1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Erste Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Verordnung über das Deut-
sche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1
Nr. 5 Buchstabe b der Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462)
eingefügt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:
Artikel 1
Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3555) wird wie
folgt geändert:
In der Anlage zu § 15 Abs. 1 (Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-
gen) wird
1. in Klasse 7 die Angabe „landwirtschaftliche Geräte" durch die Angabe
,,nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte" ersetzt;
2. in Klasse 29 die Angabe „Fruchtsaucen" im Wege der Berichtigung durch
die Angabe „Fruchtmuse" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
München, den 3. Dezember 1996
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Haugg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1827
Erste Verordnung
zur Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom 6. § 7 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150) und des§ 212 Abs. 1 a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) ,,(1)".
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
b) In dem neuen Absatz 1
Artikel 1 aa) werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 2" das
Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
Änderung der nach der Angabe ,,§ 10 letzter Satz" die An-
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung gabe „und § 16 Abs. 3 Satz 2" eingefügt,
Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok- bb) werden die Wörter ,,Hersteller, im Falle des § 5
tober 1993 (BGBI. 1 S. 1738), geändert durch Artikel 1 der Abs. 2 des Gesetzes sein Vertreter" durch die
Verordnung vom 13. März 1996 (BGBI. 1S. 510), wird wie Wörter „Lagerinhaber, die Person nach § 12
folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes" ersetzt,
cc) wird folgende neue Nummer 4 angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„4. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig
a) Nach der Angabe,,§ 6 Tabakwarenlager" wird die ist."
Überschrift wie folgt gefaßt:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes".
,,(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle entscheidet
b) Nach den Wörtern ,,§ 20 Verkehr unter Steueraus- über Maßnahmen zur Sicherung des Steuerauf-
setzung mit anderen Mitgliedstaaten" werden die kommens."
Wörter,,§ 20a Berechtigter Empfänger" und ,,§ 20b
Rücksendung durch den berechtigten Empfänger"
7. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „unversteuerten" gestri-
eingefügt.
chen und nach dem Wort „Tabakwaren" die Wörter
c) Nach den Wörtern ,,§ 22 Steuererklärung, Anzeige- ,,unter Steueraussetzung" eingefügt.
pflichten" werden die Wörter „Zu § 31 Nr. 17 des
Gesetzes" und ,,§ 22a Transitverkehr mit versteu- 8. § 12 wird wie folgt geändert:
erten Tabakwaren" sowie „Zu § 20 des Gesetzes"
und ,,§ 22b Verbringen durch Privatpersonen" ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerin-
d) Bei § 28 werden das Komma und die Wörter „ver- haber'' durch die Wörter „Der Hersteller"
bringen aus anderen Mitgliedstaaten" gestrichen. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Hauptzoll-
2. In§ 2 werden nach dem Wort „Steuerzeichenstelle" amt" durch die Wörter „Die Zentrale Steuer-
die Wörter „Bünde (Zentrale SteuerzeichenstelJe)" zeichenstelle" und das Wort „Lagerinhaber"
eingefügt. durch das Wort „Hersteller'' ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Lagerinhabers" durch
3. § 4 wird wie folgt geändert: das Wort „Herstellers" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird der Satz ,,§ 9 gilt sinngemäß." dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
angefügt. „Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2
b) Ir. Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Steuerlagerinha- bezogenen Steuerzeichen nur für den dort
ber" durch das Wort „Lagerinhaber" ersetzt. genannten Zweck zu verwenden."
ee) Es wird folgender Satz angefügt:
4. In § 6 werden nach dem Wort „ausgerüstet," die Wör-
,,Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabak-
ter „Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgerissen,"
warenlager gleich."
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerinhaber
5. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefaßt:
hat" durch die Wörter „Hersteller und Einfüh-
,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes". rer haben" ersetzt.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat" durch die 11. § 15 wird gestrichen.
Wörter „Sie haben" und das Wort „Mengen-
abgabe" durch das Wort „Mengenangabe" 12. § 17 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 9
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Haupt- und 10 des Gesetzes)" gestrichen.
zollamt" durch die Wörter „die Zentrale Steuer-
zeichenstelle" ersetzt und die Wörter „im Beneh- b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
men mit der Zentralen Steuerzeichenstelle" ge- ,,(4) Versender und Empfänger haben auf Verlan-
strichen. gen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabak-
waren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
zu versendenden Tabakwaren Verschlußmaßnah-
,,(4) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann Lager- men anordnen.
inhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in
in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
Steuerzeichenverwendung befreien." 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauch-
9. § 13 wird wie folgt geändert: steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung festgelegte Gel-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteu-
,,(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzei- ergebiet)."
chen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle
der von der Zentralen Steuerzeichenstelle zuge- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
teilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld
licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwer- aa) Die Wörter „wie Umsatzsteuernummer, Ab-
tungsvermerk)." gangsland, Bestimmungsland" werden durch
die Angabe „in den Feldern 2, 4, 12 und 13"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Die Wörter „auch andere Angaben" werden bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
durch die Wörter „nur steuerliche Angaben"
,,Das für den Versender zuständige Hauptzoll-
ersetzt.
amt kann auf Antrag des Versenders zur
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er an-
stelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
die in einem Kalendermonat an denselben
Ausnahmen zulassen."
Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung
10. § 14 wird wie folgt geändert: unter Angabe der Lieferscheinnummern dem
Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgenden Monats übersendet, wenn die ein-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Haupt- zelnen Sendungen von einem Lieferschein
zollamt Bielefeld" gestrichen. mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unver-
steuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen
„Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unver-
angebracht, eingeführt oder aus anderen Mit- züglich die mit seinem Empfangsvermerk ver-
gliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit sehene zweite und dritte Ausfertigung dem für
gesonderter Steueranmeldung zu beziehen." ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Dieses bestätigt die Übereinstimmung der
b) In Absatz 2 wird das Wort „telegrafisch" durch die beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-
Wörter „mit Telefax" ersetzt. rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Die Zentra- Empfänger hat die bestätigte Sammelanmel-
le Steuerzeichenstelle kann" die Wörter „bei Steu- dung als Rückschein spätestens zwei Wochen
erzeichenbeziehern" eingefügt und die Wörter „in nach dem Empfangsmonat an den Versender
Steuerlagern und Niederlassungen von Einfüh- zurückzusenden. Die zurückgesandte Sam-
rern" gestrichen. melanmeldung wird Beleg zu seinen Anschrei-
bungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzel-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb von falles, insbesondere im Verkehr zwischen
sechs Monaten" und „der Steuerzeichen" Steuerlagern desselben Unternehmens, wei-
gestrichen, sowie das Wort „Bestellzettel" tere Verfahrenserleichterungen zulassen,
durch das Wort „Steueranmeldungen" ersetzt. wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind."
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bestellzettel" durch cc) Satz 4 wird gestrichen.
das Wort „Steueranmeldungen" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1829
14. § 20 wird wie folgt geändert: (3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an ein 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder
Steuerlager" die Wörter „oder den Betrieb eines Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein
berechtigten Empfängers" eingefügt und die Registerauszug nach neuestem Stand,
Angabe ,,(§ 2 Abs. 5 des Gesetzes)" und das Wort 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
,,entsprechend" gestrichen. und den Verbleib der Tabakwaren,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.
„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA (4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn
15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf
des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver- Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom nicht beeinträchtigt werden.
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur rufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfän-
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als
ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nachweis der Berechtigung aus. § 8 Abs. 7 sowie die
Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.
die Überführung in das interne gemeinschaftliche
(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1
sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb auf-
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-
genommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzoll-
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das
amt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbe-
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
lange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabak-
ment, wenn Versender und Empfänger der Tabak-
waren sind von dem berechtigten Empfänger unver-
waren jeweils zugleich zugelassener Versender
züglich aufzuzeichnen.
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und (7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das
in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Tabakwaren" Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran
eingetragen werden." erlangt hat.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: §20b
Rücksendung
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch den berechtigten Empfänger
„Lagerinhaber oder Personen nach § 16 (1) Der berechtigte Empfänger kann die Tabakwa-
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes haben Sicherheit ren vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den
(§ 18) zu leisten." Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versen-
bb) Satz 2 wird gestrichen. ders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten
die Tabakwaren während des Verweilens beim
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: berechtigten Empfänger und während des Rücktrans-
,,(5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes ports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen
(Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.
und 4 sinngemäß." (2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-
weigert, ist wie folgt zu verfahren:
15. Es werden folgende§§ 20a und 20b eingefügt: 1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-
dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rücksen-
,,§20a
dung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in
Berechtigter Empfänger Feld B der ursprüngliche Versender als neuer
Empfänger einzutragen. Änderungen des Trans-
(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach portmittels sind in Feld 11 zu vermerken.
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,
die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzei- 2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-
chen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen
im Rahmen einer steuerfreien Verwendung. Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich
eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses
(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur ge- gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger
legentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, (3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfah-
Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem rend nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:
zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifika- 1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten
tionsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3
Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben. und 4 zu kopieren. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
2. In Original und Kopie der Ausfertigung 3 ist in Feld 19. Folgender neuer§ 22a wird eingefügt:
B anzugeben, welche Warenmengen zurückge- ,,§22a
sandt werden."
Transitverkehr mit
Tabakwaren des freien Verkehrs
16. § 21 wird wie folgt geändert:
(1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs über
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebiet der das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versen-
das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet" und die der das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-
Angabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3" durch die Angabe sprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der
,,§ 19 Abs. 1" ersetzt. Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gelten pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrecht-
sie" ein Komma gesetzt und die Wörter „vor- lich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates be-
behaltlich gegenteiliger Feststellungen," ein- finden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), zu verwenden. Der
gefügt. Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten
zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während
,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungs- der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitglied-
vertrages mit der Folge, daß die Beförderung staates ein Ereignis ein, durch das die zu befördern-
innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes den Tabakwaren ganz oder teilweise in Verlust gera-
endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Arti- ten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde
kel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zustän-
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom dige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu (2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ments den Hinweis „Transitverkehr/Tabakwaren des
zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des
schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im für ihn zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er
ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-
geltenden Fassung) die Zustimmung zur testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.
Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann- Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger
ten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, die Übernahme der Tabakwaren auf der dritten Aus-
daß die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuer- fertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie
gebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wer- dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
den." übersenden.
c) In Absatz 4 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3" (3) Sollen Tabakwaren des freien Verkehrs regel-
ersetzt. mäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das
Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im
Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des
17. § 22 wird wie folgt geändert: Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; die Wörter unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das
„eine Steuererklärung nach vorgeschriebenem Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt
Vordruck" werden durch die Wörter „die Steuer- unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steu-
druck" ersetzt. erbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt 20. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:
gefaßt:
,,Zu § 20 des Gesetzes".
,,(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den
§§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an 21. Folgender neuer§ 22b wird eingefügt:
seiner Stelle zugelassene Dokument nicht inner-
halb von zwei Monaten nach Versand bei dem Ver- ,,§22b
sender ein oder sind im Rückschein Abweichun- Verbringen durch Privatpersonen
gen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich
Verbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
persönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400
Steht bereits vor Ablauf der Zweimonatsfrist fest,
Zigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steu-
daß die versandten Tabakwaren im Steuergebiet
ergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabak-
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wur-
waren zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden
den oder als entzogen gelten, ist nach Absatz 2 zu
(§ 19 des Gesetzes)."
verfahren."
22. § 23 wird wie folgt geändert:
18. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
,,Zu§ 31 Nr. 17 des Gesetzes". ,,(1 )".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 · 1831
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: c) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3
Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3 Nr. 3)" zu
,,(2) § 21 des Gesetzes ist auf eine aktive Verede-
ersetzen.
lung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung
von Tabakwaren nicht anwendbar."
26. § 29 wird wie folgt geändert:
23. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3" aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber des
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. Herstellungsbetriebes hat" durch die Wörter
b) Absatz 4 wird gestrichen. ,,Lagerinhaber haben" und das Wort „Tabak-
warenherstellungsbetrieb" durch das Wort
c) In Absatz 5 werden die Wörter „dem für die Steuer- ,,Steuerlager" ersetzt.
erhebung zuständigen Hauptzollamt" durch die
Wörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle" er- bb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
setzt. ,,3. auf die jeweilige Anmeldung des Auf-
reißens, Vernichtens und Vergällens von
24. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „0,25" Tabakwaren verzichten."
durch die Angabe „0,30" und in Nummer 2 die Angabe b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerlagerinhaber
,,0,50" durch die Angabe „0,60" ersetzt. oder Wirtschaftsbeteiligte Tabakwaren" durch die
Wörter „Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2
25. § 28 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Gesetzes und Einführer" ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Komma und die
Wörter „Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten" 27. In§ 32 Abs. 1 werden die Wörter „Lagerinhaber, Ver-
gestrichen. wender und auf Anordnung des Hauptzollamtes Ein-
führer und Verbringer" durch die Wörter „Lagerinha-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des
,,(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Gesetzes und Einführer" ersetzt.
Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter
Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor
der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen Artikel 2
zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Inkrafttreten
Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außer-
halb des Steuergebietes, ist die Zentrale Steuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichenstelle zuständig." in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Verordnung
über die allgemeine Befreiung vom
Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes
über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm
(1 OOOg-Befreiungsverordnung - 1OOOg-BefV)
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:
§1
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
Das entgeltliche Befördern von schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen
Nachrichten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird für
Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 1000 Gramm allgemein geneh-
migt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1833
Verordnung
über die Gewährung von Leistungszulagen
an Beamte gemäß § 10 des Postpersonalrechtsgesetzes
(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des deren Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 Betrag 40 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes
(BGBI. 1S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.
für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit (2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljähr-
dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der lich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden.
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen
Bundespost: Kalenderjahr gewährt.
§1
§4
Anwendungsbereich
Leistungszulage für
(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbe- besondere Güte der Leistung
zügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen
Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unter- (1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere
nehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere
zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststell-
Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Er- barer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach
folg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der
(Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt- Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in an-
fähig. gemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß
auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale
(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Lei- erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber
stungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein.
gezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu
Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 anzurechnen. erwarten sein.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezu-
§2 lage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen
Ausschlußregelung und_Bewertungen zu begründen.
(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zu-
wendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine §5
Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechts- Höhe und Berechnung der Gütezulage
gesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen
(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche
Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Lei-
Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem
stungszulage mit berücksichtigt wird.
Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeu-
(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird tung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die
für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Zulage beträgt höchstens
Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
1. in der ersten Stufe 5 vom Hundert des jeweiligen End-
eine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeam-
grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
tengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungs-
zulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergü- 2. in der zweiten Stufe 10 vom Hundert des jeweiligen
tung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wen·n Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird. 3. in der dritten Stufe 15 vom Hundert des jeweiligen End-
(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen ein- grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten
ander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Lei- und
stungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt 4. in der vierten Stufe 20 vom Hundert des jeweiligen
werden. Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-
(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit ten.
der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzu-
runden.
§3 (2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines
Jahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar
Höchstbeträge, Zahlungsweise
anschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines
(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchst- Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu verge-
betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird ben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach
eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer an- Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes nehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von
des Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt
werden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht worden sein.
häufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der
(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2,
ist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeu-
Zulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der tung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich
Aushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5
jedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
von einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monat-
lich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die §7
Gütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Ein-
weisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei Leistungszulage für besonderen
gewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Plan- Erfolg bei der Vermittlung von Verträgen
stelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen (1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn
Bewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regel-
eins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage mäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer
nach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter beför- Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen,
dert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitions-
frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung zulage).
bewilligt werden.
(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach
(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus
ersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden, den Verträgen erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-
wenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter wenden.
dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung
maßgebend war. §8
(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufga- Leistungszulage
ben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem für besondere Arbeitsmengen
Beamten übertragenen Dienstpostens abgegolten wer-
den, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese (1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Lei-
Tätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine stungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen
Neubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt
erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sonder- liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengen-
tätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft zulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu
möglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1 bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.
geforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet (2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach
die zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitauf-
um weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage wandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzu-
nicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend wenden.
anzuwenden.
(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Grup- §9
pen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes Übergangsregelung
Gruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch
nach Stufe 2, zu gewähren. (1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene
Vergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätig-
keitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchst-
§6 betrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzu-
Leistungszulage für rechnen.
besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg (2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt
(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.
erhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den
betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem § 10
sie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Er-
Inkrafttreten
gebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage).
Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsver- Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft;
hältnis müssen erheblich überschritten werden und, so- gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom
weit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unter- 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1467) außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1835
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667) verordnet §3
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
Gliederung und Inhalt der Prüfung
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
§1 2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,
3. Informations- und Büromanagement,
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Abschlusses 4. Bürokommunikationstechnik,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 5. Protokollführung,
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung,
Geprüften Sekretariatsfachkaufmann/zur Geprüften Sekre-
7. Situationsbezogenes Fachgespräch.
tariatsfachkauffrau erworben sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. (2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungstermi-
nen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situations-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
bezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,
abschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-
um gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten
fungstag im ersten Prüfungsfach zu beginnen.
sowie Koordinationsfunktionen in größeren Sekretariaten,
Büros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können. Mit
der erhöhten Sachkompetenz sowie seiner Berufserfah- §4
rung ist er auch in der Lage, Führungs- und Steuerungs- Prüfungsanforderungen
aufgaben einschließlich Aufgaben der bereichsbezogenen
Aus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung in sei- (1) In dem Prüfungsfach „Volks- und Betriebswirtschaft"
nem speziellen Funktionsbereich wahrzunehmen. soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einzel-
und gesamtwirtschaftliche zusammenhänge versteht und
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschät-
anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkauf- zen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Entwick-
mann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau. lungen des Europäischen Marktes sowie der Weltwirt-
schaft kennt. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er
§2 grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts, insbeson-
dere des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Handelsgesetz-
Zulassungsvoraussetzungen
buchs, sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer können insbesondere geprüft werden:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Kauf- 1. Unternehmenskonzepte und Unternehmenssteuerung,
mann für Bürokommunikation, zum Bürokaufmann 2. betriebliche Leistungsprozesse,
oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation
und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis 3. bereichsbezogenes Controlling,
oder 4. betrieblicher Umweltschutz,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem 5. Konjunktur und Wachstum,
sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal- 6. europäische Integration,
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
dreijährige Berufspraxis oder 7. Währung und Währungssysteme,
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis 8. weltwirtschaftliche Entwicklungen,
nachweist. Die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche 9. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.
Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Sekretariats- (2) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft und Arbeits-
fachkaufmanns/einer Geprüften Sekretariatsfachkauffrau recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
gemäߧ 1 Abs. 2 haben. personalpolitische, -verwaltende und -betreuende Ziele
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
und Maßnahmen versteht und bei der bereichsintemen 1. 10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-
Personalverwaltung und -betreuung mitwirken kann. In schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300
diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: Anschlägen,
1. Management- und Führungsaufgaben, 2. kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes von
2. Personalplanung und Personaleinsatz, rund 1350 Anschlägen in gleichbleibender Geschwin-
digkeit von 120 Silben pro Minute. Nach der Ansage ist
3. bereichsbezogene Personalverwaltung und -betreu-
der Brief in einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten
ung,
selbständig, vollständig und wortgetreu, normgerecht
4. Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz, und unterschriftsreif zu schreiben.
5. verbale und nonverbale Kommunikation, Die näheren Prüfungsanforderungen und die Bewertung
6. allgemeine und individuelle Maßnahmen der Personal- der Prüfungsleistungen erfolgen nach Anlage 1. Die Note
förderung und -entwicklung· einschließlich bereichs- für das Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-
bezogener Aus- und Weiterbildung, erstellung" ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten
7. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sowie Rechtsgrund- aus den Prüfungsleistungen „Maschinelle Texterstellung"
lagen der beruflichen Bildung, und „Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm" zu
bilden.
8. soziale Verantwortung und Maßnahmen, Humanisie-
rung der Arbeit. (8) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-
spräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
(3) Im Prüfungsfach „Informations- und Büromanage-
der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen
ment" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen
in der Lage ist, Informationsflüsse und Informations-
vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, daß er
organisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin
angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außer-
soll er nachweisen, daß er Kommunikations- und Organi-
halb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann
sationsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen
und dabei argumentations- und präsentationstechnische
können insbesondere geprüft werden:
Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen
1. Informationsorganisation, versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betriebli-
2. inner- und außerbetriebliche Kommunikation, chen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Berei-
chen Informations- und Büromanagement sowie Perso-
3. Büro- und Arbeitsorganisation, nalwesen auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht
4. persönliche Arbeitstechniken. länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuß stellt
(4) Im Prüfungsfach „Bürokommunikationstechnik" soll 14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themen-
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er moderne vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
Bürokommunikationssysteme bei der Erfüllung unter- den sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine
Einzelbewertung zuläßt, vorgenommen werden.
schiedlicher Fachaufgaben sachgerecht nutzen kann.
Weiterhin soll er nachweisen, daß er die DV-Anwendung (9) Die Prüfung gemäß Absatz 5 ist auf Antrag des Prü-
und Datenpflege unter Berücksichtigung der Anforderun- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
gen des Datenschutzes im Büro versteht und bei der Ver- schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
besserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichs- wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
bezogenen DV-Organisation mitwirken kann. In diesem deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
Zusammenhang können im Rahmen einer praxisorientier- licher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der
ten Aufgabenstellung insbesondere geprüft werden: Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,
1. Bürokommunikationssysteme, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre
Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-
2. DV-Anwendungen,
schlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
3. Datenschutz. und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dau-
(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prü- ern. Die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung ist
fungsfächern besteht je Prüfungsfach aus unter Aufsicht zu versagen, wenn der Prüfungsteilnehmer in mehr als
zu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht län- einer der oben genannten Prüfungen nicht ausreichende
ger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs- Leistungen erzielt hat.
fach beträgt 1,5 Stunden.
(6) Im Prüfungsfach „Protokollführung" soll der Prüfungs- §5
teilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einen Text
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
sprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unter-
schriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfaßt Von der Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 3
die Aufnahme eines Gesprächs und die Erstellung eines Nr. 1 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
Ergebnisprotokolls. Das Gespräch soll etwa 15 Minuten zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer
dauern; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
(7) Im Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
erstellung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren
er gehobene Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-
und der maschinellen Texterstellung besitzt, die ihn derungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollstän-
befähigen, diese Fertigkeiten den Anforderungen entspre- dige Freistellung von diesen Prüfungsfächern ist nicht
chend einzusetzen. Die Prüfung umfaßt: möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1837
§6 fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
Bestehen der Prüfung vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-
(1) Die einzelnen Fächer der Prüfung gemäß § 3 sind digung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-
gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn lungsprüfung anmeldet.
der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) Ist die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistun-
gen im Prüfungsfach gemäߧ 3 Nr. 6 nicht bestanden,
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Wieder-
gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung holungsprüfung in diesem Prüfungsfach befreit werden,
gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des wenn er innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, eine
anzugeben.
anrechenbare Prüfung im Sinne des § 5 bestanden hat.
§7
Wiederholung der Prüfung
§8
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungs- in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Anlage1
(zu § 4 Abs. 7)
Richtlinien
zur Durchführung der schreibtechnischen Prüfung und Bewertungstabellen
§ 1 - Prüfungsanforderungen 7. Die Arbeitszeit schließt die Fehlerkorrektur mit ein.
Der Ausdruck erfolgt nach Ablauf der Arbeitszeit.
1. Maschinelle Texterstellung
8. Den Prüfungsteilnehmem ist vor Beginn der maschi-
10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-
nellen Prüfungsarbeiten eine angemessene Zeit zu
schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300
gewähren, um sich mit den zur Verfügung stehenden
Anschlägen.
Geräten (Schreibmaschine bzw. Textsystem) vertraut
Es ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu zu machen und sich einzuschreiben. Übungstexte
geben, die auf einem DIN A4-Blatt zeilengleich (Schreib- und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer
maschine) abgeschrieben werden muß; an Textsyste- selbst mitzubringen.
men (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Die Bewertung
9. Die maschinelle Texterfassung und Briefgestaltung
erfolgt nach untenstehenden Richtlinien und Tabellen.
geschieht mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur.
2. Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm
10. Sämtliche Arbeitsunterlagen (Stenogramm etc.) sind
Kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes im mit den Arbeiten abzugeben.
Gesamtumfang von rund 1350 Anschlägen in gleich-
bleibender Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minu- § 3 - Bewertungsrichtlinien und -tabellen
te. Nach der Ansage ist der Brief in einer Bearbeitungs-
zeit von 15 Minuten selbständig, vollständig und wort- (1) Allgemeines
getreu, normgerecht und unterschriftsreif zu schreiben. 1. In jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen. In
Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrichen
Gruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen zusammen gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Offensichtliche
einen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet.
formlos vorgelegt oder außerhalb der Ansage in geeig- 2. Wird gegen die Regeln für Maschinenschreiben grund-
neter Form bekanntgegeben werden. Absätze sind sätzlich verstoßen, so daß Unkenntnis angenommen
während des Diktates anzusagen. Der Brief soll eine werden muß, ist für wiederholte Verstöße gegen die-
Hervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Ein zwei- selbe Regel nur ein Fehler anzurechnen.
maliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist
nicht zulässig. 3. Für wiederholte Verstöße gegen die Rechtschreibung,
Zeichensetzung und Sprachlehre in gleich gelagerten
Die Bewertung erfolgt nach untenstehenden Richtlini- Fällen ist ebenfalls nur ein Fehler anzurechnen.
en und Tabellen.
(2) Bewertung der Prüfung in „Maschineller Texterstellung"
§ 2 -Allgemeine Bestimmungen 1. Zur Ermittlung der Anschlagszahl wird jeder Tasten-
anschlag (Schreibtaste, Leertaste, Umschalttaste,
1. Für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung und Rücktaste) gezählt.
Textsysteme gelten unterschiedliche Bewertungs-
tabellen. 2. Als Fehler werden gezählt (Fehlerliste):
2. Die Prüfungsteilnehmer dürfen ein eigenes Wörter- - Schriftzeichenfehler:
buch (Duden) sowie Rechtschreibungs- und Hilfs- falsche,
programme benutzen. zuviel geschriebene,
3. Der Prüfungsansage geht eine Probeansage von etwa fehlende,
einer Minute voraus, die nicht zu übertragen ist. Die umgestellte,
Beteiligung an der Probeansage ist freiwillig.
überdruckte,
4. Vor der Prüfungsansage sind den Prüfungsteilneh- nicht zum Abdruck gekommene,
mern der Inhalt des Textes sowie ungeläufige Fach-
ausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form korrigierte Schriftzeichen (bei Schreibmaschinen
bekanntzugeben. ohne Korrektureinrichtung);
- Wortfehler:
5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungsansage
dürfen die Prüfungsteilnehmer eigenes Papier ver- falsche,
wenden. Für die Stenogramm-Übertragung und die zuviel geschriebene,
maschinelle Texterfassung nach Vorlage ist das nöti- fehlende,
ge Papier zur Verfügung zu stellen. Für die maschi-
umgestellte Wörter,
nelle Briefgestaltung werden Briefvordrucke nach
DIN 676 oder Briefmasken entsprechend DIN 676 ver- Wiederholungen von mehreren zusammenhängen-
wendet. Es ist zulässig, die am Prüfungsort vorhande- den Wörtern,
nen Briefmasken nach DIN 676 zu verwenden. Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern,
6. Die Zeit für die Anfertigung des Briefes beginnt unmit- Umstellungen von mehreren zusammenhängenden
telbar nach Beendigung der Ansage. Wörtern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1839
- Zeilenfehler: (3) Bewertung der „Maschinellen Briefgestaltung nach
Irrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt Stenogramm"
geschriebene Zeilen, 1. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief.
auch mehrere zusammenhängende Zeilen), Jede Abweichung von der Ansage wird entsprechend
falscher Zeilenbeginn 0ede Abweichung von der ihrer Bedeutung wie folgt mit Fehlerpunkten belegt:
Fluchtlinie), Fehlerliste Fehler-
abweichender Zeilenschluß (nur bei Schreibma- punkte
schinen), Sinntragendes Einzelwort falsch,
falsche Zeilenschaltung, ausgelassen oder hinzugefügt 12
verlorene Grundstellung der Hände (zusammen-
Wort, für das ein anderes von gleicher
hängende Grundstellung),
oder annähernd gleicher Bedeutung
Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende; eingesetzt ist 2
- Seitenfehler: Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort,
am Seitenschluß verstümmelte oder nicht waage- das den Sinn nicht ändert 2
recht verlaufende Zeilen,
Zweites und jedes weitere Wort
Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rück- einer Wortgruppe oder eines Sinn-
seite; zusammenhangs, das falsch,
- Leerzeichen und Abstandfehler: ausgelassen oder hinzugefügt
überflüssige, fehlende Leerzeichen (mehrere und nicht Sinnträger ist 2
zusammenhängende = 1 Fehler), Umstellen von Wörtern, soweit der Sinn
eingeklemmte Schriftzeichen, nicht geändert wird 2
unregelmäßiger Schriftzeichenabstand; Rechtschreibfehler 6
- Umschaltfehler: Satzzeichenfehler 6
falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen, Verstöße gegen die Sprachlehre 6
verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte Verwechselung von Einzahl und Mehrzahl
Umschaltung zurückzuführen sind); sowie Endungsfehler, soweit der Sinn
- Fehler im letzten Wort werden nicht gewertet. nicht geändert wird 2
2. Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:
3. Verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Note für
,,Maschinelle Texterstellung" a) jeder Verstoß gegen die Regeln für Maschinen-
schreiben,
Wird die vorgeschriebene Mindestanschlagszahl nicht
erreicht, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu be- b) jeder Fehler nach der Fehlerliste für „Maschinelle
werten. Texterstellung" (Abs. 2 Nr. 2),
a) Bewertungstabelle für Schreibmaschinen ohne c) die Nichtbeachtung der angesagten Hervorhebung.
Korrektureinrichtung Die Note ergibt sich aus folgenden Tabellen:
Note
1. Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung:
Note
1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend 1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend
bei ... Fehlerprozent
bei ... Fehlerpunkten
über über über über
0,00-0,08 0,08-0,19 0,19-0,33 0,33-0,50 0,50
0-8 9-19 20-33 34-50 51 und mehr
b) Bewertungstabelle für Textsysteme und Schreib-
maschinen mit Korrektureinrichtung 2. Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektur-
Note
einrichtung:
Note
1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus- 1= 2= 3= 4= nicht
gend reichend reichend sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend
bei ... Fehlerprozent
bei ... Fehlerpunkten
über über über über
0,00-0,06 0,06-Q,16 0,16-0,26 0,26-0,36 0,36 0-6 7-16 17-26 27-36 37 und mehr
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 2)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ..... ... ....... .. .. .. ... ... .. .. ....... ............ .. ................. .. in ........................................................................................
hat am .......................................... .... .... .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte
Sekretariatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1835) mit folgenden ergebnissen bestanden:
Note
1. Volks- und Betriebswirtschaft
2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht
3. Informations- und Büromanagement
4. Bürokommunikationstechnik
5. Protokollführung
6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung
7. Situationsbezogenes Fachgespräch
(Im Fall des§ 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 5 im Hinblick auf die am .......................... in ................................................. .
vor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsfach .................................................. freigestellt.")
