1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Sechste Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 15. Dezember 1996
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- herigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) und des § 22 Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung niedrigsten Flugklasse erstattet."
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neu gefaßt worden „Die Sätze 1 bis 3 sind für Berechtigte, die nicht
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: mit ihrem Ehegatten oder ihren berücksichtigungs-
fähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes) in häuslicher Gemeinschaft leben,
Artikel 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Flugkosten für
jede zweite Woche mit einer Heimfahrt erstattet
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
werden; für jede andere Woche mit einer Heimfahrt
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1
ist § 5 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden."
S. 2), geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1670), wird wie folgt geändert: c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 5 Abs. 4 Satz 1 ist auch in den Fällen anzu-
1. § 5a Abs. 4 wird wie folgt geändert: wenden, in denen die entfernungsmäßigen Voraus-
setzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind."
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche
2. In § 15 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 1996"
Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte
durch das Datum „31. Dezember 1998" ersetzt.
und die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei
einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke mindestens 500 Kilometer beträgt, werden Artikel 2
als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen
Flugkosten von dem dem Dienstort im Beitritts- Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im übrigen
gebiet nächstliegenden Flughafen in diesem Gebiet tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort im bis- in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1971
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in 8. einer Zulassung parallel importierter
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 Arzneimittel 3 000 DM.
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt,
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
nach Absatz 1 zu erheben.
schaft:
(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer
§1 gleichzeitig Zulassungen beantragt für
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei- 1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die biologisch einheitlicher Gruppen,
Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen 2. Epikutanteste,
nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Verordnung. 3. Testsera, die unter Verwendung von Enterobacteria-
ceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines 4. Testantigene, die unter Verwendung von Enterobacte-
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden riaceen einer Gattung hergestellt worden sind,
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungsko- so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede
stengesetzes erhoben. weitere Zulassung ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 zu
erheben.
§2
(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach
1. Sera 31 500 DM, Absatz· 1 bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Ge-
bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
2. Bakterien-, Toxoid-, Para- der Gebühr zu rechnen ist.
siten- und Pilzimpfstoffen
(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen
a) monovalenten 24 500 DM, Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel
b) für jede weitere Komponente 21 000 DM, der Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.
3. Virusimpfstoffen
a) monovalenten 42 000 DM, §3
b) für jede weitere Komponente 27 000 DM, Wird eine Auflage nach § 28 oder § 110 des Arzneimit-
telgesetzes nach der Zulassung angeordnet, so wird dafür
c) unter Verwendung von Affen eine Gebühr von 500 bis 2 000 DM erhoben.
zusätzlich 80 000 DM,
4. a) Hyposensibilisierungsimpfstoffen §4
und Testallergenen mit Ausnahme
von Epikutantesten 22 000DM, (1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
sind an Gebühren zu erheben für
b) Epikutantesten 13 200 DM,
1. die Anordnung des befristeten Ruhens
5. Testsera und Testantigenen 9 000 DM, einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
6. Blutzubereitungen des Arzneimittelgesetzes 2 000 DM,
a) Gerinnungsfaktoren 53 400 DM, 2. die Verlängerung einer Zulassung nach
b) Albumin § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 100 DM,
29 000DM,
c) Plasmen (Hauptantrag) 29 000 DM, 3. die Verlängerung einer Zulassung nach
und für jedes weitere § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 700 DM,
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM, 4. die Bearbeitung einer Änderungsanzeige
d) Zelluläre Blutzubereitungen a) bei zustimmungsbedürftigen Änderun-
(Hauptantrag) 17 600 DM, gen mit Ausnahme der Änderung der
und für jedes weitere . Packungsgröße 2 200 DM,
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM, b) bei allen anderen Änderungsanzeigen,
7. einer Zulassung nach § 25 Abs. 5a soweit sie nicht unter Buchstabe c
des Arzneimittelgesetzes 7 500 DM, fallen, 500 DM,
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
c) bei Änderung der Firma oder der c) andere Gerinnungsfaktoren,
Anschrift des Herstellers oder des Fibrinkleber 5 900DM,
Antragstellers, bei der Übertragung d) Albumin 3 500DM,
auf einen anderen Hersteller oder
pharmazeutischen Unternehmer e) Plasmen 5 200DM.
oder bei Mitvertrieb 100DM. (2) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen
(2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer Konzentration
gleichzeitig beantragt, so ist für die Änderung mit dem unterscheiden, beantragt, so ist für die Freigabe der
höchsten Gebührensatz die volle Gebühr und für jede wei- ersten Charge die volle Gebühr und für die Freigabe jeder
tere Änderung die Hälfte der vorgesehenen Gebühr, ins- weiteren Charge die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 9
gesamt jedoch nicht mehr als 5 000 DM zu erheben. zu erheben.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 2 Abs. 3 entspre- (3) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen
chend. eines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur in
ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so ist für die
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bei Plasmen und Freigabe der ersten Charge die volle Gebühr und für die
zellulären Blutzubereitungen ist für den Hauptantrag die Freigabe jeder weiteren Charge die Hälfte der Gebühr
volle Gebühr und für jedes weitere Blutgruppenmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 zu erheben.
eine Gebühr von 1 000 DM zu erheben. Im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 4 bei Plasmen und zellulären Blutzubereitun- (4) Hat die Freigabe einer Charge einen außergewöhn-
gen, die sich nur in den Blutgruppenmerkmalen unter- lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis zu
scheiden, ist die Gebühr, unbeschadet des Absatzes 2, den in § 2 Abs. 1 genannten Sätzen erhöht werden. Der
nur für den Hauptantrag zu erheben. Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
der Gebühr zu rechnen ist.
(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bei zusätzlichen
Konzentrationen oder Darreichungsformen gilt § 2 Abs. 2 (5) Können Prüfungen einer bereits freigegebenen
entsprechend. Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten
Charge bei der Entscheidung über die Freigabe einer
§5 Charge berücksichtigt werden und verringert sich
(1) Die Gebühr für die Freigabe einer Charge beträgt für dadurch der Prüfungsaufwand erheblich, so kann die vor-
gesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
1. Sera
a) monoklonale Antikörper 4200DM, (6) Für die Freistellung von der staatlichen Chargenprü-
fung nach § 32 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes beträgt
b) andere Sera 2 800DM, die Gebühr das Dreifache der in Absatz 1 für das betref-
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe fende Arzneimittel festgesetzten Gebühr.§ 2 Abs. 3 gilt
entsprechend.
a) monovalent 2 900DM,
b) bei Mischungen für jede
(7) Wird die Freigabe einer Charge auf der Grundlage
1 900OM, der Prüfung der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Komponente
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 1 900DM, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
4. Virusimpfstoffe Wirtschaftsraum erteilt, so beträgt die Gebühr 300 DM.
a) monovalent 5200DM,
§6
b) bei Mischungen für jede
Komponente 3 000DM, Die nach den§§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die
5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe 1 200DM,
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
6. Testallergene Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
a) aus biologischen Materialien 600DM, sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse dies rechtferti-
gen.
b) aus biologischen Materialien,
wenn die Arzneimittel aus schon §7
geprüften Allergenextrakt- Die nach den §§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
lösungen hergestellt werden, 300OM, können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
c) aus anderem Material 300OM, Viertel ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen
des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
7. Tuberkuline 2 000DM,
öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller infol-
8. Testsera und Testantigene ge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen
a) Diagnostika für HIV und Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen
Hepatitisviren 2 800DM, wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der
Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden,
b) andere Testsera und Test- wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhält-
antigene 1 500 DM, nis zu den Entwicklungskosten besonders gering ist.
9. Blutzubereitungen
a) PPSB 7 100 DM, §8
b) Faktor VIII (human und veterinär), Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
Faktor IX 6500OM, nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1973
1. wissenschaftliche Stellungnah- 2. soweit keine zustimmende Bewertung
men zum Herstellungsverfahren, einer Ethik-Kommission vorliegt, 8 000 DM.
zur Qualität, zur therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklich- §10
keit eines Arzneimittels 500 bis 2 000 DM,
Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwal-
2. nicht einfache schriftliche tungskostengesetzes erhoben.
