180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
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Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. "28. Modeforum Offenbach"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 20. bis 22. April 1996 in Offenbach
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 4. "102. Internationale Lederwarenmesse"
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), vom 24. bis 27. August 1996 in Offenbach
und des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25~ Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1 S. 156) 5. "35. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Ausstel-
wird bekanntgemacht: lung"
vom 21. bis 29. September 1996 in Friedrichshafen
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 6. "35. Internationaler CARAVAN SALON DÜSSELDORF"
vom 28. September bis 6. Oktober 1996 in Düssel-
1. "101. Internationale Lederwarenmesse"
vom 24. bis 27. Februar 1996 in Offenbach dorf
2. "48. Internationale Handwerksmesse München" 7; "29. Modeforum Offenbach"
vom 9. bis 17. März 1996 in München vom 19. bis 21. Oktober 1996 in Offenbach
Bonn, den 1. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin1
Vom 30. Januar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) a) stationäre Einrichtungen,
geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 b) Laborgeräte,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
vember 1994 (BGal. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- Schlauch- und Rohrverbindungen,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: - 10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
a) physikalische Methoden,
§1
b) chemische Methoden,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
11. Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoff-
Der Ausbildungsberuf PhysiklaboranVPhysiklaborantin konstanten und elektrotechnische Arbeiten:
wird staatlich anerkannt.
a) physikalische Größen,
b) Stoffkonstanten,
§2
c) elektrotechnische Arbeiten,
Ausbildungsdauer
12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
14. mechanische Arbeiten:
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung a) Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes b) schwingende Systeme einschließlich Akustik,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
15. wännetechnische Arbeiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. optische Arbeiten,
§3 17. elektrotechnische und elektronische Arbeiten,
Berufsfeldbreite Grundbildung 18. Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 19. Werkstoffe und Werkstoffprüfung,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 20. instrumentelle Analytik,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
21. verfahrenstechnische Arbeiten,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 22. Leittechnik:
a) Sensortechnik,
§4 b) Steuerungstechnik,
Ausbildungsberufsbild c) Regelungstechnik,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 23. informationstechnische Arbeiten,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 24. Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §5
Ausbildungsrahmenplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
5. Umweltschutz, die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
nutzung, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
der Linder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
lehrplan fOr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. fordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 159
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
Kenntnisse sollen ~ vermittelt werden, daß der Auszu- 3. physikalische Größen und Stoffkonstanten,
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 4. mechanische Arbeiten,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 5. wärmetechnische Arbeiten,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese 6. elektrotechnische Arbeiten,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den.§§ 8 und 9
nachzuweisen. 7. Informationstechnische Arbeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte PrOfungsdauer kann insbe-
§6 sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Ausbildungsplan Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
§9
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. Abschlußprüfung
(1) Die AbschlußprOfung erstreckt sich auf die In der An-
§7 lage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
Berichtsheft den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu samt höchstens 15 Stunden zwei Arbeitsproben durch-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen
durchzusehen. insbesondere in Betracht:
1. als Arbeitsproben:
§8
a) elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen,
Zwischenprüfung Steuern und Regeln,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- b) Bestimmung physikalischer Größen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des c) physikalisch-chemische Versuche, insbesondere
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. aus einem der folgenden Bereiche:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An- aa) Strukturaufklärung,
lage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in
bb) quantiative Analyse,
Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a bis c,
laufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Num- cc) Stoffkonstanten;
mer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 10 Buch- 2. als Prüfungsstück:
stabe a und b und laufender Nummer 11 für das zweite
EDV-gestützte Meßdatenauswertung und graphische
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Darstellung der Ergebnisse.
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 80 und das
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Inhalte von PrOfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.
Abschnitt II laufender Nummer 11 sind nur insoweit zu
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
berücksichtigen, als sie im Zusammenhang mit den übri-
PrOfungsfächem Technologie, Labortechnik, Technische
gen in Satz 1 aufgeführten Inhalten stehen.