Datum ............................................................................... .
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1841
Verordnung
zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz*)
Vom 4. Dezember 1996
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 5. Sportausrüstungen,
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) verordnet die Bundesre- 6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
gierung:
7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung
von Gefahren und Gefahrstoffen.
Artikel 1
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-
Verordnung desberggesetz unterliegen.
über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei §2
der Benutzung persönlicher
Bereitstellung und Benutzung
Schutzausrüstungen bei der Arbeit
(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5
des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur per-
§1 sönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Be-
schäftigten bereitstellen, die
Anwendungsbereich
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inver-
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persön- kehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
licher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für entsprechen,
die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung
Beschäftigte bei der Arbeit.
bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Ver- zu bringen,
ordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen ge-
den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um
eignet sind und
sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und
Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel 4. den ergonomischen Anforderungen und den ge-
verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung sundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten ent-
verbundene Zusatzausrüstung. sprechen.
(3) Als persönliche Schutzausrü~tungen im Sinne des (2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Be-
Absatzes 2 gelten nicht: · schäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für
den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die
1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der
Umstände eine Benutzung durch verschiedene Be-
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäf-
schäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß
tigten dienen,
Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht
2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste, auftreten.
3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen
den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,
Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so auf-
die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen einander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzel-
Ordnung dienen, nen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenver- (4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnah-
kehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un- men sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der
terliegen, Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzaus-
rüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut
funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien
0
) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der
Umsetzung folgender EG-Richtlinien: Zustand befinden.
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benut- §3
zung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (ABI. EG Nr. L393 S. 18), Unterweisung
- Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-
destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die gesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu
Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen
mit sich bringt (ABI. EG Nr. L 156 S. 9), sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich,
- Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die
führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABI. EG Nr. L 156 (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzaus-
S.14),
rüstung hat der Arbeitgeber erfordertiche Informationen
- Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstät- für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher
ten (ABI. EG Nr. L 393 S. 1). Form und Sprache bereitzuhalten.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Artikel 2 §3
Verordnung Übertragung von Aufgaben
über Sicherheit und Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen
Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu
Handhabung von Lasten bei der Arbeit einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen,
(Lastenhandhabungsverordnung hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäf-
- LasthandhabV) tigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.
§1 §4
Anwendungsbereich Unterweisung
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-
von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger gesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang
ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berück-
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere sichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich
der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße
manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren,
(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachge-
ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch mäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
Anhang
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun- Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit
desberggesetz unterliegen. und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule,
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des der Beschäftigten ergeben kann:
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes- (1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
ministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig 1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. die Lage der Zugriffsstellen,
Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-
ministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh- 3. die Schwerpunktlage und
men mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, 4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, (2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder Arbeitsaufgabe insbesondere
den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung
1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewe-
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-
gung, insbesondere Drehbewegung,
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen 2. die Entfernung der Last vom Körper,
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-
überbrückende Entfernung,
ten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-
leistet werden. 4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erfor-
derlichen Kraftaufwandes,
§2 5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
Maßnahmen 6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Be-
schäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des
Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu tref- 7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
fen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mecha-
nische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Hand- (3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
habungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine und der Arbeitsumgebung insbesondere
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere 1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz
der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden. und Raum,
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten 2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beur-
3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindig-
teilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-
keit,
schutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere
unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Auf- 4. die Beleuchtung,
grund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maß-
5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der
nahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit
Standfläche und
und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering
gehalten wird. 6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1843
Artikel 3 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
Verordnung 2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung
über Sicherheit und ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
Gesundheitsschutz bei 3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder
der Arbeit an Bildschirmgeräten Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
(Bildschirmarbeitsverordnung
- BildscharbV) 4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
§1
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Be-
Anwendungsbereich schäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirm- Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
geräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an §3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen
von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5
des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
schirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Be- bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen
nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-
bleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Ge-
beurteilen.
brauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeits-
platz eingesetzt werden,
§4
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Anforderungen an die Gestaltung
Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meß-
wertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benut- (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu
zung des Arbeitsmittels erforderlich ist,. sowie treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderun-
gen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften ent-
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Dis-
sprechen.
play.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. De-
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun- zember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die
desberggesetz unterliegen.
geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des 1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes- oder
ministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig 2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen
Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes- Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet
ministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh- ist,
men mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abge-
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder wichen werden, wenn
den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung 1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeits-
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent- platzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforde-
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur rungen entgegenstehen oder
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie 2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweili-
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig- gen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter
ten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr- Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinde-
leistet werden. rung gestaltet wird
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere
§2 Weise gewährleistet sind.
Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein
Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder
§5
.
Täglicher Arbeitsablauf
zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsver-
fahrens. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so
zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirm-
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung geräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausge- Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung
stattet sein kann mit durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
§6 Sonstige Arbeitsmittel
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens 10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme muß eine ausreichend große und reflexionsarme
ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des
regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Seh- Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und
beschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausrei-
zurückgeführt werden können, eine angemessene Unter- chender Raum für eine ergonomisch günstige
suchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater
fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet
der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine werden.
augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu 11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und
ermöglichen. standsicher sein.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang 12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein
spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur sowie so angeordnet werden können, daß unbe-
Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Unter- queme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
suchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen möglich eingeschränkt werden.
notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stel-
len, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung
§7 ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
Arbeitsumgebung
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum
lässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen
Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. vorhanden sein.
15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe ent-
Anhang sprechen und an das Sehvermögen der Benutzer
über an Bildschirmarbeits- angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast
plätze zu stellende Anforderungen zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu ge-
währleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirm-
Bildschirmgerät und Tastatur arbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müs- der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Re-
sen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie flexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und
einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
haben. 16. Bildschirmarbeitsplätze sind ·so einzurichten, daß
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blen-
und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrun- dung verursachen und Reflexionen auf dem Bild-
gen aufweisen. schirm soweit wie möglich vermieden werden. Die
Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kon- Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die
trast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bild-
dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und schirmarbeitsplatz vermindern läßt.
den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt
werden können. 17. Bei der Gestaltung des BUdschirmarbeitsplatzes ist
dem lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz
4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rech-
und Blendungen sein. nung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchti-
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und gung der Konzentration und der Sprachverständlich-
neigbar sein. keit zu vermeiden.
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und 18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten
neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,
günstige Arbeitshaltung einnehmen können. die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luft-
feuchtigkeit zu sorgen.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müs-
sen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet wer- 19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren
den können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß Teils des elektromagnetischen Spektrums - so nied-
ein Auflegen der Hände ermöglichen. rig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und
Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche
unerheblich ist.
haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergono- Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
mische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die
Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund 20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere
deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung auf die Verarbeitung von Informationen durch den
lesbar sein. Menschen anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1845
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung 3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit 4. auf See- und Binnenschiffen."
an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den fol-
genden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf
2. § 2 wird wie folgt geändert:
die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe
angepaßt sein. ,,ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flä-
chen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten
die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Fläche liegen,".
Verlangen machen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflus-
,,(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind
sung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen
Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeits-
sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung be-
schutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Ver-
schreiben und deren Beseitigung mit begrenztem
ordnung ist, wer Personen nach Satz 1 beschäf-
Arbeitsaufwand erlauben.
tigt."
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen
und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die 3. In§ 3 Abs. 3 werden die Wörter,,§§ 120d und 139g der
auszuführende Aufgabe angepaßt werden können. Gewerbeordnung" durch die Wörter ,,§ 120d der Ge-
22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur werbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzge-
qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet setzes" ersetzt.
werden.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „nach Landesrecht"
gestrichen.
Artikel 4
5. § 56 wird wie folgt geändert:
Verordnung
a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht"
zur Änderung der
gestrichen.
Verordnung über Arbeitsstätten
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975
(BGBI. 1 S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- ,,(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeord-
ordnung vom 1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057), wird wie nung bisher keine Anwendung findet, ist der maß-
folgt geändert: gebende Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 1 der
20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten müssen
1. § 1 erhält folgende Fassung: jedoch bis spätestens am 1. Januar 1999 minde-
stens den Anforderungen des Anhangs II der Richt-
,,§ 1 linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Be- 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
trieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI. EG Nr.
findet. L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden."
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
1 . im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im Artikel 5
öffentlichen Verkehr, Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Dezember 1996
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Bambuterol
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) Cefpodoximproxetil
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein- und seine Salze
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Cllazapril
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Felodipin
und seine Salze
Artikel 1 Medetomidin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
- zur Anwendung bei Hunden -
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch Phenylpropanolamin
die Verordnung vom 4. Juni 1996 (BGBI. 1S. 790), wird die und seine Salze
Anlage um folgende Positionen ergänzt: - zur Behandlung des ernährungsbedingten Überge-
wichts -
"Amperozid
und seine Salze L-Tryptophan
- zur Anwendung bei Tieren - und seine Salze
Azelastin - zur Behandlung von depressiven Erkrankungen -".
und seine Salze
- ausgenommen zur intranasalen Anwendung zur Be-
Artikel2
handlung der saisonalen allergischen Rhinitis bei Erwach-
senen und Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu ~onn am 10. Dezember 1996 1847
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Dritte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 3. BesÜVÄndV)
Vom 5. Dezember 1996
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262) in Verbindung mit Arti-
kel 9 § 2 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
In § 14 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt
durch Artikel 10 des Ges_etzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) ge-
ändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1996" durch das Datum
,,31. Dezember 1999" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
Lauftmder Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 11. 96 Verordnung über das Inverkehrbringen von bestimmten Thun-
fischkonserven aus der Republik Elfenbeinküste 12405 (223 28. 11. 96) 29. 11.96
28.11.96 Sechste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung 12 517 (225 30. 11. 96) s. Art. 2
7847-11-4-70
11. 11.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 12 557 (226 3. 12. 96) 2. 1. 97
96-1-2-165
20. 11.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 12 557 (226 3. 12. 96) 5. 12.96
96-1-2-162
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1827
Erste Verordnung
zur Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom 6. § 7 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150) und des§ 212 Abs. 1 a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) ,,(1)".
