805
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
18. 4. 97 Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei d,r Besteuerung von
Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997-KraftStAndG 1997) 805
FNA: neu: 611-17-5; 611-17, 2129-8, 611-17-2
GESTA: D028
18. 4. 97 Dritte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
FNA: neu: 2032-1/4; 2030-2-3, 2030-2-11, 2030-2-23, 51-1-3, 2030-2-2, 51-1-23
18. 4. 97 Neufassung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
FNA: 7832-1-21
Gesetz
zur stärkeren Berücksichtigung der
Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen
(Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997)
Vom 18. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für
das folgende Gesetz beschlossen: die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen
technischer Art die Feststellungen der Zulassungs-
behörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts
Artikel 1 anderes bestimmt."
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1102), ,,1. Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenver-
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom kehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften
11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt über das Zulassungsverfahren ausgenommen
geändert: sind, nach § 18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung keiner Betriebserlaubnis
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: bedürfen und nach § 18 Abs. 4 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung kein amtliches
„4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, sobald Kennzeichen führen müssen;".
dafür die entsprechenden Voraussetzungen in
der Straßenverkehrs-Zuiassungs-Ordnung gere- 4. Nach § 3a wird folgender neuer§ 3b eingefügt:
gelt sind, sowie die Zuteilung von roten Kenn-
zeichen, die von einer Zulassungsbehörde im ,,§3b
Inland zur wiederkehrenden Verwendung aus- Steuerbefreiung für besonders
gegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung schadstoffreduzierte Personenkraftwagen
von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten."
(1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab
dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2005 von
„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der
Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemis- Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zu-
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
lassung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbst-
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch zündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 76 und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch
S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABI. EG Fremdzündungsmotor den Betrag von 600 Deutsche
Nr. L 100 S. 42), entsprechen und zunächst über Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor
die dort festgelegten Grenzwerte hinaus folgende den Betrag von 1 200 Deutsche Mark erreicht hat; die
Grenzwerte einhalten: Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der
Fremdzündungs- Selbstzündungs- Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.
1.
motor motor (2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren
Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richt-
Kohlenstoff-
monoxid- linie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie
1,5 g/km 0,6 g/km 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffver-
masse
brauch von Kraftfahrzeugen an den technischen
Kohlenwasser- Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), nach Feststellung
stoffmasse 0,17 g/km der Zulassungsbehörde
Stlckoxid- a) unabhängig vom Tag der erst-
masse 0,14 g/km 0,5 g/km maligen Zulassung zum Verkehr 90 g/km,
Summe der b) bei erstmaliger Zulassung zum Ver-
Massen kehr vor dem 1. Januar 2000 120 g/km
der Kohlen-
nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen
wasserstoffe
Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum
und
31. Dezember 2005 von der Steuer befreit. Die
Stickoxide 0,56g/km
Steuerbefreiung endet abweichend von Satz 1,
Partikelmasse 0,05g/km sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006
2. Fremdzündungs- Selbstzündungs- auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1
motor motor Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben a
den Betrag von 1 000 Deutsche Mark und in den
Kohlenstoff- Fällen des Buchstaben b den Betrag von 500 Deut-
monoxid- sche Mark erreicht hat; die Dauer einer vorüber-
masse 0,7 g/km 0,47 g/km gehenden Stillegung wird bei der Berechnung die-
Kohlenwasser- ser Beträge berücksichtigt.
stoffmasse 0,08g/km (3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuer-
Stickoxid- befreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt,
masse 0,07 g/km 0,25 g/km wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuer-
Summe der befreiungen gewährt."
Massen
der Kohlen- 5. Die§§ 3e, 3f und 3h werden gestrichen.
wasserstoffe
und 6. § 8 wird wie folgt geändert:
Stickoxide 0,3 g/km
a) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
Partikelmasse 0,025g/km.
,,bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmoto-
Die Steuerbefr~iung wird nur gewährt, wenn in den ren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und
Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen vor Kohlendioxidemissionen; 11
•
dem 1. Januar 2001 und in den Fällen der Nummer 2
vor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zu- b) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gelassen wird. Sie endet abweichend von Satz 1, „Das verkehrsrechtlich zulässige 'Gesamtgewicht
sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und
auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentral-
Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 bei achsanhängern um die Stützlast zu vermindern. 11
'
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie
durch Fremdzün- durch Selbstzün-
dungsmotoren an- dungsmotoren an-
getrieben werden getrieben werden
und und
a) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie
70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 807
durch Fremdzün- durch Selbstzün-
dungsmotoren an- dungsmotoren an-
getrieben werden getrieben werden
und und
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG
(ABI. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und über die dort
genannten Grenzwerte hinaus die in § 3b Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Grenzwerte einhalten oder wenn die Kohlen-
dioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG
zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates
über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km
nicht übersteigen
aa) bis zum 31 . Dezember 2003 10,00 DM 27,00 DM
bb) ab dem 1. Januar 2004 13,20 DM 30,20DM
b) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie
70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG
(ABI. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie
94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M
genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten
aa) bis zum 31 . Dezember 2003 12,00 DM 29,00 DM
bb) ab dem 1. Januar 2004 14,40 DM 31,40 DM
c) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBI. 1S. 805),
nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 13,20 DM 37,10 DM
bb) ab dem 1. Januar 2001 21,20 DM 45,10 DM
cc) ab dem 1. Januar 2005 29,60 DM 53,50 DM
d) nicht als schads,offarm oder bedingt schadstoffarm
anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 21,60 DM 45,50 DM
bb) ab dem 1. Januar 2001 29,60 DM 53,50 DM
cc) ab dem 1. Januar 2005 41,20 DM 65,10 DM
e) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A aner-
kannt sind, soweit sie vor dem 1. Oktober 1986 erst-
malig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1. Januar 1988
als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und
für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzen-
trationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 33,20 DM 57,10 DM
bb) ab dem 1. Januar 2001 41,20 DM 65,10 DM
cc) ab dem 1. Januar 2005 49,60 DM 73,50DM
f) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuer-
sätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen,
aa) bis zum 31. Dezember 2000 41,60 DM 65,50 DM
bb) ab dem 1. Januar 2001 49,60 DM 73,50 DM;".
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für Kennzeichen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
1. wenn sie nur für Krafträder gelten 90DM,
2. im übrigen 375 DM."
c) Absatz 7 wird gestrichen.
8. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist Änderung des
bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachs-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
anhänger,n um die Stützlast zu vermindern."
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498), wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Im Anhang werden
aa) Nach den Wörtern „Die Steuer ist" werden 1. in Nummer 1 die Wörter „zunächst bis 1. Juli 1998"
die Wörter „abweichend von den Absätzen 1 gestrichen,
und 2" und nach dem Wort „Zeitraum" die
Wörter „im voraus" eingefügt. 2. in Nummer 2.2 nach den Wörtern „mehr als 2 800 kg,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „abweichend die" die Wörter „vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr
von den Absätzen 1 und 2" gestrichen. zugelassen wurden und die mindestens seit diesem
Zeitpunkt" eingefügt,
cc) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 3. in Nummer 2.2.4 nach den Wörtern „in Anspruch neh-
angefügt: men" die Wörter „und bei ihrer erstmaligen Zulassung
zum Verkehr nicht nachweislich mit Katalysator und
„3. wenn ein Saisonkennzeichen nach § 23
geregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren"
Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
eingefügt,
Ordnung zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen ist die Festlegung 4. in Nummer 2.3 in Satz 1 nach den Wörtern „und Wohn-
eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht mobile, die" die Wörter „vor dem 26. Juli 1995 zum Ver-
zulässig." kehr zugelassen wurden und die mindestens seit
b) Am Ende des Absatzes 4 wird folgender Satz diesem Zeitpunkt" eingefügt,
angefügt:
5. nach Nummer 2.3 die folgenden Nummern eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer
„2.4 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit
für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein
einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik-
Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer;
zentimeter, die vor dem 26. Juli 1995 erst-
der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mit-
mals zum Verkehr zugelassen und nachweis-
gerechnet."
lich mit Katalysator und geregelter Gemisch-
aufbereitung ausgerüstet waren und die als
10. § 12 wird wie folgt geändert: bedingt schadstoffarm nach § 4 7 Abs. 4 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aner-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
kannt worden sind,
Satz 2 eingefügt:
2.5 Kraftfahrzeuge, die nachträglich mit einem
„Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b Abgasreinigungssystem versehen worden sind
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu- und
geteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die 2.5.1 die Anforderungen der Zweiundfünfzigsten
Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt." Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
b) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt Ordnung vom 13. August 1996 (BGBI. 1S. 1319)
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 einhalten oder
angefügt:
2.5.2 die Bestimmungen der Übergangsvorschrift in
,,5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saison- § 72 zu § 4 7 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)
kennzeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßen- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird." füllen."
Artikel 3
11. Die§§ 12a und 12b werden gestrichen.
Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
12. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „wird" durch die
Wörter „und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in
20 Deutsche Mark werden" ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 809
(BGBI. 1 S. 1144), geändert durch Artikel 12 Abs. 45 des Artikel4
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
wie folgt geändert:
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Kraftfahrzeug-
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: steuer-Durchführungsverordnung können aufgrund der
Ermächtigungen in § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: werden.
,,g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Per-
sonenkraftwagen nachträglich als schad- Artikel 5
stoffarm anerkannt wird,
Inkrafttreten
den Tag der Anerkennung als schadstoff-
arm;". (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
bb) Buchstabe h wird wie folgt gefaßt:
(2) Artikel 1 Nr. 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 1. März
„h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen
1997 in Kraft.
schadstoffarmen Personenkraftwagen der
Vermerk „schadstoffarm" im Fahrzeug- (3) Artikel 1 Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a
schein gelöscht wird, und c, Nr. 12 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
den Tag der Löschung im Fahrzeug-
schein;". (4) Artikel 1 Nr. 4 § 3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach
dem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die
cc) In Buchstabe i werden die Wörter „die Stufe
die zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelt, zu der Richt-
des Förderungsbetrags im Falle der Nach-
linie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
rüstung sowie" gestrichen.
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunrei-
dd) Die Buchstaben j und k werden gestrichen. nigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
ee) Am Ende wird folgender Buchstabe I angefügt: (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
96/69/EG (ABI. EG Nr. L 282 S. 64), beschlossen wird, und
,,1) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendi- zwar mit den Euro-4-Grenzwerten der Nachfolgerichtlinie.
oxidemissionen, ermittelt nach der Richt- Im übrigen tritt Artikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1997 in Kraft.
linie 93/116/EG zur Anpassung der Richt-
linie 80/1268/EWG des Rates über den
Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an
den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. Artikel 6
L 329 S. 39), 90 g/km oder 120 g/km nicht Überprüfung
übersteigen."
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einer
b) Nummer 4 wird gestrichen. Erfahrungszeit von fünf Jahren durch die Bundesregie-
rung überprüft. In diese Überprüfung ist insbesondere die
2. In § 7 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „oder bedingt Umlegung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mineralölsteuer
schadstoffarm Stufe A, Boder C" gestrichen. einzubeziehen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. April 1997
Auf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und tage; ausgenommen sind Tage, die nach§ 1 Abs. 2
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der der Arbeitszeitverordnung. zu einer Verminderung
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 der regelmäßigen Arbeitszeit führen."
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), von denen § 80 des aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Bundesbeamtengesetzes durch § 30 des Gesetzes vom „durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, Arbeitszeit" durch die Wörter „regelmäßige
auch in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom Arbeitszeit" ersetzt.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), und auf Grund bb) In Satz 3 wird das Wort „wöchentlichen" ge-
des § 28 Abs. 4 in Verbindung rnit § 72 Abs. 1 Nr. 3 und strichen.
des § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung cc) Es wird folgender Satz angefügt:
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) und in Ver- „Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen
bindung mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die
(BGBI. 1 S. 962) verordnet die Bundesregierung: Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die
sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des
Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der
Artikel 1 Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten
würde."
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa ein-
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der gefügt:
Bekanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1
S. 3512) wird wie folgt geändert: ,,(Sa) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub
einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach
Stunden berechnen, wobei jeder dem Beamten
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem
„Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt
Bundespost beschäftigten Beamten kann die oberste wird."
Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen."
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
2. § 5 wird wie folgt geändert: ,,§7
a) In Absatz 1 wird das Wort „wöchentliche" ge- Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs
strichen. Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr
b) Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von
„bei Eintritt in den Ruhestand mit dem Erreichen neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
der gesetzlichen Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des genommen worden ist, verfällt. In den Fällen des
Bundesbeamtengesetzes) beträgt der Urlaub sechs § 5 Abs. 3 Satz 1 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf
Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten des folgenden Urlaubsjahres."
Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,
wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte 4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
des Urlaubsjahres endet." ,,§ 7a
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
„Ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 auf Grund Der Beamte kann auf Antrag die zwanzig Arbeits-
des Absatzes 5 Satz 1 oder 3 auf eine Sechs- tage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen,
Tage-Woche umgerechnet worden, gelten alle solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren
Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeits- die Personensorge zusteht. Der angesparte Urlaub
verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubs-
jahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Artikel 4 bis 6
der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll
und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
(10. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu
89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 348 S. 1). berücksichtigen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 811
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: 1. Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
,,§ 10 2. Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
Heilkur, Badekur 2 Arbeitstage,
Für je fünf Arbeitstage eines Urlaubs nach § 12 3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem
Abs. 2 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind zwei Anlaß 1 Arbeitstag,
Arbeitstage auf den Erholungsurlaub anzurechnen;
4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem
§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Anlaß bis zu 3 Arbeitstagen,
Soweit ein ausreichender Urlaub nicht mehr zur Verfü-
gung steht, ist der Urlaub des nächsten Urlaubsjahres 5. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeits-
für die Anrechnung heranzuziehen." tag,
6. schwere Erkrankung eines im Haushalt des Be-
6. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: amten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im
,,§ 7 gilt entsprechend." Urlaubsjahr,
7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf
7. In § 12 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „Für Jahren bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,
den Bereich der Deutschen Bundespost" durch die
Wörter „Für die bei den Nachfolgeunternehmen 8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines
der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten" Kindes des Beamten, das das achte Lebensjahr
ersetzt. noch nicht vollendet hat oder wegen körper-
licher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeits-
Artikel 2 tagen im Urlaubsjahr.
Änderung der Sonderurlaubsverordnung In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub
nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der
Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 977),
Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur
7. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2238), wird wie folgt
Pflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt
geändert:
fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
Für die im Bereich der Deutsche Bahn Aktien-
1. In § 9 wird in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils gesellschaft sowie einer nach § 2 Abs. 1 und § 3
das Wort „Entwicklungshilfe" durch das Wort „Ent- Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
wicklungszusammenarbeit" ersetzt. a1..1sgegliederten Gesellschaft beschäftigten Be-
amten kann die oberste Dienstbehörde im Ein-
2. § 12 wird wie folgt geändert: vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Körperersatz- eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende
stücken" die Wörter „oder wegen einer sonstigen Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunter-
ärztlichen Behandlung des Beamten, die während nehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten
der Arbeitszeit erfolgen muß," eingefügt. Beamten kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Post und Telekommunikation und dem Bundes-
,,(2) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in ministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8
einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein und Satz 2 abweichende Regelung treffen. In den
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nach- Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann einem Beamten,
gewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der dessen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die
Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevor- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
schriften vom 10. Juli 1995 (GMBI. S. 470) in der schreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung
jeweils geltenden Fassung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt über vier Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu
entsprechend für die Durchführung einer auf Grund dem in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorge-
versorgungsärztlich verordneten Badekur. Soweit sehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch
für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen ent-
Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf stehen."
Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der
Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren."
3 .. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers"
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
gefaßt:
,,(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen
4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-
stehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im ,,(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von
notwendigen Umfang gewährt werden; in den längstens einem Monat läßt den Anspruch auf Beihilfe
nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angege- oder auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundes-
benen Umfang gewährt: besoldungsgesetzes unberührt."
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
Artikel3 7. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung ,,Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium".
Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 8. In § 14 wird das Wort· ,,Bundesminister" durch das
S. 3516) wird wie folgt geändert: Wort „Bundesministerium" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern Verordnung
„zwölf Wochen" die Wörter „oder durch Gesetz über den Erholungs-
oder aufgrund eines Gesetzes länger" eingefügt. urlaub bei Teilnahme an einer
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: besonderen Auslandsverwendung
,,(3) Während des Erziehungsurlaubs kann, wenn
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen- §1
stehen, dem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung Erholungsurlaub des Urlaubsjahres 1995, der wegen
als, Beamter beim selben Dienstherrn in dem der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeld- im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder
gesetzes zulässigen Umfang bewilligt werden. Für deren unmittelbaren Vorbereitung nicht bis zum Ablauf
Richter ist während des Erziehungsurlaubs eine des 30. April oder bei Übertragung nicht bis zum Ablauf
Teilzeitbeschäftigung als Richter im Umfang der des 30. Juni 1996 angetreten werden konnte, verfällt mit
Hälfte des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im Ablauf des 30. September 1997.
übrigen darf während des Erziehungsurlaubs mit
Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teil- §2
zeitbeschäftigung in dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 außer Kraft.
des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen
Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger
ausgeübt werden." Artikel 6
Änderung der Mutterschutzverordnung
2. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „haben" die
Wörter „oder überschritten hätten" eingefügt. Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3509)
wird wie folgt geändert:
Artikel4
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
,,§2a
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1
S. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
S. 782) sind entsprechend anzuwenden."
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962), wird wie folgt
geändert:
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügen einer Ab- ,,(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung
kürzung wie folgt gefaßt: ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzu-
ziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
,,(Soldatenurlaubsverordnung - SUV)". lingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten
zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 nicht
2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich geleiste- in Anspruch genommen werden konnte. Seim Tode
ten Dienst" durch die Wörter „besondere zeitliche ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches
Belastungen" ersetzt. Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder
beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis
3. § 3 wird aufgehoben. nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung
jederzeit widerrufen."
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 7
,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten für jeden Änderung der
vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres- Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
erholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1." Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993
(BGBI. 1994 1 S. 50) wird wie folgt geändert:
5., In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister"
durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. 1. § 3 Abs. 2 Nr: 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutz-
6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen. verordnung in der jeweils geltenden Fassung."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 813
2. Nach§ 3 wird folgender§ 3a eingefügt: Mutterschutzverordnung sowie das Bundesministerium
der Verteidigung den Wortlaut der Soldatenurlaubs-
,,§3a
verordnung und der Mutterschutzverordnung für Sol-
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der datinnen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1 an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
S. 782) sind entsprechend anzuwenden." bekanntmachen.
Artikel9
Artikels Inkrafttreten
Neubekanntmachungen Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. April 1996 in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubs- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
verordnung, der Erziehungsurlaubsverordnung und der der Verkündung in Kraft.
Bonn,den18.April1997
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
. Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Vom 18. April 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der
der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhrunter- durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung
suchungs-Verordnung vom 19. Dezember 1996 (BGBI. 1 des Fleischhygienegesetzes und des Geflügel-
S. 2120) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung fleischhygienegesetzes vom 20. Dezember 1993
über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen (BGBI. 1S. 2170) geändert worden ist,
bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft
des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Geflügel-
aus Drittländern in der seit 31. Dezember 1996 gelten-
fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
kanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993),
sichtigt:
der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
1. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2170) geändert
24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), worden ist, sowie
2. die teils am 30. Dezember 1993, teils am 1. Januar des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des
1994 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Dezember Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
1993 (BAnz. S. 11 097), der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
3. den am 20. April 1994 in Kraft getretenen§ 27 der Ver- (BGBI. 1 S. 1169);
ordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737), zu 3. des § 49 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
4. die teils am 24. Dezember 1994, teils am 1. März 1995 ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1994 machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169);
(BGBI. 1 S. 3838), zu 4. des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
5. den am 22. November 1996 in Kraft getretenen Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 1996 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBI. 1S. 1768), 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169);
6. den am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen zu 5. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygiene-
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1996 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBI. 1S. 2120). 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
(BGBI. 1S. 2170) geändert worden ist,
zu 1. des§ 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 22e Abs. 1
des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 9 des Geflügel-
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
fleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 991) sowie
S. 649), die durch Artikel 3 Nr. 9 und 11 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022) des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c
eingefügt worden sind, und d, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt
des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 32a Abs. 1
durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 18 des Gesetzes
des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung
vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1
worden ist;
S. 993), die durch Artikel 5 Nr. 13 und 15 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022) zu 6. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Fleischhygiene-
eingefügt worden sind, sowie gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1
des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 in
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
Verbindung mit§ 38 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel-
S. 2170) geändert worden ist,
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S.1945, 1946, BGBI. 1975 1 S. 2652), des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-
von denen § 38 Abs. 1 durch Artikel 6 Nr. 4 und gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) sowie
§ 49 durch Artikel 6 Nr. 13 des Gesetzes vom
des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022) neu gefaßt
und d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
worden sind;
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des
zu 2. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Fleisch- Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538)
hygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- geändert worden ist.
Bonn,den18.April1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 815
Verordnung
über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen
bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern
(Einfuhruntersuchungs-Verordnung)
§1 Inland eingeführt werden, die durch eine Entscheidung der
Kommission gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118
Anwendungsbereich
des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der
1. Fleisch im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-
Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
negesetzes,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-
2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel- schaftsregelungen nach 'Anhang A Kapitel I der Richtlinie
fleischhygienegesetzes und 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der
3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft. Richtlinie 90/425 unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49)
in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Die
(2) Diese Verordnung läßt, unbeschadet der tierseuchen- Entscheidung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium
rechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen nach für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 4 7 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes, § 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord- (2) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen
nung und § 17a der Fleischhygieneverordnung unberührt. aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer
Einfuhruntersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen
(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verordnung worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1
geregelt sind, von den Vorschriften der Geflügelfleisch-
genannten Lebensmittel über einen anderen Mitglied-
untersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung er-
staat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung ent-
faßt sind, bleiben deren Vorschriften unberührt.
sprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durch-
geführt hat.
§2
Anmeldung zur Einfuhr §4
(1) Wer in§ 1 Abs. 1 genannte Lebensmittel aus Dritt- Dokumenten- und
ländern einführen will, hat einer amtlich bekanntgemach- Nämlichkeitsprüfung, Warenuntersuchung
ten Grenzkontrollstelle deren voraussichtliche Ankunfts-
zeit in der Regel einen Werktag vorher anzumelden. Die (1) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 genannten Lebens-
Anmeldung hat unter Verwendung des Musters nach mittel werden
Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission 1. die Dokumentenprüfung nach Anlage 1,
zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von
aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenz- 2. die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 2 und
kontrollstellen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33) in 3. die Warenuntersuchung nach Anlage 3
der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit sie
durchgeführt. Bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, für
nicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschrif-
die eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorge-
ten erfolgt ist. Das in Satz 2 genannte Muster wird im
schrieben ist, erstreckt sich die Dokumentenprüfung nach
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Anlage 1 Nr. 2 auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung
(2) Die Anmeldung ist in vierfacher Ausfertigung (Ori- begleitender Dokumente, wie zum Beispiel Frachtbriefe
ginal und drei Durchschriften) in deutscher Sprache und, oder Rechnungen oder sonstige Dokumente, die Rück-
soweit die Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat schlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse zu-
der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die
Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates auszu- Warenuntersuchung bei den in § 1 Abs. 1 genannten
füllen. Lebensmitteln, die über eine Grenzkontrollstelle in einem
(3) Das Original und zwei Durchschriften der Anmeldung Hafen oder einem Flughafen eingeführt werden, wenn
sind der Grenzkontrollstelle, eine Durchschrift der Anmel- die Lebensmittel in Abstimmung zwischen der erstbe-
dung ist der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle rührten Grenzkontrollstelle und der zuständigen Behörde
zugeordnet ist, zu übersenden. im Bestimmungsmitgliedstaat im Bestimmungshafen
oder -flughafen eines anderen Mitgliedstaates überprüft
§3 werden, sofern
Einfuhr bestimmter 1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,
Lebensmittel tierischer Herkunft 2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg befördert
werden und
(1) Hühnereier, eßbare Schnecken, Froschschenkel,
Gelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebensmittel 3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren beantragt
bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das hat.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3 der 4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung der
Fleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt. Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden.
(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvor- (4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter
schriften bleiben unberührt.
1 . Zollverschluß und
§4a 2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von
Zollager, Freizonen, Freilager der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone
oder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt
(1) Die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Lebensmittel worden ist,
aus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein
zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager zu-
Freilager verbracht werden sollen, dürfen nach Durch-
ständige Behörde ist von der zuständigen Behörde, die
führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach
den Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, über das
§ 4 nur unter
System ANIMO oder bis zur vollständigen Betriebsbereit-
1. Zollverschluß, schaft dieses Systems durch Telekommunikation oder
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des andere Datenübertragungssysteme über das voraussicht-
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß § 2 liche Eintreffen der in § 1 genannten Lebensmittel zu
Abs. 1 Satz 2 und unterrichten.
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheitsbe-
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren §4b
Urkunden
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr
zum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforderun-
gen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Übergang (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
von einem Lager oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu läßt die Einfuhr von den in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten
einem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird das Dokument Lebensmitteln, die anschließend wieder ausgeführt wer-
nach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 anhand der den sollen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vor-
Urkunden, die die Lebensmittel bei Eintreffen in dem schriften zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlichkeits-
ersten Lager oder Gebiet nach Satz 1 begleiten und auf prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben haben.
Grund der hier durchgeführten Prüfungen und Unter- (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter
suchungen ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet
nach Satz 1 zuständige Behörde ist von der zuständigen 1. Zollverschluß,
Behörde der Grenzkontrollstelle über das System ANIMO
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des
oder bis zur völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster des § 2
durch Telekommunikation oder andere Datenübertra-
Abs. 1 Satz 2,
gungssysteme über das voraussichtliche Eintreffen der
Lebensmittel zu unterrichten. 3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbescheini-
gungen oder der sonstigen vergleichbaren Urkunden
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel
und
dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
in ein Zollager, das von ihr im Benehmen mit der zustän- 4. ohne Umladen
digen Oberfinanzdirektion bestimmt und vom Bundes-
wieder ausgeführt werden.
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
gegeben worden ist, verbracht werden. Auf Verlangen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebensmittel
sind der zuständigen Behörde die nach zollrechtlichen zur Verpflegung des Personals und der Passagiere, die
Vorschriften vorzunehmenden fortlaufenden Aufzeichnun- an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt
gen über alle Ein- und Auslagerungen der Lebensmittel werden. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise
vorzulegen. eine Dokumentenprüfung durchführen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, die
(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf ein
den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser Ver-
anderes Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies
ordnung oder den lebensmittelhygienischen Vorschriften
der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die zustän-
über sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft nicht
dige Behörde kann stichprobenweise eine Dokumenten-
entsprechen, dürfen - unbeschadet der tierseuchenrecht-
prüfung durchführen.
lichen Vorschriften - in eine Freizone oder ein Freilager
nach Maßgabe des Absatzes 4 nur verbracht werden, (5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus dem
sofern Transportmittel entladen und bis zum Weiterversand
1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Dritt- vorübergehend lagern will, hat dies der zuständigen
land wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung hat in zu-
oder ein anderes Freilager verbracht zu werden, gelassenen Zollagern zu erfolgen. Die zuständige Be-
hörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die durchzuführen. Die Lebensmittel sind innerhalb der
für die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu ver-
keine Einwände hat,
senden. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist ver-
3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als sendet, sind die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
übrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene- sowie die Warenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
rechtlichen Anforderungen entsprechen, und durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 817
§4c durch Menschen nach Maßgabe der zuständigen Behörde
Zollkodex
zu unterziehen oder nach den Vorschriften des Tierkörper-
beseitigungsgesetzes zu beseitigen.
Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des §7
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung Ordnungswidrigkeiten
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der fahrlässig
Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung finden Anwendung. 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach § 1
Abs.1 Nr.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anmeldet,
§5
2. entgegen§ 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(weggefallen) Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 verbringt,
§6 3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
Entscheidung über die Sendung Nr. 1 wieder ausführt oder
(1) Nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich- 4. entgegen§ 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im
keitsprüfung und der Warenuntersuchung ist das Doku- Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine
ment nach dem Muster des § 2 Abs. 1 in Nummer 2 durch Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
die zuständige Behörde zu ergänzen. Danach ist das macht.
Original der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des
zugeordnet ist, zu übermitteln. Eine Kopie ist dem Verfü- Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich
gungsberechtigten oder seinem Vertreter auszuhändigen, oder fahrlässig entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
die zweite Kopie ist in der Grenzkontrollstelle mindestens Nr: 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet.
drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
(2) Die zuständige Behörde zieht die Originale der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Genußtauglichkeitsbescheinigungen oder der sonstigen wer vorsätzlich oder fahrlässig
vergleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten, 1. entgegen § 2 Lebensmittel. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht,
ein; sofern die Lebensrtiittel tierischer Herkunft für einen nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort
Gemeinschaft bestimmt sind und bewahrt diese min-
genannte Lebensmittel einführt,
destens drei Jahre lang auf.
3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach
daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Lebensmittel § 1 Abs. 1 Nr. 3 verbringt,
nicht den lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene-
rechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem 4. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
Absender, dem Empfänger oder ihrem Bevollmächtigten Nr. 3 wieder ausführt oder
gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurück- 5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im
zuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine
entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel einem Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Verfahren zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr macht.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
Anlage1
(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Durchführung der Dokumentenprüfung
1: Jede Sendung von Lebensmitteln tierischer Herkunft f) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der
wird auf ihre zollrechtliche Zweckbestimmung über- Verladung der Lebensmittel tierischer Herkunft zur
prüft. Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang
steht,
2. Die eine Sendung aus Drittländern begleitende Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung oder das sonstige ver- g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr in
gleichbare Dokument wird einer Kontrolle unterzogen. die Gemeinschaft zugelassen oder für die Ausfuhr
Im einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung in die Bundesrepublik Deutschland anerkannt
a) als Original vorliegt, worden ist,
b) ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes h) mindestens in deutscher Sprache und, soweit die
betrifft, das oder die zur Ausfuhr in die Gemein- Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat der
schaft zugelassen ist; dabei ist die Entscheidung Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer
79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates aus-
zur Aufstellung ~iner Liste von Drittländern, aus gestellt ist,
denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern,
Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie i) die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder nach
von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugelasse-
zulassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils nen anderen beauftragten Person und einen gut
geltenden Fassung hinsichtlich der Rückstands- leserlichen Aufdruck mit dessen oder deren Namen
garantien der Drittländer zu berücksichtigen, und Amtsbezeichnung trägt und ob das amtliche
Siegel des Drittlandes, sofern ein solches vorge-
c) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das schrieben ist, in einer anderen Farbe als die übrige
für das betreffende Lebensmittel tierischer Herkunft Schrift auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung
und für das Drittland gemeinschaftsrechtlich oder oder den Dokumenten aufgebracht ist,
national festgelegt wurde,
j) inhaltsmäßig den Angaben der der Sendung
d) aus einem einzigen Blatt besteht, zugehörigen Anmeldung nach dem Muster des § 2
e) vollständig ausgefüllt wurde, Abs. 1 entspricht. ·
Anlage2
(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Durchführung der Nämlichkeitsprüfung
1. Es ist durch Augenscheinnahme festzustellen, ob die bes mit dem Stempel oder sonstigen Zeichen
Lebensmittel tierischer Herkunft den Angaben auf auf dem Dokument,
den die Sendung begleitenden Genußtauglichkeits- c) bei abgepackten Lebensmitteln tierischer Herkunft
bescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Doku- überdies die veterinärrechtlich vorgeschriebene
menten entsprechen. Dabei sind insbesondere zu Etikettierung.
