964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17.4.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Mönchengladbach) 5305 (76 23. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-164
15.4.97 Vierte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb
von Heißluftballonen) (4. DV LuftBO) 5333 (77 24. 4. 97) 25.4.97
neu: 96-1-14-4
24.4.97 Fünfte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-nerseuchen-
schutzverordnung 5361 (78 25. 4. 97) 26.4.97
7831-10
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Gesetz
zur Regelung der Sicherheitsanforderungen
an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung
(Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) *)
Vom 22. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Bauproduktengesetz,
das folgende Gesetz beschlossen:
d) Medizinproduktegesetz,
e) Energiewirtschaftsgesetz,
Erster Abschnitt
f) Luftverkehrsgesetz,
Allgemeine Bestimmungen
2. mit Ausnahme der Bestimmungen über Warnungen
§1 und den Rückruf (§§ 8, 9., 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3)
dieses Abschnittes
Zweck des Gesetzes
a) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - Be-
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Herstel- darfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer stofflichen
lung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Beschaffenheit-,
Wirtschaftsraum zu bewirken,
b) Weingesetz,
1. daß Hersteller und Händler dem Verbraucher nur
sichere Produkte zur privaten Nutzung überlassen, c) Fleischhygienegesetz,
soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschrif- d) Geflügelfleischhygienegesetz,
ten geregelt wird und
2. daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich zuge- e) Chemikaliengesetz,
lassenen Fällen verwendet wird. f) Pflanzenschutzgesetz,
g) Gerätesicherheitsgesetz,
zweiter Abschnitt h) Straßenverkehrsgesetz,
Produktsicherheit i) Waffengesetz,
§2 j) Sprengstoffgesetz.
Anwendungsbereich Die Behörden, die für den Vollzug der in Nummer 2 des
Satzes 1 genannten Gesetze zuständig sind, führen die
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwen- Bestimmungen über Warnungen und den Rückruf nach
dung auf alle Produkte, die den§§ 8 und 9 dieses Abschnittes durch; im Falle des Sat-
1. zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt zes 1 Nr. 2 Buchstabe f ist zuständige Behörde die Biolo-
sind oder die er nach allgemeiner Verkehrsanschauung gische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, im
dafür benutzt und Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe h das Kraftfahrt-Bun-
2. gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr ge- desamt.
bracht werden. (4) Soweit für andere als von Absatz 3 erfaßte Produkte
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch bestimmte Sicherheitsanforderungen gelten, gehen diese
Anwendung, wenn gebrauchte Produkte in den Verkehr den Bestimmungen dieses Abschnittes vor. Den hierfür
gebracht werden mit Ausnahme solcher, die zuständigen Behörden obliegt es vorbehaltlich des Absat-
zes 5, zur Durchführung dieses Abschnittes diese Produk-
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
te auf mögliche Gefahren für den Verbraucher hin zu über-
2. vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder auf- wachen, auch soweit die bestimmten Anforderungen
gearbeitet werden müssen, wenn der Überlassende keine abschließende Sicherheitsüberprüfung ermöglichen.
dies gegenüber dem anderen erklärt. Soweit die Länder für die Durchführung zuständig sind,
(3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Pro- können sie abweichende Regelungen treffen.
dukte, die den nachfolgenden Gesetzen und den auf (5) Die Durchführung dieses Abschnittes beschränkt
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sich für die nachfolgenden Behörden auf ihren jeweiligen
unterliegen: fachlichen Zuständigkeitsbereich:
1. a) Arzneimittelgesetz,
1. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-
b) Gentechnikgesetz, kation,
2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates
vorn 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABI. EG Nr. 3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
L 228 S. 24) und des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vorn 22. Juli
1993 über die in den technischen Harrnonisierungsrichtlinien zu ver- 4. die für die Durchführung des Binnenschiffahrtsaufga-
wendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitäts-
bewertungsverfahren und über die Regeln für die Anbringung und Ver- bengesetzes oder des Seeaufgabengesetzes zustän-
wendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABI. EG Nr. L 220 S. 23). digen Behörden oder sonstigen Stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 935
§3 §6
Begriffe Sicheres Produkt
Hersteller, Inverkehrbringen, Händler
(1) Ein Produkt ist sicher, wenn von ihm bei bestim-
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter
gewerbs- oder geschäftsmäßig Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Ge-
1. ein Produkt herstellt oder brauchsdauer keine
2. ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine Tätig- 1. erhebliche,
keit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beein- 2. mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und
flußt.
3. bei Wahrung der jeweils allgemein anerkannten Regeln
Als Hersteller gilt auch jeder, der im Rahmen eines Gewer- der Technik nicht hinnehmbare
bes oder Geschäftsbetriebes seinen Namen, seine Marke
Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen
oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen
ausgeht. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder der
gelten auch dann als gewahrt, wenn das Produkt gleich-
das Produkt wiederaufarbeitet. Hat weder der Hersteller
wertigen Normen oder technischen Regelungen oder
noch derjenige, der nach Satz 2 als Hersteller gilt, seinen
Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in
Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht.
Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt als Hersteller der
Vertreter des Herstellers oder, wenn kein Vertreter mit Sitz (2) Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts er-
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem streckt sich insbesondere auf
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner
Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt werden kann,
Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für
der Einführer des Produkts.
seinen Zusammenbau und der Wartung,
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes 2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine
Überlassen eines Produkts an andere. Verwendung mit anderen Produkten zusammen zu
(3) Händler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- erwarten ist,
oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt, 3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeich-
ohne durch seine Tätigkeit Sicherheitseigenschaften des nung, die Anweisungen für seinen Gebrauch und seine
Produkts zu beeinflussen. Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Infor-
mationen durch den Hersteller,
§4 4. besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwen-
dung des Produkts einer größeren Gefährdung ausge-
Pflichten des Herstellers
setzt sind als andere, besonders Kinder.
