786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997
-1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. April 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. "1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt schen Multimedia Kongreß '97"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), 3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997"
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "11. Internationale Messe & Kongreß für System- 5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für
integration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'" Transport und Logistik"
vom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf
Bonn, den 8. April 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997
-1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. April 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. "1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt schen Multimedia Kongreß '97"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), 3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997"
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "11. Internationale Messe & Kongreß für System- 5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für
integration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'" Transport und Logistik"
vom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf
Bonn, den 8. April 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 787
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.13, ausgegeben am 10. April 1997
Tag Inhalt Seite
5. 2. 97 Verordnung zu den Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zu den
Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30) • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • 758
31. 1. 97 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens, von Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • . 763
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . • • . . . . • • • • • • • • • • • . • • . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . 767
27. 2. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisatlon . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • • • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • • . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt • . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • • • . . • . • . • . • • • . • • . • • . • • • • • • • • • • • • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . • . . . • . • • . • . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . • • . . . . . . . . • . • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . • • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • • • • • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) • . . . • • • • • . • • • • • • • • • • • • • . • . • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • • • 772
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz belrlgt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 3. 97 Einhundertvierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz- 4601 (65 8. 4. 97) 9.4.97
7400-1
27. 3. 97 Berichtigung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 4681 (66 9. 4. 97)
96-1-2-177
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-133
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-135
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflu-
gregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4898 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4899 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
2. 4. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4899 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-177
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teit I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Bekanntmachung .
der Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Vom 15. April 1997
Auf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
beteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) wird nachstehend
der Wortlaut des Soldatenbeteiligungsgesetzes In der seit 28. Februar 1997 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 22. Januar 1991 in ~ getretene Gesetz vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1S. 47),
2. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBI. 1S. 962) und
3. den am 28. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 767
Soldatenbeteiligungsgesetz
Inhaltsübersicht
Kapitel1 § 25 Betreuung und Fürsorge
Allgemeine Vorschriften § 26 Berufsförderung
§ 1 Beteiligung, Grundsatz § 27 Ahndung von Dienstvergehen
§ 28 Förmliche Anerkennungen
Kapitel2
§ 29 Auszeichnungen
Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
§ 30 Beschwerdeverfahren
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
Abschnitt 1
Wahl der Vertrauenspersonen Kapitel3
§ 2 Wählergruppen Gremien der Vertrauenspersonen
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl Abschnitt 1
§ 5 Anfechtung der Wahl Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes,
Abschnitt 2 des Kasernenbereichs und des Standortes
Geschäftsführung und Rechtsstellung § 33 Sprecher
§ 6 Geschäftsführung § 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
§ 7 Beurteilung
Abschnitt 2
§ 8 Schweigepflicht
Gesamtvertrauenspersonen au ssc h u 8
§ 9 Amtszeit
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 10 Niederlegung des Amtes
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtver-
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson trauenspersonenausschusses
§ 12 Ruhen des Amtes § 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 13 Eintritt des Stellvertreters § 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz § 39 Nachrücken
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson § 40 Geschäftsführung
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson § 41 Einberufung von Sitzungen
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson § 42 Nichtöffentlichkeit
§ 43 Beschlußfassung
Abschnitt 3
§ 44 Niederschrift
Beteiligung der Vertrauensperson
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
Unterabschnitt 1 § 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Allgemeines § 47 Anfechtung der Wahl
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit
Kapitel4
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen
Unterabschnitt 2 § 48 Geltungsbereich
Formen der Beteiligung § 49 Personalvertretung der Soldaten
§ 20 Anhörung § 50 Dienststellen ohne Personalrat
§ 21 Vorschlagsrecht § 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
§ 22 Mitbestimmung § 52 Angelegenheiten der Soldaten
Unterabschnitt 3 Kapitels
Aufgabengebiete Schlußvorschriften
§ 23 Personalangelegenheiten § 53 Rechtsverordnungen
§ 24 Dienstbetrieb § 54 Übergangsvorschrift
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Kapitel 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter,
soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Sol-
Allgemeine Vorschriften daten umfassen.
(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergrup-
§1 pe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der
Beteiligung, Grundsatz weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Diszipli-
narvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmun- von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertre-
gen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienst- ter.
gestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung
der Belange des einzelnen beitragen. (5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter
fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen im Falle
(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gre- des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der
mien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen
vertreten. Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen,
persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar über-
wenden, bleibt unberührt. geordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommando-
behörden berührt, bedarf die zuteilende Kommando-
behörde deren Zustimmung. Mehrere benachbarte
Kapitel2 Dienststellen können unabhängig von ihrer organisato-
rischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammen-
Beteiligung der
gefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Ver-
Soldaten durch Vertrauenspersonen trauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt,
entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.
Abschnitt 1 (6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwen-
Wahl der Vertrauenspersonen dung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes) von Einhei-
ten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Ver-
bände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teil-
§2 nehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauens-
Wählergruppen personen für die Wählergruppen der Offiziere, Unterof-
fiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Ab-
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wähler- satz 1 gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen
gruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.
jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter,
soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Sol-
§3
daten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:
Wahlberechtigung
1. in Einheiten,
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage
2. auf Schiffen und Booten der Marine, der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die
3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienst- Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die
stellen und Einrichtungen, dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorge-
setzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich
4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem
5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Ein- Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind,
richtungen, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei
Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung
6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalen-
eines Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Ge-
dertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Ein-
schäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.
richtungen der Streitkräfte sowie
Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlbe-
7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, rechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbe-
der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeord- reich wahlberechtigt.
net ist, oder (2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwen-
8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung dung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen
außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kom-
Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in mandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom
dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvor- Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Das glei-
gesetzten zugeordnet ist. che gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer
der besonderen Auslandsverwendung einer anderen Ein-
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf heit in jeder Hinsicht unterstellt werden.
Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in
dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher
§4
der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit
den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes. Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen (1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahl-
und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1 berechtigten nach § 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 769
(2) Nicht wählbar sind Abschnitt2
1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Komman- Geschäftsführung und Rechtsstellung
deure und die Chefs der Stäbe,
2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer
§6
Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wähler-
gruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, Geschäftsführung
3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechen- (1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als
der Dienststellungen, Ehrenamt.
4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, (2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen Tätig-
besitzen, und keit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungs-
5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor gemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die
Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberu- Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender
fen worden sind. Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bun-
desbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personen- ein Ausgleich zu gewähren.
wahl durchgeführt.
(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder
Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Grün-
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauens- de nicht entgegenstehen.
person erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er
eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entste-
Wahlvorstandes ein. henden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält bei Reisen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reiseko-
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl. stenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für
Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung wer-
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei- den ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbe-
ten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Ab- darf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Be-
schluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Aus- kanntmachungen zur Verfügung gestellt.
zählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Nieder-
schrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang
bekannt.
§7
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf Beurteilung
kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf (1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertre-
nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Andro- ter werden regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvor-
hung von Nachteilen beeinflußt werden. gesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn
ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des nächsten Disziplinar-
vorgesetzten, durch den nächsthöheren Disziplinarvorge-
§5 setzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für
den Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
Anfechtung der Wahl gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorge-
können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage setzten über.
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für min-
beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die
destens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Ver-
Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche
trauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig gewe-
Vorschriften über das Wahlrecht. die Wählbarkeit oder das
sen sind.
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden §8
konnte.
Schweigepflicht
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter ent- (1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung
sprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen
Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still-
Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienst- schweigen zu bewahren.
grad der Vertrauenspersonen. Auf Antrag kann der Vorsit-
zende den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei-
bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts ausset- ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
zen. Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
§9 (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch
Amtszeit
nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson
beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl §13
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensper-
Eintritt des Stellvertreters
son im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die
Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet
Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste
unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisheri- Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu
gen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höch- zu wählen.
stens um zwei Monate.
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauens-
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch: person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
1. Ablauf der Amtszeit, (3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellver-
treter durch eine besondere Auslandsverwendung an der
2. Niederlegung des Amtes, Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensper-
3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, son mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson
wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amts-
4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich, zeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet
5. Verlust der Wählbarkeit, mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Ver-
trauensperson oder eines ihrer Stellvertreter entfällt.
6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,
7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienst- §14
stelle. Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
§10 (1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht
Niederlegung des Amtes benachteiligt oder begünstigt werden.
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung (2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der
gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt nieder- Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Ver-
legen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich treters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zu-
bekannt. ständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden,
§ 11 geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinar-
vorgesetzten über.
Abberufung der Vertrauensperson
(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wähler- Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem
gruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schä-
Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstge- digung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversor-
richt beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober gungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbe-
Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder schädigung wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten entsprechende Anwendung.
abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch
wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauensperso- §15
nen gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungs-
volle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Unter- Versetzung der Vertrauensperson
gebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen inner-
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres
halb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu
Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als
beeinträchtigen.
drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet aufgrund Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus
mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen- dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für
dung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde- die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.
ordnung. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Aus-
land.
§12
Ruhen des Amtes §16
Beschwerderecht der Vertrauensperson
(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die
Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1
Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppen- Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann be-
dienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberu- schweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befug-
fungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes an- nisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu
ordnen. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 771
§ 17 Unterabschnitt 2
Beschwerden gegen die Vertrauensperson Formen der Beteiligung
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetre- §20
tenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Dis-
Anhörung
ziplinarvorgesetzter.
Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnah-
men und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist,
Abschnitt 3 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrau-
ensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gele-
Beteiligung der Vertrauensperson
genheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu
erörtern.
Unterabschnitt 1
Allgemeines §21
Vorschlagsrecht
§18
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht
Grundsätze für die Zusammenarbeit zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit
ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vor-
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen schlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger
Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe- Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der
nen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Ver- Standortältesten bezieht, die der Disziplinarvorgesetzte
trauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie umzusetzen beabsichtigt.
gewählt ist.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbei- einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er
ten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe
Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der der Gründe mit.
Verständigung eng zusammen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die
(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Diszi-
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Ver- plinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung
trauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre Aufga- eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu sei-
ben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. ner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche
Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in Gründe entgegenstehen.
die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personal-
akten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen. (4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den
Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinar-
vorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme sei-
§19 nem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten (5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann
(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald
der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen
nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Ver-
Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem
trauensperson zu unterrichten.
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrau-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensper- ensperson die vorläufige Regelung unter Angabe der
sonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl Gründe mit.
in ihr Amt einzuweisen.
§22
(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte
in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens Mitbestimmung
einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorge-
setzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine (1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der
Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig
Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauensper- durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständi-
son durch. gen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Ver-
(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter,.die erst- trauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen
malig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrau- vorschlagen.
enspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2
Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwen- (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maß-
dungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer nahme oder Entscheidung auszusetzen und der
Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung
auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Vorsitzen-
stattfinden. den Richter des zuständigen Truppendienstgerichts ein-
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
zuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehr- (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei
heit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vor- der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beför-
sitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts derungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte
aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten ein Auswahlarmessen hat. Dies gilt nicht bei Beförderun-
sowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter. gen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-
bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauens-
gen, die zu den Akten zu nehmen ist.
person des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungs-
ausschusses. Kommt In den Fällen des § 24 Abs. 5 eine
Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß §24
eine Empfehlung ab. Will der zuständige Vorgesetzte von
Dienstbetrieb
dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit
dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrau-
dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fäl- ensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anzuhören.
len des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonal- Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfol-
vertretungsgesetzes entsprechend. gen. Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste
zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen tref- betreffen. Darüber hinaus Ist die Vertrauensperson zu den
fen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quar-
mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Ver- talsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Rege-
fahren nach Absatz 2 einzuleiten. lungen für Rahmendienstpläne anzuhören.
(2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung des
Unterabschnitt 3 Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus
hat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der Ge-
Aufgabengebiete währung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder
Teileinheiten, bei der Festlegung der dienstfreien Werk-
tage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und
§23
Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhän-
Personalangelegenheiten gung Erzieherischer Maßnahmen.
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Diszi- (3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt
plinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen bei
oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Solda-
1. Anordnungen, durch die in Ausführung eines Be-
ten angehört werden:
schlusses des Deutschen Bundestages Einsätze oder
1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im An- Einsatzübungen geregelt werden~
schluß an die Grundausbildung und im Rahmen festge-
2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit
legter Ausbildungsgänge,
Ausnahme der politischen Bildung,
2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei
3. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen-
Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
und Nothilfe.
3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis
(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrau-
eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
ensperson bei der individuellen Gewährung von Freistel-
4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten, lung vom Dienst angehört werden.
5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der (5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche
Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähig- Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,
keiten dienen, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremi-
um der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, mitzu-
6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern
bestimmen bei
das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermes-
sensspielraum einräumt, 1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveran-
staltungen für Soldaten, mit Ausnahme der durch
7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgren-
Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
zen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes und 2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
8. Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Geneh- 3. Einführung und Anwendung technischer Einrichtun-
migung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der gen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die
Genehmigung. Leistung der Soldaten zu Oberwachen, ausgenommen,
wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Aus-
Der Soldat ist über die Möglichkeit der Beteiligung der
bildung der Soldaten eingesetzt werden,
Vertrauensperson schriftlich zu belehren.
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Ver-
Erleichterung des Dienstablaufs.
trauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme
der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der (6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche
Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen. Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 773
Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremi- nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige
um der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner berufsfördemde und berufsbildende Maßnahmen.
mitzubestimmen bei
1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten, §27
2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitli- Ahndung von Dienstvergehen
chen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldaten, (1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-
wenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten men verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Ent-
und den beteiligten Soldaten kein Einverständnis scheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und
erzielt werden kann, zum Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat nicht
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsun- widerspricht.
fällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. (2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen
Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,
§25 ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und
zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht
Betreuung und Fürsorge widerspricht.
(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensper- (3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn
son oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrau- der Anhörung bekanntzugeben. Ein Recht auf Einsicht in
enspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der
solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung sei- Betroffenen.
ner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Sotdatengesetzes
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine
eingerichtet hat.
Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Ver- ist.
trauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche §28
Regelung oder Regelung durch Rechtsverordnung oder Förmliche Anerkennungen
Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Ver-
trauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestim- (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer
mungsrecht bei Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3
Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus
Gemeinschaftskassen, (2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzu-
2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu- hören.
ungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungs-
einrichtungen einer Truppenunterkunft, (3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung
gemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauens-
3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der person anzuhören.
Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen Ver-
anstaltungen geselliger Art. §29
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist Auszeichnungen
die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschlä-
ge machen. Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein
Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verlei-
hung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen
§26
Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt
Berufsförderung regelmäßig durch den nächsten Dlsziplinarvorgesetzten
des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorge- soll.
setzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbe-
sondere
§30
1 . in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförde-
Beschwerdeverfahren
rungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durch-
führung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsver- Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der
bundenheit, Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes,
2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördemder
der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienst-
Literatur, lichen Betreuung und Freizeitgestaltung fOr Soldaten
sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die
3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört wer-
außerhalb des Dienstes und den. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll
die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des
4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen
Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Perso-
Wirtschaft.
nalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Ver-
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt trauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzu-
berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere hören.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
§31 (6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertre-
Vertrauensperson als Vermittler ten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber
dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandan-
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der ten oder dem Standortältesten.
Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie
Vermittler gewählt werden.
der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mit-
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler gUeder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauens-
sie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als ver-
personen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal
hindert.
jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzu-
ziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in
der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
Kapitel3
Gremien der Vertrauenspersonen §33
Sprecher
Abschnitt 1
(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauens-
Versammlungen der Vertrauenspersonen personen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Spre-
cher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei
§32 Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher,
der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen
Versammlungen der
Laufbahngruppen angehören.
Vertrauenspersonen des Verbandes,
des Kasernenbereichs und des Standortes (2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung.
Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandan-
vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Ver- ten oder des Standortältesten.
sammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der
Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden (3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Diszipli-
Verbänden werden die Versammlungen bei den Ge- narvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernen-
schwadern gebildet. kommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt
ist.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauens-
personen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden
mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbe- §34
reich eine weitere Versammlung (Versammlung der Ver- Sitzungen, Beschlußfähigkeit
trauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Ver-
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten
sammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von
einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers
selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen
des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des
Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich
untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Ein- Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mit-
glieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in
heiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in
einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Ver- der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberau-
mung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu
trauenspersonen die Versammlung.
nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeit-
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den punkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen des
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist be-
Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständig-
schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
keitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Ver-
anwesend ist.
sammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als
Mitglied dieser Versammlung. (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens-
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet personen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Solda- anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
ten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den
Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und (4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann
der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versamm- ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung tref-
lungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Ver- fen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
sammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahl- beschließt.
berechtigt. (5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemein-
zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die samer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personal-
Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen rates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt
ein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkomman- teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen
dant einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme
die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen
nach Absatz 3. an den Sitzungen des Personalrates.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 775
Abschnitt2 5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
Gesamtvertrauenspersonen ausschuß (3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten
§35 aller ·verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein
Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlos-
Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern sen hat oder
gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luft-
waffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der 3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde,
Bundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgrup- In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrauensper-
pen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im sonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur ersten Sit-
Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidi- zung des neuen Gesamtvertrauenspersonenausschus-
gung treten als weitere Mitglieder hinzu. ses.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus- (4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidi-
schusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des
gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bun-
die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befin- desverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrau-
den. enspersonenausschusses abberufen, wegen grober Ver-
nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauens-
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten
personen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens
oder wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die ver-
drei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglie-
trauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesmini-
der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
sterium der Verteidigung und dem·Gesamtvertrauensper-
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mit- sonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bun-
glieder bilden eine Gruppe. desverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender
(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.
Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des§ 32~bs. 7 (5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-
und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauensper- ausschusses finden die§§ 8, 12, 14, 16 entsprechende
sonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes Anwendung.
bestimmt ist.