überprüfen 2. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, die sich in
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern vorge- Containern oder Vakuumverpackungen befinden,
schrieben, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt wer-
den, ob die an dem Container oder der Verpackung
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die
der amtlichen Stempel, Genußtauglichkeitskenn- darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der
zeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen ver-
Identifizierung des Ursprungslandes und -betrie- gleichbaren Dokumenten übereinstimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997 819
Anlage3
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Durchführung der Warenuntersuchung
1. Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen 4. Laboruntersuchungen werden stichprobenweise oder
an den Transport und an das Transportmittel überprüft. im Verdachtsfall durchgeführt. Bei laufenden stich-
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob probenweisen Laboruntersuchungen ist das Muster
a) die Temperaturanforderungen für die betreffenden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend auszufüllen;
Lebensmittel tierischer Herkunft eingehalten wor- die betreffende Sendung kann zum freien Verkehr
den sind, sofern diese vorgeschrieben sind, abgefertigt werden. Handelt es sich jedoch um eine
b) die Lebensmittel tierischer Herkunft auf dem Laboruntersuchung im Verdachtsfall, so kann die end-
Transport nachteilig beeinflußt worden sind. gültige Entscheidung über die Sendung durch die
zuständige Behörde solange verschoben werden, bis
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel tierischer Herkunft die Ergebnisse der Laboruntersuchung vorliegen.
den Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheini- Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unter-
gung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten richtet die zuständige Behörde des Bestimmungsortes
entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob über das Ergebnis der Laborun.tersuchungen.
a) zum Beispiel unter Berücksichtigung des festzu-
stellenden Gewichts eines Packstücks oder einer 5. Neben den in § 6 dieser Verordnung genannten Maß-
Packung die in der Bescheinigung angegebene nahmen trifft die zuständige Behörde alle zweck-
Packstückzahl dem Gewicht der Sendung ent- dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen
spricht, Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu
machen. Hierzu werden insbesondere alle unter-
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung
die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, suchten Packungen wieder verschlossen und amtlich
des Zustandes der Verpackung, Umschließung abgestempelt sowie alle geöffneten Behältnisse
oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der wieder verplombt, wobei die Plomben-Nummer auf
Etikettierung eingehalten wurden. dem Dokument gemäß § 2 Abs. 1 und in den
Genußtauglichkeitsbescheinigungen oder sonstigen
3. Jede Sendung ist nach Öffnen der Verpackung, vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.
Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen
Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebens- 6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Waren-
mitteln tierischer Herkunft nach dem Auftauen, zu untersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die in
unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens Anhang 1 der Entscheidung 94/360/EG der Kommis-
die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und sion vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforder- Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendun-
lichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des gen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG
Lebensmittels tierischer Herkunft vorzunehmen. Diese des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils
Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1 % der geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebens-
Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und mittel festgelegt ist. Die Entscheidung 94/360/EG wird
höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es Art, vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich
anzeiger bekanntgemacht.
machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen-
den Packstücke/Packungen nach oben abgewichen Die Drittländer, die die in Artikel 1 Abs. 1 erster bis
werden. Bei losen Lebensmitteln tierischer Herkunft dritter Anstrich der Entscheidung 94/360/EG genann-
wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung ten Voraussetzungen erfüllen, werden vom Bundes-
verteilten separaten Stichproben vorgenommen. ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichproben- kanntgemacht. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf
weise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittel- Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder
rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997
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ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1996
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Teil II: 26,60 DM · (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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nisse für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
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