1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 11. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: liste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)
genannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser
Waren oder
Artikel 1
2. Unterlagen über die in Teil I Abschnitt A oder
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Abschnitt C Kategorie 0 der Ausfuhrliste in einzel-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- nen Nummern genannten Technologien oder dort
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten genannte Datenverarbeitungsprogramme
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des ausführt."
Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBI. 1 S. 582), wird wie
folgt geändert: 4. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 33
1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a oder Abs. 3" ersetzt.
„Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen
des Bundesausfuhramtes, daß eine Ausfuhr keiner 5. In§ 51 wird die Angabe „31. Dezember 1996" durch die
Genehmigung bedarf." Angabe „31. Dezember 1999" ersetzt.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
Artikel2
2. § 33 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. einer nach§ 26 oder 26a ertassenen Rechtsver- Bekanntmachungserlaubnis
ordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhan- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand des Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
3. § 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Artikel3
strafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung
Inkrafttreten
1. in Teil I Abschnitt A oder C Kategorie 0, Kategorie 1
Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kate- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gorie 2 Nr. 28350, 28351 oder 28352 der Ausfuhr- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
G. Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1851
.. Gesetz
zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze
(Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997)*)
Vom 12. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht
befördert oder versendet, wird die Lieferung dort
ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der
Artikel 1
Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In
Änderung des Umsatzsteuergesetzes den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt folgendes:
1 . Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
sendungslieferung vorangehen, gelten dort als
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versen-
geändert durch das Gesetz vom 22. März 1996 (BGBI. 1
dung des Gegenstandes beginnt.
S. 526), wird wie folgt geändert:
2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-
1. In § 1a Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende des Satzes 1 der sendungslieferung folgen, gelten dort als aus-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der nachfol- geführt, wo die Beförderung oder Versendung
gende Satz 2 aufgehoben. des Gegenstandes endet."
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei
a) Absatz 2 wird aufgehoben. der Beförderung oder Versendung aus dem Dritt-
landsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung
b) In Absatz 5a werden die Worte „nach den Absät- dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn
zen 6 bis Ba" durch die Worte „nach den Absätzen der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der
6 bis 8" ersetzt. Einfuhrumsatzsteuer ist."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: f) Absatz Ba wird aufgehoben.
,,(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den
Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer 3. § 3a wird wie folgt geändert:
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten beför- a) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
dert oder versendet, gilt die Lieferung dort als aus-
geführt, wo die Beförderung oder Versendung an ,,c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegen-
den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen ständen und die Begutachtung dieser Gegen-
Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung stände. Verwendet der Leistungsempfänger
eines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn gegenüber dem leistenden Unternehmer eine
jemand die Beförderung durch einen selbständi- ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
gen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die
Die Versendung beginnt mit der Übergabe des unter dieser Nummer in Anspruch genomme-
Gegenstandes an den Beauftragten. Schließen ne Leistung als in dem Gebiet des anderen
mehrere Unternehmer über denselben Gegen- Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt nicht,
stand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser wenn der Gegenstand im Anschluß an die Lei-
Gegenstand bei der Beförderung oder Versen- stung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem
dung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den der leistende Unternehmer jeweils ausschließ-
letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Ver- lich oder zum wesentlichen Teil tätig gewor-
sendung des Gegenstandes nur einer der Liefe- den ist."
rungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lie- b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 11 der
ferung dabei durch einen Abnehmer befördert Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die de Nummer 12 angefügt:
Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn
zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den „ 12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der
Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet Telekommunikation."
hat." ✓
4. § 3d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: „Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer
1. Richtlinie 92/111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Ände- eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
rung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Verein- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb
fachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABI. EG Nr. so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als
L384 S. 47);
bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb
2. Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der
Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuer- durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat
system (ABI. EG Nr. L 170 S. 34). besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als
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besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner b) In Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 wie
Erklärungspflicht nach§ 18aAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach- folgt gefaßt:
gekommen ist."
„1. Die für die Zulassung oder die Registrierung
von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind
5. In § 4 wird nach Nummer 21 folgende Nummer 21 a verpflichtet, den für die Besteuerung des
eingefügt: innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahr-
„21 a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus zeuge zuständigen Finanzbehörden ohne
Forschungstätigkeit. Nicht zur Forschungs- Ersuchen folgendes mitzuteilen:
tätigkeit gehören Tätigkeiten, die sich auf a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeu-
die Anwendung gesicherter Erkenntnisse be- gen die erstmalige Ausgabe von Fahr-
schränken, die Übernahme von Projektträger- zeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung
schaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungs- eines amtlichen Kennzeichens bei zulas-
bezug;". sungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind
die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-
6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ten Daten und das zugeteilte amtliche
"3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht
Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahr-
unmittelbar zur Ausführung von innergemein- zeugbriefs zu übermitteln;
schaftlichen Lieferungen(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige
§ 6a) verwendet werden; der Schuldner der Ein- Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleich-
fuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraus- zeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a
setzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen." bezeichneten Daten und das zugeteilte
amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als
7. In § 13 Abs. 2 werden nach Nummer 4 der Punkt Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in
angefügt: das Register für Pfandrechte an Luftfahr-
,,5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer." zeugen.
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen
8. § 14a wird wie folgt geändert: Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahr-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: zeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt
folgendes:
,,(1 a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im
Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahr-
Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Drei- zeugbriefs im Inland oder bei der erstmali-
ecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten gen Zuteilung eines amtlichen Kennzei-
Abnehmers hinzuweisen. Die Vorschrift über den chens für zulassungsfreie Fahrzeuge im
gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung Inland hat der Antragsteller die folgenden
(§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung." Angaben zur Übermittlung an die Finanz-
behörden zu machen:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) den Namen und die Anschrift des
,,(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Antragstellers sowie das für ihn zu-
Sinne des § 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über ständige Finanzamt (§ 21 der Abga-
sonstige Leistungen im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 3 benordnung),
Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6
abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifika- bb) den Namen und die Anschrift des Lie-
tionsnummer des Unternehmers und die des Lei- ferers,
stungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in cc) den Tag der Lieferung,
den Fällen des § 1b und des § 2a."
dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
9. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ee) den Kilometerstand am Tag der Liefe-
„Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe rung,
der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszu- ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel-
gehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungs- ler, den Fahrzeugtyp und die Fahr-
zeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft zeug-ldentifizierungsnummer,
gegeben ist."
gg) den Verwendungszweck.
10. § 18 wird wie folgt geändert: Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
den Doppelbuchstaben aa und bb auch
a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in
„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine § 1a·Abs. 1 Nr. 2 und§ 1b Abs. 1 genann-
Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die ten Personen gehört oder wenn Zweifel
Unternehmer und juristischen Personen abzuge- daran bestehen, ob die Eigenschaften als
ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 25b Abs. 2 zu entrichten Nr. 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde
haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a)." darf den Fahrzeugbrief oder bei zulas-
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sungsfreien Fahrzeugen den Nachweis c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
über die Zuteilung des amtlichen Kennzei- „Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b
chens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs- Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in
Zulassungs-Ordnung) erst aushändigen, dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind."
wenn der Antragsteller die vorstehenden
Angaben gemacht hat.
12. § 18b wird wie folgt geändert:
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaft- a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
lichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat
die Zulassungsbehörde auf Antrag des „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden
Finanzamts den Fahrzeugschein oder bei Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in
zulassungsfreien Fahrzeugen den Nach- den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18
weis über die Zuteilung des amtlichen Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner
Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenver- innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner
kehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 gesondert
und das amtliche Kennzeichen zu entstem- zu erklären. 11
peln. Anstelle der Einziehung des Nach- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
weises über die Zuteilung des amtlichen
„Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b
Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-
zeugen kann auch der Vermerk über die Abs. 2 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu
machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
ungültig erklärt werden. Die Zulassungs- worden sind. 11
behörde trifft die hierzu erforderlichen
Anordnungen durch schriftlichen Verwal- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
tungsakt (Abmeldungsbescheid). Das a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Finanzamt kann die Abmeldung von Amts
„Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25b
wegen auch selbst vornehmen, wenn die 11
Abs. 2 geschuldete Steuer.
Zulassungsbehörde das Verfahren noch
nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entspre- b) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
chend. Das Finanzamt teilt die durchge- folgt gefaßt:
führte Abmeldung unverzüglich der Zulas- ,,Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unterneh-
sungsbehörde mit und händigt dem Fahr- mer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne
zeughalter die vorgeschriebene Beschei- des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender
nigung über die Abmeldung aus. Die Umsätze:".
Durchführung der Abmeldung von Amts
wegen richtet sich nach dem Verwaltungs-
14. Nach § 22 werden die folgenden neuen §§ 22a bis 22e
verfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über
eingefügt:
Abmeldungen von Amts wegen ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben." .,§22a
Fiskalvertretung
11 . § 18a wird wie folgt geändert: (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: eine Zweigniederlassung hat und im Inland aus-
schließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine
„Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne
Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland
des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat."
durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4
„Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes
Abs. 1 anwenden." genannten Personen befugt.
b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Num- (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im
mer 3 angefügt: Ausland ansässigen Unternehmers.
§22b
„3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
eines jeden letzten Abnehmers, die diesem (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Aus-
in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in land ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz
dem die Versendung oder Beförderung als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie
beendet worden ist, der Vertretene.
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der
Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausge-
(§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteue-
führten Lieferungen und
rungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unter-
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner- nehmer zusammenfaßt. Dies gilt für die zusammen-
gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts." fassende Meldung entsprechend.
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(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der
Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unter- Umsatzsteuer erfaßt ist, in dem sich der Gegenstand
nehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die
Unternehmer enthalten.
Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem
§22c geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Ausstellung von
Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung 1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vorausgegangen;
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in
1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung, dem die Beförderung oder Versendung endet,
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem
ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer die-
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte selbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wor-
§22d den ist als dem, in dem die Beförderung oder Ver-
sendung beginnt oder endet;
Steuernummer und zuständiges Finanzamt
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine
eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2,
gesonderte Steuernummer und eine gesonderte
in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a,
unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland und
ansässigen Unternehmen auftritt. 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatz-
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt steuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates,
in dem die Beförderung oder Versendung endet.
geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig
ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemein-
§22e schaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteu-
ert.
Untersagung der Fiskalvertretung
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschul-
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskal- deten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
vertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Vor-
des Steuerberatungsgesetzes genannten Person
untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt aussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2
gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b ver- geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
stößt oder ordnungswidrig im· Sinne des § 26a han- (6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Auf-
delt. zeichnungen zu ersehen sein müssen
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische
Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenord- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet,
nung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung." das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne
des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift
15 Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: des letzten Abnehmers;
,,§25b 2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
lnnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausge-
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft führten Lieferung im Sinne des Absatzes 2
liegt vor, wenn sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,
1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand b) der Name und die Anschrift des ersten Abneh-
Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegen- mers.
stand unmittelbar vom ersten Lieferer an dfn letz-
ten Abnehmer gelangt, Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates ver-
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mit- wendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach
gliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im
sind, Inland endet."
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen 16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
Mitgliedstaates gelangt und geändert:
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten a) In Nummer 5 wird Buchstabe b gestrichen.
Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder
versendet wird. b) Die Nummern 20, 25 und 27 werden gestrichen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer c) In Nummer 38 wird die Warenbezeichnung wie
eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist folgt gefaßt:
oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen ,, Tabakpflanzen".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1855
d) In Nummer 48 werden die Buchstaben c und d Artikel3
gestrichen.
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
e) Nummer 50 wird gestrichen.
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
Artikel 2 S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt
Änderung der geändert:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der In § 4 Nr. 9 wird nach Buchstabe b folgender Buch-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I stabe c angefügt:
S. 600, 1161 ), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni
,,c) die in den Buchstaben a und b genannten Unterneh-
1996 (BGBI. 1 S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt
men, soweit sie für Unternehmer im Sinne des
geändert:
§ 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuer-
sachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig
„Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des
einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalver-
tretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes aus-
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 geschlossen sind,".
bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im In-
land ansässige juristische Person des öffentlichen
Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, Artikel4
2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Gesetzes bezeichnet ist, oder
3. die Vermietung von Beförderungsmitteln, Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. De-
Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn zember 1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:
sie dort genutzt oder ausgewertet wird."
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(WoPG
2. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1992)" durch den Klammerzusatz „(WoPG 1996)"
,,Entsprechend ist als Dienstreise ein Vorstellungsbe- ersetzt.
such eines Stellenbewerbers anzusehen."
2. § 4 wird durch die folgenden§§ 4, 4a und 4b ersetzt:
3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben. ,,§4
Prämienverfahren allgemein
4. § 41 a Abs. 2 wird aufgehoben.
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des
5. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die
prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden
„In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die sind.
vorangegangenen Lieferungen entsprechend."
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,
6. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unter-
,,(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstig-
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter- ten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antrag-
nehmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von§ 16 steller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die
und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die
und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3
Vergütungszeitraum Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben
dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist ver-
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
pflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Ände-
Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie
rung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minde-
Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-
rung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.
geführt hat,
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insge-
2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsver-
samt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für
fahren(§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzel-
das Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die
besteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des
Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist
Gesetzes) unterlegen haben, oder
die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen.
daran anschließende Lieferungen im Sinne des Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämien-
§ 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat." berechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er Prämien hat sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs gel- entsprechend. Bei fortbestehendem Vertragsverhält-
tend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr nis kann sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat
folgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie ver- geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungs-
wendet hat (§ 5). bauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats
abzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutge-
(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren
schriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten
bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur
oder kommt der Prämienempfänger ihrer Zahlungsauf-
für das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustim-
forderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich
mung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies
das für die Besteuerung nach dem Einkommen des
gesetzlich zugelassen ist.
Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohn-
§4a sitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu
Prämienverfahren im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unterrichten. In diesen Fällen erläßt das Wohnsitz-
finanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
hat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermit- (5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf
teln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Der
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Antrag ist schriftlich innerhalb eir)es Jahres nach Be-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung kanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bau-
besteht. Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämien- sparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines
berechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu Wohnsitzfinanzamts an die Bausparkasse zu richten.
berücksichtigen. Die Bausparkasse hat dem Antrag- Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt
steller das Ermittlungsergebnis spätestens im näch- zur Entscheidung zu. Dem Antrag hat sie eine Stellung-
sten Kontoauszug mitzuteilen. nahme und die zur Entscheidung erforderlichen Unter-
lagen beizufügen. Das Finanzamt teilt seine Entschei-
(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat dung auch der Bausparkasse mit.
ermittelten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden
Kalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung anzu- (6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner
melden. Sind die Aufwendungen auf Grund eines nach neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die
dem 31. Dezember 1991 geschlossenen Vertrags wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht
geleistet worden, darf die Prämie nicht vor Ablauf des einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. Die
Kalendermonats angemeldet werden, in dem Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden
darüber irrte, daß die Prämie zu zahlen war. Für die
a) der Bausparvertrag zugeteilt, Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Ab-
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten satz 2 Satz 3 bestimmte Finanzamt zuständig. Für die
oder Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das
Wohnsitzfinanzamt zuständig.
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vor- hat auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die
geschriebenem Vordruck (Wohnungsbauprämien-An- Anwendung dieses Gesetzes zu geben.
meldung) bei dem für die Besteuerung der Bauspar-
kasse nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt
(§ 20 der Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflich-
Bausparkasse zu bestätigen, daß die Voraussetzungen ten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund die-
für die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat.
vorliegen. Die Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinn-
als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. gemäß. Die Unterlagen über das Prämienverfahren
Das Finanzamt veranlaßt die Auszahlung an die Bau- sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen
sparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch und aufzubewahren.
die zuständige Bundeskasse. Die Bausparkasse hat (9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den
die erhaltenen Prämien unverzüglich dem Prämien- Ländern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienver-
berechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen. fahren entstehenden Kosten.
(3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung §4b
des Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb
Prämienverfahren in
von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das
den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich (1) Bei Aufwendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträ- bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohn-
gern an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. sitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.
Besteht der Prämienanspruch nicht oder in anderer (2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das
Höhe, so teilt die Zentralstelle dies der Bausparkasse Finanzamt die Auszahlung der Prämie an das Unter-
durch einen Datensatz mit. nehmen zugunsten des Prämienberechtigten durch die
(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitge- zuständige Bundeskasse. Einen Bescheid über die
teilt, daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf
nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Wird
bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für
ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte die Prämie nicht vorliegen oder die Prämie aus anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1857
Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wor- 3. § 1a wird wie folgt geändert:
den ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
aufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie
zu Unrecht gezahlt worden ist, zurückzufordern. Sind ,,Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten".
zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
wendungen durch das Unternehmen noch nicht aus-
,,(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu
gezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen
führen über
werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurück-
gezahlt sind." 1. den Namen und die Anschrift des Bausparers
sowie des Abtretenden und des Abtretungs-
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Institut" empfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-
durch die Worte „in den Fällen des § 4b" ersetzt. vertrag,
2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum
4. In § 8 Abs. 4 werden die Angabe „Abs. 2" und die des Bausparvertrags,
Worte „und der Hinzurechnungen" gestrichen.
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je
Sparjahr,
5. § 9 wird wie folgt geändert:
4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Spar-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jahr,
aa) In Nummer 5 werden die Worte „eine Festset- 5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
zung" durch die Worte „die Ermittlung, Festset-
zung" ersetzt sowie die Angabe „Abs. 2" und 6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des
die Worte „und der Hinzurechnungen" gestri- § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
chen. 7. den nach§ 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitge-
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Festsetzung" teilten Prämienanspruch,
durch die Worte „Ermittlung, Festsetzung" und 8. das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des
das Wort „Bescheinigungs-" durch die Worte Gesetzes festgesetzt hat."
„Aufbewahrungs-, Bescheinigungs-" ersetzt
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie die Worte „oder Instituts" gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Belege und"
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: durch die Worte „Der Antrag auf Wohnungs-
,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird bauprämie und die" ersetzt.
ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Finanzbehörden der Länder
„Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch
a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Bildträger oder andere Speichermedien erset-
Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und zen."
b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
und Datenträger
,,(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf
zu bestimmen." Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzu-
teilen und die für die Festsetzung der Prämie erfor-
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: derlichen Unterlagen auszuhändigen."
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab
1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten
vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des „Prämien sind" die Worte „an die Bausparkasse
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1783) oder" eingefügt.
festzusetzen."
b) Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel5 5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 11 Satz 1 und 2 und
§ 12 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Institut
Änderung der oder", ,,Institute oder", ,,Institute und" und „Instituts
Verordnung zur Durchführung oder" gestrichen.
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- 6. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 19
vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446), geändert durch
Änderung des zu versteuernden Einkommens
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1783), wird wie folgt geändert: (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-
dung über die Höhe des zu versteuernden Einkom-
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Y'JoPDV mens nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch
1992)" durch den Klammerzusatz „(WoPDV 1996)" 1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-
ersetzt. schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die
Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
2. § 1 wird gestrichen. der Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist Artikel&
die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
gezahlte Prämien sind zurückzufordern.
Die auf Artikel ~ beruhenden Teile der Umsatzsteuer-
(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die ver- Durchführungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhen-
mögenswirksame Leistungen darstellen, den Teile der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der ein-
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und
schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-
liegen dennoch die Voraussetzungen für den Prä- ordnung geändert oder aufgehoben werden."
mienanspruch vor, so kann der Prämienberechtigte
die Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekannt- Artikel7
gabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-
zulage erstmalig oder erneut beantragen; Inkrafttreten
2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so Tage nach der Verkündung in Kraft.
ist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; (2) Die Artikel 1 bis 3 und 6 treten am 1. Januar 1997
ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1859
Gesetz
zur sozialrechtlichen Behandlung
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Vom 12. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Ab-
satz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem
Artikel 1 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum
31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- ordnen ist.
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt (5) Ist der Beschäftigte in der gesetz1ichen Kranken-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Septem- versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung
ber 1996 (BGBI. I S. 1461), wird wie folgt geändert: des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4
Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-
setzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-
1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis ,,§ 227 des
tes Buch) maßgebend."
Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den Verweis
,,§ 23a" ersetzt.
Artikel2
2. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt:
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
,,§23a
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
als beitragspflichtige Einnahmen zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen- Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. 1
dungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen_ sind und S. 1631 ), wird wie folgt geändert:
nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-
nungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes 1. In§ 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis,,(§ 227)" durch
Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist den Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.
dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem
es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts 2. Nach§ 47 wird folgender§ 47a eingefügt:
Abweichendes bestimmen.
,,§47a
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach
Zusätzliches Krankengeld
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsver-
hältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltab- Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Kran-
rechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu- kengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter
zuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
belegt ist. ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitrags-
pflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
besteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krank-
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
heitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-
worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
hätte gekürzt werden können."
erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Ar- 3. § 227 wird aufgehoben.
beitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf
des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem 4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 226 bis
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; aus- 231" durch den Verweis ,,§§ 226 und 228 bis 231 die-
zunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus ses Buches sowie § 23a des Vierten Buches" ersetzt.
laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt
belegt sind. 5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein- „Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt- §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a
abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjah- des Vierten Buches gelten entsprechend."
res zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses
Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zu- 6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis ,,(§ 227)" durch den
sammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender- Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis ,,(§§ 223 1. § 59 wird wie folgt geändert:
bis 256)" durch den Verweis ,,(§§ 223 bis 226 und 228 a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis ,,(§ 227 des
bis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)" ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver-
weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt.
Artikel3 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,,(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend."
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzJiche Ren-
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 133n, zuletzt 2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a
1996 (BGBI. 1S. 1674), wird wie folgt geändert: des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- 3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über die Bemessung des Beitrages zur gesetz-
,,(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend."
lichen Krankenversicherung gelten entsprechend."
2. § 164 wird aufgehoben.
4. In§ 179 werden nach dem Verweis,,(§ 23 Abs. 1 und 2),"
die Wörter „die Beitragspflicht von einmalig gezahltem
Artikel4 Arbeitsentgelt (§ 23a)," eingefügt.
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel7
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes Änderung der Reichsversicherungsordnung
vom 26. Mai 1994, BGBI. l S. 1014, 2797), das zuletzt In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
S. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe,,§§ 226 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
bis 238 und § 244 des Fünften Buches" durch die Angabe durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996
,,§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis
sowie§ 23a des Vierten Buches" ersetzt. ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den
Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)"
ersetzt.
Artikels
Artikels
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Änderung des Gesetzes über
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- die Krankenversicherung der Landwirte
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geän-
dert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenver-
(BGBI. I S. 2911), wird wie folgt geändert: sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes
vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden
1. § 12 wird wie folgt geändert: ist, wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis ,,(§ 227 des gesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a des Vierten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver- Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt.
Artikel9
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis ,,(§ 227 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver- Änderung des Zweiten Gesetzes über
w_eis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz- die Krankenversicherung der Landwirte
buch)" ersetzt. Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 24 77, 2557),
2. In§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis,,(§ 227 des Fünf- zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:
,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis .,(§ 227 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis
Artikel& ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 227 bis 229
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Verweis ,,§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozial-
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461), wird gesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialge-
wie folgt geändert: setzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1861
Artikel 10 2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes über die a) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom Hundert"
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation durch die Wörter „75 vom Hundert" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „70 vom Hundert"
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt.
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Sep-
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1461), wird wie folgt geändert: Artikel 12
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe,,(§ 227 des Fünf- § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 1065), das zuletzt durch
.,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 227 des Fünften ,,Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versiche-
Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe ,,(§ 23a rungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe
Artikel 11 der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem
Änderung des Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß-
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei
Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der
Artikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254) wird wie folgt ge- nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
ändert: buch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund
von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ver-
1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: anlaßt worden sind."
.,Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom- Artikel 13
men erzielt haben, erhalten Verletztengeld entspre-
chend§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums"'. und Beschäf-
Maßgabe, daß tigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
(BGBI. 1S. 1461) wird angefügt:
1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-
mäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkom- ,,Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft."
mens zu berechnen und bis zu einem Betrag in
Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsver- Artikel 14
dienstes zu berücksichtigen ist,
Inkrafttreten
2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelent-
gelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am
Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeits- 1. Januar 1997 in Kraft.
entgelt nicht übersteigt." (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung
Vom 28. Oktober 1996
Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, schaft oder eines anderen Vertragsstaates des
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Abkommens über den Europäischen Wirt-
Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 schaftsraum aufgestellt worden sind oder
S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- einem nach diesem Recht aufgestellten Kon-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- zernabschluß und Konzernlagebericht gleich-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für wertig sind,".
Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen c) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Komma
Rechte des Deutschen Bundestages: das Wort „und" gestrichen, in Buchstabe b der
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort 11 und"
Artikel 1 sowie der folgende Buchstabe c angefügt:
,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzern-
Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-
abschluß vom deutschen Recht abweichend
vember 1991 (BGBI. 1S. 2122), geändert durch Verord-
angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
nung vom 9. Juni 1993 (BGBI. 1S. 916), wird wie folgt
Konsolidierungsmethoden."
geändert:
d) Folgender Satz wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsun-
a) In Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemein- ternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des
danach die Wörter „oder eines anderen Vertrags- befreienden Konzernabschlusses und des befreien-
staates des Abkommens über den Europäischen den Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im
Wirtschaftsraum" eingefügt. Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates
vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß
b) In Satz 2 werden das Wort „Wirtschaftsgemein- und den konsolidierten Abschluß von Banken und
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und anderen Finanzinstituten (ABI. EG Nr. L 372 S. 1)
danach die Wörter 11 oder in einem anderen Ver- und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. De-
Wirtschaftsraum" eingefügt. zember 1991 über den Jahresabschluß und den
konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungs-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: unternehmen (ABI. EG Nr. L 37 4 S. 7) zu erfolgen."
a) Vor Nummer 1 werden das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" 3. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt und danach die Wörter „oder eines anderen a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „und letztmals auf
solche, für die das Geschäftsjahr zum 31. Dezem-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ber 1995 endet" gestrichen.
„2. der befreiende Konzernabschluß und der
befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit
Artikel2
der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom
13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(ABI. EG Nr. L 193 S. 1) nach dem Recht eines in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1863
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996
Vom 6. Dezember 1996
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Kinder'' gestri-
für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes chen und das Wort „Kindes" durch das Wort
vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), der durch Arti- ,,Familienangehörigen" ersetzt.
kel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geändert worden ist, und - in Verbindung mit bb) In Satz 3 wird das Wort „beide" gestrichen.
dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „327" durch die Zahl
durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom ,,337" ersetzt.
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und n'ach An-
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,20" durch die
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2
Zahl „5,35" und die Zahl „4,20" durch die Zahl „4,35"
d~s Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-
ersetzt.
regierung:
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „übliche Preis" durch
Artikel 1 die Wörter „um übliche Preisnachlässe geminderte
Die Sachbezugsverordnung 1996 vom 19. Dezember übliche Endpreis" ersetzt.
1994 (BGBI. 1S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die An-
Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1643), wird gabe „Satz 8" ersetzt.
wie folgt geändert:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1996" jeweils aa) In Nummer 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl
durch die Jahreszahl „ 1997" ersetzt. .,220" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4" durch die
2. § 1 wird wie folgt geändert: Zahl „4,20" und die Zahl „3,40" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zahl „3,60" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „346" durch die Zahl b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „7" durch die
,,351 " ersetzt. Zahl „4" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl „76" durch die Zahl
Artikel2
„77" und jeweils die Zahl „135" durch die Zahl
,, 137" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Siebente Verordnung
zur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung
Vom 6. Dezember 1996
Auf Grund des § 186a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
In § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),
die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1809) geändert worden ist, wird die Zahl „1 ,7" durch die Zahl „1 ,0" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1865
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Vom 9. Dezember 1996
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen, ihre Fähigkeiten zu trainieren und sie zu
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch eigener Lebensgestaltung zu aktivieren und zu motivie-
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ren;
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit 4. bei seiner Tätigkeit mit anderen Hilfen und Diensten
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung sei-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- ner eigenen fachlichen Handlungsmöglichkeiten erfor-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet derlichenfalls auf Hinzuziehung weiterer Fachkräfte
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- hinzuwirken.
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit kannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/
und Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und Geprüfter Fachhauswirtschafter.
Forsten sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Haus-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur wirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine
Fachhauswirtschafterin/zum Fachhauswirtschafter erwor- mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine min-
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen destens halbjährige dem angestrebten Abschluß ent-
nach den§§ 2 bis 11 durchführen. sprechende Berufspraxis, oder
2. eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
Abschluß entsprechende Berufspraxis
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen besitzt, die folgenden Aufgaben insbeson- nachweist.
dere im ambulanten Bereich sowie im teilstationären und (2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende
im stationären Bereich fachgerecht und eigenverantwort- Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die
lich wahrzunehmen um: Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkei-
1. die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere ten und Erfahrungen erworben werden konnten.
Menschen, bei der ~aushaltsführung zu unterstützen, (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelas-
bei Bedarf die hauswirtschaftliche Versorgung zu über- sen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
nehmen und hierbei die jeweilige Haushaltssituation, andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-
die Bedürfnisse und Wünsche der zu betreuenden Per- keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung
sonen zu berücksichtigen; zur Prüfung rechtfertigen.
2. die zu betreuenden Personen bei der eigenständigen
Lebensführung zu unterstützen, ihnen je nach Bedarf §3
bei personenbezogenen Alltagsverrichtungen sowie Inhalt der Prüfung
bei der Bewältigung von Problemlagen des Alltags Hil-
festellung zu geben, sie bei ihren Lebensgestaltungs- Die Prüfung umfaßt die Bereiche:
möglichkeiten zu beraten und hierbei den jeweiligen 1. Hauswirtschaftliche Leistungen;
Gesundheitszustand, die Bedürfnisse und Wünsche
der zu betreuenden Personen zu berücksichtigen; 2. Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen;
3. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und den 3. Kommunikation;
Betreuungsaufgaben die zu betreuenden Personen mit 4. Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§4 2. individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Kör-
perpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbstän-
Bereich: Hauswirtschaftliche Leistungen
digkeit sowie hygienischer Gewohnheiten;
Im Bereich „Hauswirtschaftliche Leistungen" soll der 3. Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfe-
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, stellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über
zu betreuende Personen, insbesondere ältere Menschen, Spezialkleidung;
bei der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versor-
4. Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche
gungsleistungen zu unterstützen und sie dabei aktivierend
Verrichtungen;
einzubeziehen sowie bei Bedarf die Versorgungsleistun-
gen in eigener Verantwortung zu übernehmen. Dazu 5. Erkennen von Ressourcen und Problemen in der all-
gehören die Analyse der persönlichen und sozialen täglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der
Bedürfnisse sowie die Planung, Durchführung und Kon- Tagesstrukturierung;
trolle der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen in 6. Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grund-
den Bereichen Ernährung, Kleidung/Textilien und Wohnen kenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse
unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der über Hilfsmittel.
Ansprüche, Gewohnheiten, Erfahrungen und Entschei-
dungen der zu betreuenden Personen. In diesem Rahmen §6
können geprüft werden: Bereich: Kommunikation
1. Analysieren der Haushaltssituation unter Berücksichti- Im Bereich „Kommunikation" soll der Prüfungsteilneh-
gung des Leistungsvermögens der zu betreuenden mer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuen-
Personen, der verfügbaren Mittel und Dienstleistungs- den Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem
angebote; sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit
2. Planen, Gestalten und Erfassen der Versorgungs- ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen. Er muß
leistungen unter Einbeziehung der Gewohnheiten der alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Verände-
zu betreuenden Personen und Einsatz spezieller Hilfs- rungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren
mittel; können. Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskom-
munikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung
3. Unterstützen der zu betreuenden Personen bei der nachzuweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die
Erfassung und Bewertung des Haushaltsbudgets, bei zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder
der Prüfung von Einsparungs- und zusätzlichen Finan- Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen
zierungsmöglichkeiten sowie beim Aufstellen eines und zu motivieren. In diesem Rahmen können geprüft
Haushaltsvoranschlages; werden:
4. Planen und Unterstützen bei Verpflegung und Nah- 1. Vorgänge des Alterns, insbesondere im Hinblick auf
rungsaufnahme unter Berücksichtigung alters- und Veränderungen der Persönlichkeit, der Lebenssituati-
krankheitsbedingter Kostformen, spezifischer Proble- on sowie der Wohn- und Haushaltssituation;
me bei Ernährung, Nahrungsaufnahme und des Flüs- 2. Auswirkungen individueller Lebensverläufe auf Verhal-
sigkeitshaushaltes, von Darreichungsformen und des ten und Einstellungen der Menschen, Konsequenzen
Einsatzes von Hilfsmitteln; für die Fachhauswirtschafterin/den Fachhauswirt-
5. Versorgen mit bedarfsgerechter Kleidung und situati- schafter;
onsgerechter Haushaltswäsche unter besonderer 3. Grundzüge der Kommunikation, insbesondere Ge-
Beachtung hygienischer Anforderungen bei Wäsche sprächsformen und Gesprächsinhalte, Techniken und
und Reinigung; Methoden der Gesprächsführung, Unterstützungs-
und Motivierungsmöglichkeiten sowie Methoden der
6. Analysieren der Wohnsituation, Gestalten und Pflegen Konfliktlösung;
einer bedarfsgerechten Wohnung unter Vermeidung
von Unfallgefahren. 4. Verhalten bei Kommunikations- und Gesundheits-
störungen, insbesondere Auswirkungen geriatrischer
Erkrankungen auf Verhalten und Kommunikation, typi-
§5 sche körperliche und psychische Veränderungen und
Bereich: Betreuung bei Krankheiten;
alltagsbezogenen Verrichtungen 5. Verhalten bei Lebenskrisen, chronischen Krankheiten,
Behinderungen, Sterben, Tod, Trauer;
Im Bereich „Betreuung bei alltagsbezogenen Verrich-
tungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in 6. Kommunikation im sozialen Umfeld zur Einbeziehung
der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere von Hilfemöglichkeiten, insbesondere von Familie und
ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Nachbarschaft;
Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und 7. Möglichkeiten der Bewältigung berufsbedingter Bela-
Auskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu stungen.
erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben
der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch §7
seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung för- Bereich: Berufliche und
dern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann rechtliche Rahmenbedingungen
eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen wer-
Im Bereich „Berufliche und rechtliche Rahmenbedin-
den muß. In diesem Rahmen können geprüft werden:
gungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
1. Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben; Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1867
des Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines komplexe Haushaltssituationen zu erfassen, darzustellen,
beruflichen Handelns kennt. Er soll die Einsatzbereiche, zu beurteilen und auftretende Probleme einzuschätzen
Arbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der und zu lösen. Die situationsbezogene praktische Fachauf-
Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters ken- gabe ist als Hausarbeit anzufertigen und soll zeitnah nach
nen. Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über ein- Durchführung der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2
schlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen als Aufgabe gestellt werden. Die Hausarbeit ist 20 Tage
Verantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen. In nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die situationsbezoge-
diesem Rahmen können geprüft werden: ne praktische Fachaufgabe soll die praktische Erfahrung
1 . Funktionsbild der Fachhauswirtschafterin/des Fach- des Prüfungsteilnehmers im ambulanten, teilstationären
hauswirtschafters, insbesondere Aufgaben, Anforde- oder stationären Bereich sowie die wesentlichen Qualifi-
rungen und Weiterbildungsmöglichkeiten; kationsanforderungen an eine Fachhauswirtschafterin/
einen Fachhauswirtschafter berücksichtigen. Die situati-
2. Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Koopera- onsbezogene praktische Fachaufgabe soll die Analyse
tionsmöglichkeiten und -formen und Möglichkeiten einer komplexen Fallsituation einschließlich Rahmenbe-
ihrer Erschließung; dingungen und vollständige realisierbare Lösungsvor-
3. Abgrenzen zu anderen in der ambulanten, teilsta- schläge umfassen. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers
tionären und stationären Versorgung tätigen Berufs- können berücksichtigt werden.
gruppen; (4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der
4. Beschäftigungsverhältnisse, Anstellungsträger, Tarif- situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe vor dem
parteien, Interessenvertretung, Berufsgenossenschaf- Prüfungsausschuß zu erläutern. Außerdem werden im
ten; Fachgespräch weitere Fallbeispiele aus dem Aufgaben-
feld der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschaf-
5. tätigkeitsbezogene Bestimmungen des Arbeitsrechts,
ters erörtert. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
des Berufs- und Haftungsrechts, des Arbeitsschutz-
sen, daß er in der Lage ist, sich auf die unterschiedlichsten
und Umweltschutzrechts;
Haushaltssituationen einzustellen, auftretende Probleme
6. Grundkenntnisse über einschlägige Bestimmungen einzuschätzen und zielorientiert zu bearbeiten. Das Fach-
der Sozialgesetzgebung, des Familienrechts, des Erb- gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und soll
rechts, des Strafrechts, des Datenschutzes sowie zeitnah nach Abgabe der situationsbezogenen prakti-
bestehende Möglichkeiten der Rechtsberatung. schen Fachaufgabe durchgeführt werden.
§8 §9
Gliederung der Prüfung Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile: Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen der
1. schriftliche Prüfung; schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilneh-
mer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-
2. situationsbezogene praktische Fachaufgabe;
den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-
3. Fachgespräch. lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü-
genannten Prüfungsbereiche. Die schriftliche Prüfung soll fung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan-
nicht länger als fünf Stunden dauern. Sie besteht je Prü- den hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3
fungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden und 8 Abs. 2 entspricht. Eine Befreiung von der situations-
Arbeit, in der im wesentlichen Kenntnisse und Zusammen- bezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachge-
hänge aus den genannten Themenbereichen nachge- spräch ist nicht zulässig.
wiesen werden müssen. Die Mindestzeiten betragen im
Prüfungsbereich: §10
1. Hauswirtschaftliche Leistungen 60 Minuten; Bestehen der Prüfung
2. Betreuung bei alltagsbezogenen (1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind
Verrichtungen 60 Minuten; gesondert zu bewerten.
3. Kommunikation 60Minuten; (2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmeti-
4. Berufliche und rechtliche sches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsberei-
Rahmenbedingungen 45 Minuten. che zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteil-
nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende
das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- Leistungen erbracht hat.
lung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prü- gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den ein-
fungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen
zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten
nicht länger als 30 Minuten dauern.
Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung
(3) In der situationsbezogenen praktischen Fachauf- gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des
gabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbei- Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungs-
spieles nachweisen, daß er in der Lage ist, eigenständig leistung anzugeben.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§ 11 §12
Wiederholen der Prüfung Übergangsvorschrift
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechts-
wiederholt werden. vorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs- Rechtsvorschriften abgelegt werden.
teilen und Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Lei-
stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus- §13
gereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, Inkrafttreten
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1869
Anlage
(zu§ 10 Abs. 4)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ............................................................. .......... in ....................................................................................... .
hat am ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
gemäß d~r Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fach-
hauswirtschafter vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1865) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
1. Schriftliche Prüfung
Prüfungsbereiche Note
Hauswirtschaftliche Leistungen
Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen
Kommunikation
Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
2. Situationsbezogene praktische Fachaufgabe
3. Fachgespräch
(Im Fall des§ 9: ,~Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 9 im Hinblick auf die am .......................... in ...................... , ......................... ..
vor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsbereich .................................................. freigestellt.")
Datum ................................................................................
Unterschrift ...................................................................... ..
(Siegel der zuständigen Stelle)
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997)
Vom 11. Dezember 1996
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),
- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches. Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr 69 und 95 des Gesetzes vom
25 Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) angefügt worden ist,
- des§ 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund
- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 665 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1997 beträgt 53 806 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997
51 240 Deutsche Mark jährlich und 4 270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997
43 680 Deutsche Mark jährlich und 3 640 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1997
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 98 400 Deutsche Mark jährlich und 8 200 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 121 200 Deutsche Mark jährlich und 10 100 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31 . 12. 1997" um die Jahres-
beträge ergänzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1871
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1997
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 85 200 Deutsche Mark jährlich und 7 100 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 104 400 Deutsche Mark jährlich und 8 700 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31. 12. 1997" um die Jahres-
beträge ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1995 1,2317
1997 1,1638
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1995 74 484 67 913 65100 50932 42 252
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1995 65 366 59 603 57134 44 700 37 081
Metallurgie (Tabelle 3)
1995 61 202 55 802 53493 41 853 34 716
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1995 64 832 59112 56666 44333 36777
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1995 61 226 55 827 53 515 41 866 34 733
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1995 66080 60253 57 757 45185 37 485
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1995 64 949 59221 56 769 44 413 36 842
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1995 54126 49 354 47 312 37013 30706
Textilindustrie (Tabelle 9)
1995 54 466 49 659 47 603 37 242 30 897
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1995 57 709 52 618 50440 39460 32 735
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1995 67 885 61 898 59 336 46 423 38 508
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1995 54329 49 219 47034 36 011 29256
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1995 43 038 39243 37 617 29 431 24 415
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1995 52 116 47 548 45592 35 737 29 697
Verkehr (Tabelle 15)
1995 67 881 61 972 59443 46 700 38 892
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1995 59 344 54177 51 967 40 827 33 999
Handel (Tabelle 17)
1995 49 887 45 572 43 725 34 416 28 710
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1995 49379 44470 42369 31 779 25287
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1995 52 814 47 561 45 310 33 986 27 043
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1995 46633 42 076 40127 30302 24 283
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1995 51 590 47060 45120 35353 29 371
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1995 46500 42 422 40678 31 886 26495
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1995 53696 48 961 46933 36 721 30461
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1997 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1997 79102 72124 69136 54090 44872
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1997 69 419 63298 60676 47 471 39380
Metallurgie (Tabelle 3)
1997 64997 59262 56 810 44448 36 868
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1997 68852 62 777 60179 47 082 39 057
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1997 65 022 59 288 56 833 44462 36886
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1997 70177 63989 61 338 47 986 39809
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1873
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1997 68 976 62 893 60289 47167 39126
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1997 57 482 52 414 50245 39 308 32 610
Textilindustrie (Tabelle 9)
1997 57 843 52 738 50 554 39 551 32 813
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1997 61 287 55880 53567 41 907 34 765
/
Bauwirtschaft (Tabelle 11 )
1997 72 094 65 736 63 015 49 301 40895
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1997 57 697 52 271 49 950 38244 31 070
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1997 45 706 41 676 39949 31 256 25 929
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1997 55347 50496 48419 37953 31 538
Verkehr (Tabelle 15)
1997 72 090 65 814 63128 49595 41 303
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1997 63023 57 536 55189 43358 36107
Handel (Tabelle 17)
1997 52 980 48397 46436 36550 30490
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1997 52 440 47 227 44996 33 749 26 855
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1997 56088 50 510 48119 36093 28 720
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1997 49 524 44685 42 615 32181 25 789
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1997 54 789 49 978 47917 37 545 31192
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1997 49 383. 45052 43200 33 863 28138
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1997 57 025 51 997 49843 38998 32 350
§6
Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten
Beträge betragen vom 1. Juli 1996 an
1. bei Alleinstehenden 688 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1104 Deutsche Mark monatlich.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§7
Inkrafttreten
§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1997
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1875
Zwölfte Verordnung
·zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1561), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
2. In § 10 wird Absatz 2 gestrichen und der bisherige Absatz 3 wird neuer
Absatz 2.
Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-
gleichszahlungs-Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077) wird auf-
gehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)*)
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 schaftlichen Beförderungen die in Nummer 1 Buchsta-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter be a genannten RIO-Vorschriften.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert (3) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 mern und Anhänge sowie die Bezeichnung „Anlage"
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 beziehen sich auf das RIO. Im RIO tritt für innerstaatliche
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle
Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs- der Wörter „Vertragspartei" und „Staaten oder Eisenbah-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und nen" das Wort „Mitgliedstaat".
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
§2
12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) sowie§ 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Begriffsbestimmungen
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 Im Sinne dieser Verordnung
S. 602), verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung von Sachverständigen: 1. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung mit der Eisenbahn nach der Anlage
verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen
§1 gestattet ist; ·
Geltungsbereich 2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der
Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-
Bahnen besonderer Bauart;
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Union) Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen in 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes rung des gefährlichen Gutes verwendet;
bestimmt ist. 4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Frachtver-
trag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer für
(2) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er
1. innerstaatlichen Beförderungen selbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage
Anhang X Abs. 1. 7.5 Satz 4 ist der Befüller und im
a) die Vorschriften der Ordnung für die internationale
Sinne der Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 4 der Ver-
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
lader;
- Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über
den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-
1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
S. 130) -, zuletzt geändert durch die 6. RIO-Ände- oder selbst befördert;
rungsverordnung vom 26. November 1996 (BGBI. 6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-
199611 S.2701)und lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt
b) die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen oder einbringen läßt;
abweichenden Vorschriften, 7. sind Streitkräfte
a) die Bundeswehr und
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/49/EG des b) Truppen oder Truppenteile, die sich auf Grund völ-
Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. kerrechtlicher Vereinbarungen in der Bundesrepu-
EG Nr. L 235 S. 25) in deutsches Recht. blik Deutschland aufhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1877
§3 (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
Zulassung zur Beförderung bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter,
Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur befördert für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der
werden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fra-
Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und nicht gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter
nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-
Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder Anhang Nr. 1 von der Beför- benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
derung ausgeschlossen sind. begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
§4 angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
Sicherheitspflichten weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-
gen oder im Benehmen mit dem Antragssteller weitere
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten Gutachten selbst anfordern.
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha- schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
(2) Der Beförderer muß die dem Ort des Eintritts der der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
Gefahr nächstgelegenen zuständigen Behörden unver- nahmen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in
züglich benachrichtigen, wenn die beförderten gefähr- Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens
lichen Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, ins- 5 Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht
besondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Un- zulässig.
regelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die
Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist. (5) Für die Streitkräfte(§ 2 Nr. 7) und die Vollzugspolizei
des Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-
(3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung bestim- dienste der Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit
men, daß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in die- Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die
sem Falle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfordern. Ab-
erfüllen. satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden.
§5 (6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
Ausnahmen zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
übrigen Eisenbahnen; die von den Ländem zugelassenen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den
Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-
Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-
ministerium für Verkehr auch für den Bereich der Eisen-
recht zuständigen Behörden können für den Bereich der
bahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende
übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
mein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von der
Anlage für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulas- (7) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
sen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, gen nach§ 6 Nr. 2 abgeschlossen, dürfen, soweit nicht
12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt
der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Auf-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der
Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun- Vereinbarung durchgeführt werden.
gen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vor- (8) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus-
gesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie nahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtigte,
sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dem soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
Bundesministerium für Verkehr mitzuteilen. Abweichun- vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die
gen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund
Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-
der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung
meinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-
des Absenders, des Transportunternehmers oder des
rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-
Empfängers zu erteilen.
ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen vorgesehen ist.
werden, wenn
§6
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder Zuständigkeiten
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig,
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die
1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
ist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
Eisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-
entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
bahnen die- nach Landesrecht zuständige Behörde;
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf 2. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen von Vereinbarungen über Abweichungen von der
werden können. Anlage, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Union nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unter- Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1
absatz der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Richtlinie; und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der
Bedingungen nach Anlage Randnummer 901 Zif-
3. das Eisenbahn-Bundesamt
fer 14 Bemerkung;
a) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage
m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage
Anhang XI,
Anhang II Randnummer 1200 Abs. 2;
b) für die Baumusterzulassung und -prüfung von n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-
Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1 ; lage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3 und 4;
4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung o) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V
a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen- und VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern
stände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum- oder Verwendern einer Verpackung oder von son-
mer 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Rand- stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-
nummer 1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh- tet'sich nach den vom Bundesministerium für Ver-
migung der Beförderung nach Anlage Randnum- kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-
mer 100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich nicht um den linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der
militärischen Bereich handelt; Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103 die sich auf diese Vorschriften beziehen;
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-
nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01 p) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-
und die Zulassung der Bauart von Behältern und mer 653 Abs. 2, Anlage Anhang VII Randnummer
Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1 1771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage Anhang X, in
Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militäri- bezug auf Anlage Anhang X Abs. 2.5.2.5 im Einver-
schen Bereich handelt; nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt;
c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- 5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
nach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
radioaktive Stoffe;
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
d) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum- 6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-
mer 200 Abs. 7,204 Abs. 1 und 219 Buchstabe f; suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für
e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage
a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
Randnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung
mit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100
der Bedingungen nach Anlage Randnummer 405
Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Randnummer
Abs.4;
1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Genehmigung
f) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer der Beförderung nach Anlage Randnummer 100
Peroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8; Abs. 3 Satz 4; ·
g) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-
Randnummer 555 Abs. 1 ; nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01
h) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe und die Zulassung der Bauart von Behältern und
in besonderer Form; Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1
Fußnote 1;
i) für die Prüfung der Muster von zulassungspflich-
c) die Entscheidung über das zusammenpacken von
tigen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-
pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-
Anlage Randnummer 104 Abs. 6;
schriften beziehen;
7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
j) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der
desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt be-
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
kanntgegebenen Technischen Richtlinien für die
ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
Überwachung der Fertigung von Verpackungen
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf
Baumusterprüfung von Tankcontainern nach Anlage
diese Vorschriften beziehen; Anhang X Abs. 1.4 und, im Auftrag der für die Zulas-
k) für die Überwachung der Fertigung zulassungs- sung des Baumusters zuständigen Behörde, von Kes-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe selwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1;
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü- 8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
fung; nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1879
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung §8
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-
Überwachung
nung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung
dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi- Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
gen, die von der zuständigen obersten Landesbehör- unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten
de oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder zuständigen Behörden.
die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
tätig sind, für
§9
a) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen
von Gefäßen nach Anlage Randnummer 216 Verantwortlichkeiten
Abs. 1 und 217 Abs. 1;
(1) Der Absender
b) für die Festsetzung des Prüfdrucks und der
höchstzulässigen beziehungsweise niedrigeren 1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsverkehr,
Masse (Füllfaktor) nach Anlage Anhang XI gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie nach
Abs. 2.5.2.5; § 3 befördert werden dürfen;
c) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und 2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-
XI, jeweils Abschnitt 1.5; kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob
die gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden
9. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-
dürfen;
verständigen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.5.5 der
RIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage 3. hat dafür zu sorgen, daß jeder Sendung mit gefähr-
Anhang XI Abschnitt 1.5; lichen Gütern der von der Eisenbahn in den Beförde-
10. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und rungsbedingungen vorgeschriebene Frachtbrief beige-
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung geben wird, der
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten a) die nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang X jeweils Abschnitt C oder F der Beförderungsvor-
Abschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern. schriften, oder Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1
bis 13, jeweils Nr. 10, erforderlichen Angaben,
§7 b) den Vermerk nach Anlage Randnummer 14 Buch-
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) stabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung vor-
angeht oder folgt,
Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten
sind von der Eisenbahn für beförderte gefährliche Güter enthalten muß und
schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhalten, c) den Vorschriften der Anlage für die jeweilige Klasse
die in knapper Form mindestens angeben: Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich Satz 1, 401 a Abs. 3 Satz 1, 471 a Abs. 2 Satz 1,
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- 501aAbs. 2 Satz 1, 551aAbs. 2 Satz 1, 601aAbs. 3
men, um ihr zu begegnen; Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1
und Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern diese Regelun-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, gen in Anspruch genommen werden;
falls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-
chenden Stoffen in Berührung kommen; 4. hat dafür zu sorgen, daß dem Frachtbrief
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe- a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Randnum-
sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer- mer 15 Abs. 4,
bekämpfung nicht verwendet werden dürfen; b) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- lage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu Randnummer 100 Abs. 3 Satz 4,
ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich c) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An-
diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; lage Randnummer 561 Abs. 2,
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder d) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach
Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof- Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch-
fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig- stabe a und b
ten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
beigefügt werden;
Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,
genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie- 5. hat dafür zu sorgen, daß bei Beförderungen, die in
dene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt einer Ausnahmezulassung nach§ 5 dieser Verordnung,
für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die einer in § 5 Abs. 7 erwähnten Vereinbarung oder
Eisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-
Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen nahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die
anzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält. Die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen
Unfallmerkblätter sind so vorzuhalten, daß sie von den Angaben in den Frachtbrief eingetragen werden,
Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
werden können. erfolgt;
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
6. hat bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom- 5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
men bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,
Anlage Randnummer 15 Abs. 4, daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie
a) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-
der Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-
Güterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfallmerk- benen Gefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen
blatt zwar nicht für den im Frachtbrief angegebenen angebracht werden;
Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll 6. darf Tanks nur nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2
anwendbar ist; Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen;
b) der Eisenbahn schriftliche Weisungen nach Anlage B 7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen
Randnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord- Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
nung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI
Eisenbahn kein Unfallmerkblatt im Sinne des § 7 Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb"
Satz 3 für das zu befördernde Gut vorhält; der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-
7. hat die Vorschriften über die Versandart und die Abfer- zuhalten;
tigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis 6.2,
8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4
8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor-
Satz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-
schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4
schlußeinrichtungen zu prüfen;
Satz 4 zu beachten;
8. hat, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, 9. hat dafür zu sorgen, daß an von ihm beladenen Tanks
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .6 außen keine
Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
Beförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das 10. darf Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinan-
gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich- der reagieren können, in nebeneinanderliegenden
nungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, Tankabteilen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.9 befül-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder len;
Gruppe der Stoffaufzählung) hinzuweisen;
11 . hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
9. hat dafür zu sorgen, daß
wagen die Kontrollvorschriften nach Anlage Anhang XI
a) ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen Abs. 2.7.7 zu beachten.
oder Tankcontainer oder
(3) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-
b) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und gen, daß dem Absender
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
1. das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-
nach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
zeichnungsnummer - soweit vorhanden-, Benennung,
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder
und die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Gruppe der Stoffaufzählung),
Abschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie- 2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage Abschnitt 2.C
benen Gefahrzettel gemäß Anlage Anhang IX Rand- und 2.F der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach den
nummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b und c angebracht Blättern der Klasse 7 Randnummer 704, jeweils Nr. 10,
werden. und
(2) Der Verlader 3. die Angaben nach der Anlage für die jeweilige Klasse
der Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,
wenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen; Satz 1, 401a Abs. 3 Satz 1, 471a Abs. 2 Satz 1,
501a Abs. 2 Satz 1, 551a Abs. 2 Satz 1, 601a Abs. 3
2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein- Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1 und
container verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif- Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelungen in Anspruch
ten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils genommen werden,
Abschnitt D.1 der Beförderungsvorschriften, sowie
der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie schriftlich mitgeteilt werden.
Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 11 und 12,
zu beachten; (4) Der Befüller
3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammenla- 1. hat .abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-
deverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die in
Abschnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;
Nr. 7, zu beachten; 2. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum- mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2, 8
mer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvor-
und Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vor-
Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4 geschriebenen Gefahrzettel an den von ihm beladenen
vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen; Tankcontainern anzubringen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1881
3. hat an Tankcontainern 3. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5
nach der Entladung und gegebenenfalls nach der
a) das beförderte Ladegut gemäß Anlage Anhang X
Reinigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer
Abs.1.6.2,
oder Container die Gefahrzettel zu entfernen oder
b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An- abzudecken.
lage Anhang X Abs. 2.6.2.1
(7) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage
anzugeben; Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-
4. darf Tankcontainer nur nach Anlage Anhang X rung aufgeben, sofern die Eisenbahn in den Beförde-
Abs. 1.7.2 Satz 1 mit gefährlichen Güternbefüllen; rungsbedingungen keine Ausnahmen zuläßt.
5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül- (8) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-
je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang X packen läßt, hat die Vorschriften über
Abs. 1. 7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb"
der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein- 1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8
zuhalten; und 9, jeweils Abschnitt A.1 und A.2 der Beförderungs-
vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704
6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2,
Anhang X Abs. 1. 7 .5 Satz 4 nach dem Befüllen die
Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen; 2. das Zusammenpacken nach der Anlage
7. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tankcontainern a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3
nach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefähr- der Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7
lichen Reste des Füllgutes anhaften; Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,
8. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit- b) Randnummer 14 Buchstabe b, wenn eine See- oder
einander reagieren können, in nebeneinanderliegen- Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
den Tankabteilen nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.9 3. die Kennzeichnung nach der Anlage
befüllen. a) Randnummer 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
(5) Der Beförderer b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der
1. muß die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg- Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Rand-
lich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl- nummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,
len oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten c) Randnummer 14 Buchstabe a, wenn eine See- oder
können; Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
2. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk- d) Randnummer 201a Abs. 3 Satz 2, 301a Abs. 3
blätter nach § 7 vorzuhalten; Satz 2, 401 a Abs. 3 Satz 2, 471 a Abs. 2 Satz 2,
3. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung 501 a Abs. 2 Satz 2, 551 a Abs. 2 Satz 2, 601 a Abs. 3
gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah- Satz 2, 801a Abs. 3 Satz 2 und 901a Abs. 2 Satz 2
men unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät- und Abs. 4 Satz 4, sofern diese Regelungen in
tern(§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten Anspruch genommen werden,
zu treffen hat; zu beachten.
4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3 (9) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten
an Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 9 vorgeschriebenen hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder
Gefahrzettel anzubringen; 2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage
5. hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1
g~nannten Begleitpapiere während der Beförderung nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-
im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver- sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-
langen zur Prüfung ausgehändigt werden. gen erfüllt sind.
(6) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen (10) Der Eigentümer eines Tankcontainers
Gütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran-
weisung nach § 4 Abs. 3 1. hat dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-
schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
1. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent- Kennzeichnungsvorschriften
giften, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424,
454~ 494, 524, 624 und 924, jeweils Satz 1, genannten a) der Anlage Anhang X, jeweils Abschnitt „Bau",
gefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in ,,Ausrüstung", ,,Prüfungen" und „Kennzeichnung",
einem Wagen verschüttet wurden; ausgenommen die Angabe des beförderten Lade-
gutes gemäß Anlage Anhang X Abs. 1.6.2 und
2. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten die ungekürzte Benennung des Gases gemäß
Kesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig- Abs. 2.6.2.1,
ten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für
Güter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen Abs.2
Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; entspricht;
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine (15) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder
außerordentliche Prüfung des Tankcontainers durch- selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß
führen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder 1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder
seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist; Anhang XI Abs ..1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste
3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der des Füllgutes anhaften;
Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7 .1 Satz 3 in 2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver-
Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht. bindung mit Abs. 1.7 .5 Satz 2 oder Anhang XI
Abs. 1.7.7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 2 ebenso
(11) Der Einsteller eines Kesselwagens
verschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand.
1. hat dafür zu sorgen, daß der Kesselwagen auch zwi-
schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und §10
Kennzeichnungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
a) der Anlage Anhang XI, jeweils Abschnitt "Bau",
(1) Ordnµngswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
,,Ausrüstung", ,,Prüfungen" und „Kennzeichnung",
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12 delt, ~er vorsätzlich oder fahrlässig
Abs.2 1. entgegen § 9 Abs. 1
entspricht; a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-
außerordentliche Prüfung des Tanks durchführen zu dert werden dürfen,
lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß ein Frachtbrief bei-
rüstung beeinträchtigt ist; gegeben wird,
3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß schriftliche Weisungen,
Tankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin- eine Kopie der Genehmigung oder Entscheidung
dung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht. oder ein schriftlicher Hinweis dem Frachtbrief bei-
gefügt werden,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen
e) Nr. 6 die Nummer des Unfallmerkblattes nicht oder
1. · einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X nicht richtig angibt oder der Eisenbahn eine
Abs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder schriftliche Weisung nicht zur Verfügung stellt,
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför- f) Nr. 7 eine Vorschrift über Versandart oder Abfer-
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, tigungsbeschränkungen nicht beachtet,
erteilten _vollziehbaren Auflagen zu beachten. g) Nr. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt oder
(13) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in
einen Container lädt oder laden läßt, hat h) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte oder nicht
entgaste leere Kesselwagen oder Tankcontainer
1. abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum- oder ungereinigte Wagen, Großcontainer oder
mer 1800 Abs. 1 die in der Anlage Anhang vm Rand- Kleincontainer für Güter in loser Schüttung ge-
nummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn- kennzeichnet sind und Gefahrzettel angebracht
zeichnung, werden,
2. abweichend von Anlage Anhang IX Randnummer 1901 2. entgegen § 9 Abs. 2
Abs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,
sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vorgeschrie- b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht
benen Gefahrzettel beachtet,
c) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,
anzubringen.
d) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder
(14) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-
Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
befördert, hat nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver- nen Weise anbringt,
packungen nach Anlage Randnummer 422 Abs. 2 und 3, e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-
622 Abs. 1 und 922 Abs. 1, bracht werden,
2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage f) Nr. 6 oder 10 einen Tank befüllt,
Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F, g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
zu beachten; höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum nicht einhält,
3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage Klasse 2, 3,
4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9, jeweils Satz 1 der Bemerkung zu h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,
Randnummer 201 Ziffer 8, 301 Ziffer 71, 401 Ziffer 51, O Nr. 9 nicht dafür sorgt,· daß beladenen Tanks
501 Ziffer 41, 601 Ziffer 91, 801 Ziffer 91 und 901 außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
Ziffer 71, zu ergreifen. anhaften oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1883
j) Nr. 11 eine Kontrollvorschrift der Anlage Anhang XI b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
Abs. 2.7.7.1 oder 2.7.7.3 nicht beachtet, führen läßt oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß dem c) Nr. 3 einen Kesselwagen verwendet,
Absender das gefährliche Gut und dessen Bezeich- 12. eine vollziehbare Auflage nach § 9 Abs. 12 nicht
nung, ein dort genannter Vermerk oder eine dort
beachtet,
genannte Angabe mitgeteilt werden,
13. entgegen § 9 Abs. 13 die Kennzeichnung oder einen
4. entgegen § 9 Abs. 4 Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
a) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor- nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
geschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig, 14. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe- die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die
nen Weise anbringt, Kennzeichnung nicht beachtet oder
b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht
15. entgegen § 9 Abs. 15
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
oder
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-
sen und dicht sind.
d) Nr. 4 oder 8 einen Tankcontainer befüllt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
von Ordnungswidrigkeiten wird für Eisenbahnen des Bun-
höchstzulässige Masse der Füllung ja Liter Fas-
des auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
sungsraum nicht einhält,
f) Nr. 6 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft
oder § 11
Übergangsvorschriften
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tankcon-
tainern außen keine gefährlichen Reste des Füll- (1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12
gutes anhaften, Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter
5. entgegen § 9 Abs. 5 nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Nr. 1 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1852) weiter durchgeführt
benachrichtigt, werden.
b) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter- (2) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996
richtet ist, oder verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-
c) Nr. 4 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung
Weise anbringt, Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1852) klassifiziert, verpackt
6. entgegen § 9 Abs. 6
und gekennzeichnet sind.
a) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder nicht entgiftet,
(3) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige
nicht mehr sichtbar sind, oder Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines
c) Nr. 3 Gefahrzettel nicht oder nicht rechtzeitig ent- Vertragsstaates des COTIF vorliegt und die Kodierung den
fernt und nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt, Vorschriften der Anhänge V und VI in der bis zum
31. Dezember 1994 gültigen Fassung des RIO entspricht.
7. entgegen § 9 Abs. 7 gefährliche Güter als Reise-
gepäck aufgibt,
§12
8. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a oder
Nr. 3 Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Vorschriften zur Anlage
Verpackung, das zusammenpacken oder die Kenn-
(1) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen
zeichnung nicht beachtet,
auch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern
9. entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung ~mbringt, der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-
10. entgegen § 9 Abs. 10 fen auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel
(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den Vor-
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den schriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Gefahrgutverord-
dort genannten Vorschriften entspricht, nung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch- § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991
führen läßt oder (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüf-
ten und zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der
c) Nr. 3 einen Tankcontainer verwendet,
vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind.
11 . entgegen § 9 Abs. 11
(2) Die Anforderungen nach Anlage Anhang X Abs. 1.2.1
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Kesselwagen den Satz 1 und Anhang XI Abs. 1.2.1 Satz 1 können in techni-
dort genannten Vorschriften entspricht, schen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beziehen
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
und die vom Bundesministerium für Verkehr nach An- (4) Hinweise in der Anlage auf das internationale Fracht-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden im recht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine
Verkehrsblatt bekanntgegeben werden, erläutert werden. Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten
Diese technischen Richtlinien gelten auch als technisches die entsprechenden Beförderungsbedingungen für den
Regelwerk im Sinne des RID. Eisenbahn-Güterverkehr.
(3) Die Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und §13
Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1 S. 1852) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-
innerstaatliche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hin- bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
aus weiter. ber 1995 (BGB!. 1S. 1852) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1885
Anhang
Abweichungen
von der Anlage für innerstaatliche Beförderungen
Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nach- 1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDF,
stehenden Abweichungen von den Vorschriften der An- 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
lage:
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnum-
mer 1 Abs. 4 von der Beförderung ausgeschlossen: 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
Güter, die III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhaloge- 1,2,3,4,6, 7,8,9-Octa-CDD,
nierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum- 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
mer 601 Ziffer 25a) 1oder IV oder 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhaloge- 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
nierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-
mer 601 Ziffer 25a) 1und II oder IV und V oder IV) 2,3, 7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalo- 1,2,3, 7,8-Penta-BDD,
genierten Dibenzodioxine und -furane der Rand- 2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
nummer 601 Ziffer 25a) 1, II und III 2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,
enthalten. V) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stof- 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
fen der Randnummer 601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-
nummern 2810 und 2811 zählen auch: 1,2,3,6, 7,8-Hexa-BDD,
1) 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1,2,3, 7,8-Penta-CDD, 3. Randnummer 17 Buchstabe b findet nur Anwen-
dung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefähr-
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF, licher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel
oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte-
II) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, sicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau-
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II
S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
1,2,3,7,8-Penta-CDF, geändert worden ist, unterliegen.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) *)
Vom 12. Dezember1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 den Anlagen A und B zu dem ADA-übereinkommen tritt
Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei" das Wort
vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert ,,Mitgliedstaat".
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 §2
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Begriffsbestimmungen
Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und (1) Im Sinne dieser Verordnung
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher 1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sach- 2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,
verständigen: deren Beförderung auf der Straße.nach den Anlagen A
und B verboten oder nur unter bestimmten Bedingun-
§1 gen gestattet ist;
Geltungsbereich 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
rung des gefährlichen Gutes verwendet;
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und 4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft- rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen trag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen-
Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit der; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1 a
Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Randnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen
Abweichendes bestimmt ist. Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenzüber-
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 schreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die den Beförderungen der Verlader und im Sinne der Anlage B
Streitkräften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) gehören oder für die diese Anhang 8.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 der Befül-
Streitkräfte verantwortlich sind. ler;
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-
liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der oder selbst befördert;
Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkom-
men vom 30. September 1957 über die internationale 6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt
(BGBI. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geän- oder einbringen läßt;
dert durch die 13. ADA-Änderungsverordnung vom 7. sind Streitkräfte
17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) sowie die Vor-
a) die Bundeswehr,
schriften der Anlagen 1 bis 3,
b) die in Deutschland stationierten Streitkräfte der Ver-
2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- tragsstaaten nach dem Gesetz zu dem Abkommen
schaftlichen Beförderungen die Vorschriften der Anla- vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-
gen A und B zu dem in Nummer 1 genannten ADA- abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu wei-
Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 teren Übereinkünften vom 28. September 1994
und 3. (BGBI. 1994 II S. 2594),
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum- c) Streitkräfte, die sich auf der Grundlage des Geset-
mern und Anhänge sowie die Bezeichnungen „Anlage A" zes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
und ,,Anlage B" beziehen sich auf die Anlagen A und B zu Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die
dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADA-übereinkommen. In Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatz-
vereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Abkommen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften S. 1183), geändert durch Gesetz vom 29. November
der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG
Nr. L 319 S. 7) in deutsches Recht. 1966 (BGBI. 1S. 653), in Deutschland aufhalten, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1887
d) Streitkräfte, die sich auf Grund von Vereinbarungen 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
auf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgeset- nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
zes vom 20. Juli 1995 (BGBI. II S. 554) in Deutsch- derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
land aufhalten. entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf
Beförderungen nach dem ADA-übereinkommen.
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen
werden können.
§3
Zulassung zur Beförderung (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-
Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr-
werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002 liche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für ande-
Abs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht re mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-
nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2
12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung aus- Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch
geschlossen sind. die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außer-
dem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der
§4 Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als
Allgemeine Sicherheitspflichten vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha- (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
(2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefah- Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
reneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
unverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen las- der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
sen, wenn die beförderten gefährlichen Güter eine beson- nahmen nach Artikel 6 Abs. 1O erster Unterabsatz der in
dere Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefähr- Absatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf
liches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht
oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei- zulässig.
tigen ist. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)
§5
der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-
Ausnahmen digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können bestimmten Stellen können für ihren jeweiligen Aufgaben-
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte bereich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen,
Antragsteller · soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben,
Aufgaben der Feuerwehren und der anderen Einheiten
1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförde- und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder Aufga-
rungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies ben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die
nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist.
und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom Absatz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor- für Ausnahmen, die das Bundesministerium der Verteidi-
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans- gung oder die von ihm bestimmte Stelle zur Erfüllung völ-
port auf der Straße (ABI. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. kerrechtlicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vor-
Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 1O schriften erteilt.
erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministe- (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
rium für Verkehr mitzuteilen; gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
punkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Arti-
Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter densel-
kel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten
ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-
Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
gen der Vereinbarung durchgeführt werden.
Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere
auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine
Niederlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrs- Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtig-
unternehmens oder des Empfängers zu erteilen. te, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-
werden, wenn
meinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und vorgesehen ist.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§6 sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-
Zuständigkeiten fung;
1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zustän-
die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach
dig
Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-
1. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß kung 1 und 3 Buchstabe b und für die Festlegung
von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer der Bedingungen nach Anlage A Randnummer
201 0 und nach Anlage B Randnummer 10 602, auch 2901 Ziffer 14 Bemerkung;
mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie; lage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach
Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2,
a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen- 3und4;
stände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-
mer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 o) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5
Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-
Genehmigung der Beförderung nach Anlage A lern oder Verwendern einer Verpackung oder von
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren
nicht um den militärischen Bereich handelt; richtet sich nach den vom Bundesministerium
für Verkehr im V~rkehrsblatt bekanntgegebenen
b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103 Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand- der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
nummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01 packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
und die Zulassung der Bauart von Behältern und die sich auf diese Vorschriften beziehen;
Abteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403
Abs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den p) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-
militärischen Bereich handelt; mer 2653 Abs. 2, Anhang A. 7 Randnummer 3771
Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang 8.1 b, in
c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken bezug auf Randnummer 212 251 Abs. 5 im Einver-
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln desanstalt;
nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
d) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-
für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
mer 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f
radioaktive Stoffe;
und 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;
4. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-
e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
lage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die
Beschaffung (BICTI für den militärischen Bereich für
Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A
Randnummer 2405 Abs. 4; a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
f) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer
Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Rand-
Abs.8;, nummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh-
migung der Beförderung nach Anlage A Randnum-
g) _für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- mer 2100 Abs. 3 Satz 4;
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A
Randnummer 2555 Abs. 1; b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand-
h) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe nummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01
in besonderer Form; und die Zulassung der Bauart von Behältern und
i) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti- Abteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403
gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß Abs. 1 Fußnote 1;
der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt- c) die Entscheidung über das Zusammenpacken von
gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
schriften beziehen; pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
j) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand- 5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun- nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der
die Überwachung der Fertigung von Verpackun- zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
auf diese Vorschriften beziehen; Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
k) für die Überwachung der Fertigung zulassungs- Baumusterprüfung von festverbundenen Tanks, Auf-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe setztanks, Batterie-Fahrzeugen nach Anlage 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1889
Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von Tank- (2)Für die Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a
containern nach Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer und b und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes
212 140; werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die
Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern, die
6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
Zuständigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und 220 721,
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
als Genehmigungsbehörde nach Anlage B Anhang 8.2
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach
Randnummer 220 700, 220 711, 220 713 und 220 800
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung
sowie als zuständige Behörde nach Anlage B Anhang 8.2
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-
Randnummer 220 303 und 220 602, hinsichtlich der
nung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung
Zulassung und der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeu-
dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-
ge nach Anlage B Randnummer 1O 282 und 11 282 sowie
gen, die von der zuständigen obersten Landesbehör-
Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 und der Bescheinigungen
de oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder
nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 sowie für
die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
die Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich der
tätig sind, für
Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 durch
a) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die
von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2216 das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bun-
Abs. 1 und 2217 Abs. 1; desministerium des Innern bestellt hat.
b) Prüfungen der Tanks und für die Festlegung des
Prüfdrucks und der höchstzulässigen bzw. niedri- §7
geren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B Anhang Fahrweg und Verlagerung
8.1 a und Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;
(1) Für die Beförderung der in Anlage 1 aufgeführten
7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Absät-
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung ze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger Stof-
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten fe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 1
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B bis 6, die unter Buchstabe a oder b fallen, sind die Vor-
Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern; schriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenom-
8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den men bei Beförderungen
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen ober- 1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln-,
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
zuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3
Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,
nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie die nach einem Berechnungsdruck von mindestens
für die Ausstellung von Bescheinigungen nach An- 0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn
lage B Randnummer 10 282 Abs. 2 und für Prüfungen dies in der Bescheinigung nach Anhang 8.3 oder in
nach Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 302, einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers
220 600 Abs. 2 und 220 713 Abs. 3; oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6
bestätigt ist,
9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen 3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer
oder Personen, die von der zuständigen obersten 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz-
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zustän- tanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz
digen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von Fahr- oder
zeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen
festverbundenen Tanks nach Anlage B Randnummer Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die
10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen bei Stoffen, die unter Buchstabe b fallen, jeweils auf
nach diesen Vorschriften; Entfernungen bis zu 100 km.
10. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage B (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-
Randnummer 10 315 und für die Anerkennung von nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der
Lehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere Autobahn
Industrie- und Handelskammern können Vereinba-
rungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei
nach Anlage B Randnummer 10 315 schließen; Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß
ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-
11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweite- ter Straßen, oder
rung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,
220 721, als Genehmigungsbehörde nach Anlage B der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-
Anhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, 220 713 schlossen oder beschränkt ist.
und 220 800 sowie als zuständige Behörde nach (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei
220 602. vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den
ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntrans-
öffentlich bekanntgegeben werden darf. Bei Sperrungen port die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu
dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne machen.
Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbe- (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
stimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehör- gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
den zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid über Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beför- Beförderungspapier für den Bahntransport während der
derungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den Bescheid Verlangen zur Prüfung aushändigen.
über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
§ 8*)
Prüfung aushändigen.
Sonderrechte
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entla- Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-
den werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über
dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Straße, Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) wenden bei der
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in truppen-
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn- eigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese
hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr- gleichwertige oder höhere Anforderungen als diese Ver-
liche Gut ordnung stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen und Bescheinigung nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen
im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der
200 Kilometer beträgt und der Container auf dem Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in
größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den Anfor-
dem Schiff befördert werden kann oder derungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
Huckepackverkehr befördert werden kann, die aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt §9
und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
Verantwortlichkeiten
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
kann. (1) Der Absender hat
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt
Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn- worden sind, den Verlader, der als erster die gefähr-
Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-, lichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen
Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut
möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer,
außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-
Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um
auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger Beachtung des § 7 hinzuweisen;
zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1
2. dafür zu sorgen, daß für jede durch diese Verordnung
und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
geregelte Beförderung ein Beförderungspapier mitge-
auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
geben wird, das
erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförde-
rungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem a) den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002
Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahn- Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4 ent-
hof oder Binnen- oder Seehafen. spricht und das folgende Einträge enthält:
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen aa) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer Anlage A Abschnitt 2.8 oder 2.C der Klassen 1
im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes
oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde- *) § 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-
rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS". Für Beförderungen im kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1891
bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-
Randnummer 2704, jeweils Nummer 10, lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder
selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-
bb) den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 , wenn § 7
stücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer
Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird, und
2202 Abs. 2 Satz 1, 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b
cc) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007 oder Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeför- entspricht;
derung vorangeht oder folgt,
5. darf gefährliche Güter zur Beförderung
b) den Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klas-
a) in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beför-
se Randnummer 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a
derung nach Anlage 8 Randnummer 10 111
Abs. 7 Satz 1 , 2401 a Abs. 3 Satz 1, 24 71 a Abs. 2
Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,
Satz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,
81 111 und 91 111 , oder
2601 a Abs. 3 Satz 1, 2801 a Abs. 6 Satz 1 und 2901 a
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern b) in Containern nur übergeben, wenn die Beförde-
diese Regelungen in Anspruch genommen werden; rung nach Anlage 8 Randnummer 10 118,
11118, 21118, 41118, 42118, 43118, 51118,
3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A
52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowie
Randnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier ent-
Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704
halten oder mit dem Beförderungspapier verbunden
Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,
ist;
zulässig ist;
4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-
rungsbeginn 6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 1O385
Abs. 2 dafür zu sorgen, daß die in Anlage 8 Randnum-
a) die Ausnahmezulassung nach§ 5, soweit nicht der mer 1O 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen
Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
erfolgt, 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage 8 Randnummer
10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks
b) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschrei- mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen wer
tenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen den;
Textes der gemäß Anlage A Randnummer 2010 der
Anlage B Randnummer 10 602 abgeschlossenen 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2
Vereinbarungen, Nr. 2.4 Satz 1 einzuweisen;
c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla- 9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-
ge A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4, Tank mit diesen gefährlichen Gütern nach Anlage 8
Anhang 8.1 a Randnummer 211 171 Abs. 1 Satz 1
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla- gefüllt werden darf;
ge A Randnummer 2561 Abs. 2,
10. hat, wenn erden Tank nicht selbst befüllt, den höchst-
e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach Anla- zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige
ge A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2 Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anla-
übergeben werden; ge 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem
Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den
5. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5,
Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1
einer in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Nr. 2 und 3 hat· der Verlader die Einhaltung des
Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-
Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen An-
zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
gaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit
festzustellen;
die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.
11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er
(2) Der Verlader
eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-
1 hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung
dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Be- je Liter Fassungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a
nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchsta- Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;
be der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um Stoffe 12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-
handelt, die§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung schreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die
des § 7 hinzuweisen; Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B
2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.
wenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen; (3) Der Beförderer
3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter 1 . darf gefährliche Güter
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er a) in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedin-
darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä- gungen nach Anlage 8 Randnummer 10 111
digt,· insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Abs. 1, 41 111 , 42 111, 43 111 , 51 111 , 61 111 ,
Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst 81 111 und 91 111, oder
übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; b) in Containern nur befördern, wenn die Bedingun-
gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; gen nach Anlage 8 Randnummer 10 118, 11 118,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
21118, 41118, 42118, 43118, 51118, 52118, bei Beförderungen der Klasse 7 Blatt 5 bis 13 auch
61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowieAnlageA nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3 besit-
Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1 bis 13, zen,
jeweils Nr. 12,
3. hat
eingehalten sind;
a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten
2. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-
10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden; rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über
3. hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-
hang B.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,
a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenom-
men die Bescheinigung nach Absatz 2 Buchsta- b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnummer
be b, und Randnummer 11 282 in Verbindung mit 10 240 Abs. 1,
Randnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B
Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde- Randnummer 10 260, 11 260 Abs. 2, 21 260
rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Abs. 1, 43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260,
Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang
B.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, d) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe d
und Randnummer 11 260 Abs. 2, 21 260 Abs. 1, während der Beförderung mitzuführen und zustän-
43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260 vorgeschriebe- digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
nen Ausrüstungsgegenstände, digen;
c) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die 4. hat die Vorschriften über
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, a) die Durchführung der Beförderung nach der An-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge- lage B für alle Klassen nach den Randnummern
ben werden; 10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4, 211 173,
211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis 211 179,
4. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach 212 170, 212 176 und 212 177 und
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,
11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204 aa) für die Klasse 1 nach den Randnummern
zu beachten; 11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520,
5. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer bb) für die Klasse 2 nach den Randnummern
11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer 211 274 bis 211 278,
10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh- cc) für die Klasse 3 nach Randnummer 211 370,
rers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;
dd) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern
6. hat dafür zu sorgen, daß 41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473,
a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer ee) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern
10 385 Abs. 5 fähig ist, die schriftlichen Weisungen 42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und
zu verstehen und richtig anzuwenden, 211 475,
b) der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500 ff) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern
Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird; 211 472 und 211 474,
7. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und gg) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern
52 401, vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhal- 211 570 und 211 571,
ten;
hh) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern
8. darf Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1 a Randnum- 52 401, 52 509 Satz , 2 und 3, 211 570,
mer 211 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen 211 572 und 211 573,
lassen;
ii) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern
9. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die
61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670 bis
Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
211 672,
nahmen nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer
211 270 zu sorgen; jj) für die Klasse 6.2 nach Randnummer 62 509
Satz 2,
10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B
Anhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672, kk) für die Klasse 7 nach den Randnummern
211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderwei- 71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770,
tigen Verwendung zu sorgen. _ II) für die Klasse 8 nach den Randnummern
(4) Der Fahrzeugführer 211 870 und 211 871 und
1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver- mm)für die Klasse 9 nach Randnummer 211 970
packung beschädigt, insbesondere undicht ist, so und
daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann; b) die Überwachung beim Parken nach der Anlage B
2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnummer Randnummer 10 321, 11 321, 21 321, 31 321,
10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen der 41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321,
Klas~e 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1 und 62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1893
innerstaatlichen Beförderungen auch nach An- Klasse .8 nach Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2,
lage 2 Nr. 2.2 3 und 4 zu beachten;
zu beachten; 3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage 8 Randnummer
10 500 Abs. 1, 2 und 11, 11 500, 21 500, 31 500,
5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die
41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,
Mitnahme von Personen zu beachten;
62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen
6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln
Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten und Kennzeichen auszurüsten;
der Anlage 8 Randnummer 10 353 eingehalten wer- 4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die
den; Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;
7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für 5. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den
das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage 8 Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
Randnummer 10 500, 11 500, 21 500, 31 500, nungsvorschriften
41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,
a) der Anlage 8 Anhang 8.1a, jeweils Abschnitt 2, 3
62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen
und 6,
Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel
und Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu b) für innerstaatliche Beförderungen auch § 12 Abs. 2
sorgen; entspricht;
8. hat den in Anlage 8 Randnummer 51 260 vorge- 6. hat in den Fällen der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum- •
schriebenen Behälter mit Wasser mitzuführen; mer 211153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei- durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks
ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;
gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen; 7. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwän-
de der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 170 in
10. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-
Verbindung mit Randnummer 211 127 Abs. 2 bis 4 ent-
ter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten
spricht.
gemäß Anlage B Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-
stellen; (6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-
gen, daß dem Absender
11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach Anla-
ge B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichtigen 1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3
oder benachrichtigen zu lassen; Buchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und An-
schrift des Absenders,
12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei
Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand- 2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnitt
nummer 10 385 Abs. 1 Buchstabe b und c vorge- 2.8 und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach
schriebenen Maßnahmen zu treffen; den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils
Nummer 10, und
13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader
3. die Angaben nach Anlage A für die jeweilige Klasse
angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder
nach den Randnummern 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
Abs. 7 Satz 1, 2401 a Abs. 3 Satz 1, 2471 a Abs. 2
sungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Satz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,
211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungsgrad
2601a Abs. 3 Satz 1, 2801a Abs. 6 Satz 1 und 2901a
von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelun-
den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe
gen in Anspruch genommen werden,
nicht angeben kann;
schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um
14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beach-
der Verschlußeinrichtungen nach Anlage 8 An-
tung des§ 7 schriftlich hinzuweisen;
hang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;
(7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder
beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu verpacken läßt, hat die Vorschriften über
beachten.
1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,
(5) Der Halter 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der
1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeu- Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils
ge nach Anlage 8 Randnummer 10 260 Buchstabe a Nr.2,
bis c zu beachten; 2. das zusammenpacken nach Anlage A
2. hat die Vorschriften über Bau und Ausrüstung der a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,
Fahrzeuge nach der Anlage B Randnummer 10 220, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,
10 221, 10 240, 10 251 und 10 261, für die Klasse 1 jeweils Nr. 6,
nach den Randnummern 11 204, 11 210 und 11 251, b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See-
für die Klasse 4.1 nach Randnummer 41 248, für die oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 220 und
51 260, für die Klasse 5.2 nach Randnummer 52 248, 3. die Kennzeichnung nach Anlage A
für die Klasse 6.1 nach Randnummer 61 260, für die a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und
Klasse 6.2 nach Randnummer 62 240 und für die Buchstabe b Satz 3,
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, (13) Der Befüller
sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,
1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-
jeweils Nr. 8,
mer 10 500 Abs. 2 und 71 500 Abs. 3 vorgeschriebe-
c) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See- nen Warntafeln anzubringen;
oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die
d) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 7, 2301a nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500,
Abs. 7 Satz 2, 2401 a Abs. 3 Satz 2, 2471 a Abs. 2 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500,
Satz 2, 2501a Abs. 2 Satz 2, 2551a Abs. 2 61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und
Satz 2, 2601a Abs. 3 Satz 2, 2801a Abs. 6 Satz 2 91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzu-
und 2901 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, sofern bringen;
diese Regelungen in Anspruch genommen werden,
3. hat an Tankcontainern
zu beachten.
a) das beförderte Ladegut gemäß Anlage B Anhang
(8) Der Empfänger hat 8.1 b Randnummer 212 161,
. 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die lage B Anhang 8.1 b Randnummer 212 261
Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-
decken; anzugeben;
2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder 4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1 b
keine Reste davon enthalten, nach Anlage B Rand- Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern
nummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und befüllen,
Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken. 5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-
(9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp- lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung
fänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 b
Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nr. 2.4 1. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils
Satz 2, einzuweisen. Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;
(10) Der Eigentümer hat 6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B
Anhang B.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dicht-
1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen
heit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
zeichnungsvorschriften 7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-
einander reagieren können, in nebeneinanderliegen-
a) der Anlage B Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 2, 3
den Tankabteilen nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-
und 6, ausgenommen die Angabe des beförderten
nummer 212 178 befüllen.
Ladegutes gemäß Randnummer 212 161 und die
ungekürzte Benennung des Gases gemäß Rand- (14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vor-
nummer 212 261, schriften über
b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12 1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B für
Abs.2 alle Klassen nach den Randnummern 10 204 Abs. 3,
10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173 und
entspricht;
212175 und
2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer
212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tankcon- a) für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407
tainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des und 11 413,
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist. b) für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270,
(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten 212 27 4, 212 275, 212 277 und 212 278,
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A c) für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372,
Anhang A.5 Randnummer 35-12 Abs. 1 oder 212 370 bis 212 373,
2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach An- d) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105,
lage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 41 204 und 212 473,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent- e) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204,
sprechen und die in der Zurassung genannten Bedingun- 212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1
gen erfüllt sind. bis 3,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen f) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204,
212 472 und 212 474,
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B An-
hang 8.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b g) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105,
Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der 51 204, 212 570 und 212 571,
besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang B.3 h) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105,
oder 52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför- 212 573,
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, i) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407,
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten. 212 670 und 212 671,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1895
j) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 105 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futter-
und 62 412, mitteln zu beachten.
k) für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703 (19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere
Nr. 12, 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und An- Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst
lage B Randnummer 212 770, befördert, hat
1) für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413 1. die Vorschriften Ober die ungereinigten leeren Ver-
und 212 870 und packungen nach Anlage A Randnummer 2422 Abs. 2
und 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,
m) für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105,
91 407 und 212 970; 2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach An-
lage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322
2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400
Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522
Abs. 1 und 2;
Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822
3. das Zusammenladen nach Anlage B Randnummer Abs. 2 und 2921 Abs. 3
10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403, 31 403,
41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, zu beachten;
62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klasse 7 nach 3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils
Anlage A Randnummer 2703 Nr. 7 und 2704 Blatt 5 Satz 1 der Bemerkung zu Randnummer 2201 Ziffer 8
bis 13, jeweils Nr. 7; Bemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Zif-
4. die Handhabung nach Anlage B Randnummer 10 414, fer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71
21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414, 62 414 und zu ergreifen.
91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anlage A Rand- §10
nummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils
Nr.12, Ordnungswidrigkeiten
zu beachten. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
(15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften über
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
1. das Entladen und das Reinigen nach Anlage B Rand-
Fahrwegbestimmung befördert,
nummer 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klasse 1
nach Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der
Randnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach Rand- Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entge-
nummer 212 475 Abs. 2, für die Klasse 6.1 nach den gen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die
Randnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2 Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder
nach Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach das Beförderungspapier für den Bahntransport dem
Randnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Rand- Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben
nummern 91 407 und 91 415 sowie für die Klasse 7 wird,
nach Anlage A Randnummer 3712;
3. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung
2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400 nicht beachtet,
Abs.3
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die
zu beachten. Fahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung
und Empfänger haben oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416
über das Rauchverbot; 5. entgegen § 9 Abs. 1
2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
offenem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und vollständig gibt,
bei innerstaatlichen Beförderungen nach Anlage 2 b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes
Nr.2.3 . Beförderungspapier mitgegeben wird,
zu beachten. c) Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt,
(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder
einen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die Informationen rechtzeitig übergeben werden,
nach Anlage B 6. entgegen § 9 Abs. 2
1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warn- a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
tafeln, vollständig gibt,
2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1, b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500 c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt
Abs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorge- ist, oder ein Versandstück oder eine ungereinigte
schriebenen Gefahrzettel
leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels
anzubringen. übergibt,
(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-
die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über gibt oder befördert,
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der
Schüttung oder in Containern übergibt, Beförderung oder die Überwachung beim Parken
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei- nicht beachtet,
sungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan- e) Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über
gen, das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-
geräten sorgt,
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit
Gefahrzetteln versehen werden, f) Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,
Verdecken oder Entfernen sorgt,
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-
weist, g) Nr. 8 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,
i) Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks h) Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht,
übergibt, i) Nr. 10 eine Leuchte nicht aufstellt,
j) Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht j) Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
vollständig macht oder die Einhaltung des Fül- benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
lungsgrades oder der Masse nicht feststellt,
k) Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, 1) Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die
oder höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
1) Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft, sungsraum nicht einhält,
7. entgegen § 9 Abs. 3 m) Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder
a) Nr. 1 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in n) Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet,
Containern befördert, 9. entgegen § 9 Abs. 5
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeug- a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nach
führer eingesetzt werden, Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe b und c
nicht beachtet,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach
Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der
oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum- Fahrzeuge nicht beachtet,
mer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B c) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Ausrü- zeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzei-
stungsgegenstände nach Anlage B Randnummer chen ausrüstet,
21 260 Abs. 1, 43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die
Ausnahmezulassung nach § 5 dem Fahrzeugfüh- d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschrif-
rer rechtzeitig übergeben werden, ten entspricht, oder
d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht e) Nr. 6 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
beachtet, nicht durchführen läßt,
e) Nr. 5 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-
10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem
Absender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt
rer begleiten läßt,
werden, oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
fähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzu- gibt,
wenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug ange-
11. entgegen§ 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3
bracht wird,
Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Ver-
g) Nr. 7 eine Mengengrenze nicht einhält, packung, das zusammenpacken oder die Kennzeich-
nung nicht beachtet,
h) Nr. 8 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt
oder 12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel
nicht entfernt und nicht verdeckt,
i) Nr. 9 oder 10 für die dort genannten Maßnahmen
oder für die Einhaltung der dort genannten Vor- 13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-
schriften nicht sorgt, rer nicht einweist,
8. entgegen § 9 Abs. 4 14. entgegen § 9 Abs. 10
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den
Vorschriften entspricht, oder
b) Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt,
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
c) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum- führen läßt,
mer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, die
15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,
Bescheinigung nach Anlage B Randnummer
211 154 Satz 2 und 3, ein Feuerlöschgerät nach 16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht
Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 1 , einen Aus- beachtet,
rüstungsgegenstand nach Anlage B Randnum- 17. entgegen § 9 Abs. 13
mer 10 260 Buchstabe b oder c, 21 260 Abs. 1,
43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die Ausnahme- a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
zulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt, b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1897
c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- 18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1025) bis zum 31. Dezember
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolg-
macht, reiche Teilnahme an der Schulung gelten bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeit wie folgt weiter:
d) Nr. 4 oder 7 einen Tankcontainer befüllt,
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1-
e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erwei-
höchstzulässige Masse de~ Füllung je Liter Fas-
terung als Bescheinigung nach ADA Randnummer
sungsraum nicht einhält oder
10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum
f) Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft, 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei
· über das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten
über die Handhabung nicht beachtet, Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über
die mit der Beförderung dieser Klassen verbunde-
19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das nen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom
Entladen oder das Reinigen nicht beachtet, Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
20. entgegen § 9 Abs. 16 vom Fahrzeugführer während der Beförderung mit-
zuführen. Bescheinigungen nach Randnummer
a) Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht 1O 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als
beachtet oder Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315
b) Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer Abs. 5 und 6, sofern die bis zum 31 . Dezember 1996
oder offenem Licht nicht beachtet, ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse
ausgestellt ist;
21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen
Gefahrzettel nicht anbringt, b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2
für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende
22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichts-
Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315
maßnahmen nicht beachtet oder
Abs.6.
23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über
(3) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996
die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die
verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-
Kennzeichnung nicht beachtet.
land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern
diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung
§ 11 Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli
1995 (BGBI. 1S. 1025) klassifiziert, verpackt und gekenn-
Übergangsvorschriften
zeichnet sind.
(1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12 (4) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-
Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige
nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 ADA-Vertragsstaates vorliegt und die Kodierung den Vor-
(BGBI. 1S. 1025) weiter durchgeführt werden. schriften der Anhänge A.5 und A.6 in der bis zum
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen 31. Dezember 1994 gültigen Fassung des ADA entspricht.
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Vor- §12
schriften für Kraftstoffbehälter, Motor und Auspuffan- Vorschriften zu den Anlagen A und B
lage):
(1·) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen
Vor dem 31. März 1996 zugelassene Kraftfahrzeuge, auch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern
die den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-
Randnummer 10 220 Abs. 2 in der Fassung der fen auch Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1025) (IBC), verwendet werden, die nach einem nach den Vor-
nicht entsprechen, dürfen für innerstaatliche Beförde- schriften des Anhangs V oder VI der Gefahrgutverordnung
rungen von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Kennzeichnungsnummer 1202 weiterverwendet 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224) oder des § 5 Abs. 1 der
werden; Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1
2. Randnummer 10 221 (Wirkung der Dauerbremsan- S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüften und
lage): zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der vorge-
schriebenen Kennzeichnung versehen sind.
Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnummer
10 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fas- (2) Die Anforderungen nach Anlage B Anhang 8.1 a
sung der Gefahrgutverordnung Straße für die bis Randnummer 211 120 Satz 1 und Anhang 8.1 b Rand-
einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr nummer 212 120 Satz 1 können in technischen Richt-
gekommenen Fahrzeuge; linien, die sich auf diese Vorschriften beziehen und die
vom Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der
3. Randnummer 10 315 (Gültigkeit von Schulungsbe-
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
scheinigungen):
bekanntgegeben werden, erläutert werden. Diese techni-
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung schen Richtlinien gelten auch als technisches Regelwerk
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom im Sinne der ADA-Regeln.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
(3) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und längstens einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät
211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten- ist der Name des Sachkundigen und das Datum der näch-
den Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas- sten Prüfung anzugeben.
sung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 1025) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für innerstaat- §13
liche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hinaus weiter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Nach Landesrecht zugelassene tragbare Feuer-
löschgeräte im Sinne der Anlage B Randnummer 10 240 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 3 Satz 2 sind auf in Deutschland zugelassenen Fahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Straße in
zeugen ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlösch- der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995
gerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von (BGBI. 1S. 1025) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1899
Anlage 1
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
Großpackmitteln - IBC -) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosiv-
stoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der
Klasse 1 Ziffer 1 bis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer_ Beförde-
rungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit
1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
1 1 Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461
Rn.2101
2 Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474
3 Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462
4 Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0072, 0076, 0078, 0079, 0081 *), 0118,
0147,0150,0151,0153,0154,0155,0207,0208,0213,0214,0215,0216,0217,
0218,0219,0226,0282,0385,0386,0387,0388,0389,0392,0394,0401,0411,
0475,0483,0484
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
5 Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060,
0137,0168,0221,0284,0286,0290,0374,0408,0442,0451,0457,0463
0059,0099,0124,0288
6 Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464
7 Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292,
0296,0330,0369,0465
8 Stoffe der UN-Nummer: 0476
9 Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333
10 Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449
11 Stoffe der UN-Nummer: 0357
12 Gegenstände der UN-Nummer: 0354
6.1 25a) Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der
Rn. 2601 UN-Nummern 281 0 und 2811
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 2F 1011 Butan
Rn.2201
1012 Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en
1027 Cyclopropan
1055 lsobuten
1077 Propen
1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, AO, A 1,
Bund C)
1969 lsobutan
1978 Propan
2035 1, 1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965
auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen
mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis
höchstens 1000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in fest-
verbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet-, wenn nachfolgende
Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den·vorschriften der Randnummern 211127 Abs. 3 und
211125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß § 12 Abs. 3 und Anhang B.1a 1. Teil Ab-
schnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuch-
stabe aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder
§ 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen
der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der
Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der Bescheinigung der besonderen Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge
nach Randnummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer
211154 ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2
erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1901
2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt§ 7 ab 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 1F 1962 Ethylen, verdichtet
Rn.2201
HOC 1045 Fluor, verdichtet
2F 1010 Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische
von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert
1030 1, 1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)
1032 Dimethylamin, wasserfrei
1033 Dimethylether
1035 Ethan
1036 Ethylamin
1037 Ethylchlorid
--
1041 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens
87 % Ethylenoxid
1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert
1061 Methylamin, wasserfrei
1063 Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)
1083 Trimethylamin, wasserfrei
1085 Vinylbromid, stabilisiert
1086 Vinylchlorid, stabilisiert
1087 Vinylmethylether, stabilisiert
1860 Vinylfluorid, stabilisiert
1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch
1959 1, 1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)
2517 1-Chlor-1, 1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)
2T 1062 Methylbromid
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch
2TF 1040 Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck
von 1 MPa (1 O bar) bei 50 °C
1053 Schwefelwasserstoff
1064 Methylmercaptan
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (frifluorchlorethylen, stabilisiert)
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3160 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid
und Ethylenbromid)
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2TC 1005 Ammoniak, wasserfrei
1017 Chlor
1048 Bromwasserstoff, wasserfrei
1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei
1076 Phosgen
1079 Schwefeldioxid
1741 Bortrichlorid
2TOC 1067 Distickstofftetroxid {Stickstoffdioxid)
3F 1038 Ethylen, tiefgekühlt, flüssig
1961 Ethan, tiefgekühlt, flüssig
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig
1972 Methan,-tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem
Methangehalt
3138 Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit
mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens
6% Propylen
3312 Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und
Methan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummer 1038,
1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der KJasse 2 - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tief-
gekühlten verflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummer 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in
vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem F a s ~ von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum
von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1903
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg
Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem
Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
3 11a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert
Rn.2301 3079 Methacrylnitril, stabilisiert
12 1921 Propylenimin, stabilisiert
16a) 1099 Allylbromid 1
1
1100 Allylchlorid
18a) 1131 Kohlenstoffdisulfid
(Schwefelkohlenstoff)
4.2 31a) Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle
Rn.2431
32a) Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
33a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.
4.3 3a) Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen
Rn. 2471
5.1 1a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert
Rn.2501
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60 %
Wasserstoffperoxid)
2a) 1510 Tetranitromethan
3a) 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höch-
stens 72 Masse-% Säure
5 1745 Brompentafluorid
1746 Bromtrifluorid
6.1 2 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure),
Rn.2601 mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
3 1259 Nickeltetracarbonyl
1994 Eisenpentacarbonyl
4 1185 Ethylenimin, stabilisiert
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
7a) 2. 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch
2334 Allylamin
8a) 2. 1092 Acrolein, stabilisiert
1098 Allylalkohol
2606 Methylorthosilicat
10a) 1182 Ethylchlorformiat
1238 Methylchlorformiat
12a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert
16 a) 1135 Ethylenchlorhydrin
2558 Epibromhydrin
Ha) 1580 Chlorpikrin
1670 Perchlormethylmercaptan
1672 Phenylcarbylaminchlorid
1694 Brombenzylcyanid
20a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol)
25a) 2810, 2811 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane
27a) 1595 Dimethylsulfat
28a) 1722 Allylchlorformiat
31a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
41a) 1935 Cyanide, Lösung, n.a.g.
51a) 1553 Arsensäure, flüssig
1560 Arsentrichlorid
-1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.
71a) 3018 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig
72a) 3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1905
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
8 1a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert
Rn.2801
6 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
7a) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
Ba) 1777 Fluorsulfonsäure
14 1744 Brom oder
1744 Brom, Lösung
32a) 2699 Trifluoressigsäure
64a) 1739 Benzylchlorformiat
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Anlage 2
Abweichungen
von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
1bzw. IV oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
1und II bzw. IV und V oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601
Ziffer 25a) 1, II und III
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-
nummern 2810 und 2811 zählen auch:
1) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (fCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran (fCDF),
2,3,4,7,8 -Penta-CDF,
II) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6, 7 ,8-Hexa-CDF,
III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7 ,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF,
IV} 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (fBDD),
1,2,3,7 ,8-Penta-BDD,
2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,
V} 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3, 7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind:
a) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach
Randnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buch-
stabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1907
schreiten. Für die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9
darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer
10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1. 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse· 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürf-
tige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
2. Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehen-
den Abweichungen von den Vorschriften der Anlage 8:
2.1 Besondere Schulung der Fahrzeugführer
(zu Randnummer 10 315, 11 315 und 71 315)
Jeweils nach drei Jahren muß der Fahrzeugführer eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs durch eine ent-
sprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle nachweisen
können, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Auffrischungskurs
besucht und eine entsprechende Prüfung bestanden hat.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Randnummer 10 321)
Abweichend von Randnummer 1O 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechen-
den Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in
einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigne-
ten Sicherheitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i
oder ii entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeug-
führer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Per-
son (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage
sein, die nach Randnummer 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen.
Die Parkplätze nach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vor-
handen sind; die Parkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht
vorhanden sind:
i) öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Hand-
habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt
für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2.5 Regelung zu Randnummer 10 603
a) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
Für die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die
Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011
dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder Überwachungsbedürf-
tige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beach-
ten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt
2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung
versehen sein.
cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1909
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B
Randnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin:
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel lnnsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlußstelle Schulzendorfer Straße und Anschlußstelle Holzhauser Straße von
6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlußstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlußstelle Hamburg-Waltershof (Elb-
tunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1 .4S),
- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlußstelle Leer-West und Anschlußstelle Jemgum (EmstunneQ:
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S},
- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen Anschlußstelle Düsseldorf-Silk und Anschlußstelle Düsseldorf-Holthausen;
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in beiden Fahrtrichtungen.
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde- d) im Länderteil Schleswig-Holstein nach „Musik-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), hochschule Lübeck" eingefügt:
der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 „Nordakademie Pinneberg" und
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: e) im Länderteil Thüringen vor „Friedrich-Schiller-
Universität Jena" eingefügt:
Artikel 1 ,,Universität Erfurt".
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der
3. Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 wird im Länderteil
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
Bayern nach „Fachhochschule Amberg-Weiden" ein-
(BGBI. 1 S. 893), zuletzt geändert durch Artikel· 1 des
gefügt:
Gesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1 S. 1327), wird
wie folgt geändert: ,,Fachhochschule Ansbach".
1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird im Länderteil Artikel 2
Bayern nach „Fachhochschule München" eingefügt:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
,,Katholische Stiftungsfachhochschule München".
Forschung und Technologie kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser
2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wird Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
a) im Länderteil Berlin angefügt: bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen
aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen
„Fachhochschule für Technik und Wirtschaft fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berück-
Berlin"; sichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-
b) im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern nach schulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
,,Universität Rostock" eingefügt:
,,Hochschule für Musik und Theater Rostock"; Artikel 3
c) im Länderteil Nordrhein-Westfalen angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,Fachhochschule Rhein-Sieg"; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1911
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 12. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Mauretanien 12 669 (229 6. 12. 96) 7. 12.96
2125-40-63
4. 12. 96 Siebte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung 12 717 (230 7. 12. 96) s. Art. 2
7847-11-4-70
5. 12. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Parchim-Mecklenburg) 12 789 (232 11. 12. 96) 12. 12.96
96-1-2-156
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 50, ausgegeben am 3. Dezember 1996
Tag In halt Seite
26. 11. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze
im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2662
FNA: neu: 181-5
GESTA: XJ020
12. 11. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 95 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 95) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2669
23. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2670
28. 10. 96 Bekanntmachung der Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie
und Handel der Tschechischen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und über die Durchführung
des gemeinsamen UmweltschutzpiJotprojekts "Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek
pro chemickou a hutnf vyrobu a.s. Usti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen" . . . . . . . . . . 2675
4. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der Versorgungs-
ordnung für das Europäische Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 2692
Die ECE•Regelung Nr. 95 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1851
.. Gesetz
zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze
(Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997)*)
Vom 12. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht
befördert oder versendet, wird die Lieferung dort
ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der
Artikel 1
Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In
Änderung des Umsatzsteuergesetzes den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt folgendes:
1 . Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
sendungslieferung vorangehen, gelten dort als
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versen-
geändert durch das Gesetz vom 22. März 1996 (BGBI. 1
dung des Gegenstandes beginnt.
S. 526), wird wie folgt geändert:
2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-
1. In § 1a Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende des Satzes 1 der sendungslieferung folgen, gelten dort als aus-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der nachfol- geführt, wo die Beförderung oder Versendung
gende Satz 2 aufgehoben. des Gegenstandes endet."
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei
a) Absatz 2 wird aufgehoben. der Beförderung oder Versendung aus dem Dritt-
landsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung
b) In Absatz 5a werden die Worte „nach den Absät- dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn
zen 6 bis Ba" durch die Worte „nach den Absätzen der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der
6 bis 8" ersetzt. Einfuhrumsatzsteuer ist."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: f) Absatz Ba wird aufgehoben.
,,(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den
Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer 3. § 3a wird wie folgt geändert:
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten beför- a) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
dert oder versendet, gilt die Lieferung dort als aus-
geführt, wo die Beförderung oder Versendung an ,,c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegen-
den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen ständen und die Begutachtung dieser Gegen-
Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung stände. Verwendet der Leistungsempfänger
eines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn gegenüber dem leistenden Unternehmer eine
jemand die Beförderung durch einen selbständi- ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
gen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die
Die Versendung beginnt mit der Übergabe des unter dieser Nummer in Anspruch genomme-
Gegenstandes an den Beauftragten. Schließen ne Leistung als in dem Gebiet des anderen
mehrere Unternehmer über denselben Gegen- Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt nicht,
stand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser wenn der Gegenstand im Anschluß an die Lei-
Gegenstand bei der Beförderung oder Versen- stung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem
dung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den der leistende Unternehmer jeweils ausschließ-
letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Ver- lich oder zum wesentlichen Teil tätig gewor-
sendung des Gegenstandes nur einer der Liefe- den ist."
rungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lie- b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 11 der
ferung dabei durch einen Abnehmer befördert Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die de Nummer 12 angefügt:
Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn
zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den „ 12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der
Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet Telekommunikation."
hat." ✓
4. § 3d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: „Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer
1. Richtlinie 92/111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Ände- eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
rung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Verein- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb
fachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABI. EG Nr. so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als
L384 S. 47);
bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb
2. Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der
Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuer- durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat
system (ABI. EG Nr. L 170 S. 34). besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner b) In Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 wie
Erklärungspflicht nach§ 18aAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach- folgt gefaßt:
gekommen ist."
„1. Die für die Zulassung oder die Registrierung
von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind
5. In § 4 wird nach Nummer 21 folgende Nummer 21 a verpflichtet, den für die Besteuerung des
eingefügt: innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahr-
„21 a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus zeuge zuständigen Finanzbehörden ohne
Forschungstätigkeit. Nicht zur Forschungs- Ersuchen folgendes mitzuteilen:
tätigkeit gehören Tätigkeiten, die sich auf a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeu-
die Anwendung gesicherter Erkenntnisse be- gen die erstmalige Ausgabe von Fahr-
schränken, die Übernahme von Projektträger- zeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung
schaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungs- eines amtlichen Kennzeichens bei zulas-
bezug;". sungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind
die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-
6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ten Daten und das zugeteilte amtliche
"3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht
Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahr-
unmittelbar zur Ausführung von innergemein- zeugbriefs zu übermitteln;
schaftlichen Lieferungen(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige
§ 6a) verwendet werden; der Schuldner der Ein- Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleich-
fuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraus- zeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a
setzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen." bezeichneten Daten und das zugeteilte
amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als
7. In § 13 Abs. 2 werden nach Nummer 4 der Punkt Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in
angefügt: das Register für Pfandrechte an Luftfahr-
,,5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer." zeugen.
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen
8. § 14a wird wie folgt geändert: Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahr-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: zeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt
folgendes:
,,(1 a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im
Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahr-
Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Drei- zeugbriefs im Inland oder bei der erstmali-
ecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten gen Zuteilung eines amtlichen Kennzei-
Abnehmers hinzuweisen. Die Vorschrift über den chens für zulassungsfreie Fahrzeuge im
gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung Inland hat der Antragsteller die folgenden
(§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung." Angaben zur Übermittlung an die Finanz-
behörden zu machen:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) den Namen und die Anschrift des
,,(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Antragstellers sowie das für ihn zu-
Sinne des § 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über ständige Finanzamt (§ 21 der Abga-
sonstige Leistungen im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 3 benordnung),
Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6
abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifika- bb) den Namen und die Anschrift des Lie-
tionsnummer des Unternehmers und die des Lei- ferers,
stungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in cc) den Tag der Lieferung,
den Fällen des § 1b und des § 2a."
dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
9. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ee) den Kilometerstand am Tag der Liefe-
„Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe rung,
der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszu- ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel-
gehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungs- ler, den Fahrzeugtyp und die Fahr-
zeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft zeug-ldentifizierungsnummer,
gegeben ist."
gg) den Verwendungszweck.
10. § 18 wird wie folgt geändert: Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
den Doppelbuchstaben aa und bb auch
a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in
„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine § 1a·Abs. 1 Nr. 2 und§ 1b Abs. 1 genann-
Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die ten Personen gehört oder wenn Zweifel
Unternehmer und juristischen Personen abzuge- daran bestehen, ob die Eigenschaften als
ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 25b Abs. 2 zu entrichten Nr. 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde
haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a)." darf den Fahrzeugbrief oder bei zulas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1853
sungsfreien Fahrzeugen den Nachweis c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
über die Zuteilung des amtlichen Kennzei- „Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b
chens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs- Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in
Zulassungs-Ordnung) erst aushändigen, dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind."
wenn der Antragsteller die vorstehenden
Angaben gemacht hat.
12. § 18b wird wie folgt geändert:
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaft- a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
lichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat
die Zulassungsbehörde auf Antrag des „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden
Finanzamts den Fahrzeugschein oder bei Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in
zulassungsfreien Fahrzeugen den Nach- den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18
weis über die Zuteilung des amtlichen Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner
Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenver- innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner
kehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 gesondert
und das amtliche Kennzeichen zu entstem- zu erklären. 11
peln. Anstelle der Einziehung des Nach- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
weises über die Zuteilung des amtlichen
„Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b
Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-
zeugen kann auch der Vermerk über die Abs. 2 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu
machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
ungültig erklärt werden. Die Zulassungs- worden sind. 11
behörde trifft die hierzu erforderlichen
Anordnungen durch schriftlichen Verwal- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
tungsakt (Abmeldungsbescheid). Das a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Finanzamt kann die Abmeldung von Amts
„Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25b
wegen auch selbst vornehmen, wenn die 11
Abs. 2 geschuldete Steuer.
Zulassungsbehörde das Verfahren noch
nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entspre- b) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
chend. Das Finanzamt teilt die durchge- folgt gefaßt:
führte Abmeldung unverzüglich der Zulas- ,,Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unterneh-
sungsbehörde mit und händigt dem Fahr- mer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne
zeughalter die vorgeschriebene Beschei- des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender
nigung über die Abmeldung aus. Die Umsätze:".
Durchführung der Abmeldung von Amts
wegen richtet sich nach dem Verwaltungs-
14. Nach § 22 werden die folgenden neuen §§ 22a bis 22e
verfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über
eingefügt:
Abmeldungen von Amts wegen ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben." .,§22a
Fiskalvertretung
11 . § 18a wird wie folgt geändert: (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: eine Zweigniederlassung hat und im Inland aus-
schließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine
„Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne
Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland
des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat."
durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4
„Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes
Abs. 1 anwenden." genannten Personen befugt.
b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Num- (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im
mer 3 angefügt: Ausland ansässigen Unternehmers.
§22b
„3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
eines jeden letzten Abnehmers, die diesem (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Aus-
in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in land ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz
dem die Versendung oder Beförderung als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie
beendet worden ist, der Vertretene.
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der
Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausge-
(§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteue-
führten Lieferungen und
rungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unter-
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner- nehmer zusammenfaßt. Dies gilt für die zusammen-
gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts." fassende Meldung entsprechend.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der
Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unter- Umsatzsteuer erfaßt ist, in dem sich der Gegenstand
nehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die
Unternehmer enthalten.
Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem
§22c geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Ausstellung von
Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung 1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vorausgegangen;
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in
1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung, dem die Beförderung oder Versendung endet,
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem
ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer die-
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte selbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wor-
§22d den ist als dem, in dem die Beförderung oder Ver-
sendung beginnt oder endet;
Steuernummer und zuständiges Finanzamt
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine
eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2,
gesonderte Steuernummer und eine gesonderte
in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a,
unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland und
ansässigen Unternehmen auftritt. 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatz-
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt steuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates,
in dem die Beförderung oder Versendung endet.
geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig
ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemein-
§22e schaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteu-
ert.
Untersagung der Fiskalvertretung
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschul-
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskal- deten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
vertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Vor-
des Steuerberatungsgesetzes genannten Person
untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt aussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2
gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b ver- geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
stößt oder ordnungswidrig im· Sinne des § 26a han- (6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Auf-
delt. zeichnungen zu ersehen sein müssen
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische
Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenord- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet,
nung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung." das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne
des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift
15 Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: des letzten Abnehmers;
,,§25b 2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
lnnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausge-
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft führten Lieferung im Sinne des Absatzes 2
liegt vor, wenn sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,
1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand b) der Name und die Anschrift des ersten Abneh-
Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegen- mers.
stand unmittelbar vom ersten Lieferer an dfn letz-
ten Abnehmer gelangt, Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates ver-
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mit- wendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach
gliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im
sind, Inland endet."
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen 16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
Mitgliedstaates gelangt und geändert:
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten a) In Nummer 5 wird Buchstabe b gestrichen.
Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder
versendet wird. b) Die Nummern 20, 25 und 27 werden gestrichen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer c) In Nummer 38 wird die Warenbezeichnung wie
eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist folgt gefaßt:
oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen ,, Tabakpflanzen".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1855
d) In Nummer 48 werden die Buchstaben c und d Artikel3
gestrichen.
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
e) Nummer 50 wird gestrichen.
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
Artikel 2 S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt
Änderung der geändert:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der In § 4 Nr. 9 wird nach Buchstabe b folgender Buch-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I stabe c angefügt:
S. 600, 1161 ), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni
,,c) die in den Buchstaben a und b genannten Unterneh-
1996 (BGBI. 1 S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt
men, soweit sie für Unternehmer im Sinne des
geändert:
§ 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuer-
sachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig
„Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des
einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalver-
tretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes aus-
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 geschlossen sind,".
bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im In-
land ansässige juristische Person des öffentlichen
Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, Artikel4
2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Gesetzes bezeichnet ist, oder
3. die Vermietung von Beförderungsmitteln, Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. De-
Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn zember 1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:
sie dort genutzt oder ausgewertet wird."
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(WoPG
2. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1992)" durch den Klammerzusatz „(WoPG 1996)"
,,Entsprechend ist als Dienstreise ein Vorstellungsbe- ersetzt.
such eines Stellenbewerbers anzusehen."
2. § 4 wird durch die folgenden§§ 4, 4a und 4b ersetzt:
3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben. ,,§4
Prämienverfahren allgemein
4. § 41 a Abs. 2 wird aufgehoben.
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des
5. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die
prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden
„In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die sind.
vorangegangenen Lieferungen entsprechend."
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,
6. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unter-
,,(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstig-
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter- ten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antrag-
nehmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von§ 16 steller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die
und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die
und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3
Vergütungszeitraum Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben
dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist ver-
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
pflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Ände-
Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie
rung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minde-
Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-
rung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.
geführt hat,
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insge-
2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsver-
samt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für
fahren(§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzel-
das Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die
besteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des
Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist
Gesetzes) unterlegen haben, oder
die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen.
daran anschließende Lieferungen im Sinne des Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämien-
§ 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat." berechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er Prämien hat sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs gel- entsprechend. Bei fortbestehendem Vertragsverhält-
tend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr nis kann sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat
folgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie ver- geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungs-
wendet hat (§ 5). bauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats
abzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutge-
(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren
schriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten
bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur
oder kommt der Prämienempfänger ihrer Zahlungsauf-
für das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustim-
forderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich
mung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies
das für die Besteuerung nach dem Einkommen des
gesetzlich zugelassen ist.
Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohn-
§4a sitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu
Prämienverfahren im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unterrichten. In diesen Fällen erläßt das Wohnsitz-
finanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
hat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermit- (5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf
teln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Der
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Antrag ist schriftlich innerhalb eir)es Jahres nach Be-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung kanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bau-
besteht. Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämien- sparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines
berechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu Wohnsitzfinanzamts an die Bausparkasse zu richten.
berücksichtigen. Die Bausparkasse hat dem Antrag- Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt
steller das Ermittlungsergebnis spätestens im näch- zur Entscheidung zu. Dem Antrag hat sie eine Stellung-
sten Kontoauszug mitzuteilen. nahme und die zur Entscheidung erforderlichen Unter-
lagen beizufügen. Das Finanzamt teilt seine Entschei-
(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat dung auch der Bausparkasse mit.
ermittelten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden
Kalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung anzu- (6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner
melden. Sind die Aufwendungen auf Grund eines nach neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die
dem 31. Dezember 1991 geschlossenen Vertrags wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht
geleistet worden, darf die Prämie nicht vor Ablauf des einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. Die
Kalendermonats angemeldet werden, in dem Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden
darüber irrte, daß die Prämie zu zahlen war. Für die
a) der Bausparvertrag zugeteilt, Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Ab-
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten satz 2 Satz 3 bestimmte Finanzamt zuständig. Für die
oder Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das
Wohnsitzfinanzamt zuständig.
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vor- hat auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die
geschriebenem Vordruck (Wohnungsbauprämien-An- Anwendung dieses Gesetzes zu geben.
meldung) bei dem für die Besteuerung der Bauspar-
kasse nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt
(§ 20 der Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflich-
Bausparkasse zu bestätigen, daß die Voraussetzungen ten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund die-
für die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat.
vorliegen. Die Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinn-
als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. gemäß. Die Unterlagen über das Prämienverfahren
Das Finanzamt veranlaßt die Auszahlung an die Bau- sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen
sparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch und aufzubewahren.
die zuständige Bundeskasse. Die Bausparkasse hat (9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den
die erhaltenen Prämien unverzüglich dem Prämien- Ländern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienver-
berechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen. fahren entstehenden Kosten.
(3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung §4b
des Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb
Prämienverfahren in
von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das
den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich (1) Bei Aufwendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträ- bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohn-
gern an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. sitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.
Besteht der Prämienanspruch nicht oder in anderer (2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das
Höhe, so teilt die Zentralstelle dies der Bausparkasse Finanzamt die Auszahlung der Prämie an das Unter-
durch einen Datensatz mit. nehmen zugunsten des Prämienberechtigten durch die
(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitge- zuständige Bundeskasse. Einen Bescheid über die
teilt, daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf
nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Wird
bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für
ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte die Prämie nicht vorliegen oder die Prämie aus anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1857
Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wor- 3. § 1a wird wie folgt geändert:
den ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
aufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie
zu Unrecht gezahlt worden ist, zurückzufordern. Sind ,,Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten".
zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
wendungen durch das Unternehmen noch nicht aus-
,,(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu
gezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen
führen über
werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurück-
gezahlt sind." 1. den Namen und die Anschrift des Bausparers
sowie des Abtretenden und des Abtretungs-
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Institut" empfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-
durch die Worte „in den Fällen des § 4b" ersetzt. vertrag,
2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum
4. In § 8 Abs. 4 werden die Angabe „Abs. 2" und die des Bausparvertrags,
Worte „und der Hinzurechnungen" gestrichen.
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je
Sparjahr,
5. § 9 wird wie folgt geändert:
4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Spar-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jahr,
aa) In Nummer 5 werden die Worte „eine Festset- 5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
zung" durch die Worte „die Ermittlung, Festset-
zung" ersetzt sowie die Angabe „Abs. 2" und 6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des
die Worte „und der Hinzurechnungen" gestri- § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
chen. 7. den nach§ 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitge-
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Festsetzung" teilten Prämienanspruch,
durch die Worte „Ermittlung, Festsetzung" und 8. das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des
das Wort „Bescheinigungs-" durch die Worte Gesetzes festgesetzt hat."
„Aufbewahrungs-, Bescheinigungs-" ersetzt
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie die Worte „oder Instituts" gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Belege und"
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: durch die Worte „Der Antrag auf Wohnungs-
,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird bauprämie und die" ersetzt.
ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Finanzbehörden der Länder
„Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch
a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Bildträger oder andere Speichermedien erset-
Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und zen."
b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
und Datenträger
,,(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf
zu bestimmen." Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzu-
teilen und die für die Festsetzung der Prämie erfor-
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: derlichen Unterlagen auszuhändigen."
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab
1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten
vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des „Prämien sind" die Worte „an die Bausparkasse
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1783) oder" eingefügt.
festzusetzen."
b) Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel5 5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 11 Satz 1 und 2 und
§ 12 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Institut
Änderung der oder", ,,Institute oder", ,,Institute und" und „Instituts
Verordnung zur Durchführung oder" gestrichen.
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- 6. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 19
vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446), geändert durch
Änderung des zu versteuernden Einkommens
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1783), wird wie folgt geändert: (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-
dung über die Höhe des zu versteuernden Einkom-
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Y'JoPDV mens nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch
1992)" durch den Klammerzusatz „(WoPDV 1996)" 1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-
ersetzt. schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die
Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
2. § 1 wird gestrichen. der Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist Artikel&
die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
gezahlte Prämien sind zurückzufordern.
Die auf Artikel ~ beruhenden Teile der Umsatzsteuer-
(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die ver- Durchführungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhen-
mögenswirksame Leistungen darstellen, den Teile der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der ein-
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und
schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-
liegen dennoch die Voraussetzungen für den Prä- ordnung geändert oder aufgehoben werden."
mienanspruch vor, so kann der Prämienberechtigte
die Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekannt- Artikel7
gabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-
zulage erstmalig oder erneut beantragen; Inkrafttreten
2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so Tage nach der Verkündung in Kraft.
ist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; (2) Die Artikel 1 bis 3 und 6 treten am 1. Januar 1997
ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1859
Gesetz
zur sozialrechtlichen Behandlung
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Vom 12. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Ab-
satz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem
Artikel 1 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum
31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- ordnen ist.
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt (5) Ist der Beschäftigte in der gesetz1ichen Kranken-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Septem- versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung
ber 1996 (BGBI. I S. 1461), wird wie folgt geändert: des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4
Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-
setzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-
1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis ,,§ 227 des
tes Buch) maßgebend."
Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den Verweis
,,§ 23a" ersetzt.
Artikel2
2. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt:
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
,,§23a
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
als beitragspflichtige Einnahmen zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen- Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. 1
dungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen_ sind und S. 1631 ), wird wie folgt geändert:
nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-
nungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes 1. In§ 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis,,(§ 227)" durch
Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist den Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.
dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem
es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts 2. Nach§ 47 wird folgender§ 47a eingefügt:
Abweichendes bestimmen.
,,§47a
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach
Zusätzliches Krankengeld
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsver-
hältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltab- Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Kran-
rechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu- kengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter
zuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
belegt ist. ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitrags-
pflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
besteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krank-
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
heitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-
worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
hätte gekürzt werden können."
erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Ar- 3. § 227 wird aufgehoben.
beitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf
des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem 4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 226 bis
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; aus- 231" durch den Verweis ,,§§ 226 und 228 bis 231 die-
zunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus ses Buches sowie § 23a des Vierten Buches" ersetzt.
laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt
belegt sind. 5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein- „Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt- §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a
abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjah- des Vierten Buches gelten entsprechend."
res zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses
Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zu- 6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis ,,(§ 227)" durch den
sammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender- Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis ,,(§§ 223 1. § 59 wird wie folgt geändert:
bis 256)" durch den Verweis ,,(§§ 223 bis 226 und 228 a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis ,,(§ 227 des
bis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)" ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver-
weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt.
Artikel3 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,,(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend."
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzJiche Ren-
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 133n, zuletzt 2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a
1996 (BGBI. 1S. 1674), wird wie folgt geändert: des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- 3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über die Bemessung des Beitrages zur gesetz-
,,(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend."
lichen Krankenversicherung gelten entsprechend."
2. § 164 wird aufgehoben.
4. In§ 179 werden nach dem Verweis,,(§ 23 Abs. 1 und 2),"
die Wörter „die Beitragspflicht von einmalig gezahltem
Artikel4 Arbeitsentgelt (§ 23a)," eingefügt.
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel7
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes Änderung der Reichsversicherungsordnung
vom 26. Mai 1994, BGBI. l S. 1014, 2797), das zuletzt In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
S. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe,,§§ 226 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
bis 238 und § 244 des Fünften Buches" durch die Angabe durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996
,,§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis
sowie§ 23a des Vierten Buches" ersetzt. ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den
Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)"
ersetzt.
Artikels
Artikels
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Änderung des Gesetzes über
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- die Krankenversicherung der Landwirte
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geän-
dert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenver-
(BGBI. I S. 2911), wird wie folgt geändert: sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes
vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden
1. § 12 wird wie folgt geändert: ist, wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis ,,(§ 227 des gesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a des Vierten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver- Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt.
Artikel9
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis ,,(§ 227 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver- Änderung des Zweiten Gesetzes über
w_eis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz- die Krankenversicherung der Landwirte
buch)" ersetzt. Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 24 77, 2557),
2. In§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis,,(§ 227 des Fünf- zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:
,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis .,(§ 227 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis
Artikel& ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 227 bis 229
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Verweis ,,§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozial-
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461), wird gesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialge-
wie folgt geändert: setzbuch" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1861
Artikel 10 2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes über die a) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom Hundert"
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation durch die Wörter „75 vom Hundert" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „70 vom Hundert"
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt.
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Sep-
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1461), wird wie folgt geändert: Artikel 12
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe,,(§ 227 des Fünf- § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom
ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 1065), das zuletzt durch
.,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 227 des Fünften ,,Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versiche-
Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe ,,(§ 23a rungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe
Artikel 11 der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem
Änderung des Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß-
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei
Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der
Artikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254) wird wie folgt ge- nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
ändert: buch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund
von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ver-
1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: anlaßt worden sind."
.,Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom- Artikel 13
men erzielt haben, erhalten Verletztengeld entspre-
chend§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums"'. und Beschäf-
Maßgabe, daß tigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
(BGBI. 1S. 1461) wird angefügt:
1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-
mäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkom- ,,Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft."
mens zu berechnen und bis zu einem Betrag in
Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsver- Artikel 14
dienstes zu berücksichtigen ist,
Inkrafttreten
2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelent-
gelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am
Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeits- 1. Januar 1997 in Kraft.
entgelt nicht übersteigt." (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Zweite Verordnung
zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung
Vom 28. Oktober 1996
Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, schaft oder eines anderen Vertragsstaates des
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Abkommens über den Europäischen Wirt-
Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 schaftsraum aufgestellt worden sind oder
S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- einem nach diesem Recht aufgestellten Kon-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- zernabschluß und Konzernlagebericht gleich-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für wertig sind,".
Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen c) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Komma
Rechte des Deutschen Bundestages: das Wort „und" gestrichen, in Buchstabe b der
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort 11 und"
Artikel 1 sowie der folgende Buchstabe c angefügt:
,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzern-
Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-
abschluß vom deutschen Recht abweichend
vember 1991 (BGBI. 1S. 2122), geändert durch Verord-
angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
nung vom 9. Juni 1993 (BGBI. 1S. 916), wird wie folgt
Konsolidierungsmethoden."
geändert:
d) Folgender Satz wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsun-
a) In Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemein- ternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des
danach die Wörter „oder eines anderen Vertrags- befreienden Konzernabschlusses und des befreien-
staates des Abkommens über den Europäischen den Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im
Wirtschaftsraum" eingefügt. Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates
vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß
b) In Satz 2 werden das Wort „Wirtschaftsgemein- und den konsolidierten Abschluß von Banken und
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und anderen Finanzinstituten (ABI. EG Nr. L 372 S. 1)
danach die Wörter 11 oder in einem anderen Ver- und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. De-
Wirtschaftsraum" eingefügt. zember 1991 über den Jahresabschluß und den
konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungs-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: unternehmen (ABI. EG Nr. L 37 4 S. 7) zu erfolgen."
a) Vor Nummer 1 werden das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" 3. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt und danach die Wörter „oder eines anderen a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „und letztmals auf
solche, für die das Geschäftsjahr zum 31. Dezem-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ber 1995 endet" gestrichen.
„2. der befreiende Konzernabschluß und der
befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit
Artikel2
der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom
13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(ABI. EG Nr. L 193 S. 1) nach dem Recht eines in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1863
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996
Vom 6. Dezember 1996
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Kinder'' gestri-
für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes chen und das Wort „Kindes" durch das Wort
vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), der durch Arti- ,,Familienangehörigen" ersetzt.
kel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geändert worden ist, und - in Verbindung mit bb) In Satz 3 wird das Wort „beide" gestrichen.
dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „327" durch die Zahl
durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom ,,337" ersetzt.
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und n'ach An-
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,20" durch die
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2
Zahl „5,35" und die Zahl „4,20" durch die Zahl „4,35"
d~s Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-
ersetzt.
regierung:
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „übliche Preis" durch
Artikel 1 die Wörter „um übliche Preisnachlässe geminderte
Die Sachbezugsverordnung 1996 vom 19. Dezember übliche Endpreis" ersetzt.
1994 (BGBI. 1S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die An-
Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1643), wird gabe „Satz 8" ersetzt.
wie folgt geändert:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1996" jeweils aa) In Nummer 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl
durch die Jahreszahl „ 1997" ersetzt. .,220" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4" durch die
2. § 1 wird wie folgt geändert: Zahl „4,20" und die Zahl „3,40" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zahl „3,60" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „346" durch die Zahl b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „7" durch die
,,351 " ersetzt. Zahl „4" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl „76" durch die Zahl
Artikel2
„77" und jeweils die Zahl „135" durch die Zahl
,, 137" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Siebente Verordnung
zur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung
Vom 6. Dezember 1996
Auf Grund des § 186a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
In § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),
die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1809) geändert worden ist, wird die Zahl „1 ,7" durch die Zahl „1 ,0" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1865
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Vom 9. Dezember 1996
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen, ihre Fähigkeiten zu trainieren und sie zu
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch eigener Lebensgestaltung zu aktivieren und zu motivie-
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ren;
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit 4. bei seiner Tätigkeit mit anderen Hilfen und Diensten
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung sei-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- ner eigenen fachlichen Handlungsmöglichkeiten erfor-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet derlichenfalls auf Hinzuziehung weiterer Fachkräfte
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- hinzuwirken.
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit kannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/
und Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und Geprüfter Fachhauswirtschafter.
Forsten sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Haus-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur wirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine
Fachhauswirtschafterin/zum Fachhauswirtschafter erwor- mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine min-
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen destens halbjährige dem angestrebten Abschluß ent-
nach den§§ 2 bis 11 durchführen. sprechende Berufspraxis, oder
2. eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
Abschluß entsprechende Berufspraxis
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen besitzt, die folgenden Aufgaben insbeson- nachweist.
dere im ambulanten Bereich sowie im teilstationären und (2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende
im stationären Bereich fachgerecht und eigenverantwort- Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die
lich wahrzunehmen um: Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkei-
1. die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere ten und Erfahrungen erworben werden konnten.
Menschen, bei der ~aushaltsführung zu unterstützen, (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelas-
bei Bedarf die hauswirtschaftliche Versorgung zu über- sen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
nehmen und hierbei die jeweilige Haushaltssituation, andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-
die Bedürfnisse und Wünsche der zu betreuenden Per- keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung
sonen zu berücksichtigen; zur Prüfung rechtfertigen.
2. die zu betreuenden Personen bei der eigenständigen
Lebensführung zu unterstützen, ihnen je nach Bedarf §3
bei personenbezogenen Alltagsverrichtungen sowie Inhalt der Prüfung
bei der Bewältigung von Problemlagen des Alltags Hil-
festellung zu geben, sie bei ihren Lebensgestaltungs- Die Prüfung umfaßt die Bereiche:
möglichkeiten zu beraten und hierbei den jeweiligen 1. Hauswirtschaftliche Leistungen;
Gesundheitszustand, die Bedürfnisse und Wünsche
der zu betreuenden Personen zu berücksichtigen; 2. Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen;
3. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und den 3. Kommunikation;
Betreuungsaufgaben die zu betreuenden Personen mit 4. Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§4 2. individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Kör-
perpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbstän-
Bereich: Hauswirtschaftliche Leistungen
digkeit sowie hygienischer Gewohnheiten;
Im Bereich „Hauswirtschaftliche Leistungen" soll der 3. Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfe-
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, stellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über
zu betreuende Personen, insbesondere ältere Menschen, Spezialkleidung;
bei der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versor-
4. Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche
gungsleistungen zu unterstützen und sie dabei aktivierend
Verrichtungen;
einzubeziehen sowie bei Bedarf die Versorgungsleistun-
gen in eigener Verantwortung zu übernehmen. Dazu 5. Erkennen von Ressourcen und Problemen in der all-
gehören die Analyse der persönlichen und sozialen täglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der
Bedürfnisse sowie die Planung, Durchführung und Kon- Tagesstrukturierung;
trolle der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen in 6. Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grund-
den Bereichen Ernährung, Kleidung/Textilien und Wohnen kenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse
unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der über Hilfsmittel.
Ansprüche, Gewohnheiten, Erfahrungen und Entschei-
dungen der zu betreuenden Personen. In diesem Rahmen §6
können geprüft werden: Bereich: Kommunikation
1. Analysieren der Haushaltssituation unter Berücksichti- Im Bereich „Kommunikation" soll der Prüfungsteilneh-
gung des Leistungsvermögens der zu betreuenden mer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuen-
Personen, der verfügbaren Mittel und Dienstleistungs- den Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem
angebote; sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit
2. Planen, Gestalten und Erfassen der Versorgungs- ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen. Er muß
leistungen unter Einbeziehung der Gewohnheiten der alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Verände-
zu betreuenden Personen und Einsatz spezieller Hilfs- rungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren
mittel; können. Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskom-
munikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung
3. Unterstützen der zu betreuenden Personen bei der nachzuweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die
Erfassung und Bewertung des Haushaltsbudgets, bei zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder
der Prüfung von Einsparungs- und zusätzlichen Finan- Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen
zierungsmöglichkeiten sowie beim Aufstellen eines und zu motivieren. In diesem Rahmen können geprüft
Haushaltsvoranschlages; werden:
4. Planen und Unterstützen bei Verpflegung und Nah- 1. Vorgänge des Alterns, insbesondere im Hinblick auf
rungsaufnahme unter Berücksichtigung alters- und Veränderungen der Persönlichkeit, der Lebenssituati-
krankheitsbedingter Kostformen, spezifischer Proble- on sowie der Wohn- und Haushaltssituation;
me bei Ernährung, Nahrungsaufnahme und des Flüs- 2. Auswirkungen individueller Lebensverläufe auf Verhal-
sigkeitshaushaltes, von Darreichungsformen und des ten und Einstellungen der Menschen, Konsequenzen
Einsatzes von Hilfsmitteln; für die Fachhauswirtschafterin/den Fachhauswirt-
5. Versorgen mit bedarfsgerechter Kleidung und situati- schafter;
onsgerechter Haushaltswäsche unter besonderer 3. Grundzüge der Kommunikation, insbesondere Ge-
Beachtung hygienischer Anforderungen bei Wäsche sprächsformen und Gesprächsinhalte, Techniken und
und Reinigung; Methoden der Gesprächsführung, Unterstützungs-
und Motivierungsmöglichkeiten sowie Methoden der
6. Analysieren der Wohnsituation, Gestalten und Pflegen Konfliktlösung;
einer bedarfsgerechten Wohnung unter Vermeidung
von Unfallgefahren. 4. Verhalten bei Kommunikations- und Gesundheits-
störungen, insbesondere Auswirkungen geriatrischer
Erkrankungen auf Verhalten und Kommunikation, typi-
§5 sche körperliche und psychische Veränderungen und
Bereich: Betreuung bei Krankheiten;
alltagsbezogenen Verrichtungen 5. Verhalten bei Lebenskrisen, chronischen Krankheiten,
Behinderungen, Sterben, Tod, Trauer;
Im Bereich „Betreuung bei alltagsbezogenen Verrich-
tungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in 6. Kommunikation im sozialen Umfeld zur Einbeziehung
der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere von Hilfemöglichkeiten, insbesondere von Familie und
ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Nachbarschaft;
Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und 7. Möglichkeiten der Bewältigung berufsbedingter Bela-
Auskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu stungen.
erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben
der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch §7
seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung för- Bereich: Berufliche und
dern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann rechtliche Rahmenbedingungen
eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen wer-
Im Bereich „Berufliche und rechtliche Rahmenbedin-
den muß. In diesem Rahmen können geprüft werden:
gungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
1. Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben; Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1867
des Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines komplexe Haushaltssituationen zu erfassen, darzustellen,
beruflichen Handelns kennt. Er soll die Einsatzbereiche, zu beurteilen und auftretende Probleme einzuschätzen
Arbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der und zu lösen. Die situationsbezogene praktische Fachauf-
Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters ken- gabe ist als Hausarbeit anzufertigen und soll zeitnah nach
nen. Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über ein- Durchführung der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2
schlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen als Aufgabe gestellt werden. Die Hausarbeit ist 20 Tage
Verantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen. In nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die situationsbezoge-
diesem Rahmen können geprüft werden: ne praktische Fachaufgabe soll die praktische Erfahrung
1 . Funktionsbild der Fachhauswirtschafterin/des Fach- des Prüfungsteilnehmers im ambulanten, teilstationären
hauswirtschafters, insbesondere Aufgaben, Anforde- oder stationären Bereich sowie die wesentlichen Qualifi-
rungen und Weiterbildungsmöglichkeiten; kationsanforderungen an eine Fachhauswirtschafterin/
einen Fachhauswirtschafter berücksichtigen. Die situati-
2. Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Koopera- onsbezogene praktische Fachaufgabe soll die Analyse
tionsmöglichkeiten und -formen und Möglichkeiten einer komplexen Fallsituation einschließlich Rahmenbe-
ihrer Erschließung; dingungen und vollständige realisierbare Lösungsvor-
3. Abgrenzen zu anderen in der ambulanten, teilsta- schläge umfassen. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers
tionären und stationären Versorgung tätigen Berufs- können berücksichtigt werden.
gruppen; (4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der
4. Beschäftigungsverhältnisse, Anstellungsträger, Tarif- situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe vor dem
parteien, Interessenvertretung, Berufsgenossenschaf- Prüfungsausschuß zu erläutern. Außerdem werden im
ten; Fachgespräch weitere Fallbeispiele aus dem Aufgaben-
feld der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschaf-
5. tätigkeitsbezogene Bestimmungen des Arbeitsrechts,
ters erörtert. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
des Berufs- und Haftungsrechts, des Arbeitsschutz-
sen, daß er in der Lage ist, sich auf die unterschiedlichsten
und Umweltschutzrechts;
Haushaltssituationen einzustellen, auftretende Probleme
6. Grundkenntnisse über einschlägige Bestimmungen einzuschätzen und zielorientiert zu bearbeiten. Das Fach-
der Sozialgesetzgebung, des Familienrechts, des Erb- gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und soll
rechts, des Strafrechts, des Datenschutzes sowie zeitnah nach Abgabe der situationsbezogenen prakti-
bestehende Möglichkeiten der Rechtsberatung. schen Fachaufgabe durchgeführt werden.
§8 §9
Gliederung der Prüfung Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile: Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen der
1. schriftliche Prüfung; schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilneh-
mer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-
2. situationsbezogene praktische Fachaufgabe;
den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-
3. Fachgespräch. lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü-
genannten Prüfungsbereiche. Die schriftliche Prüfung soll fung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan-
nicht länger als fünf Stunden dauern. Sie besteht je Prü- den hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3
fungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden und 8 Abs. 2 entspricht. Eine Befreiung von der situations-
Arbeit, in der im wesentlichen Kenntnisse und Zusammen- bezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachge-
hänge aus den genannten Themenbereichen nachge- spräch ist nicht zulässig.
wiesen werden müssen. Die Mindestzeiten betragen im
Prüfungsbereich: §10
1. Hauswirtschaftliche Leistungen 60 Minuten; Bestehen der Prüfung
2. Betreuung bei alltagsbezogenen (1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind
Verrichtungen 60 Minuten; gesondert zu bewerten.
3. Kommunikation 60Minuten; (2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmeti-
4. Berufliche und rechtliche sches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsberei-
Rahmenbedingungen 45 Minuten. che zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteil-
nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende
das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- Leistungen erbracht hat.
lung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prü- gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den ein-
fungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen
zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten
nicht länger als 30 Minuten dauern.
Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung
(3) In der situationsbezogenen praktischen Fachauf- gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des
gabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbei- Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungs-
spieles nachweisen, daß er in der Lage ist, eigenständig leistung anzugeben.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§ 11 §12
Wiederholen der Prüfung Übergangsvorschrift
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechts-
wiederholt werden. vorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs- Rechtsvorschriften abgelegt werden.
teilen und Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Lei-
stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus- §13
gereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, Inkrafttreten
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1869
Anlage
(zu§ 10 Abs. 4)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ............................................................. .......... in ....................................................................................... .
hat am ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
gemäß d~r Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fach-
hauswirtschafter vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1865) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
1. Schriftliche Prüfung
Prüfungsbereiche Note
Hauswirtschaftliche Leistungen
Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen
Kommunikation
Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
2. Situationsbezogene praktische Fachaufgabe
3. Fachgespräch
(Im Fall des§ 9: ,~Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 9 im Hinblick auf die am .......................... in ...................... , ......................... ..
vor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsbereich .................................................. freigestellt.")
Datum ................................................................................
Unterschrift ...................................................................... ..
(Siegel der zuständigen Stelle)
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997)
Vom 11. Dezember 1996
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),
- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches. Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr 69 und 95 des Gesetzes vom
25 Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) angefügt worden ist,
- des§ 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund
- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 665 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1997 beträgt 53 806 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997
51 240 Deutsche Mark jährlich und 4 270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997
43 680 Deutsche Mark jährlich und 3 640 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1997
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 98 400 Deutsche Mark jährlich und 8 200 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 121 200 Deutsche Mark jährlich und 10 100 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31 . 12. 1997" um die Jahres-
beträge ergänzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1871
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1997
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 85 200 Deutsche Mark jährlich und 7 100 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 104 400 Deutsche Mark jährlich und 8 700 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31. 12. 1997" um die Jahres-
beträge ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1995 1,2317
1997 1,1638
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1995 74 484 67 913 65100 50932 42 252
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1995 65 366 59 603 57134 44 700 37 081
Metallurgie (Tabelle 3)
1995 61 202 55 802 53493 41 853 34 716
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1995 64 832 59112 56666 44333 36777
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1995 61 226 55 827 53 515 41 866 34 733
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1995 66080 60253 57 757 45185 37 485
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1995 64 949 59221 56 769 44 413 36 842
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1995 54126 49 354 47 312 37013 30706
Textilindustrie (Tabelle 9)
1995 54 466 49 659 47 603 37 242 30 897
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1995 57 709 52 618 50440 39460 32 735
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1995 67 885 61 898 59 336 46 423 38 508
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1995 54329 49 219 47034 36 011 29256
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1995 43 038 39243 37 617 29 431 24 415
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1995 52 116 47 548 45592 35 737 29 697
Verkehr (Tabelle 15)
1995 67 881 61 972 59443 46 700 38 892
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1995 59 344 54177 51 967 40 827 33 999
Handel (Tabelle 17)
1995 49 887 45 572 43 725 34 416 28 710
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1995 49379 44470 42369 31 779 25287
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1995 52 814 47 561 45 310 33 986 27 043
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1995 46633 42 076 40127 30302 24 283
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1995 51 590 47060 45120 35353 29 371
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1995 46500 42 422 40678 31 886 26495
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1995 53696 48 961 46933 36 721 30461
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1997 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1997 79102 72124 69136 54090 44872
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1997 69 419 63298 60676 47 471 39380
Metallurgie (Tabelle 3)
1997 64997 59262 56 810 44448 36 868
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1997 68852 62 777 60179 47 082 39 057
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1997 65 022 59 288 56 833 44462 36886
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1997 70177 63989 61 338 47 986 39809
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1873
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1997 68 976 62 893 60289 47167 39126
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1997 57 482 52 414 50245 39 308 32 610
Textilindustrie (Tabelle 9)
1997 57 843 52 738 50 554 39 551 32 813
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1997 61 287 55880 53567 41 907 34 765
/
Bauwirtschaft (Tabelle 11 )
1997 72 094 65 736 63 015 49 301 40895
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1997 57 697 52 271 49 950 38244 31 070
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1997 45 706 41 676 39949 31 256 25 929
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1997 55347 50496 48419 37953 31 538
Verkehr (Tabelle 15)
1997 72 090 65 814 63128 49595 41 303
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1997 63023 57 536 55189 43358 36107
Handel (Tabelle 17)
1997 52 980 48397 46436 36550 30490
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1997 52 440 47 227 44996 33 749 26 855
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1997 56088 50 510 48119 36093 28 720
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1997 49 524 44685 42 615 32181 25 789
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1997 54 789 49 978 47917 37 545 31192
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1997 49 383. 45052 43200 33 863 28138
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1997 57 025 51 997 49843 38998 32 350
§6
Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten
Beträge betragen vom 1. Juli 1996 an
1. bei Alleinstehenden 688 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1104 Deutsche Mark monatlich.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§7
Inkrafttreten
§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1997
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1875
Zwölfte Verordnung
·zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1561), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
2. In § 10 wird Absatz 2 gestrichen und der bisherige Absatz 3 wird neuer
Absatz 2.
Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-
gleichszahlungs-Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077) wird auf-
gehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)*)
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 schaftlichen Beförderungen die in Nummer 1 Buchsta-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter be a genannten RIO-Vorschriften.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert (3) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 mern und Anhänge sowie die Bezeichnung „Anlage"
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 beziehen sich auf das RIO. Im RIO tritt für innerstaatliche
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle
Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs- der Wörter „Vertragspartei" und „Staaten oder Eisenbah-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und nen" das Wort „Mitgliedstaat".
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
§2
12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) sowie§ 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Begriffsbestimmungen
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 Im Sinne dieser Verordnung
S. 602), verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung von Sachverständigen: 1. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung mit der Eisenbahn nach der Anlage
verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen
§1 gestattet ist; ·
Geltungsbereich 2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der
Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-
Bahnen besonderer Bauart;
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Union) Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen in 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes rung des gefährlichen Gutes verwendet;
bestimmt ist. 4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Frachtver-
trag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer für
(2) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er
1. innerstaatlichen Beförderungen selbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage
Anhang X Abs. 1. 7.5 Satz 4 ist der Befüller und im
a) die Vorschriften der Ordnung für die internationale
Sinne der Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 4 der Ver-
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
lader;
- Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über
den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-
1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
S. 130) -, zuletzt geändert durch die 6. RIO-Ände- oder selbst befördert;
rungsverordnung vom 26. November 1996 (BGBI. 6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-
199611 S.2701)und lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt
b) die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen oder einbringen läßt;
abweichenden Vorschriften, 7. sind Streitkräfte
a) die Bundeswehr und
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/49/EG des b) Truppen oder Truppenteile, die sich auf Grund völ-
Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. kerrechtlicher Vereinbarungen in der Bundesrepu-
EG Nr. L 235 S. 25) in deutsches Recht. blik Deutschland aufhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1877
§3 (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
Zulassung zur Beförderung bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter,
Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur befördert für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der
werden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fra-
Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und nicht gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter
nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-
Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder Anhang Nr. 1 von der Beför- benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
derung ausgeschlossen sind. begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
§4 angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
Sicherheitspflichten weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-
gen oder im Benehmen mit dem Antragssteller weitere
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten Gutachten selbst anfordern.
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha- schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
(2) Der Beförderer muß die dem Ort des Eintritts der der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
Gefahr nächstgelegenen zuständigen Behörden unver- nahmen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in
züglich benachrichtigen, wenn die beförderten gefähr- Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens
lichen Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, ins- 5 Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht
besondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Un- zulässig.
regelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die
Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist. (5) Für die Streitkräfte(§ 2 Nr. 7) und die Vollzugspolizei
des Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-
(3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung bestim- dienste der Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit
men, daß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in die- Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die
sem Falle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfordern. Ab-
erfüllen. satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden.
§5 (6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
Ausnahmen zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
übrigen Eisenbahnen; die von den Ländem zugelassenen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den
Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-
Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-
ministerium für Verkehr auch für den Bereich der Eisen-
recht zuständigen Behörden können für den Bereich der
bahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende
übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
mein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von der
Anlage für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulas- (7) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
sen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, gen nach§ 6 Nr. 2 abgeschlossen, dürfen, soweit nicht
12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt
der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Auf-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der
Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun- Vereinbarung durchgeführt werden.
gen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vor- (8) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus-
gesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie nahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtigte,
sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dem soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
Bundesministerium für Verkehr mitzuteilen. Abweichun- vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die
gen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund
Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-
der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung
meinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-
des Absenders, des Transportunternehmers oder des
rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-
Empfängers zu erteilen.
ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen vorgesehen ist.
werden, wenn
§6
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder Zuständigkeiten
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig,
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die
1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
ist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
Eisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-
entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
bahnen die- nach Landesrecht zuständige Behörde;
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf 2. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen von Vereinbarungen über Abweichungen von der
werden können. Anlage, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Union nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unter- Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1
absatz der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Richtlinie; und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der
Bedingungen nach Anlage Randnummer 901 Zif-
3. das Eisenbahn-Bundesamt
fer 14 Bemerkung;
a) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage
m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage
Anhang XI,
Anhang II Randnummer 1200 Abs. 2;
b) für die Baumusterzulassung und -prüfung von n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-
Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1 ; lage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3 und 4;
4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung o) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V
a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen- und VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern
stände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum- oder Verwendern einer Verpackung oder von son-
mer 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Rand- stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-
nummer 1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh- tet'sich nach den vom Bundesministerium für Ver-
migung der Beförderung nach Anlage Randnum- kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-
mer 100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich nicht um den linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der
militärischen Bereich handelt; Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103 die sich auf diese Vorschriften beziehen;
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-
nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01 p) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-
und die Zulassung der Bauart von Behältern und mer 653 Abs. 2, Anlage Anhang VII Randnummer
Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1 1771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage Anhang X, in
Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militäri- bezug auf Anlage Anhang X Abs. 2.5.2.5 im Einver-
schen Bereich handelt; nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt;
c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- 5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
nach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
radioaktive Stoffe;
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
d) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum- 6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-
mer 200 Abs. 7,204 Abs. 1 und 219 Buchstabe f; suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für
e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage
a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
Randnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung
mit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100
der Bedingungen nach Anlage Randnummer 405
Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Randnummer
Abs.4;
1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Genehmigung
f) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer der Beförderung nach Anlage Randnummer 100
Peroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8; Abs. 3 Satz 4; ·
g) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-
Randnummer 555 Abs. 1 ; nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01
h) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe und die Zulassung der Bauart von Behältern und
in besonderer Form; Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1
Fußnote 1;
i) für die Prüfung der Muster von zulassungspflich-
c) die Entscheidung über das zusammenpacken von
tigen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-
pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-
Anlage Randnummer 104 Abs. 6;
schriften beziehen;
7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
j) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der
desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt be-
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
kanntgegebenen Technischen Richtlinien für die
ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
Überwachung der Fertigung von Verpackungen
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf
Baumusterprüfung von Tankcontainern nach Anlage
diese Vorschriften beziehen; Anhang X Abs. 1.4 und, im Auftrag der für die Zulas-
k) für die Überwachung der Fertigung zulassungs- sung des Baumusters zuständigen Behörde, von Kes-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe selwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1;
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü- 8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
fung; nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1879
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung §8
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-
Überwachung
nung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung
dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi- Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
gen, die von der zuständigen obersten Landesbehör- unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten
de oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder zuständigen Behörden.
die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
tätig sind, für
§9
a) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen
von Gefäßen nach Anlage Randnummer 216 Verantwortlichkeiten
Abs. 1 und 217 Abs. 1;
(1) Der Absender
b) für die Festsetzung des Prüfdrucks und der
höchstzulässigen beziehungsweise niedrigeren 1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsverkehr,
Masse (Füllfaktor) nach Anlage Anhang XI gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie nach
Abs. 2.5.2.5; § 3 befördert werden dürfen;
c) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und 2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-
XI, jeweils Abschnitt 1.5; kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob
die gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden
9. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-
dürfen;
verständigen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.5.5 der
RIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage 3. hat dafür zu sorgen, daß jeder Sendung mit gefähr-
Anhang XI Abschnitt 1.5; lichen Gütern der von der Eisenbahn in den Beförde-
10. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und rungsbedingungen vorgeschriebene Frachtbrief beige-
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung geben wird, der
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten a) die nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang X jeweils Abschnitt C oder F der Beförderungsvor-
Abschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern. schriften, oder Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1
bis 13, jeweils Nr. 10, erforderlichen Angaben,
§7 b) den Vermerk nach Anlage Randnummer 14 Buch-
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) stabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung vor-
angeht oder folgt,
Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten
sind von der Eisenbahn für beförderte gefährliche Güter enthalten muß und
schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhalten, c) den Vorschriften der Anlage für die jeweilige Klasse
die in knapper Form mindestens angeben: Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich Satz 1, 401 a Abs. 3 Satz 1, 471 a Abs. 2 Satz 1,
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- 501aAbs. 2 Satz 1, 551aAbs. 2 Satz 1, 601aAbs. 3
men, um ihr zu begegnen; Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1
und Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern diese Regelun-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, gen in Anspruch genommen werden;
falls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-
chenden Stoffen in Berührung kommen; 4. hat dafür zu sorgen, daß dem Frachtbrief
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe- a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Randnum-
sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer- mer 15 Abs. 4,
bekämpfung nicht verwendet werden dürfen; b) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- lage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu Randnummer 100 Abs. 3 Satz 4,
ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich c) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An-
diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; lage Randnummer 561 Abs. 2,
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder d) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach
Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof- Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch-
fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig- stabe a und b
ten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
beigefügt werden;
Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,
genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie- 5. hat dafür zu sorgen, daß bei Beförderungen, die in
dene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt einer Ausnahmezulassung nach§ 5 dieser Verordnung,
für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die einer in § 5 Abs. 7 erwähnten Vereinbarung oder
Eisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-
Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen nahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die
anzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält. Die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen
Unfallmerkblätter sind so vorzuhalten, daß sie von den Angaben in den Frachtbrief eingetragen werden,
Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
werden können. erfolgt;
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
6. hat bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom- 5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
men bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,
Anlage Randnummer 15 Abs. 4, daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie
a) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-
der Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-
Güterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfallmerk- benen Gefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen
blatt zwar nicht für den im Frachtbrief angegebenen angebracht werden;
Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll 6. darf Tanks nur nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2
anwendbar ist; Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen;
b) der Eisenbahn schriftliche Weisungen nach Anlage B 7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen
Randnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord- Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
nung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI
Eisenbahn kein Unfallmerkblatt im Sinne des § 7 Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb"
Satz 3 für das zu befördernde Gut vorhält; der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-
7. hat die Vorschriften über die Versandart und die Abfer- zuhalten;
tigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis 6.2,
8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4
8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor-
Satz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-
schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4
schlußeinrichtungen zu prüfen;
Satz 4 zu beachten;
8. hat, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, 9. hat dafür zu sorgen, daß an von ihm beladenen Tanks
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .6 außen keine
Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
Beförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das 10. darf Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinan-
gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich- der reagieren können, in nebeneinanderliegenden
nungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, Tankabteilen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.9 befül-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder len;
Gruppe der Stoffaufzählung) hinzuweisen;
11 . hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
9. hat dafür zu sorgen, daß
wagen die Kontrollvorschriften nach Anlage Anhang XI
a) ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen Abs. 2.7.7 zu beachten.
oder Tankcontainer oder
(3) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-
b) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und gen, daß dem Absender
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
1. das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-
nach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
zeichnungsnummer - soweit vorhanden-, Benennung,
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder
und die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Gruppe der Stoffaufzählung),
Abschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie- 2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage Abschnitt 2.C
benen Gefahrzettel gemäß Anlage Anhang IX Rand- und 2.F der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach den
nummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b und c angebracht Blättern der Klasse 7 Randnummer 704, jeweils Nr. 10,
werden. und
(2) Der Verlader 3. die Angaben nach der Anlage für die jeweilige Klasse
der Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,
wenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen; Satz 1, 401a Abs. 3 Satz 1, 471a Abs. 2 Satz 1,
501a Abs. 2 Satz 1, 551a Abs. 2 Satz 1, 601a Abs. 3
2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein- Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1 und
container verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif- Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelungen in Anspruch
ten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils genommen werden,
Abschnitt D.1 der Beförderungsvorschriften, sowie
der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie schriftlich mitgeteilt werden.
Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 11 und 12,
zu beachten; (4) Der Befüller
3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammenla- 1. hat .abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-
deverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die in
Abschnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;
Nr. 7, zu beachten; 2. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum- mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2, 8
mer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvor-
und Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vor-
Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4 geschriebenen Gefahrzettel an den von ihm beladenen
vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen; Tankcontainern anzubringen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1881
3. hat an Tankcontainern 3. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5
nach der Entladung und gegebenenfalls nach der
a) das beförderte Ladegut gemäß Anlage Anhang X
Reinigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer
Abs.1.6.2,
oder Container die Gefahrzettel zu entfernen oder
b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An- abzudecken.
lage Anhang X Abs. 2.6.2.1
(7) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage
anzugeben; Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-
4. darf Tankcontainer nur nach Anlage Anhang X rung aufgeben, sofern die Eisenbahn in den Beförde-
Abs. 1.7.2 Satz 1 mit gefährlichen Güternbefüllen; rungsbedingungen keine Ausnahmen zuläßt.
5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül- (8) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-
je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang X packen läßt, hat die Vorschriften über
Abs. 1. 7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb"
der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein- 1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8
zuhalten; und 9, jeweils Abschnitt A.1 und A.2 der Beförderungs-
vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704
6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2,
Anhang X Abs. 1. 7 .5 Satz 4 nach dem Befüllen die
Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen; 2. das Zusammenpacken nach der Anlage
7. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tankcontainern a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3
nach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefähr- der Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7
lichen Reste des Füllgutes anhaften; Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,
8. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit- b) Randnummer 14 Buchstabe b, wenn eine See- oder
einander reagieren können, in nebeneinanderliegen- Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
den Tankabteilen nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.9 3. die Kennzeichnung nach der Anlage
befüllen. a) Randnummer 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
(5) Der Beförderer b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der
1. muß die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg- Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Rand-
lich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl- nummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,
len oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten c) Randnummer 14 Buchstabe a, wenn eine See- oder
können; Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
2. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk- d) Randnummer 201a Abs. 3 Satz 2, 301a Abs. 3
blätter nach § 7 vorzuhalten; Satz 2, 401 a Abs. 3 Satz 2, 471 a Abs. 2 Satz 2,
3. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung 501 a Abs. 2 Satz 2, 551 a Abs. 2 Satz 2, 601 a Abs. 3
gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah- Satz 2, 801a Abs. 3 Satz 2 und 901a Abs. 2 Satz 2
men unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät- und Abs. 4 Satz 4, sofern diese Regelungen in
tern(§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten Anspruch genommen werden,
zu treffen hat; zu beachten.
4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3 (9) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten
an Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-
Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 9 vorgeschriebenen hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder
Gefahrzettel anzubringen; 2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage
5. hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1
g~nannten Begleitpapiere während der Beförderung nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-
im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver- sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-
langen zur Prüfung ausgehändigt werden. gen erfüllt sind.
(6) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen (10) Der Eigentümer eines Tankcontainers
Gütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran-
weisung nach § 4 Abs. 3 1. hat dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-
schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
1. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent- Kennzeichnungsvorschriften
giften, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424,
454~ 494, 524, 624 und 924, jeweils Satz 1, genannten a) der Anlage Anhang X, jeweils Abschnitt „Bau",
gefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in ,,Ausrüstung", ,,Prüfungen" und „Kennzeichnung",
einem Wagen verschüttet wurden; ausgenommen die Angabe des beförderten Lade-
gutes gemäß Anlage Anhang X Abs. 1.6.2 und
2. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten die ungekürzte Benennung des Gases gemäß
Kesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig- Abs. 2.6.2.1,
ten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für
Güter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen Abs.2
Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; entspricht;
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine (15) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder
außerordentliche Prüfung des Tankcontainers durch- selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß
führen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder 1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder
seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist; Anhang XI Abs ..1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste
3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der des Füllgutes anhaften;
Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7 .1 Satz 3 in 2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver-
Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht. bindung mit Abs. 1.7 .5 Satz 2 oder Anhang XI
Abs. 1.7.7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 2 ebenso
(11) Der Einsteller eines Kesselwagens
verschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand.
1. hat dafür zu sorgen, daß der Kesselwagen auch zwi-
schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und §10
Kennzeichnungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
a) der Anlage Anhang XI, jeweils Abschnitt "Bau",
(1) Ordnµngswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
,,Ausrüstung", ,,Prüfungen" und „Kennzeichnung",
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12 delt, ~er vorsätzlich oder fahrlässig
Abs.2 1. entgegen § 9 Abs. 1
entspricht; a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-
außerordentliche Prüfung des Tanks durchführen zu dert werden dürfen,
lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß ein Frachtbrief bei-
rüstung beeinträchtigt ist; gegeben wird,
3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß schriftliche Weisungen,
Tankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin- eine Kopie der Genehmigung oder Entscheidung
dung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht. oder ein schriftlicher Hinweis dem Frachtbrief bei-
gefügt werden,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen
e) Nr. 6 die Nummer des Unfallmerkblattes nicht oder
1. · einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X nicht richtig angibt oder der Eisenbahn eine
Abs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder schriftliche Weisung nicht zur Verfügung stellt,
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför- f) Nr. 7 eine Vorschrift über Versandart oder Abfer-
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, tigungsbeschränkungen nicht beachtet,
erteilten _vollziehbaren Auflagen zu beachten. g) Nr. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt oder
(13) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in
einen Container lädt oder laden läßt, hat h) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte oder nicht
entgaste leere Kesselwagen oder Tankcontainer
1. abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum- oder ungereinigte Wagen, Großcontainer oder
mer 1800 Abs. 1 die in der Anlage Anhang vm Rand- Kleincontainer für Güter in loser Schüttung ge-
nummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn- kennzeichnet sind und Gefahrzettel angebracht
zeichnung, werden,
2. abweichend von Anlage Anhang IX Randnummer 1901 2. entgegen § 9 Abs. 2
Abs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,
sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vorgeschrie- b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht
benen Gefahrzettel beachtet,
c) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,
anzubringen.
d) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder
(14) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-
Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
befördert, hat nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver- nen Weise anbringt,
packungen nach Anlage Randnummer 422 Abs. 2 und 3, e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-
622 Abs. 1 und 922 Abs. 1, bracht werden,
2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage f) Nr. 6 oder 10 einen Tank befüllt,
Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F, g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
zu beachten; höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum nicht einhält,
3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage Klasse 2, 3,
4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9, jeweils Satz 1 der Bemerkung zu h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,
Randnummer 201 Ziffer 8, 301 Ziffer 71, 401 Ziffer 51, O Nr. 9 nicht dafür sorgt,· daß beladenen Tanks
501 Ziffer 41, 601 Ziffer 91, 801 Ziffer 91 und 901 außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
Ziffer 71, zu ergreifen. anhaften oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1883
j) Nr. 11 eine Kontrollvorschrift der Anlage Anhang XI b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
Abs. 2.7.7.1 oder 2.7.7.3 nicht beachtet, führen läßt oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß dem c) Nr. 3 einen Kesselwagen verwendet,
Absender das gefährliche Gut und dessen Bezeich- 12. eine vollziehbare Auflage nach § 9 Abs. 12 nicht
nung, ein dort genannter Vermerk oder eine dort
beachtet,
genannte Angabe mitgeteilt werden,
13. entgegen § 9 Abs. 13 die Kennzeichnung oder einen
4. entgegen § 9 Abs. 4 Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
a) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor- nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
geschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig, 14. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe- die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die
nen Weise anbringt, Kennzeichnung nicht beachtet oder
b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht
15. entgegen § 9 Abs. 15
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
oder
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-
sen und dicht sind.
d) Nr. 4 oder 8 einen Tankcontainer befüllt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
von Ordnungswidrigkeiten wird für Eisenbahnen des Bun-
höchstzulässige Masse der Füllung ja Liter Fas-
des auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
sungsraum nicht einhält,
f) Nr. 6 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft
oder § 11
Übergangsvorschriften
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tankcon-
tainern außen keine gefährlichen Reste des Füll- (1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12
gutes anhaften, Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter
5. entgegen § 9 Abs. 5 nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Nr. 1 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1852) weiter durchgeführt
benachrichtigt, werden.
b) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter- (2) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996
richtet ist, oder verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-
c) Nr. 4 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung
Weise anbringt, Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1852) klassifiziert, verpackt
6. entgegen § 9 Abs. 6
und gekennzeichnet sind.
a) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder nicht entgiftet,
(3) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige
nicht mehr sichtbar sind, oder Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines
c) Nr. 3 Gefahrzettel nicht oder nicht rechtzeitig ent- Vertragsstaates des COTIF vorliegt und die Kodierung den
fernt und nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt, Vorschriften der Anhänge V und VI in der bis zum
31. Dezember 1994 gültigen Fassung des RIO entspricht.
7. entgegen § 9 Abs. 7 gefährliche Güter als Reise-
gepäck aufgibt,
§12
8. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a oder
Nr. 3 Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Vorschriften zur Anlage
Verpackung, das zusammenpacken oder die Kenn-
(1) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen
zeichnung nicht beachtet,
auch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern
9. entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung ~mbringt, der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-
10. entgegen § 9 Abs. 10 fen auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel
(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den Vor-
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den schriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Gefahrgutverord-
dort genannten Vorschriften entspricht, nung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch- § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991
führen läßt oder (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüf-
ten und zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der
c) Nr. 3 einen Tankcontainer verwendet,
vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind.
11 . entgegen § 9 Abs. 11
(2) Die Anforderungen nach Anlage Anhang X Abs. 1.2.1
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Kesselwagen den Satz 1 und Anhang XI Abs. 1.2.1 Satz 1 können in techni-
dort genannten Vorschriften entspricht, schen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beziehen
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
und die vom Bundesministerium für Verkehr nach An- (4) Hinweise in der Anlage auf das internationale Fracht-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden im recht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine
Verkehrsblatt bekanntgegeben werden, erläutert werden. Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten
Diese technischen Richtlinien gelten auch als technisches die entsprechenden Beförderungsbedingungen für den
Regelwerk im Sinne des RID. Eisenbahn-Güterverkehr.
(3) Die Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und §13
Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1 S. 1852) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-
innerstaatliche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hin- bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
aus weiter. ber 1995 (BGB!. 1S. 1852) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1885
Anhang
Abweichungen
von der Anlage für innerstaatliche Beförderungen
Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nach- 1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDF,
stehenden Abweichungen von den Vorschriften der An- 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
lage:
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnum-
mer 1 Abs. 4 von der Beförderung ausgeschlossen: 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
Güter, die III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhaloge- 1,2,3,4,6, 7,8,9-Octa-CDD,
nierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum- 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
mer 601 Ziffer 25a) 1oder IV oder 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhaloge- 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
nierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-
mer 601 Ziffer 25a) 1und II oder IV und V oder IV) 2,3, 7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalo- 1,2,3, 7,8-Penta-BDD,
genierten Dibenzodioxine und -furane der Rand- 2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
nummer 601 Ziffer 25a) 1, II und III 2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,
enthalten. V) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stof- 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
fen der Randnummer 601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-
nummern 2810 und 2811 zählen auch: 1,2,3,6, 7,8-Hexa-BDD,
1) 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1,2,3, 7,8-Penta-CDD, 3. Randnummer 17 Buchstabe b findet nur Anwen-
dung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefähr-
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF, licher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel
oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte-
II) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, sicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau-
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II
S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
1,2,3,7,8-Penta-CDF, geändert worden ist, unterliegen.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) *)
Vom 12. Dezember1996
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 den Anlagen A und B zu dem ADA-übereinkommen tritt
Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei" das Wort
vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert ,,Mitgliedstaat".
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 §2
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Begriffsbestimmungen
Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und (1) Im Sinne dieser Verordnung
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher 1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sach- 2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,
verständigen: deren Beförderung auf der Straße.nach den Anlagen A
und B verboten oder nur unter bestimmten Bedingun-
§1 gen gestattet ist;
Geltungsbereich 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
rung des gefährlichen Gutes verwendet;
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und 4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft- rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen trag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen-
Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit der; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1 a
Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Randnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen
Abweichendes bestimmt ist. Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenzüber-
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 schreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die den Beförderungen der Verlader und im Sinne der Anlage B
Streitkräften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) gehören oder für die diese Anhang 8.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 der Befül-
Streitkräfte verantwortlich sind. ler;
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-
liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der oder selbst befördert;
Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkom-
men vom 30. September 1957 über die internationale 6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt
(BGBI. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geän- oder einbringen läßt;
dert durch die 13. ADA-Änderungsverordnung vom 7. sind Streitkräfte
17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) sowie die Vor-
a) die Bundeswehr,
schriften der Anlagen 1 bis 3,
b) die in Deutschland stationierten Streitkräfte der Ver-
2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- tragsstaaten nach dem Gesetz zu dem Abkommen
schaftlichen Beförderungen die Vorschriften der Anla- vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-
gen A und B zu dem in Nummer 1 genannten ADA- abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu wei-
Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 teren Übereinkünften vom 28. September 1994
und 3. (BGBI. 1994 II S. 2594),
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum- c) Streitkräfte, die sich auf der Grundlage des Geset-
mern und Anhänge sowie die Bezeichnungen „Anlage A" zes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
und ,,Anlage B" beziehen sich auf die Anlagen A und B zu Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die
dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADA-übereinkommen. In Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatz-
vereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Abkommen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften S. 1183), geändert durch Gesetz vom 29. November
der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG
Nr. L 319 S. 7) in deutsches Recht. 1966 (BGBI. 1S. 653), in Deutschland aufhalten, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1887
d) Streitkräfte, die sich auf Grund von Vereinbarungen 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
auf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgeset- nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
zes vom 20. Juli 1995 (BGBI. II S. 554) in Deutsch- derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
land aufhalten. entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf
Beförderungen nach dem ADA-übereinkommen.
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen
werden können.
§3
Zulassung zur Beförderung (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-
Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr-
werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002 liche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für ande-
Abs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht re mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-
nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2
12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung aus- Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch
geschlossen sind. die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außer-
dem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der
§4 Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als
Allgemeine Sicherheitspflichten vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha- (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
(2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefah- Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
reneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
unverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen las- der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
sen, wenn die beförderten gefährlichen Güter eine beson- nahmen nach Artikel 6 Abs. 1O erster Unterabsatz der in
dere Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefähr- Absatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf
liches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht
oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei- zulässig.
tigen ist. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)
§5
der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-
Ausnahmen digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können bestimmten Stellen können für ihren jeweiligen Aufgaben-
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte bereich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen,
Antragsteller · soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben,
Aufgaben der Feuerwehren und der anderen Einheiten
1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförde- und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder Aufga-
rungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies ben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die
nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist.
und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom Absatz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor- für Ausnahmen, die das Bundesministerium der Verteidi-
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans- gung oder die von ihm bestimmte Stelle zur Erfüllung völ-
port auf der Straße (ABI. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. kerrechtlicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vor-
Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 1O schriften erteilt.
erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministe- (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
rium für Verkehr mitzuteilen; gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
punkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Arti-
Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter densel-
kel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten
ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-
Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
gen der Vereinbarung durchgeführt werden.
Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere
auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine
Niederlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrs- Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtig-
unternehmens oder des Empfängers zu erteilen. te, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-
werden, wenn
meinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und vorgesehen ist.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
§6 sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-
Zuständigkeiten fung;
1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zustän-
die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach
dig
Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-
1. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß kung 1 und 3 Buchstabe b und für die Festlegung
von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer der Bedingungen nach Anlage A Randnummer
201 0 und nach Anlage B Randnummer 10 602, auch 2901 Ziffer 14 Bemerkung;
mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie; lage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach
Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2,
a) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen- 3und4;
stände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-
mer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 o) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5
Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-
Genehmigung der Beförderung nach Anlage A lern oder Verwendern einer Verpackung oder von
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren
nicht um den militärischen Bereich handelt; richtet sich nach den vom Bundesministerium
für Verkehr im V~rkehrsblatt bekanntgegebenen
b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103 Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand- der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
nummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01 packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
und die Zulassung der Bauart von Behältern und die sich auf diese Vorschriften beziehen;
Abteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403
Abs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den p) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-
militärischen Bereich handelt; mer 2653 Abs. 2, Anhang A. 7 Randnummer 3771
Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang 8.1 b, in
c) für die Entscheidung über das Zusammenpacken bezug auf Randnummer 212 251 Abs. 5 im Einver-
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln desanstalt;
nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
d) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-
für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
mer 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f
radioaktive Stoffe;
und 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;
4. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-
e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
lage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die
Beschaffung (BICTI für den militärischen Bereich für
Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A
Randnummer 2405 Abs. 4; a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
f) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer
Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Rand-
Abs.8;, nummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh-
migung der Beförderung nach Anlage A Randnum-
g) _für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- mer 2100 Abs. 3 Satz 4;
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A
Randnummer 2555 Abs. 1; b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103
Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand-
h) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe nummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01
in besonderer Form; und die Zulassung der Bauart von Behältern und
i) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti- Abteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403
gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß Abs. 1 Fußnote 1;
der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt- c) die Entscheidung über das Zusammenpacken von
gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
schriften beziehen; pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
j) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand- 5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun- nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der
die Überwachung der Fertigung von Verpackun- zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
auf diese Vorschriften beziehen; Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
k) für die Überwachung der Fertigung zulassungs- Baumusterprüfung von festverbundenen Tanks, Auf-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe setztanks, Batterie-Fahrzeugen nach Anlage 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1889
Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von Tank- (2)Für die Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a
containern nach Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer und b und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes
212 140; werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die
Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern, die
6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
Zuständigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und 220 721,
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
als Genehmigungsbehörde nach Anlage B Anhang 8.2
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach
Randnummer 220 700, 220 711, 220 713 und 220 800
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung
sowie als zuständige Behörde nach Anlage B Anhang 8.2
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-
Randnummer 220 303 und 220 602, hinsichtlich der
nung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung
Zulassung und der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeu-
dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-
ge nach Anlage B Randnummer 1O 282 und 11 282 sowie
gen, die von der zuständigen obersten Landesbehör-
Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 und der Bescheinigungen
de oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder
nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 sowie für
die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
die Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich der
tätig sind, für
Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 durch
a) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die
von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2216 das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bun-
Abs. 1 und 2217 Abs. 1; desministerium des Innern bestellt hat.
b) Prüfungen der Tanks und für die Festlegung des
Prüfdrucks und der höchstzulässigen bzw. niedri- §7
geren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B Anhang Fahrweg und Verlagerung
8.1 a und Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;
(1) Für die Beförderung der in Anlage 1 aufgeführten
7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Absät-
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung ze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger Stof-
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten fe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 1
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B bis 6, die unter Buchstabe a oder b fallen, sind die Vor-
Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern; schriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenom-
8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den men bei Beförderungen
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen ober- 1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln-,
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
zuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3
Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,
nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie die nach einem Berechnungsdruck von mindestens
für die Ausstellung von Bescheinigungen nach An- 0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn
lage B Randnummer 10 282 Abs. 2 und für Prüfungen dies in der Bescheinigung nach Anhang 8.3 oder in
nach Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 302, einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers
220 600 Abs. 2 und 220 713 Abs. 3; oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6
bestätigt ist,
9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen 3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer
oder Personen, die von der zuständigen obersten 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz-
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zustän- tanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz
digen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von Fahr- oder
zeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen
festverbundenen Tanks nach Anlage B Randnummer Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die
10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen bei Stoffen, die unter Buchstabe b fallen, jeweils auf
nach diesen Vorschriften; Entfernungen bis zu 100 km.
10. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage B (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-
Randnummer 10 315 und für die Anerkennung von nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der
Lehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere Autobahn
Industrie- und Handelskammern können Vereinba-
rungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei
nach Anlage B Randnummer 10 315 schließen; Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß
ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-
11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweite- ter Straßen, oder
rung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,
220 721, als Genehmigungsbehörde nach Anlage B der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-
Anhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, 220 713 schlossen oder beschränkt ist.
und 220 800 sowie als zuständige Behörde nach (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei
220 602. vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den
ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntrans-
öffentlich bekanntgegeben werden darf. Bei Sperrungen port die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu
dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne machen.
Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbe- (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
stimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehör- gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
den zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid über Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beför- Beförderungspapier für den Bahntransport während der
derungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den Bescheid Verlangen zur Prüfung aushändigen.
über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
§ 8*)
Prüfung aushändigen.
Sonderrechte
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entla- Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-
den werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über
dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Straße, Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) wenden bei der
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in truppen-
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn- eigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese
hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr- gleichwertige oder höhere Anforderungen als diese Ver-
liche Gut ordnung stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen und Bescheinigung nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen
im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der
200 Kilometer beträgt und der Container auf dem Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in
größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den Anfor-
dem Schiff befördert werden kann oder derungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
Huckepackverkehr befördert werden kann, die aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt §9
und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
Verantwortlichkeiten
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
kann. (1) Der Absender hat
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt
Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn- worden sind, den Verlader, der als erster die gefähr-
Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-, lichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen
Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut
möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer,
außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-
Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um
auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger Beachtung des § 7 hinzuweisen;
zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1
2. dafür zu sorgen, daß für jede durch diese Verordnung
und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
geregelte Beförderung ein Beförderungspapier mitge-
auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
geben wird, das
erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförde-
rungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem a) den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002
Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahn- Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4 ent-
hof oder Binnen- oder Seehafen. spricht und das folgende Einträge enthält:
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen aa) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer Anlage A Abschnitt 2.8 oder 2.C der Klassen 1
im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes
oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde- *) § 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-
rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS". Für Beförderungen im kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.
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bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-
Randnummer 2704, jeweils Nummer 10, lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder
selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-
bb) den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 , wenn § 7
stücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer
Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird, und
2202 Abs. 2 Satz 1, 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b
cc) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007 oder Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeför- entspricht;
derung vorangeht oder folgt,
5. darf gefährliche Güter zur Beförderung
b) den Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klas-
a) in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beför-
se Randnummer 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a
derung nach Anlage 8 Randnummer 10 111
Abs. 7 Satz 1 , 2401 a Abs. 3 Satz 1, 24 71 a Abs. 2
Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,
Satz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,
81 111 und 91 111 , oder
2601 a Abs. 3 Satz 1, 2801 a Abs. 6 Satz 1 und 2901 a
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern b) in Containern nur übergeben, wenn die Beförde-
diese Regelungen in Anspruch genommen werden; rung nach Anlage 8 Randnummer 10 118,
11118, 21118, 41118, 42118, 43118, 51118,
3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A
52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowie
Randnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier ent-
Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704
halten oder mit dem Beförderungspapier verbunden
Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,
ist;
zulässig ist;
4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-
rungsbeginn 6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 1O385
Abs. 2 dafür zu sorgen, daß die in Anlage 8 Randnum-
a) die Ausnahmezulassung nach§ 5, soweit nicht der mer 1O 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen
Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
erfolgt, 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage 8 Randnummer
10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks
b) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschrei- mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen wer
tenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen den;
Textes der gemäß Anlage A Randnummer 2010 der
Anlage B Randnummer 10 602 abgeschlossenen 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2
Vereinbarungen, Nr. 2.4 Satz 1 einzuweisen;
c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla- 9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-
ge A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4, Tank mit diesen gefährlichen Gütern nach Anlage 8
Anhang 8.1 a Randnummer 211 171 Abs. 1 Satz 1
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla- gefüllt werden darf;
ge A Randnummer 2561 Abs. 2,
10. hat, wenn erden Tank nicht selbst befüllt, den höchst-
e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach Anla- zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige
ge A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2 Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anla-
übergeben werden; ge 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem
Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den
5. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5,
Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1
einer in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Nr. 2 und 3 hat· der Verlader die Einhaltung des
Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-
Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen An-
zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
gaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit
festzustellen;
die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.
11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er
(2) Der Verlader
eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-
1 hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung
dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Be- je Liter Fassungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a
nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchsta- Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;
be der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um Stoffe 12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-
handelt, die§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung schreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die
des § 7 hinzuweisen; Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B
2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.
wenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen; (3) Der Beförderer
3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter 1 . darf gefährliche Güter
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er a) in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedin-
darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä- gungen nach Anlage 8 Randnummer 10 111
digt,· insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Abs. 1, 41 111 , 42 111, 43 111 , 51 111 , 61 111 ,
Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst 81 111 und 91 111, oder
übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; b) in Containern nur befördern, wenn die Bedingun-
gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; gen nach Anlage 8 Randnummer 10 118, 11 118,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
21118, 41118, 42118, 43118, 51118, 52118, bei Beförderungen der Klasse 7 Blatt 5 bis 13 auch
61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowieAnlageA nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3 besit-
Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1 bis 13, zen,
jeweils Nr. 12,
3. hat
eingehalten sind;
a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten
2. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-
10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden; rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über
3. hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-
hang B.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,
a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenom-
men die Bescheinigung nach Absatz 2 Buchsta- b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnummer
be b, und Randnummer 11 282 in Verbindung mit 10 240 Abs. 1,
Randnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B
Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde- Randnummer 10 260, 11 260 Abs. 2, 21 260
rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Abs. 1, 43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260,
Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang
B.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, d) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe d
und Randnummer 11 260 Abs. 2, 21 260 Abs. 1, während der Beförderung mitzuführen und zustän-
43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260 vorgeschriebe- digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
nen Ausrüstungsgegenstände, digen;
c) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die 4. hat die Vorschriften über
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, a) die Durchführung der Beförderung nach der An-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge- lage B für alle Klassen nach den Randnummern
ben werden; 10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4, 211 173,
211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis 211 179,
4. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach 212 170, 212 176 und 212 177 und
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,
11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204 aa) für die Klasse 1 nach den Randnummern
zu beachten; 11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520,
5. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer bb) für die Klasse 2 nach den Randnummern
11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer 211 274 bis 211 278,
10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh- cc) für die Klasse 3 nach Randnummer 211 370,
rers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;
dd) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern
6. hat dafür zu sorgen, daß 41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473,
a) der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer ee) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern
10 385 Abs. 5 fähig ist, die schriftlichen Weisungen 42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und
zu verstehen und richtig anzuwenden, 211 475,
b) der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500 ff) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern
Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird; 211 472 und 211 474,
7. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und gg) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern
52 401, vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhal- 211 570 und 211 571,
ten;
hh) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern
8. darf Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1 a Randnum- 52 401, 52 509 Satz , 2 und 3, 211 570,
mer 211 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen 211 572 und 211 573,
lassen;
ii) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern
9. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die
61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670 bis
Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
211 672,
nahmen nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer
211 270 zu sorgen; jj) für die Klasse 6.2 nach Randnummer 62 509
Satz 2,
10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B
Anhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672, kk) für die Klasse 7 nach den Randnummern
211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderwei- 71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770,
tigen Verwendung zu sorgen. _ II) für die Klasse 8 nach den Randnummern
(4) Der Fahrzeugführer 211 870 und 211 871 und
1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver- mm)für die Klasse 9 nach Randnummer 211 970
packung beschädigt, insbesondere undicht ist, so und
daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann; b) die Überwachung beim Parken nach der Anlage B
2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnummer Randnummer 10 321, 11 321, 21 321, 31 321,
10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen der 41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321,
Klas~e 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1 und 62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1893
innerstaatlichen Beförderungen auch nach An- Klasse .8 nach Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2,
lage 2 Nr. 2.2 3 und 4 zu beachten;
zu beachten; 3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage 8 Randnummer
10 500 Abs. 1, 2 und 11, 11 500, 21 500, 31 500,
5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die
41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,
Mitnahme von Personen zu beachten;
62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen
6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln
Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten und Kennzeichen auszurüsten;
der Anlage 8 Randnummer 10 353 eingehalten wer- 4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die
den; Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;
7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für 5. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den
das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage 8 Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
Randnummer 10 500, 11 500, 21 500, 31 500, nungsvorschriften
41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,
a) der Anlage 8 Anhang 8.1a, jeweils Abschnitt 2, 3
62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen
und 6,
Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel
und Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu b) für innerstaatliche Beförderungen auch § 12 Abs. 2
sorgen; entspricht;
8. hat den in Anlage 8 Randnummer 51 260 vorge- 6. hat in den Fällen der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum- •
schriebenen Behälter mit Wasser mitzuführen; mer 211153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei- durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks
ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;
gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen; 7. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwän-
de der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 170 in
10. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-
Verbindung mit Randnummer 211 127 Abs. 2 bis 4 ent-
ter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten
spricht.
gemäß Anlage B Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-
stellen; (6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-
gen, daß dem Absender
11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach Anla-
ge B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichtigen 1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3
oder benachrichtigen zu lassen; Buchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und An-
schrift des Absenders,
12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei
Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand- 2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnitt
nummer 10 385 Abs. 1 Buchstabe b und c vorge- 2.8 und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach
schriebenen Maßnahmen zu treffen; den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils
Nummer 10, und
13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader
3. die Angaben nach Anlage A für die jeweilige Klasse
angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder
nach den Randnummern 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
Abs. 7 Satz 1, 2401 a Abs. 3 Satz 1, 2471 a Abs. 2
sungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Satz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,
211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungsgrad
2601a Abs. 3 Satz 1, 2801a Abs. 6 Satz 1 und 2901a
von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelun-
den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe
gen in Anspruch genommen werden,
nicht angeben kann;
schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um
14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beach-
der Verschlußeinrichtungen nach Anlage 8 An-
tung des§ 7 schriftlich hinzuweisen;
hang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;
(7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder
beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu verpacken läßt, hat die Vorschriften über
beachten.
1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,
(5) Der Halter 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der
1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeu- Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils
ge nach Anlage 8 Randnummer 10 260 Buchstabe a Nr.2,
bis c zu beachten; 2. das zusammenpacken nach Anlage A
2. hat die Vorschriften über Bau und Ausrüstung der a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,
Fahrzeuge nach der Anlage B Randnummer 10 220, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,
10 221, 10 240, 10 251 und 10 261, für die Klasse 1 jeweils Nr. 6,
nach den Randnummern 11 204, 11 210 und 11 251, b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See-
für die Klasse 4.1 nach Randnummer 41 248, für die oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 220 und
51 260, für die Klasse 5.2 nach Randnummer 52 248, 3. die Kennzeichnung nach Anlage A
für die Klasse 6.1 nach Randnummer 61 260, für die a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und
Klasse 6.2 nach Randnummer 62 240 und für die Buchstabe b Satz 3,
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, (13) Der Befüller
sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,
1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-
jeweils Nr. 8,
mer 10 500 Abs. 2 und 71 500 Abs. 3 vorgeschriebe-
c) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See- nen Warntafeln anzubringen;
oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die
d) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 7, 2301a nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500,
Abs. 7 Satz 2, 2401 a Abs. 3 Satz 2, 2471 a Abs. 2 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500,
Satz 2, 2501a Abs. 2 Satz 2, 2551a Abs. 2 61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und
Satz 2, 2601a Abs. 3 Satz 2, 2801a Abs. 6 Satz 2 91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzu-
und 2901 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, sofern bringen;
diese Regelungen in Anspruch genommen werden,
3. hat an Tankcontainern
zu beachten.
a) das beförderte Ladegut gemäß Anlage B Anhang
(8) Der Empfänger hat 8.1 b Randnummer 212 161,
. 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die lage B Anhang 8.1 b Randnummer 212 261
Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-
decken; anzugeben;
2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder 4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1 b
keine Reste davon enthalten, nach Anlage B Rand- Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern
nummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und befüllen,
Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken. 5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-
(9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp- lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung
fänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 b
Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nr. 2.4 1. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils
Satz 2, einzuweisen. Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;
(10) Der Eigentümer hat 6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B
Anhang B.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dicht-
1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen
heit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
zeichnungsvorschriften 7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-
einander reagieren können, in nebeneinanderliegen-
a) der Anlage B Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 2, 3
den Tankabteilen nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-
und 6, ausgenommen die Angabe des beförderten
nummer 212 178 befüllen.
Ladegutes gemäß Randnummer 212 161 und die
ungekürzte Benennung des Gases gemäß Rand- (14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vor-
nummer 212 261, schriften über
b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12 1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B für
Abs.2 alle Klassen nach den Randnummern 10 204 Abs. 3,
10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173 und
entspricht;
212175 und
2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer
212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tankcon- a) für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407
tainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des und 11 413,
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist. b) für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270,
(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten 212 27 4, 212 275, 212 277 und 212 278,
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A c) für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372,
Anhang A.5 Randnummer 35-12 Abs. 1 oder 212 370 bis 212 373,
2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach An- d) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105,
lage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 41 204 und 212 473,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent- e) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204,
sprechen und die in der Zurassung genannten Bedingun- 212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1
gen erfüllt sind. bis 3,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen f) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204,
212 472 und 212 474,
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B An-
hang 8.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b g) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105,
Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der 51 204, 212 570 und 212 571,
besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang B.3 h) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105,
oder 52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför- 212 573,
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, i) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407,
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten. 212 670 und 212 671,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1895
j) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 105 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futter-
und 62 412, mitteln zu beachten.
k) für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703 (19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere
Nr. 12, 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und An- Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst
lage B Randnummer 212 770, befördert, hat
1) für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413 1. die Vorschriften Ober die ungereinigten leeren Ver-
und 212 870 und packungen nach Anlage A Randnummer 2422 Abs. 2
und 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,
m) für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105,
91 407 und 212 970; 2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach An-
lage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322
2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400
Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522
Abs. 1 und 2;
Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822
3. das Zusammenladen nach Anlage B Randnummer Abs. 2 und 2921 Abs. 3
10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403, 31 403,
41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, zu beachten;
62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klasse 7 nach 3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils
Anlage A Randnummer 2703 Nr. 7 und 2704 Blatt 5 Satz 1 der Bemerkung zu Randnummer 2201 Ziffer 8
bis 13, jeweils Nr. 7; Bemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Zif-
4. die Handhabung nach Anlage B Randnummer 10 414, fer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71
21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414, 62 414 und zu ergreifen.
91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anlage A Rand- §10
nummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils
Nr.12, Ordnungswidrigkeiten
zu beachten. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
(15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften über
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
1. das Entladen und das Reinigen nach Anlage B Rand-
Fahrwegbestimmung befördert,
nummer 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klasse 1
nach Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der
Randnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach Rand- Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entge-
nummer 212 475 Abs. 2, für die Klasse 6.1 nach den gen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die
Randnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2 Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder
nach Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach das Beförderungspapier für den Bahntransport dem
Randnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Rand- Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben
nummern 91 407 und 91 415 sowie für die Klasse 7 wird,
nach Anlage A Randnummer 3712;
3. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung
2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400 nicht beachtet,
Abs.3
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die
zu beachten. Fahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung
und Empfänger haben oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416
über das Rauchverbot; 5. entgegen § 9 Abs. 1
2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
offenem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und vollständig gibt,
bei innerstaatlichen Beförderungen nach Anlage 2 b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes
Nr.2.3 . Beförderungspapier mitgegeben wird,
zu beachten. c) Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt,
(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder
einen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die Informationen rechtzeitig übergeben werden,
nach Anlage B 6. entgegen § 9 Abs. 2
1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warn- a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
tafeln, vollständig gibt,
2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1, b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500 c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt
Abs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorge- ist, oder ein Versandstück oder eine ungereinigte
schriebenen Gefahrzettel
leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels
anzubringen. übergibt,
(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-
die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über gibt oder befördert,
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der
Schüttung oder in Containern übergibt, Beförderung oder die Überwachung beim Parken
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei- nicht beachtet,
sungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan- e) Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über
gen, das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-
geräten sorgt,
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit
Gefahrzetteln versehen werden, f) Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,
Verdecken oder Entfernen sorgt,
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-
weist, g) Nr. 8 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,
i) Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks h) Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht,
übergibt, i) Nr. 10 eine Leuchte nicht aufstellt,
j) Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht j) Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
vollständig macht oder die Einhaltung des Fül- benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
lungsgrades oder der Masse nicht feststellt,
k) Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, 1) Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die
oder höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
1) Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft, sungsraum nicht einhält,
7. entgegen § 9 Abs. 3 m) Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder
a) Nr. 1 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in n) Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet,
Containern befördert, 9. entgegen § 9 Abs. 5
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeug- a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nach
führer eingesetzt werden, Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe b und c
nicht beachtet,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach
Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der
oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum- Fahrzeuge nicht beachtet,
mer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B c) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Ausrü- zeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzei-
stungsgegenstände nach Anlage B Randnummer chen ausrüstet,
21 260 Abs. 1, 43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die
Ausnahmezulassung nach § 5 dem Fahrzeugfüh- d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschrif-
rer rechtzeitig übergeben werden, ten entspricht, oder
d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht e) Nr. 6 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
beachtet, nicht durchführen läßt,
e) Nr. 5 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-
10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem
Absender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt
rer begleiten läßt,
werden, oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
fähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzu- gibt,
wenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug ange-
11. entgegen§ 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3
bracht wird,
Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Ver-
g) Nr. 7 eine Mengengrenze nicht einhält, packung, das zusammenpacken oder die Kennzeich-
nung nicht beachtet,
h) Nr. 8 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt
oder 12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel
nicht entfernt und nicht verdeckt,
i) Nr. 9 oder 10 für die dort genannten Maßnahmen
oder für die Einhaltung der dort genannten Vor- 13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-
schriften nicht sorgt, rer nicht einweist,
8. entgegen § 9 Abs. 4 14. entgegen § 9 Abs. 10
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den
Vorschriften entspricht, oder
b) Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt,
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
c) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum- führen läßt,
mer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, die
15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,
Bescheinigung nach Anlage B Randnummer
211 154 Satz 2 und 3, ein Feuerlöschgerät nach 16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht
Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 1 , einen Aus- beachtet,
rüstungsgegenstand nach Anlage B Randnum- 17. entgegen § 9 Abs. 13
mer 10 260 Buchstabe b oder c, 21 260 Abs. 1,
43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die Ausnahme- a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
zulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt, b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1897
c) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- 18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1025) bis zum 31. Dezember
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolg-
macht, reiche Teilnahme an der Schulung gelten bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeit wie folgt weiter:
d) Nr. 4 oder 7 einen Tankcontainer befüllt,
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1-
e) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erwei-
höchstzulässige Masse de~ Füllung je Liter Fas-
terung als Bescheinigung nach ADA Randnummer
sungsraum nicht einhält oder
10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum
f) Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft, 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei
· über das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten
über die Handhabung nicht beachtet, Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über
die mit der Beförderung dieser Klassen verbunde-
19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das nen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom
Entladen oder das Reinigen nicht beachtet, Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
20. entgegen § 9 Abs. 16 vom Fahrzeugführer während der Beförderung mit-
zuführen. Bescheinigungen nach Randnummer
a) Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht 1O 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als
beachtet oder Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315
b) Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer Abs. 5 und 6, sofern die bis zum 31 . Dezember 1996
oder offenem Licht nicht beachtet, ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse
ausgestellt ist;
21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen
Gefahrzettel nicht anbringt, b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2
für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende
22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichts-
Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315
maßnahmen nicht beachtet oder
Abs.6.
23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über
(3) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996
die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die
verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-
Kennzeichnung nicht beachtet.
land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern
diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung
§ 11 Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli
1995 (BGBI. 1S. 1025) klassifiziert, verpackt und gekenn-
Übergangsvorschriften
zeichnet sind.
(1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12 (4) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-
Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige
nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 ADA-Vertragsstaates vorliegt und die Kodierung den Vor-
(BGBI. 1S. 1025) weiter durchgeführt werden. schriften der Anhänge A.5 und A.6 in der bis zum
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen 31. Dezember 1994 gültigen Fassung des ADA entspricht.
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Vor- §12
schriften für Kraftstoffbehälter, Motor und Auspuffan- Vorschriften zu den Anlagen A und B
lage):
(1·) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen
Vor dem 31. März 1996 zugelassene Kraftfahrzeuge, auch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern
die den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-
Randnummer 10 220 Abs. 2 in der Fassung der fen auch Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1025) (IBC), verwendet werden, die nach einem nach den Vor-
nicht entsprechen, dürfen für innerstaatliche Beförde- schriften des Anhangs V oder VI der Gefahrgutverordnung
rungen von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Kennzeichnungsnummer 1202 weiterverwendet 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224) oder des § 5 Abs. 1 der
werden; Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1
2. Randnummer 10 221 (Wirkung der Dauerbremsan- S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüften und
lage): zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der vorge-
schriebenen Kennzeichnung versehen sind.
Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnummer
10 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fas- (2) Die Anforderungen nach Anlage B Anhang 8.1 a
sung der Gefahrgutverordnung Straße für die bis Randnummer 211 120 Satz 1 und Anhang 8.1 b Rand-
einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr nummer 212 120 Satz 1 können in technischen Richt-
gekommenen Fahrzeuge; linien, die sich auf diese Vorschriften beziehen und die
vom Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der
3. Randnummer 10 315 (Gültigkeit von Schulungsbe-
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
scheinigungen):
bekanntgegeben werden, erläutert werden. Diese techni-
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung schen Richtlinien gelten auch als technisches Regelwerk
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom im Sinne der ADA-Regeln.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
(3) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und längstens einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät
211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten- ist der Name des Sachkundigen und das Datum der näch-
den Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas- sten Prüfung anzugeben.
sung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 1025) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für innerstaat- §13
liche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hinaus weiter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Nach Landesrecht zugelassene tragbare Feuer-
löschgeräte im Sinne der Anlage B Randnummer 10 240 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 3 Satz 2 sind auf in Deutschland zugelassenen Fahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Straße in
zeugen ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlösch- der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995
gerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von (BGBI. 1S. 1025) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1899
Anlage 1
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
Großpackmitteln - IBC -) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosiv-
stoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der
Klasse 1 Ziffer 1 bis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer_ Beförde-
rungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit
1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
1 1 Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461
Rn.2101
2 Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474
3 Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462
4 Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0072, 0076, 0078, 0079, 0081 *), 0118,
0147,0150,0151,0153,0154,0155,0207,0208,0213,0214,0215,0216,0217,
0218,0219,0226,0282,0385,0386,0387,0388,0389,0392,0394,0401,0411,
0475,0483,0484
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
5 Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060,
0137,0168,0221,0284,0286,0290,0374,0408,0442,0451,0457,0463
0059,0099,0124,0288
6 Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464
7 Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292,
0296,0330,0369,0465
8 Stoffe der UN-Nummer: 0476
9 Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333
10 Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449
11 Stoffe der UN-Nummer: 0357
12 Gegenstände der UN-Nummer: 0354
6.1 25a) Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der
Rn. 2601 UN-Nummern 281 0 und 2811
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2. § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 2F 1011 Butan
Rn.2201
1012 Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en
1027 Cyclopropan
1055 lsobuten
1077 Propen
1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, AO, A 1,
Bund C)
1969 lsobutan
1978 Propan
2035 1, 1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965
auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen
mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis
höchstens 1000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in fest-
verbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet-, wenn nachfolgende
Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den·vorschriften der Randnummern 211127 Abs. 3 und
211125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß § 12 Abs. 3 und Anhang B.1a 1. Teil Ab-
schnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuch-
stabe aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder
§ 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen
der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der
Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der Bescheinigung der besonderen Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge
nach Randnummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer
211154 ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2
erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1901
2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt§ 7 ab 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2 1F 1962 Ethylen, verdichtet
Rn.2201
HOC 1045 Fluor, verdichtet
2F 1010 Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische
von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert
1030 1, 1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)
1032 Dimethylamin, wasserfrei
1033 Dimethylether
1035 Ethan
1036 Ethylamin
1037 Ethylchlorid
--
1041 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens
87 % Ethylenoxid
1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert
1061 Methylamin, wasserfrei
1063 Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)
1083 Trimethylamin, wasserfrei
1085 Vinylbromid, stabilisiert
1086 Vinylchlorid, stabilisiert
1087 Vinylmethylether, stabilisiert
1860 Vinylfluorid, stabilisiert
1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch
1959 1, 1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)
2517 1-Chlor-1, 1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)
2T 1062 Methylbromid
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch
2TF 1040 Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck
von 1 MPa (1 O bar) bei 50 °C
1053 Schwefelwasserstoff
1064 Methylmercaptan
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (frifluorchlorethylen, stabilisiert)
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3160 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid
und Ethylenbromid)
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
2TC 1005 Ammoniak, wasserfrei
1017 Chlor
1048 Bromwasserstoff, wasserfrei
1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei
1076 Phosgen
1079 Schwefeldioxid
1741 Bortrichlorid
2TOC 1067 Distickstofftetroxid {Stickstoffdioxid)
3F 1038 Ethylen, tiefgekühlt, flüssig
1961 Ethan, tiefgekühlt, flüssig
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig
1972 Methan,-tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem
Methangehalt
3138 Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit
mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens
6% Propylen
3312 Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und
Methan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummer 1038,
1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der KJasse 2 - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tief-
gekühlten verflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummer 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in
vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem F a s ~ von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum
von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1903
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg
Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem
Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
3 11a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert
Rn.2301 3079 Methacrylnitril, stabilisiert
12 1921 Propylenimin, stabilisiert
16a) 1099 Allylbromid 1
1
1100 Allylchlorid
18a) 1131 Kohlenstoffdisulfid
(Schwefelkohlenstoff)
4.2 31a) Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle
Rn.2431
32a) Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
33a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.
4.3 3a) Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen
Rn. 2471
5.1 1a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert
Rn.2501
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60 %
Wasserstoffperoxid)
2a) 1510 Tetranitromethan
3a) 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höch-
stens 72 Masse-% Säure
5 1745 Brompentafluorid
1746 Bromtrifluorid
6.1 2 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure),
Rn.2601 mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
3 1259 Nickeltetracarbonyl
1994 Eisenpentacarbonyl
4 1185 Ethylenimin, stabilisiert
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
7a) 2. 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch
2334 Allylamin
8a) 2. 1092 Acrolein, stabilisiert
1098 Allylalkohol
2606 Methylorthosilicat
10a) 1182 Ethylchlorformiat
1238 Methylchlorformiat
12a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert
16 a) 1135 Ethylenchlorhydrin
2558 Epibromhydrin
Ha) 1580 Chlorpikrin
1670 Perchlormethylmercaptan
1672 Phenylcarbylaminchlorid
1694 Brombenzylcyanid
20a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol)
25a) 2810, 2811 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane
27a) 1595 Dimethylsulfat
28a) 1722 Allylchlorformiat
31a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
41a) 1935 Cyanide, Lösung, n.a.g.
51a) 1553 Arsensäure, flüssig
1560 Arsentrichlorid
-1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.
71a) 3018 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig
72a) 3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1905
Stoffaufzählung Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
nach Anlage A
Klasse Ziffer
und Rn.
1 2 3
8 1a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert
Rn.2801
6 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
7a) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
Ba) 1777 Fluorsulfonsäure
14 1744 Brom oder
1744 Brom, Lösung
32a) 2699 Trifluoressigsäure
64a) 1739 Benzylchlorformiat
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
Anlage 2
Abweichungen
von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
1bzw. IV oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)
1und II bzw. IV und V oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601
Ziffer 25a) 1, II und III
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-
nummern 2810 und 2811 zählen auch:
1) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (fCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran (fCDF),
2,3,4,7,8 -Penta-CDF,
II) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6, 7 ,8-Hexa-CDF,
III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7 ,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF,
IV} 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (fBDD),
1,2,3,7 ,8-Penta-BDD,
2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,
V} 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3, 7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind:
a) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach
Randnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buch-
stabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1907
schreiten. Für die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9
darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer
10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1. 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse· 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürf-
tige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
2. Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehen-
den Abweichungen von den Vorschriften der Anlage 8:
2.1 Besondere Schulung der Fahrzeugführer
(zu Randnummer 10 315, 11 315 und 71 315)
Jeweils nach drei Jahren muß der Fahrzeugführer eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs durch eine ent-
sprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle nachweisen
können, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Auffrischungskurs
besucht und eine entsprechende Prüfung bestanden hat.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Randnummer 10 321)
Abweichend von Randnummer 1O 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechen-
den Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in
einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigne-
ten Sicherheitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i
oder ii entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeug-
führer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Per-
son (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage
sein, die nach Randnummer 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen.
Die Parkplätze nach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vor-
handen sind; die Parkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht
vorhanden sind:
i) öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Hand-
habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt
für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
2.5 Regelung zu Randnummer 10 603
a) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
Für die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die
Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011
dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-
achten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder Überwachungsbedürf-
tige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-
nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-
stand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401
Gruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-
nummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a
und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beach-
ten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt
2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung
versehen sein.
cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1909
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B
Randnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin:
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel lnnsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlußstelle Schulzendorfer Straße und Anschlußstelle Holzhauser Straße von
6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlußstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlußstelle Hamburg-Waltershof (Elb-
tunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1 .4S),
- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlußstelle Leer-West und Anschlußstelle Jemgum (EmstunneQ:
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S},
- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen Anschlußstelle Düsseldorf-Silk und Anschlußstelle Düsseldorf-Holthausen;
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in beiden Fahrtrichtungen.
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 12. Dezember 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde- d) im Länderteil Schleswig-Holstein nach „Musik-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), hochschule Lübeck" eingefügt:
der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 „Nordakademie Pinneberg" und
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: e) im Länderteil Thüringen vor „Friedrich-Schiller-
Universität Jena" eingefügt:
Artikel 1 ,,Universität Erfurt".
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der
3. Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 wird im Länderteil
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
Bayern nach „Fachhochschule Amberg-Weiden" ein-
(BGBI. 1 S. 893), zuletzt geändert durch Artikel· 1 des
gefügt:
Gesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1 S. 1327), wird
wie folgt geändert: ,,Fachhochschule Ansbach".
1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird im Länderteil Artikel 2
Bayern nach „Fachhochschule München" eingefügt:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
,,Katholische Stiftungsfachhochschule München".
Forschung und Technologie kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser
2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wird Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
a) im Länderteil Berlin angefügt: bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen
aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen
„Fachhochschule für Technik und Wirtschaft fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berück-
Berlin"; sichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-
b) im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern nach schulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
,,Universität Rostock" eingefügt:
,,Hochschule für Musik und Theater Rostock"; Artikel 3
c) im Länderteil Nordrhein-Westfalen angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,Fachhochschule Rhein-Sieg"; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1911
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 12. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Mauretanien 12 669 (229 6. 12. 96) 7. 12.96
2125-40-63
4. 12. 96 Siebte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung 12 717 (230 7. 12. 96) s. Art. 2
7847-11-4-70
5. 12. 96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Parchim-Mecklenburg) 12 789 (232 11. 12. 96) 12. 12.96
96-1-2-156
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 50, ausgegeben am 3. Dezember 1996
Tag In halt Seite
26. 11. 96 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze
im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2662
FNA: neu: 181-5
GESTA: XJ020
12. 11. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 95 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 95) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2669
23. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2670
28. 10. 96 Bekanntmachung der Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie
und Handel der Tschechischen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und über die Durchführung
des gemeinsamen UmweltschutzpiJotprojekts "Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek
pro chemickou a hutnf vyrobu a.s. Usti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen" . . . . . . . . . . 2675
4. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der Versorgungs-
ordnung für das Europäische Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 2692
Die ECE•Regelung Nr. 95 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
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1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996
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Nr. 51, ausgegeben am 6. Dezember 1996
Tag Inhalt Seite
28. 11. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Seeschlffahrt ................ . 2694
GESTA: XJ019
26. 11. 96 Sechste Verordnung zur ~nderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO) (6. RID-Anderungsverordnung) ........................................ . 2701
28. 11. 96 Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die
Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgescho-
bener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische
Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet ............................................... . 2702
FNA: neu: 188-75
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung der „Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ........................ . 2708
Die Anlage zur 6. RIO-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnen-
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