750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Vom 4. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ,,§ 107a
das folgende Gesetz beschlossen:
Vorlage der Einkommensteuerbescheide
Sind Einkommensteuerbescheide nach Ablauf der
Artikel 1 in § 32 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz genannten Frist
vorgelegt worden und ist diese Frist vor dem 1. Januar
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 1997 abgelaufen, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halb-
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), zuletzt geändert durch satz nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist der Ein-
Artikel 66 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 kommensteuerbescheid vom Beginn des dritten Kalen-
S. 594), wird wie folgt geändert: dermonats nach seiner Ausfertigung an zu berücksich-
tigen; ist der Zuschuß zum Beitrag vor dem 10. April
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Textstelle ,,§ 107 1997 festgestellt worden, ist er neu festzustellen."
Beitragszuschüsse" die Textstelle,,§ 107a Vorlage der
Einkommensteuerbescheide" eingefügt. Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
2. Nach § 107 wird folgender Paragraph eingefügt: in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. April 1997
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Friedrich Bohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 751
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 2. April 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 des Aus- gung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige-
verordnet das Bundesministerium des Innern: oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum
30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgeneh-
Artikel 1 migung beantragen. Sie bedürfen bis zum Ablauf der
Frist und im Fall der rechtzeitigen Antragstellung oder
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt
wegen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. März
keiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer ohne Verschulden
1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann
den Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten
. 1 . § 2 wird wie folgt geändert: nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Antrags-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. frist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 1. eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
entfällt,
2. Dem§ 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes
ausreisepflichtig wird oder
,,(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien
und Herzegowina. der Bundesrepublik Jugoslawien, 3. der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der vorübergehenden Grunde ausreist, bevor er die
Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat."
einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis
besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich vorgese-
Artikel2
henen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Auf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in.
enthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie erlaubt einge- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des
reist sind, sich ·seither rechtmäßig im Bundesgebiet Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur
aufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind, Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Januar
mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmi- 1997 (BGBI. 1S. 4) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. April 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Bebiebsdienst1
Vom 2. April 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 13. Kommunikation,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 14. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 15. Annehmen, Transportieren und Ausliefern von Gütern,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 16. Angebote im Reiseverkehr.
1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationsertaß vom 17.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
ministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für
Kenntnisse:
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft. Forschung und Technologie: 1. in der Fachrichtung Fahrweg:
a) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangier-
§1 dienst,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des
Fahrdienstes im Regelbetrieb,
(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebs-
dienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich an- c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des
erkannt. Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb
und bei Störungen,
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausge-
bildet werden: d) Sichern von Bahnübergängen,
1. Fahrweg, e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereig-
nissen;
2. Lokführer und Transport.
2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
§2 a) Prüfen von Triebfahrzeugen,
Ausbildungsdauer b) Bedienen von Triebfahrzeugen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom
§3 Regelbetrieb und bei Störungen.
Ausbildungsberufsbild
§4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsrahmenplan
1. Berufsbildung, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
gieverwendung, gefährliche Güter und Stoffe, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
5. Betriebssicherheit im Eisenbahnbetrieb,
Abweichung erfordern.
6. Bilden und Fertigstellen von Zügen; Rangieren,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
7. Prüfen von Wagen, Durchführen von Bremsproben, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
8. Fahrdienst auf den Betriebsstellen, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
9. Begleiten von Triebfahrzeugen, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1O. Aufsicht am Zug, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
11. •Verbessern der Betriebsqualität,
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
12. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
§5
i Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der S1Andlgen Konferenz der Kultusminister der Lin- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der In der Bundesrepublik DeutschJand beschlossene Rahmenletvplan
für die Berufsschule werden demnAchst als Beilage zum Bundesan- dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
zeiger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 753
§6 1. in der Fachrichtung Fahrweg:
Berichtsheft a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahr-
bereitschaft,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Durchführen einer Rangierfahrt als Weichenwärter,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu c) Durchführen von Zugfahrten im Regelbetrieb, bei
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Abweichungen vom Regelbetrieb und im Störungs-
durchzusehen. fall und
§7 d) Handhaben fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-
Zwischenprüfung dere Führen eines Zugmeldebuches und Ausferti-
gen von Befehlen unter Einbeziehung betrieblicher
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Situationen;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahrbe-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- reitschaft,
der Nummer 8 Buchstabe g bis i und den laufenden b) Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich Vorbe-
Nummern 9 bis 11 für das zweite Ausbildungsjahr auf- reitungs- und Abschlußarbeiten,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- c) Durchführen einer Zugfahrt und
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- d) Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer
ausbildung wesentlich ist. Rangierfahrt als Rangierleiter.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Durch die Arbeitsproben soll der Prüfling insbesondere
samt höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke an- nachweisen, daß er die Arbeiten betriebssicher vorberei-
fertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei ten und durchführen kann. Dem Prüfling ist vor der Prü-
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson- fung Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen, Triebfahr-
dere in Betracht:
zeuge und Wagen, an denen er geprüft wird, in einem
1. als Prüfungsstücke: angemessenen Zeitraum kennenzulernen.
