234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte
Vom 12. Februar 1997
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes In der erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hier-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 über eine Bescheinigung."
(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung:
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ausbilden darf nur, wer
Artikel 1 1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
Die Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte erbracht hat oder
vom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660), die durch die Verord- 2. nach § 5 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädagogisch
nung vom 8. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1623) geändert geeignet gilt oder
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. nach § 5 Abs. 2 oder § 6 von dem nach den §§ 2
und 3 erforderlichen Nachweis befreit worden ist."
1. Der bisherige Text von§ 5 wird Absatz 1, und folgender
Absatz wird angefügt: 3. § 8 wird aufgehoben.
,.(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von
Artikel2
dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
befreien. wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen In Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 235
Erste Verordnung
zur Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom § 25 Probenentnahmen
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199), der durch § 26 Verbrauch durch diplomatische oder
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962) konsularische Vertretungen
geändert worden ist, und des§ 212 Abs. 1 der Abgaben-
Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: § 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen
Waren, Steueraufsicht
Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
Artikel 1
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
tober 1993 (BGBI. 1S. 1747) wird wie folgt geändert: Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 Übergangsregelungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: Zu § 22 des Gesetzes
.Inhaltsübersicht § 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs-
Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes oder -vergütungsverordnung
§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung § 31 Inkrafttreten".
§ 2 Herstellungsbetrieb
§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung 2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 4 Pflichten des Herstellers ,,Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes"'.
§ 5 Erlöschen der Erlaubnis
§ 6 Gefährdung der Steuer
3. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Zu § 7 des Gesetzes
,,§ 1
§ 7 Kaffeelager
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Zu § 9 des Gesetzes
(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-
§ 8 Steueranmeldung
zügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die
Zu § 11 des Gesetzes Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht
§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher
der Europäischen Gemeinschaften Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-
§ 10 Pflichten des Empfängers ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil
§ 11 Sammelanmeldung in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.
(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,
Zu § 12 des Gesetzes
wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert
§ 12 Versandhandel
wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage
Zu§ 13 des Gesetzes für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Verän-
§ 13 Einfuhr derungen außerhalb des Steueraussetzungsverfah-
rens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung
Zu § 14 des Gesetzes führen."'
§ 14 Steueraussetzungsverfahren
§ 15 Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Zu § 15 des Gesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 16 Ausfuhr
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 17 Lieferungen In andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften .Der Hersteller hat über den Zugang und
§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen durch Privatpersonen Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes führen.•
§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
bb) In Satz 3 wird das Wort .Kaffeeherstellungs-
§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitglied-
staaten, Ausfuhr
buches"' durch das Wort „Kaffeesteuerbu-
ches" ersetzt.
Zu § 19 des Gesetzes
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sechs
§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee Wochen" durch die Wörter „einen Monat" und das
zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Wort „Muster" durch das Wort „Vordruck"' ersetzt.
§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer
§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Kaffeeher-
in einem anderen Mitgliedstaat stellungsbuch"' durch das Wort „Kaffeesteuer-
der Europäischen Gemeinschaften buch"' und das Wort „Muster" durch das Wort
§ 24 (weggefallen) ,, Vordruck" ersetzt.
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5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbe- ,,(2) An die Steife der Ausfuhrbestätigung nach
handlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemein-
und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.• samen Versandverfahren nach dem durch Be-
schluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987
6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt: (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten über-
,,Zu § 9 des Gesetzes". einkommen Ober ein gemeinsames Versandver-
fahren In der jeweiligen geltenden Fassung oder
bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-
7. § 8 wird wie folgt gefaßt:
verfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Ver-
,,§8 ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
Steueranmeldung 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 11 ff.)
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-
oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem
benem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt
TIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445)
abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt
In der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Ver-
zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueran-
fahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
meldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange
dem nicht entgegenstehen." 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)-
stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen
8. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Kaffeeher- oder gemeinschaftlichen Versandverfahren
stellungs- oder -lagerbuch" durch das Wort ,,Kaffee- nach Eingang des Rückscheins, bei einer Aus-
steuerbuch" ersetzt. fuhr mit Camet TIR nach Eingang der Erledi-
gungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-
9. In § 10 werden die Absätze 3 bis 5 durch folgenden aus die Ausfuhr ergibt, oder
Absatz 3 ersetzt: 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-
,,(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 ent- stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-
sprechend." nigung der Bestimmungsstelle im Drittland."
c) In Absatz 3 werden nach den Worten .Übernahme
10. Dem § 13 werden folgende neue Absätze 4 und 5 zur Beförderung" die Worte ,, , vorbehaltlich gegen-
angefügt: teiliger Feststellungen," eingefügt.
,,(4) Beantragt der Anmelder nach Absatz 1 Steuer- d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ Versender"
freiheit nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes, weil er durch das Wort „Steuerlagerinhaber" ersetzt.
den Kaffee unmittelbar im Anschluß an die Über-
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
führung in den freien Verkehr ausführen oder an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat tiefem will, ,,(5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im
überläßt ihm das Hauptzollamt den Kaffee gegen Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelas-
Sicherheitsleistung unversteuert und setzt ihm eine senen Anschreibungen von den als steuerfrei
Frist für den Nachweis der Ausfuhr oder der Lieferung angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur
an einen Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat. Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr
Die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß. Wird der Nach- unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee
weis nicht geführt, setzt das Hauptzollamt gegenüber während der Beförderung nachweislich unter-
dem Anmelder als Steuerschuldner die unbedingt gegangen ist."
gewordene Kaffeesteuer fest (§ 50 der Abgabenord-
nung). Dies gilt nicht, wenn der Kaffee nachweislich 13. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
untergegangen ist.
,,(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
(5) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Ver-
edelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung
14. § 18 wird wie folgt gefaßt:
von Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß
an seine Überführung in die Veredelung in den Her- ,,§ 18
stellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beför-
Rohkaffeehändler„
derung unter Steueraussetzung § 13 Abs. 2 des
Verbringen durch Privatpersonen
Gesetzes sinngemäß."
(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den
11 . In § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, Rohkaffeehändlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes
Abs. 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kaffeeher- gleichgestellt.
stellungs- und -lagerbuch" oder „Kaffeeherstellungs- (2) Verbringen Privatpersonen in den Fällen des
oder -lagerbuch" durch das Wort „Kaffeesteuerbuch" § 15 Nr. 6 des Gesetzes mehr als 10 kg Kaffee persön-
ersetzt. lich in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet,
daß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken verbracht
12. § 16 wird wie folgt geändert: wurde (§ 11 des Gesetzes).•
a) Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
15. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:
„Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch
einen Beleg nachzuweisen,". .,Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 237
16. § 19 wird wie folgt geändert: Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und
den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Frist
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall
„Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme verlängert werden. Der Anmeldung ist der nach§ 22
von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen
Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorge- Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23
schriebenem Vordruck zu führen." ein Lieferschein beizufügen. Wird Steuerentlastung in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Form der Vergütung beansprucht, hat der Antrag-
steller als Nachweis der Versteuerung oder Steuer-
,,(2) Wer im Fall des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Geset- vorbelastung durch eine ihm vom Hersteller oder
zes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti-
zum Nachweis der Versteuerung eine ihm vom gung beizubringen.
Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbe-
stätigung beizubringen. Das Hauptzollamt kann (4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt
einen anderen Nachweis zulassen, wenn der ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf
Kaffee zur Be- oder Verarbeitung in das Steuer- Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein
lager aufgenommen wird." Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, minde-
stens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: oder Vergütungsabschnitt zulassen."
,,(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Ver-
gütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden 19. Vor§ 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlager-
,,Zu § 19 des Gesetzes".
inhabers gestellt."
20. § 21 wird wie folgt gefaßt:
17. Die Überschrift vor§ 20 wird gestrichen.
,,§21
18. § 20 wird wie folgt gefaßt: Steuerbefreiung für den Bezug
.,§20 von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Steuerentlastung beim Verbringen (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-
in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur
Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die
(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Emp-
Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerent- fänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
lastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an Für die Beförderung des Kaffees gelten§ 11 Abs. 7,
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat lie- § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes (Verbringen von
fert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.
ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch
(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee
das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt.
steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der
Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbe-
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
halt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur
halt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß
solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-
kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-
männische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zu-
schlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerent-
(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim lastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzoll-
Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieb- gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag
lichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an
der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht wer- Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nen-
den soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusam- nen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
mensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung
(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-
verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes
monat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugs-
bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form
menge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf
anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum)
verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antrag-
kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Ein-
steller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
satzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen
ler unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.
Proben einzureichen. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über
(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs- die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueran-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-
für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausge- ten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum
führten oder an einen Empfänger in einem anderen nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen
Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine
Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder
bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsab- gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichs-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die zeitraum angerechnet wird.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über 24. Die Überschrift vor § 27 wird wie folgt gefaßt:
die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichs- ,,Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes•.
menge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.
(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie 25. § 27 wird wie folgt geändert:
Entnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gleich."
„Vernichtung von Kaffee und
21. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kaffeehattigen Waren, Steueraufsicht".
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Zu- b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kaffee-
sagescheins" die Wörter „oder der Erlaubnis" ein- herstellungs- oder -lagerbuch" durch das Wort
gefügt und die Wörter „in '3ndere Gebiete im Sinne ,,Kaffeesteuerbuch" ersetzt.
von § 2 Nr. 8 des Gesetzes" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Art" die ,,(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres
Wörter ,, , die Mengen" eingefügt. Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird
ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder ver-
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zu-
sageschein" die Wörter „oder in der Erlaubnis" ein- gütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzoll-
amt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulas-
gefügt.
sen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend."
.,5. die eingesetzte Kaffeemenge." d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wird Kaffee an Gewerbetreibende innerhalb
22. § 23 wird wie folgt geändert: oder außerhalb des Steuergebiets versandt und ist
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kein steuerliches Begleitdokument nach § 14 des
Gesetzes (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des
,,(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehal- Gesetzes) vorgeschrieben, hat der Versender spä-
tigen Waren an einen Empfänger in einem anderen testens bei Versandbeginn der Lieferung einen
Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins Lieferschein beizugeben und auf diesem anzuge-
oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die ben, ob der Kaffee versteuert oder unversteuert
Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buch- ist. Der Beförderer hat den Lieferschein mitzu-
mäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und führen."
leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-
sehen sein."
26. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 19 Abs. 1
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort Satz 1" durch die Wörter ,, , § 19 Abs. 1 Satz 1 oder
,,Zusagescheins" die Wörter „oder der Erlaub- § 21 Abs. 4" ersetzt.
nis" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4
bb) Im zweiten Halbsatz wird Nummer 2 wie folgt Satz 1" gestrichen.
gefaßt: c) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4
,,2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, Satz 2" gestrichen.
bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der d) Die Nummern 13 bis 15 werden durch folgende
Unterposition im Zolltarif,". neue Nummern 13 und 14 ersetzt:
cc) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 3 ,, 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht ein-
nach dem Wort „Zusageschein" die Wörter trägt oder
,,oder in der Erlaubnis" eingefügt.
14. entgegen § 27 Abs. 3 einen Lieferschein
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
,,4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffee- nicht rechtzeitig beigibt oder nicht mitführt."
gehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3
Abs. 1 des Gesetzes),".
Artikel2
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
,,5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs-
oder vergütungsfähige Kaffeemenge, ge- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
trennt nach Kaffeearten,". am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1997
23. § 24 wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 239
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk;
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
5. Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
der Artenschutzbestimmungen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 6. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) und auf Grund des § 25 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet das 8. Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfs-
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit stoffen,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie: 9. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
10. Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfs-
§1 stoffen,
Anwendungsbereich 11. Nähen von Werkstücken,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 12. Fertigen von Werkstücken,
Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Hand- 13. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach Maschinen,
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
14. Qualitätssicherung.
§2
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird
staatlich anerkannt. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Ausbildungsdauer bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§4
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1 . Berufsbildung, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
§7 §9
Berichtsheft Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
durchzusehen. lich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§8 insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
Zwischenprüfung durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- in Betracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1. als Arbeitsproben:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An- Kleinteil,
lage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buch- b) Vornehmen einer Formveränderung durch eine
stabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten Mantelstreifen,
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht c) Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebe-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden nem Entwurf oder
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. d) komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz
oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werk-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling stoffen kombiniert;
in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in 2. als Prüfungsstück:
Betracht: a) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in
Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen,
1. Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksich-
insbesondere unter Berücksichtigung von modi-
tigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbei-
schen Gesichtspunkten und optischen Wirkungs-
tungstechniken,
grundsätzen oder
2. materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden
b) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in
von Höhen- und Seitenverbindungen,
Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen-
3. Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und und Seitenverbindungen, insbesondere unter Be-
Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung, rücksichtigung von modischen Gesichtspunkten
und optischen Wirkungsgrundsätzen.
4. Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung
von Pelzfellen oder Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert
und das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet
5. Abnehmen von Mustern für Besatz. werden.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
Gebieten schriftlich lösen: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
gieverwendung, besondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbezie- Energieverwendung,
hung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungs-
vorschriften, b) Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Ein-
beziehung des Artenschutzes und der RAL-Be-
4. Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder, zeichnungsvorschriften,
5. Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeits- c) Grundlagen der Betriebsorganisation,
musters,
d) Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsver-
6. Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und fahren,
Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
e) Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigen-
7. fachbezogene Berechnungen. schaftsanforderungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- f) Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkei-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche ten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. und Materialkombinationen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 241
g) Auswahlkriterien für Materialkombinationen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
h) Qualitätssicherung; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
a) technologische Darstellungen, fächer das doppelte Gewicht.
b) Schnittentwicklung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
c) Interpretation und Darstellung modischer Ten- tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
denzen; nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
ausreichende Leistungen erbracht werden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- §10
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Technische parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Mathematik 90 Minuten, dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten, § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1526) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-
beaufsicht erläutern während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-
zündbaren Stoffen ausgehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 243
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Beurteilen von Pelzfellen a) branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbe-
und Leder unter Beach- sondere das Washingtoner Artenschutzübereinkom-
tung der Artenschutz- men und die Bundesartenschutzverordnung
bestimmungen b) Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie
(§ 4 Nr. 5) nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnun-
gen ordnen 8
c) Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften
und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach
ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungs-
möglichkeiten
d) Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle
und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik 4
und Haltbarkeit
6 Entwerfen und Entwickeln a) Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden
von Arbeitsmustern b) Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen
(§ 4 Nr. 6) und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und 10
Besatz
c) Körper abformen
d) Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen
e) Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen
f) Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen
Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen
g) Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verar- 12
beitungstechniken umstellen
h) verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster
nach Anprobe ausführen
i) Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Ent-
würfen herstellen
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-
von Arbeitsabläufen fassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 4 Nr. 7) b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden 5
c) Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeits-
ablauf einsetzen
d) Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen
und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungs- 2
kosten beachten
8 Bereitstellen und Kombi- a) Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern
nieren von Werk- und b) Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächen-
Hilfsstoffen gebilde nach Art und Strukturen einteilen und die 12
(§ 4 Nr. 8) wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigen-
schatten aufzeigen
c) Pelzfälle und Leder unter Berücksichtigung der Mate-
rialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortie-
ren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen 4
d) Zutaten auswählen und zuordnen
e) Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten
und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen 4
244 Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
9 Vorbereiten und Nach- a) Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren
behandeln von Werkstof- anwenden
fen b) Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie tex-
(§ 4 Nr. 9) tile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten
5
c) Lederkanten und ledernähte blenden
d) Pelzfelle läutern und finishen
e) Pelzbekleidung klopfen
1O Schneiden und Zuschnei- a) Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetech-
den von Werk- und Hilfs- niken ausführen
stoffen 10
b) Pelzfelle anbrachen
(§ 4 Nr. 10)
c) Leder schneiden
d) Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formverände-
rung von Pelzfellen ausführen
e) Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem
Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen
14
f) Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichti-
gung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlich-
keit herstellen
g) textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwi-
schenfutter und Futterseiden
h) Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse
10
anwenden
11 Nähen von Werkstücken a) Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und
(§4Nr.11) handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für
Pelzfelle und Leder
b) Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Ein- 14
satzgebiete anwenden
c) Näharbeiten für die Pelzfell-. Leder- und Textilver-
arbeitung ausführen
d) Einfütterungsarbeiten ausführen
10
e) Reparaturen und Umarbeitungen ausführen
12 Fertigen von Werkstücken a) Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten
(§ 4 Nr. 12) b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere
unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natür-
lichen oder durch Veredlung geschaffenen Material-
eigenschaften
14
c) Werkstück zusammenstellen und ausfertigen
d) Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen
Materialien kombinieren
e) Endabnahme vornehmen
13 Pflegen und Instandhalten a) Handwerkszeuge instandhalten
von Arbeitsgeräten und Ma-
b) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
schinen
(§ 4 Nr. 13) c) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
3
d) Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen
e) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 245
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
14 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 4 Nr. 14) der Qualitätssicherung beschreiben
b) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Daten-
5
erfassungssysteme anwenden
c) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien Jager-
und versandfertig aufmachen und verpacken
cf) Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen,
Prüfergebnisse bewerten
e) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fer-
tigmaßen und Verarbeftung 10
f) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Feh-
lerbeseitigung einleiten
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie;
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1 S.1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1S. 2525) 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
geändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 6. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 7. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 9. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Technologie: 10. Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anla-
gen,
§1
11. Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Vorbereiten des Polstergrunds,
Der Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin wird staatlich
13. Zuschneiden,
anerkannt.
14. Polstern,
§2
15. Beziehen,
Ausbildungsdauer
16. Verzieren und Montieren,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 17. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 18. Qualitätssicherung.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß §5
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Ausbildungsrahmenplan
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
§3 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Berufsfeldbreite Grundbildung
dung (Ausbildungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vennittelt von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
§4 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsberufsbild
Kenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die keit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1. Berufsbildung, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§6
; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplanzu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 247
§7 b) Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs-
Berichtsheft und Verzierungselementen,
c) Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Aufteilung der Polsterfläche und Verzierungsele-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
menten oder
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig d) Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf
durchzusehen. Matratzenrohling;
§8 2. als Prüfungsstück:
Zwischenprüfung a) Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- eines Konstruktionsberichtes oder
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Kon-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. struktionsberichtes.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Dabei soll die Arbeitsprobe\ mit 75 vom Hundert und das
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Prüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.
Nummer 5 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 6 Buch-
stabe a bis f, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
laufender Nummer 8 Buchstabe a bis g für das zweite Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse fachspezifische Information und Kommunikation sowie
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. hen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Betracht:
samt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Anfertigen einer Flachpolsterung, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,
b) Polstertechniken,
3. Anfertigen einer Hockerpolsterung oder
c) Zuschneidetechniken,
4. Anfertigen einer Teilpolsterung.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- d) Bezugstechniken,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf e) Verzierungs- und Montagearbeiten,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
f) Einsatz von Maschinen und Anlagen,
Gebieten lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- g) Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung;
gieverwendung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
Hilfsstoffe,
3. Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln, b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
4. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, 3. im Prüfungsfach fachspezifische Information und
Kommunikation:
5. Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projek-
tion und Perspektive. a) Datenerfassung und -auswertung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- b) Grundlagen der Betriebsorganisation,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Anfertigen von technischen Zeichnungen, insbe-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sondere perspektivische Darstellungen, Parallel-
projektion und Schnittzeichnung;
§9
Abschlußprüfung 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. lichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Insge- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
samt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-
führen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prü- 2. im Prüfungsfach Technische
fungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Mathematik 90 Minuten,
Betracht: 3. Im Prüfungsfach Fachspezifische
1. als Arbeitsprobe: Information und Kommunikation 90Minuten,
a) Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und 4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Verzierungselementen, Sozialkunde 60 Minuten.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- §10
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Aufhebung von Vorschriften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- beruf Polsterer/Polsterin sind nicht mehr anzuwenden.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Übergangsregelung
mündlichen das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fächer das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- §12
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 249
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4)
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen- während
den und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand- der gesamten
bekämpfungsgeräte bedienen Ausbildung
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht- zu vermitteln
entflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arten von Polstermöbeln unterscheiden
von Arbeitsabläufen b) Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und
(§ 4 Nr. 5) Grundsätze der .maßgerechten und ergonomischen
Gestaltung anwenden 4
c) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung
mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und
festlegen
6 Lesen und Anfertigen von a) technische Untertagen beachten und anwenden, ins-
technischen Unterlagen besondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen,
(§ 4 Nr. 6) Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
b) Zeichengeräte handhaben 5
c) Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe
anfertigen
d) Meß- und Prüfprotokolle erstellen
7 Auswählen von Werk- und a) Faserstoffe, Game, Zwirne, Flächengebilde, Leder
Hilfsstoffen und Kunstleder unterscheiden
(§ 4 Nr. 7)
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
c) Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben,
Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen 10
d) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e) Werk- und Hilfsstoffe nach Ihrer Wirtschaftlichkeit
bewerten und nach ihrem Verwendungszweck ein-
setzen
8 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchen-
Werk- und Hilfsstoffen typischer Unfallverhütungsvorschriften und des
(§ 4 Nr. 8) Gesundheitsschutzes einsetzen
b) Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbe-
sondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen
und verbinden
c) natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behan-
deln und vorrichten
d) Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen
mit Nut, Fedem, Zapfen und Dübeln
e) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-
besondere messen, anreißen, bohren, schleifen, ho- 13
beln, sägen, schrauben, klammem, nageln und kleben
t} Metallteile verbinden, Insbesondere mit Schrauben,
Stiften, Klammem und Nieten
g) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,
sägen, feilen, bohren und abkanten
h) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schnei-
den, bohren, kleben und schweißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 251
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
i) Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-
tungsvorschriften anwenden
9 Behandeln und Veredeln a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
von Oberflächen
b) Beschichtungsmittel auswählen und einstellen
(§ 4 Nr. 9)
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflä- 4
chenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen,
Beizen, Lackieren und Auswischen
1O Pflegen und Warten von a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach
Werkzeugen und Maschi- Vorgabe reinigen und pflegen
nen
b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
(§ 4 Nr. 11) 4
c) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen
d) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
11 Vorbereiten des Polster- a) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen
grunds und handhaben
(§ 4 Nr. 12)
b) Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unter-
scheiden
c) Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere
durch Schleifen und Kanten brechen 12
d) Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbrin-
gen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfeder-
systeme auswählen
e) vorbereitende Arbeiten ausführen, insbesondere
bohren, dübeln, kitten, glätten
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
von Arbeitsabläufen scher und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen
(§ 4 Nr. 5) 5
b) Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter
Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten,
Arbeitsschritte koordinieren und festlegen
2 Einrichten und Bedienen von a) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach
Maschinen und Anlagen ihrem Einsatz unterscheiden 4
(§ 4 Nr. 10)
b) Handmaschinen einsetzen
c) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische
und elektronische Steuer- und Regelsysteme an-
wenden
d) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach
8
Fertigungsvorschrift einrichten
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
2 3 4
e) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter
Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften
bedienen und überwachen
3 Pflegen und Warten von a) Verschleißteile austauschen
Werkzeugen und Maschi- b) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von
nen
3
Maschinenstißstlnden ausführen
(§ 4 Nr. 11)
c) Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
feststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung ver- 3
anlassen
4 Vorbereiten des Polster- a) Gestell vorbereiten
grunds b) Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterschei- 2
(§ 4 Nr.12) den
c) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen
und einsetzen
d) Unterfederung anbringen, insbesondere durch Span-
nen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern
und Federbänder 8
e) Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorge-
fertigte Federkerne einsetzen
f) Federungen durch Auflegen und Überspannen ab-
decken •
5 Zuschneiden a) Materialbedarf ermitteln
(§ 4 Nr.13)
b) ZUschnittschablonen anfertigen und einsetzen
c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beach-
tung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf
auflegen
d) Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und
Kontrollmerkmale markieren 7
e) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-
den oder ausstanzen
f) Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den
zugeschnittenen Teilen anbringen
g) Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaum-
stoffplatten, Pappen, Watten und Nessel
6 Polstern a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Nr. 14) b) Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen
c) Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, Ins-
besondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und
Polstermatten
8
d) Polsterungen am Gestell befestigen, Insbesondere
nageln, kleben und formen
e) Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dich-
ten und Stärken abdecken
f) Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 253
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten
h) Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen
8
i) Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit ver-
steppten Füllstoffen
7 Beziehen a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Nr. 15) b) Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen 7
c) Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell
befestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder
anheften
d) Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbeson-
dere mittels pneumatischer oder vollautomatischer 9
Pressen
e) Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und
gestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Ab- 10
näher und Knopfbilder
8 Verzieren und Montieren a) Posamente für Verzierungen auswählen
(§ 4 Nr. 16)
b) Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkor-
deln, Fransen und Volants
c) Knöpfe und Nägel beziehen
d) Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen 4
e) Chatosenmontagen ausführen
f) Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen
g) Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen
und Beschläge
9 Grundlagen der rechner- a) Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und
4
gestützten Produktion Kommunikationstechniken nutzen
(§ 4 Nr. 17)
b) Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren
c) Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung
einsetzen 6
d) Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der be-
trieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
10 Qualitätssicherung a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschrei-
(§ 4 Nr. 18) ben
b) branchenübergreifende und betriebliche Qualitäts-
anforderungen einhalten
4
c) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße
und Verarbeitung
d) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehler-
beseitigung einleiten
e) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse be-
werten
f) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten 4
g) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien
lager- und versandfertig machen und verpacken
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)
Vom 13. Februar1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 13. Nachbehandeln und Aufmachen der Erzeugnisse,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
14. Vorrichten und Einstellen von Maschinen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 15. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März wertungssystemen,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 16. Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Ar-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- beitsgeräte,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 17. Qualitätssicherung.
und Technologie:
§4
§1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkemung des Ausbildungsberufes
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Der Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Schmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
§2 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
Ausbildungsdauer
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Die Ausbildung dauert drei Jahre. die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§3 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsberufsbild dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gegenstand .der Berufsausbildung sind mindestens die befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
1. Berufsbildung, beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§5
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsplan
gieverwendung,
5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter- dungsplan zu erstellen.
lagen,
7. Erstellen von Musterentwürfen, §6
8. Entwickeln und Herstellen von Mustern, Berichtsheft
9. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
10. Bedienen und Überwachen von Vorbereitungs- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
maschinen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
11 . Bedienen und Überwachen von Produktionsma- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
schinen, durchzusehen.
12. Anwenden manueller Fertigungstechniken,
§7
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Zwischenprüfung
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusmlnlster der Lan- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
ger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 255
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Vorrichten und Einstellen einer Produktionsmaschine,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- Durchführen des Probelaufs und Beurteilen des Qua-
der Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 litätsausfalls,
Buchstabe c bis f, laufender Nummer 12 Buchstabe c, 2. Vorrichten und Einstellen einer Nachbehandlungs-,
laufender Nummer 13 Buchstabe a und b und laufender Aufmachungs- und Warenschaumaschine, Durch-
Nummer 17 Buchstabe c und d für das zweite Ausbil- führen des Probelaufs und Beurteilen des Qualitäts-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so- ausfalls,
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
3. Erkennen von Fehlern am Fertigprodukt, Feststellen
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
der Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Fehlerbeseitigung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
4. Aus- und Einbauen von Zusatzeinrichtungen, Aus-
insgesamt vier Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.
tausch- und Verschleißteilen, Überprüfen ihrer Funk-
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: tionstüchtigkeit durch Probelauf,
1. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions- 5. Herstellen eines Musterstückes,
tüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Vorberei-
tungsmaschine, 6. Anfertigen eines Musterentwurfes nach modischem
Leitthema oder
2. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-
tüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Produktions- 7. Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen auf
maschine, eine Maschine, Herstellen des Musters und Prüfen des
Warenausfalls.
3. Bestücken einer Produktionsmaschine,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
4. Umrüsten einer Vorbereitungsmaschine, Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
5. Feststellen von material- und maschinenbedingten Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
Störungen und Einleiten von Maßnahmen zur Fehler- kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
beseitigung, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
6. Bestimmen von Garnen und Zwirnen und Unterschei-
1. im Prüfungsfach Technologie:
den nach Materialart und Feinheit oder
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
7. Analysieren einer Mustervorlage und Bestimmen der
Energieverwendung,
Konstruktionsmerkmale.
b) Wareneigenschaften in Abhängigkeit des Verwen-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- dungszwecks,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge- c) Betriebsorganisation und Arbeitsablaufplanung,
bieten schriftlich lösen: d) Maschinenelemente, Steuerungs-, Muster- und
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Zusatzeinrichtungen,
gieverwendung, e) Veredlungs- und Nachbehandlungsmöglichkeiten,
2. Rohstoffe, Garne und Erzeugnisse, f) Aufmachungs- und Nachbehandlungsmaschinen,
3. Konstruktion und Eigenschaften von Schmucktextilien, g) Qualitätssicherung;
4. Aufbau und Wirkungsweise von Vorbereitungs- und 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Produktionsmaschinen, a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
5. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, b) produkt- und leistungsbezogene Berechungen;
6. Darstellen von Sticharten, Grundbindungen oder 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
-legungen, a) Anfertigen von technischen Skizzen und Skizzieren
7. Qualitätssicherung. von Bewegungsabläufen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- b) Interpretieren von technischen Zeichnungen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Darstellen von Konstruktionsmerkmalen in techni-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schen Patronen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Abschlußprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. im Prüfungsfach Technische
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Mathematik 90 Minuten,
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
in einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner 3. im Prüfungsfach Technisches
Wahl durchführen: Maschinenstickereien, Posamenten Zeichnen 90 Minuten,
und Maschinengeflechte. Hierfür kommen insbesondere 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
in Betracht: und Sozialkunde 60 Minuten.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Übergangsregelw,g
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse. die bei Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn. die Vertrags-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
ser Verordnung.
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
§10
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
fächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(8) Die Prüfung ist bestanden. wenn jeweils in der Fertig- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- dung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktex-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-- tilienherstellerin vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1S. 707) außer
reichende Leistungen erbracht sind. Kraft.
Bonn,den13.Februar1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 257
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-
beaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 3 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-
den und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-
kämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht ent- während
flammbaren Stoffen entstehen der gesamten
Ausbildung
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des zu vermitteln
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
unterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
achtungsbereich anführen
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Textile Rohstoffe und Er- a) Roh- und Faserstoffe sowie ihre Erzeugnisse nach Art
zeugnisse und Strukturen einteilen, wesentliche Verarbeitungs-
(§ 3 Nr. 5) und Gebrauchsanforderungen aufzeigen
b) Faserarten bestimmen
c) Raumklima feststellen, Auswirkungen auf den Ver-
arbeitungsprozeß beurteilen
d) Einfluß der Garn- und Zwimeigenschaften auf den
Herstellungsprozeß und das Fertigprodukt berück-
sichtigen, insbesondere Drehung und Drehungsrich-
tung, Dehnung, Elastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit,
Festigkeit und Schrumpf
e) Feinheitsbezeichnungen der Game und Zwirne an-
wenden, insbesondere nach dem tex-System, Fein-
heitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-
nungen anstellen
t) Spinn- und Farbpartien für den Herstellungsprozeß
prüfen, Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die
Verarbeitung einschätzen
g) textile Flächengebilde sowie deren Eigenschaften
unterscheiden, insbesondere nach ihrer Konstruktion
h) Auswirkungen des Veredlungsprozesses beurteilen,
insbesondere auf Elastizität, Reißfestigkeit und
Schrumpf
i) Erzeugnisse nach ihren Gebrauchseigenschaften und
Einsatzzwecken zusammenstellen
6 Anfertigen und Anwenden a) Zeichengeräte handhaben
von technischen Unterla- b) technische Unterlagen handhaben, insbesondere 4
gen Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Merkblät-
(§ 3 Nr. 6) ter und Richtlinien
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
6
d) Patroniertechniken anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle erstellen 2
7 Erstellen von Musterent- a) Anregungen sammeln und auswerten
würfen b) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden 6
(§ 3 Nr. 7)
c) Zeichentechniken anwenden
d) Entwürfe nach modischen, funktionalen und technolo-
gischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten 6
e) technische Durchführbarkeit prüfen
8 Entwickeln und Herstellen a) Mustervorlage analysieren und Konstruktionsmerk-
von Mustern male bestimmen
12
(§ 3 Nr. 8) b) Bindungspatronen und Schablonen entwickeln, Rap-
porte festlegen
c) Materialien nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlich-
keit, Gebrauchseigenschaften, Qualitäts- und Um-
weltschutzanforderungen auswählen
d) Materialbedarfsberechnungen durchführen
e) Musterdatenträger herstellen und auf die Maschine 12
übertragen
t) Muster herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren
g) Fertigungsdaten dokumentieren und Fertigungsvor-
schrift erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar_ 1997 259
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
9 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
von Arbeitsabläufen abläufe festlegen
(§ 3 Nr. 9) b) artikelspezifische Produktionsmengen festlegen und
Lieferfristen einhalten 6
c) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe,
Arbeits- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des
Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
d) Verfahrensweg und Arbeitsschritte nach personellen,
organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten
planen und abstimmen
e) Mehrstellenarbeitsplätze rationell organisieren
4
f) Restmaterialien zwecks Weiterverarbeitung oder Ent-
sorgung getrennt halten
g) Betriebsdaten und Terminvorgaben für die Datenver-
arbeitung dokumentieren
10 Bedienen und Überwachen a) Fadenverbindungstechniken anwenden
von Vorbereitungsmaschi- b) Vorbereitungsmaschinen mit Material bestücken,
nen Spulen auswechseln und Fäden einziehen
(§ 3 Nr. 10)
c) Fadenleitorgane prüfen, Fadenbremsen regulieren
und Fadenreiniger einstellen
14
d) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
Einstellungs- und Produktionsdaten prüfen
e) Vorbereitungsmaschinen einstellen und umrüsten
f) Vorbereitungsmaschinen bedienen, Störungen fest-
stellen, Fehlerbeseitigung einleiten
11 Bedienen und Überwachen a) Materialien anhand der Partiekarte prüfen, Abwei-
von Produktionsmaschinen chungen melden
6
(§ 3 Nr. 11) b) Produktionsmaschinen mit Material bestücken, Spu-
len auswechseln und Fäden einziehen
c) Fadenspannung einstellen, Fadenbrüche beheben
und ihre Ursachen abstellen
d) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
Einstellungs- und Produktionsdaten prüfen 6
e) Produktionsmaschinen bedienen, Störungen feststel-
len, Fehlerbeseitigung einleiten
f) Warenabzug und Warenaufnahme überwachen
g) Maschinen einrichten und umrüsten
8
h) Musterdatenträger wechseln
12 Anwenden manueller Ferti- a) Materialien und Vorprodukte zusammenstellen und
gungstechniken bearbeiten
(§ 3 Nr.12) 2
b) Gestaltungseffekte mit verschiedenen Materialien
vornehmen
c) Produkte in verschiedenen Techniken und Ausführun-
gen herstellen, insbesondere Handstickereien, Posa- 2
menten und Geflechte
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
13 Nachbehandeln und Auf- a) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
machen der Erzeugnisse Einstellungs- und Produktionsdaten der Nachbe-
(§ 3 Nr. 13) handrungs-, Aufmachungs- und Warenschaumaschi-
nen prüfen 4
b) Nachbehandlungs-, Aufmachungs- und Warenschau-
maschinen bedienen, Störungen feststellen, Fehler-
beseitigung einleiten
c) Maschinen einrichten und umrüsten
d) Endkontrolle durchführen 4
e) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen
14 Vorrichten und Einstellen a) Grundeinstellungen durchführen
von Maschinen b) Zusatzeinrichtungen, Austausch- und Verschleißteile
(§ 3 Nr. 14) ein- und ausbauen sowie einstellen
c) elektrische und elektronische Bauteile und Geräte an
den Produktionsmaschinen entsprechend den Sicher-
heitsbestimmungen einsetzen, Fehlerbeseitigung ein-
leiten 12
d) Musterbildeinrichtungen, Fadeneintragselemente,Fa-
denbewegung und Warenabzug einstellen
e) Maschine artikelspezifisch umrüsten, Probelauf
durchführen
f) Muster kontrollieren
15 Umgehen mit Betriebsda- a) Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssysteme
tenerfassungs- und -aus- handhaben
wertungssystemen b) Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen so-
(§ 3 Nr. 15) wie speicherprogrammierbare Steuerungen hand- 4
haben
c) Betriebs- und Prozeßdaten bearbeiten, bewerten und
erforderliche Maßnahmen einleiten
16 Instandhalten der Werk- a) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte nach War-
zeuge, Maschinen und tungsplan reinigen und schmieren
4
Arbeitsgeräte b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege hand-
(§ 3 Nr. 16) haben
c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
d) planmäßige Inspektion durchführen, insbesondere
Verschleißteile prüfen und beurteilen, austauschen 10
oder Austausch veranlassen
e) Werkstücke, Maschinenelemente und Baugruppen
gemäß ihren Werkstoffeigenschaften bearbeiten
17 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Nr. 17) der Qualitätssicherung beschreiben
2
b) Pflegesymbole anwenden
c) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 4
Fehlerbeseitigung einleiten
e) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-
ten und dokumentieren
f) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift für 4
die Datenverarbeitung dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 261
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 1O, aus der
laufenden Nummer 11 Buchstabe a bis f und aus der
laufenden Nummer 12 des Ausbildungsrahmenplans 8 4
unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte
vertieft vermittelt werden.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie*)
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
Modenäher/Modenäherin
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- 1 . Berufsbildung,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Technologie: 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§1 gieverwendung,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs- 5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung schinen und Zusatzeinrichtungen,
Der Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie 6. Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und
der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/ Hilfsstoffen und Zubehör,
Modeschneiderin werden staatlich anerkannt. 7. Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,
8. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§2
9. Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und
Ausbildungsdauer
Druck,
(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Mode- 10. Ausführen von Näharbeitsgängen,
näher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf
aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Mode- 11. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen tex-
schneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr. tilen Artikeln,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
12. Qualitätssicherung.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen §5
Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr Ausbildungsberufsbild
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Modeschneider/Modeschneiderin
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§3 1. Berufsbildung,
Berufsfeldbreite Grundbildung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
gieverwendung,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-
schinen und Zusatzeinrichtungen,
; Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
6. Arbeitsvorbereitung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 7. modelltechnische Bearbeitung,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrpan 8. Kollektions- und Serienfertigung,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-
zeiger veröffentlicht. 9. Qualitätssicherung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 263
§6 2. Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf minde-
Ausbildungsrahmenpläne stens drei verschiedenen Maschinentypen in entspre-
chender Losgröße ausführen,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 3. Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qua-
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse litätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder
nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Schnitteile ausschneiden.
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruf- gesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- gieverwendung,
dern. 2. Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich-
und Kettenstichmaschinen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- 3. Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 4. Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 5. Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- 6. Grundbindungen der Webware,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nach-
7. fachspezifische Berechnungen.
zuweisen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§7 sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Ausbildungsplan Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- §10
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. Abschlußprüfung für den
Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin
§8 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Berichtsheft Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür
durchzusehen.
kommen insbesondere in Betracht:
§9 1. als Arbeitsprobe:
Zwischenprüfung a) Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstel-
len von Temperatur, Zeit und Druck unter Berück-
(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur
sichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergeb-
Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des
nisses,
Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des
ersten Ausbildungsjahrs stattfinden. b) Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Eti-
kettierung nach Verarbeitungs- und Auszeich-
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Mode-
nungsvorschriften oder
näher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsaus-
bildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Mode- c) Bedienen von computerunterstützten Maschinen;
schneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach 2. als Prüfungsstücke:
§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.
a) Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- Nähergebnisses, insbesondere nach NahtquaJität
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- und Weitenverteilung,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung b) Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von
wesentlich ist. Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren
insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke der Reihenfolge von Arbeitsgängen.
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prü-
1. drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorge- fungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert
gebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, gewichtet werden.
insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
regulieren, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
folgenden Gebieten in Betracht:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
1. im Prüfungsfach Technologie: insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Energieverwendung, a) Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnitts-
b) Betriebsorganisation, anweisungen,
c) Aufbau- und Ablauforganisation, b) Fertignähen und Finishen von BekJeldungsartikeln
oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach
d) Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zu- Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder
behör,
c) Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Beklei-
e) Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen, dungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.
f) Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebe- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
handlung, Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
g) Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-
-maschinen; zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand
praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
folgenden Gebieten in Betracht:
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion: Energieverwendung,
a) Schablonen für Zuschnitt und Fertigung, b) Fertigungsplanung- und -steuerung,
b) Interpretation technischer Zeichnungen von Klein- c) Schnittbilderstellung,
teilen und Nahtbildem;
d) Qualitätssicherung,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
e) Produktgestaltung und Mode,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
f) Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung
und Verwendung,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
g) Stilepochen und Produktpaletten;
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90Minuten, b) Materialbedarfsrechnungen,
3. im Prüfungsfach Gestaltung c) Kostenrechnung;
und Konstruktion 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- a) Grundschnittabwandlung und Gradierung,
und Sozialkunde 60 Minuten.
b) Schnittanalyse,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Interpretation und Darstellung modischer Tenden-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. zen;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
mündlichen das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- 2. im Prüfungsfach Technische
fächer das doppelte Gewicht. Mathematik 90 Minuten,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- 3. im Prüfungsfach Gestaltung
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- und Konstruktion 90 Minuten,
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
reichende Leistungen erbracht werden. und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§ 11
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Abschlußprüfung für den Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 265
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag werk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmache-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der rin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich
mündlichen das doppelte Gewicht. des § 13 nicht mehr anzuwenden.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
§13
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht. Übergangsregelung
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
reichende Leistungen erbracht sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
§12 §14
Aufhebung von Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
berufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/ bildung in der Bekleidungsindustrie vom 25. Mai 1971
Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Hand- (BGBI. 1S. 703) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage1
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die BerufsausbildunQ"zum Modenäher/zur Modenäherin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht ertäutem
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung während
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4) der gesamten
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
Ausbildung
leiten
zu vennitteln
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
cf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
t) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu .Bonn am 25. Februar 1997 267
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Pflegen und Instandhalten a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
von Arbeitsgeräten, Ma- reinigen
schinen und Zusatzeinrich- b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
tungen
(§ 4 Nr. 5) c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten
6 Eingangskontrolle und La- a) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Einsatzmög-
gerhaltung von Werk- und lichkeiten unterscheiden
Hilfsstoffen und Zubehör b) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben eingehen-
(§ 4 Nr. 6)
der Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör überprüfen
und Ergebnisse festhalten
c) Auswirkungen von Fehlern in Werk- und Hilfsstoffen
und Zubehör auf die Verarbeitung und die Erzeug-
nisqualität beurteilen, Mängel kennzeichnen und 4
melden
d) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten
einordnen und lagern
e) Klimabedingungen im Lager berücksichtigen
f) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör aus dem Lager
nach Anforderungen zusammenstellen
7 Zuschneiden und Stanzen a) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem
von Werk- und Hilfsstoffen Einsatz unterscheiden und handhaben
(§ 4 Nr. 7)
b) textile Bahnen legen
c) Schnittschablonen auflegen und umzeichnen
d) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen und ihre 6
Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitäts-
ausfall der Fertigerzeugnisse erkennen, Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung ergreifen
e) Schnitteile ausschneiden, Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
8 Behandeln von Werk- und a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Hilfsstoffen mit Wärme und Werk- und Hilfsstoffe überprüfen
Druck
b) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem 6
(§ 4 Nr. 9)
Einsatz unterscheiden und handhaben
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
9 Ausführen von Näharbeits- a) Basistraining absolvieren, insbesondere Fingerge-
gängen schicklichkeits-, Tempo- und Körperentspannungs- 2
(§ 4 Nr. 10) übungen
b) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen nach ihrem
Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere
Doppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschi-
nen
c) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen
d) Nähgarne und Maschinennadeln nach Art und Stärke
auswählen
e) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden- 14
spannung und Stichlänge überprüfen und regulieren
f) Maschinennadeln auswechseln
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Doppelstepp- und Kettenstichnähte unterscheiden
h) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-
haltung einnehmen
i) Teile nähen, Ergebnis kontrollieren
k) Nähte mit Einnadel- und Mehmadelnähmaschinen
ohne Zuführeinrichtung anfertigen, insbesondere
Schließ-, Saum-, Einfaß- und Zickzacknähte sowie
Ziemähte
1) Nähte in verschiedenen Ausführungen mit Einnadel-
und Mehmadelnähmaschinen sowie Zuführeinrich-
tungen anfertigen 14
m) kurvengesteuerte, automatisierte und programmierbare
Nähaggregate bedienen, überwachen und regulieren
n) Fehlerquellen feststellen, Auswirkungen beurteilen,
Fehlerbeseitigung einleiten
10 Qualitätssicherung a) Schwerpunkte des betrieblichen Qualitätssicherungs-
(§ 4 Nr. 12) systems unterscheiden
b) Stichproben und Zwischenkontrollen durchführen
c) Datenerfassungs- und Datenauswertungssysteme
handhaben 6
d) Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranz-
bereiche beachten
e) Qualitätsmängel ermitteln und ausbesserungsfähige
Fehler reparieren
II. Berufliche Fachbildung
Zeltflche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Zuschneiden und Stanzen a) ausgeschnittene Teile auf Fehler kontrollieren
von Werk- und Hilfsstoffen b) ausgeschnittene Teile kennzeichnen, sortieren und
(§4 Nr. 7) einrichten
c) tatsächlichen Materialverbrauch feststellen, Material-
reste umweltgerecht sortieren
d) Stoffe legen, Vor- und Nachteile verschiedener Lege-
techniken beurteilen 6
e) Schnittbilder nach Vorgaben er:stellen, insbesondere
nach Stoffbreite und -länge, Fadenlauf und Strich-
richtung
f) Schnittstapel mustergerecht abrichten
g) Zuschneidemaschinen vorrichten, bedienen und über-
wachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, au~gegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 269
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung
von Arbeitsabläufen erfassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 4 Nr. 8)
b) Arbeitsplatz, Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör unter
Berücksichtigung des Fertigungsauftrags vorbereiten
c) nach Arbeitsauftrag Zuschnitte und Zubehör einrichten 6
d) Fertigungsfristen berücksichtigen
e) Bündel mit Fertigungsbegleitpapieren versehen und
Bereitstellung melden
3 Behandeln von Werk- und a) Wärme- und Druckempfindlichkeit der Werk- und
Hilfsstoffen mit Wärme und Hilfsstoffe vor ihrer Behandlung feststellen
Druck b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck
(§ 4 Nr. 9) einstellen, überwachen und regulieren
c) Wirkung von Temperatur, Zeit und Druck auf Werk-
und Hilfsstoffe überprüfen 6
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren, Fixiervorgang
ausführen
e) Fixiereffekt auf optischen Ausfall und Festigkeit der
Verbindung überprüfen
f) Fertigerzeugnisse finishen
4 Fertigen von Bekleidungs- a) Maschinen- und Zubehörteile austauschen, einstellen
artikeln oder sonstigen tex- und Einstellung überprüfen
tilen Artikeln b) Stichlänge einstellen, Fadenspannung in Abhängig-
(§ 4 Nr. 11) keit von der Werk- und Hilfsstoffart, Garn und Näh-
maschinennadel überprüfen und regulieren
c) individuelle Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestal-
tung aufeinander abstimmen
14
d) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisungen fertig-
nähen, insbesondere unter Berücksichtigung eines
effizienten Fertigungsablaufs
e) Nähergebnis überprüfen, insbesondere nach Naht-
qualität und Weitenverteifung
f) Maschinenfehler feststellen, Fehlerbeseitigung ein-
leiten
5 Qualitätssicherung a) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße
(§ 4 Nr. 12) sowie Verarbeitung und Etikettierung in Bezug auf
die Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvor-
schritten
b) Begleitpapiere aus der Fertigung bearbeiten, Daten
nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Daten- 4
erfassung überprüfen und erfassen
c) Erzeugnisse gemäß der betrieblich vorgeschriebenen
Aufmachungsarten lager- und versandfertig aufma-
chen und verpacken
d) Retouren und Reklamationen bearbeiten
6 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Aus-
bifdungsinhalte aus der laufenden Nummer 1 und Aus-
bildungsinhalte aus den laufenden Nummern 3 bis 5
dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Be- 16
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997. Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§5Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung während
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 5 Nr. 4) der gesamten
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
Ausbildung
leiten
zu vermitteln
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung Im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 271
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
5 Pflegen und Instandhalten
reinigen
von Arbeitsgeräten, Ma-
schinen und Zusatzeinrich- b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
tungen c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
(§ 5 Nr. 5) gung einleiten
6 Arbeitsvorbereitung a) Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden unter ergonomi-
(§ 5 Nr. 6) schen Aspekten vorbereiten
b) Unterlagen für Arbeitsabläufe und Qualitätsüberwa-
chung zusammenstellen
c) Aufträge für externe Produktionen vorbereiten
d) Termine überwachen, insbesondere Durchlaufzeiten 10
von Fertigungsaufträgen
e) Arbeitsabläufe unter Einbeziehung neuer Techniken
erarbeiten und umsetzen
f) Fertigungskosten, insbesondere Material- und Lohn-
kosten, ermitteln und artikelbezogen vergleichen
7 Modelltechnische Bearbei- a) Grundschnitte analysieren
tung b) Größen- und Sprungwerttabellen bei der Gradierung
(§ 5 Nr. 7) von Schnitten anwenden
10
c) Lege- und Zuschnittanweisungen erarbeiten und opti-
mieren
d) Schnittbilder erstellen
8 Kollektions- und Serienfer- a) modellbezogene Besonderheiten herausarbeiten
tigung
b) Verarbeitungstechnik festlegen, insbesondere Stich-
(§ 5 Nr. 8)
und Nähmaschinentypen sowie Naht~rten
c) Arbeitsgänge, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung
festlegen 12
d) Modelle anfertigen
e) Modellprüfung nach Checkliste vornehmen, insbe-
sondere nach Paßform, Verarbeitung und Funktion,
Verbesserungen vorschlagen
f) Modelle und Serien arbeitsteilig fertigen und Endprü-
12
fung durchführen
9 Qualitätssicherung a) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben von
(§ 5 Nr. 9) Mustercoupons, Musterstoffen und Zubehör überprü-
fen, Ergebnisse festhalten und auswerten
b) ökologische Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe
und Zubehör berücksichtigen
c) Zusammenhänge der Qualitätssicherung heraus-
arbeiten, insbesondere zwischen Produktion, Service 8
und Kosten
d) Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitäts-
erhaltung einlagern
e) Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen
Datenverarbeitung überprüfen und erfassen
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 14. Februar 1997
Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. schließlich der Verglasung,
1S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Geset-
zes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Beiputzarbeiten,
schaft: - 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitär-
Artikel 1 bereich,
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1
um Zug gegen Besitzübergabe,
S. 24 79), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. September 1995 (BGBI. 1S. 1134), wird wie folgt geän- - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
dert:
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
1. § 2 wird wie folgt geändert: Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistun-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz
anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bau-
,,Als Bürge können nur Körperschaften des öffentli-
vorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit
chen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser
der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu er-
Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum
rechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen
Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versiche-
mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
rungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb
entgegengenommen werden kann.
der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt
sind." (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
b) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-
ordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet
"1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur
der Vertrauensschadensversicherung im Inland Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert
befugt ist und". der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegen-
nehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4
"(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des und Absatz 2 entsprechend."
Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben
Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegen-
3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden a) Nummer 4 wird aufgehoben.
Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
b) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalgesellschaft"
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, durch das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt.
in denen Eigentum an einem Grundstück übertra-
gen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertrags- c) Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben.
summe in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht
bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn
der Erdarbeiten, 4. § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
2. von der restlichen Vertragssumme ,,1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, ein-
von Verträgen über Grundstücke, grundstücksglei-
schließlich Zimmererarbeiten,
che Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dach- vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-
flächen und Dachrinnen, cher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittel-
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Hei- bar nach der Annahme des Auftrages die in § 10
zungsanlagen, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben
und spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitär- handlungen Ober den vermittelten oder nachge-
anlagen, wiesenen Vertragsgegenstand die In § 10 Abs. 2
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektro- Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3
anlagen, erwähnten Angaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 273
2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte
stabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 vorlegt oder".
bis 7 erwähnten Angaben,".
Artikel2
5. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: Übergangsvorschriften
"Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftrag-
keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gebers nach§ 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997
erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spä- geltenden Fassung abzusichern haben, können die Ver-
testens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle träge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften
des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung abwickeln.
zu übermitteln."
Artikel3
6. § 18 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
,, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prü- Inkrafttreten
fungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
G. Rexrodt
--- ------ - ---- - - · - - - ·- · · - - - -
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnungj
Vom 17. Februar 1997
Auf Grund des§ 26 Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisen- 3. Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungs-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, fähigkeit für mindestens ein Jahr.
2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde entschei-
det über den Antrag unter Berücksichtigung aller ver-
Artikel 1 fügbaren Unterlagen sobald wie möglich, spätestens
jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen
Die Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnung Angaben.
vom 27. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3203) wird wie folgt
geändert: (4) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmi-
gung widerrufen oder geändert, so. unterrichtet sie
unverzüglich die Kommission der Europäischen
1. Nach § 4 wird folgender§ 5 eingefügt:
Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der
"§5 Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-
Internationaler Verkehr Bundesamt.
(1) Für die in§ 14Abs. 3 Nr.1 und 2 des Allgemeinen (5) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte
Eisenbahngesetzes genannten internationalen Grup- Zweifel daran fest, daß eine internationale Gruppierung
pierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen mit oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die
Sitz in Deutschland gelten die§§ 1 bis 4 entsprechend, Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmi-
soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes be- gung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung
stimmt ist. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für interna- erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mit-
tionale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunter- gliedstaats unverzüglich mit.
nehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder (6) Internationale Gruppierungen oder Eisenbahn-
Regionalverkehr beschränkt ist oder die lediglich Lei- verkehrsuntemehmen, die am 1. März 1997 bereits
stungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Stra- Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben den
ßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen. Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb von
(2) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind drei Monaten und den Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3
vorzulegen: innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zu
erbringen."
1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Mate-
rials unter besonderer Berücksichtigung der Sicher-
heitsnormen, 2. Der bisherige § 5 wird § 6.
2. Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit ver-
antwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur
Ausbildung der Beschäftigten,
Artikel2
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 143 S. 70). kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 275
Verordnung
über die berufliche Umschulung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Vom 18. Februar 1997
Auf Grund des§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit§ 46 Abs. 2 3. Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bedie-
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 nen und Warten der Betriebsmittel, Sichern des
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes Arbeitsbereichs gegen unbefugtes Betreten;
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert wor- 4. Anwenden von berufsbezogenen Arbeitsschutzvor-
den ist, und des § 42a Abs. 2 in Verbindung mit§ 42 Abs. 2 schriften und Einhalten von relevanten Vorschriften
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverord-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), nung sowie nach Vorschriften zum Schutz von
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt bei
20. Dezember 1993 geändert worden ist, in Verbindung Maßnahmen und Arbeitsabläufen nach den Num-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes mern 1 bis3;
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) ver- 5. Ausüben der Berufstätigkeit nach betriebswirtschaft-
ordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, lichen Gesichtspunkten unter Beachtung der recht-
Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständi- lichen Rahmenbedingungen.
gen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- kannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/
schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Ge- Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
sundheit, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach
§ 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulas-
(1) Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schäd- sungsantrages durch Vorlage einer entsprechenden
lingsbekämpferinnen beraten bei Maßnahmen zur Beseiti- Bescheinigung des Lehrgangsträgers und
gung eines Befalls durch Schadorganismen sowie bei
Maßnahmen zur Vorbeugung bei gefährdeten Objekten 2. a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
und führen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine
gegen Schadorganismen durch. Sie arbeiten in den Berei- mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder
chen Holz- und Bautenschutz, Gesundheits- und Vorrats- b) eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit
schutz sowie Pflanzenschutz. Jede Vorbeugungs- und
nachweist. Mindestens zwei Jahre der beruflichen Tätig-
Bekämpfungsmaßnahme ist abgestimmt auf das Objekt
keit nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b müssen der
und den Schadorganismus. Nach den durchgeführten
Umschulung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlings-
Arbeiten tragen Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
bekämpferin dienlich sein. Die Aufnahme dieser Tätigkeit
Schädlingsbekämpferinnen dafür Sorge, daß keine ver-
darf nicht länger als fünf Jahre vor Stellung des Zulas-
meidbare Gefährdung vom behandelten Objekt ausgeht.
sungsantrages erfolgt sein.
Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbe-
kämpferinnen gehen in der Regel mit Gefahrstoffen um (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
und müssen diesbezüglich alle berufsbezogenen Gesetze zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
und Regelungen kennen und beachten. oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-
se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum
Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schäd-
lingsbekämpferin erworben worden sind, kann die zustän- §3
dige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durch- Dauer und Inhalt des Lehrgangs
führen.
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 360 Unterrichts-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling stunden.
die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun-:
gen hat, folgende Aufgaben eines Schädlingsbekämpfers (2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2
in seinem Aufgabenbereich wahrzunehmen: enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus fol-
genden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstun-
1. Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhin- denzahlen zu vermitteln:
derung von Schädlingsbefall, Feststellen von Schäd-
lingsbefall und dessen Ursachen; 1. Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,
2. Durchführen von Bekämpfungs- und Vorbereitungs- 2. allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichts-
maßnahmen unter Einbeziehung der vor und nach der stunden,
Schädlingsbekämpfung erforderlichen Maßnahmen 3. allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichts-
einschließlich der Freigabe; stunden,
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
4. allgemeine Grundlagen der Biologie in 32 Unterrichts- mierung von Rückständen, insbesondere Dekontami-
stunden, nation und Reinigung, nach dem Stand der Technik;
5. allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unter- alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maß-
richtsstunden, nahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von
Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durch-
6. Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden, zuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe;
7. Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden, Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten
8. Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden, und deren Vorbereitungen.
9. Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden, (2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde
dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben
10. Gesundheits- und Vorratsschutz in 88 Unterrichts-
sieben Stunden nicht überschreiten.
stunden,
11. Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden, §7
12. Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstun- Fachtheoretische Prüfung
den,
13. Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstun- (1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
den,
14. allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden. 1. Technologie,
2. Technische Mathematik.
§4 (2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse
Teilnahmebescheinigung geprüft werden über:
Über die regelmäßige Teilnahme an dem Lehrgang nach 1. Objekte und Materialien:
§ 3 ist eine Bescheinigung auszustellen. a) Strukturen,
b) Nutzungsarten,
§5
c) bauphysikalische Grundlagen,
Gliederung der Prüfung
d) Innenraum- und Baumaterialien,
(1) Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:
e) Freiland,
1. einen fachpraktischen Teil,
f) Ökosysteme;
2. einen fachtheoretischen Teil und
2. schädliche Organismen:
3. einen rechtlichen und wirtschaftlichen Teil.
a) Morphologie und Physiologie,
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge b) Bestimmung,
an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr c) Sinnesleitung,
nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu d) Lebensweise,
beginnen.
e) Schadbilder;
§6 3. Resistenz;
Fachpraktische Prüfung 4. Schäden:
(1) In der fach praktischen Prüfung hat der Prüfungsteil- a) der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,
nehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den b) an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,
drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
c) an Pflanzen,
1. Holz- und Bautenschutz,
d) an Material und Baustoffen,
2. Gesundheits- und Vorratsschutz,
e) an Gütern und Geräten;
3. Pflanzenschutz.
5. Schädlingsbekämpfungsmittel:
Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene
Handlungsschritte: a) Formulierungen,
1. Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schäd- b) Wirkstoffeigenschaften,
lingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von c) Wirkungsweisen,
Ursachen sowie Informieren über notwendige Maß-
d) toxikologische Daten,
nahmen;
e) Zulassungen, Prüfzeichen und Ustungen,
2. Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vor-
beugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Mini- f) Materialverträglichkeiten und lnaktivierungsfakto-
mierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der ren,
Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und g) Gebrauchsanweisung,
Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und
Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter h) Kennzeichnungen,
Arbeiten und deren Vorbereitung; i) Sicherheitsdatenblätter,
3. Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungs- k) Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen
maßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Mini- und in der Umwelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 2n
6. Geräte und Verfahren; e) Vertragswesen,
7. Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen: f) Gewerberecht,
a) Befallsermittlung, g) Arbeitsrecht,
b) Befallsvorbeugung, h) Versicherungsrecht,
c) Ursachenermittlung und -beseitigung, i) Haftungsrecht;
d) Schadschwellen, 2. Betriebswirtschaft:
e) Kundenberatung, a) Kostenermittlung,
f) Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme, b) Kosten- und Leistungsrechnung,
g) Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme, c) Betriebs- und Arbeitsorganisation,
h) Dekontamination, d) Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;
i) Erfolgskontrolle, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde:
k) Freigabe, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1) integrierte Schädlingsbekämpfung; sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
8. Sicherheitsmaßnahmen: (2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen
und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist
a) Arbeitsschutz,
unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.
b) Verbraucher- und Anwenderschutz,
(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil
c) Explosions- und Brandschutz, ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermes-
d) Erste Hilfe bei Vergiftung, sen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-
fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung
e) Umweltschutz, oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung
f) Lagerung und Transport, von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
g) Entsorgung;
dauern.
9. Dokumentation.
(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können §9
Kenntnisse geprüft werden über: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
1. Flächen- und Raumberechnungen, Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder
2. Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnun- von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder
gen. von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag
von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor
(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen
als 180 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Auf- Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antrag-
sicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen stellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prü-
auszugehen: fungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten. §10
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Bestehen der Prüfung
teilnehmers oder nach Ennessen des Prüfungsausschus- (1) Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind ge-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie sondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur- und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeits-
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü- proben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.
fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und
§8
im Prüfungsfach „Technologie" mindestens ausreichende
Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil Leistungen erbracht hat.
(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil kön- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
nen geprüft werden: mäß der Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seiten 1
1. Rechtsvorschriften und Regelwerke:
und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeits-
a) Gefahrstoffe, proben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie
b) Pflanzenschutz, die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten
hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9
c) Gesundheits- und Verbraucherschutz, sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
d) Immissionsschutz, gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
§ 11 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bishe-
Wiederholen der Prüfung rigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich inner-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
wiederholt werden. Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf ablegen; § 13 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen, dung. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
Arbeitsproben und Prüfungsfächern zu befreien, wenn teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in diesem Fall
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, keine Anwendung.
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. §13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§12
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. Gleich-
Übergangsvorschriften
zeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkann-
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden ten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
Prüfungen können nach den bisherigen Vorschriften zu Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBI. 1
Ende geführt werden. S.468)außerKraft.
Bonn, den 18. Februar 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 279
Anlage1
(zu§ 10 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................,
geboren am ........ ...... .......... .. .. ... ..... ..................... .. ......... ... in .......................................................................................,
hat am .. .. .. .... .. .. ....... ..... ... ...... .. .... .. ......... ................. .... ....... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlings-
bekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBI. 1S. 275) bestanden.
Datum ................................................................................
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachpraktische Prüfung
1. Arbeitsprobe: Holz- und Bautenschutz
2. Arbeitsprobe: Gesundheits- und Vorratsschutz
3. Arbeitsprobe: Pflanzenschutz
(Im Falle des § 9: "Der Prüfling wurde gemäß § 9 im Hinblick auf die am ........................................
in ........................................................ vor ................................................................. abgelegte Prüfung
von der Arbeitsprobe/den Arbeitsproben .................................................................................. freigestellt. 1
II. Fachtheoretische Prüfung
1. Prüfungsfach: Technologie
2. Prüfungsfach: Technische Mathematik
(Im Falle des § 9: "Der Prüfling wurde gemäß § 9 im Hinblick auf die am ....................................... .
in ... .. ..... ....... ... ..... .... .......... ..... ..... ......• vor .................................. ....... ................... ..... abgelegte Prüfung
in dem PrüfungsfacMn den Prüfungsfächern ........................................................................... freigestellt.")
III. Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 3)
Rahmenlehrplan
für den Umschulungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Lerninhalte Hinweise
1. Fachrechnen
a) über mathematische Zeichen und Formelzeichen
sowie Abkürzungen der Geometrie und geometri-
sche Grundbegriffe Auskunft geben
b) fachbezogene Aufgaben mit natürlichen, ganzen - Grundrechenarten
und rationalen Zahlen sowie mit Brüchen lösen - Bruchrechnung
c) fachbezogene Rechentextaufgaben lösen - Dezimalzahlen und Brüche als Textpassagen in Text-
aufgaben
- Textaufgaben auflösen und berechnen
d) Dreisatzrechnungen durchführen und fachbezo- - Dreisatzaufgaben mit geradem Verhältnis und produkt-
gen anwenden gleichen Paaren
- Verhältnisgleichungen
e) Mischungsrechnungen anwenden
f) Prozentrechnungen zur Ermittlung von Ausbrin- - Aufgaben mit Hilfe von Gleichungen lösen
gungs- und Lösungskonzentrationen durchführen - Rechenprobe
- Mittelbedarf zum Ansetzen von Brühen für Flächen-
und Raumbehandlungen
g) Inhalt und Umfang von Flächen sowie Oberflächen - Quadrat, Rechteck, Dreieck, Kreis, Trapez und Rhom-
und Volumina von Körpern berechnen bus
- Kugel, Pyramide, Prisma, Kegel und Kegelstumpf
h) einfache graphische Darstellungen anfertigen und - Linien-, Säulen- und Kreisdiagramm
auswerten
2. Allgemeine Grundlagen der Physik
a) mit einfachen und zusammengesetzten SI-Einhei- - Längen-, Flächen- und Raummaße sowie Masse und
ten umgehen und rechnen Druck
- Energie, Arbeit und Leistung
- Umformen und Umrechnen von Maßeinheiten, insbe-
sondere kp, bar, PS, kW, Watt, Lux und Newton
b) Zeit-, Längen-, Volumen- und Druckmessungen - Meßinstrumente bedienen
sowie Massebestimmungen durchführen - Messungen, insbesondere mit Metermaß, Waage,
Volumenmaße, Zeit- und Druckmeßgeräte
c) den Auftrieb und das darauf beruhende Meßver- - Auftrieb in Flüssigkeiten und Luft
fahren zur Dichtebestimmung beschreiben sowie - Einflüsse auf Wägungen
die Dichte fester und flüssiger Stoffe bestimmen
- Dichtebestimmung fester Stoffe
- Dichtebestimmung mit Aerometer und Mohrscher
Waage
d) die Definition des Druckes, der Druckübertragung - · Luftdruck und Vakuum sowie Kraftwirkung auf Ober-
und -meßverfahren nennen flächen
- Druck und Druckverhalten in Flüssigkeiten und Gasen
- Druck in Gasflaschen
- Beziehung von Druck und Volumen bei Gasen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 281
Lerninhalte Hinweise
e) das Verhalten von Flüssigkeiten und Gasen unter - Druckausbreitung in Flüssigkeiten und Gasen
Druck beschreiben - Sinken, Schweben, Steigen und Schwimmen von Kör-
pern und Stoffen in Flüssigkeiten
- Auftrieb
t) physikalische Kräfte beschreiben und messen - Kraft als gerichtete Größe bezogen auf Druck, Zug und
Verformung
- Hebelgesetze
- Standfestigkeit und Schwerpunkt von Körpern
g) Gesetze der Wärmelehre anwenden - Temperaturmessung
- Wärmedurchgang
- Druck als kennzeichnende Größe für den Wärme-
zustand eines Stoffes
h) Auskunft über Grundzüge der Elektrizität geben - Spannung, Stromstärke und Widerstand
und Geräte zur Spannungsprüfung einsetzen - Ohmsches Gesetz
- Reihen- und Parallelschaltung
- Spannungsprüfer
- elektrostatische Aufladung
i) die Eigenschaften eingesetzter Stoffe und Zube- - Löslichkeit, Stabilität und Eigenschaften von Schäd-
reitungen aus Sicherheitsdatenblättern und IVA- lingsbekämpfungsmitteln
Handbüchern ermitteln sowie die Eigenschaften - pH-Wert
beim Umgang mit Produkten berücksichtigen
- Dampfdruck
- Persistenz und Raumluftbelastung
3. Allgemeine Grund lagen der Chemie
a) den Aufbau der Materie beschreiben - Atom mit Kern und Hülle
- Elementarteilchen, insbesondere Protonen, Neutronen
und Elektronen
- Molekül, Ionenverbindung, Kation und Anion
b) das Periodensystem der Elemente beschreiben - Haupt- und Nebengruppen sowie die Beziehungen
zwischen beiden Gruppen
- Metalle, Halbleiter und Nichtmetalle
- Gase und Edelgase
c) Grundzüge der organischen und anorganischen - organische Chemie als Kohlenstoffchemie
Chemie aufzeigen sowie die wesentlichen Unter-
schiede beschreiben - anorganische Chemie als Chemie der unbelebten
Natur
d) chemische Reaktionen erklären - Verbindungen gleicher und unterschiedlicher Elemente
- Massenverhältnisse bei chemischen Reaktionen
e) Auskunft über Elektrolyte und Dissoziation geben - Säuren und Laugen
- Elektrolyte, Elektrolyse und elektrolytische Leitfähig-
keit
- elektrolytische Dissoziation
t) Oxidation und Reduktion unterscheiden und - Korrosion
beschreiben
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1: Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
g) über Bestandteile und Zusammensetzung von - Luft als Gasgemisch aus Sauerstoff, Stickstoff und
Luft und Wasser sowie über deren Eigenschaften weiteren Gasen
Auskunft geben - chemische Zusammensetzung des Wassers aus den
Elementen Wasserstoff und Sauerstoff
- Analyse und Eigenschaften von Gasen
h) Bedeutung und Einsatz von Lösemitteln und - chemische Zusammensetzung, Eigenschaften und
weiteren Hilfsstoffen darstellen Wirkung von Lösemitteln
- Funktion und Einsatz von Lösemitteln
- weitere Hilfsstoffe
- Bedeutung hinsichtlich der Herstellung von Lösungen
und Brühen für die Schädlingsbekämpfung
i) Stoffe und Zubereitung unterscheiden sowie ver- - chemische Stoffe als aktive Substanzen
schiedene Formulierungen nennen - chemische Zubereitung mit Zusatzstoffen
- feste, flüssige und gasförmige Zubereitung
4. Allgemeine Grund lagen der Biologie
a) den Aufbau von organischen Zellen beschreiben '- Zellaufbau und Aufgaben der Zellbestandteile
- Unterschied von Pflanzen- und Tierzellen
- Zelltod
b) den anatomischen Aufbau niederer Lebewesen - Viren, Bakterien, Pilze und Algen
beschreiben
c) Wachstumsvorgänge und Vermehrungsformen - Wachstum durch Teilung
beschreiben - generative und vegetative Vermehrung
- Mitose und Aufgabe der Chromosomen
d) die Grundlagen der Vererbung beschreiben - Mutation
- Neukombination von Genen
- Vererbung von Merkmalen
e) Grundlagen der Resistenzentwicklung beschreiben - Selektion und Resistenz
f) die Grundlagen von Autoimmunsystemen und das
Entstehen von Allergien beschreiben
g) tierische Lebewesen systematisch gliedern und - Weich-, Glieder- und Wirbeltiere
zuordnen - Wirbeltiere unterteilen in:
Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere
h) Entwicklung, Körperbau und Lebensbereiche der - anatomischer Aufbau, Organe, Bewegungsapparat,
Gliederfüßler beschreiben Entwicklungszyklen und -stadien, Hemi- und Holome-
tabolie
- umweltbezogene Anpassungsmerkmale
i) Entwicklung, Körperbau und Lebensbereiche der - anatomischer Aufbau, Organe, Bewegungsapparat
Wirbeltiere beschreiben und Vermehrung
- Warmblüter und wechselwanne Tiere
k) physikalische und chemische Sinne beschreiben - Licht-, Hör-, Gleichgewichts•, Tast- und Temperatur-
sinn
- magnetische, elektrische und chemische Sinne
Q Gliedertiere, insbesondere Insekten, bestimmen - Bestimmungsübungen mit Schädlingen und Lästlingen
der Bereiche Hygiene-, Material-, Vorrats- und Pflanzen-
schutz
- Merkmalsbeschreibung, Körperteilzeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 283
Lerninhalte Hinweise
m) zentrale Steuerungs- und Informationssysteme - Hormon- und Nervensystem
tierischer Lebewesen - Informationsverarbeitung und -weitergabe
n) den anatomischen Aufbau höherer Pflanzen be- - Wurzel, Sproß, Blatt, Blüte und Frucht
schreiben
o) die Grundzüge der Photosynthese nennen und die - Photosynthese
Ernährung höherer und niederer Pflanzen be- - Aufnahme von Nährstoffen durch:
schreiben Assimilation, Dissimilation, Diffusion und Osmose
p) Wachstumsfaktoren und deren Einfluß auf Pflan- - physiologische Wachstumsfaktoren
zen beschreiben - Nährstoffe und Spurenelemente
q) ökologische zusammenhänge beschreiben - Lebensräume und -gemeinschaften
- Kreisläufe und Regelkreise
- Artenschutz
r) Ökosysteme und deren mögliche Belastungen - Ökosysteme
durch Emissionen sowie durch Abbau- und An- - biotischer und abiotischer Abbau
reicherungsprozesse beschreiben
- Wirkung auf Nichtzielorganismen
- Definition des Grenzwertes bezüglich der Emission
- Emissionsquellen, -kataster, -vermeidung und Ver-
frachtung
5. Allgemeine Grund lagen der Toxikologie
a) Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmittel nennen - Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmittel auf
und erklären Mensch und Nutztier
- Wirkungsweisen:
chronisch, sensibilisierend, reversibel, irreversibel
- Exposition, Aufnahmeweg und Resorption in Abhän-
gigkeit von Formulierung, Dosierung und Innenraum-
belastung
- Abbau, Ausscheidung, Speicherung und Verteilung in
Organen von Lebewesen
- Art und Dauer der Wirkung
- Vergiftungssymtome und -verlauf
- Gegenmittel bei Vergiftungen
- Rückstandsverhalten im Nutztier
- Ausscheidungswege und -geschwindigkeiten
b) Toxikologische Kennwerte nennen und erklären - LD50 und LC50 , ADI- und DTI-Werte, MAK und BAT
- rechtliche Einordnung der Grenz- und Richtwerte
c) Unterschied zwischen Schädlingsbekämpfungs-
und Tierarzneimitteln erklären
6. Arbeits s c h u t z
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden - Arbeitssichemeitsvorschriften
- Unfallverhütungsvorschriften
- Gewerbeordnung
- technische Regelungen
- Richtlinien und Merkblätter
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil-1 Nr. 1 O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
7. Grundlagen der Geräte
Geräte für den Einsatz in der Schädlingsbekämpfung - Anwendungsbereich und Einschränkungen
einschließlich der Vorbeugung nennen und zuordnen - Verfahrenstechnik
- Gerätetypen
- Aufbau und Funktion
- Wartung und Pflege der Geräte
- Gerätesicherheit
- Geräteeinsatz
a: Gef ah rstoffe
a) Aufgaben staatlicher Überwachungsbehörden bei - Aufgaben staat1icher Überwachungsbehörden
der Durchführung des ChernG und der GefStoffV - Befugnisse von Behörden bei Überwacht.ng des Arbeits-
nennen schutzes
b) berufsspezifische EU-Richtlinlen beachten - Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht
c) berufsspezifische Vorgaben des ChemG und der - Grundlage des ChemG
ChemVerbotsV nennen und beachten - Durchführungsverordnung zum ChemG
- Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der
Verbote und Beschränkung der Herstellung, lnver-
kehrbringung und Verwendung gefähr1icher Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse
d) die GefStoffV anwenden
e) berufsbezogene Fachbegriffe von Gesetzen und - Begriffsbestimmungen der Schädlingsbekämpfung
Verordnungen nennen und anwenden - § 3 und Anhang II Nr. 2 GefStoffV, § 3 ChemG
- Vorschriften zum lmmisionsschutz
- Rechtsnormen des Gesundheits- und Verbraucher-
schutzes
f) gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Ge- - Einordnung nach physikalisch-chemischen und toxi-
fähr1ichkeitsmerkmalen einordnen, benennen und kologischen Eigenschaften sowie möglichen Gesund-
einstufen heitsschäden
- Anhang II Nr. 2 GefStoffV
g) Ejnstufung und Kennzeichnungen gefährlicher - Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen beschreiben und an- - Gefahrstoffsymbole und -bezeichnungen
wenden
- Kennzeichnung und Symbole nach R- und S-Sätzen
- Listen- und Definitionsprinzip
h) Anforderungen der Verpackungskennzeichnung - besondere Hinweise auf bestimmte Gefahren
von Stoffen und Zubereitungen beschreiben - besondere Verkaufshinweise für Stoffe und Zuberei-
tungen
Q Aufzeichnungen eines Sicherheitsdatenblattes Aufzeichnung und Beschreibung eines Sicherheits-
beschreiben datenblattes nach§ 14 und Anhang I Nr. 5 GefStoffV
k) Stoffe und Zubereitungen, die bei der Schädlings- - Asbest, Antifoulingfarben bei Bootskörpern, Teeröle
bekämpfung nicht oder eingeschränkt eingesetzt beim Holzschutz, Bleikarbonate und -sulfate
werden dürfen, nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 285
Lerninhalte Hinweise
1) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach - Einsatz bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandset-
§ 15 ff. GefStofN nennen und berücksichtigen zungsarbeiten
m) Voraussetzungen einer Schädlingsbekämpfung - Voraussetzungen für die Durchführung von Begasungen
durch Begasung nennen - Anzeigepflicht nach GefStofN
n) Rechtsvorschriften zur Durchführung der ge- - Anhang V Nr. 6 GefStofN
werblichen Schädlingsbekämpfung nennen und - Vorschriften für den Umgang mit Schädlingsbekämp-
erläutern fungsmittel nach GefStofN
o) allgemeine Vorschriften zum Umgang mit gefähr- - Ermittlungs- und Überwachungspflicht sowie Unter-
lichen Stoffen und Zubereitungen anwenden richtung
- Rangfolge der Schutzmaßnahmen
- Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäߧ 21
GefStofN
p) Ersatzstoffe nennen und einsetzen - Definition
-- rechtliche Grundlagen für den Einsatz von Ersatz-
stoffen
- Mindestanforderungen an Ersatzstoffe
- Auswahl und Einsatz
q) ein Gefahrstoff-Kataster erstellen - Gefahrstoff-Kataster gemäß § 16 GefStofN
r) Betriebsanweisung aufstellen und anwenden - Aufbau einer Betriebsanweisung
sowie eine Unterweisung gemäß § 20 GefStofN - Umgang mit Betriebsanweisungen
durchführen
- Konkretisierung der Betriebsanweisung gemäß TAGS
555
s) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- - Lagerung der Mittel innerhalb und außerhalb von
mittel lagern Wasserschutzgebieten
- Lagerung bestimmter Mengen
- Lagerung nach Gefährlichkeitsklassen
t) technische Regeln für Gefahrstoffe nennen und - Begriffsbestimmung, Definitionen und Systematik
anwenden nachTRGS
- Luftgrenzwerte und BAT-Werte
u) rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen bei Be- - verfahrenstechnische Maßnahmen und Begleitmaß-
triebsstörungen nennen und anwenden nahmen
- sicherheitstechnische Maßnahmen bei Betriebs-
störungen und Unfällen
v) Messungen gemäß § 18 GefStofN durchführen - Arbeitsbereichsanalyse gemäß TAGS 400 ff.
und anweisen
- Beurteilung von Meßergebnissen
- Folgerungen aus Meßergebnissen
w) Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Schäd- - Unfallverhütung
lingsbekämpfungsmitteln durchführen und Unter- - Personenschutz gemäß § 19 GefStofN
suchungen von Personen anweisen
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 28 ff. GefStofN
- persönliche Schutzausrüstungen
x) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - Erste Hilfe gemäß VBG 109
- Informationen über Behandlungszentren
- Maßnahmen bei Vergiftung
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinwise
y) Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes - Vorsorge gegen Brand und Explosion
nennen und durchführen - Maßnahmen bei Brand
- Maßnahmen nach Explosion
z) gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsorgen - Gefahrstoffentsorgung nach:
BlmSchG, AbfG/TA Abfall und WHG/Rahmen-AbwVwV
a) gefährliche Stoffe unter Berücksichtigung gesetz- - Transport gefährlicher Güter mit dem PKW
licher Auflagen transportieren
9. Pflanzenschutz
a) Zusammenhänge zwischen Pflanzenschutzgesetz - Zielsetzung des Pflanzenschutzgesetzes und der Sach-
und Sachkundeprüfung nennen kundeverordnung
- Inhalte des Pflanzenschutzgesetzes und der Sach-
kundeverordnung
b) Aufgaben und Organisation von Instituten, Ämtern
und Behörden im Pflanzenschutz nennen
c) wirtschaftliche Schäden an Pflanzen, Futter-, Vor-
rats- und Lebensmitteln erkennen
d) Pflanzenschäden auf belebte und unbelebte - nichtparasitäre Ursachen nach äußeren Merkmalen:
Ursachen zurückführen und Gegenmaßnahmen Boden, Klima und Düngung
nennen - parasitäre Ursachen:
tierische und pflanzliche Schädlinge
- Krankheiten, insbesondere hervorgerufen durch:
Viren, Bakterien und Pilze
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenbaus nennen - Kulturmaßnahmen:
Fruchtfolge, Zwischenfrucht und Sortenwahl sowie
Anbauzeiten und -techniken
- umweltschonende Bodenbearbeitung und Düngung
- Pflanzenernährung
- Förderung natürlicher Widerstandsfaktoren
f) Grundlagen, Maßnahmen und Instrumente eines - indirekte Maßnahmen:
integrierten Pflanzenschutzes nennen vorbeugende und kulturbezogene Maßnahmen
- direkte Maßnahmen:
mechanische, biologische, biotechnische, physikali-
sche und chemische Maßnahmen
g) wirtschaftliche Schadschwelle ermitteln und bei - wirtschaftliche Schadschwelle bei:
Maßnahmen berücksichtigen Wildpflanzen, tierischen Schädlingen und Krankheiten
h) Warnmeldungen der Pflanzenschutzämter befolgen - landwirtschaftlicher Dienst der Wetterämter
- Pflanzenschutzämter
i) Pflanzenschädlinge nennen und bestimmen - Pflanzenschädlinge unterscheiden
k) Biologie von pflanzenschädigenden Organismen - Schädlinge und Krankheiten
beschreiben - Infektions- und Schadensverläufe
1) Mittelgruppeneinteilung von Pflanzenschutzmitteln - Systematik nach Anwendungsbereichen:
erläutern Insektizide, Fungizjde, Herbizide, Molluskizide, Roden-
tizide, Akarizide und Nematizide
m) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln nennen - Pflanzenschutzmittel und Nebenstoffe
und deren Wirkungsweisen beschreiben - Fraß-, Kontakt- und Atemgifte
- systemisch wirkende Mittel
- selektiv und total wirkende Mittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teif I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 287
Lerninhalte Hinweise
n) Pflanzenschutzmittel nach anwendungsspezifi- - Auswahl nach:
schen Kriterien auswählen Krankheit, Schädling und Unkraut jeweils im entspre-
chenden Entwicklungsstadium
- Beachtung der Resistenzbildung
o) Gebrauchsanweisungen beim Einsatz von Pflan- - Wirkung auf Nichtzielorganismen
. zenschutzmitteln beachten - tierische Zielorganismen
- pflanzliche Zielorganismen, insbesondere Leitunkräuter
- Wirkungsspektrum, Mischbarkeit und Anwendungs-
verfahren
p) Pflanzenschutzmittel sachgerecht anwenden - Vermeidung von Schäden
- Mittelwahl
- Konzentration der Spritzbrühen
- sachgerechte Ausbringung, Überlappung und Abdrift
q) technische Geräte zur Ausbringung von Pflanzen- - Funktion, Aufbau, Auswahl und Einsatz unterschied-
schutzmitteln einsetzen licher Geräte und Düsen
- Auslitern von Behältern
- Wartung und Reinigung der Geräte
- Verzeichnis der gelisteten Geräte der BBA
r) die gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen - Anwendungs- und Zulassungsverbote sowie Zulas-
beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beachten sungsbeschränkungen bezüglich:
Höchstmengen, Karenzzeiten, Bienenschutz und
Gewässerschutz
s) Inaktivierung und Abbau von Pflanzenschutz- - Persistenz und Eintrag in das Grundwasser
mitteln beschreiben - natürlicher Abbau
- Adsorptionsneigung
t) Maßnahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung, - LD50 und LC 50
-einstufung und -kennzeichnung nach Gefahren- - Prüfung und Zulassung durch BBA
merkmalen nennen
- Pflanzenschutzmittelverzeichnisse der BBA
- Mitwirkungen von UBA und BgW
u) Verpackung, Aufbewahrung, Lagerung, Transport
und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln be-
schreiben
v) Pflanzenschutzmittel sowie deren Reste und Be- - Vermeidung von Pflanzenschutzmittelresten
hältnisse entsprechend den Rechtsvorschriften - Rückgabe, Reinigung und Zweckentfremdung
entsorgen
- umweltgerechte Entsorgung
w) persönliche Schutzmaßnahmen bei Maßnahmen - Körperschutz
zum Pflanzenschutz durchführen - Atemschutz
10. Gesundheits- und Vorratsschutz
a) gesetzliche Grundlagen nennen und bei Arbeiten - für Schädlingsbekämpfer wichtige Gesetzespassagen,
berücksichtigen insbesondere aus folgenden Gesetzen:
Bundesseuchen-, Tierseuchen-, Fleischhygiene-, Arz-
neimittel-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetz
- behördliche Anordnungen
b) Schadschwellen- und Tilgungsprinzip beschreiben - Schadschwellenprinzip
- Pflanzenschutzmittelverzeichnis der BBA Teil V-Vor-
ratsschutz
- Tilgungsanforderung gemäß dem Lebensmittelhygiene-
recht, insbesondere nach BgW-Listen nach § 1Oe
BSeuchG
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
c) Gefahren, die von Schadorganismen ausgehen, - Übertragung von Krankheitserregern durch Schädlinge
für Mensch sowie für Heim- und Nutztier be- - Allergene und Toxine
schreiben
- Parasitismus
d) Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt durch - Innenraumbelastungen durch Schädlingsbekämpfungs-
Schädlingsbekämpfungsmittel beschreiben mittel
- Abschirmung, Dekontaminationen und Rückstands-
beseitigungen
- Freilandbelastungen
- Einträge in die Umwelt
- Wirkung auf Nichtzielorganismen, insbesondere auf
Nützlinge und geschützte Arten
- Ökosysteme
e) verschiedene Tätigkeitsfelder im Gesundheits- - Gesundheits- und Vorratsschutz einschließlich beson-
und Vorratsschutz nennen derer Materialschutz
f) wirtschaftliche Schäden nennen und bestimmen - Schäden folgender Bereiche:
Material, Futter, Vorrat und Lebensmittel
g) Bekämpfungsmaßnahmen im Freiland beschreiben - Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere gegen Schna-
ken, Stechmücken und Kriebelmücken
h) Befallsermittlung durchführen und Befallsschwer- - optische Ermittlung und Einsatz von Lockstoffen
punkte ermitteln - Austreibeffekte, Köderdosen und Detektoren
i) präventive Maßnahmen nennen - bauliche Maßnahmen, Transportwegemaßnahmen,
Ursachenermittlung, Verfolgung des Einschleppweges
und Ermittlung von Nahrungsquellen
k) alternative Bekämpfungsmaßnahmen nennen - mechanisch-physikalische, biologische und biotech-
nische Bekämpfungsmethoden
1) integrierte Schädlingsbekämpfung
m) Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge nennen - Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge unter-
und erkennen scheiden
n) Biologie der Schädlinge, die bei Gesundheits- - Hygieneschädlinge, Parasiten, Lästlinge und Tauben
und Vorratsschutz bekämpft werden sollen, be- - Vorrats- und Materialschädlinge
schreiben
o) Entwicklungen und Vermehrung der Schädlinge - Entwicklungsformen
beschreiben - Orte der Nahrungsaufnahme und Verstecke
- Vermehrung und Ausbreitungswege
p) Präparategruppen, Hilfsstoffe und Formulierungs- - Aufbau und Verhalten unterschiedlicher Formulierungs-
typen chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel typen:
nennen Emulsion, Suspension
- Einflüsse von Hilfsstoffen und Formulierungen auf die
Wirksamkeit von Präparaten
- Sicherheit und Wirkungsdauer von Präparaten
q) Wirkungsweisen von Schädlingsbekämpfungs- - Wirkungsweisen von Substanzen, insbesondere von
mitteln, insbesondere von Insektiziden und organischen Phosphorverbindungen, Carbamaten,
Rodentiziden, beschreiben Pyrethroiden, Elementgiften, lnsektenwachstums-
regulatoren, toxischen Gasen, Antikoagulantien und
Vitaminen
r) allgemeine hygienische Maßnahmen durchführen - Grundkenntnisse
- Überschneidungsbereiche von Desinfektionen, Ent-
wesungen und allgemeiner Hygiene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 289
Lerninhalte Hinweise
s) praktizierte Bekämpfungsmethoden beschreiben - Köder-, Sprüh-, Nebel- und Kontaktpulververfahren
- Handhabung der Geräte
t) Arbeitsverfahren der Bekämpfung im Gesund- - Arbeitsverfahren zur Bekämpfung der einzelnen
heits- und Vorratsschutz beschreiben Gesundheitsschädlinge, insbesondere Deutsche
Schaben, Orientalische Schaben, Ratten, Mäuse,
Flöhe, Fliegen und Tauben
u) notwendige Begleitmaßnahmen einer Bekämpfung - Belüftungszeiten, Dekontaminationen, Vermeidung
beschreiben von Sekundärschäden und Erfolgskontrollen
11. Holz- und Bautenschutz
a) Aufgaben der Schädlingsbekämpfung im Holz-
und Bautenschutz beschreiben
b) Anatomie des Holzes beschreiben und Holzarten - Holzaufbau
bestimmen - Holzarten im Frischholz und im verbauten Holz
c) Holzschäden nennen und erkennen - Holzverfärbungen, insbesondere Bläue und Schimmel
- Holzkorrosion und Fäulen, insbesondere Braun-,
Weiß- und Moderfäule
- holzzerstörende Pilze sowie Charakteristik und Be-
stimmung der wichtigsten Pilzarten an Holz und Mauer-
werlc
Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm, Weißer
Porenschwamm, Muschelkrempling und Eichenporling
d) Holzschädlinge nennen und erkennen - Holzschädlinge unterscheiden
- tierische Holzschädlinge:
Hausbock, Gewöhnlicher und Gekämmter Nagekäfer,
Trotzkopf, Weicher und Bunter Nagekäfer, Brauner
Splintholzkäfer, Veränderlicher-Erzfarbener Scheiben-
bock, Schwarze Holzameise, Roßameise, Fichten-
bock, Holzwespenarten, Nutzholzborkenkäfer, Großer
und Kleiner Waldgärtner, Rothalsbock, Halsgruben-
bock, Mulmbock, Schiffsbohrmuschel und Termiten
- pflanzliche Holzschädlinge:
Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm, Weißer Poren-
schwamm, Muschelkrempling und Eichenporling
e) Aufgaben und Bedeutung des Holzschutzes nennen - volkswirtschaftliche Schäden und Grenzen des Holz-
schutzes
f) Regelwerke und Normen des Holzschutzes nennen - Regelwerke und Normen
und beachten
- Denkmalschutz
- Gefährdungsklassen nach DIN 68800
- Anzeigepflicht
g) berufsrelevante Teile des Bauordnungsgesetzes
nennen und bei Arbeiten berücksichtigen
h) mit Bauzeichnungen umgehen - Handhabung und Interpretation
- Anfertigung von Bauzeichnungen mit einfachen Hilfs-
mitteln
- Maßeinheiten in Bauzeichnungen
- Arbeit nach Aufmaß
- Berechnungen, insbesondere Oberflächenberech-
nungen
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
i) Ablauf und Durchführung einer Bekämpfungs- Befallsursachen und Untersuchungsberichte
maßnahme planen - Bekämpfungsmaßnahme unter Beachtung von Bau-
physik und -statik
- Alternativen zur geplanten Bekämpfungsmaßnahme
k) prophylaktische Schutzbehandlungen beschreiben - Maßnahmen nach DIN 68800
- Bauholz in stationären Anlagen
- Einbringverfahren und -mengetiefenverteilung
- Druckverfahren:
Wechseldruckvakuumtränkung
- Nichtdruckverfahren:
Trogtränkung, Tauchen, Kurztauchen, Sprühtunnel-
verfahren
1) Einflüsse auf das Ökosystem beim Einsatz von - Wirkung auf Nützlinge und geschützte Tiere, insbe-
Holzschutzmitteln nennen und beachten sondere Steinkautz, Mauersegler, Schleiereule, Turm-
falke, Steinmarder, Iltis und Fledermaus
m) Gefahren für Mensch, Heim- und Nutztier durch - Innenbelastungen
Holzschutzmittel beschreiben
n) Belastung der Gewässer beim Einsatz von - Wirkung der Mittel beim Eintrag in Obetflächengewässer
Schutzmitteln nennen und zu ihrer Vermeidung und in das Grundwasser
beitragen
o) methodische Anwendung und Vorgehensweise - Rahmenbedingungen
bei der Bauwerksuntersuchung durchführen - Einsatz von Hilfs- und Meßgeräten wie:
Endoskop, Taschenmikroskop, Feuchtmeßgerät,
Stethoskop und Farbreagenz
p) Anwendungsverfahren nach Nutzungskonzept der - Auswahl von RAL-Holzschutzmitteln
Gebäude nennen und auswählen - Holzschutzmittelverzeichnis
- Anwendungsverfahren wie:
Streichen, Spritzen, Fluten, Schäumen, Bohrlochträn-
kung, Niederdruck- und Hochdruckinjektion
- Mengenauftrag und Nachweis der Tätigkeiten
- Ermittlung der Konzentration
q) praktische Holzschutzmaßnahmen am Objekt - Bauwerksvorbereitung, -erneuerung und -verstärkung
nach DIN 68800 Teil 4 durchführen - Auswahl, Durchführung und Nachweis der Maßnahmen
r) Holzarten und -mengen hinsichtlich notwendiger - Bauholz, Sortierung, Bemessung und Festigkeit
Verstärkungen ermitteln und auflisten - Temperaturverhalten
- Bedarf für tragende und aussteifende Teile
s) Schäden an Mauerwerken und anderen Bau- - Ursachenermittlung an Neu- und Altbauten
stoffen feststellen und beheben - Taupunktverhalten
- aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit
- Salzbelastungen
- Unterbindung des Feuchtigkeitstransportes
- Mauerwerkstrockenlegung mit verschiedenen Ver-
fahren
- mechanische vertikale Abdichtung
t) Leistungsverzeichnisse, Angebote und Aufträge
erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 291
Lerninhalte Hinweise
u) Anwendung, Wirkung und Grenzen von Be- - Charakterisierungen der Begasungen
gasungs- und Durchgasungsverfahren nennen - Verfahrensweisen und Bekämpfungswirkungen gegen-
und beachten über Insekten
- Anwendungsbegrenzungen und Vorzüge der Container-
begasungen
- Konzessionspflicht
v) Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Objekten - Dachstuhl
durchführen - Mauerwerke mit Taubenabwehrsystemen
w) Entsorgungslogistik der Bauschuttstoffe festlegen - Entsorgung von kontaminiertem Bauschutt und
imprägniertem Holz
- Zwischenlagerung in Containern
- Bauwerksreinigung in Lücken und Spalten
- gesetzliche Vorschriften
- Genehmigungsverfahren
x) auf Baustellen bestehende Gefahren nennen, sich - Ordnung am Bau und Reihenfolge der Tätigkeiten
und andere schützen sowie Sicherheitsvorschrif- nach Gefahrenpotentialen
ten beachten - Einsatz von Werkzeugen und Sicherheit bei Begasungen
- Verantwortung und Sicherheit
y) Körperschutzmaßnahmen nennen und anwenden - Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen
- Gesamtkörperschutz bei Arbeiten mit gefährlichen
Stoffen
- Körperschutz bei gefährlichen Tätigkeiten
- Atemschutz
12. Wirtschafts- und Sozialkunde
a) nationale Organisationen der Wirtschaft und der - Gewerkschaften
Tarifvertragspartner kennen - Arbeitgeberverbände
- Berufsverbände
b) Systeme der sozialen Sicherung kennen - Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenkassen
c) Akteure der Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheit- und - Berufsgenossenschaften
Unfallschutzsysteme kennen - Gewerbeaufsicht
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- betriebsärztlicher Betreuung
d) betriebliche Mitbestimmung erklären - Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes
- Wahl und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
13. Betriebs- und Personalführung
a) Leistungserstellung und Leistungsverwertung - Unternehmensziele:
erklären erwerbswirtschaftliches Prinzip, Kostendeckungs-
prinzip und genossenschaftliches Prinzip
- betriebswirtschaftlicher Kreislauf
b) Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsbetrieb - Industrie für:
unterscheiden Grundstoffe, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse
- Handel, Banken und Versicherungen
- sonstige Dienstleistungen
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
c) Rechnungswesen erklären - Kostenermittlung
- Kosten- und Leistungsrechnung
d) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre erklären - Betriebs- und Arbeitsorganisation
- Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung
- Zahlungsverkehr
e) Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens erklären - Vertragswesen und Vertragsrecht
- Gewerberecht
- Arbeitsrecht
- Versicherungsrecht
- Haftungsrecht
- Sozialversicherungsrecht
f) Allgemeine Grundlagen des Ausbildungswesens - Grundlagen des Berufsbildungssystems
nennen - Aus- und Weiterbildung
- Unterweisungen im Betrieb
14. A II g e m e i n e Ge s prä c h s f ü h r u n g
a) Grundstrukturen der Kommunikation beschreiben - Begriff und Ebenen der Kommunikation
- Sprechanlaß und Sprachäußerung
b) Grundzüge von Persönlichkeitsstrukturen nennen
c) Grundstrukturen von Kleingruppen nennen - Grundgröße und -typ
- Verhalten einzelner in Gruppen
d) Beweggründe menschlichen Handelns beschreiben - Motivation und Bedürfnisse
e) beruflich bedingte Konfliktsituationen nennen und - Analyse beruflicher Konfliktsituationen
Lösungsstrategie aufzeigen - Lösungsbedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 293
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 31. Januar 1997
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 22) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 3 Abs. 1 sind die Wörter „Mutter und Kind" durch
die Wörter „Mutter oder Kind" zu ersetzen.
Bonn, den 31. Januar 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Lenz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 1. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Altenburg-Nobitz) 1265 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-155
20. 1. 97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-99
20. 1. 97 Hundertsechsundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flugplatz Kief-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-176
21. 1. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1449 (30 13. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-165
18. 12. 96 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 1545 (32 15. 2. 97) 16.2.97
7400-1-6
12. 2. 97 Achte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprä-
mien-Verordnung 1545 (32 15. 2. 97) s. Art. 2
7847-11-4-70
14. 2. 97 Zweite Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen
gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1546 (32 15. 2. 97) 16.2.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 293
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 31. Januar 1997
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 22) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 3 Abs. 1 sind die Wörter „Mutter und Kind" durch
die Wörter „Mutter oder Kind" zu ersetzen.
Bonn, den 31. Januar 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Lenz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 1. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Altenburg-Nobitz) 1265 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-155
20. 1. 97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-99
20. 1. 97 Hundertsechsundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flugplatz Kief-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-176
21. 1. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1449 (30 13. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-165
18. 12. 96 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 1545 (32 15. 2. 97) 16.2.97
7400-1-6
12. 2. 97 Achte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprä-
mien-Verordnung 1545 (32 15. 2. 97) s. Art. 2
7847-11-4-70
14. 2. 97 Zweite Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen
gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1546 (32 15. 2. 97) 16.2.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 235
Erste Verordnung
zur Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom § 25 Probenentnahmen
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199), der durch § 26 Verbrauch durch diplomatische oder
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962) konsularische Vertretungen
geändert worden ist, und des§ 212 Abs. 1 der Abgaben-
Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: § 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen
Waren, Steueraufsicht
Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
Artikel 1
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
tober 1993 (BGBI. 1S. 1747) wird wie folgt geändert: Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 Übergangsregelungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: Zu § 22 des Gesetzes
.Inhaltsübersicht § 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs-
Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes oder -vergütungsverordnung
§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung § 31 Inkrafttreten".
§ 2 Herstellungsbetrieb
§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung 2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 4 Pflichten des Herstellers ,,Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes"'.
§ 5 Erlöschen der Erlaubnis
§ 6 Gefährdung der Steuer
3. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Zu § 7 des Gesetzes
,,§ 1
§ 7 Kaffeelager
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Zu § 9 des Gesetzes
(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-
§ 8 Steueranmeldung
zügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die
Zu § 11 des Gesetzes Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht
§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher
der Europäischen Gemeinschaften Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-
§ 10 Pflichten des Empfängers ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil
§ 11 Sammelanmeldung in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.
(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,
Zu § 12 des Gesetzes
wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert
§ 12 Versandhandel
wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage
Zu§ 13 des Gesetzes für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Verän-
§ 13 Einfuhr derungen außerhalb des Steueraussetzungsverfah-
rens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung
Zu § 14 des Gesetzes führen."'
§ 14 Steueraussetzungsverfahren
§ 15 Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Zu § 15 des Gesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 16 Ausfuhr
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 17 Lieferungen In andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften .Der Hersteller hat über den Zugang und
§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen durch Privatpersonen Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes führen.•
§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
bb) In Satz 3 wird das Wort .Kaffeeherstellungs-
§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitglied-
staaten, Ausfuhr
buches"' durch das Wort „Kaffeesteuerbu-
ches" ersetzt.
Zu § 19 des Gesetzes
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sechs
§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee Wochen" durch die Wörter „einen Monat" und das
zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Wort „Muster" durch das Wort „Vordruck"' ersetzt.
§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer
§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Kaffeeher-
in einem anderen Mitgliedstaat stellungsbuch"' durch das Wort „Kaffeesteuer-
der Europäischen Gemeinschaften buch"' und das Wort „Muster" durch das Wort
§ 24 (weggefallen) ,, Vordruck" ersetzt.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbe- ,,(2) An die Steife der Ausfuhrbestätigung nach
handlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemein-
und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.• samen Versandverfahren nach dem durch Be-
schluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987
6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt: (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten über-
,,Zu § 9 des Gesetzes". einkommen Ober ein gemeinsames Versandver-
fahren In der jeweiligen geltenden Fassung oder
bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-
7. § 8 wird wie folgt gefaßt:
verfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Ver-
,,§8 ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
Steueranmeldung 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 11 ff.)
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-
oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem
benem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt
TIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445)
abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt
In der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Ver-
zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueran-
fahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
meldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange
dem nicht entgegenstehen." 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)-
stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen
8. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Kaffeeher- oder gemeinschaftlichen Versandverfahren
stellungs- oder -lagerbuch" durch das Wort ,,Kaffee- nach Eingang des Rückscheins, bei einer Aus-
steuerbuch" ersetzt. fuhr mit Camet TIR nach Eingang der Erledi-
gungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-
9. In § 10 werden die Absätze 3 bis 5 durch folgenden aus die Ausfuhr ergibt, oder
Absatz 3 ersetzt: 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-
,,(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 ent- stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-
sprechend." nigung der Bestimmungsstelle im Drittland."
c) In Absatz 3 werden nach den Worten .Übernahme
10. Dem § 13 werden folgende neue Absätze 4 und 5 zur Beförderung" die Worte ,, , vorbehaltlich gegen-
angefügt: teiliger Feststellungen," eingefügt.
,,(4) Beantragt der Anmelder nach Absatz 1 Steuer- d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ Versender"
freiheit nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes, weil er durch das Wort „Steuerlagerinhaber" ersetzt.
den Kaffee unmittelbar im Anschluß an die Über-
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
führung in den freien Verkehr ausführen oder an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat tiefem will, ,,(5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im
überläßt ihm das Hauptzollamt den Kaffee gegen Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelas-
Sicherheitsleistung unversteuert und setzt ihm eine senen Anschreibungen von den als steuerfrei
Frist für den Nachweis der Ausfuhr oder der Lieferung angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur
an einen Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat. Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr
Die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß. Wird der Nach- unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee
weis nicht geführt, setzt das Hauptzollamt gegenüber während der Beförderung nachweislich unter-
dem Anmelder als Steuerschuldner die unbedingt gegangen ist."
gewordene Kaffeesteuer fest (§ 50 der Abgabenord-
nung). Dies gilt nicht, wenn der Kaffee nachweislich 13. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
untergegangen ist.
,,(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
(5) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Ver-
edelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung
14. § 18 wird wie folgt gefaßt:
von Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß
an seine Überführung in die Veredelung in den Her- ,,§ 18
stellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beför-
Rohkaffeehändler„
derung unter Steueraussetzung § 13 Abs. 2 des
Verbringen durch Privatpersonen
Gesetzes sinngemäß."
(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den
11 . In § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, Rohkaffeehändlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes
Abs. 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kaffeeher- gleichgestellt.
stellungs- und -lagerbuch" oder „Kaffeeherstellungs- (2) Verbringen Privatpersonen in den Fällen des
oder -lagerbuch" durch das Wort „Kaffeesteuerbuch" § 15 Nr. 6 des Gesetzes mehr als 10 kg Kaffee persön-
ersetzt. lich in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet,
daß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken verbracht
12. § 16 wird wie folgt geändert: wurde (§ 11 des Gesetzes).•
a) Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
15. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:
„Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch
einen Beleg nachzuweisen,". .,Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 237
16. § 19 wird wie folgt geändert: Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und
den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Frist
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall
„Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme verlängert werden. Der Anmeldung ist der nach§ 22
von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen
Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorge- Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23
schriebenem Vordruck zu führen." ein Lieferschein beizufügen. Wird Steuerentlastung in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Form der Vergütung beansprucht, hat der Antrag-
steller als Nachweis der Versteuerung oder Steuer-
,,(2) Wer im Fall des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Geset- vorbelastung durch eine ihm vom Hersteller oder
zes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti-
zum Nachweis der Versteuerung eine ihm vom gung beizubringen.
Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbe-
stätigung beizubringen. Das Hauptzollamt kann (4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt
einen anderen Nachweis zulassen, wenn der ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf
Kaffee zur Be- oder Verarbeitung in das Steuer- Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein
lager aufgenommen wird." Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, minde-
stens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: oder Vergütungsabschnitt zulassen."
,,(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Ver-
gütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden 19. Vor§ 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlager-
,,Zu § 19 des Gesetzes".
inhabers gestellt."
20. § 21 wird wie folgt gefaßt:
17. Die Überschrift vor§ 20 wird gestrichen.
,,§21
18. § 20 wird wie folgt gefaßt: Steuerbefreiung für den Bezug
.,§20 von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Steuerentlastung beim Verbringen (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-
in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur
Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die
(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Emp-
Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerent- fänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
lastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an Für die Beförderung des Kaffees gelten§ 11 Abs. 7,
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat lie- § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes (Verbringen von
fert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.
ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch
(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee
das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt.
steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der
Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbe-
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
halt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur
halt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß
solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-
kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-
männische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zu-
schlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerent-
(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim lastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzoll-
Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieb- gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag
lichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an
der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht wer- Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nen-
den soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusam- nen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
mensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung
(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-
verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes
monat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugs-
bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form
menge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf
anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum)
verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antrag-
kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Ein-
steller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
satzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen
ler unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.
Proben einzureichen. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über
(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs- die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueran-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-
für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausge- ten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum
führten oder an einen Empfänger in einem anderen nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen
Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine
Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder
bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsab- gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichs-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die zeitraum angerechnet wird.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über 24. Die Überschrift vor § 27 wird wie folgt gefaßt:
die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichs- ,,Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes•.
menge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.
(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie 25. § 27 wird wie folgt geändert:
Entnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gleich."
„Vernichtung von Kaffee und
21. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kaffeehattigen Waren, Steueraufsicht".
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Zu- b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kaffee-
sagescheins" die Wörter „oder der Erlaubnis" ein- herstellungs- oder -lagerbuch" durch das Wort
gefügt und die Wörter „in '3ndere Gebiete im Sinne ,,Kaffeesteuerbuch" ersetzt.
von § 2 Nr. 8 des Gesetzes" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Art" die ,,(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres
Wörter ,, , die Mengen" eingefügt. Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird
ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder ver-
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zu-
sageschein" die Wörter „oder in der Erlaubnis" ein- gütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzoll-
amt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulas-
gefügt.
sen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend."
.,5. die eingesetzte Kaffeemenge." d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wird Kaffee an Gewerbetreibende innerhalb
22. § 23 wird wie folgt geändert: oder außerhalb des Steuergebiets versandt und ist
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kein steuerliches Begleitdokument nach § 14 des
Gesetzes (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des
,,(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehal- Gesetzes) vorgeschrieben, hat der Versender spä-
tigen Waren an einen Empfänger in einem anderen testens bei Versandbeginn der Lieferung einen
Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins Lieferschein beizugeben und auf diesem anzuge-
oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die ben, ob der Kaffee versteuert oder unversteuert
Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buch- ist. Der Beförderer hat den Lieferschein mitzu-
mäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und führen."
leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-
sehen sein."
26. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 19 Abs. 1
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort Satz 1" durch die Wörter ,, , § 19 Abs. 1 Satz 1 oder
,,Zusagescheins" die Wörter „oder der Erlaub- § 21 Abs. 4" ersetzt.
nis" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4
bb) Im zweiten Halbsatz wird Nummer 2 wie folgt Satz 1" gestrichen.
gefaßt: c) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4
,,2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, Satz 2" gestrichen.
bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der d) Die Nummern 13 bis 15 werden durch folgende
Unterposition im Zolltarif,". neue Nummern 13 und 14 ersetzt:
cc) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 3 ,, 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht ein-
nach dem Wort „Zusageschein" die Wörter trägt oder
,,oder in der Erlaubnis" eingefügt.
14. entgegen § 27 Abs. 3 einen Lieferschein
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
,,4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffee- nicht rechtzeitig beigibt oder nicht mitführt."
gehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3
Abs. 1 des Gesetzes),".
Artikel2
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
,,5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs-
oder vergütungsfähige Kaffeemenge, ge- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
trennt nach Kaffeearten,". am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1997
23. § 24 wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 239
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk;
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
5. Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
der Artenschutzbestimmungen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 6. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) und auf Grund des § 25 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet das 8. Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfs-
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit stoffen,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie: 9. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
10. Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfs-
§1 stoffen,
Anwendungsbereich 11. Nähen von Werkstücken,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 12. Fertigen von Werkstücken,
Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Hand- 13. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach Maschinen,
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
14. Qualitätssicherung.
§2
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird
staatlich anerkannt. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Ausbildungsdauer bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§4
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1 . Berufsbildung, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
§7 §9
Berichtsheft Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
durchzusehen. lich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§8 insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
Zwischenprüfung durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- in Betracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1. als Arbeitsproben:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An- Kleinteil,
lage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buch- b) Vornehmen einer Formveränderung durch eine
stabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten Mantelstreifen,
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht c) Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebe-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden nem Entwurf oder
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. d) komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz
oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werk-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling stoffen kombiniert;
in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in 2. als Prüfungsstück:
Betracht: a) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in
Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen,
1. Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksich-
insbesondere unter Berücksichtigung von modi-
tigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbei-
schen Gesichtspunkten und optischen Wirkungs-
tungstechniken,
grundsätzen oder
2. materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden
b) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in
von Höhen- und Seitenverbindungen,
Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen-
3. Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und und Seitenverbindungen, insbesondere unter Be-
Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung, rücksichtigung von modischen Gesichtspunkten
und optischen Wirkungsgrundsätzen.
4. Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung
von Pelzfellen oder Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert
und das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet
5. Abnehmen von Mustern für Besatz. werden.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
Gebieten schriftlich lösen: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
gieverwendung, besondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbezie- Energieverwendung,
hung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungs-
vorschriften, b) Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Ein-
beziehung des Artenschutzes und der RAL-Be-
4. Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder, zeichnungsvorschriften,
5. Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeits- c) Grundlagen der Betriebsorganisation,
musters,
d) Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsver-
6. Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und fahren,
Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
e) Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigen-
7. fachbezogene Berechnungen. schaftsanforderungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- f) Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkei-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche ten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. und Materialkombinationen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 241
g) Auswahlkriterien für Materialkombinationen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
h) Qualitätssicherung; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
a) technologische Darstellungen, fächer das doppelte Gewicht.
b) Schnittentwicklung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
c) Interpretation und Darstellung modischer Ten- tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
denzen; nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
ausreichende Leistungen erbracht werden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- §10
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Technische parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Mathematik 90 Minuten, dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten, § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1526) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-
beaufsicht erläutern während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-
zündbaren Stoffen ausgehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 243
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Beurteilen von Pelzfellen a) branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbe-
und Leder unter Beach- sondere das Washingtoner Artenschutzübereinkom-
tung der Artenschutz- men und die Bundesartenschutzverordnung
bestimmungen b) Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie
(§ 4 Nr. 5) nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnun-
gen ordnen 8
c) Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften
und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach
ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungs-
möglichkeiten
d) Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle
und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik 4
und Haltbarkeit
6 Entwerfen und Entwickeln a) Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden
von Arbeitsmustern b) Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen
(§ 4 Nr. 6) und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und 10
Besatz
c) Körper abformen
d) Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen
e) Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen
f) Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen
Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen
g) Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verar- 12
beitungstechniken umstellen
h) verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster
nach Anprobe ausführen
i) Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Ent-
würfen herstellen
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-
von Arbeitsabläufen fassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 4 Nr. 7) b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden 5
c) Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeits-
ablauf einsetzen
d) Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen
und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungs- 2
kosten beachten
8 Bereitstellen und Kombi- a) Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern
nieren von Werk- und b) Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächen-
Hilfsstoffen gebilde nach Art und Strukturen einteilen und die 12
(§ 4 Nr. 8) wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigen-
schatten aufzeigen
c) Pelzfälle und Leder unter Berücksichtigung der Mate-
rialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortie-
ren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen 4
d) Zutaten auswählen und zuordnen
e) Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten
und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen 4
244 Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
9 Vorbereiten und Nach- a) Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren
behandeln von Werkstof- anwenden
fen b) Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie tex-
(§ 4 Nr. 9) tile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten
5
c) Lederkanten und ledernähte blenden
d) Pelzfelle läutern und finishen
e) Pelzbekleidung klopfen
1O Schneiden und Zuschnei- a) Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetech-
den von Werk- und Hilfs- niken ausführen
stoffen 10
b) Pelzfelle anbrachen
(§ 4 Nr. 10)
c) Leder schneiden
d) Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formverände-
rung von Pelzfellen ausführen
e) Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem
Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen
14
f) Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichti-
gung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlich-
keit herstellen
g) textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwi-
schenfutter und Futterseiden
h) Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse
10
anwenden
11 Nähen von Werkstücken a) Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und
(§4Nr.11) handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für
Pelzfelle und Leder
b) Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Ein- 14
satzgebiete anwenden
c) Näharbeiten für die Pelzfell-. Leder- und Textilver-
arbeitung ausführen
d) Einfütterungsarbeiten ausführen
10
e) Reparaturen und Umarbeitungen ausführen
12 Fertigen von Werkstücken a) Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten
(§ 4 Nr. 12) b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere
unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natür-
lichen oder durch Veredlung geschaffenen Material-
eigenschaften
14
c) Werkstück zusammenstellen und ausfertigen
d) Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen
Materialien kombinieren
e) Endabnahme vornehmen
13 Pflegen und Instandhalten a) Handwerkszeuge instandhalten
von Arbeitsgeräten und Ma-
b) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
schinen
(§ 4 Nr. 13) c) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
3
d) Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen
e) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 245
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
14 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 4 Nr. 14) der Qualitätssicherung beschreiben
b) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Daten-
5
erfassungssysteme anwenden
c) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien Jager-
und versandfertig aufmachen und verpacken
cf) Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen,
Prüfergebnisse bewerten
e) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fer-
tigmaßen und Verarbeftung 10
f) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Feh-
lerbeseitigung einleiten
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie;
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1 S.1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1S. 2525) 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
geändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 6. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 7. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 9. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Technologie: 10. Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anla-
gen,
§1
11. Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Vorbereiten des Polstergrunds,
Der Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin wird staatlich
13. Zuschneiden,
anerkannt.
14. Polstern,
§2
15. Beziehen,
Ausbildungsdauer
16. Verzieren und Montieren,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 17. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 18. Qualitätssicherung.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß §5
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Ausbildungsrahmenplan
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
§3 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Berufsfeldbreite Grundbildung
dung (Ausbildungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vennittelt von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
§4 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsberufsbild
Kenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die keit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
1. Berufsbildung, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§6
; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
ger veröffentlicht. bildungsplanzu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 247
§7 b) Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs-
Berichtsheft und Verzierungselementen,
c) Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Aufteilung der Polsterfläche und Verzierungsele-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
menten oder
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig d) Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf
durchzusehen. Matratzenrohling;
§8 2. als Prüfungsstück:
Zwischenprüfung a) Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- eines Konstruktionsberichtes oder
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Kon-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. struktionsberichtes.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Dabei soll die Arbeitsprobe\ mit 75 vom Hundert und das
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Prüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.
Nummer 5 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 6 Buch-
stabe a bis f, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
laufender Nummer 8 Buchstabe a bis g für das zweite Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse fachspezifische Information und Kommunikation sowie
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. hen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Betracht:
samt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Anfertigen einer Flachpolsterung, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,
b) Polstertechniken,
3. Anfertigen einer Hockerpolsterung oder
c) Zuschneidetechniken,
4. Anfertigen einer Teilpolsterung.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- d) Bezugstechniken,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf e) Verzierungs- und Montagearbeiten,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
f) Einsatz von Maschinen und Anlagen,
Gebieten lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- g) Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung;
gieverwendung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
Hilfsstoffe,
3. Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln, b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
4. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, 3. im Prüfungsfach fachspezifische Information und
Kommunikation:
5. Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projek-
tion und Perspektive. a) Datenerfassung und -auswertung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- b) Grundlagen der Betriebsorganisation,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Anfertigen von technischen Zeichnungen, insbe-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sondere perspektivische Darstellungen, Parallel-
projektion und Schnittzeichnung;
§9
Abschlußprüfung 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. lichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Insge- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
samt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-
führen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prü- 2. im Prüfungsfach Technische
fungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Mathematik 90 Minuten,
Betracht: 3. Im Prüfungsfach Fachspezifische
1. als Arbeitsprobe: Information und Kommunikation 90Minuten,
a) Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und 4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Verzierungselementen, Sozialkunde 60 Minuten.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- §10
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Aufhebung von Vorschriften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- beruf Polsterer/Polsterin sind nicht mehr anzuwenden.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Übergangsregelung
mündlichen das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fächer das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- §12
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 249
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4)
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen- während
den und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand- der gesamten
bekämpfungsgeräte bedienen Ausbildung
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht- zu vermitteln
entflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arten von Polstermöbeln unterscheiden
von Arbeitsabläufen b) Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und
(§ 4 Nr. 5) Grundsätze der .maßgerechten und ergonomischen
Gestaltung anwenden 4
c) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung
mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und
festlegen
6 Lesen und Anfertigen von a) technische Untertagen beachten und anwenden, ins-
technischen Unterlagen besondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen,
(§ 4 Nr. 6) Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
b) Zeichengeräte handhaben 5
c) Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe
anfertigen
d) Meß- und Prüfprotokolle erstellen
7 Auswählen von Werk- und a) Faserstoffe, Game, Zwirne, Flächengebilde, Leder
Hilfsstoffen und Kunstleder unterscheiden
(§ 4 Nr. 7)
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
c) Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben,
Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen 10
d) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e) Werk- und Hilfsstoffe nach Ihrer Wirtschaftlichkeit
bewerten und nach ihrem Verwendungszweck ein-
setzen
8 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchen-
Werk- und Hilfsstoffen typischer Unfallverhütungsvorschriften und des
(§ 4 Nr. 8) Gesundheitsschutzes einsetzen
b) Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbe-
sondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen
und verbinden
c) natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behan-
deln und vorrichten
d) Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen
mit Nut, Fedem, Zapfen und Dübeln
e) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-
besondere messen, anreißen, bohren, schleifen, ho- 13
beln, sägen, schrauben, klammem, nageln und kleben
t} Metallteile verbinden, Insbesondere mit Schrauben,
Stiften, Klammem und Nieten
g) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,
sägen, feilen, bohren und abkanten
h) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schnei-
den, bohren, kleben und schweißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 251
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
i) Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-
tungsvorschriften anwenden
9 Behandeln und Veredeln a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
von Oberflächen
b) Beschichtungsmittel auswählen und einstellen
(§ 4 Nr. 9)
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflä- 4
chenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen,
Beizen, Lackieren und Auswischen
1O Pflegen und Warten von a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach
Werkzeugen und Maschi- Vorgabe reinigen und pflegen
nen
b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
(§ 4 Nr. 11) 4
c) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen
d) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
11 Vorbereiten des Polster- a) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen
grunds und handhaben
(§ 4 Nr. 12)
b) Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unter-
scheiden
c) Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere
durch Schleifen und Kanten brechen 12
d) Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbrin-
gen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfeder-
systeme auswählen
e) vorbereitende Arbeiten ausführen, insbesondere
bohren, dübeln, kitten, glätten
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
von Arbeitsabläufen scher und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen
(§ 4 Nr. 5) 5
b) Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter
Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten,
Arbeitsschritte koordinieren und festlegen
2 Einrichten und Bedienen von a) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach
Maschinen und Anlagen ihrem Einsatz unterscheiden 4
(§ 4 Nr. 10)
b) Handmaschinen einsetzen
c) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische
und elektronische Steuer- und Regelsysteme an-
wenden
d) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach
8
Fertigungsvorschrift einrichten
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
2 3 4
e) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter
Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften
bedienen und überwachen
3 Pflegen und Warten von a) Verschleißteile austauschen
Werkzeugen und Maschi- b) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von
nen
3
Maschinenstißstlnden ausführen
(§ 4 Nr. 11)
c) Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
feststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung ver- 3
anlassen
4 Vorbereiten des Polster- a) Gestell vorbereiten
grunds b) Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterschei- 2
(§ 4 Nr.12) den
c) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen
und einsetzen
d) Unterfederung anbringen, insbesondere durch Span-
nen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern
und Federbänder 8
e) Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorge-
fertigte Federkerne einsetzen
f) Federungen durch Auflegen und Überspannen ab-
decken •
5 Zuschneiden a) Materialbedarf ermitteln
(§ 4 Nr.13)
b) ZUschnittschablonen anfertigen und einsetzen
c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beach-
tung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf
auflegen
d) Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und
Kontrollmerkmale markieren 7
e) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-
den oder ausstanzen
f) Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den
zugeschnittenen Teilen anbringen
g) Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaum-
stoffplatten, Pappen, Watten und Nessel
6 Polstern a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Nr. 14) b) Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen
c) Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, Ins-
besondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und
Polstermatten
8
d) Polsterungen am Gestell befestigen, Insbesondere
nageln, kleben und formen
e) Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dich-
ten und Stärken abdecken
f) Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 253
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten
h) Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen
8
i) Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit ver-
steppten Füllstoffen
7 Beziehen a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Nr. 15) b) Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen 7
c) Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell
befestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder
anheften
d) Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbeson-
dere mittels pneumatischer oder vollautomatischer 9
Pressen
e) Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und
gestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Ab- 10
näher und Knopfbilder
8 Verzieren und Montieren a) Posamente für Verzierungen auswählen
(§ 4 Nr. 16)
b) Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkor-
deln, Fransen und Volants
c) Knöpfe und Nägel beziehen
d) Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen 4
e) Chatosenmontagen ausführen
f) Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen
g) Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen
und Beschläge
9 Grundlagen der rechner- a) Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und
4
gestützten Produktion Kommunikationstechniken nutzen
(§ 4 Nr. 17)
b) Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren
c) Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung
einsetzen 6
d) Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der be-
trieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
10 Qualitätssicherung a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschrei-
(§ 4 Nr. 18) ben
b) branchenübergreifende und betriebliche Qualitäts-
anforderungen einhalten
4
c) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße
und Verarbeitung
d) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehler-
beseitigung einleiten
e) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse be-
werten
f) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten 4
g) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien
lager- und versandfertig machen und verpacken
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)
Vom 13. Februar1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 13. Nachbehandeln und Aufmachen der Erzeugnisse,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
14. Vorrichten und Einstellen von Maschinen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 15. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März wertungssystemen,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 16. Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Ar-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- beitsgeräte,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 17. Qualitätssicherung.
und Technologie:
§4
§1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkemung des Ausbildungsberufes
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Der Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Schmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
§2 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
Ausbildungsdauer
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Die Ausbildung dauert drei Jahre. die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§3 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsberufsbild dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gegenstand .der Berufsausbildung sind mindestens die befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
1. Berufsbildung, beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§5
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsplan
gieverwendung,
5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter- dungsplan zu erstellen.
lagen,
7. Erstellen von Musterentwürfen, §6
8. Entwickeln und Herstellen von Mustern, Berichtsheft
9. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
10. Bedienen und Überwachen von Vorbereitungs- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
maschinen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
11 . Bedienen und Überwachen von Produktionsma- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
schinen, durchzusehen.
12. Anwenden manueller Fertigungstechniken,
§7
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Zwischenprüfung
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusmlnlster der Lan- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
ger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 255
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Vorrichten und Einstellen einer Produktionsmaschine,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- Durchführen des Probelaufs und Beurteilen des Qua-
der Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 litätsausfalls,
Buchstabe c bis f, laufender Nummer 12 Buchstabe c, 2. Vorrichten und Einstellen einer Nachbehandlungs-,
laufender Nummer 13 Buchstabe a und b und laufender Aufmachungs- und Warenschaumaschine, Durch-
Nummer 17 Buchstabe c und d für das zweite Ausbil- führen des Probelaufs und Beurteilen des Qualitäts-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so- ausfalls,
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
3. Erkennen von Fehlern am Fertigprodukt, Feststellen
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
der Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Fehlerbeseitigung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
4. Aus- und Einbauen von Zusatzeinrichtungen, Aus-
insgesamt vier Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.
tausch- und Verschleißteilen, Überprüfen ihrer Funk-
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: tionstüchtigkeit durch Probelauf,
1. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions- 5. Herstellen eines Musterstückes,
tüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Vorberei-
tungsmaschine, 6. Anfertigen eines Musterentwurfes nach modischem
Leitthema oder
2. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-
tüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Produktions- 7. Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen auf
maschine, eine Maschine, Herstellen des Musters und Prüfen des
Warenausfalls.
3. Bestücken einer Produktionsmaschine,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
4. Umrüsten einer Vorbereitungsmaschine, Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
5. Feststellen von material- und maschinenbedingten Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
Störungen und Einleiten von Maßnahmen zur Fehler- kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
beseitigung, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
6. Bestimmen von Garnen und Zwirnen und Unterschei-
1. im Prüfungsfach Technologie:
den nach Materialart und Feinheit oder
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
7. Analysieren einer Mustervorlage und Bestimmen der
Energieverwendung,
Konstruktionsmerkmale.
b) Wareneigenschaften in Abhängigkeit des Verwen-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- dungszwecks,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge- c) Betriebsorganisation und Arbeitsablaufplanung,
bieten schriftlich lösen: d) Maschinenelemente, Steuerungs-, Muster- und
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Zusatzeinrichtungen,
gieverwendung, e) Veredlungs- und Nachbehandlungsmöglichkeiten,
2. Rohstoffe, Garne und Erzeugnisse, f) Aufmachungs- und Nachbehandlungsmaschinen,
3. Konstruktion und Eigenschaften von Schmucktextilien, g) Qualitätssicherung;
4. Aufbau und Wirkungsweise von Vorbereitungs- und 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Produktionsmaschinen, a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
5. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, b) produkt- und leistungsbezogene Berechungen;
6. Darstellen von Sticharten, Grundbindungen oder 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
-legungen, a) Anfertigen von technischen Skizzen und Skizzieren
7. Qualitätssicherung. von Bewegungsabläufen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- b) Interpretieren von technischen Zeichnungen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Darstellen von Konstruktionsmerkmalen in techni-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schen Patronen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Abschlußprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. im Prüfungsfach Technische
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Mathematik 90 Minuten,
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
in einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner 3. im Prüfungsfach Technisches
Wahl durchführen: Maschinenstickereien, Posamenten Zeichnen 90 Minuten,
und Maschinengeflechte. Hierfür kommen insbesondere 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
in Betracht: und Sozialkunde 60 Minuten.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Übergangsregelw,g
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse. die bei Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn. die Vertrags-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
ser Verordnung.
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
§10
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
fächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(8) Die Prüfung ist bestanden. wenn jeweils in der Fertig- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- dung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktex-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-- tilienherstellerin vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1S. 707) außer
reichende Leistungen erbracht sind. Kraft.
Bonn,den13.Februar1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 257
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-
beaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 3 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-
den und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-
kämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht ent- während
flammbaren Stoffen entstehen der gesamten
Ausbildung
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des zu vermitteln
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
unterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
achtungsbereich anführen
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Textile Rohstoffe und Er- a) Roh- und Faserstoffe sowie ihre Erzeugnisse nach Art
zeugnisse und Strukturen einteilen, wesentliche Verarbeitungs-
(§ 3 Nr. 5) und Gebrauchsanforderungen aufzeigen
b) Faserarten bestimmen
c) Raumklima feststellen, Auswirkungen auf den Ver-
arbeitungsprozeß beurteilen
d) Einfluß der Garn- und Zwimeigenschaften auf den
Herstellungsprozeß und das Fertigprodukt berück-
sichtigen, insbesondere Drehung und Drehungsrich-
tung, Dehnung, Elastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit,
Festigkeit und Schrumpf
e) Feinheitsbezeichnungen der Game und Zwirne an-
wenden, insbesondere nach dem tex-System, Fein-
heitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-
nungen anstellen
t) Spinn- und Farbpartien für den Herstellungsprozeß
prüfen, Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die
Verarbeitung einschätzen
g) textile Flächengebilde sowie deren Eigenschaften
unterscheiden, insbesondere nach ihrer Konstruktion
h) Auswirkungen des Veredlungsprozesses beurteilen,
insbesondere auf Elastizität, Reißfestigkeit und
Schrumpf
i) Erzeugnisse nach ihren Gebrauchseigenschaften und
Einsatzzwecken zusammenstellen
6 Anfertigen und Anwenden a) Zeichengeräte handhaben
von technischen Unterla- b) technische Unterlagen handhaben, insbesondere 4
gen Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Merkblät-
(§ 3 Nr. 6) ter und Richtlinien
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
6
d) Patroniertechniken anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle erstellen 2
7 Erstellen von Musterent- a) Anregungen sammeln und auswerten
würfen b) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden 6
(§ 3 Nr. 7)
c) Zeichentechniken anwenden
d) Entwürfe nach modischen, funktionalen und technolo-
gischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten 6
e) technische Durchführbarkeit prüfen
8 Entwickeln und Herstellen a) Mustervorlage analysieren und Konstruktionsmerk-
von Mustern male bestimmen
12
(§ 3 Nr. 8) b) Bindungspatronen und Schablonen entwickeln, Rap-
porte festlegen
c) Materialien nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlich-
keit, Gebrauchseigenschaften, Qualitäts- und Um-
weltschutzanforderungen auswählen
d) Materialbedarfsberechnungen durchführen
e) Musterdatenträger herstellen und auf die Maschine 12
übertragen
t) Muster herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren
g) Fertigungsdaten dokumentieren und Fertigungsvor-
schrift erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar_ 1997 259
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
9 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
von Arbeitsabläufen abläufe festlegen
(§ 3 Nr. 9) b) artikelspezifische Produktionsmengen festlegen und
Lieferfristen einhalten 6
c) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe,
Arbeits- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des
Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
d) Verfahrensweg und Arbeitsschritte nach personellen,
organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten
planen und abstimmen
e) Mehrstellenarbeitsplätze rationell organisieren
4
f) Restmaterialien zwecks Weiterverarbeitung oder Ent-
sorgung getrennt halten
g) Betriebsdaten und Terminvorgaben für die Datenver-
arbeitung dokumentieren
10 Bedienen und Überwachen a) Fadenverbindungstechniken anwenden
von Vorbereitungsmaschi- b) Vorbereitungsmaschinen mit Material bestücken,
nen Spulen auswechseln und Fäden einziehen
(§ 3 Nr. 10)
c) Fadenleitorgane prüfen, Fadenbremsen regulieren
und Fadenreiniger einstellen
14
d) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
Einstellungs- und Produktionsdaten prüfen
e) Vorbereitungsmaschinen einstellen und umrüsten
f) Vorbereitungsmaschinen bedienen, Störungen fest-
stellen, Fehlerbeseitigung einleiten
11 Bedienen und Überwachen a) Materialien anhand der Partiekarte prüfen, Abwei-
von Produktionsmaschinen chungen melden
6
(§ 3 Nr. 11) b) Produktionsmaschinen mit Material bestücken, Spu-
len auswechseln und Fäden einziehen
c) Fadenspannung einstellen, Fadenbrüche beheben
und ihre Ursachen abstellen
d) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
Einstellungs- und Produktionsdaten prüfen 6
e) Produktionsmaschinen bedienen, Störungen feststel-
len, Fehlerbeseitigung einleiten
f) Warenabzug und Warenaufnahme überwachen
g) Maschinen einrichten und umrüsten
8
h) Musterdatenträger wechseln
12 Anwenden manueller Ferti- a) Materialien und Vorprodukte zusammenstellen und
gungstechniken bearbeiten
(§ 3 Nr.12) 2
b) Gestaltungseffekte mit verschiedenen Materialien
vornehmen
c) Produkte in verschiedenen Techniken und Ausführun-
gen herstellen, insbesondere Handstickereien, Posa- 2
menten und Geflechte
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
13 Nachbehandeln und Auf- a) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie
machen der Erzeugnisse Einstellungs- und Produktionsdaten der Nachbe-
(§ 3 Nr. 13) handrungs-, Aufmachungs- und Warenschaumaschi-
nen prüfen 4
b) Nachbehandlungs-, Aufmachungs- und Warenschau-
maschinen bedienen, Störungen feststellen, Fehler-
beseitigung einleiten
c) Maschinen einrichten und umrüsten
d) Endkontrolle durchführen 4
e) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen
14 Vorrichten und Einstellen a) Grundeinstellungen durchführen
von Maschinen b) Zusatzeinrichtungen, Austausch- und Verschleißteile
(§ 3 Nr. 14) ein- und ausbauen sowie einstellen
c) elektrische und elektronische Bauteile und Geräte an
den Produktionsmaschinen entsprechend den Sicher-
heitsbestimmungen einsetzen, Fehlerbeseitigung ein-
leiten 12
d) Musterbildeinrichtungen, Fadeneintragselemente,Fa-
denbewegung und Warenabzug einstellen
e) Maschine artikelspezifisch umrüsten, Probelauf
durchführen
f) Muster kontrollieren
15 Umgehen mit Betriebsda- a) Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssysteme
tenerfassungs- und -aus- handhaben
wertungssystemen b) Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen so-
(§ 3 Nr. 15) wie speicherprogrammierbare Steuerungen hand- 4
haben
c) Betriebs- und Prozeßdaten bearbeiten, bewerten und
erforderliche Maßnahmen einleiten
16 Instandhalten der Werk- a) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte nach War-
zeuge, Maschinen und tungsplan reinigen und schmieren
4
Arbeitsgeräte b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege hand-
(§ 3 Nr. 16) haben
c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
d) planmäßige Inspektion durchführen, insbesondere
Verschleißteile prüfen und beurteilen, austauschen 10
oder Austausch veranlassen
e) Werkstücke, Maschinenelemente und Baugruppen
gemäß ihren Werkstoffeigenschaften bearbeiten
17 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Nr. 17) der Qualitätssicherung beschreiben
2
b) Pflegesymbole anwenden
c) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 4
Fehlerbeseitigung einleiten
e) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-
ten und dokumentieren
f) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift für 4
die Datenverarbeitung dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 261
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus der laufenden Nummer 1O, aus der
laufenden Nummer 11 Buchstabe a bis f und aus der
laufenden Nummer 12 des Ausbildungsrahmenplans 8 4
unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte
vertieft vermittelt werden.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie*)
Vom 13. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
Modenäher/Modenäherin
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- 1 . Berufsbildung,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Technologie: 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§1 gieverwendung,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs- 5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung schinen und Zusatzeinrichtungen,
Der Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie 6. Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und
der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/ Hilfsstoffen und Zubehör,
Modeschneiderin werden staatlich anerkannt. 7. Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,
8. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
§2
9. Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und
Ausbildungsdauer
Druck,
(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Mode- 10. Ausführen von Näharbeitsgängen,
näher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf
aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Mode- 11. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen tex-
schneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr. tilen Artikeln,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
12. Qualitätssicherung.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen §5
Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr Ausbildungsberufsbild
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- Modeschneider/Modeschneiderin
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§3 1. Berufsbildung,
Berufsfeldbreite Grundbildung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
gieverwendung,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-
schinen und Zusatzeinrichtungen,
; Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
6. Arbeitsvorbereitung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 7. modelltechnische Bearbeitung,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrpan 8. Kollektions- und Serienfertigung,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-
zeiger veröffentlicht. 9. Qualitätssicherung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 263
§6 2. Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf minde-
Ausbildungsrahmenpläne stens drei verschiedenen Maschinentypen in entspre-
chender Losgröße ausführen,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 3. Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qua-
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse litätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder
nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Schnitteile ausschneiden.
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruf- gesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- gieverwendung,
dern. 2. Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich-
und Kettenstichmaschinen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- 3. Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 4. Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 5. Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- 6. Grundbindungen der Webware,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nach-
7. fachspezifische Berechnungen.
zuweisen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§7 sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Ausbildungsplan Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- §10
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. Abschlußprüfung für den
Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin
§8 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Berichtsheft Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür
durchzusehen.
kommen insbesondere in Betracht:
§9 1. als Arbeitsprobe:
Zwischenprüfung a) Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstel-
len von Temperatur, Zeit und Druck unter Berück-
(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur
sichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergeb-
Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des
nisses,
Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des
ersten Ausbildungsjahrs stattfinden. b) Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Eti-
kettierung nach Verarbeitungs- und Auszeich-
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Mode-
nungsvorschriften oder
näher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsaus-
bildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Mode- c) Bedienen von computerunterstützten Maschinen;
schneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach 2. als Prüfungsstücke:
§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.
a) Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- Nähergebnisses, insbesondere nach NahtquaJität
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- und Weitenverteilung,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung b) Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von
wesentlich ist. Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren
insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke der Reihenfolge von Arbeitsgängen.
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prü-
1. drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorge- fungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert
gebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, gewichtet werden.
insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
regulieren, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
folgenden Gebieten in Betracht:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
1. im Prüfungsfach Technologie: insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Energieverwendung, a) Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnitts-
b) Betriebsorganisation, anweisungen,
c) Aufbau- und Ablauforganisation, b) Fertignähen und Finishen von BekJeldungsartikeln
oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach
d) Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zu- Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder
behör,
c) Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Beklei-
e) Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen, dungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.
f) Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebe- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
handlung, Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
g) Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-
-maschinen; zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand
praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
folgenden Gebieten in Betracht:
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion: Energieverwendung,
a) Schablonen für Zuschnitt und Fertigung, b) Fertigungsplanung- und -steuerung,
b) Interpretation technischer Zeichnungen von Klein- c) Schnittbilderstellung,
teilen und Nahtbildem;
d) Qualitätssicherung,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
e) Produktgestaltung und Mode,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
f) Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung
und Verwendung,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
g) Stilepochen und Produktpaletten;
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90Minuten, b) Materialbedarfsrechnungen,
3. im Prüfungsfach Gestaltung c) Kostenrechnung;
und Konstruktion 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- a) Grundschnittabwandlung und Gradierung,
und Sozialkunde 60 Minuten.
b) Schnittanalyse,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Interpretation und Darstellung modischer Tenden-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. zen;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
mündlichen das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- 2. im Prüfungsfach Technische
fächer das doppelte Gewicht. Mathematik 90 Minuten,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- 3. im Prüfungsfach Gestaltung
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- und Konstruktion 90 Minuten,
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
reichende Leistungen erbracht werden. und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§ 11
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Abschlußprüfung für den Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 265
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag werk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmache-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der rin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich
mündlichen das doppelte Gewicht. des § 13 nicht mehr anzuwenden.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
§13
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht. Übergangsregelung
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
reichende Leistungen erbracht sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
§12 §14
Aufhebung von Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
berufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/ bildung in der Bekleidungsindustrie vom 25. Mai 1971
Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Hand- (BGBI. 1S. 703) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage1
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die BerufsausbildunQ"zum Modenäher/zur Modenäherin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht ertäutem
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung während
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 4 Nr. 4) der gesamten
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
Ausbildung
leiten
zu vennitteln
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
cf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
t) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu .Bonn am 25. Februar 1997 267
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Pflegen und Instandhalten a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
von Arbeitsgeräten, Ma- reinigen
schinen und Zusatzeinrich- b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
tungen
(§ 4 Nr. 5) c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten
6 Eingangskontrolle und La- a) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Einsatzmög-
gerhaltung von Werk- und lichkeiten unterscheiden
Hilfsstoffen und Zubehör b) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben eingehen-
(§ 4 Nr. 6)
der Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör überprüfen
und Ergebnisse festhalten
c) Auswirkungen von Fehlern in Werk- und Hilfsstoffen
und Zubehör auf die Verarbeitung und die Erzeug-
nisqualität beurteilen, Mängel kennzeichnen und 4
melden
d) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten
einordnen und lagern
e) Klimabedingungen im Lager berücksichtigen
f) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör aus dem Lager
nach Anforderungen zusammenstellen
7 Zuschneiden und Stanzen a) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem
von Werk- und Hilfsstoffen Einsatz unterscheiden und handhaben
(§ 4 Nr. 7)
b) textile Bahnen legen
c) Schnittschablonen auflegen und umzeichnen
d) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen und ihre 6
Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitäts-
ausfall der Fertigerzeugnisse erkennen, Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung ergreifen
e) Schnitteile ausschneiden, Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
8 Behandeln von Werk- und a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Hilfsstoffen mit Wärme und Werk- und Hilfsstoffe überprüfen
Druck
b) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem 6
(§ 4 Nr. 9)
Einsatz unterscheiden und handhaben
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
9 Ausführen von Näharbeits- a) Basistraining absolvieren, insbesondere Fingerge-
gängen schicklichkeits-, Tempo- und Körperentspannungs- 2
(§ 4 Nr. 10) übungen
b) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen nach ihrem
Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere
Doppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschi-
nen
c) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen
d) Nähgarne und Maschinennadeln nach Art und Stärke
auswählen
e) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden- 14
spannung und Stichlänge überprüfen und regulieren
f) Maschinennadeln auswechseln
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Doppelstepp- und Kettenstichnähte unterscheiden
h) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-
haltung einnehmen
i) Teile nähen, Ergebnis kontrollieren
k) Nähte mit Einnadel- und Mehmadelnähmaschinen
ohne Zuführeinrichtung anfertigen, insbesondere
Schließ-, Saum-, Einfaß- und Zickzacknähte sowie
Ziemähte
1) Nähte in verschiedenen Ausführungen mit Einnadel-
und Mehmadelnähmaschinen sowie Zuführeinrich-
tungen anfertigen 14
m) kurvengesteuerte, automatisierte und programmierbare
Nähaggregate bedienen, überwachen und regulieren
n) Fehlerquellen feststellen, Auswirkungen beurteilen,
Fehlerbeseitigung einleiten
10 Qualitätssicherung a) Schwerpunkte des betrieblichen Qualitätssicherungs-
(§ 4 Nr. 12) systems unterscheiden
b) Stichproben und Zwischenkontrollen durchführen
c) Datenerfassungs- und Datenauswertungssysteme
handhaben 6
d) Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranz-
bereiche beachten
e) Qualitätsmängel ermitteln und ausbesserungsfähige
Fehler reparieren
II. Berufliche Fachbildung
Zeltflche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Zuschneiden und Stanzen a) ausgeschnittene Teile auf Fehler kontrollieren
von Werk- und Hilfsstoffen b) ausgeschnittene Teile kennzeichnen, sortieren und
(§4 Nr. 7) einrichten
c) tatsächlichen Materialverbrauch feststellen, Material-
reste umweltgerecht sortieren
d) Stoffe legen, Vor- und Nachteile verschiedener Lege-
techniken beurteilen 6
e) Schnittbilder nach Vorgaben er:stellen, insbesondere
nach Stoffbreite und -länge, Fadenlauf und Strich-
richtung
f) Schnittstapel mustergerecht abrichten
g) Zuschneidemaschinen vorrichten, bedienen und über-
wachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, au~gegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 269
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung
von Arbeitsabläufen erfassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 4 Nr. 8)
b) Arbeitsplatz, Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör unter
Berücksichtigung des Fertigungsauftrags vorbereiten
c) nach Arbeitsauftrag Zuschnitte und Zubehör einrichten 6
d) Fertigungsfristen berücksichtigen
e) Bündel mit Fertigungsbegleitpapieren versehen und
Bereitstellung melden
3 Behandeln von Werk- und a) Wärme- und Druckempfindlichkeit der Werk- und
Hilfsstoffen mit Wärme und Hilfsstoffe vor ihrer Behandlung feststellen
Druck b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck
(§ 4 Nr. 9) einstellen, überwachen und regulieren
c) Wirkung von Temperatur, Zeit und Druck auf Werk-
und Hilfsstoffe überprüfen 6
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren, Fixiervorgang
ausführen
e) Fixiereffekt auf optischen Ausfall und Festigkeit der
Verbindung überprüfen
f) Fertigerzeugnisse finishen
4 Fertigen von Bekleidungs- a) Maschinen- und Zubehörteile austauschen, einstellen
artikeln oder sonstigen tex- und Einstellung überprüfen
tilen Artikeln b) Stichlänge einstellen, Fadenspannung in Abhängig-
(§ 4 Nr. 11) keit von der Werk- und Hilfsstoffart, Garn und Näh-
maschinennadel überprüfen und regulieren
c) individuelle Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestal-
tung aufeinander abstimmen
14
d) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisungen fertig-
nähen, insbesondere unter Berücksichtigung eines
effizienten Fertigungsablaufs
e) Nähergebnis überprüfen, insbesondere nach Naht-
qualität und Weitenverteifung
f) Maschinenfehler feststellen, Fehlerbeseitigung ein-
leiten
5 Qualitätssicherung a) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße
(§ 4 Nr. 12) sowie Verarbeitung und Etikettierung in Bezug auf
die Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvor-
schritten
b) Begleitpapiere aus der Fertigung bearbeiten, Daten
nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Daten- 4
erfassung überprüfen und erfassen
c) Erzeugnisse gemäß der betrieblich vorgeschriebenen
Aufmachungsarten lager- und versandfertig aufma-
chen und verpacken
d) Retouren und Reklamationen bearbeiten
6 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Aus-
bifdungsinhalte aus der laufenden Nummer 1 und Aus-
bildungsinhalte aus den laufenden Nummern 3 bis 5
dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Be- 16
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997. Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§5Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung während
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 5 Nr. 4) der gesamten
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
Ausbildung
leiten
zu vermitteln
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung Im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 271
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
5 Pflegen und Instandhalten
reinigen
von Arbeitsgeräten, Ma-
schinen und Zusatzeinrich- b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
tungen c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
(§ 5 Nr. 5) gung einleiten
6 Arbeitsvorbereitung a) Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden unter ergonomi-
(§ 5 Nr. 6) schen Aspekten vorbereiten
b) Unterlagen für Arbeitsabläufe und Qualitätsüberwa-
chung zusammenstellen
c) Aufträge für externe Produktionen vorbereiten
d) Termine überwachen, insbesondere Durchlaufzeiten 10
von Fertigungsaufträgen
e) Arbeitsabläufe unter Einbeziehung neuer Techniken
erarbeiten und umsetzen
f) Fertigungskosten, insbesondere Material- und Lohn-
kosten, ermitteln und artikelbezogen vergleichen
7 Modelltechnische Bearbei- a) Grundschnitte analysieren
tung b) Größen- und Sprungwerttabellen bei der Gradierung
(§ 5 Nr. 7) von Schnitten anwenden
10
c) Lege- und Zuschnittanweisungen erarbeiten und opti-
mieren
d) Schnittbilder erstellen
8 Kollektions- und Serienfer- a) modellbezogene Besonderheiten herausarbeiten
tigung
b) Verarbeitungstechnik festlegen, insbesondere Stich-
(§ 5 Nr. 8)
und Nähmaschinentypen sowie Naht~rten
c) Arbeitsgänge, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung
festlegen 12
d) Modelle anfertigen
e) Modellprüfung nach Checkliste vornehmen, insbe-
sondere nach Paßform, Verarbeitung und Funktion,
Verbesserungen vorschlagen
f) Modelle und Serien arbeitsteilig fertigen und Endprü-
12
fung durchführen
9 Qualitätssicherung a) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben von
(§ 5 Nr. 9) Mustercoupons, Musterstoffen und Zubehör überprü-
fen, Ergebnisse festhalten und auswerten
b) ökologische Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe
und Zubehör berücksichtigen
c) Zusammenhänge der Qualitätssicherung heraus-
arbeiten, insbesondere zwischen Produktion, Service 8
und Kosten
d) Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitäts-
erhaltung einlagern
e) Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen
Datenverarbeitung überprüfen und erfassen
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 14. Februar 1997
Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. schließlich der Verglasung,
1S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Geset-
zes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Beiputzarbeiten,
schaft: - 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitär-
Artikel 1 bereich,
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1
um Zug gegen Besitzübergabe,
S. 24 79), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. September 1995 (BGBI. 1S. 1134), wird wie folgt geän- - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
dert:
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
1. § 2 wird wie folgt geändert: Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistun-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz
anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bau-
,,Als Bürge können nur Körperschaften des öffentli-
vorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit
chen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser
der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu er-
Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum
rechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen
Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versiche-
mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
rungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb
entgegengenommen werden kann.
der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt
sind." (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
b) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-
ordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet
"1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur
der Vertrauensschadensversicherung im Inland Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert
befugt ist und". der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegen-
nehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4
"(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des und Absatz 2 entsprechend."
Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben
Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegen-
3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden a) Nummer 4 wird aufgehoben.
Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
b) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalgesellschaft"
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, durch das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt.
in denen Eigentum an einem Grundstück übertra-
gen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertrags- c) Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben.
summe in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht
bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn
der Erdarbeiten, 4. § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
2. von der restlichen Vertragssumme ,,1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, ein-
von Verträgen über Grundstücke, grundstücksglei-
schließlich Zimmererarbeiten,
che Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dach- vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-
flächen und Dachrinnen, cher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittel-
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Hei- bar nach der Annahme des Auftrages die in § 10
zungsanlagen, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben
und spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitär- handlungen Ober den vermittelten oder nachge-
anlagen, wiesenen Vertragsgegenstand die In § 10 Abs. 2
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektro- Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3
anlagen, erwähnten Angaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 273
2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte
stabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 vorlegt oder".
bis 7 erwähnten Angaben,".
Artikel2
5. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: Übergangsvorschriften
"Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftrag-
keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gebers nach§ 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997
erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spä- geltenden Fassung abzusichern haben, können die Ver-
testens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle träge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften
des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung abwickeln.
zu übermitteln."
Artikel3
6. § 18 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
,, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prü- Inkrafttreten
fungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
G. Rexrodt
--- ------ - ---- - - · - - - ·- · · - - - -
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnungj
Vom 17. Februar 1997
Auf Grund des§ 26 Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisen- 3. Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungs-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, fähigkeit für mindestens ein Jahr.
2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde entschei-
det über den Antrag unter Berücksichtigung aller ver-
Artikel 1 fügbaren Unterlagen sobald wie möglich, spätestens
jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen
Die Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnung Angaben.
vom 27. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3203) wird wie folgt
geändert: (4) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmi-
gung widerrufen oder geändert, so. unterrichtet sie
unverzüglich die Kommission der Europäischen
1. Nach § 4 wird folgender§ 5 eingefügt:
Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der
"§5 Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-
Internationaler Verkehr Bundesamt.
(1) Für die in§ 14Abs. 3 Nr.1 und 2 des Allgemeinen (5) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte
Eisenbahngesetzes genannten internationalen Grup- Zweifel daran fest, daß eine internationale Gruppierung
pierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen mit oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die
Sitz in Deutschland gelten die§§ 1 bis 4 entsprechend, Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmi-
soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes be- gung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung
stimmt ist. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für interna- erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mit-
tionale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunter- gliedstaats unverzüglich mit.
nehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder (6) Internationale Gruppierungen oder Eisenbahn-
Regionalverkehr beschränkt ist oder die lediglich Lei- verkehrsuntemehmen, die am 1. März 1997 bereits
stungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Stra- Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben den
ßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen. Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb von
(2) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind drei Monaten und den Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3
vorzulegen: innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zu
erbringen."
1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Mate-
rials unter besonderer Berücksichtigung der Sicher-
heitsnormen, 2. Der bisherige § 5 wird § 6.
2. Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit ver-
antwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur
Ausbildung der Beschäftigten,
Artikel2
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 143 S. 70). kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 275
Verordnung
über die berufliche Umschulung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Vom 18. Februar 1997
Auf Grund des§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit§ 46 Abs. 2 3. Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bedie-
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 nen und Warten der Betriebsmittel, Sichern des
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes Arbeitsbereichs gegen unbefugtes Betreten;
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert wor- 4. Anwenden von berufsbezogenen Arbeitsschutzvor-
den ist, und des § 42a Abs. 2 in Verbindung mit§ 42 Abs. 2 schriften und Einhalten von relevanten Vorschriften
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverord-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), nung sowie nach Vorschriften zum Schutz von
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt bei
20. Dezember 1993 geändert worden ist, in Verbindung Maßnahmen und Arbeitsabläufen nach den Num-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes mern 1 bis3;
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) ver- 5. Ausüben der Berufstätigkeit nach betriebswirtschaft-
ordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, lichen Gesichtspunkten unter Beachtung der recht-
Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständi- lichen Rahmenbedingungen.
gen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- kannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/
schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Ge- Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
sundheit, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach
§ 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulas-
(1) Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schäd- sungsantrages durch Vorlage einer entsprechenden
lingsbekämpferinnen beraten bei Maßnahmen zur Beseiti- Bescheinigung des Lehrgangsträgers und
gung eines Befalls durch Schadorganismen sowie bei
Maßnahmen zur Vorbeugung bei gefährdeten Objekten 2. a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
und führen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine
gegen Schadorganismen durch. Sie arbeiten in den Berei- mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder
chen Holz- und Bautenschutz, Gesundheits- und Vorrats- b) eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit
schutz sowie Pflanzenschutz. Jede Vorbeugungs- und
nachweist. Mindestens zwei Jahre der beruflichen Tätig-
Bekämpfungsmaßnahme ist abgestimmt auf das Objekt
keit nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b müssen der
und den Schadorganismus. Nach den durchgeführten
Umschulung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlings-
Arbeiten tragen Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
bekämpferin dienlich sein. Die Aufnahme dieser Tätigkeit
Schädlingsbekämpferinnen dafür Sorge, daß keine ver-
darf nicht länger als fünf Jahre vor Stellung des Zulas-
meidbare Gefährdung vom behandelten Objekt ausgeht.
sungsantrages erfolgt sein.
Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbe-
kämpferinnen gehen in der Regel mit Gefahrstoffen um (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
und müssen diesbezüglich alle berufsbezogenen Gesetze zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
und Regelungen kennen und beachten. oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-
se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum
Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schäd-
lingsbekämpferin erworben worden sind, kann die zustän- §3
dige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durch- Dauer und Inhalt des Lehrgangs
führen.
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 360 Unterrichts-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling stunden.
die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun-:
gen hat, folgende Aufgaben eines Schädlingsbekämpfers (2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2
in seinem Aufgabenbereich wahrzunehmen: enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus fol-
genden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstun-
1. Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhin- denzahlen zu vermitteln:
derung von Schädlingsbefall, Feststellen von Schäd-
lingsbefall und dessen Ursachen; 1. Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,
2. Durchführen von Bekämpfungs- und Vorbereitungs- 2. allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichts-
maßnahmen unter Einbeziehung der vor und nach der stunden,
Schädlingsbekämpfung erforderlichen Maßnahmen 3. allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichts-
einschließlich der Freigabe; stunden,
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
4. allgemeine Grundlagen der Biologie in 32 Unterrichts- mierung von Rückständen, insbesondere Dekontami-
stunden, nation und Reinigung, nach dem Stand der Technik;
5. allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unter- alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maß-
richtsstunden, nahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von
Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durch-
6. Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden, zuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe;
7. Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden, Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten
8. Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden, und deren Vorbereitungen.
9. Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden, (2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde
dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben
10. Gesundheits- und Vorratsschutz in 88 Unterrichts-
sieben Stunden nicht überschreiten.
stunden,
11. Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden, §7
12. Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstun- Fachtheoretische Prüfung
den,
13. Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstun- (1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
den,
14. allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden. 1. Technologie,
2. Technische Mathematik.
§4 (2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse
Teilnahmebescheinigung geprüft werden über:
Über die regelmäßige Teilnahme an dem Lehrgang nach 1. Objekte und Materialien:
§ 3 ist eine Bescheinigung auszustellen. a) Strukturen,
b) Nutzungsarten,
§5
c) bauphysikalische Grundlagen,
Gliederung der Prüfung
d) Innenraum- und Baumaterialien,
(1) Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:
e) Freiland,
1. einen fachpraktischen Teil,
f) Ökosysteme;
2. einen fachtheoretischen Teil und
2. schädliche Organismen:
3. einen rechtlichen und wirtschaftlichen Teil.
a) Morphologie und Physiologie,
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge b) Bestimmung,
an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr c) Sinnesleitung,
nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu d) Lebensweise,
beginnen.
e) Schadbilder;
§6 3. Resistenz;
Fachpraktische Prüfung 4. Schäden:
(1) In der fach praktischen Prüfung hat der Prüfungsteil- a) der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,
nehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den b) an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,
drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
c) an Pflanzen,
1. Holz- und Bautenschutz,
d) an Material und Baustoffen,
2. Gesundheits- und Vorratsschutz,
e) an Gütern und Geräten;
3. Pflanzenschutz.
5. Schädlingsbekämpfungsmittel:
Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene
Handlungsschritte: a) Formulierungen,
1. Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schäd- b) Wirkstoffeigenschaften,
lingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von c) Wirkungsweisen,
Ursachen sowie Informieren über notwendige Maß-
d) toxikologische Daten,
nahmen;
e) Zulassungen, Prüfzeichen und Ustungen,
2. Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vor-
beugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Mini- f) Materialverträglichkeiten und lnaktivierungsfakto-
mierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der ren,
Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und g) Gebrauchsanweisung,
Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und
Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter h) Kennzeichnungen,
Arbeiten und deren Vorbereitung; i) Sicherheitsdatenblätter,
3. Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungs- k) Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen
maßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Mini- und in der Umwelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 2n
6. Geräte und Verfahren; e) Vertragswesen,
7. Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen: f) Gewerberecht,
a) Befallsermittlung, g) Arbeitsrecht,
b) Befallsvorbeugung, h) Versicherungsrecht,
c) Ursachenermittlung und -beseitigung, i) Haftungsrecht;
d) Schadschwellen, 2. Betriebswirtschaft:
e) Kundenberatung, a) Kostenermittlung,
f) Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme, b) Kosten- und Leistungsrechnung,
g) Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme, c) Betriebs- und Arbeitsorganisation,
h) Dekontamination, d) Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;
i) Erfolgskontrolle, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde:
k) Freigabe, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1) integrierte Schädlingsbekämpfung; sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
8. Sicherheitsmaßnahmen: (2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen
und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist
a) Arbeitsschutz,
unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.
b) Verbraucher- und Anwenderschutz,
(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil
c) Explosions- und Brandschutz, ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermes-
d) Erste Hilfe bei Vergiftung, sen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-
fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung
e) Umweltschutz, oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung
f) Lagerung und Transport, von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
g) Entsorgung;
dauern.
9. Dokumentation.
(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können §9
Kenntnisse geprüft werden über: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
1. Flächen- und Raumberechnungen, Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder
2. Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnun- von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder
gen. von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag
von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor
(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen
als 180 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Auf- Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antrag-
sicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen stellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prü-
auszugehen: fungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten. §10
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Bestehen der Prüfung
teilnehmers oder nach Ennessen des Prüfungsausschus- (1) Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind ge-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie sondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur- und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeits-
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü- proben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.
fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und
§8
im Prüfungsfach „Technologie" mindestens ausreichende
Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil Leistungen erbracht hat.
(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil kön- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
nen geprüft werden: mäß der Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seiten 1
1. Rechtsvorschriften und Regelwerke:
und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeits-
a) Gefahrstoffe, proben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie
b) Pflanzenschutz, die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten
hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9
c) Gesundheits- und Verbraucherschutz, sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
d) Immissionsschutz, gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
§ 11 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bishe-
Wiederholen der Prüfung rigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich inner-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
wiederholt werden. Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf ablegen; § 13 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen, dung. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
Arbeitsproben und Prüfungsfächern zu befreien, wenn teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in diesem Fall
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, keine Anwendung.
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. §13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§12
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. Gleich-
Übergangsvorschriften
zeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkann-
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden ten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
Prüfungen können nach den bisherigen Vorschriften zu Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBI. 1
Ende geführt werden. S.468)außerKraft.
Bonn, den 18. Februar 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 279
Anlage1
(zu§ 10 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................,
geboren am ........ ...... .......... .. .. ... ..... ..................... .. ......... ... in .......................................................................................,
hat am .. .. .. .... .. .. ....... ..... ... ...... .. .... .. ......... ................. .... ....... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlings-
bekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBI. 1S. 275) bestanden.
Datum ................................................................................
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachpraktische Prüfung
1. Arbeitsprobe: Holz- und Bautenschutz
2. Arbeitsprobe: Gesundheits- und Vorratsschutz
3. Arbeitsprobe: Pflanzenschutz
(Im Falle des § 9: "Der Prüfling wurde gemäß § 9 im Hinblick auf die am ........................................
in ........................................................ vor ................................................................. abgelegte Prüfung
von der Arbeitsprobe/den Arbeitsproben .................................................................................. freigestellt. 1
II. Fachtheoretische Prüfung
1. Prüfungsfach: Technologie
2. Prüfungsfach: Technische Mathematik
(Im Falle des § 9: "Der Prüfling wurde gemäß § 9 im Hinblick auf die am ....................................... .
in ... .. ..... ....... ... ..... .... .......... ..... ..... ......• vor .................................. ....... ................... ..... abgelegte Prüfung
in dem PrüfungsfacMn den Prüfungsfächern ........................................................................... freigestellt.")
III. Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 3)
Rahmenlehrplan
für den Umschulungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Lerninhalte Hinweise
1. Fachrechnen
a) über mathematische Zeichen und Formelzeichen
sowie Abkürzungen der Geometrie und geometri-
sche Grundbegriffe Auskunft geben
b) fachbezogene Aufgaben mit natürlichen, ganzen - Grundrechenarten
und rationalen Zahlen sowie mit Brüchen lösen - Bruchrechnung
c) fachbezogene Rechentextaufgaben lösen - Dezimalzahlen und Brüche als Textpassagen in Text-
aufgaben
- Textaufgaben auflösen und berechnen
d) Dreisatzrechnungen durchführen und fachbezo- - Dreisatzaufgaben mit geradem Verhältnis und produkt-
gen anwenden gleichen Paaren
- Verhältnisgleichungen
e) Mischungsrechnungen anwenden
f) Prozentrechnungen zur Ermittlung von Ausbrin- - Aufgaben mit Hilfe von Gleichungen lösen
gungs- und Lösungskonzentrationen durchführen - Rechenprobe
- Mittelbedarf zum Ansetzen von Brühen für Flächen-
und Raumbehandlungen
g) Inhalt und Umfang von Flächen sowie Oberflächen - Quadrat, Rechteck, Dreieck, Kreis, Trapez und Rhom-
und Volumina von Körpern berechnen bus
- Kugel, Pyramide, Prisma, Kegel und Kegelstumpf
h) einfache graphische Darstellungen anfertigen und - Linien-, Säulen- und Kreisdiagramm
auswerten
2. Allgemeine Grundlagen der Physik
a) mit einfachen und zusammengesetzten SI-Einhei- - Längen-, Flächen- und Raummaße sowie Masse und
ten umgehen und rechnen Druck
- Energie, Arbeit und Leistung
- Umformen und Umrechnen von Maßeinheiten, insbe-
sondere kp, bar, PS, kW, Watt, Lux und Newton
b) Zeit-, Längen-, Volumen- und Druckmessungen - Meßinstrumente bedienen
sowie Massebestimmungen durchführen - Messungen, insbesondere mit Metermaß, Waage,
Volumenmaße, Zeit- und Druckmeßgeräte
c) den Auftrieb und das darauf beruhende Meßver- - Auftrieb in Flüssigkeiten und Luft
fahren zur Dichtebestimmung beschreiben sowie - Einflüsse auf Wägungen
die Dichte fester und flüssiger Stoffe bestimmen
- Dichtebestimmung fester Stoffe
- Dichtebestimmung mit Aerometer und Mohrscher
Waage
d) die Definition des Druckes, der Druckübertragung - · Luftdruck und Vakuum sowie Kraftwirkung auf Ober-
und -meßverfahren nennen flächen
- Druck und Druckverhalten in Flüssigkeiten und Gasen
- Druck in Gasflaschen
- Beziehung von Druck und Volumen bei Gasen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 281
Lerninhalte Hinweise
e) das Verhalten von Flüssigkeiten und Gasen unter - Druckausbreitung in Flüssigkeiten und Gasen
Druck beschreiben - Sinken, Schweben, Steigen und Schwimmen von Kör-
pern und Stoffen in Flüssigkeiten
- Auftrieb
t) physikalische Kräfte beschreiben und messen - Kraft als gerichtete Größe bezogen auf Druck, Zug und
Verformung
- Hebelgesetze
- Standfestigkeit und Schwerpunkt von Körpern
g) Gesetze der Wärmelehre anwenden - Temperaturmessung
- Wärmedurchgang
- Druck als kennzeichnende Größe für den Wärme-
zustand eines Stoffes
h) Auskunft über Grundzüge der Elektrizität geben - Spannung, Stromstärke und Widerstand
und Geräte zur Spannungsprüfung einsetzen - Ohmsches Gesetz
- Reihen- und Parallelschaltung
- Spannungsprüfer
- elektrostatische Aufladung
i) die Eigenschaften eingesetzter Stoffe und Zube- - Löslichkeit, Stabilität und Eigenschaften von Schäd-
reitungen aus Sicherheitsdatenblättern und IVA- lingsbekämpfungsmitteln
Handbüchern ermitteln sowie die Eigenschaften - pH-Wert
beim Umgang mit Produkten berücksichtigen
- Dampfdruck
- Persistenz und Raumluftbelastung
3. Allgemeine Grund lagen der Chemie
a) den Aufbau der Materie beschreiben - Atom mit Kern und Hülle
- Elementarteilchen, insbesondere Protonen, Neutronen
und Elektronen
- Molekül, Ionenverbindung, Kation und Anion
b) das Periodensystem der Elemente beschreiben - Haupt- und Nebengruppen sowie die Beziehungen
zwischen beiden Gruppen
- Metalle, Halbleiter und Nichtmetalle
- Gase und Edelgase
c) Grundzüge der organischen und anorganischen - organische Chemie als Kohlenstoffchemie
Chemie aufzeigen sowie die wesentlichen Unter-
schiede beschreiben - anorganische Chemie als Chemie der unbelebten
Natur
d) chemische Reaktionen erklären - Verbindungen gleicher und unterschiedlicher Elemente
- Massenverhältnisse bei chemischen Reaktionen
e) Auskunft über Elektrolyte und Dissoziation geben - Säuren und Laugen
- Elektrolyte, Elektrolyse und elektrolytische Leitfähig-
keit
- elektrolytische Dissoziation
t) Oxidation und Reduktion unterscheiden und - Korrosion
beschreiben
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1: Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
g) über Bestandteile und Zusammensetzung von - Luft als Gasgemisch aus Sauerstoff, Stickstoff und
Luft und Wasser sowie über deren Eigenschaften weiteren Gasen
Auskunft geben - chemische Zusammensetzung des Wassers aus den
Elementen Wasserstoff und Sauerstoff
- Analyse und Eigenschaften von Gasen
h) Bedeutung und Einsatz von Lösemitteln und - chemische Zusammensetzung, Eigenschaften und
weiteren Hilfsstoffen darstellen Wirkung von Lösemitteln
- Funktion und Einsatz von Lösemitteln
- weitere Hilfsstoffe
- Bedeutung hinsichtlich der Herstellung von Lösungen
und Brühen für die Schädlingsbekämpfung
i) Stoffe und Zubereitung unterscheiden sowie ver- - chemische Stoffe als aktive Substanzen
schiedene Formulierungen nennen - chemische Zubereitung mit Zusatzstoffen
- feste, flüssige und gasförmige Zubereitung
4. Allgemeine Grund lagen der Biologie
a) den Aufbau von organischen Zellen beschreiben '- Zellaufbau und Aufgaben der Zellbestandteile
- Unterschied von Pflanzen- und Tierzellen
- Zelltod
b) den anatomischen Aufbau niederer Lebewesen - Viren, Bakterien, Pilze und Algen
beschreiben
c) Wachstumsvorgänge und Vermehrungsformen - Wachstum durch Teilung
beschreiben - generative und vegetative Vermehrung
- Mitose und Aufgabe der Chromosomen
d) die Grundlagen der Vererbung beschreiben - Mutation
- Neukombination von Genen
- Vererbung von Merkmalen
e) Grundlagen der Resistenzentwicklung beschreiben - Selektion und Resistenz
f) die Grundlagen von Autoimmunsystemen und das
Entstehen von Allergien beschreiben
g) tierische Lebewesen systematisch gliedern und - Weich-, Glieder- und Wirbeltiere
zuordnen - Wirbeltiere unterteilen in:
Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere
h) Entwicklung, Körperbau und Lebensbereiche der - anatomischer Aufbau, Organe, Bewegungsapparat,
Gliederfüßler beschreiben Entwicklungszyklen und -stadien, Hemi- und Holome-
tabolie
- umweltbezogene Anpassungsmerkmale
i) Entwicklung, Körperbau und Lebensbereiche der - anatomischer Aufbau, Organe, Bewegungsapparat
Wirbeltiere beschreiben und Vermehrung
- Warmblüter und wechselwanne Tiere
k) physikalische und chemische Sinne beschreiben - Licht-, Hör-, Gleichgewichts•, Tast- und Temperatur-
sinn
- magnetische, elektrische und chemische Sinne
Q Gliedertiere, insbesondere Insekten, bestimmen - Bestimmungsübungen mit Schädlingen und Lästlingen
der Bereiche Hygiene-, Material-, Vorrats- und Pflanzen-
schutz
- Merkmalsbeschreibung, Körperteilzeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 283
Lerninhalte Hinweise
m) zentrale Steuerungs- und Informationssysteme - Hormon- und Nervensystem
tierischer Lebewesen - Informationsverarbeitung und -weitergabe
n) den anatomischen Aufbau höherer Pflanzen be- - Wurzel, Sproß, Blatt, Blüte und Frucht
schreiben
o) die Grundzüge der Photosynthese nennen und die - Photosynthese
Ernährung höherer und niederer Pflanzen be- - Aufnahme von Nährstoffen durch:
schreiben Assimilation, Dissimilation, Diffusion und Osmose
p) Wachstumsfaktoren und deren Einfluß auf Pflan- - physiologische Wachstumsfaktoren
zen beschreiben - Nährstoffe und Spurenelemente
q) ökologische zusammenhänge beschreiben - Lebensräume und -gemeinschaften
- Kreisläufe und Regelkreise
- Artenschutz
r) Ökosysteme und deren mögliche Belastungen - Ökosysteme
durch Emissionen sowie durch Abbau- und An- - biotischer und abiotischer Abbau
reicherungsprozesse beschreiben
- Wirkung auf Nichtzielorganismen
- Definition des Grenzwertes bezüglich der Emission
- Emissionsquellen, -kataster, -vermeidung und Ver-
frachtung
5. Allgemeine Grund lagen der Toxikologie
a) Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmittel nennen - Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmittel auf
und erklären Mensch und Nutztier
- Wirkungsweisen:
chronisch, sensibilisierend, reversibel, irreversibel
- Exposition, Aufnahmeweg und Resorption in Abhän-
gigkeit von Formulierung, Dosierung und Innenraum-
belastung
- Abbau, Ausscheidung, Speicherung und Verteilung in
Organen von Lebewesen
- Art und Dauer der Wirkung
- Vergiftungssymtome und -verlauf
- Gegenmittel bei Vergiftungen
- Rückstandsverhalten im Nutztier
- Ausscheidungswege und -geschwindigkeiten
b) Toxikologische Kennwerte nennen und erklären - LD50 und LC50 , ADI- und DTI-Werte, MAK und BAT
- rechtliche Einordnung der Grenz- und Richtwerte
c) Unterschied zwischen Schädlingsbekämpfungs-
und Tierarzneimitteln erklären
6. Arbeits s c h u t z
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden - Arbeitssichemeitsvorschriften
- Unfallverhütungsvorschriften
- Gewerbeordnung
- technische Regelungen
- Richtlinien und Merkblätter
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil-1 Nr. 1 O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
7. Grundlagen der Geräte
Geräte für den Einsatz in der Schädlingsbekämpfung - Anwendungsbereich und Einschränkungen
einschließlich der Vorbeugung nennen und zuordnen - Verfahrenstechnik
- Gerätetypen
- Aufbau und Funktion
- Wartung und Pflege der Geräte
- Gerätesicherheit
- Geräteeinsatz
a: Gef ah rstoffe
a) Aufgaben staatlicher Überwachungsbehörden bei - Aufgaben staat1icher Überwachungsbehörden
der Durchführung des ChernG und der GefStoffV - Befugnisse von Behörden bei Überwacht.ng des Arbeits-
nennen schutzes
b) berufsspezifische EU-Richtlinlen beachten - Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht
c) berufsspezifische Vorgaben des ChemG und der - Grundlage des ChemG
ChemVerbotsV nennen und beachten - Durchführungsverordnung zum ChemG
- Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der
Verbote und Beschränkung der Herstellung, lnver-
kehrbringung und Verwendung gefähr1icher Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse
d) die GefStoffV anwenden
e) berufsbezogene Fachbegriffe von Gesetzen und - Begriffsbestimmungen der Schädlingsbekämpfung
Verordnungen nennen und anwenden - § 3 und Anhang II Nr. 2 GefStoffV, § 3 ChemG
- Vorschriften zum lmmisionsschutz
- Rechtsnormen des Gesundheits- und Verbraucher-
schutzes
f) gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Ge- - Einordnung nach physikalisch-chemischen und toxi-
fähr1ichkeitsmerkmalen einordnen, benennen und kologischen Eigenschaften sowie möglichen Gesund-
einstufen heitsschäden
- Anhang II Nr. 2 GefStoffV
g) Ejnstufung und Kennzeichnungen gefährlicher - Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen beschreiben und an- - Gefahrstoffsymbole und -bezeichnungen
wenden
- Kennzeichnung und Symbole nach R- und S-Sätzen
- Listen- und Definitionsprinzip
h) Anforderungen der Verpackungskennzeichnung - besondere Hinweise auf bestimmte Gefahren
von Stoffen und Zubereitungen beschreiben - besondere Verkaufshinweise für Stoffe und Zuberei-
tungen
Q Aufzeichnungen eines Sicherheitsdatenblattes Aufzeichnung und Beschreibung eines Sicherheits-
beschreiben datenblattes nach§ 14 und Anhang I Nr. 5 GefStoffV
k) Stoffe und Zubereitungen, die bei der Schädlings- - Asbest, Antifoulingfarben bei Bootskörpern, Teeröle
bekämpfung nicht oder eingeschränkt eingesetzt beim Holzschutz, Bleikarbonate und -sulfate
werden dürfen, nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 285
Lerninhalte Hinweise
1) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach - Einsatz bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandset-
§ 15 ff. GefStofN nennen und berücksichtigen zungsarbeiten
m) Voraussetzungen einer Schädlingsbekämpfung - Voraussetzungen für die Durchführung von Begasungen
durch Begasung nennen - Anzeigepflicht nach GefStofN
n) Rechtsvorschriften zur Durchführung der ge- - Anhang V Nr. 6 GefStofN
werblichen Schädlingsbekämpfung nennen und - Vorschriften für den Umgang mit Schädlingsbekämp-
erläutern fungsmittel nach GefStofN
o) allgemeine Vorschriften zum Umgang mit gefähr- - Ermittlungs- und Überwachungspflicht sowie Unter-
lichen Stoffen und Zubereitungen anwenden richtung
- Rangfolge der Schutzmaßnahmen
- Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäߧ 21
GefStofN
p) Ersatzstoffe nennen und einsetzen - Definition
-- rechtliche Grundlagen für den Einsatz von Ersatz-
stoffen
- Mindestanforderungen an Ersatzstoffe
- Auswahl und Einsatz
q) ein Gefahrstoff-Kataster erstellen - Gefahrstoff-Kataster gemäß § 16 GefStofN
r) Betriebsanweisung aufstellen und anwenden - Aufbau einer Betriebsanweisung
sowie eine Unterweisung gemäß § 20 GefStofN - Umgang mit Betriebsanweisungen
durchführen
- Konkretisierung der Betriebsanweisung gemäß TAGS
555
s) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- - Lagerung der Mittel innerhalb und außerhalb von
mittel lagern Wasserschutzgebieten
- Lagerung bestimmter Mengen
- Lagerung nach Gefährlichkeitsklassen
t) technische Regeln für Gefahrstoffe nennen und - Begriffsbestimmung, Definitionen und Systematik
anwenden nachTRGS
- Luftgrenzwerte und BAT-Werte
u) rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen bei Be- - verfahrenstechnische Maßnahmen und Begleitmaß-
triebsstörungen nennen und anwenden nahmen
- sicherheitstechnische Maßnahmen bei Betriebs-
störungen und Unfällen
v) Messungen gemäß § 18 GefStofN durchführen - Arbeitsbereichsanalyse gemäß TAGS 400 ff.
und anweisen
- Beurteilung von Meßergebnissen
- Folgerungen aus Meßergebnissen
w) Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Schäd- - Unfallverhütung
lingsbekämpfungsmitteln durchführen und Unter- - Personenschutz gemäß § 19 GefStofN
suchungen von Personen anweisen
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 28 ff. GefStofN
- persönliche Schutzausrüstungen
x) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - Erste Hilfe gemäß VBG 109
- Informationen über Behandlungszentren
- Maßnahmen bei Vergiftung
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinwise
y) Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes - Vorsorge gegen Brand und Explosion
nennen und durchführen - Maßnahmen bei Brand
- Maßnahmen nach Explosion
z) gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsorgen - Gefahrstoffentsorgung nach:
BlmSchG, AbfG/TA Abfall und WHG/Rahmen-AbwVwV
a) gefährliche Stoffe unter Berücksichtigung gesetz- - Transport gefährlicher Güter mit dem PKW
licher Auflagen transportieren
9. Pflanzenschutz
a) Zusammenhänge zwischen Pflanzenschutzgesetz - Zielsetzung des Pflanzenschutzgesetzes und der Sach-
und Sachkundeprüfung nennen kundeverordnung
- Inhalte des Pflanzenschutzgesetzes und der Sach-
kundeverordnung
b) Aufgaben und Organisation von Instituten, Ämtern
und Behörden im Pflanzenschutz nennen
c) wirtschaftliche Schäden an Pflanzen, Futter-, Vor-
rats- und Lebensmitteln erkennen
d) Pflanzenschäden auf belebte und unbelebte - nichtparasitäre Ursachen nach äußeren Merkmalen:
Ursachen zurückführen und Gegenmaßnahmen Boden, Klima und Düngung
nennen - parasitäre Ursachen:
tierische und pflanzliche Schädlinge
- Krankheiten, insbesondere hervorgerufen durch:
Viren, Bakterien und Pilze
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenbaus nennen - Kulturmaßnahmen:
Fruchtfolge, Zwischenfrucht und Sortenwahl sowie
Anbauzeiten und -techniken
- umweltschonende Bodenbearbeitung und Düngung
- Pflanzenernährung
- Förderung natürlicher Widerstandsfaktoren
f) Grundlagen, Maßnahmen und Instrumente eines - indirekte Maßnahmen:
integrierten Pflanzenschutzes nennen vorbeugende und kulturbezogene Maßnahmen
- direkte Maßnahmen:
mechanische, biologische, biotechnische, physikali-
sche und chemische Maßnahmen
g) wirtschaftliche Schadschwelle ermitteln und bei - wirtschaftliche Schadschwelle bei:
Maßnahmen berücksichtigen Wildpflanzen, tierischen Schädlingen und Krankheiten
h) Warnmeldungen der Pflanzenschutzämter befolgen - landwirtschaftlicher Dienst der Wetterämter
- Pflanzenschutzämter
i) Pflanzenschädlinge nennen und bestimmen - Pflanzenschädlinge unterscheiden
k) Biologie von pflanzenschädigenden Organismen - Schädlinge und Krankheiten
beschreiben - Infektions- und Schadensverläufe
1) Mittelgruppeneinteilung von Pflanzenschutzmitteln - Systematik nach Anwendungsbereichen:
erläutern Insektizide, Fungizjde, Herbizide, Molluskizide, Roden-
tizide, Akarizide und Nematizide
m) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln nennen - Pflanzenschutzmittel und Nebenstoffe
und deren Wirkungsweisen beschreiben - Fraß-, Kontakt- und Atemgifte
- systemisch wirkende Mittel
- selektiv und total wirkende Mittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teif I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 287
Lerninhalte Hinweise
n) Pflanzenschutzmittel nach anwendungsspezifi- - Auswahl nach:
schen Kriterien auswählen Krankheit, Schädling und Unkraut jeweils im entspre-
chenden Entwicklungsstadium
- Beachtung der Resistenzbildung
o) Gebrauchsanweisungen beim Einsatz von Pflan- - Wirkung auf Nichtzielorganismen
. zenschutzmitteln beachten - tierische Zielorganismen
- pflanzliche Zielorganismen, insbesondere Leitunkräuter
- Wirkungsspektrum, Mischbarkeit und Anwendungs-
verfahren
p) Pflanzenschutzmittel sachgerecht anwenden - Vermeidung von Schäden
- Mittelwahl
- Konzentration der Spritzbrühen
- sachgerechte Ausbringung, Überlappung und Abdrift
q) technische Geräte zur Ausbringung von Pflanzen- - Funktion, Aufbau, Auswahl und Einsatz unterschied-
schutzmitteln einsetzen licher Geräte und Düsen
- Auslitern von Behältern
- Wartung und Reinigung der Geräte
- Verzeichnis der gelisteten Geräte der BBA
r) die gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen - Anwendungs- und Zulassungsverbote sowie Zulas-
beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beachten sungsbeschränkungen bezüglich:
Höchstmengen, Karenzzeiten, Bienenschutz und
Gewässerschutz
s) Inaktivierung und Abbau von Pflanzenschutz- - Persistenz und Eintrag in das Grundwasser
mitteln beschreiben - natürlicher Abbau
- Adsorptionsneigung
t) Maßnahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung, - LD50 und LC 50
-einstufung und -kennzeichnung nach Gefahren- - Prüfung und Zulassung durch BBA
merkmalen nennen
- Pflanzenschutzmittelverzeichnisse der BBA
- Mitwirkungen von UBA und BgW
u) Verpackung, Aufbewahrung, Lagerung, Transport
und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln be-
schreiben
v) Pflanzenschutzmittel sowie deren Reste und Be- - Vermeidung von Pflanzenschutzmittelresten
hältnisse entsprechend den Rechtsvorschriften - Rückgabe, Reinigung und Zweckentfremdung
entsorgen
- umweltgerechte Entsorgung
w) persönliche Schutzmaßnahmen bei Maßnahmen - Körperschutz
zum Pflanzenschutz durchführen - Atemschutz
10. Gesundheits- und Vorratsschutz
a) gesetzliche Grundlagen nennen und bei Arbeiten - für Schädlingsbekämpfer wichtige Gesetzespassagen,
berücksichtigen insbesondere aus folgenden Gesetzen:
Bundesseuchen-, Tierseuchen-, Fleischhygiene-, Arz-
neimittel-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetz
- behördliche Anordnungen
b) Schadschwellen- und Tilgungsprinzip beschreiben - Schadschwellenprinzip
- Pflanzenschutzmittelverzeichnis der BBA Teil V-Vor-
ratsschutz
- Tilgungsanforderung gemäß dem Lebensmittelhygiene-
recht, insbesondere nach BgW-Listen nach § 1Oe
BSeuchG
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
c) Gefahren, die von Schadorganismen ausgehen, - Übertragung von Krankheitserregern durch Schädlinge
für Mensch sowie für Heim- und Nutztier be- - Allergene und Toxine
schreiben
- Parasitismus
d) Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt durch - Innenraumbelastungen durch Schädlingsbekämpfungs-
Schädlingsbekämpfungsmittel beschreiben mittel
- Abschirmung, Dekontaminationen und Rückstands-
beseitigungen
- Freilandbelastungen
- Einträge in die Umwelt
- Wirkung auf Nichtzielorganismen, insbesondere auf
Nützlinge und geschützte Arten
- Ökosysteme
e) verschiedene Tätigkeitsfelder im Gesundheits- - Gesundheits- und Vorratsschutz einschließlich beson-
und Vorratsschutz nennen derer Materialschutz
f) wirtschaftliche Schäden nennen und bestimmen - Schäden folgender Bereiche:
Material, Futter, Vorrat und Lebensmittel
g) Bekämpfungsmaßnahmen im Freiland beschreiben - Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere gegen Schna-
ken, Stechmücken und Kriebelmücken
h) Befallsermittlung durchführen und Befallsschwer- - optische Ermittlung und Einsatz von Lockstoffen
punkte ermitteln - Austreibeffekte, Köderdosen und Detektoren
i) präventive Maßnahmen nennen - bauliche Maßnahmen, Transportwegemaßnahmen,
Ursachenermittlung, Verfolgung des Einschleppweges
und Ermittlung von Nahrungsquellen
k) alternative Bekämpfungsmaßnahmen nennen - mechanisch-physikalische, biologische und biotech-
nische Bekämpfungsmethoden
1) integrierte Schädlingsbekämpfung
m) Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge nennen - Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge unter-
und erkennen scheiden
n) Biologie der Schädlinge, die bei Gesundheits- - Hygieneschädlinge, Parasiten, Lästlinge und Tauben
und Vorratsschutz bekämpft werden sollen, be- - Vorrats- und Materialschädlinge
schreiben
o) Entwicklungen und Vermehrung der Schädlinge - Entwicklungsformen
beschreiben - Orte der Nahrungsaufnahme und Verstecke
- Vermehrung und Ausbreitungswege
p) Präparategruppen, Hilfsstoffe und Formulierungs- - Aufbau und Verhalten unterschiedlicher Formulierungs-
typen chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel typen:
nennen Emulsion, Suspension
- Einflüsse von Hilfsstoffen und Formulierungen auf die
Wirksamkeit von Präparaten
- Sicherheit und Wirkungsdauer von Präparaten
q) Wirkungsweisen von Schädlingsbekämpfungs- - Wirkungsweisen von Substanzen, insbesondere von
mitteln, insbesondere von Insektiziden und organischen Phosphorverbindungen, Carbamaten,
Rodentiziden, beschreiben Pyrethroiden, Elementgiften, lnsektenwachstums-
regulatoren, toxischen Gasen, Antikoagulantien und
Vitaminen
r) allgemeine hygienische Maßnahmen durchführen - Grundkenntnisse
- Überschneidungsbereiche von Desinfektionen, Ent-
wesungen und allgemeiner Hygiene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 289
Lerninhalte Hinweise
s) praktizierte Bekämpfungsmethoden beschreiben - Köder-, Sprüh-, Nebel- und Kontaktpulververfahren
- Handhabung der Geräte
t) Arbeitsverfahren der Bekämpfung im Gesund- - Arbeitsverfahren zur Bekämpfung der einzelnen
heits- und Vorratsschutz beschreiben Gesundheitsschädlinge, insbesondere Deutsche
Schaben, Orientalische Schaben, Ratten, Mäuse,
Flöhe, Fliegen und Tauben
u) notwendige Begleitmaßnahmen einer Bekämpfung - Belüftungszeiten, Dekontaminationen, Vermeidung
beschreiben von Sekundärschäden und Erfolgskontrollen
11. Holz- und Bautenschutz
a) Aufgaben der Schädlingsbekämpfung im Holz-
und Bautenschutz beschreiben
b) Anatomie des Holzes beschreiben und Holzarten - Holzaufbau
bestimmen - Holzarten im Frischholz und im verbauten Holz
c) Holzschäden nennen und erkennen - Holzverfärbungen, insbesondere Bläue und Schimmel
- Holzkorrosion und Fäulen, insbesondere Braun-,
Weiß- und Moderfäule
- holzzerstörende Pilze sowie Charakteristik und Be-
stimmung der wichtigsten Pilzarten an Holz und Mauer-
werlc
Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm, Weißer
Porenschwamm, Muschelkrempling und Eichenporling
d) Holzschädlinge nennen und erkennen - Holzschädlinge unterscheiden
- tierische Holzschädlinge:
Hausbock, Gewöhnlicher und Gekämmter Nagekäfer,
Trotzkopf, Weicher und Bunter Nagekäfer, Brauner
Splintholzkäfer, Veränderlicher-Erzfarbener Scheiben-
bock, Schwarze Holzameise, Roßameise, Fichten-
bock, Holzwespenarten, Nutzholzborkenkäfer, Großer
und Kleiner Waldgärtner, Rothalsbock, Halsgruben-
bock, Mulmbock, Schiffsbohrmuschel und Termiten
- pflanzliche Holzschädlinge:
Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm, Weißer Poren-
schwamm, Muschelkrempling und Eichenporling
e) Aufgaben und Bedeutung des Holzschutzes nennen - volkswirtschaftliche Schäden und Grenzen des Holz-
schutzes
f) Regelwerke und Normen des Holzschutzes nennen - Regelwerke und Normen
und beachten
- Denkmalschutz
- Gefährdungsklassen nach DIN 68800
- Anzeigepflicht
g) berufsrelevante Teile des Bauordnungsgesetzes
nennen und bei Arbeiten berücksichtigen
h) mit Bauzeichnungen umgehen - Handhabung und Interpretation
- Anfertigung von Bauzeichnungen mit einfachen Hilfs-
mitteln
- Maßeinheiten in Bauzeichnungen
- Arbeit nach Aufmaß
- Berechnungen, insbesondere Oberflächenberech-
nungen
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
i) Ablauf und Durchführung einer Bekämpfungs- Befallsursachen und Untersuchungsberichte
maßnahme planen - Bekämpfungsmaßnahme unter Beachtung von Bau-
physik und -statik
- Alternativen zur geplanten Bekämpfungsmaßnahme
k) prophylaktische Schutzbehandlungen beschreiben - Maßnahmen nach DIN 68800
- Bauholz in stationären Anlagen
- Einbringverfahren und -mengetiefenverteilung
- Druckverfahren:
Wechseldruckvakuumtränkung
- Nichtdruckverfahren:
Trogtränkung, Tauchen, Kurztauchen, Sprühtunnel-
verfahren
1) Einflüsse auf das Ökosystem beim Einsatz von - Wirkung auf Nützlinge und geschützte Tiere, insbe-
Holzschutzmitteln nennen und beachten sondere Steinkautz, Mauersegler, Schleiereule, Turm-
falke, Steinmarder, Iltis und Fledermaus
m) Gefahren für Mensch, Heim- und Nutztier durch - Innenbelastungen
Holzschutzmittel beschreiben
n) Belastung der Gewässer beim Einsatz von - Wirkung der Mittel beim Eintrag in Obetflächengewässer
Schutzmitteln nennen und zu ihrer Vermeidung und in das Grundwasser
beitragen
o) methodische Anwendung und Vorgehensweise - Rahmenbedingungen
bei der Bauwerksuntersuchung durchführen - Einsatz von Hilfs- und Meßgeräten wie:
Endoskop, Taschenmikroskop, Feuchtmeßgerät,
Stethoskop und Farbreagenz
p) Anwendungsverfahren nach Nutzungskonzept der - Auswahl von RAL-Holzschutzmitteln
Gebäude nennen und auswählen - Holzschutzmittelverzeichnis
- Anwendungsverfahren wie:
Streichen, Spritzen, Fluten, Schäumen, Bohrlochträn-
kung, Niederdruck- und Hochdruckinjektion
- Mengenauftrag und Nachweis der Tätigkeiten
- Ermittlung der Konzentration
q) praktische Holzschutzmaßnahmen am Objekt - Bauwerksvorbereitung, -erneuerung und -verstärkung
nach DIN 68800 Teil 4 durchführen - Auswahl, Durchführung und Nachweis der Maßnahmen
r) Holzarten und -mengen hinsichtlich notwendiger - Bauholz, Sortierung, Bemessung und Festigkeit
Verstärkungen ermitteln und auflisten - Temperaturverhalten
- Bedarf für tragende und aussteifende Teile
s) Schäden an Mauerwerken und anderen Bau- - Ursachenermittlung an Neu- und Altbauten
stoffen feststellen und beheben - Taupunktverhalten
- aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit
- Salzbelastungen
- Unterbindung des Feuchtigkeitstransportes
- Mauerwerkstrockenlegung mit verschiedenen Ver-
fahren
- mechanische vertikale Abdichtung
t) Leistungsverzeichnisse, Angebote und Aufträge
erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 291
Lerninhalte Hinweise
u) Anwendung, Wirkung und Grenzen von Be- - Charakterisierungen der Begasungen
gasungs- und Durchgasungsverfahren nennen - Verfahrensweisen und Bekämpfungswirkungen gegen-
und beachten über Insekten
- Anwendungsbegrenzungen und Vorzüge der Container-
begasungen
- Konzessionspflicht
v) Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Objekten - Dachstuhl
durchführen - Mauerwerke mit Taubenabwehrsystemen
w) Entsorgungslogistik der Bauschuttstoffe festlegen - Entsorgung von kontaminiertem Bauschutt und
imprägniertem Holz
- Zwischenlagerung in Containern
- Bauwerksreinigung in Lücken und Spalten
- gesetzliche Vorschriften
- Genehmigungsverfahren
x) auf Baustellen bestehende Gefahren nennen, sich - Ordnung am Bau und Reihenfolge der Tätigkeiten
und andere schützen sowie Sicherheitsvorschrif- nach Gefahrenpotentialen
ten beachten - Einsatz von Werkzeugen und Sicherheit bei Begasungen
- Verantwortung und Sicherheit
y) Körperschutzmaßnahmen nennen und anwenden - Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen
- Gesamtkörperschutz bei Arbeiten mit gefährlichen
Stoffen
- Körperschutz bei gefährlichen Tätigkeiten
- Atemschutz
12. Wirtschafts- und Sozialkunde
a) nationale Organisationen der Wirtschaft und der - Gewerkschaften
Tarifvertragspartner kennen - Arbeitgeberverbände
- Berufsverbände
b) Systeme der sozialen Sicherung kennen - Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenkassen
c) Akteure der Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheit- und - Berufsgenossenschaften
Unfallschutzsysteme kennen - Gewerbeaufsicht
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- betriebsärztlicher Betreuung
d) betriebliche Mitbestimmung erklären - Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes
- Wahl und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
13. Betriebs- und Personalführung
a) Leistungserstellung und Leistungsverwertung - Unternehmensziele:
erklären erwerbswirtschaftliches Prinzip, Kostendeckungs-
prinzip und genossenschaftliches Prinzip
- betriebswirtschaftlicher Kreislauf
b) Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsbetrieb - Industrie für:
unterscheiden Grundstoffe, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse
- Handel, Banken und Versicherungen
- sonstige Dienstleistungen
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Lerninhalte Hinweise
c) Rechnungswesen erklären - Kostenermittlung
- Kosten- und Leistungsrechnung
d) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre erklären - Betriebs- und Arbeitsorganisation
- Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung
- Zahlungsverkehr
e) Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens erklären - Vertragswesen und Vertragsrecht
- Gewerberecht
- Arbeitsrecht
- Versicherungsrecht
- Haftungsrecht
- Sozialversicherungsrecht
f) Allgemeine Grundlagen des Ausbildungswesens - Grundlagen des Berufsbildungssystems
nennen - Aus- und Weiterbildung
- Unterweisungen im Betrieb
14. A II g e m e i n e Ge s prä c h s f ü h r u n g
a) Grundstrukturen der Kommunikation beschreiben - Begriff und Ebenen der Kommunikation
- Sprechanlaß und Sprachäußerung
b) Grundzüge von Persönlichkeitsstrukturen nennen
c) Grundstrukturen von Kleingruppen nennen - Grundgröße und -typ
- Verhalten einzelner in Gruppen
d) Beweggründe menschlichen Handelns beschreiben - Motivation und Bedürfnisse
e) beruflich bedingte Konfliktsituationen nennen und - Analyse beruflicher Konfliktsituationen
Lösungsstrategie aufzeigen - Lösungsbedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 293
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 31. Januar 1997
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 22) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 3 Abs. 1 sind die Wörter „Mutter und Kind" durch
die Wörter „Mutter oder Kind" zu ersetzen.
Bonn, den 31. Januar 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Lenz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 1. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Altenburg-Nobitz) 1265 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-155
20. 1. 97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-99
20. 1. 97 Hundertsechsundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flugplatz Kief-Holtenau) 1266 (26 7. 2. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-176
21. 1. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 1449 (30 13. 2. 97) 27.2.97
96-1-2-165
18. 12. 96 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 1545 (32 15. 2. 97) 16.2.97
7400-1-6
12. 2. 97 Achte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprä-
mien-Verordnung 1545 (32 15. 2. 97) s. Art. 2
7847-11-4-70
14. 2. 97 Zweite Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen
gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1546 (32 15. 2. 97) 16.2.97
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 76/97 der Kommission betreffend bestimmte Son-
dermaßnahmen zur Stützung des Schweine f I e i s c h marktes in
Deutschland L 16/74 18. 1. 97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 84/97 der Kommission zur Festsetzung der Pau-
schalvergütung je I an d w i r t s c h a f t I i c h e n Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1997 im Rahmen des Informationsnetzes land-
wirtschaftlicher Buchführungen L 17/8 21. 1.97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 87/97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der besonderen Regelung der T r o c k e n f u t t er versor-
g\Jng auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres L 17/15 21. 1.97
21. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 93/97 der Kommission zur Festlegung des
geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln und Madeiras an
bestimmten Erzeugnissen des Rind f I e i s c h sektors und zur Fest-
setzung der Beihilfen für derartige aus der Gemeinschaft stammende
Erzeugnisse für das erste Halbjahr 1997 L 19/5 22. 1.97
21. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 94/97 der Kommission zur Berichtigung und
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 322/96 Ober die Durchführungs-
bestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von M a g er m i I c h -
pulver L 19/8 22. 1.97
21. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 95/97 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 68/97 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im W e i n sektor L 19/10 22. 1.97
22. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 113/97 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich
der Interventionsregelung für Tomaten/Paradeiser und Auber-
ginen/Melanzani L 20/26 23. 1.97
22. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 114/97 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweine -
f I e i s c h erzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1996/97 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 L 20/28 23. 1.97
23. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 122/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften zur An-
spruchsverwendung und -übertragung im Sektor Schafe und
Ziegen L 22/18 24. 1.97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 127/97 des Rates zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen
für W e i n , T r a u b e n s a f t und Trau b e n m o s t L 24/1 25. 1.97
Andere Vorschriften
3. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 4/97 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 3/1 7. 1. 97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 7/97 des Rates Ober die Ausfuhr bestimmter
EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in
die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
1997 (Verlängerung des Systems der doppelten Kolltrolle) L 4/1 8. 1.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 295
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 9/1 13. 1.97
7. 1. 97 Verordnun~ (EG) Nr. 16/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnrttswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 5/6 9. 1.97
8. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 21/97 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den
überseeischen Ländern und Gebieten L 5/24 9. 1.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates zur Statistik über Höhe und
Struktur der Arbeitskosten L 6/1 10. 1. 97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 24/97 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1729n6 betreffend die Mitteilung von Informationen über
die Energieversorgungslage der Gemeinschaft L 6/6 10. 1. 97
10. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission über die Ausstellung von
Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung
(EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen L 8/2 11. 1. 97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 40/97 des Rates über die Ausfuhr bestimmter
EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Slowakei in die Gemein-
schaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 (Verlän-
gerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 10/1 14. 1. 97
10. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 45/97 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln
aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien
und Thailand L 12/8 15. 1. 97
14. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 53/97 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Fila-
mentgame mit Ursprung in Malaysia L 13/6 16. 1.97
20. 12. 96 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle
Unternehmensstatistik L 14/1 17. 1.97
20. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates über die Einfuhrregelung der
Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Her-
zegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik
Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung In der Republik Slowenien L 16/1 18. 1.97
10. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates zur Ausweitung des mit der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volks-
republik China eingeführten endgültigen AntidumpingzoUs auf die Ein-
fuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur
Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren L 16/55 18. 1. 97
19. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften L 17/1 21. 1.97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 85/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verwaltung eines Zollkontingents von Zubereitungen
der zur Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und
2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien für 1997 L 17/9 21. 1.97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 86/97 der Kommission mit Durc;:hführungsbestim-
mungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95
des Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des
KN-Codes ex 2309 1O mit Ursprung In Ungarn L 17/12 21. 1. 97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmi-
gung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit
Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG)
Nr. 71 /97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll L 17/17 21. 1.97
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-
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ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite ·vom
20. 1. 97 Verordnud (EG) Nr. 89/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 17/28 21. 1. 97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 92/97 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 19/1 22. 1. 97
21. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 110/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 20/15 23. 1. 97
22. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 112/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1522/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzoll-
kontingenten für Reis und Bruchreis L 20/23 23. 1. 97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates zur Einführung endgültiger Anti-
dumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit
Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung der vorläufigen Zölle L 22/1 24. 1. 97
20. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 1.~0/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 zur Uberwachu1 und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der uropäischen Gemeinschaft L 22/14 24. 1. 97
23. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die
Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
gen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor-
gesehenen Verfahren (1) L 22/19 24. 1. 97
(') Text von Bedeutung für den EWR.
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3060/95 des Rates vom
22. Dezember 1995 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textil-
waren mit Ursprung in Taiwan (ABI. Nr. L 326 vom 30.12.1995) L 294/26 19. 11. 96
Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates
vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABI. Nr. L 293
vom 12.11.1994) L 13/36 16. 1. 97