310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gesetz
zur Änderung des Ausländergesetzes
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 32a des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1O Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf die Kontingente können die Ausländer angerechnet werden, die sich
bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahme-
voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.•
2. Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf die Quote eines Landes können die Ausländer angerechnet werden,
die sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 1 O auf die Kontin-
gente anzurechnen wären."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der ·eundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 311
zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu
folgen,
Artikel 1 nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht
mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaft-
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
lichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stun-
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 den täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des dem Schulunterricht und nicht während des
Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1168), wird wie Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die
folgt geändert: Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entspre-
chende Anwendung."
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „über 15
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl "14" Jahre" gestrichen.
durch die Zahl" 15" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: fügt:
"(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht "(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
schriften Anwendung." Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestim-
men.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-
"(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist der über mögliche Gefahren sowie über alle zu
verboten." ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz
getroffenen Maßnahmen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und
3. Nach § 6 werden die Überschriften „Dritter Ab-
die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung."
schnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Titel Mindestalter für die Beschäftigung" gestrichen.
"(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für
die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit 4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder n§ 1
geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie Beschäftigung von nicht
auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde- vollzeitschulpflichtigen Kindern
ren Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der unterliegen, dürfen
Kinder, 1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß- 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
nahmen zur Berufswahlvorbereitung oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten
Berufsausbildung, die von der zuständigen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
Stelle anerkannt sind, und wöchentlich
; Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. EG Nr. L 216 S. 12). §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung."
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
5. Nach § 7 wird die Überschrift „zweiter Titel Arbeits- Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
. zeit und Freizeit" durch die Überschriften „Dritter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Titel Arbeitszeit und Freizeit" ersetzt. Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Komma durch Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-
fügt: tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für
„dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebs-
noch berufsschulpflichtig sind,". ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
sichergestellt sein."
7. § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.
12. § 26 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
8. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht
„Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätig-
Möglichkeit aufeinander folgen." keiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach
§ 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestim-
men,".
9. In§ 21a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,.Abs. 1
. Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
13. Nach § 27 wird in der Überschrift das Wort „Vierter--
durch das Wort „Dritter- ersetzt.
10. Nach § 21 b wird in der Überschrift das Wort „Dritter--
durch das Wort „Zweiter" ersetzt.
14. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
11. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,,§288
.§22 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Gefährliche Arbeiten Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und
bei wesentlicher Anderung der Arbeitsbedingungen
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbun-
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische denen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im
Leistungsfähigkeit übersteigen, übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz-
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren gesetzes."
ausgesetzt sind,
15. § 29 wird wie folgt geändert:
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen Ist, daß Jugendliche a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ vor
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins Beginn der Beschäftigung• die Wörter „und bei
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen"
nicht abwenden können, eingefügt.
4. mit Arbeiten, bef denen ihre Gesundheit durch b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke ,.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte
Nässe gefährdet wird, und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun- nung, Durchführung und Überwachung der für die
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus- Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
gesetzt sind, Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-
ten."
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
gesetzes ausgesetzt sind, 16. Nach§ 31 wird in der Überschrift das Wort „Fünfter''
durch das Wort „ Vierter" ersetzt.
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
17. § 58 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
der Arbeit ausgesetzt sind.
„ 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäf- mit § 2 Abs. 3, efn Kind oder einen
tigung Jugendlicher, soweit Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor- unterliegt, beschäftigt,•.
derlich ist, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen ,.2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,
gewährleistet ist und jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab- ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugend-
satz 1 Nr. 6) unterschritten wird. lichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 313
liegt, in anderer als der zugelassenen 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
Weise beschäftigt,". gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
,,4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver- Arbeit ausgesetzt sind,
bindung mit einer Rechtsverordnung nach 8. als Kohlenzieher {Trimmer) oder Heizer,
§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschul-
pflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als 9. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung
der zugelassenen Weise beschäftigt,". in einem für den Maschinendienst anerkannten
Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die
,,(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten Beschäftigung Jugendlicher, soweit
auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschul- 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
pflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. derlich ist,
Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeit- gewährleistet ist und
schulpflicht nicht mehr unterliegen, nach§ 7."
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
c) In Absatz 4 wird das Wort „zwanzigtausend" durch satz 2 Nr. 6) unterschritten wird.
das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
Satz 2 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
Artikel2 pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Änderung des Seemannsgesetzes Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Arbeitsstoffe bei der Arbeit."
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des 3. § 95 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
geändert:
,,(1 a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher
und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedin-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
gungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier- verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-
zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt. urteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsschutzgesetzes."
,,(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ vor Beginn
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor- der Beschäftigung" die Wörter „und bei wesent-
schriften Anwendung." licher Änderung der Arbeitsbedingungen" einge-
fügt.
2. § 94 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(1) Die Beschäftigung von Kindern(§ 8 Abs. 1) ist ver- ,,(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und
boten. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden Durchführung und Überwachung der für die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäf-
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische tigung Jugendlicher geltenden Vorschriften ...
Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren aus- 4. In § 100a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 1
gesetzt sind, Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
3. mit Arbeiten, die mit UnfallQefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche 5. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins ,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, auch in Verbin-
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder dung mit § 8 Abs. 3, über die Beschäftigung von
nicht abwenden können, Kindern oder von Jugendlichen, die der Vollzeit-
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch schulpfticht unterliegen, oder".
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
Nässe gefährdet wird,
Artikel3
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus- Änderung der Gefahrstoffverordnung
gesetzt sind,
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1995
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun- (BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien- Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498),
gesetzes ausgesetzt sind, wird wie folgt geändert:
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 45 Jugend- Artikel4
arbeitsschutzgesetz" gestrichen.
Inkrafttreten
2. In § 15b werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
3. § 45 wird aufgehoben. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 315
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen*)
Vom 20. Februar 1997
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213), wird wie folgt
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober geändert:
1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits- In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
mittel: ·
Artikel2
Artikel 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön- kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehr-
lichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1 bringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der vom
S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des
~uropäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur
Artikel3
Anderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(ABI. EG Nr. L 236 S. 44). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Februar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Vom 20. Februar 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur 5. den am 6. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Änderung der Verordnung Ober das Inverkehrbringen von Verordnung vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213)2),
pe~önlichen Schutzausrüstungen vom 20. Februar 1997 6. den am 28. Februar 1997 in Kraft tretenden Artikel 1
(BGBI. 1 S. 315) wird nachstehend der Wortlaut der Ver- der eingangs genannten Verordnung 3).
ordnung Ober das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen in der ab 28. Februar 1997 geltenden Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 1. des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom
1. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717),
Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1019)1), zu 4. des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1O bis 6. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564), 1992 (BGBI. 1S. 1793).
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 98 ') Dieser Artl"kel dient der Umsetzung des Artikels · 7 der Richtlinie
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), 93J88/EWG des Rates vom 22. Jull 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1) sowie
der Richtfinte 93195/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ande-
4. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 rung der Richtlinie 89/686/EWG zur AngleichlM'tQ der Rechtsvorschriften
Abs. 7 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 704), der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr.
L276S.11).
3) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des Europäi-
') Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des schen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 236
L399S.18). S.44).
Bonn, den 20. Februar 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Biom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 317
Achte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV)
§1 vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzaus-
Anwendungsbereich
rüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 276 S. 11)
(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser
und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen
Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr
Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABI.
und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund-
EG Nr. L 236 S. 44), dienen.
heit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper
oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.
§2
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
Sicherheitsanforderungen
1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam-
mengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen, Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-
2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen- kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden
den persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und
trennbar oder untrennbar verbunden sind, bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener
Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,
3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-
Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk- nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu
samkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich gefährden.
für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet
werden, §3
und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen
Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutz-
gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine ausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch sein:
für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der 1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-
Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen wer- Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der
den. Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft
(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Schutzausrüstungen, die über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
sener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheits-
1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die anforderungen nach § 2 erfüllt sind und
Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige
Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-
öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder herge- Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem
stellt worden sind, geprüften Baumuster übereinstimmt,
2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer
Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qua-
entwickelt oder hergestellt worden sind, litätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt-
linie 89/686/EWG Änwendung findet und
3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm
4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.
zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig
getragen werden. 2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger
niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende
Kraftfahrzeuge.
Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehal-
(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch ten werden:
persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-
Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheits-
linie 89/686/EWG,
anforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet,
die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der
Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates Richtlinie 89/686/EWG,
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster- (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1
prüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts- Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen
sicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts- werden.
sicherung.
§6
3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift-
liche lnfonnation des Herstellers nach Punkt 1.4 des EG-Baumusterprüfung
Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in
Sprache beigefügt sein.
Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten ein-
(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch fachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-
anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung musterprüfung nach Mikel 1Odieser Richtlinie.
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch
bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls §7
den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechts•
vorschriften entspricht Steht jedoch gemäß einer oder EG-Qualltiitssichenmg
mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen
den Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in
SchutzausrOstungen unterliegen der Qualitätssicherung
diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzaus-
nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene
rüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-
Stelle.
schriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen mOs-
sen in der schriftlichen lnfonnation des Herstellers nach §8
Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 891686/EWG alle
Nummem der den von Ihm angewandten Rechtsvorschrif- (weggefallen)
ten zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-
chend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi- §9
schen Gemeinschaften aufgeführt sein.
Ordnungswk:lrigkeiten
§4 Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des
(weggefallen) Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§5 1. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1
CE-Kennzeichnung Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzaus-
rüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kenn-
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kenn- zeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
zeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung Weise angebracht ist,
gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist
dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält
oder
Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung
auf der Verpackung angebracht werden. 2. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzaus-
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben rüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorge-
.,CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei per- schriebene schriftliche lnfonnation nicht beigefügt ist.
sönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung
nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kenn- §10
nummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten Übergangsvorschriften
zugelassenen Stelle.
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum
(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung
30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn
keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die
sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften ent-
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes
sprechen.
der CE-Kennzeichnung Irregeführt werden könnten. Auf
der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Ver- (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
packung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht ausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor
werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. gebracht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 319
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 19. Februar1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von "lnterstoff World-Worldwide Fabric & Accessoires Show"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 25. bis 27. Februar 1997 in Frankfurt am Main
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event"
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom ,,lnterstoff World -Worldwide Fabric & Accessoires Show"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 l S. 156) wird vom 28. bis 30. September 1997 in Frankfurt am Main
bekanntgemacht: ,,lnterstoff Season- The Update Textile Event"
vom 11: bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main
1. gewährte zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für für die nachfolgenden Veranstaltungen gewährt:
die folgenden Ausstellungen gewährt: ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show"
vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
1. "49. Internationale Handwerksmesse"
vom 8. bis 16. März 1997 in München ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show"
vom 11. bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main.
2. ,,36. PSI Messe"
vom 7. bis 9. Januar 1998 in Düsseldorf Die in der gleichen Bekanntmachung bezeichnete Veran-
staltung
II. ,,Innovationsmesse Leipzig",
Der für die mit der Bekanntmachung über den Schutz die vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig stattfinden
von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom wird, erhält den zeitweiligen Schutz von Mustern und Mar-
11. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2020) für die nachfolgend ken unter der Bezeichnung
bezeichneten Veranstaltungen ,,Innovation".
Bonn, den 19. Februar 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vef'lag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef'lassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vef'lagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Tetefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei lklndeaanzelg• Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Post"'1riebsstilck · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 1.97 Verordnung (EG) Nr. 128/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum
unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten
Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand
von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologi-
schen Verfahren waren L 24/2 25.1.97
24.1.97 Verordnung (EG) Nr. 135/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 24/14 25.1.97
27.1.97 Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission über die am 1. Ja11uar 1995
in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Ubertrag-
bestände hinausgehenden Bestände an I an d w i r t s c h a f t I i c h e n
Erzeugnissen L 25/15 28.1.97
28.1.97 Verordnung (EG) Nr. 151/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1910/95 L 26/1 29.1.97
20.1. 97 Verordnung (EG) Nr. 154/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 619n1 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für F I a c h s und H a n f L 27/1 30. 1.97
Andere Vorschriften
27.1.97 Verordnung (EG) Nr. 142/97 der K9mmission über die in der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Ubermittlung von Informationen über
bestimmte chemische Altstoffe(') L 25/11 28. 1.97
(') Text von Bedeutung für den EWR
27:1.97 Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission zur Festlegung der dritten
Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (1) L 25/13 28. 1.97
(') Text von Bedeutung für den EWR.
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1-Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Vom 20. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
Artikel 1 § 23 Personalangelegenheiten
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes § 24 Dienstbetrieb
Das Soldatenbeteiligungsgesetz vom 16. Januar 1991 § 25 Betreuung und Fürsorge
(BGBI. 1 S. 47), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes § 26 Berufsförderung
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
§ 27 Ahndung von Dienstvergehen
1. Dem Gesetzestext wird folgende Inhaltsübersicht vor- § 28 Förmliche Anerkennungen
angestellt: § 29 Auszeichnungen
"Inhaltsübersicht
§ 30 Beschwerdeverfahren
Kapitel 1
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung, Grundsatz
Kapitel 3
Kapitel2 Gremien der Vertrauenspersonen
Beteiligung der Soldaten
durch Vertrauenspersonen Abschnitt 1
Abschnitt 1 Versammlungen
der Vertrauenspersonen
WahlderVertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verban-
§ 2 Wählergruppen des, des Kasernenbereichs und des Standortes
§ 3 Wahlberechtigung
§ 33 Sprecher
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
§ 5 Anfechtung der Wahl
Abschnitt2
Abschnitt2
Geschäftsführung und Rechtsstellung Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 6 Geschäftsführung § 35 Bildung des Gesarntvertrauenspersonenausschusses
§ 7 Beurteilung § 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesarnt-
vertrauenspersonenausschusses
§ 8 Schweigepflicht
§ 9 Amtszeit § 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 10 Niederlegung des Amtes § 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson § 39 Nachrücken
§ 12 Ruhen des Amtes § 40 Geschäftsführung
§ 13 Eintritt des Stellvertreters § 41 Einberufung von Sitzungen
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz § 42 Nichtöffentlichkeit
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson § 43 Beschlußfassung
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 44 Niederschrift
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
Abschnitt3 § 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Beteiligung der Vertrauensperson
§ 47 Anfechtung der Wahl
Unterabschnitt 1
Allgemeines Kapite14
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit Beteiligung der Soldaten
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten durch Personalvertretungen
§ 48 Geltungsbereich
Unterabschnitt 2
Formen der Beteiligung § 49 Personalvertretung der Soldaten
§ 20 Anhörung § 50 Dienststellen ohne Personalrat
§ 21 Vorschlagsrecht § 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
§ 22 Mitbestimmung § 52 Angelegenheiten der Soldaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 299
Kapitels Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei
Schlußvorschriften Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils
mindestens fünf Soldaten umfassen.
§ 53 Rechtsverordnungen
§ 54 Übergangsvorschrift". (4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-
gruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort ein-
2. In der Überschrift vor § 1 wird die Bezeichnung gesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des
zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist,
"Abschnitt 1" durch die Bezeichnung "Kapitel 1"
ersetzt. wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Ver-
trauensperson und zwei Stellvertreter.
3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe
unter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenom-
"(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen,
Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalver- men im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundes-
tretungen vertreten." ministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeord-
neten, zuständigen Kommandobehörde einer be-
nachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab
4. Vor § 2 werden die folgenden Überschriften einge- des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit oder
fügt: Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist Ist die
„Kapitel2 Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt,
bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren
Beteiligung der Soldaten Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen
durch Vertrauenspersonen können unabhängig von ihrer organisatorischen
Abschnitt 1 Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammenge-
faßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Ver-
Wahl der Vertrauenspersonen".
trauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt,
entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.
5. § 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsver-
,,§2
wendung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes)
Wählergruppen von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an
(Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelba- diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittel-
rer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stell- barer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergrup-
vertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils minde- pen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften
stens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbe- gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrau-
reichen: enspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht an
dem Einsatz teilnehmen.
1. in Einheiten,
2. auf Schiffen und Booten der Marine, §3
3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer
Wahlberechtigung
Dienststellen und Einrichtungen,
4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen, (1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahl-
tage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für
5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und den die Vertrauensperson zu wlhlen ist, sowie alle
Einrichtungen,
Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen
6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl
30 Kalendertage dauern, an Schulen oder ver- truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Sol-
gleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie daten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie
kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung vor-
7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbe-
aussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt
reich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten
zugeordnet ist, oder nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum
Zwecke der Freistellung fOr die Geschäftsführung
8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrich- eines Gremiums der Vertrauenspersonen. Lehrgangs-
tung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder teilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberech-
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beur- tigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbe-
laubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem näch- reich wahlberechtigt.
sten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsver-
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf
wendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten,
Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Ab-
Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Ver-
satz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverban-
bände kommandiert werden, sind abweichend von
des, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist,
Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahl-
gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren die-
berechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teil-
ses Stabes.
einheiten, die für die Dauer der besonderen Auslands-
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schif- verwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht
fen und Booten der Marine wählen abweichend von unterstellt werden.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
§4 ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Auf-
gaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle in entsprechender Anwendung einer auf der Grund-
Wahlberechtigten nach § 3. lage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Nicht wählbar sind ergangenen Rechtsverordnung ein Ausgleich zu
gewähren.
1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Kom-
mandeure und die Chefs der Stäbe, (3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu
geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unter-
2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer
künfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur
Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wäh-
lergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
sind, zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson
3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entspre-
chender Dienststellungen, entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält
bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, dig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesrei-
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht sekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende
besitzen, und Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Um-
5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate fang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aus-
vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entschei- hangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Ver-
dung des Truppendienstgerichts als Vertrauens- fügung gestellt.
person abberufen worden sind. §7
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Perso- Beurteilung
nenwahl durchgeführt. (1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens Vertreter werden regelmäßig durch den nächsten Dis-
zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauens- ziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie bean-
person auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als tragen zu Beginn ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des
Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. nächsten Disziplinarvor~setzten, durch den nächst-
Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder höheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden.
nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihres
Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein. nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt wor-
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl. den, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die
Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorge-
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein- setzten über.
zuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich
nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für
öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hier- mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als
über eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter
durch Aushang bekannt. tätig gewesen sind.
§8
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere
darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des akti- Schweigepflicht
ven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. (1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Aus-
Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen übung Ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt-
oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt wer- gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen ge-
den." genüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angele-
6. Der bisherige§ 3 wird neuer§ 5. genheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-
7. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden aufgehoben. fen."
8. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefaßt: 10. § 9 wird wie folgt geändert:
,.Abschnitt 2 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Geschäftsführung und Rechtsstellung". ,,§9
Amtszeit".
9. Die §§ 6 bis 8 werden durch die folgenden Vorschrif-
ten ersetzt: · b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,§6 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Geschäftsführung aaa) Nach dem Wort .Die" wird das Wort
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich .regelmäßige" eingefügt.
als Ehrenamt. bbb) Die Worte „ein Jahr" werden durch die
(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienst- Worte "zwei Jahre" ersetzt.
zeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienst- bb) In Satz 2 werden die Worte „von deren Amts-
lichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur zeit" durch die Worte „des Tages, an dem die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 301
Amtszeit dieser Vertrauensperson endet" b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. "Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsicht-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröff-
"(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch: nen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung
des Betroffenen."
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes, 16. In § 19 werden die Absätze 3 bis 5 durch die folgen-
3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, den Absätze ersetzt:
4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich, "(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorge-
setzte in entsprechenden Dienststellungen führen
5. Verlust der Wählbarkeit, mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Dis-
6. Entscheidung des Truppendienstgerichts, ziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres
Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten
7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder
von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbe-
Dienststelle."
reich der Vertrauensperson durch.
11. § 12 wird wie folgt geändert: (4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der
Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen
"(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind
über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegs- alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubil-
dienstverweigerer noch nicht unanfechtbar ent- den. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder ver-
schieden worden ist." gleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden."
12. § 13 wird wie folgt geändert: 17. § 20 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,.(§ 9 Abs. 2)" durch "§20
die Angabe "(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6)" ersetzt. Anhörung
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maß-
"(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden nahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzu-
Stellvertreter durch eine besondere Auslandsver- hören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
wendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maß-
tritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit nahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten Diese ist mit ihr zu erörtern."
Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrau-
ensperson mit befristeter Amtszeit endet mit 18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der
n§21
Vertrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter
entfällt." Vorschlagsrecht
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlags-
13. § 14 wird wie folgt geändert: recht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vor-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ver- schläge mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn
trauensperson" ein Komma und das Wort "Unfall- sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen
schutz" angefügt. oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommando-
behörden oder der Standortältesten bezieht, die der
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1" durch
Disziplinarvorgesetzte umzusetzen beabsichtigt.
die Angabe " § 13" ersetzt.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetz-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
te einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang,
"(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrneh- teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung
mung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten unter Angabe der Gründe mit.
nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine ge-
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann
sundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vor-
die Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöhe-
schriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein
ren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann
Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung
die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen
wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes ent-
Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen,
sprechende Anwendung."
wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
14. In § 17 wird die Angabe .§ 13 Abs. 1" durch die An- (4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über
gabe"§ 13" ersetzt. den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der
Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stel-
15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: lungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten
a) In Satz 2 werden das Wort "wird" durch das Wort vorzulegen.
.ist" und das Wort "unterrichtet" durch die Worte (5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme,
"zu unterrichten" ersetzt. die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet,
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
kann der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur end- dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
,,Der Soldat ist über die Möglichkeit der Betei-
Er teilt dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
ligung der Vertrauensperson schriftlich zu
und der Vertrauensperson die vorläufige Regelung belehren."
unter Angabe der Gründe mit."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
19. § 22 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte „in der Laufbahngruppe der Mann-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schaften" werden gestrichen.
aa) Die Worte „gemäß § 25 Abs. 2 bis 4" werden bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gestrichen. · „Dies gilt nicht bei Beförderungen von der
bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt: Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts."
,,Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauens-
21. § 24 wird wie folgt geändert:
person kann in diesen Fällen auch Maßnah-
men vorschlagen." a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die
Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienst-
.,(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist
betriebes anzuhören. Die Anhörung soll vor Fest-
die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen
legung des Dienstplanes erfolgen. Zum Dienst-
und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen.
betrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-
Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist,
plan festgelegt werden und den Innendienst, den
entscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des
Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereit-
zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen-
schaftsdienste betreffen. Darüber hinaus ist die
der Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit.
Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen
Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem
Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungs-
Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppen-
befehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für
dienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem
Rahmendienstpläne anzuhören.
nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrau-
ensperson und einem der Stellvertreter. Sind die (2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung
Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so des Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Dar-
bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Ver- über hinaus hat sie ein Anhörungs- und Vor-
trauensperson des Verbandes zum Mitglied des schlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung
Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, bei
des § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Festlegung der dienstfreien Werktage sowie
der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und
Will der zuständige vorgesetzte von dieser Emp- Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei
fehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf (3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2
dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In unterbleibt bei
den Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3
1. Anordnungen. durch die in Ausführung eines
des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
Beschlusses des Deutschen Bundestages
chend."
Einsätze oder Einsatzübungen geregelt wer-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den,
,,(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maß- 2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbil-
nahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf- dung mit Ausnahme der politischen Bildung,
schub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
3. Anordnungen zur Durchführung von Katastro-
vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrau-
phen- und Nothilfe."
ensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und
zu begründen und unverzüglich das Verfahren b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
nach Absatz 2 einzuleiten." ,,(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine ge-
setzliche Regelung, eine Regelung durch Rechts-
20. § 23 wird wie folgt geändert: verordnung, Dienstvorschrift oder Er1aß nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: besteht oder ein Gremium der Vertrauensperso-
nen nicht beteiligt wurde, mitzubestimmen bei
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Personalmaßnahmen" die Worte „oder 1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungs-
deren Ablehnung" eingefügt. veranstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme
der durch Berufsordnungen geregelten Weiter-
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
bildungen,
,,5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Ab-
2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
schluß der Erweiterung der persönlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,". 3. Einführung und Anwendung technischer Ein-
richtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: halten oder die Leistung der Soldaten zu über-
,,8. Anträgen auf Sonderur1aub, Laufbahn- wachen, ausgenommen, wenn technische Ein-
wechsel, Genehmigung von Nebentätig- richtungen zum Zwecke der Ausbildung der
keit oder bei Widerruf der Genehmigung." Soldaten eingesetzt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 303
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung 25. § 30 wird wie folgt gefaßt:
und Erleichterung des Dienstablaufs. ,.§30
(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine Beschwerdeverfahren
gesetzliche Regelung, eine Regelung durch
Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen
nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauens- der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienst-
personen nicht beteiligt wurde, ferner mitzube- betriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der
stimmen bei außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung
für Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen ge-
1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten, selliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwer-
2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung deführers angehört werden. Betrifft die Beschwerde
der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson
einzelne Soldaten, wenn zwischen dem näch- des Beschwerdeführers und des Betroffenen ange-
sten Disziplinarvorgesetzten und den beteilig- hört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegen-
ten Soldaten kein Einverständnis erzielt werden heiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensper-
kann, son auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören."
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und
26. § 31 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheits-
schädigungen." ,.§31
Vertrauensperson als Vermittler
22. In § 25 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach
"(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdefüh-
Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht. rer als Vermittler gewählt werden.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetz- (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Ver-
liche Regelung oder Regelung durch Rechtsverord- mittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig ge-
nung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gre- worden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30
mium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, Satz 2 als verhindert."
ein Mitbestimmungsrecht bei
1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln 27. Nach§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:
aus Gemeinschaftskassen, „Kapitel3
2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu- Gremien der Vertrauenspersonen".
ungseinrichtungen eines Standortes oder Betreu-
ungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, 28. In der Abschnittsüberschrift werden die Angabe ,.Ab-
3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und schnitt 4" durch die Angabe ,.Abschnitt 1" ersetzt und
der Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienst- das Komma und das Wort "Sprecher'' gestrichen.
lichen Veranstaltungen geselliger Art.
29. § 32 wird wie folgt gefaßt:
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge
ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch ,.§32
Vorschläge machen." Versammlungen der
Vertrauenspersonen des Verbandes,
23. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: des Kasernenbereichs und des Standortes
,,(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 um- (1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder
faßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbe- einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden
sondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versamm-
sonstige berufsfördemde und berufsbildende Maß- lung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei
nahmen." den fliegenden Verbänden werden die Versammlun-
gen bei den Geschwadern gebildet.
24. § 27 wird wie folgt geändert: (2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrau-
enspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „anzuhören" fol- bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen
gender Halbsatz eingefügt: Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Ver-
,. , sofern der Soldat nicht widerspricht." sammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbe-
reichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „anzuhören" fol-
Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder
gender Halbsatz eingefügt:
vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit
,. , sofern der Soldat nicht widerspricht." diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind.
Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder ver-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
gleichbare militärische Dienststellen in einem Kaser-
„Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten nenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauens-
besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen." personen die Versammlung.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,.Anhörung" die (3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für
Worte „der Vertrauensperson" eingefügt. den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel
Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen ge- während der Dienstzeit statt. Bei der Anberau-
hören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je mung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rück-
einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung. sicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind
über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unter-
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4
richten."
gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Grup-
pe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdis- d) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-
ziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung gefügt:
ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauensper-
sonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Ver- .,(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen
trauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt. kann ergänzende Regelungen in einer Geschäfts-
ordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stim-
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht men der Mitglieder beschließt.
zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes
die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen (5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32
Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kaser- Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behand-
nenkommandanten einzuberufende Versammlung lung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzen-
nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten ein- de dieses Personalrates an den Sitzungen der Ver-
zuberufende Versammlung nach Absatz 3. sammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit
Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des
vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten Sprechers der Versammlung der Vertrauensperso-
gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kaser- nen an den Sitzungen des Personalrates."
nenkommandanten oder dem Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 32. Nach § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
sowie der§§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für
.,Abschnitt 2
die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauensper-
sonen. Gesamtvertrauenspersonenausschuß".
(8) Die Sprecher der Versammlungen d_er Vertrau-
33. § 35 wird wie folgt gefaßt:
enspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind
einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zu- "§35
sammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über Bildung des
die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen Gesamtvertrauenspersonenausschusses
durchzuführen sind."
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird
ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mit-
30. § 33 wird wie folgt geändert: gliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Hee-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: res, der Luftwaffe. der Marine, des Zentralen Sanitäts-
aa) In Satz 1 werden die Worte „aus den Lauf- dienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militä-
bahngruppen• gestrichen. rischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Lauf-
bahn- und Statusgruppen angemessen vertreten
bb) Satz 4 wird gestrichen. sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Bundesministerium der Verteidigung treten als weite-
re Mitglieder hinzu .
.,(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Ver-
sammlung. & führt deren Beschlüsse aus. Er ist (2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-
der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, ausschusses werden in geheimer und unmittelbarer
des Kasernenkommandanten oder des Standort- Wahl gewählt. Wahlberechtigt si~ ane Vertrauens-
ältesten." personen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahl-
tage im Amt befinden.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrau-
„(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des enspersonen eines Wahlbereichs sind, der fOr minde-
Disziplinarvorgesetzten der FOhrer des Verbandes, stens drei Monate gebildet wurde, und die amtieren-
der Kasernenkommandant oder der Standort- den Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
älteste antragsberechtigt Ist.• schusses.
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden
31. § 34 wird wie folgt geändert:
Mitglieder bilden eine Gruppe.
a) In der Überschrift wird das Wort. Besprechungen"
(5) Die Bestimmungen Ober die Versammlungen der
durch das Wort „Sitzungen" ersetzt.
Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des§ 32
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt Abs. 7 und des§ 34 entsprechend fOr den Gesamt-
,.(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend
treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung nichts anderes bestimmt ist.
des Führers des Verbandes, des Kasernenkom- (6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtver-
mandanten oder des Standortältesten sowie auf trauenspersonenausschusses werden beim Bundes-
Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, ministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 305
stand und in den Organisationsbereichen dezentrale haft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungs-
Wahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand gericht entscheidet· unter entsprechender Anwen-
besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministe- dung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.
rium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtver- (5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
trauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft." sonenausschusses finden die§§ 8, 12, 14 und 16 ent-
sprechende Anwendung.
34. Die Überschrift nach § 35 wird gestrichen.
§37
35. Die §§ 36 bis 40 werden durch die folgenden Vor-
Arbeit des
schriften ersetzt:
Gesamtvertrauenspersonenausschusses
,,§36
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Verteidigung im personellen, sozialen und organi--
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonen- sa'°rischen Bereich angehört. soweit diese Soldaten
ausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor
und beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grund-
um höchstens drei Monate. Der zentrale Wahlvor- satzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestim-
stand lädt die Mitglieder des Gesamtvertrauensper- mungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauensper-
sonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur sonen ein solches einräumt.
ersten Sitzung ein. (2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauensperso- Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministe-
nenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie rium der Verteidigung und dem Gesarntvertrauens-
erlischt personenausschuß eine Einigung nicht zustande,
können diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt
1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrau- werden, der eine Empfehlung an das Bundesministe-
enspersonenausschusses, rium der Verteidigung ausspricht, das sodann endgül-
2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, tig entscheidet.
daß die Erklärung schriftlich gegenüber dem Ge- (3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei
samtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten
Kriegsdienstverweigerer, Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden,
der einvernehmlich berufen wird.
4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffent-
lichen Wahlen zu erlangen, §38
5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhält- Pflichten des
nis. Bundesministeriums der Verteidigung
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn (1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt
1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beab-
aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein sichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzei-
Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist tig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist
oder Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier
Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen
2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anre-
Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt be- gungen abzugeben. Das Bundesministerium der Ver-
schlossen hat oder teidigung soll diese bei seiner Entscheidung berück-
3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt sichtigen. BerOcksichtigt es die Stellungnahmen oder
wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entschei- Anregungen nicht, teilt er die GrOnde hierfür dem Aus-
dung. schuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der
Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb
In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrau-
der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
enspersonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur
ersten Sitzung des neuen Gesamtvertrauensper- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
sonenausschusses. bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Vertei-
vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamt-
digung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder
vertrauenspersonenausschuß die vorläufige Rege-
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann
lung mitzuteilen und zu begrOnden und unverzüglich
das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des
das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzu-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen,
setzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden
wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen
Befugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbe-
stände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens,
das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit (3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder
und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernst- des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ord- §41
nungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Einberufung von Sitzungen
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt
entsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Grup- (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll
pe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der
der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung
diese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten las- für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenaus-
sen. schusses fest. Die Sitzungen finden regelmäßig
während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die
§39 Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschus-
ses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tages-
Nachrücken ordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu lei-
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle ten.
der Bewerber aus demselben Organisationsbereich (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzun-
und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedri- gen sind dem Bundesministerium der Verteidigung
gen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorhe- rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind
riger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonen- bei der Terminierung zu berücksichtigen.
ausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn
seiner Mitgliedschaft mit.
§42
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Sol-
Nichtöffentlichkeit
daten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung,
wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngrup- Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-
pe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Ver- schusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrau-
trauenspersonen der Brigade oder des vergleich- enspersonenausschuß kann den Bundesminister der
baren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Verteidigung oder Vertreter des Bundesministeriums
Mitglied angehörte. der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf
Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtver-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher
trauenspersonenausschusses können jeweils ein
nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrau-
Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten
enspersqnenausschusses dem Bundesministerium
und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend
der Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad
teilnehmen.
und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden
Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur
Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidi- §43
gung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 Beschlußfassung
- durchführen und teilt dem Gesamtvertrauensperso-
nenausschuß Name. Dienstgrad und Einheit oder (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist
Dienststelle des neuen Mitglieds mit. beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
(4) Beträgt zum Zeitp~nkt des Ausscheidens eines
Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen- abgelehnt.
dung. (3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche
wirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit.
§40 Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht
Geschäftsführung mehr vertreten ist.
(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrau- §44
enspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzen-
den des zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher Niederschrift
und zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jewei- (1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauensperso-
ligen Organisationsbereichen wählen je einen Be- nenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen,
reichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet die mindestens den Wortlaut der Anträge und
das los. Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenver-
(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er hältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher
vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauensperso- und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist
nenausschusses gegenüber dem Bundesministerium eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder
der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Teilnehmer einzutragen hat.
Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüs-
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung,
se des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der
von ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von
Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichs-
Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sit-
sprecher. zung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen
sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich
der Mitglieder beschließt. zu erheben und dieser beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 307
§45 §48
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung Geltungsbereich
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Für Soldaten gilt nach Maßgabe der§§ 48 bis 51
dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus des- das Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit wer-
sen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglie- den die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses er-
halten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- §49
wendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bun- Personalvertretung der Soldaten
desreisekostengesetz; die Reisekosten sind nach den
(1) In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten
für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden
Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Per-
Bestimmungen zu bemessen.
sonalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichs-
stellt das Bundesministerium der Verteidigung in kommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisio-
erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und nen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende
Büropersonal zur Verfügung. Dienststellen. Abweichend von Satz 1 wählen Solda-
ten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehr-
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-
dienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtun-
ausschusses sind vom Bundesministerium der Vertei- gen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Grup-
digung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben pe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
auszubilden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bil-
§46 den eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des
Beteiligung bei Verschlußsachen Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenver-
treter in Personalvertretungen haben die gleiche
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamt- Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Ange-
vertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als stellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts
Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgra- anderes bestimmt. § 38 des Bundespersonalvertre-
des "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen tungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegen-
Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mit- heiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der
glieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt
und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschluß- (3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3
sachen des in Betracht kommenden Geheimhal- sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalrijte
tungsgrades zu erhalten. stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen
ihrer Wählergruppe berührt sind.
§47 (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit
des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des
Anfechtung der Wahl Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministe- Soldaten zulässig.
rium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamt- §50
vertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist
von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung Dienststellen ohne Personalrat
des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesver- In Dienststellen und Einrichtungen der Bundes-
waltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl wehr, in denen für die Beamten, Angestellten und
für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vor- Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer
schriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des
das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauensper-
· den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder sonen nach§ 2.
beeinflußt werden konnte.
§51
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Wahl und Rechts-
unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvor- stellung der Soldatenvertreter
schriften der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der
ehrenamtlichen Richter nach § 73 der Wehrdiszipli- (1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen
narordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Rich- nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertre-
ter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unterof- tungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter,
fiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus der jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. § 20
Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.• Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt
für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit
der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf
36. Nach § 47_ werden die folgenden Kapitel 4 und 5 ange- erhöht.
fügt:
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertre-
"Kapitel4
tungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die
Beteiligung der Soldaten in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-
durch Personalvertretungen stimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Soldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel 1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,
erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf
2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewer-
die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze,
berliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnis-
als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungs-
ses,
gesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze
bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter 3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des
erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe Wahlergebnisses,
mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle 4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlver-
anderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des Bun- fahren sowie
despersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe
weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens 5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Be-
ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Grup- kanntgabe der Gewählten,
pen zusammen. 6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(3) Die §§ 46 und 47 des Bundespersonalvertre- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
tungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und ermächtigt durch Rechtsverordnung die den Behör-
§ 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entspre- den der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des
chend. Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen-
den militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswär-
denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
tigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl
des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlbe-
§54
rechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum
Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswär- Übergangsvorschrift
tigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten fin- (1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versamm-
det§ 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsge- lungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-
setzes keine Anwendung;§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht ausschusses und Soldatenvertreter in Personalvertre-
anzuwenden. tungen sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum
§52 Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
Angelegenheiten der Soldaten
(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betref-
dieses Gesetzes erstmals Personalvertretungen
fen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der
wählen, ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes
Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertre-
zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes die
tungsgesetzes ist anzuwenden.
Nachwahl der Soldatenvertreter unmittelbar einzulei-
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der ten.
Wehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerde-
(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauens-
ordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauensper-
personen, Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-
sonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaf-
nenausschusses und Soldatenvertreter finden erst-
ten derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat
mals Anwendung auf Wahlen, die nach dem Inkraft-
wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe
treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Solda-
angehört und der bei der Verhältniswahl in der
tenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und durchgeführt
Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der werden."
Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht
hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der
Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmen- Artikel2
zahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der ent-
Änderung anderer Gesetze
sprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein sol-
cher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden (1) In § 70 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung
die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mit- der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
glied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das S. 1737) wird die Angabe,,§ 39" durch die Angabe,,§ 53
nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Abs. 2" ersetzt.
den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im
(2) In§ 86 Nr. 13 des Bundespersonalvertretungsgeset-
Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch
Amt. Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 5, 36,
Kapitel 5 37 und 38" durch die Angabe ,,§§ 48 bis 52" ersetzt.
Schlußvorschriften
§53 Artikel 3
Rechtsverordnungen Aufhebung von Verordnungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird Die Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgaben-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften gebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, ins- beim Bundesministerium der Verteidigung sowie über die
besondere zur Regelung Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 309
(BGBI. 1 S. 2148), geändert durch die Verordnung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
10. April 1995 (BGBI. 1S. 523), wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
Artike14 Artikels
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Wortlaut des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der vom in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gesetz
zur Änderung des Ausländergesetzes
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 32a des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1O Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf die Kontingente können die Ausländer angerechnet werden, die sich
bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahme-
voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.•
2. Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Auf die Quote eines Landes können die Ausländer angerechnet werden,
die sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 1 O auf die Kontin-
gente anzurechnen wären."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der ·eundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 311
zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu
folgen,
Artikel 1 nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht
mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaft-
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
lichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stun-
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 den täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des dem Schulunterricht und nicht während des
Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1168), wird wie Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die
folgt geändert: Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entspre-
chende Anwendung."
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „über 15
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl "14" Jahre" gestrichen.
durch die Zahl" 15" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: fügt:
"(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht "(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
schriften Anwendung." Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestim-
men.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-
"(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist der über mögliche Gefahren sowie über alle zu
verboten." ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz
getroffenen Maßnahmen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und
3. Nach § 6 werden die Überschriften „Dritter Ab-
die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung."
schnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Titel Mindestalter für die Beschäftigung" gestrichen.
"(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für
die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit 4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder n§ 1
geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie Beschäftigung von nicht
auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde- vollzeitschulpflichtigen Kindern
ren Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der unterliegen, dürfen
Kinder, 1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß- 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
nahmen zur Berufswahlvorbereitung oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten
Berufsausbildung, die von der zuständigen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
Stelle anerkannt sind, und wöchentlich
; Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. EG Nr. L 216 S. 12). §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung."
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
5. Nach § 7 wird die Überschrift „zweiter Titel Arbeits- Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
. zeit und Freizeit" durch die Überschriften „Dritter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Titel Arbeitszeit und Freizeit" ersetzt. Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Komma durch Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-
fügt: tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für
„dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebs-
noch berufsschulpflichtig sind,". ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
sichergestellt sein."
7. § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.
12. § 26 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
8. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht
„Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätig-
Möglichkeit aufeinander folgen." keiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach
§ 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestim-
men,".
9. In§ 21a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,.Abs. 1
. Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
13. Nach § 27 wird in der Überschrift das Wort „Vierter--
durch das Wort „Dritter- ersetzt.
10. Nach § 21 b wird in der Überschrift das Wort „Dritter--
durch das Wort „Zweiter" ersetzt.
14. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
11. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,,§288
.§22 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Gefährliche Arbeiten Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und
bei wesentlicher Anderung der Arbeitsbedingungen
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbun-
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische denen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im
Leistungsfähigkeit übersteigen, übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz-
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren gesetzes."
ausgesetzt sind,
15. § 29 wird wie folgt geändert:
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen Ist, daß Jugendliche a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ vor
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins Beginn der Beschäftigung• die Wörter „und bei
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen"
nicht abwenden können, eingefügt.
4. mit Arbeiten, bef denen ihre Gesundheit durch b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke ,.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte
Nässe gefährdet wird, und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun- nung, Durchführung und Überwachung der für die
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus- Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
gesetzt sind, Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-
ten."
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
gesetzes ausgesetzt sind, 16. Nach§ 31 wird in der Überschrift das Wort „Fünfter''
durch das Wort „ Vierter" ersetzt.
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
17. § 58 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
der Arbeit ausgesetzt sind.
„ 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäf- mit § 2 Abs. 3, efn Kind oder einen
tigung Jugendlicher, soweit Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor- unterliegt, beschäftigt,•.
derlich ist, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen ,.2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,
gewährleistet ist und jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab- ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugend-
satz 1 Nr. 6) unterschritten wird. lichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 313
liegt, in anderer als der zugelassenen 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
Weise beschäftigt,". gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
,,4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver- Arbeit ausgesetzt sind,
bindung mit einer Rechtsverordnung nach 8. als Kohlenzieher {Trimmer) oder Heizer,
§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschul-
pflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als 9. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung
der zugelassenen Weise beschäftigt,". in einem für den Maschinendienst anerkannten
Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die
,,(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten Beschäftigung Jugendlicher, soweit
auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschul- 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
pflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. derlich ist,
Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeit- gewährleistet ist und
schulpflicht nicht mehr unterliegen, nach§ 7."
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
c) In Absatz 4 wird das Wort „zwanzigtausend" durch satz 2 Nr. 6) unterschritten wird.
das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
Satz 2 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
Artikel2 pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Änderung des Seemannsgesetzes Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Arbeitsstoffe bei der Arbeit."
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des 3. § 95 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
geändert:
,,(1 a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher
und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedin-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
gungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier- verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-
zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt. urteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsschutzgesetzes."
,,(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ vor Beginn
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor- der Beschäftigung" die Wörter „und bei wesent-
schriften Anwendung." licher Änderung der Arbeitsbedingungen" einge-
fügt.
2. § 94 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(1) Die Beschäftigung von Kindern(§ 8 Abs. 1) ist ver- ,,(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und
boten. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden Durchführung und Überwachung der für die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäf-
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische tigung Jugendlicher geltenden Vorschriften ...
Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren aus- 4. In § 100a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 1
gesetzt sind, Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
3. mit Arbeiten, die mit UnfallQefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche 5. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins ,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, auch in Verbin-
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder dung mit § 8 Abs. 3, über die Beschäftigung von
nicht abwenden können, Kindern oder von Jugendlichen, die der Vollzeit-
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch schulpfticht unterliegen, oder".
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
Nässe gefährdet wird,
Artikel3
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus- Änderung der Gefahrstoffverordnung
gesetzt sind,
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1995
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun- (BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien- Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498),
gesetzes ausgesetzt sind, wird wie folgt geändert:
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 45 Jugend- Artikel4
arbeitsschutzgesetz" gestrichen.
Inkrafttreten
2. In § 15b werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
3. § 45 wird aufgehoben. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 315
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen*)
Vom 20. Februar 1997
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213), wird wie folgt
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober geändert:
1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits- In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
mittel: ·
Artikel2
Artikel 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön- kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehr-
lichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1 bringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der vom
S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des
~uropäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur
Artikel3
Anderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(ABI. EG Nr. L 236 S. 44). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Februar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Vom 20. Februar 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur 5. den am 6. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Änderung der Verordnung Ober das Inverkehrbringen von Verordnung vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213)2),
pe~önlichen Schutzausrüstungen vom 20. Februar 1997 6. den am 28. Februar 1997 in Kraft tretenden Artikel 1
(BGBI. 1 S. 315) wird nachstehend der Wortlaut der Ver- der eingangs genannten Verordnung 3).
ordnung Ober das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen in der ab 28. Februar 1997 geltenden Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 1. des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom
1. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717),
Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1019)1), zu 4. des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1O bis 6. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564), 1992 (BGBI. 1S. 1793).
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 98 ') Dieser Artl"kel dient der Umsetzung des Artikels · 7 der Richtlinie
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), 93J88/EWG des Rates vom 22. Jull 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1) sowie
der Richtfinte 93195/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ande-
4. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 rung der Richtlinie 89/686/EWG zur AngleichlM'tQ der Rechtsvorschriften
Abs. 7 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 704), der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr.
L276S.11).
3) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des Europäi-
') Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des schen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 236
L399S.18). S.44).
Bonn, den 20. Februar 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Biom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 317
Achte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV)
§1 vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzaus-
Anwendungsbereich
rüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 276 S. 11)
(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser
und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen
Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr
Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABI.
und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund-
EG Nr. L 236 S. 44), dienen.
heit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper
oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.
§2
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
Sicherheitsanforderungen
1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam-
mengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen, Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-
2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen- kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden
den persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und
trennbar oder untrennbar verbunden sind, bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener
Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,
3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-
Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk- nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu
samkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich gefährden.
für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet
werden, §3
und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen
Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutz-
gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine ausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch sein:
für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der 1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-
Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen wer- Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der
den. Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft
(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Schutzausrüstungen, die über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
sener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheits-
1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die anforderungen nach § 2 erfüllt sind und
Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige
Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-
öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder herge- Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem
stellt worden sind, geprüften Baumuster übereinstimmt,
2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer
Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qua-
entwickelt oder hergestellt worden sind, litätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt-
linie 89/686/EWG Änwendung findet und
3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm
4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.
zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig
getragen werden. 2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger
niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende
Kraftfahrzeuge.
Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehal-
(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch ten werden:
persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-
Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheits-
linie 89/686/EWG,
anforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet,
die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der
Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates Richtlinie 89/686/EWG,
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster- (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1
prüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts- Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen
sicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts- werden.
sicherung.
§6
3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift-
liche lnfonnation des Herstellers nach Punkt 1.4 des EG-Baumusterprüfung
Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in
Sprache beigefügt sein.
Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten ein-
(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch fachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-
anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung musterprüfung nach Mikel 1Odieser Richtlinie.
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch
bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls §7
den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechts•
vorschriften entspricht Steht jedoch gemäß einer oder EG-Qualltiitssichenmg
mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen
den Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in
SchutzausrOstungen unterliegen der Qualitätssicherung
diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzaus-
nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene
rüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-
Stelle.
schriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen mOs-
sen in der schriftlichen lnfonnation des Herstellers nach §8
Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 891686/EWG alle
Nummem der den von Ihm angewandten Rechtsvorschrif- (weggefallen)
ten zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-
chend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi- §9
schen Gemeinschaften aufgeführt sein.
Ordnungswk:lrigkeiten
§4 Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des
(weggefallen) Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§5 1. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1
CE-Kennzeichnung Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzaus-
rüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kenn-
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kenn- zeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
zeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung Weise angebracht ist,
gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist
dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält
oder
Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung
auf der Verpackung angebracht werden. 2. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzaus-
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben rüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorge-
.,CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei per- schriebene schriftliche lnfonnation nicht beigefügt ist.
sönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung
nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kenn- §10
nummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten Übergangsvorschriften
zugelassenen Stelle.
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum
(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung
30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn
keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die
sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften ent-
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes
sprechen.
der CE-Kennzeichnung Irregeführt werden könnten. Auf
der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Ver- (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
packung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht ausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor
werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. gebracht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 319
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 19. Februar1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von "lnterstoff World-Worldwide Fabric & Accessoires Show"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 25. bis 27. Februar 1997 in Frankfurt am Main
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event"
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom ,,lnterstoff World -Worldwide Fabric & Accessoires Show"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 l S. 156) wird vom 28. bis 30. September 1997 in Frankfurt am Main
bekanntgemacht: ,,lnterstoff Season- The Update Textile Event"
vom 11: bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main
1. gewährte zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für für die nachfolgenden Veranstaltungen gewährt:
die folgenden Ausstellungen gewährt: ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show"
vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
1. "49. Internationale Handwerksmesse"
vom 8. bis 16. März 1997 in München ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show"
vom 11. bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main.
2. ,,36. PSI Messe"
vom 7. bis 9. Januar 1998 in Düsseldorf Die in der gleichen Bekanntmachung bezeichnete Veran-
staltung
II. ,,Innovationsmesse Leipzig",
Der für die mit der Bekanntmachung über den Schutz die vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig stattfinden
von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom wird, erhält den zeitweiligen Schutz von Mustern und Mar-
11. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2020) für die nachfolgend ken unter der Bezeichnung
bezeichneten Veranstaltungen ,,Innovation".
Bonn, den 19. Februar 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vef'lag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef'lassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vef'lagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Tetefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei lklndeaanzelg• Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Post"'1riebsstilck · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 1.97 Verordnung (EG) Nr. 128/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum
unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten
Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand
von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologi-
schen Verfahren waren L 24/2 25.1.97
24.1.97 Verordnung (EG) Nr. 135/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 24/14 25.1.97
27.1.97 Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission über die am 1. Ja11uar 1995
in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Ubertrag-
bestände hinausgehenden Bestände an I an d w i r t s c h a f t I i c h e n
Erzeugnissen L 25/15 28.1.97
28.1.97 Verordnung (EG) Nr. 151/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1910/95 L 26/1 29.1.97
20.1. 97 Verordnung (EG) Nr. 154/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 619n1 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für F I a c h s und H a n f L 27/1 30. 1.97
Andere Vorschriften
27.1.97 Verordnung (EG) Nr. 142/97 der K9mmission über die in der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Ubermittlung von Informationen über
bestimmte chemische Altstoffe(') L 25/11 28. 1.97
(') Text von Bedeutung für den EWR
27:1.97 Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission zur Festlegung der dritten
Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (1) L 25/13 28. 1.97
(') Text von Bedeutung für den EWR.