790 Bundesgesetzblatt Jahrgai:1g 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Boon am 22. April 1997
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 16. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend
das folgende Gesetz beschlossen: von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der
Summe der durch die Bundesstatistiken über die
Artikel 1 veranlagte Einkommensteuer und Ober die Lohn-
steuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), zu 25 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember des § 32a Abs. 5 oder Abs. 6 des Einkommen-
1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert: steuergesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark
jährlich entfallen.•
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
"§2
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird
nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, 3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken
"Das Istaufkommen entspricht den lsteinnahmen nach
über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommen-
der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
steuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken
stabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes."
ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landes-
regierung festgesetzt wird."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 791
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
(Fünftes Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetz)
Vom 16. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ,,In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhand-
das folgende Gesetz beschlossen: vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt
worden sind, sind wohnungsberechtigt".
Artikel 1 b) Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der
Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- bau und Raumordnung• durch die Wörter
baues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt ,,Das Bundesministerium für Raumordnung,
Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten be- Bauwesen und Städtebau• ersetzt.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des bb) Im zweiten Halbsatz wird jeweils das Wort
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
folgt geändert: ministerium" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Einstellung der Förderung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der
des Bergarbeiterwohnungsbaues Gewährung von Mitteln des Treuhandvermö-
(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues gens zum Bau von Mietwohnungen" durch die
aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. De- Wörter „Bei Mietwohnungen, für die die Mittel
zember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treu- des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezem-
handvermögen wird eingestellt. ber 1996 bewilligt worden sind,• ersetzt.
(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
baues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen
bleiben von der Einstellung der Förderung nach 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „In den kreis-
Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhand- freien Städten, Landkreisen und Gemeinden eines
stellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarun- Landkreises, in denen die Wohnraumbewirtschaftung
gen erfüllt. aufgehoben ist, darf der Eigentümer oder sonstige
(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben Verfügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung"
die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen durch die Wörter „Der Eigentümer oder sonstige Ver-
über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundes- fügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städ- diese Wohnung" ersetzt.
tebau jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines
Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treu- 5. In § 9 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 8" durch die Angabe
handvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. ,,§§ 4 bis 6" ersetzt.
Das Aufkommen aus der Fehlbelegung~bgabe im
Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.
,,Die treuhänderische Verwaltung des Treuhand-
(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den vermögens wird von Stellen wahrgenommen, die
sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im wesen und Städtebau beauftragt (Treuhandstel-
Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und len)."
im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaus- Wohnungsbau" durch die Wörter „Bundesministe-
haltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau"
Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche ersetzt.
Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohle-
fördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom 7. § 16 wird wie folgt gefaßt:
Hundert."
,,§ 16
2. § 4 wird wie folgt geändert: Aufgaben der Treuhandstelle
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen
gefaßt: für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
zu verwalten. nummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
(2) Die Treuhandstelle sorgt fOr die Durchführung sung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom
der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treu- 18. Dezember 1989 {BGBI. 1S. 2261) geändert wor-
handvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser den ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchsta-
Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungs- be d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspre-
kosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht chend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über
vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustim- Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt."
mung des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau aus Mitteln des Treuhand- 12. Die §§ 2 bis 3, 7 bis 8, 9a bis 11, 13 bis 15, 20, 22, 23,
vermOgens gedeckt werden.• 24a, 25 werden aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
..zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, Saarland-Klausel
die das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur
Verfügung gestellt hat.•
Artikel3
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachung
aa) In Satz 1 werden die Wörter .der Bundesmini-
ster für Wohnungsbau" durch die Wörter „das Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
Bundesministerium für Raumordnung, Bau- und Städtebau kann den Wortlaut des Gesetzes zur För-
wesen und Städtebau• ersetzt. derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. bau in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
9. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter .der Bundesminister
für Wohnungsbau• durch die Wörter .das Bundes-
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte- Artike14
bau• ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10. § 19 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; gleichzei-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. tig treten außer Kraft:
b) In Absatz 2 werden die Wörter .den Bundesmini- 1. Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förde-
ster für Wohnungsbau" durch die Wörter „das rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen bau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus
und Städtebau" ersetzt. der Abgabe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-4:.. 1, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
11. § 24 wird wie folgt gefaßt:
.,§24 2. Verordnung über die Förderung von Gemeinschafts-
anlagen, Folgeeinrichtungen und Aufschließungsmaß-
Bergmannswohnungen nahmen im Bergarbeiterwohnungsbau in der im Bun-
Auf Bergmannswohnungen im Sinne des§ 3 Abs. 1 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4-2,
Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlun- veröffentlichten bereinigten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 793
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüssel-
zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999
Vom 26. März 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform- bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt
6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), zuletzt geändert am 20. September des Vorjahres maßgebend, für das die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1 Statistik durchgeführt wird.
S. 790), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§3
§1 Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
veranlagte Einkommensteuer für das J~hr 1992 sind für
die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des §4
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
1997, 1998 und 1999 maßgebend. Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
§2 Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein- die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
den ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuer- Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen
pflichtige bei Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer- Einwohner zuzurechnen.
jahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung
innehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich §5
noch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. Januar 1997
für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Wohnung, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. März 1997
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Aprll 1997
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
(HoptDV)
Vom 16.April 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom c) entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein Erzeugnis, das sich im
21. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1530) verordnet das Bundes- Verkehr befindet, mischt oder
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
d) entgegen Artikel 8 Abs. 2 Hopfen mischt, oder
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommis-
§1 sion vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zerti-
fizierung von Hopfen (ABI. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt
Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1021/95 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kommission vom 5. Mai 1995 (ABI. EG Nr. L 103 S. 20),
Hopfengesetzes handelt, wer verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1696ll1 des Rates a) entgegen Artikel 9a ein Erzeugnis weiterverkauft,
vom 26. Juli 1971 Ober die gemeinsame Marktorgani- ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebe-
sation für Hopfen (ABI. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geän- nen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates Geschäftsunterlage begleitet wird,
vom 26. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 313 S. 1), ver- b) entgegen Artikel 10 Buchstabe a erster Anstrich
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Artikel 3 Abs. 1 ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen Arti-
den Verkehr bringt oder ausführt, kel 10 Buchstabe b Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1784n7 des Rates richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen
vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen Artikel 10 Buchstabe b Satz 2, Buchstabe c Satz 2
(ABI. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch Verord- oder Buchstabe d Satz 2 eine Angabe auf der Ver-
nung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 packung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
(ABI. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich macht oder
oder fahrlässig c) entgegen Artikel 10 Buchstabe d Satz 1 das vorge-
a) entgegen Artikel 1 Abs. 5 ein Erzeugnis, das nach schriebene Gewicht des Packstücks überschreitet.
der Zertifizierung eine andere Verpackung erhalten
hat, ohne erneute vorherige Zertifizierung in den
§2
Verkehr bringt,
Inkrafttreten
b) entgegen Artikel 7 ein anderes als dort genanntes
Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verwendet, in Kraft.
Bonn, den 16. April 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 795
Erste Verordnung
zur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Vom 17. Aprll 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744),
zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Verwendet oder verarbeitet die Bundesmonopolverwaltung den Alkohol
selbst, ist die Bundesanstalt zuständig."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "überwachenden Zollstene•
die Worte "oder im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesanstalt" angefügt.
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Verwender oder Verarbeiter mit Ausnahme der Bundesmonopolverwal-
tung hat der überwachenden Zollstelle das Ende der Verwendung oder Ver-
arbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. März 1996 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenstlndeverordnungj
Vom 17. April 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Abs. 2 des a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der "(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum
S. 1169), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 und 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden
§ 44 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen,
ist, sowie noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen
Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Be- 1. Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie
darfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht
4, 5 und 12 des Gesetzes vom 25. November 1994 für den privaten Gebrauch hergestellt, und
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den An-
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und forderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1
Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember
sicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht
Forsten: werden,
2. Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer
Herstellung verwendeten wiedergewonnenen
Artikel 1 Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wieder-
Änderung der Vorschriften verwerteter Materialien, die den Anforderungen
des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999
(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch die Verord- hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr
nung vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt gebracht werden,
geändert:
3. Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwen-
dung von Pigmenten nicht den Anforderungen
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 ent-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sprechen, noch bis zum 31. März 1998 herge-
stellt oder eingeführt und bis zum 30. September
"Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheits-
1998 in den Verkehr gebracht werden."
kriterien von guter technischer Qualität sein."
b) In Satz 3 wird das Wort „Dies" durch die Angabe b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"Satz 1" ersetzt. "(2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende
Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur
Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, so-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
weit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen
1. Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht ent-
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln In sprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt
Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 41 S. 44), oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in
2. Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 zur Änderung den Verkehr gebracht werden."
der Richtlinie 90/128/EWG Ober Materialien und Gegenstände aus
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zu kommen (ABI. EG Nr. L 61 S. 26).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom "(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den
28. März 1983 Ober ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen,
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den
beachtet worden. Verkehr gebracht und verwendet werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 797
3. Anlage 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
2 3
.,7. 1. Bekleidung, Materialien zur Herstellung Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen
von Bekleidung eines der nachfolgenden Amine bilden können, ausgenommen Pigmente,
bei denen nach dem Verfahren der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen
2. Bettwäsche, Schlafdecken, Kopfkissen,
Methode keine der nachstehend aufgeführten Amine durch Spaltung
Schlafsäcke
einer oder mehrerer Azogruppen nachgewiesen werden können:
3. Handtücher, Strandmatten, Luftmatratzen CAS-Nr.
4. Masken, Haarteile, Perücken, künstliche 4-Aminodiphenyt 92-67-1
Wimpern
Benzidin 92-87-5
5. Schmuckgegenstände, die auf der Haut 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
getragen werden, Armbänder
2-Naphthylamin 91-59-8
6. Brustbeutel, Rucksäcke
o-Aminoazotoluol 97-56-3
7. Krabbeldecken, Bezüge von liegen und 2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8
Sitzen für Säuglinge und Kleinkinder
p-Chloranilin 106-47-8
8. Windeln, Binden, Slipeinlagen, Tampons
2,4-Diaminoanisol 615-05-4
4,4' -Diaminodiphenylmethan 101-77-9
3,3' -Dichlorbenzidin 91-94-1
3,3' -Dimethoxybenzidin 119-90-4
3,3' -Dimethylbenzidin 119-93-7
3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodiphenylmethan 838-88-0
p-Kresidin 120-71-8
4,4' -Methylen-bis(2-chloranilin) 101-14-4
4,4' -Oxydianilin 101-80-4
4,4' -Thiodianilin 139-65-1
o-Toluidin 95-53-4
2,4-Toluylendiamin 95-80-7
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7".
4. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position 10630 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
.,10660 1 015214-89-8 1 2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure I SML = 0,05 mg/kg".
b) Nach der Position 12788 wird in den Spalten 1 bis 3 folgende Position eingefügt:
,, 12789 1 007664-41-7 1 Ammoniak 1 "
c) Die Position 14410 wird durch folgende Position ersetzt:
., 14411 1 008001-79-4 1 Rizinusöl 1 ".
d) Nach der Position 14950 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
,, 15070 1 001647-16-1 1 1,9-Decadien I SML = 0,05 mg/kg".
e) Nach der Position 17020 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
,, 17050 1 000104-76-7 1 2-Ethyl-1-hexanol I SML = 30 mg/kg".
f) Nach der Position 1921 0 werden in den Spalten 1 bis 3 folgende Positionen eingefügt:
„ 19270 1 000097-65-4 l ltaconsäure 1
19460 000050-21-5 Milchsäure ".
g) Nach der Position 19470 wird in den Spalten 1 bis 3 folgende Position eingefügt:
.,19480 1 002146-71-6 1 Vinyllaurat 1 "
h) Die Position 23650 wird durch folgende Position ersetzt:
„23651 1 025322-69-4 1 Polypropylenglykol 1 ".
i) In der Position 24130 werden in Spalte 4 die Worte „Siehe Kolophonium" eingefügt.
j) In der Position 24887 wird in Spalte 4 die Beschränkung „SML = 0,05 mg/kg" durch die Beschränkung
.,SML = 5 mg/kg" ersetzt.
k) Nach der Position 26110 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
.,26140 1 000075-38-7 1 Vinylidenfluorid I SML = 5 mg/kg".
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben z_u Bonn am 22. April 1997
5. Anlage 3 Abschnitt B wird wie folgt gefaßt:
,,Abschnitt B 7)
PM/REF.-Nr.2) CAS-Nr.3) Bezeichnung•) Beschr6nkungen5)9)
1 2 3 .
000542-02-9 Acetoguanamin Siehe „2,4-Diamino-6-methyl-
1,3,5-triazin•
10599190A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C 1a),
destillierte
10599/91 061788-89-4 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C1a),
nicht destillierte
10599192A 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren
(C1a), destillierte
10599/93 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren
(C1a), nicht destillierte
11000 050976-02-8 Dicyclopentadienylacrylat
11245 002156-97-0 Dodecylacrylat
11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat
11530 000999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat
12265 004074-90-2 Divinyladipat
12910 001732-10-1 Dimethylazelat
000528-44-9 1,2,4-Benzoltricarbonsäure. Siehe „ Trlmelllthsäure"
13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichlorld
000080-09-1 BisphenolS Siehe „4,4' -Dlhydroxydiphenylsutfon•
000091-76-9 Benzoguanamln Siehe „2,4-Diamlno-6-phenyl-
1,3,5-triazin•
13720 000110-63-4 1,4-Butandiol
13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)ether QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als
Epoxy)
13810 000505-65-7 1,4-Butandiolformal
13932 000598-32-3 3-Buten-2-ol
14020 000098-54-4 4-tert. -Butylphenol
14260 000502-44-3 Caprolacton
14800 003724-65-0 Crotonsäure
15130 000872-05-9 1-Decen
15310 000091-76-9 2,4-Dlamino-6-phenyl-1,3,5-trlazin
15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4-trlmethylhexan
15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4-trlmethylhexan
15610 000080-07-9 4,4' -Dichlordiphenylsulfon
15730 000077-73-6 Dicyclopentadien
16090 000080-09-1 4,4' -Dihydroxydiphenylsulfon
16210 006864-37-5 3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodicyclohexylmethan
16360 000576-26-1 2,6-Dimethylphenol
16390 000126-30-7 2,2-Dlmethyl-1,3-propandiol
16450 000646-06-0 1,3-Dloxolan
16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat
16690 001321-74-0 Divinylbenzol
16697 000693-23-2 Dodecandisäure
17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2.2.1 Jhept-2-en
18220 068564-88-5 N-Heptylaminoundecansäure
18370 000592-45-0 1,4-Hexadlen
18441 000085-42-7 Hexahydrophtalsäureanhydrid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 799
PM/REF.-Nr.2) CAS-Nr.3) Bezeichnung 4) Beschränkungen S)6)
1 2 3 4
18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol
18820 000592-41-6 1-Hexen
19060 000109-53-5 iso-Butylvinylether
19150 000121-91-5 iso-Phthalsäure
19180 000099-63-8 iso-Phthalsäuredichlorid
000078-79-5 Isopren Siehe „2-Methyt-1,3-butadien"
19490 000947-04-6 Laurolactam
19570 000999-21-3 Diallylmaleinat
19600 000105-76-0 Dibutylmaleinat
19990 000079-39-0 Methacrylamid
20050 000096-05-9 Allytmethacrytat
20260 Cyclohexylmethacrylat
20380 001189-08-8 1,3-Butandioldimethacrylat
20410 002082-81-7 1,4-Butandiolmethacrylat
20440 000097-90-5 .Ethylenglykoldimethacrylat
20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino)ethylmethacrylat
20590 000106-91-2 2 ,3-Epoxypropylmethacrylat QM(l) = 5 mg/kg in BG (berechnet
als Epoxy)
21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat
21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat
21520 001561-92-8 Natriummethallylsulfonat QM = 5 mg/kg in BG
21640 000078-79-5 2-Methyl-1,3-butadien
21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten
000505-65-7 1,4-(Methylendioxy)butan Siehe „ 1,4-Butandiolformal"
21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid
22210 00098-83-9 alpha-Methylstyrol
22360 001141-38-4 2,6-Naphthalendicarbonsäure
000126-30-7 Neopentylglykol Siehe „2,2-Dimethyl-1,3-propandiol"
22428 051000-52-3 Vinylneodecanoat
22720 000140-66-9 4-tert. -Octylphenol
22900 000109-67-1 1-Penten
22937 001623-05-8 Perfluorpropyt-perfluorvinylether
Phthalsäuren Siehe „lso- oder o-Phthalsäure"
23770 000504-63-2 1,3-Propandiol
23920 000105-38-4 Vinytproplonat
24370 000106- 79-6 Dimethytsebacat
24760 026914-43-2 Styrolsulfonsäure
25380 Vinyl-trialky1(C 5 -C1s)acetat (= Vinylversatat)
25390 000101-37-1 Triallylcyanurat
25450 026896-48-0 Tricyclodecandimethanol
25540 000528-44-9 Trimellithsäure QM(l) = 5 mg/kg in BG
25550 000552-30-7 Trimelllthsäureanhydrid QM(l) = 5 mg/kg in BG (berechnet
als Trimellithsäure)
25810 015625-89-5 1, 1, 1-Trimethytolpropantriacrylat
25840 003290-92-4 1, 1, 1-Trimethytolpropantrimethacrylat
25900 000110-88-3 Trioxan
000102-71-6 Tris(2-hydroxyethy1)amin Siehe "Triethanolamin"
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22.April 1997
PM/REF.-Nr.2) C.AS-Nr.S) Bezeichnung") Beschrlnkungen5)'t
1 2 3 4
26170 003195-78-6 N-Vinyl-N-methylacetamid QM = 5 mglkg In BG
26230 000088-12-0 Vinylpyrrolidon
000622-97-9 p-Vinyltoluol Siehe .p-Methylstyrol"
000105-67-9 m-Xylenol Siehe .2,4-Oimethylphenol"
000526-75-0 o-Xylenol Siehe .2,3-Olmethylphenol"
000095-87-4 p-Xylenol Siehe .2,5-0imethylphenol" ".
6. In Anlage 10 wird folgende Nummer 7 angefügt:
2 3
,,7. Nachweis der Verwendung ver- Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von
botener Azofarbstoffe bei der Her- Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
stellung und Behandlung gefärbter Bedarfsgegenständegesetzes 1) unter der Gliederungs-
textiler Bedarfsgegenstände, ins- nummer B-82.02, Stand September 1996, veröffentlicht
besondere solcher aus Cellulose- ist2)3)".
und Proteinfasern (Baumwolle,
Viskose, Wolle, Seide)
7. Nach Fußnote 1 zu Anlage 10 werden folgende Fuß- Artikel 2
noten 2 und 3 angefügt: Neubekannbnachung
„2) Bei in Anlage 1 Nr. 7 aufgeführten Bedarfsgegenständen aus
Materialien, für die noch keine validierten Analysenmethoden in Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Anlage 10 aufgenommen wurden, gilt die Verwendung der ver- Wortlaut der Bedarfsgegenständeverordnung in der vom
botenen Azofarbstoffe als nicht nachgewiesen bei Gehalten pro Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Amlnkomponente von nicht metv als 30 mg in einem Kilogramm
Probenmaterial. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3) Andere validierte Meßverfahren zur Quantifizierung der nach der
angegebenen Analysenmethode durch Aufspaltung der Azofarb-
stoffe gebildeten Amine, die in anderen Mitgliedstaaten der Artikel 3
Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet Inkrafttreten
werden dürfen, sind anstelle des In dieser Methode beschriebenen
Maßverfahrens zulässig, wenn sie mit vergleichbarer statistischer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Sicherheit angewendet werden können." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 801
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 11. April 1997
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-
gemacht:
Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales
Recht umgesetzt.
Bonn, den 11. April 1997
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Bekanntmachung
zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
Vom 15. April 1997
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird bekanntgemacht:
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim
Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach
der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung .
Lanfermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 801
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 11. April 1997
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-
gemacht:
Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales
Recht umgesetzt.
Bonn, den 11. April 1997
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Bekanntmachung
zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
Vom 15. April 1997
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird bekanntgemacht:
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim
Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach
der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung .
Lanfermann
- - - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 791
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
(Fünftes Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetz)
Vom 16. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ,,In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhand-
das folgende Gesetz beschlossen: vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt
worden sind, sind wohnungsberechtigt".
Artikel 1 b) Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der
Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- bau und Raumordnung• durch die Wörter
baues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt ,,Das Bundesministerium für Raumordnung,
Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten be- Bauwesen und Städtebau• ersetzt.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des bb) Im zweiten Halbsatz wird jeweils das Wort
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
folgt geändert: ministerium" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Einstellung der Förderung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der
des Bergarbeiterwohnungsbaues Gewährung von Mitteln des Treuhandvermö-
(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues gens zum Bau von Mietwohnungen" durch die
aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. De- Wörter „Bei Mietwohnungen, für die die Mittel
zember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treu- des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezem-
handvermögen wird eingestellt. ber 1996 bewilligt worden sind,• ersetzt.
(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
baues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen
bleiben von der Einstellung der Förderung nach 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „In den kreis-
Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhand- freien Städten, Landkreisen und Gemeinden eines
stellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarun- Landkreises, in denen die Wohnraumbewirtschaftung
gen erfüllt. aufgehoben ist, darf der Eigentümer oder sonstige
(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben Verfügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung"
die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen durch die Wörter „Der Eigentümer oder sonstige Ver-
über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundes- fügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städ- diese Wohnung" ersetzt.
tebau jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines
Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treu- 5. In § 9 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 8" durch die Angabe
handvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. ,,§§ 4 bis 6" ersetzt.
Das Aufkommen aus der Fehlbelegung~bgabe im
Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.
,,Die treuhänderische Verwaltung des Treuhand-
(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den vermögens wird von Stellen wahrgenommen, die
sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im wesen und Städtebau beauftragt (Treuhandstel-
Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und len)."
im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaus- Wohnungsbau" durch die Wörter „Bundesministe-
haltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau"
Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche ersetzt.
Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohle-
fördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom 7. § 16 wird wie folgt gefaßt:
Hundert."
,,§ 16
2. § 4 wird wie folgt geändert: Aufgaben der Treuhandstelle
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen
gefaßt: für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
zu verwalten. nummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
(2) Die Treuhandstelle sorgt fOr die Durchführung sung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom
der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treu- 18. Dezember 1989 {BGBI. 1S. 2261) geändert wor-
handvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser den ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchsta-
Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungs- be d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspre-
kosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht chend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über
vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustim- Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt."
mung des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau aus Mitteln des Treuhand- 12. Die §§ 2 bis 3, 7 bis 8, 9a bis 11, 13 bis 15, 20, 22, 23,
vermOgens gedeckt werden.• 24a, 25 werden aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
..zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, Saarland-Klausel
die das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur
Verfügung gestellt hat.•
Artikel3
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachung
aa) In Satz 1 werden die Wörter .der Bundesmini-
ster für Wohnungsbau" durch die Wörter „das Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
Bundesministerium für Raumordnung, Bau- und Städtebau kann den Wortlaut des Gesetzes zur För-
wesen und Städtebau• ersetzt. derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. bau in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
9. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter .der Bundesminister
für Wohnungsbau• durch die Wörter .das Bundes-
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte- Artike14
bau• ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10. § 19 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; gleichzei-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. tig treten außer Kraft:
b) In Absatz 2 werden die Wörter .den Bundesmini- 1. Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förde-
ster für Wohnungsbau" durch die Wörter „das rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen bau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus
und Städtebau" ersetzt. der Abgabe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-4:.. 1, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
11. § 24 wird wie folgt gefaßt:
.,§24 2. Verordnung über die Förderung von Gemeinschafts-
anlagen, Folgeeinrichtungen und Aufschließungsmaß-
Bergmannswohnungen nahmen im Bergarbeiterwohnungsbau in der im Bun-
Auf Bergmannswohnungen im Sinne des§ 3 Abs. 1 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4-2,
Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlun- veröffentlichten bereinigten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 793
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüssel-
zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999
Vom 26. März 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform- bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt
6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), zuletzt geändert am 20. September des Vorjahres maßgebend, für das die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1 Statistik durchgeführt wird.
S. 790), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§3
§1 Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
veranlagte Einkommensteuer für das J~hr 1992 sind für
die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des §4
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
1997, 1998 und 1999 maßgebend. Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
§2 Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein- die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
den ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuer- Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen
pflichtige bei Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer- Einwohner zuzurechnen.
jahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung
innehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich §5
noch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. Januar 1997
für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Wohnung, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. März 1997
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Aprll 1997
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
(HoptDV)
Vom 16.April 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom c) entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein Erzeugnis, das sich im
21. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1530) verordnet das Bundes- Verkehr befindet, mischt oder
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
d) entgegen Artikel 8 Abs. 2 Hopfen mischt, oder
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommis-
§1 sion vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zerti-
fizierung von Hopfen (ABI. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt
Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1021/95 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kommission vom 5. Mai 1995 (ABI. EG Nr. L 103 S. 20),
Hopfengesetzes handelt, wer verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1696ll1 des Rates a) entgegen Artikel 9a ein Erzeugnis weiterverkauft,
vom 26. Juli 1971 Ober die gemeinsame Marktorgani- ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebe-
sation für Hopfen (ABI. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geän- nen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates Geschäftsunterlage begleitet wird,
vom 26. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 313 S. 1), ver- b) entgegen Artikel 10 Buchstabe a erster Anstrich
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Artikel 3 Abs. 1 ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen Arti-
den Verkehr bringt oder ausführt, kel 10 Buchstabe b Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1784n7 des Rates richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen
vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen Artikel 10 Buchstabe b Satz 2, Buchstabe c Satz 2
(ABI. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch Verord- oder Buchstabe d Satz 2 eine Angabe auf der Ver-
nung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 packung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
(ABI. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich macht oder
oder fahrlässig c) entgegen Artikel 10 Buchstabe d Satz 1 das vorge-
a) entgegen Artikel 1 Abs. 5 ein Erzeugnis, das nach schriebene Gewicht des Packstücks überschreitet.
der Zertifizierung eine andere Verpackung erhalten
hat, ohne erneute vorherige Zertifizierung in den
§2
Verkehr bringt,
Inkrafttreten
b) entgegen Artikel 7 ein anderes als dort genanntes
Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verwendet, in Kraft.
Bonn, den 16. April 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 795
Erste Verordnung
zur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Vom 17. Aprll 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744),
zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Verwendet oder verarbeitet die Bundesmonopolverwaltung den Alkohol
selbst, ist die Bundesanstalt zuständig."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "überwachenden Zollstene•
die Worte "oder im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesanstalt" angefügt.
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Verwender oder Verarbeiter mit Ausnahme der Bundesmonopolverwal-
tung hat der überwachenden Zollstelle das Ende der Verwendung oder Ver-
arbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. März 1996 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenstlndeverordnungj
Vom 17. April 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Abs. 2 des a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der "(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum
S. 1169), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 und 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden
§ 44 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen,
ist, sowie noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen
Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Be- 1. Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie
darfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht
4, 5 und 12 des Gesetzes vom 25. November 1994 für den privaten Gebrauch hergestellt, und
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den An-
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und forderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1
Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember
sicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht
Forsten: werden,
2. Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer
Herstellung verwendeten wiedergewonnenen
Artikel 1 Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wieder-
Änderung der Vorschriften verwerteter Materialien, die den Anforderungen
des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999
(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch die Verord- hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr
nung vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt gebracht werden,
geändert:
3. Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwen-
dung von Pigmenten nicht den Anforderungen
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 ent-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sprechen, noch bis zum 31. März 1998 herge-
stellt oder eingeführt und bis zum 30. September
"Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheits-
1998 in den Verkehr gebracht werden."
kriterien von guter technischer Qualität sein."
b) In Satz 3 wird das Wort „Dies" durch die Angabe b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"Satz 1" ersetzt. "(2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende
Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur
Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, so-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
weit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen
1. Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände
des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht ent-
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln In sprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt
Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 41 S. 44), oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in
2. Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 zur Änderung den Verkehr gebracht werden."
der Richtlinie 90/128/EWG Ober Materialien und Gegenstände aus
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zu kommen (ABI. EG Nr. L 61 S. 26).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom "(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den
28. März 1983 Ober ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen,
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den
beachtet worden. Verkehr gebracht und verwendet werden."
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3. Anlage 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
2 3
.,7. 1. Bekleidung, Materialien zur Herstellung Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen
von Bekleidung eines der nachfolgenden Amine bilden können, ausgenommen Pigmente,
bei denen nach dem Verfahren der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen
2. Bettwäsche, Schlafdecken, Kopfkissen,
Methode keine der nachstehend aufgeführten Amine durch Spaltung
Schlafsäcke
einer oder mehrerer Azogruppen nachgewiesen werden können:
3. Handtücher, Strandmatten, Luftmatratzen CAS-Nr.
4. Masken, Haarteile, Perücken, künstliche 4-Aminodiphenyt 92-67-1
Wimpern
Benzidin 92-87-5
5. Schmuckgegenstände, die auf der Haut 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
getragen werden, Armbänder
2-Naphthylamin 91-59-8
6. Brustbeutel, Rucksäcke
o-Aminoazotoluol 97-56-3
7. Krabbeldecken, Bezüge von liegen und 2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8
Sitzen für Säuglinge und Kleinkinder
p-Chloranilin 106-47-8
8. Windeln, Binden, Slipeinlagen, Tampons
2,4-Diaminoanisol 615-05-4
4,4' -Diaminodiphenylmethan 101-77-9
3,3' -Dichlorbenzidin 91-94-1
3,3' -Dimethoxybenzidin 119-90-4
3,3' -Dimethylbenzidin 119-93-7
3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodiphenylmethan 838-88-0
p-Kresidin 120-71-8
4,4' -Methylen-bis(2-chloranilin) 101-14-4
4,4' -Oxydianilin 101-80-4
4,4' -Thiodianilin 139-65-1
o-Toluidin 95-53-4
2,4-Toluylendiamin 95-80-7
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7".
4. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position 10630 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
.,10660 1 015214-89-8 1 2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure I SML = 0,05 mg/kg".
b) Nach der Position 12788 wird in den Spalten 1 bis 3 folgende Position eingefügt:
,, 12789 1 007664-41-7 1 Ammoniak 1 "
c) Die Position 14410 wird durch folgende Position ersetzt:
., 14411 1 008001-79-4 1 Rizinusöl 1 ".
d) Nach der Position 14950 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
,, 15070 1 001647-16-1 1 1,9-Decadien I SML = 0,05 mg/kg".
e) Nach der Position 17020 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
,, 17050 1 000104-76-7 1 2-Ethyl-1-hexanol I SML = 30 mg/kg".
f) Nach der Position 1921 0 werden in den Spalten 1 bis 3 folgende Positionen eingefügt:
„ 19270 1 000097-65-4 l ltaconsäure 1
19460 000050-21-5 Milchsäure ".
g) Nach der Position 19470 wird in den Spalten 1 bis 3 folgende Position eingefügt:
.,19480 1 002146-71-6 1 Vinyllaurat 1 "
h) Die Position 23650 wird durch folgende Position ersetzt:
„23651 1 025322-69-4 1 Polypropylenglykol 1 ".
i) In der Position 24130 werden in Spalte 4 die Worte „Siehe Kolophonium" eingefügt.
j) In der Position 24887 wird in Spalte 4 die Beschränkung „SML = 0,05 mg/kg" durch die Beschränkung
.,SML = 5 mg/kg" ersetzt.
k) Nach der Position 26110 wird in den Spalten 1 bis 4 folgende Position eingefügt:
.,26140 1 000075-38-7 1 Vinylidenfluorid I SML = 5 mg/kg".
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5. Anlage 3 Abschnitt B wird wie folgt gefaßt:
,,Abschnitt B 7)
PM/REF.-Nr.2) CAS-Nr.3) Bezeichnung•) Beschr6nkungen5)9)
1 2 3 .
000542-02-9 Acetoguanamin Siehe „2,4-Diamino-6-methyl-
1,3,5-triazin•
10599190A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C 1a),
destillierte
10599/91 061788-89-4 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C1a),
nicht destillierte
10599192A 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren
(C1a), destillierte
10599/93 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren
(C1a), nicht destillierte
11000 050976-02-8 Dicyclopentadienylacrylat
11245 002156-97-0 Dodecylacrylat
11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat
11530 000999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat
12265 004074-90-2 Divinyladipat
12910 001732-10-1 Dimethylazelat
000528-44-9 1,2,4-Benzoltricarbonsäure. Siehe „ Trlmelllthsäure"
13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichlorld
000080-09-1 BisphenolS Siehe „4,4' -Dlhydroxydiphenylsutfon•
000091-76-9 Benzoguanamln Siehe „2,4-Diamlno-6-phenyl-
1,3,5-triazin•
13720 000110-63-4 1,4-Butandiol
13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)ether QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als
Epoxy)
13810 000505-65-7 1,4-Butandiolformal
13932 000598-32-3 3-Buten-2-ol
14020 000098-54-4 4-tert. -Butylphenol
14260 000502-44-3 Caprolacton
14800 003724-65-0 Crotonsäure
15130 000872-05-9 1-Decen
15310 000091-76-9 2,4-Dlamino-6-phenyl-1,3,5-trlazin
15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4-trlmethylhexan
15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4-trlmethylhexan
15610 000080-07-9 4,4' -Dichlordiphenylsulfon
15730 000077-73-6 Dicyclopentadien
16090 000080-09-1 4,4' -Dihydroxydiphenylsulfon
16210 006864-37-5 3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodicyclohexylmethan
16360 000576-26-1 2,6-Dimethylphenol
16390 000126-30-7 2,2-Dlmethyl-1,3-propandiol
16450 000646-06-0 1,3-Dloxolan
16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat
16690 001321-74-0 Divinylbenzol
16697 000693-23-2 Dodecandisäure
17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2.2.1 Jhept-2-en
18220 068564-88-5 N-Heptylaminoundecansäure
18370 000592-45-0 1,4-Hexadlen
18441 000085-42-7 Hexahydrophtalsäureanhydrid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 799
PM/REF.-Nr.2) CAS-Nr.3) Bezeichnung 4) Beschränkungen S)6)
1 2 3 4
18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol
18820 000592-41-6 1-Hexen
19060 000109-53-5 iso-Butylvinylether
19150 000121-91-5 iso-Phthalsäure
19180 000099-63-8 iso-Phthalsäuredichlorid
000078-79-5 Isopren Siehe „2-Methyt-1,3-butadien"
19490 000947-04-6 Laurolactam
19570 000999-21-3 Diallylmaleinat
19600 000105-76-0 Dibutylmaleinat
19990 000079-39-0 Methacrylamid
20050 000096-05-9 Allytmethacrytat
20260 Cyclohexylmethacrylat
20380 001189-08-8 1,3-Butandioldimethacrylat
20410 002082-81-7 1,4-Butandiolmethacrylat
20440 000097-90-5 .Ethylenglykoldimethacrylat
20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino)ethylmethacrylat
20590 000106-91-2 2 ,3-Epoxypropylmethacrylat QM(l) = 5 mg/kg in BG (berechnet
als Epoxy)
21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat
21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat
21520 001561-92-8 Natriummethallylsulfonat QM = 5 mg/kg in BG
21640 000078-79-5 2-Methyl-1,3-butadien
21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten
000505-65-7 1,4-(Methylendioxy)butan Siehe „ 1,4-Butandiolformal"
21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid
22210 00098-83-9 alpha-Methylstyrol
22360 001141-38-4 2,6-Naphthalendicarbonsäure
000126-30-7 Neopentylglykol Siehe „2,2-Dimethyl-1,3-propandiol"
22428 051000-52-3 Vinylneodecanoat
22720 000140-66-9 4-tert. -Octylphenol
22900 000109-67-1 1-Penten
22937 001623-05-8 Perfluorpropyt-perfluorvinylether
Phthalsäuren Siehe „lso- oder o-Phthalsäure"
23770 000504-63-2 1,3-Propandiol
23920 000105-38-4 Vinytproplonat
24370 000106- 79-6 Dimethytsebacat
24760 026914-43-2 Styrolsulfonsäure
25380 Vinyl-trialky1(C 5 -C1s)acetat (= Vinylversatat)
25390 000101-37-1 Triallylcyanurat
25450 026896-48-0 Tricyclodecandimethanol
25540 000528-44-9 Trimellithsäure QM(l) = 5 mg/kg in BG
25550 000552-30-7 Trimelllthsäureanhydrid QM(l) = 5 mg/kg in BG (berechnet
als Trimellithsäure)
25810 015625-89-5 1, 1, 1-Trimethytolpropantriacrylat
25840 003290-92-4 1, 1, 1-Trimethytolpropantrimethacrylat
25900 000110-88-3 Trioxan
000102-71-6 Tris(2-hydroxyethy1)amin Siehe "Triethanolamin"
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22.April 1997
PM/REF.-Nr.2) C.AS-Nr.S) Bezeichnung") Beschrlnkungen5)'t
1 2 3 4
26170 003195-78-6 N-Vinyl-N-methylacetamid QM = 5 mglkg In BG
26230 000088-12-0 Vinylpyrrolidon
000622-97-9 p-Vinyltoluol Siehe .p-Methylstyrol"
000105-67-9 m-Xylenol Siehe .2,4-Oimethylphenol"
000526-75-0 o-Xylenol Siehe .2,3-Olmethylphenol"
000095-87-4 p-Xylenol Siehe .2,5-0imethylphenol" ".
6. In Anlage 10 wird folgende Nummer 7 angefügt:
2 3
,,7. Nachweis der Verwendung ver- Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von
botener Azofarbstoffe bei der Her- Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
stellung und Behandlung gefärbter Bedarfsgegenständegesetzes 1) unter der Gliederungs-
textiler Bedarfsgegenstände, ins- nummer B-82.02, Stand September 1996, veröffentlicht
besondere solcher aus Cellulose- ist2)3)".
und Proteinfasern (Baumwolle,
Viskose, Wolle, Seide)
7. Nach Fußnote 1 zu Anlage 10 werden folgende Fuß- Artikel 2
noten 2 und 3 angefügt: Neubekannbnachung
„2) Bei in Anlage 1 Nr. 7 aufgeführten Bedarfsgegenständen aus
Materialien, für die noch keine validierten Analysenmethoden in Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Anlage 10 aufgenommen wurden, gilt die Verwendung der ver- Wortlaut der Bedarfsgegenständeverordnung in der vom
botenen Azofarbstoffe als nicht nachgewiesen bei Gehalten pro Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Amlnkomponente von nicht metv als 30 mg in einem Kilogramm
Probenmaterial. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3) Andere validierte Meßverfahren zur Quantifizierung der nach der
angegebenen Analysenmethode durch Aufspaltung der Azofarb-
stoffe gebildeten Amine, die in anderen Mitgliedstaaten der Artikel 3
Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet Inkrafttreten
werden dürfen, sind anstelle des In dieser Methode beschriebenen
Maßverfahrens zulässig, wenn sie mit vergleichbarer statistischer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Sicherheit angewendet werden können." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 801
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 11. April 1997
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-
gemacht:
Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales
Recht umgesetzt.
Bonn, den 11. April 1997
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Bekanntmachung
zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
Vom 15. April 1997
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird bekanntgemacht:
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim
Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach
der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung .
Lanfermann
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland ertangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produkti-
onsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 78/14 20.3.97
21.3.97 Verordnung (EG) Nr. 530/97 der Kommission betreffend eine Ausschrei-
bun;l;. zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem
lang ömigem Reis nach bestimmten Drittländern L 82/48 22.3.97
21.3.97 Verordnung (EG) Nr. 531/97 der Kommission über eine Ausschreibung
zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem
Langkornreis nach der Insel Reunion L 82/50 22.3.97
17.3.97 Verordnun~ (EG) Nr. 533/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L 83/1 25.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 534/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis
1997/98 L 83/2 25.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebe n s m i t t e 1 L 83/3 25.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 536/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für W e i n
hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen L 83/5 25.3.97
25.3.97 Verordnung (EG) Nr. 545/97 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 2368/96 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(~WG) Nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen und zur
Anderung der erstgenannten Verordnung L 84/11 26. 3. 97
25.3.97 Verordnun~ (EG) Nr. 546/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarkts in Deutschland L 84/12 26.3.97
24.3.97 Verordnung (EG) Nr. 551/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und
entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände oder
-bestandsgruppen (1997) L 85/6 27.3.97
26.3.97 Verordnu~8iG) Nr. 572/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen ( ) Nr. 3478/92 und (EG) Nr. 1066/95 hinsichtlich bestimmter
Fristen im Sektor Rohtabak L 85/61 27.3.97
1. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 577197 der Kommission mit bestimmten Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit
Nonnen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des
Rates über den Schutz der Bezeichnung der Mi Ich und Milch-
erzeugnisse bei ihrer Vermarktung L 87/3 2.4.97
1. 4. 97 Verordnung (EG) Nr. 578/97 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 87n 2.4.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 803
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Andere Vorschriften
18.3.97 Verordnund (EG) Nr. 495/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvor-
schritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbe-
scheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 77/12 19.3.97
18.3.97 Verordnung (EG) Nr. 502/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 78/6 20.3.97
19. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 503/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffen-
den Zollkontingente L 78/12 20.3.97
20.3.97 Verordnung (EG) Nr. 508/97 der Kommission zur Eröffnung der Destillati-
on gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 80/1 21.3.97
20.3.97 Verordnung (EG) Nr. 509/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Republik Slowenien andererseits vorgesehene Rege-
lung im Sektor Geflügelfleisch L 80/3 21.3.97
20.3.97 Verordnung (EG) Nr. 510/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2177/96 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 L 80/9 21.3.97
13.3.97 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusam-
menarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ord-
nungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung L 82/1 22.3.97
21.3.97 Verordnun& (EG) Nr. 528/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik Polen,
der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowaki-
sehen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 82/43 22.3.97
21.3.97 Verordnung (EG) Nr. 529/97 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 L 82/44 22.3.97
18.3.97 Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontlngents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes
100300 L 83/7 25.3.97
24.3.97 Verordnung (EG) Nr. 540/97 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen Im Rahmen des Zollkontingents
für das zweite Vierteljahr 1997 und die Einreichung neuer Anträge (1) L 83/18 25.3.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
13.3.97 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 542/97 des Rates zur Festsetzung
der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern
diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung
vom 1. Juli 1996 L 84/1 26.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1107ll0 über Beihilfen Im Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehr L 84/6 26.3.97
25.3.97 Verordnung (EG) Nr. 544/97 der Kommission zur Einführung einer
Ursprungsbescheinigung bei der Einfuhr von Knoblauch aus bestimm-
ten Drittländern L 84/8 26.3.97
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassalen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
24.3.97 Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates über die Aktionen zur HIV/Aids-
Bekämpfung in den Entwicklungsländern L 85/1 27.3.97
24.3.97 Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknah-
me der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar L 85/8 27.3.97
24.3.97 Verordnung (EG) Nr. 553/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung In ,¼ypten, Alge-
rien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türket, Zypern, im
Westjordanland und dem Gazastreifen sowie zur Einführun~ eines Ver-
fahr~ns für die Verlängerung oder·Anpassung dieser Zollkontingente und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 9_;34-195 zur Festlegung zolltarifli-
cher Plafonds und einer statistischen Uberwachung Im Rahmen von
Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Äavoten,
Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko, im Westjorcfariland
und dem Gazastreifen L 85/10 27.3.97
26.3.97 Verordnung (EG) Nr. 560/97 der Kommission über die Freigabe zusätzli-
cher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Indonesien L 85/33 27.3.97
26.3.97 Verordnung (EG) Nr. 561/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1685/95 hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhr1izenzen im
Sektor Wein L 85/34 27.3.97
26.3.97 Verordnung (EG) Nr. 562/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2446/96 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in der Russischen Föderation L 85/38 27. 3. 97
26.3.97 Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen
des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der
Republik Slowenien andererseits L 85/56 27.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom
14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 1035ll2 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für
Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 292 vom 15.11.1996) L 82/63 22.3.97
Berichtigung der V~rordnung (EG) Nr. 288/97 der Kommission vom
17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarlfliche und statistische Nomenkla-
tur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung bestimmter
Einreihungsverordnungen (ABI. Nr. L48 vom 19.2.1997) L 87/26 2.4.97