478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
zweite Verordnung
__ zur Änderung der Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut fQr Arzneimittel und Medizinprodukte
Vom 12. März 1997
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in beschrieben ist, höchstens jedoch um 2350 DM.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 Wird die Registrierung verschiedener Darreichungs-
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes formen eines Arzneimittels gleichzeitig beantragt,
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416) in Verbindung mit dem sind für jede Darreichungsform an Gebühren zu
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni erheben bei einem homöopathischen Arzneimittel
1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministerium für 1. mit einem arzneilich
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium wirksamen Bestandteil 2100DM,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
2. mit zwei bis vier arzneilich
wirksamen Bestandteilen 2700DM,
Artikel 1
3. mit mehr als vier arzneilich
Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopa- wirksamen Bestandteilen 3600DM.
thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei- Enthält das Arzneimittel mindestens zwei arzneilich
mittel und Medizinprodukte vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 wirksame Bestandteile, die nicht in Monographien
S. 1603), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 5 des Gesetzes des Homöopathischen Arzneibuches beschrieben
vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), wird wie folgt geän- sind, erhöht sich die Gebühr nach Satz 3 um
dert: 120 DM je arzneilich wirksamen Bestandteil, der
nicht in einer Monographie des Homöopathischen
1. Der Überschrift werden nach dem Wort .Medizinpro- Arzneibuches beschrieben ist, höchstens jedoch
dukte" die Worte .und das Bundesinstitut für gesund- um1200DM.•
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
angefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe "500" durch
die Angabe" 1300" und die Angabe ,.250'" durch die
Angabe .650" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 4. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
produkte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erheben für .(1) Für die Änderung einer Registrierung sind an
die Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels Gebühren zu erheben bei
sowie für andere mit der Registrierung homöopathi- 1. Änderung der Firma oder der An-
scher Arzneimittel verbundene oder auf sie bezogene schrift des Herstellers oder des
Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) Antragstellers, Übertragung auf
nach dieser Verordnung. einen anderen Hersteller oder
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme phannazeutischen Unternehmer,
einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurück- Mitvertrieb, Parallelimport sowie
nahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshand- Änderung der Bezeichnung 100 DM,
lung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des 2. Änderungsanzeigen, soweit sie
Verwaltungskostengesetzes erhoben." nicht unter Nummer 1 fallen, 500 DM."
b) In Absatz 3 wird das Wort .Entscheidungen" durch
3. § 2 wird wie folgt geändert: das Wort .,Amtshandlungen" ersetzt; es werden vor
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: der Angabe "§ 5 Abs. 2 der Verordnung Ober
homöopathische Arzneimittel• die Angabe "§ 39
"(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu
Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder nach" einge-
erheben bei einem homöopathischen Arzneimittel
fügt sowie die Angabe „400" durch die Angabe
1. mit einem arzneilich „1 000'" und die Angabe „ 120" durch die Angabe
wirksamen Bestandteil 2100DM, ,,300" ersetzt.
2. mit zwei bis vier arzneilich
wirksamen Bestandteilen 3400DM, 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
3. mit mehr als vier arzneilich ,,§5
wirksamen Bestandteilen 4600DM. (1) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
Die Gebühr nach Satz 1 erhöht sich um 235 DM je können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
arzneilich wirksamen Bestandteil, der nicht in einer Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden,
Monographie des Homöopathischen Arzneibuches wenn der Antragsteller einen den Entwicklungs- und
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f\egistrierungskosten angemessenen wirtschaftlichen anzuwenden auf Fälle, in denen ein Registrierungs-
Nutzen nicht erwarten kann und an dem Inverkehr- antrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bringen des homöopathischen Arzneimittels ein öffent- gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig ent-
liches Interesse besteht. Von der Erhebung der Ge- schieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
bühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 4 und 6,
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein
Entwicklungskosten besonders gering ist. Antrag auf eine neue Registrierung, eine andere die
(2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren Registrierung betreffende Entscheidung oder eine
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Amtshandlung gestellt oder eine Auflage angeord-
Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, net worden ist und eine rechtskräftige Entschei-
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- dung noch nicht vorliegt."
und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der ,,(3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
Amtshandlung für den Gebührenschuldner anderer- der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kosten-
seits dies rechtfertigen." verordnung für die Registrierung homöopathischer
Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei-
6. In § 6 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: mittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997
(BGBI. 1 S. 478) vorgenommen worden sind, können
"2. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs- Kosten nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben
werden, soweit bei den Amtshandlungen unter
verfahrensgesetzes 500 DM,".
Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser
Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich
7. In § 7 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Satz 2" vorbehalten worden ist."
durch die Angabe ,,Abs. 1" ersetzt.
8. § 8 wird gestrichen. Artikel 2
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
9. § 9 wird wie folgt geändert: der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathi-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: scher Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte in der vom Inkrafttreten dieser
,,(2) § 2 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung bekanntmachen.
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
Artikel3
zinprodukte vom 12. März 1997 (BGBI. 1 S. 478)
geltenden Fassung ist, soweit niedrigere Gebühren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vorgesehen sind als in dieser Verordnung, weiter in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. März 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst See·hof er
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Vlet1e Verordnung
zur Änderung der Kostenve~ zum Waffengesetz
(WaffKostVAnclv4)
Vom 14. Mlrz 1897
Auf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in 3. bei der Tätigkeit sonstiger Eirvichtungen die für
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf
(BGBI. 1 S. 432) in Verbindung mit dem 2. Absctvlitt des Grund eines Landesgesetzes eigens festgeleg-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 .(BGBI. 1 ten Stundensätze.
S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht
eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund
Artikel1 eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensatze
des § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistun-
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fas- gen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
sung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBI. l vorn 17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der
S. 780), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vorn jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.•
20. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3073), wird wie folgt ge-
ändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Zahl .1 g- durch die Zahl
aa) In Nummer 3 werden Im Klammerzusatz die ..28" und in Nummer 1 wird das Wort 11handha-
Angabe ,.- 1. WaffV' gestrichen und nach bungssicher" durch das Wort .funktlonssicher"
dem Klammerzusatz die Worte „in der jeweils ersetzt.
geltenden Fassung" eingefügt.
bb) folgender Satz 2 wird angefügt:
bb) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) wenn die Behörde einen Ober den üblichen .Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staf-
Umfang der Prüfung erforderlichen Mehr- felsätzen, so ist die Gebühr aus dem niedrig-
11
aufwand benötigt oder bei Schußwaffen, sten Staffelsatz zugrunde zu legen.
deren Patronenlager- oder Laufinnenab- b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 19" durch die Zahl „28"
messungen nicht in den Maßtafeln (BAnz. ersetzt.
Nr. 52a vom 15. März 1991) enthalten
sind,". c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ·,.(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des
„5. für die Prüfung von Schußapparaten und Antragstellers vorgenommen und stellt der Antrag-
Einsteckläufen nach § 14a und § 14b steller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte
Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffen- und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so
gesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1 ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28
S. 2344) in der jeweils geltenden Fassung der Anlage um 30 vom Hundert.
und für die behördliche Kontrolle von Muni- (4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als
tion nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und
11
Verordnung. derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach
Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert."
,.(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ver-
waltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
zulegen
1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes 3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die für die jeweils in Anspruch genommene Ein-
richtung durch Gesetz oder auf Grund eines a) In der Verweisung auf Abschnitt II der.Anlage wird
11
Gesetzes festgelegten Stundensätze, die Zahl „ 13 durch die Zahl ..27" ersetzt.
2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes b) Die Worte ", Mitgliedern der Ständigen Vertretung
die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf der Deutschen Demokratischen Republik" und die
Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stun- Worte „und von Staatsgästen aus der Deutschen
densätze, Demokratischen Republik" werden gestrichen.
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4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen
oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) 200,- 5 000,-
2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) 200,- 5 000,-
3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 1/4 der nach Nummer 1
oder 2 festgesetzten Be-
träge, höchstens 1 000,-
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition
(§§ 21 bis 23 WaffG) 150,- 1 000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer
Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a biszu 750,-
5. Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandset-
zen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 150,- 1 000,-
6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) 200,- 1 000,-
7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) 50,- 300,-
8. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußap-
parate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG 70,- 750,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG 70,- 750,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition
nach § 23 Abs. 4 WaffG 100,- 750,-
d} von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmu-
nition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG 50,- 625,-
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach
§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung 50,- 4 000,-
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der
1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG 50,- 1 000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG 100,- 500,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-
tungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG 60,- 250,-
9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 100,- 250,-
10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 100,- 250,-
11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 200,- 500,-
12. Abnahme der Prüfung nach§ 31 WaffG 100,- 400,-
13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV 100,- 500,-
14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder§ 40 Abs. 1 WaffG 100,- 700,-
15. Anordnung nach§ 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder§ 48 Abs. 2 WaffG 100,- 250,-
16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2
WaffG 100,- 200,-
17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder§ 40 Abs. 2
WaffG 100,- 150,-
18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder§ 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV
und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV 100,- 150,-
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Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG) 110,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2
Satz 2 WaffG) 170,-
4 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler(§ 28 Abs. 2 Satz 2
WaffG) 400,-
5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas
bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,-
6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 32 Abs. 2 WaffG 80,-
7 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,-
8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- zu den
Gebühren nach den Num-
mern 1 bis 7
9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinselgene
Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Ver-
einsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,-
1O Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für
die jeweilige Waffenbesitzkarte
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder
mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,-
11. Eintragung
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach§ 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Ein-
tragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintra-
gung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorge-
nommen wird 25,-
b) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrom-
mel in die Waffenbesitzkarte nach§ 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,-
12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Mu-
nitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte
(§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,-
13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-
14. Ausstellung eines Waffenscheines(§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-
15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-
16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG 400,-
17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35
Abs. 3 WaffG 250,-
18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrecht- Gebühr in Höhe der Gebühr für die
liehe Erlaubnis jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis-
pflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes(§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schuß-
waffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften(§ 9aAbs.1 der 1. WaffV) 20,-
21. Einwilligung zum Verbringen oderVerbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften(§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffen-
händlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
durch Inhaber einer Erlaubnis nach§ 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,-
23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür be-
stimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch
den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses(§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-
24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses(§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-
25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 483
DM
26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europä-
ischen Feuerwaffenpasses(§ 9d Abs. 2 der 1. WafN) 20,-
27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
28. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)
28.1 Kurzwaffen DM/Lauf
1.1 Pistolen gleichen Typs 1)
1.1.1 Pistolen für patronierte Munition
1.1.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 22,-
1.1.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.1.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.1.2 Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition
1.1.2.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 10,-
1.1.2.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 3,40
1.1.2.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 3,40
1.1.3 Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver
1.1.3.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
1.1.3.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.1.3.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.1.4 Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen
1.1.4.1 Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 be-
rechnet.
1.1.4.2 Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1
bis 1.1.3.3 berechnet.
1.1.4.3 Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. aus-
gebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand be-
rechnet.
1.2 Revolver gleichen Typs 2)
1.2.1 Revolver für patronierte Munition
1.2.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 18,-
1.2.1.2 für die ß. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.2.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen . 5,50
1.2.2 Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition
1.2.2.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 15,-
1.2.2.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 4,-
1.2.2.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 4,-
1.2.3 Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver
1.2.3.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 54,-
1.2.3.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.2.3.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.2.4 Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver
1.2.4.1 Austauschläufe und Wechseltrommefn werden wie Waffen nach den Num- .
mern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.
1.2.4.2 Für Austauschläufe und Wechseltrommefn, die zum Beschuß In Waffen ein•
bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand
berechnet.
28.2 Langwaffen
2.1 Büchsen und Flinten gleichen Typs3)
2.1.1 Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung
2.1.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 19,-
2.1.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 8,80
2.1.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 8,80
1) Pistolen gleichen Typs sind Pistolen der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
2) Revolver gleichen Typs sind ein- oder mehrschüssige Revolver der gleichen Waffengruppe.
3) Büchsen und Flinten gleichen Typs sind Büchsen und Flinten der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
DM/Lauf
2.2.1 Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung
2.2.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 16,-
2.2.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
2.2.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in
einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.
2.3.1 Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver
2.3.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
2.3.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
2.3.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
2.4 Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und
Flinten
2.4.1 Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
2.4.2 Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
2.4.3 Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut wer-
den müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.
28.3 Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) DM/Los
3.1 Zulassungsprüfung
3.1.1 bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück 690,-
3.1.2 bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück 950,-
3.1.3 bei Losgrößen über 150 000 Stück 1 000,-
3.2 Fabrikationskontrolle
3.2.1 bis zu einer Losgröße von 35 000 Stück 420,-
3.2.2 bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück 540,-
3.2.3 bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück 600,-
3.2.4 bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück 720,-
DM
29. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des§ 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3
zweiter Halbsatz WaffG 25,-
30. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle
des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG 25,-
31. Abstempeln der Karteiblätter(§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene
50Stück 25,-
32. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 25,-
33. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü-
fung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 25,-
34. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen,
insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WafN 30,-
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-
esse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden
und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 50,- 1 000,-
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß Gebühr bis zu 75 vom Hundert
gegeben hat des Betrages, der als Gebühr
für die Vornahme der widerru-
fenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre
3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknah- Gebühr bis zu 75 vom Hundert
me von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachli- des Betrages, der als Gebühr für
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung die beantragte Amtshandlung
vorgesehen ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 485
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,-, soweit nicht für die Amtshand-
lung eine niedrigere Gebühr vorge-
sehen Ist. Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens-oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist
5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear- Gebühr bis zu 75 vom Hundert
beitung, jedoch vor deren Beendigung der Gebühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfahrens
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Gebühr bis zu 10 vom Hun-
Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren dert des streitigen Betrages".
Artikel2 Artikel 3
Das Bundesministerium des Innern kann die Kosten- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf dje Ver-
verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ergebenden Fassung neu bekanntmachen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 14. Mirz 1997
Auf Grund des§ 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 b) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das
(BGBI. 1 S. 1467) verordnet das Bundesministerium für Wort „oder" ersetzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: c) Folgende Nummer wird angefügt:
„6. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 eine dort
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."
lichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1S. 630, 666),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 5. § 9 wird wie folgt geändert:
1996 (BAnz. S. 9577), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „oder der Ver-
ordnung (EWG) Nr._ 3201/90" durch die Worte
1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,oder den Vorschriften der Verordnung (EWG)
a) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 70 Abs. 1" durch Nr. 3201/90, ausgenommen Artikel 22 Abs. 3," er-
die Angabe ,,Artikel 70 Abs. 1" ersetzt. setzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: b) In Nummer 6 werden die Angabe ,,Artikel 1O Abs. 1
,, 7. entgegen Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Unterabs. 2" durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 1
Nr. 1128/96 spanischen roten Tafelwein oder Unterabs. 3" und die Angabe „Verordnung (EWG)
spanischen Rose-Tafelwein mit einem anderen Nr. 2707/86" durch die Angabe „Verordnung (EG)
Mitgliedstaat handelt oder in ein Drittland aus- Nr. 554/95" ersetzt.
führt,". c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. einer Vorschrift des Artikels 37 Abs. 1 Buch-
2. § 2 wird wie folgt geändert: stabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89,
a) In Nummer 3 werden die Worte "oder entgegen auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3
Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 537/94" der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90, des Arti-
gestrichen. kels 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2333/92, des Artikels 2 der Ver-
b) In Nummer 14 werden nach der Angabe "Verord- ordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des Arti-
nung (EWG) Nr. 2392/89" die Worte " , auch in Ver- kels 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung (EWG)
bindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 Ober die Aufmachung der dort
Nr. 3201/90, eingefügt.
11
genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt, ...
c) In Nummer 16 wird die Angabe „Artikels 3, 4 Abs. 2
Unterabs. 2 oder 3" durch die Angabe „Arti- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
kels 3, 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unter- a) Die Nummern 6, 9 und 22 werden gestrichen.
abs. 3" ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen
Nummern 6 und 7; die bisherigen Nummern 10
3. In§ 5 Nr. 1 werden die Worte "entgegen Artikel 1 Abs. 1
bis 21 werden die neuen Nummern 8 bis 19.
Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 1,
Artikel 12 Abs. 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1, c) In der neuen Nummer 6 werden die Worte "zuletzt
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1891/94 des
Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 oder 3 oder Rates vom 27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 42)"
Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, durch die Worte „zuletzt geändert durch Verord-
Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1 der nung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87" durch die Worte „ent- (ABI. EG Nr. L 206 S. 31)" ersetzt.
gegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit d) In der neuen Nummer 7 werden die Worte „zuletzt
Artikel 2 Abs. 1, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3896/91
mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 1 vom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 3)"
in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit durch die Worte „zuletzt geändert durch Verord-
Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 nung (EG) Nr. 1426/96 des Rates vom 26. Juni 1996
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit (ABI. EG Nr. L 184 S. 1)" ersetzt.
Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1294/96" ersetzt. e) In der neuen Nummer 8 werden die Worte „zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des
Rates vom 27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45)"
4. § 8 wird wie folgt geändert: durch die Worte „zuletzt geändert durch Verord-
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" durch nung (EG) Nr. 1594/96 des Rates vom 30. Juli 1996
ein Komma ersetzt. (ABI. EG Nr. L 206 S. 35)" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 487
f) In der neuen Nummer 10 werden die Worte „zuletzt nung (EG) Nr. 1594/96 des Rates vom 30. Juli 1996
geändert durch Verordnung {EWG) Nr. 3897/91 des (ABI. EG Nr. l 206 S. 35)" ersetzt.
Rates vom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368
k) folgende Nummern werden angefügt:
S. 5)" durch die Worte „zuletzt geändert durch Ver•
ordnung (EG) Nr. 1427/96 des Rates vom 26. Juni „20. Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission
1996 (ABI. EG Nr. L 184 S. 3)" ersetzt. vom 13. März 1995 Ober Ourchführungsbe·
stimmungen für die Bezeichnung und Aufma•
g) In der neuen Nummer 11 werden die Worte „zuletzt
chung von Schaumwein und Schaumwein mit
geändert durch Verordnung {EG) Nr. 1362/94 der
zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. l 56 S. 3),
Kommission vom 15. Juni 1994 (ABI. EG Nr. L 150
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/96
S. 7)" durch die Worte „zuletzt geändert durch vom 3. Oktober 1996 (ABI. EG Nr. l 252 S. 10)
Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom
12. Juni 1996 (ABI. EG Nr. L 140 S. 15)" ersetzt. 21. Verordnung (EG) Nr. 1128/96 der Kommission
vom 24. Juni 1996 mit Durchführungsbestim•
h) In der neuen Nummer 12 werden die Worte .. , geän• mungen zum Verschnitt von Tafelwein in Spa•
dert durch Verordnung (EG) Nr. 2624/95 der Korn• nien (ABI. EG Nr. L 150 S. 13)
mission vom 10. November 1995 (ABI. EG Nr. L 269
S. 1)" angefügt. 22. Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission
vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestim•
i) In der neuen Nummer 13 werden die Worte „geän• mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs• und
Rates vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des
S. 1)" durch die Worte „zuletzt geändert durch Ver• Weinbaus (ABI. EG Nr. L 166 S. 14), berichtigt
ordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Paria• durch Verordnung (EG) Nr. 2050/96 vom
ments und des Rates vom 8. Oktober 1996 {ABI. EG 25. Oktober 1996 (ABI. EG Nr. L 274 S. 17)".
Nr. L 277 S. 1)" ersetzt.
D In der neuen Nummer 16 werden die Worte .,zuletzt
Artikel2
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des
Rates vom 27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45)" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Worte „zuletzt geändert durch Verord• in Kraft.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister
f0r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. M~ 1997
Verordnung
über die Ausdehnung des Unfallver-
sicherungsschutzes und über die Beitrlge bei der
Bundesausführungsbeh6rde für Unfallversicherung (BAfUV)
Vom 14. März 1997
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 3 §3
Abs. 1 Nr. 2 und mit § 186 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflichtige
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1
Beitragspflichtig sind die Unternehmer der in § 2
S. 1254) verordnet das Bundesministerium -für Arbeit und
genannten Unternehmen, für die Versicherte tätig sind
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Ver-
rium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
sicherung begründenden Beziehung stehen (§ 186 Abs. 2
nach Anhörung der Bundesausführungsbehörde für Un-
in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und § 150 des Siebten
fallversicherung:
Buches Sozialgesetzbuch).
Erster Abschnitt
§4
Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes
Beitragsberechnungsgrundlagen
§1 (1) Die Ausgaben für die in § 2 genannten Unternehmen
Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes werden auf diese Unternehmen bis zur Umlage für das
Kalenderjahr 2000 nach dem Anteil ihrer Entgeltsumme an
Das für eine Dienststelle oder ein Unternehmen im der Gesamtentgeltsumme aller am Umlageverfahren
Zuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde beteiligten Unternehmen umgelegt. Dabei ist für jeden
für Unfallversicherung zuständige Bundesministerium Versicherten mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des
kann den Unfallversicherungsschutz auf Personen aus- Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das
dehnen, die sich auf dem Gelände der Dienststelle oder 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 des
des Unternehmens mit Erlaubnis des Dienststellenleiters Siebten Buches Sozialgesetzbuch) und höchstens der
oder Unternehmers aufhalten und nicht nach anderen Vor- Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 85 Abs. 2 des Siebten
schriften versichert sind. Vor der Ausdehnung des Versi- Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Waren die
cherungsschutzes ist das Einvernehmen des Bundesmini- Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres
steriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundes- oder nicht vollzeitig beschäftigt und liegt das Arbeitsent-
ministeriums der Finanzen einzuholen. gelt unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst, wird der
Mindestjahresarbeitsverdienst anteilig zugrunde gelegt.
zweiter Abschnitt (2) Die Umlagen für die Kalenderjahre ab 2001 werden
Aufbringung nach Berechnungsgrundlagen erhoben, die unter Berück-
sichtigung der bis dahin von der Bundesausführungs-
der Mittel für selbständige Unternehmen
behörde für Unfallversicherung ausgewerteten Daten über
den Grad des Gefährdungsrisikos und die Leistungsauf-
§2 wendungen festgelegt werden.
Beiträge
(1) Die Ausgaben des Bundes als Unfallversicherungs- §5
träger (Kapitel 1103 und 1113 des Bundeshaushaltsplans)
für die Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die der Beitragsausgleich
Bund nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialge- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
setzbuch aus der Zuständigkeit einer Berufsgenossen-
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
schaft in die Zuständigkeit der Bundesausführungsbehör- Finanzen nach Anhörung der Bundesausführungsbehörde
de für Unfallversicherung übernommen hat, werden durch für Unfallversicherung bestimmen, daß den an der Umlage
Beiträge dieser Unternehmer und sonstige Einnahmen
beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der
aufgebracht (§ 186 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialge- anzuzeigenden Versicherungsfälle des jeweiligen Unter-
setzbuch). Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalen- nehmens Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nach-
derjahres, in dem die Ausgaben erbracht worden sind, von lässe auf den Beitrag bewilligt werden. Dabei werden die
der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Voraussetzungen für die Zuschläge oder Nachlässe und
festgesetzt und im Wege der Umlage erhoben. ihre Höhe als Vomhundertsatz des Beitrags unter Berück-
(2) Ausgaben für Versicherte im Sinne des § 125 Abs. 1 sichtigung der Zahl, der Schwere oder der Aufwendungen
Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und für Versi- für die Versicherungsfälle oder mehrerer dieser Merkmale
cherungsfälle von Unternehmen, für die der Bund nicht festgelegt. Berufskrankheiten, Versicherungsfälle auf
mehr zuständiger Unfallversicherungsträger ist, bleiben Betriebswegen und Versicherungsfälle, die durch höhere
bei der Umlage unberücksichtigt. Die Verwaltungskosten Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum
werden mit fünf vom Hundert der auf die Unternehmen im Unternehmen gehörender Personen eintreten, werden
Sinne des Absatzes 1 entfallenden Ausgaben berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 489
§6 spruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschie-
Mitteilungen, Fristen bende Wirkung. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich
nach§ 23 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Die beitragspflichtigen Unternehmer (§ 3) haben zur Säumniszuschläge werden nach § 24 des Vierten Buches
Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen Sozialgesetzbuch erhoben.
nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der
Versicherten und die geleisteten Arbeit$stunden in der von
der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweise). Im Dritter Abschnitt
übrigen gelten § 165 Abs. 3 und 4 und § 166 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Inkrafttreten
§7 §8
Beitragsbescheid, Fllligkeit
Inkrafttreten
Über den nach den §§ 4 und 5 ermittelten Beitrag stellt
die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
dem Unternehmer einen Beitragsbescheid zu. Ein Wider- in Kraft.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausg~eben zu Bonn am 20. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Vom 14. März 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1236)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
in der seit dem 1. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 25 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
3. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1680),
4. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung;.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März
1974 (BGBI. I S. 721),
zu 3. des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der
durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885),
zu 4. des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), der durch
Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert
worden ist.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 Ober ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nonnen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109
S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Par1aments und des Rates
vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Bonn, den 14. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 491
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -1. BlmSchV)
Erster Abschnitt 5. Feuerungsanlage:
Allgemeine Vorschriften eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-
stoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage
§1 gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-
dungsstück und Abgaseinrichtung;
Anwendungsbereich
6. Feuerungswärmeleistung:
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
fenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dau-
gesetzes bedürfen. erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
(2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für 7. Holzschutzmittel:
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte
ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie- Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende
ben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; fer-
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit
durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu von Holz;
trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung 8. Kern des Abgasstromes:
mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise
zuzubereiten, den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des
Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen Temperatur aufweist;
zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der
drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an 9. naturbelassenes Holz:
demselben Ort betrieben werden. Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung
ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht
§2 mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontami-
Begriffsbestimmungen niert wurde;
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 10. Nennwärmeleistung:
1. Abgasverlust: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauer-
betrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga- Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen
ses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist
Heizwert des Brennstoffes; die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des
2. bivalente Heizungen: Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und
auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz-
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanla-
bare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als
gen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder
Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nenn-
einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die
wärmeleistungsbereichs;
Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht aus-
schließlich der Brauchwassererwärmung dient; 1Oa. Nutzungsgrad:
3. Brennwertgeräte: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutz-
Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme bar abgegebenen Wärmemenge (Heizwärme) zu
des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon- dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zuge-
struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge- führten Wärmeinhalt (Feuerungswärrne), bezogen
macht wird; auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-
Häufigkeitsverteilung nach Anlage llla Nr. 1;
4. Emissionen:
1Ob. Offener Kamin:
die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luft-
verunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungs-
sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, gemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feu-
1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was- erstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von
serdampf; Speisen bestimmt ist;
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
11. Ölderivate: 8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe, ·
schwerflüchtige organische Substanzen. die sich bei 9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1995,
der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier sowie Methanol oder Äthanol,
niederschlagen; 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse-
12 Rußzahl: nes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren
Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasser-
die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas
stoff,
enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-
zahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe 11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-
Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwir- bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als
zung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnah- 12. Koksofengas. Grubengas, Stahlgas. Hochofengas.
me des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert; Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen-
13. wesentliche Änderung: gehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-
send, angegeben als Schwefel.
eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder
die Menge der Emissionen erheblich verändern (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1
kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der
vorbei Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts
oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch als
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine
anderen Brennstoff, es sei denn. die Feuerungs- gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefel-
anlage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz dioxid im Abgas sichergestellt ist.
eingerichtet,
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe
b) Austausch eines Kessels, dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in
c) Veränderung der Nennwärmeleistung. sofern sie lufttrockenem Zustand eingesetzt werden.
nach§ 15 eine Änderung in der Überwachung (4) Preßlinge nach Absatz 1 Nr. 5a oder Briketts aus
nach sich zieht. Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter
Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausge-
§3 nommen davon sind Bindemittel aus Starke, pflanzlichem
Brennstoffe Paraffin oder aus Melasse.
(1) In Feuerungsanlagenilach § 1 dürfen nur die folgen-
den Brennstoffe eingesetzt werden: Zweiter Abschnitt
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlen- Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
briketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts. Braunkohlen- §4
koks, Allgemeine Anforderungen
3. Torfbriketts, Brenntorf, (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im Dau-
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts, erbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller ist
als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen Rin-
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich gelmann-Skala
anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von
Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zap- (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur
fen, mit Brennstoffen betrieben werden,· für deren Einsatz sie
nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise tung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des Her-
in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder stellers zu richten.
Rinde,
(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben
5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges
Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge In Form von
1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Holzbriketts nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden.
Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwer- Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem
tiger Qualität, Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe
6. gestrichenes, · lackiertes oder beschichtetes Holz bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz- erfolgt.
schutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und
§5
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-
bindungen bestehen, Feuerungsanlagen mit einer
Nennwirmeleistung bis 15 Kilowatt
7. Sperrholz. Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-
leimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3
sind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani- Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Sa genannten Brennstoffen betrie-
schen Verbindungen bestehen, ben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 493
§6 wärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt und nur in
Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung
Feuerungsanlagen mit einer
eingesetzt werden.
Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt
(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssi-
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer gem Wärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3
Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän- bei Vollast zu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein aus-
gigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende reichend bemessener Wärmespeicher einzusetzen.
Begrenzungen einhalten: Dies gilt nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1
1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannten Nr. 2 oder 3 auch bei gedrosselter Verbrennungsluft-
Brennstoffe zufuhr (Teillastbetrieb) eingehalten werden können.
Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra- 1. vor dem 1. Oktober 19_88, in dem in Artikel 3 des
tion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom 3. Oktober 1990, errichtete Feuerungsanlagen mit
Hundert, nicht überschreiten. einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilowatt,
2. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis Sa oder 8 genann- 2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz
ten Brennstoffe (Grundöfen).
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon- Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen oder mit
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen Preßlingen in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas Nr. Sa betrieben werden.
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten.
b) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen Dritter Abschnitt
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu- Öl- und Gasfeuerungsanlagen
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom
Hundert, nicht überschreiten: §7
Nennwärmeleistung Massenkonzentration an Kohlen- Allgemeine Anforderungen
in Kilowatt monoxid in Gramm je Kubikmeter
(1) Öl- und Gasfeuerstätten, die nach dem 1. Oktober
bis 50 4 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
über 50 bis 150 2 ten Gebiet nach dem 3. Oktober 1990, errichtet worden
über 150 bis 500 1 sind oder errichtet werden oder durch Austausch eines
über500 0,5 Kessels geändert worden sind oder geändert werden,
Abweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Emissionen an Stick-
für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten stoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen nach
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni- dem Stand der Technik begrenzt werden.
ger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlen- (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von
monoxid im Abgas eine Massenkonzentration von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit
4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu- einer Nennwärmeleistung bis zu 120 Kilowatt, die ab dem
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom 1. Januar 1998 errichtet werden, dürfen nur betrieben wer-
Hundert, nicht überschreiten. den, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten,
Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Her-
3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten
stellers belegt wird, daß der unter Prüfbedingungen nach
Brennstoffe
dem Verfahren der Anlage llla Nr. 2 ermittelte Gehalt des
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- Abgases an Stickstoffoxiden
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-
1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilowattstun-
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen
de zugeführter Brennstoffenergie,
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. 2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je Kilowatt-
stunde zugeführter Brennstoffenergie,
b) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden jeweils angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschrei-
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu- tet.
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom (3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von
Hundert, nicht überschreiten: Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die
Nennwärmeleistung Massenkonzentration an Kohlen- ab dem 1. Januar 1998 errichtet oder durch Austausch
in Kilowatt monoxid In Gramm je Kubikmeter eines Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz-
kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400
bis 100 0,8
Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine
über 100 bis 500 0,5
Bescheinigung des Herstellers belegt wird, daß ihr unter
über500 0,3
Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage lila Nr. 1
(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brenn- ermittelter Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91
stoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nenn- nicht unterschreitet.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für Heiz- §11
kessel mit einer NennwArmeleistung von mehr als 1 Mega-
Begrenzung der Abgasvertuste
watt auch als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der
DIN 4702 Teil 2, Ausgabe Mlrz 1990, ermittelte Kessel- (1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach
wirkungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unter- dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 fOr die Feuerstätte
schreitet Anlage lila Nr. 1.2 und 1.3 gilt entsprechend. ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten
(5) F0r Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, Vomhundertsltze nicht Obersehreiten:
die In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Nennwärmeleistung Grenzwerte
schaften oder In einem Vertragsstaat des Abkommens In Kilowatt für die Abgasvertuste
Ober den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wor- Ober 4bis25 11
den sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoff- Ober 25 bis 50 10
oxiden abweichend von Absatz 2 auch nach einem dem Ober50 9
Verfahren gemäß Anlage 11la Nr. 2 gleichwertigen Verfah-
ren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm Können bei einer 01- oder Gasfeuerungsanlage, die mit
festgelegten gleichwertigen Verfahren, ermittelt werden. einem mit dem CE-Zeichen versehenen und in der EG-
Konformitätserklärung als Standardheizkessel Im Sinne
der Richtlinie 92/42/EWG (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195
§8 S. 32), geändert durch die Richttinie 93/68/EWG (ABI. EG
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbremer Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist,
der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Satz 1
Olfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten
zu errichten und zu betreiben, daß werden, gilt ein· um einen Prozentpunkt höherer Wert.
1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte (2) OI- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-
Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im werte für die Abgasver1uste nach Absatz 1 auf Grund ihrer
Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III können, sind so zu errichten Wld zu betreiben, daß sie
Nr. 3.3 vorgenommenen PrOfung frei von Ölderivaten dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der
sind und jeweiligen Bauart entsprechen.
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge- (3) Absatz 1 gilt
halten werden. 1. ab dem 1. Januar 1998 fOr ab diesem Zeitpunkt errich-
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt, tete OI- und Gasfeuerungsanlagen;
die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf 2. ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs: 3 genannten
abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht Ober- Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete
schritten werden. Öl- und Gasfeuerungsanlagen; ·
3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Anderung für bis
§9 zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstiubungsbrenner 1. Januar 1998 wesentlich geänderte OI- und Gasfeue-
rungsanlagen.
Olfeuerungsanlagen mit Zerstaubungsbrenner sind so
(4) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei
zu errichten und zu betreiben, daß
einer Nennwärmeleistung
1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte
1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel-
Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im
raumes dienen,
Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet.
2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch-
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III
wassererwärmung dienen.
Nr. 3.3 vorgenommenen PrOfung frei von Ölderivaten
sind und
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge- Vierter Abschnitt
halten werden.
Überwachung
Bel Anlagen·, die bis zum 1. Oktober 1988, In dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum §12
3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend
von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, Me86ffnung
es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten Der Betreiber einer Feuerungsanlage, fOr die nach den
wesentlich geändert worden oder werden wesentlich §§ 14 und 15 Messungen durch den zustAndlgen Bezirks-
geändert. schornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine
Meßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die
§10 den Anforderungen nach Anlage 11 entspricht. Hat eine
Gasfeuerungsanlagen Feuerungsanlage mehrere VerbindungsstOcke, Ist in
jedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In
Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betrei-
betreiben, daß die Grenzwerte fOr die Abgasvertuste nach ber auf Verfangen der zustandigen Behörde die Herstel-
§ 11 eingehalten werden. lung einer Meßöffnung zu gestatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 495
§13 einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner
Überwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre
Meßgerite
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
(1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit gen vorzulegen.
geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte
gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eig- §15
nungsprüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur
Bestimmung der Rußzahl sind das Filterpapier und die Wiederkehrende Überwachung
Vergleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. (1) Der Betreiber
Zur Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann
anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich- 1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für
tes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden. den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Sa oder 8
genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme-
(2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal leistung von mehr als 15 Kilowatt oder
in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schom-
steinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän- 2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1
digen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen. Nr. 6 oder 7 genannteri festen Brennstoffe mit einer
Nennwänneleistung von mindestens 50 Kilowatt oder
§14 3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nenn-
Überwachung neuer und wärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,
wesenUich geänderter Feuerungsanlagen für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde-
(1) Der Betreiber einer nach dem 1. Oktober 1988, in
rungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bezirksschomsteinfegenneister durch wiederkehrende
nach dem 3. Oktober 1990, errichteten oder wesentlich
Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
geänderten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmelei-
stung von mehr als 4 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in a) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,
den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die b) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es
Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von um die Feststellung der Abgasverluste geht,
vier Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen
vom zuständigen Bezirksschomsteinfegermeister fest- c) bivalente Heizungen und
stellen zu lassen. d) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsan-
(2) Absatz 1 gilt nicht für lagen mit Außenwandanschluß.
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwänneleistung bis (2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi-
11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau- gen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1
mes oder ausschließlich der Brauchwassererwännung sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens
dienen, 300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von
selbstgewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen
2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Betrieben eingesetzt werden und bei denen die Trock-
Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, nung über Wänneaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten
Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger-
sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes meister überwachen zu lassen.
Erdgas oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle einge-
setzt werden, (3) Der Bezirksschomsteinfegermeister kündigt dem
Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-
3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-
renden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis
tet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an
sechs Wochen vorher schriftlich an.
die Begrenzung der Abgasverluste' nach § 11 festge-
stellt werden soll. (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-
chend.
(3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-
zeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-
führen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks- §16
schomsteinfegermeister dem Betreiber eine Bescheinigung Zusammenstellung der Meßergebnisse
nach dem Muster der Anlage IV oder V auszustellen.
Der Bezirksschomsteinfegenneister meldet die Ergeb-
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde- nisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-
rungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem lich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schom-
zuständigen Bezirksschomsteinfegermeister innerhalb steinfegerhandwerk dem zuständigen landesinnungsver-
von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder- band. Die Landesinnungsverbände für das Schomstein-
holungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch fegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich-
diese Wiederholungsmessung, daß die Anforderungen ten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese
nicht erfüllt sind, so leitet der Bezirksschomsteinfegennei- Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich-
ster innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde ten der Innungen für das Schomsteinfegerhandwerk der
eine Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-
der ersten Messung und der Wiederholungsmessung zu. behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der
(5) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat die Durch- zuständige Zentralinnungsverband des Schomsteinfeger-
führung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch handwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
chende länderObergreifende Übersicht und legt diese dem zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§17
Eigenüberwachung §21
Zugänglichkeit der Nonnblltter
(1) Die Aufgaben des Bezirksschomsteinfegermeisters
nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Die im§ 2 Nr. 12, im§ 3 Abs. 1 Nr. 5a und 9, im§ 7
Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissions- Abs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der
schutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Anlage llla Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-Normblätter
Rechtsverordnungen nach § 1 der Vierzehnten Verord- sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- Die genannten Normen sind beim Deutschen Patentamt
gesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1S. 380) Bundesbehör- archivmäßig gesichert hinterlegt.
den obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahr-
genommen. Sie teilt die Wahrnehmung der Eigenüber- §22
wachung der fOr den Vollzug dieser Verordnung jeweils
örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirks- Ordnungswidrigkeiten
schomsteinfegermeister mit. Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die des-Immissionsschutzgesetzes handelt. wer vorsätzlich
Bescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio- oder fahrlässig
nen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die zustän- 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als
dige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie ver- die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
gleichbare Aufzeichnungen.
2. entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Über- Satz 2 oder§ 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage betreibt,
sichten über die Ergebnisse der Messungen nach den
§§ 14 und 15 und teilt sie den für den Immissionsschutz 3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine
zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes- Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- 4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den
heit innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit. dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben
einsetzt,
Fünfter Abschnitt 4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer Feue-
rungsanlage einsetzt,
Gemeinsame Vorschriften
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht
herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12
§18 Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestat-
Ableitbedingungen für Abgase tet oder
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- 6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin-
leistung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus- dung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine
trittsöffnung für die Abgase Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
läßt.
1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens
3 Meter zu überragen und
2. mindest~ns 10 Meter über Flur zu liegen. Sechster Abschnitt
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Schlußvorschriften
Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu
beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer
Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1 §23
gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbe- Übergangsregelung
trieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel 3 des
§19 Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober
Weitergehende Anforderungen 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkon-
zentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6
Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässi-
gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. gen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober
1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage
§20 nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom
zuständigen Bezirksschornsteinfegenneister bis zum
Zulassung von Ausnahmen
3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzen-
von den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18 tration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 497
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis
Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichte- zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach
ten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.
dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15
der Nennwärmeleistung ab den folgenden Zeitpunkten Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.
einzuhalten: ·
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforde-
rungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen,
Nenn- Zeitpunkte für die Einhaltung
wärme- der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
leistung Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab
in Kilo- Höhe der Überschreitung dem 1. November 2004 einzuhalten.
watt der Abgasvertustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten
Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeit-
keine Über- 1 Prozent- 2 Prozent- 3Prozent- punkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11
schreitung punkt punkte punkte Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:
oder mehr
Grenzwerte für die Abgasverluste
bis
Nennwärme- bis ab ab 1.10.1988,
100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001 leistung 31.12.1982 1.1.1983 indeminArtikel3
in Kilowatt errichtet errichtet des Einigungsver-
über trages genannten
Gebietab3.10.1990,
100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.1999 errichtet oder
bis zum 31.12.1997
Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat wesentlich geändert
entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen
Bezirksschomsteinfegermeister bis zum 31. Dezember über 4bis25 15 14 12
1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu über 25 bis 50 14 13 11
erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt
über50 13 12 10
1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996
errichtet worden sind und der wiederkehrenden
Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr §24
1997 durchgeführte wiederkehrende Messung, (weggefallen)
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Anlagel
(zu§ 4 Abs. 1)
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen
weiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern
Grauwert 1 = 20 %
Grauwert 2 = 40 %
Grauwert 3 = 60 %
Grauwert 4 = 80 %
Grauwert 0 1 2 3 4 5
Anlage II
(zu§ 12)
Meßöffnung
1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärme-
erzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen.
Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben,
ist die Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die
Meßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser
des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärme-
tauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn
reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren
Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden
sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 499
Anlage III
(zu den §§ 6 bis 11
sowie 14 und 15)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen Im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen Anstelle des Sauerstoffgehaltes kann auch der
Kohlendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In
1. 1 Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kern
diesem Fall sind die gemessenen Emissionen nach
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
der Beziehung
Feuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die
Messungen an jeder Meßöffnung durchzuführen. 21-029
Es = C02max · - - - - · EM
1 .2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der 21 · C02
Meßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei-
auf den Bezugssauerstoff umzurechnen.
tungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller
sind zu beachten. Es bedeuten:
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs- Es = Emissionen, bezogen auf den
zustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärme- Bezugssauerstoffgehalt
leistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren EM = gemessene Emission
Wärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb-
nisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-
029 = Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-
prozent
rungsanlagen und Betriebsbedingungen mitein-
ander vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind 02 = Volumengehalt an Sauerstoff im
die Messungen bei Feuerungsanlagen mit Brenn- trockenen Abgas
stoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über C02 = Volumengehalt an Kohlendioxid im
ausreichend bemessene Wärmespeicher verfügen, trockenen Abgas
im Teillastbereich durchzuführen.
C02max = maximaler Kohlendioxidgehalt im
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die trockenen Abgas für den jeweiligen
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft Brennstoff in Volumenprozent
sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das
Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer Brennstoff CO2max
3.4.1 kann verwendet werden. Die von den in Volumen-
prozent
Betriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des
Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger Anthrazit, Magerkohle 19,2
ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehr-
stufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die sonstige Steinkohlen 18, 7
bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen. Steinkohlenbriketts 18,9
1.5 Das Meßprogramm Ist immer vollständig durchzu- Steinkohlenkoks 20,5
führen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn Braunkohlen- und Torfprodukte 19,8
eine einzelne Messung negativ auställt. Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe 20,3
2. Messungen an Feuerungsanlagen für 2.3 · Bei Messungen im Teillastbereich gemäߧ 6 Abs. 3
feste Brennstoffe ist wie folgt vorzugehen:
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 2.3.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftge-
soll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit bläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter
oberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten, und in den restlichen zehn Minuten bei geschlosse-
nachdem die größte vom Hersteller in der Bedie- ner Verbrennungsluftklappe zu messen.
nungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf 2.3.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Ver-
eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht brennungsluftgebläse (Ein-/Aus-Regelung) ist fünf
aufgegeben wurde, begonnen werden. Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei ab~
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem geschaltetem Gebläse zu messen.
Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittel- 2.3.3 Bel Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbren-
wert zu ermitteln . .Die staubförmigen Emissionen nungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenrege-
sind gravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus lung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe,
dem zu untersuchenden Abgas mittels eines spezi- -blende oder -klappe u.ä.) ist fünfzehn Minuten lang
ellen Probenahmegerätes eine ausreichend große bei verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.
Abgasmenge zu entnehmen und durch eine Glasfa- 2.4 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung
ser-Filterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissio- auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-
nen sind nach der Beziehung gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der
_ 21-02s Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu
Ea - - - - - · E M runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-
21-02
ordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht über-
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. schritten wird.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungs- 3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer- ,
anlagen stoffgehaltes nach der Beziehung
3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3
soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren- QA · = (tA - tJ · ( ~ + 8)
ner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei 21-02
Minuten nach dem Einschalten des Brenners und
bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehaltes
frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der der Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt die
Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen Berechnung nach der Beziehung
werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll d_ie
A1
Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messun- QA = (tA - tJ • ( - - + 8)
gen wenigstens 60 °c betragen. Dies gilt nicht für C02
Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel be-
stimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C Es bedeuten:
betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe-
raturkessel mit gleitender Regelung). qA = Abgasverlust in %
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah- tA = Abgastemperatur in °c
ren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,
visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessun- tL = Verbrennungslufttemperatur in °c
gen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist C02 = Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-
jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte nen Abgas in %
Filterpapier durch Kondensatbildung merklich
feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwär- 0 2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
zungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist Abgas in%
das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die
nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas und
der Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht gas gas gas Flüssiggas-
luft-Gemische
überschritten wird.
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein A1 = 0,50 0,37 0,35 0,29 0,42
von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-
A2 = 0,68 0,66 0,63 0,60 0,63
stimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh-
men. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils 8 = 0,007 0,009 0,011 0,011 0,008
zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter-
suchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-
der Filter lür die Rußzahlbestimmung zu verwerfen. den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete
muß nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmittel- Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-
test nach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die
durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-
Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei punkt, bei Feuerungsanlagen mit Brennern ohne
Filterproben Ölderivate festgestellt werden. Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,
überschritten wird. übersteigt der Sauerstoffgehalt
3.4 Bestimmung der Abgasverluste
im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe- oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff
renz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe- kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so
ratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff- erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-
gehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem fache.
Punkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes
· Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas und
kann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases gas gas gas Flüssiggas-
gemessen werden. Die Temperatur der Verbren- luft-Gemische
nungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des
Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue- C02 in
rungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs- Volumen-
rohr gemessen. prozent 7 ,3 5,6 5,5 4,8 6, 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 501
Anlagellla
(zu§ 7)
Bestimmung des Nutzungsgrades und
des Siickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 8, Ausgabe
März 1990, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf
einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten
Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer
bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüf-
stand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten
Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nut-
zungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ennittelten Werte zuzüglich der
Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe
Oktober 1991, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr
vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählen-
den geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf
einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Nonn zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-
Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in
sinngemäßer Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, vorgenom-
men werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Meßgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu ver-
wenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als
Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als
eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen gemäß
DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermit-
telten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN 4702 Teil 8, Aus-
gabe März 1990, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern
der in Anlehnung an diese Nonn ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die
festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Anlage IV
(zu den§§ 14 und 15)
_____!•~
1 1 1 1 1 1 1 1
Anschrift des Bez.-Schomsteinfegermeisters
•• Messung aemäB o für den Betreiber
§14Abs.l
wiederkehrende Messung
•
•
für die Behörde
•
gemäߧ 15
Anschrift des Betreibers
Wtedemolungsmessung fürden
o
gemäß § 14 Abs. 4 Bez.-Schornsteinfegerm.
Messung auf Anordnung o
Aufstellungsort der Anlage
(nur ausfOllen, wenn nicht m~ der Anschrift des Betrei:>erS übereinlllimmend)
,,, Gebludeteil:
Besehe. •n •· g u ng über das Eruebnis der Messung an einer Feuerungsanlaae für flüssige oder gasf&mige Bl•instoffe
H 1~~.~~Jerordnung zur Durchführung des Bundes-lmmi8aion8achutzgeeetzea (Verordnung
gemäß
u6er ~ l a g e n - 1 . BlmSchV)
Warmeaustauscher
1
Hersteller
eau~: 1 NennwArme- 1
leistung in kW .__ _ __
Brenner
Hersteller .. , ------------- Typ/ 1
•
Baujahr ..._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Leistungsbereich
ohne
Gebläse
in kg/h
•• Geblfse
in kW
it •• ~:n~ngs- L____I L____I
Ver-
von bis Leistung bei Messung I
(Ölbrenner) (Gasbrenner) • • _ • (nur bei modulierenden •
oder mehrstufigen Brennern)....__ _, _
Brennstoff
Heizölao Erdgas • Flüssiggas
Flüssiggas-
JJ Stadtgas • •I Sonstiger
Brennstoff
• •
Luft-Gemisc gemäߧ 3 ...- - - - - - - - - - - - - -
ArtderAa:I
Heizung Heizung mit
Brauchwasser
Brauch-
wasse~
anlage
Lufterhitzer D Feuerstätte
andererM • I---------------
Meßergebnis
1.0 2.D • Wärmeträgertemperatur in °C
1
M!~· ••
Rußzahl 3.
Verbrennungslufttemperatur in •c
1
Ölderivate
Abgasverlust in %
jaO nein • Abgastemperatur in °c
Sauerstoff D Kohlen- D Volumen- 1
1
(ohne Toleranz) 1 1 dioxid gehaltin %
Druckdifferenz in hPA 1 1
D
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung
Bemerkungen:
Das Meßergebnis entaprlcht nicht der Verprdnung
weil: •• Abgasverlust über
•
• Rußzahl über
Ölderivate im Abgas
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung
nicht entspricht. so ist der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist innerhalb von NCha Wochen zu wiederholen. Geben Sie
mir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift
Zutreffendes bttte ankreuzen bzw Werte einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 503
Anlage V
(zu den§§ 14 und 15)
11111111
----------1••::.:ng
Anschrift des Bez. -Schornsteinfegermeisters
□~~-~
•
für den Betreiber
• wiederlcehrendeMessu
für die BehOrde
•• •
gemlߧ 15 ng
Anschrift des Betreibers
•
Wiederholu
gemäߧ 14~ng für den
Bez. -Schomsteinfegenn.
Messung auf Anordnung
Aufstellungsort der Anlage
(nur ausfüllen. wenn nicht m~ der Anschrift des Betreibers übereinstimmend)
Gebäudeteil:
Beschel . n lg u ng über daa ~ l s der Measuna an
Verordn&ffllfzur ~ ae. einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemAB §§ 14, 15 der Ersten
Bundes-lmmissionsscllutzgesetzes ( Verordnung über Kleinfeuerungsa-
lagen · 1. SlmSchV)
Feueratir•
Hersteller .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,
0au~l-___________1==w1~--~
• •• • • •
• • • •
hand·
beschickl oberer
Abbrand unternder
Abbra Z u~
gemäß § 6i c h3e r
Abs. i.=i
,.. nein
Beschickung
mechan. Unterschob- Vorofen- Einbias- Beschickung
beschickt teuerung feuerung feuerung anderer Art
BANlnatotf
Braun-
kohlen-
produkt
• Steinkohlen-
prndukt
• Torf-
produkt • naturbelas-o
senes Holz r~~~iett
gemäß i 3
01 ...- - - - - - - - - - - - - -
Sonst"
(z.B.~. 1
Körnung).__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,
Art der Anlage
Zentral-
heizung
• Einzel-
ofen
• Luft.
erhitzer • Brauch-
wasser-
anlage
• Feuerstätte
andererM
• _____________
1
.__ _.
Meßergebnis
Kennzeichnung Nummer des f
Kartons ...._ _ ___, Nummerdesf
Behälters.__ _ ___,
der Staubprobenfilter
Wärmeträgertemperatur in •c
•
Staubgehalt im Abgas in g/ml Abgastemperatur in "C
Kohlenmonoxidgehalt im Abgas in g/m3 I.__ _ ___, Sauerstoff D Kohlen-
dioxid Volumen- 1
gehalt in %.__ _ _ _ •
jeweils bezogen auf
Sauerstoffgehalt im Abgas in Vol. % Druckdifferenz in hPa
Das Meßergebnis -,t9pr1ct11 der Verordnung D Das Meßergebnis entaprlcht nicht der Verordnung
•
Bemerkungen: well:
• ~ = g / m3 über
• Kohlenmonoxidgehalt
im Abgas in g/m3 über
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung
nicht entspricht, so ist der Betreiber ~ichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist innerhalb von NCll8 woce., zu wiederholen. Geben Sie
mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift
Zutreffendes bitte rireuzen bzw. Werte einsetzen
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung Ober genehmlgungsbeclOrftige Anlagen
Vom 14. Mlrz 1997
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur 9. den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Änderung der Verordnung Ober genehmigungsbedOrftige Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1959).
Anlagen vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1959) wird
Die Rechtsvorschriften wurden er1assen
nachstehend der Wortlaut der Verordnung Ober geneh-
migungsbedOrftige Anlagen in der seit 1. Februar 1997 zu 1., 2. auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung und 3. dung mit § 19 Abs. 1, des Bundes-Immissions-
berücksichtigt: schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
s. 721),
1. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zu 5. auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 und 4
2. den am 1. September 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1S. 608), Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBI. 1S. 880),
3. den am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059), zu 6. auf Grund des§ 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
4. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1080), 1990 (BGBI. 1S. 880),
5. den am 1. September 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 8. auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundes-
der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1S. 1838, Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
2044), Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1
S.880),
6. die am 1. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
zu 9. auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19
24. März 1993 (BGBI. 1S. 383),
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
7. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des in der Fassung der Bekanntmachung vom
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466), 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), von denen § 4
Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 und § 19
8. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 durch Artikel 8 Nr. 7 des Gesetzes vom
Nr. 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden
s. 1782, 2049), sind.
Bonn, den 14. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 505
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-lmmlsslonsschutzgesetzes
(Verordnung Ober genehmlgungsbedDrftige Anlagen - 4. BlmSchV)
§1 (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie
der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Ein-
Genehmigungsbedürftige Anlagen
satzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen
genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaß-
den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als stab, in denen neue Erzeugnisse In der für die Erprobung
während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge
folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die In den vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die
Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9, neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt
9.11 bis 9.35 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen werden.
gilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ver- §2
wendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit Zuordnung zu den Verfahrensarten
der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder
Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt
Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsäch- nach
lich möglichen Betriebsumfang abzustellen. 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,
vorgesehenen
b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,
notwendig sind, und
2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und einfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum- genannte Anlagen.
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen
und die für Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungs-
grenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3
a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, entsprechend.
b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun- (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anla-
gen oder genbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist
c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
Nachteile oder erheblicher Belästigungen (3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die
von Bedeutung sein können. ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und
Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe
(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen
oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das ver-
auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem
einfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung
engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbe-
stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßge-
triebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum
benden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen
kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert
oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und
werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf
betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die An-
lagen 1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die
nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich min-
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden destens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer,
sind und
2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 Mega-
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtun- watt,
gen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so 3. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen
bedarf es lediglich einer Genehmigung. und Rohstahl,
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß- 4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und
gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen; im
Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals Ober- Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahres-
schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Geneh- produktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeug-
migung. nissen, von Reibungsbelägen mit einer Jahresproduk-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
tion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung
- bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit für die Anderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage
einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr, nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.
5. integrierte chemische Anlagen und
§§3und4
6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder che-
mischen Behandlung von Oberwachungsbedürftigem (Aufhebung anderer Vorschriften)
oder besonders überwachungsbedürftigem Abfaff.
Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer
nach Satz 1 genetvnigten Anlage für einen anderen Ent-
wicklungs- oder Erprobungszweck geändert wwden, ist
ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Wll"d die für die ZUOrdnung zu den Spalten 1 oder 2
des Anhangs ma8gebende Leistungsgrenze oder Anta·
- §5
• Bis zum Inkrafttreten der Verordru,g zw Bestimmung
von OberwachungsbedOrftigen Abfällen zur Verwertung
vom 1o. September 1996 (BGBI. 1s. 1377) am 1. Januar
1999 gelten die in der dortigen Anlage genamten Abfllle
gengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer wel· zur Verwertung ebenfalls als OberwachungsbedOrftlge Ab-
teren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der flUe im Sinne des Anhangs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 507
Anhang
Spalte 1 Spalte2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1.1 Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit
Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit
die Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt über-
steigt
1.2 Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf- Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-
kessel, für den Einsatz von kessel, für den Einsatz von
a) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest- a) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest-
koksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, koksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts,
Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, ausgenom-
Ethanol, naturbelassenem Holz sowie von men Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelas-
senem Holz sowie von
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichte- aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichte-
tem Holz sowie daraus anfallenden Resten, tem Holz sowie daraus anfallenden Resten,
soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder enthalten sind und Beschichtungen oder enthalten sind und Beschichtungen
nicht aus halogenorganischen Verbindun- nicht aus halogenorganischen Verbindun-
gen bestehen, oder von gen bestehen, oder von
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
sonst verleimtem Holz sowie daraus anfal- sonst verleimtem Holz sowie daraus anfal-
lenden Resten, soweit keine Holzschutz- lenden Resten, soweit keine Holzschutz-
mittel aufgetragen oder enthalten sind und mittel aufgetragen oder enthalten sind und
Beschichtungen nicht aus halogenorgani- Beschichtungen nicht aus halogenorgani-
schen Verbindungen bestehen, schen Verbindungen bestehen,
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega- mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Mega-
watt oder mehr oder watt bis weniger als 50 Megawatt
b) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung
von 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
oder
b) gasförmigen Brennstoffen c) gasförmigen Brennstoffen
aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, na- aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, na-
turbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit turbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit
vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssig- vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssig-
gas oder Wasserstoff, gas oder Wasserstoff,
bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe- bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe-
felverbindungen bis zu 1 vom Tausend, an- felverbindungen bis zu 1 vom Tausend, an-
gegeben als Schwefel, Deponiegas oder gegeben als Schwefel, Deponiegas oder
Biogas aus der Landwirtschaft und aus der Biogas aus der Landwirtschaft und aus der
Abfallvergärung, Abfallvergärung,
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch- cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-
ofengas, Raffineriegas und Synthesegas ofengas, Raffineriegas und Synthesegas
mit einem Volumengehalt an Schwefelver- mit einem Volumengehalt an Schwefelver-
bindungen bis zu 1 vom Tausend, angege- bindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-
ben als Schwefel, ben als Schwefel,
dd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von dd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von
Erdöl, Erdöl,
mit einer Feuerungswänneleistung von 50 Mega- mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Mega-
watt oder mehr watt bis weniger als 50 Megawatt
1.3 Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf- Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-
kessel, für den Einsatz anderer als In 1.2 genann- kessel, für den Einsatz anderer als In 1.2 genann-
ter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer ter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer
Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt oder mehr 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
1.4 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
a) Altöl oder Oeponiegas, KJärgas und Biogas aus
der Landwirtschaft und aus der Abfallvergärung
oder
b) anderen brennbaren Stoffen als unter Buch-
stabe a mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt oder mehr, ausgenommen Ver-
brennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
Notstromaggregate
1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generato- Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder
ren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungs- Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärme-
wlnneleistung von 50 Megawatt oder mehr, aus- leistung von weniger als 50 Megawatt, ausgenom-
genommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreis- men Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf
lauf
1. 7 Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von
10000 Kubikmetern oder mehr je Stunde
1.8 Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-
umspannanlagen
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
1.1 O Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
kohle
1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von
Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B.
Kokereien, Gaswerke und ·Schwelereien), ausge-
nommen Holzkohlenmeiler
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
oder Gaswasser
1.13 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Was-
sergas aus festen Brennstoffen
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
Kohle
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
1.16 Anlagen Ober Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-
arbeitung solcher Öle
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flamm-
strahler verwendet werden
2.2 Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren
von natürlichem oder künstlichem Gestein ein-
schließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausge-
nommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und
Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am
Entstehungsort
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 509
Spalte 1 Spalte 2
2.4 Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von
Ton zu Schamotte
2.5 Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Traß) oder Zementklinker
2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verar- Anlagen zur mechanischen Be- und Verarbeitung
beitung von Asbest von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas-
fasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-
technische Zwecke bestimmt sind
2.9 Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas
oder Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubik- soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubik-
meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo- meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch be- Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
heizte Brennö{en, die diskontinuierlich und ohne ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
Abluftführung betrieben werden diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
2.13 Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde
oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich
trocken gemischt werden
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Bindemit-
teln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonne oder mehr je Stunde
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral- Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-
stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla- bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-
gen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen gen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
oder mehr je Stunde 200 Tonnen je Stunde
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht- Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hütten-
eisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärroh- stäuben für die Gewinnung von Metallen oder
stoffen Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wir-
belschicht
3.3 Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder
Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenom- Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen
men Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für
einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde Gußeisen oder Stahl für einen Einsatz von 5 Ton-
nen oder mehr
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
3.4 Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für
einen Einsatz von 1 000 Kilogramm oder mehr einen Einsatz von 50 bis weniger als 1 000 Kilo-
oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenme- gramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nicht-
talle einschließlich der Anlagen zur Raffination für eisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffi-
einen· Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, aus- nation für einen Einsatz von 50 bis weniger als
genommen 500 Kilogramm, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen, - Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn - Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn
und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- - Schmelzanlagen, die Bestandteil von · Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind, oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-
schließlich im Zusammenhang mit einzelnen
Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie- - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie-
rungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edel- rungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edel-
metallen und Kupfer bestehen, und metallen und Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder - Schwallötbäder
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
3.6 Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit Bandbreite ab 650 Millimeter sowie Anlagen zum
einer Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwer- Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung
metall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwer-
Stunde metall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Ton-
nen Leichtmetall je Stunde
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenom- Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen
men Anlagen, in, denen Formen oder Kerne auf Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt
kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Lei- werden, mit einer Leistung von weniger als
stung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat 80 Tonnen Gußteile je Monat
beträgt
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgieß-
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß, maschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton
oder mehr bestehen
- Gießereien, in denen in metallische Formen
abgegossen wird,
- Gießereien, In denen das Metall in ortsbewegli-
chen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und
- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Zieh-
werkzeugen aus den in Nummer 3.4 genannten
niedrigschmelzenden Gußlegierungen
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten auf Metalloberflächen schichten auf Metalloberflächen
a) aus Blei, Zinn oder Zink oder ihren Legierungen a) aus Blei, Zinn oder Zink oder ihren Legierungen
mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer
Leistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz Leistung von 500 Kilogramm bis weniger als
oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zehn Tonnen Rohgutdurchsatz je Stunde, aus-
zum kontinuierlichen Verzinken nach dem genommen Anlagen zum kontinuierlichen Ver-
Sendzimirverfahren, oder zinken, oder
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit
einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,
Kobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilo- Kobalt oder ihren Legierungen von zwei Kilo-
gramm oder mehr je Stunde gramm bis weniger als 50 Kilogramm je Stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 511
Spalte 1 Spalte 2
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
unter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure,
ausgenommen Chromatieranlagen
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule über- Schlag~nergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
schreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern
stehen Fallwerke gleich
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-
gramm Sprengstoff oder mehr je Schuß
3.14 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor- Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-
mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes
von 500 Kilowatt oder mehr von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt
3.15 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) (weggefallen)
b) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von
fünf Kubikmetern oder mehr oder
c) Containern von sieben Quadratmetern Grund-
fläche oder mehr
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-
losen oder geschweißten Rohren aus Stahl
3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffs-
körpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge
von 20 Metern oder mehr
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
ständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit
einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Indu- einer Leistung von weniger als 1 500 Starterbatterien
striebatteriezellen oder mehr je Tag oder Industriebatteriezellen je Tag
3.22 Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen
3.23 Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- -pasten nach einem anderen als dem in Nummer
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem 3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen
anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver- zur Herstellung von Edelmetallpulver
fahren
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
4.1 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
durch chemische Umwandlung, insbesondere
a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien
wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetal-
len auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri-
scher Energie,
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogener-
zeugnissen oder von Schwefel oder Schwefel-
erzeugnissen,
e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-
haltigen Düngemitteln,
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem
Acetylen (Dissousgasfabriken),
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien
oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Ether,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemie-
fasern,
ij zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k) zur Herstellung von Kunstharzen,
~ zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n) - Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
durch chemische Umwandlung zum Regenerieren
von Gummi oder Gummimischprodukten unter
Verwendung von Chemikalien
o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarben-
zwischenprodukten,
p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd- Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge- lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt wer- umgefüllt werden, soweit keine Stoffe gehandhabt
den, bei denen die Voraussetzungen des§ 1 der werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1
Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den der Störfall-Verordnung vorliegen
Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen
weniger als während der zwölf Monate, die auf die
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrie-
ben werden
4.3 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arznei-
mitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche
Weise behandelt werden, ausgenommen Ex-
traktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
teile, Körperbestandteile und Stoffwechselpro-
dukte von Tieren eingesetzt werden oder
c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile
oder Stoffwechselprodukte verwendet werden,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erd-
ölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-
stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder
bei der Gewinnung von Paraffin
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,
zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder
Apparateteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 513
Spalte 1 Spalte 2
4.8 Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö- Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-
sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung
von 3 Tonnen oder mehr je Stunde von 1 Tonne bis weniger als 3 Tonnen je Stunde
4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-
schichtungsstoffen {Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-
sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
5 Tonnen je Tag oder mehr organischer Lösungs-
mittel, ausgenommen Anlagen, in denen aus-
schließlich hochsiedende Öle als Lösungsmittel
ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren,
Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel- Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien einschließlich der zugehöri- förmigen Materialien einschließlich der zugehöri-
gen Trocknungsanlagen mit gen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten
und von diesen 250 Kilogramm oder mehr je und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als
Stunde eingesetzt werden, 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst- b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-
vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie vernetzung ausreagieren {Reaktionsharze), wie
Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern
die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis
mehr je Stunde beträgt, oder weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von
250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm
oder mehr je Stunde, organischer Lösungsmittel je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver- ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-
lacken oder Pulverbeschichtungsstoffen lacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
5.2 Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel- Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi- förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs- nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-
anlagen, soweit die Farben oder Lacke anlagen, soweit die Farben oder Lacke
a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 500
organische Lösungsmittel eingesetzt werden Kilogramm je Stunde organische Lösungsmittel
oder eingesetzt werden oder
b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als
mehr eingesetzt werden, ausgenommen Anla- 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,
gen, in denen hochsiedende Öle als Lösungs- ausgenommen Anlagen, in denen hochsie-
mittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt wer- dende Öle als Lösungsmittel ohne Wärme-
den behandlung eingesetzt werden
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stof-
fen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder
heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum
Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem
Bitumen
5.5 Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
dung von Phenol- oder Kresolharzen
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Ma-
terialien auf Streichmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwen-
dung von Gemischen aus Kunststoffen und
Weichmachern oder von Gemischen aus sonsti-
gen Stoffen und oxidiertem Leinöl
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesät-
tigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüs-
sigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faser-Formmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) ver-
wendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-
harzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen
Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest einge-
setzt wird
5.1 O Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpem, -papieren oder -geweben
unter Verwendung organischer Binde- oder Lö-
sungsmittel
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformtei-
len, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, aus-
genommen Anlagen zum Einsatz von thermopla-
stischem Polyurethangranulat
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
6.2 Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen
zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe
bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers oder
der Pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr
beträgt
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,
Holzspanplatten oder Holzfasermatten
6.4 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe
7. Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflü-
gel oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht
von Schweinen mit
a) 20 000 Hennenplätzen,
b) 40 000 Junghennenplätzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 515
Spalte 1 Spalte 2
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 20 000 Truthühnermastplätzen,
e) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von
30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
f) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehö-
render Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendge-
wicht) oder
g) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilo-
gramm Lebendgewicht)
oder mehr, bei gemischten Beständen werden die
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorge-
nannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungs-
verfahren durchzuführen
7.2 Anlagen zum Schlachten von Anlagen zum Schlachten von
a) 5 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht a) 500 bis weniger als 5 000 Kilogramm Lebend-
Geflügel oder gewicht Geflügel oder
b) 40 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht b) 8 000 bis weniger als 40 000 Kilogramm Le-
sonstiger Tiere bendgewicht sonstiger Tiere
je Woche je Woche
7.3 Anlagen zum Schmelzen von tierischen fetten mit
Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speise-
fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu
200 Kilogramm Speisefett je Woche
7.4 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfut- Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse,
ter durch Erwärmen der Bestandtetle tierischer Fleisch oder Fisch für die menschHche Ernährung,
Herkunft soweit 1 Tonne dieser Nahrungsmittel je Tag oder
mehr durch Erwärmen verarbeitet wird, ausge-
nommen
..:. Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren
dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behält-
nissen und ,
- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäu-
sern und ähnlichen Einrichtungen
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder
Fischwaren, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten und
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von
weniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder
Fischwaren je Woche
7.6 Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen und Mägen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je
Tag behandelt werden als beim Schlachten von
weniger als 4 000 Kilogramm sonstiger Taere nach
Nummer 7 .2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.7 Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenom~n
Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag
eingesetzt werden als beim Schlachten von weni-
ger als 4 000 Kilogramm Tiere nach Nummer 7.2
Spalte 2 Buchstabe b anfallen
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
Lederleim oder Knochenleim
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
mitteln oder technischen Fetten aus den Schlacht-
nebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-
ner, Klauen oder Blut
7.10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt
werden
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-
genommen Anlagen für selbstgewonnene Kno-
chen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt
werden
7.12 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen,
in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer
Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-
anlagen gesammelt oder gelagert werden
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder
Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle,
ausgenommen Anlagen, In denen weniger Tter-
häute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als
beim Schlachten von weniger als 4 000 Kilogramm
sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buch-
stabe b anfallen
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen
7.15 Kottrocknungsanlagen
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Fischöl
7.t7 Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefaßten Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von
Lagerung von Fischmehl ungefaßtem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder
mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können
7.18 Gamelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien
für Futterkrabben
7.19 Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird,
soweit 10 Tonnen Kohl oder mehr je Tag verarbei-
tet werden
7.20 Malzdarren
7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger
mehr als 500 Tonnen je Tag
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen, ausgenommen Anlagen, die ausschließ-
lich Forschungszwecken dienen
7.23 Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder
Ole, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 517
Spalte 1 Spalte 2
7.25 Anlagen zur Trocknung von GrünMter, ausgenom-
men Anlagen zur Trocknung von selbstgewonne-
nem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
7.26 Hopfen-Schwefeldarren
7.27 Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen
und Brauereien mit einem Ausstoß von 5 000 hl
Bier oder mehr je Jahr
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwen-
dung von Säuren
7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder
Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Lei-
stung von jeweils 250 Kilogramm oder mehr je
Stunde
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei-
stung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde
7.31 Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao
oder
c) thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
7.32 Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen
aus Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprüh-
trocknern
7 .33 Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-
führung von Wänne oder Aromatisieren oder
Trocknen von fermentiertem Tabak
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
8.1 Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseiti- Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas
gung von festen, flüssigen oder in Behältern ge-
faßten gasförmigen Stoffen oder Gegenständen
durch thermische Verfahren, wie Ver- oder Entga-
sung, Verbrennung oder eine Kombination dieser
Verfahren; für Anlagen zur Beseitigung von Stof-
fen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthal-
ten, gilt das Genehmigungserfordernis auch, so-
weit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie
weniger als während der zwölf Monate, die auf die
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrie-
ben werden
8.2 Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer
fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel
(Pyrolyseanlagen)
8.3 Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Be- Anlagen zur thermischen Behandlung
standteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen a) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich
der Präparation, soweit die Menge der Aus-
gangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr pro Tag
beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinig-
ten Metallen, wie z. 8. Walzzunder, Aluminium-
späne
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte 2
8.4 Anlagen, in denen
Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus
gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirt-
schaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer
Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag
8.5 Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatz- Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsätzlei-
leistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Korn- stung von 0,75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen
postwerke) je Stunde
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Boden, der ausschließlich am Standort der Anlage
Anlage entnommen wird entnommen wird
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von beson-
ders überwachungsbedürftigen oder überwa-
chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschrif-
ten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden
8.9 Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von 5 Auto-
wracks oder mehr; Nummer 3.14 bleibt unberührt
8.10 a) Anlagen zur Behandlung von besonders über- a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor- wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden, mit einem Durch- gesetzes Anwendung finden, mit einem Durch-
satz von 10 Tonnen je Tag oder mehr satz von 1 Tonne je Tag bis weniger als
10 Tonnen je Tag
b) Anlagen zur Lagerung besonders überwa- b) Anlagen zur Lagerung besonders überwa-
chungsbedürftiger Abfälle, auf die die Vor- chungsbedürftiger Abfälle, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden, mit ·einer Aufnatt- gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnah-
mekapazität von 10 Tonnen je Tag oder mehr mekapazität von 1 Tonne je Tag bis weniger als
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Ton- 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
nen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Ton-
Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem nen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
Gelände der Entstehung der Abfälle - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle
8.11 a) Anlagen zur Behandlung von überwachungs-
bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und AbfaJlgesetzes
Anwendung finden, mit einem Durchsatz von
10 Tonnen je Tag oder mehr
b) Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen
oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und AbfaJlgesetzes Anwendung finden, dienen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis
zum Einsammeln - auf dem Gelände der Ent-
stehung der Abfälle
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als
30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es
Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen
Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treib- von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentime-
mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um ter handelt, mit einer Lagermenge von insge-
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils samt 30 Tonnen oder mehr,
nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-
gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 519
Spalte 1 Spalte 2
9.2 Anlagen, die der Lagerung von Mineralöl, flüssigen Anlagen, die der Lagerung von
Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen Mineralölerzeugnissen, die einen Flammpunkt
von 50 000 Tonnen oder mehr dienen unter 21 °c haben und deren Siedepunkt bei
Normaldruck (1013 mbar) Ober 20 °c liegt,
b) 5000 Tonnen bis weniger als 50000 Tonnen
Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl
oder
c) 10000 Tonnen bis weniger als 50000 Tonnen
Mineralöl oder sonstiger flüssiger Mineralöl-
erzeugnisse
in Behältern dienen
9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Acrylnitril dienen weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen
9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 oder mehr Ton- Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
nen Chlor dienen weniger als 75 Tonnen Chlor dienen
9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Schwefeldioxid dienen weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen
9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder Anl~gen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
mehr Sauerstoffs dienen weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen
9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis
mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti- weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder
ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Grup-
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen pe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung dienen
9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Alkalichlorat dienen ger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen
9.9 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp- ger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schäd-
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen lingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen
9.10 Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbe-
dürftigen und besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je
Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen
von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt; fOr nur saisonal genutzte
Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungs-
pflicht erst bei einer Umschlagsleistung von 400
Tonnen oder mehr je Tag ein
9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis we-
mehr Schwefeltrioxid dienen niger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte2
9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 TOMen oder Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis
mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger
Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff- Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2
verordnung dienen der Gefahrstoffverordnung dienen
9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weni-
mehr Ammoniak dienen ger als 30 Tonnen Ammoniak dienen
9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
mehr Phosgen dienen weniger als O, 75 Tonnen Phosgen dienen
9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Schwefelwasserstoff dienen ger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen
9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Fluorwasserstoff dienen ger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen
9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Cyanwasserstoff dienen ger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen
9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Schwefelkohlenstoff dienen niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen
9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Brom dienen niger als 200 Tonnen Brom dienen
9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 lonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Acetylen dienen ger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen
9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder _Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weni-
mehr Wasserstoff dienen ger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen
9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Ethylenoxid dienen ger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen
9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Propylenoxid dienen ger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen
9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Acrolein dienen niger als 200 Tonnen Acrolein dienen
9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Kon- ger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformal-
zentration ~ 90 %) dienen dehyd (Konzentration ~ 90 %) dienen
9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Brommethan dienen niger als 200 Tonnen Brommethan dienen
9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
mehr Methylisocyanat dienen weniger als 0, 15 Tonnen Methylisocyanat dienen
9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen ger, als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-
blei dienen
9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-
mehr 1,2-Dibromethan dienen ger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen
9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-
tes Gas) dienen -
9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDQ dienen niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat
(MOi) dienen
9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDJ)
dienen
9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weni-
mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen ger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zuberei-
tungen dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 521
Spalte 1 Spalte 2
9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördemden niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,
oder explosionsgefährtichen Stoffen oder Zuberei- brandfördemden oder explosionsgefährfichen Stof-
tungen dienen fen oder Zubereitungen dienen
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr
10. Sonstiges
10.1 Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-
tung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von ex-
plosionsgefährtichen oder explosionsfähigen Stof-
fen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Ver-
wendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treib-
stoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch
die Anlagen zum Laden, Entlad~n oder Delaborie-
ren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern,
ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zünd-
hölzern und ortsbewegliche Mischladegeräte
10.2 Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
10.3 Aniagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom
Hundert beträgt
10.4 Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
10.5 Pechsiedereien
10.6 Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
10. 7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anla-
gen, in denen
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde
verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
gesetzt wird
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-
dukte organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen eine Tonne je Stunde oder mehr eingesetzt
werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln
mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je
Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer 4.1 ·
bleibt unberührt
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromati-
schen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt
unberührt
10.10 Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder
Geweben unter Verwendung von Färbebeschleu-
nigem einschließlich der Spannrahmenanlagen,
wenn die Färbekapazität täglich 1 Tonne Flocken,
Game oder Gewebe übersteigt, ausgenommen An-
lagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Spalte 1 Spalte2
10.11 Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben
unter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor
oder Chlorverbindungen
10.15 Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder
Gasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilowatt
oder mehr
10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoß-
antrieben oder Strahltriebwerken
10.17 Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
ausgenommen ModeUsportanlagen
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
solche in geschlossenen Räumen, und Schieß-
plätze
10.19 Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz
von 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr
10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-
tungen oder sonstigen metaffischen Gegenständen
durch thermische Verfahren
10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-
wagen, Straßentankfahrzeugen oder Tankcontai-
nern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung
von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbei-
tungsanlagen, soweit die Behälter von organischen
Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen,
in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-,
Genuß- oder Futtermitteln gereinigt werden
10.22 Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der
Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-
kammer 1 Kubikmeter oder mehr betragt und sehr
giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-
gesetzt werden
10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Ther-
mofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprä-
gnieren oder Appretieren, einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen An-
lagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
Textilien je Stunde behandelt werden
10.24 Krematorien
10.25 Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kälte- Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kälte-
mittel von 30 Tonnen Ammoniak oder mehr mittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 523
Verordnung
über die Zuteilung von Dienstorten
Im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
(Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)
Vom 18. März 1997
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Allgemeine Zuteilung
(1) Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen sich eine Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1
den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
(2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Dienstorte im Ausland gelten als der
Stufe des Auslandszuschlags zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt worden ist.
§2
Zuteilung in besonderen Fällen
Abweichend von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten
Dienstorte den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
§3
Übergangsregelung
Die Zuteilung des Dienstorts Algier/Algerien zur Stufe 9 (neun) des Auslands-
zuschlags erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Die Zuteilung des
Dienstorts Saratow/Rußland zur Stufe 9 (neun) des Auslandszuschlags erfolgt
mit Wirkung vom 1. Juli 1996.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer
Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 6. September 1995 (BGBI. 1S. 1132), außer
Kraft.
Bonn, den 18. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Anlage 1
(zu§ 1)
Allgemeine Zuteilung der Dienstorte
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
Abschnittl.Europa
1 Albanien Tirana 8 (acht)
2 Armenien Eriwan 10 (zehn) bis 31.12.1997
3 Aserbeidschan Baku 10 (zehn) bis 31.12.1997
4 Belgien Brüssel 2 (zweij
Antwerpen 2 (zweij
5 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 8 (acht) bis 31.12.1997
6 Bulgarien Sofia 6 (sechs)
7 Dänemark Kopenhagen 2 (zwei)
Apenrade 1 (eins)
8 Estland Tallinn 7 (sieben)
9 Finnland Helsinki 4 (vier)
10 Frankreich Paris 3 (dreij
Bordeaux 3 (drei)
Lyon 2 (zwei)
Marseille 3 (dreQ
Straßburg 1 (eins)
11 Georgien Tiflis 10 (zehn) bis 31.12.1997
12 Griechenland Athen 5 (fünf)
Saloniki 4 (vier)
13 Irland Dublin 3 (dreQ
14 Island Reykjavik 6 (sechs)
15 Italien Rom 3 (dreQ
Genua 3 (dreQ
Mailand 3 (dreQ
Neapel 4 (vier)
16 Bundesrepublik Jugoslawien
(Serbien/Montenegro) Belgrad 6 (sechs) bis 31.12.1999
17 Kroatien Zagreb 4 (vier) bis 31.12.1998
18 Lettland Riga 7 (sieben)
19 Litauen Wilna 7 (sieben)
20 Luxemburg Luxemburg 1 (eins)
21 Malta Valetta 4 (vier)
22 Mazedonien Skopje 5 (fünf)
23 Moldau Chisinau 9 (neun) bis 31.12.1998
24 Niederlande Den Haag 2 (zwei)
Amsterdam 2 (zwei)
25 Norwegen Oslo 3 (dreQ
26 Osterreich Wien 2 (zweQ
Graz 1 (eins)
Innsbruck 1 (eins)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 525
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
27 Polen Warschau 5 (fünf)
Breslau 5 (fünf)
Danzig 5 (fünf)
Krakau 5 (fünf)
Stettin 4 (vier)
28 Portugal Lissabon 4 (vier)
Porto 4 (vier)
29 Rumänien Bukarest 6 (sechs)
Hermannstadt 7 (sieben) bis 31.12.1998
Temesburg 7 (sieben) bis 31.12.1998
30 Rußland Moskau 8 (acht)
Novosibirsk 10 (zehn) bis 31.12.1997
Sankt Petersburg 7 (sieben)
Saratow 9 (neun)
31 Schweden Stockholm 3 (drei)
Göteborg 3 (drei)
32 Schweiz Bern 2 (zwei)
Genf 2 (zwei)
Zürich 1 (eins)
33 Slowakische Republik Preßburg 4 (vier)
34 Slowenien Laibach 4 (vier) bis 31.12.1998
35 Spanien Madrid 4 (vier)
Barcelona 4 (vier)
Bilbao 4 (vier)
Sevilla 4 (vier)
36 Tschechische Republik Prag 4 (vier)
37 Türkei Ankara 7 (sieben)
Istanbul 5 (fünf)
lzmir 5 (fünf)
38 Ukraine Kiew 9 (neun)
39 Ungarn Budapest 4 (vier)
40 Vereinigtes Königreich London 3 (dre0
Edinburgh 3 (dre0
Manchester 3 (drei)
41 Weißrußland Minsk 9 (neun)
42 Zypern Nikosia 5 (fünf)
Abschnitt II. Afrika
1 Ägypten Kairo 8 (acht)
Alexandria 7 (sieben)
2 Äthiopien AddisAbeba 10 (zehn)
3 Algerien Algier 9 (neun) bis 31.12.1997
7 (sieben)
4 Angola Luanda 12 (zwölf)
5 Benin Cotonou 11 (elf)
6 Botsuana Gabarone 8 (acht)
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
7 Burkina Faso Ouagadougou 12 (zwölf)
8 Burundi Bujumbura 9 (neun)
9 Cote d'lvoire Abidjan 9 (neun)
10 Dschibuti Dschibuti 12 (zwölf)
11 Eritrea Asmara 12 (zwölf) bis 30. 6.1997
11 (elf)
12 Gabun Libreville 10 (zehn)
13 Ghana Accra 11 (elf)
14 Guinea Conakry 12 (zwölf)
15 Kamerun Jaunde 10 (zehn)
16 Kenia Nairobi 7 (sieben)
17 Kongo Brazzaville 11 (elf)
18 Liberia Monrovia 10 (zehn)
19 Libyen Tripolis 10 (zehn)
20 Madagaskar Antananarivo 8 (acht)
21 Malawi Lilongwe 7 (sieben)
22 Mali Bamako 12 (zwölf)
23 Marokko Rabat 5 (fünf)
Casablanca 5 (fünf)
24 Mauretanien Nouakchott 11 (elf)
25 Mosambik Maputo 10 (zehn)
26 Namibia Windhuk 6 (sechs)
27 Niger Niamey 12 (zwölf)
28 Nigeria Lagos 12 (zwölf)
29 Ruanda Kigali 10 (zehn)
30 Sambia Lusaka 8 (acht)
31 Senegal Dakar 8 (acht)
32 Sierra Leone Freetown 11 (elf)
33 Simbabwe Harare 6 (sechs)
34 Somalia Mogadischu 12 (zwölf)
35 Sudan Khartum 12 (zwölf)
36 Südafrika Pretoria 5 (fünf)
Johannesburg 6 (sechs)
Kapstadt 5 (fünf)
37 Tansania Daressalam 9 (neun)
38 Togo Lome 10 (zehn)
39 Tschad N'Djamena 12 (zwölf)
40 Tunesien Tunis 5 (fünf)
41 Uganda Kampala 10 (zehn)
42 Zaire Kinshasa 11 (elf)
43 Zentralafrikanische Republik Bangui 12 (zwölf)
Abschnitt III. Amerika
1 Argentinien Buenos Aires 6 (sechs)
2 Bolivien LaPaz 9 (neun)
3 Brasilien Brasilia 8 (acht)
Rio de Janeiro 8 (acht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 527
lfd. Nr. land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
Curitiba 6 {sechs)
Porto Alegre 6 {sechs)
Recife 9 {neun)
Sao Paulo 8 (acht)
4 Chile Santiago de Chile 6 {sechs)
5 Costa Rica San Jose 7 {sieben)
6 Dominikanische Republik Santo Domlngo 8 {acht)
7 Ecuador Quito 7 {sieben)
8 EI Salvador San Salvador 9 (neun)
9 Guatemala Guatemala City 9 (neun)
10 Haiti Port au Prince 10 (zehn) bis 31.12.1998
11 Honduras Tegucigalpa 9 {neun)
12 Jamaika Kingston 8 {acht)
13 Kanada Ottawa 5 (fünf)
Montreal 5 (fünf)
Toronto 5 {fünf)
Vancouver 5 {fünf)
14 Kolumbien Bogota 9 (neun)
15 Kuba Havanna 8 (acht)
16 Mexiko Mexiko City 8 {acht)
17 Nicaragua Managua 10 {zehn)
18 Panama Panama 8 {acht)
19 Paraguay Asuncion 8 {acht)
20 Peru Lima 8 (acht)
21 Trinidad u.Tobago Port of Spain 8 (acht)
22 Uruguay Montevideo 6 {sechs)
23 Venezuela Caracas 7 {sieben)
24 Vereinigte Staaten Washington 5 {fünf)
Atlanta 5 (fünf)
Boston 5 (fünf)
New York 6 (sechs)
Chicago 5 {fünf)
Detroit 5 {fünf)
Houston 6 (sechs)
Los Angeles 5 {fünf)
San Franzisco 5 {fünf)
Seattle 5 {fünf)
Miami 6 {sechs)
Abschnitt IV. Asien
1 Afghanistan Kabul 10 {zehn)
2 Bahrein Manama 10 {zehn)
3 Bangladesch Dhaka 11 {elf)
4 Brunei Bandar S. Begawan 8 (acht)
5 China Peking 10 {zehn)
Shanghai 10 {zehn)
Kanton 9 {neun) bis 31. 7.1997
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
6 Demokratische Pjöngjang 12 (zwölf)
Volksrepublik Korea
7 Hongkong Hongkong 7 (sieben)
8 Indien New Delhi 9 (neun)
Bombay 10 (zehn)
Kalkutta 11 (elf)
Madras 10 (zehn) bis 31.12.1998
9 Indonesien Jakarta 10 (zehn)
10 Irak Bagdad 10 (zehn)
11 Iran Teheran 9 (neun)
12 Israel Tel Aviv 6 (sechs)
13 Japan Tokio 8 (acht)
Kobe 8 (acht)
14 Jemen Sanaa 11 (elf)
Aden 12 (zwölf)
15 Jordanien Amman 7 (sieben)
16 Kambodscha Phom Penh 11 (elf)
17 Kasachstan Almaty 9 (neun)
18 Katar Doha 11 (elf)
19 Kirgistan Bischkek 10 (zehn)
20 Korea Seoul 8 (acht)
21 Kuweit Kuweit 9 (neun)
22 Laos Vientiane 11 (elf)
23 Libanon Beirut 8 (acht) bis 31.12.1997
24 Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben)
25 Mongolei Ulan Bator 12 (zwölf)
26 Myanmar Yangon 11 (elf)
27 Nepal Kathmandu 8 (acht)
28 Oman Maskat 10 (zehn)
29 Pakistan Islamabad 8 (acht)
Karachi 10 (zehn)
30 Philippinen Manila 9 (neun)
31 Saudi Arabien Riad 11 (elf)
Djidda 11 (elf)
32 Singapur Singapur 7 (sieben)
33 Sri Lanka Colombo 9 (neun)
34 Syrien Damaskus 7 (sieben)
35 Tadschikistan Duschanbe 12 (zwölf) bis 31.12.1999
36
37 Thailand Bangkok 9 (neun)
38 Turkmenistan Aschgabad 11 (elf)
39 Usbekistan Taschkent 10 (zehn)
40 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 10 (zehn)
Dubai 10 (zehn) bis 31.12.1997
41 Vietnam Hanoi 12 (zwölf)
Ho-Chi-Minh-Stadt 10 (zehn)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 529
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristu~
Abschnitt V. Australien und Neuseeland
1 Australien Canberra 5 (fünf)
Sydney 5 (fünf)
Melboume 5 (fünf)
2 Neuseeland Wellington 5 (fünf)
3 Papua-Neuguinea Port Moresby 10 (zehn)
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
Anlage2
(zu§ 2)
Besondere Zuteilung von Dienstorten
lfd. Land Dienstort Stufe des
Nr. Auslandszuschlags
Abschnittl.Europa
1 Belgien Baraque Michel 1 (eins)
Bierset 1 (eins)
Bihain 1 (eins)
Glons 1 (eins)
Herstal 1 (eins)
Marche-Les-Dames 1 (eins)
Saffraenberg 1 (eins)
Tongeren 1 (eins)
Zutendaal 1 (eins)
2 Frankreich Caen 2 (zweij
Chalons-sur-Marne 2 (zweij
Chaumont 2 (zwei)
Compiegne 2 (zweij
Contrexville 2 (zweij
Douai 2 (zwei)
Doullens 2 (zwei)
Etain 2 (zwei)
Lasere 2 (zwei)
Lille 2 (zwei)
Mailly 2 (zweij
Metz 2 (zweij
Molsheim 2 (zwei)
Morhange 2 (zweij
Mourmelon 2 (zweij
Nancy 2 (zwei)
Noyon 2 (zweij
Reims 2 (zweij
Rouen 2 (zwei)
Sarrebourg 2 (zwei)
Senlis 2 (zweij
Sissonne 2 (zweij
Suippes 2 (zweij
Verdun 2 (zweij
Vernon 3 (dreij
3 Griechenland Suda Bucht/Kreta 5 (fünf)
4 Italien Decimomannu 4 (vier)
Perdasdefogu 4 (vier)
Salto di Quirra 4 (vier)
Teulada 4 (vier)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997 531
lfd. Land Dienstort Stufe des
Nr. Auslandszuschlags
5 Niederlande Beek 1 (eins)
Budel 1 (eins)
Eibergen 1 (eins)
Eindhoven 1 (eins)
Hengelo 1 (eins)
Lieshout 1 (eins)
Maastricht 1 (eins)
Mill 1 (eins)
Nijmegen 1 (eins)
Roermond 1 (eins)
s'Hertogenbosch 1 (eins)
Twenthe 1 (eins)
Volkel 1 (eins)
Vught 1 (eins)
Weert 1 (eins)
Abschnitt II. Amerika
1 Kanada Camp Shilo, Manitoba 6 (sechs)
Cold Lake, Alberta 6 (sechs)
Edmonton, Alberta 6 (sechs)
Goose Bay, Labrador 6 (sechs)
Portage la Prärie, Manitoba 6 (sechs)
Winnipeg, Manitoba 6 (sechs)
2 Vereinigte
Staaten Albuquerque, Kirtland AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Alamogordo, Holloman AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Atlantic City/N.J. 5 (fünf)
Austin/Texas 5 (fünf)
Bergstrom AFB/Texas 5 (fünf)
Buffalo/N. Y. 5 (fünf)
Cannon AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Cape Kennedy/Flo. 6 (sechs)
Carlisle/Penns. 5 (fünf)
China Lake/Cal. 6 (sechs)
Cornwall Heights/Penns. 5 (fünf)
Oallas/Texas 5 (fünf)
Daytona Beach/Flo. 6 (sechs)
Edwards/Cal. 6 (sechs)
Eglin AFB/Flo. 6 (sechs)
EI Paso, Fort Bliss/Texas 5 (fünf)
Fort Senning/Ga. 6 (sechs)
Fort Rucker/Ala. 6 (sechs)
Fort SilVOkla. 5 (fünf)
George AFB/Cal. 6 (sechs)
Greenville/Texas 5 (fünf)
Homestead/Flo. 6 (sechs)
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
lfd. Land Dienstort Stufe des
Nr. Auslandszuschlags
Keesler AFB/Miss. 6 (sechs)
Key West/Flo. 6 (sechs)
Kirtland AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Mac Dill AFB/Flo. 6 (sechs)
Maple Shade/N. J. 5 (fünf)
Maxwell AFB/Ala. 6 (sechs)
Mineral Wells, Fort Wolters/Texas 5 (fünf)
Mobile/Ala. 6 (sechs)
Oklahoma City,Tinker AFB/Okla. 5 (fünf)
Orlando/Flo. 6 (sechs)
Panama City/Flo. 6 (sechs)
Patrick AFB/Flo. 6 (sechs)
Pensacola/Flo. 6 (sechs)
Perrin AFB/Texas 5 (fünf)
Rome, Griffiss AFB/N. Y. 5 (fünf)
Roswell/N.Mex. 5 (fünf)
St. Petersburg/Flo. 6 (sechs)
State College/Penns. 5 (fünf)
Syracuse/N.Y. 5 (fünf)
Tobyhanna/Penns. 5 (fünf)
Tyndell AFB/Flo. 6 (sechs)
Watervliet/N.Y. 5 (fünf)
West-Palm-Beach/Flo. 6 (sechs)
Wichita Falls, Sheppard AFB/Texas 5 (fünf)
Willow Grove/Penns. 5 (fünf)
Yuma/Ariz. 6 (sechs)