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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
29. 1. 96 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin ....... . 125
FNA: neu: 806-21-1-199
29. 1. 96 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter BIid und Ton/zur Mediengestalterin Bild
und Ton ................................................................................. . 133
FNA: neu: 806-21-1-200
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin*)
Vom 29. Januar 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 gieverwendung,
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 5. Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Ge-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom räten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebs-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- bereitschaft,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 6. Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwick-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung lungs- und Kopierprozessen,
und Technologie:
7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und
Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für
§1 Film- und elektronische Produktionen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die
Der Ausbildungsberuf Film- und Videoeditor/Film- und Montage,
Videoeditorin wird staatlich anerkannt. 9. Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,
10. Ausführen von Bild- und Tonmontagen,
§2
11. Anfertigen von Bildeffekten,
Ausbildungsdauer
12. Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Mischpult,
13. Synchronisieren,
§3
14. Anfertigen von Tonmischungen,
Ausbildungsberufsbild
15. Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Ton-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die material.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, §4
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-
anzeiger veröffentlicht. Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 2. Erstellen von Vorgaben für das Kopierwerk einschließ-
Abweichung erfordern. lich der weiteren Arbeitsprozesse,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 3. Erstellen einer Szenenbeschreibung für die Bild- und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- Tonnachbearbeitung,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 4. Beschreiben der Produktionsorganisation, insbeson-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes dere der Zusammenhänge von Technik, Arbeitsorgani-
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, sation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
den §§ 7 und 8 nachzuweisen. sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§5
Ausbildungsplan §8
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Abschlußprüfung
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsplan zu erstellen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§6 soweit er fur die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu anfertigen.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. Für das erste Prüfungsstück kommt insbesondere in
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Betracht:
durchzusehen.
Bildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedin-
§7 gungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich
Zwischenprüfung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer
Gesamtdauer von höchstens 20 Minuten.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen,
· zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer
Gesichtspunkte selbständig umsetzen kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender 2. Für das zweite Prüfungsstück kommt insbesondere in
Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch- Betracht: ·
stabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufen- a) Ausführen einer Montage für eine szenische
der Nummer 1O Buchstabe b, laufender Nummer 11 Produktion mit mindestens einer Dialogszene und
Buchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buch- einer auf Anschluß ·gedrehten und zu schneidenden
stabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Handlung von 5 bis 7 Minuten Dauer,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Im Berufs-
b) Ausführen einer Montage für eine selbsterzählende
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
Dokumentation mit mindestens einem Interview
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
und einem Beobachtungsteil von 10 bis 15 Minuten
dung wesentlich ist.
Dauer.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prü-
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs- fungsstückes das zu realisierende Konzept einschließ-
aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere In lich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfs-
Betracht: mittel zur Genehmigung vorzulegen.
1. Anlegen von Bild- und Tonmaterial, Anlegen von Tönen
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die
auf Lippensynchronität,
Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen
2. Erstellen eines Beitrags für die aktuelle Berichterstat- Zeitraum kennenzulernen.
tung am elektronischen Schnittplatz mit einer Gesamt-
dauer von 1½ Minuten, mindestens einer Überblen- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
dung und einer farbigen Schrifteinblendung. Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitspla-
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die nung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozial-
Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
Zeitraum kennenzulernen. praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf 1. Im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden a) Beschreiben und Beurteilen von Film- und Ton-
Gebieten lösen: produkten nach MaterialeigenscJ'laften, HersteUungs-
1. Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der technik, Synchronität und Bearbeitungsprozessen
Arbeitsschritte sowie der benötigten Anlagen und sowie von Fahlem und Fehlerursachen; Erarbeitung
Materialien, von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 127
b) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton- 1. im Prüfungsfach Bild- und Ton-
produkten nach inhaltlichen Vorgaben, Beschaf- gestaltung 150 Minuten,
fung von Fremdmaterialien sowie Wahrung von 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,
3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,
c) Analysieren eines vorgegebenen Film- oder Video-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
produktes nach Montagekonzept, Schnittechniken
Sozialkunde 60 Minuten.
und dramaturgischen Schwerpunkten;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Arbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Be- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
achtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhalt- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
licher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft:
mündlichen das doppelte Gewicht.
Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Programmformen, Programmaufträgen und den gesetz- fach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übri-
lichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berück- gen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
sichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Kon- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
sumentenwünschen; schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tonge-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: staltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. §9
Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teildes In Wochen
Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
• bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§3Nr.2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Redaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb
und Verwaltung, erläutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden während
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen der gesamten
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie Ausbildung
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- zu vermitteln
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe-
Umweltschutz und sondere von elektrischer Energie, elektromagne-
rationelle Energie- tischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von
verwendung Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen
(§ 3 Nr. 4) ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-
achten
e) berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsvorschriften am Produktionsort und in den
Betriebsstätten beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 129
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des In Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Auswählen und Bereit- a) Werkzeuge, Geräte und Anlagen auswählen, bereit-
stellen von Werkzeugen, stellen, reinigen und pflegen
Geräten und Anlagen
b) Bild-, Ton- und Datenträger materialgerecht und nach
sowie Herstellen der 6
inhaltlichen Kriterien lagern
Betriebsbereitschaft
(§ 3 Nr. 5) c) Geräte- und Softwarebeschreibungen in deutscher
und englischer Sprache auswerten
d) Werkzeuge, Geräte und Anlagen auf Funktionsfähig-
keit prüfen, Fehler eingrenzen sowie Betriebsbereit-
schaft herstellen
e) Bild-, Ton- und Datenträger sowie organisatorische 4
Hilfsmittel unter Beachtung ihrer Eigenschaften und
der gestellten Anforderungen auswählen und vorbe-
reiten
6 Planen, Bewerten und a) Vorgaben für die chemische und physikalische Be-
Beeinflussen von arbeitung von Filmmaterialien erstellen
Entwicklungs- und
b) Bearbeitung verfolgen, bewerten und beeinflussen
Kopierprozessen 10
(§ 3 Nr. 6) c) Negativschnitt unter Beachtung der technischen Ver-
fahren vorbereiten und kontrollieren
d) Kopierung vorbereiten, veranlassen und kontrollieren
7 Planen von Arbeitsab- a) Film- und elektronische Produktionen für Montage
läufen sowie Vorbereiten und Schnittarbeiten inhaltlich und materialbezogen
und Einrichten von tech- vorbereiten, insbesondere
nischen Geräten und Anla- 6
aa) Verbrauchsmaterialien ermitteln_
gen für Film- und elektro-
nische Produktionen bb) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte
(§3 Nr. 7) unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen
b) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
Regelungen zum Datenschutz beachten 6
c) technische Geräte und Anlagen einrichten
d) Exposes, Treatments, Drehbücher, Storyboards und
Manuskripte unter Beachtung von gestalterischen
und dramaturgischen Gesichtspunkten auswerten
e) Informationen mit beteiligten Produktionsbereichen 8
unter Einbeziehung film- und fernsehtechnischer
Fachsprache austauschen sowie Arbeitsabläufe
abstimmen
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Ordnen und Prüfen von a) Bild- und Tonmaterial auf Vollständigkeit prüfen 3
Bild- und Tonmaterial für
die Montage b) Bild- und Tonmaterial durch Sicht- und Hörprüfungen
(§ 3 Nr. 8) sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen auf technische
Fehler prüfen, korrigieren und Fehlerbeseitigungen 7
veranlassen
c) Bild- und Tonaufnahmen überspielen
9 Vorbereiten von Bild- a) Bild- und Tonmaterial anlegen sowie Synchronpunkte 8
und Tonmontagen in Bild und Ton festlegen
(§ 3 Nr. 9)
b) Bild- und Tonmaterial ausmustern sowie Musterbuch
führen 14
c) Bild- und Tonmaterial numerieren und codieren
d) Töne, insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche,
Musiken und Sprachen, unter Beachtung der unter-
schiedlichen Möglichkeiten der Montage von Bild und 10
Ton bereitstellen
e) Fremdmaterialien auswählen
10 Ausführen von Bild- a) Geräusche, Sprachen, Musiken und Atmosphären
und Tonmontagen anlegen 6
(§ 3 Nr.10)
b) Beiträge für die aktuelle Berichterstattung unter 6
Beachtung von Zeit- und Textvorgaben erstellen
c) Tonträgerdisposition für einen logischen und über-
sichtlichen Zugriff zur Mischung festlegen
d) Tonmontagen herstellen
6
e) Mischpläne herstellen
f) unter Beachtung von dramaturgischen Gesetzmäßig-
keiten sowie der Wirkung und Bedeutung von Spra-
ehe, Musik und Geräusch Montagen ausführen, ins-
besondere
10
aa) Montagekonzepte entwickeln
bb) Bildrhythmus entwickeln
cc) dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen
und ausführen
11 Anfertigen von Bildeffekten a) für elektronische Produktionen Bedienoberflächen
(§ 3 Nr. 11) des Trickmischpults einrichten
2
b) Vorlagen digitalisieren
c) Bildeffekte und -blenden unter Einbeziehung von -
Grafik und Trick festlegen
d) Schriften unter Beachtung grafischer sowie film- und 3
femsehspezifischer Merkmale einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 131
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Aus~ildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
e) Effekte unter Beachtung dramaturgischer Gesichts-
punkte ausführen
f) Bilder und Schriften nach Gestaltungsvor1agen mani-
4
pulieren
g) Farbverfälschungen mit betriebstechnischen Mitteln
korrigieren
12 Vorbereiten und Ausführen a) den Bildschnitt mit elektronischen Produktionsmitteln
des Bildschnitts am Misch- unter Beachtung von Kameraführungen, Trickmög-
pult lichkeiten, Speichermedien, Grafik und Schrift aus-
(§ 3 Nr. 12) führen, insbesondere
aa) anhand von Manuskripten, Drehbüchern und
Musikvorlagen Ablaufkonzepte erarbeiten
bb) Schnittfolgen, Bildübergänge, Zuspielungen und
Effekte ausführen
cc) geplanten Gesamtablauf fahren
dd) Aufzeichnungen von Produktionen im Hinblick
auf bilddramaturgische Qualität und zeitliche
Vorgaben prüfen
b) Absprachen mit den an der Produktion Beteiligten
treffen, insbesondere über Koordination und Einsatz 16
der technischen Quellen in Verbindung mit dem dra-
maturgischen Geschehen an den Aufnahmeorten
c) Einsatz der Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsich-
tigte Wirkung und Aussage beurteilen
d) Bildmischpult konfigurieren und einrichten
e) in Zusammenarbeit mit der Regi~ Proben für störungs-
freien Sende- und Aufzeichnungsablauf durchführen
f) zeitliche Abläufe zur Einhaltung vorgegebener Sende-
und Aufnahmezeit kontrollieren und auftretende
Abweichungen korrigieren
g) Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse
planen und abstimmen
13 Synchronisieren a) Takes für die Aufnahme von Sprache und Geräusch
(§ 3 Nr. 13) zur Synchronisation in Bild und Ton festlegen
b) internationale Tonmischungen prüfen, für die Haupt-
mischung vorbereiten und Startmarkierungen festlegen
c) Lippensynchronität mit den Darstellern bei Sprach-
10
aufnahmen erarbeiten und bei Aufnahmen überprü~en
d) Aufnahmen mit Geräuschemacher im Hinblick auf
Synchronität und Qualität erarbeiten und überprüfen
e) Sprachen, Geräusche und Musiken auf Synchronität
schneiden
14 Anfertigen von a) technische Verfahren im Mischstudio ermitteln
Tonmischungen 3
b) Mischung auf Synchronität und Vollständigkeit prüfen
(§ 3 Nr. 14)
c) sendefertige Tonmischungen im aktuellen Bereich
anfertigen
4
d) Mischkonzepte mit Regie und Tonmeister abstimmen
e) Mischung ansagen und überwachen
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Kontrollieren und Archi- a) Vorführ- und Sendeträger unter Beachtung film- und
vieren von Bild- und Ton- femsehspezifischer Normen auf Vollständigkeit kon-
material trollieren
(§ 3 Nr. 15) b) Bild- und Tonmaterial zur Archivierung vorbereiten 4
c) Listen zur Wahrung der Persönlichkeits-, Urheber-
und Nutzungsrechte erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 133
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton*)
Vom 29. Januar 1996
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom heiten die Abweichung erfordern.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Forschung und Technologie: Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
§1
Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/
Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt. §5
Ausbildungsplan
§2
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Ausbildungsdauer
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan zu erstellen.
§3 §6
Ausbildungsberufsbild Berichtsheft
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
1 . Berufsbildung, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
durchzusehen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- §7
gieverwendung, Zwischenprüfung
5. Planen von Arbeitsabläufen; ·zusammenarbeiten im (1) Zur Etmittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Produktionsteam, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
6. Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
8. Aufbereiten und Prüfen von Bild- und Tonmaterial, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
der Nummer 6 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 8
9. Bearbeiten von Bild- und Tonaufnahmen, Buchstabe d und e, laufender Nummer 10 Buchstabe a
10. Durchführen der Bildmischung, sowie laufender Nummer 11 Buchstabe a und b für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
11. Wiedergeben von AV-Produktionen.
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
§4 stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
ALfsbildungsrahmenplan
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen insgesamt höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
1. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Aufnahmeeinheit
für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 2. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Montageeinrich-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tung für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
3. Laden und Inbetriebnehmen einer Bearbeitungssoft-
Bundesanzeiger veröffentlicht. ware einschließlich Einrichten der Bedienoberfläche,
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
4. Prüfen von Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler b) Einrichten eines Tonmischplatzes, Erstellen eines
und inhaltliche Vollständigkeit sowie Dokumentieren Mischplanes, Mischen von zwei bildsynchronen
der Ergebnisse, Tonspuren, Durchführen einer Sprachaufnahme mit
5. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungs- anschließender Endmischung,
einrichtung, c) Einleuchten einer Szene, optisches Auflösen der
6. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Tonmischein- Szene mit mindestens zwei Kameras, Aufzeichnen
richtung, der Bildquellen über Mischpult einschließlich Über-
blendung und Schrifteinblendung,
7. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Einrichtung für
eine Norm- oder Fonnatwandlung. d) Montieren einer Bild- und Tonproduktion nach
einem vorgegebenen Konzept.
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die
Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Durch die Arbeitsprobe soll der Prüfling nachweisen,
Zeitraum kennenzulernen. daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer
Gesichtspunkte und redaktioneller Vorgaben selbstän-
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in dig umsetzen kann.
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die
Gebieten lösen: Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen
Zeitraum kennenzulernen. Das Prüfungsstück soll mit
1. Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der 60 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert
Arbeitsschritte sowie der benötigten Geräte und gewichtet werden.
Materialien,
2. Erläutern von Fehlerursachen einschließlich von Be- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in
dienungsfehlern auf der Geräte- und Systemebene den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeits-
nach vorgegebenen Fehlerbeschreibungen, planung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
3. Beschreiben von Produktionsabläufen, insbesondere
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
der zusammenhänge von Technik, Gestaltung, folgenden Gebieten in Betracht:
Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaft-
lichkeit. 1. im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- a) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche produkten nach Herstellungstechnik und Bearbei-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. tungsprozessen sowie von Fehlern und Fehler-
ursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das
§8 weitere Vorgehen,
Abschlußprüfung b) Beschreiben und Beu,rteilen von Bild- und Ton-
produkten nach inhaltlichen Vorlagen, Beschaffung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der von Bild- und Tonmaterial sowie Wahrung von
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton-
produkten nach dramaturgischem Aufbau und
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- gestalterischen Mitteln;
stens 18 Stunden ein Prüfungsstack anfertigen und in
höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen. 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer
Betracht: Arbeitsplanung einschließlich Arbeitstechniken, Arbeits-
a)· ein Bild- und Tonprodukt von 2½ bis 4 Minuten abläufen und Produktionskapazitäten anter Beachtung
Dauer, insbesondere ein Magazinbeitrag, ein gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher,
Bericht, ein Lehrfilm, ein Kurzportrait oder ein terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;
Musikvideo, 3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft:
b) ein Tonprodukt von 3 bis 5 Minuten Dauer, ins- Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge
besondere ein Hö~ld, ein Kurzhörspiel, ein Maga- von Programmformen, Programmaufträgen und den
zinbeitrag, ein Bericht, ein Wort- und Musikbeitrag gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter
oder eine Klang- oder Geräuschcollage, Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Mei-
c) ein Multimediaprodukt von 2 ½bis 4 Minuten Dauer. nungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbs-
situation und Konsumentenwünschen;
Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des
Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept ein- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
schließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
a) Realisieren eines Produktionsauftrages, der ins-
lichen Höchstwerten auszugehen:
besondere Interview-, Gesprächs- oder Modera-
tionssituationen umfassen soll, mit einer mobilen 1. im Prüfungsfach Bild- und Ton-
Bild- und Tonaufnahmeeinrichtung, gestaltung 120 Minuten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 135
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils In der
praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb
3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90Minuten, der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Ton-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und· gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Sozialkunde 60 Minuten. sind.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag dieser Verordnung.
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. §10
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü- Inkrafttreten
fungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des In Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Redaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während der
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden gesamten Ausbil d ung
(§3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen zu vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe-
Umweltschutz und sondere von elektrischer Energie, von elektromagne-
rationelle Energie- tischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von
verwendung Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen
(§3 Nr. 4) ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-
ten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-
mitteln und Anlagen sowie sonstige berufsbezogene
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvor-
. schritten am Produktionsort und in den Betriebs-
stätten beachten
c) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-
achten
d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
Maßnahmen der Ersten HIife einleiten
e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 137
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des In Wochen
~u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
t) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, Insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen von Arbeits- a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
abläufen; Regelungen zum Datenschutz beachten
zusammenarbeiten b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,
im Produktionsteam insbesondere
(§ 3 Nr. 5)
aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,
auswählen und weitergeben
bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen 8
cc) produktionstechnische Fachsprache In deutsch
und englisch anwenden
· c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-
tions- und Planungssoftware, anwenden
e) an der Vorbereitung von Produktionen mitwirken, ins-
besondere
aa) Manuskripte, Exposes, Treatments, Drehbücher .
und Storyboards hinsichtlich der technischen
und gestalterischen Umsetzung für den jeweili-
gen Einsatzbereich auswerten
bb) Informationen zwischen Produktion, Technik und
Programm austauschen und Absprachen treffen
cc) Redaktions- und Programmitarbeiter In Produk-
tionsfragen beraten
t) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen
10
und wirtschaftlichen Vorgaben mit den Beteiligten
abstimmen, insbesondere
aa) Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Be-
achtung inhaltlicher Vorgaben sowie von Terminen
und Kosten abstimmen
bb) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter
Beachtung der Terminvorgaben festlegen
cc) Bild-, Ton- und Datenträger unter Beachtung
ihrer Eigenschaften und der gestellten Anforde-
rungen auswählen; Gerlte und Verbrauchsmate-
riallen termlngarecht bereitstellen
6 Einrichten und Prüfen von a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen,
Geräten und Anlagen insbesondere Blockschaltbilder und Anschlußpläne,
(§ 3 Nr. 6) lesen sowie Skizzen anfertigen
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten un2 Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen,
pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
c) Stromversorgung und Energieverteilung in bezug auf 6
die Leistungsaufnahme der anzuschließenden Ver-
braucher beurteilen sowie Geräte unter Beachtung
der Anschlußvorschriften und der Schutzmaßnahmen
mit Strom versorgen
d) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit
Betriebsmeßeinrichtungen prüfen
e) Rechner einrichten, insbesondere
aa) Software einschließlich der Betriebssysteme
zusammenstellen und laden 12
bb) Bearbeitungssoftware konfigurieren und Bedien-
oberflächen einrichten
f) Software- und Gerätebeschreibungen in deutscher
und englischer Sprache auswerten
g) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingun-
gen nach Schaltungsunterlagen verbinden sowie an
interne und externe Netze unter Beachtung der
Anschlußvorschriften anschließen; Gesamtfunktion 14
prüfen, Störungen feststellen und Fehler beschreiben
h) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und
durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben;
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
i) terrestrische und Satelliten-Übertragungseinrichtun-
gen aufbauen und einrichten 2
7 Herstellen von Bild- a) bild- und tontechnische Geräte, insbesondere Kame-
und Tonaufnahmen ras, Beleuchtungsgeräte, Mikrofone sowie Bild- und
(§ 3 Nr. 7) Tonregiegeräte, aufbauen, anschließen und in Betrieb 10
nehmen
b) bild- und tontechnische Geräte im Studio und bei aus-
wärtigen Produktionen nach redaktionellen Vorgaben
und gestalterischen Gesichtspunkten einrichten, ins-
besondere
aa) Kamerastandpunkte festlegen
bb) Situationen ausleuchten, insbesondere mit
Reportagelicht, Handlicht und Aufhellem 8
cc) Mikrofone auswählen und positionieren sowie
Tonangeln
dd) Bild- und Tonregiegeräte einschließlich Effekt-
geräten, Schriftgeräten und ·Monitor~n zusam-
menschalten
c) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-
schen Gesichtspunkten aussteuern, mischen und
aufnehmen
12
d) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996 139
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
8 Aufbereiten und Prüfen a) Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler und
von Bild- und Tonmaterial inhaltliche Vollständigkeit prüfen sowie Ergebnisse
(§ 3 Nr. 8) dokumentieren
b) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und For- 10
matwandlungen durchführen
c) Bildaufnahmen farbkorrigieren
d) Ton- und Bildaufzeichnungen abhören, sichten und
verwalten
e) Listen zur Wahrung der Urheber-, Nutzungs- und Per- 4
sönlichkeitsrechte erstellen
f) Ton- und Bildbeiträge in Archiven sowie in Datenban-
ken recherchieren 3
g) Töne, Insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche,
Musik- und Sprachaufnahmen, bereitstellen
h) Bildbestandteile, insbesondere Grafiken, Schriften, 4
Standbilder und Klammerteile, bereitstellen
9 Bearbeiten von Bild- a) Geräte und Leitungen nach Produktionsanforderun- 6
und Tonaufnahmen gen auswählen, aufbauen und einrichten
(§ 3 Nr. 9)
b) Bild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere unter
Einsatz von digitalen nichtlinearen Schnittsystemen,
montieren
8 10
c) Bild unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften,
Animationen und Effekten nachbearbeiten
d) bildbezogenen Tonnachbearbeiten, Klang korrigieren
und Effekte einsetzen
e) Sprachaufnahmen und Tonmischungen nach gestal-
terischen Gesichtspunkten durchführen
f) Tonproduktionen nach redaktionellen und ges!alteri- 8
sehen Vorgaben bearbeiten
10 Durchführen der a) Bildmischgerät belegen und bedienen 4
Bildmischung
(§ 3 Nr. 10)
b) Bildmischgerät nach Produktionsvorgaben einrichten 2
c) Zuspielungen, insbesondere Effekte und Schriften,
Schnittfolgen und Bildübergänge unter Beachtung
der Kameraführung nach redaktionellen Vorgaben
und gestalterischen Gesichtspunkten ausführen 8
d) zeitliche Abläufe zur Einhaltung der vorgegebenen
Sende- und Aufnahmezeit kontrollieren und anpassen
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkoeten. Dleaer Preis gilt auch für
Bl"ldeagewzbl#t'lr, die va dem 1. Januar 1993 auegegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinaendung de8 Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
geaetzblatt l<Oln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vor&la'8Chrulg.
Preis dieaer Auagabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagegea.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 53003 Bonn
Liefe,oog gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkei~ und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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11 Wiedergeben von AV- a} Beschallungseinrichtungen einschließlich Effektgerä-
Produktionen ten anschließen und in Betrieb nehmen
(§ 3 Nr. 11)
4
b) Bildprojektion durchführen
c) AV-Produktionen, insbesondere unter Live-Bedingun-
gen, entsprechend einem Ablaufplan, redaktionellen
Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten reali- 3
sieren