1TT8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Gesetz
zur Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Wismut-Vertrag
Vom 21. November 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3
angefügt:
Artikel 1
,,Für Stillegungs- und Sanierungstätigkeiten einschließ-
Das Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 lich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen,
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet- Anträge auf Erteilung neuer Strahlenschutzgenehmi-
republiken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowje- gungen gestellt werden, gelten Erlaubnisse und Zulas-
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. De- sungen nach Satz 1 bis zur Erteilung der neuen Geneh-
zember 1991 (BGBI. II S. 1138), zuletzt geändert durch migungen, längstens jedoch zehn Jahre ab Inkraft-
Artikel 17 § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 treten dieses Gesetzes fort."
(BGBI. 1S. 2182), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel2
„Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
soweit nicht in Satz 3 Abweichendes bestimmt ist." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1779
Gesetz
zur Änderung des Bundesjagdgese~es und des Waffengesetzes
Vom 21. November 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. entgegen§ 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit de( Jagd
verschont oder
3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt."
Artikel 1
Änderung des Bundesjagdgesetzes 4. In § 39 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849), „3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Jagd verschont;".
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 5. In§ 40 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5"
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1017), wird durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5" ersetzt.
wie folgt geändert:
6. § 45 wird gestrichen.
1. In § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte
Artikel2
,,oder nach den im Land Berlin geltenden entsprechen-
den Vorschriften" gestrichen und das Komma nach Änderung des Waffengesetzes
dem Wort „Kriegswaffen" durch das Wort „oder" In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes in der
ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1
S. 432), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geändert worden ist,
,,oder der Zieleinrichtung" gestrichen. werden die Worte „oder der Beleuchtung der Zieleinrich-
tung" gestrichen.
3. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel3
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer Inkrafttreten
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zuwiderhandelt, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Gesetz
zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Vom 21. November 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Hat das Unternehmen das Fehlen der Vorausset-
§1 zungen für die Antragstellung auf Eigentumsum-
. Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes schreibung nicht zu vertreten, so gilt als maßgeb-
licher Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist für Kauf-
§ 5 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale oder Erbbaurechtsbestellungsverträge, die nach
Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen worden
und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsver- sind, auch der Zeitpunkt des Vertragsabsthlusses,
trages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 wenn
S. 944), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1184) geändert worden ist, wird 1. Gegenstand des Vertrages ein Grundstück oder
wie folgt geändert: die bei Vertragsabschluß nach Lage, Größe und
Form bestimmte Teilfläche eines Grundstücks
ist,
1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
a) das nach § 28 der Grundbuchordnung be-
„Der Veräußerung steht es gleich, wenn nach dem
zeichnet werden kann,
31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungs-
erbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentums- b) auf das sich ein noch nicht bestandskräftiger
gesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid be-
begründet und übertragen werden." zieht, wenn dieser Bescheid bestandskräftig
wird, oder
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) auf das sich ein Sonderungs- oder Zuord-
a) In Satz 1 werden die Nummern 4 bis 6 wie folgt nungsplanentwurf bezieht, der die Voraus-
gefaßt: setzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sonderungs-
„4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember planverordnung erfüllt, wenn dieser Planent-
1998 in Höhe von 45 vom Hundert; wurf Gegenstand eines bestandskräftigen
5. vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides
2000 in Höhe von 50 vom Hundert; 'wird,
6. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2. es auf der Grundlage des geschlossenen Vertra-
2003 in Höhe von 55 vom Hundert." ges zur Eigentumsumschreibung oder zum
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber,
bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch
„Veräußerungserlös im Sinne von Satz 1 ist im Fall zum Vollzug der Teilungserklärung kommt."
der Erbbaurechtsbestellung der vom Erbbaube-
rechtigten zu entrichtende Preis für das Gebäude §2
oder den Teil eines Gebäudes zuzüglich des Bar-
wertes des vereinbarten Erbbauzinses." Inkrafttreten
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr.-Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1781
Gesetz
zur Anpassung der wohngeldrechtlichen Überleitungsregelungen
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(Wohngeldüberleitungsgesetz - WoGÜG)
Vom 21. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 17 Abs. 1 ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember
das folgende Gesetz beschlossen: 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Betrag
in Höhe von 10 vom Hundert abgezogen wird.
Artikel 1 3. Von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten Familienein-
kommen ist vom 1. Januar 1997 bis zum 31 . Dezember
Änderung des Wohngeldgesetzes 1998 bei der Berechnung eines Mietzuschusses vor
§ 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Anwendung der Anlagen 1 bis 8 bei Alleinstehenden
Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark im Jahr abzu-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November setzen, wenn das Jahreseinkommen 12 000 Deutsche
1996 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt Mark nicht übersteigt. Für das zweite und jedes weitere
gefaßt: Familienmitglied erhöhen sich der Freibetrag um
,,§42 300 Deutsche Mark im Jahr und die Einkom-
mensgrenze um 4 800 Deutsche Mark im Jahr. Bei
Überleitungsregelungen
Überschreitung der in den Sätzen 1 und 2 bestimm-
nach Auslauten des Wohngeldsondergesetzes
ten Einkommensgrenzen wird der Freibetrag für je-
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- weils 1 200 Deutsche Mark der Überschreitung um
ten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben: 300 Deutsche Mark gekürzt.
1. § 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 4. § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 1998 in folgen- über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten
der Fassung anzuwenden: Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen
Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden
,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die ist.
Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,
als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt: 5. § 32 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-
wenden:
für Wohnraum,
der bezugsfertig geworden ist „Das Wohngeld wird auf 47 vom Hundert der im Sinne
des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden
bis zum 31. Dezember 1991
bei einem ab Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um
Haushalt mit ohne Sammel- mitSammel- 1. Januar
1992
Wohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche
heizung heizung
Mark gerundet."
Deutsche Mark
6. Erhebungsmerkmal nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g
einem Allein- ist bis zum 31. Dezember 1998 auch die Höhe des
stehenden 360 455 505 abgesetzten Freibetrages nach Nummer 3.
zwei Familien- 7. § 36Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
mitgliedern 465 590 650
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
drei Familien-
mitgliedern 555 700 775 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet die in
vier Familien-
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bestimmte Geltungsdauer
mitgliedern 645 820 905
längstens bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000 zu
fünf Familien- verlängern.
mitgliedern 735 930 1030
Mehrbetrag für (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßgabe nach
jedes weitere Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in dem in Artikel 3 des
Familienmitglied 90 115 125". Einigungsvertrages genannten Gebiet anstelle des § 8
Abs. 1 dieses Gesetzes der§ 2 der Überleitungsverord-
b) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden. nung zum Wohngeldgesetz vom 17. Dezember 1990
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
(BGBI. 1 S. 2830) in der am 1. Oktober 1991 geltenden Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1
Fassung anzuwenden." · S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel2
Aufhebung der Überleitungs-
Artikel3
verordnung zum Wohngeldgesetz
Inkrafttreten
Die Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2830), geändert durch Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1783
Verordnung
über die versicherungsmathematischen
Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung
der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung
(Kalkulationsverordnung - KalV)
Vom 18. November 1996
Auf Grund des§ 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, §5
auch in Verbindung mit § 103a Abs. 2 Satz 2 des Ver- Ausscheideordnung
sicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12
und 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur
in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahr-
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 scheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsich-
S. 2) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- tiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun- überprüfen sind.
desministerium der Justiz:
§6
§1 Kopfschäden
Versicherungsmathematische (1) Kopfschäden sind die im Beobachtungzeitraum auf
Methoden in der Krankenversicherung einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Ver-
sicherungsleistungen, die für jeden Tarif in Abhängigkeit
Versicherungsmathematische Methoden zur Berech-
vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln
nung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art der
sind. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zu-
Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung
sammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif
sind die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-
gesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund
mathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8
im unmittelbaren Anschluß an eine Prämienanpassung
näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden
geändert werden.
Berechnungen der Prämien und der Alterungsrückstellun-
gen nach Maßgabe der§§ 3, 10, 11, 13 und 16. (2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als
die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§2 veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so
sind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch
Rechnungsgrundlagen geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen
(1) Rechnungsgrundlagen sind: Leistungen von denen ab, die den vom Bundesaufsichts-
amt veröffentlichten Tafeln zugrundeliegen, so sind die
1. der Rechnungszins, für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entspre-
2. die Ausscheideordnung, chend abzuändern.
3. die Kopfschäden, (3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-
4. der Sicherheitszuschlag, schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen
Bestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse
5. die sonstigen Zuschläge. früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheits- statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwan-
dauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- kungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße
und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufig- der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise
keiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden.
den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungs- liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schaden-
grundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder bedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu
Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind. schätzen.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden
§7
Sicherheiten zu versehen.
Sicherheitszuschlag
§3 In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von minde-
Gleiche Rechnungsgrundlagen stens fünf vom Hundert der Bruttoprämie einzurechnen,
der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen ent-
Für die Berechnung der Prämie und der Alterungs- halten sein darf.
rückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu
verwenden. §8
§4 Grundsätze für die
Bemessung der sonstigen Zuschläge
Rechnungszins
(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die
Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 vom Hun- 1. die unmittelbaren Abschlußkosten,
dert nicht übersteigen. 2. die mittelbaren Abschlußkosten,
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
3. die Schadenregulierungskosten, §10
4. die sonstigen Verwaltungskosten, Prämienberechnung
5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags- (1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkannten
rückerstattung, Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte
Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem
6. den Zuschlag für den Standardtarif. dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungs-
versprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rech-
(2) Für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 1 nungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten
sind die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit
zu erfassen. Die Zuschläge sind so zu bemessen, daß sie eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt
die Aufwendungen rechnungsmäßig decken. zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kal-
kuliert werden. Bei geschlechtsabhängigen Tarifen dürfen
(3) Unmittelbare Abschlußkosten dürfen durch Zillme-
die Geburtskosten auf beide Geschlechter verteilt werden.
rung nur in einer solchen Höhe in die Prämien eingerech-
net werden, daß die Gesamtalterungsrückstellung eines (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte in
Zugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und jede Ein- der Altersgruppe der Kinder bis zur Vollendung des
zelalterungsrückstellung nicht länger als fünfzehn Jahre 16. Lebensjahres, in der Altersgruppe der Jugendlichen
und nicht länger als die Hälfte der tariflich vorgesehenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geführt werden.
künftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist außer in den Fällen Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen nicht mehr
des § 10 Abs. 3 Satz 1 vereinbart, daß sich die Prämie Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbildungstarifen
während der Vertragslaufzeit verändert, ohne daß dies können Eintrittsaltersgruppen gebildet werden, die höch-
durch Anpassungen der Prämie an eine Veränderung des stens fünf Eintrittsalter umfassen.
tatsächlichen Schadenbedarfs oder Änderungen des Lei- (3) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versicherte
stungsumfangs bedingt wäre, darf die Höhe der einge- kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht
rechneten unmittelbaren Abschlußkosten nicht von der- vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis zum voll-
jenigen abweichen, die sich ohne diese Vereinbarung endeten 34. Lebensjahr der Versicherten. Für die Prämien-
ergeben würde. Werden die unmittelbaren Abschluß- berechnung des Neuzuganges sind die Formeln des
kosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen Abschnitts A des Anhangs I oder andere geeignete For-
laufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig meln, die den anerkannten Regeln der Versicherungs-
während der Versicherungsdauer nur dann erhöht wer- mathematik entsprechen, zu verwenden.
den, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres
entfällt. § 11
(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillmerung Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
und des Zuschlages für den Standardtarif nur altersunab- (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassun-
hängige absolute Kostenzuschläge eingerechnet werden; gen hat nach den für die Prämienberechnung geltenden
die Einrechnung laufender Zuschläge für die unmittel- Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Versicherten
baren Abschlußkosten ist nach Maßgabe des Absatzes 3 der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungs-
Satz 3 zulässig. Soweit in Tarifen die altersmäßige rückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs voll-
Bestandsverteilung vom Gesamtbestand des Unter- ständig prämienmindernd anzurechnen; dies gilt nicht für
nehmens erheblich abweicht, sind zur Ermittlung der den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung
Stückkostenzuschläge Modellbestände zu verwenden. nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Hierdurch entstehende Kostenunterdeckungen sind in entfällt, und der betragsmäßig anläßlich der Prämien-
den anderen, für den Neuzugang offenen Tarifen zu anpassung unverändert bleibt, soweit er nicht prämien-
berücksichtigen. Zulässig ist auch ein Kostenzuschlags- mindernd verwendet wird.
system, bei dem die prozentualen Kostenzuschläge bei (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassun-
Prämienanpassungen auf Dauer nur auf die Teilprämien gen sind die Formeln des Abschnitts B des Anhangs l oder
bezogen werden, die der aktuellen Tarifprämie zum andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln
ursprünglichen Eintrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-
für die Prämienberechnung für Kinder und Jugendliche, den. In die Prämien der Versicherten, die das 45. Lebens-
für Ausbildungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentage- jahr vollendet haben, dürfen keine erneuten einmaligen
geld-, Kurtagegeld- und Pflegetagegeldtarife. Kosten eingerechnet werden.
(5) Soweit vereinbart, muß in die Prämien der Tarife, die
§12
zum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein gesonderter Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
Zuschlag zur Gewährleistung der Beitragsgarantie im (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem
Standardtarif und des untemehmensübergreifenden Aus- Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln
gleichs eingerechnet werden. Dieser Zuschlag entfällt für berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Lei-
die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. stungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und
für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungs-
§9 bereiche sind insbesondere:
1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,
Dokumentationspflichten
2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so-
Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungs- wie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten-
unternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen. ersatzfunktion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1785
3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahn- führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprünglichen
ersatz, Versicherungsschutzes nach Absatz 3 dürfen nicht erneut
einmalige Abschlußkosten eingerechnet werden.
4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2
gehört, §14
5. Krankentagegeld, Verfahren zur
6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren, Gegenüberstellung der erforderlichen
und der kalkulierten Versicherungsleistungen
7. Pflegekosten und -tagegeld.
(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2 Satz 1
(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene
und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich
Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge
und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt
hat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr
durchzuführen. Kinder und Jugendliche· können als ein-
in diesem Tarif versichert bleiben kann.
heitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden.