a) Erstellen einer Wagenliste und (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
b) Durchführen von Bremsberechnungen anhand vor- Prüfungsfächern Betriebsdienst, Technik, Kundendienst
gegebener Wagenlisten bei einem Reise- oder sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
Güterzug, einschließlich Erstellen der Bremszettel; der schriftlichen Prüfung können auch andere Medien ein-
gesetzt werden. Die Anforderungen in den Prüfungs-
2. als Arbeitsproben:
fächern sind:
a) Durchführen einer Wagenprüfung,
1. in der Fachrichtung Fahrweg:
b) Durchführen einer vollen Bremsprobe und
a) im Prüfungsfach Betriebsdienst:
c) manuelles Umstellen einer fernbedienten Weiche
und Anlegen von Handverschlüssen. In 165 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssi-
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge- cherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er die
samt höchstens 180 Minuten nachweisen, daß er praxis- Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvorschrif-
bezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Be- ten auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb und bei
triebssicherheit lösen kann. Er soll dabei insbesondere Abweichungen vom Regelbetrieb bei Störungen
nachweisen, daß er die ·Bedeutung von Signalen kennt anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling
und Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnah-
Regelbetrieb anwenden kann. Darüber hinaus soll der men die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den
Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maß-
rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaft-
nahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den
lichkeit einbeziehen kann;
rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit
einbeziehen kann. In der schriftlichen Prüfung können b) im Prüfungsfach Technik:
auch andere Medien eingesetzt werden. In 45 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- aa) Mängel an Reisezug- oder Güterwagen und
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
deren Beladung anhand von Fehlerbeschrei-
programmierter Form durchgeführt wird.
bungen oder Bildern beurteilen, auf Fehlerursa-
chen schließen und Maßnahmen zur weiteren
§8
Vorgehensweise beschreiben kann,
Abschlußprüfung
bb) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der und Fahrplanunterlagen beurteilen kann und
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
cc) Maßnahmen zur Wahrung der Arbeits- und Be-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
triebssicherheit treffen kann;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- c) im Prüfungsfach Kundendienst:
stens sechs Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Für In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: gaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
. daß er Fahrplantrassen koordinieren, Trassenpreise nen bearbeiten sowie Schriftverkehr abwickeln
ermitteln, Reklamationen bearbeiten sowie Schrift- kann oder
verkehr abwickeln kann; bb) Kunden hinsichtlich Transportmöglichkeiten
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: und Verlademöglichkeiten beraten, Begleitpa-
piere anfertigen und prüfen sowie Schriftver-
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
kehr abwickeln kann;
gaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten; In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport: gaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
a) im Prüfungsfach Betriebsdienst: der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebs- sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-
sicherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er grammierter Form durchgeführt wird.
die Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvor-
schriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
und bei Abweichungen vom Regelbetrieb sowie bei oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Störungen anwenden kann. Darüber hinaus soll der nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Maßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umwelt- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
schutz, den rationellen Einsatz von Energie und die mündlichen das doppelte Gewicht.
Wirtschaftlichkeit einbeziehen kann; (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) im Prüfungsfach Technik: fach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
In 90 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
aa) Triebfahrzeuge und deren technische Einrich- tischen und schriftlichen Prüfung und Innerhalb der
tungen einstellen, prüfen und bedienen kann, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst min-
bb) das Verhalten des Lokführers bei Störungen destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
während der Fahrt beschreiben kann,
cc) Mängel an Triebfahrzeugen sowie an Reisezug- §9
wagen oder Güterwagen und deren Beladung Übergangsregelung
anhand von Fehlerbeschreibungen oder Bil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dern beurteilen, auf Fehlerursachen schließen
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
beschreiben kann und
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
dd) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln ser Verordnung.
und Fahrplanunterlagen beurteilen kann;
c) im Prüfungsfach Kundendienst: § 10
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Inkrafttreten
gaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
daß er Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahner-Erprobungsver-
aa) Auskünfte erteilen, Reiseverbindungen zusam- ordnung vom 14. August 1991 (BGBI. 1 S. 1826) außer
menstellen, Fahrpreise ermitteln, Reklamatio- Kraft.
Bonn, den 2. April 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Johannes Nitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 755
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
1. Gemeinsame Ausbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens -im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag beschreiben
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften beschreiben
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Unfallversicherungsträger und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung, gefährli- b) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
che Güter und Stoffe
c) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brand-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
schutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte
bedienen während
d) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen der gesamten
Ausbildung
e) Arbeitsschutzausrüstung benutzen
zu vermitteln
f) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch gefähr-
liche Güter, beim Reinigen von Fahrzeugen und bei der
Abfallbeseitigung, beurteilen und vermeiden
g) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und
Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahren-
klassen, -symbole und Stoffeinteilungen beurteilen
h) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
O Belästigungen durch Immissionen, insbesondere
durch Lärm und Abgase, vermeiden
k) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Materialverwendung nutzen
O Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Betriebssicherheit im a) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere
Eisenbahnbetrieb Heißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen,
(§ 3 Abs. 1 Nr~ 5) erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen
b) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen
sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln
ergreifen
c) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Zug-
und Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle sichern,
Unfall melden, Beweise sichern
d) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamentenein-
nahme kennen und deren Auswirkungen auf die
Betriebssicherheit beachten
6 Bilden und Fertigstellen a) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicher-
von Zügen; Rangieren stellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln
c) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhältnisse
herstellen
d) ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
e) ortsbediente Bahnübergangssicherungsanlagen be- 16
dienen
f) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale
durchführen; Vorschriften für Vorsichtswagen anwen-
den
g) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen
h) stillstehende Fahrzeuge sichern
Q Züge bilden und fertigstellen
k) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit
gefährtichen Gütern bei der Bildung von Zügen be- a
rücksichtigen
1) Wagenliste und Bremszettel erstellen, Bremsberech-
nungen durchführen
7 Prüfen von Wagen, Durch- a) Einhaltung d~r Kontroll- und Überwachungsfristen für
führen von Bremsproben Wagen prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere
Schäden und Mängel am Laufwerk, am Wagenunter-
gestell, an den Zug- und Stoßvorrichtungen, an den
Bremsen, an Verriegelungs- und Verschlußeinrichtun-
gen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen und 14
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
c) Verkehrstauglichkeit von Wagen ·unter Berücksichti-
gung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen prüfen
d) betriebssichere Beladung von Güterwagen prüfen
und Abhilfe bei Belademängeln veranlassen
e) Bremsproben durchführen 6
8 Fahrdienst auf den Be- a) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden
triebsstellen b) Zugmeldungen durchführen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Verständigung über Zug- und Rangierfahrten durch-
führen
8
d) Fahrwege einstellen, prüfen und sichern
e) fahrdienstliche Bedingungen für eine Zugfahrt prüfen
f) Zugfahrten beobachten und Maßnahmen bei Unre-
gelmäßigkeiten ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 757
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
h) Einrichtungen des Zugfunks handhaben
4
i) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handver-
schlüsse anlegen
9 Begleiten von Triebfahr- a) Aufgaben eines Triebfahrzeugbegleiters wahrneh-
zeugen men, insbesondere Signale beobachten, Einrichtun-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) gen des Zugfunks bedienen und Züge zum Stillstand 8
bringen
b) Auswirkungen von Sicherheitseinrichtungen beurteilen
10 Aufsicht am Zug a) Fahrplanunterlagen ausfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
b) Züge fertigmelden, Abfahrbereitschaft feststellen
c) Abfahrauftrag erteilen
d) Maßnahmen bei einem Betriebs- oder Bedarfshalt
sowie beim Ausfall von Halten ergreifen
e) Reisende informieren
8
f) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere
bei 'unvorhergesehenem Halt, ergreifen
g) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier
Strecke betreuen
h) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-
führen
11 Verbessern der Betriebs- a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben
qualität beim Ablauf von Betriebsprozessen unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
b) Zusammenhang von Aufwand und Ertrag sowie von
Kundenzufriedenheit und Umsatz in Bezug auf das
Betriebsergebnis erkennen 6
c) Möglichkeiten zur Verbesserung des Betriebsprozes-
ses erkennen und wahrnehmen
d) Schwachstellen im Betriebsablauf erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
12 Umgang mit Kunden, a) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezo-
Beraten von Kunden gen und unternehmensorientiert führen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Kunden über die Dienstleistungen des Ausbildungs-
betriebes informieren 5
c) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und
Alternativen aufzeigen
13 Kommunikation a) Regelungen zum Datenschutz beachten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) Informationen zur Abwicklung von Aufträgen ein-
holen, auswählen und weiterleiten
c) Kommunikationsmittel anwenden
d) Schriftverkehr abwickeln 5
e) Daten erfassen und verarbeiten
f) Fachsprache unter Nutzung betriebsüblicher fremd-
sprachlicher Begriffe anwenden
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
2 3
2 3 4
14 Ausführen von kaufmän- a) Eignung der unterschiedlichen Verkehrsträger unter
nischen Arbeiten Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Be-
(§3Abs.1 Nr.14) schränkungen feststellen
b) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrs-
trägern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit
begründen
c) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
6
d) Kosten ermitteln und Angebote kalkulieren
e) Verträge vorbereiten
f) Leistungsdaten erfassen
g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-
beiten
15 Annehmen, Transportie- a) Güter nach ihren Eigenschaften und Transportbedin-
ren und Ausliefern von gungen unterscheiden
Gütern b) Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter
(§3Abs.1 Nr.15) anwenden
c) Wagen und Lademittel ~reitstellen
d) Begleitpapiere ausfertigen und prüfen 5
e) Güter annehmen und ausliefern, Kunden auf Beson-
derheiten der Verladung hinweisen
f) gütervorlaufenden, güterbegleitenden und güter-
nachlaufenden Informationsfluß sicherstellen
g) Maßnahmen bei Störungen der Transportkette ergreifen
16 Angebote im Reiseverkehr a) Reiseverbindungen zusammenstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) b) Fahrpreise ermitteln
5
c) Fahrausweise erstellen
d) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen
II. Berufliche Ausbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrweg
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigung durchführen
einrichtungen im Rangier- b) Fahrwege einstellen und sichern
dienst 6
(§3Abs. 2 Nr. 1 c) Zustimmung erteilen
Buchstabe a)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 759
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
2 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten
einrichtungen, Leiten des durchführen
Fahrdienstes im Regelbe-
b) Zugmeldungen abgeben, entgegennehmen und
trieb nachweisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Welchensignale und andere Sicherungseinrichtungen
bedienen
d) Zugfahrten durchführen
e) Zug- und Kleinwagenfahrten beobachten und Un-
regelmäßigkeiten erkennen
12
f) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahnbetrieb (Zug-
leitbetrieb) durchführen
g) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim
Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebeloko-
motiven sowie bei der Beförderung außergewöhn-
licher Sendungen wahrnehmen
h) Fahrten von Nebenfahrzeugen durchführen
3 Bedienen von Stellwerks- a) Zugfahrten bei Abweichungen und Störungen durch-
einrichtungen, Leiten des führen 18
Fahrdienstes bei Abwei- b) Gleise sperren, Sperrfahrten durchführen
chungen vom Regelbetrieb ~ - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - + - - - - + - - - + - - - i ~ - -
und bei Störungen c) Schaltanträge stellen, Schaltungen im Auftrag durch-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 führen
Buchstabe c) d) bei Oberleitungsstörungen Maßnahmen zur Weiter-
führung des Zugbetriebes ergreifen 4
e) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen
sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln
ergreifen
4 Sichern von Bahnüber- a) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
gängen b) Störungen und Unregelmäßigkeiten erkennen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 4
Maßnahmen zur Sicherung des Schienen- und Stra-
Buchstabe d) ßenverkehrs treffen
5 Ergreifen von Maßnahmen a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb
bei gefährlichen Ereignis- treffen, Notrufe absetzen und Nothalte veranlassen
sen b) Schutzmaßnahmen für den betroffenen Abschnitt
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
ergreifen, Gleissperrungen vornehmen, Oberleitung
Buchstabe e) ausschalten sowie Absperrungen veranlassen
8
c) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
d) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungs-
plan, das Notfallmanagement sowie die Betriebslei-
tung verständigen
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
8. Fachrichtung Lokführer und Transport
Zeitfiche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Tell des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
1 Prüfen von Triebfahrzeu- a) Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten an Triebfahr-
gen zeugen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Triebfahrzeuge auf Schäden und Mängel, insbeson-
Buchstabe a) dere an Antrieb, Laufwerk, Untergestell, Zug- und
Stoßeinrichtungen und Bremsen, prüfen sowie Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen 16
c) Störungen an Triebfahrzeugen erkennen, auf Fehler-
ursachen schließen sowie Maßnahmen zur Beseiti-
gung ergreifen
d) Triebfahrzeuge warten und pflegen_
2 Bedienen von Triebfahr:- a) Züge und Rangierabteilungen mit unterschiedlichen
zeugen Anhängelasten bei unterschiedlichen Reibwerten
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 unter Beachtung des MateriaJverschleißes, des Ener-
Buchstabe b) gieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren,
beschleunigen, bremsen und anhalten
12
b) Sicherheitseinrichtungen bedienen
c) Fahrten unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des elektrischen Zugbetriebes durchführen
d) Funkeinrichtungen bedienen
3 Durchführen von Fahrten a) Fahrweg beobachten
im Regelbetrieb b) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Verständigung über Rangierfahrten durchführen
d) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
e) Regelungen beim Verkehren von Sonderzügen und
beim Ausfall von Zügen anwenden 16
f) Regelungen bei der Verwendung von Schiebe- und
Vorspannlokomotiven anwenden
g) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher
Sendungen anwenden
h) Zugfahrten im Zugleitbetrieb durchführen
4 Durchführen von Fahrten a) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten,
beim Abweichen vom Regel- insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen,
betrieb und bei Störungen zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 treffen
Buchstabe d) b) Regelungen für Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne 8
Signalbedienung anwenden
c) Regelungen für Sperrfahrten und Fahrten gegen die
gewöhnliche Fahrtrichtung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 761
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 1. April 1997
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-
schen Telekom AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 (BGBI. 1997 1 S. 5), wird wie folgt
geändert:
1.
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c
a) wird nach den Wörtern "dem Zentrum für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter "dem Produktcenter Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "dem Multimedia Zentrum".
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c
a) wird nach den Wörtern "des Zentrums für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
"- des Zentrums Geschäftskundenservice,
- des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC, ",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "des Multimedia Zentrums".
3. In Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich
a) wird nach den Wörtern "des Zentrums für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
"des Zentrums Geschäftskundenservice, des Zentrums Nationaler Ver-
trieb LDC,",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "des Multimedia Zentrums".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1997
Bu ndesm in isterium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11.3.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Han-
nover) 4273 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-25
11.3.97 Hundertneunundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 4273 (61 2. 4. 97) 24.4.97
neu: 96-1-2-179
12.3.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 4274 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-129
14.3.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Mönchengladbach) 4274 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-164
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 12, ausgegeben am 2. April 1997
Tag Inhalt Seite
20. 3. 97 Verordnung zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik
Deutschland und in der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
·Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . 717
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . 717
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
11. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
11. 2. 97 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien . . . . . . . . . . . 720
12. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit 723
12. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 726
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 763
Tag Inhalt Seite
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr................................... 727
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Steuerabkommens . . . . . . . . . . . . . . . 728
17. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
17. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 729
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . 732
19. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
20. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
21. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 736
21. 2. 97 Bekanntmachung über die Änderung der Anwendungsbedingung~n für das FS-Streckengebühren-
system und der Zahlungsbedingungen nach dem Internationalen Ubereinkommen über die Zusam-
menarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
24. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
24. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
24. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Rückübernahmeabkommens und des
Protokolls zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . 751
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens . . 752
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-vietnamesischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 755
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
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764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkaTechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschrif.
laufender Bezug nur lm Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gerr.einschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17.-3. 97 Verordnung (EG) Nr. 487/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 76/1 18.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 489/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen
überseeischen Departements in den Sektoren Obst und Ge m ü s e,
Pflanzen und Blumen L 76/6 18.3.97
18.3.97 Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die
F i s c h e r e i im Nordwestatlantik L 77/5 19.3.97
Berichtigung der Ver.ordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Anderung der Anhänge 1, II und III der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemein-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tier-
arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI.
Nr. L 143 vom 27.6.1995) L 76/34 18.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2431/96 der Kommission
vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für
Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (ABI. Nr. L 331
vom 20.12.1996) L 73/26 14.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 7/97 des Rates vom
20. Dezember 1996 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-
Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 (Verlängerung
des Systems der doppelten Kontrolle) (ABI. Nr. L 4 vom 8. 1. 1997) L 71/46 13.3.97
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Bebiebsdienst1
Vom 2. April 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 13. Kommunikation,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 14. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 15. Annehmen, Transportieren und Ausliefern von Gütern,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 16. Angebote im Reiseverkehr.
1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationsertaß vom 17.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
ministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für
Kenntnisse:
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft. Forschung und Technologie: 1. in der Fachrichtung Fahrweg:
a) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangier-
§1 dienst,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des
Fahrdienstes im Regelbetrieb,
(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebs-
dienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich an- c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des
erkannt. Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb
und bei Störungen,
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausge-
bildet werden: d) Sichern von Bahnübergängen,
1. Fahrweg, e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereig-
nissen;
2. Lokführer und Transport.
2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
§2 a) Prüfen von Triebfahrzeugen,
Ausbildungsdauer b) Bedienen von Triebfahrzeugen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom
§3 Regelbetrieb und bei Störungen.
Ausbildungsberufsbild
§4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsrahmenplan
1. Berufsbildung, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
gieverwendung, gefährliche Güter und Stoffe, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
5. Betriebssicherheit im Eisenbahnbetrieb,
Abweichung erfordern.
6. Bilden und Fertigstellen von Zügen; Rangieren,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
7. Prüfen von Wagen, Durchführen von Bremsproben, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
8. Fahrdienst auf den Betriebsstellen, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
9. Begleiten von Triebfahrzeugen, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1O. Aufsicht am Zug, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
11. •Verbessern der Betriebsqualität,
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
12. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
§5
i Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der S1Andlgen Konferenz der Kultusminister der Lin- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der In der Bundesrepublik DeutschJand beschlossene Rahmenletvplan
für die Berufsschule werden demnAchst als Beilage zum Bundesan- dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
zeiger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 753
§6 1. in der Fachrichtung Fahrweg:
Berichtsheft a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahr-
bereitschaft,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Durchführen einer Rangierfahrt als Weichenwärter,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu c) Durchführen von Zugfahrten im Regelbetrieb, bei
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Abweichungen vom Regelbetrieb und im Störungs-
durchzusehen. fall und
§7 d) Handhaben fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-
Zwischenprüfung dere Führen eines Zugmeldebuches und Ausferti-
gen von Befehlen unter Einbeziehung betrieblicher
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Situationen;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahrbe-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- reitschaft,
der Nummer 8 Buchstabe g bis i und den laufenden b) Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich Vorbe-
Nummern 9 bis 11 für das zweite Ausbildungsjahr auf- reitungs- und Abschlußarbeiten,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- c) Durchführen einer Zugfahrt und
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- d) Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer
ausbildung wesentlich ist. Rangierfahrt als Rangierleiter.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Durch die Arbeitsproben soll der Prüfling insbesondere
samt höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke an- nachweisen, daß er die Arbeiten betriebssicher vorberei-
fertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei ten und durchführen kann. Dem Prüfling ist vor der Prü-
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson- fung Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen, Triebfahr-
dere in Betracht:
zeuge und Wagen, an denen er geprüft wird, in einem
1. als Prüfungsstücke: angemessenen Zeitraum kennenzulernen.
a) Erstellen einer Wagenliste und (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
b) Durchführen von Bremsberechnungen anhand vor- Prüfungsfächern Betriebsdienst, Technik, Kundendienst
gegebener Wagenlisten bei einem Reise- oder sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
Güterzug, einschließlich Erstellen der Bremszettel; der schriftlichen Prüfung können auch andere Medien ein-
gesetzt werden. Die Anforderungen in den Prüfungs-
2. als Arbeitsproben:
fächern sind:
a) Durchführen einer Wagenprüfung,
1. in der Fachrichtung Fahrweg:
b) Durchführen einer vollen Bremsprobe und
a) im Prüfungsfach Betriebsdienst:
c) manuelles Umstellen einer fernbedienten Weiche
und Anlegen von Handverschlüssen. In 165 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssi-
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge- cherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er die
samt höchstens 180 Minuten nachweisen, daß er praxis- Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvorschrif-
bezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Be- ten auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb und bei
triebssicherheit lösen kann. Er soll dabei insbesondere Abweichungen vom Regelbetrieb bei Störungen
nachweisen, daß er die ·Bedeutung von Signalen kennt anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling
und Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnah-
Regelbetrieb anwenden kann. Darüber hinaus soll der men die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den
Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maß-
rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaft-
nahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den
lichkeit einbeziehen kann;
rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit
einbeziehen kann. In der schriftlichen Prüfung können b) im Prüfungsfach Technik:
auch andere Medien eingesetzt werden. In 45 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- aa) Mängel an Reisezug- oder Güterwagen und
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in
deren Beladung anhand von Fehlerbeschrei-
programmierter Form durchgeführt wird.
