416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21.2.97 Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungs-
normen für bestimmte F i s c h e r e i erzeugnisse · L 52/8 22.2.97
21.2.97 Verordnung (EG) Nr. 324/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich des Verfahrens B zur Erteilung
von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse L 52/10 22.2.97
24.2.97 Verordnung (EG) Nr. 327/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92
des Rates fallen L 55/1 25.2.97
25.2.97 Verordnung (EG) Nr. 334/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus
Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln L 56/4 26.2.97
Andere Vorschriften
17.2.97 Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts-
statistiken L 52/1 22.2.97
25.2.97 Verordnung (EG) Nr. 333/97 der Kommission zur Eröffnung von Zoll-
kontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präfe-
renzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher
Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1997 L 56/2 26.297
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Vom %7. Februar 1997
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBI. I S. 468),
der durch Artikel 2 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 2049) neu gefaßt worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit 28. Dezember 1996
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBI. 1S. 468),
2. den am 29. Februar 1992 In Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
3. den am 13. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),
4. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. I S.1569),
5. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310),
6. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624),
7. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
8. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).
Bonn, den 27. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 379
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
1. Steuerpflicht 2. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung
oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im
Inland hat;
§1
3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in
Steuerpflichtige Vorgänge
Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungs-
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen gesetzes besteht. 2Bei Inlandsvermögen im Sinne des
§ 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausrei-
1. der Erwerb von Todes wegen;
chend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
2. die Schenkungen unter Lebenden; der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung
3. die Zweckzuwendungen; entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stamm-
kapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im ist. 3Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe
errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesent- aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des
lich im Interesse einer Familie oder bestimmter Fami- § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsver-
lien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeit- mögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Betei-
abständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein
bestimmten Zeitpunkt. Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesell-
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor- schaft beträgt.
schriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes (2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzu- am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-
wendungen unter Lebenden. resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden.
§2
§3
Persönliche Steuerpflicht
Erwerb von Todes wegen
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürger-
der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur lichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs
Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch
den gesamten Vermögensanfall. 2Als Inländer gelten Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) oder auf Grund eines geltend gemachten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Gesetzbuchs);
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall(§ 2301
als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2Als Schenkung auf
haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, den Todesfall gilt auch der auf einem Gesellschaftsver-
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buch- trag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils
stabe b deutsche Staatsangehörige, die eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf
die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit sei-
gewöhnlichen Aufenthalt haben und nes Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche
bb) zu einer inländischen juristischen Person des Dritter übersteigt;
öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse
stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi- geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts An-
schen öffentlichen Kasse beziehen, wendung finden;
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom
die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode
2Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder
von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähn- 1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser
lichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfall- angeordnete Stiftung;
steuer herangezogen wird,
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser
d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom
mögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn,
ihren Sitz im Inland haben; daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung gerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Aus-
einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere gleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Personen angeordnet oder zur Erlangung der Geneh- nicht zum Erwerb im Sinne der§§ 3 und 7.
migung freiwillig übernommen werden;
4. was als Abfindung tor einen Verzicht auf den entstan- §6
denen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung Vor- und Nacherbschaft
einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines
Vermächtnisses gewährt wird; (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, (2) 1 Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf
betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Aus- die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben
schlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des stammend zu versteuern. 2Auf Antrag ist der Versteuerung
Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu
wird; legen. 3Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des
Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermö-
6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft
gensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu
eines Nacherben gewährt wird;
behandeln. 4Für das eigene Vermögen des Vorerben kann
7. was ein Vertragserbe auf Grund beeinträchtigender ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Frei-
Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen betrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen
Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vor- nicht verbraucht ist. 5Die Steuer ist für jeden Erwerb
schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den
erlangt. gesamten Erwerb gelten würde.
§4 (3) 1Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vor-
erben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. 2In die-
(1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode sem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete
eines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurechnen,
Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben ent-
Bürgerlichen Gesetzbuch), wird dessen Anteil am Ge- spricht.
samtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den (4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwer-
anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre. ten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften
(2) 1Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gleich.
gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.
2AJs Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der §7
Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- Schenkungen unter Lebenden
buchs zufällt.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
§5 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
Zugewinngemeinschaft der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird;
(1) 1Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
(§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker
eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer
§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge- einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten
glichen, gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
er nach Maßgabe des§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweck-
Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen zuwendung vorliegt;
könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. 2Bei der 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung
Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften einer Schenkung Leistungen an andere Personen
der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetz- angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung
buchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen freiwillig übernommen werden;
unberücksichtigt. 3Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. 4Wird 4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung
der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehever- der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen
trag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güter- Gesetzbuchs) erfährt;
standes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346
der Tag des Vertragsabschlusses. SSoweit der Nachlaß und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt
des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforde- wird;
rung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als
6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d des Bür-
dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maß-
gerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;
gebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der
dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag 7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf
nicht als Erwerb im Sinne des § 3. die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt her-
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in ausgibt;
anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten been- 8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stif-
det oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bür- tungsgeschäfts unter Lebenden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 381
9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende
eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von aufschiebend bedingte, betagte oder befristete
Vermögen gerichtet ist, erworben wird; . Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Bedingung oder des Ereignisses,
10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt
oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils-
nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor anspruchs oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeit-
dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des punkt der Geltendmachung,
Ereignisses gewährt wird. c) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Genehmigung der Stiftung,
Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt
zugrunde zu legen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre- der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der
chend. Bedingung,
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt wer- e) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt
den können, werden bei der Feststellung, ob eine Berei- der Genehmigung,
cherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
f} in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht da- des Verzichts oder der Ausschlagung,
durch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter
einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Ver- g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der
trags gekleidet wird. Vereinbarung über die Abfindung,
h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt
(5) 1 1st Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an
des Eintritts der Nacherbfolge,
einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag
bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung Q im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der
der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausschei- Übertragung der Anwartschaft,
dens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, wer- j) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der
den diese Bestimmungen bei der Feststellung der Berei- Geltendmachung des Anspruchs;
cherung nicht berücksichtigt. 2Soweit die Bereicherung
den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als 2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt
auflösend bedingt erworben. der Ausführung der Zuwendung;
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft 3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Ein-
mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbeson- tritts der Verpflichtung des Beschwerten;
dere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen 4. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von
Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs
entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.
nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinn- 2F ällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des
beteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar
Kapitalwert anzusetzen ist. 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die
Steuer erstmals am 1. Januar 1984. 3ßei Stiftungen
(7) Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesell-
und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am
schaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des
1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von
Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Aus-
30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
scheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesell-
schaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit (2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach
seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsan- § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des
spruch übersteigt. belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlö-
schens der Belastung entstanden.
§8
Zweckzuwendungen
II. Wertermittlung
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes
wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die §10
mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines
Steuerpflichtiger Erwerb
bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von
der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks (1) 1Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung
abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13,
Erwerbers gemindert wird. 13a, 16, 17 und 18). 2In den Fällen des§ 3 gilt als Bereiche-
rung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12
§9 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls,
soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt,
Entstehung der Steuer die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßver-
(1) Die Steuer entsteht bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert
abgezogen werden. 3Der unmittelbare oder mittelbare
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft,
Erblassers, jedoch die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb
a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden der anteiligen Wirtschaftsgüter. 4 Bei der Zweckzuwen-
Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung dung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflich-
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
tung des Beschwerten. soer steuerpflichtige Erwerb wird (8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erb-
auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. sIn schaftsteuer ist nicht abzugsfähig.
den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Ver- (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kom-
mögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Ver- men, sind nicht abzugsfähig.
eins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem § 11
Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt
oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenk- Bewertungsstichtag
ten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz
anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung
einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der Steuer maßgebend.
der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
§12
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht
und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung er- Bewertung
loschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den
seinem Nachlaß. Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßver- (2) 11st der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapital-
bindlichkeiten abzugsfähig gesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und
1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des
nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebe- Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen mit dem Wert
trieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirt- im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt. 20er
schaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach Wert ist nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu
§ 12 Abs. 5 und 6 berücksichtigt worden sind; ermitteln. 3Dabei sind der Geschäfts- oder Firmenwert und
die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern
2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und nicht in die Ermittlung einzubeziehen.
geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzan-
sprüchen; (3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit
dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten
3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes
für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die
übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunder-
unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwer- werbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Ent-
ber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwick- stehung der Steuer festgestellt wird.
lung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder
mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. 2Für diese (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen
Kosten wird insgesamt ein Betrag von 20 000 Deut- gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für
sche Mark ohne Nachweis abgezogen. 3Kosten für die Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzu-
Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig. nehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Wer-
ten angesetzt.
(6) 1Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,
(5) 1Für den Bestand und die Bewertung von Betriebs-
soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermö-
gensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung vermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebs-
nach diesem Gesetz unterliegen. 2Beschränkt sich die grundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse zur Zeit der
Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Entstehung der Steuer maßgebend. 2Die §§ 95 bis 99,
Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), sind nur die damit in wirt- 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungs-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. azurn Betriebs-
schaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und
Lasten abzugsfähig. 3Schulden und Lasten, die mit teil- vermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genuß-
scheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des
weise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaft-
Absatzes 2 mit dem nach § 11 oder§ 12 des Bewertungs-
lichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag
abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. gesetzes ermittelten Wert anzusetzen.
4Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches
Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang Betriebsvermögen werden nach§ 31 des Bewertungsge-
stehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig. 5Schulden setzes bewertet.
und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Vermögen
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit §13
den nach § 13a befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaf- Steuerbefreiungen
ten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur
mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach (1) Steuerfrei bleiben
Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Ver- 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-
mögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ent- stücke beim Erwerb durch Personen der Steuer-
spricht. klasse 1, soweit der Wert insgesamt 80 000 Deut-
(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an sche Mark nicht übersteigt,
die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssat- b) andere bewegliche körperliche Gegenstände,
zung Berechtigten nicht abzugsfähig. die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 383
Erwerb durch Personen der Steuerklasse 1, 4. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetz-
soweit der Wert insgesamt 20 000 Deutsche buchs;
Mark nicht übersteigt, 4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehe-
c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs- gatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Mit-
stücke und andere bewegliche körperliche eigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen
Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland
sind, beim Erwerb durch Personen der Steuer- belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten
klassen II und III, soweit der Wert insgesamt Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. oder den anderen Ehegatten von eingegangenen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
2Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum
Anschaffung oder der Herstellung des Familien-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
wohnheims freistellt. 2Entsprechendes gilt, wenn
Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen ge-
ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder
hören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen,
Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt,
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstge- im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
genstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche
5. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem
Sammlungen, Bibliotheken und Archive
Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von
a) mit 60 vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhal- Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts
tung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeu- oder zur Ausbildung des Bedachten begründet
tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit
im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeord-
Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen net hat und diese auch durch die Zuwendung nicht
übersteigen und die Gegenstände in einem den beseitigt wird. 2Die Steuerbefreiung entfällt, soweit
Verhältnissen entsprechenden Umfang den die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlasse-
Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwen-
nutzbar gemacht sind oder werden, dung gedeckt werden kann;
b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen 6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern
des Buchstabens a erfüllt sind und ferner oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegen- Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des
stände den geltenden Bestimmungen der Erwerbers 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt
Denkmalspflege zu unterstellen, und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bis-
bb) die Gegenstände sich seit mindestens herigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzuse-
zwanzig Jahren im Besitz der Familie befin- hen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen
den oder in dem Verzeichnis national wert- Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Aus-
vollen Kulturgutes oder national wertvoller bildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausü-
Archive nach dem Gesetz zum Schutz bung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2Über-
deutschen Kulturgutes gegen Abwande- steigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem
rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, übrigen Vennögen des Erwerbers den Betrag von
Gliederungsnummer 224-2, veröffentlich- 80 000 Deutsche Mark, wird die Steuer nur insoweit
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze
durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages
7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils
vom 31. August 1990 in Verbindung mit
geltenden Fassung:
Artikel 1des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 914}, eingetra- a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
gen sind. Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
2Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Ver- S. 845), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), Währungsaus-
gangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb
gleichsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wer-
chung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2059),
den oder die Voraussetzungen für die Steuerbefrei-
zuletzt geändert durch Artikel 3d des Gesetzes
ung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
vom 24. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1389), Altsparerge-
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne rungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinig-
gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugäng- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65
lich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentli- des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
chen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in S. 2911), Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung
der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. 2Die der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1
Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergan- S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
genheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014},
Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach Reparationsschädengesetz vom 12. Februar
dem Erwerb veräußert werden oder die Vorausset- 1969 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch
zungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Artikel 3e des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBI. 1
Zeitraums entfallen; s. 1389),
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bun- 13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer kassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, schaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befrei-
zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 1389), Gesetz aussetzungen erfüllen. 2 1st eine Kasse nach § 6 des
zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalso- Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflich-
zialistischer Einrichtungen und der Rechtsver- tig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis
hältnisse an deren Vermögen vom 17. März steuerpflichtig. 30ie Befreiung fällt mit Wirkung für
1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen
Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezem- des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergeset-
ber 1991 (BGBI. 1S. 2317), zes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwen-
dung entfallen;
c) Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische
Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214), Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfäl-
d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom le, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines
29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), zuletzt ge- Landes oder einer inländischen Gemeinde (Ge-
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom meindeverband) dienen;
23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311), 16. Zuwendungen
e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der a) an inländische Religionsgesellschaften des
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische
s. 829), Kultusgemeinden,
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep- b) an inländische Körperschaften, Personenverei-
tember 1994 {BGBI. 1S. 2624, 2635), nigungen und Vennögensmassen, die nach der
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der son-
vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311) und Beruf- stigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
liches Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni Geschäftsführung ausschließlich und unmittel-
1994 {BGBI. I S. 1311); bar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtä-
tigen Zwecken dienen. 2Die Befreiung fällt mit
8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die
dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer Voraussetzungen für die Anerkennung der Kör-
der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fas- perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
sung vom 29. Juni 1956 (BGBI. 1S. 559) und nach gensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder
dem Gesetz über Entschädigungen· für Opfer des mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren
Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April nach der Zuwendung entfallen und das Vermö-
1992 (BGBI. 1S. 906) in der jeweils geltenden Fas- gen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird,
sung;
c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-
9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000 Deutsche perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Mark, der Personen anfällt, die dem Erblasser mögensmassen der in den Buchstaben a und b
unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß
Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das der ausländische Staat für Zuwendungen an
Zugewendete als angemessenes Entgelt anzuse- deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a
hen ist; und b bezeichneten Art eine entsprechende
9a. Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pfle- Steuerbefreiung gewährt und das Bundesmini-
geperson für Leistungen zur Grundpflege oder sterium der Finanzen dies durch förmlichen Aus-
hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebe- tausch entsprechender Erklärungen mit dem
dürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des ausländischen Staat feststellt;
Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflege- 17. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, ge-
geldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes meinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet
aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vor- sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten
gaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Zweck gesichert ist;
Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbei-
18. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des
hilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche
§ 2 des Parteiengesetzes.
Pflege;
(2) 1Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12
1O. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern
ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und
ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Über-
der Lebensstellung des Bedachten entspricht. 2Eine die-
gabevertrag zugewandt hatten und die an diese
ses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang
Personen von Todes wegen zurückfallen;
steuerpflichtig.
11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflicht-
(3) 1Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden.
,teilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;
21n den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwer-
12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des ber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-
angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des erfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung ver-
Bedachten; zichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 385
§13a 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital-
gesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz
Ansatz von Betriebsvermögen, von
oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
(1) 1 Betriebsvennögen, land- und forstwirtschaftliches
(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und
Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne
der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit Wirkung
des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insge-
für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb
samt bis zu einem Wert von 500 000 Deutsche Mark außer
von fünf Jahren nach dem Erwerb
Ansatz
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen
1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb durch
Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag
Nr. 2 und Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteu-
von 500 000 Deutsche Mark entsprechend einer vom
ergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden
Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibe-
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Akti-
trags maßgebend; hat der Erblasser keine Aufteilung
verfügt, steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermö- en oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung
gen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. 2Gleiches
entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
zu gleichen Teilen zu; Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermö-
gen übergeführt oder anderen betriebsfremden
2. beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfol- Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer
ge, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräuße-
erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in rer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwand-
Anspruch genommen wird; dabei hat der Schenker, lungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht Sinne des Absatzes 4 erworben hat oder ein Anteil an
werden, den für jeden Bedachten maßgebenden Teil- einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und
betrag von 500 000 Deutsche Mark zu bestimmen. Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
2Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann für oder ein Anten daran veräußert wird, den der Veräuße-
weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von rer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im
derselben Person anfallendes Vermögen im Sinne des Sinne des Absatzes 4 in eine Personengesellschaft
Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erwor-
anderen Erwerbern in Anspruch genommen werden. ben hat;
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen
Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 60 Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land-
vom Hundert anzusetzen. und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;
(3) 1Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetrags- als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.
anteil (Absatz 1) und den verminderten Wertansatz 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
(Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbe- 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
nes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und
letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechts- Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
geschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kom-
auf einen Dritten überträgt. 2Der bei ihm entfallende Frei- manditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten
betrag oder Freibetragsanteil geht auf den Dritten über, in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Ent-
bei mehreren Dritten zu gleichen Teilen. nahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der
- (4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gel- ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit
ten für dem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark
übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. 2Glei-
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim ches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der
Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil- Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirt-
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des schaft;
Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines per-
sönlich haftenden Gesellschafters einer Kommandit- 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-
gesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran; zes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte
Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen Veräußerung der Anteile gleich. 2Gleiches gilt, wenn die
im Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungs-
Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder
gesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im
ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesent-
Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in
liche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen
§ 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes
an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermö-
genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb
gen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
schaft, eine natürliche Person oder eine andere Kör-
eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der
perschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergeset-
Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran,
zes) übertragen wird.
unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertrag-
steuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann der
Land- und Forstwirtschaft gehört; Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefrei- sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie
ung verzichtet. oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder
Nr. 4 entsprechend. derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen
hat. 3 In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist
III. Berechnung der Steuer nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berech-
nen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens
§14 gelten würde.
Berücksichtigung früherer Erwerbe (3) Im Fall des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung
(1) 1Mehrere Innerhalb von zehn Jahren von derselben gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten
. Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als
zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die frühe- seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode
ren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet wer- des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. 2§ 6
den. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steu- Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
er abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den per-
sönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grund- §16
lage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten
Erwerbs zu erheben gewesen wäre. 3Anstelle der Steuer Freibeträge
nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammen- (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
rechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Erwerb
Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4 Erwerbe, für die
sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein 1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche Mark;
positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt. 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse 1
darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert dieses Nr: 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark;
Erwerbs. 3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von
100 000 Deutsche Mark;
§15
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
Steuerklassen 20 000 Deutsche Mark;
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers 5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei 10 000 Deutsche Mark.
Steuerklassen unterschieden:
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt
Steuerklasse 1: in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von
1. der Ehegatte, 2 000 Deutsche Mark.
2. die Kinder und Stiefkinder, §17
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder Besonderer Versorgungsfreibetrag
und Stiefkinder,
(1) 1Neben dem Freibetrag nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 wird
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versor-
wegen; gungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark gewährt.
Steuerklasse II: 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des
Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterlie-
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-
gende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14
klasse I gehören,
des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-
2. die Geschwister, ser Versorgungsbezüge gekürzt.
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, (2) 1 Neben dem Freibetrag nach§ 16 Abs. 1 Nr. 2 wird
4. die Stiefeltern, Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für
Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Ver59rgungs-
5. die Schwiegerkinder, freibetrag in folgender Höhe gewährt:
6. die Schwiegereltern, 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 100 000
7. der geschiedene Ehegatte; Deutsche Mark;
Steuerklasse III: 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. von 80 000 Deutsche Mark;
(1 a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in
dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind Höhe von 60 000 Deutsche Mark;
bürgerlich-rechtlich erloschen ist. 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in
(2) 11n den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 7 Abs. 1 Höhe von 40 000 Deutsche Mark;
Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollen-
des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten dung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 20 000 Deut-
zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sche Mark.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 387
2 Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers halten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entla-
nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbe- stungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
züge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des
(2) 1Der Entlastungsbetrag gilt für
Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser
Versorgungsbezüge gekürzt. 3 Bei der Berechnung des 1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stich- Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbe-
tag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszuge- triebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des
hen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich
§18 haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien oder eines Anteils daran;
Mitgliederbeiträge
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1 Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungs-
die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind gesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im
steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in
der Vereinigung geleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark § 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes
nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt un- genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb
berührt. eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der
§19 Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran,
unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertrag-
Steuersätze steuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft gehört;
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
hundertsätzen erhoben: 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital-
gesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz
Wert des steuerpflich- oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser
Vomhundertsatz
tigen Erwerbs (§ 1O) oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu
in der Steuerklasse
bis einschließlich
mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
. . . Deutsche Mark 1 II III
2 Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in
100 000 7 12 17
500 000 11 17 23 Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne des
1000000 15 22 29 Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des
10 000 000 19 27 35 Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
25 000 000 23 32 41 Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt.
50 000 000 27 37 47 (3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 ent-
über 50 000 000 30 40 50 fallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemißt
sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens .
(2) Ist im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens nach Anwendung des § 13a zum Wert des gesamten Ver-
der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkom- mögensanfalls.
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen,
ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den (4) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den
ganzen Erwerb gelten würde. steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der
tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 2 Für den
Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuer-
sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher- klasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3
gehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur aufzuteilen. 3 Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unter-
insoweit erhoben, als er schiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des
a) bei einem Steuersatz bis zu.30 vom Hundert aus der Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
Hälfte, (5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Ver-
gangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf
b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei
Jahren nach dem Erwerb
Vierteln,
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt wer- Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
den kann. Nr. 2 und Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteu-
ergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden
§ 19a Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
Tarifbegrenzung beim tien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung
Erwerb von Betriebsvermögen, von gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. 2Gleiches
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatver-
mögen übergeführt oder anderen betriebsfremden
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natür- Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer
lichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermö- Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräuße-
gen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Antei- rer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwand-
le an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 ent- lungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil an (6) 1versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder
einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versi-
Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes cherungssumme oder Leibrente in ein Gebfef'IU8erhalb
oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräuße- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder
rer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohn-
Sinne des Absatzes 2· in eine Personengesellschaft haften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in HOhe
(§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erwor- des ausgezahlten Betrags für die Steuer. 2oas gleiche gilt
ben hat; für Personen. in deren Gewahrsam sich Vermögen des
Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen
oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der
Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land-
Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die-
und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;
ses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbe-
als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.
reichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Ver-
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
fügung stellen.
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter (7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und machen. wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außer-
Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte
oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kom- oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
manditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag
in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Ent- 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
nahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der
ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit
dem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark §21
übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. 2Glei- Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
ches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder (1) 1Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirt- ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erb-
schaft; schaftsteuer entsprechenden Steuer- ausländische Steu-
er - herangezogen werden. ist in den Fällen des § 2 Abs. 1
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat- Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur
zes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind,
Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende,
Veräußerung der Anteile gleich. 2Gleiches gilt, wenn die gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch untertiegen-
Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder de ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erb-
ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesent- schaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen
liche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. 2Besteht
an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermö- der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, Ist der
gen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell- darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erb-
schaft, eine natürliche Person oder eine andere Kör- schaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das
perschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergeset- steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steu-
zes) übertragen wird. erpflichtigen Auslandsvermögens. sich ergebende Erb-
schaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslands-
vermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen auf-
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung geteilt wird. 31st das Auslandsvermögen In verschiedenen
ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil fOr jeden
einzelnen ausländischen Staat gesonder1 zu berechnen.
§20
40ie ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die
Steuerschuldner deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen
innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entste-
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schen- hung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
kung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der
mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in (2) Als Auslandsvermögen 'fm Sinne des Absatzes 1 gel-
den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. ten,
(2) Im Fall des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war.
der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte alle Vermögensgegenstände der in§ 121 des Bewer-
für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländi-
schen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an
(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung diesen Vermögensgegenständen;
(§ 2042 des Bürgertichen Gesetzbuchs) für die Steuer der
am Erbfall Beteiligten. 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer
war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaß- Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Bewer-
te Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. tungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen
Vermögensgegenständen.
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile des-
selben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ande- (3) 1Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des
ren unentgeltlich zugewendet. haftet der andere in Höhe Auslandsvermögens und über die Festsetzung ond Zah-
des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer. lung der ausländischen Steuer durch Vorlage entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 389
chender Urkunden zu führen. 2Sind diese Urkunden in §26
einer fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte
Ermäßigung der Steuer
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
bei Aufhebung einer Familien-
(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop- stiftung oder Auflösung eines Vereins
pelbesteuerung die in einem ausländischen Staat erhobe-
ne Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, sind die In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2
Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
§22
a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der
Kleinbetragsgrenze anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der
wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzu- anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht
setzen ist, den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht über- mehr als vier Jahre vergangen sind.
steigt.
§23
§27
Besteuerung von
Renten, Nutzungen und Leistungen Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen
anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem
entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erwor-
vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert ben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steu-
entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach er zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen
dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie
gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der folgt:
Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen ergibt. um ...
wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
vom
(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum Hundert
der Entstehung der Steuer liegen
jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert
abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablö-
50 nicht mehr als 1 Jahr
sungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des
45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablö-
40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
sung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die
30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
nächste Jahressteuer fällig wird.
25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
§24
10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
Verrentung der Steuerschuld
in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das be-
günstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Ge-
1 In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflich- samterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert
tige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuer-
Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2oie pflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwer-
Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die ber zustehenden Freibetrags steht.
Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von
5,5 vom Hundert auszugehen. (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht
überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1
§25 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer ergibt, die der
Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens ent-
Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast
richtet hat.
(1) 1 Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem
Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) §28
zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit
der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistun- Stundung
gen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne
Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. 2Die (1) 1Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land-
Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen ent- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die
fällt, ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn
3Qie gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs
jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewer- notwendig ist. 2Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung
tungsgesetzes abgelöst werden. sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt
diese Stundung zinslos. 3§ 222 der Abgabenordnung
(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor bleibt unberührt.
dem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, endet
insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße- (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ent-
rung. sprechende Anwendung.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
§29 (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Erlöschen der Steuer In besonderen Fällen 1. Vorname und Familienname, Beruf, Wobnung des
Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
heit, 2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt
der Ausführung der Schenkung;
1 . soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungs-
rechts herausgegeben werden mußte; 3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des 4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge,
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; Vermächtnis, Ausstattung;
3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. ·2 unentgeltliche 5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerech- oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwäger-
net worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen schaft, Dienstverhältnis;
Gesetzbuchs); 6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers
4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der ein-
(§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ n zelnen Zuwendung.
erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach
dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem §31
Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde Steuererklärung
(Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung
zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stif- (1) 1Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Betei-
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- ligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig
lich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennen- ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu
den wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken bestimmenden Frist verlangen. 2Oie Frist muß mindestens
dient. 2Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im einen Monat betragen.
Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß
Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbrin- gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Fest-
gen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünsti- stellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs
gung nach § 1Ob des Einkommensteuergesetzes, § 9 erforderlichen Angaben zu enthalten.
Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder§ 9
Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814), kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom überlebenden Ehegattenverlangen.
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049), in Anspruch ge- (4) 1Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt,
nommen wird. 3Für das Jahr der Zuwendung ist bei die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. 21n diesem
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unter-
bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in schreiben. 3Sind an dem Erbfall außer den Erben noch
welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berück- weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständ-
sichtigen ist. 4Die Erklärung ist für die Festsetzung der nis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung ein-
Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend. bezogen werden.
(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die (5) 11st ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwal-
Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden ter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzu-
haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. geben. 2Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuer-
erklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunter-
§30 schrieben wird.
Anzeige des Erwerbs (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe
der Steuererklärung verpflichtet.
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1)
ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom <n 1Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuerer-
Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach klärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die
der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erb- Steuer selbst zu berechnen hat. 2oer Steuerschuldner hat
schaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach
Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechts-
geschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige
§32
verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Bekanntgabe des
(3) 1Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf
Steuerbescheids an Vertreter
einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen
Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung (1) 1 In den Fällen des§ 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid
von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter
ergibt. 2Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter bekanntzugeben. 2Diese Personen haben für die Bezah-
Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder lung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des
notariell beurkundet ist. Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 391
(2) 11n den Fällen des§ 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid §35
dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. 2Absatz 1 Satz 2
Örtliche Zuständigkeit
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den
§33 Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein
Anzeigepflicht der Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer
Vermögensverwahrer, Vermögens- Anwendung des § 19 Abs. 1 und des § 20 der Abgaben-
verwalter und Versicherungsunternehmen ordnung ergibt. 21m Fall der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1
(1) 1wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände halt des Erblassers oder Schenkers.
und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den
beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen
oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Ver- nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des
fügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erb- Erwerbs, wenn
schaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Die
Anzeige ist zu erstatten: 1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber,
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der
1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung
Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntge- oder Vermögensmasse ist oder
worden ist;
2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer
eines ausländischen Staats war und nach einer Verein- war. 2sind an einem Erbfall mehrere inländische Er-
barung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsulari- werber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
schen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das
Aushändigung des Nachlasses. Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver- befaßt wird.
schreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt von (3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter
dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt
den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschrei- zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig
bung Anzeige zu erstatten. ist oder sein würde.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versi- (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt
cherungssummen oder Leibrenten einem anderen als örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung
dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.
stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden
als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. V. Ermächtigungs-
und Schlußvorschriften
§34
§36
Anzeigepflicht der Gerichte,
Behörden, Beamten und Notare Ermächtigungen
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen mung des Bundesrates
Finanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkun- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-
dungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festset- gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
zung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
(2) Insbesondere haben anzuzeigen: Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar
1. die Standesämter:
über
die Sterbefälle;
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
2. die Gerichte und die Notare:
b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstrecker- von Todes wegen, der Schenkungen unter Leben-
zeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der den und der Zweckzuwendungen, auch soweit es
Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklä- sich um den Inhalt von Schließfächern handelt,
rungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaf-
ten und Nachlaßverwaltungen; c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvor-
schriften und die Steuerentrichtung,
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die ab- d) die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflich-
gewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkun- tigen,
deten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungs-
beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendun- pflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und
gen. Notare, der Versicherungsunternehmen, der Verei-
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
ne und Berufsverbände, die mit einem Versiche- Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
rungsunternehmen die Zahlung einer Versiche- genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist,
rungssumme für den Fall des Todes ihrer Mitglieder es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuerge-
vereinbart haben. der geschäftsmäßigen Verwahrer setz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem
und Verwalter fremden Vermögens, auch soweit es 1. Januar 1991 entstanden Ist. 2§ 9 Abs. 2 gilt entspre-
sich um in ihrem Gewahrsam befindliche Vermö- chend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erb-
gensgegenstände des Erblassers handelt, sowie schaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokrati-
derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder schen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
Schuldverschreibungen ausgegeben haben; (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt
wurde.
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über
die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vor- (3) (weggefallen)
schriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen.
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der (4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch
Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuer-
Härtefällen erforder1ich ist. recht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen
haben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem (5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der des §·27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem
jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
Datum und Paragraphenfolge bekanntzumachen und Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Perso-
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. nen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach
§37 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokrati-
schen Republik erhoben wird.
Anwendung des Gesetzes
(7) 11st in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf
nannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erb-
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
schaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen
31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.
Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder
sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt aus- Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwer-
geführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des bers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitster-
Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) anzuwenden, min mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. 2§ 23 Abs. 2
auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteue- ist entsprechend anzuwenden.
rung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem
30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. (8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 ein-
getreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeit-
(3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf punkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokrati-
und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder entsteht, schen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin
in folgender Fassung anzuwenden: anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Ausset-
,,3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital- zung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990
gesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz entsteht.
oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser
oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft
mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt
war."
§38
§37a (weggefallen)
Sondervorschriften aus Anlaß
der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) (weggefallen)
§39
(2) 1Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 199'/ 393
Verordnung
über das Berufsbild und Ober die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk
(Bäckermeisterverordnung - BickMstrV)
Vom 28. Februar 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Kalkulationen sowie der Vertriebsorganisation, ins-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des besondere Abrechnungssysteme,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Um-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
weltschutzes, insbesondere der .Abfallbeseitigung,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
sowie der rationellen Energieverwendung,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittel-
Technologie: rechts, der Lebensmittelüberwachung sowie der
Hygiene,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen- Produktprüfungen,
1. Abschnitt
17. Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitäts-
Berufsbild management, insbesondere Qualitätssicherungs-
systeme,
§1
18. Auswählen und Dosieren der Rohstoffe,
Berufsbild
19. Führen von Sauerteigen,
(1) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
20. Kneten, Mixen und Rühren von Teigen,
zuzurechnen:
Herstellung von Brot, Brötchen und sonstigem Klein-
21. Abwiegen, Wirken und Formen von Teigen für Brot,
Brötchen und sonstiges Kleingebäck,
gebäck, Feinen Backwaren, insbesondere Torten, Des-
serts und Dauerbackwaren, sowie von Speiseeis. 22. Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Mas-
(2) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Kenntnisse sen sowie Abrösten von Brand-, Makronen- und
und Fertigkeiten zuzurechnen: Florentinermassen,
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Biologie, Physik 23. Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie, 24. Anwirken, Touren und Aufbereiten von Plunder- und
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe, Blätterteigen,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Grundrezepte und 25. Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbe-
ihrer Abwandlungen, teigen,
4. Kenntnisse des Gär- und Backvorgangs, 26. Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und
Lebkuchenteigen,
5. Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und
biologischer Lockerung, 27. Steuern von Backvorgängen,
6. Kenntnisse der Lagerung und Frischhaltung, 28. Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
7. Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unter- 29. Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Form-
brechens der Gärung, stücken und Desserts,
8. Kenntnisse der Herstellung von Speiseeis und Speise- 30. Füllen, Garnieren und Überziehen von Gebäcken aus
eis-Erzeugnissen, Plunder-, Blätter- und Mürbeteigen sowie aus Makro-
nenmassen,
9. Kenntnisse über die Herstellung von Teigwaren,
31. Temperieren und Spänen von Kuvertüren sowie Über-
10. Kenntnisse der Gestattung und Formgebung von
ziehen mit Kuvertüren,
Bäckereierzeugnissen,
32. Frosten und Entfrosten von Halbfertig- und End-
11. Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme
erzeugnissen sowie Unterbrechen der Gärung von
und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte,
Teigen,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und
33. Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis,
-förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie
und -techniken, 34. Entwerfen und Herstellen von Schaustücken,
394 Bundesgesetzblatt Jahrg~g 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
35. Präsentieren, insbesondere Dekorieren, und Ver- 1. Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwen-
kaufen von Back- und Handelswaren, dung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
36. Schneiden und Verpacken von Backwaren, 2. Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
37. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen 3. Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plunder-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. gebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
4. Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Fest-
lichkeiten,
2. Abschnitt 5. Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmi-
Prüfungsanforderungen schung,
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 6. Herstellen von Flechtgebäck,
7. Herstellen von Fettgebäck,
§2
8. Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) 9. Herstellen von Gebäck aus Massen,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 10. Herstellen.von Vanille- oder Fruchteis,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 11. verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren so-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- wie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Beratung;
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen
länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- und Dekormittel selbst herzustellen.
probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. konnten.
§3 §5
Meisterprüfungsarbeit Prüfung
der f~chtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend ge-
nannten Arbeiten anzufertigen: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen:
1 . ein Sortiment Backwaren aus dem Bereich Brot und
Kleingebäck, bestehend aus einer Spezialbrotsorte 1. Fachrechnen:
unter Verwendung von Natursauerteig sowie aus spe-
a) Ausbeuteberechnungen, insbesondere Teig-, Back-
ziellen Kleingebäcken aus mindestens zwei verschie-
und Volumenausbeute,
denen Teigen,
b) Material- und Verlustberechnungen,
2. ein Sortiment Feiner Backwaren, bestehend aus einer
Festtagstorte sowie aus Desserts aus verschiedenen c) Berechnung von Mischungsverhältnissen und Sauer-
Massen unter Verwendung von Creme und Sahne; teigführungsschemen;
dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen 2. Fachtechnologie:
und Dekormittel selbst herzustellen. Eine der Arbeiten soll a) berufsbezogene Biologie, Physik und Chemie, ins-
als Schaustück gestaltet werden. Außerdem ist ein Schau- besondere Lebensmittelchemie,
fenster unter Einbeziehung des Schaustückes zu gestal-
ten, in dem die Meisterprüfungsarbeit Mittelpunkt sein b) Gär- und Backvorgang,
soll. c) Arten physikalischer, chemischer und biologischer
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Herstellungs- Lockerung,
rezepte, eine Aufstellung über die erforderlichen lebens- d) Funktionsweise der Backofensysteme, Kälteanla-
mittelrechtlichen Kennzeichnungen sowie die Kalkulation gen und Maschinen,
vorzulegen.
e) Steuerung des Kühlens, Frostens, Entfrostens und
(3) Die Herstellungsrezepte, die Aufstellung über die Unterbrechens der Gärung,
erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen,
die Kalkulation sowie die Schaufenstergestaltung sind bei f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich- und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, ins-
tigen. besondere der Abfallbeseitigung, sowie der ratio-
nellen Energieverwendung,
§4
g) berufsbezogene Vorschriften und Bestimmungen,
Arbeitsprobe insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebens-
mittelüberwachung und der Hygiene,
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend ge-
nannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den h) berufsbezogene Produktprüfungen, insbesondere
Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen: Qualitätsprüfungen nach verschiedenen Systemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 395
i) Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbe- 3. Abschnitt
sondere Qualitätssicherungssysteme;
Übergangs- und Schlußvorschriften
3. Roh- und Hilfsstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, §6
Verarbeitung, Frischhaltung, Lagerung und Entsor- Übergangsvorschrift
gung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung taufenden Prü-
4. Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die zu Ende geführt.
Preisbildung wesentlichen Faktoren,
§7
b) berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung,
insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken, Weitere Anforderungen
c) berufsbezogene Abrechnungssysteme. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
führen.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger den Fassung.
als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. §8
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft. Gleich-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach~
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-
Absatz 1 Nr. 2. Handwerk vom 1. März 1979 (BGBI. 1S. 260) außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin*)
Vom 28. Februar 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 10. Beschaffen und Lagern von Waren:
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
10.1 Einkauf,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 10.2 Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwa-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März chung,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
11. Beratung und Verkauf:
·17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 11.1 Verkaufsförderung und -vorbereitung,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 11.2 Beraten und Bedienen von Kunden,
und Technologie:
12. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Florist/Floristin wird staattich Ausbildungsrahmenplan
anerkannt.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsdauer
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen, beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
5. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
§5
6. Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen
von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, Ausbildungsplan
7. Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Pflanzen und Pflanzenteilen, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
8. Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck, Ausbildungsplan zu erstellen.
9. Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschrif-
ten; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fach- §6
handel, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
ger veröffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 397
§7 Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt
Zwischenprüfung höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe
einschließlich eines Beratungsgespräches sowie in höch-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- stens zwei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Planen und Herstellen eines Pflanzen- und Blumen-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und auf die unter lau- schmucks aus einem der nachstehend genannten
fender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Bereiche nach Wahl des Prüflings:
Buchstabe a, laufender Nummer 3 Buchstabe b und d,
laufender Nummer 5.2 Buchstabe a bis e, laufender Num- a) Hochzeitsschmuck,
mer 6.1 Buchstabe b bis f sowie laufender Nummer 7 b) Trauerschmuck,
Buchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufge-
c) Raumschmuck,
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- d) Tischschmuck.
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Dazu ist eine Skizze mit Farbangabe, eine Liste pflanz-
ausbildung wesentlich ist. licher und nichtpflanzlicher Werkstoffe nach Menge,
(3) Die_ Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich Art und Qualität sowie eine Kalkulation zu erstellen.
durchzuführen. Diese Aufgabenstellung soll Ausgangspunkt für ein
kundenorientiertes Beratungsgespräch sein. Innerhalb
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf
daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
das Beratungsgespräch entfallen.
praxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchstens drei
Stunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen ins- 2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
besondere in Betracht: a) Binden eines Straußes,
1. Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen, b) Fertigen einer gesteckten Gefäßfüllung und
2. Wattieren, Abwickeln, c) Bepflanzen eines Gefäßes.
3. Binden eines Kranzes und Die Prüfungsaufgabe soll mit 70 vom Hundert und die
4. Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der Arbeitsproben sollen mit 30 vom Hundert gewichtet
Gestaltung. werden.
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in ins- (4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand
gesamt 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle praxisbezogener Aufgaben oder Fälle zeigen, daß er die
aus folgenden Gebieten bearbeiten: fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen zusam-
menhänge im Floristbetrieb versteht sowie die Bedarfs-
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Aus- und Sortimentsstruktur überblickt. Es sind Fragen und
bildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu be-
2. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, ratio- arbeiten:
nelle Energie- und Materialverwendung, 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Wachstumsfaktoren und Lebensvorgänge von Pflan- 1.1 Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werk-
zen, stoffen,
4. Bedarfsermittlung, 1.2 Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen han-
5. Warenannahme, delsüblicher Pflanzen und Pflanzenteile,
6. Verkaufsvorbereitung, • 1.3 Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften, ins-
besondere erforderliche fachliche Kenntnisse gemäß
7. Kalkulation von Verkaufspreisen.
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, Natur- und
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins- Umweltschutz;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
2. im Prüfungsfach Warenwirtschaft:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2.1 Einkauf, Verkauf, Dienstleistung,
§8 2.2 betriebliche Abläufe und kaufmännische Kontrolle,
Abschlußprüfung 2.3 Warensortimente;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu- lichen Höchstwerten auszugehen:
führen.
1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
daß er Arbeitsabläufe planen, Arbeitstechniken und 2. im Prüfungsfach Warenwirtschaft 90 Minuten,
Regeln der Gestaltung praxisbezogen anwenden, Kunden 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
beraten sowie Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Natur- und und Sozialkunde 60 Minuten.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Aufhebung von Vorschriften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
(7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-
gen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den
dungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangel- §10
haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
Übergangsregelung
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu dieser Verordnung.
gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak- § 11
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 399
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Abschnittl
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer
Veranstaltungen erläutern
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes und die Stellung am Markt erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Organisation des ausbildenden Betriebes, wie Ein-
kauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen, Sozialversicherungsträgern und Gewerk-
schaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unter-
Personalwesen scheiden
(§ 3 Nr. 3) b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarif-
vertrag erläutern
c) Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern
d) bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
e) Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und
Nettovergütung ermitteln
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn während
und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwen- der gesamten
dig sind, beschreiben Ausbildung
zu vermitteln
g) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen
und organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben
h) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbeson-
dere des Personaleinsatzes, beschreiben
i) Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung
von Mitarbeitern erläutern
4 Arbeitsschutz, Arbeitssi- a) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
cherheit der zuständigen Berufsgenossenschaften und der
(§ 3 Nr. 4) Gewerbeaufsicht erläutern
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bon~ am 6. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und -situationen beschreiben
e) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
f) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung
und die Brandschutzeinrichtungen nennen
g) Verhalten bei Unfäßen beschreiben und Maßnahmen
zur Ersten Hilfe einleiten
5 Umweltschutz, rationelle a) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im
Energieverwendung beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich
(§ 3 Nr. 5) beitragen
b) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen beitragen
c) Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und
entsorgen
6 Planen von Ameitsabläu- a) Arbeitsschritte festlegen
fen, Einsetzen und Pflegen b) Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeits-
von Werkzeugen, Geräten mittel bereitstellen
und Maschinen
c) Werkzeuge handhaben
(§ 3 Nr. 6)
d) Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der 6
Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften
einsetzen
e) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-
den
7 Bestimmen, Einordnen, a) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das
Versorgen und Pflegen botanische System einordnen
von Pflanzen und Pflanzen- b) Blütenkalender aufstellen 7
teilen
(§ 3 Nr. 7) c) Sorten und Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen
ertäutem
d) Lebensvorgänge von Pflanzen unter Berücksichti-
gung ihrer Ansprüche an die Wachstumsfaktoren för-
dern
e) Pflanzen pflegen 11
f) Schnittware entsprechend ihren spezifischen An-
sprüchen versorgen
8 Gestalten von Pflanzen- a) Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsre-
und Blumenschmuck geln anwenden
(§ 3 Nr. 8)
b) Fertigungstechniken ausführen, insbesondere an-
drahten, stützen, wattieren, abwickeln
c) Präsente und Verpackungen schmücken
d) Pflanzen, Blumen und Werk$toffe dem Verwendungs-
zweck entsprechend auswählen 4
e) Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der
Gestaltung anfertigen 5
f) Girlanden und Kranzkörper binden 2
g) Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung
durchführen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 401
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
9 Anwenden berufsbezoge- a) Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und
ner rechtlicher Vorschrif- der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erläutern
ten; Abgabe von Pflanzen- b) Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere
schutzmitteln im Fach- integrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel,
handel Nützlinge, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-
(§ 3 Nr. 9) teln, Pflanzenschutzgeräten - nichtgewerblicher Be-
reich - und Pflanzenstärkungsmitteln, erklären
c) Schadbilder an Pflanzen erläutern und Ursachen nennen
d) Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflan- 5
zenschutzmitteln erläutern
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-
zeigen
f) Gefahrensymbole erläutern
g) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Überwachungs-
stelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nen-
nen
h) Vorschriften zum Naturschutz beachten
10 Beschaffen und Lagern
von Waren
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Einkauf a) Bedarfsermittlung durchführen
(§3Nr.10.1) b) betriebsinterne und externe Informationen für die
Warenbeschaffung nutzen 2
c) Angebote einholen
11 Beratung und Verkauf
(§3Nr.11)
11.1 Beraten und Bedienen a) Kundengespräche führen
von Kunden b) Waren verpacken und aushändigen
(§ 3 Nr. 11.2)
c) betriebliche Serviceleistungen anbieten 3
d) Rechnungssumme ermitteln, Kasse bedienen und
Zahlungsmittel entgegennehmen
Abschnitt II
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Ptanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen von Arbeitsabläu- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit 2
fen, Einsetzen und Pflegen halten
von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen b) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten 2
(§ 3 Nr. 6)
c) Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten 2
2 Bestimmen, Einordnen, a) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das
Versorgen und Pflegen botanische System einordnen sowie deutsche und 3
von Pflanzen und Pflanzen- botanische Bezeichnungen anwenden
teilen
(§ 3 Nr. 7) b) Handelszeiten von Pflanzen und Pflanzenteilen erläu-
tern 2
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
3 Gestalten von Pflanzen- a) handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise
und Blumenschmuck unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaft- 5
(§ 3 Nr. 8) licher Gesichtspunkte planen
b) Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison 8
und der Form, gestalten
c) Hochzeitsfloristik, insbesondere Brautschmuck, an-
4
fertigen
d) Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison 4
und der Arbeitstechniken, gestalten
e) Trauerfloristik, insbesondere Sarg- und Umenschmuck
sowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der 5
regionalen Friedhofsverordnungen anfertigen
f) Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
und Pflegeansprüche in Gefäße arrangieren 2
g) unterschiedliche Pflanzsysteme für Raumbegrünung
beschreiben
2
h) Raumschmuck unter Berücksichtigung von Stilarten,
Raumgröße und Lichteinwirkung planen und skizzieren
3
i) Raumschmuck für verschiedene Anlässe ausführen 4
k) Tische für verschiedene Anlässe schmücken 3
4 Anwenden berufsbezoge- a) Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmit-
ner rechtlicher Vorschrif- teln gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
ten; Abgabe von Pflan- anwenden, insbesondere
zenschutzmitteln im Fach- aa) Kunden über die Anwendung von Pflanzenschutz-
handel mitteln und die damit verbundenen Gefahren
(§ 3 Nr. 9) unterrichten
bb) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheit-
licher Gefahren bei der Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln und Sofortmaßnahmen bei Unfällen 6
beschreiben
cc) Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflan-
zenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und
Naturhaushalt beschreiben
dd) Pflanzenschutzmittel sachgerecbt lagern und
beseitigen sowie Kunden entsprechend beraten
b) Vorschriften zum Artenschutz von Pflanzen anwenden
5 Beschaffen und Lagern
von Waren
(§ 3 Nr. 10)
5.1 Einkauf a) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität,
(§ 3 Nr. 10.1) Menge, Preis, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedin-
gungen sowie Umweltverträglichkeit von Ware und
Verpackung vergleichen
4
b) gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für
Lieferungen und Zahlungen berücksichtigen
c) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 403
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5.2 Warenannahme, Lagerung a) Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art,
und Bestandsüberwa- Menge und Preis überprüfen
chung b) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie
(§ 3 Nr. 10.2) erforderliche Maßnahmen einleiten; Ware weiterleiten
c) Wareneingänge erfassen 2
d) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der
Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Ver-
packungsverordmmg umweltgerecht entsorgen
e) Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern
f) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mit-
wirken
g) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufig-
keit und Lagerdauer beispielhaft berechnen 3
h) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung
und Höhe des Lagerbestandes darlegen
6 Beratung und Verkauf
(§ 3 Nr. 11)
6.1 Verkaufsförderung und a) Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration
3
-vorbereitung ausführen
(§ 3 Nr. 11.1)
b) Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger be-
urteilen
c) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nichtverkaufs-
fähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten
oder umweltgerecht entsorgen
d) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufs- 4
bereich prüfen und fehlende Ware ergänzen
e) Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulations-
schema ermitteln
f) Waren auszeichnen
g) an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken,
Erfolgskontrolle durchführen
3
h) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entschei-
dungsgründe darstellen
6.2 Beraten und Bedienen a) Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotiven und
von Kunden Kundenwünschen beraten
(§ 3 Nr. 11.2) 6
b) Kunden über ökologisch sinnvolle Produkte und Ver-
haltensweisen informieren
c) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situations-
gerecht unter Berücksichtigung angemessener
sprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmög-
lichkeiten führen
d) Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale
von Waren sowie deren Verwendung und Pflege infor-
11
mieren
e) Zusatzartikel anbieten
f) Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
g) Reklamationen entgegennehmen und Lösungen an-
bieten
--~---------___._ _____________________ _ ...._ __._.....______,_ ____ _
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbitdungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Kaufmännische Steuerung a) Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Ab-
und Kontrolle weichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen
(§ 3 Nr. 12) b) bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken 3
c) beim Schriftverkehr mitwirken
d) betriebliche Steuern und Abgaben nennen
e) bei Inventuren mitwirken, Gründe für lnventurdifferen-
zen aufzeigen
f) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lager-
umschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro qm
Verkaufsfläche, an Beispielen errechnen und ihre
Bedeutung als Instrument kaufmännischer Planung,
Steuerung und Kontrolle erläutern
g) Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und im
Hinblick auf verschiedene Kennzahlen auswerten
8
h) bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mit-
wirken
i) über die Anwendung von Ergebnissen der Erfolgs-
rechnung im Ausbildungsbetrieb Auskunft geben
k) Möglichkeiten der Übertragung von Aufgaben des
Rechnungswesens auf andere Dienstleistungsein-
richtungen aufzeigen
1) betriebliche Risiken und Versicherungsmöglichkeiten
beschreiben, bei der Abwicklung eintretender Ver-
sicherungsfälle mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 405
Verordnung
zum Schutz von Tieren
im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV); **)
Vom 3. März 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft §2
und Forsten verordnet auf Grund Begriffsbestimmungen
- des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), von 1. Hausgeflügel:
denen Satz 1 gemäß Artikel 48 der Verordnung vom Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;
ist, Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
2. Gatterwild:
Verkehr sowie
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und
- des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4
Wildschweine;
sowie des§ 21 b des Tierschutzgesetzes
3. Eintagsküken:
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutz- Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;
kommission: 4. kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer
Abschnitt 1 Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder
Allgemeine Vorschriften Leiden verbunden ist;
5. Betreuen:
§1
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege
Anwendungsbereich der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des
Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;
(1) Diese Verordnung gilt für
6. Hausschlachtung:
1. das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,
das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes,
2. das Aufbewahren von Speisefischen und Krusten- wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt
tieren, des Besitzers verwendet werden soll;
3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten 7. Schlachtbetrieb:
oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch,
eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbs-
Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt
mäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-
sind,
nehmung geschlachtet werden.
4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 ge-
nannten Tiere, §3
5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei Allgemeine Grundsätze
einer behördlich veranlaßten Tötung.
(1) Die Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß bei ihnen nicht
anzuwenden bei ·· mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden
1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck oder Schäden verursacht werden.
andere Anforderungen unerläßlich sind, (2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstun-
2. weidgerechter Ausübung der Jagd, gen und Anlagen für das Betauben, Schlachten oder
Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, Instand zu
3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames
4. einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.
des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist,
· eine Betäubung durchzuführen. §4
Sachkunde
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG
des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet
Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABI. EG Nr. L 340 S. 21 ).
oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse
j Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-
und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
men und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder
geändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Par1aments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur
worden. schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 199-7 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Beschei- (8) Die Sac~kundebescheinigung ist zu entziehen,
nigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen
Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und
seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Ab- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch
weichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in weiterhin geschehen wird.
denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die
Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder §5
schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhig-
stellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, Treiben und Befördern von
im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere Tieren innerhalb einer Schlachtstätte
müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb (1) Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen,
anwesend sein. Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zu- es verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu
ständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen grobe Hiebe
Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der oder Fußtritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen,
Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu
Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sach- greifen.
kundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien (2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere ver-
sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich wendet werden. Die Anwendung elektrisc~er Treibgeräte
die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung
Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat. elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten
(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten
der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Ver-
Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren einzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs
durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Sie dürfen
einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil nur insoweit und in solchen Abständen angewendet
schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist;
sich auf folgende Prüfungsgebiete: dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben.
Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur
1. im Bereich der Kenntnisse: und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund
a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf
b) Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere, höchstens zwei Sekunden begrenzt.
c) tierschutzrechtliche Vorschriften, (3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen
nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Behält-
d) Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit
nisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen
diese für die betreffenden Betäubungsverfahren
sich stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie
notwendig sind, werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel
e) Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs- so geneigt, daß die Tiere nicht übereinanderfallen. Tiere
verfahren und dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder
f) Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schäden aus den Behältnissen entladen werden.
Schlachtung von Tieren;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
Abschnitt2
a) ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens,
Betäubens und Schlachtens der Tiere und Vorschriften über Schlachtbetriebe
b) Wartung der für das Betäuben und Schlachten not- §6
wendigen Geräte oder Einrichtungen.
Anforderungen an die Ausstattung
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo-
retischen und praktischen Teil mindestens ausreichende (1) Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum
Leistungen erbracht worden sind. Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die
ermöglichen, daß
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach
drei Monaten zulässig. 1. Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur
eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende
(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung abse- Neigung überwinden müssen oder
hen, wenn
2. Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen
1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums werden.
der Tiermedizin oder der Fischereibiologie oder
(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicher-
2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen zustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich
Fleischer/Fleischerin, TierwirVTierwirtin mit dem Schwer- der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt
punkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere
Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit
nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so
der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine
bestehen. Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 407
können. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerz-
eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der hafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort
Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden.
10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.
(2) Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der
Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen,
§7 daß
Allgemeine Vorschriften 1. die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hin-
über das Betreuen von Tieren legen können,
(1) Die Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen 2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die
zu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für
so ist für ihre Abkühlung zu sorgen. das liegen erfüllt, und
(2) Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der 3. für jedes Tier eine Freßstelle vorhanden ist.
Schlachtung zugeführt werden, sind
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von sechs
1. mit jederzeit zugänglichem Wasser in ausreichender Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt
Qualität zu versorgen und werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb
2. mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung
nicht innerhalb von sechs Stunden nach der An- zugeführt werden.
lieferung der Schlachtung zugeführt werden. (3) Milchgebenden Tieren, die nach ihrer Ankunft nicht
Für diese Tiere ist ferner eine ausreichende Lüftung sofort der Schlachtung zugeführt werden, ist unter
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die sich in Berücksichtigung des Zeitpunktes des letzten Melkens in
Behältnissen befinden und die innerhalb von zwei Abständen von höchstens 15 Stunden unter Vermeidung
Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt von Schmerzen die Milch zu entziehen.
werden.
(3) Werden Tiere in einem Stall untergebracht, der §9
auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen ist, so muß Betreuen von Tieren, die
eine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden in Behältnissen angeliefert werden
Personen eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage
muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind
werden. unverzüglich der Schlachtung zuzuführen. § 7 Abs. 2
bleibt unberührt.
(4) Falls bei einem Stromausfall keine ausreichende
Versorgung der Tiere sichergestellt ist, muß ein Notstrom-
aggregat einsatzbereit gehalten werden.
Abschnitt 3
(5) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres
Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich Vorschriften
sind, müssen getrennt untergebracht werden. über das Aufbewahren
(6) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits- von Speisefischen und Krustentieren
zustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und
jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind §10
Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Aufbewahren von Speisefischen
(7) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche
(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern auf-
und Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den
bewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren
Stallungen und Buchten entfernt werden oder daß regel-
ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unver-
mäßig mit trockenem, sauberen Material eingestreut wird.
trägliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten
(8) Zur Betreuung der Tiere muß eine geeignete werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Licht-
Beleuchtung zur Verfügung stehen. ansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen.
(9) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlach- Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraus-
tung oder Tötung an den Platz der Schlachtung oder tausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der
Tötung gebracht werden. Tiere sichergestellt sein.
(2) § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Tote Fische sind un-
§8 verzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
Betreuen von Tieren, die (3) An Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten
sich nicht in Behältnissen befinden und ähnliche Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend
(1) Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte abgegeben werden.
Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und
unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke oder § 11
verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen
Aufbewahren von Krustentieren
leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sind Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist
jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend
töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
Abschnitt4 muß sicherstellen, daß durch den Automaten nicht ent-
blutete Tiere von Hand entblutet werden.
Vorschriften über
das Ruhigstellen, Betäuben, (4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere
Schlachten und Töten von Tieren Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden,
wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen
sind. Geschächtete Tiere dürfen nicht vor Abschluß
§12
des Entblutens aufgehängt werden. Bei Tötungen ohne
Ruhigstellen warmblütiger Tiere Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach
Feststellung des Todes vorgenommen werden.
(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen
oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden (5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen
sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, daß das unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben.
Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig Ohne vorherige Betäubung dürfen
angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck
sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen 1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle
einzuschränken. Beim Schächten sind Rinder mit mecha- und die Wirbelsäule durchtrennt, und
nischen Mitteln ruhigzustellen. In Schlachtbetrieben, in 2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden,
denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich
der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen
als 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1 000 Groß- der Eingeweide einschließlich des Herzens
vieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit
geschlachtet oder getötet werden.
einem Gewicht von über 30 Kilogramm in Betäubungs-
fallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt (6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3
werden. betäubt oder getötet werden. § 8 der Verordnung über das
(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
aufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel, wenn die Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinig-
Betäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen ten Fassung bleibt unberührt.
erfolgt. (7) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen,
(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu daß nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des
verwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder zur Bewe- Brutvorganges unverzüglich getötet werden. Dies kann
gung zu veranlassen. zusammen mit den übrigen Brutrückständen in einem
Homogenisator erfolgen.
(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt
werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen (8) Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen
Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht. nur in stark kochendem Wasser getötet werden; das
Wasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer
Zugabe weiterhin stark kochen. Abweichend von Satz 1
§13 dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem
Betäuben, Schlachten und Töten Dampf getötet werden.
(1) Tiere sind so zu betäuben, daß sie schnell und unter
Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis §14
zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Behördliche Zulassung weiterer
Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Betlubungs- oder Tötungsverfahren
(2) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Abweichend von§ 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3
Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre kann die zuständige Behörde befristet
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
mehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind 1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum
Ersatzausrüstungen einsatzbereit zu halten. Diese sind Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
in zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre f unktions- 2. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren für
fähigkeit zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich behördlich veranlaßte Tötungen zulassen, soweit die
abgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Wasserbad- Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder
betäubungsanlagen. Leiden sicher betäubt und getötet werden und weitere
(3) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blut- Eingriffe am Tier erst nach Feststellung seines Todes
entzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für vorgenommen werden;
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren 3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3
innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, Teil II Nr. 3.2 mit einer Mindeststromflußzeit von zwei
mit dem Entbluten beginnen. Er muß das Tier entbluten, Sekunden und abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.3
solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische
ist. Bei warmblütigen Tieren muß er dafür sorgen, daß Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen,
durch Eröffnen mindestens einer Halsschlagader oder soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
des entsprechenden Hauptblutgefäßes sofort ein starker Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu
Blutverlust eintritt. Die Entblutung muß kontrolliert werden entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
können. Der Betreiber eines Schlachtbetriebes, in dem Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Be-
Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet wird, täubungsverfahren untersagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 409
Abschnitts §16
Ordnungswidrigkeiten Außerkrafttreten von Vorschriften
und Schlußbestimmungen Mit Ablauf des 31. März 1997 treten außer Kraft:
§15 1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,
Ordnungswidrigkeiten
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor- (BGBI. 1 S. 469);
sätzlich oder fahrlässig
2. mit Ausnahme des § 8, die Verordnung über das
1. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt
oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten
Befördern der Tiere zuwiderhandelt, bereinigten Fassung;
2. als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift 3. a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-
des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 bewahren von lebenden Fischen und anderen kalt-
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder§ 9 blütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12
Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder der Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht recht- s. 2413);
zeitig tötet oder
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 des Tierschutzgesetzes in der
4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt. Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 1993 (BGBI. 1 S. 254);
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor- 4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren
sätzlich oder fahrlässig in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1 . entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt nummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fas-
oder schlachtet, sung;
2. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der 5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von
Boden trittsicher ist, Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
aufhängt, Fassung;
4. entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungs- 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
gerät verwendet, Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7833-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines
Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht ein- 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach
satzbereit hält, jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
6. einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten be-
das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt, reinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-
rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Nord-Rheinprovinz;
Tier von Hand entblutet wird,
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdi-
8. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier
sche Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächte-
rungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten
tes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug
Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts
weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,
Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz
9. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder Westfalen.
nicht rechtzeitig betäubt,
10. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
§17
a) Anlage 3 Teil I oder
b) Anlage 3 Teil II Übergangsvorschriften
aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder (1) Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 gilt von
Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1 oder 3, demjenigen, der am 1. April 1997 eine entsprechende
3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8, Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige
9 oder 10, Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1 . April 1998 der
bb) Nr. 3.7 Satz 1 Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2
vorgelegt wird.
cc) Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4
(2) Elektrische Treibgeräte, die sich am 1. April 1997
ein Tier betäubt oder tötet oder in Gebrauch befinden und den Anforderungen des § 5
11. entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß Abs. 2 Satz 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 1 . April
ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird. 1999 angewendet werden.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
(3) Das Verbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 1. § 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am
31. Dezember 2003 nicht bei Truthühnern, wenn die 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;
Betäubung spätestens sechs Minuten nach dem Auf- 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;
hängen erfolgt.
3. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7
§18 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3
am 1. April 2001;
lflkrafttreten
4. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. und Anlage 3 Teil II Nr. 3.1 O und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3
Abweichend hiervon treten in Kraft am 1. April 1999.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 411
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7)
Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierkategorie Großvieheinheiten je Tier
2
Einhufer 1
Rinder
- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht 0,50
- über 300 Kilogramm Lebendgewicht 1
Schweine
- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht 0,15
- über 100 Kilogramm Lebendgewicht 0,20
Schafe und Ziegen
- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht 0,05
- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr 0,10
Anlage2
(zu§ 13 Abs. 3)
Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren Sekunden
2
Bolzenschuß bei
a) Rindern 60
b) Schafen und Ziegen in den
Hinterkopf 15
c) anderen Tieren oder anderen
Schußpositionen 20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere 10 (bei Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung 20 (nach Verlassen
der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt
in der COrAtmosphäre)
Aniage3
(zu§ 13 Abs. 6)
..
~
1\)
Betäubungs- und Tötungsverfahren
Vorbemerkungen
Bei den in Teil I Spalte 1 genannten Tieren dürfen nur die in den Spalten 2 bis 10 genannten Verfahren angewendet werden, wenn sie mit einem Kreuz (+) bezeichnet
CD
sind; hierbei sind die besonderen Maßgaben nach Teil II zu beachten. C
::J
Teil 1: Zulässige Verfahren a.
::::---::_
(1)
Elektrische Kohlen- Verabreichung Kohlen- Anwendung ~
Kopf- Genick-
Bolzenschuß Kugel schuß Durch- dioxid- eines Stoffes mit monoxid- eines ~
schlag schlag
e strömung exposition Betäubungseffekt exposition Homogenisators ~
C"'
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
~
Einhufer +1 c....
+ + ~
::::r
Rinder + +1 + + eo~
::J
Schweine +1,5 +1 + + +2 + (0
......
Schafe +1 +3 <O
+ + + <O
....,.
Ziegen + +1 + +2 +
Kaninchen +1 +4 +5
~
+ + +
z;"'
Hausgeflügel außer Eintags- ......
und nicht schlupffähigen Küken + +1 + +6 +7 + S>l
~
Eintagsküken + +B + C
(/)
(0
nicht schlupffähige Küken +B + ~ (1)
Gatterwild +9 ' + C"'
(1)
::J
Pelztiere + + N
C
Fische + +10 + +11 CD
0
::J
andere Wirbeltiere + + + + ::J
~
3
1) Zur Nottötung sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern oder Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden.
~
2) Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 10 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person
vorgenommen wird. ~
~=
3) Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 30 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person N
vorgenommen wird. ......
<O
4) Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen, bei denen je Betrieb und Tag nicht mehr als 300 Tiere betäubt werden. <O
....,.
5) Bei Hausschlachtungen sowie als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen.
6) Bei Puten sowie bei behördlich veranlaßten Tötungen.
7) Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen in Schlachtstätten, in denen je Tag nicht mehr als 100 Tiere geschlachtet werden sowie zur Betäubung von Tieren, die im Wasserbad nicht betäubt wurden.
6) Zur Betäubung von nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag.
9) Zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren.
10) Nur Salmoniden.
11 ) Ausgenommen Stoffe, wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 413
Teil II: Besondere Maßgaben
1. Bolzenschuß
1.1 Beim Bolzenschuß müssen das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so
bemessen sein, daß der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf
zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schußapparates am Vorderkopf
wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuß muß in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum
Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschußapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem
Schuß vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.2 Der Bolzenschuß darf bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluß an den
Bolzenschuß das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht
wird.
2. Kugelschuß
2.1 Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein solches Kaliber
und eine solche Auftreffenergie verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet wird.
2.2 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer
Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den
Fangschuß, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie
von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
2.3 Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von
mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet wer-
den, sofern
- die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
- der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
- sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung
mindestens 1,80 Meter hoch ist.
3. EI ektri sehe Durch strö m u n g
3.1 Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muß das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper
durchströmt werden. Für einen guten Stromfluß durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen,
insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer Betäubung muß die
Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepaßt werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer
Größe vorzusortieren.
3.2 Es muß innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach folgender Tabelle erreicht werden:
Tierkategorie Stromstärke (Ampere)
2
Rind über 6 Monate 2,5
Kalb 1,0
Schaf 1,0
Ziege 1,0
Schwein 1,3
Kaninchen 0,3
Straußenvögel außer Kiwis 0,5
Außer bei der Hochvoltbetäubung muß diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten
werden. Werden Schweine zur Betäubung nicht einzeln ruhiggestellt, so soll die Strornflußzeit verdoppelt
werden. Die angegebenen Stromstärken und Stromflußzeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige
Wechselströme von 50. bis 100 Hz; entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete
Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich
unterscheiden.
3.3 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muß im Anschluß an die Betäubung durch
eine mindestens acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen
werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Hausgeflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
3.4 Bei der Betäubung oder Tötung von Hausgeflügel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde
mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine
Stromflußzeit nach Spalte 4 oder 5 möglich sein:
Tierkategorie Stromstärke (Ampere) Stromflußzeit (Sekunden)
Tötung mit Tötung ohne Tötung mit Tötung ohne
Blutentzug Blutentzug Blutentzug Blutentzug
1 2 3 4 5
Truthuhn 0,15 0,25 4 10
Ente, Gans 0,13 0,20 6 15
Haushuhn 0,12 0,16 4 10
Wachtel 0,06 0,10 4 10
3.5 Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
3.6 Die Anlage zur Elektrobetäubung muß Ober eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluß eines Gerätes zur
Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.
3.7 In Schlachtbetrieben muß die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird,
3.7.1 mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß die Betäubungsspannung auf die Elektroden
geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt,
in dem der erforderliche Mindeststromdurchfluß erreicht werden kann,
3. 7 .2 außer bei automatischer Betäubung durch ein akustisches oder optisches Signal das Ende der Mindeststrom-
flußzeit deutlich anzeigen und
3. 7 .3 der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich anzeigen.
In Schlachtbetrieben, in denen nach dem Umrechnungsschlüssel nach Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten
je Woche sowie mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr elektrisch betäubt werden, muß der Stromstärke-
verlauf bei der Betäubung oder müssen Abweichungen vom vorgeschriebenen Stromstärkeverlauf ständig
aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
3.8 Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß die Höhe
der Wasseroberfläche regulierbar sein. Auf ein angemessen tiefes Eintauchen aller Tiere einer Gruppe in das
Wasserbad ist hinzuwirken. Tiere, die im Wasserbecken nicht betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu
betäuben oder zu töten.
3.9 Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel darf beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen,
mit der die unbetäubten Tiere in Kontakt kommen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß sich über die
gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.
3.10 Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so
angeordnet sein, daß in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung
der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
3.11 Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1 000 Mikro-
siemens pro Zentimeter (µS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des
Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen.
Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, daß zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in
Ampere (A) pro Quadratdezimeter (dm 2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden
Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entsprichJ:
Elektrische Leitfähigkeit des Wassers Stromdichte
(Mikrosiemens pro Zentimeter - µS/cm -) (Ampere je Quadratdezimeter - A/dm2 -)
2
bis 250 0,10
über 250 bis 500 0,13
über 500 bis 750 0,16
über 750 bis 1 000 0,19
Der Betäubungsstrom muß mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durch-
strömung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997 415
4. K oh I e n d i o xi de x p o s i t i o n
4.1 Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß am ersten Halt und am letzten
Halt vor dem Auswurf in einer Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere mindestens 80 Volumen-
prozent betragen. In Anlagen, die vor dem 1. April 1997 in Benutzung genommen worden sind, darf die
Kohlendioxidkonzentration am ersten Halt bis zum 31. Dezember 2002 mindestens 70 Volumenprozent
betragen.
4.2 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt
erreichen.
4.3 Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 70 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug
mindestens 10 Minuten in den in Nummer 4.1 genannten Kohlendioxidkonzentrationen verbleiben.
4.4 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muß mit Geräten zur Messung der
Gaskonzentration
4.4.1 am ersten Halt und
4.4.2 am letzten Halt vor dem Auswurf
ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn
die Kohlendioxidkonzentration nach Nummer 4.1 unterschritten wird. Die Meßgeräte sind in zeitlich erforder-
lichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
4.5 Die gemessenen Kohlendioxidkonzentrationen in der Anlage oder Abweichungen von den vorgeschriebenen
Kohlendioxidkonzentrationen müssen ständig aufgezeichnet werden. Die Verweildauer der Schweine in der
Kohlendioxidkonzentration ist stichprobenartig mindestens alle zwei Stunden während der Betriebszeit sowie
nach jeder Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ein
Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
4.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muß ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;
4.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, daß die Schweine ihre
Umgebung sehen können;
4.6.3 die Kammer muß auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
4.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muß
dem Platzangebot angemessen sein.
4.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie
das Bewußtsein verlieren.
4.9 Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere ein-
gebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumen-
prozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres
Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration
überprüft werden. lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
5. Kopfschlag
Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem geeigneten
Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.
6. Genickschlag
Nummer 5 gilt entsprechend.
7. Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt
§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
8. K o h I e n m o n o x i de x p o s i t i o n
Tiere dürfen dem Kohlenmonoxid nur in einer einsehbaren Kammer mit einer Gaskonzentration von mindestens
1 Volumenprozent aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen
einzeln und frei beweglich in diese Kammer eingebracht werden und dort bis zum Eintritt ihres Todes
verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration überprüft werden.
9. Anwendung eines Homogen i sators
Die Leistung des Apparates mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern muß so bemessen
sein und Eintagsküken sowie Brutrückstände sind dem Apparat so zuzuführen, daß jedes zugeführte Tier sofort
getötet wird.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21.2.97 Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungs-
normen für bestimmte F i s c h e r e i erzeugnisse · L 52/8 22.2.97
21.2.97 Verordnung (EG) Nr. 324/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich des Verfahrens B zur Erteilung
von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse L 52/10 22.2.97
24.2.97 Verordnung (EG) Nr. 327/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92
des Rates fallen L 55/1 25.2.97
25.2.97 Verordnung (EG) Nr. 334/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus
Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln L 56/4 26.2.97
Andere Vorschriften
17.2.97 Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts-
statistiken L 52/1 22.2.97
25.2.97 Verordnung (EG) Nr. 333/97 der Kommission zur Eröffnung von Zoll-
kontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präfe-
renzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher
Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1997 L 56/2 26.297