14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997
Verordnung
zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
(Hopfen-Einfuhrverordnung - HopfEinV)
Vom 14. Januar 1997
Es verordnet §3
- auf Grund des§ 31 Abs. 3 und des§ 36 Abs. 4 des Ordnungswidrigkeiten
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des
organisationen In der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146), jeweils Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), das Bundesministe- Nr. 3076fl8 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1. entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in
den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und des § 15 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rech-
organisationen das Bundesministerium für Ernährung, nung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäfts-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem unterlage begleitet wird oder
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes- · 2. entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.
ministerium für Wirtschaft: (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
§1 nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-
Zuständigkeiten gegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt.
Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen §4
aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
§2 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Einfuhr 1. d~e Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
Erzeugnisse aus Drittländem dürfen vorbehaltlich des anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Kon-
Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommis- trolle der Mindestanforderungen für die Vermarktung
sion vom 21. Dezember 1978 Ober die Einfuhr von Hopfen von aus Drittländern eingeführtem Hopfen vom 13. Ok-
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert tober 1978 (BGBI. 1S. 1648), geändert durch Artikel 75
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
vom 22. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit 2. die Verordnung Ober die Gewährung von flächen-
dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) bezogenen Beihilfen an Erzeugergemeinschaften von
Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich Hopfenerzeugern für die Ernte 1974 vom 18. Dezember
dieser Verordnung verbracht werden. 1975 (BGBI. 1S. 3137).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Januar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997 15
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(3. BeiratsVÄndV)
Vom 14. Januar 1997
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680),
der durch Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 976) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungs-
förderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1 S. 1801 ), die zuletzt durch die
Verord~ung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3734) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,".
2. In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer angefügt:
,,9. ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V. ".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den14.Januar1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttg ers
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997
Gebührenverordnung zum Paßgesetz
(PaßgebOhrenverordnung - PaBGebV)
Vom 15. Januar 1997
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Paßgesetzes vom (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und
19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537), der durch Artikel 2 Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der
des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1182) ge- den Antrag stellenden Person außerhalb der behördlichen
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Dienstzeit vorgenommen, so ist die Gebühr zu verdoppeln.
Innern:
(3) Gebühren sind nicht zu erheben
§1
1. für die Ausstellung, Verlängerung oder "1,derung amt-
Gebühren licher Pässe;
(1) An Gebühren sind zu erheben
2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses,
1. für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in
a) eines Reisepasses an Personen, die Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Aus-
das 26. Lebensjahr vollendet haben, 50DM, stellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung
von Amts wegen eingetragen wird;
b) eines Reisepasses an Personen, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollen- 3. für die Änderung eines vorläufigen Reisepasses aus
det haben, 25DM, Anlaß der Eheschließung; .
c) eines vorläufigen Reisepasses 25DM, 4. für die Verlängerung oder Änderung eines Kinder-
d) eines Kinderausweises(§ 2 Abs. 1 ausweises;
Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh- 5. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepaß,
rung des Paßgesetzes) 10DM, vorläufigen Reisepaß oder in einem anderen in
e) eines Ausweises für Binnenschiffer Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
und deren Familienangehörige für
die Flußschiffahrt auf der Donau (§ 2
Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durch- §2
führung des Paßgesetzes) 30DM,
Erstattung von Auslagen
t) eines Ausweises für den kleinen Grenz-
verkehr und den Touristenverkehr Als Auslagen werden von der die Gebühren schulden-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur den Person die in§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-
Durchführung des Paßgesetzes) 15DM, kostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben
g) eines Ausweises, der von den für die
polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs zuständigen §3
Behörden und Dienststellen ausgestellt
Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung
zur Durchführung des Paßgesetzes), 15DM, Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung
h) eines Ausweises, der ausschließlich kann abgesehen werden, wenn die die Gebühren schul-
zur Einreise in die Bundesrepublik dende Person bedürftig ist.
Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Paßgesetzes), 15DM, §4
2. für die Änderung eines Reisepasses Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder vorläufigen Reisepasses und für
die Verlängerung oder Änderung eines Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anderen unter Nummer 1 genannten in Kraft; gleichzeitig tritt die Paßgebührenverordnung vom
Ausweises 10DM. 2. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 59) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den15.Januar1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997 17
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 20. August 1996 - 1 BvR 1848/91 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Nummer 15 erster Spiegelstrich der Berufsordnung der Landes-
apothekerkammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 9. April 1986
(Pharmazeutische Zeitung 1986, Seite 2076) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Bonn, den 20. Dezem~er 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 12. September 1996 - 1 BvR 461/92 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Nummer 15 zweiter Spiegelstrich der Berufsordnung der Landes-
apothekerkammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 9. April 1986
(Pharmazeutische Zeitung 1986, Seite 2076) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Einzelwerbung in Zei-
tungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften als übertrieben bezeichnet
wird, wenn sie mehr als den Namen und die Adresse der Apotheke sowie
den Namen des Inhabers enthält.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 12. September 1996 - 1 BvR 1677/92 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Nummer 15 zweiter Spiegelstrich der Berufsordnung der Landes-
apothekerkammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 9. April 1986
(Pharmazeutische Zeitung 1986, Seite 2076) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Einzelwerbung In
Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften als übertrieben ver-
bietet, wenn sie größer als 40 cm2 ist und häufiger als einmal wöchentlich
erscheint.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 2, ausgegeben am 15. Januar 1997
Tag Inhalt Seite
7. 1. 97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit (Gesetz zu
dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
GESTA: XN002
29. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 145
29. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
29. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen .................. .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
29. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
29. 11. 96 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
29. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
3. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
3. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
3. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
3. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
5. 12. 96 Bekanntmachung über den Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
5. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen_ Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
9. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Preis dieHr Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997 19
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2426/96 der Kommission zur Einstellung des
St ö c k er fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 331/3 20. 12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2427/96 der Kommission zur Festsetzung der im
F i s c h wirtschaftsjahr 1997 geltenden Rücknahme- und Verkaufs-
preise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D
und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates L 331/4 20. 12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2428/96 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das F i s c h wirtschaftsjahr 1997 für die aus dem
Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 331/14 20.12.96
17. 12. 96 Verordnung (l;G) Nr. 2429/96 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der Ubergangsbeihilfe für bestimmte Fisch ereierzeugnisse
im Wirtschaftsjahr 1997 L 331/16 20. 12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2430/96 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse wäh-
rend des Wirtschaftsjahres 1997 L 331/18 20.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2431/96. der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für F i s c h ereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1997 L 331/19 20. 12.96
18. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2432/96 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungs-
r~elung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres für das Jahr 1997 L 331/28 20.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2442/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2990/82 über den verbilligten Absatz von Butter an Emp-
fänger sozialer Hilfen L 333/1. 21. 12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des Rates über zusätzliche Maßnahmen
zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rind -
f I e i s c h sektors L 333/2 21.12. 96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2444/96 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für
Rohtabak L 333/4 21.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2466/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen L 335/1 24.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft
über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe L 335/3 24.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2468/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destilla-
tion von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung L 335n 24.12.96
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2470/96 des Rates zur Verlängerung der Gültig-
keitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kar toffe In L 335/10 24. 12.96
-------·--· ---·-·-· --
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzbla Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weaentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzbla Teil II enthält
a) vOlkerrechtllche ÜberelnkOnfte und die zu ihlW' Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertasaenen Rec:htavorachriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorachriften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2445/96 des Rates zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für bestimmte unter die
Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallende landwirtschaftliche Verabeitungs-
erzeugnisse L 333/5 21.12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2446/96 der Kommission über die Einfuhr bestimm-
ter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation L 333/7 21.12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2447/96 der Kommission zur Anpassung der
Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates über ein Mehr-
jahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche
Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 L 333/10 21.12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2448/96 der Kommission zur Anpassung der
Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates Ober ein Mehr-
jahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den
Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 L 333/12 21. 12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der
KN-Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 mit
Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand L 333/14 21.12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2452/96 der Kommission über die Eröffnung eines
Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verord-
nung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verar-
beitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen L 333/34 21.12.96
18.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2453/96 der Kommission Ober die Eröffnung von
Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verord-
nung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verar-
beitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen L 333/36 21. 12.96
16.12.96 Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates zur Änderung des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern L 335/9 24. 12.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2412/96 der Kommission
vom 18. Dez~mber 1996 über die Einführung e.iner vorherigen gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS-
und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung
in Drittländern (ABI. Nr. L 329 vom 19. 12. 1996) L 333/62 21.12.96