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
b) In dem neuen Absatz 1
Artikel 1 aa) werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 2" das
Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
Änderung der nach der Angabe ,,§ 10 letzter Satz" die An-
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung gabe „und § 16 Abs. 3 Satz 2" eingefügt,
Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok- bb) werden die Wörter ,,Hersteller, im Falle des § 5
tober 1993 (BGBI. 1 S. 1738), geändert durch Artikel 1 der Abs. 2 des Gesetzes sein Vertreter" durch die
Verordnung vom 13. März 1996 (BGBI. 1S. 510), wird wie Wörter „Lagerinhaber, die Person nach § 12
folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes" ersetzt,
cc) wird folgende neue Nummer 4 angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„4. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig
a) Nach der Angabe,,§ 6 Tabakwarenlager" wird die ist."
Überschrift wie folgt gefaßt:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes".
,,(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle entscheidet
b) Nach den Wörtern ,,§ 20 Verkehr unter Steueraus- über Maßnahmen zur Sicherung des Steuerauf-
setzung mit anderen Mitgliedstaaten" werden die kommens."
Wörter,,§ 20a Berechtigter Empfänger" und ,,§ 20b
Rücksendung durch den berechtigten Empfänger"
7. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „unversteuerten" gestri-
eingefügt.
chen und nach dem Wort „Tabakwaren" die Wörter
c) Nach den Wörtern ,,§ 22 Steuererklärung, Anzeige- ,,unter Steueraussetzung" eingefügt.
pflichten" werden die Wörter „Zu § 31 Nr. 17 des
Gesetzes" und ,,§ 22a Transitverkehr mit versteu- 8. § 12 wird wie folgt geändert:
erten Tabakwaren" sowie „Zu § 20 des Gesetzes"
und ,,§ 22b Verbringen durch Privatpersonen" ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerin-
d) Bei § 28 werden das Komma und die Wörter „ver- haber'' durch die Wörter „Der Hersteller"
bringen aus anderen Mitgliedstaaten" gestrichen. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Hauptzoll-
2. In§ 2 werden nach dem Wort „Steuerzeichenstelle" amt" durch die Wörter „Die Zentrale Steuer-
die Wörter „Bünde (Zentrale SteuerzeichenstelJe)" zeichenstelle" und das Wort „Lagerinhaber"
eingefügt. durch das Wort „Hersteller'' ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Lagerinhabers" durch
3. § 4 wird wie folgt geändert: das Wort „Herstellers" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird der Satz ,,§ 9 gilt sinngemäß." dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
angefügt. „Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2
b) Ir. Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Steuerlagerinha- bezogenen Steuerzeichen nur für den dort
ber" durch das Wort „Lagerinhaber" ersetzt. genannten Zweck zu verwenden."
ee) Es wird folgender Satz angefügt:
4. In § 6 werden nach dem Wort „ausgerüstet," die Wör-
,,Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabak-
ter „Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgerissen,"
warenlager gleich."
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerinhaber
5. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefaßt:
hat" durch die Wörter „Hersteller und Einfüh-
,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes". rer haben" ersetzt.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat" durch die 11. § 15 wird gestrichen.
Wörter „Sie haben" und das Wort „Mengen-
abgabe" durch das Wort „Mengenangabe" 12. § 17 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 9
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Haupt- und 10 des Gesetzes)" gestrichen.
zollamt" durch die Wörter „die Zentrale Steuer-
zeichenstelle" ersetzt und die Wörter „im Beneh- b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
men mit der Zentralen Steuerzeichenstelle" ge- ,,(4) Versender und Empfänger haben auf Verlan-
strichen. gen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabak-
waren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
zu versendenden Tabakwaren Verschlußmaßnah-
,,(4) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann Lager- men anordnen.
inhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in
in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
Steuerzeichenverwendung befreien." 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauch-
9. § 13 wird wie folgt geändert: steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung festgelegte Gel-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteu-
,,(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzei- ergebiet)."
chen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle
der von der Zentralen Steuerzeichenstelle zuge- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
teilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld
licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwer- aa) Die Wörter „wie Umsatzsteuernummer, Ab-
tungsvermerk)." gangsland, Bestimmungsland" werden durch
die Angabe „in den Feldern 2, 4, 12 und 13"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Die Wörter „auch andere Angaben" werden bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
durch die Wörter „nur steuerliche Angaben"
,,Das für den Versender zuständige Hauptzoll-
ersetzt.
amt kann auf Antrag des Versenders zur
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er an-
stelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
die in einem Kalendermonat an denselben
Ausnahmen zulassen."
Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung
10. § 14 wird wie folgt geändert: unter Angabe der Lieferscheinnummern dem
Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgenden Monats übersendet, wenn die ein-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Haupt- zelnen Sendungen von einem Lieferschein
zollamt Bielefeld" gestrichen. mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unver-
steuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen
„Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unver-
angebracht, eingeführt oder aus anderen Mit- züglich die mit seinem Empfangsvermerk ver-
gliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit sehene zweite und dritte Ausfertigung dem für
gesonderter Steueranmeldung zu beziehen." ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Dieses bestätigt die Übereinstimmung der
b) In Absatz 2 wird das Wort „telegrafisch" durch die beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-
Wörter „mit Telefax" ersetzt. rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Die Zentra- Empfänger hat die bestätigte Sammelanmel-
le Steuerzeichenstelle kann" die Wörter „bei Steu- dung als Rückschein spätestens zwei Wochen
erzeichenbeziehern" eingefügt und die Wörter „in nach dem Empfangsmonat an den Versender
Steuerlagern und Niederlassungen von Einfüh- zurückzusenden. Die zurückgesandte Sam-
rern" gestrichen. melanmeldung wird Beleg zu seinen Anschrei-
bungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzel-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb von falles, insbesondere im Verkehr zwischen
sechs Monaten" und „der Steuerzeichen" Steuerlagern desselben Unternehmens, wei-
gestrichen, sowie das Wort „Bestellzettel" tere Verfahrenserleichterungen zulassen,
durch das Wort „Steueranmeldungen" ersetzt. wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind."
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bestellzettel" durch cc) Satz 4 wird gestrichen.
das Wort „Steueranmeldungen" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1829
14. § 20 wird wie folgt geändert: (3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an ein 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder
Steuerlager" die Wörter „oder den Betrieb eines Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein
berechtigten Empfängers" eingefügt und die Registerauszug nach neuestem Stand,
Angabe ,,(§ 2 Abs. 5 des Gesetzes)" und das Wort 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
,,entsprechend" gestrichen. und den Verbleib der Tabakwaren,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.
„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA (4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn
15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf
des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver- Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom nicht beeinträchtigt werden.
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur rufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfän-
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als
ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994 Nachweis der Berechtigung aus. § 8 Abs. 7 sowie die
Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.
die Überführung in das interne gemeinschaftliche
(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1
sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb auf-
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-
genommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzoll-
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das
amt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbe-
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
lange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabak-
ment, wenn Versender und Empfänger der Tabak-
waren sind von dem berechtigten Empfänger unver-
waren jeweils zugleich zugelassener Versender
züglich aufzuzeichnen.
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und (7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das
in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Tabakwaren" Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran
eingetragen werden." erlangt hat.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: §20b
Rücksendung
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch den berechtigten Empfänger
„Lagerinhaber oder Personen nach § 16 (1) Der berechtigte Empfänger kann die Tabakwa-
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes haben Sicherheit ren vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den
(§ 18) zu leisten." Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versen-
bb) Satz 2 wird gestrichen. ders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten
die Tabakwaren während des Verweilens beim
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: berechtigten Empfänger und während des Rücktrans-
,,(5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes ports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen
(Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.
und 4 sinngemäß." (2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-
weigert, ist wie folgt zu verfahren:
15. Es werden folgende§§ 20a und 20b eingefügt: 1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-
dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rücksen-
,,§20a
dung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in
Berechtigter Empfänger Feld B der ursprüngliche Versender als neuer
Empfänger einzutragen. Änderungen des Trans-
(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach portmittels sind in Feld 11 zu vermerken.
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,
die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzei- 2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-
chen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen
im Rahmen einer steuerfreien Verwendung. Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich
eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses
(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur ge- gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger
legentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, (3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfah-
Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem rend nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:
zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifika- 1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten
tionsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3
Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben. und 4 zu kopieren. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
2. In Original und Kopie der Ausfertigung 3 ist in Feld 19. Folgender neuer§ 22a wird eingefügt:
B anzugeben, welche Warenmengen zurückge- ,,§22a
sandt werden."
Transitverkehr mit
Tabakwaren des freien Verkehrs
16. § 21 wird wie folgt geändert:
(1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs über
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebiet der das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versen-
das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet" und die der das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-
Angabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3" durch die Angabe sprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der
,,§ 19 Abs. 1" ersetzt. Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gelten pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrecht-
sie" ein Komma gesetzt und die Wörter „vor- lich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates be-
behaltlich gegenteiliger Feststellungen," ein- finden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), zu verwenden. Der
gefügt. Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten
zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während
,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungs- der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitglied-
vertrages mit der Folge, daß die Beförderung staates ein Ereignis ein, durch das die zu befördern-
innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes den Tabakwaren ganz oder teilweise in Verlust gera-
endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Arti- ten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde
kel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zustän-
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom dige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu (2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ments den Hinweis „Transitverkehr/Tabakwaren des
zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des
schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im für ihn zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er
ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-
geltenden Fassung) die Zustimmung zur testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.
Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann- Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger
ten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, die Übernahme der Tabakwaren auf der dritten Aus-
daß die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuer- fertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie
gebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wer- dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
den." übersenden.
c) In Absatz 4 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3" (3) Sollen Tabakwaren des freien Verkehrs regel-
ersetzt. mäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das
Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im
Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des
17. § 22 wird wie folgt geändert: Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; die Wörter unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das
„eine Steuererklärung nach vorgeschriebenem Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt
Vordruck" werden durch die Wörter „die Steuer- unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steu-
druck" ersetzt. erbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt 20. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:
gefaßt:
,,Zu § 20 des Gesetzes".
,,(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den
§§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an 21. Folgender neuer§ 22b wird eingefügt:
seiner Stelle zugelassene Dokument nicht inner-
halb von zwei Monaten nach Versand bei dem Ver- ,,§22b
sender ein oder sind im Rückschein Abweichun- Verbringen durch Privatpersonen
gen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich
Verbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
persönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400
Steht bereits vor Ablauf der Zweimonatsfrist fest,
Zigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steu-
daß die versandten Tabakwaren im Steuergebiet
ergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabak-
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wur-
waren zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden
den oder als entzogen gelten, ist nach Absatz 2 zu
(§ 19 des Gesetzes)."
verfahren."
22. § 23 wird wie folgt geändert:
18. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
,,Zu§ 31 Nr. 17 des Gesetzes". ,,(1 )".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 · 1831
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: c) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3
Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3 Nr. 3)" zu
,,(2) § 21 des Gesetzes ist auf eine aktive Verede-
ersetzen.
lung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung
von Tabakwaren nicht anwendbar."
26. § 29 wird wie folgt geändert:
23. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3" aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber des
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. Herstellungsbetriebes hat" durch die Wörter
b) Absatz 4 wird gestrichen. ,,Lagerinhaber haben" und das Wort „Tabak-
warenherstellungsbetrieb" durch das Wort
c) In Absatz 5 werden die Wörter „dem für die Steuer- ,,Steuerlager" ersetzt.
erhebung zuständigen Hauptzollamt" durch die
Wörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle" er- bb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
setzt. ,,3. auf die jeweilige Anmeldung des Auf-
reißens, Vernichtens und Vergällens von
24. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „0,25" Tabakwaren verzichten."
durch die Angabe „0,30" und in Nummer 2 die Angabe b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerlagerinhaber
,,0,50" durch die Angabe „0,60" ersetzt. oder Wirtschaftsbeteiligte Tabakwaren" durch die
Wörter „Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2
25. § 28 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Gesetzes und Einführer" ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Komma und die
Wörter „Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten" 27. In§ 32 Abs. 1 werden die Wörter „Lagerinhaber, Ver-
gestrichen. wender und auf Anordnung des Hauptzollamtes Ein-
führer und Verbringer" durch die Wörter „Lagerinha-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des
,,(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Gesetzes und Einführer" ersetzt.
Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter
Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor
der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen Artikel 2
zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Inkrafttreten
Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außer-
halb des Steuergebietes, ist die Zentrale Steuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichenstelle zuständig." in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Verordnung
über die allgemeine Befreiung vom
Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes
über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm
(1 OOOg-Befreiungsverordnung - 1OOOg-BefV)
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:
§1
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
Das entgeltliche Befördern von schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen
Nachrichten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird für
Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 1000 Gramm allgemein geneh-
migt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1833
Verordnung
über die Gewährung von Leistungszulagen
an Beamte gemäß § 10 des Postpersonalrechtsgesetzes
(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des deren Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 Betrag 40 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes
(BGBI. 1S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.
für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit (2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljähr-
dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der lich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden.
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen
Bundespost: Kalenderjahr gewährt.
§1
§4
Anwendungsbereich
Leistungszulage für
(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbe- besondere Güte der Leistung
zügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen
Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unter- (1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere
nehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere
zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststell-
Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Er- barer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach
folg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der
(Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt- Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in an-
fähig. gemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß
auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale
(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Lei- erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber
stungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein.
gezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu
Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 anzurechnen. erwarten sein.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezu-
§2 lage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen
Ausschlußregelung und_Bewertungen zu begründen.
(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zu-
wendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine §5
Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechts- Höhe und Berechnung der Gütezulage
gesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen
(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche
Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Lei-
Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem
stungszulage mit berücksichtigt wird.
Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeu-
(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird tung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die
für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Zulage beträgt höchstens
Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
1. in der ersten Stufe 5 vom Hundert des jeweiligen End-
eine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeam-
grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
tengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungs-
zulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergü- 2. in der zweiten Stufe 10 vom Hundert des jeweiligen
tung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wen·n Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird. 3. in der dritten Stufe 15 vom Hundert des jeweiligen End-
(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen ein- grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten
ander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Lei- und
stungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt 4. in der vierten Stufe 20 vom Hundert des jeweiligen
werden. Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-
(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit ten.
der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzu-
runden.
§3 (2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines
Jahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar
Höchstbeträge, Zahlungsweise
anschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines
(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchst- Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu verge-
betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird ben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach
eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer an- Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes nehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von
des Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt
werden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht worden sein.
häufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der
(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2,
ist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeu-
Zulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der tung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich
Aushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5
jedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
von einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monat-
lich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die §7
Gütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Ein-
weisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei Leistungszulage für besonderen
gewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Plan- Erfolg bei der Vermittlung von Verträgen
stelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen (1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn
Bewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regel-
eins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage mäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer
nach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter beför- Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen,
dert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitions-
frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung zulage).
bewilligt werden.
(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach
(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus
ersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden, den Verträgen erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-
wenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter wenden.
dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung
maßgebend war. §8
(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufga- Leistungszulage
ben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem für besondere Arbeitsmengen
Beamten übertragenen Dienstpostens abgegolten wer-
den, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese (1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Lei-
Tätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine stungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen
Neubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt
erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sonder- liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengen-
tätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft zulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu
möglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1 bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.
geforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet (2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach
die zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitauf-
um weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage wandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzu-
nicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend wenden.
anzuwenden.
(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Grup- §9
pen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes Übergangsregelung
Gruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch
nach Stufe 2, zu gewähren. (1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene
Vergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätig-
keitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchst-
§6 betrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzu-
Leistungszulage für rechnen.
besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg (2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt
(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.
erhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den
betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem § 10
sie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Er-
Inkrafttreten
gebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage).
Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsver- Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft;
hältnis müssen erheblich überschritten werden und, so- gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom
weit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unter- 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1467) außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1835
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
Vom 3. Dezember 1996
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667) verordnet §3
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
Gliederung und Inhalt der Prüfung
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
§1 2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,
3. Informations- und Büromanagement,
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Abschlusses 4. Bürokommunikationstechnik,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 5. Protokollführung,
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung,
Geprüften Sekretariatsfachkaufmann/zur Geprüften Sekre-
7. Situationsbezogenes Fachgespräch.
tariatsfachkauffrau erworben sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. (2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungstermi-
nen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situations-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
bezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,
abschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-
um gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten
fungstag im ersten Prüfungsfach zu beginnen.
sowie Koordinationsfunktionen in größeren Sekretariaten,
Büros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können. Mit
der erhöhten Sachkompetenz sowie seiner Berufserfah- §4
rung ist er auch in der Lage, Führungs- und Steuerungs- Prüfungsanforderungen
aufgaben einschließlich Aufgaben der bereichsbezogenen
Aus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung in sei- (1) In dem Prüfungsfach „Volks- und Betriebswirtschaft"
nem speziellen Funktionsbereich wahrzunehmen. soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einzel-
und gesamtwirtschaftliche zusammenhänge versteht und
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschät-
anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkauf- zen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Entwick-
mann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau. lungen des Europäischen Marktes sowie der Weltwirt-
schaft kennt. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er
§2 grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts, insbeson-
dere des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Handelsgesetz-
Zulassungsvoraussetzungen
buchs, sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer können insbesondere geprüft werden:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Kauf- 1. Unternehmenskonzepte und Unternehmenssteuerung,
mann für Bürokommunikation, zum Bürokaufmann 2. betriebliche Leistungsprozesse,
oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation
und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis 3. bereichsbezogenes Controlling,
oder 4. betrieblicher Umweltschutz,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem 5. Konjunktur und Wachstum,
sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal- 6. europäische Integration,
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
dreijährige Berufspraxis oder 7. Währung und Währungssysteme,
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis 8. weltwirtschaftliche Entwicklungen,
nachweist. Die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche 9. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.
Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Sekretariats- (2) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft und Arbeits-
fachkaufmanns/einer Geprüften Sekretariatsfachkauffrau recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
gemäߧ 1 Abs. 2 haben. personalpolitische, -verwaltende und -betreuende Ziele
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
und Maßnahmen versteht und bei der bereichsintemen 1. 10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-
Personalverwaltung und -betreuung mitwirken kann. In schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300
diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: Anschlägen,
1. Management- und Führungsaufgaben, 2. kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes von
2. Personalplanung und Personaleinsatz, rund 1350 Anschlägen in gleichbleibender Geschwin-
digkeit von 120 Silben pro Minute. Nach der Ansage ist
3. bereichsbezogene Personalverwaltung und -betreu-
der Brief in einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten
ung,
selbständig, vollständig und wortgetreu, normgerecht
4. Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz, und unterschriftsreif zu schreiben.
5. verbale und nonverbale Kommunikation, Die näheren Prüfungsanforderungen und die Bewertung
6. allgemeine und individuelle Maßnahmen der Personal- der Prüfungsleistungen erfolgen nach Anlage 1. Die Note
förderung und -entwicklung· einschließlich bereichs- für das Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-
bezogener Aus- und Weiterbildung, erstellung" ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten
7. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sowie Rechtsgrund- aus den Prüfungsleistungen „Maschinelle Texterstellung"
lagen der beruflichen Bildung, und „Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm" zu
bilden.
8. soziale Verantwortung und Maßnahmen, Humanisie-
rung der Arbeit. (8) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-
spräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
(3) Im Prüfungsfach „Informations- und Büromanage-
der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen
ment" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen
in der Lage ist, Informationsflüsse und Informations-
vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, daß er
organisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin
angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außer-
soll er nachweisen, daß er Kommunikations- und Organi-
halb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann
sationsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen
und dabei argumentations- und präsentationstechnische
können insbesondere geprüft werden:
Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen
1. Informationsorganisation, versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betriebli-
2. inner- und außerbetriebliche Kommunikation, chen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Berei-
chen Informations- und Büromanagement sowie Perso-
3. Büro- und Arbeitsorganisation, nalwesen auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht
4. persönliche Arbeitstechniken. länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuß stellt
(4) Im Prüfungsfach „Bürokommunikationstechnik" soll 14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themen-
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er moderne vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
Bürokommunikationssysteme bei der Erfüllung unter- den sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine
Einzelbewertung zuläßt, vorgenommen werden.
schiedlicher Fachaufgaben sachgerecht nutzen kann.
Weiterhin soll er nachweisen, daß er die DV-Anwendung (9) Die Prüfung gemäß Absatz 5 ist auf Antrag des Prü-
und Datenpflege unter Berücksichtigung der Anforderun- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
gen des Datenschutzes im Büro versteht und bei der Ver- schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
besserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichs- wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
bezogenen DV-Organisation mitwirken kann. In diesem deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
Zusammenhang können im Rahmen einer praxisorientier- licher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der
ten Aufgabenstellung insbesondere geprüft werden: Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,
1. Bürokommunikationssysteme, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre
Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-
2. DV-Anwendungen,
schlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
3. Datenschutz. und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dau-
(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prü- ern. Die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung ist
fungsfächern besteht je Prüfungsfach aus unter Aufsicht zu versagen, wenn der Prüfungsteilnehmer in mehr als
zu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht län- einer der oben genannten Prüfungen nicht ausreichende
ger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs- Leistungen erzielt hat.
fach beträgt 1,5 Stunden.
(6) Im Prüfungsfach „Protokollführung" soll der Prüfungs- §5
teilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einen Text
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
sprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unter-
schriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfaßt Von der Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 3
die Aufnahme eines Gesprächs und die Erstellung eines Nr. 1 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
Ergebnisprotokolls. Das Gespräch soll etwa 15 Minuten zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer
dauern; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
(7) Im Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
erstellung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren
er gehobene Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-
und der maschinellen Texterstellung besitzt, die ihn derungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollstän-
befähigen, diese Fertigkeiten den Anforderungen entspre- dige Freistellung von diesen Prüfungsfächern ist nicht
chend einzusetzen. Die Prüfung umfaßt: möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1837
§6 fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
Bestehen der Prüfung vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-
(1) Die einzelnen Fächer der Prüfung gemäß § 3 sind digung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-
gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn lungsprüfung anmeldet.
der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) Ist die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistun-
gen im Prüfungsfach gemäߧ 3 Nr. 6 nicht bestanden,
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Wieder-
gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung holungsprüfung in diesem Prüfungsfach befreit werden,
gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des wenn er innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, eine
anzugeben.
anrechenbare Prüfung im Sinne des § 5 bestanden hat.
§7
Wiederholung der Prüfung
§8
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungs- in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1996
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Anlage1
(zu § 4 Abs. 7)
Richtlinien
zur Durchführung der schreibtechnischen Prüfung und Bewertungstabellen
§ 1 - Prüfungsanforderungen 7. Die Arbeitszeit schließt die Fehlerkorrektur mit ein.
Der Ausdruck erfolgt nach Ablauf der Arbeitszeit.
1. Maschinelle Texterstellung
8. Den Prüfungsteilnehmem ist vor Beginn der maschi-
10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-
nellen Prüfungsarbeiten eine angemessene Zeit zu
schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300
gewähren, um sich mit den zur Verfügung stehenden
Anschlägen.
Geräten (Schreibmaschine bzw. Textsystem) vertraut
Es ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu zu machen und sich einzuschreiben. Übungstexte
geben, die auf einem DIN A4-Blatt zeilengleich (Schreib- und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer
maschine) abgeschrieben werden muß; an Textsyste- selbst mitzubringen.
men (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Die Bewertung
9. Die maschinelle Texterfassung und Briefgestaltung
erfolgt nach untenstehenden Richtlinien und Tabellen.
geschieht mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur.
2. Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm
10. Sämtliche Arbeitsunterlagen (Stenogramm etc.) sind
Kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes im mit den Arbeiten abzugeben.
Gesamtumfang von rund 1350 Anschlägen in gleich-
bleibender Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minu- § 3 - Bewertungsrichtlinien und -tabellen
te. Nach der Ansage ist der Brief in einer Bearbeitungs-
zeit von 15 Minuten selbständig, vollständig und wort- (1) Allgemeines
getreu, normgerecht und unterschriftsreif zu schreiben. 1. In jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen. In
Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrichen
Gruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen zusammen gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Offensichtliche
einen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet.
formlos vorgelegt oder außerhalb der Ansage in geeig- 2. Wird gegen die Regeln für Maschinenschreiben grund-
neter Form bekanntgegeben werden. Absätze sind sätzlich verstoßen, so daß Unkenntnis angenommen
während des Diktates anzusagen. Der Brief soll eine werden muß, ist für wiederholte Verstöße gegen die-
Hervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Ein zwei- selbe Regel nur ein Fehler anzurechnen.
maliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist
nicht zulässig. 3. Für wiederholte Verstöße gegen die Rechtschreibung,
Zeichensetzung und Sprachlehre in gleich gelagerten
Die Bewertung erfolgt nach untenstehenden Richtlini- Fällen ist ebenfalls nur ein Fehler anzurechnen.
en und Tabellen.
(2) Bewertung der Prüfung in „Maschineller Texterstellung"
§ 2 -Allgemeine Bestimmungen 1. Zur Ermittlung der Anschlagszahl wird jeder Tasten-
anschlag (Schreibtaste, Leertaste, Umschalttaste,
1. Für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung und Rücktaste) gezählt.
Textsysteme gelten unterschiedliche Bewertungs-
tabellen. 2. Als Fehler werden gezählt (Fehlerliste):
2. Die Prüfungsteilnehmer dürfen ein eigenes Wörter- - Schriftzeichenfehler:
buch (Duden) sowie Rechtschreibungs- und Hilfs- falsche,
programme benutzen. zuviel geschriebene,
3. Der Prüfungsansage geht eine Probeansage von etwa fehlende,
einer Minute voraus, die nicht zu übertragen ist. Die umgestellte,
Beteiligung an der Probeansage ist freiwillig.
überdruckte,
4. Vor der Prüfungsansage sind den Prüfungsteilneh- nicht zum Abdruck gekommene,
mern der Inhalt des Textes sowie ungeläufige Fach-
ausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form korrigierte Schriftzeichen (bei Schreibmaschinen
bekanntzugeben. ohne Korrektureinrichtung);
- Wortfehler:
5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungsansage
dürfen die Prüfungsteilnehmer eigenes Papier ver- falsche,
wenden. Für die Stenogramm-Übertragung und die zuviel geschriebene,
maschinelle Texterfassung nach Vorlage ist das nöti- fehlende,
ge Papier zur Verfügung zu stellen. Für die maschi-
umgestellte Wörter,
nelle Briefgestaltung werden Briefvordrucke nach
DIN 676 oder Briefmasken entsprechend DIN 676 ver- Wiederholungen von mehreren zusammenhängen-
wendet. Es ist zulässig, die am Prüfungsort vorhande- den Wörtern,
nen Briefmasken nach DIN 676 zu verwenden. Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern,
6. Die Zeit für die Anfertigung des Briefes beginnt unmit- Umstellungen von mehreren zusammenhängenden
telbar nach Beendigung der Ansage. Wörtern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1839
- Zeilenfehler: (3) Bewertung der „Maschinellen Briefgestaltung nach
Irrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt Stenogramm"
geschriebene Zeilen, 1. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief.
auch mehrere zusammenhängende Zeilen), Jede Abweichung von der Ansage wird entsprechend
falscher Zeilenbeginn 0ede Abweichung von der ihrer Bedeutung wie folgt mit Fehlerpunkten belegt:
Fluchtlinie), Fehlerliste Fehler-
abweichender Zeilenschluß (nur bei Schreibma- punkte
schinen), Sinntragendes Einzelwort falsch,
falsche Zeilenschaltung, ausgelassen oder hinzugefügt 12
verlorene Grundstellung der Hände (zusammen-
Wort, für das ein anderes von gleicher
hängende Grundstellung),
oder annähernd gleicher Bedeutung
Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende; eingesetzt ist 2
- Seitenfehler: Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort,
am Seitenschluß verstümmelte oder nicht waage- das den Sinn nicht ändert 2
recht verlaufende Zeilen,
Zweites und jedes weitere Wort
Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rück- einer Wortgruppe oder eines Sinn-
seite; zusammenhangs, das falsch,
- Leerzeichen und Abstandfehler: ausgelassen oder hinzugefügt
überflüssige, fehlende Leerzeichen (mehrere und nicht Sinnträger ist 2
zusammenhängende = 1 Fehler), Umstellen von Wörtern, soweit der Sinn
eingeklemmte Schriftzeichen, nicht geändert wird 2
unregelmäßiger Schriftzeichenabstand; Rechtschreibfehler 6
- Umschaltfehler: Satzzeichenfehler 6
falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen, Verstöße gegen die Sprachlehre 6
verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte Verwechselung von Einzahl und Mehrzahl
Umschaltung zurückzuführen sind); sowie Endungsfehler, soweit der Sinn
- Fehler im letzten Wort werden nicht gewertet. nicht geändert wird 2
2. Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:
3. Verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Note für
,,Maschinelle Texterstellung" a) jeder Verstoß gegen die Regeln für Maschinen-
schreiben,
Wird die vorgeschriebene Mindestanschlagszahl nicht
erreicht, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu be- b) jeder Fehler nach der Fehlerliste für „Maschinelle
werten. Texterstellung" (Abs. 2 Nr. 2),
a) Bewertungstabelle für Schreibmaschinen ohne c) die Nichtbeachtung der angesagten Hervorhebung.
Korrektureinrichtung Die Note ergibt sich aus folgenden Tabellen:
Note
1. Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung:
Note
1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend 1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend
bei ... Fehlerprozent
bei ... Fehlerpunkten
über über über über
0,00-0,08 0,08-0,19 0,19-0,33 0,33-0,50 0,50
0-8 9-19 20-33 34-50 51 und mehr
b) Bewertungstabelle für Textsysteme und Schreib-
maschinen mit Korrektureinrichtung 2. Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektur-
Note
einrichtung:
Note
1= 2= 3= 4= nicht
sehr gut gut befriedi- aus- aus- 1= 2= 3= 4= nicht
gend reichend reichend sehr gut gut befriedi- aus- aus-
gend reichend reichend
bei ... Fehlerprozent
bei ... Fehlerpunkten
über über über über
0,00-0,06 0,06-Q,16 0,16-0,26 0,26-0,36 0,36 0-6 7-16 17-26 27-36 37 und mehr
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 2)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ..... ... ....... .. .. .. ... ... .. .. ....... ............ .. ................. .. in ........................................................................................
hat am .......................................... .... .... .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte
Sekretariatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1835) mit folgenden ergebnissen bestanden:
Note
1. Volks- und Betriebswirtschaft
2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht
3. Informations- und Büromanagement
4. Bürokommunikationstechnik
5. Protokollführung
6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung
7. Situationsbezogenes Fachgespräch
(Im Fall des§ 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 5 im Hinblick auf die am .......................... in ................................................. .
vor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsfach .................................................. freigestellt.")
Datum ............................................................................... .
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1841
Verordnung
zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz*)
Vom 4. Dezember 1996
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 5. Sportausrüstungen,
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) verordnet die Bundesre- 6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
gierung:
7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung
von Gefahren und Gefahrstoffen.
Artikel 1
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-
Verordnung desberggesetz unterliegen.
über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei §2
der Benutzung persönlicher
Bereitstellung und Benutzung
Schutzausrüstungen bei der Arbeit
(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5
des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur per-
§1 sönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Be-
schäftigten bereitstellen, die
Anwendungsbereich
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inver-
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persön- kehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
licher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für entsprechen,
die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung
Beschäftigte bei der Arbeit.
bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Ver- zu bringen,
ordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen ge-
den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um
eignet sind und
sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und
Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel 4. den ergonomischen Anforderungen und den ge-
verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung sundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten ent-
verbundene Zusatzausrüstung. sprechen.
(3) Als persönliche Schutzausrü~tungen im Sinne des (2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Be-
Absatzes 2 gelten nicht: · schäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für
den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die
1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der
Umstände eine Benutzung durch verschiedene Be-
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäf-
schäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß
tigten dienen,
Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht
2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste, auftreten.
3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen
den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,
Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so auf-
die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen einander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzel-
Ordnung dienen, nen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenver- (4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnah-
kehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un- men sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der
terliegen, Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzaus-
rüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut
funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien
0
) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der
Umsetzung folgender EG-Richtlinien: Zustand befinden.
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benut- §3
zung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (ABI. EG Nr. L393 S. 18), Unterweisung
- Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-
destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die gesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu
Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen
mit sich bringt (ABI. EG Nr. L 156 S. 9), sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich,
- Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die
führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABI. EG Nr. L 156 (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzaus-
S.14),
rüstung hat der Arbeitgeber erfordertiche Informationen
- Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstät- für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher
ten (ABI. EG Nr. L 393 S. 1). Form und Sprache bereitzuhalten.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Artikel 2 §3
Verordnung Übertragung von Aufgaben
über Sicherheit und Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen
Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu
Handhabung von Lasten bei der Arbeit einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen,
(Lastenhandhabungsverordnung hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäf-
- LasthandhabV) tigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.
§1 §4
Anwendungsbereich Unterweisung
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-
von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger gesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang
ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berück-
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere sichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich
der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße
manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren,
(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachge-
ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch mäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
Anhang
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun- Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit
desberggesetz unterliegen. und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule,
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des der Beschäftigten ergeben kann:
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes- (1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
ministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig 1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. die Lage der Zugriffsstellen,
Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-
ministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh- 3. die Schwerpunktlage und
men mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, 4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, (2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder Arbeitsaufgabe insbesondere
den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung
1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewe-
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-
gung, insbesondere Drehbewegung,
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen 2. die Entfernung der Last vom Körper,
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-
überbrückende Entfernung,
ten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-
leistet werden. 4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erfor-
derlichen Kraftaufwandes,
§2 5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
Maßnahmen 6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Be-
schäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des
Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu tref- 7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
fen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mecha-
nische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Hand- (3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
habungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine und der Arbeitsumgebung insbesondere
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere 1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz
der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden. und Raum,
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten 2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beur-
3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindig-
teilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-
keit,
schutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere
unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Auf- 4. die Beleuchtung,
grund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maß-
5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der
nahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit
Standfläche und
und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering
gehalten wird. 6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1843
Artikel 3 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
Verordnung 2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung
über Sicherheit und ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
Gesundheitsschutz bei 3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder
der Arbeit an Bildschirmgeräten Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
(Bildschirmarbeitsverordnung
- BildscharbV) 4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
§1
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Be-
Anwendungsbereich schäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirm- Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
geräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an §3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen
von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5
des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
schirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Be- bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen
nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-
bleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Ge-
beurteilen.
brauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeits-
platz eingesetzt werden,
§4
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Anforderungen an die Gestaltung
Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meß-
wertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benut- (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu
zung des Arbeitsmittels erforderlich ist,. sowie treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderun-
gen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften ent-
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Dis-
sprechen.
play.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. De-
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun- zember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die
desberggesetz unterliegen.
geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des 1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes- oder
ministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig 2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen
Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes- Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet
ministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh- ist,
men mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abge-
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder wichen werden, wenn
den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung 1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeits-
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent- platzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforde-
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur rungen entgegenstehen oder
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie 2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweili-
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig- gen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter
ten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr- Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinde-
leistet werden. rung gestaltet wird
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere
§2 Weise gewährleistet sind.
Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein
Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder
§5
.
Täglicher Arbeitsablauf
zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsver-
fahrens. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so
zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirm-
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung geräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausge- Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung
stattet sein kann mit durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
§6 Sonstige Arbeitsmittel
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens 10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme muß eine ausreichend große und reflexionsarme
ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des
regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Seh- Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und
beschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausrei-
zurückgeführt werden können, eine angemessene Unter- chender Raum für eine ergonomisch günstige
suchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater
fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet
der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine werden.
augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu 11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und
ermöglichen. standsicher sein.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang 12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein
spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur sowie so angeordnet werden können, daß unbe-
Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Unter- queme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
suchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen möglich eingeschränkt werden.
notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stel-
len, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung
§7 ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
Arbeitsumgebung
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum
lässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen
Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. vorhanden sein.
15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe ent-
Anhang sprechen und an das Sehvermögen der Benutzer
über an Bildschirmarbeits- angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast
plätze zu stellende Anforderungen zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu ge-
währleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirm-
Bildschirmgerät und Tastatur arbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müs- der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Re-
sen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie flexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und
einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
haben. 16. Bildschirmarbeitsplätze sind ·so einzurichten, daß
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blen-
und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrun- dung verursachen und Reflexionen auf dem Bild-
gen aufweisen. schirm soweit wie möglich vermieden werden. Die
Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kon- Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die
trast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bild-
dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und schirmarbeitsplatz vermindern läßt.
den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt
werden können. 17. Bei der Gestaltung des BUdschirmarbeitsplatzes ist
dem lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz
4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rech-
und Blendungen sein. nung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchti-
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und gung der Konzentration und der Sprachverständlich-
neigbar sein. keit zu vermeiden.
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und 18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten
neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,
günstige Arbeitshaltung einnehmen können. die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luft-
feuchtigkeit zu sorgen.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müs-
sen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet wer- 19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren
den können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß Teils des elektromagnetischen Spektrums - so nied-
ein Auflegen der Hände ermöglichen. rig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und
Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche
unerheblich ist.
haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergono- Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
mische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die
Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund 20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere
deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung auf die Verarbeitung von Informationen durch den
lesbar sein. Menschen anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 1845
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung 3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit 4. auf See- und Binnenschiffen."
an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den fol-
genden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf
2. § 2 wird wie folgt geändert:
die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe
angepaßt sein. ,,ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flä-
chen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten
die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Fläche liegen,".
Verlangen machen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflus-
,,(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind
sung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen
Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeits-
sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung be-
schutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Ver-
schreiben und deren Beseitigung mit begrenztem
ordnung ist, wer Personen nach Satz 1 beschäf-
Arbeitsaufwand erlauben.
tigt."
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen
und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die 3. In§ 3 Abs. 3 werden die Wörter,,§§ 120d und 139g der
auszuführende Aufgabe angepaßt werden können. Gewerbeordnung" durch die Wörter ,,§ 120d der Ge-
22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur werbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzge-
qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet setzes" ersetzt.
werden.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „nach Landesrecht"
gestrichen.
Artikel 4
5. § 56 wird wie folgt geändert:
Verordnung
a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht"
zur Änderung der
gestrichen.
Verordnung über Arbeitsstätten
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975
(BGBI. 1 S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- ,,(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeord-
ordnung vom 1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057), wird wie nung bisher keine Anwendung findet, ist der maß-
folgt geändert: gebende Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 1 der
20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten müssen
1. § 1 erhält folgende Fassung: jedoch bis spätestens am 1. Januar 1999 minde-
stens den Anforderungen des Anhangs II der Richt-
,,§ 1 linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Be- 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
trieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI. EG Nr.
findet. L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden."
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
1 . im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im Artikel 5
öffentlichen Verkehr, Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Dezember 1996
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Bambuterol
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) Cefpodoximproxetil
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein- und seine Salze
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Cllazapril
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Felodipin
und seine Salze
Artikel 1 Medetomidin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
- zur Anwendung bei Hunden -
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch Phenylpropanolamin
die Verordnung vom 4. Juni 1996 (BGBI. 1S. 790), wird die und seine Salze
Anlage um folgende Positionen ergänzt: - zur Behandlung des ernährungsbedingten Überge-
wichts -
"Amperozid
und seine Salze L-Tryptophan
- zur Anwendung bei Tieren - und seine Salze
Azelastin - zur Behandlung von depressiven Erkrankungen -".
und seine Salze
- ausgenommen zur intranasalen Anwendung zur Be-
Artikel2
handlung der saisonalen allergischen Rhinitis bei Erwach-
senen und Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu ~onn am 10. Dezember 1996 1847
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Dritte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 3. BesÜVÄndV)
Vom 5. Dezember 1996
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262) in Verbindung mit Arti-
kel 9 § 2 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
In § 14 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt
durch Artikel 10 des Ges_etzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) ge-
ändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1996" durch das Datum
,,31. Dezember 1999" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 11. 96 Verordnung über das Inverkehrbringen von bestimmten Thun-
fischkonserven aus der Republik Elfenbeinküste 12405 (223 28. 11. 96) 29. 11.96
28.11.96 Sechste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung 12 517 (225 30. 11. 96) s. Art. 2
7847-11-4-70
11. 11.96 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 12 557 (226 3. 12. 96) 2. 1. 97
96-1-2-165
20. 11.96 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 12 557 (226 3. 12. 96) 5. 12.96
96-1-2-162