(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem ge- Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Abs. 1 Satz 2
setzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungs-
der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven leistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu
Krankenversicherung. sind die Leistungen und die zugehörigen Bestände auf
die Beobachtungszeiträume abzugrenzen. Ferner sind
§13 Wartezeit- und Selektionsersparnisse sowie erhobene
Risikozuschläge zu berücksichtigen.
Anrechnung der
erworbenen Rechte und der (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten
Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des
Abschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im
(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Ver- Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die
sicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem Ver- tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Lei-
sicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der stungsversprechen umzurechnen.
Alterungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetz-
(3) Die Berechnung der erforderlichen Versicherungs-
buchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft
leistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des
zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versiche-
Anhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach§ 12b Abs. 2
rungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betra9smäßig
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der tat-
anläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt, voll-
sächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten
ständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung
Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extra-
kann so weit begrenzt werden, daß die für diesen
polierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden,
Leistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige
der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig fest-
zum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In
gelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger
diesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der Alterungs-
Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versiche-
rückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung
rungsleistungen ist zulässig,· wenn das Versicherungs-
im Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche
unternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifes
Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu dem für ihn
dieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der
erstmals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine
Formeln und Beifügung der versicherungsmathematischen
auf die gesamte Vertragslaufzeit bezogene Alterungs-
Herleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein
rückstellung bei dem Krankenversicherungsunternehmen
anderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittel-
gebildet worden ist.
barem Anschluß an eine Prämienanpassung übergegan-
(2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als gen werden; Satz 3 gilt entsprechend.
Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der
(4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die
Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb
Anzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die
der Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist
bis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß ver-
die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalku-
pflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist
lierten Versicherungsleistungen anhand des Schadenver-
ihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend
laufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungsgrund-
Absatz 1 anzurechnen. Wenn eine Rückstellung für Bei-
lagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind. Sind bei
tragsermäßigung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alte-
der Erstkalkulation die vom Bundesaufsichtsamt für das
rungsrückstellung über die Begrenzung nach Absatz 1
Versicherungswesen veröffentlichten Wahrscheinlich-
Satz 2 hinaus prämienmindernd anzurechnen.
keitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen
(3) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung nach Versicherungsleistungen anhand dieser Wahrscheinlich-
Absatz 2 Satz 3 seinen ursprünglichen Versicherungs- keitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die
schutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1
wieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum Zeitpunkt der nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 entsprechend. Ist die Erst-
Herabsetzung gutgeschriebene Teil der Alterungsrück- kalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so
stellung sofort prämienmindernd anzurechnen. sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund
(4) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen sind vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln.
die Formeln des Abschnitts B des Anhangs I oder andere (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur
geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen
Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden. in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die
Bei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prämie Ergebnisse der Gemeinschaftsstatistik des Verbandes
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
der privaten Krankenversicherung e. V. zu verwenden, ihrer Versicherungsbestände jährlich folgende auf das
solange in dem zu beobachtenden Tarif weniger als jeweils vorangegangene Kalenderjahr bezogene Daten für
zehntausend natürliche Personen versichert sind. Ergibt die inländischen Versicherungsbestände mitzuteilen:
die Gemeinschaftsstatistik, daß im abgelaufenen Kalen-
1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betrie-
derjahr die tatsächlichen Pflegedauern oder Pflege-
benen Versicherungstarifen unter Eliminierung der
häufigkeiten von den rechnungsmäßigen Ansätzen in
Abgänge der erst während des Kalenderjahres zu-
den technischen Berechnungsgrundlagen für die Pflege-
gegangenen Personen:
krankenversicherung des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. um mehr als zehn vom Hundert a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-
abweichen, hat das Versicherungsunternehmen alle Prä- sicherten natürlichen Personen der Krankenver-
mien der Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu sicherung einschließlich der Pflegekrankenversi-
überprüfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflege- cherung des Unternehmens und die zugehörigen
kostentarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalen- Abgänge durch Tod jeweils getrennt nach erreich-
derjahr nach der Gemeinschaftsstatistik die Pflegekosten tem Einzelalter und Geschlecht, wobei die Kranken-
pro Tag von dem rechnungsmäßigen Ansatz um mehr als versicherungen der Beihilfeberechtigten gesondert
zehn vom Hundert abweichen. zu erfassen sind,
b) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-
§15 sicherten natürlichen Personen in den Tarifen der
Vorlagefristen substitutiven Krankenversicherung des Unterneh-
mens und die zugehörigen Abgänge durch Stor-
(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beob- nierungen jeweils getrennt für die Beihilfevollver-
achtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen sicherung, für die sonstige Vollversicherung, für die
die kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen Krankentagegeldversicherung und für die Pflege-
und der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b krankenversicherung sowie zusätzlich getrennt
Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem nach erreichtem Einzelalter und Geschlecht;
Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird
der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vom- 2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche-
hundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkula- rung jeweils getrennt nach Einzelalter und Geschlecht
tion abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der und unter Eliminierung der Werte der Neuzugänge der
tatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungs- letzten drei Kalenderjahre und der Werte der Personen,
leistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der deren Versicherung zum Zeitpunkt der Erfassung ruht:
Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen bei- a) die Anzahl der versicherten Personen in dem Tarif,
zufügen.
b) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen Nr. 1 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die
und der kalkulierten Versicherungsleistl.tngen und die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils getrennt
Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämien- nach jeder absoluten und prozentualen Selbst-
anpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunter- behaltstufe,
nehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Ver-
sicherten einschließlich der statistischen Nachweise für c) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens Nr. 2 begrenzt auf die Kostenerstattung für sta-
tionäre Heilbehandlung die abgegrenzten Rech-
zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeit-
raumes vorzulegen. nungsbeträge und die abgegrenzten Erstattungs-
beträge jeweils getrennt für Versicherte, die nur
allgemeine Krankenhausleistungen, die zusätzlich
§16 Unterbringung im Zweibettzimmer und wahlärzt-
Alterungsrückstellung liche Behandlung, die zusätzlich Unterbringung im
Einbettzimmer und wahlärztliche Behandlung oder
Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach die zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer,
§ 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Ver-
wahlärztliche Behandlung und Ersatzkrankenhaus-
ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- tagegeld bei Nichtinanspruchnahme des Einbett-
unternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. l S. 3378) zimmers versichert haben, außerdem getrennt nach
ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am jeder absoluten und prozentualen Selbstbehalt-
Abschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des stufe,
Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur
Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 d) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das Nr. 3 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und
arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge-
sich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf trennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz
ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet einschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich
wird. getrennt nach jeder absoluten und prozentualen
Selbstbehaltstufe,
§17
e) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln Nr. 5 die abgegrenzte Anzahl der Leistungstage
jeweils getrennt nach der Karenzzeit,
(1) Zur Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln haben
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die f) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
private Krankenversicherung betreiben, dem Bundesauf- Nr. 7 hinsichtlich der Pflegekosten die abgegrenzte
sichtsamt für das Versicherungswesen anhand der Daten Anzahl der Pflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1787
Pflegetage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge (2) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich
und die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Alters-
getrennt nach ambulanten und stationären Leistun- gruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen
gen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege- geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-
stufe, verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkraft-
g) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 treten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich
Nr. 7 hinsichtlich der Pflegetagegelder die abge- genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt
grenzte Anzahl der Pflegefälle und die abgegrenzte sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versiche-
Anzahl der Pflegetage. rungsverhältnis maßgebenden technischen Berech-
nungsgrundlagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen gibt innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden (3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor
Kalenderjahres den Versicherern bekannt, für welche Tarife Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind,
Daten nach Absatz 1 bis spätestens vier Monate nach gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage
Ende des Kalenderjahres mitzuteilen sind. Erfolgt in einem innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser
Jahr keine Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Verordnung erfolgen muß.
Daten, so sind die Daten für die Tarife mitzuteilen, die im
vorangegangenen Kalenderjahr mitzuteilen waren. (4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der
(3) Kleinere Versicherungsvereine im Sinne des § 53 des Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf geneh-
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Vorlage- migten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet
pflicht nach Absatz 1 befreit. und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungs-
rückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeit-
§18 punkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden
Bilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr
Ordnungswidrigkeiten
zu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzu-
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des führen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied
des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter, als Verant- (5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlos-
wortlicher Aktuar oder als Liquidator eines Versicherungs- sene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschluß-
unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 kosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden,
die dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.
der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt.
§19 §20
Ausnahme- und Übergangsvorschriften
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung
des§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g keine Anwendung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf die Pflegepflichtversicherung. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anhang 1
Prämienberechnung
nach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4
A. Prämienberechnung des Neuzugangs Jährliche Nettoprämie:
X = Alter Px=Ax
8x
CO = Endalter der Sterbetafel
lx = Anzahl der Lebenden Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
qx = Sterbenswahrscheinlichkeit B _Px+"f
X a
Wx = Stomowahrscheinlichkeit 1-A- 2
ax
Kx = Kopfschaden
= einmalige unmittelbare Abschlußkosten, B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und
<lx
gemessen in Jahresprämien Umstufungen
'Y = absolute Zuschläge Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der
Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem
A = relative Zuschläge, gemessen in vom hochgestellten "a" gekennzeichnet.
Hundert der Bruttoprämie
a~ = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschluß-
= Rechnungszinsfuß kosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz
zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits
Diskontierungsfaktor. Versicherten
1 u = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpas-
V=- sung
1+i
8
B = bisher gezahlte Prämie
Ausscheideordnung:
Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach
lx + 1 = lx. (1 -qx -wJ der Prämienanpassung:
B~"= 9u · [(fu-<XJ · Bu-(f~-<l~ · B~ + (f~ -aj · Bj
Diskontierte Lebende:
1
mit gu =[au· (1 -A)-a~]-
f~ = a~ · (1 -A8)
Rentenbarwert: f u = au · (1 - A)
(1)
l: Dv Wird ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Abs. 4 Satz 4
ax= _v=_x_ _ verwendet, werden die einmaligen Sanierungskosten, die
Dx unmittelbaren Abschlußkosten bei Umstufung in anderer
Weise eingerechnet oder eine andere Formel für die
Leistungsbarwert: Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 1O
(1)
Abs. 3 Satz 3 verwendet, so ändert sich der Ausdruck
für B~" entsprechend.
l: Kv· Dv
Ax -'--V=___;X..;.___ _ Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der
Dx Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1789
Anhang II
Berechnung des Grundkopfschadens und
der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 14 Abs. 2 und 3
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beob- B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen
achtungsjahres Versicherungsleistungen
S = abgegrenzter tatsächlicher Schaden der Beobach- t - 2, t - 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume
tungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich Gt_2, Gt_1, Gt = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß
der Nettorisikozuschläge Abschnitt A umgerechnet auf das Lei-
Lx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobach- stungsversprechen, das zum Extra-
tungseinheit im Beobachtungszeitraum für das polationszeitpunkt gültig sein wird, und
Alter x unter Zugrundelegung der aktuellen
rechnungsmäßigen Profile
kx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
Extrapolierter Grundkopfschaden:
Tatsächlicher Grundkopfschaden: - 3 1
G = 2 · (Gt-Gt-2) + · (Gt-2 + Gt-1 + GJ
G S 3
}2 Lx. kx
X Erforderliche Versicherungsleistungen:
Ser1 = G•}2 Lx • kx
Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit X
summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle
sind ausreichend zu berücksichtigen. Alterx.
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Frequenznutzungsbeitragsverordnung
(FBeitrV)
Vom 19. November 1996
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations- 3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftrags-
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) verordnet das gemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im werden können,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, 4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft: kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie
darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt wer-
den, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nut-
§1
zen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch
Beitragspflicht öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden
(1) Beitragspflichtig für die in§ 48 Abs. 2 des Telekom- sind.
munikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in
Inhaber einer Frequenzzuteilung nach § 47. Die bis zum Absatz 1 Satz 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die
1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Beiträge Dritten aufzuerlegen.
Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal- (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
ten, als Frequenzzuteilungen im Sinne des Telekommuni- für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des
kationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwal- Artikels 11 OAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Ein-
tungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von richtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Un-
Frequenzen beinhalten. ternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei-
lung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des §3
Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens
Ermittlung des Aufwands
ab 1. August 1996. Sie endet mit Ablauf des Monats, in
dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung gegenüber Vorbehaltlich des§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Telekommuni-
der Regulierungsbehörde erklärt wird oder die Rück- kationsgesetzes ist der durch Beiträge abzugeltende
nahme oder der Widerruf der Frequenzzuteilung wirksam Aufwand während des Kalenderjahres ständig nutzer-
wird. gruppenbezogen zu erfassen. Die Nutzergruppen sind in
Spalte 2 der Anlage aufgeführt. Nach Ende des Kalender-
§2 jahres ist der aufgelaufene nutzergruppenbezogene Auf-
wand an die für das neue Kalenderjahr zu erwartende
Beitragsbefreiungen
Kostenentwicklung anzupassen. Der so ermittelte Auf-
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind wand ist der Beitragsermittlung für das laufende Kalender-
jahr zugrunde zu legen.
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen §4
Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund
gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Ermittlung der Jahresbeiträge
Bundes getragen werden, (1) Der für jede Bezugseinheit zu entrichtende Jahres-
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent- beitrag wird berechnet, indem der nach§ 3 für jede Nut-
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines zergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergrup-
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, pe vorhandenen Bestände geteilt wird. Die für die Nutzer-
und gruppen geltenden Bezugseinheiten ergeben sich aus
Spalte 3 der Anlage.
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die
zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft- (2) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bestän-
lichen Unternehmen genutzt werden, de sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statisti-
schen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich.
befreit. Von der Beitragspflicht befreit sind ferner Inhaber
von Frequenzzuteilungen, bei denen der Verwaltungsauf- (3) Die Ermittlung der Jahresbeiträge ist unmittelbar im
wand für den Einzug der Beiträge deren Höhe übersteigen Anschluß an die Ermittlung des Aufwands nach § 3 durch-
würde. zuführen.
(2) Bei Frequenzzuteilungen an §5
1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Sonderregelung für die Jahre 1996 und 1997
Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken, Die Beiträge für 1996 und 1997 werden auf die in
2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall- Spalte 4 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je
rettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen, Bezugseinheit festgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1791
§6 §9
Fälligkeit Erstattung von Beitragsanteilen
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei- Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine
tragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte
Zeitpunkt bestimmt. Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des
Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-
§7 zahlung verrechnet.
Säumniszuschlag
§10
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-
pflichtung bis zum Ablauf eines Monats nach dem in § 6 Aufheben anderer Gebührenvorschriften
genannten Zeitpunkt nicht nach, so wird ein Säumnis- § 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durch-
zuschlag entsprechend § 18 des Verwaltungskosten- führung des Gesetzes über den Amateurfunk vom
gesetzes erhoben. 15. April 1985 (BGBI. 1S. 637) wird aufgehoben.
§8
§11
Verjährung
Inkrafttreten
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von
Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996
sprechend. in Kraft.
Bonn, den 19. November 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anlage
(zu § 3, § 4 Abs. 1, § 5)
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugs-
einheit nach § 5
DM
Öffentliche C-, 0-, E-Netze Netz 583 940
Mobilfunknetze
Bündelfunk Kanal 445
Funkruf Kanal 18149
TFTS Kanal 18149
Datenfunk Kanal 18149
Feste Funk- feste Funkanlagen für Punkt Sendefunkanlage 174
dienste zu Punkt Verbindungen
feste Funkanlagen für Punkt Sendefunkanlage 1 741
zu Mehrpunkt Verbindungen
andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 35
relevante feste Funkanlagen
(nur Richtfunk im optischen
Frequenzbereich, Satelliten-
funk im Frequenzbereich
14,00 bis 14,25 GHz)
Nichtöffentlicher Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 27
Mobiler Landfunk frequenzen, Grubenfunk, Grund-
(nöml), Flugfunk stücks-Sprechfunk, nicht-
und Flugnaviga- öffentliches Datenfunknetz für
tionsfunk Femwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 445
die nicht zur Nutzung als
,,Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind
CB-Funk Zuteilungsinhaber 54
BOS-Funk Sendefunkanlage 26
Binnenwasserstraßenfunk Funkstelle 49
Grundstücks-Personenruf Netz mit ... Rufempfängern
(Netze ohne Quittungssender) bis zu 2 20
bis zu 5 41
bis zu 10 81
bis zu 50 162
bis zu 150 324
bis zu 400 649
bis zu 1000 1 298
mehr als 1000 1 947
Grundstücks-Personenruf Netz mit ... Rufempfängern
(Netze mit Quittungssendern), bis zu 2 41
Grundstücksüberschreitender bis zu 5 81
Personenruf bis zu 10 162
bis zu 50 324
bis zu 150 649
bis zu 400 1 298
bis zu 1000 1 947
mehr als 1000 2596
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1793
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugs-
einheit nach § 5
DM
Fernsehfunkanlage des nöml, Sendefunkanlage 261
bewegbare Kleinst-Richtfunk-
anlage, Funkanlage zur vorüber-
gehenden Einrichtung von
Fernsehleitungen, Funkanlage
für Ton- und Meldeleitungen,
Funkanlage für Regiezwecke
Durchsage-Funkanlage Sendefunkanlage 16
(Führungs-Funkanlage,
drahtlose Mikrofonanlage)
Mietsprechfunkgerät, Funk- kein Beitrag
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikrofon-
anlage für Hörgeschädigte
Flugfunk Funkstelle 345
- stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Navigationsfunk-
stellen
Flugfunk Funkstelle 86
- übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen
Amateurfunk Amateurfunkstelle Inhaber eines Rufzeichens 18
Seefunk Seefunksender Funkstelle 40
Nichtnaviga- Sender des nichtnavigato- Sendefunkanlage 65
torischer rischen Ortungsfunks
Ortungsstunk
Sonstige Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 65
Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 484
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Ausführungsverordnung
zum Chemiewaffenübereinkommen
(CWÜV)
Vom 20. November 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Aus- a) errichtet,
führungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
b). betreibt oder
vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1954) verordnet die Bun-
desregierung: c) wesentlich ändert,
2. Chemikalien der liste 1
§1 a) produziert,
Verbote für Chemikalien der Uste 1 b) verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert,
Es ist verboten, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-
geführten Liste 1 c) sie ein-, aus- oder durchführt,
a) aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, 3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-
geführten Listen 2 und 3 in einen Nichtvertragsstaat
b) in einen Nichtvertragsstaat auszuführen, ausführt,
c) in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.
bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt
worden sind, (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie für
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1
d) sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Her- Nr. 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die
kunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durch- Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer
fuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder Einrichtung nur medizinischen, phannazeutischen oder
e) entsprechende Handlungen nach den Buchsta- Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger
ben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen, als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem
Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungs-
2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen
behörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres fQr das
zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der
abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmi-
liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität
gung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als
für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr
Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen
beträgt,
bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförde-
3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien rung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Geneh-
der liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen migung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.
Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu
(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus-
erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die
oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung
tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.
festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmi-
gung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
§2
Genehmigungsvorbehalte §3
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer Erteilung der Genehmigung
1. Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die
Liste 1 bestimmt sind, Genehmigung nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1795
gestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungs- Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvoraus-
pflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundes- meldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in
republik Deutschland aus dem übereinkommen nicht ver- allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und
letzt werden. Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen bis 5.
und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der (2) Die Metdung muß folgende Angaben über das Werk
Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht enthalten:
werden. 1. Name und Anschrift des Werkes,
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, 2. Name des Betreibers,
wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungs-
landes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwen- 3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe, ob minde-
dungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den End- stens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-
empfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Chemikalie produziert hat,
Bestimmungsland enthält. 4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe, ob das Werk
(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nr. 3 melde-
Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar er- pflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder
klärt werden. voraussichtlich produzieren wird,
(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung 5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Angabe, ob minde-
über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Geneh- stens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Che-
migungsbescheiden finden entspreche!')de Anwendung. mikalie der Liste 2 Nr. 3, eine Tonne einer Chemikalie
der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemi-
kalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder
§4
verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, ver-
Meldepflichten bei arbeiten oder verbrauchen wird,
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
6. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Anzahl aller
(1) Wer ein Werk betreibt, Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Abs. 1
1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Che-
Nr. 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort
mikalien im Sipne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum
jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,
Übereinkommen im Jahr produziert,
7. in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die hauptsäch-
2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen
lichen Tätigkeiten des Werkes,
einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buch-
stabe b des Anhangs 2 zum übereinkommen im Jahr 8. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 über den gesamten
produziert, Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der
Liste 1 erheblich ist,
3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen
einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im a) für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen
jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produ- Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten
zieren wird, technischen Beschreibung und die voraussicht-
lichen Änderungen des Bestimmungszwecks,
4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm
einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer b) für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten
Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten
einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produ- technischen Beschreibung und Änderungen des
ziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils fol- Bestimmungszwecks.
genden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, ver- (3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der
arbeiten oder verbrauchen wird oder in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:
5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1 1. Name und Standort innerhalb des Werkes einschließ-
im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalender- lich des Gebäudes oder Bauwerks,
jahr voraussichtlich produzieren wird,
2. Name des Betreibers,
ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 ver-
pflichtet. 3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich
Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugs- a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne
zeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verord- von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum
nung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produ- übereinkommen,
ziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der
Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Abs. 1 Nr. 4
§5 genannte Schwellenwert überschritten oder vor-
Meldearten und -angaben aussichtlich überschritten wird.
(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das (4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4
laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das Abs. 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:
abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für 1. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Gesamtmenge der
das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei von dem Werk produzierten bestimmten organischen
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter c) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel-
1000 Tonnen, 1 000 bis 10000 Tonnen und über dung die vom Werk voraussichtlich produzierte
10 000 Tonnen, Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötig-
ten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.
2. im Falle des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 die Gesamtmenge der von
jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den
§6
Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis
unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
10 000 Tonnen, (1) Wer
3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 gesondert für jede Chemi- 1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3,
kalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte 100 · Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4
Schwellenwert überschritten wird, bis 14, 1O Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2
verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Nr. 3 im Jahr oder
Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - 2. Chemikalien der Liste 1
die CAS-Nummer,
ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des
b) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie Absatzes 2 und der§§ 7 und 8 verpflichtet.
produziert wurde oder werden soll,
(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert
c) die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich
produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis 1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder
unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls
1 000 bis unter 10000 Tonnen, 10000 bis 100000 zugeordnet - die GAS-Nummer,
Tonnen und über 100 000 Tonnen, 2. den Namen des Ein- oder Ausführers,
4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 gesondert für jede Chemi- 3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je
kalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Ursprungs-, Herkunfts-, Durchfuhr- oder Bestim-
Schwellenwert überschritten wird, mungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe
der beteiligten Länder,
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung
verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen 4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien
Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck
die GAS-Nummer, sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Emp-
fängers
b) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Abs. 8
Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, enthalten.
zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und §7
verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer
Angabe der Produktgruppen, Weitere Meldevorschriften
c) für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen
produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjah-
ausgeführte Menge, res zu erstatten.
d) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel- (2) Die· Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4
dung die von dem Werk voraussichtlich produzier- Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4
te, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalen-
zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraus- derjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens
sichtlich benötigten Zeiträume, · 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu
erstatten.
5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 gesondert für jede Chemi-
kalie der Liste 1 (3) Die Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind bei Che-
mikalien der Liste 3 auf 100 Kilogramm, der Liste 2 Nr. 4
a) die chemische Bezeichnung, Strukturformel und bis 14 auf zehn Kilogramm, der Liste 2 Nr. 1 und 2 auf
- falls zugeordnet - CAS-Nummer, ein Kilogramm, der Liste 2 Nr. 3 auf zehn Gramm und der
b) für die Jahresabschlußmeldung Liste 1 auf ein Milligramm genau abzugeben. Satz 1 gilt
nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1' bis 3 in Größenordnun-
aa) die produzierte und verbrauchte Menge sowie
gen abzugebenden Meldungen.
den Zweck des Verbrauchs,
bb) für jeden Fall des Überlassens der tatsächli- §8
chen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Formvorschriften
Name und Anschrift des Empfängers,
(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach
cc) die höchste im laufe eines Jahres sowie die am
§ 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch
letztenTag des Jahres gelagerte Menge,
schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesausfuhramt
dd) im Falle der Produktion für Schutzzwecke das abzugeben.
angewandte Verfahren, (2) Das Bundesausfuhramt kann durch Bekanntma-
ee) die Menge, chemische Bezeichnung und - falls . chung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter
zugeordnet - GAS-Nummer jedes für die Pro- Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Meldungen in
duktion verwendeten Vorproduktes der Listen anderer Weise, insbesondere durch elektronischen
1 bis 3, Datenaustausch, abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1797
§9 § 11
Ausnahmen für geringe Konzentrationen Bundeswehr und andere Organe
Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundes-
Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als wehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden
1 vom Hundert oder Chemikalien der Liste 2 oder 3 einen sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffent-
Anteil von weniger als 30 vom Hundert einer Mischung lichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststel-
bilden. len. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für die Bundeswehr.
§10
§12
Besondere Meldevorschriften
Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk
betreibt, Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Aus-
führungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
1. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Liste 3,
1. entgegen § 2 Abs. ~ Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht
2. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Liste2 oder
2. entgegen den §§ 4, 6 und 14 Abs. 2 Meldungen nicht,
3. das eine Chemikalie der Liste 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als abgibt oder
die nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemie- 3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ord-
waffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. nungsgemäß anmeldet oder vorführt.
Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb
von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten
§13
Zeitpunkt abzugeben.
Straftaten
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
1. über das Werk (1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes
zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
a) Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
1. entgegen einem Verbot nach§ 1 Nr. 1 Chemikalien der
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesam- Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher
ten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich
2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder
war, umfassende und genaue Informationen im
als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Über-
einkommen über Standort, bauliche Anlagen, tech- 3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforder-
nische Ausrüstung und Verfahren, Produktions- liche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
kapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und 4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in
anlagentechnische Maßnahmen, einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 pro-
2. über den Betrieb duziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie ver-
äußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt
a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
Angaben nach§ 5 Abs. 3 Nr. 4,
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforder-
3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete liche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
Chemikalie
2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforder-
a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 liche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.
Angaben über die chemische Bezeichnung, den in
der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder (3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
handelsüblichen Namen, die Strukturformel und Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
- falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforder-
Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den liche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produk- ändert,
tionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an
2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erfor-
den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls
derliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verar-
bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
beitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, ver-
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende braucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die
und genaue Informationen sowie Angaben über tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus-
Produktionszeiträume und -mengen im Sinne oder durchführt oder
von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Überein-
3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmi-
kommen.
gung Chemikalien der Liste 2 oder 3 in einen Nichtver-
Im übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend. tragsstaat ausführt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
§14 vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt hat. Für die
Übergangsvorschriften
in Satz 1 genannten Kalenderjahre sind Meldungen bis
zum 1. März 1997 abzugeben.
(1) Wer zu dem in § 15 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die
tatsächliche Gewalt über Chemikalien der Liste 1 ausübt, §15
hat die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderliche
Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach diesem Inkrafttreten
Zeitpunkt zu beantragen. Die§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und§ 13 treten
(2) Meldungen nach den §§ 4 und 6 hat erstmalig abzu- an dem Tage in Kraft, an dem das übereinkommen nach
geben, wer die Voraussetzungen seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenüberein-
1. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in einem der drei Kalenderjahre, kommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im
2. der übrigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 6 übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
Abs. 1 im Kalenderjahr dung in Kraft.
Bonn, den 20. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1799
Anhang 1
Chemikalienlisten*)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(GAS-Nummer)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
1. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phos-
phonofluoride, z. B.
Sarin: O-lsopropylmethylphosphonofluorid (107-44-8)
Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid (96-64-0)
2. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphoramidocyanide, z. B.
Tabun: O-Ethyl-N, N-dimethylphosphoramidocyanid (77-81-6)
3. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entspre-
chende alkylierte und protonierte Salze, z.B.
VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat (50782-69-9)
4. Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid (2625-76-5)
Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2)
Bis-(2-ch lorethylth io)-methan (63869-13-6)
Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan (3563-36-8)
Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan (63905-10-2)
Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan (142868-93-7)
Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan (142868-94-8)
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (63918-90-1)
O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (63918-89-8)
5. Lewisite:
Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3)
Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin (40334-69-8)
Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1)
6. Stickstoffloste
HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8)
HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2)
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1)
7. Saxitoxin (35523-89-8)
8. Ricin (9009-86-3)
B. Ausgangsstoffe:
9. Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, z. B.
DF: Methylphosphonsäuredifluorid (676-99-3)
10. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich CycloalkyQ-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze, z.B.
QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit (57856-11-8)
1 Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen - in Klammem - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbin-
dungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammem genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste ein-
getragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(GAS-Nummer)
11. Chlor-Sarin: O-lsopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7)
12. Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5)
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
1. Amiton: 0,0-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entspre-
chende alkylierte und protonierte Salze (78-53-5)
2. PFIB: 1, 1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8)
3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (6581-06-2)
B. Ausgangsstoffe:
4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom
enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder lso-)Gruppe
gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome, z. B.
Methylphosphonsäuredichlorid (676-97-1)
Dimethylmethylphosphonat (756-79-6)
Ausnahme:
Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat (944-22-9)
5. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide
6. Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphor-
amidate
7. Arsentrichlorid (7784-34-1)
8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (76-93-7)
9. Chinuclidin-3-ol (1619-34-7)
10. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechen-
de protonierte Salze
11. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende pro-
tonierte Salze
Ausnahmen:
N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Satze (108-01-0)
N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze (100-37-8)
12. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende
protonierte Salze
13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid (111-48-8)
14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol (464-07-3)
Liste 3
A. Toxische Chemikalien:
1. Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5)
2. Chlorcyan (506-77-4)
3. Cyanwasserstoff (74-90-8)
4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2)
-··-·- -·-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1801
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nummer)
B. Ausgangsstoffe:
5. Phosphoroxidchlorid (10025-87 -3)
6. Phosphortrichlorid (7719-12-2)
7. Phosphorpentachlorid (1 0026-13-8)
8. Trimethylphosphit (121-45-9)
9. Triethylphosphit (122-52-1)
10. Dimethylphosphit (868-85-9)
11. Diethylphosphit (762-04-9)
12. Schwefelmonochlorid (10025-67 -9)
13. Schwefeldichlorid (10545-99-0)
14. Thionylchlorid (7719-09-7)
15. Ethyldiethanolamin (139-87-7)
16. Methyldiethanolamin (105-59-9)
17. Triethanolamin (102-71-6)
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anhang2
Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2
Ammoniumpikrat C 6H6O 7N4 Hexanitrodiphenylether C 12H4N6O 13 (Hexanitrodiphenyl-
Azotetrazolmetallsalze, z.B. C 2N 10Me*) x H2O oxid)
Bleidinitrokresolat C14H10N4O10Pb Hexanitrodiphenylamin C12H 5N,012 (HexyQ
Bleitrinitroresorcinat C6HN3O8Pb Hexanitrophenylaminkalium C12H4 N70 12K
1,2,4-Butantrioltrinitrat C4H 7N3 0 8 Hexanitrodiphenytglycerinethermononitrat C 15HgN 7O 17
Cyanurtriazid C3N 12 Hexanitrodiphenyloxamid C 14H6N80 14
Di-(aminoguanidin)-azo-tetrazol C 4H 16N 18O Hexanitrodiphenylsutfid C 12H4N6O 12S
Diazodinitrophenol C6 H2 N4 O5 Hexanitrodiphenylsulfon C 12H4N6O 14S
2,4-Oichlor-1,3,5-trinitrobenzol C6HN3O6Cl2 HexanitrosobenzolC6N8O6
Oiethanolamintrinitrat C4H 10N4O9 Hexanitrostilben C 14H6N6O 12
Oiethylenglykoldinitrat C 4H8N2O 7 (Nitrodiglykol) Kaliumdinitrobenzofuroxan C 6H3N4O 7K
Diglycerintetranitrat C 6H 10N4O 13 Mannithexanitrat C6H8 N6O 18
Dinitroaminophenol C6H5N3O 5 (Pikraminsäure) Methylnitrat CH3NO3
Dinitrodimethyloxamid C4H6N4O6 Methyltrimethylolmethantrinitrat C 5H9 O9 N3 (Methrioltri-
nitrat)
Dinitrodioxyethyl-oxamid-dinitrat C6 H8 N6O 12 (Dinitro-
diethanoloxamiddinitrat) Monoethanolamindinitrat C2H 7N3O6
Dinitrophenol C6H 4N2O 5 Mononitroresorcinschwermetallsalze C6H3N04Me*)
Dinitrophenolmetallsalze C6H3N2O5Mej Natriumdinitrokresolat C 7 H6 N2O5 Na
Oinitrophenylglycerinetherdinitrat C 9 H8 N4O 11 5-Nitrobenzotriazol C6H 4N4O2
Dinitrophenylglycerinethermononitrat C 9H9N3 O9 Nitroguanidin CH 4N4O2
Dinitrophenylglykolethemitrat C8 H7N3O8 Nitrohamstoff CH 3N3O3
Dinitroresorcin C 6H4N2O6 Nitroisobutylglycerintrinitrat C 4H6N4O 11
Dinitroresorcinschwermetallsalze, z.B. C 6H2N2O6Me*) Nitromethylpropandioldinitrat C 4H 7N3 O8
Dinitrotoluol C 7 H6N2O4 Pentaerythrittetranitrat C 5 H8N4O 12 (Nitropenta, PETN,
Pentrit)
Dioxyethylnitramindinitrat C4H8 N4O8
1 ,3-Propandioldinitrat C 3H6N2O6
Dipentaerythrithexanitrat C 10H 16N6O 19
Quecksilberfulminat Hg(CNO)2 (Knallquecksilber)
Erythrittetranitrat C 4H6N4O 12
Silberfulminat AgCNO
Ethylendiamindinitrat C 2H 10N4O6
Tetramethylentetranitramin C 4H8N8O8 (Oktogen)
Ethylendinitramin C 2H6N4O4
Ethylnitrat C2 H5 N03 Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat C 10H 15N5O 15
Glycerin-acetat-dinitrat C 5H6 N2O8 Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat C 10H 14N4O 13
Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat C 3H5CIN 2O6 (Dinitro- T etramethylolcyclopentanolpentanitrat C 9H 13N5O 15
monochlorhydrin) Tetramethylolcyclopentanontetranitrat C 9H 12N4O 13
Glycerindinitrat C3H6N3O 7 Tetranitroacridon C 13H5N5O9
Glycerin-formiat-dinitrat C4H6 N2O8 (Dinitroformin) Tetranitroanilin C 6H3 N5 O8
Glycerin-nitrolactat-dinitrat C 6H9N3O 11 Tetranitroanisol C 7 H4N4O9
Glycerintrinitrat C 3H5N3O9 (Nitroglycerin) Tetranitrodibenzo-1,3a,4,6a-tetraazapentalen C 12H4 N80 8
Glycidnitrat C 3H5NO4 (Nitroglycid) Tetranitronaphthalin C 10H4N4O8
Glykoldinitrat C2H4 N2 0 6 (Nitroglykol) 1-(5' -TetrazolyQ-4-guanyltetrazenhydrat C 2H8N 10O
Guanidinperchlorat CH6N3O4CI (Tetrazen)
Guanidinpikrat C 7H8 N6O 7 Triaminotrinitrobenzol C 6H6O6N6
Harnstoffnitrat CH 5N3O4 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol C8Cl 3N30 6
Hexamethylentriperoxiddiamin C6H 12N2O6 Triethylenglykoldinitrat C6 H12N20 8
Hexanitroazobenzol C 12H4N8O12 Trimethylentrinitramin C 3H6N6O6 (Hexogen)
Hexanitrodiphenyl C 12H4 N6 O12 Trinitroethanol C2 H3N3O 7
;Me=Metall. Trinitroanilin C6H4N4O6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1803
Trinitroanisol C7H5N3 O7 Trinitrophenol C6H3N3O7 (Pikrinsäure)
Trinitrobenzoesäure C7 H3 N3O8 Trinitrophenolmetallsalze C8H2 N3O7 Me*) (Pikrate)
Trinitrobenzolsulfonsäure C6 H3 N3 O9S Trinitrophenylethanolnitraminnitrat C8 H6 N6O11
Trinitrobenzol C6 H3 N3 O6 Trinitrophenylglycerinetherdinitrat C9H7N5O 13
Trinitrochlorbenzol C6H2CIN 3O6 Trinitrophenylglykolethernitrat C8 H6 N4O10
Trinitrofluorenon C13H5N3O7 Trinitrophenylmethylnitramin C 7H5Ns08 (Tetryl)
Trinitrokresol C7H5N3O7 Trinitroresorcin C6 H3 N3 O8
Trinitrokresolmetallsalze C7H4 N3 O7Me*) Trinitrotoluol C7H5 N3O6
1,3,8-Trinitronaphthalin C10 H5 N3O6 Trinitroxylol C8H7N3O6
Trinitrophenetol C8 H7N3O7 Zirconiumdinitroaminophenolat C6H4N3O5Zr
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Verordnung
zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
{Statistikänderungsverordnung - StatÄndV)
Vom 20. November 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vember 1978 (BGBI. 1S. 1733), das zuletzt durch Artikel 1
vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 462, 565) und auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGB!. 1S. 384) geändert
des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik worden ist, werden ausgesetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet
die Bundesregierung, auf Grund des § 8 Nr. 1 und 2 Artikel4
des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom Außenhandelsstatistikgesetz
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641) verordnet der Bundes- Die Erhebung des Merkmals „Einkaufs- oder Käufer-
minister für Wirtschaft und auf Grund des § Sa Abs. 2 des land" in § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in
Bundes-Seuchengesetzes, der durch Artikel 25 der der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge- 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus-
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für gesetzt.
Gesundheit:
Artikel 1 Artikels
Agrarstatistikgesetz Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Preisstatistik
§1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Die Periodizität der Baumschulerhebung nach § 13 des
die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
derungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten
chung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632), das
Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. August 1994
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist,
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, wird ab 1996 auf
wird wie folgt geändert:
vier Jahre verlängert.
§2 Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
Die Periodizität der Erhebungen in forstlichen Erzeuger- ,,(4) Die Statistik nach§ 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hin-
betrieben und in Betrieben der Holzbearbeitung nach den sichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-
§§ 80 und 83 des Gesetzes wird ab 1. Oktober 1996 von mittel ab 1 . Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt."
vierteljährlich auf halbjährlich verlängert.
§3
Artikel&
Die Periodizität der Düngemittelstatistik nach § 89 des
Gesetzes wird ab 1. Juli 1996 von monatlich auf viertel- Pressestatistikgesetz
jährlich verlängert. Die Erhebungen nach § 1 des Gesetzes über eine
Artikel 2 Pressestatistik vom 1. April 1975 (BGBI. 1S. 777) werden
ausgesetzt.
Gesetz über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Artikel7
§1
Bundes-Seuchengesetz
Die Erhebung des Merkmals „Geräteausstattung" nach
§ 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer 1 Die Periodizität der vierteljährlichen Erhebungen über
Nr. 5 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden meldepflichtige Krankheiten, Todesfälle und Ausbrüche
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes in
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), das zuletzt durch Artikel 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) geän- 1979 (BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151), das zuletzt durch
dert worden ist, wird ausgesetzt. Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, wird auf jährlich verlän-
§2 gert. ·
Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C
Ziffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von Artikels
monatlich auf vierteljährlich verlängert. Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten
Artikel3
Die Periodizität der laufenden Statistik über die
Handelsstatistikgesetz
ansteckungsfähigen Erkrankungen an Geschlechtskrank-
Die Erhebungen in der Handelsvermittlung nach § 1 heiten nach § 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der
Abs. 2 Nr. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. No- Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1805
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten Artikel 12
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 55 des Gesetzes Zweites Gesetz über die Durchführung
vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, von Statistiken der Bautätigkeit und die
wird auf jährlich verlängert. Fortschreibung des Gebäudebestandes
Die Erhebung der folgenden Merkmale des Zweiten
Artikel9 Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bau-
tätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes
Schwerbehindertengesetz vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1118), geändert durch
Die Statistik über die Durchführung von Maßnahmen zur Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184),
Rehabilitation nach § 53 Abs. 2 des Schwerbehinderten- wird ab 1. Januar 1997 ausgesetzt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Stellung im Beruf in § 2 Abs. 2 Nr. 1,
26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), das zuletzt durch 2. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) das Baugrundstück in§ 2 Abs. 2 Nr. 2,
geändert worden ist, wird ausgesetzt.
3. Größe des Baugrundstücks sowie das Maß seiner bau-
lichen Nutzung; Zahl und Art der Kraftfahrzeug-Stell-
Artikel 10 plätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3,
4. Klimaanlage, Unterkellerung und Art der Abwasseran-
Hochschulstatistikgesetz lage in§ 2 Abs. 2-Nr. 6,
Die Erhebungen nach § 3 Abs. 3 des Hochschulstati- 5. Ausstattung der Wohneinheiten sowie die vorgesehe-
stikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1S. 2414), das ne Rechtsform der Nutzung in § 2 Abs. 2 Nr. 7,
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 6. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für
S. 384) geändert worden ist, werden ausgesetzt. das zugehörige Grundstück in § 2 Abs. 3 Nr. 1 sowie
7. Ausstattung der Wohneinheiten in § 2 Abs. 3 Nr. 3.
Artikel 11
Gesetz über die Statistik Artikel 13
der Bevölkerungsbewegung und die Außerkrafttreten
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Die Artikel 1 , 3, 4, 6 und 8 bis 12 treten am 30. Juni 2000
Die Erhebung des Merkmals „erkennbare Fehlbildun- außer Kraft.
gen" in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes über die
Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschrei- Artikel14
bung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308), das
durch § 26 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 1429) geändert worden ist, wird ausgesetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister für Gesundheit
Rexrodt Horst Seehafer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Jochen Borchert Klaus Töpfer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Bildung, Wissenschaft,
Norbert Blüm Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Berichtigung
des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
Vom 15. November 1996
Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September
1996 (BGBI. 1S. 1461) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nr. 7 ist die Angabe ,,§ 242w" durch die Angabe ,,§ 242v" und
jeweils die Angabe ,,§ 242x" durch die Angabe ,,§ 242w" zu ersetzen.
Bonn, den 15. November 1996
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Rockstroh
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 1O. 96 Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lipp-
stadt) 12 159 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
neu: 96-1-2-173
15. 11. 96 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von zweischaligen Weichtieren aus Tunesien 12 189 (218 21.11.96) 22. 11.96
2125-40-62
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Berichtigung
des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
Vom 15. November 1996
Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September
1996 (BGBI. 1S. 1461) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nr. 7 ist die Angabe ,,§ 242w" durch die Angabe ,,§ 242v" und
jeweils die Angabe ,,§ 242x" durch die Angabe ,,§ 242w" zu ersetzen.
Bonn, den 15. November 1996
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Rockstroh
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 1O. 96 Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lipp-
stadt) 12 159 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
neu: 96-1-2-173
15. 11. 96 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von zweischaligen Weichtieren aus Tunesien 12 189 (218 21.11.96) 22. 11.96
2125-40-62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1781
Gesetz
zur Anpassung der wohngeldrechtlichen Überleitungsregelungen
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(Wohngeldüberleitungsgesetz - WoGÜG)
Vom 21. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 17 Abs. 1 ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember
das folgende Gesetz beschlossen: 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Betrag
in Höhe von 10 vom Hundert abgezogen wird.
Artikel 1 3. Von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten Familienein-
kommen ist vom 1. Januar 1997 bis zum 31 . Dezember
Änderung des Wohngeldgesetzes 1998 bei der Berechnung eines Mietzuschusses vor
§ 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Anwendung der Anlagen 1 bis 8 bei Alleinstehenden
Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark im Jahr abzu-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November setzen, wenn das Jahreseinkommen 12 000 Deutsche
1996 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt Mark nicht übersteigt. Für das zweite und jedes weitere
gefaßt: Familienmitglied erhöhen sich der Freibetrag um
,,§42 300 Deutsche Mark im Jahr und die Einkom-
mensgrenze um 4 800 Deutsche Mark im Jahr. Bei
Überleitungsregelungen
Überschreitung der in den Sätzen 1 und 2 bestimm-
nach Auslauten des Wohngeldsondergesetzes
ten Einkommensgrenzen wird der Freibetrag für je-
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- weils 1 200 Deutsche Mark der Überschreitung um
ten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben: 300 Deutsche Mark gekürzt.
1. § 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 4. § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 1998 in folgen- über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten
der Fassung anzuwenden: Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen
Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden
,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die ist.
Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,
als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt: 5. § 32 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-
wenden:
für Wohnraum,
der bezugsfertig geworden ist „Das Wohngeld wird auf 47 vom Hundert der im Sinne
des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden
bis zum 31. Dezember 1991
bei einem ab Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um
Haushalt mit ohne Sammel- mitSammel- 1. Januar
1992
Wohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche
heizung heizung
Mark gerundet."
Deutsche Mark
6. Erhebungsmerkmal nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g
einem Allein- ist bis zum 31. Dezember 1998 auch die Höhe des
stehenden 360 455 505 abgesetzten Freibetrages nach Nummer 3.
zwei Familien- 7. § 36Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
mitgliedern 465 590 650
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
drei Familien-
mitgliedern 555 700 775 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet die in
vier Familien-
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bestimmte Geltungsdauer
mitgliedern 645 820 905
längstens bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000 zu
fünf Familien- verlängern.
mitgliedern 735 930 1030
Mehrbetrag für (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßgabe nach
jedes weitere Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in dem in Artikel 3 des
Familienmitglied 90 115 125". Einigungsvertrages genannten Gebiet anstelle des § 8
Abs. 1 dieses Gesetzes der§ 2 der Überleitungsverord-
b) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden. nung zum Wohngeldgesetz vom 17. Dezember 1990
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
(BGBI. 1 S. 2830) in der am 1. Oktober 1991 geltenden Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1
Fassung anzuwenden." · S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel2
Aufhebung der Überleitungs-
Artikel3
verordnung zum Wohngeldgesetz
Inkrafttreten
Die Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2830), geändert durch Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1783
Verordnung
über die versicherungsmathematischen
Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung
der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung
(Kalkulationsverordnung - KalV)
Vom 18. November 1996
Auf Grund des§ 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, §5
auch in Verbindung mit § 103a Abs. 2 Satz 2 des Ver- Ausscheideordnung
sicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12
und 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur
in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahr-
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 scheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsich-
S. 2) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- tiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun- überprüfen sind.
desministerium der Justiz:
§6
§1 Kopfschäden
Versicherungsmathematische (1) Kopfschäden sind die im Beobachtungzeitraum auf
Methoden in der Krankenversicherung einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Ver-
sicherungsleistungen, die für jeden Tarif in Abhängigkeit
Versicherungsmathematische Methoden zur Berech-
vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln
nung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art der
sind. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zu-
Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung
sammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif
sind die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-
gesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund
mathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8
im unmittelbaren Anschluß an eine Prämienanpassung
näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden
geändert werden.
Berechnungen der Prämien und der Alterungsrückstellun-
gen nach Maßgabe der§§ 3, 10, 11, 13 und 16. (2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als
die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§2 veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so
sind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch
Rechnungsgrundlagen geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen
(1) Rechnungsgrundlagen sind: Leistungen von denen ab, die den vom Bundesaufsichts-
amt veröffentlichten Tafeln zugrundeliegen, so sind die
1. der Rechnungszins, für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entspre-
2. die Ausscheideordnung, chend abzuändern.
3. die Kopfschäden, (3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-
4. der Sicherheitszuschlag, schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen
Bestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse
5. die sonstigen Zuschläge. früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheits- statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwan-
dauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- kungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße
und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufig- der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise
keiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden.
den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungs- liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schaden-
grundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder bedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu
Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind. schätzen.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden
§7
Sicherheiten zu versehen.
Sicherheitszuschlag
§3 In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von minde-
Gleiche Rechnungsgrundlagen stens fünf vom Hundert der Bruttoprämie einzurechnen,
der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen ent-
Für die Berechnung der Prämie und der Alterungs- halten sein darf.
rückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu
verwenden. §8
§4 Grundsätze für die
Bemessung der sonstigen Zuschläge
Rechnungszins
(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die
Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 vom Hun- 1. die unmittelbaren Abschlußkosten,
dert nicht übersteigen. 2. die mittelbaren Abschlußkosten,
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
3. die Schadenregulierungskosten, §10
4. die sonstigen Verwaltungskosten, Prämienberechnung
5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags- (1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkannten
rückerstattung, Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte
Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem
6. den Zuschlag für den Standardtarif. dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungs-
versprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rech-
(2) Für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 1 nungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten
sind die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit
zu erfassen. Die Zuschläge sind so zu bemessen, daß sie eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt
die Aufwendungen rechnungsmäßig decken. zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kal-
kuliert werden. Bei geschlechtsabhängigen Tarifen dürfen
(3) Unmittelbare Abschlußkosten dürfen durch Zillme-
die Geburtskosten auf beide Geschlechter verteilt werden.
rung nur in einer solchen Höhe in die Prämien eingerech-
net werden, daß die Gesamtalterungsrückstellung eines (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte in
Zugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und jede Ein- der Altersgruppe der Kinder bis zur Vollendung des
zelalterungsrückstellung nicht länger als fünfzehn Jahre 16. Lebensjahres, in der Altersgruppe der Jugendlichen
und nicht länger als die Hälfte der tariflich vorgesehenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geführt werden.
künftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist außer in den Fällen Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen nicht mehr
des § 10 Abs. 3 Satz 1 vereinbart, daß sich die Prämie Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbildungstarifen
während der Vertragslaufzeit verändert, ohne daß dies können Eintrittsaltersgruppen gebildet werden, die höch-
durch Anpassungen der Prämie an eine Veränderung des stens fünf Eintrittsalter umfassen.
tatsächlichen Schadenbedarfs oder Änderungen des Lei- (3) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versicherte
stungsumfangs bedingt wäre, darf die Höhe der einge- kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht
rechneten unmittelbaren Abschlußkosten nicht von der- vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis zum voll-
jenigen abweichen, die sich ohne diese Vereinbarung endeten 34. Lebensjahr der Versicherten. Für die Prämien-
ergeben würde. Werden die unmittelbaren Abschluß- berechnung des Neuzuganges sind die Formeln des
kosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen Abschnitts A des Anhangs I oder andere geeignete For-
laufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig meln, die den anerkannten Regeln der Versicherungs-
während der Versicherungsdauer nur dann erhöht wer- mathematik entsprechen, zu verwenden.
den, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres
entfällt. § 11
(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillmerung Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
und des Zuschlages für den Standardtarif nur altersunab- (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassun-
hängige absolute Kostenzuschläge eingerechnet werden; gen hat nach den für die Prämienberechnung geltenden
die Einrechnung laufender Zuschläge für die unmittel- Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Versicherten
baren Abschlußkosten ist nach Maßgabe des Absatzes 3 der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungs-
Satz 3 zulässig. Soweit in Tarifen die altersmäßige rückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs voll-
Bestandsverteilung vom Gesamtbestand des Unter- ständig prämienmindernd anzurechnen; dies gilt nicht für
nehmens erheblich abweicht, sind zur Ermittlung der den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung
Stückkostenzuschläge Modellbestände zu verwenden. nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Hierdurch entstehende Kostenunterdeckungen sind in entfällt, und der betragsmäßig anläßlich der Prämien-
den anderen, für den Neuzugang offenen Tarifen zu anpassung unverändert bleibt, soweit er nicht prämien-
berücksichtigen. Zulässig ist auch ein Kostenzuschlags- mindernd verwendet wird.
system, bei dem die prozentualen Kostenzuschläge bei (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassun-
Prämienanpassungen auf Dauer nur auf die Teilprämien gen sind die Formeln des Abschnitts B des Anhangs l oder
bezogen werden, die der aktuellen Tarifprämie zum andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln
ursprünglichen Eintrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-
für die Prämienberechnung für Kinder und Jugendliche, den. In die Prämien der Versicherten, die das 45. Lebens-
für Ausbildungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentage- jahr vollendet haben, dürfen keine erneuten einmaligen
geld-, Kurtagegeld- und Pflegetagegeldtarife. Kosten eingerechnet werden.
(5) Soweit vereinbart, muß in die Prämien der Tarife, die
§12
zum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein gesonderter Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
Zuschlag zur Gewährleistung der Beitragsgarantie im (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem
Standardtarif und des untemehmensübergreifenden Aus- Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln
gleichs eingerechnet werden. Dieser Zuschlag entfällt für berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Lei-
die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. stungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und
für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungs-
§9 bereiche sind insbesondere:
1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,
Dokumentationspflichten
2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so-
Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungs- wie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten-
unternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen. ersatzfunktion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1785
3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahn- führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprünglichen
ersatz, Versicherungsschutzes nach Absatz 3 dürfen nicht erneut
einmalige Abschlußkosten eingerechnet werden.
4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2
gehört, §14
5. Krankentagegeld, Verfahren zur
6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren, Gegenüberstellung der erforderlichen
und der kalkulierten Versicherungsleistungen
7. Pflegekosten und -tagegeld.
(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2 Satz 1
(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene
und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich
Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge
und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt
hat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr
durchzuführen. Kinder und Jugendliche· können als ein-
in diesem Tarif versichert bleiben kann.
heitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden.
(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem ge- Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Abs. 1 Satz 2
setzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungs-
der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven leistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu
Krankenversicherung. sind die Leistungen und die zugehörigen Bestände auf
die Beobachtungszeiträume abzugrenzen. Ferner sind
§13 Wartezeit- und Selektionsersparnisse sowie erhobene
Risikozuschläge zu berücksichtigen.
Anrechnung der
erworbenen Rechte und der (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten
Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des
Abschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im
(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Ver- Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die
sicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem Ver- tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Lei-
sicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der stungsversprechen umzurechnen.
Alterungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetz-
(3) Die Berechnung der erforderlichen Versicherungs-
buchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft
leistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des
zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versiche-
Anhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach§ 12b Abs. 2
rungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betra9smäßig
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der tat-
anläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt, voll-
sächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten
ständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung
Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extra-
kann so weit begrenzt werden, daß die für diesen
polierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden,
Leistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige
der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig fest-
zum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In
gelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger
diesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der Alterungs-
Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versiche-
rückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung
rungsleistungen ist zulässig,· wenn das Versicherungs-
im Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche
unternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifes
Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu dem für ihn
dieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der
erstmals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine
Formeln und Beifügung der versicherungsmathematischen
auf die gesamte Vertragslaufzeit bezogene Alterungs-
Herleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein
rückstellung bei dem Krankenversicherungsunternehmen
anderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittel-
gebildet worden ist.
barem Anschluß an eine Prämienanpassung übergegan-
(2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als gen werden; Satz 3 gilt entsprechend.
Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der
(4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die
Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb
Anzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die
der Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist
bis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß ver-
die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalku-
pflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist
lierten Versicherungsleistungen anhand des Schadenver-
ihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend
laufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungsgrund-
Absatz 1 anzurechnen. Wenn eine Rückstellung für Bei-
lagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind. Sind bei
tragsermäßigung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alte-
der Erstkalkulation die vom Bundesaufsichtsamt für das
rungsrückstellung über die Begrenzung nach Absatz 1
Versicherungswesen veröffentlichten Wahrscheinlich-
Satz 2 hinaus prämienmindernd anzurechnen.
keitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen
(3) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung nach Versicherungsleistungen anhand dieser Wahrscheinlich-
Absatz 2 Satz 3 seinen ursprünglichen Versicherungs- keitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die
schutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1
wieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum Zeitpunkt der nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 entsprechend. Ist die Erst-
Herabsetzung gutgeschriebene Teil der Alterungsrück- kalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so
stellung sofort prämienmindernd anzurechnen. sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund
(4) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen sind vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln.
die Formeln des Abschnitts B des Anhangs I oder andere (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur
geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen
Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden. in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die
Bei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prämie Ergebnisse der Gemeinschaftsstatistik des Verbandes
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
der privaten Krankenversicherung e. V. zu verwenden, ihrer Versicherungsbestände jährlich folgende auf das
solange in dem zu beobachtenden Tarif weniger als jeweils vorangegangene Kalenderjahr bezogene Daten für
zehntausend natürliche Personen versichert sind. Ergibt die inländischen Versicherungsbestände mitzuteilen:
die Gemeinschaftsstatistik, daß im abgelaufenen Kalen-
1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betrie-
derjahr die tatsächlichen Pflegedauern oder Pflege-
benen Versicherungstarifen unter Eliminierung der
häufigkeiten von den rechnungsmäßigen Ansätzen in
Abgänge der erst während des Kalenderjahres zu-
den technischen Berechnungsgrundlagen für die Pflege-
gegangenen Personen:
krankenversicherung des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. um mehr als zehn vom Hundert a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-
abweichen, hat das Versicherungsunternehmen alle Prä- sicherten natürlichen Personen der Krankenver-
mien der Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu sicherung einschließlich der Pflegekrankenversi-
überprüfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflege- cherung des Unternehmens und die zugehörigen
kostentarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalen- Abgänge durch Tod jeweils getrennt nach erreich-
derjahr nach der Gemeinschaftsstatistik die Pflegekosten tem Einzelalter und Geschlecht, wobei die Kranken-
pro Tag von dem rechnungsmäßigen Ansatz um mehr als versicherungen der Beihilfeberechtigten gesondert
zehn vom Hundert abweichen. zu erfassen sind,
b) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-
§15 sicherten natürlichen Personen in den Tarifen der
Vorlagefristen substitutiven Krankenversicherung des Unterneh-
mens und die zugehörigen Abgänge durch Stor-
(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beob- nierungen jeweils getrennt für die Beihilfevollver-
achtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen sicherung, für die sonstige Vollversicherung, für die
die kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen Krankentagegeldversicherung und für die Pflege-
und der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b krankenversicherung sowie zusätzlich getrennt
Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem nach erreichtem Einzelalter und Geschlecht;
Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird
der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vom- 2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche-
hundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkula- rung jeweils getrennt nach Einzelalter und Geschlecht
tion abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der und unter Eliminierung der Werte der Neuzugänge der
tatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungs- letzten drei Kalenderjahre und der Werte der Personen,
leistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der deren Versicherung zum Zeitpunkt der Erfassung ruht:
Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen bei- a) die Anzahl der versicherten Personen in dem Tarif,
zufügen.
b) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen Nr. 1 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die
und der kalkulierten Versicherungsleistl.tngen und die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils getrennt
Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämien- nach jeder absoluten und prozentualen Selbst-
anpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunter- behaltstufe,
nehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Ver-
sicherten einschließlich der statistischen Nachweise für c) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens Nr. 2 begrenzt auf die Kostenerstattung für sta-
tionäre Heilbehandlung die abgegrenzten Rech-
zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeit-
raumes vorzulegen. nungsbeträge und die abgegrenzten Erstattungs-
beträge jeweils getrennt für Versicherte, die nur
allgemeine Krankenhausleistungen, die zusätzlich
§16 Unterbringung im Zweibettzimmer und wahlärzt-
Alterungsrückstellung liche Behandlung, die zusätzlich Unterbringung im
Einbettzimmer und wahlärztliche Behandlung oder
Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach die zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer,
§ 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Ver-
wahlärztliche Behandlung und Ersatzkrankenhaus-
ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- tagegeld bei Nichtinanspruchnahme des Einbett-
unternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. l S. 3378) zimmers versichert haben, außerdem getrennt nach
ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am jeder absoluten und prozentualen Selbstbehalt-
Abschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des stufe,
Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur
Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 d) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das Nr. 3 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und
arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge-
sich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf trennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz
ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet einschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich
wird. getrennt nach jeder absoluten und prozentualen
Selbstbehaltstufe,
§17
e) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln Nr. 5 die abgegrenzte Anzahl der Leistungstage
jeweils getrennt nach der Karenzzeit,
(1) Zur Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln haben
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die f) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2
private Krankenversicherung betreiben, dem Bundesauf- Nr. 7 hinsichtlich der Pflegekosten die abgegrenzte
sichtsamt für das Versicherungswesen anhand der Daten Anzahl der Pflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1787
Pflegetage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge (2) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich
und die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Alters-
getrennt nach ambulanten und stationären Leistun- gruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen
gen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege- geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-
stufe, verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkraft-
g) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 treten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich
Nr. 7 hinsichtlich der Pflegetagegelder die abge- genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt
grenzte Anzahl der Pflegefälle und die abgegrenzte sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versiche-
Anzahl der Pflegetage. rungsverhältnis maßgebenden technischen Berech-
nungsgrundlagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen gibt innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden (3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor
Kalenderjahres den Versicherern bekannt, für welche Tarife Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind,
Daten nach Absatz 1 bis spätestens vier Monate nach gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage
Ende des Kalenderjahres mitzuteilen sind. Erfolgt in einem innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser
Jahr keine Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Verordnung erfolgen muß.
Daten, so sind die Daten für die Tarife mitzuteilen, die im
vorangegangenen Kalenderjahr mitzuteilen waren. (4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der
(3) Kleinere Versicherungsvereine im Sinne des § 53 des Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf geneh-
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Vorlage- migten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet
pflicht nach Absatz 1 befreit. und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungs-
rückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeit-
§18 punkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden
Bilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr
Ordnungswidrigkeiten
zu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzu-
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des führen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied
des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter, als Verant- (5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlos-
wortlicher Aktuar oder als Liquidator eines Versicherungs- sene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschluß-
unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 kosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden,
die dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.
der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt.
§19 §20
Ausnahme- und Übergangsvorschriften
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung
des§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g keine Anwendung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf die Pflegepflichtversicherung. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anhang 1
Prämienberechnung
nach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4
A. Prämienberechnung des Neuzugangs Jährliche Nettoprämie:
X = Alter Px=Ax
8x
CO = Endalter der Sterbetafel
lx = Anzahl der Lebenden Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
qx = Sterbenswahrscheinlichkeit B _Px+"f
X a
Wx = Stomowahrscheinlichkeit 1-A- 2
ax
Kx = Kopfschaden
= einmalige unmittelbare Abschlußkosten, B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und
<lx
gemessen in Jahresprämien Umstufungen
'Y = absolute Zuschläge Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der
Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem
A = relative Zuschläge, gemessen in vom hochgestellten "a" gekennzeichnet.
Hundert der Bruttoprämie
a~ = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschluß-
= Rechnungszinsfuß kosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz
zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits
Diskontierungsfaktor. Versicherten
1 u = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpas-
V=- sung
1+i
8
B = bisher gezahlte Prämie
Ausscheideordnung:
Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach
lx + 1 = lx. (1 -qx -wJ der Prämienanpassung:
B~"= 9u · [(fu-<XJ · Bu-(f~-<l~ · B~ + (f~ -aj · Bj
Diskontierte Lebende:
1
mit gu =[au· (1 -A)-a~]-
f~ = a~ · (1 -A8)
Rentenbarwert: f u = au · (1 - A)
(1)
l: Dv Wird ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Abs. 4 Satz 4
ax= _v=_x_ _ verwendet, werden die einmaligen Sanierungskosten, die
Dx unmittelbaren Abschlußkosten bei Umstufung in anderer
Weise eingerechnet oder eine andere Formel für die
Leistungsbarwert: Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 1O
(1)
Abs. 3 Satz 3 verwendet, so ändert sich der Ausdruck
für B~" entsprechend.
l: Kv· Dv
Ax -'--V=___;X..;.___ _ Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der
Dx Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1789
Anhang II
Berechnung des Grundkopfschadens und
der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 14 Abs. 2 und 3
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beob- B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen
achtungsjahres Versicherungsleistungen
S = abgegrenzter tatsächlicher Schaden der Beobach- t - 2, t - 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume
tungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich Gt_2, Gt_1, Gt = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß
der Nettorisikozuschläge Abschnitt A umgerechnet auf das Lei-
Lx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobach- stungsversprechen, das zum Extra-
tungseinheit im Beobachtungszeitraum für das polationszeitpunkt gültig sein wird, und
Alter x unter Zugrundelegung der aktuellen
rechnungsmäßigen Profile
kx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
Extrapolierter Grundkopfschaden:
Tatsächlicher Grundkopfschaden: - 3 1
G = 2 · (Gt-Gt-2) + · (Gt-2 + Gt-1 + GJ
G S 3
}2 Lx. kx
X Erforderliche Versicherungsleistungen:
Ser1 = G•}2 Lx • kx
Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit X
summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle
sind ausreichend zu berücksichtigen. Alterx.
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Frequenznutzungsbeitragsverordnung
(FBeitrV)
Vom 19. November 1996
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations- 3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftrags-
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) verordnet das gemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im werden können,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, 4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft: kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie
darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt wer-
den, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nut-
§1
zen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch
Beitragspflicht öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden
(1) Beitragspflichtig für die in§ 48 Abs. 2 des Telekom- sind.
munikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in
Inhaber einer Frequenzzuteilung nach § 47. Die bis zum Absatz 1 Satz 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die
1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Beiträge Dritten aufzuerlegen.
Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal- (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
ten, als Frequenzzuteilungen im Sinne des Telekommuni- für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des
kationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwal- Artikels 11 OAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Ein-
tungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von richtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Un-
Frequenzen beinhalten. ternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei-
lung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des §3
Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens
Ermittlung des Aufwands
ab 1. August 1996. Sie endet mit Ablauf des Monats, in
dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung gegenüber Vorbehaltlich des§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Telekommuni-
der Regulierungsbehörde erklärt wird oder die Rück- kationsgesetzes ist der durch Beiträge abzugeltende
nahme oder der Widerruf der Frequenzzuteilung wirksam Aufwand während des Kalenderjahres ständig nutzer-
wird. gruppenbezogen zu erfassen. Die Nutzergruppen sind in
Spalte 2 der Anlage aufgeführt. Nach Ende des Kalender-
§2 jahres ist der aufgelaufene nutzergruppenbezogene Auf-
wand an die für das neue Kalenderjahr zu erwartende
Beitragsbefreiungen
Kostenentwicklung anzupassen. Der so ermittelte Auf-
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind wand ist der Beitragsermittlung für das laufende Kalender-
jahr zugrunde zu legen.
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen §4
Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund
gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Ermittlung der Jahresbeiträge
Bundes getragen werden, (1) Der für jede Bezugseinheit zu entrichtende Jahres-
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent- beitrag wird berechnet, indem der nach§ 3 für jede Nut-
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines zergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergrup-
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, pe vorhandenen Bestände geteilt wird. Die für die Nutzer-
und gruppen geltenden Bezugseinheiten ergeben sich aus
Spalte 3 der Anlage.
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die
zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft- (2) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bestän-
lichen Unternehmen genutzt werden, de sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statisti-
schen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich.
befreit. Von der Beitragspflicht befreit sind ferner Inhaber
von Frequenzzuteilungen, bei denen der Verwaltungsauf- (3) Die Ermittlung der Jahresbeiträge ist unmittelbar im
wand für den Einzug der Beiträge deren Höhe übersteigen Anschluß an die Ermittlung des Aufwands nach § 3 durch-
würde. zuführen.
(2) Bei Frequenzzuteilungen an §5
1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Sonderregelung für die Jahre 1996 und 1997
Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken, Die Beiträge für 1996 und 1997 werden auf die in
2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall- Spalte 4 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je
rettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen, Bezugseinheit festgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1791
§6 §9
Fälligkeit Erstattung von Beitragsanteilen
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei- Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine
tragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte
Zeitpunkt bestimmt. Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des
Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-
§7 zahlung verrechnet.
Säumniszuschlag
§10
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-
pflichtung bis zum Ablauf eines Monats nach dem in § 6 Aufheben anderer Gebührenvorschriften
genannten Zeitpunkt nicht nach, so wird ein Säumnis- § 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durch-
zuschlag entsprechend § 18 des Verwaltungskosten- führung des Gesetzes über den Amateurfunk vom
gesetzes erhoben. 15. April 1985 (BGBI. 1S. 637) wird aufgehoben.
§8
§11
Verjährung
Inkrafttreten
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von
Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996
sprechend. in Kraft.
Bonn, den 19. November 1996
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anlage
(zu § 3, § 4 Abs. 1, § 5)
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugs-
einheit nach § 5
DM
Öffentliche C-, 0-, E-Netze Netz 583 940
Mobilfunknetze
Bündelfunk Kanal 445
Funkruf Kanal 18149
TFTS Kanal 18149
Datenfunk Kanal 18149
Feste Funk- feste Funkanlagen für Punkt Sendefunkanlage 174
dienste zu Punkt Verbindungen
feste Funkanlagen für Punkt Sendefunkanlage 1 741
zu Mehrpunkt Verbindungen
andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 35
relevante feste Funkanlagen
(nur Richtfunk im optischen
Frequenzbereich, Satelliten-
funk im Frequenzbereich
14,00 bis 14,25 GHz)
Nichtöffentlicher Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 27
Mobiler Landfunk frequenzen, Grubenfunk, Grund-
(nöml), Flugfunk stücks-Sprechfunk, nicht-
und Flugnaviga- öffentliches Datenfunknetz für
tionsfunk Femwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 445
die nicht zur Nutzung als
,,Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind
CB-Funk Zuteilungsinhaber 54
BOS-Funk Sendefunkanlage 26
Binnenwasserstraßenfunk Funkstelle 49
Grundstücks-Personenruf Netz mit ... Rufempfängern
(Netze ohne Quittungssender) bis zu 2 20
bis zu 5 41
bis zu 10 81
bis zu 50 162
bis zu 150 324
bis zu 400 649
bis zu 1000 1 298
mehr als 1000 1 947
Grundstücks-Personenruf Netz mit ... Rufempfängern
(Netze mit Quittungssendern), bis zu 2 41
Grundstücksüberschreitender bis zu 5 81
Personenruf bis zu 10 162
bis zu 50 324
bis zu 150 649
bis zu 400 1 298
bis zu 1000 1 947
mehr als 1000 2596
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1793
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugs-
einheit nach § 5
DM
Fernsehfunkanlage des nöml, Sendefunkanlage 261
bewegbare Kleinst-Richtfunk-
anlage, Funkanlage zur vorüber-
gehenden Einrichtung von
Fernsehleitungen, Funkanlage
für Ton- und Meldeleitungen,
Funkanlage für Regiezwecke
Durchsage-Funkanlage Sendefunkanlage 16
(Führungs-Funkanlage,
drahtlose Mikrofonanlage)
Mietsprechfunkgerät, Funk- kein Beitrag
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikrofon-
anlage für Hörgeschädigte
Flugfunk Funkstelle 345
- stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Navigationsfunk-
stellen
Flugfunk Funkstelle 86
- übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen
Amateurfunk Amateurfunkstelle Inhaber eines Rufzeichens 18
Seefunk Seefunksender Funkstelle 40
Nichtnaviga- Sender des nichtnavigato- Sendefunkanlage 65
torischer rischen Ortungsfunks
Ortungsstunk
Sonstige Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 65
Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 484
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Ausführungsverordnung
zum Chemiewaffenübereinkommen
(CWÜV)
Vom 20. November 1996
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Aus- a) errichtet,
führungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
b). betreibt oder
vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1954) verordnet die Bun-
desregierung: c) wesentlich ändert,
2. Chemikalien der liste 1
§1 a) produziert,
Verbote für Chemikalien der Uste 1 b) verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert,
Es ist verboten, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-
geführten Liste 1 c) sie ein-, aus- oder durchführt,
a) aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, 3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-
geführten Listen 2 und 3 in einen Nichtvertragsstaat
b) in einen Nichtvertragsstaat auszuführen, ausführt,
c) in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.
bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt
worden sind, (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie für
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1
d) sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Her- Nr. 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die
kunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durch- Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer
fuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder Einrichtung nur medizinischen, phannazeutischen oder
e) entsprechende Handlungen nach den Buchsta- Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger
ben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen, als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem
Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungs-
2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen
behörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres fQr das
zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der
abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmi-
liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität
gung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als
für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr
Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen
beträgt,
bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförde-
3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien rung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Geneh-
der liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen migung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.
Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu
(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus-
erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die
oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung
tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.
festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmi-
gung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
§2
Genehmigungsvorbehalte §3
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer Erteilung der Genehmigung
1. Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die
Liste 1 bestimmt sind, Genehmigung nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1795
gestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungs- Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvoraus-
pflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundes- meldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in
republik Deutschland aus dem übereinkommen nicht ver- allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und
letzt werden. Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen bis 5.
und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der (2) Die Metdung muß folgende Angaben über das Werk
Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht enthalten:
werden. 1. Name und Anschrift des Werkes,
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, 2. Name des Betreibers,
wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungs-
landes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwen- 3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe, ob minde-
dungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den End- stens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-
empfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Chemikalie produziert hat,
Bestimmungsland enthält. 4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe, ob das Werk
(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nr. 3 melde-
Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar er- pflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder
klärt werden. voraussichtlich produzieren wird,
(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung 5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Angabe, ob minde-
über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Geneh- stens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Che-
migungsbescheiden finden entspreche!')de Anwendung. mikalie der Liste 2 Nr. 3, eine Tonne einer Chemikalie
der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemi-
kalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder
§4
verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, ver-
Meldepflichten bei arbeiten oder verbrauchen wird,
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
6. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Anzahl aller
(1) Wer ein Werk betreibt, Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Abs. 1
1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Che-
Nr. 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort
mikalien im Sipne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum
jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,
Übereinkommen im Jahr produziert,
7. in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die hauptsäch-
2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen
lichen Tätigkeiten des Werkes,
einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buch-
stabe b des Anhangs 2 zum übereinkommen im Jahr 8. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 über den gesamten
produziert, Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der
Liste 1 erheblich ist,
3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen
einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im a) für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen
jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produ- Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten
zieren wird, technischen Beschreibung und die voraussicht-
lichen Änderungen des Bestimmungszwecks,
4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm
einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer b) für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten
Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten
einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produ- technischen Beschreibung und Änderungen des
ziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils fol- Bestimmungszwecks.
genden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, ver- (3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der
arbeiten oder verbrauchen wird oder in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:
5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1 1. Name und Standort innerhalb des Werkes einschließ-
im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalender- lich des Gebäudes oder Bauwerks,
jahr voraussichtlich produzieren wird,
2. Name des Betreibers,
ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 ver-
pflichtet. 3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich
Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugs- a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne
zeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verord- von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum
nung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produ- übereinkommen,
ziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der
Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Abs. 1 Nr. 4
§5 genannte Schwellenwert überschritten oder vor-
Meldearten und -angaben aussichtlich überschritten wird.
(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das (4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4
laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das Abs. 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:
abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für 1. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Gesamtmenge der
das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei von dem Werk produzierten bestimmten organischen
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter c) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel-
1000 Tonnen, 1 000 bis 10000 Tonnen und über dung die vom Werk voraussichtlich produzierte
10 000 Tonnen, Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötig-
ten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.
2. im Falle des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 die Gesamtmenge der von
jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den
§6
Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis
unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
10 000 Tonnen, (1) Wer
3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 gesondert für jede Chemi- 1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3,
kalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte 100 · Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4
Schwellenwert überschritten wird, bis 14, 1O Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2
verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Nr. 3 im Jahr oder
Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - 2. Chemikalien der Liste 1
die CAS-Nummer,
ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des
b) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie Absatzes 2 und der§§ 7 und 8 verpflichtet.
produziert wurde oder werden soll,
(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert
c) die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich
produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis 1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder
unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls
1 000 bis unter 10000 Tonnen, 10000 bis 100000 zugeordnet - die GAS-Nummer,
Tonnen und über 100 000 Tonnen, 2. den Namen des Ein- oder Ausführers,
4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 gesondert für jede Chemi- 3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je
kalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Ursprungs-, Herkunfts-, Durchfuhr- oder Bestim-
Schwellenwert überschritten wird, mungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe
der beteiligten Länder,
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung
verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen 4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien
Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck
die GAS-Nummer, sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Emp-
fängers
b) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Abs. 8
Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, enthalten.
zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und §7
verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer
Angabe der Produktgruppen, Weitere Meldevorschriften
c) für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen
produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjah-
ausgeführte Menge, res zu erstatten.
d) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel- (2) Die· Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4
dung die von dem Werk voraussichtlich produzier- Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4
te, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalen-
zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraus- derjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens
sichtlich benötigten Zeiträume, · 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu
erstatten.
5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 gesondert für jede Chemi-
kalie der Liste 1 (3) Die Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind bei Che-
mikalien der Liste 3 auf 100 Kilogramm, der Liste 2 Nr. 4
a) die chemische Bezeichnung, Strukturformel und bis 14 auf zehn Kilogramm, der Liste 2 Nr. 1 und 2 auf
- falls zugeordnet - CAS-Nummer, ein Kilogramm, der Liste 2 Nr. 3 auf zehn Gramm und der
b) für die Jahresabschlußmeldung Liste 1 auf ein Milligramm genau abzugeben. Satz 1 gilt
nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1' bis 3 in Größenordnun-
aa) die produzierte und verbrauchte Menge sowie
gen abzugebenden Meldungen.
den Zweck des Verbrauchs,
bb) für jeden Fall des Überlassens der tatsächli- §8
chen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Formvorschriften
Name und Anschrift des Empfängers,
(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach
cc) die höchste im laufe eines Jahres sowie die am
§ 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch
letztenTag des Jahres gelagerte Menge,
schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesausfuhramt
dd) im Falle der Produktion für Schutzzwecke das abzugeben.
angewandte Verfahren, (2) Das Bundesausfuhramt kann durch Bekanntma-
ee) die Menge, chemische Bezeichnung und - falls . chung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter
zugeordnet - GAS-Nummer jedes für die Pro- Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Meldungen in
duktion verwendeten Vorproduktes der Listen anderer Weise, insbesondere durch elektronischen
1 bis 3, Datenaustausch, abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1797
§9 § 11
Ausnahmen für geringe Konzentrationen Bundeswehr und andere Organe
Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundes-
Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als wehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden
1 vom Hundert oder Chemikalien der Liste 2 oder 3 einen sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffent-
Anteil von weniger als 30 vom Hundert einer Mischung lichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststel-
bilden. len. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für die Bundeswehr.
§10
§12
Besondere Meldevorschriften
Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk
betreibt, Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Aus-
führungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
1. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Liste 3,
1. entgegen § 2 Abs. ~ Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht
2. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Liste2 oder
2. entgegen den §§ 4, 6 und 14 Abs. 2 Meldungen nicht,
3. das eine Chemikalie der Liste 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als abgibt oder
die nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemie- 3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ord-
waffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. nungsgemäß anmeldet oder vorführt.
Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb
von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten
§13
Zeitpunkt abzugeben.
Straftaten
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
1. über das Werk (1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes
zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
a) Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
1. entgegen einem Verbot nach§ 1 Nr. 1 Chemikalien der
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesam- Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher
ten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich
2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder
war, umfassende und genaue Informationen im
als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Über-
einkommen über Standort, bauliche Anlagen, tech- 3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforder-
nische Ausrüstung und Verfahren, Produktions- liche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
kapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und 4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in
anlagentechnische Maßnahmen, einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 pro-
2. über den Betrieb duziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie ver-
äußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt
a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
Angaben nach§ 5 Abs. 3 Nr. 4,
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforder-
3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete liche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
Chemikalie
2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforder-
a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 liche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.
Angaben über die chemische Bezeichnung, den in
der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder (3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
handelsüblichen Namen, die Strukturformel und Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
- falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforder-
Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den liche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produk- ändert,
tionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an
2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erfor-
den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls
derliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verar-
bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
beitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, ver-
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende braucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die
und genaue Informationen sowie Angaben über tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus-
Produktionszeiträume und -mengen im Sinne oder durchführt oder
von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Überein-
3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmi-
kommen.
gung Chemikalien der Liste 2 oder 3 in einen Nichtver-
Im übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend. tragsstaat ausführt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
§14 vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt hat. Für die
Übergangsvorschriften
in Satz 1 genannten Kalenderjahre sind Meldungen bis
zum 1. März 1997 abzugeben.
(1) Wer zu dem in § 15 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die
tatsächliche Gewalt über Chemikalien der Liste 1 ausübt, §15
hat die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderliche
Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach diesem Inkrafttreten
Zeitpunkt zu beantragen. Die§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und§ 13 treten
(2) Meldungen nach den §§ 4 und 6 hat erstmalig abzu- an dem Tage in Kraft, an dem das übereinkommen nach
geben, wer die Voraussetzungen seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenüberein-
1. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in einem der drei Kalenderjahre, kommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im
2. der übrigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 6 übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
Abs. 1 im Kalenderjahr dung in Kraft.
Bonn, den 20. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1799
Anhang 1
Chemikalienlisten*)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(GAS-Nummer)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
1. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phos-
phonofluoride, z. B.
Sarin: O-lsopropylmethylphosphonofluorid (107-44-8)
Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid (96-64-0)
2. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphoramidocyanide, z. B.
Tabun: O-Ethyl-N, N-dimethylphosphoramidocyanid (77-81-6)
3. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entspre-
chende alkylierte und protonierte Salze, z.B.
VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat (50782-69-9)
4. Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid (2625-76-5)
Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2)
Bis-(2-ch lorethylth io)-methan (63869-13-6)
Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan (3563-36-8)
Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan (63905-10-2)
Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan (142868-93-7)
Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan (142868-94-8)
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (63918-90-1)
O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (63918-89-8)
5. Lewisite:
Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3)
Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin (40334-69-8)
Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1)
6. Stickstoffloste
HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8)
HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2)
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1)
7. Saxitoxin (35523-89-8)
8. Ricin (9009-86-3)
B. Ausgangsstoffe:
9. Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, z. B.
DF: Methylphosphonsäuredifluorid (676-99-3)
10. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich CycloalkyQ-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze, z.B.
QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit (57856-11-8)
1 Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen - in Klammem - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbin-
dungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammem genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste ein-
getragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(GAS-Nummer)
11. Chlor-Sarin: O-lsopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7)
12. Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5)
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
1. Amiton: 0,0-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entspre-
chende alkylierte und protonierte Salze (78-53-5)
2. PFIB: 1, 1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8)
3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (6581-06-2)
B. Ausgangsstoffe:
4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom
enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder lso-)Gruppe
gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome, z. B.
Methylphosphonsäuredichlorid (676-97-1)
Dimethylmethylphosphonat (756-79-6)
Ausnahme:
Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat (944-22-9)
5. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide
6. Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphor-
amidate
7. Arsentrichlorid (7784-34-1)
8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (76-93-7)
9. Chinuclidin-3-ol (1619-34-7)
10. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechen-
de protonierte Salze
11. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende pro-
tonierte Salze
Ausnahmen:
N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Satze (108-01-0)
N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze (100-37-8)
12. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende
protonierte Salze
13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid (111-48-8)
14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol (464-07-3)
Liste 3
A. Toxische Chemikalien:
1. Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5)
2. Chlorcyan (506-77-4)
3. Cyanwasserstoff (74-90-8)
4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2)
-··-·- -·-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1801
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nummer)
B. Ausgangsstoffe:
5. Phosphoroxidchlorid (10025-87 -3)
6. Phosphortrichlorid (7719-12-2)
7. Phosphorpentachlorid (1 0026-13-8)
8. Trimethylphosphit (121-45-9)
9. Triethylphosphit (122-52-1)
10. Dimethylphosphit (868-85-9)
11. Diethylphosphit (762-04-9)
12. Schwefelmonochlorid (10025-67 -9)
13. Schwefeldichlorid (10545-99-0)
14. Thionylchlorid (7719-09-7)
15. Ethyldiethanolamin (139-87-7)
16. Methyldiethanolamin (105-59-9)
17. Triethanolamin (102-71-6)
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Anhang2
Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2
Ammoniumpikrat C 6H6O 7N4 Hexanitrodiphenylether C 12H4N6O 13 (Hexanitrodiphenyl-
Azotetrazolmetallsalze, z.B. C 2N 10Me*) x H2O oxid)
Bleidinitrokresolat C14H10N4O10Pb Hexanitrodiphenylamin C12H 5N,012 (HexyQ
Bleitrinitroresorcinat C6HN3O8Pb Hexanitrophenylaminkalium C12H4 N70 12K
1,2,4-Butantrioltrinitrat C4H 7N3 0 8 Hexanitrodiphenytglycerinethermononitrat C 15HgN 7O 17
Cyanurtriazid C3N 12 Hexanitrodiphenyloxamid C 14H6N80 14
Di-(aminoguanidin)-azo-tetrazol C 4H 16N 18O Hexanitrodiphenylsutfid C 12H4N6O 12S
Diazodinitrophenol C6 H2 N4 O5 Hexanitrodiphenylsulfon C 12H4N6O 14S
2,4-Oichlor-1,3,5-trinitrobenzol C6HN3O6Cl2 HexanitrosobenzolC6N8O6
Oiethanolamintrinitrat C4H 10N4O9 Hexanitrostilben C 14H6N6O 12
Oiethylenglykoldinitrat C 4H8N2O 7 (Nitrodiglykol) Kaliumdinitrobenzofuroxan C 6H3N4O 7K
Diglycerintetranitrat C 6H 10N4O 13 Mannithexanitrat C6H8 N6O 18
Dinitroaminophenol C6H5N3O 5 (Pikraminsäure) Methylnitrat CH3NO3
Dinitrodimethyloxamid C4H6N4O6 Methyltrimethylolmethantrinitrat C 5H9 O9 N3 (Methrioltri-
nitrat)
Dinitrodioxyethyl-oxamid-dinitrat C6 H8 N6O 12 (Dinitro-
diethanoloxamiddinitrat) Monoethanolamindinitrat C2H 7N3O6
Dinitrophenol C6H 4N2O 5 Mononitroresorcinschwermetallsalze C6H3N04Me*)
Dinitrophenolmetallsalze C6H3N2O5Mej Natriumdinitrokresolat C 7 H6 N2O5 Na
Oinitrophenylglycerinetherdinitrat C 9 H8 N4O 11 5-Nitrobenzotriazol C6H 4N4O2
Dinitrophenylglycerinethermononitrat C 9H9N3 O9 Nitroguanidin CH 4N4O2
Dinitrophenylglykolethemitrat C8 H7N3O8 Nitrohamstoff CH 3N3O3
Dinitroresorcin C 6H4N2O6 Nitroisobutylglycerintrinitrat C 4H6N4O 11
Dinitroresorcinschwermetallsalze, z.B. C 6H2N2O6Me*) Nitromethylpropandioldinitrat C 4H 7N3 O8
Dinitrotoluol C 7 H6N2O4 Pentaerythrittetranitrat C 5 H8N4O 12 (Nitropenta, PETN,
Pentrit)
Dioxyethylnitramindinitrat C4H8 N4O8
1 ,3-Propandioldinitrat C 3H6N2O6
Dipentaerythrithexanitrat C 10H 16N6O 19
Quecksilberfulminat Hg(CNO)2 (Knallquecksilber)
Erythrittetranitrat C 4H6N4O 12
Silberfulminat AgCNO
Ethylendiamindinitrat C 2H 10N4O6
Tetramethylentetranitramin C 4H8N8O8 (Oktogen)
Ethylendinitramin C 2H6N4O4
Ethylnitrat C2 H5 N03 Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat C 10H 15N5O 15
Glycerin-acetat-dinitrat C 5H6 N2O8 Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat C 10H 14N4O 13
Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat C 3H5CIN 2O6 (Dinitro- T etramethylolcyclopentanolpentanitrat C 9H 13N5O 15
monochlorhydrin) Tetramethylolcyclopentanontetranitrat C 9H 12N4O 13
Glycerindinitrat C3H6N3O 7 Tetranitroacridon C 13H5N5O9
Glycerin-formiat-dinitrat C4H6 N2O8 (Dinitroformin) Tetranitroanilin C 6H3 N5 O8
Glycerin-nitrolactat-dinitrat C 6H9N3O 11 Tetranitroanisol C 7 H4N4O9
Glycerintrinitrat C 3H5N3O9 (Nitroglycerin) Tetranitrodibenzo-1,3a,4,6a-tetraazapentalen C 12H4 N80 8
Glycidnitrat C 3H5NO4 (Nitroglycid) Tetranitronaphthalin C 10H4N4O8
Glykoldinitrat C2H4 N2 0 6 (Nitroglykol) 1-(5' -TetrazolyQ-4-guanyltetrazenhydrat C 2H8N 10O
Guanidinperchlorat CH6N3O4CI (Tetrazen)
Guanidinpikrat C 7H8 N6O 7 Triaminotrinitrobenzol C 6H6O6N6
Harnstoffnitrat CH 5N3O4 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol C8Cl 3N30 6
Hexamethylentriperoxiddiamin C6H 12N2O6 Triethylenglykoldinitrat C6 H12N20 8
Hexanitroazobenzol C 12H4N8O12 Trimethylentrinitramin C 3H6N6O6 (Hexogen)
Hexanitrodiphenyl C 12H4 N6 O12 Trinitroethanol C2 H3N3O 7
;Me=Metall. Trinitroanilin C6H4N4O6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1803
Trinitroanisol C7H5N3 O7 Trinitrophenol C6H3N3O7 (Pikrinsäure)
Trinitrobenzoesäure C7 H3 N3O8 Trinitrophenolmetallsalze C8H2 N3O7 Me*) (Pikrate)
Trinitrobenzolsulfonsäure C6 H3 N3 O9S Trinitrophenylethanolnitraminnitrat C8 H6 N6O11
Trinitrobenzol C6 H3 N3 O6 Trinitrophenylglycerinetherdinitrat C9H7N5O 13
Trinitrochlorbenzol C6H2CIN 3O6 Trinitrophenylglykolethernitrat C8 H6 N4O10
Trinitrofluorenon C13H5N3O7 Trinitrophenylmethylnitramin C 7H5Ns08 (Tetryl)
Trinitrokresol C7H5N3O7 Trinitroresorcin C6 H3 N3 O8
Trinitrokresolmetallsalze C7H4 N3 O7Me*) Trinitrotoluol C7H5 N3O6
1,3,8-Trinitronaphthalin C10 H5 N3O6 Trinitroxylol C8H7N3O6
Trinitrophenetol C8 H7N3O7 Zirconiumdinitroaminophenolat C6H4N3O5Zr
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Verordnung
zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
{Statistikänderungsverordnung - StatÄndV)
Vom 20. November 1996
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vember 1978 (BGBI. 1S. 1733), das zuletzt durch Artikel 1
vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 462, 565) und auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGB!. 1S. 384) geändert
des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik worden ist, werden ausgesetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet
die Bundesregierung, auf Grund des § 8 Nr. 1 und 2 Artikel4
des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom Außenhandelsstatistikgesetz
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641) verordnet der Bundes- Die Erhebung des Merkmals „Einkaufs- oder Käufer-
minister für Wirtschaft und auf Grund des § Sa Abs. 2 des land" in § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in
Bundes-Seuchengesetzes, der durch Artikel 25 der der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge- 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus-
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für gesetzt.
Gesundheit:
Artikel 1 Artikels
Agrarstatistikgesetz Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Preisstatistik
§1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Die Periodizität der Baumschulerhebung nach § 13 des
die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
derungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten
chung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632), das
Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. August 1994
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist,
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, wird ab 1996 auf
wird wie folgt geändert:
vier Jahre verlängert.
§2 Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
Die Periodizität der Erhebungen in forstlichen Erzeuger- ,,(4) Die Statistik nach§ 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hin-
betrieben und in Betrieben der Holzbearbeitung nach den sichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-
§§ 80 und 83 des Gesetzes wird ab 1. Oktober 1996 von mittel ab 1 . Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt."
vierteljährlich auf halbjährlich verlängert.
§3
Artikel&
Die Periodizität der Düngemittelstatistik nach § 89 des
Gesetzes wird ab 1. Juli 1996 von monatlich auf viertel- Pressestatistikgesetz
jährlich verlängert. Die Erhebungen nach § 1 des Gesetzes über eine
Artikel 2 Pressestatistik vom 1. April 1975 (BGBI. 1S. 777) werden
ausgesetzt.
Gesetz über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Artikel7
§1
Bundes-Seuchengesetz
Die Erhebung des Merkmals „Geräteausstattung" nach
§ 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer 1 Die Periodizität der vierteljährlichen Erhebungen über
Nr. 5 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden meldepflichtige Krankheiten, Todesfälle und Ausbrüche
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes in
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), das zuletzt durch Artikel 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) geän- 1979 (BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151), das zuletzt durch
dert worden ist, wird ausgesetzt. Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, wird auf jährlich verlän-
§2 gert. ·
Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C
Ziffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von Artikels
monatlich auf vierteljährlich verlängert. Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten
Artikel3
Die Periodizität der laufenden Statistik über die
Handelsstatistikgesetz
ansteckungsfähigen Erkrankungen an Geschlechtskrank-
Die Erhebungen in der Handelsvermittlung nach § 1 heiten nach § 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der
Abs. 2 Nr. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. No- Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1805
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten Artikel 12
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 55 des Gesetzes Zweites Gesetz über die Durchführung
vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, von Statistiken der Bautätigkeit und die
wird auf jährlich verlängert. Fortschreibung des Gebäudebestandes
Die Erhebung der folgenden Merkmale des Zweiten
Artikel9 Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bau-
tätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes
Schwerbehindertengesetz vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1118), geändert durch
Die Statistik über die Durchführung von Maßnahmen zur Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184),
Rehabilitation nach § 53 Abs. 2 des Schwerbehinderten- wird ab 1. Januar 1997 ausgesetzt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Stellung im Beruf in § 2 Abs. 2 Nr. 1,
26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), das zuletzt durch 2. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) das Baugrundstück in§ 2 Abs. 2 Nr. 2,
geändert worden ist, wird ausgesetzt.
3. Größe des Baugrundstücks sowie das Maß seiner bau-
lichen Nutzung; Zahl und Art der Kraftfahrzeug-Stell-
Artikel 10 plätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3,
4. Klimaanlage, Unterkellerung und Art der Abwasseran-
Hochschulstatistikgesetz lage in§ 2 Abs. 2-Nr. 6,
Die Erhebungen nach § 3 Abs. 3 des Hochschulstati- 5. Ausstattung der Wohneinheiten sowie die vorgesehe-
stikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1S. 2414), das ne Rechtsform der Nutzung in § 2 Abs. 2 Nr. 7,
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 6. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für
S. 384) geändert worden ist, werden ausgesetzt. das zugehörige Grundstück in § 2 Abs. 3 Nr. 1 sowie
7. Ausstattung der Wohneinheiten in § 2 Abs. 3 Nr. 3.
Artikel 11
Gesetz über die Statistik Artikel 13
der Bevölkerungsbewegung und die Außerkrafttreten
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Die Artikel 1 , 3, 4, 6 und 8 bis 12 treten am 30. Juni 2000
Die Erhebung des Merkmals „erkennbare Fehlbildun- außer Kraft.
gen" in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes über die
Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschrei- Artikel14
bung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308), das
durch § 26 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 1429) geändert worden ist, wird ausgesetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister für Gesundheit
Rexrodt Horst Seehafer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Jochen Borchert Klaus Töpfer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Bildung, Wissenschaft,
Norbert Blüm Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Berichtigung
des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
Vom 15. November 1996
Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September
1996 (BGBI. 1S. 1461) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nr. 7 ist die Angabe ,,§ 242w" durch die Angabe ,,§ 242v" und
jeweils die Angabe ,,§ 242x" durch die Angabe ,,§ 242w" zu ersetzen.
Bonn, den 15. November 1996
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Rockstroh
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 1O. 96 Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lipp-
stadt) 12 159 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
neu: 96-1-2-173
15. 11. 96 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von zweischaligen Weichtieren aus Tunesien 12 189 (218 21.11.96) 22. 11.96
2125-40-62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996 1807
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 10. 96 Verordnung_ (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festle-
gung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeich-
nung und Aufmachung aromatisierten W e i n es , aromatisierter wein-
haltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails L 277/1 30. 10.96
1. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2062/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in
Marokko L 277/3 30. 10.96
14. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2063/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter I an d wir t s c h a f t -
1ich er Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft L 277/4 30. 10.96
29. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2067/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1000/96 hinsichtlich bestimmter Vermarktungs-
normen für Geflügelfleisch L 277/11 30. 10.96
29. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2071/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Einfuhrregelung für Sc h weine f I e i s c h im Rahmen der Abkommen
über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einer-
seits und Estland, Lettland und Litauen andererseits L 277/17 30. 10.96
25. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2074/96 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3075/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwe-
gens (1996) L 279/1 31. 10.96
30. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2080/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2213/76 und (EWG) Nr. 3398/91 und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2315/76 hinsichtlich des Verkaufs von Mager-
m i I c h pulver bzw. B u t t er aus öffentlichen Beständen L 279/15 31. 10.96
30. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2081/96 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Aus-
fuhr von O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 279/17 31. 10.96
30. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2083/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Weinsektor L 279/23 31. 10.96
28. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2086/96 des Rates zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung
der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen im
Wirtschaftsjahr 1996/97 L 282/1 1. 11.96
28. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2087/96 des Rates zur Änderung der Geltungs-
dauer der Verordnung (EG) Nr. 1543/95 zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3119/93 über Sondermaßnahmen zur Förderung der
Verarbeitung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e im Wirtschaftsjahr
1995/96 L 282/3 1. 11.96
31. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2103/96 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö I im
Rahmen der Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates L 282/46 1. 11.96
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2104/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und für
die Bedarfsvorausschätzungen L 282/48 1. 11.96
31. 1O. 96 Verordnung (EG) Nr. 2105/96 der Kommission zur Änderung der
Verordnung..(EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 282/50 1.11.96
31. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2110/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1832/96 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Obst und Gemüse L 282/58 1.11.96
31. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2111/96 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Ausfuhr von O b s t und G e m ü s e ohne Vorausfest-
setzung der Erstattung L 282/61 1. 11.96
25. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2113/96 des Rates mit Erhaltungs- und Kontroll-
maßnahmen für die Fischerei in der Antarktis L 283/1 5. 11.96
Andere Vorschriften
29. 1O. 96 Verordnung (EG) Nr. 2068/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1432/94 und (EG) Nr. 1486/95 mit den Durch-
führungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Schweinefleischsektor L 277/12 30. 10.96
29. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2079/96 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 279/9 31.10.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission
vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und
Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABI. Nr. L 148 vom 21. 6.
1996) L 290/18 13. 11.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission
vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABI. Nr. L 163 vom 2. 7.
1996) L 291/42 14. 11.96