322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Gesetz
zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
(Reformgesetz)
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf
das folgende Gesetz beschlossen: Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit
übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der An-
Artikel 1 nahme von Belohnungen und Geschenken; das
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richter-
verhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), (3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: (4) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
1. In der Inhaltsübersicht werden in Abschnitt 1 3. Titel
Buchstabe a die Angabe 11 und 12" durch die An-
ff
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebens-
gabe 11 bis 12b" und in Abschnitt II 1. Titel die An-
ff
zeit oder
gabe ff35 bis 44a" durch die Angabe „35 bis 44b"
ersetzt. 3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
oder
2. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diszipli-
„3. auf Probe, wenn der Beamte narverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1
entlassen.§ 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.
Funktion (§ 12a)
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit
eine Probezeit zurückzulegen hat." ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine
3. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon am Ende des erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenver-
ersten Halbsatzes durch ein Komma ersetzt und fol- hältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes
gende Nummer 4 angefügt: innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt
.,4. vor Feststellung der Eignung für einen höher- nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf
bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende An-
für die durch Rechtsvorschrift eine Dauer von sprüche bestehen nicht.
mindestens drei Monaten festzulegen ist;". (6) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-
4. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt: der Funktion sowie Ämter der Leiter von Behörden
,,§ 12a oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche
Unabhängigkeit besitzen, bestimmt werden.
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamten- (7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
verhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige
§12b
Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der
Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestpro- (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
bezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenver-
die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen hältnis auf Zeit übertragen wird.
worden ist, können auf die Probezeit angerechnet (2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amts-
werden. Eine Ver1ängerung der Probezeit ist nicht zeiten sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amts-
zulässig. zeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amts-
berufen werden, wer zeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhält-
nis auf Zeit nicht zulässig.
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befin- (3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beam-
det und ten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im
berufen werden könnte. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der den. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit
Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
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Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche be- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
stehen nicht. ersetzt:
(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende An- ,,(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter
wendung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben
Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ge- Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder
setzlich zu regeln. anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gel-
(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der
ten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehal-
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-
tes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen
der Funktion sowie mindestens der Besoldungs-
Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer
gruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Be- Behörde oder der Verschmelzung von Behörden
hörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon
besitzen, bestimmt werden." berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein
anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
5. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im
,,Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungs- Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden,
dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorberei- Verwendung nicht möglich ist; das Endgrund-
tungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung gehalt muß mindestens dem des Amtes entspre-
eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, chen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt
kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil- innehatte.
dungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für
abgeleistet werden." die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für
den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
6. § 17 wird wie folgt geändert: (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis
ersetzt: mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die
beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des
,,(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Beamten finden die im Bereich des neuen Dienst-
Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teil- herrn geltenden Vorschriften Anwendung."
weise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätig-
keit an eine andere Dienststelle abgeordnet wer- 8. § 19 wird aufgehoben.
den.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte 9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer
„Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der
nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit ab-
Auflösung einer Behörde oder bei einer auf lan-
geordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der
desrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen
neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder
Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer
Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebens-
die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder
Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhe-
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 stand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung
bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie nach § 18 nicht möglich ist."
die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienst- 10. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,(§§ 22, 23 und 31
herrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abs. 2)" durch die Angabe.,(§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23,
Abweichend von Satz 1 kann durch Gesetz be- 31 Abs. 2 und§ 96 Abs. 2)" ersetzt.
stimmt werden, daß die Abordnung auch ohne
Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn die 11. § 23 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
neue Tätigkeit einem Amt mit demselben End-
„3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von
grundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande-
der Auflösung dieser Behörde oder einer auf lan-
ren Laufbahn entspricht und die Abordnung die
desrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-
Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."
lichen Änderung des Aufbaus oder Verschmel•
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. zung dieser Behörde mit einer anderen berührt
wird und eine andere Verwendung nicht möglich
7. § 18 wird wie folgt geändert: ist."
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
12. In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das
,,Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, Wort „drei" ersetzt.
wenn das neue Amt zum Bereich desselben
Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört 13. § 26 wird wie folgt geändert:
wie das bisherige Amt und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stel- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
lenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile ,.(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ru-
des Grundgehaltes." hestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
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werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder 16. § 44b wird wie folgt gefaßt:
einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
,,§44b
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung
eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Be- (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
amten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen
desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhn-
demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das licher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein
bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der dringendes öffentliches Interesse darai:t gegeben ist,
Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäf-
neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei tigen,
nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
der Beamte nicht die Befähigung für die andere Dauer von insgesamt sechs Jahren,
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb
der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam- 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
ten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub
seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tä- ohne Dienstbezüge
tigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Be- bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange
reich d~sselben Dienstherrn übertragen werden, nicht entgegenstehen.
wenn eine anderweitige Verwendung nicht mög-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
lich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bis-
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-
herigen Tätigkeit zuzumuten ist."
geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgelt-
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zweiund- liche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem
sechzigste" durch das Wort „dreiundsechzigste" Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-
ersetzt. gung ohne Verfetzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständi-
,,(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für ge Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beam-
Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag ten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit
Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 44a sie dem Zweck der Bewilligung des Urfaubs nicht
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. Juni 1994 zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem
geltenden Fassung bewilligt worden ist, für die Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung
Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und
Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt."
(3) Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten
mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende
14. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub
,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wer-
2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
den kann, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren
Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer ande- tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs
ren Laufbahn mit mindestens demselben Endgrund- nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht über-
gehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, schreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen (4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3
des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hier- dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren
bei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und
der Beamte nicht die Befähigung für die andere Lauf- Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis
bahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Seme-
Befähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner sters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall
bestimmt werden, daß dem wegen Dienstunfähigkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absat-
in den Ruhestand versetzten Beamten unter Über- zes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet
tragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten
Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb nicht mehr zuzumuten ist, zur Volt- oder Teilzeit-
seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienst- beschäftigung zurückzukehren."
herrn übertragen werden kann, wenn eine anderwei-
tige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten 17. § 44c wird aufgehoben.
die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-
sichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist."
18. Die §§ 48a und 49 werden aufgehoben.
15. § 44a wird wie folgt gefaßt:
19. In § 101 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma
,,§44a ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz „es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei
zu regeln." Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesund-
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heitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr unein- ten, in denen dem Beamten die leitende Funktion
geschränkt." nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf
die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung
20. § 123a wird wie folgt geändert: der Probezeit ist nicht zulässig.
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur
gefügt: berufen werden, wer
,,(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte befindet und
Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit
wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine berufen werden könnte.
seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser
Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der
öffentliche Interessen dies erfordern." Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das
dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Le-
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. benszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes
21. In § 126 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Num- der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das
mer 3 angefügt: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
„3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenver-
Abordnung oder die Versetzung haben keine auf- hältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis
schiebende Wirkung." auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt,
als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit.
22. In § 129 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 Satz 2"
durch die Angabe ,, § 18 Abs. 4" ersetzt. (3) Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der
23. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach
Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe gel-
a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Satz 1" durch die
tenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung
Angabe ,,§ 18 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
unberührt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe
(4) Der Beamte ist
,,§ 18 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
Artikel 2
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- oder
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), 4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diszi-
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom plinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt
geändert: aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1
entlassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1, 2 und 5
bleiben unberührt.
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III 1. Titel
Buchstabe g die Angabe „72, 73" durch die Angabe (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll
,, 72 bis 73" ersetzt. dem Beamten das Amt -nach Absatz 1 auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: den; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beam-
tenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses
„2. auf Probe, wenn der Beamte Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der An-
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender spruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiterge-
Funktion (§ 24a) hende Ansprüche bestehen nicht.
eine Probezeit zurückzulegen hat." (6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter
der Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den
obersten Bundesbehörden und die der Bundesbesol-
3. In § 24 Satz 1 wird das Wort „Besoldungsgruppen"
dungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der
durch das Wort „Ämter" ersetzt.
übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittel-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
4. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt: öffentlichen Rechts, soweit sie nicht richterliche
,,§24a Unabhängigkeit besitzen.
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im (7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regel- Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Ab-
mäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste satz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch
Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten
zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zei- das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen,
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem ren Laufbahn entspricht und die Abordnung die
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."
nicht weiterführen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
5. § 26 wird wie folgt geändert: 7. § 31 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-
,,Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, derung des Aufbaus der Beschäftigungsbe-
wenn das neue Amt zum Bereich desselben hörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten
Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört von der Auflösung oder Umbildung berührt wird
wie das bisherige Amt und mit mindestens und eine anderweitige Verwendung nicht möglich
demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stel- ist."
lenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes." 8. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt: „Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem
,,(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der
Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder Prüfung,
anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschrie-
Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gel-
benen Zwischenprüfung
ten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehal-
tes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen bekanntgegeben wird."
Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer
Behörde oder der Verschmelzung von Behörden 9. In § 41 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das
kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon Wort „drei" ersetzt.
berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein
anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen 10. § 42 wird wie folgt geändert:
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im
Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende ,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den
\(erwendung nicht möglich ist; das Endgrund- Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgese-
gehalt muß mindestens dem des Amtes entspre- hen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben
chen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt oder einer anderen Laufbahn übertragen werden
innehatte. kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertra-
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für gung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des
die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Be-
den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen." reich desselben Dienstherrn gehört, es mit minde-
stens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der
6. § 27 wird wie folgt geändert:
Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei
ersetzt: nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt
,,(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches der Beamte nicht die Befähigung für die andere
Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teil- Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb
weise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätig- der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam-
keit an eine andere Dienststelle abgeordnet wer- ten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den
den. Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne
seine Zustimmung auch eine geringerwertige
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe über-
vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer tragen werden, wenn eine anderweitige Verwen-
nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit ab- dung nicht möglich ist und dem Beamten die
geordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-
neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder sichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten
Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch ist."
die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem
Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zweiund-
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 sechzigste" durch das Wort „dreiundsechzigste"
bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie ersetzt.
die Dauer von zwei Jahren übersteigt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienst- ,,(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf
herrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Ab- Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach
weichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am
Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden
neue Tätigkeit einem Amt mit demselben End- ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des
grundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande- Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 327
Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden „in den Fällen des§ 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in
Fassung fort." den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten
Dienstbehörde."
11. § 45 Abs.1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand 15. § 72a wird wie folgt gefaßt:
versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsech- ,,§72a
zigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflich-
tet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer
einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht
Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwar- entgegenstehen.
ten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anfor- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
derungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grund- des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamten-
gehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für verhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem
die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem we- den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von
gen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon
Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamten-
seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine ge- verhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der
ringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahn-
Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen
gruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die
Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Ver-
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-
pflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die
sichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
Bewilligung widerrufen werden.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-
stand ist eine erneute Berufung in das Beamtenver- (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch
hältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet beschränken oder den Umfang der zu leistenden
hat.§ 40 gilt entsprechend." Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche
Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des
12. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Über-
gang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem
,,(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entspre-
Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
chende Anwendung."
Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
13. Nach § 46 wird folgender neuer§ 46a eingefügt:
(4) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf
,,§46a
Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
(1) Wird in den Fällen der§§ 43 bis 46 eine ärztliche entgegenstehen,
Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Ein-
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel-
zelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden
mäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten
mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter 2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Jahren zu gewähren,
für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich
wenn er
ist.
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Unter-
suchungsbefunde ist in einem gesonderten, ver- b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
schlossenen und versiegelten Umschlag zu übersen- tigen sonstigen Angehörigen
den; sie ist verschlossen zu der Personalakte des
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im
Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermit-
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilli-
telten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43
gungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schul-
Abs. 2 und den§§ 44 bis 46 zu treffende Entschei-
halbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der
dung verarbeitet oder genutzt werden.
Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä-
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf
Behörde hinzuweisen. Der Arzt Obermittelt dem auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e Abs. 1
Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entge- sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf
genstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt ent-
dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Aus- sprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine
künfte." Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Be-
amten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
14. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- werden kann und dienstliche Belange nicht entgegen-
kolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: stehen.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
(5) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann Teil- derlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub
zeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regel- zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des
mäßigen Arbeitszeit bi~ zur Dauer von insgesamt Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche
zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraus- Belange nicht entgegenstehen.
setzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwin-
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammen-
gende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die
hang mit Urlaub nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie
Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen
Teilzeitbeschäftigung nach§ 72a Abs. 5, die Dauer
mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre
von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im
nicht überschreiten.
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalb-
Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh- jahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den
migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine
zuwiderlaufen. Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr
(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienst- zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
bezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein zurückzukehren."
Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen 19. Die§§ 79a und 79b werden aufgehoben.
für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger 20. In § 176a Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semikolon
eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch hat." „bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer
wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Auf-
gaben von staatlich anerkannten Hochschulen des
16. § 72b wird aufgehoben.
Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf
den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für
17. Nach § 72c wird folgender § 72d eingefügt: beamtete Professoren und Hochschuldozenten,
,,§72d deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 die-
ses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf
sprechende Verwendung nicht möglich ist."
das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit
ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regel-
Artikel 3
mäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende
sachliche Gründe sie rechtfertigen." Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
18. Nach § 72d wird folgender § 72e eingefügt: Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262),
,,§72e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31 . Mai 1996
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, (BGBI. 1S. 718), wird wie folgt geändert:
in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außer-
gewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und des- 1. Vor§ 1 wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:
halb ein dringendes öffentliches Interesse daran
Im 3. Abschnitt wird das Wort „Ortszuschlag" durch
gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen
das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
2. In§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ortszuschlag" durch
Dauer von insgesamt sechs Jahren,
das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum 3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub
ohne Dienstbezüge ,,§6
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
entgegenstehen. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent- 4. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Ortszuschlag" durch das
geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgelt- Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
liche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang
auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die ,,§ 13
Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige
Ausgleichszulagen
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten
nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie (1) Verringern sich die Dienstbezüge_ eines Be-
dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwi- amten, weil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 329
1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes 6. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vor- ,,2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-
schrift versetzt ist oder steigen in den Stufen und die Festsetzung des
2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe- Besoldungsdienstalters abweichend von den
stand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig ver- §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln."
wendet wird oder
3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift 7. § 22 wird wie folgt gefaßt:
festgesetzten besonderen gesundheitlichen An- ,,§22
forderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, Vorstandsmitglieder
nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwen- öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
det wird oder kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
nach der Schülerzahl einer Schule richtet und Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder
diese Voraussetzung wegen zurückgehender öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der
Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist, (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen."
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen 8. § 26 wird wie folgt geändert:
Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden "Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines
hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen
Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichs- können mit der Maßgabe in die Berechnungs-
zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehalt- grundlage einbezogen werden, daß eine entspre-
fähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszu- chende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für
lage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amts- Beförderungsämter erfolgt."
zeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge
vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren ersetzt.
an Hochschulen gezahlt wird.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten
„5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen
aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Aus- durch Haushaltsbestimmung die Besol-
gleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschieds- dungsaufwendungen höchstens auf den
betrages zwischen seinen neuen Dienstbezügen und Betrag festgelegt sind, der sich bei
den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bishe- Anwendung des Absatzes 1 und der
rigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Ab- Rechtsverordnungen zu Absatz 4 oder 5
satz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Aus- ergeben würde."
gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma
Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in am Ende durch einen Punkt ersetzt.
einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf
Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
einer Stellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der .,(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Beamte weniger als fünf Jahre zulageberechtigend durch Rechtsverordnung zur sachgerechten
verwendet worden ist. Bewertung der Funktionen in Gemeinden, Ge-
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. meindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des
Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen den Stadtstaaten
wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als 1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1
die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung und 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für
bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge ge- meinden und Ämter dürfen höhere Obergren-
zahlt werden. zen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind als 150 000 Einwohner haben,
GrundgehaJt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zu- 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch- Absatz 4 Nr. 1 und 2 .oder der nach Nummer 1
schulen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Über- dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen
leitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter
wegen des Wegfalls oder · der Verminderung von sowie über die Zahl und das Verhältnis der
Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden." Beförderungsämter zueinander zu erlassen,
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
3. besondere Funktionen zu bestimmen, die bei ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung
der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs
oder nach Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt blei- in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsver-
ben können, ordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann
4. abweichend von den Obergrenzen für Amts- zugelassen werden, daß bei Dienstherren mit weniger
zulagen in den Fußnotenregelungen zu den als zehn Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem
Besoldungsordnungen zu bestimmen, daß eine Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe
Planstelle mit der Amtszulage ausgestattet gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundes-
werden kann. regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
nung kann auf den zuständigen Minister übertra- (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamten-
gen werden. verhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechts-
rahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewäh-
(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer rung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung
Verminderung oder Verlagerung von Planstellen des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienst-
infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Ent-
sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter scheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich
die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absät- mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben
zen und den dazu erlassenen Rechtsverordnun- keine aufschiebende Wirkung.
gen überschritten, kann aus personalwirtschaft-
lichen Gründen die Umwandlung der die Ober- (5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner
grenzen überschreitenden Planstellen für einen bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes
Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur
und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-
beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die hältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beam-
Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergren- ten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher
zen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs- Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeit-
ordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord- raum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach
nung A aus gleichen Gründen überschritten wer- Absatz2."
den."
10. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
9. § 27 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
"§27
schriftlich mitzuteilen."
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besol- 11. § 36 wird wie folgt gefaßt:
dungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach
Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen "§36
bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und Bemessung des
der Leistung. Es wird mindestens das Anfangs- Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe ge- (1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen.
zahlt. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrund-
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den
Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem
Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Besoldungsdienstalter.
Abstand von vier Jahren. (2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.
die nächsthöhere Stufe frühestens nach Ablauf der Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem
Hälfte des Zeitraumes bis zu ihrem Erreichen als Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlas-
Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungs- sung auf Antrag des Beamten oder infolge strafge-
stufe). Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr richtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch
an bis zu 10 vom Hundert der Beamten und Soldaten für die Zeit des Ruhens.
eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der
(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch
gelten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28
nicht erreicht haben, gewährt werden. Wird festge-
Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten Lebens-
stellt, daß die Leistung des Beamten oder Soldaten
jahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Pro-
nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittli-
fessoren das vierzigste Lebensjahr tritt."
chen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner
bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in
die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber lie- 12. § 38 wird wie folgt geändert:
gende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des a) In Absatz 3 wird das Wort "einunddreißigste"
Aufstiegs inzwischen-befinden würde, darf frühestens durch das Wort „siebenundzwanzigste" ersetzt.
nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungs-
gerechte Leistungen erbracht worden sind. Die ,,§ 28 Abs. 3 und§ 30 gelten entsprechend. Der
Bundesregierung und die Landesregierungen werden Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensalters-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 331
stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienst- einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Ver-
enthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Ent- sorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer
fernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver- anderen Person oder mehrerer anderer Personen
hältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-
oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher milienzuschlag der Stufe 1, eine entsprechende
Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Leistung oder einen Anwärterverheiratetenzu-
Zeit des Ruhens." schlag, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den
Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden
13. Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt: Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtig-
ten anteilig gewährt.
"3. Abschnitt
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
Familienzuschlag
die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
§39 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
Grundlage des Familienzuschlages ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Be- Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die
soldungsgruppe und der Stufe, die den Familienver- Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksich-
hältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten ent- tigungsfähigen Kinder.
spricht. (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein- Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kin-
schaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V aus- dergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
gebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuer- ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
gesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten
oder§ 65.des Einkommensteuergesetzes oder des zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag
§ 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familien-
so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-
zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzu- fähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
schlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters
Abs. 5 gilt entsprechend. oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder
§40 Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
Stufen des Familienzuschlages
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsbe-
(1) Zur Stufe 1 gehören rechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familien-
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, zuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen
oder eine entsprechende Leistung in Höhe von min-
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, destens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte,
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufge- Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn
hoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt
Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutter-
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine schaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine
andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäf-
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt tigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu sorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit
verpflichtet sind oder aus beruflichen oder jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Ar-
gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. beitszeit beschäftigt sind.
Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol-
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn daten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mit- steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
tel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind ein- Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
schließlich des gewährten Kindergeldes und des nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt
kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 über- folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfal-
steigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein lende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten,
Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm
es auf seine Kosten anderweitig untergebracht das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt
mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des
mehrere nach dieser Vorschrift oder nach § 62 Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bun-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte, deskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre:
Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
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folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den dungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.
Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mut- nicht der Zustimmung des Bundesrates.
terschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen
Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Ein-
in einem Kalenderjahr bis zu 1O vom Hundert der
kommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge
Beamten und Soldaten eines Dienstherrn in Besol-
der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine An-
dungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt
wendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
werden; durch Rechtsverordnung kann zugelassen
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beam-
werden, daß bei Dienstherren mit weniger als zehn
tenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt
Beamten abweichend hiervon einem Beamten eine
ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils
Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
werden kann. Leistungsprämien und Leistungszu-
beschäftigt sind.
lagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligun-
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 gen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen
und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu wider-
Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaf- rufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder
oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom
Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- Hundert des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen.
schaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die
organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbe- zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
sondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, bestimmte Stelle.
Kinderg~en, Altersheimen, die Voraussetzungen des
Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen kön-
die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder nen nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu Zahlun-
oder einer der dort bezeichneten Verbände durch gen, die aus demselben Anlaß geleistet werden
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in vorzusehen. Bei Übertragung eines anderen Amte~
anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei
steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonsti- Gewährung einer Amtszulage können in der Verord-
gen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst nung Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu
geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich Leistungszulagen vorgesehen werden."
gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besol-
dungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozial- 15. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
zuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-
bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine ,,(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Auf-
der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Ver- gaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend
bände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn
oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung die-
ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das ser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt
Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen
ihm bestimmte Stelle. Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes
vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer
§41 landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges
Änderung des Familienzuschlages Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist,
erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage,
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen
an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor-
fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem schrift nicht durch Beförderung erreichen kann.
die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vor-
gelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschieds-
chend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-
des Familienzuschlages." dungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das
höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist
eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den
14. Nach § 42 wird folgender§ 42a eingefügt:
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende
,,§42a Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höher-
wertigen Amt nicht zustünde."
Prämien und Zulagen
für besondere Leistungen
16. In § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
(1) Die Bundesregierung und die Landesregie-
das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familien-
rungen werden ennächtigt, jeweils für ihren Bereich
zuschlag" ersetzt.
zur Abgeltung von herausragenden besonderen
Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung
von Leistungsprämien (Einmaizahlungen) und Lei- 17. In § 56 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6" durch
stungszulagen an Beamte und Soldaten in Besol- die Angabe ,,Abs. 5" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 333
18. In§ 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlag „2b. Allgemeine Stellenzulage
der Stufe 1 oder 2" durch die Wörter „Familien- Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-
zuschlag der Stufe 1" ersetzt. fähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
Beamte in der Besoldungsgruppe C 1."
19. § 62 wird wie folgt geändert:
25. Die Vorbemerkung Nummer 1a der Bundesbe-
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 2 wird die An-
soldungsordnung R wird aufgehoben.
gabe ,,Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7" durch 26. Die Anlagen IV und V werden durch die Anlagen 1
die Angabe ,,Abs. 6" ersetzt. und 2 dieses Gesetzes ersetzt.
20. In § 63 Abs. 3, § 64 Satz 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils 27. In der Anlage VIII wird in dem Klammersatz die An-
das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familien- gabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe c"
zuschlag" ersetzt. ersetzt.
28. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
21. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe a) Die Nummer 27 zu den Bundesbesoldungs-
,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. ordnungen A und B wird wie folgt gefaßt:
„Nummer27
22. § 72 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 27,86
,,§72 Doppelbuchstabe bb 109,01
Sonderzuschläge zur Sicherung Buchstabe b 121,13
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit Buchstabe c 121,13
Das Bundesministerium des Innern wird er-
Abs. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb 81,16
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Buchstaben b und c 121,13".
des Bundesrates die Gewährung von nichtruhege-
haltfähigen Sonderzuschlägen an Beamte und Solda- b) Bei der Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 7 wird
ten zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt die Angabe „ 15 v. H. des Anfangsgrundgehalts"
werden, wenn die Deckung des Personalbedarfs dies durch die Angabe „8 v. H. des Endgrundgehalts"
im konkreten Fall erfordert. Der Sonderzuschlag darf ersetzt.
monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehal- c) Die Nummer 2b zu der Bundesbesoldungsord-
tes der Besoldungsgruppe des Beamten oder Solda- nung C wird wie folgt gefaßt:
ten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusam-
„Nummer2b 121,13".
men das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Eine Auf-
zehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung ist d) Die Nummer 1a zu der Bundesbesoldungsord-
eine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzu- nung R wird aufgehoben.
schläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge-
währung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige
Artikel 4
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle." Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
23. Die Bundesbesoldungsordnungen A und B werden Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1
wie folgt geändert: S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
a) In der Vorbemerkung Nummer 20 Abs. 2 wird vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942), wird wie folgt
jeweils das Wort „Ortszuschlages" durch das geändert:
Wort „Familienzuschlages" ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt
a) In Abschnitt II wird nach § 15 folgender neuer
geändert:
§ 15a eingefügt:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender
aaa) Die Buchstaben a und e werden auf- Funktion".
gehoben. b) In Abschnitt VII wird in § 50 in der Überschrift das
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d wer- Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familien-
den die Buchstaben a bis c. zuschlag" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Buch- c) In Abschnitt X wird nach § 69a folgender neuer
stabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c § 69b angefügt:
und d" durch die Angabe ,,Absatz 1 Buch- ,,§ 69b Übergangsregelung für vor dem 1. Juli
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b 1997 eingetretene Versorgungsfälle".
und c" ersetzt. d) In Abschnitt XI wird die Angabe ,,§ 71 Anpas-
sungszuschlag• gestrichen; In der Angabe,,§§ 72
24. Die Vorbemerkung Nummer 2b der Bundesbe- bis 76 (weggefallen)" wird die Zahl „72" durch die
soldungsordnung C wird wie folgt gefaßt: Zahl „71" ersetzt.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
2. § 5 wird wie folgt geändert: ten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente
Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein
,,(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem stand getreten ist."
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder
die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur ,,§ 15a
Stufe 1,
Beamte auf Probe und
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs- auf Zeit in leitender Funktion
recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamten-
Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehalt- rechtsrahmengesetzes und nach § 24a des Bun-
fähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre- desbeamtengesetzes keine Anwendung.
chenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ist der
und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch
Beamte wegen Dienstunfähigkeit" die Wörter „auf
auf Versorgung; die Dienstunfallversorgung bleibt
Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31" ein-
hiervon unberührt.
gefügt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterver-
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: hältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die
„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamten-
dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der verhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richter-
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent- verhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unter-
spricht." schiedsbetrages zwischen diesen und den Dienst-
b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhe-
gehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird
,,War der Beamte insgesamt länger als zwölf Mo- gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten
nate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 2), werden Ausbil- das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmen-
dungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf gesetzes mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte,
nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten
Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen übertragen war.
Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ent-
spricht, die ohne die Freistellung erreicht worden (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens
wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand,
Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
für jedes Kind." aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem
Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechts-
4. § 12 wird wie folgt geändert: rahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen
war.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amts-
zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
,,die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbil- setzt, gilt Absatz 4 entsprechend."
dung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
Jahren."
8. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes
,,(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in
Nr. 1 gilt§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend." den Ruhestand getretenen Beamten gilt § 13."
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. In § 48 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 1 Satz 1
a) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Dritteln" durch Nr. 4" durch die Angabe,,§ 72e Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
die Wörter „einem Drittel" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 10. In § 50 werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt
,,§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." neu gefaßt:
,,§50
6. § 14 wird wie folgt geändert:
Familienzuschlag, Ausgleichs-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. betrag, jährliche Sonderzuwendung
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1
.,Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistel- Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschrif-
lungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdien- ten des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 335
schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach "Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestands-
vordem 1.Januar1998 0,0,
beamten für die Stufen des Familienzuschlags in
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
§§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der 3,0,
nach dem 31. Dezember 2001
§§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; 3,6."
nach dem 31 . Dezember 2002
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschieds-
betrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familien- 15. In § 88 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ortszu-
zuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksich- schlagssätze" durch das Wort „Familienzuschlags-
tigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestands- sätze" ersetzt.
beamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-
tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent- Artikel 5
fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt."
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
11. In § 66 Abs. 7 werden der Punkt durch ein Komma Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
„die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren."
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
12. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
a) Im Zweiten Teil wird im Abschnitt IV Nr. 3 das
.,§69b Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzu-
Übergangsregelung für vor dem schlag" ersetzt.
1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle b) Im Sechsten Teil wird in Nummer 7 das Wort
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und§ 13 .,(weggefallen)" durch die Worte „Übergangsrege-
Abs. 1 Satz 3 gelten nicht für Freistellungen, die vor lungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistel-
dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden lungen oder eingetretene Versorgungsfälle" er-
sind. setzt.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni a) In Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt setzt und folgender Halbsatz angefügt:
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor
„war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne
dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfän-
Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge
gers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar
die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der
Dienstbezüge."
an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben,
erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich die- b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
ser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
„Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag
Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte ver-
(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu
ringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der all-
legen."
gemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer wei-
teren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge c) Satz 6 wird aufgehoben.
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versor-
gungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpas-
3. In § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Ortszu-
sungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag gel- schlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
tenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages
weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 4. § 17 wird wie folgt geändert:
und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
jeweiligen Beträge entsprechend anteilig."
.,(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
13. § 71 wird aufgehoben. 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
14. In§ 85 Abs. 5 wird die Tabelle nach dem Doppelpunkt 2. der Familienzuschlag (§ 4 7 Abs. 1 Satz 1) bis
wie folgt neu gefaßt: zur Stufe 1,
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
3. sonstige Dienstbezüge, die Im Besoldungs- 9. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten
als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten ,,Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5,
Dienstgrad entsprechenden ruhegehattfähigen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten
geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts An-
Dienstbezüge."
wendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte .in den Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Be-
Ruhestand getreten" durch die Worte .infolge tracht kommenden Stufe des Familienzuschlages
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver- wird neben dem Ruhegehalt gezahlt."
setzt worden" ersetzt.
b) In Satz 3 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils
das Wort „Ortszuschlages" durch das Wort „Fami-
5. § 23 wird wie folgt geändert: lienzuschlages" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 10. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbil- ..Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem
dung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-
Jahren." ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
11. § 89b wird wie folgt gefaßt
,,(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teil- "§89b
zeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge während einer Beschäftigung außerhalb Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten,
des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungs- der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen fin-
zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in dem det § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der chende Anwendung."
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
ruhegehattfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne 12. Nach § 94c wird der Unterabschnitt 7 wie folgt ge-
die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird faßt:
in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen „7. Übergangsregelungen
Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistel- für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
lungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für §95
sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf
Monaten." (1) § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht
für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt
und angetreten worden sind.
6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997
a) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Dritteln" durch eingetreten sind, finden§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1,
die Wörter „einem Dritter' ersetzt. § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 gel-
b) folgender Satz wird angefügt: tenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entspre-
chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
"§ 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entspre- 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
chend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997
länger als zwölf Monate freigestellt war." einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder
§ 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden
7. § 26 wird wie folgt,geändert: Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit
der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versor-
b) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: gungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringe-
rung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung
"Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten nicht Obersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen
einer Freistellung im Sinne des§ 23 Abs. 4 mit dem Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verblei-
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der bende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die
Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß
das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 71 des
gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an die-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getre- sem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
ten ist." diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden
Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den
8. In Abschnitt IV wird in der Überschrift vor§ 47 das Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger
Wort „Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzu- erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend an-
schlag" ersetzt. teilig."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 337
Artikel& die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
zugemutet werden kann. Die zuständige Dienst-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes behörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fort-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt setzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
1994 (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert: (6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1
Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein
1. § 48 wird wie folgt geändert: Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „zweiund- entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
sechzigsten" durch das Wort „dreiundsechzigsten" Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der
ersetzt. Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Bei-
hilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nach § 1Odes Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat."
„Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu 3. § 48b wird wie folgt geändert:
verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der ,,(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarktsitua-
monatlichen Bezugsgröße(§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 tion, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüber-
des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt." hang besteht und deshalb ein dringendes öffent-
liches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Be-
2. § 48a wird wie folgt gefaßt: werber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
,,§48a
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
Teilzeitbeschäftigung und des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne
Beurlaubung aus familiären Gründen Dienstbezüge zu bewilligen."
(1) Einern Richter ist auf Antrag b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßi- ,,Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklä-
gen Dienstes, rung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten ge-
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von nehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige
Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine
zu bewilligen, wenn er Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemu-
tet werden kann."
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tatsächlich betreut oder pflegt. ,,(3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach Ab-
satz 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmun-
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 gen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser
darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1 Vorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum
zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Ver- 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort."
längerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines
Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
4. Nach § 48b werden die folgenden §§ 48c und 48d ein-
genehmigten Freistellung zu stellen.
gefügt:
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu ge- ,,§48c
nehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit
Teilzeitbeschäftigung
Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung
und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in Einern Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung
einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung
verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbe-
sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter schäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dien-
zugleich einer Verwendung auch in einem anderen stes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des
Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht
mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurück-
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach
zukehren.
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-
migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht §48d
zuwiderlaufen. Teilzeitbeschäftigung,
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe- Beurlaubung und berufliches Fortkommen
schäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäfti- Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den
gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes §§ 48a bis 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht
entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
5. Dem§ 76 wird folgender Absatz 3 angefügt: (4) Durch Gesetz ist vorzusehen, daß für die Bestim-
mung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des
.(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
Absatzes 1 Nr. 2 die bis zum 30. Juni 1997 geltenden
entsprechend § 48 Abs. 3 ein Richter auf seinen Antrag
Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fortgel-
vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.•
ten, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung
oder Ur1aub nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in
6. § 76a wird wie folgt gefaßt: der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses
,,§76a Gesetzes bewilligt worden ist."
Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung aus familiären GrOnden 8. Nach § 76b werden die folgenden §§ 76c und 76d ein-
gefügt:
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus fami-
,,§76c
liären GrOnden sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu
regeln." Teilzeitbeschäftigung ·
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem
7. § 76b wird wie folgt gefaßt: Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
,,§76b des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils be-
antragten Dauer zu bewilligen ist.
Beurlaubung aus ArbeitsmarktgrOnden
(2) Bnem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem werden, wenn
Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein
außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran zeitbeschäftigung zuläßt,
gegeben ist, verstärkt Bewerber Im öffentlichen Dienst 2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen-
zu beschäftigen, stehen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer 3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei
von insgesamt sechs Jahren, mindestens von Anderung der Teilzeitbeschäftigung und beim
einem Jahr, · Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens- anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
jahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum verwendet zu werden,
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub 4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer
ohne Dienstbezüge des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richter-
verhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem
zu bewilligen ist.
Umfang einzugehen, in dem nach § 71 dieses Ge-
(2) Einern Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen setzes in Verbindung mit § 42 des Beamtenrechts-
werden, wenn rahmengesetzes Richtern die Ausübung von Ne-
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen- bentätigkeiten gestattet ist.
stehen, Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4
2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhält-
anderen Richteramt zustimmt, nis vereinbar ist. § 71 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmenge-
3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil- setzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen
ligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
Tätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbin- Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft
dung mit § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechts- verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
rahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben,
wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung (3) Über eine Anderung des Umfangs der Teilzeit-
dienstlicher Pflichten ausüben könnte. beschäftigung oder den Übergang zur Vollzeit-
beschäftigung während der Dauer des Bewilli-
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft gungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständi-
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständi- ge Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen
ge Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulas-
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs sen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im
nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus kann.
dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortset-
§76d
zung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Freistellungen und berufliches Fortkommen
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach§ 76a
nach § 76a dürfen .zusammen eine Dauer von zwölf oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht
Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber
es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 339
Artikel 7 zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325; 1996 1S. 103), wird
Änderung des
wie folgt geändert:
Gesetzes über die Umzugskosten-
vergütung für die Bundesbeamten,
Richter im Bundesdienst und Soldaten 1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V nach der
Angabe ,,§ 41 Inhalt" die Angabe ,,§ 41 a Richtwerte"
§ 1O Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskosten- eingefügt.
vergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundes-
dienst und Soldaten in der Fassung des Artikels 1 des 2. In§ 6 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) wird
wie folgt gefaßt: „In den Fällen von § 26 Abs. 3, § 42 Abs. 3 und § 45
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind die Sätze 1
,,(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des
bis 3 entsprechend anzuwenden."
Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem
Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pausch-
vergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für 3. In § 11 wird der Satz 2 gestrichen.
verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis
B 11, C 4 sowie R 3 bis R 1O 28,6, der Besoldungsgrup- 4. In § 23 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
pen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und fügt:
R 2 24, 1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie
,,Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungs-
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des
bereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach An-
Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der
lage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten
Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-
50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach
mender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst-
den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3
behörde wegen der besonderen Eignung des Beamten
Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehe-
im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besol-
gatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Be-
dungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung A
soldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesol-
entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat."
dungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem
Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt."
5. In § 29 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
Artikel& ,,Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungs-
bereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der
§ 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 mender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst-
S. 1357), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom behörde wegen der besonderen Eignung des Beamten
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2363) geändert worden ist, im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besol-
wird wie folgt geändert: dungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A
entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat."
1. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt: 6. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
„es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei ,,§41a
Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesund- Richtwerte
heitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr
uneingeschränkt." Der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe
oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll
bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschrei-
,,(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in ten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer
welchem Umfang für die nach § 42 Abs. 3 des Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in ge-
Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwen- eigneter Weise entsprechend zu differenzieren."
denden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende
und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mitt-
leren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Artikel 10
Bund und bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Gesetz
Rechts vorbehalten werden." über die Anrechnung von
Dienstzeiten im öffentlichen
Dienst auf die beamtenrechtliche
Probezeit nach dem Einigungsvertrag
Artikel9
Anstelle der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsver-
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der trages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141)
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863), aufgeführten Maßgabe gilt die folgende Bestimmung:
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
„Der Bundespersonalausschuß kann die Probezeit in 2. In§ 1 Abs. 3 werden die Worte „einer Teilzeitbeschäfti-
Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis gung nach § 72a oder nach § 79a des Bun-
auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des desbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätig- recht" durch die Worte „mit einer Teilzeitbeschäfti-
keiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die gung" ersetzt.
nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden
sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit 3. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „einer Frei-
in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen stellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des
haben." Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht" durch die Worte .,Zeiten einer Kinder-
erziehung, die in die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
Artikel 11 oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen
Kindererziehung fallen," ersetzt.
Änderung der Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der (2) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750,984), 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 des Gesetzes Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. 1
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
S. 298), wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In § 76 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe ,.§ 79a" durch die
1 . § 28 wird wie folgt geändert: Angabe,.§ 72e" ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. § 86 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: ,,9. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zu-
,.(2) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei stimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats."
der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuld-
haft gegen das Verbot der Annahme von Befohnun-
(3) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der
gen und Geschenken (§ 70 ·des Bundesbeamten-
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. 1 S. 1170),
gesetzes} verstoßen oder fortgesetzt und vorwerf-
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai
bar Minderlelstungen unter Verstoß gegen § 54
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erbracht hat,
ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; 1. § 50 wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 5 bleibt unberührt."
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe .,§§ 44a, 44b
und 48a" durch die Angabe ,.§§ 44a und 44b" er-
2. § 126 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,.(3) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei
der Verdacht ausgeräumt. daß der Beamte auf aa) In Satz 1 wird die Angabe .den §§ 44a, 44b
Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme und 48a" durch die Angabe ,.§ 44b" ersetzt.
von Belohnungen und Geschenken (§ 70 des
Bundesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortge- bb) In Satz 2 werden die Worte „im Ausland" durch
setzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Ver- die Worte „außerhalb des Hochschulbereichs
stoß gegen § 54 Satz 1 des Bundesbeamtenge- oder im Ausland" ersetzt.
setzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 durchzuführen; § 17 Abs. 5 bleibt unbe-
rührt.• „Satz 1 gilt im Falle einer Ermäßigung der
Arbeitszeit nach einem der in Satz 1 genannten
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Landesgesetze oder einer Teilzeitbeschäfti-
c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 gung entsprechend, wenn die Ermäßigung
und 2" durch die Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt. mindestens ein Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit betrug."
Artikel12 2. In § 57c Abs. 6 Nr. 2 werden die Worte „im Ausland"
durch die Worte „außerhalb des Hochschulbereichs
Änderungen anderer Gesetze oder im Ausland" ersetzt.
(1) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. De-
3. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zember 1989 (BGBI. 1 S. 221 a. 2234), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 1994 a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt
(BGBI. 1S. 2442). wird wie folgt geändert:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte .die in eine Frei- Gesetzes zur Reform des öffentlich~n Dienstrechts
stellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322) sind den Vor-
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan- schriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes
desrecht" durch die Worte „die in die Zeiten einer Teil- entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
zeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge wegen Kindererziehung" ersetzt. b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 341
(4) Das Frauenfördergesetz vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 Artikel 13
S. 1406, 2103) wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Vorschriften
1. In § 1O Abs. 2 wird die Angabe "§ 79a" durch die An-
gabe ,,§ 72a Abs. 4 bis 6" ersetzt. (1) Es werden aufgehoben:
2. In § 13 wird die Angabe ,,§ 79a" durch die Angabe 1. die Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes
,,§ 72e" ersetzt. vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1588), geändert durch
Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 732),
(5) § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in 2. die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 16. Juni 1976 (BGBI. 1S.1585), geändert durch Verord-
(BGBI. 1S. 1782), das zuletzt durch Artikel 80 des Geset- nung vom 22. Juni 1983 (BGBI. I S. 731),
zes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2911) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1468),
1. Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. De- 4. die Verordnung zum Anpassungszuschlag für Ver-
zember 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 349) in der sorgungsempfänger vom 26. Oktober 1992 (BGBI. 1
geltenden Bundesfassung, soweit eine widerruf- s. 1808).
liche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage bis zur (2) Die §§ 22 und 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol-
Höhe von neunzehn vom Hundert des Grundge- dungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
halts, eine Entschädigung für Aufwendungen aus Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
dienstlichen Gründen und eine Zuwendung für be- Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten der auf Grund der
sondere Leistungen in Form einer Zulage und/oder §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
einer Einmalzahlung gewährt werden;". zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 4 angefügt:
,,4. daß die Arbeiter die in Nr. 1 Buchstabe b be-
zeichnete Zuwendung für besondere Leistungen
erhalten." Artikel 14
3. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Übergangsvorschriften
,,(5) Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b be- §1
zeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen
und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienst- Überleitungszulage
lichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der
Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne (1) Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses
der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Über-
Bundesbank nicht übersteigen." leitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht
zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und
(6) In das Gesetz über die Nichtanpassung von Amts- allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz
gehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregie- zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage
rung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage
Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 390), nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie
1994 (BGBI. 1 S. 558), wird nach§ 1 folgender§ 1a ein- durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem
gefügt: Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der
,,§ 1a Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der
Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.
Fortgeltung bisherigen Rechts Satz 3 gilt nicht für Versorgungsempfänger; werden die
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben
Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) gilt Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil
nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregie- des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.
rung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bun- (2) Soweit eine Überleitungszulage nach Maßgabe
. des und für die Versorgungsbezüge aus einem Amts- des § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
verhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parla- gewährt wird, nimmt sie an Veränderungen der Bemes-
mentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der sung teil.
Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt
und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungs- (3) Verringerungen der Bundesbankzulage auf Grund
gesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort. dieses Gesetzes werden durch eine nichtruhegehaltfähige
An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besol- Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des
dung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem
nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallen- Recht und dem nach diesem Gesetz zustehenden Betrag
den Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 un- gewährt. Auf die Überleitungszulage werden alle Erhöhun-
berührt." - gen der Bundesbankzulage angerechnet.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
§2 Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser
Wahrung des Besitzstandes Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses
nach den bisherigen Vorschriften
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte,
Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten §6
dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von
Geringfügigkeitsgrenze
Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften
erfüllt haben, diese insoweit weiter. Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem
Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und ver-
§3 sorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht aus-
Änderung des gezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark
Ortszuschlages nach bisherigem Recht nicht übersteigt.
(1) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entschei- §7
dung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 erhält
für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember Austauschregelung
1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Orts- Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses
zuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die
Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes
für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden,
innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht ha- sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes
ben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu
entschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt ersetzen.
die Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haus-
haltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
(2) Absatz 1 ist auch auf solche zeitnah gerichtlich gel- Artikel 15
tend gemachten Ansprüche anzuwenden, gegen deren
Schlußvorschriften
Ablehnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. §1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Neufassungen
Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1
bezeichneten Zeitraums Versorgungsbezüge einschließ- (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März
Beamtenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kin- 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum
der zustanden; dies gilt entsprechend für Versorgungs- 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden
empfänger, die aus einem Soldatenverhältnis in den Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Ruhestand getreten sind. (2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der
§4 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Übergangsvorschriften für Landesrecht im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwands- §2
entschädigungen und anderen Bezügen auf Grund von
Landesrecht nach Grundgehältern der Bundesbesol- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
dungsordnung, gelten bis zur Anpassung des Landes- Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten
rechts an die Anlage 1 zu diesem Gesetz für die Höhe die- Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
ser Leistungen die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Gesetzes geltenden Grundgehaltssätze weiter.
(2) Ist nach Landesrecht für Beamte, die auf Grund §3
dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft Inkrafttreten
wohnen, ein von § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
tenden Fassung abweichender Ortszuschlag festgelegt, (2) Abweichend hiervon treten am 1. März 1997 Artikel 4
tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages nach Anlage 2 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 12, soweit§ 69b Abs. 2 (Beam-
dieses Gesetzes ein Betrag in Höhe des Differenzbetrages tenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2
zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem nach Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit§ 95
Landesrecht maßgeblichen niedrigeren Ortszuschlag für Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Arti-
Beamte in Gemeinschaftsunterkunft nach den im Zeit- kel 9 Nr. 6 sowie Artikel 1Oin Kraft.
punkt des lnkrafttretens des Gesetzes maßgebenden
Sätzen. §4
§5 Umsetzungspflicht
Fortgeltung bisheriger Vorschriften Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschä- des Grundgesetzes ist bis zum 31. Dezember 1998 zu
digungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 343
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzlg
Der Bundesminister der f inanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttg ers
1. Bundesbesoldungsordnung A
Anlage1
(Anlage IV des BBesG) t
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
CJ
2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus C
::,
Besol- a.
(1)
dungs- Stufe
gruppe (0 "'
(1)
A1
1
2377,62
2
2438,67
-
3 ---
2499,72
4
2560,77
5
2621,82
6
2682,87
--~
7
2743,92
8 9 10 11 12
-
"'N
(1)
Ci
D>
::;
A2 2508,23 2568,81 2629,39 2689,97 2750,55 2811,13 2871,71 C-
~
::r
A3 2612,85 2677,31 2741,77 2806,23 2870,69 2935,15 2999,61 ca ~
A4 2672,21 2748,10 2823,99 2899,88 2975,77 3051,66 3127,55 ::,
(0
~
AS 2693,80 2790,96 2866,46 2941,96 3017,46 3092,96 3168,46 3243,96 (0
(0
.....,
A6 2757,57 2840,47 2923,37 3006,27 3089,17 3172,07 3254,97 3337,87 3420,77
~
A7 2878,77 2953,28 3057,59 3161,90 3266,21 3370,52 3474,83 3549,34 3623,85 3698,36 --
AS 3059,12 3148,24 3281,92 3415,60 3549,28 3682,96 3772,08 3861,20 3950,32 4039,44 z:,
~
A9 3259,24 3346,91 3489,58 3632,25 3774,92 3917,59 4015,67 4113,75 4211,83 4309,91 ,!\l
~
A10 3511,84 3633,70 3816,49 3999,28 4182,07 4364,86 4486,72 4608,58 4730,44 4852,30 C
Cl)
(0
A 11 4048,23 4235,53 4422,83 4610,13 4797,43 4922,30 5047,17 5172,04 5296,91 5421,78 ~(1)
A12 4353,68 4576,99 4800,30 5023,61 5246,92 5395,79 5544,66 5693,53 5842,40 5991,27 g::,
A13 4900,45 5141,59 5382,73 5623,87 5865,01 6025,77 6186,53 6347,29 6508,05 6668,81 N
C
A14 5100,23 5412,93 5725,63 6038,33 6351,03 6559,50 6767,97 6976,44 7184,91 7393,38 CJ
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A15 6640,21 6984,02 7259,06 7534,10 7809,14 8084,18 8359,22 ::,
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A16 7333,91 7731,53 8049,63 8367,73 8685,83 9003,93 9322,03 3
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 345
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungsgruppe
B1 8359,22
82 9724,49
83 10302,44
84 10907,79
85 11602,26
86 12258,11
87 12896,06
88 13561,01
89 14386,63
010 16950,42
B 11 18396,32
3. Bundesbesoldungsordnung C ~
Grundgehaltssätze 5
(Monatsbeträge in DM)
Besol• 1 Stufe
~~:i: • 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 .
1 12 1 13 1 14 1 15 gi
~
CL
C1 4578,93 4739,69 4900,45 5061,21 5221,97 5382,73 5543,49 5704,25 5865,01 6025,77 6186,53 6347,29 6508,05 6668,81 m
CO
C2 4588,95 4845,15 5101,35 5357,55 5613,75 5869,95 6126,15 6382,35 6638,55 6894,75 7150,95 7407,15 7663,35 7919,55 8175,75 m
~
C3 5053,22 5343,31 5633,40 5923,49 6213,58 6503,67 6793, 76 7083,85 7373,94 7664,03 7954, 12 8244,21 8534,30 8824,39 9114,48 ~
C4 6418,93 6710,54 7002,15 7293,76 7585,37 7876,98 8168,59 8460,20 8751,81 9043,42 9335,03 9626,64 9918,25 10209,86 10501,47 ~
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4. Bundesbesoldungsordnung R ~
Grundgehaltssätze ~
(Monatsbeträge in DM) ~
C
Stufe "'
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~~~~~ 1 1 1- 2 1 .3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12 g
gruppe Lebensalter ~
21 1 29 1 31 I . ~ 3 ~ L 35 1 37 1 39 1 41 1 43 1 45 1 47 1 49 ~~
~
R1 5262,72 5503,86 5630,82 5958,29 6285,76 6613,23 6940,70 7268,17 7595,64 7923,11 8250,58 8578,05
3
R2 6414, 70 67 42, 17 7069,64 7397, 11 7724,58 8052,05 8379,52 8706,99 9034,46 9361,93 ~
R3 10302,44 ~
R4 10907,79 [
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R5 11602,26 ::
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R6 12258, 11 ~
R7 12896,06
R8 13561,01
R9 14386,63
R 10 17681,29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 347
Anlage2
(Anlage V des BBesG)
Famißenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1 Stufe2
(§40Abs.1) (§40Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 170,46 323,63
übrige Besoldungsgruppen 179,02 332,19
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM, für
das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 203, 17 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um
je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 158,50DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 168,25DM
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport
frierschutztransportverordnung - TierSchTrV) *) **)
Vom 25. Februar 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, § 10 Transporterklärung
Landwirtschaft und Forsten auf Grund § 11 Anzeige und Registrierung
- des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung § 12 Kennzeichnung
der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 § 13 Sachkunde
S. 254), der gemäß Artikel 48 der Verordnung vom § 14 Schienentransport
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden § 15 Schiffstransport
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
§ 16 Lufttransport
Verkehr und für Post und Telekommunikation sowie
Abschnitt2
- des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutz- Transport in Behältnissen
gesetzes,
§ 17 Allgemeine Anforderungen
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse
Tierschutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutz-
kommission, und das Bundesministerium für Verkehr auf § ·19 Nachnahmeversand
Grund des§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen § 20 Pflichten des Absenders
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 § 21 Pflichten des Beförderers
s. 2378, 2396, 1994 1s. 2439): § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Abschnitt3
Inhaltsübersicht
Besondere Vorschriften
Abschnitt 1 zum Schutz von Nutztieren
Allgemein, Vorschriften § 23 Raumbedarf und Pflege
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Begrenzung von Transporten
§ 2 Begriffsbestimmungen § 25 Straßentransport
§ 3 Verbote § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
§ 4 Grundsätze § 27 Tran~portunfähige Nutztiere
§ 5 Verladen § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere
§ 6 Ernähren und Pflegen § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere
§ 7 Anforderungen an Transportmittel Abschnitt4
§ 8 Bescheinigungen Besondere Vorschriften
§ 9 Planung zum Schutz anderer Tiere
§ 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung § 31 Haushunde und Hauskatzen
der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug-
nissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29), § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993
(ABI. EG Nr. L 62 S. 49), Abschnitts
2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung Grenzüberschreitender Transport
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt- § 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr
linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. § 35 . Ausfuhruntersuchung
L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung
des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABI. EG Nr. L 1 S. 1), § 36 Anzeige der Ankunft
3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über § 37 Einfuhrdokumente
den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340 S. 1n, § 38 Anforderungen an die Einfuhr
zuletzt geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 § 39 Einfuhruntersuchung
(ABI. EG Nr. L 148 S. 52),
4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über § 40 Grenzübertrittsbescheinigung
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG
Nr. L 340 S. 28), Abschnitt&
5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG
Nr. L 340 S. 33), § 41 Befugnisse der Behörde
6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den § 42 Ordnungswidrigkeiten
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
(ABI. EG Nr. L 340 S. 21). Abschnitt7
j Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom Schlußbestimmungen
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-
men und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge- § 43 Übergangsvorschriften
ändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und § 44 Änderung von Vorschriften
des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet
worden. § 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 349
Abschnitt 1 b) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der
Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden,
Allgemeine Vorschriften weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder
Sammelplätzen entfernt ist,
§1
c) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und
Anwendungsbereich Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren mindestens acht Stunden lang untergebracht,
beim Transport. getränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein
Aufenthalts- oder Umladeort oder
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die
d) alle Orte, an denen die Tiere entladen und
1. im Reiseverkehr zu nicht gewerblichen Zwecken mit-
mindestens 24 Stunden lang untergebracht,
geführt werden,
getränkt, gefüttert und soweit notwendig be-
2. zu anderen nicht gewerblichen Zwecken über eine handelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts-
Entfernung von höchstens 50 Kilometern befördert oder Umladeort;
werden mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2
und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 14 bis 36, 41 9. Bestimmungsort:
und 42, der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem
3. im Rahmen nicht gewerblicher jahreszeitlich bedingter Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein
Wanderhaltung befördert werden oder Aufenthalts- oder Umladeort;
4. auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die 10. Beförderer:
durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord- wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unter-
ostsee-Kanal fahren. nehmung Tiere befördert;
(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2
11. Transportführer:
und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, die §§ 5 und 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie§ 20 Abs. 3 und 4 wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer
erster Halbsatz nicht anzuwenden. begleitet.
§2 §3
Begriffsbestimmungen Verbote
Im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere
1. Nutztiere: zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht
für den Transport von Tieren
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege
und Schwein, soweit sie Haustiere sind; 1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport
sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden
2. kranke oder verletzte Tiere:
oder Schäden notwendig ist,
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer
Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden 2. auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen
oder Schäden verbunden ist; Zwecken oder
3. Transportmittel: 3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes ge-
nehmigter oder nach § Sa des Tierschutzgesetzes
Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, angezeigter Tierversuche.
Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport
von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.
Transport von Tieren;
(2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht
4. Verladen: vollständig abgeheilt ist, sowie Säugetiere, die voraus-
das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel; sichtlich während des Transports gebären, sich in der
Geburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden
5. Transport:
geboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt
das Befördern von Tieren in einem Transportmittel nicht
einschließlich des Verladens;
1. für Fohlen,
6. Aufenthaltsort:
2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen,
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder
Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unter-
brochen wird; 3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden,
zur Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein
7. Umladeort:
ungestörtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt
Umladens der Tiere von einem Transportmittel in ein hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
anderes unterbrochen wird;
Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind
8. Versandort: oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von
a) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transport- Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam
mittel verladen wird, mit dem Muttertier befördert werden.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
§4 3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz ver-
sehen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn
Grundsätze
nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken
(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern und sich nicht verletzen können, und
sein kOrperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt 4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere
und für den Transport sowie die Übernahme des Tieres hängend verladen werden, nicht verwendet werden.
am Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen
Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1
getroffen sind.
Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zen-
(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier timeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.
genOgend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere
(3) Treibhilfen dürfen nur zum leiten der Tiere ver-
Wirbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein unein-
wendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen
geschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen,
ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung
der so bemessen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen
elektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten
aufrechten Haltung stehen spwie alle Tiere mit Ausnahme
Ober einem Jahr alten Rindern und Ober vier Monate alten
erwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn
Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig.
nicht zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder
Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen
Schäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere
Bemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes unerläßlich ist; dabei müssen die Ttere Raum zum Aus-
müssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der weichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinter-
jeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports beinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden,
berücksichtigt sein. das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße
(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und (4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener
der Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie
durchzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen
Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die
notwendig sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten
unter Vermeidung von Schmerzen oder leiden zu töten. zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives
Für Nutztiere, die während eines Transports erkranken Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden
oder sich verletzen, gilt § 29. Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel
(4) Der Beförderer und der Transportführer haben befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere
sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für
Ernähren und Pflegen der T,ere erforderlichen Pausen säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder
unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Auf-
leiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert nehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere
werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede
sind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum 20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht
Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit überschreiten.
notwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. (5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet wer-
Am Bestimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu den, wenn den Tieren hierdurch keine venneidbaren
entladen. Schmerzen, leiden oder Schäden entstehen können. Sie
müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden
§5 Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser
aufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde,
Ver1aden sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern
oder Nasenringen angebunden werden.
(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von
Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. (6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zu-
Insbesondere dürfen hierbei, sammen mit Transportgütern verladen werden, durch die
Schmerzen, leiden oder Schäden der Tiere verursacht
1. Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den
werden können.
Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell
hochgehoben oder gezogen und §6
2. Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben Ernähren und Pflegen
werden. Dies gilt nicht fOr die Anwendung anerkannter (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Trans-
tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen. port zum Emlhren und Pflegen der Wirbeltiere unter
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der
sicherzustellen, daß Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen
mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten
1. für das Ver1aden der Tiere geeignete Vorrichtungen wie begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn
Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen)
1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die Ober
verwendet werden, die mindestens den Anforderungen
geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvor-
nach Anlage 1 entsprechen,
richtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für
2. die Bodenfläche der Vertadeeinrichtung so beschaffen einen mindestens doppelt so langen Transport wie den
ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird, geplanten beigegeben sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 351
2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beförde- b) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen
rers übernimmt oder können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist
3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der oder Löcher aufweist,
das Ernähren und Pflegen der Tiere ·an geeigneten c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur
Aufenthaltsorten sicherstellt. Aufnahme der tierischen Abgänge bedeckt ist,
sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes
(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß Verfahren erreicht wird,
1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere
8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und
notwendigen Vorkehrungen und,
sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne
2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Körperteile herausstrecken,
Nr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen
zum Ernähren und Pflegen der Tiere während des 9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die
Transports sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen
können.
getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse (2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß
einzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit
denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, der Angabe „lebende Tiere" oder einer gleichbedeutenden
schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere ver-
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind. sehen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen
und zu desinfizieren sein.