Auskünfte 200DM,
3. Bescheinigungen und § 11
Beglaubigungen 100DM, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
4. Chargenzertifikate für Chargen,
die nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
des Arzneimittelgesetzes freige- handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 20. Oktober
geben sind, die Hälfte der in 1981 (BGBI. 1S. 1132), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
§ 5 Abs. 1 vorge- Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1614), außer
sehenen Gebühr, Kraft; sie ist jedoch weiter anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf
5. Wiedereinsetzung in den vorigen
Zulassung, auf eine die Zulassung betreffende Entschei-
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs-
dung, auf Freigabe einer Charge oder auf eine andere
verfahrensgesetzes 400 DM.
Amtshandlung gestellt oder eine Auflage angeordnet wor-
den ist und eine bestandskräftige Entscheidung noch
§9 nicht vorliegt. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht für Anträge
auf Zulassung von Blutzubereitungen, für Anträge auf Ver-
Für die Bearbeitung von Unterlagen für die klinische
längerung der Zulassung von Blutzubereitungen nach
Prüfung nach § 40 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind an
§ 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und für Anträge auf
Gebühren zu erheben
Bearbeitung einer Änderungsanzeige für Blutzubereitun-
1. bei Vorliegen einer zustimmenden gen, die nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als
Bewertung ein~r Ethik-Kommission 1 500 DM, zugelassen gelten.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 18. Dezember 1996
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61),
der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBI. 1 S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar
1996 (BGBI. 1S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1997 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 509,00 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 203,60 DM."
2. In Absatz 2 wird die Angabe „ 1. Januar 1995 35,50 DM" durch die Angabe
,,1. Januar 1997 32,00 DM" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1975
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten *)
Vom 18. Dezember 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 1.3 Personalwesen,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im 2. Aufgaben der Sozialversicherung:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
2.2 Versicherte, Mitglieder,
§1
2.3 Beiträge für Beschäftigte,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
2.4 Leistungen;
3. Informationsverarbeitung und Datenschutz:
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachange-
stellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich 3.1 Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -auf-
anerkannt. bereitung,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
1 . allgemeine Krankenversicherung, 3.3 Datenschutz;
2. gesetzliche Unfallversicherung, 4. Kommunikation und Kooperation:
3. gesetzliche Rentenversicherung, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen
4. knappschaftliche Sozialversicherung, Situationen,
5. landwirtschaftliche Sozialversicherung 4.2 Umgang mit Konflikten;
gewählt werden. 5. Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;
6. Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
§2
Ausbildungsdauer (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Kenntnisse:
A. in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
§3
1. Marketing;
Ausbildungsberufsbild
2. Versicherungsverhältnisse und Beiträge:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2.2 freiwillige Versicherung,
1 . der Ausbildungsbetrieb:
2.3 Familienversicherung,
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der
sozialen Sicherung, 2.4 Wahlrecht,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,
2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krank-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des heit und Mutterschaft;
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 3. Leistungen und Verträge:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule sowie die Protokollerklärung der Länder 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Lei-
zur zeitlichen Abstimmung zwischen Berufsschule und Ausbildungs- stungen,
betrieben werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
B. in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung: (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1. versicherter Personenkreis;
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2. Mitgliedschaft; Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
3. Finanzierung; gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
4. Leistungen;
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13
C. in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung: nachzuweisen.
1. Versicherungsverhältnisse:
§5
1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
Durchführung der Berufsausbildung
1.2 freiwillige Versicherung;
(1) Während der Berufsausbildung beim Versiche-
2. Finanzierung;
rungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt
3. Leistungen: werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten
3.1 Rehabilitation, Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen
sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und
3.2 Rentenansprüche, Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, praxisbezogen zu vermitteln.
3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen, (2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertig-
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft; keiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen
Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen,
D. in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversiche- Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungs-
rung: rahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sech-
1. Marketing; iehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in
überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermit-
2. Versicherungsverhältnisse:
teln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden
2.2 freiwillige Versicherung, zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
2.3 Familienversicherung;
3. Finanzierung; §6
4. Leistungen: Ausbildungsplan
4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
4.2 Leistungen in der Rentenversicherung;
Ausbildungsplan zu erstellen.
E. in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversiche-
rung:
§7
1. Versicherungsverhältnisse;
Berichtsheft
2. Mitgliedschaft;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Finanzierung; Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
4. Leistungen: geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
4.1 Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversiche- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
rung, durchzusehen.
4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte, §8
4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte Zwischenprüfung
und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
§4 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ausbildungsrahmenplan (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
wesentlich ist.
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- bezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten
derheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das 1. Versicherung und Finanzierung,
Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in
2. Leistungen,
bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung
anzuwendende Recht zu vermitteln. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1977
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in leistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und
programmierter Form durchgeführt wird. in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
§9 „mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
Abschlußprüfung zum Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
Sozialversicherungsfachangestellten/ ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
zur Sozialversicherungsfachangestellten, den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung all- schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
gemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt- des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü- gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das
fungsgespräch durchzuführen. doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit
,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- §10
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
Abschlußprüfung zum
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
Sozialversicherungsfachangestellten/
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
urteilen und kundengerecht bearbeiten kann. zur Sozialversicherungsfachangestellten,
Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
2. Prüfungsfach Leistungen:
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz-
In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- liche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der
gaben insbesondere aus den Gebieten Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
a) Leistungen bei Krankheit, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Leistungen bei Mutterschaft
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
bearbeiten kann. schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
fungsgespräch durchzuführen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen- 2. Prüfungsfach Leistungen:
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann. In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs- a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrank-
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
heit,
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage
einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrank-
gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in heit
berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwen- analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
den kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von bearbeiten kann.
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungs-
fächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
unterschritten werden, soweit die Prüfung in program- gaben insbesondere aus den Gebieten
mierter Form durchgeführt wird. a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
b) betrieblicher Leistungsprozeß, 2. Prüfungsfach Leistungen:
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, gaben insbesondere aus den Gebieten
sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen- a) Rehabilitation,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und be- b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
urteilen kann.
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs- analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens bearbeiten kann.
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni- gaben insbesondere aus den Gebieten
zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,
durchgeführt wird. sozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
beurteilen kann.
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb- höchstens 15 Minuten einzuräumen.
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im durchgeführt wird.
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus- leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der „mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
Prüfung nicht bestanden. ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
§ 11 Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Abschlußprüfung zum ses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
Sozialversicherungsfachangestellten/ schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
zur Sozialversicherungsfachangestellten, prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz- Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
liche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt- Prüfung nicht bestanden.
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
fungsgespräch durchzuführen. §12
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: Abschlußprüfung zum
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: Sozialversicherungsfachangestellten/
zur Sozialversicherungsfachangestellten,
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
gaben insbesondere aus den Gebieten Versjcherungs-
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knapp-
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be- schaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1979
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
ist. Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
fungsgespräch durchzuführen.
mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: Prüfung nicht bestanden.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
§13
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Abschlußprüfung zum
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
Sozialversicherungsfachangestellten/
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
zur Sozialversicherungsfachangestellten,
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
2. Prüfungsfach Leistungen: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirt-
schaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der
In 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
gaben insbesondere aus den Gebieten auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
a) Leistungen bei Krankheit, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Rehabilitation, (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
c) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte fungsgespräch durchzuführen.
analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
bearbeiten kann.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
gaben insbesondere aus den Gebieten verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
2. Prüfungsfach Leistungen:
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, gaben insbesondere aus den Gebieten
sozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-
a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann. b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der
Landwirte,
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversiche-
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer rung der Landwirte
Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni- bearbeiten kann.
zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern gaben insbesondere aus den Gebieten
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unter- a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
schritten werden, soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird. b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,
in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be- sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit beurteilen kann.
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb- Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. höchstens 15 Minuten einzuräumen.
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit- die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
durchgeführt wird. Prüfung nicht bestanden.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und
§14
in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Übergangsregelung
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
dieser Verordnung.
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- §15
prüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung bildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer 22. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1425) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1981
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1983
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
-
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
stalten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Marketing a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1) Krankenversicherung darstellen
b) die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenver-
sicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des
Marketing beschreiben
c) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-
zielen erläutern
d) Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marke-
tingzielen zuordnen
e) für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwar-
tungen unterscheiden
' f) Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden
g) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
h) Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
2 Versicherungsverhältnisse
und Beiträge
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2)
2.1 Versicherungspflicht und a) Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Ver-
Versicherungsfreiheit sicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1) beraten und kundengerechte Lösungen anbieten
b) Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen
-ihrer Meldepflicht unterstützen
c) Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz sowie Versicherungspflicht und -frei-
heit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Prakti-
kanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz
beraten
2.2 Freiwillige Versicherung a) die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2) b) Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1985
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.3 Familienversicherung a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3)
b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-
schutzes beraten
2.4 Wahlrecht a) Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4) beraten
b) die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der
Krankenversicherung darstellen
2.5 Berechnung, Einzug und a) die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrech-
Überwachung der Beiträge nung beraten und sie dabei unterstützen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5)
b) Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über
die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten
c) die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige
Mitglieder anwenden
d) die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug
rückständiger Beiträge veranlassen
2.6 Ausgleich der a) die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten
Arbeitgeberaufwendungen b) den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit
bei Krankheit und Mutterschaft und Mutterschaft erstatten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6)
3 Leistungen und Verträge
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3)
3.1 Anspruchsvoraussetzungen und a) kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und
Umfang der Leistungen -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1) stellen
b) kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur
wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkran-
kung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung
stellen
c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und
diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflege-
personen zur Verfügung stellen
d) kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung,
Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese
Leistungen zur Verfügung stellen
3.2 Zusammenarbeit mit a) die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kunden-
Vertragspartnern service nutzen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2)
b) die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
11.1) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,
II. 2.2 freiwillige Versicherung,
II. 2.3 Familienversicherung,
II. 2.4 Wahlrecht,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,
1) Abschnitt II.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1987
in Verbindung mit
1.2) 4.2 Umgang mit Konflikten,
11. 1 Marketing
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4 Kommunikation und Kooperation,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 3.1 Anspruchsvorausssetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
in Verbindung mit
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2) Abschnitt 1.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
II. 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.4 Leistungen, Lernziele,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing,
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1989
Anlage2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
13 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3} mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c} für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahmehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1991
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
~
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuiertiches Lernen be-
Arbeitstechniken rOcksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
stalten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel _rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mOndlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherter Personenkreis a) Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Vor-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1) aussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die
Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen
b) Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Ver-
sicherung feststellen
2 Mitgliedschaft a) den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2) b) Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfall-
versicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unter-
nehmens feststellen
3 Finanzierung a) die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung er1äutem
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3) b) Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitrags-
entrichtung veranlassen und Oberwachen
c) Beitreibung von rOckständigen Beiträgen einleiten
4 Leistungen a) In Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der VerhOtung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren mitwirken
b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen
c) Anspruch auf Heilbehandlung feststellen
d) Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabili-
tation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende
Leistungen feststellen
e) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufs-
fördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken
f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-
stellen
g) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von
Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten
h) Abfindung von Renten feststellen
0 Regelungen Ober die Zusammenarbeit zwischen den Unfallver-
sicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwenden
k) bei der PrOfung von SchadensersatzansprOchen gegenüber
Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1993
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
lf.2) 1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4 Leistungen, Lernziele f bis i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,
1. 2.4 Leistungen, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
. 1 Versicherter Personenkreis,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1995
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel g,
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,
II. 4 Leistungen, Lernziel k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage3
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§3Abs.1 Nr.1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildun_gsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs.-1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren ats Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1997
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
.. liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g} Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
cf) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
cf) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1999
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherungsverhältnisse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1)
u Versicherungspflicht und a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
Versicherungsfreiheit der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1) Personen feststellen
b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
1.2 Freiwillige Versicherung a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2) b) Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen
2 Finanzierung a) die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)
b) für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht
oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder
überprüfen
c) für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der
Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitrags-
zahlung veranlassen und überwachen
d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-
erstattungen durchführen
3 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3)
3.1 Rehabilitation a) Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1) Rehabilitation feststellen
b) Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung ver-
anlassen
c) Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen
3.2 Rentenansprüche a) Ansprüche auf Renten aus ~igener Versicherung und auf Renten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2) wegen Todes feststellen
b) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung a) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3) Rente berechnen
b) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-
versicherung prüfen und berücksichtigen
c) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-
zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
d) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammen-
treffen von Renten und von Einkommen anwenden
e) Rentenzahlung veranlassen
t) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen
berücksichtigen
3.4 Zusatzleistungen und sonstige a) Rentenabfindungen feststellen
Leistungen b) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4) Pflegeversicherung veranlassen
c) Beitragserstattungen durchführen
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft a) Versicherungskonto klären
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5) b) Rentenauskunft erteilen
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel :,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2001
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1 .6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 lnfonnationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
11.2) 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 3.2 Rentenansprüche,
1) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
II. 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, L.:ernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
_ (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,
II. 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
3.2 Rentenansprüche,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2003
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Finanzierung,
II. 3 Leistungen
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage4
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§3Abs.1 Nr.1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen .der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtsc~aftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Marketing a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1) Krankenversicherung darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-
zielen erläutern
c) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
2 Versicherungsverhältnisse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2)
2.1 Versicherungspflicht und a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
Versicherungsfreiheit der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1) b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
2.2 Freiwillige Versicherung a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenver-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2) sicherung feststellen
b) die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-
versicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer
freiwilligen Mitgliedschaft beraten
2.3 Familienversicherung a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3)
b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-
schutzes beraten
3 Finanzierung a) die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3) erläutern
b) für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit
feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen
c) für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitrags-
schuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und
überwachen
d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-
erstattungen durchführen
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
4 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4)
4.1 Leistungen in der Kranken- und a) die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und
Pflegeversicherung -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1) Leistungen zur Verfügung stellen
b) die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur
wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei
Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur
Verfügung stellen
c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über
die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Lei-
stungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen
zur Verfügung stellen
d) die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft,
Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Ver-
fügung stellen
e) die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern
4.2 Leistungen in der Renten- a) Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen
versicherung b) Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2)
wegen Todes feststellen
c) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
d) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche
Rente berechnen
e) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-
versicherung prüfen und berücksichtigen
f) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-
zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
g) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim zusammen-
treffen von Renten und von Einkommen anwenden
h) Rentenzahlung veranlassen
i) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen
berücksichtigen
k) Rentenabfindungen feststellen
1) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung veranlassen
m) Beitragserstattungen durchführen
n) Versicherungskonto klären
o) Rentenauskunft erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2009
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
11. 2) 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1
) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehm~nsziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
II. 1 Marketing
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, 1und m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 .2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2011
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 3 Finanzierung, Lernziel d,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing,
II. 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage5
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
- Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversic.herung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen zlel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsam~ Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2015
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
. e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherungsverhältnisse a) versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungs-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1) pflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung feststellen
b) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der
Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige
Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mit-
arbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der
Landwirte feststellen
c) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienver-
sicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
d) den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte
Personen ermitteln
e) Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflege-
versicherung feststellen
2 Mitgliedschaft a) Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensände-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2) rungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung feststellen
b) Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie
zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
anwenden
c) Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
d) Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitglied-
schaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
3 Finanzierung a) Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3) Sozialversicherung erläutern
b) Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Be-
achtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundes-
mittelanteiles feststellen
c) Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksich-
tigung der Verteilung der Beitragslast feststellen
d) Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter
Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen
e) Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen
f) Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Bei-
treibung von Beitragsrückständen einleiten
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4)
4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen a) Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen
Unfallversicherung b) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren mitwirken
c) Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur
Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen
d) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen
Rehabilitation bewirken
e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld
feststellen
f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-
stellen
g) über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren
h) Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmens-
angehörigen erläutern
4.2 Leistungen in der Alterssicherung a) Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
der Landwirte sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushalts-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2) hitfe feststellen
b) Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und
wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken
c) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und
Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maß-
nahmen einleiten
d) Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige
Landwirte feststellen
e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige
Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
wirtschaft feststellen
f) Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgabe-
rente feststellen
g) Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen
4.3 Leistungen in der Kranken- a) Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
versicherung der Landwirte und auf Krankenbehandlung feststellen
und in der landwirtschaftlichen b) Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige
Pflegeversicherung Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3) Familienangehörige feststellen
c) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe fOr landwirtschaft-
liehe Unternehmer feststellen
d) An,sprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft feststellen
e) Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2017
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
11. 1) 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1) Abschnitt II.
2) Abschnitt 1.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 2.3 Beiträge für Beschä~igte, Lernziele d und e,
II. 3 Finanzierung, Lernziele b bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle ~essourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2019
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
ortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung ,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Dezember 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär - Heizung -
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Klima"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 18. bis 22. März 1997 in Frankfurt am Main
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 14. ,,Leipziger Buchmesse und 3. Leipziger Antiquariats-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des messe"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 20. bis 23. März 1997 in Leipzig
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht: 15. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
vom 5. bis 13. April 1997 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 16. ,,Fur & Fashion - Internationale Leitmesse für Mode
aus Pelz, Leder Materialmix"
1. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse Floor-Wall- vom 10. bis 13. April 1997 in Frankfurt am Main
Window Decoration & Furniture Fabrics/Bed-Bath-
Table & Kitchen Linen"
17. ,,lnterstoff Season - The Update Textile Event"
vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
vom 8. bis 11. Januar 1997 in Frankfurt am Main
18. ,,30. Modeforum Offenbach"
2. ,,PREMIERE - Beautyworld - Fachmesse für Par-
vom 19. bis 21. April 1997 in Offenbach
fümerie, Drogerie, Kosmetik"
vom 25. bis 28. Januar 1997 in Frankfurt am Main 19. ,,Marketing Services - Internationale Fachmesse für
Werbung und Marketing"
3. ,,PREMIERE - Paperworld - Fachmesse für Papier,
vom 23. bis 26. April 1997 in Frankfurt am Main
Bürobedarf, Schreibwaren"
vom 25. bis 29. Januar 1997 in Frankfurt am Main 20. ,,Art Frankfurt - Die Messe zum Thema Kunst"
vom 26. April bis 1. Mai 1997 in Frankfurt am Main
4. ,,PREMIERE - Christmasworld - Fachmesse für Weih-
nachten & Florales" 21. ,,Techtextil - Internationale Fachmesse für technische
vom 25. bis 29. Januar 1997 in Frankfurt am Main Textilien und Vliesstoffe"
vom 13. bis 15. Mai 1997 in Frankfurt am Main
5. ,,Leipziger Mode Messe"
vom 8. bis 10. Februar 1997 in Leipzig 22. ,,Infobase- Internationale Fachmesse für Information
und Kommunikation"
6. ,,Ambiente Internationale Frankfurter Messe Tischkul- vom 14. bis 16. Mai 1997 in Frankfurt am Main
tur und Küche/Geschenk-ldeen/Domus + Lumina"
23. ,,europrom '97 - europäische programm- und medien-
vom 14. bis 18. Februar 1997 in Frankfurt am Main
messe"
7. ,,Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR" am 22. und 23. Mai 1997 in Leipzig
vom 15. bis 18. Februar 1997 in Offenbach
24. ,,lnterpharm - Pharmazeutische Fachmesse mit Kon-
8. ,,Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit" greß- und Diskussionsforen"
vom 22. Februar bis 2. März 1997 in Leipzig am 7. und 8. Juni 1997 in ~eipzig
9. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires 25. ,,Leipziger Mode Messe"
Show" vom 9. bis 11. August 1997 in Leipzig
vom 25. bis 27. Februar 1997 in Frankfurt am Main 26. ,,ACHEMA - Internationales Treffen für Chemische
10. ,,Musikmesse/Pro Light & Sound - Internationale Technik, Umweltschutz und Biotechnologie"
Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-, vom 9. bis 14. Juni 1997 in Frankfurt am Main
Ton- und Veranstaltungstechnik" 27. ,,Internationale Lederwaren Messe HERBST"
vom 26. Februar bis 2. März 1997 in Frankfurt am vom 23. bis 26. August 1997 in Offenbach
Main
28. ,,Tendence Internationale Frankfurter Herbstmesse
11. ,,WerkstättenMesse '97" Domus + Lumina/Geschenk-ldeenmschkultur und
vom 13. bis 15. März 1997 in Offenbach Küche"
vom 23. bis 27. August 1997 in Frankfurt am Main
12. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Wohnideen" 29. ,,MI DORA- Leipziger Uhren- und Schmuckmesse"
vom 15. bis 17. März 1997 in Leipzig vom 30. August bis 1. September 1997 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2021
30. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal- 37. ,,49. Frankfurter Buchmesse"
tung" vom 15. bis 20. Oktober 1997 in Frankfurt am Main
vom 5. bis 9. September 1997 in Leipzig
38. ,,31. Modeforum Offenbach"
31. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und vom 18. bis 20. Oktober 1997 in Offenbach
Wahnideen"
vom 6. bis 9. September 1997 in Leipzig 39. ,,Bau-Fachmesse Leipzig"
vom 22. bis 26. Oktober 1997 in Leipzig
32. ,,IAA - Internationale Automobil-Ausstellung Perso-
nenkraftwagen/Motorräder" 40. ,,GÄSTE '97 - Internationale Fachmesse für Gastro-
vom 9. bis 21. September 1997 in Frankfurt am Main nomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung"
33. ,,Innovationsmesse Leipzig" vom 9. bis 13. November 1997 in Leipzig
vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig 41. ,,lnterstoff Season - The Update Textile Event"
34. ,,BIK '97 - Fachmesse für Telekommunikation & vom 11. bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main
Computer"
42. ,,Leben Wohnen Freizeit Bau - Informations- und Ver-
vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig
kaufsausstellung für die ganze Familie"
35. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires vom 15. bis 23. November 1997 in Frankfurt am Main
Show"
vom 28. bis 30. September 1997 in Frankfurt am 43. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
Main vom 19. bis 23. November 1997 in Leipzig
36. ,,MODELL & HOBBY 97 - Ausstellung für Modellbau, 44. ,,REHAB '98 - 10. Internationale Fachmesse für
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" Pflege, Rehabilitation, Integration"
vom 2. bis 5. Oktober 1997 in Leipzig vom 21. bis 24. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
Bonn, den 11. Dezember 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iederleithinger
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Berichtigung
des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Vom 9. Dezember 1996
Artikel 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996
(BGBI. 1S. 1548) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 ist nach der Angabe ,,§ 2a" die Angabe „Abs. 1" einzufügen
sowie die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und jeweils die Angabe „3a"
durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
2. In Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und
die Angabe „3a" durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
Bonn, den 9. Dezember 1996
B undesmi n isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Widlak
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 13 021 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-171
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 13 022 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-172
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Berichtigung
des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Vom 9. Dezember 1996
Artikel 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996
(BGBI. 1S. 1548) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 ist nach der Angabe ,,§ 2a" die Angabe „Abs. 1" einzufügen
sowie die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und jeweils die Angabe „3a"
durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
2. In Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und
die Angabe „3a" durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
Bonn, den 9. Dezember 1996
B undesmi n isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Widlak
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 13 021 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-171
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 13 022 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1971
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in 8. einer Zulassung parallel importierter
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 Arzneimittel 3 000 DM.
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt,
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
nach Absatz 1 zu erheben.
schaft:
(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer
§1 gleichzeitig Zulassungen beantragt für
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei- 1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die biologisch einheitlicher Gruppen,
Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen 2. Epikutanteste,
nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Verordnung. 3. Testsera, die unter Verwendung von Enterobacteria-
ceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines 4. Testantigene, die unter Verwendung von Enterobacte-
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden riaceen einer Gattung hergestellt worden sind,
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungsko- so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede
stengesetzes erhoben. weitere Zulassung ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 zu
erheben.
§2
(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach
1. Sera 31 500 DM, Absatz· 1 bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Ge-
bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
2. Bakterien-, Toxoid-, Para- der Gebühr zu rechnen ist.
siten- und Pilzimpfstoffen
(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen
a) monovalenten 24 500 DM, Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel
b) für jede weitere Komponente 21 000 DM, der Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.
3. Virusimpfstoffen
a) monovalenten 42 000 DM, §3
b) für jede weitere Komponente 27 000 DM, Wird eine Auflage nach § 28 oder § 110 des Arzneimit-
telgesetzes nach der Zulassung angeordnet, so wird dafür
c) unter Verwendung von Affen eine Gebühr von 500 bis 2 000 DM erhoben.
zusätzlich 80 000 DM,
4. a) Hyposensibilisierungsimpfstoffen §4
und Testallergenen mit Ausnahme
von Epikutantesten 22 000DM, (1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
sind an Gebühren zu erheben für
b) Epikutantesten 13 200 DM,
1. die Anordnung des befristeten Ruhens
5. Testsera und Testantigenen 9 000 DM, einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
6. Blutzubereitungen des Arzneimittelgesetzes 2 000 DM,
a) Gerinnungsfaktoren 53 400 DM, 2. die Verlängerung einer Zulassung nach
b) Albumin § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 100 DM,
29 000DM,
c) Plasmen (Hauptantrag) 29 000 DM, 3. die Verlängerung einer Zulassung nach
und für jedes weitere § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 700 DM,
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM, 4. die Bearbeitung einer Änderungsanzeige
d) Zelluläre Blutzubereitungen a) bei zustimmungsbedürftigen Änderun-
(Hauptantrag) 17 600 DM, gen mit Ausnahme der Änderung der
und für jedes weitere . Packungsgröße 2 200 DM,
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM, b) bei allen anderen Änderungsanzeigen,
7. einer Zulassung nach § 25 Abs. 5a soweit sie nicht unter Buchstabe c
des Arzneimittelgesetzes 7 500 DM, fallen, 500 DM,
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
c) bei Änderung der Firma oder der c) andere Gerinnungsfaktoren,
Anschrift des Herstellers oder des Fibrinkleber 5 900DM,
Antragstellers, bei der Übertragung d) Albumin 3 500DM,
auf einen anderen Hersteller oder
pharmazeutischen Unternehmer e) Plasmen 5 200DM.
oder bei Mitvertrieb 100DM. (2) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen
(2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer Konzentration
gleichzeitig beantragt, so ist für die Änderung mit dem unterscheiden, beantragt, so ist für die Freigabe der
höchsten Gebührensatz die volle Gebühr und für jede wei- ersten Charge die volle Gebühr und für die Freigabe jeder
tere Änderung die Hälfte der vorgesehenen Gebühr, ins- weiteren Charge die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 9
gesamt jedoch nicht mehr als 5 000 DM zu erheben. zu erheben.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 2 Abs. 3 entspre- (3) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen
chend. eines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur in
ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so ist für die
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bei Plasmen und Freigabe der ersten Charge die volle Gebühr und für die
zellulären Blutzubereitungen ist für den Hauptantrag die Freigabe jeder weiteren Charge die Hälfte der Gebühr
volle Gebühr und für jedes weitere Blutgruppenmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 zu erheben.
eine Gebühr von 1 000 DM zu erheben. Im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 4 bei Plasmen und zellulären Blutzubereitun- (4) Hat die Freigabe einer Charge einen außergewöhn-
gen, die sich nur in den Blutgruppenmerkmalen unter- lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis zu
scheiden, ist die Gebühr, unbeschadet des Absatzes 2, den in § 2 Abs. 1 genannten Sätzen erhöht werden. Der
nur für den Hauptantrag zu erheben. Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
der Gebühr zu rechnen ist.
(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bei zusätzlichen
Konzentrationen oder Darreichungsformen gilt § 2 Abs. 2 (5) Können Prüfungen einer bereits freigegebenen
entsprechend. Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten
Charge bei der Entscheidung über die Freigabe einer
§5 Charge berücksichtigt werden und verringert sich
(1) Die Gebühr für die Freigabe einer Charge beträgt für dadurch der Prüfungsaufwand erheblich, so kann die vor-
gesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
1. Sera
a) monoklonale Antikörper 4200DM, (6) Für die Freistellung von der staatlichen Chargenprü-
fung nach § 32 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes beträgt
b) andere Sera 2 800DM, die Gebühr das Dreifache der in Absatz 1 für das betref-
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe fende Arzneimittel festgesetzten Gebühr.§ 2 Abs. 3 gilt
entsprechend.
a) monovalent 2 900DM,
b) bei Mischungen für jede
(7) Wird die Freigabe einer Charge auf der Grundlage
1 900OM, der Prüfung der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Komponente
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 1 900DM, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
4. Virusimpfstoffe Wirtschaftsraum erteilt, so beträgt die Gebühr 300 DM.
a) monovalent 5200DM,
§6
b) bei Mischungen für jede
Komponente 3 000DM, Die nach den§§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die
5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe 1 200DM,
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
6. Testallergene Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
a) aus biologischen Materialien 600DM, sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse dies rechtferti-
gen.
b) aus biologischen Materialien,
wenn die Arzneimittel aus schon §7
geprüften Allergenextrakt- Die nach den §§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
lösungen hergestellt werden, 300OM, können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
c) aus anderem Material 300OM, Viertel ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen
des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
7. Tuberkuline 2 000DM,
öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller infol-
8. Testsera und Testantigene ge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen
a) Diagnostika für HIV und Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen
Hepatitisviren 2 800DM, wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der
Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden,
b) andere Testsera und Test- wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhält-
antigene 1 500 DM, nis zu den Entwicklungskosten besonders gering ist.
9. Blutzubereitungen
a) PPSB 7 100 DM, §8
b) Faktor VIII (human und veterinär), Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
Faktor IX 6500OM, nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1973
1. wissenschaftliche Stellungnah- 2. soweit keine zustimmende Bewertung
men zum Herstellungsverfahren, einer Ethik-Kommission vorliegt, 8 000 DM.
zur Qualität, zur therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklich- §10
keit eines Arzneimittels 500 bis 2 000 DM,
Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwal-
2. nicht einfache schriftliche tungskostengesetzes erhoben.
Auskünfte 200DM,
3. Bescheinigungen und § 11
Beglaubigungen 100DM, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
4. Chargenzertifikate für Chargen,
die nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
des Arzneimittelgesetzes freige- handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 20. Oktober
geben sind, die Hälfte der in 1981 (BGBI. 1S. 1132), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
§ 5 Abs. 1 vorge- Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1614), außer
sehenen Gebühr, Kraft; sie ist jedoch weiter anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf
5. Wiedereinsetzung in den vorigen
Zulassung, auf eine die Zulassung betreffende Entschei-
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs-
dung, auf Freigabe einer Charge oder auf eine andere
verfahrensgesetzes 400 DM.
Amtshandlung gestellt oder eine Auflage angeordnet wor-
den ist und eine bestandskräftige Entscheidung noch
§9 nicht vorliegt. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht für Anträge
auf Zulassung von Blutzubereitungen, für Anträge auf Ver-
Für die Bearbeitung von Unterlagen für die klinische
längerung der Zulassung von Blutzubereitungen nach
Prüfung nach § 40 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind an
§ 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und für Anträge auf
Gebühren zu erheben
Bearbeitung einer Änderungsanzeige für Blutzubereitun-
1. bei Vorliegen einer zustimmenden gen, die nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als
Bewertung ein~r Ethik-Kommission 1 500 DM, zugelassen gelten.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 18. Dezember 1996
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61),
der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBI. 1 S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar
1996 (BGBI. 1S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1997 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 509,00 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 203,60 DM."
2. In Absatz 2 wird die Angabe „ 1. Januar 1995 35,50 DM" durch die Angabe
,,1. Januar 1997 32,00 DM" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1975
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten *)
Vom 18. Dezember 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 1.3 Personalwesen,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im 2. Aufgaben der Sozialversicherung:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
2.2 Versicherte, Mitglieder,
§1
2.3 Beiträge für Beschäftigte,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
2.4 Leistungen;
3. Informationsverarbeitung und Datenschutz:
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachange-
stellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich 3.1 Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -auf-
anerkannt. bereitung,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
1 . allgemeine Krankenversicherung, 3.3 Datenschutz;
2. gesetzliche Unfallversicherung, 4. Kommunikation und Kooperation:
3. gesetzliche Rentenversicherung, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen
4. knappschaftliche Sozialversicherung, Situationen,
5. landwirtschaftliche Sozialversicherung 4.2 Umgang mit Konflikten;
gewählt werden. 5. Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;
6. Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
§2
Ausbildungsdauer (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Kenntnisse:
A. in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
§3
1. Marketing;
Ausbildungsberufsbild
2. Versicherungsverhältnisse und Beiträge:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2.2 freiwillige Versicherung,
1 . der Ausbildungsbetrieb:
2.3 Familienversicherung,
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der
sozialen Sicherung, 2.4 Wahlrecht,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,
2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krank-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des heit und Mutterschaft;
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 3. Leistungen und Verträge:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule sowie die Protokollerklärung der Länder 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Lei-
zur zeitlichen Abstimmung zwischen Berufsschule und Ausbildungs- stungen,
betrieben werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
B. in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung: (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1. versicherter Personenkreis;
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2. Mitgliedschaft; Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
3. Finanzierung; gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
4. Leistungen;
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13
C. in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung: nachzuweisen.
1. Versicherungsverhältnisse:
§5
1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
Durchführung der Berufsausbildung
1.2 freiwillige Versicherung;
(1) Während der Berufsausbildung beim Versiche-
2. Finanzierung;
rungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt
3. Leistungen: werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten
3.1 Rehabilitation, Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen
sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und
3.2 Rentenansprüche, Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, praxisbezogen zu vermitteln.
3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen, (2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertig-
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft; keiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen
Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen,
D. in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversiche- Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungs-
rung: rahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sech-
1. Marketing; iehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in
überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermit-
2. Versicherungsverhältnisse:
teln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden
2.2 freiwillige Versicherung, zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
2.3 Familienversicherung;
3. Finanzierung; §6
4. Leistungen: Ausbildungsplan
4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
4.2 Leistungen in der Rentenversicherung;
Ausbildungsplan zu erstellen.
E. in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversiche-
rung:
§7
1. Versicherungsverhältnisse;
Berichtsheft
2. Mitgliedschaft;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Finanzierung; Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
4. Leistungen: geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
4.1 Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversiche- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
rung, durchzusehen.
4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte, §8
4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte Zwischenprüfung
und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
§4 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ausbildungsrahmenplan (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
wesentlich ist.
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- bezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten
derheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das 1. Versicherung und Finanzierung,
Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in
2. Leistungen,
bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung
anzuwendende Recht zu vermitteln. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1977
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in leistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und
programmierter Form durchgeführt wird. in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
§9 „mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
Abschlußprüfung zum Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
Sozialversicherungsfachangestellten/ ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
zur Sozialversicherungsfachangestellten, den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung all- schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
gemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt- des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü- gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das
fungsgespräch durchzuführen. doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit
,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- §10
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
Abschlußprüfung zum
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
Sozialversicherungsfachangestellten/
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
urteilen und kundengerecht bearbeiten kann. zur Sozialversicherungsfachangestellten,
Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
2. Prüfungsfach Leistungen:
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz-
In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- liche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der
gaben insbesondere aus den Gebieten Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
a) Leistungen bei Krankheit, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Leistungen bei Mutterschaft
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
bearbeiten kann. schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
fungsgespräch durchzuführen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen- 2. Prüfungsfach Leistungen:
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann. In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben insbesondere aus den Gebieten
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs- a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrank-
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
heit,
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage
einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrank-
gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in heit
berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwen- analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
den kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von bearbeiten kann.
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungs-
fächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
unterschritten werden, soweit die Prüfung in program- gaben insbesondere aus den Gebieten
mierter Form durchgeführt wird. a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
b) betrieblicher Leistungsprozeß, 2. Prüfungsfach Leistungen:
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, gaben insbesondere aus den Gebieten
sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen- a) Rehabilitation,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und be- b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
urteilen kann.
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs- analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens bearbeiten kann.
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni- gaben insbesondere aus den Gebieten
zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,
durchgeführt wird. sozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
beurteilen kann.
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb- höchstens 15 Minuten einzuräumen.
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im durchgeführt wird.
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus- leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der „mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
Prüfung nicht bestanden. ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
§ 11 Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Abschlußprüfung zum ses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
Sozialversicherungsfachangestellten/ schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
zur Sozialversicherungsfachangestellten, prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz- Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
liche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt- Prüfung nicht bestanden.
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
fungsgespräch durchzuführen. §12
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: Abschlußprüfung zum
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: Sozialversicherungsfachangestellten/
zur Sozialversicherungsfachangestellten,
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
gaben insbesondere aus den Gebieten Versjcherungs-
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knapp-
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be- schaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1979
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
ist. Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
fungsgespräch durchzuführen.
mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: Prüfung nicht bestanden.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
§13
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Abschlußprüfung zum
gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
Sozialversicherungsfachangestellten/
verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
zur Sozialversicherungsfachangestellten,
daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
2. Prüfungsfach Leistungen: (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirt-
schaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der
In 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
gaben insbesondere aus den Gebieten auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
a) Leistungen bei Krankheit, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Rehabilitation, (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-
c) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte fungsgespräch durchzuführen.
analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
bearbeiten kann.
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-
gaben insbesondere aus den Gebieten verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-
urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
2. Prüfungsfach Leistungen:
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, gaben insbesondere aus den Gebieten
sozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-
a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann. b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der
Landwirte,
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversiche-
30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer rung der Landwirte
Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte
Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni- bearbeiten kann.
zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
höchstens 15 Minuten einzuräumen.
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern gaben insbesondere aus den Gebieten
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unter- a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
schritten werden, soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird. b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,
in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be- sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit beurteilen kann.
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb- Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. höchstens 15 Minuten einzuräumen.
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden
genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit- die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der
ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form mündlichen Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die
durchgeführt wird. Prüfung nicht bestanden.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und
§14
in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend" be-
wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Übergangsregelung
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
„mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom
dieser Verordnung.
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs- §15
prüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung bildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom
des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer 22. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1425) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1981
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1983
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
-
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
stalten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Marketing a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1) Krankenversicherung darstellen
b) die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenver-
sicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des
Marketing beschreiben
c) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-
zielen erläutern
d) Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marke-
tingzielen zuordnen
e) für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwar-
tungen unterscheiden
' f) Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden
g) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
h) Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
2 Versicherungsverhältnisse
und Beiträge
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2)
2.1 Versicherungspflicht und a) Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Ver-
Versicherungsfreiheit sicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1) beraten und kundengerechte Lösungen anbieten
b) Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen
-ihrer Meldepflicht unterstützen
c) Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz sowie Versicherungspflicht und -frei-
heit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Prakti-
kanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz
beraten
2.2 Freiwillige Versicherung a) die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2) b) Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1985
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.3 Familienversicherung a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3)
b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-
schutzes beraten
2.4 Wahlrecht a) Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4) beraten
b) die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der
Krankenversicherung darstellen
2.5 Berechnung, Einzug und a) die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrech-
Überwachung der Beiträge nung beraten und sie dabei unterstützen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5)
b) Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über
die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten
c) die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige
Mitglieder anwenden
d) die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug
rückständiger Beiträge veranlassen
2.6 Ausgleich der a) die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten
Arbeitgeberaufwendungen b) den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit
bei Krankheit und Mutterschaft und Mutterschaft erstatten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6)
3 Leistungen und Verträge
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3)
3.1 Anspruchsvoraussetzungen und a) kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und
Umfang der Leistungen -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1) stellen
b) kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur
wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkran-
kung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung
stellen
c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und
diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflege-
personen zur Verfügung stellen
d) kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung,
Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese
Leistungen zur Verfügung stellen
3.2 Zusammenarbeit mit a) die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kunden-
Vertragspartnern service nutzen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2)
b) die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
11.1) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,
II. 2.2 freiwillige Versicherung,
II. 2.3 Familienversicherung,
II. 2.4 Wahlrecht,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,
1) Abschnitt II.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1987
in Verbindung mit
1.2) 4.2 Umgang mit Konflikten,
11. 1 Marketing
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4 Kommunikation und Kooperation,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 3.1 Anspruchsvorausssetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
in Verbindung mit
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2) Abschnitt 1.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
II. 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.4 Leistungen, Lernziele,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing,
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Marketing
ortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1989
Anlage2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
13 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3} mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c} für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahmehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1991
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
~
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuiertiches Lernen be-
Arbeitstechniken rOcksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
stalten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel _rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mOndlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherter Personenkreis a) Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Vor-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1) aussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die
Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen
b) Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Ver-
sicherung feststellen
2 Mitgliedschaft a) den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2) b) Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfall-
versicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unter-
nehmens feststellen
3 Finanzierung a) die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung er1äutem
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3) b) Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitrags-
entrichtung veranlassen und Oberwachen
c) Beitreibung von rOckständigen Beiträgen einleiten
4 Leistungen a) In Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der VerhOtung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren mitwirken
b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen
c) Anspruch auf Heilbehandlung feststellen
d) Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabili-
tation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende
Leistungen feststellen
e) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufs-
fördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken
f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-
stellen
g) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von
Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten
h) Abfindung von Renten feststellen
0 Regelungen Ober die Zusammenarbeit zwischen den Unfallver-
sicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwenden
k) bei der PrOfung von SchadensersatzansprOchen gegenüber
Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1993
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
lf.2) 1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4 Leistungen, Lernziele f bis i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,
1. 2.4 Leistungen, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
. 1 Versicherter Personenkreis,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1995
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel g,
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,
II. 4 Leistungen, Lernziel k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage3
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§3Abs.1 Nr.1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildun_gsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs.-1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren ats Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1997
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
.. liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g} Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
cf) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
cf) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1999
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherungsverhältnisse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1)
u Versicherungspflicht und a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
Versicherungsfreiheit der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1) Personen feststellen
b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
1.2 Freiwillige Versicherung a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2) b) Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen
2 Finanzierung a) die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)
b) für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht
oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder
überprüfen
c) für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der
Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitrags-
zahlung veranlassen und überwachen
d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-
erstattungen durchführen
3 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3)
3.1 Rehabilitation a) Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1) Rehabilitation feststellen
b) Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung ver-
anlassen
c) Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen
3.2 Rentenansprüche a) Ansprüche auf Renten aus ~igener Versicherung und auf Renten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2) wegen Todes feststellen
b) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung a) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3) Rente berechnen
b) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-
versicherung prüfen und berücksichtigen
c) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-
zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
d) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammen-
treffen von Renten und von Einkommen anwenden
e) Rentenzahlung veranlassen
t) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen
berücksichtigen
3.4 Zusatzleistungen und sonstige a) Rentenabfindungen feststellen
Leistungen b) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4) Pflegeversicherung veranlassen
c) Beitragserstattungen durchführen
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft a) Versicherungskonto klären
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5) b) Rentenauskunft erteilen
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel :,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2001
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1 .6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 lnfonnationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
11.2) 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 3.2 Rentenansprüche,
1) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
II. 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, L.:ernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
_ (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,
II. 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
3.2 Rentenansprüche,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2003
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Finanzierung,
II. 3 Leistungen
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage4
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§3Abs.1 Nr.1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen .der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtsc~aftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Marketing a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1) Krankenversicherung darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-
zielen erläutern
c) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
2 Versicherungsverhältnisse
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2)
2.1 Versicherungspflicht und a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
Versicherungsfreiheit der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1) b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
2.2 Freiwillige Versicherung a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenver-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2) sicherung feststellen
b) die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-
versicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer
freiwilligen Mitgliedschaft beraten
2.3 Familienversicherung a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3)
b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-
schutzes beraten
3 Finanzierung a) die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3) erläutern
b) für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit
feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen
c) für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitrags-
schuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und
überwachen
d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-
erstattungen durchführen
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
4 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4)
4.1 Leistungen in der Kranken- und a) die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und
Pflegeversicherung -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1) Leistungen zur Verfügung stellen
b) die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur
wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei
Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur
Verfügung stellen
c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über
die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Lei-
stungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen
zur Verfügung stellen
d) die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft,
Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Ver-
fügung stellen
e) die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern
4.2 Leistungen in der Renten- a) Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen
versicherung b) Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2)
wegen Todes feststellen
c) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
d) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche
Rente berechnen
e) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-
versicherung prüfen und berücksichtigen
f) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-
zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
g) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim zusammen-
treffen von Renten und von Einkommen anwenden
h) Rentenzahlung veranlassen
i) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen
berücksichtigen
k) Rentenabfindungen feststellen
1) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung veranlassen
m) Beitragserstattungen durchführen
n) Versicherungskonto klären
o) Rentenauskunft erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2009
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
11. 2) 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1
) Abschnitt 1.
2) Abschnitt II.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehm~nsziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
II. 1 Marketing
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
ortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, 1und m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 .2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2011
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
II. 3 Finanzierung, Lernziel d,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing,
II. 2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4 Kommunikation und Kooperation,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
2 Versicherungsverhältnisse,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Anlage5
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
im System der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erläutern
1.2 Unternehmensziele und a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
Organisation b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) schreiben
c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-
setzen
1.3 Personalwesen a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen
erläutern
b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-
maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung
sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen
der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-
schreiben
d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem
- Berufsbildung Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen
des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
und zu seiner Umsetzung beitragen
d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder
Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des
Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-
am Arbeitsplatz, Umweltschutz halten und sich situationsgerecht verhalten
und rationelle
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Ressourcenverwendung
liehen Einwirkungsbereich beitragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)
c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-
kungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversic.herung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Sozialversicherung im System a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen
der sozialen Sicherung Sicherung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige
erläutern
c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-
gaben den Versicherungsträgern zuordnen
d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-
wenden
e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-
liehen Maßnahmen einleiten
f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-
rungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-
mitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)
b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen a) Leistungsarten unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)
b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-
stellen
d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der
Leistungserbringung berücksichtigen
e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-
schreiben
f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-
über Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern
einleiten
g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-
leiten
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 Informationsverarbeitung und
Datenschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung, a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-
-verarbeitung und -aufbereitung ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) betrieb erläutern
b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten
und auswerten
3.2 Informations- und a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-
Kommunikationssysteme systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-
betriebes aufgabenorientiert einsetzen
c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-
techniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation und Kooperation a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation
in berufstypischen Situationen in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) anwenden
b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher
und formaler Anforderungen zlel-, adressaten- und situations-
gerecht gestalten
c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von
Zusammenarbeit aufzeigen
d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte
artikulieren
e) gemeinsam~ Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-
kunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) feststellen
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-
ration erläutern
5 Verwaltungshandeln und a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
gerichtliche Verfahren b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) waltungsverfahrens anwenden
c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-
träger anwenden
d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-
handeln des Versicherungsträgers erläutern
e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2015
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Anwenden von Lern- und a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-
Arbeitstechniken rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-
statten
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel
nutzen
d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend
einsetzen
. e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-
aufgaben einsetzen
f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
liehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-
nisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Versicherungsverhältnisse a) versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungs-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1) pflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung feststellen
b) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der
Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige
Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mit-
arbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der
Landwirte feststellen
c) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienver-
sicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
d) den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte
Personen ermitteln
e) Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflege-
versicherung feststellen
2 Mitgliedschaft a) Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensände-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2) rungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung feststellen
b) Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie
zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
anwenden
c) Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
d) Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitglied-
schaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
3 Finanzierung a) Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3) Sozialversicherung erläutern
b) Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Be-
achtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundes-
mittelanteiles feststellen
c) Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksich-
tigung der Verteilung der Beitragslast feststellen
d) Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter
Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen
e) Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen
f) Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Bei-
treibung von Beitragsrückständen einleiten
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 Leistungen
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4)
4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen a) Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen
Unfallversicherung b) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren mitwirken
c) Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur
Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen
d) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen
Rehabilitation bewirken
e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld
feststellen
f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-
stellen
g) über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren
h) Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmens-
angehörigen erläutern
4.2 Leistungen in der Alterssicherung a) Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
der Landwirte sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushalts-
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2) hitfe feststellen
b) Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und
wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken
c) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und
Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maß-
nahmen einleiten
d) Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige
Landwirte feststellen
e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige
Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
wirtschaft feststellen
f) Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgabe-
rente feststellen
g) Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen
4.3 Leistungen in der Kranken- a) Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
versicherung der Landwirte und auf Krankenbehandlung feststellen
und in der landwirtschaftlichen b) Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige
Pflegeversicherung Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3) Familienangehörige feststellen
c) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe fOr landwirtschaft-
liehe Unternehmer feststellen
d) An,sprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft feststellen
e) Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2017
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
11. 1) 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1) Abschnitt II.
2) Abschnitt 1.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
1. 2.3 Beiträge für Beschä~igte, Lernziele d und e,
II. 3 Finanzierung, Lernziele b bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle ~essourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 2.4 Leistungen, Lernziele,
II. 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
1. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
1. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
1. 6 Anwenden von lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2019
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildposition
II. 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
ortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Teil Ader Berufsbildpositionen
1. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
1. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
1. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
1. 4.2 Umgang mit Konflikten,
1. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung ,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Dezember 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär - Heizung -
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Klima"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 18. bis 22. März 1997 in Frankfurt am Main
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 14. ,,Leipziger Buchmesse und 3. Leipziger Antiquariats-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des messe"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 20. bis 23. März 1997 in Leipzig
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht: 15. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
vom 5. bis 13. April 1997 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 16. ,,Fur & Fashion - Internationale Leitmesse für Mode
aus Pelz, Leder Materialmix"
1. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse Floor-Wall- vom 10. bis 13. April 1997 in Frankfurt am Main
Window Decoration & Furniture Fabrics/Bed-Bath-
Table & Kitchen Linen"
17. ,,lnterstoff Season - The Update Textile Event"
vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main
vom 8. bis 11. Januar 1997 in Frankfurt am Main
18. ,,30. Modeforum Offenbach"
2. ,,PREMIERE - Beautyworld - Fachmesse für Par-
vom 19. bis 21. April 1997 in Offenbach
fümerie, Drogerie, Kosmetik"
vom 25. bis 28. Januar 1997 in Frankfurt am Main 19. ,,Marketing Services - Internationale Fachmesse für
Werbung und Marketing"
3. ,,PREMIERE - Paperworld - Fachmesse für Papier,
vom 23. bis 26. April 1997 in Frankfurt am Main
Bürobedarf, Schreibwaren"
vom 25. bis 29. Januar 1997 in Frankfurt am Main 20. ,,Art Frankfurt - Die Messe zum Thema Kunst"
vom 26. April bis 1. Mai 1997 in Frankfurt am Main
4. ,,PREMIERE - Christmasworld - Fachmesse für Weih-
nachten & Florales" 21. ,,Techtextil - Internationale Fachmesse für technische
vom 25. bis 29. Januar 1997 in Frankfurt am Main Textilien und Vliesstoffe"
vom 13. bis 15. Mai 1997 in Frankfurt am Main
5. ,,Leipziger Mode Messe"
vom 8. bis 10. Februar 1997 in Leipzig 22. ,,Infobase- Internationale Fachmesse für Information
und Kommunikation"
6. ,,Ambiente Internationale Frankfurter Messe Tischkul- vom 14. bis 16. Mai 1997 in Frankfurt am Main
tur und Küche/Geschenk-ldeen/Domus + Lumina"
23. ,,europrom '97 - europäische programm- und medien-
vom 14. bis 18. Februar 1997 in Frankfurt am Main
messe"
7. ,,Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR" am 22. und 23. Mai 1997 in Leipzig
vom 15. bis 18. Februar 1997 in Offenbach
24. ,,lnterpharm - Pharmazeutische Fachmesse mit Kon-
8. ,,Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit" greß- und Diskussionsforen"
vom 22. Februar bis 2. März 1997 in Leipzig am 7. und 8. Juni 1997 in ~eipzig
9. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires 25. ,,Leipziger Mode Messe"
Show" vom 9. bis 11. August 1997 in Leipzig
vom 25. bis 27. Februar 1997 in Frankfurt am Main 26. ,,ACHEMA - Internationales Treffen für Chemische
10. ,,Musikmesse/Pro Light & Sound - Internationale Technik, Umweltschutz und Biotechnologie"
Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-, vom 9. bis 14. Juni 1997 in Frankfurt am Main
Ton- und Veranstaltungstechnik" 27. ,,Internationale Lederwaren Messe HERBST"
vom 26. Februar bis 2. März 1997 in Frankfurt am vom 23. bis 26. August 1997 in Offenbach
Main
28. ,,Tendence Internationale Frankfurter Herbstmesse
11. ,,WerkstättenMesse '97" Domus + Lumina/Geschenk-ldeenmschkultur und
vom 13. bis 15. März 1997 in Offenbach Küche"
vom 23. bis 27. August 1997 in Frankfurt am Main
12. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Wohnideen" 29. ,,MI DORA- Leipziger Uhren- und Schmuckmesse"
vom 15. bis 17. März 1997 in Leipzig vom 30. August bis 1. September 1997 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2021
30. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal- 37. ,,49. Frankfurter Buchmesse"
tung" vom 15. bis 20. Oktober 1997 in Frankfurt am Main
vom 5. bis 9. September 1997 in Leipzig
38. ,,31. Modeforum Offenbach"
31. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und vom 18. bis 20. Oktober 1997 in Offenbach
Wahnideen"
vom 6. bis 9. September 1997 in Leipzig 39. ,,Bau-Fachmesse Leipzig"
vom 22. bis 26. Oktober 1997 in Leipzig
32. ,,IAA - Internationale Automobil-Ausstellung Perso-
nenkraftwagen/Motorräder" 40. ,,GÄSTE '97 - Internationale Fachmesse für Gastro-
vom 9. bis 21. September 1997 in Frankfurt am Main nomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung"
33. ,,Innovationsmesse Leipzig" vom 9. bis 13. November 1997 in Leipzig
vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig 41. ,,lnterstoff Season - The Update Textile Event"
34. ,,BIK '97 - Fachmesse für Telekommunikation & vom 11. bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main
Computer"
42. ,,Leben Wohnen Freizeit Bau - Informations- und Ver-
vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig
kaufsausstellung für die ganze Familie"
35. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires vom 15. bis 23. November 1997 in Frankfurt am Main
Show"
vom 28. bis 30. September 1997 in Frankfurt am 43. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
Main vom 19. bis 23. November 1997 in Leipzig
36. ,,MODELL & HOBBY 97 - Ausstellung für Modellbau, 44. ,,REHAB '98 - 10. Internationale Fachmesse für
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" Pflege, Rehabilitation, Integration"
vom 2. bis 5. Oktober 1997 in Leipzig vom 21. bis 24. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
Bonn, den 11. Dezember 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iederleithinger
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Berichtigung
des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Vom 9. Dezember 1996
Artikel 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996
(BGBI. 1S. 1548) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 ist nach der Angabe ,,§ 2a" die Angabe „Abs. 1" einzufügen
sowie die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und jeweils die Angabe „3a"
durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
2. In Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe „3" durch die Angabe „3a" und
die Angabe „3a" durch die Angabe „3b" zu ersetzen.
Bonn, den 9. Dezember 1996
B undesmi n isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Widlak
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 13 021 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-171
28. 11. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 13 022 (237 18. 12. 96) 2. 1.97
96-1-2-172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2023
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 11. Dezember 1996
Tag In h a It Seite
5. 12. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2710
GESTA: XD012
9. 12. 96 Gesetz zum Dokument vom 31. Mai 1996 zur Änderung des Vertrags vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2731
GESTA: XA011
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2737
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2737
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 2738
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von
Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2738
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2739
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2739
5. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2740
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53, ausgegeben am 18. Dezember 1996
Tag Inhalt Seite
11. 12. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über die deutschen Kriegsgräber in der
Republik Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742
11. 12. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die deutschen Kriegsgräber
in der Aserbaidschanischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 45
11. 12. 96 Verordnung zu dem Abkommen vom 24. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über Kriegsgräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2750
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2755
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung .............. . 2755
4. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung ..................................................... . 2756
4. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß ... . 2757
5. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die fibermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen ............ . 2757
5. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .............. . 2758
5. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen zu Regelungen nach dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ............ . 2759
8. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen ................................... . 2760
8. 11. 96 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... 2761
8. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ..................................... . 2763
12. 11. 96 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 2763
6. 12. 96 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife sowie über die Erhebung
von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren nach dem Internationalen
Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ............. . 2765
11. 12. 96 Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ....................................... . 2771
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorauSf8Chnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraaechnung.