930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
Vom 14. April 1997
Auf Grund des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262) ver-
ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslands-
zuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139) wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familien-
zuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,
3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1
des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar
1997 (BGBI. 1S. 322),
4. Auslandszuschlag der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes...
Artikel 2
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung über die Zahlung
eines erhöhten Auslandszuschlags in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
821
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
16. 4. 97 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
FNA:611-1
14. 4. 97 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags 930
FNA: 2032-1-23
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. April 1997
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer- 7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), der 8. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 4
durch Artikel 8 Nr. 34 des Gesetzes vom 20. Dezember des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),
1996 (BGBI. 1 S. 2049) geändert worden ist, wird nach-
stehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in 9. den am 13. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),
berücksichtigt: 10. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 14
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150,
7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), 19931 s. 169),
11. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 19
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B 12. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Arti-
Abschnitt II Nr. 16 des Einigungsvertrages vom kel 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,974), s. 1569),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 13. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft
des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1 getretenen Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom
s. 2110), 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),
14. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
4. den .am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
s. 2749), s. 2310),
15. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 7
5. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 s. 2374),
s. 2775),
16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
6. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Abs. 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322), s. 2378),
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17. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 In Kraft getrete- 27. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 4
nen Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 1994 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1
(BGBI. 1S. 142), s. 2624),
18. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 26 28. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, kel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1
2797), s. 3267),
19. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 29. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184), kel 1 des Gesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1
20. den am 16. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des S.1250),
Gesetzes.vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S.1214), 30. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-
21. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des kel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311), S.1783),
22. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des 31. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395), kel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
23. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 14 des (BGBI. 1S. 1809),
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), 32. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 1
24. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 14 und 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749), S.1959),
25. den am 1. Januar 1995 In Kraft getretenen Artikel 27 33. den am 1. Januar 1997 In Kraft getretenen Artikel 14
des Gesetzes vom 29. Jull 1994 (BGBI. 1S. 1890), des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254),
26. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 34. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 kel 8 .des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
s. 2325), S.2049).
Bonn,den16.April1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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Einkommensteuergesetz 1997
(EStG 1997)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht § 71 Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
§ § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
§ 1a
4. Überschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten
II. Einkommen
§ 8 Einnahmen
1. Sachliche Voraus- § 9 Werbungskosten
setzungen für die Besteuerung
§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
§ 2a Negative ausländische Einkünfte 4a. Um satzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b
2. Steuerfreie Einnahmen
§ 3 5. Sonderausgaben
§ 3a (weggefallen) §10
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- § 1Oa (weggefallen)
oder Nachtarbeit
§ 1Ob Steuerbegünstigte Zwecke
§ 3c Anteilige Abzüge
§ 1Oe Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
3. Gewinn § 1Od Verlustabzug
§ 4 Gewinnbegriff im allgemeinen § 1Oe Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr nutzten Wohnung im eigenen Haus
§ 4b Direktversicherung § 1Of Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
§ 1Og Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die
§ 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-
Gewerbetreibenden zwecken genutzt werden
§ 6 Bewertung § 1Oh Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken
§ 6a Pensionsrückstellung überlassenen Wohnung im eigenen Haus
§ 6b Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 1Oi Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-
gesetz begünstigten Wohnung
§ 6c Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach
§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen § 11
§ 6d Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fort- § 11 a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-
bestand gefährdet ist den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung lungsbereichen
§ 7a Gemeinsame Vorschritt·en für erhöhte Absetzungen und § 11 b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenk-
Sonderabschreibungen malen
§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien-
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
häuser und Eigentumswohnungen
§12
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden
zur Schaffung neuer Mietwohnungen
8. Die einzelnen Einkunftsa"'ten
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem
Umweltschutz dienen a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
§ 7e (weggefallen)
§ 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens privater Krankenhäuser § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und FOfStwirtschaft
nach Durchschnittssätzen
§ 7g Sonderabschreibung und Ansparabschreibungen zur För-
derung kleiner und mittlerer Betriebe § 14 Veräußerung des Betriebs
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebie- § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-
ten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen und forstwirtschaftlicher Betriebe
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
b) Gewerbebetrieb § 34 Außerordentliche Einkünfte
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
§ 34a (weggefallen)
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 34b Steuersitze bei außerordentlichen Einkünften aus Forst-
§ 15ci Verluste bei beschränkter Haftung wirtschaft
§ 16 Veräußerung des Betriebs
V. Steuerermäßigungen
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei
wesentlicher Beteiligung 1. Steuerermäßigung
bei ausländischen Einkünften
c) Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) §34c
§18 § 34d Ausländische Einkünfte
d) Nichtselbständige Arbeit 2. Steuerermäßigung bei Einkünften
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) aus Land- und Forstwirtschaft
§19 §34e
§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeit-
nehmer 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
mit Kindern bei Inanspruchnahme
e) Kapitalvermögen erhöhter Absetzungen für Wohngebäude
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) oder der Steuerbegünstigungen
für eigengenutztes Wohneigentum
§20
§34f
f) Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) 2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen
und Spenden an politische Parteien
§21
und an unabhängige Wählervereinigungen
§ 21 a Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten
§34g
Wohnung im eigenen Haus
g) Sonstige Einkünfte 3. Steuerermäßigung bei
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte §35
§ 23 Spekulationsgeschäfte
VI. Steuererhebung
h) Gemeinsame Vorschriften
1. Erhebung der Einkommensteuer
§24
§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 24a Altersentlastungsbetrag
§ 36a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer in
Sonderfällen
III. Veranlagung
§ 36b Vergütung von Körperschaftsteuer
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
§ 36c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sam-
§ 26 Veranlagung von Ehegatten melantrlgen
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 36d Vergütung von Körperschaftsteuer In Sonderfällen
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten § 36e Vergütung dea Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum beschränkt Einkommensteuerpflichtige
der Eheschließung § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
§ 27 (weggefallen) § 37a Pauschallerung der Einkommensteuer durch Dritte
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
§ 29 (weggefallen) (Lohnsteuer)
§ 30 (weggefallen) § 38 Erhebung der Lohnsteuer
§ 38a Höhe der Lohnsteuer
rv. Tarif
§ 38b Lohnsteuerklassen
§ 31 Familienleistungsausgleich
§ 38c Lohnsteuertabellen
§ 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag
§ 39 Lohnsteuerkarte
§ 32a Einkommensteuertarif
§ 39a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
§ 32b Progressionsvorbehalt
§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs fOr unbeschränkt
§ 32c Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
§ 39c Durchführu,g des Lohnsteuerabzugs ome Lohnsteuer-
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen karte
§ 33b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflege- § 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs fOr beachrankt ein-
personen kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 33c Kinderbetreuungskosten § 40 Pauschallerung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 825
§40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,
§40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunfts- Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
sicherungsleistungen §50b Prüfungsrecht
§41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug §50c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttun-
§41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gen
§41b Abschluß des Lohnsteuerabzugs §50d Besonderheiten im Fall von Ooppelbesteuerungsabkom-
men
§41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
§50e Bußgeldvorschriften
§42 (weggefallen)
§51 Ermächtigung
§42a (weggefallen)
§42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber §51a Festsetzung und ErhebunQ von Zuschlagsteuern
§42c (weggefallen) §52 Anwendungsvorschriften
§42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeit- §53 (weggefallen)
nehmerüberlassung §54 (weggefallen)
§42e Anrufungsauskunft §55 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn-
§42f Lohnsteuer-Außenprüfung ennittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor
dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag §56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3
(Kapitalertrag steu er) des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
§57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung
§43a Bemessung der Kapitalertragsteuer der Einheit Deutschlands
§44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 §58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Arti-
§44a Abstandnahme vom Steuerabzug kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten
haben
§44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
§59 (weggefallen)
§44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körper-
schatten, Personenvereinigungen und Vennögensmassen §60 (weggefallen)
§44d Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapi- §61 (weggefallen)
talgesellschaften
§45 Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer X. Kindergeld
§45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer In §62 Anspruchsberechtigte
den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie §63 Kinder
Satz2
§64 zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§45b Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 5 §65 Andere Leistungen für Kinder
§45c Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 §66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Abs.1 Nr. 6
§67 Antrag
§45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
§68 Besondere Mitwirkungspflichten
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen §69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-
mit steuerabzugspflichtlgen Eink0nften setzungen durch Meldedaten-Übennittlung
§46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstän- §70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
diger Arbeit
§71 Zahlungszeitraum
§47 (weggefallen)
§72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehöri-
ge des öffentlichen Dienstes
VII. (weggefallen)
§73 Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer
§48 (weggefallen)
§74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger §75 Aufrechnung
§49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte §76 Pfändung
§50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige §77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
§50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen §78 Übergangsregelungen
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1. Steuerpflicht Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c Abs. 1 hinsichtlich des Ehe-
gatten und der Kinder folgendes:
§1 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-
(1) 1NatOrHche Personen, die im Inland einen Wohnsitz ernd getrennt lebenden Ehegatten(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe- sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn
schränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuer-
dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik pflichtig ist. 2Voraussetzung ist, daß der Empfänger
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
weit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee- , Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. päischen Union oder eines Staates hat, auf den das
1
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch Anwendung findet. Weitere Voraussetzung ist, daß die
deutsche Staatsangehörige, die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfän-
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- ger durch eine Bescheinigung der zuständigen auslän-
lichen Aufenthalt haben und dischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- 2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1
Kasse beziehen, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behan-
2 3
delt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Anwen-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
dung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-
Ehegatten abzustellen und der Betrag von 12 000
künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im
Deutsche Mark zu verdoppeln;
Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren 3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abge-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer- ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, in der
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht
herangezogen werden. im Inland belegen ist. 2Nummer 1 Satz 2 gilt sinn-
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als gemäß. Weitere Voraussetzung ist, daß der Steuer-
pflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die
dauernd getrennt lebt;
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im 4. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden
im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut- Kindes (§ 33c Abs. 1) gelten auch dann als außer-
schen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der gewöhnliche Belastung, wenn das Kind nicht unbe-
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte schränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1
3
nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr Satz 2 gilt sinngemäß. Lebt der Steuerpflichtige, falls
betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den er verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen not- getrennt, ist § 33c Abs. 5 anwendbar.
3
wendig und angemessen ist. lnländische Einkünfte, die (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- sonen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen
steuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert wer- des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt
den dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkom-
4
einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1
mensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daß Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1
die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort
unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2
zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz,
5
wird. Der Steuerabzug nach§ 50a EStG ist ungeachtet gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im
der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen. Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des§ 1a beschränkt II. Einkommen
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte
im Sinne des§ 49 haben. 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
§1a §2
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das 1
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkom- 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
mensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln
sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 , § 26 Abs. 1 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 827
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auf-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22, lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer aus-
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten ländischen Körperschaft,
Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte 4. In den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapital-
während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht gesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch
2
erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen ihren Sitz im Inland hat,
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stil-
(2) Einkünfte sind ler Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k), leitung in einem ausländischen Staat hat,
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Ein- 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von
nahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegrif-
fen, wenn diese in einem ausländischen Staat bele-
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-
gen sind, oder
entlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte. b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von
Schiffen, wenn diese Einkünfte nicht tatsächlich der
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die
inländischen Besteuerung unterliegen, oder
Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-
gen, ist das Einkommen. c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der
Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen
(5) 1Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe-
gehörenden Wirtschaftsguts Im Sinne der Buch-
trag nach den§§ 31 und 32, den Haushaltsfreibetrag nach
staben a und b,
§ 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzu-
ziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; 7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Ver-
dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche äußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebs-
2
Einkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den vermögen gehörenden Anteils an
Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals·
Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um den
Kinderfreibetrag zu vermindern. c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
(6) 1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im
Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden aus- Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in
ländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, ver- den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurück-
mehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer zuführen sind,
nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art
des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzuset- aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf
zende Einkommensteuer. Wurde das Einkommen in den Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus dem-
Fällen des§ 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, ist für selben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das 2
nach§ 10d abgezogen werden. Den negativen Einkünften
Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech- 3
sind Gewinnminderungen gleichgestellt. Soweit die
nen. negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-
1
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die den können. mindern sie die positiven Einkünfte der
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen- jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgen-
3
derjahr zu ermitteln. ßesteht während eines Kalender- den Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den
jahrs sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Ein- Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der
kommensteuerpflicht, so sind die während der be- jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. •Die Min-
schränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländi- derung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünf-
schen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten te in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende nega-
tive Einkünfte). 5 Die am Schluß eines Veranlagungszeit-
§2a raums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert
festzustellen; § 10d Abs. 3 gilt sinngemäß.
Negative ausländische Einkünfte
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
(1) 1 Negative Einkünfte der Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Einkünf-
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen te aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stam-
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, men, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Her-
stellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung
gewerblichen Betriebsstätte,
gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von An-
einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an lagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Ver-
einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung mietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-
noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körper- schließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
schaft), oder Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
hen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von minde- 2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapitalgesell-
stens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesell- schaft nach den für sie geltenden Vorschriften einen
schaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor- Abzug von Verlusten der Betriebsstätte njcht bean-
genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit spruchen kann.
dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende
Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,
2. Steuerfreie Einnahmen
wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
§3
ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-
weist, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei Steuerfrei sind
der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veran- einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-
lagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen lichen Unfallversicherung,
Einkünfte bezogen werden.
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
1
(3) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflich- lich der Sachleistungen nach dem Gesetz Ober
tigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen die Alterssicherung der Landwirte,
Betriebsstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-
Tätigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf gesetzbuch und Geldleistungen nach den§§ 10,
Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung
den Vorschriften des inländischen Steuerrechts bei diesen der Landwirte,
Einkünften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
der Einkünfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die gesetz, der Reichsversicherungsordnung und
Einkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien dem Gesetz über die Krankenversicherung der
wären, und soweit er nach diesem Abkommen zu befrei- Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-
ende positive Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß
anderen in diesem ausländischen Staat belegenen zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
Betriebsstätten übersteigt. 2Soweit der Verlust dabei nicht gesetz sowie der Zuschuß nach § 4a Mutter-
ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen schutzverordnung oder einer entsprechenden
des § 10d der Verlustabzug zulässig. 3Der nach den Sät- Landesregelung;
zen 1 und 2 abgezogene Betrag ist, soweit sich In einem 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach die- Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, die
sem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerb- Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld und die übri-
licher Tätigkeit aus In diesem ausländischen Staat bele- gen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
genen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag und den entsprechenden Programmen des Bundes
ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hin- Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung
zuzurechnen. •Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden,
Steuerpflichtige nachweist, daß nach den für ihn gelten- sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsförde-
den Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug ·rungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte Leistun-
von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allge- gen aus dem Europäischen Sozialfonds, wenn sie
5
mein nicht beansprucht werden kann. Oer am Schluß der Aufstockung der Leistungen nach § 55a des
eines Veranlagungszeitraums nach den Sätzen 3 und 4 Arbeitsförderungsgesetzes dienen, Leistungen auf
der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hin- Grund der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des
zugerechnete (verbleibende) Betrag ist gesondert festzu- Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche,
stellen; § 10d Abs. 3 gilt entsprechend. 8ln die gesonderte Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehn-
Feststellung nach Satz 5 einzubeziehen ist der nach § 2 ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über steuerliche Maß- § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4 des Arbeitsför-
nahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirt- derungsgesetzes, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a
schaft vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214), das zuletzt des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprü-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 che, wenn Ober das Vermögen des ehemaligen
S. 1093) geändert worden Ist, der Hinzurechnung unter- Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfah-
liegende und noch nicht hinzugerechnete Betrag. ren oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet
1
worden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des
(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene
Arbeitsförderungsgesetzes vor1iegt, und der Alters-
Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt,
übergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust,
Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes;
soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech-
net worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Ver- 2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe
anlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-
2
der Einkünfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzu- tenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen-
wenden, wenn sions-)Gesetze;
1. bei der umgewandelten Betriebsstätte die Vorausset- 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
zungen des Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 829
der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen
Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
der KriminaJpolizel des Bundes, der Länder und Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife
Gemeinden oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. ~or-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen aussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Emp-
über1assenen Dienstkleidung, fänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten
wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenlei-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi- stung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflich-
gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen tet wird;
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-
ten und für dienstlich notwendige Kleidungs- 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-
setz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-
c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle- gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-
gungszuschüsse, mung oder: von der Bundesregierung oder einer Lan-
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor- desregierung als Aufwandsentschädigung festge-
schriften gewährten Heilfürsorge; setzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haus-
haltsplan ausgewiesen werden. 2Das gleiche gilt für
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus gewährt werden oder den Aufwand, der dem
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
dienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshin-
vergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-
terbliebene und ihnen gleichgestellte Personen
nungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-
gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-
delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
wendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht
gesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit
dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparations- steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und
schädengesetz, dem Vertrlebenenzuwendungsge- Abs. 5 sowie§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Auf-
setz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz so- wendungen nicht übersteigen;
wie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz
und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-
nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners
und Abs. 2 sind; für seine Kranken- und Pflegeversicherung;
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun- 15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Ehe-
gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vor- schließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem
schriften zur Wiedergutmachung nationalsoziali- Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deut-
stischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuer- sche Mark nicht übersteigen;
pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutma- 16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des
chungsgründen neu begründeten oder wieder be- öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur
gründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergut- Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
machungsgründen neu gewährt oder wieder ge- erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehr-
währt werden, bleibt unberührt; aufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendun-
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß- gen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
ten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder
Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut- außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung
sche Mark. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebens- Ober1assenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach
jahr vollendet und hat das Dienstverhältnis minde- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht übersteigen; Vergütun-
stens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbe- gen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei dop-
trag 30 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer pelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei,
das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstver- als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5
hältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt sowie§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwen-
der Höchstbetrag 36 000 Deutsche Mark; dungen nicht Obersteigen;
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus die Alterssicherung der Landwirte;
einem Dienstverhältnis;
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig- Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-
keit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, benes Darlehen, wenn das Darlehen nach§ 7f des
die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der Entsendestaats sind. 2Dies gilt nicht für Personen,
Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; die im Inland ständig ansässig sind oder außer-
halb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
Gewerbe oder eine andere gewinnbringende
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-
Tätigkeit ausüben;
gener;
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten 30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von
Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld),
aus sittHchen oder sozialen Gründen gewährten
Zuwendungen an besonders verdiente Personen
soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des
Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
oder ihre Hinterbliebenen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber sei-
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
nem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt über-
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in
läßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung
sung;
betriebßch veranlaßt ist und die entsprechenden Auf-
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über wendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich
Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge- übersteigt;
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförde-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
rung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten
gewährt wird;
Kraftfahrzeug, soweit die Sammelbeförderung für
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers not-
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver- wendig ist;
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und
33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge- bringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
setzes gewährt werden; Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder ver-
gleichbaren Einrichtungen;
25. Entschädigungen nach dem Bundes-Seuchenge-
setz; 34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwen-
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche
dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Ver-
oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-
kehrsmitteln Im Linienverkehr gezahlt werden. 2 Das
keit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nut-
oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker
zung öffentUcher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu
oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die
einer inländischen juristischen Person des öffentli-
der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnis-
chen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
ses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung
lohn in Anspruch nehmen kann;
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirch-
licher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung). 35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deut-
2
Als Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen für sche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG
die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe - beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne
von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr anzu- Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-
sehen; kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei
wären;
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und
das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung 36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs- hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des
tätigkeit bis zum Höchstbetrag von 36 000 Deutsche Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozial-
Mark; gesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehöri-
gen des Pflegebedürftigen oder von anderen Perso-
28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1
nen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33
Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwen-
Abs. 2 gegenüber dem PflegebedOrftigen erfüllen,
dungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der
und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes;
Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versiche-
29. das Gehalt und die Bezüge, rungsverträgen nach den Vorgaben des Elften
a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihil-
Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und fe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege
die in ihren Diensten stehenden Personen erhal- erhält;
ten. 2 Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehöri- 37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag
ge oder für im Inland ständig ansässige Perso- nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
nen; soweit sie als Zuschuß geleistet werden;
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen 38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-
und ihres Personals, soweit sie Angehörige des sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 831
von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Ge- gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-
schäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen auf besteht, soweit sie 2 400 Deutsche Mark Im
planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert Kalenderjahr nicht übersteigen;
der Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr
nicht übersteigt; 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-
39. bis 41. (weggefallen); verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
Abkommens gezahlt werden; geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teil-
weise steuerfrei zu belassen;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um 53. (weggefallen);
Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche
der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Berei-
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln nigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch- 4139-2, vecöffentlichten bereinigten Fassung, soweit
land als Mitglied angehört, zur Förderung der For- sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund
schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder die Länder richten. 2Das gleiche gilt für die Zin-
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchfor-
2
gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die derungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Geset-
zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer zes zur näheren Regelung der Entschädigungs-
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentli- ansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesge-
chen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröf-
von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder fentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von
Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3\/or- oder eingetragen werden;
aussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
55. und 56. (weggefallen);
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
schungsaufgabe oder für die Bestreitung des 57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten
Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil- des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über- Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler-
steigen und nach den von dem Geber erlassenen sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger
Richtlinien vergeben werden, der Sozialversicherung oder an den Versicherten
zahlt;
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
pendium nicht zu einer bestimmten wissen- 58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem
schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen
oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des
ist, § 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-
schüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftli-
Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haus-
chen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-
halten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohn-
punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
zwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder
Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre
wohnung, deren Nutzungwert nicht zu besteuern ist,
zurückliegt;
soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile
45. (weggefallen); aus einer entsprechenden Förderung mit öffentli-
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- chen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbau-
mannsprämien; gesetz nicht überschreiten;
4 7. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeits- 59. die Zusatzförderung nach § 88e des zweiten Woh-
platzschutzgesetzes; nungsbaugesetzes und nach § 51 f des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland, soweit die Einkünfte
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus
soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steu- einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusam-
erpflichtig sind; menhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht überschrei-
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie ten;
auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahl-
Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des industrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden kungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaß-
(Auslagenersatz); nahmen;
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsiche-
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; rung im SicherungsfaJI gegenüber dem versor-
gungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- 2
Die Leistungen der Pensionskasse oder des
rung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber
Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund
dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
der Beiträge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften,
anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer
zu denen die Versorgungsleistungen gehören wür-
auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-
den, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbrin-
mung verpflichtet Ist. Den Ausgaben des Arbeit-
2
gen waren. 'Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-
gebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund
selbständiger Arbeit Im Sinne des§ 19 gehören, ist
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden
von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4 F0r die Erhe-
gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
bung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder
Aufwendungen des Arbeitnehmers
das Unternehmen der Lebensversicherung als
a) für eine Lebensversicherung, Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeit-
b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen nehmer;
Rentenversicherung, 66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, ganz oder teilweise erlassen werden;
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht 67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
In der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor- geldgesetz und vergleichbare Leistungen der LAnder
den ist. 'Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der
als sie insgesamt bei Befreiung von der Versiche- Geburtsjahrglnge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
der Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der Kindererziehungszuschlag nach dem Klndererzie-
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Ren- hungszuschlagsgesetz;
tenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendun- 68. (weggefallen);
gen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht
höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil 69. Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infi-
bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- zierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das
versicherung der Angestellten oder in der knapp- Programm .Humanitäre Soforthilfe•.
schaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
4
Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des §3a
Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der
(weggefallen)
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei- §3b
stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversi- Steuerfreiheit von Zuschllgen
cherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind für Sonntags-, Fea.taga- oder Nachtarbeit
anzurechnen;
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich gelei-
63. (weggefallen);
stete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem
64. bei Arbeitnehmern, die zu einer Inländischen juristi- Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
schen Person des öffentlichen Rechts In einem
1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,
DienstverhäJtnis stehen und dafür Arbeitslohn aus
einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit
Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie 50 vom Hundert,
den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-
bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen-
ber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen
den öffentlichen Kasse zustehen würde; bei anderen
125 vom Hundert,
für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland ent-
sandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der ihnen von 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
einem inländischen Arbeitgeber gewahrte Kaufkraft-
des Grundlohns nicht Obersteigen.
ausgleich, soweit er den für vergleichbare Auslands-
dienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungs- (2) 'Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
gesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14
zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2Nacht-
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
arbeit ist die Arbeit In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. asonn-
Altersversorgung In der im Bundesgesetzblatt Teil III,
tagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit In der Zelt von
Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-
0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte gel-
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) zugunsten
tenden Vorschriften bestimmt.
eines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-
terbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unter- (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird,
nehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:
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1. Für Nachtarbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr erhöht oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getrete-
sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert, nen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnis-
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die se aufzunehmen.
Arbeit in der Zeit von OUhr bis 4 Uhr des auf den Sonn- (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch
tag oder Feiertag folgenden Tages. den Betrieb veranlaßt sind.
(5) 'Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
§3c
nicht mindern:
Anteilige Abzüge
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit- nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1
telbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-
sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten lungskosten der dem Empfänger Im Wirtschaftsjahr
abgezogen werden. zugewendeten Gegenstände Insgesamt 75 Deut-
sche Mark nicht übersteigen;
3. Gewinn 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 vom Hundert
§4 der Aufwendungen übersteigen, die nach der allge-
meinen Verkehrsauffassung als angemessen anzu-
Gewinnbegriff im allgemeinen sehen und deren Höhe und betriebliche Veranlas-
(1) 'Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem sung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendun-
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen gen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden
Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß
und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug- die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so
nisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichti- genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilneh-
ge dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für ande- mern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewir-
re betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs tung ist beizufügen;
entnommen hat. 3 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-
entnommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermitt- gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder
lung nach Absatz 3 oder nach § 13a übergeht. 4Eine Ände- Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
rung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinn- des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)
ermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a keine Steuerpflichtigen befinden;
Entnahme. 5 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Barein-
zahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuer- 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-
pflichtige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
zugeführt hat. 8Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewer- Bewirtungen;
tung und über die Absetzung für Abnutzung oder Sub- 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuer-
stanzverringerung zu befolgen. pflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts
(2) 'Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittel-
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger punkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalen-
2
Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ände- dertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustim- vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und
mung des Finanzamts zulässig. seinem Tätigkeitsmittelpunkt
(3) 'Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher a) 24 Stunden abwesend Ist, ein Pauschbetrag von
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- 46 Deutsche Mark,
mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs- 20 Deutsche Mark,
ausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnah-
men und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die 10 Deutsche Mark
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begon-
zu befolgen. •Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags
für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfin-
gens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnah- det, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem
me dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzu-
berücksichtigen. 11Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter rechnen. :Wird der Steuerpflichtige bei seiner indivi-
des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der duellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an
Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf
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einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; ren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt; die
dabei Ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
Wohnung maßgebend. •ßei einer Tätigkeit im Aus- Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
land treten an die Stelle der Pauschbeträge nach betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b
die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,
bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung
80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstage-
des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
gelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauf-
Bundesministerium der Finanzen Im Einvernehmen
fassung als unangemessen anzusehen sind;
mit den obersten Finanzbehörden der Länder festge-
setzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-
nach dem Ort, den der. Steuerpflichtige vor 24 Uhr bereich dieses Gesetzes oder von Organen der
Ortszeit zuletzt errreicht, oder, wenn dieser Ort im Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geld-
Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Aus- bußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.
land. 5Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tä- 2
Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auf-
tigkeit an derselben Tätigkeit~stätte beschränkt sich lagen oder Weisungen, die in einem berufsgericht-
der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei lichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen
Monate. 11Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutma-
Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die chung des durch die Tat verursachten Schadens die-
Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den nen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der
Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. •oas
einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppel- Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der
ten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalender- wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzes-
tag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzei- verstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist,
tig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 aus- wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die
geübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kom- auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abge-
mende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer zogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzu-
einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem wenden;
Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppel-
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der
ten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimo-
Abgabenordnung;
natsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vor-
ausgegangen ist; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen
stehende Anteilseigner geleistet werden;
zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-
Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des menhängende Aufwendungen, wenn wegen der
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeit- Zuwendung oder des Empfangs der Vorteile eine
punkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden rechtskräftige Verurteilung nach einem Strafgesetz
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 erfolgt ist oder das Verfahren gemäß §§ 153 bis 154e
Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist, oder
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Zuwendung ein Bußgeld rechtskräftig verhängt wor-
Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des den ist. 2Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den
§ 6 Abs. 1 Nt. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilome- Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen,
ter und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbehörde
und 5 oder Absatz 2 ergebenden Betrag; ermittelt mit; im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel
der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraft- gegen den Steuerpflichtigen zur Ermittlung dieser
fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Tatsachen unzulässig.
Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des 2
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für
bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
absicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen
für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten ent-
sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
fallenden tatsächlichen Aufwendungen;
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer
6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem
Zwecke (§ 1Ob Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.
Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung,
soweit die doppelte Haushaltsführung über die (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1
Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten bis 5, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonsti-
wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt; gen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Auf-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung
sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,
nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-
wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
ders aufgezeichnet sind.
Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungs-
beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufli- gebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
che Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11 a und 11 b ent-
steht. 3ln diesen Fällen wird die Höhe der abziehba- sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 835
§4a soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan
Gewlnnennlttlungszeitraum, Wirtschaftsjahr der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer
Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen
(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse die-
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. nen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen
Wirtschaftsjahr ist und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5
1. bei land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-
zum 30. Juni. 2Ourch Rechtsverordnung kann für ein- gesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer als Teil des Geschäftsplans.
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirt- (2) Zuwendungen Im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
schaftlichen Gründen erforderlich ist; Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi- Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel- unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
2
mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt- veranlaßt wären.