(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben
der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte (3) Transportfahrzeuge müssen
des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter 1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an
Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt denen
und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30
oder§ 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzu- a) Trennwände befestigt werden können,
stellen, daß Säugetiere und Vögel während des Trans- b) Tiere sicher angebunden werden können,
ports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und
spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die 2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6
nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes
im Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten einzelne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person
werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. erreicht werden kann,
Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere 3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten
während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Plane versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport
Flüssigkeit haben. von Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn tech-
(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine nische Einrichtungen verfügbar sind, mit denen
geeignete Beleuchtung vorhanden sein. die Tiere bei ungünstiger Witterung, insbesondere
vor Nässe oder niedrigen Temperaturen, geschützt
werden können.
§7
Anforderungen an Transportmittel §8
(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert Bescheinigungen
werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht
Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung
verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere
müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle
1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden
sein, und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer
2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen
Zustand befinden, sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich
3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt
die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nach- sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung
teilige Beschädigung standhalten, und den Transportplan.
4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungsein-
flüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,
§9
5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen
Planung
und der jeweiligen Tierart angepaßt sein,
6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß Der Beförderer muß den Transport so planen und
für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des
sichergestellt ist, Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer
Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und
7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren
a) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt
zu tragen, werden kann.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
§10 (4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung
Transporterklirung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten
Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem
Der Beförderer und der Transportführer haben sicher- theoretischen und einem praktischen Tell. Sie wird im
zustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die
Erklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Trans- Prüfung erstreckt sich auf folgende PrOfungsgebiete:
porterklärung) enthält:
1. im Bereich der Kenntnisse:
1. Herkunft und Eigentümer der Tiere,
a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
2. Versandort und Bestimmungsort sowie
b) tierschutzrechtliche Vorschriften,
3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.
c) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere
deren Bedarf und Verhalten,
§ 11
d) Eignung und Kapazität der verschiedenen Trans-
Anzeige und Registrierung portmittel und
(1) Wer Wirbeltiere gewerbsmäßig befördern will, hat e) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von
dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde Tieren;
nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 anzuzeigen. Die
2. im Bereich der Fertigkeiten:
zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter
Erteilung einer Registriernummer in einem Register. a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von
Tiertransporten,
(2) Bei der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:
b) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,
1. Name und Anschrift,
c) Führen und Treiben von Tieren und
2. M der Tiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie
d) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen
3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare
zusätzlich Melken von Tieren.
Ladefläche, Art der Fütterungs- und Tränkelnrich-
tungen sowie Art der Belüftungseinrichtungen der (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo-
Transportfahrzeuge. retischen und praktischen Teil mindestens ausreichende
Anderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich Leistungen erbracht worden sind.
anzuzeigen.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach
§12 drei Monaten zulässig.
Kennzeichnung (7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung
absehen, wenn
Der Beförderer und der Transportführer haben sicher-
zustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in
1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums
oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Fischerei-
denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß
biologie, Landwirtschaft oder Tiermedizin,
während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder
der Behältnisse festgestellt werden kann. 2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen
Fischwirt, Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger
§13 oder Tierwirt oder
Sachkunde 3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tier-
transporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes
(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwen- gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit minde-
digen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. stens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bestehen.
sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und
Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt (8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen,
oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Beschei- wenn Personen wiederholt oder _grob Anforderungen
nigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tat-
Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über sachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch
ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese weiterhin geschieht.
Sachkundebescheinigung während des Transports mit-
führt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach §14
§ 6Abs. 1 Satz2 Nr. 1. Schienentransport
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zu-
(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert
ständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde
werden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindig-
im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder keit zulassen.
die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die (2) Der Beförderer und der Transportführer haben
Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tier- sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert
kategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu
die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat. derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 353
verladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern §16
die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht
Lufttransport
werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen
nicht angebunden werden. (1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Luft-
transport entsprechend den Bestimmungen der IATA
(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren In
Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann. und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung
(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997) befördern.
heftige Stöße der Wagen zu vermeiden. (2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder
starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die
§15 notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Schiffstransport (3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.
(1) Der Beförderer und der Transportführer haben
sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem
Deck die Tiere Abschnitt2
1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Ver- Transport in Behältnissen
rutschen gesichert sind, oder
2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor §17
schädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor Allgemeine Anforderungen
Seewasser bieten.
Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen
(2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhält- beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt
nissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen
können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden. können. Die Behältnisse müssen sich außer während
(3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige,
des Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung
weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Not- befinden.
versorgung leisten kann.
§18
(4) Der Beförderer und der Transportführer haben Besondere Anforderungen an Behältnisse
sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Ver-
schlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim
werden. Lufttransport und den damit im Zusammenhang stehen-
den Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen
(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3
Tiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und entsprechen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder
zugänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese
sein. eingehalten werden. übernimmt der Beförderer das
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser
des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein dies sicherzustellen.
wirksames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge
verfügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwand- §19
freiem Zustand zu halten. Nachnahmeversand
(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland
Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden versandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann
können, ist mitzuführen. mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt
worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert
(8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen an-
1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden genommen werden. Haben Absender und Empfänger eine
Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln
ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren,
geeignetem Futter bestückt ist und so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung
2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und wei- für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im
cher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der
Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt wer- Schriftform.
den können.
§20
(9) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für den Schiffs- Pflichten des Absenders
transport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahr-
zeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge, (1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der
in denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift
die Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustell-
direkter Zugang besteht. fähigen Anschriften des Absenders und Empfängers
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
angegeben sein. Der Absender muß den Empfänger vor wenn die Höhe des Transportmittels auf höchstens
der Absendung über die Absende- und voraussichtliche 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei
Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Ver- Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche
sandart unterrichten. 1. bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden
(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche um mindestens 20 vom Hundert,
Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorher- 2. bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom
sehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, Hundert
oder sicherzustellen, daß während des Transports auf
andere Weise der gleiche Schutz gewährt wird. zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von
über acht Stunden während des Transports Außen-
(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren temperaturen von mehr als 25 °C in dem zu durch-
Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger fahrenden Gebiet zu erwarten sind.
dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den
Beförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen (2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß
nicht überfüttert werden. 1. milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen
(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,
im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und 2. Schafen während des Transports Futter zur freien
Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Aufnahme zur Verfügung steht,
Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen; 3. enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt
außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer
Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu Verletzungsgefahr notwendig ist,
machen.
4. Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen
(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nicht- und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,
abnahme einer Sendung der etwa notwendige Rück-
transport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor 5. beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht
Feiertagen abgeschlossen werden kann. angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen be-
fördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen
werden.
§21
(3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen be-
Pflichten des Beförderers fördert werden.
Der Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere (4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen
vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt be-
wenn diese für den Absender nicht vorhersehbar waren. fördert werden. Geschlechtsreife Eber sind von gleich-
geschlechtlichen Artgenossen getrennt zu befördern.
§22 Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere
Weise eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen werden
Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
kann.
(1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die
Sendung nicht abgeholt. so sind die Wirbeltiere, soweit §24
notwendig, vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; Begrenzung von Transporten
sie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender
zurückzubefördern. (1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im
Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger
(2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn
Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen
bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von überschritten wird.
sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten
Möglichkeit zurückzubefördern. (2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztier-
transporten haben der Beförderer und der Transportführer
nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden
sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im
Abschnitt3 Rahmen einer 24st0ndigen Ruhepause gefüttert und
getränkt werden.
Besondere Vorschriften
zum Schutz von Nutztieren (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern Nutztiere
nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 in einem
§23 Transportmittel befördert werden, in dem
Raumbedarf und Pflege 1. der Boden mit Stroh, Heu oder anderem auch zu
Ernährungszwecken geeignetem Material eingestreut
(1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen Ist,
der Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die
2. zu jedem Tier ein direkter Zugang möglich Ist.
Mindestbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren
nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach 3. eine den beförderten Tieren sowie der beabsichtigten
Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männ- Transportzeit angemessene Menge Futters mitgeführt
liche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 355
4. eine Belüftungseinrichtung vorhanden ist, die ermög- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere,
licht, die Temperatur im Innern des Transportmittels die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne
jederzeit an die Bedürfnisse der Tiere angemessen Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von
anzupassen, einer Person auf das Transportmittel getragen werden
5. bewegliche Trennwände zum Abtrennen der Tiere können. Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als
vorhanden sind und transportunfähig, die
6. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen vorhanden sind, 1. große, tiefe Wunden haben,
die das Ernähren und Tränken der Tiere im Transport- 2. starke Blutungen aufweisen,
mittel ermöglichen. Die Tränkvorrichtung muß so
ausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung 3. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder
angeschlossen werden kann. 4. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport. Schmerzen leiden.
(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die (2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines
Vorschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt
Anlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest,
Anwendung. so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.
§25
Straßentransport §28
Vor dem Transport
(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum
erkrankte oder verletzte Nutztiere
gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert
werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die (1) Der Absender und der Transportführer haben
Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter
Raumes angegeben ist. größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere
(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur
dürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßen- Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten
fahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der
der Tiere in Notfällen verfügen. · Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten,
kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden
(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von
daß unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf
geltenden Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu
der Transport nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit fünf Stunden befördert werden.
durchgeführt werden kann, hat der Beförderer einen
zweiten Fahrer einzusetzen. (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbe-
(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den sondere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-
Straßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise an- mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere
zupassen, daß keine zusätzlichen Belastungen für die einzusetzen durch
Nutztiere auftreten. 1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb
des Herkunftsbetriebs,
§26
2. den Transportführer beim Verladen und beim Transport.
Kranke oder verletzte Nutztiere
(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die
Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke
nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn
Sc!lmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlacht-
denn, die Tiere sind transportunfähig. stätte unverzüglich geschlachtet werden.
§27 (4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das
Transportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerz-
Transportunfähige Nutztiere hafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer
(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund sicherzustellen, daß es unverzüglich in dem Transport-
ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, mittel notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet
aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden,
Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund es sei denn,
ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener 1. um ihm Linderung zu verschaffen,
Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig
sind insbesondere 2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu
ermöglichen, oder
1. festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Aus-
grätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen 3. auf tierärztliche Anordnung.
gehen können, Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf
2. Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person
anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden
oder starke Schmerzen verursachen. aus dem Transportmittel getragen werden können.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
§29 gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)
Während des Transports
fallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den
erkrankte oder verletzte Nutztiere
Transport und die entsprechende Vorbereitung frei-
lebender Tiere und wildwachsender Pflanzen in der
Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz.
Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier ver- Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu be-
bunden sein würde, hat der Transportführer sicherzu- treuen.
stellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in
(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln
dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig
sollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls
getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
deren Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter
Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem
Begleitdokument müssen genaue Angaben über die Ver-
Abschnitt4 abreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen
über das Ernähren und Pflegen entnommen werden
Besondere Vorschriften können.
zum Schutz anderer Tiere
(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit
§30 nicht befördert werden.
Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel (6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen
Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeres-
(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Haus- säugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt
kaninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von werden.
60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen,
und Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren (7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Be-
Flüssigkejts- und Nährstoffbedarf decken können. Dies hältnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch
gilt - außer bei Stubenvögeln - nicht, wenn die Fahrtzeit soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren
weniger als 12 Stunden beträgt. und Futter und Wasser aufnehmen können.
(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender
sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von §33
25 bis 30 °C herrscht. Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
§31 (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechselwar-
me Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen beför-
Haushunde und Hauskatzen
dert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Beförderer und der Transportführer haben (2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert
sicherzustellen, daß werden. deren Wasservolumen den Tieren ausreichende
1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1
acht Stunden getränkt werden, dürfen Glasaale auch in ausreichend feuchter Verpackung
2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische
werden. erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander
getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen,
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um daß den besonderen Wasserqualitäts- und Temperatur-
höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen
dies weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann wird. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoff-
entfallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser versorgung der Tiere sichergestellt sein.
haben.
(2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen
dürfen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies
Abschnitts
gilt nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich Grenzüberschreitender Transport
ist.
§32 §34
Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel Verbringen nach einem
anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr
(1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur
transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim
den Transport vorbereitet wurden. grenzüberschreitenden Transport von Nutztieren, der
voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, ein
(2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur Transportplan mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen
befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über Angaben nach dem Muster der Anlage 5 enthält. Dem
Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche Transportplan sind Unterlagen beizufügen, aus denen
Betreuung mitgeführt werden. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung für
(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter die gesamte Dauer des Transports nachvollziehbar zu
das übereinkommen über den internationalen Handel mit entnehmen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 357
(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontroll-
des Versandortes den Transportplan vor Beginn des stelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter
Transports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan Angabe von Art und Anzahl der Tiere einen Werktag vorher
auf Plausibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplans anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
oder dem Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei
die geplante Route nicht geeignet ist, die Einhaltung Tieren, deren.Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchen-
der Anforderungen der Verordnung über die gesamte schutzverordnung anzuzeigen ist.
Transportdauer sicherzustellen und mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß Ver-
stöße gegen die Tierschutzanforderungen zu erwarten §37
sind, ist der geplante Transport durch die zuständige Einfuhrdokumente
Behörde zu untersagen.
Bei der Einfuhr von Tieren muß der Transport begleitet
(3) Der Transportführer hat in den Transportplan
sein von
einzutragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und
getränkt wurden. 1. einer Transporterklärung,
(4) Der im Inland ansässige Beförderer hat nach der 2. einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhal-
Rückkehr der zuständigen Behörde des Versandortes den tung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet,
vollständig ausgefüllten Transportplan vorzulegen.
3. einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1
(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweit- vorgeschrieben ist,
ausfertigung des Transportplans, die auch die Angaben
nach Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren. 4. einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34
Abs. 6 vorgeschrieben ist, und
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim
Transport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine 5. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des
dem Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere
(Transportbescheinigung) mitgeführt wird. mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen
(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft
Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung gehalten wurden, sofern es sich um Kälber oder
des Abschnitts A der Transportbescheinigung in das Schweine handelt.
Transportmittel verbracht worden sind.
§38
(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6
nur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die Anforderungen an die Einfuhr
zuständige Behörde des Versandortes ihre Transport- Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erfor-
fähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transport- derlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden
bescheinigung bestätigt hat. und die zuständige Behörde in einer Untersuchung
(9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von nach § 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser
Renn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig
internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer sind.
Transportbescheinigung begleitet zu sein.
§39
§35 Einfuhruntersuchung
Ausfuhruntersuchung (1) Bel der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zu-
Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die ständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch
bis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie
Gemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden, durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle,
einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr Ist nur zulässig, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten
wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der
oder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangs- Anlage 7 durchgeführt.
ortes in einer Untersuchung festgestellt hat, daß die (2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in
Tiere transportfähig sind.
die Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine
Eintragung vorgenommen oder enthält die Transport-
§36 bescheinigung bereits eine entsprechende Eintragung,
Anzeige der Ankunft so sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zu-
ständige Behörde eine Ablichtung der Transportbeschei-
(1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem nigung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Be- Ernährung.
stimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus
Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den
Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer
Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver- der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen
ordnung anzuzeigen ist. Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
§40 (5) Der Beförderer und der Transportführer haben die
Grenzübertrittsbescheinigung Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden,
die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu
Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-
Einfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes legen.
untertiegen und bei dem die Untersuchungen nach
§ 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen §42
der Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle
Ordnungswidrigkeiten
dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheini-
gung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti- stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
kels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des oder fahrtässig
Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7
für die Veterinärkontrollen .von aus Drittländern in die Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2,
der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2, 5
(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung oder 7 Satz 1 oder§ 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier befördert
erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, oder befördern läßt,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
gemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer 2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vor- Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder
gelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2
auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der
IATA Richtlinien für den Transport von lebenden
an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der
Tieren, § 18, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4,
Anzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte
§ 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31
entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den
Abs. 1 Satz 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 über das
Sätzen 1 und 2 ausgestellt.
Verladen, Befördern, Ernähren oder Pflegen der Tiere
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht ver-
Abschnitt6 gewissert, daß der Absender die notwendigen Vor-
Befugnisse der Be- kehrungen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2
hörde, Ordnungswidrigkeiten Satz 2 sich nicht schriftlich die Erfüllung der Anfor-
derungen bestätigen läßt,
§41 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß
ein Transportmittel mit einer dort vorgeschriebenen
Befugnisse der Behörde Angabe versehen wird,
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kon- 5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicher-
trolliert werden. stellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan
oder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird,
(2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn
dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
Schäden der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erstattet,
Ordnung abzuwenden. 7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier
oder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise
(3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen gekennzeichnet ist,
die Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt
sie fest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß
insbesondere anordnen, daß ein Transport von mindestens einer Person mit
Sachkundebescheinigung durchgeführt oder be-
1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere gleitet wird,
zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt,
sofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt, 9. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier
in der vorgeschriebenen Weise untergebracht ist,
2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende 10. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder daß alle Teile eines Schiffes über ein wirksames
Abflußsystem verfügen,
3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von
11. entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16
Schmerzen oder Leiden getötet werden.
Abs. 3, ein Instrument nicht mitführt,
(4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige 12. entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet,
Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der. betreffenden
Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die 13. einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der
Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festge- Versendung von Tieren zuwiderhandelt.
stellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung 14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier
für ungültig. geschützt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 359
15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der von § 24 Abs. 1 und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember
Ankunft von Tieren zuwiderhandelt, 1997 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2
16. entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht befördert werden.
einsetzt,
§44
17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in
Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Änderung von Vorschriften
Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundes-
Transport zuwiderhandelt, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröf-
18. entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder Artikel 6 Abs. 133 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
19. entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. 1. In § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils
die Worte „Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988
Abschnitt 7 (BGBI. 1 S. 2413)" durch die Worte "Tierschutz-
transportverordnung vom 25. Februar 1997 (BGBI. 1
Schlußbestimmungen
S. 348)" ersetzt.
§43 2. § 48 Abs. 4, 7 und 11, § 49 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Übergangsvorschriften sowie die Anlage werden aufgehoben.
(1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in
Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2 §45
Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum Inkrafttreten; Außerkrafttreten
31. Dezember 1998 weitergenutzt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. § 16
(2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in
Abs. 1 und § 32 Abs. 3 treten jedoch erst am 1. Mai 1997 in
Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart
Kraft.
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum
31. Dezember 1997 angewandt werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
außer Kraft:
(3) Wer am 1. März 1997 bereits gewerbsmäßig Tiere
befördert, hat dies bis zum 1. März 1998 der zuständigen 1. Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-
Behörde anzuzeigen. schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1
S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes
(4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt
vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
von derpjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende
Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige 2. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförde-
Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der rung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 S. 2413), geändert gemäß Artikel 84 der Verordnung
Abs. 3 vorgelegt wird. vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), und
(5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Ge- 3. Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere
brauch befinden, und die den Anforderungen des§ 24 vor Belastungen beim Transport vom 22. Juni 1993
Abs. 3 Nr. 2, 4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend (BGBI. 1S. 1078).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Verladeeinrichtungen
Höchster Neigungs- Höchster Abstand Höchster Abstand
Tierkategorie winkel der zwischen Boden zwischen Verladeeinrichtung
Verladeeinrichtung und Verladeeinrichtung und Ladefläche
Grad cm cm
1 2 3 4
Einhufer 20 25 6
Rinder 20 25 3
Kälber bis zu
sechs Monaten 20 25 1,5
Schafe/Ziegen 20 12 1,5
Schweine 20 12 1,5
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3)
Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen
beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3
1. Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebend-
gewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens
einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten
Transportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen
einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden. Anschließend kann der Transport
jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.
2. Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden,
sofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von
24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung
der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.
3. Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht
Stunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens
acht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden.
Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.
4. Anderen Nutztieren muß nach einer Transportphase von höchstens 14 Stunden eine mindestens einstündige
Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit notwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils
die Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden müssen die Tiere im
Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden. Anschließend kann der
Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 361
Anlage3
(zu§ 18)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Lebendgewicht Fläche je kg Mindesthöhe
bis zu kg je Tier Lebendgewicht des Transportbehältnisses
cm2/kg cm
2 3
1,0 200 23
1,3 190 23
1,6 180 23
2,0 170 23
3,0 160 23
4,0 130 25
5,0 115 25
10,0 105 30
15,0 105 35
über 15,0 105 40
2. Eintagsküken
Anzahl der Tiere
Tierart Fläche je Tier je Behältnis
oder BehäJtnisteil
cm2 mindestens höchstens
1 2 3 4
Hühner, Perlhühner,
Fasane, Enten, 25 10 105
'
Gänse, Puten 35 8 40
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Höhe des Fläche je Tier Fläche je Tier
Tierkategorie
Transportbehältnisses bei Transport bis zu 300 km bei Transport über 300 km
cm cm2 cm2
1 2 3 4
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340
4. Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe Behältnis
Fläche je Tier
der Tiere Länge Breite Höhe
cm cm cm cm cm2
1 2 3 4 5
20 40 30 30 1 200
30 55 40 40 2200
40 75 50 55 3 750
55 95 60 70 5700
70 130 75 95 9 750
85 160 85 115 13600
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur
Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)
Lebendgewicht Höhe des
Fläche je Tier
bis zu kg je Tier Transportbehältnisses
cm cm 2
2 3
1 15 250
3 20 500
über 3 25 600
5.2 Andere Kaninchen
Lebendgewicht Höhe des Höchstzahl der Tiere
Fläche je Tier
bis zu kg je Tier Transportbehältnisses je Behältnis
cm cm2
1 2 3 4
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1 000 2
5 25 1150 2
über 5 30 1 400 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28.. Februar 1997 363
Anlage 4
(zu§ 23 Abs. 1)
Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer, soweit sie Haustiere sind
1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder
bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die
mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
1.1.2
Tierkategorie Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
Erwachsene Pferde 1,75
Jungpferde (6 bis 24 Monate)
- bei Fahrten bis zu 48 Stunden 1,2
- bei Fahrten über 48 Stunden 2,4
Ponys (Stockmaß bis 144 cm) 1
Fohlen (bis 6 Monate) 1,4
1.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
100 0,42
200 0,66
300 0,87
400 1,04
500 1,19
600 1,34
700 1,51
800 1,73
2. Rinder, soweit sie Haustiere sind
2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim
Transport in der Gruppe sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
2.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
400 1,23
450 1,28
500 1,35
550 1,40
600 1,47
650 1,53
700 1,60
über 700 2,00
2.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
50 0,23
70 0,28
300 0,84
500 1,27
3. Schafe und Ziegen
3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
16 0,14
18 0,15
20 0,16
24 0,17
28 0,19
32 0,22
36 0,24
40 0,26
44 0,28
48 0,30
52 0,31
56 0,32
60 0,33
64 0,34
68 0,36
70 0,37
über 70 0,40
Bei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen
Mindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 365
3.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
25 0,20
50 0,30
75 0,40
4. Schweine
4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Höchstgruppengröße
Lebendgewicht bis zu kg je Tier
Ferkel
2
10 120
25 50
30 35
4.1.2
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70
4.2 Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
2
15 0,13
25 0,15
50 0,35
100 0,51
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Anlage5
(zu§ 34 Abs. 1)
Transportplan
Beförderer Art des Transportmittels
Name, Anschrift, Firmenbezeichnung
Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des
Unterschrift des Beförderers Transportmittels
(1) (1)
Tierart: Route:
Anzahl der Tiere:
Versandort:
Voraussichtliche Transportdauer:
Bestimmungsort und Land:
(1) (1)
Nummer der Gesundheitsbescheinigung(en) Stempel
oder der Begleitdokumente:
(2)
Des Tierarztes der Der für den Ausgangs-
zuständigen Behörde ort zuständigen
des Versandortes Veterinärbehörde
oder der Grenzkontroll-
stelle
(2) (4)
Datum und Uhrzeit des Versands: Name des während des Transports Verantwortlichen
Aufenthalts- oder Umladeort (1) (3)
Ort und Anschrift Datum und Uhrzeit Aufenthaltsdauer Grund
a)
b)
c)
e)
t)
(1) Vom Beförderer vor dem Transport auszufüllen. Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort
(2) Vom zuständigen Tierarzt abzustempeln.
(3) Vom Beförderer oder Transportführer während
des Transports auszufüllen.
(4) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes Unterschrift des während des Transports Verant-
oder der Grenzkontrollstelle auszufüllen. wortlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 367
Anlage6
(zu § 34 Abs. 6)
Bescheinigung Nr. . . . . . . . . . . .
Internationale Tiertransport-Bescheinigung 1)
Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben)
Transport von Nutztieren
A. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport
Versandland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... 2;
Name und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................... 2)
Bestimmungsland: ............................................................................................................................ 2)
1. Anzahl der Tiere: ..........................................................................................................................2)
II. Beschreibung der Tiere: .................................................................................................................2)
III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................................................. 2)
IV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den
vorgesehenen internationalen Transport befunden hat.
Stempel Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden.
B. Ladebescheinigung
Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten
Umständen am ......................... (Datum) um ............... (Ortszeit) 4 ) in ........................................ (Verladeort)
auf ........................................ 3) verladen wurden.
Stempel
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes
oder des Vertreters der zuständigen Behörden) 5)
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
C. Bemerkung
1. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit ............................................... 7) transportiert
worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: ....................................................................... .
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden) 6)
II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im ................................................... .
gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am ........................................................ (Datum)
um ................................ (Ortszeit) vertassen haben.
(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs) 8)
Wenn in der Rubrik CI Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung
des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde
ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
Anmerkungen
1) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder
Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte
Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag
der Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu
ergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben
muß.
2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind
Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden
Bezeichnungen anderer Arten.
3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisen-
bahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden
können, ist die Containernummer anzugeben.
4) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.
5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die
Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem
amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B
vorgesehene Bestätigung eintragen.
6) Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder
des Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlachtbetriebs, in den die Tiere
verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in
Übereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721) transportiert worden sind.
7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind.
8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Teere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des
Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 369
Anlage 7
(zu§ 39 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
2
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der
in Sendungen von nicht mehr die Tiere begleitenden Bescheinigung
als 10 Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch
in Sendungen von mehr mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
als 10 Tieren Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
in Sendungen von nicht mehr Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 10 Transportbehältnissen
4. Vögel und Fische 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der
in Sendung von mehr Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,
als 10 Transportbehältnissen mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck
entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder
der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 13. Februar 1997
Tag Inhalt Seite
23. 1. 97 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (Verordnung zur Revision 1
der ECE-Regelung Nr. 41).................................................................. 214
23. 1. 97 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 98 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen (Verordnung
zur ECE-Regelung Nr. 98) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
16. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen.............................................................. 216
17. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
17. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . • 217
17.12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsl:?ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • 217
17.12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
19. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens Ober die Gründung der "Eurofima"
Europäische Gesellschaft für-die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
19. 12. 96 Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 219
20. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
20. 12. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Notenwechsels vom 12. September 1994 zur Änderung
des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
20. 12. 96 Bekanntmachung des Notenwechsels vom 12. September 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beendigung der Vereinbarung durch Notenwechsel
vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika
in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
20.12. 96 Bekanntmachung des Notenwechsels vom 12. September 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Königreich Belgien, Kanada und dem Königreich der Niederlande zur Beendigung
der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der
belgischen, kanadischen und niederländischen Truppen in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Die
a) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 und
b) ECE-Regelung Nr. 98
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 41): 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Veniandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,85 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Aegelung Nf'. 98): 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 371
Nr. 6, ausgegeben am 14. Februar 1997
Tag Inhalt Seite
5.2.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der
Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal .......................................... . 230
GESTA: XA003
29. 1.97 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymmetrisches
Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20) 242
7. 1.97 Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 243
Die Revision 2 und Anderung 1 der ECE-Regelung Nr. 20 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 7, ausgegeben am 27. Februar 1997
Tag Inhalt Seite
18.2.97 Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9. Februar 1995
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Kirglsistan andererseits .................................................................. . 246
GESTA: XE008
18. 2. 97 Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 14. Juni 1994
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
GESTA: XE009
18.2.97 Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 6. März 1995 zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Weißrußland
andererseits ............................................................................ . 296
GESTA: XE010
23. 1. 97 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr. 88) ............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
6. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
7. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 328
7. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
7. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 330
7. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 333
8. 1. 97 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 334
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Tag Inhalt Seite
13. 1. 97 Bekanntmachung über den .. Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz
von Kernmaterial l:l.nd des Ubereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen und des Ubereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen
Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
14. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
14. 1. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
17. 1. 97 Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung zur Änderung von Abkommen über
Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
Die ECE-Regelung Nr. 88 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 18,95 DM (16,80 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,95 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorauSfechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 158/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2482/95 t],insichtlich der im Sektor Spirituosen
für Osterreich zu treffenden Ubergangsmaßnahmen L 27/8 30. 1.97
30. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 164/97 der Kommission zur Festlegung außer-
ordentlicher Stützungsmaßnahmen für den R i n d f I e i s c h sektor in
Frankreich gemäß der Entscheidung 97/18/EG L 29/1 31. 1. 97
31. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission zur Festsetzung der
zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Leb e n s m i t t e I n ( ) 1
L 31/48 1. 2.97
(') Text von Bedeutung für den EWR.
31. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 200/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Prämienregelung im Rind f I e i s c h sektor L 31/62 1. 2.97
31. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 201/97 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1445/05 mit Durchführungsvorschriften für Ein-
fuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 31/63 1. 2.97
3. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 206/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3163/93 über die vorläufige Versorgungsbilanz im Rah-
!Jlen der Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des
Agäischen Meeres mit Milcherzeugnissen L 33/6 4. 2.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 373
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 211/97 der Kommission zur Änderung des An-
hangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmen-
gen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur-
sprungs(') L 35/1 5. 2.97
(') Text von Bedeutung für den EWR.
6. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 225/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs-
und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus L 37/1 7. 2.97
6. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 226/97 der Kommission mit Ourchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 über zusätzliche
Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des
R i n d f I e i s c h Sektors L 37/2 7. 2.97
7. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 236/97 der Kommission über den je Mitgliedstaat
für das Wirtschaftsjahr 1996 zu bestimmenden EinkommensausfaJI, die
je Mutterschaf und Ziege zu zahlende Prämie und die in benach-
teiligten Gebieten der Gemeinschaft für die Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugung zu gewährende Sonderbeihilfe L 39/13 8. 2.97
27. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des
Rates üoer neuartige Lebensmittel und neuartige L e b e n s m i t t e 1-
zutaten L 43/1 14. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 266/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 45/1 15. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 270/97 der Kommission zur Änderuni der
Anhänge 1, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des ates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah r u n g s m i t t e In
tierischen Ursprungs L 45/8 15. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 271/97 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
bestimmter Erzeugnisse des R i n d f I e i s c h sektors gemäß Verord-
nung (EG) Nr. 70/97 des Rates L 45/12 15. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 272/97 der Kommission zur Festsetzung der end-
gültigen Referenzbeträge für die Erzeugung von So j ab o h n e n ,
Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen
im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 45/22 15. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 273/97 der Kommission zur Festsetzung des in
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates genannten Beihilfebe-
trags für die private Lagerhaltung von B u tt er und Rah m L 45/31 15. 2.97
14. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 275/97 der Kommission zur Festlegung der Frist
für den Abschluß von Vorverträgen für Verarbeitungserzeugnisse aus
T o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 45/34 15. 2.97
17. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 280/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien-
regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Rind f I e i s c h L 47/3 18. 2.97
18. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 289/97 der Kommission zur Festlegung besonde-
rer Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für verarbeitete
Tomaten mit Ursprung in der Türkei L 48/8 19. 2.97
19. 12.96 Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwen-
dung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger L e b e n s -
mittel L 48/13 19. 2.97
19. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 299/97 der Kommission zur Festlegung außer-
gewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind f I e i s c h markt in
Deutschland L 50/16 20. 2.97
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 300/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich der gemeinsamen Durch-
führungsvorschriften der für M i I c h erzeugnisse zu gewährenden Aus-
fuhrerstattungen L 50/18 20. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 305/97 des Rates über bestimmte Maßnahmen
bezüglich der Einfuhr von I an d w i r t s c h a f t I i c h e n Verarbeitungs-
erzeugnissen aus der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Ver-
handlungen der Uruguay-Runde im Agrarbereich L 51/5 21. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 307/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des W a I des in der Gemein-
schaft gegen Luftverschmutzung L 51/9 21. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 308/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2158/92 zum Schutz des W a I des in der Gemeinschaft
gegen Brände L 51/11 21. 2.97
20. 2.97 Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung
der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der I a n d w i r t s c h a f tl ich e n Erzeugnisse und
Lebensmittel L 51/34 21. 2.97
Andere Vorschriften
17. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates über die Unterbrechung der
wirtschaftlichen und finanziellen ·Beziehungen zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und Irak L 337/1 27. 12.96
2. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates zur Änderung und Aktualisie-
rung der Verordnung (EWG} Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durch-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 L 28/1 30. 1.97
12. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 150/97 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen L 30/1 31. 1. 97
28. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 152/97 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom
12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 26/8 29. 1.97
28. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 165/97 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit
Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und
Indonesien L 29/3 31. 1.97
31. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/~~ des Rates über die Reis-
einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Agypten L 31/53 1. 2.97
31. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 202/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1218/96 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für
bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der
Republik Bulgarien und der Republik Rumänien L 31/64 1. 2.97
3. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 204/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 441/96 zur Festlegung bestimmter Durchführungs-
bestimmungen zu einem Zollkontingent für aus Polen einzuführende
Kartoffelstärke L 33/3 4. 2.97
3. 2. 97 Verordnung (EG)-Nr. 205/97 der Kommission zur Berichtigung des
zur Umrechnung der Qualität R3 in die Qualität S2 anzuwendenden
Koeffizienten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1931/96 und (EG)
Nr. 2368/96 L 33/5 4. 2.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 375
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 209/97 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Handtaschen
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 33/11 4. 2.97
19. 12. 96 Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemein-
schaft (,,Zoll 2000") L 33/24 4. 2.97
4. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 217/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 36/6 6. 2.97
5. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 220/97 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in
bestimmten Drittländern, die 1997 an Handelsmessen in der Gemein-
schaft teilnehmen L 36/15 6. 2.97
10. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 241/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der
Binnenschiffahrt L 40/11 11. 2.97
10. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 242/97 der Kommission zur Änderung d~r Verord-
nung (EG) Nr. 2368/96 betreffend die Abweichung von und Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der Interventionsmaß-
nahmen L 40/14 11. 2.97
13. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 259/97 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1482/95 zur Bestimmung der im Rahmen des
gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzuwendenden Um-
rechnungskurse L 43/8 14. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 285/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der
Türkei L 48/1 19. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 286/97 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 48/3 19. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 287/97 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 48/5 19. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 288/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG} Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif und zur Aufhebung bestimmter Einreihungsverordnungen L 48/7 19. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 293/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der
Türkei, in bezug auf zwei türkische Unternehmen L 50/1 20. 2.97
19. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 297/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 50/8 20. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates zur Einführung von Schutz-
maßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den über-
seeischen Ländern und Gebieten L 51/1 21. 2.97
17. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 306/97 des Rates zur Verlängerung der Maßnah-
men der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse
in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) im Jahre 1997 L 51/8 21. 2.97
20. 2. 97 Verordnung (EG) Nr. 313/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 51/31 21. 2.97
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Berichtigung der Ver9rdnung (EG) Nr. 135/97 der Kommission
vom 24. Januar 1997 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind-
fleisch (ABI. Nr. L 24 vom 25. 1. 1997) L 25/44 28. 1.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1897/96 des Rates vom
1. Oktober 1996 zur Anderung der Anhänge II und III der Verordnung
(EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus
bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 250 vom 2. 10. 1996) L 45/51 15. 2.97
Berichtigung der Verordn~ng (EG) Nr. 1528/96 der Kommission
vom 30. Juli 1996 über die Ubemahme von Rohreis durch die Inter-
ventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interventionsstellen
anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (ABI.
Nr. L 190 vom 31.7.1996) L 47/22 18. 2.97