966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1997
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
Vom 28. April 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verpflichtete hat sicherzustellen, daß die Geheim-
schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1 .1 bis
1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allge-
Artikel 1 meinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
Das Gesetz zu Artikel 1O,Grundgesetz vom 13. August organisatorischen Schutz von Verschlußsachen
1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 des vom 29. April 1994 (GMBI. S. 674) getroffen werden.
Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBI. 1 S. 582), wird wie (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3
folgt geändert: Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem Sicherheitsüber-
prüfungsgesetz durchzuführen. Für Beschrän-
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: kungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies
nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem
,,(2) Unternehmen, die Postdienstleistungen für die Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes ent-
Öffentlichkeit erbringen oder daran mitwirken, sprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Be-
haben der berechtigten Stelle auf Anordnung Aus- schränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden
kunft über den Postverkehr zu erteilen und Sendun- das Bundesministerium des Innern; im übrigen sind
gen, die ihnen zum Einsammeln, Weiterleiten oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden zu-
Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Die ständig. Soll mit der Durchführung einer Beschrän-
nach Satz 1 Verpflichteten haben der berechtigten kungsmaßnahme eine Person betraut werden, für
Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine
Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Post- gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung
fächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer geson- nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt wor-
derten Anordnung bedarf. Betreiber von Fernmel- den ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprü-
deanlagen, die für den öffentlichen Verkehr fung abgesehen werden."
bestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf
Anordnung Auskunft über den nach Wirksamwer- 2. Artikel 1 § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den der Anordnung durchgeführten Fernmeldever-
kehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Über- a) In Satz 1 werden die Worte „der Deutschen Bun-
mittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, despost oder dem anderen Betreiber von Fernmel-
auszuhändigen sowie die Überwachung und Auf- deanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
zeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög- bestimmt sind," durch die Worte „dem nach § 1
lichen." Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 b) In Satz 3 werden die Worte „die Deutsche Bundes-
und 4 angefügt: post oder an andere Betreiber von Fernmeldeanla-
gen" durch die Worte „den nach § 1 Abs. 2 Satz 1
,,(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Ver- oder Satz 3 Verpflichteten" und das Wort „deren"
pflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtig- durch das Wort „dessen" ersetzt.
ten Beschränkungsmaßnahme die Personen, die
mit der Durchführung der Maßnahme betraut wer-
3. Artikel 1 § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den sollen,
a) In Satz 2 werden die Worte „der Deutschen Bun-
1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unter- despost oder dem anderen Betreiber von Fernmel-
ziehen zu lassen und deanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
2. über die Pflicht zur Geheimhaltung nach Artikel 3 bestimmt sind" durch die Worte „dem nach § 1
§ 10 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten, dem
Artikel 3 § 10a zu belehren; die Belehrung ist gegenüber die Anordnung erfolgt ist" ersetzt.
aktenkundig zu machen. b) In Satz 3 werden die Worte „die Deutsche Bundes-
Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaß- post oder an andere Betreiber von Fernmeldeanla-
nahme dürfen nur Personen betraut werden, die gen" durch die Worte „den nach § 1 Abs. 2 Satz 1
nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt oder Satz 3 Verpflichteten" und das Wort „deren"
worden sind. Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 durch das Wort „dessen" ersetzt.