Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 565
Zweite Verordnung
zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie
(Zweite BSE-Schutzverordnung)
Vom 21. März 1997
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §4
§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und§ 24
Verbringungsverbot
Abs. 1 und 2 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- Unmittelbare Nachkommen v9n weiblichen Rindern, die
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) ver- aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- irland sowie aus der Schweiz stammen, dürfen nur mit
schaft und Forsten: Genehmigung der zuständigen Behörde aus Beständen
verbracht werden.
§1
Anzeigepflicht §5
Wer ein Rind hält, das aus dem Vereinigten Königreich Ordnungswidrigkeiten
Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz
stammt oder von einem solchen Tier unmittelbar ab- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stammt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
des Standortes des Tieres unverzüglich anzuzeigen. Eine oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit ein Rind unter zuwiderhandelt.
behördlicher Beobachtung steht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§2 lässig
Tötung von Rindern
1. entgegen § 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern, oder nicht rechtzeitig erstattet oder
die aus den in§ 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an. 2. entgegen§ 4 ein Rind verbringt.
§3
§6
Behördliche Beobachtung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die zuständige Behörde ordnet für unmittelbare Nach-
kommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Schutzverordnung vom
Schweiz stammen, die behördliche Beobachtung an. 27.Januar1997(BAnz.S.745)außerKraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes
Vom 21. Mlrz 1997
Auf Grund des§ 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Be- Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnom-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBI. 1S.1695) men und gemischt werden;
sowie des § 3 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes In
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus minde-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
stens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
1994 (BGBI. 1S. 3370) verordnet die Bundesregierung:
höchstens zwei Stunden Im Abstand von nicht weni-
ger als zwei Minuten entnommen und gemischt wer-
den;
Artikel 1
4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
Verordnung (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der was-
über Anforderungen an das serrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produk-
Einleiten von Abwasser in Gewässer tio11skapazität bezieht;
(Abwasserverordnung - AbwV) 1
5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der
Vermischung mtt anderem Abwasser behandelt wor-
§1 den ist, sonst an dem es erstmalig gefaßt wird;
Anwendungsbereich 6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die strömen unterschiedlicher Herkunft;
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Ab- 7. Parameter eine chemische, physikalische oder biolo-
wasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimm- gische Meßgröße, die in der Anlage aufgeführt ist.
ten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die §3
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die Allgemeine Anforderungen
im Abwasser zu erwarten sind.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechts- ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
vorschriften bleiben unberührt. Gewässer nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls
des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der
§2 Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie
Begriffsbestimmungen dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei
Wasch- und Reinigungsvorgängen, lndirektkühlung und
Im Sinne dieser Verordnung ist: den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfs-
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme .aus einem stoffen möglich ist.
Abwasserstrom; (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbela-
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten
stungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden
Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine
entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen
des Rates
dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-
- 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichlorid- dünnung erreicht werden.
elektrolyse (ABI. EG Nr. l 81 S. 29),
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festge-
- 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABI. EG Nr. L 291 S. 1),
legt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsa-
- 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualttats-
men Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt
ziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges mindestens die gleiche Verminderung der Schadstoff-
Alkalichloridelektrofyse (ABI. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38), fracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der
- 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali- jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABI. EG Nr. l 274
S. 11 und Nr. L 296 S. 11), (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
- 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qua- Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
litätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne
wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlen-
stoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABI. EG Nr. l 181 S. 16),
- 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung §4
der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABI. EG Nr. L 855 S. 40),
- 881347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Quali-
Analysen• und Meßverfahren
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien
und Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (ABI. EG Nr. l 158 S. 35), (1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich
- 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu- auf die Analysen- und Meßverfahren gemäß der Anlage.
nalem Abwasser (ABI. EG Nr. L 135 S. 40). Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN-,
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DIN-EN- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth- §7
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen Übergangsregelung
(Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Die in der
Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-
Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. machung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729),
Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind 2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-
bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBI.
gesichert niedergelegt. s. 139),
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver- 3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung), vom
fahren festgesetzt werden. 18. Mai 1989 (GMBI. S. 399),
4. 20. AbwasserVwV (Tierkörperbeseitigung) vom 19. Mai
§5 1982 (GMBI. S. 293), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 10. November 1986 (GMBI.
Bezugspunkt der Anforderungen
s. 618),
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der 5. 23. AbwasserVwV. (Herstellung von Calciumcarbid)
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, vom 19. Mai 1982 (GMBI. S. 296),
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, 6. 27. AbwasserVwV (Erzaufbereitung) vom 3. März 1983
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den (GMBI. S. 145),
Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht
7. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. Sep-
der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser
tember 1983 (GMBI. S. 39n,
letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermi-
schung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche 8. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-
Abwasseranlage. tember 1983 (GMBI. S. 398),
9. 32. AbwasserVwV (ArzneimitteO vom 5. September
§6 1984 (GMBI. S. 338),
10. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. Septem-
Einhaltung der Anforderungen ber 1984 (GMBI. S. 348),
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert 11. 43. AbwasserVwV (Chemiefasern) vom 5. September
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der 1984 (GMBI. S. 359), geändert durch Artikel 2 der
staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. April 1996
noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und (GMBI. S. 463), und
der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in 12. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen
vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergeb- Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984
nis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. (GMBI. S. 361)
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von
bleiben unberücksichtigt. Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser
(2) Die Länder können zulassen, daß den Ergebnissen Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4
der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen
werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner- anzuwenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvor-
kannten Überwachungsverfahrens ermittelt. schriften fortgelten.
Anlage
(zu§ 4)
Analysen- und Meßverfahren
Nr. Parameter/Titel Verfahren
Allgemeine Verfahren
1 Homogenisierung der Probe für alle Parameter, Entsprechend DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)
die in der Originalprobe (Gesamt-Probe) bestimmt In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlosse-
werden nen Gefäß und kühl zu homogenisieren.
1.1 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/31 (Vorschlag), 20. Lieferung 1988
heterogener Wasserproben für die Bestimmung
von Schwermetallen
1.2 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/33 (Vorschlag), 23. Lieferung 1990
heterogener Wasserproben für die Bestimmung Es Ist darauf zu achten, daß bei der Homogenisierung
des gesamten organisch gebundenen Kohlen- durch das Rühren keine zentrifugalen Konzentrations-
stoffs (fOC) gradienten der Feststoffe im Homogenisat auftreten.
2 Abwasservolumenstrom Entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. Parameter/Titel Verfahren
II Analyseverfahren
1 Anionen/Elemente
101 Bor in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
102 Chlorid DIN-EN-1SO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-0-4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat.;.Stickstoff (NO3-N) DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN-EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-0-11-4 (Ausgabe Oktober 1983)
Aufschluß nach Punkt 8.5.1
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in DIN 38406- E 22 (Ausgabe März 1988)
der Originalprobe
110 Sulfat DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN-EN-ISO 10304-3 (Ausgabe November 1996)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in ~er Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN 38406-E 23 (Ausgabe Dezember 1993)
203 Antimon in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
204 Arsen in der Originalprobe DIN-EN-ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Aufschluß nach Punkt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
206 Blei in der Originalprobe DIN 38406-E 6-3 (Ausgabe Mai 1981)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN-EN-ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)
208 Calcium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
209 Chrom in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
212 Eisen in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
214 Nickel in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)
216 Silber in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
217 Thallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
Anstelle des Aufschlusses wird die Probe mit H2SO4
abgeraucht.
218 Vanadium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
219 Zink in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
220 Zinn in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
221 Titan in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23 (Ausgabe Oktober 1994)
Hydridverfahren
223 Gallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
224 Indium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 569
Nr. Parameter/Titel Verfahren
3 Einzelsto·ffe, Summen-Parameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe Suspendierte Feststoffe) in DIN-EN 872 (Ausgabe März 1996)
der Originalprobe Glasfaserfilter mit Porenweite von 0,3 bis 1 µm
302 Adsorbierbare organisch · gebundene Halogene DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe unter Abzug des durch H20 2 (siehe Num-
mer 307) verursachten CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), DIN 38409-H 3 (Ausgabe Juni 1983)
in der Originalprobe Unter Beachtung der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNJ in der DIN 38409-H 27 (Ausgabe Juli 1992)
Originalprobe
307 Wasserstoffperoxid (H 20.J DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981)
der Originalprobe
309 Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)
31 O Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 Ausgabe Februar 1986)
Originalprobe Mittel aus 2 Proben
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
316 1.1.1 Trichlorethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN 38407-~ 4 (Ausgabe Mai 1988)
318 Trichlorrnethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN-EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (lsu<l DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe Entsprechend DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung
an z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan (HCH) in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
(Summe der Isomeren)
328 Hexachlorbutadien (HCBd) in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. Parameter/Titel Verfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
ginalprobe
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag), 22. Lieferung
Halogene in der Originalprobe, angegeben als Abweichend von Punkt 9.1:
Chlorid
Bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.
Die Apparatur ist explosionsgeschützt auszulegen.
331 1,2-Dichlorethan In der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
332 Trichlorbenzol als Summe der drei Isomeren in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
Originalprobe
333 a,ß-Endosulfan, in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991)
Statt Kaliumcarbonat 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe verwenden.
In Punkt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich an Stelle des
Wertes "8' 78 µg/1" der Wert „878 µg/1".
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- Nach Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe -in DIN 38407-FB (Ausgabe Oktober 1995)
der Originalprobe (PAK)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben Entsprechend DIN 38408 G-5 (Ausgabe Juni 1990)
als Chlor Mit der Maßgabe, daß die Störungsbehebung für andere
oxidierende Stoffe wie z. 8. Chlor, Brom, Iod, Bromamine,
Iodat, Chromat nicht durchgeführt wird
338 Färbung DIN-EN-ISO 7887 (Ausgabe Dezember 1994, Abschnitt 3)
4 Biologische Testverfahren
Salzkorrektur
Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 504 dieser Anlage (Hinweise für die
Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)) zu beachten.
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989)
Der in Punkt 9.1 genannte Korpulenzindex und die
Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen
einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine
Körperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit G0 in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA In der Originalprobe DIN 38412-l33 (Ausgabe März 1991)
In Punkt 3.5 gilt nicht: "sofern bei höheren Verdünnungs-
faktoren keine Hemmung größer als 20 % festgesteHt wird."
In Punkt 11.1 gilt die Anmerkung nicht.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe März 1991)
Mit der Maßgabe, daß die bei Punkt 5 in Satz 5 genann-
ten Ergänzungen nicht zu beachten sind
Die Norm gilt in Verbindung mit der Ergänzung L 341
(Ausgabe Oktober 1993).
In der Anmerkung 1 gilt an Stelle des Wortes "Natrium-
hydroxid-Lösung" das Wort "Natriumchlorid-Lösung".
Es können frisch gezüchtete Bakterien verwendet werden.
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorge-
gebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem
Wasser durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 571
Nr. Parameterrotei Verfahren
405 leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Teil C 4 des Anhangs zur Richllinie 92/69/EWG vom
Stoffen 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG
(Kennzeichnungsrichtlinie), erschienen im Amtsblatt der
EG Nr. L 383 A, 35. Jahrgang am 29. Dezember 1992
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen, DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
bestimmt als DOC-Abbaugrad über 28 Tage Modifizierter Zahn-Wallens-Test über 28 Tage
Belebtschlamm-lnokulum 1 g/1 Trockenmasse je Test
Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l
betragen.
Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben ..
Voradaptierte lnokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der
Modifizierter Zahn-Wellens-Test
filtritrierten Probe, bestimmt als CSB- .oder DOC-
Abbaugrad (Eliminationsgrad) Es wird das lnokulum der realen Behandlungsanlagen
mit 1 g/I Trockenmasse im Testansatz ververwendet.
(Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in
der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen
100 und 1000 mg/I) soll dem realen Abwasser des Anla-
genzulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasser-
härte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweili-
gen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene
Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-
gen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)
in biologischen Behandlungsanlagen von der fil- Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage
trierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-Ab-
baugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) Es wird das lnokulum der realen Abwasserbehandlungs-
anlage mit 1 g/1 Trockenmasse im Testansatz verwendet
(Abschnitt 8.3).
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen
100 und 1000 mg/1) soll dem realen Abwasser-CSB-
Gehalt des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen.
Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte
des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.
Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile be-
zogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 198n
Originalprobe (BSBs)
Unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch 5 mg/1
Allylthiohamstoff, Animpfung mit Impfmaterial aus der
Abwasserbehandlung
410 Erbgutveränderndes Potential (Umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1 Feststoffe
Die Feststoffpartikel aus der Abwasserprobe sollen vollständig auf die Säule gebracht werden. Dies wird z. B.
dadurch erreicht, daß durch entsprechende Anordnung der Pumpeinheit die Feststoffe von oben auf die Säule
sedimentiert werden. Die Keramikwolle und die darauf befindlichen Feststoffpartikel müssen mitverbrannt werden.
2 Aktivkohle
Es werden Aktivkohlequalitäten nach den Empfehlungen des Herstellers verwendet (z. B. Aktivkohle von
100 µm mit enger Korngrößenverteilung).
3 Chloridkonzentrationen
Der Chloridgehalt des Blindwertes wird bei allen Untersuchungen auf 1 g/1 eingestellt. Bei Chloridkonzentrationen
größer als 1 g/1 wird durch Verdünnung der Probe ein Chloridwert von unter 1 g/1 Chlorid In der Analysenprobe
hergestellt. Der blindwertbereinigte Meßwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert.
4 Brom- und lodgehalte
Anorganische Brom- und lodgehalte können die Bestimmung stören. Durch Zugabe von Natriumsulfit können
mögliche Störungen erheblich vermindert werden. In Gegenwart von Periodaten muß das Natriumsulfrt Ober-
stöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. Organische Brom- und
lodverbindungen können zu Minderbefunden führen.
5 Befund
Die AOX-Gehalte der 1. und 2. Adsorptionssäule sind im Befund zu berücksichtigen.
6 Leichtflüchtige organisch gebundene Halogene
Es ist sicherzustellen, daß leichtflüchtige organisch gebundene Halogene miterfaßt werden.
502 Hinweise für die Bestimmung des TOC-Verfahrens (Nummer 305)
Gerät zur TOC-Bestimmung mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 Grad Celsius).
Die Regelungen zur Homogenisierung sind zu beachten: (DIN 38402-A-30, DEV A 30/33). Bei Verwendung
eines automatischen Probengebers ist dieser mit einer Homogenisierungseinrichtung auszustatten. Die Proben
werden in Flaschen aus Glas, Polyalkylen oder Polytetrafluorethylen abgefüllt. Eine Konservierung ist durch
Lagern bei 4 Grad Celsius (max. 8 Tage) oder durch Tiefgefrieren möglich. Die Probe muß während der Probe-
entnahme aus dem Probenwechsler mittels Rührer in homogenem Zustand gehalten werden. Bei einer Proben-
zuführung nach dem lnjektionsverfahren oder über eine Probenschleife ist ein möglichst großes und repräsen-
tatives Probenvolumen anzuwenden. Wegen der Gefahr von Verstopfungen und Ablagerungen im Proben-
zuführungssystem ist auf möglichst große Schlauchquerschnitte unter Vermeidung von Engstellen (z.B. an den
Fittings) sowie minimale Schlauchlänge zu achten. Zur Entfernung des anorganisch gebundenen Kohlenstoffs
wird die angesäuerte Wasserprobe mit Stickstoff begast u. das entstandene C02 ausgetrieben. Dieser Vorgang
kann infolge Flotation von Feststoffen zu einer Partikeldiskriminierung und damit zu Fehlmessungen führen. In
solchen Fällen ist die Stickstoffzufuhr unmittelbar vor der Probeentnahme aus dem Probenwechsler zu unter-
brechen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfidschwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form
von Hydrogensulfid-lonen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen ($2-) vor. Merkaptane finden sich entsprechend
als RSH oder als Merkaptid-lonen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane
rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Meßkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, daß grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher Ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-
wasserstoff, Hydrogensulfld oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 573
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/1 Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/1 Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma.
Titrationsvorrichtung
Magnetrührer
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 106 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Meßkolben mit 600 ml destilliertem
Wasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-1-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25%igen Ammoniaklösung werden in einem 1-1-Meßkolben mit destil-
liertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-1-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNQ3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben
analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml bzw. mit der mit destilliertem Wasser auf
100 ml verdünnten Probe zu versetzen.
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,
sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-
lösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,
wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können ggf.
geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt
werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom
zu leiten. Während der Titration muß mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode
soll nicht im Aührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm
tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die
Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-
stockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
c (Sx2-J = V1 x F x 320,64 [mg/Q
m/Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
c (S- RSH) = (V2 - V1) x F x 641,28 [mg/1]
m/Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1 : Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbemitratlösung bis zum 1. Aquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Aquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0, 1 mg/1
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/1
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/1
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
504 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-
fahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus
der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt
durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem VerdOnnungsfaktor der im
Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd0nnungsfaktor.
Beim fischtest ist für x der Wert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim
Leuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen.
Anhang 1
Häusliches und kommunales Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterk0nften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhhäusem, B0rogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die
Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser
verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flußkläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-
abgabengesetzes.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff, gesamt. Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
Proben (CSB) ln5Tagen {NH4-N) Ammonium-, (Pges)
nach Größenklassen (BSBs) Nitrit- und Nitrat-
der Abwasserbehandlungsanlagen stickstoff
(Nges)
mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 mg/1
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 - - -
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 - - -
Größenklasse 3
größer als 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh)
90 20 10 - -
Größenklasse 4
größer als 600 bis 6000 kg/d BSB5 90 20 10 18 2
(roh)
Größenklasse 5
größer als 6000 kg/d BSBs (roh) 75 15 10 18 1
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch
die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fOr Stickstoff,
gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/1 zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-
fracht mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im
Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. F:0r die
Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 575
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-
sungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5
(roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, In denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein
der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung
maßgebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/aBSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB 5 (sed.).
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die In Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/1 und bei BSB5 um 5 mg/1.
Anhang 40
Met all bea rbeltung, Metallverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
10. Mechanische Werkstätte,
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nie-
derschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozeßbädem mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozeßbäder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren
Spülbädern.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in
das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/1 3 3 3 - - - - - 2 3 3 3
Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/1 100 30 - 30 30 50 50 50 20 30 - -
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/1 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/1 3 3 - 3 3 - 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/I 50 20 50 - 50 - 50 - 50 30 - -
Stickstoff aus Nitrit
mg/1 - 5 5 5 - 5 - - 5 5 - -
Kohlenwasserstoffe
mg/1 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Fischgiftigkeit als
Verdünnungsfaktor GF 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit
an~erem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen
mg/1 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Barium
mg/1 - - - - - 2 - - - - - -
Blei
mg/1 0,5 - - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5 - 0,5
Cadmium
mg/1 0,2 - - - 0,1 - - 0,2 0,2 0,1 - 0,2
kg/t 0,3 - - - - - - 1,5 - - - -
Freies Chlor
mg/1 0,5 0,5 - 0,5 - 0,5 - - - 0,5 - -
Chrom
mg/1 0,5 0,5 0,5 0,5 - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 sn
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chrom VI
mg/1 0,1 0,1 0,1 0,1 - - 0,1 - 0,1 0,1 - 0,1
Cobalt
mg/1 - - 1 - - - - - 1. - - -
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/1 0,2 - - - - 1 0,2 - - 0,2 - -
Kupfer
mg/1 0,5 0,5 - - - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel
mg/1 0,5 0,5 - 0,5 - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber
mg/I - - - - - - - 0,05 - - - -
kg/t - - - - - - - 0,03 - - - -
Selen
mg/1 - - - - - - - - 1 - - -
Silber
mg/I 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Sulfid
mg/1 1 1 - 1 - - 1 1 1 - - -
Zinn
mg/1 2 - 2 - 2 - 2 - - - - -
Zink
mg/1 2 2 2 - 2 - - 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX, Freies Chlor und LHKW sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich
auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/1.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0, 1 mg/1.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten,
wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-
verbindungen enthalten,
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salz-
säure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsatze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den
eingesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Gadmium oder
Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil Bund nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die
jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht
überschritten werden.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2694) eingesetzt werden dürfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte
Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethan, 1.1.1-Trichlor-
ethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0, 1 mg/1 in der Stichprobe nicht überschritten werden.
(2) Quecksilberhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,05 mg/1 Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädem, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädem darf kein EDTA enthalten.
(4) Das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,2 mg/1 Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
Anhang 42
Alkalichlorldelektrolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflußelektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den
Produktionsprozeß zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser
nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit ,,Alkalichlorid-
elektrolyse" Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/1 AOX und 0,2 mg/1 Freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
1. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil· C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 mg/1,
Quecksilber, gesamt 0,05 mg/1,
0,3 g/t,
Sulfid 1 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verd0nnungsfaktor (GF) 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 579
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem
Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t (Qualifizierte Stichprobe oder 2-stunden-Mischprobe)
AOX 3,5 mg/1 (Stichprobe).
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazität in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 130 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 2.
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-
phragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3mg/l (Stichprobe).
(3) Teil E findet keine Anwendung.
Anhang 48
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG und 88/347/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund
der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen Verunreini-
gungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in
diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindun-
gen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang
anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs
sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch be-
zogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden
Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die
Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen
Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die
Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-
gleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die
Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser
außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die
Behandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen
sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/1 in der 2-Stunden-
Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von
0, 1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/1 in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium (kg/t)
Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
Pigmentherstellung 0,15
Herstellung von Stabilisatoren 0,5.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH (g/t)
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH
oder der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein
Abwasser anfallen.
(2) HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich DicofoQ, Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als „DDT" gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1, 1, 1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1, 1, 1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-ChlorphenyQ -ethan,
3. die chemische Verbindung 1, 1-Dichlor-2,2 bis (p-ChlorphenyQ -ethen und 1, 1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)
-ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1, 1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 581
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/1
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den
mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl60 3Sg) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, Sa, 6, 9, 9a-hexa-hydro-
6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin; Endrin, lsodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden.
Enthält das Abwasser auch lsodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und lsodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C 12H8Cle), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, Sa-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8 Cl6 0), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-exodimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, Sa-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) lsodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl 6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Faserzement einschließlich Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf
Abwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden. Bei der routinemäßigen Reinigung oder der Wartung der Produk-
tionseinheit dieser Herstellungsbereiche gelten abweichend von Satz 1 folgende Anforderungen:
Herstellungsbereich Abfiltrierbare Stoffe
Produktions-
Konzentration
bezogene Fracht
mg/1 g/t
Faserzement einschließlich Asbestzement 30 40
Asbestpapier und -pappe 30 50
Die Konzentrationswerte beziehen sich auf die Stichprobe, die Frachtwerte auf den bei der Reinigung und Wartung
abgeleiteten Abwasservolumenstrom und die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-
kapazität für die Herstellung von Asbestpapier und -pappe sowie für die Herstellung von Faserzement einschließlich
Asbestzement zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Einzelstoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCIJ,
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBd),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCla).
(2) Für die Stoffe nach Absatz 1 werden folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBd
g/t g/t g/t g/t
1. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (ein-
schließlich Hochdruckchlorolyse-Verfahren) und Methanolvereste-
rung 7,51 10 - -
2. Herstellung von Tetrachlorethan (Perchlorethen) (PER) und Tetra-
chlormethan (CCIJ durch Perchlorierung - 2,5 1,5 1,0
3. Herstellung von Hexachlorbenzol und Weiterverarbeitung von
Hexachlorbenzol - - 10 -
; Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt, ist der Frachtwert von 10 glt zugrunde zu legen.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität
für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
(3) Die Anforderungen der Herstellungsbereiche 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn im Abwasser aus der Herstel-
lung von
1. C1-Chlorkohlenwasserstoffen durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie
2. Tetrachlormethan und Tetrachlorethan durch Perchlorierung
eine AOX-Fracht von 10 g/t Produktionskapazität der organischen Zielprodukte in 0,5 oder 2 Stunden bei der Bestim-
mung der AOX-Gesamtfracht berücksichtigt wird.
Artikel 2 3. In Nummer 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefaßt:
Änderung der
Anlage zum Abwasserabgabengesetz ,.Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder
gleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im übri-
Teil B der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in der
gen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasser-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994
verordnung beziehungsweise nach DIN 38 406 5-2
(BGBI. 1S. 3370), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(Ausgabe Oktober 1983) bestimmt;".
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1690) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "Rahmen-Abwasser- Artikel 3
VwV vom 8. September 1989 (GMBI. S. 518)" durch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Angabe "Abwasserverordnung vom 21. März
1997 (BGBI. 1S. 566)" ersetzt. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
2. In den Nummern 2 bis 7 wird jeweils das Wort „Rah- tritt die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987
men-AbwasserVwV" durch das Wort „Abwasserver- (BGBI. 1 S. 1578), zuletzt geändert durch die Verordnung
ordnung" ersetzt. vom 27. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1197), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 583
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 5. März 1997
Tag Inhalt Seite
24. 2. 97 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Jull 1995 zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen der Europiischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten eineraeits und der
Tunesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
GESTA: XE014
24. 2.97
=~=,,=n1:c!1;,~~}.~-~~- ~~~~~~~~-~~-~~ -·~-~~
GESTA: XK003
537
19. 2.97 Verordnung zu dem übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforde-
rungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe (Ro-Ro-Stab-VO) ••.••...••.....••..•.•....•....••...•.....•• 540
20.12.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ••.••••...... 554
6. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß .... . 554
15. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 555
16. 1. 97 Bekanntmachung· Ober den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................•.....•.................•.....•.......•• 556
20. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 557
21. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 557
21. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ..................... . 560
21. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 560
21. 1.97 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 562
22. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 563
24. 2.97 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AOR) ........................... . 564
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Obereinkommen über die /ntemationa/e
Bef6rderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 24. Februar 1997 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser /wagabe ohne Anlageband: 42,00 DM (39,20 DM zuzOgllch 2,80 DM V8f'981ldkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 43,00 DM.
Preis des Anlagebandes: 118,60 DM (112,00 DM zuzOgllch 6,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 119,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 585
Nr. 9, ausgegeben am 12. März 1997
Tag Inhalt Seite
3.3.97 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze ......................... ~ .. . 566
GESTA: XAD07
3.3.97 Gesetz zu dem Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommen von 1995 .................. . 576
GESTA: XE019
19.2.97 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Schutzhelme und ihrer V1Siere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22) •......................................... 631
20. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit .••..•••••• 632
23.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAl) •••••••••• 634
23.1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen .....•..............•.•.....•....••..........•....•.......•••·...•..•..••••.. 635
23.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 637
23. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ..•.........•...........•.....•......•....••••.•........•.... 638
24.1.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kuba .........•..........•..............•••........•........•...........•....• 639
27.1.97 ~eka~ntm_a~hung _über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion fur ge1st1ges Eigentum ..•.•................................•.........•..•.....•.•.•....• 639
27.1.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mexiko ...................•.•.•.....••.••.•••..............................••. 640
27.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation ........•..•................•...•..•..........••....•••.•••.•.•..•••.... 640
27.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle ........................................................................•... 641
27.1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken ...................................................•.................. 641
28.1.97 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 642
28.1.97 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ....•. 643
28.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) •.•....•...•.•.•................•.•.•..•...••.••• 644
Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesges'?tzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 16.15 DM (14,00 DM zUZOgllch 2, 15 DM Vssandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 17,15 DM.
Preis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zUZOgllch 2, 15 DM Versandkosten), bei Lleferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7CJ6.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. 10, ausgegeben am 18. März 1997
Tag Inhalt Seite
4.12.96 Bekanntmachung der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung
von Kulturgut (Neufassung vom 21. Oktober 1993) • • . • • . • • • • . . . • • • • • . . . . . . . . • . • . . • • • • • • • . • • • . . . 645
19.12.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes • • . . . 656
20. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . . . . 670
20. 1.97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . • . . • . . . . 673
30. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
Internationale Registrierung von Marken • • • • . . • • • • . . • • • . • • • • • • • . • • • • • . • . • • • • • . . • . • • • . • • • • • • • . 675
30. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der
Ozonschicht • • • • • • . . • . • . . • • • • . . • • • • • . • • . . . . . . • • • • . • • • . . . • • • . • . . . . • . . . . . . . • . • . . . • • • . • • • . . . 675
Pnlls dleNr Auegabe: 7,65 DM (5,60 DM ZUZOgllch 2,05 DM Versandkos(en}, bei Lieferung gegen Vorausrechoong 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalt.-.; der angewandte Steuersatz beträgt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzbla KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende Im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ancterung
der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 3449 (54 19. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-160
27.2.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 3450 (54 19. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-89
27.2.97 Hundertachtundslebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 3450 (54 19. 3. 97) 27.3.97
neu: 96-1-2-178
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Wahlverordnung
zum Soldatenbeteiligungsgesetz
(SBGWV)
Vom 18. März 1997
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar § 32 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
1991 (BGBI. 1S. 47), der durch Artikel 1 Nr. 36 des Geset- § 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
zes vom 20. Februar 1997 (BGBI. l S. 298) eingefügt wor-
§ 34 Aufbewahrung der Wahluntertagen
den ist, auch in Verbindung mit Artikel 23 des Gesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) verordnet das Bundes-
ministerium der Verteidigung: Abschnitt3
Schlußvorschriften
Inhaltsübersicht § 35 Inkrafttreten
Abschnitt1
Wahl der Vertrauenspersonen Abschnitt 1
§ 1 Abgrenzung der Wahlbereiche
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 2 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
§ 3 Wahlvorstand
§1
§ 4 Wahltermin
Abgrenzung der Wahlbereiche
§ 5 Wählerverzeichnis
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (1) Soldaten in Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 1
des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen Vertrauensper-
§ 7 Wahlausschreiben
sonen
§ 8 Wahlvorschläge
1. it1 Einheiten,
§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
§10 Stimmabgabe 2. auf Schiffen der Marine in den Hauptabschnitten der
Schiffe,
§ 11 Briefwahl
§12 Feststellung des Wahlergebnisses 3. auf Booten der Marine,
§13 Vereinfachtes Wahlverfahren 4. in Stäben der Verbände und vergleichbarer Dienststel-
§14 Wahlniederschrift len und Einrichtungen,
§15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 5. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
§16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen 6. regelmäßig in deutschen Anteilen multinationaler Dienst-
stellen und Einrichtungen.
Abschnitt2 Lehrgangsteilnehmer an Schulen und vergleichbaren Ein-
Wahl des Gesamt- richtungen der Streitkräfte wählen bei einer Lehrgangs-
vertrauenspersonenauschusses dauer von mehr als 30 Kalendertagen Vertrauenspersonen
§ 17 Leitung der Wahl in den Lehrgängen.
§ 18 Wahlvorstände (2) Alle Soldaten, die an Universitäten studieren, wählen
§ 19 Unterstützung Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem näch-
§ 20 Sitzverteilung
sten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
§ 21 Briefwahl (3) Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung
§ 22 Wahlausschreiben
außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall
der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, wählen Ver-
§ 23 Wählerverzeichnis trauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten
§ 24 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Ausgenommen
§ 25 Bewerbungen von dieser Regelung sind gemäߧ 86 Nr. 13 des Bundes-
§ 26 Aufstellung der Bewerberliste personalvertretungsgesetzes und § 51 Abs. 4 des Solda-
tenbeteiligungsgesetzes Soldaten, die zum Bundesnach-
§ 27 Wahlunterlagen
richtendienst oder zum Auswärtigen Amt kommandiert
§ 28 Stimmabgabe sind.
§ 29 Auszählung
(4) Soldaten, die sich in der allgemeinen Grundausbil-
§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses dung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2
§ 31 Wahlniederschrift Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 559
(5) Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Auf- ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerver-
gabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine zeichnis).
Vertrauenspersonen in der Einheit, sgndem zum Perso-
(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem
nalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle
Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die
und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu
Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.
halten.
§2
§6
Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinar-
vorgesetzten in diesem Abschnitt und nach dem Solda- (1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
tenbeteiligungsgesetz übertragenen Aufgaben und Be- innerhalb einer Woche nach dem Auslegen schriftlich Ein-
fugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvor- spruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses
gesetzte der Angehörigen der Wählergruppe, für die die einlegen.
Vertrauensperson und ihre Stellvertreter gewählt werden (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand
sollen. unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer
(2) Der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvor- unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor
stand. Insbesondere weist er ihn in seine gesetzlichen Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.
Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-
Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Ge- stand das Wählerverzeichnis.
schäftsbedarf zur Verfügung.
§7
§3
Wahlausschreiben
Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand gibt durch das Aushängen einer
(1) Auf Vorschlag der Vertrauensperson bestellt der Ois-
Ausfertigung oder von Abschriften des Wahlausschrei-
ziplinarvorgesetzte spätestens zwei Monate vor Ablauf
bens an allgemein zugänglichen Stellen bekannt:
von deren Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvor-
stand und einen von ihnen als dessen Vorsitzenden. 1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,
(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlver- 2. den Zeitpunkt, ab dem das Wählerverzeichnis zur Ein-
sammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbetei- sicht ausliegt,
ligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Diszi- 3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht
plinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als ausliegt,
Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes 4. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das
bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Wählerverzeichnis,
(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen 5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht wer-
des § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorlie- den können,
gen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich 6. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl.
der Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vor-
schlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wäh- (2) Die Aushänge sind bis zum Abschluß der Stimm-
lergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit abgabe in lesbarem Zustand zu halten. Offenbare Unrich-
Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvor- tigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu
gesetzten wirksam. berichtigen.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind soweit erfor- (3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,
derlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienstli- daß
chen Obliegenheiten freizustellen. 1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerver-
(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfa- zeichnis eingetragen sind,
cher Mehrheit. 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand
§4 eingelegt werden können,
Wahltermin 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Diszi- ten Soldaten unterzeichnet sein muß,
plinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen
Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spä- muß,
testens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes
stattfinden. 5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen
darf,
§5
6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge be-
Wählerverzeichnis rücksichtigt werden,
(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom 7. nur gewählt werden kann, wer In einem gültigen Wahl-
Oisziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen vorschlag aufgenommen worden ist.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes
abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat. müssen während der Zeit anwesend sein, In der die Stim-
men abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wah-
§8 rung des Wahlgeheimnisses und vennerken die Stimmab-
gabe im Wählerverzeichnis.
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei § 11
Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvor-
schläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muß von minde-
Briefwahl
stens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand (1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine
darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an
Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Be- der Wahl teilnehmen. Ist es wegen großer Entfernung ein-
werbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen. zelner Teile eines Wahlbereiches nicht möglich, die Wahl
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl nach § 1O durchzuführen, kann der Dlsziplinarvorgesetzte
von Unterschriften aufweisen, für die keine schriftliche im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand die Briefwahl all-
Zustimmung der Bewerber vorliegt oder die einen Bewer- gemein zulassen.
ber enthalten, der nicht wählbar ist, gibt der Wahlvorstand (2) Der Wahlvorstand hat dem Wähler hierzu folgende
unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
rung zurück, die Mängel Innerhalb der Frist des Absatzes 1
zu beseitigen oder einen anderen Soldaten zu benennen. 1. die Bewerberliste,
(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger 2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der 3. eine vorgedruckte Erklärung, daß er den Stimmzettel
Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall körper-
neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge lichen Gebrechens durch eine Person seines Vertrau-
einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ens hat kennzeichnen lassen,
ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durch-
zuführen. 4. einen Freiumschlag, auf dem als Anschrift der Wahl-
vorstand und als Absender der Wähler verzeichnet
(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahl- sind, und der die Aufschrift „Schriftliche Stimmab-
vorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die gabe" trägt.
Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte
hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeu- In einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die
tung der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbe- Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern.
nennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufor- (3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungsteilen der
dern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvor- Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu ver-
schläge einzureichen. merken.
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten (4) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich
Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren und unbeobachtet und legt ihn in den Wahlumschlag. Er
abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Sodann legt er
mindestens drei Wahlberechtigten anzusetzen. den Wahlumschlag, in den nur der Stimmzettel eingelegt
(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen. ist, zusammen mit der vorgedruckten Erklärung in den
Freiumschlag, verschließt diesen und sendet ihn an den
§9 Wahlvorstand.
Aufstellung und (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge
Bekanntgabe der Bewerberliste sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzu-
bewahren.
Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der
(6) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der
Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gül-
Wahlvorstand die Wahlumschläge den fristgerecht einge-
tig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihen-
gangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der
folge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aus-
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die
hang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl be-
Wahlurne.
kannt.
(7) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der
§10 Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des
Stimmabgabe Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Um-
schläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahl-
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-
ergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung
tragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er
Ober eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu
darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
vernichten.
(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand
einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfol- §12
ge der Bewerberliste aufgeführt sind.
Feststellung des Wahlergebnisses
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Bewerber
persönlich und unbeobachtet an und legt den Stimmzettel (1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß
in die Wahlurne. der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 561
(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl, insbeson-
Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten dere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu
angekreuzt sind, aus denen sich der Wille des Wählers vermerken.
nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal,
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige §15
Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.
(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den (1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unver-
die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in züglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift be-
der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden kannt.
Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmen- (2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die
zahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und
das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittel- den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht
baren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären,
zu ziehende Los. gilt die Wahl als angenommen.
§13 §16
Vereinfachtes Wahlverfahren Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(1) Im vereinfachten Wahlverfahren sind die §§ 4, 6 und 7 Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlausschrei-
Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 Nr. 3 bis 8 sowie die §§ 8, ben, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel, vor-
9 und 11 nicht anzuwenden. gedruckte Erklärungen und Niederschrift) sind durch die
Vertrauensperson bis zum Ende Ihrer Amtszeit aufzube-
(2) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Sak 2 des Soldaten-
wahren.
beteiligungsgesetzes soll die Versammlung zur Wahl des
Wahlvorstandes unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche erfolgen, nachdem die Voraussetzungen für die Abschnitt2
Wahl eingetreten sind. Der Wahlvorstand setzt innerhalb
von zwei Kalendertagen nach seiner Bestellung im Einver- Wahl des Gesamt-
nehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten den Zeitpunkt vertrauenspersonenausschusses
einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der
Vertrauensperson fest und gibt diesen durch Aushang §17
bekannt. Die Versammlung soll zwei, spätestens sechs
Leitung der Wahl
Kalendertage nach Bestellung des Wahlvorstandes statt-
finden. Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durch-
führung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen
(3) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
die dezentralen Wahlvorstände im Auftrag und nach den
schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der
Richtlinien des zentralen Wahlvorstandes, soweit solche
Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des
gebildet sind.
Wählerverzeichnisses einlegen.
(4) Die Wahl findet in einer Versammlung der Wahlbe- §18
rechtigten statt. An der Versammlung nehmen die Wahl-
berechtigten und der Disziplinarvorgesetzte teil. Es darf Wahlvorstände
nur gewählt werden, wenn mindestens die Hälfte der (1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen
Wahlberechtigten anwesend ist. mit den Organisationsbereichen nach Bedarf dezentrale
(5) Nach Eröffnung der Versammlung nimmt der Vorsit- Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden oder ver-
zende des Wahlvorstandes Wahlvorschläge der anwesen- gleichbaren Dienststellen.
den Wahlberechtigten entgegen, die er in alphabetischer (2) Die dezentralen Wahlvorstände bestehen aus je
Reihenfolge bekannt gibt. Werden weniger als drei wähl- einem Soldaten jeder Laufbahngruppe. Die Komman-
bare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gele- deure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer
genheit zu weiteren Wahlvorschlägen zu geben. Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebil-
det werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.
§14 (3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind soweit erfor-
Wahlniederschrift derlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienst-
lichen Obliegenheiten freizustellen.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
Niederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeich- (4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit ein-
nen ist. Sie muß enthalten: facher Mehrheit.
1. die Zahl der Wahlberechtigten, §19
2. die Zahl der abgegebenen Stimmen, Unterstützung
3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und
Das Bundesministerium der Verteidigung sowie die
4. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der Kommandeure und Dienststellenleiter unterstützen die
beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbe-
Anzahl gültiger Stimmen. sondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvor-
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
ständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie (2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,
den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung. daß
1. nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeich-
§20 nis eingetragen sind,
Sitzverteilung 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum
angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen
(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Orga-
dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
nisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Status-
gruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauens- 3. nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahl-
personenausschuß fest. vorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt
werden und
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach
d'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Orga- 4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste auf-
nisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten genommen worden ist.
ist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Sol-
daten, soweit sie in den Organisationsbereichen Ver- §23
trauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für
Wählerverzeichnis
die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen
Wahlvorstandes. (1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis
der wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeits-
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbe-
bereichs, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen,
reich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren
auf, das bis zum Abschluß der Wahl laufend zu aktuali-
nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Orga-
sieren ist. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben
nisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahn-
stellen ihm die Kommandeure, Dienststellenleiter oder
gruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berück-
Einheitsführer zur Verfügung. ·
sichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr
ein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze (2) Die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauens-
der übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern personenausschusses, die das Amt der Vertrauensperson
durch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen nicht mehr ausüben, oder die von ihrer dienstlichen Tätig-
Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zen- keit freigestellt sind, sind in das Wählerverzeichnis des
tralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Lauf- Organisationsbereiches aufzunehmen, dem sie als Ver-
bahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, trauenspersonen oder vor ihrer Freistellung angehörten.
wenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrer-
(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz der dezentralen
seits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindest-
Wahlvorstände zur Einsicht auszulegen; das Auslegen ist
sitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der
den wahlberechtigten Soldaten über die Kommandeure,
mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten
Dienststellenleiter oder Einheitsführer bekanntzugeben.
des Organisationsbereichs angehören, weniger als die
Hälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält
eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahl- §24
vorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organi- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
sationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen
(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe dezentralen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer
eines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese Woche seit Bekanntgabe des Auslegens des Wählerver-
in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die zeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
Statusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale
Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem
§21 Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen
Briefwahl Werktag vor dem Versand der Wahlunterlagen, schriftlich
mitzuteilen.
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses findet als Briefwahl statt. (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-
stand das Wählerverzeichnis.
§22
§25
Wahlausschreiben
Bewerbungen
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei
(1) Jeder Wahlberechtigte kann sich bis zu dem vom
Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der
zentralen Wahlvorstand festgesetzten Termin beim zu-
Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt:
ständigen dezentralen Wahlvorstand bewerben.
1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder, (2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber un-
2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei terschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name,
denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden, Vorname, Dienstgrad, Statusgruppe, Einheit oder Dienst-
stelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauens-
3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen
person ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der
sind, Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des
4. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl. amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 563
(3) Der dezentrale Wahlvorstand gibt Bewerbungen, die schlag, unterschreibt die vorgedruckte Erklärung unter
die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllen, Angabe von Ort und Datum, legt den Wahlumschlag und
unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- die unterschriebene Erklärung in den Freiumschlag und
rung zurück, den Mangel zu beseitigen. verschließt diesen, versieht ihn mit seinem Absender und
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der sendet ihn an den zuständigen dezentralen Wahlvorstand.
dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Ver-
merk zurück. §29
Auszählung
§26
(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehen-
Aufstellung der Bewerberliste
den Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem
(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezen- Zugriff Dritter aufzubewahren.
trale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach (2) Am Tag nach dem für den Eingang der Freiumschlä-
Laufbahn- und Statusgruppen, in jeweils alphabetischer ge beim Wahlvorstand festgesetzten Tag entnimmt der
Reihenfolge auf und übersendet diese dem zentralen dezentrale Wahlvorstand die Wahlumschläge den Freium-
Wahlvorstand. schlägen und legt diese ungeöffnet in eine verschlossene
(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt entsprechend Wahlurne. Die Stimmabgabe vermerken mindestens zwei
Absatz 1 unverzüglich die Bewerberliste zusammen und Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes im Wählerver-
leitet diese zur Bekanntgabe den dezentralen Wahlvor- zeichnis.
ständen zu. (3) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-
(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-
weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe
in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Ent-
die geänderte Sitzverteilung bekannt. scheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet
zu vernichten.
§27
§30
Wahlunterlagen
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage
einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche (1) Nach Öffnung der Wahlurnen, werden die Stimmzet-
Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvor- tel den Wahlumschlägen entnommen und auf ihre Gültig-
stand an. keit hin überprüft. Über die Gültigkeit beschließt der
dezentrale Wahlvorstand. Ungültig sind Stimmzettel, in
(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt nach den Bewer-
denen mehr als ein Soldat angekreuzt ist, aus denen sich
berlisten die Stimmzettel, getrennt nach Organisationsbe-
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein
reichen, Laufbahn- und Statusgruppen.
besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und
Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Laufbahn- und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.
Statusgruppen, Wahlumschläge, vorgedruckte Erklärun-
(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen
gen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und
und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahl-
übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvor-
unterlagen aufzubewahren.
stände.
(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses enthält die
§28 Zahl:
Stimmabgabe 1. der Wahlberechtigten,
(1) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem 2. der abgegebenen Stimmen,
Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus: 3. der ungültigen Stimmen und
1. Stimmzettel, 4. der gültigen Stimmen, die auf jeden Bewerber entfal-
2. Wahlumschlag, len.
3. Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen Wahl- Das Ergebnis wird von den Mitgliedern des dezentralen
vorstandes, Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zen-
tralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Durchschrift nimmt
4. Erklärung, in der durch Unterschrift zu versichern ist,
der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.
daß der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde,
und (4) Der zentrale Wahlvorstand erstellt auf der Grundlage
der übersandten Listen eine Gesamtübersicht, getrennt
5. Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrie-
nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgrup-
ben und der Termin für die Abgabe des Wahlbriefes
pen. Die Gesamtübersicht ist als Anlage zur Wahlnieder-
genannt ist.
schrift zu nehmen.
(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-
(5) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenaus-
tragen ist. Jeder Wähler hat eine Stimme.
schusses sind die Bewerber gewählt, die in ihrer Lauf-
(3) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich bahngruppe und Statusgruppe innerhalb ihres Organisa-
und unbeobachtet, legt den Stimmzettel in den Wahlum- tionsbereiches die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so
zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los. gilt die Wahl als angenommen.
§31 §33
Wahlniederschrift Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahl- (1) Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesministe-
vorstand und die dezentralen Wahlvorstände Nieder- rium der Verteidigung die Namen der Mitglieder des
schriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unter Angabe
jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Die von Einheit oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der
Wahlniederschrift enthält die Zahl: Erklärungsfrist mit.
1. der Wahlberechtigten, (2) Der zentrale Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis
2. der abgegebenen Stimmen, den Organisationsbereichen bekannt.
3. der ungültigen Stimmen und
§34
4. der gültigen Stimmen, die auf jeden Bewerber entfal-
len. Aufbewahrung.der Wahlunterlagen
(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes Die Wahlunter1agen (Wählerverzeichnisse, Wahlaus-
enthält die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamt- schreiben, Bewerberlisten, Stimmzettel, vorgedruckte
vertrauenspersonenausschusses. Erklärungen und Wahlniederschriften) werden vom
(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durch-
führung der nächsten Wahl aufbewahrt.
Niederschrift zu vermerken.
§32 Abschnitt3
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Schlußvorschriften
(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewer-
ber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mit- §35
gliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt
wurden. Inkrafttreten
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Werktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber in Kraft.
Bonn, den 18. März 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 565
Zweite Verordnung
zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie
(Zweite BSE-Schutzverordnung)
Vom 21. März 1997
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §4
§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und§ 24
Verbringungsverbot
Abs. 1 und 2 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- Unmittelbare Nachkommen v9n weiblichen Rindern, die
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) ver- aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- irland sowie aus der Schweiz stammen, dürfen nur mit
schaft und Forsten: Genehmigung der zuständigen Behörde aus Beständen
verbracht werden.
§1
Anzeigepflicht §5
Wer ein Rind hält, das aus dem Vereinigten Königreich Ordnungswidrigkeiten
Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz
stammt oder von einem solchen Tier unmittelbar ab- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stammt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
des Standortes des Tieres unverzüglich anzuzeigen. Eine oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit ein Rind unter zuwiderhandelt.
behördlicher Beobachtung steht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§2 lässig
Tötung von Rindern
1. entgegen § 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern, oder nicht rechtzeitig erstattet oder
die aus den in§ 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an. 2. entgegen§ 4 ein Rind verbringt.
§3
§6
Behördliche Beobachtung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die zuständige Behörde ordnet für unmittelbare Nach-
kommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Schutzverordnung vom
Schweiz stammen, die behördliche Beobachtung an. 27.Januar1997(BAnz.S.745)außerKraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes
Vom 21. Mlrz 1997
Auf Grund des§ 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Be- Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnom-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBI. 1S.1695) men und gemischt werden;
sowie des § 3 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes In
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus minde-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
stens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
1994 (BGBI. 1S. 3370) verordnet die Bundesregierung:
höchstens zwei Stunden Im Abstand von nicht weni-
ger als zwei Minuten entnommen und gemischt wer-
den;
Artikel 1
4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
Verordnung (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der was-
über Anforderungen an das serrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produk-
Einleiten von Abwasser in Gewässer tio11skapazität bezieht;
(Abwasserverordnung - AbwV) 1
5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der
Vermischung mtt anderem Abwasser behandelt wor-
§1 den ist, sonst an dem es erstmalig gefaßt wird;
Anwendungsbereich 6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die strömen unterschiedlicher Herkunft;
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Ab- 7. Parameter eine chemische, physikalische oder biolo-
wasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimm- gische Meßgröße, die in der Anlage aufgeführt ist.
ten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die §3
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die Allgemeine Anforderungen
im Abwasser zu erwarten sind.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechts- ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
vorschriften bleiben unberührt. Gewässer nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls
des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der
§2 Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie
Begriffsbestimmungen dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei
Wasch- und Reinigungsvorgängen, lndirektkühlung und
Im Sinne dieser Verordnung ist: den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfs-
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme .aus einem stoffen möglich ist.
Abwasserstrom; (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbela-
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten
stungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden
Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine
entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen
des Rates
dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-
- 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichlorid- dünnung erreicht werden.
elektrolyse (ABI. EG Nr. l 81 S. 29),
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festge-
- 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABI. EG Nr. L 291 S. 1),
legt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsa-
- 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualttats-
men Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt
ziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges mindestens die gleiche Verminderung der Schadstoff-
Alkalichloridelektrofyse (ABI. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38), fracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der
- 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali- jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABI. EG Nr. l 274
S. 11 und Nr. L 296 S. 11), (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
- 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qua- Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
litätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne
wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlen-
stoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABI. EG Nr. l 181 S. 16),
- 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung §4
der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABI. EG Nr. L 855 S. 40),
- 881347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Quali-
Analysen• und Meßverfahren
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien
und Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (ABI. EG Nr. l 158 S. 35), (1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich
- 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu- auf die Analysen- und Meßverfahren gemäß der Anlage.
nalem Abwasser (ABI. EG Nr. L 135 S. 40). Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN-,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 567
DIN-EN- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth- §7
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen Übergangsregelung
(Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Die in der
Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-
Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. machung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729),
Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind 2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-
bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBI.
gesichert niedergelegt. s. 139),
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver- 3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung), vom
fahren festgesetzt werden. 18. Mai 1989 (GMBI. S. 399),
4. 20. AbwasserVwV (Tierkörperbeseitigung) vom 19. Mai
§5 1982 (GMBI. S. 293), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 10. November 1986 (GMBI.
Bezugspunkt der Anforderungen
s. 618),
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der 5. 23. AbwasserVwV. (Herstellung von Calciumcarbid)
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, vom 19. Mai 1982 (GMBI. S. 296),
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, 6. 27. AbwasserVwV (Erzaufbereitung) vom 3. März 1983
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den (GMBI. S. 145),
Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht
7. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. Sep-
der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser
tember 1983 (GMBI. S. 39n,
letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermi-
schung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche 8. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-
Abwasseranlage. tember 1983 (GMBI. S. 398),
9. 32. AbwasserVwV (ArzneimitteO vom 5. September
§6 1984 (GMBI. S. 338),
10. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. Septem-
Einhaltung der Anforderungen ber 1984 (GMBI. S. 348),
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert 11. 43. AbwasserVwV (Chemiefasern) vom 5. September
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der 1984 (GMBI. S. 359), geändert durch Artikel 2 der
staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. April 1996
noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und (GMBI. S. 463), und
der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in 12. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen
vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergeb- Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984
nis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. (GMBI. S. 361)
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von
bleiben unberücksichtigt. Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser
(2) Die Länder können zulassen, daß den Ergebnissen Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4
der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen
werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner- anzuwenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvor-
kannten Überwachungsverfahrens ermittelt. schriften fortgelten.
Anlage
(zu§ 4)
Analysen- und Meßverfahren
Nr. Parameter/Titel Verfahren
Allgemeine Verfahren
1 Homogenisierung der Probe für alle Parameter, Entsprechend DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)
die in der Originalprobe (Gesamt-Probe) bestimmt In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlosse-
werden nen Gefäß und kühl zu homogenisieren.
1.1 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/31 (Vorschlag), 20. Lieferung 1988
heterogener Wasserproben für die Bestimmung
von Schwermetallen
1.2 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/33 (Vorschlag), 23. Lieferung 1990
heterogener Wasserproben für die Bestimmung Es Ist darauf zu achten, daß bei der Homogenisierung
des gesamten organisch gebundenen Kohlen- durch das Rühren keine zentrifugalen Konzentrations-
stoffs (fOC) gradienten der Feststoffe im Homogenisat auftreten.
2 Abwasservolumenstrom Entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. Parameter/Titel Verfahren
II Analyseverfahren
1 Anionen/Elemente
101 Bor in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
102 Chlorid DIN-EN-1SO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-0-4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat.;.Stickstoff (NO3-N) DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN-EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-0-11-4 (Ausgabe Oktober 1983)
Aufschluß nach Punkt 8.5.1
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in DIN 38406- E 22 (Ausgabe März 1988)
der Originalprobe
110 Sulfat DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN-EN-ISO 10304-3 (Ausgabe November 1996)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in ~er Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN 38406-E 23 (Ausgabe Dezember 1993)
203 Antimon in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
204 Arsen in der Originalprobe DIN-EN-ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Aufschluß nach Punkt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
206 Blei in der Originalprobe DIN 38406-E 6-3 (Ausgabe Mai 1981)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN-EN-ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)
208 Calcium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
209 Chrom in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
212 Eisen in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
214 Nickel in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)
216 Silber in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
217 Thallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
Anstelle des Aufschlusses wird die Probe mit H2SO4
abgeraucht.
218 Vanadium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
219 Zink in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
220 Zinn in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
221 Titan in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23 (Ausgabe Oktober 1994)
Hydridverfahren
223 Gallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
224 Indium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 569
Nr. Parameter/Titel Verfahren
3 Einzelsto·ffe, Summen-Parameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe Suspendierte Feststoffe) in DIN-EN 872 (Ausgabe März 1996)
der Originalprobe Glasfaserfilter mit Porenweite von 0,3 bis 1 µm
302 Adsorbierbare organisch · gebundene Halogene DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe unter Abzug des durch H20 2 (siehe Num-
mer 307) verursachten CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), DIN 38409-H 3 (Ausgabe Juni 1983)
in der Originalprobe Unter Beachtung der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNJ in der DIN 38409-H 27 (Ausgabe Juli 1992)
Originalprobe
307 Wasserstoffperoxid (H 20.J DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981)
der Originalprobe
309 Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)
31 O Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 Ausgabe Februar 1986)
Originalprobe Mittel aus 2 Proben
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
316 1.1.1 Trichlorethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN 38407-~ 4 (Ausgabe Mai 1988)
318 Trichlorrnethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN-EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (lsu<l DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe Entsprechend DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung
an z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan (HCH) in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
(Summe der Isomeren)
328 Hexachlorbutadien (HCBd) in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. Parameter/Titel Verfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
ginalprobe
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag), 22. Lieferung
Halogene in der Originalprobe, angegeben als Abweichend von Punkt 9.1:
Chlorid
Bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.
Die Apparatur ist explosionsgeschützt auszulegen.
331 1,2-Dichlorethan In der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
332 Trichlorbenzol als Summe der drei Isomeren in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
Originalprobe
333 a,ß-Endosulfan, in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991)
Statt Kaliumcarbonat 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe verwenden.
In Punkt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich an Stelle des
Wertes "8' 78 µg/1" der Wert „878 µg/1".
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- Nach Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe -in DIN 38407-FB (Ausgabe Oktober 1995)
der Originalprobe (PAK)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben Entsprechend DIN 38408 G-5 (Ausgabe Juni 1990)
als Chlor Mit der Maßgabe, daß die Störungsbehebung für andere
oxidierende Stoffe wie z. 8. Chlor, Brom, Iod, Bromamine,
Iodat, Chromat nicht durchgeführt wird
338 Färbung DIN-EN-ISO 7887 (Ausgabe Dezember 1994, Abschnitt 3)
4 Biologische Testverfahren
Salzkorrektur
Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 504 dieser Anlage (Hinweise für die
Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)) zu beachten.
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989)
Der in Punkt 9.1 genannte Korpulenzindex und die
Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen
einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine
Körperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit G0 in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA In der Originalprobe DIN 38412-l33 (Ausgabe März 1991)
In Punkt 3.5 gilt nicht: "sofern bei höheren Verdünnungs-
faktoren keine Hemmung größer als 20 % festgesteHt wird."
In Punkt 11.1 gilt die Anmerkung nicht.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe März 1991)
Mit der Maßgabe, daß die bei Punkt 5 in Satz 5 genann-
ten Ergänzungen nicht zu beachten sind
Die Norm gilt in Verbindung mit der Ergänzung L 341
(Ausgabe Oktober 1993).
In der Anmerkung 1 gilt an Stelle des Wortes "Natrium-
hydroxid-Lösung" das Wort "Natriumchlorid-Lösung".
Es können frisch gezüchtete Bakterien verwendet werden.
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorge-
gebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem
Wasser durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 571
Nr. Parameterrotei Verfahren
405 leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Teil C 4 des Anhangs zur Richllinie 92/69/EWG vom
Stoffen 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG
(Kennzeichnungsrichtlinie), erschienen im Amtsblatt der
EG Nr. L 383 A, 35. Jahrgang am 29. Dezember 1992
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen, DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
bestimmt als DOC-Abbaugrad über 28 Tage Modifizierter Zahn-Wallens-Test über 28 Tage
Belebtschlamm-lnokulum 1 g/1 Trockenmasse je Test
Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l
betragen.
Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben ..
Voradaptierte lnokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der
Modifizierter Zahn-Wellens-Test
filtritrierten Probe, bestimmt als CSB- .oder DOC-
Abbaugrad (Eliminationsgrad) Es wird das lnokulum der realen Behandlungsanlagen
mit 1 g/I Trockenmasse im Testansatz ververwendet.
(Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in
der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen
100 und 1000 mg/I) soll dem realen Abwasser des Anla-
genzulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasser-
härte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweili-
gen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene
Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-
gen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)
in biologischen Behandlungsanlagen von der fil- Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage
trierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-Ab-
baugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) Es wird das lnokulum der realen Abwasserbehandlungs-
anlage mit 1 g/1 Trockenmasse im Testansatz verwendet
(Abschnitt 8.3).
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen
100 und 1000 mg/1) soll dem realen Abwasser-CSB-
Gehalt des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen.
Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte
des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.
Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile be-
zogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 198n
Originalprobe (BSBs)
Unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch 5 mg/1
Allylthiohamstoff, Animpfung mit Impfmaterial aus der
Abwasserbehandlung
410 Erbgutveränderndes Potential (Umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1 Feststoffe
Die Feststoffpartikel aus der Abwasserprobe sollen vollständig auf die Säule gebracht werden. Dies wird z. B.
dadurch erreicht, daß durch entsprechende Anordnung der Pumpeinheit die Feststoffe von oben auf die Säule
sedimentiert werden. Die Keramikwolle und die darauf befindlichen Feststoffpartikel müssen mitverbrannt werden.
2 Aktivkohle
Es werden Aktivkohlequalitäten nach den Empfehlungen des Herstellers verwendet (z. B. Aktivkohle von
100 µm mit enger Korngrößenverteilung).
3 Chloridkonzentrationen
Der Chloridgehalt des Blindwertes wird bei allen Untersuchungen auf 1 g/1 eingestellt. Bei Chloridkonzentrationen
größer als 1 g/1 wird durch Verdünnung der Probe ein Chloridwert von unter 1 g/1 Chlorid In der Analysenprobe
hergestellt. Der blindwertbereinigte Meßwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert.
4 Brom- und lodgehalte
Anorganische Brom- und lodgehalte können die Bestimmung stören. Durch Zugabe von Natriumsulfit können
mögliche Störungen erheblich vermindert werden. In Gegenwart von Periodaten muß das Natriumsulfrt Ober-
stöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. Organische Brom- und
lodverbindungen können zu Minderbefunden führen.
5 Befund
Die AOX-Gehalte der 1. und 2. Adsorptionssäule sind im Befund zu berücksichtigen.
6 Leichtflüchtige organisch gebundene Halogene
Es ist sicherzustellen, daß leichtflüchtige organisch gebundene Halogene miterfaßt werden.
502 Hinweise für die Bestimmung des TOC-Verfahrens (Nummer 305)
Gerät zur TOC-Bestimmung mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 Grad Celsius).
Die Regelungen zur Homogenisierung sind zu beachten: (DIN 38402-A-30, DEV A 30/33). Bei Verwendung
eines automatischen Probengebers ist dieser mit einer Homogenisierungseinrichtung auszustatten. Die Proben
werden in Flaschen aus Glas, Polyalkylen oder Polytetrafluorethylen abgefüllt. Eine Konservierung ist durch
Lagern bei 4 Grad Celsius (max. 8 Tage) oder durch Tiefgefrieren möglich. Die Probe muß während der Probe-
entnahme aus dem Probenwechsler mittels Rührer in homogenem Zustand gehalten werden. Bei einer Proben-
zuführung nach dem lnjektionsverfahren oder über eine Probenschleife ist ein möglichst großes und repräsen-
tatives Probenvolumen anzuwenden. Wegen der Gefahr von Verstopfungen und Ablagerungen im Proben-
zuführungssystem ist auf möglichst große Schlauchquerschnitte unter Vermeidung von Engstellen (z.B. an den
Fittings) sowie minimale Schlauchlänge zu achten. Zur Entfernung des anorganisch gebundenen Kohlenstoffs
wird die angesäuerte Wasserprobe mit Stickstoff begast u. das entstandene C02 ausgetrieben. Dieser Vorgang
kann infolge Flotation von Feststoffen zu einer Partikeldiskriminierung und damit zu Fehlmessungen führen. In
solchen Fällen ist die Stickstoffzufuhr unmittelbar vor der Probeentnahme aus dem Probenwechsler zu unter-
brechen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfidschwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form
von Hydrogensulfid-lonen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen ($2-) vor. Merkaptane finden sich entsprechend
als RSH oder als Merkaptid-lonen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane
rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Meßkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, daß grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher Ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-
wasserstoff, Hydrogensulfld oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 573
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/1 Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/1 Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma.
Titrationsvorrichtung
Magnetrührer
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 106 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Meßkolben mit 600 ml destilliertem
Wasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-1-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25%igen Ammoniaklösung werden in einem 1-1-Meßkolben mit destil-
liertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-1-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNQ3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben
analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml bzw. mit der mit destilliertem Wasser auf
100 ml verdünnten Probe zu versetzen.
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,
sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-
lösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,
wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können ggf.
geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt
werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom
zu leiten. Während der Titration muß mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode
soll nicht im Aührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm
tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die
Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-
stockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
c (Sx2-J = V1 x F x 320,64 [mg/Q
m/Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
c (S- RSH) = (V2 - V1) x F x 641,28 [mg/1]
m/Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1 : Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbemitratlösung bis zum 1. Aquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Aquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0, 1 mg/1
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/1
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/1
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
504 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-
fahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus
der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt
durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem VerdOnnungsfaktor der im
Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd0nnungsfaktor.
Beim fischtest ist für x der Wert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim
Leuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen.
Anhang 1
Häusliches und kommunales Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterk0nften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhhäusem, B0rogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die
Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser
verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flußkläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-
abgabengesetzes.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff, gesamt. Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
Proben (CSB) ln5Tagen {NH4-N) Ammonium-, (Pges)
nach Größenklassen (BSBs) Nitrit- und Nitrat-
der Abwasserbehandlungsanlagen stickstoff
(Nges)
mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 mg/1
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 - - -
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 - - -
Größenklasse 3
größer als 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh)
90 20 10 - -
Größenklasse 4
größer als 600 bis 6000 kg/d BSB5 90 20 10 18 2
(roh)
Größenklasse 5
größer als 6000 kg/d BSBs (roh) 75 15 10 18 1
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch
die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fOr Stickstoff,
gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/1 zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-
fracht mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im
Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. F:0r die
Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 575
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-
sungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5
(roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, In denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein
der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung
maßgebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/aBSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB 5 (sed.).
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die In Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/1 und bei BSB5 um 5 mg/1.
Anhang 40
Met all bea rbeltung, Metallverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
10. Mechanische Werkstätte,
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nie-
derschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozeßbädem mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozeßbäder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren
Spülbädern.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in
das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/1 3 3 3 - - - - - 2 3 3 3
Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/1 100 30 - 30 30 50 50 50 20 30 - -
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/1 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/1 3 3 - 3 3 - 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/I 50 20 50 - 50 - 50 - 50 30 - -
Stickstoff aus Nitrit
mg/1 - 5 5 5 - 5 - - 5 5 - -
Kohlenwasserstoffe
mg/1 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Fischgiftigkeit als
Verdünnungsfaktor GF 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit
an~erem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen
mg/1 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Barium
mg/1 - - - - - 2 - - - - - -
Blei
mg/1 0,5 - - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5 - 0,5
Cadmium
mg/1 0,2 - - - 0,1 - - 0,2 0,2 0,1 - 0,2
kg/t 0,3 - - - - - - 1,5 - - - -
Freies Chlor
mg/1 0,5 0,5 - 0,5 - 0,5 - - - 0,5 - -
Chrom
mg/1 0,5 0,5 0,5 0,5 - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 sn
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chrom VI
mg/1 0,1 0,1 0,1 0,1 - - 0,1 - 0,1 0,1 - 0,1
Cobalt
mg/1 - - 1 - - - - - 1. - - -
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/1 0,2 - - - - 1 0,2 - - 0,2 - -
Kupfer
mg/1 0,5 0,5 - - - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel
mg/1 0,5 0,5 - 0,5 - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber
mg/I - - - - - - - 0,05 - - - -
kg/t - - - - - - - 0,03 - - - -
Selen
mg/1 - - - - - - - - 1 - - -
Silber
mg/I 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Sulfid
mg/1 1 1 - 1 - - 1 1 1 - - -
Zinn
mg/1 2 - 2 - 2 - 2 - - - - -
Zink
mg/1 2 2 2 - 2 - - 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX, Freies Chlor und LHKW sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich
auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/1.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0, 1 mg/1.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten,
wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-
verbindungen enthalten,
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salz-
säure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsatze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den
eingesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Gadmium oder
Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil Bund nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die
jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht
überschritten werden.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2694) eingesetzt werden dürfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte
Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethan, 1.1.1-Trichlor-
ethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0, 1 mg/1 in der Stichprobe nicht überschritten werden.
(2) Quecksilberhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,05 mg/1 Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädem, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädem darf kein EDTA enthalten.
(4) Das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,2 mg/1 Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
Anhang 42
Alkalichlorldelektrolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflußelektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den
Produktionsprozeß zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser
nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit ,,Alkalichlorid-
elektrolyse" Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/1 AOX und 0,2 mg/1 Freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
1. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil· C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 mg/1,
Quecksilber, gesamt 0,05 mg/1,
0,3 g/t,
Sulfid 1 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verd0nnungsfaktor (GF) 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 579
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem
Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t (Qualifizierte Stichprobe oder 2-stunden-Mischprobe)
AOX 3,5 mg/1 (Stichprobe).
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazität in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 130 mg/1,
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 2.
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-
phragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3mg/l (Stichprobe).
(3) Teil E findet keine Anwendung.
Anhang 48
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG und 88/347/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund
der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen Verunreini-
gungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in
diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindun-
gen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang
anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs
sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch be-
zogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden
Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die
Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen
Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die
Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-
gleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die
Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser
außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die
Behandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen
sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/1 in der 2-Stunden-
Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von
0, 1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/1 in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium (kg/t)
Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
Pigmentherstellung 0,15
Herstellung von Stabilisatoren 0,5.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH (g/t)
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH
oder der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein
Abwasser anfallen.
(2) HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich DicofoQ, Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als „DDT" gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1, 1, 1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1, 1, 1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-ChlorphenyQ -ethan,
3. die chemische Verbindung 1, 1-Dichlor-2,2 bis (p-ChlorphenyQ -ethen und 1, 1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)
-ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1, 1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 581
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/1
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den
mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl60 3Sg) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, Sa, 6, 9, 9a-hexa-hydro-
6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin; Endrin, lsodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden.
Enthält das Abwasser auch lsodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und lsodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C 12H8Cle), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, Sa-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8 Cl6 0), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-exodimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, Sa-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) lsodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl 6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Faserzement einschließlich Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf
Abwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden. Bei der routinemäßigen Reinigung oder der Wartung der Produk-
tionseinheit dieser Herstellungsbereiche gelten abweichend von Satz 1 folgende Anforderungen:
Herstellungsbereich Abfiltrierbare Stoffe
Produktions-
Konzentration
bezogene Fracht
mg/1 g/t
Faserzement einschließlich Asbestzement 30 40
Asbestpapier und -pappe 30 50
Die Konzentrationswerte beziehen sich auf die Stichprobe, die Frachtwerte auf den bei der Reinigung und Wartung
abgeleiteten Abwasservolumenstrom und die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-
kapazität für die Herstellung von Asbestpapier und -pappe sowie für die Herstellung von Faserzement einschließlich
Asbestzement zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Einzelstoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCIJ,
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBd),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCla).
(2) Für die Stoffe nach Absatz 1 werden folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBd
g/t g/t g/t g/t
1. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (ein-
schließlich Hochdruckchlorolyse-Verfahren) und Methanolvereste-
rung 7,51 10 - -
2. Herstellung von Tetrachlorethan (Perchlorethen) (PER) und Tetra-
chlormethan (CCIJ durch Perchlorierung - 2,5 1,5 1,0
3. Herstellung von Hexachlorbenzol und Weiterverarbeitung von
Hexachlorbenzol - - 10 -
; Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt, ist der Frachtwert von 10 glt zugrunde zu legen.
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität
für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
(3) Die Anforderungen der Herstellungsbereiche 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn im Abwasser aus der Herstel-
lung von
1. C1-Chlorkohlenwasserstoffen durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie
2. Tetrachlormethan und Tetrachlorethan durch Perchlorierung
eine AOX-Fracht von 10 g/t Produktionskapazität der organischen Zielprodukte in 0,5 oder 2 Stunden bei der Bestim-
mung der AOX-Gesamtfracht berücksichtigt wird.
Artikel 2 3. In Nummer 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefaßt:
Änderung der
Anlage zum Abwasserabgabengesetz ,.Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder
gleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im übri-
Teil B der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in der
gen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasser-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994
verordnung beziehungsweise nach DIN 38 406 5-2
(BGBI. 1S. 3370), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(Ausgabe Oktober 1983) bestimmt;".
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1690) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "Rahmen-Abwasser- Artikel 3
VwV vom 8. September 1989 (GMBI. S. 518)" durch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Angabe "Abwasserverordnung vom 21. März
1997 (BGBI. 1S. 566)" ersetzt. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
2. In den Nummern 2 bis 7 wird jeweils das Wort „Rah- tritt die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987
men-AbwasserVwV" durch das Wort „Abwasserver- (BGBI. 1 S. 1578), zuletzt geändert durch die Verordnung
ordnung" ersetzt. vom 27. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1197), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 583
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 5. März 1997
Tag Inhalt Seite
24. 2. 97 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Jull 1995 zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen der Europiischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten eineraeits und der
Tunesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
GESTA: XE014
24. 2.97
=~=,,=n1:c!1;,~~}.~-~~- ~~~~~~~~-~~-~~ -·~-~~
GESTA: XK003
537
19. 2.97 Verordnung zu dem übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforde-
rungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe (Ro-Ro-Stab-VO) ••.••...••.....••..•.•....•....••...•.....•• 540
20.12.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ••.••••...... 554
6. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß .... . 554
15. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 555
16. 1. 97 Bekanntmachung· Ober den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................•.....•.................•.....•.......•• 556
20. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 557
21. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 557
21. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ..................... . 560
21. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 560
21. 1.97 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 562
22. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 563
24. 2.97 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AOR) ........................... . 564
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Obereinkommen über die /ntemationa/e
Bef6rderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 24. Februar 1997 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser /wagabe ohne Anlageband: 42,00 DM (39,20 DM zuzOgllch 2,80 DM V8f'981ldkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 43,00 DM.
Preis des Anlagebandes: 118,60 DM (112,00 DM zuzOgllch 6,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 119,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 585
Nr. 9, ausgegeben am 12. März 1997
Tag Inhalt Seite
3.3.97 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze ......................... ~ .. . 566
GESTA: XAD07
3.3.97 Gesetz zu dem Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommen von 1995 .................. . 576
GESTA: XE019
19.2.97 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Schutzhelme und ihrer V1Siere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22) •......................................... 631
20. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit .••..•••••• 632
23.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAl) •••••••••• 634
23.1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen .....•..............•.•.....•....••..........•....•.......•••·...•..•..••••.. 635
23.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 637
23. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ..•.........•...........•.....•......•....••••.•........•.... 638
24.1.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kuba .........•..........•..............•••........•........•...........•....• 639
27.1.97 ~eka~ntm_a~hung _über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion fur ge1st1ges Eigentum ..•.•................................•.........•..•.....•.•.•....• 639
27.1.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mexiko ...................•.•.•.....••.••.•••..............................••. 640
27.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation ........•..•................•...•..•..........••....•••.•••.•.•..•••.... 640
27.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle ........................................................................•... 641
27.1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken ...................................................•.................. 641
28.1.97 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 642
28.1.97 Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ....•. 643
28.1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) •.•....•...•.•.•................•.•.•..•...••.••• 644
Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesges'?tzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 16.15 DM (14,00 DM zUZOgllch 2, 15 DM Vssandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 17,15 DM.
Preis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zUZOgllch 2, 15 DM Versandkosten), bei Lleferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7CJ6.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Nr. 10, ausgegeben am 18. März 1997
Tag Inhalt Seite
4.12.96 Bekanntmachung der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung
von Kulturgut (Neufassung vom 21. Oktober 1993) • • . • • . • • • • . . . • • • • • . . . . . . . . • . • . . • • • • • • • . • • • . . . 645
19.12.96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes • • . . . 656
20. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . . . . 670
20. 1.97 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . • . . • . . . . 673
30. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
Internationale Registrierung von Marken • • • • . . • • • • . . • • • . • • • • • • • . • • • • • . • . • • • • • . . • . • • • . • • • • • • • . 675
30. 1.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der
Ozonschicht • • • • • • . . • . • . . • • • • . . • • • • • . • • . . . . . . • • • • . • • • . . . • • • . • . . . . • . . . . . . . • . • . . . • • • . • • • . . . 675
Pnlls dleNr Auegabe: 7,65 DM (5,60 DM ZUZOgllch 2,05 DM Versandkos(en}, bei Lieferung gegen Vorausrechoong 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalt.-.; der angewandte Steuersatz beträgt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzbla KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende Im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ancterung
der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 3449 (54 19. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-160
27.2.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 3450 (54 19. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-89
27.2.97 Hundertachtundslebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 3450 (54 19. 3. 97) 27.3.97
neu: 96-1-2-178
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 587
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20.12.96 Verordnung (EG) Nr. 400/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Lettlands fischende F I s c h ereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/92 6.3.97
20.12.96 Verordnung (EG) Nr. 401/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Litauens (1997) L 66/94 6.3.97
20.12.96 Verordnung (EG) Nr. 402/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/101 6.3.97
20.12.96 Verordnun~ (EG) Nr. 403/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Polens (1997) L 66/103 6.3.97
20.12.96 Verordnung (EG) Nr. 404/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Polens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/110 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 405/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1997) L 66/112 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 406/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und !;3ewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich
des Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1997) L 66/119 6.3.97
20.12.96 Verordnung (EG) Nr. 407/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und !;3ewirtschaftung der Fisch ereiressourcen im Regelungsbereich
des Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (1997) L 66/133 6.3.97
3. 3.97 Verordnung (EG) Nr. 414/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur
Stützung des Sc h w e i n e markts in Deutschland L 62/29 4.3.97
4. 3.97 Verordnung (EG) Nr. 417/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nuni (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
Aus uhrerstattungen im Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse L 64/1 5.3.97
4. 3.97 Verordnung (EG) Nr. 418/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mit-
gliedstaaten und der Kommission im Sektor M i Ich und Milcherzeug-
nisse L 64/3 5.3.97
3. 3.97 Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-
rungsmitteln tierischen Ursprungs L 67/1 7.3.97
6. 3.97 Verordnung (EG) Nr. 435/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 746/96 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebens-
raum schützende I a n d w i r t s c h a f t I i c h e Produktionsverfahren L 67/2 7.3.97
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
8) völkerrechtliche Übereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufend« Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuz0glich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Postvertrlebastk • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
7. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 448/97 der Kommission zur Abweichung von den
für Art i schocken vorgesehenen Qualitätsnormen in bestimmten
Gebieten in Italien L 68/17 8.3.97
Andere Vorschriften
24. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 410/97 des· Rates mit Durchführungsbestim-
mungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Republik Slowenien andererseits L 62/5 4.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsicht-
lich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziel-
len Beihilfe der Gemeinschaft L 62/9 4.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der
Anerkennung der Erzeugerorganisationen L 62/16 4.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3433/91 im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in Thailand
und zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von
nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit
Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko L 65/1 6.3.97
4. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 427/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 65/22 6.3.97
5. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 428/97 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds für
bestimmte Waren mit Ursprung in Slowenien sowie zur Einführung eines
Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds L 65/28 6.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates über Aktionen im Bereich der
Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern
Asiens und Lateinamerikas L 68/1 8.3.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2783/95 der Kommission
vom 1. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95
mit Durchführungsbestimmungen der Einfuhrregelung für Milch und
Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
(ABI. Nr. L 289 vom 2. 12. 1995) L 60/66 1.3.97