468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 14. März 1997
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- von Satz 1 hinsi~tlich des Auslandsübernachtungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geldes abgewichen werden, wenn die nachge-
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 wiesenen notwendigen Übernachtungskosten das
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Aus-
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- landsdienstreise Obersteigen. § 10 Abs. 3 Satz 1
ministerium des Innern: und 2 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht
anzuwenden."
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie bei
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 Schiffsreisen" gestrichen.
(BGBI. 1S. 1140), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1855), wird wie folgt 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
geändert: ,,§4
Grenzübertritt
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernach-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden tungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernach-
aa) die Wörter .Großbritannien und Nordirland," tungsgeld bestimmt sich nach dem land, das der
gestrichen sowie Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt
bb) die Wörter „Schweden und Schweiz." durch die erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor
Wörter „Schweden, Schweiz und Vereinigtes 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld
Königreich." ersetzt. für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder
Wohnortes im Ausland gezahlt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei Flugreisen gilt ein land in dem Zeitpunkt
,,(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet;
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei
Kosten für das Benutzen der Business- oder einer denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig
vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als
Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem
anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde ins- Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das
besondere wegen der Flugdauer eine abweichende Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.
Regelung getroffen hat."
(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für
Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung
2. § 3 wird wie folgt geändert:
das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlands-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tagegeld maßgebend.
,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das
tungsgelder werden abweichend von den §§ 9 jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für
und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage-
für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1
von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die Satz 1 festgesetzt worden sind."
auf Grund von Erhebungen durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach § 24 Abs. 2 des 4. In § 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 9
Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Ge- Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" durch
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. die Angabe ,,§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in
Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
von weniger als 24 Stunden, aber mindestens erster Halbsatz Buchstabe a des Einkommensteuer-
14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Pro- gesetzes" ersetzt.
zent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des
Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Aus- Artikel 2
landsdienstreisen an einem Kalendertag werden die
Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann in Kraft.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 469
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung. vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1137), geän-
dert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 925), wie folgt geändert:
1.
In den Abschnitten I und IV wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Inte-
griertes Text- und Datennetz," jeweils eingefügt:
,,-dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
In Abschnitt III werden die Wörter „übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis" ersetzt durch die Wörter
,,übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes erge-
bende Befugnis".
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-.
ber 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von
Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 s: 1135), geändert durch die Anord-
nung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 924), wie folgt geändert:
1.
1. In den Abschnitten 1 und 2 wird nach den Wörtern "dem Zentrum für Inte-
griertes Text- und Datennetz," jeweils eingefügt:
"- dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
2. In Abschnitt 3 wird nach den Wörtern „das Zentrum für Integriertes Text-
und Datennetz," eingefügt:
,.- das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 471
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-
tragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 1139), geändert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1
S. 926), wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I wird nach den Wörtern „des Zentrums für Integriertes Text-
und Datennetz," eingefügt:
,,- des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des
Dritten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und
dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze
Vom 6. März 1997
Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg wurde am
3. September 1996 der Dritte Staatsvertrag über die Änderung der Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Bayern mit
Beschluß vom 18. Dezember 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 503) und der Landtag des Landes Baden-Württemberg mit Gesetz vom
11. Dezember 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 750) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 30 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft
getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gemacht.
Bonn, den 6. März 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Laitenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 473
Dritter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem- Artikel&
berg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würz-
schließen folgenden Staatsvertrag:
burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Warbach,
Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
Artikel 1 die neue Landesgrenze
Im Anschluß an den Zweiten Staatsvertrag zwischen 1. vom Landesgrenzpunkt 743/1 bis zum Landesgrenz-
dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern punkt 744 (alt) nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 2
über die Änderung der Landesgrenze vom 22. Oktober und3;
1987 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur 2. vom Landesgrenzpunkt 745/1 bis zum Landesgrenz-
Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau punkt 750/2 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1
von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen und 3.
geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 26 bezeichne-
ten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze. Artikel7
Zwischen der Gemeinde AJtertheim, Landkreis Würz-
Artikel2 burg, Freistaat Bayern, und den Gemeinden Großrinder-
Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen feld und Werbach, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Würt-
Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 251 zu diesem temberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes-
Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunter- grenzpunkt 695 bis zum Landesgrenzpunkt 715 nach
lagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1 bis 4.
Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-
berg maßgebend. Artikels
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würz-
Artikel3 burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Großrinderfeld,
Zwischen der Gemeinde Neunkirchen, Landkreis Mil- Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
tenberg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Freuden- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 646 bis
berg, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, ver- zum Landesgrenzpunkt 648 nach Maßgabe der Anlage 8,
läuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 176 Seiten 1 und 2.
bis zum Landesgrenzpunkt 182 nach Maßgabe der An-
Artikel9
lage 3, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem gemeindefreien Gebiet lrtenberger
Artikel4 Wald, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der
Gemeinde Großrinderfeld, Main-Tauber-Kreis, Land
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom
Freistaat Bayern, und der Stadt Wertheim, Main-Tauber- Landesgrenzpunkt 622 bis zum Landesgrenzpunkt 624
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan- nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1 und 2.
desgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 928 bis zum Landesgrenz- Artikel 10
punkt 930 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 und 2;
Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-
2. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz- burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,
punkt 943/2 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
und 2. die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 420 bis zum Landesgrenz-
Artikel5 punkt 424 nach Maßgabe der Anlage 1O, Seiten 1 und 3;
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, 2. vom Landesgrenzpunkt 430 bis zum Landesgrenz-
Freistaat Bayern, und der Gemeinde Werbach, Main-Tau- punkt 431 nach Maßgabe der Anlage 10, Seiten 2 und 3.
ber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze Artikel 11
1. vom Landesgrenzpunkt 848 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Tauberrettersheim, Landkreis
punkt 852 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2; Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Weikers-
2. vom Landesgrenzpunkt 860 bis zum Landesgrenz- heim, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, ver-
punkt 863 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2. läuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 194
bis zum Landesgrenzpunkt 199 nach Maßgabe der An-
; Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages. lage 11, Seiten 1 und 2.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Artikel 12 Artikel 15
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würz- Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis
burg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main- Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern,
Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die und der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land
neue Landesgrenze Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom
Landesgrenzpunkt 961 bis zum Landesgrenzpunkt 963
1. vom Landesgrenzpunkt 129/1 bis zum Landesgrenz-
(alt) nach Maßgabe der Anlage 15, Seiten 1 und 2.
punkt 132/6 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2
und3;
Artikel16
2. vom Landesgrenzpunkt 133/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 137/1 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 Zwischen der Stadt Dinkelsbühl, Landkreis Ansbach,
und3; Freistaat Bayern, und der Gemeinde Fichtenau, Landkreis
Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg, verläuft
3. vom Landesgrenzpunkt 138 bis zum Landesgrenz- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 63 bis
punkt 144 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 zum Landesgrenzpunkt 65 nach Maßgabe der Anlage 16,
und3; Seiten 1 und 2.
4. vom Landesgrenzpunkt 153 bis zum Landesgrenz-
punkt 164 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 1 Artikel 17
und 3.
