Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 445
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Vom 5. März 1997
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben- Bruttoraumzahl, wobei unter mehreren Ver-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom messungsergebnissen das höchste Ergebnis
27. September 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bun- maßgebend ist,".
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Bundesministerium der Finanzen:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Artikel 1 ,,(2) Übersteigt der Betrag, der sich aus der
Berechnung des Hafengeldes nach § 2 ergibt, den
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 13. Sep- Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß der bis
tember 1983 (BGBI. 1S. 1176), zuletzt geändert durch die zum 30. September 1996 geltenden Verordnung
Verordnung vom 11. September 1995 (BGBI. 1 S. 1170), ergibt, um mehr als 20 Prozent, so wird auf einen
wird wie folgt geändert: bei dem jeweils zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamt zu stellenden Antrag das Hafengeld auf
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 120 Prozent des nach der bisher geltenden Verord-
,,(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die nung zu zahlenden Betrages beschränkt."
Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den
Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 3. In Absatz 1 Nr. 2 der Anlage zu den §§ 2 und 6 werden
vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541 ), zuletzt die Wörter „Bruttoregistertonne oder" und „Bruttore-
geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1996 gistertonne und" gestrichen.
(BAnz. S. 11 705), sowie das Hafenbecken und die
dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Artikel 2
Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713)."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996
2. § 3 wird wie folgt geändert: in Kraft. Ist die gebührenpflichtige Hafenbenutzung zum
Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: beendet, so ist die Bundes-Seehäfen-Abgabenverord-
,, 1. bei Seeschiffen das im Schiffsmeßbrief einge- nung in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fas-
tragene Ergebnis der Schiffsvermessung in sung anzuwenden.
Bonn, den 5. März 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Klärschlammverordnung
Vom 6. März 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 912) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt."
2. In § 2 Abs. 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:
,,Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten auch Klärschlamm-
komposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mi-
schungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen."
3. In § 9 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes" durch die
Angabe ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Gesetz
zur Reg~lung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen,
zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und
zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
Vom 6. März 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 52 436 055,61 Deutsche Mark, soweit er nicht durch An-
das folgende Gesetz beschlossen: rechnung~n gemäß Absatz 2 erbracht wird.
(2) Auf den Anteil der Länder gemäß Absatz 1 werden,
Artikel 1 unter Abzug von einmalig 300 Millionen Deutsche Mark
sowie von jährlich 6,25 Millionen Deutsche Mark in den
Gesetz Jahren 1997 bis 2004, in den Jahren 1998 bis 2004 aus
zur Regelung der Altschulden dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-
für gesellschaftliche Einrichtungen kratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9
(Altschuldenregelungsgesetz -ARG) S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit
§1 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d
Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Der Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen die
der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit verfügbaren Barmittel, jährlich bis zu 105 Millionen
Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft für Deutsche Mark, angerechnet. Darüber hinaus verfügbare
kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Wäh- Barmittel sind auf künftige Jahre vorzutragen. Der ver-
rungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996 als fügbare Betrag wird vor Beginn eines Jahres von der
Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige festgestellt und jeweils bis zum 15. Dezember eines
Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen Jahres dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
8 389 768 897 ,33 Deutsche Mark. Der anrechnungsfähige Betrag wird zu Beginn des Jahres
als Teil des Länderbeitrages an den Bund abgeführt. Ist
§2 der jeweils festgestellte, verfügbare Betrag geringer als
105 Millionen Deutsche Mark, so trifft die Länder insoweit
Als Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbind- keine weitere Leistungspflicht. In Höhe dieser Fehlbeträge
lichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in hat der Bund einen unbefristeten Erstattungsanspruch
den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- gegenüber dem in Satz 1 genannten Vermögen.
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belege-
nen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie (3) In den Jahren 1998 bis 2004 können die Jahresbe-
sonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Alt- träge der Finanzhilfen der Länder Brandenburg, Mecklen-
kredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
mbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechts- gen nach§ 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau
vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Ost vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 982) durch bis zum
Finanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres
entstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen abzugebende schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-
Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung desministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34 936 056
auch für sie ein. Deutsche Mark abgesenkt werden. Diese Beträge werden
auf die jeweiligen Anteile der Länder an deren Beitrag zu
§3 den Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 1 ange-
rechnet.
(1) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen §4
erstatten zu gleichen Teilen dem Bund als ihren Beitrag zu
den Zins- und Tilgungsleistungen für die vom Erblasten- (1) Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land ent-
tilgungsfonds übernommenen Verbindlichkeiten, begin- fallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller
nend mit dem Jahr 1998, jährlich bis zur vollständigen Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine
Tilgung der Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum
die Hälfte der jährlichen Annuität von 7 ,5 vom Hundert der 31 . Januar des jeweiligen Jahres.
nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von (2) Die Leistungen der Länder an den Bund können
insgesamt 314 616 333,65 Deutsche Mark. Der Bund durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von die-
übernimmt den Anteil des Landes Berlin in Höhe von sem Gesetz geregelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 435
Artikel2 Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt."
Gesetz
zur Änderung des
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
,,(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten
Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993 die Länder
(BGBI. 1S. 944, 984), geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie Berlin 1 255 000 000 DM,
folgt geändert: · Brandenburg 936 000 000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 697 000 000 DM,
1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:
Sachsen 1 725 000 000 DM,
,,(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die
in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Sachsen-Anhalt 1 041 000 000 DM,
Verbindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwen- Thüringen 946 000 000 DM.
dungen in Höhe von zusammen 8 389 768 897,33
Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
Deutsche Mark und die sich daraus ergebenden Ver-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach
pflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen."
Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum
1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden
2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende
„Zuführungen in Höhe von 7 ,5 vom Hundert der bis schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenü-
zum 1. Januar 1995 nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der ab ber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um
1. Juli 1995 nach § 2 Abs. 3 und der ab 1. Januar 1997 bis zu 34 936 056 Deutsche Mark abgesenkt werden."
nach § 2 Abs. 4 zu übernehmenden Verbindlichkeiten;
die Zuführung für die letztgenannten Verbindlichkeiten
erfolgt erstmals 1998." Artikel 4
Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1
wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer
Artikel3 Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentil-
Änderung des Investitions- gungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß
förderungsgesetzes Aufbau Ost Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung
über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem
Das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 982) wird wie folgt geändert: nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen
Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in
Höhe von jeweils 52 436 055,61 Deutsche Mark in Mo-
,,§ 1
natsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach
und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund
gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, und Ländern.
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen für die Dauer von sieben Jahren ab dem
Artikel 5
Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeinde- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
verbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin j
Vom 4. März 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 16.1 Brillengläser,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 16.2 Kontaktlinsen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel I Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) 16.3 vergrößernde Sehhilfen,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 17. Erklären und Darstellen der Anatomie, Physiologie
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März und Optik des Auges,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 18. optische_ und anatomische Brillenanpassung,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 19. Beraten von Kunden,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 20. Verkauf von Waren und Dienstleistungen:
und Technologie: 20.1 Verkaufsvorbereitung,
§1 20.2 Verkauf,
Anwendungsbereich 20.3 Warenbeschaffung und Warenlagerung,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 21. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Ausbildungsberuf Augenoptiker/Augenoptikerin nach der 22. Durchführen des betrieblichen Rechnungswesens.
Handwerksordnung.
§2 §4
Ausbildungsrahmenplan
Autß>ildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Gegenstand der Berufsausbildtmg sind mindestens die
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung,
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen so
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
gieverwendung, Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene
5. Planen, Steuern und Kontrollieren von Arbeitsabläu- Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
fen; Beurteilen der Arbeitsergebnisse, nachzuweisen.
6. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
§5
7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschi-
Ausbildungsplan
nen und technischen Einrichtungen,
8. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
9. Messen und Prüfen, Ausbildungsplan zu erstellen.
10. manuelles Trennen und Umformen,
11. maschinelles Spanen, §6
12. Fügen, Berichtsheft
13. Bearbeiten von Brillengläsern, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
14. Einfassen von Brillengläsern, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
15. Modifizieren und Instandsetzen von Brillen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
16. Beurteilen der optischen Eigenschaften und Wirkun- durchzusehen.
gen von Sehhilfen:
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Zwischenprüfung
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 437
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte lernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in
der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Betracht:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
1. Herstellen einer Korrektionsbrille mit Mehrstärken-,
Nummer 15 Buchstabe a und b, laufender Nummer 16.3
Gleitsicht- oder Sondergläsern:
Buchstabe a, laufender Nummer 17, laufender Nummer 18
Buchstabe a bis c, laufender Nummer 19 Buchstabe a a) Erfassen von Zentrierdaten,
bis c, laufender Nummer 20.1 Buchstabe a bis c, laufender
b) Ermitteln des Rohglasdurchmessers,
Nummer 20.2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.3
Buchstabe d bis f und laufender Nummer 21 Buchstabe c c) Übertragen der ermittelten Werte,
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
d) Prüfen der Rohgläser auf Verwendbarkeit,
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- e) Zentrieren und Aufblocken der Gläser nach Zentrier-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. forderung,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben f) Bearbeiten der Gläser mit einer automatischen
Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen Randschleifmaschine,
insbesondere in Betracht:
g) Vorbereiten der Gläser für die Endmontage,
1. Randformen von Einstärkengläsern auf der Grundlage
eines Arbeitsauftrages und Einfassen der Einstärken- h) Montieren der Gläser und Ausrichten der Brille,
gläser in eine Vollrand-Brillenfassung; Prüfen der Brille i) Überprüfen der Brille auf Einhaltung der Zentrier-
auf Einhaltung der Zentrierdaten sowie Protokollieren maße und Toleranzen,
und Bewerten des Ergebnisses,
k) Protokollieren der Arbeitsschritte und Bewerten des
2. Anfertigen eines Fassungsteils nach vorgegebenem Arbeitsergebnisses und
Muster oder Zeichnung durch manuelles und maschi-
nelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen 2. Modifizieren und abgabegerechtes Instandsetzen
sowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses einer Brille:
und a) Beurteilen und Protokollieren des Schadens,
3. Beurteilen und Protokollieren von Schäden an einer b) Bewerten des Reparaturumfangs,
Brille sowie Beheben dieser Schäden auf der Grund-
lage eines Arbeitsauftrages. c) Erstellen des Kostenvoranschlags,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten d) Herstellen oder Reparieren und Austauschen von
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Fassungsteilen unter Anwendung geeigneter Ferti-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: gungsverfahren.
1. optische und anatomische Brillenanpassung, Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
2. Beurteilen optischer Eigenschaften und Wirkungen von Beraten von Kunden bei gegebener Fassung und vorge-
Brillengläsern, gebenen Zentrierdaten:
3. Anatomie, Physiologie und Optik des Auges, a) Analysieren der vorgegebenen Daten und Darlegen
alternativer Möglichkeiten der Korrektion,
4. Messen und Prüfen,
b) Auswählen der Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff,
5. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,
Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung
6. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- der Sehanforderung des Kunden und seiner Wünsche,
gieverwendung.
c) Einsetzen von Informationsmedien für die Beratung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche d) Ermitteln von Kosten,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. e) anatomisches Anpassen der Brille,
f) Aufklären des Kunden über die notwendige Einstellung
§8 auf veränderte Sehbedingungen und Einweisen in den
Gesellenprüfung Gebrauch von Sehhilfen.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 und
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Seh-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- hilfen, Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie
samt höchstens zehn Stunden drei komplexe Prüfungs- Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
aufgaben, bestehend aus zwei Prüfungsstücken und einer fungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Seh-
Arbeitsprobe, bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die hilfen und Verkauf von Waren und Dienstleistungen sind
erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Ver- insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-
wendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbei- scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte
tungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwen- fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
den kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Fragen
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
1. im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
a) Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomi- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
sche und physiologische Gegebenheiten des Auges, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) optisch und physiologisch bedingte Veränderungen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
bei Korrektionen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
c) Kriterien der optischen und anatomischen Brillen-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
anpassung und deren Auswirkungen; geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
2. im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen: mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist das Prüfungs-
stoffen, fach Sehhilfe und Auge mit 30 vom Hundert, das Prü-
b) Meß- und Prüfverfahren, fungsfach Technologie der Sehhilfen mit 25 vom Hundert,
c) optische Eigenschaften von Sehhilfen einschließ- das Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistun-
lich der Abbildungsfehler und Verwendungsmög- gen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsfach Wirt-
lichkeiten; schafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewich-
ten.
3. im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistun-
gen: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
a) kommunikative und interaktive Aspekte einschließ- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
lich Zielstellung einer Kundenberatung, praktischen Prüfung im Prüfungsstück nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 und in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
b) Warenpräsentation und Werbemaßnahmen, Sehhilfe und Auge mindestens ausreichende Leistungen
c) Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienst- erbracht sind.
leistungen,
d) Kalkulation und Abrechnung betrieblicher Leistun- §9
gen; Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
lichen Höchstwerten auszugehen: dieser Verordnung.
1. im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge 120 Minuten,
§10
2. im Prüfungsfach Technologie
der Sehhilfen 120 Minuten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. im Prüfungsfach Verkauf von Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Waren und Dienstleistungen 60 Minuten, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- dung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 9. April
und Sozialkunde 60 Minuten. 1976 (BGBI. 1S. 1027) außer Kraft.
Bonn, den 4. März 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 439
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
e) die für das Augenoptikerhandwerk geltenden Arbeits-
r~chtlinien anwenden
f) die für Augenoptiker geltenden Rechtsvorschriften
beachten
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe- während der
aufsicht erläutern gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-
schutz und rationelle fen anwenden
Energieverwendung b) Arbeitsschutzeinrichtungen an Maschinen und Gerä-
(§ 3 Nr. 4) ten einsetzen
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, Lösemit-
teln, leicht entzündlichen Stoffen und vom elektrischen
Strom ausgehen, beachten
f) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoffverord-
nung Auskunft geben
g) zur Vermeidung .betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
5 Planen, Steuern und· a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
Kontrollieren von Arbeits- fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ökologi-
abläufen; Beurteilen der scher Gesichtspunkte planen
Arbeitsergebnisse b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 3 Nr. 5) scher und informatorischer Notwendigkeiten der
jeweiligen Aufgabenstellung festlegen sowie die
Durchführung sicherstellen 6j
c) Arbeitsplatz einrichten; Halbzeuge, Werkstücke,
Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsstoffe
bereitstellen
d) Arbeitsschritte kontrollieren und die Ergebnisse be-
urteilen
6 Anfertigen und Anwenden a) fachbezogene Normvorgaben anwenden
technischer Unterlagen b) Produktinformationen, Handbücher und Bedienungs-
(§ 3 Nr. 6) anleitungen anwenden
c) Skizzen anfertigen 5*)
d) technische Zeichnungen anfertigen und anwenden
e) Fachtermini anwenden
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
von Werkzeugen, Maschi- technische Einrichtungen handhaben
nen und technischen Ein- b) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
richtungen technische Einrichtungen instandhalten, reinigen und
(§ 3 Nr. 7) pflegen
c) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen 2*)
und technischen Einrichtungen feststellen sowie
Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
d) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-
und Reinigungsmittel, einsetzen und umweltgerecht
entsorgen
8 Beurteilen und Einsetzen . a) Eigenschaften, Einsatz- und Kombinationsmöglich-
von Werkstoffen keiten von Werkstoffen in Bezug auf die Fetigung und
(§ 3 Nr. 8) Bearbeitung sowie die Gebrauchsfähigkeit von Fas-
sungen für Sehhilfen beurteilen
4
b) Eigenschaften, Einsatz- und Kombinationsmöglich-
keiten von Werkstoffen im Hinblick auf den Verwen-
dungszweck und die Bearbeitung von Brillengläsern
beurteilen
c) Eigenschaften von Werkstoffen für Kontaktlinsen
unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwen- 2
dungszweck beurteilen
9 Messen und Prüfen a) Längen- und Winkelmessungen unter Beachtung
(§ 3 Nr. 9) systematischer und zufälliger Meßabweichungen
durchführen
b) Messungen von dioptrischen Wirkungen durchführen
c) die Qualität von Werkstücken durch Sichtprüfung be- 4
urteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 441
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
10 manuelles Trennen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und Umformen und Bearbeitungsverfahren auswählen
(§ 3 Nr. 10) b) Werkstücke aus Metall und Kunststoff feilen, schleifen
und polieren
c) Werkstücke maß- und formgenau schneiden, brökkeln
und schleifen 3
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoff nach Anriß
sägen
e) Gewinde mit Gewindebohrer schneiden
f) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff
durch Rundreiben paßgenau herstellen
11 maschinelles Spanen a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 3 Nr. 11) Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-
ratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zu-
ordnen und anwenden
b) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c) Werkzeuge unter Berücksichtigung der zu bearbei- 3
tenden Werkstoffe und Bearbeitungsverfahren aus-
wählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten
Maschinen auf Maß- und Formgenauigkeit schleifen
und fräsen
12 Fügen a) Fassungsteile mit dem für die jeweilige Werkstoff-
(§ 3 Nr. 12) paarung geeigneten Klebstoff oder Lösemittel unter
Beachtung der spezifischen Verarbeitungsbedingun-
gen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben und kitten
b) Fassungsteile mit Kopf- oder Stiftschrauben unter
Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit
sowie der Werkstoffpaarung und -festigkeit ver- 4
schrauben
c) Schraubverbindungen mit Sicherungselementen sichern
d) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Werkstoffeigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen
e) Fassungsteile unter Beachtung der Oberflächenbe-
schaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften
der Löthilfsstoffe hartlöten
13 Bearbeiten von Brillen- a) rohkantige Brillengläser auf Lieferqualität prüfen
gläsern b) rohkantige Brillengläser mit automatischer Rand-
(§ 3 Nr. 13) schleifmaschine bearbeiten
c) optische Wirkungen von Einstärkengläsern messen
und den Bezugspunkt anzeichnen 8
d) Zentriermaße ermitteln und Einstärkengläser zentrie-
ren und aufblocken
e) Einstärkengläser für die Endmontage vorbereiten, ins-
besondere Kanten brechen
f) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Gleitsicht-
gläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Zentriermaße ermitteln und Mehrstärken- und Gleit-
sichtgläser zentrieren und aufblocken 10
,
h) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser für die Endmontage
vorbereiten, insbesondere Kanten brechen
i) Brillengläser rillen, bohren, kerben und polieren
14 Einfassen von Brillen- a) Vollrandbrillenfassungen für das Einsetzen und Mon-
gläsern tieren der Brillengläser vorbereiten
(§ 3 Nr. 14) b) Gläser in Vollrandbrillenfassungen montieren 4
c) Brillen nach Endfertigung auf Einhaltung der vorgege-
benen Parameter und Toleranzen überprüfen
d) randlose Brillen und Fadenbrillen für das Einsetzen
und Montieren der Brillengläser vorbereiten 4
e) Gläser in randlose Brillen und in Fadenbrillen montieren
15 Modifizieren und Instand- a) Schäden an Brillen be~rteilen und Reparaturmöglich-
setzen von Brillen keit sowie -umfang bewerten
(§ 3 Nr. 15) b) Fassungsteile unter Berücksichtigung der Werkstoffe 3
und unter Anwendung verschiedener Fertigungsver-
fahren fertigent reparieren und austauschen
c) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten
bearbeiten und anpassen 3
16 Beurteilen der optischen
Eigenschaften und Wir-
kungen von Sehhilfen
(§ 3 Nr. 16)
16.1 Brillengläser a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften aus-
(§ 3 Nr. 16.1) wählen
b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredlungen
von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-
scheiden
c) Ursachen von Abbildungsfehlern bei Einstärkengläsem
begründen und deren Auswirkungen einschätzen 4
d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser be-
stimmen
e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert erfassen
und unterscheiden
f) sphäro-zylindrische Kombinationen umrechnen
g) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser nach optischen
Eigenschaften auswählen
h) Ursachen von Abbildungsfehlern bei Mehrstärken-
und Gleitsichtgläsern erläutern und deren Auswirkun- 4
gen einschätzen
i) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser nach Glastyp und
Verwendungsbereich unterscheiden
k) Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen
Q Ursachen von Abbildungsfehlern bei Sondergläsern
erläutern und deren Auswirkungen einschätzen
5
rn) prismatische Brillengläser unterscheiden
n) Filter- und Schutzgläser unterscheiden und Verwen-
dungszwecken zuordnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 443
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
16.2 Kontaktlinsen a) Kontaktlinsen nach Wirkungsweise und Werkstoff-
(§ 3 Nr. 16.2) eigenschaften unterscheiden
b) Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur auf Seh- 6
schärfe, Akkommodationserfolg, Gesichts- und Blick-
feld beurteilen
16.3 Vergrößernde Sehhilfen a) optische Eigenschaften von Linsen und Linsensyste-
2
(§ 3 Nr. 16.3) men beurteilen
b) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen
6
beschreiben und den Einsatzmöglichkeiten zuordnen
17 Erklären und Darstellen der a) anatomische Gegebenheiten und physiologische Vor-
Anatomie, Physiologie und gänge in Bezug auf den Sehvorgang einschätzen
Optik des Auges b) Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie
(§ 3 Nr. 17) hinsichtlich der Ursachen unterscheiden und deren 3
Auswirkungen einschätzen
c) ungestörtes Binocularsehen erklären und Abweichun-
gen davon unterscheiden
18 optische und anatomische a) optisch und physiologisch bedingte Auswirkungen
Brillenanpassung von Korrektionen einschätzen
(§ 3 Nr. 18) b) die eine Korrektion beeinflussenden äußeren Fakto- 4*)
ren berücksichtigen
c) Brillenfassungen anatomisch anpassen
d) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter-
schiedlichen Zentrierforderungen zentrieren
e) Zentrierung von Brillen kontrollieren
8*)
f) das optische System Sehhilfe-Auge bewerten
g) Endanpassung von Brillen vornehmen und in deren
Gebrauch einweisen
19 Beraten von Kunden a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden im Verkaufs-
(§ 3 Nr. 19) gespräch ermitteln
b) Kosten für Angebote im Rahmen des Beratungs- 4*)
gesprächs ermitteln
c) Informationsmedien für die Kundenberatung einsetzen
d) Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen
und anatomischen Gesichtspunkten auswählen; Kun-
denwünsche. mit fachlichen Erfordernissen in Ein-
klang bringen
6*)
e) Kundendaten unter Berücksichtigung des Daten-
schutzes dokumentieren
f) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen;
Pflegemittel und deren Eigenschaften unterscheiden
g) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenvered-
lung und Farbgebung von Brillengläsern beraten
h) Brillengläser unter Berücksichtigung der individuellen
Sehaufgabe auswählen
10*)
i) über Korrektionsmöglichkeiten und Anwendungsbe-
reiche von Kontaktlinsen Auskunft geben
k) über den Einsatz von vergrößernden Sehhilfen Aus-
kunft geben und in deren Handhabung einweisen
j Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
20 Verkauf von Waren und
Dienstleistungen
(§ 3 Nr. 20)
20.1 Verkaufsvorbereitung a) Sortiments- und Angebotsgestaltung unter Markt-
(§ 3 Nr. 20.1) gesichtspunkten begründen
b) unterschiedliche Arten der Warenauszeichnung aus-
führen 3
c) Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaß-
nahmen vornehmen
d) das Erscheinungsbild des Augenoptikerbetriebes ein-
schätzen und seine Wirkung begründen
3
e) bei Werbemaßnahmen und deren Erfolgskontrolle
mitwirken
20.2 Verkauf a) Verkaufsangebot und Zusatzsortiment mitgestalten
(§ 3 Nr. 20.2) b) Waren, Sach- und Dienstleistungen verkaufen
3
c) Zahlungsvorgänge abwickeln; Grundregeln der Kas-
senführung anwenden
d) Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienstlei-
stungen darlegen; Kaufvertragsrecht anwenden
4
e) Kundenreklamationen entgegennehmen und entspre-
chende Maßnahmen veranlassen
20.3 Warenbeschaffung und a) betriebsinterne und externe Informationen unter Ein-
Warenlagerung satz von Kommunikationsmitteln für die Warenbe-
(§ 3 Nr. 20.3) schaffung nutzen 3
b) Bestellungen vorbereiten und durchführen
c) Wareneingänge erfassen
d) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
gemäß der Bestellung überprüfen
e) Waren bevorraten, sachgerecht lagern und pflegen 2
f) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und
reklamieren
21 Durchführen von Verwal- a) Kommunlkationstechnologien anwenden
tungsarbeiten 2
b) Postein- und Postausgang bearbeiten
(§ 3 Nr. 21)
c) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssyste-
2
men abwickeln
d) Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache ein-
leiten 2
e) Datenschutzbestimmungen anwenden
22 Durchführen des betrieb- a) Buchungsunterlagen anfertigen; Belege kontieren und
lichen Rechnungswesens Buchungen unter Anleitung durchführen
(§ 3 Nr. 22) b) betriebliche Kostenrechnung als Informations- und
Kontrollsystem nutzen und kostenbewußt handeln 5
c) betriebliche Leistungen verursachungsgerecht zuord-
nen, kalkulieren und abrechnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 445
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Vom 5. März 1997
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben- Bruttoraumzahl, wobei unter mehreren Ver-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom messungsergebnissen das höchste Ergebnis
27. September 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bun- maßgebend ist,".
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Bundesministerium der Finanzen:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Artikel 1 ,,(2) Übersteigt der Betrag, der sich aus der
Berechnung des Hafengeldes nach § 2 ergibt, den
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 13. Sep- Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß der bis
tember 1983 (BGBI. 1S. 1176), zuletzt geändert durch die zum 30. September 1996 geltenden Verordnung
Verordnung vom 11. September 1995 (BGBI. 1 S. 1170), ergibt, um mehr als 20 Prozent, so wird auf einen
wird wie folgt geändert: bei dem jeweils zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamt zu stellenden Antrag das Hafengeld auf
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 120 Prozent des nach der bisher geltenden Verord-
,,(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die nung zu zahlenden Betrages beschränkt."
Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den
Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 3. In Absatz 1 Nr. 2 der Anlage zu den §§ 2 und 6 werden
vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541 ), zuletzt die Wörter „Bruttoregistertonne oder" und „Bruttore-
geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1996 gistertonne und" gestrichen.
(BAnz. S. 11 705), sowie das Hafenbecken und die
dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und
Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Artikel 2
Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713)."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996
2. § 3 wird wie folgt geändert: in Kraft. Ist die gebührenpflichtige Hafenbenutzung zum
Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: beendet, so ist die Bundes-Seehäfen-Abgabenverord-
,, 1. bei Seeschiffen das im Schiffsmeßbrief einge- nung in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fas-
tragene Ergebnis der Schiffsvermessung in sung anzuwenden.
Bonn, den 5. März 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Klärschlammverordnung
Vom 6. März 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 912) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt."
2. In § 2 Abs. 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:
,,Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten auch Klärschlamm-
komposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mi-
schungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen."
3. In § 9 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes" durch die
Angabe ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgeset.blatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997 447
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 24. Februar 1997
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1937) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1 Abs. 3 sind die Wörter „des Anhangs" durch die Wörter „des An-
hangs II" zu ersetzen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „Sie dürfen" durch die Wörter „Anlagen
nach Satz 1 dürfen" zu ersetzen.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 4 ist vor dem Wort „sicherheitstechnische" das Wort „die"
einzufügen.
2
4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist in Spalte 1 der Tabelle die Angabe „3.2 über 60 m "
durch die Angabe „3.2 über 60 bis 500 m2 " zu ersetzen.
5. § 24 Satz 2 und 3 muß wie folgt lauten:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-
gegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
entsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-
desverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheits-
gesetzes."
6. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „den" durch das Wort „dem" zu ersetzen.
7. In§ 27 Abs. 2 ist in Nummer 1 die Angabe,,§ 4 Abs. 1" durch die Angabe
,,§ 4 Abs. 1 Satz 1" und in Nummer 3 die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe
,,§ 11 Abs. 1" zu ersetzen.
Bonn, den 24. Februar 1997
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Große-Jäger
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 1". März 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 • o, Telefax: (02 28) 3 82 08 • 36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 88,00 DM. ElnzeistOcke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1996
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Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1997 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 3 beigefügt.
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