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im §4d
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
Zuwendungen an Unterstützungskassen
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
2
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst- (1) 'Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, den, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom
wenn sie fOr den Gewerbebetrieb Bücher führen und Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei die-
für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. sem betrieblich veranlaßt wären und sie die folgenden
Beträge nicht übersteigen:
(2) Bei land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-
den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Leistungen gewähren:
Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen
folgender Weise zu berücksichtigen: nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten
1
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt- Tabelle. 2 Leistungsempfänger ist jeder ehemalige
schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von
schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit
das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli- die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist
chen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Ver- Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehe-
äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden maligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens,
und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in der von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehemali-
dem sie entstanden sind; gen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich,
denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-oder Hin-
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
terbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer ehemaligen
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt wor-
das Wirtschaftsjahr endet.
den sind;
§4b b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär-
ter,
Direktversicherung
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung oder
'Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche- nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je-
rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem weils 6 vom Hundert,
Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder
des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver- ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung
sicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversi- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25
cherung abgeschlossen Ist, oder ihre Hinterbliebenen vom Hundert
2
bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuer- der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Lei-
pflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenver-
abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugs- sorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach
berechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwart-
Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. schaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des
65. Lebensjahrs erhalten können. 2Leistungsanwär-
§4c ter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeit-
Zuwendungen an Pensionskassen nehmer des Trägerunternehmens, der von der
Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistun-
(1) 'Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von gen erhalten kann und am Schluß des Wirtschafts-
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger- jahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30.
unternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hin-
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terbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs- schaftsjahrs vorhandener Grundbesitz mit 200 vom
anwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem
Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwen- Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; Ansprüche aus einer
dung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und Versicherung sind mit dem Wert des geschäfts-
dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversor- planmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Gutha-
gung erhalten können. 3Das Trägerunternehmen ben aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirt-
kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort schaftsjahrs anzusetzen, und das übrige Vermögen ist
maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-
der von der Kasse Im Wirtschaftsjahr an Leistungs- schaftsjahrs zu bewerten. •Zulässiges Kassenvennö-
empfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gen Ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle
gewährten Leistungen zugrunde legen. 41n diesem am Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen
Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle
nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitneh- fOr Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buch-
mer des Trägerunternehmens, die am Schluß des stabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchsta-
Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, be b abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die
das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeit-
5 Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß
nehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Lei- einer Versicherung verschafft, Ist, wenn die Vorausset-
stungsanwärter stehen andere Personen gleich, zungen für den Abzug des Beitrags nach Satz 1 Buch-
denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invali- stabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvennögen der
ditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals
ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt aus der Versicherung am Schluß des Wirtschaftsjahrs;
worden sind; in diesem Fall ist das zulässige Kassenvennögen nach
Satz 4 in dem Verhältnis zu vennindern, in dem die Lei-
c) den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen stungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt
Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre sind. 8Soweit die Berechnung des Deckungskapitals
Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des
oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen geschäftsplanmäßlgen Deckungskapitals der nach
am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsver-
erhalten l<ann, durch Abschluß einer Versicherung trag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenver-
verschafft. 2Bei Versicherungen für einen Leistungs- mögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus
anwärter ist der Abzug des Beitrags nur zulässig, . 1
Beitragsrückerstattung. Gewährt eine Unterstüt-
wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden
Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten
die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag
abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der einer lebenslänglich laufenden Leistung;
Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens
jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungs- 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
anwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom
während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt wer- Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-
den, die der Höhe nach gleichbleiben oder steigen. ternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von
3
0as gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Lei- gen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den voran-
stungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver- gegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen
sorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum
2
der Voraussetzung, daß die Leistungsanwartschaft erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen
bereits unverfallbar ist. •Ein Abzug ist ausge- nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
schlossen, wenn die Ansprüche aus der Versiche- das Vennögen der Kasse am Schluß des Wirtschafts-
3
5
rung der Sicherung eines Darlehens dienen. liegen jahrs das zulässige Kassenvennögen übersteigt. Als
die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die zulässiges Kassenvennögen kann 1 vom Hundert der
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letz-
dem Verhältnis zu vennindem, in dem die Leistun- ten drei Jahre angesetzt werden. •Hat die Kasse bereits
gen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind; 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige
Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär- letzten 10 Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen
ter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor nicht übersteigen. 5Für die Bewertung des Vennögens
Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künf- der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 'Bei der
tige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-
an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine unternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen,
ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernom- die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden
men hat. Leistungen erhalten können, auszuscheiden.
2
Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben 2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1
ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungs- und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunternehmen
leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässi- Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind
ge Kassenvennögen übersteigt. 3Bei der Ennittlung diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2
des Vennögens der Kasse ist am Schluß des Wirt- als Einheit zu behandeln.
-·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 837
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
1 2
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu-
Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer- ern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisen-
den. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats de Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am
unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.
geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine (6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einla-
~pckstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. gen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die
3
Ubersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind
so können die übersteigenden Beträge im Wege der zu befolgen.
Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt- §6
schaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese
Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus- Bewertung
gaben behandelt werden. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzu- (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
wenden. die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen
anzusetzen sind, gilt das Folgende:
§5 1. 1
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
Gewinn bei Vollkaufleuten und oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-
bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden 1
zungen für Abnutzung nach§ 7, anzusetzen. 1st der
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das fortführt. 4 Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs- Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,
2
mäßiger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-
Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstim- schaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn
mung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel-
gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt- lungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren
lich erworben wurden. Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen
für Abnutzung nach § 7, angesetzt werden.
(3) 1 Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, 2. 1
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
werden, wenn gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-
2
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver- fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt
letzung geltend gemacht hat oder der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der
niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet- den. 3 8ei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
zung ernsthaft zu rechnen ist. des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Be-
triebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflich-
2
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte- tige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert
stens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die An-
wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. schaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen- Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert ange-
dung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet setzt werden. 4 Bei land- und forstwirtschaftlichen
werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts
Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßi-
eines Dienstverhältnisses von mindestens fünfzehn Jah- ger Buchführung entspricht.
ren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist. 2a. 1Steuerpflichtige, die den Gewir:m nach § 5 ermitteln,
können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- güter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die
setzen zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich- güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,
tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-
diesem Tag darstellen; nungsmäßiger Buchführung entspricht, und kein
Bewertungsabschlag nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich- be m vorgenommen wird. 2Der Vorratsbestand am
tag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach die- Schluß des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen
sem Tag darstellen. Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht,
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des (2) 1D1e Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
neuen Wirtschaftsjahrs. 3Auf einen im Bilanzansatz der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende
berücksichtigten Bewertungsabschlag nach § 51 Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig
entsprechend anzuwenden. 'Von der Verbrauchs- sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel-
oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann In den fol- lung oder Bnlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung
genden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-
Finanzamts abgewichen werden. setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen- kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-
dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. betrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts-
4. 1
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen gut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Ein Wirt-
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind schaftsgut Ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig,
mit dem Teilwert anzusetzen. 2Die private Nutzung wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur
eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendennonat mit zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im mögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszu-
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für sammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatz- aufeinander abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das
steuer anzusetzen. 30ie private Nutzung kann abwei- Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusam-
chend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfal- menhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut-
lenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die zungszusammenhang eingefügt werden kaM. 'Satz 1 Ist
fOr das Kraftfahrzeug Insgesamt entstehenden Auf- nur bei Wutschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe
wendungen durch Belege und das Verhältnis der pri- des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
vaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs- Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der
gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in
einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge- einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-
setzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körper- geführt sind. 'Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ersichtlich sind.
zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne des § 1Ob Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich Ober-
lassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert §6a
angesetzt werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme
Pensionsrückstellung
von Nutzungen und Leistungen.
5. 1
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-
Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset- und soweit
zen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
der Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-
den ist oder 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, daß die
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt ent- gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
sprechend. cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei
2
1st die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so deren Vortiegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung
Absetzungen fOr Abnutzung zu kürzen, die auf den oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung Pensionsleistung zulässig ist, und
des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 11st die 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus
einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ent- (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
nommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaf- werden
fungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die
Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit- jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens
punkt der Entnahme. jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-
chend anzuwenden. 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-
schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit (3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset- Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2AJs
zen. Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 839
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung
sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions- äer Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr
leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig
des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar- verteilt werden.
werts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der
2
Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in
Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstver-
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-
hältnis begonnen hat, Ihr Barwert gleich dem Barwert
nis steht.
der künftigen Pensionsleistungen Ist; die künftigen
Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzu-
setzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanz-
§6b
stichtag ergibt. 'Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu
legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem Gewinn aus der
das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts
des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen (1) 1Steuerpflichtige, die
4
sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pen- Grund und Boden,
sionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschafts-
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem
jahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksam-
dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs
werdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei
oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen
der Berechnung des Barwerts der künftigen Pen-
Betriebsvermögen gehören,
sionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berück-
sichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die Pen- Gebäude,
sionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhält-
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer be-
nisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berech-
triebsgewöhnlichen , Nutzungsdauer von mindestens
nung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu
25Jahren,
behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche
bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Schiffe,
Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberech- Anteile an Kapitalgesellschaften oder
tigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirt-
schaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pen- inJ Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-
sionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet; des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen- von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs- Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-
falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am jahr der Veräußerung oder Im vorangegangenen Wirt-
Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,
sinngemäß. einen Betrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert des bei der
Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei
3
8ei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich- Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden, Auf-
tung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und wuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden kann ein
die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung ent-
anzuwenden. standenen Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt
1
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem schaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
2
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-. im Sinne des Satzes 2 Nr. 5. Der Abzug ist zulässig bei
schaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt- den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
schaftsjahrs erhöht werden. 21n dem Wirtschaftsjahr, in 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühe-
stens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstel- 2. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Ver-
lung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung äußerung von Grund und Boden entstanden ist,
am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgen- dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der
den Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht
sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorange-
3
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, soweit
..
gangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pen-
der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden
sionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die
oder der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen
für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-
im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
sionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die bei-
und Boden entstanden ist,
den folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer-
4
den. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienst- 4. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung
verhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhal- von Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen
tung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versor- im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
gungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an
zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unterneh- 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
mensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstät-
nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungs- te gehören,
gesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Ver-
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ent-
nicht außer Ansatz bleibt und
standen ist. 2Der Widerruf der Anerkennung und der
Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmens- sung der Rücklage nach Absatz 3 In der Buchführung
beteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden verfolgt werden können.
sind. 3 Bescheide über die Anerkennung, die Rücknah- 1
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3. ist bei Wirtschafts-
me oder den Widerruf der Anerkennung und Ober die gOtem, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteili- Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen,
gungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von
sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenord- WirtschaftsgOtem eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
nung.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-
3
Oer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder kosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen
Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräuße-
4
Umbau gleich. Der Abzug Ist in diesem Fall nur von dem rung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert
Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder
Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Herstellung.
(6) 1st ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen wor-
1
(2) 'Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
den, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
stanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ln 2
rung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert,
den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um
mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten
(3) 'Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
nicht vorgenommen haben, können sie Im Wirtschaftsjahr (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage
der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entspre-
2
Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können chender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der
sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Gewinn des Wirtschaftsjahrs, In dem die Rücklage aufge-
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den löst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rück-
folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge- lage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten
stellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung Rücklagenbetrags zu erhöhen.
oder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug
gelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (8) 'Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
bis 5 sowie Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. 'Die Frist zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor nahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber
dem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage fol- Obertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe
genden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. "Die R0ck- anzuwenden, daß
lage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinner- 1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils
15
höhend aufzulösen. 1st eine Rücklage am Schluß des vier- um drei Jahre verlängern und
ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vor-
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist
handen, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungs-
2
kosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Her- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaf-
stellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist fungs- oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapital-
die Rücklage am Schluß des sechsten auf ihre Bildung fol- gesellschaften oder Schiffen. 'Erwerber im Sinne des Sat-
genden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in die- zes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,
sem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Verbände im Sinne des§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,
Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sa-
(4) 'Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 nierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-
und 3 ist, daß wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie
Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148
§ 5 ennittelt, Abs.1 Baugesetzbuch).
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver- (9) Absatz 81st nur anzuwenden, wenn die nach Landes-
äußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen recht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Übertra-
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs- gung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung
stätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
für lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 3
Betriebe, bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 841
§6c 2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2) an einem Betrieb Im Sinne der Nummer 1
Gewinn aus der Veräußerung
mit Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen
von Grund und Boden, Gebäuden sowie
Einlagen erworben werden,
von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund
und Boden bei der Ermittlung des Gewinns 3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden
nach§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-
(1) § 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der
len, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft
folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn gegen Einlagen erworben werden.
der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die fol-
werden: genden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig, 1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung
1
soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung nach,daß
von a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage
Grund und Boden, der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-
gelegt oder von der Stillegung bedroht war,
Gebäuden oder
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
zusichern,
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebsvermögen gehören. c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer-
arbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für
2. Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer- den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem
den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)
Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,
und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu
behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zu- d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse
schlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan- unbedenklich ist und
den hat. e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalan-
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den lage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Mark betragen haben. 21st das Unternehmen ein
Wert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in abhängiges oder herrschendes Unternehmen im
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom- Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-
men werden. 2ln den Verzeichnissen sind der Tag der zernunternehmen Im Sinne des § 18 des Aktien-
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder gesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller herr-
Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in schenden und abhängigen Unternehmen oder die
Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen zusam-
die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die menzurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und
nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innen-
Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen umsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. 'An die
(Zuschlag) behandelt worden sind. Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten
und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versi-
§6d cherungsunternehmen die Prämieneinnahmen; die
Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze gemin-
Befristete Rücklage bei Erwerb· dert werden, die für Beteiligungen an Im Sinne des
von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausgewiesen
1
(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem sind.
30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen 2
Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanz-
akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des behörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung
Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der des Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag
Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil- zuständig ist.
2
den. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-
2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4
fungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird
Abs. 1 oder§ 5.
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Um-
satzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-
des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.
Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von
4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapital-
Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
anlage gebildet werden.
können.
(2) KapitaJanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
(4) 1Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs- stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Die
stätte, Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillge- (4) 1 Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
legt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnommen Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur
wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert oder vollen Absetzung abzuziehen:
entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des Anteils
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
der veräußerten oder entnommenen Kapitalanlage zur
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die
gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend
der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wor-
aufzulösen,
den ist, jährlich 4 vom Hundert,
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der
Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
Nummer 1 nicht erfüllen und die
wird; In diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des
Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden
Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital- sind, jährlich 2 vom Hundert,
anlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil- b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,
wert entspricht. jährlich 2,5 vom Hundert
§7 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Beträgt die
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen
Absetzung für
der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der
Abnutzung oder Substanzverringerung
Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut- der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so kön-
zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein- nen an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-
künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen
mehr ats einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter
Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzu- Satz bleibt unberührt. 'Bei Gebäuden im Sinne der Num-
setzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf mer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1
die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1
Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres- letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6
beträgen). 2Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts- 1
(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-
guts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Ge-
pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
schäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder
Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit-
chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die
raum von 15 Jahren. 'Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
folgenden Beträge abgezogen werden:
des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-
gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe 1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1,
der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem
Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam
er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei- abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-
stung nachweist. 'Absetzungen für außergewöhnliche schafft worden sind,
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
- im Jahr der Fertigstel-
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
1
lung und in den folgen-
mögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für den 3 Jahren jeweils 10 vom Hundert,
Abnutzung In gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für
- in den darauffol-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die
genden 3 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom - In den darauffol-
jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; genden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,
Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-
die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem
chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder
satzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen.
auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam
3§ 7a Abs. 8 gilt entsprechend. 'Bei Wirtschaftsgütern, bei
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-
denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
schafft worden sind,
beträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außer-
gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung - Im Jahr der Fertigstel-
nicht zulässig. lung und in den folgen-
1 den 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in - In den darauffol-
2
gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. ln diesem Fall genden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt
- den darauffol-
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen
genden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-
schaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnut- 3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,
zung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut- soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuer-
zung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. pflichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 843
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags herge- Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaf-
stellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund fungs- oder Herstellungskosten.
eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1
(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun-
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
gen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
- im Jahr der Fertigstel- Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften
lung und in den folgen- Ober erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
den 3 Jahren jeweils 7 vom Hundert, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
- in den darauffol- Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen
genden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert, auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten
und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Her-
- in den darauffol- stellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung tre-
genden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert, ten. 2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-
- in den darauffol- guts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
genden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert, gen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen
auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 Anspruch genommen worden sind. 'Anzahlungen auf
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen
eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge- Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf An-
schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft schaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels gelei-
worden sind, stet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem
- im Jahr der Fertigstel- dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des
lung und in den folgen- Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 'Entsprechendes
den 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert, gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
- in den darauffol- (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun-
genden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, gen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem
Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Abset-
- in den darauffol-
zungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7
genden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2lm Fall der
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-
Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-
der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-
zungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch
men.
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
Anspruch genommen hat. (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-
gen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen
(Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
schriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-
Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vor-
hende Räume entsprechend anzuwenden.
schriften in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der
bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen
sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
1
(7) 1st ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-
§7a rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Abset-
zungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen
Gemeinsame Vorschriften für Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteilig-
(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt- ten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen
schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei- oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten,
bungen in Anspruch genommen werden können (Begün- bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur ein-
stigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten auf- heitlich vorgenommen werden.
gewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung (8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö-
des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnut- gen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,
zung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,
nach den um die nachträglichen Herstellungskosten das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Ent- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge-
sprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. wöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen
:Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträg- Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht
lich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minde- nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
rung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Buchführung ersichtlich sind.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-
vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf den ist. 2Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude
des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Abset- oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die
zungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts- ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu
gütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3Nach
dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut- Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-
zungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert
Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
zungsdauer. des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
§7b lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhluser,
den Hundertsatz zu bemessen.
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im
(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-
Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das
als 66% vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden 2
Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des
sind, kann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr
dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres
im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden
entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr
Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-
ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie
kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in
bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums ent-
den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert 3
standen. 0ie Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines
der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser
2
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer
acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterun-
Absetzung jährtich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-
gen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen
die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück-
1
einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein
250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche
Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre- Wohnung untergestellt werden kann. 2Räume für die
chenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Wohnzwecken dienend zu behandeln.
Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten 1
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
§ 7 Abs. 4 anzuwenden. •satz 1 ist nicht anzuwenden,
kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder
wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-
für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung
lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfa-
einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
milienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat- tumswohnung In Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei
ten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen; denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen,
2. anschafft und Im zeitlichen Zusammenhang mit der können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in
einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Anspruch nehmen. 8Den erhöhten Absetzungen nach den
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach
veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh- § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Ge-
nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des setzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15
Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe- Abs. 1 bis 4 des Bertinförderungsgesetzes in der Fassung
gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich.
der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 •ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
vortiegen; Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen
nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-
3. nach einer früheren Veräußerung durch Ihn wieder rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen- den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weite-
tumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frühe- ren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren
ren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol-
zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus- geobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten, Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami- ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,
lienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh- anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem
nung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,
5
Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. lm
ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Fall des Satzes 4 Ist der Begünstigungszeitraum für das
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 845
kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen den sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je
2
zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol- Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile
geobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt-
Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange- schaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die
schafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge- keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden,
nommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.
Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver- (4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuer- genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt
pflichtigen letztmals zugerechnet worden ist. der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeit-
1
(6) 1st ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder raums fremden Wohnzwecken dient.
eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen (5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein
1
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen- Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Ein- zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind
familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen- einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-
Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern, gebenden Hundertsatz zu bemessen. 2Satz 1 ist auf Ge-
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts-
mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist güter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend
nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei- anzuwenden.
familienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurech-
§7d
nen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen. Erhöhte Absetzungen für
Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-
lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend (1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach
Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-
5 vom Hundert vornehmen. chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden
dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilien- Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu
haus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
2
mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun- kosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene
gen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden.
Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-
3
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
raum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können
Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als
diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund- wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
lage nach§ 7c einbezogen hat. stellung entstanden.
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur
§7c in Anspruch genommen werden, wenn
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an 1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
GebäudenzurSchaffungneuerMietwohnungen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr
als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch
Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt wor- 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle
den sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr bescheinigt, daß
der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset- a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-
zungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs- neten Zweck bestimmt und geeignet sind und
grundlage vorgenommen werden. b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
(2) Begünstigt sind Wohnungen, güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor- wenn sie dazu verwendet werden,
derlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeit- 1. a) den Anfall von Abwasser oder
punkt begonnen worden ist,
b) Schädigungen durch Abwasser oder
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind
und c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
Stoffe als Abwasser oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-
telbar oder mittelbar gewährt werden. d) Verunreinigungen der Luft oder
1
(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die e) Lärm oder Erschütterungen
dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan- zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs- nommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten
gesetzes zu beseitigen. verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem
2
Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge- Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut
schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden
des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer- sind. 2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten
den. gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in
Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des
1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachtrag- Umweltschutzes erforder1ich ist.
liehe Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem
Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 §7e
angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr (weggefallen)
der Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbei-
ten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nach- §7f
träglichen Herstellungskosten vorgenommen werden Bewertungsfreiheit fOr
können. 2Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die abnutzbare WirtschaftsgQter des
nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstel- Anlagevenn6gens privater Krankenhluaer
lungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem
1. Januar 1991 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-
Gründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenom- haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des
men werden. Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-
gevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses
(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vor-
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. nehmen, und zwar
2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
nicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absat- mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
zes 4 sinngemäß.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten
aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-
schaftsgüter, benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel- für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-
lungsarbeiten stellungskosten in Anspruch genommen werden.
erfüllt wird. (4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3
(7) 1Steuerpflichtige,_die nach dem 31. Dezember 1974 können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen
und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zu- werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996
schusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her- bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2A1s Beginn der
stellungskosten von abnutzbaren .Wirtschaftsgütern im Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge-
Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht antrag gestellt worden Ist.
abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe
des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die erhöhten §7g
Absetzungen können nur In Anspruch genommen werden, Sonderabschreibungen
wenn der Empfänger und Ansparabschreibungen zur
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan- Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- gevermögens können unter den Voraussetzungen des
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset- in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für
zung der Nummer 1 vortiegt und daß für die Wirt- Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs- bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
ist. (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können
3
Absatz 6 gilt sinngemäß. nur in Anspruch genommen werden, wenn
(8) 1 Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge- des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 847
zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut den, daß die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe
gehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Her- (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
stellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirt- (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug
schaftsjahrs nicht mehr als 400 000 Deutsche Mark und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage
beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die bestanden hat.
den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt; (7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im
b) der Einheitswert des Betriebs der land- und Forst- Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf fol-
wirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirt- genden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet,
schaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als daß
240 000 Deutsche Mark beträgt und 1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen
2. das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bil-
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder dung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs ange-
Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte die- schafft oder hergestellt wird;
ses Betriebs verbleibt und 2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungs-
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei- zeitraum gebildete Rücklagen 600 000 Deutsche Mark
bungen im Betrieb des Steuerpflichtigen aus- beträgt und
schließlich oder fast ausschließlich betrieblich ge- 3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre
nutzt wird. Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
1
(3) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaf- aufzulösen ist;
fung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.
Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden 2
Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
(Ansparabschreibung). 2Die Rücklage darf 50 vom Hun-
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf
dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung
begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der
weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder
Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten
mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs
ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
anschaffen oder herstellen wird. 3Eine Rücklage darf nur
erzielt hat;
gebildet werden, wenn
2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der
§ 5 ermittelt;
Nummer 1 erfüllen. 2 1st Mitunternehmer eine Gesell-
2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem schaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1
Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten
das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt; Gesellschafter entsprechend; oder
3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch- 3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1
führung verfolgt werden können und des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche
4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach§ 3 Abs. 1 Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der
und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au- Nummer 1 erfüllen.
gust 1971 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch 3
Oie Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweg-
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 genommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;
S. 1322) ausweist. entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im
4
Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5 Die am Bilanzstich- unmittelbar nach dem Erbfall.
tag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je
Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300 000 §7h
Deutsche Mark nicht übersteigen.
Erhöhte Absetzungen
1
(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Ab- bei Gebäuden In Sanierungsgebieten
schreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rück- und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
lage in Höhe von 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder 1
Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. 21st eine (1) 8ei einem im Inland belegenen Gebäude in einem
Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-
Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem lichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige ab-
Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. weichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hun-
dert der Herstellungskosten für Modemisierungs- und
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-
Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschafts- gesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden
jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle neun Jahren absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um den auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal-
6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
erhöhen. eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-
Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirk-
verpflichtet hat. 'Der Steuerpflichtige kann die erhöhten samen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-
und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs- den sind. 9Die Baumaßnahmen müssen In Abstimmung
kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt wor-
1
der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechts- den sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in
wirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsver- Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-
trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus
führt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist
in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- entsprechend anzuwenden.
oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie-
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen
rungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt
nur In Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-
sind. 5Nach Ablauf des BegOnstigungszeitraums ist ein
gung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des
Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind
die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zustän-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-
digen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die
gebenden Hundertsatz zu bemessen.
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini- gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
gung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnah-
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
men nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs-
oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so §7k
hat die Bescheinigung auch · deren Höhe zu enthalten;
werden ihm solche ZuschOsse nach Ausstellung der Erhöhte Absetzungen
Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu
für Wohnungen mit Sozialbindung
ändern. (1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel-
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie lung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste- 10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils
hende Räume entsprechend anzuwenden. bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2lm Fall der An-
schaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller
§71 für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach genommen hat. 'Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau- Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr-
denkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 lich 3 % vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7
Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Her- Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
stellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforder1Ich sind, im 1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989
Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, hergestellt worden sind oder
wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die
Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar
auf die Dauer gewährteistet ist 'Bei einem im Inland bele- 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
genen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrecht- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
lichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-
und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland lung angeschafft worden sind,
belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das fOr sich allein 2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage Ist, die 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-
nach den jeweiligen landesrechttichen Vorschrtften als telbar oder mittelbar gewährt werden,
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöh-
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
ten Absetzungen von den Herstellungskosten für Bau-
den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)
maßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur
dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die-
Erhaltung des schOtzenswerten Außeren Erscheinungsbil·
nen und
des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderffch
sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen 5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen-
im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und In den dungszeitraums, In dem er die Wohnungen vermietet
folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Vor-
Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der aussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 849
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der (2) 'Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge),
Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üb-
bestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des lichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die pri-
jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh- vate Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu priva-
nungen zu erteilen, ten Fahrten gilt§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
'Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Woh-
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet
nung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der
hat, für die
Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hun-
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti- dert des Listenpreises im Sinne des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
gung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset- für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
4
zes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann
die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs- mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahr-
baugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus- ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden
gestellt worden ist, oder Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt
werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt ent-
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß
stehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhält-
sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1
nis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Woh-
Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset-
nung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein
zes, im Saarland des§ 51 b Abs. 1 Buchstabe b
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, 5
Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheim-
erfüllen,
fahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6
Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
oder zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne
diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9
des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4
die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs
ist sinngemäß anzuwenden. 'Bei Arbeitnehmern, für deren
Wochen nach seiner Anforderung einen solchen
Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1
Mieter nachgewiesen hat,
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte
und bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 1 Die
Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzu-
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden
2 setzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
pflicht unterliegen, wenn sie für deren Sachbezüge nicht
Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72
offensichtlich unzutreffend sind. 'Die oberste Finanz-
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar-
behörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundes-
land unter Berücksichtigung der Besonderheiten
ministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch 11
Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezü-
Rechtsverordnung festzusetzen. 3 ln der Rechtsverord-
ge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer
nung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die
Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuer-
Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen
pflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insge-
Wohnungsbau zuzulassen. 4 § 4 des Gesetzes zur Re-
samt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über-
gelung der Miethöhe bleibt unberührt.
steigen.
