1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Vom 13. Dezember 1996
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- b) In Absatz 4 werden die Wörter „fortgesetzt und
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt überwiegend" gestrichen.
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
1995 (BGBI. 1 S. 1809) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ,,(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß des Absatzes 1 sind von der Förderung der
§ 234 -Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe aus-
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemäߧ 76 Abs. 2 geschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und
Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes: nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine
Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht
zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit
Artikel 1 führt."
Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809),
wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Klempnerei"
die Wörter „des Klimaanlagenbaues," eingefügt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein- nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne
gefügt: des§ 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;".
„2a. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken c) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
und Bauwerksteilen;".
„8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: und des Steinmetzhandwerks;".
"4. Beton:- und Stahlbetonarbeiten einschließ- d) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
lich Betonschutz- und Betonsanierungs-
arbeiten sowie Armierungsarbeiten;". ,, 10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;".
cc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer ein- e) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
gefügt: ,, 12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe-
,, 14a. Fugarbeiten an Bauwerken, insbeson- und -verarbeitenden Industrie einschließlich
dere Verfugung von Verblendmauerwerk der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht
und von Anschlüssen zwischen Einbau- überwiegend Fertigbau-, Dämm-(lsolier-),
teilen und Mauerwerk sowie dauerelasti- Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder
sche und dauerplastische Verfugungen Zimmerarbeiten ausgeführt werden;".
aller Art;".
f) Nummer 14 wird aufgehoben.
dd) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
g) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.
„28. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie
zur Erbringung anderer baulicher Leistun-
gen des Betriebes oder auf Baustellen 3. § 2a wird aufgehoben.
ausgeführt werden;".
ee) In Nummer 31 wird das Wort „Holzpflaster- 4. § 3 wird gestrichen.
arbeiten" durch die Wörter „Pflasterarbeiten
aller Art" ersetzt.
ff) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer ein- Artikel2
gefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,38a. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;". in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1955
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 13. Dezember 1996
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 900), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„968 Tretinoin und seine Salze 1. Juli 2000".
- zur Behandlung von Hautschäden nach chronischer Sonnenexposition -
2. Die Positionen 745, 917 und 1006 werden wie folgt gefaßt:
„745 Paroxetin und seine Salze 1. Juli 1997
- zur Behandlung von depressiven Erkrankungen -
917 Omeprazol und seine Salze 1.Januar2000
- zur Anwendung als Protonenpumpenblocker in der Monotherapie -
1 006 Polygelin und seine Salze 1 .. Januar 2001 ".
- zur Abdichtung von Gefäßprothesen -
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
1048 Alendronat und seine Salze 1.Januar2002
1049 Amitraz und seine Salze 1.Januar2002
- zur Anwendung bei Schweinen -
1050 Anastrozol 1. Januar 2002
1051 Azelastin und seine Salze 1.Januar2002
- zur oralen Anwendung -
1052 Cladribin 1.Januar2002
1053 Clarithromycin und seine Salze 1.Januar2002
- Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori -
1054 Doxazosin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung der benignen Prostatahyperplasie -
1055 Erythromycinstinoprat 1.Januar2002
Erythromycin-2' -propionat-Acetylcystein (1 : 1)
1056 Filgrastim 1.Januar2002
1057 Fluvoxamin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung von Zwangserkrankungen -
1058 Glimepirid 1.Januar2002
1059 15-(4-(1 23 I)Iodphenyl)pentadecansäure und ihre Salze 1.Januar2002
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§49 AMG
1060 1-(4-lsopropylphenyl)-3-phenyl-1,3-propandion 1. Januar 2002
- zur Anwendung bei Porphyrien und polymorphen Lichtdermatosen -
1061 Ketorolac und seine Salze 1.Januar2002
- zur oralen und parenteralen Anwendung -
1062 Leuprorelin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung des Mammakarzinoms -
1063 Levonorgestrel 1.Januar2002
- zur intrauterinen Anwendung -
1064 Lodoxamid und seine Salze 1.Januar2002
1065 Marbofloxacin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
1066 Mivacuriumchlorid 1.Januar2002
1067 Nebivolol und seine Salze 1.Januar2002
1068 Omeprazol und seine Salze 1.Januar2002
- Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori -
1069 Oxaprozin und seine Salze 1.Januar2002
1070 Paroxetin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung von Zwangs- und Panikstörungen mit oder ohne Agoraphobie -
1071 Penciclovir und seine Salze 1.Januar2002
1072 Ramipril und seine Salze 1. Januar 2002
- zur Behandlung der Herzinsuffizienz nach Myokardinfarkt -
1073 Ropivacain und seine Salze 1.Januar2002
1074 Sertralin und seine Salze 1.Januar2002
1075 Sparfloxacin und seine Salze 1.Januar2002
1076 Tamsulosin und seine Salze 1.Januar2002
1077 Terbinafin und seine Salze 1.Januar2002
1078 Tretinoin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Induktion der Remission bei Promyelozytenleukämie -
1079 Trilostan 1.Januar2002
1080 Zubereitung aus 1.Januar2002
Trandolapril und seinen Salzen
und
Verapamil und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1957
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 72 Abs: 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
§ 1a der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1974 (BGBI. 1 S. 2356), die zuletzt durch die Verordnung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1997
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 1997 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte
auf insgesamt 59 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1998 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1997 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6
des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entspre-
chend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1955
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 13. Dezember 1996
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 900), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„968 Tretinoin und seine Salze 1. Juli 2000".
- zur Behandlung von Hautschäden nach chronischer Sonnenexposition -
2. Die Positionen 745, 917 und 1006 werden wie folgt gefaßt:
„745 Paroxetin und seine Salze 1. Juli 1997
- zur Behandlung von depressiven Erkrankungen -
917 Omeprazol und seine Salze 1.Januar2000
- zur Anwendung als Protonenpumpenblocker in der Monotherapie -
1 006 Polygelin und seine Salze 1 .. Januar 2001 ".
- zur Abdichtung von Gefäßprothesen -
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
1048 Alendronat und seine Salze 1.Januar2002
1049 Amitraz und seine Salze 1.Januar2002
- zur Anwendung bei Schweinen -
1050 Anastrozol 1. Januar 2002
1051 Azelastin und seine Salze 1.Januar2002
- zur oralen Anwendung -
1052 Cladribin 1.Januar2002
1053 Clarithromycin und seine Salze 1.Januar2002
- Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori -
1054 Doxazosin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung der benignen Prostatahyperplasie -
1055 Erythromycinstinoprat 1.Januar2002
Erythromycin-2' -propionat-Acetylcystein (1 : 1)
1056 Filgrastim 1.Januar2002
1057 Fluvoxamin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung von Zwangserkrankungen -
1058 Glimepirid 1.Januar2002
1059 15-(4-(1 23 I)Iodphenyl)pentadecansäure und ihre Salze 1.Januar2002
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§49 AMG
1060 1-(4-lsopropylphenyl)-3-phenyl-1,3-propandion 1. Januar 2002
- zur Anwendung bei Porphyrien und polymorphen Lichtdermatosen -
1061 Ketorolac und seine Salze 1.Januar2002
- zur oralen und parenteralen Anwendung -
1062 Leuprorelin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung des Mammakarzinoms -
1063 Levonorgestrel 1.Januar2002
- zur intrauterinen Anwendung -
1064 Lodoxamid und seine Salze 1.Januar2002
1065 Marbofloxacin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
1066 Mivacuriumchlorid 1.Januar2002
1067 Nebivolol und seine Salze 1.Januar2002
1068 Omeprazol und seine Salze 1.Januar2002
- Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori -
1069 Oxaprozin und seine Salze 1.Januar2002
1070 Paroxetin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Behandlung von Zwangs- und Panikstörungen mit oder ohne Agoraphobie -
1071 Penciclovir und seine Salze 1.Januar2002
1072 Ramipril und seine Salze 1. Januar 2002
- zur Behandlung der Herzinsuffizienz nach Myokardinfarkt -
1073 Ropivacain und seine Salze 1.Januar2002
1074 Sertralin und seine Salze 1.Januar2002
1075 Sparfloxacin und seine Salze 1.Januar2002
1076 Tamsulosin und seine Salze 1.Januar2002
1077 Terbinafin und seine Salze 1.Januar2002
1078 Tretinoin und seine Salze 1.Januar2002
- zur Induktion der Remission bei Promyelozytenleukämie -
1079 Trilostan 1.Januar2002
1080 Zubereitung aus 1.Januar2002
Trandolapril und seinen Salzen
und
Verapamil und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1957
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 72 Abs: 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
§ 1a der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1974 (BGBI. 1 S. 2356), die zuletzt durch die Verordnung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1997
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 1997 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte
auf insgesamt 59 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1998 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1997 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6
des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entspre-
chend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1959
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen*)
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19 Abs. 1 3. integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von .~oh-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung eisen und Rohstahl,
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), 4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur
von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 und Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbest-
§ 19 Abs. 1 durch Artikel 8 Nr. 7 des Gesetzes vom
erzeugnissen; im Falle von Asbestzementerzeug-
22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden sind, nissen mit einer Jahresproduktion von mehr als
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungs-
beteiligten Kreise:
belägen mit einer Jahresproduktion von mehr als
50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie - bei ande-
Artikel 1 ren Verwendungszwecken - von Asbest mit einem
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr,
vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert durch 5. integrierte chemische Anlagen und
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1
6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder
S. 1782, 2049), wird wie folgt geändert:
chemischen Behandlung von überwachungsbedürf-
tigem oder besonders überwachungsbedürftigem
1. In § 1 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 Abfall."
angefügt:
,,(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, so- 3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
weit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung ,,§5
neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder
Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; Übergangsvorschrift
hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Bestim-
Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in mung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Ver-
der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte wertung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1377) am
erforderlichen Menge vor der Markteinführung her- 1. Januar 1999 gelten die in der dortigen Anlage ge-
gestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch nannten Abfälle zur Verwertung ebenfalls als über-
weiter erforscht oder entwickelt werden." wachungsbedürftige Abfälle im Sinne des Anhangs."
2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 fotgender neuer Satz 4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf
aa) In Spalte 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, werden vor den Wörtern „oder Biogas" das
die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Wort „Deponiegas" und nach den Wörtern
Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung „Biogas aus der Landwirtschaft" die Wörter
von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder ,,und aus der Abfallvergärung" eingefügt.
bituminösem Schiefer,
bb) In Spalte 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsan- werden vor den Wörtern „oder Biogas" das
lagen mit einer Wärmeleistung von mindestens Wort „Deponiegas" und nach den Wörtern
300 Megawatt, „Biogas aus der Landwirtschaft" die Wörter
,,und aus der Abfallvergärung" eingefügt.
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor- b) In Nummer 1.4 Spalte 2 Buchstabe a werden nach
men und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge- dem Wort „Deponiegas" die Wörter ,, , Klärgas und
ändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet Biogas aus der Landwirtschaft und der Abfallver-
worden. gärung" eingefügt.
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
c) In Nummer 2.10 Spalte 2 wird nach den Wörtern die Worte „ 1 Tonne oder mehr je Stunde"
„vier Kubikmeter oder mehr" das Wort „und" durch durch die Worte „10 Tonnen oder mehr je Tag"
das Wort „oder" ersetzt. ersetzt.
d) In Nummer 4.10 wird Spalte 2 wie folgt gefaßt: i) Nummer 8.6 wird gestrichen.
„Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder j) Nummer 8.8 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz ,,Anlagen zur chemischen Behandlung von beson-
von 5 Tonnen je Tag oder mehr organischer ders überwachungsbedürftigen oder überwachungs-
Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, in denen bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des
ausschließlich hochsiedende Öle als Lösungsmittel Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden". dung finden".
e) In Nummer 7.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: k) In Nummer 8.9 wird in Spalte 2 das Wort „Auto-
wracks" durch die Worte „5 Autowracks oder mehr"
„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von ersetzt.
Geflügel oder zum Halten oder zur getrennten
Aufzucht von Schweinen mit 1) Nummer 8.10 wird wie folgt geändert:
a) 20 000 Hennenplätzen, aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
b) 40 000 Junghennenplätzen, „a) Anlagen zur Behandlung von besonders
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen, überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die
die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
d) 20 000 Truthühnermastplätzen, und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
e) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von einem Durchsatz von 10 Tonnen je Tag
30 Kilogramm oder mehr Lebendge- oder mehr
wicht),
b) Anlagen zur Lagerung besonders über-
f) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehö- wachungsbedürftiger Abfälle, auf die die
render Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
weniger als 30 Kilogramm Lebend- Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
gewicht) oder einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
g) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht je Tag oder mehr oder einer Gesamtlager-
(Ferkel von 1O bis weniger als 30 Kilo- kapazität von 150 Tonnen oder mehr,
gramm Lebendgewicht) ausgenorr:imen die zeitweilige Lagerung
- bis zum Einsammeln - auf dem Gelände
oder mehr; bei gemischten Beständen werden der Entstehung der Abfälle".
die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorge-
nannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, bb) In Spalte 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert- „a) Anlagen zur Behandlung von besonders
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungs- überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die
verfahren durchzuführen". die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
f) In der Überschrift der Nummer 8 werden die und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
Worte „Reststoffen und Abfällen" durch die Worte einem Durchsatz von 1 Tonne je Tag bis
,,Abfällen und sonstigen Stoffen" ersetzt. weniger als 10 Tonnen je Tag
g) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert: b) Anlagen zur Lagerung besonders über-
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: wachungsbedürftiger Abfälle, auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
„Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
Beseitigung von festen, flüssigen oder in einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne je
Behältern gefaßten gasförmigen Stoffen oder Tag bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder
Gegenständen durch thermische Verfahren, einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen
wie Ver- oder Entgasung, Verbrennung oder bis weniger als 150 Tonnen, ausgenom-
eine Kombination dieser Verfahren; für Anlagen men die zeitweilige Lagerung - bis zum
zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Einsammeln - auf dem Gelände der Ent-
Kohlenwasserstoffe enthalten, gilt das Ge- stehung der Abfälle".
nehmigungserfordernis auch, soweit den Um-
ständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger m) Nummer 8.11 wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:
als während der zwölf Monate, die auf die ,,a) Anlagen zur Behandlung von überwachungs-
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften
betrieben werden". des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
bb) In Spalte 2 wird folgender Wortlaut eingefügt: Anwendung finden, mit einem Durchsatz von
,,Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas". 10 Tonnen je Tag oder mehr
h) Nummer 8.4 wird wie folgt geändert: b) Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen
oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle, auf
aa) Spalte 1 wird gestrichen. die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
bb) In Spalte 2 werden der Buchstabe a und die und Abfallgesetzes Anwendung finden, dienen,
Gliederungsbezeichung „b)" gestrichen sowie ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1961
zum Einsammeln - auf dem Gelände der Ent- Artikel 2
stehung der Abfälle".
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
n) In Nummer 9.6 wird in Spalte 1 ur:,d Spalte 2 jeweils Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über
das Wort „flüssigen" gestrichen. genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom Inkrafttreten
o) In Nummer 9.10 Spalte 1 werden das Wort „festen" dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
durch die Wörter „überwachungsbedürftigen und gesetzblatt bekanntmachen.
besonders überwachungsbedürftigen" und die
Wörter „im Sihne des§ 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes" Artikel 3
durch die Wörter ,, , auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
dung finden," ersetzt. Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BlmSchV)
Vom 16. Dezember1996
Auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissi- 2. Ruß:
onsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ab 1. Juli 1995:
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 14 µg/m 3 (arithmetischer Jahresmittelwert);
ab 1. Juli 1998:
§1 8 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert);
Zweck 3. Benzol:
Die Verordnung legt für bestimmte Straßen oder ab 1. Juli 1995:
bestimmte Gebiete, in denen besonders hohe, vom Ver-
15 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert);
kehr verursachte Immissionen zu erwarten sind, Konzen-
trationswerte für luftverunreinigende Stoffe fest, bei deren ab 1. Juli 1998:
Überschreiten Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des 10 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert).
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen sind, und
bestimmt die anzuwendenden Meß- und Beurteilungsver-
fahren. §3
MeB- und Beurteilungsverfahren
§2
Die Meß- und Beurteilungsverfahren bestimmen sich
Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen nach Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung. Die in
Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung Nummer 1.3 des Anhangs I und Nummer 4 des Anhangs II
des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch genannten VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag
Luftverunreinigungen sind zu prüfen, wenn eine Über- GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
schreitung eines der folgenden Konzentrationswerte, amt archivmäßig gesichert niedergelegt.
angegeben in Mikrogramm je Kubikmeter (µg/m 3) verun-
reinigte Luft, festgestellt wird: §4
1. Stickstoffdioxid: Inkrafttreten
160 µg/m3 (98-Prozent-Wert aller Halbstundenmittel- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
werte eines Jahres); die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1963
Anhangt
1. Verfahren zur Bestimmung der Konzentrationen der Konzentrationswerten gemäß § 2 vorliegt, wenn
Luftverunreinigungen die Qualität dieser Erkenntnisse eine ausreichend
genaue Aussage zuläßt; entsprechendes gilt für
1.1 Stickstoffdioxid ist mit Einrichtungen zu messen,
eine Verkürzung des Meßzeitraumes.
die nach dem Prinzip der Chemilumineszenz
oder einem gleichwertigen Verfahren arbeiten.
Grundsätzlich sind Einrichtungen zu verwenden, 2. Meßorte
die vom Bundesministerium für Umwelt, Natur- 2.1 Zur Bestimmung der Meßorte sind für jede Luftver-
schutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen unreinigung nach § 2 die Straßen oder Gebiete zu
Ministerialblatt als geeignet bekanntgegeben wur- ermitteln, in denen zu besorgen ist, daß mindestens
den. eine Kenngröße nach Nummer 4 den entsprechen-
1.2 Ruß ist als elementarer Kohlenstoff im Schweb- den Konzentrationswert nach § 2 überschreitet und
staub zu messen. Als Meßverfahren ist das im in oder an denen gleichzeitig Menschen nicht nur
Anhang II beschriebene oder ein gleichwertiges kurzzeitig exponiert sind. Hierbei sind insbesondere
Verfahren, für das eine hinreichende Korrelation zu die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vor-
diesem nachgewiesen ist, anzuwenden. schriften bereits durchgeführten Meßprogramme,
vergleichbare Abschätzungen sowie Modellrech-
1.3 Benzol ist nach der VDI-Richtlinie 3482 „Messen
nungen heranzuziehen, ebenso sind orographische
gasförmiger Immissionen" Blatt 1 (Februar 1986),
Informationen, Verkehrsdaten, meteorologische
Blatt 3 (Februar 1979), Blatt 4 (November 1984),
Daten, Bebauungstruktur (z.B. Straßenschlucht-
Biatt 5 (November 1984), Blatt 6 (Juli 1988) oder mit
charakter) und Art der Nutzung im Hinblick auf den
einem gleichwertigen Verfahren zu messen.
Schutz der menschlichen Gesundheit zu berück-
1 .4.1 Der Meßzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Ein sichtigen. Reichen diese Unterlagen zur Bestim-
kürzerer Meßzeitraum ist zulässig, wenn auch Mes- mung der Gebiete nicht aus, sind zeitlich befristete
sungen in einem kürzeren Zeitraum eine Beurtei- Messungen zur Orientierung durchzuführen.
lung der im laufe eines Jahres auftretenden Immis-
2.2 In jeder Straße oder jedem Gebiet nach Nummer
sionen zulassen.
2.1 ist die entsprechende Luftverunreinigung an
Ein Zeitraum von sechs Monaten soll nicht unter- dem Ort mit der mutmaßlich höchsten Exposition
schritten werden. für Menschen nach den Kenngrößen der Nummer 4
1 .4.2 Zur Bestimmung der Konzentrationen von Stick- zu messen. Soweit es zur Beurteilung der Bela-
stoffdioxid, Ruß und Benzol können kontinuierliche stungssituation im gesamten Gebiet erforderlich ist,
oder diskontinuierliche Meßverfahren eingesetzt sind weitere Meßorte in diesem Gebiet festzulegen.
werden.
Bei der Anwendung diskontinuierlicher Meßverfah- 3. Kriterien zum Aufstellen der Meßeinrichtungen
ren sind, soweit Halbstundenmittelwerte gemessen Der Probenahmeort sollte in mindestens 1 m
werden, zwei und soweit 24-Stundenmittelwerte Abstand von Gebäuden und in einer Höhe zwischen
gemessen werden, mindestens eine Messung pro 1,5 m und 3,5 m liegen, wobei der diagonale
Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage und, Abstand zum Quellbereich (Mitte der zum Probe-
soweit Halbstundenmittelwerte gemessen werden, nahmeort nächstgelegenen Fahrspur) dabei nicht
auch alle Tageszeiten gleichmäßig zu berücksich- unter 4 m liegen soll.
tigen sind.
Befindet sich der Meßort auf einem Gehweg, ist die
Sofern verfahrensbedingt längere Meßzeiträume Meßeinrichtung so aufzustellen, daß sie möglichst
erforderlich sind, sind Wochen- oder Monatsmittel- 1 m Abstand zur Bordsteinkante hat.
werte zu bilden.
Bei Verkürzung des Meßzeitraumes muß die Zahl 4. Bildung von Kenngrößen
der für eine Jahresmessung vorgesehenen diskon-
Zur Beurteilung der gemessenen Konzentrationen
tinuierlich ermittelten Meßwerte erhalten bleiben.
der Luftverunreinigungen werden Kenngrößen
1.5 Bei der Durchführung der Messungen sind die gebildet.
,,Richtlinien über die Festlegung von Referenzver-
4.1 Die Kenngröße für Stickstoffdioxid an einer Meß-
fahren, die Auswahl von Äquivalenzmeßverfahren
stelle ist der 98-Prozent-Wert der Summenhäufig-
und die Anwendung von Kalibrierverfahren"
keitsverteilung aller gemessenen Halbstundenmit-
(Gemeinsames Ministerialblatt 1988 S. 191) zu
telwerte.
beachten.
4.2 Die Kenngröße für Ruß an einer Meßstelle ist
1.6 Die Behörde kann in Einzelfällen an Stelle von Mes-
der arithmetische Mittelwert aller gemessenen
sungen nach den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 das
24-Stundenmittelwerte oder Wochenmittelwerte
vorliegende Vorwissen über die Immissionsstruktur
oder Monatsmittelwerte.
(z.B. bereits vorhandene Meßdaten, Übertragung
von Erkenntnissen aus meßtechnisch oder durch 4.3 Die Kenngröße für Benzol an einer Meßstelle ist der
Rechnungen erfaßten ähnlichen Gebieten oder arithmetische Mittelwert aller gemessenen Halb-
Straßenzügen, Ausbreitungsrechnungen) zur Beur- stundenmittelwerte oder 24-Stundenmittelwerte
teilung heranziehen, ob eine Überschreitung von oder Wochenmittelwerte oder Monatsmittelwerte.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
4.4 Damit eine Kenngröße zur Beurteilung der in § 2 stellung im Sinne des § 2 ermöglichen, sind Maß-
genannten Konzentrationswerte herangezogen nahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
werden kann, sollen bei kontinuierlichen Messun- lmmissionsschutzgesetzes von den zuständigen
gen bzw. bei der Ermittlung von Wochen- oder Behörden zu prüfen.
Monatsmittelwerten mindestens 75 vom Hundert
der möglichen Meßwerte vorliegen.
Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde
beurteilt zunächst die vorliegenden Erkenntnisse
5. Beurteilungsverfahren über die Immissionssituation, indem sie insbeson-
überschreitet eine Kenngröße den entsprechenden dere die erhaltenen Immissionsdaten in Beziehung
Konzentrationswert nach § 2 oder liegen sonstige zu den Verkehrsdaten setzt, um Aussagen über den
Erkenntnisse nach Nummer 1.6 vor, die eine Fest- Immissionsanteil des Verkehrs zu erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1965
Anhang II
Verfahren zur Bestimmung von Ruß in der Außenluft
1. Verfahrensgrundlagen 3.1 Flüssigextraktion
Gemessen wird die Konzentration an elementarem Die Filterhälfte ~ur Bestimmung des elementaren
Kohlenstoff des lungengängigen Feinstaubes in der Kohlenstoffes wird einer Flüssigextraktion unterzo-
Außenluft. Dazu wird ein definiertes Luftvolumen gen. Dazu werden in einer Petrischale mit Schliff
durch ein Glasfaserfilter gesaugt und die lun- beide halbierten Filter (belegte Fläche des Außen-
gengängige Partikelfraktion abgeschieden. Nach luftfilters nach oben) mit 10 ml einer 50:50 Vol.-%-
Entfernen der organischen Kohlenstofffraktion Mischung aus Toluol und Isopropanol mit Hilfe einer
durch Flüssigextraktion und Thermodesorption Pipette bedeckt. Die Schale wird verschlossen und
unter N2 wird der Gehalt an elementarem Kohlen- 24 Stunden bei Raumtemperatur stehengelassen.
stoff durch Verbrennen im OrStrom und coulome- Nach der Extraktion wird das Lösemittel aus der
trischer Detektion des gebildeten C02 bestimmt. Schale abpipettiert. Anschließend werden die Filter-
hälften während 4 Stunden im N2 -Strom und
2. Probenahme danach weitere 20 Stunden in einem evakuierten
Bei der Probenahme sind Systeme zu verwenden, Exsikkator getrocknet.
die den Feinstaub erfassen und gröbere Partikel mit 3.2 Thermodesorption
einem aerodynamischen Durchmesser > 10 µm
durch Vorabscheider überwiegend aus der Proben- Die extrahierten und getrockneten Filterhälften wer-
luft entfernen. Geeignet sind z.B. das Kleinfilter- den zur Entfernung von an der Probe anhaftenden
gerät GS 050/3-C (VDI-Richtlinie 2463, Blatt 7 Lösungsmittelresten und nicht extrahierbaren orga-
(August 1982)) mit Vorabscheider gemäß PM 10- nischen Fraktionen einem Thermodesorptions-
Konvention oder das Gerät MPG-11 mit Vorabschei- schritt unterzogen. Die Thermodesorption lehnt
dung gemäß Johannesburger Konvention. Der Luft- sich an die unter Nummer 4 beschriebene Bestim-
volumenstrom von 2 bis 3 m3/h wird mittels einer mung des elementaren Kohlenstoffes an. Abwei-
geregelten Vakuumpumpe konstant gehalten, die chend dazu wird als Trägergas N2 der Reinheit 4.6
eine Regelgenauigkeit von besser als 5 vom Hun- verwendet. Die Probe wird 1 Minute auf 200 °C und
dert aufweist. anschließend 7 Minuten auf 500 °C erhitzt. Die
Bestimmung des gebildeten C02 erfolgt nach einer
Zur Abscheidung des Feinstaubes werden binde-
Gesamtzeit von 10 Minuten.
mittelfreie Glasfaserfilter (Durchmesser: 47 bis
50 mm) verwendet. Vor der Probenahme werden
diese bei 500 °C über 4 Stunden geglüht, um Reste 4. Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes
organischer Verbindungen zu entfernen. Für jede Das Verfahren zur Bestimmung des elementaren
Probenahme werden zwei Glasfaserfilter zusam- Kohlenstoffes ist in den VDI-Richtlinien 3481 „Mes-
men gewogen und anschließend hintereinander in sen gasförmiger Emissionen", Blatt 2 (April 1980)
den Filterhalter des Probenahmegerätes gelegt und 3495 „Messen gasförmiger Immissionen",
(Außenluftfilter und Back-up-Filter), um auch beim Blatt 1 (September 1980) beschrieben. Die Proben
Durchbruch des Außenluftfilters eine korrekte Mes- werden mit dem dort festgelegten Aufbau 1 Minute
sung zu gewährleisten. Die Probenahmedauer auf 200 °C und 7 Minuten auf 650 °C unter 0 2 der
beträgt 24 Stunden. Zur Bestimmung der Kohlen- Reinheit 3.5 erhitzt. Das dabei gebildete C0 2 wird
stoffkonzentration wird die Summe aus den Koh- nach einer Gesamtzeit von 10 Minuten durch Titra-
lenstoffgehalten der Einzelfilter herangezogen.
tion bestimmt.
3. Abtrennung des organischen Kohlenstoffes
5. Verfahrenskenngrößen
Die belegten Filter (Außenluft- und Back-up-Filter)
werden bei Raumtemperatur 24 Stunden im Exsik- Die Nachweisgrenze für elementaren Kohlenstoff
kator über Silikagel getrocknet, zur Bestimmung beträgt unter den oben dargelegten Probenahme-
der Feinstaubkonzentration gewogen und an- bedingungen 0, 18 µg/m 3 • Die einfache Standardab-
schließend halbiert. Eine Filterhälfte wird zur Be- weichung des Verfahrens liegt für den Konzentra-
stimmung des Gesamtkohlenstoffes ohne weitere tionsbereich des elementaren Kohlenstoffes bis
Vorbehandlung, wie unter Nummer 4 beschrieben, 5 µg/m 3 bei 15 vom Hundert und für den Bereich
verbrannt. · zwischen 5 µg/m3 und 15 µg/m3 bei 5 vom Hundert.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV)
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Spitzenwert für die elektrische und die magneti-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), der zuletzt durch sche Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1
Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 nicht überschreitet.
(BGBI. 1 S. 1498) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §3
Niederfrequenzanlagen
§1 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind
Anwendungsbereich Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben,
daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den
auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenz- Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
anlagen nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken die- betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksich-
nen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tigung von Immissionen durch andere Niederfrequenz-
Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach anlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte
enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und nicht überschritten werden. Dabei bleiben außer Betracht
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 1. kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebe-
durch elektromagnetische Felder. Die Verordnung berück- nen Werte um nicht mehr als 100 vom Hundert, deren
sichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines
auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate. Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht,
2. kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angege-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: benen Werte der elektrischen Feldstärke um nicht
1. Hochfrequenzanlagen: mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden,
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte
von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungs- für insbesondere durch Berührungsspannungen hervor-
leistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im gerufene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß
Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300 000 Mega- oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.
hertz erzeugen,
2. Niederfrequenzanlagen: §4
folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fort- Anforderungen zur Vorsorge
leitung von Elektrizität: Zum Zwecke der Vorsorge haben bei der Errichtung
a) Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen
50 Hertz und einer Spannung von 1000 Volt oder in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,
mehr, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen
Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-
b) Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen ein-
stücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die
schließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit
maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und
einer Frequenz von 16 2/a Hertz oder 50 Hertz,
magnetischen Flußdichte den Anforderungen nach § 3
c) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schalt- Satz 1 zu entsprechen.
felder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer
Oberspannung von 1000 Volt oder mehr. §5
Ermittlung der
§2 Feldstärke- und Flußdichtewerte
Hochfrequenzanlagen Meßgeräte, Meß- und Berechnungsverfahren, die
bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind
Feldstärke und magnetischen Flußdichte einschließlich
Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben,
der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen ein-
daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf
gesetzt werden, müssen dem Stand der Meß- und Be-
Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
rechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
die Meß- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs
betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berück-
DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der
sichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste
bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH,
Sendefunkanlagen beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektri- archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind
schen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition
Frequenzbereich nicht überschritten werden und durchzuführen, an dem mit einem nicht nur vorübergehen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996 1967
den Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muß. des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der An-
Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenz- lagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von
werte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche
kann. Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
§6 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Anforderungen des§ 4 zulassen, soweit die Anforderun-
Weitergehende Anforderungen gen des§ 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften §9
zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Tele-
kommunikationsrechts, bleiben unberührt. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
§7 Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
Anzeige lich oder fahrlässig
(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese 1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen
der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder
der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung betreibt,
anzuzeigen; der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post 2. entgegen§ 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder
und Telekommunikation nach telekommunikationsrecht- wesentlich ändert oder
lichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung 3. entgegen§ 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
beizufügen. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese erstattet.
der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor
der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung § 10
anzuzeigen, soweit
Übergangsvorschriften
1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines .
Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammen- (1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der
hang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohn- Anforderungen bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser
gebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich Verordnung errichtet wurden, müssen unverzüglich ein-
belegen ist oder derartige Grundstücke überquert geleitet werden.
und
(2) Die Anforderungen der§§ 2 und 3 sind bei Anlagen,
2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden,
Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behörd- nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser
lichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im
bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes Einzelfall anordnen, daß die Anforderungen abweichend
berücksichtigt werden. von Satz 1 bei wesentlichen Überschreitungen bereits zu
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungs- einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind.
abschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1 (3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkraft-
vorliegen. treten dieser Verordnung errichtet wurde, aus Gründen,
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor Ablauf
die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlos-
Anzeige einen Lageplan beifügen. sen werden, so kann die zuständige Behörde eine Aus-
nahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.
§8
Zulassung von Ausnahmen § 11
Inkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
nahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3 zulassen, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 382 08 - 0, Telefax: (02 28) 382 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 399-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Anhang 1
(zu§ 2)
Hochfrequenzanlagen
Effektivwert der Feldstärke,
quadratisch gemittelt
Frequenz (f) über 6-Minuten-lntervalle
in Megahertz (MHz) elektrische Feldstärke magnetische Feldstärke
in Volt pro Meter in Ampere pro Meter
(V/m) (Alm)
10- 400 27,5 0,073
400- 2000 1,375\lf 0,0037\lf
2 000-300 000 61 0,16
Anhang2
(zu§ 3)
Niederfrequenzanlagen
Effektivwert der elektrischen Feldstärke
und magnetischen Flußdichte
Frequenz
in Hertz (Hz) elektrische Feldstärke magnetische Flußdichte
in Kilovolt pro Meter in Mikrotesla
(kV/m) (µl)
5O-Hz-Felder 5 100
162/3-Hz-Felder 10 300