1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Achtunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. November 1996
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 18 485 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, - in Bremen 7362000DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
- in Berlin 28 361 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 - insgesamt 721 180 000 DM.
(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Finanzen:
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
- an Nordrhein-Westfalen 182182 000 DM,
Höhe der Entschädigungs-
aufwendungen und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 133162 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 51270000 DM,
im Rechnungsjahr 1995 - an Rheinland-Pfalz 336 039 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Berlin 160 708 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - insgesamt 863 361 000 DM.
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1995 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1 291 104 000 DM,
erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 189 069 000 DM,
- Baden-Württemberg 54 388 000 DM,
- insgesamt 1480173 000 DM. Niedersachsen 16130 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Schleswig-Holstein 23173 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: - Saarland 5186000 DM,
- in den Ländern (außer Berlin) 645 552 000 DM, - Hamburg 2282000DM,
- in Berlin 113 441 000 DM, - Bremen 3209000DM,
- insgesamt 758 993 000 DM. insgesamt 104 368 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
aufwendungen betragen: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
- in Nordrhein-Westfalen 193 203 000 DM, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Bayern 129 439 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
- in Baden-Württemberg 111 502 000 DM,
sind.
- in Niedersachsen 83 877 000 DM,
- in Hessen 64 907 000 DM, §2
- in Rheinland-Pfalz 42 905 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 29 411 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 11728000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1767
Zweite Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 14. November 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch- ,,§5
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 Übertragung von Produktionsquoten
(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Jede Änderung einer Produktionsquote ist dem
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen Hauptzollamt Hamburg-Jonas anzuzeigen, und zwar
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-
1. im Falle der ÜbertraguRg auf Grund einer Betriebs-
übertragung durch Vorlage einer gemeinsamen
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), der
Erklärung beider Vertragsparteien spätestens 14 Ta-
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
ge vor der Übertragung;
1984 (BGBI. 1 S. 1493) neugefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen: 2. anderenfalls durch Vorlage der Vereinbarung über
die Abtretung einer in der Produktionsquoten-
bescheinigung eingetragenen Menge an einen
anderen Erzeuger."
Artikel 1
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom 3. § 6 erhält folgende Überschrift:
23. April 1994 (BGBI. 1S. 888), geändert durch Verordnung ,,Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote".
vom 18. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt
geändert: 4. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
1 . § 3 erhält folgende Überschrift:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,Zuteilung der Produktionsquote". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
Vom 15. November 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Grund
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
- des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygiene-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Weinberg-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
schnecken" durch die Worte „eßbare Schnecken"
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1
ersetzt.
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2170) geändert worden ist, c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
- des§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 9 des Geflügelfleisch- ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel
hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 991 ), dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden,
wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 4
- des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.· 1 und 2 Buchstabe b, c und d,
Abs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht,
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-
wenn die in Absatz 1 genannten Lebensmittel über
darfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden,
Nr. 3, 4 und 18 des Gesetzes vom 25. November 1994
der die Warenuntersuchung entsprechend den Be-
(BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen
stimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat."
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende
Artikel 1 Sätze ersetzt:
Änderung der ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die Waren-
Einfuhruntersuchungs-Verordnung untersuchung bei Lebensmitteln, die über eine Grenz-
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni kontrollstelle in einem Hafen oder einem Flughafen
1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung eingeführt werden, wenn die Lebensmittel in Abstim-
vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), wird wie folgt mung zwischen der erstberührten Grenzkontrollstelle
geändert: und der zuständigen Behörde im Bestimmungs-
mitgliedstaat im Bestimmungshafen oder -flughafen
eines anderen Mitgliedstaates überprüft werden,
1. § 1 wird wie folgt geändert: sofern
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3" 1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,
ersetzt durch die Angabe,,§ 2 Nr. 6".
2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 36 des Geflügel- befördert werden und
fleischhygienegesetzes" ersetzt durch die Worte
,,§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord- 3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren be-
nung". antragt hat.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3
der Fleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt."
.,(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verord-
nung geregelt sind, von den Vorschriften der
Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleisch- 5. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:
untersuchungs-Verordnung und der Milchverord- ,,§4a
nung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften
unberührt." Zollager, Freizonen, Freilager
(1) Die in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: aus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone
oder ein Freilager verbracht werden sollen, dürfen
.,(1) Wer in § 1 Abs. 1 genannte Lebensmittel aus nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-
Drittländern einführen will, hat einer amtlich bekannt- keitsprüfung nach § 4 nur unter
gemachten Grenzkontrollstelle deren voraussicht-
liche Ankunftzeit in der Regel einen Werktag vorher 1. Zollverschluß,
anzumelden. Die Anmeldung hat unter Verwendung 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des
des Musters nach Anhang B der Entscheidung ausgefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß
93/13/EWG der Kommission zur Festlegung der § 2 Abs. 1 Satz 2 und
Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheits-
eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontroll-
bescheinigungen oder der sonstigen vergleich-
stellen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33) in der
baren Urkunden
jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit sie
nicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor- zum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforde-
schriften erfolgt ist. Das in Satz 2 genannte Muster rungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den
wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht." Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1769
Satzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird beschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften
das Dokument nach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlichkeits-
Satz 2 anhand der Urkunden, die die Lebensmittel prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben
beim Eintreffen in dem ersten Lager oder Gebiet nach haben.
Satz 1 begleiten und auf Grund der hier durchgeführ- (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter
ten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die
für das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige 1. Zollverschluß,
Behörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz- 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift
kontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur des ausgefüllten Dokuments nach dem Muster
völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Telekommunikation oder andere Datenübertragungs-
3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbeschei-
systeme über das voraussichtliche Eintreffen der
nigungen oder der sonstigen vergleichbaren Ur-
Lebensmittel zu unterrichten.
kunden und
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel
4. ohne Umladen
dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
in ein Zollager, das von ihr im Benehmen mit der wieder ausgeführt werden.
zuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt und vom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebens-
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei- mittel zur Verpflegung des Personals und der Passa-
ger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden. giere, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen
Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die mitgeführt werden. Die zuständige Behörde kann
nach zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden stichprobenweise eine Dokumentenprüfung durch-
fortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und führen.
Auslagerungen der Lebensmittel vorzulegen.
(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, ein anderes Flugzeug oder Seeschiff umladen will,
die den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.
Verordnung oder den lebensmittelhygienischen Vor- Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
schriften über sonstige Lebensmittel tierischer Her- Dokumentenprüfung durchführen.
kunft nicht entsprechen, dürfen - unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften - in eine Freizone (5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus
oder ein Freilager nach Maßgabe des Absatzes 4 nur dem Transportmittel entladen und bis zum Weiter-
verbracht werden, sofern versand vorübergehend lagern will, hat dies der
zuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung
1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein hat in zugelassenen Zollagern zu erfolgen. Die zustän-
Drittland wieder ausgeführt oder in eine andere dige Behörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeits-
Freizone oder ein anderes Freilager verbracht zu prüfung durchzuführen. Die Lebensmittel sind inner-
werden, halb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß zu versenden. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist
die für die Freizone oder das Freilager zuständige versendet, sind die Dokumenten- und Nämlichkeits-
Behörde keine Einwände hat, prüfung sowie die Warenuntersuchung nach § 4 Abs. 1
3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als Nr. 3 durchzuführen.
übrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene- §4c
rechtlichen Anforderungen entsprechen, und Zollkodex
4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
der Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden. des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
(4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter Zollkodex der Gemeinschaften {ABI. EG Nr. L 302
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Ver-
1. Zollverschluß und
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
von der zuständigen Behöfde der Versand in Verordnung {EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
die Freizone oder das Freilager mit einem Sicht- legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
vermerk bestätigt worden ist, Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung finden
zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager Anwendung."
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
die den Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, 6. § 5 wird aufgehoben.
über das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
kommunikation oder andere Datenübertragungs- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage 1"
systeme über das voraussichtliche Eintreffen der in ersetzt durch die Angabe „des § 2 Abs. 1" und die
§ 1 genannten Lebensmittel zu unterrichten. Worte „oder der Zolldienststelle des Ortes der
§4b Warenuntersuchung zu übermitteln" gestrichen.
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige ,,(3) Wird von der zuständigen Behörde fest-
Behörde läßt die Einfuhr von Lebensmitteln, die gestellt, daß die Lebensmittel nicht den lebens-
anschließend wieder ausgeführt werden sollen, un- mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so
1no Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
kann sie dem Absender, dem Empfänger oder Bei laufenden stichprobenweisen Laborunter-
ihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung suchungen ist das Muster nach § 2 Abs. 1
an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern Satz 2 entsprechend auszufüllen; die be-
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. treffende Sendung kann zum freien Verkehr
Ansonsten sind die Lebensmittel einem Verfahren abgefertigt werden. Handelt es sich jedoch
zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr durch um eine Laboruntersuchung im Verdachtsfall,
Menschen nach Maßgabe der zuständigen Behör- so kann die endgültige Entscheidung über
de zu unterziehen oder nach den Vorschriften des die Sendung durch die zuständige Behörde
Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen." solange verschoben werden, bis die Ergeb-
nisse der Laboruntersuchung vorliegen. Die
8. § 7 wird wie folgt geändert: zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle
unterrichtet die zuständige Behörde des
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 Nr. 1"
Bestimmungsortes über das Ergebnis der
durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Laboruntersuchungen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" Nummern 5 und 6.
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel2
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 dort genannte Lebensmittel ein- Änderung der
führt,". Geflügelfteischuntersuchungs-Verordnung
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern Nach § 6b der Geflügelfleischuntersuchungs-Ver-
angefügt: ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- 3. November 1976 (BGBI. 1 S. 3077), die zuletzt durch
bindung mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1
Abs. 3 Lebensmittel verbringt, S. 327) geändert worden ist, wird folgender§ 6c eingefügt:
4. entgegen§ 4b Abs. 2 Lebensmittel wieder ,,§6c
ausführt oder
Ausnahmen
5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-
oder nicht rechtzeitig macht." fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens Ober den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
9. Anlage 1 wird aufgehoben.
stein sowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf
Geflügelfleisch, das
10. Die Anlagen 3, 4 und 5 werden die Anlagen 1, 2 und 3.
1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: führt wird, soweit es sich bei frischem Geflügelfleisch
um eine Menge von höchstens 1 kg je Person, um
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: einzelne Tierkörper von er1egtem Federwild und bei
,,b) ein Drittland oder eine Region eines Dritt- anderem Geflügelfleisch um eine Menge von höch-
landes betrifft, das oder die zur Ausfuhr in die stens 30 kg handelt, wenn es den Umständen nach
Gemeinschaft zugelassen ist; dabei ist die ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel oder
Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
von Drittländern, aus denen die Mitglied- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung für
staaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, natürliche Personen mitgebracht wird und ausschließ-
Einhufern, Schafen und Ziegen ·sowie von lich 'zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen ist, soweit es sicfl bei frischem Geflügelfleisch um eine
zulassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15) in der Menge von höchstens 1 kg und bei anderem Geflügel-
jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg handelt
Rückstandsgarantien der Drittländer zu be- und es den Umständen nach ausgeschlossen er-
rücksichtigen". scheint, daß das Geflügelfleisch zum Handel oder
b) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
„g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr 3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden
in die Gemeinschaft zugelassen oder für die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Verkehr mitgeführt wird;
anerkannt worden ist,".
4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-
nisationen oder ausländischer Streitkräfte in der
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- Eine Geflügelfleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn
gefügt: bei der Einfuhr oder dem sonstigen ·Verbringen in das
,,4. Laboruntersuchungen werden stichproben- Inland festgestellt wird, daß diese zum Schutze des
weise oder im Verdachtsfall durchgeführt. Verbrauchers erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1771
(2) Von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 und § 12 suchs aus dem Inland verbracht oder nach den Vor-
des Geflügelfleischhygienegesetzes kann die zuständige schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt
Landesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Ver- wird."
bringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das
für Artikel3
1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der
2. wissenschaftliche Versuchszwecke
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
gestellt wird, daß das Geflügelfleisch nicht gewerbsmäßig
als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine
Artikel 4
Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen
zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen - Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Ver- in Kraft.
Der Bunderat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 11. November 1996
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland ordne ich an:
1 . Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 12. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Die obersten Bundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 oder C 2 auf die unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter übertragen."
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 10.96 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 12129 (216 19.11. 96) 15. 11.96
9515-10-1-17
30. 10.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 12157 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-89
30. 10.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 12158 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-95
30. 10.96 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 12158 (217 20. 11. 96) 5.12.96
96-1-2-112
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 11. November 1996
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland ordne ich an:
1 . Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 12. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Die obersten Bundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 oder C 2 auf die unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter übertragen."
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 10.96 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 12129 (216 19.11. 96) 15. 11.96
9515-10-1-17
30. 10.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 12157 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-89
30. 10.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 12158 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-95
30. 10.96 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 12158 (217 20. 11. 96) 5.12.96
96-1-2-112
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1773
Bund esg e setzb I att
Te i I II
Nr. 48, ausgegeben am 15. November 1996
Tag Inhalt Seite
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 2607
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2607
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . • • • . . . . • . • • . . • • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2608
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . 2608
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . • • . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 2609
22. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens 2609
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas • • . • • . • . • . • • • • • . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . 261 O
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . • . • . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2610
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau • • • . • • • . • • . • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 2611
23. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Vertrags über die Zusammenarbeit
und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2613
28. 10. 96 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 6. No-
vember 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität . . . . . . . . 2613
28. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 2615
29. 10. 96 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des lnternatio.rialen
Ubereinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olver-
schmutzungsschäden • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • . • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . . . . . . . . • . • . 2616
29. 10. 96 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von.. 1992 zur Änderung des Internationalen
Ubereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . 2616
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 2617
4. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 2618
4. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899
unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . • • • • . 2620
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. November 1996
Auf Grund gesetzte Angabe des Zulassungszeitraums hinter
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a, des§ 6a Abs. 2 dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.•
und des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Straßenver- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
aa) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch „Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mal 1986 (BGBI. I Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen,
S. 700), die Eingangsworte in§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt wenn die Zulassungsstelle nicht darauf ver-
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom zichtet."
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), § 6a Abs. 2 zuletzt
bb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), § 4 7 eingefügt durch Artikel 1 „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
S. 486), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens
und Rückfahrten nach Entfernung des Stem-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-
pels sowie Fahrten zur Durchführung einer
gesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1
Hauptuntersuchung, Bremsensonderunter-
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
suchung oder Abgasuntersuchung dürfen
vom 3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177) und Absatz 2
innerhalb des Zulassungsbezirks und eines
zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung
angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen
Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtver-
ministerium des Innern,
sicherung erfaßt sind."
- des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBI. 1S. 213) verordnet das Bundesministe-
3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anlage V
rium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
oder Anlage Va" durch die Wörter „der Anlage V, Va
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
oder Vb" ersetzt.
Wirtschaft:
4. In § 29a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
Artikel 1 sungsstelle kann unter Verwendung der Mitteilung
Änderung der nach Muster 6a den Versicherer darüber unterrichten"
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch die· Wörter „Die Zulassungsstelle hat unter
Verwendung der Mitteilung nach Muster 6a den
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Versicherer darüber zu unterrichten" ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1186), wird wie 5. § 29e wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1" durch
die Angabe „Satz 2" ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird im Verzeichnis der Anla- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gen nach dem Hinweis auf Anlage Va folgender Hin-
weis eingefügt: ,,(4) Das Versicherungskennzeichen ist nach
§ 60a auszugestalten und anzubringen."
,, Vb Muster und Maße der Saisonkennzeichen".
6. Dem § 47a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- „Ist eine Untersuchung des Abgasverhaltens bei
fügt: Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt
ist, außerhalb des Zulassungszeitraums fällig, so ist
,,(1 b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf sie im ersten Monat des nächsten Zulassungszeit-
einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum raums durchführen zu lassen; Absatz 6 · Satz 2 in
(Zulassungszeitraum) befristetes amtliches Kenn- Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 1 findet mit der
zeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr Maßgabe Anwendung, daß die Zweimonatsfrist für
in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet die Gültigkeit der Prüfplakette nicht noch dem
werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug ersten Monat des Zulassungszeitraums zugeschla-
darf auf öffentlichen Straßen nur während des gen werden darf."
auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums
in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die
7. § 60 wird wie folgt geändert:
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als
Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsstelle a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 11"
im Fahrzeugschein durch eine in Klammern durch die Angabe,,§ 3a Abs. 1 und 2" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1739
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Normblatt DIN d) In Satz 4 der Übergangsvorschrift ,,§ 23 Abs. 4
74069, Ausgabe Mai 1989" durch die Angabe Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)"
,,Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" ersetzt. werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
c) In Absatz 1b wird die Angabe „Normblatt DIN folgender Halbsatz angefügt:
74069, Ausgabe Mai 1989" durch die Angabe ,,solche Plaketten dürfen von der Zulassungs-
,,Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" ersetzt. stelle noch bis spätestens 31. Dezember 1997
d) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein- auf Kennzeichen angebracht werden."
gefügt: e) In der Übergangsvorschrift ,,§ 60 Abs. 1 (Größe der
,,(1 c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen Kennzeichenschilder an Krafträdern)" werden die
reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Wörter „nach Muster b" durch die Wörter „nach
Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, Muster c oder d" ersetzt.
entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN- f) Nach der Übergangsvorschrift „Muster 2a und
Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehö- Muster 2b (Fahrzeugscheine)" wird folgende Über-
rigen Registernummer tragen." gangsvorschrift angefügt:
,,Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),
8. In § 68 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundesgrenz- Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige,
schutzes" die Wörter „der Bundesanstalt Techni- Bescheid)
sches Hilfswerk" eingefügt. Vordrucke, die den Mustern 6, 6a und 9 vor der
Fassung durch die Verordnung vom 12. November
9. § 69a wird wie folgt geändert: 1996 (BGBI. 1 S. 1738) entsprechen, dürfen bis
spätestens 22. Mai 1997 aufgebraucht werden.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Dies gilt nicht, wenn ein Saisonkennzeichen be-
aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Abs. 1b antragt werden soll."
Satz 2" die Angabe „Abs. 1c," eingefügt:
bb) Nummer 10a wird wie folgt gefaßt: 11. Die Anlage I wird wie aus Anhang 1 ersichtlich gefaßt.
„ 10a. entgegen § 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb
des auf dem Kennzeichen angege-
12. Anlage IV (§ 23 Abs. 2) Abschnitt I Unterabschnitt A
benen Zulassungszeitraums ein Fahr-
wird wie folgt geändert:
zeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb
setzt oder abstellt oder entgegen § 23 a) Die Angabe „BG Dienstfahrzeuge des Bundes-
Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines grenzschutzes (Auskunft: Bundesministerium des
Personenkraftwagens für dort genannte Innern, Abteilung Bundesgrenzschutz)" wird durch
Personenbeförderungen nicht oder nicht die Angabe „BG Dienstfahrzeuge des Bundes-
rechtzeitig schriftlich anzeigt oder ent- grenzschutzes (Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle
gegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahrzeug- beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums
schein nicht vorlegt,". des Innern)" ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird die Angabe „2.8 Satz 2" b) Nach der Angabe „BW Bundes-Wasser- und
wie folgt gefaßt: -Schiffahrtsverwaltung (Auskunft: Bundesministe-
rium für Verkehr, Abteilung Binnenschiffahrt und
,,2.8 Satz 2 oder 3".
Wasserstraßen)" wird folgende Angabe eingefügt:
b) In Absatz 5 Nr. 5a werden nach den Wörtern
,,THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Tech-
„Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges" die
nisches Hilfswerk
Wörter „oder des § 47a Abs. 7 Satz 4 über die
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim Be-
Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahr-
schaffungsamt des Bundesministeriums
zeugen mit Saisonkennzeichen" eingefügt.
des Innern)".
10. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
13. Die Anlage V wird wie folgt geändert:
a) In der Übergangsvorschrift ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4a
(Leichtkrafträder)" wird Satz 2 gestrichen. a) Auf Seite 1 wird nach „Anlage V" der Klammer-
zusatz wie folgt gefaßt:
b) Die Bezeichnung der Übergangsvorschrift ,,§ 23
Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)" ,,(§ 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1)".
wird geändert in: b) Auf Seite 1 wird der Buchstabe a wie folgt ge-
,,§ 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeug- ändert:
briefe)". aa) Der Text wird wie folgt gefaßt:
c) Die Bezeichnung der Übergangsvorschrift ,,§ 23 ,,a) Leichtkrafträder mit einer durch die Bau-
Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeichnung art bestimmten Höchstgeschwindigkeit
„Personenkraftwagen")" wird in ,,§ 23 Abs. 6a von nicht mehr als 80 km/h und Leicht-
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft- krafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu
wagen")" geändert und diese Übergangsvorschrift § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen
nach der Übergangsvorschrift,,§ 23 Abs. 4 Satz 1 mit einer durch die Bauart bestimmten
bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)" einge- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
fügt. als 40 km/h und Anhänger mit einer durch
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- bb) Am Ende der Ergänzungsbestimmungen wer-
digkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn den folgende Sätze angefügt:
diese mit einem Geschwindigkeitsschild
„Der waagerechte Abstand der Beschriftung
entsprechend § 58 für die betreffende
einschließlich Plaketten zum schwarzen Rand
Geschwindigkeit gekennzeichnet sind".
muß auf beiden Seiten gleich sein. Im übrigen
bb) Das Größtmaß „240" wird geändert in „255". gilt Abschnitt 4 Satz 6 bis 8 und Abschnitt 6
c) Auf Seite 1 wird Buchstabe b gestrichen. der Anlage Va."
d) Auf Seite 1 wird in der Überschrift zu Buchstabe c
folgende Fußnote angefügt: 14. Die Anlage Va wird wie folgt geändert:
" 1) Der Abstand der Unterkante des Trennungsstrichs vom unte- a) Die Anlage Va erhält folgende Überschrift:
ren schwarzen Rand muß bei Kennzeichen, die erstmals
-abgestempelt werden, 50 mm betragen." ,,Muster und Maße der Euro-Kennzeichen".
e) Auf Seite 1 wird in der Überschrift zu Buch- b) Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
stabe d folgende Fußnote angefügt: aa) Nach den Wörtern „nicht mehr als 80 km/h"
,,2) Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm." werden das Komma gestrichen und folgende
f) Auf Seite 2 wird unter der Rubrik „Art des Fahr- Wörter eingefügt:
zeugs" Buchstabe a wie folgt gefaßt: „und Leichtkrafträder im Sinne des§ 72 Abs. 2
„a) Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie".
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht bb) Die Angabe „Größtmaß 240" wird durch die
mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Angabe „Größtmaß 255" ersetzt.
Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a c) In Abschnitt 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne Bin-
sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bau- destrich" gestrichen.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit d) Abschnitt 5 wird gestrichen.
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, 15. Nach Anlage Va wird die aus Anhang 2 ersichtliche
wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild Anlage Vb (§ 60 Abs. 1c) eingefügt.
entsprechend § 58 für die betreffende Ge-
schwindigkeit gekennzeichnet sind".
16. In Anlage VII, Seite 1 wird die Angabe „Anlage VII(§ 60
g) Auf Seite 2 werden unter der Rubrik „Art des Fahr- Abs. 1 letzter Satz)" durch die Angabe „Anlage VII
zeugs" Buchstabe b sowie die dazugehörigen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2)" ersetzt.
Spalteneintragungen gestrichen.
h) Auf Seite 2 wird unter der Rubrik „Art des Fahr-
17. Anlage VIII Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:
zeugs" Buchstabe c wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeug- oder
,,c) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger 3)".
Anhängerscheins" durch das Wort „Fahrzeug-
Nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt: scheins" ersetzt.
„3) Bei einzeiligen Kennzeichen, die erstmals abgestempelt b) Folgender Satz wird angefügt:
werden, muß der Abstand der Unterkante des Trennungs-
strichs vom unteren schwarzen Rand 50 mm betragen." ,,Ist eine Hauptuntersuchung oder Bremsenson-
i) Auf Seite 2 werden die Angaben in der Spalte deruntersuchung bei Fahrzeugen, für die ein Sai-
,,Größte zulässige Breite des Kennzeichens ein- sonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Zulas-
schließlich schwarzem Rand", Unterspalte „zwei- sungszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat
zeilig mm" wie folgt geändert: des nächsten Zulassungszeitraums durchführen
zu lassen;§ 29 Abs. 5 Satz 1 findet mit der Maß-
aa) Das Maß „240" wird geändert in „255". gabe Anwendung, daß die Zweimonatsfrist für die
bb) An das Maß „340" wird folgende Fußnote an- Gültigkeit der Prüfplakette nicht noch dem ersten
gefügt: Monat des Zulassungszeitraums zugeschlagen
werden darf."
,, 4) Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm."
j) Auf Seite 2 erhält Satz 2 der Fußnote 1 folgende
Fassung: 18. Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt:
„Stempelfläche 35/45 mm Durchmesser (siehe § 72 Abs. 2 zu ,,Ausstel- Klasse(n)
§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3)."
theore- prak-
lungsstaat tische tische
k) Auf Seite 3 werden die Ergänzungsbestimmungen Prüfung Prüfung
wie folgt geändert:
Andorra alle nein nein
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Guemsey alle nein nein
„Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Insel Man alle nein nein
Kennzeichens hierfür nicht aus oder läßt die Island alle nein nein
etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller Japan alle nein nein
vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzei- Jersey alle nein nein
chen dies nicht zu, so darf fette Engschrift Liechtenstein alle nein nein
verwendet werden." Malta alle nein nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21 . November 1996 1741
Ausstel- Klasse(n) theore- prak-
4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
lungsstaat tische tische Wort „Ausgabe" folgende Wörter eingefügt:
Prüfung Prüfung
,, , beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulas-
sungszeitraum,".
Monaco alle nein nein
Norwegen alle nein nein
San Marino alle nein nein Artikel3
Schweiz alle nein nein
Änderung der Gebührenordnung
Slowenien alle nein nein
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Ungarn alle nein nein
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
US-Bundesstaaten:
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt
-Alabama D ja nein geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Februar
-Arizona D nein nein 1996 (BGBI. 1S. 216), wird die Anlage zu§ 1 im Abschnitt 2
-Delaware D nein nein wie folgt geändert:
-Kansas C nein nein
-Missouri F ja nein
- North Carolina C ja nein 1. Die Gebührennummer 221.1 wird wie folgt gefaßt:
-Oregon C ja nein ,,221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungs- <
- South Dakota 1 und2 nein nein nummer, Änderung des Zulassungs-
-Utah D nein nein". zeitraums beim Saisonkennzeichen 50,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines
19. Die Muster 6, 6a und 9 werden wie aus dem Anhang 3
Wunschkennzeichens um 20,00 DM."
ersichtlich gefaßt.
Artikel 2 2. Die Gebührennummer 228 wird wie folgt gefaßt:
Änderung ,,228 Abstempeln von Kennzeichen außer-
der Fahrzeugregisterverordnung halb eines Zulassungsverfahrens nach
Nr. 221 und außerhalb des Verfahrens
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 bei Änderung des Zulassungszeit-
(BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 6 der raums beim Saisonkennzeichen nach
Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1S. 216), wird Nr. 221.1 5,00
wie folgt geändert:
Zusätzlich
1. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt: 228.1 je HU- und AU-Plakette 1,00
„bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als
228.2 je Stempelplakette
Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulassungszeit-
ohne farbiges Landeswappen 1,00
raum,".
mit farbigem Landeswappen 2,00".
2. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden folgende
Wörter angefügt:
Artikel 4
„bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als
Saisonkennzeichen zusätzlich den Zulassungszeit- Inkrafttreten
raum,".
Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 Buchstabe d,
Nr. 9, 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 14 Buch-
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: stabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 15, 17 Buchstabe b,
,,Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulas- Artikel 2 und 3 treten am 1. März 1997 in Kraft; im übrigen
sungsstelle dies und zusätzlich den Zulassungszeit- tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
raum zu übermitteln." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anhang 1
(z u A r t i k e 1 1 N r. 11)
Anlagel
(§ 23 Abs. 2)
U n t e r s c h e i d u n g s z e i c h e n d e r V e r w a I t u n g s b e z i r k e *)
a) Gültige Unterscheidungszeichen B Berlin
A Augsburg BA Bamberg
Stadt, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
Gruppe II staben B, F, G
Kreis, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch- Kreis, Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
staben B, F, G Gruppe II
Gruppe llla BAD Baden-Baden, Stadt
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis BAR Barnim in Eberswalde, Kreis
AB Aschaffenburg 88 Böblingen, Kreis
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G BBG Bernburg, Kreis
Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G BC Biberach Riß, Kreis
Gruppe II
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
ABG Altenburger-Land in Altenburg, Kreis
BI Bielefeld, Stadt
AC Aachen, Stadt
Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch- BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
staben B, F, G Anl. 11, Gruppe lb
Gruppe llla Idar-Oberstein, Stadt
Anl. 11, Gruppe la
Aachen in Würselen, Kreis Gruppe II von AA bis EZ
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis BLK Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis
AM Amberg, Stadt BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
Anl. II, Gruppe 1 Anl.11, Gruppen I und llla
auslaufend: Zulassungsstelle Hürth
Anl.11, Gruppe II Anl. II, Gruppe II
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises BN Bonn, Stadt
Amberg-Sulzbach in Amberg)
80 Bochum, Stadt
AN Ansbach
Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch- BÖ Bördekreis in Oschersleben, Kreis
staben 8, F, G BOR Borken, Kreis
Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II BOT Bottrop, Stadt
ANA Annaberg, Kreis BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
AÖ Altötting, Kreis BRB Brandenburg, Stadt
Anl.11, Gruppen lb und II
AP Weimarer-Land in Apolda, Kreis
a u s ~auf e n d :
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis Anl.11, Gruppen la und llla
ASL Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Potsdam-Mittelmark in Belzig)
ASZ Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis
BS Braunschweig, Stadt
AUR Aurich, Kreis
BT Bayreuth
AW Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreis
Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis staben B, F, G
AZE Anhalt-Zerbst in Coswig, Kreis Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungs- BTF Bitterfeld, Kreis
stelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis
oder Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hoch-
die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer rhein
unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zu-
geteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. BZ Bautzen, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1743
C Chemnitz, Stadt DL Döbeln, Kreis
Anl. 11, Gruppen lb und II DLG Dillingen a.d. Donau, Kreis
auslaufend:
Anl.11, Gruppen la und lila DM Demmin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises ON Düren, Kreis
Chemnitzer Land in Glauchau)
00 Dortmund, Stadt
CB Cottbus, Stadt,
Anl. II, Gruppen lb und II DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis
auslaufend: DU Duisburg, Stadt
Anl.11, Gruppen la und llla
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle Cottbus,
Stadt) DW Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis
CE Celle, Kreis DZ Delitzsch, Kreis
CHA Cham, Kreis
CLP Cloppenburg, Kreis E Essen, Stadt
CO Coburg EBE Ebersberg, Kreis
Stadt, Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch- ED Erding, Kreis
staben 8, F, G
EE Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II EF Erfurt, Stadt
coc Cochem-Zell in Cochem, Kreis Anl. II, Gruppen lb und II
auslaufend:
COE Coesfeld, Kreis Anl. II, Gruppen la und llla
cux Cuxhaven, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
cw Calw, Kreis Sömmerda)
EI Eichstätt, Kreis
D Düsseldorf, Stadt
Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G EIC Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis
Gruppe II EL Emsland in Meppen, Kreis
Gruppelllb Emmendingen, Kreis
EM
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch- EMD Emden, Stadt
staben 8, F, G EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
Gruppe llla Anl. II, Gruppe la
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Gruppe lb von AA bis UZ
Mettmann) Gruppe II von AA bis UZ
DA Darmstadt, Stadt Lahnstein, Stadt
Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G Anl.11, Gruppe lb von VA bis ZZ
Gruppe II Gruppe II von VA bis ZZ
Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
ER Erlangen, Stadt
staben B, F, G Anl. II, Gruppen I und llla
Gruppe llla
auslaufend:
DAH Dachau, Kreis Anl. 11, Gruppe II
DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Erlangen-Höchstadt in Erlangen)
DAU Daun, Kreis
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis
DBR Bad Doberan, Kreis
00 Dresden, Stadt ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
Anl. II, Gruppen lb, II und lllb ES Esslingen Neckar, Kreis
auslaufend:
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis
Anl. 11, Gruppen la und llla
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises EU Euskirchen, Kreis
Meißen-Radebeul in Meißen)
DE Dessau, Stadt F Frankfurt/Main, Stadt
DEG Deggendorf, Kreis FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt FD Fulda, Kreis
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis FDS Freudenstadt, Kreis
OH Diepholz, Kreis FF Frankfurt (Oder), Stadt
Anl. II, Gruppe 1
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
Außenstelle Syke
Anl.11, Gruppe II FG Freiberg, Kreis
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
FL Flensburg, Stadt auslaufend:
Anl.11, Gruppe 1 Anl. II, Gruppen la und llla
auslaufend: (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nieder-
Anl.11, Gruppe II schlesischen Oberlausitzkreises in Görlitz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GRZ Greiz, Kreis
Schleswig-Flensburg, Dienststelle Flensburg)
GS Goslar, Kreis
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
GT Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis
FO Forchheim, Kreis
GTH Gotha, Kreis
FR Freiburg Breisgau, Stadt
Anl.11, Gruppe! Buchstaben 8, F, G GÜ Güstrow, Kreis
Gruppe II
GZ Günzburg, Kreis
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breis-
gau, Kreis H Hannover
Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch- Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
staben B, F, G Gruppe II
Gruppe llla Kreis, Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch-
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis staben B, F, G
Gruppe llla
FRi Friesland in Jever, Kreis
Gruppe lllb von AA bis CZ
FS Freising, Kreis
HA Hagen, Stadt
FT Frankenthal Pfalz, Stadt
HAL Halle, Stadt
Anl.11, Gruppen la, II und III
auslaufend: HAM Hamm, Stadt
Anl. II, Gruppe lb
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Bad Dürkheim) HB Hansestadt Bremen
Anl.11, Gruppe l Buchstaben B, F, G
FÜ Fürth
Gruppe II
Stadt, Anl. 11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
Bremen-Nord in Bremen-Vegesack
Gruppe II
Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch-
Kreis, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G
staben 8, F, G
Bremerhaven, Stadt
Gruppe llla
Anl. II, Gruppe llla
G Gera, Stadt HBN Hildburghausen, Kreis
Anl. 11, Gruppen lb und II HBS Halberstadt, Kreis
auslaufend:
Anl. II, Gruppen la und llla HD Heidelberg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Anl. 11, Gruppe l ausgenommen Buchstaben 8, F, G
Greiz) Gruppe llla
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
GC Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis Gruppe II
GE Gelsenkirchen, Stadt HDH Heidenheim Brenz, Kreis
GER Germersheim, Kreis HE Helmstedt, Kreis
GF Gifhorn, Kreis HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis HEi Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
GI Gießen, Kreis HER Herne, Stadt
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Glad- HF Herford in Kirchlengem, Kreis
bach, Kreis
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe,
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis Kreis
GÖ Göttingen
HGW Hansestadt Greifswald
Stadt, Anl. II, Gruppe l ausgenommen Buch-
staben 8, F, G HH Hansestadt Hamburg
Gruppe llla Anl.11, Gruppen la und lb Buchstaben B, F, G
Kreis, Anl.11, Gruppe l Buchstaben 8, F, G Gruppe II einschließlich Buchstaben 8, F, G
Gruppe II Gruppe lllb
Hamburg-Bergedorf
GP Göppingen, Kreis
Anl. II, Gruppe la ausgenommen Buch-
GA Görlitz, Stadt staben B, F, G
Anl.11, Gruppen lb und II Gruppe llla von U 1000 bis Z 9999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1745
Hamburg-Harburg J Jena, Stadt
Anl. II, Gruppe lb ausgenommen Buch- Anl. II, Gruppen lb und II
staben B, F, G auslaufend:
Gruppe llla von A 1000 bis S 9999 ausgenommen Anl. 11, Gruppen la und llla
Buchstaben B, F, G (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale-
Holzlandkreises in Eisenberg)
HI Hildesheim, Kreis
JL Jerichower Land in Burg, Kreis
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis K Köln, Stadt
HN Heilbronn Neckar Anl. 11, Gruppen 1, II und III
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch- KA Karlsruhe
staben B, F, G Stadt, Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe llla Gruppe II
Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
Gruppe II staben B, F, G
HO Hof Gruppe llla
Stadt, Anl. 11, Gruppe I einschließlich Buchstabe F Gruppe lllb von AA 1000 bis AZ. 9999
von F 100 bis F 999 ausgenommen Buchstabe B, KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis
Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis
ZF 99, Buchstabe G KC Kronach, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstabe B, Buchstabe F KE Kempten (Allgäu), Stadt
von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99, Buch- Anl. II, Gruppe 1
stabeG auslaufend:
Gruppe II Anl. II, Gruppe II
Holzminden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HOL
Oberallgäu, Dienststelle Kempten)
HOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis
KEH Kelheim, Kreis
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis
KF Kaufbeuren, Stadt
HA Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis Anl. 11, Gruppen la und llla
auslaufend:
HRO Hansestadt Rostock
Anl. 11, Gruppe lb
HS Heinsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren)
HSK
KG Bad Kissingen, Kreis
HST Hansestadt Stralsund
Anl. 11, Gruppen lb und II KH Bad Kreuznach
auslaufend: Stadt, Anl. 11, Gruppen la und llla
Anl.11, Gruppen la und llla Kreis, Anl. 11, Gruppen lb und II
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
KI Kiel, Stadt
Nordvorpommern in Grimmen)
KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis
KL Kaiserslautern
HVL Havelland in Rathenow, Kreis Stadt, Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch-
HWI Hansestadt Wismar staben B, F, G
Gruppe llla
HX Höxter, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
HY Hoyerswerda, Stadt Gruppe II
auslaufend: Kleve, Kreis
KLE
Anl. II, Gruppen I bis lllb, soweit vom Kreis Hoy-
erswerda ausgegeben KM Kamenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KN Konstanz, Kreis
Kamenz in Kamenz)
KO Koblenz, Stadt
Anl. 11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
1GB St. Ingbert, Stadt
Gruppe II
IK Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis Gruppe lllb
auslaufend:
IN Ingolstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
Anl. 11, Gruppen I und llla
staben B, F, G
auslaufend:
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Anl. II, Gruppe II
Mayen-Koblenz in Koblenz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Anl. II, Gruppe llla von A 1000 bis R 9999
Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
12 Steinburg in Itzehoe, Kreis Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anl. II, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999 LU Ludwigshafen Rhein
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander- Stadt, Anl.11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
nach) Gruppe II
KÖT Köthen, Kreis Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben 8, F, G
KR Krefeld, Stadt Gruppe llla
KS Kassel LWL Ludwigslust, Kreis
Stadt, Anl.11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
Gruppe II
M München
Kreis, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
Stadt, Anl. 11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G
staben B, F, G
Gruppe II
Gruppe lila
Gruppe lllb
KT Kitzingen, Kreis Kreis, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
KU Kulmbach, Kreis staben 8, F, G
Gruppe lila
KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
MA Mannheim, Stadt
KUS Kusel, Kreis Anl. II, Gruppe II
KYF Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis auslaufend:
Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99
L Leipzig, Stadt und A 1000 bis N 9999
Anl. 11, Gruppe lb Buchstaben 8, F, G (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
von AB 1 bis TG 99 Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)
Gruppe II Buchstaben 8, F, G Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99
von AB 100 bis TG 999 und P 1000 bis Z 9999
Gruppe llla von H 1000 bis T 9999 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Gruppe lllb von AA 1000 bis TZ 9999 Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a.d. Berg-
straße)
Leipziger Land in Leipzig, Kreis
Anl. II, Gruppe lb Buchstaben 8, F, G MB Miesbach, Kreis
von UB 1 bis ZG 99 MD Magdeburg, Stadt
Gruppe II Buchstaben 8, F, G
ME Mettmann, Kreis
von UB 100 bis ZG 999
Gruppe 11 la von U 1000 bis Z 9999 MEI Meißen-Radebeul in Meißen, Kreis
Gruppe lllb von UA 1000 bis ZZ 9999 MEK Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis
LA Landshut MG Mönchengladbach, Stadt
Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G MH Mülheim a.d. Ruhr, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben 8, F, G MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
Gruppe II
MIL Miltenberg, Kreis
LAU Nürnberger Land in Lauf a.d. Pegnitz, Kreis
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
LB Ludwigsburg, Kreis Anl.11, Gruppen la und llla
LD Landau, Stadt Zulassungsstelle lser1ohn
Anl. 11, Gruppen la und III Anl. 11, Gruppen lb und II
auslaufend: ML Mansfelder Land in Eisleben, Kreis
Anl.11, Gruppen lb und II
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MM Memmingen, Stadt
Südliche Weinstraße in Landau) Anl.11, Gruppen la und II
auslaufend:
LOK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis Anl. 11, Gruppe lb
LOS Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kreis Unterallgäu, Dienststelle Memmingen)
LER Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
LEV Leverkusen, Stadt MOL Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis
LG Lüneburg, Kreis MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
LI Lindau (Bodensee), Kreis MO Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis
LIF Lichtenfels, Kreis MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis
LIP Lippe in Detmold, Kreis MS Münster, Stadt
LL Landsberg a. Lech, Kreis MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis MST Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis
LOS Oder-Spree in Beeskow, Kreis MTL Muldentalkreis in Grimma, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1747
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis NW Neustadt Weinstraße, Stadt
Anl. 11, Gruppen I und III
MÜR Müritz in Waren, Kreis
auslaufend:
MW Mittweida, Kreis Anl. 11, Gruppe II
MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Anl. II, Gruppe I Buchstaben 8, F, G Bad Dürkheim)
Gruppe II NWM Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis
Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis
Anl. II, Gruppe llla OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
Stadt Andernach
Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch- OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
staben 8, F, G OB Oberhausen, Stadt
MZ Mainz, Stadt 00 Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
OE Olpe, Kreis
Gruppe II
OF Offenbach Main
Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G
staben B, F, G
Gruppe llla
Gruppe llla
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis Gruppe II
Gruppe lllb von AA 1000 bis AZ 9999
N Nürnberg, Stadt OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II OH Ostholstein in Eutin, Kreis
auslaufend: OHA Osterode Harz, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis
staben B, F, G
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
Nürnberger Land in Lauf a.d. Pegnitz) OK Ohrekreis in Haldensleben, Kreis
NB Neubrandenburg, Stadt OL Oldenburg/Oldenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen lb und II Anl. 11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
auslaufend: Gruppe II
Anl.11, Gruppen la und llla
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis
Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz) Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G
ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a.d. Gruppe llla
Donau, Kreis
OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
NDH Nordhausen, Kreis
OS Osnabrück
NE Neuss, Kreis Stadt, Anl.II, Gruppe I ausgenommen Buch-
NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt staben B, F, G
a.d. Aisch, Kreis Gruppe llla
Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a.d. Saale,
Gruppe II
Kreis
OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis
NEW Neustadt a.d. Waldnaab, Kreis
OVP Ostvorpommern in Anklam, Kreis
NF Nordfriesland in Husum, Kreis
NI Nienburg Weser, Kreis P Potsdam, Stadt
NK Neunkirchen Saar, Kreis Anl. II, Gruppen lb und II
auslaufend:
NM Neumarkt i.d. OPf ., Kreis Anl. 11, Gruppen la und llla
NMS Neumünster, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis Potsdam-Mittelmark in Belzig)
NOH
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Görlitz, PA Passau
Kreis Stadt, Anl. 11, Gruppen la und llla
Kreis, Anl. 11, Gruppen lb und II
NOM Northeim, Kreis
PAF Pfaffenhofen a.d. Ilm, Kreis
NR Neuwied Rhein
Stadt, Anl. 11, Gruppen la und llla PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen lb und II PB Paderborn, Kreis
NU Neu-Ulm, Kreis PCH Parchim, Kreis
NVP Nordvorpommern in Grimmen, Kreis PE Peine, Kreis
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
PF Pforzheim, Stadt SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G SBK Schönebeck, Kreis
Gruppe II
SC Schwabach, Stadt
Enzkreis in Pforzheim, Kreis Anl.11, Gruppen la und llla
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch- auslaufend:
staben B, F, G Anl. 11, Gruppen lb und II
Gruppe lila (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
PI Pinneberg, Kreis Roth)
PIR Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis SOL Stendal, Kreis
PL Plauen, Stadt SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
Anl. 11, Gruppen lb und lt SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
auslaufend:
Anl. II, Gruppen la und lila SG Solingen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogt- SGH Sangerhausen, Kreis
landkreises in Plauen) SHA Schwäbisch Hall, Kreis
PLÖ Plön Holstein, Kreis SHG Schaumburg in.Stadthagen, Kreis
PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis SHK Saale-Holzlandkreis in Eisenberg, Kreis
PR Prignitz in Perleberg, Kreis SHL Suhl, Stadt
PS Pirmasens Anl. 11, Gruppen lb und II
Stadt, Anl.11, Gruppen la und llla auslaufend:
Kreis, Anl. II, Gruppen lb und II Anl. 11, Gruppen la und llla
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hildburghausen)
QLB Quedlinburg, Kreis
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
R Regensburg SIG Sigmaringen, Kreis
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
Gruppe II SK Saalkreis in Halle, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
Gruppe lila SLF Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis
RA Rastatt, Kreis SLS Saarlouis, Kreis
AD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis SM Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis SN Schwerin, Stadt
REG Regen, Kreis Anl. 11, Gruppen lb und II
auslaufend:
AG Riesa-Großenhain in Großenhain, Kreis Anl.11, Gruppen la und lila
RH Roth, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Parchim)
RO Rosenheim
Stadt, Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch- so Soest, Kreis
staben B, F, G SÖM Sömmerda, Kreis
Kreis, Anl.11, Gruppe I Buchstaben B, F, G
SOK Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis
Gruppe II
SON Sonneberg, Kreis
ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
Anl. II, Gruppen I und II SP Speyer, Stadt
Nebenstelle Bremervörde Anl. II, Gruppen lb, II und III
Anl.11, Gruppe llla auslaufend:
Anl. 11, Gruppe la
AS Remscheid, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
RT Reutlingen, Kreis Ludwigshafen Rhein)
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis
Kreis
SR Straubing, Stadt
RÜG Rügen in Bergen, Kreis Anl. 11, Gruppen la und llla
RV Ravensburg, Kreis Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
RW Rottweil, Kreis Anl.11, Gruppen lb und II
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis ST Steinfurt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
s Stuttgart, Stadt STD Stade, Kreis
SAO Schwandorf, Kreis STL Stollberg, Kreis
SAW Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1749
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis WEN Weiden i.d. OPf., Stadt
sw Schweinfurt WES Wesel, Kreis
Stadt, Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch- WF Wolfenbüttel, Kreis
staben 8, F, G
Kreis, Anl. 11, Gruppe! Buchstaben 8, F, G WHV Wilhelmshaven, Stadt
Gruppe II WI Wiesbaden, Stadt
sz Salzgitter, Stadt WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis
TF Teltow-Fläming in Zossen, Kreis WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
TIR Tirschenreuth, Kreis WND St. Wendel, Kreis
TO Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis wo Worms, Stadt
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis WOB Wolfsburg, Stadt
TR Trier, Stadt WR Wernigerode, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buch-
WSF Weißenfels, Kreis
staben 8, F, G
Gruppe llla WST Ammerland in Westerstede, Kreis
Trier-Saarburg in Trier, Kreis WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
Anl.11, Gruppe I Buchstaben 8, F, G WTM Wittmund, Kreis
Gruppe II
wo Würzburg
TS Traunstein, Kreis Stadt, Anl. II, Gruppe! Buchstaben 8, F, G
TÜ Tübingen, Kreis Gruppe II
Gruppe lllb von M 1000 bis NZ 9999
TUT Tuttlingen. Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppe I ausgenommen Buch-
staben B, F, G
UE Uelzen, Kreis Gruppe llla
UER Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay.,
UH Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis Kreis
UL Ulm Donau, Stadt WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
Anl.11, Gruppe I ausgenommen Buch- ww Westerwald in Montabaur, Kreis
staben B, F, G
Gruppe llla z Zwickau, Stadt
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis Anl. II, Gruppen lb und II
Anl.11, Gruppe! Buchstaben B, F, G Zwickauer Land in Werdau, Kreis
Gruppe II Anl. 11, Gruppen la und llla
UM Uckermark in Prenzlau, Kreis 21 Löbau-Zittau in Zittau, Kreis
UN Unna, Kreis zw Zweibrücken, Stadt
Anl.11, Gruppen la, II und III
V Vogtlandkreis in Plauen, Kreis auslaufend:
Anl. II, Gruppe lb
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
VEC Vechta, Kreis Pirmasens in Pirmasens)
VER Verden in Verden Aller, Kreis
VIE Viersen, Kreis b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - be-
dingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen -
VK Völklingen, Stadt
nicht mehr zugeteilt werden und künftig aus-
VS Schwarzwald-Saar-Kreis in Villingen-Schwen- laufen
ningen, Kreis
AE Auerbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogt-
W Wuppertal, Stadt
landkreises in Plauen)
WAF Warendorf, Kreis
AH Ahaus, Kreis
WAK Wartburgkreis in Eisenach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
WB Wittenberg, Kreis Borken in Borken)
WE Weimar, Stadt AIB Bad Aibling, Kreis
Anl.11, Gruppen lb und II (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
auslaufend: Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)
Anl. II, Gruppen la und llla AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
Weimarer-Land in Apolda) schen Kreises in Lüdenscheid)
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
ALF Alfeld Leine, Kreis BGD Berchtesgaden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis
Hildesheim, Außenstelle Alfeld) Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis
bergkreises, Dienststelle Alsfeld) ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises
Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis gaden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.) BH Bühl Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ANG Angermünde, Kreis Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Uckermark in Prenzlau) BIO Biedenkopf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ANK Ostvorpommern in Anklam, Kreis Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostvorpommern in Anklam) BIN Bingen/Rhein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
APO Apolda, Kreis Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Weimarer-Land in Apolda) BIW Bischofswerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
AR Arnsberg, Kreis Bautzen in Bautzen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
sauerlandkreises in Meschede) BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems-
ARN Arnstadt, Kreis Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ilm-Krei-
ses in Arnstadt) BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ART Artern, Kreis Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kyffhäu-
serkreises in Sondershausen) BLB Wittgenstein in Ber1eburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen- Siegen-Wittgenstein in Siegen)
dorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises BNA Borna, Kreis
Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Leipziger Land in Leipzig)
AT Altentreptow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises BOG Bogen, Kreis
Demmin in Demmin) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
AU Aue, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises BOH Bocholt, Stadt
Aue-Schwarzenberg in Aue) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Borken in Borken)
BCH Buchen Odenwald, Kreis BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Neckar- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen) Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)
BE Beckum, Kreis BRG Burg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Warendorf, Dienststelle Beckum) Jerichower Land in Burg)
BEO Brand-Erbisdorf, Kreis BAI Brilon, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
Freiberg in Freiberg) sauerlandkreises in Meschede)
BEI Beilngries, Kreis BRK ~d Brückenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Eichstätt in Eichstätt) Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BEL Belzig, Kreis BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Potsdam-Mittelmark in Belzig) Goslar in Goslar)
BEA Bernau, Kreis BRV Bremervörde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Barnim in Eberswalde) Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis BSB Bersenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Steinfurt in Steinfurt) Osnabrück in Osnabrück)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1751
BSK Beeskow, Kreis EB Eilenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Oder-Spree in Beeskow) Delitzsch in Delitzsch)
BU Burgdorf, Kreis EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hannover in Hannover) Haßberge, Dienststelle Ebern)
BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wetterau- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
kreises, Dienststelle Büdingen) Forchheim in Forchheim)
BÜR Büren, Kreis ECK Eckernförde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Paderborn in Paderborn) Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)
BÜZ Bützow, Kreis EG Eggenfelden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Güstrow in Güstrow) · Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
BUL Burglengenfeld, Kreis EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Oder-Spree in Beeskow)
BZA Bergzabern, Kreis EHI Ehingen Donau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-
Südliche Weinstraße in Landau) Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
EIH Eichstätt, Kreis
CA Calau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Eichstätt in Eichstätt)
Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
EIL Eisleben, Kreis
CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Mansfelder Land in Eisleben)
Recklinghausen in Marl)
Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis EIN Einbeck, Kreis
CLZ
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Goslar in Goslar) Northeim, Dienststelle Einbeck)
CR Crailsheim, Kreis EIS Eisenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale-
Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim) Holzlandkreises in Eisenberg)
ERK Erkelenz, Kreis
DI Dieburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg) · ESA Eisenach, Kreis
DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wart-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn- burgkreises in Eisenach)
Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg) ESB Eschenbach i.d. OPf., Kreis
DIN Dinslaken, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a.d. Waldnaab, Dienststelle Eschen-
Wesel in Wesel) bach i.d. OPf.)
012 Unterlahnkreis in Diez, Kreis EUT Eutin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstefle des Kreises
Lahn-Kreises in Bad Ems) Ostholstein in Eutin)
0KB Dinkelsbühl, Kreis EW Eberswalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl) Barnim in Eberswalde)
OS Donaueschingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des FAL Fallingbostel, Kreis
Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle Donau- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
eschingen) Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)
DT Lippe in Detmold, Kreis. FDB Friedberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Lippe in Detmold) Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
DUO Duderstadt, Kreis FEU Feuchtwangen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Göttingen in Göttingen) Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Heinsberg in Heinsberg)
Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
GLA Gladbeck, Stadt
FI Finsterwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Recklinghausen in Marl)
Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) GMN Grimmen, Kreis
FKB Frankenberg Eder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
GN Gelnhausen, Kreis
FLÖ Flöha, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
Freiberg in Freiberg) GNT Genthin, Kreis
FOR Forst, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Jerichower Land in Burg)
Spree-Neiße in Forst)
GOA Sankt Goar, Kreis
FRW Bad Freienwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hunsrück-Kreises in Simmern)
Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)
GOH Sankt Goarshausen, Kreis
FTL Freital, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Weiße- Lahn-Kreises in Bad Ems)
ritzkreises in Dippoldiswalde) GRA Grafenau, Kreis
FÜS Füssen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
Ostallgäu, Dienststelle Füssen) GRH Großenhain, Kreis
FW Fürstenwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
{Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
Oder-Spree in Beeskow) GAI Griesbach i. Rottal, Kreis
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) GRM Grimma, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mulden-
GA Gardelegen, Kreis talkreises in Grimma)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Altmark- GAS Gransee, Kreis
kreises Salzwedel in Salzwedel) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis Oberhavel in Oranienburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises GUB Guben, Kreis
Northeim in Northeim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis Spree-Neiße in Forst)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalb- GUN Gunzenhausen, Kreis
kreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GDB Gadebusch, Kreis Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzen-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises hausen}
Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen) GV Grevenbroich, Kreis
GEL Geldern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
Kleve, Dienststelle Geldern) GVM Grevesmühlen, Kreis
GEM Gemünden a. Main, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
Main-Spessart in Karlstadt) GW Greifswald, Kreis
GEO Gerolzhofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
GHA Geithain HAB Hammelburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Leipziger Land in Leipzig) Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
GHC Gräfenhainichen, Kreis HC Hainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Wittenberg in Wittenberg) Mittweida in Mittweida)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1753
HCH Hechingen, Kreis IL Ilmenau. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollern- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ilm-
albkreises, Dienststelle Hechingen) Kreises in Arnstadt)
HOL Haldensleben, Kreis ILL Illertissen. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ohre- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
kreises in Haldensleben) Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)
HEB Hersbruck, Kreis IS Iserlohn, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
Nürnberger Land in lauf a.d. Pegnitz) schen Kreises in Iserlohn)
HET Hettstedt. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises JB Jüterbog. Kreis
Mansfelder Land in Eisleben) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Teltow-Fläming in Zossen)
HGN Hagenow. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises JE Jessen. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ludwigslust in Ludwigslust)
Wittenberg in Wittenberg)
HHM Hohenmölsen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
JEV Friesland in Jever. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Weißenfels in Weißenfels)
Friesland in Jever)
HIG Heiligenstadt, Kreis
JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Eichsfeld in Heiligenstadt)
Düren in Düren)
HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
Roth. Dienststelle Hilpoltstein) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HMÜ Münden, Kreis Main-Spessart in Karlstadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KEL Kehl, Kreis
Göttingen in Göttingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
HÖS Höchstadt a.d. Aisch, Kreis kreises, Dienststelle KehQ
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KEM Kemnath, Kreis
Erlangen-Höchstadt. Dienststelle Höchstadt a.d. (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aisch) Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
HOG Hofgeismar, Kreis KK Kempen-Krefeld in Kempen. Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kassel, Dienststelle Hofgeismar) Viersen in Viersen)
HOH Hofheim i. UFr.• Kreis KLZ Klötze, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstetle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Altmark-
Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.) kreises Salzwedel in Salzwedel)
HOR Horb Neckar, Kreis KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Freudenstadt, Dienststelle Horb) Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grab-
feld)
HOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KÖZ Kötzting, Kreis
Chemnitzer Land in Glauchau) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Cham, Dienststelle Kötzting)
HÜN Hünfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KAU Krumbach, Kreis
Fulda, Dienststelle Hünfeld) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Günzburg, Dienststelle Krumbach)
HUS Husum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungss~elle des Kreises KW Königs Wusterhausen, Kreis
Nordfriesland in Husum) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
HV Havelberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises KY Kyritz, Kreis
Stendal in Stendal) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
HW Halle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar. Kreis
Gütersloh, Dienststelle Halle)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HZ Herzberg, Kreis Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Gruppe la von A 1 bis N 999
Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) Gruppe lb von KA 1 bis LZ 99
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999 LP Lippstadt, Kreis
Gruppe llla von A 1000 bis D 9999 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
und Soest in Soest)
Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn- LR Lahr Schwarzwald, Kreis
Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der An- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
lage II kreises, Dienststelle Lahr)
Gruppe la von P 1 bis Z 999
Gruppe lb von AA 1 bis JZ 99 LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
von MA 1 bis ZZ 99 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-
Gruppe II von AA 100 bis JZ 999 kischen Kreises in
von MA 100 bis ZZ 999 Lüdenscheid Anl. II, Gruppen la und llla
Gruppe llla von E 1000 bis E 9999; Iserlohn Anl. 11, Gruppen lb und II)
ausgenommen sind in allen Gruppen Kombina- LSZ Bad Langensalza, Kreis
tionen mit den Buchstaben B, F und G) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Unstrut-
Hainich-Kreises in Mühlhausen)
LAN Landau a.d. Isar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises LÜD Lüdenscheid, Kreis
Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
schen Kreises in Lüdenscheid)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- LÜN Lünen, Stadt
bergkreises in Lauterbach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Unna, Dienststelle Lünen)
LBS Lobenstein, Kreis LUK Luckenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Orla-Kreises in Oberböhmsdorf) Teltow-Fläming in Zossen)
LBZ Lübz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAB Marienberg, Kreis
Parchim in Parchim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mittleren
Erzgebirgskreises in Marienberg)
LC Luckau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAI Mainburg, Kreis
Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kelheim, Dienststelle Mainburg)
LE Lemgo, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAK Marktredwitz, Stadt
Lippe in Detmold) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Markt-
LEO Leonberg Württemberg, Kreis redwitz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MAL Mallersdorf, Kreis
Böblingen, Dienststelle Leonberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
LF Laufen, Kreis Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAR Marktheidenfeld, Kreis
Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
LH Lüdinghausen, Kreis Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MC Malchin, Kreis
Coesfeld in Coesfeld) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Demmin in Demmin)
LIB Bad Liebenwerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dithmarschen in Heide/Holstein)
UN Lingen in Ungen (Ems), Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MEG Melsungen, Kreis
Emsland, Dienststelle Lingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
LK Lübbecke, Kreis
MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Minden-Lübbeke, Dienststelle Lübbecke)
Osnabrück in Osnabrück)
LN Lübben, Kreis MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen) Emsland in Meppen)
LÖB Löbau, Kreis MER Merseburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Löbau-Zittau in Zittau) Merseburg-Querfurt in Merseburg)
LOH Lohr a. Main, Kreis MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main) sauerlandkreises in Meschede)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1755
MET Mellrichstadt, Kreis NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt ~m
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwarzwald, Kreis
Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-
MGH Bad Mergentheim, Kreis
Neustadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
Tauber-Kreises, Dienstelle Bad Mergentheim) NH Neuhaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MGN Meiningen, Kreis Sonneberg in Sonneberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schmalkalden-Meiningen in Meiningen) NIB Süd Tondem in Niebüll Schleswig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MHL Mühlhausen, Kreis Nordfriesland in Husum)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Unstrut-
NMB Naumburg, Kreis
Hainich-Kreises in Mühlhausen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Burgen-
MO Moers, Kreis landkreises in Naumburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
Wesel in Wesel) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NOR Norden, Kreis
Ostallgäu in Marktoberdorf) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MON Monschau, Kreis Aurich, Außenstelle Norden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NP Neuruppin, Kreis
Aachen in Würselen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MT Westerwald in Montabaur, Kreis Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis
Westerwald in Montabaur) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hannover in Hannover)
MÜB Münchberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NT Nürtingen, Kreis
Hof in Hof) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
MÜL Müllheim Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises NY Niesky, Kreis
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müll- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nieder-
heim) schlesischen Oberlausitzkreises in Görlitz)
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis NZ Neustrelitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Reutlingen, Dienststelle Münsingen) Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)
MY Mayen, Kreis 088 Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Mayen-Koblenz, Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
Dienststelle Mayen Anl. II, Gruppen la und II
Dienststelle Andernach Anl. II, Gruppe lb) OBG Osterburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Stendal in Stendal)
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises OC Bördekreis in Oschersleben, Kreis
Schwandorf in Schwandorf) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Börde-
kreises in Oschersleben)
NAI Naila, Kreis
OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hof in Hof)
Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
NAU Nauen, Kreis ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohen-
Havelland in Rathenow) lohekreises, Dienststelle Öhringen)
NEB Nebra, Kreis OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Burgen- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
landkreises in Naumburg) Ostholstein in Eutin)
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-
Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg) nisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis OR Oranienburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Oberhavel in Oranienburg)
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis RIO Riedenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Cuxhaven in Cuxhaven) Kelheim in Kelheim)
OTW Ottweiler, Kreis RIE Riesa, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neunkirchen in Neunkirchen) Riesa-Großenhain in Großenhain)
OVI Oberviechtach, Kreis RL Rochlitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Mittweida in Mittweida)
OVL Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelnitz RM Röbel/Müritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogt- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
landkreises in Plauen) Müritz in Waren)
02 Oschatz, Kreis RN Rathenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Torgau-Oschatz in Torgau) Havelland in Rathenow)
PAR Parsberg, Kreis ROD Roding, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neumarkt i.d. OPf., Dienststelle Parsberg) Cham, Dienststelle Roding)
PEG Pegnitz, Kreis ROF Rotenburg Fulda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Bayreuth, Dienststelle Pegnitz) Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
PER Perleberg, Kreis ROK Rockenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Donners-
Prignitz in Perleberg) bergkreises in Kirchheimbolanden)
PK Pritzwalk, Kreis AOL Rottenburg a.d. Laaber, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Prignitz in Perleberg) Landshut, Dienststelle Rottenburg a.d. Laaber)
PN Pößneck, Kreis ROS Rostock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Orla-Kreises in Oberböhmsdorf) Bad Doberan in Bad Doberan)
PRO Prüm Eifel, Kreis ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm) Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
PW Pasewalk, Kreis RSL Roßlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Uecker-Randow in Pasewalk) Anhalt-Zerbst in Coswig)
PZ Prenzlau, Kreis RU Rudolstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Uckermark in Prenzlau) Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)
RY Rheydt, Stadt
QFT Querfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Mönchengladbach in Mönchengladbach)
Merseburg-Querfurt in Merseburg)
RC Reichenbach, Kreis SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogt- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
landkreises in Plauen) Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
REH Rehau, Kreis SÄK Säckingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hof in Hof) Waldshut, Dienststelle Säckingen)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis SAN Stadtsteinach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Berchtesgadener Land jn Bad Reichenhall) Kulmbach in Kulmbach)
RDG Ribnitz-Damgarten, Kreis SBG Strasburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Nordvorpommern in Grimmen) Uecker-Randow in Pasewalk)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis scz Schleiz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale-
Schaumburg in Stadthagen) Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1757
SDH Sondershausen, Kreis SPB Spremberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kyffhäu- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
serkreises in Sondershausen) Spree-Neiße in Forst)
SDT SchwedVOder, Kreis SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Uckermark in Prenzlau) Hannover in Hannover)
SEB Sebnitz, Kreis SRB Strausberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Sächsische Schweiz in Pirna) Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)
SEE Seelow, Kreis SAO Stadtroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Saale-
Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow) Holzlandkreises in Eisenberg)
SEF Scheinfeld, Kreis STB Sternberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neustadt a.d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt Parchim in Parchim)
a.d. Aisch)
STE Staffelstein, Kreis
SEL Selb, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schaumburg in Stadthagen)
Oberallgäu in Sonthofen)
STO Stockach Baden, Kreis
SFB Senftenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Konstanz, Dienststelle Stockach)
Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
SFT Staßfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Amberg-Sulzbach in Amberg)
Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)
SLE Schleiden, Kreis SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kreis
Euskirchen, Dienststelle Schleiden) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
gau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwal-
SLG Saulgau Württemberg, Kreis bach)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Sigmaringen, Dienststelle Saulgau) SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SLN Schmölln, Kreis Diepholz, Außenstelle Syke)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Altenburger-Land in Altenburg) SZB Schwarzenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SLÜ Schlüchtern, Kreis Aue-Schwarzenberg in Aue)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
SLZ Bad Salzungen, Kreis TE Tecklenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wart- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
burgkreises in Eisenach) Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
SMÜ Schwabmünchen, Kreis TET Teterow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen) Güstrow in Güstrow)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis TG Torgau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) Torgau-Oschatz in Torgau)
SOB Schrobenhausen, Kreis TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schroben- Nordfriesland in Husum)
hausen) TP Templin, Kreis
SOG Schongau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Uckermark in Prenzlau)
Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
TT Tettnang Württemberg, Kreis
SOL Soltau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises seekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tett-
Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau) nang und Überlingen)
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis WEG Wegscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
seekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tett- Passau, Dienststelle Wegscheid)
nang und Überlingen)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
UEM Ueckermünde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
Uecker-Randow in Pasewalk)
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
UFF Uffenheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt
a.d. Aisch) WER Wertingen, Kreis
USI Usingen, Taunus, Kreis (Abwicklung durch ZulassungssteUe des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch- Dillingen a.d. Donau in Dillingen)
taunuskreises, Dienststelle Usingen)
WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
VAi Vaihingen Enz, Kreis Ravensburg, Dienststelle Wangen)
{Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen) WIS Wismar, Kreis
Vilsbiburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
VIB
Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Landshut, Oienststene Vilsbiburg) WIT Witten, Stadt
VIT Viechtach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ennepe-
{Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ruhr-Kreises in Schwelm)
Regen, Dienststelle Vteehtach)
WlZ Witzenhausen, Kreis
VL Villingen Schwarzwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwarz- Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
wald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
WK Wittstock, Kreis
VOF Vilshofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
Passau, Dienststelle Vilshofen)
VOH Vohenstrauß, Kreis WLG Wolgast, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neustadt a.d. Waldnaab, Dienststelle Vohen- Ostvorpommem in Anklam)
strauß) WMS Wolmirstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ohre-
WA Waldeck in Korbach, Kreis kreises in Haldensleben)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Waldeck-Frankenberg in Korbach) WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des lyeises
WAN Wanne-Eickel, Stadt Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
Herne in Herne) WOL Wolfach, Kreis
WAR Warburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises kreises, Dienststelle Wolfach)
Höxter, Dienststelle Warburg) WOR Wolfratshausen, Kreis
WAT Wattenseheid, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats-
Bochum in Bochum) hausen)
WBS Worbis, Kreis wos Wolfstein, Kreis
(Abwicktung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Eichsfeld in Heiligenstadt) Freyung-Grafenau in Freyung)
wo Wiedenbrück, Kreis
WRN Waren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück)
Müritz in Waren)
WDA Werdau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WS Wasserburg a. Inn, Kreis
Zwickauer Land in Werdau) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-
wald, Kreis wsw Weißwasser, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nieder-
Westerwald in Montabaur) schlesischen Oberlausitzkreises in Görlitz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1759
WTL Wittlage, Kreis ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Osnabrück in Osnabrück) Cochem-Zell in Cochem)
WÜM Waldmünchen, Kreis ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Cham, Dienststelle Waldmünchen) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
WUR Wurzen, Kreis ZP Zschopau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mulden- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mittleren
talkreises in Grimma) Erzgebirgskreises in Marienberg)
WZ Wetzlar, Kreis
ZR Zeulenroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dill-Kreises in Wetzlar)
Greiz in Greiz)
WZL Wanzleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Börde- zs Zossen, Kreis
kreises in Oschersleben) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Teltow-Fläming in Zossen)
ZE Zerbst, Kreis 22 Zeitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Burgen-
Anhalt-Zerbst in Coswig) landkreises in Naumburg)
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anhang 2
(zu Artikel 1 Nr. 15)
Anlage Yb
(§ 60 Abs. 1c)
Muster und Maße der Saisonkennzeichen
1. Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
1.a Die Ausführung der Ziffern, die den Zulassungszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
2. Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und 2.2 vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach§ 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
In den auf dem Kennzeichen nach Abschnitt 2.3 vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 4 7 a auf dem vorderen Kennzeichen oben rechts,
b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils oben links.
In dem Feld, das den Zulassungszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des
Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Zulassungszeitraums.
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
~~-----------
---1
13
04 20
110 98
-10 3.25
20
75
13
• - 47.5
- - 44.
• •
• MlnclestMo.ß 8MM
M 8MM lols 10MM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1761
2.2 Zweizeiliges _Kennzeichen
GräßtMoß 340••
8
bis
• 7.5 •• 47.5 25 45 • •
35
13
0 04
0 10 - 3.25 75
~00 15
75
•
47.5
.. 47.5 44.5
.. 4 .5
.. 44.5
•
• ~ndestMoß 9MM
H 8MM bis lÜMM
••• Bel zwei- und drelrüclrigen Kro.ftfo.hrzaugen 280MM
2.3 zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des§ 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindig-
keitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
GrtHJtMo.ß 255
31 ••• 45 35 •1
,_______,._6
4
,,,,--------, --.....
I
/ '\
\ /
,.. '\
54 1\ 'I \/ 'I 49
\ ' ..... __ ..,,,,. / / \ , __ ,.. /
130 12
20
----;3.25 49
20
31 31 29 2 29 0
• •• •• •• • •
• MindestMo.ß 6MM
•• 8MM bis 10MM
•- 5MM bis 20MM
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
3. Euro-Feld
Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.
4. Ergänzungsbestimmungen
Es gilt Abschnitt 4 der Anlage Va mit folgenden Abweichungen:
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand, zum Euro-Feld
oder zum Feld, in dem der Zulassungszeitraum angegeben ist, muß auf beiden Seiten gleich sein. Mehr als
sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und 2.2 sind unzulässig.
5. Ergänzungen zur DIN 74 069, Ausgabe Juli 1996
Nach Abschnitt 6.2.1 (Prüfung der Maße und des Schriftbildes) sind außerdem die Maße und das Schriftbild der
Ziffern, die den Zulassungszeitraum angeben, gemäß Anlage Vb zur StVZO zu prüfen.
6. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirt-
schaftsraumes
Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1763
Anhang 3
(zu Art i k e 1 1 Nr. 18)
Muster 6 - Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
r------------------------------- -------------------------------------------------------------------------1
Amtliches Kennzeichen
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Fz. - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes
D ab Tag der Zulassung
Schlüssel-Nr. für Hersteller, Typ, Ausführung Leistung bei Kraftrad zus. Hubraum oder
(kW) (cm3) Oam: (mind. ab Tag der Zulassung)
Vermerke des Versicherers 1l_J 2 l__J 3 L__ 4 l_J 5 L_j Vers.-Summe für Personenschaden DM
zum Vers.-Vertrag 611 1!7al7911
Saisonkenn- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vermerk der Zulassungsstelle
zeichen•)
Beginn: .. )
Versichererwechsel liegt vor • ja
Amtliches Kennzeichen
zugeteilt am:
Ende: .. )
Nur auszufüllen bei Neuzulassung, Umschreibung.
Wiederzulassung, Umkennzeichnung
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Gilt auch für
Fahrten mit
ungestempel-
ten Kennzei-
chen nach
§ 23Abs. 4
Satz 7 StVZO:)
''
''' (Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
1
'' 1
1
'' •> ''
'
1 Falls nicht zutreffend, streichen.
••> 1'
1
1
1
Bei Saisonkennzeichen jeweils Monat angeben.
1
1 1
1.-------------------------------------------------------------------------------------- -----------------.J
Muster 6 - Mitteilung
(§ 29a Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
------------------------------------------------------------------------------
Mitteilung zur VB-Nr. Amtliches Kennzeichen
(§ 29a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Fz. - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes
D ab Tag der Zulassung
Schlüssel-Nr. für Hersteller. Typ, Ausführung Leistung bei Kraftrad zus. Hubraum oder
(kW) (cm3) Oam: (mind. ab Tag der Zulassung)
Vermerke des Versicherers 1L_J 2 __J 3 L_ 4 l_J 5 L_j Vers.-Summe IOf Personenschaden DM
zum Vers.-Vertrag 611 111s11911
Saisonkenn- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vennerk der Zulassungsstelle
zeichen")
Versichererwechsel liegt vor D ja
Beginn: .. )
Amtliches Kennzeichen
zugeteilt am:
Ende:"")
Nur auszufüllen bei Neuzulassung, Umschreibung,
Wiederzulassung, Umkennzeichnung
Gilt auch für Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Fahrten mit
ungestempel-
ten Kennzei-
chen nach
§ 23Abs. 4
Satz 7 StVZO:)
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
") Falls nicht zutreffend, streichen.
"") Bei Saisonkennzeichen jeweils Monat angeben .
1
...... ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ~ ---------·
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Muster 6a - Mitteilung
(§ 29a Abs. 3)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Mitteilung zur VB-Nr. Amtliches Kennzeichen
(§ 29a Abs. 3 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins 1 Fz. - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)*) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Saison kenn- Name (und Anschrift*)) des Halters
ze,chen")
Beginn:"')
Ende:'")
§ 29aAbs.3
Gilt auch für
Fahrten mit
ungestempel-
StVZO
ten Kennzei-
chen nach
§ 23Abs. 4
Satz 7 StVZO.'')
D Für das Fahrzeug ist unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit Wirkung vom
die Bestätigung über eine neue Versicherung zugegangen:
D für einen neuen Halter D für den bisherigen Halter
D von einem neuen Versicherer 0 vom bisherigen Versicherer unter Nr. -
D Für das Fahrzeug ist am das neue Kennzeichen
(nach Zugang der Bestätigung über die bisherige oder eine neue Versicherung) zugeteilt:
0 für einen neuen Halter 0 für den bisherigen Halter
Das Fahrzeug ist seit D vorübergehend stillgelegt D endgültig abgemeldet
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle)
1
') Nur bei maschineller Erstellung auszufüllen. 1
1
1
") Falls nicht zutreffend, streichen. 1
1
"') Bei Saisonkennzeichen jeweHs Monat angeben. 1
1 :
L. ... - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - .J
Muster 9 - Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
------------------------------------------------------------------------------------1
Anzeige Amtliches Kennzeichen
(§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsstelle
Nr. des Versicherungsscheins Fz. - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
am
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr Neues Kennzeichen
seit
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle zugeteilt am
Halterwechsel D ja D nein
Saisonkenn- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug
zeichen')
D vorübergehend stillgelegt
Beginn:")
D endgültig abgemeldet
am
Ende: .. )
D Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit
Gilt auch für Wirkung vom ........
Fahrten mit
ungestempel• D von einem anderen
ten Kennzel· Versicherer
chen nach 0 von Ihnen unter
§ 23Abs. 4
Satz 7 StVZO.') Nr. ............
(Name und Unterschrift des Versicherers) D für den bisherigen Halter
D für einen anderen Halter
') Falls nicht zutreffend, streichen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
") Bei Saisonkennzeichen jeweils Monat angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1765
Muster 9 - Bescheid
(§ 29c Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
r--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bescheid an den Versicherer auf die Anzeige nach § 29c StVZO; nicht
Amtliches Kennzeichen
. erforderlich, wenn Versicherer bereits nach § 29a Abs. 3 StVZO unterrichtet ist.
'
1
'' Nr. des Versicherungsscheins Fz. - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
''
'
1 Fahrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
''
.
1
1
1
'
1
''
1
1
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr
.am
Neues Kennzeichen
seit
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle zugeteilt am
1 Halterwechsel D ja D nein
Saisonkenn- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug
zeichen•)
0 vorübergehend stillgelegt
Beginn:••>
0 endgültig abgemeldet
am
Ende:'·)
D Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit
Gilt auch für Wirkung vom ............... ..
Fahrten mit
ungestempel-
ten Kennzei-
D =.rJ~::nderen
chennach
§23Abs. 4
0 von Ihnen unter
Satz 7 StVZO.•) Nr. ..........
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) 0 für den bisherigen Halter
D
.
für einen anderen Halter
•, Falls nicht zutreffend, streichen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
'
1
!'---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------""!
.. ) Bei Saisonkennzeichen jeweils Monat angeben.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Achtunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. November 1996
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 18 485 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, - in Bremen 7362000DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
- in Berlin 28 361 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 - insgesamt 721 180 000 DM.
(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Finanzen:
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
- an Nordrhein-Westfalen 182182 000 DM,
Höhe der Entschädigungs-
aufwendungen und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 133162 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 51270000 DM,
im Rechnungsjahr 1995 - an Rheinland-Pfalz 336 039 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Berlin 160 708 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - insgesamt 863 361 000 DM.
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1995 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1 291 104 000 DM,
erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 189 069 000 DM,
- Baden-Württemberg 54 388 000 DM,
- insgesamt 1480173 000 DM. Niedersachsen 16130 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Schleswig-Holstein 23173 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: - Saarland 5186000 DM,
- in den Ländern (außer Berlin) 645 552 000 DM, - Hamburg 2282000DM,
- in Berlin 113 441 000 DM, - Bremen 3209000DM,
- insgesamt 758 993 000 DM. insgesamt 104 368 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
aufwendungen betragen: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
- in Nordrhein-Westfalen 193 203 000 DM, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Bayern 129 439 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
- in Baden-Württemberg 111 502 000 DM,
sind.
- in Niedersachsen 83 877 000 DM,
- in Hessen 64 907 000 DM, §2
- in Rheinland-Pfalz 42 905 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 29 411 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 11728000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1767
Zweite Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 14. November 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch- ,,§5
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 Übertragung von Produktionsquoten
(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Jede Änderung einer Produktionsquote ist dem
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen Hauptzollamt Hamburg-Jonas anzuzeigen, und zwar
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-
1. im Falle der ÜbertraguRg auf Grund einer Betriebs-
übertragung durch Vorlage einer gemeinsamen
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), der
Erklärung beider Vertragsparteien spätestens 14 Ta-
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
ge vor der Übertragung;
1984 (BGBI. 1 S. 1493) neugefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen: 2. anderenfalls durch Vorlage der Vereinbarung über
die Abtretung einer in der Produktionsquoten-
bescheinigung eingetragenen Menge an einen
anderen Erzeuger."
Artikel 1
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom 3. § 6 erhält folgende Überschrift:
23. April 1994 (BGBI. 1S. 888), geändert durch Verordnung ,,Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote".
vom 18. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt
geändert: 4. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
1 . § 3 erhält folgende Überschrift:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,Zuteilung der Produktionsquote". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
Vom 15. November 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Grund
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
- des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygiene-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Weinberg-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
schnecken" durch die Worte „eßbare Schnecken"
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1
ersetzt.
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2170) geändert worden ist, c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
- des§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 9 des Geflügelfleisch- ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel
hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 991 ), dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden,
wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 4
- des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.· 1 und 2 Buchstabe b, c und d,
Abs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht,
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-
wenn die in Absatz 1 genannten Lebensmittel über
darfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden,
Nr. 3, 4 und 18 des Gesetzes vom 25. November 1994
der die Warenuntersuchung entsprechend den Be-
(BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen
stimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat."
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende
Artikel 1 Sätze ersetzt:
Änderung der ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die Waren-
Einfuhruntersuchungs-Verordnung untersuchung bei Lebensmitteln, die über eine Grenz-
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni kontrollstelle in einem Hafen oder einem Flughafen
1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung eingeführt werden, wenn die Lebensmittel in Abstim-
vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), wird wie folgt mung zwischen der erstberührten Grenzkontrollstelle
geändert: und der zuständigen Behörde im Bestimmungs-
mitgliedstaat im Bestimmungshafen oder -flughafen
eines anderen Mitgliedstaates überprüft werden,
1. § 1 wird wie folgt geändert: sofern
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3" 1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,
ersetzt durch die Angabe,,§ 2 Nr. 6".
2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 36 des Geflügel- befördert werden und
fleischhygienegesetzes" ersetzt durch die Worte
,,§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord- 3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren be-
nung". antragt hat.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3
der Fleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt."
.,(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verord-
nung geregelt sind, von den Vorschriften der
Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleisch- 5. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:
untersuchungs-Verordnung und der Milchverord- ,,§4a
nung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften
unberührt." Zollager, Freizonen, Freilager
(1) Die in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: aus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone
oder ein Freilager verbracht werden sollen, dürfen
.,(1) Wer in § 1 Abs. 1 genannte Lebensmittel aus nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-
Drittländern einführen will, hat einer amtlich bekannt- keitsprüfung nach § 4 nur unter
gemachten Grenzkontrollstelle deren voraussicht-
liche Ankunftzeit in der Regel einen Werktag vorher 1. Zollverschluß,
anzumelden. Die Anmeldung hat unter Verwendung 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des
des Musters nach Anhang B der Entscheidung ausgefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß
93/13/EWG der Kommission zur Festlegung der § 2 Abs. 1 Satz 2 und
Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheits-
eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontroll-
bescheinigungen oder der sonstigen vergleich-
stellen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33) in der
baren Urkunden
jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit sie
nicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor- zum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforde-
schriften erfolgt ist. Das in Satz 2 genannte Muster rungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den
wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht." Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1769
Satzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird beschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften
das Dokument nach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlichkeits-
Satz 2 anhand der Urkunden, die die Lebensmittel prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben
beim Eintreffen in dem ersten Lager oder Gebiet nach haben.
Satz 1 begleiten und auf Grund der hier durchgeführ- (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter
ten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die
für das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige 1. Zollverschluß,
Behörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz- 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift
kontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur des ausgefüllten Dokuments nach dem Muster
völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Telekommunikation oder andere Datenübertragungs-
3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbeschei-
systeme über das voraussichtliche Eintreffen der
nigungen oder der sonstigen vergleichbaren Ur-
Lebensmittel zu unterrichten.
kunden und
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel
4. ohne Umladen
dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
in ein Zollager, das von ihr im Benehmen mit der wieder ausgeführt werden.
zuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt und vom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebens-
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei- mittel zur Verpflegung des Personals und der Passa-
ger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden. giere, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen
Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die mitgeführt werden. Die zuständige Behörde kann
nach zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden stichprobenweise eine Dokumentenprüfung durch-
fortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und führen.
Auslagerungen der Lebensmittel vorzulegen.
(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, ein anderes Flugzeug oder Seeschiff umladen will,
die den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.
Verordnung oder den lebensmittelhygienischen Vor- Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
schriften über sonstige Lebensmittel tierischer Her- Dokumentenprüfung durchführen.
kunft nicht entsprechen, dürfen - unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften - in eine Freizone (5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus
oder ein Freilager nach Maßgabe des Absatzes 4 nur dem Transportmittel entladen und bis zum Weiter-
verbracht werden, sofern versand vorübergehend lagern will, hat dies der
zuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung
1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein hat in zugelassenen Zollagern zu erfolgen. Die zustän-
Drittland wieder ausgeführt oder in eine andere dige Behörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeits-
Freizone oder ein anderes Freilager verbracht zu prüfung durchzuführen. Die Lebensmittel sind inner-
werden, halb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß zu versenden. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist
die für die Freizone oder das Freilager zuständige versendet, sind die Dokumenten- und Nämlichkeits-
Behörde keine Einwände hat, prüfung sowie die Warenuntersuchung nach § 4 Abs. 1
3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als Nr. 3 durchzuführen.
übrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene- §4c
rechtlichen Anforderungen entsprechen, und Zollkodex
4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
der Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden. des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
(4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter Zollkodex der Gemeinschaften {ABI. EG Nr. L 302
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Ver-
1. Zollverschluß und
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
von der zuständigen Behöfde der Versand in Verordnung {EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
die Freizone oder das Freilager mit einem Sicht- legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
vermerk bestätigt worden ist, Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung finden
zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager Anwendung."
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
die den Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, 6. § 5 wird aufgehoben.
über das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
kommunikation oder andere Datenübertragungs- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage 1"
systeme über das voraussichtliche Eintreffen der in ersetzt durch die Angabe „des § 2 Abs. 1" und die
§ 1 genannten Lebensmittel zu unterrichten. Worte „oder der Zolldienststelle des Ortes der
§4b Warenuntersuchung zu übermitteln" gestrichen.
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige ,,(3) Wird von der zuständigen Behörde fest-
Behörde läßt die Einfuhr von Lebensmitteln, die gestellt, daß die Lebensmittel nicht den lebens-
anschließend wieder ausgeführt werden sollen, un- mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so
1no Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
kann sie dem Absender, dem Empfänger oder Bei laufenden stichprobenweisen Laborunter-
ihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung suchungen ist das Muster nach § 2 Abs. 1
an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern Satz 2 entsprechend auszufüllen; die be-
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. treffende Sendung kann zum freien Verkehr
Ansonsten sind die Lebensmittel einem Verfahren abgefertigt werden. Handelt es sich jedoch
zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr durch um eine Laboruntersuchung im Verdachtsfall,
Menschen nach Maßgabe der zuständigen Behör- so kann die endgültige Entscheidung über
de zu unterziehen oder nach den Vorschriften des die Sendung durch die zuständige Behörde
Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen." solange verschoben werden, bis die Ergeb-
nisse der Laboruntersuchung vorliegen. Die
8. § 7 wird wie folgt geändert: zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle
unterrichtet die zuständige Behörde des
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 Nr. 1"
Bestimmungsortes über das Ergebnis der
durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Laboruntersuchungen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" Nummern 5 und 6.
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel2
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 dort genannte Lebensmittel ein- Änderung der
führt,". Geflügelfteischuntersuchungs-Verordnung
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern Nach § 6b der Geflügelfleischuntersuchungs-Ver-
angefügt: ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- 3. November 1976 (BGBI. 1 S. 3077), die zuletzt durch
bindung mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1
Abs. 3 Lebensmittel verbringt, S. 327) geändert worden ist, wird folgender§ 6c eingefügt:
4. entgegen§ 4b Abs. 2 Lebensmittel wieder ,,§6c
ausführt oder
Ausnahmen
5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-
oder nicht rechtzeitig macht." fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens Ober den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
9. Anlage 1 wird aufgehoben.
stein sowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf
Geflügelfleisch, das
10. Die Anlagen 3, 4 und 5 werden die Anlagen 1, 2 und 3.
1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: führt wird, soweit es sich bei frischem Geflügelfleisch
um eine Menge von höchstens 1 kg je Person, um
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: einzelne Tierkörper von er1egtem Federwild und bei
,,b) ein Drittland oder eine Region eines Dritt- anderem Geflügelfleisch um eine Menge von höch-
landes betrifft, das oder die zur Ausfuhr in die stens 30 kg handelt, wenn es den Umständen nach
Gemeinschaft zugelassen ist; dabei ist die ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel oder
Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
von Drittländern, aus denen die Mitglied- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung für
staaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, natürliche Personen mitgebracht wird und ausschließ-
Einhufern, Schafen und Ziegen ·sowie von lich 'zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen ist, soweit es sicfl bei frischem Geflügelfleisch um eine
zulassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15) in der Menge von höchstens 1 kg und bei anderem Geflügel-
jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg handelt
Rückstandsgarantien der Drittländer zu be- und es den Umständen nach ausgeschlossen er-
rücksichtigen". scheint, daß das Geflügelfleisch zum Handel oder
b) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
„g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr 3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden
in die Gemeinschaft zugelassen oder für die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Verkehr mitgeführt wird;
anerkannt worden ist,".
4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-
nisationen oder ausländischer Streitkräfte in der
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- Eine Geflügelfleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn
gefügt: bei der Einfuhr oder dem sonstigen ·Verbringen in das
,,4. Laboruntersuchungen werden stichproben- Inland festgestellt wird, daß diese zum Schutze des
weise oder im Verdachtsfall durchgeführt. Verbrauchers erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1771
(2) Von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 und § 12 suchs aus dem Inland verbracht oder nach den Vor-
des Geflügelfleischhygienegesetzes kann die zuständige schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt
Landesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Ver- wird."
bringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das
für Artikel3
1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der
2. wissenschaftliche Versuchszwecke
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
gestellt wird, daß das Geflügelfleisch nicht gewerbsmäßig
als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine
Artikel 4
Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen
zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen - Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Ver- in Kraft.
Der Bunderat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. November 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 11. November 1996
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland ordne ich an:
1 . Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 12. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1698) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Die obersten Bundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 oder C 2 auf die unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter übertragen."
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 10.96 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 12129 (216 19.11. 96) 15. 11.96
9515-10-1-17
30. 10.96 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 12157 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-89
30. 10.96 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 12158 (217 20. 11. 96) 5. 12.96
96-1-2-95
30. 10.96 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 12158 (217 20. 11. 96) 5.12.96
96-1-2-112
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1773
Bund esg e setzb I att
Te i I II
Nr. 48, ausgegeben am 15. November 1996
Tag Inhalt Seite
4. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 2607
21. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2607
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . • • • . . . . • . • • . . • • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2608
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . 2608
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . • • . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 2609
22. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens 2609
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas • • . • • . • . • . • • • • • . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . 261 O
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . • . • . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2610
22. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau • • • . • • • . • • . • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 2611
23. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Vertrags über die Zusammenarbeit
und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2613
28. 10. 96 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 6. No-
vember 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität . . . . . . . . 2613
28. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 2615
29. 10. 96 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des lnternatio.rialen
Ubereinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olver-
schmutzungsschäden • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • . • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . . . . . . . . • . • . 2616
29. 10. 96 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von.. 1992 zur Änderung des Internationalen
Ubereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . 2616
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 2617
4. 11. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 2618
4. 11. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899
unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . • • • • . 2620
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Nr. 49, ausgegeben am 19. November 1996
Tag Inhalt Seite
12. 11. 96 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwi#Schen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2622
GESTA: XD011
6. 11. 96 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 82 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Mopedscheinwerfem, die mit Halogenglühlampen (HS2 -Glühlampen) ausgerüstet
sind (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 82) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2642
21. 1O. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2652
25. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2653
28. 10. 96 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 2653
29. 10. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Änderung des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ........ -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655
29. 10. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656
8. 11. 96 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Innenministerium der B!:Jndesrepublik Deutschland,
dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Osterreich, dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und
Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnhaltsverzeichni
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1999/96 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 109/96 zur Einführung einer Einfuhrregelung für
Traubensaft und Traubenmost aus Drittländern L 267/4 19. 10.96
18. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2000/96 der Kommission zur Gewährung der Aus-
gleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h -
lieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis zum 30. Sep-
tember 1995 L 267/5 19. 10.96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996 1775
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs L 269/5 22. 10.96
21. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2011/96 der Kommission zur Festsetzung des
lnterventionsP.reises von O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1996/97,
der wegen Uberschreitung der Höchstgarantiemenge in den Wirt-
schaftsjahren 1994/95 und 1995/96 zu senken ist L 269/7 22. 10.96
21. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2015/96 der Kommission zur Änderu.,:-ig der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1931/96 betreffend Abweichungen und Anderungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Inter-
ventionen L 269/16 22. 10.96
22. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2017/96 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs L 270/2 23. 10.96
23. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2031/96 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus O b s t und
Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit
Zusatz von Z u c k er gewährten Ausfuhrerstattungen L 271/25 24. 10.96
24. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2034/96 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-
schen Ursprungs L 272/2 25. 10.96
24. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2044/96 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u - und Sc h e II f i s c h fangs durch Schiffe unter der Flagge
des Vereinigten Königreichs L 274/1 26. 10.96
25. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2050/96 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeu-
gungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus L 274/17 26. 10.96
25. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2054/96 der Kommission zur Bekanntmachung
des für spezifische I an d w i r t s c h a f t I i c h e Qualitätserzeugnisse
der ultraperipheren Regionen zu verwendenden Bildzeichens und zur
Festlegung der Wiedergabebedingungen L 280/1 31. 10.96
28. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2059/96 der Kommission zur Verschiebung der
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Ver-
marktungsnormen für Eier in Schweden L 276/11 29. 10.96
Andere Vorschriften
18. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 1998/96 d~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1558/96 mit Ubergangsmaßnahmen betreffend die
Einfuhrpreise für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in den
assoziierten Ländern Mitteleuropas L 267/3 19. 10.96
21. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2012/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Trau-
benmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 L 269/8 22. 10.96
21. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2013/96 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für
das vierte Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) L 269/12 22. 10.96
22. 10. 96 Verordnung (EG) Nr. 2016/96 der Kommission zur Erhöhung eines im
GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungspapier
aus Kanada (1996) L 270/1 23. 10.96
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je ange-
fangene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM 9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2018/96 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr von 200 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 100 000 Tonnen
Qualitätshartweizen im Rahmen eines Zollkontingents L 270/4 23. 10.96
22. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2019/96 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren der KN-Codes 6105, 6109 und 6110 sowie 6106 und
6206 mit Ursprung in Litauen, denen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2178/95 des Rates Zollplafonds gewährt werden L 270/7 23. 10.96
24. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2035/96 der Kommission zur Festsetzung des
einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem
Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents
1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen L 272/6 25. 10.96
24. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2036/96 der Kommission zur Festsetzung der
Frist für die Beantragung der Erstattung zugunsten der Einführer, die
1995 Erzeugnisse des KN-Codes 2309 90 31 mit Ursprung in Norwe-
gen im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt haben L 272/8 25. 10.96
25. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission zur Festlegung ausführ-
licher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von
Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behand-
lung zugute kommen kann, und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1445/95 L 274/18 26. 10.96
25. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2052/96 der Kommission zur Festsetzung eines
einheitlichen Satzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der
Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilen-
den Bananenmenge L 274/23 26. 10.96
28. 10.96 Verordnung (EG) Nr. 2058/96 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00
für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes
1901 10 L 276/7 29. 10.96
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1444/96 der Kommission
vom 24. Juli 1996 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 1808/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT
gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaft-
liche und gewerbliche Erzeugnis~e sowie Fischereierzeugnisse und zur
Einführung eines Verfahrens zur Anderung oder Anpassung dieser Zoll-
kontingente (ABI. Nr. L 186 vom 25. 7. 1996) L 285/30 7. 11.96