(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrau- §37
enspersonenausschusses werden beim Bundesministe- Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
rium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in
den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei
gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mit- Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Ver-
gliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf teidigung im personellen, sozialen und organisatorischen
Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er
in ihr Amt beruft. kann In diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung
Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein
Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses
§36 Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder (2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Sol-
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses daten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenaus- Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und schuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem
beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Emp-
höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt fehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus-
die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschus- spricht, das sodann endgültig entscheidet.
ses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein. (3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom
(2) Die Mitwiedschaft im Gesamtvertrauenspersonen- Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamt-
ausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt vertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern -
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der einver-
1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauensper- nehmlich berufen wird.
sonenausschusses,
2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß §38
die Erklärung schriftlich gegenüber dem Gesamtver- Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
trauenspersonenausschuß abzugeben ist,
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als
Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte
Kriegsdienstverweigerer,
beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem
4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu
Wahlen zu erlangen, geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringen-
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
den Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stel- §40
lungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundes-
Geschäftsführung
ministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Ent-
scheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stel- (1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauens-
lungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe personenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des
hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stell-
wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht vertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisations-
innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen bereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stim-
erhebt. mengleichheit entscheidet das Los.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei (2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er ver-
Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf- tritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläu- schusses gegenüber dem Bundesministerium der Vertei-
fige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauens- digung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisations-
personenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen bereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtver-
und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach trauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam
Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem mit dem jeweiligen Bereichssprecher.
Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnah-
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich
me der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen
eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mit-
zu kennzeichnen.
glieder beschließt.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den
Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des §41
Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienst-
lichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Auf- Einberufung von Sitzungen
gabenerfüllung erforderlich ist. (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regel-
mäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt ent-
legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung
sprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die
betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der je-
Sitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt.
weilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funk-
Der S,,recher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauens-
tion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.
personenausschusses zu den Sitzungen unter Bekannt-
gabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sit-
zungen zu leiten.
§39
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen
Nachrücken sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig
bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Termi-
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der nierung zu berücksichtigen.
Bewerber aus demselben Organisationsbereich und der-
selben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stim-
menzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unter- §42
richtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses Nichtöffentlichkeit
dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitglied-
schaft mit. Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrauensper-
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten sonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidi-
zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine gung oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidi-
Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachge- gung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drit-
wählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen tels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, schusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorga-
dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte. nisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften an der
Sitzung beratend teilnehmen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach
vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauensperso-
nenausschusses dem Bundesministerium der Verteidi- §43
gung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit Beschlußfassung
oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß
kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist be-
Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem anwesend ist.
Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit. gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mit- (3) In Angelegenheiten der Organisatonsbereiche wir-
glieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtver- ken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt
trauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten
finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 777
§44 daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert
oder beeinflußt werden konnte.
Niederschrift
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonen- entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften
ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min- der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamt-
destens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie lichen Richter nach § 73 der Wehrdisziplinarordnung
das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Nieder- gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Lauf-
schrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied bahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaf-
zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizu- ten dem Senat an, die aus der Mitte der Vertrauensperso-
fügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat. nen zu berufen sind.
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm
beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorgani-
sationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenom- Kapitel 4
men, ist ihnen der entsprechende Auszug der Nieder-
Beteiligung der
schrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift
sind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizu- Soldaten durch Personalvertretungen
fügen.
§48
§45 Geltungsbereich
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung Für Soldaten gilt nach Maßgabe der§§ 48 bis 51 das
Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit werden die
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die
Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus dessen
Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Rei- §49
sen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reise- Personalvertretung der Soldaten
kostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz;
die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besol- (1) In anderen als den in§ 2 Abs. 1 genannten Dienst-
dungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemes- stellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalver-
sen. tretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidi-
gungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos,
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt
der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig
das Bundesministerium der Verteidigung in erforder-
der Korps sowie entsprechende Dienststellen. Abwei-
lichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büroper-
chend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des
sonal zur Verfügung.
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienst-
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus- stellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2,
schusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubil-
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden
den.
eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in Personal-
§46 vertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die
Beteiligung bei Verschlußsachen Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des Bundes-
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrau- personalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von
enspersonenausschuß zu beteiligen ist, als Verschluß- Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und
sache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Ver- der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
traulich" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Aus-
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind
schuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Aus-
berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimm-
schusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauens-
berechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wähler-
personenausschusses gewählt und müssen ermächtigt
gruppe berührt sind.
sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kom-
menden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des
Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absat-
§47 zes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten
zulässig.
Anfechtung der Wahl
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium §50
der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrau- Dienststellen ohne Personalrat
enspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergeb- In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in
nisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im
dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgeset-
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor- zes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, Vertrauenspersonen nach§ 2.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
§51 ten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Ver-
trauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalver-
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach tretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung
§ 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen
Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem Vertreter im Amt.
getrennten Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammenset-
zung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Kapitel 5
Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht. Schlußvorschriften
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsge-
setzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des §53
Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Rechtsverordnungen
Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49
Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bun- Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, inbesondere zur
despersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich Regelung
die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Solda- 1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,
tenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine
Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie 2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerber-
alle anderen Gruppen zusammen(§ 17 Abs. 4 des Bundes- liste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
personalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe wei- 3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahl-
tere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso ergebnisses,
viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen. 4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren
(3) Die §§ 46 und 47 des Bundespersonalvertretungs- sowie
gesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekannt-
gelten für Soldatenvertreter entsprechend. gabe der Gewählten,
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen 6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Per-
sonalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und mächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der
zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalver-
In Satz 1 genannten Soldaten findet § 4 7 Abs. 2 des Bun- tretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienst-
despersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 stellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte ge-
Abs. 1 Nr. 8 Ist nicht anzuwenden. bildet werden.
§54
§52 Übergangsvorschrift
Angelegenheiten der Soldaten (1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen,
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrau- und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie
ensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die
ist anzuwenden. sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im
Amt.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehr-
disziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung (2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses
nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offizie- Gesetzes erstmals Personalvertretungen wählen, ist mit
re, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Anderung des
der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechen- Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der Solda-
den Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältnis- tenvertreter unmittelbar einzuleiten.
wahl In der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei (3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauensper-
der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. sonen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge schusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwen-
der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den dung auf Wahlen, die nach dem Inkrafttreten des Ersten
nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Lauf- Gesetzes zur Anderung des Soldatenbeteiligungsgeset-
bahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Solda- zes eingeleitet und durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 779
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Vom 9. April 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur 3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 § 5 des
Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
4. den am 21. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der
für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997
eingangs genannten Verordnung.
(BGBI. 1 S. 478) wird nachstehend der Wortlaut der
Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt unter ihrer
zu 1. des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
neuen Überschrift in der seit dem 21. März 1997 geltenden
und 2. 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448),
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt: zu 4. des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1. die am 10. Dezember 1982 in Kraft getretene Verord- 1994 (BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit Artikel 10
nung vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1603), des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
2. den am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
der Verordnung vom 19. November 1990 (BGBI. 1 waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
s. 2536), s. 821).
Bonn, den 9. April 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut fQr Arzneimittel und Medizinprodukte und
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
§1 1. einer Änderung der Zusammensetzung der Bestand-
teile
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- a) nach der Menge die Hälfte der Gebühr nach Ab-
braucherschutz und Veterinärmedizin erheben für die satz 1,
Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels sowie b) nach der Art die Gebühr nach Absatz 1,
für andere mit der Registrierung homöopathischer Arznei-
mittel verbundene oder auf sie bezogene Amtshandlun- 2. a) einer Veränderung der Darreichungs-
gen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord- form 1300 DM,
nung. b) einer Verkürzung der Wartezeit 650 DM.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer (3) Hat die Registrierung im Einzelfall einen außer-
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren-
GebOhren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs- schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
kostengesetzes erhoben. Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
§2 §3
Wird eine Auflage nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Arz-
(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu erheben
neimittelgesetzes angeordnet, so wird dafür eine Gebühr
bei einem homöopathischen Arzneimittel
von 150 bis 750 DM erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein
1. mit einem arzneilich wirksamen Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neu-
Bestandteil 2100 DM, ordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2445) angeordnet wird.
2. mit zwei bis vier arzneilich wirksamen
Bestandteilen 3400DM,
§4
3. mit mehr als vier arzneilich wirksamen
(1) Für die Änderung einer Registrierung sind an
Bestandteilen 4600DM.
Gebühren zu erheben bei
Die Gebühr nach Satz 1 erhöht sich um 235 DM je arznei-
1. Anderung der Firma oder der Anschrift des
lich wirksamen Bestandteil, der nicht in einer Monogra-
Herstellers oder des Antragstellers, Über-
phie des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben
tragung auf einen anderen Hersteller oder
ist, höchstens jedoch um 2 350 DM. Wird die Registrie-
pharmazeutischen Unternehmer, Mitver-
rung verschiedener Darreichungsformen eines Arzneimit-
trieb, Parallelimport sowie Änderung der
tels gleichzeitig beantragt, sind für jede Darreichungsform
Bezeichnung 100 DM,
an Gebühren zu erheben bei einem homöopathischen
Arzneimittel 2. Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter
Nummer 1 fallen, 500 DM.
