Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 739
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisation für Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Vom 14. März 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Mindest-
mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der umfang entsprechen, der sich aus Artikel 2 Abs. 1
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG)
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 Nr. 412/97 ergibt,
S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, festgesetzt.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: (2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-
derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten
Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
§1
1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung
Anwendungsbereich von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035ll2 des Rates
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorgani-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission sation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1)
der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemein- bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sie-
samen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsicht- ben Erzeuger,
lich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der 2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
operationellen Programme und Aktionspläne. umfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in
Absatz 1 vorgesehen
§2 festsetzen. Legt ein Land nach Satz 1 Nr. 2 eine höhere
Zuständigkeit Mindestanzahl oder einen höheren Mindestumfang fest,
so teilt es dies unverzüglich dem Bund und den anderen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Ländern mit.
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). §4
Ausschluß von Maßnahmen
§3 Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Erzeugerorganisationen Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme,
Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommis- der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Ge-
sion vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen meinschaft (ABI. EG Nr. L 62 S. 9) in der jeweils geltenden
zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich Fassung genannten Maßnahmen kann insbesondere die
der Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABI. EG Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehalts-
Nr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für ähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis
die Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Arti- zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die anläßlich eines
kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verord- Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus-
nung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen-
über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und stand eines operationellen Programms sein.
Gemüse (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung genannt werden,
§5
1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15, Inkrafttreten
2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-
Kraft. Sie tritt am 3. Oktober 1997 außer Kraft, sofern nicht
ordnung (EG) Nr. 412/97 auf
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
a) 10 000 000 Deutsche Mark oder ordnet wird.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe *)
Vom 26. Mirz 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Einrichtungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) 14. Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 15. Öffentlichkeitsarbeit.
(BGBI. 1. S. 705) und dem Organisationsertaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- §4
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Ausbildungsrahmenplan
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§1 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbe- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
triebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
anerkannt. Abweichung erfordern.
§2 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsdauer dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§3 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Ausbildungsberufsbild den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §5
1. Berufsbildung, , Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
bildungsplan zu erstellen.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §6
5. Aufrechterhalten der Betriebssicherheit, Berichtsheft
6. Beaufsichtigen des Badebetriebes,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
7. Betreuen von Besuchern, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist GeJegenheit zu
8. Schwimmen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
9. Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaß- durchzusehen.
nahmen,
10. Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs- §7
maßnahmen, Zwischenprüfung
11. Messen physikalischer und chemischer Größen sowie (1) Zur .Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Bestimmen von Stoffkonstanten, schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
12. Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebs- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
ablaufes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sime des§ 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
anzeiger veröffentlicht. ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 741
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende 2. im Prüfungsfach Schwimmen:
Aufgaben ausführen: in insgesamt 10 Minuten:
1. in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, a) Streckentauchen über eine Distanz von mindestens
davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brust- 35 Metern,
schwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Me-
ter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag b) Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich
ohne Armtätigkeit, Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
c) 100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von
2. in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter
1 Minute und 30 Sekunden,
Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide
Personen bekleidet, d) Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
3. 3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an 3. im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimm-
einem Übungsphantom, unterricht:
4. in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter in insgesamt 90 Minuten:
Zeitschwimmen, a) Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunter-
5. Streckentauchen über eine Distanz von mindestens richtseinheit,
30 Metern, b) Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sport-
arrangements.
6. Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-
samt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden 1. im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwim-
Gebieten bearbeiten: men:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben
Arbeitshygiene und Umweltschutz, oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fer-
tigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in
2. berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, der Durchführung von Schwimmunterricht und über
Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen, Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungs-
3. Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsich- maßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
tigung des Badebetriebes, 2. im Prüfungsfach Badebetrieb:
4. Betreuen von Besuchern. in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- aus den Gebieten:
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche a) Sicherheit und Gesundheit,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Organisation und Beaufsichtigung des Badebe-
triebes,
§8
c) Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie
Abschlußprüfung
d) Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaft-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der liche Bedeutung von Bädern
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a bis c soll der Prüfling zeigen, daß er die für die Auf-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. rechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu- Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht
führen. im Badebetrieb durchführen und Besucher betreuen
kann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben Prüfling nachweisen, daß er Aufgaben in Verwaltung
aus folgenden Prüfungsfächern ausführen: und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die
1. im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung: Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisa-
tion versteht;
a) in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen
einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung 3. im Prüfungsfach Bädertechnik:
in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus
Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis den Gebieten:
5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, a) Umweltschutz und Hygiene,
Abschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der
Erstversorgung, b) Kontrollieren und Sichern des technischen Be-
triebsablaufes sowie
b) in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwim-
men mit anschließendem Entkleiden, c) Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnisctmr
Einrichtungen
c) 5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er die
an einem Übungsphantom,
technischen Zusammenhänge und die bädertypischen
d) in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Prozeßabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kon-
Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit trolle und Sicherung des Betriebsablaufes unter
Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene
Fesselschleppgriff; ergreifen kann;
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus
fungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht
den Gebieten:
bestanden.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten. §9
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflin9.s schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, dieser Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
§ 10
mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
tischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
gung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen dung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971
Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten (BGBI. 1S. 1947) außer Kraft.
Bonn, den 26. März 1997
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Werthebach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 743
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrie-
des Ausbildungsbetriebes ben beschreiben
(§ 3 Nr. 2) b) Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des aus-
bildenden Betriebes erläutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-
verbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und
Verwaltungen nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, Ar- a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-
beitsschutz kunft geben
(§ 3 Nr. 3) b) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der
zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden
e) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und
Beitragssysteme aufzeigen
während der
a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- gesamten
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- Ausbildung
schutz und rationelle Ener- hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- zu vermitteln
gieverwendung achten
(§ 3 Nr. 4)
b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-
fen anwenden
c) geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen
situationsgerecht verhalten
d) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht ent-
zündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen,beachten
f) berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen
und -gütem anwenden
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-
platz anwenden
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökolo-
gischen Gesichtspunkten beitragen
i) Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Be-
achtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener
Sicherheitsbestimmungen ergreifen
k) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im
beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich
beitragen
5 Aufrechterhalten der Be- a) Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen,
triebssicherheit die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden
(§ 3 Nr. 5) b) Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der
Hygiene anwenden 12
c) Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und
Desinfektion anwenden und deren Auswahl be-
gründen
d) bei der Organisation von Betriebsabläufen des Bade-
betriebes mitwirken 6
e) bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der
Verkehrssicherungspfl_icht mitwirken 6
6 Beaufsichtigen des Bade- a) Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewäs-
betriebes sern erläutern
(§ 3 Nr. 6) b} Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- 4
und Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb
sowie die Badeordnung anwenden
c} Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im
Beckenbereich, durchführen 6
d) bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes
mitwirken
8
e) bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen
und Sofortmaßnahmen einleiten
7 Betreuen von Besuchern a} Besucher empfangen und informieren
(§ 3 Nr. 7) b} Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur
Konfliktregelung anwenden 4
c) über notwendige Hygienemaßnahmen beraten
d) Besucherwünsche ermitteln und entsprechende
Spiel- und Sportarrangements anbieten 6
e) Besucher betreuen
f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen
4
Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kom-
munikationsstörungen beitragen
8 Schwimmen a) Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wen-
{§ 3 Nr. 8) detechniken anwenden
b) Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwen- 7
den
c} Einfachsprünge ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 745
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
d) theoretischen und praktischen Schwimmunterricht
für Anfänger durchführen 7
e) Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchfüh-
ren
f) Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durch-
6
führen
9 Einleiten und Ausüben von a) Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwen-
Wasserrettungsmaß nah- dung der Methoden des Rettungsschwimmens, 6
men durchführen
(§ 3 Nr. 9)
b) Rettungssituationen erläutern und entsprechende
7
Rettungsmaßnahmen ableiten
c) Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen war-
ten und einsetzen 7
10 Durchführen von Erster a) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhü-
Hilfe und Wiederbelebungs- tungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Un-
maßnahmen fallversicherung ausüben
(§ 3 Nr. 10) b) Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen an Per- 4
sonen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berück-
sichtigung der verschiedenen anatomischen Gege-
benheiten durchführen
c) Unfallbeteiligte betreuen 2
d) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät,
insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchfüh-
ren 2
e) Verletzten mit und ohne Gerät transportieren
11 Messen physikalischer a) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck mes-
und chemischer Größen sen
sowie Bestimmen von b) die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und 2
Stoffkonstanten Dichte erläutern
(§ 3 Nr. 11)
c) pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen
d) Proben unter betrieblichen Bedingungen entneh-
men
e) Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität 2
handhaben und pflegen
12 Kontrollieren und Sichern a) Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der
des technischen Betriebs- bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände
ablaufes sichern 7
(§ 3 Nr. 12) b) Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichern
c) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheits-
einrichtungen prüfen und dokumentieren
8
d) Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen
anwenden
e) Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere
zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, 9
steuern
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
13 Pflegen und Warten bäder- a) Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglich-
und freizeittechnischer Ein- keiten beurteilen
richtungen 4
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einset-
(§ 3 Nr. 13)
zen
c) einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusam-
menfügen und lösen
4
d) Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen,
Filtern und Aggregaten beschreiben
e) Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln
f) technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen
und warten 4
g) Innen- und Außenanlagen pflegen und warten
14 Durchführen von Verwal- a) Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad
tungsarbeiten im Bad beschreiben
(§ 3 Nr. 14) b) Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrech-
nungen erstellen
c) einfache Buchungen durchführen 4
d) Schriftverkehr erledigen
e) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme aufga-
benorientiert einsetzen
g) ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haf-
tungsrechts anwenden 2
h) Zahlungsverkehr abwickeln
15 Öffentlichkeitsarbeit a) Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maß-
(§ 3 Nr. 15) nahmen darstellen 2
b) einfache Texte und Werbeträger gestalten 2
c) bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen
mitwirken 2
d) Werbemaßnahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 747
Bekanntmachung
von Änderungen der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. März 1997
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 30. September 1995 (BGBI. 1S. 1246), wie
folgt geändert:
§ 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird um den folgen-
den Satz 3 ergänzt:
,.Erhebt der Haushaltsausschuß gegen eine Unionsvor-
lage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen
jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union
gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird,
Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit dem laufenden oder
mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der feder-
führende Ausschuß Bericht zu erstatten."
Bonn, den 17. März 1997
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20.3.97 Zweite Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an
Erzeuger von Rindern (Zweite Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-
nung) 3770 (57 22. 3. 97) 23.3.97
neu: 7847-11-4-84
21.3.97 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim
Verbringen von Schweinen 3769 (57 22. 3. 97) 23.3.97
7847-11-4-83
14.3.97 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 3873 (58 25. 3. 97) 26.3.97
96-1-14-1
. - -·---- -----
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Gesetz
zur Neuordnung des Zivilschutzes
(Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)
Vom 25. März 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere Gemein-
den, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindever-
Inhaltsübersicht bände alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes
Artikel 1 Zivilschutzgesetz gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zustän-
dig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-
Artikel 2 Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für
gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
den Selbstschutz
Artikel 3 Anderung der Bundesbesoldungsordnung B (3) Soweit dieses Gesetz im Auftrage des Bundes aus-
geführt wird, können die zuständigen Bundesministerien
Artikel 4 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Artikel 5 Änderung des Post- und Telekommunikationssicher- und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
stellungsgesetzes tungsvorschriften erlassen.
Artikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §3
Völkerrechtliche Stellung
Artikel 1 (1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den
Zivilschutzgesetz Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Vorausset-
zungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom
(ZSG)
12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten (BGBI. 1954 II S. 781) und des Artikels 61
Erster Abschnitt des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom
Allgemeine Bestimmungen 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll 1) (BGBI. 1990 II S. 1550)
§1 zu entsprechen.
Aufgaben des Zivilschutzes (2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als an-
erkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitäri- die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres
sche Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben
Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile unberührt.
Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie
das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und §4
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildem. Behördliche
Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Bundesamt für Zivilschutz
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere (1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivilschutz als
1. der Selbstschutz, Bundesoberbehörde; es untersteht dem Bundesministe-
rium des Innern.
2. die Warnung der Bevölkerung,
(2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungs-
3. der Schutzbau, aufgaben des Bundes, die ihm durch Gesetz übertragen
4. die Aufenthaltsregelung, werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesmini-
sterium des Innern oder mit dessen Zustimmung von der
5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt
6. Maßnahmen zum Schutz 'aer Gesundheit, wird. Dem Bundesamt obliegen insbesondere
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. 1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten
Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidi-
§2 gungsplanung,
Auftragsverwaltung 2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Vertei-
digung befaßten Personals sowie die Ausbildung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern
von Führungskräften und Ausbildern des Katastro-
einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
phenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzauf-
obliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes. Wenn nichts
gaben,
anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der
Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivil-
Katastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder. schutzes, einschließlich des Selbstschutzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 727
c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeinde- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
verbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 führung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung
Abs. 1 dieses Gesetzes, der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere
den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern
3. die Mitwirkung bei d~r Warnung der Bevölkerung,
sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anord-
4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, nung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung
insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglich- mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
keiten,
5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche
Forschung im Benehmen mit den Ländern, die Aus- Vierter Abschnitt
wertung von Forschungsergebnissen sowie die
Schutzbau
Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,
§7
6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für
den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln sowie Öffentliche Schutzräume
die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qua-
(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des
litätssicherung dieser Gegenstände.
Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die
(3) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen An-
Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zuste- lagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölke-
henden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Zivil- rung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unter-
schutz übertragen. halten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen Nutzung
der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der
öffentliche Schutzraum mit anderen Anlagen eine betrieb-
Zweiter Abschnitt liche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die
Verwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und sei-
Selbstschutz ner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm
von der Gemeinde zu erstatten.
§5 (2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen
Selbstschutz ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die
(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes die Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchti-
der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der gen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt
Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die Zustimmung das Bundesministerium des Innern.
die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in
(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölke- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
rung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbst- Gebtet, die vom Bundesministerium des Innern afs öffent-
schutzes können die Gemeinden sich der nach § 20 mit- liche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die
wirkenden Organisationen bedienen. Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesund-
(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden heitlichen Versorgung der Bevöfkerung im Verteidigungs-
werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung fall errichteten Schutzbauwerke.
auf der Kreisstufe unterstützt.
(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden all- §8
gemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Ver- Hausschutzräume
halten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anord-
nungen bedürfen keiner besonderen Form. (1) Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes
oder steuerlich begünstigt gebaut wurden, sind vom
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer
Bestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Ver-
Dritter Abschnitt
änderungen, die die Benutzung des Schutzraumes beein-
Warnung der Bevölkerung trächtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen
§6 werden.
Warnung der Bevölkerung (2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat bei
Gefahr den Personen. für die der Schutzraum bestimmt
(1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der ist, die Mitbenutzung zu gestatten.
Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen.
(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen §9
Behörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes Baulicher Betriebsschutz
auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung
in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger An-
Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke lagen und Einrichtungen können die obersten Bundes-
des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen
Instrumentarium. für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Fünfter Abschnitt Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach§ 11.
Aufenthaltsregelung
§14
§10
Aufenthaltsregelung Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
(1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde
Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem
der Verteidigung können die obersten Landesbehörden Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Auf-
zuständigen Stellen nach Maßgabe des Mikels 80a des gaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägem der Ein-
Grundgesetzes anordnen, daß heiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von
Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden
oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden Ausstattung erteilen. Bel Einsätzen und angeordneten
darf, Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vor- Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Techni-
übergehend evakuiert wird. sches Hilfswerk, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
S. 118) in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und
sind verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung
ermächtigt ist, technische Hilfe Im Zivilschutz zu leisten.
sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten
Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnah-
men zu treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten
die erforderliche Unterstützung. Siebter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Sechster Abschnitt
§15
Katastrophenschutz im Zivilschutz
Planung der gesundheitlichen Versorgung
§ 11 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben
Einbeziehung des Katastrophenschutzes ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versor-
gung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mit- ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungs-
wirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch· die möglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen sowie den
Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den beson- voraussichtlichen personellen und materiellen Bedarf und
deren Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen
drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitäts-
ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium wesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zu-
des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Beneh- sammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest. nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Mitwirkung bei der Planung sicherzustellen.
Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,
den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Auf- Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen
gaben nach Absatz 1. und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Trä-
ger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung
§12 und ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfser-
Ausstattung mittlung mit und unterstützen die Behörden.
(1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophen- (3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die
schutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC- Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen Ver-
Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. sorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das
Betreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume während der
(2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Ver- üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden. Die
fügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit
für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf. verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes
Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben
und Einrichtungen weitergeben. erforderlich ist.
(4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß
§13
Ausbildung
1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarm-
pläne für die gesundheitliche Versorgung,
Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen
2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämp-
des Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in
fung
den in § 12 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen vorge-
sehen sind, erhalten ~i ihrer Ausbildung eine ergänzende aufstellen und fortschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 729
§16 Achter Abschnitt
Erweiterung der Einsatzbereitschaft Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können
die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen, §19
daß
Kulturgutschutz
1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre
Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidi- Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich
gungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbe- nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954
reitschaft herzustellen haben, zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(BGBI. 1967 II S. 1233). geändert durch Artikel 1 des Ge-
2. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör- setzes vom 10. August 1971 (BGBI. II S. 1025).
den die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt
werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste
in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter
ärztlicher Leitung die Belegung von stationären Ein- Neunter Abschnitt
richtungen zu regeln haben,
Organisationen, Helferinnen und Helfer
3. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung
der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.
§20
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrich-
tungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bun- Mitwirkung der Organisationen
desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organi-
bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach
sationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
§ 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein
Gesetz richtet sich nach den landesrecht1ichen Vorschrif-
Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim
ten für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeig-
zuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als
net sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die
Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des
Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche
Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren
Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-
nicht in ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung
Hilfsdienst.
regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die
meldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflich- (2) Die mitwirk.enden öffentlichen und privaten Organi-
tung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den sationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und
Schutz von personenbezogenen Informationen unter Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung
Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung. und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die
Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlas-
sicher.
sen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräf-
ten nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden (3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten
kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat nach Maßgabe des § 23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer
es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnun- Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen
gen nach Absatz 1. zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke
nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastro-
§17 phenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
Sanitätsmaterialbevorratung
(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechts- Trägem öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und
daß nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehen-
ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhaus- zur Mitwirkung verpflichtet.
apotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Bedarf
im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13
bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der je- §21
weils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Rechtsverhältnisse
der Helferinnen und Helfer
§18
(1) Rechte und Pflichten der im :Z-IVilschutz mitwirkenden
Erste-Hilfe-Ausbildung und Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrecht-
Ausbildung von Pflegehilfskräften lichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit
durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch
Bundes nichts anderes bestimmt ist.
die nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisa-
tionen (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Kata-
strophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freige-
1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
stelJte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastro-
2. zu Pflegehilfskräften. phenschutz verpflichtet.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
§22 gen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlasse-
Persönliche Hilfeleistung nen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nach-
weisverfahren bei Zuwendungen.
(1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde
(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von
kann Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum
ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivil-
vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Be-
schutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen,
kämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im
sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei
Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vor-
denn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivil-
handenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur
schutzbezogenen Ausbildungszwecken.
Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Ein-
verständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung (5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfal-
Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfeleistung die len, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.
Rechtsstellung einer Helferin oder eines Helfers. Bei der
Verpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrie-
ben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben Elfter Abschnitt
Rücksicht zu nehmen.
Bußgeldvorschriften
(2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer
den nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zuge- §24
wiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen,
wenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die Bußgeldvorschriften
Fachaufgaben ungeeignet sind oder andere berechtigte (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Gründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen. lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwider-
Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten. handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Zehnter Abschnitt
1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, so-
Kosten des Zivilschutzes weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
§23 2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung
Kosten oder
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemein- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
den und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch zuwiderhandelt.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundes-
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
behörden entstehen; personelle und sächliche Verwal-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
tungskosten werden nicht übernommen.
buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu lei-
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
sten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnah-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des 1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus- Anordnung erlassen hat,
haltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt,
Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-
den übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt
und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in
die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Kata-
und Gemeindebehörden angewandt werden. strophenschutz zuständige Behörde.
(3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeug- und hel-
ferbezogenen Kosten nach den §§ 12 und 13 insbeson- Zwölfter Abschnitt
dere für
Schlußbestimmungen
1. Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge,
2. Wartung der ergänzenden Ausstattung, §25
3. Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung Einschränkungen von Grundrechten
der Helferinnen und Helfer,
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
4. Ausbildung der Helferinnen und Helfer
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
weist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
angemessenen Pauschsätzen zu. Im Verhältnis zwischen Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
den privaten Organisationen richten sich der Nachweis gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmun- schränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 731
§26 b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
Stadtstaatenklausel
baudirektion" die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Zivilschutz" mit dem Fußnoten-
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg hinweis „ 6)" eingefügt,
werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Ver-
c) folgende neue Fußnote 6 angefügt:
waltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behör-
"") Der am 1. Januar 1996 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
den abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu
weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6."
regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen
die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben. 4. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident der Akademie für zivile Verteidigung"
gestrichen.
§27
Auflösung von Einrichtungen 5. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten, nung „Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" ge-
die den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen strichen.
entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden.
§ 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Artikel 4
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Artikel2
Gesetz über die Auflösung Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der
des Bundesverbandes für den Selbstschutz Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1S. 1082),
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt
§1
geändert:
Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wir-
kung vom 1. Januar 1997 aufgelöst. 1. § 10a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10a
§2
Besondere Leistungspflichten
Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbst-
der Eisenbahnen des Bundes und
schutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlich-
der Deutschen Flugsicherung und besondere
keiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in
Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen
seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses
Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche
Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versor- Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium
gungsempfänger auf. für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,
die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes
dienen. Dazu gehören insbesondere:
Artikel 3
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erfor-
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B derlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen
oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der
Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläß-
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262),
lich ist,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt 2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und
geändert: des ABC-Schutzes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr legt für den
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbe- Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnah-
zeichnung "Direktor der Grenzschutzdirektion" die men nach Absatz 1 Satz 2 fest."
Amtsbezeichnung "Direktor im Bundesamt für Zivil-
schutz - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfall-
2. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "§ 12 des
planung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des
Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
Präsidenten -" eingefügt.
Zivilbevölkerung" durch die Wörter "dem Zivilschutz-
gesetz" ersetzt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbe-
zeichnung "Direktor beim Bundesnachrichtendienst"
die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesanstalt Artikel 5
Technisches Hilfswerk" eingefügt.
Änderung des Post- und
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
a) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundesverban- § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
des für den Selbstschutz - als Geschäftsführendes gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2378)
Vorstandsmitglied -" gestrichen, wird wie folgt geändert:
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetzes über den (4) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in
Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti- 1972 (BGBI. 1 S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 des
kel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962) geändert
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist," durch das Wort worden ist, werden das Komma nach dem Wort „Beam-
"Zivilschutzgesetzes" ersetzt. ter" durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder
als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Zivilschutzkorps" gestrichen.
.,Dazu gehören insbesondere:
(5) In § 1 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz 1994 (BGBI. 1S. 406), das durch Artikel 51 des Gesetzes
solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert worden ist,
die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Auf- werden die Wörter "sowie berufsmaBige Angehörige und
rechterhaltung des Betriebes auch während unmit- Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen.
telbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,
2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophen- (6) § 6 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli
schutz." 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel&
1. In Satz 1 werden die Wörter "zivilen Ersatzdienst"
Anpassung anderer Rechtsvorschriften durch das Wort .,2ivildienst" ersetzt.
(1) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
„Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die
(BGBI. 1S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
§§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe-
vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) geändert worden
rührt."
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (7) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
.,(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs- machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1756; 19961
soldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der S. 103) wird wie folgt geändert:
Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, 1. In § 13a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „oder
wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt das nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung
als Entlassung auf eigenen Antrag.• des Katastrophenschutzes zuständige Bundesmini-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: sterium" gestrichen und die Wörter „der nach § 9 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
a) In Satz 1 werden die Angabe „und 3" und die Wörter
zes zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das
,,oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-
nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicher-
korps" gestrichen.
stellungsgesetzes zuständige Bundesministerium"
b) In Satz 5 ist die Angabe ,,Absatz 1 Satz 4" durch die ersetzt.
Angabe nAbsatz 1 Satz 3" zu ersetzen.
2. In§ 33 Abs. 4 Satz 2 werden im Klammerzitat das
Semikolon und die Wörter "§ 8 des Gesetzes über die
(2) Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Erweiterung des Katastrophenschutzes" gestrichen.
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wort "Berufssoldat" das Komma durch das Wort
„oder" ersetzt und die Wörter „oder als berufsmäßiger (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz- Kraft.
korps" gestrichen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
2. In § 13 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Kraft:
.,Berufssoldat" das Komma durch das Wort „oder" 1. das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der
ersetzt und die Wörter „oder berufsmäßiger Angehöri- Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1
ger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des
gestrichen. Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
(3) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der 2. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. No- 14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert
vember 1996 (BGBI. 1S. 1626), wird wie folgt geändert: durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1726), mit Ausnahme des § 11, der zusam-
1. § 22 Nr. 4a wird gestrichen.
men mit der Verordnung über den Aufbau des Bundes-
2. In§ 52 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Dienstver- verbandes für den Selbstschutz vom 6. April 1971
hältnis im Zivilschutzkorps" gestrichen. (BGBI. 1 S. 341) und der Satzung des Bundesverban-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 733
des für den Selbstschutz vom 28. März 1972 (GMBI. 3. das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der
S. 307) in der Fassung vom 21. Januar 1993 (GMBI. Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (BGBI. 1
S. 192) mit Auflösung des Bundesverbandes für den S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 19 des
Selbstschutz zum 1. Januar 1997 außer Kraft tritt, Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
sowie mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 bis 4, wobei mit Ausnahme der§§ 7 und 12 Abs. 3,
bestimmt wird, daß diese bundesgesetzliche Regelung 4. die Verordnung über den Anschluß von Behörden und
durch Landesrecht ersetzt werdsn kann; diese bun- Betrieben an den Luftschutzwamdienst vom 20. Juli
desgesetzliche Regelung tritt jeweils mit Inkrafttreten 1961 (BGBI. 1 S. 1037), zuletzt geändert durch Arti-
einer landesgesetzlichen Regelung für deren Geltungs- kel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 14. September 1994
bereich außer Kraft, (BGBI. 1S. 2325).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des· Eigenheimzulagengesetzes
Vom 26. März 1997
Auf Grund des § 18 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113) wird nachstehend der
Wortlaut des Eigenheimzulagengesetzes in der seit dem 28. Dezember 1996
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Eigenheimzulagengesetzes vom
30. Januar 1996 (BGBI. 1S. 113),
2. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).
Bonn, den 26. März 1997
Der Bu ndesnünister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 735
Eigenheimzulagengesetz
(EigZulG)
§1 betrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs Nor-
jahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei Ehe-
Anspruchsberechtigter
gatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuer-
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom- gesetzes zusammenveranlagt werden oder die nicht zur
mensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim- Einkommensteuer veranlagt werden und die Vorausset-
zulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. zungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Deut-
§2 sche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. Ist in
den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchs-
Begünstigtes Objekt
berechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums- waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-
wohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen- mensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchs-
endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für berechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ein-
Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten künfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraus-
werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 setzungen nicht vor, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begün- des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.
stigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die
der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten an- §6
schafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der An-
Objektbeschränkung
schaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes vorliegen. (1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheim-
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in zulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei
Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-
Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 kommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheim-
gleich. zulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang
belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt
§3 der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-
Förderzeitraum aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes vorliegen.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung
nehmen. einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-
bau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist niclit
§4 anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen
der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den
Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohn- auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9
zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt- Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch
lich an einen Angehörigen im Sinne des§ 15 der Abgaben- nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2
ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und
ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der
§5
Wohnung erwirbt
Einkunftsgrenze
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der
ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkom- 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4
mensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamt- des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein- jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
kommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde- nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt
rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-
§7 motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-
penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3,
Folgeobjekt einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst- stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder
objekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eige- einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
nen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheim- der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-
zulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der
Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und
beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
Objekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das 2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der
Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf
der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor
Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der dem 1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die
Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
genutzt hat, hergestellt, angeschafft, ausgebaut oder
um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
erweitert, so beginnt der Förderzeitraum für das Folge-
objekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchs- 1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen
berechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn- Jahres-Heizwännebedarf den für dieses Gebäude
zwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Sat- geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung
zes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 vom 16. August 1994 (BGBI. I S. 2121) um mindestens
und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes 25 vom Hundert unterschreitet, und
sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungs- 2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem
gesetzes gleich. 1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
§8 schafft hat.
Bemessungsgrundlage Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach
Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wär-
nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-
mebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutz-
fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-
verordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Sat-
kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei
zes 1 Nr. 1 vorliegen.
Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind
Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für
Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin-
entfallenden Teil zu kürzen. derfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche
Mark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum
§9 zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten
Höhe der Eigenheimzulage gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech-
tigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich
(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem
nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs-
Absatz 5. berechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun- eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage
dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut- steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-
sche Mark. Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend
des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden anzuwenden.
Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2
Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-
Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-
Deutsche Mark. Sind mehrere Anspruchsberechtigte rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf
Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberech- die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den An-
tigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Mit- spruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage
eigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrund- nicht überschreiten. Bei Ausbauten und Erweiterungen
betrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Woh- nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1
nung mindert sich jeweils um den Betrag, den der An- 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen
spruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des För- des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den Anspruchs-
derzeitraums für die Anschaffung von Genossenschafts- berechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage nicht
anteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat. überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 737
§10 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
Entstehung einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8
des Anspruchs auf Eigenheimzulage und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt wer-
den. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung
der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh- geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-
des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für nung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des
das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusam-
§11 men durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzu-
setzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Festsetzung der Eigenheimzulage
Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst- entfallen oder eintreten.
mals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des §12
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des An- Antrag auf Eigenheimzulage
spruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen
(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbe-
Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
trags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9
Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem
Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der
zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen die Vor- Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem
aussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzu- Wegfall der Eigenheimzulage führen.
lage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Ver-
hältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festset- §13
zungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf Auszahlung
der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach
§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungs- (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und
frist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage
Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeit- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
raums um die gleiche Zeit. , scheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am
15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-
setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be-
nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-
kanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim-
setzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,
zulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten
geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neu-
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der
festsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem
Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen
Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigen-
den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-
heimzulage ergibt.
heimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 neu festgesetzt wird.
und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-
kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
kommensteuer auszuzahlen.
nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. lie-
gen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut
§14
vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Rückforderung
(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim- Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-
zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-
bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats
nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts- nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
grenze über- oder unterschreitet.
(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können §15
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset- Anwendung der Abgabenordnung
zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestset- der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
zung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses
Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestset- Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-
zung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist den ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün- Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage
dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine
Gerichts des Bundes beginnt. solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf- §19
taten entsprechend.
Anwendungsbereich
§16
(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der
Ertragsteuerllche Behandlung der Eigenheimzulage Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im
31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember
die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.
1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
§17
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Eigenheimzulage
(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-
bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsbe-
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage rechtigte
einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe
1. dle Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-
von mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem
pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-
schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt
genen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-
des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-
spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der
nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmit-
Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 llegt oder
gliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht
auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn- 2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit
zwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen- Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995
schaftsmitglieder der Begründung von Wohnungs- auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
eigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,
Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400
finden die §§ 1Oe, 1Oh und 341 des Einkommensteuer-
Deutsche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsbe-
gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich.
rechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinder-
Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für
zulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deut-
das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 1Oe
sche Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der
Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommensteuergesetzes,
Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-
die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuer-
schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit
gesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungs-
dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
zeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwen-
Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entspre-
dungen nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oh Satz 3 des Einkom-
chend anzuwenden.
mensteuergesetzes abgezogen hat.
§18 (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf
Ermächtigung Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwen-
den, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter (4) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be- eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den ober- freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
sten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-
nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 739
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisation für Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Vom 14. März 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Mindest-
mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der umfang entsprechen, der sich aus Artikel 2 Abs. 1
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG)
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 Nr. 412/97 ergibt,
S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, festgesetzt.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: (2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-
derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten
Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
§1
1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung
Anwendungsbereich von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035ll2 des Rates
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorgani-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission sation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1)
der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemein- bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sie-
samen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsicht- ben Erzeuger,
lich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der 2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
operationellen Programme und Aktionspläne. umfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in
Absatz 1 vorgesehen
§2 festsetzen. Legt ein Land nach Satz 1 Nr. 2 eine höhere
Zuständigkeit Mindestanzahl oder einen höheren Mindestumfang fest,
so teilt es dies unverzüglich dem Bund und den anderen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Ländern mit.
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). §4
Ausschluß von Maßnahmen
§3 Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Erzeugerorganisationen Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme,
Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommis- der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Ge-
sion vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen meinschaft (ABI. EG Nr. L 62 S. 9) in der jeweils geltenden
zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich Fassung genannten Maßnahmen kann insbesondere die
der Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABI. EG Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehalts-
Nr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für ähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis
die Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Arti- zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die anläßlich eines
kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verord- Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus-
nung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen-
über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und stand eines operationellen Programms sein.
Gemüse (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung genannt werden,
§5
1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15, Inkrafttreten
2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-
Kraft. Sie tritt am 3. Oktober 1997 außer Kraft, sofern nicht
ordnung (EG) Nr. 412/97 auf
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
a) 10 000 000 Deutsche Mark oder ordnet wird.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe *)
Vom 26. Mirz 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Einrichtungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) 14. Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 15. Öffentlichkeitsarbeit.
(BGBI. 1. S. 705) und dem Organisationsertaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- §4
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Ausbildungsrahmenplan
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§1 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbe- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
triebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
anerkannt. Abweichung erfordern.
§2 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsdauer dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§3 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Ausbildungsberufsbild den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §5
1. Berufsbildung, , Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
bildungsplan zu erstellen.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §6
5. Aufrechterhalten der Betriebssicherheit, Berichtsheft
6. Beaufsichtigen des Badebetriebes,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
7. Betreuen von Besuchern, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist GeJegenheit zu
8. Schwimmen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
9. Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaß- durchzusehen.
nahmen,
10. Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs- §7
maßnahmen, Zwischenprüfung
11. Messen physikalischer und chemischer Größen sowie (1) Zur .Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Bestimmen von Stoffkonstanten, schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
12. Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebs- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
ablaufes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sime des§ 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
anzeiger veröffentlicht. ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 741
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende 2. im Prüfungsfach Schwimmen:
Aufgaben ausführen: in insgesamt 10 Minuten:
1. in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, a) Streckentauchen über eine Distanz von mindestens
davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brust- 35 Metern,
schwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Me-
ter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag b) Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich
ohne Armtätigkeit, Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
c) 100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von
2. in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter
1 Minute und 30 Sekunden,
Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide
Personen bekleidet, d) Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
3. 3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an 3. im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimm-
einem Übungsphantom, unterricht:
4. in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter in insgesamt 90 Minuten:
Zeitschwimmen, a) Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunter-
5. Streckentauchen über eine Distanz von mindestens richtseinheit,
30 Metern, b) Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sport-
arrangements.
6. Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-
samt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden 1. im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwim-
Gebieten bearbeiten: men:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben
Arbeitshygiene und Umweltschutz, oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fer-
tigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in
2. berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, der Durchführung von Schwimmunterricht und über
Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen, Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungs-
3. Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsich- maßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
tigung des Badebetriebes, 2. im Prüfungsfach Badebetrieb:
4. Betreuen von Besuchern. in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- aus den Gebieten:
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche a) Sicherheit und Gesundheit,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Organisation und Beaufsichtigung des Badebe-
triebes,
§8
c) Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie
Abschlußprüfung
d) Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaft-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der liche Bedeutung von Bädern
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a bis c soll der Prüfling zeigen, daß er die für die Auf-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. rechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu- Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht
führen. im Badebetrieb durchführen und Besucher betreuen
kann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben Prüfling nachweisen, daß er Aufgaben in Verwaltung
aus folgenden Prüfungsfächern ausführen: und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die
1. im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung: Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisa-
tion versteht;
a) in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen
einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung 3. im Prüfungsfach Bädertechnik:
in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus
Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis den Gebieten:
5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, a) Umweltschutz und Hygiene,
Abschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der
Erstversorgung, b) Kontrollieren und Sichern des technischen Be-
triebsablaufes sowie
b) in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwim-
men mit anschließendem Entkleiden, c) Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnisctmr
Einrichtungen
c) 5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er die
an einem Übungsphantom,
technischen Zusammenhänge und die bädertypischen
d) in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Prozeßabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kon-
Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit trolle und Sicherung des Betriebsablaufes unter
Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene
Fesselschleppgriff; ergreifen kann;
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus
fungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht
den Gebieten:
bestanden.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten. §9
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflin9.s schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, dieser Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
§ 10
mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
tischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
gung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen dung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971
Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten (BGBI. 1S. 1947) außer Kraft.
Bonn, den 26. März 1997
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Werthebach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 743
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrie-
des Ausbildungsbetriebes ben beschreiben
(§ 3 Nr. 2) b) Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des aus-
bildenden Betriebes erläutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-
verbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und
Verwaltungen nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, Ar- a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-
beitsschutz kunft geben
(§ 3 Nr. 3) b) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der
zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden
e) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und
Beitragssysteme aufzeigen
während der
a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- gesamten
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- Ausbildung
schutz und rationelle Ener- hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- zu vermitteln
gieverwendung achten
(§ 3 Nr. 4)
b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-
fen anwenden
c) geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen
situationsgerecht verhalten
d) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht ent-
zündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen,beachten
f) berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen
und -gütem anwenden
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-
platz anwenden
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökolo-
gischen Gesichtspunkten beitragen
i) Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Be-
achtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener
Sicherheitsbestimmungen ergreifen
k) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im
beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich
beitragen
5 Aufrechterhalten der Be- a) Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen,
triebssicherheit die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden
(§ 3 Nr. 5) b) Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der
Hygiene anwenden 12
c) Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und
Desinfektion anwenden und deren Auswahl be-
gründen
d) bei der Organisation von Betriebsabläufen des Bade-
betriebes mitwirken 6
e) bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der
Verkehrssicherungspfl_icht mitwirken 6
6 Beaufsichtigen des Bade- a) Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewäs-
betriebes sern erläutern
(§ 3 Nr. 6) b} Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- 4
und Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb
sowie die Badeordnung anwenden
c} Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im
Beckenbereich, durchführen 6
d) bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes
mitwirken
8
e) bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen
und Sofortmaßnahmen einleiten
7 Betreuen von Besuchern a} Besucher empfangen und informieren
(§ 3 Nr. 7) b} Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur
Konfliktregelung anwenden 4
c) über notwendige Hygienemaßnahmen beraten
d) Besucherwünsche ermitteln und entsprechende
Spiel- und Sportarrangements anbieten 6
e) Besucher betreuen
f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen
4
Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kom-
munikationsstörungen beitragen
8 Schwimmen a) Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wen-
{§ 3 Nr. 8) detechniken anwenden
b) Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwen- 7
den
c} Einfachsprünge ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 745
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
d) theoretischen und praktischen Schwimmunterricht
für Anfänger durchführen 7
e) Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchfüh-
ren
f) Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durch-
6
führen
9 Einleiten und Ausüben von a) Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwen-
Wasserrettungsmaß nah- dung der Methoden des Rettungsschwimmens, 6
men durchführen
(§ 3 Nr. 9)
b) Rettungssituationen erläutern und entsprechende
7
Rettungsmaßnahmen ableiten
c) Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen war-
ten und einsetzen 7
10 Durchführen von Erster a) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhü-
Hilfe und Wiederbelebungs- tungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Un-
maßnahmen fallversicherung ausüben
(§ 3 Nr. 10) b) Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen an Per- 4
sonen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berück-
sichtigung der verschiedenen anatomischen Gege-
benheiten durchführen
c) Unfallbeteiligte betreuen 2
d) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät,
insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchfüh-
ren 2
e) Verletzten mit und ohne Gerät transportieren
11 Messen physikalischer a) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck mes-
und chemischer Größen sen
sowie Bestimmen von b) die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und 2
Stoffkonstanten Dichte erläutern
(§ 3 Nr. 11)
c) pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen
d) Proben unter betrieblichen Bedingungen entneh-
men
e) Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität 2
handhaben und pflegen
12 Kontrollieren und Sichern a) Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der
des technischen Betriebs- bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände
ablaufes sichern 7
(§ 3 Nr. 12) b) Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichern
c) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheits-
einrichtungen prüfen und dokumentieren
8
d) Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen
anwenden
e) Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere
zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, 9
steuern
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
13 Pflegen und Warten bäder- a) Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglich-
und freizeittechnischer Ein- keiten beurteilen
richtungen 4
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einset-
(§ 3 Nr. 13)
zen
c) einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusam-
menfügen und lösen
4
d) Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen,
Filtern und Aggregaten beschreiben
e) Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln
f) technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen
und warten 4
g) Innen- und Außenanlagen pflegen und warten
14 Durchführen von Verwal- a) Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad
tungsarbeiten im Bad beschreiben
(§ 3 Nr. 14) b) Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrech-
nungen erstellen
c) einfache Buchungen durchführen 4
d) Schriftverkehr erledigen
e) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme aufga-
benorientiert einsetzen
g) ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haf-
tungsrechts anwenden 2
h) Zahlungsverkehr abwickeln
15 Öffentlichkeitsarbeit a) Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maß-
(§ 3 Nr. 15) nahmen darstellen 2
b) einfache Texte und Werbeträger gestalten 2
c) bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen
mitwirken 2
d) Werbemaßnahmen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 747
Bekanntmachung
von Änderungen der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. März 1997
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 30. September 1995 (BGBI. 1S. 1246), wie
folgt geändert:
§ 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird um den folgen-
den Satz 3 ergänzt:
,.Erhebt der Haushaltsausschuß gegen eine Unionsvor-
lage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen
jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union
gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird,
Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit dem laufenden oder
mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der feder-
führende Ausschuß Bericht zu erstatten."
Bonn, den 17. März 1997
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20.3.97 Zweite Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an
Erzeuger von Rindern (Zweite Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-
nung) 3770 (57 22. 3. 97) 23.3.97
neu: 7847-11-4-84
21.3.97 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim
Verbringen von Schweinen 3769 (57 22. 3. 97) 23.3.97
7847-11-4-83
14.3.97 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 3873 (58 25. 3. 97) 26.3.97
96-1-14-1
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99°509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Postvertriebsstück · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
lSSN 0341-1095
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14.3.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes
außerhalb von Luftfahrtunternehmen) 3873 (58 25. 3. 97) 26.3.97
96-1-14-3
28.2.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4025 (59 26. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-137
28.2.97 Hundertsiebenundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 4026 (59 26. 3. 97) 27.3.97
neu: 96-1-2-177
5.3.97 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 4030 (59 26. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-114
7.3.97 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 4032 (59 26. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-122