2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Viertes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel1
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über
die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren."
2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur
Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-
liche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder
der LPG in Liquidation beträgt.".
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2083
Gesetz
zur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 152 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Buch-
stabe" durch die Wörter „Buchstaben d und" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1994 (BGBI. 1S. 3018) wird wie folgt geändert:
-1. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Worte „und nach der
Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995" eingefügt.
2. In§ 105 Abs. Sc wird die Angabe 1995" durch die Angabe „1999" ersetzt.
11
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2085
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1997
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997
(Beitragssatzverordnung 1997 - BSV 1997)
Vom 19. Dezember 1996
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge- 20 001-21 000 DM 210DM
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 19901 21001-22000 DM 199DM
S.1337), 22 001-23 000 DM 189DM
23 001-24 000 DM 178DM
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes 24 001-25 000 DM 168DM
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 25 001-26 000 DM 157DM
1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) 26 001-27 000 DM 147DM
verordnet die Bundesregierung und auf Grund 27 001-28 000 DM 136DM
28 001-29 000 DM 126DM
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der
29 001-30 000 DM 115DM
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
30 001-31 000 DM 105DM
(BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, und
31001-32000 DM 94DM
- des·§ 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches 32 001-33 000 DM 84DM
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Ge- 33 001-34 000 DM 73DM
setzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) ge- 34 001-35 000 DM 63DM
ändert worden ist, 35 001-36 000 DM 52DM
36 001-37 000 DM 42DM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
37 001-38 000 DM 31 DM
ordnung:
38 001-39 000 DM 21 DM
§1 39 001-40 000 DM 10DM
Beitragssätze in der Rentenversicherung (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt fest-
20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten- gesetzt:
versicherung 26,9 vom Hundert. Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
§2 bis 16 000 DM 226DM
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 16 001-17 000 DM 217DM
17 001-18 000 DM 208DM
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 18 001-19 000 DM 199DM
beträgt für das Kalenderjahr 1997 monatlich 328 Deutsche 19 001-20 000 DM 190DM
Mark. 20 001-21 000 DM 180DM
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 21 001-22 000 DM 171 DM
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 22 001-23 000 DM 162DM
monatlich 282 Deutsche Mark. 23 001-24 000 DM 153DM
24 001-25 000 DM 144DM
§3 25 001-26 000 DM 135DM
26 001-27 000 DM 126DM
Beitragszuschuß 27 001-28 000 DM 117DM
in der Alterssicherung der Landwirte 28 001-29 000 DM 108DM
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung 29 001-30 000 DM 99DM
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das 30 001-31 000 DM 90DM
Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: 31 001-32 000 DM 81 DM
32 001-33 000 DM 72DM
Einkommensklasse monatlicher 33 001-34 000 DM 63DM
Zuschußbetrag
34 001-35 000 DM 54DM
bis 16 000 DM 262DM 35 001-36 000 DM 45DM
16 001-17 000 DM 252DM 36 001-37 000 DM 36DM
17 001-18 000 DM 241 DM 37 001-38 000 DM 27DM
18 001-19 000 DM 231 DM 38 001-39 000 DM 18DM
19 001-20 000 DM 220DM 39 001-40 000 DM 9DM
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
§4 (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
Umrechnungsfaktoren für indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
den Versorgungsausgleich maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
in der Rentenversicherung (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
und des Beitragssatzes für das Jahr 1997 berechneten Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Faktoren betragen im Jahre 1997 Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
stellten für die Umrechnung wäre.
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10922,6180, (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9385,3050, Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
b) von Beiträgen, Barwerten,
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Deckungskapitalien und Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
vergleichbaren Deckungs- kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
rücklagen in Entgeltpunkte 0, 0000915531, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001065495, den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14473,8140, §5
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12436,6850,
Inkrafttreten
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000690903,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000804073. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2087
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 11. Dezember 1996
1. - dem Präsidenten des Bundesamtes für die Aner-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- kennung ausländischer Flüchtlinge,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun- - dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissen-
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom schaftliche und internationale Studien,
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), zuletzt geändert durch die
- dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
Anordnung vom 11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772),
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Bildung,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten - dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 Kultur und Geschichte,
dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs- - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
gericht, b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 und C 1 bis C 2
- dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal- - dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
tungsgericht, für öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zen-
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, tralbereichs und den Fachbereich Allgemeine inne-
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- re Verwaltung,
sungsschutz, ~ c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Dienst)
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des - dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
- dem Leiter der Grenzschutzschule,
schen Demokratischen Republik,
jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für
Angewandte Geodäsie, II.
- dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
schaft, Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik,
III.
- dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundes-
ministeriums des Innern, Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
- dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs- desministeriums des Innern vom 20. Dezember 1995
werk, (BGBI. 19961 S. 102; GMBI. 1996 S. 251) außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1, Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission
vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABI. Nr. L 148 vom 21.6.1996) L 299/31 23. 11.96
Berichtigung der Verordnung (~) Nr. 2193/96 der Kommission
vom 15. November 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf
von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (ABI. Nr. L 293 vom
16.11.1996) L 302/28 26.11.96
Berichtigung der ~~rordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Anderung der Anhänge 1, II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfah-
rens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L 143 vom
27.6.1995) L 316/37 5.12.96
Berichtigung der Verordn~ng (EG) Nr. 1734/96 der Kommission
vom 9. September 1996 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 238 vom
19.9.1996) L 319/16 10.12.96
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Drittes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(3. StUÄndG)
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b} Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) In den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils
Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung,
Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 22 1. sich die lnfonnationen auf eine Tätigkeit
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), während der Ableistung des gesetzlich vorge-
wird wie folgt geändert: schriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften
der ehemaligen DDR oder eines dem Wehr-
dienst entsprechenden Dienstes außerhalb
1. In § 12 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 bis 6
des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen,
angefügt:
dabei keine personenbezogenen Informationen
„Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die geliefert worden sind und die Tätigkeit nach
Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden
durch eine Person seines Vertrauens begleiten las- ist oder
sen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen.
Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson 2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen
zurückweisen, wenn besondere Gründe dies recht- feststeht, daß trotz einer Verpflichtung zur Mit-
fertigen." arbeit keine Informationen geliefert worden
sind.
2. In§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1997" durch Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt."
die Jahreszahl „ 1999" ersetzt.
4. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
3. § 19 wird wie folgt geändert:
,,d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes,
a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 der Länder einschließlich der Gemeinden und der
angefügt: Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaat-
„In den Fällen der§§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 licher Organisationen, in denen die Bundesrepu-
Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f blik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen
unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten
und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden und Fraktionen des Deutschen Bundestages und
sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inof- der Länderparlamente beschäftigt sind oder wei-
fizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst terverwendet werden sollen,".
oder einen ausländischen Nachrichtendienst vor-
gelegen hat. Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich
5. In den§§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe f
um ein Amt, eine Funktion, die Zulassung oder Ein-
wird nach dem Wort „Unternehmen" ein Komma ein-
stellung in den Fällen der§§ 20 und 21 jeweils
gefügt und werden die Worte „soweit es sich nicht um
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c oder Nr. 7 Buch-
gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mittei-
stabe a bewerben. Satz 2 gilt ebenfalls nicht, wenn
lung gemacht," gestrichen.
sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür
ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang
mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen 6. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 werden die Worte „ruhegehalt-
begangen oder gegen Grundsätze der Mensch- fähiger Zeiten" durch die Worte „von Beschäftigungs-
lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat." zeiten" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2027
7. § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: 10. Nach § 46 wird folgender§ 46a eingefügt:
,,d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, ,,§46a
der Länder einschließlich der Gemeinden und der Einschränkung von Grundrechten
Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaat-
licher Organisationen, in denen die Bundesrepu- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti-
blik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen kel 1Odes Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses
Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten Gesetzes eingeschränkt."
und Fraktionen des Deutschen Bundestages und
der Länderparlamente beschäftigt sind oder
weiterverwendet werden sollen,". Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Stasi-
8. In § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Unterlagen-Gesetzes (StUÄndG) vom 22. Februar 1994
,,(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für (BGBI. 1S. 334) wird wie folgt gefaßt:
Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung
der nationalsozialistischen Vergangenheit." ,,Es tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft."
9. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel3
„Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17
sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. August 1998
§§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Aus- in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
lagen) zu erheben." Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Eigentumsfristengesetz
(EFG)
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 2 Abs. 6 des DDR-Schuldbuchbereinigungsgeset-
zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624) wird die
Jahreszahl „1996" durch die Jahreszahl „ 1998" ersetzt.
Artikel 1
(3) Das Meliorationsanlagengesetz vom 21. September
Verlängerung eigentumsrechtlicher Fristen 1994 (BGBI. 1S. 2538, 2550) wird wie folgt geändert:
(1) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- 1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „in zwei Jahren nach
tember 1994 (BGBI. 1S. 2494), zuletzt geändert durch Arti- dem 1. Januar 1995" durch die Worte „mit dem Ablauf
kel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 895), wird des 31. Dezember 1999" ersetzt.
wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils das Datum „31. Dezember 1996" durch das aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Datum „31. Dezember 1999" ersetzt.
„Das Eigentum an der Anlage geht mit dem
Ablauf des 31. Dezember 1999 auf den Grund-
2. Artikel 233 wird wie folgt geändert: stückseigentümer über, es sei denn, daß vorher
eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen
a) In § 4 Abs. 4 und 5 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 3 wird
oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen
jeweils das Datum „31. Dezember 1996" durch das
Dienstbarkeit in einer die Verjährung unter-
Datum „31. Dezember 1999" ersetzt.
brechenden Weise geltend gemacht worden
b) In § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 wird ist."
jeweils das Datum „ 1. Januar 1997" durch das bb) In Satz 4 werden die Worte „den Anspruch auf
Datum „ 1. Januar 2000" ersetzt. Bestellung einer Dienstbarkeit und" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Das Datum „31. Dezember 1996" wird in
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
1. § 9a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die 3. § 11 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinig- „Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 1 des mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000."
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)
geändert worden ist, sowie 4. Nach § 17 wird folgender Paragraph angefügt:
2. § 38 Abs. 2 Satz 4, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 3 Satz 1 ,,§18
und § 116 Abs. 2 Satz 1 des Sachenrechtsbereini- Überleitungsvorschrift
gungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor
s. 2457) dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt un-
durch das Datum „31. Dezember 1999" ersetzt. berührt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2029
Artikel 2 2. Artikel 18 Abs. 4 Nr. 3 des Registerverfahrenbeschleu-
nigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
Aufhebung von Fristen
S. 2182).
und der Verlängerungsermächtigung
Es werden aufgehoben: Artikel3
1. § 6 Abs. 3 Satz 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Inkrafttreten
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das
zuletzt durch § 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
1996 (BGBI. 1S. 1120) geändert worden ist, und in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
.,(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende
Vergütung kann eine Pauschale vereinbart wer-
Artikel 1
den. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes der nach den vorstehenden Absätzen verlangten
Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwal-
(BGBI. 1S. 2125), geändert durch Artikel 6 Abs. 60 des tung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird zur Verfügung zu stellen."
wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
1. § 5 wird wie folgt geändert: ,,(4a) Das Unternehmen hat
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Deut- 1. den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer
sche Bundespost POSTDIENST" durch die Wörter Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2
,,die Deutsche Post AG" ersetzt. genannten Einrichtungen und Beförderungs-
mitteln unentgeltlich zu gestatten,
b} In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche Bun-
despost POSTDIENST" durch die Wörter „Die 2. sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unent-
geltlich zu befördern,
Deutsche Post AG" ersetzt.
3. den für die Wahrnehmung der Aufgaben
2. § 6 wird wie folgt geändert: zuständigen ZolldienststeUen Fahr- und Flug-
pläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewe-
a) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: gungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzutei-
,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt len."
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der
Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung 4. § 10 wird wie folgt geändert:
von verbindlichen Zolltarifauskünften und von ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: '
bindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 12
des Zollkodex." .,(1) Unbeschadet der§§ 209 bis 211 der Abgaben-
ordnung können die Bediensteten der Zollverwal-
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt: tung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufga-
,,(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen ben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen
zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnach- und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhal-
weisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 12 des ten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
Zollkodex über die Feststellung des nichtpräferen- Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszu-
tiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäi- weisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf
schen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere
hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf
gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Markt- Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von
organisationen bestehen, nach denen die Gewäh- Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel
rung von Leistungen von der Bestimmung des und ihre Ladung können zur Feststellung der Ein-
Ursprungs abhängt." haltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder
einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die
von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen
3. § 9 wird wie folgt geändert:
die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf dem von unentgeltlichen Proben zu dulden und die
Betriebsgelände" die Wörter „oder auf einem nach den Umständen erforderliche Hilfe zu lei-
Beförderungsmittel" eingefügt. sten."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,.(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen
,,Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst- außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
kosten, wird dieser vergütet." wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren,
die der zollamtlichen Überwachung nach dem
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz
fügt:
unterliegen, von Personen oder in Beförderungs-
,.Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." mitteln mitgeführt werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2031
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 10. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
"(3) Personen können bei Vorliegen zureichender a) In Buchstabe b wird das Wort „Bordverpflegung"
Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig durch das Wort „Bordbedarf" ersetzt.
Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwa- b) Der Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
chung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht
oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und ,,d) für Waren im persönlichen Gepäck von Rei-
an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durch- senden, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
sucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung brauch von ihnen oder den Angehörigen ihres
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,".
einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts
übertragen. Bestehen zureichende tatsächl_iche 11. In der Überschrift zu Teil IX werden das Wort „Zollord-
Anhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Perso- nungswidrigkeiten" jeweils durch das Wort „Steuer-
nen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen ordnungswidrigkeiten" und das Wort „Zollstraftaten"
haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
werden."
12. § 31 wird wie folgt geändert:
5. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " , wenn dort
Nichtgemeinschaftswaren befördert werden" gestri- a) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-
chen. widrigkeiten" durch das Wort „Steuerordnungs-
widrigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
.• ,,Mit Ausnahme der Hauptzollämter für Prüfungen Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht
sind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier
Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zoll- nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
kodex." einem Zollbediensteten nicht oder nicht
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von
Bord zu gelangen, oder".
„Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung
sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Rege- bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
lungen insbesondere den deutschen Teil der Gren- eingefügt:
ze des Zollgebiets der Gemeinschaft und über- „5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
wacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht
die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Gebiete (§ 14 Abs. 4)." zeitig macht oder die Entnahme von
unentgeltlichen Proben nicht duldet."
7. Dem § 18 werden folgende Sätze angefügt: c) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ·
"Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der "(1 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur lich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3
Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders den Amtsplatz oder einen besonders gekenn-
gekennzeichneten Plätze." zeichneten Platz benutzt."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. § 19 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe"§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere" gestri- ordnung" wird durch die Angabe ,,§ 382 Abs. 1
chen. Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genannten bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Verwaltungen" die Wörter "und Unternehmen" ein- „2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht
gefügt. oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförde-
rungspapier nicht oder nicht rechtzeitig
9. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vorlegt oder einem Zollbediensteten
nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird an Bord oder von Bord zu gelangen,".
ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale
cc) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die
vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde- „2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe
rungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
schluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung nicht rechtzeitig macht oder die Entnah-
und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, me von unentgeltlichen Proben nicht
in Kraft zu setzen." duldet,".
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
13. § 32 wird wie folgt geändert: 14. a) In§ 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 2
Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
a) In der Überschrift werden das Wort "Zollstraf-
taten" durch das Wort „Steuerstraftaten" und das Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8,
§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4
Wort "Zollordnungswidrigkeiten" durch das Wort
,,Steuerordnungswidrigkeiten" ersetzt. Satz 1, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2,
§ 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Satz 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30
,,(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig- werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im der Finanzen" durch die Wörter „Das Bundesmini-
grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen sterium der Finanzen" ersetzt.
werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn b) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das
sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Wort „Es" ersetzt.
Handel noch zur gewerblichen Verwendung
c) In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils
bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgaben-
das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bun-
betrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen
desministerium" ersetzt.
Verkürzung versucht wurde, 250 Deutsche Mark
nicht übersteigt."
Artikel 2
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort nZollstraftat" durch
das Wort „Steuerstraftat" ersetzt. Aufhebung des
Abschöpfungserhebungsgesetzes
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Das Abschöpfungserhebungsgesetz in der im Bundes-
,,(3) Liegt eine Im grenzüberschreitenden Reise-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3, veröffent-
verkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerord-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
nungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer
Gesetz vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695), und die
Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstel-
Abschöpfungstarif-Verordnung vom 26. NovembEV" 1968
lung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zu-
(BGBI. II S. 1043) werden aufgehoben.
schlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höch-
stens jedoch bis zu 250 Deutsche Mark erhoben
werden." Artikel3
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: Inkrafttreten
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einrei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
se aus einer Freizone." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2033
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997
(Haushaltsgesetz 1997)
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§1 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
haltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird in Einnahmen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
und Ausgaben auf 439 900 000 000 Deutsche Mark fest- 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
gestellt. 425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub
§2 entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
anschlagten Ausgaben.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
1997 Kredite bis zur Höhe von 53 300 000 000 Deutsche
bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig dek-
Mark aufzunehmen.
kungsfähig.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig wer- (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Finanzen.
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite
bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestellten (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit- men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus
der Nettobetrag anzurechnen. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder-
ter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra- leistungen Dritter, ·
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio- 3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus-
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des- gesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto-
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger kopien für Dritte sowie aus der privaten Inanspruch-
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der nahme elektronischer Fachinformationszentren,
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-
§3 licher Fernmeldeanlagen,
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi-
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in tel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-
von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- stoffen) an andere Bedarfsträger,
nommen sind. 6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-
§4 lässen.
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
dem Erblastentilgungsfonds (Kapitel 3209 Tit. 629 21) Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes ordnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484), die durch
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das durch das Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792)
Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert geändert worden ist, zur Verstärkung der Ausgaben der
worden ist, zu. Hauptgruppen 5 bis 8.
§5 (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
werden (einseitige Deckungsfähigkeit): unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist §7
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
gung des Bundesministeriums der Finanzen die Dek- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
kungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausga- rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
ben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert be- schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
tragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in beson- Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-
ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr- gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
ausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des tages einzuholen, wenn die Zuwendungen des Bundes
Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-
Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus- jahr überschreiten.
gaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel-
plans gedeckt werden. Mehrausgaben bei dem Titel (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzel- tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
plans gedeckt werden. Die Sätze 2 und 3 finden auf die des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
Kapitel in den Einzelplänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bun- traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
deshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben flexiblere Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
Budgetierungsverfahren erprobt werden, keine Anwen- nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
dung. chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-
keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01 Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er- Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-
scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
gaben. lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
(9) Bei Titel 54 7 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah- sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
me des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Aus- Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
gaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-
ten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die
dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.
zu. (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
(10) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).
Datenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin
5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes- der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im
ministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem Bereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg-
dieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes- bau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesell-
ministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande- schaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten
ren Ausgabetitel zulassen. Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke
Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-
§6 bedingte Sonderaufgaben werden die Stellen gemäß dem
eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die auf die
(1) Der Betrag nach§ 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts- einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind
ordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Ver-
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts- merks zum Stellenplan verbindlich.
ordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festge-
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- §8
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan-
mäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und Oberplan- (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2035
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
abzusetzen. gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi-
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
sind. rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
§9
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
leistungen zu übernehmen tages bedürfen.
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten satz 1 Nr. 1 wird auf 200 000 000 000 Deutsche Mark, der
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach bis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- satz 1 Nr. 6 auf 1 650 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
desministerium der Finanzen, dem Bundesministe-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
wicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
führung ein besonderes staatliches Interesse der §10
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Kredite an ausländische Schuldner; für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi- Deutsche Mark zu übernehmen.
ger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-
träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg- § 11
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
bis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
nehmen
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
oder im besonderen staatlichen Interesse der Bun-
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
desrepublik Deutschland liegt;
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a besteht;
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei
2. zur Förderung des Verkehrswesens;
können die Selbstbeteiligungen nachträglich er-
mäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
her ungedeckte Forderungen übernommen werden, gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht möglich ist;
nicht durchgeführt werden können; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesonde-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- re des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi- baues,
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba- setzung von Wohnungen,
rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- hinderte,
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;
dem Auswärtigen Amt festlegt; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
schen Gemeinschaft; des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
ist);
§12
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
den ist; lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
ter deutscher Auslandsvermögen; dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährlei-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
stungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Deutsche Mark zu übernehmen.
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBI. 1S. 845, 1995 1S. 248), das zuletzt durch das §13
zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lasten- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
ausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBI. 1 Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
S. 1090) geändert worden ist; für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu überneh-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten men. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- Kapitel 0820 zu leisten.
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
§14
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in
wird; ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit
amtlich festgestellt worden ist~ auf den Höchstbetrag
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
anzurechnen.
desministerium der Finanzen beauftragte Kredit-
institut im Zusammenhang mit der Gewährung von §15
Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13 werden jeweils
27. April 1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geändert Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1996 angerech-
worden ist, aufnimmt; net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen wer-
den kann oder soweit er in Anspruch genommen worden
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- hat.
schen Steinkohlenbergbaugebiete;
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma- anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang (3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne
mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen anzurechnen.
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 können
Interesse des Bundes liegt; mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- Vorschriften verwendet werden.
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver- §16
leihern; Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
Gesundheitswesen; der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2037
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili- Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent- ges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Son- sten Haushaltsplan zu entscheiden.
derprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF} und am bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder zu
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die besetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft
am Regenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Auftrags verwendet werden soll.
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF}, den (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
scheinen zu erbringen. diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-
derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem
§17 Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstel-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen len, die gemäß § 18 Abs. 5 oder gemäß § 19 Abs. 3 oder
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
§18 weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und gruppe weg.
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes §19
Bedürfnis besteht. (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-
se des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
Stellung nehmen.
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezü-
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen ge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unab-
und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch weisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so
den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgrup-
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der pe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt und bei
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup- Das gleiche gilt ferner, wenn Beamten nach § 24 des
pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück- 1990 (BGBI. 1S. 1842) unter Wegfall der Besoldung Urlaub
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg- für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Aus-
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder landsvertretung gewährt worden ist.
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt ent-
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
sprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
grenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ämter.
schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkeh-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein renden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im §21
Drenst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten §22
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf- des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-
gaben verhindert sind. wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens für ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-
ein Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie- gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-
hungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. den Vermerk „künftig umzuwandeln ... Gleichzeitig ist eine
freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch-
planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes ste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen- gruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle
dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost- Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur
Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-
Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost- desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-
oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer schutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-
Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge det werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset-
länger als ein Jahr beurlaubt werden. zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
§23
Soldaten und Ai:,gestellte.
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
nung können
bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum
worden sind,
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht
worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,
worden ist. 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,
§20
3. für Beamte der Zollverwaltung, .die wegen Aufgaben-
(1) Für planmäßige Beamte, die rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-
1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
ren Dienstherrn abgeordnet worden sind,
bezüge beurlaubt werden oder
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues
stens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
urlaub in Anspruch nehmen,
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der Dienstherrn abgeordnet worden sind,
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und tungsamt abgeordnet worden sind,
Angestellte.
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-
und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch- gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-
sten Haushaltsplan zu entscheiden. desbehörden kommandiert worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2039
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich 1997 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind
des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab- die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden
baues von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset- und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des
zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn (4) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-
abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1997 in
Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abgang gestellt worden Sind oder im Haushaltsvollzug
Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme 1997 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-
des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, nisterium der Finanzen die .gesetzliche Einsparquote für
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben den betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 3 Satz 3
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im herabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser
Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund- Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle
zwanzig Monaten. gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-
steigen.
§24
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 tigt, in Einzelfällen Ausnahmen von der vorgegebenen
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, wenn die Wie-
Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer- derbesetzung einer freien Planstelle oder Stelle, die sonst
den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichti- von der Kürzungsregelung erfaßt würde, unabweisbar
gen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein erforderlich ist. Ein finanzieller Ausgleich ist durch den
neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts- Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sicherzustellen.
gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber
(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten
jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver-
Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die
merks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande-
angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder
ren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen
der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht
§25 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-
stellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-
Soweit gesetzlich zulässig, dürfen an Beamte und Sol-
sparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu
daten Leistungsprämien und Leistungszulagen gezahlt
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die
und Leistungsstufen gewährt werden, und soweit gleich-
Einsparungsquote nicht.
artige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden
sind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen gewährt (7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
werden, wenn die hierauf entfallenden Ausgaben inner- 31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
halb des Einzelplans dadurch eingespart werden, daß in stellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
finanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen oder (8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Stellen nicht wieder besetzt werden. Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
§26 statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-
dungsgruppe einzusparen.
(1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Bundesverwal-
tung 2 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein- (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
schließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel- weil bis zum Jahresende 1997 nicht genügend Planstellen
gerecht einzusparen. in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
daß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe- für Stellen für Angestellte entsprechend.
amten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-
amt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- (10) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsge-
dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen setzes 1996 im Haushaltsjahr 1996 mangels freier Plan-
und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. Die haltsjahr 1997 nachzuholen.
Sätze 1 und 2 gelten auf Grund eigener Einsparkonzepte (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
für das Bundesamt für Wirtschaft und für die Bundes- Finanzen.
anstalt für Materialforschung und -prüfung entsprechend.
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen §27
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent- steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-
sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver- desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner- Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung
halb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer- Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn
tigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
chenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen. übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
Die Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rück- nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
umzuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
gemäß Satz 1 mit Beamten besetzt werden. zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
§28 S. 582), das zuletzt durch das Arbeitslosenhilfe-Reform-
gesetz vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878) geändert
Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-
worden ist, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Ermächti-
mung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
den Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeitsver-
werden.
träge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz
in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Geset- §32
zes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
schlossen werden.
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
§29 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwerden- des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
der Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforder- (BGBI. 1S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
lich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Aus- Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
gleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr
(BGBI. 1S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaft- zu verwenden.
lichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzu- §33
setzen.
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
§30 Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Bun,deshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Gebiet.
Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der §34
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts- § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des 1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
§35
§31 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz- und 3 sowie die§§ 8 bis 33 gelten bis zum Tage der Ver-
fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose haltsjahres weiter.
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000
§36
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2041
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1997
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1997
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag ............................................... .
03 Bundesrat .......................•....•.............................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...•...............................
05 Auswärtiges Amt .................••......•..•.•.....................
06 Bundesministerium des Innern ........................................ .
07 Bundesministerium der Justiz .........••...•...........................
08 Bundesministerium der Finanzen
09 Bundesministerium für Wirtschaft
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ............... . 130
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................... .
12 Bundesministerium für Verkehr .........•.•.............................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation ....................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung .................................... .
15 Bundesministerium für Gesundheit ..................................... .
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........... .
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................ .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................... .
20 Bundesrechnungshof ................................................ .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ....... .
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............. .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ..... .
32 Bundesschuld ..................................................... .
33 Versorgung ........................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ......................................... . 345 857 000
Summe Haushalt 1997 .............................................. . 345857130
Summe Haushalt 1996 ............................................... . 351356500
gegenüber 1996 - mehr (+)/weniger(-)- ................................. . -5 499 370
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 345,74 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne
Einnahmen aus Krediten= 53 300 Millionen DM)= 40 743 Millionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2043
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1996
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1997 1997 1997 1996
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
52 - 52 51 +. 1 01
2 772 1 2773 2 289 + 484 02
74 - 74 74 - 03
947 - 947 1 313 - 366 04
103 007 1 700 104 707 95 309 + 9 398 05
345 666 3 558 349224 353 712 - 4488 06
372 419 1 969 374388 379 056 - 4668 07
8 061 304 140 055 8 201 359 4 499 698 + 3 701 661 08
220 591 66894 287 485 310 011 - 22 526 09
169 012 202 424 371 566 343 497 + 28069 10
22 901 2 132 989 2155 890 1 780 210 + 375 680 11
1582686 624154 2206840 2 505104 - 298 264 12
2 601 476 8 931 2610407 1102 028 + 1508379 13
550 007 90940 640947 700 142 - 59195 14
64 718 2110 66828 72 030 - 5202 15
563 050 1 485 564535 535 566 + 28969 16
23624 146 908 170532 171 467 - 935 17
116 - 116 103 + 13 19
43 212 255 242 + 13 20
26094 1674949 1 701 043 1620460 + 80 583 23
264 035 1633057 1897 092 1750548 + 146 544 25
110 782 648 441 759223 638 093 +· 121 130 30
2 900 004 54 854 789 57 754 793 64 200 728 - 6 445 935 32
10165 1332635 1342800 970 406 + 372 394 33
11 027 200 1 451 924 358 336124 369 267 863 - 10 931 739 60
29022 745 65020125 439900000 451300000 - 11400 000
28 196 313 71 747 187
+ 826 432 -6 727 062
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische
Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1997 1997 1997 1997
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................• 16 892 8 510 - -
02 Deutscher Bundestag .............. 556 482 190 846 - -
03 Bundesrat .......................• 17 627 8168 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .• 111 150 395 015 - -
05 Auswärtiges Amt .................• 1147 795 249190 - -
06 Bundesministerium des Innern ....... 4 041 291 1189 234 - -
07 Bundesministerium der Justiz •....... 418 603 128 628 -
08 Bundesministerium der Finanzen ..... 3197 155 1136 632 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft ..... 587 561 263 751 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........•• 404168 138 325 - -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ................. 234121 107 061 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ....... 1954551 2 557 011 - -
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ............. 206 633 71131 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung ... 24 551 849 5 642 754 13 737 956 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ..•• 254 041 182 703 - -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ...• 239 920 282 491 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ........ 2114311 66303 - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... 20 741 3 811 - -
20 Bundesrechnungshof .........•...•• 59340 7 013 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .... 55042 26500 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .•.......•• 119 903 243 409 - -
30 Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung
und Technologie .................. 132 470 39172 - -
32 Bundesschuld .................... 32 915 576 443 - 54 406 374
33 Versorgung .•....................• 12 254 494 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 128 850 880 730 88000 -
Summe Haushalt 1997 ............. 52857905 14394831 13825 956 54406374
Summe Haushalt 1996 .............• 53 108 708 13 918 646 15 343 373 53 422 583
gegenüber 1996 - mehr (+)/weniger(-) - -250 803 + 476185 -1517417 + 983 791
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2045
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber1996
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr(+) Epl.
1997 1997 1997 1997 1996 weniger(-)
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3 275 3 775 -701 31751 29 724 + 2 027 01
132 880 26469 -974 905 703 928 283 - 22 580 02
353 720 -509 26359 28163 - 1 804 03
42 654 9 987 -11 000 547 806 583 511 - 35 705 04
2 032 215 199 123 -77 035 3551288 3 782 589 - 231 301 05
2611118 999 417 -211 888 8 629172 9 119 216 - 490 044 06
48 591 120 463 -10 042 706243 698 505 + 7 738 07
2 526 454 1232586 -187 072 7 905 755 9 760 916 - 1 855 161 08
12 482 288 3 538 953 -265172 16607 381 18 585 474 - 1978093 09
9 821 742 1672479 -241 446 11795268 12 134 779 - 339 511 10
125 166 792 2 286 605 -1 022 127 793 557 124 555 090 + 3 238 467 11
20 561 113 19 950 803 -450 637 44 572 841 51 031 803 - 6 458 962 12
21 386 56453 -11 583 344020 364 887 - 20 867 13
2 069 292 491 211 -202 755 46290307 48 237 067 - 1946760 14
212 972 101 722 -25 862 725576 789 796 - 64220 15
99 017 665 040 -1 336 1 285132 1317532 - 32 400 16
9 488 599 44 022 -16 502 11696733 12 522 964 - 826 231 17
- 5 201 -240 29513 28497 + 1 016 19
10 016 1 310 -493 77186 78165 - 979 20
1 644 841 5 939 596 -15 000 7 650 979 8144 672 - 493 693 23
5 023 867 5 126 711 -23101 10 490 789 9 937 .132 + 553 657 25
9 746 545 5 266 971 -366 700 14818458 15 699 906 - 881 448 30
25 900 075 5107 025 - 86022832 86 007 506 + 15 326 32
3 605 402 - - 15859896 15 510 099 + 349 797 33
13 718 252 6 776 938 -57 315 21535455 21423724 + 111 731 60
246969739 59 623 580 -2178 385 439900000 451300 000 - 11400000
249 495 948 66 280 867 -270 125
-2 526 209 -6 657 287 -1908260
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächtl- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1998 1999 2000 Folgejahre Haushalts-
1997 Jahre
1 OOODM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident
und Bundespräsidialamt ........... 3 670 3 070 600 - - -
02 , Deutscher Bundestag ............. 54317 36017 18 300 - - -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt ............ 17635 12 035 5 600 - - -
05 Auswärtiges Amt ................ 278 709 180 809 53 900 11 500 500 32 000
06 Bundesministerium des Innern ...... 1142 918 435 026 385 527 271169 1196 50 000
07 Bundesministerium der Justiz ...... 129 442 80699 30 473 10 260 8010 -
08 Bundesministerium der Finanzen .... 1746472 581 502 181 970 3500 14 500 965 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft ... 4 838 679 1 339 219 1490452 1029092 79150 900 766
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 1 851 588 782 736 386 427 258 550 423 875 -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ............... 1855945 1 081125 716 380 56440 - 2000
12 Bundesministerium für Verkehr ..... 46 270 401 7 950 597 7152 881 6 927 990 24 238 933 -
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ........... 58300 41800 11 000 2500 3000 -
14 Bundesministerium
der Verteidigung ................. 12 057 860 4120 860 3166 000 2 282 600 2 488 400 -
15 Bundesministerium für Gesundheit .. 151 061 69 561 44 850 36150 500 -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 311 545 178 555 84 890 48100 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ....... 385 000 195 400 111 400 58 200 20000 -
19 Bundesverfassungsgericht ......... 350 350 - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ................. 5 639189 360 950 304 850 213 300 21100 4 738 989
~
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... 5 201 231 1904802 1 352 546 798 315 1144 568 1 000
30 Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie ........ 5 399 663 1709808 1 628 226 1 268 229 670 400 123 000
32 Bundesschuld ................... 10 875 4 950 4 950 975 - -
33 Versorgung ..................... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 794 800 229100 165 400 125 800 274 500 -
Summe ........................ 88199 650 21298971 17 296 622 13 402 670 29 388 632 6 812 755
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2047
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1997 Betrag für 1996
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 439 900 000 451300000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 386 480 000 391 230 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................................... . -53420000 -60070000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .........•........... 244 360 000 194 874 525
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................ . 191060000 134 974 525
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............ . - -
Saldo ................................................. . -53 300 000 -59 900 000
5. Marktpflege ........................................... . - -
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ......................... . -53 300 000 -59 900 000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - -
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................ . - -
8.2 Zuführungen an Rücklagen ................................ . - -
9. Münzeinnahmen ....................................... . -120 000 -170 000
10. Finanzierungssaldo ..................................... . -53420000 -60070000
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1997 Betrag für 1996
1000 DM
1. Einnahmen
1..1. aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre ...................................... . 131000000 131899525
1.1.2 ein bis vier Jahre ........................................ . 58 360 000 12 975 000
1.1.3 weniger als ein Jahr ...................................... . 55 000 000 50 000 000
Summe1 ............................................. . 244 360 000 194 874 525
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (103 700 050) (80 668 035)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ...... . - -
2.102 Bundesanleihen ......................................... . 32 000 000 22 050 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................................... . 11 933 645 7 718 649
2.104 Schuldbuchkredite ...................................... . - -
2.105 Schuldscheindarlehen .................................... . 1733278 10 739 600
2.106 Bundesschatzanweisungen ............................... . - -
2.107 Bundesobligationen ..................................... . 58 000 000 40 000 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz .. - 10 016
2.109 Ablösungsschuld ........................................ . - -
2.110 Altsparerentschädigung .................................. . - -
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .... . 2 898 -
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ..................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten .................................... .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ................ . 1 119541
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ........ . 20828 20829
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .... . 9400 9400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank
aus der Währungsumstellung 1948
(filgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .. (30 071 590) (24 306 490)
2.201 Bundesschatzanweisungen ............................... . 18 000 000 15 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......................... . 391 945 -
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .......................... . 6 109 645 6 706 490
2.204 Schuldscheindarlehen .................................... . 5 570 000 2 600 000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr .. . 57 288 360 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................ . - -
Summe2 ............................................. . 191 060 000 134 974 525
3. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................. . 191 060 000 134 974 525
4. Marktpflege ........................................... . - -
5. Zusammen ............................................ . 191 060 000 134 974 525
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte
Nettoneuverschuldung) ................................... . 53 300 000 59 900 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2049
Jahressteuergesetz (JStG) 1997
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Bewertungsgesetzes
Inhaltsübersicht Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
Änderung des Bewertungsgesetzes geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15: Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung 3 1. § 3a wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuerrechts 4 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zur Änderung des a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen
Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Haupt- b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer 5 .,(2a) Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt Absatz 2
Aufhebung der Durchführungsverordnung Satz 2 mit der Maßgabe, daß bei unbeschränkt
zum Bewertungsgesetz 6 steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das Ver-
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 7 mögen mit dem Einheitswert des Gewerbebe-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 8 triebs angesetzt wird, der für den auf den Stichtag
Änderung der Einkommensteuer- (§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßge-
Durchführungsverordnung 9 bend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 10 im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert
erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Be-
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 11
triebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen
Änderung des Außensteuergesetzes 12 Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des aus-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 13 ländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem
Änderung der Gewerbesteuer- Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten
Durchführungsverordnung 14 sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 15 Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der
Änderung der Mineralölsteuer- Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmen-
Durchführungsverordnung 16 wert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirt-
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes 17 schaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheits-
Änderung der Abgabenordnung 18
wert enthalten sind. Dem Einheitswert sind 40 vom
Hundert der Summe der Werte hinzuzurechnen,
Änderung der Finanzgerichtsordnung 19
mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Ein-
Änderung des Einführungsgesetzes heitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind."
zur Abgabenordnung 20
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 21
3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Kleinbetragsverordnung 22
.,§ 17
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften 23 Geltungsbereich
Änderung des Baugesetzbuches 24 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 25 nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 26 anzuwenden.
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 27 (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für
Änderung des Bundesreisekostengesetzes 28 die Grundsteuer und die §§ 95 bis 109a, 121 a, 133
Änderung des Eigenheimzulagegesetzes 29 und 137 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 30 (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas
Neufassung der betroffenen Gesetze und anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-
Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheit- schriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16)
lichen Verordnungsrang 31 Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer
Inkrafttreten 32 keine Anwendung."
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
4. In § 18 werden in Nummer 3 am Ende das Komma 1. Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge- Satz 2 sowie Schulden des Gesellschafters im
hoben. Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 3 sind dem jeweili-
gen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurech-
5. § 23 wird wie folgt geändert: nen, mit dem sie im Einheitswert des Betriebsver-
mögens enthalten sind. Das Kapitalkonto des
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das
Gesellschafters aus der Steuerbilanz ist um das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
auf die ihm vorwegzuzurechnenden Wirtschafts-
mer 3 aufgehoben.
güter im Sinne des Satzes 1 entfallende Kapital
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aus der Sonderbilanz zu bereinigen.
„Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des
2. Das nach Nummer 1 Satz 2 bereinigte Kapital-
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, konto ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen.
(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem 3. Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurech-
der Einheitswert erstmals der Besteuerung zu- nungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und
grunde gelegt wird." Nummer 2 verbleibende Einheitswert des Betriebs-
vermögens ist nach dem für die Gesellschaft
6. § 24 wird wie folgt geändert: maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die
Gesellschafter aufzuteilen.
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num- 4. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus
mer 3 aufgehoben. den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Satz 1 und Nummer 2 und dem anteiligen Unter-
schiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Ein-
,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des heitswert des Betriebsvermögens."
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat- 12. § 101 wird wie folgt gefaßt:
zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem
,,§ 101
der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht
mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist ent- Nicht zum Betriebs-
sprechend anzuwenden." vermögen gehörende Wirtschaftsgüter
Zum Betriebsvermögen gehören nicht:
7. § 26 wird wie folgt gefaßt:
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
,,§26
anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit
Umfang der , sind;
wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten
2. a) eigene Erfindungen,
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-
im Sinne der §§ 33 bis 94 und 125 bis 133 nicht erfindungen und
dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-
zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten rechtlich geschützter Werke.
gehören."
Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch
8. In § 28 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie im
Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf
„Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts
seinen Ehegatten oder seine Kinder übergegangen
des Betriebsvermögens gilt dies, wenn das Gewerbe-
sind und zu deren inländischem Gewerbebetrieb
kapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergeset-
gehören;
zes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbe-
steuergesetzes übersteigt." 3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art in
der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fas-
9. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: sung des Bewertungsgesetzes;
,,(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen 4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht
geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden- zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigen-
schätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.•• tümer gegenüber der von der Landesregierung be-
stimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre
10. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben. unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für
öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Ver-
11. § 97 wird wie folgt geändert: fügung zu stellen, deren Träger eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische
,,(1 a) Der Einheitswert des Betriebsvermögens von Person des privaten Rechts ist, an den in diesem
Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt un-
folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen: berührt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2051
13. In § 104 Abs. 4 werden die Worte "zuletzt geändert 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
1989, BGBI. 1 S. 2261" durch die Worte "zuletzt ge- hat und der Gesellschafter entweder allein oder
ändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober zusammen mit anderen ihm nahestehenden Per-
1994, BGBI. 1S. 2911" ersetzt. sonen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuer-
gesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713),
14. a) Die Überschrift vor § 110 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), am
„zweiter Abschnitt
Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft min-
Sonstiges Vermögen, destens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittel-
Gesamtvermögen und Inlandsvermögen bar beteiligt ist;
A. Sonstiges Vermögen" 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen,
Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein
wird durch die Überschrift inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
„zweiter Abschnitt 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2
und 5 fallen und einem inländischen Gewerbe-
Sondervorschriften und Ermächtigungen"
betrieb überlassen, insbesondere an diesen ver-
ersetzt. mietet oder verpachtet sind;
b) Die Überschrift vor § 114 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
,,8. Gesamtvermögen" und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie
durch inländischen Grundbesitz, durch inländi-
wird gestrichen. sche grundstücksgleiche Rechte oder durch
c) Die Überschrift vor§ 121 Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-
getragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert
,,C. Inlandsvermögen"
sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderun-
wird gestrichen. gen, über die Teilschuldverschreibungen ausge-
geben sind;
15. § 110 wird aufgehoben. 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
16. § 111 wird aufgehoben. partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
17. § 114 wird aufgehoben. schäftsleitung im Inland hat;
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1
18. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „sonstigen Ver- bis 8 genannten Vermögensgegenstände."
mögen" durch die Worte „inländischen Betriebs-
vermögen" ersetzt. 26. ~ie Überschrift vor§ 121 a
„Dritter Teil
19. § 116 wird aufgehoben.
Übergangs- und Schlußbestimmungen"
20. § 117 wird aufgehoben. wird gestrichen.
21. § 117a wird aufgehoben. 27. § 121 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 121a
22. § 118 wird aufgehoben. Sondervorschrift für die
Anwendung der Einheitswerte 1964
23. § 119 wird aufgehoben.
Während der Geltungsdauer der auf den Wertver-
hältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
24. § 120 wird aufgehoben. werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1
25. § 121 wird wie folgt gefaßt: für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Ein-
,,§ 121 heitswerts anzusetzen."
Inlandsvermögen
28. § 121 b wird aufgehoben.
Zum Inlandsvermögen gehören:
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver- 29. § 122 wird wie folgt gefaßt:
mögen; n§ 122
2. das inländische Grundvermögen; Besondere Vorschriften für Berlin (West)
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für
gilt das Vermögen, das einem im Inland betrie- den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung
benen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine der natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden-
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger artenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz
Vertreter bestellt ist; sinngemäß anzuwenden."
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
30. § 123 wird wie folgt gefaßt: schaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erb-
,,§ 123 schaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grund-
erwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewen-
Ermächtigungen det. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirt-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- schaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und
mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grund-
§ 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den besitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte
§§ 81 und 90 Abs. 2 und § 113a vorgesehenen für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter
Rechtsverordnungen zu erlassen.,. Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum
Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum
1. Januar 1996 festgestellt.
31. § 124 wird aufgehoben.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
32. Die Überschrift vor§ 125 wird wie folgt gefaßt: forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebs-
grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die
„Dritter Abschnitt land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte
Vorschriften für die Bewertung unter Anwendung der§§ 139 bis 144 zu ermitteln.
von Vermögen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet". (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-
mögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend
33. § 133 wird wie folgt gefaßt: von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwen-
,,§ 133 dung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und
Sondervorschrift für die 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe,
Anwendung der Einheitswerte 1935 daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an
anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemein-
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke schaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend
sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen: von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grund-
1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des stück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen
Einheitswerts 1935, mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des
Einheitswerts 1935, (4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum
und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom 31. Dezember 2001.
Hundert des Einheitswerts 1935,
(5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzu-
4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des stellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grund-
Einheitswerts 1935. erwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung be- dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen
stimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den zu treffen
besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
der weiter anzuwendenden Durchführungsverord- triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb
nung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tat- gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über
sächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des den Gewerbebetrieb;
Gebäudes besteht.,.
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
34. § 135 wird aufgehoben.
Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am
Grundbesitzwert erforderlich ist.
35. § 136 wird aufgehoben.
Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststel-
36. Nach § 137 wird der folgende Abschnitt angefügt: lung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinn-
„Vierter Abschnitt gemäß.
Vorschriften (6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten
für die Bewertung von Grundbesitz zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen
für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist,
und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die
A. Allgemeines Frist muß mindestens einen Monat betragen.
§ 138
§ 139
Feststellung von Grundbesitzwerten
Abrundung
(1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den
Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend
1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirt- Deutsche Mark oach unten abgerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2053
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 2. forstwirtschaftliche Nutzung:
§ 140 a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirt-
schaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baum-
Wirtschaftliche Einheit und Umfang artengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baum-
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens artengruppe Buche und sonstiges Laubholz
(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren
Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Ver- 0,50 DM je Ar;
mögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu
immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brenn- 80 Jahren und Plenterwald 15 DM je Ar,
rechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zucker-
rübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu
und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 100 Jahren 30 DM je Ar;
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre
Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen. 40 DM je Ar;
e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laub-
§ 141 holz über 100 Jahre 10 DM je Ar;
Umfang des Betriebs f) Eiche über 140 Jahre 20 DM je Ar;
der Land- und Forstwirtschaft
3. weinbauliche Nutzung:
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
umfaßt a) Traubenerzeugung und Faßweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und
1. den Betriebsteil,
Württemberg 70 DM je Ar;
2. die Betriebswohnungen,
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 35 DM
3. den Wohnteil. je Ar;
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines b) Flaschenweinausbau:
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2),
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Fran-
jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34
ken, Rheingau und Württemberg 160 DM
Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des
je Ar;
Betriebsteils anzuwenden.
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 70 DM
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließ-
je Ar;
lich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen 4. gärtnerische Nutzung:
bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind. a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäude- zenbau:
teile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen aa) Gemüsebau:
Grund und Boden.
- Freilandflächen 110 DM je Ar;
§ 142 - Flächen unter Glas und Kunststoffen
Betriebswert 1 000 DM je Ar;
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 - Freilandflächen 360 DM je Ar;
Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der
- beheizbare Flächen unter Glas und
§§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1
Kunststoffen 3 600 DM je Ar,
ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags. - nichtbeheizbare Flächen unter Glas und
Kunststoffen 1 800 DM je Ar;
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das b) Nutzungsteil Obstbau 40 DM je Ar;
Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung c) Nutzungsteil Baumschulen:
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-
zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaft- - Freilandflächen 320 DM je Ar;
lichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten: - Flächen unter Glas und Kunststoffen
1. landwirtschaftliche Nutzung: 2 600 DM je Ar;
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und 5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
Spargel: a) Nutzungsteil Wanderschäferei 20 DM je Mutter-
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der schaf;
Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260 DM
Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er be- je Ar;
trägt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl;
6. Geringstland:
b) Nutzungsteil Hopfen 112 DM je Ar;
Der Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt
c) Nutzungsteil Spargel 149 DM je Ar; 0,50 DM je Ar.'
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt
begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert
kann beantragt werden, den Betriebswert abwei- ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetz-
chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel- buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe 8. Dezember 1986, BGBI. 1S. 2253, das zuletzt durch
der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996,
dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom BGBI. I S. 2049, geändert worden ist). Die Bodenricht-
Steuerpflichtigen nachzuweisen. werte sind von den Gutachterausschüssen nach dem
Baugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln
§ 143 und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuer-
pflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebau-
Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
ten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermit-
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) telte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.
und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach
den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermö- II. Bebaute Grundstücke
gen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten
(§§ 146 bis 150). §146
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Bebaute Grundstücke
Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vor- (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genann-
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils ten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grund-
höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zu- stücke.
grunde zu legen.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten
sich im Falle einer räumli~hen Verbindung der drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten
Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hof- Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung
stelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahres-
jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen. miete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter)
für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund
§ 144 vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von
Zusammensetzung des land- zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27
und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind
nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vor-
und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den schrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grund-
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert. stück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als
drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus
C. Grundvermögen dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.
1. Unbebaute Grundstücke (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hier-
§ 145 von nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie
selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung
Unbebaute Grundstücke überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgaben-
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf ordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers ver-
denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden mietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche
oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,
befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit- Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht
punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugs- preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern
fertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind
oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder per-
sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauauf- sönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
sichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befind- (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes
lich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des
Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet
eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errich- worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch
tung des Gebäudes führen. 25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche
die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhn-
zugeführt werden können, gilt das Grundstück als liche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens
unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung
die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhn-
lichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertig-
übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hun-
keit auszugehen.
dert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das aus-
auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der schließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei
Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-
vorhanden ist. telte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2055
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem
Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht gerin- Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt ent-
ger sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden standenen Herstellungskosten zu den gesamten
allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
zu bewerten wäre. Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des
Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustel-
len, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der (2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach Wert entsprechend§ 147 zu ermitteln.
den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.
§ 150
(8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Woh-
nungseigentum und Teileigentum. Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die
§ 147
wegen der in§ 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichne-
Sonderfälle ten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden
(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für ande-
Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der re Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung
Wert abweichend von § 146 nach der Summe des des Grundstückswerts außer Betracht."
Werts des Grund und Bodens und des Werts der
Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude 37. Nach § 150 wird der folgende Teil angefügt:
zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu
Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter „Dritter Teil
technischer Einrichtungen errichtet worden sind und Schlußbestimmungen
nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere
Zwecke nutzbar gemacht werden können. § 151
Bekanntmachung
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß
§ 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertrag- der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert
steuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
der Wert im Besteuerungszeitpunkt. bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
§ 148
Erbbaurecht und Gebäude § 152
auf fremdem Grund und Boden Anwendung des Gesetzes
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela- Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
stet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals
das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestim- zum 1. Januar 1996 anzuwenden."
mungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jähr-
lichen Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist
der nach§ 146 oder§ 147 ermittelte Wert des Grund- Artikel2
stücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts
des belasteten Grundstücks. Das Recht auf den Erb- Änderung des Erbschaft-
bauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks steuer- und Schenkungsteuergesetzes
noch als gesondertes Recht anzusetzen; dement- Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
sprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erb- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
bauzinses weder bei der Bewertung des Erbbau- (BGBI. 1S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
rechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen. Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
(2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund wie folgt geändert:
und Boden entsprechend anzuwenden.
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 149
.,3.. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
Grundstücke im Zustand der Bebauung der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
(1) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermö-
nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146 gen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungs-
unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermit- gesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser
teln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit
erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert der Ausführung der Schenkung entsprechend der
als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der
ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird
Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebau- nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
ten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits Schenkung zugewendet, gelten die weiteren
bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen
ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzun-
Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- gen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermitt-
oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt." lung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertrag-
steuerlichen Werten angesetzt.
2. § 1Owird wie folgt geändert: (5) Für den Bestand und die Bewertung von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der
Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die
,,Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereiche- §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137
rung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzu-
ist(§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18)." wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-
papiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesell-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: schaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem
„Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermit-
einer Beteiligung an einer Personengesell- telten Wert anzusetzen.
schaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches
ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschafts- Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewer-
güter." tungsgesetzes be~ertet."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 4. § 13 wird wie folgt geändert:
„Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftli- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
chem Zusammenhang stehen, sind in vollem
„ 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und
Umfang abzugsfähig."
Kleidungsstücke beim Erwerb durch
bb) Folgender Satz wird angefügt: Personen der Steuerklasse 1, soweit
„Schulden und Lasten, die mit dem nacli § 13a der Wert insgesamt 80 000 Deutsche
befreiten Vermögen eines Betriebs der Land- Mark nicht übersteigt,
und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a b) andere bewegliche körperliche Gegen-
befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in stände, die nicht nach Nummer 2
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind befreit sind, beim Erwerb durch Perso-
nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Ver- nen der Steuerklasse 1, soweit der Wert
hältnis des nach Anwendung des § 13a anzu- insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
setzenden Werts dieses Vermögens zu dem übersteigt,
Wert vor Anwendung des § 13a entspricht."
c) Hausrat einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke und andere beweg-
3. § 12 wird wie folgt gefaßt: liche körperliche Gegenstände, die
,,§ 12 nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim
Erwerb durch Personen der Steuer-
Bewertung klassen II und III, soweit der Wert ins-
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den gesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach übersteigt.
den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsge- Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,
setzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). die zum land- und forstwirtschaftlichen
(2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi- Vermögen, zum Grundvermögen oder zum
talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermö- Betriebsvermögen gehören, für Zahlungs-
gens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 mittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,
Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Ver- Edelsteine und Perlen;".
mögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen
der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der ,,6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern,
Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von fir- Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers
anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit
menwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die
dem übrigen Vermögen des Erwerbers
Ermittlung einzubeziehen.
80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt
(3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist und der Erwerber infolge körperlicher
mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem oder geistiger Gebrechen und unter Be-
Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungs- rücksichtigung seiner bisherigen Lebens-
gesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grund- stellung als erwerbsunfähig anzusehen ist
besitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und oder durch die Führung eines gemeinsa-
für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den men Hausstands mit erwerbsunfähigen
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt oder in der Ausbildung befindlichen
wird. Abkömmlingen an der Ausübung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2057
Erwerbstätigkeit gehindert ist. übersteigt Erblasser keine Au~eilung verfügt, steht der Frei-
der Wert des Erwerbs zusammen mit dem betrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des
übrigen Vermögen des Erwerbers den Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend
Betrag von 80 000 Deutsche Mark, wird seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu glei-
die Steuer nur insoweit erhoben, als sie chen Teilen zu;
aus der Hälfte des die Wertgrenze über-
2. beicn Erwerb im Wege der vorweggenommenen
steigenden Betrags gedeckt werden
Erbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt
kann;".
unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei
„9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000 hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt
Deutsche Mark, der Personen anfällt, die mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden
dem Erblasser unentgeltlich oder gegen Bedachten maßgebenden Teilbetrag von 500 000
unzureichendes Entgelt Pflege oder Deutsche Mark zu bestimmen.
Unterhalt gewährt haben, soweit das Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann
Zugewendete als angemessenes Entgelt für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem
anzusehen ist;". Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom
Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch
,, 13. Zuwendungen an Pensions- und Unter-
genommen werden.
stützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-
wenn sie die für eine Befreiung von der bende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4
Körperschaftsteuer erforderlichen Vor- ist mit 60 vom Hundert anzusetzen.
aussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse
(3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Frei-
nach § 6 des Körperschaftsteuerge-
betragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wert-
setzes teilweise steuerpflichtig, ist auch
ansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er
die Zuwendung im gleichen Verhältnis
erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf
steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit
Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers
Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn
oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3
Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten über-
des Körperschaftsteuergesetzes inner-
trägt. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Frei-
halb von zehn Jahren nach der Zuwen-
dung entfallen;". betragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren
Dritten zu gleichen Teilen.
ee) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz
,,c) an ausländische Religionsgesellschaften, gelten für
Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen der in den Buch- 1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
staben a und b bezeichneten Art unter der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
Voraussetzung, daß der ausländische Staat betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
für Zuwendungen an deutsche Rechts- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
träger der in den Buchstaben a und b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines
bezeichneten Art eine entsprechende Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
Steuerbefreiung gewährt und das Bun- einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
desministerium der Finanzen dies durch eines Anteils daran;
förmlichen Austausch entsprechender 2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-
Erklärungen mit dem ausländischen Staat mögen im Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
feststellt;". Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
b) Absatz 2a wird aufgehoben. Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungs-
gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder
Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs
,,§ 13a der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
Ansatz von Betriebsvermögen, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forst-
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wirtschaft oder eines Anteils daran unter der Vor-
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften aussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuer-
lich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der
(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftli-
Land- und Forstwirtschaft gehört;
ches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Satzes 2 insgesarr:it bis zu einem Wert von 500 000 Kapitalgesellschaft zür Zeit der Entstehung der
Deutsche Mark außer Ansatz Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb
dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel
durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein
unmittelbar beteiligt war.
Teilbetrag von 500 000 Deutsche Mark entspre-
chend einer vom Erblasser schriftlich verfügten (5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1)
Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwer- 6. § 14 wird wie folgt gefaßt:
ber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
,,§ 14
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, Berücksichtigung früherer Erwerbe
einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von dersel-
Einkommensteuergesetzes, einen Anteil.eines per- ben Person anfallende Vermögensvorteile werden in
sönlich haftenden Gesellschafters einer Komman- der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten
ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den
des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesent- Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die
liche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnis-
veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt sen des Erwerbers und auf der Grundlage der gelten-
oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt den Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erhe-
werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell- ben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist
schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung ein-
eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs- bezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer
steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im abzuziehen, wenn diese höher ist. Erwerbe, für die
Sinne des Absatzes 4 erworben hat, oder ein Anteil sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberück-
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen- sichtigt.
steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert
von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 dieses Erwerbs."
in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder .,§ 15
einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran Steuerklassen
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-
des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; bers zum Erblasser oder Schenker werden die folgen-
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter den drei Steuerklassen unterschieden:
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Steuerklasse 1:
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteu-
1. der Ehegatte,
ergesetzes oder persönlich haftender Gesellschaf-
ter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis 2. die Kinder und Stiefkinder,
zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallen- 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kin-
den Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die der und Stiefkinder,
Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnen-
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes
den Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb
wegen;
um mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Steuerklasse II:
Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-
und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder klasse I gehören,
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft; 2. die Geschwister,
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
Absatzes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine ver- 4. die Stiefeltern,
deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
5. die Schwiegerkinder,
schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner- 6. die Schwiegereltern,
halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab- 7. der geschiedene Ehegatte;
gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
grundlagen veräußert und das Vermögen an die Steuerklasse III:
Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen . alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
(1 a} Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten
schaft, eine natürliche Person oder eine andere
auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme
Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-
als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
gesetzes) übertragen wird.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann
Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsver-
der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfecht-
hältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest
barkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker
Steuerbefreiung verzichtet.
zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im
Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2059
Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der bezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13
das Vermögen auf den Verein übertragen hat. In den Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Frei- Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei
betrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den
nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen
berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Dauer der Bezüge auszugehen."
Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz- 10. § 19 wird wie folgt gefaßt:
buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die .,§ 19
Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbe-
Steuersätze
nen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-
mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegat- hundertsätzen erhoben:
ten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-
sprechend." Wert des steuerpflich- Vomhundertsatz
tigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
bis einschließlich
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ... Deutsche Mark II III
,,(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 der Erwerb 100 000 7 12 17
500 000 11 17 23
1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche
Mark; 1000000 15 22 29
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der 10 000 000 19 27 35
Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuer- 25 000 000 23 32 41
klasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark; 50 000 000 27 37 47
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe über 50 000 000 30 40 50
von 100 000 Deutsche Mark;
(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
mögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines
20 000 Deutsche Mark;
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von entzögen, tst die Steuer nach dem Steuersatz zu erhe-
10 000 Deutsche Mark." ben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich
9. § 17 wird wie folgt gefaßt: bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer,
,,§ 17 die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letzt-
vorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte,
Besonderer Versorgungsfreibetrag
wird nur insoweit erhoben, als er
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus
wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer
der Hälfte,
Versorgungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark
gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus
aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb- drei Vierteln
schaftsteuer ·unterliegende Versorgungsbezüge zu- des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt
stehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes werden kann."
zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge
gekürzt.
11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
.,§ 19a
wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15
Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Tarifbegrenzung
Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: beim Erwerb von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
100 000 Deutsche Mark; und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer
Höhe von 80 000 Deutsche Mark; natürlichen Person der Steuerklasse II oder III
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im
Höhe von 60 000 Deutsche Mark; Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4
Höhe von 40 000 Deutsche Mark; abzuziehen.
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur (2) Der Entlastungsbetrag gilt für
Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
20 000 Deutsche Mark.
Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungs- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines An- Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
teils eines persönlich haftenden Gesellschafters steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
eir3er Kommanditgesellschaft auf Aktien oder wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
eines Anteils daran; von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2
in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
mögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke, 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
Grundstücke .im Sinne des § 69 des Bewertungs- einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein- Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran
kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und . einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und
Forstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der
Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer-
Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteu- gesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
erlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum
Land- und Forstwirtschaft gehört; Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe
Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital mehr ·als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel un- Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für
mittelbar beteiligt war. Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-
Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft;
des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung
des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfü- 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
gung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
überträgt. deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-
bemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses
Vermögens nach Anwendung des§ 13a zum Wert des gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
gesamten Vermögensanfalls. grundlagen veräußert und das Vermögen an die
Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer schaft, eine natürliche Person oder eine andere
nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-
zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 auf- gesetzes) übertragen wird."
zuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb Ist dann
die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und
12. § 27 wird wie folgt gefaßt:
nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Ent-
lastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag ,,§27
zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren
Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuer-
von fünf Jahren nach dem Erwerb klasse erworben worden ist und für das nach diesem
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der
Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vor-
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen- behaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
steuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haf-
tenden Gesellschafters einer Kommanditgesell- um · · · wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
:~dert der Entstehung der Steuer liegen
schaft auf Aktien oder einen Anteil daran ver-
äußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche 50 nicht mehr als 1 Jahr
Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver- 45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
äußert oder in das Privatvermögen übergeführt mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3Jahre
40
oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell- 35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch 30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs- 25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6Jahre
steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil 20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8Jahre
an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2061
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das 1. § 5 wird wie folgt geändert:
begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem
der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert "(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die
des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug Verwaltung von Vermögen eines Erblassers ver-
des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Ver-
nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer amt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu
ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben erstatten."
Vermögens entrichtet hat."
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschafts-
güter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt."
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung 2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert ,,Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-
mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge schreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der
Wortlauts zu beseitigen." Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbe-
nen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die
14. § 37 wird wie folgt gefaßt: Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
amt unter Hinweis auf§ 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
,,§37 und Schenkungsteuergesetzes anzuzeigen:".
Anwendung des Gesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes fin- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 187a Abs. 3 der
dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht. Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 33
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August• 1980 einge- Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
treten sind, und für Schenkungen, die vor diesem gesetzes" ersetzt.
Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzu-
,,Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer-
wenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung
und Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem
der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst
Wohnsitz des Versicherungsnehmers für die Ver-
nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder ent-
waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
steht.
amt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu
(3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf erstatten."
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder
entsteht, in folgender Fassung anzuwenden: ,,(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000
„3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Deutsche Mark nicht übersteigt."
Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
4. § 12 wird wie folgt geändert:
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
unmittelbar beteiligt war." „Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des
Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
15. In§ 37a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben. zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
der eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und
16. § 39 wird aufgehoben. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-
schaften und der Beschlüsse über die Einleitung
· oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und
Artikel3
Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach
Änderung der Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Erbauseinandersetzungen anzuzeigen."
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-8-1, „ 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungs-
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29 stücken) im Wert von nicht mehr als 10 000
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche
(BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird wie folgt geändert: Mark vorhanden ist,".
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
5. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel&
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz .,(§ 3 des Aufhebung der Durchführungs-
Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 7 des verordnung zum Bewertungsgesetz
Gesetzes)" und der Klammerzusatz .,(§ 4 Nr. 2 des
Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 8 des Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
Gesetzes)" ersetzt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar
„Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des 1992 (BGBI. I S. 297), wird aufgehoben.
Zuwendenden für die Verwaltung der Erbschaft-
steuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte
Abschrift der Urkunde über eine Schenkung oder Artikel7
Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach
der Beurkundung zu übersenden und dabei die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen." Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: {BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird
.,(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer wie folgt geändert:
beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Über-
gabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der
Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Deutsche Mark und anderes Vermögen im reinen
.,(2a) Gehört zum Vermögen einer Personenge-
Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bil-
sellschaft ein inländisches Grundstück und ändert
det."
sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesell-
schafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt
6. § 15 wird wie folgt gefaßt: dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf
.,§ 15 eine neue Personengesellschaft gerichtetes
Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Über-
31 . Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht." tragung des Grundstücks auf die neue Personen-
gesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn
95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsver-
Artikel4 mögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der
Änderung des Gesetzes Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Er-
zur Reform des Erbschaft-, werb von Anteilen von Todes wegen außer Be-
steuer- und Schenkungsteuerrechts tracht. Hat die Personengesellschaft vor dem
Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
Die Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform stück von einem Gesellschafter erworben, sind die
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die
17. April 1974 (BGBI. I S. 933) werden aufgehoben. Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für
das von dem Gesellschafter erworbene Grund-
stück zu erheben ist."
Artikel5
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Steuer" die
Änderung des Gesetzes zur Worte .,, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a
Änderung des Hauptfeststellungszeit- nicht in Betracht kommt," eingefügt.
raums für die wirtschaftlichen Einheiten c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,Absätzen 1 ,
des Betriebsvermögens sowie des Haupt- 2 oder 3" durch die Worte ,,Absätzen 1, 2, 2a oder
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer 3" ersetzt.
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver- 2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
mögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die
„Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der
Vermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 973)
Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher
wird wie folgt gefaßt:
Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar
sind;".
„Gesetz
zur Änderung des
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens ,,(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des
§ 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes be-
Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
messen:
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
auf den 1. Januar 1999 statt." nicht zu ermitteln ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2063
2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwand- 12. Dem§ 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
lungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei "(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16
anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsver- Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind
traglicher Grundlage; erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die
3. in den Fällen des § 1 Abs. 3." Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a nach dem 31. De-
zember 1996 erfüllen.
4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf
durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 fol- Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-
gende Nummer 8 angefügt: zember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem
8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
11
1. Januar 1997 verwirklicht werden."
Gesellschafterbestandes einer Personengesell-
schaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung
13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.
der Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke
im Vermögen der Personengesellschaft entfällt."
Artikels
5. § 10 wird aufgehoben.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3,5" Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
ersetzt. kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende geändert:
Nummer 6 angefügt:
1. § 1a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
11 6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
Gesellschafterbestandes: die Personengesell- ,,(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
schaft." Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Vorausset-
zungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 2 und 3" durch im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des
das Zitat,,§ 1 Abs. 2, 2a und 3" ersetzt. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem
ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Rege-
9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: lungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
enthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des aus-
„ 1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung ländischen Dienstortes abzustellen ist."
nach dem Umwandlungsgesetz in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes zur Berei-
2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nigung des Umwandlungsrechts vom 28. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428) ,,Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbe-
durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich schränkte als auch beschränkte Einkommensteuer-
die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, pflicht, so sind die während der beschränkten Ein-
und". kommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte
in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommen-
b) In Nummer 2 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 3" durch das steuerpflicht einzubeziehen."
Zitat,,§ 1 Abs. 2a und 3" ersetzt.
3. In § 2a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzube-
,,3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs- ziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Geset-
verfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent- zes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvesti-
scheidungen, durch die ein Wechsel im Grund- tionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969
stückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht (BGBI. 1 S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8 des
der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) geändert
Grundstückseigentum auf Grund einer Eintra- worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und
gung im Handels-, Genossenschafts- oder Ver- noch nicht hinzugerechnete Betrag."
einsregister;".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
11 . § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: ,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,
,,Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über". das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-
geld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
und die übrigen Leistungen nach dem Arbeits-
gefügt:
förderungsgesetz und den entsprechenden
„3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes Programmen des Bundes und der Länder,
einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);". soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
den oder zur Förderung der Ausbildung oder b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-
Fortbildung der Empfänger gewährt werden, den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deut-
sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsför- sche Mark,
derungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte
Leistungen aus dem Europäischen Sozial- c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun-
fonds, wenn sie der Aufstockung der Leistun- den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deut-
gen nach § 55a des Arbeitsförderungsge- sche Mark
setzes dienen, Leistungen auf Grund der in abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen
§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des Arbeits- und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags be-
förderungsgesetzes genannten Ansprüche, endet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist
Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalender-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin- tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen-."
dung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4
des Arbeitsförderungsgesetzes, § 160 Abs. 1
Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs- 6. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes genannten Ansprüche, wenn über
„Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist
das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers
am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grund-
des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder
besitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzu-
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wor-
den ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 setzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßge-
des Arbeitsförderungsgesetzes vortiegt, und bend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;
der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert
nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungs- des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüg-
gesetzes;". lich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das
b) Folgende Nummer 24 wird eingefügt: übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder- Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten."
geldgesetzes gewährt werden;".
c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt: 7. In § 6a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „ wenn"
die Worte „und soweit" eingefügt, und Nummer 2
,,37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahme-
dieses Satzes wird wie folgt gefaßt:
beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
geleistet werden;". Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen
d) Folgende Nummer 38 wird eingefügt: Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält,
daß die Pensionsanwartschaft oder die Pen-
„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die sionsleistung gemindert oder entzogen werden
persönliche Inanspruchnahme von Dienst- kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
leistungen von Unternehmen unentgeltlich Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach
erhält, die diese zum Zwecke der Kunden- allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beach-
bindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in tung billigen Ermessens eine Minderung oder ein
einem jedermann zugänglichen planmäßigen Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pen-
Verfahren gewähren, .soweit der Wert der sionsleistung zulässig ist, und".
Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalender-
jahr nicht übersteigt;".
8. § 7g wird wie folgt geändert:
e) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz und vergleichbare Lei- ,,(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
stungen der Länder sowie Leistungen für können nur in Anspruch genommen werden, wenn
Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des 1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebe-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der triebs oder des der selbständigen Arbeit
Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder- dienenden Betriebs, zu dessen Anlagever-
erziehungszuschlagsgesetz;". mögen das Wirtschaftsgut gehört, zum
Schluß des der Anschaffung oder Herstel-
lung des Wirtschaftsguts vorangehenden
5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400 000
„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Deutsche Mark beträgt; diese Vorausset-
Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft zung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuer-
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und
pflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen
von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittel-
das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der
punkt Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von schaftsguts nicht mehr als 240 000 Deut-
46 Deutsche Mark, sche Mark beträgt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2065
2. das Wirtschaftsgut 9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaf- a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von
fung oder Herstellung in einer inländischen Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und und folgender Satz 5 angefügt:
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder- „Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf
abschreibungen im Betrieb des Steuer- den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der
pflichtigen ausschließlich oder fast aus- Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer
schließlich betrieblich genutzt wird." anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgelt-
lich erworben hat, es sei denn, es werden aus
b) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
dungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrecht-
,,2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, licher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art
das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebens-
Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte ve~icherungsverträgen erfüllt;".
Größenmerkmal erfüllt;".
b) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
der Satz 5 angefügt:
,,(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgrün- ,,Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
der im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und zimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Aus- .
den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungs- bildungs- oder Weiterbildungsort und wegen dop-
zeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der pelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand
Maßgabe anzuwenden, daß für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b,
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuer- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie
pflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;".
fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt
wird; „8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit
sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Gründungszeitraum gebildete Rücklagen stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im
600 000 Deutsche Mark beträgt und Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäf-
tigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Be-
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften schäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs inländischen gesetzlichen Rentenversiche-
gewinnerhöhend aufzulösen ist; rung entrichtet werden. Leben zwei Allein-
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine An- stehende in einem Haushalt zusammen, kön-
wendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 nen sie den Höchstbetrag insgesamt nur ein-
ist mal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Be- sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein
triebseröffnung weder an einer Kapitalgesell- Zwölftel;".
schaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Ein-
10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt
hat; ,, 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
triebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte
2. eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nennkapital umfassende Beteiligung an einer
Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraus- Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der
setzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunter- Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinn-
nehmer eine Gesellschaft im $inne des § 15 gemäß anzuwenden;".
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesell-
schafter entsprechend; oder 11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird
nur natürliche Personen beteiligt sind, die die oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet
Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vor- oder zurückgezahlt wird. In diese·n Fällen ist als Ver-
weggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenz- äußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-
gründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebs- pflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermö-
übernahme im Wege der Auseinandersetzung gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt
einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
Erbfall." zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören."
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für
„6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Ende September des Jahres vor dem Veran-
Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen lagungszeitraum amtlich festgestellt ist. Wird
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes- diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse
fall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-
Versicherungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 2 geblich, der sich zu demselben Termin aus dem
Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten
im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs repräsentativen Kurs der anderen Währung und
des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalender-
dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2 monat, in dem die Voraussetzungen für eine
gilt nicht in den Fällen des§ 1OAbs. 1 Nr. 2 Buch- Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht
stabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 1O vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um
Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die
den Sonderausgabenabzug nach § 1O Abs. 2 auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer
Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Ein-
bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla- künfte und Bezüge steht der Anwendung der
gungszeiträumen gutgeschrieben werden, in Sätze 2 und 6 nicht entgegen."
denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buch- b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
stabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1 ,,Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend."
bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde-
nen Lebensversicherungen entsprechend anzu- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
wenden;". aa) In Satz 1 wird die Zahl „261" durch die Zahl
„288" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die
13. § 32 wird wie folgt geändert: Zahl „522" durch die Zahl „576" ersetzt.
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet „Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch
hat, wird berücksichtigt, wenn es auf einen Stiefeltemteil oder Großeltern über-
tragen werden, wenn sie das Kind in ihren
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
Haushalt aufgenommen haben; dies kann
arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im
auch mit Zustimmung des berechtigten
Inland zur Verfügung steht oder
Elternteils geschehen, die nur für künftige
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat Kalenderjahre widerrufen werden kann."
und
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
„(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche
b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das
Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Splitting-Verfahren{§ 32a Abs. 5 und 6) nicht an-
Monaten befindet oder zuwenden und der auch nicht als Ehegatte {§ 26
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil- Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veran-
dungsplatzes nicht beginnen oder fortset- lagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er
zen kann oder einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für minde-
stens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Eltern-
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen teilen oder einem Elternteil und einem Großeltern-
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi- teil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in
Förderung eines freiwilligen ökologischen dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst
Jahres leistet oder gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu elternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kin-
unterhalten. der nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in
denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahl-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur
recht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil-
Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
dung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr
eines Elternteils oder Großelternteils, der nach
als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;
§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflich-
dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
tig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden."
wendig und angemessen ist. Bezüge, die für
besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,
bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt 14. In§ 32b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt
für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver- gefaßt:
wendet werden. Für die Umrechnung auslän- ,,a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-
discher Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,
der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maß- Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersüber-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2067
gangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichs- Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommen-
betrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Über- steuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im
brückungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliede- Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der
rungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeits- Pauschsteuersatz beträgt 2 vom Hundert.
förderungsgesetz oder aus Landesmitteln
(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40
ergänzte Leistungen aus dem Europäischen
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen
Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach
hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme
§ 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,".
zu unterrichten.
15. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-
Zitat "§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1).
"§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6" ersetzt. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-
ämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zustän-
16. § 33b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dig, in der die für die pauschale Besteuerung maßge-
benden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung
,.Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin- zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft
terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt
der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kin- sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten
dergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag Prämien.
auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das
Kind nicht in Anspruch nimmt." (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-
steuer und ist von dem Unternehmen in der Lohn-
steuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des
17. § 33c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten
,,Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgeben-
eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehören- den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Be-
den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin- triebsstättenfinanzamt abzuführen."
des im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu
Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, können als außergewöhnliche 21. § 39 wird wie folgt geändert:
Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwen- a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat,,§ 32 Abs. 1
dungen wegen Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat ,.§ 32 Abs. 1 Nr. 1",
1. Erwerbstätigkeit oder die Zahl .261" durch die Zahl „288" und die Zahl
,,522" durch die Zahl „576" ersetzt.
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung oder b) In Absatz 3a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
3. Krankheit „Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder
des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit
576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach
sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 über-
Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuer-
steigen."
karte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a
Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
18. In § 34f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des
Satz 1 wird jeweils das Zitat,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf
Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 Antrag zu ändern."
oder 6 Satz 6" ersetzt.
19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 22. In § 39a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Folgender Satz 10 wird angefügt: mer 6 angefügt:
,,In den Fällen des§ 31, in denen die gebotene steuer- „6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes
liche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein
des Existenzminimums eines Kindes durch das Kin- Anspruch auf Kindergeld besteht. Soweit für
dergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3
bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfrei- auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden
beträge und zu verrechnendes Kindergeld außer An- sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibe-
satz." träge entsprechend zu vennindern."
20. Folgender§ 37a wird eingefügt:
23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3
,,§37a der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Pauschalierung der Nummer 4 eingefügt:
Einkommensteuer durch Dritte 4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendun-
11
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß gen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4
das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese
Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht
Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. mehr als 100 vom Hundert übersteigen."
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
24. § 40a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf
"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn- hältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-
steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der lungsanspruch gegenüber der inländischen
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 öffentlichen Kasse bestehen muß;".
Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forst- b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;".
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom
Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im
Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Aus- 31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
führung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht "(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Be- Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
schäftigung mit anderen land- und forstwirtschaft- oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-
lichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den
25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
nicht überschreitet. Aushilfkräfte sind nicht Arbeitneh- ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
mer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fach- wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
kräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als schen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt." 1. nachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-
zungen der unbeschränkten Einkommensteuer-
25. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1 200" jeweils pflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a
durch die Zahl „ 1 600" ersetzt. nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinn-
gemäß anzuwenden;
26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch- 2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der
stabe cc werden die Worte „eine Wohnungsbauprä- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
mie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöri-
oder gewährt worden ist" durch die Worte "eine ger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbau- oder eines Staates ist, auf den das Abkommen
prämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermit- über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
telt worden ist" ersetzt. dung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
27. § 45a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: enthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranla-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug
gung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die
nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist."
Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,
nach§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei
28. In § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt: mehreren Betriebsstättenfinanzämtem ist das
,,(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
für Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
erteilten Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das
Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermö- Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung
gens mitteilen." der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7
ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuer-
abzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im
a) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder
gefaßt: 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnah-
,, wenn auf der Lohnsteuerk9rte eines Steuerpflich- men dem Steuerabzug nach§ 50a Abs. 4 Nr. 1
tigen ein Freibetrag im Sinne des§ 39a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise
bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;". Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß
b) In Nummer 4a werden die Buchstaben a und b
die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirt-
gestrichen.
schaftlichem Zusammenhang stehenden Be-
c) In Nummer 4a Buchstabe d wird das Zitat "§ 33a triebsausgaben oder Werbungskosten höher sind
Abs. 2 Satz 11" durch das Zitat ,,§ 33a Abs. 2 als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird
Satz 8" ersetzt. erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter-
schiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit
30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-
menhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: bungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstal-
"4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), tungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem
oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän- - Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt,
dischen öffentlichen Kassen einschließlich der nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun-
Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und desamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2069
ben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 gestellt, in einem inländischen Seeschiffsregi-
ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungs- ster eingetragen und vor dem 1. Januar 1999
antrags und den Erstattungsbetrag kann das Bun- von Steuerpflichtigen angeschafft oder herge-
desamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des be- stellt worden sind, die den Gewinn nach § 5
schränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Ab- ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Han-
weichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung delsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß
ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforder- das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-
lich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustim- brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach
mung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor
erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufver-
den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbe- trags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
scheid." der Fertigstellung folgenden Jahres erworben
worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine
32. § 50a wird wie folgt geändert: Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiff-
bauvertrags (Unterzeichnung des Hauptver-
,,Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, trags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-
dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf schreibungen nur zugelassen werden, wenn
Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999
- vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: beitreten."
1. den Namen und die Anschrift des beschränkt bb)
-
Im neuen Satz 7 werden die Worte „Sätze 1
steuerpflichtigen Gläubigers; bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 6" ersetzt.
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in
cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte „Sätze 1
Deutsche Mark;
und 3 bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 4
3. den Zahlungstag; und 6" und die Worte „des Satzes 5" durch die
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Worte „des Satzes 6" ersetzt.
Steuer nach § 50a Abs. 4; b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
worden ist."
behörden der Länder die Vordrucke für
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) (weggefallen)
,,Absatz 5 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend." b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-
gung,
33. § 50d wird wie folgt geändert:
c) die Erklärungen zur Einkommenbesteue-
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein- rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und
gefügt: § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
„Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1),
des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1
gemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflich- Satz3),
tungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wird, e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer
soweit die Vergütungen an andere beschränkt (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag
Steuerpflichtige weitergeleitet werden." nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
,,(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer
Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des und vom Steuerabzug nach § 50a auf
öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Grund von Abkommen zur Vermeidung der
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- Doppelbesteuerung
rung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist
diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhält- und die Muster des Antrags auf Vergütung von
nisses mit einer anderen Person in der Weise aus- Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohn-
zulegen, daß die Vergütungen für der erstgenann- steuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs 2 und 3
ten Person geleistete Dienste gezahlt werden, und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen
wenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffent- Bescheinigungen und des Erstattungsantrags
lichen Mitteln aufgebracht werden." nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
34. § 51 wird wie folgt geändert: sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung satzweise
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt ge-
ändert: numeriert mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Umstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen."
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
,,über Sonderabschreibungen bei Handels- 35. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden die Zahl „6 264" durch
schiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April die Zahl „6 912" und die Zahl „3 132" durch die Zahl
1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags her- ,,3 456" ersetzt.
- - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - .
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
36. § 52 wird wie folgt geändert: k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: .,(11) § 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschafts-
.,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in gütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ber 1996 angeschafft oder hergestellt worden
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung 31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen- ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996 nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De- Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
zember 1996 zufließen." 31. Dezember 1996 beginnen."
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: 0 In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
.,(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1996 anzuwenden." ..§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
c) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen
.,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember
Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem 1996 entgeltlich erworben worden sind."
Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der
Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungs- m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie
folgt gefaßt:
gesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungs-
bescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt „b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
worden ist." 1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c. hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt
e) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d und wie oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an
folgt gefaßt: die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der
.,(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauver-
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals trag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." worden ist und der Gesellschafter der Gesell-
f) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2e. schaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;
soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-
g) Absatz 2f wird wie folgt gefaßt und folgender schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder
Absatz 2g neu eingefügt: nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder
..(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalb-
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals fache der insgesamt geleisteten Einlage über-
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. steigen, ist § 15a auf Ver1uste anzuwenden,
(2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien die in nach dem 15. November 1984 begin-
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt nenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Ein-
worden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 einhalbfache ermäßigt sich für Ver1uste, die in
kann die Pauschbesteuerung auch für zurück- nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden
liegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Einein-
Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird." viertelfache der insgesamt geleisteten Einlage."
h) Die bisherigen Absätze 2e und 2f werden die n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:
Absätze 2h und 2i. ..§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes
i) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erst-
mals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-
..§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirt-
zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden
31. Dezember 1995 enden."
sind."
D Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
o) Absatz 22a wird wie folgt gefaßt:
..(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 29. November .. (22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom
1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den
dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt- Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe an-
schaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist zuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der
am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3
aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt.
nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
§ 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teil- a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der
werts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von
dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt- 12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360
schaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen." Deutsche Mark tritt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2071
b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der w) Absatz 29a wird wie folgt gefaßt:
Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von .,(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapital-
12 000 Deutsche Mark der Betrag von 13 020
erträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember
Deutsche Mark tritt ...
1996 zufließen."
p) In Absatz 22b werden die Worte
x) Nach Absatz 29a wird folgender Absatz 29b einge-
"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden fügt:
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 .,(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom
in der folgenden Fassung:" 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden."
durch die Worte
y) Absatz 31 wird wie folgt gefaßt:
"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden
.,(31) Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4
genden Fassung:"
Nr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden,
ersetzt. die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen."
q) In Absatz 22c werden die Worte z) Absatz 31 a wird wie folgt gefaßt:
.,§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden ,,(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1997 anzuwenden."
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
in der folgenden Fassung:" a) Der bisherige Absatz 32a wird aufgehoben.
durch die Worte
37. § 63 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 32aAbs. 4 ist anzuwenden
,,§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
genden Fassung:"
38. In § 66 Abs. 1 wir die Zahl „200" durch die Zahl „220"
ersetzt. ersetzt.
r) In Absatz 22d werden die Worte
.,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden 39. In § 70 Abs. 2 werden die Worte "die Zahlung des
Kindergeldes" durch die Worte "den Anspruch auf
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 Kindergeld" ersetzt.
in der folgenden Fassung:"
durch die Worte 40. Die Anlagen 2, 3, 4 und 4a werden wie folgt geändert:
,,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden a) In Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) wird die Überschrift
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol- „Einkommensteuer-Grundtabelle 1996" durch
genden Fassung:" die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle
1996/1997" ersetzt.
ersetzt.
b) In Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) wird die Überschrift
s) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt: „Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996" durch
,,§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung die Überschrift „Einkommensteuer-Splittingtabelle
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 1996/1997" ersetzt.
S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten c) In Anlage 4 (zu § 52a Abs. 22c) wird die Über-
Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur schrift „Einkommensteuer-Grundtabelle 1997/ ·
Aufstockung der Leistungen nach § 55a des 1998" durch die Überschrift „Einkommensteuer-
Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die Grundtabelle 1998" ersetzt.
der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezem-
ber 1995 erteilt worden ist... d) In Anlage 4a (zu § 52a Abs. 22d) wird die
Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle
t) Absatz 24 wird wie folgt gefaßt: 1997/1998" durch die Überschrift „Einkommen-
.,(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom steuer-Splittingtabelle 1998" ersetzt .
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten
Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch Artikel 9
Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
Änderung der Einkommen-
geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-
steuer-Durchführungsverordnung
gungszeitraum 1995 anzuwenden ...
u) In Absatz 28a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
„Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche wie folgt geändert:
Mark der Betrag von 63 342 Deutsche Mark tritt."
v) Absatz 28b wird aufgehoben. 1. In § 30 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
2. § 64 wird wie folgt gefaßt: Artikel 10
,,§64 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Mitwirkung der Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Gesundheitsbehörden beim Nachweis des Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 340)
Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke wird wie folgt geändert:
Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf
Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gut•
a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
achten oder Bescheinigungen auszustellen."
„2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben;".
3. § 65 wird wie folgt geändert:
b) Am Ende der Nummer 21 werden der Punkt durch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22
,,(2) Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und angefügt:
,,hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Aus• ,,22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags•
weis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
den Merkzeichen „Br' oder „H" gekennzeichnet ist, Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969
oder durch einen Bescheid der für die Durchführung (BGBI. 1 S. 1323), die satzungsmäßige Bei•
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen träge auf der Grundlage des § 186a des
Behörde, der die entsprechenden Feststellungen Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H" steht (BGBI. 1 S. 582) oder tarifvertraglicher Ver•
die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in einbarungen erheben und Leistungen aus•
Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetz• schließlich an die tarifgebundenen Arbeitneh•
buch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen mer des Gewerbezweigs oder an deren Hin•
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen terbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht
gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden steuerbegünstigten Betrieben derselben oder
Bescheides nachzuweisen." ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer be·
günstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird
c) Absatz 4 wird Absatz 3. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter·
d) Absatz 5 wird Absatz 4. halten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich
auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
4. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
ausgeschlossen."
,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff 2. § 54 wird wie folgt geändert:
vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuer• ,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranla-
pflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 gungszeitraum 1995 anzuwenden.§ 5Abs. 1 Nr. 2a
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fas•
nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung sung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschrei• (BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den Veranlagungs-
bungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor zeitraum 1994 anzuwenden."
dem 1. Januar 1999 beitreten." b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c.
5. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:
Artikel 11
,,(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Gesamtbetrag der Einkünfte Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktobe~ 1994
1 . für den Veranlagungszeitraum 1998
(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
24 947 Deutsche Mark, wie folgt geändert:
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als
12 4 73 Deutsche Mark 1. In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
beträgt; „Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder
ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben
2. für Veranlagungszeiträume ab 1999 oder veräußert wird."
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als
2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
26351 Deutsche Mark,
.,3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste•
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als
hen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das
13175 Deutsche Mark
Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und
beträgt." zurückgezahlt wird oder Eigenkapital im Sinne des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2073
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird, soweit die
„3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfül-
gene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die
len oder".
ausschließlich den Betrieb von eigenen oder ge-
charterten Handelsschiffen im internationalen Ver-
3. § 27 wird wie folgt geändert:
kehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hun-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: dert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im
,,(2a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegen-
Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem stand eines Betriebs nicht ausschließlich der
31. Dezember 1996 erfolgen." Betrieb · von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handels-
,,(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf
Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfal-
(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge an- lend; in diesem Fall ist Voraussetzung, daß dieser
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 er- Teil gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe wer-
folgen." den im internationalen Verkehr betrieben, wenn
eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirt-
Artikel 12
schaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-
Änderung des Außensteuergesetzes sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländi-
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1 schen Hafens oder zwischen einem ausländischen
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3267), wird wie folgt die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 34c Abs. 4
geändert: Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend;".
1. § 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , im Fall des 3. § 29 wird wie folgt geändert:
§ 3 der Person" mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
strichen.
,,(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem
3. § 20 Abs. 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf- die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
gehoben. Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
4. § 21 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wie folgt die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen
geändert: Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind."
a) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Worte „Betriebseinnahmen
oder" gestrichen.
aa) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 2 und 3"
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebseinnahmen
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. oder" gestrichen.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem- 1997 anzuwenden."
ber 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(2a) § 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeit-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: raum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 3 des Gewerbe-
steuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-
„3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) ist
Sonderaufgaben;". letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzu-
b) In Nummer 28 werden der Punkt am Ende durch ein wenden."
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 29 ange-
c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2g eingefügt:
fügt:
,,(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungs-
„29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5
zeitraum 1996 anzuwenden."
Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergeset-
zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer d) Die bisherigen Absätze 2a bis 2e werden die Ab-
befreit sind." sätze 2b bis 2f.
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Artikel 14 Artikel 17
Änderung der Gewerbe- Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
steuer-Durchführungsverordnung
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der (BGBI. 1 S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 6
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), wird wie
S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes folgt geändert:
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt
geändert: 1. In § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
1. § 33 wird aufgehoben.
Abstimmung mit den zuständigen obersten Landes-
behörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der
2. § 34 wird wie folgt gefaßt:
Umsatzsteuer auf eine Landesbehörde übertragen."
,,§34
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung 2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe ,,(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen
des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver- Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe
legt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage
in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhe- der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch
bungszeitraums befindet." von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der
folgenden Art eintreten:
3. § 36 wird wie folgt gefaßt: 1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Ge-
"§36 staltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvor-
schriften auf diesem Gebiet;
Anwendungszeitraum
2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ge-
soweit in dem folgenden Absatz nichts anderes
währt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
einer Besteuerung oder Steuererhöhung im ande-
1997 anzuwenden.
ren Mitgliedstaat führen könnte;
(2) § 34 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996
3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die
anzuwenden."
Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich
sein könnte;
Artikel 15 4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonde-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes ren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuer-
gesetzes;
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c
(BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert
des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 1996
Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des§ 2a
(BGBI. 1S. 1811 ), wird wie folgt geändert:
des Umsatzsteuergesetzes.
1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „freien Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3
Verkehr" die Worte ,, , das Verfahren der aktiven Ver- der Abgabenordnung nicht erforderlich."
edelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe
in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten 3. § 3 Abs. 1 wird um folgende Nummer 3a ergänzt:
Nomenklatur eingefüllt werden," eingefügt. ,,3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mit-
gliedstaat nicht gewährleistet ist."
2. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
Artikel 18
Artikel16
Änderung der Abgabenordnung
Änderung der Mineralöl-
steuer-Durchführungsverordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613,
1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602), zuletzt geändert wie folgt g~ändert:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1101), wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
In § 44 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2a ,,(§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)".
eingefügt:
,,(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 2. In§ 68 Nr. 8 werden am Ende der Punkt durch ein Kom-
Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Ver- ma ~rsetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt:
edelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraft- ,,9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen,
oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen
Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden." der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2075
Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissen- 6. In § 361 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden
schaft und Forschung dient auch die Auftragsfor- Sätze eingefügt:
schung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätig- „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
keiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirt- setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
schaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug." festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-
In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-
setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-
dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
4. § 171 Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-
stellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder ein Artikel 19
anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe- Änderung der Finanzgerichtsordnung
scheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagen- § 69 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
bescheides." (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden ist,
5. § 233a wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper- „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
schaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absat- der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
zes 3, ist dieser zu verzinsen." setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
,,(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berück-
Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-
sichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175
zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Ver-
setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-
lustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuer-
dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
gesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend
von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend."
ist."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel20
,,Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festge- Änderung des Einführungs-
setzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden gesetzes zur Abgabenordnung
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Kör-
perschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unter- nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1
schiedsbetrag)." S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959) geändert worden ist,
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: wird wie folgt geändert:
,,(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die
Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unter- 1. In § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
schiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit je-
,,(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. De-
weils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für
zember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten Vorschriften
jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen geson-
sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften
dert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-
anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts
Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit
anderes bestimmt ist."
den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit
dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-
2. § 1b wird wie folgt gefaßt:
Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichti-
gen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen ,,§ 1b
frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unter- Krankenhäuser
schiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für
den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses (1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig beste- des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem
hen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben 1. Januar 1986 anzuwenden.
Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter- (2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
schiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
berechnet worden sind." S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am ·27. Dezember 1996
Krankenhäuser, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar Artikel22
1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11
Änderung der Kleinbetragsverordnun9
Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) angewandt § 4 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
haben, ist§ 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fas- 1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch Artikel 28 des
sung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)
1. Januar 1995 anzuwenden." geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
3. Nach § 1d wird folgender neuer § 1e eingefügt: . ,,§4
"§ 1e Änderung oder Berichtigung
Forschungseinrichtungen der Investitions- und der Eigenheimzulage
Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden
über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungs- zum N~chteil des Anspruchsberechtigten nur geändert
einrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden. oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder
Sie ist auch für vor 'diesem Zeitpunkt beginnende die Eigenheimzulage um mindestens 20 Deutsche Mark
Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun- ändert."
gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen." Artikel23
Änderung des Gesetzes
4. In § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: über Kapitalanlagegesellschaften
,,(7) § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung in der Fas-
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch
S. 2049) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."
S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
5. In § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:
1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-
a) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 1 Abs. 1 Nr. 2
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes" ge-
S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach
strichen.
dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwir-
kende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 einge- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
treten ist." „Das Wertpapier-Sondervermögen ist vorbehaltlich
des § 38a von der Körperschaftsteuer und der
6. In § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt: Gewerbesteuer befreit."
,,(8) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerberei- 2. Dem§ 43 wird folgender Absatz 10 angefügt:
nigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
,,(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des
S. 2436) endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996."
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzu-
Artikel21 wenden."
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel24
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 Änderung des Baugesetzbuches
(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
wie folgt geändert: kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
1. In § 5 Abs. 1 werden nach Nummer 11 der Punkt durch 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 ein- wird wie folgt geändert:
gefügt:
1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
,, 12. die Durchführung des Steuererstattungsverfah-
rens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkom- ,,Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grund-
mensteuergesetzes." besitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-
gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfest-
2. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: stellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver-
hältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
,,(4) Das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen, Zeitpunkt zu ermitteln."
soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maß-
gabe der§§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuer-
2. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
gesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden
stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des „Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens
§ 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen
Daten und Auskünfte zur Verfügung." geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2077
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten (8) Der Haushaltsscheck enthält
Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert- 1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfest- die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
stellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grund-
besitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln." 2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
die Versicherungsnummer des Beschäftigten;
kann die Versicherungsnummer nicht angegeben
Artikel25 werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten
einzutragen,
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern be-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Ge- schäftigt ist, und
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt 4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäfti-
1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert: gung, das Arbeitsentgelt{§ 14 Abs. 3) für diesen
Zeitraum und die entsprechende Stundenzahl
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche- sowie am Ende der Beschäftigung den Zeit-
rungsnummer'' ein Komma und die Angabe ,,§ 20 punkt der Beendigung,
Abs. 2" eingefügt.
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung
deren Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt
2. Dem§ 14 wird folgender Absatz angefügt: (§ 14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeits-
,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a stunden,
Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der c) bei einer Meldung wegen Änderung des Ar-
durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern beitsentgelts(§ 14 Abs. 3) oder der wöchent-
als Arbeitsentgelt." lichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeit-
punkt der Änderung und die wöchentlichen
3. § 20 wird wie folgt geändert: Arbeitsstunden,
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung
den Zeitpunkt der Beendigung.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der
,,(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des
(§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend Beschäftigten abgesehen werden."
von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte
für die einzelnen Versicherungszweige den Ge- 6. § 28b wird wie folgt geändert:
samtsozialversicherungsbeitrag allein."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt am Ende durch
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „ 102
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- bis 104" die Worte „sowie die Gestaltung des
fügt: Beitragsnachweises" eingefügt.
bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushalts-
schecks." ,,Die Vordrucke für den Beitragsnachweis wer-
den von den Krankenkassen zur Verfügung
gestellt."
5. Dem § 28a werden die folgenden Absätze angefügt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohn- ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
oder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Ab- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
satz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bun-
1 500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über- deseinheitlich die Gestaltung des Heftes mit Haus-
steigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine haltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem
Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialver- Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.
sicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohn- Die Hefte mit Haushaltsschecks werden von den
fortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüg- Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung
lich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt gestellt und bei allen Arbeitsämtern und Kranken-
(§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stunden- kassen ausgelegt."
zahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende
der Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsent- 7. § 28c wird wie folgt geändert:
gelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeits- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
stunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushalts-
scheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu b) Folgender Absatz wird angefügt:
unterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der ,,(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der
Haushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entspre-
Beschäftigung als Meldung nach § 104. chend."
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
8. In § 28f Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein 2. Herstellung und den Vertrieb der Haushalts-
Semikolon ersetzt und die Worte „dies gilt nicht hin- scheckhefte entstehen, trägt der Bund;
sichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei
Verwendung von Haushaltsschecks." angefügt. die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsver-
einbarung geregelt, die Kosten können pauschal
berechnet werden."
9. Dem§ 28h werden die folgenden Absätze angefügt:
,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
12. In § 28n Satz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.
berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem 13. Dem § 28p wird folgender Absatz angefügt:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Ge- ,,(10) Arbeitgeber werden bei Verwendung eines
samtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Last- Haushaltsschecks wegen der Beschäftigten in priva-
schriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim ten Haushalten nicht geprüft."
Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahres-
ende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
14. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt
für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
tigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den
Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung „2a. entgegen § 28a Abs. 7 und 8 eine Meldung
schriftlich mit. nicht richtig od_er nicht vollständig erstattet,".
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet b) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,§ 28c" die
die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzah- Angabe „Abs. 1" eingefügt.
lungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter.
~ie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende
1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Renten- Artikel26
versicherung gezahlt wurden, und
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
2. die Höhe des Arbeitsentgelts(§ 14 Abs. 3), des von
ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbei- Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995
trags und der Umlagen. (BGBI. 1 S. 1250, 1996 1 S. 714), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
(5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks mel- S. 1959), wird wie folgt geändert:
det die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugs-
stelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kom-
munalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner „2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Anschrift." Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes erhält oder als Missionar der Missions-
10. § 28k wird wie folgt geändert: werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 28f Vereinbarungspartner des Evangelischen Missi-
Abs. 2" die Worte „und bei Verwendung von Haus- onswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
haltsschecks" eingefügt. Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen
Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder".
b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe angefügt: 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,e) die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks)." a) Am Ende des Satzes 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
11. § 281 wird wie folgt geändert: „dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
a) In Absatz 1 werden in Nummer 4 das Wort „und" Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
durch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 das wendig und angemessen ist."
Wort „und" sowie die folgende Nummer 6 ange- b) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
fügt:
„Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und
,,6. die Durchführung des Haushaltsscheckver- Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der
fahrens, soweit es über die Verfahren nach jeweils anderen Währung maßgeblich, der an der
den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufga- Frankfurter Devisenbörse für Ende September des
ben der Sozialversicherung betrifft,•. Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist.
b) folgender Absatz wird angefügt: Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-
börse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs
,,(4) Kosten, die durch die
maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus
1. Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden dem dem Internationalen Währungsfonds gemelde-
vom zuständigen Unfallversicherungsträger ten repräsentativen Kurs der anderen Währung und
erstattet, der Deutschen Mark ergibt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeb~n zu Bonn am 27. Dezember 1996 2079
3. § 20 wird wie folgt geändert: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Zahl „ 1997" durch die Zahl „ 1998" a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige
Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis
Artikel 27 beträgt 39 Deutsche Mark."
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „zwanzig vom
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2)" durch die
Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Worte „9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 165), Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Pro-
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom zent des für den Übernachtungsort maßgebenden
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt ge- Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslands-
ändert: dienstreise" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender erster Satz eingefügt:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „für denselben" durch ,,Für die Dauer der Benutzung von Beförderungs-
die Worte „in demselben" ersetzt. mitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt."
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In§ 4 werden die Worte „für die letzten drei Monate"
durch die Worte „für den letzten Monat" ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltlich Verpflegung, ist
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück
,,(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je
bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in 35 Prozent,
Anspruch genommen werden, in dem
2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das
1. die Voraussetzungen des § 1613 oder 1615d des Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder Abendessen je 25 Prozent,
2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in
Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach
und er darüber belehrt worden ist, daß er für den der Sachbezugsverordnung einzubehalten."
geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in An- b) Satz 3 wird aufgehoben.
spruch genommen werden kann."
6. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel28 7. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben.
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
8. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 9 Abs. 1 und 2
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der und § 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 6 und 10
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 Abs. 2" ersetzt.
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 29. November 1991 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt 9. § 26 wird aufgehoben.
geändert:
Artikel29
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
a) Satz 1 wird aufgehoben.
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehrenbeamte" Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113)
die Worte „und ehrenamtliche Richter eines Dis- wird wie folgt geändert:
ziplinar- oder Dienstgerichts" eingefügt.
1. § 9 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird aufgehoben. a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des
3. § 9 wird wie folgt gefaßt: zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen
,,§9 nach § 2 Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jähr-
Tagegeld lich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2 500 Deutsche Mark."
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen
für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen- „Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
steuergesetzes." darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen Artikel 31
des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den
Neufassung der betroffenen
Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungs-
Gesetze und Rechtsverordnungen,
grundlage nicht überschreiten."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
2. § 19 wird wie folgt geändert: (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 18, 20 bis 23 und 29
gefügt: dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen
in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an gelten-
,.(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit (2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Erbschaft-
der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 steuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 9 beruhen-
begonnen hat." den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung, auf Artikel 14 beruhenden Teile der Gewerbesteuer-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Durchführungsverordnung, auf Artikel 16 beruhenden
Teile der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und
der auf Artikel 22 beruhenden Teile der Kleinbetragsver-
Artikel30
ordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächti-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes gungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.
§ 144 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 {BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 6 des (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 1859) ge- en und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 26
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
1. In Absatz 2 werden nach den Worten „Leistungen Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
gewährt," die Worte „für ihn Guthaben führt oder Ver-
mögensgegenstände verwahrt," eingefügt und folgen-
Artikel32
der Satz angefügt:
,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Inkrafttreten
buch gilt entsprechend." (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. In Absatz 5 werden die Worte „hat dieser Ehegatte
(2) Artikel 26 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996
oder Partner" durch die Worte „haben
in Kraft.
1. dieser Ehegatte oder Partner,
(3) Artikel 7 Nr. 3, 5 und 6, die Artikel 11, 12, 15, 16, 23
2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Gut- und 25 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 10 Buchstabe b,
haben führen oder Vermögensgegenstände ver- der Nummer 11 Buchstabe b (hinsichtlich § 281 Abs. 4
wahren," Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und der Num-
ersetzt und folgender Satz angefügt: mer 12 sowie Artikel 28 treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz- (4) Artikel 25 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1998
buch gilt entsprechend."· in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2081
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Viertes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel1
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über
die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren."
2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur
Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-
liche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder
der LPG in Liquidation beträgt.".
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2083
Gesetz
zur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 152 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Buch-
stabe" durch die Wörter „Buchstaben d und" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1994 (BGBI. 1S. 3018) wird wie folgt geändert:
-1. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Worte „und nach der
Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995" eingefügt.
2. In§ 105 Abs. Sc wird die Angabe 1995" durch die Angabe „1999" ersetzt.
11
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2085
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1997
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997
(Beitragssatzverordnung 1997 - BSV 1997)
Vom 19. Dezember 1996
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge- 20 001-21 000 DM 210DM
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 19901 21001-22000 DM 199DM
S.1337), 22 001-23 000 DM 189DM
23 001-24 000 DM 178DM
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes 24 001-25 000 DM 168DM
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 25 001-26 000 DM 157DM
1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) 26 001-27 000 DM 147DM
verordnet die Bundesregierung und auf Grund 27 001-28 000 DM 136DM
28 001-29 000 DM 126DM
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der
29 001-30 000 DM 115DM
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
30 001-31 000 DM 105DM
(BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, und
31001-32000 DM 94DM
- des·§ 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches 32 001-33 000 DM 84DM
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Ge- 33 001-34 000 DM 73DM
setzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) ge- 34 001-35 000 DM 63DM
ändert worden ist, 35 001-36 000 DM 52DM
36 001-37 000 DM 42DM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
37 001-38 000 DM 31 DM
ordnung:
38 001-39 000 DM 21 DM
§1 39 001-40 000 DM 10DM
Beitragssätze in der Rentenversicherung (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt fest-
20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten- gesetzt:
versicherung 26,9 vom Hundert. Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
§2 bis 16 000 DM 226DM
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 16 001-17 000 DM 217DM
17 001-18 000 DM 208DM
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 18 001-19 000 DM 199DM
beträgt für das Kalenderjahr 1997 monatlich 328 Deutsche 19 001-20 000 DM 190DM
Mark. 20 001-21 000 DM 180DM
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 21 001-22 000 DM 171 DM
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 22 001-23 000 DM 162DM
monatlich 282 Deutsche Mark. 23 001-24 000 DM 153DM
24 001-25 000 DM 144DM
§3 25 001-26 000 DM 135DM
26 001-27 000 DM 126DM
Beitragszuschuß 27 001-28 000 DM 117DM
in der Alterssicherung der Landwirte 28 001-29 000 DM 108DM
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung 29 001-30 000 DM 99DM
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das 30 001-31 000 DM 90DM
Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: 31 001-32 000 DM 81 DM
32 001-33 000 DM 72DM
Einkommensklasse monatlicher 33 001-34 000 DM 63DM
Zuschußbetrag
34 001-35 000 DM 54DM
bis 16 000 DM 262DM 35 001-36 000 DM 45DM
16 001-17 000 DM 252DM 36 001-37 000 DM 36DM
17 001-18 000 DM 241 DM 37 001-38 000 DM 27DM
18 001-19 000 DM 231 DM 38 001-39 000 DM 18DM
19 001-20 000 DM 220DM 39 001-40 000 DM 9DM
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
§4 (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
Umrechnungsfaktoren für indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
den Versorgungsausgleich maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
in der Rentenversicherung (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
und des Beitragssatzes für das Jahr 1997 berechneten Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Faktoren betragen im Jahre 1997 Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
stellten für die Umrechnung wäre.
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10922,6180, (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9385,3050, Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
b) von Beiträgen, Barwerten,
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Deckungskapitalien und Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
vergleichbaren Deckungs- kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
rücklagen in Entgeltpunkte 0, 0000915531, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001065495, den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14473,8140, §5
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12436,6850,
Inkrafttreten
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000690903,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000804073. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2087
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 11. Dezember 1996
1. - dem Präsidenten des Bundesamtes für die Aner-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- kennung ausländischer Flüchtlinge,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun- - dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissen-
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom schaftliche und internationale Studien,
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), zuletzt geändert durch die
- dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
Anordnung vom 11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772),
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Bildung,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten - dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 Kultur und Geschichte,
dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs- - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
gericht, b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 und C 1 bis C 2
- dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal- - dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
tungsgericht, für öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zen-
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, tralbereichs und den Fachbereich Allgemeine inne-
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- re Verwaltung,
sungsschutz, ~ c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Dienst)
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des - dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
- dem Leiter der Grenzschutzschule,
schen Demokratischen Republik,
jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für
Angewandte Geodäsie, II.
- dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
schaft, Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik,
III.
- dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundes-
ministeriums des Innern, Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
- dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs- desministeriums des Innern vom 20. Dezember 1995
werk, (BGBI. 19961 S. 102; GMBI. 1996 S. 251) außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission
vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABI. Nr. L 148 vom 21.6.1996) L 299/31 23. 11.96
Berichtigung der Verordnung (~) Nr. 2193/96 der Kommission
vom 15. November 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf
von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (ABI. Nr. L 293 vom
16.11.1996) L 302/28 26.11.96
Berichtigung der ~~rordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Anderung der Anhänge 1, II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfah-
rens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L 143 vom
27.6.1995) L 316/37 5.12.96
Berichtigung der Verordn~ng (EG) Nr. 1734/96 der Kommission
vom 9. September 1996 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 238 vom
19.9.1996) L 319/16 10.12.96