722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.11, ausgegeben am 20. März 1997
Tag Inhalt Seite
12. 3. 97 Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Dezember 1995 zur Änderung des Abkommens vom
31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik China über den Zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . 678
GESTA: XJ023
12. 3. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr • . . . . • . • . . . . . 681
FNA: neu: 96-12
GESTA: XJ011
12. 3. 97 Gesetz zu der Änderung vom 18. Mai 1995 des Übereinkommens zur Gründung der Euro-
päischen Fernmeldesatellitenorganisation nEUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
GESTA: XK002
25. 2. 97 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Vorr!~htungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen
(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 28) . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . • • • • • • • . . . . • 697
25. 2. 97 Verordnung zur Änderung der ECE-Regetung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur
Änderung der ECE-Regelung Nr. 90) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . 698
29. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 700
31. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . • . . . . . . . • . • • • . . . • 702
3. 2. 97 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden 702
5. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . • • . . . . • • . . . . 706
6. 2. 97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . 706
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 707
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . 707
7. 2. 97 Bekanntmachung einer Berichtigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag . . . . . . . . . . . 708
Die Anderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei Llefaung gegen Vorauerechnung 8,65 DM.
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590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997
- BBVAnpG 96/97)
Vom 24. Mirz 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dungsgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung
das folgende Gesetz beschlossen: erhöht.
(3) Bei der Berechnung der Erhöhung nach Absatz 1
Teil 1 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5
abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-
Anpassung von Dienst- den; abweichend davon ist der Unterschiedsbetrag zwi-
und Versorgungsbezügen schen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages oder der
diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den
nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag
Artikel 1
nicht durch zwei teilbar ist. Bei den Erhöhungen nach
Prozentuale Anpassung Absatz 2 sind sich ergebende Bruchteile einer Deutschen
(1) Um 1,3 vom Hundert werden ab 1. März 1997 erhöht Mark entsprechend auf eine volle Deutsche Mark auf-
oder abzurunden.
1. die Beträge in den Anlagen IV, V und IX des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- (4) Das Bundesministerium des Innern macht die sich
machung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262), das nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 ergebenden Anlagen IV
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 bis Vli und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich
S. 718) geändert worden ist, die Beträge in den nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 ergebenden Beträge und die
Anlagen V und IX nur insoweit, als sie durch Artikel 1 sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besol-
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas- dungs-Übergangsverordnung auf der Grundlage dieses
sungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 Gesetzes ergebenden Bezüge im Bundesgesetzblatt
S. 1942) erhöht worden sind; dies gilt auch, soweit die bekannt.
Anlagen im Jahre 1997 ausgetauscht oder geändert (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
werden und den darin ausgewiesenen Beträgen diese bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
Erhöhung nicht zugrunde liegt, A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
2. die Bezüge, die durch Artikel 2 § 1 des Bundesbesol- pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 82,22 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) angepaßt Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
worden sind, Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhe-
3. die der Berechnung von Versorgungsbezügen zugrun- stand nicht zugrunde gelegen hat.
de liegenden Bezügebestandteile, soweit sie durch
Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 6 des Bundesbesoldungs- und (6) Die vorstehenden Absätze gelten für Empfänger von
-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. De- Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungs-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1942) angepaßt worden sind, gruppen C 4 und R 3 bis R 1O sowie entsprechender fort-
geltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen ab 1. Juli
4. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu- 1997.
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
zugrunde liegt; entsprechendes gilt für Versorgungs-
Artikel 2
bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie
auch für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Einmalige Zahlung
Fünften Gesetzes zur Anderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967), §1
5. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Empfinger von Dienstbezügen
Nr. 1 und § 19a der Erschwerniszulagenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (1) Beamte, Richter und Soldaten in den Besoldungs-
(BGBI. 1S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 gruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 sowie in fort-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942), geltenden entsprechenden landesrechtlichen Besol-
dungsgruppen erhalten für die Monate Mai 1996 bis
6 die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 Dezember 1996 eine einmalige Zahlung in Höhe von 300
und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr- Deutsche Mark; sie vermindert sich um 37 ,50 Deutsche
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein
Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 528), Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942). (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5
(2) Um 1, 1 vom Hundert werden ab 1. März 1997 die des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende
Beträge in den Anlagen Vla bis Vli des Bundesbesol- Vorschriften) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist.
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(2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies ent- des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die einmalige
sprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54 des Zahlung nach § 1 dieses Gesetzes.
Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzu- (4) § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
wenden.
(3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchs- §3
berechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Ab-
Zahlung
satz 2 sind die Verhältnisse am 1. September 1996. Soweit
an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestan- (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
den hat, ist maßgebend der erste oder letzte Tag mit nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
Anspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehre-
Der Anspruch auf die einmalige Zahlung richtet sich gegen ren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungs-
den Dienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu gesetzes entsprechend.
zahlen hat.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem
(4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-
Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zuste- fänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsver-
hende Teilbetrag zurückzuzahlen. Eine einmalige Zahlung hältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch
steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs-
vor dem 1. Juni 1996 auf Antrag oder aus seinem Ver- empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt
schulden für den Zeitraum nach Absatz 1 aus dem öffent- mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige
lichen Dienst(§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgeset- Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhe-
zes) ausscheidet. gehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine
§2 Anwendung.
Versorgungsempfänger (3) Im Sinne der Absätze 1 bis 2 stehen der einmaligen
(1) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderem
Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2, Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des
fortgeltender entsprechender landesrechtlicher Besol- Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamten-
dungsgruppen sowie entsprechender Grundvergütungen versorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften}
mit Ortszuschlag erhalten für die Monate Mai 1996 bis nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelun-
Dezember 1996 eine einmalige Zahlung in Höhe des gen im einzelnen nicht übereinstimmen. Dem öffentlichen
Betrages, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dier,gt bei öffent-
Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Ver-
Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem bänden gleich.
Betrag von 300 Deutsche Mark ergibt; der Betrag vermin-
dert sich um ein Achtel für jeden der vorgenannten Kalen- Teil2
dermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder für
den ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht. Sonstige Änderungen
(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im dienstrechtlicher Vorschriften
Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 erhalten für die Monate
Mai 1996 bis Dezember 1996 eine einmalige Zahlung in Artikel 3
Höhe von 180 Deutsche Mark, Witwen und versorgungs- Änderung des
berechtigte geschiedene Ehefrauen 108 Deutsche Mark, Bundesbesoldungsgesetzes
Empfänger von Vollwaisengeld 36 Deutsche Mark und
Empfänger von Halbwaisengeld 21,60 Deutsche Mark, ·Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
wenn die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höch- Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGB!. 1S. 262),
stens 7 143,09 Deutsche Mark betragen. Bei Hinterblie- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Fe-
benen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungs- bruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:
bezüge im Sinne des Satzes 1 der sich nach den Anteils-
sätzen des Witwen- und Waisengeldes ergebende antei- 1. § 55 Abs. 5 Satz 6 wird aufgehoben.
lige Betrag anzusetzen. Die in Satz 1 genannten Beträge
für die einmalige Zahlung vermindern sich um ein Achtel 2. In § 73 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1996"
für jeden der vorgenannten Kalendermonate, für den kein durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt.
Anspruch auf Versorgung oder für den ein Anspruch aus
einem Dienstverhältnis besteht. 3. In Besoldungsgruppe C 2 der Bundesbesoldungsord-
nung C werden bei der Amtsbezeichnung "Professor
(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der an einer wissenschaftlichen Hochschule" die Worte
Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Min- ,.- an einer Pädagogischen Hochschule-" gestrichen.
destbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und
Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der Artikel 4
jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz: Absatz 2 ist Änderung des Gesetzes
im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht
über die Gewährung einer
anzuwenden. Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger
von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung jährlichen Sonderzuwendung
Amtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen. Empfän- In § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer
ger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Arti-
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
kels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 „84 vom Hoodert. ab 1. September 1997 85 vom Hundert
S. 1173), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942) geändert worden ist, bezüge".
werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
"Bei Anwendung der §§ 6, 7, 9 und 12 gilt ein Bemes- Artikel9
sungsfaktor. Er wird vom Bundesministerium des lnnem Änderung der Überteltungsverordnung
festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung
zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepaßt werden, und Ne\ngelung des Besoldungsrechts
im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufen- In Bund und Lindem
den Jahres besteht.•
In Anlage 2 der Verordnung zur Übet1eitung in die im
Zweiten Gesetz zw Vereinheitlichung und Neuregelung
Artikels des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregel-
ten Amter und Ober die künftig wegfallenden Amter vom
Aussetzung der 1. Oktober 1975 (BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Arti-
Anpassung von Amtsbezügen kel 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266)
Die Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsver- geändert worden 1st. wird im Abschnitt „Baden-Württem-
hältnis als Mitglied der Bundesregierung oder als Par- berg• nach den Worten ,,A 15 Verwaltungsdirektor" das
lamentarischer Staatssekretär des Bundes nehmen Im Amt .c 2 Professor an einer wissenschaftlichen Hoch-
Jahre 1997 an der allgemeinen prozentualen Anpassung schule - an einer Pädagogischen Hochschule-• als künf-
der Besofdung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup- tig wegfafrendes Amt eingefügt.
pe B 11 um 1,3 vom Hundert nicht teil.
Artikel 10
Artikel& Übergangs- und SchluBvorschriften
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes §1
Das Beamtenversmgu,gsgeset in der Fassoog der Beamte und Soldaten in
Bekanntmachu,g vom 16. Dezember 1994 (BGBI. IS. 3858), integrierten mllltlrischen Stäben im Ausland
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Fe- Beamte, die am 5. März 1996, und Soldaten, die am
bruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert: 30. April 1996 ooter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in
einem integrierten militärischen Stab im Ausland verwen-
1. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember det worden sind, erhalten für die weitere Dauer dieser Ver-
1996" durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt. wendung Auslandszuschlag in entsprechender Anwen-
dung der Vorsctvfft des § 55 Abs. 5 des Bundesbesol-
2. In§ 107c wird die Jahreszahl„ 1996" durch die Jahres- dungsgesetzes. Satz 1 gilt auch für Beamte, die ihren
zahl "1999" ersetzt. Dienst in einem integrierten militärischen Stab im Ausland
nach dem 5. März 1996, aber vor dem 1. Mai 1996 ange-
treten haben.
Artikel7
§2
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes Beamte und Soldaten als
Berater bei ausländischen Regierungen
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50), Beamte, die am 31. Dezember 1996 im Ausland unter
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Fe- Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche
bruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert: Aufgaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei
einer ausländischen Regierung, sowie Soldaten, die am
31. Dezember 1996 im Ausland unter Fortzahlung ihrer
1. In§ 92a Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1996"
Dienstbezüge als Berater bei einer ausländischen Regie-
durch das Datum „31. Dezember 1999" ersetzt.
rung verwendet werden, erhalten für die weitere Dauer
dieser Verwendung Auslandszuschlag in entsprechender
2. In § 92c wird die Jahreszahl "1996• durch die Jahres- Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 5 des Bundes-
zahl „ 1999" ersetzt. besoldungsgesetzes.
§3
Artikels Neufassungen
Änderung der Zweiten
Das Bundesminiaterlum des lmem kann den Wortlaut
Besoldungs-Übergangsverordnung des Bundesbesoldungsgeses, des Gesetzes über die
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Über- Gewährung einer jlhrlichen Sonderzuwendung und den
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Zweiten Be-
vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt durch soldungs-Übergangsverordnung in der Fassung, die am
Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1996 (BGBI. 1 ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes
S. 1847) geändert worden ist, wird der erste Halbsatz nach folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
dem Klammerzusatz wie folgt gefaßt: bekanntmachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 593
§4 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Rückkehr zum einheiUichen Verordnungsrang 1. mit Wirkung vom 5. März 1996 Artikel 1O§ 1 für Beamte,
Die auf Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und den Artikeln 8 2. am 1. Januar 1997 Artikel 3 Nr. 1, soweit er Beamte
und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts- betrifft, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienst-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen bezüge als Berater für polizeiliche Aufgaben oder als
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer ausländi-
schen Regierung sowie für Soldaten, die im Ausland
unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater bei
§5
einer ausländischen Regierung verwendet werden,
Inkrafttreten Artikel 3 Nr. 2 und die Artikel 6, 7 und 1O§ 2,
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in 3. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kraft. Kalendermonats Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 9.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Gesetz
zur Reform der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
Vom 24. März 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 21 Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 22 Gesetz Ober die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für
behinderte Kinder
Inhaltsübersicht
Artikel 23 Auswandererschutzgesetz
ErsterTeil
Artikel 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Ergänzung und Artikel 25 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach
Änderung des Sozialgesetzbuches dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeits- Artikel 26 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
förderung - tenden aonstlgen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil -
Artikel 28 Zweites Wohnungsbaugesetz
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Wohnungswesen
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Bundesvertriebenengesetz
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 31 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohn-
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ortes für Spätaussiedler
- Verwaltungsverfahren - Artikel 32 Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 33 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
Artikel 34 Ausländerdatenüberrnittlungsverordnung
Beziehungen zu Dritten -
Artikel 35 Arbeitsaufenthalteverordnung
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Ausländergesetz
Zweiter Teil Artikel 37 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischem
Konkursvertrag
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 38 Insolvenzordnung
Artikel 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Artikel 39 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Artikel 40 Strafvollzugsgesetz
Dritter Teil
Artikel 41 Wohngeldgesetz
Änderung anderer Vorschriften
Artikel 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Artikel 12 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrech- Artikel 43 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
ten und Befreiungen an die Europäische Organisation
Artikel 44 Soldatenversorgungsgesetz
zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol
Artikel 45 Eignungsübungsgesetz
Artikel 13 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Artikel 46 Ver.sicherungsteuergesetz
Organisation für Astronomische Forschung In der Artikel 47 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
Südlichen Hemisphäre dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 14 VerordnuAg über die Gewährung diplomatischer Vor- Artikel 48 Entwicklungshelfergesetz
rechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen
Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarun- Artikel 49 Gewerbeordnung
gen geschaffene Organisationen Artikel 50 Kündigungsschutzgesetz
Artikel 15 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Artikel 51 fünftes Vermögensbildungsgesetz
Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in · Artikel 52 Betriebsverfassungsgesetz
einem Beamtenverhältnis zum Bund
Artikel 53 Arbeitsschutzgesetz
Artikel 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Artikel 54 Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau
Artikel 17 Bundes-Seuchengesetz
Artikel 55 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüter-
Artikel 18 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- kontrolleur
res
Artikel 56 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assisten-
Artikel 19 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen ten an Bibliotheken
Jahres
Artikel 57 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver-
Artikel 2C Bundessozialhilfegesetz sicherungsfachangestellten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 595
Mikel 58 Sozialberater-Fortbildungsverordnung § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
Mikel 59 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten § 4 Vorrang der Vermittlung
Abschluß Geprüfter Handelsassistent EinzelhandeV
§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel ·
§ 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
Artikel 60 Wintergeld-Umlageverordnung
§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Artikel 61 Arbeitsvermittlerverordnung
§ 8 Frauenförderung
Artikel 62 Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
§ 9 Ortsnahe Leistungserbringung
Artikel 63 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§10 Freie Förderung
Artikel 64 Altersteilzeitgesetz
Mikel 65 Fremdrentengesetz
§ 11 Eingliederungsbilanz
Artikel 66 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Zweiter Abschnitt
Artikel 67 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Berechtigte
Artikel 68 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
§ 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
Landwirte
§ 13 Heimarbeiter
Artikel 69 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit § 14 Auszubildende
Artikel 70 Künstlersozialversicherungsgesetz § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
Artikel 71 Zweite Datenerfassungs-Verordnung § 16 Arbeitslose
Artikel 72 Bundesversorgungsgesetz § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
Artikel 73 Bundeskindergeldgesetz § 18 Langzeitarbeitslose
Artikel 7 4 Bundeserziehungsgeldgesetz § 19 Behinderte
Artikel 75 Beitragszahlungsverordnung § 20 Berufsrückkehrer
Artikel 76 Beitragsüberwachungsverordnung § 21 Träger
Artikel 77 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation Dritter Abschnitt
Artikel 78 Schwerbehindertengesetz Verhältnis der Leistungen
aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
Artikel 79 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
Artikel 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Vierter Teil
zweites Kapitel
Schlußvorschriften
Versicherungspflicht
Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 82 Aufhebung von Vorschriften §24 Versicherungspflichtverhältnis
Artikel 83 Inkrafttreten §25 Beschäftigte
§26 Sonstige Versicherungspflichtige
§27 Versicherungsfreie Beschäftigte
Erster Teil §28 Sonstige versicherungsfreie Personen
Ergänzung und
Änderung des Sozialgesetzbuches Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung
Artikel 1
Erster Abschnitt
Sozialgesetzbuch (SGB)
Beratung
Drittes Buch (III)
-Arbeitsförderung - §29 Beratungsangebot
§30 Berufsberatung
Inhaltsübersicht
§31 Grundsätze der Berufsberatung
Erstes Kapitel §32 Eignungsfeststellung
Allgemeine Vorschriften §33 Berufsorientierung
§34 Arbeitsmarktberatung
Erster Abschnitt
zweiter Abschnitt
Grundsätze
Vermittlung
§ 1 Aufgaben der Arbeitsförderung
§ 35 Vermittlungsangebot
§ 2 Besondere Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern § 36 Grundsätze der Vermittlung
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§37 Unterstützung der Vermittlung §63 Förderungsfähiger Personenkreis
§38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden §64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
§39 Mitwirkung des Arbeitgebers §65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
§40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung §66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt §67 Fahrkosten
Gemeinsame Vorschriften §68 Sonstige Aufwendungen
§41 Allgemeine Unterrichtung §69 Lehrgangskosten
§42 Einschränkung des Fragerechts §70 Anpassung der Bedarfssätze
§43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit §71 Einkommensanrechnung
§44 Anordnungsermächtigung §72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
§73 Dauer der Förderung
Viertes Kapitel
§74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Leistungen an Arbeitnehmer §75 Auszahlung
§76 Anordnungsermächtigung
Erster Abschnitt
Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Sechster Abschnitt
§45 Leistungen Förderung der beruflichen Weiterbildung
§46 Höhe
§47 Anordnungsermächtigung Erster Unterabschnitt
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Zweiter Abschnitt §77 Grundsatz
Verbesserung der Eingliederungsaussichten §78 Vorbeschäfti~ungszeit
§48 Trainingsmaßnahmen §79 Ergänzende Förderung
§49 Förderungsfähigkeit §80 Personen ohne Vorbeschäftigungszeit
§50 Maßnahmekosten
§51 Förderungsausschluß Zweiter Unterabschnitt
§52 Anordnungsermächtigung Leistungen
§81 Weiterbildungskosten
Dritter Abschnitt §82 Lehrgangskosten
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung §83 Fahrkosten
§84 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
Erster Unterabschnitt
§85 Kinderbetreuungskosten
Mobilitätshilfen
§53 Mobilitätshilfen Dritter Unterabschnitt
§54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung Anerkennung von Maßnahmen
§55 Anordnungsermächtigung §86 Anerkennung für die Weiterbildungsförderung
§87 Ziele der Weiterbildungsförderung
Zweiter Unterabschnitt
§88 Maßnahmen im Ausland
Arbeitnehmerhilfe
§89 Praktikum
§56 Arbeitnehmerhilfe
§90 Fernunterricht und Selbstlemmaßnahmen
Vierter Abschnitt §91 Maßnahmeteile
Förderung der §92 Angemessene Dauer
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§93 Qualitätsprüfung
§57 Überbrückungsgeld
§94 Beauftragung von Trägem
§58 Anordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt
fünfter Abschnitt
Förderungsausschluß
Förderung der Berufsausbildung
§95 Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung
§59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
§60 Berufliche Ausbildung fünfter Unterabschnitt
§61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Anordnungsermächtigung
§62 Förderung im Ausland §96 Anordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 597
Siebter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
Förderung der Arbeitslosengeld
beruflichen Eingliederung Behinderter
Erster Titel
Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen
Grundsätze § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 97 Berufliche Eingliederung Behinderter § 118 Arbeitslosigkeit
§ 98 Leistungen zur beruflichen Eingliederung § 119 Beschäftigungssuche
§ 99 Leistungsrahmen § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen
Zweiter Unterabschnitt
§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
Allgemeine Leistungen
§ 123 Anwartschaftszeit
§ 100 Leistungen § 124 Rahmenfrist
§ 101 Besonderheiten
zweiter Trtel
Dritter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes
Besondere Leistungen § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Erster Titel
Allgemeines Dritter Titel
§ 102 Grundsatz Anspruchsdauer
§ 103 Leistungen § 127 Grundsatz
§ 128 Minderung der Anspruchsdauer
Zweiter Titel
Ausbildungsgeld Vierter Trtel
§ 104 Ausbildungsgeld Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung § 129 Grundsatz
§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 130 Bemessungszeitraum
und bei Grundausbildung
§ 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen
§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für § 132 Bemessungsentgelt
Behinderte
§ 133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts
§ 108 Einkommensanrechnung
§ 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
Dritter Titel § 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflicht-
verhältnissen
Teilnahmekosten
§ 136 Leistungsentgelt
§ 109 Teilnahmekosten
§ 137 Leistungsgruppe
§ 110 Reisekosten
§ 138 Anpassung
§ 111 Unterbringung und Verpflegung
§ 139 Berechnung und Leistung
§ 112 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten
§ 113 Kranken- und Pflegeversicherung Fünfter Titel
Zusammentreffen des Anspruchs
Vierter Titel mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
Sonstige Hilfen § 140 Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das
Arbeitslosengeld
§ 114 Sonstige Hilfen
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
Fünfter Titel § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
Anordnungsermächtigung §143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubs-
abgeltung
§115 Anordnungsermächtigung
§144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
Achter Abschnitt §145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit
E ntgeltersatzl eist u ngen §146 Ruhen bei Arbeitskämpfen
Erster Unterabschnitt Sechster Titel
Leistungsübersicht Erlöschen des Anspruchs
§ 116 Leistungsarten § 147 Erlöschen des Anspruchs
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Siebter Titel § 173 Anzeige
Erstattungspflichten fOr Arbeitgeber § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
§ 148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel
Zweiter Trtel
§ 149 Wirkung von Widerspruch und Klage
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
Achter Trtel § 175 Kurzarbeitergeld In einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit
Teilarbeitslosengeld
§ 176 Kurzarbeita:geld für Heimarbeiter
§ 150 Teilarbeitslosengeld
Dritter Titel
Neunter Tltel
Leistungsumfang
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 177 Dauer
§ 151 Verordnungsermächtigung
§178 Höhe
§ 152 Anordnungsermächtigung
§ 179 Nettoentgeltdifferenz
Dritter Unterabschnitt
VierterTitel
Unterhaltsgeld Anwendung anderer Vorschriften
Erster Trtel § 180 Anwendung anderer Vorschriften
Regelvoraussetzungen
Fünfter Titel
§ 153 Voraussetzungen
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
zweiter Titel
Sonderformen des Unterhaltsgeldes Sechster Titel
§ 154 Teilunterhaltsgeld Verordnungsermächtigung
§ 155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen §182 Verordnungsermächtigung
§ 156 Anschlußunterhaltsgeld
Sechster Unterabschnitt
Dritter Titel Insolvenzgeld
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten §183 Anspruch
§ 157 Grundsatz §184 Anspruchsausschluß
§ 158 Besonderheiten bei der Höhe §185 Höhe
§ 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung §186 Vorschuß
§ 187 Anspruchsübergang
Vierter Unterabschnitt
§188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt-
Übergangsgeld
§ 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld
§ 160 Voraussetzungen
§ 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld Siebter Unterabschnitt
§ 162 Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit Arbeitslosenhilfe
§ 163 Höhe des Übergangsgeldes Erster Titel
§ 164 Regelmäßige Berechnungsgrundlage Voraussetzungen
§ 165 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 190 Anspruch
§ 166 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage § 191 Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§ 167 Anpassung des Übergangsgeldes §192 Vorfrist
§ 168 Einkommensanrechnung §193 Bedürftigkeit
§194 Zu berücksichtigendes Einkommen
Fünfter Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld Zweiter Titel
Höhe der Arbeitslosenhilfe
Erster Titel
§ 195 Höhe
Regelvoraussetzungen
§ 169 Anspruch Dritter Titet
§ 170 Erheblicher Arbeitsausfaß Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer
§ 171 Betriebliche Voraussetzungen § 196 Erlöschen des Anspruchs
§ 172 Persönliche Voraussetzungen § 197 Anspruchsdauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 599
Vierter Titel fünftes Kapitel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten Leistungen an Arbeitgeber
§ 198 Grundsatz
Erster Abschnitt
§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit
Eingliederung von Arbeitnehmern
§ 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt
§ 201 Besonderheiten zur Anpassung Erster Unterabschnitt
§ 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Eingliederungszuschüsse
Sozialleistungen § 217 Grundsatz
§ 218 Eingliederungszuschüsse
Fünfter Titel
§ 219 Umfang der Förderung
Übergang von Ansprüchen auf den Bund
§ 220 Regelförderung
§ 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen
§ 221 Erhöhte Förderung
§ 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen
§ 222 Verlängerte Förderung
§ 223 Förderungsausschluß und Rückzahlung
Sechster Titel
§ 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung
Auftragsverwaltung
§ 205 Auftragsverwaltung Zweiter Unterabschnitt
Einstellungszuschuß bei Neugründungen
Siebter Titel
§ 225 Grundsatz
Verordnungsermächtigung
§ 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen
§ 206 Verordnungsermächtigung
§ 227 Umfang der Förderung
Achter Unterabschnitt § 228 Anordnungsermächtigung
Ergänzende Regelungen zur
Dritter Unterabschnitt
Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
Eingliederungsvertrag
§ 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 229 Grundsatz
§ 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis § 230 Förderungsbedürftige Arbeitslose
§ 231 Eingliederungsvertrag
Neunter Abschnitt § 232 Dauer und Auflösung des Eingliederungsvertrages,
Förderung der ganzjährigen Rechtsweg
Beschäftigung In der Bauwirtschaft § 233 Förderung
§ 234 Anordnungsermächtigung
Erster Unterabschnitt
Grundsätze Zweiter Abschnitt
§ 209 Anspruch Berufliche Ausbildung und Leistungen
§ 21 0 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter
§ 211 Begriffe Erster Unterabschnitt
Förderung der Berufsausbildung
Zweiter Unterabschnitt
§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Wintergeld
§ 212 Mehraufwands-Wintergeld Zweiter Unterabschnitt
§ 213 Zuschuß-Wintergeld Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
§ 236 Ausbildung Behinderter
Dritter Unterabschnitt
§ 237 Arbeitshilfen für Behinderte
Winterausfallgeld
§ 238 Probebeschäftigung Behinderter
§ 214 Winterausfallgeld
§ 239 Anordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt Sechstes Kapitel
Anwendung anderer Vorschriften Leistungen an Trlger
§ 215 Anwendung anderer Vorschriften
Erster Abschnitt
Fünfter Unterabschnitt Förderung der BerufsausbildJng
Verordnungsermächtigung § 240 Grundsatz
§ 216 Verordnungsermächtigung § 241 Förderungsfähige Maßnahmen
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende § 277 Zuweisung
§ 243 Leistungen § 278 Anwendung anderer Vorschriften
§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung § 279 AnordnungsermAchtigung
§ 245 Maßnahmekosten
Siebtes Kapitel
§ 246 Sonstige Kosten
Weitere Aufgaben der Bundesanstalt
§ 247 Anordnungsermächtigung
Erster Abschnitt
zweiter Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt-
Förderung von Einrichtungen und Berufsforschung, Berichterstattung
der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter § 280 Aufgaben
§ 248 Grundsatz § 281 Arbeitsmarktstatistiken
§ 249 Förderungsausschluß § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
§ 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
§ 251 Anordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Dritter Abschnitt
Förderung von Jugendwohnheimen Erster Unterabschnitt
§ 252 Grundsatz Ausländerbeschäftigung
§ 253 Anordnungsermächtigung § 284 Genehmig...igspflicht
§ 285 Arbeitserlaubnis •
Vierter Abschnitt
§ 286 · Arbeitsberechtigung
Zuschüsse zu Sozlalplanmaßnahmen
§ 287 Arbeitserlaubnisgebühr
§ 254 Grundsatz
§ 288 Verordnungsermlchtigung und Weisungsrecht
§ 255 Förderungsfähige Maßnahme
§ 256 Beratung und Vorabentscheidung Zweiter Unterabschnitt
§ 257 Zuschuß Beratung und Vermittlung durch Dritte
§ 258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeits-
förderung Erster Titel
§ 259 · Anordnungsermächtigung Berufsberatung
§ 289 Offenbarungspfllcht
Fünfter Abschnitt § 290 Vergütungen
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
zweiter Titel
§ 260 Grundsatz
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 261 Förderungsfähige Maßnahmen
§ 291 Ertaubnispflicht
§ 262 Vergabe von Arbeiten
§ 292 Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung
§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
§ 293 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
§ 264 Zuschüsse
§ 294 Verfahren der Er1aubniserteilung
§ 265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
§ 295 Aufhebung der Erlaubnis
§ 266 Verstärkte Förderung
§ 296 Vergütungen
§ 267 Dauer der Förderung
§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
§ 268 Rückzahlung
§ 298 Behandlung von Daten
§ 269 Zuweisung und Abberufung
§ 299 Meldung statistischer Daten
§ 270 Besondere Kündigungsrechte
§ 300 Pflichten
§ 271 Anordnungsermächtigung
Dritter Titel
sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen
§ 301 VerordnungsermAchtigung und Weisungsrecht
§ 272 Grundsatz
§ 273 Förderungsfählge Maßnahmen Vierter Trtel
§ 274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer Anwerbung aus dem Ausland
§ 275 Höhe der Förderung § 302 Befugnis zur Anwerbung
§ 276 Dauer der Förderung § 303 Weisungsrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 601
Dritter Abschnitt § 325 Wirkung des Antrages
Bekämpfung von Leistungsmiß- § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
brauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
§ 304 Prüfung zweiter Abschnitt
§ 305 Betretens- und Prüfungsrecht Zuständigkeit
§ 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 327 Grundsatz
§ 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern
Dritter Abschnitt
§ 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
Leistungsverfahren in Sonderfällen
Achtes Kapitel § 328 Vortäufige Entscheidung
Pflichten § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungs-
Erster Abschnitt akten
Pflichten im Leistungsverfahren § 331 Vorläufig~ Zahlungseinstellung
Erster Unterabschnitt
§ 332 Übergang von Ansprüchen
Meldepflichten § 333 Aufrechnung
§ 309 Allgemeine Meldepflicht § 334 Pfändung von Leistungen
§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung
Zweiter Unterabschnitt § 336 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt
Anzei~e- und Bescheinigungspflichten
Vierter Abschnitt
§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-
keit Auszahlung von Geldleistungen
§ 312 Arbeitsbescheinigung § 337 Auszahlung im Regelfall
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung
fünfter Abschnitt
§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung
Berechnungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Auskunftspflichten § 339 Berechnung von Zeiten
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zehntes Kapitel
§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
Finanzienmg
§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von
Leistungsansprüchen
Erster Abschnitt
§ 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung
Fi nan zi erungsgru nd satz
oder beruflicher Eingliederung Behinderter
§ 319 Mitwirkungspflichten § 340 Aufbringung der Mittel
Vierter Unterabschnitt zweiter Abschnitt
Sonstige Pflichten Beiträge und Verfahren
§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und An- Erster Unterabschnitt
zeigepflichten
Beiträge
Zweiter Abschnitt § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 321 Schadensersatz § 343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
Einnahmen
Dritter Abschnitt §344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Be-
Anordnungsermächtigung schäftigter
§322 Anordnungsermächtigung §345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungs-
pflichtiger
Neuntes Kapitel
Zweiter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Verfahren
Erster Abschnitt §346 Beitragstragung bei Beschäftigten
Antrag und Fristen §347 ijeitragstragung bei sonstigen Versicherten
§323 Antragserfordernis §348 Beitragszahlung für Beschäftigte
§324 Antrag vor Leistung §349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger § 376 Verwaltungsrat
§ 351 Beitragserstattung § 377 Vorstand
§ 378 Verwaltungsausschüsse
Dritter Unterabschnitt
§ 379 Besondere Ausschüsse
Verordnungsermächtigung und
Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 352 Verordnungsermächtigung § 381 Amtsdauer
§ 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
§ 383 Beratung
Dritter Abschnitt
§ 384 Beschlußfassung
Umlagen
§ 385 Beanstandung von Beschlüssen
Erster Unterabschnitt
§ 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen
Umlage für das Wintergeld
§ 387 Ehrenämter
§ 354 Grundsatz
§ 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 355 Höhe der Umlage
§ 389 Haftung
§ 356 Umlageabführung
§ 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung
Umlage für das Insolvenzgeld § 390 Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 358 Grundsatz § 391 Berufungsfähigkeit
§ 359 Aufbringung der Mittel § 392 Vorschlagsberechtigte Stellen
§ 360 Anteile der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
§ 361 Verfahren
§ 362 Verordnungsermächtigung Neutralitätsausschuß
§ 393 Neutralitätsausschuß
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes Dritter Abschnitt
§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln Verwaltung
§ 364 Liquiditätshilfen §394 Präsident der Bundesanstalt
§ 365 Bundeszuschuß §395 Präsidenten der Landesarbeitsämter
§396 Direktoren der Arbeitsämter
Fünfter Abschnitt
§397 Beauftragte für Frauenbelange
Rücklage
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage §398 Innenrevision
§399 Personal der Bundesanstalt
Elftes Kapitel §400 Ernennung der Beamten
Organisation und Datenschutz
Vierter Abschnitt
Erster Abschnitt
Aufsicht
Bundesanstalt für Arbeit
§ 401 Aufsicht
§367 Träger der Arbeitsförderung
§368 Gliederung der Bundesanstalt
Fünfter Abschnitt
§369 Sitz und bezirkliche Gliederung
Datenschutz
§370 Aufgaben der Bundesanstalt
§ 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
§371 Wahrnehmung der Aufgaben Bundesanstalt
§372 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
§373 Beteiligung an Gesellschaften
Zwölftes Kapitel
zweiter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sei bstverwaltu n g
Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt
Verfassung Bu Bgeld vo rsc h riften
§ 374 Selbstverwaltungsorgane § 404 Bußgeldvorschriften
§ 375 Satzung und Anordnungen § 405 Zuständigkeit und Vollstreckung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 603
Zweiter Abschnitt Erstes Kapitel
Strafvorsch ritten Allgemeine Vorschriften
§ 406 Unertaubte Auslandsvermittlu, Anwerbung und Be-
sc:hlftlgung von Al.aändem ohne Genehmigung und zu
ungünstigen Arbeitsbedingungen
Erster Abschnitt
§ 407 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in Grundsätze
größerem Umfang
§1
Dreizehntes Kapitel
Aufgaben der Arbeitsförderung
Sonderregelungen
(1) Durch die Leistungen der Arbeitsförderung soH vor
Erster Abschnitt allem der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden,
indem Ausbildung- und Arbeitsuchende Ober Lage und
Sonder.regetungen im Zusammenhang
Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe t>eraten,
mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
offene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von
§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze benachteiligten Ausbildung- und Arbeitsuchenden für eine
§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze Erwerbstätigkeit verbessert und dadurch Zeiten der
§ 410 Besondere Entgeltabzüge Arbeitslosigkeit sowie des· Bezugs von Arbeitslosengeld,
Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vermieden oder
§ 411 Besonderer Anpassungsfaktor
verkürzt werden.
§ 412 Besondere Geringverdienergrenze
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sind so einzu-
§ 413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förde- setzen, daß sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung
rung der Berufsausbildung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-
§ 414 Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Ein- regierung entsprechen sowie der besonderen Verantwor-
gliederung Behinderter tung der Arbeitgeber für Beschäftigungsmöglichkeiten
§ 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit von Struk- und der Arbeitnehmer für ihre eigenen beruflichen Mög-
turanpassungsmaßnahmen lichkeiten Rechnung tragen und die Erhaltung und Schaf-
§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaf- fung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen nicht ge-
fungsmaßnahmen fährden.
§2
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangs-
Besondere Verantwortung
weise mögliche Leistungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
§ 417 Angemessene Dauer beruflicher Weiterbildung in Sonder- (1) Die Ar-beitgeber haben bei ihren Entscheidungen ver-
fäHen antwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäfti-
§ 418 Eingtiederungshilfe gung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit
die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförde-
§ 419 Sprachförderung
rung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
§ 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen
1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung
§ 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer
zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sor-
Dritter Abschnitt gen,
Grundsätze bei Rechtsänderungen 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inan-
§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung spruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung
§ 423 Arbeitslosengeld sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden
und
§ 424 Organisation
3. durch frühzeitige Meldung von freien Arbeitsplätzen
Vierter Abschnitt deren zügige Besetzung und den Abbau von Arbeits-
losigkeit unterstützen.
Sonderregelungen im Zusammenhang
mit der Einordnung des Arbeits- (2) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen
förderungsrechts in das Sozialgesetzbuch verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruf-
§ 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht lichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sotlen insbeson-
dere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich Indem-
§ 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsför-
den Anforderungen anpassen.
derungsgesetz
§ 427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (3) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung von Ar-
beitslosigkeit
§ 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
1. jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Auf-
§ 429 Altersübergangsgeld
nahme einer Beschäftigung zu nutzen,
§ 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen
2. ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung
§ 431 Erstattungsansprüche ihnen zumutbar ist, nicht zu beenden, bevor sie eine
§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen neue Beschäftigung haben und
§ 433 Anlage der Rücklage 3. jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§3 4. Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen auf Grund
Leistungen der Arbeitsförderung eines Sozialplans,
(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:
5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen.
1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsver-
mittlung und diese unterstützende Leistungen, (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle
Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von
2. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Einglie- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
derungsaussichten, und Insolvenzgeld.
3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
einer Beschäftigung, sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Aus-
4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständi- nahme von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Lei-
gen Tätigkeit, stungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, Kurz-
arbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Eingliede-
5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen rungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern.
Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme,
6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unter- §4
haltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen VorrangderVermittlung
Weiterbildung,
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang
7. allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen
vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei
Eingliederung Behinderter, insbesondere Ausbil-
Arbeitslosigkeit.
dungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und
Übergangsgeld, (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu
8. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,
Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliede-
Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des rung erforderlich.
Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),
9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, §5
10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit- Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
gebers, Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind ent-
11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt- sprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung einzusetzen,
schaft. um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeits-
entgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu
(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: vermeiden.
1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Ar-
beitsvermittlung, §6
2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie bei
Neugründungen, Das Arbeitsamt hat spätestens nach sechsmonatiger
Arbeitslosigkeit zusammen mit dem Arbeitslosen fest-
3. Erstattung von Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeits- zustellen, durch welche Maßnahmen, Leistungen oder
leistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines eigene Bemühungen des Arbeitslosen eine drohende
Eingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeits- Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Sind
amtes, Maßnahmen oder Leistungen des Arbeitsamtes noch
4. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durch- nicht erforderlich oder möglich, sind entsprechende Fest-
führung von Maßnahmen während der betrieblichen stellungen nach angemessener Zeit, spätestens nach
Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei Behin- sechs Monaten, zu wiederholen.
derten.
(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten §7
folgende Leistungen:
Auswahl von
1. Darlehen und Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
der betrieblichen Ausbildung,
(1) Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der akti-
2. Übernahme der Kosten für berufsvorbereitende Bil- ven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung
dungsmaßnahmen und Ausbildung in außerbetrleb-
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
lichen Einrichtungen,
die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder
3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruf- Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vor-
lichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen rangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und
Eingliederung Behinderter sowie für Jugendwohn- die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu
heime, legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 605
(2) Ist bei Ermessensleistungen der aktiven Arbeits- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
förderung eine Auswahl unter den Personen, die einer För- nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
derung bedürfen, erforderlich, so hat diese vorrangig Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den
danach zu erfolgen, inwieweit unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu
Förderungsbedürftigkeit eher mit einem Eingliederungs- regeln.
erfolg zu rechnen ist.
(3) Bel Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde- § 11
rung sollen besonders förderungsbedürftige Personen- Eingliederungsbilanz
gruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbe-
hinderte, Ältere mit Vermittlungserschwernissen und (1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessens-
Berufsrückkehrer hinsichtlich ihres Anteils an der jeweili- leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Abschluß
gen Gesamtzahl der Arbeitslosen angemessen vertreten eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Ein-
sein. gliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen
Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Perso-
§8 nengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.
Frauenförderung
(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere
(1) -Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Angaben enthalten zu
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiese-
von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Zur
nen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Lei-
Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist
stungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
durch sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile
sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen 2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Lei-
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. stungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-
(2) Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den sichtigung der besonders förderungsbedürftigen Per-
Arbeitslosen gefördert werden. sonengruppen,
(3) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in 3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Per-
ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Aus- sonengruppen an den einzelnen Leistungen unter
gestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Män- Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
nern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder 4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven
betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauen-
betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbs- anteils an den Arbeitslosen sowie über Maßnahmen,
tätigkeit zurückkehren wollen. die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
Arbeitsmarkt beigetragen haben,
§9
5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte
Ortsnahe Leistungserbringung
Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geför-
durch die örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei derte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind
haben die Arbeitsämter die Gegebenheiten des örtlichen besonders förderungsbedürftige Personengruppen
und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. gesondert auszuweisen,
(2) Die Arbeitsämter sollen die Vorgänge am Arbeits- 6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die in ange-
markt besser durchschaubar machen. Sie haben zum messener Zeit im Anschluß an die Maßnahme eine
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen Beschäftigung aufgenommen haben oder nicht mehr
und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. arbeitslos sind, zu der Zahl geförderter Arbeitnehmer in
(3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind be-
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, ins- sonders förderungsbedürftige Personengruppen ge-
besondere den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit- sondert auszuweisen,
nehmer, den Kammern und berufsständischen Organi- 7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Ein-
sationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken gliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
zusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen recht-
zeitig mit Trägem von Maßnahmen der Arbeitsförderung 8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf.
erörtern. Die Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicher-
§10 stellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen
einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen An-
Freie F6rderung
gaben zur Verfügung.
(1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im
(3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des
Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessens-
örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen
leistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die
Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluß über die Leistun-
Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeits-
gen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt
förderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven
sowie Aufschluß über die Konzentration d~r Maßnahmen
Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müs-
auf einzelne Träger gibt.
sen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistun-
gen entsprechen und dürfen riicht gesetzliche Leistungen (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nach-
aufstocken. folgenden Jahres zu veröffentlichen.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Zweiter Abschnitt Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
Berechtigte
1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung,
§12 2. Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsver-
bots nach dem Mutterschutzgesetz,
Geltung der Begriffsbestimmungen
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürfti-
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestim- ger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger
mungen sind nur für dieses Buch maßgeblich. Angehöriger,
4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu
§13
einer Dauer von Insgesamt sechs Monaten,
Heimarbeiter 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht
Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heim- möglich war, und
arbeiter(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches). 6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne
Nachweis.
§14
(3) Ergibt sich der Sachvemalt einer unschädlichen
Auszubildende Unterbrechung 0blicherweise nicht aus den Unterlagen
der Arbeitsvermitt1ung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäf-
tigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungs-
fähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. §19
Behinderte
§15 (1) Behinderte sind körper1ich, geistig oder seelisch
Ausbildung- und Arbeitsuchende beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich ein-
gegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder
Ausbildungsuchende sind Personen, di& eine Berufs- Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend
ausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt beruflichen Bngliederung benötigen.
auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selb-
ständige Tätigkeit ausüben. (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich,
denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten
Folgen droht.
§16
Arbeitslose · §20
Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Berufsrückkehrer
Arbeitslosengeld
BerufsrOckketver sind Frauen und Männer, die
1. vorObergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-
1. ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung und Erzie-
nis stehen,
hung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der
2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbro-
und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeits- chen haben und
amtes zur Verfügung stehen und
2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit
3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. zurückkehren wonen.
§17 §21
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer Träger
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Perso- Träger sind nat0rtiche oder juristische Personen, die
nen, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen
1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, oder durch Dritte durchführen lassen.
2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rech-
nen müssen und Dritter Abschnitt
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung Verhlltnls der Leistungen aktiver
arbeitslos werden. Arbeitsförderung zu andeten Leistungen
§18 §22
Langzeitarbeitslose Vemlltnls zu anderen Leistungen
(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur
und länger arbeitslos sind.
erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder
(2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleich-
Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende artiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 607
(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur beruf- (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden,
lichen Eingliederung Behinderter einschließlich der Lei- denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres
stungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dür- Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das
fen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabili- Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder
tationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die im Rah-
der Leistungen zur Rehabilitation zuständig Ist. men einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, sind in die-
(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-
ser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungs-
dung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der
pflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des
Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4.
Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes
vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der
Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes §26
nicht übersteigen. Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind
§23
1. jugendliche Behinderte, die in Einrict-ltungen für Behin-
Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
derte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer
' Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen
nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförde- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits-
rung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser markt ermöglichen soll, sowie Personen, die in Einrich-
Stelle nicht bestünde. tungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen,
2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als
Zweites Kapitel drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und
Versicherungspflicht während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versiche-
rungspflichtig sind, wenn sie
§24 a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig
waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem
Versicherungspflichtverhältnis Buch bezogen haben, oder
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Per- b) eine Beschäftigung gesucht haben, die Versiche-
sonen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen rungspflicht nach diesem Buch begründet,
versicherungspflichtig sind.
3. Personen während des Wehrdienstes in der Ver-
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für fügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflicht-
Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäfti- gesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-
gungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen stes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, wenn
der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versiche- sie während des vorangegangenen Grundwehrdien-
rungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Vor- stes versicherungspflichtig waren,
aussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177
besteht fort des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungs-
1. während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt- beihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur
ausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei- Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch
tergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind
Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei-
im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld,
heitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der
2. für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a
kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.
Monat. Das Versicherungspflichtverhältnis von Perso-
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für
nen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
beschäftigt sind, bleibt unberührt. die sie
1. von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungs-
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Be-
krankengeld, Vertetztengeld oder von einem Träger der
schäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Be-
medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-
schäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der
hen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ver-
Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungs-
sicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgelt-
pflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für
ersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,
die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
2. von einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
§25 men Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar
vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Beschäftigte
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig,
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
(versicherungspflichtige Beschäftigung) ~ind. anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflich-
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
tig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, 3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-
wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. werbsleben (§ 74 fünftes Buch) oder aus einem sonsti-
(4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
gen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe
stabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende nur geringfügig beschäftigt sind.
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule 1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig aus-
beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender üben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weni-
an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbil- ger als eine Woche der Natur der Sache nach be-
dung dienenden Schule unterbrochen hat und schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeits-
2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbil- vertrag beschrinkt ist,
dung weniger als zwölf Monate in einem Versiche- 2. Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit
rungspflichtverhältnis gestanden hat. einer Tätigkeit als Zwischenmeister(§ 12 Abs. 4 Viertes
Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des
§27 Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister
bezogen wird,
Versicherungsfreie Beschäftigte
3. Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäfti- beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
gung als
a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des
1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrich-
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, tung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder
einer Gemeinde, einer Offentlich-rechttichen Körper- Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,
schaft oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geför-
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und derten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlas-
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, sen, und
2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten
anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach weder nach dem Recht der Europäischen Gemein-
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei schaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitneh-
auf Beihilfe haben, mers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der
Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Betreffenden
3. Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn begründen können.
sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-
(4) Versicherungsfrei sind Personen, ~ie während der
Dauer
heit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Bei-
hilfe haben, 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule
4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossen-
oder
schaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung die-
Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder nenden Schule
anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn
nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Ent- der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die
gelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittel- der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
baren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,
Kleidung und dergleichen ausreicht,
§28
5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für
Sonstige versicherungsfreie Personen
das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören.
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien- Versicherungsfrei sind Personen,
gesetzes gelten als ein Unternehmen.
1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer gering- Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,
fügigen Beschäftigung (§ 8 Viertes Buch). Versicherungs-
2. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente
freiheit besteht nicht für Personen, die
wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Ren-
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem tenversicherung oder eine vergleichbare Leistung
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
res, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen 3. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit
ökologischen Jahres,
dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt
2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt- an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Lei-
ausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei- stungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetz-
tergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls lichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder
im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Renten-
oder versicherung festgestellt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 609
Drittes Kapitel §33
Beratung und Vermittlung Berufsorientierung
Das Arbeitsamt hat zur Vorbereitung der Jugendlichen
Erster Abschnitt und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrich~
tung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeit-
Beratung nehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben.
Dabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe
§29 und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und
Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich
Beratungsangebot bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltun-
(1) Das Arbeitsamt hat Jugendlichen und Erwachsenen, gen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten.
die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen,
Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung §34
anzubieten. Arbeitsmarktberatung
(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die
Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden. Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und
(3) Das Arbeitsamt soll bei der Beratung die Kenntnisse Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung
über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschafts- von Auskunft und Rat
raumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der
den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. Berufe,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
§30
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingun-
Berufsberatung gen und der Arbeitszeit,
Die Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
und Rat 5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubilden-
1. zur Berufswahr, beruflichen Entwicklung und zum der und Arbeitnehmer,
Berufswechsel, 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der (2) Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von
Berufe, · Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nut-
zen. Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeit-
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,
gebern aufnehmen und unterhalten.
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Zweiter Abschnitt
Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung
von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförde- Vermittlung
rung und der schulischen Bildung, soweit sie für die
Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung §35
sind. Vermittlungsangebot
(1) Das Arbeitsamt hat Ausbildungsuchenden, Arbeit-
§31
suchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und
Grundsätze der Berufsberatung Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermitt-
lung umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind,
(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und
Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung
Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäfti-
eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit
gungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsver-
(2) Das Arbeitsamt kann sich auch nach Beginn einer hältnisses zusammenzuführen.
Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den (2) Das Arbeitsamt hat durch Vermittlung darauf hinzu-
Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Ein- wirken, daß Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle,
verständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeig-
Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es hat
erforderlich ist. dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die An-
§32 forderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
Eignungsfeststellung
§36
Das Arbeitsamt soll ratsuchende Jugendliche und
Grundsätze der Vermittlung
Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psy-
chologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für (1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Aus-
die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs- bildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll,
fähigkeit erforderlich ist. das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(2) Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht,
1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz
Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des
des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähn-
oder
licher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die beruf-
liche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn 2. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumut-
diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätig- bare Beschäftigung angenommen hat und die Wei-
keit unerläßlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft terführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs
Arbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Ver- Monate.
mittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Ein- Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der
richtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religi- Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.
onsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im übrigen darf
eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer
§39
Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder ver-
gleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn Mitwirkung des Arbeitgebers
1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Ten- (1) Der Arbeitgeber hat die für eine Vermittlung erforder-
denzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er
Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be- kann ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsu-
steht und chende ausschließen oder die Vermittlung auf die Über-
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschrän- lassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn
begrenzen.
kung rechtfertigt.
(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,
(3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeits-
kampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermit- wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der
teln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies . angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Aus-
trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. bildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, daß sie
den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn es
(4) Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Es kann die Ver-
unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob mittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzu-
der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll jedoch treffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen
erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden, eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vor-
darf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei geschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht
ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt. und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen
kann es sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die
§37 Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate
nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber
Unterstützung der Vermittlung
kann sie erneut in Anspruch nehmen.
(1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesse- §40
rung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.
Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung
(2) Das ArbeitsQ,mt kann zu seiner Unterstützung mit
Einwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeit- Das Arbeitsamt soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarkt-
suchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen. beratung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemel-
deter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine
(3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden
und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen kann. Es soll diese Beratung spätestens nach drei Mona-
genutzt werden. ten anbieten.
§38
Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden Dritter Abschnitt
(1) Der Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende hat Gemeinsame Vorschriften
die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. Er kann die Weitergabe §41
seiner Unterlagen von ihrer Rückgabe an das Arbeitsamt Allgemeine Unterrichtung
abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich
benannte Arbeitgeber ausschließen. (1) Das Arbeitsamt soll Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise
(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,
Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und
solange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende
Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsu-
nicht ausreichend mitwirkt.
chende zu unterrichten.
(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientie-
1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische rung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.
Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermitt-
(3) Das Arbeitsamt darf in die Selbstinformationseinrich-
lung anderweitig erledigt oder
tungen Daten Ober Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende
2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 611
lung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des §44
Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilli- Anordnungsermächtigung
gung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme
seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeit- Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
suchender, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungs-
beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten aus- gebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.
schließen, die seine ldentiftzierung ermöglichen. Dem Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Auf-
Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenom- wendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Ein-
menen Daten zuzusenden. Das Arbeitsamt kann von der gliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft
Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeits- und in die Gesellschaft zu er1eichtem oder die der Über-
plätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen. wachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Verein-
barungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen,
§42 berilcksichtigt werden.
Einschränkung des Fragerechts
Das Arbeitsamt darf von Ausbildungsuchenden und Viertes Kapitel
Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber Leistungen an Arbeitnehmer
vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhält-
nisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu
Erster Abschnitt
einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder
vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbil- Unterstützung der
dungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden. Beratung und Vermittlung
Das Arbeitsamt darf diese Daten nur erheben und nutzen,
wenn §45
1. eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeits- Leistungen
platz
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-
a) in einem Tendenzunternehrnen oder -betrieb im
suchende sowie Ausbildungsuchende können zur Bera-
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfas-
tung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten,
sungsgesetzes oder
soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder
b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforder-
gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrich- lichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstüt-
tung zende Leistungen können Kosten
vorgesehen ist, 1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungs-
2. der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit unterlagen (Bewerbungskosten),
ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung,
vermittelt zu werden und Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungs-
3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die gesprächen (Reisekosten)
Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung übernommen werden.
rechtfertigt.
§46
§43
Höhe
Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von
(1) Das Arbeitsamt übt die Beratung und Vermittlung 500 Deutsche Mark jährlich übernommen werden.
unentgeltlich aus.
(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähi-
(2) Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Erstattung gen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichti-
besonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Auf- gungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig ver-
wendungen (Aufwendungsersatz) verfangen, wenn kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheb- Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
lich übersteigen und öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreis-
2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung ermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung
über die Erstattungspflicht unterrichtet hat. sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Weg-
streckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreise-
(3) Das Arbeitsamt kann von einem Arbeitgeber, der die kostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen
Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Ver- Fahrten kann zusätzlich je Tag und Nacht ein Betrag in
einbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundes- Höhe des Tagegeldes und Übernachtungsgeldes nach
anstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in An- den §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der
spruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Reisekostenstufe A erbracht werden.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
anzuwenden.
§47
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz
Anordnungsermächtigung
oder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeit-
nehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
erstatten lassen. das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
fahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zah- §51
lung von Pauschalen festgelegt werden.
FörderungsausschluB
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainings-
zweiter Abschnitt maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber
Verbesserung der führen soll,
Elngl iederungsausslchten 1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits
beschäftigt hat,
§48 2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Trainingsmaßnahmen eine Beschäftigung angeboten hat,
(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnah- 3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne sol-
me an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliede- che Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden
rungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch kann oder
Weiterteistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil- 4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.
fe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert
werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme
§52
1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaus-
sichten des Arbeitslosen zu verbessern und Anordnungsermächtigung
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
erfolgt. das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.
(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maß-
nahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausge-
stellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der
Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. Dritter Abschnitt
Förderung der
§49 Aufnahme einer Beschlftigung
Förderungsfähigkeit
(1) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die Erster Unterabschnitt
1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätig- Mobilitätshilfen
keit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung
feststellen,
§53
2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermitt-
lung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Mobilitätshilfen
Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, (1) Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Be-
unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeits- schäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen
fähigkeit des Arbeitslosen prüfen, gefördert werden, soweit
3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähig- 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist
keiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder und
einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Aus-
oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen
können.
(2) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß ihrem
Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäfti-
Regel in den Fällen des gung umfassen
1. Absatzes 1 Nr. 1 vier Wochen, 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten
2. Absatzes 1 Nr. 2 zwei Wochen, Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
3. Absatzes 1 Nr. 3 acht Wochen 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Aus-
rüstungsbeihilfe),
nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in meh-
reren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der
Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Kosten für
Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen. a) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
stelle (Fahrkostenbeihilfe),
§50
b) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskosten-
Maßnahmekosten beihilfe),
Maßnahmekosten sind c) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und (3) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c
Prüfungsgebühren und können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden,
2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim
Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Woh- Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungs-
nung und Maßnahmestätte. stelle gemeldet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 613
§54 den, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
Überbrückungsgeld erhalten.
(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein Darlehen bis zur
(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der
Höhe von 80 Prozent des bis zur ersten Entgeltabrech-
Arbeitnehmer
nung voraussichtlich zu beanspruchenden Bruttoarbeits-
entgelts erbracht werden. 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis
(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme
von 500 Deutsche Mark übernommen werden. zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen
(3) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzar-
Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen beitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-
Fahrkosten übernommen werden. ständigen Einheit bezogen hat oder
(4) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-
die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-
zur Höhe des fünfzehnfachen Tagegeldes nach § 9 Abs. 2 sungsmaßnahme gefördert worden ist,
des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekosten- und
stufe A übernommen werden.
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die
(5) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.
Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3
Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bis- (3) AJs Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die
herigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen auch für
Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der einen kürzeren Zeitraum, der Betrag geleistet, den der
Beschäftigung stattfindet. Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie-
§55 hen können. Das Überbrückungsgeld umfaßt auch die auf
Anordnungsermächtigung das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allge-
mein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen.
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind
fahren der Förderung zu bestimmen. die gesetzlich festgelegten Beitragssätze zur Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten, zur sozialen
Zweiter Unterabschnitt Pflegeversicherung und das gewogene Mittel der am
1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitrags-
Arbeitnehmerhilfe sätze zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu
legen.
§56
§58
Arbeitnehmerhilfe
Anordnungsermächtigung
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit un-
mittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf läng- Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
stens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-
Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeit- ren der Förderung zu bestimmen.
nehmerhilfe gefördert werden.
(2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 25 Deutsche Mark
täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeit- Fünfter Abschnitt
nehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen Förderung der Berufsausbildung
ist.
(3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der §59
Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
(4) Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitnehmerhilfe im
Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungs-
und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen beihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer
erteilen und sie an seine Auffassung binden. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung bder die berufsvorberei-
Vierter Abschnitt tende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
Förderung der Aufnahme 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und
einer selbständigen Tätigkeit die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine
Förderung erfüllt sind und
§57 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des
Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die
Überbrückungsgeld
sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständi- (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung
gen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermei- stehen.
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§60 §63
Berufliche Ausbildung F6rderungsfihlger Personenkreis
(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn (1) Gefördert werden
sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand- 1. Deutsche,
werksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieb- 2. Ausländer im Sinne des§ 1 des Gesetzes über die
lich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. biet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach zuletzt gelndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses 9.Juli1990(BGBI.IS.1354),
darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein
3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
berechtigter Grund bestand.
haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt
sind,
§61
4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-
(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist för-
aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
derungsfähig, wenn sie
(BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert durch § 43 des
1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2265),
der beruflichen Eingliederung dient und nicht den sind,
Schulgesetzen der Länder unterliegt,
5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und haben und die außerhalb des Bundesgebietes als aus-
des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal- ländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über
tung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine (BGBI. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend
zum Aufenthalt berechtigt sind,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
samkeit geplant und im Auftrag des Arbeitsamtes 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind. haben und bei denen festgestellt ist, daß Abschie-
bungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können besteht,
zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung, insbeson-
dere von Jugendlichen ohne Hauptschulabschluß, auch 7. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn
allgemeinbildende Fäct)er enthalten, soweit ihr Anteil nicht ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,
überwiegt. Wenn dabei zugleich auf den nachträglichen 8. Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet wird, Freizügigkeit gewährt wird.
schließt dies die Förderung nicht aus.
(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn
§62 1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung
insgesamt fOnf Jahre im Inland aufgehalten haben und
Förderung im Ausland rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
(1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe- 2. ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufge-
reitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland halten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist;
durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchge- im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
führten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhält- Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorge-
nis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvor- legen haben,
bereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland
Dauer von einem Jahr nicht übersteigt rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erforder-
(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im nis der rechtmAßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils
angrenzenden Ausland durchgeführt wird, ist förderungs- kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit
fähig, wenn aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden
Grund nicht ausgeObt worden ist. Ist der Auszubildende In
1. eine nach dem Landesrecht zuständige Stelle be- den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann
stätigt, daß die Ausbildung einer entsprechenden dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1
betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist, Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszu-
2. der Auszubildende von seinem im Inland liegenden bildende sich In den letzten drei Jahren vor Beginn der
Wohnsitz aus täglich eine im angrenzenden Ausland Ausbildung rechtmABig im Inland aufgehalten hat.
liegende Ausbildungsstätte besucht,
§64
3. eine entsprechende Ausbildung im Inland für den Aus-
zubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sonstige pers6nllche Voraussetzungen
4. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insge- (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbil-
samt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte. dung nur gefördert, wenn er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 615
1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Eltern- (3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
teils wohnt und Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin-
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern gung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder
oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit Internat, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt
615 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der
erreichen kann.
Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr
Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn vollendet, werden 830 Deutsche Mark zugrunde gelegt.
der Auszubildende Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung,
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, soweit sie bei dem Bedarfssatz von
2. verheiratet ist oder war, 1. 615 Deutsche Mark den Betrag von 80 Deutsche Mark,
3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 2. 830 Deutsche Mark den Betrag von 235 Deutsche
Mark
4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die
Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche
werden kann. Mark monatlich.
(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereiten-
§67
den Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnah-
me zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur Fahrkosten
beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähig- (1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des
keiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme Auszubildenden
erreicht.
1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte
und Berufsschule (Pendelfahrten),
§65
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für
Bedarf für den Lebens-
die An- und Abreise und für eine monatliche Familien-
unterhalt bei beruflicher Ausbildung
heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine
(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-
Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin- ort des Auszubildenden
gung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem zugrunde gelegt.
Internat oder beim Ausbildenden, werden bei einer beruf-
lichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt (2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages
785 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-
Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten
vollendet, werden 830 Deutsche Mark monatlich zugrun- Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels
de gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbrin- zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in
gung, soweit sie 235 Deutsche Mark monatlich überstei- Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des
gen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich. Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für
den Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in
(2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Ver- Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten
pflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die Monat des Bewilligungszeitraums anfallen. Bei nicht
Werte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf
Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 145 Deutsche Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch
Mark für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. mindestens drei weitere Monate andauert.
(3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den §68
Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für
Sonstige Aufwendungen
Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche
Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. (1) Bei einer beruflichen Alabildung werden als Bedarf
für sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme
§66 des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer
Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt,
Bedarf für den Lebensunterhalt
wenn
bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt,
(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbil-
Elternteils werden bei einer berufsvorbereitenden Bil- dungsziels zweckmäßig ist und
dungsmaßnahme als Bedarf für den Lebensunterhalt
345 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der 2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-
Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die
vollendet, werden 670 Deutsche Mark monatlich zu- Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu
grunde gelegt. fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-
staltet wird.
(2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Ver- werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen
pflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche 1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 15 Deutsche
Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Mark monatlich,
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
2. bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder dungsmaßnahme nur bei Unterbringung des Auszubil-
Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die denden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Elternteils möglich ist.
Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversi-
(3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der
.cherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-
Eltern oder des Ehegatten ist für die Feststellung des Ein-
und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall
kommens des Auszubildenden die tarifliche oder, soweit
ein Schutz nicht gewähr1eistet ist, bei einem privaten
eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche
Krankenversicherungsunternehmen
BruttoausbildunQ$vergütung, die in diesem Ausbildungs-
zugrunde gelegt. beruf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gelei-
(3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufs- stet wird, als vereinbart zugrunde zu legen.
vorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für (4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bil-
sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der dungsmaßnahmen wird bei den Lehrgangskosten, Fahr-
Arbeitskleidung in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich kosten sowie den Kosten für Lernmittel und Arbeitsklei-
zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten dung von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.
anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder
Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teil-
§72
nahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und Vorauslelstla1g von Berufsausbildungsbeihilfe
wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder sei-
nen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hin- (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern
aus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf- den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerech-
tigen Kinder des Auszubildenden bis zu 120 Deutsche neten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Ein-
Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonde- kommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die
ren Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden
monatlich je Kind übernommen werden. nicht vor1egen, und ist die Ausbildung, auch unter Berück-
sichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilli-
gungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der
§69
Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbil-
Lehrgangskosten dungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann
aus wichtigem Grund abgesehen werden.
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
werden die Lehrgangskosten Obemommen. (2) Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzu-
zeigen. Die Anzeige bewirkt, daß ein Anspruch des Auszu-
§70 bildenden auf Unterhaltsleistung gegen die Eltern bis zur
Höhe des armnchnenden Unterhaltsbetrags auf das
Anpassung der Bedarfssätze
Arbeitsamt Obergeht. Der Übergang wird nicht dadurch
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 des Bun- ausgeschlossen, da8 der Anspruch nicht Obertragen, ver-
desausbi1dungsförderungsgesetzes entsprechend. pfändet oder gepflndet werden kann. Ist die Unterhaltslei-
stung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung
§71 an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubil-
dende diese insoweit zu erstatten.
Einkommensanrechnung
(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet,
(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des soweit
Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihen- 1. die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer
fo1ge anzurechnen. gemäߧ 1612 Abs. 2 des Bürger1ichen Gesetzbuches
getroffenen Bestimmung zu leisten, oder
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen
Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen 2. die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Aus-
gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bun- zubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach
desausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergan- dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskinder-
genen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend geldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
von versicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetz-
lichen Rentenversicherungen, die sie für den Auszubil-
1. § 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset- denden erhalten, zurückbleibt
zes ist bei einer beruflichen Ausbildung das Einkom-
men des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeit-
punkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen §73
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu Dauerderförderung
berücksichtigen;
(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für
2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvor-
zes bleiben 90 Deutsche Mark der Ausbildungsver-
bereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird
gütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundes-
in der Regel fOr ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschie-
ausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 1 000 Deut-
den.
sche Mark anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer
geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle oder die Teil- (2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbil-
nahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bil- dungsbeihilfe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 617
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf Sechster Abschnitt
den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats,
im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur,
Förderung der
solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder
beruflichen Weiterbildung
2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Ent-
Erster Unterabschnitt
bindung, wenn
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestim-
mungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An- §77
spruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder
Grundsatz
b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen
die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im
der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Wei-
Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen
terbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld geför-
(§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) un-
dert werden, wenn
terbrochen wird, oder
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeits-
3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubil-
losigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende
dende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung
Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen
fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt
wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendig-
wird oder
keit der Weiterbildung anerkannt ist,
4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß- 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
nahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fern-
bleiben des Auszubildenden vorliegt. 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das
Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme
zugestimmt hat und
§74
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose das Arbeitsamt anerkannt ist.
(1) Ein Arbeitsloser hat für die Teilnahme an einer (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Dauer bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses,
von längstens einem Jahr Anspruch auf Berufsausbil- wenn sie
dungsbeihilfe ohne Anrechnung von Einkommen des Ehe-
1. nicht Ober einen Berufsabschluß verfügen, für den
gatten oder der Eltern, wenn er innerhalb der letzten drei
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens vier Monate
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festge-
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
legt ist, oder
(2) Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme 2. über einen Berufsabschluß verfügen, jedoch auf Grund
ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits- einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung
losenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende
legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben
Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel- können.
des oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Ein-
kommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufs- (3) Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß, die noch nicht
vorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäf- drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur nach
tigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher den Vorschriften über die Förderung der Berufsausbildung
Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosen- gefördert werden.
geld.
§78
§75 Vorbeschäftigungszelt
Auszahlung Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeit-
nehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der
Die errechnete monatliche Berufsausbildungsbeihilfe ist
Teilnahme
auf volle Deutsche Mark nach unten zu runden. Eine sich
danach ergebende monatliche Berufsausbildungsbeihilfe 1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs-
von weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht ausgezahlt. pflichtverhältnis gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
§76 losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den
Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen be-
Anordnungsermächtigung antragt hat.
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrück-
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah- kehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäf-
ren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvor- tigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere
bereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestell- Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg
ten Anforderungen zu bestimmen. nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
618, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§79 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststel-
lung,
Ergänzende Förderung
2. Fahrkosten,
(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre
vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das 4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
Arbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur geför-
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der
dert werden, wenn wegen der besonderen Schwierig-
Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem
keiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an
Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über
einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
die Bewilligung von unmittelbar an den Träger -erbrachten
unerläßlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der
Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen
Arbeitnehmer bei der vorherigen Förderung
ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
1. an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten
Maßnahmeteil teilgenommen hat, §82
2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kennt- Lehrgangskosten
nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaß-
Als Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren ein-
nahme) teilgenommen hat oder
schließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-
3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht been- kleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für
den und nicht fortsetzen konnte. gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwi-
(2) Der Arbeitnehmer wird bei Wiederholung eines Teils schen- und Abschlußprüfungen übernommen werden. Es
einer Maßnahme nur gefördert, wenn können auch die Kosten für eine notwendige Eignungs-
feststellung übernommen werden.
1. die Wiederholung erforderlich ist, um das Bildungsziel
zu erreichen, §83
2. der Arbeitnehmer den Grund für die Wiederholung Fahrkosten
nicht zu vertreten hat und
(1) Fahrkosten können übernommen werden
3. der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als
sechs Monate dauert. 1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
~ (Pendelfahrten),
Der zu wiederholende Teil darf bis zur Hälfte der Dauer der
Maßnahme, längstens jedoch zwölf Monate dauern, wenn 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für
in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine län- die An- und Abreise und für eine monatliche Familien-
gere Dauer als sechs Monate für die Zulassung zu einer heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine
Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist. monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-
ort des Arbeitnehmers.
§80 (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei Benutzung eines regel-
Personen ohne Vorbeschäftigungszeit mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der
(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver-
erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maß- kehrsmittels anfäUt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmit-
nahme mindestens drei Jahre lang eine versicherungs- tel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6
pflichtige Beschäftigung auszuüben, können durch Über- Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Werden Kosten
nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die für Pendelfahrten übernommen, sind die Kostenmonat-
erbrachten Leistungen sind zu erstatten, wenn die Ver- lich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden
pflichtung innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Kosten zu Obernehmen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreis-
Maßnahme nicht erfüllt wird. Die Erstattungspflicht ent- erhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,
fällt, wenn die Verpflichtung aus einem wichtigen Grund wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate
nicht erfüllt werden konnte. andauert.
(2) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe
erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeits- des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger
losenhilfe bezogen haben, können durch Übernahme der Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu lei-
Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld sten wäre.
gefördert werden.
§84
Kosten für
Zweiter Unterabschnitt auswärtige Unterbringung und Verpflegung
Leistungen ·1st eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
§81 des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 1O
Weiterbildungskosten Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reise-
kostenstufe A, je Kalendermonat höchstens jedoch ein
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbil- Betrag in Höhe des Siebenfachen des Betrages je Tag
dung unmittelbar entstehenden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 619
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe des Tage- sehen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen
geldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostenge- Aufstieg zu ermöglichen,
setzes in der Reisekostenstufe A, je Kalendermonat
2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln oder
höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Achtfachen
des Betrages je Tag 3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
erbracht werden. (2) Den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht
eine Maßnahme nicht, in der überwiegend
§85
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbilden-
Kinderbetreuungskosten den Schulen angestrebten Bildungsziel oder den be-
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kin- rufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen
der des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,
monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen 2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder
Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monat-
lich je Kind übernommen werden. 3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.
Dritter Unterabschnitt
§88
Anerkennung von Maßnahmen
Maßnahmen im Ausland
§86 Wird eine Maßnahme im Inland und im Ausland durch-
Anerkennung für die Weiterbildungsförderung geführt, so wird die Anerkennung für die Weiterbildungs-
förderung des Teils, der im Inland durchgeführt wird,
(1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbil- dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Maßnahme oder ein
dungsförderung setzt voraus, daß das Arbeitsamt vor Maßnahmeteil im Ausland ist für die Weiterbildungsförde-
Beginn festgestellt hat, daß rung nur anerkennungsfähig, soweit
1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförde- 1. der Bildungsabschluß nur im Ausland erreicht werden
rung entspricht, kann,
2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist, 2. die Durchführung nach bundes- oder landesrecht-
3. der Träger der M·aßnahme die erforderliche Leistungs- lichen Vorschriften im Ausland vorgeschrieben ist oder
fähigkeit besitzt, 3. die Maßnahme im Ausland für die in Betracht kommen-
4. die Maßnahme nach den Arbeitnehmer wesentlich günstiger zu erreichen ist
als inländische Maßnahmen
a) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
der Lehrkräfte und und die Kosten vergleichbarer inländischer Maßnahmen
b) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und nicht überschritten werden. Die Anerkennung setzt vor-
der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und aus, daß der Träger einen Sitz im Inland hat oder in ande-
Lernmittel rer Weise die Überprüfung sichergestellt ist.
eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,
§89
5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen
Praktikum
bietet,
6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Aus- (1) Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und
kunft über den Inhalt des vennittelten Lehrstoffs gibt, Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsför-
derung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt
7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaft- der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen
lichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliede-
wird und die Kosten angemessen sind und rung dadurch verbessert werden. Die Praktika dürfen
8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht
Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. übersteigen. Bei einer Maßnahme, die einem besonderen
(2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden
einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung er- Vennittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht,
heblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme
insoweit von eigenen Feststellungen absehen. nicht übersteigen.
(3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist (2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden
ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitneh- Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Aner-
mern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwar- kennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des
ten ist. Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung
nicht anerkennungsfähig.
§87
Ziele der Weiterbildungsförderung §90
(1) Eine Maßnahme entspricht den Zielen der Weiterbil- Fernunterricht und SelbstlemmaBnahmen
dungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat, Eine Maßnahme, die in Fernunterricht durchgeführt
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerken-
festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der techni- nungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Nahunterricht ergänzt wird. Eine Maßnahme, die unter Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist
Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts-
durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu
anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang betreten.
durch Nahunterricht oder entsprechende mediengestütz-
(2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung
te Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgs-
festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist ver-
kontrollen durchgeführt werden.
langen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach,
werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht
§91 rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen
Maßnahmeteile oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und
Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet,
Für die Weiterbildungsförderung ist auch ein Maßnah- kann das Arbeitsamt die Anerkennung für die Weiterbil-
meteil anerk~nnungsfähig, wenn dungsförderung widerrufen.
1. die in diesem Teil vennittelten Kenntnisse und Fertig-
keiten für sich bereits auf dem Arbeitsmarkt verwertbar §94
sind oder
Beauftragung von Trägem
2. der Teil so ergänzt werden kann, daß ein anerkannter
Berufsabschluß erreicht werden kann. Das Arbeitsamt kann Träger mit der Durchführung von
beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn
dies zur Förderung besonderer Personengruppen erfor-
§92
derlich ist oder damit zu rechnen ist, daß geeignete Maß-
Angemessene Dauer nahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung
für die Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb ange-
(1) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie
messener Zeit nicht angeboten werden.
sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforder-
lichen Umfang beschränkt. Eine Vollzeitmaßnahme, die
nicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlem-. Vierter Unterabschnitt
programmen und Medien durchgeführt wird, ist für die
Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn FörderungsausschluB
Unterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahme-
fall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird. §95
(2) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung
Abschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsbe-
ruf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer ent- (1) Durch die Weiterbildungsförderung darf die Er-
sprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel haltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze
der Ausbildungszeit verkürzt ist. und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmög-
lichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet
(3) Die Dauer einer anderen Vollzeitmaßnahme ist nur
werden. Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder
angemessen, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt. Sie kann
tarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung
bis zu zwei Jahre dauern, wenn
zu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden be-
1. das Bildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht trieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur
werden kann und gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergü-
2. in der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermit- tung gezahlt wird. Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber
telt werden, die zu einer Qualifikation führen, die einem die Vor1age einer Stellungnahme des Betriebsrats insbe-
anerkannten Berufsabschluß vergleichbar ist. sondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwie-
gend Zeiten betrieblicher Praktika enthält.
(4) Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine angemessene Ver-
längerung der Dauer zulässig. (2) Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn
die Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betrie-
bes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. Eine Maßnah-
§93
me liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn
Qualitätsprüfung sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen
wird. Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür
(1) Das Arbeitsamt soll durch geeignete Maßnahmen die
ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Durchführung der Maßnahme überwachen sowie den
Erfolg beobachten. Es kann insbesondere
1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern fünfter Unterabschnitt
Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Ein- Anordnungsermächtigung
gliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Aner- §96
kennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförde-
rung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maß- Anordnungsermächtigung
nahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen. Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grund- das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
stücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers fahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung
während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. der Maßnahmen zu bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 621
Siebter Abschnitt § 101
Förderung der Besonderheiten
beruflichen Eingliederung Behinderter (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung
kann auch erbracht werden, wenn der Behinderte nicht
E~ter Unterabschnitt arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte
Eingliederung erreicht werden kann.
Grundsätze
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Wei-
terbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
§97 oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbil-
Berufliche Eingliederung Behinderter dungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-
rufe oder in Sonderformen für Behinderte durchgeführt
(1) Behinderten können Leistungen zur Förderung der werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbe-
beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art gleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten
oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen. Anspruch auf
Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Behin-
erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen derte während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der
und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Nei- beträgt der allgemeine Bedarf 500 Deutsche Mark monat-
gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des lich. Er beträgt 670 Deutsche Mark, wenn der Behinderte
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine
es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Aus-
der Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung bildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung
ein. ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbil-
dung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinde-
rung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte
§98 berufliche Eingliederung nicht erreicht werden kann.
Leistungen zur beruflichen Eingliederung (3) Eine berufliche Weiterbildung kann auch gefördert
(1) Als Leistungen zur beruflichen Eingliederung können werden, wenn der Behinderte
erbracht werden 1. nicht arbeitslos ist,
1. allgemeine Leistungen und 2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß noch nicht drei
Jahre beruflich tätig gewesen ist oder
2. besondere Leistungen.
3. einer längeren Förderung als Nichtbehinderte oder der
(2) Die besonderen Leistungen zur beruflichen Einglie-
erneuten Förderung bedarf, um beruflich eingegliedert
derung werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch
zu werden oder zu bleiben.
die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung
erreicht werden kann. Unterhaltsgeld kann an den Behinderten auch erbracht
werden, wenn er bei Teilnahme an einer Maßnahme, für
§99 die die besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliede-
rung erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würde.
Leistungsrahmen Weiterbildungskosten können auch übernommen werden,
wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förde-
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten
rungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren
sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Ab-
Abschluß für die Weiterbildung erforderlich ist.
schnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
Dritter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt Besondere Leistungen
Allgemeine Leistungen
Erster Titel
§100 Allgemeines
Leistungen
§102
Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen
Grundsatz
zur
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allge-
1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
meinen Leistungen insbesondere zur Förderung der be-
2. Verbesserung der Eingliederungsaussichten, ruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvor-
3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, bereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer
spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätig-
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
keit,
des Eingliederungserfolges die Teilnahme an
5. Förderung der Berufsausbildung,
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung
6. Förderung der beruflichen Weiterbildung. für Behinderte oder
2
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften
Behinderter ausgerichteten Maßnahme über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit
unerläßlich machen oder nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder
Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen §105
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Bedarf bei beruflicher Ausbildung
Ausbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte (1) Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zu-
können auch gefördert werden, wenn die Maßnahme in grunde gelegt
einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch
durchgeführt wird oder die Aus- oder Weiterbildung 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines
außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Hand- Elternteils 500 Deutsche Mark monatlich, wenn der
werksordnung erfolgt. Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, im übrigen 670 Deutsche
(2) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen inaner-
Mark monatlich,
kannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwer-
behindertengesetzes können nur erbracht werden 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim
1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für
wenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifels- Behinderte 170 Deutsche Mark monatlich, wenn die
fall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Ein- Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom
richtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsamt oder einem anderen Leistungsträger über-
Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt nommen werden,
und welche berufsfördernden und ergänzenden Maß- 3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung
nahmen zur Eingliederung für den Behinderten in für Unterbringung und Verpflegung 370 Deutsche Mark
Betracht kommen, monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und
2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jah- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
ren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die gen 415 Deutsche Mark monatlich und
Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behin- 4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung
derten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen für Unterbringung und Verpflegung 785 Deutsche Mark
oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und
daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maß- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
nahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß gen 830 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 235 Deut-
des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbrin- sche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch
gen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur 75 Deutsche Mark monatlich.
erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach
§ 103 Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 500 Deutsche Mark
monatlich zugrunde gelegt, wenn
Leistungen
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
Die besonderen Leistungen umfassen oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei-
1. das Übergangsgeld nach dem Achten Abschnitt, chen könnte oder
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht 2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt
erbracht werden kann, wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maß- Fürsorgeerziehung angeordnet ist.
nahme und
4. die sonstigen Hilfen. § 106
Bedarf bei berufsvorbereitenden
zweiter Titel Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
Ausbildungsgeld (1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde
§104 gelegt
Ausbildungsgeld 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils 325 Deutsche Mark monatlich,
(1) Behinderte haben Anspruch auf Ausbildungsgeld
während 2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines
Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für
1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereiten- Unterbringung und Verpflegung 595 Deutsche Mark
den Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund- monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unter-
ausbildung und bringung, soweit sie 80 Deutsche Mark monatlich
2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Arbeits- übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark
trainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Be- monatlich,
hinderte, · 3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines
wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann. Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 623
Unterbringung und Verpflegung 275 Deutsche Mark 2. Kosten für erforderliche Lernmittel,
monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und
3. Kosten für erforderliche Arbeitsausrüstung,
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Reisekosten,
(2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach 5. Kosten für Unterbringung und Verpflegung,
Absatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 325 Deutsche Mark 6. Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kosten für die Be-
monatlich zugrunde gelegt, wenn treuung von aufsichtsbedürftigen Kindern,
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern 7. Kosten für eine erforderliche Kranken- und Pflegever-
oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei- sicherung,
chen könnte oder
8. weiteren Aufwendungen, die wegen der Art oder
2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.
wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder
Fürsorgeerziehung angeordnet ist. (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwen-
dungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dien-
(3) In den übrigen Fällen ist ein Bedarf wie bei einer ste während und im Anschluß an die Maßnahme ein-
beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen. schließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme
gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem
§ 107 ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.
Bedarf bei Maßnahmen
in anerkannten Werkstätten für Behinderte § 110
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt Reisekosten
für Behinderte im ersten Jahr 100 Deutsche Mark monat- (1) Als Reisekosten können erforderliche Fahr-, Verpfle-
lich und danach 120 Deutsche Mark monatlich zugrunde gungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten des
gelegt. Gepäcktransports für
1. An- und Abreise,
§ 108
2. monatlich zwei Familienheimfahrten bei einer erforder-
Einkommensanrechnung lichen auswärtigen Unterbringung oder monatlich zwei
(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer aner- Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des
kannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht ange- Behinderten,
rechnet. 3. Fahrten zwischen Wohnung oder Unterbringung und
(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung der Bildungsstätte, soweit das Arbeitsamt nicht die
das Einkommen Kosten für Fahrdienste in Werkstätten für Behinderte
übernimmt und
1. des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder
aus Unterhaltsleistungen bis 345 Deutsche Mark 4. die persönliche Vorstellung bei einem Träger oder einer
monatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereiten- Einrichtung zur Erlangung eines Platzes in einer Bil-
den Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund- dungsmaßnahme, wenn das Arbeitsamt zugestimmt
ausbildung weitere 175 Deutsche Mark monatlich, hat,
2. der Eltern bis 4 820 Deutsche Mark monatlich, des ver- übernommen werden.
witweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, (2) Als Reisekosten können auch die Kosten für beson-
das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behin- dere Beförderungsmittel, zu deren Inanspruchnahme der
derte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des Behinderte wegen Art oder Schwere der Behinderung
anderen Elternteils, bis 3 000 Deutsche Mark monatlich gezwungen ist, und die Fahr-, Verpflegungs- und Über-
und nachtungskosten für eine erforderliche Begleitperson
3. des Ehegatten bis 3 000 Deutsche Mark monatlich übernommen werden.
anrechnungsfrei.
§ 111
Unterbringung und Verpflegung
Dritter Titel
Ist für die Teilnahme an einer Maßnahme eine aus-
Teilnahme kosten wärtige Unterbringung erforderlich, so können erbracht
werden
§ 109 1. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer
Teilnahmekosten besonderen Einrichtung für Behinderte oder beim Aus-
bildenden mit voller Verpflegung ein Betrag in Höhe der
(1) Teilnahmekosten sind die durch die Maßnahme vom Arbeitsamt als angemessen anerkannten Kosten,
unmittelbar entstehenden wenn Unterbringung und Verpflegung im Einverneh-
men mit dem Arbeitsamt bereitgestellt werden,
1. Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren,
die vom Arbeitsamt als angemessen anerkannt oder 2. in den übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 495 Deut-
mit dem Träger der Maßnahme oder der Einrichtung sche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen
vereinbart sind, behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 112 Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und
am Arbeitsplatz erforderlich sind,
Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten
4. Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen, die
(1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn
wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufs-
1. der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maß- ausübung erforderlich sind, und
nahme außerhalb des eigenen Haushalts unterge-
5. Kostenübernahme in angemessenem Umfang für die
bracht ist und ihm deshalb die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich ist, Beschaffung oder den Ausbau einer Wohnung (Wohn-
kosten), wenn die Leistung für die berufliche Eingliede-
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt rung erforderlich ist und die Wohnung wegen Art oder
nicht weiterführen kann und Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus- bedarf, bis zu 10 000 Deutsche Mark, in besonders be-
haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet gründeten Ausnahmefällen bis zu 20 000 Deutsche
hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Mark, wobei der 10 000 Deutsche Mark übersteigende
Betrag als Darlehen erbracht wird.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe können in besonders
begründeten Einzelfällen die Kosten für die Mitnahme Wohnkosten können neben einer Kraftfahrzeughilfe nur
oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe erbracht werden, wenn die berufliche Eingliederung nur
des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshil- durch beide Leistungen erreicht oder gesichert werden
fe übernomm~n werden, wenn sich die Mitnahme des Kin- kann.
des auf den Maßnahmeerfolg voraussichtlich nicht nach-
teilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des
Kindes sichergestellt ist. fünfter Titel
(3) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 Anordnungsermächtigung
nicht vor, können die Kosten für notwendige Kinderbe-
treuung bis zur Höhe von 120 Deutsche Mark monatlich je
Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen § 115
können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind Anordnungsermächtigung
übernommen werden.
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Aus-
§ 113
führung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für
Kranken- und Pflegeversicherung die anderen Träger der Leistungen zur beruflichen Einglie-
derung geltenden Regelungen zu bestimmen.
Ist der Schutz des Behinderten im Krankheits- oder
Pflegefalle während der Teilnahme an einer Maßnahme
nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für
eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Achter Abschnitt
Krankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem
Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Entgelte rsatzlei stu ng en
oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährlei-
stet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversiche-
Erster Unterabschnitt
rungsunternehmen erbracht werden.
Leistungsübersicht
Vierter Titel
§ 116
Sonstige Hilfen
Leistungsarten
§ 114 Entgeltersatzleistungen sind
Sonstige Hilfen 1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosen-
geld für Teilarbeitslose,
Als sonstige Hilfen können insbesondere erbracht
werden 2. Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahr- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
zeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, 3. Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maß-
2. unvermeidbarer Verdienstausfall des Behinderten oder nahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter,
einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der 4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines
An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,
wegen Fahrten zur persönlichen Vorstellung bei einem
Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für 5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungs-
Behinderte, unfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt er-
halten,
3. Kostenübernahme für nichtorthopädische Hilfsmittel,
die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur 6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose im Anschluß an den
Berufsausübung einschließlich zur Erhöhung der Bezug von Arbeitslosengeld.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 625
Zweiter Unterabschnitt 2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das
Erwerbsleben teilnehmen und
Arbeitslosengeld
3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-
Erster Titel derung zeit- und ortsnah Folge leiste~
Regelvoraussetzungen kann und darf.
(4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose
§ 117 auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den
Anspruch auf Arbeitslosengeld üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes nur
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer,
die 1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und aus-
zuüben,
1. arbeitslos sind,
2. versicherungspflichtige Beschäftigungen mit bestimm-
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
ter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzu-
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. nehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreu-
(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr ung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes
vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. erforderlich ist,
3. versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen aufzu-
§ 118 n.ehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschafts-
Arbeitslosigkeit zeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das
Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der bemessen worden ist,
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-
4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit
nis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.
2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht
(Beschäftigungssuche). In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen
der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für
(2) Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Dauer von sechs Monaten zulässig.
schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Übt ein Arbeit-
nehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so (5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeits-
schließt dies die Beschäftigungslosigkeit aus, wenn die losmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1
Beschäftigungen zusammengerechnet die Geringfügig- besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes
keitsgrenze überschreiten. hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuwei-
sen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewie-
(3) Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mit-
sen worden ist.
helfender Familienangehöriger stehen einer Beschäfti-
gung gleich. Die Fortführung einer mehr als geringfügigen,
aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden § 120
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Er- Sonderfälle der Verfügbarkeit
füllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme
mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im
den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet
Beschäftigungslosigkeit nicht aus. er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffent-
licher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsver-
hältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti-
§ 119 kels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Straf-
Beschäftigungssuche gesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnaden-
wege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder
(1) Eine Beschäftigung sucht, wer
Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Ein-
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vor-
Beschäftigungslosigkeit zu beenden und schriften oder auf Grund deren entsprechender Anwen-
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur dung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
Verfügung steht (Verfügbarkeit). (2) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schu-
(2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes le, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird
steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeits- vermutet, daß er nur versicherungsfreie Beschäftigungen
fähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der
Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der Ausbildungs-
(3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der
gang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-
1. eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den schäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kom- Ausbildungs-, und Prüfungsbestimmungen vorgeschrie- •
menden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, benen Anforderungen zuläßt.
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 121 (3) Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem
der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will,
Zumutbare Beschäftigungen
nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an
(1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit
entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allge- ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht
meine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit dienstbereit war.
einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung §123
einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn Anwartschaftszeit
die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in
Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist
Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer minde-
Arbeitsschutzes verstößt. stens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtver-
hältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäfti- dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
gung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, losenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist,
wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich nied- dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
riger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei § 124
Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr
als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um RalJmenfrist
mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumut- (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit
bar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzun-
Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, gen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter
Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammen- (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene
hängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeits- Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwart-
losengeld. schaftszeit erfüllt hatte.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbei~s- (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet
losen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die 1. Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf
täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnis- versicherung hat,
mäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im
2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des
Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei
Arbeitslosen, das das dritte Lebensjahr noch nicht voll-
einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendel-
endet hat,
zeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von
sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer 3. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit,
Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pen- 4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach
delzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzu- anderer Leistungen nicht bezogen hat,
mutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrenn- 5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilita-
te Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der tionsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördem-
Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausge- den Maßnahme bezogen hat.
bildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spä-
testens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.
§ 122
Persönliche Arbeitslosmeldung
Zweiter Trtel
(1) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch
zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten,
der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der näch- §125
sten zwei Monate zu erwarten ist. Minderung der Leistungsfähigkeit
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als
Arbeitslosigkeit, sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit ver-
sicherungspflichtige Beschäftigungen nicht unter den
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in
Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan- Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichti-
gehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt gung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind,
nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sowie wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit
3. mit Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt
letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder
zuständigen Arbeitsamt, wenn der Arbeitslose die Mel- Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger
dung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert. der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Lei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 627
stungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkun- Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle
gen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Mel- der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten
dung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgemin- entsprechend.
derte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu
melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen
Dritter Titel
ist.
(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen unverzüglich Anspruchsdauer
auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maß-
nahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliede- § 127
rung Behinderter zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Grundsatz
Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf
Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rich-
Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom tet sich
Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse
Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilita- innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist
tion oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter oder und
einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit stellt. 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entste-
hung des Anspruchs vollendet hat.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zei-
Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen ten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Be-
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, grenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene
steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entspre- Rahmenfrist gelten entsprechend.
chend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 beträgt
mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen
nach Versicherungspflicht- und nach
Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes
verhältnissen mit einer Vollendung .. Monate
dieses insoweit zu erstatten. Dauervoninsgesamt des ...
mindestens ... Monaten Lebensjahres
§126
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 12 6
16 8
(1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von
Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne 20 10
daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des 24 12
Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkas- 45. 14
28
se stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsun- 32 45. 16
fähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von 36 45. 18
sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet
40 47. 20
im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit,
die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation durch 44 47. 22
einen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der 48 52. 24
Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch
52 52. 26
der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-
halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen 56 57. 28
Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch ver- 60 57. 30
langt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewie-
sen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Ein- 64 57. 32
griff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen
hat. ' (3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung
als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer
nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, 1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei
Arbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei alleinerziehenden Monate und
Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in 2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier
Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht über- Monate.
nehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die
nicht vollendet hat. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht
Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs
mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr
erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des
als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstri-
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fort- chen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem
zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 128 nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Lei-
Minderung der Anspruchsdauer stungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld min-
Leistungssatz)
dert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeits- des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das
losengeld erfüllt worden ist, sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten
zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt §130
worden ist, Bemessungszeitraum
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsab- (1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrech-
lehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen nungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Ent-
Eingliederungsmaßnahme, stehung .des Anspruches, in denen Versicherungspflicht
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeits- bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des
aufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhält-
mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, nis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet
die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vor- waren.
aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
(2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wo-
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
chen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um
zusteht,
weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit
5. die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der
acht Wochen, nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist
6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis dieser
Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Tage zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer voll-
Erstes Buch) oder wegen Nichtbefolgen einer Auffor- en Woche beansprucht werden kann.
derung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsaus- (3) Bei Saisonarbeitnehmern treten an die Stelle der in
weises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch) versagt oder Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die
entzogen worden ist, Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.
7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit
nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den § 131
Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeits-
lose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten Bemessungszeitraum in Sonderfällen
einen wichtigen Grund zu haben, (1) Wäre es mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit,
8. die Anzahl von Tagen, für die Unterhaltsgeld auf Grund die der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der
einer vorläufigen Entscheidung zu Unrecht, bezogen Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübt hat, unbillig
worden, aber nach§ 328 Abs. 3 Satz 3 nicht zu erstat- hart, von dem Entgelt des Arbeitslosen im Bemessungs-
ten ist. zeitraum auszugehen oder umfaßt der Bemessungszeit-
raum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich
der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre vor
die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens
der Arbeitslosmeldung zu erweitern, wenn der Arbeitslose
um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen
entfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs
Unt~rlagen vorlegt.
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen
Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes blei-
begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den ben Zeiten außer Betracht, in denen
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurück-
1. der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur
liegt.
wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht
bezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erzie-
Vierter Titel hung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durch-
schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Höhe des Arbeitslosengeldes gemindert war oder
2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-
§ 129 beitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur
Grundsatz vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durch-
schnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-
Das Arbeitslosengeld beträgt
baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des den wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose
§ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit inner-
haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte minde- halb der letzten dreieinhaJb Jahre vor der Entstehung
stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des des Anspruchs während eines sechs Monate umfas-
Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten senden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 629
§ 132 § 134
Bemessungsentgelt Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
(1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das
(1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der
der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-
lag. verhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie
(2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des
das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht blei-
Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine ben
Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht 1. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden,
werden konnte, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der
2. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendi-
dem Verhältnis dieser Tage zu den Tagen entspricht, für
gung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hin-
die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden
blick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind.
konnte.
(2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
(3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch
zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. 1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder
einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt
aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt,
§ 133 das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger
Beschäftigung gewöhnlich erhalten,
Sonderfälle des Bemessungsentgelts
2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung,
(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden
vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjeni-
Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt minde- gen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermitt-
stens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder lungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie
die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi- zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der
schenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. Das Beschäftigung zur Berufsausbildung,
Arbeitslosengeld darf das Leistungsentgelt, das ohne 3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld
Berücksichtigung des Satzes 1 maßgebend wäre, nicht oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211
übersteigen. Wird das Arbeitslosengeld durch das Lei- Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der
stungsentgelt begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehr-
entsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab- arbeit erzielt hätte,
satz 2 gilt entsprechend.
4. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
(2) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungs- mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch
zeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld
von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder recht- bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt
lich gebunden oder sein Leistungsvermögen einge- der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
schränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für 5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vor-
die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das schrift über das Teilunterhaltsgeld, neben der Teilun-
Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem terhaltsgeld geleistet worden ist, zusätzlich zum
Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Arbeitsentgelt,
wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig nach dem das Teilunterhaltsgeld zuletzt bemessen
leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die worden ist, ·
Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeit-
raum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhält- 6. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
nisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer berufs-
zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen
wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Einglie-
des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. derung Behinderter das Arbeitsentgelt, nach dem das
Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben un- Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, minde-
berücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vor- stens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufs-
schriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungs- ausbildung,
fähigkeit geleistet wird. 7. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(3) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens
oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art
39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeit-
zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäfti-
nehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, inner-
gung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuver-
halb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des
dienstgrenze und
Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungs-
entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäf- 8. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeits-
tigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemü- losengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeits-
hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken entgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das
hat. Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist.
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 135 4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der allgemeinen
Besonderes Entgelt bei Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie
sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen 5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der allgemeinen
Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.
Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des § 137
Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt,
Leistungsgruppe
das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde
gelegt worden ist, (1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende
Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der
2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des
Arbeitslose zuzuordnen ist.
Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in
Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Jahres- (2) Zuzuordnen sind
arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver- 1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
sicherung für jeden Tag des Bezuges von Kranken- steuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungs-
tagegeld. gruppe A,
2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
§ 136
steuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,
Leistungsentgelt
3. Arbeitnehmer,
(1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgelt- a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III
abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver- eingetragen ist oder
minderte Bemessungsentgelt.
b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht
(2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozial- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegat-
versicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonsti- ten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen
gen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegat-
Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 ten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider
und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zu- Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des
grunde zu legen Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensver-
1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den hältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen
Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt, sind,
2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in der Leistungsgruppe C,
den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer- 4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
Hebesatz, steuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D
3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie
die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des 5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze, steuerklasse V1 eingetragen ist, weil sie noch aus
4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen,
der Leistungsgruppe E.
die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten, (3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuer-
klasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der
5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die
Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des
Hälfte des geltenden Beitragssatzes,
Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der
6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des gel- eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des
tenden Beitragssatzes, Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzun-
7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu gen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf
der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung ver- der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuer-
pflichtet ist und karte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag (4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewech-
zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungs- selt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen
von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam
grenze.
werden, wenn
(3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist
1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Ver-
1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der allgemeinen hältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-
Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne gatten entsprechen oder
Kinderfreibetrag,
2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklas-
2. in Leistungsgruppe 8 die Steuer nach der allgemeinen sen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als
Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der
Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Frei- Lohnsteuerklassen ergäbe.
betrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32
Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf
Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes,
eine lohnsteuerfrele Entgeltersatzleistung begründet,
3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der allgemeinen bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monat-
· Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne lichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt
Kinderfreibetrag, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 631
§ 138 (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von
Anpassung
mindestens zwölf Monaten beruht, die insgesamt nach
(1) Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung
ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses .erfüllt wor-
Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) ent- den ist. Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz
sprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalt- oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu
vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an leisten hat, erfüllt worden ist. Konzernunternehmen im
die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. Ist Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeit-
das Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsent- geber. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Be-
gelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die schäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsent-
sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in schädigung zu leisten hat, frühestens zwölf Monate nach
erster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung
dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenom-
bemessen worden ist. men worden ist.
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die (4) Soweit der Arbeitslose •die Entlassungsentschädi-
Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich be- gung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld
schäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender- ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gelei-
jahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor- stet. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Lei-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und stung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht
§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten entspre- nach § 115 des Zehnten Buches auf die Bundesanstalt
chend. über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung
(3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer erbracht hat. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-
Erhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen. schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender
Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten
gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses
§ 139
insoweit zu erstatten.
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und § 141
für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt
ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm
fünfter Titel Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäfti-
zusammentreffen des Anspruchs gung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs nach Abzug der Steuern und der Werbungskosten sowie
eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monat-
lichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von einem
§ 140 Vierzehntel der Bezugsgröße auf das Arbeitslosengeld für
den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt
Anrechnung von Entlassungs-
wird, anzurechnen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt
entschädigungen auf das Arbeitslosengeld
werden, bleiben außer Betracht.
(1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Lei-
stung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose (2) Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeit-
wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäfti- raumes eine geringfügige Beschäftigung mindestens drei
gungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, Monate lang ausgeübt, so bleiben abweichend von Ab-
wird auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, satz 1 Arbeitsentgelte anrechnungsfrei, soweit sie zusam-
soweit sie den Freibetrag überschreitet. Leistungen, die men mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes
der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsver- zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum
hältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus diesen Beschäftigungen durchschnittlich im Monat
beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung erzielte Entgelt nicht übersteigen.
zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, (3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten und Tätig-
bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für keiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Ab-
Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen sätze 1 und 2 entsprechend.
Versorgungseinrichtung.
(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige
(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung selbständige Tätigkeit aus, die seine Beschäftigungslosig-
beträgt 25 Prozent, bei Arbeitnehmern, die bei Beendi- keit nicht ausschließt, bleibt Arbeitseinkommen anrech-
gung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebens- nungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung
jahr vollendet haben, 35 Prozent. Er erhöht sich für je fünf des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das
Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und
nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitnehmers Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamtein-
um je fünf Prozentpunkte. kommen nicht übersteigt.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§142 anspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für
die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum
Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der denden Arbeitsverhältnisses.
Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2
folgenden Leistungen zuerkannt ist:
genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter- des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
haJtsgeld, Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten- Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber
geld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz
oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den
nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezie-
her des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
§ 144
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. (1) Hat der Arbeitslose
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung
1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zah-
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er
lung der Rente an und
dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeits-
2. im Falle der Nummer 4 losigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsauf-
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfül- gabe),
lung der Voraussetzungen für den Anspruch auf · 2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom
Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und
letzten sechs Monate einer versicherungspflichti- der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht
gen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen
Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, Arbeitsablehnung),
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn 3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert,
die Leistung auch während einer Beschäftigung an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur
und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsent- beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer
gelts gewährt wir~. Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleich- teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruf-
baren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein lichen Eingliederungsmaßnahme), oder
ausländischer Träger zuerkannt hat. 4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maß-
(4) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente, Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser
Bergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behin- Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs
derte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
gleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Ren- ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
tenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Hat so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereig-
rung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit
nis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in
festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeits-
Arbeitslosengeld des Arbeitslosen maßgebliche Prozent-
losengeld.
satz den Satz von 100 unterschreitet.
(3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch
Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maß-
während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines
gebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so
Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld
umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt
oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers minde-
drei Wochen
stens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts
bezieht. 1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder
wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungs-
§143 maßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maß-
Ruhen des Anspruchs nahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-
bei Arbeitsentgelt und Urlaul1sabgeltung nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte,
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der
2. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder
Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu
wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungs-
beanspruchen hat. maßnahme, wenn der Arbeitslose eine bis zu sechs
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeits- Wochen befristete Arbeit oder Maßnahme nicht an-
verhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu be- genommen oder nicht angetreten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 633
§ 145 spruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn
die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen
Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit
nach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für
(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet
Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder würden.
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (all- (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des
gemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechts- Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von
folgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so
Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumnis- kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
zeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Melde- bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
versäumnis beginnt. Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes
(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumnis- über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so ent-
zeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren scheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen
Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.
ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeits- Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft
tosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen. der Neutralitätsausschuß (§ 393). Er hat vor seiner Ent-
(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei scheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeits-
Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser kampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur
Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder Stellungnahme zu geben.
für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tat- (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf
sachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeu- beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die
ten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschus-
eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier ses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren.
Wochen. Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vor-
verfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet
§ 146 das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines
Ruhen bei Arbeitskämpfen
Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht
(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in eine einstweilige Anordnung erlassen.
Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den
Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld
Sechster Titel
Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb
beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungs- Erlöschen des Anspruchs
bereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem § 147
inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht Erlöschen des Anspruchs
der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung
des Arbeitskampfes. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos 2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des
geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis Anspruchs Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit
zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Be- einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen
trieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schrift-
umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder liche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-
2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungs-
gesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden
bereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist
ist.
und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags,
dem der Betrieb zuzuordnen ist, (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung
a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer
vier Jahre verstrichen sind.
Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und
Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu
müssen, und Siebter Titel
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in Erstattungspflichten für Arbeitgeber
dem räumlichen Geltungsbereich des nicht um-
kämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernom- § 148
men wird.
Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel
Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Ent-
scheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder (1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem
auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit
Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige
Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der An- Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits-
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losengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt wor- 4. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohn-
den ist, in der diese Beschränkung besteht. Das Arbeits- steuerklasse _maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte
losengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch
Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetra-
für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen. gen war.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosen- 5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
geldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Bei- a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des
träge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätig-
keit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan-
§ 149 gehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer
Wirkung von Widerspruch und Klage Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich
aufnimmt,
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen auf
b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber
Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
haben keine aufschiebende Wirkung.
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entste-
(2) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die auf-
hung des Anspruchs.
schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der
Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Ver-
waltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll- Neunter Titel
zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Auf- Verordnungsermächtigung
hebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der auf- und Anordnungsermächtigung
schiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen
Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet § 151
werden. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse
über Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben. Verordnungsermächtigung
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantra- Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Saison-
gen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entschei- arbeitnehmer zu bestimmen.
den.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Achter Titel
1. jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An-
Teilarbeitslosengeld passungsfaktor festzusetzen, der für die folgenden
zwölf Monate maßgebend ist,
§ 150 2. jeweils für ein Kalende,jahr die für die Bemessung des
Teilarbeitslosengeld Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte
zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geän-
(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitneh- derte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeit-
mer, der raumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in
1. teilarbeitslos ist, Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeits-
lose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die
2. sich teilarbeitslos gemeldet und Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt losengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsent-
hat. gelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Ver-
meidung von Härten erforderlich ist, und
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften
über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Lei- 3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs-
stung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Alters-
des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit fol- rente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
genden Maßgaben: gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Dop-
pelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestim-
1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Be- men, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur
schäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren Höhe der Versorgungsleistung ruht.
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat,
und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. § 152
2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat Anordnungsermächtigung
erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist
von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten ver- Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
sicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen,
Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäf- 1. alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um
tigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah- seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119
menfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld Abs. 1 Nr. 1) und
über die Rahmenfrist entsprechend.
2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-
3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld derung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
beträgt sechs Monate. (§ 119 Abs. 3 Nr. 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 635
Dritter Unterabschnitt § 155
Unterhaltsgeld Unterhaltsgeld in Sonderfällen
Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,
Erster Titel 1. in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund
Regelvoraussetzungen nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,
2. in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfort-
§ 153 zahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit
vorliegen würden, längstens jedoch bis zur Beendi-
Voraussetzungen
gung der Maßnahme,
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die 3. die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat,
Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme
ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen För- 4. die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende
derungsvoraussetzungen für die Förderung der beruf- der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von
lichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäfti- drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abge-
gungszeit erfüllen. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäfti- schlossen wird und
gungszeit nicht erfüllen, können Unterhaltsgeld erhalten, 5. die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem dar-
wenn sie bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe auf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an
bezogen haben. einem Freitag beendet worden ist.
Zweiter Titel § 156
Anschlußunterhaltsgeld
Sonderformen des Unterhaltsgeldes
(1) Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld haben Arbeit-
§ 154 nehmer, die
Teilunterhaltsgeld 1. im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme mit
Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme,
die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, ein 3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-
Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn stens drei Monaten geltend machen können.
1. sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die För- (2) Die Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhalts-
derung der beruflichen Weiterbildung einschließlich geld beträgt drei Monate. Sie mindert sich um die Anzahl
der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und von Tagen, für die der Arbeitnehmer im Anschluß an eine
abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhalts-
a) ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von auf-
geld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
sichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von
machen kann.
pflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an
einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist,
b) sie die Vorbeschäftigungszeit durch eine versiche- Dritter Titel
rungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit, Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
die auf weniger als 80 Prozent der durchschnitt-
lichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-
§157
baren Vollzeitbeschäftigung vermindert war, erfüllt
haben oder Grundsatz
c) sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Not- (1) Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über
wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Be- das Arbeitslosengeld hinsichtlich
rufsabschlusses anerkannt ist,
1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,
oder
2. derHöhe,
2. sie nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit
3. der Anrechnung von Nebeneinkommen,
a) bei Beginn der Teilnahme das 25. Lebensjahr nicht
4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistun-
vollendet haben oder
gen und
b) die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Arbeits-
5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung ent-
beschaffungsmaßnahme oder einer Strukturanpas-
sprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts
sungsmaßnahme ausüben
Abweichendes bestimmt ist.
und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der
einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.
Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld gelten als einheitli-
Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfül- cher Anspruch. Auf das Anschlußunterhaltsgeld sind die
len, können Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie bis zum Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Bezieher
Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben dieser Leistung entsprechend anzuwenden, soweit die
und die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Besonderheiten des Anschlußunterhaltsgeldes nicht ent-
Vorbeschäftigungszeit erfüllen. gegenstehen.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 158 erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unter-
Besonderheiten bei der Höhe
haltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern
und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur
(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das
vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeits- dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt
losenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld übersteigen. Arbeitsentgelte und Leistungen, die einmalig
bezogen und hat er danach nicht mindestens zwölf gezahlt werden, bleiben außer Betracht.
Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht mindestens sechs (3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten
Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestan- Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhalts-
den, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt geld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten
zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt
die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi- entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber die in
schenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. Absatz 2 genannten Lei~tungen trotz des Rechtsül,er-
(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen gangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender
wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten
dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses
für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung
Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeb- gemindert worden wäre.
lichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das (4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld
tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrun- aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift
de zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungs- über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.
bemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme
in erster Linie zu erstrecken hätte.
Vierter Unterabschnitt
(3) Unterhaltsgeld an Arbeitnehmer, die die Vorbeschäf-
tigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teil- Übergangsgeld
nahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des
Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt § 160
bezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit
der Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich Voraussetzungen
das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. (1) Behinderte haben Anspruch auf Übergangsgeld,
(4) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt wenn
zugrunde zu legen, 1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld er-
1. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer füllt ist und
Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, 2. sie an einer Maßnahme der
das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit
einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung ein-
Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu schließlich einer wegen der Behinderung erforder-
legen wäre, lichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die
2. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der die besonderen Leistungen erbracht werden, oder
Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das
Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen
bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre. und deshalb kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
erzielen
(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der
und deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und
ausüben können.
die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein An-
spruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von (2) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens erbracht, in dem Behinderte
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis 1. an einer Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen
gestanden hat. nicht weiter teilnehmen können, bis zu sechs Wochen,
längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der
§ 159 Maßnahme,
Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung 2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördemde
Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie
(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebenein-
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
kommen auf das Arbeitslosengeld ist bei Arbeitsentgelt
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
aus einer nicht geringfügigen Beschäftigung entspre-
drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer
chend anzuwenden.
von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl' von
(2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld Tagen, für die Behinderte im Anschluß an eine abge-
1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der schlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch
Maßnahme oder auf Arbeitslosengeld geltend machen können,
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeits- 3. nach Abschluß einer Maßnahme
verhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für a) arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Kranken-
die Zeit der Teilnahme geld nicht besteht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 637
b) beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und in § 163
eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie Höhe des Übergangsgeldes
nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden
können, (1) Das Übergangsgeld beträgt
wenn weitere Leistungen zur beruflichen Eingliederung 1. für Behinderte,
Behinderter erforderlich sind, die dem Grunde nach a) die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, oder
diese aus Gründen, die die Behinderten nicht zu vertre-
b) deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemein-
ten haben, nicht unmittelbar anschließend durchge- schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben
führt werden können. Die Behinderten haben die Ver- kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst
zögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumut- pflegebedürftig ist und einen Anspruch auf Leistun-
bare Angebote förderungsfähiger Maßnahmen in gen der Pflegeversicherung nicht hat,
größerer Entfernung von ihrem Wohnort ablehnen.
75 Prozent, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an die
(3) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Maßnahme 67 Prozent und
Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
2. für die übrigen Behinderten 68 Prozent, bei Arbeits-
losigkeit im Anschluß an die Maßnahme 60 Prozent der
§ 161 maßgeblichen B~rechnungsgrundlage.
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld (2) Das Übergangsgeld an Behinderte, die die Vorbe-
schäftigungszeit für das Übergangsgeld nicht erfüllen,
(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe
erfüllt, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den
Jahre vor Beginn der Teilnahme sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich
die Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maß-
1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs- nahme erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom
pflichtverhältnis gestanden hat oder gleichen Tage an entsprechend.
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den § 164
Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen Regelmäßige Berechnungsgrundlage
beantragt hat.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird
(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte für Behinderte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutter-
Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer schaftsgeld bezogen haben, wie das Krankengeld für
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die Arbeitnehmer(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch) mit der
weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 Prozent des
Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender
Jahre. Anwendung des§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches berech-
nete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; hierbei gilt
die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung. Für
§ 162
Behinderte, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das
Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt
vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten,
wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch § 165
innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
1. durch den Behinderten ein Berufsausbildungsab-
schluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
§ 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 beträgt 65 Prozent des auf ein Jahr bezogenen tariflichen
Abs. 3 der Handwerksordnung erworben worden ist oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des
oder ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Behinderten gilt, wenn
2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverord-
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums(§ 47 Abs. 2
nung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
Fünftes Buch) zu Beginn der Maßnahme länger als drei
oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis
Jahre zurückliegt,
über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord- 2. Arbeitsentgelt nach§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches
nung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt nicht erzielt worden ist oder
worden ist. 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 4 7
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in Abs. 2 des Fünften Buches der Bemessung des
denen der Behinderte nach dem Erwerb des Prüfungs- Übergangsgeldes zugrunde zu legen.
zeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen-
Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten, dermonat vor dem Beginn der Maßnahme für die Beschäf-
wenn sie die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangs- tigung, für die die Behinderten ohne die Behinderung nach
geld nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter
Arbeitslosenhilfe bezogen haben. in Betracht kämen.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 166 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor-
Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
liegt,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
Haben Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Ver-
sorgungskrankengeld oder Krankengeld bez09en und im 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
Anschluß an diese Leistungen Anspruch auf Ubergangs- 4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.
geld nach diesem Buch, ist bei der Berechnung des Über-
gangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeits-
§170
entgelt auszugehen; es gilt die Beitragsbemessungs-
grenze der Arbeitsförderung. Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
§167
Anpassung des Übergangsgeldes
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab-
wendbaren Ereignis beruht,
Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Jah-
2. er vorübergehend ist,
res seit dem Ende des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2
Fünftes Buch) um den Prozentsatz erhöht, um den die 3. er nicht vermeidbar ist und
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)
diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Verände- mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten
rung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
wären. mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoent-
§168 gelts betroffen ist.
Einkommensanrechnung (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen
Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieb-
(1) Auf das Übergangsgeld werden angerechnet lichen Strukturen verursacht wird, die durch die allge-
1. Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von meine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
Übergangsgeld ausgeübten Beschäftigung, vermin- (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor,
dert um die gesetzlichen Abzüge und Arbeitsentgelte, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üb-
die einmalig gezahlt werden, lichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witte-
2. Erwerbseinkommen aus einer während des Bezugs rungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt
von Übergangsgeld ausgeübten selbständigen Tätig- auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder
keit, vermindert um 20 Prozent, behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die
3. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem
Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden,
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als ver-
4. Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der meidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
Rentenleistung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeits- 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-
einkommen zugrunde liegt, sonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorgani-
5. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus satorischen Gründen beruht,
demselben Anlaß wie die Leistungen zur beruflichen 2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz
Eingliederung erbracht wird, wenn die Anrechnung oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorran-
eine unbillige Doppelleistung vermeidet, gige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubs-
6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche . gewährung nicht entgegenstehen, oder
Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur beruf-
3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeit-
lichen Eingliederung des Behinderten erbringt
schwankungen ganz oder teilweise vermieden werden
(2) Soweit der Anspruch des Behinderten auf eine Lei- kann.
stung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom
anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des
Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über. Die §§ 104
und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt. 1. ausschließlich fOr eine vorzeitige Freistellung eines
Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung
fünfter Unterabschnitt des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist.
2. zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorauslei-
Kurzarbeitergeld
stung angespart worden ist,
Erster Titel 3. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit
geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers
Regelvoraussetzungen übersteigt oder
4. länger als ein J~r unverändert bestanden hat.
§169
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeits-
Anspruch
zeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für
wenn einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 639
gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeit- (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-
schwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeits-
nicht vermeidbar. ausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der
Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die
§ 171 Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als
erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Betriebliche Voraussetzungen
(3) Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf
dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tat-
beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das sachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-
Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
. § 172
§ 174
Persönliche Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf
1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entspre-
versicherungspflichtige Beschäftigung chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem
a) fortsetzt, Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inlän-
dischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist.
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei
c) im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-
die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen
dungsverhältnisses aufnimmt,
und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellung-
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf- nahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitge-
hebungsvertrag aufgelöst ist und ber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung
ausgeschlossen ist. des Sachverhalts kann das Arbeitsamt insbesondere auch
Feststellungen im Betrieb treffen.
(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,
(3) Stellt das Arbeitsamt fest, daß ein Arbeitsausfall ent-
1. die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungs- gegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines
maßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezie- Arbeitskampfes ist, und liegen die Anspruchsvorausset-
hen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der zungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor,
Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme ge- weil der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das
zahlt wird, Kurzarbeitergeld auch insoweit geleistet, als der Arbeit-
2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, nehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115
oder des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Fest-
stellung nach Satz 1 hat das Arbeitsamt auch die wirt-
3. die in einem Betrieb des Schausteilergewerbes oder
schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu
einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen
berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
beschäftigt sind.
trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an
(3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der
solange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeits- Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu
amt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeit- erstatten.
nehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Ent-
geltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungs-
bemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der zweiter Titel
Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäfti-
gung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für § 175
sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die
Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ent- Kurzarbeitergeld in einer betriebs-
sprechend anzuwenden. organisatorisch eigenständigen Einheit
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zum
§173 31. Dezember 2002 auch in Fällen eines nicht nur vorüber-
Anzeige gehenden Arbeitsausfalles, wenn
1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Ein-
(1) Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen
schränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder
Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die An-
von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und
zeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertre-
mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem
tung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist
Umfang einhergehen und
eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen 2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer
Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen
das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs. 1
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
des Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorga- (2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammen-
nisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt hängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurz-
sind. arbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist
um diesen Zeitraum.
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, die
Schaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleich- (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurz-
tern. Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb arbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen
dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor,
Arbeitnehmer insbesondere durch eine berufliche Qualifi- beginnt eine neue Bezugsfrist.
zierung, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung
(4) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer
bei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu ver-
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt
bessern.
sich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbei-
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeit- tergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des
nehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. Die
eigenständigen Einheit zusammengefaßt werden, um Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum
anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten;
besetzen. der Zeitraum . von zwei Jahren verlängert sich in dem
Betrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen
(3) Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer, deren
Einheit um Zeiten,
Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsver-
trag aufgelöst ist. 1. um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchst-
dauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugs-
§176 frist übersteigt oder
Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter 2. für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der
beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient.
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heim-
arbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich § 178
oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsver-
hältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nach- Höhe
folgend Abweichendes bestimmt ist.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
(2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als
1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Vor-
Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbe-
aussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen
stehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimar-
würden, 67 Prozent,
beiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der
Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der 2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent
Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen. der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
(3) Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühestens
vom Ersten des Kalendermonats an geleistet, der auf den §179
Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt. Im übrigen tritt
an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt- Nettoentgeltdifferenz
ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-
Betriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auf- schiedsbetrag zwischen
traggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwi-
schenmeister sein. 1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt
und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem lstentgelt.
Dritter Titel
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitneh-
Leistungsumfang mer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für
Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. lst-
§ 177 entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat. Sollent-
Dauer gelt und lstentgelt sind auf den nächsten durch 50 teil-
baren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Die Vorschriften
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während
beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Lei-
der Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für
stungsentgelts und über die Leistungsgruppen gelten mit
alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie
Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-
beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem
nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassen-
Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt läng-
wechsel für die Berechnung der pauschalierten Netto-
stens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer
arbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens
zwölf Monate. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer (2) Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaft-
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht lichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das lstentgelt um
über die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus
die Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizie- diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter
rung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliede- Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt
rung vorgesehen sind. bei der Berechnung des lstentgelts außer Betracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 641
(3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsaus- Sechster Titel
falls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges
von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, Verordnungsermächtigung
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, ist das lstentgelt um dieses Entgelt
§ 182
zu erhöhen.
(4) Läßt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem Verordnungsermächtigung
Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststel-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
len, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermin- 1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung
dert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durch- des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten
schnittlich erzielt hat. Ist eine Berechnung nach Satz 1 monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,
nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines
vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Ände- 2. das Nähere über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
rungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsent- für Heimarbeiter zu bestimmen und
gelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch 3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die
während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
gesetzliche Bezugsfrist hinaus
a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern,
Vierter Titel wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Be-
Anwendung anderer Vorschriften zirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt vorliegen und
§180 b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn
außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten
Anwendung anderer Vorschriften
Arbeitsmarkt vorliegen.
Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammen-
treffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Sechster Unterabschnitt
Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vor-
schriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammen- Insolvenzgeld
treffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur
für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuer-
kannt ist. § 183
Anspruch
fünfter Titel
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,
Verfügung über das Kurzarbeitergeld wenn sie bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
§ 181 ihres Arbeitgebers,
Verfügung über das Kurzarbeitergeld 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-
(1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Aus- verfahrens mangels Masse oder
zahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhalts-
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im
pflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden.
Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf verfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenz-
Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Be-
Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur tracht kommt,
wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber
anzeigt. (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsent-
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Per- gelt haben.
son durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten
Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, daß Kurz- (2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenz-
arbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu ereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenom-
Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. men, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnis-
Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom nahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhält-
Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Lei- nisses.
stung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmers.
vom Arbeitsamt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitneh-
mer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des
Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf In-
Konkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bun- solvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder,
desanstalt hat das Vorrecht des§ 61 Abs. 1 Nr. 1 der Kon- wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern
kursordnung. unverzüglich bekanntzugeben.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 184 § 188
Anspruchsausschluß Verfügungen über das Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insol- (1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf
venzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten
übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld
1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
diesem zu.
oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hat, (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorge-
nommenen Pfändun9a oder Verpfändung des Anspruchs
2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochte-
auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenz-
ne Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erwor-
geld erfaßt.
ben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens anfechtbar wäre oder (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen-
den Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die
3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Lei-
Bundesanstalt übergegangen sind und sie Insolvenzgeld
stungsverweigerung nicht erfüllt.
an den Berechtigten erbracht hat.
(2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insol-
(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen
venzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt
Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsent-
erbracht worden ist, ist es zu erstatten.
gelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung
des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte
§185 übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf
Höhe der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vor-
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts finanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der
geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die Arbeitsplätze erhalten bleibt.
gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
(2) Ist der Arbeitnehmer § 189
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne daß Steuern Verfügungen über das Insolvenzgeld
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unter- der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen
liegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine
Vorschriften nicht der Steuer, Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst
ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die mit dem Antrag wirksam.
bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom
Arbeitsentgelt erhoben würden.
Siebter Unterabschnitt
§186 Arbeitslosenhilfe
Vorschuß
Erster Titel
Das Arbeitsamt kann einen Vorschuß auf das Insolvenz-
geld erbringen, wenn Voraussetzungen
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Arbeitgebers beantragt ist, § 190
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und Anspruch
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insol- (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer,
venzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt die
werden.
1. arbeitslos sind,
Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuß ist auf das 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil
Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
Höhe zuerkannt wird.
4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
haben und
§ 187 5. bedürftig sind.
Anspruchsübergang (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf
Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf
Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Die gegen den (3) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein
Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenz- Jahr bewilligt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind
ordnung findet gegen die Bundesanstalt statt. die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 643
§ 191 hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen
können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-
(1) Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hat ein gen hat und
Arbeitnehmer erfüllt, der in der Vorfrist
3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des
1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch Arbeitsverhältnisses, das im Ausland ausgeübt wurde,
wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, den oder sich arbeitslos gemeldet hat.
2. mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absät-
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des ze 2 und 3 entsprechend. Satz 1 gilt nur für Beschäftigun-
Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt gen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.
24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht
Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine § 192
Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwart-
schaftszeit dienen können. Vorfrist
(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag
stehen gleich vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zei-
1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, ten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei
insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzun-
Soldat auf Zeit, gen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund 1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht
der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im hatte, weil er nicht bedürftig war, oder
Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienst-
pflicht. 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
eine nicht geringfügige selbständige Tätigkeit aus-
(3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung geübt hat,
des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich,
wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens 3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur
acht Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosen- wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo-
geld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperr- gen hat oder
zeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erlo- 4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld
schen ist, danach für mindestens acht Monate wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen
1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat
der Sozialversicherung, oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere
in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-
2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der genommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem
Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversor- allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,
gungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesver-
sorgungsgesetz für anwendbar erklärt, längstens jedoch um zwei Jahre. Für die Vorfrist gilt § 124
Abs. 2 entsprechend; für die erweiterte Vorfrist (§ 191
3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen Abs. 4 Nr. 2) gilt § 124 Abs. 2 nicht.
eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und § 193
solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre
Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungs- Bedürftigkeit
fähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur (1) Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen
Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeits-
Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose losenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu
infolge seines Gesundheitszustands, seines fortgeschrit- berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht
tenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden erreicht.
sonstigen Grund eine zumutbare Beschäftigung im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 nicht ausüben konnte. Zeiten nach (2) Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht
nach Satz 1 angerechnet. dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen
einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
(4) Eine Beschäftigung im Ausland, die bei Ausübung im Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe
Inland zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, offenbar nicht gerechtfertigt ist.
steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
gleich, wenn der Arbeitslose
§ 194
1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz
Zu berücksichtigendes Einkommen
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat,
2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im (1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das
Inland mindestens 18 Monate rechtmäßig in einer 1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als
Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt Nebeneinkommen anzurechnen ist,
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegs-
getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die opferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbs-
mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft fähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigten-
lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt. zulage erbracht würde,
Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die 7. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie
dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen
getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche
dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ent- erbracht werden; die Vorschriften über die Berück-
spricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem sichtigung von Vermögen bleiben unberührt,
auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommen- 8. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den
steuer nicht festzusetzen wäre(§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die
des Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur
sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemein- rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,
schaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu
erbringen hat. 9. das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den
Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis
(2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch
Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Gel- auf die Leistung zu zahlen wäre,
deswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten
beansprucht werden können. Abzusetzen sind 10. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem
1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeits- 11. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und
förderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat,
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach aber nicht geltend macht.
Grund und Höhe angemessen sind,
3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur
Zweiter Titel
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und
4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbe- Höhe der Arbeitslosenhilfe
zügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem § 195
Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Höhe
(3) Nicht als Einkommen gelten
Die Arbeitslosenhilfe beträgt
1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli-
1. für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraus-
chen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehr-
setzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-
bedarf zu decken, der durch einen Körperschaden
den~ 57 Prozent,
oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,
2. für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent
2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden
Gesundheitsfürsorge, des Leistungsentgelts.
3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-
steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Lei- Dritter Titel
stungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und
Berufsausbildung, Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer
4. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Her-
stellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohn- § 196
zwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gele- Erlöschen des Anspruchs
genen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentums-
wohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweite- (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn
rung an einer solchen Wohnung verwendet wird, 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit
5. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,
chen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosen- 2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe
hilfe erbracht werden, ein Jahr vergangen ist oder
6. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzula- 3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs
ge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, auf Arbeitslosengeld Anlaß für den Eintritt von Sperr-
die in entsprechender Anwendung der Vorschriften zeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gege-
des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundren- ben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten
te und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen
werden, und die Renten, die den Opfern nationalso- schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechts-
zialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfol- folgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt
gung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 645
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in § 199
denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit
von Arbeitslosenhilfe
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht
ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des
hatte, weil er nicht bedürftig war,
Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im
2. selbständig erwerbstätig war, Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ver-
richtet.
3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur
wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo- §200
gen hat oder Besonderheiten zum Bemessungsentgelt
4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld
(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das
wegen einer berufsfördemden Maßnahme bezogen
Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld
oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür
zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über
erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat
die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen
oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere
tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein-
in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-
schränkung des Leistungsvermögens bemessen worden
genommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem
wäre.
allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,
(2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner
längstens jedoch um zwei Jahre. Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungs-
(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfül- entgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche
lung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 beruht, Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das
erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeits-
nach§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4. losen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des
Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen
des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn
§ 197
Arbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch
Anspruchsdauer bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach
§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 beträgt zwölf Monate. §201
Besonderheiten zur Anpassung
Vierter Titel
Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das
sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpas-
sungsfaktor angepaßt. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch
§ 198
die Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschrei-
Grundsatz ten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2
genannte Betrag entsprechend gemindert. Die Anpas-
Der Anspruch auf ArbeUslosengeld und der Anspruch sung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeits-
auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes entgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte
bestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatz- Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.
leistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe
sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeldhinsicht-
lich §202
Besonderheiten zum Ruhen des
1. der Arbeitslosigkeit,
Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
2. der persönlichen Arbeitslosmeldung,
(1) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in abseh-
3. des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, barer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf
der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern,
des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies
4. des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe, gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen wer-
5. der Anpassung und Zahlung, den können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht
6. des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf
Einkommen und des Ruhens des Anspruchs mit Aus- der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente
nahme der Vorschrift über die Anrechnung von Entlas- wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf
sungsentschädigungen und Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeits-
losenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den
7. der Erstattungspflichten für Arbeitgeber Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des
entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten
Abweichendes bestimmt ist. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maß- Buches weiterhin erfüllt sind.
gabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die · (2) § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 2 finden auf die Arbeits-
Arbeitslosenhilfe tritt. losenhilfe keine Anwendung.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
fünfter Trtel 1. inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter wel-
chen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der
Übergang von Ansprüchen auf den Bund
Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise
bestreitet oder bestreiten kann,
§203
2. welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gel-
Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen ten,
(1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf 3. wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,
die er einen Anspruch hat, nicht ~rhält, kann das Arbeits- 4. ob und welche Pauschbeträge für die von dem Ein-
amt ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosen- kommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen
hilfe erbringen. Das Arbeitsamt hat die Erbringung der sind,
Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des 5. wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose
Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger nachzuweisen hat, daß er alle Möglichkeiten nutzt, um
im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und
Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nicht- 6. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen
berücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder ist, daß der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes
entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht leisten kann.
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die
Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die
Ansprüche für den Bund geltend zu machen. Achter Unterabschnitt
(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 Ergänzende Regelungen zur Sozial-
genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit versicherung bei Entgeltersatzleistungen
befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen
Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe §~07
diese insoweit zu erstatten.
Übernahme und Erstattung von
Beiträgen bei Befreiung von der Ver-
§204
sicherungspflicht in der Rentenversicherung
Übergang von sonstigen Ansprüchen
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Soweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versi-
Buches bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und
daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vor- Abs. 2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf
schriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe -ent-
1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Lei-
sprechende Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund
stungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versiche-
zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind
rungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgrup-
oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundes-
pe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen
anstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für
sind, und
den Bund geltend zu machen.
2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer
des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Ren-
tenversicherung gezahlten Beiträge.
Sechster Trtel
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte
Auftragsverwaltung Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Lei-
stungsbeziehers erstattet.
§205 (2) Die Bundesanstalt übernimmt höchstens die vom
Auftragsverwaltung Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im
Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitslosenhilfe im Auf- Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate
trag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge.
Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen ertei- Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwil-
len und sie an seine Auffassung binden. lig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten
Beiträge.
Siebter Titel (3) Die von der Bundesanstalt zu übernehmenden und
zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
Verordnungsermächtigung begrenzt, die die Bundesanstalt ohne die Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
§206 cherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen
hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorran-
Verordnungsermächtigung
gig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstat-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu ten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder
bestimmen, freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 647
(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Ver- 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der
pflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten
Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunter- Gründen gekündigt werden kann.
nehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszah-
lung für ihn übernommen hat. §211
Begriffe
§208
Zahlung von Pflicht- (1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der
beiträgen bei Insolvenzereignis gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Bau-
markt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vor- oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die
ausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ent- überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bau-
fällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht geräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal
gezahlt worden ist, zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung
zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den
Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sor- Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte
gen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichti- gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im
ge Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über
für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zustän- die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-
digen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. wirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.
§§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten
(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 1. Januar bis zum
entsprechend.
letzten Kalendertag des Monats Februar und vom 15. bis
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten 31. Dezember. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Janu-
Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. ar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember.
Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle
(3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung,
dem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten
die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeits-
Beiträge zu erstatten.
ausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stun-
den ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum
Neunter Abschnitt Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebs-
vereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung in der Bauwirtschaft (4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor,
wenn
Erster Unterabschnitt 1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungs-
gründe verursacht ist und
Grundsätze
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regel-
mäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
§209
Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1
Anspruch liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen {ins-
Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben besondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewir-
kungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfa-
1. Anspruch auf Wintergeld cher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von
a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbe- Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnun-
dingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeits- gen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die
stunden (Mehraufwands-Wintergeld) und Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern
b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer
nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht
Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Winter-
ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verur-
geld),
sacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-
2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbeding- schutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängi-
tem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im ge Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,
wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und
Zweiter Unterabschnitt
die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen
Leistungen erfüllt sind. Wintergeld
§210 §212
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Mehraufwands-Wintergeld
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind (1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für
erfüllt, wenn die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen
1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten
auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäf- Arbeitsstunden. übersteigt die regelmäßige betriebliche
tigt ist und Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit ande-
geleisteten Arbeitsstunden begrenzt. ren Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in
(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt zwei Deut- denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.
sche Mark je Arbeitsstunde. (2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzar-
beitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfall-
§213 geld entsprechend.
Zuschuß-Wintergeld
fünfter Unterabschnitt
(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, Verordnungsermächtigung
die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslelstung
haben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den §216
witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
Verordnungsermächtigung
(2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die
innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit lie- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
genden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen aus- nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
gefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfall- Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Winter-
geld-Vorausleistung besteht. geld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte
Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches
(3) Das Zuschuß-Wintergeld beträgt zwei Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in
Mark je Ausfallstunde. Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der
Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten
Dritter Unterabschnitt Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
Winterausfallgeld
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordung festzule-
§214
gen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistun-
Winterausfallgeld gen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat
(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in
der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und
Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,
sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird.
1. die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflich- Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbe-
tig beschäftigt sind, reich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarif-
2. deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei- vertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört wer-
stung ausgeschöpft ist, den. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tarif-
licher Regelungen kommen insbesondere in Betracht,
3. die nicht Bezieher von Krankengeld sind und wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt
4. bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld 1. in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewer-
nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in bes nicht dazu beitragen können, oder
den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitneh-
mer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem 2. in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Bau-
fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifver- gewerbe~ dazu beitragen können,
trags zuzuordnen ist. die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwer-
(2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfall- nissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse
geldes und die Einkommensanrechnung gelten die Vor- der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbre-
schriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in chungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.
einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeit-
nehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten,
Fünftes Kapitel
für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei-
stung hat, so ist beim lstentgelt anstelle des tatsächlich Leistungen an Arbeitgeber
erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das Erster Abschnitt
der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
Eingliederung von Arbeitnehmern
Vierter Unterabschnitt Erster Unterabschnitt
Anwendung anderer Vorschriften Eingliederungszuschüsse
§215 §217
Anwendung anderer Vorschriften Grundsatz
(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungs-
Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und zusammentref- bedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsent-
fen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch gelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. för-
auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften Ober derungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Lei-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 649
stung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt ein- 2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt-
gegliedert werden können. lung zwölf Monate und
3. beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer
§218 24 Monate
Eingliederungszuschüsse nicht übersteigen (Regelförderungsdauer).
(1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden,
wenn §221
1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Ein- Erhöhte Förderung
gliederung bedürfen (Eingliederungszuschuß bei Einar- (1) Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der
beitung), Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungser-
2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, fordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht aus-
Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in reichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu
ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermit- 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden.
telt werden können (Eingliederungszuschuß bei (2) Ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
erschwerter Vermittlung) oder wegen der Minderleistung des Arbeitnehmers abgesenkt,
3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und können die. Eingliederungszuschüsse jeweils entspre-
vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos chend höher, jedoch nicht mehr als 10 Prozentpunkte,
waren (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitneh- festgelegt werden.
mer).
§222
(2) Der Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von
Berufsrückkehrern ist zu erbringen, wenn sie einer beson- Verlängerte Förderung
deren Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen. (1) In begründeten Fällen besonders schwerer Vermit-
(3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig telbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine
verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsent-
das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Ein-
gelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder,
gliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer insgesamt
wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für ver-
36 Monate nicht übersteigen.
gleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte
und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der (2) Nach der Regelförderungsdauer sind die Eingliede-
Arbeitsförderung nicht übersteigen, rungszuschüsse entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und
2. der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversiche-
den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen-
rungsbeitrag.
über der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berück- zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Eingliederungs-
sichtigungsfähig. zuschuß für ältere Arbeitnehmer ist nach der Regelförde-
(4) Die Zuschüsse können zu Beginn der Maßnahme für rungsdauer und jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten
jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern.
kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-
legt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das §223
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. Förderungsausschluß und Rückzahlung
§219 (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
_ Umfang der Förderung 1. zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem einen Eingliederungszuschuß zu erhalten oder
Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt,
jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier
Jahre vor Förderungsbeginn beschäftigt war.
§220
(2) Der Eingliederungszuschuß ist zurückzuzahlen,
Regelförderung wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förde-
(1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall rungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der
Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf
1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung 30 Pro- Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet
zent,
wird. Dies gilt nicht, wenn
2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt- 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis
lung und beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeit- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
nehmer 50 Prozent gungsfrist zu kündigen,
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über- 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das
steigen (Regelförderungshöhe).
Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der
(2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung sechs 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der
Monate, gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§224 §227
Anordnungsermächtigung Umfang der Förderung
und Verordnungsermächtigung
Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet wer-
fahren der Förderung zu bestimmen. Das Bundesministe- den. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige
rium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungs-
Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuß für ältere zuschüssen sind anzuwenden.
Arbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herab-
zusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des
§228
Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit
älterer Arbeitnehmer zu beheben. Anordnungsermächtigung
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
zweiter Unterabschnitt das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.
Einstellungszuschuß bei Neugründungen
§225 Dritter Unterabschnitt
Grundsatz Eingliederungsvertrag
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für §229
die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen
förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu Grundsatz
geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsent- Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungs-
gelt erhalten. bedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber
unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines Ein-
§226 gliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie
Einstellungszuschuß bei Neugründungen nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein
Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
(1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann
erbracht werden, wenn
§230
1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung insgesamt min-
förderungsbedürftige Arbeitslose
destens drei Monate
a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbei- förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeits-
tergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän- lose sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs
digen Einheit bezogen hat, Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Ver-
mittlungserschwernis vorliegt.
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-
sungsmaßnahme gefördert worden ist oder §231
c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme Eingliederungsvertrag
der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, (1) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitslosen können der Arbeitgeber unctder Arbeitslose
Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungs-
2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer vertrag abschließen. Der Abschluß eines Eingliederungs-
beschäftigt und vertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme teilgenom-
3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die men hat. Für die Zeit der Eingliederung besteht ein
Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt. Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches.
(2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden. nichts anderes ergibt, sind auf den Eingliederungsvertrag
(3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzu-
neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund die- wenden. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
ses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unterneh-
werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß men abhängig, werden Arbeitslose, die auf Grund eines
bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden. Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht be-
rücksichtigt.
(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der
beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte (3) Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu
Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun- zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach
den mit 0,75 zu berücksichtigen. erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 651
verhältnis zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat den zweiter Abschnitt
Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter
Berufliche Ausbildung und Leistungen
Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeits-
amt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen. zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme, die das Arbeitsamt mit ihm Erster Unterabschnitt
zeitlich abgestimmt hat, freizustellen.
Förderung der Berufsausbildung
(4) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte
Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitgeber im
Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stel- §235
len eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, an Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Qualifi-
zierungsmaßnahmen teilzunehmen. (1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung
von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungs-
vergütung gefördert werden, soweit vom Arbeitsamt
§232 geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der
Dauer und Auflösung betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch
des Eingliederungsvertrages, Rechtsweg Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetriebli-
chen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsver-
(1) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei gütung weitergezahlt wird.
Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. Ist (2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages
seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergü-
einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert wer- tung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-
den. Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittel- anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.
bar an eine Trainingsmaßnahme bei demselben Arbeitge-
ber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Mona-
ten nicht überschreiten. Zweiter Unterabschnitt
(2) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die Förderung der
Eingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei- beruflichen Eingliederung Behinderter
tert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auf-
lösen.
§236
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsver- Ausbildung Behinderter
trag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
gegeben. (1} Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder
Weiterbildung von Behinderten in Ausbildungsberufen
durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert
§233 werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu
Förderung erreichen ist.
(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der
(1) Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber, der einen
monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbil-
Eingliederungsvertrag abgeschlossen hat, das für Zeiten
dungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahme-
ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt,
fällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungs-
den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtso-
vergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
zialversicherungsbeitrag sowie die Beiträge, die er im
Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu §237
leisten hat. Die Erstattung durch das Arbeitsamt mindert Arbeitshilfen für Behinderte
sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach§ 6 des Ent-
geltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält. Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behinderten-
gerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeits-
(2) Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäfti- plätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um
gung einen Eingliederungszuschuß erbringen. Der Arbeit- die dauerhafte berufliche Eingliederung Behinderter zu
geber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Ein- erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Ver-
gliederungsvertrag aufgelöst wird. pflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehinder-
(3) Das Arbeitsamt kann die Förderung einstellen, wenn tengesetz nicht besteht.
voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere
wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann. §238
· Probebeschäftigung Behinderter
§234 Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Pro-
Anordnungsermächtigung bebeschäftigung Behinderter bis zu einer Dauer von drei
Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung einer beruflichen Eingliederung verbessert wird oder eine
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu
fahren der Förderung zu bestimmen. erreichen ist.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§239 Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung
Anordnungsermächtigung
nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit aus-
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung bildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-
fahren der Förderung zu bestimmen. menwirken mit den Trägem der Maßnahmen sind alle
Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der
Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz
zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit aus-
Sechstes Kapitel
bildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.
Leistungen an Träger
(3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieb-
lichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die
Erster Abschnitt ausbildungsbegleitende Hilfen
Förderung der Berufsausbildung 1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb
oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Auf-
nahme einer weiteren Ausbildung oder
§240
Grundsatz 2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur
Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung
können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Aus-
durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbil- bildung oder die Begründung oder Festigung eines
dung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung
berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliede- darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
rungsaussichten verbessern. Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungs-
fähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen
nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden
§241 sind.
Förderungsfähige Maßnahmen
(4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie
(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betrieb-
1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
liche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsge-
des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal-
setz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz
tung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines
zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-
erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und
setz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübli-
che Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). 2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
Hierzu gehören Maßnahmen samkeit geplant, im Auftrag des Arbeitsamtes durch-
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, geführt werden und die Kosten angemessen sind.
2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
§242
3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
förderungsbedürftige Auszubildende
Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte
der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich- (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und
tung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsab- sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in
schnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung
Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der 1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen,
Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich beenden können oder
nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies
2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weite-
nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.
re Ausbildung nicht beginnen oder
(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem
Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer 3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein
außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufs- Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen kön-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz nen.
durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen
1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen
auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbil- ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach
dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-
kann und maßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.
2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein- (2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2
bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbe- dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Aus-
reitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von zubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbil-
mindestens sechs Monaten teilgenommen haben. dung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 653
§243 Zweiter Abschnitt
Leistungen Förderung von Einrichtungen der
beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder
Die Förderung umfaßt zur beruflichen Eingliederung Behinderter
1. die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Bei-
trags zur Unfallversicherung, §248
2. die Maßnahmekosten und Grundsatz
3. sonstige Kosten. (1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behin-
Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht derter können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert
für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Lei- werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Lei-
stungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben stungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und
anrechnungsfrei. die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten
beteiligen. Leistungen können erbracht werden für
§244
1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung
Behinderter dienenden begleitenden Dienste, Interna-
Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ein- te, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und
richtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbil-
dungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen wer- 2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung
den, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden
Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zur beruflichen Bildung Behinderter.
zugrunde zu legen ist, wenn er das 21 . Lebensjahr noch (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen zur
nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern unterge-
beruflichen Eingliederung Behinderter können nur Vorha-
bracht ist, zuzüglich fünf Prozent ab dem zweiten Ausbil-
ben einbezogen werden, die im Rahmen der überregiona-
dungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu
len Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und
tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Sozialordnung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung
Beitrag zur Unfallversicherung.
und Durchführung der Bundesanstalt hinreichend Einfluß
eingeräumt wird.
§245
Maßnahmekosten §249
Als Maßnahmekosten können die angemessenen Auf- Förderungsausschluß
wendungen für das zur Durchführung der Maßnahme ein-
gesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungsper- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrich-
sonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Ver- tung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbil-
waltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und denden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den
Verwaltungskosten übernommen werden. Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Ver-
bandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist
jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung
§246 auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sonstige Kosten
Als sonstige Kosten können übernommen werden
§250
1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und
Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen
Betreuungspersonals an besonderen von der Bundes-
anstalt anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen, Die Bundesanstalt soll Einrichtungen der beruflichen
2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an Aus- oder Weiterbildung sowie zur beruflichen Eingliede-
den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, rung Behinderter mit anderen Trägern oder alleine errich-
wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der ten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen
Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen. nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesanstalt kann darü-
ber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen
errichten, die als Modell für andere Träger dienen.
§247
Anordnungsermächtigung §251
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Anordnungsermächtigung
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann auch Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
bestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
sind. fahren der Förderung zu bestimmen.
3
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Dritter Abschnitt 2. die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeits-
förderung zuwiderläuft oder
Förderung von Jugendwohnheimen
3. der Sozialplan ein Wahlrecht für die Arbeitnehmer
zwischen Abfindung und Eingliederungsmaßnahme
§252
vorsieht.
Grundsatz
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen §256
und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Aus- Beratung und Vorabentscheidung
gleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förde-
rung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger (1) Das Landesarbeitsamt berät den Unternehmer und
sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. den Betriebsrat auf Verlangen über die Förderungsmög-
Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die lichkeiten von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der
Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Sozialplanverhandlungen.
Jugendwohnheimen. (2) Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Lan-
desarbeit98mt im voraus, ob und unter welchen Voraus-
§253 setzungen eine Maßnahme gefördert werden kann.
Anordnungsermächtigung
§257
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
Zuschuß
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen. (1) Als Zuschuß kann ein Betrag geleistet werden, der in
einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maß-
nahme entstehenden Gesamtkosten und zur Dauer der
Vierter Abschnitt Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in wel-
chem Umfang der Sozialplan Mittel zur Eingliederung von
Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen Arbeitnehmern anstelle von Abfindungen vorsieht.
(2) Als Zuschuß kann höchstens ein Betrag geleistet
§254 werden, der sich errechnet, indem die Zahl der Teilnehmer
Grundsatz zu Beginn der Maßnahme mit den durchschnittlichen jähr-
lichen AtJfwendungen an Arbeitslosengeld je Empfänger
Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen, die von Arbeitslosengeld des Kalenderjahres, in dem die Maß-
der Eingliederung von ohne die Förderung nicht oder nicht nahme beginnt, vervielfacht wird.
dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedernden Arbeit-
nehmern dienen, können durch Zuschüsse gefördert wer-
§258
den, wenn anstelle dieser Maßnahmen für diese Arbeit-
nehmer voraussichtlich andere Leistungen der aktiven Verhältnis zu anderen
Arbeitsförderung zu erbringen wären. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Während der Eingliederungsmaßnahme sind für die
§255 Teilnehmer andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
Förderungsfähige Maßnahme rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
(1) Eine Maßnahme ist förderungsfähig, wenn
§259
1. die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer
Anordnungsermächtigung
infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeits-
losigkeit bedroht sind, Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
2. über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich das Nähere über Vqraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht fahren der Förderung zu bestimmen.
worden ist,
3. für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit fünfter Abschnitt
dem Betriebsrat vereinbart worden ist,
Förderung
4. die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art,
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer
arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit §260
geplant ist, Grundsatz
5. der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in an-
(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können
gemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Ein-
für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern
gliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und
durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn
6. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und
1. die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen 2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-
dient, verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-
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rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch 2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt-
die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und schaftlich nicht zumutbar ist.
deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert
Eine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers
werden können.
durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden
(2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits-
1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von markt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden, men geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig
hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig
2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.
besonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen
werden oder
§263
3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder
ergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der förderungsbedürftige Arbeitnehmer
Verbesserung der Umwelt dienen. (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
langzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für Ent-
§261 geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher
Förderungsfähige Maßnahmen Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behin-
derter erfüllen.
(1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen
(2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der
verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen
Voraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftig-
Interesse liegen.
keit von Arbeitnehmern feststellen, wenn
(2) Arbeiten. sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förde-
1. dadurch fünf Prozent der von dem Arbeitsamt für die
rung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchge-
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in
führt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen
dem Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht über-
Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise
schritten werden,
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch-
geführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne 2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten minde-
die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemel-
durchgeführt werden. det waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-
mung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das
die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,
Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren
Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interes- 3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das
sen oder den Interessen eines begrenzten Personenkrei- 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abge-
ses dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vor- schlossene Berufsausbildung haben und die Maßnah-
liegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch me mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
ausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der me verbunden ist oder
Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, 4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behin-
wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht zu einer derung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruf-
Bereicherung einzelner führen. lich stabilisiert oder qualifiziert werden können.
(4) Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß sie Zeiten einer begleiten- §264
den beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen
Zuschüsse
Praktikums enthält, wenn hierdurch die Eingliederungs-
aussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich ver- (1) Zuschüsse können zum berücksichtigungsfähigen
bessert werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers er-
Qualifizierung dürfen 20 Prozent, die Zeiten eines betrieb- bracht werden.
lichen Praktikums 40 Prozent und zusammen 50 Prozent
(2) Der Zuschuß soll mindestens 30 Prozent des berück-
der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht über-
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und darf
schreiten.
regelmäßig 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen
§262 Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Vergabe von Arbeiten (3) Der Zuschuß darf 90 Prozent des berücksichtigungs-
fähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn
Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förde-
rungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen ver- 1. der Arbeitnehmer besonders förderungsbedürftig ist
geben werden. Kann eine Maßnahme auf Grund von feh- und
lendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschafts- 2. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren
zweiges an einer Durchführung der Arbeiten nicht an ein Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu
Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann die übernehmen.
Maßnahme auch in eigener Regie des Trägers durchge- In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Maß-
führt werden, wenn nahmen, die bevorzugt zu fördern sind, darf der Zuschuß
1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige auch bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Behörde und der zuständige Fachverband, insbeson- Arbeitsentgelts betragen. Ist eine Maßnahme auf die
dere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt wor- Beschäftigung besonders förderungsbedürftiger Arbeit-
den sind und nehmer ausgerichtet, kann der Zuschuß für alle zugewie-
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
senen Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Prozentsatz (2) Im übrigen können Darlehen erbracht werden, wenn
bemessen werden.
1. die Maßnahme sonst nicht oder nicht in einem arbeits-
(4) Der Zuschuß kann zu Beginn der Maßnahme für marktpolitisch erforderlichen Umfang durchgeführt
jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese werden kann,
kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-
2. in der Maßnahme überwiegend besonders förderungs-
legt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das
bedürftige Arbeitnehmer beschäftigt werden und
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
3. sich der Träger oder ein Dritter angemessen an der
§265 Finanzierung der Gesamtkosten der Maßnahme betei-
ligt.
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
(1) Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es §267
80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent
Dauer der Förderung
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgebli-
chen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare (1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate
ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des dauern.
tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Arbeitsent-
gelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für (2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 24 Mo-
Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 Prozent die- naten vertängert werden, wenn die Maßnahme bevorzugt
ses Betrages berücksichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist zu fördern ist. In besonderen Ausnahmefällen darf die För-
bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche. derungsdauer bereits zu Beginn der Maßnahme auf mehr
oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens als zwölf Monate festgesetzt werden.
jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts, (3) Eine bevorzugt zu fördernde Maßnahme darf bis zur
berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 1 und 2 Gesamtdauer von 36 Monaten verlängert werden, wenn
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß die zugewie-
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches unterschrei- senen Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsver-
tet. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sind auch hältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen
die hierauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers übernommen werden.
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die
(4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung
Beiträge des Arbeitgebers, die er im Rahmen eines Aus-
gleichssystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheits- wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerich-
tet ist,
falle und für die Zahlung von Ur1aubsentgelt zu leisten hat.
(2) Für Zeiten ohne Arbeitsleistung ist Arbeitsentgelt nur 1. während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wech-
berücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitnehmer selnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer
zu schaffen und
1. auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder tarifver-
traglichen Vereinbarung einen Anspruch auf .Fortzah- 2. die Eingliederungsaussichten dieser Arbeitnehmer er-
lung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten hat oder heblich zu verbessern.
2. an einer im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
§268
me förderungsfähigen begleitenden beruflichen Quali-
fizierung oder einem betrieblichen Praktikum teil- Rückzahlung
nimmt.
Die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung
Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt mindert sich erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die
um das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitgeber auf Grund vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung
eines Ausgleichssystems erstattet wird. zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein
Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeits-
§266 verhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
Verstärkte Förderung
1. der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungs-
(1) Zusätzliche Zuschüsse und Darlehen können er- verhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
bracht werden, wenn wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise frist zu kündigen,
nicht erreicht werden kann, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das
2. an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
3. das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, 3. der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter
Darlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und zu ver- für eine Altersrente erreicht hat oder
gleichbar günstigen Bedingungen erbringt
4. es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung
oder die zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehr- während des dritten Förderjahres unter Würdigung der
aufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den
erforderlich ist. Die zusätzlichen Zuschüsse und Dartehen zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor
dürfen zusammen 30 Prozent der Gesamtkosten einer zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die För-
Maßnahme nicht übersteigen. derung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
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§269 1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue
Arbeitsplätze zu schaffen,
Zuweisung und Abberufung
2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforder-
(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen lich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnah-
Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah- men in einem erheblichen Umfang entstanden sind
me zuweisen. oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt
(2) Das Arbeitsamt soll einen zugewiesenen Arbeitneh- erheblich nachteilig auswirken und
mer abberufen, wenn es ihm einen zumutbaren Ausbil- 3. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-
dungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-
zumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der berufli- rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen.
chen Weiterbildung fördern kann. Eine Abberufung soll
jedoch nicht erfolgen, wenn
§273
1. der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluß an die
Förderungsfähige Maßnahmen
Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger
oder beim durchführenden Unternehmen übernom- Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und
men wird oder Verbesserung der Umwelt und zur Verbesserung des
2. die Dauer der zu vermittelnden Arbeit kürzer qls die Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugend-
Restdauer der Zuweisung oder kürzer als sechs Mona- hilfe.
te ist.
§274
Das Arbeitsamt kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer
auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufs- förderungsbedürftige Arbeitnehmer
beratung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
wichtigen Grund nicht nachkommt.
1. arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht
sind,
§270
2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für Arbeits-
Besondere Kündigungsrechte losengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Arbeitslosigkeit erfüllt hätten und
Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er 3. ohne die Zuweisung auf absehbare Zeit nicht in Arbeit
1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann, vermittelt werden können.
2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der (2) Der Anteil der Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der
beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an den
zugewiesenen Arbeitnehmern hat mindestens dem Anteil
3. aus der ~ Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der
wird. Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne entsprechen. Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 1
Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeit- bleiben außer Betracht
nehmer abberufen wird. 1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht uner-
heblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen
§271 mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Be-
gleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses
Anordnungsermächtigung
Unternehmens dienen,
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung 2. Arbeitnehmer mit Anleitungs- oder Betreuungsaufga-
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- ben, deren Zuweisung für die Durchführung der Maß-
fahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann insbeson- nahme notwendig ist, und
dere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgel-
ten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen 3. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung
zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeits-
einbeziehen. verhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unterneh-
men übernommen werden.
Sechster Abschnitt §275
Höhe der Förderung
Förderung
von Strukturanpassungsmaßnahmen (1) Der Zuschuß wird höchstens in Höhe des Betrags
erbracht, der sich für den einzelnen zugewiesenen Arbeit-
§272 nehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Auf-
wendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Grundsatz einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung aller
Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen können für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis des Kalenderjahres errechnet.
zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert wer- (2) Ein Zuschuß darf in voller Höhe nur erbracht werden,
den, wenn wenn für den zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
vereinbart sind, die die bei der Förderung von Arbeitsbe- sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu
schaffungsmaßnahmen berücksichtigungsfähigen Arbeits- beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
entgelte nicht übersteigen. Sind höhere Entgelte verein- 1. Statistiken erstellt,
bart, ist der Zuschuß um den übersteigenden Betrag zu
kürzen. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitneh- 2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt
mers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit und
voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabge-
setzt, ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen. 3. Bericht erstattet.
§276 §281
Dauer der Förderung Arbeitsmarktstatistiken
(1) Die Förderung darf in der Regel nur 36 Monate Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbe-
dauern. reich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über
Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und
(2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 48 Mo- über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie
naten verlängert werden, wenn der Träger die Verpflich- hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vier-
tung übernimmt, daß die zugewiesenen Arbeitnehmer ten Buches eine Statistik der sozialversicherungspfüchtig
anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder Beschäftigten zu führen.
dem durchführenden Unternehmen übernommen wer-
den.
§282
§277 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Zuweisung Die Bundesanstalt hat bei der Festlegung von Inhalt, Art
und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren
Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen
eigenen Informationsbedarf und den des Bundesministe-
Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah-
riums für Arbeit und Sozialordnung zu berücksichtigen.
me zuweisen. Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit
Sie hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen
der Arbeitnehmer bereits in eine andere Strukturanpas-
Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
sungsmaßnahme oder in eine andere vergleichbare Maß-
Sozialordnung abzustimmen.
nahme zugewiesen wurde und die für ihn maßgebliche
Zuweisungshöchstdauer hierbei ausgeschöpft wurde.
§283
§278 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
Anwendung anderer Vorschriften (1) Die Bundesanstalt hat die Arbeitsmarktstatistiken
und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
Die Vorschriften zur Förderung von Arbeitsbeschaf-
schung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
fungsmaßnahmen über die begleitende berufliche Qualifi-
nung vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentli-
zierung der zugewiesenen Arbeitnehmer, die Kündigung
chen. Sie hat zu gewährleisten, daß bei der Wahrnehmung
des Arbeitsverhältnisses, die Abberufung durch das
der Aufgaben dieses Abschnitts auch einem kurzfristigen
Arbeitsamt, die Vergabe der Arbeiten und die Rückzah-
arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf der Bundes-
lung erbrachter Zuschüsse sind entsprechend anzuwen-
anstalt und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
den.
ordnung entsprochen werden kann.
§279 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merk-
Anordnungsermächtigung male der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstat-
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung tung näher bestimmen und der Bundesanstalt entspre-
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- chende fachliche Weisungen erteilen.
fahren der Förderung zu bestimmen.
Zweiter Abschnitt
Siebtes Kapitel Erteilung
Weitere Aufgaben der Bundesanstalt von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Ausländerbeschäftigung
Berufsforschung, Berichterstattung
§284
§280 Genehmigungspflicht
Aufgaben
(1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Geneh-
Die Bundesanstalt hat Lage und Entwicklung der migung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern
Beschäftigung und des .Arbeitsmarktes im allgemeinen nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmi-
und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen gung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 659
1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der §286
Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkom- Arbeitsberechtigung
men über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizü-
gigkeit zu gewähren ist, (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Aus-
länder
2. Ausländer, die im Bundesgebiet geboren sind und eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder Aus- 1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
länder, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und besitzt und
3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige
Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
Rechtsverordnung bestimmt ist. b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununter-
(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäf- brochen aufhält und
tigung einzuholen. 2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
(3) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechti- Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsver-
gung besteht. ordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverord- 1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in
nung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Aus- dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Auf-
übung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländer- gabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
rechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung
§285
sowie
Arbeitserlaubnis
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-
1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachtei-
rung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäfti-
lige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere
gung befreit war.
hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen
und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben, (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne
betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen
2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie
erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes
Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme
bestimmt ist.
rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung ste-
hen, und §287
3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin- Arbeitserlaubnisgebühr
gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
(1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländi-
beschäftigt wird.
sche Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwi-
Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer schenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung
und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfü- von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen
gung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes ver- tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeits-
mittelt werden können. erlaubnisgebühr) erhoben werden.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die
Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinba-
Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinba- rungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe
rungen bestimmt ist. können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksich-
(3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen tigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Ver-
Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im einbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird er-
Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaub- mächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tat-
nis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung bestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen
nichts anderes bestimmt ist. und dabei feste Sätze vorzusehen.
(4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den
der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer
Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten
sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine lassen.
bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, (4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat sind anzuwenden.
oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbe-
§288
reich dieses Gesetzes eingereist ist.
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
(5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimm-
te Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Bezirke beschränkt werden. nung kann durch Rechtsverordnung
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an zweiter Titel
Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besit-
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
zen,
2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis §291
unabhängig von der Arbeitsmarktlage,
Erlaubnispflicht
3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
im Ausland, durch eine natürliche oder juristische Person oder eine
4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeits- Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaub-
erlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Unter- nis zulässig.
suchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhn- (2) Nicht erlaubnispflichtig sind
lichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für 1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen
eine erstmalige Beschäftigung, Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbil-
5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der dungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind,
Arbeitserlaubnis, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich über-
6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberech- tragenen Aufgaben erforderlich sind,
tigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, 2. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitge-
berufliche und regionale Beschränkung der Arbeits- bers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche
berechtigung, des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitneh-
7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht mern, wenn hierfür eine erfolgsunabhängige Vergütung
sowie vereinbart und gewährt wird,
8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Auf- 3. die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stel-
hebung einer Genehmigung lenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchen-
de, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb
näher bestimmen. und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an
nung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der den Kosten beteiligen müssen,
Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu 4. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Orga- Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren
nen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Be- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-
stimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der land haben oder die Staatsangehörige eines Mitglied-
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäf- staates der Europäischen Gemeinschaft oder eines
tigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind.
zweiter Unterabschnitt (3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellenge-
suchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen
Beratung und Vermittlung durch Dritte
dienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig ange-
boten werden, gilt nicht als Vermittlung.
Erster Titel
§292
Berufsberatung
Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung
§289 (1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland
Offenbarungspflicht außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitge- Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland
bers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung)
dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat dar- darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden.
auf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung
auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur (2) Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung
Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine
einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaub-
für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von nis betreiben. Sie kann erteilt werden, wenn unter Berück-
Bedeutung sein kann. sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitneh-
mer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkun-
§290 gen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Vergütungen Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Rat- Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird.
suchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Ver- §293
mittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
oder eine entsprecheQde Vermittlung in damit zusammen-
hängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen (1) Eine Erlaubnis zur Vermittlung ist zu erteilen, wenn
Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam. der Antragsteller die hierfür erforderliche Eignung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 661
Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhält- Zahlung einer Vergütung, es sei denn, sie darf nach
nissen lebt und über angemessene Geschäftsräume ver- Zulassung durch eine Rechtsverordnung verlangt wer-
fügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Per- den,
sonengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem
verantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit
werden, die die erforderliche Eignung besitzen. einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem ent-
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie gegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, daß ein
werden, soweit dies zum Schutz der Beteiligten erforder- Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich
lich ist. eines bestimmten Vermittlers bedient.
§294 §298
Verfahren der Er1aubniserteilung Behandlung von Daten
(1) Die Erlaubnis wird vom Landesarbeitsamt auf Antrag (1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbil-
erteilt. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet. Auf Antrag dungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende
wird sie unbefristet verlängert. Der Verlängerungsantrag und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen,
kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermitt-
werden. lungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personen-
(2) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung bezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dür-
einer Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der fen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4
1 000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefri- des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. über-
steten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Auf die Erhebung mittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Ver-
der Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Vermittlung mittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung,
unentgeltlich erfolgen soll. Die Vorschriften des Verwal- darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen,
tungskostengesetzes sind anzuwenden. zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) Nach Abschluß der Vermitttungstätigkeit sind die
§295 dem Vermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen dem
Betroffenen zurückzugeben. Personenbezogene Daten
Aufhebung der Erlaubnis
sind zu löschen. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbe-
Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Ver- wahrungspflichlen oder ein berechtigtes Interesse des
mittlungstätigkeit während eines Zeitraums von länger als Vermittlers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach
zwei Jahren nicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnis ist Abschluß der Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Unter-
aufzuheben, wenn lagen und der personenbezogenen Daten schriftlich etwas
anderes zulassen.
1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von
vornherein nicht vorgelegen haben oder später wegge-
fallen sind oder §299
Meldung statistischer Daten
2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender
Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Die Vermittler haben der Bundesanstalt die nicht perso-
Auflage verstoßen hat. nenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende,
Beratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen,
§296 die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung
erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
Vergütungen
nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu melden.
Für die Leistungen zur Vermittlung dürfen nur vom
Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenom- §300
men werden. Dies gilt nicht, soweit durch Rechtsverord-
Pflichten
nung etwas anderes bestimmt ist. Zu den Leistungen zur
Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbe- (1) Auf Verlangen des Landesarbeitsamtes hat der Ver-
reitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich mittler
sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des 1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Titels und einer hierzu nach§ 301 Abs. 1 ergangenen
Rechtsverordnung erforderlich sind und
§297
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen
Unwirksamkeit von Vereinbarungen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt.
Unwirksam sind Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen in§ 383 Abs. 1 Nr. 1
1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
nicht eine entsprechende Erlaubnis besitzt,
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden über die setzen würde.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung im Ein- deutschen Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen
zelfall erforderlich ist, sind die vom Lande~arbeitsamt auf den Arbeitsmarkt oder den Ausbildungsstellenmarkt
beauftragten Personen befUgt, Geschäftsräume des Ver- ergeben. ·
mittlers während der üblichen Geschäftszeiten zu betre- (3) Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Aufla-
ten. Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul- gen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Arbeitneh-
den. mer, des Arbeitsmarktes oder Ausbildungsstellenmarktes
erforderlich ist.
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht §303
Weisungsrecht
§301 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Anwerbung
und Auslandsvermittlung sowie der dazu von den Orga-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarun-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über , die gen über Anwerbung und Arbeitsvermittlung Weisungen
Erlaubniserteilung zu bestimmen. Es kann dabei insbe- erteilen.
sondere regeln
1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis, ihren Umfang und ihre Aufhebung, für die Dritter Abschnitt
Eignung sowie das Verfahren,
Bekämpfung von Leistungsmißbrauch
2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von und illegaler Ausländerbeschäftigung
Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die
Erlaubnisgebühr,
. §304
3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Ver- ,
einbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmern Prüfung
wegen der bestehenden Besonderheiten der Vermitt- (1) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-
lung zulässig ist und zollämter prüfen, ob
4. Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und 1. Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezo-
Zeitpunkte bei der Meldung statistischer Daten durch gen werden oder wurden,
Vermittler.
2. ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-
nung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der dingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
Aufgaben nach dem ersten und zweiten Titel dieses beschäftigt werden oder wurden,
Unterabschnitts sowie der Rechtsverordnung nach
3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen
Absatz 1 Weisungen erteilen.
erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.
(2) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-
Vierter Titel zollämter werden hierbei von den
Anwerbung aus dem Ausland 1. nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämp-
§302 fung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
Befugnis zur Anwerbung 2. Krankenkassen,
3. Trägem der Rentenversicherung,
(1) Die Anwerbung
4. in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
1. von Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines ande- 5. Trägem der Unfallversicherung,
ren Vertragsstaates des Abkommens über den 6. für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Ausland für
eine Beschäftigung im Inland sowie unterstützt. Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2. von Arbeitnehmern im Inland für eine Beschäftigung im
Ausland außerhalb der Europäischen Union oder eines (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 können mit anderen
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die
Europäischen Wirtschaftsraum Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben un-
berührt.
darf nur die Bundesanstalt durchführen.
(2) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für die Einstel- §305
lung von Arbeitnehmern im eigenen Unternehmen die
Betretens- und Prüfungsrecht
Zustimmung zur Anwerbung erteilen. Die Zustimmung
muß vor der Anwerbung eingeholt werden. Sie kann erteilt (1) Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeits-
werden, wenn sich unter Berücksichtigung der schutzwür- und die örtlich zuständigen Hauptzollämter sowie die sie
digen lrteressen der Arbeitnehmer und der Interessen der unterstützenden Behörden berechtigt, Grundstücke und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 663
Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge- §308
schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- Unterrichtung und
Melde- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen. Ist ei~ Zusammenarbeit von Behörden
Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Arbeits- und
Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden (1) Die Arbeitsämter regen, soweit zweckmäßig, die
zur Prüfung nach § 304 Abs. 1. berechtigt, deren Grund- Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach § 304
stücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6 sowie den Trägem der Krankenversi-
zu betreten. Die Arbeits- und Hauptzollämter sind ferner cherung als Einzugsstellen an und koordinieren einver-
ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen nehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwaltungskosten
oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Drit- werden nicht erstattet.
ten tätigen Personen zu überprüfen. (2) Die Arbeits- und Hauptzollämter unterrichten die
jeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durch-
(2) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur
führung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung ausgeübt werden. für Verstöße gegen
1. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
§306 2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
3. Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches
Duldungs- und Mitwirkungspflichten über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-
(1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer rungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den
Prüfung nach § 304 Abs. 1 angetroffen werden, haben die in§ 304 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verstößen, Verstößen
Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem
auf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Arbeitsamt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungs-
Angaben des. Arbeitgebers, die für die Leistungen erheb- gesetz stehen, oder
lich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische 4. das Ausländergesetz
Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und ergeben.
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-
bare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder Achtes Kapitel
wurden, und die in § 305 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterla-
gen vorzulegen. Sie haben auch das Betreten der Grund- Pflichten
stücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305
Abs. 1 zu dulden. Auskünfte, die den Verpflichteten oder Erster Abschnitt
eine ihm nahestehende Person(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Pflichten im Leistungsverfahren
Zivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, kön-
nen verweigert werden. Erster Unterabschnitt
(2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat Meldepflichten
der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Arbeits-
oder Hauptzollämter auszusondern und auf maschinen- §309
verwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung Allgemeine Meldepflicht
zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare
Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er
enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle
verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Inter- der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem
essen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu
Fall haben die Arbeitsämter die erforderlichen Daten aus- erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (all-
zusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht gemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in
verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu mel-
gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304 den. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in
Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeit- losenhilfe ruht.
gebers zurückzugeben. (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
§307 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfah-
Die Prüfungen der Hauptzollämter erfolgen eigenver- ren und
antwortlich im Einvernehmen mit. der Bundesanstalt. Die
Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den
zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebun- Leistungsanspruch
den. erfolgen.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(3) Der Arbeitslose hat sich zu der vom Arbeitsamt 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen,
bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tages- die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen
zeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht hat,
auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitneh-
Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung
mer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäfti-
erreicht wird.
gungsverhältnisses auszuliändigen.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen
und der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Mel- (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit
dung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzule-
soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder gen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der
auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernom- Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der
men werden können. Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderli-
chen Angaben zu machen.
§310 (3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
Heimarbeitern sowie für Unternehmen, die Beiträge nach
Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
diesem Buch für Bezieher von Krankentagegeld zu ent-
Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung richten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
ein anderes Arbeitsamt zuständig, hat er sich bei dem
nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden. §313
Nebeneinkommensbescheinigung
Zweiter Unterabschnitt (1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Aus-
Anzeige- und Bescheinigungspftichten bildungsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unter-
haltsgeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen)
beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäf-
§311 tigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit
Anzeige- und Bescheini- überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und
gungspfticht bei Arbeitsunfähigkeit Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit
sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung
oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist ver- beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den
pflichtet, dem Arbeitsamt von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benut-
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraus- zen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist
sichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder
Besteller unverzüglich auszuhändigen.
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheini- (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder
gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus- bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergü-
sichtliche Dauer vorzulegen. tung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten
oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsent-
Das Arbeitsamt ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
gelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsun-
unverzüglich vorzulegen.
fähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so
ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vor- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurz-
zulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des arbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder für die
behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger eine solche Leistung beantragt worden ist, entsprechend.
der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheini-
gung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den §314
Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsun-
fähigkeit übersandt wird. Insolvenzgeldbescheinigung
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits-
§312 amtes für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf
Arbeitsbescheinigung Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeits-
entgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfah-
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses rens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnis-
hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die ses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur
für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen- Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Lei-
geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs- stungen zu bescheinigen. Er hat auch zu bescheinigen,
geld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet,
hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der
Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
insbesondere
(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht
1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung ein-
2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die gestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwal-
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und ters vom Arbeitgeber zu erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 665
Dritter Unterabschnitt §317
Auskunftspflichten Auskunftspflicht für Arbeitnehmer
bei Feststellung von Leistungsansprüchen
§315 Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld
Allgemeine Auskunftspflicht Dritter oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistun-
gen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und
(1) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen
beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeig- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
net sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder
zu mindern, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf- §318
gaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Auskunftspflicht bei
(2) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beruflicher Aus- oder Weiterbildung
beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, oder beruflicher Eingliederung Behinderter
die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszu-
schließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt Arbeitgeber und Träger, bei denen eine berufliche Aus-
oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Arbeits- oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur beruflichen
amt auf Verlangen hierüber sowie über sein Einkommen Eingliederung Behinderter durchgeführt wurde oder wird,
oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch- haben dem Arbeitsamt unverzüglich Auskünfte über
führung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Tatsachen zu erteilen, die Aufschluß darüber geben, ob
§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistun-
§ 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen- gen erheblich sind, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzu-
den. teilen.
(3) Wer jemanden, der
§319
1. eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht,
oder dessen Ehegatten oder Mitwirkungspflichten
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, Wer jemanden, der eine laufende Geldleistung bean-
beschäftigt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen über die tragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mit
Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Arbeiten beauftragt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf- Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und
gaben nach diesem Buch erforderlich ist. Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgelt-
belege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforder-
jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbei- lich ist. Dies gilt entsprechend für jemanden, der Kurzar-
tergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für ihn eine beitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder bezogen
dieser Leistungen beantragt worden ist. hat oder jemanden, für den Kurzarbeitergeld oder Winter-
(5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ein- ausfallgeld beantragt worden ist, beschäftigt oder mit
kommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners Arbeiten beauftragt.
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,
haben
Vierter Unterabschnitt
1. dieser Ehegatte oder Partner,
2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben Sonstige Pflichten
führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu er- §320
teilen, soweit es zur Durchführung dieses Buches er-
forderlich ist.§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt Berechnungs-, Auszahlungs-,
entsprechend. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt auf Verlangen
§316 die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeiter-
Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld geld, Wintergeld und Winterausfallgeld nachzuweisen. Er
hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-
(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeit- zahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim Win-
nehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die terausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem karte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen;
Arbeitsamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für auf Grund einer Bescheinigung des für den Arbeitnehmer
die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, zuständigen Arbeitsamtes hat er den erhöhten Leistungs-
§ 327 Abs. 3 erforderlich sind. satz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteu-
(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonsti- erkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die
ge Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen Lohnsteuerklasse III in allen Fällen zugrunde zu legen, in
hatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Ver- denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Winteraus-
langen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenz- fallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Lei
geldbescheinigung nach§ 314 benötigt. stungsgruppe C zuzuordnen wäre.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits- Dritter Abschnitt
amtes das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen,
wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur Anordnungsermächtigung
Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mittel für die
Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die §322
Abrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehe-
Anordnungsermächtigung
nen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht erstattet.
(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen zu
beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrich-
Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstun- tungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur
den zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Winteraus- Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.
fallgeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für
jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu
führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind drei Neuntes Kapitel
Jahre aufzubewahren. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld
geleistet wird, haben dem Arbeitsamt monatlich während
Erster Abschnitt
der Dauer des Leistungsbezugs Auskünfte über Betriebs-
art, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Antrag und Fristen
Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder
Beendigung der Kurzarbeit zu erteilen. §323
(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf Antragserfordernis
stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung
dem Arbeitsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag
Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und erbracht. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gelten
Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeits- mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt,
einstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ent- wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Lei-
halten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes stungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von
muß außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten
Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den ein- zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.
zelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der (2) Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld
durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage ent- sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer
halten. Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der
Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-
den. Mit einem Antrag auf Wintergeld oder Winterausfall-
zweiter Abschnitt geld sind die Namen, Anschriften und Sozialversiche-
rungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
Leistung beantragt wird. Einern Antrag auf Winterausfall-
geld sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeits-
§321 stunden beizufügen.
Schadensersatz
§324
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Antrag vor Leistung
1. eine Arbeitsbescheinigung nach§ 312, eine Nebenein-
kommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insol- (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur er-
venzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig bracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden
oder nicht vollständig ausfüllt, Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbil-
liger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antrag-
2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunfts-
stellung zulassen.
pflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei
beruflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Ein- (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeits-
gliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunfts- losengeld und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich
pflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Win-
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, terausfallgeld sind nachträglich zu beantragen.
3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs- (3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1
und Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Win- innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach
tergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2 dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitneh-
und 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder mer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertre-
ten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag
4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errech-
innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinde-
nung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320
rungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Ver-
Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,
säumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit
ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstande- der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner
nen Schadens verpflichtet. Ansprüche bemüht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 667
§325 Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrech-
nungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitge-
Wirkung des Antrages
ber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, das
(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzge-
werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats richt seinen Sitz hat.
an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
(4) Für Leistungen an Arbeitgeber ist das Arbeitsamt
(2) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers
rückwirkend geleistet. Ist das zuständige Arbeitsamt an liegt.
einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so (5) Für die Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung und
wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil- Vermittlung kann die Bundesanstalt die Zuständigkeit auf
fe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmel- andere Dienststellen übertragen, wenn es zweckmäßig ist.
dung zurück. (6) Für Leistungen an Träger mit Ausnahme der
(3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchs- Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Arbeitsamt
zeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalender- zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnah-
monaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des me durchgeführt wird. Für Zuschüsse zu Sozialplanmaß-
Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt nahmen ist das Landesarbeitsamt zuständig, in dessen
wird. Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.
(4) Wintergeld und Winterausfallgeld sind innerhalb
einer Ausschlußfrist zu beantragen, die am 15. des
übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat Dritter Abschnitt
endet, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen bean-
tragt werden. Leistungsverfahren in Sonderfällen
§326 §328
Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Vorläufige Entscheidung
(1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnah- (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläu-
me dem Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlußfrist von fig entschieden werden, wenn
sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine
abschließende Entscheidung über den Umfang der zu 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von
erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtab- der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit
rechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermo- höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens
nats, in dem die Maßnahme beendet worden ist. bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Ge-
richtshof der Europäisc.hen Gemeinschaften ist,
(2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind
die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistun- sätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens
gen nicht nachgewiesen worden sind. beim Bundessozialgericht ist oder
3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs
eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussicht-
Zweiter Abschnitt lich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen
Zuständigkeit für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die
einer sofortigen abschließenden Entscheidung entge-
§327 genstehen, nicht zu vertreten hat.
Grundsatz Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In
(1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu
Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfall- entscheiden.
geldes und des Insolvenzgeldes, ist das Arbeitsamt (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht auf-
der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz zuheben oder zu ändern ist.
hat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem
Wohnsitz aufhält, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün- Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurech-
denden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in
(2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein
geringerer Höhe zuerkannt wird. Auf Grund der vorläufi-
anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach
gen Entscheidung erbrachtes Unterhaltsgeld ist, soweit es
der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen
mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt
oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige
wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für
Härte bedeuten würde.
die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme
(3) Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestan-
und Insolvenzgeld ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen den hätte.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§329 Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangen-
Einkommensberechnung in besonderen Fällen
heit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Anga-
ben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält,
Das Arbeitsamt kann das zu berücksichtigende Ein- sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Lei-
kommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten stung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen,
schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berück- und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
sichtigen ist. (2) Das Arbeitsamt hat eine vorläufig eingestellte laufen-
de Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der
§330 Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, vier Wochen
Sonderregelungen für die nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wir-
Aufhebung von Verwaltungsakten kung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
(1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches §332
genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Übergang von Ansprüchen
vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an
des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundge- den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines
setz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des
durch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Ver- Lebensunterhalts, insbesondere auf
waltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit
Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundes- 1. Renten der Sozialversicherung,
verfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständi- 2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie
gen Rechtsprechung zurückzunehmen. Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ge-
(2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
währt werden,
genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist 3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsver-
dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzu- hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
nehmen. lenden Personen,
(3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unter-
genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Ver- haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
waltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wir- 5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
kung vom Zeitpunkt der Anderung der Verhältnisse aufzu-
heben. Abweichend von§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten 6. Mutterschaftsgeld ·oder auf Sonderunterstützung nach
Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anderung der dem Mutterschutzgesetz,
Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das
soweit sich das Leistungsentgelt auf Grund einer Rechts- während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung
verordnung nach§ 151 Abs. 2 Nr. 2 zu Ungunsten des bestanden hat,
Betroffenen ändert.
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundes-
(4) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme anstalt übergehen, es sei denn, die Bundesanstalt hat
eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsan-
Erstattung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosen- spruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der
hilfe durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. zahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit
zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen
(5) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und
gewährt worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den
der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die die
unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob
Erstattung einer Leistung betreffen, entfällt, wenn das
fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1
Arbeitsamt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inter-
Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden
esse besonders anordnet. Das besondere Interesse an
Bezüge auf das Arbeitsamt insoweit über, als der Rück-
der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.
zahlungspflichtige dieses Teils der Bezüge zur Deckung
Das Arbeitsamt kann die sofortige Vollziehung ganz oder
seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner
teilweise aussetzen. Die Entscheidung kann mit Auflagen
unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.
versehen oder befristet und jederzeit geändert oder aufge-
hoben werden. Auf Antrag kann das Sozialgericht die auf- (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die
Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. Bundesanstalt abzuführen.
(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-
§331 tige hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhalts-
Vorläufige Zahlungseinstellung
beihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen,
von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem
(1) Das Arbeitsamt kann die Zahlung einer laufenden Buch bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der
Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig ein- Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung
stellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurück-
Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei
führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Wochen nach' Abgang der Mitteilung an die Bundesanstalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 669
ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversiche-
des Arbeitsamts nach Absatz 1 nicht vorliegt. rung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn
und soweit die Entscheidung über die Bewilligung von
(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausge-
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
schlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangs-
oder gepfändet werden kann.
geldes rückwirkend aufgehoben worden ist. Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem
§333 Arbeitslosen ·von einem Träger der gesetzlichen Renten-
Aufrechnung versicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
Übergangsgeld oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
(1) Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung oder von
oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde sowie im Falle
Winterausfallgeld die Leistung zu Unrecht erhalten, weil
des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitslosen auf den
der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkom-
Bund (§ 203). Zu ersetzen sind
men gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer
Säumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem 1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile
Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die des versicherten Rentners und des Trägers der Ren-
genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des tenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses
Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen. Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten
gehabt hätten,
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann
gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ent- 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Kran-
richteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet wer- kenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn
den. der Versicherte nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften
Buches versichert gewesen wäre.
§334 Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitati-
Pfändung von Leistungen onsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge
zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsan- abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe
spruchs gilt das Arbeitsamt, das über den Anspruch ent- Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu
schieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im entrichten.
Sinne der§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle
des § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und
§335 Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe
Erstattung von Beiträgen zur Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von sei-
ner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und
(1) Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gel-
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts- ten entsprechend für den Zuschuß nach§ 257 des Fünften
geld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Buches.
gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bun-
desanstalt die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entschei- (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld,
dung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 143 Abs. 3
Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeit- eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung
raum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäfti-
weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so gungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungs-
erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 empfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen
Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge
war, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichte- und Leistungen wechselseitig.
ten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatz- (5) Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen
pflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20
Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3
beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen entsprechend anzuwenden.
Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeit-
raum, in dem die Versicherungsverhältnisse neben-
§336
einander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse
erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt
des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Trä-
besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. ger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße
Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Kranken- Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit
kassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p in
über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 Verbindung mit Artikel II § 15c Viertes Buch), die Versiche-
durch Vereinbarung regeln.
rungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 fest, so hat die Bundesanstalt auf Antrag des Versiche-
Nr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der rungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Fest-
gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld stellung zustimmt. Für den Versicherungspflichtigen gilt
von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches bei- gegenüber der Bundesanstalt § 60 des Ersten Buches
tragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, entsprechend. Stimmt die Bundesanstalt der Feststellung
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
zu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versiche- Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer
rungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten
längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapi-
Zustimmung gebunden. § 34 Abs. 2 des Zehnten Buches tels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalender-
ist entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann tagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung
die Erklärung der Bundesanstalt für jeweils weitere fünf 1. der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen
Jahre beantragt werden. Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die
Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhaltsgeld und
des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an
Vierter Abschnitt eine abgeschlossene Maßnahme zur beruflichen Ein-
Auszahlung von Geldleistungen gliederung Behinderter,
2. der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen
§337 Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften
Ober die Anspruchsdauer und des Erlöschens des
Auszahlung Im Regelfall Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten
(1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungs- Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten
berechtigten angegebene Inländische Konto bei einem Kapitels dieses Buches.
Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-
rechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der Zehntes Kapitel
dadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen. Finanzierung
(2) laufende Geldleistungen werden regelmäßig monat-
lich nachträglich ausgezahlt. Erster Abschnitt
(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Finanzierungsgrundsatz
Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit
dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum
§340
entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird
nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es bean- Aufbringung der Mittel
tragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmeko-
Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen
sten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger
Ausgaben der Bundesanstalt werden durch Beiträge der
der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus
Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Bei-
ausgezahlt.
trag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemes- und sonstige Einnahmen finanziert.
sene Abschlagszahlungen geleistet werden.
Zweiter Abschnitt
fünfter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Berechnungsgrundsitze
Erster Unterabschnitt
§338 Beiträge
Allgemeine Berechnungsgrundsitze
§341
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Beitragssatz und Beitragsbemessung
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berech- (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Bei-
nung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich tragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage emo-
in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ben.
ergeben würde. (2) Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent.
(3) Bei der Rundung des für die Höhe des Arbeitslosen- (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-
geldes maßgebenden Bemessungsentgelts ist der Zeh- pflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungs-
nerwert um 1 zu erhöhen, wenn der Einerwert eine der grenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der
Zahlen 5 bis 9 ist. Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen,
einer Division durchgeführt. soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitrags-
pflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
§339 Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze
für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die
Berechnung von Zeiten diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit
Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemes-
Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und
für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Angestellten.
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§342 einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter tungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für
Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung.
beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgeltamt-
Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein lich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugs- Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Rege-
größe. lung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine
Anwendung.
§343
(2} Für Personen, die unmittelbar nach einem Versiche-
Einmalig gezahltes Arbeits- rungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im
entgelt als beitragspflichtige Einnahmen Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun- sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-
für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeit- logischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnah-
raum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt me ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugs-
versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltab- größe.
rechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, (3) Für Personen, die als Behinderte in einer anerkann-
soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestim- ten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte
men. beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi- tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein
gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugs-
gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum größe zugrunde zu legen.
des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn
dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
§345
(3} Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelf ist bei der Fest-
stellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versi- Beitragspflichtige Einnahmen
cherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit sonstiger Versicherungspflichtiger
das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die
anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Bei-
1. die in Einrichtungen für Behinderte an Maßnahmen teil-
tragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäfti-
nehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen
gungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen-
sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für
den Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgettabrech-
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein
nungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monat-
Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten,
lichen Bezugsgröße,
die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig
gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind. 2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleisten-
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig de versicherungspflichtig sind(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech- Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4), das durchschnittliche
nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord- Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosen-
nen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech- _ geld am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst
nungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem geleistet worden ist,
sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-
3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein
tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-
Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugs-
messungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1
größe,
gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeits-
entgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar 4. die als Bezieher von Krankengeld, Versorgungskran-
bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechungszeitraum kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versiche-
zuzuordnen ist. rungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung
(5} Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver- zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-
sicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des kommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen
Absatzes 4 Satz 1 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf- Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleich-
tes Buch} maßgebend. zeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen
Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende
Einkommen nicht zu berücksichtigen,
§344
5. die aJs Bezieher von Krankentagegeld versicherungs-
Sonderregelungen für
pflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Pro-
beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
zent der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen
(1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Krankenversicherung. Für den Kalendermonat ist ein
Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durch- Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsech-
schnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der zigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Zweiter Unterabschnitt a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
Verfahren b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Ent-
geltersatzleistungen nach diesem Buch oder
§346 c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeits-
Beitragstragung bei Beschäftigten entgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein
(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra- von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
gen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels Betrag maßgebend,
sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern.
5. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von pri-
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für vaten Krankenversicherungsunternehmen.
1. Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt;
§348
solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
Betrag von 61 0 Deutsche Mark unterschreitet, ist die- Beitragszahlung für Beschäftigte
ser Betrag maßgebend,
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes
2. Personen, die als Behinderte in einer nach dem bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen
Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für hat.
Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenver-
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei
triebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäf-
tigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die
ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über- Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag.
steigt,
3. Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
§349
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne Beitragszahlung
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi- für sonstige Versicherungspflichtige
schen Jahres leisten.
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Ein-
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in richtungen für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen,
Satz 1 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll oder in
Versicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeits- befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die
entgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeit- Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.
geber den Beitrag allein.
(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienst-
(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des leistende und für Gefangene sind an die Bundesanstalt zu
65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Ar- zahlen.
beitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für (3) Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind
den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten von den Leistungsträgern an die Bundesanstalt zu zahlen.
Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschrif- Die Bundesanstalt und die Leistungsträger regeln das
ten des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch
Buches entsprechend. Vereinbarung.
(4) Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind
§347 von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten die Bundesanstalt zu zahlen. Die Beiträge können durch
eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt wer-
Die Beiträge werden getragen den. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Nähe-
1. für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an res über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinba-
Maßnahmen teilnehmen, die eine Erwerbstätigkeit ren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrech-
ermöglichen sollen oder in Einrichtungen der Jugend- nung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der
hilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über
vom Träger der Einrichtung, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.
Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug
2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pau-
nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, schal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2
3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zustän- gezahlt werden.
digen Land, (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3
4. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld und 4 sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene
beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Lei- gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an
stungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit
entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Lei- die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen;
stungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung
folgende Leistungen zahlen: berechtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 673
§350 2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrech-
nung der Beiträge, die von privaten Krankenversiche-
Meldungen der Sozialversicherungsträger
rungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.
(1) Die Einzugsstellen(§ 28i Viertes Buch) haben monat-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
lich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Buch ver-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
sicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundes-
Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung
anstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken
für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugs-
der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfül-
anstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Zahlungsweise zu regeln.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bun-
desanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Ge-
§353
schäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich Ermächtigung zum
ist. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§351 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
Beitragserstattung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwal-
(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt tungsvorschriften erlassen.
abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich
der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung
mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungs- Dritter Abschnitt
pflicht gezahlt worden ist.§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten
Buches gilt nicht. Umlagen
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz Erster Unterabschnitt
hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
Umlage für das Wintergeld
2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung
wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Kran-
kentagegeld erfolgte, §354
3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, Grundsatz
soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen
Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Verwal-
oder den Leistungsträgern vereinbart hat.-
tungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Erbrin-
gung des Wintergeldes zusammenhängen, werden von
Dritter Unterabschnitt den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben
die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zu för-
Verordnungsermächtigung und Ermäch- dern ist, durch eine Umlage aufgebracht.
tigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§355
§352
Verordnungsermächtigung Höhe der Umlage
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Die Umlage bemißt sich nach einem Prozentsatz der auf
verordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesan- den Kalendermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelte
stalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitneh-
und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Ent- mer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit
wicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt wer-
einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. den kann.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung §356
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Umlageabführung
Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
(1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über
und dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges
Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie
oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden
die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen
der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundes-
Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen
anstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein verein-
Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschrei-
fachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf
ben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl
Einzelnachweise verzichten.
der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde
legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die (2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine
sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkrei- gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,
ses hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die
Arbeitslosengeld ergeben, Einziehung pauschal zu erstatten.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§357 auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt
Verordnungsermächtigung worden ist. Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaft entspricht dem Verhältnis der Summe der
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten
bestimmt durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufs-
die Berechnung der Umlage, die Höhe der Pauschale für genossenschaften gezahlten Renten. Hierbei werden nur
die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach
ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrich- Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertre-
tung abführen, sowie das Nähere über ihre Abführung terversammlungen können durch übereinstimmenden
und ihre Einziehung. Der Prozentsatz für die Berechnung Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die
der Umlage ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus Ermittlung der Anteile bestimmen.
der Umlage ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf
für die Aufwendungen für das Wintergeld einschließlich §360
der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit
der Erbringung des Wintergeldes zusammenhängen, zu Anteile der Mitglieder
decken. (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die
Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und
Zweiter Unterabschnitt Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden
Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf ihre Mitglie-
Umlage für das Insolvenzgeld der um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128
Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen
§358 Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen
Grundsatz Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf das
einzelne Mitglied umzulegende Anteil entspricht dem
(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundes- Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Mitglied zur
anstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils Gesamtentgeltsumme aller Mitglieder. Mitglieder, über
bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungs- deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
pflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsge- oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist,
nossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfall- werden nicht berücksichtigt.
kasse Post und Telekom sowie für die nach§ 125 Abs. 3,
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß
§ 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches über-
nommenen Unternehmen die für diese Unternehmen 1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach
zuständigen Unfallversicherungsträger. Entgelten umgelegt wird,
(2) Zu den Aufwendungen gehören 2. die durch die Umlage auf die Mitglieder entstehenden
1. das Insolvenzgeld einschließlich des vom Arbeitsamt Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt
entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags, werden,
2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die 3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird.
mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammen- Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur
hängen. gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.
Die sonstigen Kosten werden pauschaliert. (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer
§359 Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1
Aufbringung der Mittel Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für §361
das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger
(§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage bei ihren Mitgliedern auf. Verfahren
(2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen- (1) Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) entrich-
schaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse ten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden
Post und Telekom sowie der für die nach§ 125 Abs. 3, Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen
§ 128 Abs. 4 und§ 129 Abs. 3 des Siebten Buches über- der Bundesanstalt für das Insolvenzgeld in dem jeweils
nommenen Unternehmen zuständigen Unfallversiche- vorausgegangenen Kalenderquartal. Zum 31. Dezember
rungsträger entspricht dem Verhältnis seiner Entgeltsum- entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
me zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungs- im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schät-
träger (§ 358 Abs. 1). Hierbei werden die Entgeltsummen zung der Bundesanstalt, des Hauptverbandes der
des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Kör- gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bun-
perschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren schaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundes-
nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des anstalt.
öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
(2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallver-
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sicherungsträger (§ 358 Abs. 1) zu den genannten Zeit-
sichert, nicht berücksichtigt.
punkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem
(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Viertel der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Ver-
bringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld waltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 675
(3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt (2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und
die Bundesanstalt dem Hauptverband der gewerblichen soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben über-
Berufsgenossenschaften e.V. und dem Bundesverband steigen und dieser Überschuß voraussichtlich im näch-
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis sten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die Deckung der Ausgaben benötigt wird.
erforderlichen Angaben.
(4) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermitteln die §365
Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und die Bundes- Bundeszuschuß
anstalt dem Hauptverband der gewerblichen Berufsge-
nossenschaften e. V. und dem Bundesverband der land- Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haus-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. die Anga- haltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der
ben, die für die Berechnung der Anteile der Unfallversiche- Bundesanstalt nicht zurückgezahlt werden, wird aus den
rungsträger (§ 358 Abs. 1) an den für das Vorjahr aufzu- die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.
bringenden Mitteln erforderlich sind. Die Verbände ermit-
teln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358
Abs. 1) und teilen sie diesen und der Bundesanstalt mit. fünfter Abschnitt
Die Verbände und die Bundesanstalt können ein anderes Rücklage
Verfahren vereinbaren.
§366
§362
Bildung und Anlage der Rücklage
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen
Kosten nach Anhörung der Bundesanstalt und der Ver- (2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen
bände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverord- so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die
nung mit Zustimmung des Bundesrates. jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt gewähr-
leistet ist. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie
des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvor-
Vierter Abschnitt schriften über die Anlage der Rücklage erfassen.
Beteiligung des Bundes
§363 Elftes Kapitel
Finanzierung aus Bundesmitteln Organisation und Datenschutz
(1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, Erster Abschnitt
der Arbeitslosenhilfe und die Ausgaben für die weiteren
Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Bundesanstalt für Arbeit
Grund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat.
Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht §367
erstattet.
Träger der Arbeitsförderung
(2) Der Bund trägt die Ausgaben der Förderung von
Strukturanpassungsmaßnahmen, die dem Anteil der Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesanstalt für
Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft
von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesan-
Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die stalt). Die Selbstverwaltung wird durch die Arbeitnehmer,
Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialver- die Arbeitgeber und die öffentlichen Körperschaften aus-
sicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen geübt.
Kalenderjahr entsprechen.
§368
(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Auf-
gaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen Gliederung der Bundesanstalt
hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungs-
(1) Die Bundesanstalt gliedert sich in
kosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist. 1. die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der ört-
lichen Verwaltungsebene,
§364 2. die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungs-
ebene und
LiquiditätshlHen
3. die Hauptstelle auf der oberen Verwaltungsebene.
(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-
nungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liqui- (2) Die Geschäftsstellen der Arbeitsämter können die
ditätshilfen als zinslose Dar1ehen, wenn die Mittel der Bun- Bezeichnung ,.Arbeitsamt" führen.
desanstalt zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (3) Besondere Dienststellen können errichtet werden,
nicht ausreichen. wenn dies zur Erfüllung zentraler oder überbezirklicher
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Aufgaben der Bundesanstalt zweckmäßig und wirtschaft- (2) Die Landesarbeitsämter nehmen die Aufgaben wahr,
lich ist. Besondere Bereiche der Beratung und der Vermitt- die zweckmäßigerweise auf der mittleren Verwaltungs-
lung nimmt eine Zentralstelle für Arbeitsvermittlung wahr. ebene erledigt werden müssen.
(3) Die Hauptstelle nimmt die Aufgaben wahr, die
§369 zweckmäßig nicht auf der örtlichen oder der mittleren Ver-
Sitz und bezirkliche Gliederung waltungsebene erledigt werden können.
(1) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Nürnberg. (4) Weisungen zu Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung sollen nur zur Beachtung von Gesetz
(2) Die Bezirke der Landesarbeitsämter sollen mit den und sonstigem Recht erteilt werden. Gestaltungsspielräu-
Gebieten der Länder übereinstimmen. Sie sollen mehr als me der Arbeitsämter sollen nur aus besonderen Gründen
ein Land umfassen, wenn dies unter Berücksichtigung der eingeschränkt werden. Die Befugnis zur Ausübung der
Anzahl der Arbeitsämter und arbeitsmarktlicher und wirt- Fachaufsicht durch übergeordnete Dienststellen bleibt
schaftlicher Zusammenhänge zweckmäßig ist. unberührt.
(3) Bei der Bildung der Bezirke der Arbeitsämter und der
Errichtung von Geschäftsstellen sind die örtlichen Arbeits- §372
märkte und die Bezirke von Kreisen und Gemeinden sowie
Besonderheiten zum Gerichtsstand
die Erfordernisse einer bestmöglichen Dienstleistung zu
berücksichtigen. Hat eine Klage gegen die Bundesanstalt Bezug auf den
(4) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz Aufgabenbereich eines Landesarbeitsamtes oder Arbeits-
in Bonn. amtes, und ist der Sitz der Bundesanstalt maßgebend für
die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage
auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk
§370
das Landesarbeitsamt oder das Arbeitsamt seinen Sitz
Aufgaben der Bundesanstalt hat.
(1) Die Bundesanstalt ist der für die Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträ- §373
ger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschrie- Beteiligung an Gesellschaften
benen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
Die Bundesanstalt kann die Mitgliedschaft in Vereinen
(2) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei- für Arbeit und Sozialordnung sowie des Bundesministeri-
tere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ums der Finanzen ·Gesellschaften gründen oder sich an
deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durch- Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer
führung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertra-
gen.
(3) Die Landesarbeitsämter können durch Verwaltungs- Zweiter Abschnitt
vereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarkt-
programme der Länder übernehmen, wenn Selbstverwaltung
1. die Arbeitsmarktprogramme die Tätigkeiten der Bun-
desanstalt ergänzen, Erster Unterabschnitt
2. die Erledigung eigener Aufgaben dadurch nicht Verfassung
wesentlich beeinträchtigt wird und
3. die Hauptstelle zugestimmt hat. §374
Über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen mit Selbstverwaltungsorgane
den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zu unterrichten. (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt
werden der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Verwal-
(4) Die Arbeitsämter können die Zusammenarbeit mit tungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Kreisen und Gemeinden, insbesondere zur Abstimmung Arbeitsämtern gebildet.
des Einsatzesarbeitsmarkt- und strukturpolitischer Maß-
nahmen in Verwaltungsvereinbarungen regeln. Dadurch (2) Die Selbstverwaltungsorgane nehmen im Rahmen
darf die Erledigung eigener Aufgaben nicht wesentlich ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgaben der Selbstver-
beeinträchtigt werden. waltung wahr.
(3) Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der
§371 Selbstverwaltungsorgane ergibt sich aus Gesetz, Satzung
und sonstigem für die Bundesanstalt maßgebenden
Wahrnehmung der Aufgaben
Recht. Die Selbstverwaltungsorgane haben alle aktuellen
(1) Die Arbeitsämter nehmen die Aufgaben der Bundes- Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und erforderliche
anstalt wahr, soweit die Wahrnehmung durch andere Maßnahmen zur bestmöglichen Erledigung der Aufgaben
Dienststellen nicht wirtschaftlicher ist. Aufgaben können nach diesem Buch und der auf Grund dieses Buches
von Arbeitsämtern überbezirklich wahrgenommen wer- übertragenen Aufgaben zu erörtern. Sie erhalten die für
den, wenn dies für eine wirtschaftliche Aufgabenerledi- die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa-
gung zweckmäßig ist. tionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 677
(4) Die Bundesanstalt wird ohne Selbstverwaltung tätig, (2) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter
soweit eine oberste Bundesbehörde Fachaufsicht aus- sind zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der
zuüben hat. Werden der Bundesanstalt durch Gesetz wei- Arbeitsämter. Grundsätze für die Abgrenzung der Bezirke
tere Aufgaben übertragen, kann die Zuständigkeit der können durch den Verwaltungsrat bestimmt werden. Die
Selbstverwaltung begründet werden. Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen ober-
sten Landesbehörde.
§375 (3) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind
Satzung und Anordnungen insbesondere zuständig für die Aufteilung der im Einglie-
derungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. förderung, einschließlich der freien Förderung, veran-
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungs- schlagten Mittel. Sie haben dabei unter Berücksichtigung
rats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Ergebnisse der jährlichen Eingliederungsbilanz zu
für Arbeit und Sozialordnung. einer Verbesserung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt bei-
zutragen.
(3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich
bekanntzumachen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in der Landesarbeitsämter bestimmt die Satzung; die Mit-
Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Sat- gliederzahl darf höchstens 27 betragen. Die Zahl der Mit-
zung geregelt. glieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter
setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 21 betragen.
nung kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die
§379
Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie Besondere Ausschüsse
dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder verän-
Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung
derten Verhältnissen anpaßt.
einzelner Aufgaben besonderen Ausschüssen übertragen.
§376
§380
Verwaltungsrat
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erläßt
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu glei-
die Anordnungen nach diesem Gesetz. Anordnungen sind
chen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeit-
veränderten Verhältnissen alsbald anzupassen. Anord-
geber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
nungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sollen Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter nur (2) Vertretungen sind nur innerhalb einer Gruppe zuläs-
aus besonderen Gründen einschränken. Verfahrensrege- sig. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch
lungen über die Beteiligung von Landesbehörden bleiben an denjenigen Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans
dem Landesrecht vorbehalten. teilzunehmen, in denen sie ein Mitglied nicht vertreten. Sie
können Ausschüssen auch als Mitglieder angehören.
(2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Abgrenzung
der Bezirke der Landesarbeitsämter und die Errichtung (3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht gleich-
besonderer Dienststellen. Die Abgrenzung erfolgt im zeitig Mitglieder des Vorstands sein.
Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden. (4) In den Selbstverwaltungsorganen sollen die regiona-
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 51 Mitgliedern. len Bereiche, die Wirtschaftszweige und die Berufsgrup-
pen angemessen vertreten sein.
§377
§381
Vorstand
Amtsdauer
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bundesanstalt
und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
dieses Buch oder sonstiges für die Bundesanstalt maßge- tungsorgane beträgt sechs Jahre.
bendes Recht nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben
(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger
Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Präsidenten berufen sind.
obliegen. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus,
(3) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu
berufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle
§378 des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter.
Verwaltungsausschüsse
§382
(1) Bei jedem Arbeitsamt und Landesarbeitsamt besteht
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
ein Verwaltungsausschuß. Er wirkt bei der Erfüllung der
Aufgaben durch diese Ämter mit. Eine Mitwirkung in Ein- (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse
zelfällen erfolgt nur, soweit dies durch dieses Buch oder wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres
die Satzung vorgesehen ist oder die Einzelfälle von einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-
wesentlicher Bedeutung für die Arbeitsmarktpolitik sind. den.
4
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender anstalt maßgebendes Recht, so ist der Beschluß schrift-
können nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeit- lich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine
geber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu set-
angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem zen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden (2) Zuständig für die Beanstandung ist
Vorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung
der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane 1. der Präsident des zuständigen Landesarbeitsamtes für
nicht unterbrochen. Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-
ämter,
(3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines 2. der Präsident der Bundesanstalt für Beschlüsse der
Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und
aus, so kann das Selbstverwaltungsorgan mit einer Mehr- des Vorstands.
heit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung (3) Wird der beanstandete Beschluß nicht innerhalb
beschließen. eines Monats nach der Beanstandung abgeändert, ent-
(4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender scheidet unverzOglich
Vorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest 1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses
seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neu- eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des
wahl ist das Selbstverwaltungsorgan zu ergänzen, wenn Landesarbeitsamtes,
nicht einvernehmlich auf die vorherige Ergänzung verzich-
tet wird. 2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des
Landesarbeitsamtes der Vorstand,
§383 3. über einen Beschluß des Vorstands der Verwaltungs-
Beratung rat.
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
§386
Geschäftsordnung.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse Verfahren bei
werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. V.ersagen von Selbstverwaltungsorganen
Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit- (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
glieder es verlangt. des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht
(3) Die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsaus-
ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesmini- schusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die
sterium für Arbeit und Sozialordnung ist Gelegenheit zu Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeits-
geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrats und des amtes einer anderen Stelle übertragen .
Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Selbstverwal- (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
tungsorgane seine Auffassung darzulegen. durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeits-
amtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat des-
§384 sen Befugnisse auf Antrag des Vorstands dem Vorstand
Beschlußfassung oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.
(3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
(1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse
durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Ver-
sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-
waltungsrat die Abberufung des Vorstands beim Bundes-
gemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
ministerium für Arbeit und Sozialordnung beantragen.
anwesend ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht
Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen
beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in
Vorstand zu berufen.
der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-
mung auch dann beschlossen werden kann, wenn die
Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf ist in §387
der Ladung zu der nächsten Sitzung hinzuweisen. Ehrenämter
(2) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüs- (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben
se mit Stimmenmehrheit. ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernah-
(3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen me oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder
Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere bestimmt die wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen
Satzung. Amtes nicht benachteiligt werden.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind für die (2) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglie-
Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwal- der vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben
tungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.
§388
§385 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Beanstandung von Beschlüssen
(1) Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der
(1) Verstößt ein Beschluß eines Selbstverwaltungs- Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen. Der Ver-
organs gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundes- waltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. Die Sat-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 679
zung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren
für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten
gewähren ist. sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das
(2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertre- Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
tenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für
ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem §391
Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungs- Berufungsfähigkeit
rat auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den
nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen
Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bun-
Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhn-
desministeriums für Arbeit und Sozialordnur:ig.
lichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und
die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgeset-
§389 zes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit
Haftung abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen minde-
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
stens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein,
gane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten
auf den sich die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsor-
gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bür-
gans erstreckt.
gerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesanstalt kön-
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften
nen nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der
für den Schaden, der der Bundesanstalt aus einer vorsätz-
Bundesanstalt sein.
lichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen oblie-
genden Pflichten entsteht.
§392
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung
kann die Bundesanstalt nicht im voraus, auf einen ent- Vorschlagsberechtigte Stellen
standenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-
(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter der
gung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
Gruppen
nung verzichten.
1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifver-
träge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
Zweiter Unterabschnitt
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifver-
Berufung und Abberufung träge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-
§390
geberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die
Berufung und Abberufung der Mitglieder Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und ihre Stell- Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen
vertreter werden berufen. Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeit-
geberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsbe-
(2) Die Berufung erfolgt bei rechtigt.
1. Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands (2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat und im
nung, Vorstand sind
2. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Landes-
1. die Bundesregierung für sieben Mitglieder des Verwal-
arbeitsämter durch den Vorstand,
tungsrats und für ein Mitglied des Vorstands,
3. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-
2. der Bundesrat für sieben Mitglieder des Verwaltungs-
ämter durch die Verwaltungsausschüsse der Landes-
arbeitsämter. rats und für ein Mitglied des Vorstands,
Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstver-
ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu waltungskörperschaften für drei Mitglieder des Verwal-
berücksichtigen. liegen Vorschläge mehrerer Vorschlags- tungsrats und für ein Mitglied des Vorstands.
berechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billi- (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
ger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus-
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn schüssen der Landesarbeitsämter sind die obersten Lan-
desbehörden. Sie haben neben den Vertretern des Landes
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder
auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu
sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen
berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landes-
hat,
arbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landes-
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, arbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor der
4. das Mitglied es beantragt. Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landes-
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten behörden zu hören. Die Vertreter eines Landes müssen
Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der dem Dienstbereich des jeweiligen Landes angehören.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(4) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe §395
der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus- Präsidenten der Landesarbeitsämter
schüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen
Gemeindeaufsichtsbehörden. Die beteiligten Gemeinden (1) Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten
benennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten geleitet. Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten
Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeauf- vertreten.
sichtsbehörde an diesen gebunden. tst eine gemeinsame (2) Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Ver-
sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so waltungsrats und der beteiligten Landesregierungen
steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Verwaltungs-
oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Vertreter der rat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landes-
öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der arbeitsamtes anzuhören.
Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem
Arbeitsamtsbezirk gehören.
§396
(5) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den
Direktoren der Arbeitsämter
Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils (1) Die Arbeitsämter werden von Direktoren geleitet.
eine Frau und einen Mann vorzuschlagen. (2) Die Direktoren werden auf Vorschlag des Präsiden-
ten der Bundesanstalt und nach Anhörung der Verwal-
Dritter Unterabschnitt tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-
ämter vom Vorstand bestellt. Der Präsident der Bundes-
Neutralitätsausschuß anstalt kann Grundsätze für die Bestellung der Direktoren
aufstellen. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse
§393 zu allen Bewerbern.
(3) Beabsichtigt der Vorstand, einen Direktor zu be-
Neutralitätsausschuß
stellen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht
(1) Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der
bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeits- Bestellung. Der Vorstand kann von der Stellungnahme
losengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den des Präsidenten nur aus wichtigem Grund abweichen.
Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-
geber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundes- §397
anstalt. Vorsitzender ist der Präsident. Er vertritt den
Beauftragte für Frauenbelange
Neutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern
betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte
des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen. für Frauenbelange zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
(2) Die Beauftragten für Frauenbelange unterstützen
Dritter Abschnitt und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren
Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauen-
Verwaltung förderung, insbesondere in Fragen der beruflichen Aus-
bildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens und
§394 des Wiedereinstiegs von Frauen nach einer Familienphase
sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
Präsident der Bundesanstalt Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauen-
(1) Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden
erwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.
Verwaltungsgeschäfte, soweit dieses Buch oder sonsti-
ges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht nichts (3) Die Beauftragten für Frauenbelange sind bei der frau-
Abweichendes bestimmen. Der Präsident vertritt insoweit engerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-
die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Be- stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Bera-
schränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der tungs- und Vorschlagsrecht in frauenspezifischen Fragen.
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind (4) Die Beauftragten für Frauenbelange bei den
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt
Satzung ergeben. Der Präsident wird durch einen Vize- werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte
präsidenten vertreten. für Frauenbelange dies zuläßt.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vor-
schlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwal- §398
tungsrats durch den Bundespräsidenten ernannt. Die
Innenrevision
Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Ver-
waltungsrats nur aus wichtigem Grund abweichen . .Die (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie kann für jeweils vier Jahre Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eige-
verlängert werden. Der Präsident und der Vizepräsident nes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft
sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen
erneuten Berufung Folge zu leisten. Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 681
zweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. Dabei (2) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten
sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Ver- der Bundesanstalt die übrigen Beamten. Beabsichtigt der
mittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwa- Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident
chung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie- der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den
hern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu Präsidenten vor der Ernennung. Der Vorstand kann von
überprüfen. der Stellungnahme des Präsidenten nur aus wichtigem
Grund abweichen.
(2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit
fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt, (3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsi-
in der es beschäftigt ist. denten der Bundesanstalt übertragen. Übertragene
Befugnisse kann der Präsident der Bundesanstalt auf
§399 andere Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Der
Präsident der Bundesanstalt bestimmt im einzelnen, auf
Personal der Bundesanstalt wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
(1) Das Personal der Bundesanstalt besteht aus Arbeit-
nehmern und Beamten. Die Beamten der Bundesanstalt
sind mittelbare Bundesbeamte. Vierter Abschnitt
(2) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesan- Aufsicht
stalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Kommen sie der
Verpflichtung, einer erneuten Berufung Folge zu leisten,
§401
nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
Aufsicht
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesmini- (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bun-
sterium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen desministerium für Arbeit und Sozialordnung. Sie
Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. Der Vorstand erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht
kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundes- beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Auf-
anstalt übertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschrif- sichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist.
ten die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienst-
(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
behörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann
nung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom
der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rah-
Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu geneh-
men dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landes-
migen ist.
arbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter und der
besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundes- fünfter Abschnitt
disziplinarordnung bleiben unberührt.
Datenschutz
(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit finden
die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die §402
Probezeit entsprechende Anwendung. Die Beamten auf Erhebung, Verarbeitung und
Zeit treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt
wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt
(1) Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, ver-
berufen werden. Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41
arbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga-
gesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand,
ben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
wenn sie aus ·einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnis-
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beam- ses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
tenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zei- 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung
ten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeits-
stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst- förderungsmaßnahmen,
zeit gleich.
3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und
(5) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 Berufsforschung, Berichterstattung,
ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bishe-
rigen Beamtenverhältnis entlassen. 4. die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsver-
mittlung und Arbeitsvermittlung,
§400 5. die Überwachung der Vermittlung durch Dritte,
Ernennung der Beamten 6. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländer-
beschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung
(1) Der Bundespräsident ernennt außer den Präsidenten aus und nach dem Ausland,
und Vizepräsidenten auch die Beamten, denen ein in der
Besoldungsgruppe B des Bundesbesoldungsgesetzes 7. die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illega-
aufgeführtes Amt übertragen werden soll. Der Vorschlag ler Beschäftigung,
für die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach 8. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über
Anhörung des Präsidenten der Bundesanstalt. Das Bun- Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung
desministerium für Arbeit und Sozialordnung legt die Vor- von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und
schläge dem Bundespräsidenten vor. Verstößen gegen das Ausländergesetz,
- ------------------
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
9. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheini- 10. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Unterlage
gungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, zeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzei-
tig löscht,
10. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von
Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld, 11. entgegen § 299 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Meldung
11 . die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
sprüchen.
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1
12. entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1,
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder erlaubt ist.
oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 300
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig,
§403 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot 13. einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 1
Die Bundesanstalt darf Berechtigte und Arbeitgeber bei oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357
der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufga- 14. entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung
ben erforderlich ist. Sie darf an einer Maßregelung von oder das Betreten eines Grundstücks oder eines
Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Geschäftsraums nicht duldet oder bei der Ermittlung
Arbeitgeber nicht mitwirken. der Tatsachen nicht mitwirkt,
15. entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Zwölftes Kapitel Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Straf- und Bußgeldvorschriften 16. entgegen§ 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Erster Abschnitt
bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht
Bu ßgeldvorschriften oder nicht rechtzeitig aushändigt,
17. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-
§404 satz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der
selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsent-
Bußgeldvorschriften gelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht voll-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 387 ständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine
Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans, Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, digt,
behindert oder benachteiligt. 18. entgegen§ 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Ab-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- satz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vor-
lässig legt,
1. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten 19. entgegen§ 314 eine Bescheinigung nicht, nicht rich-
Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2. entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer 20. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils
beschäftigt, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1,
§ 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger
3. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine entgegen § 318 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
Beschäftigung ausübt, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr 21. entgegen§ 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig
erstatten läßt, gewährt,
5. entgegen § 300 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht 22. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2
duldet, oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
6. ohne Erlaubnis nach § 291 Abs. 1 Ausbildungsver- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine
mittlung oder Arbeitsvermittlung betreibt, Aufzeichnung :-,icht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 293 Abs. 2 oder
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
§ 302 Abs. 3 zuwiderhandelt,
23. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
8. entgegen § 296 Satz 1 eine Vergütung nicht nur vom
eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen
Arbeitgeber entgegennimmt,
Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,
9. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
erhebt, verarbeitet oder nutzt, zeitig mitteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 683
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut- strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6, 8 ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
bis 10, 12, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 3,
13 und 23 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut- §407
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-
Beschäftigung von Ausländern
zes 2 Nr. 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
ohne Genehmigung in größerem Umfang
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. (1) Wer
1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
§405 Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf
Zuständigkeit und Vollstreckung Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Satz 1 nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt oder
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-
2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche
stelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die
Handlung beharrlich wiederholt,
Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die
Hauptzollämter für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Abs. 2 Nr. 14 und 15. strafe bestraft.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungs- (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die
behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
Dreizehntes Kapitel
nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch Sonderregelungen
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
Erster Abschnitt
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung
Sonderregelungen im
oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Geneh-
Zusammenhang mit der Her-
migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße
stellung der Einheit Deutschlands
gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-
amt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2 §408
Nr. 1, 4 bis 6 genannten Behörden sowie den Trägern der Besondere Bezugsgröße
Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen. und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder
Beitragsbemessungsgrund lagen
zweiter Abschnitt
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße
Strafvorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet (Beitrittsgebiet),
§406 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die
Unerlaubte Auslandsvermittlung, Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
Anwerbung und Beschäftigung maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitritts-
von Ausländern ohne Genehmigung gebiet liegt.
und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
(1) Wer §409
1. ohne besondere Erlaubnis nach § 292 Abs. 2 Satz 1 Besondere Leistungsbemessungsgrenze
Vermittlung für eine dort genannte Beschäftigung Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach§ 151
betreibt, Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze
2. entgegen § 302 Abs. 1 eine Anwerbung durchführt maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose
oder vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versiche-
rungspflichtverhältnis gestanden hat.
3. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine
§410
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt,
zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auf- Besondere Entgeltabzüge
fälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen
Bei der Anwendung des § 136 Abs. 2 sind Regelungen
deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder
über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Entgelt,
eine vergleichbare Tätigkeit ausüben,
die im Beitrittsgebiet gelten, nicht zu berücksichtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- soweit sie von denen im übrigen Bundesgebiet abwei-
strafe bestraft. chen.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
§ 411 - 80 Deutsche Mark
Besonderer Anpassungsfaktor ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
- 235 Deutsche Mark
(1) Bei der Anwendung des § 138 Abs. 2 ist bis zur Her-
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
stellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im gesamten
Bundesgebiet der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für - 75 Deutsche Mark
das Beitrittsgebiet- und das übrige Bundesgebiet entspre- ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche
jeweiligen Gebiet zu bestimmen. Beruht das Bemes- Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2
sungsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Entgelten aus zugrunde gelegt.
dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses
Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des übrigen (2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte
Bundesgebietes anzuwenden. im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im
sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so
(2) Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66.
ein überwiegend im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsent-
gelt, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des §414
Bemessungszeitraums um den gleichen Prozentsatz wie
die Renten im Beitrittsgebiet. Besonderer Bedarf bei der Förderung
der beruflichen Eingliederung Behinderter
§412 (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-
Besondere Geringverdienergrenze den in den Fällen des
1. § 101 Abs. 2
Bei der Anwendung des§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an
die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein anstelle des Betrages von
Betrag, der zu einem Siebtel der im Beitrittsgebiet gelten- - 500 Deutsche Mark
den monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der im übri-
gen Bundesgebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße, - 670 Deutsche Mark
aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark, wenn der ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. 2. § 105
a) Absatz 1
§413
anstelle des Betrages von
Besonderer Bedarf für den Lebens-
unterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung - 500 Deutsche Mark
ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-
- 670 Deutsche Mark
den als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des
ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
1. §65Abs.1
- 370 Deutsche Mark
anstelle des Betrages von ein Betrag von 325 Deutsche Mark,
- 785 Deutsche Mark - 415 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark, ein Betrag von 370 Deutsche Mark,
- 830 Deutsche Mark - 785 Deutsche Mark
ein Betrag von 680 Deutsche Mark, ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
- 235 Deutsche Mark - 830 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
- 75 Deutsche Mark - 235 Deutsche Mark
ein Betrag von 225 Deutsche Mark, ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
2. §66 - 75 Deutsche Mark
a) Absatz 1 ein Betrag von 225 Deutsche Mark,
anstelle des Betrages von b) Absatz2
- 345 Deutsche Mark anstelle des Betrages von
ein Betrag von 320 Deutsche Mark, - 500 Deutsche Mark
- 670 Deutsche Mark ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
ein Betrag von 625 Deutsche Mark, 3. § 106
b) Absatz3 a) Absatz 1
anstelle des Betrages von anstelle des Betrages von
- 615 Deutsche Mark - 325 Deutsche Mark
ein Betrag von 560 Deutsche Mark, ein Betrag von 300 Deutsche Mark,
- 830 Deutsche Mark - 595 Deutsche Mark
ein Betrag von 680 Deutsche Mark, ein Betrag von 540 Deutsche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 685
- 80 Deutsche Mark (3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-
ein Betrag von 30 Deutsche Mark, trittsgebiet auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser
Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerbli-
- 75 Deutsche Mark
chen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in
ein Betrag von 55 Deutsche Mark,
einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der
- 275 Deutsche Mark Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftig-
ein Betrag von 235 Deutsche Mark, ten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der
b) Absatz2 Dauer der Zuweisung nicht verringert. Die Förderung eines
zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht
anstelle des Betrages von überschreiten. In Betrieben mit nicht mehr als zehn
- 325 Oeutsche Mark beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche
ein Betrag von 300 Deutsche Mark, Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden;
in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen
4. § 107
mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch
anstelle des Betrages von nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und nicht
- 100 Deutsche Mark mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl
ein Betrag von 85 Deutsche Mark, der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer gilt
bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getroffene Regelung
- 120 Deutsche Mark beim Einstellungszuschuß bei Neugründungen entspre-
ein Betrag von 105 Deutsche Mark, chend. Für die Förderung nach diesem Absatz gelten die
5. § 108 Abs. 2 Vorschriften zum berücksichtigungsfähigen Entgelt, zur
Dauer der Förderung, zur Vergabe der Arbeiten und zur
anstelle des Betrages von
Rückzahlung erbrachter Zuschüsse nicht.
- 345 Deutsche Mark
ein Betrag von 335 Deutsche Mark,
- 175 Deutsche Mark §416
ein Betrag von 170 Deutsche Mark, Besonderheiten bei der Förderung
- 4 820 Deutsche Mark von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
ein Betrag von 4 335 Deutsche Mark,
(1) Der Zuschuß kann den- Zuschuß nach § 264 Abs. 2
- 3 000 Deutsche Mark übersteigen, wenn
ein Betrag von 2 680 Deutsche Mark,
1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
6. § 111 nahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen,
anstelle des Betrages von 2. die Maßnahme in einem Arbeitsamtsbezirk durchge-
- 495 Deutsche Mark führt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt
ein Betrag von 440 Deutsche Mark der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der För-
derung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosen-
zugrunde gelegt. quote des Bundesgebietes ohne das· Beitrittsgebiet
(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im gelegen hat, und
Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im son-
3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren
stigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt
Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu
sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.
übernehmen.
§415 (2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei
Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach
Besonderheiten bei der Förderungs- dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des
fähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
(1) Als Strukturanpassungsmaß nahmen sind im Bei- (3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu
trittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsent-
im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vor- gelts betragen, wenn
bereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der
städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen 1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
Denkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohn- nahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, die beson-
umfelds förderungsfähig. Diese Maßnahmen sind mit dere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere
Ausnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und
Kulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert
förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitritts-
vergeben werden. gebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalender-
jahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder
(2) Bei der Berechnung des Anteils der Arbeitslosen-
hilfeempfänger an den zugewiesenen Arbeitnehmern 2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
bleiben im Beitrittsgebiet auch Arbeitnehmer in Maßnah- nahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998
men außer Betracht, die in einem nicht unerheblichen erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der
ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehe- Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung
maligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient. nicht überschreitet.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiese- (2) Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömm-
nen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche lingen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren gesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 nicht haben
Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bun-
Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare unge- desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
förderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tarif- für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesell-
lichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,
nach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen
Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen
des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unter- sowie ausländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul-
schreitet. und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 15. April
1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Zweiter Abschnitt Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen
an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe
Ergänzungen von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an
für übergangsweise mögliche Leistungen junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge auslän-
dische Flüchtlinge zur Vorbereitung _und Durchführung
eines Hochschulstudiums „Garantiefonds - Hochschul-
§417
bereich - (RL-GF-H)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames
Angemessene Dauer beruf- Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen wer-
licher Weiterbildung in Sonderfällen den können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme
an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet.
Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei- Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
terbildung, die zu einem Abschluß in einem allgemein lehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens
anerkannten Ausbildungsberuf führt und gegenüber einer sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-
entsprechenden Berufsausbildung nicht um mindestens Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt.
ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, ist angemes- Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar
sen, wenn als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflücht-
1. in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über linge entsprechend.
die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vor-
geschrieben ist und §420
2. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen EingliederungshiHe und
hat. Sprachförderung in Sonderfällen
(1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer
§418 von sechs Monaten während der Teilnahme an einem
Eingliederungshilfe ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang
Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge 1. Spätaussiedler, die die Voraussetzungen für einen
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht
haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie erfüllen,
1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemel- 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte aner-
det haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf kannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben Inland haben, und
und 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonsti- der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer
gen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliede- Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form
rungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsge- eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung
bieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland auf-
gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine ver- genommen worden sind (Kontingentflüchtlinge},
sicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre. wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen
§419 Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
Sprachförderung 1. bedürftig sind,
(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömm- 2. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-
linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen- stens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Aus-
gesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die reise ausgeübt haben,
Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen
tägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung
Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs
Monate, wenn sie die Voraussetzungen für einen An- 4. beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-
spruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende
nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind. Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 687
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn Dritter Abschnitt
eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen
Grundsätze bei Rechtsänderungen
im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen
Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden
konnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe §422
eine unbillige Härte darstellen würde. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
(3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2 (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit
haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der
• Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz- aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen
tägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag
erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs des lnkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter
Monate. anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. der Anspruch entstanden ist,
§421 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
Anwendung von Vorschriften und Maßgaben 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften die- (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum
ses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach
Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge-
Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe rung geltenden Vorschriften.
mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von §423
60 Prozent der Bezugsgröße, die bei Entstehung des Arbeitslosengeld
Anspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit
3. Oktober 1990 maßgebend ist. Die Vorschrift über die nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften in der
Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tat- vor dem Tage des lnkrafttretens der Änderung geltenden
sächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein- Fassung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter
schränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosen- anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-
geld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der menfrist vor dem Tag des lnkrafttretens der Änderung
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäf- mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflicht-
tigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif- verhältnis gestanden hat.
liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde
zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Ange- §424
stellte im öffentlichen Dienst gilt. Organisation
2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe Änderungen der Vorschriften über die Selbstverwaltung
beträgt sechs Monate. Die Vorschrift über die Minde- finden erst für die nach Inkrafttreten der Rechtsänderung
rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt beginnende Amtsperiode Anwendung.
entsprechend.
3. Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein
Anspruch auf andere Leistungen- nach diesem Buch Vierter Abschnitt
nicht begründet. Sonderregelungen im
Zusammenhang mit der Ein-
4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussied-
ler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der ordnung des Arbeitsförderungs-
rechts In das Sozialgesetzbuch
Spätaussiedler mit Zustimmung des Arbeitsamtes an
einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine §425
berufliche Eingliederung erforderlich sind. Übergang von der
(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für Beitrags- zur Versicherungspflicht
jeden Berechtigten nur einmal, er erlischt auch, wenn der Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäf-
Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf tigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem
Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung
er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat. gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.
(3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen
Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die §426
Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegen- Grundsätze für einzelne
stehen. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(4) Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe (1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unter-
und der Sprachförderung. Verwaltungskosten der Bun- abschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungs-
desanstalt werden nicht erstattet. gesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach §428
§ 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind, Arbeitslosengeld
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, unter erleichterten Voraussetzungen
bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die
jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungs- (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschrif-
gesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar ten des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts
1998 des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das
58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraus-
1. der Anspruch entstanden ist,
setzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein ,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind
und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der An-
zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
spruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach dienenden Schule. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1
den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge- nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001
rung geltenden Vorschriften. entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das
58. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach
§427
Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und
in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch
(1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosen- auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, inner-
geld vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist, tritt an die halb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt
Stelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten
§ 122 Abs. 2 Nr. 3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen
Verlangen des Arbeitsamtes erstmals nach dem 1. Januar werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht,
1998 arbeitslos zu melden hatte. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
(2) Bei der Anwendung der Regelungen über die Verlän- Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeits-
gerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lose Altersrente beantragt.
bis 4 dienen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungs- (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
gesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitrags- wenn dem Arbeitslosen eine. Teilrente wegen Alters aus
pflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, nicht der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche
zur Verlängerung der Rahmenfrist. Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
(3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche An- §429
wartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf Altersübergangsgeld
Arbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeits-
förderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Für ·Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e
Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden
gung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die
eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die
entsprechenden Vorschriften dieses Buches.
(4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld,
der vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist und am 1. Ja- §430
nuar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs. 1
Nr. 1 erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für Sonstige Entgeltersatzleistungen
jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle (1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die
Tage aufzurunden. Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits-
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem förderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.
1. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für
nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem und für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behin-
31. Dezember 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt für die derter erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten,
Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend. die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt
geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht
(6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung
in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung i~t gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtver-
weiterhin anzuwenden, Insoweit sind die §§ 127 und 140 hältnisses gleich.
nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem
(7) § 242x Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der 1. Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiter- und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. Satz 1
hin anzuwenden. Insoweit ist § 194 Abs. 3 Nr. 5 nicht gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe ent-
anzuwenden. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 689
(4) Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,(Fortbildung
für Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits- und Umschulung)" gestrichen.
förderungsgesetzes, der vor dem 1. Januar 1998 ent-
standen und am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen 2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs
,,(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können
Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzu-
in Anspruch genommen werden:
runden.
1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
(5) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. Dezember 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, 3. Leistungen zur
wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999
a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
eingetreten ist.
b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
(6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeit-
nehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungs- und einer selbständigen Tätigkeit,
schutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigen- d) Förderung der Berufsausbildung und der beruf-
ständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem lichen Weiterbildung,
1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung
e) Förderung der beruflichen Eingliederung Behin-
der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf
derter,
Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grund- f) Eingliederung von Arbeitnehmern,
lage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes g) Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung
erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998 oder Verbesserung der Eingliederungsaussich-
nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten ten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und
eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebs- Strukturanpassungsmaßnahmen,
organisatorisch eigenständigen Einheit.
4. weitere Leistungen der freien Förderung,
5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt-
§431 schaft,
Erstattungsansprüche 6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teil-
arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
§ 242x Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die
Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeits-
dort genannten Fälle weiterhin anzuwenden.
losenhilfe."
§432 3. § 19a wird aufgehoben.
Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen
4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „nach § 107
Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungs- und § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
dauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage Wörter „nach § 304 des Dritten Buches, nach § 107
und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten
gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung Buches" ersetzt.
weiter.
§433 Artikel 3
Anlage der Rücklage Änderung des Sozialgesetzbuches
- Allgemeiner Teil -
Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklage-
In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975
vermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften
(BGBI. 1S.. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage
vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254) geändert worden ist,
der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne
werden in § 1 die Wörter „2. das Arbeitsförderungs-
Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld-
gesetz," und die Wörter „19. das Vorruhestandsgesetz,"
und Kapitalmarkts möglich ist.
gestrichen.
Artikel4
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)
(860-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt
geändert: geändert:
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
1. § 1 wird wie folgt geändert: Grundlage für die Bemessung des Beitrags des
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Arbeitnehmers richtet," durch die Wörter „aus
Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
,,Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Aus- Beschäftigung nach dem Recht der Arbeits-
nahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten förderung" ersetzt.
Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für
die Arbeitsförderung. Die Bundesanstalt für Arbeit b) In Satz 3 werden die Wörter „zur Bundesanstalt
gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungs- für Arbeit" durch das Wort ,,Arbeitsförderung"
träger." ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.
13. In § 28f Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: anstalt für Arbeit" durch das Wort ,,Arbeitsförderung"
,,(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen ersetzt.
dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2
genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von 14. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „über die
den Vorschriften dieses Buches abweichen." Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeits-
förderungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Recht
2. In § 2 Abs. 1a werden nach dem Wort „Sozial- der Arbeitsförderung" ersetzt.
versicherung" die Wörter „und die Arbeitsförderung"
eingefügt. 15. § 28i wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Bundes-
anstalt für Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeits-
,,§6 förderung" ersetzt.
Vorbehalt abweichender Regelungen b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „nach dem
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeit-
Rechts bleiben unberührt." nehmer" durch die Wörter „nach dem Recht der
Arbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeit-
4. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: nehmer" ersetzt.
,,Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung."
16. In § 28 k Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe b, c
5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „seines Beitrags" und d sowie in Absatz 3 werden jeweils die Wörter
gestrichen und die Wörter „zur Bundesanstalt für ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeits-
Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung" förderung" ersetzt.
ersetzt.
17. Nach§ 71 werden folgende§§ 71a bis 71c eingefügt:
6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,§ 71a
„Belange der Sozialversicherung" die Wörter „und der
Arbeitsförderung" eingefügt. Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
7. In§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Konkurs- wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungs-
ausfallgeld" durch das Wort „Insolvenzgeld" ersetzt. ausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-
ämter können hierzu Vorschläge machen. Der
8. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Renten- Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
versicherung" ein Komma sowie die Wörter „nach
dem Recht der Arbeitsförderung" eingefügt. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
durch die Bundesregierung.
9. In§ 20 werden nach dem Wort „Sozialversicherung" (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne
die Wörter „einschließlich der Arbeitsförderung" ein- Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit
gefügt. Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan
gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesanstalt
10. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförde- maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs-
rungsgesetzes" durch das Wort „Dritten" ersetzt. und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die
Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanz-
11. In§ 28a Abs. 1 werden die Wörter „Kranken-, Pflege- politik der Bundesregierung nicht berücksichtigt
oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten werden.
Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungs- (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder
gesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haus-
Wörter „Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder haltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen
nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bun-
versicherten Beschäftigten" ersetzt. desregierung einen geänderten Haushaltsplan zur
Genehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bun-
12. § 28d wird wie folgt geändert: deszuschuß ausgeglichenen Haushaltsplan kann das
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitnehmers Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in
und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung
Bundesanstalt für Arbeit, der sich nach der selbst feststellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 691
§71b b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesknapp-
schaft" die Wörter „und der Bundesanstalt für
Veranschlagung der Arbeits-
marktmittel der Bundesanstalt für Arbeit Arbeit" eingefügt.
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven 19. § 73 wird wie folgt geändert:
Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-
nahme der Mittel für Leistungen der Trägerförde.rung a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
nach den §§ 248 und 272 des Dritten Buches sind ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesmini-
im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in einen sterium" und das Wort „Bundesministers" durch
Eingliederungstitel einzustellen. das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
Mittel sind den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung desknappschaft" die Wörter „und der Bundesan-
zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die stalt für Arbeit" eingefügt.
Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sind insbesondere die regionale Entwicklung der
„Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist zusätzlich der
Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften,
Verwaltungsrat zu unterrichten."
Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die
jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen
Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Arbeitsämter, die 20. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:
im Vergleich zu anderen Arbeitsämtern schneller und ,,(5) Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Ver-
wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der gleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und
Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen. zweckmäßig ist."
(3) Die Arbeitsämter stellen für jede Art dieser
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel 21. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage ,,Über die Entlastung des Vorstands und des Präsi-
und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes denten der Bundesanstalt für Arbeit beschließt der
bereit. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für Verwaltungsrat."
die freie Förderung zehn Prozent der den Arbeits-
ämtern aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen 22. Nach§ 77 wird folgender§ 77a eingefügt:
Mittel nicht überschreiten.
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirt- ,,§77a
schaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der Geltung von Haushaltsvorschriften
einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr des Bundes für die Bundesanstalt für Arbeit
gewährleistet ist.
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertrag- Bundesanstalt für Arbeit gelten die Vorschriften der
bar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemei-
Arbeitsämter sollen diesen im nächsten Haushaltsjahr nen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes
zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zu- sind zu beachten."
gewiesen werden, soweit nicht ein anderes Aus-
gleichsverfahren zwischen den Arbeitsämtern aus 23. § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich ist.
Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
sind im gleichen Verhältnis anzuheben. verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für
die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der
§ 71c Bundesanstalt für Arbeit Grundsätze über die Auf-
Eingliederungsrücklage stellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die
der Bundesanstalt für Arbeit Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die
Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht zu regeln."
verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der
Bundesanstalt für Arbeit werden einer Eingliede- 24. § 79 wird wie folgt geändert:
rungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuß
gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. „Geschäftsübersichten und
Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß Statistiken der Sozialversicherung".
des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient
b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die
zur Deckung der nach § 71 b Abs. 5 gebildeten
Ausgabereste." Wörter „der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung" durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung", die
18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wörter „dem Bundesminister für Arbeit und
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort „Bundes- Sozialordnung" durch die Wörter „dem Bundes-
minister" durch das Wort „Bundesministerium" ministerium für Arbeit und Sozialordnung", die
und das Wort „Bundesministers" durch das Wort Wörter „den Bundesminister für Arbeit und
,,Bundesministeriums" ersetzt. Sozialordnung" durch die Wörter „das Bundes-
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
ministerium für Arbeit und Sozialordnung" und der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Für die Erhöhung
die Wörter „ vom Bundesminister für Arbeit und des Krankengeldes gilt § 138 des Dritten Buches
Sozialordnung" durch die Wörter „vom Bundes- entsprechend.
ministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
(2) Ändern sich während des Bezuges von Kran-
c) Folgender Absatz wird angefügt: kengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
.,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt ·Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen
für Arbeit keine Anwendung." Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des
Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu
gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld,
25. Dem § 85 wird folgender Absatz angefügt:
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde,
,,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer
Arbeit keine Anwendung." Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn
vom Hundert führen würden, werden nicht berück-
26. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort sichtigt.
,,Arbeitserlaubnisse" die Wörter „und -berechtigun-
(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von
gen" eingefügt.
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig
erkranken, wird das Krankengeld nach dem regel-
27. § 109 wird wie folgt geändert: mäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Renten- des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt),
versicherung" die Wörter „sowie nach dem Recht berechnet.
der Arbeitsförderung" eingefügt und die Wörter (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken,
„und keine Beiträge an die Bundesanstalt für bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den
Arbeit zu entrichten haben" gestrichen. Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach
b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch
der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Arbeits- auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
erlaubnis" durch die Wörter „keine Genehmigung besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld
zur Ausübung einer Beschäftigung" ersetzt. der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfall-
geldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn
er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat
das Krankengeld kostenlos zu errechnen und aus-
Artikels zuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch Angaben zu machen.
(860-5) (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom rung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt geändert:
(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das
Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem
1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winter-
,,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, ausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem entsprechend."
Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht
beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des 3. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „ 79 Abs. 1
zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer und 2" durch die Angabe „79a Abs. 1 und 2" ersetzt.
Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht; dies gilt
auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der
Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben 4. In § 173 Abs. 1 werden die Wörter ., , im Arbeitsförde-
oder die Leistung zurückgefordert oder zurück- rungsgesetz" gestrichen.
gezahlt worden ist,".
5. In § 186 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
2. Nach§ 47a wird folgender§ 47b eingefügt: eingefügt: ·
,,§47b ,,(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach
Höhe und Berechnung dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an
des Krankengeldes bei Beziehern von die Leistung bezogen wird."
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
geld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
6. In§ 190 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeits- .,(12) Die Mitgliedschaft der ßezjeher von Arbeits-
losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter- losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach
haltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages,
bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage für den die Leistung bezogen wird."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 693
7. § 192 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. § 235 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wird" das Wort ,.Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,
,,oder" durch ein Komma ersetzt. sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein
ersetzt und folgende Nummer angefügt: Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
„4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach Buches."
dem Dritten Buch bezogen wird."
11. § 249 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
,,§203a ersetzt.
Meldepflicht bei Bezug von Arbeits- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
,,3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurz-
Die Arbeitsämter erstatten die Meldungen hin- arbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen
sichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten sind."
entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches."
12. § 251 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 232 wird folgender§ 232a eingefügt:
a) In Absatz 4 werden nach der Zahl „3" die Wörter
,,§232a „sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach
dem Dritten Buch" angefügt.
Beitragspflichtige Ein-
nahmen der Bezieher von Arbeits- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts- ,,(4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die
geld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und
(1) Bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeits- Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch."
losenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten
Buch beziehen, gelten als beitragspflichtige Ein- 13. Dem § 252 wird folgender Satz angefügt:
nahmen 80 vom Hundert des durch sieben geteilten
„Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesanstalt für
wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1
Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosen-
Satz 1 Nr. 1,
hilfe nach dem Dritten Buch."
1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder
des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom 14. § 257 wird wie folgt geändert:
Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzu- a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
ziehen, ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winter-
2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu- ausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
grunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte
ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichti- Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der
gung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, ·
höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen
bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 hätte."
ergibt, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahres- ,,(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens
arbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver- der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
sicherung nicht übersteigt. Ab Beginn des zweiten versicherungsfrei oder die von der Versicherungs-
Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten pflicht befreit und bei einem privaten Kranken-
die Leistungen als bezogen. versicherungsunternehmen versichert sind und für
(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungs-
nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als pflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert
beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 wären, Vertragsleistungen beanspruchen können,
Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetra- die der Art nach den Leistungen dieses Buches
ges zwischen dem Sollentgelt und dem lstentgelt entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber
nach § 179 des Dritten Buches. einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die
Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung
(3) Hat ein Empfänger von Winterausfa"geld nach des durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-
dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die satzes der Krankenkassen vom 1. Januar des
Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1
unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht
ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Ein-
Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurech- nahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die
nung des Winterausfallgeldes. Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine
(4) § 226 gilt entsprechend." Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen,
5
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse 2. § 18 wird wie folgt gefaßt:
keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei
Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des ..§ 18
in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-
Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in an-
terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen,
erkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des
gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie
Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht,
höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich
zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt." 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
Wochen, wenn die Leistungen erforderlich sind,
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort nJuli" durch
um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt
das Wort "Januar" und die Angabe.,(§ 247).. durch
die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des
die Wörter "vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)"
Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche
ersetzt.
Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördem-
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder 2" den und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliede-
gestrichen. rung für den Behinderten in Betracht kommen,
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei
,.(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach Jahren, wenn die Maßnahmen erforder1ich sind,
§ 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit
vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch des Behinderten soweit wie möglich zu ent-
auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die erwartet werden kann, daß der Behinderte nach
Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist,
Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des
dem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemes- Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über
sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht,
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten
Krankenkassen als Beitrag errechneten Betrages, weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den kann."
der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2 3. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.
Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf
eine Stelle nach dem Komma zu runden." 4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
15. In § 267 Abs. 4 werden die Wörter „dem Bundes-
"(1 a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der An-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
wendung des§ 21 von dem Arbeitsentgelt aus-
Wörter „der in der Rechtsverordnung nach § 266
zugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit
Abs. 7 genannten Stelle" ersetzt.
nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt
wurde."
16. In § 306 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Erlaubni~
nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" b) In Absatz 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-
durch die Wörter „Genehmigung nach § 284 Abs. 1 förderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des
Satz 1 des Dritten Buches" ersetzt. Fünften Buches" ersetzt.
5. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
.,3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufs-
Artikel& fördemde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei
Änderung des Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeits-
(860-6) losengeld von mindestens drei Monaten nicht
geltend machen können; die Dauer von drei
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Monaten vermindert sich um die Anzahl von
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom Tagen, für die Versicherte im Anschluß an eine
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen
zuletzt geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt können, oder".
geändert:
6. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: förderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des
"1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Fünften Buches" ersetzt.
Berufsausbildung beschäftigt sind; während des
Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfall- 7. In§ 150 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter"§ 150a
geld nach dem Dritten Buch besteht die Versiche- des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
rungspflicht fort,". "§ 304 des Dritten Buches" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 695
8. § 162 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie
„3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit welche Bereiche der Werkstatt und welche berufs-
befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe fördernden und ergänzenden Maßnahmen zur
von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugs- Eingliederung für den Behinderten in Betracht
größe". kommen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich
9. Dem § 163 werden folgende Absätze 6 und 7 an- sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
gefügt: fähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen
,,(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld
und erwartet werden kann, daß der Behinderte
geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen
nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage
80 vom Hundert cles Unterschiedsbetrages zwischen
ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich
dem Sollentgelt und dem lstentgelt nach § 179 des
verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54
Dritten Buches.
des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen."
(7) Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld
nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für 3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das
unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ,,(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
ist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung werden erbracht
nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des 1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier
Winterausfallgeldes." Wochen,
2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei
10. In § 168 Abs. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen
„ 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Be-
Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,". hinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen
werden kann."
11. § 170 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivildienst-
leistenden" die Wörter „und Beziehern von a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
Arbeitslosenhilfe" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeits-
,,b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld be- Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Ver-
ziehen, von den Leistungsträgern,". letztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 4 7b
des Fünften Buches."
12. In§ 173 wird folgender Satz angefügt:
5. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe
zahlt die Bundesanstalt für Arbeit." ,,(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt
1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem
Versicherte die berufsfördemden Leistungen aus
Artikel 7 gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch
nehmen können, und keinen Anspruch auf Ver-
(860-7)
letzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche bis zum Tage der Beendigung der Leistung,
Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBI. 1
2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem
S. 1254), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. -1859), wird wie folgt
berufsfördemde Leistung arbeitslos sind, wenn sie
geändert:
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird das Wort „Arbeitsförderungs- mindestens drei Monaten nicht geltend machen
gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches" ersetzt. können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder
Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten
2. § 37 wird wie folgt gefaßt: vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die
,,§37 Versicherten im Anschluß an die berufsfördemde
Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
geltend machen können."
Berufsfördemde Leistungen in einer anerkannten
Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwer- · 6. In § 52 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungsgesetz"
behindertengesetzes werden erbracht, durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind,
um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt 7. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungs-
die geeignete Einrichtung für die Eingliederung gesetz" durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
8. In § 211 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nicht- zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab
deutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften
Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs- Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches)
gesetzes" durch die Wörter „Ausländern ohne er- gelten die Leistungen als bezogen:.
forderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
des Dritten Buches" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „haben einen
Anspruch auf Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 46
des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
Artikels „können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung Unterhaltsgeld nach Maßgabe der
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch §§ 20, 78 und 153 des Dritten Buches erhalten" ersetzt.
- Verwaltungsverfahren -
(860-10-1 /2} 3. In§ 49 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-
verfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, 4. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter"§ 161 des
BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie
folgt geändert: 5. In § 57 Abs. 1 werden die Wörter „sowie § 157 Abs. 3
und § 163 Abs. 1 und 3 des Arbeitsförderungsge-
§ 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: setzes" gestrichen.
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort 6. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Arbeitsertaubnis" ein Komma und die Wörter „die
Arbeitsberechtigung" eingefügt. „Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld
oder Winterausfallgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeit-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Arbeits- geber den Beitrag allein."
ertaubnis" die Wörter „oder der Arbeitsberechtigung"
eingefügt. 7. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des
Fünften Buches" das Komma durch das Wort „sowie"
Artikel9 ersetzt und die Wörter "sowie § 157 Abs. 1 und § 163
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Zusammenarbeit der Leistungsträger 8. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 253 bis 256
und ihre Beziehungen zu Dritten - des Fünften Buches" durch die Angabe "§ 252 Satz 2,
Dem § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch §§ 253 bis 256 des Fünften Buches" ersetzt.
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Be-
ziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. § 61 wird wie folgt geändert:
4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), das zuletzt durch a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-
S. 1254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10
terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
angefügt:
zus~tzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte
,,(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs- des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
träger im Sinne dieser Vorschrift." Versicherungspflicht des Beschäftigten nach§ 58
Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
Artikel 10 fügt:
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-
(860-11) terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegever- Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höch-
sicherung - {Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, stens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu
BGBI. 1 S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 des zahlen haben." ·
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859),
wird wie folgt geändert:
zweiter Teil
1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung
,,1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbil- des Arbeitsförderungsgesetzes
dung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurz-
Artikel 11
arbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten
Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, (810-1)
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entschei- (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
rückwirkend aufgehoben oder die Leistung wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn af}1 27. März 1997 697
1. In § 44 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 117 Abs. 1a, 1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren
2, 3 und 4" durch die Angabe,,§ 117 Abs. 1a und 4" bereits beschäftigt hat,
ersetzt.
2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosig-
2. In§ 53 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 6b aufgehoben. keit eine Beschäftigung angeboten hat,
3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne
3. Nach § 53 werden folgende §§ 53a und 53b eingefügt: solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet wer-
,,§53a den kann oder
(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teil- 4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden kön-
nahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer nen.
Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaß- (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
nahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."
Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätig-
keit oder Maßnahme
4. Nach § 54 werden folgende §§ 54a bis 54c eingefügt:
1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungs-
aussichten des Arbeitslosen zu verbessern und ,,§54a
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeits- (1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von
amtes erfolgt. förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom
(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf-
Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung grund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel
ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß
Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu über-
nehmen.
(3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die
1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche (2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer
Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung fest- Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens
stellen, sechs Monate arbeitslos sind und bei denen minde-
stens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt.
2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Ver-
mittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining (3) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatz- Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der
suche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des
und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen, Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschlie-
3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und ßen. Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist
Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose
Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des
beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Um- § 53a teilgenommen hat. Für die Zeit der Eingliede-
schulung erheblich zu verbessern. rung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im
Hinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des (4) Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vor-
Arbeitslosen angemessen sein. Die Dauer darf in der schriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwen-
Regel in den Fällen des den, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist.
1. Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen, Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der
Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen
2. Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen,
abhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines
3. Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht
nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in berücksichtigt.
mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen §54b
fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förde-
rung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen. (1) Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a
verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen
(5) Maßnahmekosten sind
die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen
1 . erforderliche und angemessene Lehrgangskosten Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbei-
und Prüfungsgebühren und ten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der
2. Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahme- Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der
stätte. Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und
§ 45 gilt entsprechend. eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von
diesem benannten Dritten zuzulassen. Der Arbeitge-
§53b ber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das
Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizu-
Arbeitgeber führen soll, stellen.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
(2) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte (2) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen
Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitge- kann erbracht werden, wenn
ber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wech-
1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung mindestens
selnden Stellen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist
drei Monate
verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen
betrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurz-
arbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen hat,
(3) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens
zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befri- b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
sten. Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den
er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten ver- §§ 91 bis 96 oder als Maßnahme nach § 249h
längert werden. Schließt sich das Eingliederungsver- oder§ 242s gefördert worden ist, oder
hältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im c) an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung
Sinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dür- oder Umschulung nach den §§ 41 bis 4 7 teilge-
fen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten nommen hat
nicht überschreiten.
und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in
(4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,
Eingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei-
tert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag 2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
auflösen. beschäftigt und
(5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliede- 3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
rungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vor-
Arbeitssachen gegeben. liegt.
§54c (3) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für
zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.
(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber,
der einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a (4) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen
abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitslei- kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf-
grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer
stung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf
nicht geleistet werden. Eine Förderung ist ausge-
entfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kran-
schlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber
ken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag
die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
des Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die
veranlaßt hat, um einen Einstellungszuschuß bei Neu-
er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohn-
fortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von gründungen zu erhalten, oder die Einstellung bei
einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der
Urlaubsgeld zu leisten hat. Die Erstattung durch die
Bundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der Arbeitnehmer bereits beschäftigt war.§ 49 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgeset-
zes von einem Dritten erhält. (5) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren
und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-
(2) Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die
schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
Gewährung von Leistungen nach §§ 49, 54 nicht aus-
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 1OStun-
geschlossen. § 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht.
den mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
(3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichti-
voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere gen.
wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann. (6) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen
(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 vom
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim- Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeit-
men." nehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts gewährt wer-
den.
5. In § 55a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bis (7) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
zur Aufnahme dieser Tätigkeit" die Wörter „oder bis zu Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
zu deren Vorbereitung" eingefügt. men."
6. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: 7. § 56 wird wie folgtgeändert:
,,§55b a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Text nach dem
ersten Semikolon gestrichen und das erste Semi-
(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern, die vor kolon durch einen Punkt ersetzt.
nicht mehr aJs zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit
aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäfti- b) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:
gung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen "(1 a) Die berufsfördernden Leistungen ein-
Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeits- schließlich der ergänzenden Leistungen nach
platz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Einstellungs- Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach
zuschuß bei Neugründungen) gewähren. § 58 Abs.1 b und § 60 hat die Bundesanstalt zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 699
erbringen, wenn wegen Art oder Schwere der Be- zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur
hinderung oder der Sicherung des Eingliederungs- Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten
erfolgs besondere berufsfördemde Leistungen zur werden,
Rehabilitation erforderlich sind." 2. sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei
Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
8. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "1997" durch waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-
die Angabe „2002" ersetzt. mung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben
für die Durchführung der Maßnahme notwendig
9. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „kurzzeitige" durch das ist,
Wort "geringfügige" ersetzt.
3. sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet und keine abgeschlossene
10. In § 83 Abs. 4 wird das Wort „kurzzeitige" durch das Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit
Wort „geringfügige" ersetzt. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
verbunden ist oder
11. Nach§ 91 werden folgende§§ 91 a und 91 b eingefügt:
4. sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur
n§91a durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabi-
(1) Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur lisiert oder qualifiziert werden können."
gefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunter-
nehmen vergeben werden. Kann eine Maßnahme auf- 13. § 94 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
grund von fehlendem Interesse des in Frage kommen-
den Wirtschaftszweiges an der Durchführung der „Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es
Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen ver- 80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von
geben werden, so kann der Träger die Maßnahme 150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des
auch selbst durchführen, wenn Vierten Buches Sozialgesetzbuc.h maßgeblichen
Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare
1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständi- ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom
ge Behörde und der zuständige Fachverband, ins-
Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht über-
besondere des Garten- und Landschaftsbaus,
steigt. Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter
beteiligt worden sind und Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird,
2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt- ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berück-
schaftlich nicht zumutbar ist. sichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom
Arbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder
werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirt- vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens je-
schaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits- doch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts,
markt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungs- berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2
maßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits un- und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom
verhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet."
Arbeitnehmer ist.
(2) Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehen 14. § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum a) In Satz 1 werden die Wörter "kurzzeitige Beschäfti-
Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei gung" durch die Angabe „geringfügige Beschäfti-
einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. Die Bun- gung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)"
desanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen, ersetzt.
Art und Umfang dieser Förderung durch Anordnung
bestimmen. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§91b ,,Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos,
wenn er
Eine Maßnahme kann auch dann gefördert werden,
wenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Quali- 1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfen-
fizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält der Familienangehöriger ausübt, die die Grenze
und hierdurch die Eingliederungsaussichten der des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert überschreitet, oder
werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen 2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder
Qualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt,
eines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten
zusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer Buches Sozialgesetzbuch überschreiten."
eines Arbeitnehmers nicht überschreiten."
c) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
12. § 93 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr
als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden
„Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2 wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbstän-
nicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn diger oder mithelfender Familienangehöriger, die
1. dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonsti-
für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen gen Voraussetzungen für den Anspruch auf
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf liehe oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte
Monate mindestens zehn Monate neben . der Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen
Beschäftigung, die den Anspruch begründet, aus- Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
geübt worden ist." (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine
Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere
15. § 102 wird aufgehoben. nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeits-
entgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung
16. § 103 wird wie folgt geändert: des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeits-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: entgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosig-
keit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „zumutba- und in den folgenden drei Monaten um mehr als
re" die Angabe ,,(§ 103b)" eingefügt. 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumut-
bb). In Nummer 2b werden die Wörter „sowie zur bar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist
beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht
,, , zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trai- zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkom-
ningsmaßnahmen (§§ 53a und 53b)" ersetzt. men unter Berücksichtigung der mit der Beschäfti-
gung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ist als das Arbeitslosengeld.
c) ·Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem
,,(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainings- Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumut-
maßnahme oder an einer Berufsfindung oder bar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner
Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur
Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstän- Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unver-
de Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis hältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von
beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti- insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr
kels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb
Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und
im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützi- weniger anzusehen. Sind in einer Region unter ver-
ge Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in gleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten
Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum üblich, bilden diese den Maßstab.
Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf- (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb
grund deren entsprechender Anwendung, so unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine
schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum
Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht." Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeit-
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: nehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt
hat."
,,(6) Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbe-
schäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus,
daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 18. In § 105a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „längere als
wenn kurzzeitige" durch die Wörter „mehr als geringfügige"
ersetzt.
1. er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate
19. In § 106 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Zahl „42" durch
Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat,
die Zahl „45", die Zahl „44" durch die Zahl „47", die
2. das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbe- Zahl „49" durch die Zahl „52" und die Zahl „54" durch
schäftigung bemessen worden ist und die Zahl „57" ersetzt.
3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht,
deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit 20. § 110 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.
der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf
Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ent- 21. § 115 wird wie folgt geändert:
spricht. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige"
Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für durch das Wort „geringfügige" ersetzt.
sechs Monate möglich." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige"
durch das Wort „geringfügige" und das Wort „kurz-
17. § 103b wird wie folgt gefaßt: zeitigen" durch das Wort „geringfügigen" ersetzt.
,,§ 103b c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Für" das Wort
(1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähig- ,,geringfügige" eingefügt.
keit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe
,,(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als gering-
der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entge-
fügige selbständige Tätigkeit aus, die seine
genstehen.
Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1
(2) Aus allgerpeinen Gründen ist eine Beschäfti- Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1
gung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumut- bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit
bar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarif- es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 701
losengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt 24. § 117a wird aufgehoben.
das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäf-
tigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Mo-
nat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt." 25. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
22. Folgender§ 115a wird eingefügt: angefügt:
n§ 115a „3. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, wenn
der Arbeitslose die Teilnahme an einer bis zu vier
(1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Wochen dauernden Trainingsmaßnahme abge-
Leistung (Entlassungsentschädigung), die der
lehnt oder eine solche Maßnahme abgebrochen
Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder
oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß
Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu bean-
für den Ausschluß aus einer solchen Maßnahme
spruchen hat, wird auf die Hälfte des Arbeitslosengel-
des angerechnet, soweit sie den Freibetrag über- gegeben hat."
schreitet. Leistungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit 26. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird,
unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Aus- a) In Satz 1 werden _nach dem Wort "melden" das
gleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inan- Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die
spruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeits-
bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für beratung teilzunehmen" gestrichen.
Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung. b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
beträgt 25 vom Hundert, bei Arbeitnehmern, die bei 27. § 128 wird aufgehoben.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das
50. Lebensjahr vollendet haben, 35 vom Hundert. Er
28. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des
Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des a) In Satz 1 werden nach dem Wort „melden" das
45. Lebensjahres des Arbeitnehmers um je fünf vom Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die
Hundert. Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeitsbera-
(3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der tung teilzunehmen" gestrichen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwart-
b) In Satz 4 wird die Angabe,,§ 117a," gestrichen.
schaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen be-
ruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die
Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäfti- 29. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gungsverhältnisses erfüllt worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch a) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 117 Abs. 1a
Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der und 2)" durch die Angabe "(§ 115a Abs. 1 und
die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt § 117 Abs. 1a)" ersetzt.
worden ist. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 b) Folgender Satz wird angefügt:
des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung ,,Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeit-
bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädi- geber bei Beendigung eines Beschäftigungsver-
gung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der hältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tat-
Beendigung des für die Entlassungsentschädigung sachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung
maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufge- über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den
nommen worden ist. Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschä- erheblich sind oder erheblich sein können."
digung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosen-
geld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädi-
30. § 134 wird wie folgt geändert:
gung gewährt. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen
den zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Ver- a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die
pflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozi- Grenze des § 102 überschreitende Tätigkeit"
algesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie durch die Wörter „die Grenze des § 8 des Vierten
das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat. Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätig-
Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung keiten" ersetzt.
trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung
an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses inso-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
weit zu erstatten."
,,§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß
23. § 117 wird wie folgt geändert: anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeits-
a) Die Absätze 2 bis 3a werden aufgehoben. losenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2
gelten nicht."
b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "1 bis 2, 3a"
durch die Angabe „ 1 und 1a" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
31. § 134a wird aufgehoben. 37. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
.Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
32. In§ 134b Satz 1 wird das Wort .kurzzeitigen" durch und des Vierten Buches" durch die Wörter • Vorschrif-
das Wort _.geringfügigen" ersetzt. ten des Vierten und Siebten Buches'" ersetzt.
33. § 138 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 38. In § 237 wird die Angabe .§ 103 Abs. 6," gestrichen.
,,4. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz-
lichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeits-
losenhilfe gewährt werden,•. 39. § 242s wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl • 1997"
34. § 155 wird wie folgt geändert: durch die Jahreszahl .2002• ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die 2. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Wörter .sowie für den Zeitraum, während dessen ,,(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und
der Anspruch nach § 117a ruht,• gestrichen. Abs. 5. ist entsprechend anzuwenden.•
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
.bezogen wird'" die Wörter ., ; § 190 Abs. 12 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- 40. Nach§ 242w wird folgender§ 242x eingefügt:
chend'" gestrichen. .§242x
(1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5
35. § 169a wird wie folgt gefaßt:
Satz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum
,,§169a 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzu-
wenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor
(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering- dem 1. April 1997 geruht hat.
fügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch). . (2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des
§ 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fas-
(2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
sung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 gelten-
Arbeitnehmer, die
den Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme
eingewilligt hat.
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres, (3) Die§§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3,
3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz,
3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während des-
ökologischen Jahres,
sen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum
4. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das 31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche
Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozi- auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Per-
algesetzbuch oder aus einem sonstigen der in sonen, die
§ 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder
1. innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-
5. wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignis- dertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitrags-
ses pflicht begründenden Beschäftigung gestanden
haben, oder
geringfügig beschäftigt sind."
2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
36. Nach § 209 wird folgender§ 209a eingefügt: a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
,,§209a
des Bergbaus bezogen haben oder
(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch
digung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Fe-
eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal
bruar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar
geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der
1996 beendet worden ist und die daran an-
gesetzlichen Bestimmungen nicht ·hätten erbracht
schließend arbeitslos geworden sind oder
werden dürfen oder zweckmäßiger hätten eingesetzt
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
werden können. Dabei sind insbesondere die Einhal-
des Bergbaus bezogen haben
tung des Vorrangs der Vermittlung in berufliche Aus-
bildungsstellen oder Arbeit und der Maßnahmen zur oder
Förderung der beruflichen Bildung, die Überwachung
3. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-
der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie-
grund einer Maßnahme nach Artikei 56 § 2 Buch-
hern und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu
stabe b des Vertrages über die Gründung der
überprüfen.
Europäischen Gemeinschaft für Kohte und Stahl,
(2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätig- die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden
keit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausge-
unterstellt, in der es beschäftigt ist." schieden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 703
In den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor §§ 116, 117, 1 Ha, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder§ 120
dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinba- ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetz-
rung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses buch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten
eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste- worden ist."
ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein in
diesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird ins-
42. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Jah-
besondere durch die spätere Aufnahme eines
reszahl „ 1996" durch die Jahreszahl 11 1997" ersetzt.
Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Inso-
weit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997 43. § 249d Nr. 10 wird wie folgt geändert:
an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
a) Die Jahreszahl „ 1996" wird durch die Jahreszahl
(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren ,, 1997" ersetzt.
Dauer sich ·nach § 106 in der bis zum 31. März 1997
geltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des b) In Buchstabe d werden die Zahl 11100" durch die
§ 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren Zahl „90" ersetzt und folgende Sätze angefügt:
Lebensalter auszugehen. „Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis
(5) Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Alters- zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähi-
übergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs- gen Arbeitsentgelts betragen, wenn
hilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewil- 1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeits-
ligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und aufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfol-
der dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsra- gen, in der Maßnahme weit überwiegend
tes der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unter-
für die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zah- bringung auf dem Arbeitsmarkt besonders
lungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978 erschwert ist, der Träger insbesondere bei
regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. Zur Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und
Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszah- Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell
lungen geleistet werden. außerstande ist, einen Teil des berücksichti-
gungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen,
(6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die
und hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in
Fälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die
einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitneh-
§§ 117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum
mer betroffen sind oder
31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden
sind. 2. die Bewilligung der Maßnahme und die Ar-
beitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum
(7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März
31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeits-
1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3
zeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom
Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzu-
Hundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht über-
wenden.
schreitet.
(8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur
Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zu-
Arbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse
gewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit
bei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig.
90 vom Hundert der Arbeitszeit nach§ 69 beträgt,
(9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für
Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte
einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des
1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten späte- tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungs-
stens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist." fähig, soweit das nach§ 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom
Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
41. Nach § 242x wird folgender § 242y eingefügt: Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäf-
,,§ 242y tigung unterschreitet."
(1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b
und 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 gelten- 44. § 249h wird wie folgt geändert:
den Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hin anzuwenden.
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1997" durch die
(2) Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997 Jahreszahl "2002" ersetzt.
bis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des
des § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Angebots im Breitensport und in der freien
Fassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung bei- Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und
tragsfrei. Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in Durchführung denkmalpflegerischer Maßnah-
der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den men, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
und des städtebaulichen Denkmalschutzes Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten
sowie für Arbeiten zur Verbesserung des Arbeitnehmer nicht verringert hat und während
Wohnumfelds ... der Dauer der Zuweisung nicht verringert.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers
darf zwölf Monate nicht überschreiten. In Betrie-
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
ben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeit-
"Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3 nehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von
bleiben außer Betracht zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrie-
1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem ben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen
nicht unerheblichen Umfang von einem mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden;
Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert wer- jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäf-
tigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der
den und der sozialverträglichen Begleitung
Feststellung der Zahl der förderbaren und der
von Personalanpassungsmaßnahmen die-
beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäf-
ses Wirtschaftsunternehmens dienen,
tigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
2. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
nicht unerheblichen Umfang von einer Ein- Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit
richtung mitfinanziert werden, die aus- 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu
schließlich der Förderung von Arbeitneh- berücksichtigen. Für die Förderung nach diesem
mern aus ehemaligen Unternehmen der Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4
Treuhandanstalt dient, Satz 2, 3 und 6 entsprechend.•
3. Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen f) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätze 2 bis 4"
der Wahrnehmung von Anleitungs- oder durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 4 und des Absat-
Betreuungsaufgaben für die DurchfQhrung zes 4b" ersetzt.
von Maßnahmen notwendig ist, und
4. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die
Verpflichtung übernimmt, daß sie an- Dritter Teil
schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis
bei ihm oder dem durchführenden Unter-
Änder.ung anderer Vorschriften
nehmen übernommen werden ...
bb) Im neuen Satz 7 wird vor der Angabe"§ 93 Artikel 12
Abs. 2 bis 4„ die Angabe,,§ 91 b, .. eingefügt. Zweite Verordnung über die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Gewährung von Vorrechten und Be-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
freiungen an die Europäische Organisation
zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL
,,Für die Förderung von Arbeiten im gewerbli- (180-25-2)
chen Bereich gilt § 91 a Abs. 1 entsprechend."
§ 1 der Zweiten Verordnung über die Gewährung von
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Vorrechten und Befreh.1ngen an die Europäische Organi-
_Arbeiten, die der Durchführung denkmalpfle- sation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom
gerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und 29. August 1979 (BGBI. II S. 970) wird wie folgt geändert:
Durchführung städtebaulicher Erneuerungs-
maßnahmen und des städtebaulichen Denk- 1. Das Wort „und" vor dem Wort „Krankenversicherung"
malschutzes sowie der Verbesserung des wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
Wohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert "Krankenversicherung„ werden die Wörter „und die
werden, wenn mit der Durchführung ein Wirt- Pflegeversicherung• angefügt.
schaftsuntemehmen beauftragt ist.•
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „kurzzeitig 2. Die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach dem
(§ 102)" durch die Angabe „geringfügig (§ 8 des Arbeitsförderungsgesetz• werden durch die Wörter
Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. "Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht
der Arbeitsförderung" ersetzt.
e) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
,,(4b) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezem- Artikel13
ber 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitslo- Verordnung zu dem
ser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im Protokoll vom 13. August 1974
gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den über die Vorrechte und lmmunitäten
Lohnkosten fördern, wenn der Europiischen Organisation für Astrono-
1. die Arbeitnehmer die Zuweisungsvorausset- mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
zungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen (180-30-1)
und
In § 2 der Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August
2. der Arbeitgeber in einem Zeitraum von minde- 1974 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäi-
stens sechs Monaten vor der Förderung die schen Organisation für Astronomische Forschung in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 705
Südlichen Hemisphäre vom 1. April 1975 (BGBI. II S. 393) bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind"
werden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach und die Wörter,,§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeits-
dem Arbeitsförderungsgesetz• durch die Wörter „ Versi- förderungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 306
cherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
Arbeitsförderung" ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 233b Abs. 2 und 2a
des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
Artikel 14 ,,§ 308 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Verordnung über die buch" ersetzt.
Gewährung diplomatischer Vorrechte
und lmmunitäten im Bereich der Sozialen 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Sicherheit an durch zwischenstaatliche a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,§ 150a Abs. 5
Vereinbarungen geschaffene Organisationen Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
(180-37) Wörter,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
Die Verordnung über die Gewährung diplomatischer gesetzbuch", die Wörter .,§ 150a Abs. 5 Satz 2
Vorrechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen des Arbeitsförderungsgesetzes• durch die Wörter
Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen ,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
geschaffene Organisationen vom 5. August 1985 (BGBI. II buch" und die Wörter ,,§ 150a Abs. 6 Satz 1 des
S. 961) wird wie folgt geändert: Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
,,§ 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
1. In § 1 werden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht gesetzbuch" ersetzt.
nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 1 des
„ Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
der Arbeitsförderung" ersetzt. ,,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch
die Wörter „Recht der Arbeitsförderung" ersetzt.
Artikel 17
Bundes-Seuchengesetz
Artikel 15
(2126-1)
Verordnung über die berufs-
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
und arbeitspädagogische Eignung
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
für die Berufsausbildung durch Aus- S. 2262; 1980 1S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
bilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund Verordnung vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804),
(2030-26} wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung über die
berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufs- 1. § 49 wird wie folgt geändert:
ausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Bundes-
zum Bund vom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660), die zuletzt
anstalt für Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsför-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 1997
derung" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 234) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Arbeitsförderungs- und Bundesausbildungsförderungs- b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ohne
gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz- die Vorschriften der §§ 119 und 120 des Arbeits-
buch und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" förderungsgesetzes" durch die Wörter "ohne An-
ersetzt. wendung der Vorschriften über das Ruhen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und
Artikel 16 Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch" ersetzt.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(810-1-56) 2. § 49b wird wie folgt geändert:
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Bei-
1996 (BGBI. 1S. 227) wird wie folgt geändert: tragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz"
durch die Wörter „eine Versicherungspflicht nach
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter.,§ 75 Abs.1 Nr. 2 dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809)," aa) Satz 1 wird aufgehoben.
durch die Wörter .,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsentgelts
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
nach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes" durch die Wörter „Bemessungszeit-
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 150a des Arbeits- nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
förderungsgesetzes ist" durch die Wörter,,§§ 304 ersetzt.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
3. § 50 wird wie folgt gefaßt: · 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§50 a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 40 Abs. 1
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes"
nach § 49 haben, gelten als körperlich Behinderte im durch die Angabe .§ 64 Abs. 1 des Dritten
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 1b
Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
Artikel 18 Angabe .§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Gesetz zur Förderung Sozialgesetzbuch" ersetzt.
eines freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1) 4. In § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird das Wort
In § 1 Abs. 3 sechster Spiegelstrich des Gesetzes _Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Dritten
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
17. August 1964 (BGBI. 1 S. 640), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2118) geändert worden ist, werden die Wörter.-§ 112 Artikel21
Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1
Eingliederungshilfe-Verordnung
Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten (2170-1-6)
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. In § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975
(BGBI. 1 S. 433), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom
Artikel 19 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088) geändert worden ist, wird
Gesetz zur Förderung eines der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt:
freiwilligen ökologischen Jahres .,§ 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
(2160-2) sprechend,".
In § 2 sechster Spiegelstrich des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom Artikel 22
17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118) werden die Wörter
,,- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Gesetz über die Errichtung einer
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder
die Wörter ,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des (2172-1)
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
In § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGB!. 1 S. 2018), das zuletzt durch Artikel 3
Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1
Bundessozialhilfegesetz S. 1546) geändert worden ist, werden die .Wörter ,,Arbeits-
(2170-1) förderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1
S. 582)" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
buch" ersetzt.
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,
2975), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. De-
zember 1996 (BGBI. 1 S. 2083), wird wie folgt geändert:
Artikel 23
1. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,.Arbeits- Auswandererschutzgesetz
erlaubnis" die Wörter .oder Arbeitsberechtigung" ein- (2182-3)
gefügt. Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975
(BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 34 der
2. § 25 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
a) In Buchstabe a werden die Wörter .nach § 119 des wie folgt geändert:
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
,,nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozial- 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gesetzbuch" ersetzt.
.Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Personen und Per-
b) In Buchstabe b werden die Wörter .die in § 119 des sonengesellschaften, denen eine Erlaubnis zur Aus-
Arbeitsförderungsgesetzes genannten Vorausset- bildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung für eine
zungen" durch die Wörter .die in dem Dritten Buch
Beschäftigung im Ausland nach § 292 Abs. 2 des
Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie
den Eintritt einer Sperrzeit" ersetzt. Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung
für eine Beschäftigung im Ausland nach § 302 Abs. 2
3. § 26 wird wie folgt geändert: des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn
1. In Absatz 1 wird die Angabe .§ 40 des Arbeits- sie bei diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über
förderungsgesetzes" .durch die Angabe ,,§ 59 des die Arbeitsstelle erteilen, für die sie vermitteln oder
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. anwerben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 707
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 und 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes"
„1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
durch die Angabe ,,§ 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. a) Entgeltersatzleistungen (§ 116)
b) Winterausfallgeld (§ 214) und
c) Überbrückungsgeld (§ 57)."
Artikel 24
Bundesausbildungsförderungsgesetz 2. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b
eingefügt:
(2212-2)
,.1 a. Altersübergangsgeld nach § 249e des Arbeitsför-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
derungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
1997 geltenden Fassung;
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie 1b. Eingliederungsgeld nach den §§ 62a ff. des
folgt geändert: Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1992 geltenden Fassung;".
1. § 2 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch erhält,".
Artikel 27
2. In§ 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den ent- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
sprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (2212-2-18)
ergangenen Vorschriften" durch die Wörter "nach § 59
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
23. April 1996 (BGBI. 1 S. 623) wird wie folgt geändert:
3. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter .,§ 40 des
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 59 1. § 3 wird wie folgt geändert:
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter § 44 11
4. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 40 des des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 59 Wörter „dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter"§ 56 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel25 oder" gestrichen.
Verordnung b) In Satz 2 werden die Wörter,,§ 45 in Verbindung mit
über Zusatzleistungen in Härtefällen § 46 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erstat-
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tet" durch die Wörter „dem Dritten Buch Sozialge-
(2212-2-9) setzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit
übernommen" ersetzt.
In § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in
Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-
2. In§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförde-
gesetz vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), die zuletzt
rungsgesetz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialge-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1
setzbuch" ersetzt.
S. 976) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 40 des
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter „den § 59
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 28
Zweites Wohnungsbaugesetz
Artikel 26
(2330-2)
Verordnung § 25a Abs. 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
zur Bezeichnung der als Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
Einkommen geltenden sonstigen (BGBI. 1S. 2137), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
Einnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des zes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959) geändert
Bundesausbildungsf'örderungsgesetzes worden ist, wird wie folgt geändert:
(2212-2-14)
§ 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom- 1. In Nummer 8 wird das Wort „Lohn~rsatzleistungen"
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 durch das Wort „Entgeltersatzleitungen" ersetzt.
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBI. 1S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 2. In Nummer 9 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz"
des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Artikel 29 Artikel 32
Gesetz über den Abbau Berufliches Rehabilitierungsgesetz
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (255-1)
(2330-22) § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), das durch Artikel 1
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(BGBI. 1S. 2180) wird wie folgt gefaßt: ändert:
„c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch". 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiter-
bildungsförderung anerkannten Maßnahmen der
Artikel30 beruflichen Weiterbildung teilnehmen und an die
ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-
Bundesvertriebenengesetz gesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag
(240-1) ein Unterhaltsgeld nach dem allgemeinen Leistungs-
§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung satz in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829), des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mal 1994 (2) Hat ein Verfolgter aufgrund einer Teilnahme an
(BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und
geändert: Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsför-
1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: derungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen
,,Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es
Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt
Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften ist.•
haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde,
daß ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsgeset-
Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war." zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-
setzbuch" ersetzt. .
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für
Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes" durch die Wörter „Eingliederungs-
hilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetz- Artikel33
buch" ersetzt.
Verordnung zur Durch-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: führung des Ausländergesetzes
,,Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz- (26-1-8)
buch über die Verminderung des Bemessungsent- In § 12 der Verordnung zur Durchführung des Aus-
gelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindun- ländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. r S. 2983),
gen oder wegen Einschränkung des Leistungsver- die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 1997
mögens, die Anpassung des Bemessungsentgelts, (BGBI. 1 S. 4) geä'"!dert worden ist, werden die Wörter
die Bedürftigkeit und das bei der Arbeitslosenhilfe ,,Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis" durch
zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzu- die Wörter „Genehmigung für die Beschäftigung als
wenden." Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis"
ersetzt.
Artikel 31
Gesetz über die Festlegung eines Artikel34
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(240-11) (26-1-10)
In § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufi- In § 5 der Verordnung über Datenübermittlungen an die
gen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Ausländerbehörden vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBI. 1S. 225) S. 2997; 1991 1 S. 1216), werden nach dem Wort
wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wör- ,,Arbeitserlaubnis" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung"
ter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 709
Artikel 35 Artikel37
Arbeitsaufenthalteverordnung Ausführungsgesetz zum
(26-1-12) deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Die Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur (311-9)
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom In § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2994), geändert durch österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
die Verordnung vom 15. August 1994 (BGBI. 1 S. 2115), (BGBI. 1 S. 535), das durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes
wird wie folgt geändert: vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,§§ 141a bis 141n des
1. In § 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis" durch die Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
Wörter „Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeit- S. 582)" durch die Wörter ,,§§ 183 bis 189 und § 208 des
nehmer" ersetzt. Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitserlaubnis"
durch die Wörter „Genehmigung zur Beschäftigung als
Arbeitnehmer" ersetzt. Artikel38
Insolvenzordnung
(311-13)
Artikel36
In § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
Ausländergesetz
1994 (BGBI. 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3
(26-6) Abs. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, S. 1546), werden die Wörter „Arbeitsförderungsgesetzes
1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar über das Insolvenzausfallgeld" durch die Wörter „Dritten
1997 (BGBI. 1S. 310), wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld"
ersetzt.
1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
erlaubnis" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung" ein-
gefügt. Artikel39
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „besondere (311-14-1)
Arbeitserlaubnis" durch das Wort ,,Arbeitsberechti-
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
gung" ersetzt.
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) wird wie folgt geändert:
3. § 79 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 93 (Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
,,§ 79 wird wie folgt gefaßt:
Übermittlungen durch Ausländerbehörden „Artikel 93
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunk- Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
te für
§ 181 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 S. 594, 595) wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
,,(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialge- Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-
setzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundes- gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann
anstalt für Arbeit, die Bundesanstalt diese Beträge als Insolvenzgläubi-
3. die in § 308 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches ger zurückverlangen." "
Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes 2. Artikel 95 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahn- buch) wird wie folgt gefaßt:
dung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zustän- ,,Artikel 95
digen Behörden.
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung In § 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetz-
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
mit den Arbeitsämtern, Hauptzollämtern und den in BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
§ 304 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 des Dritten Buches Sozial- zes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
gesetzbuch genannten Behörden sowie den Trägern worden ist, wird das Wort „Konkursausfallgeld" durch
der Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen." das Wort „Insolvenzgeld" ersetzt."
4. In § 82 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungs- 3. In Artikel 96 (Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge- gesetzbuch) wird Nummer 1, aufgehoben und in
setzbuch" ersetzt. Nummer 2 die Bezeichnung „2." gestrichen.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Artikel40 2. Artikel 293 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Strafvollzugsgesetz ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die auf-
(312-9-1) grund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird
sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeits-
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1 leistungen nach§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straf-
S. 581, 2088; 1977 1 S. 1436), zuletzt geändert durch gesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straf-
Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 prozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15
(BGBI. 1 S. 284 7), wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und
§ 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
1. § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: widrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorge-
"4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruf- sehenen entsprechenden Anwendung der genannten
lichen Ausbildung oder Weiterbildung,". Vorschriften."
2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fortbildung,
Artikel43
Umschulung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
3. In § 37 Abs. 3 werden die Wörter „Fortbildung, (453-12)
Umschulung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
4. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (BGBI. 1S. 165), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
"Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche geändert:
Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es er-
fordert." 1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
5. In§ 39 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem
Wort „Berufsausbildung" gestrichen und die Wörter "1. den Arbeitsämtern,".
„beruflichen Fortbildung oder Umschulung" durch die b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nichtdeut-
Wörter „oder beruflichen Weiterbildung" ersetzt. schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-
nis nach§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgeset-
6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Umschulung, zes" durch die Wörter ,.Ausländern ohne erforder-
beruflichen Fortbildung" durch die Wörter „beruflichen liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
Weiterbildung" ersetzt. Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2"
7. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitsberatung" durch durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
das Wort „Ausbildungsvermittlung" ersetzt.
2. § 5 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 41 „ 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404
Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches So-
Wohngeldgesetz zialgesetzbuch oder§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b
(402-27) und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas- oder".
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Artikel44
3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 158) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" Soldatenversorgungsgesetz
durch die Wörter"§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetz- (53-4).
buch" ersetzt. § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1
Artikel 42 S. 50) 1 das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wie folgt geändert:
(450-16)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469; 1975 1 S. 1916; 1976 1
a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Wörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-
16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818), wird wie folgt geändert:
zes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-
sten Buches Sozialg'esetzbuch" durch die Wörter
1. Die Überschrift von Artikel 293 wird wie folgt gefaßt: ,.Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.
,,Artikel 293 b) In Nummer 1 werden die Wörter „einer die Beitrags-
Abwendung der Voll- pflicht begründenden Beschäftigungszeit" durch
streckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Wörter „der Zeit eines Versicherungspflichtver-
und Erbringung von Arbeitsleistungen". hältnisses" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 711
c) In Nummer 2 wird die Klammerangabe ,,(§ 114 Artikel47
Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen.
Dritte Verordnung über Ausgleichs-
d) In Nummer 3 werden die Wörter „für die Bemes- leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
sung der Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeits- (621-1-LDV3)
entgelts" durch das Wort „Bemessungsentgelts"
ersetzt. Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
e) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: machung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt
„Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Juli 1994
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über- (BGBI. 1 S. 1890), wird wie folgt geändert:
gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder 1. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,§ 40 des
Unterhaltsgeld gleich." Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 59
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
f) In Nummer 6 werden die Wörter „Bildung nach dem
Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Aus-
2. § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch" ersetzt. „4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch."
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die Artikel 48
Wörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset- Entwicklungshelfergesetz
zes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-
(702-3)
sten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter
,,Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt. Das Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Voraussetzung
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Arbeitsför-
wird wie folgt geändert:
derungsgesetzes sonst nicht erfüllt ist" durch die
Wörter „besonderen Anspruchsvoraussetzungen
1. § 13 wird wie folgt geändert:
nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch sonst nicht erfüllt sind" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Bildung nach dem ,,(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Aus- Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des
und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial- Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorberei-
gesetzbuch" ersetzt. tungsdienstes den Zeiten eines Versicherungs-
pflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsför-
derung gleich."
Artikel45
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 7 des
Eignungsübungsgesetz Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
(53-5) ,,§ 133 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
§ 10 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundes- buch" ersetzt.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5 veröffentlich- 2. § 23b wird wie folgt geändert:.
ten bereinigten Fassung vom 20. Januar 1956 (BGBI. 1
S. 13), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird setz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-
wie folgt gefaßt: buch" ersetzt.
,,§ 10 b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind
versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-
Artikel49
gesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eig-
nungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis stan- Gewerbeordnung
den. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt (7100-1)
der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist
§ 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der
in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungs-
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die
übung zu zahlen."
zuletzt durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist, wird wie
Artikel 46 folgt geändert:
Versicherungsteuergesetz
(611-15) 1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes 1996 in der a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 ,, 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Auslän-
(BGBI. 1 S. 22) wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" dern ohne erforderliche Genehmigung nach
durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch" § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
ersetzt. gesetzbuch,".
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2" 3. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „gemäß § 76 Abs. 2
durch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Bestimmungen ,,nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
der Reichsversicherungsordnung und des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ Vor-
schriften des Vierten und Siebten Buches Sozialge-
setzbuch" ersetzt. Artikel 51
2. Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
fünftes Vermögensbildungsgesetz
(800-9)
,, 1. den Arbeitsämtern,".
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406),
Artikel 50 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt geändert:
Kündigungsschutzgesetz
(800-2)
1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317), buch" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476), wird wie folgt
geändert: 2. In§ 13 Abs. 3 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-
zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-
1. § 18 wird wie folgt geändert: buch" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter „mit
dessen Zustimmung" ersetzt. Artikel52
b) In Absatz 2 wird das Wort „Landesarbeitsamt" Betriebsverfassungsgesetz
durch das Wort „Arbeitsamt" ersetzt und nach den (801-7)
Wörtern „nach Eingang der Anzeige" die Wörter
,,beim Arbeitsamt" gestrichen. In § 102 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
c) Absatz 3 wird aufgehoben. (BGBI. 1989 1 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5 des
d) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Monats" Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)
durch die Wörter „von 90 Tagen" ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter „und nach § 8
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.
2. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:
,,§20
Entscheidungen des Arbeitsamtes
Artikel 53
(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18
Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß Arbeitsschutzgesetz
(Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann ent- (805-3)
scheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als In§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
50 beträgt. vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), das durch Artikel 9
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)
Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten geändert worden ist, werden die Wörter „nichtdeutschen
Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je Arbeitnehmern" durch das Wort „Ausländern" und die
zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Wörter „Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde-
der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von rungsgesetzes" durch die Wörter „Genehmigung nach
dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmen- ersetzt.
mehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entschei-
dung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Artikel 54
Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom
Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur- Verordnung über die
teilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu Berufsausbildung im Gartenbau
erteilen. (806-21-1-10)
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Inter- In § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsaus-
esse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassen- bildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1027),
den Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die die zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 6. März 1996
Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, wird das Wort
Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb ,,Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes Buch
angehört, zu berücksichtigen." Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 713
Artikel 55 Artikel 60
Verordnung über die Berufs- Wintergeld-Umlageverordnung
ausbildung zum Seegüterkontrolleur (810-1-13)
(806-21-1-39) Die Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
zum Seegüterkontrolleur, Anlage zu§ 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1864), wird wie folgt
über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur vom geändert:
4. Februar 1975 (BGBI. 1S. 464) wird das Wort ,,Arbeits-
förderungsgesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches 1. In § 1 wird das Wort ,,Arbeiter" durch die Wörter
Sozialgesetzbuch" ersetzt. „Arbeitnehmer, die nach § 355 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind" ersetzt.
Artikel56 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 186a Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen.
Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Assistenten an Bibliotheken
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(806-21-1-43)
,,(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und
Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Ent-
zum Assistenten an Bibliotheken, Anlage zu § 4 der Ver-
stehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die
ordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an
Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von
Bibliotheken vom 20. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1440) wird
Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die
das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese
,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind
und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegen-
stehen."
Artikel57
Verordnung über die Berufsausbildung 4. In § 4 Abs. 3 werden das Semikolon durch einen Punkt
zum Sozialversicherungsfachangestellten ersetzt, der zweite Teilsatz aufgehoben und folgender
(806-21-1-221) Satz angefügt:
Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung „Die Bundesanstalt ist berechtigt, Grundstücke und
zum Sozialversicherungsfachangestellten, Anlage 1 ·zu § 4 Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver- schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäfts-
sicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfach- bücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unter-
angestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1975) lagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der
wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Umlage erforderlich ist."
Wörter „Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
5. In§ 6 Satz 1 werden die Wörter,,§ 186a Abs. 2 Satz 3
des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
Artikel 58 ,,§ 356 Abs: 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
Sozialberater-Fortbildungsverordnung
(806-21-7-15)
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die berufliche Artikel 61
Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Arbeitsvermittlerverordnung
Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre (810-1-50)
Familien vom 23. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1017) werden die
Wörter „des Arbeitserlaubnisrechts" durch die Wörter Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
,,des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer" (BGBI. 1 S. 563), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
ersetzt. vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1946), _wird wie folgt
geändert:
Artikel59 1. In§ 4 werden die Wörter.,§ 23 Abs. 3 des Arbeitsförde-
Verordnung über die rungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 293 Abs. 1 des
Prüfung zum anerkannten Abschluß Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Geprüfter Handelsassistent- Einzelhandel/
Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel 2. § 5 wird wie fotgt geändert:
(806-21-7-25) a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beschäftigung als
Arbeitnehmer im Ausland" durch die Wörter „eine
In§ 6 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) der Verordnung über die
Beschäftigung im Ausland" und die Wörter „eine
Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsas-
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland" durch
sistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Ein-
die Wörter „eine Beschäftigung im Inland" ersetzt.
zelhandel vom 6. März 1984 (BGBI. 1S. 379) wird das Wort
„Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes Buch b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Arbeitnehmer" durch
Sozialgesetzbuch" ersetzt. das Wort „Beschäftigte" ersetzt.
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma 3. § 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern)
,,6. Beschäftigte unter 27 Jahren für staatlich aner- Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig
kannte Freiwilligendienste bis zu einem Jahr." zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen
der Erlaubnis."
3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 19 b) In Absatz 2 wird das Wort „neun" durch das Wort
des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,zwölf" ersetzt.
„Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „ist" werden die Wörter „mit
4. § 14 wird wie folgt neu gefaßt: Ausnahme des § 1b" eingefügt.
,,§ 14 bb) In Nummer 1 wird das letzte Wort „und" ge-
Ordnungswidrigkeiten strichen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 13 cc) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer als Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.
Erlaubnisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
1. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 angefügt:
eine Vergütung nicht schriftlich vereinbart oder ,,3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitneh-
2. entgegen § 10 Abs. 3 mer in ein auf der Grundlage zwi-
schenstaatlicher Vereinbarungen begrün-
a) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder detes deutsch-ausländisches Gemein-
§ 12 Abs. 5 eine Vergütung oder einen Vorschuß schaftsunternehmen verliehen wird, an
auf die Vergütung oder dem der Verleiher beteiligt ist."
b) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 eine höhere
als die dort genannte Vergütung 4. In § 1a Abs. 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl
verlangt oder entgegennimmt." ,,50" und die Zahl „drei" durch die Zahl „zwölf" ersetzt.
5. In § 15 werden die Wörter ,,§ 24b des Arbeitsförde- 5. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
rungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 300 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. ,,§ 1b
Einschränkungen im Baugewerbe
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-
Artikel62 triebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherwei-
Private Arbeits- se von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie
vermittlungs-Statistik-Verordnung ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet,
(810-1-52) wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und
Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemein-
§ 5 der Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verord- verbindlichkeit erfaßt werden."
nung vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1949) wird aufge-
hoben. 6. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „sechs" durch die
Artikel 63 Zahl „zwölf" ersetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ein Jahr"
(810-31) durch die Wörter „drei Jahre" ersetzt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 7. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom a) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis"
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), wird wie folgt geändert: durch das Wort ,,Ausländerbeschäftigung" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Leiharbeit-
1. Die Überschrift „Gesetz zur Regelung der gevverbs-
nehmer" das Wort „wiederholt" eingefügt und
mäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmer-
nach dem Wort „ergibt" der Halbsatz „oder die
überlassungsgesetz - AÜG)" wird durch die Über- Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen,
schrift „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßi- der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher
gen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;".
sungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer
Gesetze" ersetzt. c) In Nummer 4, zweiter Halbsatz, wird nach dem
Wort „Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt"
2. Die Zwischenüberschrift ,,Artikel 1 Arbeitnehmerüber- eingefügt.
lassung" wird durch ,,Artikel 1 Gesetz zur Rege- d) In Nummer 5, erster Halbsatz, wird nach dem Wort
lung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ,,Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt" einge-
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz -AÜG)" ersetzt. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 715
e) In Nummer 6 wird das Wort „neun" durch das Wort cc) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
,,zwölf" ersetzt. Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
Satz 1, 2, 5 oder 6" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 9 wird das Wort „neun" durch das
a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Befristungen" Wort „zwölf" ersetzt.
das Wort „wiederholte" und nach dem Wort
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 und 1a" durch
„ergibt" der Halbsatz „oder die Befristung ist für
die Angabe „Nr. 1 bis 1b" ersetzt.
einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar
an einen mit demselben Verleiher geschlossenen
Arbeitsvertrag anschließt," eingefügt. 13. § 18 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3, zweiter Halbsatz, wird nach dem a) In Absatz 1 werden in Nummer 6 der Punkt durch
Wort „Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt" ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
eingefügt. fügt:
,,7. den Hauptzollämtern."
9. § 13 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. § 15 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von
Ausländern ohne erforderliche Genehmi-
,,Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmi-
gung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
gung".
Buches Sozialgesetzbuch,".
b) In Absatz 1 werden die Wörter „nichtdeutschen
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1
Arbeitnehmer" durch das Wort ,,Ausländer'' und
Nr. 2" durch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1
die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-
Nr. 2" ersetzt.
derungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch
die Wörter „erforderliche Genehmigung nach cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Bestimmun-
§ 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial- gen der Reichsversicherungsordnung und des
gesetzbuch" ersetzt. Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die
Wörter „Vorschriften des Vierten und Siebten
11. § 15a wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
14. § 19 wird aufgehoben.
,,EntJeih von Ausländern ohne Genehmigung".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtdeut- 15. In Artikel 6 wird § 3a aufgehoben.
schen Arbeitnehmer" durch das Wort „Ausländer"
und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub-
nis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung Artikel64
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Altersteilzeitgesetz
Sozialgesetzbuch" ersetzt. (810-36)
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nicht- Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
deutsche Arbeitnehmer" durch das Wort „Auslän- S. 1078) wird wie folgt geändert:
der" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
nis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch" ersetzt. aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund
12. § 16 wird wie folgt geändert:
einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen
aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eingefügt: vermindert haben, und mehr als geringfü-
gig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vier-
„ 1b. entgegen § 1b Satz 1 als Verleiher mit
ten Buches Sozialgesetzbuch sind (Alters-
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1
teilzeitarbeit) und".
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-
sung betreibt oder als Entleiher Leih- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
arbeitnehmer tätig werden läßt,". ,,3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
bb) In Nummer 2 werden das Wort „nichtdeut- ginn der AJtersteilzeitarbeit mindestens
schen" durch das Wort „ausländischen" und 1080 Kalendertage in einer versiche-
die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des rungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Er- Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden
laubnis" durch die Wörter „erforderliche haben und deren vereinbarte Arbeitszeit
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unter-
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
schreitungen der tariflichen regelmäßigen buch eine Prüfung oder das Betreten eines
wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeacht- Grundstücks oder eines Geschäftsraumes
lich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen- nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsa-
geld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in chen nicht mitwirkt,".
denen Versicherungspflicht nach § 26
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bestand, stehen der versicherungspflichti- "5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2
gen Beschäftigung gleich, wenn die Ent- Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
geltersatzleistungen nach der tariflichen Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
bemessen worden sind. § 427 Abs. 3 des rechtzeitig zur Verfügung stellt."
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
e) Nummer 6 wird aufgehoben.
sprechend."
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", jedoch nicht 6. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
weniger als 18 Stunden beträgt" durch die Wörter
"und der Arbeitnehmer mehr als geringfügig be- "§ 132 Abs. 3, §§ 136 und 137 Abs. 2 des Dritten
schäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
Sozialgesetzbuch ist" ersetzt. ,
7. Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 15a
a) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden
jeweils nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelts" die Übergangsregelung nach dem
Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1" eingefügt. Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
b) In Nummer 2 werden die Wörter „beitragspflichtig Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von
im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes" Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen,
durch die Wörter "versicherungspflichtig im Sinne erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997
geltenden Fassung vorliegen."
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im jeweiligen Monat"
und die Angabe „des§ 175 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsförde- Artikel65
rungsgesetzes" durch die Wörter „des Dritten
Fremdrentengesetz
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(824-2)
c) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 5 Nr. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter In § 29 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der im
,,§ 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge- , Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
setzbuch" ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 1996
(BGBI. 1 S. 1674) geändert worden ist, wird die Angabe
4. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch
,,§ 13 die Wörter "für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Auskünfte und Prüfung maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 304 Abs. 1, §§ 305,306,315 und 319 des Dritten
Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Auf-
gaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind."
Artikel66
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: (8251-10)
,,2. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 319 des Drit- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
ten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), zuletzt geändert durch
oder nicht rechtzeitig gewährt,". Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1461), wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 315 des Drit-
1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförde-
ten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft
rungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozial-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
gesetzbuch" ersetzt.
rechtzeitig erteilt,".
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 2. In§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 wird
"4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 jeweils das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz" durch die
Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetz- Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 717
Artikel67 dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangs-
geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum
Gesetz über die 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliede-
Krankenversicherung der Landwirte rungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der
(8252-1) bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung"
In § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenver- ersetzt.
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 117 des Arbeitsförde~
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110) geändert worden rungsgesetzes gilt" durch die Wörter „Die Vorschrift
ist, werden die Wörter "§ 155 des Arbeitsförderungs- über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
gesetzes" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vor-
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. schrift über die Anrechnung von Entlassungsentschä-
digungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch gelten" ersetzt.
Artikel68
Zweites Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte Artikel 70
(8252-3) Künstlersozialversicherungsgesetz
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der (8253-1)
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 24 77, § 5 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859) geändert worden Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
ist, wird wie folgt geändert: S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
,,(2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Mitglie- 2. Nummer 2 wird aufgehoben.
der der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn
sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor
dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld an-
gehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört Artikel 71
haben." Zweite Datenerfassungs-Verordnung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (826-27-1-4)
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai
2. Nach § 43 wird folgender§ 43a eingefügt: 1980 (BGBI. 1S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1078), wird wie
,,§43a
folgt geändert:
Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden
Bei Versicherungspflicht nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des
a) in Nummer 1 die Wörter "beitragspflichtig nach dem
Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des
Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „ver-
allgemeinen Beitragssatzes der durchschnittliche all-
sicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-
gemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)." gesetzbuch" und
b) in Nummer 3 die Wörter "Beschäftigte, die nur nach
§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bei-
tragsfrei sind" durch die Wörter „Personen, die nur
Artikel 69 nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Gesetz zur Förderung der Einstellung buch versicherungsfrei sind"
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ersetzt.
(8252-4)
§ 12 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der 2. In§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar die Wörter "Sperrzeiten nach § 119, 119a des Arbeits-
1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des förderungsgesetzes" durch die Wörter „Sperrzeiten
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 19 Satz 3 werden die Wörter "beitragspflichtig auf
1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Lohnersatzleistung Grund des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wör-
nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ter "versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch
„Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach Sozialgesetzbuch" ersetzt.
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Artikel 72 in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesan-
stalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialge-
Bundesversorgungsgesetz
setzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1
(830-2) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), oder Amtsverhältnis," ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt geändert: 3. In § 13 Abs. 1 wird Satz 5 aufgehoben.
1. In § 16g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-
stalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung" Artikel 74
ersetzt. Bundeserziehungsgeldgesetz
(85-3)
2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „die Beiträge zur Bun-
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
desanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsför-
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 180),
derungsgesetzes" durch die Wörter „den Beitrag zur
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Arbeitsförderung" ersetzt.
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie folgt
geändert:
3. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „sowie Entrich-
tung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit"
1. In § 1 Abs. 6 Nr. 2 werden die Wörter „in einer die Bei-
gestrichen.
tragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz be-
gründenden Beschäftigung" durch die Wörter „in einer
4. In§ 26a Abs. 8 Satz 2 werden versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
a) in Nummer 1 die Zahl „68" durch die Zahl „67'• und Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) in Nummer 2 die Zahl „63" durch die Zahl „60"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beitragspflicht
nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wör-
5. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsförderungs-
ter „Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch
gesetz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
buch" ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 73
Artikel 75
Bundeskindergeldgesetz
(85-4) Beitragszahlungsverordnung
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
(860-4-1-7)
Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46) In § 6 Abs. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom
wird wie folgt geändert: 22. Mai 1989 (BGBI. 1S. 990), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728) geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit"
durch das Wort „Arbeitsförderung" ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur
Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Artikel 76
Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche- Beitragsüberwachungsverordnung
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches (860-4-1-8)
Sozialgesetzbuch ist oder".
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt 1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 1
gefaßt: der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728), wird
„sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz wie folgt geändert:
einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser-
laubnis ist und in einem Versicherungspflichtver- 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winter-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver- ausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflich-
sicherungsfrei nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches tigen Einnahmen anzugeben."
Sozialgesetzbuch ist. ..
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird der Teilsatz „Übt ein Beschäf-
tigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des gefaßt:
Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäfti- .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Win-
gung als Arbeitnehmer aus oder steht er in Deutsch- terausfallgeld und die hierauf entfallenden beitrags-
land in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts- pflichtigen Einnahmen anzugeben und zu sum-
verhältnis," durch den Teilsatz „Steht ein Berechtigter mieren; ...
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 719
b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 166a in Verbindung die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen
mit § 160 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich."
durch die Angabe ,,§ 335 Abs. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. In der Anlage 3 - Dokumentation und Prüfbarkeit von b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Speicherbuchführungen - wird die Nummer 6.2 wie
folgt gefaßt: ,,(3a) Leistungen für die Teilnahme an Maßnah-
men in anerkannten Werkstätten für Behinderte im
,,6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ver- Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur
sicherungsfreie Personen,". erbracht,
1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob
Artikel 77 die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die
Gesetz über die Angleichung Eingliederung des Behinderten in das Arbeits-
der Leistungen zur Rehabilitation_ leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
und welche berufsfördernden und ergänzenden
(870-1)
Maßnahmen zur Eingliederung für den Behin-
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur derten in Betracht kommen,
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt
sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
geändert:
fähigkeit des Behinderten soweit wie möglich
zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: nen und erwartet werden kann, daß der Be-
„6. die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch hinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen
Sozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen, in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß
soweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
anwendbar erklären." Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes
zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden
Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungs-
2. § 5 wird wie folgt geändert: fähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: wiedergewonnen werden kann."
,,Die Bundesanstalt für Arbeit hat anderen zustän-
5. In § 12 Nr. 2 werden die Wörter „zur Bundesanstalt für
digen Rehabilitationsträgern die erforderlichen be-
Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung"
rufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen."
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,(§ 57 Arbeitsförde-
rungsgesetz)" durch die Wörter „nach Absatz 4" 6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist der Behinderte im Anschluß an eine abge-
3. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt: schlossene berufsfördernde Maßnahme zur Reha-
,,§Ba bilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld
Koordinierung von Aufgaben während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate
weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf
ordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten
der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufein- nicht geltend machen kann; die Dauer von drei
ander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bun- Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen,
desministerien und die obersten Landesbehörden zu für die der Behinderte im Anschluß an die Maßnah-
beteiligen. me einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
(2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen machen kann."
der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen b) In Satz 2 werden
die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen
Auskünfte aa) in Nummer 1 die Zahl „68" durch die Zahl „67"
und
1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
bb) in Nummer 2 die Zahl „63" durch die Zahl „60"
nung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der
Aufsicht des Bundes unterstehen, ersetzt.
2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit
7. § 42 wird aufgehoben.
sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines
Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form 8. In§ 42a werden die Wörter,,§ 168 Abs. 1 Satz 2 des
betrieben werden. Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
und die zuständigen obersten Landesbehörden holen ersetzt.
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Artikel 78 Artikel SO
Schwerbehindertengesetz Rückkehr zum
(871-1) einheitlichen Verordnungsrang
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35,
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-
vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804), wird wie folgt nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in
geändert: Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
men und Strukturanpassungsmaßnahmen nach
Vierter Teil
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,". Schlußvorschriften
b) In Absatz 3 werden die Wörter „kurzzeitig im Sinne
des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäf- Artikel81
tigt werden" durch die Wörter „weniger als 18 Stun-
den wöchentlich" ersetzt. Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlasse-
nen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können
2. § 13 Abs. 6 wird aufgehoben.
nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: geändert und aufgel:loben werden. Bis zur Aufhebung
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Ab-
satz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durch-
„1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter, Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungs-
2. die Beratung der' Arbeitgeber bei der Beset- beihilfen) vom 13. April 1962 (BGBI. 1S. 237) und die zwei-
zung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit undzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Geset-
Schwerbehinderten,". zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 11. Mai 1967 (BGBI. I S. 531) in Kraft.
,,4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
men und Strukturanpassungsmaßnahmen die
besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Artikel82
Schwerbehinderte,".
Aufhebung von Vorschriften
4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter ,,Arbeits- und Berufs- (1) Es werden aufgehoben:
förderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungs- 1. das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
gesetz" durch die Wörter „beruflichen Eingliederung (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
ersetzt. mit Ausnahme der §§ 221 und 244 und soweit in
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;
5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 62 des 2. die Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ Sa 1977 (BGBI. 1S. 448);
des Gesetzes Ober die Angleichung der Leistungen zur 3. die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatz-
Rehabilitation" ersetzt. leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei
Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der
Versorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1
S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
Artikel 79 vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353);
Schwerbehinderten- 4. die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November
Ausgleichsabgabeverordnung 1972 (BGBI. I S. 2145), zuletzt geändert durch Artikel 1
(871-1-14) der Verordnung vom 14. November 1995 (BGBI. 1
s. 1518);
In § 3 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484), 5. die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 1982 (BGBI. 1S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6
(BGBI. 1 S. 1792), werden die Wörter „des § 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBt I S. 1277);
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosig- 6. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des
keit unmittelbar bedrohten" durch die Wörter „der Vor- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
schrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeits- versicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land
losigkeit bedrohten" ersetzt. Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBI. 1S. 58);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 721
7. die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlas- Artikel83
senen Anordnungen mit Ausnahme der Anordnungen
nach Artikel 11 Nr. 3 (§ 53b Abs. 2), Nr. 4 (§ 54c Abs. 4)° Inkrafttreten
und Nr. 6 (§ 55b Abs. 7); die Verordnung über die (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft,
Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß der soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
Produktiven Winterbauförderung (Förderungssätze- bestimmt ist.
Verordnung) vom 16. Juli 1973 (BGBI. 1S. 841 ), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember (2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1983 (BGBI. I S. 1661); und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anord-
nungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
8. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-
dung dieses Gesetzes in Kraft.
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes über (3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Aus-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom nahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa,
26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundes- Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11,
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und
sicherung 1957 S. 221); Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1
9. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes- Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b,
anstalt für Arbeitsvsrmittlung und Arbeitslosen- Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und
versicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom folgenden Kalendermonats in Kraft.
4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt (4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.
1958 s. 359).
(5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-
(2) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über
buch (Artikel 1) über
1. das Konkursausfallgeld und mit Bezug auf das Kon-
kursausfallgeld, hier §§ 141a bis 141n, § 145 Nr. 2, 1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenz-
§ 230 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 3, geld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5,
§ 249c Abs. 21, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321
Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404
2. die Konkursausfallgeld-Umlage, hier§§ 186b bis 186d Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5,
und§242u,
2. die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf
sowie die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom
die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358
16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), zuletzt geändert durch
bis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10
Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1824), treten am 1. Januar 1999 außer sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am
Kraft. 1. Januar 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr.11, ausgegeben am 20. März 1997
Tag Inhalt Seite
12. 3. 97 Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Dezember 1995 zur Änderung des Abkommens vom
31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik China über den Zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . 678
GESTA: XJ023
12. 3. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr • . . . . • . • . . . . . 681
FNA: neu: 96-12
GESTA: XJ011
12. 3. 97 Gesetz zu der Änderung vom 18. Mai 1995 des Übereinkommens zur Gründung der Euro-
päischen Fernmeldesatellitenorganisation nEUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
GESTA: XK002
25. 2. 97 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Vorr!~htungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen
(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 28) . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . • • • • • • • . . . . • 697
25. 2. 97 Verordnung zur Änderung der ECE-Regetung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur
Änderung der ECE-Regelung Nr. 90) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . 698
29. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 700
31. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . • . . . . . . . • . • • • . . . • 702
3. 2. 97 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden 702
5. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . • • . . . . • • . . . . 706
6. 2. 97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . 706
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 707
7. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . 707
7. 2. 97 Bekanntmachung einer Berichtigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag . . . . . . . . . . . 708
Die Anderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt. ·
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei Llefaung gegen Vorauerechnung 8,65 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 723
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 482/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1757/96 mit zusätzlichen Sondermaßnahmen zur
Stützung des Rind f I e i s c h marktes im Vereinigten Königreich L 75/28 15.3.97
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 483/97 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger Interventionsstellen zur Ver-
sorgung der Kanarischen Inseln im Rahmen des Verfahrens der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 151/97 L 75/29 15.3.97
Andere Vorschriften
7. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 447/97 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter
Textilwaren mit Ursprung und nach passiver Veredelung jn der Volks-
republik China in die Europäische Gemeinschaft und zur Änderung der
Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern L 68/16 8.3.97
10. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 455/97 der Kommission zur Festlegung der im
Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Durchführungs-
bestimmungen zu der Regelung im Rahmen des von der Gemeinschaft
mit der Republik Slowenien geschlossenen Abkommens L 69/7 11.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG} Nr. 467 /97 des Rates über die Zollbefreiung für
bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Welt-
gesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen" (INN)
tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung
pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über
die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nicht-
pharmazeutischen Zwecken dienende INN L 71/1 13.3.97
13. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1172/95 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs
der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern im Hinblick
auf das statistische Erhebungsgebiet L 75/1 15.3.97
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich
der vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen L 75/4 15.3.97
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 479/97 der Kommission zur teilweisen Erstattung
des bei der Einfuhr von Mais mit glasigem Aussehen erhobenen Zolls L 75/7 15.3.97
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 480/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L 75/9 15.3.97
14. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 481/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu dem für 1997 für Rindfleisch vorgesehenen Zoll-
kontingent gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und der Republik
Slowenien geschlossenen Interimsabkommen L 75/24 15.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom
30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten
bestimmter Körnerteguminosen (ABI. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996) L 71/46 13.3.97
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOl'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 28,00 DM (25,20 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H. • Poalfach 13 20 • 53003 Bonn
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1996
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich- Porto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellleferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1997 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 3 beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn