2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
9. 12. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Aufhebung des Links-Überhol-
verbotes vor Brunsbüttel 13 301 (241 24.12. 96) 25.12.96
neu: 9510-1-16
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
zweites Gesetz
zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG)
und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Artikel 1 4. Beschluß der Hauptversammlung einer Aktien-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Änderung des Aktien über
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflege-Anpassungs- bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß
gesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der
26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147), das zuletzt durch das Beschluß über die Ver1ängerung der Frist, inner-
Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1590) geändert halb derer der Vorstand das Kapital erhöhen
·worden Ist, werden die Wörter "bei diesem Gericht oder kann, gleich;
ein aus einem anderen land abgeordneter Richter auf
Lebenszeit" gestrichen. b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
bis 240 des Aktiengesetzes);
Artikel2 5. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kom-
manditgesellschaft; maßgebend ist die Summe
Änderung der Kostenordnung der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des haftenden Gesellschafter;
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
wie folgt geändert: Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden
eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als
1. § 26 wird wie folgt gefaßt: Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich
n§26 haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
bisheriger Kommanditist als persönlich haftender
Anmeldungen zum Handelsregister, Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kom-
Eintragungen in das Handelsregister manditeinlage, höchstens ein Betrag von 1 000 000
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handels- Deutsche Mark, maßgebend;
register und Eintragungen in das Handelsregister ist 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-
Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragen- einlage. -
de Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener
Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: (2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen
bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3
1. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapital- bis 7.
gesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesell-
schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-
bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- dung oder Eintragung
kapital hinzuzurechnen; 1. eines Einzelkaufmanns oder eines Unternehmens
2. erste Anmeldung oder Eintragung eines Versiche- nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs 50 000 Deut-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit; sche Mark;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2091
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesell- 3. § 27 wird wie folgt geändert:
schaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesell- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich
der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesell- „Beschlüsse von
schafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark; Organen bestimmter Gesellschaften".
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetz- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
buchs) 100 000 Deutsche Mark. ,,(1) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse
(4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung von Organen von Kapital- oder Personenhandels-
beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen
des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, bestimmten Geldwert hat."
mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens
1 000 000 Deutsche Mark;
4. § 28 wird aufgehoben.
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
trifft, 100 000 Deutsche Mark; 5. § 29 wird § 28.
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000
Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von 6. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern
.,§29
sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden ein-
tretenden und ausscheidenden Gesellschafter an- Sonstige Anmeldungen zu einem Register,
zunehmen; sonstige Eintragungen in ein Register,
Beurkundung von sonstigen Beschlüssen
4. einen Einzelkaufmann, ein Unternehmen nach
§ 36 des Handelsgesetzbuchs oder eine juristische Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für
Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, sonstige Eintragungen in ein Register und bei der Beur-
50 000 Deutsche Mark. kundung von Beschlüssen (§ 4 7) bestimmt sich der
Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-
(5) Der Geschäftswert nach Absatz 4 Nr. 1 und 2
stimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2."
beträgt bei der Eintragung
1. einer Prokura oder deren Änderung höchstens 7. In§ 39 Abs. 4 werden nach den Worten„ 10 Millionen
300 000 Deutsche Mark; Deutsche Mark" ein Komma und die Worte „in den
2. des Erlöschens einer Prokura höchstens 50 000 Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere
Deutsche Mark; Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet
3. des Erlöschens einer Firma oder der Löschung werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark,"
einer Gesellschaft höchstens 400 000 Deutsche eingefügt.
Mark.
8. § 79 wird wie folgt geändert:
(6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine
Zweigniederfassung, so beträgt der Geschäftswert die a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimm- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ten Wertes. Betrifft die Anmeldung oder Eintragung
,.(2) Für Eintragungen auf Grund von Anmel-
mehrere Zweigniederfassungen, so ist der Wert für
dungen, die am selben Tag beim Registergericht
jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach
eingegangen sind und dasselbe Unternehmen
Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der
betreffen, wird nur eine Gebühr erhoben; dies gilt
betroffenen Zweigniederlassungen zu ermitteln.
nicht, soweit Eintragungen, die Prokuren betreffen,
(7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb mit anderen Eintragungen zusammentreffen."
erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder
handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder
Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaft- Artikel 3
liche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5 000 Deutsche Mark.
In§ 651k Abs. 4 des Bürgerfichen Gesetzbuchs in der
(8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
zusammengerechnet." S. 1476) geändert worden ist, werden die Worte "außer
einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des
2. § 26a wird wie folgt gefaßt: Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche
.,§26a Mark" gestrichen .
Anmeldungen zum Partnerschaftsregister,
Artikel4
Eintragungen in das Partnerschaftsregister
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und
Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26, § 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung
soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwen- der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
dung findet, entsprechend." S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818) geändert § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGB!. 1 S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das
Bundeszentralregister seinen Sitz in Berlin."
11
1. In Absatz 1 wird das Wort „Berlin durch das Wort
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,,Bonn ersetzt.
11
Artikels
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Inkrafttreten
,,(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit
dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,
Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit frühestens am 1. Januar 1997, In Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmldt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2093
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1997
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1997)
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1} Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der
§1 Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes leistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, von 300 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Sondervermögens zu übernehmen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
(BGBI. 1 S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil 1 Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
Jahr 1997 - wird in Einnahme und Ausgabe auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
16 086 700 000 Deutsche Mark genommen werden kann oder in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
festgestellt. Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er- nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1997 genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Kredite in Höhe von Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
7 328 500 000 Deutsche Mark verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1997 fällig werdenden
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
rechnen.
übersicht (Teil II des Gesamtplans} ergibt.
§6
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1995 und
1996 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Der in Kapitel 1 Titel 681 02 veranschlagte Betrag und
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begren-
zung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des
ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung
§3 ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
nehmen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge §8
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf- Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1998 weiter.
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts-
plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet §9
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesmini$ter für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2095
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1997
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1995
Teill
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltu_ng des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1997 1996
1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständi-
scher privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ... 9900000 9750000 7177 642*)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig Im Jahr 1998
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung ...................... . 2 710000 2 890000 3 068 761
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 810 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1998 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . .. 405 000 000 DM
Jahr 1999 bis zu . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 405 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissen-
schaftler, Förderung transatlantischer Beziehungen ........ 12000 8000 2576
Verpftichtungsermäohtigung ............... 10000000DM
davon fällig:
Jahr 1998 bis zu ........................... 6000000DM
Jahr 1999 bis zu ........................... 4000000DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
681 01-029 Dankesspende 10000 10000
Gesamtausgaben 12 622 000 12 658 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse .......................... . 12000 18000
Ausgaben für Investitionen 12 610 000 12 640 000
Gesamtausgaben 12 622 000 12 658 000
j Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2097
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 ständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaf-
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und ten bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen Angehöriger Freier Berufe.
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittle-
kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten ren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien
Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen Berufe.
Fördergebieten) vernachlässigt werden. e) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und gen sowie ihrer Markteinführung.
Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 950 Mio DM
Zu Tit. 862 02
b) Existenzgründungen
- Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
- Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 3 050 Mio DM a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Mio DM b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
d) Ausbildungsplätzeprogamm . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio DM
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio DM
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
folgende Zwecke gewährt werden:
820 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der
zugesagt.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit Zu Tit. 681 02
diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi-
tel 09 02 Titel 882 82) erhalten,·sowie allgemeine Aufbauinvesti- Die seit 1972 an das amerikanische Volk gewährte Dankesspende in
tionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen Höhe von insgesamt 250 Mio DM, die in die Stiftung „The German
Bundesländern zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Marshall Fund of the United States" eingebracht worden ist, ist 1996
520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti- ausgelaufen. An ihre Stelle tritt ein Programm zur Förderung völker-
gungen zugesagt. verbindender, insbesondere transatlantischer Projekte, im Sinne
von George C. Marshall.
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge-
werblichen Wirtschaft. 300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsver- die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
billigte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. McCloy-Stipendien bestimmt.
Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selb- Deutschen Studenten höherer Semester soll die Möglichkeit gege-
ständigen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Repriva- ben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule der
tisierung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können geför- Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür ist ein Bar-
dert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie ansatz von 1,2 Mio DM vorgesehen.
- abgesehen von der persönlichen Haftung - vom Existenz- ferner sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des Auf-
gründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Konkurs- enthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mittel-,
fall unbeschränkt haften. ferner werden in den neuen Bundes- ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
ländern und Berlin Ost zinsverbilligte Darlehen an gewerbliche werden. Hierfür ist ein Baransatz von 1,5 Mio DM vorgesehen.
Unternehmen zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis bei Beteili-
gung eines unternehmerisch kompetenten Partners gewährt. Darüber hinaus können aus diesem Titel auch die Bereitstellung von
Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-
der Eigenkapitalhilfedarlehen muß der Bund den Banken gegen- europa und der befristete Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an
über für Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Dar- Universitäten dieser und anderer Länder finanziert werden.
lehensnehmer und das ERP-Sondermögen eine nach dem Prin- Außer den genannten 3 Mio DM für Stipendien sind bis zu 9 Mio DM
zip der Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 für andere völkerverbindende, insbesondere transatlantische Pro-
des Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften wer- jekte im Sinne von George C. Marshall vorgesehen. Über die Aus-
den aus dem Einzelplan 32 geleistet. wahl der Projekte wird ein Interministerieller Ausschuß im Ein-
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön- vernehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der ,,ERP-Wirtschaftspläne" entscheiden.
Heilberufe) gefördert werden. Schließlich können aus dem veranschlagten Baransatz auch Maß-
1 369,6 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermäch- nahmen und Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Verkündung
tigungen zugesagt. der Marshallplan-Hilfen finanziert werden.
Diese Erläuterung ist verbindlich. Außer dem Baransatz von 12 Mio DM sind bei diesem Titel Ver-
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- pflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 1O Mio DM
ten, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von veranschlagt, um Zuschußzusagen für die beiden kommenden
haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittel- Jahre geben zu können.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1997 1996
1995
Funktion
1 000OM 1 000OM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) ......................... . 400000 350000 257 521
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 205 000 000 DM
davonflllig:
Jahr 1998 bis zu . .. .. . . . . . .. . .. .. . . .. . .. . .. 100 000 000 DM
Jahr 1999 bis zu . . .. . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . .. 105 000 000 DM
Gesamtausgaben
-----------
400000 350000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen 400000 350 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2099
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1997 1996
1995
Funktion
1 OOODM 1 OOODM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 500 500 60
671 01-680 Bearbeitungsgebühren................................. 200 500 15
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 057 000 2 795 000 2335044
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 10 000 743
Gesamtausgaben
----------
3 064 700 2 806 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .................................. . 2700 1000
Zinskosten .......................................... . 3057000 2 795000
Ausgaben für Investitionen 5000 10000
Gesamtausgaben 3064 700 2 806000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2101
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Trt. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die
mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig-
keit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Finanziert werden können auch praxisnahe Untersuchungsformen
(z.B. Seminare, Workshops, Tagungen u.ä.), aus denen Erkennt-
nisse für die Fortentwicklung der ERP-Programme gewonnen wer-
den können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Haupt-
leihinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sonderver-
mögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie
die Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tlt. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1995 223,9 Mio DM.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1997 1996
1995
Funktion
1000 DM 1 OOODM 1 OOODM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ...•.•.•..• 10 50 9
11902-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a........••............••.• 500 500 2323
119 99-680 Vermischte Einnahmen ....... : ....••••••.....•.......•• 1000 1000 1552
121 02-691 Erträge aus.Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinan-
zierung ..........................•••••.........•...... 2000 2000 1621
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .•••• 20 20 1
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 226
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................•••••...•..••...... 2877400 2 756400 2626707
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................••••... 100000 100000 206433
182 01-691 Tilgung von Darlehen .................................. 5344270 4989500 7143 760
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ............................... 7328500 7506530 6177 373
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ..........•..••. 433000 458000 421 000
Gesamteinnahmen 16 086 700 15 814 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 10 50
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . • . . . . . . 16 086 690 15 813 950
Gesamteinnahmen
----------
16 086 700 15 814 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2103
Einnahmen
Erläuterungen
6
ZuTrt.11901 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.) ZuTit.18201
teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau • • • • • . . . . . . 2 264 670 000 DM
ZuTit.11999 b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . • . • . . . . . . 2 674 000 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- c) Weberbank
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. Berliner Industriebank KGaA . . • . . • . . . . . . . 395 600 000 DM
cf) Sonstige . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . .. . . .. . . 10 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
5 344 270 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
ZuTil.32502
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
Zu Tit. 141 01 Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
ländern.
Zu Trt. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 331 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . • . . . . • . . . • 1 302 300 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für
Investitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapital-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . • 1 434 000 000 DM markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen
c) Weberbank (§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 138 100 000 DM ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
Insgesamt sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd.
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM 9,4 Mrd DM zugesagt worden.
2 877 400 000 DM Diese Erläuterung ist verbindlich.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. sächliche Zins-
Bezeichnung und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1000DM 1 000DM 1000DM 1 0OODM 1000 DM 1 000DM
1 Investitionsfinanzierung 12 622 000 12000 12 610 000
2 Exportfinanzierung .... 400000 400000
3 Sonstige Ausgaben ... 3064 700 2700 3057000 5000
4 Einnahmen .......... 16 086 700
16 086 700 16 086 700 2700 3057000 12000 13 015 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 -Ausgaben
Ist-Ergebnis 1995
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ................................................ . 865684151
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................... . 1439414187
641 Handel •.••............................................................ 892 776384
650 Fremdenverkehr ...................................................... . 505329939
670 Sonstige Dienstleistungen .............................................. . 206537240
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) ............... . 2882667 497
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) 385232252
Summe 7177 641 650
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2105
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. ~
davon fällig
31.12.1995
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1997
Zweckbestimmung 1996 1997 1998 1999 2000 ff.
b) VE 1996
(stichwortartig) c) VE 1997
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap.1
86201 Mittelständische Unternehmen ...... 9750,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
86202 Umweltschutz und Energieeinsparung 2890,0 a)
b) 870,0 435,0 435,0
c) 810,0 405,0 405,0
68102 Gewährung von Stipendien, Förderung
transatlantischer Beziehungen ...... 8,0 a) 5,1 1,8 1,8 1,5
b)
c) 10,0 6,0 4,0
Kap.2
86601 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . ............ 350,0 a) 230,0 130,0 100,0
b) 150,0 75,0 75,0
c) 205,0 100,0 105,0
Summe b) 2 909,6 2 399,6 510,0
c) 2 914,6 2400,6 514,0
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teill
ERP-Sondervermögen
BetragfOr
1997 1 1996
1 OOODM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ...••••...•.•.......•.••••....•.....•.•...••...•••.• 16086700 15 814 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen .....•..................•........•..•......•......• 8758200 8307 470
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................•........... 7328500 7506530
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 8773500 10206530
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...............• 1445000 2 700000
Saldo ....................................................... . 7328500 7 506530
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .
6. Finanzierungssaldo ...........................................• 7328500 7506530
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2107
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teill
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1997 1 1996
1 OOODM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ........................•.................•••••• 8000000 9200000
1.2 kurzfristig 773500 1006530
Summe 1. 8773500 10206530
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden .....••.................••••••• 1200000 900000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ..•..•...................••.••• 245000 1800000
Summe 2. 1445 000 2 700000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ...•..•...•.•..•..••••••• 7328500 7506530
- - - - - - - - · --·-·--- --------------
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am31.12.1995 am31.12.1994
DM DM
A. Bankgutllaben ...............................•.••............ 5 816 378 336,31 2 074 442 362,31
B. Darlehensforderungen .......................••.............. 50186 630 895,62 46 829 698 211,93
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen •••....••••••• 46314838,96 58 586154, 14
2. Tilgungsforderungen .•....•••••••.......•••••••••....•••••• 257 939 871,26 263 522 284, 19
3. Regreßforderungen •••..•••••••••....•..••••••••.....•••••• 3500233,41 3500233,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau •••••......•••••••••.•...•••••. 90 000 000,00 90 000 000,00
2. Deutsche Ausgleichsbank ...••••••......••••••••••••..•••••• 381000000,00 381000000,00
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital - 40 000 000,00 40 000 000,00
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms ...•••••••.......••••••••.•••••••••• 6739500,00 6739500,00
56 828 503 675,56 49 747 488 745,98
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1995
Darlehen .........................•••.•.......••••••••.......••.........••••••........ 18113 976 DM
Zinsen ...•........................•.••.......••••••••.....•..•...........•.••........ 43638 DM
Gewährleistungen ......•.........••••.........••••••....................•.•.......... 742 841 DM
18900455 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2109
nach dem Stand vom 31. Dezember 1995
Passiva:
Stand Stand
am31.12.1995 am 31. 12. 1994
DM DM
A. Vermögensbestand ......................................... . 22 712 705 699,47 21 809 063 298,59
B. Verbindlichkeiten ........................................... . 34 115 797 976,09 27 938 425 447,39
56 828 503 675,56 49 747 488 745,98
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ............................. . 223 917 571,79 235 235 450,63
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Gesetz
zur Änderung des Mutterschutzrechts*)
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eine erhöhte Gefährdung für die werdende
das folgende Gesetz beschlossen: Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht."
Artikel 1 b) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Bundesmini-
sterium für Frauen und Jugend" durch die Wörter
Änderung des Mutterschutzgesetzes „Die Bundesregierung" ersetzt und nach dem Wort
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- „Rechtsverordnung" die Wörter „mit Zustimmung
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt ge- des Bundesrates" eingefügt.
ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember c) In Absatz 5 werden die Wörter "vom Bundesmini-
1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert: - sterium für Frauen und Jugend" durch die Wörter
,,von der Bundesregierung" ersetzt.
1 . § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates . ,,(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht
1. den Arbeitgeber zu verpflichten. zur Vermeidung Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer-
von Gesundheitsgefährdungen der werdenden den. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten
oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder liege- verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Früh-
räume für diese Frauen einzurichten und sonstige geburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3
Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.
enthaltenen Grundsatzes zu treffen, Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr aus-
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflich- drückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen
tung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Ge- wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem
fährdung für die werdend~n oder stillenden Mütter, Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre
zur Durchführung der notwendigen Schutzmaß- Erklärung jederzeit widerrufen."
nahmen und zur Unterrichtung der betroffenen
Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit 4. § 8 wird wie folgt geändert:
umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesse- b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 gestrichen und
rung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die alten Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerin- und 2.
nen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeits- c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Beherber-
platz (ABI. EG Nr. L 348 S. 1). " gungswesen," die Angabe „im Familienhaushalt,"
eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: 5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer „Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in
Schwangerschaft in besonderem Maße der Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur,
Gefahr, an einer Berufskrankheitzu erkranken, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten
ausgesetzt sind oder bei denen durch das Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes
Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit vom 14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191) erstreckt."
*) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des 6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits$chutzes von ,,(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeit-
nehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti- Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)-ABI. EG Nr. L 348 S. 1. kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2111
einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer 2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Lage bis zum Ablauf von vier Monaten,nach der Ent-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 1"
bindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise
die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 in Verbindung
die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung
m!t Nr. 1" eingefügt.
bedarf der schriftlichen Form, und sie muß den zuläs-
sigen Kündigungsgrund angeben." b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
7. § 11 wird wie folgt geändert: ,,1a. eine pauschale Erstattung des von den Arbeit-
a) Absatz 3 wird gestrichen. gebern zu tragenden Teils des Gesamtsozial-
versicherungsbeitrags für das nach § 11 des
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt•
c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter · ,,Das Bun- vorsehen,".
desministerium für Frauen und Jugend" durch die
Wörter „Die Bundesregierung" ersetzt sowie nach
Artikel3
dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „mit
Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. Änderung der Reichsversicherungsordnung
Nach § 200 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsord-
8. § 12 wird aufgehoben.
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
9. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember
gefügt: 1996 (BGBI. 1S. 1859) geändert worden ist, wird folgender
,,Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeits- Satz eingefügt:
entgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 „Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab die- den Zeitraum, der nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgeset-
sem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen." zes nicht in Anspruch genommen werden konnte."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel4
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen" die
Wörter „der gesetzlichen Krankenversicherung" Änderung des Gesetzes über
eingefügt. die Krankenversicherung der Landwirte
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kran-
„Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver- (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
sichert ist." vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz eingefügt:
11. § 21 wird wie folgt geändert: „Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um
den Zeitraum, der nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgeset-
a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 die Angabe,,§ 8
zes nicht in Anspruch genommen werden konnte."
Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" und
in Nummer 7 die Angabe ,,§ 16 Satz 1" durch
die Angabe ,,§ 16 Satz 1, auch in Verbindung Artikel5
mit Satz 2," ersetzt.
Änderung des
b) In Absatz 2 werden das Wort „fünftausend" durch Bundeserziehungsgeldgesetzes
das Wort „dreißigtausend" und das Wort „tau-
send" durch das Wort „fünftausend" ersetzt. Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 180),
12. § 25 wird gestrichen. geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Septem-
ber 1996 (BGBI. 1S. 1476), wird wie folgt geändert:
Artikel2
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. I „In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 des Geset- entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen
zes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie nach§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepart-
folgt geändert: ner nicht dauernd getrennt leben, 100 000 Deut-
sche Mark und bei anderen Berechtigten 75 000
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko- Deutsche Mark übersteigt."
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) In Satz 3 wird die Angabe „des § 8 Abs. 1 des Bun-
„in den Fällen der Nummern 2 und 3 und der Nummer 4 deskindergeldgesetzes" durch die Angabe „des
in Verbindung mit Nummer 3 werden die Aufwendun- § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder
gen der Arbeitgeber abweichend vom ersten Halbsatz des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes'
voll erstattet." ersetzt.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Artikel&
Angabe „Satz 3" ersetzt.
Neufassung des Mutterschutzgesetzes
3. In§ 15 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Wochen" die Wörter „oder durch Gesetz oder auf-
und Jugend kann den Wortlaut des Mutterschutzgesetzes
grund eines Gesetzes länger" eingefügt.
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
4. In § 18 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Familie und Senioren" durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Artikel 7
und Jugend" ersetzt.
Inkrafttreten
5. In § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
,,30. Juni" durch die Angabe „26. Juni" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2113
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1997
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1997 - AELV 1997)
Vom 19. Dezember 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
Forsten: schaftswert von mehr als 236 000 Deutsche Mark ergibt
sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
§1
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
für das Jahr 1997 maßgebende Arbeitseinkommen aus wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschafts-
wert und dem Durchschnitt der Gewinne der für den 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1
Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten land- Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirtschaftlichen Testbetriebe in den Wirtschaftsjahren wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
1990/1991 bis 1994/1995 ergeben. ergebenden Beziehungwert vervielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Für Unternehmen der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 schaftswert über 236 000 Deutsche Mark und unter
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 900 000 Deutsche Mark (unter 600 000 Deutsche Mark in
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens der Gruppe 2), die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt
sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
a) der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert und
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1
durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöhe-
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
ren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 schaftswert der Anlagen dividiert wird,
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
höheren Wirtschaftswert der Anlagen entspricht, und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
telte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den entspricht, vervielfältigt wird und
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Ab-
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
satz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
a) der Differenzbetrag aus dem Wirtschaftswert und dem der Anlagen entspricht, addiert wird.
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
den Wert 1000 dividiert,
über 900 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem men das 0,2875fache des Wirtschaftswerts. Für Unter-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt 600 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen
und das 0, 1472fache des Wirtschaftswerts.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der diert wird,
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
ermittelt, indem einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 tigt wird und
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei wird.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom-
men 2) ergeben würden, (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des §2
Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2115
Anlage1
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25000 1,7430 bis 81 000 0,7738 bis 137 000 0,5198
26000 1,7004 82000 0,7668 138 000 0,5169
27000 1,6602 83000 0,7599 139 000 0,5140
28000 1,6220 84000 0,7532 140 000 0,5112
29000 1,5857 85000 0,7466 141 000 0,5084
30000 1,5512 86000 0,7401 142 000 0,5056
31 000 1,5184 87000 0,7337 143 000 0,5029
32000 1,4870 88000 0,7275 144 000 0,5002
33 000 1,4571 89000 0,7214 145 000 0,4975
34 000 1,4285 90 000 0,7154 146 000 0,4948
35 000 1,4012 91 000 0,7095 147 000 0,4922
36000 1,3750 92 000 0,7037 148 000 0,4897
37000 1,3498 93 000 0,6981 149 000 0,4871
38 000 1,3257 94 000 0,6925 150 000 0,4846
39000 1,3026 95000 0,6870 151 000 0,4821
40000 1,2803 96000 0,6816 152 000 0,4796
41 000 1,2588 97 000 0,6763 153 000 0,4772
42 000 1,2382 98 000 0,6711 154 000 0,4748
43000 1,2183 99 000 0,6660 155 000 0,4724
44000 1,1991 100 000 0,6610 156 000 0,4700
45000 1,1805 101 000 0,6560 157 000 0,4677
46 000 1,1626 102 000 0,6512 158 000 0,4654
47000 1,1453 103 000 0,6464 159 000 0,4631
48000 1,1286 104 000 0,6417 160 000 0,4608
49000 1,1124 105 000 0,6371 161 000 0,4586
50 000 1,0967 106 000 0,6325 162 000 0,4564
51 000 1,0815 107 000 0,6280 163 000 0,4542
52 000 1,0668 108 000 0,6236 164 000 0,4521
53000 1,0525 109 000 0,6193 165 000 0,4499
54000 1,0386 110 000 0,6150 166 000 0,4478
55 000 1,0252 111 000 0,6108 167 000 0,4457
56000 1,0121 112 000 0,6066 168 000 0,4436
57000 0,9994 113 000 0,6025 169 000 0,4416
58000 0,9870 114 000 0,5985 170 000 0,4395
59000 0,9750 115 000 0,5945 171 000 0,4375
60000 0,9633 116 000 0,5906 172 000 0,4355
61 000 0,9519 117 000 0,5868 173 000 0,4336
62 000 0,9408 118 000 0,5830 174 000 0,4316
63000 0,9300 119 000 0,5792 175 000 0,4297
64000 0,9195 120 000 0,5755 176 000 0,4278
65000 0,9092 121 000 0,5719 177 000 0,4259
66000 0,8992 122 000 0,5683 178 000 0,4240
67 000 0,8894 123 000 0,5647 179 000 0,4221
68000 0,8799 124 000 0,5612 180 000 0,4203
69000 0,8706 125 000 0,5578 181 000 0,4185
70000 0,8615 126 000 0,5544 182 000 0,4166
71 000 0,8526 127 000 0,5510 183 000 0,4149
72 000 0,8439 128 000 0,5477 184 000 0,4131
73000 0,8354 129 000 0,5445 185 000 0,4113
74000 0,8271 130 000 0,5412 186 000 0,4096
75 000 0,8190 131 000 0,5381 187 000 0,4079
76000 0,8111 132 000 0,5349 188 000 0,4061
77000 0,8033 133 000 0,5318 189 000 0,4045
78000 0,7957 134 000 0,5288 190 000 0,4028
79 000 0,7882 135 000 0,5257 191 000 0,4011
80 000 0,7809 136 000 0,5228 192 000 0,3995
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,3978 bis 208 000 0,3750 bis 223 000 0,3548
194 000 0,3962 209 000 0,3736 224 000 0,3536
195 000 0,3946 210 000 0,3722 225 000 0,3523
196 000 0,3930 211 000 0,3708 226 000 0,3511
197 000 . 0,3915 212 000 0,3694 227 000 0,3499
198 000 0,3899 213 000 0,3680 228 000 0,3486
199 000 0,3883 214 000 0,3666 229000 0,3474
200000 0,3868 215000 0,3653 230000 0,3462
201 000 0,3853 216 000 0,3639 231 000 0,3450
202 000 0,3838 217 000 0,3626 232 000 0,3438
203 000 0,3823 218 000 0,3613 233 000 0,3427
204000 0,3808 219 000 0,3600 234 000 0,3415
205 000 0,3793 220 000 0,3587 235 000 0,3403
206000 0,3779 221 000 0,3574 236 000 0,3392
207 000 0,3764 222 000 0,3561
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2117
Anlage2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25000 0,7414 bis 81000 0,4550 bis 137 000 0,3288
26000 0,7363 82000 0,4518 138 000 0,3272
27000 0,7309 83000 0,4486 139 000 0,3257
28000 0,7250 84000 0,4455 140 000 0,3241
29000 0,7189 85000 0,4424 141 000 0,3226
30000 0,7125 86000 0,4394 142 000 0,3211
31 000 0,7060 87000 0,4364 143 000 0,3197
32000 0,6994 88000 0,4335 144 000 0,3182
33000 0,6927 89000 0,4306 145 000 0,3167
34000 0,6860 90000 0,4277 146 000 0,3153
35 000 0,6793 91 000 0,4249 147 000 0,3139
36000 0,6727 92000 0,4221 148 000 0,3125
37 000 0,6660 93000 0,4194 149 000 0,3111
38 000 0,6594 94000 0,4167 150 000 0,3097
39000 0,6529 95000 0,4141 151 000 0,3083
40000 0,6465 96000 0,4115 152 000 0,3070
41 000 0,6401 97000 0,4089 153 000 0,3056
42 000 0,6338 98000 0,4063 154 000 0,3043
43 000 0,6276 99000 0,4038 155 000 0,3030
44 000 0,6214 100 000 0,4014 156 000 0,3017
45000 0,6154 101 000 0,3989 157 000 0,3004
46 000 0,6095 102 000 0,3965 158 000 0,2991
47000 0,6036 103 000 0,3942 159 000 0,2979
48 000 0,5979 104 000 0,3918 160 000 0,2966
49 000 0,5923 105 000 0,3895 161 000 0,2954
50000 0,5867 106 000 0,3872 162 000 0,2942
51 000 0,5813 107 000 0,3850 163 000 0,2929
52000 0,5759 108 000 0,3827 164 000 0,2917
53000 0,5706 109 000 0,3805 165 000 0,2906
54000 0,5655 110 000 0,3784 166 000 0,2894
55000 0,5604 111 000 0,3762 167 000 0,2882
56000 0,5554 112 000 0,3741 168 000 0,2870
57000 0,5505 113 000 0,3720 169 000 0,2859
58000 0,5457 114 000 0,3700 170 000 0,2847
59000 0,5409 115 000 0,3680 171 000 0,2836
60000 0,5363 116 000 0,3659 172 000 0,2825
61 000 0,5317 117 000 0,3640 173 000 0,2814
62000 0,5272 118 000 0,3620 174 000 0,2803
63000 0,5228 119 000 0,3601 175 000 0,2792
64000 0,5185 120 000 0,3582 176000 0,2781
65000 0,5142 121 000 0,3563 177 000 0,2770
66000 0,5100 122 000 0,3544 178 000 0,2760
67000 0,5059 123 000 0,3525 179 000 0,2749
68000 0,5019 124 000 0,3507 180 000 0,2739
69000 0,4979 125 000 0,3489 181 000 0,2728
70000 0,4940 126000 0,3471 182 000 0,2718
71 000 0,4901 127 000 0,3454 183000 0,2708
72000 0,4864 128 000 0,3436 184000 0,2698
73000 0,4826 129000 0,3419 185000 0,2688
74000 0,4790 130000 0,3402 186000 0,2678
75000 0,4754 131 000 0,3385 187 000 0,2668
76000 0,4718 132 000 0,3368 188 000 0,2658
77000 0,4684 133 000 0,3352 189 000 0,2649
78000 0,4649 134 000 0,3336 190000 0,2639
79000 0,4616 135000 0,3320 191 000 0,2629
80000 0,4582 136 000 0,3304 192 000 0,2620
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,2611 bis 208 000 0,2478 bis 223 000 0,2360
194 000 0,2601 209 000 0,2470 224 000 0,2353
195 000 0,2592 210 000 0,2462 225 000 0,2346
196000 0,2583 211 000 0,2454 226000 0,2338
197 000 0,2574 212 000 0,2446 227 000 0,2331
198 000 0,2565 213 000 0,2438 228 000 0,2324
199 000 0,2556 214 000 0,2430 229000 0,2317
200 000 0,2547 215 000 0,2422 230000 0,2309
201 000 0,2538 216 000 0,2414 231 000 0,2302
202 000 0,2529 217 000 0,2406 232 000 0,2295
203000 0,2521 218 000 0,2398 233000 0,2288
204000 02512 219 000 0,2391 234000 0,2281
205000 0,2504 220000 0,2383 235000 0,2275
206 000 0,2495 221 000 0,2375 236000 0,2268
207 000 0,2487 222 000 0,2368
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2119
Anlage3 Anlage4
(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert
bis 236 000 0,3392 bis 236000 0,2268
250 000 0,3265 250000 0,2164
300000 0,3104 300000 0,1893
350 000 0,2947 350 000 0,1779
400 000 0,2942 400000 0,1737
450 000 0,2934 450 000 0,1691
500 000 0,2928 500000 0,1687
550 000 0,2894 550 000 0,1549
600 000 0,2892 ab 600 000 0,1472
650 000 0,2889
700 000 0,2887
750 000 0,2884
800 000 0,2882
850 000 0,2879
ab 900 000 0,2875
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
„ Verordnung
_zur Anderung der Fleischhygiene-Verordnung1 und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Vom 19. Dezember 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel 1
Grund
Änderung der Fleischhygiene-Verordung
des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 12 Abs. 2, des§ 13
Abs. 4, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, des§ 22 Abs. 2 und Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
des § 22d Nr. 1, 2 und 4 des Fleischhygienegesetzes in (BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 ordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1S. 552), wird wie folgt
(BGBI. 1S. 1189), von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des geändert:
Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59), § 19
Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „ortsfesten oder
1993 (BGBI. 1S. 2170) und § 22d Nr. 1 und 2 durch Arti- beweglichen Abgabestellen für Freibankfleisch"
kel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, durch die Worte „Abgabestellen von Isolierschlacht-
2436) geändert worden sind, betrieben" ersetzt.
- des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 991 ), 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
und d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- "1. Amtliche Untersuchungen:
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
a) Schlachttieruntersuchun_g einschließlich
vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert
der Gesundheitsüberwachung bei Haar-
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
wild in Gehegen;
rium der Finanzen:
b) Fleischuntersuchung einschließlich der
Untersuchung auf Trichinen, der Rück-
") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
standsuntersuchung sowie der bakteriolo-
1. Richtlinie 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten
Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die gischen Fleischuntersuchung;
Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Ein-
fuhr aus Drittländem (ABI. EG Nr. L 315 S. 18);
c) Überwachung von Fleischsendungen aus
2. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung
anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hack- tragsstaaten des Abkommens über den
fleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10); Europäischen Wirtschaftsraum;
3. Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der
Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die d) Einfuhruntersuchung;
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG
Nr. L243 S. 7); e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeuger-
4. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung betrieben;
der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der
Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und
f) sonstige von der zuständigen Behörde
einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 332 angeordnete Untersuchungen;".
S.10);
5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnah-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lagern" die
men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Worte ,, , auch unter Vakuum oder in definierter
Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien Atmosphäre," eingefügt.
85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG
und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10); c) In Nummer 7 Buchstabe a werden folgende Worte
6. Entscheidung 94/837/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit angefügt:
besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentrel'l und Kenn-
zeichnungsvorschriften fOr die aus einem Umpackzentrum stammenden „jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale
Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates {ABI. EG Nr. von frischem Fleisch lediglich durch Kältebehand-
L352 S.15);
lung, Gefriertrocknung oder einen hohen Zerklei-
7. Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften
für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und nerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als
Schweden bestimmtem frischem Rind- und Schweinefleisch auf Salmo- Fleischerzeugnis;".
nellen (ABI. EG Nr. L 243 S. 21);
8. Entscheidung 96/658/EG der Kommission vom 13. November 1996
d) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a
über besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten und 7b eingefügt:
(ABI. EG Nr. L 302 S. 22);
,, 7a. Separatorenfleisch:
9. Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union
vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Bei- ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch
tritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABI. EG Nr. L 1 S. 1)
hinsichtlich der Änderung von Anhang IV Teil IV der Richtlinie maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch
641433/EWG. (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2121
Kopfknochen und Röhrenknochen sowie 3. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Gliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder
„Sofern für Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach
Tarsalgelenke und Schweineschwänze, ge-
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Beschei-
wonnen worden ist;
nigung ausgestellt worden ist, hat der Verfügungs-
7b. Hackfleisch: berechtigte dafür zu sorgen, daß diese dem Unter-
frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf sucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht
gedreht oder durch Hacken oder auf andere vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur
Weise fein zerkleinert wurde und dem nicht Fleischuntersuchung vorgelegt wird."
mehr als 1% Kochsalz (NaCI) zugefügt wor-
den ist; Separatorenfleisch gilt nicht als Hack- 4. In § 5 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
fleisch;".
„Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1
e) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon
.,8. Fleischzubereitung: ist sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch
Erlegen getötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1
ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe Kapitel I Nr. 9 und bei Tieren nach§ 1 Abs. 1 Satz 1
oder Lebensmittel zugefügt worden sind oder
des Fleischhygienegesetzes, die unter gleichartigen
das einem Verfahren zur Haltbarmachung
Bedingungen wie Gehegewild gehalten und außer-
unterzogen worden ist, aber weder Nummer 6
halb von Schlachtbetrieben getötet werden, nach
noch Nummer 7, 7a oder 7b entspricht;".
Anlage 1 Kapitel I Nr. 10 durchzuführen."
f) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Worte
.,Schwanz oder" durch die Worte „Schwanz und"
5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
g) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon .,§6
ersetzt, und es werden folgende Nummern 11 bis Beurteilung, Kennzeichnung
13 angefügt:
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach
., 11. Umpackbetrieb: § 5 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der
ein zugelassener Betrieb, der umhülltes oder Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich,
verpacktes frisches Fleisch erneut zusam- tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu
menstellt oder verpackt oder Fleischerzeug- beurteilen. Fleisch ist nach Anlage 1 Kapitel V zu
nisse zusammenstellt oder nach Aufschnei- kennzeichnen.
den oder Zerteilen umhüllt oder verpackt;
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten
12. Großvieheinheit (GVE): Nebenprodukte der Schlachtung und das dort
ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr bezeichnete Fleisch sind als nicht geeignet zum
als 300 kg, ein Pferd oder ein anderer Ein- Genuß für Menschen zu erklären und bis zur Beseiti-
hufer 1,00 GVE; gung nach den Vorschriften des Tierkörperbesei-
tigungsgesetzes zu beschlagnahmen."
es entspricht:
- ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 6. § 7 wird aufgehoben.
300 kg 0,50 GVE,
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht von 7. § 8 wird wie folgt gefaßt:
über 100 kg 0,20 GVE,
.,§8
- ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis
zu 100 kg 0,15 GVE, Krank- und Notschlachtungen
- ein Schaf oder eine Ziege mit einem (1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des
Lebendgewicht von über 15 kg 0, 10 GVE, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren
- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Fer- Fleisch in den Verkehr gebracht werden soll, dürfen
kel mit einem Lebendgewicht von jeweils nur in Isolierschlachtbetrieben nach § 11 d Abs. 1 vor-
bis zu 15 kg 0,05 GVE; genommen werden.
für Haarwild gelten die Umrechnungssätze (2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres
entsprechend; nach anderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf
die Krankschlachtung an Ort und Stelle und nur nach
13. Großmarkt:
erfolgter Schlachttieruntersuchung durchgeführt wer-
Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- den. Die Schlachtung darf nur so vorgenommen wer-
oder Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbin- den, daß das Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird.
dung mit anderen zugelassenen Betrieben, in Nach dem Schlachten ist das Tier vom Verfügungsbe-
einem abgeschlossenen Betriebsgebäude rechtigten unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb
mit zugehörigem Betriebsgelände Räume zu befördern. Sofern das Ausweiden am Ort der
und Einrichtungsgegenstände gemeinsam Schlachtung erfolgt, sind die Eingeweide zusammen
nutzen und frisches Fleisch oder Fleischer- mit dem ausgeweideten Tier in den Isolierschlacht-
zeugnisse behandeln, zubereiten oder in den betrieb zu befördern und zur Fleischuntersuchung
Verkehr bringen." herzurichten. Die Beförderung des geschlachteten
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Tieres zum Schlachtbetrieb und die Herrichtung zur ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich
Fleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen,
müssen innerhalb von drei Stunden nach dem das nach Finnland oder Schweden verbracht wer-
Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer den soll, muß_ das Handelsdokument mit einer der
länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter
Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel Anstrich versehen sein.
von höchstens+ 4 °c befördert werden. Der Zeitpunkt
(2) Fleisch darf aus nach § 11 a registrierten
und das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind,
Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden,
außer bei Notschlachtungen, die ohne Schlachttier-
wenn es
untersuchung vorgenommen wurden, zu bescheini-
gen. Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, 1. im Falle des § 11 a Abs. 1 in den Betrieben
daß die Bescheinigung bei der Beförderung des lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder
geschlachteten Tieres zum Isolierschlachtbetrieb mit- gelagert wird,
geführt und dem amtlichen Tierarzt des Isolier- 2. im Falle des § 11 a Abs. 3
schlachtbetriebes vorgelegt wird.
a) von einem Tier stammt, das der Schlacht-
(3) Das geschlachtete Tier darf tieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1
1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not- unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 unter-
schlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetrie- sucht,
bes erfolgt, in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder
Schlachtbetrieb befördert werden, tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt
2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlach- und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
tung, die in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelas- Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekenn-
senen oder nach § 11 a Abs. 3 registrierten zeichnet und
Schlachtbetrieb erfolgt, in dem betreffenden c) unter Einhaltung der Anforderungen nach
Betrieb zur Fleischgewinnung verbleiben, § 1Ob und der Produktionsobergrenzen
sofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine nach § 11 a Abs. 3 und 4 gewonnen, zuberei-
Schlachttieruntersuchung vorgenommen worden ist tet oder behandelt
und hierbei keine anderen als kurz vor der Schlach- worden ist. Es darf nur im Inland in den Verkehr
tung entstandene Verletzungen festgestellt worden gebracht werden."
sind. Im Falle der Nummer 1 gilt Absatz 2 im übrigen
entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben
8. § 9 wird aufgehoben. gewonnen worden ist, darf nur aus nach § 11 d
Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Abgabestellen und nur
an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
9. § 10 wird wie folgt geändert:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
a) In der Überschrift werden die Worte „aus zugelas- abgegeben werden, wenn es
senen und registrierten Betrieben" gestrichen.
1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierun-
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: tersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen
,,(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer- und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
den, wenn es 2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und
1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierun- nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anla-
tersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen ge 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6.1.2 gekennzeich-
net und
und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anla-
2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
ge 2 Kapitel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6,
nach Brauchbarmachung beurteilt und nach
Kapitel VII Nr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII
§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1
und IX in Betrieben, die die Anforderungen des
Kapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet,
§ 11 d Abs. 1 erfüllen, gewonnen und behandelt
3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach
worden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und
§ 10a und
Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus frischem
b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben Fleisch nach Satz 1 hergestellt und in den Verkehr
gewonnen, zubereitet oder behandelt worden gebracht werden."
und d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 10
angefügt:
4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer
des zugelassenen Betriebes und im Falle von ,,(5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 2 Satz 3
frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren oder Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in
ist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach einen Schlachtbetrieb befördert worden sind, darf
Monat und Jahr versehenen Handelsdokument nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genuß- Tiere außerhalb des Schlachtbetriebes über das
tauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 Schlachten, Ausweiden, Kühlen und Befördern
Nr. 2 begleitet hinaus nicht behandelt und die Anforderungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2123
§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im 10. § 10a wird wie folgt geändert:
übrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und b und Absatz 4 entsprechend.
aa) Die Worte "Haarwild, das auf andere Weise als
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dür- durch Erlegen getötet wird (Gehegewild), •
fen Fleischerzeugnisse in Betrieben, die nicht nach werden durch das Wort "Gehegewild" ersetzt.
§ 11 zugelassen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert
sind, zubereitet und in den Verkehr gebracht wer- bb) Es wird folgender Satz angefügt:
den, sofern die Abgabe der Fleischerzeugnisse "Frisches Fleisch von Rindern einschließlich
ausschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den Wasserbüffeln und Bisons und von Schwei-
Verbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 1Ob nen darf nach Finnland oder Schweden nur
Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend. verbracht werden, wenn die Anforderungen
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dür- der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt sind."
fen b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2.1.2," gestri-
1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person ein- chen.
zelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der c) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Decke oder von einem Erzeuger kleine Mengen
an frischem Fleisch von Hauskaninchen "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
a) unmittelbar oder auf einem nahegelegenen d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisege- e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „oder aus
werbe oder im Versandhandel, an Verbrau- selbstschlachtenden Metzgereibetrieben, die von
cher, der zuständigen Behörde registriert und auf Antrag
b) an nahegelegene be- oder verarbeitende von der Kommission zugelassen worden sind,"
Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum gestrichen.
Verzehr an Ort und Stelle und
11. Nach § 10a wird folgender§ 1Ob eingefügt:
c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an
Verbraucher zur Verwendung im eigenen ,,§ 10b
Haushalt, Gewinnen, Zubereiten und Behandeln
2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine von Fleisch in registrierten Betrieben
Mengen an frischem Fleisch von erlegtem (1) Fleisch darf in
Haarwild an einzelne natürliche Personen zum
eigenen Verbrauch 1. nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter
Einhaltung der entsprechenden Anforderungen
abgegeben werden. Die entsprechenden Anforde- der Anlage 2a Nr. 8 behandelt,
rungen der Anlage 2 Kapitel 1, II und VI sind einzu-
halten. 2. nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die
Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1,
(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2
Gehegewild mit Einwilligung der zuständigen und 3 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforde-
Behörde und unter Einhaltung der Anforderungen rungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV
der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3 außerhalb zugelas- Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII
sener oder registrierter Betriebe getötet und bis X gewonnen, zubereitet und behandelt
anschließend unter Einhaltung der Anforderungen
nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betrie- werden.
be verbracht werden. Satz 1 gilt auch für unter ent- (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten
sprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehal- von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach
tene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleisch- § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vor-
hygienegesetzes mit der Maßgabe, daß die Tiere in schriften der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai
registrierte Betriebe verbracht werden. 1976 (BGBI. 1 S. 1186) in der jeweils geltenden Fas-
(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an sung unberührt."
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelassene
oder an nach § 11 a Abs. 3 registrierte Verarbei- 12. § 11 wird wie folgt gefaßt:
tungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben ,,§ 11
werden.
Zulassung von Betrieben
(1 0) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbar-
machung beurteilt worden ist, darf (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behör-
de unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer
1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 zugelassen:
und 3.4 nur nach Anwendung der in Anlage 6
genannten Behandlungsverfahren zur Brauch- 1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-
barmachung, halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser,
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
2. im Fall der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach
Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates
Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb als
vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen
Fleischerzeugnis
Bedingungen für die Gewinnung und das Inver-
in den Verkehr gebracht werden." kehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG Nr. 121
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezem~r 1996
S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-
95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABI. EG chen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-
Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden, gen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November
1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tier-
daß die entsprechenden Anforderungen der
Anhänge A, B und C des Anhangs zur Richtlinie seuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung
77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Her- Fleisch von Zuchtwild {ABI. EG Nr. L 268 S. 41) so-
stellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch- wie des Anhangs I der Richtlinie 71 /118/EWG des
erzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung
tierischen Ursprungs (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und
dem Inverkehrbringen von frischem Geflügel-
zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des
fleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert
Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 332
S. 10), eingehalten werden, durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 19. April
1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten wer-
3. handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe, den,
wenn gewährleistet ist, daß
7. Wildbearbeitungsbetriebe für er1egtes Haarwild,
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
werden, Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates
b) zusätzlich ein ausreichend großer vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-
lichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von
verarbeitenden Fleisches, Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt ge-
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung ändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
der Fleischerzeugnisse, 19. April 1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10), eingehal-
cc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti- ten werden,
gen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren 8. Umpackbetriebe für
Fleischerzeugnissen, soweit derartige
Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich
oder behandelt werden, Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen,
Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustie-
vorhanden ist und re gehalten werden, wenn gewährleistet ist,
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug- daß die Anforderungen des Anhangs I Kapite~ 1
nissen 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum der Richtlinie 64/433/EWG,
Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht
b) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Ent-
überschreitet,
fernen der Umhüllung lediglich neu zusammen-
4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gestellt werden, wenn gewährleistet ist, daß die
gewährleistet ist, daß die Anforderungen des Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1
Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des der Richtlinie 77/99/EWG und
Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr- c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der
bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleisch- Umhüllung und gegebenenfalls nach dem Auf-
zubereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10) eingehal- schneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und
ten werden, verpackt werden, wenn gewährleistet ist, daß
die entsprechenden Anforderungen des
5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe
des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94165/EG a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG
eingehaJten werden,
eingehaJten werden,
b) handwerklich strukturierte Herstellungsbe-
triebe für Fleischzubereitungen, wenn gewähr- 9. Betriebe in Großmärkten:
l~istet ist, daß
a) Zer1egungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-
aa) die Anforderungen der Anlage 2 einge- währleistet ist, daß, soweit erforder1ich, geeig-
haJten werden, nete Verkaufskühlräume oder entsprechende
bb) zusätzlich ein ausreichend großer Kühleinrichtungen vomanden sind und die An-
forderungen des Anhangs I Kapitel I und III,
1. gekühlter Raum für die Lagerung des wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapi-
Fleisches, das zur Zubereitung be- tel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c,
stimmt ist, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-
2. Raum für die Zubereitung und Umhül- sam durch mehrere zugelassene Zerlegungs-
lung der Fleischzubereitungen und betriebe erfüllt werden können, und des
Anhangs I Kapitel rv der Richtlinie 64/433/
3. gekühlter Raum für die Lagerung der EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15
fertigen Fleischzubereitungen Buchstabe a hinaus weitere K0hl- und Ge-
vorhanden ist, frierräume vorhanden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2125
b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn mehr als 7 ,5 t, bezogen auf die Endprodukte
gewährleistet ist, daß soweit erforderlich, zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb.
geeignete Verkaufskühlräume oder entspre- (4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches
chende Kühleinrichtungen vorhanden sind und Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und
die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, jährlich nicht mehr als 1500 Großvieheinheiten in
wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapi- einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt
tel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam werden, der von mindestens zwei Wirtschafts-
durch mehrere zugelassene Verarbeitungs- beteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen
betriebe erfüllt werden können, und die ent- frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des
sprechenden Anforderungen des Anhangs B eigenen registrierten Betriebes gewinnt und be-
der Richtlinie 77/99/EWG handelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3
eingehalten werden, Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten
soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforde- überschritten werden.
rungen an die Zulassung geregelt werden. Maßge- (5) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß
bend sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- Zulassung nach § 11 anstreben, die Produktions-
fentlichten Fassungen; dabei sind Änderungsricht- obergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Ab-
linien vom ersten Tag des vierten Monats an zu satz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über
berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt. zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten
Das Bundesministerium für Gesundheit· (Bundesmi- werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß späte-
nisterium) gibt die Anforderungen nach Satz 1 in der stens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderun-
jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger be- gen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständi-
kannt. ge Behörde legt die Höhe der zulässigen Über-
(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und schreitung der Produktionsobergrenze fest."
die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die 14. § 11 b wird wie folgt geändert:
zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll- a) In der Überschrift werden die Worte „in zugelasse-
nummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bun- nen und registrierten Betrieben" gestrichen.
desanzeiger bekannt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet wer- kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
den, wenn
"diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzube-
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine wahren."
Rücknahme vorliegen oder ·
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden aa) In Nummer 3 werden das Wort „oder" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer- ,,Gefrierhäusern" die Worte „und Umpack-
tigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen betrieben für frisches Fleisch" eingefügt.
Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt." bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Verar-
beitungsbetrieben" die Worte „und Umpack-
betrieben für Fleischerzeugnisse" eingefügt.
13. § 11 a wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Zwischenhändler''
durch das Wort „Zwischenhandelsbetriebe" er- ,,(3) Die Überwachung in registrierten Betrieben
setzt. durch den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem
Umfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Island"
Schlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der
die Worte „und Liechtenstein" eingefügt.
Art des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkon-
angefügt: trollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe nach § 10
,,(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von Abs. 6 entsprechend.
der zuständigen Behörde unter Erteilung einer (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die
Registriernummer lediglich registriert Überwachung mindestens auf die gesamte Zeit
1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion an fri- der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Abga-
schem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als bestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
20 und jährlich nicht mehr als 1000 Groß- sind mindestens einmal monatlich durch den amt-
vieheinheiten, lichen Tierarzt zu kontrollieren."
2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen
Produktion an entbeintem Fleisch von nicht 15. § 11 c wird wie folgt geändert:
mehr als 5 t oder der entsprechenden Menge a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
an Fleisch mit Knochen, aa) In Nummer 1 werden das Wort ,,sowie" durch
3. Verarbeitungsbetriebe mit einer wöchentlichen ein Komma ersetzt, die Angabe ,,Artikel 5"
Produktion an Fleischerzeugnissen von nicht durch die Angabe „Artikel 6" ersetzt und nach
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
der Angabe „71/118/EWG" die Worte „sowie (2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behör-
Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt- de ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrie-
linie 92/45/EWG" eingefügt. ben zugelassen, wenn die Anforderungen der Anla-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 9" durch ge 2 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und
die Angabe „Nr. 9.3" ersetzt. Kapitel VII Nr. 1 und 3 eingehalten werden. Diese
. Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 11 Abs. 3
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: gilt entsprechend.
,,5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzuberei- (3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch
tungen die Überprüfung, ob gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige
a) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, betriebseigene Kontrollen
ausgenommen frische Würste und Wurst- 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
brät, die mikrobiologischen Kriterien der
Anlage2a Nr. 9.3, a) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
geräte,
b) bei anderen Fleischzubereitungen die
mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
Nr.9.4 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-
eingehalten werden." tionsmaßnahmen
c) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: zu überwachen. § 11 c Abs. 5 gilt entsprechend.
„Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der (4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder behandelt, hat
und, soweit die Nachweise auf elektronischen 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Ab-
Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen satz 1 genannten Anforderungen eingehalten wer-
der zuständigen Behörde auszudrucken." den, und
d) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 2. Nachweise zu führen über die
„Betriebe nach§ 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen a) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und
der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstel-
lung der hygienischen Anforderungen bei gemein- b) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des
sam genutzten Räumen und Einrichtungsgegen- Herkunftsbetriebes und gegebenenfalls der
ständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten Lieferanten.
zu bestellen und der zuständigen Behörde zu Wer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den
benennen." Verkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgän-
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ge des Fleisches unter Angabe des Datums zu führen.
§ 11 c Abs: 4 gilt entsprechend."
,,(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten
Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
17. § 12 wird wie folgt geändert:
1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Island" die
§ 10b Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen
Worte „und Liechtenstein" eingefügt.
eingehalten werden, und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Nachweise zu führen über
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlacht-
Punkt ersetzt.
tiere und den Tag der Schlachtung,
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
b) die Menge des im Betrieb zerlegten Flei-
sches, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) die Menge der im Betrieb zubereiteten aa) Nummer 1 wird wie folgt gef~ßt:
Fleischerzeugnisse und „ 1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3
d) Art, Umfang und Ergebnisse der durch- Nr. 6.3 und bei Fleischzubereitungen dem
geführten Kontrollen. Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3a, ".
Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Absatz 4 und bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Absatz 5 gelten entsprechend." Nummern 2 bis 4.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe .§ 10 Abs. 2"
16. Nach § 11 c wird folgender§ 11 d angefügt: durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" ersetzt.
,,§ 11d d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder im
Isolierschlacht- Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 8
betriebe und Abgabestellen für brauchbar zu machen" gestrichen.
Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
(1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben 18. In§ 13 Abs. 3 wird nach Nummer 6 das Komma durch
werden, wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 einen Punkt ersetzt, und Nummer 7 wird gestrichen.
Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII
Nr. 2.1 bis 2.12 erfüllen. 19. § 13a, § 13b und § 16 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2127
20. § 17 wird wie folgt geändert: b) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,4. § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt,
aa) In den Nummern 2 und 18 werden die Worte 5. § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlach-
,,(maschinell entbeintes Fleisch)" gestrichen. tung durchführt oder vornimmt,
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht
„4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit richtig oder nicht rechtzeitig befördert,
thyreostatischer, östrogener, androgener 7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier befördert,".
oder gestagener Wirkung oder von ß-
c) Nummer 8 wird gestrichen.
Agonisten; das Verbringungsverbot gilt
auch, wenn das Vorhandensein solcher d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im „9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
lebenden Tier festgestellt worden ist, Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbin-
sofern die Verabreichung an das Tier nicht dung mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder
nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften
Abs. 1O Fleisch in den Verkehr bringt oder
zugelassen ist;".
entgegen § 1O Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin-
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: dung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 Fleisch
„6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen oder Separatorenfleisch abgibt,".
Tuberkulose oder Brucellose oder eine e) In Nummer 9a wird die Angabe „Abs. 1," ersetzt
oder mehrere Zysten von Cycticercus durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1, Abs.".
bovis oder cellulosae, lebend oder abge-
storben, oder Trichinen (Trichinella spe- f) In Nummer 9d wird nach der Angabe ,,§ 10a
cies) festgestellt worden sind;". Abs. 5" die Angabe „Satz 1" gestrichen.
dd) In Nummer 13 werden nach dem Wort g) Nach Nummer 9e wird folgende neue Nummer 9f
,,Kopfes" die Worte „aus Drittländern" einge- eingefügt:
fügt und die Worte „und des Hirns" gestrichen. „9f. § 1Ob Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder
ee) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Haus- · zubereitet,".
kaninchen" die Worte „oder Fleischzuberei- h) Die bisherigen Nummern 9f bis 9h werden die
tungen aus Hackfleisch dieser Tierarten" ein- Nummern 9g bis 9i.
gefügt.
i) Die neue Nummer 9h wird wie folgt gefaßt:
ff) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
„9h. § 11 c Abs. 3, Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils
,, 17. a) Hackfleisch, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, Abs. 4
b) Fleischzubereitungen aus Drittländern, Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2
oder § 11 d Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 1
hergestellt aus oder mit Nebenprodukten
Nr. 2 oder§ 11 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz
der Schlachtung;".
2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
gg) In Nummer 18 wird das Komma nach dem vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
Wort „Hackfleisch" durch das Wort „oder" nen Weise führt,".
ersetzt.
j) Die neue Nummer 9i wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach § 11 d Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht
dem Wort „Island" die Worte „und Liechten- oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
stein" eingefügt. wahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
bb) In Nummer 1 werden die Worte „lmmunoen- nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,".
zymtest oder einer gaschromatographischen k) Nach Nummer 9i werden folgende neue Nummern
Methode" durch das Wort „Test" ersetzt.
9k und 91 eingefügt:
cc) In Nummer 2 werden die Worte „in Freibank-
„9k. § 11 d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb
betriebe oder" gestrichen.
betreibt,
dd) In Nummer 3 werden nach den Worten „Cysti-
91. § 11 d Abs. 3 Satz 1eine Überwachung durch
cercus bovis" die Worte „oder cellulosae" ein-
gefügt und die Worte „des Kapitels III Nr. 5.3 betriebseigene Kontrollen nicht durchführt,".
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur O In Nummer 11 wird das Komma gestrichen und
Durchführung des Fleischhygienegesetzes das Wort „oder" angefügt.
vom 11. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 238a) in
m) Die Nummern 11 a bis 11 c werden gestrichen.
der jeweiligen Fassung" durch die Worte „der
Anlage 6 Nr. 2" ersetzt.
23. § 19 wird gestrichen.
21. In§ 17a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Island"
die Worte „und Liechtenstein" eingefügt. 24. Anlage 1 Kapitel I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
22. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.2 werden die Worte „erkennen
a) Nummer 3 wird gestrichen. läßt" durch das Wort „aufweist" ersetzt.
- - - - - - - - - c - - - --- - - - - - - - - -
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
bb) In Nummer 2.4 wird nach dem Wort „Genuß" zum Abschluß einer auf seine Kosten durch-
das Wort „gesundheitlich" eingefügt. zuführenden Rückstandsuntersuchung unter
amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die
b) In Nummer 3 wird das Wort „Untersuchungen"
Schlachterlaubnis im Falle eines begründeten
durch das Wort „Laboruntersuchungen" ersetzt. Verdachts nur erteilt werden, sofern nicht
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rück-
stände dieser Art nach verbotswidriger
„5. Die Schlachter1aubnis ist zu versagen, wenn Anwendung festgestellt worden sind. Stellt
5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand, der amtliche Tierarzt fest, daß eine nach tier-
Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botu- seuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche
lismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2
Rinderpest oder Maltafieber festgestellt wor- nicht zur Schlachttieruntersuchung vorliegt,
den ist oder der Verdacht auf eine solche kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis
Erkrankung vor1iegt; die Bescheinigung nachgereicht worden ist."
5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt e) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
- wird;
,,6. Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefin-
5.3 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder dens oder Erscheinungen einer Krankheit auf-
andere Stoffe vorhanden sind, die in das weisen, durch die das Fleisch untauglich wer-
Fleisch übergehen und die geeignet sind, das den kann, dürfen nur nach Maßgabe des § 8
Fleisch für den menschlichen Genuß geschlachtet werden."
gesundheitlich bedenklich zu machen, oder
f) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
der begründete Verdacht auf das Vorhan-
densein dieser Stoffe besteht; ,, 7. Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaub-
nis um 24 Stunden verschieben, wenn festge-
5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von
stellt wird, daß das untersuchte Tier ermüdet,
Merkmalen, die auf eine Behandlung mit
stark aufgeregt oder durch den Transport
pharmakologisch wirksamen Stoffen hinwei-
erhitzt ist."
sen, anzunehmen ist, daß das Fleisch für den
menschlichen Genuß gesundheitlich be- g) In Nummer 8 werden die Worte „auf Q-Fieber oder
denklich werden könnte; leptospirose besteht" durch die Worte „besteht,
daß das untersuchte Tier von einer ansteckenden
5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtper-
schließen lassen, daß das untersuchte Tier
sonal übertragen werden kann" ersetzt.
mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
behandelt worden ist und vor Ablauf der vor- h) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern ange-
geschriebenen Wartezeit geschlachtet wer- fügt:
den soll, oder der begründete Verdacht hier-
„9. Bei Gehegewild, das außerhalb zugelassener
auf besteht;
oder registrierter Betriebe getötet wird, hat
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf der amtliche Tierarzt zu bescheinigen, daß
schließen lassen, daß in dem Tier Stoffe mit der Bestand regelmäßig gesundheitlich über-
thyreostatischer, östrogener, androgener wacht wird und daß gesundheitlich bedenk-
oder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten liche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wur-
vorhanden sind, oder der begründete Ver- den. Die Bescheinigung muß bei der Beför-
dacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das derung der getöteten Tiere zu einem in Satz 1
Vorhandensein solcher Stoffe zu einem genannten Betrieb mitgeführt und zur
früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
sofern die Verabreichung nicht nach
10. Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehe-
arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelas-
gewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1
sen ist."
des Fleischhygienegesetzes unterliegen in
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa einge- den Fällen des§ 10 Abs. 8 vor dem Töten
fügt: einer Schlachttieruntersuchung nach Maß-
gabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tier-
,,Sa. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden,
arzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu
wenn bei dem untersuchten Tier eine andere
bescheinigen. Nummer 9 Satz 2 gilt entspre-
auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit
chend."
als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt
worden ist oder der Verdacht auf eine solche
Krankheit vorliegt. Von einer Versagung der 25. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:
Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei a) Nummer 2.4 wird wie folgt gefaßt:
einem begründeten Verdacht nach Nummer
5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn ,,2.4 auf Veränderungen, die darauf hinweisen,
eine auf Kosten des Verfügungsberechtig- daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer
ten durchgeführte Rückstandsuntersuchung Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
keine Hinweise darauf liefert, daß Rückstände oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch
der genannten Stoffe im Tier vorhanden sind, übergehen und gesundheitlich bedenklich
oder wenn der Verfügungsberechtigte einwil- sein können, verabreicht worden sind oder
ligt, daß das Tier nach der Schlachtung bis daß es solche Stoffe aufgenommen hat."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2129
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 5.2.1 werden die Worte „nicht für „2. Rückstandsuntersuchung
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 2.1 Mit der Rückstandsuntersuchung soll
bestimmt ist" durch die Worte „in nach § 11 a festgestellt werden, ob
Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen
2.1.1 dem Schlachttier arzneimittelrechtlich
wurde" ersetzt und die Worte „nach der Unter-
verbotene oder nicht zugelassene Stoffe
suchung" durch die Worte „zu besichtigen
zugeführt worden sind,
und danach" ersetzt.
2.1.2 in dem Fleisch Rückstände enthalten
bb) In Nummer 5.4.5 wird das Wort „Anschnei- sind, die festgesetzte Höchstmengen
den" gestrichen. oder Beurteilungswerte oder Werte über-
cc) In Nummer 5.4. 7 werden nach dem Wort schreiten, die nach wissenschaftlichen
,,und" die Worte,,, falls notwendig," eingefügt. Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk-
lich sind.
dd) In Nummer 5.5.3 werden die Worte „im Zwei- 2.2 Bei der Untersuchung geeigneter Stich-
felsfall ist das Herz anzuschneiden und zu proben von Schlachttieren, erlegtem Haar-
untersuchen;" angefügt. wild und Fleisch sind die Vorgaben des
ee) In Nummer 5.5. 7 werden nach dem Wort nationalen Rückstandskontrollplanes ein-
,,und" die Worte ,,, falls notwendig," eingefügt. zuhalten, der nach Maßgabe der Richt-
linie 96/23/EG des Rates vom 29. April
ff) In Nummer 5.6.1 werden die Worte „die Man- 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht-
deln sind zu untersuchen" durch die Worte lich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-
,,die Mandeln sind zu besichtigen" ersetzt. stände in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der
gg) In Nummer 5.10.1 werden die Worte „die Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG
Bauchwand, die vom Fettgewebe befreite und der Entscheidungen 89/187/EWG
Lendenmuskulatur (M. psoas major)," gestri- und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10)
chen und nach dem Wort „Kehlkopfmusku- in der geltenden Fassung jährlich vom
latur" die Worte „und, falls erforderlich, die Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
Bauchwand und die vom Fettgewebe befreite braucherschutz und Veterinärmedizin in
Lendenmuskulatur'' eingefügt. Abstimmung mit den Ländern erstellt
hh) In Nummer 5.10.3.2 werden die Worte „Rin- wird. Mindestens zwei Prozent aller
dern, Schweinen und Schafen" durch die gewerblich geschlachteten Kälber und ein
Worte „in § 1 Abs. 1.Satz 1 des Fleischhygie- halbes Prozent aller sonstigen gewerblich
negesetzes genannten Tieren" ersetzt. geschlachteten Tiere sind auf Rückstände
zu untersuchen. Ein in der Richtlinie
96/23/EG festgelegter Anteil der Proben
26. Anlage 1 Kapitel III wird wie folgt geändert: ist in Erzeugerbetrieben zu nehmen.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 2.3 Bei Rückstandsuntersuchungen in
Schlachtbetrieben kann der Stichproben-
aa) Die Nummern 1.2 und 1.3 werden wie folgt umfang für Tiere aus Erzeugerbetrieben,
gefaßt: die einem Rückstandsüberwachungs-
programm oder einem entsprechenden
„1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist Eigenkontrollsystem unterliegen, vermin-
aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe dert werden.
von mindestens 1 g, bei allen anderen
untersuchungspflichtigen Tierarten außer 2.4 Unbeschadet der stichprobeweisen Un-
Einhufern ist zusätzlich aus der Unter- tersuchung nach Nummer 2.2 hat die
armmuskulatur eine Probe von minde- zuständige Behörde im Fall des be-
stens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern gründeten Verdachts Rückstandsunter-
ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur suchungen durchzuführen. Bei Tieren, die
eine Probe von mindestens 5 g zu ent- unter gleichen Fütterungs- und Haltungs-
nehmen. bedingungen in einem Bestand gehalten
werden, kann die Rückstandsuntersu-
1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht chung auf eine für die Beurteilung der
entnommen werden, ist die doppelte Tiergruppe ausreichende Zahl repräsen-
Anzahl gleichgewichtiger Proben von tativer Stichproben beschränkt werden.
Stellen zu entnehmen, an denen Skelett- 2.5 Positive Ergebnisse bei der Untersuchung
muskulatur in sehnige Teile übergeht. auf Hemmstoffe können, auch auf Verlan-
Bei Einhufern sind diese Proben, soweit gen und auf Kosten des Verfügungsbe-
möglich, aus der Zwerchfellmuskulatur rechtigten, mit qualitativ-quantitativen Me-
zu entnehmen." thoden weitergehend untersucht werden.
bb) In Nummer 1.4 werden nach dem Wort „Pro- 2.6 Für Rückstände nachfolgend genannter
ben" die Worte „von jeweils mindestens 0,5 g, Stoffe, für die bisher noch keine Höchst-
bei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g" mengen festgelegt worden sind, gelten
eingefügt. folgende Beurteilungswerte:
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
2.6.1 Stoffe mit pharmako- Beurteilungs- 3.1 .4 die der Ausscheidung von Salmonellen
logischer Wirkung bzw. wert 1) {µg/kg oder anderen Krankheitserregern ver-
deren Salze oder 1. E./kg) dächtig sind, sofern nicht unmittelbar
1. T etramisol eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2
10
erfolgt;
2. Phenoxymethyl-
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht späte-
penicillin 51.E.
stens eine Stunde nach dem Betäuben
3. Benethamin- und bei Gehegewild, das außerhalb
Penicillin 51.E. eines Schlachtbetriebes getötet wor-
4. Kanamycin 200 den ist, nicht spätestens drei Stunden
nach dem Töten erfolgt ist; dies gilt
5. Paromomycin 200 nicht bei erlegtem Haarwild;".
6. Apramycin 200 cc) Nummer 3.1 .7 wird wie folgt gefaßt:
7. Kitasamycin 20 „3.1. 7 bei denen im Fall einer Notschlachtung
die Schlachttieruntersuchung unter-
8. Oleandomycin 200
blieben ist;".
9. Polymyxin B 100
dd) Vor Nummer 3.1 Satz 2 wird die Angabe
10. Rifamycin 10 ,,3.1 a" eingefügt.
11. Lincomycin 40 d) In Nummer 5.4 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt, und die Nummern 5.5 und 5.6 wer-
12. Tiamulin 100
den gestrichen.
13. Acepromazin, Pro-
pionylpromazin 202) 27. Anlage 1 Kapitel IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 wird die Angabe „2.3" durch die
1
) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Angabe „2.4 Satz 2" ersetzt.
Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und
Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschreitung b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten
die jeweiligenTeile des geschlachteten Tieres aa) In Nummer 2.2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.
,,Dies gilt auch, vorbehaltlich der Num-
2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des mer 7 .5, für Tierkörper, wenn durch
Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das Rückstandsuntersuchungen nachge-
geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheit-
lich unbedenklich. wiesen worden ist, daß Rückstände
2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,
2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt 2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Be-
Fleisch von Rindern und Schweinen bei urteilungswerte oder
Überschreitung des doppelten Richtwer-
tes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für 2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Erkenntnissen gesundheitlich unbe-
Veterinärmedizin nicht mehr als gesund- denklich sind,
heitlich unbedenklich. Für die Beurteilung in einem oder mehreren Organen,
des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 jedoch nicht im Tierkörper überschrei-
entsprechend." ten; das gleiche gilt, wenn eine Untersu-
c) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: chung auf Hemmstoffe in der Niere ein
positives, jedoch im Tierkörper ein
aa) In Nummer 3.1.1 werden nach dem Wort negatives Ergebnis hatte;".
11 sind" die Worte "' sofern der amtliche Tierarzt
nicht bereits auf Grund der Schlachttierunter- bb) In Nummer 2.3 werden die Worte „lmmunoen-
suchung zu dem abschließenden Befund zymtest oder einer gaschromatographischen
gelangt ist, daß das Fleisch für den mensch- Methode" durch das Wort„Test" ersetzt.
lichen Genuß gesundheitlich bedenklich ist," c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
angefügt.
aa) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
bb) Die Nummern 3.1.2 bis 3.1 .5 werden wie folgt
Nach dem Wort „Rind" werden die Worte „und
gefaßt:
Schwein" eingefügt und die Worte „nach amt-
,,3.1.2 die mit akuten Entzündungen ge- lichen Verfahren durchgefroren" durch die
schlachtet worden sind, sofern keine Worte „nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kältebe-
Allgemeinerkrankung vorgelegen hat; handlung unterzogen" ersetzt.
3.1 .3 die krankhafte Veränderungen aufwei- bb) In Nummer 3.2 werden nach dem Wort „Zoo-
sen, die das Fleisch für den mensch- noseerregern" die Worte die durch die vor-
11 ,
lichen Genuß bedenklich erscheinen geschriebenen Verfahren zur Brauchbarma-
lassen und darauf hinweisen, daß chung sicher abgetötet werden können," ein-
Mikroorganismen beteiligt sind; gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2131
cc) In Nummer 3.3 werden die Worte „Ebern mit finnigkeit (mehr als 10 Finnen je
einem Schlachtgewicht über 40 kg" durch die geschlachtetes Tier) festgestellt wird;
Worte „nicht kastrierten männlichen Schwei- als untauglich zu beurteilen sind fer-
nen" ersetzt und nach dem Wort „sofern" die ner Tierkörper von Rindern und
Worte „nicht die Voraussetzungen nach Num- Schweinen, sofern sie nach festge-
mer 7 .3 vorliegen und" eingefügt. stellter Schwachfinnigkeit nicht nach
dd) Nach Nummer 3.3 wird der Punkt durch ein Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3.4 worden sind;
angefügt: 7 .5 bei der Untersuchung auf Hemm-
„3.4 von Hausschweinen, Einhufern und stoffe
Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf 7 .5.1 ein positives Ergebnis in der Musku-
Trichinen untersucht, sondern nach latur;
Anlage 6 Nr. 3 einer Kältebehandlung 7 .5.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der
unterzogen wird." Muskulatur in Verbindung mit einem
d) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben. positiven oder zweifelhaften Ergebnis
in der Niere;
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
7.6 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß
aa) Die Nummern 7.1 bis 7 .6 werden wie folgt in dem Tier Stoffe mit thyreosta-
gefaßt: tischer, östrogener, androgener oder
,,7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, gestagener Wirkung oder ß-Agoni-
Rotz, Tetanus, Botulismus, anstek- sten vorhanden sind, oder der be-
kende Blutarmut der Einhufer, gründete Verdacht hierauf besteht;
Rinderpest, Brucellose, Tuberkulose, gleiches gilt, wenn das Vorhanden-
Trichinellose, Myxomatose, Tularä- sein solcher Stoffe zu einem früheren
mie, Salmonellose, Rotlauf der Zeitpunkt festgestellt worden ist,
Schweine, Aujeszkysche Krankheit, sofern die Verabreichung nicht nach
Schweinepest oder ansteckende arzneimittelrechtlichen Vorschriften
Schweinelähme; zugelassen ist;".
7 .2 andere Erkrankungen, deren Erreger bb) In Nummer 7.7.1 werden nach dem Wort
durch Fleisch auf den Menschen „überschreiten" die Worte „oder in Anhang IV
übertragen werden können, sowie der Verordnung (EWG} Nr. 2377/90 des Rates
das Vorkommen dieser Erreger in zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens
Muskelfleisch, Körperlymphknoten für die Festsetzung von Höchstmengen für
oder Organen oder sonstige krank- Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
hafte Veränderungen, die auf eine tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABI.
Allgemeinerkrankung hinweisen; als EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
untauglich zu beurteilen sind ferner sung aufgeführt sind" angefügt.
geschlachtete Tiere aus Beständen
nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch cc) Nummer 7. 7.2 wird wie folgt gefaßt:
nicht nach Anlage 6 Nr. 1 erhitzt wor- „7.7.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten
den ist; Beurteilungswerte überschreiten;".
7 .3 ausgebreiteter, mit bloßem Auge dd) In Nummer 7. 7 .3 wird nach dem Wort
erkennbarer Befall mit Sarkosporidi- ,,Erkenntnissen" das Wort „gesundheitlich"
en oder anderen Parasiten, soweit eingefügt.
diese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 ee) Nummer 7 .9 wird wie folgt gefaßt:
genannt sind oder unter Nummer 7 .2
fallen, oder erhebliche sinnfällige Ver- „7.9 Tatsachen, die zuverlässig darauf
änderungen anderer Ursachen, auch schließen lassen, daß das untersuch-
das Vorkommen von Geschwülsten te Tier mit Stoffen mit pharmakolo-
oder Abszessen oder anderen Ent- gischer Wirkung behandelt und vor
zündungsherden an zahlreichen Stel- Ablauf der festgesetzten Wartezeit
len der Muskulatur, der Knochen, der geschlachtet worden ist;".
Fleischlymphknoten oder in mehre- ff) Nach Nummer 7 .9 werden folgende Nummern
ren Organen oder vollständige Abma- angefügt:
gerung oder die mit einem geeigneten ,,7.10 Tatsachen, aus denen sich ergibt,
Test nachgewiesene Überschreitung daß das Tier ohne die vorgeschriebe-
der Höchstmenge an 5-alpha-Andro- ne Schlachttieruntersuchung oder
stenon von 0,5 µg/g Fett bei männli- entgegen einem Schlachtverbot nach
chen nicht kastrierten Schweinen, Kapitel I Nr. 5 oder Sa geschlachtet
Zwittern und Kryptorchiden von worden ist oder daß im Fall einer
Schweinen; Krank- oder Notschlachtung außer-
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei halb des Schlachtbetriebes das Tier
Rindern (Cysticercus bovis) und bei nicht innerhalb von drei Stunden nach
Schweinen (Cysticercus cellulosae), der Schlachtung zur Fleischuntersu-
sofern bei der Untersuchung Stark- chung hergerichtet worden ist;
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
7.11 im Fall einer Tötung, ausgenommen sind, sofern erforderlich, weitere
einer Notschlachtung, außerhalb des Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4
Schlachtbetriebes das Fehlen einer durchzuführen; bei Abweichungen
Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 hinsichtlich Farbe, Geruch, Ge-
oder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10." schmack oder Zusammensetzung ist
f) In Nummer 9 werden nach den Worten „untauglich frühestens 24 Stunden nach der
sind" die Worte ,,, soweit nicht die Voraussetzun- Schlachtung zu beurteilen; wenn
gen nach Nummer 11.12 vorliegen," eingefügt. lediglich einzelne Fleischteile die oben
genannten Abweichungen aufweisen,
g) Die Nummer 10 wird wie folgt geändert: sind nur diese als nicht geeignet zum
aa) Die Nummern 10.1 und 10.3 werden gestrichen. Genuß für Menschen zu erklären;
bb) In Nummer 10.4 werden die Worte „bei Q-Fie- 11.12 veränderte Teile des Tierkörpers oder
ber, Leptospirose, Salmonellose und anderen der Nebenprodukte der Schlachtung,
Zoonosen, deren Erreger durch Fleisch über- wenn es sich um Veränderungen han-
tragen werden können sowie" gestrichen. delt, die lediglich aus bindegewebiger
cc) Qie Nummern 10.5 und 10.6 werden wie folgt Vernarbung abgeheilter Entzündun-
gefaßt: gen oder Verletzungen bestehen,
durch die Krankheiten auf Mensch
,, 10.5 die Nebenprodukte der Schlachtung, oder Tier nicht übertragen werden
wenn die Untersuchung auf Hemm- können."
stoffe in der Niere ein positives
Ergebnis hatte;
28. Anlage 1 Kapitel V wird wie folgt geändert:
10.6 die Nebenprodukte der Schlachtung,
a) In den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 wird jeweils das
wenn durch eine Rückstands-
Wort „Schlachtbetrieb" durch die Worte
untersuchung nachgewiesen worden
,,Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb" ersetzt.
ist, daß Rückstände
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,
10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten aa) In den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 werden
jeweils die Größenangaben gestrichen.
Beurteilungswerte oder
10.6.3 die Werte, die nach wissenschaft- bb) Nach Nummer 3.1.8 werden folgende Num-
lichen Erkenntnissen gesundheitlich mern 3.1.9 und 3.1.10 angefügt:
unbedenklich sind,
in einem Organ oder mehreren Orga-
nen, jedoch nicht im Tierkörper über-
schreiten;".
dd) Nummer 10.7 wird wie folgt gefaßt:
,,10.7 Nebenprodukte der Schlachtung,
soweit sie zu den Eingeweiden von
Schlachttieren gehören, wenn das
Ausweiden außerhalb des Schlacht-
betriebes oder nicht innerhalb von
drei Stunden nach der Schlachtung 6,5cm
erfolgt ist."
ee) In Nummer 10.10 werden die Worte „bedingt
tauglich oder" gestrichen.
h) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11.1 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.1 Geschlechtsorgane, außer Hoden,
sowie Föten und Eihäute,".
bb) Nach der Nummer 11.10 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt, und es werden folgende
Nummern 11.11 und 11.12 angefügt: 6,5cm
„ 11.11 der Tierkörper und die Nebenprodukte
der Schlachtung, ausgenommen Blut, cc) In Nummer 3.2.1 wird nach dem Semikolon
wenn keine gesundheitlich be- folgender Satz angefügt:
denklichen Veränderungen, aber „Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so
mäßige Abweichungen hinsichtlich gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der
Konsistenz, Farbe, Geruch, Ge- es stammt, leicht feststellbar ist; dafür ver-
schmack, Zusammensetzung, Halt- wendete Stempel müssen nach Form und
barkeit oder Fleischreifung vorliegen; Inhalt dem Muster nach Nummer 6.1.4 ent-
zur Feststellung dieser Abweichungen sprechen;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2133
dd) In Nummer 3.3.2 werden nach dem Semikolon stellung oder unmittelbar nach der Her-
die Worte „bei Schaf- und Ziegenlämmern und stellung im Betrieb an einer augenfälligen
Ferkeln jede Schulter oder jede Außenseite Stelle gut lesbar, unverwischbar und
der Keule, wobei die Kennzeichnung abwei- leicht entzifferbar.
chend von Nummer 3.2 durch anderes hygie- 4.1.2 Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeug-
nisch geeignetes, nicht wiederverwendbares nis, der Umhüllung oder der Verpackung
Kennzeichnungsmaterial erfolgen darf;" ange- angebracht oder auf einem Etikett aufge-
fügt. druckt oder angebracht werden. Die
ee) In Nummer 3.3.3 wird das Wort „Rücken" Kennzeichnung muß beim Öffnen der Ver-
durch das Wort „Tierkörper" ersetzt. packung zerstört werden. Dies gilt nicht,._
ff) In Nummer 3.4 werden nach dem Wort „ent- wenn die Verpackung beim Öffnen zer-
spricht" die Worte ,,, sofern ihr Fleisch nicht stört wird.
mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Andro- 4.1.3 Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackun-
stenon untersucht worden ist und nicht die gen muß die Kennzeichnung nur auf der
Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 7.3 vor- Verpackung angebracht werden. Werden
liegen• angefügt. mit Kennzeichnung versehene Fleischer-
gg) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „Island" zeugnisse verpackt, so ist die Kennzeich-
die Worte „und Liechtenstein" eingefügt. nung auch an der Verpackung anzubrin-
gen. Die Kennzeichnung darf auch in der
hh) In Nummer 3. 7 werden nach Satz 1 folgende Anbringung einer nicht mehr abnehmba-
Sätze eingefügt: ren Plombe oder Plakette aus wider-
„Wird frisches Fleisch in einem anderen standsfähigem Material bestehen, die
Betrieb als dem, in dem es erstmals umhüllt allen hygienischen Erfordernissen ent-
worden ist, erneut verpackt, muß die Umhül- spricht.
lung mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis
gekennzeichnet sein, der die Veterinärkon- 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den
trollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, Nummern 3.1. 7 und 3.1.8 nicht bei
in dem die Umhüllung vorgenommen worden Fleischerzeugnissen erforderlich, die in
ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu einem anderen zugelassenen Betrieb als
kennzeichnen." dem Herstellungsbetrieb über die Küh-
iQ Nach Nummer 3.8 wird folgende Nummer 3.9 lung oder Lagerung hinaus weiter behan-
angefügt: delt oder zubereitet werden, wenn
.,3.9 Bei Hackfleisch ist die Kennzeich- 4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischer-
nung auf einem an der Umhüllung zeugnisse versandt werden, gemäß Num-
oder Verpackung befestigten oder mer 4.1.1 gekennzeichnet und der Be-
auf der Verpackung aufgedruckten stimmungsort auf der Sammelpackung
Etikett vorzunehmen. Die Kennzeich- deutlich sichtbar angegeben ist und
nung erfolgt mit dem Stempel gemäß 4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über
3.9.1 Nummer 3.1.5, der die Veterinärkon- Mengen, M und Herkunft der Fleisch-
trollnummer des zugelassenen Zerle- erzeugnisse Nachweise führt.
gungsbetriebes, 4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis
3.9.2 Nummer 3.1. 7, der die Veterinärkon- 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den
trollnummer des zugelassenen Ver- Nummern 3.1.7 und 3.1.8 nicht bei Fleisch-
arbeitungsbetriebes, oder erzeugnissen erforderlich, die nicht in
3.9.3 Nummer 3.1.10, der die Veterinärkon- Fertigpackungen, sondern lose über Ein-
trollnummer der eigenständigen Pro- zelhandelsgeschäfte an Verbraucher ab-
duktionseinheit gegeben werden sollen, sofern
enthält. Nummer 3. 7 Satz 4 und Num- 4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischer-
mer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend." zeugnisse versandt werden, gemäß Num-
mer 4.1.1 gekennzeichnet ist und
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb
,,4. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzu- über Mengen, Art und Empfänger der
bereitungen, die in zugelassenen Betrie- Fleischerzeugnisse Nachweise führt.
ben zubereitet und behandelt worden
sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vor- 4.1.6 Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorhe-
zunehmen: riges Entfernen der Umhüllung in einem
Umpackbetrieb lediglich neu zusammen-
4.1 Fleischerzeugnisse gestellt worden sind, muß die Kennzeich-
4. 1.1 Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kenn- nung nach den Nummern 3.1. 7 und 3.1.8
zeichnung mit dem Stempel gemäß Num- des Verarbeitungsbetriebes angebracht
mer 3.1. 7, bei Fleischerzeugnissen mit sein, in dem die Fleischerzeugnisse her-
einem geringen Fleischanteil nach § 1O gestellt worden sind. Werden Fleischer-
Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß zeugnisse aus mehr als einem Ver-
Nummer 3.1 .8, zum Zeitpunkt der Her- arbeitungsbetrieb in einem Umpackbe-
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
trieb neu verpackt, ist die äußere Ver- bbb) Über dem Muster der Stempelform
packung nach Nummer 3.1.9 zu kenn- ,,tauglich" wird das Wort „ Tauglich"
zeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die durch die Angabe „6.1.1 Stempel für
nach Entfernen der Umhüllung in einem taugliches Fleisch aus nach § 11 a Abs. 3
Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt registrierten Schlachtbetrieben" ersetzt.
werden, ist die Kennzeichnung nach ccc) Das Muster der Stempelform „Bedingt
Nummer 3.1.9 entsprechend den Num- tauglich" wird gestrichen und das Wort
mern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen. „Minderwertig" durch die Angabe „6.1.2
4.2 Fleischzubereitungen Stempel für taugliches Fleisch aus
Isolierschlachtbetrieben" ersetzt.
Bei Fleischzubereitungen ist die Kenn-
zeichnung auf einem an der Umhüllung ddd) Vor dem Wort „Untauglich" wird die
oder Verpackung befestigten oder auf der Nummer „6.1.3", vor den Worten „Stem-
Verpackung aufgedruckten Etikett vorzu- pel für taugliches Fleisch von Einhufern"
nehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit die Nummer „6.1.4" und vor den Worten
dem „Stempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3
behandeltes Fleisch" die Nummer „6.1.5"
4.2.1 Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die eingefügt. Die Angabe „3. 7" wird durch
Veterinärkontrollnummer des zugelasse- die Angabe „3.2.1" ersetzt.
nen Zerlegungsbetriebes,
eee) Es wird folgendes Muster einer Stempel-
4.2.2 Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die form angefügt:
Veterinärkontrollnummer des .zugelasse-
„6.1.6 Stempel für erlegtes Haarwild
nen Verarbeitungsbetriebes oder
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in Verbin-
4.2.3 Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die dung mit Abs. 3 des Fleisch-
Nummer des zugelassenen Wildbearbei- hygienegesetzes
tungsbetriebes
enthält. Bei Fleischzubereitungen aus Trichinenfrei
eigenständigen Produktionseinheiten er-
folgt die Kennzeichnung mit dem Stempel
gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3.7 Zuständige Behörde
Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Num-
mern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten entsprechend."
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt 5cm
„5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern cc) In Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:
3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwort- ,,Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolier-
lich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt er schlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend."
die für die Kennzeichnung des Fleisches be-
stimmten Stempel, die er erst zum Zeitpunkt dd) In Nummer 6.3 wird das Wort „Rücken" durch
der Kennzeichnung und nur für die hierfür das Wort „ Tierkörper" ersetzt.
erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Ver- ee) In Nummer 6.4 Satz 2 werden der Punkt durch
wendung der für die Kennzeichnung nach den ein Semikolon ersetzt und die Worte „in diesen
Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten Fällen erfolgt die Kennzeichnung mit dem
sowie-des UmhOllungs- und Verpackungsma- Stempel gemäß Nummer 6.1.6, sofern die
terials, soweit es bereits mit dem vorgeschrie- Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung
benen Stempel versehen ist, wird durch den beschränkt ist." angefügt.
amtlichen Tierarzt überwacht." t) In Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert: .Satz 1 gilt nicht für frisches Fleisch in Fertig-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: packungen."
„Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das 29. Der Klammerzusatz unter ,,Anlage 2" wird wie folgt
außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen gefaßt:
wird, ist gemäß den Nummern 3.2 bis 3.4 mit
folgenden Abweichungen vorzunehmen:". ,,{zu § 4 Abs. 3 und den §§ 1O, 1Ob und 11 d)".
bb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: 30. Anlage 2 Kapitel I wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift über den Mustern der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Genußtauglichkeitskennzeichen werden
die Worte .für den innerstaatlichen Han- aa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
delsverkehr oder Handelsverkehr mit .1.1 Fußböden aus wasserundurchlässi-
anderen Vertragsstaaten des Abkom- gem, festem, nicht verrottendem,
mens über den Europäischen Wirt- leicht zu reinigendem und zu desinfi-
schaftsraum" durch die Worte „für fri- zierendem Material bestehen; sie
sches Fleisch, das außerhalb zugelasse- müssen so beschaffen sein, daß
ner Betriebe gewonnen wird" ersetzt. Wasser leicht ablaufen kann; das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2135
Wasser muß zu abgedeckten, c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
geruchsicheren Abflüssen abgeleitet fügt:
werden. Abflüsse sind nicht erforder- .6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und
lich in Verpackungsräumen, Kühl- und behandelt werden, daß es bei Beachtung der
Gefrierräumen sowie in Bereichen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder
und Gängen, durch die Fleisch aus- unmittelbar noch mittelbar nachteilig beein-
schließlich befördert wird, ferner in den
flußt werden kann, insbesondere durch Mikro-
in Nummer 4 genannten Räumen;".
organismen, tierische Schädlinge, mensch-
bb) Nummer 1.6 wird durch folgende Nummern liche oder tierische Ausscheidungen, Witte-
ersetzt: rungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche,
"1.6 ausreichende Vorrichtungen zur Be- Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-,
und Entlüftung und gegebenenfalls Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel."
zur gründlichen Entnebelung vorhan-
den sein, so daß die Kondenswasser- 32. Anlage 2 Kapitel III wird wie folgt geändert:
bildung an Flächen wie Wänden oder
Decken so weit wie möglich verhin- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dert wird; aa) In Nummer 1.2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeits-
.Für die Betäubung und die Entblutung Ist ein
platzes in ausreichender Anzahl Ein-
getrennter Raum oder ein besonderer Platz
richtungen zur Reinigung und Desin-
innerhalb des Schlachtraumes erforderlich."
fektion
1. 7.1 der Hände mit handwarmem, fließen- bb) In Nummer 1.5 werden nach dem Wort .Kühl-
dem Wasser, Reinigungs- und Desin- raum" die Worte "mit einem getrennten oder
fektionsmitteln sowie mit hygieni- abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläu-
schen Mitteln zum Händetrocknen, fig beschlagnahmter Tierkörper und Neben-
wobei die Wasserhähne nicht von produkte der Schlachtung" eingefügt.
Hand zu betätigen sein dürfen, b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.7.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von
aa) In Nummer 2.4a werden die Worte "bei Käl-
mindestens + 82 °C oder mit einem
bern, Schafen und Ziegen" gestrichen und
anderen geeigneten Desinfektions-
nach dem Wort .abgetrennt" das Wort .wer-
verfahren
den" eingefügt.
vorhanden sein."
bb) In Nummer 2.6 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Nummer 4 werden nach den Worten "Ver-
packungsmaterial lagern" folgende Worte ange- cc) Nach Nummer 2.11 wird folgende Nummer 3
fügt: angefügt:
"' ferner für andere Räume, in denen bei der Zube- .3. Für das Töten von Gehegewild oder
reitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein unter entsprechenden Bedingungen
darf; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und gehaltenen Tieren nach § 1 Abs. 1
Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei Satz 1 des Fleischhygienegesetzes
denen kein Wasser verwendet wird". außerhalb zugelassener oder regi-
strierter Betriebe gilt folgendes:
31. Anlage 2 Kapitel II wird wie folgt geändert: 3.1. Für das Ausbluten und Ausweiden
der In Nummer 3 genannten Tiere
a) In Nummer 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- muß ein geeigneter überdachter Platz
gefügt: mit einem wasserundurchlässigen,
"Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in leicht zu reinigenden und zu desinfi-
Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen zierenden Boden vorhanden sein, der
Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in so beschaffen sein muß, daß Wasser
den Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht,
Beeinflussung des Fleisches durch besondere wenn die Tötung durch Abschuß
Vorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen wer- erfolgt und die Tiere erst nach der
den kann." Beförderung in einen Schlachtbetrieb
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ausgeweidet werden.
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 3.2 Nach der Tötung ist Gehegewild
unverzüglich in einen nach § 11 Abs. 1
"Euro-Kästen dürfen für die erneute Beförde- Nr. 1 zugelassenen oder nach § 11 a
rung von Fleisch nur verwendet werden, wenn Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb
sie ausschließlich zur Aufbewahrung und hängend zu befördern und Innerhalb
Beförderung von Fleisch verwendet, in einem von drei Stunden nach der Tötung
hygienisch einwandfreien Zustand gehalten auszuweiden. Unter entsprechenden
und vor der Wiederverwendung gereinigt und Bedingungen wie Gehegewild gehal-
desinfiziert werden." tene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
bb) Nach dem Wort "Haarwild" wird das Wort Fleischhygienegesetzes sind in einen
"' Gehegewild" eingefügt. nach § 11 a Abs. 3 registrierten
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
Schlachtbetrieb zu befördern und über einen besonderen Zerlegungsraum ver-
innerhalb von 45 Minuten nach der fügen, sofern die Zerlegung in einem entspre-
Tötung auszuweiden. Sofern das chenden Raum der Abgabestellen erfolgt."
Ausweiden der in den Sätzen 1 und 2
genannten Tiere am Ort der Tötung 35. In Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 werden die Sätze 2 und 3
erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 wie folgt gefaßt:
genannten Platz vorzunehmen. Zu
diesem Zweck muß Trinkwasser in .,Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarrnes Fleisch
ausreichender Menge zur Verfügung aus dem technologischen Grund der Erhaltung der
stehen. Die Eingeweide sind zusam- Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen
men mit dem ausgeweideten Tier Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu
zum Schlachtbetrieb zu befördern. nahegelegenen be- und verarbeitenden Betrieben be-
fördert werden, wenn die Beförderungsdauer nicht
3.3 Sofern die Beförderungsdauer länger mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht
als eine Stunde beträgt, dürfen die für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtig-
getöteten Tiere nur bei einer Raum- ten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird."
temperatur im Transportmittel von
höchstens + 4 °C befördert werden.
36. Anlage 2a wird wie folgt geändert:
3.4 Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
gelten entsprechend."
aa) In Nummer 2.1 Satz 2 werden die Worte „des
33. Anlage 2 Kapitel V wird wie folgt geändert: Rindes" gestrichen.
a) In Satz 1 werden nach den Worten „in denen" die bb) Nummer 2.3 wird gestrichen.
Worte „Fleischzubereitungen oder'' und nach dem b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Fleisch" das Wort ,,, Fleischzubereitungen"
aa) In Nummer 3.1.1 werden nach dem Wort
eingefügt.
,,unmittelbar" die Worte „nach dem Gewin-
b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „von" die nen" eingefügt, und das Wort „oder" wird
Worte „Fleischzubereitungen oder" eingefügt. gestrichen.
bb) Nach Nummer 3.1.1 wird folgende Nummer
34. - Anlage 2 Kapitel VII wird wie folgt geändert: 3.1.1 a eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,3.1.1 a von Rindern stammt, die vor läng-
„Kapitel VII stens 15 Tagen geschlachtet worden
sind, und das entbeint, unmittelbar
Besondere Vorschriften für
anschließend auf + 7 °C gekühlt und
Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen".
bei höchstens dieser Temperatur in
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Vakuumverpackung gelagert worden
ist, oder".
„ 1. In Abgabestellen muß an der Vorderfront der
deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Son- cc) In Nummer 3.3 wird folgender Satz angefügt:
derschlachtungen" und im Abgaberaum an ,,Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend."
einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche
Hinweis angebracht sein." dd) In Nummer 3.4 wird folgender Satz angefügt:
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „Zur Beschleunigung der Kühlung darf im Falle
der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch
aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „III" nach Nummer 3.1.2 verwendet werden."
die Angabe „und IV Nr. 1.1" eingefügt.
ee) In Nummer 3.5 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 2.6 werden die Worte „getrennte",
„und minderwertigem" und „und bedingt ,,Zur Herstellung von Hackfleisch, das in ande-
tauglichem" gestrichen. re Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen
cc) Nummer 2.11 wird aufgehoben. Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
dd) In Nummer 2.12 werden die Worte „und und Liechtenstein versandt wird, darf nur Ske-
Isolierschlachträumen" gestrichen. lettmuskulatur einschließlich des anhaftenden
Fettgewebes von Rindern, Schweinen, Scha-
ee) Nummer 2.17 wird aufgehoben.
fen und Ziegen verwendet werden."
d) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ff) In Nummer 3.6 werden die Worte „in Fertig-
„3. Isolierschlachtbetriebe müssen über einen packungen" gestrichen.
besonderen Zerlegungsraum verfügen; in die- gg) In Nummer 3. 7 werden nach dem Wort „Island"
sen Raum darf frisches Fleisch mengenmäßig die Worte „und Liechtenstein" eingefügt.
nur den Arbeitserfordernissen entsprechend
verbracht werden; dieser Raum muß mit einer c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Kühleinrichtung ausgestattet sein, die sicher- aa) In Nummer 4.8.7.2 werden die Worte „fließen-
stellt, daß während der Benutzung die Raum- des Trinkwasser zu verwenden" durch die
temperatur von + 12 °C nicht überschritten Worte „die Verwendung stehenden Wassers
wird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht nicht zulässig" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2137
bb) Nummer 4.10.1.1 wird wie folgt gefaßt: 5.2.2 höchstens + 3 °C bei Fleischzuberei-
tungen aus Nebenprodukten der
„4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen
Schlachtung,
Zutaten vermischt und nicht noch
einmal gemeinsam erhitzt werden; 5.2.3 höchstens+ 7 °C bei Fleischzuberei-
in diesem Fall darf der Zeitraum, in tungen aus sonstigem frischem
dem die Temperatur des Fleisch- Fleisch oder
erzeugnisses zwischen + 10 °C und
+ 60 °c liegt, höchstens 2 Stunden 5.2.4 höchstens -18 °c
betragen; oder". gebracht und bei den genannten
cc) Nummer 4.11.1 wird wie folgt geändert: Temperaturen gelagert und befördert
werden.
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „zuge-
lassenen" die Worte „oder registrierten" Die Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten
eingefügt. entsprechend."
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein- e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) In Nummer 7.2 werden die Sätze 2 und 3
„Abweichend von Satz 1 können zur
durch folgende Sätze ersetzt:
Gewinnung von ausgelassenen tieri-
schen Fetten Ausgangsprodukte ver- ,,Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zer-
wendet werden, die in Räumen nach § 1 legt, nur als vollständige Organe einzeln
Abs. 2 Nr. 1 anfallen, sofern sie hygie- umhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von
nisch einwandfrei und sachgemäß ver- Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackun-
packt sind." gen."
dd) In Nummer 4.14 wird folgender Satz 3 an- bb) In Nummer 7.5 werden nach dem Wort „ent-
gefügt: halten" die Worte ,, ; hiervon ausgenommen
„Die Verwendung von Milch und Erzeugnissen sind Fertigpackungen" angefügt.
auf Milchbasis ist bei der Zubereitung von
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Fleischerzeugnissen zulässig, sofern diese
den Anforderungen der Milchverordnung vom aa) Die Nummern 8.1 und 8.2 werden wie folgt
24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544) in der jeweils gefaßt:
geltenden Fassung entsprechen."
„8.1 Frisches Fleisch darf nur in Räumen
ee) Nach Nummer 4.14 wird folgende Nummer
4.15 angefügt: 8.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es
,,4.15 Bei Fleischerzeugnissen, ausgenom- gewonnen worden ist,
men Fleischerzeugnisse im Sinne des 8.1.2 des Zertegungsbetriebes, in dem es
§ 2 Nr. 7 Buchstabe b in Verpackun- zerlegt worden ist,
gen, die nicht für Verbraucher im Sinne
des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- 8.1.3 des Herstellungsbetriebes für Hack-
und Bedarfsgegenständegesetzes be- fleisch oder für Fleischzubereitungen,
stimmt sind, ist auf der Verpackung das in dem diese hergestellt worden sind,
Herstellungsdatum der Fleischerzeug- oder,
nisse oder eine Kodierung anzugeben, 8.1.4 mit Ausnahme von Hackfleisch und
aus der sich das Herstellungsdatum Fleischzubereitungen aus Hack-
ableiten läßt." fleisch, eines Gefrierhauses
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
mittels geeigneter Einrichtungen ge-
aa) In Nummer 5.1 werden die Worte „sie müssen froren werden.
nach dem Herstellen unverzüglich auf + 2 °c
8.2 Fleisch, das gefroren werden soll,
gebracht werden" durch folgende Worte
muß unverzüglich gefroren werden.
ersetzt:
Soll es in gereiftem Zustand in den
„Fleischzubereitungen dürfen nicht aus Verkehr gebracht werden, ist es nach
Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern Abschluß der Reifung einzufrieren."
zubereitet werden; für die Herstellung von
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt bb) In Nummer 8.4 wird vor Satz 1 folgender Satz
Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend." eingefügt:
bb) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt: ,,Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dür-
fen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines
,,5.2 Fleischzubereitungen müssen ver-
zugelassenen Verarbeitungs- oder Umpack-
packt werden und so rasch wie mög-
betriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
lich auf eine Innentemperatur von
oder nach geflügeffleischhygiene- oder lebens-
5.2.1 höchstens + 2 °C bei Fleischzuberei- mittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen
tungen aus Hackfleisch, Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden."
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
g) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte „in Fertigpackungen" gestrichen.
bb) Die Nummern 9.1 bis 9.4 werden wie folgt gefaßt:
„9.1 Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach
Nummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens
wöchentlich in Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.
9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben t:)estehen und repräsentativ
für die Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzube-
reitungen nach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.
9.3 Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:
Keimart/Keimgruppe n C m M
Aerober Keimgehalt(+ 30 °C) 5 2 5x105/g 5x1Q6/g
Kolibakterien 5 2 50/g 5x102/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1Og
Koagulase-positive Staphylokokken 5 2 102/g 103/g
9.4 Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:
Keimart/Keimgruppe n C m M
Kolibakterien 5 2 5x1Q2/g 5x1Q3/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g
Koagulase-positive Staphylokokken 5 1 5x102/g 5x1Q3/g
Legende zu den Nummern 9.3 und 9.4:
n= Zahl der Proben einer Partie
c = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-
überschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache
überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten
als nicht zufriedenstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen
Medien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:
M = 1Om bei einer Keimzählung in festen Medien {entspricht dem Tabellenwert);
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-
wertes)."
cc) In Nummer 9.5.1 werden die Worte ,,, sulfitreduzierenden Anaerobiern" gestrichen.
h} Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: + 35 °c oder einem lnkubationstest bei
„ 10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen einer anderen. von der zuständigen
Verarbeitungsbetrieben Behörde als gleichwertig anerkannten
Zeit-Temperatur-Kombination und
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschrif-
ten der Nummer 4.8 stichprobenweise 10.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen
überwacht werden und bei der Herstel- in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 unter-
lung von Fleischerzeugnissen, die in luft- zogen werden;
dicht verschlossenen Behältnissen abge- 10.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach
füllt und bei Raumtemperatur haltbar sind, Nummer 4.8. 7.5 nach der Verwendung
10.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, einen Restchlorgehalt aufweist...
durch die krankheitserregende Mikroor- i) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 an-
ganismen und deren Sporen abgetötet gefügt:
oder inaktiviert werden;
,, 11. Mikrobiologische Untersuchungen bei fri-
10.2 die Fleischerzeugnisse stichprobeweise schem Fleisch einschließlich Hackfleisch
10.2.1 einem siebentägigen lnkubationstest bei von Rindern und Schweinen, das nach
mindestens + 37 °C oder einem zehn- Finnland oder Schweden verbracht wer-
tägigen lnkubationstest bei mindestens den soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2139
11.1 Frisches Fleisch und Hackfleisch von 11.3 Stichprobenumfang
Rindern und Schweinen muß vom Her- 11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten)
kunftsbetrieb unter Anwendung der Pro- nach Nummer 11.2.1
benahmeverfahren nach Nummer 11.2
Anzahl Einheiten Stichproben-
in dem Stichprobenumfang nach Num-
je Sendung umfang
mer 11.3 nach dem Standardverfahren
ISO 6579:1993 mit negativem Ergebnis 1- 29 Anzahl Einheiten
auf Salmonellen untersucht worden sein. jedoch höchstens 20
Die Untersuchung ist in einem Labor nach 30- 39 25
§ 11 c Abs. 5 durchzuführen.
40- 49 30
11.2 Probenahmeverfahren
50- 59 35
11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höch- 60- 89 40
stens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften
und Tierkörperviertel, soweit die Zerle-
90-199 50
gung im Schlachtbetrieb erfolgt ist 200-499 55
("Abstrichmethode") 500 oder mehr 60
Die Probenahme ist in Bereichen vorzu- 11.3.2 Aus Zerfegungsbetrieben stammende Tier-
nehmen, die mit größerer Wahrscheinlich- körperviertel und kleinere Teilstücke {Pack-
keit mit Salmonellen kontaminiert sein stücke)
können. Hierzu zählen der Bereich des
Anzahl Packstücke Stichproben-
Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und
je Sendung umfang
Stichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern
erfolgt die Probenahme mindestens an 1- 29 Anzahl Packstücke,
Hesse, Bauchlappen und Nacken, bei jedoch höchstens 20
Tierkörpern von Schweinen mindestens 30- 39 25
an Schinken und Brust. Zur Probenahme
sind sterile Tupfer und Platten zu ver- 40- 49 30
wenden. 50- 59 35
An den genannten Probenahmestellen 60- 89 40
wird jeweils eine Untersuchungsfläche 90-199 50
von 20 cm x 20 cm mit zwei sterilen 20Q-499 55
Wattetupfern abgestrichen. Der erste 500 oder mehr 60
Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser
anzufeuchten und mehrere Male fest über Sofern das Gewicht der einzelnen Pack-
die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit stücke einer Sendung zwischen 1O kg
dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche und 20 kg beträgt, kann der Stichprobe-
trocken abzustreichen. Die Tupfer sind numfang auf 75 % verringert werden.
anschließend gemeinsam in 100 ml Sofern das Gewicht aller Packstücke
gepuffertes Pepton-Wasser zu geben. einer Sendung weniger als 1O kg beträgt,
Jede Probe ist so zu kennzeichnen, daß kann der Stichprobenumfang auf 50 %
eine eindeutige Zuordnung zu der verringert werden."
beprobten Sendung möglich ist.
11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende 37. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke a) In Nummer 1 werden die Worte „und II der Richtli-
als Tierkörperviertel (,,destruktives Ver- nie 88/657/EWG" durch die Worte,,, II und IV der
fahren") Richtlinie 94/65/EG" ersetzt.
Die Probenahme ist mit einem sterilen b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Korkbohrer oder durch Abschneiden
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Island" die
einer Gewebescheibe von etwa 25 cm 2
Worte „und Liechtenstein" eingefügt.
mit sterilen Messern vorzunehmen. Die
Proben sind unter keimfreien Bedin- bb} Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
gungen in einen Probenbehälter oder in ,,2.3 Anhang III undVderAichtlinie94/65/EG,".
eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende
Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung cc} In Nummer 2.4 werden die Worte „den Anhän-
sind die Proben zu zerkleinern (Walk- gen" durch das Wort „Anhang" ersetzt.
misch- oder Homogenisiergerät). Gefro- c) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
rene Fleischproben dürfen während des
"3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des
Transports zum Labor nicht auftauen.
Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Ver-
Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
aufzubewahren. Proben einer Sendung
können zu einem Sammelansatz zusam- päischen Wirtschaftsraum ist eine Genußtaug-
mengefügt werden. Jede Probe ist so zu lichkeitsbescheinigung auszustellen, sofern das
kennzeichnen, daß eine eindeutige Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur
Zuordnung· zu der beprobten Sendung ' Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist."
möglich ist. d) Nummer 4 wird aufgehoben.
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Genußtauglichkeitsbescheinigungen" werden die Worte "nach § 12 Abs. 2 und 3 und" ein-
gefügt.
bb) Die Nummern 6.3 und 6.4 werden durch folgende Nummern 6.3 bis 6.4 ersetzt:
Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für Hackfleisch (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
)
Nr.· .........................................................................................
Versandland:
Ministerium· ..............................................................................................................................................................
Behörde· ...................................................................................................................................................................
2
Betr. )· .......................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ...............................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): .........................................................................................................................................
Art der Verpackung: ............................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................
Nettogewicht: .....................................................................................................................................................
II. Herkunft des Hackfleischs
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe{s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-~äuser:
III. Bestimmung des Hackfleischs
Das Hackfleisch wird versandt
von .................................................................... {Versandort)···· .. •••• ........................................................................ .
nach ..................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel4): ........................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................
1) Nach Artikel 2 der Richtlinle 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben gernl8 Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Augzeugen die Augnummer und bei Schiffen der
Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2141
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das vorstehend genannte Hackfleisch
a) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt
worden ist;
1
b) für die Griechische Republik bestimmt ist ).
Ausgefertigt in .................................................................... , am ............................................................................
(Ort) (Datum)
····················································································································································································
(Stempel und Unterschrift des amttichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
„6.3a Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Nr.: ...............................................................................................
Versandland:
Ministerium: ..............................................................................................................................................................
Behörde: ...................................................................................................................................................................
Betr. 2): ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••..•.••.••••••.•••...•....••••••••.......•......•.••••..••.•••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ·······························································································
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): .........................................................................................................................................
Art der Verpackung: ............................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: .........: ................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................
Nettogewicht: .....................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ······································································································································································
(Versandort)
nach
(Bestimmungsland)
4
mit folgendem Transportmittel ): ........................................................................................................................
Name und Anschrift des Absend~rs: ..................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen Ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der
Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2143
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt
worden sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind1).
Ausgefertigt in ······································cör1i·································. am ············································································
(Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Gegebenenfalls
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
„6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für frisches Fleisch ) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
2
Nr. ): ........................................................................................... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ..........................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..............................................................................................................................................
Bezug 2): ....................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ........................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ........................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ............................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .......................................................................................................................
Nettogewicht: .....................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ......................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .................................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
3
mit folgendem Transportmittel ): ....................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen
geeignete Teile von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehal-
ten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt
jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flug-
zeugen die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer ein-
zutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2145
IV. Genußtauglichkeitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-
linie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle
- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen
wurde und
- nach Durchführung durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,
- für Finnland oder Schweden bestimmt ist 4):
i) Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt 4),
ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt 4),
iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c anwendbar ist 4).
Ausgefertigt in ......................................(Ört)·································· am
(Datum)
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
4) Nichtzutreffendes streichen."
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
cc) In Nummer 6.11 werden in Abschnitt IV Buchstabe d die Worte „das frische Fleisch" durch die Worte „die
Fleischerzeugnisse" ersetzt.
dd) Nummern 6.12 wird wie folgt gefaßt:
„6.12 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für Fleischzubereitungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)
)
Nr.: ...............................................................................................
Versandland:
Ministerium: ..............................................................................................................................................................
Behörde: ...................................................................................................................................................................
Betr. 2): .......................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ...............................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse~: .........................................................................................................................................
Art der Verpackung: ............................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................
Nettogewicht: .....................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der} zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von ......................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach •........................................••...........................•......................................................•..................•
(Bestimmungsland)
4
mit folgendem Transportmittel ): ........................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der
Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2147
IV. Bescheinigung über die Genußtaugllchkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen herge-
stellt worden sind;
1
b) für die Griechische Republik bestimmt sind ).
Ausgefertigt in ···························· ..iÖrtj·································' am
(Datum)
............................................................ isi;;,;~i -~~-ü~t~~hritt ·ei~ ~;,;ti~~-i-~~~i· ..........................................................
(Name in Großbuchstaben)
1 ) Gegebenenfalls."
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
ee) Nummer 6.13 wird aufgehoben. bb) In Nummer 5.3 werden die Worte ,,, der
Verfügungsberechtigte von einer Brauch-
38. Anlage 4 wird wie folgt geändert: barmachung keinen Gebrauch machen will"
gestrichen.
a) In der Überschrift werden die Angaben „Kapitel 1"
und „Kapitel II" gestrichen. aaa) In Nummer 5.3.1 werden die Worte
"nicht von der Möglichkeit des § 19
b) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: des Fleischhygienegesetzes Gebrauch
,, 1. Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraus- machen oder" gestrichen.
setzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird, bbb) In Nummer 5.3.2 werden die Worte
sind die Tierkörper nach Weisung der zustän- "sofern der Verfügung~berechtigte von
digen Behörde vor der Untersuchung im Bear- der Möglichkeit des § 19 des Fleischhy-
beitungsbetrieb des Bestimmungsortes zu gienegesetzes keinen Gebrauch machen
enthäuten; die Untersuchung ist nach Anla- willt gestrichen.
ge 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen."
ccc) Nummer 5.3.3 wird gestrichen.
c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
ddd) Nummer 5.3.5.11 wird gestrichen.
aa) In Nummer 3.2.1 wird Satz 2 aufgehoben.
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird nach dem Wort „Bei" das Wort
„zerlegtem" eingefügt und werden die Worte aaa) In Nummer 6.2 werden die Worte „eine
,,in Stücken von weniger als 100 g" gestrichen; Brauchbarmachung oder" gestrichen
Satz 5 wird aufgehoben. und das Wort „sind" durch das Wort
,,ist," ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 wer-
aa) In Nummer 5.2 werden die Worte „die Brauch- den durch folgende Nummern 6.2.2.1 bis
barmachung oder" gestrichen. 6.2.2.3 ersetzt:
aaa) Nummer 5.2.2 wird wie folgt gefaßt: ,,6.2.2.1 Rückstände von Hemm-
,,5.2.2 auch nur bei einem Fleisch- stoffen,
teil anhand der Rückstands- 6.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit
untersuchung nach Nummer thyreostatischer, östrogener,
3.6 festgestellt worden sind androgener oder gestagener
5.2.2.1 Rückstände von Hemm- Wirkung sowie von ß-Agoni-
stoffen, sten; gleiches gilt, wenn das
Vorhandensein solcher Stoffe
5.2.2.2 Rückstände von Stoffen mit
zu einem früheren Zeitpunkt
thyreostatischer, östrogener,
im lebenden Tier festgestellt
androgener oder gestagener
worden ist, sofern die Verab-
Wirkung sowie von ß-Agoni-
reichung an das Tier nicht
sten; gleiches gilt, wenn das
nach arzneimittelrechtlichen
Vorhandensein solcher Stoffe
Vorschriften zugelassen ist,
zu einem früheren Zeitpunkt
im lebenden Tier festgestellt 6.2.2.3 sonstige Rückstände oder
worden ist, sofern die Verab- Gehalte von Stoffen, die
reichung an das Tier nicht 6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen
nach arzneimittelrechtlichen oder
Vorschriften zugelassen ist,
6.2.2.3.2 die in Anlag~ 1 Kapitel III
5.2.2.3 sonstige Rückstände oder
Nr. 2.6 aufgeführten Werte
Gehalte von Stoffen, die
oder
5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen
6.2.2.3.3 Werte, die nach wissen-
oder
schaftlichen Erkenntnissen
5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III gesundheitlich unbedenklich
Nr. 2.6 aufgeführten Werte sind,
oder
überschreiten oder in Anhang
5.2.2.3.3 Werte, die nach wissen- IV der Verordnung (EWG)
schaftlichen Erkenntnissen Nr. 2377/90 aufgeführt sind;".
gesundheitlich unbedenklich
sind, ccc) In Nummer 6.2.6 werden die Worte „und
eine Brauchbarmacht,mg aus gesund-
überschreiten oder in An-
heitlichen Gründen nicht zulässig ist"
hang IV der Verordnung
gestrichen.
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
sind;". bb) In Nummer 6.3 werden die Worte „Brauchbar-
bbb) In Nummer 5.2.3 wird das Semikolon machung oder" gestrichen und hinter dem
durch einen Punkt ersetzt, und Num- Wort „will" ein Komma eingefügt.
mer 5.2.4 wird gestrichen. f) Nummer 7.2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2149
39. Anlage 5 wird wie folgt geändert: 1.1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß das Fett eine
a) In Satz 1 werden die Worte „den Geltungsbereich Temperatur von mindestens+ 100 °C erreicht
dieser Verordnung verbracht oder" durch die haben.
Worte „das Inland" ersetzt. 1.2 Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von
b) In Nummer 1 werden die Worte „vor dem Einfrie- jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhit-
ren" durch die Worte ,,, sofern es eingefroren wer- zungshöhe und Erhitzungsdauer thermoelek-
den soll, zuvor" ersetzt. trisch mit geeichten Geräten zu messen und zu
registrieren. Die Diagramme sind mit fortlaufen-
c) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: den Nummern sowie Tag und Monat der
„2. Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Kochung zu versehen und ein Jahr lang aufzu-
Stempel zu kennzeichnen, der folgende bewahren.
Angaben in deutlich lesbaren Buchstaben 1.3 Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3
enthalten muß: sind mindestens zwei Behältnisse von jeder
2.1 im oberen Teil in Großbuchstaben den aus- Kochung zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis
geschriebenen Namen oder die im Rahmen bakteriologisch, das andere nach Abschluß der
des internationalen Übereinkommens über bakteriologischen Untersuchung organolep-
die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten tisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist
Kennbuchstaben des Versandlandes, gewährleistet, wenn die Anforderungen nach
2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organ-
Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des oleptische Prüfung die einwandfreie Beschaf-
Stempels für die Kennzeichnung der fenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige
Genußtauglichkeit von großem Haarwild Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in
müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch glei-
mindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeich- cher Zusammensetzung und Beschaffenheit
nung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- handelt, die Behältnisse die gleiche Größe auf-
und Ziffernhöhe von 0,2 cm aus. weisen und sichergestellt ist, daß die Kochun-
gen unter gleichen Bedingungen durchgeführt
2.3 Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeich- werden.
nen, daß die Tierart feststellbar ist."
2. Brauchbarmachung des Fleisches schwachfin-
d) In Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt: niger Rinder und Schweine
„Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild zu . 2.1 Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das
enthäuten." Fleisch 24 Stunden bei ± O bis + 2 °c vorzu-
e) In Nummer 6.1.2 werden die Worte „nicht weniger kühlen. Zu diesem Zweck dürfen der Tierkörper
als -1 °c und" angefügt. in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint
sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät ver-
40. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt: arbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung
in Teilstücke und das Entbeinen sind nur unter
.,Anlage6
Aufsicht der zuständigen Behörde in einem
(zu§ 10Abs. 10)
geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zuläs-
Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von sig. Die zuständige Behörde kann eine Zer-
Fleisch kleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Auf-
1. Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung sicht zulassen, wenn dazu geeignete, besonde-
re Einrichtungen vorhanden sind.
1.1 Behandlungsverfahren, durch deren Anwen-
dung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, 2.2 Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes
sind Verfahren unter Anwendung von Hitze, Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht
sofern die nachstehend aufgeführten Bedin- wärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt
gungen jeweils eingehalten werden: werden; der Durchmesser oder die Schicht-
dicke des umhüllten Fleisches darf beim Ein-
1.1.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von
frieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische
mindestens + 80 °C während einer Dauer von Einrichtung und die Beschickung des Gefrier-
10 Minuten zu halten oder
raumes müssen sicherstellen, daß in allen Tei-
1.1.2 das Fleisch ist bei Siedetemperatur während len des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 ge-
einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu nannte Temperatur In kürzester Zeit erreicht
halten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als und eingehalten wird.
10 cm sein dürfen;
2.3 Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter
1.1.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält- amtlichem Verschluß getrennt von anderem
nissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist Fleisch zu geschehen.
so zu erhitzen, daß der F0 -Wert mindestens
2.4 Auf den einzelnen Fleischteilen oder den
3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Halt-
Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbrin-
barmachung mittels eines lnkubationstests
gens in den Gefrierraum deutlich sichtbar und
während eines Zeitraums von 7 Tagen bei
haltbar zu vermerken.
+ 37 °c oder eines Zeitraums von 10 Tagen
bei + 35 °c keine lebensfähigen Keime nach- 2.5 Die Temperatur im Gefrierraum muß minde-
gewiesen werden; stens -10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
mit geeichten Geräten zu messen und fort- 3.1. 7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer
laufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die
Kaltluftstrom gemessen werden. Dauer von 240 Stunden, mit einem Durchmesser
oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis
2.6 Das Fleisch muß mindestens 144 Stunden bei
50 cm mindestens für die Dauer von 480 Stunden
-1 0 c im Gefrierraum aufbewahrt werden.
0
ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem
2. 7 Die zuständige Behörde kann die Anwendung größeren Durchmesser oder einer größeren
anderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem- Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht
peratur des Gefrierraumes, die Schichtdicke . unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet
des Fleisches und die ununterbrochene Dauer vom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten
der Gefrierlagerung schriftlich niedergelegt Temperatur des Gefrierraumes an.
sind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-
3.2 Methode 2
suchen in dem betroffenen Gefrierraum nach-
gewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein- Es gelten die allgemeinen Bestimmungen
haltung einer Temperatur von nicht höher als gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1
- 5 °c für die Dauer von mindestens 10 Stunden unter Anwendung der folgenden Zeit-/Tempe-
im Kern des Fleisches sichergestellt ist. raturkombinationen:
2.8 Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann die 3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer
Kennzeichnung der Genußtauglichkeit auch auf Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der fol-
dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden genden Zeit-ITemperaturkombinationen einzu-
Anhängern vorgenommen werden, wenn auf frieren:
diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung - 20Tage bei -15 °C,
vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht
- 10 Tage bei -23 °C oder
wiederverwendbar sein.
- 6Tage bei-29 °c.
3. Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung
von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebe- 3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer
handlung) Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist
nach einer der folgenden Zeit-/Temperatur-
Die folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von kombinationen einzufrieren:
Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern
anstelle der vorgeschriebenen Untersuchung - 30Tage bei -15 °c,
auf Trichinen eingesetzt werden. - 20 Tage bei - 25 °C oder
3.1 Methode 1 - 12 Tage bei -29 °C.
3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem 3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die
Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewähl-
Einbringen in den Gefrierraum in diesem te Temperatur nicht überschreiten. Sie ist ther-
Zustand zu belassen. moelektrisch mit geeichten Geräten zu messen
und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht di-
3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschik-
rekt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die
kung des Gefrierraumes müssen sicherstellen,
Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Dia-
daß in allen Teilen des Gefrierraumes und des
gramme sind mit den zugehörigen Nummern
Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Tem-
des Tagebuchs für die Kältebehandlung sowie
peratur in kürzester Zeit erreicht und eingehal-
Angaben über Tag und Stunde des Beginns
ten wird.
und der Beendigung des Gefrierprozesses zu
3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem versehen und nach der Zusammenstellung ein
Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das Jahr lang aufzubewahren.
beim Einbringen in den Gefrierraum bereits die
3.3 Methode 3
in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen
Teilen erreicht hat. Einfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle
der Kerntemperatur
3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt
unter Verschluß aufzubewahren. 3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von Fleisch-
stücken gelten folgende Zeit-/Temperaturkom-
3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des binationen, wobei die Bedingungen gemäß den
Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken. Nummern 2 bis 6 zu erfüllen sind:
3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muß minde- - 106 Std. bei-18 °C,
stens - 25 °c betragen, sie ist thermoelektrisch
mit geeichten Geräten zu messen und fortlau- - 82 Std. bei - 21 °c,
fend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im - 63 Std. bei - 23,5 °C,
Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte - 48 Std. bei - 26 °C,
sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme
sind mit den zugehörigen Nummern des Tage- - 35 Std. bei - 29 °C,
buchs für die Kältebehandlung sowie Angaben - 22 Std. bei - 32 °C,
über Tag und Stunde des Beginns und der
8 Std. bei - 35 °c oder
Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen
und ein Jahr lang aufzubewahren. ½ Std. bei - 37 °C.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2151
3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muß bis zur Käl- 4. In § 4b Abs. 1 werden nach den Worten „Einfuhr von"
tebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten die Worte „den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten"
werden. eingefügt.
3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt
unter Verschluß zu halten. 5. In§ 6 Abs. 3 werden nach den Worten „festgestellt,
daß die" die Worte „in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genann-
3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleisch- ten" und nach dem Wort „lebensmittelrechtlichen" die
sendung in den Gefrierraum sind aufzuzeich- Worte „oder fleischhygienerechtlichen" eingefügt.
nen.
3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energiever- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
sorgung des Gefrierraumes müssen gewähr- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
leisten, daß die Temperaturen gemäß Num-
mer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2
Fleischkern eingehalten werden. Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrtässig
3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit
geeichten Geräten zu messen und fortlaufend 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach
zu registrieren. Die Meßsonde ist in den Kern § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
eines als Kontrollprobe dienenden Fleisch- dig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
stücks einzuführen, das nicht kleiner sein darf 2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
als das dickste einzufrierende Fleischstück. mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebens-
Das als Kontrollprobe dienende Fleischstück mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 verbringt,
ist an der ungünstigsten Stelle des Gefrier- 3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1
raumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat Abs. 1 Nr. 1 wieder ausführt oder
entfernt und nicht unmittelbar im Kaltluftstrom.
Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die 4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
Diagramme sind mit den zugehörigen Num- im Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
mern des Tagebuchs für die Kältebehandlung Nr. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
sowie Angaben über Tag und Stunde des nicht rechtzeitig macht."
Beginns und der Beendigung des Gefrierpro- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zesses zu versehen und nach der Zusammen-
stellung für ein Jahr aufzubewahren." aa) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach
dem Wort „Lebensmittel" die Worte „nach § 1
· Abs. 1 Nr. 3" eingefügt.
Artikel 2 bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Abs. 5
Satz 1" die Worte „im Hinblick auf Lebensmittel
Änderung der
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3" eingefügt.
Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni
1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 3
vom 21. November 1996 (BGBI. 1S. 1768), wird wie folgt Neubekanntmachungserlaubnis
geändert:
Der Bundesminister für Gesundheit kann die Fleisch-
hygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Ver-
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „der Fleischhygiene- ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Verordnung," gestrichen. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „ Waren-
untersuchung bei" die Worte „den in § 1 Abs. 1 ge- Artikel4
nannten" eingefügt.
Inkrafttreten
3. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3„ durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Angabe .,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996
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Bundesgesetzblatt Tell II enthält
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Bekanntmachungen,
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 796.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
9. 12. 96 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Aufhebung des Links-Überhol-
verbotes vor Brunsbüttel 13 301 (241 24.12. 96) 25.12.96
neu: 9510-1-16