Bundesgesetzblatt
113
Teil 1 Z5702
1996 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 Nr.6
Tag Inhalt Seite
30. 1. 96 Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes ............................................... . 113
FNA: 2330-30
26. 1. 96 Verordnung Ober die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) ...... . 118
FNA: neu: 7820-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt für den Band 2 des Jahrgangs 1995
des Bundesgesetzblatts Teil I und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt.
Bekanntmachung
der Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes
Vom 30. Januar 1996
Auf Grund des § 18 des Eigenheimzulagengesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1783) wird nachstehend der Wortlaut des Eigenheimzulagengesetzes
in der seit dem 1 . Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. das am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Eigenheimzulagengesetz vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),
2. den am 1. Januar 1996 in· Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959).
Bonn, den 30. Januar 1996
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Walgel
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
Eigenheimzulagengesetz
(EigZulG)
§1 gesetzes zusammenveranlagt werden oder die nicht zur
Anspruchsberechtigter Einkommensteuer veranlagt werden und die Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom- erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Deut-
mensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim- sche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. Ist
zulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchs-
berechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des
§2 Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist
er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und
Begünstigtes Objekt
waren die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Einkom-
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung mensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchs-
einer Wohnung In einem im Inland belegenen eigenen berechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ein-
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums- künfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den
wohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen- Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraus-
endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für setzungen nicht vor, Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen
werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 §6
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begün-
Objektbeschränkung
stigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die
der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, (1) De~ Anspruchsberechtigte kann die Eigenheim-
wenn bei den Ehegatten Im Zeitpunkt der Anschaffung die zulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer- Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei
gesetzes vorliegen. denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in kommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheim-
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im zulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch
Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang
Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt
gleich. der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-
aussetzungen des § 26 Abs.. 1 des Einkommensteuer-
§3 gesetzes vorliegen.
Förderzeitraum (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den
bau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht
sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) In Anspruch
anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung
nehmen.
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
§4 Abs. 1 des Eink001mensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt
im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9
der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Abs. 2 bis 4 weiter In der bisherigen Höhe in Anspruch
Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohn- nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2
zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt- während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des
lich an einen Angehörigen im Sinne des§ 15 der Abgaben- § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und
ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. ein Ehegatte den Anteil des ·anderen Ehegatten an der
Wohnung erwirbt.
§5 (3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-
gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der
Einkunftsgrenze
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4
ab dem Jahr In Anspruch nehmen (Erstjahr), In dem der des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung
Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkom- ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1
mensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamt- S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach§ 10e des Ein-
betrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs Nor- kommensteuergesetzes und nach § 1· 5b des Berlinförde-
jahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei Ehe- rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten
gatten, die im Erstjahr nach § 26b cjes Einkommensteuer- des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 115
§7 penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3,
Folgeobjekt einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-
stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstob- einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
jekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchs-
Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage berechtigte die Maßnahme vor Beginn der Nutzung
nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheim- der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem
zulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der
des§ 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die
Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf
Kalenderjahre zu kürzen, ·in denen der Anspruchsberech-
das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor
tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch
dem 1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die
hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das
in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch .
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange- (4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder- um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals 1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude
Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung
Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen- vom 16. August 1994 (BGBI. I S. 2121) um mindestens
steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des 25 vom Hundert unterschreitet, und
Berlinförderungsgesetzes gleich. 2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem
1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt
§8 bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
Bemessungsgrundlage schafft hat.
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2
nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf- Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach
fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungsko- Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wär-
sten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei Aus- mebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutz-
bauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind Bemes- verordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Sat-
sungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden Teile der zes 1 Nr. 1 vorliegen.
Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für
Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im
zu kürzen. ·
jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinder-
§9 freibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche Mark.
Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum
Höhe der Eigenheimzulage
inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört
(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für
Absatz 5. ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die
Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsbe-
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-
rechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für
dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-
eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage
sche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung
steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-
nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-
steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend
stellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-
anzuwenden.
dergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-
sungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2
mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh- und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-
nung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund- sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-
betrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf
Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstel- die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den An-
lung ·oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich spruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage
jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im nicht überschreiten.
jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die
Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in
Anspruch genommen hat. §10
(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich Entstehung
jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf Eigenheimzulage
nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn
nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-
Bemessungsgrundlage sind nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs- des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für
motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum- das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
§ 11 Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26
Festsetzung der Eigenheimzulage Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusam-
men durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzu-
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst- setzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
mals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums
Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des entfallen oder eintreten.
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
gen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder- §12
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder Antrag auf Eigenheimzulage
nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei
Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-
heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichte,, dem
Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest- zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der
setzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor. Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Wegfall der Eigenhelmzulage führen.
nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-
zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich
§13
die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-
zeitraums um die gleiche Zeit. Auszahlung
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder- (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage
nach§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
setzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeltraums am
geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neu- 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-
festsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der
Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigen- Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach
heimzulage ergibt. Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigen-
heimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der
und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und
Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen
kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-
nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
heimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4
Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. lie-
neu festgesetzt wird.
gen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut
vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-
kommensteuer auszuzahlen.
(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-
zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich
bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den §14
nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-
grenze über- oder unterschreitet. Rückforderung
(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset- rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-
zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats
ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestset-
zung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch §15
frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das
Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestset- Anwendung der Abgabenordnung
zung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist
§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün- der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
Gerichts des Bundes beginnt. rechtlichen Streitigkeiten Ober die auf Grund dieses
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-
(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer den ist der Finanzrechtsweg gegeben.
einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8
und § 9 Abs. 3 gesondert· und einheitJich festgestellt wer- (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
den. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung bezieht, sowie die Begünstigung ei~ Person, die eine
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
Bei .Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh- Abgabenordnung Ober die Verfolgung von Steuerstrafta-
nung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des ten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 117
§16 §19
Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage Anwendungsbereich
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem
die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten. 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts
begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
§17 die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember
Eigenheimzulage 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-
bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
einmal für die -Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-
von mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsbe-
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra- rechtigte
genen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-
spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der
pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-
Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmit-
gliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt
auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn- des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-
zwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen- Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
schaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum 2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit
und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995
Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deutsche Mark abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage nach
§ 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche Mark. Die Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,
Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen finden die §§ 1Oe, 1Oh und 34f des Einkommensteuer-
darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich.
Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte
Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 1Oe
die §§ 1 , 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommensteuergesetzes,
die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuer-
§18 gesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungs-
Ermächtigung zeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwen-
dungen nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oh Satz 3 des Einkom-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mensteuergesetzes abgezogen hat.
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be- eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
§ 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen. werden.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
Verordnung
über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung)j
Vom 26. Januar 1996
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des (3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag In die Ober-
S. 2134), die durch § 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom flächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines
12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) eingefügt worden sind und ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen
von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwem-
vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert wor- men in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte
den ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Gelände-
Landwirtschaft und Forsten Im Einvernehmen mit dem beschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnun-
sicherheit: gen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzelfall insbeson-
§1 dere Mindestabstände zu Oberflächengewässern fest-
Sachlicher Geltungsbereich legen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dür-
fen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Dünge- zu erwartenden Überschwemmungzeiten ausgebracht
mitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich werden.
genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutz- (4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht
gärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kul- · werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der
turverfahren genutzte Flächen. Boden Ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wasser-
gesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.
§2
Grundsätze der Düngemittelanwendung §3
Besondere Grundsätze für die Anwendung
(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher von WirtschaftsdOngem tieris~r Herkunft
Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß
(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind vorbe-
1 . die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend aus- haltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehmähr-
genutzt werden können und damit stoffdünger anzuwenden.
2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit (2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche oder flüssigem
verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend Geflügelkot ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere
vermieden werden. durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu ver-
Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so auf- meiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witte-
gebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe rung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu
wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der
in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden. Betrieb Gülle, Jauche oder flüssigen Geflügelkot unver-
Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im züglich einzuarbeiten.
Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn (3) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht
keine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirt- mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdüngern
schaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoff- nur
verluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren 1. zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten, Herbstaus-
unvermeidlichen Ausbringungsverluste, jedoch nur bis saaten einschließlich Zwischenfrüchten oder
höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermit-
telten Gesamtstickstoffmengen, angerechnet werden. 2. bei Strohdüngung
und zwar insgesamt nur bis zu 40 Kilogramm Ammonium-
(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen Stickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- ausgebracht werden.
chen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Ver-
teilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei (4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger
der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Boden- dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar
beschaffenheit angemessen zu berücksichtigen. grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige
Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen
Eigenschaften der Wirtschaftsdünger, der Standortver-
1 Diese Verordnuhg dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie hältnisse und der landwirtschaftnchen Nutzung Ausnah-
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der men zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbrin-
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen (ABI. EG Nr. l 375 S. 1). gungsverbote anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 119
(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel- 5. die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-
gaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts- barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,
dünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu Bodenbearbeitung und Bewässerung.
berücksichtigen.
Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Feldversuche
(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf heranzuziehen.
Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten
Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder (2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind
Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder vom Betrieb zu ermitteln
Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich- 1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf-
tigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minde-
erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, stens aber jährlich,
wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu
erwarten sind. a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - auß"er
auf Dauergrünlandflächen - oder
(7} Unbeschadet der nach den §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und
§ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde
werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge- oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-
samtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo- einrichtung
gramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo- aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-
gramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 Kilogramm nicht suchungen vergleichbarer Standorte oder
überschritten wird. Dabei sind beim Weidegang anfallen-
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
de Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen
der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen,
Erkenntnissen beruhen,
es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande-
re Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung. 2. für Phosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung
repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab
§4 1 Hektar, in der Regel im Rah111en einer Fruchtfolge,
mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer-
Grundsätze der Düngebedarfsermittlung grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen
(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich sind,
bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit 3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab
der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland 1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen-
den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über-
oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die
zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf- landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde
weisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei- oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich-
chen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr- tung.
stoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind
folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen: Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis-
senschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.
1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen (3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver-
zu erwartenden Erträge und Qualitäten, sorgung des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2
2. die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf den
während des Wachstums des jeweiligen Pflanzen- pH-Wert oder den Kalkbedarf zu untersuchen.
bestandes als Ergebnis der Standortbedingungen,
(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstoffe enthalten,
besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-
ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan-
typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr-
zenuntersuchungen oder v6n Richtwerten der nach Lan-
stoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,
desrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-
der Humusgehalt des Bodens, einrichtung zu ermitteln.
4. die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung -
einschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof- (5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger
fen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge- an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, Im Fall von Gülle
führten und während des Wachstums des Pflanzen- zusätzlich Ammoniumstickstoff, ist
bestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen 1. auf der Grundlage von Untersuchungen oder
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes sind diese
2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes-
Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener
recht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen
Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor-
Behörde empfohlener Berechnungs- und Schätzver-
geschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen-
fahren oder Richtwerte, die auf fachspezifischen
schaftlich anerkannten Methoden durchgeführten
Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-
Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe-
zelbetriebes berücksichtigen,
zifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der
nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zu ermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle
zuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh- und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Hundert
lenen Beratungseinrichtung zu ermitteln; der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
Gesamtstickstoffmengen als L.agerungsverluste ange- §6
rechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berech-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
nungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht
berücksichtigt sind. (1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:
§5 1. die Ergebnisse der
Nährstoffverglelche a) durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2
bis5, ·
(1) Betriebe mit mehr als 1O Hektar landwirtschaftlich
genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von b) angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren
Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak nach § 4 Abs. 2 und 5 oder
haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phos- c) Berechnungen auf der Grundlage angewandter
phat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurück- Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5
liegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absat-
zes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis unverzüglich sowie
sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres 2. gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse
zu erstellen. nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort
genannten ?eiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens
1. für Betriebe, neun Jahre aufzubewahren.
a) In denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im (3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verord-
Betriebsdurchschnitt unter Berücksichtigung der nung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991
beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen über den ökologischen Landbau und die entsprechende
jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hek- Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils gelten-
tar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen und den Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit
b) die Im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.
40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirt-
schaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stick- §7
stoffhaltigen Düngemitteln einsetzen und
Ordnungswldrigketten
c) c:tie keine Stoffe nach § 15 Abs. 1 des Abfallgeset-
zes Im Betrieb einsetzen, Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-
gemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. für Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im
Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in
Obstbaus. Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht
dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächen-
(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens gewässer erfolgt,
Angaben enthalten über 2. entgegen§ 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Dünge-
1. die Zufuhr von Stickstoff (kg N/ha), Phosphat (kg P20 5 / mittel ausbringt,
ha) und Kali (kg K2O/ha) 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche oder flüs-
a) aus Handelsdüngern, sigen Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland nicht
oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
b) aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die
nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff 4. entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort
abzüglich unvermeidbarer Verluste nach § 2 Abs. 1 angegebene Stickstoffmenge ausbringt,
Satz 4 und § 4 Abs. 5 Satz 2), 5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche oder flüs-
c) aus Abfällen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall- sigen Geflügelkot ausbringt,
gesetzes (z. B. Klärschlamm, kompostierte Abfälle), 6. entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Her-
d) bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung kunft ausbringt,
von Leguminosen im Ackerbau, 7. entgegen§4Abs.2Satz1 Nr.1 oderNr.2oderAbs.3
2. die Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der
Erntegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Pro- nimmt,
dukten, berechnet nach durchschnittlich erzielten 8. entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden
Erträgen des Betriebes für die In Absatz 1 benannten Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat,
Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in
Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
vor, so sind die für die jeweilig~ Region ermittelten
9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in
Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die land-
der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder
wirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder
nicht rechtzeitig macht oder
einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu
verwenden. Bestandsveränderungen müssen berück- 10. entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder
sichtigt werden. nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 121
§8 schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten
sind.
Übergangsvorschriften
(3) Die nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorge-
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige schriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeich-
Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Aus- neten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erst-
nahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 malig durchzuführen.
Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften
für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schäd-
§9
liche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
Inkrafttreten
(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde
im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. ·3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vor- Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli
schriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Januar 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit In der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur dieVerordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechts',(orschrlft -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftllcher Kulturpflanzen L 312/5 23.12.95
18. 12. 95 Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates Ober Ausgleichsmaßnahmen
infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Um-
rechnungskurse vor dem 1. Juli 1996 L 312fl 23.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2991/95 der Kommission zur Ähderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen
für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangser-
zeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens-
und Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet
werden L 312/9 23.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2992/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (BVG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mit~lied-
staaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des
Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Auf-
hebung der Richtlinie 77/435/EWG L 312/11 23.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2995/95 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (l=G) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungs-
~lung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres für das Jahr 1996 L 312/28 23.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2998/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (l=WG) Nr. 1912/92, (EWG) Nr. 1913/92, (EWG) Nr. 2254/92,
(EWG) Nr. 2255/92, (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 hin-
sichtlich der Durchführun9sbestimmungen für die Sondermaßnahmen
zur Versorgung der Kananschen Inseln, der Azoren, Madeiras und der
französischen überseeischen Departements mit bestimmten I an d w i rt-
s c h a f t I ich e n Erzeugnissen und der zur gewährenden Beihilfen L 312/50 23.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3011/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitäts-
weine bestimmter Anbaugebiete L 314/14 28.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3018/95 der Kommission mit Verwaltungsmaß-
nahmen für die Einfuhr lebender R i n der im ersten Halbjahr 1996 L 314/58 28.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3019/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordung (EG) Nr. 1489/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Obst und Gemüse L 314/65 28.12.95
27.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3027/95 der Kommission zur Einstellung des
Herings fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 315/30 29.12.95
Andere Vorschriften
18. 12. 95 Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 des Rates zur Anglei•
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten d~ Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge
anwendbar sind L 310/1 22.12.95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996 123
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates zur Schaffung eines Registrie-
rungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen In der Gemeinschaft L 310/5 22.12.95
19. 12. 95 Verordnung (E~ Nr. 2972/95 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines emeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN-
Codes 07141010, 071410 91 und 071410 99 mit Ursprung in Thailand
(1996) L 310/33 22.12.95
20.12.95 Verordnun8 (EG) Nr. 2975/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2775/88 Ober die Durchführungsvorschriften zu Artt-
kel Sa der Verordnung (EWG) Nr. 729fl0 des Rates L 310/44 22.12.95
18.12.95 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates Ober den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften L 312/1 23.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2993/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1518/95 mit Durchführu~sbestimmungen zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 und (EWG) r.1766/92 des Rates hin-
sichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen Ober Ein- und
Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 312/25 23.12.95
19. 12. 95 VerordnunJWEG) Nr. 2994/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 312/26 23.12.95
19.12.95 VerordnunJWEG) Nr. 2996/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst
und Gemüse L 312/31 23.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 2997/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesium in Rohfonn
mit Ursprung in Rußland und der Ukraine L 312/37 23.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission zur Änderung des An-
hangs I der Verordnu~ (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ober die zolltarif-
liehe und statistische omenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 319/1 30.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
Aussetzu';&der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapltef 1 bis 24
und des pitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Malta und der Türkei (1995) L 314/1 28.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3012/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1605/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
· des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher
Waren auf die Kanarischen Inseln L 314/15 28.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3014/95 der Kommission zur Eröffnunß und
Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Erzeugnisse der KN- odes
0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in
bestimmten Drittländern außer Thailand (1996) L 314/18 28.12.95
19.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3015/95 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waJtung bestimmter Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke
für bestimmte Verwendungszwecke (1996) L 314/29 28.12.95
18.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3016/95 der Kommission zur Eröffnung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und
Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, ex 0104 20 90 und
0204 für 1996 L 314/35 28.12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung
eines wirtschaftlichen passiven Veredelun~sverkehrs für bestimmte
Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nac Be- oder Verarbeitung in
gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden L 314/40 28.12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3021/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 318/1 30.12.95
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996
tienwageber: Bundeemlnlsterlum der Jostiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerel GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bundeegeeetzblatt Tel11 enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu ver6ffentllchen sind.
BundeegeaelzblaTell II enthllt
a) ~ l c h e ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
eem,ng .....,.. Rechtsvorschriften aowie damit zusammenhlngende
Bekanntmadulgen,
bt Zolltar1fvorlchen.
Laufwlder Bazug l'U' im V«lageabonnemen. Postmischrift für Abonnements·
beetellungen 8CJWie Bestellungen ber9ita erachienener Ausgaben:
Bundeeanzelge,Vertagagee.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 8oM
Telefon: (02 28) 3 82 08 • O, Tel9fax: (02 28) 3 82 08 • 36.
BezugepNII fQr Tell l &.Wld Tel Uhllbjltwtlch je 97,80 DM. ElnzelatOcke je angefan-
Glfle 18 Selten 3, 10 DM zuzOgllch V.-undkoaten. Oleeer Pnlia gilt auch fQr
BundelgeNlzblftt«, die ver dem 1. Jaiuar 1993 •iegegebel'I worden lind.
LJer.u,g gegen Vcnlnsendung dea Betrages aJf das Postgirokonto Bundes-
geeetzblatt ~ 3 99-508, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Pre1a c1eNr .Aulgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bul.deunniga'V~m.b.H. • Postfach 1320 · 53003 Bann
Ueferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrw.-tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3022/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 318/8 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3023/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2878/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren L 315/1 29. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3031/95 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1996) L 316/1 30. 12.95
27.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3032/95 des Rates zur Anderung der Verordnungen
(EG) Nr. 3355/94, (EG) Nr. 3356/94 und (EG) Nr. 3357/94 über die Einfuhr-
regelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzego-
wina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen
Republik Makedonien L 316/4 30. 12.95
22.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die
zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instand-
setzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 320/1 30.12.95
8.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisa-
tion eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen L 320/14 30. 12.95
13.12.95 Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung
über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Waren-
verkehrs in der Gemeinschaft abweichen L 321/1 30. 12.95
20.12.95 Verordnung (EG) Nr. 3053/95 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II, 111, V. VI, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93
des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textil-
waren mit Ursprung in Drittländern L 323/1 30. 12.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2783/95 der Kommission
vom 1. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95
mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und
Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
(ABI. Nr. L 289 vom 2. 12. 1995) L 310/84 22.12.95