europa-
Abkommen vorgesehenen gemeinschaftlichen Zollkontingente gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates verfügbaren Mengen L 338/71 28. 12.96
20. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996) L 345/1 31. 12.96
17. 12.96 Entscheidung Nr. 2510/96/EGKS der Kommission zur Änderung des
Anhangs V der Entscheidung Nr. 3/96/EGKS über Beschränkungen der
Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der
Ukraine L 345/19 31. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2511/96 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder
mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern L 345/21 31. 12.96
23. 12.96 Verordnung (EG) Nr. 2512/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für 1997 betreffend die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn,
die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik
Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente
für Rindfleisch L 345/26 31. 12.96