bungen oder Bildern beurteilen, auf Fehlerursa-
chen schließen und Maßnahmen zur weiteren
§8
Vorgehensweise beschreiben kann,
Abschlußprüfung
bb) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der und Fahrplanunterlagen beurteilen kann und
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
cc) Maßnahmen zur Wahrung der Arbeits- und Be-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
triebssicherheit treffen kann;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- c) im Prüfungsfach Kundendienst:
stens sechs Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Für In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: gaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
. daß er Fahrplantrassen koordinieren, Trassenpreise nen bearbeiten sowie Schriftverkehr abwickeln
ermitteln, Reklamationen bearbeiten sowie Schrift- kann oder
verkehr abwickeln kann; bb) Kunden hinsichtlich Transportmöglichkeiten
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: und Verlademöglichkeiten beraten, Begleitpa-
piere anfertigen und prüfen sowie Schriftver-
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
kehr abwickeln kann;
gaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten; In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport: gaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
a) im Prüfungsfach Betriebsdienst: der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebs- sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-
sicherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er grammierter Form durchgeführt wird.
die Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvor-
schriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
und bei Abweichungen vom Regelbetrieb sowie bei oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Störungen anwenden kann. Darüber hinaus soll der nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Maßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umwelt- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
schutz, den rationellen Einsatz von Energie und die mündlichen das doppelte Gewicht.
Wirtschaftlichkeit einbeziehen kann; (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) im Prüfungsfach Technik: fach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
In 90 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
aa) Triebfahrzeuge und deren technische Einrich- tischen und schriftlichen Prüfung und Innerhalb der
tungen einstellen, prüfen und bedienen kann, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst min-
bb) das Verhalten des Lokführers bei Störungen destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
während der Fahrt beschreiben kann,
cc) Mängel an Triebfahrzeugen sowie an Reisezug- §9
wagen oder Güterwagen und deren Beladung Übergangsregelung
anhand von Fehlerbeschreibungen oder Bil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dern beurteilen, auf Fehlerursachen schließen
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
beschreiben kann und
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
dd) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln ser Verordnung.
und Fahrplanunterlagen beurteilen kann;
c) im Prüfungsfach Kundendienst: § 10
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Inkrafttreten
gaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
daß er Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahner-Erprobungsver-
aa) Auskünfte erteilen, Reiseverbindungen zusam- ordnung vom 14. August 1991 (BGBI. 1 S. 1826) außer
menstellen, Fahrpreise ermitteln, Reklamatio- Kraft.
Bonn, den 2. April 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Johannes Nitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 755
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
1. Gemeinsame Ausbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens -im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag beschreiben
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften beschreiben
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Unfallversicherungsträger und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung, gefährli- b) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
che Güter und Stoffe
c) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brand-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
schutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte
bedienen während
d) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen der gesamten
Ausbildung
e) Arbeitsschutzausrüstung benutzen
zu vermitteln
f) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch gefähr-
liche Güter, beim Reinigen von Fahrzeugen und bei der
Abfallbeseitigung, beurteilen und vermeiden
g) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und
Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahren-
klassen, -symbole und Stoffeinteilungen beurteilen
h) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
O Belästigungen durch Immissionen, insbesondere
durch Lärm und Abgase, vermeiden
k) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Materialverwendung nutzen
O Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Betriebssicherheit im a) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere
Eisenbahnbetrieb Heißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen,
(§ 3 Abs. 1 Nr~ 5) erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen
b) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen
sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln
ergreifen
c) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Zug-
und Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle sichern,
Unfall melden, Beweise sichern
d) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamentenein-
nahme kennen und deren Auswirkungen auf die
Betriebssicherheit beachten
6 Bilden und Fertigstellen a) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicher-
von Zügen; Rangieren stellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln
c) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhältnisse
herstellen
d) ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
e) ortsbediente Bahnübergangssicherungsanlagen be- 16
dienen
f) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale
durchführen; Vorschriften für Vorsichtswagen anwen-
den
g) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen
h) stillstehende Fahrzeuge sichern
Q Züge bilden und fertigstellen
k) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit
gefährtichen Gütern bei der Bildung von Zügen be- a
rücksichtigen
1) Wagenliste und Bremszettel erstellen, Bremsberech-
nungen durchführen
7 Prüfen von Wagen, Durch- a) Einhaltung d~r Kontroll- und Überwachungsfristen für
führen von Bremsproben Wagen prüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere
Schäden und Mängel am Laufwerk, am Wagenunter-
gestell, an den Zug- und Stoßvorrichtungen, an den
Bremsen, an Verriegelungs- und Verschlußeinrichtun-
gen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen und 14
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
c) Verkehrstauglichkeit von Wagen ·unter Berücksichti-
gung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen prüfen
d) betriebssichere Beladung von Güterwagen prüfen
und Abhilfe bei Belademängeln veranlassen
e) Bremsproben durchführen 6
8 Fahrdienst auf den Be- a) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden
triebsstellen b) Zugmeldungen durchführen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Verständigung über Zug- und Rangierfahrten durch-
führen
8
d) Fahrwege einstellen, prüfen und sichern
e) fahrdienstliche Bedingungen für eine Zugfahrt prüfen
f) Zugfahrten beobachten und Maßnahmen bei Unre-
gelmäßigkeiten ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 757
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
h) Einrichtungen des Zugfunks handhaben
4
i) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handver-
schlüsse anlegen
9 Begleiten von Triebfahr- a) Aufgaben eines Triebfahrzeugbegleiters wahrneh-
zeugen men, insbesondere Signale beobachten, Einrichtun-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) gen des Zugfunks bedienen und Züge zum Stillstand 8
bringen
b) Auswirkungen von Sicherheitseinrichtungen beurteilen
10 Aufsicht am Zug a) Fahrplanunterlagen ausfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
b) Züge fertigmelden, Abfahrbereitschaft feststellen
c) Abfahrauftrag erteilen
d) Maßnahmen bei einem Betriebs- oder Bedarfshalt
sowie beim Ausfall von Halten ergreifen
e) Reisende informieren
8
f) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere
bei 'unvorhergesehenem Halt, ergreifen
g) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier
Strecke betreuen
h) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-
führen
11 Verbessern der Betriebs- a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben
qualität beim Ablauf von Betriebsprozessen unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
b) Zusammenhang von Aufwand und Ertrag sowie von
Kundenzufriedenheit und Umsatz in Bezug auf das
Betriebsergebnis erkennen 6
c) Möglichkeiten zur Verbesserung des Betriebsprozes-
ses erkennen und wahrnehmen
d) Schwachstellen im Betriebsablauf erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
12 Umgang mit Kunden, a) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezo-
Beraten von Kunden gen und unternehmensorientiert führen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Kunden über die Dienstleistungen des Ausbildungs-
betriebes informieren 5
c) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und
Alternativen aufzeigen
13 Kommunikation a) Regelungen zum Datenschutz beachten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) Informationen zur Abwicklung von Aufträgen ein-
holen, auswählen und weiterleiten
c) Kommunikationsmittel anwenden
d) Schriftverkehr abwickeln 5
e) Daten erfassen und verarbeiten
f) Fachsprache unter Nutzung betriebsüblicher fremd-
sprachlicher Begriffe anwenden
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
2 3
2 3 4
14 Ausführen von kaufmän- a) Eignung der unterschiedlichen Verkehrsträger unter
nischen Arbeiten Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Be-
(§3Abs.1 Nr.14) schränkungen feststellen
b) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrs-
trägern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit
begründen
c) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
6
d) Kosten ermitteln und Angebote kalkulieren
e) Verträge vorbereiten
f) Leistungsdaten erfassen
g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-
beiten
15 Annehmen, Transportie- a) Güter nach ihren Eigenschaften und Transportbedin-
ren und Ausliefern von gungen unterscheiden
Gütern b) Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter
(§3Abs.1 Nr.15) anwenden
c) Wagen und Lademittel ~reitstellen
d) Begleitpapiere ausfertigen und prüfen 5
e) Güter annehmen und ausliefern, Kunden auf Beson-
derheiten der Verladung hinweisen
f) gütervorlaufenden, güterbegleitenden und güter-
nachlaufenden Informationsfluß sicherstellen
g) Maßnahmen bei Störungen der Transportkette ergreifen
16 Angebote im Reiseverkehr a) Reiseverbindungen zusammenstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) b) Fahrpreise ermitteln
5
c) Fahrausweise erstellen
d) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen
II. Berufliche Ausbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrweg
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigung durchführen
einrichtungen im Rangier- b) Fahrwege einstellen und sichern
dienst 6
(§3Abs. 2 Nr. 1 c) Zustimmung erteilen
Buchstabe a)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 759
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
2 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten
einrichtungen, Leiten des durchführen
Fahrdienstes im Regelbe-
b) Zugmeldungen abgeben, entgegennehmen und
trieb nachweisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Welchensignale und andere Sicherungseinrichtungen
bedienen
d) Zugfahrten durchführen
e) Zug- und Kleinwagenfahrten beobachten und Un-
regelmäßigkeiten erkennen
12
f) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahnbetrieb (Zug-
leitbetrieb) durchführen
g) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim
Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebeloko-
motiven sowie bei der Beförderung außergewöhn-
licher Sendungen wahrnehmen
h) Fahrten von Nebenfahrzeugen durchführen
3 Bedienen von Stellwerks- a) Zugfahrten bei Abweichungen und Störungen durch-
einrichtungen, Leiten des führen 18
Fahrdienstes bei Abwei- b) Gleise sperren, Sperrfahrten durchführen
chungen vom Regelbetrieb ~ - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - + - - - - + - - - + - - - i ~ - -
und bei Störungen c) Schaltanträge stellen, Schaltungen im Auftrag durch-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 führen
Buchstabe c) d) bei Oberleitungsstörungen Maßnahmen zur Weiter-
führung des Zugbetriebes ergreifen 4
e) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen
sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln
ergreifen
4 Sichern von Bahnüber- a) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
gängen b) Störungen und Unregelmäßigkeiten erkennen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 4
Maßnahmen zur Sicherung des Schienen- und Stra-
Buchstabe d) ßenverkehrs treffen
5 Ergreifen von Maßnahmen a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb
bei gefährlichen Ereignis- treffen, Notrufe absetzen und Nothalte veranlassen
sen b) Schutzmaßnahmen für den betroffenen Abschnitt
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
ergreifen, Gleissperrungen vornehmen, Oberleitung
Buchstabe e) ausschalten sowie Absperrungen veranlassen
8
c) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
d) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungs-
plan, das Notfallmanagement sowie die Betriebslei-
tung verständigen
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
8. Fachrichtung Lokführer und Transport
Zeitfiche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Tell des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
1 Prüfen von Triebfahrzeu- a) Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten an Triebfahr-
gen zeugen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Triebfahrzeuge auf Schäden und Mängel, insbeson-
Buchstabe a) dere an Antrieb, Laufwerk, Untergestell, Zug- und
Stoßeinrichtungen und Bremsen, prüfen sowie Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen 16
c) Störungen an Triebfahrzeugen erkennen, auf Fehler-
ursachen schließen sowie Maßnahmen zur Beseiti-
gung ergreifen
d) Triebfahrzeuge warten und pflegen_
2 Bedienen von Triebfahr:- a) Züge und Rangierabteilungen mit unterschiedlichen
zeugen Anhängelasten bei unterschiedlichen Reibwerten
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 unter Beachtung des MateriaJverschleißes, des Ener-
Buchstabe b) gieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren,
beschleunigen, bremsen und anhalten
12
b) Sicherheitseinrichtungen bedienen
c) Fahrten unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des elektrischen Zugbetriebes durchführen
d) Funkeinrichtungen bedienen
3 Durchführen von Fahrten a) Fahrweg beobachten
im Regelbetrieb b) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Verständigung über Rangierfahrten durchführen
d) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
e) Regelungen beim Verkehren von Sonderzügen und
beim Ausfall von Zügen anwenden 16
f) Regelungen bei der Verwendung von Schiebe- und
Vorspannlokomotiven anwenden
g) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher
Sendungen anwenden
h) Zugfahrten im Zugleitbetrieb durchführen
4 Durchführen von Fahrten a) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten,
beim Abweichen vom Regel- insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen,
betrieb und bei Störungen zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 treffen
Buchstabe d) b) Regelungen für Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne 8
Signalbedienung anwenden
c) Regelungen für Sperrfahrten und Fahrten gegen die
gewöhnliche Fahrtrichtung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 761
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 1. April 1997
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-
schen Telekom AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 (BGBI. 1997 1 S. 5), wird wie folgt
geändert:
1.
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c
a) wird nach den Wörtern "dem Zentrum für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,
- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,",
b) werden die Wörter "dem Produktcenter Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "dem Multimedia Zentrum".
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c
a) wird nach den Wörtern "des Zentrums für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
"- des Zentrums Geschäftskundenservice,
- des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC, ",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "des Multimedia Zentrums".
3. In Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich
a) wird nach den Wörtern "des Zentrums für Öffentliche Telekommuni-
kation," eingefügt:
"des Zentrums Geschäftskundenservice, des Zentrums Nationaler Ver-
trieb LDC,",
b) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia" ersetzt
durch die Wörter "des Multimedia Zentrums".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1997
Bu ndesm in isterium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11.3.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Han-
nover) 4273 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-25
11.3.97 Hundertneunundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 4273 (61 2. 4. 97) 24.4.97
neu: 96-1-2-179
12.3.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 4274 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-129
14.3.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Mönchengladbach) 4274 (61 2. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-164
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 12, ausgegeben am 2. April 1997
Tag Inhalt Seite
20. 3. 97 Verordnung zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik
Deutschland und in der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
·Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . 717
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . 717
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
11. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
11. 2. 97 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien . . . . . . . . . . . 720
12. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit 723
12. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 726
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997 763
Tag Inhalt Seite
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr................................... 727
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Steuerabkommens . . . . . . . . . . . . . . . 728
17. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
17. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 729
17. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . 732
19. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
20. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
21. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 736
21. 2. 97 Bekanntmachung über die Änderung der Anwendungsbedingung~n für das FS-Streckengebühren-
system und der Zahlungsbedingungen nach dem Internationalen Ubereinkommen über die Zusam-
menarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
24. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
24. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
24. 2. 97 Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Rückübernahmeabkommens und des
Protokolls zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . 751
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens . . 752
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-vietnamesischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
26. 2. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
26. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 755
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
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764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkaTechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarlfvorschrif.
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gerr.einschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17.-3. 97 Verordnung (EG) Nr. 487/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 76/1 18.3.97
17.3.97 Verordnung (EG) Nr. 489/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen
überseeischen Departements in den Sektoren Obst und Ge m ü s e,
Pflanzen und Blumen L 76/6 18.3.97
18.3.97 Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die
F i s c h e r e i im Nordwestatlantik L 77/5 19.3.97
Berichtigung der Ver.ordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Anderung der Anhänge 1, II und III der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemein-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tier-
arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI.
Nr. L 143 vom 27.6.1995) L 76/34 18.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2431/96 der Kommission
vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für
Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (ABI. Nr. L 331
vom 20.12.1996) L 73/26 14.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 7/97 des Rates vom
20. Dezember 1996 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-
Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 (Verlängerung
des Systems der doppelten Kontrolle) (ABI. Nr. L 4 vom 8. 1. 1997) L 71/46 13.3.97