(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr
J
bringen, wenn es sicher ist.
§7
(2) Der Hersteller hat im Rahmen seiner Geschäftstätig- Befugnisse der zuständigen Behörden
keit
(1) Die zuständige Behörde kann entsprechend dem
1. dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen Ausmaß einer möglichen Gefahr für die Gesundheit und
die erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser die Sicherheit von Personen die erforderlichen Maßnah-
eine Gefahr, die von dem Produkt während der übli- men treffen, wenn sie davon Kenntnis erhält, daß ein Pro-
chen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, dukt nicht sicher im Sinne des § 6 ist. Sie kann auch bei
beurteilen und sich dagegen schützen kann, und einem Produkt eingreifen, das den maßgeblichen Rechts-
2. den Eigenschaften des Produkts angemessene Maß- vorschriften über Sicherheitsanforderungen, dem Stand
nahmen zu ergreifen, um eine von dem Produkt ausge- der Technik oder dem für ihn maßgeblichen technischen
hende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren; dies Regelwerk entspricht, wenn von dem Produkt eine kon-
gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr krete Gefahr ausgeht.
gebracht worden sind.
(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,
1. zu verbieten, daß ein nicht sicheres Produkt in den Ver-
§5
kehr gebracht wird,
Pflichten des Händlers
2. für den zur Prüfung eines Produkts erforderlichen Zeit-
Der Händler hat dazu beizutragen, daß nur sichere Pro- raum vorübergehend zu verbieten, ein Produkt in den
dukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbeson- Verkehr zu bringen, sofern konkrete Anhaltspunkte
dere kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er dafür vorliegen, daß es nicht sicher ist, oder
1. weiß oder 3. anzuordnen, daß ein Produkt erst in den Verkehr
gebracht wird, wenn durch bestimmte Maßnahmen
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder auf
gewährleistet ist, daß es sicher ist, oder wenn geeig-
Grund seiner Tätigkeit als Händler wissen muß,
nete Warnhinweise über die von dem Produkt ausge-
daß es nicht sicher ist. henden Gefahren angebracht worden sind.
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(3) Die zuständige Behörde kann entsprechend den oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen nach den Absät- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
zen 1 und 2 richten an licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
1. den Hersteller, über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind
über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
2. den Händler im Rahmen seiner jeweiligen Geschäfts-
tätigkeit, insbesondere an den Verantwortlichen der (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind
ersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt, oder befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Pro-
dukte hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbrin-
3. jede andere Person, solange eine gegenwärtige erheb- gens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produk-
liche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden te zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in
kann. Betrieb nehmen zu lassen. Die Beauftragten können Pro-
Entsteht im Falle des Satzes 1 Nr. 3 einer Person ein Scha- ben entnehmen und sich Muster aushändigen lassen;
den, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf dabei soll möglichst ein zweites Stück der gleichen Art
andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die und von demselben Hersteller zurückgelassen werden.
Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird. Die in§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen
haben Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zu gestatten und
die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unter-
§8 stützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
Warnung vor nicht sicheren Produkten nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt.
Nach dem Inverkehrbringen darf die zuständige Behör-
de anordnen, daß alle, die einer von einem Produkt ausge- (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
henden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in wachung nach diesem Abschnitt entnommen werden,
geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Ein-
diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst zelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufs-
darf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug preises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte
andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eintreten würde.
Warnungen durch den Hersteller, nicht getroffen werden (4) Nach Absatz 1 oder 2 erhobene personenbezogene
können. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur
Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer
§9 Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist.
Rückruf nicht sicherer Produkte
Die zuständige Behörde darf den Rückruf eines in den §12
Verkehr gebrachten nicht sicheren Produkts anordnen,
Unterrichtung und Information
solche Produkte sicherstellen und, soweit die Gefahr für
den Verbraucher auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, (1) Die für die Durchführung dieses Abschnittes zustän-
ihre Vernichtung veranlassen. Sie sieht von diesen Maß- digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
nahmen ab, wenn die Abwehr der von dem Produkt aus- Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
gehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen des Herstel-
1. die für den Vollzug dieses Abschnittes zuständigen
lers oder Händlers sichergestellt wird. § 7 Abs. 3 findet
Stellen mitzuteilen und
entsprechende Anwendung.
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-
handlungen gegen Vorschriften dieses Abschnittes
§ 10
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich
Landesrechtliche Regelungen zu unterrichten sowie bei der Ermittlungstätigkeit zu
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften über War- unterstützen.
nung oder Rückruf, die der Vorsorge gegen Gesundheits- (2) Trifft eine Behörde Maßnahmen auf Grund dieses
gefahren dienen und· die auf Produkte Anwendung finden, Abschnittes, durch die das Inverkehrbringen eines Pro-
die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, dukts untersagt oder eingeschränkt wird, und ist deshalb
dem Weingesetz, dem Fleischhygienegesetz oder dem nach Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates
Geflügelfleischhygienegesetz oder den auf Grund dieser vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, (ABI. EG Nr. L 228 S. 24) eine Unterrichtung der Kommis-
bleiben unberührt. sion der Europäischen Gemeinschaften erforderlich, so
unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die vom
§ 11 Bund bezeichnete Stelle.
Auskunft und Nachschau (3) Soweit nach den Unterrichtungsverfahren nach den
Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten übermittelt
(1) Die in § 7 Abs. 3 bezeichneten Personen sind ver-
werden, dürfen diese nur für die Durchführung dieses Ab-
pflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Aus-
künfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- schnittes verwendet werden. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hät-
derlich sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, von der
ten übermittelt werden dürfen.
zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen nach den
§§ 7 bis 9 durchzuführen oder an solchen Maßnahmen (4) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch
mitzuwirken. Die Verpflichteten können die Auskunft auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Sie
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst regelt dabei insbesondere Art und Umfang der zu übermit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 937
telnden Daten sowie das Verfahren der gegenseitigen 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
Unterrichtung. Das Bundesministerium für Wirtschaft richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht
Verwaltungsvorschriften erlassen. gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhan-
§13 delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Ermächtigung der Bundesregierung zum
Erlaß von Verordnungen zur Produktsicherheit 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Produkt, eine Ver-
packung oder eine Unterlage erstmalig in den Verkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- bringt.
mung des Bundesrates zur Erreichung des in § 1 Nr. 1
genannten Zwecks, auch zur Durchführung von Rechts- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
akten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachberei- Absatzes 2 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
che dieses Gesetzes betreffen, sowie zur Erfüllung von tausend Deutsche Mark, in den Fällen der Absätze 1 und 2
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
durch Rechtsverordnung Sicherheitsanforderungen und Deutsche Mark geahndet werden.
sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens oder
Ausstellens von Produkten, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeich-
Fünfter Abschnitt
nung, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen,
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behörd- Änderungen anderer Gesetze, Inkrafttreten
liche Maßnahmen zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit §16
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieser Änderung des Bauproduktengesetzes
Verordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-
sen. Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBI. 1
S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
Dritter Abschnitt ändert:
Schutz der CE-Kennzeichnung 1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Bauprodukten-
richtlinie)" die Wörter „und anderer Richtlinien der
§14 Europäischen Gemeinschaften" angefügt.
Verbot der mißbräuchlichen
Verwendung der CE-Kennzeichnung 2. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) Es ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder a) In der Überschrift werden nach dem Wort „gekenn-
ihm beigefügte Unterlagen in den Verkehr zu bringen, zeichneter" die Wörter „und gefährlicher" eingefügt.
wenn diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit dem
ohne daß deren Verwendung für dieses Produkt gesetz- CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichneten"
lich geregelt ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, gestrichen.
soweit die mißbräuchliche Verwendung in anderen Geset-
zen geregelt ist. §17
(2) Für Maßnahmen der Behörden gilt § 7 Abs. 3 Nr. 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und 2 entsprechend.
In § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Vierter Abschnitt durch Artikel 12 Abs. 76 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1S. 2325), wird am Ende der Nummer 18 der
Bußgeldvorschriften
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 19 angefügt:
§15
„ 19. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie
Bußgeldvorschriften 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 allgemeine Produktsicherheit (ABI. EG Nr. L 228
oder§ 5 Satz 2 Nr. 1 ein Produkt in den Verkehr bringt. S. 24) erforderlich sind."
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 18
1. entgegen § 4 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig Änderung des Gesetzes über die
oder nicht rechtzeitig macht oder eine Maßnahme nicht Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
ergreift, In§ 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1, § 8 Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teir11I, Gliede-
Satz 1 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
sung, das zuletzt durch § 21 Abs. 2 des Gesetzes vom tungsvorschriften sowie nach den §§ 8 und 9 des
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) geändert worden Produktsicherheitsgesetzes;".
ist, wird nach der Nummer 4a folgende Nummer 4b ein-
gefügt: §19
Inkrafttreten
„4b. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des§ 6
Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhen- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
den Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwal- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 939
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin *)
Vom 24. April 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt richtungen sind mindestens folgende Fertigkeiten und
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Kenntnisse:
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit
1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- a) maschinentechnische Bearbeitung von verschiede-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet nen Naturwerksteinen,
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen b) Bearbeitung von verschiedenen Naturwerksteinen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, mit handgeführten Maschinen;
Forschung und Technologie:
2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
§1 a) manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) maschinelle Schleiftechniken.
Der Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Natur-
werksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt. §4
Ausbildungsrahmenplan
§2
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Ausbildungsdauer
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1. Maschinenbearbeitungstechnik, und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
2. Schleiftechnik insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
gewählt werden. sonderheiten die Abweichung erfordern.
§3 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Ausbildungsberufsbild und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
1. Berufsbildung, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prü-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
fungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
§5
verwendung,
Ausbildungsplan
5. Arbeitsplanung,
6. Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
7. Bedienen und Instandhalten von Maschinen und
bildungsplan zu erstellen.
Maschinenwerkzeugen,
8. Naturwerksteinbearbeitung,
§6
9. Qualitätssicherung.
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
§7 Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die
Zwischenprüfung Maschinen, an denen er geprüft wird, vor der Prüfung
kennenzulernen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse folgenden Gebieten in Betracht:
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den 1. im Prüfungsfach Technologie:
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Arbeitssicherheit,
b) Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe c) Gesteinskunde,
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür d) Maschinen- und Anlagentechnik,
kommen insbesondere in Betracht: e) Programmieren von Bearbeitungsschritten,
1. als Arbeitsprobe: f) Steuerungssysteme,
Einrichten und Bedienen einer Steinbearbeitungs- g) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern
maschine; und Störungen an Maschinen,
2. als Prüfungsstück: h) Maschinenwerkzeuge,
Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein i) Befestigungs- und Verbindungsmittel,
nach Werkliste und Schablone. k) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- 1) Qualitätssicherung;
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten lösen: a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
Handbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener- b) Werklisten, Schnittoptimierung,
gieverwendung,
c) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstand-
2. technische Unterlagen, Zeichnungen, Werklisten, setzungsvorschriften,
Skizzen, Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
d) Ersatzteillisten, Maschinenkontrollbücher,
3. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Naturwerk- e) EDV-Listen und Datenträger,
steinen und Hilfsstoffen sowie deren Entsorgung,
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
4. Funktion und Funktionsverbund von Steinbearbei-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
tungsmaschinen,
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
5. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Geschwindigkeit,
Gewichten, Kräften und Geschwindigkeiten.
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- c) Biege-, Zug- und Druckfestigkeit,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. d) maschinentechnische Berechnungen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der lichen Höchstwerten auszugehen:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
Mathematik 90 Minuten,
gesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe
durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Herstellen eines Werkstücks unter Einsatz program-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
mierbarer Steinbearbeitungsmaschinen;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Anarbeiten, Schleifen und Polieren eines Profils an ein oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
vorgefertigtes Werkstück. nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 941
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Natursteinschleifer/Natursteinschleiferin sind nicht mehr
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der anzuwenden.
mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü- § 10
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
Übergangsregelung
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§9
§ 11
Aufheben von Vorschriften
Inkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne
und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kratt.
Bonn, den 24. April 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen während
der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitschutzvorschriften der Träger Ausbildung
schutz und rationelle der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere zu vermitteln
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) blätter, anwenden
b) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvor-
schriften bei Arbeitsabläufen anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Gefahren, die beim Umgar:ig mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen und Gasen
sowie Arbeitsstoffen, insbesondere Säuren und
Laugen,ausgehen, beachten
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz
und Explosionsschutz ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 943
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
h) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
i) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen sowie Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-
obachtungsbereich anführen
5 Arbeitsplanung a) Arbeitsauftrag erfassen, Arbeitsschritte und Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) mittel festlegen
b) Pläne, Zeichnungen und Werklisten unter Beachtung 2
von branchentypischen Zeichen lesen
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Bedienungshinweise und Handbücher anwenden 2
6 Vorbereiten von Natur- a) Naturwerkstein nach Arten und Eigenschaften unter-
werksteinarbeiten scheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Arbeitsplatz einrichten
c) Naturwerkstein material- und maschinengerecht auf- 5
und abbänken
d) Maße übertragen, Schablonen handhaben
e) Naturwerkstein transportieren und lagern
f) Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bear-
beitung auswählen und auf Fehler prüfen
g) Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte auswählen und
bereitstellen 6
h) Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke
für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und
zwischen lagern
i) Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Polier-
mittel, Klebstoffe sowie Reinigungsmittel und lm-
3
prägniermittel unterscheiden, umweltgerecht lagern,
bereitstellen und entsorgen
7 Bedienen und Instand- a) Maschinen, Förder- und Zusatzeinrichtungen sowie
halten von Maschinen Maschinenwerkzeuge unterscheiden und der Bear-
und Maschinenwerkzeugen beitungsart zuordnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) 15
b) Maschinen unter Beachtung der Unfallverhütungs-
vorschriften rüsten und bedienen
c) sicherheitstechnische Einrichtungen nutzen
d) Maschinen und Einrichtungen warten
e) Maschinenwerkzeuge warten und lagern
f) Meß-, Regel- und Steuerungseinrichtungen bedienen 5
g) Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen
und Störungsbeseitigung einleiten
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Naturwerksteinbearbeitung a) Handwerkzeuge anwenden und instandhalten 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
b) manuelle Bearbeitungstechniken, insbesondere
Strukturieren von Flächen, anwenden
14
c} Naturwerkstein mit handgeführten Maschinen, ins-
besondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und 14
Bohren, bearbeiten
d) Naturwerkstein mit automatisch betriebenen Ma-
13
schinen bearbeiten
e) Klebstoffe anwenden, Spachtelmassen und Ober-
flächenschutzmittel auftragen, Naturwerkstein rei-
nigen 2
f) Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wieder-
verwerten und entsorgen
g) Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen her-
9
stellen
h) Werkstücke kennzeichnen, verpacken, lagern und
7
für den Versand vorbereiten
9 Qualitätssicherung a) Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitäts-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9} sicherung beschreiben
b} Werkstücke auf Form und Maßhaltigkeit prüfen
c) Sichtkontrollen durchführen 5
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Fehlerbeseitigung veranlassen
e) Zwischen- und Arbeitsergebnisse dokumentieren
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäߧ 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 maschinentechnische a} programmierbare Säge- und Fräsmaschinen, ins-
Bearbeitung von verschie- besondere zur Flächen-, Kanten- und Konturen- 14
denen Naturwerksteinen bearbeitung, bedienen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) b) Sonderbearbeitungstechniken, insbesondere Aus-
klinkungen, Aussparungen und Bohrungen, durch- 11
führen
c) Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten 2
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 945
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Maschinenbauteile und Baugruppen sowie Steue-
rungssystem prüfen und gegebenenfalls austauschen
f) Funktionen von Maschinen und Steuerungssystemen
9
prüfen
g) Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und
beheben
h) Maßtoleranzen einhalten und prüfen 2
2 Bearbeitung von verschie- a) Werkstücke, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen
4
denen Naturwerksteinen und Anarbeiten von Rundungen, endbearbeiten
mit handgeführten
Maschinen b) Rutschkantenschutz herstellen 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Bauteile montieren sowie verschiedene Verbin-
dungen, insbesondere durch Schrauben, Kleben, 6
Klammern, Schienen, Dübeln, herstellen
8. Fach r ich tun g Sc h I e i f t e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 manuelle Schleif- und a) Handschleif- und Poliertechniken bei verschiedenen
14
Bearbeitungstechniken Gesteinsarten anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) b) profilierte Werkstücke herstellen 5
c) Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figür-
liehen Schmuck schleifen 4
.
d) Einlegearbeiten herstellen
6
e) eingesetzte Flächen herstellen
f) Ausbesserungen, insbesondere durch Kitten, Ein-
setzen von Vierungen, Oberflächenanpassung, 6
durchführen
g) mehrteilige Werkstücke zusammensetzen 3
h) Versetzarbeiten ausführen sowie Anpassungen nach-
schleifen und polieren
4
2 maschinelle Schleif- a) Sonderprofile schleifen und polieren 5
techniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) programmierbare Maschinen, insbesondere zum
Buchstabe b) Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie
Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und 5
figürlichem Schmuck, bedienen
c) Schleifmittel unterscheiden und den Anforderungen
entsprechend zuordnen und anwenden
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin *)
Vom 24. April 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 1. im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbeson-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt dere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit und Kenntnisse,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 2. im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen ins-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- besondere die in der Anlage Abschnitt II unter den
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
Forschung und Technologie:
3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbeson-
§1 dere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden
Nummern 2 und 5 Buchstabe I bis n, der laufenden
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden
Der Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerks- Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
abdichterin wird staatlich anerkannt. (2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-
§2 rechnen.
Ausbildungsdauer §5
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsberufsbild
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetztes als erstes 1. Berufsbildung,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
3. Arbeits- und Tarifrecht,
§3 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Ein-
richten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeits-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt ergebnisse,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
6. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutz-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
gerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 7. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und
Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der 8. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- Menge, Lagern und Transportieren,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs- 9. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werk-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb- zeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an Warten,
seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch
in den Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen. 10. Ausführen von Holzarbeiten,
11. Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemm-
§4 arbeiten,
Gliederung der Berufsausbildung 12. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen 13. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu 14. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nicht-
vermitteln: drückendes und gegen drückendes Wasser,
15. Abdichten von Dächern,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
16. Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Brückentafeln,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum 17. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen,
Bundesanzeiger veröffentlicht. Qualitätskontrolle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 947
§6 7. Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,
Ausbildungsrahmenplan 8. arbeitsbezogene Berechnungen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine § 10
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- Abschlußprüfung
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
erfordern. soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.
§7
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
Ausbildungsplan gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen 1. Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung
Ausbildungsplan zu erstellen. mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an
waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten
§8 Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen
Berichtsheft sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen
Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 2. Herstellen einer einlagigen Abdichtung ,mit mecha-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Ein-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig bauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an
durchzusehen. waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten
Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen
§9
sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen
Zwischenprüfung und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 3. Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Prüfprotokolls.
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf- Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
Berufsausbildung wesentlich ist. folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe
durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materi-
Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumen- alverwendung,
bahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoff-
bahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und b) Bau- und Bauhilfsstoffe,
geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rück- c) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung
sprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und von Abdichtungsstoffen,
Abschlüsse.
d) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in keit, gegen nichtdrückendes und gegen drücken-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich des Wasser,
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten lösen: e) Abdichten von Dächern,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, f) Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von
Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Material- Brückentafeln,
verwendung, g) Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,
2. Skizzen und Stücklisten, h) Qualitätskontrolle;
3. Arbeits- und Schutzgerüste,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,
a) Flächen- und Massenberechnungen,
5. Bau- und Bauhilfsstoffe,
6. Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und b) Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,
Metallen als Abdichtungsuntergründe, c) Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlege- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
pläne und Stücklisten,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
b) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richt-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
linien und Merkblätter,
Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
c) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
d) Einrichten eines Arbeitsplatzes, tischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
e) Arbeits- und Schutzgerüste; der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: sind.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- § 11
sammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
lichen Höchstwerten auszugehen: pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, beruf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.
2. im Prüfungsfach Technische
§12
Mathematik 60 Minuten,
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und Sozialkunde 60 Minuten. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dieser Verordnung.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 949
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
(§ 5 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4 Sicherheit und Gesund- a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
heitsschutz am Arbeits- schriften beachten und anwenden
platz, Umweltschutz
b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
und rationelle Energie-
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
verwendung
aufsicht erläutern
(§ 5 Nr. 4)
c) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
d) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung während
von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen der gesamten
Ausbildung
e) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom zu vermitteln
entstehen, beachten
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen
ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen er-
greifen
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-
richtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
h) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sach-
gerecht verhalten
i) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
k) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
aa) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes beachten
bb) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
cc) Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des
von Arbeitsabläufen, Leistungsverzeichnisses, erfassen
Einrichten von Baustellen, b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
Kontrollieren der Arbeits-
ergebnisse c) Baustoffbedarf ermitteln
(§ 5 Nr. 5) d) Werkzeuge und Baugeräte festlegen
e) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen
f) Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von
Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und er-
greifen
g) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren
sichern
h) Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Ar-
beitsauftrages kontrollieren
6 Aufstellen und Prüfen a) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten
von Arbeits- und Schutz- prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veran-
gerüsten, Prüfen von lassen
Baugruben und Gräben b) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten
(§ 5 Nr. 6) und abbauen
c) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines 4
Verbaus beurteilen
d) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-
breite prüfen
e) Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit
prüfen
7 Lesen und Anfertigen a) Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten
von Skizzen, Zeichnungen lesen und anwenden
und Verlegeplänen, Durch- b) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richt-
führen von Messungen linien und Merkblätter anwenden
(§ 5 Nr. 7)
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Längenmessungen durchführen 6
e) Geraden ausfluchten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 951
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) Meßpunkte anlegen und sichern
g) rechte Winkel anlegen und prüfen
h) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage über-
tragen
i) Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen
8 Prüfen von Bau- und a) Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Ver-
Bauhilfsstoffen nach Art wendungszwecken zuordnen
und Menge, Lagern b) Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen,
und Transportieren Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen,
(§ 5 Nr. 8)
prüfen und lagern
c) Flüssigkunststoffe prüfen und lagern
d) heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, ins-
besondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtel- 6
massen, prüfen und lagern
e) Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und
lagern
f) Kunststoffbahnen prüfen und lagern
g) Metallbänder prüfen und lagern
h) Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und
Quellschweißmittel, transportieren und lagern
9 Bereitstellen von Bau- a) Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte
und Bauhilfsstoffen, Werk- bereitstellen
zeugen und Baugeräten, b) Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten
Inbetriebnehmen und
Warten c) Baugeräte inbetriebnehmen und warten
8
(§ 5 Nr. 9) d) Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und
Thermostate in Betrieb nehmen und warten
e) Störungen an Baugeräten erkennen und Störungs-
beseitigung veranlassen
10 Ausführen von Holz- a) Schalungen herstellen
arbeiten b) Holzschutzmittel auftragen
(§ 5 Nr. 10) 6
c) Holz bearbeiten
d) Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen
11 Ausführen von Mauer-, a) Mörtel- und Betonmischungen herstellen und ein-
Putz-, Beton- und Stemm- bauen
arbeiten b) Mauerwerk und Putz ausbessern 8
(§ 5 Nr. 11)
c) Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und
schließen
12 Verarbeiten von Abdich- a) Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zu-
tungs- und Dämmstoffen schneiden
(§ 5 Nr. 12) b) Anstrichmittel auftragen
c) Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und 14
Schmelztemperatur aufbereiten
d) Verarbeitungstemperaturen beachten
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Prüfen von Bau- und a) Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungs-
Bauhilfsstoffen nach Art zweck zuordnen
und Menge, Lagern b) Dämmstoffe prüfen und lagern 2
und Transportieren
(§ 5 Nr. 8)
2 Ausführen von Mauer-, a) Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbei-
Putz-, Beton- und ten prüfen
Stemmarbeiten 6
b) Betonoberflächen ausbessern
(§ 5 Nr. 11)
3 Verarbeiten von Abdich- a) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen
tungs- und Dämmstoffen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im
(§ 5 Nr. 12) - Bürstenstreichverfahren,
- Gießverfahren,
- Gieß- und Einwalzverfahren,
- Schweißverfahren sowie durch
- Auftragen von Kunststoffklebern
b) Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Bau- 10
stoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei
Kunststoffbahnen insbesondere durch
- Quellschweißen,
- Warmgasschweißen,
- Heizkeilschweißen und
- Kleben mit Kontaktklebern
c) Dämmstoffe einbauen
d) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen
durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen
einbauen
e) Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder auf- 4
setzen
f) Spachtelmassen heiß und kalt auftragen
g) Flüssigkunststoffe auftragen
4 Vorbereiten der Abdich- a) Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, ins-
tungsarbeiten auf der besondere hinsichtlich des Wärme- und Brand-
Baustelle schutzes, vor Ort prüfen
(§ 5 Nr. 13)
b) Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der
Abdichtung einschätzen und entsprechende Maß-
nahmen veranlassen 6
c) Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und
Eignung prüfen
d) Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage
und der Luft prüfen
5 Abdichten gegen Boden- a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte
feuchtigkeit, gegen nicht-
drückendes und gegen
Flächen abdichten
.
b) Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten 14
drückendes Wasser
(§ 5 Nr. 14) c) Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 953
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Kehranschlüsse herstellen
e) rückläufige und umgelegte Stöße· herstellen
f) Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse
herstellen
g) Durchdringungen abdichten
10
h) Telleranker abdichten
i) Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen
Materialien verlegen _
k) Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeits-
unterbrechungen ergreifen
1) Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter,
waagerechter und kombinierter Bewegungen durch
Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen
herstellen
m) bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen 8
zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen
herstellen
n) Abdichtungen ausbessern
6 Abdichten von Dächern a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte
(§ 5 Nr. 15) Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen
an Dachkonstruktionen abdichten
b) Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere 6
Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrand-
abschlüsse, herstellen
c) Kehlen ausbilden
d) Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern her-
stellen
e) Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen
und abdichten
f) Bewegungsfugen in der Dachfläche und im An-
schlußbereich herstellen
g) Verbindungen zwischen alten und neuen Dach-
abdichtungen herstellen 18
h) Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschich-
ten, und Dampfsperren einbauen
i) Schutzschichten herstellen
k) Dachabdichtungen warten und ausbessern
1) Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfen
m) Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen
7 Abdichten von Verkehrs- a) Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdich-
flächen, insbesondere tungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen
von Brückentafeln b) Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen
(§ 5 Nr. 16)
c) systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen
d) höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche
12
prüfen und protokollieren
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Lfd. Teil des in Wochen
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratz-
spachteln und beschichten
f) Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen
g) Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Ab-
läufe herstellen
8 Anfertigen von Bau- a) Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und
berichten und Aufmaß- Baustoffnachweise führen
skizzen, Qualitätskontrolle b) Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten
(§ 5 Nr. 17) 8
Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchs-
berechnungen durchführen
c) Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 955
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin*)
Vom 24. April 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt Ausbildungsberufsbild
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationser-
1. Berufsbildung,
laß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Forschung und Technologie:
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§1 gieverwendung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
Der Ausbildungsberuf Reprograf/Reprografin wird 6. Vorlagen für die technische Umsetzung vorbereiten,
staatlich anerkannt. 7. Reproduktionsarbeiten ausführen,
§2 8. Montagearbeiten und Composing ausführen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 9. Drucken und Vervielfältigen.
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
1. Reprografie, und Kenntnisse:
2. Mikrografie 1. in der Fachrichtung Reprografie:
gewählt werden. a) Arbeitsabläufe in der Reprografie planen und vor-
bereiten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen b) Vorlagen technisch umsetzen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß c) Teilprodukte bearbeiten,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
d) Teilprodukte zusammenführen und die weitere
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
Verarbeitung vorbereiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
e) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse als End-
produkt herstellen,
§3
f) Lichtpausen herstellen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung g) Qualitätssicherung;
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 2. in der Fachrichtung Mikrografie:
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche a) Arbeitsabläufe in der Mikrografie planen und vor-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in bereiten,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. b) Vorlagen beurteilen und für die Mikroverfilmung und
Digitalisierung vorbereiten,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- c) · Mikroverfilmung und Digitalisierung durchführen,
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen d) digitale Daten vom und auf den Mikrofilm umsetzen,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- e) Mikrofilm entwickeln und kontrollieren,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die f) Mikrofilme indexieren und Mikroformen erstellen,
Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des g) Mikrofilm lesen und rückvergrößern,
Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1
h) Qualitätssicherung.
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den§§ 8 und 9 nachzuweisen.
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsrahmenplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
veröffentlicht. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem §9
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Abschlußprüfung
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
derheiten die Abweichung erfordern. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§6 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsplan (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens zehn Stunden fünf Arbeitsproben
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
1. in der Fachrichtung Reprografie:
Ausbildungsplan zu erstellen.
a) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah-
§7 renswegs,
Berichtsheft b) Erfassen, Bearbeiten und Zusammenführen von
Text, Grafik und Bild,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
c) Herstellen von Montagen und Druckformen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu d) Herstellen eines Druckprodukts und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig e) Herstellen großformatiger Vervielfältigungen;
durchzusehen.
2. in der Fachrichtung Mikrografie:
§8 a) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah-
Zwischenprüfung renswegs,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Mikroverfilmen oder Digitalisieren von Vorlagen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende c) Duplizieren von Mikroformen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
d) Kodieren und Konfektionieren von Mikroformen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- e) Rückvergrößern mikroverfilmter Vorlagen oder Aus-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- geben digitalisierter Daten.
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
1. Anfertigen einer Strichaufnahme,
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Anfertigen einer Kontaktkopie,
a) in der Fachrichtung Reprografie:
3. Herstellen einer Montage,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. Vervielfältigen einer vorgegebenen Vorlage oder Energieverwendung,
5. Prüfen von Dateiformaten und Ausgeben einer Datei. bb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- -beurteilung,
gesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf
cc) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduk-
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden tionsgeräte und -systeme,
Gebieten lösen:
dd) Erfassung, Bildbearbeitung, Korrektur, Com-
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
posing,
rationelle Energieverwendung,
ee) Montage- und Druckformherstellung,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften, ff) Papier und Farbe,
3. Vorlagenbeurteilung, Technische Fotografie, gg) Druckprozeß, Druckmaschinen,
4. Grundlagen der Optik und Farbentheorie, hh) Meß- und Prüfmethoden,
5. Vervielfältigungstechnik einschließlich Druckformher- ii) großformatige Vervielfältigungen,
stellung, kk) Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen,
6. Anwendung der Mikrofilmtechnik, II) Informations- und Übertragungsprozesse,
7. Gestaltung für reprografische Arbeiten, Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-
8. Rechtschreibung. und Regeltechnik;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) in der Fachrichtung Mikrografie:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Energieverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 957
bb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
-beurteilung, 2. im Prüfungsfach Technische
cc) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduk- Mathematik 90 Minuten,
tiönsgeräte und -systeme, 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
dd) Mikroverfilmung und Digitalisierung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
ee) Mikrofilmaufnahme-, Digitalisierungs- und Mi- und Sozialkunde 60 Minuten.
krofil mlesegeräte, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
ff) Filmkontrolle, Datenkontrolle, Meß- und Prüf- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
methoden, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gg) Kodier- und Ablagemöglichkeiten für Mikro- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
formen und Dateien, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
hh) Rückvergrößerung und Konfektionierung, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
ii) Informations- und Übertragungsprozesse, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer- mündlichen das doppelte Gewicht.
und Regeltechnik;
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
a) Zahlen- und Maßsysteme, Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
b) Flächenberechnungen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
c) reprotechnische und informationstechnische Be- praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
rechnungen, der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) Material- und Energieverbrauch, Material- und
Energiekosten,
§ 10
e) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:·
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
a) Groß- und Kleinschreibung,
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
b) Getrennt- und Zusammenschreibung, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
c) gebräuchliche Fremdwörter, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
d) Zeichensetzung;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Gleichzeitig tritt die Reprografen-Ausbildungsverord-
lichen Höchstwerten auszugehen: nung vom 5. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 401) außer Kraft.
Bonn, den 24. April 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte
Lfd. · Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
während
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ausbildung
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden zu vermitteln
gieverwendung b} Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtendzündbaren Stoffen ausgehen, beachten
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 959
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Er,ergiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Arbeitsabläufe planen und a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-
vorbereiten fassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
b) Vorlagen auf Umsetzbarkeit prüfen 6
c) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag
entsprechend festlegen
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
6
Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauf-
trag entsprechend auswählen und einsetzen
e) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
Verfahrensweg entsprechend der geplanten Umset-
zung und des Verwendungszwecks auswählen und
festlegen 4
f) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
g) einzusetzende Programme auswählen
6 Vorlagen für die technische a) Produktionssysteme auftragsbezogen vorbereiten
Umsetzung vorbereiten 10
b) Daten und Datenträger auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) Vorlagen nach technischen Verarbeitungskriterien
unterscheiden und für die entsprechende Weiterver- 2
arbeitung vorbereiten
7 Reproduktionsarbeiten a) technischen Verfahrensweg bestimmen
ausführen b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
entsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatzberei- 12
ehe auswählen
c) einfache Reproduktionen herstellen
d) Vergrößerungen und Verkleinerungen herstellen
6
e) Maße und reprotechnische Kenngrößen anwenden
f) Übertragungsverfahren aufgabenabhängig auswäh-
len und einsetzen
g) Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verar-
beitungsprozesse durchführen
6
h) Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meß-
technische Arbeiten durchführen
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
i) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
8 Montagearbeiten und a) Verfahrenswege zur Herstellung von Montagen und
Composing ausführen Composing auswählen und bestimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) 12
b) einfache Montagen und Composing herstellen
c) Kontrollelemente einsetzen
d) Composingarbeiten ausführen, dabei Schrift, Bild
und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen sowie die
6
Bedingungen der technischen Weiterverarbeitung
berücksichtigen
e) Druckformen herstellen und prüfen
f) Reproteilprodukte konfektionieren
g) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und 8
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
9 Drucken und Vervielfältigen a) Kopien und Duplikate nach verschiedenen Verfahren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) herstellen 12
b) einfarbige Druckerzeugnisse herstellen 6
c) mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
d) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und 8
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h tu n g R e pro g r a f i e
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe in der a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
Reprografie planen und entsprechenden Verfahrensweg festlegen
vorbereiten b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Planung berücksichtigen
Buchstabe a)
c) Kunden in bezug auf die technische Realisierung
eines Auftrags beraten, die Einhaltung von Kunden-
absprachen kontrollieren
d) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei 6
der Auftragsplanung berücksichtigen
e) bei der Beurteilung von Vorlagensatz-, repro-, druck-
und druckweiterverarbeitungstechnische Kriterien
berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 961
Zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
f) Anwendungsprogramme handhaben
g) organisatorische Abwicklung eines Auftrags reali-
sieren
2 Vorlagen technisch a) ein- und mehrfarbige Vorlagen analog oder digital
umsetzen erfassen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
Buchstabe b)
c) Teilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen
6
oder aus digitalen Informationsträgern herstellen
d) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
3 Teilprodukte bearbeiten a) Bild- und Zeichnungselemente freistellen, entfernen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und ergänzen
Buchstabe c) b) Programme zur Text-, Grafik- und Bildbearbeitung
handhaben 6
c) Korrekturen ausführen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
4 Teilprodukte zusammen- a) Teilprodukte, insbesondere Satz-, Bild- und Grafik-
führen und die weitere darstellungen, nach Vorgaben für die Herstellung
Verarbeitung vorbereiten einfarbiger Produkte zusammenführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) aus digitalen Daten mit Layoutprogrammen den
Buchstabe d) Seitenaufbau durchführen
c) Composingarbeiten für mehrfarbige Produkte durch-
führen
d) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berücksich- 10
tigung der weiteren Verarbeitungstechniken erstellen
e) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen,
dabei Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck-
weiterverarbeitung einsetzen
f) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit
sowie Vollständigkeit prüfen
g) Druckformen herstellen
5 Druck- und Vervielfäl- a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-
tigungserzeugnisse als schiedenen Medien ausgeben
Endprodukt herstellen b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
Buchstabe e)
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so- 16
wie in Kleinserie herstellen
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-
produkt weiterverarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6 Lichtpausen herstellen a) Vorlagen ausmessen sowie Lichtpausverfahren und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 -materialien auftragsbezogen auswählen
Buchstabe f) b) Lichtpausen in Durchlaufmaschinen und im Belich-
tungsrahmen herstellen 4
c) Bildteile mit Hilfe von Schnittmasken auskopieren
d) Pausgut beschneiden und falten
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern
Buchstabe g) b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 4
ten Systeme, Anlagen, Geräte und Werkzeuge als
qualitätssichernde Maßnahme erkennen
8. Fach r ich tun g Mikrograf i e
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
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1 Arbeitsabläufe in der a) Vorlagen auf Umsetzbarkeit prüfen und den entspre-
Mikrografie planen und chenden Verfahrensweg festlegen
vorbereiten b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Planung berücksichtigen
Buchstabe a)
c) organisatorische Abwicklung eines Auftrags reali-
sieren 8
d) technische Beratung für die Mikroverfilmung und
Digitalisierung durchführen, dabei die Einhaltung von
Vorgaben kontrollieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Auftragsplanung berücksichtigen
2 Vorlagen beurteilen und a) Vorlagen mikroverfilmungs- und digitalisierungsge-
für die Mikroverfilmung recht aufbereiten
und Digitalisierung vor-
b) reprotechnische Kriterien bei der Beurteilung der 8
bereiten
Vorlagen berücksichtigen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
3 Mikroverfilmung und Digi- a) Kameras und Digitalisierungsgeräte vorbereiten
talisierung durchführen
b) Vorlagen mikroverfilmen und digitalisieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
herstellen und Suchmarken setzen
d) Vorlagen mit Durchlicht und Auflicht mikroverfilmen 7
e) gebundene und gefalzte Vorlagen unter Anwendung
der Buchwippe mikroverfilmen und digitalisieren
f) Mikroplanfilme herstellen
g) Mikrofilme duplizieren
4 Digitale Daten vom und a) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
auf den Mikrofilm um-
b) Mikrofilm digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
setzen speichern und prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 7
Buchstabe d) c) digitale Daten ausgeben
d) Daten indexieren, speichern und archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997 963
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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5 Mikrofilm entwickeln und a) Mikrofilme entwickeln und umkehrentwickeln
kontrollieren
b) Entwicklungsablauf überwachen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 4
Buchstabe e) c) Dichte durch Abstimmung von Kamera und Entwick-
lungsmaschine festlegen und einstellen
d) Aufnahmefilm ·auf Güte, Kontrast und Auflösung
sowie auf Aufnahme- und Entwicklungsfehler prüfen
e) Dichte messen
f) Duplizierfilm auf Eignung, Güte, Kontrast und Auf- 6
lösung sowie auf Haltbarkeit prüfen
g) Prüf- und Fehlerprotokoll erstellen, gegebenenfalls
Fehler beheben
6 Mikrofilme indexieren und a) Datenerfassung für die Mikrofilmindexierung manuell
Mikroformen erstellen oder rechnergestützt durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 4
b) Mikrofilmtaschen konfektionieren
Buchstabe f)
c) Mikrofilm-Aufnahmen in Mikrofilmkarten montieren
7 Mikrofilm lesen und rück- a) Lesegeräte bedienen und Rückvergrößerungen her-
vergrößern stellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Faktoren für die Wiedergabe bestimmen und bei der
Buchstabe g) 4
Vergrößerung berücksichtigen
c) mit analogen und digitalen Verfahren rückvergrößern
und ausgeben
8 Qualitätssicherung a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern
Buchstabe h) b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz- 4
ten Software, Geräte und Maschinen als qualitäts-
sichernde Maßnahme erkennen
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17.4.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Mönchengladbach) 5305 (76 23. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-164
15.4.97 Vierte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb
von Heißluftballonen) (4. DV LuftBO) 5333 (77 24. 4. 97) 25.4.97
neu: 96-1-14-4
24.4.97 Fünfte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-nerseuchen-
schutzverordnung 5361 (78 25. 4. 97) 26.4.97
7831-10