2
Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. De-
(3) 'Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-
zember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflich-
hältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-
tigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflich-
geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitneh-
tigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992
mer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
deren Bezug nicht nach§ 40 pauschal versteuert wird, so
angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit
gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um
der Maßgabe, daß der Steuerpflichtige die Wohnungen
vier vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der
nur an Personen vermietet hat, die Im Jahr der Fertigstel-
Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige
lung zu ihm In einem Dienstverhältnis gestanden haben,
Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden
und ist Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Letztverbrauchem im allgemeinen Geschäftsverkehr
anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei,
4. Überschuß der Einnahmen soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 2 400
über die Werbungskosten Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§8 §9
Einnahmen Werbungskosten
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes- (1) 'Werbungskosten sind At.Jfwendungen zur Erwer-
wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind
einer der Einkunftsarten des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
zufließen. sind. Werbungskosten sind auch
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün- 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für
den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2 Nummer 7
sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam- bleibt unberührt;
menhang stehen. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-
abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 2
rung und erhöhte Absetzungen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3
Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen
ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-
des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur
schaftsgütern entsprechend anzuwenden.
der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehe-
nen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen (2) 1Anstelle der Pauschbeträge nach Absatz 1 Satz 3
werden; Nr. 4 Satz 4 können
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga- 1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens
ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga- 70 beträgt,
ben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, 2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als
die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung die- 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewe-
nen; gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver- trächtigt sind,
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für
Geschäftsbetrieb gerichtet ist; Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi- ansetzen. 2Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
schen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Fährt der Arbeit- sind durch amtliche Unter1agen nachzuweisen.
nehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Woh- (3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei
nung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätz- den Einkunftsarten Im Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
lichen Fahrten nur zu berOcksichtigen, soweit sie durch bis 7 entsprechend.
einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regel-
mäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunter- (4) (weggefallen)
brechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. (5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6
3
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind gilt sinngemäß.
die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der
Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichti-
§9a
gen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich Pauschbeträge für Werbungskosten
aufgesucht wird. 'Bei Fahrten mit einem eigenen oder 1
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-
zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind die Auf-
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
wendungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzu-
setzen: 1. wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
werden:
a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche
Mark, a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 Deut-
0,33 Deutsche Mark sche Mark;
für jeden l(jlometer der Entfernung zwischen Wohnung b) von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; bei Ehe-
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maß- gatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-
gebend; lagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh- insgesamt 200 Deutsche Mark;
mer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten c) von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1a:
doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
Mark;
außerhalb des Ortes, In dem er einen eigenen Haus-
stand unterhält, beschäftigt Ist und auch am Beschäfti- 2. wenn der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie
gungsort wohnt. 1Der Abzug der Aufwendungen ist bei Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal
einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei ermittelt:
Jahre begrenzt. 'Aufwendungen für Fahrten vom von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands
und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur ein Pauschbetrag von 42 Deutsche Mark pro Quadrat-
2
für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs- meter Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag können
1
kosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten die nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzin-
mit einem eigenen oder zur Nutzung 0ber1assenen sen, die Absetzungen für Abnutzung und für Sub-
Kraftfahrzeug Ist je Kilometer der Entfernung zwischen stanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonder-
3
dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti- abschreibungen abgezogen werden. Der Steuer-
gungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwen- pflichtige kann für den folgenden Veranlagungszeit-
den; Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem raum die tatsächlichen Werbungskosten abziehen. 'In
dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart diesem Fall ist eine erneute Anwendung des Wer-
über1assenen Kraftfahrzeug werden nicht berück- bungskosten-Pauschbetrags erst nach Ablauf der vier
1
sichtigt; folgenden Veranlagungszeiträume zulässig. Für Zeit-
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räume, in denen das Gebäude nicht Wohnzwecken 1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
oder der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
Verpachtung dient, ist der Pauschbetrag nicht abzu- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
ziehen. 6Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer des der Veranlagung außer Betracht bleiben. 'Bei Leibren-
Gebäudes und sind sie an den Einkünften aus Vermie- ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
tung und Verpachtung beteiligt, können sie das .Wahl- aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten
1
recht nur einheitlich ausüben. Die vorstehenden Sätze Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Satz 3
sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnun- der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord-
gen entsprechend anzuwenden. nung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe 2. a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haft-
der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) gemin- pflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Ren-
derten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 tenversicherungen und an die Bundesanstalt für
Buchstabe b und c dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen Arbeit;
abgezogen werden.
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall:
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-
fall eine Leistung vorsehen,
§9b bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
recht,
(1) 1Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuer-
gesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezo- cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
gen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Her- gegen laufende Beitragsleistung, wenn das
stellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaf- Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jah-
fung oder Herstellung er entfällt. 2Der Teil des Vorsteuer- ren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden
betrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht den kann,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschafts- dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
guts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vor- tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag
steuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet zu werden, für die Dauer von mindestens 12 Jahren abge-
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und schlossen worden ist.
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder 'Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen- einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufent-
den Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des halt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Gesamtumsatzes betragen. genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 kei-
nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatz- bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-
steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als ten, gilt bis zum 31. Dezember 1996 folgendes:
Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge 3
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan- Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsab-
deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben schlusses das 4 7. Lebensjahr vollendet, verkürzt
unberührt. · sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestver-
tragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der ange-
fangenen Lebensjahre, um die er älter als 4 7 Jahre
ist, höchstens jedoch auf 6 Jahre.
5.Sonderausgaben
4
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind
§10 ausgeschlossen. 11Ausgeschlossen sind auch Ver-
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem
wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten von einer anderen Person abgeschlossenen Ver-
sind: trag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es wer-
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau- den aus anderen Rechtsverhältnissen entstande-
ernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen- ne Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-
steuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit rechtlicher, erbrechtlicher oder farnilienrechtlicher
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu Art durch Übertragung von Ansprüchen aus
2
27 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag Lebensversicherungsverträgen erfüllt;
kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflege-
zurückgenommen werden. 3Die Zustimmung ist mit versicherung;
Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozeßord-
nung als erteilt geltenden bis auf w;derruf w;rksam. 3. (weggefallen);
4
Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für 4. gezahlte Kirchensteuer;
das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll,
5. Zinsen nach den §§ 233a, 234 und 237 der Abgaben-
gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 5Die Sätze 1
ordnung;
bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhe-
bung der Ehe entsprechend; 6. Steuerberatungskosten;
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Be- 3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
rufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach
nicht ausgeübten Beruf bis zu 1 800 Deutsche Mark § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes be-
im Kalenderjahr. 2 Dieser Betrag erhöht sich auf 2 400 steht.
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der 2
Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand
staben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die
unterhält. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren
wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine
Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines
Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-
Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebs-
gatten erwachsen und die Ehegatten die Vorausset-
ausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall
können die Beträge von 1 800 Deutsche Mark und a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der
2 400 Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungsko-
oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt sten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung
nur einmal abgezogen werden. 4Zu den Aufwendun- von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und
gen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge- die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung ver-
hören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, wendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen
es sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen han- übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten
delt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es
Sinne des Satzes 2 entstehen. 5Bei Aufwendungen für unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darle-
ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen hen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten
Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insge-
und wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei samt für einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deutsche Mark
Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt sind,
Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß; b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen ins-
8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht
gesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
betrieblich veranlaßter Darlehen; in diesen Fällen kön-
steuerfreien Einnahmen stehen, bis zu 18 000 Deut-
sche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche nen die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungs-
Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der zeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen wer-
Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inlän- den, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträ-
dischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet gen der Sicherung des Darlehens dienen.
werden. 2Leben zwei Alleinstehende in einem Haus- (3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr
halt zusammen, können sie den Höchstbetrag insge- folgende Höchstbeträge:
3
samt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden voll-
1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche Mark,
en Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der im Fall der Zusammenveran-
Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel; lagung von Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflich- 2. ein Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark,
tige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder im Fall der Zusammenveran-
Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Arti- lagung von Ehegatten von 12 000 Deutsche Mark.
kel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmig-
2
ten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der
sowie einer nach Landesrecht anerkannten allge- Summe der Einnahmen
meinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Aus- a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
nahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
und Verpflegung. wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichti-
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 gen Leistungen im Sinne des§ 3 Nr. 62 erbracht
bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, daß werden oder der Steuerpflichtige zum Personen-
sie kreis des§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen- b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen, Nr.4;
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder 3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein
ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für
Europäischen Gemeinschaften haben und das Ver- Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957
sicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und geboren sind;
Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis 4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur
b) (weggefallen) Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grund-
höchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchst-
c) an einen Sozialversicherungsträger betrag).
geleistet werden und (4) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 853
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine (4) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Be-
Nachversteuerung durchzuführen stätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen,
es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel
1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die
Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober
die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder
nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind; grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab- wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im Schadensfall verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Renten-
3
Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags
leistung, Einmaibeiträge ganz oder zum Teil zurück- anzusetzen.
gezahlt werden.
§10c
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
§10a
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4
(weggefallen)
bis 9 und nach § 1Ob wird ein Pauschbetrag von 108 Deut-
sche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag),
wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen
§ 10b
nachweist.
Steuerbegünstigte Zwecke
(2) 1 Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so
(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine
religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders för- Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren
bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt- Abzug führen. Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom
2
betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der Hundert des Arbeitslohns, jedoch
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende- 1. höchstens 6 000 Deutsche Mark abzüglich 16 vom
ten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Hundert des Arbeitslohns zuzüglich
2
Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders för-
derungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich 2. höchstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag
der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
3
Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 3. höchstens die Hälfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, so-
50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher, weit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 über-
mildtätiger oder als besonders förderungswürdig aner- schritten werden.
kannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im 3
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54
Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
Zuwendung, in den zwei vorangegangenen und in den fünf runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar
folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 4§ 10d ist. 4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den
gilt entsprechend. Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Alters-
(2) 1Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par- entlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur (3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder
Höhe von insgesamt 3 000 Deutsche Mark und im Fall der eines Teils des Kalenderjahrs
Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
insgesamt 6 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzugs- rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der
2
fähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abge- Versicherungspflicht befreit waren und denen für den
zogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf
nach § 34g gewährt worden ist. Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-
1
(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die längliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin-
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von dung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenver-
Nutzungen und Leistungen. 21st das Wirtschaftsgut unmit- sicherung nachzuversichern sind oder
telbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Aus- unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im
gabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-
überschritten werden. ln allen übrigen Fällen bestimmt
3
barungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-
sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des gung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
zugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zugun- erworben haben oder
sten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwen- 3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
dungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, erhalten haben oder
wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Erstattung verzichtet worden ist. 5 Oer Anspruch darf nicht erhalten haben,
unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des
sein. Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 214 Deutsche Mark.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1
(4) lm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten scheid zu erfassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4
zur Einkommensteuer sind ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlaß, die Aufhe-
1. die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 bung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels
Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und steuerlicher Auswirkung unterbleibt.
2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten §10e
gesondert anzuwenden.
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-
2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und zwecken genutzten Wohnung Im eigenen Haus
ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3
1
gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die (1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
sich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige-
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich nen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen-
für den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 tumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-
Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 214 Deut- kosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be-
sche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des messungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den
nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höch-
3
bleibt. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkom- stens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier dar-
mensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist. auffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höch-
stens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausga-
§10d ben abziehen. ~oraussetzung ist, daß der Steuerpflichti-
ge die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr
Verlustabzug des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen
(1) 'Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferien-
der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu ~ohnung oder Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu
einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu
wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich
des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegange- zu Wohnzwecken überlassen werden. "Hat der Steuer-
nen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug pflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1
danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran- Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeit- die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten
2
raums abzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veran- treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum
lagungszeiträume bereits Steuerbescheide erlassen wor- Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
den, so sind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug den Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-
zu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt auch dann, grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgen-
wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; den Jahren höchstens jeweils 9 000 Deutsche Mark und in
die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver- den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 7 500
5
jährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen Deutsche M~ abziehen. § 6b Abs. 6 gilt sinngemäß. 8Bei
ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. "Auf einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden
der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. lm Antrag ist
5 Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben
die Höhe des abzuziehenden Verlusts und der Veranla- abziehen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen
gungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um
werden soll. den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden
Teil zu kürzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
(2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Ab-
1
Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von
satz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die
Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Ge- Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
samtbetrag der Einkünfte abzuziehen. 2Der Abzug ist nur
insoweit zulässig~ als die Verluste nicht nach Absatz 1 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu
abgezogen worden sind und in den vorangegangenen eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-
Veranlagungszeitnlumen nicht nach Satz 1 abgezogen rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-
werden konnten (verbleiben~er Verlustabzug). zwecken genutzten Wohnung.
1 (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach
1
(3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums ver-
den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugs-
bleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. ~er-
zeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des
bleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des 2
Abzugszeitraums abziehen. Nachträgliche Herstellungs-
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust,
vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die kosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des
Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Ent-
nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den
auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeit- stehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der
Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1
raums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. 1zu-
und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als
ständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung des
wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
Einkommens zuständige Finanzamt. "Feststellungsbe-
1
scheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann
soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträ- der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen
ge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbe- Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegatten, bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 855
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der
können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie- Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer
hen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind
Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat- und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Abs. 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte
Objekte die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen. infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung
3
Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen hinzu, so kann · er die auf diesen Anteil entfallenden
nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der
Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im
Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweili- Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Vor-
gen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli aussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte
4
1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuerpflichtige den Anteil des anderen -Ehegatten an der Wohnung
die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen- erwirbt.
tumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
(5a) 1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er
können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch
deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Ein-
nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe-
künfte 120 000 Deutsche Mark, bei nach § 26b zusam-
träge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne
menveranlagten Ehegatten 240 000 Deutsche Mark nicht
des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,
übersteigt. 2 Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach
wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor
Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume mög-
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
lich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-
vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche
zwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Ent-
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne
sprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung
des Absatzes 3 Satz 2.
einer Wohnung. 5 lm Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeit-
raum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranla- (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum
gungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne
für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,
1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der An-
er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt schaffung des dazugehörenden Grund und Bodens
hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder
erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeob- Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-
jekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der fungskosten des Grund und Bodens gehören und die im
Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als
Wohnzwecken genutzt hat. 6 Für das Folgeobjekt sind die Werbungskosten abgezogen werden könnten, können
Vomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine
maßgebend. 1Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruf-
§ 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1 des Berlinförderungs- lichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und
gesetzes gleich. 8 1st für den Steuerpflichtigen Objektver- sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebs-
brauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die ausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezo-
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weite- gen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungs-
res, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten aufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaf-
Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuer- fung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen,
pflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vorausset- können insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der An-
zungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des schaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentums-
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und wohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 150 000
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Deutsche Mark, abgezogen werden. 'Die Sätze 1 und 2
Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an
laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem (6a) 1 Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein
Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält. Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er
auf Grund des Absatzes Sa zur Inanspruchnahme von
9\Joraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, daß Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt,
die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswoh- so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem
nung vor dem 1 . Januar 1995 hergestellt oder angeschafft Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit
oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeit-
10
der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr
punkt fertiggestellt worden ist. Die Sätze 2 und 4 bis 6
der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden fol-
sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzu-
genen Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000
wenden.
Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er
(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab- di~sem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-
satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des lung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug
Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich- nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstel-
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1
lung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen
werden. 'Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigen-
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu tümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm
Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2
und einheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 iri
Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil
stabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entfallen. '§ 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-
entsprechend anzuwenden. gemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selb-
§ 10f ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Steuerbegünstigung für zu eigenen Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und Gebiude In Sanierungsgebieten §10g
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Steuerbegünstigung fQr
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem schutzwQrdlge KulturgOter, die
eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der weder zur Elnkunftserzlelung noch
Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie-
1
hen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-
vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutz-
jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt würdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche
und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrund- oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kul-
lage nach § 1Oe oder dem Eigenheimzulagengesetz ein- turgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr
bezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgen-
erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder den Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie
§ 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Sat-
Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 'Eine zes 1 sind
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
1
(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der 2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht
an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, Im Teil einer nach den jeweiligen landesrechtfichen Vor-
Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den schriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Gesamtanlage sind,
Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus- 3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine
setzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen
oder des § 11 b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit sind,
der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen
Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese 4. Mobiliar, Kunst~egenstände, Kunstsammlungen, wis-
Aufwendungen nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oi abge- senschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archi-
zogen hat. 'Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude ve, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der
während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Ver-
nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhal- zeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Ver-
tungsaufwands im Jahr des Qbergangs zur Einkunftser- zeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind
zielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,
ist entsprechend anzuwenden. Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-
esse liegt,
(3) 1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann
der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden
nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der
§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn,
den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-
abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen oder Archivschutzes entgegen. 3Oie Maßnahmen müssen
Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denk-
Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x mal- und Archivpflege erforderlich und In Abstimmung
oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt wor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 den sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhal-
(BGBI. 1S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Ent- tungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2
sprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Nr. 1 und 2 ist§ 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzu-
Satz 7. wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 857
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der 5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die Bemessungsgrundlage nach §§ 1Oe, 1Of Abs. 1, 1Og,
schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Förder-
weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch gebietsgesetzes einbezogen hat.
Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken 3
§ 1 Oe Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt
nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 1Oe Abs. 6,
sinngemäß.
§ 1Oh Satz 3 oder§ 1Oi abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für
die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen
für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei- §10i
bungen oder Beträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5, den §§ 1Of, Vorkostenabzug bei einer nach dem
1Oh, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des För- Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
dergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Auf-
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten
wendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in
wie Sonderausgaben abziehen:
Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-
pflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach 1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr der
dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Woh-
hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach nung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in
Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage
der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch
auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs nimmt, und
zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, Mark, die
wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kultur-
sind oder
gut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach-
weist. :Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung
zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung genutzte Wohnung anschafft.
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. 2
Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müssen
(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhän-
auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende gen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder An-
Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 1 Oe Abs. 7 gilt sinn- schaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-
gemäß. fungskosten des Grund und Bodens gehören und müßten
im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als
§10h Werbungskosten abgezogen werden können. Wird eine
Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
Steuerbegünstigung der eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruf-
unentgeltlich zu Wohnzwecken lichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und
überlassenen Wohnung im eigenen Haus sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder
1
Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben
ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Woh- abgezogen werden. 4 Bei einem Anteil an der zu eigenen
nung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-
den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, pflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge
5
höchstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die vor-
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, stehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und
höchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderaus- Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-
gaben abziehen. 2Voraussetzung ist, daß ten Wohnung.
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 (2) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begon- eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die
nen hat, Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich
festgestellt werden. 2Die für die gesonderte Feststellung
2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der
durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtigte Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entspre-
im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eige- chend anzuwenden.
ne Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenend-
wohnung ist, 6. Vereinnahmung und Verausgabung
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweili-
gen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich
§ 11
an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 (1) 1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-
und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohn- gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
2
zwecken überlassen hat und Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steu-
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
erpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach tungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender- für ein Baudenkmal erfüllt, aberTeil einer Gebäudegruppe
jahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landes-
4
Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3. Oie Vorschriften rechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der
über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-
unberührt. teilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in
1
2 des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-
und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2
kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7h
3
Oie Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,
Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a
§ 5) bleiben unberührt.
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen §12
(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
1 Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9, § 10b und§§ 33
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der
des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland bele- Einkünfte abgezogen werden
genen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie- 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist Beträge. 2 Dazu gehören auch die Aufwendungen für
entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder ge-
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht sellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwen- der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
dung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städ-
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-
tebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
verpflichtet hat. Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit- beruhen;
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
2
Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermö- die Entnahmen sind; das gilt auch für die auf diese
gen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge- Steuern entfallenden Nebenleistungen;
bracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermö-
gen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-
Einkunftserzielung genutzt wird. stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen. gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. dienen.
§11b 8. Die einzelnen Einkunftsarten
Sonderbehandlung
von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
1
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffent-
lichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein
im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach §13
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
denkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-
haltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenk- 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-
mal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
Maßnahmen in Abstimmung mit der In § 71 Abs. 2 be- bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-
zeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zu- zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
schüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhal- nen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 859
aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt- (5) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und
schaftsjahr § 15a sind entsprechend anzuwenden.
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, § 13a
für die nächsten 10 Hektar Ermittlung des Gewinns aus Land-
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
1
für die nächsten 10 Hektar (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,
und für die weitere Fläche wenn
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder mäßig Abschlüsse zu machen, und
gehalten werden. 30ie Tierbestände sind nach dem 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deutsche
4
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark
Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. beträgt, und
11
Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer
3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-
mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insge-
mer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den
samt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem
Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset-
Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hun-
zungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind
dert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für
und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser
die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.
Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-
2
wirtschaft gehören; Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe
2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher
der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den
Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam- des Satzes 1 hingewiesen hat.
menhang steht;
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub- im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im folgende Wirtschaftsjahre
Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt
auch werden und ein Abschluß gemacht wird,
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
dienen bestimmt ist; und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, nahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;
wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli- für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der
che Größe nicht überschreitet; Abgabenordnung unberührt.
2
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirt-
Erwerbstätigkeit. schaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.
3
Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur (3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche 1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
Mark übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das
Einkommen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
Satz 1 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. 3lm Fall und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-
der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln satz 5),
sich die Beträge der Sätze 1 und 2. 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
1
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und 4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft- bers (Absatz 7),
lichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-
Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und
nen.
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen
2
Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6
auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Ein- Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die
kommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die
2
entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung
Fünftel dieser Steuer betragen. nicht berücksichtigt sind.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(4) 1Als Grundbetrag ist 4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
der sechste Teil, forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,
Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark pachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre-
der fünfte Teil chender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte
des Ausgangswerts anzusetzen. 2 Die~er ist nach den Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten
folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-
1
güter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie-
1
sene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung 5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen
einschließlich der dazugehörenden Abschläge und und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten
Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach
ohne Sonderkulturen. 2Zum Ausgangswert gehören § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen
ferner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet
der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektar- worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich
werte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der nach den Vorschriften über die Bewertung des land-
Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärt- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.
2
nerischen Nutzung und der sonstigen land- und forst- Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen,
wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb
Nutzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschlä- beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde
ge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.
sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und
des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut- (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden
zungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Num-
mer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und
Mark nicht übersteigen. 3Maßgebend ist grundsätzlich der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15
der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeit- Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach
punkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Absatz4
Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirt-
schaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu aa) bis 8 000 Deutsche Mark
ermitteln ist. 4Sind bei einer Fortschreibung oder Nach- je 8 000 Deutsche Mark,
feststellung die Umstände, die zu der Fortschreibung
oder Nachfeststellung geführt haben, bereits vor oder bb) über 8 000 Deutsche Mark bis 12 000 Deutsche
mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das Mark je 10 000 Deutsche Mark,
der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt cc) über 12 000 Deutsche Mark bis 25 000 Deutsche
fällt, so ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Mark je 12 000 Deutsche Mark,
Einheitswert bereits für die Gewinnermittlung dieses
Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1
5
dd) über 25 000 Deutsche Mark
und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwen- je 14 000 Deutsche Mark,
den. 0Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der
landwirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-
Wirtschaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines gangswerts nach Absatz 4.
Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22 1
2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und
des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-
über 65 Jahren bleibt außer Betracht. 2 Bei Angehöri-
bung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-
gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht
wert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter
aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert
entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermin-
der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1
dern.
Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
1
1
schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den 3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für nen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der kör-
die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu perlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach
erhöhen. 2Besteht für die zugepachteten landwirt- Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichswert, Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. 2 Satz 1 gilt ent-
so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu errech- sprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. 3 Für
nen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Angehörige, mit denen ,Arbeitsverträge abgeschlossen
Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaftlichen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-
Nutzung zugrunde gelegt worden ist. leistung.
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt- 4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den
schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin- Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll
dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom
Flächen entfällt. Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 861
5. 1Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des§ 2
und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit-
und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll- raum der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-
arbeitskräften angesetzt werden. 2Entgeltlich beschäf- anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35 000
tigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-
2
ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl der ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der
Arbeitskräfte anzurechnen. 3Je Hektar dürfen höch- Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusam-
stens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden. men jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen
1
(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die haben.
zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 und 4 2
1st im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
2
entfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom- maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind
mene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Ein- bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der
(7) 1 Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha- sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschafts-
bers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson- wert ergeben würde.
ders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. 2lm Fall (2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des§ 34 Abs. 1
der Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-
entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht-
schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem
zehntel des Wohnungswerts abgezogen werden. dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät- den. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazu-
zen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt gehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Frei-
3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus betrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht
Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut- mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom
zung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, Steuerpflichtigen fortgeführt wird. 4 In diesem Falle er-
wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer- mäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis
tungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder ab- des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu
züglich der sich nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 ergebenden dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forst-
Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen, wirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsge-
winn entspricht.
2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,
3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-
wenn
gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden
sind, 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-
Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre- lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung
chend anzuwenden. abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
§14 2
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Veräußerung des Betriebs
1
(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2001 Teile
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-
oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaft- äußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
lichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,
letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe ent- als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt.
sprechend, daß der Freibetrag nach§ 16 Abs. 4 nicht zu 2
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1
gewährt wird. 1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-
kosten oder der Grund und Boden innerhalb von
§ 14a 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in
sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder
Vergünstigungen bei der Veräußerung Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben ver-
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wendet wird und
1
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forst- sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder
wirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der Entnahme und des Freibetrags in dem dem Ver-
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-
anlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme
kommensteuer herangezogen, als er den Betrag von vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag
150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
von 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-
Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs lagt werden, erhöht sich der Betrag von 35 000 Deut-
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, sche Mark auf 70 000 Deutsche Mark.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
3
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut- b) Gewerbebetrieb
sche Mark, so vermindert sich der Betrag von 120 000 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500
Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um §15
20 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26,
26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
den Betrag von 70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermin- 1
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
dert sich der Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach
Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche Mark des 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu
übersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark. gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-
4
Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus
der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-
Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere betriebe sind;
Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 6Weichender 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-
Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der
bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben
im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinander-
Darlehen oder für die Über1assung von Wirtschafts-
setzen. 81st ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit- 2
gütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder meh-
erbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren
rere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter
mit Eintritt der Volljährigkeit.
steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter
gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der
(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-
zember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt
ist. wenn er und die Personengesellschaften, die seine
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden
Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der
Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-
stehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen- Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind,
steuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deut- an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
sche Mark übersteigt, wenn 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Ab- soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,
zug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden und die Vergütungen, die der persönlich haftende
verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden Im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
haben,und Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-
gütern bezogen hat.
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt
2
sind. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.
2
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut- 1
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit
sche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000 der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500 sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung
15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch
26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Ein- als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
kommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark Ober- 2
selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betä-
steigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche tigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkom-
Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche men ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbe-
Mark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut- betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen
sche Mark. 3Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut- gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-
sche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Sat- lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. .
zes 1 insgesamt nur einmal gewährt.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Ein-
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs- künfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
preis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil 1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, gesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,
so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der
wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit ~m Sinne des
Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei
1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-
sind, anzurechnen. schaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 863
nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-
sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech-
geprägte Personengesellschaft). 2 1st eine gewerblich nen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4 Oie nach den Sätzen 1 bis 3
geprägte Personengesellschaft als persönlich haften- zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem
der Gesellschafter an einer anderen Personengesell- Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder
schaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an
Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebe- der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
trieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesell-
(4) 1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs
schaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb- nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer
2
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein- Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von
kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-
nach § 10d abgezogen werden. 2 Die Verluste mindern schaftsjahrs auszugehen. 3Zuständig für den Erlaß des
jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Fest-
Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren stellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft
Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder ge- 4
zuständige Finanzamt. Oer Feststellungsbescheid kann
werblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare
Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vor-
§15a angegangenen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. 5 Oie
gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der
Verluste bei beschränkter Haftung gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkom-
mensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen
(1) 1 Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil
Einkünfte verbunden werden. 6 ln diesen Fällen sind die
am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit
gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlu-
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-
stes einheitlich durchzuführen.
künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,
soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten (5) Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 , 2 und 4
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-
§ 10d abgezogen werden. 2 Haftet der Kommanditist am mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-
Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund gleichbar ist, insbesondere für
des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne
abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis
des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille
zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleiste-
zusehen ist,
te Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen
werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapital- 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-
konto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwen- lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als
den, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haf- die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
tung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlos- ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Ge-
sen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
unwahrscheinlich ist. 3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu- mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines
rechnen sind. stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-
spruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
(3) 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi- Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag aus-
sten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage- geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-
minderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen betriebs unwahrscheinlich ist,
eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung
besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2 Der nach gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, schaftsgütern zu tilgen sind,
der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den 5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-
oder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag mer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsmin- liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten
derung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminde- der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder
rung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-
Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugs- bindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des
fähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
§16 beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche
Veriußenmg des Betriebs Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-
gen. •Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. 5Hat der Veräuße-
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. rer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre
2
Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1
umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; entsprechend. wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-
Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; ander unentgeltlich übertragen worden ist. einer der
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer lich beteiligt war.
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2); (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 2
steigt. ln den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stel-
Satz 1 Nr. 3). le des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.
3
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 Ist Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsver- Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend,
mögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 'Ein Ver-
Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. 2Der äußerungsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn der
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Veräußerer, bei jeweils unentgeltlichem Erwerb seine
Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Rechtsvorgänger,
zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf a) die wesentliche Beteiligung im Rahmen der Gründung
der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer der Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben hat oder
oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch
als laufender Gewinn. b) die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung
entgeltlich erworben hat und der Veräußerer oder im
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer- Fall des unentgeltlichen Erwerbs einer seiner Rechts-
bebetriebs. 2Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt- vorgänger während dieses Zeitraums wesentlich am
schaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver- Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
äußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers
und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteu-
Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn er nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut-
aus der Aufgabe des ~ewerbebetriebs als laufender sche Mark übersteigt. der dem veräußerten Anteil an der
Gewinn. 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den
veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
4
Werden. die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 5Bei (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso- wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn
nen beteiligt waren. ist für jeden einzelnen Beteiligten der ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei wenn Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Kör-
der Auseinandersetzung erhalten hat. perschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-
(4) 1 Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll- zahlt wird. 21n diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der
endet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder
dauernd berufsunfähig. so wird der Veräußerungsgewinn zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft an-
auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, so- zusehen. 1 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20
2
weit er 60 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalver-
ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er mögen gehören.
ermäßigt sich um den Betrag. um den der Veräußerungs-
gewinn 300 000 Deutsche Mark übersteigt. c) Selbstlndlge Arbeit
(§2Abs.1 Satz 1 Nr. 3)
§17
Veräußerung von Anteilen an Kapital- §18
gesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 'Zu der freibe-
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte
Kapitalgesellschaft. wenn der Veräußerer innerhalb der wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-
beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer ständige Berufstätigkeit der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Kapitalgesellschaft In eine Kapitalgesellschaft steht der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungs-
Veräußerung der Anteile gleich. 8Anteile an einer Kapital- ingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
gesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 865
und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze,
Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti- Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinter-
ker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild- bliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen
berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten
ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs
3
erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der $teuer-
im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich pflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er Schwer-
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter behinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
4 § 19a
antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-
gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei- Überlassung von Vermögens-
tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent- beteiligungen an Arbeitnehmer
gegen;
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-
1
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt
wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; Sachbezüge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Dar-
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver- lehnsforderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-
gütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf- der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 8) ist
sichtsratsmitglied. und insgesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich- übersteigt. 2Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Ver-
tig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit mögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6
handelt. unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer
Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö- bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung,
gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.
eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-
1
digen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und
2 (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender-
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. jahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung
erhalten hat. 2Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Ver-
(4) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und
mögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer
§ 1Sa sind entsprechend anzuwenden.
Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-
steuerung durchzuführen. 3Für die nachzufordernde Lohn-
d) Nichtselbständige Arbeit steuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4
ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung
§19 nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden. 4 Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die
gehören Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer
das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wert-
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere papier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder weil die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst- ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden
leistungen. ist. 5Eine vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Fest-
2 legung ist unschädlich, wenn
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie 1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
besteht. getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
1
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig
von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch geworden ist oder
insgesamt ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Ver- 2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
anlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der vor-
2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe- zeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat und
ren Dienstleistungen, die im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der vor-
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts- zeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens zwei
beitrag oder als gleichartiger Bezug Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind oder
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender 3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
gesetzlicher Vorschriften, gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper- mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent- hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder
lichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbän- der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch
den von Körperschaften besteht oder
oder 4. (weggefallen)
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Son-
gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine dervermögen 70 vom Hundert des Werts der in die-
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben- sem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und
ordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu auf-
hat.oder gelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das
erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechen-
6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
schaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach
Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über
Auflegung des Sondervermögens maßgebend,
Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs- 6. Anteilscheine an einem ausländischen Recht unter-
gesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr- stehenden Vermögen aus Wertpapieren, wenn die
frist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb Anteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen
Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Fünf- Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden
ten Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder
anzuwenden. § 15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver-
(3) Vermögensbeteiligungen sind öffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte
Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-
1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder scheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen
an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder 70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver- befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim
kehr einbezogen sind, Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß § 15
2. Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber des Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu aufge-
ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse legte Vermögen aus Wertpapieren für das erste und
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
sowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom Vermögens maßgebend,
Arbeitgeber ausgegeben werden, wenn im Fall von 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers auf und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus Gesetzes, wenn die Genossenschaft das Unter-
der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut ver- nehmen des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut oder
bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne
privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämienge-
oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich setzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit minde-
3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere stens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne
ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegen-
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt standes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Eini-
und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung gungsvertrages genannten Gebiet hat und dort ent-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kre- weder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbauge-
ditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den nossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenos-
Genußscheinen das Recht am Gewinn eines Unter- senschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossen-
nehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht schaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen
als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen
Nr. 2 anzusehen ist, Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, 8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer
die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgege- Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
ben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht zes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des
für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Arbeitgebers ist,
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wert-
papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts 9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert- § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des
papiere nicht unterschreitet; für-neu aufgelegte Wert- Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
papier-Sondervermögen ist für das erste und zweite tungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeit-
Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15
der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Son- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist,
dervermögens maßgebend,
10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
5 Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö- auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus- bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-
gegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe- vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder
richt für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 867
11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest-
Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses verzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht
als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 (6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach
Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte keine Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz
Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden. und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach
1
(3a) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinn- § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unter- schaftsgenossenschaften nicht entgegen.
nehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
zes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen (7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 1O
des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandel- in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich
schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der
oder Genußscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausge- Darlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens-
2
geben werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genos- beteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeit-
senschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe- nehmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei ver-
reich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des schiedene Formen der Vermögensbeteiligung nach Ab-
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem satz 3 Nr. 1 bis 9 und 11 , von denen mindestens eine keine
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitge-
einem Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, die bers ist, zur Auswahl anzubieten.
das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 3Eine
(8) 'Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine
Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesell-
Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö-
schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
überlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig-
verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem
sten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten
Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das Unterneh-
Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr
men des Arbeitgebers ist, gleich. 4 Eine Beteiligung als stil-
als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über
ler Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und 3
die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Be-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
schlußfassung über die Überlassung eine Notierung nicht
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem
schendes Unternehmen mit dem Unternehmen des
letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amt-
Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Ver- 4
lichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3
trags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen
gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten
als stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitge-
Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr ein-
bers gleich. 5 Eine Darlehnsforderung gegen ein Unterneh-
bezogen sind. 5Sind am Tag der Überlassung von Vermö-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3
dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-
mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung
gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-
über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des
nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genuß-
Tages der Beschlußfassung über die Überlassung im
recht an einem solchen Unternehmen stehen einer Dar-
Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. 11Der
lehensforderung gegen den Arbeitgeber oder einem
Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-
Genußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich.
zes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der
1
(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen Über1assung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteili-
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der gungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 1O und 11 wird
gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere
Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün- Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-
stigt, wenn den. "Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
Nr. 8 sind mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung
Überlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des
erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung
Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war.
werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung
nicht überschreiten, oder (9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit- sen werden über
punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach Ab-
die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert- satz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,
papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberich-
ten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten 2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-
Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalender- pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-
monat der Ausgabe vorausgeht. rung,
(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des 3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-
Absatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des derjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung
Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue- Sonderausgabenabzug nach § 1OAbs. 2 Satz 2 Buch-
rung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen stabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versiche-
Verfügung oder Aufhebung der Festlegung. rungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen
gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 1O
e) Kapitalvermögen Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.
5
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsge-
bundenen Lebensversicherungen entsprechend anzu-
wenden;
§20
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur
Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch
das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbau- der Kapitalanlage;
treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi- 8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
schen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen einschließlich der Schatzwechsel.
gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die 1
Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichti- auch
gen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuer- Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an
gesetzes als verwendet gilt; deren Stelle gewährt werden;
2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder 2. Einnahmen aus der Veräußerung
nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-
Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne
chen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn
der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Aus-
die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
schüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des
nicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt
§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet
an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
gilt und die Bezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne
der Nummer 1 gehören. 2Nummer 1 Satz 3 gilt entspre- b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den
chend; Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver-
schreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver-
3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach schreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entspre-
den §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52 chendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und
des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör- Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der
perschaftsteuer. 2Die anzurechnende oder zu vergü- Schuldverschreibung;
tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des
§ 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper- 3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen
schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah- und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen
men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat- Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das
zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen; Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung
der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des lau-
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels- fenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) beson-
gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari- ders in Rechnung gestellt ist;
schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter
oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
2
Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei-
Betriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden; bungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren- Kapitalforderungen durch den ersten und jeden
ten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und weiteren Erwerber,
Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsschei-
entfällt; ne und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und
6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen,
aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versiche- Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitatforde-
rungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten rungen durch den zweiten und jeden weiteren
sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten
Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträ- Preis,
gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen
Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht
3
Satz 2 gilt nicht in den Fällen des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 besonders in Rechnung gestellt werden oder bei
Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen
Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Ereignis abhängt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 869
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen f) Vermietung und Verpachtung
und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in
unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich §21
lange Zeiträume gezahlt werden,
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallen- 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von un-
den Emissionsrendite entsprechen. 2Weist der Steuer- beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-
pflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als stücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewin-
3
Kapitalertrag. 0ie Besteuerung der Zinsen und Stück- nungsrecht);
zinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sach-
unberührt; die danach der Einkommensteuer unter-
inbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebs-
liegenden, dem Veräußerer bereits zugeflossenen
vermögen;
Kapitalerträge aus den Wertpapieren und Kapitalforde-
rungen sind bei der Besteuerung nach der Emissions- 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
4
rendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
deren Endfälligkeit durch den zweiten und jeden weite- gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten
ren Erwerber entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind und Gefällen;
nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genuß- 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
rechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzu- zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
wenden. Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
2
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein- beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
nahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zins-
ansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der
2
§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder (2) 1Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins- Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen
ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffent- ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung
liches Schuldbuch eingetragen sind. einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und
Gärten. 2 Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer
1
(2a) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner. 2Anteils- der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlas-
eigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung sung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absat- aufzuteilen.
zes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlus-
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
ses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-
Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1
nen, soweit sie zu diesen gehören.
Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 §21a
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst- Pauschalierung des Nutzungswerts
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie
diesen Einkünften zuzurechnen. (1) 1 Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der
1
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö- Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von des Grundstücks ermittelt. 2Satz 1 gilt auch bei einer Woh-
6 000 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). nung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.
3
2
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12 000 Deutsche dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine
3
Mark gewährt. 0er gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen
der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte 1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminder-
ten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6 000 2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder
Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver-
insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten mietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur
Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen dauernden Nutzung vermietet oder
Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Freibetrag und der 3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt
gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der
die um die Werbungskosten einschließlich einer abzu- zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte
ziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapital- Teil des Hauses mindestens 33½ vom Hundert der
erträge. gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
4
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über1assen und
des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu- liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3
setzen. 5Uegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheits-
nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der wert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Ver-
Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen hältnis der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich
Kalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen genutzten Teil des Grundstücks entfällt. 2Dasselbe gilt,
vor1iegen. wenn Teile des Einfamilienhauses oder Teile einer Woh-
1
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest- nung in einem anderen Haus vermietet sind und die Ein-
stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- nahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die vermie-
oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des teten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens aber
Kalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender- 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, übersteigen.
jahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermit- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die
2
teln ist. 1st das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-
innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, fOr das fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist
der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der
maßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die
andere Haus festgestellt wird. gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden: Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
1
1. die mit der Nutzung- des Grundstücks zu Wohn- (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen- wenden,
den Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags; 1. bei dem der Antrag auf Baug~nehmigung vor dem
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-
werden, nach Abzug der Schukizjnsen im Sinne der wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
Nummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist
Abs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt oder
werden. 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
1
(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das der erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-
mer 1 vorlagen.
1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen
2
vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft wor- An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die
den ist, können die mit der Nutzung des Grundstücks zu Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des
Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. 3lm Fall der
henden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder An- Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied-
schaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren lungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
über die Höhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt
jeweils 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn
Nr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. 2Soweit die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 angeschafft worden
4
der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem sind. 1m Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu
Umfang im Erstjahr in Anspruch genommen werden kann, einer anderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-
kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder zuwenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-
Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. arbeiten begonnen oder der für den Umbau erforderliche
3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. 5An die
der Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das Haus Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bau-
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft anzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht.
hat. •Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem
Haus, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 g) Sonstige Einkünfte
gestellt und bei dem mit den Bauarbeiten nach dem (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)
30. September 1982 begonnen worden ist. 5Satz 1 gilt ent-
sprechend für Schuldzinsen, die mit den Herstellungs- §22
kosten für Ausbauten und Erweiterungen an einem Haus
im Sinne des Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammen- Arten der sonstigen Einkünfte
hang stehen, wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder Sonstige Einkünfte sind
die Erweiterung nach dem 30. September 1982 begon-
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie
nen worden ist und der Ausbau oder die Erweiterung
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 -bis 6 bezeichneten Ein-
vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. 8An die
kunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig
Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauan-
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-
zeige, wenn diese baurechtlich ausreicht. 1Satz 5 ist nicht
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten
anzuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-
Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger
zes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen worden
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-
sind.
mensteuerpflichtig oder unbeschrlnkt körperschaft-
(5) 1Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerbli- steuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzu-
chen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück rechnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 871
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti- 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
gen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper- § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- nen;
masse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
Zwecke im Sinne der§§ 52 bis 54 der Abgabenord-
§23;
nung gewährt werden, und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stel- ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den
le von Familienfideikommissen getreten sind, in der Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
stände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteu-
3
Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören erpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark
auch 3
im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Werbungskosten die Einnahmen, so darf der über-
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten steigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens
2
sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied § 10d abgezogen werden;
zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-
Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangs-
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche gelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versor-
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser gungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf
Laufzeit zu berechnen. 3 Der Ertrag des Renten- Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europa-
rechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden abgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge,
Tabelle zu entnehmen: die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Län-
der gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch
Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsent-
vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil schädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Man-
Lebensjahr in Lebensjahr in Lebensjahr In
des Renten- v.H. des Renten- v.H. des Renten- v.H. dat veranlaßten Aufwendungen nicht als Werbungs-
berechtigten berechtigten berechtigen kosten abgezogen werden. Wahlkampfkosten zur
Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-
Obis 3 73 44 49 68 23 päischen Parlament oder im Parlament eines Landes
4bis 5 72 45 48 69 22 dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
6bis 8 71 46 47 70 21 4
Es gelten entsprechend
9 bis 11 70 47 46 71 20
a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz-
12 bis 13 69 48 45 72 19
licher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset-
14 bis 15 68 49 44 73 18
zen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu
16 bis 17 67 50 43 74 17
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3
18 bis 19 66 51 42 75 16
Nr.62,
20bis21 65 52 41 76 15
22 bis23 64 53 40 77 14 b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim zusam-
24bis25 63 54 39 78 13 mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von
26bis27 62 55 38 79 12 § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-
28 61 56 37 80bis81 11 stens ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im
29bis30 60 57 36 82 10 Veranlagungszeitraum steuerfrei,
31 59 58 35 83
•
9 c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe ge-
32bis33 58 59 34 84bis85 8 zahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34
34 57 60 32 86bis87 7 Abs.3.
35 56 61 31 88 6
36bis37 55 62 30 89bis91 5 §23
38 54 63 29 92bis93 4
39 53 64 28 94bis96 3 Spekulationsgeschäfte
40 52 65 27 ab97 2 (1) 1Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
41 bis42 51 66 26
43 50 67 25 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi-
schen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
4
Oie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs-
mehrerer Personen oder einer anderen Person als
recht), nicht mehr als zwei Jahre,
des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
2
Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren sehe Mark im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne
oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesell- des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des
schaft gilt auch für Zwecke dieser Vorschrift als Anschaf- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des
fung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung
1
(2) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt- des Betrags außer Betracht. 'Der Altersentlastungsbetrag
wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn
schaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften
des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist.
2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 1m Fall der Zu-
4
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b vor1iegen. 3 Bei sammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-
steuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-
der Veräußerung von Anteilscheinen an Geldmarkt-, Wert-
dert anzuwenden.
papier-, Beteiligungs- und Grundstücks-Sondervermögen
sowie von ausländischen Investmentanteilen gilt Satz 1
nur, soweit im Veräußerungspreis ein Zwischengewinn
III. Veranlagung
enthalten ist.
(3) 1Gewinn oder Vertust aus Spekulationsgeschäften ist §25
der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-
seits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
2
deri Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-
oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen derjahrs (Veranlagungszeitraum) nach cfem Einkommen
für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderab- veranlagt, das der StEJuerpflichtige in diesem Veranla-
schreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen wor- Veranlagung unterbleibt.
den sind. SGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben
(2) (weggefallen)
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte
1
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut- (3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-
sche Mark betragen hat. "Verluste aus Spekulations- anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung ab-
2
geschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulations- zugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammen-
gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender- veranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuer-
jahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht erklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten die
nach§ 10d abgezogen werden. getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegat-
ten die besondere Veranlagung für den Veranlagungs-
zeitraum der Eheschließung(§ 26c), hat jeder der Ehegat-
h) Gemeinsame Vorschriften ten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4 Der
Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigen-
§24 händig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame Einkom-
mensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhän-
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
dig zu unterschreiben.
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein- §26
nahmen oder Veranlagung von Ehegatten
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
(1) 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer
steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des
Anwartschaft auf eine solche;
§ 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeit-
§ 89b des Handelsgesetzbuchs; raums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-
gungszeitraums eingetreten sind, können z.wischen ge-
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des
trennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-
(§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Ehe-
verhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und z.war
schließung können sie statt dessen die besondere Veran-
auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-
lagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die im laufe des
nachfolger zufließen;
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-
solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun- der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten
gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
3
für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst wor-
den ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere
§24a Veranlagung nach § 26c wählen.
Altersentlastungsbetrag (2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehegatten
1
Altersent1astungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun- werden zusammen veranlagt oder - für den Veranla-
dert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein- gungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt,
künfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart
höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 720 Deut- wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 873
rungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll §27
abzugeben. (weggefallen)
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-
gen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat-
ten die Zusammenveranlagung wählen. §28
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§26a Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,
Getrennte Veranlagung von Ehegatten die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-
den Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig
(1) 1 Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in ist.
§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von
ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines
§29
Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen
Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der (weggefallen)
Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 Nr. 8 und außer- §30
gewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe
des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in (weggefallen)
Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen
jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2 Die nach IV. Tarif
§ 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den
Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem
Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu ge- §31
währende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem Familienleistungsausgleich
Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach§ 7b
oder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach 1
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen. in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch
den Kinderfreibetrag nach § 32 oder durch Kindergeld
(3) Die Anwendung der §§ 10a und 10d für den Fall des nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld
2
Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam- dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der
menveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Familie. 3 lm laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als
getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht Steuervergütung monatlich gezahlt. •Wird die gebotene
entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in
vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Ein-
5
kommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. ln die-
§26b sen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Lei-
stungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie
Zusammenveranlagung von Ehegatten dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus-
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden gleichs zustehen. 8Wird nach ausländischem Recht ein
die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen- höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt
gerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kin-
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten dergeldes.
sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
§32
§26c Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag
Besondere Veranlagung für den (1) Kinder sind
Veranlagungszeitraum der Eheschließung
1. Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte
(1) 1 Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs- Kinder,
zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige
delt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
Nr. 2 und § 33c Abs. 2 bleiben unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt
netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
sinngemäß.
halt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflege-
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren verhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der
nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagen- Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwe-
de Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver- sentlichen Teil auf seine Kosten unterhält).
witwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a
(2) 1 Besteht bei einem angenommenen Kind das Kind-
Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
schaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vor-
2
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder rangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 1st
unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32 ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes
Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflege-
Eheschließung begründet wird. kind zu berücksichtigen.
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum,
lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalender- höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen
monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst-
nicht vollendet hat, berücksichtigt. verweigerern für die Dauer des inländischen gesetz-
(4) 1 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird lichen Zivildienstes, oder
berücksichtigt, wenn es 3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
steht oder ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
des inländischen gesetzlichen Zivildienstes,
b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-
dungsabschnitten von höchstens vier Monaten über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
befindet oder 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat- Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist l:lie
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 8
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gilt entsprechend. 4 Dem gesetzlichen Grundwehrdienst
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des oder Zivildienst steht der entsprechende -Dienst, der in
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gischen Jahres leistet oder geleistet worden ist, gleich.
1
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- (6) Für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuer-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. pflichtigen wird ein Kinderfreibetrag von 288 Deutsche
Mark für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzun-
2
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,
gen vorgelegen haben, bei der Veranlagung zur Einkom-
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
mensteuer vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten,
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark
veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 576 Deut-
im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es
sche Mark monatlich abgezogen, wenn das Kind zu bei-
nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
den Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3 Ein
wendig und angemessen ist. 3 Bezüge, die für besondere
Kinderfreibetrag von 576 Deutsche Mark monatlich wird
Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer
auch abgezogen, wenn
Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für
4
solche Zwecke verwendet werden. Für die Umrechnung 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-
ausländischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maßgeblich, 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat
der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-
des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum amtlich festge- verhältnis steht.
stellt ist. 5Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-
börse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-
4
Für ein nicht nach§ 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt ein-
geblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem kommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag
Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentati- nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen
ven Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist.
5
6
ergibt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Vorausset- Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt ein-
zungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 kommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-
nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf
ein Zwölftel. 1 Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen
diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
8
Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 6 nicht ent- Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt.
8
gegen. Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stief-
elternteil oder Großeltern übertragen werden, wenn sie
(5) 1ln den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; dies
Buchstabe a wird ein Kind, kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils
1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen
dienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien- werden kann.
stes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die (7) 1 Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark
- Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdien- wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-
stes oder Zivildienstes, oder Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Ein-
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs- kommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abge-
aienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr- oder zogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für
Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet hat, für einen mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 875
2
Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark
oder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Woh- ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom-
nung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3
Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im (Einkommensteuer-Splittingtabelle).
Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mut- 1
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden
ter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-
zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das
elternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur
zu versteuernde Einkommen
einheitlich ausgeübt werden. 3ln Fällen, in denen ein Kind
nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-
gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. "Als Woh- anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem
nung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige
Wohnung eines Elternteils oder Großelternteils, der nach und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines
§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
5
Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige erfüllt haben,
Kalenderjahre widerrufen werden. 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-
derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufge-
§32a löst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
Einkommensteuertarif a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt
1
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach haben,
dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbe-
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
haltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche
Mark für zu versteuernde Einkommen c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte
ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
1. bis 12 095 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
Satz 1 erfüllen.
O;
2
Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst
2. von 12 096 Deutsche Mark bis 55 727 Deutsche Mark:
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die
(86,63 · y + 2 590) · y;
besondere Veranlagung nach§ 26c wählen.
3. von 55 728 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark: 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß
(151,91 · z + 3 346) · z + 12 949; der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur
4. von 120 042 Deutsche Mark an: Einkommensteuer veranlagt wird.
0,53 · X - 22 842.
3
„y" ist ein Zehntausendstel des 12 042 Deutsche Mark §32b
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Progressionsvorbehalt
Einkommens. ",,z" ist ein Zehntausendstel des 55 674
Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten (1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Ver-
zu versteuernden Einkommens. 5,,x" ist das abgerundete anlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder
zu versteuernde Einkommen. ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5
Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-
1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-
geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Kon-
Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne
kursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangs-
Rest teilbar ist.
geld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unter-
(3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen- haltsgeld als Zuschuß, Überbrückungsgeld, Einglie-
steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen- derungsgeld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld
folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus Lan-
ergibt. 2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen erge- desmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäi-
benden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechen- schen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen
schritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgen- nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,
den Dezimalstellen sind fortzulassen. 30er sich ergebende b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Vertetztengeld,
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark- Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzlei-
Betrag abzurunden. stungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deut- Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Kran-
sche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 kenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grund- wirte,
tabelle). c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschafts-
1
(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-
zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarif- schutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der
liche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und Mutterschutzverordnung oder einer entsprechen-
34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die den Landesregelung,
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach
nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). 2Für dem Soldatenversorgungsgesetz,
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem (2) Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift
Bundes-Seuchengesetz, sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinn-
anteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbe-
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
steuergesetzes der Gewerbesteuer unter1iegen. 2Ausge-
nach dem Bundesversorgungsgesetz,
nommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9
g) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit- Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbe-
gesetz, steuergesetzes zu kürzen sind; ausgenommen sind auch
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter- Kürzungsbeträge nach§ 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergeset-
haltssicherungsgesetz, zes, soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausländischen
Betriebsstätte entfallen, sowie Gewinne, die einer Steuer-
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die ermäßigung nach § 34 unterliegen.
Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar
1
1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapi- (3) Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini- zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemißt
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Absatz 2 zur Summe der Einkünfte. 2Übersteigen die
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen gewerblichen Einkünfte nach Absatz 2 die Summe der
und Maßgaben fortgilt, oder Einkünfte, ist der Entlastungsbetrag nach Absatz 4 auf der
Grundlage des gesamten zu versteuernden Einkommens
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum 3
zu ermitteln. Der gewerbliche Anteil ist auf den nächsten
nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-
haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbe- Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne
schränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Rest teilbar ist.
Satz 3 geregelten Fälle, 1
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zu-
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung nächst für den abgerundeten gewerblichen Anteil die Ein-
der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwi- kommensteuer nach § 32a berechnet. 2Von diesem Steuer-
schenstaatlichen übereinkommen unter dem Vorbe- betrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein
halt der Einbeziehung bei der Berechnung der Ein- zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100 224 Deut-
kommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung sche Mark entfällt, sowie 4 7 vom Hundert des abgerunde-
von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ten gewerblichen Anteils, soweit er 100 224 Deutsche
im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Ein- Mark übersteigt, abzuziehen. 3 Der sich hieraus ergebende
kommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Entlastungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark aufzu-
Summe positiv ist, runden.
1
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde (5) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer
Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde den Absätzen 1 bis 4 ergibt. Die Ehegatten sind bei der
2
Einkommen vermehrt oder vermindert wird um Verhältnisrechnung nach Absatz 3 gemeinsam als Steuer-
pflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a
nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Abs. 6 zu ermitteln ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a), soweit er nicht bei der
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit §33
abziehbar ist; Außergewöhnliche Belastungen
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichne- (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
ten Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
außerordentlichen Einkünfte. der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absat- gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-
zes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder späte- stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag
stens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empfän- die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der
ger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare
der während des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der
bescheinigen. 2 ln der Bescheinigung ist der Empfänger auf Einkünfte abgezogen wird.
die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine 1
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
Steuererklärungspflicht hinzuweisen. zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-
lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
§32c soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwen-
dig sind und einen angemessenen Betrag nicht über-
Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften
steigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerb- Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben
liche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne
Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens des§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonder-
100 278 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen ausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen,
Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als
abzuziehen. außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 877
(3) 1 Die zumutbare Belastung beträgt (2) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen
über
30000
Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird auf An-
bis über trag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein
bei einem Gesamtbetrag
30000
DM 100 000
der Einkünfte bis Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:
DM 100 000
DM
DM 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, in Höhe von 1 800 Deutsche Mark, wenn das
1. bei Steuerpflichtigen,
Kind auswärtig untergebracht ist;
die keine Kinder haben und bei
denen die Einkommensteuer 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in
Höhe von 2 400 Deutsche Mark. 2 Dieser Betrag erhöht
a) nach § 32a Abs. 1, 5 6 7
sich auf 4 200 Deutsche Mark, wenn das Kind auswär-
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 tig untergebracht ist.
(Splitting-Verfahren) 4 5 6 2
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um
zu berechnen ist; die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur
2. bei Steuerpflichtigen mit Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsaus-
bildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3 600
a) einem Kind Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
oder zwei Kindern, 2 3 4 von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln
b) drei oder mehr Kindern 1 1 2 oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 3 Für ein nicht un-
vom Hundert
beschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern
des Gesamtbetrags
sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absat-
der Einkünfte. zes 1 Satz 5. 4 Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-
2
selbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungs-
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er freibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezo-
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. gen werden. 5Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die
zusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
§33a nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1
bis 3. 6Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in
(1) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zu-
für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer sammen die Hälfte des Abzugsbetrags. 1 Liegen im Fall
dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber des Satzes 6 bei einem Elternpaar die Voraussetzungen
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die 8
ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag
Aufwendungen bis zu 12 000 Deutsche Mark im Kalender- eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26
jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze
2
Der gesetz~ich unterhaltsberechtigten Person gleichge- 5 bis 7 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der
stellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt be- einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf
stimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt
3
werden. Voraussetzung ist, daß weder der Steuerpflich- (3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
tige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinder- durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-
freibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Ge-
hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes samtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
Vermögen besitzt. •Hat die unterhaltene Person andere 1. 1 200 Deutsche Mark ,m Kalenderjahr, wenn
Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Be- a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
trag von 12 000 Deutsche Mark um den Betrag, um den trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deut- endet hat oder
sche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines
der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffent- nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hier- eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im
für öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 51st Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6 oder einer
die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen- anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhalte-
steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo- nen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1
gen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohn- gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im
sitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und Haushalt erforderlich ist,
angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich
2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in
nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige
Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im
zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inlän-
dischen Maßstäben zu beurteilen. 8Werden die Aufwen- Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.
2
dungen für eine unterhaltene Person von mehreren Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwen-
sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der sei- dungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit
nem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so kön-
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom 3
für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind,
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200
1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder Deutsche Mark.
sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem 1
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein, bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen ·Pausch-
2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur betrag von 720 Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pausch-
dauernden Pflege erfolgt. betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet wer-
den
3
Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können
auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
§ 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebe- sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für
dürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen entsprechend anwendbar erklärt, oder
Haushaltsführung gehindert. 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
1 sicherung oder
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-
vorgelegen haben, ennäßigen sich die dort bezeichneten bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver-
Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge
2
storbenen Beamten oder
der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die Leben, Körper oder Gesundheit.
zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalen- 2
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
dermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab- Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften ist.
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen. terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der
steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld
§33b erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den
Pauschbeträge für Behinderte, Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in
Hinterbliebene und Pflegepersonen Anspruch nimmt. 2Erhalten für das Kind mehrere Steuer-
pflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, so gilt
(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die für die Übertragung des Pauschbetrags § 33a Abs. 2
einem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung Satz 5 bis 7 sinngemäß. 3Abweichend hiervon kann auf
erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Vor-
§ 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen aussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei
(Behinderten-Pauschbetrag). einer Veranlagung zur Einkommensteuer der zu übertra-
(2) Die Pauschbeträge erhalten gende Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem
Fall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-
Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag
stens 50 festgestellt ist;
gilt, nicht gewährt werden.
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person
a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau- er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen
fende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn Pauschbetrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr
das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür
auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge- keine Einnahmen erhält. 2Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist
funden worden ist, oder eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regel-
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der mäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-
einer typischen Berufskrankheit beruht. der Hilfe dauernd bedarf. 3Oiese Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrich-
dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge tungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe z.war nicht dau-
werden gewährt bei einem Grad der Behinderung ernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereit-
von 25 und 30 600 Deutsche Mark, schaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. CVoraussetzung ist,
von 35 und 40 840 Deutsche Mark, daß der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in
von 45 und 50 1 11 0 Deutsche Mark, seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebe-
von 55 und 60 1 410 Deutsche Mark, dürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürfti-
von 65 und 70 1 740 Deutsche Mark, ger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeit-
von 75 und 80 2 070 Deutsche Mark, raum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der
von 85 und 90 2 400 Deutsche Mark, Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der
von 95 und 100 2 760 Deutsche Mark. Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 879
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §34
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim- Außerordentliche Einkünfte
men, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. (1) 1Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte
enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer
§33c nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. 2 Dieser
beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der
Kinderbetreuungskosten den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark nicht über-
(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung steigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der
eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes im dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich
Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu Beginn des der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet zu bemessen wäre. 3Auf das verbleibende zu versteuernde
hat, können als außergewöhnliche Belastungen abgezo- Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkom-
gen werden, wenn die Aufwendungen wegen mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten
4
nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen
1. Erwerbstätigkeit oder Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-
oder zes 1 kommen nur in Betracht
3. Krankheit 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1,
des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit sie §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen. 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
2
lm Fall des Satzes 1 Nr. 3 muß die Krankheit innerhalb
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei
drei Monaten bestanden haben. 3Satz 2 gilt nicht, wenn
Jahren nachgezahlt werden.
der Krankheitsfall unmittelbar im Anschluß an eine Er-
werbstätigkeit eintritt. 4 Die Aufwendungen können nur (3) Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergü-
berücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach tung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das Drei-
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht fache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkom-
übersteigen. 5Aufwendungen für Unterricht, die Vermitt- mensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu ver-
lung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Frei- steuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes
zeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. Einkommen) und der Einkommensteuer für das verblei-
1
bende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drit-
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheirate-
tels dieser Einkünfte.
te, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. 2Als
alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte §34a
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
1
(weggefallen)
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000
§34b
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. 2Dieser
Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut- Steuersätze bei außerordentlichen
3
sche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Einkünften aus Forstwirtschaft
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende
nicht vorgenommen, so sind die ermäßigten Steuersätze
Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.
dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holz-
4
Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei
nutzungsarten anzuwenden:
Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maß-
gebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte 1. Außerordentliche Holznutzungen. 2Das sind Nutzun-
anzusetzen. gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes
1
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Gründen erfolgt sind. 3Bei der Bemessung ist die
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde- außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschafts-
stens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen- jahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren ein-
2
derjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für gesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu
3
jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3 kürzen. 4Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte
Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holz-
(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- nutzungen infolge höherer Gewalt (Nummer 2) vermin-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, derte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
gelten Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ent- 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut-
sprechend, soweit die Aufwendungen wegen zungen). 2 Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-,
1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,
oder Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis,
das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen
2. Krankheit
gleichkommt, verursacht werden. 'Zu diesen rechnen
eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regel-
erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist. mäßig entstehen.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-
Holznutzungsarten sind setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen diesem Staat entfällt. 2 Die auf diese ausländischen Ein-
aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen künfte entfallende deutsche Bnkommensteuer ist in der
infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungs- Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
satzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. zu versteuernden Einkommens - einschßeßlich der aus-
2
Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus ländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34
den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu ver- und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Ver-
teilen; hältnis dieser ausländischen Bnkünfte zur Summe der
3
Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranla-
der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese gungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
zu verteilen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzu-
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen ziehen.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, der auf außerordentliche
ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzu-
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-
wenden ist;
schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-
Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen- gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
steuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksich- mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-
tigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznut- lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
zungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf
1
10 vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut- (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-
zungen; dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Einkünfte
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem Steuer-
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 satz des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf
Nr. 1) anfallen, nach dem Steuersatz der Nummer 1, außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche
Mark anzuwenden ist; sie beträgt jedoch höchstens
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach 2
23,5 vom Hundert. Handelsschiffe werden im internatio-
dem halben Steuersatz der Nummer 1,
nalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr übet'wiegend in
nach einem Viertel des Steuersatzes der Nummer 1. einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in
folgenden Voraussetzungen anzuwenden: diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von
Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen aus-
1. 1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-
ländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens
achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch
oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien
für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.
2
See eingesetzt werden. 3Zum Betrieb von Handelsschiffen
Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter
im internationalen Verkehr gehören auch die Vercharte-
Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit
rung von Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeichneten
des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer aus-
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nut- gerüstet worden sind, die mit dem Betrieb und der Ver-
zungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden; charterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusam-
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich menhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte sowie die
nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen
4
Finanzamt mitgeteilt werden. Handelsschiffen. Als ausländische Einkünfte im Sinne des
Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschließlich
den Betrieb von Handelsschiffen im intemationafen Ver-
V. Steuerermäßigungen kehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns
5
dieses Gewerbebetriebs. 1st Gegenstand eines Gewerbe-
1. Steuerermäßigung betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hun-
bei ausländischen Einkünften
dert des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-
§34c kehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des Sat-
(1) 'Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän- zes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung
dischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert
stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent- ermittelt wird. 6Die Sätze 1 und 3 bis 5. sind sinngemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 881
anzuwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt- oder
schaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Ho-
heitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Mee- Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
resboden eingesetzt werden. zwischen ausländischen oder von ausländischen zu
inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-
von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die erstreckenden Beförderungsleistungen;
auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkom-
mensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem
Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaft- ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird
Hchen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des oder worden ist, und Einkünfte der In den Nummern 4,
Absatzes 1 besonders schwierig ist. 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
(6) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit
Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
einem ausländischen Staat belegen sind,
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-
Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem schaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzu- dischen Staat hat;
wenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
ausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in
3
Absatz 2 ausgeschlossen. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im
einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden
Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte,
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich
der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erfas- schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-
sen werden über tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus- gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die
ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird
stammen, oder worden ist;
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
gezahlten ausländischen Steuern, Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das Kapital-
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die vermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden. ist;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
§34d soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
Ausländische Einkünfte inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder
die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5 überlassen worden sind;
sind
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf- einem ausländischen Staat hat,
ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), schaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen
sind,
a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-
gene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus- c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der
ländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1
werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete
7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, ländischen Staat hat.
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
2. Steuerermäßigung bei Einkünften (2) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
aus Land- und Forstwirtschaft nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförde-
rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
§34e tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35,
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor- auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind des
behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32
auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6. 2Voraussetzung ist, daß das
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in
jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum
im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt
weder geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und ist oder war.
den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. 1
2
Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so (3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi- nach § 1Oe Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen,
gung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt. um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
3
Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen § 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind
Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6. 2Voraussetzung ist, daß
4
nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Anteile das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder
der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuer- in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeit-
ermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgaben- raum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer
3
ordnung). angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuer-
ermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzu-
1
(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen setzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus-
nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen. wirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei
2
Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen.
Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich 4
Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht
nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des
Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil Abzugszeitraums im Sinne des § 1Oe und in den zwei
des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Ver- folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.
hältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtr- 5
1st für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuer-
gen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibe- bescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern,
trags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu
zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen
der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinha- enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den
ber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuer-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. ermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2
2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur
mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach
Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuer- § 1Oe Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuer-
ermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der
begünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in
Anspruch nehmen.
§34f
(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen
nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes 2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen
in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom- und Spenden an politische Parteien
mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi- und an unabhängige Wählervereinigungen
gungen mit Ausnahme der§§ 34g und 35, auf Antrag um je
600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind §349
des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Vorausset- 1
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
zung ist,
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des§ 34f
1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei- Abs. 3 und § 35, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und
familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Spenden an
Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen 1. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteiengeset-
zes und
kann und
2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6 handelt, a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf ge-
die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder richtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-
in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder
Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. mitzuwirken, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 883
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal- 2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-
Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehör- künfte oder auf die nach § Sb Abs. 1 des Körper-
de oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, mens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und
Landes- oder Kommunalebene an der jeweils näch- nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt wor-
sten Wahl teilnehmen will. den ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-
steuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2
2
Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht
oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt
teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an
worden ist;
ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die
Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein 3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-
wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen-
Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4 Die Er- vereinigung in Höhe von ¾ der Einnahmen im Sinne
mäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus
Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital im
die Wahl stattfindet, geleistet werden. Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-
2 gesetzes als verwendet gilt. 2Das gleiche gilt bei Ein-
Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-
höchstens jeweils 1 500 Deutsche Mark für Ausgaben
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi-
nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenver-
dendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch
anlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3 000 Deut-
den Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen
sche Mark. 3§ 1Ob Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-
stens ¾ des Betrags, der auf die veräußerten An-
sprüche ausgeschüttet wird. 3Oie Anrechnung erfolgt
3. Steuerermäßigung
unabhängig von der Entrichtung der Körperschaft-
bei Belastung mit Erbschaftsteuer steuer. "Die Körperschaftsteuer wird nicht angerech-
net:
§35
a) in den Fällen des § 36a;
1
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung
in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als
nicht vorgelegt worden ist;
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen
haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi- c) wenn die Vergütung nach den §§ 36b, 36c oder 36d
gungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf beantragt oder durchgeführt worden ist;
diese Einkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimm-
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-
ten Hundertsatz ermäßigt. 2Der Hundertsatz bemißt sich
dendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch
nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaft-
den Anteilseigner die veräußerten Ansprüche erst
steuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem
nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden, das
erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaft-
auf den Veranlagungszeitraum folgt;
steuergesetz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und
der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergeset- e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur
zes hinzugerechnet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-
nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ren Vertragsstaat besteuert werden können;
abgezogen wird. f) wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Kör-
perschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfaßt
werden;
VI. Steuererhebung
g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfällt, soweit
1. Erhebung der Einkommensteuer diese nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuer
führen, weil ihnen damit zusammenhängende ab-
§36 ziehbare Aufwendungen mit Ausnahme marktübli-
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer cher Kreditkosten gegenüberstehen, die bei dem
Empfänger nicht der deutschen Besteuerung unter-
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem liegen.
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- 1
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
anlagungszeitraums. 2
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
(2) 1Wurde das Einkommen in den Fällen des§ 31 um durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
den Kinderfreibetrag vermindert, so wird im entsprechen- Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
den Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommen- runden.-
steuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet insoweit keine
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
Anwendung. 2Auf die Einkommensteuer werden ange-
zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-
rechnet:
pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein- fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-
kommensteuer-Vorauszahlungen(§ 37); steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer- weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt
bescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). 2Wenn sich die Bescheinigung zurückzugeben.
nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des 1
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichti-
zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
gen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
3
Muster zu stellen und zu unterschreiben.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
1
Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Aus- (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,
zahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den ande- das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-
2
ren Ehegatten. flossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden.
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,
§36a
1. wenn die Vergütung nach § 36d beantragt oder durch-
Ausschluß der Anrechnung geführt worden ist,
von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht
(1) 1 Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36 vorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2
Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-
Einfluß auf die ausschüttende_ Körperschaft oder Perso- den sind.
nenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu
machen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer §36c
nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-
steuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung Vergütung von Körperschaftsteuer
wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzu- auf Grund von Sammelanträgen
nehmen ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg (1) Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der Antrag auf
haben wird. 2 Das gleiche gilt für einen wesentlich beteilig- Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des An-
ten Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß. teilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt,
1
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr- so kann von der Übersendung der in § 36b Abs. 2 dieses
schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Kör-
einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem perschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen
2
Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,
gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn 1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1
er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes
beteiligt war. nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder
(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der nach den Angaben des Anteilseigners abhanden ge-
Steuerbescheid zu ändern. kommen oder vernichtet ist,
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt 2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-
wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu- nahmen in einem auf den Namen des Anteilseigners
führen und der Steuerbescheid zu ändern. lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-
zeichnet war,
§36b 3. daß ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2
Vergütung von Körperschaftsteuer oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2
Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a
(1) 1Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des Abs. 5 vorliegt und
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres
Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver- bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
gütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung 2
Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach
Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen
eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt. oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. 3Das
2
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, 3 und 4 Buchstabe a und e Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-
ist entsprechend anzuwenden. 3 Die für die Höhe der Ver- halts bleibt unberührt.
gütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuer- 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-
gesetzes nachzuweisen. mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
1
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, schaft überlassen worden sind und von ihr oder einem
daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;
daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder
voraussichtlich nicht in Betracht kommt. 2 Die Bescheini- in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-
gung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
3
lhre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. •Fordert schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-
das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 885
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver- 3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-
tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Ein- papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36b
nahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft han- Abs. 2 nicht vorgelegt und
delt.
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
2
Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas-
stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft senen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den
verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben
frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines können und
3
mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den von der
Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die
gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-
auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapital- zungen erfüllt sind.
gesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind 2
1st die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung
oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapital- des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(3) 1 Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf (3) 1 Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36c
Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer
zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem • unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam-
Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. 2 Das Bundesamt für melantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu
Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem stellen,
Anteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt
worden ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die
3 1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel-
zurückzuzahlende Vergütung. antrag gestellt werden soll, besonders groß ist,
1 2 2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung
(4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die
eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet
Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die
und
beantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4 bezeich-
neten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf- 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1
tragt hat. erfüllt sind.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Körper-
2
1n diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von
schaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der einer der in § 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.
Steuervergütung. (4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem
1
die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.
§36d
2
Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden,
die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern
Vergütung sollen. 3 lm übrigen ist § 36c sinngemäß anzuwenden.
von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
(1) 1 ln den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechenbare §36e
Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertreter Vergütung
unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner eine des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Bescheini- an beschrinkt Einkommensteuerpflichtige
gung im Sinne des § 36b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der
Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs-
den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegenzu- betrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt
nehmen. 2 Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für Anteils- § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß.
eigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht §37
überstiegen haben.
Einkommensteuer-Vorauszahlung
(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des 1O. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-
zusätzlich voraus: den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
2
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils
1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus~
durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
kenntlich gemacht; erst im laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit
Begründung der Steuerpflicht.
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern
bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs- (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-
rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse- tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vor-
Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus auszahlungszeitpunkte bestimmen. 2 Das gleiche gilt für
Gesellschaftsmitteln gehören; Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
kunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der §37a
Lohnsteuer nicht unterliegen.
Pauschalierung der
Einkommensteuer durch Dritte
(3) 1 Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen be- (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß das
messen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38
die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien,
der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungs-
letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis 9rundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der ge-
zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden samte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen
15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein- Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt
kommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungs- 2 vom Hundert.
zeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum 1
(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3
verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus
sinngemäß anzuwenden. 2 Das Unternehmen hat die Prä-
Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuer-
mienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrich-
festsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich über-
4 ten.
wiegen werden. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
1
bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1·, 1a, (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstätten-
4 bis 9, der §§ 1Ob, 33 und 33c sowie die abziehbaren finanzamt des Unternehmens(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
2
Beträge nach § 33a. wenn die Aufwendungen und abzieh-· Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-
baren Beträge insgesamt 1 200 Deutsche Mark nicht ämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,
übersteigen, außer Ansatz. 5Außer Ansatz bleiben bis zur in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden
Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pau-
§ 1Oe Abs. 1 und 2 und § 1Oh auch die Aufwendungen, die schalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und
nach § 1Oe Abs. 6 und § 1Oh Satz 3 wie Sonderausgaben kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im
abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwen- Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
dungen, die nach § 1Oi für nach dem Eigenheimzulagen-
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer
gesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezo-
8
und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmel-
gen werden. Negative Einkünfte aus der Vermietung oder
dung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzu-
Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1
melden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des
Satz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszah-
für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmel-
lungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der
dungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzu-
Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes begin-
führen.
nen. 'Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fer-
tigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung
11
die Fertigstellung. Satz 6 gilt nicht für negative Einkünfte 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes,
(Lohnsteuer)
für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder
14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschrei-
bungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch §38
genommen werden. 9Satz 6 gilt für negative Einkünfte aus Erhebung der Lohnsteuer
der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Ver- 1
mögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn er-
Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme hoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem
1
der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. °in den Arbeitgeber gezahlt wird, der
Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Frei- 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-
stellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenz- enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine
minimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne
vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat ~nländischer
der Sätze 2 und 3 Kinderfreibeträge und zu verrechnendes Arbeitgeber) oder
Kindergeld außer Ansatz.
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig
1
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah- zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländi-
lungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs- scher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
zeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb 2
Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs- Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für
bescheids zu entrichten. eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
1 (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2 Die
(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min-
lohn dem Arbeitnehmer zufließt
destens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit-
2
punkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur (3) 1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung
zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-
2
Absatzes 3 Satz 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeitpunkt lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffent-
auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des Absat- lichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeits-
zes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft. lohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 887
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit- a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
nehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil dauernd getrennt leben und
der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-
ten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht Arbeitslohn bezieht oder
durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit- bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
nehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzu- reiht wird,
zeigen. 3 Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und in diesem
§38a Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für
Höhe der Lohnsteuer das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem der Ehegatte verstorben ist,
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits- c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
lohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht
(Jahresarbeitslohn). 2 Laufender Arbeitslohn gilt in dem aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeit- Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
raum endet; in den Fällen des§ 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der pflichtig waren und nicht dauernd getrennt
Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah- gelebt haben und
lungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender
3
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem seinem neuen Ehegatten nicht dauernd ge-
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer trennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
zufließt. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst wor-
lohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent- den ist;
spricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus- 4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden trennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah- 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
resarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen- Steuerklasse III eingereiht wird;
derjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte
sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-
ergibt. einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Be- Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-
steuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei- hältnis.
hung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Aufstel- 3
AJs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der
lung von entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und
Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraus-
Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)
setzungen des§ 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
sowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-
tigt.
§38c
§38b Lohnsteuertabellen
Lohnsteuerklassen (1) Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der
1
Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommen-
1
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden steuertabellen eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark auf-
in Steuerklassen eingereiht. 2 Dabei gilt folgendes: 2
zustellen und bekanntzumachen. ln der allgemeinen Jah-
reslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklas-
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
sen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge
a) ledig sind, auszuweisen. Oie Jahreslohnsteuerbeträge sind für die
3
Steuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei
Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen-
denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
steuer-Splittingtabelle abzuleiten. Oie Jahreslohnsteuer-
4
oder IV nicht erfüllt sind;
beträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommen-
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus- steuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach
haltsfreibetrag(§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist; § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, §39
die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
Lohnsteuerkarte
zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und
dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerun- (1) 1Die Gemeinden haben den nach§ 1 Abs. 1 unbe-
deten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für
ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte
jedoch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und
zu versteuernden Einkommens; für den 62 856 Deutsche zu übermitteln. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei
Mark übersteigenden Teil des abgerundeten zu ver- mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat
steuernden Einkommens beträgt die auszuweisende Ein- die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-
kommensteuer 53 vom Hundert. 5Die in den Einkommen- ten unentgeltlich auszustellen und zu Obennitteln. 3Wenn
steuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteuern- eine Lohnsteuerkarte vertorengegangen, unbrauchbar ge-
den Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzu- worden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine
rechnen durch Hinzurechnung Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen„ Hierfür kann die
4
1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Ge-
Buchstabe a) für die Steuerklassen I bis V, bühr bis 10 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs-
kostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die
2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags(§ 10c Abs. 1) von Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den
108 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und IV und Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt und Arbeits-
von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III, amt unverzüglich mitzuteilen.
1
3. der Vorsorgepauschale (§ 1Oe Abs. 2 bis 4) (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-
a) für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des
nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das
§ 10cAbs. 2,
die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erst-
b) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 1Oe mals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in
Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1, Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als
4. des Haushaltsfreibetrags(§ 32 Abs. 7) für die Steuer- Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in
klasse II, Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älte-
5. (weggefallen) ren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die leben.
Steuerklasse VI. 1
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-
6
Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser sondere einzutragen:
Vorschrift entsprechende Anleitung zur ErmittJung der
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-
den Jahresarbeitslöhne anzufügen. 2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen 1
bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat eine
einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32
besondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen
und bekanntzumachen. die zu dem Personenkreis des a) den Zähler 0,5. wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-
§ 1Oe Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahres-
2 freibetrag von 288 Deutsche Mark nach§ 32 Abs. 6
lohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Satz 1 zusteht, oder
Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorge- b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-
pauschale (§ 1Oe Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen freibetrag von 576 Deutsche Mark zusteht, weil
1. für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2
§ 10cAbs. 3, vorliegen oder
2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 1Oe Abs. 3 bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des
und Abs. 4 Nr. 1. Kalenderjahrs verstorben ist oder
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen
nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres- hat.
lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle 2
Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt
für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach
Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuer-
1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle
pflichtig zu behandeln ist.
für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzu-
1
leiten und bekanntzumachen. 2Dabei sind die Anfangs- (3a) Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
beträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge § 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder 576 Deut-
für die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für sche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der
die Wochenlohnsteuertabellen mit ¼o und für die Tages- Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist
lohnsteuertabellen mit ½eo der Jahresbeträge anzusetzen; vorbehaltlich· des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohn-
Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz. steuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie
3
Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 889
1
auf ~ntrag zu ändern. Das Finanzamt kann auf nähere
2
(5a) 1st ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeit- ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs be-
nehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das schränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des
vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-
Kinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich die worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanz-
haben. 3 ln den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 5 gelten die amt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts
Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhält- der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu
4
nissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im machen. Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unter-
3
laufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben. 4Der Antrag bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene
kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ge- Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
stellt werden. 20 Deutsche Mark übersteigt.
1
(3b) Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und'3a (6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-
sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maß- ten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten
2
gebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-
Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuer- finanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, den An·
klasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohn- weisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzu-
3
steuerkarte eingetragen werden. ln den Fällen der Steuer-
3
kommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwal-
klassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kin- tungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist,
derfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksich- selbst erlassen. 4 Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder
tigen. 4 Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn-
von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 steuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung steht. 5Oen Eintragungen braucht eine Belehrung §39a
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu wer-
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
den.
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
1
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Be-
Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der
träge eingetragen:
Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitneh- selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit-
mers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als nehmer-Pauschbetrag(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Über- übersteigen,
tragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,
Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist 4 bis 9 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-
bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark übersteigen,
Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.
3
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und
so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung § 33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu ge-
von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die währen ist,
Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf 4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene
4
Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Ein- (§ 33b Abs. 1 bis 5),
tragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohn-
5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde
zu berücksichtigen sind:
dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen; in denen eine von ihr
vorzunehmende Änderung unterblieben ist. a) die Beträge, die nach§ 10d Abs. 2, §§ 1Oe, 10f, 1Og,
1Oh, 1Oi, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach § 15b des
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-
Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des För-
derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-
dergebietsgesetzes abgezogen werden können,
zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere
Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2
bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen
des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der Eintra- Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
gung beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f,
Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-
3
zungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide 6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im
in einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf
Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. November, Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinder-
bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer• freibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte
karten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der
Satz 2 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.
4
ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom (2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender- die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei
monats an vorzunehmen. der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der
in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen
Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich- worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit-
mäßig zu verteilen. 2Der Arbeitnehmer kann beim Finanz- . nehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark über-
amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be- steigt.
3
tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag
kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis §39b
zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für
das die Lohnsteuerkarte gilt. 'Der Antrag ist hinsichtlich Durchführung des
eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 Lohnsteuerabzugs für unbeschrlnkt
bis 3 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des§ 9, 1
!1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der
soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
die Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder
4 bis 9, der §§ 1Ob, 33 und 33c sowie die abziehbaren beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte
Beträge nach den §§ 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 1 200 vorzulegen. 2 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte
Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt kann während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er hat
5
auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur
der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuer- Vortage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüber-
karte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen gehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener
Freibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßge- Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu-
benden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. geben. 'Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte
6
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der
Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des
Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung fol- Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
genden Mqnate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu ver- zugelassen ist.
teilen. 1Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im
Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wir- (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden
1
kung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden
werden. Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustel-
len. 2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungs-
(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- zeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags
1
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist (§ 19 Abs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-
jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in fallende Anteil des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzu-
Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser
der in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. Beträge jeweils erfüllt sind. 3Außerdem hat der Arbeitgeber
2
Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe einen etwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Eintragun-
der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwen- gen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom
dungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitneh- Arbeitslohn abzuziehen. 'Für den so gekürzten Arbeits-
mer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen lohn ist die Lohnsteuer aus der für den Lohnzahlungszeit-
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der §§ 1Ob, raum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c
33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33a Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c
· maßgebend. 3Oie nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefüg-
Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehe- ten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuer-
gatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist tabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der
und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungs-
4
Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, pflichtig ist und zu dem in § 1Oe Abs. 3 bezeichneten Per-
für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und sonenkreis gehört. 5 Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte
dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr eingetragene Steuerklasse maßgebend. 6 Die sich danach
wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.
kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in sei- 1 Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag
5
ner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. Satz 1 des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch das die
zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist. nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt
1
wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende Jahres-
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
lohnsteuer(§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteue-
rungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben- (3) 1
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem son-
ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. stigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen
2
Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zuläs- Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustel-
sigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit len. 2Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind
3
einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ver- der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Alters-
sehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn entlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für
dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein
entsprochen wird. '§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-
3
nicht anzuwenden. gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 891
kürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits- §39c
lohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahres-
Durchführung des
lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte
Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der die-
sen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu (1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-
ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen- tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte
den, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten- schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm aus-
versicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem gehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat
in § 1Oe Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. •Dabei der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI
ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse zu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die
maßgebend. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuer-
maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des karte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die
sonstigen Bezugs zu ermitteln. 8Dabei ist der sonstige Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-
Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Frei- (2) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
betrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs
die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf
erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr
maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte
1
sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht
2
Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die
sonstigen Bezug einzubehalten ist. 8Werden in einem Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen
3
Lohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn son- und erforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer
stige Bezüge von insgesamt nicht mehr als 300 Deutsche bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträg-
Mark gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hin- lich Absatz 1 anzuwenden. 4 Die zuwenig oder zuviel ein-
zuzurechnen. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen behaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohn-
Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 in der Weise zu ermäßi- abrechnung auszugleichen.
gen, daß der sonstige Bezug bei der Anwendung des Sat- (3) 1 Für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 2 unbeschränkt
zes 5 mit einem Drittel anzusetzen und der Unterschieds- einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die
betrag im Sinne des Satzes 7 zu verdreifachen ist. 1°Von Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu
steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34 ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30 Millionen Deutsche Mark nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des
nicht übersteigen, ist die nach Satz 7 ermittelte Lohn- Arbeitnehmers einzutragen wäre. 3Auf Antrag des Arbeit-
steuer zur Hälfte einzubehalten. nehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse,
(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer- die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht
tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer kommenden Freibetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die
aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen die- die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuer-
ser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer- karte sinngemäß anzuwenden sind.
tagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.
(4) 1Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit- einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem
raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn- Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Ein-
abrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech- tritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung vorzule-
nungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungs- gen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitneh-
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die mers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Satz 1
Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnab- Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. 3 fn die Bescheinigung, für
rechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn- die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteu-
abrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die erkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt
Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-
3
dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann träge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag
4
anordnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlun- (§ 39a) ein. 1st der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren
gen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder
sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer be- weiteren Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt
sonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeit- zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat.
raum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt
5
Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-
werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der Be-
der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen. scheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des älteren
Ehegatten zuständig.
1
(6) 1st nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit- §39d
geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-
Durchführung des
stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag
Lohnsteuerabzugs für beschränkt
des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine ent-
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
sprechende Bescheinigung. 2 Der Arbeitgeber hat diese
Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
aufzubewahren. den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
2 2
in die Steuerklasse I eingereiht. § 38b Satz 2 Nr. 6 ist Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-
anzuwenden. 3 Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 sichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über-
Satz 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein-
die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn- nahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).
3
steuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 ausge-
sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheini- schlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
gung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, sonstige Bezüge von mehr als 2 000 Deutsche Mark im
beim Finanzamt beantragen kann. Kalenderjahr gewährt. 4 Der Arbeitgeber hat dem Antrag
eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durch-
(2) 1 ln die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
schnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durch-
trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem § 50
schnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnitt-
Abs. 1 Satz 6 anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:
lichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejeni-
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht- gen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt wer-
selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den den sollen oder gewährt worden sind.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buch- 1
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die
stabe a) übersteigen,
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und dert erheben, soweit er
des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-Pausch-
betrag (§ 1Oe Abs. 1) übersteigen, und die wie Sonder- 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeit-
ausgaben abziehbaren Beträge nach § 1Oe oder 10i, nehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Bar-
jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des zuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das
begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unent-
begünstigten Maßnahme. geltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, daß
die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
2
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor- sind,
druck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt wer-
den, für das die Bescheinigung gilt. 3 Das Finanzamt hat 2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen
die Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung zahlt,
in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen
Tagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer
mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr
des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu
früher gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für
verteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
4
den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind nicht
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen- übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die
derjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu- Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
legen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-
4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen an-
wahren. 3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 4 Der
läßlich einer Tätigkeit im Sinne des§ 4 Abs. 5 Satz 1
Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach
Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeich-
Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6, des § 39c Abs. 1 und 2
neten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hun-
und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1
dert übersteigen.
erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
5
Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflich- 2
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-
tigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung steuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form
des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie- Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
benem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngemäß anzu- geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-
wenden. nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht überstei-
§40 gen, den der Arbeitnehmer nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte,
Pauschalierung der wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. 3 Die
Lohnsteuer in besonderen Fällen nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
1
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1
bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a
Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung . der Vor-
schriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz 1
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
erhoben wird, soweit übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-
3
steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pau-
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-
schale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Ein-
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder
kommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu- außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die
4
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzu-
vorschriftsmäßig einbehalten hat. rechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 893
§40a §40b
Pauschalierung der Pauschalierung der Lohnsteuer
Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
1
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage (1) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz- Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers
fristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge
erheben. 2 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der
2
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle-
Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht bensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abge-
übersteigt und schlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche-
rungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer worden ist.
120 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht 1
übersteigt oder (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit- Arbeitnehmer 3 408 Deutsche Mark im Kalenderjahr über-
punkt sofort erforderlich wird. steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis
1
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemein-
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin- sam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwen-
werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von dung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der
20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Eine Beschäf- sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der
tigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeits- gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten
lohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 408 Deut-
Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn ein sche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 4 200 Deut-
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht sche Mark im Kalenderjahr geleistet werden, nicht ein-
übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen darf zubeziehen. 3 Für Beiträge und Zuwendungen, die der
wöchentlich die Beschäftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendi-
Arbeitslohn ein Dreißigste! der monatlichen Bezugsgröße gung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt
nicht übersteigen. sich der Betrag von 3 408 Deutsche Mark mit der Anzahl
der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des
1
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in die-
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn- sem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Der vervielfältigte
steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeit-
ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen geber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem beendet wird, und in den sechs vorangegangenen
Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns Kalenderjahren erbracht hat.
erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des
Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von
Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wer-
einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge
den; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirt-
erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in
schaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer
einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der
25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht
Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
überschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die
Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die
zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften ge-
Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche
hören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Kalenderjahr beschäftigt.
(4) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absat-
sind unzulässig
zes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der
Beschäftigungsdauer ein Zweihundertstel der monat- §41
lichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich je Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
Arbeitsstunde übersteigt, 1
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Ab-
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung satz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein
von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der Lohnkonto zu führen. 2ln das Lohnkonto sind die für den
nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unter- Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn-
worfen wird. steuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheini-
gung zu übernehmen. 38ei jeder Lohnzahlung für das
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohn-
ist§ 40 Abs. 3 anzuwenden. konto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehal- (2) 1 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich
tene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die der Kalendennonat. 2 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
Satz 1 die Lohnabrechnung. 41st die einbehaltene oder steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
übernommene Lohnsteuer nach der besonderen Lohn- 1 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr aJs 6 000 Deutsche
steuertabelle (§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
durch Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken. das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für
5
Femer sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwetter- das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 600
geld, das Winterausfallgeld, der Zuschuß zum Mutter- 3
Deutsche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht
schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuß während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs
nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entspre- bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalen-
chenden Landesregefung, die Entschädigungen für Ver- derjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des
dienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz sowie Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbe-
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz ein- trag umzurechnen. Wenn die Betriebsstätte im vorange-
4
zutragen. 111st während der Dauer des Dienstverhältnisses gangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die
in anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vol-
auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende len Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte
Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu ver-
merken. 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor- stimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstätten-
zuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzu- finanzamt, sondern einer anderen Offentlichen Kasse
zeichnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit gerin- anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält
gem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf- Insoweit die Stellung einer LandesfinanzbehOrde. 2Das
zeichnungser1eichterungen sowie für steuerfreie Bezüge Betriebsstättenfinanzamt oder die zu.ständige andere
Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohnsteuer
werden. 11Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sech- abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-
sten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohn- punkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Ab-
zahlung folgt, aufzubewahren. führung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(2) 1 Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs
§41b
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt Abschluß des Lohnsteuerabzugs
wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am
Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers
oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-
Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers konto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Der Arbeitgeber
im Inland; im Fall des§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der
Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits- Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
leistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3AJs Betriebs- 1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-
stätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder- zusätzlich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 ver-
lassung hat. merkten Großbuchstaben U,
§41a 2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
(1) 1 Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit- für einen abgefaufenen Lohnzahlungszeitraum oder
raums Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs- besonderen Lohnsteuertabelle(§ 38c Abs. 2) zu be-
stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz- steuern war,
amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die 4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das
Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein- Winterausfallgeld, den Zuschuß zum Mutterschafts-
zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer geld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigun-
angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), gen für Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchen-
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt gesetz sowie Aufstockungsbeträge nach dem AJters-
einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das teilzeitgesetz,
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-
2
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie- schen Wohnung und Arbeitsstätte,
benem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder
6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
unterschreiben. 3Der Arbeitgeber wird von der Verpflich-
tung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen be- zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3Liegt dem
freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohn- Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
konto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem
Finanzamt mitteilt entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 895
erteilen. 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohn- 2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht
steuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienst- mehr bezieht oder
verhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird oder
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits
der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
5 die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,
ln den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-
bescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzurei- dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
2
6
chen. Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer
ein maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuer- vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzu-
bescheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung fordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. 3§ 42d
des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohn- bleibt unberührt.
steuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbe-
scheinigung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer
§§42 und42a
eine Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändi- (weggefallen)
gen; in dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt
einzutragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet wor-
den ist. 1ln diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohn- §42b
steuerbescheinigung innerhalb von acht Wochen nachzu- Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
holen.
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig
pauschal besteuert worden ist. in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das
Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu er-
§41c statten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende
Änderung des Lohnsteuerabzugs Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst- ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des
folgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf-
erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg- tigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
lich einzubehalten, ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit-
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit nehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai-
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor- gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt. 4 Der
lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
durchführen, wenn
2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat. 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
1 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen sen V oder VI zu besteuern war oder
hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs
nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war
einzubehalten. oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbe- oder
trag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-
finanzamt ersetzt. 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
1
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung oder
Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des einer entsprechenden Landesregelung, Entschädi-
Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn- gungen für Verdienstausfall nach dem Bundes-
2
steuerbescheinigung zulässig. Bei Änderung des Lohn- Seuchengesetz oder Aufstockungsbeträge nach dem
steuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nach- Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
träglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahres-
arbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu 4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf
ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf
3 der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchsta-
des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahres- ben U mindestens eins beträgt oder
ausgleichs nach § 42b zulässig. 5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner
1 meinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der
Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn- besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu
steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die besteuern war oder
Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische
weil
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses pelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt
Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, waren.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit- (2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
geber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehen-
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39a Abs. 5 und
den Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbeschei-
in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38
nigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorange-
Abs. 4 Satz 2 und des§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,
gangenen Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei blei-
ben ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des 2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 5 erlassenen
§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Bezüge im Sinne des Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzu-
§ 34 Abs. 3 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht führen ist,
jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus• 3. soweit auf Grund des § 19a Abs. 2 Satz 2 eine Nach-
gleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in versteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinsti-
Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in tut angezeigten Fällen durchzuführen ist.
Betracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein 1
etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind
4 der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
abzuziehen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn 2
ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt ein•
Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld
oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen
getragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer aus der
Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeit- gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der
Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen wer-
nehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. 5Den
Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohn• den, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer ver•
anlagt wird. 4 Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der
steuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrun•
de gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden Gesamtschuldnerschaft nur In Anspruch genommen wer-
den,
ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.
6
Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer 1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts•
ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die
ist. einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-
(3) 1 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus• meldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
gleich frühestens bei der Lohnabrechnung fOr den letzten Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt
im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spl· hat.
testens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn• (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf
zahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus- es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-
gleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen. gebots, soweit der Arbeitgeber
2
Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh-
men, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den 1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben 2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine
hat. 3§ 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
1 Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun- nehmender pauschaler Lohnsteuer.
gen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung
Arbeitnehmers einzutragen. 2Jm Lohnkonto für das Aus- oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese ins-
gleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstat· gesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
tete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3Auf der Lohn•
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer ge-
steuerkarte für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Ver•
werbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet
rechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten
er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmer-
Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
überlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerübertas-
einzutragen.
sungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies gilt
auch, wenn der in§ 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas•
§42c sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist. 2Der
Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaub-
(weggefallen)
nis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu-
grunde liegt und soweit er nachweist. daß er den in den
§42d §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
§ 10 des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehenen Mel-
Haftung des Arbeitgebers depflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
3
(1) Der Arbeitgeber haftet Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vor-
liegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu• irrte. 'Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für
führen hat, die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer Obertassen worden
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus•
ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der
Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt-
gleich zu Unrecht erstattet hat,
schuldner. 6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän-
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn- dische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlge-
steuerbescheinigung verkürzt wird. schlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 897
der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 11st 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen. bei denen
durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher Zusatzverzinsung. die sich nach der Höhe der Ge-
vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, winnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinn-
solange der Entleiher nicht glaubhaft macht. daß die obligationen). eingeräumt ist, und Zinsen aus Genuß-
Lohnsteuer. für die er haftet. niedriger ist. 80ie Absätze 1 rechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu
2
bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9 0ie Zuständigkeit den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teil-
des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebs- schuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vor-
stätte des Verleihers. übergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von
dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist. haftet der Ver-
abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ur-
leiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
sprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den
(8) 1 Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
Leiharbeitnehmer anordnen. daß der Entleiher einen be- die Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1
stimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Siche- Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in
rung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ist anzuwenden. 2 Der Verwaltungsakt kann auch mündlich 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
erlassen werden. 3 Die Höhe des einzubehaltenden und geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975
abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begrün- (BGBI. I S. 3123);
dung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundert-
satz nicht überschritten wird. 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-
gewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-
tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
§42e
4. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6. Der 2
Anrufungsauskunft
Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn das
Beteiligten darüber Auskunft zu geben. ob und inwieweit Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eige-
anzuwenden sind. ner Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, daß die Kapital-
erträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus
§42f Kapitalvermögen gehören;
Lohnsteuer-Außenprüfung 5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über- 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert-
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs- papieren unter folgenden Voraussetzungen:
stättenfinanzamt zuständig.
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines
1
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer
Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber Börse in der Bundesrepublik Deutschland oder in
hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit Berlin (West} zugelassen werden;
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über
Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-
die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-
sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor- bar sein;
3
zulegen. Dies gilt auch für Personen. bei denen es streitig c} nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der
ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen
waren. Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren
nicht geändert werden.
2
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus
(Kapitalertragsteuer) Anleihen. die im Saarland ausgegeben worden sind,
und nicht auf Zinsen aus Wertpapieren im Sinne des
§ 3a in der bis einschließlich 1991 gültigen Fassung.
§43 3
Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als ausge-
Kapitalerträge mit Steuerabzug geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
veräußert worden ist;
(1) 1 Bei den folgenden inländischen und in den Fällen
der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer
auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommen- nach § 36e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Kör-
steuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag- perschaftsteuergesetzes. 2Der Steuerabzug wird nicht
steuer) erhoben: vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall
ihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an
1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
den Gläubiger zu erstatten wäre;
sowie Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom- 7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 außer
mens außer Ansatz bleiben; bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2,
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forde- (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn det.Schuldner
rungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
oder in ein ausländisches Register eingetragen oder
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn
über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des
die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus
Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen
land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
ausgegeben sind;
selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpach-
b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a ge- tung gehören.
nannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinsti-
tut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. §43a
2
Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Bemessung der Kapitalertragsteuer
Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Bundesbank bei Geschäften mit jedermann ein-
schließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4:
§§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun- 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
desbank und eine inländische Zweigstelle eines ger die Kapitalertragsteuer trägt,
ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des
Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine 33 ½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit- Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
3
instituts. Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle übernimmt;
des ausländischen Kreditinstituts als Schuldner der 2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5:
4
Kapitalerträge. Der Steuerabzug muß nicht vorge-
nommen werden, 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
ger die Kapitalertragsteuer trägt,
aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut im Sinne des Geset- 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
zes über das Kreditwesen einschließlich der Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
inländischen Zweigstelle eines ausländischen übernimmt;
Kreditinstituts im Sinne des § 53 des Gesetzes 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6:
über das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die
Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deut- 25 vom Hundert des Kapitalertrags;
sche Bundesbank oder die Kreditanstalt für 4. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Wiederaufbau ist, Satz 2:
bb) wenn es sich um Kapitalerträge aus Sichtein- 30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag),
lagen handelt, für die kein höherer Zins oder wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
cc) wenn es sich um Kapitalerträge aus Guthaben Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
bei einer Bausparkasse auf Grund eines Bau- übernimmt;
sparvertrages handelt und wenn für den Steuer-
pflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapi- Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundert-
talerträge für Aufwendungen an die Bauspar- satz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85
kasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine auf 53,84.
Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der 1
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
Bausparkasse ermittelt worden ist oder für die 2
erträge ohne jeden Abzug. ln den Fällen des § 20 Abs. 2
Guthaben kein höherer Zins oder Bonus als Satz 1 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unter-
1 vom Hundert gezahlt wird, schied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein-
dd) wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Gut- nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wert-
haben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrie- papiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die
ben werden und zwanzig Deutsche Mark nicht Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder ver-
übersteigen; äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
3
8. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1st dies nicht der Fall, bemißt-sich der Steuerabzug nach
Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei Zinsen 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder
aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. 2Bei der Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat 4
Veräußerung von Kapitalforderungen im Sinne der die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforde-
Nummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b rungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert
Doppelbuchstabe aa entsprechend. und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-
2
abzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver-
Dem Steuerabzug unter1iegen auch Kapitalerträge im äußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor-
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den derungen bemessen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in
Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen oder an den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 8Abwei-
deren Stelle gewährt werden. chend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der Steuer-
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu- abzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßi-
biger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder gen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren
die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens die- des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im
selbe Person sind. Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 899
Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des
Kapitalforderungen nach Satz 1. Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist.
(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
1
6
Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag,
Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszah-
lende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalen- die zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, auf den
nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
derjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis
Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld
zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 2Dies gilt nicht in
bestehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapi-
den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
talertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-
pelbuchstabe bb.
reicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
(4) 1Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung
für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes- 8
zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht
schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle des nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies
Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzu-
Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe zeigen. 9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapi-
der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenver- talertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzu-
2
waltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der fordern.
Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch
einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stück- erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft be-
zinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den schlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge
Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel be- an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der
stimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes Auszahlung bestimmt worden ist. 21st die Ausschüttung
oder der Länder und außerdem mitzuteilen, daß es diese nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah-
Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert lung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt
und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
(3) 1 1st bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
§44 Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-
gungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen
Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag
des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2
nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,
des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 der spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-
Gläubiger der Kapitalerträge. 2 Die Kapitalertragsteuer ent- schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder
2
steht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen
Gläubiger zufließen. 3ln diesem Zeitpunkt haben in den aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner der
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
Kapitalerträge und in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1
vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital-
Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszah-
ertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
lende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubi-
Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst
gers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-
4
mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
erträge auszahlende Stelle ist
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapi-
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a
talerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapital-
und Nummer 8 sowie Satz 2
ertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben,
a) das inländische Kreditinstitut im Sinne des § 43 es sei denn, sie weisen nach, daß sie die ihnen auferlegten
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in An-
an einer Sammelschuldbuchforderung, die spruch genommen,
Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder 1. wenn der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus-
verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
gutschreibt, mäßig gekürzt hat,
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner oder die
der Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei- die Kapitalerträge auszahlende Steife die e.inbehaltene
bungen einem anderen als einem auslän- Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt
dischen Kreditinstitut auszahlt oder gut- hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
schreibt; oder
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des 3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische
Buchstaben a, wenn kein inländisches Kreditinstitut Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b 3
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
das inländische Kreditinstitut, das die Kapitalerträge erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
als Schuldner auszahlt oder gutschreibt. bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuld-
5
Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die ein-
ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das behaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem 1
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder
schriftlich anerkennen. beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-
ßen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die
§44a Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind
Abstandnahme vom Steuerabzug und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körper-
schaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt ein- Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Dies ist
kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständi-
Steuerabzug nicht vorzunehmen, gen Finanzamts nachzuweisen. 3 Oie Bescheinigung ist
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapital- unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
erträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu 1
(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-
erstatten oder die Körperschaftsteuer nach §§ 36b,
abzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen
36c zu vergüten ist, einschließlich der Kapitalerträge im
im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 3 den Sparer-Freibetrag nach
ist, daß die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die
nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht übersteigen,
Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der
2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-
Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle ver-
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer- wahrt oder verwaltet werden. 2 § 45 Abs. 2 des Körper-
abzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44 Abs. 1 zum schaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
Steuerabzug Verpflichteten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauf- §44b
trag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich
Erstattung der Kapitalertragsteuer
vorgeschriebenem Vordruck oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranla- (1) 1 Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1
gungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständi- Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuer-
gen Wohnsitzfinanzamts pflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch einem
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-
vorliegt. § 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des
2
ßen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte
Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a
(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet.
hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Beschei- 2
Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungs-
nigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheini- auftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranla-
gung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- gungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungs- der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbeschei-
aufträge aufzubewahren. nigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen. 3 § 36b Abs. 3 bis 5
(4) 11st der Gläubiger und § 36c gelten sinngemäß.
1
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische (2) 1st der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommen-
masse oder steuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Kör-
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen perschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,
Rechts, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Ver-
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des treter zu erstatten. lm übrigen ist§ 36d sinngemäß anzu-
2
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vor- wenden.
zunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-
erträgen um Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von (3) 11st der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen-
bezieht. 3Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem steuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapital-
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden erträge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von sei-
inländische.n Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des nem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen
für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig
Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Perso- vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an
nenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat- den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu-
zes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36b Abs. 2 Satz 2
4
händer erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in
bis 4 gelten entsprechend. 5 Die in Satz 3 bezeichnete Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen entgegenzunehmen. 2Die Erstattung wird nur für Gläubiger
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Kör- dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100
perschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an- Deutsche Mark nicht überstiegen haben. 3§ 36d Abs. 4 gilt
fallen. sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 901
(4) 1 1st Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß
worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, 3
er eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1
oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungs- 1
(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und § 36c
auftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder
sind sinngemäß anzuwenden. 2Das Bundesamt für Finan-
die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst in
zen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers
einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer
verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhal-
bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44
ten. 3Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmel-
schriftlich zu stellen und zu begründen.
dung(§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; statt dessen kann
der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer §44d
entsprechend kürzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der An- Bemessung der Kapitalertragsteuer
tragsteller. bei bestimmten Kapitalgesellschaften
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapital-
§44c erträge im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 43 Abs. 1
Erstattung von Kapitalertragsteuer Satz 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren
an bestimmte Körperschaften, Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, nach dem
Personenvereinigungen und Vermögensmassen 31. Dezember 1991 aus Ausschüttungen einer unbe-
1
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne
(1) 1st der Gläubiger des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung aus der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, auf
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der Gläubi-
des Körperschaftsteuergesetzes oder ger die Kapitalertragsteuer trägt,
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die 2. 5,26 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betra-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder ges, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-
mildtätigen Zwecken dient, oder nimmt,
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen 2
ermäßigt. Regelungen in einem Abkommen zur Ver-
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen meidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren
Zwecken dient, Steuersatz vorsehen, bleiben unberührt. 3Für nach dem
so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den 30. Juni 1996 zufließende Kapitalerträge im Sinne des
Fällen des § 44a Abs. 4 auf Antrag des Gläubigers die ein- Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertragsteuer nicht
behaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. 2Voraus- erhoben.
setzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finan- (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine
zen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei- Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem Gesetz
tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richt-
daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- linie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG
mögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 30ie Geltungs- Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung
dauer der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra- der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nach-
gen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. 4 Oie weislich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital
in den Fällen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der beteiligt ist.
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn
den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der
die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der
Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft min-
anfallen. 5Oem Antrag ist außer der Bescheinigung nach
destens ein Zehntel beträgt, der Staat, in dem die
Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2
Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mit-
oder 3 beizufügen.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abge-
1
(2) 1st der Gläubiger schlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des besteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für
Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Ge- Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflich-
setzen von der Körperschaftsteuer befreite Körper- tigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die
oder Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits
Gewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuer-
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen pflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteili-
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist, gungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt
Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuer-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten pflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und
Kapitalertragsteuer. 2Voraussetzung ist, daß der Gläubiger Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-
durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung schaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Mutter-
4
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
gesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat schrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Ver-
der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Ab- fahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erken-
4
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als nen läßt. 1st die auszahlende Stelle nicht Schuldner der
ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttun- Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die
gen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben.
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne 5
§ 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine sinngemäß.
Steuerbefreiung oder eine Anrechung der deutschen Kör-
perschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft (3) 1Werden die Kapitalerträge für Rechnung des
gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt,
andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Per- so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die
sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Bescheinigung zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung des
§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der glei- Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervorgehen, für
chen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des
befreit. Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt
worden ist, kann unterbleiben.
§45
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist
Ausschluß der
nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein
Erstattung von Kapltalertragsteuer
Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b
1
ln den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.
als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung
von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger aus- (5) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht
geschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Divi- entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch
dendenscheins in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich-
Buchstabe a. 3ln den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 tigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird
Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines
den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung
Abgabenordnung ausgeschlossen. an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das
nach seinen Untertagen für den Empfänger zuständige
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
§45a
(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-
Anmeldung und Bescheinigung
zen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
der Kapitalertragsteuer in den Fällen des
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht ge-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 2
währten Steuervorteile. 1st die Bescheinigung nach Ab-
(1) 1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag- satz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,
steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 fest- so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
gesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Oer Aussteller
einzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer- haftet nicht
abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen Ist. 1. in den Fällendes Satzes 2,
3
Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Oie
Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die 2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich-
5
Angaben vollständig und richtig sind. Oie Anmeldung Ist tungen erfüllt hat.
von dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer
vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. §45b
(2) 1 ln den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind Besondere Behandlung von Kapital-
der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des ertrlgen Im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapital-
erträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom
Ver1angen die folgenden Angaben nach amtlich vorge- Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige
schriebenem Muster zu bescheinigen: wegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge-
nommen werden kann.
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von
§45c
der Vornahme eines Steuerabzugs;
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
3. den Zahlungstag;
In den FAiien des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
4. den Betrag, der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
Kapitalertragsteuer;
1
ln den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entsteht die
Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden schaftsteuer vergOtet wird. 2ln diesem Zeitpunkt hat das
ist. Bundesamt fOr Ananzen den Steuerabzug vom Kapital-
2
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von der
Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36e dieses
Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes
worden sind. 3Oie Bescheinigung braucht nicht unter- vergütet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 903
§45d 3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-
nenkreis des § 1Oe Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver-
(1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b anlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu
Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für erheben war;
Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr 3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-
folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigem zufließen, men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide
folgende Daten zu übermitteln: Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Ver-
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per- anlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der
son - gegebenenfalls auch des Ehegatten-, die den Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen
2. Anschrift des Auftraggebers, ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für
3. Höhe des Betrags, bis zu dem auf Grund des Freistel- einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des
lungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer
und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung
von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen 4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus-
beantragt werden sollte, setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel- a) (weggefallen)
lungsauftrags. b) (weggefallen)
2
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe- c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der
nem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-
verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3lm übrigen findet steuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende An- bescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-
wendung. 4 Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag haltsfreibetrag beantragt oder
eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8 beide Elternteile die
druck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine
Übertragung des einem Elternteil zustehenden
unbillige Härte mit sich bringen würde.
Anteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag
(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur Prüfung auf den anderen Elternteil beantragen oder
der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Frei- e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile
betrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten eine Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte
verwendet werden. oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in
(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte bean-
Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber erteilten tragen.
Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für Arbeit auf 2
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,
deren Ersuchen zur Überprüfung des bei der Arbeitslosen- der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
hilfe zu berücksichtigenden Vermögens mitteilen. hat;
5. (weggefallen);
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der
§46 aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraurn wieder
geheiratet hat;
Veranlagung bei Bezug von
Einkünften aus nlchtselbstlndlger Arbeit 7. wenn
(1) (weggefallen) a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehe-
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein- gatte im Sinne des§ 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt
künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein worden ist oder
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis
anlagung nur durchgeführt,
des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebs-
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen stättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeits- Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch
lohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf für die Veranlagung zuständig.
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere
die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem
zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als
steuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Ver-
800 Deutsche Mark beträgt;
anlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre- durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu
ren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Verlustabzügen nach § 10d oder einer Steuerermäßi- c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer
gung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit
Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
und für den ersten vorangegangenen Veranlagungs- rung durchführt, aus Beförderungen und Beförde-
zeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten rungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
Kalenderjahrs zu stellen.
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
(3) 1 ln den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri-
der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der sche, sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor- tungen im Inland oder durch deren Verwertung im
den ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Ein- Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
künfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark aus anderen mit diesen Leistungen .zusammen-
betragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den hängenden Leistungen, unabhängig davon, wem
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert die Einnahmen zufließen,
des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt
im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13
werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapital-
Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
gesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Ge-
(4) 1 Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Ein- schäftsleitung im Inland hat, oder
kommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommen-
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
steuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung
entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuer-
von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen
abzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erho-
oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt wer-
bene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2
2
den. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten
§ 42b bleibt unberührt.
auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz
Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichti- oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die
gen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits- einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonsti-
lohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 gen juristischen Person des privaten Rechts, die
Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleich-
stufenweise übergeleitet wird. steht;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland
§47 ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;
(weggefallen) 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas-
VII. (weggefallen) sen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahn-
vermögens und der Deutschen Bundesbank mit
§48 Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
Dienstverhältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-
(weggefallen) lungsanspruch gegenüber der inländischen öffent-
lichen Kasse bestehen muß;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
§49
oder wenn es sich in den Fällen des§ 44 Abs. 1
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um
ausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
des Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen
Forstwirtschaft (§§ 13, 14); des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
des § 37a, des § 38b, des§ 43a in Verbindung mit
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten § 38b und des§ 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, Kapitalanlagegesellschaften;
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
c) §20Abs.1 Nr.5und7,wenn
zwischen inländischen und von inländischen zu
ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich aa) das Kapitalvermögen d~rch inländischen
der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförde- Grundbesitz, durch inländische Rechte, die
rungen zusammenhängenden, sich auf das Inland den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
erstreckenden Beförderungsleistungen, über Grundstücke unterliegen, oder durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 905
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden
3
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen
gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus
2
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deut-
Anleihen und Forderungen, die in ein öffent- sche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver-
liches Schuldbuch eingetragen oder über die meidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des
Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibun-
gen ausgegeben sind, oder (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
1
steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohn-
bb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten be- sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländi-
steht, die nicht in§ 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt schen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter
sind, oder Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen be-
cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 zieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen
Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung
von einem Schuldner oder von einem inländi- ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit
schen Kreditinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändi- bereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbe-
gung der Zinsscheine einem anderen als freiung für derartige Einkünfte gewährt und daß das Bun-
einem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt desministerium für Verkehr die Steuerbefreiung nach
oder gutgeschrieben werden und die Teil- Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
schuldverschreibungen nicht von dem
Schuldner oder dem inländischen Kreditinsti- §50
tut verwahrt werden.
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
2
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), (1) 1 Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe gaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur
oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi- insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
sches öffentliches Buch oder Register eingetragen wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 5
sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in ist anzuwenden. 3§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Ver-
einer anderen Einrichtung verwertet werden; luste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen
Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie im Inland aufbewahrt werden. 4§ 34 ist nur insoweit anzu-
dem Steuerabzug unterworfen werden; wenden, als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines
sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung
Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund- Abs. 3 bezieht. 5 Oie übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34
stücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesell- und die§§ 9a, 1Oe, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a
schaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei Abs. 6, §§ 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-
wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 den. 6Abweichend von Satz 5 sind bei beschränkt steuer-
Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist an- pflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselb-
zuwenden; ständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen,
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 1Oe Abs. 1 mit der Mög-
Ba. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
lichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn § 10 Abs. 1 Nr. 5 und des § 1Ob nachzuweisen, sowie
sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen
Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. 7Die Jahres-
Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1
Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder Buchstabe a und § 1Oe Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeit-
des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni- anteilig, wenn Einkünfte im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4
schen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun- nicht während eines vollen Kalende~ahrs oder Kalender-
gen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. 8. Plänen, monats zugeflossen sind.
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt
werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es (2) 18ei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num- und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7
mern 1 bis 8 handelt. ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Ver-
lusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. 2Ein-
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei- künfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlust-
ben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung abzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.
inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-
nommen werden könnten. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
1
1
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1.
(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die 2
Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hun-
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit dert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des
5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen Absatzes 1 Satz 6.
vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn
solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte (4) (weggefallen)
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer- Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, ent-
abzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem sprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus
Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-
abgegolten. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen- schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer
den. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.
4
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die
Satz 1 gilt nicht, wenn
von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit
1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzun- Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
gen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz
Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorge- oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
legen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden; setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der
2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Ein-
Einkünfte besonders schwierig ist.
künfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49
Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa- §50a
tes ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheits-
gebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des
gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktien-
Einkommensteuer beantragt. 2 ln diesem Fall wird eine gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossen-
3
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren schaften und Personenvereinigungen des privaten und
Betriebsstättenfinanzämtem ist das Betriebsstätten- des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter
finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitneh- nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
mer zuletzt beschäftigt war. •Bei Arbeitnehmern mit unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den
Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zu- genannten Unternehmungen für die Überwachung der
ständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergü-
unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. tungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
5
Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. 6 Einkünfte, die (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der
dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer- Aufsichtsratsvergütungen.
abzug auf Grund des§ 50a unterliegen, werden nur im 1
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Rei-
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen sekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders ge-
dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unter- währt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen
liegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbe- nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen über-
haltenen und abgeführten Steuer beantragt. 2Die Er- steigen.
stattung setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in 1
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste-
pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
henden Betriebsausgaben oder Werbungskosten
3
höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer 1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-
wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter- stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder
schiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit die- durch deren Verwertung im Inland erzielt werden,
sen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen- einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen
hang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungs- Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unab-
kosten übersteigt, im Falle einer Veranstaltungsreihe hängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49
erst nach deren Abschluß. 4 Der Antrag ist bis zum Ab- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
lauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des 2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorge- einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-
schriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich
stellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk
5
§ 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich
Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem
das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1
beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. 11Abwei- Nr. 1 unterliegen,
chend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich. 1Mit dem
beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-
Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an
zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, ins-
den Wohnsitzstaat als erteilt. 8Das Bundesamt für
besondere von Urheberrechten und gewerblichen
Finanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag
Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-
einen Steuerbescheid.
senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis-
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- sen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Ver-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger fahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 907
2
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,
3
0em Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnah- Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
men einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13
4
und 16. Abzüge, z. 8. für Betriebsausgaben, Werbungs-
§50b
kosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.
Prüfungsrecht
(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
1
Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun- 1
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die
gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun- für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-
2
gen oder der Vergütungen zufließen. ln diesem Zeitpunkt steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi-
hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der talertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer-
Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des be- abzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedür-
schränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) fen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2 Die
vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
3
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zu-
§50c
ständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-
4
pflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsver- Wertminderung
gütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. 5 0er von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
(1) 1Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
gütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung
6 berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem
der Steuer. 0er Steuerschuldner wird nur in Anspruch
Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinn-
genommen,
minderung unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder schaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteils-
der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt eigner oder von einem Sondervermögen im Sinne des
hat oder § 38, des § 43a oder des § 44 des Gesetzes über Kapital-
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, anlagegesellschaften erworben, sind Gewinnminderun-
daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor- gen, die
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt 1 . durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
nicht unverzüglich mitteilt.
1
2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils
Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem
beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu be-
Muster zu bescheinigen: rücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
oder die sonstige Gewinnminderung nur auf Gewinnaus-
1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuer- schüttungen oder auf organschaftliche Gewinnabführun-
pflichtigen Gläubigers;
gen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderun-
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Deut- gen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4
sche Mark; 2
nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt
3. den Zahlungstag; auch die Vermögensmehrung durch verdeckte Einlage
des Anteils, nicht aber der Erbanfall oder das Vermächt-
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nis.
nach § 50a Abs. 4;
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflich-
daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf tigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3
Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.
Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern
an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des (3) 1Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs
Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein- oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und ab-
zubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung gewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende Gewinn
und Abführung haftet. des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. 2 Das gleiche
1
gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unterbleibt,
(7) Das Finanzamt kann anordnen, daß der Schuldner weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
der Vergütung für Rechnung des beschränkt steuerpflich- worden ist.
tigen Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese (4) 1 Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen
nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des An-
Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn teils. 2 Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an
dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maß-
3
2
ist. Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der gesam- gebende Wert. 0er Sperrbetrag verringert sich, soweit
ten Einnahmen, solange der beschränkt steuerpflichtige eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt
Gläubiger nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich worden ist. 1n den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie
4
geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 Satz 1, 2, 4 der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der
und 5 gilt entsprechend. 4 § 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzu- Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den
wenden. erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum §50d
verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft ge-
Besonderheiten im Fall
hört.
von Doppelbesteuerungsabkommen
(5) 1Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflich-
tigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesam-
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi-
ten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß, talertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a
soweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs- unterliegen, nach § 44d oder nach einem Abkommen zur
berechtigte Steuerpflichtige entfallen. 2Satz 1 gilt sinn- Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach
gemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind
die Mitunternehmer sind. die Vorschriften Ober die Einbehaltung, Abführung und
Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapital-
(6) 1Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils- erträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet
eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft an- des § 44d und des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt
rechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge
sinngemäß anzuwenden. 2Gehört der Anteil zu einem oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der
Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaffungs- einbehaltenen und abgeführten Steuer; der Anspruch ist
kosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften durch Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
über die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu geltend zu machen. 1 Für die Erstattung der Kapitalertrag-
dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungs- steuer gilt§ 45 entsprechend. "Der Schuldner kann sich im
berechtigung eintritt. Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers
1
aus dem Abkommen berufen.
(7) Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die
unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne des Ab- (1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-
satzes 1 erworben hat, sind Gewinnminderungen, die spruch auf Steuerenttastung (Steuerbefreiung oder -ermä-
durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch ßigung nach § 44d oder nach einem Abkommen zur Ver-
die Veräußerung oder Entnahme des Anteils oder bei Auf- meidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr
lösung oder Herabsetzung des Nennkapitals der Kapital- beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände,
gesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil- Einschaltung der ausländischen GeseHschaft wirtschaft-
werts oder die sonstige Gewinnminderung darauf zurück- liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine
zuführen ist, daß Gewinnausschüttungen im Sinne des eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. ·
Absatzes 1 weitergeleitet worden sind. 2Die Absätze 1
(2) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen
bis 6 gelten entsprechend.
im Sinne des§ 50a hat auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
(8) 1Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig- druck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
ten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in Ab- Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, daß
satz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind er dort ansässig ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen
während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1 kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
bis 7 sinngemäß anzuwenden. 2Das gleiche gilt bei jeder der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nach-
weiteren Rechtsnachfolge. weise zulassen.
(9) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn (3) 1ln den Fällen des § 44d und des § 50a Abs. 4 kann
die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des § 44d
erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark oder des Abkommens unterlassen oder nach einem nied-
betragen. rigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für
Finanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzun-
(10) Werden die Anteile über die Börse erworben, sind gen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch
die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht§ 36 bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur
Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertrags-
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Veräußerung staat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital
dieser oder gleichartiger Anteile nicht mindestens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
1O Tage liegen und der Gewinnverwendungsbeschluß im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-
der ausschüttenden Kapitalgesellschaft in diesen Zeit- gesetzes in dem In§ Sb Abs. 5 des Körperschaftsteuer-
raum fällt oder · gesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und
im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von
zu Bedingungen rückveräußert werden, die allein oder der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu zufließen. 2Die Freistellung nach Satz 1 kann In den Fällen
führen, daß das Kursrisiko begrenzt ist oder des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht
werden, daß die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a
c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz
Abs. 5 nachgewiesen wird, soweit die Vergütungen an
oder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung
andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.
nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien be- 1
Das Freistellungsverfahren ist in den Fällen des § 50a
steht,
Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für Finan-
es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der Ver- zen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt
äußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischengeschal- (Kontrollmeldeverfahren). "Die Ermächtigung nach Satz 3
tete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungsberechtigt kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und
ist. die Freistellung nach den Sätzen 1 und 3 kann mit Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 909
lagen verbunden werden. 5Einer Bestätigung nach Ab- schaftsgütem des Anlagevennögens sind nicht zu
satz 2 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. berücksichtigen. 2 Einen besonderen Betriebsaus-
6
lnhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des gaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige
Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Ge- in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Ein-
schäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art nahme-Überschußrechnung nach§ 4 Abs. 3 ennit-
der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der 3
teln. Bei der Festlegung der Höhe des besonderen
Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuord-
1
Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfah- nung der Betriebe entsprechend der Klassifikation
ren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuld- der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatisti-
ners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an 4
ken, Rechnung zu tragen. Bei der Ennittlung der
den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind
6
Die Bescheinigung oder die Ennächtigung nach den Sät- alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das
9
zen 1 und 3 ist als Beleg aufzubewahren. Bestehende Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berück-
Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt. sichtigen. 5 Bei der Veräußerung oder Entnahme von
(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die
einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-
Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Ver- dert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
meidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Abs. 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben
Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise abzugsfähig. 6 Der Steuerpflichtige kann im fol-
auszulegen, daß die Vergütungen für der erstgenannten genden Veranlag1,mgszeitraum zur Ermittlung der
Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.
oder im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der
werden. tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutz-
baren Wirtschaftsgüter des Anlagevennögens mit
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-
§50e
mindert um die Absetzungen für Abnutzung nach
Bußgeldvorschriften § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Ver-
zeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
unberührt. 9 Nach dem Wechsel zur Ermittlung der
fertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausga-
abgibt.
ben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140,
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-
§51 schriften und die Regelung der Steuerentrichtung
Ermächtigung einschließlich der Steuerabzüge,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflich-
mung des Bundesrates tigen einschließlich eines Steuerabzugs,
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun- f) über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Er-
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- klärung und Ermittlung der Besteuerungsgrund-
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von lagen. 2 Die Kurzveranlagung soll mit Wirkung ab
Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des dem Veranlagungszeitraum 1997 eingeführt werden;
Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Be- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
steuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
schränkung der Steuererklärungspflicht auf die
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht
mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
kommt, über die den Einkommensteuererklärungen
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich
beizufügenden Unterlagen und über die Beistands-
ist;
pflichten Dritter,
b) (weggefallen);
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
lung des Einkommens einschließlich der abzugs- c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben
fähigen Beträge, zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
c) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-
Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei schaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen gensmassen, über den Ausschluß des Abzugs von
Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung
annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der
Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungs-
würdig;
(§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in
Höhe eines Vomhundertsatzes der Umsätze im d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset- Satz 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepu-
zes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirt- blik Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeit- für äae Zusammenfassung von mehreren För-
nehmer von der Steuer der Bundesrepublik derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-
Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermei- derschachtanlage und
dung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße
2
für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-
Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu
felder und Feldesteile,
kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelun-
gen bestimmt werden, daß bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
bergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um- des beweglichen Anlagevermögens (Gruben-
fang an derartigen Verfahren mitwirkt, aufschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei- sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-
stellungsbestimmungen des Abkommens be- wesens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau
rufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten auch Aufbereitungsanlagen), die
verletzt; für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
Form von Anschlußtagebauen, für Rationalisie-
e) bis O(weggefallen);
rungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts- beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
güter des Umlaufvermögens ausländischer Her- legung und Gewinnung der Lagerstätte und
kunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen
Schwankungen unterliegt und die nach dem Erwerb für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, für Tagebaue
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
enden, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 em,itteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder
ergebenden Wert mit einem Wert angesetzt werden 2
hergestellt werden. Die Sonderabschreibungen
können, der bis zu 20 vom Hundert unter den können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des werden. Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar
3
Bilanzstichtags liegt. 2Für das erste Wirtschaftsjahr, 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer
das nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein Herstellung begonnen, so können die Sonderab-
entsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert schreibungen auch für nach dem 31. Dezember
und für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte
10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf
(Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden. Anschaffungskosten und entstandene Teilherstel-
3
Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver- lungskosten in Anspruch genommen werden. 4\/or-
traglich das mit der Einlagerung verbundene Preis- aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-
risiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach abschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit
Satz 1 oder 2 nicht zulässig; der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-
n) über Sonderabschreibungen desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft bescheinigt
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh- worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im
len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt- Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
schaftsgütern des Anlagevermögens unter und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in
Tage und bei bestimmten mit dem Gruben- Anspruch genommen werden, und zwar bei beweg-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusam- lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis
menhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen
Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu ins-
Aufbereitung des Minerals dienenden Wirt- gesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder
schaftsgütern des Anlagevermögens über Herstellungskosten. 5Bei den begünstigten Vor-
Tage, soweit die Wirtschaftsgüter haben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden,
für die Errichtung von neuen Förderschacht- daß die vor ·dem 1. Januar 1991 aufgewendeten
anlagen, auch in Form von Anschlußschacht- Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
anlagen, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-
für die Errichtung neuer Schächte sowie die delt werden;
Erweiterung des Grubengebäudes und den o) (weggefallen);
durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-
gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung be- p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
stehender Sehachtanlagen, zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt- die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge-
schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Ab- stellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei
bauförderung, im Streckenvortrieb, in der Ge- kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für
winnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetter- Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach
führung und Wasserhaltung sowie in der den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-
Aufbereitung, dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 911
bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel- 2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der Absetzungen ist, daß die Maßnahmen vor dem
von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den
Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmen- Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen
den Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt wor-
von Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle den sein, es sei denn, daß der Anschluß nicht schon
der Absetzungen für Abnutzung, die hach dem am im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäu-
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be- des möglich war. 3 0ie erhöhten Absetzungen dürfen
messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum übersteigen. •sie dürfen nicht gewährt werden,
1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitions-
werden konnte. •Für das Land Berlin tritt in den zulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Auf-
Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils wendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie
der 1. April 1949; bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
nung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert
q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Vorausset-
im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern- zungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann
wärmeversorgung einschließlich der Anbin- der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderaus-
dung an das Heizsystem erforderlich sind, gaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen-
wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend derjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zu-
Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von gelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem
Abwärme gespeist wird, 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-
Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück- gen
gewinnung in einem im Inland belegenen Ge- aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-
bäude einschließlich der Anbindung an das vermögen gehörenden Gebäuden, die über-
Heizsystem, wiegend Wohnzwecken dienen,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich
die mit diesen Anlagen erzeugte Energie über- festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-
wiegend entweder unmittelbar oder durch Ver- baulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-
rechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer- nahmen im Sinne des§ 177 des Baugesetz-
pflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs- buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die
unternehmen zur Versorgung eines im Inland der Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-
belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen rechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
verwendet wird, einschließlich der Anbindung das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-
an das Versorgungssystem des Gebäudes, schen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-
ten bleiben soll, und zu deren Durchführung
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-
von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoff- meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden
abschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei- sind,
zung eines im Inland belegenen Gebäudes des
Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei- cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
tung in einem solchen Gebäude des Steuer- jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-
pflichtigen verwendet wird, einschließlich der denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach
Anbindung an das Versorgungssystem des Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
Gebäudes, als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
zung erforderlich sind,
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
können. 2ln den Fällen der Doppelbuchstaben bb
einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer
und cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungs-
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage
aufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3ln
für den Einbau eines Heizkessels, eines Bren-
den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denk-
ners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,
maleigenschaft des Gebäudes und die Vorausset-
einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ande-
zung, daß die Aufwendungen nach Art und Umfang
rung der Abgasanlage in einem im Inland bele-
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und
genen Gebäude oder in einer im Inland belege-
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
nen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel-
zuständigen oder von der Landesregierung be-
lung dieses Gebäudes begonnen worden ist
stimmten Stelle nachzuweisen;
und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig-
gestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
keine Zentralheizung vorhanden ist. abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüteri1 des
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der worden sind. 'Übersteigt der von der Einkommen-
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum steuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-
der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von gungszeitraum der Anschaffung der Herstellung
7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- geschuldete Einkommensteuer, so kann der über-
lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen steigende Betrag von der Einkommensteuer für den
werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt- darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder werden. 'Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von
der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder
1
hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi- Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für
tionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemes- den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
sung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Herstellung und den folgenden Veranlagungszeit-
Betrags dürfen nur berücksichtigt werden raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer
8
nicht übersteigen. 1n den Fällen des Doppelbuch-
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten stabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an
von beweglichen Wirtschaftsgütem, die Inner- die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf-
halb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, fung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum
der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begün- tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilher-
stigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt stellungskosten aufgewendet worden sind. Wer-
werden, den begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaf-
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner- angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs-
halb des BegOnstigungszeitraums bestellt und fähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinn-
angezahlt werden oder mit deren Herstellung anteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.
1
innerhalb des Begünstigungszeitraums begon- °0ie Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
nen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei WtrtschaftsgOter, die bei Bemessung des von der
Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer- sichtigt worden sind, werden durch den Abzug von
11
tiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirt- der Einkommensteuer nicht gemindert. Rechts-
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus- verordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
nahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die 12
aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende Zustimmung_gilt als erteilt, wenn der Bundestag
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer- nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vortage
tiggesteHt werden, dürfen bei Bemessung des der Bundesregierung die Zustimmung verweigert
Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum hat;
Ablauf eines Jahres nach dem Ende des t) (weggefallen);
Begünstigungszeitraums aufgewendeten An-
zahlungen und Teilherstellungskosten berück- u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-
sichtigt werden, schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-
schung oder Entwicklung dienen und nach dem
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-
denen innerhalb des Begünstigungszeitraums schafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung für
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ist. daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-
dem Ende des Begünstigungszeitraums fertig- schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter
gestellt werden; zu mehr als 33 %vom Hundert der Forschung oder
Entwicklll'IQ dienen. Die Sonderabschreibungen
3
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im können auch fOr Ausbauten und Erweiterungen an
Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
der Begünstigung können außerdem Wirtschafts- Räumen zugelassen werden, wenn die aus-
güter ausgeschlossen werden, für die Sonder- gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu
abschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die mehr als 33 ~ vom Hundert der Forschung oder Ent-
Investitionszulage nach§ 19 des Bertinförderungs- 4
wicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der
gesetzes In Anspruch genommen werden. 41n den Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet
Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc können bei werden
Bemessung des von der Einkommensteuerabzugs-
fähigen Betrag$ bereits die im BegOnstigungszeit- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-
auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)
Ende des BegOnstigungszeltraums aufgewendeten oder
Anzahlungen und Teilherstellungskosten berück-
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
sichtigt werden; der Abzug von der Einkommen-
Herstehungsverfahren oder
steuer kann insoweit schon für den Veranlagungs-
zeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
lungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet Herstellungsverfahren, soweit wesentliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 913
Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren den. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
entwickelt werden. schaffungskosten und für Teilherstellungskosten
8
5 zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen
0ie Sonderabschreibungen können im Wirt-
sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
genommen werden, und zwar
nicht veräußert werden; für Anteile an einem Han-
1
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- delsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 6
vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert, gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, ent-
sprechend. 8 Für Luftfahrzeuge, die vom Steuer-
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
pflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem
gevermögens, die zu mehr als 66% vom Hun-
Zustand vom Hersteller erworben worden sind und
dert der Forschung oder Entwicklung dienen,
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-
bis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu
nen oder Sachen im internationalen Luftverkehr
mehr als 66 2A vom Hundert, aber zu mehr als
oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen
33 ½vom Hundert der Forschung oder Entwick-
Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die
lung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste- daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches
henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums- Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
wohnungen oder im Teileigentum stehenden Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
Räumen, wenn die ausgebauten oder neu her- von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 % vom Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die
Hundert der Forschung oder Entwicklung die- Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
nen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht von sechs Jahren treten;
mehr als 66% vom Hundert, aber zu mehr als
33 ½vom Hundert der Forschung oder Entwick- x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
lung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert für Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-
men im Sinne des§ 177 des Baugesetzbuchs sowie
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 8 Sie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen eines Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-
werden. 1 Die Sonderabschreibungen sind nur unter schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
der Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts- Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
güter und die ausgebauten oder neu hergestellten Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-
Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der
Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in
Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
dienen; worden sind; Voraussetzung ist, daß die Maßnah-
v) (weggefallen); men vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wor-
den sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abge- steigen;
schlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen und y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten
vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen ange- an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-
schafft oder hergestellt worden sind, die den lichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
daß das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge- vollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,
brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abge-
31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem schlossen worden sind. 2Die Denkmaleigenschaft
25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis des Gebäudes und die Voraussetzung, daß die Auf-
zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstel- wendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
lung folgenden Jahres erworben worden ist. 38ei Gebäudes als .Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Beschei-
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach nigung der nach Landesrecht zuständigen oder von
Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-
des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Son- sen. 0ie erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
3
derabschreibungen nur zugelassen werden, wenn -10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre- steigen;
ten. 4 Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und 3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5,
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu ins- § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a
gesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6
Herstellungskosten in Anspruch genommen wer- vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern
verordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die In- und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Ange-
anspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh- bot wesentlich übersteigt.
ten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung 2
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
getreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preis- tigt,
steigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins- 1. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
besondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions- der Länder die Vordrucke für
gütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich über-
2
a) (weggefallen),
steigt. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so-
nur ausgeschlossen werden wie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines vorgesehenen Anträge,
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die
dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),
Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a
ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder her-
Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a
gestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die
Abs. 2 Satz 1 Nr.1,
vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ang~zahlt
worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und Steuerabzug nach § 50a auf Grund von Abkommen
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Ab- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper-
nicht ausgeschlossen werden;
schaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39),
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die der in § 45a Abs. 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vor-
in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt gesehenen Bescheinigungen und des Erstattungs-
werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum antrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
nehmigung gestellt wird. geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem
3
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des chen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu besei-
4
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der tigen.
Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht
binnen vier Wochen nach Eingang der Vortage der Bun- § 51a
desregierung die Zustimmung verweigert hat. Festsetzung und
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Erhebung von Zuschlagsteuern
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die
schriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer
nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlag-
einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des
steuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs chend anzuwenden.
bei beschränkt Steuerpflichtigen
(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von
kann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf Kinderfreibeträgen in allen Fällen des § 32 festzusetzen
ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen- wäre.
derjahr decken. 'Voraussetzung ist, daß eine Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetre- (2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
ten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Ver-
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
ringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn in die Hin-
Folge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem
zurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklas-
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investiti-
sen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche
onsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann. 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für
2
Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6
nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Das Bundesministerium
decken. 'Voraussetzung ist, daß eine Störung des der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeit-
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen nehmer mit 0,5 .bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszu-
mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbe- weisen. 3§ 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei der
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 915
Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlag- (2e) § 3 Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes vom
steuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) ist auf Einnahmen
der Kinderfreibeträge maßgebend. für Pflegeleistungen, die ab dem 1. April 1995 erbracht
werden, anzuwenden.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge- (2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom
golten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals für den
zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresaus- Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
gleich nicht erfaßt, gilt dies für die Zuschlagsteuer ent- (2g) 1§ 3 Nr. 38 und§ 37a sind auch auf Prämien an-
sprechend. zuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt worden
(4) Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind
1 sind. 2Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 kann die
gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf Pauschbesteuerung auch für zurückliegende Zeiträume
die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht genehmigt werden, wenn der Antrag bis zum 30. Juni
anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszah- 1997 gestellt wird.
lungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind (2h) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
1
die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vor- (BGBI. 1S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für
schriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgaben- das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. 2Die Vorschrift ist für
ordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf
Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der
1
(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit
kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten
zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zu-
die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt
Zuschlagsteuer entsprechend. werden.
(2i) § 3 Nr. 69 In der Fassung des Gesetzes vom
§52 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
Anwendungsvorschriften
(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die
(1) 1 Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol- Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar
genden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. 2 Beim (4) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungs-
1
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, zeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeits- zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem Anlaß be-
lohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezem- gründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre
ber 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 be-
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember stehenden doppelten Haushaltsführung gilt. 2§ 4 Abs. 5
1996 zufließen. Satz 1 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitglied- 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
staates der Europäischen Union auf Antrag auch für bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprü-
Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit fung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähig-
Steuerbescheide noch nicht bestanctskräftig sind; für keit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben
Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, vortäufig festgesetzt worden ist.
lslands, Norwegens, Osterreichs und Schwedens gilt dies (5) 1§ 4d ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
ab dem Veranlagungszeitraum 1994. 2
die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 4d Abs. 1
(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Veranla- Nr. 1 Buchstabe c Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
gungszeitraum 1996 anzuwenden. anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
3§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus Lan-
desmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen (6) 1 Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur
des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte
Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
2
erteilt worden ist. Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen
des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschafts-
1
(2c) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom jahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit min-
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) ist erstmals für den destens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 7 in der
(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das
1
Fassung des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
S. 2624) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 2
ber 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals auf
anzuwenden.
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom 1993 vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buch-
3
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals für den stabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
f1 a) 1§ 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr bestimmt, die genannten Kapitalgesellschaften,
anzuwenden, das nach dem 29. November 1996 endet Personengesellschaften oder Unternehmen ihren
(Übergangsjahr). 2 Eine am Schluß des dem Übergangsjahr Sitz und ihre Geschäftsleitung im Fördergebiet
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensions- nach § 1 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes haben
rückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs gewinn- und im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, Mit-
erhöhend aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag untemehnwranteile oder stillen Beteiligungen
nicht mehr zulässig ist. 3Bei der Anwendung des § 6a nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem
Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pen- gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die
sionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwet-
2
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs Satz 1 zu berücksich- tergeld beziehen .. Spätestens drei Monate nach
tigen. dem Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesell-
schaft muß jeweils die Summe der Anschaffungs-
(8) 1§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist auf Gewinne, die bei der
kosten aller von der Gesellschaft gehaltenen An-
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in
teile an Kapitalgesellschaften und Personengesell-
Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 31. Dezember
schaften zuzüglich der von ihr als stiller Beteiligter
1995 beginnen und vor dem 1. Januar 1999 enden, in der
geleisteten Einlagen mindestens 90 vom Hundert
folgenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ihres Eigenkapitals umfassen. 3Entsprechendes
abweichend von § 6b Abs. 1 Satz 1 ein Betrag bis zur
gilt, wenn die Anteile durch Neugründung einer
vollen Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
Beteiligungsgesellschaft angeschafft werden."
Gewinns abgezogen werden kann:
2
,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, 1st in den Fällen des Satzes 1 eine Rücklage nach § 6b
Abs. 3 Satz 1 von mehr als 50 vom Hundert des bei der
a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an- Veräußerung entstandenen Gewinns gebildet worden, so
geschafft hat, die nach dem Gesetz über Unter- ist ein Abzug nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ausge-
nehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. De- schlossen; ist der Steuerpflichtige keine Unternehmens-
zember 1986 (BGBI. 1S. 2488) anerkannt ist. 2Der beteiHgungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 Buchsta-
Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die be a, kann der Abzug abweichend von § 6b Abs. 3 ·Satz 2
Anerkennung haben Wirkung für die Vergangen- von den Anschaffungskosten der in Satz 1 Buchstabe b
heit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbe- und c genannten Anteile an Kapitalgesellschaften erfol-
teiligungsgesellschaft öffentHch angeboten wor- gen, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren ange-
3
den sind. Bescheide über die Anerkennung, die schafft worden sind; sie ist spätestens am Schluß des
Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs ge-
und über die Feststellung, ob Aktien der Unter- winnerhöhend aufzulösen.
nehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich ange-
boten worden sind, sind Grundlagenbescheide im 1
(9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirt-
Sinne der Abgabenordnung; schaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die
b) soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-
Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Ge- den sind. 2Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
sellschaften ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung vermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem
im Fördergebiet nach § 1 Abs. 2 des Förder- 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist
gebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in
Erwerbs der Beteiligungen jeweils nicht mehr als der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienst- 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. 3 Bei
verhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn, Kurz- beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevennögens,
arbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen; die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder herge-
entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neu- stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8
gründung von Kapitalgesellschaften angeschafft und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fas-
werden; sung der Bekanntmachung vom 5. September 1974
(BGBI. 1S. 2165) weiter anzuwenden.
c) soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser
Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Sat- (9a) 1§ 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989
zung oder der Gesellschaftsvertrag dieser Gesell- (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für
schaften (Beteiligungsgesellschaften) als Unter- den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. 2§ 7 Abs. 4
nehmensgegenstand ausschließlich und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
aa) den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesell- S. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-
schaften, die durch Erhöhung ihres Kapitals gungszeitraum 1985 anzuwenden. 3§ 7 Abs. 5 in den vor
entstehen; Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes gelten-
den Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-
bb) den Erwerb von Mitunternehmeranteilen (§ 15 gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), die durch Einlagen der 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter
Kapitalgesellschaften entstehen; anzuwenden.
cc) die Verwaltung und die Veräußerung der in
(10) § 7aAbs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in
Doppelbuchstaben aa und bb genannten
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979
Anteile oder
(BGBI. 1S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
dd) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a
Unternehmen erstmals anzuwenden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 917
(11) 1§ 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ange- dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit
schafft oder hergestellt worden sind. 2§ 7g Abs. 3 Satz 3 der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaf-
Nr. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die fung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Sep-
nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. 3§ 7g Abs. 3 tember 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. 4§ 7g Abs. 3 oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder
Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für Wirtschaftsjahre mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen. 1991 begonnen worden ist. 4§ 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei
in § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden,
(11 a) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der
wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bau-
Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung
antrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls
einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten
ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach
Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer
diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaf-
bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten
fung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach
Haushaltsführung gilt.
dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen
(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3
1
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
5
ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem akts angeschafft hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. § 10 2
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) und
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Geset- Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. De-
zes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals zember 1993 (BGBI. 1S. 2310) ist erstmals anzuwenden,
auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall an- wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines
zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De- nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abge-
zember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 3§ 10 schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-
Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals für den Veran- den Rechtsakts angeschafft hat. 8§ 1Oe ist letztmals anzu-
lagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist
4
wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung
erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Ver- vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts
sicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf
oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abge-
steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-
die Darlehnsschuld entstanden war und er sich ver- den Rechtsakts angeschafft hat. 1Als Beginn der Herstel-
pflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsver- lung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-
trag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzu- derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
5
setzen. § 10 Abs.· 3 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 26 wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bau-
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. t S. 1014) ist erst- unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
mals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. Bauunterlagen eingereicht werden.
6
§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versiche-
rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai- (14a) 1§ 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-
beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991
des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor abgeschlossen worden sind. 2Hat der Steuerpflichtige
dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlos-
Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem sene Maßnahmen nach § 7i oder 1Of oder § 82i der
8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52
7
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit§ 82i der Ein-
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals für den Ver- kommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so
anlagungszeitraum 2005 anzuwenden. kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er
das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Ein-
(13) § 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene kunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden. § 10g in Anspruch nehmen. 3Aufwendungen für nach dem
(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem
1 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die be-
1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun- reits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksich-
gen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in tigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrund-
diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite- lage nach § 10g einbezogen werden.
rungen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes 1990 in (14b) 1§ 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer-
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September pflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung
1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für nach dem begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-
31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Woh- maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
nungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-
Erweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBI. t S. 1322) Bauunterlagen eingereicht werden.
geänderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend
von Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch (14c) 1§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem Ver-
Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geänderten anlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn der Steuer-
Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei pflichtige im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember
Objekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1 und 2 anzuwenden, 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
im Fall der Anschaffung das Objekt nach dem 31. Dezem- dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf
ber 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts- diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflich-
wirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden tigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt
Rechtsakts angeschafft hat. 2§ 10i ist auch anzuwenden, der Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuer-
wenn der Steuerpflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 pflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen
des Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt auch für Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-
Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum wohnung in Anspruch nehmen. 11 Hat das Grundstück im
1996. 3Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsver-
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs- mögen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß.
12
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsver-
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer- mögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
den. schriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch
über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hin-
(15) 1§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7
aus anzuwenden.
sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-
wenden. 2Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem (16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und
Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohn- des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.
zwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte 1
(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah-
Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995
erfüllt, so sind diese Vorschriften letztmals für den Ver- vorgenommen worden sind. 2Für Veräußerungen und Ent-
anlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem nahmen, die vor dem 1. Januar 1996 vorgenommen
zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen worden sind, ist§ 14a in den vor dem 1. Januar 1996
geltenden Fassungen anzuwenden.
gehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteiler- (18) 1§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirt-
wohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der An- 1991 endet. Berelts gebildete Pensionsrückstellungen
2
trag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs,
worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller Höhe
eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu gewinnerhöhend aufzulösen.
Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. 4Der Steuer- 1
pflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in
Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
2
1986 unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeit- 1. für Verluste, die In einem vor dem 1. Januar 1980 eröff-
raum nicht mehr angewendet werden. 5Absatz 21 Satz 4 neten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach
und 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 lm Fall des Satzes 4 § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Alten- nung können nur in dem Umfang berücksichtigt wer-
teilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und den, in dem sie nach § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der
Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals ange- Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977
wendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von
Veranlagungszeitraums 1998. 1 Der Entnahmegewinn bleibt Verlusten führen durften. 2Wird mit der Erweiterung
außer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986 oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und ber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach den, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung
Satz 6 als entnommen gelten, oder oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des
Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschafts-
zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu- jahren entstehen,
gehörende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999
für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
Altenteilers entnommen, und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen
Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-
die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,
falls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit
nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit
Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num- öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach
0
mer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland
wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach§ 51a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen land, gefördert sind,
Norden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der
4. für Verluste, soweit sie
dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem-
oer 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-
1
r.Jutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach kommensteuer-Durchführungsverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 919
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah- Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten
resbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungs- geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. 8 8ei der
kosten oder von den Anschaffungskosten von in Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück-
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe- sichtigen, auf die§ 15a Abs. 1 anzuwenden ist.
nen Seeschiffen, die in einem inländischen See- 1
(19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals
schiffsregister eingetragen sind,
auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren zember 1993 erfolgen. 2§ 16 Abs. 4 ist erstmals auf Ver-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die 1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Ver-
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem äußerungen vor dem 1. Januar 1996 Veräußerungsfrei-
Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch beträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberück-
den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsver- sichtigt.
mögen das Schiff gehört.
(19b) Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist
3
§ 15a ist erstmals anzuwenden § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt- 1994 (BGBI. 1S. 406) sinngemäß anzuwenden.
schaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 1
(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes
tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. De- 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zuge-
zember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb flossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-
von in einem inländischen Seeschiffsregister einge- den, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen
tragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese worden sind. 2 Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in
Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 S. 297) gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die
3
eröffnet worden ist, Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht,
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erst-
nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt- mals in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung
schaftsjahren entstehen, zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach
dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
4
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn gezahlt werden. 5§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des
die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist
1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzu-
hat, wenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezem-
ber 1996 entgeltlich erworben worden sind.
b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1995
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn (21) 1§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für den
die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. 2Haben bei
1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstel- einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflich-
lung begonnen hat; an die Stelle des 31. Dezember tigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen
1995 tritt der 31. Dezember 1999, wenn der Schiff- für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des
bauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebs-
worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft ausgaben vorgelegen, so ist§ 21 Abs. 2 Satz 1 für die fol-
vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Ver- genden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraus-
luste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen setzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungs-
und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 wert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum
ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. 3 Der Steuerpflichtige
das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Ein- kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veran-
lage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen- lagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß
den, die in nach dem 15. November 1984 beginnen- Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr ange-
den Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalb- wendet wird. 4 Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus
fache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986
31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöh-
entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt ten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine An-
geleisteten Einlage. wendung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-
chenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich
4
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter- des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver- der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals
gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz hätte in Anspruch nehmen können. 5 Entsprechendes gilt
der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugs- für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q
fähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesell- Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommen-
schaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht denden Fassung und für den erweiterten Schuldzinsen-
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des abzug nach § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen
§ 16. 5 In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnen- Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
den Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
4
Herstellungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 den Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Ver- 58 590 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
mietung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchfüh- rundeten zu versteuernden Einkommens. 11.,,x" ist das
rungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung abgerundete zu versteuernde Einkommen.";
zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen 2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
würden und die der Steuerpflichtige nicht In die Bemes- Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:
sungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so können die
Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach
1
folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vor-
Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies behaltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deut-
gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der sche Mark fOr zu versteuernde Einkommen
§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Auf- 1. bis 13 067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
wendungen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q O;
Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommen- 2. von 13 068 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche
steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen- Mark:
denden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstel-
1
(101,22 · y + 2 590) · y;
lungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor
3. von 66 366 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche
dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der
Mark:
Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in
(151,93 · z + 3669) · z + 16 679;
Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden 4. von 120 042 Deutsche Mark an:
Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen be- 0,53 • X -22 844.
rechtigen würden. 8Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen 3
„y" ist ein Zehntausendstet des 13 014 Deutsche Mark
des Satzes 2 nicht anzuwenden. übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-
4
(21 a) § 22 Nr. 4 Satz 1 und 4 Buchstabe a in der Fassung den Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist 66 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwen- rundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das
den. abgerundete zu versteuernde Einkommen."
(22) § 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf Veräußerungsgeschäfte (22c) § 32a Abs. 4 ist anzuwenden
anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt- 1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden
schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und ver- Fassung:
äußert.
,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041
(22a) 1§ 32 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De- Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis
zember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den Veranlagungs- 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-
zeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in sem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-
Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der Zahl 288 die Zahl 261 und Grundtabelle). ";
in Absatz 6 Satz 2 und 3 jeweils an die Stelle der Zahl 576
2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
die Zahl 522 tritt. 2§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
Verantagungszelträume in der folgenden Fassung:
a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der Maßgabe,
"(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041
daß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis
Mark der Betrag von 12 360 Deutsche Mark tritt, und
3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-
b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Maßgabe, sem Gesetz beigefügten Anlage 5 (Einkommensteuer-
daß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche Grundtabelle). •
Mark der Betrag von 13 020 Deutsche Mark tritt.
(22d) § 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
(22b) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:
Fassung:
1
"Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deut-
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarif-
dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vor- liche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beige-
behaltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deut- fügten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle). ";
sche Mark für zu versteuernde Einkommen
2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
1. bis 12 365 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:
O;
"Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deut-
2. von 12 366 Deutsche Mark bis 58 643 Deutsche
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarif-
Mark:
liche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beige-
(91 ,19 · y + 2 590) · y;
fügten Anlage 5a (Einkommensteuer-Splittingtabelle)."
3. von 58 644 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche 1
Mark: (23) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erst-
(151,96 · z + 3 434) · z + 13 938;
mals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
4. von 120 042 Deutsche Mark an: 2
§ 32b Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Okto-
0,53 · X - 22 843. ber 1995 (BGBI. 1 S. 1250) ist auch auf vor dem Veranla-
3
"y" ist ein Zehntausendstel des 12 312 Deutsche Mark gungszeltraum 1996 erzielte Einkünfte im Sinne des § 32b
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern- Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden, soweit diese ansonsten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 921
· bei der Berechnung des Steuersatzes für Veranlagungs- (28) 1§ 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes
zeiträume ab 1996 einzubeziehen wären. 3§ 32b Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwen-
Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom den. 2 Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus Lan- tung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
desmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen nach§ 14c oder§ 14d des Berfinförderungsgesetzes ent-
Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a stehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn die
des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten
Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 ein-
erteilt worden ist. getreten sind.
(24) 1§ 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom 20. Dezem- (28a) 1 Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geänderten Fassung ist erst- Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
mals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag
2
§ 33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 von 63 342 Deutsche Mark tritt. 2 Für den Veranlagungs-
(BGBI. 1S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den zeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. ist§ 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der
(25) § 34c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ist erstmals für den
Betrag von 64 476 Deutsche Mark tritt.
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den
Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem (29) 1Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-
11 . November 1993 abgeschlossen worden ist. papieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar
1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für
(26) 1§ 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der
den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seit-
Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten
dem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemißt sich der
Absetzungen nach§ 7b oder nach§ 15 des Berfinförde-
Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Ent-
rungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus-
gelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräuße-
gaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
rung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-
nach§ 34f gilt. 2 § 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei
gen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforde-
Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
rungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des§ 43
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgeset-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals
zes für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder
3
für Kapitalerträge, die vor dem 1. August 1994 zufließen.
angeschaffte Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 2
Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren
und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
und Kapitalforderungen, die von der Bundesschulden-
Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
verwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung ver-
1990 anzuwenden, für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte
wahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der
oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkom-
Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 gel-
mensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. "§ 34f
tenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994
Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist erstmals anzuwenden
Rechnung gestellte Stückzinsen. 3§ 43a Abs. 2 bis 4 in der
bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749)
Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
1992 (BGBI. 1 S. 297). 5§ 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals
31. Juli 1994 zufließen.
anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegün-
stigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Ber- (29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapitalerträge
linförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 1996 zufließen.
hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezem-
(27) 1 § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der Fas- ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals für den Veranla-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September gungszeitraum 1996 anzuwenden.
1993 (BGBI. 1S. 1569) gilt erstmals
(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals für den
a} für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschafts- Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnver-
(31) 1Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt
teilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr 2
Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 ist
beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezem-
erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem
ber 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschütten-
31. Dezember 1995 zufließen.
den Körperschaft erfolgen, und
(31 a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume
b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,
vor 1997 anzuwenden.
die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden
Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft er- (32) Die §§ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes
folgen. 1990 sind weiter anzuwenden.
2
Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere (33) Die Anlage 7 (zu § 44d) in der Fassung des Gesetzes
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß eine vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) gilt erstmals für
Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach § 36 Abs. 2 den Veranlagungszeitraum 1995.
Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare Körperschaftsteuer in
Höhe von ¾ sowie die Höhe der Leistung, für die der Teil-
§§53 und 54
betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist. (weggefallen)
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922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
§55 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-·
liehen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung
SchluBvorschriften
findet,
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
nach§ 4 oder nach Durchschnittssitzen bei vor
dem 1. Jull 1970 angeschafftem Grund und Boden) 5. für Hoffläch~. Gebäudeflächen und Hausgärten im
Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt- je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu
ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 6. für Flächen des Geringstlandes
30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als je Quadratmeter 0,25 Deutsche Mark,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4
und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den
7. für Flächen des Abbaulandes
Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
je Quadratmeter 0,50 Deutsche Mark,
(2) 'Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum 8. für Flächen des Unlandes
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1 je Quadratmeter 0, 1ODeutsche Mark.
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- (3) 'lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor,
machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der
zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat-
1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden zes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt-
Grund und Bodens Ist seine Zuordnung zu den Nutzungen lichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung
und Wirtschaftsgütern(§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die
1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu- Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar
deflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 1964 bildet. 2Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung
einzubeziehen. 2Es sind anzusetzen: (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangs-
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in betrag anzusetzen:
der im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer
610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset- 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar
zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der
(BGBI. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes kataster- Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964
mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert
Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am rT_laBgebend, der sich ergeben würde, wenn das
1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970
der Grundbuchordnung (liegenschaftskataster) aus- und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964
gewiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. 2Abwei- zu bewerten wäre;
chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau mer 1 ergeben WOrde, wenn das Grundstück unbebaut
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter, wäre.
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 1
(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist
gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung Ober auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaf-
die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Rächen fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Der Antrag
abgibt, ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stel-
len, das für die Ennittlung des Gewinns aus dem Betrieb
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua- zuständig ist. 'Der Teilwert ist gesondert festzustellen.
dratmeter 1,00 Deutsche Mark, 'Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuer-
sich unter BerOcksichtigung der maßgebenden Lagen- pflichtigen gegeben ist 50ie Vorschriften der Abgaben-
vergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau- ordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-
lage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und§ 57 Bewertungsgesetz), die derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung entsprechend.
anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
(6) 'Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
Ausgangsbetrag von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,
Lagenvergleichszahf je Quadratmeter dürfen bei der Ennittlung des Gewinns in Höhe des
lnDM Betrags nicht berilcksichtigt werden, um den der Ver-
äußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert
bis 20 2,50 nach Abzug der Veriußerungskosten unter dem zwei-
21 bis 30 3,50 fachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt
31 bis 40 5,00 bei Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
41 bis 50 7,00
51 bis 60 8,00 (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
61 bis 70 9,00 Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist
71 bis 100 10,00 wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach
über100 12,50 Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
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§56 §58
Sondervorschriften Weitere Anwendung
für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung
des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in (1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- 1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit§ 7 der Durch-
halt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat- führungsbestimmung zum Gesetz zur Anderung der
ten, gilt folgendes: Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-
und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem 16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschafts-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet güter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder her- 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
gestellt worden sind. Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder
hergestellt worden sind.
2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin
die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla- (2) 1Rücklagen nach§ 3 Abs. 2 des Steueränderungs-
gungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 gere- gesetzes vom 6. März 1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbin-
gelt ist. dung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz
zur Anderung der Rechtsvorschriften über die Einkom-
men-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steuerände-
§57 rungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195)
dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässiger-
Besondere Anwendungsregeln aus weise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt
Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands fortgeführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungs-
(1) Die§§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die zeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend auf-
§§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchfüh- zulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirt-
rungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des schaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die
Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs-
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in
Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeit-
sind. raum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder
sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(2) Die§§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die§§ 81, (3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9
82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungs- Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur
verordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die Anderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-,
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungs-
Gebiet verwirklicht worden sind. gesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195) ist für
Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a
1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Abs. 4 und 8 und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3
ten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie
des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom
von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei
maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und
Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der
Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom
Betriebsstätte ist.
Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgeset-
zes auszugehen.
§§ 59 bis 61
1
(4) § 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, (weggefallen)
daß der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für
die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 er-
mittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. X. Kindergeld
2
§ 10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwen-
den, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages §62
genannten Gebiet im Veranfagungszeitraum 1990 ent-
Anspruchsberechtigte
standen sind.
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der
Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demo- 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
kratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 30 Aufenthalt hat oder
S. 274) gezahlt worden sind. 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Arti- a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-
kel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die pflichtig ist oder
zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festge- b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuer-
setzte Einkommensteuer anzuwenden. pflichtig behandelt wird.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
1
(2) Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unter-
wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf- haltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten
2
enthaltser1aubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der gezahlt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,
zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland ent- wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung
sandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehe- nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten dem
gatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Kind Unterhalt, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser1aubnis ist chend.
und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit
unterliegende oder nach§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförde- §65
rungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeit-
Andere Leistungen fOr Kinder
nehmer ausübt.
1
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das
§63 eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-
Kinder sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
oder KinderzuschOsse aus den gesetzlichen Renten-
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, versicherungen,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene 2. Leistungen fOr Kinder, die im Ausland gewährt werden
Kinder seines Ehegatten, und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene genannten Leistungen vergleichbar sind,
Enkel. 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
2
§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder Oberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kindergeld vergleichbar sind.
Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union 2
Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses
oder in einem Staat, auf den das Abkommen Ober den Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Übt
werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im
ein Berechtigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt
Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2
für Arbeit unterlegende oder nach § 169c Nr. 1 des
Buchstabe a. Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- als Arbeitnehmer aus oder steht er im Inland in einem
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates öffenttich-rechtltchen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird
bedarf, zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der im sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1
Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehe-
Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halb- gatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
satz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das
zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durch- Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
schnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder In deren
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der
Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-
vergleichbaren Leistungen geboten ist.
dergeld nach § 68, wird Kindergeld in Höhe des Unter-
schiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 10 Deutsche
§64 Mark beträgt.
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§66
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kinder-
geld gezahlt. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
(2) 1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind
demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt auf- jeweils 220 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deut-
genommen hat. 21st ein Kind in den gemeinsamen Haus- sche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind
halt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.
Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so
(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an
bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird
gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vor-
4 sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvor-
mundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den
aussetzungen wegfallen.
Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemein- (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten
samen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der
Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegen- (4) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-
über der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich geld durch eine mit ROckwirkung erlassene Rechtsverord-
verzichtet hat. nung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des
(3) 11st das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er
aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der innerhalb der. ersten sechs Monate nach Ablauf des
dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver-
Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das kündet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 925
§67 3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine
Antrag Anzeige nach § 67 Abs. 2 erstattet ist.
(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch
(1) Das Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Fami-
1
auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist
lienkasse schriftlich zu beantragen. Den Antrag kann
2
die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeit-
außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
ändern.
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur (3) 1 Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte der
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-
zuständigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daß die
zung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen. wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neu-
festsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgen-
§68 den Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der
Besondere Mitwirkungspflichten Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderun-
nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
gen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung
Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der
zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das § 71
18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Fami- Zahlungszeitraum
lienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kin-
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
dergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken;
§ 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwen-
dung. §72
(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist, Festsetzung und Zahlung des Kinder-
hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift be- geldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
zeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen (1) 1Steht Personen, die
eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene
Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohn- 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder
steuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der
Ehrenbeamten, oder
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kinder-
geld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das im 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-
Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten
oder
(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffent-
lichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer
die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachver- Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-
halt erteilen. stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer
§69 Berufsausbildung Beschäftigten,
Überprüfung Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es
des Fortbestehens von Anspruchsvor- von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
2
aussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Die
genannten juristischen Personen sind insoweit Familien-
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-
kasse.
ständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf
Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-
zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des bank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durch-
Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Ein- führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und
wohner, zu deren Person im Melderegister Daten von min- Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.
derjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder
soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht- Arbeitsentgelt
mäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder
§70
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange-
1
(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von der Familien- schlossenen Mitgliedsverband oder einer einem sol-
kasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit chen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
nichts anderes bestimmt ist. 2§ 157 der Abgabenordnung Anstalt
gilt nicht, soweit erhalten.
1. dem Antrag entsprochen wird, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die
2. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt der In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichne-
sind, oder ten eintreten.
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(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat
Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber endenden Lohnabrechnungszeitraum
einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses
nach der von der Familienkasse festgesetzten und be-
Gesetzes zuständig:
scheinigten Höhe auszuzahlen. 2 Die Familienkasse setzt
1. bei zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit das monatlich auszuzahlende Kindergeld fest und erteilt
anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts- dem Arbeitnehmer darüber eine Bescheinigung, die dem
träger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitgeber vorzulegen ist. 30er Arbeitgeber hat die Be-
Arbeitsentgelts obliegt; scheinigung aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für Arbeit-
4
2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nehmer, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate
der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver- bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. 5§ 72 Abs. 8 gilt ent-
sorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen sprechend.
Ruhensvorschriften obliegt; (2) Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsrecht
3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 hinsichtlich des Kindergeldes zu.
Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 1
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-
Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt; men von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen und das Verfahren
4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab- bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes
satz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Ver-
des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die fahrens oder zur Venneidung von Härten erforderlich ist.
2
Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu Dabei können insbesondere die Bescheinigung des aus-
dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht. zuzahlenden Kindergeldes auf der Lohnsteuerkarte, Mit-
wirkungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des
(6) 1 Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie die Haftung
dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten des Arbeitgebers geregelt werden. 3Es kann auch be-
aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis ein, stimmt werden, daß das Finanzamt das Kindergeld dem
so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle Arbeitgeber vor Auszahlung an den Arbeitnehmer über-
gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berech- weist.
tigten zuständig war. 2 Dies gilt nicht, soweit die Zahlung
von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst §74
nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten
nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3 1st in einem Fall des Sat- Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
zes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat (1) 1Kindergeld kann in angemessener Höhe an den Ehe-
gezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte gatten oder Kinder des Kindergeldberechtigten ausge-
die Zahlung gegen sich gelten lassen. zahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen
(7) Der nach § 67 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder- gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht
2
geld sowie die Anzeige nach § 67 Abs. 2 sind an die Stelle nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Fest-
zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des setzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur
Arbeitsentgelts zuständig ist. Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwen-
(8) 1 ln den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits- dung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch,
entgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähig-
Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berech- keit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe
tigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er ins- eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das
gesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert •oie Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle er-
abzusetzen. 'Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kin- folgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt
dergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzu- gewährt.
führen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechts- (2) Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher
träger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohn- Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer An-
steuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer stalt oder Einrichtung untergebracht, ist das Kindergeld an
ersetzt. den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der
(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-
1 Kindergeldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
geldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
Rechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. 2Für die Aus- (3) Ist der Kindergeldberechtigte untergebracht (Ab-
zahlung gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. satz 2), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung
zur Last fallen, das Kindergeld durch schriftliche Anzeige
§73 an die Familienkasse auf sich überleiten.
Zahlung des (4) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur
Kindergeldes an andere Arbeitnehmer insoweit, als das Kindergeld nicht an Unterhaltsberech-
1
tigte zu zahlen ist, der Kindergeldberechtigte die Kosten
(1) Der Arbeitgeber hat das Kindergeld der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs- den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.
zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn, (5) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit- leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102
räumen jeweils für alle in einem Kalendermonat enden- bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozial-
den Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem gesetzbuch entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 927
§75 dung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwen-
Aufrechnung
dig war.
(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld
kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes §78
Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Übergangsregelungen
Berechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebens- (1) 'Kindergeld, das bis zum 31. Dezember 1995 nach
unterhalt wird. den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
wurde, gilt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs
festgesetzt. 21n Fällen des § 72 Abs. 9 und des § 73 kann
auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren
der Arbeitgeber bis zur Vortage der Bescheinigung nach
Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstat-
§ 73 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld für die Monate Januar
tungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entspre-
bis März 1996 vorläufig auf der Grundlage einer Erklärung
chend.
des Arbeitnehmers über die Zahl der Kinder, für die er
Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat, auszahlen.
§76 3
Legt der Arbeitnehmer bis zum 20. April 1996 keine
Pfändung Bescheinigung im Sinne des§ 73 Abs. 1 Satz 2 vor, hat der
Arbeitgeber im nächsten Lohnzahlungszeitraum den
1
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetz- Arbeitslohn und bei der entsprechenden Lohnsteuer-
licher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Anmeldung den dort gesondert abzusetzenden Betrag
Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, ge- des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes um das bisher
pfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages ausgezahlte Kindergeld zu kürzen. 4 Hat der Arbeitnehmer
bei Kindergeld gilt: keinen Lohnanspruch, der für die Kürzung ausreicht, so
1. Gehärt das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der hat der Arbeitgeber dies der Familienkasse unverzüglich
Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld anzuzeigen. 5 Die Familienkasse fordert sodann das zuviel
gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag ausgezahlte Kindergeld vom Arbeitnehmer zurück.
möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder- (2) 1Abweichend von § 63 steht Berechtigten, die für
2
geldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 1st das Kinder- Dezember 1995 für Enkel oder Geschwister Kindergeld
geld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder zu, solange
erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bun-
dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere deskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhö- geltenden Fassung und die weiteren Anspruchsvoraus-
hungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Be- setzungen erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember
trages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. 1996. 2Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten berücksichtigen, gilt die Rangfolge nach § 3 Abs. 2 des
jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berück- Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
sichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil 1995 geltenden Fassung.
pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle (3) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das
Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes 16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berech-
zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt tigten, dem für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zuer-
werden, ergibt. kannt war,§ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzu-
§77 wenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen ununterbrochen weiter erfüllt sind, längstens
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
bis zum 31. Dezember 1996.
1
(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestset-
(4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-
zung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit
der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckent-
geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
2
1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11 a des Bun-
notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,
deskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
geltenden Fassung Anwendung.
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. Aufwendun-
3 (5) 'Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtig-
gen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberech- ten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in
tigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu- bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für
rechnen. die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksich-
oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuer-
tigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit
beratungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwen-
Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn des-
den, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zustän-
sen Zuziehung notwendig war.
digen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte
1
(3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich
zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentschei- gelten lassen.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Anlage1 Anlage&
(zu§ 4d Abs. 1) (weggefallen)
Tabelle für die Errechnung
des Deckungskapitals für lebenslänglich
Anlage7
laufende Leistungen von Unterstützungskassen
(zu§44d)
Die Jahresbeiträge der Gesellschaften im Sinne des Artikels 2
laufenden Leistungen sind zu
Erreichtes Alter
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates
vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6)
(Jahre) an männliche enweibUche über das gemeinsame Steuersystem
Leistungs- Leistungs- der Mutter- und Tochtergesellschaften
empfänger mit empfänger mit verschiedener Mitgliedstaaten,
1 2 3 ergänzt durch die Akte über die Bedingungen
des Beitritts der Republik Osterreich,
bis 26 11 17
27bis29 12 17 der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
30 13 17 und die Anpassung der die Europäische Union
31 bis35 13 16 begründenden V..arige vom 24. Juni 1994
36bis39 14 16 (BGBI. II S. 2031)
40bis46 14 15 Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten
47und48 14 14
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
49bis52 13 14
53bis56 13 13 1. eine der aufgefOhrten Formen aufweist:
57und58 13 12
59und60 12 12 - Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich-
61 bis63 12 11 nung:
64 11 11 naamloze vennootschap/societe anonyme, com-
65bis67 11 10 menditaire vennootschap op aandelen/societe en
68 bis 71 10 9 commandite par actions, besloten vennootschap
72bis74 9 8
a
met beperkte aansprakelijkheid/societe privee res-
75bis77 8 7
ponsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche Kör-
78 8 6
79 bis81 7 6 perschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht
82bis84 6 5 fällt;
85bis87 5 4 - Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-
88 4 4 nung:
89und90 4 3
91 bis93 3 3 aktieselskab, anpartsselskab;
94 3 2 - Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-
95 und älter 2 2 nung:
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-
Anlagen 2 und 3 tien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, berg-
(zu § 32a Abs. 4 und 5) rechtliche Gewerkschaft;
- Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeich-
Einkommensteuer-Grundtabelle 1996/1997
nung:
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996/1997 osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, sää-
(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1280 ff., 19961 S. 2071) stöpankkVsparbank and vakuutusyhtiö/försäkrings-
bolag;
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-
Anlagen 4 und 4a zeichnung:
(zu § 52 Abs. 22c und 22d)
Avc6vuµ11 Etaip{a;
Einkommensteuer-Grundtabelle 1998 - Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-
und nung:
Einkommensteuer-Splittingtabelle 1998
sociedad anonima, sociedad comanditaria por
(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1312 ff., 19961 S. 2071)
acciones, sociedad de responsabilidad limitada
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
Anlagen 5 und 5a
- Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-
(zu § 52 Abs. 22c und 22d)
zeichnung:
Einkommensteuer-Grundtabelle 1999 societe anonyme, societe en commandite par
und a
actions, societe responsabilite limitee sowie die
Einkommensteuer-Splittingtabelle 1999 staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1345 ff.) -unternehmen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 929
- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich- 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in bezug
nung: auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat
public companies limited by shares or by guarantee, ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat
private companies limited by shares or by guaran- geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in
tee, gemäß den lndustrial and Provident Societies bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als
Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird
Building Societies Acts eingetragene "building und
societies";
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden
- Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeich-
nung: Steuern
societa per azioni, societa in accomandita per - vennootschapsbelasting/impöt des societes in
azioni, societa a responsabilita limitata sowie die Belgien,
staatlichen und privaten Industrie- und Handels- - selskabsskat in Dänemark,
unternehmen;
- Körperschaftsteuer in Deutschland,
- Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Be-
zeichnung: - Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
Finnland,
societe anonyme, societe en commandite par
actions, societe a responsabilite limitee; - <p6p0(; Etao&r1µcxto<; voµtKrov npoaromov KEpö<>aKo-
mKou xcxpmm1pcx in Griechenland,
- Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
Bezeichnung: - impuesto sobre sociedades in Spanien,
naamloze vennootschap, besloten vennootschap - impöt sur les societes in Frankreich,
met beperkte aansprakelijkheid;
- corporation tax in Irland,
- Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Be-
zeichnung: - imposta suf reddito defle persone giuridiche in
Italien,
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung; - impöt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
- Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von - vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsge- - Körperschaftsteuer in Österreich,
sellschaften oder Genossenschaften sowie die
öffentlichen Unternehmen; - imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas
in Portugal,
- Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Be-
zeichnung: - Statlig lnkomstskatt in Schweden,
aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag; - Corporation tax im Vereinigten Königreich
- nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge- oder irgendeiner Steuer, die eine· dieser Steuern
gründete Gesellschaften, ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
Vom 14. April 1997
Auf Grund des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262) ver-
ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslands-
zuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139) wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familien-
zuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,
3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1
des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar
1997 (BGBI. 1S. 322),
4. Auslandszuschlag der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes...
Artikel 2
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung über die Zahlung
eines erhöhten Auslandszuschlags in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997 931
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.14, ausgegeben am 21. April 1997
Tag Inhalt Seite
16. 4. 97 Gesetz ~u dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger
Auszüge aus Personenstandsbüchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . n4
FNA: neu: 211-8
GESTA: XB006
16. 4. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und
der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer
Grenzbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
FNA: neu: 188-77
GESTA: XJ022
21. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 794
3. 3. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . 796
4. 3. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über
Beratung und Technische Zusammenarbeit.................................................. 797
4. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle vom 14. Juni 1954 über Änderungen des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
5. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
5. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
10. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
10. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Lite-
ratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . 800
10. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 800
10. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
11. 3. 97 Bekanntm~~hung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Ubereinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 801
11. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802
11. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen Über-
einkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . • 802
11. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • 803
11. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
11. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997
Herausgeber: Bundemnlnlslarun der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Buideedruckerei GmbH, Zweignledertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tel I enlhllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentficher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu vfl!Offelttlcha, sind.
Bundesgesetzbla Tell II enlhllt
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorauatectwu,g 22,75 DM.
~ - Q 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist de Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Nr. 15, ausgegeben am 23. April 1997
Tag Inhalt Seite
18. 4. 97 GNetz zum Protokoll II In der am 3. Mal 1996 gelnderten Fassung und zum Protokoll IV
vom 13. Oktober 1995 zum YN-Waffenüberelnkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
GESTA: XA012
14. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vorn 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • . • . • • . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
12. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
·vertlältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
Preis dleNr ~ 10.45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte St--.atz belrlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.