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbe-
samt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben zogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür Gebieten in Betracht:
kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. als Arbeitsproben:
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Eirtbeziehung
a) Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten, von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umwelt-
b) Messen physikalischer Größen und Bestimmen von schutz,
Stoffkonstanten oder Vereinigen, Trennen und b) Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik,
Reinigen von Arbeitsstoffen oder Durchführen von
wärmetechnischen Arbeiten; c) physikalische Meßprinzipien und Meßverfahren;
2. als Prüfungsstück: 2. im Prüfungsfach Labortechnik:
Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von a) instrumentelle Analytik,
Schlauch- und Rohrverbindungen. b) informationstechnische Arbeiten,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- c) Leittechnik,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf d) Maßnahmen der Qualitätssicherung;
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-
bieten lösen: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Mikrobiologie; Umgang mit Arbeitsstoffen unter Be- a) angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden
rücksichtigung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene Bereichen:
und Umweltschutz, aa) einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades,
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
bb) Funktionen ersten und zweiten Grades sowie (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
deren graphische Darstellung, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
cc) trigonometrische Funktionen und Exponential-
funktionen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils In der prakti-
b) Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schrift-
Größen, lichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind.
c) angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der
Physik;
§10
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Aufhebung von Vorschriften
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
lichen Höchstwerten auszugehen: beruf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich
des§ 11 nicht mehr anzuwenden.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Labortechnik 90 Minuten, § 11
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dieser Verordnung.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- §12
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Inkrafttreten
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 161
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin
1. Berufliche Grundblldung
Zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. ~usbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
, 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-
nen
4 Arbeitssicherheit und a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-
Arbeitshygiene gen beschreiben während der
(§ 4 Nr. 4) b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-
men zum Explosionsschutz Auskunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung
von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-
men der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah-
(§ 4 Nr. 5) men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-
kunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes
nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-
beseitigungsvorschriften sammeln und lagern
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
trägern und rationelle arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
Energienutzung verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
(§ 4 Nr. 6) achtungsbereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und
der jeweiligen Geräte beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unterscheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und
die entsprechenden Geräte bedienen; Energien
ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermischen und
elektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-
heiten und SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-
ben
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten
von Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7. 1 stationäre Einrichtungen a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-
(§ 4 Nr. 7 tungen beschreiben
Buchstabe a) b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen 2
bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen
7 .2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigenschaften
(§ 4 Nr. 7 von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-
Buchstabe b) ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,
Gummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,
Trennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof- 4
fen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-
schleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 163
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2 3 4
8 Bearbeiten von Werk- a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-
stoffen und Herstellen kunft geben
von Schlauch- und Rohr- b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff bearbeiten
verbindungen
c) Flächen und Volumina berechnen
(§ 4 Nr. 8)
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten
zuordnen
8
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff
Verbindungen herstellen, abdichten und lösen
f) metallische und nichtmetallische Werkstoffe nach
einfachen technischen Zeichnungen manuell und
maschinell bearbeiten, insbesondere fonnen, biegen,
trennen, feilen, bohren und gewindeschneiden
9 Umgehen mit Arbeits- a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen ,
stoffen beschreiben
(§ 4 Nr. 9) b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und
Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und
die dabei stattfindenden Änderungen des Energie-
inhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-
zung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von
Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen 8
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säuren
und Laugen mit Metallen durch Reaktionsgleichun-
gen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das
Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen und
Reinigen von Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische Methoden a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstabe a) b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren, 7
Dekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten
durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbik:fungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2 3 4
10.2 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereinl-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstabe b) b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-
ionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-
chungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen
durchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen
darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-
genkonzentration berechnen
11 Messen physikalischer
Größen, Bestimmen von
Stoffkonstanten und elek- ·
trotechnische Arbeiten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-
(§ 4 Nr. 11 satzbereichen zuordnen
Buchstabe a) b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten
beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
3
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von
Temperaturmeßgeräten beschreiben
f) die Temperatur von festen, flüssigen und gasfönnigen
Stoffen messen
g) den pH-Wert bestimmen
~
11 .2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und
(§ 4 Nr. 11 Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b) b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten be-
stimmen
4
c) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und
Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben
11.3 elektrotechnische Arbeiten a) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-
(§ 4 Nr. 11 hang zwischen elektrischen Größen beschreiben
Buchstabe c) b) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen
5
c) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke be-
stimmen
d) einfache elektrische Schaltpläne lesen und erstellen
e) Schaltungen anfertigen und Geräte montieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 165
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
12 Anwenden mikrobiologi- a) Ober Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,
scher Arbeitstechniken Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des
(§ 4 Nr. 12) Lebens Auskunft geben
b) den grundlegenden Zellaufbau. beschreiben
c) Ober Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in
der Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der
Herstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im
Umweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft
geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-
proben sowie von Fingerabdrücken nachweisen
3
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-
platten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken beim
Nachweis von Keimen unterscheiden
g) Ober Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft
geben
h) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-
methoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt
nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-
Arbeitsabläufen und mentationswert beschreiben
-ergebnissen 3
b) Arbeitsabläufe und „ergebnisse protokollieren
(§ 4 Nr. 13)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 mechanische Arbeiten
(§ 4 Nr. 14)
1.1 Mechanik von Festkörpern, a) die Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und
Flüssigkeiten und Gasen Gasen charakterisieren
(§ 4 Nr. 14 b) Kräfte bestimmen und berechnen 3
Buchstabe a)
c) elastische Größen bestimmen
d) die Oberflächenspannung messeQ und Berechnun-
gen durchführen
e) die Viskosität nach verschiedenen Methoden be-
stimmen und berechnen
4 2
f) Gesetzmäßigkeiten bei strömenden Flüssigkeiten
und Gasen überprüfen und Berechnungen durch-
führen
g) Vakuumapparaturen beschreiben und handhaben
1.2 schwingende Systeme a) Messungen an schwingenden Systemen durchfüh-
einschließlich Akustik ren 2 2
(§ 4 Nr. 14 b) Messgrößen und-methoden unterscheiden und ein-
Buchstabe b) fache akustische Messungen durchführen
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn.am 14. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
2 wärmetechnische Arbeiten a) Messungen und Berechnungen zur Wärmeausdeh-
(§ 4 Nr. 15) nung durchführen
b) Wärmekapazität, spezifische Wärmekapazität, Um- 7
wandlungswärmen bei Phasenumwandlungen kalori-
metrisch bestimmen und Berechnungen durchführen
c) Wirkungsgrade bei Energieumwandlungen bestim-
men
d) Luftfeuchte messen und berechnen
e) Gesetzmäßigkeiten zum Wärmeübergang und zur
2 4
Wärmeisolierung sowie zur Wärmeleitung und Wär-
mestrahlung erklären
f) die relative molare Masse bestimmen und Berech-
nungen durchführen
3 optische Arbeiten a) fotometrische Größen und ihre Einheiten zuordnen
(§ 4 Nr. 16) sowie Beleuchtungsstärke messen und berechnen
b) Anwendung optischer Verfahren in der Meßtechnik
zuordnen
c) Messungen zur geometrischen Optik durchführen
d) über Untersuchungsverfahren in der Farbmetrik
Auskunft geben 5 4 3
e) Versuche zur Beugung und Interferenz duchführen
f) Bestimmungen und Messungen mit dem Mikroskop
durchführen
g) fotografische und elektronische Abbildungen her-
stellen und bearbeiten
4 elektrotechnische und a) elektrische und elektronische Schaltpläne und die
elektronische Arbeiten dazu notwendigen Schaltzeichen lesen
(§ 4 Nr. 17) b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und 7
Grundschaltungen anwenden und Berechnungen
durchführen
c) elektrotechnische Grundlagen von Meß- und Unter-
suchungsverfahren beschreiben sowie elektrotech-
nische Größen bestimmen und berechnen
d) elektrische Parameter im Wechselstromkreis be- 9 5
stimmen und Berechnungen durchführen
e) Frequenzverhalten von AC-Gliedern bestimmen
und Berechnungen durchführen
5 Röntgen- und Kemstrah- a) Entstehung, Eigenschaften und Nachweis von
lungsmeßtechnik Röntgen- und Kernstrahlung sowie Methoden der
(§ 4 Nr. 18) Messung beschreiben
b) Sicherheitsmaßnahmen zum Strahlenschutz be- 1 2
schreiben und anwenden
c) Kernstrahlungsmessungen und -berechnungen
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 167
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
6 Werkstoffe und Werk- a) Metalle, Kunststoffe, Keramik und Glas hinsichtlich
stoffprüfung ihres atomaren und molekularen Aufbaues sowie in
(§ 4 Nr. 19) ihren physikalischen Eigenschaften unterscheiden
b) Methoden und physikalische Grundlagen der zer- 2 2
störenden und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
beschreiben und verschiedene Werkstoffe nach
einer zerstörenden Methode prüfen
7 instrumentelle Analytik a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten
(§ 4 Nr. 20) von Analysengeräten beschreiben
b) qualitative und quantitative Analysen und Messungen
mittels elektrischer, optischer und chromatographi-
scher Verfahren durchführen und unter Berücksichti-
gung von Fehlerquellen auswerten
c) Infrarot-, Massen- und Kernresonanzspektroskopie 3 7 4
sowie Kristallstrukturanalyse als Methoden der
Strukturaufklärung unterscheiden und Anwendungs-
möglichkeiten zuordnen
d) einfache Messungen zur Strukturaufklärung durch-
führen und auswerten
8 verfahrenstechnische a) thermische und mechanische Verfahren beschreiben
Arbeiten und Einsatzgebieten zuordnen
(§ 4 Nr. 21) 2 2
b) eine homogene Flüssigkeitsmischung rektifizieren
c) ein heterogenes Gemisch zentrifugieren
9 Leittechnik
(§ 4 Nr. 22)
9.1 Sensortechnik a) Funktionsweise von Sensoren erklären und die Um-
(§ 4 Nr. 22 wandlung von Meßsignalen beschreiben
Buchstabe a) b) Sensoren Aufgabengebieten zuordnen und anwen-
den 4 2
c) Meßgeräte auf Funktion prüfen, kalibrieren und an-
wenden
9.2 Steuerungstechnik a) Ober Elemente der Steuerungstechnik Auskunft geben
(§ 4 Nr. 22 b) einen einfachen Funktionsplan mit logischen Ver-
Buchstabe b) knüpfungen erstellen und ein Fließbild entwickeln
c) eine einfache Ablaufsteuerung aufbauen und ihre 3 2
Funktion an der entsprechenden Apparatur Ober-
prüfen
d) Anwendungen der Steuerungstechnik unterschied-
liehen Einsatzgebieten zuordnen
9.3 .Regelungstechnik a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Nr. 22 b) Regler nach Art, Bedeutung und Wirkungsweise
Buchstabe c) unterscheiden
c) Ober das zeitliche Verhalten von Regelstrecken 3 3
Auskunft geben
d) Regelkreis mit Proportional-Regler aufbauen, in Be-
trieb nehmen und optimieren
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 .
10 informationstechnische a) Ober Prinzipien und Anwendungsmöglichkeiten der
Arbeiten Informatik und Digitaltechnik Im Laborbereich Aus-
(§ 4 Nr. 23) kunft geben
b) über praktische Möglichkeiten der Datenerfassung,
-verarbeitung und -ausgabe Im Labor Auskunft ge- 5
ben
c) Funktionspläne entwickeln
d) Funktion von Schnittstellen beschreiben
e) Rechner zur Lösung labortechnischer Aufgaben,
insbesondere zur Steuerung, Meßdatenerfassung 6 4
und -auswertung sowie zur Kommunikation, ein-
setzen
11 Dokumentieren von a) Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sowie
Arbeitsabläufen und Meßwerte dokumentieren
-ergebnissen b) die Aussagekraft von Meßwerten und Ergebnissen 2
4 3
(§ 4 Nr. 13) beurteilen
c) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen
12 Maßnahmen zur Quall- a) Aufgaben der Qualitätssicherung fOr Produkte und
tatssicherung Dienstleistungen beschreiben und Ober das Quall-
(§ 4 Nr. 24) tätssicherungssystem Auskunft geben
b) Bedeutung und Prinzip der Probennahme und Pro-
benvorbereitung zur Gehalts- und Qualitätskontrolle 2 2 1
beschreiben
c) über statistische Methoden der Qualitätssicherung
Auskunft geben
d) Instrumente der Qualitätssicherung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 169
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau*)
Vom 8. Februar 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Produkte und Leistungserstellung im Versicherungs-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch untemehmen:
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
4.1 Versicherungsprpdukte für Privatkunden,
S. 2525) geändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 4.2 weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsun-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom temehmens,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 4.3 weitere Finanzdienstleistungsprodukte,
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- 4.4 Antragsbearbeitung,
schung und Technologie: 4.5 Vertragsbearbeitung,
§1 4.6 Leistungsbearbeitung;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Rechnungswesen:
Der Ausbildungsberuf VersicherungskaufmannNersiche- 5.1 Buchführung,
rungskauffrau wird staatlich anerkannt.
5.2 Kostenrechnung,
§2 5.3 Planungsrechnung und Controlling,
Ausbildungsdauer 5.4 Revision.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
in den Berufsbildpositionen 4.4 (Antragsbearbeitung), 4.5
§3 (Vertragsbearbeitung) und 4.6 {Leistungsbearbeitung)
sind in mindestens zwei Positionen zwei unterschied-
Ausbildungsberufsbild
liche der drei Spartenbereiche Lebens- und Unfallver-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens sicherung, Krankenversicherung und Schadenversicherung
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zugrunde zu legen. Im Spartenbereich Schadenversiche-
1. das Ausbildungsunternehmen: rung kann zwischen den Zweigen Haftpflicht- und Rechts-
schutzversicherung oder Kraftfahrtversicherung oder
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Sachversicherung gewählt werden.
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, §4
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- Ausbildungsrahmenplan
verwendung;
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
2. Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommuni- den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
kationssystemen: sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
2.1 Arbeitsorganisation,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommu- und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts Ist insbe-
nikationssystemen, sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktlsche Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
3. Versicherungsmärkte und Vertrieb:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
3.1 die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Ge- Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
samtwirtschaft, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
3.2 Versicherungsmärkte, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die Insbesondere selbständiges Planen,
3.3 Kundeninteressen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
3.4 Vertrieb und Marketing, gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
3.5 kundenorientlerte Kommunikation, zuweisen.
3.6 Produktgestaltung;
§5
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
§6 und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rah-
Berichtsheft men der Leistungserstellung praktisch anwenden
kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssitua-
-Oer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines tion des Privatkunden analysieren und einen Individuel-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu len Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nach-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu weisen, daß er die Wechselwirkungen zwischen Markt,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Untemehmensinteressen und Kundenwünschen be-
durchzusehen. rücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b
sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche
§7 und Zweige zugrunde zu legen.
ZwischenprQfung
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eirie
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des In 90 Minuten ·soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gaben und FAiie aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen I und II fOr das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- b) Personalwirtschaft und BerufsbHdung,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
c) Wirtschaftsordnung und -politik,
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- d) unternehmerisches Handeln
bildung wesentlich ist. . bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
bezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-
in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: lungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.
1. Arbeitsorganisation, 4. Prüfungsfach Kundenberatung:
2. Versicherungswirtschaft, In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- Gebieten Kundeninteressen, kundenorientierte Kom-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in munikation, Produktgestaltung sowie Produkte und
programmierter Form durchgeführt wird. Leistungserstellung zeigen, daß er in der Lage ist, Ge-
spräche mit Kunden systematisch und sltuationsbezo-
§8 gen vorzubereiten und zu fahren. Hierbei sind die be-
Abschlußprüfung trieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubil-
denden zugrunde zu legen. Dem PrOfling ist eine Vorbe-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der reitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern durchgefOhrt wird.
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versicherungs-
wirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie münd- (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
lich im Prüfungsfach Kundenberatung durchzuführen. gen in bis zu zwei Fächern mit .mangelhaft• und in dem
dritten Fach mit mindestens .ausreichend• bewertet wor-
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächem si_nd:
den, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
1. Prüfungsfach Arbeitsorganisation und Rechnungs- des Prüfungsausschusses In einem der mit .mangelhaft"
wesen: bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
ben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsorganisation wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll dabei zeigen, geben kann. Das Fach Ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
daß er die Sachgebiete versteht. Aufgaben analysieren, der Ermitttung des Ergebnisses für dieses PrOfungsfach
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
2. Prüfungsfach Versicherungswirtschaft:
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
gaben und Fälle aus den Gebieten Gesamtergebnis, In mindestens drei der vier Prüfungs-
fächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-
a) Organisation der Versicherungswirtschaft,
fächer Versicherungswirtschaft und Kundenberatung
b) Leistungserstellung, mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
c) Vertrieb und Märkte, Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die
Prüfungsfächer Versicherungswirtschaft und Kunden-
d) Versicherungsprodukte für Privatkunden beratung Im Verhlltnis 2:1 zu gewichten. Werden die Prü-
bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend•
nachweisen, daß er die rechtlichen, wirtschaftlichen bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 171
§9 §10
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- bildung zum Versicherungskaufmann vom 15. Juli 1977
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften (BGBI. 1S. 1271) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
dieser Verordnung.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Anlagel
(zu§4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Das Ausbildungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
und Struktur unternehmens inhaltlich und regional herausstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt beschreiben
c) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst-
leistungen für das Ausbildungsunternehmen und seine Kunden
herausstellen
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen be-
schreiben
e) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens sowie die Zusammen-
arbeit in der Unternehmensgruppe darstellen
t) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-
unternehmens darstellen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-
und Mitarbeiterinnen setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg u_nd für
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) das Rollenverständnis der Mitarbeiter im Innen- und Außendienst
sowie die Notwendigkeit ihres partne;schaftlichen Zusammen-
wirkens begründen
c) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und
-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben und die
eigene Beurteilung als wichtiges Instrument erkennen
d) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der
Mitarbeiter erklären
e) sich mit Aspekten menschengerechter Arbeitsbedingungen aus-
einandersetzen und zu Verbesserungen im eigenen Arbeits-
umfeld beitragen
t) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische
Aufgaben teamorientiert bearbeiten
1.3 Personalwirtschaft und a) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaffung
Berufsbildung und -einsatz beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Ver-
gütungssysteme des Innen- und des angestellten Außendienstes
im Vergleich zum selbständigen Versicherungsvertreter be-
schreiben
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die
Positionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben
d) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-
liehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bei-
spiele erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 173
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
e) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Dienst- oder
Betriebsvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren
Zustandekommen berichten
f) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
g) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
h) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu
seiner Umsetzung beitragen
