141
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996 Nr.8
Tag Inhalt Seite
25. 1. 96 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes ............... . 141
FNA: 210-5-2
1. 2. 96 Verordnung über die Bemessung der Kredit- und Anrechnungsbeträge nach den §§ 13 bis 14 des
Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditbestimmungsverordnung - KredBestV) ................... . 146
FNA: neu: 7610-2-18
1. 2. 96 Dritte Verordnung zur Änderung der Monatsausweisverordnung ................................ . 149
FNA: 7610-2-13
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes
Vom 25. Januar 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Paßgesetzes vom 19. April 2. § 3 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 537) verordnet das Bundesministerium
a) Im Absatz 2 werden die Worte „oder in der Anlage 3"
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
gestrichen.
b) Im Absatz 3 werden die Worte „Anlage 4 oder in der
Artikel 1
Anlage 5" durch die Worte „Anlage 3" ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes
vom 2. Januar 1988 (BGBI. 1S. 13) wird wie folgt geändert:
3. Die Anlagen 2 bis 5 werden durch die aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 2 und 3
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Paß-
ersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungs- Artikel 2
bereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist,
ist verpflichtet, den Paßersatz mitzuführen und sich Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
damit auszuweisen." die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den25.Januar1996
Der Bundesminister des Innern
Kant her
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996 143
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996
Anlage3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996 145
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996
Verordnung
über die Bemessung
der Kredit- und Anrechnungsbeträge
nach den §§ 13 bis 14 des Gesetzes über das Kreditwesen
(Kreditbestimmungsverordnung - KredBestV)
Vom 1. Februar 1996
Auf Grund des§ 22 des Gesetzes über das Kreditwesen §2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrages
(BGBI. 1 S. 64) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts- (1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-
wesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewähr-
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einver- leistungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG an-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung zurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind entweder
der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft: nach der Laufzeit- oder nach der Marktbewertungs-
methode zu ermitteln. Die Wahl darf für genau bestimmte
und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich
ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach
§1 verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschied-
lichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Kredit-
Bemessungsgrundlage instituts erfolgen. Das Kreditinstitut darf jederzeit von der
Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 14 des Gesetzes über (2) Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in
das Kreditwesen (KWG) ist bei Absatz 1 Satz 1 genannten Kredite mit laufzeitbezogenen
Vomhundertsätzen der für sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen.
sowie den anderen außerbilanziellen Geschäften nach Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,
§ 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Buchwert ohne Berück-
sichtigung von Risikovorsorgen, abzüglich der Posten 1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der
wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forde- Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit
rungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als
der diesen zugehörigen Leasinggegenstände, einem Jahr 1,0 vom Hundert für jedes volle und nicht
vollendete Jahr, abzüglich 1,0 vom Hundert,
2. Swap-Geschäften sowie den für sie übernommenen
2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in
teilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder
Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert
sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslauf-
des Geschäftsgegenstands,
zeit von bis zu einem Jahr 2,0 vom Hundert, von
3. anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten mehr als einem Jahr 3,0 vom Hundert für jedes
Termingeschäften sowie den für sie übernommenen volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1,0 vom
Gewährleistungen der unter der Annahme tatsäch- Hundert.
licher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs
(3) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind
umgerechnete Anspruch des Kreditinstituts auf Liefe-
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kredite mit dem poten-
rung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.
tiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser
Für die Berechnung der Auslastung der Großkredit- nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem
grenzen und die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt
Abs. 1 Satz 1 und § 64d Abs. 1 Satz 1 KWG ist der Stand um den in Satz 3 festgelegten Zuschlag für die in Zu-
der Geschäfte täglich um 24.00 Uhr MEZ/MESZ maß- kunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt
geblich; auf Antrag eines Kreditinstituts, das international bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der
tätig ist, setzt das Bundesaufsichtsamt im Einzelfall einen Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird
abweichenden Zeitpunkt fest, der den internationalen durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des
Handelsaktivitäten des Kreditinstituts besser Rechnung geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung
trägt. einer gleichwertigen Position ergeben würde. Der
Zuschlag nach Satz 1 beträgt als Vomhundertsatz der
(2) Auf fremde Währung lautende Kredite sind zum Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
aktuellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen. oder Nr. 3,
Für die an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten
Währungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen 1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der
Währungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit
Verkaufskursen zugrunde zu legen. Statt des aktuellen von mehr als einem Jahr 0,5 vom Hundert,
Kurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von 2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen teilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder
Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd- sonstigen Preisen beruht, bei einer Restlaufzeit von
währungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer bis zu einem Jahr 1,0 vom Hundert, von mehr als einem
Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden. Jahr 5,0 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996 147
(4) Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für
gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgeb-
liche Laufzeit. Bei Termingeschäften auf variabel verzins- 6. Anteile an Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute,
liche Wertpapiere ist die bis zum nächstfolgenden Zins- Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten pflichtweise in die Beaufsichtigung des
anpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes ver-
Kreditinstituts als übergeordnetes Kreditinstitut auf
bleibende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit anzusehen.
konsolidierter Basis nach § 10a und § 13a KWG ein-
Bei anderen Termingeschäften und Optionsrechten mit
bezogen werden.
effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen,
die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, namentlich
(2) Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage
bei Zinsterminkontrakten (Zins-Futures), Zinsausgleichs-
oder ihres nach § 2 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags
vereinbarungen, Termingeschäften auf festverzinsliche
sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Wertpapiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und
Optionen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Ab- 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich
schluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die gewährleistet wird von einer Regionalregierung oder
Laufzeit des Geschäftsgegenstands abzustellen. Bei den örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitglied-
anderen Finanzinstrumenten, namentlich bei Zinsswaps staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines son-
mit Festzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, stigen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
anteilspreis- und rohwarenpreisbezogenen Swaps sowie päischen Wirtschaftsraum, vorbehaltlich der Regelung
bei Terminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps, in § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d KWG,
ferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetalltermin-
2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu
geschäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbe-
drei Jahren, deren Erfüllung von einem Kreditinstitut
zogenen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften
mit Sitz im Inland oder einem Einlagenkreditinstitut mit
sowie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten
Sitz in einem anderen Land der Zone A geschuldet
aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des
wird,
Vertrages maßgeblich.
3. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des
§3
Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137
Anrechnungssätze für die Groß- Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben
kreditobergrenzen nach§ 13 Abs. 4 KWG oder am Steueraufkommen der steuererhebenden
kirchlichen Körperschaften teilhaben.
(1) Auf die Obergrenze für den einzelnen Großkredit
und auf die Obergrenze für die Gesamtheit der Groß- (3) Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage
kredite nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KWG (Großkredit- oder ihres nach § 2 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags
obergrenzen) sind nicht anzurechnen: sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
1. ungesicherte Forderungen an Kreditinstitute, die Ein-
1. Kredite in Form von Wertpapieren mit einer Rest-
lagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
laufzeit von mehr als drei Jahren, die an einer Wert-
entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben
papierbörse zum Handel zugelassen sind und deren
(Einlagenkreditinstitute), mit Sitz in der Zone Baus bei
Erfüllung von einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland
diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden
oder einem Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem
Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind,
anderen Land der Zone A geschuldet wird, sofern sie
2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG
mit Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B, des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel
3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungs- von Kreditinstituten (ABI. EG Nr. L 124 S. 16) darstellen,
verkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B 2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-
zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienst- akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.
leistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung
einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der (4) Kredite, deren Erfüllung von der Europäischen
Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungs-
wobei die Annahme eines Postlaufkredits ausscheidet, bank im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Anstrich 7 der Richt-
falls zwischen der Ausführung der Zahlung und dem linie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über
Eintreffen der Deckung mehr als vierzehn Kalendertage einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG
liegen, Nr. L 386 S. 14), des Artikels 1 der Richtlinie 91/31/EWG
der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen
4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder
Anpassung der Definition der „multilateralen Entwick-
Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer
lungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates
Ursprungslaufzeit von weniger als fünfzehn Kalender-
über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute
tagen, bei denen der Eindeckungsaufwand aus-
(ABI. EG Nr. L 17 S. 20) oder des Artikels 1 der Richtlinie
schließlich oder teilweise auf der Änderung von
94n/EG der Kommission vom 15. März 1994 zur An-
Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge
passung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen
übernommenen Gewährleistungen,
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die
5. andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete technische Definition der „multilateralen Entwicklungs-
Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflich- banken" (ABI. EG Nr. L 89 S. 17) geschuldet wird, sind mit
tungen unterworfen sind (Margin-System) und deren den für die Einlagenkreditinstitute der Zone A geltenden
Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996
(5) Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder 1 . 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie
- von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-
übernommenen Gewährleistungen, deren Erfüllung von
kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richt-
ZoneA,
linie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapier- - von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-
firmen und Kreditinstituten (ABI. EG Nr. L 141 S. 1) mit Sitz körperschaften anderer Mitgliedstaaten der Euro-
in der Zone A geschuldet wird, sind mit den für Einlagen- päischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des
kreditinstitute der Zone A geltenden Anrechnungssätzen Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
zu berücksichtigen. raum, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie
89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben
(6) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieser worden ist,
Verordnung sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von
staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht - der Europäischen Investitionsbank,
werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum - multilateraler Entwicklungsbanken (§ 3 Abs. 4),
unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind.
2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf die Berechnung der
Auslastung der Großkreditobergrenzen von Kreditinsti- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Berechnung der
tuts- und Finanzholding-Gruppen nach § 13a Abs. 1, § 13 Auslastung der Großkreditobergrenzen in Kreditinstituts-
Abs. 4 Satz 1 KWG entsprechend anzuwenden. und Finanzholding-Gruppen nach § 13a Abs. 1 , § 13
Abs. 4 Satz 1 KWG entsprechend anzuwenden.
§4
Anrechnung von §5
Sicherheiten auf die Großkredit-
obergrenzen nach§ 13 Abs. 4 KWG Patronatserklärungen
(1) Über die Bestimmung des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 KWG Patronatserklärungen für Tochterunternehmen, die als
und des § 3 dieser Verordnung hinaus werden Kredite Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bank-
nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet, soweit bezogenen Hilfsdiensten pflichtweise in die Beaufsichti-
sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch Inhaber- gung des Kreditinstituts als übergeordnetes Kreditinstitut
schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse auf konsolidierter Basis nach § 10a und § 13a KWG ein-
zum Handel zugelassen sind, mit dem erforderlichen bezogen werden, sind nicht auf die Großkreditobergren-
Marktwertüberschuß gesichert werden. zen anzurechnen. Patronatserklärungen im Sinne dieser
Vorschrift sind garantieähnliche Willenserklärungen von
(2) Die als Sicherheit dienenden Schuldverschrei- Kreditinstituten, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines
bungen müssen bei dem Kreditinstitut hinterlegt sein. Sie anderen Unternehmens sicherzustellen; die Erklärung
dürfen weder durch das Kreditinstitut, seine Mutter-, kann im Geschäftsbericht, gegenüber ausländischen
Tochter- oder Schwesterunternehmen noch den Kredit- Behörden oder anderweitig abgegeben werden. Erklärun-
nehmer selbst begeben worden sein. Die in den Schuld- gen, die gegenüber einem bestimmten Kreditgeber des
verschreibungen verbrieften Forderungen dürfen nicht an Tochterunternehmens abgegeben werden, gelten nicht
den Verlusten des Emittenten teilnehmen, im Falle des als Patronatserklärungen im Sinne dieser Vorschrift;
Konkurses oder der Liquidation des Emittenten nach- auf sie kommen die allgemeinen Bestimmungen über
rangig zu bedienen sein oder anderweitig auf seiten des Gewährleistungen zur Anwendung.
Emittenten Eigenkapitalsurrogate darstellen.
(3) Die als Sicherheit dienenden Schuldverschreibun-
§6
gen müssen täglich zum Marktkurs bewertet werden. Der
Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Inkrafttreten
Betrag, um den der Kurswert der Sicherheiten den Betrag,
mit dem die Sicherheit auf den Kredit angerechnet wird, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
übersteigt. Er beläuft sich auf in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996 149
Dritte Verordnung
zur Änderung der Monatsausweisverordnung
Vom 1. Februar 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das „Quotal zusammengefaßter" jeweils durch das Wort
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,zusammengefaßter" ersetzt.
22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß 3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „quotal" gestrichen.
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100)
verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen 4. Die Anlagen 1 bis 3 werden ersetzt durch die Vor-
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: drucke „zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2" (Anlage 1), ,,zusammen-
gefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG -
Artikel 1 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten - QA 1/QA 2" (Anlage 2) und „zusammen-
Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985
gefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG -
(BGBI. 1 S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-
vom 23. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 91 ), wird wie folgt
banken - QB 1/QB 2" (Anlage 3).
geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „quotal" gestrichen.
Artikel 2
2. In § 1 werden die Worte „Quotal zusammengefaßte" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch das Wort „zusammengefaßte" und die Worte in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1996
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Anlage 1 ....
(Original DIN A3)
g
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QV
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1)
Nur für Vermerk der LZB
CD
C
Kontrolliert :::::,
a.
(1)
"'
(0
(1)
An die Landeszentralbank
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
"'~
C"
übergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ ~
c...
~
::,-
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(gemäß § 13a Abs. 2 KWG)
CO
~
:::::,
QV1 (0
......
<.O
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM2) <.O
0)
010
020
Kassenbestand
Guthaben bei Zentralnotenbanken
010
020
In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten: ~
058 eigene Ziehungen 058
030 Guthaben bei Postgiroämtern 030
040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u. ä. 040 1 059 Auslandswechsel 059 ~
Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken zu Position 080: S1l
~
050 Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050 C
088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088
060 Forderungen an Kreditinstitute 060 "'
(0
070 Forderungen an Kunden 070 zu Position 160: ~
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080 161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161
(1)
C"
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 (1)
:::::,
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 Abstimmsumme (058 bis 161) 901 N
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 110 C
120 Treuhandvermögen 120 CD
0
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 130 :::::,
:::::,
(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch
~
von Ausgleichsforderungen) 3
140 Sachanlagen 140 ......
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150 !='
160 Eigene Aktien oder Anteile 160 "'TI
(1)
170 Sonstige Aktiva ..,
C"
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171 C
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere ..,
~
......
172 Leasinggegenstände 172 <.O
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u. ä. 173 <.O
0)
Abzinsungspapiere
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174
Saldo aus der Schuldenzusammenfassung
175 Übrige Aktiva 175
Summe 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva 180
QV2
Passiva Zusatzangaben zu Passiva Beträge in Mio DM2)
210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210 zu Position 233 nachrichtlich:
(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Cl
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar- 221 C:
:J
einlagen) a.
(1)
222 andere Verbindlichkeiten 222 340 Eventualverbindlichkeiten c,,
341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen 341 <O
Summe 220 (1)
c,,
230 Verbriefte Verbindlichkeiten abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen)
231 begebene Schuldverschreibungen 231 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und 342 ~
C'"
Gewährleistungsverträgen
232 begebene Geldmarktpapiere
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf
232
233 34~ Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 343 ~
c,_
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 für fremde Verbindlichkeiten D,)
=s-
Summe 230
Summe 340 caD,)
350 Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug 350 :J
240 Treuhandverbindlichkeiten 240 <O
......
versandte Wechsel
250 Wertberichtigungen 250 c.o
360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350) 360 c.o
a,
260 Rückstellungen 260
~
Abstimmsumme (239 bis 360) 902
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 z;'""I
290 Genußrechtskapital 290 5l>
D,)
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 C:
c,,
<O
310 Eigenkapital
311 gezeichnetes Kapital 311 ~ (1)
312 Rücklagen 312 C'"
(1)
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital- 313 Anmerkungen:
:J
N
zusammenfassung 1)
C:
Kreditinstitute gemäߧ 1 Abs. 1 KWG sowie weitere nach§ 13a Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen.
314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 314 2)
Cl
0
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
315 abzüglich ausgewiesener Verlust 315 :J
:J
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen:
D,)
Summe 310 - amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde-
320 Sonstige Passiva stichtag,
3
......
321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 321
aufgenommenen Warenkrediten
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
,,
~
(1)
322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein- 322 1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1 C'"
~
C:
schließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung D,)
~
323 Übrige Passiva 323
c.o
Summe 320 c.o
a,
330 Summe der Passiva 330
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
..&,
C1I
..&,
Anlage2 ....
(J1
(Original DIN A3) 1\)
zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QA
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) (lJ
C
::::,
a.
(t)
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (/)
CO
(t)
übergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ (/)
~
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ C"
(gemäߧ 13a Abs. 2 KWG) ~
c...
D)
::,-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA1 CO
D)
::::,
Forderungen an Kreditinstitute CO
......
CO
CO
cn
- Beträge in Mio DM -
~
Buchforderungen
z;-,
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist S1J
D)
von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt C
Schuldner täglich fällig von 4 Jahren (/)
unter 3 Monaten bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05)
und darüber CO
einschließlich 4Jahren (t)
CO
(t)
01 02 03 04 05 06 g
::::,
N
Inländische Kreditinstitute 110 C
(lJ
0
::::,
Ausländische Kreditinstitute 120 ::::,
D)
3
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 ......
9
"Tl
(t)
C"
-,
C
D)
-,
......
CO
CO
cn
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA2
Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter LaufzeiV
Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt CD
Gläubiger von 4 Jahren C
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05) :::::,
und darüber Q.
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren (1)
(J)
01 02 03 04 05 06 CO
(1)
(J)
Inländische Kreditinstitute 110 m.
N
O"
Öl
~
Ausländische Kreditinstitute 120 c..
ll)
::::;
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 eo
ll)
:::::,
CO
.......
<O
<O
O>
~
~
~
ll)
C
(J)
CO
(1)
CO
(1)
O"
(1)
:::::,
N
C
CD
0
:::::,
:::::,
ll)
3
.......
!=>
.,,
(1)
O"
2
~
.......
<O
<O
O>
....
~
Anlage3 """
(Original DIN A3) i
zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QB
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
CD
C
Übergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ :::,
a.
CD
Kreditinstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ V,
(,0
(gemäß § 13a Abs. 2 KWG) CD
V,
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB1 m.
N
C"
Forderungen an Nichtbanken
- Beträge in Mio DM - ~
c,_
Buchforderungen Q)
=r
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Q
insgesamt Q)
Schuldner bis 1 Jahr von über 1 Jahr von 4 Jahren :::,
(Spalte 01 bis 03)
bis unter 4 Jahren und darüber (,0
einschließlich
......
01 02 03 04 CO
CO
a,
Inländische Nichtbanken
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,
Deutsche Telekom AG 111
~
z:--i
Eigen- und Regiebetriebe der
öffentlichen Haushalte1) 112 51'
Q)
C
V,
Versicherungsgewerbe 113 (,0
CD
(,0
Sonstige Unternehmen CD
(ohne 111 bis 113) 114 C"
CD
:::,
N
C
Unternehmen (111 bis 114) 110
CD
0
Privatpersonen und Organisationen :::,
:::,
ohne Erwerbszweck 120 Q)
3
......
Öffentliche Haushalte 200 9
Inländische Nichtbanken
,,CD
(110 + 120 + 200) 300 C"
"""I
C
Ausländische Nichtbanken ~
Unternehmen und Privatpersonen 410 ......
CO
CO
a,
Öffentliche Haushalte 420
Ausländische Nichtbanken
(410 +420) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB2
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222) '
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter Laufzeit/
insgesamt
OJ
Gläubiger Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr C
::,
von 4 Jahren (Spalte 01 bis 05)
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter a.
und darüber CD
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren C/)
CO
01 02 03 04 05 06 CD
C/)
Inländische Nichtbanken
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,
~
C"
Deutsche Telekom AG 111
~
c...
Eigen- und Regiebetriebe der ll>
öffentlichen Haushalte1) 112 ~
call>
::,
Versicherungsgewerbe 113 CO
......
(0
Sonstige Unternehmen (0
(ohne 111 bis 113) 114 O>
~
Unternehmen (111 bis 114) 110
Privatpersonen und Organisationen ~
ohne Erwerbszweck 120 s:,:,
ll>
C
C/)
CO
Öffentliche Haushalte 200 CD
CO
Inländische Nichtbanken CD
C"
(110 + 120 + 200) 300 CD
::,
N
Ausländische Nichtbanken C
Unternehmen und Privatpersonen 410 OJ
0
::,
::,
Öffentliche Haushalte 420 ll>
3
Ausländische Nichtbanken ......
(410 + 420) 400 ~
..,,
CD
C"
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500 2
~
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften. ......
(0
(0
O>
......
~
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger. Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1995
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 13,30 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil ·11 können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1996 Teil I Nr. 5 und 6 und Teil II Nr. 5 beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn