1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
zweite Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz*)
Vom 12. Dezember 1996
Es verordnen 3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht
- auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ok- explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich
tober 1992 (BGBI. 1S. 1793) die Bundesregierung nach infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits- gebildet werden kann,
mittel, 4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten
- auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes 5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie
vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564), Artikel 14 des die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) 6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazu-
und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 gehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförde-
S. 1019) die Bundesregierung nach Anhörung der rung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schie-
beteiligten Kreise und nennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind,
- auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport
Abs. 2 sowie des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind.
mer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver- Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge,. die in explo-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes das sionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
Bundesministerium für Wirtschaft: 7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und ge-
Artikel 1
baute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im
Elfte Verordnung Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.
zum Gerätesicherheitsgesetz (3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von
(Verordnung über das Inverkehr- Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teil-
bringen von Geräten und Schutz- weise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere
systemen für explosionsgefährdete Bereiche Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
- Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte
und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren
§1 nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach
Satz 1 bezieht sich darauf, daß
Anwendungsbereich
a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden wer-
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von den, die durch direkten oder indirekten Kontakt ver-
1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsge- ursacht werden könnten;
mäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Berei- b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen
chen, keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder
2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den gefährliche Strahlungen auftreten;
Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Berei- c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefah-
chen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch ren ausgeschlossen sind;
für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsyste-
men im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungs-
dazu beitragen, und zustände keine gefährlichen Situationen verursachen.
3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im
§2
Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
Begriffsbestimmungen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
1 . Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Ver- Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden
wendung in medizinischen Bereichen, Begriffsbestimmungen:
2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosions- 1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre
gefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und
Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen her- Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungs-
vorgerufen wird, systeme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeu-
gen oder übertragen, speichern, messen, regeln, um-
j Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG des wandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur An- Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions- Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion
gefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1). verursachen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1915
2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Aus- a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden
nahme der Komponenten der vorstehend definierten Sicherheitsanforderungen des§ 3 entsprechen,
Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umge- b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG
hend stoppen oder den von einer Explosion betroffe- vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III
nen Bereich begrenzen und als autonome Systeme bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und
gesondert in den Verkehr gebracht werden.
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm
3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat, und
Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich
sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu 2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder
erfüllen. seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der
Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.
sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzün-
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des
dung auf das gesamte unverbrannte Gemisch über-
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
trägt.
(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungs-
5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich,
bestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie
in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und
94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für
betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden
Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in
kann.
den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder
6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem schaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine
geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die
94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden
vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvor- Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale die-
schriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz- ser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau
systeme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu
explosionsgefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutz-
S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden. systeme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt
werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung
7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwen-
angebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
dung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen
werden.
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Ge-
rätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller (4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die
Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb not- in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitäts-
wendig sind. bewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
§3 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten
Sicherheitsanforderungen Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der
Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die
den, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und zuständigen Behörden auf begründeten Antrag das Inver-
Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie kehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrich-
94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstel- tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich
lung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwen- dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1
dung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt wor-
Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. den sind, wenn deren Verwendung im Interesse des
Schutzes geboten ist.
§4 (6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrich-
Voraussetzung für das Inverkehrbringen tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen
Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-
(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in den Verkehr
ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt,
gebracht werden, wenn
daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im
1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kenn- Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen
zeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspre-
94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach chen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser
§ 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Kon- Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Über-
formitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der gangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so
Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich,
oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewand-
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen
bestätigt, daß Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Vorrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen- durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992
den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Num- (BGBI. 1S. 1564), wird wie folgt geändert:
mern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften
· zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
chend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften aufgeführt sein. a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
„den allgemein anerkannten Regeln" durch die
Worte „dem Stand" ersetzt.
§5
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
CE-Konformitätskennzeichnung
,,(2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verord-
(1) Die nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konfor- nungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-
mitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem gesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Be-
Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1 schaffenheit die Anforderungen nach diesen Ver-
Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. ordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anfor-
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den derungen muß gemäß den in diesen Verordnungen
Buchstaben "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt
Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach
zugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüber- § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach
wachungsphase tätig wird. § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffen-
heitsanforderungen."
(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder
der Vorrichtung im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kenn- c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
zeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hin- d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
sichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-
Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere ,,(4) Für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1
Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik
oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ange- vermutet, wenn die technischen Regeln des Deut-
bracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit schen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (DVGW) beachtet worden sind."
§6 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt:
Ordnungswidrigkeiten ,,§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt."
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätz- 3. In § 13 werden die Worte „den Bundesminister" durch
lich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.
oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 .
Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit 4. § 14 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein
Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
Komponente in den Verkehr bringt. das Wort "Bundesministerium" und die Worte
„Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die
Worte „Bundesanstalt für Materialforschung und
§7 -prüfung" ersetzt.
Übergangsbestimmungen b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-
(1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März minister'' durch die Worte „das Bundesministerium"
1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden und Nr. 2 die Worte "technische Regeln aufzustel-
Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003 len" durch die Worte „die dem in § 3 Abs. 1 genann-
in den Verkehr gebracht werden. ten Stand der Technik entsprechenden Regeln
(Technische Regeln) zu ermitteln" ersetzt.
(2) Die zugelassenen Stellen, die gemäߧ 4 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b mit der Bewertung der Konformität der be- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
reits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elek- minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
trischen Betriebsmittel befaßt sind, haben den Ergebnis- rium" und in Satz 3 werden die Worte „des Bundes-
sen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen ministers" durch die Worte „des Bundesmini-
in explosionsgefährdeten Räumen in der am 23. März steriums" ersetzt.
1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen
d) In Absatz 5 werden die Worte "Die Bundesminister''
und Kontrollen Rechnung zu tragen. durch die Worte „Die Bundesministerien" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung" durch
Artikel2 das Wort „Arbeitsmedizin" ersetzt.
Änderung der Verordnung
über Gashochdruckfeitungen 5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591 ), zuletzt geändert b) Absatz 2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1917
6. § 15a wird gestrichen. b) In Absatz 8 werden die Worte „Regel 12 des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1960 zum
7. § 17 wird gestrichen. Schutz des menschlichen Lebens auf See (Gesetz
vom 6. Mai 1965 - BGBI. II S. 465)" durch die
Worte „Kapitel I Regel 12 des Internationalen
Artikel 3
Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
Änderung der Dampfkesselverordnung menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141 )" ersetzt.
Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1S. 173), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes
6. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt ge-
ändert: ,,(6) § 6 Abs. 2 bleibt unberührt."
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 33 betreffende 7. In§ 17 Abs. 3 werden die Worte,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der
Zeile wie folgt gefaßt: Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 -
,,(weggefallen) § 33". BGBI. 1S. 1933)" durch die Worte ,,(§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
2. § 1 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 - BGBI. 1
a) Absatz 2 wird gestrichen. S. 3281, 3532)" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den
8. In § 24 Abs. 2 werden jeweils die Worte „der Bundes-
Absätzen 2 bis 6.
minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
c) Im neuen Absatz 2 werden das Wort „ferner" ersetzt.
gestrichen und in Nummer 2 die Worte „der Bun-
desminister" durch die Worte „das Bundes- 9. § 29 wird wie folgt geändert:
ministerium" ersetzt und die Worte „in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, a) Die Angabe ,,(1 )" wird gestrichen.
veröffentlichten bereinigten Fassung" gestrichen. b) Die Worte „der zuständige Bundesminister" wer-
den durch die Worte „das zuständige Bundes-
3. § 6 wird wie folgt geändert: ministerium", die Worte „der Bundesminister"
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" durch die durch die Worte „das Bundesministerium" und das
Worte „Absatz 4" ersetzt. Wort „er" wird durch das Wort „es" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
10. § 30 wird wie folgt geändert:
,,(2) Soweit Dampfkesselanlagen auch Verordnun-
gen nach§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
zes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaf- das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
fenheit die Anforderungen nach diesen Verordnun- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-
gen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderun- minister" durch die Worte „das Bundesministe-
gen muß gemäß den in diesen Verordnungen fest- rium" ersetzt.
gelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein.
Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung c) In Absatz 4 werden die Worte „der Bundes-
nach den §§ 10 und 11 sowie der Prüfung vor Inbe- minister" durch die Worte „das Bundesministe-
triebnahme nach § 15 eine Prüfung der Einhaltung rium" und wird das Wort „Bundesministers" durch
dieser Beschaffenheitsanforderungen." das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch
Absätzen 3 und 4. das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-
minister'' durch die Worte „das Bundesmini- 11. § 31 Abs. 5 wird gestrichen.
sterium" ersetzt.
12. § 33 wird gestrichen.
e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-
desminister" durch die Worte „das Bundesmini-
sterium" ersetzt. 13. Im Anhang erhält Nummer 16.1 Satz 1 folgende Fas-
sung:
4. § 9 wird wie folgt geändert: „Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch Dampfkesselanlage ermöglicht, die für den Nomal-
das Wort „Bundesministerium" ersetzt. betrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister'' durch die Worte „Das Bundesministe- Artikel 4
rium" ersetzt.
Änderung der Druckbehälterverordnung
5. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
a) In Absatz 7 Nr. 1 werden die Worte „der Bundes- Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
minister" durch die Worte „das Bundesministe- zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 19. Juli
rium" ersetzt. 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt geändert:
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 42 betreffende 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Zeile wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
,,(weggefallen) § 42". das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-
2. § 1 wird wie folgt geändert: minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
a) Absatz 2 wird gestrichen. rium" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den
Absätzen 2 bis 6. 7. In § 8 Abs. 3 Nr. 7 werden nach der Angabe
„ 120 °C" die Worte ,, , soweit die Ausdehnungsgefäße
c) Im neuen Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte nicht zur Gruppe I gehören" angefügt.
,,der Bundesminister" durch die Worte „das Bun-
desministerium" ersetzt und die Worte „in der im 8. Nach § 9 Abs. 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" ,,(10) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt."
gestrichen.
9. Nach § 16 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
d) Absatz 8 wird gestrichen.
,,(6) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt."
3. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch folgenden Halbsatz
ersetzt: 10. In § 26 Abs. 6 Nr. 1 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
„sowie auf Füllanlagen, die ersetzt.
a) Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes sind, 11. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der ,,(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt."
öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet
und betrieben werden und 12. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
c) zum Füllen von Druckbehältern, die als zum ,,(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt."
Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen
mit diesen dauernd fest verbunden sind, mit Erd- 13. In§ 31 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bun-
gas bestimmt sind, das als Treibstoff verwendet desminister" durch das Wort „Bundesministerium"
wird." ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 Nr. 4 wird der Wert „ 10 bar" durch den 14. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „der zuständige Bun-
Wert „ 16 bar" ersetzt. desminister" durch die Worte „das zuständige Bun-
desministerium" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" durch die 15. § 36 wird wie folgt geändert:
Worte „Absatz 4" ersetzt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
,,(2) Soweit Druckbehälter, Druckgasbehälter, b) In Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte ,,der
Füllanlagen und Rohrleitungen auch Verord- Bundesminister" durch die Worte „das Bundes-
nungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits- ministerium" ersetzt.
gesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer c) In Absatz 4 werden die Worte „Der Bundes-
Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen rium" und das Wort „Bundesministers" durch das
Anforderungen muß gemäß den in diesen Verord- Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
nungen festgelegten Verfahren festgestellt und
bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch
Erlaubriiserteilung nach § 26, der Prüfung vor das Wort „Bundesministerien" ersetzt. '
Inbetriebnahme nach den §§ 9, 28 und 30a sowie e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Arbeits-
der Prüfungen nach § 16 eine Prüfung der Ein- schutz" die Worte „und Arbeitsmedizin" eingefügt.
haltung dieser Beschaffenheitsanforderungen."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den 16. § 39b wird gestrichen.
Absätzen 3 bis 5.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bun- 17. § 42 wird gestrichen.
desminister" durch die Worte „das Bundesmini-
sterium" ersetzt. 18. Im Anhang I erhält Nummer 5.1 Satz 1 folgende Fas-
sung:
e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-
desminister" durch die Worte „das Bundesmini- „Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart des
sterium" ersetzt. Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füll-
anlage oder der Rohrleitung ermöglicht, die für den
f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzu-
,,Absatz 2 bleibt unberührt." halten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1919
Artikel 5 7. § 23 wird wie folgt geändert:
Änderung der Aufzugsverordnung a) Die Angabe ,,(1 }" wird gestrichen.
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 b} Die Worte „der zuständige Bundesminister" wer-
S. 205), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom den durch die Worte „das zuständige Bundes-
19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert: ministerium" ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 28 betreffende 8. § 24 wird wie folgt geändert:
Zeile wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
,,(weggefallen) § 28". das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-
2. § 1 wird wie folgt geändert: minister" durch die Worte „das Bundesministe-
a) Absatz 2 wird gestrichen. rium" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den c) In Absatz 4 werden die Worte „Der Bundes-
Absätzen 2 bis 5. minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
rium" und das Wort „Bundesministers" durch das
c) Im neuen Absatz 2 werden das Wort „ferner'' Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
gestrichen und in Nummer 2 die Worte „der Bun-
desminister" durch die Worte „das Bundes- d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch
ministerium" ersetzt und die Worte „in der im das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer e) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Arbeits-
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" schutz" die Worte „und Arbeitsmedizin" eingefügt.
gestrichen.
d} Absatz 7 wird gestrichen. 9. § 25 Abs. 4 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 10. In§ 26 wird die Angabe ,,(1)" gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" durch die
Worte „Absatz 4" ersetzt. 11. Im Anhang erhält Nummer 3.1 Satz 1 folgende Fas-
sung:
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der
,,(2) Soweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb gelten-
nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes den Schutzvorschriften einzuhalten."
unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffen-
heit die Anforderungen nach diesen Verordnun-
gen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderun- Artikel 6
gen muß gemäß den in diesen Verordnungen fest-
gelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein.
Änderung der Verordnung
Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung über elektrische Anlagen in
nach § 8 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme explosionsgefährdeten Räumen
nach § 9 eine Prüfung der Einhaltung dieser Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
Beschaffenheitsanforderungen." gefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den S. 214), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom
Absätzen 3 und 4. 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert:
d) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundesministe- 1. In der Überschrift wird das Wort „Räumen" durch das
rium" ersetzt. Wort „Bereichen" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
desminister" durch die Worte „das Bundesmini-
sterium" ersetzt. a) Die den § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:
,,(weggefallen) § 8".
4. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Die den § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
,,Instandsetzung von Betriebsmitteln § 9".
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
c) Die den § 1O betreffende Zeile wird wie folgt
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesmini-
gefaßt:
ster" durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt. ,,(weggefallen) § 1O".
d) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt
5. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: gefaßt:
,,(6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt." „Nichtanwendung des§ 9 § 11 ".
6. In § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 werden jeweils die e) Die den § 21 betreffende Zeile wird wie folgt
Worte „der Bundesminister" durch die Worte „das gefaßt:
Bundesministerium" ersetzt. ,,(weggefallen) § 21 ".
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
f) Die den § 22 betreffende Zeile wird wie folgt Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel
gefaßt: auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann
,,(weggefallen) § 22". aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und
während eines kurzen Zeitraums.
3. § 1 wird wie folgt geändert: 4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explo-
sionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Errichtung" durch die
Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder
Worte „Montage, die Installation" und das Wort
häufig vorhanden ist.
,,Räumen" durch das Wort „Bereichen" ersetzt.
5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu
b) Absatz 2 wird gestrichen.
rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmo-
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und in sphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich
ihm wird das Wort „ferner'' gestrichen. auftritt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und 6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit
wird wie folgt gefaßt: zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige
,,(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auf-
des Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für tritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Be- Wahrscheinlichkeit nach nur selten und wäh-
reichen, die zum Zwecke der Entwicklung oder rend eines kurzen Zeitraums."
Erprobung im Herstellerwerk betrieben werden."
e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Raum" durch das ,,(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde-
Wort „Bereich" ersetzt. ten Bereichen müssen nach den Vorschriften des
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch Anhangs zu dieser Verordnung, einer auf Grund
ein Komma ersetzt. des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechts-
cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
verordnung sowie im übrigen nach dem Stand der
,,4. die Medizinprodukte im Sinne des Medi- Technik montiert, installiert und betrieben werden.
zinproduktegesetzes sind." Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
f) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5. sie die Anforderungen der Explosionsschutzver-
ordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914)
erfüllen und nur in den Zonen, für die sie entspre-
4. § 2 wird wie folgt geändert:
chend der Zuordnung in Gerätegruppen und Ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rätekategorien gemäß den Bestimmungen der
,,(2) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne die- Explosionsschutzverordnung geeignet sind."
ser Verordnung ist derjenige Bereich, in dem die b) In Absatz 2 wird das Wort „Räumen" durch das
Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieb- Wort „Bereichen" und die Worte „den Bundes-
lichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann." minister" durch die Worte „das Bundesministe-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: rium" ersetzt.
,,(3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne die-
ser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und 6. In § 4 wird das Wort „Räumen" durch das Wort „Berei-
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu- chen" ersetzt.
ben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem
sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Ent- 7. § 5 wird wie folgt geändert:
zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
überträgt."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
,,(4) Explosionsgefährdete Bereiche werden nach
8. § 6 wird wie folgt geändert:
der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosions-
fähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister"
1. Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explo- durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
sionsfähige Atmosphäre, die aus einem Ge- b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesmini-
misch von Luft und Gasen, Dämpfen oder ster" durch die Worte „Das Bundesministerium"
Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig ersetzt.
vorhanden ist.
2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu 9. In § 7 wird das Wort „Raum" durch das Wort
rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmo- „Bereich" und es werden die Worte „der allgemein
sphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gele- anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik" durch
gentlich auftritt. die Worte „des Standes der Technik" ersetzt.
3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit
zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige 10. § 8 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1921
11 . § 9 wird wie folgt geändert: 18. In § 16 werden die Worte „der zuständige Bundes-
a) In der Überschrift werden die Worte „oder Ände- minister" durch die Worte „das zuständige Bundes-
rung" gestrichen. ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „erneuten Stückprü-
19. In § 17 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das
fung" gestrichen und durch das Wort „Prüfung"
Wort „Raum" durch das Wort „Bereich" ersetzt.
ersetzt und die Worte „dieser Verordnung" werden
durch die Worte „der 11. Verordnung zum Geräte-
sicherheitsgesetz" ersetzt. 20. § 18 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3. aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister"
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
12. § 10 wird gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In diesen sind neben Vertretern der obersten
13. § 11 wird wie folgt geändert:
Landesbehörden insbesondere Vertreter der
a) In der Überschrift werden die Worte „der §§ 8 Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sach-
bis 10" gestrichen und durch die Worte „des § 9" verständigen nach § 15, der notifizierten Stel-
ersetzt. len, der Träger der gesetzlichen Unfallver-
b) In § 11 Satz 1 werden die Worte „Die §§ 8 bis 10 sicherung und der Deutschen Elektrotech-
gelten" durch die Worte „Der§ 9 gilt" ersetzt. nischen Kommission zu berufen."
c) In Nummer 2 werden die Worte „staubgefährdeten cc) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:
Bereichen der" gestrichen, und es wird die Ziffer ,,Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglie-
,, 11" durch die Ziffer „22" ersetzt. der haben."
d) Nummer 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte „Räumen den Bun-
desminister" durch die Worte „Bereichen das Bun-
14. § 12 wird wie folgt geändert: desministerium" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte „Der
,,(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die Bundesminister" durch die Worte „Das Bundes-
elektrischen Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen ministerium" und in Satz 3 das Wort „Bundes-
Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation ministers" durch das Wort „Bundesministeriums"
und des Betriebes durch eine Elektrofachkraft ersetzt.
oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofach- d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch
kraft geprüft werden das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
1. vor der ersten Inbetriebnahme und e) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung" durch
2. in bestimmten Zeitabständen." das Wort ,,Arbeitsmedizin" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „ elektrotechnischen
Regeln" durch die Worte„ dem Stand der Technik 21. § 19 wird wie folgt geändert:
entsprechenden Regeln" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird gestrichen. ,,(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde-
d) Absatz 5 wird neuer Absatz 4. ten Bereichen, die am 20. Dezember 1996 befugt
betrieben werden, dürfen entsprechend den bis
15. In § 13 wird in Absatz 1 das Wort „Räumen" durch das dahin für sie geltenden Bestimmungen weiter-
Wort „Bereichen" und in Absatz 3 das Wort „Raum" betrieben werden."
durch das Wort „Bereich" ersetzt. b} In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.
16. § 14 wird wie folgt geändert: 22. § 19a wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Angaben ,,, § 9 Abs. 3,
§ 10 Abs. 1" gestrichen und die Angabe ,,§ 12 23. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 5" durch die Angabe,,§ 12 Abs. 4" ersetzt.
a} In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 5.3" durch die
b) In Absatz 2 werden die Worte „ein Abdruck der Angabe „Nr. 3.3" ersetzt.
Baumusterprüfbescheinigung, wenn sich aus der
Kennzeichnung des Betriebsmittels ergibt, daß die b} Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigung besondere Bedingungen über die „2. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 9 Abs. 1
Verwendung enthält, sowie" gestrichen. eine elektrische Anlage in Betrieb nimmt oder
wieder in Betrieb nimmt,".
17. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „geänderten"
c) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 5" durch
durch das Wort „montierten" und in Absatz 3 werden
die Angabe,,§ 12 Abs. 4" ersetzt.
die Worte „der zuständigen Bundesminister" durch
die Worte „das zuständige Bundesministerium" d) In Nummer 5 werden die Worte „einen Abdruck der
ersetzt. Baumusterprüfbescheinigung oder" gestrichen.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
24. Die§§ 21 und 22 werden gestrichen. Artikel 7
Änderung der Acetylenverordnung
25. Der Anhang zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
a) In der Überschrift wird die Angabe „zu § 3 Abs. 1" S. 220), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom
gestrichen. 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt geändert:
b) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 31 betreffende
c) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 1 und Zeile wie folgt gefaßt:
in ihr wird das Wort „Räumen" durch das Wort ,,(weggefallen) § 31 ".
,,Bereichen" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 2 und 2. § 1 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen.
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den
Absätzen 2 bis 5.
,,Schutzmaßnahmen in explosionsgefährde-
ten Bereichen". c) Im neuen Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte
,,der Bundesminister" durch die Worte „das Bun-
bb) Im Text wird das Wort „Räumen" durch das desministerium" ersetzt und die Worte „in der im
Wort „Bereichen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
e) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3 und 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
wie folgt gefaßt: gestrichen.
„3. Entwicklung und Erprobung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Allgemeine Bestimmungen a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" durch die
Worte „Absatz 4" ersetzt.
Werden elektrische Anlagen zum Zwecke der
Entwicklung oder Erprobung im Hersteller- b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
werk montiert, installiert oder betrieben, ,,(2) Soweit Acetylenanlagen und Calciumcarbid-
sind, soweit es die Bauart der Anlage ermög- lager auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Ge-
licht, die für den Normalbetrieb geltenden rätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hin-
Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind sichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen
Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung
nur die für den Betrieb der Anlage erforder- mit diesen Anforderungen muß gemäß den in die-
lichen Personen aufhalten dürfen. sen Verordnungen festgelegten Verfahren festge-
3.2 Programm stellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rah-
men der Erlaubniserteilung nach § 7 sowie der
Es ist ein schriftliches Programm aufzustel- Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11 eine Prü-
len. Darin sind die einzelnen Schritte und die fung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanfor-
dabei zu treffenden Maßnahmen so festzu- derungen."
legen, daß die mit der Entwicklung oder
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den
Erprobung verbundenen Risiken so gering
Absätzen 3 und 4.
wie möglich bleiben.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-
3.3 Leitung minister" durch die Worte „das Bundesministe-
Es ist eine erfahrene fachkundige Person zu rium" ersetzt.
bestellen, die die Entwicklung oder Erpro- e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-
bung leitet und überwacht und in der Lage desminister" durch die Worte „das Bundes-
ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebs- ministerium" ersetzt.
störungen unverzüglich die zur Abwehr vor
Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu tref- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
fen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
3.4 Personal das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
Mit den Entwicklungs- und Erprobungsarbei- b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundes-
ten dürfen nur Personen betraut werden, die minister" durch die Worte „das Bundesministe-
das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den rium" ersetzt. ··
ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - ins-
besondere bei überbrückten oder ausge- 5. In§ 7 Abs. 7 werden die Worte „Regel 12 des Interna-
schalteten Sicherheitseinrichtungen - erfor- tionalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des
derlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai
sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein 1965 - BGBI. II S. 465)" durch die Worte „Kapitel 1
besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von
die Einsatzzeit der damit beauftragten Per- 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
son zu begrenzen." (BGBI. 1979 II S. 141 )" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1923
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt: rung brennbarer Flüssigkeiten, die zum Zwecke
,,§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt." der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk
betrieben werden."
7. In § 18 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 werden jeweils die e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
Worte „der zuständige Bundesminister" durch die
Worte „das zuständige Bundesministerium" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. § 28 wird wie folgt geändert:
,,(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch derung brennbarer Flüssigkeiten müssen nach
das Wort „Bundesministerium" ersetzt. den Vorschriften des Anhangs II zu dieser Verord-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes- nung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des
minister" durch die Worte „das Bundesministe- Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Ab-
rium" ersetzt. satz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie im
c) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesminister" durch übrigen nach dem Stand der Technik montiert,
das Wort „Bundesministerium" ersetzt. installiert und betrieben werden. Anlagen nach
Satz 1 dürfen nur in Betrieb genommen werden,
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch wenn sie den Anforderungen der jeweils für sie gel-
das Wort „Bundesministerien" ersetzt. tenden Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Geräte-
e) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung" durch sicherheitsgesetzes genügen."
das Wort „Arbeitsmedizin" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmi-
nister" durch die Worte „das Bundesministerium"
9. § 29 Abs. 3 wird gestrichen. ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „den Bundesmini-
10. § 31 wird gestrichen. ster" durch die Worte „das Bundesministerium"
ersetzt.
11. Im Anhang erhält Nummer 3.1 Satz 1 folgende Fas-
sung:
4. § 6 wird wie folgt geändert:
„Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen, und
Acetylenanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb
nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" wird die Angabe
geltenden Schutzvorschriften einzuhalten."
,,Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung 5. § 7 wird wie folgt geändert:
über brennbare Flüssigkeiten a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister"
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-
§ 14 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
wird wie folgt geändert: rium" ersetzt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die den § 12 betreffende Zeile wird wie folgt a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Errichtung"
gefaßt: durch die Worte „Montage, die Installation"
,,(weggefallen) § 12". ersetzt.
b) Die den § 29 betreffende Zeile wird wie folgt b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gefaßt: ,,Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antrags-
,,(weggefallen) § 29". unterlagen dargelegt ist, daß die Anlage den
Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
2. § 1 wird wie folgt geändert: andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen."
a) In Absatz 1 wird das Wort „Errichtung" durch die c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Errichtung,
Worte „Montage, die Installation" ersetzt. Bauart, Werkstoffe, Ausrüstung oder Betriebs-
weise der" durch das Wort „die" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Errichtung"
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und in d1;1rch die Worte „Montage und Installation"
ihm wird das Wort „ferner'' gestrichen. ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und
wird wie folgt gefaßt: 7. In § 10 werden die Worte „der Beschaffenheit oder
,,(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 6 des Betriebes" gestrichen.
des Anhangs II zu dieser Verordnung, gilt nicht für
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde- 8. § 12 wird gestrichen.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
9. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "hinsicht- 13. § 26 wird wie folgt geändert:
lich ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes" gestri- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
chen.
"(1) Geräte und Schutzsysteme in Anlagen zur
Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer
10. § 16 wird wie folgt geändert:
Flüssigkeiten, die gemäß § 7 Abs. 1 der Explo-
a) Absatz 2 wird gestrichen. sionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 1914) rechtmäßig in den Verkehr ge-
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
bracht worden sind, dürfen auch in Betrieb ge-
nommen werden."
11. In § 24 Satz 1 werden die Worte "der zuständige Bun-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
desminister" durch die Worte "das zuständige Bun-
desministerium" ersetzt. "(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beför-
derung brennbarer Flüssigkeiten, die am 20. De-
12. § 25 wird wie folgt geändert: zember 1996 befugt betrieben werden, dürfen ent-
sprechend den bis dahin für sie geltenden Bestim-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mungen weiterbetrieben werden."
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" c) Absatz 5 wird gestrichen.
durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Absätzen 3 bis 5.
„In diesen sind neben Vertretern der obersten e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Errichtung"
Landesbehörden insbesondere Vertreter der durch die Worte „Montage, Installation" ersetzt.
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sach- f) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3
verständigen nach § 16, der notifizierten Stel- gestrichen.
len und der Träger der gesetzlichen Unfallver-
sicherung zu berufen." 14. § 27 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt: a) In Absatz 1 wird das Wort „errichtet" durch die
,,Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglie- Worte "montiert, installiert" ersetzt.
der haben." b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe,,§ 4 Abs.1"
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes- die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Angabe
minister" durch die Worte "das Bundesministe- "Nr. 320" durch die Angabe „Nr. 6.3" ersetzt.
rium" ersetzt. c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundes- ,,2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage in .
ministers" durch das Wort „Bundesministeriums" Betrieb nimmt,".
ersetzt.
d) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister" durch „3. entgegen § 11 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten
das Wort „Bundesministerien" ersetzt. lagert,".
e) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung" durch
das Wort „Arbeitsmedizin" ersetzt. 15. § 29 wird gestrichen.
16. Anhang II wird wie folgt gefaßt:
,,Anhang II
(zu§ 4 Abs. 1)
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Allgemeine Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
1.1.1 Schutzmaßnahmen
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert,
installiert und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- und
Explosionsgefahren gewährleistet ist.
(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden
Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und
gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten
schnell und ungehindert erreicht werden können.
(3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen insbesondere so
montiert, installiert und betrieben werden, daß
a) Fördereinrichtungen im Gefahrenfall von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus außer
Betrieb gesetzt werden können,
b) sie gegen Erde keine gefährliche elektrische Spannungen annehmen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1925
c) keine gefährlichen Über- und Unterdrücke entstehen können,
d) Gefahren durch Korrosion nicht entstehen können,
e) Überfüllungen nicht auftreten können,
f) gefährliche Vermischungen nicht entstehen können,
g) sie den betrieblich zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen
standhalten und dicht bleiben.
1.1 .2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Das Betreten von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch
Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift
hingewiesen sein.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung
in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen
und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die
bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über
die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen,
mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.
(3) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben und instand-
gehalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 2 hinaus die zur Abwendung
von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die
Beachtung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an
sie gerichteten Weisungen zu befolgen.
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini-
gung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen
Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche
Personal verfügen.
1.1.3 Außerbetriebnahme von Anlagen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die außer Betrieb gesetzt
werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
1.2 Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
1.2.1 Schutzmaßnahmen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert
und betrieben werden, daß
a) elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, nicht entstehen
können,
b) Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-
derung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks,
die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, gegen
Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sind,
c) beim Befüllen von Anlagen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet oder gasgependelt
werden,
d) gefährliche Flammendurchschläge nicht auftreten können.
1.2.2 Explosionsschutz
1.2.2.1 Begriffe
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen die Atmosphäre auf
Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Die Bereiche werden
nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1
und 2 eingeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.
(3) Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft
und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(4) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus
Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
(5) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre
durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach
nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
1.2.2.2 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitge-
hend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmo-
sphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzün-
dung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer
Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden,
dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung
vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der
Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutz-
verordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen
mindestens folgenden Kategorien entsprechen:
- Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung „G",
- Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung „G",
- Zone 2: Gerätegruppe 11, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung „G".
(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeig-
net sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder
einer Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.
1.2.3 Rauchverbot
In Gefahrenbereichen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und
gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
1 .2.4 Ortsbewegliche Gefäße
Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter wie Flaschen, Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße.
Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Sie werden fn zerbrechliche und sonstige
Gefäße unterteilt. Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die
nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. Sonstige
Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach
Nummer 1.1.1 Abs. 3 Buchstabe g und Nummer 1.2.1 Buchstabe a oder den verkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten über den Transport gefährlicher Güter genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne des Satzes 3 gelten.
Ortsbewegliche Gefäße müssen entsprechend den Gefahrenmerkmalen der brennbaren Flüssigkeiten
gekennzeichnet sein.
2. Läger
2.1 Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden,
entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende
brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
(2) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall
nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
(3) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein.
2.1.2 Anforderungen an die Lagerung in Tanks und in Tankcontainern
(1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart nach
dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu
werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.
(2) Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die
Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten
Kammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.
(4) Bei Tanks und Tankcontainern muß der Flüssigkeitsstand jederzeit von außen erkennbar sein. Bei ober-
irdischen Tanks ist die Anforderung erfüllt, wenn die Tankwandungen aus ausreichend durchscheinendem
Material bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1927
(5) Rohrleitungsanschlüsse unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes von Tanks müssen abgesperrt
werden können. Bei Tankcontainern muß jede Öffnung absperrbar sein.
(6) Tanks müssen von innen besichtigt oder begangen werden können.
(7) An Tanks müssen alle sie kennzeichnenden Angaben erkennbar sein.
(8) Bei Tanks, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0, 1 bar betrieben werden, muß der Druck über-
wacht werden können.
(9) Tanks, die mit einem höheren innerem Überdruck als 0, 1 bar betrieben werden und Tankcontainer mit
innerem Überdruck müssen vor dem Öffnen zur Atmosphäre gefahrlos druckentlastet werden.
(10) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.
Während der Befüllung von Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
(11) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.
2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung in Lagerräumen
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung
zu begrenzen.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
2.2 Zusätzliche Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
2.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuer-
hemmend abgetrennt sein.
(2) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und
Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.
(3) Lagerräume und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht
zugänglich sein.
2.2.2 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen
(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen.
(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.
(3) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.
2.2.3 Zusätzliche Anforderung an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Behältern im Freien und in
unterirdischen Behältern
Läger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Tanks, die allseitig
von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke
umgeben sind.
3. Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
3.1 Anforderungen an Füll-, Entleer- und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahr-
klassen
3.1.1 Begriffe
(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennba-
ren Flüssigkeiten befüllt werden. Für Tankstellen gilt Nummer 4.
(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssig-
keiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von
Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
3.1.2 Anforderungen an Füllstellen
(1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.
(2) Im Bedienungsbereich von Fülleinrichtungen im Freien müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden
sein.
(3) Der Boden im Bereich von Füllstellen muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brenn-
bare Flüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.
(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen,
daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
3.2 Zusätzliche Anforderungen an Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschrif-
ten über Lagerräume nach Nummer 2.1.3 Abs. 3 und Nummer 2.2.1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über
Lagerräume nach Nummer 2 entsprechend.
4. Tankstellen
4.1 Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
4.1.1 Begriff
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssi-
gen Kraftstoffen aus den nachstehend beschriebenen Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der
Lager- und Vorratsbehälter.
4.1.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
(1) Die an Tankstellen gelagerte Menge brennbarer Flüssigkeiten ist zu begrenzen. Dies gilt im Hinblick auf
die Brandbelastung insbesondere für die oberirdische Lagerung und die Lagerung in nicht allseitig erdge-
deckten Tanks.
(2) Hinsichtlich der Lagerung der Kraftstoffe in Tanks gelten die Anforderungen der Nummer 2.1.2 entspre-
chend.
4.1.3 Abgabeeinrichtungen
(1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.
(2) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße
abgegeben werden.
(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen
keine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein.
(4) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß
der Boden ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt
und beseitigt werden können.
4.2 Zusätzliche Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
4.2.1 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Meßeinheiten von Zapfsy-
stemen, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.
(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen die-
nen, dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Ein-
zelfall zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(3) Abweichend von Nummer 4.1.3 Abs. 3 dürfen innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen
Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räu-
men, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt
nicht für
1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,
2. Domschächte und Fernfüllschächte unterirdischer Tanks,
3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,
4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.
(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der
Rauminhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1beträgt.
(5) _An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapf-
automaten abgegeben werden.
(6) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig
schließenden Zapfventil ausgerüstet sein.
(7) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten
Menge selbsttätig abgeschaltet wird.
4.2.2 Verbote
Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn der Motor und eine Fremdheizung mit Brennkammer abge-
stellt sind. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1929
5. Zusätzliche Anforderungen an Leitungsanlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
5.1 Begriffe
(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüs-
sigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.
(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvor-
gängen dienen.
(3) Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werks-
geländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang miteinander stehen.
(4) Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes
überschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Absatz 3 sind.
5.2 Anforderungen an Leitungen
(1) Beim Betrieb von Schlauchleitungen dürfen die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert
sein. Nach der Benutzung muß mindestens ein Anschluß gelöst werden.
(2) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Fernleitungen sind in der Regel unter-
irdisch zu verlegen.
(3) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Ein-
richtungen ausgerüstet sein. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß
1. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und
2. ,aus Ausrüstungsteilen und Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden kön-
nen.
(4) Unterirdische Verbindungsleitungen und Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der
Verlauf der Leitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.
Durch die Nutzung des Schutzstreifens dürfen die Leitungen nicht gefährdet werden. ·
5.3 Zusätzliche Anforderungen an Fernleitungen
(1) Bei Fernleitungen müssen
1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können und
2. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sein.
(2) Alle für die Sicherheit von Fernleitungen wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale
angeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein.
Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.
(3) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung
sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen
zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend,
wenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.
(5) Fernleitungstrassen sind in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.
(6) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu
unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so aus-
zurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und not-
wendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.
6. Erprobung
6.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung
Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die für den Normalbetrieb geltenden
Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durch-
führung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.
6.2 Programm
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die
dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering
wie möglich bleiben.
6.3 Leitung der Erprobung
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und
überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur
Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
6.4 Personal
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten
Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungs-
arbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu
begrenzen."
Artikel 9 Artikel 10
Änderung der Änderung der Dritten
Getränkeschankanlagenverordnung Verordnung zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), zuletzt geändert durch Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-
§ 14 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
wird wie folgt geändert: vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2253) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. 1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den ,,sind," die Worte „ausgenommen Erdgastankstellen,"
Absätzen 2 bis 5. , angefügt.
c) Im neuen Absatz 2 wird das Wort „ferner" gestri-
2. Dem§ 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
chen.
„Auch der Betrieb von Erdgastankstellen unterliegt der
2. § 3 wird wie folgt geändert: Genehmigungspflicht nicht."
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" durch die
Worte „Absatz 4" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Artikel 11
,,(2) Soweit Getränkeschankanlagen auch Verord- Neubekanntmachung
nungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-
gesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Be- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
schaffenheit die Anforderungen nach diesen Ver- kann den Wortlaut der Verordnung über elektrische An-
ordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anfor- lagen in explosionsgefährdeten Räumen und der Ver-
derungen muß gemäß den in diesen Verordnungen ordnung über brennbare Flüssigkeiten in der vom Inkraft-
festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfungen vor desgesetzblatt bekanntmachen.
Inbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhal-
tung dieser Beschaffenheitsanforderungen."
c) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 Artikel 12
und 4.
1n krafttreten
3. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,(9) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1931
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Vom 13. Dezember 1996
Auf Grund des Artikels 11 der Zweiten Verordnung zum 7. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen§ 14 Abs. 14
Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verord- des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019),
nungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember 8. den am 20. Dezember 1996 in Kraft tretenden Artikel 6
1996 (BGBI. 1 S. 1914) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1
der Verordnung über elektrische Anlagen in explosions- s. 1914).
gefährdeten Räumen unter ihrer neuen Überschrift in
der ab 20. Dezember 1996 geltenden Fassung bekannt- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 der Gewerbeordnung in
1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173,214), 1978 (BGBI. 1S. 97),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti- zu 3. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbin- der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1
dung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II S. 425), der durch das Gesetz vom 5. April 1990
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 706) geändert worden war, und
(BGBI. 1990 II S. 885, 1025),
zu 8. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-
3. die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2422), 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch
4. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom
Nr. 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), Artikel 14
s. 1564), des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 (BGBI. 1 S. 1019), und des § 4 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 70 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des Energie-
s. 2378), wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Teil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten
Abs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
s. 2325), Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn, den 13. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, au~gegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Verordnung
über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
(ElexV)
1n haltsverzei eh n is
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
§ 4 Weitergehende Anforderungen
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Anlagen des Bundes
§ 7 Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre
§ 8 (weggefallen}
§ 9 Instandsetzung von Betriebsmitteln
§10 (weggefallen}
§ 11 Nichtanwendung des § 9
§12 Prüfungen
§13 Betrieb
§14 Prüfbescheinigungen
§15 Sachverständige
§16 Aufsicht über Anlagen des Bundes
§17 Schadensfälle
§18 Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen
§19 Übergangsvorschriften
§19a (weggefallen}
§20 Ordnungswidrigkeiten
§21 (weggefallen}
§22 (weggefallen}
Anhang (zu § 3 Abs. 1}
§1 1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern
sich das Fahrzeug nicht in einem Bereich befindet, der
Anwendungsbereich
unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeugs explo-
(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installa- sionsgefährdet ist,
tion und den Betrieb von elektrischen Anlagen in explo- 2. auf See- und Binnenschiffen,
sionsgefährdeten Bereichen. 3. in den der Bergaufsicht unterliegenden meerestech-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anlagen nischen Anlagen in Küstengewässern,
1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun- 4. die Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukte-
gen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, gesetzes sind.
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Mate- (5) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der als
rial den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun- überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a
gen des Bundes und der Länder unterliegt, des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen
Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen
2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anlagen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der
in explosionsgefährdeten Räumen befinden, in denen anderen Verordnung anzuwenden.
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-
nehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, §2
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in Begriffsbestimmungen
deren Tagesanlagen.
(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmittel, die
Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektrische elektrische Energie erzeugen, umwandeln, speichern,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die zum fortleiten, verteilen, messen, steuern oder verbrauchen.
Zwecke der Entwicklung oder Erprobung im Hersteller-
(2) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Ver-
werk betrieben werden.
ordnung ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre auf
(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explo-
Anlagen sionsfähig werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1933
(3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Ver- de im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für
ordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen
Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach
erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte
§5
Gemisch überträgt. Ausnahmen
(4) Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Die zuständige Behörde kann für elektrische Anlagen im
Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3
Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt: Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere
1. Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosions- Weise gewährleistet ist.
fähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft
§6
und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig,
langzeitig oder häufig vorhanden ist. Anlagen des Bundes
2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, (1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse
Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt. nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesministerium
3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rech- oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der
nen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-
Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie den- gegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Geräte-
noch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur sicherheitsgesetzes entsprechend.
selten und während eines kurzen Zeitraums. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explosions- Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-
fähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-Gemischen liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist. nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi-
gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtun-
5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen gen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf
ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus andere Weise gewährleistet ist.
Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu
§7
rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre
durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie den- Maßnahmen zur
noch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre
selten und während eines kurzen Zeitraums.
Werden elektrische Anlagen in einem Bereich betrieben,
in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen
§3 kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik
Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explo-
Allgemeine Anforderungen,
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
sionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge ver-
hindern oder einschränken.
(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-
chen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu die-
ser Verordnung, einer auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des §8
Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 (weggefallen)
erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem
Stand der Technik montiert, installiert und betrieben wer-
§9
den. Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung Instandsetzung von Betriebsmitteln
vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914) erfüllen, und nur
(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich eines
in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in
Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandge-
Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestim-
setzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb genommen
mungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.
werden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat,
(2) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- daß es in den für den Explosionsschutz wesentlichen
sicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung ent-
für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei- spricht, und nachdem er hierüber eine Bescheinigung
chen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und erteilt oder das Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen ver-
Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische sehen hat.
Vorschriften in Ergänzung des Anhangs zu dieser Verord-
nung handelt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach sei-
ner Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung
unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, daß
§4
das Betriebsmittel in den für den Explosionsschutz
Weitergehende Anforderungen wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Explo-
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei- sionsschutzverordnung entspricht.
chen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden (3) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1
Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behör- festgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so ent- die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-
scheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der nahmen zu treffen.
das elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche
will. Überwachungsmaßnahmen anordnen.
§10 (3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsgefähr-
deten Bereich darf nicht betrieben werden, wenn sie Män-
(weggefallen) gel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet
werden.
§ 11
Nichtanwendung des§ 9 §14
Der § 9 gilt nicht für Prüfbescheinigungen
1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer
werden, Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische
Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, oder § 12
2. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 22 verwendet Abs. 4 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prü-
werden, fung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Drit-
3. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren te gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde
Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträch- unverzüglich mitzuteilen.
tigen können, (2) Am Betriebsart der elektrischen Anlage sind die Prüf-
4. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und bescheinigungen nach Absatz 1 aufzubewahren.
Heizleitungen,
5. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt, §15
0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschrit- Sachverständige
ten werden kann.
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vor-
geschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind
§12
1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des
Prüfungen
Gerätesicherheitsgesetzes,
(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektri- 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
schen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand hin-
sichtlich der Montage, der Installation und des Betriebes 3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die
durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Auf- Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der elek-
sicht einer Elektrofachkraft geprüft werden trischen Anlagen und der Integration von elektrischen
Anlagen in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von
1. vor der ersten Inbetriebnahme und der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem
2. in bestimmten Zeitabständen. Unternehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind,
Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß entste- 4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Berg-
hende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, recht- behörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vor-
zeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 schriften für die Prüfung der in Tagesanlagen von
sind jedoch alle drei Jahre durchzuführen; sie entfallen, Unternehmen des Bergwesens betriebenen elektri-
soweit die elektrischen Anlagen unter Leitung eines ver- schen Anlagen anerkannt sind.
antwortlichen Ingenieurs ständig überwacht werden. Den Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 ·stehen Sach-
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden kundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der
dem Stand der Technik entsprechenden Regeln zu beach- zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses
ten. Unternehmen installierten, montierten oder instandge-
setzten elektrischen Anlagen anerkannt sind.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Prüf-
buch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 kann die Aufsichts-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder behörde den Sachverständigen bestimmen.
aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außer- (3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schiffahrts-
ordentliche Prüfungen durch einen Sachverständigen verwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann das
anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen; daß eine nach zuständige Bundesministerium besondere Sachverstän-
Satz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vorgenommen dige bestimmen.
wird.
§16
§13 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Betrieb
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiff-
(1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefährde- fahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist
ten Bereichen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem das zuständige Bundesministerium oder die von ihm
Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, stän- bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sonderver-
dig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1935
entsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung (5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeits-
durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das
und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes. Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu
entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sit-
§ 17 zung das Wort zu erteilen.
Schadensfälle (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin führt das Sekretariat des Ausschusses.
(1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosionsge-
fährdeten Bereich betreibt, hat jede Explosion, die durch
den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht sein kann, §19
der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt Übergangsvorschriften
nicht für Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explo-
sionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich in (1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-
den explosionsgefährdeten Bereich fortsetzt. Die Auf- chen, die am 20. Dezember 1996 befugt betrieben wer-
sichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlan- den, dürfen entsprechend den bis dahin für sie geltenden
gen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Bestimmungen weiterbetrieben werden.
Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver- (2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landesrecht-
nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech- lichen Vorschriften für die Prüfung von elektrischen An-
nisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vor- lagen in Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten
legt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich ins- Sachverständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-
besondere auf die Feststellung zu erstrecken, ständige im Sinne des § 15 Abs. 1.
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
- ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand § 19a
befand und ob nach Behebung des Mangels eine (weggefallen)
Gefahr nicht mehr besteht und
- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die ande- §20
re oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundes-
wehr. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
§18 sätzlich oder fahrlässig
Deutscher Ausschuß für 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Num-
explosionsgeschützte elektrische Anlagen mer 3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung eine erfah-
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- rene und fachkundige Person für die Erprobung nicht
nung wird der Deutsche Ausschuß für explosionsge- bestellt,
schützte elektrische Anlagen gebildet. In diesen sind 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 9 Abs. 1 eine elektri-
neben Vertretern der obersten Landesbehörden insbe- sche Anlage in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb
sondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, nimmt,
der Sachverständigen nach § 15, der notifizierten Stellen,
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht
rechtzeitig veranlaßt,
Deutschen Elektrotechnischen Kommission zu berufen.
Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben. 4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbar angeord-
(2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte nete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13 Abs. 3
elektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsichtlich der elek- eine elektrische Anlage betreibt oder
trischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen das 5. entgegen § 14 Abs. 2 die Prüfbescheinigung nicht am
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbe- Betriebsart aufbewahrt.
sondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entspre- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1
chende Vorschriften vorzuschlagen. Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für explo- Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
sionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamtlich. lich erstattet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes §21
Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine (weggefallen)
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
§22
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung. (weggefallen}
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Anhang
(zu§ 3 Abs. 1)
1. Betrieb und Unterhaltung installiert oder betrieben, sind, soweit es die Bauart
1.1 An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage dür- der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb
fen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenommen wer- geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind
den, wenn die Energie des Stromkreises so gering Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die
gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen für den Betrieb der Anlage erforderlichen Personen
oder Temperaturen nicht entstehen können, oder aufhalten dürfen.
wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 3.2 Programm
nicht entstehen kann.
Es ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin
1.2 Anlagen in Bereichen, die im Hinblick auf Stäube sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffen-
explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen, den Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Ent-
daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub nicht wicklung oder Erprobung verbundenen Risiken so
in gefahrdrohender Menge ansammeln kann. gering wie möglich bleiben.
2. Schutzmaßnahmen in explosions- 3.3 Leitung
gefährdeten Bereichen Es ist eine erfahrene fachkundige Person zu bestel-
Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen in len, die die Entwicklung oder Erprobung leitet und
explosionsgefährdeten Bereichen Maßnahmen überwacht und in der Lage ist, bei Unregelmäßig-
getroffen werden, durch die verhindert wird, daß keiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit elek- Abwehr vor Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu
trischen Betriebsmitteln in Berührung kommt treffen.
(geschlossene Apparaturen), oder es muß in diesen
Bereichen durch lüftungstechnische Maßnahmen 3.4 Personal
die Menge oder Konzentration der explosionsfähi- Mit den Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten
gen Atmosphäre herabgesetzt werden. Meßgeräte, dürfen nur Personen betraut werden, die das
die dem Explosions- oder Gesundheitsschutz die- 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen
nen, müssen funktionssicher sein. zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere
bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheits-
3. E n t w i c k I u n g u n d Erprobung einrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnah-
men vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit
3.1 Allgemeine Bestimmungen
ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die
Werden elektrische Anlagen zum Zwecke der Ent- Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu be-
wicklung oder Erprobung im Herstellerwerk montiert, grenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1937
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 13. Dezember 1996
Auf Grund des Artikels 11 der Zweiten Verordnung zum 9. den am 20. Dezember 1996 in Kraft tretenden Arti-
Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verord- kel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1
nungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember s. 1914).
1996 (BGBI. 1 S. 1914) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der ab Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
20. Dezember 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt: zu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 der Gewerbeordnung in
1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 229), 1978 (BGBI. 1S. 97),
2. die am 13. Mai 1982 in Kraft getretene Verordnung vom zu 2. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der
3. Mai 1982 (BGBI. 1S. 569), Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen S. 97), der zuletzt durch § 174 Abs. 1 Nr. 1 des
· Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver- Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310)
bindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Ab- geändert worden war,
schnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August zu 7. des§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
4. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 (BGBI. 1S. 1793),
Nr. 7 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
s. 1564), zu 9. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch
Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom
(BGBI. 1S. 2378), 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), Artikel 14 des
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
Abs. 55 des Gesetzes vom 14. September 1994 S. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 2325), (BGBI. 1 S. 1019), und des § 4 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des Energie-
7. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 der wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1S. 836), Teil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten
8. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 16 bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn, den 13. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Verordnung
über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)
1n h altsverzeic h n i s
§ Anwendungsbereich
§ 2 Ausschluß der Anwendung
§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
§ 5 Weitergehende Anforderungen
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Anlagen des Bundes
§ 8 Anzeige
§ 9 Erlaubnis
§ 10 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen
§ 11 Unzulässige Lagerung
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Prüfungen durch Sachverständige
§ 14 Angeordnete Prüfungen
§ 15 Prüffristen
§ 16 Sachverständige
§ 17 Veranlassung der Prüfung
§ 18 Prüfbescheinigungen
§ 19 Inbetriebnahme
§ 20 Ausfuhr, Einfuhr
§ 21 Betrieb
§ 22 Anzeige nach Betriebsunterbrechung
§ 23 Unfall- und Schadensanzeige
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
§ 25 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 29 (weggefallen)
§ 30 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Anhang 1 (zu § 3 Abs. 2)
Anhang II (zu § 4 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1939
§1 b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber
weniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als
Anwendungsbereich
60 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüs-
(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installation sigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten
und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande.
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lage- weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als
rung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkei- 20 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüs-
ten zu lande sigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten;
1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun- 5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit
gen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Mate- Entleerung mit Druckgasen überlagert zu werden.
rial den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-
(2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwen-
gen des Bundes und der Länder unterliegt,
dung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen 1. sich im Arbeitsgang befinden,
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-
nehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge
bereitgehalten werden,
3. in Unternehmen des Bergwesens.
3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 6 des werden.
Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für Anlagen zur
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs- Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Labora-
sigkeiten, die zum Zwecke der Entwicklung oder Erpro- torien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge
bung im Herstellerwerk betrieben werden. bereitgehalten werden.
(4) Gehärt zu einer Anlage ein Teil, der als über-
wachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des §3
Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verord- Begriff und Einteilung
nung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage der brennbaren Flüssigkeiten
unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der ande-
ren Verordnung anzuwenden. (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung
sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch
salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar
§2 oder weniger haben und zu einer der nachstehenden
Ausschluß der Anwendung Gefahrklassen gehören:
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Gefahrklasse A:
1. Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °c
Bestandteile von haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die
Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und
a) Fahrzeugen, zwar
b) ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder Gefahrklasse A 1:
c) ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Raumin- Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C,
halt bis 300 Liter mit diesen fest verbunden sind;
Gefahrklasse A lt:
2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lagerung
und Beförderung von Cyanwasserstoff; Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °c bis
ss c,
0
3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
von Gefahrklasse A III:
a) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi- Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °c bis
schenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hun- 100 °C;
dert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für den 2. Gefahrklasse 8:
menschlichen Genuß oder zur Körperpflege be-
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c, die
stimmt sind, und
sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare
b) organischen Peroxiden und ihren Lösungen; flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.
4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, die auf
1, 1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den
von Lösungen und homogenen Mischungen, die einen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.
Flammpunkt von 21 °C oder darüber haben, brennbare
(2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauftrag-
Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in
ten Personen haben auf Verlangen den Aufsichtsbehör-
einem von der Physikalisch-Technischen Bundes-
den und den nach § 9 dieser Verordnung zuständigen
anstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °c
Behörden den Flammpunkt und bei brennbaren Flüssig-
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden keiten der Gefahrklasse B außerdem die Wasserlöslichkeit
haben oder nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die Vor-
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
lage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers, Lie- und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
ferers oder des Betreibers. Die Behörde kann verlangen, macht hat.
daß der Nachweis durch die Vorlage einer amtlichen
(3) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
Bescheinigung oder der Bescheinigung eines vereidigten
sicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften
Chemikers erbracht wird. Für die Feststellung des Flamm-
für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
punktes ist das Prüfverfahren nach Anhang I zu dieser Ver-
brennbarer Flüssigkeiten zu lande wird auf das Bundes-
ordnung anzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer
ministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen,
von der Behörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten
soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung
die brennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse A 1
des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.
gehörend.
(4) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförde-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
rung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen
nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahrzeuge
§4 den verkehrsrechtlichen Vorschriften für 9ie Beförderung
gefährlicher Güter entsprechen.
Allgemeine Anforderungen,
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
§5
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
Weitergehende Anforderungen
brennbarer Flüssigkeiten müssen nach den Vorschriften
des Anhangs II zu dieser Verordnung, einer auf Grund des Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbin- brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4
dung mit Absatz 3 erlassenen Rechtsverorgnung sowie im Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von
übrigen nach dem Stand der Technik montiert, installiert der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung
und betrieben werden. Sie dürfen nur in Betrieb genom- besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt
men werden, wenn sie den Anforderungen der jeweils für werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
sie geltenden Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes genügen. §6
(2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde- Ausnahmen
rung brennbarer Flüssigkeiten, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzel-
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens fall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege- Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise
lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in gewährleistet ist.
den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten,.ist davon auszugehen, daß die die sicher- §7
heitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderun-
Anlagen des Bundes
gen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, (1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz-
des Deutschen Instituts für Normung oder andere techni- schutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem
sche Regelungen, die in den Technischen Regeln für zuständigen Bundesministerium oder der von ihm
brennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten beispiel- bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Son-
haft und schließen andere, mindestens ebenso sichere dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen Unternehmen gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgeset-
oder technischen Regelungen oder Anforderungen ande- zes entsprechend.
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterlie-
Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefun- gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
den haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung
dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
daß die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen- Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere
den Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, Weise gewährleistet ist.
die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen
deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfbe-
richte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
§8
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Anzeige
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüf- (1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Verord-
nung sind
berichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der 1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, aus-
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen genommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung
handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, wenn
stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II
den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt oder B an den nachstehend angegebenen Orten in den
sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit angegebenen Mengen gelagert werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1941
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Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern
Al AlloderB
über ... bis über ... bis
1. Lagerräume über und unter Erdgleiche zerbrechliche Gefäße 60- 200 200- 1000
sonstige Gefäße 450- 1000 3000- 5000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freien zerbrechliche Gefäße - 25- 100
sonstige Gefäße 450- 1000 3000- 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit
weniger als 0,8 m Erddeckung - 0- 1000 0- 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit
mindestens 0,8 m Erddeckung - 0-10000 0-30000
2. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für brennbare
Raum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte
nicht mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüs- maßgebend.
sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B abgefüllt
(4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb
werden können;
nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage
3. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklas- der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle
se A 111, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2 für für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II beizufügen.
oder B in einem Raum befinden.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse §9
A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Erlaubnis
Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der
Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der (1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verord-
Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit nung sind
der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend 1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, aus-
ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten genommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung
der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, wenn
der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzu-
die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A H
zurechnen.
oder B sich an den nachstehend angegebenen Orten
(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 befinden und die nachstehenden Lagermengen über-
mit eine·r Zündtemperatur unter 125 °c ist bei Anwendung schritten werden:
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Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern
Al AlloderB
1. Lagerräume über und unter Erdgleiche zerbrechliche Gefäße 200 1 000
sonstige Gefäße 1 000 5000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freien zerbrechliche Gefäße - 100
sonstige Gefäße 1000 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit
weniger als 0,8 m Erddeckung - 1000 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit
mindestens 0,8 m Erddeckung - 10000 30000
2. Füllstellen b) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III,
a) in umschlossenen Räumen, in denen je Raum die sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem
stündlich mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Raum befinden,
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B ab- c) im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-
gefüllt werden können, klasse A 1, A II oder B sowie Füllstellen für brennbare
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die mit Füllstel- Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheits-
len für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse gesetzes ausübt,
A 1, A II oder B in Verbindung stehen;
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
3. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen aus- 3. der Bundeswehr.
schließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse
A III gelagert oder abgegeben werden; Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden
haben jedoch vor der Montage und Installation der Anlage
4. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den der nach Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu
Bereich des Werksgeländes überschreiten und Anla- erstatten.
gen verbinden, die im engen räumlichen und betrieb-
lichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen); §10
5. Fernleitungen; Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen
6. ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen einschließlich Wesentliche Änderungen einer erlaubnisbedürftigen
Rohrleitungen und Hydrantenanlagen. Anlage bedürfen der Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet ent-
(2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. sprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung
anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer
kann.
Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zustän-
digen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Ertei-
§ 11
lung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Unzulässige Lagerung
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antragsun- (1) Unzulässig ist die Lagerung
terlagen dargelegt ist, daß die Anlage den Anforderungen 1. brennbarer Flüssigkeiten
dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis
zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, a) in Durchgängen und Durchfahrten,
unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden b) in Treppenräumen,
werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder c) in allgemein zugänglichen Fluren,
Ergänzung von Auflagen ist zulässig. liegen über die Anla-
ge keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann die d) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,
Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in
Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetrieb- deren Dachräumen,
nahme(§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden. e) in Arbeitsräumen,
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für f) in Gast- und Schankräumen,
Anlagen
2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II
1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost oder B an den nachstehend genannten Orten bei Über-
hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundes- schreitung der nachstehend angegebenen Lagermen-
ministerium für Post und Telekommunikation sein gen:
1 2 3
Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern
Al AlloderB
1. Wohnungen und Räume, die mit zerbrechliche Gefäße 1 5
Wohnungen in unmittelbarer, nicht sonstige Gefäße 1 5
feuerbeständig abschließbarer Ver-
bindung stehen
2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5
sonstige Gefäße 20 20
3. Verkaufs- und Vorratsräume des
Einzelhandels mit einer Grundfläche
3.1 bis60 m2 zerbrechliche Gefäße 5 10
sonstige Gefäße 60 120
3.2 über60 m2 zerbrechliche Gefäße 20 40
sonstige Gefäße 200 400
3.3 überS00 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60
sonstige Gefäße 300 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1943
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e dürfen Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich der
brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen Kor-
für Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines rosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer Aufla-
Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrichtungen
dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in beson- drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz 1
deren Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik genannten Fristen.
entsprechen. (2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13
Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die für
§12 diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmt
(weggefallen) sind.
(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
§13 beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetrieb-
Prüfungen durch Sachverständige nahme. Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der wie-
derkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht, so
(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des Absat- rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prü-
zes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ordnungs- fung an.
mäßigen Zustand geprüft werden:
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder
1. erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaub- Absatz 2 genannten Fristen
nisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontai- gewährleistet ist, oder
ner und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn sie
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
ihren Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung oder Dritter erfordert.
haben,
3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter, §16
4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im Sachverständige
Freien und für unterirdische Tanks.
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vor-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen gesehenen oder angeordneten Prüfungen sind
geprüft werden,
1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des
1. bevor sie in Betrieb genommen werden, Gerätesicherheitsgesetzes,
2. wenn sie wesentlich geändert werden und bevor sie 2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die
wieder in Betrieb genommen werden oder Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der Anla-
3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren gen für brennbare Flüssigkeiten und der Integration
und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden. von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Prozeßan-
lagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müssen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen
außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15 genann- betriebenen Anlagen anerkannt sind,
ten Fristen geprüft werden.
3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr
von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die bestimmten Beamten und Angestellten des höheren
erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. maschinentechnischen Dienstes seines Geschäftsbe-
(4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach den reiches,
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung ge- 4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den ver-
fährlicher Güter geprüft worden, so steht diese Prüfung kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung
einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2 gleich. gefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vorschrif-
ten bestimmten Sachverständigen,
§14 5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1 be-
Angeordnete Prüfungen stimmten Sachverständigen, sofern nicht das Bundes-
ministerium der Verteidigung besondere Sachverstän-
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außeror- dige für diese Aufgaben bestellt hat,
dentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-
nen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson- 6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Num-
dere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. mer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht das
Bundesministerium des Innern besondere Sachver-
§15 ständige für diese Aufgaben bestimmt hat.
Prüffristen
(2) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde
den Sachverständigen bestimmen.
(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betra-
gen §17
1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder Veranlassung der Prüfung
Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen
Der Betreiber einer Anlage hat die nach den §§ 13 bis 15
Läger für ortsbewegliche Behälter, fünf Jahre,
vorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten Prüfun-
2. für Verbindungsleitungen und Fernleitungen zwei Jahre. gen zu veranlassen.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
§18 §22
Prüfbescheinigungen Anzeige nach Betriebsunterbrechung
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeord- Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich
neten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat der nach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Sachverständige bei einer Prüfung Mängel festgestellt, Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; dies gilt
hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme eine neue
(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Erlaubnis erforderlich ist.
Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prü-
fung vor der Inbetriebnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zu §23
übersenden. Unfall- und Schadensanzeige
(3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder (1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbehörde
eine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewahren. unverzüglich anzuzeigen
- eine Explosion,
§19
Inbetriebnahme
- einen Brand,
- das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssigkei-
(1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den
ten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge von
Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder in
mehr als 10 Liter je Stunde,
Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachver-
ständigen geprüft worden ist und der Sachverständige - einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusam-
eine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage in ord- menhängenden Unfall, der zu einem Personenschaden
nungsmäßigem Zustand befindet. geführt hat.
(2) Hat d~r Sachverständige eine Bescheinigung erteilt, Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen
nach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine
Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zustän- Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver-
dige Behörde. nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech-
nisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vor-
§20 legt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbe-
sondere auf die Feststellung zu erstrecken,
Ausfuhr, Einfuhr
- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
(1) Die§§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter
- ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
und Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Gel-
befand und ob nach Behebung des Mangels eine
tungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,
Gefahr nicht mehr besteht und
wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
Verkehr entsprechen. andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern.
(2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Anlage
nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
gelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie nach Übernahme
durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Dies gilt §24
nicht, wenn die Anlage den verkehrsrechtlichen Vorschrif-
Aufsicht über Anlagen des Bundes
ten für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüber-
schreitenden Verkehr entspricht, die Prüffrist noch nicht Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiff-
abgelaufen ist und die Anlage keine Mängel aufweist, fahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden kön- Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministe-
nen. rium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere
Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwal-
§21 tung unterliegen, gilt§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicher-
Betrieb heitsgesetzes. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beför- gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entspre-
derung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ord- chend.
nungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu
betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instand-
§25
haltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vor-
zunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Deutscher Ausschuß
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. für brennbare Flüssigkeiten
(2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte nung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssig-
gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnah- keiten gebildet. In diesen sind neben Vertretern der ober-
men zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen sten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeit-
Zustandes zu ergreifen. geber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1945
§ 16, der notifizierten Stelleh und der Träger der gesetz- (5) Eine Erlaubnis nach § 9 dieser Verordnung ist nicht
lichen Unfallversicherung zu berufen. Der Ausschuß soll erforderlich für Flugfeldbetankungsanlagen, mit deren
nicht mehr als 14 Mitglieder haben. Errichtung vor dem 13. Mai 1982 begonnen worden ist.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, wel-
(2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten
che Änderungen durchgeführt werden müssen, damit die
hat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brennbare
Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
Flüssigkeiten
und welche Änderungen unabhängig hiervon erforderlich
1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sind, um verbleibenden Gefahren zu begegnen. § 1O
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und bleibt unberührt.
ihm den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Tech-
nik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und §27
2. die dem in§ 4 Abs. 1 genannten Stand der Technik ent- Ordnungswidrigkeiten
sprechenden Regeln (technische Regeln) zu ermitteln. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
brennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich. sätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne Erlaubnis entge-
gen § 9 Abs. 3 montiert, installiert oder betreibt oder ent-
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
gegen § 10 wesentlich ändert oder nach einer wesent-
nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
lichen Änderung betreibt.
Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen- stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums sätzlich oder fahrlässig
für Arbeit und Sozialordnung. 1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 6.3 des
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober- Anhangs II zu dieser Verordnung eine erfahrene und
sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage in Betrieb
tern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. nimmt,
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- 3. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert,
medizin führt das Sekretariat des Ausschusses.
4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorge-
schriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht
§26 oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
Übergangsvorschriften 5. entgegen § 18 Abs. 3 eine Bescheinigung oder deren
(1) Geräte und Schutzsysteme in Anlagen zur Lagerung, Zweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt,
Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die 6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der
gemäß § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung vom Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1914) rechtmäßig in Ver- nimmt,
kehr gebracht worden sind, dürfen auch in Betrieb ge- 7. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unver-
nommen werden. züglich entleert oder
(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung 8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt.
brennbarer Flüssigkeiten, die am 20. Dezember 1996 be-
fugt betrieben werden, dürfen entsprechend den bis dahin (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
für sie geltenden Bestimmungen weiterbetrieben werden. stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4
(3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der Satz 1, § 22 oder§ 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht voll-
Länder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
oder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 §28
(BGBI. 1S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den Betrieb
einer Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Mon- Unberührt bleibende Vorschriften
tage, Installation und zum Betrieb der Anlage im Sinne des Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und der
§ 9 dieser Verordnung. Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför„
(4) Eine Anordnung nach§ 3 der Technischen Verord- derung brennbarer Flüssigkeiten auf Kaianlagen.
nung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anordnung
nach § 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach §29
§ 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brennbare
(weggefallen)
Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4 oder des § 5
Abs. 2 der Technischen Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine nach § 6 oder § 7 §30
Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme. (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Anhangl
(zu § 3 Abs. 2)
Apparate und Verfahren
zur Bestimmung der Flammpunkte
der flüssigen Stoffe und Zubereitungen
1. Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden riums für Handel und Industrie vom 26. Oktober
Apparate zu bestimmen: 1925.
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °c: 3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen,
Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemlttelhaltigen
Luchaire-Finances, Apparat Tag, Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden ver-
wendet werden, die für die Flammpunktbestimmung
b) für Temperaturen von mehr als 50 °C: viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Bei-
Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire- spiel Methode Ader Norm IP 1) 11ono 3) und DIN 53 213
Finances, Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 19703).
c) in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten 4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim
Apparate mit jedem anderen Apparat mit geschlos- Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:
senem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr 1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durch-
als 2 °C von denjenigen abweichen, die einer der geführt werden.
vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort
liefern würde. 2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr
als 5 °c je Minute erwärmen.
2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:
3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5
a) für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der mm)haben.
Norm IP 1) 170fl03), IP 1) 33/593) oder DIN 51 755
Ausgabe September 1966 3), 4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der
Temperatur der Flüssigkeit um 1 °c in die Öffnung
b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß der Norm des Gefäßes eingeführt werden.
IP 1) 34fl13), D 93-73 ASTM2) 3) oder DIN 51 758
Ausgabe November 1963 3), 5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit
umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen,
c) für den Apparat Tag ,gemäß der Norm D 56-70 der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschla-
ASTM 2) 3), gene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flamm-
d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal punktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt,
Officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten der um nicht mehr als 2 °C von den angegebenen
Anweisung zum Erlaß des französischen Ministe- Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C abweicht. Wenn
die Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als
') The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1.
2 °C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die
2) American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa). zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann
3) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, der höchste der festgestellten Werte als maßgebend
und Kamekestraße 8, 50672 Köln. zu betrachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1947
Anhang II
(zu§ 4 Abs. 1)
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Allgemeine Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
1.1.1 Schutzmaßnahmen
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert
und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- und Explosions-
gefahren gewährleistet ist.
(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden
Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und
gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten
schnell und ungehindert erreicht werden können.
(3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen insbesondere so
montiert, installiert und betrieben werden, daß
a) Fördereinrichtungen im Gefahrenfall von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus außer Betrieb
gesetzt werden können,
b) sie gegen Erde keine gefährliche elektrische Spannungen annehmen können,
c) keine gefährlichen Über- und Unterdrücke entstehen können,
d) Gefahren durch Korrosion nicht entstehen können,
e) Überfüllungen nicht auftreten können,
f) gefährliche Vermischungen nicht entstehen können,
g) sie den betrieblich zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen stand-
halten und dicht bleiben.
1.1.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Das Betreten von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch
Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hin-
gewiesen sein.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in
einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie
an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die bei der
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maß-
nahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens
einmal jährlich, unterwiesen werden.
(3) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben und instandgehalten
werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 2 hinaus die zur Abwendung von
Gefqhren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beach-
tung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerich-
teten Weisungen zu befolgen.
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung
der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und
Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Personal verfügen.
1.1 .3 Außerbetriebnahme von Anlagen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die außer Betrieb gesetzt
werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
1.2 Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
1.2.1 Schutzmaßnahmen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert
und betrieben werden, daß
a) elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, nicht entstehen
können,
b) Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde-
rung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks, die
nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, gegen Zünd-
gefahren durch Blitzschlag geschützt sind,
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
c) beim Befüllen von Anlagen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet oder gasgependelt
werden,
d) gefährliche Flammendurchschläge nicht auftreten können.
1.2.2 Explosionsschutz
1.2.2.1 Begriffe
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach
erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen die Atmosphäre auf
Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Die Bereiche werden nach
der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1 und 2 ein-
geteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.
(3) Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und
Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(4) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen,
Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
(5) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch
Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur
selten und während eines kurzen Zeitraums.
1.2.2.2 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend
ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre
nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzündung
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explo-
sion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dür-
fen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom
12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in
Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet
sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden
Kategorien entsprechen:
- Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung „G",
- Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung „G",.
- Zone 2: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung „G".
(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet
sind, zur Entstehung oder AusbrS3itung von Bränden zu führen.
(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder einer
Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.
1.2.3 Rauchverbot
In Gefahrenbereichen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut
lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
1.2.4 Ortsbewegliche Gefäße
Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter wie Flaschenr Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie
können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Sie werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße
unterteilt. Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. Sonstige Gefäße sind
solche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach Nummer 1.1.1
Abs. 3 Buchstabe g und Nummer 1.2.1 Buchstabe a oder den verkehrsrechtlichen Vorschriften über den
Transport gefährlicher Güter genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne des Satzes 3 gelten. Ortsbewegliche
Gefäße müssen entsprechend den Gefahrenmerkmalen der brennbaren Flüssigkeiten gekennzeichnet sein.
2. Läger
2.1 Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden, ent-
weder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brenn-
bare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1949
(2) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall
nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
(3) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein.
2.1.2 Anforderungen an die Lagerung in Tanks und in Tankcontainern
(1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart nach dazu
bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie
können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.
(2) Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die
Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kam-
mern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.
(4) Bei Tanks und Tankcontainern muß der Flüssigkeitsstand jederzeit von außen erkennbar sein. Bei ober-
irdischen Tanks ist die Anforderung erfüllt, wenn die Tankwandungen aus ausreichend durchscheinendem
Material bestehen.
(5) Rohrleitungsanschlüsse unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes von Tanks müssen abgesperrt
werden können. Bei Tankcontainern muß jede Öffnung absperrbar sein.
(6) Tanks müssen von innen besichtigt oder begangen werden können.
(7) An Tanks müssen alle sie kennzeichnenden Angaben erkennbar sein.
(8) Bei Tanks, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0, 1 bar betrieben werden, muß der Druck über-
wacht werden können.
(9) Tanks, die mit einem höheren inneren Überdruck als 0, 1 bar betrieben werden und Tankcontainer mit inne-
rem Überdruck müssen vor dem Öffnen zur Atmosphäre gefahrlos druckentlastet werden.
(10) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.
Während der Befüllung von Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
(11) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.
2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung in Lagerräumen
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu
begrenzen.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
2.2 Zusätzliche Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
2.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuer-
hemmend abgetrennt sein.
(2) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäu-
den der erforderliche Abstand einzuhalten.
(3) Lagerräume und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugäng-
lich sein.
2.2.2 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen
(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen.
(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.
(3) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.
2.2.3 Zusätzliche Anforderung an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Behältern im Freien und in
unterirdischen Behältern
Läger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Tanks, die allseitig von
Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben
sind.
3. F ü 11 s t e 11 e n , E n t I e e r s t e 11 e n , F I u g f e I d b et a n k u n g s s t e 11 e n
3.1 Anforderungen an Füll-, Entleer- und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahr-
klassen
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
3.1 .1 Begriffe
(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren
Flüssigkeiten befüllt werden. Für Tankstellen gilt Nummer 4.
(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssig-
keiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luft-
fahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
3.1.2 Anforderungen an Füllstellen
(1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.
(2) Im Bedienungsbereich von Fülleinrichtungen im Freien müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden
sein. ·
(3) Der Boden im Bereich von Füllstellen muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare
Flüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.
(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß
eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.
3.2 Zusätzliche Anforderungen an Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften
über Lagerräume nach Nummer 2.1.3 Abs. 3 und Nummer 2.2.1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über
Lagerräume nach Nummer 2 entsprechend.
4. Ta n k s t e 11 e n
4.1 Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen
4.1 .1 Begriff
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen
Kraftstoffen aus den nachstehend beschriebenen Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der Lager- und
Vorratsbehälter.
4.1.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
(1) Die an Tankstellen gelagerte Menge brennbarer Flüssigkeiten ist zu begrenzen. Dies gilt im Hinblick auf die
Brandbelastung insbesondere für die oberirdische Lagerung und die Lagerung in nicht allseitig erdgedeckten
Tanks.
(2) Hinsichtlich der Lagerung der Kraftstoffe in Tanks gelten die Anforderungen der Nummer 2.1.2 entsprechend.
4.1.3 Abgabeeinrichtungen
(1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.
(2) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abge-
geben werden.
(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen
keine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein.
(4) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der
Boden ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt und
beseitigt werden können.
4.2 Zusätzliche Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B
4.2.1 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Meßeinheiten von Zapfsyste-
men, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.
(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,
dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Einzelfall
zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(3) Abweichend von Nummer 4.1.3 Abs. 3 dürfen innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen
Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen,
Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für
1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,
2. Domschächte und Fernfüllschächte unterirdischer Tanks,
3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,
4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996 1951
(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Raum-
inhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1beträgt.
(5) An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapf-
automaten abgegeben werden.
(6) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig schließen-
den Zapfventil ausgerüstet sein.
(7) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten
Menge selbsttätig abgeschaltet wird.
4.2.2 Verbote
Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn der Motor und eine Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt
sind. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
5. Zusätzliche Anforderungen an Leitungsanlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
5.1 Begriffe
(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssig-
keiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.
(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgän-
gen dienen.
(3) Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgelän-
des überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mitein-
ander stehen.
(4) Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes über-
schreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Absatz 3 sind.
5.2 Anforderungen an Leitungen
(1) Beim Betrieb von Schlauchleitungen dürfen die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert
sein. Nach der Benutzung muß mindestens ein Anschluß gelöst werden.
(2) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Fernleitungen sind in der Regel unter-
irdisch zu verlegen.
(3) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrich-
tungen ausgerüstet sein. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß
1. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und
2. aus Ausrüstungsteilen und Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können.
(4) Unterirdische Verbindungsleitungen und Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Ver-
lauf der Leitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. Durch die
Nutzung des Schutzstreifens dürfen die Leitungen nicht gefährdet werden.
5.3 Zusätzliche Anforderungen an Fernleitungen
(1) Bei Fernleitungen müssen
1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können und
2. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sein.
(2) Alle für die Sicherheit von Fernleitungen wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale ange-
schlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen
müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.
(3) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung
sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu
treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn
Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.
(5) Fernleitungstrassen sind in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.
(6) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unter-
halten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten,
daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Aus-
besserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.
6. Erprobung
6.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung
Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die für den Normalbetrieb geltenden
Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durch-
führung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
6.2 Programm
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei
zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie mög-
lich bleiben.
6.3 Leitung der Erprobung
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und über-
wacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr
von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6.4 Personal
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit
den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicher-
heitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein
besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.