Zwischen der Gemeinde Fremdingen, Landkreis
Artikel13 Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Tann-
hausen, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würz- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 678/3
burg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main- bis zum Landesgrenzpunkt 678/9 nach Maßgabe der An-
Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die lage 17, Seiten 1 und 2.
neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 100/1 bis zum Landesgrenz- Artikel 18
punkt 101/1 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1 Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen
und3; a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an
2. vom Landesgrenzpunkt 105 bis zum Landesgrenz- der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-
punkt 106 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 berg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz-
und 3. punkt 501 bis zum Landesgrenzpunkt 504 nach Maßgabe
der Anlage 18, Seiten 1 und 2.
Artikel 14
Artikel 19
Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis
Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, der Stadt Aub und Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg, Frei- kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Ge-
staat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber- meinde Sontheim an der Brenz. Landkreis Heidenheim,
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan- Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 391 bis zum Landesgrenzpunkt
392 (alt) nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 2.
1. vom Landesgrenzpunkt 963/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 967 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1
und9; Artlkel20
2. vom Landesgrenzpunkt 971/4 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
punkt 986 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2, 3 kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der
und9; Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim,
Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgren-
3. vom Landesgrenzpunkt 992 bis zum Landesgrenz- ze vom Landesgrenzpunkt 390 bis zum Landesgrenz-
punkt 997/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4 punkt 391 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 2.
und9;
4. vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landesgrenz- Artikel21
punkt 43/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 5
und 10; Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der
5. vom Landesgrenzpunkt 59 bis zum Landesgrenz- Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim,
punkt 61 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
und 10; grenze
6. vom Landesgrenzpunkt 63 bis zum Landesgrenz- 1. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-
punkt 67/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 punkt 376/1 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1
und 10; und2;
7. vom Landesgrenzpunkt 94/1 bis zum Landesgrenz- 2. vom Landesgrenzpunkt 3n bis zum Landesgrenz-
punkt 97 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 8 punkt 383 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1
und 10. und 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 475
Artikel22 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen
Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu- das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das
Ulm, Freistaat Bayern, und der Stadt Ulm, Land Baden- bisherige Recht tritt außer Kraft. ·
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-
desgrenzpunkt 14 bis zum Landesgrenzpunkt 18 nach (3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
Maßgabe der Anlage 21a, Seiten 1 und 2. Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-
ben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Artikel23
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
Zwischen der Gemeinde Lautrach, Landkreis Unter- betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-
allgäu, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Aitrach, Land- einbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die rung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.
neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 662 bis zum Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die
Landesgrenzpunkt 665 nach Maßgabe der Anlage 22, aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und
Seiten 1 und 2. das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit
den beteiligten Gebietskörperschaften.
Artikel24
Zwischen dem Markt Altusried, Landkreis Oberallgäu, Artikel28
Freistaat Bayern, und der Stadt Leutkirch im Allgäu, Land-
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen
neue Landesgrenze gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach
1. vom Landesgrenzpunkt 452/3 bis zum Landesgrenz- Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979
punkt 454 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 (BGBI. 1S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen
und2; nicht zu leisten sind.
2. vom Landesgrenzpunkt 454/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 454/3 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 Artikel29
und 2.
Die Anlagen 1 bis 25 sind Bestandteile dieses Staats-
Artikel25 vertrages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesver-
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, messungsamt in München und dem Landesvermessungs-
amt Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermes-
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis
sungsämtern Dillingen a.d. Donau, Kempten (Allgäu), Klin-
Ravensburg, land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 318/10 bis zum genberg a. Main, Memmingen, Nördlingen, Rothenburg
Landesgrenzpunkt 319/5 nach Maßgabe der Anlage 24, ob der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und
Seiten 1 und 2. bei den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Heiden-
heim, Ravensburg, Schwäbisch Hall und Tauberbischofs-
heim des Landes Baden-Württemberg sowie beim Stadt-
Artikel26 messungsamt Ulm aufbewahrt und können dort von jeder-
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, mann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis werden.
Ravensburg, land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 314 bis zum Artikel30
Landesgrenzpunkt 316/1 nach Maßgabe der Anlage 25,
Seiten 1 und 2. (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausge-
Artikel27 tauscht werden.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die (2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem
aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in
Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Kraft.
Meersburg, den 3. September 1996
Für den Freistaat Bayern Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Edmund Stoiber Erwin Teufel
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schu!Z von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pf I an z e n arten durch Uberwachung des
Handels L 61/1 3.3.97
26. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission zur Änderung von Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des
Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den öko-
lo~ischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der I an d -
w I rt s c h a f t I ich e n Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durch-
führungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 L 58/38 27.2.97
28. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission zur Berichtigung der
englischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2257/94 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen und
der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 mit Durch-
führungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen L 60/53 1.3.97
24. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 408/97 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die Zusammenarbeit in der Seefischer e I zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem
Abkommen L 62/1 4.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur
Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden L 62/26 4.3.97
Andere Vorschriften
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 339/97 des Rates zur Annahme autonomer Über-
gangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im
Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftnche Verarbei-
tungserzeugnisse L 58/1 27.2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 340/97 des Rates zur Annahme autonomer Über-
gangsmaßnahmen zu den Abkommen über die Liberalisierung des Han-
dels mit Litauen, Lettland und Estland für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse L 58/25 27.2.97
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit
(Arbeitsmittelbenutzungsverordnung -AMBV) *)
Vom 11. März 1997
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom §3
7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246) verordnet die Bundes-
Bereitstellung und Benutzung
regierung:
Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des
§1 Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforder-
lichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel
Anwendungsbereich
ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden,
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen
Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Be-
von Ar~itsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. nutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-
schäftigten gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, dem-
(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun- gemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftig-
desberggesetz unterliegen. ten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitge-
(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des ber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes- möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und
ministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen,
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbun-
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für den sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkun-
Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes- gen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeits-
ministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh- stoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
men mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des §4
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, Vorschriften für die Arbeitsmittel
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder
den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent- Arbeitsmittel bereitstellen, die
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
andere einschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deut-
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
sches Recht umgesetzt werden, oder,
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-
ten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr- 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-
leistet werden. den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,
mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs.
§2
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten zwischen dem
Begriffsbestimmungen 1. Januar 1993 und dem 1. April 1997 erstmalig bereit-
gestellt worden sind, müssen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind
Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der 1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten-
Arbeit benutzt werden. den Rechtsvorschriften entsprechen, durch die andere
einschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfaßt alle Recht umgesetzt wbrden sind, oder,
ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie Ingang-
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-
setzen und Stillsetzen, Gebrauch, Transport, Instandhal-
den, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung
tung sowie Umbau.
geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Sofern im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung Rechts-
räumliche Bereich innerhalb oder im Umkreis eines vorschriften nach den Nummern 1 und 2 keine Anwen-
Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder Gesundheit der dung finden oder die zu diesem Zeitpunkt geltenden son-
sich darin aufhaltenden Beschäftigten gefährdet ist. stigen Rechtsvorschriften hinter den Anforderungen des
Anhangs zurückbleiben, sind die Arbeitsmittel unverzüg-
1 Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der lich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindestens an die
Umsetzung der EG-Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. Novem-
ber 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits- Anforderungen des Anhangs anzupassen.
schutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (2. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie (3) Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits
89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L393 S. 13). bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig bereitgestellt
~-····
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 451
worden sind, sind sie unverzüglich, spätestens bis zum Durchführung beauftragten Beschäftigten eine ange-
30. Juni 1998, mindestens an die Anforderungen des messene spezielle Unterweisung erhalten.
Anhangs anzupassen.
§6
(4) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, daß die Arbeitsmittel während der gesamten Unterweisung
Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-
entsprechen. gesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkeh-
(5) § 3 bleibt unberührt. rungen zu treffen, daß den Beschäftigten angemessene
Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanwei-
sungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für
§5 die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur
Sonstige Schutzmaßnahmen Verfügung stehen. Die Informationen und die Betriebs-
anweisungen müssen mindestens Angaben über die Ein-
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer beson- satzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und
deren Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vor-
Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erfor- liegenden Erfahrungen enthalten.
derlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Benutzung
des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten §7
vorbehalten bleibt. Handelt es sich um Instandhaltungs-
Inkrafttreten
oder Umbauarbeiten, hat der Arbeitgeber auch die er-
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit der Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. März 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Anhang
über an Arbeitsmittel zu stellende Anforderungen
1. Vorbemerkung mittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der
Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muß den
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
Maßgabe dieser Verordnung in den Fäl~, in denen
Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner
mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels gefährlichen Teile muß die Energieversorgung des
eine entsprechende Gefahr für Sicherheit und Antriebs unterbrochen werden.
Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem
2. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der norma-
2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, die lerweise erforder1ichen Zeit für das Stillsetzen mit
Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich einer Not-Befehlseinrichtung versehen sein.
sichtbar und als solche identifizierbar sein und gege- 2.5 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch her-
benenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.
abfallende oder herausschleudernde Gegenstände
Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforder1i- ausgeht, muß mit entsprechenden Schutzvorrich-
chen Ausnahmen müssen die Befehlseinrichtungen tungen gegen diese Gefahren versehen sein.
außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch
sein, daß ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefah- Ausströmen von Gasen oder Dämpfen, oder durch
ren mit sich bringen kann. Aus einer unbeabsichtig- Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben ausgeht,
ten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. muß mit entsprechenden Vorrichtungen zum
Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Zurückhalten oder Ableiten der austretenden Stoffe
Beschäftigten erforderlichenfalls vergewissern kön- an der Quelle versehen sein.
nen, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich 2.6 Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befe-
aufhalten. Ist dies nicht möglich, muß dem Ingang- stigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden,
setzen automatisch ein sicheres System, wie z.B. sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheits-
ein akustisches oder optisches Warnsignal, vorge- schutz der Beschäftigten erforder1ich ist.
schaltet sein. Beschäftigte müssen die Zeit oder die
Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung 2.7 Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder
mit dem Ingangsetzen bzw. Stillsetzen des Arbeits- Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit
mittels rasch zu entziehen. der Beschäftigten erheblich gefährden könnte, so
müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. werden.
Störungen oder Beschädigungen dieser Einrichtun- _
gen dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen. 2.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels
die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den
2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur Unfälle verursacht werden können, so müssen sie
durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgese- mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den
henen Befehlseinrichtung möglich sein. Zugang zum Gefahrenbereich verhindern oder die
Dies gilt auch die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefah-
renbereichs stillsetzen.
- für das Wiederingangsetzen nach einem Still-
stand, ungeachtet der Ursache für diesen Still- Die Schutzeinrichtungen
stand, - müssen stabil gebaut sein;
- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
des Betriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit,
des Druckes usw.), - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder
unwirksam gemacht werden können;
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Ände-
rung für die Beschäftigten nicht völlig gefahr1os - müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbe-
erfolgen kann. reich haben;
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingang- - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht
setzen oder die Änderung des Betriebszustandes mehr als notwendig einschränken;
während des normalen Programmablaufs im Auto-
- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen
matikbetrieb.
sowie für die Wartungsarbeiten erforder1ichen Ein-
2.3 Jedes Arbeitsmittel muß mit einer Befehlseinrich- griffe möglichst ohne Demontage der Schutzein-
tung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeits- richtungen zulassen, wobei der Zugang auf den
mittels ausgerüstet sein. für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt
sein muß.
Jeder Arbeitsplatz muß mit Befehlseinrichtungen
ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der 2.9 Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeits-
Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur mittels müssen entsprechend den vorzunehmenden
bestimmte Teilestillsetzen lassen; um das Arbeits- Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 453
2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels 2.15 Jedes Arbeitsmittel muß zur Gewährleistung der
müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die Sicherheit der Beschäftigten mit den erforderlichen
verhindern, daß die Beschäftigten die betreffenden Kennzeichnungen oder Gefahrenhinweisen verse ...
Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen. hen sein.
2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen
2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbei-
leicht wahrnehmbar und unmißverständlich sein.
ten am Arbeitsmittel müssen die Beschäftigten
2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge und unter sicheren Zugang zu allen für die Durchführung die-
Bedingungen eingesetzt werden, für die es geeignet ser Arbeiten notwendigen Stellen haben. An diesen
ist. Stellen muß ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Ar-
2.17 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der
beitsmittels vorgenommen werden können. Wenn
Beschäftigten gegen Gefahren durch Brand oder
dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung
Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Freisetzung
geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden kön-
von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen
nen, oder die Wartung muß außerhalb des Gefahren-
Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel
bereichs erfolgen können.
hergestellt oder verwendet werden.
Bei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt
wird, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand 2.18 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz gegen
zu halten. Gefahr durch Explosion des Arbeitsmittels oder von
Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel
2.14 Jedes Arbeitsmittel muß mit deutlich erkennbaren
hergestellt oder verwendet werden.
Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von
jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.
2.19 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der
Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten gegen direktes oder indirektes Be-
Beschäftigten keiner Gefahr ausgesetzt sein. rühren mit elektrischem Strom ausgelegt werden.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Verordnung
zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 13. März 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2, des der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 2, des§ 78a Behörde epidemiologische Nachforschungen an und
Abs. 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen
Nr. 1 und 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Standorte,
den§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26
und 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs
Wochen alten, der behördlichen Beobachtung unterlie-
Artikel 1 genden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
Änderung der Tuberkulose-Verordnung (2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen
Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1 Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach
S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden,
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt ge- wenn alle über sechs Wochen alten Rinder mit nega-
ändert: tivem Ergebnis auf Tuberkulose untersucht worden
sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in
einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnosti-
"(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
schen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und un-
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch schädlichen Beseitigung genehmigen.
a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner (3) Die zuständige Behörde kann bei den der be-
Tuberkulinprobe oder hördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungs-
b) bakteriologische Untersuchung verdächtigen Rindern die Tötung anordnen."
festgestellt ist;
2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Er- 5. In§ 8 Abs. 1 werden die Wörter "Tuberkulose oder''
gebnis gestrichen.
a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) einer klinischen Untersuchung oder
c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt.
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt."
b) Nummer 2 wird gestrichen und Nummer 3 wird
2. § 3 wird wie folgt geändert: Nummer 2.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß 7. § 17 wird wie folgt geändert:
der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besit- aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1
zer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durch- Satz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1"
führung dieser Untersuchungen die erforderliche ersetzt und nach der Angabe ,,§ 7" die Angabe
Hilfe zu leisten." ,, , § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3" eingefügt.
b) Absatz 4 wird gestrichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 4
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 2"
3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
"2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich aa) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 9 und in
zu beseitigen." dieser wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder"
gestrichen.
4. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und in
"2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht dieser wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3"
§7a durch die Angabe"§ 3 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Num-
Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose mem 3 bis 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 455
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6 und worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen
diese wird wie folgt gefaßt: Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus
„6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."
unschädlich beseitigt,".
5. § 12 wird wie folgt geändert:
ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 7 und
nach dieser wird folgende Nummer eingefügt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die
Angabe,.§ 5 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
,.8. entgegen§ 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind ver-
bringt,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-
fügt:
Artikel2
„1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung richtig oder nicht in den vorgeschriebenen
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Abständen untersuchen läßt,".
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom das Wort „oder" ersetzt, und Nummer 4 wird
27. März 1995 (BGBI. 1S. 406), wird wie folgt geändert: aufgehoben.
1. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt: 6. Die Anlage wird aufgehoben.
,.§3a
Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über Artikel3
24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Änderung der Verordnung
Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung über anzeigepflichtige Tierseuchen
nach§ 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die zuletzt
bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Aus- durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1
nahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchge- S. 528) geändert worden ist, werden:
benden Kühe mittels einer im Abstand von längstens
1. nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt:
zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens
fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen ,,8a. Bovine Herpesvirus Typ 1-lnfektion (alle Formen)"
serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder und
Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind." 2. Nummer 14 wie folgt gefaßt:
2. § 5 wird wie folgt geändert: ,, 14. (aufgehoben)".
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel4
,,(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder ein- Änderung der Verordnung
gestellt oder über meldepflichtige Tierkrankheiten
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellun- Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
gen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähn- vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095), zuletzt geändert
licher Art oder Gemeinschaftsweiden nur ver- durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBI. 1
bracht S. 406), wird wie folgt geändert:
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunver-
1 . In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der betroffenen
dächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige
Tierarten und der Anzahl der betroffenen Bestände"
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen
durch die Wörter „des Datums der Feststellung, der
für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte
betroffenen Tierarten, der Anzahl der betroffenen
Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukose-
Bestände und des Kreises oder der kreisfreien Stadt"
unverdächtigen Bestand eingestellt werden und
ersetzt.
eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu be-
fürchten ist."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
.,§2
3. § 6 wird aufgehoben. Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
4. § 9 wird wie folgt gefaßt: und Forsten im Wege der ele!<tronischen Datenüber-
tragung unterVerwendung des EDV-Programms "Tier-
,.§9 seuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin- spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche,
dern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein posi- die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde
tiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie die Meldung zugegangen ist."
kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wie-
derholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt 3. § 3 wird gestrichen.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
4. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu§ 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Nr. Krankheit Anzahl der Bestände Bemerkungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
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1. Ansteckende Gehirn-Rücken-
markentzündung der Einhufer
(Bomasche Krankheit) - - - - - - - - - - - - -
2. Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM) - - - - - - - - - - - - - -
3. Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF) - - - - - - - - - - - - - -
4. Bovine Virusdiarrhoe oder
Mucosal-Disease
(BVD oder MD) - - - - - - - - - - - - - -
5. Chlamydienabort des Schafes - - - - - - - - - - - - - -
6. Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion) - - - - - - - - - - - - -
7. Equine Virus-Arteritis-lnfektion - - - - - - - - - - - - - -
8. Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion) - - - - - - - - - - - - - -
9. Frühlingsvirämie der Karpfen
(SVC) - - - - - - - - - - - - - -
10. Gumboro-Krankheit - - - - - - - - - - - - -
11. Infektiöse L.aryngotracheitis
des Geflügels (IL1) - - - - - - - - - - - - - -
12. Infektiöse Pankreasnekrose
der Forellen und forellen-
artigen Fische OPN) - - - - - - - - - - - - - -
13. Leptospirose - - - - ----- -- - -
14. Usteriose - - - - - - - - - - - - -
15. Maedi - - - - - - - -- - - - -
16. Mareksche Krankheit
(akute Fenn) - - - - - - - - - -- - - -
17. Ornithose (außer Psittakose) - - - - - - - - - -
18. Paratuberkulose des Rindes - - - - - - - - -- - - - -
19. Q-Fteber - - - --- - - - - - -
20. Rhinitis atrophicans -- --- - - - - - -- - -
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) - - - - -- -- - -
22. Stomatitis papulosa des
Rindes (Parapoxinfektion) - --- - - -- -- -- - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 457
Nr. Krankheit Anzahl der Bestände Bemerkungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
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23. Toxoplasmose - - - - - - - - - - - -
24. Transmissible Virale Gastro-
enterltis des Schweines (TGE) - - - - - - - - - - - - - -
25. Tuberkulose des Geflügels - - - - - - .- - - - - - - -
26. Tularämie - - - - - - - - - - - - - -
27. Visna - - - - - - - - - - - - -
28. Vogelpocken (Avipoxinfektion) - - - - - - - - - - "
Artikel5 Artikel&
Aufhebung der Neubekanntmachungserlaubnis
Zweiten Verordnung über besondere
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Maßnahmen bei der Bekämpfung der Schweine-
und Forsten kann den Wortlaut der Tuberkulose-Verord-
pest bei Schlachtschweinen und Schweinefleisch
nung und der Rinder-Leukose-Verordnung in der vom
Die Zweite Verordnung über besondere Maßnahmen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
bei der Bekämpfung der Schweinepest bei Schlacht- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
schweinen und Schweinefleisch vom 29. Mai 1995 (BAnz.
S. 5989), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung Artikel7
vom 24. November 1995 (BGBI. 1 S. 1549), wird aufge- Inkrafttreten
hoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung
Vom 13. März 1997
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung den §§ 26 und 27 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
der Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchen- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
rechtlicher Verordnungen vom 13. März 1997 (BGBI. 1 1980 (BGBI. 1S. 386),
S. 454) wird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Leuko-
se-Verordnung in der ab 20. März 1997 geltenden Fas- zu 3. des§ 10 Abs. 1 und des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 des Tier-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), die
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991
vom 2. April 1980 (BGBI. 1S. 417), (BGBI. I S. 461) geändert worden sind,
2. die am 1. November 1989 in Kraft getretene Verord-
nung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1916), zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 der 1993 (BGBI. 1S. 116),
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S. 1151),
4. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 5. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1
der Verordnung vom 21_. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758), Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1
5. den am 29. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 s. 116),
der Verordnung vom 21. Oktober 1994 (BAnz. S. 11 109),
zu 6. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1
6. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 der
Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Verordnung vom 27. März 1995 (BGBI. 1S. 406),
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1
7. den ab 20. März 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 der s. 116),
eingangs genannten Verordnung.
zu 7. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Nr. 1 und 3 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
zu 2. des § 1O Abs. 2 Nr. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 sowie dung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 des Tierseuchen-
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 20. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2038).
Bonn, den 13. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 459
Verordnung
zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
(Rinder-Leukose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmungen b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekannt-
geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
§1 oder in dem Bestand die Leukose als erloschen
oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;
(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzo-
otische Leukose. dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines
Landes, der mindestens einem Regierungsbezirk ver-
(1 a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinder- gleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller
bestand vor: rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf
1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate Leukose der Rinder festgestellt ist,
alten Rind durch blut- oder milchserologische Unter- 3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der
suchung (serologische Untersuchung) ein positiver letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen
Befund festgestellt worden ist; Beständen verbracht worden sind, oder
2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn 4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer der
a) bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei Nummern 1 , 2 oder 3 erfüllt hat und danach
im Abstand von vier bis sechs Wochen durch- a) regelmäßig in einem von der zuständigen Behörde
geführte serologische Untersuchungen jeweils ein festzulegenden Abstand bis zu drei Jahren minde-
zweifelhafter Befund festgestellt worden ist, stens eine serologische Untersuchung aller über zwei
b) bei einem Rind durch eine klinische oder patho- Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden
logisch-anatomische Untersuchung leukotische ist und diese Untersuchungen keine positiven oder
Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde
worden sind. ergeben haben oder
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über
leukoseunverdächtig, wenn zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus
Milchkühen besteht, regelmäßig in einem von der
1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische
zuständigen Behörde festzulegenden Abstand bis
Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf
zu zwei Jahren
Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten
durchgeführt worden sind und diese Untersuchun- aa) mindestens zwei serologische Untersuchun-
gen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften gen der Bestandsmilch und
serologischen Befunde ergeben haben oder bb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht-
b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über bullen
zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus durchgeführt worden sind und diese Untersuchun-
Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten gen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften
aa) zwei serologische Untersuchungen aus der Befunde ergeben haben und
Bestandsmilch im Abstand von mindestens c) innerhalb dieses Zeitraumes
fünf und höchstens sieben Monaten und
aa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die
bb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht- auf Leukose schließen lassen,
bullen
bb) nur Rinder aus . leukoseunverdächtigen Be-
durchgeführt worden sind und diese Untersuchun- ständen in den Bestand verbracht worden sind
gen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften und
Befunde ergeben haben und
cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden
c) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be- sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen
kanntgeworden sind, die auf Leukose schließen stehen und nur zum Decken von Rindern
lassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-
loschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt 1. aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
gilt, 2. aus Beständen, von denen in den letzten
2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine sero- zwei Jahren keine Tatsachen bekannt-
logische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rin- geworden sind, die auf Leukose schließen
der auf Leukose durchgeführt worden ist und diese lassen, oder in denen die Leukose als erlo-
schen oder der Verdacht auf Leukose als
Untersuchungen keine positiven oder wiederholt
zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben beseitigt gilt,
und verwendet werden.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung §6
der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt
(weggefallen)
Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit §7
Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
der jeweils geltenden Fassung. Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern
(4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, fung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung
zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind. anordnen.
§2
2. Besondere Schutzmaßregeln
(weggefallen) nach amtlicher Feststellung der Leukose
oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
II. Schutzmaßregeln
§8
1. Allgemeine Schutzmaßregeln (1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der
Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt
§3 das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe
Impfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilver- folgender Vorschriften der Sperre:
suche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Aus-
1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der
nahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, wenn
Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder,
bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wie-
§3a derholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt
Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über worden sind, sind von den 0brigen Rindern des
24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der Bestandes abzusondern.
zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei
2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung
Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem
nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die
Bestand entfernt werden.
mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,
ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der 3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe Behörde in den Bestand eingestellt werden.
mittels einer im Abstand von längstens zwei Jahren durch
4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-
zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens
tung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem
sieben Monaten vorgenommenen serologischen Unter-
beamteten Tierarzt anzuzeigen.
suchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach§ 1
Abs. 3 untersucht worden sind. 5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren
oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-
§4 sche Befunde festgestellt worden sind, ist entweder
vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an
Alle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose unter-
Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine aus-
sucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder amtlich
reichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch
anerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit sie nicht
ist stets unschädlich zu beseitigen.
bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.
6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
§5 die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinder-
bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt zu desinfizieren.
oder
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tier- men von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der
versteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Gemeinschaftsweiden nur verbracht
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen §9
Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern
30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver
Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand ein- serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann
gestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt
nicht zu befürchten ist. zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden
sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines
(2) (weggefallen) verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der
(3) (weggefallen) Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 461
3. Desinfektion aus dem Bestand durchgeführt worden ist, keine posi-
tiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen
§10 Befunde ergeben haben und
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische 3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführt wor-
Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologi- den ist.
sche Befunde festgestellt worden sind, sind
1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und IV. Ordnungswidrigkeiten
2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegen-
stände, die Träger des Seuchenerregers sein können, §12
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu rei- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
nigen und zu desinfizieren. stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5
Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
§ 11
2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7 oder§ 9
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Ver- zuwiderhandelt.
dacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
unbegründet erwiesen hat. Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn lässig
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet 1 . entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche
oder entfernt worden sind oder vornimmt,
2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positiven 1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder
oder wiederholt zweifelhaften serologischen Be- nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersu-
funden verendet sind oder getötet oder entfernt chen läßt,
worden sind und 2. entgegen§ 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen
b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mona- Marken kennzeichnet,
te alten Rindern mindestens drei in Abständen von 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in
mindestens vier Monaten durchgeführte serologi- einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf
sche Untersuchungen, von denen die erste Nach- einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung,
untersuchung frühestens zwei Monate nach Ent- eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher
fernung der in Buchstabe a bezeichneten Tiere Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder
durchgeführt worden ist, keine positiven oder wie-
4. (weggefallen)
derholt zweifelhaften serologischen Befunde erge-
ben haben und während dieser Zeit an keinem 5. einer Vorschrift
lebenden oder toten Tier leukotische Tumoren oder a) des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Ent-
leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind fernen oder Einstellen, das Anzeigen des Veren-
sowie dens oder Notschlachtens von Rindern oder das
3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be- Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,
amteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reini-
Tierarzt abgenommen worden ist. gen oder Desinfizieren
(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als be- zuwiderhandelt.
seitigt, wenn
1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt V. Schlußvorschriften
zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind
oder getötet oder entfernt worden sind und
§13
2. -bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate
(weggefallen)
alten Rindern mindestens zwei serologische Untersu-
chungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, von
denen die erste Untersuchung frühestens zwei Monate §14
nach Entfernung der in Nummer 1 bezeichneten Rinder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlagen 1 und 2
(weggefallen)
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
Vom 13. März 1997
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1
der Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchen- S.158),
rechtlicher Verordnungen vom 13. März 1997 (BGBI. 1 zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
S. 454) wird nachstehend der Wortlaut der Tuberkulose- Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
Verordnung in der ab 20. März 1997 geltenden Fassung 1977 (BGBI. I S. 313), .
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79 Abs. 1
1. die am 22. September 1972 in Kraft getretene Verord- des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
nung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1S. 915), kanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),
2. die am 12. März 1978 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
vom 27. Februar 1978 (BGBI. 1S. 375), Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
3. die am 6. Februar 1981 in Kraft getretene Verordnung sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
vom 21. Januar 1981 (BGBI. 1S. 130), (BGBI. 1S. 386),
4. den am 1. Februar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 zu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und des § 79
Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
s. 2651), Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), sind,
6. den ab 20. ·März 1997 in Kraft tretenden Artikel 1 der zu 6. des§ 17b Abs. 1 Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
eingangs genannten Verordnung. bindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 26 und 27 Abs. 2 des Tier-
zu 1. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1 seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
des Viehseuchengesetzes in der Fassung der machung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2038).
Bonn, den 13. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 463
Verordnung
zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
(Tuberkulose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmungen Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von
dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zustän-
§1 digen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die
Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor. werden.
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
§5
a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuber-
kulinprobe oder Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben
durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine Unter-
b) bakteriologische Untersuchung suchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis
festgestellt ist; dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich mitzu-
teilen.
2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergeb-
nis
a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1, 2. Schutzmaßregeln nach
amtlicher Feststellung der Tuber-
b) einer klinischen Untersuchung oder kulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. §6
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist (1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich
ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulose- festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der son-
frei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt. stige Standtort nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre:
1. Die Rinder des Bestandes
II. Schutzmaßregeln
a) sind im Stall oder mit Genehmigung der zustän-
1. Allgemeine Schutzmaßregeln digen Behörde auf der Weide abzusondern,
b) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
§2 hörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
Standort entfernt werden.
Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heil-
versuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann 2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuber-
Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Ver- kulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung
suche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
nicht entgegenstehen. 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be-
§3 standes benutzt worden sind, sind nach näherer
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose unter- zu desinfizieren.
suchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seu- 4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
chenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen
Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Unter- des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten
suchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Tierarztes zu reinigen und desinfazieren.
(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzu- (2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln
führen und zu beurteilen. nach Absatz 1 Nr. 1; die Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 2
(3) (weggefallen) bis 4 können von der zuständigen Behörde angeordnet
werden.
(4) (weggefallen)
§7
§4 Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie
zweifelhaft (Nummer 2.2.2 der Anlage), so sind diese kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit
Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erfor-
Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser derlich ist.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§7a §9
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Ver-
amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde dacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder oder entfernt worden sind,
2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rin-
der, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt wor-
zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen
den sind und bei den übrigen Rindern des Bestan-
alten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-
des frühestens acht Wochen nach der Entfernung
dern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer
(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand
Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach von mindestens sechs Wochen durchgeführte
Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben
alle über sechs Wochen alten Rinder mit negativem haben oder
Ergebnis auf Tuberkulose untersucht worden sind. Die c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchenverdäch-
zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen tigen Rinder entfernt worden sind und frühestens
von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr acht Wochen nach der Entfernung bei den übrigen
bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder Rindern eine klinische Untersuchung in Verbindung
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung mit einer Tuberkulinprobe einen negativen Befund
genehmigen. ergeben hat und
(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behörd- 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-
lichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsver- ten Tierarztes unter amtlicher Überwachung durch-
dächtigen Rindern die Tötung anordnen. geführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen
worden ist.
3. Desinfektion
III. Nicht anerkannte Bestände
§8
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Ver- §10
dacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine (1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die Seuche
Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammel- nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a und b als erloschen gilt, hat
molkerei zu reinigen und zu desinfizieren. alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beam-
teten oder amtlich beauftragten Tierarzt zweimal mittels
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose
Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung
oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus
erforderlich, auch klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu
dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind
lassen; der Abstand zwischen den Untersuchungen muß
nach näherer Anweisung des. beamteten Tierarztes
mindestens sechs Monate betragen. Die erste dieser
1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, ins- Untersuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach
besondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, Entfernung aller seuchenkranken und seuchenverdäch-
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegen- tigen Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Bei den
stände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön- zwischen den Untersuchungen über sechs Wochen alt
nen, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; gewordenen Rindern, die im Bestand geboren sind, und
bei den zwischen den Untersuchungen aus anerkannten
2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten Beständen in den Bestand eingestellten Rindern genügt
an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz eine einmalige Untersuchung c;tieser Rinder.
zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei
Wochen zu lagern; (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerkennung
eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 widerrufen
3. flüssige Abgänge aus den StäHen oder sonstigen Stand- worden Ist.
orten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden,
zu desinfizieren. (3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestandes, der
nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis untersucht wor-
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Des- den ist. hat sechs Monate nach dieser Untersuchung alle
infektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten
und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden oder amtlich beauftragten Tierarzt einmal mittels Tuberku-
Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschrlnkt linprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforder-
wird, in denen die Tiere gestanden haben. lich, auch klinisch untersuchen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 465
(3a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur §15
Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu
und 3 die erforderliche Hilfe zu leisten. sorgen, daß die Rinder seines Bestandes
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose
Absatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter zwei leiden, und
Jahren in Beständen zulassen, In denen Rinder aus-
schließlich zur Mast gehalten werden. 2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haus-
tieren anderer Besitzer
§ 11 in Berührung kommen.
Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen
§16
1. nicht auf Weiden oder Tierschauen verbracht, an
öffentlichen Tränken und offenen Gewässern getränkt, (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen getrieben werden, Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vor-
gelegen hat.
2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und
nur zum Schlachten abgegeben werden. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im ·Be-
zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht stand festgestellt worden ist oder
entgegenstehen. 2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-
kannten Bestand verbracht worden sind.
IV. Anerkannte Bestände (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf
Tuberkulose widerrufen worden und erweist sich. der Ver-
dacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die
§12 zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.
amtlich als tuberkulosefrei an, wenn (4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Aner-
1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund kennung angeordnet werden, wenn
ergeben haben oder 1. bei einem Rind Tuberkulose oder
2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän- 2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuber-
den neu aufgebaut worden ist. kulose
festgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststel-
§13 lung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind.
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder ver- Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der
bracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen. Vorschriften der§§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9
1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2
gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9
zusammengebracht werden, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.
2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-
den zusammengeführt werden sowie nur in Deckstän-
de verbracht werden, die ausschließlich beim Decken V.Ordnungswidrigkeiten
von Rindern aus anerkannten Beständen verwendet
werden. §17
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
bracht werden. stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
§14 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
(1) Ist in einem Gehöft mit einem anerkannten Bestand § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1
bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder
Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer § 14Abs. 2 oder
1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen, 2. einer mit einer Genehmigung nach§ 7a Abs. 2 Satz 2,
§ 1O Abs. 4 oder§ 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbun-
2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere
denen vollziehbaren Auflage
abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten
und zuwiderhandelt.
3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Unter- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
suchung zu dulden. Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung
des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist', daß die 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilver-
Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist. such durchführt,
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 1OAbs. 3a nicht die 11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten
erforderliche Hilfe leistet, Bestand verbringt,
3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von 12. entgegen§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem aner-
dem sonstigen Standort entfernt, kannten Bestand mit Rindern aus einem nicht aner-
kannten Bestand zusammenbringt,
4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht
unverzüglich mitteilt, 13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Ober das Decken
von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwi-
5. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht derhandelt,
absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen 14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde
Standort entfernt, nicht benachrichtigt oder
6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich 15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder
beseitigt, von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder§ 8
Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion VI. Schlußvorschriften
zuwiderhandelt,
8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt, §18
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-
oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand unter- nung von der zuständigen Behörde amtlich als tuberku-
suchen läßt, losefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand
im Sinne dieser Verordnung.
10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten
von Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwi-
derhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 §19
Nr. 2 abgibt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 467
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Durchführung der Tuberkulinprobe
1. Allgemeines
1.1 Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen, die auf Grund der Tierimpf-
stoff-Verordnung zugelassen sind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist
intrakutan am Hals oder an der Schulter des Rindes zu injizieren. In den
Fällen des § 4 können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durch-
geführt werden.
1.2 Zu injizieren sind 0, 1 ml Rindertuberkulin in einer Dosierung von minde-
stens 2 000 Gemeinschaftseinheiten oder 5 000 Internationalen Einheiten.
2. Beurteilung
2.1 Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abzulesen
und zu beurteilen.
2.2 Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist
2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzu-
stellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm,
ohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme,
Absonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzündung der Lymph-
gänge in der Umgebung der lnjektionsstelle oder der Lymphknoten,
2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klinischen Erscheinungen der
unter Nummer 2.2.1 genannten Art beobachtet werden und die Zunahme
der Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt,
2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzeichen wie unter Num-
mer 2.2.1 aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der
Hautfaltendicke an der lnjektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 14. März 1997
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- von Satz 1 hinsi~tlich des Auslandsübernachtungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geldes abgewichen werden, wenn die nachge-
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 wiesenen notwendigen Übernachtungskosten das
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Aus-
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- landsdienstreise Obersteigen. § 10 Abs. 3 Satz 1
ministerium des Innern: und 2 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht
anzuwenden."
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie bei
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 Schiffsreisen" gestrichen.
(BGBI. 1S. 1140), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1855), wird wie folgt 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
geändert: ,,§4
Grenzübertritt
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernach-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden tungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernach-
aa) die Wörter .Großbritannien und Nordirland," tungsgeld bestimmt sich nach dem land, das der
gestrichen sowie Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt
bb) die Wörter „Schweden und Schweiz." durch die erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor
Wörter „Schweden, Schweiz und Vereinigtes 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld
Königreich." ersetzt. für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder
Wohnortes im Ausland gezahlt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei Flugreisen gilt ein land in dem Zeitpunkt
,,(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet;
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei
Kosten für das Benutzen der Business- oder einer denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig
vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als
Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem
anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde ins- Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das
besondere wegen der Flugdauer eine abweichende Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.
Regelung getroffen hat."
(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für
Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung
2. § 3 wird wie folgt geändert:
das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlands-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tagegeld maßgebend.
,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das
tungsgelder werden abweichend von den §§ 9 jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für
und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage-
für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1
von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die Satz 1 festgesetzt worden sind."
auf Grund von Erhebungen durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach § 24 Abs. 2 des 4. In § 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 9
Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Ge- Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" durch
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. die Angabe ,,§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in
Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
von weniger als 24 Stunden, aber mindestens erster Halbsatz Buchstabe a des Einkommensteuer-
14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Pro- gesetzes" ersetzt.
zent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des
Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Aus- Artikel 2
landsdienstreisen an einem Kalendertag werden die
Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann in Kraft.
Bonn, den 14. März 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 469
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung. vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1137), geän-
dert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 925), wie folgt geändert:
1.
In den Abschnitten I und IV wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Inte-
griertes Text- und Datennetz," jeweils eingefügt:
,,-dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
In Abschnitt III werden die Wörter „übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis" ersetzt durch die Wörter
,,übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes erge-
bende Befugnis".
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-.
ber 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von
Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 s: 1135), geändert durch die Anord-
nung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 924), wie folgt geändert:
1.
1. In den Abschnitten 1 und 2 wird nach den Wörtern "dem Zentrum für Inte-
griertes Text- und Datennetz," jeweils eingefügt:
"- dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
2. In Abschnitt 3 wird nach den Wörtern „das Zentrum für Integriertes Text-
und Datennetz," eingefügt:
,.- das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 471
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 11. Februar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-
tragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 1139), geändert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1
S. 926), wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I wird nach den Wörtern „des Zentrums für Integriertes Text-
und Datennetz," eingefügt:
,,- des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation,".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des
Dritten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und
dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze
Vom 6. März 1997
Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg wurde am
3. September 1996 der Dritte Staatsvertrag über die Änderung der Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Bayern mit
Beschluß vom 18. Dezember 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 503) und der Landtag des Landes Baden-Württemberg mit Gesetz vom
11. Dezember 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 750) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 30 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft
getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gemacht.
Bonn, den 6. März 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Laitenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 473
Dritter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem- Artikel&
berg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würz-
schließen folgenden Staatsvertrag:
burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Warbach,
Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
Artikel 1 die neue Landesgrenze
Im Anschluß an den Zweiten Staatsvertrag zwischen 1. vom Landesgrenzpunkt 743/1 bis zum Landesgrenz-
dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern punkt 744 (alt) nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 2
über die Änderung der Landesgrenze vom 22. Oktober und3;
1987 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur 2. vom Landesgrenzpunkt 745/1 bis zum Landesgrenz-
Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau punkt 750/2 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1
von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen und 3.
geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 26 bezeichne-
ten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze. Artikel7
Zwischen der Gemeinde AJtertheim, Landkreis Würz-
Artikel2 burg, Freistaat Bayern, und den Gemeinden Großrinder-
Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen feld und Werbach, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Würt-
Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 251 zu diesem temberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes-
Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunter- grenzpunkt 695 bis zum Landesgrenzpunkt 715 nach
lagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1 bis 4.
Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-
berg maßgebend. Artikels
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würz-
Artikel3 burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Großrinderfeld,
Zwischen der Gemeinde Neunkirchen, Landkreis Mil- Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
tenberg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Freuden- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 646 bis
berg, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, ver- zum Landesgrenzpunkt 648 nach Maßgabe der Anlage 8,
läuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 176 Seiten 1 und 2.
bis zum Landesgrenzpunkt 182 nach Maßgabe der An-
Artikel9
lage 3, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem gemeindefreien Gebiet lrtenberger
Artikel4 Wald, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der
Gemeinde Großrinderfeld, Main-Tauber-Kreis, Land
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom
Freistaat Bayern, und der Stadt Wertheim, Main-Tauber- Landesgrenzpunkt 622 bis zum Landesgrenzpunkt 624
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan- nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1 und 2.
desgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 928 bis zum Landesgrenz- Artikel 10
punkt 930 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 und 2;
Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-
2. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz- burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,
punkt 943/2 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
und 2. die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 420 bis zum Landesgrenz-
Artikel5 punkt 424 nach Maßgabe der Anlage 1O, Seiten 1 und 3;
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, 2. vom Landesgrenzpunkt 430 bis zum Landesgrenz-
Freistaat Bayern, und der Gemeinde Werbach, Main-Tau- punkt 431 nach Maßgabe der Anlage 10, Seiten 2 und 3.
ber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze Artikel 11
1. vom Landesgrenzpunkt 848 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Tauberrettersheim, Landkreis
punkt 852 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2; Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Weikers-
2. vom Landesgrenzpunkt 860 bis zum Landesgrenz- heim, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, ver-
punkt 863 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2. läuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 194
bis zum Landesgrenzpunkt 199 nach Maßgabe der An-
; Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages. lage 11, Seiten 1 und 2.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
Artikel 12 Artikel 15
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würz- Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis
burg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main- Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern,
Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die und der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land
neue Landesgrenze Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom
Landesgrenzpunkt 961 bis zum Landesgrenzpunkt 963
1. vom Landesgrenzpunkt 129/1 bis zum Landesgrenz-
(alt) nach Maßgabe der Anlage 15, Seiten 1 und 2.
punkt 132/6 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2
und3;
Artikel16
2. vom Landesgrenzpunkt 133/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 137/1 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 Zwischen der Stadt Dinkelsbühl, Landkreis Ansbach,
und3; Freistaat Bayern, und der Gemeinde Fichtenau, Landkreis
Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg, verläuft
3. vom Landesgrenzpunkt 138 bis zum Landesgrenz- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 63 bis
punkt 144 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 zum Landesgrenzpunkt 65 nach Maßgabe der Anlage 16,
und3; Seiten 1 und 2.
4. vom Landesgrenzpunkt 153 bis zum Landesgrenz-
punkt 164 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 1 Artikel 17
und 3.
Zwischen der Gemeinde Fremdingen, Landkreis
Artikel13 Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Tann-
hausen, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würz- die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 678/3
burg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main- bis zum Landesgrenzpunkt 678/9 nach Maßgabe der An-
Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die lage 17, Seiten 1 und 2.
neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 100/1 bis zum Landesgrenz- Artikel 18
punkt 101/1 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1 Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen
und3; a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an
2. vom Landesgrenzpunkt 105 bis zum Landesgrenz- der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-
punkt 106 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 berg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz-
und 3. punkt 501 bis zum Landesgrenzpunkt 504 nach Maßgabe
der Anlage 18, Seiten 1 und 2.
Artikel 14
Artikel 19
Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis
Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, der Stadt Aub und Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg, Frei- kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Ge-
staat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber- meinde Sontheim an der Brenz. Landkreis Heidenheim,
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan- Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 391 bis zum Landesgrenzpunkt
392 (alt) nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 2.
1. vom Landesgrenzpunkt 963/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 967 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1
und9; Artlkel20
2. vom Landesgrenzpunkt 971/4 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
punkt 986 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2, 3 kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der
und9; Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim,
Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgren-
3. vom Landesgrenzpunkt 992 bis zum Landesgrenz- ze vom Landesgrenzpunkt 390 bis zum Landesgrenz-
punkt 997/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4 punkt 391 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 2.
und9;
4. vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landesgrenz- Artikel21
punkt 43/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 5
und 10; Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Land-
kreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der
5. vom Landesgrenzpunkt 59 bis zum Landesgrenz- Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim,
punkt 61 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
und 10; grenze
6. vom Landesgrenzpunkt 63 bis zum Landesgrenz- 1. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-
punkt 67/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 punkt 376/1 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1
und 10; und2;
7. vom Landesgrenzpunkt 94/1 bis zum Landesgrenz- 2. vom Landesgrenzpunkt 3n bis zum Landesgrenz-
punkt 97 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 8 punkt 383 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1
und 10. und 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 475
Artikel22 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen
Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu- das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das
Ulm, Freistaat Bayern, und der Stadt Ulm, Land Baden- bisherige Recht tritt außer Kraft. ·
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-
desgrenzpunkt 14 bis zum Landesgrenzpunkt 18 nach (3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
Maßgabe der Anlage 21a, Seiten 1 und 2. Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-
ben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Artikel23
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
Zwischen der Gemeinde Lautrach, Landkreis Unter- betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-
allgäu, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Aitrach, Land- einbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die rung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.
neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 662 bis zum Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die
Landesgrenzpunkt 665 nach Maßgabe der Anlage 22, aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und
Seiten 1 und 2. das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit
den beteiligten Gebietskörperschaften.
Artikel24
Zwischen dem Markt Altusried, Landkreis Oberallgäu, Artikel28
Freistaat Bayern, und der Stadt Leutkirch im Allgäu, Land-
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen
neue Landesgrenze gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach
1. vom Landesgrenzpunkt 452/3 bis zum Landesgrenz- Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979
punkt 454 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 (BGBI. 1S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen
und2; nicht zu leisten sind.
2. vom Landesgrenzpunkt 454/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 454/3 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 Artikel29
und 2.
Die Anlagen 1 bis 25 sind Bestandteile dieses Staats-
Artikel25 vertrages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesver-
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, messungsamt in München und dem Landesvermessungs-
amt Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermes-
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis
sungsämtern Dillingen a.d. Donau, Kempten (Allgäu), Klin-
Ravensburg, land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 318/10 bis zum genberg a. Main, Memmingen, Nördlingen, Rothenburg
Landesgrenzpunkt 319/5 nach Maßgabe der Anlage 24, ob der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und
Seiten 1 und 2. bei den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Heiden-
heim, Ravensburg, Schwäbisch Hall und Tauberbischofs-
heim des Landes Baden-Württemberg sowie beim Stadt-
Artikel26 messungsamt Ulm aufbewahrt und können dort von jeder-
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, mann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis werden.
Ravensburg, land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 314 bis zum Artikel30
Landesgrenzpunkt 316/1 nach Maßgabe der Anlage 25,
Seiten 1 und 2. (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausge-
Artikel27 tauscht werden.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die (2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem
aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in
Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Kraft.
Meersburg, den 3. September 1996
Für den Freistaat Bayern Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Edmund Stoiber Erwin Teufel
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Üb8feink0nfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schu!Z von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pf I an z e n arten durch Uberwachung des
Handels L 61/1 3.3.97
26. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission zur Änderung von Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des
Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den öko-
lo~ischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der I an d -
w I rt s c h a f t I ich e n Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durch-
führungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 L 58/38 27.2.97
28. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission zur Berichtigung der
englischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2257/94 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen und
der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 mit Durch-
führungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen L 60/53 1.3.97
24. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 408/97 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die Zusammenarbeit in der Seefischer e I zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem
Abkommen L 62/1 4.3.97
3. 3. 97 Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur
Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden L 62/26 4.3.97
Andere Vorschriften
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 339/97 des Rates zur Annahme autonomer Über-
gangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im
Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftnche Verarbei-
tungserzeugnisse L 58/1 27.2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 340/97 des Rates zur Annahme autonomer Über-
gangsmaßnahmen zu den Abkommen über die Liberalisierung des Han-
dels mit Litauen, Lettland und Estland für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse L 58/25 27.2.97