Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 549
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996
- 1 Bvl 44/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Anderung des Wohnungsbindungsgeset-
zes vom 17. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 934) ist nach Maßgabe der
Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
Ober das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmldt-Jortzlg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 549
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996
- 1 Bvl 44/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Anderung des Wohnungsbindungsgeset-
zes vom 17. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 934) ist nach Maßgabe der
Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
Ober das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmldt-Jortzlg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 8. Mlrz 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 11. November 1996 (BGBI. 1S. 1772) geändert worden ist, übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zu den Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme
der Militärgeistlichen, der Professoren und der Hochschuldozenten
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
3. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
4. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
5. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bun-
deswehr,
6. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
7. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung vom 13. September 1996 (BGBI. 1S. 1361) außer Kraft.
Bonn, den 6. März 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 551
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 10. März 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082; 1995 1S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kenn-
zeichen
1. Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Aus-
wanderung (Anlage 1),
2. Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie
Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),
3. Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. August 1996 (BGBI. 1S. 1358).
Bonn, den 10. März 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anlage 1
Name, Abkürzung und Emblem der Inter-
nationalen Organisation für Auswanderung
Name:
International Organization for Migration (IOM) - englisch -
Organisation Internationale pour les Migrations (OIM) - französisch -
Organizaci6n lnternacional para las Migraciones (OIM) - spanisch-
Emblem:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 553
Anlage2
Flagge, Name und Abkürzung der
Internationalen Fernmeldeunion sowie
Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche
Flagge:
Farben: rot-weiß auf blauem Grund
englisch französisch und spanisch
Name, Abkürzung und Emblem:
Farben: blau-rot-braun auf weißem Grund
International Telecommunication Union (ITU)
- englisch-
Union internationale des telecommunications (UIT)
- französisch -
Uni6n lnternacional de Telecomunicaciones (UIT)
-spanisch-
Namen und Abkürzungen der drei Bereiche:
Radiocommunication Seetor (ITU-R)
Telecommunication Standardization Seetor (ITU-T)
Telecommunication Development Seetor (ITU-D)
-englisch-
Secteur des radiocommunications (UIT-R)
Secteur de la normalisation des telecommunications (UIT)
Secteur du developpement des telecommunications (UIT-D)
- französisch -
Seetor de Radiocomunicaciones {UIT-R)
Seetor de Normalizaci6n de las Telecomunicaciones {UIT-T)
Seetor de Desarrollo de las Telecomunicaciones {UIT-D)
- spanisch-
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anlage3
Emblem und Siegel der Multila-
teralen Investitions-Garantie-Agentur
•
M.I.G.A. •
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 555
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland ertangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 96 Verordnung (EG) 390/97 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für be-
stimmte F i s c h bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 66/1 6.3.97
20.12. 96 Verordnung (EG) 391/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der
Flagge Norwegens (1997) L 66/49 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 392/97 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1997) L 66/57 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 393/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
färöischer Flagge (1997) L 66/61 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 394/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/69 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 395/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1997) L 66ll1 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 396/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern lslands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66ll4 6.3.97
20.12. 96 Verordnung (EG) Nr. 397/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
estnischer Flagge (1997) L 66ll6 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 398/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Estlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/83 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 399/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
lettischer Flagge (1997) L 66/85 6.3.97
Andere Vorschriften
26. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 344/97 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im zweiten
Vierteljahr 1997 (1) L 58/36 27.2.97
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17.12.96 Entscheidung (EG) Nr. 350/97/EGKS der Kommission zur Änderung des
Anhangs V der Entscheidung Nr. 3/96/EGKS über Beschränkungen der
Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der
Ukraine L 59/2 28.2.97
28. 2. 97 Verordnung (EG} Nr. 385/97 der Kommission zur Anderurig der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1507/96 über die Eröffnung und Verwaltung von
Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Versorgung der
Gemeinschaftsraffinerien L 60/51 1.3.97
24. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 409/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2328/91 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen L 62/4 4.3.97
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn.1ckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkemlchtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erfa89enen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvcnchrlft.
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gene 16 Selten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Uefen.Jng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3.3.97 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim
Verbringen von Schweinen 2505 (44 5. 3. 97) 6.3.97
7847-11-4-83
12.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2673 (46 7. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-171
12.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2674 (46 7. 3. 97) 27. 3. 97
96-1-2-172
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Strafverfahrenslnderungsgesetz
- DNA-Analyse (,,Genetischer Fingerabdruck") -
(StVÄG)
Vom 17. März 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen
das folgende Gesetz beschlossen: auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder be-
schlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden.
Absatz 1 Satz 3 und§ 81 a Abs. 3 erster Halbsatz gelten
Artikel 1 entsprechend.
Änderung der Strafprozeßordnung §81f
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- (1) Untersuchungen nach § 81e dürfen nur durch
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftra-
(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert: gende Sachverständige zu bestimmen.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung nach
1. Dem§ 81 a wird folgender Absatz 3 angefügt: § 81e sind Sachverständige zu beauftragen, die öffent-
lich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz ver-
..(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben pflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungs-
oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des führenden Behörde nicht angehören oder einer Organi-
der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen sationseinheit dieser Behörde ängehören, die von der
anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und
sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische
nicht mehr erforderlich sind." und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten,
daß unzulässige molekulargenetische Untersuchun-
2. Dem§ 81 c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: gen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausge-
schlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Unter-
,,§ 81 a Abs. 3 gilt entsprechend." suchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der
Anschrift und des Geburtstages und -monats des
3. Nach § 81 d werden folgende §§ 81 e und 81 f eingefügt: Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige
eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Datenschutz-
,,§81e
gesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde
(1) An dem durch Maßnahmen nach§ 81a Abs. 1 die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz
erlangten Material dürfen auch molekulargenetische auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden An-
Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur haltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vor-
Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob liegen und der Sachverständige die personenbezoge-
aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldig- nen Daten nicht in Dateien verarbeitet."
ten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind.
Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für
4. § 101 wird wie folgt geändert:
entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnah-
men nach § 81 c erlangten Material. Feststellungen In Absatz 1 wird die Angabe ,,(§§ 99, 1ooa, 100b, 10Oc
über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, § 1OOd)" durch die
dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchun- Angabe,,(§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1
gen sind unzulässig. Buchstabe b, Nr. 2, § 100d)" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 535
Artikel2 fahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen ver-
wendet werden. Die Verwendung von Blutproben und
Änderung des
sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Unter-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
suchung im Sinne des § 81 e der Strafprozeßordnung ist
Dem § 46 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- unzulässig.•
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des
Artikel3
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: Inkrafttreten
„In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldver- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographinj
Vom 4. März 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch gieverwendung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 6. raumbezogene Informationen übernehmen, aufberei-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom ten und verwalten,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnen das
Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesmini- 7. raumbezogene Informationen gestaltend in kartogra-
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- phische Darstellungen umsetzen,
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 8. topographische Karten anfertigen und aktualisieren,
Technologie:
9. thematische Karten und kartenverwandte Darstellun-
§1 gen anfertigen und aktualisieren,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 10. Kartendaten mediengerecht aufbereiten und aus-
geben.
Der Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird
staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der gewerb-
lichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffentlichen §4
Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Ausbildungsrahmenplan
Dienstes.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsdauer
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes Ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§3
Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
1. Berufsbildung,
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
2. Aufbau und Organisation der behördlichen und Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
gewerblichen Kartographie sowie der Ausbildungs- beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
stätte, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§5
i Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Under in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 537
§6 1. Gestalten einer politischen Karte, ausgehend von einer
Berichtsheft physischen Karte,
2. Konstruieren einer thematischen Karte und konzeptio-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nelles Planen ihrer Realisierung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 3. Bearbeiten einer thematischen Karte und Vorbereiten
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig für die Ausgabe,
durchzusehen. 4. Bearbeiten einer topographischen Karte im Maßstab
kleiner als 1 : 10 000 und Vorbereiten für die Ausgabe,
§7
5. Erarbeiten einer Präsentationsgrafik auf der Basis
Zwischenprüfung eines kartographischen Produkts oder
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 6. Herstellen eines kartographischen Layouts.
schenprüfung durchzuführen. Sie-soll vor dem Ende des (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. den Prüfungsfächern Kartengestaltung, Kartenherstellung,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
Nummer 5 Buchstabe d bis g, laufender Nummer 6 Buch- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
stabe f und g und laufender Nummer 7 Buchstabe d und e folgenden Gebieten in Betracht:
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten 1. im Prüfungsfach Kartengestaltung:
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht a) raumbezogene Informationen,
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich b) kartographische Darstellungsmethoden,
ist. c) Kartenbildinhalte und äußere Kartengestaltung,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- d) Karten, kartenverwandte Darstellungen und Präsen-
samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke an- tationen,
fertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: e) Kartennetzentwürfe und geodätische Abbildungen,
1. Herstellen einer topographischen Karte im Maßstab f) kartographische Generalisierung,
bis 1 : 10 000,
g) Kartenaktualisierung;
2. Herstellen eines Schriftentwurfs für eine physische
Karte oder 2. im Prüfungsfach Kartenherstellung:
3. Gestalten einer einfachen Präsentationsgrafik. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
b) Arbeitsplanung,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden c) kartographische Arbeitstechniken,
Gebieten lösen: d) Datenerfassung, -bearbeitung und -ausgabe,
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und e) Bildbearbeitung, Korrektur,
rationelle Energieverwendung,
f) Composing,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
g) Informations- und Kommunikationstechnik;
schriften,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. Arbeitsabläufe,
a) Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,
4. raumbezogene Informationen,
b) Signaturenberechnungen,
5. kartenkundliches Basiswissen,
c) Berechnung von Formaten, Nutzen und Fertigungs-
6. kartographische Darstellungsmethoden, kosten,
7. Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen, d) Kreisbogenberechnungen,
8. Informations- und Kommunikationstechnik. e) Winkelberechnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- f) Koordinatenberechnungen;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
§8 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
1. im Prüfungsfach Kartengestaltung 120 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsfach Kartenherstellung 90 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsfach Technische Mathe-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- matik 90Minuten,
samt höchstens 18 Stunden drei Prüfungsstücke anferti- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Sozialkunde 60 Minuten.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-.
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
dieser Verordnung.
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Kartengestaltung gegenüber jedem der übrigen Prü-
§10
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 In Kraft.
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung Gleichzeitig tritt die Kartographen-Ausbildungsverord-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. nung vom 17. März 1982 (BGBI. 1S. 373) außer Kraft.
Bonn, den 4. März 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Eckart Werthebach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 539
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin
Zelttlche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Notwendigkeiten und Möglichkeiten inner- und außer-
betrieblicher berufsbezogener Weiterbildung darstellen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Organisation und Aufgaben der behördlichen
der behördlichen und ge- sowie der gewerblichen Kartographie beschreiben
werblichen Kartographie so- b) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und
wie der Ausbildungsstätte Zuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche
(§3 Nr. 2) beschreiben
c) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mitar-
beiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe der Ausbil-
dungsstätte beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 3) stätte geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs- während
stätte geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen der gesamten
Ausbildung
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe- zu vermitteln
schutz und rationelle Ener- sondere von elektrischer Energie, von elektromagne-
gieverwendung tischen Strahlen, von Geräten, Anlagen und von
(§ 3 Nr. 4) Arbeitsstoffen ausgehen, feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-
ten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-
mitteln und Anlagen sowie sonstige berufsbezogene
Unfallverhütungsvorschriften im beruflichen Einwir-
kungsbereich beachten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-
achten
e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im· beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
achtungsbereich anführen
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen und a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Arbeitsan-
vorbereiten weisungen und Vorgaben festlegen und die Abwick-
(§3 Nr. 5) lung organisieren
b) Rechner, Programme, Datenträger und Datenformate
unterscheiden und für die auftragsbezogene Verwen- 11
dung beurteilen
c) Datenorganisation und -archlvierung auftragsbezo-
gen planen
d) Gestaltung einer Karte, einschließlich Kartentitel,
-legende und -rückseite, planen
e) kartographisches Layout anfertigen
f) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter 12
Beachtung des Urheberrechts beurteilen und vorbe-
reiten
g) Umsetzbarkeit vorhandener Entwürfe in kartographi-
sche Endprodukte prüfen
h) Beratung für die Realisierung kartographischer Auf-
gabenstellungen durchführen
~ unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts- 4
punkte Arbeitsabläufe planen und die organisatori-
sche Abwicklung von Aufträgen realisieren
6 Raumbezogene Informa- a) Produktionsanlagen vorbereiten
tionen übernehmen, aufbe- b) Ergebnisse von Vermessungen und Erkundungen
reiten und verwalten für kartographische Darstellungen nutzen und auf-
(§ 3 Nr. 6) bereiten
c) Luftbilder interpretieren und die Ergebnisse für karto-
graphische Darstellungen aufbereiten 13
d) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitali-
sieren
e) Daten auftragsbezogen organisieren, sichern und
archivieren
f) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und
Bilder aufbereiten
7
g) mit Geo-lnformationssystemen kommunizieren und
digitale Basisdaten aufbereiten
h) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
O Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums 2
und des Verwendungszwecks aufbereiten
7 Raumbezogene Informa- a) raumbezogene Informationen mit kartographischen
tionen gestaltend in karto- Darstellungsmitteln gestalten
graphische Darstellungen b) Schrift in kartographische Darstellungen unter Be-
umsetzen rücksichtigung der eindeutigen Zuordnung und Les- 8
(§ 3 Nr. 7) barkeit plazieren
c) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen
berücksichtigen
d) raumbezogene Fachdaten mit vorhandenen kartogra-
phischen Darstellungen verknüpfen
7
e) Präsentationsgrafiken auf der Basis kartographischer
Produkte gestalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 541
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Tell des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
t) Generalisierungsgrundsltze bei der kartographi-
sehen Gestaltung raumbezogener Daten berücksich-
tigen 7
g) kartographische Darstellungen aus Daten unter-
schiedlicher Thematik konstruieren
h) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten mittels Compo-
sing in raumbezogene Informationen einbinden
Q kartographische Daten für verschiedene Präsenta- 9
tionsformen einschließlich kartenverwandter Darstel-
lungen gestalten
8 Topographische Karten an- a) topographische Grundkarten bis zum Maßstab
fertigen und aktualisieren 1 : 10 000 herstellen 20
(§3 Nr. 8)
b) topographische Karten mittleren und kleineren Maß-
stabs herstellen 13
c) Aktualisierungsentwurf erarbeiten und Karteninhalte
aktualisieren 4
9 Thematische Karten und a) Präsentationsgrafiken auf der Basis kartographischer
kartenverwandte Darstel- Produkte herstellen 4
lungen anfertigen und aktu-
alisieren b) Karten verschiedener thematischer Inhalte herstel-
len 16
(§ 3 Nr. 9)
c) kartenverwandte Darstellungen anfertigen 4
d) Aktualisierungsentwurf erarbeiten und Karteninhalte
aktualisieren 2
e) multimediale Produkte herstellen 9
10 Kartendaten medienge- a) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die wei-
recht aufbereiten und tere Verarbeitung vorbereiten
ausgeben b) Kartendaten für die Ausgabe in verschiedenen Medien 4
(§ 3 Nr. 10) aufbereiten und bereitstellen
c) Kartendaten auf peripheren Ausgabegeräten ausgeben
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausg~eben zu Bonn am 21. März 1997
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG
des Rates vom 17. Dezember 1979 Ober den Schutz
des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
(Grundwasserverordnung)
Vom 18. Mlrz 1997
Auf Grund des § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes In das zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November führen kann, bedarf als Gewässerbenutzung im Sinne des
1996 (BGBI. 1 S. 1695) und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der
sowie des§ 34 Abs. 1 Satz 2 und des§ 57 Satz 1 in Verbin- ~ behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststel-
dung mit § 59 des Krelslaufwirtschafts- und Abfallgeset- lung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschrif-
zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) verordnet ten bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Krei- nicht zu besorgen ist, daß Stoffe der Liste I In das Grund-
se unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages: wasser gelangen. Die Voraussetzung des Satzes 2 gilt als
erfüllt, wenn alle technischen Vorsichtsmaßnahmen ein-
§1 gehalten werden, die nötig sind, um den Eintrag der Stoffe
zu verhindern.
Zweck der Verordnung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stoffe der
Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umset- Liste I nur in so geringer Menge und Konzentration in das
zung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezem- Grundwasser gelangen können, daß jede gegenwärtige
ber 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Ver- oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grund-
schmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABI. EG wasserqualität ausgeschlossen ist.
Nr. L 20 S. 43)
(4) Die Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb
1. näher zu regeln, wie die wasser- und abfallrechtlichen von Rohrleitungsanlagen ist nach § 19b Abs. 2 des Was-
Vorschriften des Bundes zum Schutz des Grundwas- serhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn durch die Errich-
sers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag tung oder den Betrieb eine Verunreinigung des Grundwas-
bestimmter gefährlicher Stoffe anzuwenden sind, sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
2. die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Eigenschaften durch Stoffe der Liste I zu besorgen ist.
Überwachung sowie bestimmte Mindestanforderun- (5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
gen an den Inhalt behördlicher Zulassungen näher zu Stoffen müssen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushalts-
bestimmen. gesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufge-
stellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verun-
§2 reinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteili-
Anwendungsbereich ge Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der
Liste I nicht zu besorgen Ist. Für Anlagen nach § 19g Abs. 2
(1) Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Stoffen des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßga-
der Listen I und II der Anlage zu dieser Verordnung in das be, daß der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor
Grundwasser sowie für sonstige Maßnahmen, die zu Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung
einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen seiner Eigenschaften erreicht wird.
können.
(6) Für andere als in den Absätzen 1 bis 5 genannte
(2) Andere dem Schutz des Grundwassers dienende Maßnahmen, die eine Benutzung des Grundwassers nach
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes darstellen und zu einem
Eintrag von Stoffen der Liste I in das Grundwasser führen
§3 können, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
Stoffe der Uste 1
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu
(1) Für das Einleiten von Stoffen der Liste I in das Grund- besorgen und auch eine anderweitige Beeinträchtigung
wasser darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Abwei- des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
chend von Satz 1 kann das Einleiten von Stoffen der Liste 1
im Zusammenhang mit einer künstlichen Anreicherung §4
des Grundwassers zum Zwecke der öffentlichen Grund-
wasserbewirtschaftung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Stoffe der Uste II
erlaubt werden. (1) Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das Grund-
(2) Das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseiti- wasser sowie das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der
gung und das sonstige Beseitigen von Stoffen der Liste I, Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 543
das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen kann, §6
bedürfen als Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Inhalt der Erlaubnis
und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der
behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststel- (1) In der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder
lung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschrif- nach § 4 Abs. 1 ist mindestens folgendes festzulegen:
ten bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn 1. Ort der Einleitung, AHlagerung, Lagerung zum Zwecke
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-
ten durch Stoffe der Liste II nicht zu besorgen ist, insbe- 2. Verfahren der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum
sondere wenn durch den Eintrag der Stoffe nicht die Zwecke der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,
menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung 3. höchstens zulässige Mengen und Konzentrationen von
gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Stoffen der Liste I oder II,
Gewässer geschädigt oder die rechtmäßige Nutzung der
4. sonstige Schutzmaßnahmen unter besonderer Berück-
Gewässer behindert werden.
sichtigung der Art und Konzentration der in der Ablei-
(2) § 3 Abs. 4 bis 6 findet auf Stoffe der Liste II entspre- tung vorhandenen Stoffe, der Verhältnisse an der Ein-
chende Anwendung. leitungsstelle und der in der Nähe liegenden Wasser-
entnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Ther-
malwasser und Mineralwasser,
§5
5. soweit erforderlich, Maßnahmen im Sinne des § 5
Untersuchungs-,
Abs.2.
Überwachungs- und Konsultationspflichten
(2) Die Erlaubnis ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasser-
(1) Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 haushaltsgesetzes zu befristen.
Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sind mindestens
die hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche Rei- (3) Die Erlaubnis ist mindestens alle vier Jahre zu über-
nigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie prüfen.
die Möglichkeiten einer schädlichen Verunreinigung des (4) Im übrigen gelten für die Erlaubnis die landesrecht-
Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Verände- lichen Verfahrensvorschriften.
rung seiner Eigenschaften zu untersuchen.
(2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen §7
des § 7 insbesondere in seiner physikalischen, chemi- Behördliche Überwachung
schen oder biologischen Beschaffenheit behördlich über-
Die Einhaltung der Erlaubnis und die Auswirkungen der
wacht wird, muß bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3
erlaubten Maßnahmen auf das Grundwasser sind nach
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach§ 4 Abs. 1 sichergestellt
Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften der Länder
sein, daß das Grundwasser in anderer geeigneter Weise
zu überwachen.
überwacht wird.
§8
(3) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Prü-
fungen fest, daß Stoffe der Liste I oder II in grenzüber- Abfallrechtliche Verfahren
schreitende Grundwasserschichten gelangen können, hat
Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend, soweit die in § 3
sie vor Erteilung einer Erlaubnis die betroffenen Mitglied-
Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzun-
staaten der Europäischen Gemeinschaft hierüber zu
gen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfall-
unterrichten und auf Antrag eines der beteiligten Staaten
rechtlichen Vorschriften bedürfen.
Konsultationen durchzuführen. Die Europäische Kommis-
sion hat gemäß Artikel 17 der RichtJinie 80/68/EWG das
Recht, an den Konsultationen teilzunehmen. §9
Inkrafttreten
(4) Im übrigen gelten für die Untersuchungs-, Überwa-
chungs- und Beteiligungspflichten die landesrechtlichen Diese Verordnung tritt a.m Tage nach der Verkündung
Vorschriften. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anlage
Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste I umfaßt die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoff-
familien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen
Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für
die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die
Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Ver-
bindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder terato-
gene Wirkung haben; dazu gehören auch Stoffe aus der Liste II, soweit sie
diese Wirkungen haben
5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
6. Cadmium und Cadmiumverbindungen
7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
8. Cyanid
Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nach-
stehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wir-
kung auf das Grundwasser haben können.
1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
1.1 Zink 1.8 Antimon 1.15 Uran
1.2 Kupfer 1.9 Molybdän 1.16 Vanadium
1.3 Nickel 1.10 Titan 1.17 Kobalt
1.4 Chrom 1.11 Zinn 1.18 Thallium
1.5 Blei 1.12 Barium 1.19 Tellur
1.6 Selen 1.13 Beryllium 1.20 Silber
1.7 Arsen 1.14 Bor
2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthal-
ten sind
3. Stoffe, die eine für den Geschmack oder den Geruch des Grundwassers
abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur
Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch unge-
eignet machen können
4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im
Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme
derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in
biologisch unschädliche Stoffe umwandeln
5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor
6. Fluoride
7. Ammoniak und Nitrite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 545
Verordnung
über Anlagen zur Feuerbestattung
und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen*)
Vom 19. März 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 nen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im
Abs. 1 Satz 1 und des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Abgas von 15 vom Hundert.
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), von denen § 4 §3
Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b, § 19
Feuerung
Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 8 Nr. 7 und § 23 Abs. 1 Satz 1
durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind,
(BGBI. 1 S. 466) geändert worden sind, verordnet die dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversor-
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: gung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben
werden.
(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluft-
Artikel 1 zuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehn-
Siebenundzwanzigste Verordnung minutenmittelwert, betragen.
zur Durchführung des (3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die
(Verordnung über Anlagen Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder
zur Feuerbestattung - 27. BlmSchV) die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlen-
monoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine
Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine
§1 bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.
Anwendungsbereich
§4
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuer- Emissionsgrenzwerte
bestattung. Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden,
daß
§2
1. die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stunden-
Begriffsbestimmung mittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
Im Sinne dieser Verordnung sind: 2. die Emissionen von Gesamtstaub und organischen
1. Abgase: Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Überein-
stimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfah-
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gas- ren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
förmigen Emissionen;
a) Gesamtstaub 1Omg/m 3
,
2. Altanlagen:
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 3
stoff, 20 mg/m und
errichtet oder genehmigt worden sind;
3. die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxi-
3. Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen): nen und Furanen, angegeben als Summenwert und
alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahme-
des menschlichen Leichnams dienen; zeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2
festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von
4. Emissionen: 0,1 ng/m3
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigun- nicht überschreiten.
gen; sie werden angegeben als Massenkonzentration
in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3) §5
oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf Ableitbedingungen für Abgase
das Abgasvolumen im Norrnzustand (273 K, 1013 hPa)
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in
beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der
im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebe- Austrittsöffnung für die Abgase
1. die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um min-
") Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom destens 3 Meter überragt und
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt 2. mindestens 10 Meter über Flur liegt.
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach- Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die
tet worden. Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer §9
Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Einzelmessungen
Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-
§6
nung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforde-
Anzeige rungen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen und Furane nach § 4 frühestens drei Monate und späte-
Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme stens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer
anzuzeigen. nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1
§7 und Anhang 2 prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prü-
fung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen
Kontinuierliche Messungen zulassen.
(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten,
die §10
1. den VQlumengehalt an Sauerstoff im Abgas, Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
2. die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Ab- (1) Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu
gas und erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
3. die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2
Der Meßbericht muß Angaben Ober die Meßplanung, das
fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Be-
nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßein- triebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergeb-
richtungen betrieben werden. nisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muß
die Berichte fünf Jahre aufbewahren.
(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktions-
tüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meß- (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
geräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuier~ wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Sti.mdenmit-
lieh messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigne- telwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4
ten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach
Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissions- § 4 Nr. 3 überschreitet.
grenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a
ermöglichen, betrieben werden. § 11
(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Übergangsregelung
obersten Landesbehörde für Kalibrierungen bekannt-
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verord-
gegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meß-
nung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkraft-
einrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Koh-
treten dieser Verordnung einhalten.
lenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur
bescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor
Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach §12
Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu Zulassung von Ausnahmen
lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.
bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung
Der Betreiber hat die Bescheinigung Ober den ordnungs-
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen
gemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der
Umstände des Einzelfalles
Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der
zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
nach Durchführung vorzulegen. mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
2. schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten
§8 sind und
Beurteilung und Berichte 3. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden
von kontinuierlichen Messungen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt
werden.
(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Koh-
lenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde (2) Eine Ausnahme von § 5 kommt Insbesondere in
der Mittelwert zu bilden. Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt
sind.
(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-
gen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder (3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter
erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder be-
Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behör- fristen.
de vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf
Jahre aufbewahren. §13
(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, Weitergehende Anforderungen
wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Ver- Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grund-
bindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 über- lage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. andere oder
schreitet. weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 547
§14 4. entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,
Ordnungswidrigkeiten
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung
Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun- nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder
des-Immissionsschutzgesetzes handelt. wer vorsätzlich nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder
oder fahrlässig nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder
1. entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt.
6. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforde-
2. entgegen§ 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der
rungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
vorgeschriebenen Weise ableitet,
nen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder eine
3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
rechtzeitig erstattet, nen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt.
Anhang1
Bestimmung der Massenkonzentration
von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach§ 4 Nr. 2
1. Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die
Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
2. Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
3. Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4. Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrie-
rung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe
für Meßaufgaben nach der 17. BlmSchV besitzen.
Anhang2
Bestimmung der Massenkonzentration
von Dioxinen und Furanen nach§ 4 Nr. 3
1. Zur Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3 beträgt die Probenahmezeit
mindestens sechs Stunden.
2. Die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
3. Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4. Für die in diesem Anhang genannten Dioxine und Furane soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfah-
rens nicht über 0,005 ng/m3 Abgas liegen.
5. Für den nach § 4 Nr. 3 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend
genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Aquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0.1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
--------- ----------
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Artikel 2 Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBI. 1 S. 504)
wird aufgehoben.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung Artikel3
über genehmigungsbedürftige Anlagen Inkrafttreten
Nummer 10.24 des Anhangs der Verordnung über Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der kündung folgenden zweiten Kalendennonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 549
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996
- 1 Bvl 44/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Anderung des Wohnungsbindungsgeset-
zes vom 17. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 934) ist nach Maßgabe der
Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
Ober das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmldt-Jortzlg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1996
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 8. Mlrz 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 11. November 1996 (BGBI. 1S. 1772) geändert worden ist, übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zu den Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme
der Militärgeistlichen, der Professoren und der Hochschuldozenten
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
3. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
4. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
5. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bun-
deswehr,
6. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
7. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung vom 13. September 1996 (BGBI. 1S. 1361) außer Kraft.
Bonn, den 6. März 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 551
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 10. März 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082; 1995 1S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kenn-
zeichen
1. Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Aus-
wanderung (Anlage 1),
2. Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie
Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),
3. Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. August 1996 (BGBI. 1S. 1358).
Bonn, den 10. März 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anlage 1
Name, Abkürzung und Emblem der Inter-
nationalen Organisation für Auswanderung
Name:
International Organization for Migration (IOM) - englisch -
Organisation Internationale pour les Migrations (OIM) - französisch -
Organizaci6n lnternacional para las Migraciones (OIM) - spanisch-
Emblem:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 553
Anlage2
Flagge, Name und Abkürzung der
Internationalen Fernmeldeunion sowie
Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche
Flagge:
Farben: rot-weiß auf blauem Grund
englisch französisch und spanisch
Name, Abkürzung und Emblem:
Farben: blau-rot-braun auf weißem Grund
International Telecommunication Union (ITU)
- englisch-
Union internationale des telecommunications (UIT)
- französisch -
Uni6n lnternacional de Telecomunicaciones (UIT)
-spanisch-
Namen und Abkürzungen der drei Bereiche:
Radiocommunication Seetor (ITU-R)
Telecommunication Standardization Seetor (ITU-T)
Telecommunication Development Seetor (ITU-D)
-englisch-
Secteur des radiocommunications (UIT-R)
Secteur de la normalisation des telecommunications (UIT)
Secteur du developpement des telecommunications (UIT-D)
- französisch -
Seetor de Radiocomunicaciones {UIT-R)
Seetor de Normalizaci6n de las Telecomunicaciones {UIT-T)
Seetor de Desarrollo de las Telecomunicaciones {UIT-D)
- spanisch-
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
Anlage3
Emblem und Siegel der Multila-
teralen Investitions-Garantie-Agentur
•
M.I.G.A. •
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 555
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland ertangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 96 Verordnung (EG) 390/97 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für be-
stimmte F i s c h bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 66/1 6.3.97
20.12. 96 Verordnung (EG) 391/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der
Flagge Norwegens (1997) L 66/49 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 392/97 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1997) L 66/57 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 393/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fis c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
färöischer Flagge (1997) L 66/61 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 394/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/69 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 395/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1997) L 66ll1 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 396/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern lslands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66ll4 6.3.97
20.12. 96 Verordnung (EG) Nr. 397/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
estnischer Flagge (1997) L 66ll6 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 398/97 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Estlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1997) L 66/83 6.3.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 399/97 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
lettischer Flagge (1997) L 66/85 6.3.97
Andere Vorschriften
26. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 344/97 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im zweiten
Vierteljahr 1997 (1) L 58/36 27.2.97
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17.12.96 Entscheidung (EG) Nr. 350/97/EGKS der Kommission zur Änderung des
Anhangs V der Entscheidung Nr. 3/96/EGKS über Beschränkungen der
Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der
Ukraine L 59/2 28.2.97
28. 2. 97 Verordnung (EG} Nr. 385/97 der Kommission zur Anderurig der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1507/96 über die Eröffnung und Verwaltung von
Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Versorgung der
Gemeinschaftsraffinerien L 60/51 1.3.97
24. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 409/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2328/91 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen L 62/4 4.3.97
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997
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a) völkemlchtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erfa89enen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3.3.97 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim
Verbringen von Schweinen 2505 (44 5. 3. 97) 6.3.97
7847-11-4-83
12.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2673 (46 7. 3. 97) 27.3.97
96-1-2-171
12.2.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2674 (46 7. 3. 97) 27. 3. 97
96-1-2-172