1. mit einem arzneilich wirksamen
Bestandteil 2100DM, (2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für
2. mit zwei bis vier arzneilich wirksamen
2700DM, 1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die
Bestandteilen
volle Gebühr (Grundgebühr),
3. mit mehr als vier arzneilich wirksamen
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
Bestandteilen 3600DM.
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grund-
Enthält das Arzneimittel mindestens zwei arzneilich wirk- gebühr nicht überschreiten.
same Bestandteile, die nicht in Monographien des
Homöopathischen Arzneibuches beschrieben sind, er- (3) Bei anderen die Registrierung betreffenden Amts-
höht sich die Gebühr nach Satz 3 um 120 DM je arzneilich handlungen sind an Gebühren zu erheben für
wirksamen Bestandteil, der nicht in einer Monographie 1. die Ver1ängerung einer Registrierung nach
des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben ist, § 39 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder
höchstens jedoch um 1 200 DM. nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über
(2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des § 2 der homöopathische Arzneimittel 1 000 DM,
Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom 2. eine Ver1ängerung der Frist im Falle des
15. März 1978 (BGBI. 1S. 401) sind an Gebühren zu erhe- § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über
ben bei homöopathische Arzneimittel 300 DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 781
§5 a) eine Grundgebühr von 30DM,
(1) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren sofern dies nicht im Rahmen
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein der Amtshandlungen nach den
Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn Nummern 1 bis 3 erfolgt, sowie
der Antragsteller einen den Entwicklungs- und Registrie- b) für jede angefertigte Kopie 1 DM.
rungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des homöo- §7
pathischen Arzneimittels ein öffentliches Interesse be-
steht. Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abge- (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-
sehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche tungskostengesetzes; § 5 Abs. 1 dieser Verordnung findet
Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten beson- entsprechende Anwendung.
ders gering ist. (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzei-
(2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren ger sind in den Fällen des Löschens einer Registrierung
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische
Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn Arzneimittel nicht zu erstatten.
der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und
Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt- §8
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
(weggefallen)
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht-
fertigen.
§9
§Sa (1) (Inkrafttreten)
Wird eine der in § 2 genannten Amtshandlungen in den (2) § 2 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Zweiten Verord-
gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der nung zur Änderung der Kostenverordnung für die
Beurteilung von Untertagen durch unabhängige Sachver- Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das
ständige vorgenommen, so ermäßigen sich die vorge- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom
nannten Gebührensätze bei Gutachten zur pharmazeu- 12. März 1997 (BGBI. 1 S. 478) geltenden Fassung ist,
tischen Qualität oder zur pharmakologisch-toxikologi- soweit niedrigere Gebühren vorgesehen sind als in dieser
schen Prüfung jeweils um 20 Prozent. Verordnung, weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein
Registrierungsantrag vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
§6 nung gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig ent-
schieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 4 und 6, sofern vor dem
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf eine neue
1. wissenschaftliche Stellungnahmen Registrierung, eine andere die Registrierung betreffende
zur Qualität oder Unbedenklichkeit Entscheidung oder eine Amtshandlung gestellt oder eine
eines homöopathischen Arznei- Auflage angeordnet worden ist und eine rechtskräftige
mittels 200 bis 1 000 DM, Entscheidung noch nicht vorliegt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen (3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs- Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
verfahrensgesetzes 500 DM, für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch
3. nicht einfache schriftliche Aus- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
künfte 100 bis 200 DM, vom 12. März 1997 (BGBI. I S. 478) vorgenommen worden
sind, können Kosten nach Maßgabe des Artikels 1 er-
4. Bescheinigungen und Beglau- hoben werden, soweit bei den ~handlungen unter Hin-
bigungen 25 bis 300 DM, weis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung
5. Herstellung von Kopien oder Ab- eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten wor-
schriften von Zulassungdokumenten den ist.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Verordnung
zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie
(Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)j
Vom 15. April 1997
Auf Grund unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unter-
richtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutz-
- des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter-
gesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebs-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
verfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen blei-
vom 17. Januar 1997 (BGBI. I S. 22,293),
ben unberührt.
- des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
§3
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), Weitere Folgerungen aus der Beurteilung
- des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits- (1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit
schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246) oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen
und gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft
oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die
- des § 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige
(BGBI. 1S. 1170)
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebe-
verordnet die Bundesregierung: nenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende
Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung
ausgesetzt sind.
Artikel 1
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder
Verordnung gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung
zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Er-
§1 kenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich
Beurteilung der Arbeitsbedingungen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemi-
schen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physi- (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
kalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeits- zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange
bedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer
werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
bleiben unberührt. §4
(2) Zweck der Beurteilung ist es, Verbot der Beschäftigung
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung
der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von
Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe,
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren
(3) Der Arbeitgeber l_<ann zuverlässige und fachkundige oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Ver-
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende ordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote
Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verant- aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
wortung wahrzunehmen.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin,
§2 die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird
oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende §5
Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor- Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
handen ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung (1) Nicht beschäftigt werden dürfen
nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger
Weise den Menschen chronisch schädigenden
j Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;
92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- 2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zuberei-
heitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und tungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfah-
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG
rungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,
Nr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie). wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 783
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschä- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 46 Mutter-
digenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen; schutzgesetz" durch die Angabe ,,§ 46 (entfällt)"
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, ersetzt.
wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit 2. § 1Sb Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben.
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle ent-
halten, wenn der Grenzwert überschritten wird; 3. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit
einem Überdruck von mehr als 0, 1 bar).
4. § 46 wird aufgehoben.
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutz-
gesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die
werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang 5. In § 50 Abs. 1 werden die Nummern 5, 6 und 16 aufge-
den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. hoben.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vor-
schriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
Artikel 3
§6
Änderung der Druckluftverordnung
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 S. 1909), geändert durch.§ 69 Abs. 3 des Gesetzes
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt
fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende geändert:
Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unter-
richtet.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 24 Bußgeld-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 vorschritten und Hinweise auf die Anwendung der
des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes" durch die
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Angabe ,,§ 24 (entfällt)" ersetzt.
Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter
beschäftigt.
2. In § 6 wird in der Klammer die Angabe „Nr. 1"
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer gestrichen.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt. 3. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 2 und nach dem Wort
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in ,,dürfen" die Angabe „ 1." und nach dem Wort „Jahren"
Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau das Komma gestrichen.
in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar. 4. In§ 22 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Ab-
satz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesund-
5. In§ 22a wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
heit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.
6. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 4
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 Inkrafttreten
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 311), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Anlage1
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Uste der chemischen Gefahrstoffe und
biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren
sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit
der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden
. und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a. nach der Richtlinie 67/548/EWG 1) beziehungsweise nach § 4a der
Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete
Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen
Gefahrstoffe,
c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
d. Mitosehemmstoffe,
e. Kohlenmonoxid,
f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut ein-
dringen
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2
Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3), soweit bekannt ist, daß diese
Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen
die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kin-
des gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufge-
nommen sind
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen
und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere
für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
c. Lärm,
d. ionisierende Strahlungen,
e. nicht ionisierende Strahlungen,
f. extreme Kälte und Hitze,
g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche
Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter
verbunden sind
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
1) ABI. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154
S.1).
2) ABI. EG Nr. L 196 S. 1.
3) ABI. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 71 ),
angepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABI. EG Nr. L 155 S. 41).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 785
Anlage2
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahr-
stoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen
Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach§ 4 Abs. 1
A Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachun-
gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs.
3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
b. Biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin
durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist
c. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
B. St i 11 e n de M ü tt er
1. Gefahrstoffe {Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
vom menschlichen Organismus absorbiert werden
b. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997
-1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. April 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. "1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt schen Multimedia Kongreß '97"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), 3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997"
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "11. Internationale Messe & Kongreß für System- 5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für
integration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'" Transport und Logistik"
vom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf
Bonn, den 8. April 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997 787
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.13, ausgegeben am 10. April 1997
Tag Inhalt Seite
5. 2. 97 Verordnung zu den Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zu den
Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30) • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • 758
31. 1. 97 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens, von Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • . 763
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . • • . . . . • • • • • • • • • • • . • • . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . 767
27. 2. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisatlon . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • • • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • • . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt • . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • • • . . • . • . • . • • • . • • . • • . • • • • • • • • • • • • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . • . . . • . • • . • . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . • • . . . . . . . . • . • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . • • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • • • • • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) • . . . • • • • • . • • • • • • • • • • • • • . • . • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • • • 772
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz belrlgt 796.
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788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstü<:k · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 3. 97 Einhundertvierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz- 4601 (65 8. 4. 97) 9.4.97
7400-1
27. 3. 97 Berichtigung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 4681 (66 9. 4. 97)
96-1-2-177
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-133
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-135
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflu-
gregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4898 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4899 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
2. 4. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4899 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-177