Q betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in der
Versicherungswirtschaft nennen und den Nutzen für die persön-
liehe Entwicklung sowie den Unternehmenserfolg herausfinden
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsbezogene Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvor-
und rationelle Energieverwendung schritten im Ausbildungsbetrieb anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)
- b) die Bedeutung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
sowie Grundsätze menschengerechter Arbeitsgestaltung an Bei-
spielen des Ausbildungsbetriebes erklären
c) Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung ergonomischer Grund-
sätze an betrieblichen Beispielen erläutern
d) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
chen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen
e) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen
2. Arbeitsorganisation mit
Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) und über die Aufgaben der für die Leistungserstellung wesent-
liehen Organisationseinheiten berichten
b) die Grundsätze von Zentralisierung, Dezentralisierung und Dele-
gation im Ausbildungsunternehmen sowie deren Umsetzung und
Auswirkungen im Ausbildungsbetrieb an Beispielen darstellen
c) Möglichkeiten menschengerechter Arbeitsplatz- und Arbeits-
raumgestaJtung unter Berücksichtigung ergonomischer Grund-
sätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darsteflen
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben und Informationsquellen nutzen
e) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
2.2 Funktion und Wirkung a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
von Informations- und einsetzen
Kommunikationssystemen
b) Auswirkungen von Informations- und Kammunikationssystemen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)
auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen
und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie-
bes beschreiben
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.3 Datenschutz und a) die Regelungen des Datenschutzes für das Ausbildungsunter-
Datensicherheit nehmen und seine Mitarbeiter einhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen
3. Versicherungsmärkte
. und Vertrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Die Bedeutung a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirt-
der Versicherungswirtschaft schaft als Risikoträger, Kapitalsammelbecken und Arbeitgeber
in der Gesamtwirtschaft erkJären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)
b) den Beitrag der Versicherungswirtschaft zur Risikovermeidung und
die Wechselwirkung zu anderen Wirtschaftsbereichen heraus-
stellen
3.2 Versicherungsmärkte a) über grundlegende Markt- und Wettbewerbsbedingungen des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) Binnenmarktes der Europäischen Union berichten
b) wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen Versiehe-
rungsmarkt und den hinsichtlich Größe und Bedeutung wichtig-
sten Versicherungsmärkten der Europäischen Union darstellen
c) über rechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherungstätig-
keit auf den deutschen Versicherungsmärkten berichten
3.3 Kundeninteressen a) sich mit Erwartungen der Kunden bei Beratung, Betreuung und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) Regulierung auseinandersetzen und die entsprechenden Service-
leistungen des Ausbildungsunternehmens darstellen
b) Auswirkungen wichtiger Gesetze und Vorschriften zum Schutz
von Versicherungskunden anhand von Beispielen darstellen
3.4 Vertrieb und Marketing a) Marktsegmentierung am Beispiel des Ausbildungsunternehmens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) beschreiben
b) Ziele und Maßnahmen von Werbung und Verkaufsförderung des
Ausbildungsunternehmens an Beispielen erläutern
c) die Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens von anderen
Vertriebswegen der Versicherungswirtschaft abgrenzen
d) über Steuerungselemente zur Erreichung von Unternehmens-
zielen berichten
3.5 Kundenorientierte Kommunikation a) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5) situationsgerecht nutzen
b) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten
c) Risikoanalysen durchführen und Problemlösungen anbieten, die
den Bedarf und die wirtschaftliche Situation des Kunden berück-
sichtigen
d) Kunden über Schadenursachen informieren sowie über Schaden-
verhütung und Schadenminderung beraten
e) Regeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und in der
Korrespondenzanwenden
f) mit Kunden und Interessenten situationsbezogen korrespondieren
g) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Interessenten
~
unter Anleitung planen, durchführen und nachbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 175
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.6 Produktgestaltung a) Produkte des Ausbildungsunternehmens mit Produkten von Mit-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.6) bewerbern an Beispielen vergleichen
b) Einflußfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungsprodukten
herausstellen
c) die Wechselwirkung zwischen Kundenwünschen und -bedürf-
nissen sowie Produktgestaltung am Beispiel erläutern
d) Wirkungen von Produktänderungen auf den Unternehmenserfolg
bes.chreiben
4. Produkte und Leistungserstellung
im Versicherungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Versicherungsprodukte a) Versicherungsprodukte aus den Spartenbereichen Lebens- und
für Privatkunden Unfallversicherung, Krankenversicherung und Schadenversiche-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) rung beschreiben
b) den Nutzen der Versicherungsprodukte für den Kunden darstellen
4.2 Weitere Versicherungsprodukte des a) Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens an Bei-
Ausbildungsunternehmens spielen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)
b) den Nutzen der Versicherungsprodukte für den Kunden darstellen
c) Produkte für Privatkunden zu Produkten für andere Zielgruppen
an Beispielen abgrenzen
4.3 Weitere Finanzdienstleistungs- a) wesentliche Finanzdienstleistungsprodukte des Ausbildungs-
produkte unternehmens und seiner Kooperationspartner beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) den Nutzen der Finanzdienstleistungsprodukte für den Kunden
darstellen
4.4 Antragsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) bearbeitung anwenden
b) Arbeitsabläufe beim Zustandekommen von Versicherungsver-
trägen erklären
c) die für die Risikobeurteilung erheblichen Merkmale feststellen
und über den Antrag entscheiden
d) Beiträge ermitteln
e) Rückversicherungsarten ur:id Grundsätze der Mitversicherung
beschreiben
4.5 Vertragsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Vertrags-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) bearbeitung anwenden
b) die Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung fest-
stellen
c) Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung durch-
führen
d) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi-
gungen darstellen
e) über betriebliche Verfahren bei Zahlungsverzug des Kunden be-
richten sowie lnkassovorgänge bearbeiten
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.6 Leistungsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Leistungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6) bearbeitung anwenden
b) die formelle und materielle Deckung prüfen, die Leistung dem
Grunde und dem Umfang nach feststellen
c) die für den Leistungsfall notwendige Schadenrückstellung bilden
d) Regreßmöglichkeiten und Teilungsabkommen entsprechend dem
Versicherungszweig beachten
5. Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Buchführung a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) Buchführung ertäutern
b) Buchungen unterschiedlicher Geschäftsfälle vornehmen
5.2 Kostenrechnung a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)
b) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen
5.3 Planungsrechnung und a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-
Controlling instrument beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) Controlling an betrieblichen Beispielen erläutern
c) Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken im Ausbil-
dungsbetrieb erläutern
5.4 Revision a) über Aufgaben und Ziele von Revisionen berichten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)
b) interne und externe Revision im Ausbildungsunternehmen unter-
scheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 177
Anlage II
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.4 Antragsbearbeitung
in Verbindung mit
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,
4.2 weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,
4.3 weitere Finanzdienstleistungsprodukte
zu vermitteln und Im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.5 Vertragsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
3.2 Versicherungsmärkte,
3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,
3.5 kundenorientierte Kommunikation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
3.6 Produktgestaltung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.6 Leistungsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbiJdpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996 179
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Buchführung,
5.2 Kostenrechnung,
5.3 Planungsrechnung und Controlling,
5.4 Revision
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i,
zu vermitteln und in Verbindung mit
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentficher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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eetzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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betrlgt7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. "28. Modeforum Offenbach"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 20. bis 22. April 1996 in Offenbach
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 4. "102. Internationale Lederwarenmesse"
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), vom 24. bis 27. August 1996 in Offenbach
und des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25~ Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1 S. 156) 5. "35. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Ausstel-
wird bekanntgemacht: lung"
vom 21. bis 29. September 1996 in Friedrichshafen
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 6. "35. Internationaler CARAVAN SALON DÜSSELDORF"
vom 28. September bis 6. Oktober 1996 in Düssel-
1. "101. Internationale Lederwarenmesse"
vom 24. bis 27. Februar 1996 in Offenbach dorf
2. "48. Internationale Handwerksmesse München" 7; "29. Modeforum Offenbach"
vom 9. bis 17. März 1996 in München vom 19. bis 21. Oktober 1996 in Offenbach
Bonn, den 1. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger