426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Verordnung
über die allgemeine Befreiung
vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des
Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen mit
einer Mindestpreisgrenze von 10 Deutsche Mark Je Sendung
(Mindestpreisbefreiungsverordnung - MPrBefV)
Vom 26. Februar 1997
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:
§1
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
Das entgeltliche Befördern schriftlicher Mitteilungen oder sonstiger Nach-
richten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird allgemein
genehmigt, sofern hierfür ein Preis von mindestens 10 Deutsche Mark je ein-
zelne Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wird.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 427
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 28. Februar 1997
Auf Grund des§ 47 Abs. 1, der§§ 57, 131 Abs. 3, § 149 6. § 117a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das a) Das Wort „Monopolaufkommen" wird durch das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Wort „Steueraufkommen" ersetzt.
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, von denen§ 131 Abs. 3 und§ 149 Abs. 2 durch b) Nach den Wörtern „Bedenken bestehen." wird fol-
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 gender Satz angefügt:
S. 2150) eingefügt worden sind, in Verbindung mit Arti- „Sie kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet das Bundes- die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,
. ministerium der Finanzen: auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu
gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in
Artikel 1 andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
verbringen oder verbringen lassen."
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über
das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung - in der 7. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer An-
lage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ,,(4) Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion nach den
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom Absätzen 1 bis 3 werden der Zentralstelle Abfin-
24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert: dungsbrennen übertragen."
1. § 9 Abs. 6 Nr. 2 wird aufgehoben. 8. In§ 120 Abs. 2 werden das Wort „Weingeistmenge"
durch das Wort „Alkoholmenge" und das Wort
,,Doppelzentner'' durch die Angabe „ 100 Kilogramm"
2. In § 17 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des§ 126
ersetzt.
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe „im
Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung"
9. § 121 wird wie folgt geändert:
und das Wort „fahrlässig" durch das Wort „leicht-
fertig" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Angabe „ 7 Liter Weingeist
aus 1 Doppelzentner frische Kartoffeln" durch die
3. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek- Angabe „ 7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische
tion" durch die Wörter „Zentralstelle Abfindungsbren- Kartoffeln" und die Angabe „21 Liter Weingeist aus
nen beim Hauptzollamt Stuttgart (Zentralstelle Abfin- 1 Doppelzentner geschrotetes Getreide" durch die
dungsbrennen)" ersetzt. Angabe „24 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm
geschrotetes Getreide" ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Weingeistausbeute" durch das Wort „Ausbeute"
,,§49
ersetzt.
Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine
Brennerei betrieben werden. Die Oberfinanzdirektion 10. § 122 wird wie folgt gefaßt:
kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Auf- ,,§ 122
sicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei
muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen
Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet gelten für einen Hektoliter Material folgende regel-
sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig vonein- mäßige Ausbeuten:
ander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße - Kirschen 5,0IA,
für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstof-
- Zwetschgen und Mirabellen 4,61A,
fe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destil-
lation, die Reinigung und die Branntweinlagerung - Schlehen 2,0IA,
besitzen." - sonstiges Steinobst 3,SIA,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kern-
5. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
obstwein 3,61A,
a) In Satz 2 wird das Wort „Weingeistmenge" durch
- Kemobsttrester 1,SIA,
das Wort „Alkoholmenge" ersetzt.
- Weintrauben und -beeren 5,0IA,
b) In Satz 3 werden das Wort „Weingeistmenge"
durch das Wort „Alkoholmenge", die Angabe „der - sonstiges Beerenobst 2,0IA,
Branntweinaufschlag nach § 170 Abs. 2" durch - Traubenwein 7,0IA,
die Angabe „die Branntweinsteuer nach § 170a
- Beerenwein und -most 4,0IA,
Abs. 1" und das Wort „Weingeistes" durch das
Wort „Alkohols" ersetzt. - Obstweinhefe 2,51A,
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
- Traubenweintrester 16. In § 161 Abs. 5 werden die Angabe „im Sinne des
aus deutschen Weinbaugebieten 2,0IA, § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
- Traubenweintrub (Weinhefe) ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
aus deutschen Weinbaugebieten 5,0IA, nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
,,leichtfertig" ersetzt.
- Traubenweintrub (Weinhefe)
- im Micro-Flow-Verfahren gewonnen -
17. In § 162 Abs. 3 werden die Angabe „im Sinne des
aus deutschen Weinbaugebieten 6,0IA,
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
- Topinamburs (Roßkartoffeln) 4,0IA, ,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
- Enzian- und sonstige Wurzeln 2,0IA, nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
- Bier bis zu 13 Grad Plato 4,0IA, ,,leichtfertig" ersetzt.
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato 5,0IA, 18. In § 163 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des
- umgeschlagenes Bier und Bierrückstände 2,01 A." § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
11 . § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
,,(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartof- ,,leichtfertig" ersetzt.
feln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln,
Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten 19. In§ 166 Satz 1 werden die Wörter „vorgeschriebenem
Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so Muster'' durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem
sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Beson- Vordruck" ersetzt.
dere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt
werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder 20. § 168 wird wie folgt geändert:
der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorge-
daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung"
berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Vor-
wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Aus- druck" ersetzt.
beutesätze sollen nicht festgesetzt und die festge-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständige
setzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert
Zollstelle" durch die Wörter „Zentralstelle Abfin-
werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher
dungsbrennen" ersetzt.
angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als
40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes c) In Absatz 3 werden die Angabe „im Sinne des
oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt fest- § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
gesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt." ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das
12. Nach § 125 wird folgender neuer§ 125a eingefügt: Wort „leichtfertig" ersetzt.
,,§ 125a
21. § 169 wird wie folgt geändert:
(1) Die bis zum 30. Juni 1. 997 festgesetzten be-
sonderen Ausbeutesätze werden durch die ab 1. Juli a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „ Weingeistgehal-
1997 für gleiche Rohstoffe geltenden regelmäßigen tes" durch das Wort „Alkoholgehaltes" ersetzt.
Ausbeutesätze (§ 121 Abs. 1, § 122) ersetzt. Das gilt b) In Absatz 5 werden die Angabe „im Sinne des
nicht, wenn das Hauptzollamt mit Wirkung vom 1. Juli § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
1997 besondere Ausbeutesätze festsetzt, die unter- ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
halb der regelmäßigen Ausbeutesätze liegen, weil die ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das
wirklichen Ausbeuten geringer sind als die regelmäßi- Wort „leichtfertig" ersetzt.
gen Ausbeutesätze, oder die die Marge von 40 vom
Hundert nach § 124 Abs. 1 überschreiten. 22. § 170a wird wie folgt geändert:
(2) Die bis zum 30. Juni 1997 für Traubenwein- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Weingeist-
trester und Traubenweintrub (Weinhefe) festgesetzten menge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" und in
besonderen Ausbeutesätze entfallen." Satz 2 die Wörter „den Branntweinaufschlag"
durch die Wörter „die Branntweinsteuer" ersetzt.
13. § 131 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-
14. § 132 wird wie folgt geändert: menge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Weingeistmenge" c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-
durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. menge" durch das Wort „Alkoholmenge" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
11
„des Branntweinaufschlags durch die Wörter „der ,,(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brennge-
Branntweinsteuer" ersetzt. nehmigung von einer Sicherheitsleistung nach
§ 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig
15. In § 139 Abs. 4 werden die Angabe „im Sinne des machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungs-
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe frist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt
,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord- versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen,
nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefähr-
,,leichtfertig" ersetzt. det erscheinen lassen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 429
23. § 171 wird wie folgt geändert: Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Weingeist- zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenord-
menge" durch das Wort „Alkoholmenge" und die nung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung
Wörter „des Branntweinaufschlags" durch die tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten
Wörter „der Branntweinsteuer'' ersetzt. eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den
Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit
b) In Absatz 4 werden die Angabe „im Sinne des der Durchführung des Brennens auf Rechnung
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Anga- und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die
be „im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben- Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände
ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung
Wort „leichtfertig" ersetzt. überlassen."
24. § 172 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§172 ,,(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müs-
sen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe
Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid getrennt lagern und abbrennen."
(§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager
der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene angefügt:
Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene lich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die
Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig
Branntwein ist nachweislich untergegangen." abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht
getrennt lagert oder abbrennt."
25. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 26. § 205 Abs. 1 wird aufgehoben.
,,(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Artikel2
bei der Zentralstelle Abfindungsbrennen abzu-
geben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 3. März 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit werte festgelegt wurden, gelten die in den Listen ·
- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Be-
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- rücksichtigung der auf Grund des Trocknungs-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung prozesses eingetretenen Rückstandskonzentration
vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses
Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, so-
(BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen weit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt- ist."
schaft und Forsten und für Wirtschaft und
2. Nach § 1 wird folgender neuer§ 1a eingefügt:
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ,,§ 1a
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Analyseverfahren und Probenahme
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des
4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe- frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das
rien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung
Forsten und für Wirtschaft sowie 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnis-
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert sen (ABI. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hin-
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- sichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der
rium für Gesundheit: Buchstaben A und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des
Abs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden."
Artikel 1
3. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März
1988 (BGBI. 1S. 422) wird wie folgt geändert: ,,§2
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
b) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Lebensmittel gewerbsmäßig
"1. in der Anlage aufgeführte Lebensmittel, deren in den Verkehr bringt.
Gehalt an einem dort aufgeführten Schadstoff
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
die festgesetzte Höchstmenge infolge einer
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
Einwirkung durch Verunreinigungen
gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Lebensmittel
a) der Luft, des Wassers oder des Bodens gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
oder (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung
b) beim Herstellen oder Behandeln des Le- leichtfertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des
bensmittels oder einer seiner Zutaten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
überschreitet,". nungswidrig."
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
4. § 3 (Übergangsregelung) wird gestrichen.
,,(2) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmit-
tel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchst- 5. § 4 (Berlin-Klausel) wird gestrichen.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Liste A wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte Lebensmittel werden die Worte „Krusten-5), Schalen- und Weichtiere sowie wechselwarme
Tiere" jeweils durch die Worte „Krebs- und Weichtiere5) sowie wechselwarme Tiere" ersetzt.
bb) In der Fußnote 4 werden die Worte „Krusten-, Schalen- und Weichtiere" durch die Worte „Krebs- und Weich-
tiere" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 431
b) Die Liste B wird wie folgt gefaßt:
„Liste B
Quecksilber
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
Quecksilber (Hg) und Quecksil- Haifische (alle Arten)
berverbindungen insgesamt, Thunfisch {Thunnus spp.)
berechnet als Quecksilber Falscher Bonito (Euthynnus spp.)
Bonito (Sarda spp.)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Pazifischer Fächerfisch (lstiophorus platypterus)
Langschwänziger Speerfisch ( Makaira spp.)
Echter Aal (Anguilla spp.)
Barsch (Dicentrarchus labrax)
Gemeiner Stör (Acipenser spp.)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella)
Blauleng (Molva dipterygia)
Steinbeißer (Anarhichas lupus)
Hecht (Esox lucius)
Centroscymnes coelolepis
Rochen (Raja spp.)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus
carbo)
Seeteufel (Lophius spp.)
und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,5 1
) Sonstige Fische2), Krebs- und Weichtiere ) und 2
daraus hergestellte Erzeugnisse
1
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil der zu Ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu
legen.
') Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches."
Artikel2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff- in Kraft.
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthalt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertasseneri Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarlfvorschriften.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen VOl"ausrechnung 5,85 DM.
Polltvertrlebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln
(Frischzellen-Verordnung)
Vom 4. März 1997
Auf Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas- mittelgesetzes registriert sind oder gemäß § 105 Abs. 1
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesund- (5) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 aus-
heit: genommen sind ferner Arzneimittel zur Anwendung im
Rahmen der klinischen Prüfung nach § 40 des Arznei-
§1 mittelgesetzes.
Verbot der Verwendung von Frischzellen §2
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimit- Straf- und Bußgeldvorschriften
teln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frisch-
zellen zu verwenden. (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittel-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Injektion oder gegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Infusion bestimmt und unter Verwendung von Frischzellen
hergestellt sind, in den Verkehr zu bringen. (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.
(3) Frischzellen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind tieri-
sche Zellen oder Gemische von tierischen Zellen oder (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
Zellbruchstücken in -bearbeitetem oder· unbearbeitetem lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittel-
Zustand, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt gesetzes ordnungswidrig.
sind.
§3
(4) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausge-
Inkrafttreten
nommen sind Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes, die gemäß § 25 des Arznei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mittelgesetzes zugelassen sind, gemäß § 39 des Arznei- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom 26. Februar 1997
Auf Grund des Artikels 31 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird nachstehend der Wortlaut des
Grunderwerbsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . das am 1 . Januar 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1777), .
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
(BGBI. 1990 II S. 518,525),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 988),
4. den teils mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 und teils am 28. Juni 1991 in Kraft
getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 27 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), ·
6. den am 22. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 § 9 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),
7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2150),
8. den am 25. Dezember ·1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182),
9. den am 31. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250).
10. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),
11. den teils am 28. Dezember 1996 und teils am 1. Januar 1997 in Kraft getre-
tenen Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).
Bonn, den 26. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 419
Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG)
Erster Abschnitt Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn sie bei
wirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des
Gegenstand der Steuer Grundstücks auf die neue Personengesellschaft darstellt.
Dies ist stets der Fall, wenn 95 vom Hundert der Anteile
§1 am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über-
Erwerbsvorgänge gehen. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt
der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grund- Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem
stücke beziehen: Gesellschafter erworben, sind die Sätze 1 bis 4 insoweit
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das nicht anzuwenden, als die Steuer nach § 5 von der Be-
den Anspruch auf Übereignung begründet; messungsgrundlage für das von dem Gesellschafter
erworbene Grundstück zu erheben ist.
2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausge-
gangen ist, das den Anspruch auf Übereignung (3) Gehärt zum Vermögen einer Gesellschaft ein inlän-
begründet; disches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit
eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht
3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch
auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vor- kommt, außerdem:
ausgegangen ist und es auch keiner Auflassung 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-
bedarf. Ausgenommen sind gung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft
a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung begründet, wenn durch die Übertragung aller Anteile
in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der
für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungs- Hand von herrschenden und abhängigen Unterneh-
verfahren sowie durch die entsprechenden Rechts- men oder abhängigen Personen oder in der Hand von
vorgänge im beschleunigten Zusammenlegungs- abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen
verfahren und im Landtauschverfahren nach dem allein vereinigt werden würden;
Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden 2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn
Fassung, kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne'tter Nummer 1
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfah- vorausgegangen ist;
ren nach dem Baugesetzbuch in seiner jeweils 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-
geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in gung aller Anteile der Gesellschaft begründet;
diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umle-
gungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist, 4. der Übergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen
anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
c) der Übergang des Eigentums im Zwangsversteige- Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
rungsverfahren;
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten
4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerk-
5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung schaften und
eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus
einem Meistgebot begründet; 2. als abhängig
6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung a) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder
der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem zusammengeschlossen einem Unternehmen so
Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des
anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung Unternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen
verlangt werden kann; verpflichtet sind;
7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der
bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vor- tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
ausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der und organisatorisch in ein Unternehmen eingeglie-
Rechte begründet. dert sind.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechts- (5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile
vorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung
Rechnung zu verwerten. über die Leistung des anderen Vertragsteils.
(2a) Gehärt zum Vermögen einer Personengesellschaft (6) Ein in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneter Rechts-
ein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr inner- vorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein
halb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollstän- in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechts-
dig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des vorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur
Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerich- insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den
tetes Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer be- 4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Ver-
rechnet worden ist. - · äußerers;
(7) Erwirbt ein Erbbauberechtigter das mit dem Erbbau- 5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten
recht belastete Grundstück, so wird die Steuer nur inso- des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinan-
weit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den dersetzung nach der Scheidung;
Erwerb des Grundstücks den Betrag übersteigt, von dem
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit
für die Begründung oder den Erwerb des Erbbaurechts,
dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den
soweit er auf das unbebaute Grundstück entfällt, die Steu-
Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Ver-.
er berechnet worden ist.
wandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ste-
hen deren Ehegatten gleich;
§2
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grund-
Grundstücke stücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind
Teilnehmem an der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verste-
stehen ihre Ehegatten gleich;
hen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerech-
net: 8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treu-
geber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Vor-
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu
aussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den
einer Betriebsanlage gehören,
der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des
2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbebe- Grundstücks «xter das Eigentum an dem Grundstück
rechtigungen. erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die
(2) Den Grundstücken stehen gleich Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt
unberührt.
1. Erbbaurechte,
2. Gebäude auf fremdem Boden, §4
3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
§ 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grund-
des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus
stücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so
Anlaß des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlaß
werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt.
von Grenzänderungen von der einen auf die andere
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere
Körperschaft übergeht;
Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein
Grundstück behandelt. 2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen auslän-
. dischen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke
von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten
zweiter Abschnitt dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit
gewährt wird;
Steuervergünstigungen
3. der Erwerb eines Grundstücks durch einen auslän-
dischen Staat oder eine ausländische kulturelle Ein-
§3
richtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-
gesellschaft, wenn das GrundstOck vor dem 1. Januar
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die
1999 nach den Vorschriften des Gesetzes Ober die
Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8)
Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten
5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBI. 1S. 854) oder
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grund- im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der
stücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erb- Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteili-
schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schen- gungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhand-
kungen unter einer Auflage unterliegen der Besteue- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im
rung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermö-
die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind; genszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft
übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks
Grundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten
durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miter-
erworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften,
ben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit
deren Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein-
oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhand-
schaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in
anstalt befinden;
Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zuge-
winn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß 5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach den Artikeln 21
gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer
stehen außerdem ihre Ehegatten gleich; Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 421
dem 1. Januar 1999 durch eine Wohnungsgesellschaft §7
erfolgt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand Umwandlung von gemeinschaft-
der übertragenden Kommunen befinden; lichem Eigentum in Rächeneigentum
6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so
wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rah-
wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teil-
men der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzver-
grundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem
mögens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22
Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu ver-
des Einigungsvertrages übertragen wird;
teilenden Grundstück beteiligt ist.
7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-
genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört,
1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung nach § 1 von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächen-
Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts- weise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der
Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber
§ 1 Abs. 6 des Wohngenossenschafts-Vermögens- erhält, dem Anteil entspricht, zu dem der am Vermögen
gesetzes übertragen wird. der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der
Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die
§5 Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Betei-
ligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine
Übergang auf eine Gesamthand vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinander-
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern setzungsquote verein~art haben.
auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit
über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein
des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand
seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor-
eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des schrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht,
Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Ver- als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ausein-
mögen der Gesamthand beteiligt ist. andersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.
§6
Übergang von einer Gesamthand Dritter Abschnitt
(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Bemessungsgrundlage
Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Per-
sonen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der §8
Bruchteil, den der einzelne ~erber erhält, dem Anteil
entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand Grundsatz
beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der (1) Die Steuer bemißt sich Aach dem Wert der Gegen-
Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungs-
leistung.
quote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der
Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhält- (2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138
nis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
haben. 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht
(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das zu ermitteln ist;
Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Per- 2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungs-
son über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht gesetzes, bei einer Einbringung sowie bei anderen Er-
erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamt- werbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grund-
hand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung lage;
der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamt-
händers über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3. in den Fällen des§ 1 Abs. 3.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend
beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand §9
auf eine andere Gesamthand. Gegenleistung
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit (1) Als Gegenleistung gelten
nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein
Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. bei einem Kauf:
Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernom-
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor- menen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
schriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem insoweit vorbehaltenen Nutzungen;
nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
2. bei einem Tausch:
Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart wor- die Tauschleistung des anderen Vertragsteils ein-
den ist. schließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt: Vierter Abschnitt
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt ange- Steuerberechnung
nommen wird;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: § 11
das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach Steuersatz, Abnandung
den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben; (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
5. bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: (2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. abzurunden.
Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber
gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem §12
Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Pauschbesteuerung
Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt,
sind abzusetzen; Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuer-
pflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags
6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs: absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag fest-
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsge- setzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und
schäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen
sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber ver-
pflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Über- Fünfter Abschnitt
nehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; Steuerschuld
7. bei der Enteignung:
die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, §13
das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirt- Steuerschuldner
schaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Ent-
schädigung für eine Wertminderung der nicht enteig- Steuerschuldner sind
neten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt 1. regelmäßig:
auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteilig-
Enteignung freiwillig veräußert wird;
ten Personen;
8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des 2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
der Teil der Leistungen für die Erlangung der Gesell-
schafterstellung, der auf Grundstücke im Vermögen 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
.;»:
der Personengesellschaft entfällt. der Erwerber;
(2) Zur Gegenleistung gehören auch 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem der Meistbietende;
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang verein- 5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in
barten Gegenleistung zusätzlich gewährt; der Hand
2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, a) des Erwerbers:
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem der Erwerber;
Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbau- b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
zins gilt nicht als dauernde Last;
diese Beteiligten;
3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande-
6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
ren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung
Gesellschafterbestandes:
dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-
stücks verzichten; die Personengesellschaft.
4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des
Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür §14
gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Entstehung der
Grundstück überläßt. Steuer in besonderen Fällen
(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Die Steuer entsteht,
Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von
weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Ein-
tritt der Bedingung;
§10
2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf,
(weggefallen) mit der Genehmigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 423
§15 Siebenter Abschnitt
Fälligkeit der Steuer Örtliche Zuständigkeit,
Feststellung von Besteuerungs-
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des
Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere
grundlagen, Anzeigepflichten und Er-
Zahlungsfrist setzen. teilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
§17
Sechster Abschnitt Örtliche Zuständigkeit,
Feststellung von Besteuenangsgrundlagen
Nichtfestsetzung der Steuer, Auf-
hebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2
das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das
Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks
§16 liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzäm-
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor tern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter
das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber überge- für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als
gangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt.
oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fällen, in
denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke
1. wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,
bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter
durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts
liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wert-
oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jah-
vollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück
ren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder
2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen geson-
und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines dert fest.
Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. (3) Die Besteuerungsgrundlagen werden
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem ver- 1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach
äußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl dem Umwandlungsgesetz in der Fassung des Arti-
für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen kels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwand-
Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die lungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210,
Steuerfestsetzung aufgehoben, 1995 1 S. 428) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk
1. wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen 2. in den Fällen des§ 1 Abs. 2a und 3 durch das Finanz-
Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb amt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der
eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß Gesellschaft befindet,
innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Ein- gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks
tragung im Grundbuch beantragt werden; dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das
2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines
Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks
als von Anfang an nichtig anzusehen ist; betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im
Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiede-
3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, nen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in
das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betrof-
nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb fen, so stellt das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt die
auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig ge- Besteuerungsgrundlagen fest.
macht wird.
(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabge- werden, wenn
setzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedri-
1. der Erwerb steuerfrei ist oder
ger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
2. die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb
1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils
der Entstehung der Steuer stattfindet; 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist
§§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voll- in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungs-
zogen wird. grundlage denen der anderen für die Besteuerung zu-
.(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 ständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer Anteile
die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung hinzuzurechnen.
begründet, so endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171
der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jah- §18
res nach dem Eintritt des Ereignisses. Anzeigepflicht der
Gerichte, Behörden und Notare
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,
wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständi-
Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht gen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem
ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19) war. Vordruck zu erstatten über
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie 4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung
eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift aller Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn
beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);
betreffen;
5. die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, zu
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3
beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen Nr. 2);
und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn
6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung
der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstücks-
aller Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum
eigentümer gewechselt hat;
Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsver- (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);
fahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entschei-
7. die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft auf
dungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigen-
tum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft
ein Grundstück gehört(§ 1 Abs. 3 Nr. 4).
besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum
auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossen- Sie haben auch alle übrigen Erwerbsvorgänge anzuzei-
schafts- oder Vereinsregister; gen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außer-
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den dem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über
Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Ent- 1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch
scheidung beizufügen. Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung;
die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem 2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande-
Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die ren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung
Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personen- stücks verzichten;
handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerli-
chen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesell- 3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des
schaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
Grundstück gehört. gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überläßt.
(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach
der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung (3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei
oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vor-
zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvor- gang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen,
gangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteue-
oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch rung ausgenommen ist.
dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der (4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den
Besteuerung ausgenommen ist. Fällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den
Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkun-
und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der de aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine
zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. Abschrift der Urkunde beizufügen.
(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den (5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der
Fällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Abgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgegeben
Feststellung zu~tändige Finanzamt zu richten. werden.
§19 §20
Anzeigepflicht der Beteiligten Inhalt der Anzeigen
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über (1) Die Anzeigen müssen enthalten:
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines 1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und
Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um wel-
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf che begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es
eigene Rechnung zu verwerten; sich bei dem Erwerber handelt;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines 2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch,
Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten Kataster, Straße und Hausnummer;
lassen und wirtschaftlich erfüllen; 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grund-
3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden; stücken die Art der Bebauung;
3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Per- 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und
sonengesellschaft (§ 1 Abs. 2a); den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 425
einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung Achter Abschnitt
desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
Übergangs- und Schlußvorschriften
5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
6. den Namen der Urkundsperson. §23
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesell- Anwendungsbereich
schaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwen-
1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesell- den, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht wer-
schaft, den. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzu-
2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile. . wenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem
Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982,
verwirklicht werden.
§21
(2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbs-
Urkundenaushändigung
vorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Betei- anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen
ligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglau- vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang
bigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem
die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben. 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand ver-
wirklicht wurde.
§22 (3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5,
Unbedenklichkeitsbescheinigung § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind erstmals auf
Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen
(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grund- des§ 1 Abs. 2a nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.
buch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheini-
gung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf Erwerbs-
vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996
der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgän-
Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steu- ge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht
erliche Bedenken nicht entgegenstehen. werden.
(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, §§24 bis27
wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt (weggefallen)
oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gege-
ben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen
erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforde- §28
rung nicht gefährdet ist. (Inkrafttreten)
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Verordnung
über die allgemeine Befreiung
vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des
Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen mit
einer Mindestpreisgrenze von 10 Deutsche Mark Je Sendung
(Mindestpreisbefreiungsverordnung - MPrBefV)
Vom 26. Februar 1997
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:
§1
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
Das entgeltliche Befördern schriftlicher Mitteilungen oder sonstiger Nach-
richten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird allgemein
genehmigt, sofern hierfür ein Preis von mindestens 10 Deutsche Mark je ein-
zelne Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wird.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 427
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 28. Februar 1997
Auf Grund des§ 47 Abs. 1, der§§ 57, 131 Abs. 3, § 149 6. § 117a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das a) Das Wort „Monopolaufkommen" wird durch das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Wort „Steueraufkommen" ersetzt.
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, von denen§ 131 Abs. 3 und§ 149 Abs. 2 durch b) Nach den Wörtern „Bedenken bestehen." wird fol-
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 gender Satz angefügt:
S. 2150) eingefügt worden sind, in Verbindung mit Arti- „Sie kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet das Bundes- die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,
. ministerium der Finanzen: auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu
gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in
Artikel 1 andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
verbringen oder verbringen lassen."
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über
das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung - in der 7. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer An-
lage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ,,(4) Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion nach den
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom Absätzen 1 bis 3 werden der Zentralstelle Abfin-
24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert: dungsbrennen übertragen."
1. § 9 Abs. 6 Nr. 2 wird aufgehoben. 8. In§ 120 Abs. 2 werden das Wort „Weingeistmenge"
durch das Wort „Alkoholmenge" und das Wort
,,Doppelzentner'' durch die Angabe „ 100 Kilogramm"
2. In § 17 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des§ 126
ersetzt.
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe „im
Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung"
9. § 121 wird wie folgt geändert:
und das Wort „fahrlässig" durch das Wort „leicht-
fertig" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Angabe „ 7 Liter Weingeist
aus 1 Doppelzentner frische Kartoffeln" durch die
3. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek- Angabe „ 7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische
tion" durch die Wörter „Zentralstelle Abfindungsbren- Kartoffeln" und die Angabe „21 Liter Weingeist aus
nen beim Hauptzollamt Stuttgart (Zentralstelle Abfin- 1 Doppelzentner geschrotetes Getreide" durch die
dungsbrennen)" ersetzt. Angabe „24 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm
geschrotetes Getreide" ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Weingeistausbeute" durch das Wort „Ausbeute"
,,§49
ersetzt.
Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine
Brennerei betrieben werden. Die Oberfinanzdirektion 10. § 122 wird wie folgt gefaßt:
kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Auf- ,,§ 122
sicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei
muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen
Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet gelten für einen Hektoliter Material folgende regel-
sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig vonein- mäßige Ausbeuten:
ander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße - Kirschen 5,0IA,
für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstof-
- Zwetschgen und Mirabellen 4,61A,
fe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destil-
lation, die Reinigung und die Branntweinlagerung - Schlehen 2,0IA,
besitzen." - sonstiges Steinobst 3,SIA,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kern-
5. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
obstwein 3,61A,
a) In Satz 2 wird das Wort „Weingeistmenge" durch
- Kemobsttrester 1,SIA,
das Wort „Alkoholmenge" ersetzt.
- Weintrauben und -beeren 5,0IA,
b) In Satz 3 werden das Wort „Weingeistmenge"
durch das Wort „Alkoholmenge", die Angabe „der - sonstiges Beerenobst 2,0IA,
Branntweinaufschlag nach § 170 Abs. 2" durch - Traubenwein 7,0IA,
die Angabe „die Branntweinsteuer nach § 170a
- Beerenwein und -most 4,0IA,
Abs. 1" und das Wort „Weingeistes" durch das
Wort „Alkohols" ersetzt. - Obstweinhefe 2,51A,
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
- Traubenweintrester 16. In § 161 Abs. 5 werden die Angabe „im Sinne des
aus deutschen Weinbaugebieten 2,0IA, § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
- Traubenweintrub (Weinhefe) ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
aus deutschen Weinbaugebieten 5,0IA, nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
,,leichtfertig" ersetzt.
- Traubenweintrub (Weinhefe)
- im Micro-Flow-Verfahren gewonnen -
17. In § 162 Abs. 3 werden die Angabe „im Sinne des
aus deutschen Weinbaugebieten 6,0IA,
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
- Topinamburs (Roßkartoffeln) 4,0IA, ,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
- Enzian- und sonstige Wurzeln 2,0IA, nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
- Bier bis zu 13 Grad Plato 4,0IA, ,,leichtfertig" ersetzt.
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato 5,0IA, 18. In § 163 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des
- umgeschlagenes Bier und Bierrückstände 2,01 A." § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
11 . § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort
,,(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartof- ,,leichtfertig" ersetzt.
feln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln,
Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten 19. In§ 166 Satz 1 werden die Wörter „vorgeschriebenem
Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so Muster'' durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem
sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Beson- Vordruck" ersetzt.
dere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt
werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder 20. § 168 wird wie folgt geändert:
der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorge-
daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung"
berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Vor-
wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Aus- druck" ersetzt.
beutesätze sollen nicht festgesetzt und die festge-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständige
setzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert
Zollstelle" durch die Wörter „Zentralstelle Abfin-
werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher
dungsbrennen" ersetzt.
angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als
40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes c) In Absatz 3 werden die Angabe „im Sinne des
oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt fest- § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
gesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt." ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das
12. Nach § 125 wird folgender neuer§ 125a eingefügt: Wort „leichtfertig" ersetzt.
,,§ 125a
21. § 169 wird wie folgt geändert:
(1) Die bis zum 30. Juni 1. 997 festgesetzten be-
sonderen Ausbeutesätze werden durch die ab 1. Juli a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „ Weingeistgehal-
1997 für gleiche Rohstoffe geltenden regelmäßigen tes" durch das Wort „Alkoholgehaltes" ersetzt.
Ausbeutesätze (§ 121 Abs. 1, § 122) ersetzt. Das gilt b) In Absatz 5 werden die Angabe „im Sinne des
nicht, wenn das Hauptzollamt mit Wirkung vom 1. Juli § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe
1997 besondere Ausbeutesätze festsetzt, die unter- ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
halb der regelmäßigen Ausbeutesätze liegen, weil die ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das
wirklichen Ausbeuten geringer sind als die regelmäßi- Wort „leichtfertig" ersetzt.
gen Ausbeutesätze, oder die die Marge von 40 vom
Hundert nach § 124 Abs. 1 überschreiten. 22. § 170a wird wie folgt geändert:
(2) Die bis zum 30. Juni 1997 für Traubenwein- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Weingeist-
trester und Traubenweintrub (Weinhefe) festgesetzten menge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" und in
besonderen Ausbeutesätze entfallen." Satz 2 die Wörter „den Branntweinaufschlag"
durch die Wörter „die Branntweinsteuer" ersetzt.
13. § 131 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-
14. § 132 wird wie folgt geändert: menge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Weingeistmenge" c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-
durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. menge" durch das Wort „Alkoholmenge" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
11
„des Branntweinaufschlags durch die Wörter „der ,,(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brennge-
Branntweinsteuer" ersetzt. nehmigung von einer Sicherheitsleistung nach
§ 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig
15. In § 139 Abs. 4 werden die Angabe „im Sinne des machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungs-
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Angabe frist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt
,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord- versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen,
nung" und das Wort „fahrlässig" durch das Wort die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefähr-
,,leichtfertig" ersetzt. det erscheinen lassen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 429
23. § 171 wird wie folgt geändert: Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Weingeist- zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenord-
menge" durch das Wort „Alkoholmenge" und die nung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung
Wörter „des Branntweinaufschlags" durch die tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten
Wörter „der Branntweinsteuer'' ersetzt. eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den
Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit
b) In Absatz 4 werden die Angabe „im Sinne des der Durchführung des Brennens auf Rechnung
§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Anga- und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die
be „im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben- Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände
ordnung" und das Wort „fahrlässig" durch das und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung
Wort „leichtfertig" ersetzt. überlassen."
24. § 172 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§172 ,,(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müs-
sen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe
Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid getrennt lagern und abbrennen."
(§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager
der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene angefügt:
Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene lich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die
Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig
Branntwein ist nachweislich untergegangen." abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht
getrennt lagert oder abbrennt."
25. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 26. § 205 Abs. 1 wird aufgehoben.
,,(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Artikel2
bei der Zentralstelle Abfindungsbrennen abzu-
geben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 3. März 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit werte festgelegt wurden, gelten die in den Listen ·
- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Be-
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- rücksichtigung der auf Grund des Trocknungs-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung prozesses eingetretenen Rückstandskonzentration
vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses
Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, so-
(BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen weit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt- ist."
schaft und Forsten und für Wirtschaft und
2. Nach § 1 wird folgender neuer§ 1a eingefügt:
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ,,§ 1a
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Analyseverfahren und Probenahme
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des
4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe- frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das
rien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung
Forsten und für Wirtschaft sowie 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnis-
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert sen (ABI. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hin-
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- sichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der
rium für Gesundheit: Buchstaben A und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des
Abs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden."
Artikel 1
3. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März
1988 (BGBI. 1S. 422) wird wie folgt geändert: ,,§2
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
b) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Lebensmittel gewerbsmäßig
"1. in der Anlage aufgeführte Lebensmittel, deren in den Verkehr bringt.
Gehalt an einem dort aufgeführten Schadstoff
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
die festgesetzte Höchstmenge infolge einer
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
Einwirkung durch Verunreinigungen
gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Lebensmittel
a) der Luft, des Wassers oder des Bodens gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
oder (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung
b) beim Herstellen oder Behandeln des Le- leichtfertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des
bensmittels oder einer seiner Zutaten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
überschreitet,". nungswidrig."
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
4. § 3 (Übergangsregelung) wird gestrichen.
,,(2) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmit-
tel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchst- 5. § 4 (Berlin-Klausel) wird gestrichen.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Liste A wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte Lebensmittel werden die Worte „Krusten-5), Schalen- und Weichtiere sowie wechselwarme
Tiere" jeweils durch die Worte „Krebs- und Weichtiere5) sowie wechselwarme Tiere" ersetzt.
bb) In der Fußnote 4 werden die Worte „Krusten-, Schalen- und Weichtiere" durch die Worte „Krebs- und Weich-
tiere" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997 431
b) Die Liste B wird wie folgt gefaßt:
„Liste B
Quecksilber
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
Quecksilber (Hg) und Quecksil- Haifische (alle Arten)
berverbindungen insgesamt, Thunfisch {Thunnus spp.)
berechnet als Quecksilber Falscher Bonito (Euthynnus spp.)
Bonito (Sarda spp.)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Pazifischer Fächerfisch (lstiophorus platypterus)
Langschwänziger Speerfisch ( Makaira spp.)
Echter Aal (Anguilla spp.)
Barsch (Dicentrarchus labrax)
Gemeiner Stör (Acipenser spp.)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella)
Blauleng (Molva dipterygia)
Steinbeißer (Anarhichas lupus)
Hecht (Esox lucius)
Centroscymnes coelolepis
Rochen (Raja spp.)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus
carbo)
Seeteufel (Lophius spp.)
und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,5 1
) Sonstige Fische2), Krebs- und Weichtiere ) und 2
daraus hergestellte Erzeugnisse
1
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil der zu Ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu
legen.
') Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches."
Artikel2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff- in Kraft.
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthalt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertasseneri Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteUungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Tel11 und Teil II halbjlhrtich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzilglich 2,05 DM Versandkosten), bei 8unc:lesanzeige Ver1ageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen VOl"ausrechnung 5,85 DM.
Polltvertrlebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln
(Frischzellen-Verordnung)
Vom 4. März 1997
Auf Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas- mittelgesetzes registriert sind oder gemäß § 105 Abs. 1
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesund- (5) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 aus-
heit: genommen sind ferner Arzneimittel zur Anwendung im
Rahmen der klinischen Prüfung nach § 40 des Arznei-
§1 mittelgesetzes.
Verbot der Verwendung von Frischzellen §2
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimit- Straf- und Bußgeldvorschriften
teln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frisch-
zellen zu verwenden. (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittel-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Injektion oder gegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Infusion bestimmt und unter Verwendung von Frischzellen
hergestellt sind, in den Verkehr zu bringen. (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.
(3) Frischzellen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind tieri-
sche Zellen oder Gemische von tierischen Zellen oder (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
Zellbruchstücken in -bearbeitetem oder· unbearbeitetem lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittel-
Zustand, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt gesetzes ordnungswidrig.
sind.
§3
(4) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausge-
Inkrafttreten
nommen sind Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes, die gemäß § 25 des Arznei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mittelgesetzes zugelassen sind, gemäß § 39 des Arznei- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer